ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 22

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
26. Januar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/121 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/123 der Kommission vom 15. Januar 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Cerezas de la Montaña de Alicante (g.g.A.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/124 der Kommission vom 15. Januar 2018 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pane di Matera (g.g.A.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/125 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/126 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/127 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/128 der Kommission vom 25. Januar 2018 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/129 der Kommission vom 25. Januar 2018 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/130 der Kommission vom 25. Januar 2018 zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Berg und Schmidt GmbH Co. KG) ( 1 )

25

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2018/131 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den Änderungen von 2014 des Seearbeitsübereinkommens 2006 in ihrer von der Internationalen Arbeitskonferenz am 11. Juni 2014 gebilligten Form ( 1 )

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/132 des Rates vom 25. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/133 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 213)  ( 1 )

36

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/134 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 218)  ( 1 )

41

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP ( ABl. L 142 vom 1.6.2012 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/1


VERORDNUNG (EU) 2018/121 DES RATES

vom 23. Januar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (3) wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „GUBBI“) gegründet.

(2)

Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des GUBBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des GUBBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zeitraum (d. h. ab der Gründung des GUBBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000 EUR betragen.

(3)

Das Konsortium für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BI-Konsortium“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.

(4)

Das Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die Ausführung von Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungskette, einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, kann nur erreicht werden, wenn das BI-Konsortium und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI, sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, leisten können.

(5)

Daher muss die Satzung geändert werden, damit das BI-Konsortium und seine konstituierenden Rechtspersonen den Finanzbeitrag in voller Höhe (siehe Artikel 12 Absatz 4 der Satzung) leisten können, und zwar dadurch, dass diese Beiträge nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI, sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanziert werden, geleistet werden können; diese sind an das Gemeinsame Unternehmen BBI zu melden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Finanzbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen,“;

2.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen zu den operativen Kosten betragen für den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum mindestens 182 500 000 EUR.

Diese Finanzbeiträge werden als Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI oder als Finanzbeiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, geleistet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/122 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2017

zur Änderung der Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

(2)

Ein Hersteller beantragte nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 bei der Kommission, „Polyacrylat“ als neue Faserbezeichnung in die in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Liste aufzunehmen. Das im Antrag enthaltene technische Dossier erfüllte alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen.

(3)

Nachdem die Kommission den Antrag auf eine neue Faserbezeichnung bewertet und auf der Website Europa eine öffentliche Konsultation durchgeführt hatte, gelangte sie im Benehmen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern zu dem Schluss, dass die neue Faserbezeichnung „Polyacrylat“ in die Liste der Textilfaserbezeichnungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgenommen werden sollte.

(4)

Der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sollte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Definition einer neuen Textilfaser und der vorgeschlagenen Methoden für die Identifizierung und Quantifizierung zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 enthält eine Liste von Textilerzeugnissen, für welche eine globale Etikettierung ausreichend ist. Auf ihr finden sich Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreitet. Im Zuge der technischen Entwicklung wird dieses Textilerzeugnis nicht mehr in Einheiten mit einem Nettogewicht von höchstens 1 g im Einzelverkauf angeboten. Aus diesem Grund sollte in Anhang VI der Verordnung die Liste der Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreichend ist, aktualisiert werden.

(6)

Damit einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von Textilfasergemischen angewandt werden können, sollten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Prüfmethoden zwecks Aufnahme der Faser „Polyacrylat“ geändert werden. Zudem sollte eine neue Prüfmethode für die quantitative Analyse der Fasergemische aus Polyester und bestimmten anderen Fasern in Anhang VIII der Verordnung eingefügt werden.

(7)

In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind auch die vereinbarten Zuschläge festgelegt, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen. Deshalb sollte der Wert des vereinbarten Zuschlags für „Polyacrylat“ in die Liste in Anhang IX der Verordnung aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Zeile 50 angefügt:

„50

Polyacrylat

Faser aus quervernetzten Makromolekülen, die aus mehr als 35 Gewichtsprozent Acrylatgruppen (Säure, Leichtmetallsalze oder Ester) und weniger als 10 Gewichtsprozent Acrylnitrilgruppen in der Kette und bis zu 15 Gewichtsprozent Stickstoff in der Quervernetzung aufgebaut wird“

2.

In Anhang II werden die folgenden Punkte wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.

Vorgeschlagene Definition der Textilfaser:

Die vorgeschlagene Definition muss die Faserzusammensetzung beschreiben. Die Eigenschaften, die in der Definition der neuen Textilfaser genannt werden, wie beispielsweise Elastizität, müssen durch Standardtestverfahren überprüfbar sein, die im technischen Dossier zusammen mit den Versuchsergebnissen der Analysen vorzulegen sind.

3.

Identifizierung der Textilfaser: chemische Formel, Unterschiede zu bereits vorhandenen Textilfasern, FTIR-Spektrum gegebenenfalls in Verbindung mit einzelnen Daten wie Schmelzpunkt, Dichte, Refraktionsindex und Brandverhalten.“

b)

Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Vorgeschlagene Identifizierungs- und Quantifizierungsverfahren, einschließlich Versuchsdaten:

Der Antragsteller muss beurteilen, ob sich die in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Methoden oder die in jenen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen einsetzen lassen, um die wahrscheinlichsten im Handel zu erwartenden Gemische der neuen Textilfaser mit anderen Textilfasern zu analysieren, und wenigstens eine dieser Methoden vorschlagen. Im Falle von Methoden oder harmonisierten Normen, bei denen die Textilfaser als unlöslicher Bestandteil gelten kann, muss der Antragsteller die Faktoren ‚d‘ angeben, welche den Massenkorrekturfaktoren entsprechen, die bei den Berechnungen (zur Berücksichtigung des bei der Analyse bekanntlich auftretenden Massenverlustes) der neuen Textilfaser anzuwenden sind.

Sind die in dieser Verordnung aufgeführten Methoden ungeeignet, muss der Antragsteller dies angemessen begründen und eine oder mehrere neue Methoden vorschlagen. Für die vorgeschlagenen neuen Methoden sind jeweils der Anwendungsbereich (einschließlich der Fasergemische), das Prinzip (vor allem das chemische Verfahren und seine Schritte), die Geräte und Reagenzien, der Analysengang, die Berechnung und Ergebnisdarstellung (einschließlich des Werts der Faktoren ‚d‘) und die Genauigkeit (Konfidenzintervall der Versuchsergebnisse) zu beschreiben.

