ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 60

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
2. März 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/306 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/307 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonella spp. auf Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus), das in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/309 der Kommission vom 1. März 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propineb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/310 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festsetzung der ab dem 2. März 2018 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/311 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

23

 

*

Beschluss (EU) 2018/312 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

39

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/313 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1149)  ( 1 )

40

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/314 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1401)  ( 1 )

44

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2017 des Kooperationsrates EU-Armenien vom 20. November 2017 zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Armenien [2018/315]

51

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) ( ABl. L 101 vom 13.4.2017 )

56

 

*

Berichtigung der Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) ( ABl. L 347 vom 20.12.2016 )

57

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/2081 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2017/30) ( ABl. L 295 vom 14.11.2017 )

57

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2379 der Kommission vom 18. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 337 vom 19.12.2017 )

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/306 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung ab dem 1. Januar 2015 in Fischereien auf Hering und Sprotte sowie in der Industriefischerei.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung in anderen als den unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung fallenden Fischereien in der Ostsee ab dem 1. Januar 2015 für die Arten, die die Fischereien definieren, und ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Dorsch gilt als eine Art, die bestimmte Fischereien in der Ostsee definiert. Scholle wird überwiegend als Beifang in bestimmten Dorschfischereien gefangen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung folglich ab dem 1. Januar 2015 für Dorsch und ab dem 1. Januar 2017 für Scholle.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission, wenn kein Mehrjahresplan für die betreffende Fischerei angenommen wird, einen Rückwurfplan verabschieden, in dem die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für einen befristeten Zeitraum festgelegt werden.

(5)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission (3) wurde ein Rückwurfplan für die Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee erstellt. Dieser Rückwurfplan umfasst u. a. eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Lachs, bei denen hohe Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgewiesen sind. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 läuft am 31. Dezember 2017 aus.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Der Mehrjahresplan enthält auch Bestimmungen für den Schollenbestand. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(7)

Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission am 31. Mai 2017 nach Rücksprache mit dem Beirat für die Ostsee sowie dem Erhalt wissenschaftlicher Beiträge von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eine gemeinsame Empfehlung (4) vorgelegt.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 festgelegte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden, sowie die Mindestgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch nach dem 31. Dezember 2017 weiterhin gelten sollten.

(9)

Die gemeinsame Empfehlung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden.

(10)

Der STECF wies darauf hin, dass genauere Informationen in Bezug auf Scholle nützlich wären, um die Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten zu bewerten. Der STECF kam allerdings zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten — im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken — in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten niedrig ist.

(11)

Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1139 können zum Schutz junger Meerestiere Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden. Eine Mindestgröße von 35 cm für Dorsch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 sollte weiterhin gelten, wobei berücksichtigt wird, dass es laut STECF stichhaltige biologische Gründe dafür geben könnte, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auf 35 cm festzusetzten.

(13)

Die Verordnung (EU) 2016/1139 sieht keine zeitliche Beschränkung für die Anwendung der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen hoher Überlebensraten vor. Es ist sollte allerdings sichergestellt werden, dass die Auswirkungen dieser Ausnahme regelmäßig auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten überprüft werden. Im Falle neuer Erkenntnisse sollte die Ausnahmeregelung entsprechend überarbeitet werden.

(14)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Hinblick auf die Pflicht zur Anlandung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2016 übertragen. Daher ist es angebracht, die Auswirkungen der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen hoher Überlebensraten im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

(15)

Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält die Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

„Ostsee“ die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 3

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch gefangen werden.

(2)   Werden solche Arten unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ohne verfügbare Quote oder unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gefangen, müssen sie ins Meer zurückgeworfen werden.

Artikel 4

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee beträgt 35 cm.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Bis zum 1. März 2019 müssen die Mitgliedstaaten mit direktem Bewirtschaftungsinteresse der Kommission die Informationen übermitteln, die eine Bewertung der Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten für Scholle ermöglichen, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wurde.

(2)   Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die in Absatz 1 genannten Informationen bis spätestens 1. August 2019.

Artikel 6

Überarbeitung der Regelung für Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten

Die Kommission bewertet im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des STECF-Gutachtens die Auswirkungen der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40).

(4)  Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 31. Mai 2017.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/307 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2018

zur Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonella spp. auf Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus), das in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und sieht besondere Garantien für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs vor, die in Finnland und Schweden in Verkehr gebracht werden sollen. Demnach müssen Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, in diesen Mitgliedstaaten Fleisch von spezifizierten Tieren in Verkehr zu bringen, bestimmte Vorschriften in Bezug auf Salmonellen einhalten. Ferner muss Sendungen von solchem Fleisch ein Handelspapier beigefügt sein, aus dem hervorgeht, dass gemäß den Unionsvorschriften eine mikrobiologische Untersuchung mit negativem Befund durchgeführt wurde.

(2)

Darüber hinaus sind in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission (2) diese zusätzlichen Garantien genauer definiert und Bestimmungen zur Beprobung dieses Fleisches und zu den mikrobiologischen Methoden zur Untersuchung solcher Proben festgelegt. Zudem umfasst die Verordnung ein Handelspapier für Sendungen von diesem Fleisch.

(3)

Am 5. Oktober 2007 beantragte die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde bei der Kommission, die besonderen Garantien in Bezug auf Salmonellen in Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf ganz Dänemark auszuweiten. Dem Antrag war eine Beschreibung des dänischen Kontrollprogramms für Salmonellen in Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus) beigefügt.

(4)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einigte sich am 18. Juni 2008 auf eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit Leitlinien für Mindestanforderungen, die Kontrollprogramme für Salmonellen in Fleisch und Eiern von Gallus gallus erfüllen müssen, damit sie als den für Schweden und Finnland genehmigten Programmen gleichwertig anerkannt werden können („Guidance document on the minimum requirements for Salmonella control programmes to be recognised equivalent to those approved for Sweden and Finland in respect of meat and eggs of Gallus gallus“) (3), im Folgenden „Leitlinien“.

(5)

Das Kontrollprogramm Dänemarks für Salmonellen in Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus) ist als dem für Schweden und Finnland genehmigten Programm gleichwertig anzusehen und entspricht den Leitlinien. Allerdings lag die Prävalenz von Salmonellen in dänischen Herden von Masthähnchen (Gallus gallus) über der Obergrenze gemäß den Leitlinien, weshalb die Situation nicht als gleichwertig mit jener in Finnland und Schweden betrachtet werden konnte.

(6)

Am 6. Februar 2017 übermittelte die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde Daten zur Prävalenz von Salmonellen in Aufzuchtherden, ausgewachsenen Zuchtherden und Herden von Masthähnchen sowie in Fleisch von Gallus gallus für den Zeitraum 2011-2016. Die Prävalenz im Zeitraum 2015-2016 liegt nicht über der Obergrenze gemäß den Leitlinien.

(7)

Die besonderen Garantien sollten deshalb auf Sendungen von Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus), das in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll, ausgedehnt werden. Ferner sollten für solche Sendungen auch die in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 festgelegten Bestimmungen zur Beprobung dieses Fleisches, zu den mikrobiologischen Methoden zur Untersuchung solcher Proben und zur Verwendung des Handelspapiers gelten.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark ist berechtigt, für Sendungen von Fleisch gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das von Masthähnchen (Gallus gallus) stammt und in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll, die in Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen besonderen Garantien in Bezug auf Salmonella spp. anzuwenden.

Artikel 2

Sendungen von Fleisch gemäß Artikel 1 ist ein Handelspapier beizufügen, das dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 vorgesehenen Muster entspricht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17).

(3)  https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/biosafety_food-borne-disease_salmonella_guidance_min-req_eggs-poultry-meat.pdf


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/308 DER KOMMISSION

vom 1. März 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 17 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, die für jedes Institut geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) gemäß den in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 (2) der Kommission präzisierten Anforderungen und Verfahren festzulegen.

(2)

Nach Artikel 45 Absatz 16 der Richtlinie 2014/59/EU haben die Abwicklungsbehörden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) die von ihnen festgesetzten Mindestanforderungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden mitzuteilen. Einheitliche Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung dieser Angaben an die EBA sollten derart gestaltet sein, dass sie der EBA die Überwachung der Entscheidungen über die MREL erleichtern und eine sachgerechte Beurteilung im Hinblick darauf gewährleisten, ob EU-weit ein konvergenter Ansatz verfolgt wird.

(3)

Für Gruppen mit einer konsolidierten MREL muss präzisiert werden, welche Abwicklungsbehörde der EBA erstens mitteilt, welche MREL für das betroffene Mutterunternehmen festgelegt wurde, und die EBA zweitens über die für Tochterunternehmen geltende MREL informiert — unabhängig davon, ob diese Entscheidung von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für das jeweilige Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde gemeinsam oder in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens getroffen wurde. Damit gewährleistet ist, dass die EBA zum Mutter- wie zu den Tochterunternehmen die notwendigen Angaben erhält, sollte die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde die EBA in Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowohl über die auf Einzelbasis als auch über die für das betreffende Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL unterrichten müssen; zudem sollten die für die Tochterunternehmen einer Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörden die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtsgebiet festgelegte MREL unterrichten müssen.

(4)

Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBA bei der Überwachung zu stärken, sollten für die Übermittlung der Angaben durch die Abwicklungsbehörden an die EBA einheitliche Meldezeiträume und -fristen festgelegt werden.

