ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
5. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/317 der Kommission vom 2. März 2018 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden zur Befischung von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7)

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/319 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1208)  ( 1 )

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/321 der Kommission vom 2. März 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/322 der Kommission vom 2. März 2018 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von Maßnahmen der Republik Türkei, die den Handel mit holzfreiem, weder gestrichenem noch überzogenem Papier beeinträchtigen

36

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2018/323 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/8)

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/317 DER KOMMISSION

vom 2. März 2018

zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden zur Befischung von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist.

(3)

Am 10. Januar 2014 erhielt die Kommission einen Antrag Italiens auf Gewährung einer Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für den Einsatz von Bootswaden zur Befischung von Glasgrundeln (Aphia minuta) in den an die Küste des Golfs von Manfredonia (Region Apulien) angrenzenden Hoheitsgewässern Italiens.

(4)

Der Antrag betrifft Schiffe, die bei der Schifffahrtsdirektion von Manfredonia registriert sind, seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und einen Bewirtschaftungsplan befolgen, der die Bootswadenfischerei auf Glasgrundel (Aphia minuta) im Fischereibezirk von Manfredonia regelt.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte Italiens Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung und den dazugehörigen Bewirtschaftungsplan im Juli 2016. Der STECF forderte Klarstellungen zum Fischereiaufwand, zum eingesetzten Fanggerät sowie zu Überwachung und wissenschaftlichen Daten. Italien übermittelte der Kommission ausreichende Klarstellungen und überarbeitete seinen Bewirtschaftungsplan entsprechend, indem es die eingesetzten Fanggeräte änderte, den Fischereiaufwand verringerte und die Überwachungsmaßnahmen verstärkte.

(6)

Italien nahm gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 den Bewirtschaftungsplan durch ein Dekret (2) an.

(7)

Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen.

(8)

Aufgrund der geringen Ausdehnung des Küstenschelfs und der räumlichen Verbreitung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 m zu finden ist, bestehen besondere geografische Zwänge. Die Fanggründe sind daher begrenzt.

(9)

Die Fischerei mit Bootswaden wird in Küstennähe in geringer Tiefe betrieben. Diese Fischerei ist so beschaffen, dass sie nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden kann.

(10)

Die Fischerei mit Bootswaden hat keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt und ist sehr selektiv, da die Waden in der Wassersäule gezogen werden und den Meeresboden nicht berühren. Angesammeltes Material vom Meeresboden würde die Zielart schädigen und deren selektiven Fang aufgrund ihrer geringen Größe praktisch unmöglich machen.

(11)

Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft insgesamt 100 Schiffe, wenngleich im Rahmen eines Rotationsverfahrens nur 30 Schiffe pro Tag zugelassen sein werden. Daraus kann geschlossen werden, dass nur eine begrenzte Zahl von Schiffen von der Ausnahmegenehmigung betroffen sind.

(12)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(13)

Der Bewirtschaftungsplan enthält alle relevanten Definitionen für die betreffenden Fischereien und schließt eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands aus, da Fanggenehmigungen nur für 100 bestimmte, bereits von Italien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt werden.

(14)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da die Fischerei über geschützten Lebensräumen im italienischen Bewirtschaftungsplan ausdrücklich verboten ist.

(15)

Die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten.

(16)

Was die Verpflichtung zur Einhaltung des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 über die Mindestmaschenöffnung betrifft, so stellt die Kommission fest, dass Italien im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der genannten Verordnung in seinem Bewirtschaftungsplan eine Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung genehmigt hat, da die betreffenden Fischereien äußerst selektiv sind, sich kaum auf die Meeresumwelt auswirken und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 5 der genannten Verordnung fallen.

(17)

Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher die Tätigkeiten anderer Schiffe nicht.

(18)

Der Bewirtschaftungsplan stellt sicher, dass die Fangmengen der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Darüber hinaus ist die Befischung von Glasgrundeln (Aphia minuta) gemäß Nummer 6.1.2 des italienischen Bewirtschaftungsplans jedes Jahr auf eine Fangsaison vom 1. November bis zum 31. März beschränkt.

(19)

Die Fischerei mit Bootswaden ist nicht auf Kopffüßer gerichtet.

(20)

Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3).

(21)

Der italienische Bewirtschaftungsplan umfasst gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit.

(22)

Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher erteilt werden.

(23)

Italien sollte der Kommission in regelmäßigen Abständen und entsprechend dem im italienischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(24)

Durch die Befristung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung können rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand des befischten Bestands zeigt, und gleichzeitig die Möglichkeiten zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen werden.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

(1)   Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste des Golfs von Manfredonia angrenzenden Hoheitsgewässern Italiens nicht für die Befischung von Glasgrundeln (Aphia minuta) mit Bootswaden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bootswaden werden von Schiffen verwendet, die

a)

bei der Schifffahrtsdirektion von Manfredonia registriert sind,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Italien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Italien übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im italienischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 8. März 2018 bis zum 8. März 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  „Adozione del Piano di Gestione per la pesca del rossetto (Aphia minuta) nel Compartimento marittimo di Manfredonia con l'utilizzo della sciabica da natante, in deroga alla dimensione minima della maglia della rete e della distanza dalla costa — Reg.(CE) n.1967/2006, artt.9/13-.“, angenommen am 28. Dezember 2017.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/4


VERORDNUNG (EU) 2018/318 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Februar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (2) ist die Bereitstellung umfassender, detailliert aufgeschlüsselter statistischer Daten an das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) über Risikopositionsbestände der Wirtschaftssektoren und Berichtspflichtigen von Gruppendaten in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, an bestimmten Wertpapierklassen. Diese Informationen ermöglichen eine eingehende Analyse des Transmissionsmechanismus der Geldpolitik und eine Auswertung der Risikopositionen des Eurosystems im Rahmen seiner geldpolitischen Geschäfte. Sie ermöglichen darüber hinaus eine eingehende Analyse der Finanzstabilität, einschließlich der Ermittlung und Überwachung von damit verbundenen Risiken.

(2)

Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates (5) werden die erhobenen Daten auch zu Aufsichts- und Abwicklungszwecken verwendet und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur Verfügung gestellt.

(3)

Das Konzept des Berichtspflichtigen für Gruppendaten wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) (6) in die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) eingeführt und in dieser definiert. Der EZB-Rat wird für die Zwecke der Datenerhebung nach Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) Berichtspflichtige für Gruppendaten anhand mehrerer Kriterien identifizieren, darunter auch die Bedeutung des Berichtspflichten für Gruppendaten für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euroraum und/oder in den einzelnen Mitgliedstaaten. Für eine größere Rechtsklarheit ist zu bestimmen, dass alle bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems als bedeutend gelten und demzufolge auch als Berichtspflichtige für Gruppendaten identifiziert werden können.

(4)

Vorbehaltlich des Beschlusses der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) können Berichtspflichtige für Gruppendaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 die gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldeten Daten (nachfolgend „Gruppendaten“) direkt an die EZB melden. So kann eine effizientere Nutzung der verfügbaren IT-Infrastruktur der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database) des ESZB ermöglicht und die Erfordernis einer Einrichtung separater nationaler Datenverarbeitungssysteme bei den einzelnen NZBen umgangen werden.

(5)

Entscheidet sich eine NZB gegen die Erhebung von Gruppendaten, soll sie die EZB darüber informieren; die EZB soll dann die Aufgabe übernehmen, die Daten direkt von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten zu erheben. Die EZB und die betreffende NZB sollen die zwischen ihnen erforderlichen Regelungen hierfür treffen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die den Schwellenwert von einschließlich 0,5 % nicht übersteigen, sofern der Berichtspflichtige für Gruppendaten bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die seine Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (z. B. aufgrund der Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets, der länderübergreifenden Tätigkeit, der fehlenden Substituierbarkeit, der Komplexität der Unternehmensstruktur oder der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) und/oder in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (z. B. aufgrund der relativen Bedeutung des Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb eines bestimmten Segments des Bankdienstleistungsmarkts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets oder aufgrund der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) belegen.“

2.

Artikel 3a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Entweder hat die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten der EZB gemäß Absatz 5 gemeldet werden, zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich jeweils auf Einzelwertpapierbasis Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ vornehmen.“

b)

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls die betreffende NZB beschließt, dass die Berichtspflichtigen für Gruppendaten die gemäß Artikel 3a und 4b der Leitlinie EZB/2013/7 zu meldenden statistischen Daten direkt an die EZB melden sollen.“

3.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten

(1)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, für Berichtspflichtige für Gruppendaten die folgenden Ausnahmeregelungen zu den Meldepflichten gemäß Artikel 3a gewähren:

a)

Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere umfassen, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden.

b)

Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.

(2)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB diese Daten aus Daten ableiten kann, die aus anderen Quellen erhoben werden.

(3)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten kann.“

4.

Artikel 4b erhält folgende Fassung:

„Artikel 4b

Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen

(1)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*1), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden oder wenn entweder die betreffende NZB oder die EZB die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten kann.

(2)   Entweder stellt die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, sicher, dass die in diesem Artikel sowie die in den Artikeln 4 und 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind.

(3)   Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden sie die betreffende NZB angehört hat, den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB weitere Angaben für erforderlich hält. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die angeforderten Daten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB.