Der Antrag muss alle Versuchsdaten, insbesondere zu den Fasermerkmalen, für die vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden enthalten. Mit dem Dossier müssen auch Daten über die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der Methoden vorgelegt werden.“

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Zur Begründung des Antrags zusätzlich vorzulegende Angaben zu den Herstellungsverfahren und der Bedeutung für den Verbraucher:

Das technische Dossier muss zumindest Angaben zu der Anzahl der Hersteller, dem Ort der Produktionsstätten und der erwarteten Marktverfügbarkeit der neuen Faser bzw. der aus ihr hergestellten Erzeugnisse enthalten.“

d)

Die folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.

Bereitstellung von Proben:

Der Hersteller oder eine für den Hersteller handelnde Person stellt repräsentative Proben der neuen, reinen Textilfaser und der relevanten Textilfasergemische, die benötigt werden, um die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden zu überprüfen, bereit. Die Kommission kann beim Hersteller oder bei der für den Hersteller handelnden Person zusätzliche Proben der relevanten Fasergemische anfordern.“

3.

In Anhang VI erhält Nummer 18 folgende Fassung:

„18.

Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind“

4.

Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In der Übersichtstabelle von Nummer IV wird für Methode Nr. 17 die folgende Zeile eingefügt:

„17

Polyester

Bestimmte andere Fasern

Trichloressigsäure und Chloroform“

b)

Die Methode Nr. 1 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Manila (10), ALFA (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

Dieses Verfahren ist unter keinen Umständen auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

ii)

Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, für Melamin und Polyacrylat 1,01.“

c)

Nummer 1.2 von Methode Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„2.

Triacetatfasern (24), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).“

d)

Nummer 1.2 von Methode Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

Anmerkung:

Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist die Methode nicht anwendbar.“

e)

Die Methode Nr. 8 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

ii)

Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, jedoch für Wolle, Baumwolle, Cupro, Modal, Polyester, Elastomultiester, Melamin und Polyacrylat 1,01.“

f)

Die Methode Nr. 9 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Melamin (47), Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49) und Polyacrylat (50).

Ist der Gehalt an Wolle oder Seide im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 2 anzuwenden.

Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon im Gemisch größer als 25 %, so ist die Methode Nr. 4 anzuwenden.“

ii)

Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, für Melamin und Polyacrylat 1,01.“

g)

Die Methode Nr. 13 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Melamin (47) und Polyacrylat (50).“

ii)

Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, für Melamin und Polyacrylat 1,01.“

h)

Die Methode Nr. 15 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Glasfasern (44), Melamin (47) und Polyacrylat (50).

Sind Modacryl- oder Elasthanfasern vorhanden, so ist ein Vorversuch notwendig, um festzustellen, ob die Fasern in dem Reagenz vollständig löslich sind.

Zur Bestimmung von Gemischen mit Polychloridfasern sind auch die Methoden Nr. 9 oder 14 anwendbar.“

ii)

Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ hat den Wert 1,00, jedoch bei Polyacrylat den Wert 1,02, bei Seide und Melamin den Wert 1,01 und bei Polyacrylfasern den Wert 0,98.“

i)

Folgende Methode wird angefügt:

„METHODE Nr. 17

Polyester und bestimmte andere Fasern

(Verfahren mit Trichloressigsäure und Chloroform)

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der Nichtfaserstoffe für binäre Fasergemische von

1.

Polyester (35)

mit

2.

Polyacrylat (50)

2.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Das Prinzip, die Geräte und Reagenzien, der Analysengang, die Berechnung und Ergebnisdarstellung, die auf binäre Fasergemische aus Polyester und Polyacrylat anzuwenden sind, entsprechen den in der Norm EN ISO 1833-25:2013 beschriebenen. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,01.“

5.

In Anhang IX wird der folgende Eintrag Nr. 50 angefügt:

„50.

Polyacrylat

30,00.“


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/123 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Cerezas de la Montaña de Alicante“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cerezas de la Montaña de Alicante“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 106/2011 der Kommission (3) geänderten Fassung eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Cerezas de la Montaña de Alicante“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 106/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Cerezas de la Montaña de Alicante (g.g.A.)] (ABl. L 32 vom 8.2.2011, S. 3).

(4)  ABl. C 329 vom 30.9.2017, S. 16.


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/124 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2018

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung („Pane di Matera“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pane di Matera“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 160/2008 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pane di Matera“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 160/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pane di Matera (g.g.A.), Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino (g.U.)) (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 27).

(3)  ABl. C 305 vom 15.9.2017, S. 20.


26.1.2018   

DE

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L 22/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/125 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2018

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

(2)

In der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur werden die unter den Begriff „Heizöl“ fallenden Erzeugnisse definiert. Abhängig von ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften und Merkmalen werden diese Erzeugnisse entweder in die Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68 oder in die Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 eingereiht.

(3)

Ein solches physikalisch-chemisches Merkmal ist die Verseifungszahl. „Heizöle“ der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) Absatz 1 erster Gedankenstrich müssen eine Verseifungszahl von weniger als 4 aufweisen. Diese Regel gilt für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68. Allerdings besteht eine Ausnahme für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39, die Fettsäuremonoalkylester (FAMAE) enthalten und deren Verseifungszahl größer als 4 ist. Diese Ausnahme ist derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe f angeführt.

(4)

Die derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 f) angeführte Ausnahme muss erweitert werden, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere den Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Brennstoffe, die tierische oder pflanzliche Fette oder Öle enthalten. Eine Ausweitung dieser Ausnahme ist zudem erforderlich, um die Möglichkeiten zur Fälschung von Dieselkraftstoffen einzuschränken, die meist durch den Zusatz kleiner Mengen pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette zu Gasölen erreicht wird, wodurch diese Erzeugnisse nicht mehr als Gasöle (verbrauchsteuerpflichtig), sondern als andere Erzeugnisse (nicht verbrauchsteuerpflichtig) eingereiht werden. Insbesondere der Zusatz von pflanzlichen Ölen führt zu einer Veränderung der Destillationsparameter und einer Verseifungszahl von 4 oder größer. Der Zusatz von geringen Mengen dieser Stoffe verändert den wesentlichen Charakter von Heizölen aus physikalisch-chemischer Sicht nicht. Sie können nach wie vor als Heizöle verwendet werden. Durch die Streichung der Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 wird sichergestellt, dass diese Erzeugnisse ordnungsgemäß als Heizöle und nicht als andere Erzeugnisse eingereiht werden.

