ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
28. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/503 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/504 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/505 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

52

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/503 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (2) sind Struktur und Inhalt der elektronischen Meldungen festgelegt, die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet werden, sowie die Codes, die beim Ausfüllen bestimmter Datenfelder dieser Meldungen anzugeben sind.

(2)

Die geschätzte Beförderungsdauer wird vom Versender bei der Übermittlung eines Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments angegeben. Die derzeitige geschätzte Beförderungsdauer mit einem zulässigen Höchstwert von 92 Tagen entspricht nicht der innerhalb Europas tatsächlich üblichen Beförderungsdauer und birgt Betrugsrisiken. Um die Genauigkeit der von den Wirtschaftsbeteiligten in einem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelten Daten zu erhöhen und das Betrugsrisiko zu verringern, sollte die in den Tabellen 1, 3 und 5 von Anhang I und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 jeweils festgelegte maximale Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der betreffenden Beförderungsart verkürzt werden.

(3)

Um die Kohärenz und die Qualität der von den Wirtschaftsbeteiligten übermittelten Daten zu verbessern, wenn sich der Bestimmungsort der Beförderung, die Identität des Empfängers oder die Beförderungsart geändert hat, sollte es möglich sein, die Informationen zur Sicherheitsleistung zu aktualisieren und gegebenenfalls die betreffenden neuen Informationen in ein neues elektronisches Verwaltungsdokument aufzunehmen, welches das alte ersetzt. Daher sollten die Tabellen 1 und 3 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aktualisiert werden.

(4)

Um die Integrität der Informationen in numerischen Datenfeldern verschiedener elektronischer Meldungen zu verbessern, die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ausgetauscht werden, sollte die Beschreibung der Datenfelder für das Brutto- und das Nettogewicht in Tabelle 1 und Tabelle 5 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aktualisiert werden.

(5)

Wenn anwendbar, ist der vorhandene Alkoholgehalt einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in % vol bei 20 °C anzugeben. Nur Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol unterliegen der Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke. Um Unklarheiten bezüglich der Beschreibung des Wertes „Alkoholgehalt“ zu beseitigen, sollte festgelegt werden, dass der Wert des Datenfelds „Alkoholgehalt“ größer als 0,5 % und kleiner als oder gleich 100 % sein muss. Die Erläuterung zum Eintrag im betreffenden Datenfeld sollte folglich aktualisiert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

2.

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

A

B

C

D

E

F

G

 

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

 

b

Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

D

‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird

Mögliche Kennziffern:

0

=

falsch

1

=

richtig.

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘.

Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Beförderungsdauer

R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

c

Veranlassung der Beförderung

R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

d

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

e

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

 

f

Ordnungsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.

n..2

 

g

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

C

Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

ORT DER VERSENDUNG

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer Steuerlager

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers.

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

 

c

Straße

O

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

O

 

an..10

 

f

Ort

O

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

5

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

6

ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

 

b

Nummer der Freistellungsbescheinigung

D

‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission (*1) eine laufende Nummer vermerkt ist

 

an..255

7

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

im e-VD: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann

im Entwurf des e-VD: Datengruppe entfällt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 7c, 7e und 7f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

9

e-VD

R

 

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Rechnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

c

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments

Datum

 

d

Kennziffer Ausgangspunkt

R

 

Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

1

=

Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

2

=

Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

n1

 

e

Versanddatum

R

 

Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.

Datum

 

f

Uhrzeit des Versands

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Uhrzeit

 

g

Vorheriger ARC

D

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

an21

9.1

EINHEITSPAPIER EINFUHR

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet

 

9X

 

a

Registriernummer

R

Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.

Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.

an..21

10

ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

11

SICHERHEITSLEISTUNG

R

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

n..4

12

SICHERHEITSLEISTENDER

C

‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

an..14

 

c

Name

C

Bei 12c, d, f und g:

‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘

 

an..182

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

13

BEFÖRDERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Beförderung auf dem Seeweg“ oder „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ sein.

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Andernfalls ‚O‘

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

14

VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

15

ERSTER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

16

BEFÖRDERUNGSDETAILS

R

 

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.

Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 16a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein.

an4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit – siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

g

Alkoholgehalt in % vol

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein.

n..5,2

 

h

Grad Plato

D

‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

l

Ursprungsbezeichnung

O

 

Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden

1.

bei bestimmten Weinen in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g.U. oder g.g.A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (*2). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates  (*3) sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hergestellt wurde“. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g.U. oder g.g.A., sind danach die Bezeichnung(en) der g.U. oder g.g.A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (*4) anzugeben;

2.

bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe oder die Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5)). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das/die genannte(n) Erzeugnis(se) gemäß Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vermarktet und etikettiert wurde(n)“;

3.

bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (*6) gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde“;

4.

bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde“.

an..350

 

m

Ursprungsbezeichnung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

n

Jahreserzeugung

O

 

Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier bzw. Hektoliter reinem Alkohol anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist.

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2

WEINBAUERZEUGNIS

D

‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind

 

 

 

a

Weinbauerzeugniskategorie

R

 

Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:

1

=

Wein ohne g.U./g.g.A.

2

=

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

3

=

Wein mit g.U. oder g.g.A.