(4)   Wurden Ausnahmeregelungen von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die Berichtspflichten in vollem Umfang erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, holt die Zustimmung der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB ein, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).“"

5.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Vorlagefristen für Gruppendaten

(1)   Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

(2)   Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die Berichtspflichtigen diese Informationen der EZB bis 18.00 Uhr MEZ am 45. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.“

6.

Artikel 7a erhält folgende Fassung:

„Artikel 7a

Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung entweder die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen, über das Verfahren, das sie zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung planen.“

7.

Der folgende Artikel 10c wird angefügt:

„Artikel 10c

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7)

Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7) (*2) umfasst Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

(*2)  Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7) (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 4).“"

8.

Die Anhänge I, II und III werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Februar 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24).


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Satz am Ende von Teil 1 über der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für die Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden.“

ii)

Der Text der Fußnote 1 der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.“

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Satz am Ende von Teil 2 über der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie Daten auch für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden.“

ii)

Der Text der Fußnote 1 der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) oder der Europäischen Zentralbank (EZB), für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.“

b)

Teil 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Tabelle enthält eine Beschreibung der Sektorkategorien, die entweder von der betreffenden NZB oder von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.“

c)

Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 4 werden wie folgt geändert:

i)

Die Begriffsbestimmung von „Positionen zum Marktwert“ erhält folgende Fassung:

„Anzahl der gehaltenen Wertpapiere zum quotierten Marktpreis in Euro. Entweder muss die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings kann die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB nach freiem Ermessen Daten ohne aufgelaufene Zinsen verlangen.“

ii)

Die Begriffsbestimmung von „Garantiegeberkennung“ erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Garantiegebers sowie von Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, ermöglicht.“

d)

Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 5 werden wie folgt geändert:

i)

Die Begriffsbestimmung von „EU-Kennung“ erhält folgende Fassung:

„EU-Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb der EU ermöglicht.“

ii)

Die Begriffsbestimmung von „Nationale Kennung“ erhält folgende Fassung:

„Nationale Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht.“

iii)

Die Begriffsbestimmung von „Berichtsebene“ erhält folgende Fassung:

„Berichtsebene bezieht sich darauf, ob Daten auf Einzelunternehmensbasis oder auf Gruppenbasis, wie in Artikel 1 Nummer 23 und 24 definiert, gemeldet werden. Für auf Unternehmensebene gemeldete Daten sollen entweder in Abstimmung mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, harmonisierte Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze verwendet werden, d. h., für Informationen auf Unternehmensebene sollen so weit wie möglich die Bilanzierungs- und Risikoberechnungsgrundsätze der Gruppe befolgt werden.“

e)

Die Begriffsbestimmungen in der Tabelle in Teil 6 werden wie folgt geändert:

i)

Die Begriffsbestimmung von „Inhaberkennung“ erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den Inhaber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.“

ii)

Die Begriffsbestimmung von „Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers“ erhält folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den unmittelbaren Rechtsträger, dessen rechtlich unselbständiger Teil der Inhaber ist, sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.“

f)

In der Tabelle in Teil 7 erhält die Begriffsbestimmung von „Emittentenkennung“ folgende Fassung:

„Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Meldungen müssen entweder an die betreffende nationale Zentralbank (NZB) oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB entsprechen.

c)

Die Ansprechpartner bei dem tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d)

Technische Spezifikationen für die Datenübermittlung an die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB müssen befolgt werden.“

b)

Punkt 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

e)

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln einhalten.“


BESCHLÜSSE

5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/10


BESCHLUSS (EU) 2018/319 DES RATES

vom 27. Februar 2018

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF-Übereinkommen“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, wenden das COTIF-Übereinkommen an.

(3)

Der Revisionsausschuss der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „Revisionsausschuss“) wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe c des COTIF-Übereinkommens eingerichtet. Auf seiner 26. Tagung, die vom 27. Februar bis zum 1. März 2018 stattfinden soll, soll der Revisionsausschuss bestimmte Änderungen des COTIF-Übereinkommens sowie einiger seiner Anhänge, insbesondere der Anhänge E (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr — CUI), F (Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist — APTU) und G (Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird — ATMF), beschließen.

(4)

Auf seiner 26. Tagung soll der Revisionsausschuss auch über die Annahme eines neuen Anhangs H über den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr beschließen.

(5)

Die Änderungen der Geschäftsordnung des Revisionsausschusses zielen auf die Aktualisierung bestimmter Bestimmungen ab, die aufgrund des Beitritts der Union zum COTIF-Übereinkommen im Jahr 2011 erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über das Stimmrecht regionaler Organisationen und die Festlegung des Quorums.

(6)

Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens zielen darauf ab, das Verfahren zur Revision des COTIF-Übereinkommens im Hinblick auf eine kohärente und rasche Umsetzung von Änderungen des COTIF-Übereinkommens und seiner Anhänge zu verbessern und zu erleichtern und nachteilige Auswirkungen des derzeit langwierigen Revisionsverfahrens zu verhindern, wie beispielsweise das Risiko, dass es intern zu einem Missverhältnis zwischen den vom Revisionsausschuss und den von der OTIF-Generalversammlung angenommenen Änderungen und extern zu einem Missverhältnis vor allem im Verhältnis zum Unionsrecht kommt.

(7)

Mit den Änderungen von Anhang E (CUI) soll der Geltungsbereich der Einheitlichen Rechtsvorschriften im Bereich CUI klargestellt werden, um deren systematischere Anwendung auf ihren Verwendungszweck sicherzustellen — d. h. ihre Anwendung im internationalen Eisenbahnverkehr, wie beispielsweise in den Güterverkehrskorridoren und im internationalen Schienenpersonenverkehr.

(8)

Die Änderungen der Anhänge F (APTU) und G (ATMF) zielen — insbesondere nach Annahme des vierten Eisenbahnpakets durch die Union im Jahr 2016 — auf eine Angleichung der OTIF-Vorschriften an die Unionsvorschriften ab.

(9)

Mit dem neuen Anhang H soll durch harmonisierte Kriterien für die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen durch staatliche Behörden für Eisenbahnunternehmen zum Nachweis dafür, dass sie in der Lage sind, den Zugbetrieb in dem betreffenden Staat sicher durchzuführen, die Interoperabilität über die Union hinaus verbessert werden.

(10)

Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen stehen mit der Gesetzgebung und den strategischen Zielen der Union im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden. Einige Änderungen erfordern weitere Beratungen innerhalb der Union und sollten auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses abgelehnt werden.

(11)

Der von der Union auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem diesem Beschluss beigefügten Text beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 26. Tagung des auf der Grundlage des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 eingesetzten Revisionsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Text.

(2)   Geringfügige Änderungen der Dokumente, die in dem diesem Beschluss beigefügten Text genannt sind, können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Revisionsausschuss vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Revisionsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Das Generalsekretariat der OTIF hat für den 27. Februar bis zum 1. März 2018 in Bern (Schweiz) die 26. Tagung des Revisionsausschusses für das COTIF99 einberufen. Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten sind auf der Website der OTIF unter folgendem Link abrufbar: http://otif.org/en/?page_id=126

2.   BEMERKUNGEN ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN (TOP)

TOP 1: Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Dokument(e): entfällt

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: k. A.

Standpunkt: entfällt

TOP 2: Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes

Dokument(e): entfällt

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: entfällt

TOP 3: Annahme der Tagesordnung

Dokument(e): LAW-17125-CR 26/3.1

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Zustimmung zur Annahme des Tagesordnungsentwurfs

TOP 4: Änderung der Geschäftsordnung

Dokument(e): LAW-17125-CR 26/4

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Unterstützung der vorgeschlagenen Änderungsentwürfe zur Geschäftsordnung des OTIF-Revisionsausschusses mit Ausnahme der folgenden Punkte:

a.

Artikel 9 § 2 der Geschäftsordnung sollte Folgendes vorsehen: „Die Frist beträgt 12 Wochen, wenn das Dokument in allen drei Arbeitssprachen vorliegt.“ und

b.

Die Änderung zu Artikel 9 § 4 der Geschäftsordnung zur Abstimmung bei fehlenden Sprachfassungen wird abgelehnt.

Die derzeitige Fassung der Geschäftsordnung des Revisionsausschusses stammt aus der Zeit vor dem Beitritt der Union zum COTIF. Einige Bestimmungen sind daher überholt und müssen aktualisiert werden. Insbesondere müssen die Bestimmungen über die Stimmrechte der Union und die Feststellung der Beschlussfähigkeit (Artikel 4, 20 und 21) geändert werden, um dem Artikel 38 des COTIF und der Vereinbarung zwischen der EU und der OTIF nachzukommen.

TOP 5: Teilrevision des Grundübereinkommens: Änderung des Verfahrens zur Revision des COTIF

Dokument(e): LAW-17126-CR 26/5

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: Unterstützung der Annahme der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 34 des Übereinkommens, wonach ein fester Zeitraum (36 Monate) für das Inkrafttreten der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Anhänge vorgesehen wird, einschließlich einer Flexibilitätsklausel, um diese Frist im Einzelfall verlängern zu können, wenn dies von der Generalversammlung mit der in Artikel 14 § 6 des COTIF vorgesehenen Mehrheit so beschlossen wurde.

