ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
26. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/497 der Kommission vom 21. März 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Marrone del Mugello (g.g.A.))

2

 

*

Verordnung (EU) 2018/498 der Kommission vom 22. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 ( 1 )

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/499 der Kommission vom 20. März 2018 über die Gründung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1482)  ( 1 )

8

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/500 der Kommission vom 22. März 2018 zur Vereinbarkeit des Vorschlags zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1625)

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/501 der Kommission vom 22. März 2018 über die Anerkennung des Sultanats Oman gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1640)  ( 1 )

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen ( ABl. L 68 vom 13.3.2015 )

17

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ( ABl. L 94 vom 28.3.2014 )

17

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie ( ABl. L 87 vom 31.3.2017 )

18

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 6 vom 11.1.2018 )

18

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/98 der Kommission vom 22. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Calciumsorbat (E 203) ( ABl. L 17 vom 23.1.2018 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Das am 28. September 2008 in Marseille unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens am 21. Februar 2018 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 21. Februar 2018 hinterlegt worden ist.


VERORDNUNGEN

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/497 DER KOMMISSION

vom 21. März 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Marrone del Mugello“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Marrone del Mugello“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Marrone del Mugello“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).

(3)  ABl. C 413 vom 5.12.2017, S. 14.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/3


VERORDNUNG (EU) 2018/498 DER KOMMISSION

vom 22. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 12. Oktober 2017 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente veröffentlicht. Die Änderungen sollen bei Anwendung von IFRS 9 hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter vorfälliger finanzieller Vermögenswerte Klarheit schaffen.

(3)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen den 1. Januar 2019 festgesetzt. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

(6)

Da die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission (3) spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden ist, sollten die Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente in der gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung anwenden können. Unternehmen sollten daher die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf Geschäftsjahre anwenden können, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

(7)

Da die Verordnung (EU) 2016/2067 am 12. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten, um konsistente Bestimmungen zu gewährleisten.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 (ABl. L 323 vom 29.11.2016, S. 1).


ANHANG

Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

(Änderungen an IFRS 9)

Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente

Paragraph 7.1.7 wird angefügt. Eine neue Überschrift und die Paragraphen 7.2.29-7.2.34 werden angefügt.

Kapitel 7   Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1   DATUM DES INKRAFTTRETENS

7.1.7

Durch Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (im Oktober 2017 herausgegebene Änderungen an IFRS 9) wurden die Paragraphen 7.2.29-7.2.34 und B4.1.12A angefügt und die Paragraphen B4.1.11(b) und B4.1.12(b) geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

7.2   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Übergangsvorschriften für Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

7.2.29

Abgesehen von den in den Paragraphen 7.2.30-7.2.34 genannten Fällen sind Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Änderungen an IFRS 9) gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden.

7.2.30

Wendet ein Unternehmen bei erstmaliger Anwendung dieser Änderungen gleichzeitig auch diesen Standard erstmals an, so hat es anstelle der Paragraphen 7.2.31-7.2.34 die Paragraphen 7.2.1-7.2.28 anzuwenden.

7.2.31

Wendet ein Unternehmen diese Änderungen erstmals nach der erstmaligen Anwendung dieses Standards an, so hat es nach den Paragraphen 7.2.32-7.2.34 zu verfahren. Darüber hinaus hat das Unternehmen auch die anderen für die Anwendung der Änderungen erforderlichen Übergangsvorschriften dieses Standards anzuwenden. Zu diesem Zweck sind Verweise auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung als Verweise auf den Beginn der Berichtsperiode zu verstehen, in der das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet (Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen).

7.2.32

Was die Designation eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet angeht, so

a)

hat ein Unternehmen seine frühere Designation eines finanziellen Vermögenswerts als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufzuheben, wenn eine solche Designation gemäß der in Paragraph 4.1.5 genannten Bedingung vorgenommen wurde, diese Bedingung aber infolge der Anwendung der vorliegenden Änderungen nicht mehr erfüllt wird;

b)

kann ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn eine solche Designation bislang die in Paragraph 4.1.5 genannte Bedingung nicht erfüllt hätte, diese Bedingung aber nun infolge der Anwendung der vorliegenden Änderungen erfüllt wird;

c)

hat ein Unternehmen seine frühere Designation einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet aufzuheben, wenn eine solche Designation gemäß der in Paragraph 4.2.2(a) genannten Bedingung vorgenommen wurde, diese Bedingung aber infolge der Anwendung der vorliegenden Änderungen nicht mehr erfüllt wird; und

d)

kann ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn eine solche Designation bislang die in Paragraph 4.2.2(a) genannte Bedingung nicht erfüllt hätte, diese Bedingung aber nun infolge der Anwendung der vorliegenden Änderungen erfüllt wird.