4

=

Eingeführter Wein

5

=

Sonstiger

n1

 

b

Code der Weinbauzone

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt.

n..2

 

c

Ursprungsdrittland

C

‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

d

Sonstige Informationen

O

 

 

an..350

 

e

Sonstige Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2.1

Code BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

 

99x

 

a

Code

R

 

Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

n..2

18

DOKUMENT – ZERTIFIKAT

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18c nicht verwendet wird

Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

c

Dokumentenreferenz

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18a nicht verwendet wird

Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.

an..350

 

d

Dokumentenreferenz_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

(2)

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Änderung des Bestimmungsorts

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

e-VD: AKTUALISIERUNG

R

 

 

 

 

a

Ordnungsnummer

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

 

b

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird.

an21

 

c

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

d

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

e

Rechnungsnummer

D

‚R‘, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

f

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

g

Code Beförderungsart

C

‚R‘, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

‚R‘, wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet

‚O‘ in anderen Fällen

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung „Änderung des Bestimmungsorts“ (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Beförderung auf dem Seeweg“ oder „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ sein.

n..2

 

h

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

i

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

4

NEUER EMPFÄNGER

D

‚R‘, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

5

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

nach erfolgreicher Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann

im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: Datengruppe entfällt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 5c, 5e und 5f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

6

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

7

SICHERHEITSLEISTUNG

O

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode im letzten e-VD (Feld 17b in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten „Eingangs-/Ausfuhrmeldung“ (Feld 7d in Tabelle 6), mit der eine teilweise Verweigerung mitgeteilt wurde, der Code eines Energieerzeugnisses sein.

n..4

7.1

SICHERHEITSLEISTENDER

C

‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft:

2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Name

C

Bei 7c, d, f und g:

‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘

 

an..182

 

d

Straße

C

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

 

an..10

 

g

Ort

C

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

9

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

10

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 10a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2“.

(3)

Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

Tabelle 5

(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Aufteilung der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

e-VD: AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Vorheriger ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

2

MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

3

ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD

R

 

Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt.

9x

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

c

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

3.1

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

3.2

NEUER EMPFÄNGER

C

‚O‘, wenn der Code für den Bestimmungsort anders als 8 lautet

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4 und 6: ‚R‘, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

3.3

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist.

Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

3.5

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.6

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.7

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

‚R‘, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 3.7a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je „Angaben zur Aufteilung des e-VD“ nur einmal zu verwenden.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an..4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit – siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2“.


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(*6)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.   MAXIMALE BEFÖRDERUNGSDAUER ENTSPRECHEND DEM CODE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSART

Code Beförderungsart

Maximale Beförderungsdauer

0

D45

1

D45

2

D35

3

D35

4

D20

5

D30

7

D15

8

D35

Anmerkung 1:

Der Wert ‚0‘ bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab.

Anmerkung 2:

Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union.“


28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/504 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (2) sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis festgelegt. Um die Qualität der in diesen Meldungen verwendeten Daten zu verbessern, sollten die Tabellen 1, 2 und 4 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 geändert werden.

(2)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 21 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 612/2013 dürfen nur zugelassene Lagerinhaber die Angaben zum Empfänger weglassen. Um die Verordnung in Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG zu bringen, muss es daher auch einem registrierten Versender ermöglicht werden, bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die Felder zum Bestimmungsort im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments leer zu lassen.

(3)

In der Spalte F der Tabelle 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte das Datenelement „Anfragende Stelle“ klarer definiert werden, um es mit der Definition in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Einklang zu bringen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Tabellen 1 und 2 werden ersetzt durch:

Tabelle 1

Allgemeine Anfrage

(gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

2

=

Anfrage zur Extraktion von Bezugsdaten

3

=

Anfrage zum Abruf von Bezugsdaten

4

=

Anfrage zur Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

5

=

Anfrage zum Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage für Verbrauchsteuerstellenverzeichnis

7

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

8

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

„C_COD_DAT“

=

Gemeinsame Codeliste

„C_PAR_DAT“

=

Gemeinsame Systemparameter

„ALL“

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „3“, „4“, „5“, „7“ oder „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Datum Beginn

C

Für 1 e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „3“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Datum Ende

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „4“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE E-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (in Positionsdaten e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer >= 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

 

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

“R“ bei <Anfrageart> “8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

“R“ bei <Anfrageart> “8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Vorgangsarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Mitgliedstaaten

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke – Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses – Codes

17

=

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code – verbrauchsteuerpflichtige Ware

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD – Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Den Vorgang meldende Personen

26

=

Ablehnungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis – Gründe

28

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

29

=

Anfrage Verwaltungszusammenarbeit – Gründe

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich – Gründe

35

=

Allgemeine Anfrage abgelehnt – Gründe

36

=

(vorbehalten)

37

=

Anfrage Beförderungskontrolle – Gründe

38

=

Maßnahmen zur Beförderungskontrolle

n..2


Tabelle 2

Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten

(gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Absatz 3)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Wirtschaftsbeteiligte aktualisieren (Benachrichtigung über Änderung CD/RD)

2

=

Weitergabe von Aktualisierungen über Wirtschaftsbeteiligte

3

=

Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

4

=

Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

n1

 

b

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Meldungsart> „3“ oder „4“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

ZULASSUNG

O

 

 

999999x

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die <Verbrauchsteuernummer> in der Liste <ZULASSUNG> muss einmalig sein.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Datum Zulassungsbeginn

R

 

 

Datum

 

d

Datum Zulassungsende

O

 

 

Datum

 

e

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

Die Kennziffer des Datenelements <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> kann nach Erstellung der ZULASSUNG nicht mehr geändert werden.

n1

 

f

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerdienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

C

=

Erstellen

U

=

Aktualisieren

I

=

Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „C“ oder „U“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 2.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

2.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.3

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER (ROLLE)

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Direktlieferung gestattet

2

=

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG frei bleiben

Folgende Kombinationen von <Wirtschaftsbeteiligter (Art) / Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)> sind möglich:

Wb (ART) / Wb (ROLLE)

ZUGEL. LAGERINH.