Der Vorschlag zielt darauf ab, das Verfahren zur Revision des COTIF-Übereinkommens im Hinblick auf eine kohärente und rasche Umsetzung von Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge zu verbessern und zu erleichtern, um nachteilige Auswirkungen des derzeitigen langwierigen Revisionsverfahrens, einschließlich des Risikos eines internen Missverhältnisses zwischen vom Revisionsausschuss und von der Generalversammlung angenommenen Änderungen und eines externen Missverhältnisses, hauptsächlich zum Unionsrecht, zu verhindern. Die Empfehlung des OTIF-Sekretariats spiegelte die vorherrschende Sichtweise innerhalb der einschlägigen Arbeitsgruppe wider, die sich mit dieser Angelegenheit befasst hatte. Es wurde festgestellt, dass die OTIF-Mitglieder in der Lage sein sollten, beschlossene Änderungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren umzusetzen, auch im Wege parlamentarischer Verfahren. Der Vorschlag scheint im Hinblick auf das effiziente Funktionieren und die Entwicklung der OTIF notwendig zu sein.

TOP 6: Teilrevision der ER CIM — Bericht des Generalsekretärs

Dokument(e): LAW-17126-CR 26/6

Zuständigkeit: Union (geteilt und ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union (falls eine Abstimmung stattfindet)

Standpunkt: Zurkenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs, Bereitstellung von Informationen zu relevanten laufenden Tätigkeiten und Entwicklungen, Aufforderung zu weiteren Arbeiten an der Bewertung von Schnittstellen zwischen Zollvorschriften und Eisenbahnbeförderungsvorschriften, Unterstützung der Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Rechtsexperten oder alternativer Regelungen für die Koordinierung innerhalb bestehender OTIF-Gremien in Bezug auf Zollfragen und die Digitalisierung von Frachtbeförderungsdokumenten.

TOP 7 — Teilrevision der ER CUI

Dokument(e): LAW-17128-CR 26/7.1; LAW-17129-CR 26/7.2

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: Unterstützung der Änderungsvorschläge zu Artikel 1 § 1 und 2, zu Artikel 3 (neuer Buchstabe aa) und Änderungen der Buchstaben b), c) und g)), zu Artikel 5 § 1, zu Artikel 5bis § 1 und 2, zu Artikel 7 § 2, zu Artikel 8 § 1 und 2, zu Artikel 9 § 1 und zu Artikel 10 § 3 der ER CUI, sowie den Generalsekretär der OTIF zu beauftragen, alle Änderungen der ER CUI der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Die wichtigste substanzielle Änderung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der ER CUI zu klären, indem in Artikel 3 die Definition des Begriffs „internationaler Eisenbahnverkehr“ eingeführt wird, wobei dieser Ausdruck „einen Verkehr [bezeichnet], der die Nutzung einer internationalen Trasse oder mehrerer aufeinanderfolgender Trassen erfordert, die sich in mindestens zwei Staaten befinden und von den betroffenen Infrastrukturbetreibern koordiniert sind“, und indem Artikel 1 (Anwendungsbereich) unter Beibehaltung der Verknüpfung mit den ER CIV und den ER CIM entsprechend angepasst wird.

Ziel ist es sicherzustellen, dass die ER CUI für ihren vorgesehenen Zweck, d. h. im internationalen Eisenbahnverkehr, systematischer angewendet werden. Der dem Revisionsausschuss vorgeschlagene Änderungsvorschlag entspricht dem Kompromisstext, der das Ergebnis der Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe war, die am 10. Dezember 2014, am 8. Juli 2015 sowie am 24. November 2015 und 31. Mai 2016 zusammenkam. Die Kommission hat zu dem Ergebnis beigetragen, welches im Einklang mit Geltungsbereich und Gegenstand des COTIF, nämlich die internationale Beförderung, bestätigt, dass die ER CUI ausschließlich auf den internationalen Eisenbahnverkehr Anwendung finden, wie dies in der neuen Definition verdeutlicht wurde.

Die Kommission hat festgestellt, dass die vom OTIF-Sekretariat vorgeschlagenen Änderungsentwürfe zu den Artikeln 1 und 3 mit den Definitionen und Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern (z. B. Artikel 40, 43 und 46 der Richtlinie 2012/34/EU (Neufassung)) im Einklang stehen.

Der vom OTIF-Sekretariat vorgeschlagene Änderungsentwurf zu Artikel 8 (Haftung des Betreibers) ist im Wesentlichen redaktioneller Art und lässt den Anwendungsbereich und den materiellen Inhalt der Bestimmung unberührt. Die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 9 sowie zu den Artikeln 3, 5, 5bis, 7 und 10 sind rein redaktioneller Art.

TOP 8: Neuer Anhang H über den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr

Dokument(e): LAW-17130-CR26/8/9/10; LAW-17131-CR26/8.1; LAW-17132-CR 26/8.2

Zuständigkeit: Union (ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt:

Der Vorschlag, in das COTIF einen neuen Anhang H über den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr aufzunehmen (LAW-17131-CR26/8.1) und ihn der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wird vorbehaltlich der folgenden Bemerkungen unterstützt (Streichungen sind durch […] kenntlich gemacht, Hinzufügungen unterstrichen):

Artikel 2 Buchstabe b: „Zertifizierungsbehörde“ ist durch „Sicherheitsbescheinigungsbehörde“ zu ersetzen. Die Substitution sollte konsequent im gesamten Text vorgenommen werden. Deutsch: „Sicherheitsbescheinigungsbehörde“ statt „Zertifizierungsbehörde“. Französisch: „autorité de certification de sécurité“ statt „autorité de certification“.

Artikel 4 § 1: Hinzufügung des Satzes: „Bei der Sicherheitsbescheinigungsbehörde und der in Artikel 6 § 1 genannten Überwachungsbehörde kann es sich um zwei getrennte Rechtspersonen oder um ein und dieselbe Organisation handeln.“

Artikel 6 § 1: Hinzufügung des Satzes: „Bei der Überwachungsbehörde und der in Artikel 4 § 1 genannten Sicherheitsbescheinigungsbehörde kann es sich um zwei getrennte Rechtspersonen oder um ein und dieselbe Organisation handeln.“

Artikel 8 § 3: Änderung des Wortlauts wie folgt: „Zum Zweck einer einheitlichen Umsetzung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften haben die Anlagen dieser ER folgende Aspekte zu behandeln:

(…)

[…]a)

eine gemeinsame Sicherheitsmethode für Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem, anzuwenden von den Sicherheitsbescheinigungsbehörden bei der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen sowie von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern bei der Entwicklung, Einrichtung, Instandhaltung und Verbesserung ihrer Sicherheitsmanagementsysteme;

[…]b)

eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, anzuwenden von den Eisenbahnunternehmen, […] den Infrastrukturbetreibern und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen;

c)

die notwendigen Verweise auf die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, anzuwenden von den Eisenbahnunternehmen, den Infrastrukturbetreibern und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen bei technischen, betrieblichen oder organisatorischen Änderungen des Eisenbahnsystems;

d)

eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung, anzuwenden von den Überwachungsbehörden.“

Artikel 2 Buchstabe f, redaktionelle Verbesserung, Angleichung an die Terminologie der Union (deutsche Fassung): „‚Eisenbahnsystem‘ das Schienennetz in jedem Vertragsstaat, bestehend aus […] Strecken , Bahnhöfen, Drehscheiben und Terminals“.

Artikel 7 § 4, redaktionelle Verbesserung (deutsche Fassung): „Die am Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr beteiligten Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen haben […] ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten und dessen korrekte Anwendung in Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zu kontrollieren.

Unterstützung der Aufforderung an den Generalsekretär, den erläuternden Bericht zur Unterstützung des neuen Anhangs H zu ändern und ihn der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Unterstützung (LAW-17131-CR26/8.2) der Änderungen der Artikel 2, 6, 20, 33 und 35 des COTIF, die für die Aufnahme des neuen Anhangs H notwendig sind, sowie der Aufforderung an den Generalsekretär, diese der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Der Entwurf des neuen Anhangs H enthält Bestimmungen zur Regelung des sicheren Betriebs von Zügen im internationalen Verkehr, um das COTIF mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Einklang zu bringen und die Interoperabilität über die Europäische Union hinaus zu fördern. Von kleineren Punkten abgesehen, die entsprechend den obigen Vorschlägen behandelt werden sollten, steht der vorgeschlagene Text mit den Bestimmungen der neuen Richtlinie (EU) 2016/798 über die Eisenbahnsicherheit und dem damit verbundenen Sekundärrecht im Einklang. Wie zuvor ausgeführt, müssen im Hinblick auf die Aufnahme dieses neuen Anhangs H auch einige Bestimmungen des COTIF-Übereinkommens geändert werden.

TOP 9: Teilrevision der ER ATMF

Dokument(e): LAW-17130-CR26/8/9/10; LAW-17133-CR26/9; LAW-17134-CR26/09-10

Zuständigkeit: Union (ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Unterstützung der vom OTIF-Sekretariat vorgeschlagenen Teilrevision der ER ATMF vorbehaltlich folgender Bemerkungen (Streichungen sind durch […] kenntlich gemacht, Hinzufügungen unterstrichen):

Artikel 7 § 1a, Änderung des Wortlauts wie folgt: „In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäß Artikel 8 § 2a und Artikel 8 § 4 Buchstabe f der APTU sowie die in Artikel 7a des ATMF genannten Möglichkeiten für Abweichungen zu berücksichtigen ; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten.