Eine solche Designation bzw. Aufhebung ist auf der Grundlage der bei der erstmaligen Anwendung der vorliegenden Änderungen bestehenden Fakten und Umstände vorzunehmen. Diese Klassifizierung muss rückwirkend erfolgen.

7.2.33

Um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen, muss keine Anpassung bei früheren Perioden vorgenommen werden. Das Unternehmen darf frühere Perioden nur dann anpassen, wenn dies ohne Verwendung späterer besserer Erkenntnisse möglich ist und der angepasste Abschluss allen Vorschriften dieses Standards Rechnung trägt. Passt ein Unternehmen frühere Perioden nicht an, hat es etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt, im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) des Geschäftsjahres zu erfassen, in das der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt.

7.2.34

In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt, hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die von diesen Änderungen betroffen waren, mit Stand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung Folgendes anzugeben:

a)

die vorherige Bewertungskategorie und den Buchwert, wie sie unmittelbar vor Anwendung dieser Änderungen bestimmt worden sind;

b)

die neue Bewertungskategorie und den Buchwert, wie sie unmittelbar nach Anwendung dieser Änderungen bestimmt worden sind;

c)

den Buchwert aller in der Bilanz geführten etwaigen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zuvor als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert waren, dies aber nicht mehr sind; und

d)

die Gründe, weswegen finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wurden oder diese Designation aufgehoben wurde.

In Anhang B werden die Paragraphen B4.1.11(b) und B4.1.12(b) geändert. Paragraph B4.1.12A wird angefügt. Paragraph B4.1.10 wurde nicht geändert, wird aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

KLASSIFIZIERUNG (KAPITEL 4)

Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen

Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

B4.1.10

Wenn ein finanzieller Vermögenswert eine Vertragsbedingung beinhaltet, die den Zeitpunkt oder die Höhe von vertraglichen Zahlungsströmen ändern kann (beispielsweise wenn der Vermögenswert vor Fälligkeit zurückgezahlt werden kann oder die Laufzeit verlängert werden kann), muss das Unternehmen bestimmen, ob die vertraglichen Zahlungsströme, die über die Laufzeit des Instruments aufgrund dieser Vertragsbedingungen entstehen könnten, ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Um dies zu bestimmen, muss das Unternehmen die vertraglichen Zahlungsströme beurteilen, die vor und nach der Änderung der vertraglichen Zahlungsströme auftreten könnten. Das Unternehmen muss unter Umständen auch die Art eines eventuellen Ereignisses (d. h. den Auslöser) beurteilen, durch das sich der Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern würden. Während die Art des bedingten Ereignisses selbst kein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung ist, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, kann dies ein Indikator sein. Man vergleiche beispielsweise ein Finanzinstrument mit einem Zinssatz, der an einen höheren Zinssatz angepasst wird, wenn der Schuldner eine bestimmte Anzahl von Zahlungen versäumt, mit einem Finanzinstrument mit einem Zinssatz, der an einen höheren Zinssatz angepasst wird, wenn ein bestimmter Index für Eigenkapitaltitel ein bestimmtes Niveau erreicht. Im ersteren Fall ist es aufgrund der Beziehung zwischen versäumten Zahlungen und einer Erhöhung des Ausfallrisikos eher wahrscheinlich, dass die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. (Siehe auch Paragraph B4.1.18.)