REG. EMPF.

REG. VERS.

Direktlieferung gestattet

X

X

 

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG leer bleiben

X

 

X

n1

2.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

a1

2.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

2.6

(BENUTZTES) STEUERLAGER

C

„R“, wenn <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> „Zugelassener Lagerinhaber“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) in Feld 2e)

 

99x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist eine von <STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager>, so dass es mindestens eine aktive Version gibt, deren Gültigkeitsperiode sich für mindestens einen Tag mit der Gültigkeitsperiode der <ZULASSUNG> nach dem Aktivierungsdatum der letzteren überschneidet.

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

an13

3

STEUERLAGER

O

 

 

999999x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist dieselbe wie eine von <(BENUTZTES) STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager> in einer oder mehreren Datengruppe(n) <ZULASSUNG> von „Zugelassener Lagerinhaber“, auch entsprechend Vorschrift 204.

an13

 

b

Datum Gültigkeitsbeginn

R

 

 

Datum

 

c

Datum Gültigkeitsende

O

 

 

Datum

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

3.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

C

=

Erstellen

U

=

Aktualisieren

I

=

Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

“R“ bei <Vorgang> “C“ oder “U“

“O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 3.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

3.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

an1

3.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

4

EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

O

 

 

999999x

 

a

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an13

 

b

Bezugsnummer Ausstellende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

c

Ablaufdatum

R

 

 

Datum

 

d

Kennzeichen wiederverwendbare Einzelfallermächtigung

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

e

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

f

Beginn Ermächtigung

R

 

 

Datum

 

g

Kennzeichen kleine Weinerzeuger

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

4.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

C

=

Erstellen

U

=

Aktualisieren

I

=

Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „C“ oder „U“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 4.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

4.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

„R“, wenn <Einzelfallermächtigung – Kennzeichen kleine Weinerzeuger> nicht vorhanden oder falsch

„O“ in anderen Fällen

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.3

EINZELHEITEN EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

R

 

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Wenn <Einzelfallermächtigung – Kleine Weinerzeuger> angegeben und richtig, muss der

<Verbrauchsteuer-Produktcode> sein:

„W200“ ODER

„W300“

an..4

 

b

Menge

R

 

 

n..15,3

4.4

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Anhang II, Codeliste 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.4.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2“

(2)

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4

SEED-Statistiken

(gemäß Artikel 7 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

STA_ZEITRAUM

R

 

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 2 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

3

STA_JE_MS

O

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

b

Anzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Anzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

d

Anzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

e

Anzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

f

Anzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

3.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4

STA_ALLE_MS

O

 

 

 

 

a

Gesamtzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

b

Gesamtzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Gesamtzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

d

Gesamtzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

e

Gesamtzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

4.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE _ALLE_MS

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15“


28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/505 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission (2) können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in bestimmten rechtlich begründeten Fällen die von einer anderen zuständigen Behörde geforderte Übermittlung von Informationen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ablehnen.

(2)

Eine zuständige Behörde, die zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderliche Informationen an eine andere Behörde übermittelt hat, kann bei dieser anderen zuständigen Behörde eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen anfordern, die diese auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat.

(3)

Derzeit ist für eine solche Ablehnung eines Ersuchens sowie für die Anforderung und die Übermittlung einer Rückmeldung das CCN Secure Mail System zu nutzen.

(4)

Um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu beschleunigen und zu verbessern, sollten sämtliche Informationen zentral gespeichert werden. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden für die Ablehnung eines Ersuchens sowie für die Anforderung und die Übermittlung einer Rückmeldung nicht das CCN Secure Mail System, sondern das EDV-gestützte System nutzen.

(5)

Bei Anfragen zwecks Unterstützung sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, mehrere Meldungen, die sich auf dieselbe Warenbeförderung oder denselben Wirtschaftsbeteiligten beziehen, miteinander zu verknüpfen, wenn die Meldungen im Rahmen getrennter Anfragen ausgetauscht werden. Hierzu sollte in die „Anfragen zwecks Unterstützung“ und in die „Anfragen zwecks Beförderungskontrolle“ ein neues Datenfeld „Nationale Vorgangsreferenz“ aufgenommen werden.

(6)

Mit Blick auf eine zuverlässigere Integrität der Informationen in den nummerischen Datenfeldern sollte bei einigen Datenfeldern die Eingabe von Nullwerten durch die Beteiligten nicht möglich sein. Zu diesem Zweck sollten die Tabellen 2, 3, 7, 10, 11 und 12 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden.

(7)

Um die Verbrauchsteuer- und Zollverfahren miteinander zu verknüpfen und die Qualität der von den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Werte in mehreren Codelisten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 aktualisiert werden.

(8)

Um den Wirtschaftsbeteiligten die Bereitstellung ausführlicher und präziser Informationen zu ermöglichen und zugleich ausreichend Platz für die Übersetzung der Informationen vorzusehen, sollten die Freitextfelder in den Meldungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit vergrößert werden. Zu diesem Zweck sollten die Tabellen 7, 9, 10, 11 und 12 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und um der Kommission und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Beförderung‘ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Antwort‘ mit.“

3.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden

Ein Ersuchen um Rückmeldung und um Rückmeldung zu Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 erfolgt anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘. Die Rückmeldung erfolgt durch Übermittlung eines weiteren Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘ gemäß Tabelle 10.“

4.

