ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
14. Februar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/211 der Kommission vom 21. November 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für Lachs in der Ostsee

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/214 der Kommission vom 13. Februar 2018 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Pla i Llevant (g.U.))

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/215 der Kommission vom 13. Februar 2018 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Mergelland (g.U.)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/211 DER KOMMISSION

vom 21. November 2017

zur Erstellung eines Rückwurfplans für Lachs in der Ostsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für die Fischerei auf Lachs seit dem 1. Januar 2015.

(3)

Wird kein Mehrjahresplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellt, ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung befugt, einen Rückwurfplan mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu erlassen, der zunächst für drei Jahre gilt und um weitere drei Jahre verlängert werden kann. Grundlage solcher Rückwurfpläne müssen gemeinsame Empfehlungen sein, die von Mitgliedstaaten in Absprache mit dem zuständigen Beirat erarbeitet wurden.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 (2) wurde ein Rückwurfplan für die Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee erstellt. Dieser Rückwurfplan umfasst u. a. eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Lachs, bei denen hohe Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgewiesen sind. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 läuft am 31. Dezember 2017 aus.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee festgelegt. Dieser Mehrjahresplan gilt nicht für den Lachsbestand und die Fischereien, die diesen Bestand in der Ostsee befischen.

(6)

Da kein Mehrjahresplan für den Lachsbestand und die Fischereien, die diesen Bestand in der Ostsee befischen, vorliegt, müssen Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung nach dem Auslaufen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 im Rahmen eines neuen Rückwurfplans auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten verabschiedet werden.

(7)

Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Am 31. Mai 2017 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung (4) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 festgelegte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Lachs, der mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wird, nach dem 31. Dezember 2017 weiterhin gelten sollte.

(9)

Die gemeinsame Empfehlung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten — im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken — in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten niedrig ist.

(10)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Lachs in den Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Ostsee“ die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Lachs, der mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wird.

(2)   Wird Lachs unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ohne verfügbare Quote oder unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gefangen, muss er ins Meer zurückgeworfen werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(4)  Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 27. Mai 2014 und am 31. Mai 2017.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).


14.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/212 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2)

Die Kommission sollte die der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 (2) beigefügte Liste von Drittländern mit hohem Risiko zu geeigneten Zeitpunkten im Hinblick auf die Fortschritte überprüfen, die diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards, zum Beispiel denen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force — FATF), Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission auch weitere Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die strategische Mängel in ihrem System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen.

(3)

Im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien hat die Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 die neuesten verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF und das FATF-Dokument „Improving Global AML/CFT Compliance: on-going process“ sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(4)

Die FATF hat festgestellt, dass Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen, weshalb diese Staaten mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben.

(5)

Angesichts des hohen Grades der Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des großen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist die Kommission der Auffassung, dass jedes von einem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.

(6)

Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien als Drittländer betrachtet werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Diese Länder haben sich jedoch auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel anzugehen, und haben in Zusammenarbeit mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet, sodass eine Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 möglich sein dürfte. Die Kommission wird den Status dieser Länder im Lichte der Umsetzung der obigen Verpflichtungen neu bewerten.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 werden in der Tabelle unter Nummer I die folgenden Zeilen angefügt:

„11.

Sri Lanka

12.

Trinidad und Tobago

13.

Tunesien“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


14.2.2018   

DE

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L 41/6


VERORDNUNG (EU) 2018/213 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2018

über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d, e, h, i und j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stoff 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (CAS-Nr. 0000080-05-7), gemeinhin bekannt als Bisphenol A (BPA), wird für die Herstellung einiger Materialien und Gegenstände verwendet, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, etwa Polycarbonate und Epoxidharze, die in Lacken und Beschichtungen eingesetzt werden. BPA kann von dem Material oder Gegenstand, mit dem das Lebensmittel in Berührung ist, in das Lebensmittel übergehen, sodass es zu einer BPA-Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher kommt, die solche Lebensmittel verzehren.