B4.1.11

Nachfolgend sind Beispiele aufgeführt, wann Vertragsbedingungen zu vertraglichen Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen:

a)

ein variabler Zinssatz, der aus dem Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das Ausfallrisiko im Zusammenhang mit dem ausstehenden Kapitalbetrag während eines bestimmten Zeitraums (das Entgelt für das Ausfallrisiko kann nur beim erstmaligen Ansatz bestimmt werden und kann daher festgelegt sein) und für andere grundlegende Kreditrisiken und Kosten sowie einer Gewinnmarge besteht;

b)

eine Vertragsbedingung, die es dem Emittenten (d. h. dem Schuldner) erlaubt, ein Schuldinstrument vorzeitig zurückzuzahlen, oder es dem Inhaber (d. h. dem Gläubiger) gestattet, ein Schuldinstrument vor der Fälligkeit an den Emittenten zurückzugeben, wobei der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen nicht geleistete Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellt und ein angemessenes Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags umfassen kann; und

c)

eine Vertragsbedingung, die es dem Emittenten oder dem Inhaber gestattet, die Vertragslaufzeit eines Schuldinstruments zu verlängern (d. h. eine Verlängerungsoption), wobei die Bedingungen der Verlängerungsoption zu vertraglichen Zahlungsströmen während des Verlängerungszeitraums führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen und die ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die Verlängerung des Vertrags umfassen können.

B4.1.12

Ungeachtet des Paragraphen B4.1.10 kommt ein finanzieller Vermögenswert, der ansonsten die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllen würde, sie aber wegen einer Vertragsbedingung nicht erfüllt, die es dem Emittenten erlaubt (oder vorschreibt), ein Schuldinstrument vorzeitig zurückzuzahlen, oder es dem Inhaber gestattet (oder vorschreibt), ein Schuldeninstrument vor der Fälligkeit an den Emittenten zurückzugeben, für die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in Frage (vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingung in Paragraph 4.1.2(a) oder der Bedingung in Paragraph 4.1.2A(a)), wenn

a)

das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert gegen einen Auf- oder Abschlag gegenüber dem vertraglichen Nennbetrag erwirbt oder ausreicht,

b)

der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen den vertraglichen Nennbetrag und die aufgelaufenen (jedoch nicht gezahlten) Vertragszinsen darstellt, der ein angemessenes Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags beinhalten kann, und

c)

beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts der beizulegende Zeitwert des Elements vorzeitiger Rückzahlung nicht signifikant ist.

B4.1.12A

Für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen B4.1.11(b) und B4.1.12(b) kann eine Partei unabhängig davon, welches Ereignis oder welcher Umstand die vorzeitige Beendigung des Vertrags bewirkt, ein angemessenes Entgelt für diese vorzeitige Beendigung zahlen oder erhalten. So kann eine Partei beispielsweise ein angemessenes Entgelt zahlen oder erhalten, wenn sie sich für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags entscheidet (oder auf sonstige Weise die vorzeitige Beendigung bewirkt).


BESCHLÜSSE

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/499 DER KOMMISSION

vom 20. März 2018

über die Gründung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1482)

(Nur der deutsche, der englische, finnische, der lettische, der polnische, der schwedische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland, Finnland, Lettland, Norwegen, Polen, Spanien und die Tschechische Republik haben bei der Kommission die Gründung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN) beantragt. Sie sind übereingekommen, dass das ERIC EU-OPENSCREEN seinen Sitz in Deutschland haben wird.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(3)

Die Kommission hat den Gründungsantrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN) gegründet.

(2)   Die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN sind im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Republik Lettland, die Republik Polen, die Republik Finnland und das Königreich Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2018

Für die Kommission

Carlos MOEDAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


ANHANG

WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES ERIC EU-OPENSCREEN

Die folgenden Artikel und Artikelabsätze der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN stellen die wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 dar.

1.   Aufgaben und Tätigkeiten

(Artikel 3 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Das ERIC EU-OPENSCREEN errichtet, betreibt und entwickelt eine dezentrale europäische Forschungsinfrastruktur aus Screening-Plattformen sowie Einrichtungen des Chemie- und des Biologiebereichs, um den Zugang zu Ressourcen, Instrumenten und Einrichtungen für Forscher zu erleichtern und eine qualitativ hochwertige Forschung über die molekularen Mechanismen biologischer Prozesse zu fördern.

2.