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/323 erhalten die Tabellen 1 bis 14 folgende Fassung:

Tabelle 1

(gemäß Artikel 4 Absatz 1)

Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Kennzeichen „Nationale Informationen zur Beförderung angefordert“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

 

d

Status

R

 

Mögliche Kennwerte:

X01

=

angenommen

X02

=

annulliert

X03

=

geliefert

X04

=

umgeleitet

X05

=

abgelehnt

X06

=

ersetzt

X07

=

e-VD manuell geschlossen

X08

=

verweigert

X09

=

keine Angabe

X10

=

teilweise verweigert

X11

=

Ausfuhr

X12

=

zur Ausfuhr angenommen

X13

=

gestoppt

an3

 

e

Art der zuletzt eingegangenen Meldung

R

 

Mögliche Kennwerte:

IE801

=

e-VD

IE803

=

MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD

IE807

=

BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG

IE810

=

ANNULLIERUNG EINES e-VD

IE813

=

ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS

IE818

=

ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

IE819

=

WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD

IE829

=

MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR

IE839

=

ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR

IE905

=

ANTWORT AUF STATUSANFRAGE

NONE

=

KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur dann übermittelt werden, wenn das e-VD manuell geschlossen wird.

an..5

 

f

Art der Statusanfrage

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Anfrage zwecks Statussynchronisierung

2

=

Anfrage bezüglich Beförderungsverlauf

n1


Tabelle 2

(gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1)

Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Status

R

 

Mögliche Kennwerte für <Status>:

X01

=

angenommen

X02

=

annulliert

X03

=

geliefert

X04

=

umgeleitet

X05

=

abgelehnt

X06

=

ersetzt

X07

=

e-VD manuell geschlossen

X08

=

verweigert

X09

=

keine Angabe

X10

=

teilweise verweigert

X11

=

Ausfuhr

X12

=

zur Ausfuhr angenommen

X13

=

gestoppt

an3

 

d

Art der zuletzt eingegangenen Meldung

R

 

Mögliche Kennwerte:

IE801

=

e-VD

IE803

=

MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD

IE807

=

BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG

IE810

=

ANNULLIERUNG EINES e-VD

IE813

=

ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS

IE818

=

ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

IE819

=

WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD

IE829

=

MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR

IE839

=

ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR

IE905

=

ANTWORT AUF STATUSANFRAGE

Keine Angabe

=

KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur dann übermittelt werden, wenn das e-VD manuell geschlossen wird.

an..5


Tabelle 3

(gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2)

Nachrichten der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

Alle validierten e-VD

R

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden elektronischen Verwaltungsdokumente und deren Entwürfe; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

3

Alle Eingangs-/ Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Eingangs-/Ausfuhrmeldungen; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

4

Letzte Mitteilung über ein umgeleitetes e-VD

O

 

Inhalt der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden letzten Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilungsmitteilung; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

1x

5

Alle Kontrollberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Kontrollberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 11 festgelegt.

99x

6

Alle Ereignisberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 12 festgelegt.

99x

7

Alle Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

99x

7.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erläuterung zum verzögerten Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

2

=

Erläuterung zur verzögerten Mitteilung des Bestimmungsorts

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zur Verzögerung

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

 

c

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

n1

 

d

Übermittlerkennung R an13 Regel072

R

 

Die <Übermittlerkennung> ist eine gültige Verbrauchsteuernummer.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

e

Code für Erläuterung

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II)

n..2

 

f

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Erläuterung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Erläuterung in Feld 7.1e)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

7.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

8

Alle Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über eine angenommene Ausfuhr

99x

8.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

8.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

8.3

EMPFÄNGER

C

Gilt nicht, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ ist

„R“ in anderen Fällen

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*1)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (4)

Sonstige Kennung (*1)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*1)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

8.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

8.5

AUSFUHR ANNAHME

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

c

Datum der Annahme

R

 

 

Datum

 

d

MRN Ausfuhr

R

 

Gültige Ausfuhr-Registriernummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN

=

Ausfuhr-Registriernummer

SAD

=

Einheitspapier

an..21

9

Alle Ablehnungsmitteilungen des Zolls

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen des Zolls über eine Ablehnung eines e-VD

99x

9.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

9.2

Relevante Entwürfe eines e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Alle relevanten validierten e-VD in Feld 9.3)

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

 

an..22

9.3

Alle relevanten validierten e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Relevante Entwürfe eines e-VD in Feld 9.2)

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

9.4

ABLEHNUNG

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Einfuhrdaten nicht gefunden

2

=

Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein

3

=

Ausfuhrdaten nicht gefunden

4

=

Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein

5

=

Waren im Ausfuhrverfahren abgelehnt

n1

9.5

BEFUNDE DER GEGENKONTROLLEN BEI DER AUSFUHR

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Ablehnung> „Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung in Feld 9.4b)

 

 

 

a

LRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe MRN Ausfuhr in Feld 9.5b)

 

an..22

 

b

MRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe LRN Ausfuhr in Feld 9.5a)

Gültige Ausfuhr-Registriernummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN

=

Ausfuhr-Registriernummer

SAD

=

Einheitspapier

an..21

9.6

BEFUND

R

 

 

999x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Positionsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

c

Code für Befund

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Unbekannter ARC

2

=

Positionsnummer im e-VD nicht vorhanden

3

=

Keine entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung

4

=

Gewicht/Masse stimmt nicht überein

5

=

Der Code für den Bestimmungsort des e-VD ist nicht „Ausfuhr“

6

=

KN-Codes stimmen nicht überein

n1

9.7

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD nicht „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ ist

Gilt nicht anderweitig

Mögliche Meldungsarten:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erscheinen.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (6)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (10)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (7)

Sonstige Kennung (*2)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (9)

Sonstige Kennung (*2)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (8)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*2)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

9.8

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

10

Mögliche Beförderungsunterbrechung

O

 

Inhalt einer im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Meldung über eine mögliche Beförderungsunterbrechung; der Meldungsaufbau ist in Tabelle 13 festgelegt.