Der CTE prüft die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Anhangs zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften, etwa mit Bestimmungen, die den Antragstellern bereits vor der Einreichung ihres Antrags auf Zulassung, Umrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen größere Rechtssicherheit bezüglich der anzuwendenden Vorschriften geben .“

In Artikel 2 Buchstabe w sollte die Begriffsbestimmung geändert und der Begriff „Fahrzeuge“ (in allen Sprachen) im gesamten Text einheitlich verwendet werden. Die Begriffsbestimmung sollte wie folgt lauten: „‚Fahrzeug‘ ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das auf Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehren kann“. Im gesamten Text sollte der Begriff „Fahrzeug(e)“ statt des an einigen Stellen verwendeten Begriffs „Eisenbahnfahrzeug(e)“ verwendet werden.

Artikel 5, redaktionelle Verbesserung (deutsche Fassung): „Notifikation“ ist durch „Notifizierung“ zu ersetzen in „Jeder Vertragsstaat hat durch […] Notifizierung […]“ sowie in „Die […] Notifizierungen können durch regionale Organisationen, die dem COTIF beigetreten sind, im Namen von Vertragsstaaten, die Mitglied der betreffenden Organisation sind, vorgenommen werden.“

Artikel 10, redaktionelle Verbesserung (deutsche Fassung): „Verzeichnis“ ist durch „Dossier“ zu ersetzen in „Wenn eine neue Betriebszulassung erforderlich ist, hat der Antragsteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibendes […] Dossier zu übersenden.“ sowie in „Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen […] Dossiers durch den Antragsteller zu treffen“.

Artikel 13 § 1 Buchstabe a, redaktionelle Verbesserung (englische und deutsche Fassung): „CTE“ ist durch den vollständigen Namen des Ausschusses zu ersetzen in „comply with the specifications adopted by the […] Committee of Technical Experts ;“ und entsprechend in „mit den vom […] Fachausschuss für technische Fragen angenommenen Spezifikationen übereinstimmen;“.

Hinzufügung des folgenden Artikels 14: „Artikel 14 — Anhänge und Empfehlungen

§ 1

Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung nach dem Verfahren, das in den Artikeln 16 und 20 sowie in Artikel 33 § 6 des Übereinkommens festgelegt ist. Die Entscheidungen treten nach Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

§ 2

Ein Antrag auf Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung kann gestellt werden von: a) einem Vertragsstaat; b) einer regionalen Organisation nach Artikel 2 x) ATMF; c) einem repräsentativen internationalen Verband, für dessen Mitglieder das Vorhandensein des Anhangs aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.

§ 3

Die Ausarbeitung der Anhänge unterliegt dem Fachausschuss für technische Fragen, der sich, abhängig von den nach § 2 eingereichten Anträgen, von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützen lässt.

§ 4

Der Fachausschuss für technische Fragen kann Verfahren und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der technischen Zulassung von im internationalen Verkehr eingesetztem Eisenbahnmaterial empfehlen.“

Die Bestimmungen der ER ATMF sind mit den Bestimmungen der EU-Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG und Teilen der Richtlinie 2009/49/EG über die Eisenbahnsicherheit vereinbar. Mit der Annahme des vierten Eisenbahnpakets hat die Union mehrere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften geändert. Auf der Grundlage einer von der Kommission durchgeführten Analyse bereiteten das OTIF-Sekretariat und die entsprechende Arbeitsgruppe Änderungen zu den Artikeln 2, 3a, 5, 6, 7, 10, 10b, 11 und 13 der ER ATMF vor. Diese sind notwendig, um die Terminologie mit den neuen EU-Bestimmungen abzustimmen und um einigen verfahrenstechnischen Änderungen in der EU, insbesondere der Tatsache, dass die Eisenbahnagentur der EU für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen zuständig sein wird, Rechnung zu tragen. Das Grundkonzept der ATMF ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

TOP 10 — Teilrevision der ER APTUR

Dokument(e): LAW-17130-CR26/8/9/10; LAW-17135-CR26/10; LAW-17134-CR26/09-10

Zuständigkeit: Union (ausschließlich)

Ausübung der Stimmrechte: Union

Standpunkt: Unterstützung der Annahme der Änderungen zu Artikel 8 von Anhang F des COTIF-Übereinkommens sowie Billigung der Änderungen des entsprechenden erläuternden Berichts.

Die Bestimmungen der ER ATMF sind mit denen der Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG vereinbar, insbesondere den Vorschriften, die sich auf den Inhalt der einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) und deren Gleichwertigkeit mit den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Europäischen Union beziehen. Mit der Annahme des vierten Eisenbahnpakets und insbesondere der Neufassung der Interoperabilitätsrichtlinie (EU) 2016/797 hat die Union mehrere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften geändert. Auf der Grundlage einer von der Kommission durchgeführten Analyse bereiteten das OTIF-Sekretariat und die entsprechende Arbeitsgruppe die Änderungen der ER APTU vor, damit sie auch weiterhin mit dem Unionsrecht übereinstimmten. Die Änderungen beziehen sich auf Artikel 8 der ER APTU und beinhalten zwei Abschnitte, die dem Inhalt der einheitlichen technischen Vorschriften hinzugefügt werden und den TSI der EU gleichwertig sind. Diese Änderungen sind notwendig, damit die Gleichwertigkeit des Inhalts künftiger TSI der Europäischen Union mit den ETV des COTIF gewährleistet bleibt. Das Grundkonzept der APTU ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

TOP 11: Allgemeine Diskussion über die Notwendigkeit harmonisierter Zugangsbedingungen

Dokument(e): LAW-17130-CR26/11

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: k. A.

Standpunkt: entfällt

TOP 12: Verschiedenes

Dokument(e): LAW-17130-CR26/12

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: Keine Einwände gegen die Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Rechtsexperten, die das Funktionieren der bestehenden Gremien der OTIF im Rechtsbereich unterstützen und erleichtern und die wirksame Verwaltung des Übereinkommens gewährleisten soll.

TOP 13: Teilrevision der ER CUV

Dokument(e): LAW-17144-CR 26/13 (von der Schweiz eingereichter Vorschlag)

Zuständigkeit: Union (geteilt)

Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten

Standpunkt: Ablehnung des von der Schweiz eingereichten Prüfvorschlags zur Änderung von Artikel 7 der ER CUV.

Gegenstand des Artikels 7 § 1 ER CUV ist die Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrzeugverwenders (Eisenbahnunternehmen) im Falle eines durch einen Mangel am Fahrzeug verursachten Schadens. Der Änderungsvorschlag beinhaltet die Hinzufügung eines neuen Kriteriums für den Nachweis der Haftbarkeit des Halters für den durch einen Mangel am Fahrzeug verursachten Schaden. Nach dem geltenden Artikel 7 ER CUV ist, sofern sich die Vertragsparteien auf diesen Artikel berufen, der Halter des Fahrzeugs nur dann haftbar, wenn nachgewiesen wird, dass der von dem Fahrzeug verursachte Schaden auf einen durch den Halter zu verantwortenden Mangel zurückzuführen ist. Der Änderungsvorschlag sieht offenbar ein zweites Kriterium vor, demzufolge der Halter nachweisen muss, dass er für den Mangel, der den Schaden verursacht hat, nicht verantwortlich ist.

Nach § 2 des geltenden Artikels 7 der ER CUV können „die Parteien des Vertrags […] Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.“ Auf dieser Grundlage führten die Branchenunternehmen zwischen 2013 und 2016 Verhandlungen und trafen eine Vereinbarung, die von 600 Eisenbahnunternehmen gebilligt wurde und die notwendigen Abweichungen vom Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) ermöglichte, um die Verantwortlichkeiten der Wageneigner stärker zu präzisieren. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung wurde ein neuer Artikel 27 in den AVV aufgenommen, der sich mit dem Haftungsprinzip im Falle eines durch einen Wagen verursachten Schadens befasst, um für die gesamte Branche im Falle eines durch einen Wagen verursachten Schadens eine größere Ausgewogenheit und Klarheit herbeizuführen. Darin wird der Begriff der „Schuldvermutung“ eingeführt, mit dem der Halter für einen Mangel des Fahrzeugs haftbar gemacht werden kann, der auf eine Verletzung seiner Instandhaltungspflichten zurückzuführen ist. Diese Änderung findet seit dem 1. Januar 2017 Anwendung. Derzeit wenden die meisten in der Union tätigen Halter und Eisenbahnunternehmen den AVV an. Der Vorschlag der Schweiz ist daher nicht notwendig, da die zwischen den Branchenunternehmen erzielte Vereinbarung ausreicht, um die Verantwortlichkeiten von Halter und Eisenbahnunternehmen im Falle eines Schadens, der durch ein einem Verkaufsvertrag unterliegendes Fahrzeug verursacht wurde, eindeutig festzulegen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese Vereinbarung einem Interessenausgleich zwischen den betreffenden Parteien zuwiderliefe. Zudem fehlen dem Vorschlag eine solide Begründung und eine ausreichende Rechtfertigung der vorgeschlagenen Änderungen.


5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/320 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2018

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1208)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2013 ist in Belgien, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich das Vorkommen von Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) nachgewiesen; dabei handelt es sich um einen neu auftretenden pathogenen Pilz bei Salamandern. Er befällt sowohl in Gefangenschaft gehaltene als auch wild lebende Salamanderpopulationen und kann dort eine hohe Morbidität und Mortalität verursachen. Der Pilz Bsal ist für bestimmte Salamanderarten tödlich, wohingegen andere Arten vollständig oder teilweise gegen ihn resistent sind; diese können ihn jedoch auf der Haut tragen und somit als Reservoir und Infektions- oder Kontaminationsquelle für andere Salamanderarten fungieren.