Das ERIC EU-OPENSCREEN strebt beim Betrieb der Infrastruktur keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Es kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

3.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das ERIC EU-OPENSCREEN unter anderem folgende Tätigkeiten durchführen und koordinieren:

a)

Entwicklung, Aufbau und Pflege eines europäischen Archivs von Verbindungen der chemischen Biologie;

b)

Entwicklung, Aufbau und Pflege einer zentralen Datenbank für Screening-Ergebnisse;

c)

Aufbau und Betrieb eines zentralen Büros für die Koordinierung von Tätigkeiten;

d)

Organisation und Koordinierung hochwertiger Infrastrukturdienste, flankiert durch harmonisierte Verfahren und Qualitätsnormen;

e)

Bereitstellung eines effektiven Zugangs für Forscher zu den Ressourcen und Diensten des ERIC EU-OPENSCREEN und seiner Partnereinrichtungen in Einklang mit den in dieser Satzung festgelegten Regeln;

f)

Aufbau einer Zusammenarbeit mit den anderen europäischen und internationalen Forschungsinfrastrukturen, um die Forschungsgemeinschaft bei interdisziplinären Forschungsfragen zu unterstützen;

g)

Verbreitung von Instrumenten und Daten zur Nutzung durch die Öffentlichkeit;

h)

Austausch mit den einschlägigen Branchenakteuren unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

2.   Satzungsmäßiger Sitz des ERIC EU-OPENSCREEN

(Artikel 1 Absatz 2 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

Der satzungsmäßige Sitz des ERIC EU-OPENSCREEN ist Berlin (Bundesrepublik Deutschland).

3.   Bezeichnung

(Artikel 1 Absatz 1 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

Die Europäische Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie (EU-OPENSCREEN) wird hiermit gegründet. Die EU-OPENSCREEN erhält die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) und wird im Folgenden bezeichnet als „ERIC EU-OPENSCREEN“.

4.   Dauer des Bestehens

(Artikel 28 Absatz 1 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

Das ERIC EU-OPENSCREEN wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.

5.   Auflösung

(Artikel 28 Absätze 2 bis 5 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Die Auflösung des ERIC EU-OPENSCREEN erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 14 Absatz 6 oder wenn die Zahl der Mitglieder unter das in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegte Minimum sinkt.

2.

Das ERIC EU-OPENSCREEN teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über seine Auflösung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Beschlusses mit.

3.

Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ERIC EU-OPENSCREEN verbleiben, werden unter den Mitgliedern und Beobachtern zum Zeitpunkt der Auflösung im Verhältnis ihrer aufsummierten Jahresbeiträge zum ERIC EU-OPENSCREEN aufgeteilt.

4.

Das Bestehen des ERIC EU-OPENSCREEN endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

6.   Haftung

(Artikel 20 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Die Haftung der Mitglieder und Beobachter für die Schulden des ERIC EU-OPENSCREEN ist auf ihre jeweiligen Beiträge begrenzt.

2.

Das ERIC EU-OPENSCREEN schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ERIC EU-OPENSCREEN verbundenen Risiken ab.

7.   Zugang

(Artikel 22 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Das ERIC EU-OPENSCREEN gewährt Nutzern Zugang zu seinen Diensten und Ressourcen gemäß den in Anhang 3 der Satzung festgelegten Regeln.

2.

Es gibt verschiedene Nutzerkategorien. Die Mitgliederversammlung beschließt die Gebühren und den Umfang des Zugangs für die einzelnen Kategorien.

8.   Wissenschaftliche Bewertung

(Artikel 17 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Dem wissenschaftlichen und ethischen Beirat gehören unabhängige und international anerkannte Wissenschaftler und/oder Experten an, die eigenverantwortlich handeln.

2.

Der wissenschaftliche und ethische Beirat berät auf Ersuchen der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten einschließlich ethischer Fragen. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

3.

Die Mitgliederversammlung ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen und ethischen Beirats für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann diese Ernennung einmal um den gleichen Zeitraum verlängern.

9.   Verbreitung

(Artikel 24 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

Die Nutzer der Dienste und Ressourcen des ERIC EU-OPENSCREEN ERIC machen ihre Forschungsergebnisse nach einer Sperrfrist von zwei Jahren in der zentralen Datenbank des ERIC EU-OPENSCREEN öffentlich zugänglich. Auf Ersuchen ist eine Verlängerung dieser Frist bis zu einer Gesamtdauer von maximal drei Jahren möglich. Dessen ungeachtet sind bestehende Rechte und Verpflichtungen einzuhalten.

10.   Rechte des geistigen Eigentums

(Artikel 25 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

2.

