ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/1 |
VERORDNUNG (EU) 2018/121 DES RATES
vom 23. Januar 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (3) wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „GUBBI“) gegründet. |
(2) |
Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des GUBBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des GUBBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zeitraum (d. h. ab der Gründung des GUBBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000 EUR betragen. |
(3) |
Das Konsortium für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BI-Konsortium“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen. |
(4) |
Das Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die Ausführung von Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungskette, einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, kann nur erreicht werden, wenn das BI-Konsortium und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI, sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, leisten können. |
(5) |
Daher muss die Satzung geändert werden, damit das BI-Konsortium und seine konstituierenden Rechtspersonen den Finanzbeitrag in voller Höhe (siehe Artikel 12 Absatz 4 der Satzung) leisten können, und zwar dadurch, dass diese Beiträge nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI, sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanziert werden, geleistet werden können; diese sind an das Gemeinsame Unternehmen BBI zu melden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 12 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen zu den operativen Kosten betragen für den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum mindestens 182 500 000 EUR. Diese Finanzbeiträge werden als Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI oder als Finanzbeiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, geleistet.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. GORANOV
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/122 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2017
zur Änderung der Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft. |
(2) |
Ein Hersteller beantragte nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 bei der Kommission, „Polyacrylat“ als neue Faserbezeichnung in die in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Liste aufzunehmen. Das im Antrag enthaltene technische Dossier erfüllte alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen. |
(3) |
Nachdem die Kommission den Antrag auf eine neue Faserbezeichnung bewertet und auf der Website Europa eine öffentliche Konsultation durchgeführt hatte, gelangte sie im Benehmen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern zu dem Schluss, dass die neue Faserbezeichnung „Polyacrylat“ in die Liste der Textilfaserbezeichnungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgenommen werden sollte. |
(4) |
Der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sollte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Definition einer neuen Textilfaser und der vorgeschlagenen Methoden für die Identifizierung und Quantifizierung zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts geändert werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 enthält eine Liste von Textilerzeugnissen, für welche eine globale Etikettierung ausreichend ist. Auf ihr finden sich Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreitet. Im Zuge der technischen Entwicklung wird dieses Textilerzeugnis nicht mehr in Einheiten mit einem Nettogewicht von höchstens 1 g im Einzelverkauf angeboten. Aus diesem Grund sollte in Anhang VI der Verordnung die Liste der Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreichend ist, aktualisiert werden. |
(6) |
Damit einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von Textilfasergemischen angewandt werden können, sollten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Prüfmethoden zwecks Aufnahme der Faser „Polyacrylat“ geändert werden. Zudem sollte eine neue Prüfmethode für die quantitative Analyse der Fasergemische aus Polyester und bestimmten anderen Fasern in Anhang VIII der Verordnung eingefügt werden. |
(7) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind auch die vereinbarten Zuschläge festgelegt, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen. Deshalb sollte der Wert des vereinbarten Zuschlags für „Polyacrylat“ in die Liste in Anhang IX der Verordnung aufgenommen werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Zeile 50 angefügt:
|
2. |
In Anhang II werden die folgenden Punkte wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang VI erhält Nummer 18 folgende Fassung:
|
4. |
Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Anhang IX wird der folgende Eintrag Nr. 50 angefügt:
|
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/123 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2018
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Cerezas de la Montaña de Alicante“ (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cerezas de la Montaña de Alicante“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 106/2011 der Kommission (3) geänderten Fassung eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Cerezas de la Montaña de Alicante“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 106/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Cerezas de la Montaña de Alicante (g.g.A.)] (ABl. L 32 vom 8.2.2011, S. 3).
(4) ABl. C 329 vom 30.9.2017, S. 16.
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/124 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2018
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung („Pane di Matera“ (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pane di Matera“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 160/2008 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pane di Matera“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 160/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pane di Matera (g.g.A.), Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino (g.U.)) (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 27).
(3) ABl. C 305 vom 15.9.2017, S. 20.