(2)

Nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu Bsal, zusammengetragen in einem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu Bsal (3) als Teil ihrer Bewertung der Auflistung und Kategorisierung von Tierseuchen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), scheint Bsal — mit einer Prävalenz von etwa 3 % bei wild lebenden Salamanderpopulationen — zumindest in Japan, Thailand und Vietnam endemisch zu sein. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Pilz seinen Ursprung in Ostasien hat und dort weit verbreitet und endemisch ist. Zugleich gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, wie weit verbreitet er in anderen Teilen der Welt ist. Des Weiteren wird allgemein angenommen, dass der Handel mit infizierten Salamandern oder Salamandern, die als Träger fungieren, zur Ausbreitung von Bsal beiträgt.

(3)

Nach den verfügbaren Daten wird sowohl mit resistenten als auch mit empfänglichen Salamanderarten gehandelt. In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (5) sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren in der Union sowie für ihre Einfuhr in die Union festgelegt, soweit nicht die tierseuchenrechtlichen Bedingungen der in Anhang F der genannten Richtlinie aufgeführten Unionsrechtsakte gelten. Die Tiergesundheitsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 92/65/EWG, enthalten zurzeit keine spezifischen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Salamandern oder für ihre Einfuhr in die Union, die einen wirksamen Schutz der Tiergesundheit vor der Ausbreitung von Bsal in der Union bewirken würden.

(4)

Die EFSA bewertete im Rahmen ihrer wissenschaftlichen und technischen Unterstützung in Bezug auf das Überleben, die Etablierung und die Ausbreitung von Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) in der EU (6) (im Folgenden die „EFSA-Unterstützung“) das Potenzial von Bsal zur Beeinträchtigung der Gesundheit wild lebender und in Gefangenschaft gehaltener Salamander in der Union, die Wirksamkeit und Durchführbarkeit eines Verbringungsverbots für gehandelte Salamander, die Aussagekraft, die Zuverlässigkeit und die Robustheit der verfügbaren Diagnosemethoden zum Nachweis von Bsal sowie mögliche alternative Methoden und praktikable Risikominimierungsmaßnahmen zur Gewährleistung des sicheren Handels — auf internationaler Ebene und innerhalb der Union — mit Salamandern.

(5)

Laut der EFSA-Unterstützung sind die Quarantänisierung von Salamandern, die Untersuchung der Tiere auf eine Bsal-Infektion, Verbringungsbeschränkungen für die Tiere Hygieneverfahren und Biosicherheitsmaßnahmen oder die Behandlung der Tiere gegen Bsal wichtige Risikominimierungsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die Ausbreitung dieser Seuche.

(6)

Die EFSA wies im Rahmen ihrer Unterstützung außerdem darauf hin, dass das derzeitige Wissen über Bsal zahlreiche Lücken und Unsicherheiten aufweist. Insbesondere gelangte sie zu dem Schluss, dass — aufgrund der komplexen Taxonomie und der zurzeit fehlenden Belege dafür, welche Arten für Bsal empfänglich sind — Vorschriften auf Ebene der taxonomischen Ordnung wahrscheinlich wirksamer und praktikabler wären als artenspezifische Vorschriften.

(7)

Daher sollten Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union für die taxonomische Ordnung Caudata festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und ihre Verbringung in die Union nicht zur Verbreitung von Bsal führt. Diese Maßnahmen sollten den in der EFSA-Unterstützung genannten Risikominimierungsmaßnahmen Rechnung tragen und vor allem eine geeignete Quarantäne, diagnostische Untersuchung und Behandlung von Salamandern sowie die Bescheinigung ihres Gesundheitsstatus für den Handel mit ihnen innerhalb der Union und ihre Verbringung in die Union vorsehen. Hierbei handelt es sich um Sofortmaßnahmen, die keine spezifischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 18 Artikel 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates darstellen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung der in ihrem Anhang I aufgeführten Heimtiere zu anderen als Handelszwecken, und Amphibien sind in dem genannten Anhang ausgenommen. Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit sollten — aufgrund der Besonderheiten solcher Verbringungen und des Mangels an Informationen über solche Verbringungen — nicht für die nicht gewerbliche Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern gelten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 fallen.

(9)

Diese Maßnahmen sollten unbeschadet anderer Unionsvorschriften gelten, die möglicherweise für den Handel mit Salamandern und für deren Verbringung relevant sind; dies betrifft insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (8).

(10)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat auf ihrer 85. Generalversammlung vom 21.-26. Mai 2017 die Bsal-Infektion in ihren Gesundheitskodex für Wassertiere aufgenommen. Detaillierte internationale Standards sind jedoch noch nicht vorhanden, und es fehlt an Informationen zu den technischen Kapazitäten der Veterinärdienste und Labors für die Bsal-Testung weltweit, während verschiedene betroffene Interessenträger in der Europäischen Union führend bei der Diagnose und Behandlung von Bsal sowie beim sicheren Umgang mit gehandelten Salamandern sind. Daher ist es angezeigt, dass die meisten Risikominimierungsmaßnahmen, vor allem die Quarantänisierung in einer geeigneten Einrichtung sowie die Untersuchung und Behandlung gehandelter und verbrachter Salamander, von den zuständigen Veterinärbehörden, Unternehmern und Labors in der Union durchgeführt werden.

(11)

Laut der EFSA-Unterstützung ist die Übertragung von Bsal zwischen Salamanderarten, die in unterschiedlichen Gebieten heimisch sind, möglich, und es kann zu einer Kreuzkontamination in verschiedenen Einrichtungen für die Zucht, die Sammlung oder den Vertrieb von Salamandern kommen. Dies bedeutet, dass das Risiko des Auftretens von Bsal bei gehandelten Salamandern nicht von deren Ursprung und von der Lage in der freien Natur abhängig ist. Deshalb sollten alle Sendungen mit Salamandern, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind oder in die Union verbracht werden, Risikominimierungsmaßnahmen unterzogen werden.

(12)

Es sollten Mindestanforderungen an geeignete Einrichtungen für die Quarantänisierung von Salamandern festgelegt werden, um ihre Biosicherheit zu gewährleisten, und der Umgang mit Salamandern, die in solchen Einrichtungen verenden, sollte gemäß den geltenden spezifischen Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte (9) erfolgen.

(13)

Was die Größe der quarantänisierten epidemiologischen Einheiten anbelangt, so sollte eine Mindestgröße für die Bescheinigung negativer diagnostischer Testergebnisse festgelegt werden, und zwar wegen der begrenzten Sensitivität des besten verfügbaren quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstests (qPCR), der nur dann ausreichend zuverlässig ist, wenn die epidemiologischen Einheiten mindestens 62 Salamander umfassen.

(14)

Salamander, die in der Union einer Quarantäne mit negativen Testergebnissen oder einer zufriedenstellenden Behandlung unterzogen wurden, sollten nicht nochmals quarantänisiert oder getestet werden, sofern sie in einer geeigneten Einrichtung von Salamandern mit anderem Gesundheitsstatus isoliert gehalten wurden.

(15)

Die Behandlungen sollten detailliert festgelegt werden und in Einklang mit den Protokollen stehen, die bereits in der einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, wie in der EFSA-Unterstützung ausgeführt, oder sie sollten mit vergleichbaren Protokollen in Einklang stehen.

(16)

Eine Liste der Drittländer, die Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union ausstellen dürfen, sollte festgelegt und auf diejenigen Länder beschränkt werden, die bereits ausreichende, denen der Richtlinie 96/93/EG des Rates (10) mindestens gleichwertige Garantien für die Ausstellung von Bescheinigungen gegeben haben, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Daher ist es angezeigt, auf die bereits vorhandenen Listen im Zusammenhang mit der Verbringung anderer Waren in die Union Bezug zu nehmen. Aufgeführt sind solche Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (11), Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (12), Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (13), Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (14), Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (15) oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (16).

(17)

Sendungen mit Salamandern sollten nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie allen Anforderungen entsprechen und die zuständige Veterinärbehörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle sich auch vergewissern kann, dass die Sendungen von einem Unternehmer in Empfang genommen werden, der für die ordnungsgemäße Quarantänisierung in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung verantwortlich ist.

(18)

Die tatsächliche Ankunft von Sendungen mit Salamandern, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, am Ort ihrer Quarantänisierung in der Union sollte in der elektronischen Fassung des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (17) festgelegt ist und mittels des als TRACES bekannten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen verwaltet wird, protokolliert werden, damit die zuständige Veterinärbehörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle zuverlässig Kenntnis von der Ankunft der Sendungen erhält.

(19)

Dieser Beschluss sollte eine Übergangsfrist vorsehen, um den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten die nötige Zeit zur Einführung der erforderlichen Verfahren einzuräumen, sodass sie die Vorschriften dieses Beschlusses erfüllen können. Die Frist sollte auf einige wenige Monate begrenzt werden. Gleichzeitig sollten bereits Risikominimierungsmaßnahmen gelten, die auf dem erforderlichen Schutzniveau der Bestimmungsmitgliedstaaten basieren.

