ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
14. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Streichung von Flugbetriebsvorschriften für Ballone

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/397 des Rates vom 8. März 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Portugal

38

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


VERORDNUNG (EU) 2018/394 DER KOMMISSION

vom 13. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Streichung von Flugbetriebsvorschriften für Ballone

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (2) der Kommission legt die Bedingungen für die Sicherheit verschiedener Arten des Flugbetriebs mit verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, einschließlich des Flugbetriebs mit Ballonen, fest.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission (3) legt spezifische Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen fest. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung der genannten Durchführungsverordnung sollte solcher Flugbetrieb nicht mehr unter die allgemeinen Flugbetriebsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallen. Die Vorschriften für die Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und deren Anhang II sollte auch weiterhin Anwendung auf den Flugbetrieb mit Ballonen finden, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten gelten, sondern übergreifend für sämtliche solche Tätigkeiten.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um den neuen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen Rechnung zu tragen und die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung, wo erforderlich, deutlicher zu fassen.

(4)

Unter Berücksichtigung der engen Beziehung zwischen ihnen sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der vorliegenden Verordnung dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/395 angepasst sein.

(5)

Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme (4) gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung legt Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen, einschließlich Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

(2)   Diese Verordnung legt des Weiteren Durchführungsbestimmungen fest für die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführenden Betreibern von Luftfahrzeugen ausgenommen Ballone, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.

(3)   Diese Verordnung enthält ferner Durchführungsbestimmungen zu den Bedingungen und Verfahren bezüglich Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen oder nichtgewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge durchführen, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, für die Erklärung ihrer Fähigkeit und der Verfügbarkeit der Mittel zur Erfüllung der mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen Verantwortlichkeiten und für die Beaufsichtigung dieser Betreiber.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Luftschiffen.“

c)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Ballonen. In Bezug auf Flugbetrieb mit Ballonen, ausgenommen gefesselte Gasballone, gelten jedoch die Anforderungen bezüglich der Beaufsichtigung des Artikels 3.“

2.

In Artikel 2 werden folgende Punkte 1a und 1b eingefügt:

„1a.

‚Ballon‘ bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Heizgeräts in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe.

1b.

‚Gefesselter Gasballon‘ bezeichnet einen Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert.“

3.

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur haben die Anforderungen in Anhang II zu erfüllen.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (im Folgenden ‚CAT-Betrieb‘) nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und IV betreiben.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Flugzeuge, Hubschrauber und Segelflugzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter (Dangerous Goods, DG) betreiben;“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber sowie Betreiber von Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb, befasst sind, dürfen die Luftfahrzeuge nur gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.“;

d)

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

andere Flugzeuge und Hubschrauber sowie Segelflugzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.“;

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und VIII betreiben.“;

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Anhangs I Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (*1) über die Fluggenehmigung sind die folgenden Flüge weiterhin nach den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat, zu betreiben:

a)

Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Flugzeug-, Hubschrauber- oder Segelflugzeugmustern zusammenhängen und von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden;

b)

Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Flugzeug, der Hubschrauber oder das Segelflugzeug für die Überholung, die Reparatur, Instandhaltungskontrollen, Inspektionen, die Auslieferung, die Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).“"

b)

In Absatz 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern und mit Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:“;

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Flugzeitbeschränkungen

(1)   CAT-Flüge unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterliegen Lufttaxi-Flüge, medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und Abschnitt Q des Anhangs III der genannten Verordnung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 unterliegen CAT-Flugbetrieb mit Hubschraubern und CAT-Flugbetrieb mit Segelflugzeugen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat.

(4)   Nichtgewerblicher Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb, mit technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern sowie gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen unterliegen in Bezug auf die Flugzeitbeschränkungen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keine Hauptniederlassung verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Anforderungen der Anhänge II und VII gelten für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 25. August 2013. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

(3)   Die Anforderungen der Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.“

b)

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für CAT-Flüge mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.“

8.

Die Anhänge I, II, III, IV, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(4)  Stellungnahme Nr. 01/2016 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 6. Januar 2016 zu einer Verordnung zur Überarbeitung der europäischen Betriebsvorschriften für Ballone.


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 120 erhält folgende Fassung:

„120.   ‚Nutzlast‘ (traffic load): die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks, der Fracht und mitgeführter Spezialausrüstung einschließlich gegebenenfalls Ballast.“;

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

ARO.GEN.345 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei Erhalt der Erklärung einer Organisation, die Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, für die eine Erklärung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde zu überprüfen, dass die Erklärung alle gemäß ORO.DEC.100 des Anhangs III (Teil-ORO) dieser Verordnung oder im Fall von Ballonbetreibern alle gemäß BOP.ADD.100 des Anhangs II (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission (*1) vorgeschriebenen Angaben enthält, und der Organisation den Eingang der Erklärung zu bestätigen.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).“;"

b)

ARO.GEN.350 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Verweigerung des Zutritts der zuständigen Behörde zu den Einrichtungen der Organisation gemäß ORO.GEN.140 des Anhangs III (Teil-ORO) dieser Verordnung oder im Fall von Ballonbetreibern gemäß BOP.ADD.015 und BOP.ADD.035 des Anhangs II (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,“;

c)

Die Überschrift von ARO.OPS.110 erhält folgende Fassung:

„ARO.OPS.110   Mietverträge für Flugzeuge und Hubschrauber“;

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

ORO.GEN.110 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Ungeachtet Buchstabe j haben Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit einem der folgenden Luftfahrzeuge durchführen, sicherzustellen, dass die Flugbesatzung eine angemessene Gefahrgut-Schulung oder -Unterrichtung erhalten hat, die es ihr ermöglicht, nicht deklarierte gefährliche Güter, die von Fluggästen an Bord gebracht oder als Fracht aufgegeben werden, zu erkennen:

1)

einem Segelflugzeug;

2)

einem einmotorigen propellergetriebenen Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird;

3)

einem anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird.“;

b)

In ORO.MLR.101 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer im Fall des Betriebs von einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger oder von nicht technisch komplizierten einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, mit Start und Landung auf demselben Flugplatz oder Einsatzort nach Sichtflugregeln am Tag, und des Betriebs von Segelflugzeugen ist das Betriebshandbuch wie folgt zu gliedern:“;

c)

ORO.FC.005 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

gewerblichem Luftverkehrsbetrieb von Segelflugzeugen; oder“;

d)

ORO.CC.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung sind gemäß Punkt 7.a von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen, wobei die betrieblichen Faktoren oder Umstände des jeweiligen Flugs zu berücksichtigen sind. Es wird mindestens ein Flugbegleiter für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 Sitzen eingesetzt, wenn ein oder mehrere Fluggäste befördert werden.“;

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

CAT.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„CAT.GEN.105   Reisemotorsegler und Motorsegler“;

ii)

Buchstabe d wird gestrichen;

b)

CAT.GEN.NMPA.100 wird wie folgt geändert:

i)

Unter Buchstabe a erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

ist für den Betrieb und die Sicherheit des Segelflugzeugs ab dem Moment verantwortlich, in dem das Startverfahren eingeleitet wird, bis das Segelflugzeug am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;“

ii)

Buchstabe d wird gestrichen;

c)

CAT.GEN.NMPA.105 wird gestrichen;

d)

CAT.GEN.NMPA.140 Buchstabe a Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

Unterlagen zur Masse und Schwerpunktlage;“;

e)

CAT.OP.NMPA.105 erhält folgende Fassung:

„CAT.OP.NMPA.105   Lärmminderungsverfahren — Motorsegler

Der Kommandant hat den Auswirkungen von Fluglärm Rechnung zu tragen, jedoch gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.“

f)

CAT.OP.NMPA.110 wird gestrichen;

g)

CAT.OP.NMPA.135 wird gestrichen;

h)

CAT.OP.NMPA.140 erhält folgende Fassung:

„CAT.OP.NMPA.140   Rauchen an Bord

An Bord eines Segelflugzeugs darf nicht geraucht werden.“

i)

CAT.OP.NMPA.165 wird gestrichen;

j)

CAT.OP.NMPA.180 wird gestrichen;

k)

Teilabschnitt C Abschnitt 5 wird gestrichen;

l)

Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;

5.