(2)

Die Verwendung von BPA als Monomer bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ist nach der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist die Einhaltung eines spezifischen Migrationsgrenzwertes (specific migration limit — SML), der aufgrund einer früheren Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ (3) bei 0,6 mg BPA je kg Lebensmittel (mg/kg) liegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die wissenschaftlichen Informationen überprüft und ihr Gutachten zu BPA in den Jahren 2006 (4), 2008 (5), 2010 (6) und 2011 (7) überarbeitet. Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip besteht ein Verbot, PBA bei der Herstellung von Säuglingsflaschen aus Polycarbonat zu verwenden

(3)

Nachdem die Behörde im Jahr 2011 ihr wissenschaftliches Gutachten zu BPA veröffentlicht hatte, stellte sie fest, dass ihre aus dem Jahr 2006 stammende Expositionsbewertung in Anbetracht neuer Daten überarbeitet werden musste und im Zusammenhang mit anderen Expositionswegen auch die Relevanz der ernährungsbedingten Exposition untersucht werden sollte. Die Behörde beschloss daraufhin, eine vollständige Neubewertung von BPA auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzunehmen. Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ersuchte die Behörde im Jahr 2012 ihr Wissenschaftliches Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF), eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den gesundheitlichen Risiken von BPA in Lebensmitteln abzugeben.

(4)

Nachdem die Behörde die im Zeitraum 2006 bis 2012 veröffentlichten verfügbaren Daten und wissenschaftlichen Studien sowie einige Studien aus dem Jahr 2013 ausgewertet hatte, nahm sie am 11. Dezember 2014 ein Gutachten (9) an. Diesem Gutachten zufolge errechnete die Behörde in einer Zweigenerationen-Studie an Mäusen, für die Veränderungen des mittleren relativen Nierengewichts als kritischer Endpunkt galten, eine Benchmarkdosis (untere Konfidenzgrenze) (BMDL10) von 8 960 μg/kg Körpergewicht pro Tag. Für eine genauere stoffspezifische Extrapolierung der Tierdaten auf den Menschen konnte die Behörde neue toxikokinetische Daten nutzen und so eine Äquivalentdosis für den Menschen (human equivalent dose — HED) von 609 μg/kg Körpergewicht pro Tag festlegen. Die HED diente als Ausgangspunkt für die Festlegung eines gesundheitsbezogenen Referenzwertes für BPA.

(5)

Bei der Bestimmung dieses gesundheitsbezogenen Referenzwertes legte die Behörde einen Unsicherheitsfaktor von 2,5 für zwischenartliche und von 10 für innerartliche Unterschiede zugrunde. Sie rechnete einen zusätzlichen Faktor von 6 ein, um den Unsicherheiten im Zusammenhang mit potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen von BPA auf Brustdrüse und Fortpflanzungsorgane sowie auf Stoffwechsel-, Nerven- und Immunsystem Rechnung zu tragen. Am Ende wurde ein Gesamtunsicherheitsfaktor von 150 zugrunde gelegt und eine neue tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (tolerable daily intake, im Folgenden „TDI-Wert“) von 4 μg/kg Körpergewicht pro Tag bestimmt. Die Behörde verfügte jedoch, dass es sich so lange um einen vorläufigen TDI-Wert (temporary TDI, im Folgenden „t-TDI-Wert“) handelt, bis die erwarteten Ergebnisse einer Langzeitstudie zu BPA bei Nagetieren vorliegen, die im Rahmen des National Toxicology Program/Food and Drug Administration (NTP/FDA) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) durchgeführt wird.

(6)

Die Behörde stellte fest, dass die ernährungsbedingte BPA-Exposition unterhalb dieses t-TDI-Wertes liegt, und kam daher zu dem Schluss, dass es angesichts des erwarteten Expositionsniveaus keine gesundheitlichen Bedenken gibt. In ihrem Gutachten vom 11. Dezember 2014 bewertete die Behörde außerdem nicht lebensmittelbezogene und lebensmittelbezogene Expositionsquellen. Zu den nicht lebensmittelbezogenen Quellen gehören die Exposition über die Luft, die Aufnahme von Staub und die Aufnahme über die Haut bei Kontakt mit Thermopapier und Kosmetika. Das Panel gelangte zu dem Schluss, dass die mittleren Schätzungen für die aggregierte BPA-Exposition über ernährungs- und nicht ernährungsbezogene Quellen bei den am stärksten exponierten Gruppen, zu denen Säuglinge, Kinder und Heranwachsende zählen, unterhalb des t-TDI-Wertes liegen und angesichts des erwarteten aggregierten Expositionsniveaus nur geringe gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(7)