(20)

Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren aus wissenschaftlichen Quellen und durch die Ergebnisse amtlicher Kontrollen seitens der Mitgliedstaaten mehr Informationen über Bsal verfügbar sein werden, die den derzeitigen Kenntnisstand über diese Seuche ergänzen werden. Daher sollten die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit befristet sein. Dessen ungeachtet sollten sie mindestens bis zum 31. Dezember 2019 gelten, um ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten für die Dauer eines Jahres sowie die anschließende Erstellung von Jahresberichten und deren Überprüfung zu ermöglichen, wohingegen unbefristete Unionsvorschriften über die Tiergesundheit gemäß der neuen Verordnung (EU) 2016/429 bezüglich übertragbarer Tierseuchen erlassen werden können, die ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gelten sollten.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Salamander“ bezeichnet alle Amphibien der Ordnung Caudata;

b)

„Bsal“ bezeichnet den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Reich der Pilze, Phylum Chytridiomycota, Ordnung Rhizophydiales);

c)

„epidemiologische Einheit“ bezeichnet eine Gruppe von Salamandern mit derselben Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Bsal;

d)

„Quarantäne“ bezeichnet die isolierte Haltung von Salamandern ohne direkten oder indirekten Kontakt mit Salamandern außerhalb ihrer epidemiologischen Einheit, um eine Ausbreitung von Bsal sicherzustellen, während die isolierten Tiere über einen festgelegten Zeitraum beobachtet und getestet und gegebenenfalls behandelt werden;

e)

„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die — auch während eines begrenzten Zeitraums — die Verantwortung für Salamander tragen, ausgenommen Heimtierhalter;

f)

„geeignete Einrichtung“ bezeichnet Räumlichkeiten,

i)

in denen Salamander vor ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder nach ihrer Verbringung in die Union in Quarantäne gehalten werden und

ii)

die von der zuständigen Behörde vor dem Beginndatum einer Quarantäne registriert werden;

g)

„geeigneter diagnostischer Test“ bezeichnet einen quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (qPCR) mit artenspezifischen STerF- und STerR-Primern zur Amplifikation eines 119 Nukleotide langen Bsal-DNS-Fragments;

h)

„Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr“ oder „GVDE“ bezeichnet das Dokument für die Ankündigung der Ankunft von Tieren in der Union gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004, das nach dem Muster in deren Anhang I erstellt wird und mittels des als TRACES bekannten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen verwaltet wird;

i)

„bestätigter Bsal-Fall“ bezeichnet die Bestätigung des Vorkommens von Bsal oder seines genetischen Materials auf oder in Geweben von Salamandern durch geeignete diagnostische Tests.

Artikel 3

Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Salamandern innerhalb der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Salamandern in einen anderen Mitgliedstaat, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Tiergesundheitsbedingungen:

a)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil A bei;

b)

die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre; diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der Sendung in den Bestimmungsmitgliedstaat;

c)

die Salamander stammen aus einer Population, in der keine Tiere an Bsal verendet sind und in der vom Unternehmer keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre, festgestellt wurden;

d)

die Sendung umfasst Folgendes:

i)

mindestens 62 Salamander, die als eine einzige epidemiologische Einheit in einer geeigneten Einrichtung, die den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht, mindestens sechs Wochen lang unmittelbar vor dem Datum der Ausstellung der in Anhang I Teil A festgelegten Veterinärbescheinigung in Quarantäne gehalten wurden, und in der fünften Quarantänewoche wurden Hautabstriche von den in der Sendung enthaltenen Salamandern anhand des geeigneten diagnostischen Tests mit negativen Ergebnissen auf Bsal getestet, wobei der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a vorgesehene Probenumfang zugrunde gelegt wurde, oder

ii)

Salamander, die gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt wurden.

(2)   Wenn Sendungen mit Salamandern aus einem Drittland in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung gemäß Artikel 6 unterzogen wurden, genehmigen die Mitgliedstaaten den Versand solcher Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Tiergesundheitsbedingungen in Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

b)

die Salamander wurden in der geeigneten Einrichtung, die den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht, vom Ende der Quarantänezeit nach ihrer Verbringung in die Union bis zur Ausstellung der in Anhang I Teil A festgelegten Veterinärbescheinigung in Quarantäne gehalten.

Artikel 4

Tiergesundheitsbedingungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union

Die Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung von Sendungen mit Salamandern aus einem Drittland in die Union, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Bedingungen:

a)

Sie kommen aus Drittländern, die an einer der folgenden Stellen gelistet sind:

i)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG,

ii)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG,

iii)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008,

iv)

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

v)

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

oder

vi)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010;

b)

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil B bei;

c)

die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre, und diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der Sendung in die Union;

d)

vor der Ausstellung der in Buchstabe b genannten Veterinärbescheinigung wurde die epidemiologische Einheit der in der Sendung enthaltenen Salamander spätestens zum Zeitpunkt der für die Zwecke der Ausstellung der Veterinärbescheinigung durchgeführten Untersuchung von anderen Salamandern isoliert, und die Tiere sind seitdem nicht mit anderen Salamandern in Kontakt gekommen.

Artikel 5

Bescheinigung hinsichtlich der geeigneten Bestimmungseinrichtung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzkontrollstellen den Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union nicht gestatten, es sei denn, die Einführer oder ihre Bevollmächtigten legen eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vor, in dem sich die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union befindet, wobei die Bescheinigung von der für die geeignete Bestimmungseinrichtung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet sein und Folgendes enthalten muss:

a)

Name und Anschrift der geeigneten Bestimmungseinrichtung;

b)

die Angabe, dass die geeignete Bestimmungseinrichtung den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht;

c)

die Angabe, dass die Sendung mit Salamandern in Quarantäne genommen wird.

Artikel 6

Quarantänevorschriften für in die Union verbrachte Sendungen mit Salamandern

Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

1.

Der/Die für die geeignete Bestimmungseinrichtung zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin protokolliert das Eintreffen der aus einem Drittland in die Union verbrachten Sendung mit Salamandern in Feld 45 von Teil 3 der elektronischen Fassung des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr.

2.

Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin stellt sicher, dass der Unternehmer die Sendung mit Salamandern in der geeigneten Bestimmungseinrichtung als eine einzige epidemiologische Einheit in Quarantäne hält.

3.

Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin überprüft die Quarantänebedingungen für jede Sendung mit Salamandern; dies umfasst auch eine Prüfung der Mortalitätszahlen und eine klinische Untersuchung der Salamander in der geeigneten Bestimmungseinrichtung, wobei das Augenmerk insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre gelegt wird.

4.

Umfasst eine Sendung mindestens 62 Salamander, so führt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin nach dem Eintreffen der Sendung in der geeigneten Bestimmungseinrichtung die Untersuchung, die Beprobung, die Testung und die Behandlung im Hinblick auf Bsal gemäß den Verfahren in Anhang III Nummern 1 und 2 durch.

5.

Umfasst die Sendung weniger als 62 Salamander, so stellt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin sicher, dass die Tiere in der Sendung gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.

6.

Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin gibt die Sendung mit Salamandern aus der geeigneten Bestimmungseinrichtung durch eine schriftliche Genehmigung wie folgt frei:

a)

im Fall einer Testung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a, sofern seit dem Beginn der Quarantänezeit mindestens sechs Wochen vergangen sind, und nicht vor dem Erhalt der negativen Testergebnisse, wobei das spätere Datum maßgebend ist, oder

b)

im Fall einer Behandlung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b, jedoch nur nach zufriedenstellendem Abschluss der Behandlung.

Artikel 7

Bei einem bestätigten Bsal-Fall in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung zu ergreifende Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall der Bestätigung einer Bsal-Infektion bei mindestens einem Salamander einer epidemiologischen Einheit während der Quarantänezeit von der geeigneten Bestimmungseinrichtung folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a)

Alle Salamander derselben epidemiologischen Einheit werden entweder

i)

gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt oder

ii)

gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als tierische Nebenprodukte getötet und beseitigt;

b)

nach Durchführung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen wird der Bereich der geeigneten Bestimmungseinrichtung, in dem die epidemiologische Einheit gehalten wurde, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Testung der behandelten Salamander verlangen, um die Wirksamkeit der in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Behandlung zu überprüfen, und gegebenenfalls wiederholte Behandlungen anordnen, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern.

Artikel 8

Kosten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Kosten für Quarantäne, Tests und gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen und Behandlungen vom Unternehmer oder Einführer getragen werden.

Artikel 9

Jährliche Berichterstattung

Ab 2019 übermitteln diejenigen Mitgliedstaaten, in denen im Vorjahr die Handhabung von Sendungen mit Salamandern erfolgt ist, spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres der Kommission folgende Informationen zum Vorjahr, wobei anzugeben ist, ob sich die Informationen auf den Handel mit solchen Sendungen innerhalb der Union oder auf deren Verbringung in die Union beziehen:

a)

die Anzahl der epidemiologischen Einheiten mit mindestens einem bestätigten Bsal-Fall;

b)

die Anzahl der epidemiologischen Einheiten, die ohne bestätigten Fall behandelt wurden;

c)

sonstige Informationen zu Tests, zu Behandlungen oder zur Handhabung von Sendungen und zur Durchführung dieses Beschlusses, die ihnen relevant erscheinen.

Artikel 10

Übergangsmaßnahmen

(1)   Während einer Übergangsfrist bis zum 6. September 2018 können die Bestimmungsmitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sendungen mit Salamandern aus anderen Mitgliedstaaten annehmen, die nicht die Tiergesundheitsbedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen, sofern geeignete Risikominimierungsmaßnahmen ergriffen werden, die von der zuständigen Behörde nach Rücksprache mit den Unternehmern und, falls nötig, mit dem Herkunftsmitgliedstaat festzulegen sind.