Anhang VII (Teil-NCO) wird wie folgt geändert:

a)

NCO.GEN.102 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„NCO.GEN.102   Reisemotorsegler und Motorsegler“;

ii)

Buchstabe d wird gestrichen;

b)

NCO.GEN.103 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Segelflugzeugen;“

c)

NCO.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Nummer 4 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

„iii)

die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, sind im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit, sofern nicht ein Betrieb mit nicht betriebsbereiter technischer Ausrüstung durch die Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) oder ein gleichwertiges Dokument, soweit zutreffend, gemäß NCO.IDE.A.105, NCO.IDE.H.105 oder NCO.IDE, S. 105 erlaubt ist;

iv)

die Masse und Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs gestatten es, den Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchzuführen;“;

ii)

Buchstabe f Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

angeschnallt bleiben, wenn er sich auf seinem Platz befindet, und“;

d)

NCO.GEN.106 wird gestrichen;

e)

NCO.GEN.135 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Ungeachtet Buchstabe a können auf Flügen mit Segelflugzeugen mit Ausnahme von Reisemotorseglern (Touring Motor Gliders, TMG) die Dokumente und Informationen in Buchstabe a Nummer 2 bis Buchstabe a Nummer 8 und Buchstabe a Nummer 11, Buchstabe a Nummer 12 und Buchstabe a Nummer 13 im Rückholfahrzeug mitgeführt werden.“;

f)

NCO.OP.121 wird gestrichen;

g)

NCO.OP.127 wird gestrichen;

h)

NCO.OP.150 erhält folgende Fassung:

„NCO.OP.150   Beförderung von Fluggästen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass vor und während des Rollens, vor und während Start und Landung und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, jeder Fluggast an Bord einen Sitz oder eine Liege einnimmt und ordnungsgemäß durch das vorgesehene Rückhaltesystem gesichert ist.“;

i)

NCO.OP.156 erhält folgende Fassung:

„NCO.OP.156   Rauchen an Bord — Segelflugzeuge

An Bord eines Segelflugzeugs darf nicht geraucht werden.“

j)

NCO.OP.176 wird gestrichen;

k)

NCO.OP.185 erhält folgende Fassung:

„NCO.OP.185   Kraftstoffmanagement während des Flugs

Der verantwortliche Pilot hat sich in regelmäßigen Abständen zu vergewissern, dass die Menge des ausfliegbaren Kraftstoffs während des Fluges nicht geringer ist als für die Fortsetzung des Fluges mit der geplanten Kraftstoffreserve zu einem gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Flugplatz oder Einsatzort gemäß NCO.OP.125 oder NCO.OP.126 erforderlich.“;

l)

NCO.OP.215 wird gestrichen;

m)

NCO.POL.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Luftfahrzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im Flughandbuch oder einem anderen Dokument festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.“;

n)

NCO.POL.105 erhält folgende Fassung:

„NCO.POL.105   Wägung

a)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der ersten Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen Masse und Schwerpunktlage durch Wägung ermittelt werden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Luftfahrzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.

b)

Die Wägung ist:

1.

im Fall von Flugzeugen und Hubschraubern vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und

2.

im Fall von Segelflugzeugen vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.“;

o)

Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;

p)

NCO.SPEC.115 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Das Besatzungsmitglied muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste nichts anderes festgelegt ist.“;

q)

NCO.SPEC.120 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Aufgabenspezialist muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste nichts anderes festgelegt ist.“;

6.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

SPO.GEN.102 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„SPO.GEN.102   Reisemotorsegler und Motorsegler“;

ii)

Buchstabe d wird gestrichen;

b)

SPO.GEN.105 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Das Besatzungsmitglied muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in den Standardbetriebsverfahren nichts anderes festgelegt ist.“;

c)

SPO.GEN.106 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Aufgabenspezialist muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in den Standardbetriebsverfahren nichts anderes festgelegt ist.“;

d)

SPO.GEN.107 Buchstabe a Nummer 4 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

„iii)

die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, sind im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit, sofern nicht ein Betrieb mit nicht betriebsbereiter technischer Ausrüstung durch die Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) oder ein gleichwertiges Dokument, soweit zutreffend, gemäß SPO.IDE.A.105, SPO.IDE.H.105 oder SPO.IDE, S. 105 erlaubt ist;

iv)

die Masse und Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs gestatten es, den Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchzuführen;“;

e)

SPO.GEN.108 wird gestrichen;

f)

SPO.GEN.140 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Ungeachtet Buchstabe a können auf Flügen mit Segelflugzeugen mit Ausnahme von Reisemotorseglern (Touring Motor Gliders, TMG) die Dokumente und Informationen in Buchstabe a Nummer 1 bis Buchstabe a Nummer 10 und Buchstabe a Nummer 13 bis Buchstabe a Nummer 19 im Rückholfahrzeug mitgeführt werden.“;

g)

SPO.OP.121 wird gestrichen;

h)

SPO.OP.132 wird gestrichen;

i)

SPO.OP.160 erhält folgende Fassung:

„SPO.OP.160   Verwendung von Headsets

Jedes Flugbesatzungsmitglied, das im Cockpit Dienst zu tun hat, muss ein Headset mit Bügelmikrofon oder einer gleichwertigen Einrichtung tragen und als hauptsächliches Mittel zur Kommunikation mit den Flugverkehrsdienststellen, anderen Besatzungsmitgliedern und Aufgabenspezialisten verwenden.“;

j)

SPO.OP.181 wird gestrichen;

k)

SPO.OP.225 wird gestrichen;

l)

SPO.POL.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Luftfahrzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im jeweiligen Handbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.“;

m)

SPO.POL.105 erhält folgende Fassung:

„SPO.POL.105   Masse und Schwerpunktlage

a)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der ersten Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen Masse und Schwerpunktlage durch Wägung ermittelt werden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Luftfahrzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.

b)

Die Wägung ist:

1.

im Fall von Flugzeugen und Hubschraubern vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und

2.

im Fall von Segelflugzeugen vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.“;

n)

Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;

o)

SPO.SPEC.PAR.120 wird gestrichen;



14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/10


VERORDNUNG (EU) 2018/395 DER KOMMISSION

vom 13. März 2018

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung erfüllen.

(2)

In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Ballonen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese Vorschriften sollten sich auf die allgemeinen Vorschriften für den Flugbetrieb in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) gründen, jedoch neu gegliedert und vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie angemessen sind und ihnen ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, und gleichzeitig eine sichere Durchführung des Flugbetriebs mit Ballonen gewährleisten.

(3)

Die spezifischen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sollten sich jedoch nicht auf Anforderungen bezüglich der Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstrecken, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten, sondern übergreifend für sämtliche derartige Tätigkeiten gelten. Hinsichtlich der Aufsicht sollten daher die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Ballonen gelten.

(4)

Im Interesse der Sicherheit und zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen alle Betreiber von Ballonen, die unter diese Verordnung fallen, mit Ausnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben mit bestimmtem Flugbetrieb, einer Reihe grundlegender Anforderungen unterliegen.

(5)

Um Fahrgäste in Ballonen zusätzlich zu schützen, sollten für Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, bestimmte zusätzliche Anforderungen vorgesehen werden, die zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gelten sollten.

(6)

Diese zusätzlichen Anforderungen sollten dem weniger komplexen Charakter des gewerblichen Flugbetriebs mit Ballonen im Vergleich zu anderen Arten der gewerblichen Luftfahrt Rechnung tragen, verhältnismäßig sein und sich auf einen risikobasierten Ansatz stützen. Es ist daher angezeigt, das Erfordernis eines Zeugnisses für gewerbliche Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durch die Pflicht zur vorherigen Abgabe einer Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zu ersetzen und detaillierte Vorschriften für die Abgabe solcher Erklärungen sowie bestimmte andere zusätzliche Anforderungen festzulegen.

(7)

Jedoch sollten in Anbetracht des vergleichsweise geringen Komplexitätsgrads und angesichts eines risikobasierten Ansatzes bestimmte Betreiber, die mit gewerblichem Flugbetrieb mit Ballonen befasst sind, von der Anforderung der Zeugniserteilung und diesen zusätzlichen Anforderungen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Abgabe einer Erklärung, ausgenommen werden. Sie sollten stattdessen nur den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, die für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Flugbetrieb mit Ballonen gelten.

(8)

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und jede Unterbrechung bei der Einführung der in dieser Verordnung festgelegten neuen besonderen Regelung für den Flugbetrieb mit Ballonen so weit wie möglich zu vermeiden, sollten alle Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen im Einklang mit den geltenden Vorschriften vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden, weiterhin gültig bleiben und für einen befristeten Zeitraum als eine gemäß dieser Verordnung abgegebene Erklärung angesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten alle Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, eine Erklärung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung abgeben.

(9)

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und allen betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regelung zu geben, sollte diese Verordnung erst ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten.