(5)

Die derzeit geltende Ausnahme für Erzeugnisse, die FAMAE enthalten, muss ebenfalls ausgedehnt werden, sodass sie nicht nur für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl größer als 4, sondern auch für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl von 4 gilt.

(6)

Die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 sollte entsprechend geändert werden, um ihre einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Zusätzliche Anmerkung 2 f) folgende Fassung:

(1)

Im ersten Absatz erhält der erste Gedankenstrich, einschließlich der Fußnote, folgende Fassung:

„—

den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 beträgt (bei Erzeugnissen, die eine oder mehrere Biokomponenten enthalten, findet die in diesem Gedankenstrich festgelegte Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 keine Anwendung);“;

(2)

der folgende vierte Absatz wird angefügt:

„‚Biokomponenten‘ im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


26.1.2018   

DE

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L 22/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/126 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

(2)

Am 18. Januar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die der Identifizierung dienenden Angaben zu dem Schiff CAPRICORN, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird wie folgt geändert:

Der Eintrag:

„1.   Name: CAPRICORN

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 20. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 18. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt.

Weitere Angaben

Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“

erhält erfolgende Fassung:

„1.   Name: CAPRICORN

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt.

Weitere Angaben

Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/127 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der je nach Ursprung unterschiedlichen Preise zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

113,6

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

132,5

0

AR

217,2

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

250,0

15

AR

225,3

22

BR

309,7

0

CL

253,3

14

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

336,9

0

BR

306,0

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

320,6

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

200,4

26

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/128 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2018

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die maltesische, die portugiesische, die rumänische, die schwedische, die slowenische und die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission (2) enthalten einen Fehler, und zwar in Anhang IV Nummer 4.2.1.3, wo der Ausdruck „STAGE 3“ auf Englisch erscheinen sollte.

(2)

Außerdem enthalten die estnische, die griechische, die kroatische, die lettische, die litauische, die portugiesische und die rumänische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 einen weiteren Fehler, und zwar in den Mustern in Anhang IV Anlage 1 Nummern 3 und 4, wo der Ausdruck „C2a STAGE 1“ auf Englisch erscheinen sollte.

(3)

Die estnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthält weitere Fehler bei bestimmten Buchstaben betreffend das Muster für das Fabrikschild, und zwar in Anhang IV Nummern 2.1.1.6 bis 2.1.1.9 und 4.2.1.6 bis 4.2.1.9 sowie in Anhang IV Anlage 1 Nummern 1 bis 6.

(4)

Die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthält weitere Fehler bei bestimmten Buchstaben betreffend das Muster für das Fabrikschild, und zwar in Anhang IV Nummern 2.1.1.6, 2.1.1.7, 2.1.1.9, 4.2.1.6, 4.2.1.7 und 4.2.1.9.

(5)

Die estnische, die finnische, die griechische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die maltesische, die portugiesische, die rumänische, die schwedische, die slowenische und die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind von diesen Berichtigungen nicht betroffen.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/129 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2018

zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde beantragt, aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltes L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser zuzulassen. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltem L-Arginin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2017 (2) zu dem Schluss, dass aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltes L-Arginin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt hat und keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(5)

Die Behörde zog weiterhin den Schluss, dass der Zusatzstoff als wirksame Quelle der Aminosäure Arginin für alle Tierarten angesehen werden kann und dass das zugesetzte L-Arginin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte, damit es bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann. Die Behörde äußerte in ihren Gutachten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von L-Arginin, wenn dieses über das Tränkwasser verabreicht wird. Sie schlägt jedoch keinen Höchstwert für L-Arginin vor. Die Behörde empfiehlt, L-Arginin in adäquaten Mengen zu supplementieren. Im Fall der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, ist es daher angezeigt, den Verwender darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist.

(6)

Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80099 hergestelltem L-Arginin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017;15(6):4858.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3c362

L-Arginin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pulver mit einem L-Arginin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 0,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Arginin ((S)-2-Amino-5-guanidinovaleriansäure), hergestellt durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80099.

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nummer: 74-79-3

Analysemethode  (1)

Zur Charakterisierung von L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-arginine monograph“ (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung des Gehalts an L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff und im Wasser:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS).

Zur Bestimmung des Gehalts an Arginin in Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission.

Alle Tierarten

 

 

 

1.

L-Arginin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

4.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: „Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken bei der Verwendung des Stoffs zu begegnen, insbesondere weil er ätzend für Haut und Augen ist. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

15. Februar 2028


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/130 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2018

zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Berg und Schmidt GmbH Co. KG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2017 (2) den Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff das endgültige Körpergewicht erhöhen und die Futterverwertung bei Mastschweinen verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017; 15(2):4707.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a26

Berg und Schmidt GmbH Co. KG

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755) mit einer Mindestaktivität von 15 000 EPU (1)/g

(fest)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755)

Analysemethode  (2)

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Azurin vernetzten Weizen-Arabinoxylansubstraten freigesetzt wird.

Mastschweine

1 500 EPU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Augen- und Hautschutz, zu verwenden.

15. Februar 2028


(1)  1 EPU ist die Enzymmenge, die 0,0083 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


RICHTLINIEN

26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/28


RICHTLINIE (EU) 2018/131 DES RATES

vom 23. Januar 2018

zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den Änderungen von 2014 des Seearbeitsübereinkommens 2006 in ihrer von der Internationalen Arbeitskonferenz am 11. Juni 2014 gebilligten Form

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer (im Folgenden „Sozialpartner“) gemeinsam beantragen, dass die von ihnen auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

(2)

Mit der Richtlinie 2009/13/EG des Rates (1) wurde die vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) am 19. Mai 2008 geschlossene Vereinbarung zur Überführung der verbindlichen Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Unionsrecht umgesetzt, um die geltenden Rechtsvorschriften der Union durch Übernahme der Normen des Seearbeitsübereinkommens, die für Seeleute vorteilhafter sind, zu aktualisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen der Seeleute zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsverträge, Arbeitszeiten, Heimschaffung, beruflichen Entwicklung und Qualifizierung, Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung, des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit, der medizinischen Betreuung und Beschwerdeverfahren.