(5)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor (3) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zu übermittelnde Angaben

(1)   Um der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden „MREL“) sowie gegebenenfalls die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 13 der Richtlinie 2014/59/EU, die gemäß Artikel 45 Absatz 16 für jedes einzelne Institut im Rechtsgebiet der Abwicklungsbehörden auf individueller und auf konsolidierter Basis festgelegt wurden, mitzuteilen, übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(2)   Gehört ein Institut einer Gruppe an, für das die MREL auf konsolidierter Basis festgelegt wurde, übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden für dieses Institut auch die in Anhang III genannten Angaben.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 machen die Abwicklungsbehörden in den hierfür in Anhang II vorgesehenen Feldern nach bestem Vermögen qualitative Angaben zu den Gründen für die getroffenen MREL-Entscheidungen und verweisen gegebenenfalls auch auf individuelle oder Gruppenabwicklungspläne, öffentliche Entscheidungen oder Grundsatzerklärungen der Abwicklungsbehörde oder auf andere Begleitunterlagen.

(4)   Die in Anhang II genannten Begriffe werden in derselben Bedeutung verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen, die in den jeweiligen Tabellenspalten des Anhangs genannt sind.

Artikel 2

Vereinfachte Berichtspflichten für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

(1)   Abweichend von Artikel 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45 Absatz 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, die in Anhang I, Anhang II Spalten 10 bis 90 und, sofern die Institute einer Gruppe mit konsolidierter MREL angehören, die in Anhang III genannten Angaben.

(2)   Abweichend von Artikel 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 mit null festgelegt ist, die in Anhang I, Anhang II Spalten 10 bis 120 und, sofern die Institute einer Gruppe mit konsolidierter MREL angehören, die in Anhang III genannten Angaben.

Artikel 3

Für Gruppen zuständige Meldebehörde

Für Gruppen, für die die MREL auf konsolidierter Basis festgelegt wurde, werden die in den Artikeln 1 und 2 genannten Angaben folgendermaßen übermittelt:

a)

Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen oder das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis festgelegte MREL;

b)

die zuständigen Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Rechtsgebiet auf Einzelbasis anwendbare MREL.

Artikel 4

Meldezeiträume und -fristen

(1)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 1 genannten Angaben umgehend, sobald eine Entscheidung über die MREL getroffen oder aktualisiert wird.

(2)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 2 genannten Angaben in Bezug auf die zum 1. April jeden Jahres festgelegte und gültige MREL bis zum 30. April desselben Jahres.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).


ANHANG I

Angaben zu den meldenden Abwicklungsbehörden

Meldende Abwicklungsbehörde

 

 

 

Meldedatum

 

 

 

Kontaktperson

 

Name

 

E-Mail

 

Telefonnummer

 

 

 

Allgemeine Bemerkungen (optional)

 


ANHANG II

Angaben zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Pflichtfelder

Vereinfachtes Meldeformular

(wenn „JA“ in Spalte 90)

Nicht obligatorisch für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist

Von allen Instituten auszufüllen

Für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist

Art der Anforderung

Gesamte Verbindlichkeiten und Eigenmittel

Gesamtrisikobetrag

Nenner der Verschuldungsquote

Verlustabsorptionsbetrag

Rekapitalisierungsbetrag

Anpassungen aufgrund von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, Größe, systemischem Risiko und Beiträgen an das Einlagensicherungssystem

Kombinierte Bewertung der MREL

Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung (falls zutreffend)

 

Rechtsgrundlage

Artikel 45 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 12 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 806/2014

Allgemeine Angaben

Artikel 45 Absatz 11 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 12 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 806/2014

Vereinfachtes Meldeformular

(falls zutreffend)

Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/962 der Kommission

Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 45 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission und Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1)

Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission und Artikel 429 Absätze 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

 

Artikel 2 Absätze 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absätze 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 2 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

 

Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

 

Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 45 Absatz 13 der Richtlinie 2014/59/EU

 

Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Rechtsträgerkennung („LEI“)

Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis?

Name des Unternehmens

Gründungsmitgliedstaat

Ist die meldende Abwicklungsbehörde zuständig für die Gruppenabwicklung?

Datum der MREL-Entscheidung oder der Entscheidung über die Ausnahme

Hat die Abwicklungsbehörde eine Ausnahme von der MREL-Anwendung beschlossen?

Anmerkungen

Vereinfachtes Meldeformular (falls zutreffend)

Institutskategorie (falls anwendbar)

Entspricht die MREL dem standardmäßigen Verlustabsorptionsbetrag?

Art der Anpassung am Verlustabsorptionsbetrag (falls zutreffend)

In gemeinsamer Entscheidung festgelegte MREL

Aktueller Wert

Meldestichtag von Posten 140

Aktueller Wert

Meldestichtag von Posten 160

Angenommener Wert nach Abwicklung

Anmerkungen

Aktueller Wert

Meldestichtag von Posten 200

Angenommener Wert nach Abwicklung

Anmerkungen

Standardmäßiger Verlustabsorptionsbetrag nach Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission

Aufwärtskorrektur

Art(en) der Aufwärtskorrektur

Anmerkungen

Abwärtskorrektur

Art(en) der Abwärtskorrektur

Anmerkungen

Gesamt (240 + 250 + 280)

Zur Erfüllung der Vorschriften über die Bewilligungserteilung

Standardmäßiger zusätzlicher Betrag zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens durch Erfüllung von Puffern

Anpassung an vergleichbare Institute zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens

Anmerkungen

Abwärtskorrektur unter Berücksichtigung von Informationen der zuständigen Behörde über Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts

Anmerkungen

Anpassung an Spalte 330 für Tochterunternehmen der Gruppe

Anmerkungen

Gesamt (320 + 330 + 340 + 360 + 380)

Für Ausschluss vom Bail-in

Anmerkungen

Für Größe und systemische Risiken

Anmerkungen

Für Beiträge des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung

Anmerkungen

Gesamt (410 + 430 + 450)

Gesamt (310 + 400 + 470)

MREL in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel (480 / 140)

Prozentsatz der MREL, der durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt werden soll

Frist für die Erfüllung der Anforderung unter Posten 490

Art der Übergangsregelungen

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlichkeiten und -eigenmittel)

Geplantes Datum der Anwendung

Rechnungslegungsrahmen

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

380

390

400

410

420

430

440

450

460

470

480

490

500

510

520

530

540

550

560

570

580

590

600

610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG III

Ort der MREL

Institut

Oberstes Mutterunternehmen

Unionsmutterunternehmen

Relevante unmittelbare Mutterunternehmen

Rechtsträgerkennung („LEI“)

Name des Unternehmens

Gründungsmitgliedstaat

Rechtsträgerkennung („LEI“)

Name des Unternehmens

Gründungsland

Rechtsträgerkennung („LEI“)

Name des Unternehmens

Gründungsmitgliedstaat

Rechtsträgerkennung („LEI“)

Name des Unternehmens

Gründungsland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/309 DER KOMMISSION

vom 1. März 2018

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propineb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/39/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Propineb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Propineb gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2019 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Propineb gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 1. Oktober 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 15. November 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Propineb die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Bewertung des Risikos für die Verbraucher in Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme nicht für die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs durchgeführt werden kann. Auf der Grundlage der mit den Unterlagen vorgelegten Daten war es nicht möglich, die Bewertung der relevanten Metaboliten von Propineb abzuschließen.

(9)

Außerdem unterstrich die Behörde einen kritischen Problembereich für Propineb in Bezug auf die endokrin wirkenden Eigenschaften des relevanten Metaboliten 4-Methylimidazolidin-2-thion (PTU), der als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist und für den die Schilddrüse das Zielorgan der Toxizität ist.

(10)

Darüber hinaus konnte die Behörde die Bewertung des Risikos für die Brut von Honigbienen nicht abschließen; sie kam zu dem Schluss, dass für Propineb ein hohes Risiko für die Entwicklung der Brut von Honigbienen nicht ausgeschlossen werden kann.

(11)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(12)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(13)

Auf der Grundlage dieser ermittelten Risiken konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für Propineb gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sollte folglich entsprechend geändert werden.

(15)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Propineb enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(16)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Propineb enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 22. Juni 2019 enden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission (7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Propineb bis zum 31. Januar 2019 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(18)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Propineb gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Propineb wird nicht erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 54 zu Propineb gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 22. Juni 2018 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Propineb als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 22. Juni 2019 enden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/39/EG der Kommission vom 15. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Propineb und Propyzamid (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 30).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance propineb. EFSA Journal 2016;14(11):4605, 26 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4605.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission vom 19. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. L 16 vom 20.1.2018, S. 8).


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/310 DER KOMMISSION

vom 1. März 2018

zur Festsetzung der ab dem 2. März 2018 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (2) ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20 [Weichweizen, zur Aussaat], ex 1001 99 00 [Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat], 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Einfuhrpreis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Ab dem 21. September 2017 wird der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada mit den KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 99 00 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 1002 10 00 und 1002 90 00 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 berechnet.

(5)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 2. März 2018 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(6)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 2. März 2018 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 2. März 2018 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzollsatz (1)  (2)

(EUR/Tonne)

1001 11 00

HARTWEIZEN, zur Aussaat

0,00

1001 19 00

HARTWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

mittlerer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

niederer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

ROGGEN, zur Aussaat

0,56

1002 90 00

ROGGEN, anderer als zur Aussaat

0,56

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,56

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (3)

0,56

1007 10 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,56

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als zur Aussaat

0,56


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/Tonne, wenn sich der Einfuhrhafen am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal in der Union eintrifft,

2 EUR/Tonne, wenn sich der Einfuhrhafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean in der Union eintrifft.

(2)  Für die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 99 00 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 1002 10 00 und 1002 90 00 mit Ursprung in Kanada wird der Zoll gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 berechnet.