(10)

Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme (3) gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen, fest.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit gefesselten Gasballonen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Ballon“ (balloon): ein bemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Brenners in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe;

2.   „Gasballon“ (gas balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch ein Gas leichter als Luft bewirkt wird;

3.   „gefesselter Gasballon“ (tethered gas balloon): ein Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert;

4.   „Freiballon“ (free balloon): ein Ballon, der während des Betriebs nicht kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert ist;

5.   „Heißluftballon“ (hot-air balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch Heißluft bewirkt wird;

6.   „mit Heißluft und Gas betriebener Ballon“ (mixed balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch eine Kombination von Heißluft und einem nicht brennbaren Gas leichter als Luft bewirkt wird;

7.   „Heißluft-Luftschiff“ (hot-air airship): ein motorgetriebener Heißluftballon, dessen Motor keinen Beitrag zum Auftrieb leistet;

8.   „Wettbewerbsfahrt“ (competition flight): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von Rennen oder Wettbewerben;

9.   „Schaufahrt“ (flying display): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von der angekündigten Veranstaltung;

10.   „Einführungsfahrt“ (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;

11.   „Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers des Ballons, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

12.   „Dry-Lease-Vereinbarung“ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach der Ballon unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird.

Artikel 3

Flugbetrieb

(1)   Die Betreiber von Ballonen haben den Ballon gemäß den Anforderungen in Anhang II Teilabschnitt BAS zu betreiben.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die Artikel 8 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (5) entsprechen und den Ballon im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Ballonmustern betreiben.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt die dort festgelegte Anforderung der Erlangung eines Zeugnisses nicht für Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen.

Diese Betreiber sind nur berechtigt, solchen gewerblichen Flugbetrieb durchzuführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen. Sie haben für die Abgabe dieser Erklärung und den Betrieb des Ballons zusätzlich zu den Anforderungen des Teilabschnitts BAS die Anforderungen des Anhangs II Teilabschnitt ADD zu erfüllen.

Der zweite Unterabsatz gilt nicht für Betreiber, die folgenden Flugbetrieb mit Ballonen durchführen:

a)

Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis von vier oder weniger Personen, einschließlich des Piloten, vorausgesetzt, dass die direkten Kosten der Ballonfahrt und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons von allen diesen Personen geteilt werden;

b)

Wettbewerbsfahrten oder Schaufahrten unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Fahrten beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten der Ballonfahrt und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen;

c)

Einführungsfahrten mit vier Personen oder weniger, einschließlich des Piloten, und Fahrten zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Ballon von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, die Fahrt keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Fahrten nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;

d)

Schulungsfahrten, die von einer Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zugelassen ist.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen durch Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder gemäß den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts im Einklang mit Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erteilt wurden, bleiben bis zum 8. Oktober 2019 gültig.

Bis zum 8. Oktober 2019 sind alle Bezugnahmen in dieser Verordnung auf eine Erklärung auch als Bezugnahme auf die von Mitgliedstaaten vor dem 8. April 2019 erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen zu verstehen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  Stellungnahme Nr. 01/2016 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 6. Januar 2016 für eine Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der europäischen Flugbetriebsvorschriften für Ballone.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).


ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

[TEIL-DEF]

Für Anhang II gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;

2.   „alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;

3.   „verantwortlicher Pilot“ (pilot-in-command): der Führer eines Ballons, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung der Fahrt beauftragt ist.

4.   „Besatzungsmitglied“ (crew-member): eine Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord des Ballons bzw. in Fällen, in denen die Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Ballons stehen, am Boden beauftragt wurde;

5.   „Flugbesatzungsmitglied“ (flight crew member): ein zugelassenes Besatzungsmitglied, das während der Flugdienstzeit mit für den Betrieb eines Luftfahrzeugs wesentlichen Aufgaben betraut wurde;

6.   „psychoaktive Substanzen“ (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, mit Ausnahme von Kaffee und Tabak;

7.   „Unfall“ (accident): ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, wobei:

a)

eine Person tödliche oder schwere Verletzungen erleidet, weil sie sich im Ballon befand oder durch direkten Kontakt mit einem Teil des Ballons, einschließlich Teilen, die sich vom Ballon gelöst haben, ausgenommen jedoch Verletzungen, die eine natürliche Ursache haben oder die sie sich selbst zugefügt hat oder die ihr von einer anderen Person zugefügt worden sind;

b)

der Ballon einen Schaden oder ein Strukturversagen erlitten hat, weshalb seine strukturelle Festigkeit, die Fahrleistung oder die Fahreigenschaften beeinträchtigt und eine größere Reparatur oder ein Austausch der beschädigten Komponente erforderlich sind; oder

c)

der Ballon vermisst wird oder völlig unzugänglich ist;

8.   „Störung“ (incident): ein Ereignis, bei dem es sich nicht um einen Unfall handelt, das mit dem Betrieb eines Ballons zusammenhängt und dessen sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

9.   „schwere Störung“ (serious incident): ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, mit dem eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit verbunden war;

10.   „kritische Fahrtphasen“ (critical phases of flight): der Startvorgang, die Landeanfahrt, die Fehlanfahrt, die Landung sowie etwaige andere Fahrtphasen, die der verantwortliche Pilot als kritisch für den sicheren Betrieb des Ballons erachtet;

11.   „Flughandbuch“ (Aircraft Flight Manual, AFM): das Dokument, das die geltenden und genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen betreffend den Ballon enthält;

12.   „gefährliche Güter“ (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind;

13.   „Gefahrgutvorschriften“ (Technical Instructions): die von der ICAO im Dokument 9284-AN/905 veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;

14.   „Einsatzort“ (operating site): ein Ort, den der verantwortliche Pilot oder der Betreiber für Landung, Start oder Betrieb mit einer Außenlast auswählt;

15.   „Betanken“ (refuelling): Nachfüllen von Kraftstoffzylindern oder Kraftstoffbehältern aus einer externen Quelle, ausgenommen der Austausch von Kraftstoffzylindern;

16.   „Nacht“ (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;

17.   „spezialisierter Ballonbetrieb“ (balloon specialised operation): jeder gewerbliche oder nichtgewerbliche Betrieb mit einem Ballon, dessen Hauptzweck nicht die Beförderung von Fahrgästen auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten, sondern das Absetzen von Fallschirmspringern, das Ausklinken von Hängegleitern, die Durchführung von Schaufahrten, Wettbewerbsfahrten oder ähnlicher spezialisierter Tätigkeiten ist;

18.   „Nutzlast“ (‚traffic load‘): die Gesamtmasse der Fahrgäste, des Gepäcks und mitgeführter Spezialausrüstung;

19.   „Ballonleermasse“ (balloon empty mass): die durch Wägung des Ballons mit der gesamten im Flughandbuch festgelegten installierten Ausrüstung ermittelte Masse;

20.   „Wet-Lease-Vereinbarung“ (wet lease agreement. Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Betreibern, nach der der Ballon unter der Verantwortung des Vermieters betrieben wird;

21.   „gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen“ (commercial passenger ballooning, CPB): eine Form des gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit einem Ballon, bei dem die Fahrgäste auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen befördert werden;

22.   „gewerblicher Luftverkehrsbetrieb“ (commercial air transport (CAT) operation): der Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen.


ANHANG II

FLUGBETRIEB MIT BALLONEN

[TEIL-BOP]

TEILABSCHNITT BAS

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

BOP.BAS.001   Geltungsbereich

Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die ein Betreiber von Ballonen erfüllen muss, bei dem es sich nicht um den Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt.

BOP.BAS.005   Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, bzw. in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat. Die Behörde unterliegt gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den Anforderungen des Artikels 3 der genannten Verordnung.

BOP.BAS.010   Nachweis der Einhaltung

a)

Ein Betreiber hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber gemäß ARO.GEN.300 Buchstabe a Nummer 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen.

b)

Der Betreiber hat diese Einhaltung anhand eines der folgenden Mittel nachzuweisen:

1.

annehmbare Nachweisverfahren (AMC);

2.

alternative Nachweisverfahren (AltMoC).

BOP.BAS.015   Einführungsfahrten

Einführungsfahrten müssen:

a)

nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführt werden und

b)

in Bezug auf ihre Sicherheit von einer Person beaufsichtigt werden, die von der Organisation benannt wurde, die die Einführungsfahrten durchführt.

BOP.BAS.020   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Der Betreiber hat Folgendes umzusetzen:

a)

von der zuständigen Behörde auferlegte Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARO.GEN.135 Buchstabe c des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012; und

b)

Lufttüchtigkeitsanweisungen und andere obligatorische, von der Agentur gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 herausgegebene Informationen.

BOP.BAS.025   Benennung als verantwortlicher Pilot

Der Betreiber hat einen verantwortlichen Piloten zu benennen, der als verantwortlicher Pilot gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert ist.