Angesichts des 2014 von der Behörde veröffentlichten Gutachtens sollte der gegenwärtige SML für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff an den neuen t-TDI-Wert angepasst werden. Bei der Festlegung des SML wird von der konventionellen Expositionsannahme ausgegangen, dass ein Mensch mit 60 kg Körpergewicht täglich 1 kg Lebensmittel verzehrt und dass die gesamte Exposition über Lebensmittelkontaktmaterialien erfolgt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist bei spezifischen Migrationsgrenzwerten für den Übergang bestimmter Bestandteile in oder auf Lebensmittel etwaigen anderen Expositionsquellen im Zusammenhang mit solchen Bestandteilen angemessen Rechnung zu tragen. Die Behörde stellte fest, dass die BPA-Exposition aus nicht ernährungsbezogenen Quellen bei manchen Bevölkerungsgruppen einen erheblichen Anteil der Gesamtexposition ausmachen könnte und dass neben den nicht ernährungsbezogenen Expositionsquellen nicht in Konservendosen verpacktes Fleisch und nicht in Konservendosen verpackte Fleischerzeugnisse innerhalb mehrerer Bevölkerungsgruppen nachweislich umfassend zur BPA-Exposition beitragen. Wenn andere Quellen als Lebensmittelkontaktmaterialien möglicherweise erheblich zur potenziellen Gesamtexposition gegenüber einem Stoff beitragen, ist es nicht angemessen, den Lebensmittelkontaktmaterialien den vollständigen TDI-Wert zuzuordnen; vielmehr sollte ein niedrigerer Wert angesetzt werden.

(8)

Ausgehend von konventionellen Annahmen bezüglich der Anwendung von Allokationsfaktoren für Lebensmittelkontaktmaterialien, einschließlich der Annahme, dass die Gesamtexposition den t-TDI-Wert und den Unsicherheitsfaktor von 150 bei der Ableitung des t-TDI-Wertes nicht überschreitet, und ausgehend von den Daten im Gutachten der Behörde zu anderen BPA-Quellen als Lebensmittelkontaktmaterialien wird für die Festlegung des SML ein Allokationsfaktor von 20 % für angemessen erachtet. Auf der Grundlage des t-TDI-Wertes, des Allokationsfaktors und der Expositionsannahme sollte daher für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff ein SML von 0,05 mg BPA je Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass die BPA-Exposition unter dem t-TDI-Wert bleibt und die menschliche Gesundheit nicht gefährdet ist.

(9)

Der unter Berücksichtigung des Gutachtens festgelegte SML dient zwar als Grundlage für das Management der Risiken, die von BPA in Lebensmittelkontaktmaterialien ausgehen, es bestehen jedoch nach wie vor Unsicherheiten, die ebenfalls im Gutachten benannt werden. Unter Bezugnahme auf zwei neue Studien zur Entwicklungsimmunotoxizität von BPA stellte die Behörde im Jahr 2016 fest (10), dass diese Studien neue Erkenntnisse erbracht haben, die die Hinweise auf die Entwicklungsimmuntoxizität von BPA erhärten. Angesichts des Ausmaßes der wissenschaftlichen Unsicherheiten und der Art der potenziellen schädlichen Auswirkungen, insbesondere der Auswirkungen auf die Entwicklung, sollten weitere Präventionsmaßnahmen für stärker gefährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere Säuglinge und Kleinkinder, ergriffen werden, bei denen die Auswirkungen auf die Entwicklung irreversibel sein und lebenslang andauern könnten.

(10)

Gemäß dem in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Vorsorgeprinzip können auf Basis verfügbarer einschlägiger Informationen vorläufige Maßnahmen getroffen werden, bis Ergebnisse in Bezug auf anhaltende Unsicherheiten für eine zusätzliche Risikobewertung vorliegen, sofern diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden.

(11)

Entsprechend dem Vorsorgeprinzip ist die Kommission berechtigt, Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf die Verwendung von BPA zu treffen; dieses Prinzip ist dann anwendbar, wenn wissenschaftliche Unsicherheit besteht, auch wenn das Risiko — besonders für die menschliche Gesundheit — noch nicht umfassend nachgewiesen wurde. BPA sollte daher nicht zur Herstellung von Trinkgefäßen und Flaschen aus Polycarbonat verwendet werden, die für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) bestimmt sind.