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/125 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2018
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist. |
(2) |
In der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur werden die unter den Begriff „Heizöl“ fallenden Erzeugnisse definiert. Abhängig von ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften und Merkmalen werden diese Erzeugnisse entweder in die Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68 oder in die Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 eingereiht. |
(3) |
Ein solches physikalisch-chemisches Merkmal ist die Verseifungszahl. „Heizöle“ der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) Absatz 1 erster Gedankenstrich müssen eine Verseifungszahl von weniger als 4 aufweisen. Diese Regel gilt für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68. Allerdings besteht eine Ausnahme für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39, die Fettsäuremonoalkylester (FAMAE) enthalten und deren Verseifungszahl größer als 4 ist. Diese Ausnahme ist derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe f angeführt. |
(4) |
Die derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 f) angeführte Ausnahme muss erweitert werden, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere den Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Brennstoffe, die tierische oder pflanzliche Fette oder Öle enthalten. Eine Ausweitung dieser Ausnahme ist zudem erforderlich, um die Möglichkeiten zur Fälschung von Dieselkraftstoffen einzuschränken, die meist durch den Zusatz kleiner Mengen pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette zu Gasölen erreicht wird, wodurch diese Erzeugnisse nicht mehr als Gasöle (verbrauchsteuerpflichtig), sondern als andere Erzeugnisse (nicht verbrauchsteuerpflichtig) eingereiht werden. Insbesondere der Zusatz von pflanzlichen Ölen führt zu einer Veränderung der Destillationsparameter und einer Verseifungszahl von 4 oder größer. Der Zusatz von geringen Mengen dieser Stoffe verändert den wesentlichen Charakter von Heizölen aus physikalisch-chemischer Sicht nicht. Sie können nach wie vor als Heizöle verwendet werden. Durch die Streichung der Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 wird sichergestellt, dass diese Erzeugnisse ordnungsgemäß als Heizöle und nicht als andere Erzeugnisse eingereiht werden. |
(5) |
Die derzeit geltende Ausnahme für Erzeugnisse, die FAMAE enthalten, muss ebenfalls ausgedehnt werden, sodass sie nicht nur für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl größer als 4, sondern auch für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl von 4 gilt. |
(6) |
Die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 sollte entsprechend geändert werden, um ihre einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. |
(7) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Zusätzliche Anmerkung 2 f) folgende Fassung:
(1) |
Im ersten Absatz erhält der erste Gedankenstrich, einschließlich der Fußnote, folgende Fassung:
|
(2) |
der folgende vierte Absatz wird angefügt: „‚Biokomponenten‘ im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE).“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/126 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen. |
(2) |
Am 18. Januar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die der Identifizierung dienenden Angaben zu dem Schiff CAPRICORN, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.
ANHANG
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird wie folgt geändert:
Der Eintrag:
„1. Name: CAPRICORN
Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 20. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 18. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt.
Weitere Angaben
Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“
erhält erfolgende Fassung:
„1. Name: CAPRICORN
Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt.
Weitere Angaben
Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/127 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der je nach Ursprung unterschiedlichen Preise zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren |
113,6 |
0 |
AR |
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren |
132,5 |
0 |
AR |
217,2 |
0 |
BR |
||
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren |
250,0 |
15 |
AR |
225,3 |
22 |
BR |
||
309,7 |
0 |
CL |
||
253,3 |
14 |
TH |
||
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren |
336,9 |
0 |
BR |
306,0 |
0 |
CL |
||
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
320,6 |
0 |
AR |
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
200,4 |
26 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/128 DER KOMMISSION
vom 25. Januar 2018
zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die maltesische, die portugiesische, die rumänische, die schwedische, die slowenische und die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission (2) enthalten einen Fehler, und zwar in Anhang IV Nummer 4.2.1.3, wo der Ausdruck „STAGE 3“ auf Englisch erscheinen sollte. |
(2) |
Außerdem enthalten die estnische, die griechische, die kroatische, die lettische, die litauische, die portugiesische und die rumänische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 einen weiteren Fehler, und zwar in den Mustern in Anhang IV Anlage 1 Nummern 3 und 4, wo der Ausdruck „C2a STAGE 1“ auf Englisch erscheinen sollte. |
(3) |
Die estnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthält weitere Fehler bei bestimmten Buchstaben betreffend das Muster für das Fabrikschild, und zwar in Anhang IV Nummern 2.1.1.6 bis 2.1.1.9 und 4.2.1.6 bis 4.2.1.9 sowie in Anhang IV Anlage 1 Nummern 1 bis 6. |
(4) |