BOP.BAS.030   Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

a)

Der verantwortliche Pilot:

1.

ist während des Ballonbetriebs für die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen verantwortlich;

2.

ist für die Einleitung, Fortsetzung oder Beendigung einer Fahrt im Interesse der Sicherheit verantwortlich;

3.

hat die Einhaltung aller geltenden betrieblichen Verfahren und Klarlisten sicherzustellen;

4.

darf eine Fahrt nur beginnen, wenn er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Betriebsbeschränkungen wie folgt erfüllt sind:

i)

der Ballon ist lufttüchtig;

ii)

der Ballon ist ordnungsgemäß registriert,

iii)

die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung der Fahrt erforderlich sind, befinden sich an Bord des Ballons und sind betriebsbereit;

iv)

die Masse des Ballons erlaubt die Durchführung der Fahrt innerhalb der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen;

v)

alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck sind ordnungsgemäß verladen und gesichert; und

vi)

die im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen des Ballons werden zu keinem Zeitpunkt während der Fahrt überschritten;

5.

hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 der Kommission (1) durchgeführt wurde;

6.

ist verantwortlich für die vor der Fahrt erfolgende Einweisung der Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken;

7.

ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, ausreichende Schutzkleidung tragen;

8.

hat sich zu vergewissern, dass die erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist;

9.

hat sicherzustellen, dass niemand an Bord oder in unmittelbarer Nähe des Ballons raucht;

10.

hat die Beförderung von Personen im Ballon abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, dass die Sicherheit des Ballons oder der darin beförderten Personen oder Sachen wahrscheinlich gefährdet wird;

11.

muss während der Fahrt jederzeit die Steuerung des Ballons innehaben, es sei denn, ein anderer Pilot übernimmt die Steuerung;

12.

hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen. soweit dies im Interesse der Sicherheit notwendig ist

13.

darf eine Fahrt nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen möglichen Einsatzort hinaus fortsetzen, wenn seine Dienstfähigkeit aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist;

14.

hat die Nutzungsdaten und alle bekannten oder vermuteten Mängel am Ballon bei Beendigung der Fahrt oder einer Serie von Fahrten im Bordbuch des Ballons aufzuzeichnen;

15.

hat bei einer schweren Störung oder einem Unfall mit dem Ballon die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, und die Notdienste des betreffenden Staates unverzüglich auf schnellstmögliche Weise zu benachrichtigen;

16.

hat bei einem widerrechtlichen Eingriff unverzüglich der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen und die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der widerrechtliche Eingriff stattgefunden hat, benannte lokale Behörde zu unterrichten; und

17.

hat der zuständigen Flugverkehrsdienststelle unverzüglich aufgetretene gefährliche Wetter- oder Fahrtbedingungen zu melden, von denen anzunehmen ist, dass sie die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können.

b)

Der verantwortliche Pilot darf in einem Ballon nicht Dienst tun, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet:

1.

wenn er aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;

2.

wenn geltende medizinische Anforderungen nicht erfüllt sind.

c)

Wenn am Ballonbetrieb Besatzungsmitglieder beteiligt sind, ist der verantwortliche Pilot verpflichtet:

1.

sicherzustellen, dass während kritischer Fahrtphasen oder wenn er dies für erforderlich erachtet, im Interesse der Sicherheit alle Besatzungsmitglieder auf ihren zugewiesenen Plätzen verbleiben und keine Tätigkeiten durchführen, die nicht für den sicheren Betrieb des Ballons erforderlich sind;

2.

eine Fahrt nicht zu beginnen, wenn ein Besatzungsmitglied aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;

3.

eine Fahrt nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen möglichen Einsatzort hinaus fortzusetzen, wenn die Dienstfähigkeit eines Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist; und

4.

sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

BOP.BAS.035   Befugnisse des verantwortlichen Piloten

Der verantwortliche Pilot ist befugt:

a)

alle von ihm für die Gewährleistung der Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen als notwendig erachteten Anweisungen zu erteilen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; und

b)

das Einsteigen bzw. Verladen und die Beförderung von Personen oder Gepäck, die eine Gefahr für die Sicherheit des Ballons oder der an Bord befindlichen Personen oder Sachen darstellen können, zu verweigern.

BOP.BAS.040   Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder

a)

Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben in Bezug auf den Betrieb des Ballons verantwortlich.

b)

Besatzungsmitglieder dürfen in einem Ballon nicht Dienst tun, wenn sie aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich sind oder sich anderweitig unwohl fühlen.

c)

Besatzungsmitglieder haben den verantwortlichen Piloten über Folgendes zu unterrichten:

1.

alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen und Mängel, von denen sie annehmen, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Ballons einschließlich der Notsysteme auswirken können, und

2.

jede Störung.

d)

Jedes Flugbesatzungsmitglied, das Aufgaben für mehr als einen Betreiber ausführt:

1.

hat persönliche Aufzeichnungen über Flug- und gegebenenfalls Ruhezeiten zu führen und

2.

jedem Betreiber die erforderlichen Daten für die Planung von Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften vorzulegen.

BOP.BAS.045   Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

a)

Der verantwortliche Pilot und alle übrigen Besatzungsmitglieder haben die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Flugbetrieb durchgeführt wird, einzuhalten.

b)

Der verantwortliche Pilot muss mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die Einsatzorte und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten, vertraut sein.

BOP.BAS.050   Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

a)

Auf jeder Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen:

1.

die Betriebsgrenzen, die normalen, die außergewöhnlichen und die Notverfahren sowie andere einschlägige Informationen zu den Betriebseigenschaften des Ballons;

2.

Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), wenn dies nach Abschnitt 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 923/2012 der Kommission (2) vorgeschrieben ist;

3.

aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für das Gebiet der vorgesehenen Fahrt.

b)

Auf jeder Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen oder im Rückholfahrzeug aufzubewahren:

1.

der Eintragungsschein;

2.

das Lufttüchtigkeitszeugnis, einschließlich der Anhänge;

3.

das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e);

4.

die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, wenn der Ballon mit einer Funkkommunikationsausrüstung gemäß BOP.BAS.355 Buchstabe a ausgestattet ist;

5.

der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,

6.

das Bordbuch des Ballons oder gleichwertige(s) Dokument(e);

7.

sonstige Unterlagen, die zur Fahrt gehören oder von dem Staat/den Staaten, die von der Fahrt betroffen sind, verlangt werden.

c)

Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

BOP.BAS.055   Gefährliche Güter

a)

Die Beförderung gefährlicher Güter an Bord des Ballons hat gemäß den Anforderungen des Anhangs 18 des Übereinkommens von Chicago, zuletzt geändert und erweitert durch die Gefahrgutvorschriften, zu erfolgen.

b)

Der verantwortliche Pilot hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord des Ballons gebracht werden.

c)

Angemessene Mengen von Gegenständen und Stoffen, die ansonsten als gefährliche Güter eingestuft würden und die zur Förderung der Flugsicherheit genutzt werden, gelten als zugelassen gemäß Teil 1 Nummer 2.2.1 Buchstabe a der Gefahrgutvorschriften, wenn das Mitführen an Bord empfehlenswert ist, um ihre rechtzeitige Verfügbarkeit für betriebliche Zwecke sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Gegenstände und Stoffe im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt befördert werden müssen oder verwendet werden sollen. Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass diese Gegenstände und Stoffe so verpackt und an Bord gebracht werden, dass Risiken für Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und den Ballon während des Betriebs auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

d)

Der verantwortliche Pilot oder, wenn der verantwortliche Pilot dienstunfähig ist, der Betreiber hat alle Gefahrgutunfälle oder -zwischenfälle unverzüglich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, den Notdiensten dieses Staates und jeder anderen von diesem Staat benannten Behörde und der zuständigen Behörde zu melden.

BOP.BAS.060   Freisetzen gefährlicher Güter

a)

Der verantwortliche Pilot darf gefährliche Güter nicht freisetzen, wenn der Ballon über dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen im Freien betrieben wird.

b)

Ungeachtet Buchstabe a dürfen Fallschirmspringer den Ballon zum Zweck von Schausprüngen über diesen dicht besiedelten Gebieten oder diesen Menschenansammlungen im Freien verlassen und dabei Rauchsignalerzeuger tragen, sofern diese für diesen Verwendungszweck hergestellt wurden.

BOP.BAS.065   Bordbuch des Ballons

Einzelheiten des Ballons, der Besatzung und der Fahrt sind für jede Fahrt oder jede Serie von Fahrten im Bordbuch des Ballons oder einem gleichwertigen Dokument aufzuzeichnen.

Abschnitt 2

Betriebsverfahren

BOP.BAS.100   Benutzung von Einsatzorten

Der verantwortliche Pilot darf für die Benutzung nur Einsatzorte auswählen, die für die eingesetzten Ballonmuster und den vorgesehenen Betrieb geeignet sind.