(2)   Während einer Übergangsfrist bis zum 6. September 2018 können die Bestimmungsmitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus einem Drittland in die Union verbrachte Sendungen mit Salamandern annehmen, die nicht die Tiergesundheitsbedingungen gemäß Artikel 4 erfüllen, sofern deren Handhabung gemäß den Artikeln 5 bis 7 erfolgt.

Artikel 11

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  EFSA Journal 2017;15(11):5071.

(4)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(5)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(6)  EFSA Journal 2017;15(2):4739.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(10)  Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).

(11)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(12)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11).


ANHANG I

TEIL A

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für den Handel mit Salamandern innerhalb der Union

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TEIL B

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Europäische Union

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ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN GEEIGNETE BESTIMMUNGSEINRICHTUNGEN

1.

Die geeignete Bestimmungseinrichtung

a)

verfügt über ein System, das eine angemessene Überwachung der Salamander gewährleistet;

b)

steht unter der Aufsicht eines/einer amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin;

c)

wird nach den Anweisungen der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

2.

Der Unternehmer der geeigneten Einrichtung stellt Folgendes sicher:

a)

Die Wannen, Kisten oder sonstigen für den Transport der Salamander verwendeten Behälter werden, sofern sie nicht vernichtet werden, so gereinigt und desinfiziert, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.

b)

Abfallmaterial und Abwasser wird regelmäßig gesammelt, gelagert und anschließend so behandelt, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.

c)

Kadaver von Salamandern, die während der Quarantäne verendet sind, werden in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor untersucht.

d)

Die nötigen Tests und Behandlungen der Salamander werden nach Beratung mit dem/der amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin und unter seiner/ihrer Aufsicht durchgeführt.

3.

Der Unternehmer der geeigneten Bestimmungseinrichtung informiert den/die amtliche(n) oder zugelassene(n) Tierarzt/Tierärztin über Krankheiten und Todesfälle bei Salamandern, die während der Quarantäne auftreten.

4.

Der Unternehmer der geeigneten Bestimmungseinrichtung führt Aufzeichnungen über Folgendes:

a)

Datum, Anzahl und Art der ein- und ausgehenden Salamander je Sendung;

b)

die Kopien der Veterinärbescheinigungen und der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr, die der Sendung mit Salamandern beiliegen;

c)

Krankheitsfälle pro Tag und Anzahl der täglich verendeten Tiere;

d)

Datum und Ergebnisse durchgeführter Tests;

e)

Art und Datum von Behandlungen sowie Anzahl der Tiere, die diesen unterzogen wurden.


ANHANG III

VERFAHREN ZUR UNTERSUCHUNG, BEPROBUNG, TESTUNG UND BEHANDLUNG IM HINBLICK AUF BSAL

1.

Während der Quarantäne werden die Salamander folgenden Verfahren unterzogen:

a)

Umfasst die epidemiologische Einheit mindestens 62 Salamander, so müssen in der fünften Woche nach dem Datum ihrer Verbringung in die geeignete Einrichtung Hautabstriche der in Quarantäne gehaltenen Salamander unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, wobei der in der Referenztabelle angegebene Probenumfang zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Unternehmer entscheidet sich für eine Behandlung gemäß Buchstabe b.

Referenztabelle (1):

Umfang der epidemiologischen Einheit

62

186

200

250

300

350

400

450

Probenumfang

62

96

98

102

106

108

110

111

b)

Entscheidet sich der Unternehmer für eine der unter Nummer 3 genannten Behandlungen, oder immer dann, wenn die epidemiologische Einheit weniger als 62 Tiere umfasst, müssen alle Salamander in der Sendung von dem Unternehmer unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.

c)

In den unter Buchstabe b genannten Fällen kann der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin eine repräsentative Testung der epidemiologischen Einheit anhand des geeigneten diagnostischen Tests verlangen, und zwar vor der Behandlung, um das Vorhandensein von Bsal zu überwachen, oder nach der Behandlung, um das Nichtvorhandensein von Bsal zu bestätigen.

d)

Hautabstriche aller verendeten oder klinisch erkrankten Salamander, vor allem solcher mit Häutläsionen, müssen unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Läsionen oder sonstige klinische Anzeichen aufweisen, oder zum Zeitpunkt ihres Todes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

e)

Alle Salamander, die in der geeigneten Einrichtung verenden, müssen einer Post-mortem-Untersuchung unter der Aufsicht des/der amtlichen oder zugelassenen Tierarztes/Tierärztin unterzogen werden, wobei insbesondere auf Anzeichen von Bsal zu achten ist, um Bsal als Todesursache zu bestätigen oder weitestmöglich auszuschließen.

2.

Sämtliche Tests entnommener Proben und Post-mortem-Untersuchungen während der Quarantäne müssen in Labors erfolgen, die von dem/der amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin benannt wurden.

3.

Folgende Behandlungen werden als zufriedenstellend erachtet:

a)

Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 25 °C während mindestens zwölf Tagen;

b)

Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 20 °C während mindestens zehn Tagen, kombiniert mit einer Behandlung mit Polymyxin-E-Tauchbädern (2 000 IE/ml) für die Dauer von zehn Minuten zweimal täglich, gefolgt von der Anwendung von Voriconazol-Spray (12,5 μg/ml);

c)

jede andere Behandlung mit vergleichbaren Ergebnissen bei der Ausmerzung von Bsal, wie in einem Artikel dargelegt, der einer Peer-Review unterzogen und in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wurde.


(1)  Unter Annahme einer Bsal-Prävalenz von 3 % in der epidemiologischen Einheit und einer Feststellung von Bsal mit einem Konfidenzniveau von 95 %, wobei die Sensitivität des geeigneten diagnostischen Tests mit 80 % berechnet wurde.


5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/321 DER KOMMISSION

vom 2. März 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den technischen und operativen Spezifikationen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 der Kommission (2) festgelegt wurden, ist vorgesehen, dass die allgemeinen Spezifikationen des Dienstes „KD-Hochpräzision“, der vom kommerziellen Dienst erbracht wird, einen Fehler bei der Positionsbestimmung von unter einem Dezimeter aufweisen und dass der Zugang zu diesem Dienst „KD-Hochpräzision“, der von einem oder mehreren Dienstleistern kontrolliert wird, kostenpflichtig je nach aktueller Preisgestaltung ist.

(2)

Ein kostenpflichtiger Zugang zum Hochpräzisionsdienst des kommerziellen Dienstes könnte jedoch die Entwicklung von Anwendungen für die Nutzung dieses Dienstes hemmen und insbesondere innerhalb der Union das vielversprechende Wachstum von Wirtschaftsaktivitäten, die auf der Satellitennavigationstechnologie basieren, bremsen. Des Weiteren könnte er ein Hindernis für die Verbreitung des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems auf dem Weltmarkt darstellen, da konkurrierende Systeme bereit sind, ihre Hochpräzisionsdienste kostenlos anzubieten.

(3)

Im Übrigen benötigen die Unternehmen in den Wachstumsbranchen, bei denen eine Nutzung des kommerziellen Hochpräzisionsdienstes am wahrscheinlichsten ist, etwa für selbstfahrende Fahrzeuge, Robotik oder Drohnen, eine weniger präzise Positionsbestimmung, als sie ursprünglich für den kommerziellen Dienst geplant wurde. Für diese Unternehmen ist eine Präzision von höchstens zwei Dezimetern ausreichend, und es wäre hingegen interessanter, die Zeitspanne zu verkürzen, die zum Erreichen dieser Präzision erforderlich ist. Es besteht eine positive Korrelation zwischen der Präzision der Positionsbestimmung und der zum Erreichen dieser Präzision erforderlichen Zeit. Die Verringerung der Mindestpräzision von einem auf zwei Dezimeter würde somit zu einer Verringerung der für das Erreichen der Präzision erforderlichen Zeitspanne führen, die je nach der eingesetzten Technologie, der Umgebung und dem Standort des Nutzers variiert.

(4)

Außerdem können Nutzer, die einen Dienst benötigen, dessen Fehler bei der Positionsbestimmung geringer ist, als ihn der Dienst „KD-Hochpräzision“ bieten kann, solche Dienste weiterhin von Unternehmen beziehen, die bereits kommerzielle Dienste mit einem solchen Präzisionsgrad lokal anbieten.

(5)

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die kostenlose Bereitstellung des Hochpräzisionsdienstes im Rahmen des kommerziellen Dienstes eine möglicherweise kostenpflichtige Bereitstellung anderer Dienste des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems nicht ausschließt.

(6)

Folglich ist es angezeigt, vorzusehen, dass einerseits der Zugang zu dem Dienst „KD-Hochpräzision“, der vom kommerziellen Dienst erbracht wird, kostenlos angeboten wird und dass, damit einhergehend, andererseits die allgemeinen Spezifikationen dieses Dienstes „KD-Hochpräzision“ einen Positionsbestimmungsfehler von unter zwei Dezimetern beinhalten.