Das ERIC EU-OPENSCREEN kann Besitzer geistigen Eigentums sein, wenn sich der Beitrag des ERIC EU-OPENSCREEN auf den Innovationsprozess erstreckt. Detailliertere Regeln über den Umgang mit geistigem Eigentum werden in Anhang 4 der Satzung und in der Geschäftsordnung festgelegt.

3.

Einkünfte aus geistigem Eigentum, das durch das ERIC EU-OPENSCREEN generiert wurde, werden bis zu einer in der Geschäftsordnung festgelegten Grenze für die Tätigkeiten des ERIC EU-OPENSCREEN verwendet. Über die Verwendung von Einkünften, die über diese Grenze hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung.

4.

Diese Satzung ist nicht so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen geändert werden, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder und Beobachter und der internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, unterliegen.

11.   Beschäftigung

(Artikel 26 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Das ERIC EU-OPENSCREEN ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für jede zu besetzende Stelle wählt das ERIC EU-OPENSCREEN den am besten geeigneten Kandidaten aus. In Beschäftigungsfragen unterliegt das ERIC EU-OPENSCREEN den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal angestellt wird.

2.

Die Auswahlverfahren für Stellenbesetzungen beim ERIC EU-OPENSCREEN müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.

12.   Beschaffung

(Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

1.

Das ERIC EU-OPENSCREEN behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Für die gesamte Beschaffung gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die Innovationsförderung durch öffentliche Aufträge kann zum Kriterium gemacht werden. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

2.

Bei der Beschaffung durch Partnereinrichtungen gemäß Artikel 11 der Satzung sind der Bedarf des ERIC EU-OPENSCREEN, seine technischen Anforderungen und die Spezifikationen der einschlägigen Stellen zu beachten. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Vereinbarung zwischen einer Partnereinrichtung und dem ERIC EU-OPENSCREEN muss eine Anpassungsbestimmung enthalten.


26.3.2018   

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L 82/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/500 DER KOMMISSION

vom 22. März 2018

zur Vereinbarkeit des Vorschlags zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1625)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der kroatische und der slowenische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 haben die für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Österreichs, Bulgariens, Kroatiens, Serbiens und Sloweniens der Kommission gemeinsam eine Absichtserklärung übermittelt, die bei dieser am 16. November 2017 einging. Die Absichtserklärung enthielt einen Vorschlag zur Einrichtung eines neuen Schienengüterverkehrskorridors, des Korridors Alpen–Westbalkan, im Hoheitsgebiet dieser vier Mitgliedstaaten und Serbiens.

(2)

Die Kommission hat den in der Absichtserklärung enthaltenen Vorschlag gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und erachtet den Vorschlag aus den im Folgenden dargelegten Gründen als mit Artikel 5 der genannten Verordnung vereinbar.

(3)

Mit Anhang I.2 des zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien geschlossenen Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft wird eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung Serbiens an Schienengüterverkehrskorridoren geschaffen, da unter den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts auch die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 aufgeführt ist. Am 24. November 2017 ratifizierte Serbien den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, der seit dem 27. November 2017 vorläufig angewendet wird. Serbien hat sich verpflichtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft und auf jeden Fall vor der Einrichtung des vorgeschlagenen Schienengüterverkehrskorridors umzusetzen.

(4)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 festgelegten Kriterien in dem Vorschlag wie folgt berücksichtigt wurden:

 

Buchstabe a: Die vorgeschlagene Route verbindet vier Mitgliedstaaten und Serbien;

 

Buchstabe b: zur Umsetzung der vorgeschlagenen Hauptroute des Korridors —

 

Salzburg–Villach–Ljubljana–/

 

Wels/Linz–Graz–Maribor–

 

Zagreb–Vinkovci/Vukovar–Tovarnik–Belgrad–Sofia–Swilengrad (bulgarisch-türkische Grenze) —

würden über nahezu ihre gesamte Länge Strecken genutzt, die in den betroffenen Mitgliedstaaten Teil des TEN-V-Kernnetzes und in Serbien Teil des indikativen Kernnetzes sind (3). Die übrigen für die Durchführung der Hauptroute vorgesehenen Abschnitte sind Teil des Gesamtnetzes. Darüber hinaus umfasst der zentrale Teil des RNE-Korridors C11 die Hauptroute des vorgeschlagenen Schienengüterverkehrskorridors von Salzburg bis zur bulgarisch-türkischen Grenze;