BOP.BAS.105   Lärmminderungsverfahren

Der verantwortliche Pilot hat Betriebsverfahren zu berücksichtigen, um die Auswirkungen der Geräusche des Brennersystems auf ein Mindestmaß zu begrenzen, während gleichzeitig gewährleistet wird, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.

BOP.BAS.110   Kraftstoffmenge, Ballastmenge und Planung

Der verantwortliche Pilot darf eine Fahrt nur beginnen, wenn die Kraftstoffreserve oder der Ballast an Bord des Ballons für eine sichere Landung ausreichen.

BOP.BAS.115   Unterweisung der Fahrgäste

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass die Fahrgäste vor oder wenn nötig während der Fahrt Unterweisungen über die normalen, die außergewöhnlichen und die Notverfahren erhalten.

BOP.BAS.120   Beförderung besonderer Kategorien von Fahrgästen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass Personen, die bei der Beförderung an Bord eines Ballons besonderer Bedingungen, Unterstützung oder Geräte bedürfen, unter Bedingungen befördert werden, die die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen gewährleisten.

BOP.BAS.125   ATS-Flugplanabgabe

a)

Wurde kein ATS-Flugplan übermittelt, weil er gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht erforderlich ist, hat der verantwortliche Pilot geeignete Informationen zu übermitteln, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.

b)

Erfolgt der Betrieb an einem Einsatzort, an dem eine ATS-Flugplanabgabe nicht möglich ist, obwohl dies gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschrieben ist, hat der verantwortliche Pilot den ATS-Flugplan nach dem Start zu übermitteln.

BOP.BAS.130   Fahrtvorbereitung

Vor Beginn einer Fahrt hat sich der verantwortliche Pilot mit allen verfügbaren und für die vorgesehene Fahrt angemessenen meteorologischen Informationen und Luftfahrtinformationen vertraut zu machen. Dies umfasst:

a)

das Studium der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen und

b)

die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass die Fahrt nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.

BOP.BAS.135   Rauchen an Bord

Das Rauchen an Bord eines Ballons während jeder Phase der Ballonfahrt oder in unmittelbarer Nähe des Ballons ist untersagt.

BOP.BAS.140   Beförderung und Verwendung von Waffen

a)

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass keine Person an Bord des Ballons eine Waffe mit sich führt oder verwendet.

b)

Abweichend von Buchstabe a kann der verantwortliche Pilot die Beförderung und Verwendung von Waffen an Bord des Ballons gestatten, wenn dies für die Sicherheit der Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste erforderlich ist. In solchen Fällen hat der verantwortliche Pilot sicherzustellen, dass die Waffen gesichert sind, wenn sie nicht eingesetzt werden.

BOP.BAS.145   Wetterbedingungen

Der verantwortliche Pilot darf eine Fahrt nach Sichtflugegeln nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass die Wetterbedingungen auf der Strecke und am beabsichtigten Bestimmungsort zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Nutzung

a)

bei oder über den entsprechenden VFR-Betriebsmindestbedingungen liegen und

b)

innerhalb der im Flughandbuch (AFM) angegebenen meteorologischen Grenzen liegen.

BOP.BAS.150   Bedingungen für den Start

Der verantwortliche Pilot hat sich vor Beginn des Starts des Ballons zu vergewissern, dass nach den aktuellen verfügbaren Informationen das Wetter am Einsatzort einen sicheren Start und eine sichere Abfahrt erlaubt.

BOP.BAS.155   Landeanfahrt und Landebedingungen

Außer in Notsituationen hat der verantwortliche Pilot sich vor Beginn der Landeanfahrt des Ballons zu vergewissern, dass nach den aktuellen verfügbaren Informationen die Bedingungen am Einsatzort eine sichere Landeanfahrt und Landung erlauben.

BOP.BAS.160   Simulation von Zuständen während der Fahrt

a)

Der verantwortliche Pilot darf bei der Beförderung von Personen keine Situationen simulieren, die die Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern.

b)

Abweichend von Buchstabe a kann der verantwortliche Pilot während des nicht gewerblichen Betriebs des Ballons, bei der Durchführung von Schulungsfahrten mit Flugschülern oder mit Fahrgästen Situationen simulieren, sofern die Fahrgäste ordnungsgemäß im Voraus informiert wurden und der Simulation zugestimmt haben.

BOP.BAS.165   Kraftstoffmanagement während der Fahrt

Der verantwortliche Pilot hat während der Fahrt in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die zur Verfügung stehende Kraftstoffmenge oder die verbleibende Ballastmenge während der gesamten Fahrt nicht geringer ist als die zum Abschluss der vorgesehenen Fahrt erforderliche und als Reserve für die Landung vorgesehene Kraftstoff- oder Ballastmenge.

BOP.BAS.170   Betanken, während sich Personen an Bord befinden

a)

Die Betankung von Ballonen darf nicht durchgeführt werden, wenn sich Personen an Bord befinden.

b)

Abweichend von Buchstabe a darf die Betankung des Motors von Heißluft-Luftschiffen durchgeführt werden, wenn sich der verantwortliche Pilot an Bord befindet.

BOP.BAS.175   Verwendung eines Rückhaltesystems

Ist gemäß BOP.BAS.320 ein Rückhaltesystem vorgeschrieben, hat der verantwortliche Pilot das System zumindest während der Landung anzulegen.

BOP.BAS.180   Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass

a)

alle Besatzungsmitglieder, die für den sicheren Betrieb des Ballons wesentliche Aufgaben wahrnehmen, ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn er feststellt, dass ein Mangel an Sauerstoff bei der beabsichtigten Fahrthöhe die Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder einschränken könnte; und

b)

Zusatzsauerstoff für die Fahrgäste zur Verfügung steht, wenn diese durch einen Mangel an Sauerstoff beeinträchtigt werden könnten.

BOP.BAS.185   Betriebsbeschränkungen bei Nacht

a)

Heißluftballone:

1.

Landungen in der Nacht sind außer in Notfällen untersagt; und

2.

dürfen nachts starten, wenn sie ausreichend Kraftstoff oder Ballast mitführen, um tagsüber landen zu können.

b)

Gasballone und mit Heißluft und Gas betriebene Ballone:

1.

Landungen in der Nacht sind außer in Notfällen oder als vorsorgliche Landung untersagt; und

2.

dürfen nachts starten, wenn sie ausreichend Kraftstoff oder Ballast mitführen, um tagsüber landen zu können.

c)

Heißluft-Luftschiffe sind gemäß den für sie genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen für Fahrten nach Sichtflugregeln bei Nacht zu betreiben.

BOP.BAS.190   Spezialisierter Ballonbetrieb — Risikobewertung und Klarliste

a)

Vor Beginn des spezialisierten Ballonbetriebs hat der verantwortliche Pilot eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, um die mit dem vorgesehenen Ballonbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln, und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.

b)

Spezialisierter Ballonbetrieb ist gemäß einer Klarliste durchzuführen. Der verantwortliche Pilot hat diese Klarliste auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der in diesem Teilabschnitt aufgeführten Anforderungen festzulegen und sicherzustellen, dass sie für die spezialisierte Tätigkeit und den verwendeten Ballon geeignet ist. Die Klarliste muss auf jeder Fahrt für den verantwortlichen Piloten und andere Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

c)

Der verantwortliche Pilot hat die Klarliste regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung Rechnung zu tragen.

Abschnitt 3

Fahrleistung und Betriebsgrenzen

BOP.BAS.200   Betriebsgrenzen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass der Ballon während jeder Betriebsphase keine der im Flughandbuch oder gleichwertigen Dokumenten festgelegten Betriebsgrenzen überschreitet.

BOP.BAS.205   Wägung

a)

Die Wägung des Ballons ist entweder vom Hersteller des Ballons oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.

b)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Ballons vor seiner ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Der Ballon ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen oder Reparaturen auf die Masse nicht bekannt sind.

BOP.BAS.210   Fahrleistung — Allgemeines

Der verantwortliche Pilot darf den Ballon nur betreiben, wenn die Fahrleistung des Ballons für die Einhaltung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Anforderungen und sonstiger für die Fahrt, die benutzten Lufträume oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist, wobei sicherzustellen ist, dass die neueste verfügbare Ausgabe der Diagramme und Karten verwendet wird.

Abschnitt 4

Instrumente und Ausrüstungen

BOP.BAS.300   Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines

a)

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

sie dienen der Einhaltung von BOP.BAS.355 und BOP.BAS.360;

2.

sie sind dauerhaft im Ballon eingebaut.

b)

Abweichend von Buchstabe a bedürfen alle folgenden Instrumente oder Ausrüstungen, sofern sie in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, keiner Zulassung:

1.

wenn sie von der Flugbesatzung zur Feststellung des Flugwegs verwendet werden;

2.