(3)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/Tonne ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

BERECHNUNGSBESTANDTEILE FÜR DIE ZÖLLE IN ANHANG I

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/Tonne)

 

Weichweizen (1)

Mais

Börsenplatz

Minneapolis

Chicago

Notierung

193,300

117,450

Golf-Prämie

84,902

21,549

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

(EUR/Tonne) 17,471

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

(EUR/Tonne) —


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/23


BESCHLUSS (EU) 2018/311 DES RATES

vom 27. Februar 2018

zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2014/242/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (2) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Darin ist insbesondere festgelegt, dass der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens überwacht.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt.

(3)

Um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten konsequent durchgeführt wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden Bestimmungen der Gesetzgebung der Vertragsparteien über jene Visumangelegenheiten zu klären, die nicht unter das Abkommen fallen, bedarf es gemeinsamer Leitlinien.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 47.

(2)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 49.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/201… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. September 2014 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union

Für die Republik Aserbaidschan


(1)  ABl. EU L 128 vom 30.4.2014, S. 49.


ANHANG

GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG

Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. September 2014 in Kraft getreten ist, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Zur Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan begründet das Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten.

Diese Leitlinien, die von dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet wurden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) und der Republik Aserbaidschan gewährleisten. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.

Es ist vorgesehen, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens gemachten Erfahrungen unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden.

Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Visaerleichterungsausschuss sicherzustellen, einigten sich die Parteien darauf, zwischen förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu behandeln. Ausführliche Berichte über diese Angelegenheiten und die informellen Kontakte werden in der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses vorgelegt.

I.   ALLGEMEINES

1.1.   Zweck und Geltungsbereich

In Artikel 1 des Abkommens heißt es: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.“

Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Visumvorschriften der Union und das nationale Recht der Republik Aserbaidschan.

1.2.   Geltungsbereich des Abkommens

In Artikel 2 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Republik Aserbaidschan, der Union oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“

Unbeschadet des Artikels 10 (wonach Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) unter anderem ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien.

In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) alle Schengen-Mitgliedstaaten die von anderen Schengen-Mitgliedstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen müssen. Alle Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung und den allgemeinen Regeln für ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller sowie der Bereitstellung aller relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums. Des Weiteren gelten nach wie vor die Schengen-Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), (d. h. in Bezug auf die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet, den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts usw.) und gegebenenfalls nationale Vorschriften für Aspekte wie die Anerkennung von Reisedokumenten, den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen, die nicht im Abkommen geregelt sind.

Auch wenn die im Abkommen enthaltenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend den in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im Schengener Informationssystems (SIS) ausgeschrieben ist oder wenn er als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. angesehen wird.

Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die in Artikel 24 des Visakodex enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann.

Was die Republik Aserbaidschan betrifft, finden der Migrationskodex (5) und andere einschlägige normative Rechtsakte der Republik Aserbaidschan Anwendung bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten, wie der Begründung für die Ablehnung eines Visumantrags, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung oder den allgemeinen Regeln für das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller sowie der Bereitstellung von Informationen zur Beantragung eines Visums, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und Ausweisungsmaßnahmen.

Andere nach den nationalen Vorschriften der Republik Aserbaidschan zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin, wenn sie eine günstigere Regelung für die Antragsteller darstellen. Beispielsweise gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan „Über Staatliche Gebühren“, die die Befreiung von der Visumgebühr ermöglichen, und die Bestimmungen des Artikels 38 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan, die die Erteilung elektronischer Visa ermöglichen, weiterhin.

Auch wenn die im Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks für die in Artikel 4 aufgeführten Personengruppen vom Antragsteller vorgelegt wird, kann der Visumantrag abgelehnt werden, wenn die in Artikel 36 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan (mit Ausnahme von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 7) festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind oder andere in Artikel 16 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan aufgeführte Umstände vorliegen.

1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien

Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als eine „von einem Mitgliedstaat oder der Republik Aserbaidschan erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan erforderlich ist.“

Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten für alle Visa gemäß Kapitel 5 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan.

1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer

Der Schengener Grenzkodex definiert den Begriff des Kurzaufenthalts wie folgt: „bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“.

Diese Definition gilt gemäß dem Abkommen auch für von der Republik Aserbaidschan ausgestellte Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Die Abwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der online konsultiert werden kann: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm.

Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der aktuellen Definition:

Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18. April 2014-18. April 2015) ist, reist am 19. April 2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18. Juni 2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?

Am 11. September 2014: In den letzten 180 Tagen (16. März 2014-11. September 2014) hat sich die Person drei Tage (19. — 21. April 2014) plus 86 Tage (18. Juni — 11. September 2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.

Ab dem 16. Oktober 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren drei Tagen einzureisen (am 16. Oktober 2014 spielt der Aufenthalt vom 19. April 2014 keine Rolle mehr (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17. Oktober 2014 wird der Aufenthalt vom 20. April 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.).

Ab dem 15. Dezember 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren 86 Tagen einzureisen (am 15. Dezember 2014 spielt der Aufenthalt vom 18. Juni 2014 keine Rolle mehr (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16. Dezember 2014 wird der Aufenthalt vom 19. Juni 2014 irrelevant usw.

1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder

Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen vollständig anwenden.

Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von den Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für Kurzaufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. (6)

Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen müssen alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens die von den anderen Schengen-Staaten für einen langfristigen Aufenthalt erteilten Visa und Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen. Sie akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Republik Aserbaidschan schließen sollten.

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält allerdings eine Gemeinsame Erklärung, der zufolge es wünschenswert wäre, dass diese am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterungen der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit der Republik Aserbaidschan schließen.

Das Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und der Regierung des Königreichs Norwegen wurde am 3. Dezember 2013 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Das Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und dem Schweizer Bundesrat wurde am 10. Oktober 2016 unterzeichnet und trat am 1. April 2017 in Kraft. Darüber hinaus trat das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur gegenseitigen Anwendung der Vorschriften, auf das das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung Bezug nimmt, am 15. Februar 2017 in Kraft.

1.6.   Das Abkommen und bilaterale Abkommen

In Artikel 13 des Abkommens heißt es:

„Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.“

Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen.

Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit der Republik Aserbaidschan zu nicht im Abkommen geregelten Aspekten geschlossen haben, die beispielsweise vorsehen, Inhaber eines Dienstpasses von der Visumpflicht zu befreien, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Abkommens der Europäischen Union weiter gelten.

Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit der Republik Aserbaidschan geschlossen, das die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber eines Dienstpasses vorsieht: Bulgarien, Italien, Kroatien, Lettland, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn. (7)

Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten.

II.   SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten

Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Visumgebühr, die Bearbeitungszeit für Visumanträge, die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visumantragsteller und Visuminhaber, die Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder der durch das Abkommen gebundenen Mitgliedstaaten sind, einschließlich Touristen.

2.1.1.   Antragsbearbeitungsgebühr

In Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.“

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Antragstellern verlangt, die Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger sind (einschließlich Touristen) und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Unionsbürgern, von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaften Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, von Unionsbürgern mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

d)

Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen;“

Damit ein Erlass der Visumgebühr möglich ist, sollte für beide Antragsteller nachgewiesen werden, dass sie zu dieser Personengruppe gehören. Ist die Behinderung des Antragstellers offensichtlich (blinde Personen, Personen mit Amputationen), reicht die visuelle Feststellung durch den Konsularbeamten aus.

In begründeten Fällen kann der Visumantrag von einem Vertreter oder Vormund der behinderten Person gestellt werden.

„e)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion (Hinweis: Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen);

f)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

g)

Personen, die durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen;

h)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied zivilgesellschaftlicher oder gemeinnütziger Organisationen sind, die in den Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan registriert sind — siehe Artikel 4 des Abkommens.

„i)

Rentner und Pensionäre;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner/Pensionär vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen.

„j)

Kinder unter zwölf Jahren;

k)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied eines Journalisten- oder Medien-Verbands sind — siehe Artikel 4 des Abkommens.

Was die Mitgliedstaaten betrifft, wird die Gebühr den obenstehenden Personengruppen erlassen. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes die folgenden Personengruppen von der Gebühr befreit:

Forscher aus Drittländern, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Union bewegen, im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

In Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes heißt es:

„(6)   Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“

Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Nichtzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet.

Um Diskrepanzen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten sich die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten in der Republik Aserbaidschan bemühen dafür zu sorgen, dass von allen aserbaidschanischen Antragstellern Visumgebühren in ähnlicher Höhe zu entrichten sind, wenn diese in anderen Währungen erhoben werden.

Was die Republik Aserbaidschan betrifft, wird die Gebühr im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan „Über Staatliche Gebühren“ für die folgenden ausländischen Personengruppen ebenfalls erlassen:

Mitglieder staatlicher Delegationen und Beamte;

Vertreter internationaler humanitärer Organisationen in der Republik Aserbaidschan;

Personen, die über staatliche Programme studieren oder an pädagogischen Aktivitäten beteiligt sind;

Personen, die zu Verteidigungszwecken reisen.

Antragsteller aus der Union und der Republik Aserbaidschan erhalten eine Quittung über die entrichtete Visumgebühr.