(7)

In Bezug auf die Einführung des Dienstes „KD-Hochpräzision“ sollten die Benennungen der beiden geplanten Phasen leicht angepasst werden, damit sie die Wirklichkeit besser widerspiegeln.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/224 wird wie folgt geändert:

1.

in der Zeile mit dem Titel „Allgemeine Spezifikationen“ erhält der Text in der Spalte mit dem Titel „KD-Hochpräzision“ folgenden Wortlaut: „Bereitstellung von Hochpräzisionsdaten, sodass der Fehler bei der Positionsbestimmung auf unter zwei Dezimeter bei Verwendung unter Nennbedingungen verringert wird“;

2.

in der Zeile mit dem Titel „Zugang zum Dienst“ erhält der Text in der Spalte mit dem Titel „KD-Hochpräzision“ folgenden Wortlaut: „— kostenloser Zugang“;

3.

in der Zeile mit dem Titel „Einführung des Dienstes“ wird in der Spalte mit dem Titel „KD-Hochpräzision“ der Wortlaut „Startphase des Betriebs des kommerziellen Dienstes zwischen 2018 und 2020 — Phase des Vollbetriebs des kommerziellen Dienstes ab 2020“ durch den Wortlaut „Startphase der Signalbereitstellung zwischen 2018 und 2020 — Phase der vollen Erbringung des Dienstes ab 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 36).


5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/322 DER KOMMISSION

vom 2. März 2018

zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von Maßnahmen der Republik Türkei, die den Handel mit holzfreiem, weder gestrichenem noch überzogenem Papier beeinträchtigen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1) (im Folgenden „Verordnung über Handelshemmnisse“), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses „Handelshemmnisse“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. April 2017 hat der Verband der europäischen Papierindustrie (Confederation of European Paper Industries, im Folgenden „CEPI“) nach Artikel 3 der Verordnung über Handelshemmnisse einen Antrag im Namen der Papierindustrie der Union gestellt.

(2)

Der CEPI brachte vor, dass die Republik Türkei am 28. September 2015 ein Einfuhrüberwachungssystem betreffend holzfreies, weder gestrichenes noch überzogenes Papier eingeführt hat, mit dem eine besondere Einfuhrlizenz erforderlich wird, Einfuhren unter einem bestimmten Schwellenwert unmöglich werden und Handelshemmnisse für Einfuhren über diesem Schwellenwert geschaffen werden.

(3)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, die die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen. Daher wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Juli 2017 (2) eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung veröffentlicht.

(4)

Während der Untersuchung hat die Republik Türkei beschlossen, das Einfuhrüberwachungssystem betreffend holzfreies, weder gestrichenes noch überzogenes Papier nicht länger anzuwenden.

(5)

Die Maßnahme, nach der das Einfuhrüberwachungssystem auf holzfreies, weder gestrichenes noch überzogenes Papier angewandt wurde, wurde zwar widerrufen, doch besteht das Überwachungssystem weiterhin und könnte für holzfreies, weder gestrichenes noch überzogenes Papier wieder eingeführt werden. Der Kommission scheint es daher angezeigt, das Verfahren nicht einzustellen, sondern nur auszusetzen.

(6)

Die Kommission wird die Situation beobachten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses „Handelshemmnisse“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse in Form von Maßnahmen der Republik Türkei, die den Handel mit holzfreiem, weder gestrichenem noch überzogenem Papier beeinträchtigen, wird ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 7.7.2017, S. 20.


LEITLINIEN

5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/38


LEITLINIE (EU) 2018/323 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Februar 2018

zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wurde i) zum Zwecke der näheren Bestimmung des Kreises der Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die im Sinne der Verordnung vom EZB-Rat als Teil des Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen identifiziert werden können, sowie ii) zum Zwecke der Aufnahme der Möglichkeit der direkten Meldung von Gruppendaten an die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) geändert. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen ist es notwendig, die Leitlinie EZB/2013/7 der Europäischen Zentralbank (3) zu ändern, da die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) bei der Meldung an die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) einzuhaltenden Verfahren in der Leitlinie festgelegt werden.

(2)

Insbesondere ist in Anhang II, in dem das Notifizierungsschreiben über die Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) geregelt ist, der weiteren Präzisierung der vom EZB-Rat verwendeten Kriterien zur Einstufung von Berichtspflichtigen für Gruppendaten Rechnung zu tragen.

(3)

Die Leitlinie EZB/2013/7 soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.“

2.

In Artikel 4b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.“

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Oktober 2018.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Februar 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(3)  Leitlinie EZB/2013/7 der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17).


ANHANG

Anhang II der Leitlinie EZB/2013/7 erhält folgende Fassung:

ANHANG II

NOTIFIZIERUNGSSCHREIBEN AN DIE BERICHTSPFLICHTIGEN FÜR GRUPPENDATEN

Notifizierung über die Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

[Sehr geehrte Damen und Herren,]

hiermit teilen wir Ihnen im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) mit, dass [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vom EZB-Rat als Berichtspflichtiger für Gruppendaten für statistische Zwecke eingestuft wurde.

Die Berichtspflichten der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten sind in Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegt.

Gründe für die Einstufung als ‚Berichtspflichtiger für Gruppendaten‘

Der EZB-Rat hat festgestellt, dass [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) die folgenden Voraussetzungen als Berichtspflichtiger für Gruppendaten erfüllt:

a)

[offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] ist das Spitzeninstitut einer Bankengruppe im Sinne von Artikel 1 Nummer 10, auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) verwiesen wird, oder ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder Finanzinstitut, das nicht Teil einer Bankengruppe ist (im Folgenden das „Unternehmen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24);

b)

[offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] erfüllt die folgenden Voraussetzungen [einschlägige Voraussetzungen eintragen, die das benachrichtigte Spitzeninstitut einer Bankengruppe oder das Unternehmen erfüllt, um — wie vom EZB-Rat beschlossen — als Berichtspflichtiger für Gruppendaten eingestuft zu werden]:

i)

[Der Wert der gesamten Bilanzaktiva der Bankengruppe [der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] übersteigt oder die gesamten Bilanzaktiva [der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] übersteigen 0,5 % der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Europäischen Union nach den aktuellsten Daten, die der EZB zur Verfügung stehen, d. h. a) Daten für den Zeitraum bis Ende Dezember des Kalenderjahres, der der Übermittlung des Notifizierungsschreibens vorausgeht, oder b) wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten für den Zeitraum bis Dezember des Vorjahres];

ii)

[die Bankengruppe oder das Unternehmen ist für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet aus folgendem Grund von Bedeutung: [hier angeben, aus welchem Grund die Bankengruppe oder das Unternehmen für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet von Bedeutung ist, zum Beispiel:

Die Bankengruppe oder das Unternehmen ist eng und tiefgreifend mit anderen Finanzinstituten im Euro-Währungsgebiet verbunden;

die grenzüberschreitende Tätigkeit der Bankengruppe oder des Unternehmens ist ausgeprägt und weitreichend;

die Tätigkeit der Bankengruppe oder des Unternehmens konzentriert sich weitgehend auf ein Segment des Bankgeschäfts des Euro-Währungsgebiets und ihnen kommt dabei eine führende Rolle zu;

die Bankengruppe oder das Unternehmen hat eine komplexe Unternehmensstruktur, die über das Inland hinausgeht;

die Bankengruppe oder das Unternehmen unterliegt der direkten Aufsicht der EZB]];

iii)

[die Bankengruppe oder das Unternehmen ist für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems [in den betreffenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets] aus folgendem Grund von Bedeutung: [hier angeben, aus welchem Grund die Bankengruppe oder das Unternehmen für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Bedeutung ist, zum Beispiel:

Die Bankengruppe oder das Unternehmen ist eng und tiefgreifend mit anderen Finanzinstituten im Inland verbunden;

die Tätigkeit der Bankengruppe oder des Unternehmens konzentriert sich weitgehend auf [nähere Angaben zum Segment des Bankgeschäfts], bei dem ihnen national eine führende Rolle zukommt;

die Bankengruppe oder das Unternehmen unterliegt der direkten Aufsicht der EZB]].

Informationsquelle, aus der sich die Einstufung als ‚Berichtspflichtiger für Gruppendaten‘ ergibt

Die EZB leitet die gesamten Bilanzaktiva der Unternehmen oder Bankengruppen der Europäischen Union anhand der von den nationalen Zentralbanken erfassten Informationen über die konsolidierte Bilanz der Bankengruppen in dem betreffenden Mitgliedstaat ab, die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) berechnet wurden.

[Sofern dies erforderlich ist, sollen hier weitere Erklärungen hinsichtlich der auf alle zusätzlichen mit dem EZB-Rat abgestimmten Einschlusskriterien angewandten Methodik eingefügt werden.]

Einwände und Überprüfung durch den EZB-Rat

Der EZB-Rat überprüft auf Antrag die Einstufung der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten, die sich auf die oben genannten Gründe stützt. Der Antrag ist innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens bei [Name und Anschrift der NZB] zu stellen. [Offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] hat die Gründe für einen solchen Antrag und alle ergänzenden Informationen beizufügen.

Beginn der Berichtspflichten

Wird kein Einwand erhoben, hat [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] statistische Daten gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bis zum [Datum des Meldebeginns eintragen, d. h. nicht später als sechs Monate nach Übermittlung des Schreibens] zu melden.

Änderungen des Status des benachrichtigten Instituts

Der [Name der mitteilenden NZB] sind Änderungen des Namens [des/der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] oder der Rechtsform, Verschmelzungen, Umstrukturierungen und sonstige Ereignisse oder Umstände, die [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] betreffen könnten, innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach Eintritt eines solchen Ereignisses mitzuteilen.

Ungeachtet des Eintritts eines solchen Ereignisses unterliegt [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] weiterhin den in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) genannten Berichtspflichten, bis im Auftrag der EZB eine anderslautende Mitteilung ergeht.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).