Taschenlampen;

3.

genau gehende Uhr;

4.

Bordapotheke;

5.

Überlebensausrüstung und Signalmittel;

6.

Ergänzende Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen;

7.

alternative Zündquelle;

8.

Feuerlöschdecke oder feuerfeste Abdeckung;

9.

Handfeuerlöscher;

10.

Landehilfeleine;

11.

Messer.

c)

Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß diesem Anhang erforderlich sind, aber an Bord des Ballons mitgeführt werden, müssen die beiden folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Besatzung nicht zur Erfüllung der grundlegenden Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet werden; und

2.

die Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Ballons auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.

d)

Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem sich das Flugbesatzungsmitglied befindet, das diese benutzen muss, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.

e)

Die erforderliche Notausrüstung muss für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich sein.

BOP.BAS.305   Für die Fahrt mindestens erforderliche Instrumente und Ausrüstung

Eine Fahrt darf nicht begonnen werden, wenn Instrumente oder Ausrüstung des Ballons, die für die vorgesehene Fahrt erforderlich sind, fehlen, nicht betriebsbereit sind oder nicht die erforderlichen Funktionen erfüllen.

BOP.BAS.310   Ballonbeleuchtung

Ballone, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:

a)

einer Zusammenstoßwarnlichtanlage;

b)

einer Möglichkeit, eine angemessene Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Ballons wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen zu schaffen;

c)

einer Taschenlampe.

BOP.BAS.315   Fahrt- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

Ballone, die nach Sichtflugregeln am Tag betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgestattet sein:

a)

einer Einrichtung zur Anzeige der Driftrichtung;

b)

einer Einrichtung zur Messung und Anzeige:

1.

der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden;

2.

der Vertikalgeschwindigkeit, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben; und

3.

der Druckhöhe, wenn im Flughandbuch vorgeschrieben und die Luftraumanforderungen dies erfordern oder wenn die Höhe für die Sauerstoffverwendung bekannt sein muss.

BOP.BAS.320   Rückhaltesysteme

Ballone müssen mit einem Rückhaltesystem für den verantwortlichen Piloten ausgerüstet sein, wenn der Ballon folgendermaßen ausgestattet ist:

a)

mit einem getrennten Abteil für den verantwortlichen Piloten;

b)

mit einem Drehventil/mit Drehventilen.

BOP.BAS.325   Zusatzsauerstoff

Ballone, die betrieben werden, wenn gemäß BOP.BAS.180 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.

BOP.BAS.330   Bordapotheke

a)

Ballone müssen mit einer Bordapotheke ausgerüstet sein.

b)

Die Bordapotheke muss

1.

leicht zugänglich sein; und

2.

darf das Verfallsdatum nicht überschritten haben.

BOP.BAS.335   Handfeuerlöscher

Ballone, ausgenommen Gasballone, müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher ausgerüstet sein.

BOP.BAS.340   Überlebensausrüstung und Signalmittel — Fahrten über Wasser

Der verantwortliche Pilot eines Ballons, der über Wasser betrieben wird, hat vor Beginn der Fahrt die Risiken für das Überleben der im Ballon beförderten Personen im Fall einer Notwasserung zu ermitteln. In Anbetracht dieser Risiken hat er zu prüfen, ob das Mitführen von Überlebensausrüstung und Signalmitteln erforderlich ist.

BOP.BAS.345   Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes

Ballone, die über Gebieten betrieben werden, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Überlebensausrüstung und Signalmitteln entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.

BOP.BAS.350   Sonstige Ausrüstung

a)

Ballone müssen mit Schutzhandschuhen für jedes Besatzungsmitglied ausgestattet sein.

b)

Mit Heißluft und Gas betriebene Ballone, Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:

1.

einer alternativen und unabhängigen Zündquelle;

2.

einer Einrichtung zur Messung und Anzeige der Kraftstoffmenge;

3.

einer Feuerlöschdecke oder feuerfesten Abdeckung;

4.

einer Landehilfeleine von mindestens 25 m Länge.

c)

Gasballone müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:

1.

einem Messer;

2.

einem Schleppseil von mindestens 20 m Länge aus Naturfasern oder aus einem Material, das elektrostatische Aufladungen ableitet.

BOP.BAS.355   Funkkommunikationsausrüstung

a)

Ballone müssen über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, die die gemäß Anlage 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands vorgeschriebene Kommunikation ermöglicht.

b)

Die Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Notfrequenz der Luftfahrt 121,5 MHz ermöglichen.

BOP.BAS.360   Transponder

Ballone müssen über einen Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen gemäß SERA.6005 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands verfügen.

TEILABSCHNITT ADD

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN BEIM GEWERBLICHEN BETRIEB

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Organisationen

BOP.ADD.001   Geltungsbereich

Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführende Betreiber, bei denen es sich nicht um Betreiber im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz handelt, zusätzlich zu den Anforderungen des Teilabschnitts BAS erfüllen müssen.

BOP.ADD.005   Verantwortlichkeiten des Betreibers

a)

Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Ballon gemäß den wesentlichen Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, den Anforderungen dieses Teilabschnitts und gemäß seiner Erklärung betrieben wird.

b)

Jede Fahrt ist entsprechend den Bestimmungen des Betriebshandbuchs durchzuführen.

c)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Ballon so ausgerüstet ist und alle Besatzungsmitglieder so qualifiziert sind, wie es das jeweilige Einsatzgebiet und die jeweilige Betriebsart erfordern.

d)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die für den Flugbetrieb eingesetzt oder direkt daran beteiligt sind, sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie sind ordnungsgemäß ausgebildet und unterwiesen worden;

2.

sie sind sich der geltenden Vorschriften und Verfahren bewusst, die für ihre speziellen Aufgaben von Bedeutung sind;

3.

sie haben ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen;

4.

sie sind sich ihrer Verantwortlichkeiten und der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf den gesamten Betrieb bewusst.

e)

Der Betreiber hat Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb eines jeden Ballonmusters festzulegen, einschließlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder für jede Art von Betrieb. In diesen Verfahren und Anweisungen darf von einem Besatzungsmitglied keine Tätigkeit während kritischer Fahrtphasen verlangt werden, die nicht für den sicheren Betrieb des Ballons erforderlich sind.

f)

Der Betreiber hat Vorkehrungen für die Beaufsichtigung der Besatzungsmitglieder und des mit dem Betrieb des Ballons befassten Personals durch Personen zu treffen, die über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um die Erfüllung der im Betriebshandbuch festgelegten Standards sicherzustellen.

g)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder und mit dem Betrieb des Ballons befassten Personen auf die Einhaltung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Betrieb des Ballons durchgeführt wird, hingewiesen werden.

h)

Der Betreiber hat Flugplanungsverfahren für die sichere Durchführung der Fahrt auf der Grundlage von Erwägungen bezüglich der Ballonleistung, anderweitiger Betriebsbeschränkungen und der einschlägigen voraussichtlichen Bedingungen auf der Strecke und an den betreffenden Einsatzorten festzulegen. Diese Verfahren sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

BOP.ADD.010   Angabe alternativer Nachweisverfahren

Der Betreiber hat bei der Abgabe der Erklärung gemäß BOP.ADD.100 der zuständigen Behörde die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) vorzulegen, wenn er beabsichtigt, alternative Nachweisverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Anforderung gemäß BOP.BAS.010 zu verwenden. Diese Liste muss Verweise auf die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) enthalten, die sie ersetzen, sofern die Agentur entsprechende AMC festgelegt hat.

BOP.ADD.015   Zugang

a)

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Anforderungen der vorliegenden Verordnung hat der Betreiber allen von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Personen jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Ballonen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Tätigkeit des Betreibers relevantem Material, das in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt, zu gewähren, unabhängig davon, ob die Tätigkeit extern vergeben wurde oder nicht.

b)

Zugang zu dem Ballon muss im Falle der gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballons die Möglichkeit des Betretens des Ballons und der Anwesenheit während des Flugbetriebs einschließen, es sei denn, dadurch würde die Fahrt gefährdet.

BOP.ADD.020   Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ARO.GEN.350 und ARO.GEN.355 und ARO.GEN.360 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hat der Betreiber:

a)

der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen;

b)

einen Abhilfeplan zu erstellen;

c)

zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der von dieser Behörde festgelegten Frist gemäß ARO.GEN.350 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Umsetzung dieses Abhilfeplans nachzuweisen.