In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es:

„(3)   Arbeitet ein Mitgliedstaat oder die Republik Aserbaidschan zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan erhalten die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.

Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan aus.

Für die Republik Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der Mitgliedstaaten der EU aus.“

Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über deren Aufgaben.

2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit

In Artikel 7 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“

Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Visumantrags über den Antrag entschieden.

Dieser Zeitraum kann in Einzelfällen auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.

Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Unterlagen für den Visumantrag vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.

Haben diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Wartezeit bis zum Termin grundsätzlich nicht als Bearbeitungszeit. Hierfür sowie für weitere praktische Modalitäten für die Antragstellung gelten die allgemeinen Regeln nach Artikel 9 des Visakodexes und dem Migrationskodex der Republik Aserbaidschan.

In Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens heißt es:

„Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“

„In begründeten dringlichen Fällen (in denen das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte) kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.“

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens ist bei der Terminvergabe eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit zu berücksichtigen. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag entscheidet der Konsularbeamte.

2.1.3.   Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Ausweispapieren

In Artikel 8 des Abkommens heißt es:

„Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Aserbaidschan ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten verlassen.“

Im Fall des Verlusts oder Diebstahls von Ausweisdokumenten reichen gültige Ausweispapiere, die die Visuminhaber zum Grenzübertritt berechtigen und die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Einrichtungen ausgestellt wurden, als Grundlage für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder des Schengen-Raums aus. Die Behörden des Gastlandes können keine weiteren Dokumente, Genehmigungen oder Formalitäten vom Visuminhaber oder der konsularischen Einrichtung erwarten.

2.1.4.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

In Artikel 9 des Abkommens heißt es:

„Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Aserbaidschan oder des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Gültigkeitsdauer und/oder Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“

Auf die Visumverlängerung aus gerechtfertigten persönlichen Gründen, aus denen der Visuminhaber nicht die Möglichkeit hat, vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auszureisen, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Gemäß dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe jedoch gebührenfrei verlängert.

In Bezug auf die Republik Aserbaidschan findet der Migrationskodex auf Aspekte im Zusammenhang mit der Verlängerung eines befristeten Aufenthalts von Ausländern in der Republik Aserbaidschan Anwendung.

Die Entscheidung über eine Verlängerung eines befristeten Aufenthalts von Ausländern in der Republik Aserbaidschan ist ein amtliches Dokument, mit dem Ausländern der vorübergehende Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan gestattet wird.

Ausländer, deren befristeter Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan verlängert wurde, können das Land an staatlichen Grenzübergangsstellen gegen Vorlage ihrer Pässe oder anderer Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und der Entscheidung über eine Verlängerung eines befristeten Aufenthalts verlassen.

2.2.   Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten

2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks

Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien sind lediglich die dort angegebenen Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich.

Dies bedeutet jedoch nicht die Aufgabe des Grundsatzes, wonach der Antragsteller persönlich erscheinen muss, um den Visumantrag oder die nötigen Unterlagen beispielsweise zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzureichen.

Bestehen im Einzelfall noch Zweifel hinsichtlich der Echtheit des Dokuments zum Nachweis des Reisezwecks, kann die Botschaft und/oder das Konsulat gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes und dem Migrationskodex der Republik Aserbaidschan den Antragsteller zu einem weiteren Gespräch bestellen, in dem der Antragsteller bezüglich des tatsächlichen Zwecks des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann. In solchen Einzelfällen können vom Visumantragsteller freiwillig zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder vom Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Dies erfolgt jedoch nicht systematisch und wird vom Gemischten Ausschuss genau kontrolliert.

Grundsätzlich ist das Original des nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Dokuments mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien des Dokuments mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags ist es allerdings möglich, dass das Konsulat das Originaldokument verlangt; gleiches gilt, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen.

Auf die in Artikel 4 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.

Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in dem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

In Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Folgende Kategorien von Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“

Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Die Einladung sollte von den zuständigen Behörden bestätigt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Missionen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan reisen, wobei allerdings der rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden müssen.

„b)

unbeschadet von Artikel 10 Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan oder einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“

In dem Schreiben der zuständigen Behörde, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, ist der Name des Antragstellers anzugeben. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; dies könnte jedoch der Fall sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist.

Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass).

„c)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von den zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden;“

Das nationale Handelsregister wird zudem ein Dokument ausstellen, das die Existenz der Wirtschaftsunternehmen bestätigt.

„d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands der Republik Aserbaidschan oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“

Der für die Ausstellung der schriftlichen Aufforderung zuständige Verband ist der nationale Verband des Herkunftslandes des Fahrers. Regionale oder andere Zweigstellen nationaler Verbände der Mitgliedstaaten können ebenfalls schriftliche Aufforderungen ausstellen.

„e)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der geplanten Kursbelegung;“

Ein Studenten- bzw. Schülerausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gasthochschule bzw. Gastschule ausgestellt wurde, an der die Studien oder die Ausbildung stattfinden sollen.

„f)

an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;“

„g)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“

Freie Journalisten und ihre Assistenten gehören nicht zu dieser Personengruppe.

Vorzulegen ist ein(e) von einem journalistischen Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte(s) Bescheinigung oder Dokument, woraus hervorgeht, dass der Antragsteller Berufsjournalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion ist und die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.

„h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Aserbaidschan oder des Nationalen Olympischen Komitees der Republik Aserbaidschan bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;“

Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler in beruflicher Funktion begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden somit nicht als Begleitpersonal angesehen.

„i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;“

Für die Ausstellung der schriftlichen Einladung ist der Verwaltungsleiter/Bürgermeister der gastgebenden Stadt oder Gemeinde zuständig, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften.

„j)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“

Einzureichen ist ein von einer medizinischen Einrichtung ausgestelltes Dokument, das die drei Elemente (die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie ausreichende Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten, z. B. ein Nachweis der Vorauszahlung) belegt.

„k)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

l)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde gemäß nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;“

Vorzulegen ist ein Dokument der zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller diese Organisation vertritt.

Einzelne Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen als solche nicht unter das Abkommen.

„m)

Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

n)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das oben genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.

Das oben genannte amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, muss vorgelegt werden.

Das Abkommen schafft keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Im Falle der Ausstellung falscher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften.

2.2.2.   Mehrfachvisa

Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan reisen muss, kann ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt.

In Artikel 5 des Abkommens heißt es:

„(1)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan besuchen;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden.

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder von Unionsbürgern mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan oder

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation

weniger als fünf Jahre beträgt.“

Für diese Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einem Unionsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder zu einem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder mit einer auf die Amtszeit oder das Aufenthaltsrecht dieser Person begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn Amtszeit oder Aufenthaltsrecht weniger als fünf Jahre betragen.

Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Wohnsitz der einladenden Person nachweisen.

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, sollte die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit bestätigt werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind.

In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, ist die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum zu beschränken.

„(2)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

b)

Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

c)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

d)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind;

e)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

f)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen;

i)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

j)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten stattfinden;

k)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen.

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt, falls der Antragsteller im Vorjahr (12 Monate) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet hat (wenn er zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten hat) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen.

In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.

„(3)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in der Republik Aserbaidschan darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.“

Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Gruppen von Antragstellern werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die zwei ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet, und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monate) zwei jeweils mindestens ein Jahr gültige Visa erteilt wurden und diese Person diese Visa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet hat. Die diplomatischen Missionen und konsularischen Einrichtungen werden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums, d. h. zwei bis fünf Jahre, entscheiden.

Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat.

2.2.3.   Inhaber von Diplomatenpässen

In Artikel 10 des Abkommens heißt es:

„(1)   Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten aufhalten.“

Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten sind nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren.

III.   ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher sind die Vertragsparteien übereingekommen, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.

IV.   STATISTIKEN

Damit der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, übermitteln die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben. Soweit möglich, sollten diese statistischen Angaben die folgenden Informationen beinhalten, aufgeschlüsselt nach Monaten:

die Anzahl der abgelehnten Visumanträge;

die Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa;

die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa;

die Anzahl der gebührenfrei ausgestellten Visa.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(2)  ABl. EU L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. EU L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(5)  Der Migrationskodex der Republik Aserbaidschan wurde am 2. Juli 2013 durch das Gesetz Nr. 713-IVQ der Republik Aserbaidschan angenommen und trat am 1. August 2013 in Kraft.

(6)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23). Mangels diplomatischer Beziehungen nimmt Zypern derzeit die Inhaber aserbaidschanischer Pässe (mit Ausnahme von Diplomatenpässen) von den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014/EU aus.

(7)  Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates.