(3)

Im Anschluss an internationale Fachtagungen leitete die IAO ein Verfahren zur Änderung des Seearbeitsübereinkommens ein, um auf Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Im-Stich-Lassen von Seeleuten und der finanziellen Sicherheit zum einen und mit Ansprüchen aufgrund des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten zum anderen einzugehen. Der im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens eingerichtete Dreigliedrige Sonderausschuss hat auf seiner Sitzung vom 7. bis 11. April 2014 zwei Änderungen zu diesen Aspekten gebilligt. Die von den Änderungen betroffenen Regelungen fielen zum Teil in die Zuständigkeit der Union und betrafen Bereiche, in denen die Union Vorschriften erlassen hatte, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialpolitik und des Verkehrswesens. Daher hat der Rat am 26. Mai 2014 den Beschluss 2014/346/EU (2) über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) zu vertreten ist, angenommen. Nach dem Standpunkt der Union sollten die Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens (im Folgenden „2014 beschlossene Änderungen des Seearbeitsübereinkommens“) angenommen werden.

(4)

Die 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens wurden von der IAK im Rahmen ihrer 103. Tagung am 11. Juni 2014 in Genf gebilligt und sind am 18. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie betreffen die Bereitstellung eines wirksamen Systems der finanziellen Sicherheit, um die Rechte der Seeleute im Falle ihres Im-Stich-Lassens zu schützen und eine Entschädigung bei vertraglichen Forderungen aufgrund des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten infolge von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen zu gewährleisten. Sie verbessern und optimieren das bestehende System zum Schutz von Seeleuten, einschließlich der Verpflichtung, einen Nachweis des Systems der finanziellen Sicherheit an Bord der Schiffe mitzuführen und das System auf zwei neue Situationen des Im-Stich-Lassens auszuweiten. Bei diesen Situationen handelt es sich um Fälle, in denen Seeleute ohne Gewährleistung des nötigen Unterhalts und der nötigen Unterstützung zurückgelassen wurden, oder um Fälle, in denen der Reeder einseitig die Verbindung zu den Seeleuten beendet hat; darunter fällt auch die Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Heuern für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten.

(5)

Am 5. Dezember 2016 schlossen die Sozialpartner im Seeverkehr — der ECSA und die ETF — eine Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung der Sozialpartner“) zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens. Sie forderten die Kommission am 12. Dezember 2016 auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV zur Durchführung ihrer Vereinbarung vorzulegen.

(6)

Die Vereinbarung der Sozialpartner spiegelt den Inhalt der verbindlichen Bestimmungen der 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens wider. Die erste Änderung betreffend das System der finanziellen Sicherheit im Falle des Im-Stich-Lassens von Seeleuten bezieht sich sowohl auf den Arbeitsschutz als auch die Arbeitsbedingungen und fällt somit unter Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b AEUV. Die zweite Änderung betreffend die Anforderungen an das System der finanziellen Sicherheit zur Sicherstellung einer Entschädigung bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen fällt unter Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c AEUV über die soziale Sicherheit und den Sozialschutz von Arbeitnehmern. Die Vereinbarung der Sozialpartner bezieht sich daher auf Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 153 AEUV fallen, und kann nach Artikel 155 Absatz 2 AEUV durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden. Für die Zwecke des Artikels 288 AEUV ist eine Richtlinie das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung der Sozialpartner.

(7)

In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene hat die Kommission die Repräsentativität der Vertragsparteien und die Rechtmäßigkeit der Klauseln der Vereinbarung der Sozialpartner geprüft.

(8)

Durch die Vereinbarung der Sozialpartner wird die zwischen ECSA und ETF am 19. Mai 2008 im Hinblick auf das Seearbeitsübereinkommen geschlossene Vereinbarung, die im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG enthalten ist, geändert und werden die 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens in die Richtlinie übernommen, um die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit sowie den Sozialschutz der Seeleute an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zu verbessern.

(9)

Mit der Änderung der Richtlinie 2009/13/EG infolge der Vereinbarung der Sozialpartner fallen die verbindlichen Bestimmungen der 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens, die bereits unter das Kontrollsystem des Seearbeitsübereinkommen fallen, nunmehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie unter das unionsrechtliche Aufsichts- und Kontrollsystem, einschließlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dies wird wahrscheinlich zu einer strikteren Einhaltung seitens der Mitgliedstaaten und Reeder führen.

(10)

Unbeschadet der Bestimmungen der Vereinbarung der Sozialpartner zur Weiterverfolgung und Überprüfung durch die Sozialpartner auf Unionsebene wird die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und der Vereinbarung der Sozialpartner beobachten.

(11)

Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, sofern Letztere dies gemeinsam beantragen und sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.

(12)

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV hat die Kommission das Europäische Parlament unterrichtet, indem sie ihm den Wortlaut ihres Vorschlags für diese Richtlinie übermittelt hat.

(13)

Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere in Artikel 31 der Charta.

(14)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Gesundheit und der Sicherheit sowie des Sozialschutzes der Arbeitnehmer im Seeverkehr, einem grenzüberschreitenden Sektor unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die Richtlinie 2009/13/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie wird die Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) vom 5. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens durchgeführt.

Artikel 2

Infolge der Vereinbarung der Sozialpartner wird die Vereinbarung zwischen dem ECSA und der ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006 im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 16. Februar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, sofern die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).

(2)  Beschluss 2014/346/EU des Rates vom 26. Mai 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 28).

(3)  Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1).


ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG wird die Vereinbarung zwischen dem ECSA und der ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006 wie folgt geändert:

1.