1x

11

Mögliche Annullierung eines e-VD

O

 

Inhalt einer mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldung über eine mögliche Annullierung; der Meldungsaufbau ist in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

1x

12

Alle Änderungen des Bestimmungsorts

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

13

Alle Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD; ihr Aufbau ist in Tabelle 14 festgelegt.

99x

13.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

13.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

13.3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (11)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (15)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (12)

Sonstige Kennung (*3)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (14)

Sonstige Kennung (*3)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (13)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*3)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

13.4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

13.5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

13.6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE

C

„R“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> richtig ist

„O“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> falsch ist

(Siehe Kennzeichen e-VD abgelehnt in Feld 13.5b)

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 13.6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14

Alle Erläuterungen zum Grund einer Fehlmenge

O

 

 

99x

14.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zum Grund einer Fehlmenge

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

14.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

14.3

VERSENDER

C

„R“ bei <Art des Übermittlers> „Versender“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.4

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn <Art des Übermittlers> nicht „Versender“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (16)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (20)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (17)

Sonstige Kennung (*4)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (19)

Sonstige Kennung (*4)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (18)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*4)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 —

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

 

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.5

AUSWERTUNG

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Datum der Auswertung

R

 

 

Datum

 

b

Allgemeine Erläuterung

R

 

 

an..350

 

c

Allgemeine Erläuterung_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.6

AUSWERTUNG Hauptteil

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

Die <Positionsnummer> muss innerhalb der Meldung einmalig sein und sich auf eine <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD beziehen, für das Fehl- oder Mehrmengen gemeldet wurden.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an4

 

c

Erläuterung

O

 

 

an..350

 

d

Erläuterung_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Tatsächliche Menge

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

15

Alle Erinnerungsmeldungen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

O

 

 

99x

15.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Änderung des Bestimmungsorts (oder einer Aufteilung)

2

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für den Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

3

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Übermittlung der Angaben zum Empfänger (Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs der Erinnerungsmeldung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Datum und Uhrzeit der Frist

R

 

 

DatumUhrzeit

 

d

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen

O

 

 

an..350

 

e

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

15.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2


Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

Anfrage zur Liste der Verbrauchsteuerstellen

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

„C_COD_DAT“

=

Gemeinsame Codeliste

„C_PAR_DAT“

=

Gemeinsame Systemparameter

„ALL“

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „5“, „6“ oder „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Beginndatum

C

Für 1e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Enddatum

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE e-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „6“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (gemäß e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

 

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Ereignisarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Mitgliedstaaten

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses — Codes

17

=

Kategorien gemäß Verbrauchsteuer-Produktcode

18

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code — Verbrauchsteuer-Produktcode

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Das Ereignis meldende Personen

26

=

Verweigerungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

29

=

Anfrage Verwaltungszusammenarbeit — Gründe

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

Allgemeine Anfrage abgelehnt — Gründe

36

=

(vorbehalten)

37

=

Anfrage Beförderungskontrolle — Gründe

38

=

Maßnahmen zur Beförderungskontrolle

n..2


Tabelle 5

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

POSITION AUF DER e-VD-LISTE

O

 

 

99x

 

a

Versanddatum

R

 

 

Datum

2.1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

2.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.3

ORT der Versendung

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

2.4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.5

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Ausfuhr“,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (21)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (25)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (22)

Sonstige Kennung (*5)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (24)

Sonstige Kennung (*5)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (23)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*5)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 —

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

2.6

ORT der Lieferung

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Gilt nicht anderweitig

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Steuerlager“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend,

SONST <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (26)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (30)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (27)

Sonstige Kennung (*6)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (29)

Sonstige Kennung (*6)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (28)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*6)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

Name

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <Name> „O“,

SONST <Name> „R“

 

an..182

2.7

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

Code Bestimmungsort

<ORT der Lieferung>

<AUSFUHRZOLLSTELLE>

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

„R“

Nicht zutreffend

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

„O“

Nicht zutreffend

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

„R“

Nicht zutreffend

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Nicht zutreffend

„R“

8 —

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.8

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

a1

2.9

VERANLASSER der Beförderung

C

WENN <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) „Versender“ oder „Empfänger“,

DANN <VERANLASSER der Beförderung> nicht zutreffend,

SONST <VERANLASSER der Beförderung> „R“

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.10

ERSTER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182


Tabelle 6

(gemäß Artikel 5 Absatz 3)

Ablehnung einer allgemeinen Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

Allgemeine Anfrage

R

 

Kontext der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden allgemeinen Anfrage; ihr Aufbau ist in Tabelle 4 festgelegt.