BOP.ADD.025   Meldung von Ereignissen

a)

Der Betreiber hat im Rahmen seines Managementsystems ein System zur Meldung von Ereignissen zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) einzurichten.

b)

Unbeschadet Buchstabe a hat der Betreiber der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Ballons verantwortlich ist, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 festgelegten Daten hinweisen, und jedes sonstige Ereignis, bei dem es sich um eine Störung, nicht jedoch um einen Unfall oder eine schwere Störung handelt, zu melden.

c)

Der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch den verantwortlichen Piloten, jedes andere Besatzungsmitglied und sein gesamtes Personal in Bezug auf eine schwerwiegende Störung oder einen Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons sicherzustellen.

BOP.ADD.030   Managementsystem

a)

Der Betreiber hat ein Managementsystem zu erstellen, einzuführen und zu pflegen, das alles Folgende umfasst:

1.

klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation des Betreibers, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;

2.

eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze des Betreibers bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsgrundsätze bezeichnet;

3.

eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten des Betreibers verbundenen Gefahren für die Flugsicherheit, der Bewertung dieser Gefahren und des Umgangs mit den damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen, um diese Risiken erforderlichenfalls zu senken, sowie der Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;

4.

Schulung und Befähigung des Personals zur Durchführung seiner Aufgaben;

5.

Dokumentation aller wichtigen Verfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;

6.

eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Anhang. Diese Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein System zur Rückmeldung der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter des Betreibers, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;

7.

die Verfahren, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sicherzustellen.

b)

Das Managementsystem muss der Größe des Betreibers sowie Art und Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind.

BOP.ADD.035   Extern vergebene Tätigkeiten

Bei der externen Vergabe von Tätigkeiten ist der Betreiber dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation die Tätigkeit gemäß den wesentlichen Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung ausführt. Der Betreiber hat ferner sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der Einhaltung dieser Anforderungen überzeugen zu können.

BOP.ADD.040   Anforderungen an das Personal

a)

Der Betreiber hat einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Tätigkeiten finanziert und gemäß den wesentlichen Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.

b)

Der Betreiber muss:

1.

die Verantwortlichkeit seines Personals für alle auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten festlegen;

2.

über ausreichend qualifiziertes Personal für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Tätigkeiten verfügen; und

3.

geeignete Aufzeichnungen über Erfahrung, Qualifikation und Schulung des Personals führen.

c)

Der Betreiber hat eine oder mehrere Personen zu benennen, die für die Verwaltung von und Aufsicht über die folgenden Bereiche verantwortlich sind:

1.

Flugbetrieb,

2.

Bodenbetrieb,

3.

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

BOP.ADD.045   Anforderungen an die Einrichtungen

Der Betreiber muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, alle Aufgaben und Tätigkeiten, die zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Anforderungen der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, zu verwalten und durchzuführen.

Abschnitt 2

Erklärung, Lufttüchtigkeit sowie Ver- und Anmieten mit und ohne Besatzung (Wet Lease und Dry Lease)

BOP.ADD.100   Erklärung

a)

In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die wesentlichen Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.

b)

Der Betreiber hat in die Erklärung folgende Angaben aufzunehmen:

1.

Name des Betreibers;

2.

Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;

3.

Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters des Betreibers;

4.

Beginn des gewerblichen Betriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden gewerblichen Betriebs ín Kraft tritt;

5.

für alle im gewerblichen Betrieb verwendeten Ballone das Ballonmuster, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

c)

Erforderlichenfalls hat der Betreiber der Erklärung die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Maßgabe von BOP.ADD.010 beizufügen.

d)

Bei Abgabe der Erklärung hat der Betreiber das Formular in der Anlage zu diesem Anhang zu verwenden.

BOP.ADD.105   Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs

a)

Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie jede Änderung in Bezug auf die Informationen gemäß BOP.ADD.100 Buchstabe b und die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) gemäß BOP.ADD.100 Buchstabe c, die in dieser Erklärung oder in ihrem Anhang aufgeführt sind.

b)

Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er keinen gewerblichen Ballonbetrieb mehr durchführt.

BOP.ADD.110   Lufttüchtigkeitsanforderungen

Ballone müssen über ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen bzw., im Falle eines in einem Drittland eingetragenen Ballons, entweder einer Wet-Lease-Vereinbarung oder Dry-Lease-Vereinbarung gemäß BOP.ADD.115 unterliegen.

BOP.ADD.115   Ver- und Anmieten mit und ohne Besatzung (Wet Lease und Dry Lease) eines in einem Drittland eingetragenen Ballons

a)

Der Betreiber hat die zuständige Behörde über jede Wet-Lease- oder Dry-Lease-Vereinbarung für einen in einem Drittland eingetragenen Ballon zu unterrichten.

b)

Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Wet-Lease-Vereinbarung, hat der Betreiber sicherzustellen, dass das Maß an Sicherheit, das sich aus der Anwendung der Sicherheitsstandards in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und den Flugbetrieb ergibt, denen der Drittlandsbetreiber des Ballons unterliegt, jenem zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Anwendung der Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der vorliegenden Verordnung ergibt.

c)

Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Dry-Lease-Vereinbarung, so hat der Betreiber die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Anforderungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

Abschnitt 3

Handbücher und Aufzeichnungen

BOP.ADD.200   Betriebshandbuch

a)

Der Betreiber hat ein Betriebshandbuch zu erstellen.

b)

Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs widerspiegeln und darf den Angaben in der Erklärung des Betreibers nicht zuwiderlaufen.

c)

Das Betriebshandbuch darf in mehreren Teilen erstellt werden.

d)

Das gesamte Personal des Betreibers muss einfachen Zugang zu denjenigen Teilen des Betriebshandbuchs haben, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen.

e)

Das Betriebshandbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Das gesamte Personal des Betreibers ist auf Änderungen des Betriebshandbuchs hinzuweisen, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen.

f)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Informationen, die als Grundlage für den Inhalt des Betriebshandbuchs dienen, und alle Änderungen hieran im Betriebshandbuch korrekt wiedergegeben werden.

g)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Betriebshandbuchs verfasst sind, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen, verstehen kann. Der Inhalt des Betriebshandbuchs ist so darzubieten, dass es ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann.

BOP.ADD.205   Führung von Aufzeichnungen

a)

Der Betreiber hat ein Aufzeichnungssystem einzurichten, das die angemessene Aufbewahrung und verlässliche Rückverfolgbarkeit seiner Tätigkeiten ermöglicht.

b)

Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren oder Handbüchern des Betreibers festzulegen.

Abschnitt 4

Flugbesatzung

BOP.ADD.300   Zusammensetzung der Flugbesatzung

a)

Die Zusammensetzung der Flugbesatzung muss mindestens den Vorschriften im Flughandbuch oder den vorgeschriebenen Betriebsgrenzen des Ballons entsprechen.

b)

Die Flugbesatzung ist durch weitere Flugbesatzungsmitglieder zu verstärken, wenn dies aufgrund der Betriebsart erforderlich ist. Die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder darf die im Betriebshandbuch festgelegte Anzahl nicht unterschreiten.

c)

Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen sein, die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurden und den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind.

d)

Flugbesatzungsmitglieder können während der Fahrt von ihren Aufgaben in der Steuerung des Ballons durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.

e)

Nimmt der Betreiber die Dienste von Flugbesatzungsmitgliedern in Anspruch, die auf freiberuflicher oder Teilzeitbasis arbeiten, hat er zu überprüfen, ob alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.

die Anforderungen dieses Teilabschnitts;

2.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einschließlich Anforderungen zur fortlaufenden Flugerfahrung;

3.

alle Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem Mitglied der Flugbesatzung für andere Betreiber erbracht werden.

BOP.ADD.305   Benennung als verantwortlicher Pilot

a)

Der Betreiber muss einen Ballonpiloten aus der Flugbesatzung als verantwortlichen Piloten benennen.

b)

Der Betreiber darf nur einen Ballonpiloten als verantwortlichen Piloten benennen, der

1.

als verantwortlicher Pilot gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert ist;

2.

über das im Betriebshandbuch festgelegte Mindestmaß an Erfahrung verfügt; und

3.

über angemessene Kenntnisse des zu befliegenden Bereichs verfügt.