Die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthält weitere Fehler bei bestimmten Buchstaben betreffend das Muster für das Fabrikschild, und zwar in Anhang IV Nummern 2.1.1.6, 2.1.1.7, 2.1.1.9, 4.2.1.6, 4.2.1.7 und 4.2.1.9. |
(5) |
Die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die maltesische, die portugiesische, die rumänische, die schwedische, die slowenische und die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind von diesen Berichtigungen nicht betroffen. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/129 DER KOMMISSION
vom 25. Januar 2018
zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde beantragt, aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltes L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser zuzulassen. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltem L-Arginin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2017 (2) zu dem Schluss, dass aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltes L-Arginin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt hat und keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. |
(5) |
Die Behörde zog weiterhin den Schluss, dass der Zusatzstoff als wirksame Quelle der Aminosäure Arginin für alle Tierarten angesehen werden kann und dass das zugesetzte L-Arginin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit es bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann. Die Behörde äußerte in ihren Gutachten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von L-Arginin, wenn dieses über das Tränkwasser verabreicht wird. Sie schlägt jedoch keinen Höchstwert für L-Arginin vor. Die Behörde empfiehlt, L-Arginin in adäquaten Mengen zu supplementieren. Im Fall der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, ist es daher angezeigt, den Verwender darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist. |
(6) |
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltem L-Arginin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2017;15(6):4858.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge |
|||||||||||||||||||||||||
3c362 |
— |
L-Arginin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Pulver mit einem L-Arginin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 0,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs L-Arginin ((S)-2-Amino-5-guanidinovaleriansäure), hergestellt durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80099. Chemische Formel: C6H14N4O2 CAS-Nummer: 74-79-3 Analysemethode (1) Zur Charakterisierung von L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gehalts an L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff und im Wasser:
Zur Bestimmung des Gehalts an Arginin in Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
|
Alle Tierarten |
|
|
|
|
15. Februar 2028 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/130 DER KOMMISSION
vom 25. Januar 2018
zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Berg und Schmidt GmbH Co. KG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2017 (2) den Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff das endgültige Körpergewicht erhöhen und die Futterverwertung bei Mastschweinen verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2017; 15(2):4707.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||
4a26 |
Berg und Schmidt GmbH Co. KG |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755) mit einer Mindestaktivität von 15 000 EPU (1)/g (fest) Charakterisierung des Wirkstoffs Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755) Analysemethode (2) Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase: kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Azurin vernetzten Weizen-Arabinoxylansubstraten freigesetzt wird. |
Mastschweine |
— |
1 500 EPU |
|
|
15. Februar 2028 |
(1) 1 EPU ist die Enzymmenge, die 0,0083 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
RICHTLINIEN
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/28 |
RICHTLINIE (EU) 2018/131 DES RATES
vom 23. Januar 2018
zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den Änderungen von 2014 des Seearbeitsübereinkommens 2006 in ihrer von der Internationalen Arbeitskonferenz am 11. Juni 2014 gebilligten Form
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer (im Folgenden „Sozialpartner“) gemeinsam beantragen, dass die von ihnen auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2009/13/EG des Rates (1) wurde die vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) am 19. Mai 2008 geschlossene Vereinbarung zur Überführung der verbindlichen Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Unionsrecht umgesetzt, um die geltenden Rechtsvorschriften der Union durch Übernahme der Normen des Seearbeitsübereinkommens, die für Seeleute vorteilhafter sind, zu aktualisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen der Seeleute zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsverträge, Arbeitszeiten, Heimschaffung, beruflichen Entwicklung und Qualifizierung, Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung, des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit, der medizinischen Betreuung und Beschwerdeverfahren. |
(3) |
Im Anschluss an internationale Fachtagungen leitete die IAO ein Verfahren zur Änderung des Seearbeitsübereinkommens ein, um auf Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Im-Stich-Lassen von Seeleuten und der finanziellen Sicherheit zum einen und mit Ansprüchen aufgrund des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten zum anderen einzugehen. Der im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens eingerichtete Dreigliedrige Sonderausschuss hat auf seiner Sitzung vom 7. bis 11. April 2014 zwei Änderungen zu diesen Aspekten gebilligt. Die von den Änderungen betroffenen Regelungen fielen zum Teil in die Zuständigkeit der Union und betrafen Bereiche, in denen die Union Vorschriften erlassen hatte, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialpolitik und des Verkehrswesens. Daher hat der Rat am 26. Mai 2014 den Beschluss 2014/346/EU (2) über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) zu vertreten ist, angenommen. Nach dem Standpunkt der Union sollten die Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens (im Folgenden „2014 beschlossene Änderungen des Seearbeitsübereinkommens“) angenommen werden. |