(12)

Außer in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wird BPA in beträchtlichem Umfang in Epoxidharzen für Lacke und Beschichtungen verwendet, insbesondere für die Aufbringung auf die Innenflächen von Lebensmittelkonserven. Während für BPA in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 spezielle Bestimmungen festgelegt wurden, sind für BPA in Lacken und Beschichtungen auf Unionsebene bisher keine solchen Vorschriften erlassen worden. Im Einklang mit Artikel 6 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten folglich nationale Vorschriften zu BPA in Lacken und Beschichtungen beibehalten oder erlassen, sofern diese Vorschriften mit den Vertragsbestimmungen in Einklang stehen.

(13)

Da die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Vorschriften zu BPA in Lebensmittelkontaktmaterialien erlassen haben und sich dadurch, wie die Branche berichtet, technische und praktische Probleme ergeben, sowie angesichts des im Gutachten der Behörde aus dem Jahr 2014 ermittelten Anteils von in Konservendosen verpackten Lebensmitteln an der ernährungsbedingten BPA-Exposition und des verbreiteten Einsatzes von BPA in Epoxidharzen für Lacke und Beschichtungen von Konservendosen, ist es außerdem angezeigt, Beschränkungen für BPA in Lacken und Beschichtungen festzulegen.

(14)

Die Annahme betreffend die Exposition gegenüber BPA in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gilt gleichermaßen auch für Lacke und Beschichtungen. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollte der für BPA in Kunststoffmaterialien und -gegenständen festgelegte SML auch für Lacke und Beschichtungen auf Materialien und Gegenständen gelten, wenn diese Lacke bzw. Beschichtungen mit BPA hergestellt worden sind. Da BPA unter Umständen in Verpackungen für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder verwendet wird, sollte keine Migration von BPA aus Lacken und Beschichtungen auftreten, die auf Materialien oder Gegenstände aufgebracht wurden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in Berührung zu kommen, d. h. mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, anderer Beikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden, sowie mit Milchgetränken und gleichartigen Erzeugnissen, die für Kleinkinder bestimmt sind.

(15)

In Verbindung mit der Festlegung von Beschränkungen für Lacke und Beschichtungen muss auch die Überprüfung der Einhaltung dieser Beschränkungen geregelt werden. Insbesondere sollten Regeln für die Migrationsprüfung und für die Darstellung der Prüfungsergebnisse aufgestellt werden. Es ist daher angezeigt, solche Regeln für die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen für Lacke und Beschichtungen aufzustellen, die auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, wenn diese Lacke und Beschichtungen mit BPA hergestellt worden sind.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 enthält einen umfassenden Rahmen für die Überprüfung der Konformität von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff mit festgelegten Beschränkungen, darunter auch Regeln für die Darstellung der Ergebnisse der Migrationsprüfung. Da die Lacke und Beschichtungen, die auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, keine spezifischen Merkmale aufweisen, welche die Festlegung anderer oder spezifischerer Bestimmungen erfordern würden, ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 mit den festgelegten Beschränkungen auf die Überprüfung der Konformität von Lacken und Beschichtungen, die auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, auszuweiten.

(17)

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht vor, dass den Materialien und Gegenständen, die unter Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Konformitätserklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Bei der Produktion der lackierten oder beschichteten Materialien oder Gegenstände sollte der zuständige Unternehmer deren Konformität mit den geltenden Vorschriften mittels einer Konformitätserklärung, die den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellt wird, dokumentieren. Damit die Erklärung genügend Angaben enthält, die eine Überprüfung der Konformität ermöglichen, ist es angezeigt, die in diese Erklärung aufzunehmenden Angaben vorzugeben. Außerdem sollte es zuständigen Behörden möglich sein, die Konformität mit den geltenden Vorschriften zu überprüfen. Die Unternehmer sollten daher verpflichtet werden, den zuständigen Behörden als Beleg für die in der Konformitätserklärung gemachten Angaben geeignete Unterlagen bereitzustellen.

(18)

Um sicherzustellen, dass die Unternehmen ausreichend Zeit haben, um ihre Produktionsprozesse so umzustellen, dass die Beschränkungen eingehalten werden, und um den mit einer solchen Umstellung möglicherweise verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand zu verringern, ist es angebracht, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben und vorzusehen, dass Materialien und Gegenstände, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben dürfen.

(19)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„spezifischer Migrationsgrenzwert“ (SML) die höchstzulässige Menge eines bestimmten Stoffes, die aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben wird;

2.

„Materialien und Gegenstände“ alle Materialien oder Gegenstände, die in eine der Kategorien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen;

3.