 

Buchstabe e: Der vorgeschlagene Korridor wird die bestehenden Schienengüterverkehrskorridore in Südosteuropa ergänzen und insbesondere Zugang zu Regionen ermöglichen, die bisher nicht zum Netz der Schienengüterverkehrskorridore gehören. Er wird auch eine alternative Streckenführung zu zwei bestehenden Schienengüterverkehrskorridoren, nämlich den Schienengüterverkehrskorridoren Orient-Östliches Mittelmeer und Rhein-Donau, bieten, wodurch die Möglichkeiten für ein korridorübergreifendes Notfallmanagement durch zusätzliche Umleitungsstrecken verbessert und damit die Widerstandsfähigkeit des Schienengüterverkehrs insbesondere bei größeren Störungen erhöht wird;

 

Buchstabe f: Bei der vorgeschlagenen Route handelt es sich um eine Hauptachse für den Schienengüterverkehr in der Westbalkanregion. In der Vergangenheit wurden entlang des Korridors Mengen befördert, die deutlich größer waren als die derzeitigen Frachtmengen, die für die am stärksten genutzten Abschnitte geschätzt werden. In der Tat besteht ein großes Potenzial für den Ausbau des Schienengüterverkehrs, d. h. für eine Verkehrsverlagerung oder eine Entwicklung des gesamten Verkehrsaufkommens, in den beiden Teilmärkten, denen der Schienengüterverkehrskorridor Alpen–Westbalkan von Nutzen sein kann. Das ist einerseits der Güterverkehr in den direkt vom Korridor bedienten Regionen sowie zwischen diesen Regionen und anderen Teilen Europas und andererseits der Güterverkehr über die gesamte Länge des Korridors. Der Korridor kann insbesondere den spürbaren Bedarf an intermodalen Schienengüterverkehrsdiensten zwischen der Union und der Türkei decken;

 

Buchstabe g: Der Korridor wird die Grundlage für bessere Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Drittländern schaffen, da er Serbien einbeziehen und die Verbindung mit der Türkei an der bulgarisch-türkischen Grenze erleichtern wird, sodass eine direkte Verbindung zwischen West-/Mitteleuropa und der Türkei entsteht;

 

Buchstabe h: Im Sommer 2017 wurden potenzielle Antragsteller zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen-Westbalkan konsultiert. 20 Unternehmen brachten ihre Unterstützung zum Ausdruck, wie aus Anhang III der Absichtserklärung hervorgeht. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um 13 Eisenbahnunternehmen, drei intermodale Betreiber, drei Spediteure und einen Fahrzeugeigentümer;

 

Buchstabe i: Der vorgeschlagene Korridor ermöglicht den direkten Zugang zu wichtigen Terminals in den betreffenden Mitgliedstaaten. An verschiedenen Orten werden intermodale Schnittstellen mit den Flüssen Donau und Save geschaffen. Darüber hinaus wird über die Verbindung mit anderen Schienengüterverkehrskorridoren der Zugang zu Seehäfen, insbesondere den Häfen von Koper und Rijeka, gewährleistet.

(5)

Wie aus Anhang II der Absichtserklärung hervorgeht, haben die betroffenen Infrastrukturbetreiber in einem gemeinsamen Schreiben ihre Unterstützung für diesen neuen Schienengüterverkehrskorridor bekundet.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Absichtserklärung vom 16. November 2017 über die Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan, die der Kommission gemeinsam von den für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Österreichs, Bulgariens, Kroatiens, Serbiens und Sloweniens übermittelt wurde und in der die Strecke

 

Salzburg–Villach–Ljubljana–/

 

Wels/Linz–Graz–Maribor–

 

Zagreb–Vinkovci/Vukovar–Tovarnik–Belgrad–Sofia–Swilengrad (bulgarisch-türkische Grenze)

als Hauptroute für den Schienengüterverkehrskorridor Alpen–Westbalkan vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Republik Österreich, die Republik Slowenien und die Republik Serbien gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2018

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3).


26.3.2018   

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L 82/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/501 DER KOMMISSION

vom 22. März 2018

über die Anerkennung des Sultanats Oman gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1640)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte einschlägige Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das „STCW-Übereinkommen“) erfüllen.