(8)  Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/39


BESCHLUSS (EU) 2018/312 DES RATES

vom 27. Februar 2018

zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Iñigo de la SERNA HERNÁIZ ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Concepción GAMARRA RUIZ-CLAVIJO, Alcaldesa de Logroño.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/313 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2018

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1149)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Zulassung der Kontrollzentren Avia Partner und WFS am Flughafen Brüssel-Zaventem auf Erzeugnisse unter bestimmten, geregelten Temperaturbedingungen beschränkt werden sollte. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Aufgrund des Vorschlags Dänemarks sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Kopenhagen auf umhüllte Erzeugnisse beschränkt werden. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass es der Grenzkontrollstelle am Flughafen Hannover-Langenhagen die Zulassung für Erzeugnisse entzogen hat. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Irland hat der Kommission mitgeteilt, dass es der Grenzkontrollstelle am Flughafen Shannon die Zulassung für lebende Huftiere entzogen hat. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass es die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Flughafen Alicante für lebende Tiere und für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse ausgesetzt hat. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Aufgrund des Vorschlags Spaniens sollte die Zulassung des neuen Kontrollzentrums Alaire an der Grenzkontrollstelle des Flughafens von Madrid hinzugefügt und die Zulassung des Kontrollzentrums Frigalsa an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Vigo wiederhergestellt werden. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(9)

Aufgrund von Informationen aus Kroatien sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses der örtlichen Einheiten in TRACES für diesen Mitgliedstaat vorgenommen werden. Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In dem Belgien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Brüssel-Zaventem folgende Fassung:

„Brussel-Zaventem

Bruxelles-Zaventem

BE BRU 4

A

Flight Care 2

NHC(2)

U, E, O

Avia Partner

HC-T(2)

 

WFS

HC-T(CH)(2)

 

Swiss Port

HC(2)“

 

b)

In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Kopenhagen folgende Fassung:

„København

DK CPH 1

P

 

HC(1)(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT(2)“

 

c)

In dem Deutschland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Hannover-Langenhagen folgende Fassung:

„Hannover-Langenhagen

DE HAJ 4

A

 

 

O(10)“

d)

In dem Irland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Shannon folgende Fassung:

„Shannon

IE SNN 4

A

 

HC(2), NHC(2)

E“

e)

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Flughafen Alicante erhält folgende Fassung:

„Alicante

ES ALC 4

A

 

HC(2), NHC(2) (*)

O(10) (*)“

ii)

Der Eintrag für den Flughafen Madrid erhält folgende Fassung:

„Madrid

ES MAD 4

A

Iberia

HC-T(FR)(2) (*), HC-NT(2) (*), NHC(2)

U, E, O

Swissport

HC(2), NHC(2)

O

PER4

HC-T(CH)(2)

 

WFS: World Wide Flight Services

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT

O

Alaire

HC-T(2)“

 

iii)

Der Eintrag für den Hafen von Vigo erhält folgende Fassung:

„Vigo

ES VGO 1

P

T.C. Guixar

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Frioya

HC-T(FR)(2)(3)

 

Frigalsa

HC-T(FR)(3)

 

Pescanova

HC-T(FR)(2)(3)

 

Fandicosta (*)

HC-T(FR)(2)(3) (*)

 

Frig. Morrazo

HC-T(FR)(3)“

 

2.

In Anhang II erhält der Kroatien betreffende Teil folgende Fassung:

„HR00001

BJELOVAR

HR00007

GRAD ZAGREB

HR00002

VUKOVAR

HR00003

PULA

HR00009

ŠIBENIK

HR00008

SLAVONSKI BROD

HR00004

SPLIT

HR00005

VARAŽDIN

HR00006

ZAGREB

HR00010

KARLOVAC

HR00011

SISAK

HR00012

VIROVITICA“


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/314 DER KOMMISSION

vom 1. März 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1401)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die „betroffenen Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission (5) dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission (6) geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 wurde auch Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 geändert, um die Geltungsdauer dieses Rechtsakts bis zum 31. Mai 2018 zu verlängern.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen.

(6)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2412 der Kommission (7) geändert, nachdem die Niederlande und Italien Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Mitgliedstaaten gemeldet hatten. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesen Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen haben.

(7)

Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2412 haben die Niederlande der Kommission einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N6 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Provinz Groningen im Norden dieses Mitgliedstaats gemeldet. Die Niederlande haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesem jüngsten Ausbruch die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den betroffenen Geflügelhaltungsbetrieb herum, ergriffen haben.

(8)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Geflügelhaltungsbetrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht des jüngsten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza in den Niederlanden notwendig, die von den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher dahin gehend aktualisiert werden, um der derzeitigen epidemiologischen Situation in den Niederlanden in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Schutz- und Überwachungszonen in den Niederlanden, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden.

(11)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher nach dem jüngsten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in den Niederlanden geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesem Mitgliedstaat abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.

(12)

Angesichts der Bestätigung des jüngsten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza in den Niederlanden und dem anhaltenden Risiko weiterer Ausbrüche dieser Seuche in der Union, die selbst in den Sommermonaten über einen längeren Zeitraum hinweg andauern können, sollten die Maßnahmen gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss zudem bis zum Ende des Jahres gelten. Es ist daher angemessen, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern.

(13)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird das Datum „31. Mai 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 26).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2412 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 29).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A erhält der Eintrag für die Niederlande folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

In the province of Groningen

Vanaf de kruising van Heirweg (Visvliet) en de N355, de N355 volgend in oostelijke richting tot aan de Bosscherweg.

De Bosscherweg volgend in noordelijke richting tot aan de Westerwaarddijk.

De Westwaarddijk volgend in oostelijke richting overgaand in de Oosterwaarddijk overgaand in zuidelijke richting tot aan de Pamaweg.

De Pamaweg volgend in oostelijke richting tot aan de Heereburen.

De Heereburen volgend in zuidelijke richting overgaand in oostelijke richting overgaand in zuidelijke richting overgaand in oostelijke richting tot aan de Frijtumerweg.

De Frijtumerweg volgend in zuidelijke richting tot aan de Balmahuisterweg.

De Balmahuisterweg volgend in zuidelijke richting tot aan de N355.

De N355 volgend in oostelijke richting overgaand in zuidelijke richting tot aan de Van Starkenborghkanaal ZZ.

De Van Starkenborghkanaal ZZ volgend in westelijke richting tot aan de Hoendiep Oostzijde.

De Hoendiep Oostzijde volgend in zuidelijke richting tot aan de Niekerkerdiep ZZ.

De Niekerkerdiep ZZ volgend in westelijke richting tot aan de Millinghaweg.

De Millinghaweg volgend in zuidelijke richting overgaand in de Fanerweg tot aan de Maarsdijk.

De Maarsdijk volgend in westelijke richting overgaand in noordelijke richting tot aan de N980.

De N980 volgend in zuidelijke richting overgaand in westelijke richting tot aan de De Noord.

De De Noord volgend in noordelijke richting tot aan de Caspar Roblesdijk.

De Caspar Roblesdijk volgend in westelijke richting tot aan de De Wieren.

De De Wieren volgend in noordelijke richting tot aan de Abel Tasmanweg.

De Abel Tasmanweg volgend in westelijke richting tot aan de Stationsweg.

De Stationsweg volgend in noordelijke richting tot aan de Heirweg.

De Heirweg volgend in oostelijke richting tot aan de kruising met de N355.

29.3.2018“

2.

In Teil B erhält der Eintrag für die Niederlande folgende Fassung:

Mitgliedstaat: Niederlande

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

In the province of Groningen

Vanaf de kruising van de Kuipersweg en de N355 (Buitenpost), de N355 volgen in oostelijke richting tot aan de Steenharts.

De Steenharst volgend in noordelijke richting tot aan de Zevenhuisterweg.

De Zevenhuisterweg volgend in west noordelijke richting tot aan de Hesseweg.

De Hesseweg volgend in oostelijke richting tot aan de Brongersmaweg.

De Brongersmaweg volgend in noordelijke richting tot aan de Foijingaweg.

De Foijingaweg volgend in oostelijke richting tot aan de Wester-Nieuwkruisland.

De Wester-Nieuwkruisland volgend in noordelijke richting tot aan de Kwelderweg.

De Kwelderweg volgend in oostelijke richting tot aan de W. van der Ploegweg.

De W. van der Ploegweg volgend in noordelijke richting tot aan de Hooge Zuidwal.

De Hooge Zuidwal volgend in oostzuidelijke richting tot aan de N388.

De N388 volgend in noordelijke richting tot aan de Stationsstraat.

De Stationsstraat volgend in noordoostelijke richting tot aan het Hunsingokanaal (Water).

Het Hunsingokanaal (Water) volgend in oostelijke richting tot aan de Kanaalstraat.

De Kanaalstraat volgend in oostzuidelijke richting tot aan de Hoofdstraat.

De Hoofdstraat volgend in noordelijke richting tot aan de Vlakkeriet.

De Vlakkeriet volgend in oostelijke richting tot aan de Kattenburgerweg.

De Kattenburgerweg volgend in noordelijke richting overgaand in oostelijke richting overgaand in zuidelijke richting tot aan de Zuurdijksterweg.

De Zuurdijksterweg volgend in oostelijke richting tot aan de N983.

De N983 volgend in zuidelijke richting tot aan het Reitdiep (Water).

Het Reitdiep (Water) volgend in oostelijke richting tot aan het Aduarderdiep (Water)

Het Aduarderdiep (Water) volgend in zuidelijke richting tot aan het van Starkenborgh Kanaal (Water).

Het Starkenborgh Kanaal (Water) volgend in oostelijke richting tot aan de Gaaikemadijk.

De Gaaikemadijk volgend in zuidelijke richting tot aan de N355.

De N355 volgend in oostelijke richting tot aan de N977.

De N977 volgend in zuidelijke richting tot aan de Hoendiep.

De Hoendiep volgend in westelijke richting tot aan de Roderwolderdijk.

De Roderwolderdijk volgend in zuidelijke richting tot aan de A7.

De A7 volgend in westelijke richting tot aan de Matsloot.

De Matsloot volgend in zuidelijke richting tot aan de Sandebuur.

De Sandebuur volgend in westelijke richting overgaand in zuidelijke richting tot aan de Sandebuursedijk.