 

2

Ablehnung

R

 

 

99x

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

Kein abgerufenes e-VD entspricht den Auswahlkriterien

3

=

Bezugsdaten nicht verfügbar

4

=

Liste der Verbrauchsteuerstellen nicht verfügbar

5

=

SEED-Daten nicht verfügbar

7

=

Angeforderte Daten unbekannt

8

=

Zahl außerhalb des Wertebereichs

26

=

Duplikat festgestellt

112

=

Falscher Wert (Code)

115

=

In dieser Position nicht unterstützt

n..3


Tabelle 7

(gemäß Artikel 6 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

 

b

Frist für Ergebnisse

R

 

 

Datum

2

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

O

 

 

an..99

3

VZ_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „1“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit

R

 

 

an..999

 

b

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Kennzeichen

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

3.1

Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE

R

 

 

99x

 

a

Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 8 in Anhang II)

n..2

 

b

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

c

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.1.1

RISIKOBEWERTUNG REFERENZ

O

 

 

99x

 

a

Sonstiges Risikoprofil

O

 

 

an..999

 

b

Sonstiges Risikoprofil_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.2

ARC-Liste

O

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3.3

PERSON

O

 

 

99x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

 

an..14

 

c

Name

C

 

an..182

 

d

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt und <Verbrauchsteuernummer> und <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

e

Straße

O

 

 

an..65

 

f

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

g

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

h

Ort

O

 

 

an..50

 

i

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

k

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

l

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.4

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..2

3.5

Geforderte MAẞNAHMEN

O

 

 

99x

 

a

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

 

an..999

 

c

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ANFRAGE BEZÜGLICH EINES VERLAUFS

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Relevante Daten zu einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

2

=

Datenhistorie seit einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

3

=

Vollständige Datenhistorie

(Siehe Umfang Datum in Feld 4c)

n1

 

c

Umfang Datum

C

Gilt nicht, wenn <Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs> „3“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 4b)

 

Datum

 

d

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

 

an..999

 

e

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70


Tabelle 8

(gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8)

Antwort

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Antwort auf Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Antwort auf Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

2

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

3

ANTWORT

R

 

 

 

 

a

Frist für Ergebnisse

C

Für 3 a und b:

„R“, wenn <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

 

DatumUhrzeit

 

b

Gründe für verzögertes Ergebnis — Code

C

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

n..2

 

c

Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 9

(gemäß Artikel 7 Absatz 1)

Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erinnerung an Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Erinnerung an Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

2

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99


Tabelle 10

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

2

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3

VZ_MAẞNAHMEN ERGEBNISSE

O

 

 

99x

 

a

ARC

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

C

„O“, wenn <ARC> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

 

an..999

 

h

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Feststellung am Bestimmungsort

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Feststellung

1

=

(vorbehalten)

2

=

Sendung ordnungsgemäß eingetroffen

3

=

Sendung nicht eingetroffen

4

=

Sendung verspätet eingetroffen

5

=

Fehlmenge festgestellt

6

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen

7

=

Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt

8

=

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

9

=

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten

10

=

Fehlmenge festgestellt

11

=

Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode

12

=

Falscher Code für den Bestimmungsort

13

=

Abweichungen bestätigt

14

=

Manuelle Schließung empfohlen

15

=

Unterbrechung empfohlen

16

=

Unregelmäßigkeiten festgestellt

n..2

 

j

Sonstige Art der Feststellung

C

„R“ bei <Feststellung am Bestimmungsort> „Sonstige Feststellung“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

 

an..999

 

k

Sonstige Art der Feststellung_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

l

Ergänzende Erläuterungen

O

 

 

an..999

 

m

Ergänzende Erläuterungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

n

Kontrollberichtnummer

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“/„Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs“ ist), die dieselbe <Kontrollberichtnummer> wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der <ARC> in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem <ARC> der betreffenden Meldung „Kontrollbericht“ überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16

4

RÜCKMELDUNG

O

 

 

 

 

a

Feedback angefordert oder gegeben

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Kein Feedback angefordert

1

=

Feedback angefordert

2

=

Feedback gegeben

n1

 

b

Folgemaßnahmen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

 

an..999

 

c

Folgemaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Relevanz der vorgelegten Informationen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

 

an..999

 

e

Relevanz der Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..2


Tabelle 11

(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Kontrollbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

KONTROLLBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Kontrollberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

2.1

KONTROLLSTELLE

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der Kontrollstelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Code Mitgliedstaat

C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

„R“ außer bei <Hausnummer>; diese ist „O“, wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

c

Bezeichnung der Kontrollstelle

C

 

an..35

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

C

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

Telefonnummer

C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<Telefonnummer>

<Faxnummer>

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

 

an..35

 

i

Faxnummer

C

 

an..35

 

j

E-Mail-Adresse

C

 

an..70

 

k

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

4

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

1

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an…350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an…350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

4.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

 

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

i

Ort

O

 

 

an..50

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

4.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

5

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn <BEFÖRDERUNGSMITTEL Beförderungsart> „Sonstige“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 5g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

6

KONTROLLBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum der Kontrolle

R

 

 

Datum

 

b

Ort der Kontrolle

R

 

 

an..350

 

c

Ort der Kontrolle_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Art der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Physische Kontrolle

2

=

Belegkontrolle

n1

 

e

Grund für die Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Gründe

1

=

Stichprobenkontrolle

2

=

Ereignis gemeldet

3

=

Anfrage zwecks Unterstützung erhalten

4

=

Anfrage einer anderen Dienststelle

5

=

Warnhinweis erhalten

n1

 

f

Ergänzende Referenz zur Herkunft

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Kontrollbeamter

R

 

 

an..350

 

i

Kontrollbeamter_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Gesamtergebnis der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Keine Beanstandung

2

=

Geringfügige Abweichungen festgestellt

3

=

Unterbrechung empfohlen

4

=

Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates beabsichtigt

5

=

Zulässiger Verlust nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates festgestellt

n1

 

k

Kontrolle bei der Ankunft erforderlich

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

l

Kennzeichen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

m

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

n

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.1

DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAẞNAHMEN

R

 

 