BOP.ADD.310   Durchführung von Schulungen und Überprüfungen

Die gemäß BOP.ADD.315 vorgeschriebenen Schulungen und Überprüfungen der Flugbesatzungsmitglieder sind wie folgt durchzuführen:

a)

gemäß den vom Betreiber im Betriebshandbuch festgelegten Schulungsprogrammen und Lehrplänen;

b)

von entsprechend qualifiziertem Personal und, soweit es Schulungsfahrten und Überprüfungen betrifft, von entsprechend qualifiziertem Personal gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

BOP.ADD.315   Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen

a)

Alle Flugbesatzungsmitglieder haben eine alle zwei Jahre wiederkehrende Fahrt- und Bodenschulung für die Ballonklasse, auf der sie eingesetzt werden, zu absolvieren, wozu auch eine Schulung bezüglich der Unterbringung und des Gebrauchs der Bord-,Notfall- und Sicherheitsausrüstung gehören muss.

b)

Alle Flugbesatzungsmitglieder haben Befähigungsüberprüfungen zum Nachweis ihrer Fähigkeit zur Durchführung der normalen Verfahren, außergewöhnlichen Verfahren und Notfallverfahren zu absolvieren, die die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit den spezifischen Aufgaben gemäß dem Betriebshandbuch abdecken. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen sollten Besatzungsmitglieder, die Flugbetrieb nach Sichtflugregeln in der Nacht durchführen, gebührend berücksichtigt werden.

c)

Die Befähigungsüberprüfung ist für 24 Kalendermonate gültig, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde, oder in dem Fall, dass die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Monate des Gültigkeitszeitraums der vorhergehenden Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird, ab dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung.

Abschnitt 5

Allgemeine Anforderungen an den Flugbetrieb

BOP.ADD.400   Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

Der verantwortliche Pilot muss die beiden folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

die einschlägigen Anforderungen des Systems zur Meldung von Ereignissen des Betreibers gemäß BOP.ADD.025;

b)

alle Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat.

BOP.ADD.405   Befugnisse des verantwortlichen Piloten

Ungeachtet BOP.BAS.035 hat der Betreiber alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle im Ballon beförderten Personen den vom verantwortlichen Piloten zur Gewährleistung der Sicherheit des Ballons sowie der darin beförderten Personen und Sachen oder von Personen und Sachen am Boden rechtmäßig erteilten Anweisungen Folge leisten.

BOP.ADD.410   Zusätzliches Ballonbesatzungsmitglied

Wenn ein Ballon mehr als 19 Fahrgäste befördert, muss zusätzlich zu der gemäß BOP.ADD.300 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Flugbesatzung mindestens ein weiteres Besatzungsmitglied an Bord sein, um die Fahrgäste bei einem Notfall zu unterstützen. Dieses zusätzliche Besatzungsmitglied muss über entsprechende Erfahrung verfügen und entsprechend geschult sein.

BOP.ADD.415   Eignung in Bezug auf Tieftauchgänge und Blutspenden

Besatzungsmitglieder dürfen keinen Dienst im Ballon ausüben, wenn ihre Tauglichkeit nach einem Tieftauchgang oder einer Blutspende beeinträchtigt sein könnte.

BOP.ADD.420   Gemeinsame Sprache

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

BOP.ADD.425   Psychoaktive Substanzen

Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person einen Ballon betritt oder sich dort aufhält, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Ballons oder der darin beförderten Personen und Sachen oder von Personen und Sachen am Boden durch die Anwesenheit dieser Person gefährdet ist.

BOP.ADD.430   Gefährdung

Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig eine Handlung vornimmt oder unterlässt, die eine der folgenden Auswirkungen hat:

a)

ein Ballon oder eine darin befindliche Person oder eine Person am Boden wird gefährdet;

b)

eine von dem Ballon ausgehende Gefährdung von Personen oder Sachen wird verursacht oder zugelassen.

BOP.ADD.435   Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

a)

Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind während jeder Fahrt im Original oder in Kopien mitzuführen:

1.

Die Erklärung des Betreibers;

2.

Informationen über Such- und Rettungsdienste für den Bereich der beabsichtigten Fahrt,

3.

Flugdurchführungsplan.

b)

Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind im Original an einem sicheren Ort, nicht im Ballon während der Fahrt, aufzubewahren:

1.

die Dokumente, Handbücher und Unterlagen gemäß Buchstabe a, wenn Kopien davon während einer Fahrt an Bord des Ballons mitgeführt werden;

2.

die gültigen Teile des Betriebshandbuchs und/oder der Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures), die für die jeweiligen Aufgaben von Besatzungsmitgliedern relevant sind; diese müssen leicht zugänglich sein;

3.

Fahrgastlisten, wenn Fahrgäste befördert werden;

4.

die Unterlagen zur Masse gemäß BOP.ADD.600 Buchstabe c.

c)

Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

BOP.ADD.440   Gefährliche Güter

Der Betreiber hat:

a)

Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord des Ballons mitgeführt werden; und

b)

den Besatzungsmitgliedern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben im Hinblick auf gefährliche Güter, die an Bord des Ballons befördert werden oder befördert werden sollen, in angemessener Weise zu erfüllen.

Abschnitt 6

Betriebsverfahren

BOP.ADD.500   Berechnung der Kraftstoff- oder Ballastmenge

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Berechnungen der Kraftstoff- oder Ballastreserve in einem Flugdurchführungsplan dokumentiert werden.

BOP.ADD.505   Beförderung besonderer Kategorien von Fahrgästen

Der Betreiber hat für die Beförderung von Personen, die besonderer Bedingungen, Unterstützung und/oder Geräte bedürfen, an Bord eines Ballons Verfahren festzulegen, durch die sichergestellt ist, dass sie unter Bedingungen befördert werden, die die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen gewährleisten.

BOP.ADD.510   Gewerblicher spezialisierter Ballonbetrieb — Standardbetriebsverfahren

Ungeachtet BOP.BAS.190 gilt Folgendes:

a)

Vor Beginn des gewerblichen spezialisierten Ballonbetriebs hat der Betreiber eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität des vorgesehenen Ballonbetriebs zu bewerten, um die mit dem Ballonbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln, und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.

b)

Auf der Grundlage der Risikobewertung hat der Betreiber vor Beginn des gewerblichen spezialisierten Ballonbetriebs Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures, SOP) festzulegen, die für den vorgesehenen Ballonbetrieb und den verwendeten Ballon angemessen sind. Die SOP müssen entweder Teil des Betriebshandbuchs sein oder in einem gesonderten Dokument festgelegt werden. Der Betreiber hat die SOP regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung Rechnung zu tragen.

c)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der gewerbliche spezialisierte Ballonbetrieb gemäß den SOP durchgeführt wird.

Abschnitt 7

Fahrleistung und Betriebsgrenzen

BOP.ADD.600   System zur Bestimmung der Masse

a)

Der Betreiber hat ein System einzurichten, mit dem festgelegt wird, wie die folgenden Elemente für jede Fahrt so genau bestimmt werden, dass der verantwortliche Pilot die Einhaltung der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen überprüfen kann:

1.

Ballonleermasse;

2.

Nutzlast;

3.

Masse des Kraftstoffs oder Ballasts;

4.

Startmasse;

5.

Beladung des Ballons unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten oder qualifizierten Personals;

6.

Vorbereitung und Handhabung aller Unterlagen.

b)

Die Massenberechnung auf der Grundlage elektronischer Berechnungen muss vom verantwortlichen Piloten nachvollzogen werden können.

c)

Die Unterlagen zur Massenbestimmung, in denen die Elemente nach Buchstabe a aufgeführt sind, sind vor jeder Fahrt zu erstellen und in einem Flugdurchführungsplan zu dokumentieren.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).


Anlage

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14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/396 DER KOMMISSION

vom 13. März 2018

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN gelten gegorene Getränke in anderer Aufmachung als in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C, für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 als „schäumend“.

(3)

Gemäß der Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 22 von Teil II der KN gilt Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist, für die Anwendung der Unterposition 2204 10 als Schaumwein.

(4)

Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben „andere nicht schäumende gegorene Getränke“, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.

(5)

Unterschiedliche Schwellenwerte für den Überdruck von schäumenden gegorenen Getränken sind ungeachtet ihrer Einreihung in die KN-Codes 2204, 2205 oder 2206 weder wissenschaftlich noch anderweitig zu rechtfertigen.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN geändert werden, indem der bisherige Schwellenwert von „1,5 bar oder mehr“ durch „3 bar oder mehr“ ersetzt wird.

(7)

Um eine im gesamten Gebiet der Union einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Definition von „schäumenden Getränken“ zu gewährleisten, sollte die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der zweite Gedankenstrich der Zusätzlichen Anmerkung 10 folgende Fassung:

„—

gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).


BESCHLÜSSE

14.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/397 DES RATES

vom 8. März 2018

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Portugal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser die Auffassung vertritt, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Portugal hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(5)

Portugal hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Portugal durchgeführt, und das niederländisch-spanisch-slowakische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

(8)

Am 12. Oktober 2017 hat der Rat festgestellt, dass alle durch den Beschluss 2008/615/JI gebundenen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Portugal die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Portugal für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des Beschlusses, insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss erforderlich sind.

(11)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Portugal erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(12)

Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Portugal berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 15. März 2018 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RADEV


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).