De Sandebuursedijk volgend in westelijke richting tot aan de Aan De Vaart.

De Aan de Vaart volgend in zuidelijke richting tot aan de Damweg.

De Damweg volgend in westelijke richting overgaand in de Turfweg tot aan de N372.

De N372 volgend in west noordelijke richting tot aan de Van Panhuijslaan.

De Van Panhuijslaan volgend in zuidelijke richting tot aan de Lindensteinlaan.

De Lindensteinlaan volgend in westelijke richting tot aan de Auwemalaan.

De Auwemalaan volgend in zuidelijke richting tot aan de Pastoor Hopperlaan.

De Pastoor Hopperlaan volgend in westelijke richting overgaand in de Veenderij tot aan de Turfring.

De Turfring volgend in zuidelijke richting overgaand in westelijke richting tot aan de Tolbertervaart.

De Tolbertervaart volgend in zuidelijke richting tot aan de N979.

De N979 volgend in westzuidelijke richting tot aan de Carolieweg.

De Carolieweg volgend in noordelijke richting overgaand in westelijke richting overgaand in de Grouwweg tot aan de Jonkersweg.

De Jonkersweg volgend in noordelijke richting tot aan de Nieuweweg.

De Nieuweweg volgend in westelijke richting overgaand in de Kruisweg tot aan de N980.

De N980 volgend in noordelijke richting tot aan de Leidijk.

De Leidijk volgend in westelijke richting tot aan de Zuiderweg.

De Zuiderweg volgend in westelijke richting tot aan de Oude Dijk.

De Oude Dijk volgend in noordelijke richting tot aan de N981.

De N981 volgend in westelijke richting tot aan de N358.

De N358 volgend in noordelijke richting overgaand in Lutkepost overgaand in de Kuipersweg tot aan de kruising met de N355.

29.3.2018

Vanaf de kruising van Heirweg (Visvliet) en de N355, de N355 volgend in oostelijke richting tot aan de Bosscherweg.

De Bosscherweg volgend in noordelijke richting tot aan de Westerwaarddijk.

De Westwaarddijk volgend in oostelijke richting overgaand in de Oosterwaarddijk overgaand in zuidelijke richting tot aan de Pamaweg.

De Pamaweg volgend in oostelijke richting tot aan de Heereburen.

De Heereburen volgend in zuidelijke richting overgaand in oostelijke richting overgaand in zuidelijke richting overgaand in oostelijke richting tot aan de Frijtumerweg.

De Frijtumerweg volgend in zuidelijke richting tot aan de Balmahuisterweg.

De Balmahuisterweg volgend in zuidelijke richting tot aan de N355.

De N355 volgend in oostelijke richting overgaand in zuidelijke richting tot aan de Van Starkenborghkanaal ZZ.

De Van Starkenborghkanaal ZZ volgend in westelijke richting tot aan de Hoendiep Oostzijde.

De Hoendiep Oostzijde volgend in zuidelijke richting tot aan de Niekerkerdiep ZZ.

De Niekerkerdiep ZZ volgend in westelijke richting tot aan de Millinghaweg.

De Millinghaweg volgend in zuidelijke richting overgaand in de Fanerweg tot aan de Maarsdijk.

De Maarsdijk volgend in westelijke richting overgaand in noordelijke richting tot aan de N980.

De N980 volgend in zuidelijke richting overgaand in westelijke richting tot aan de De Noord.

De De Noord volgend in noordelijke richting tot aan de Caspar Roblesdijk.

De Caspar Roblesdijk volgend in westelijke richting tot aan de De Wieren.

De De Wieren volgend in noordelijke richting tot aan de Abel Tasmanweg.

De Abel Tasmanweg volgend in westelijke richting tot aan de Stationsweg.

De Stationsweg volgend in noordelijke richting tot aan de Heirweg.

De Heirweg volgend in oostelijke richting tot aan de kruising met de N355.

29.3.2018“


EMPFEHLUNGEN

2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/51


EMPFEHLUNG Nr. 1/2017 DES KOOPERATIONSRATES EU-ARMENIEN

vom 20. November 2017

zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Armenien [2018/315]

DER KOOPERATIONSRAT EU-ARMENIEN —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits, insbesondere auf Artikel 78,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 78 des Abkommens, kann der Kooperationsrat geeignete Empfehlungen aussprechen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.

(3)

Gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Union und Armenien haben vereinbart, zur Konsolidierung ihrer Partnerschaft eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2020 anzunehmen, um die Resilienz und die Stabilität Armeniens zu unterstützen und zu stärken.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich daher auf den Wortlaut der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Armenien geeinigt, die durch Fokussierung der Zusammenarbeit auf einvernehmlich festgelegte gemeinsame Interessen die Umsetzung des Abkommens unterstützen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang dargelegten EU-Armenien-Partnerschaftsprioritäten umsetzen.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Kooperationsrates

Die Europäische Union

F. MOGHERINI

Die Republik Armenien

E. NALBANDIAN


(1)  ABl. L 239 vom 9.9.1999, S. 3.


ANHANG

PRIORITÄTEN DER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND ARMENIEN

I.   KONTEXT

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft. Die EU und ihre Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits haben am 27. Februar 2017 die Verhandlungen über ein Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft (Comprehensive and Enhanced Partnership Agreement — CEPA) abgeschlossen, dessen Wortlaut derzeit im Hinblick auf die Unterzeichnung abschließend bearbeitet wird. Die Partnerschaftsprioritäten EU-Armenien dienen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Partnern, auch im Rahmen des neuen Abkommens. Die Partnerschaftsprioritäten leisten einen Beitrag zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien sowie zur Förderung universeller Werte und von Stabilität, Resilienz, Sicherheit und Wohlstand auf der Grundlage von Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, nachhaltigem wirtschaftlichem Wachstum und Offenheit. Sie stehen im Einklang mit den Prioritäten, die von der Republik Armenien und der EU festgelegt wurden, einschließlich der im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) (1) ermittelten Prioritäten. Die Partnerschaftsprioritäten richten sich nach den Grundsätzen der gemeinsamen Verantwortung und der Differenzierung und stützen sich auf die vier gemeinsamen Prioritäten (2), die beim Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft (ÖstP) in Riga im Jahr 2015 vereinbart und beim Treffen der Außenminister der Östlichen Partnerschaft im Mai 2016 als Orientierungsrahmen für die künftige Arbeit von beiden Seiten bestätigt wurden. Schließlich stehen die Partnerschaftsprioritäten auch mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung 2030 und dem Pariser Übereinkommen von 2015 über den Klimaschutz und dem darin zum Ausdruck gebrachten Engagement für Fragen der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie des Klimawandels im Einklang.

Die EU und Armenien haben gemeinsame Interessen und Werte, insbesondere in Bezug auf das Engagement Armeniens für wirtschaftliche und politische Reformen sowie im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft. Mit dem neuen umfassenden Abkommen wird die Rechtsgrundlage der bilateralen Beziehungen neu gestaltet; diese Dynamik sollte genutzt werden, um unter anderem durch die einvernehmliche Festlegung von Partnerschaftsprioritäten die Beziehungen zwischen der EU und Armenien zu stärken. Fundament dieses neuen übergeordneten Rahmens und der Kooperationsschwerpunkte ist das gemeinsame Interesse an der Stärkung unserer Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der sonstigen internationalen Verpflichtungen der EU und Armeniens.

Die Partnerschaftsprioritäten bauen auf der bisherigen fruchtbaren Zusammenarbeit — auch bei der Umsetzung des ENP-Aktionsplans, den sie ersetzen — auf. Diese Partnerschaftsprioritäten sollten die Agenda für den regelmäßigen politischen Dialog und die sektorbezogenen Dialoge gemäß dem neuen Abkommen bestimmen, das auch als Rahmen für die Umsetzung und Überwachung der Prioritäten dienen wird.

Die künftige finanzielle Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien und die damit verbundene Programmierung, vor allem im Zusammenhang mit dem nächsten Einheitlichen Unterstützungsrahmen für Armenien für den Zeitraum 2017-2020, werden sich auf diese Partnerschaftsprioritäten stützen.

II.   PRIORITÄTEN

Die Partnerschaftsprioritäten spiegeln gemeinsame Interessen wider und sind schwerpunktmäßig auf die Bereiche ausgerichtet, in denen die Zusammenarbeit von gegenseitigem Nutzen ist. Armenien und die Europäische Union werden auch weiterhin ihre wichtigsten gemeinsamen Ziele, nämlich Unterstützung der regionalen Stabilität auf der Grundlage gemeinsamer Werte und nachdrückliche Förderung von Demokratie und Menschenrechten, verfolgen. Die Zivilgesellschaft ist ein wichtiger Akteur im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und die EU und Armenien werden ihre Beteiligung an der Umsetzung dieser Prioritäten weiter erleichtern. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Weg zu nachhaltigem Wachstum stellt einen Bereich dar, in dem ein starkes gemeinsames Interesse besteht und wir daher alle Möglichkeiten ausloten werden, um das Unternehmensumfeld zu verbessern. Voraussetzung für beschleunigtes und inklusiveres Wachstum ist neben der Stärkung der einschlägigen Kompetenzen des in den öffentlichen Institutionen eingesetzten Personals die Verbesserung der Regierungsführung und der Infrastrukturverbindungen. Abhilfemaßnahmen in diesen Bereichen werden dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in Schlüsselsektoren und für eine verstärkte Mobilität zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger der EU und Armeniens zu schaffen. Die Prioritäten sind miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig. Jedes Prioritätsfeld umfasst verschiedene Elemente, die zu einem multidisziplinären und sektorübergreifenden Ansatz zusammengefasst werden, um das jeweilige Ziel zu erreichen. Dazu gehört auch die gemeinsame aktive Mitwirkung in multilateralen Kooperationsforen, einschließlich der Östlichen Partnerschaft.