(4) |
Die 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens wurden von der IAK im Rahmen ihrer 103. Tagung am 11. Juni 2014 in Genf gebilligt und sind am 18. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie betreffen die Bereitstellung eines wirksamen Systems der finanziellen Sicherheit, um die Rechte der Seeleute im Falle ihres Im-Stich-Lassens zu schützen und eine Entschädigung bei vertraglichen Forderungen aufgrund des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten infolge von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen zu gewährleisten. Sie verbessern und optimieren das bestehende System zum Schutz von Seeleuten, einschließlich der Verpflichtung, einen Nachweis des Systems der finanziellen Sicherheit an Bord der Schiffe mitzuführen und das System auf zwei neue Situationen des Im-Stich-Lassens auszuweiten. Bei diesen Situationen handelt es sich um Fälle, in denen Seeleute ohne Gewährleistung des nötigen Unterhalts und der nötigen Unterstützung zurückgelassen wurden, oder um Fälle, in denen der Reeder einseitig die Verbindung zu den Seeleuten beendet hat; darunter fällt auch die Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Heuern für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten. |
(5) |
Am 5. Dezember 2016 schlossen die Sozialpartner im Seeverkehr — der ECSA und die ETF — eine Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung der Sozialpartner“) zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens. Sie forderten die Kommission am 12. Dezember 2016 auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV zur Durchführung ihrer Vereinbarung vorzulegen. |
(6) |
Die Vereinbarung der Sozialpartner spiegelt den Inhalt der verbindlichen Bestimmungen der 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens wider. Die erste Änderung betreffend das System der finanziellen Sicherheit im Falle des Im-Stich-Lassens von Seeleuten bezieht sich sowohl auf den Arbeitsschutz als auch die Arbeitsbedingungen und fällt somit unter Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b AEUV. Die zweite Änderung betreffend die Anforderungen an das System der finanziellen Sicherheit zur Sicherstellung einer Entschädigung bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen fällt unter Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c AEUV über die soziale Sicherheit und den Sozialschutz von Arbeitnehmern. Die Vereinbarung der Sozialpartner bezieht sich daher auf Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 153 AEUV fallen, und kann nach Artikel 155 Absatz 2 AEUV durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden. Für die Zwecke des Artikels 288 AEUV ist eine Richtlinie das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung der Sozialpartner. |
(7) |
In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene hat die Kommission die Repräsentativität der Vertragsparteien und die Rechtmäßigkeit der Klauseln der Vereinbarung der Sozialpartner geprüft. |
(8) |
Durch die Vereinbarung der Sozialpartner wird die zwischen ECSA und ETF am 19. Mai 2008 im Hinblick auf das Seearbeitsübereinkommen geschlossene Vereinbarung, die im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG enthalten ist, geändert und werden die 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens in die Richtlinie übernommen, um die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit sowie den Sozialschutz der Seeleute an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zu verbessern. |
(9) |
Mit der Änderung der Richtlinie 2009/13/EG infolge der Vereinbarung der Sozialpartner fallen die verbindlichen Bestimmungen der 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens, die bereits unter das Kontrollsystem des Seearbeitsübereinkommen fallen, nunmehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie unter das unionsrechtliche Aufsichts- und Kontrollsystem, einschließlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dies wird wahrscheinlich zu einer strikteren Einhaltung seitens der Mitgliedstaaten und Reeder führen. |
(10) |
Unbeschadet der Bestimmungen der Vereinbarung der Sozialpartner zur Weiterverfolgung und Überprüfung durch die Sozialpartner auf Unionsebene wird die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und der Vereinbarung der Sozialpartner beobachten. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, sofern Letztere dies gemeinsam beantragen und sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV hat die Kommission das Europäische Parlament unterrichtet, indem sie ihm den Wortlaut ihres Vorschlags für diese Richtlinie übermittelt hat. |
(13) |
Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere in Artikel 31 der Charta. |
(14) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Gesundheit und der Sicherheit sowie des Sozialschutzes der Arbeitnehmer im Seeverkehr, einem grenzüberschreitenden Sektor unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(15) |
Die Richtlinie 2009/13/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Richtlinie wird die Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) vom 5. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens durchgeführt.