In der Überschrift „Norm A2.5 — Heimschaffung“ ist „A2.5“ durch „A2.5.1“ zu ersetzen.

2.

Die folgende Norm wird eingefügt:

„Norm A2.5.2 — Finanzielle Sicherheit

1.

Zur Umsetzung der Regel 2.5 Absatz 2 legt diese Norm Anforderungen zur Gewährleistung eines schnellen und wirksamen Systems der finanziellen Sicherheit fest, um Seeleute im Falle ihres Im-Stich-Lassens zu unterstützen.

2.

Für die Zwecke dieser Norm gelten Seeleute als im Stich gelassen, wenn der Reeder in Verletzung der Anforderungen dieser Vereinbarung oder der Bedingungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute

a)

die Kosten für die Heimschaffung der Seeleute nicht übernimmt; oder

b)

den Seeleuten nicht den notwendigen Unterhalt und die notwendige Unterstützung gewährt; oder

c)

auf andere Weise einseitig die Verbindung zu den Seeleuten beendet hat; darunter fällt auch die Nichtzahlung vertraglich vereinbarter Heuern für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten.

3.

Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass für Schiffe unter seiner Flagge ein System der finanziellen Sicherheit existiert, das den Anforderungen dieser Norm genügt. Das System der finanziellen Sicherheit kann ein System der sozialen Sicherheit, eine Versicherung oder ein nationaler Fonds oder ein anderes ähnliches Instrument sein. Seine Form ist vom Mitgliedstaat nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festzulegen.

4.

Das System der finanziellen Sicherheit hat im Einklang mit dieser Norm allen im Stich gelassenen Seeleuten auf einem Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats direkten Zugang, ausreichenden Schutz und rasche finanzielle Hilfe zu gewähren.

5.

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b dieser Norm haben der notwendige Unterhalt und die notwendige Unterstützung der Seeleute Folgendes zu umfassen: angemessene Ernährung, Unterkunft, Trinkwasservorräte, für das Überleben an Bord des Schiffes ausreichender Treibstoff und notwendige medizinische Betreuung.

6.

Jeder Mitgliedstaat hat vorzuschreiben, dass Schiffe unter seiner Flagge, die nach innerstaatlichem Recht verpflichtet sind, ein Seearbeitszeugnis mit sich zu führen oder dies auf Verlangen des Reeders tun, ein Zertifikat oder einen anderen Nachweis der finanziellen Sicherheit, ausgestellt vom Anbieter der finanziellen Sicherheit, an Bord mit sich führen. Eine Kopie ist an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord auszuhängen, wo sie den Seeleuten zugänglich ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.

7.

Das Zertifikat oder ein anderer schriftlicher Nachweis der finanziellen Sicherheit muss in Englisch abgefasst oder von einer englischen Übersetzung begleitet sein und hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name des Schiffes;

b)

Heimathafen des Schiffes;

c)

Rufzeichen des Schiffes;

d)

IMO-Nummer des Schiffes;

e)

Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;

f)

Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung der Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind;

g)

Name des Reeders;

h)

Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit; und

i)

eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, der zufolge die finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A2.5.2 genügt.

8.

Die vom System der finanziellen Sicherheit bereitgestellte Unterstützung muss auf Ersuchen der Seeleute oder ihrer benannten Vertreter auf Grundlage der notwendigen Anspruchsberechtigung gemäß dem Absatz 2 dieser Norm unverzüglich gewährt werden.

9.

Unter Hinweis auf die Regel 2.5 hat die vom System der finanziellen Sicherheit bereitgestellte Unterstützung ausreichend zu sein, um Folgendes zu decken:

a)

ungezahlte Heuern und andere den Seeleuten vom Reeder gemäß ihrem Beschäftigungsvertrag, dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Flaggenstaates zu gewährende Leistungen, beschränkt auf vier Monate solcher nicht gezahlter Heuern und vier Monate solcher nicht gewährter Leistungen;

b)

alle den Seeleuten entstandenen vertretbaren Aufwendungen, einschließlich der in Absatz 10 dieser Norm genannten Kosten der Heimschaffung; und

c)

die grundlegenden Bedürfnisse der Seeleute, wie z. B.: angemessene Verpflegung, Bekleidung sofern erforderlich, Unterkunft, Trinkwasserversorgung, für das Überleben an Bord des Schiffes ausreichender Treibstoff, notwendige medizinische Betreuung und andere vertretbare Kosten oder Aufwendungen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung, die das Im-Stich-Lassen begründet, bis zum Eintreffen der Seeleute an ihrem Wohnort.

10.

Die Heimschaffungskosten umfassen die Kosten für die Reise mit geeigneten und zügigen Transportmitteln, in der Regel auf dem Luftweg, und sie beinhalten die Verpflegung und Unterkunft der Seeleute in der Zeit vom Verlassen des Schiffs bis zur Ankunft an ihrem Heimatort, notwendige medizinische Betreuung, die Überführung und Beförderung der persönlichen Habe sowie alle anderen vertretbaren Kosten oder Aufwendungen, die sich aus dem Im-Stich-Lassen ergeben.

11.

Die finanzielle Sicherheit darf nicht vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer enden, es sei denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat dies der zuständigen Stelle des Flaggenstaates mindestens 30 Tage vorher mitgeteilt.

12.

Hat der Anbieter der Versicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit Seeleuten gemäß dieser Norm eine Zahlung geleistet, so erwirbt dieser Anbieter bis zur Höhe des gezahlten Betrags im Einklang mit dem geltenden Recht im Wege der Abtretung, dem Forderungsübergang oder auf andere Weise die Rechte, auf die die Seeleute Anspruch gehabt hätten.

13.

Durch diese Norm wird in keiner Weise das Regressrecht des Versicherers oder des Anbieters der finanziellen Sicherheit gegenüber dritten Parteien eingeschränkt.

14.

Die Bestimmungen dieser Norm zielen nicht auf Ausschließlichkeit ab; andere Rechte, Ansprüche oder Rechtsmittel, die ebenfalls zur Entschädigung im Stich gelassener Seeleute dienen, bleiben unberührt. Innerstaatliche Rechtsvorschriften können vorsehen, dass die nach dieser Norm zu zahlenden Beträge mit Beträgen verrechnet werden können, die aus anderen Quellen stammen und auf Rechten, Ansprüchen oder Rechtsmitteln beruhen, die Gegenstand von Entschädigungen im Sinne der vorliegenden Norm sein können.“

3.