1.   Institutionelle Stärkung und gute Regierungsführung

Die EU und Armenien sind zur weiteren Zusammenarbeit bei der Förderung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten entschlossen. Sie werden gemeinsam auf die kontinuierliche Verbesserung der öffentlichen Verwaltung, der Regierungsführung und der Justiz hinarbeiten, die Korruptionsbekämpfung intensivieren und die Zivilgesellschaft stärken. Die Gleichstellung der Geschlechter und Umwelt- und Sozialfragen werden in allen Bereichen durchgehend berücksichtigt werden.

Dabei wird der Schwerpunkt auf der Um- und Durchsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften, einschließlich der neuen Verfassung, liegen. Die Reform des Wahlsystems, die im September 2016 unter anderem auf der Grundlage der Empfehlungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und deren Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte verabschiedet wurde, gilt seit den Parlamentswahlen vom 2. April 2017. Die Vertragsparteien werden sich ferner darum bemühen, ein günstiges Umfeld für die Zivilgesellschaft, einschließlich der Organisationen der Sozialpartner, und für ihre Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu schaffen. Die Zivilgesellschaft wurde bei der Festlegung dieser Partnerschaftsprioritäten konsultiert und wird bei der Überwachung ihrer Umsetzung ebenfalls eine wichtige Rolle spielen.

Die Vertragsparteien werden ihre Bemühungen um die Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Kommunal- und der Strafverfolgungsbehörden, verstärken. Dabei legen sie besonderes Gewicht auf die Rechtsstaatlichkeit, die Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit, den Zugang zur Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren. Als erster Schritt zur Reform der öffentlichen Verwaltung wird ein entsprechender Strategierahmen erstellt werden. Ziel der Zusammenarbeit ist die Stärkung der Rechenschaftspflicht und Effizienz staatlicher Stellen mittels verschiedener Instrumente wie zum Beispiel einer modernen, gleichstellungsorientierten Personalverwaltung und der verbreiteten Nutzung elektronischer Behördendienste, auch im Gesundheitswesen. Die Entwicklung und Bewertung politischer Ansätze werden auf der Grundlage fundierter Daten erfolgen, die u. a. durch eine qualitativ hochwertige Statistik bereitgestellt werden.

Die Korruptionsbekämpfung wird im Mittelpunkt der Verwaltungsreform und der Bemühungen Armeniens um Stärkung der Rechtsstaatlichkeit stehen. Bei der Zusammenarbeit liegt der Schwerpunkt auf der Stärkung der für Korruptionsbekämpfung zuständigen Stellen und der Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen, das System für die Offenlegung von Vermögen (zur Sicherstellung einer ordnungsbemäßen Umsetzung) und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, bei denen die wirtschaftlichen und sonstigen Risiken am höchsten sind (öffentliche Auftragsvergabe, Zollwesen, Genehmigungserteilung). Ziel dabei ist es, hohe ethische Standards zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Vertragsparteien führen die entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen des CEPA beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Armeniens zusammen.

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit ist es, die Rechenschaftspflicht der Sicherheitsakteure zu stärken und gemeinsame Anliegen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, den Drogenhandel und den Terrorismus, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche, unter Achtung der Bestimmungen über Justiz, Freiheit und Sicherheit, die in den verschiedenen Abkommen über die Beziehungen zwischen der EU und Armenien festgelegt sind, anzugehen. Die weitere Modernisierung des Grenzmanagements wird dazu beitragen, sowohl die Sicherheit des Landes zu stärken als auch die wirtschaftliche Entwicklung durch Erleichterung des legalen Austausches zu fördern. Ferner werden die Vertragsparteien bei der Einziehung von Erträgen aus Straftaten zusammenarbeiten, indem sie den armenischen Rechtsrahmen verbessern und eine vollwertige Vermögensabschöpfungsstelle einrichten.

2.   Wirtschaftliche Entwicklung und Marktchancen

Das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien besteht in der nachhaltigen und inklusiven wirtschaftlichen Entwicklung Armeniens. Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum ist eine solide Wirtschaftspolitik, die die makroökonomische und finanzielle Stabilität gewährleistet. Dazu sollte unter anderem ein kontinuierliches Engagement für eine langfristig tragfähige Haushaltspolitik bei gleichzeitiger Erhaltung der Sozial- und Kapitalausgaben und Konsolidierung der Reserven zum Auffangen externer Schocks gehören. Für das öffentliche Finanzmanagement — ein wichtiger Faktor sowohl für gute Regierungsführung und Demokratie als auch für wirtschaftliche Entwicklung — gelten die Grundsätze der bewährten internationalen Praxis. Die Bankenaufsicht wird im Einklang mit den internationalen Normen und bewährten Verfahren weiter gestärkt werden, um die Robustheit und Resilienz des Finanzsektors zu erhöhen. Die Einnahmeerhebung wird durch die Modernisierung und Reform der Zoll- und Steuerverwaltung, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und einer verstärkten Betrugsbekämpfung, verbessert werden.

Ein verbessertes Unternehmensumfeld ist eine zentrale Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung. Hier liegt der Schwerpunkt auf einer weiteren Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Verringerung des Verwaltungsaufwands, auf der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in einem soliden und diversifizierten Finanzmarkt sowie auf verstärktem Schutz und verstärkter Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Leistungsstarke Unternehmensförderorganisationen und Unternehmensverbände werden Wirtschaftsteilnehmer dabei unterstützen, neue Chancen zu nutzen und ihrer Stimme bei der Gestaltung der Wirtschaftspolitik mehr Gewicht zu verleihen. Die EU und Armenien sind darum bestrebt, die Fähigkeit armenischer Unternehmen zur Beteiligung an internationalen Wertschöpfungsketten, an denen auch Wirtschaftsteilnehmer aus der EU beteiligt sind und die zum Transfer von Technologie und Wissen beitragen, zu verbessern. In diesem Zusammenhang kommt den Unternehmensförderorganisationen eine entscheidende Rolle zu, und die Unterstützung der EU bei der Vermittlung zwischen armenischen und europäischen Unternehmen kann als Triebfeder für die Bemühungen auf nationaler Ebene dienen. Die Beteiligung Armeniens an internationalen Wertschöpfungsketten kann auch ausländische Direktinvestitionen umfassen und durch diese verstärkt und vorangetrieben werden. Ausländische Direktinvestitionen können zum Auf- und Ausbau lokaler Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen; zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die Transparenz, Zuverlässigkeit und Effizienz des Investitionsrahmens zu verbessern. Zu einem für Unternehmen günstigen Investitionsumfeld gehört auch ein wirksamer Wettbewerb auf den Märkten für Produkte und Dienstleistungen, der durch eine starke, unabhängige Wettbewerbsbehörde sichergestellt wird, die den höchsten ethischen Standards genügt, Zugang zu einem wirksamen Durchsetzungsmechanismus für die kartellrechtlichen Vorschriften hat und Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischer Angaben wirksam schützt. Die Berücksichtigung der Erleichterung der Geschäftstätigkeit als Querschnittsaufgabe in allen Politikbereichen wird maßgeblich zur Wachstumsförderung beitragen. Moderne beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Entwicklung in inklusiver Weise zur Verbesserung der Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger Armeniens beiträgt. Hierzu gehören auch Institutionen, die für die wirksame Überwachung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sorgen.

Wichtig dabei ist neben der Umsetzung der allgemeinen armenischen Entwicklungsstrategie und sektorspezifischer Strategien (KMU-Strategie, Empfehlungen aus der SBA-Bewertung, Exportförderungsstrategie, Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums usw.) und der aktiven Teilnahme an den EU-Programmen für KMU (COSME) und für Forschung und Innovation (Horizont 2020) die Modernisierung der Infrastruktur und des Regelungsumfelds im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie unter Ausschöpfung der entsprechenden Unterstützung durch die EU.

Der Förderung der digitalen Wirtschaft in Armenien, unter anderem durch Angleichung des digitalen Umfelds an den digitalen Binnenmarkt der EU, kommt große Bedeutung bei der Modernisierung der armenischen Wirtschaft und Gesellschaft zu.

Die Überwachung der Umsetzung dieser Strategien sollte einen Dialog zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie Konsultationen mit den relevanten Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Organisationen der Sozialpartner, umfassen.

Die grüne Wirtschaft bietet einen wichtigen Wachstumspfad in Richtung nachhaltiger Entwicklung. Umweltfragen, einschließlich des Klimawandels, werden in allen einschlägigen Politikbereichen berücksichtigt werden.

Die EU und Armenien haben eine wirksame Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und regionale und ländliche Entwicklung begründet, um die Entwicklung von Bauernverbänden und den Aufbau von Wertschöpfungsketten in Armenien zu unterstützen. Die Subsistenzlandwirtschaft bietet zwar Chancen für die Ernährungssicherheit und die informelle Beschäftigung, doch ist es wichtig, die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft u. a. durch den Aufbau von Kapazitäten und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln weiter zu steigern. Aufbauend auf den bisherigen Ergebnissen werden die Vertragspartien weiterhin auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zwischen den Regionen des Landes hinarbeiten und dabei für eine enge Koordinierung mit der Reform der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen sorgen.