„Lacke“ oder „Beschichtungen“ Materialien oder Gegenstände aus einer oder mehreren nicht selbsttragenden Schichten, die mit 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (im Folgenden „BPA“) hergestellt wurden und auf ein Material oder einen Gegenstand aufgebracht werden, um ihm besondere Eigenschaften zu verleihen oder seine technische Leistung zu verbessern.

Artikel 2

(1)   Die Menge an 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (BPA) (CAS-Nr. 0000080-05-7), die aus Lacken und Beschichtungen, welche auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, in oder auf Lebensmittel übergeht, darf einen spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg BPA je Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) nicht überschreiten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist keine Migration von BPA aus Lacken und Beschichtungen zulässig, die auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, die die dazu bestimmt sind, mit den folgenden Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in Berührung zu kommen: Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden, sowie Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind.

Artikel 3

(1)   Für die Überprüfung der Einhaltung von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 4, Artikel 18 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Anhang III und Anhang V Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

(2)   Die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 1 gewonnenen Ergebnisse werden gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dargestellt.

Artikel 4

(1)   Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gewährleisten Unternehmer, dass lackierten oder beschichteten Materialien und Gegenständen eine schriftliche Konformitätserklärung beigefügt wird, die die Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung enthält. Diese Erklärung muss auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen außer auf der Einzelhandelsstufe verfügbar sein.

(2)   Die schriftliche Erklärung ermöglicht eine leichte Identifizierung der lackierten oder beschichteten Materialien und Gegenstände, auf die sie sich bezieht. Sie wird erneuert, wenn sich am Umfang der Migration aus dem Lack oder der Beschichtung, der bzw. die auf die Materialien und Gegenstände aufgebracht ist, etwas ändert.

(3)   Auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde stellen die Unternehmer geeignete Unterlagen zum Nachweis der Konformität mit der schriftlichen Erklärung gemäß Absatz 1 zur Verfügung. Diese Unterlagen werden unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt des Ersuchens vorgelegt. Die Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung.

Artikel 5

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 6

Lackierte oder beschichtete Materialien und Gegenstände sowie Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 6. September 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. September 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zu Bisphenol A (SCF/CS/PM/3936 Final).

(4)  The EFSA Journal (2006) 428, 1.

(5)  The EFSA Journal (2008) 759, 1.

(6)  The EFSA Journal 2010;8(9):1829.

(7)  The EFSA Journal 2011;9(12):2475.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(9)  The EFSA Journal 2015;13(1):3978.

(10)  EFSA Journal 2016;14(10):4580.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).


ANHANG I

Die in Artikel 4 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

(1)

Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt;

(2)

Identität und Anschrift des Unternehmers, der das beschichtete Material oder den beschichteten Gegenstand herstellt oder einführt;

(3)

Identität des lackierten oder beschichteten Materials oder Gegenstands;

(4)

Datum der Erklärung;

(5)

Bestätigung, dass der Lack oder die Beschichtung, der/die auf das Material oder den Gegenstand aufgebracht worden ist, den Beschränkungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und den Anforderungen der Artikel 3, 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht;

(6)

Spezifikationen zur Verwendung des beschichteten Materials oder Gegenstands, z. B.:

a)

Art oder Arten von Lebensmitteln, mit denen es bzw. er in Berührung kommen soll;

b)

Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Berührung mit Lebensmitteln;

c)

das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen.


ANHANG II

In Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 erhält der Eintrag für den Stoff Nr. 151 folgende Fassung:

„151

13480

0000080-05-7

2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan

nein

ja

nein

0,05

 

Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Säuglingsflaschen (1) aus Polycarbonat (2).

Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Trinkgefäßen und Flaschen, die aufgrund ihrer auslaufsicheren Ausführung für Säuglinge (3) und Kleinkinder (4) bestimmt sind.

 

13607


(1)  Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(2)  Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf die Herstellung und ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union.

(3)  Säugling im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

(4)  Kleinkind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.“


14.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/214 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2018

zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Pla i Llevant“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pla i Llevant“ geprüft, den Spanien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderung der Spezifikation sollte daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Pla i Llevant“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 284 vom 29.8.2017, S. 5.


14.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/215 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2018

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Mergelland“ (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von den Niederlanden eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Mergelland“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Mergelland“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Mergelland“ (g.U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 296 vom 7.9.2017, S. 2.