Artikel 2
Infolge der Vereinbarung der Sozialpartner wird die Vereinbarung zwischen dem ECSA und der ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006 im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 16. Februar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, sofern die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. GORANOV
(1) Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).
(2) Beschluss 2014/346/EU des Rates vom 26. Mai 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 28).
(3) Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1).
ANHANG
Im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG wird die Vereinbarung zwischen dem ECSA und der ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006 wie folgt geändert:
1. |
In der Überschrift „Norm A2.5 — Heimschaffung“ ist „A2.5“ durch „A2.5.1“ zu ersetzen. |
2. |
Die folgende Norm wird eingefügt: „Norm A2.5.2 — Finanzielle Sicherheit
|
3. |
„Norm A4.2 — Verpflichtungen der Reeder“ wird wie folgt geändert:
|
4. |
Die folgende Norm wird eingefügt: „Norm A4.2.2 — Behandlung vertraglicher Forderungen
|
BESCHLÜSSE
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/34 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/132 DES RATES
vom 25. Januar 2018
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen. |
(2) |
Am 18. Januar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einem Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert und geändert. |
(3) |
Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KRALEVA
(1) ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.
ANHANG
In Abschnitt B (Organisationen) des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 1 die folgende Fassung:
„1. Name: CAPRICORN
Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:21. Juli 2017 (geändert am 20. Okt., 27. Nov. 2017 und 18. Jan. 2018)
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 8900878. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor der Küste der Vereinigten Arabischen Emirate.“
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/133 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2018
zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 213)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16f,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die am 2. Februar 2016 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Valeriana officinalis L. ist als pflanzlicher Stoff, pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zu betrachten und erfüllt die in der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen. |
(2) |
Daher sollte Valeriana officinalis L. in die mit der Entscheidung 2008/911/EG der Kommission (2) festgelegte Liste der pflanzlichen Stoffe, Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln aufgenommen werden. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/911/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Januar 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(2) Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42).
ANHANG
Die Entscheidung 2008/911/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang I wird folgender Stoff nach Thymus vulgaris L., Thymus zygis Loefl. ex L., aetheroleum eingefügt: „Valeriana officinalis L.“. |
(2) |
In Anhang II wird nach dem EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE zu Thymus vulgaris L., Thymus zygis Loefl. ex L., aetheroleum Folgendes eingefügt: „EINTRAG IN DER UNIONSLISTE ZU VALERIANA OFFICINALIS L.
|
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/41 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/134 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2018
zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 218)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16f,
gestützt auf das Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur, das am 2. Februar 2016 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Sideritis scardica Griseb., herba kann als pflanzlicher Stoff, pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG betrachtet werden und erfüllt die in der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen. |
(2) |
Daher sollte Sideritis scardica Griseb., herba in die Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln aufgenommen werden, die durch die Entscheidung 2008/911/EG der Kommission (2) erstellt worden ist. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/911/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Januar 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(2) Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42).
ANHANG
Die Entscheidung 2008/911/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang I wird folgender Stoff nach Pimpinella anisum L. eingefügt: „Sideritis scardica Griseb., herba“. |
(2) |
In Anhang II wird nach dem EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE zu Pimpinella anisum L. Folgendes eingefügt: „EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE ZU SIDERITIS SCARDIA GRISEB., HERBA
|
Berichtigungen
26.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/45 |
Berichtigung des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
( Amtsblatt der Europäischen Union L 142 vom 1. Juni 2012 )
Seite 44, Anhang III, zwischen Reihe 5 und Reihe 7 wird folgende Reihe hinzugefügt:
„6. |
General Augusto MÁRIO CÓ |
Offizielle Funktion: Generalstabschef des Heeres |
Mitglied der ‚Militärführung‘, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012“ |