„Norm A4.2 — Verpflichtungen der Reeder“ wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift wird „A4.2“ durch „A4.2.1“ ersetzt;

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„8.

Die innerstaatlichen Rechtvorschriften haben vorzuschreiben, dass das System der finanziellen Sicherheit zur Sicherstellung einer Entschädigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieser Norm in Bezug auf vertragliche Forderungen, wie sie in der Norm A4.2.2 definiert werden, die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

a)

die vertragliche Entschädigung ist, sofern sie im Beschäftigungsvertrag der Seeleute festgelegt ist und unbeschadet von Buchstabe c dieses Absatzes, vollständig und unverzüglich zu zahlen;

b)

es darf kein Druck ausgeübt werden, eine Zahlung unterhalb des vertraglich vereinbarten Betrags zu akzeptieren;

c)

wo es aufgrund der Art der Erwerbsunfähigkeit der Seeleute schwierig ist, die vollständige Entschädigung festzulegen, auf die die Seeleute Anspruch haben können, haben Seeleute eine Interimszahlung oder -zahlungen zu erhalten, um unbillige Härten zu vermeiden;

d)

im Einklang mit der Regel 4.2 Absatz 2 erhalten Seeleute Zahlungen unbeschadet anderer rechtlicher Ansprüche, diese Zahlungen können vom Reeder jedoch mit Entschädigungen für andere Forderungen der Seeleute gegenüber dem Reeder, die auf demselben Vorfall beruhen, verrechnet werden; und

e)

die Forderung nach vertraglicher Entschädigung kann unmittelbar von den betroffenen Seeleuten, von ihren nächsten Angehörigen, einem Vertreter der Seeleute oder von einem benannten Begünstigten geltend gemacht werden.

9.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben zu gewährleisten, dass Seeleute im Voraus informiert werden, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders annulliert oder gekündigt werden soll.

10.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben zu gewährleisten, dass die zuständige Stelle des Flaggenstaates vom Anbieter der finanziellen Sicherheit unterrichtet wird, wenn die finanzielle Sicherheit eines Reeders annulliert oder gekündigt wird.

11.

Jeder Mitgliedstaat hat vorzuschreiben, dass Schiffe unter seiner Flagge ein Zertifikat oder einen anderen Nachweis der finanziellen Sicherheit an Bord mitführen, ausgestellt vom Anbieter der finanziellen Sicherheit. Eine Kopie muss an einer deutlich sichtbaren Stelle an Bord ausgehängt werden, wo sie den Seeleuten zugänglich ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.

12.

Die finanzielle Sicherheit darf nicht vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erlöschen, es sei denn, der Anbieter der finanziellen Sicherheit hat die zuständige Stelle des Flaggenstaates mindestens 30 Tage zuvor davon in Kenntnis gesetzt.

13.

Die finanzielle Sicherheit hat die Zahlung aller von ihr abgedeckten vertraglichen Ansprüche zu gewährleisten, die während der Gültigkeit des Dokuments entstehen.

14.

Das Zertifikat oder ein anderer schriftlicher Nachweis der finanziellen Sicherheit muss in Englisch abgefasst oder von einer englischen Übersetzung begleitet sein und hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name des Schiffes;

b)

Heimathafen des Schiffes;

c)

Rufzeichen des Schiffes;

d)

IMO-Nummer des Schiffes;

e)

Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;

f)

Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung der vertraglichen Forderungen der Seeleute zuständig sind;

g)

Name des Reeders;

h)

Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit; und

i)

eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, der zufolge die finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 genügt.“

4.

Die folgende Norm wird eingefügt:

„Norm A4.2.2 — Behandlung vertraglicher Forderungen

1.

Für die Zwecke der Norm A4.2.1 Absatz 8 und der vorliegenden Norm bezeichnet der Ausdruck 'vertragliche Forderung' jede Forderung im Zusammenhang mit dem Tod oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung oder Gefahr, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Beschäftigungsvertrag der Seeleute oder dem Gesamtarbeitsvertrag.

2.

Das System der finanziellen Sicherheit gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 1 Buchstabe b kann ein System der sozialen Sicherheit, eine Versicherung, ein Fonds oder ein anderes ähnliches Instrument sein. Seine Form ist von dem Mitgliedstaat nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festzulegen.

3.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften haben sicherzustellen, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, um vertragliche Ansprüche, die Entschädigungen gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 8 betreffen, im Rahmen zügiger und fairer Verfahren entgegenzunehmen, zu behandeln und unparteiisch zu regeln.“


BESCHLÜSSE

26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/132 DES RATES

vom 25. Januar 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 18. Januar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einem Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert und geändert.

(3)

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

In Abschnitt B (Organisationen) des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält Eintrag 1 die folgende Fassung:

„1.   Name: CAPRICORN

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:21. Juli 2017 (geändert am 20. Okt., 27. Nov. 2017 und 18. Jan. 2018)

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8900878. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: unbekannt. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor der Küste der Vereinigten Arabischen Emirate.“


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/133 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2018

zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 213)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16f,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die am 2. Februar 2016 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Valeriana officinalis L. ist als pflanzlicher Stoff, pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zu betrachten und erfüllt die in der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen.

(2)

Daher sollte Valeriana officinalis L. in die mit der Entscheidung 2008/911/EG der Kommission (2) festgelegte Liste der pflanzlichen Stoffe, Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln aufgenommen werden.

(3)

Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/911/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42).


ANHANG

Die Entscheidung 2008/911/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird folgender Stoff nach Thymus vulgaris L., Thymus zygis Loefl. ex L., aetheroleum eingefügt:

„Valeriana officinalis L.“.

(2)

In Anhang II wird nach dem EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE zu Thymus vulgaris L., Thymus zygis Loefl. ex L., aetheroleum Folgendes eingefügt:

„EINTRAG IN DER UNIONSLISTE ZU VALERIANA OFFICINALIS L.