3.   Konnektivität, Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz

Als Binnenland muss Armenien eine Reihe von Herausforderungen im Hinblick auf die Verkehrs- und sonstige Anbindung des Landes bewältigen. Auch innerhalb Armeniens leiden einige Gebieten unter ihrer Abgelegenheit und der schlechten Anbindung an die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Zentren des Landes. Die Zusammenarbeit mit der EU und anderen Ländern der Östlichen Partnerschaft, insbesondere Georgien, in den oben genannten Bereichen kann einen Beitrag zur Milderung der Auswirkungen der geografischen Lage des Landes leisten.

Das Wachstumspotenzial Armeniens könnte durch verbesserte Geschäftsmöglichkeiten, Verkehrs- und Logistikverbindungen und Wertschöpfungsketten — gestützt auf eine insgesamt verbesserte interne und grenzüberschreitende Vernetzung — erhöht werden. Straße, Schiene und Luft sind die wichtigsten Verkehrsträger in Armenien. Da die wichtigsten Handelspartner Armeniens die EU, Russland und China sind, wird die Fracht in der Regel auf der Schiene von den georgischen Häfen nach Armenien befördert. Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um Verfahren für eine zügige Abfertigung an den Grenzen zu entwickeln. Dies ist für alle Verkehrsträger unverzichtbar, um kostspielige Verzögerungen zu vermeiden.

Ferner werden die Vertragsparteien im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf der Grundlage einer klaren Priorisierung zusammenarbeiten, um den Zugang Armeniens zu den internationalen Märkten zu verbessern. Auch die Zusammenarbeit im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, einschließlich Infrastruktur und politischer Aspekte, wird gefördert. Investitionen in neue Infrastrukturen sollten sowohl umweltfreundlich als auch klimaverträglich sein.

Zur Gewährleistung einer wirksamen Anbindung und Marktentwicklung über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus, ist es wichtig, eine Reform der Zivilluftfahrt durchzuführen, die letztendlich zum Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit der EU führen soll.

Eine gute Verwaltungspraxis im Umweltbereich (Umweltverträglichkeitsprüfungen, strategische Folgenabschätzungen, Zugang zu Umweltinformationen, Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen) und die Berücksichtigung des Umwelt- und Klimaschutzes in allen einschlägigen Politikbereichen werden dazu beitragen, eine solide Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen. Verpflichtungen im Umweltbereich, wie sie im neuen Abkommen vorgesehen sind, werden die Grundlage für die einschlägigen Reformen bilden. Eine höhere Energieeffizienz wird schnell zu erheblichen dauerhaften Einsparungen führen und gleichzeitig den Übergang zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft unterstützen; im Wohnsektor können entsprechende Maßnahmen mit der Arbeit des Konvents der Bürgermeister verknüpft werden. Solange die Kernenergie genutzt wird, um eine ausreichende Energieversorgung im Land aufrechtzuerhalten, ist die Gewährleistung eines hohen Niveaus der nuklearen Sicherheit erforderlich: Grundlage dafür sind die Standards der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) sowie die im CEPA genannten Standards und Verfahren der EU.

Eine verlässliche und erschwingliche Energieversorgung ist eine notwendige Voraussetzung für das Funktionieren einer modernen Gesellschaft; die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Klima ist wiederum Voraussetzung für die Nachhaltigkeit einer solchen Gesellschaft. Eine höhere Energie- und Ressourceneffizienz, auch im Wohnsektor, und die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien werden dazu beitragen, dieses Ziel mithilfe zeitgemäßer Rechtsvorschriften in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Elektrizitätsmarkt zu erreichen. Diese Ziele könnten ebenfalls bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Dienstleistungen und Infrastrukturen verfolgt werden.

Die Energieversorgungssicherheit kann auch durch Verbesserung und Ausbau der Energieverbindungen zu den Nachbarländern erhöht werden. Die weitere aktive Beteiligung Armeniens an der multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft ist von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU infrage kommen. Die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energien mit dem Aufbau von Kapazitäten auf der Grundlage einer klaren Prioritätensetzung bei den Investitionen sind der Schlüssel zur Gewährleistung der Versorgungsicherheit und der technischen Sicherheit im Energiesektor in Armenien.

Schließlich stellt die frühzeitige Annahme eines Fahrplans für die sichere Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor nach wie vor ein wichtiges Ziel dar. Dabei muss die Notwendigkeit berücksichtigt werden, durch Schaffung neuer Kapazitäten als Ersatz für dieses Kernkraftwerk die Energieversorgungssicherheit Armeniens zu sichern und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen.

4.   Mobilität und direkte Kontakte zwischen den Menschen

Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die Mobilität ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, die Kontakte zwischen den Menschen durch gezielte Maßnahmen u. a. für junge Menschen, Studenten, Wissenschaftler, Künstler, Kulturschaffende und Geschäftsleute auszuweiten, wobei bekräftigt wird, dass eine verstärkte Mobilität der Bürger der Vertragsparteien in einem sicheren und gut verwalteten Umfeld nach wie vor ein Kernziel ist und zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dialogs über Visumfragen mit Armenien geprüft wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, einschließlich der wirksamen Umsetzung von Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen zwischen den Vertragsparteien. Sie werden bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammenarbeiten, einschließlich durch die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, indem sie die Grenzschutzpolitik sowie die Schaffung von rechtlichen und operativen Rahmen voranbringen.

Die Steuerung der Migrationsströme wird auf der Grundlage des Abkommens über Visaerleichterungen bzw. des Rückübernahmeabkommens erfolgen. Die EU erkennt die Rolle Armeniens bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien an. Dadurch kommt das Land für eine finanzielle Unterstützung aus dem Regionalen Treuhandfonds der EU als Reaktion auf die Syrien-Krise in Betracht (3).

Zur Bewältigung der Herausforderungen des globalen Marktes sind fundierte Kompetenzen auf allen Ebenen erforderlich, sei es in den Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung. Die Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie das Zusammenwirken zwischen Bildungswesen und Unternehmenssektor müssen verbessert werden, damit sie ihren vollen Beitrag zur Entwicklung dieser Kompetenzen leisten können. Nach der Assoziierung Armeniens mit dem Programm „Horizont 2020“ wird besonderes Augenmerk auf Forschung und Innovation gelegt.


(1)  JOIN(2015) 50 final vom 18.11.2015.

(2)  Siehe die vier Abschnitte in Teil II: Prioritäten

(3)  Beschluss C(2014) 9615 der Kommission vom 10. Dezember 2014 über die Einrichtung des Regionalen Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise („Madad-Fonds“).


Berichtigungen

2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/56


Berichtigung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 13. April 2017 )

Auf Seite 157, Erwägungsgrund 7:

Anstatt:

„(7)

Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten einheitlich auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandt werden, um gleiche Bedingungen für Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen, Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 400 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden. Insbesondere sollten Konzentrationsrisiken aufgrund gedeckter Schuldverschreibungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehende oder von ihnen garantierte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, beschränkt werden. In Bezug auf gruppeninterne Risikopositionen einschließlich Beteiligungen und sonstigen Anteilen ist zu gewährleisten, dass eine Entscheidung, diese Risikopositionen vollständig von der Anwendung der Obergrenzen für Großkredite auszunehmen, auf einer gründlichen Bewertung im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) basiert. Bei der Bewertung, ob eine Risikoposition, einschließlich Beteiligungen und sonstiger Anteile, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) erfüllt, ist die Anwendung einheitlicher Kriterien geboten. Eine derartige Anwendung soll sicherstellen, dass bedeutende und weniger bedeutende Institute, die demselben Verbund angeschlossen sind, einheitlich behandelt werden. Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Option, wie sie in dieser Leitlinie festgelegt ist, sollte nur Anwendung finden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option nicht genutzt hat.“

muss es heißen:

„(7)

Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten einheitlich auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandt werden, um gleiche Bedingungen für Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen, Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 400 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden. Insbesondere sollten Konzentrationsrisiken aufgrund gedeckter Schuldverschreibungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehende oder von ihnen garantierte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, beschränkt werden. Bei der Bewertung, ob eine Risikoposition, einschließlich Beteiligungen und sonstiger Anteile, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie erfüllt, ist die Anwendung einheitlicher Kriterien geboten. Eine derartige Anwendung soll sicherstellen, dass bedeutende und weniger bedeutende Institute, die demselben Verbund angeschlossen sind, einheitlich behandelt werden. Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Option, wie sie in dieser Leitlinie festgelegt ist, sollte nur Anwendung finden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option nicht genutzt hat.“


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/57


Berichtigung der Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2016 )

Auf Seite 43, Artikel 13:

Anstatt:

„(2)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:“

muss es heißen:

„(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:“.


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/57


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/2081 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2017/30)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 14. November 2017 )

Auf Seite 89, Artikel 1:

Anstatt:

„1.   Folgender Artikel 3a wird angefügt:“

muss es heißen:

„Der Beschluss EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender Artikel 3a eingefügt:“.


2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/57


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2379 der Kommission vom 18. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 19. Dezember 2017 )

Seite 87, Anhang, Überschrift der letzten Spalte der Tabelle:

Anstatt:

„kg CO2Äq./MJ FAME“

muss es heißen:

„g CO2Äq./MJ FAME“.