99x

 

a

Durchgeführte Kontrollmaßnahmen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Kontrollmaßnahmen

1

=

Packstücke gezählt

2

=

Entladen

3

=

Packstücke zu Kontrollzwecken geöffnet

4

=

Ausdruck des e-VD/Begleitdokumente mit Vermerken

5

=

Zählung

6

=

Probenahme

7

=

Kontrolle anhand der Belege

8

=

Waren gewogen/gemessen

9

=

Stichprobenkontrolle

10

=

Kontrolle der Anschreibungen

11

=

Vergleich der mit dem e-VD vorgelegten Dokumente

n..2

 

b

Sonstige Kontrollmaßnahmen

C

„R“ bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> „0“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 6.1a)

 

an..350

 

c

Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.2

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

C

„R“ bei <Grund für die Kontrolle> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 6e)

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 3.2c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Referenz des Nachweises

O

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

6.3

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 6.3a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.4

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> nicht „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 6.4a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.5

KONTROLLBERICHT Hauptteil

O

 

 

99x

 

a

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..55

 

c

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..35

 

e

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

f

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 6.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

g

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

h

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.5.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 3.5.1a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 12

(gemäß Artikel 14)

Ereignisbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Einleitungsschreiben

3

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

EREIGNISBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Ereignisberichtnummer

C

„R“ bei <Meldungsart> „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

 

b

Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts

C

„R“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

„O“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von <Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts> ist:

2 Buchstaben: Kennung des Mitgliedstaats, der den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35

 

c

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

d

Ordnungsnummer

R

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

1

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

 

a2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an..350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

3.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

 

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

l

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig (Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

4

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <BEFÖRDERUNGSMITTEL Code Beförderungsart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

5

EREIGNISBERICHT

C

„R“ bei <Meldungsart> „1“ oder „3“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

 

 

 

a

Datum des Ereignisses

R

 

 

Datum

 

b

Ort des Ereignisses

R

 

 

an..350

 

c

Ort des Ereignisses_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

e

Den Vorgang meldende Person

R

 

 

an..35

 

f

Den Vorgang meldende Person — Code

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person

C

„R“ bei <Den Vorgang meldende Person — Code> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 5f)

 

an..350

 

h

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Änderung des Veranlassers der Beförderung

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

j

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

k

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

O

 

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 6c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

2

 

f

Referenz des Nachweises

R

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

7

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> „1“ oder „2“ ist oder nicht verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 5i)

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

8

NEUER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

9

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

Gilt nicht, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 7a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

10

EREIGNISBERICHT Hauptteil

C

„O“, wenn <NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG> oder <NEUER BEFÖRDERER> oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 7, NEUER BEFÖRDERER in 8 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 9)

 

99x

 

a

Code Ereignisart

R

 

(Siehe Codeliste 14 in Anhang II)

n..2

 

b

Zugehörige Informationen

C

„R“ bei <Code Ereignisart> „0“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 10a)

 

an..350

 

c

Zugehörige Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

e

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..55

 

f

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

g

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..35

 

h

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

C

Für 10 e, f und g:

„R“, wenn <Positionsnummer> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Positionsnummer in Feld 8d)

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

i

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3


Tabelle 13

(gemäß Artikel 12)

Abbruch einer Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Code Gründe für Unterbrechung

R

 

(Siehe Codeliste 13 in Anhang II)

n..2

 

d

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

f

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code Gründe für Unterbrechung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Gründe für Unterbrechung in Feld 1c)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

2

KONTROLLBERICHTNUMMER

O

 

 

9x

 

a

Kontrollberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“ ist), die dieselbe <Kontrollberichtnummer> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16

3

EREIGNISBERICHTNUMMER

O

 

 

9x

 

a

Ereignisberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Ereignisbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“ ist), die dieselbe <Ereignisberichtnummer> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16


Tabelle 14

(gemäß Artikel 13)

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“, wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (31)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (35)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (32)

Sonstige Kennung (*7)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (34)

Sonstige Kennung (*7)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (33)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*7)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE

C

„R“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> richtig ist

„O“ in anderen Fällen

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2“


(1)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(5)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*1)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(6)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(7)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(9)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(10)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*2)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(11)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(12)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(13)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(14)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(15)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*3)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(16)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(17)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(18)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(19)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(20)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*4)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(21)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(22)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(23)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(24)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(25)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*5)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(26)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(27)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(28)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(29)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(30)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*6)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(31)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(32)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(33)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(34)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(35)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*7)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

(1)

Codeliste 2 erhält folgende Fassung:

Codeliste 2: Ereignisberichtnummer/Kontrollberichtnummer

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Bericht validiert wird

Alphabetisch 2

ES

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 13

2005YTE17UIC2

3

Prüfziffer

Numerisch 1

9

Der Eintrag in Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 2 ist für jeden Bericht eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, doch jeder Bericht bedarf einer einmaligen Nummer. Hier kann — muss jedoch nicht — das Jahr angegeben werden, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde (wie im Beispiel).

In Feld 3 wird die Prüfziffer für die gesamte Kennung angegeben, wodurch Fehler bei deren Eingabe leichter festzustellen sind.“

(2)

Codeliste 4 erhält folgende Fassung:

Codeliste 4: Ablehnungsgründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Die Bearbeitung des Ersuchens oder die Übermittlung der angeforderten Informationen konnte aufgrund der Gesetze oder der Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats nicht genehmigt werden (z. B. vertrauliche Informationen).

2

(vorbehalten)

3

Die Offenlegung widerspricht der öffentlichen Ordnung des Staates — Die Übermittlung der Informationen hätte die Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, zur Folge.