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze

Valeriana officinalis L.

Botanische Familie

Valerianaceae

Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen

BG (bălgarski): Валериана, корен

CS (čeština): kozlíkový kořen

DA (dansk): Baldrianrod

DE (Deutsch): Baldrianwurzel

EL (elliniká): Ρίζα βαλεριανής

EN (English): Valerian root

ES (español): Valeriana, raíz de

ET (eesti keel): palderjanijuur

FI (suomi): rohtovirmajuuri, juuri

FR (français): Valériane (racine de)

HR (hrvatska): odoljenov korijen

HU (magyar): Macskagyökér

IT (italiano): Valeriana radice

LT (lietuvių kalba): Valerijonų šaknys

LV (latviešu valoda): Baldriāna saknes

MT (Malti): Għerq tal-Valerjana

NL (Nederlands): Valeriaanwortel

PL (polski): Korzeń kozłka

PT (português): Valeriana, raiz

RO (română): rădăcină de valeriană

SK (slovenčina): Koreň valeriány

SL (slovenščina): korenina zdravilne špajke

SV (svenska): Vänderot, rot

IS (íslenska):

NO (norsk): Valerianarot

Pflanzliche Zubereitung(en)

a)

Zerkleinerter pflanzlicher Stoff

b)

Pulverisierter pflanzlicher Stoff

c)

Presssaft aus frischen Wurzeln (1:0,60-0,85)

d)

Trockenextrakt (DEV 4-6:1), Auszugsmittel: Wasser

e)

Fluidextrakt (DEV 1:4-6), Auszugsmittel: Wasser

f)

Trockenextrakt (DEV 4-7:1), Auszugsmittel: Methanol 45 % (V/V)

g)

Trockenextrakt (DEV 5,3-6,6:1), Auszugsmittel: Methanol 45 % (m/m)

h)

Fluidextrakt (DEV 1:7-9), Auszugsmittel: Likörwein

i)

Fluidextrakt (DEV 1:1), Auszugsmittel: Ethanol 60 % (V/V)

j)

Tinktur (Verhältnis von pflanzlichem Stoff zu Auszugsmittel 1:8), Auszugsmittel: Ethanol 60 % (V/V)

k)

Tinktur (Verhältnis von pflanzlichem Stoff zu Auszugsmittel 1:10), Auszugsmittel: Ethanol 56 %

l)

Tinktur (Verhältnis von pflanzlichem Stoff zu Auszugsmittel 1:5), Auszugsmittel: Ethanol 70 % (V/V)

m)

Tinktur (Verhältnis von pflanzlichem Stoff zu Auszugsmittel 1:5), Auszugsmittel: Ethanol 60-80 % (V/V)

n)

Trockenextrakt (DEV 5,5-7,4:1), Auszugsmittel: Ethanol 85 % (m/m)

Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch

04:2017:0453

Anwendungsgebiete

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress und zur Unterstützung des Schlafes.

Das Produkt ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Verwendung für das spezifizierte Anwendungsgebiet ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung.

Art der Heiltradition

Europäisch

Spezifizierte Stärke

Siehe ‚Spezifizierte Dosierung‘

Spezifizierte Dosierung

Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen

Zum Einnehmen

a)

Einzeldosis: 0,3-3 g

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu dreimal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine bis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen mit, falls erforderlich, einer früheren Dosis am Abend.

Arzneitee: 0,3-3 g zerkleinerten pflanzlichen Stoffs in 150 ml kochendem Wasser als Teeaufguss.

b)

Einzeldosis: 0,3-2,0 g

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu dreimal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine bis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen mit, falls erforderlich, einer früheren Dosis am Abend.

c)

Einzeldosis: 10 ml

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu dreimal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine bis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen mit, falls erforderlich, einer früheren Dosis am Abend.

d)

Einzeldosis: 420 mg

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu dreimal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine bis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen mit, falls erforderlich, einer früheren Dosis am Abend.

e)

Einzeldosis: 20 ml

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu dreimal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine bis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen.

f)

Einzeldosis: 144-288 mg

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu viermal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine bis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen mit, falls erforderlich, einer früheren Dosis am Abend.

g)

Einzeldosis: 450 mg

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu dreimal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine bis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen mit, falls erforderlich, einer früheren Dosis am Abend.

h)

Einzeldosis: 10 ml, bis zu dreimal täglich

i)

Einzeldosis: 0,3-1,0 ml, bis zu dreimal täglich

j)

Einzeldosis: 4-8 ml, bis zu dreimal täglich

k)

Einzeldosis: 0,84 ml

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress drei- bis fünfmal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen.

l)

Einzeldosis: 1,5 ml (psychischer Stress), 3 ml (zur Unterstützung des Schlafes)

Zur Linderung leichter Symptome von psychischem Stress bis zu dreimal täglich.

Zur Unterstützung des Schlafes eine Einzeldosis eine halbe Stunde vor dem Zubettgehen.

m)

Einzeldosis: 10 ml, bis zu dreimal täglich

n)

Einzeldosis: 322 mg, bis zu 3-mal täglich

Als Badezusatz

Einzeldosis: 100 g für ein Vollbad, höchstens ein Bad täglich

Verabreichungsweg

Zum Einnehmen.

Als Badezusatz. Temperatur: 34-37 °C, Badedauer: 10-20 Minuten.

Dauer der Anwendung bzw. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung

Wenn die Symptome während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen

Gegenanzeigen

Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff.

Als Badezusatz

Vollbäder sind im Falle offener Wunden, großflächiger Hautverletzungen, akuter Hauterkrankungen, hohen Fiebers, schwerer Infektionen, schwerer Kreislaufstörungen und bei Herzinsuffizienz kontraindiziert.

Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung

Für die Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren liegen keine ausreichenden Daten vor.

Wenn sich die Symptome während der Anwendung des Arzneimittels verschlimmern, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Ethanolhaltige Tinkturen und Extrakte müssen mit den entsprechenden Hinweisen für Ethanol gemäß den ‚Leitlinien für Hilfsstoffe auf dem Etikett und der Packungsbeilage von Arzneimitteln‘ versehen werden.

Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen

Nicht berichtet

Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit

Für die Beurteilung der Sicherheit während der Schwangerschaft und der Stillzeit liegen keine ausreichenden Daten vor, daher wird die Anwendung während der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht empfohlen.

Es liegen keine Fertilitätsdaten vor.

Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen

Kann die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigen. Betroffene Patienten sollten kein Fahrzeug führen oder Maschinen bedienen.

Nebenwirkungen

Zum Einnehmen

Nach der Einnahme von Baldrianwurzelzubereitungen können Magen-Darm-Beschwerden (z. B. Übelkeit, Bauchkrämpfe) auftreten. Die Häufigkeit ist nicht bekannt.

Bei anderen, nicht aufgeführten unerwünschten Reaktionen sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Als Badezusatz

Nicht bekannt.

Bei unerwünschten Reaktionen sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Überdosierung

Zum Einnehmen

Baldrianwurzel in einer Dosierung von etwa 20 g führte zu Symptomen wie Müdigkeit, Bauchkrämpfe, Brustenge, Benommenheit, Zittern der Hände und Pupillenerweiterung, die sich innerhalb von 24 Stunden zurückbildeten. Wenn Symptome auftreten, sollte eine unterstützende Behandlung eingeleitet werden.

Als Badezusatz

Es wurden keine Fälle von Überdosierung berichtet.

Pharmazeutische Angaben (falls erforderlich)

Nicht zutreffend

Aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausible pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit (falls für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlich)

Nicht zutreffend.“


26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/134 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2018

zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 218)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16f,

gestützt auf das Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur, das am 2. Februar 2016 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sideritis scardica Griseb., herba kann als pflanzlicher Stoff, pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG betrachtet werden und erfüllt die in der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen.

(2)

Daher sollte Sideritis scardica Griseb., herba in die Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln aufgenommen werden, die durch die Entscheidung 2008/911/EG der Kommission (2) erstellt worden ist.

(3)

Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/911/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42).


ANHANG

Die Entscheidung 2008/911/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird folgender Stoff nach Pimpinella anisum L. eingefügt:

Sideritis scardica Griseb., herba“.

(2)

In Anhang II wird nach dem EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE zu Pimpinella anisum L. Folgendes eingefügt:

„EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE ZU SIDERITIS SCARDIA GRISEB., HERBA

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze

Sideritis scardica Griseb.

Botanische Familie

Lamiaceae (Labiatae)

Pflanzlicher Stoff

Gliedkraut (Sideritis, herba)

Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen

BG (bălgarski): Мурсалски чай, стрък

CS (čeština): nať hojníku

DA (dansk): Kortkroneurt

DE (Deutsch): Balkan-Gliedkraut

EL (elliniká): Πόα σιδηρίτου

EN (English): Ironwort

ES (español): Siderita, partes aéreas de

ET (eesti keel): haavarohuürt

FI (suomi): raudakki, verso

FR (français): Crapaudine (parties aériennes de)

HR (hrvatska): očistova zelen

HU (magyar): sármányvirág virágos hajtása

IT (italiano): Stregonia parti aeree fiorite

LT (lietuvių kalba): Timsrų žolė

LV (latviešu valoda): Siderītu laksts

MT (Malti): ħaxixa tas-Sideritis

NL (Nederlands): (Griekse) bergthee, kruid

PL (polski): Ziele gojnika

PT (português): Siderite, partes aéreas

RO (română): iarba de ceaiul muntelui cretan

SK (slovenčina): Vňať ránhoja

SL (slovenščina): zel sklepnjaka

SV (svenska): Sårmynta, ört

IS (íslenska):

NO (norsk): Gresk fjellte

Pflanzliche Zubereitungen

Zerkleinerter pflanzlicher Stoff

Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch

Nicht zutreffend

Anwendungsgebiete

Anwendungsgebiet 1

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung von erkältungsbedingtem Husten.

Anwendungsgebiet 2

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung leichter gastrointestinaler Beschwerden.

Das Produkt ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Verwendung für spezifizierte Anwendungsgebiete ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung.

Art der Heiltradition

Europäisch

Spezifizierte Stärke

Siehe ‚Spezifizierte Dosierung‘.

Spezifizierte Dosierung

Erwachsene und ältere Menschen

Anwendungsgebiete 1 und 2

Einzeldosis: Arzneitee 2-4 g des zerkleinerten pflanzlichen Stoffs in 150-200 ml Wasser 2- bis 3-mal täglich als Kräutertee

Tagesdosis bis zu 12 g

Die Anwendung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird nicht empfohlen (siehe Abschnitt ‚Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung‘).

Verabreichungsweg

Zum Einnehmen

Dauer der Anwendung bzw. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung

Anwendungsgebiet 1

Wenn die Symptome länger als 1 Woche während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Anwendungsgebiet 2

Wenn die Symptome länger als 2 Wochen während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen

Gegenanzeigen

Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder andere Pflanzen der Familie Laminaceae (Labiatae).

Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung

Die Anwendung bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird mangels geeigneter Daten nicht empfohlen.

Wenn sich die Symptome während der Anwendung des Arzneimittels verschlimmern, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen

Kein Kommentar

Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit

Für die Beurteilung der Sicherheit während der Schwangerschaft und der Stillzeit liegen keine ausreichenden Daten vor, daher wird die Anwendung während der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht empfohlen.

Es liegen keine Fertilitätsdaten vor.

Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen

Es wurden keine Studien zur Auswirkung auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen durchgeführt.

Nebenwirkungen

Keine bekannt

Bei unerwünschten Reaktionen sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Überdosierung

Es wurden keine Fälle von Überdosierung gemeldet.

Pharmazeutische Angaben (falls erforderlich)

Nicht zutreffend

Aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausible pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit (falls für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlich)

Nicht zutreffend“


Berichtigungen

26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/45


Berichtigung des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP

( Amtsblatt der Europäischen Union L 142 vom 1. Juni 2012 )

Seite 44, Anhang III, zwischen Reihe 5 und Reihe 7 wird folgende Reihe hinzugefügt:

„6.

General Augusto MÁRIO CÓ

Offizielle Funktion: Generalstabschef des Heeres

Mitglied der ‚Militärführung‘, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012“