(2)

Mit Schreiben vom 19. August 2015 beantragten die Niederlande die Anerkennung Omans. Auf diesen Antrag hin nahm die Kommission Kontakt zu den omanischen Behörden auf, um eine Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems des Landes durchzuführen und festzustellen, ob Oman alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Sie erläuterte dabei, dass sich die Prüfung auf die Ergebnisse einer Inspektion durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die „Agentur“) stützen werde.

(3)

Bei der Inspektion, die im August 2016 stattfand, wurden mehrere Bereiche festgestellt, die Maßnahmen der omanischen Behörden erforderten, darunter Mängel im Zusammenhang mit den Qualitätssicherungsverfahren, der Zulassung der Ausbildungsprogramme und Schulungskurse sowie den Tätigkeiten der Internationalen Marinefachschule Omans (International Maritime College of Oman (IMCO)). Im Januar 2017 legten die omanischen Behörden einen Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen vor.

(4)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion und des Plans für freiwillige Korrekturmaßnahmen führte die Kommission eine Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems in Oman durch. Im Mai 2017 übermittelte die Kommission den omanischen Behörden einen Prüfbericht, in dem sie zu dem Schluss kam, dass mit dem Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen alle festgestellten Mängel beseitigt worden waren; dies galt nicht für zwei Feststellungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für das Ausbildungsprogramm der IMCO und den Abschluss der Bauarbeiten an einer Sicherheitsausbildungsstätte in derselben Lehranstalt.

(5)

Die omanischen Behörden legten im Juli 2017 weitere Korrekturmaßnahmen in Bezug auf diese Feststellungen vor.

(6)

Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die omanischen Behörden Maßnahmen ergriffen haben, um das omanische Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Einklang zu bringen.

(7)

Das endgültige Ergebnis der Prüfung zeigt, dass Oman die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt, alle festgestellten Mängel beseitigt sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(8)

Den Mitgliedstaaten wurde ein Bericht über die Ergebnisse der Prüfung übermittelt.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Sultanat Oman wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2018

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.


Berichtigungen

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/17


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 68 vom 13. März 2015 )

Seite 1, Fußnote 2

Anstatt:

„(2)

ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 62.“

muss es heißen:

„(2)

ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 62.“


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/17


Berichtigung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014 )

Seite 56 und 57, Anhang IV, Tabelle, Kopfzeile:

Anstatt:

„Beschreibung

CPV-Referenznummer“

muss es heißen:

„CPV-Referenznummer

Beschreibung“.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/18


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 51, Artikel 54 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, berichtigt im ABl. L 246 vom 26.9.2017, Seite 20:

Anstatt:

„Wird eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person vertreten, oder ist eine juristische Person, die eine Behandlung als professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU verlangt hat, bei der Geeignetheitsbeurteilung zu berücksichtigen, bestimmen sich die finanzielle Lage und Anlageziele nach denen der juristischen Person oder — im Verhältnis zu dieser natürlichen Person — denen des dahinterstehenden Kunden als vielmehr denen des Vertreters.“

muss es heißen:

„Wird eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person vertreten, oder ist eine juristische Person, die eine Behandlung als professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU verlangt hat, bei der Geeignetheitsbeurteilung zu berücksichtigen, bestimmen sich die finanzielle Lage und Anlageziele nach denen der juristischen Person oder — im Verhältnis zu dieser natürlichen Person — denen des dahinterstehenden Kunden und nicht nach denen des Vertreters.“


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/18


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 6 vom 11. Januar 2018 )

Seite 29, Artikel 10 Absatz 5 Satz 2:

Anstatt:

„Der Zahlungsdienstleister gibt in der entsprechenden Unterspalte ‚Es wurde keine Gebühr in Rechnung gestellt‘ an, wenn“

muss es heißen:

„Der Zahlungsdienstleister gibt in der entsprechenden Unterspalte ‚Es wurde kein Entgelt in Rechnung gestellt‘ an, wenn“.


26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/18


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/98 der Kommission vom 22. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Calciumsorbat (E 203)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 17 vom 23. Januar 2018 )

Seite 28, Anhang, Nummer 2 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Buchstabe c, Überschrift der Tabelle 2:

Anstatt:

Sorbinsäure — Kaliums

muss es heißen:

Sorbinsäure — Kaliumsorbat“.