4

Eine Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats hat die Übermittlung von Informationen, die ihrer Kontrolle unterliegen, untersagt.

5

Das Ersuchen betrifft Informationen, die aufgrund der nationalen Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung (Minimum 5 Jahre) nicht mehr verfügbar sind.

6

Die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen, die unter den gegebenen Umständen genutzt werden konnten, nicht ausgeschöpft.

7

Anzahl und Art der von der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums übermittelten Auskunftsersuchen verursachen für die ersuchte Behörde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand.

8

Der ersuchende Mitgliedstaat ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen bereitzustellen.

9

Der Versender hat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die unionsinterne Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beendet ist.

10

Keine Kontrolle durchgeführt

11

Fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (z. B. Neapel II)“

(3)

Codeliste 6 erhält folgende Fassung:

Codeliste 6: Nachweisarten

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Unfall

2

Waren vernichtet

3

Waren gestohlen

6

Fahrzeug und Waren gestohlen

7

Umladung der Waren“

(4)

Codeliste 8 erhält folgende Fassung:

Codeliste 8: Gründe für die Anfrage

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Eingangs-/Ausfuhrmeldung nicht an den Versender zurückgeschickt

2

Mehr-/Fehlmengen bei der Warenankunft festgestellt

4

Übermittlung eines e-VD wurde abgelehnt, da keine Übereinstimmung mit der Aufzeichnung des Empfängers in SEED — Mit der Anfrage wird um nähere Informationen ersucht

6

Wurden die im e-VD angegebenen Waren/Mengen in der Lagerbuchhaltung des Empfängers entsprechend vermerkt?

7

Prüfung, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen haben (Datum des von den Zollbehörden zur Bestätigung der Ausfuhr angebrachten Sichtvermerks)

8

Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren (Ausfuhrlager, Vorratslager, passive Veredelung, ...)

9

Erstattung der Verbrauchsteuer gefordert

10

Stichproben

11

Exemplar Nr. 3 nicht an den Versender zurückgeschickt

12

Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 wurden Mehr-/Fehlmengen vermerkt

13

Empfangsbestätigung unvollständig

14

Verbrauchsteuernummer des Empfängers nicht in SEED

15

Angabe ohne amtliche Genehmigung gestrichen/überschrieben

16

Ersuchen um manuelle Schließung

17

Ausfuhrstatus unbekannt

18

Ersuchen um Unterbrechung einer Beförderung

19

Rücksprache mit bevollmächtigtem Vertreter

20

Ausfalldokument

21

Für dieselbe Sendung wurden zwei e-VD angelegt

22

Klärung bezüglich Art oder Menge der Waren

23

Empfang der Waren wurde abgelehnt/verweigert

24

Laufende verbrauchsteuerrechtliche Ermittlungen

25

Verdacht auf Unregelmäßigkeiten“

(5)

Codeliste 9 erhält folgende Fassung:

Codeliste 9: Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

2

Kontrolle anhand der Belege

3

Physische Kontrolle

4

Bestätigung der Erfassung in der Buchhaltung des Wirtschaftsbeteiligten

5

Bestätigung der eingegangenen Menge

6

Bestätigung der Zulassung des Wirtschaftsbeteiligten

7

Bestätigung der Angaben in Feld Nr(n).

11

Bestätigung der Identität des Beförderers und der Fahrzeugnummer

12

Bestätigung der Entrichtung der Abgaben

14

Bestätigung der beförderten Menge

15

Bestätigung der Art der beförderten Menge

16

Bestätigung der Echtheit des amtlichen Stempelabdrucks

17

Bestätigung der Echtheit des Unternehmensstempels und der Unterschrift des Wirtschaftsbeteiligten

18

Bestätigung der Zulassung und der SEED-Daten des Wirtschaftsbeteiligten

19

Manuelle Erledigung

20

Anhörung des bevollmächtigten Vertreters (z. B. des Unternehmensleiters)

21

Begründung einer Fehlmenge

22

Bestätigung von Fehlmengen/Mehrmengen/(Mengen-)Abweichungen

23

Erbringung des Nachweises, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beendet ist

24

Bestätigung des Zwecks der Waren oder des nächsten Käufers der Waren

25

Siehe beiliegendes Ersuchen

26

Folgemaßnahme seitens des Versenders erforderlich

27

Korrektur in der Ausfuhranmeldung erforderlich

28

Bestätigung des Inhalts der Ausfuhranmeldung

29

Auskunft, ob die Beförderung bereits vom Zoll freigegeben wurde

30

Vorlage der „Ausfuhr-MRN““

(6)

Codeliste 11 erhält folgende Fassung:

Codeliste 11: Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Fehlende Informationen

2

Vertrauliche Informationen

3

Zeitmangel

4

Umfangreiche Ermittlungen gegen den Wirtschaftsbeteiligten im Gang, kurzfristige Antwort nicht möglich

5

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

6

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten (Missing trader)“

(7)

Eine neue Codeliste 15 wird angefügt:

Codeliste 15: Art des Dokuments

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

e-VD

2

SAAD

3

Rechnung

4

Lieferschein

5

CMR

6

Konnossement

7

Frachtbrief

8

Vertrag

9

Antrag des Wirtschaftsbeteiligten

10

Amtlicher Vermerk

11

Ersuchen

12

Antwort

13

Ausfalldokumente

14

Foto

15

Ausfuhranmeldung

16

Vorab-Ausfuhranzeige

17

Ergebnisse beim Ausgang

18

SAD (Einheitspapier)“