ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 10

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
13. Januar 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/53 des Rates vom 12. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

*

Verordnung (EU) 2018/54 der Kommission vom 4. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet VIII für Schiffe unter der Flagge Belgiens

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/55 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Hinblick auf die Aufnahme der Republik Singapur in die Liste der Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 der Kommission vom 12. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/57 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Januar 2018 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2018)

14

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/58 des Rates vom 12. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

15

 

*

Beschluss (EU) 2018/59 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission hinsichtlich des Inhalts und der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6)  ( 1 )

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 der Kommission Vom12. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 219)  ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/53 DES RATES

vom 12. Januar 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2)

Am 28. Dezember2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“), der gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde, vier Schiffe gemäß Nummer 6 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt.

(3)

Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


ANHANG

Die folgenden Schiffe werden in die in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltene Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen:

„5.

Name: BILLIONS NO. 18

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9191773

6.

Name: UL JI BONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9114555

7.

Name: RUNG RA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020534

8.

Name: RYE SONG GANG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7389704“


13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/3


VERORDNUNG (EU) 2018/54 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet VIII für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

28/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

WHG/08.

Art

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

VIII

Datum der Schließung

10.10.2017


13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/55 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Hinblick auf die Aufnahme der Republik Singapur in die Liste der Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen, die Sicherheit gefährdenden Eingriffen gleichwertig sind.

(2)

Die Kommission hat festgestellt, dass auch die Republik Singapur die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (3) aufgeführten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern erfüllt.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Es sollte eine angemessene Frist bis zur Anwendung dieser Verordnung vorgesehen werden, da Änderungen bei dem Betrieb und/oder der Infrastruktur auf Flughäfen erforderlich sein können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 6. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2018

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel 3 erhält Anlage 3-B folgende Fassung:

„ANLAGE 3-B

SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

 

Kanada

 

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

 

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Insel Man

 

Jersey

 

Montenegro

 

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“

2.

In Kapitel 4 erhält Anlage 4-B folgende Fassung:

„ANLAGE 4-B

FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

 

Kanada

 

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

 

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Insel Man

 

Jersey

 

Montenegro

 

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“

3.

In Kapitel 5 erhält Anlage 5-A folgende Fassung:

„ANLAGE 5-A

AUFGEGEBENES GEPÄCK

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

 

Kanada

 

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

 

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

 

Guernsey

 

Insel Man

 

Jersey

 

Montenegro

 

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“


13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/56 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 sowie die Artikel 104 und 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) können die bescheinigenden Stellen bei der vertieften Prüfung von Ausgaben einen integrierten Stichprobenansatz anwenden. Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Artikels in den ersten zwei Jahren empfiehlt es sich zu präzisieren, was mit einem integrierten Stichprobenansatz gemeint ist, wenn die unterschiedlichen Prüfziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verfolgt werden.

(2)

In Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Obergrenze für jede Ausgabenerklärung der Zahlstellen, die Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten enthält, auf 25 % des Gesamtbetrags der für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge festgesetzt. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 ist in der vierteljährlichen Erklärung der Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgabe anzugeben, den die Zahlstelle in jedem Vierteljahr gemäß Absatz 2 desselben Artikels tatsächlich ausgezahlt hat. Die Beträge, welche die Zahlstelle im Rahmen der Finanzinstrumente zahlt, sollten der Kommission unter Wahrung der Obergrenze von 25 % und unter der Voraussetzung, dass das entsprechende Etappenziel erreicht wurde, gemeldet werden. Die erste Meldung an die Kommission innerhalb der 25 %-Grenze erfolgt mit der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung und der anschließenden Zahlung an das Finanzinstrument. Die folgenden Tranchen sind der Kommission zu melden, sobald die entsprechenden Auszahlungsquoten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erreicht sind. Im Falle des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „ELER“) bedeutet dies, dass die Zahlstelle nur 25 % des gesamten geplanten Beitrags je Vierteljahr melden kann. Die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten Bestimmungen sind daher offenbar nicht geeignet für die Art und Weise, in der die Finanzierungsinstrumente zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu verwalten sind, und müssen entsprechend geändert werden.

(3)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten bei Wiedereinziehungen zu verringern, sollte erfahrungsgemäß eine Schwelle festgesetzt werden, unter der keine Zinsen einzuziehen sind.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind die für die Zwecke des Rechnungsabschlusses verwendeten Dokumente und Buchführungsdaten der Kommission auf Papier und in elektronischer Form zu übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern, die Analyse der Dokumente zu vereinfachen und das Risiko von Unstimmigkeiten bei den verwendeten Daten zu minimieren, sollte den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, nur unter Nutzung der elektronischen Unterschrift elektronische Dokumente einzureichen. Diese Anforderung sollte auch im Wortlaut der Verwaltungserklärung in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung zum Ausdruck kommen. Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Übermittlung der Dokumente im Falle von technischen Schwierigkeiten bei der Einführung der elektronischen Unterschrift sollte es im ersten Jahr der Anwendung der neuen Anforderung möglich sein, in elektronischer Form übermittelte unterzeichnete Dokumente vorzulegen.

(5)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1758 der Kommission (4) festgelegt. Die Erfahrung zeigt, dass Form und Inhalt der Buchführungsdaten jedes Jahr geändert werden müssen, was mit Verwaltungsaufwand verbunden ist und zu Verzögerungen führen kann. Im Interesse der Vereinfachung und um die rechtzeitige Festlegung der betreffenden technischen Spezifikationen zu ermöglichen, empfiehlt es sich vorzusehen, dass die Muster und die betreffenden technischen Spezifikationen für die Buchführungsdaten ab dem Haushaltsjahr 2019 und nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres von der Kommission zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden sollten. Außerdem empfiehlt es sich, allgemeine Anforderungen in Bezug auf diese technischen Spezifikationen festzulegen.

(6)

Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit, wenn sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, und sie beraumt in dieser Mitteilung zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist an. Während dieses Zeitraums sind bestimmte Verwaltungsschritte zu unternehmen, wie die Übersetzung der Antwort des Mitgliedstaats, die Analyse der vom Mitgliedstaat übermittelten Angaben durch die Kommission, die Erstellung der Einladung zu der bilateralen Besprechung in der Landessprache des Mitgliedstaats und die Vorbereitung der Sitzung. Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre haben gezeigt haben, dass die Frist von vier Monaten in den meisten Fällen zu kurz ist, um effektive Besprechungen vorzubereiten. Im Hinblick auf eine bessere Vorbereitung der bilateralen Besprechung sollte die Frist, innerhalb deren die Sitzung stattfinden sollte, auf fünf Monate verlängert werden. Um Störungen laufender Ermittlungen zu vermeiden, gilt diese Verlängerung nur für Nachforschungen, für welche die Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht übermittelt wurde.

(7)

Gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hat die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung mitzuteilen. Die Frist ist nur in Bezug auf das Protokoll der bilateralen Besprechung festgesetzt, was bedeutet, dass eine bilaterale Besprechung stattgefunden hat. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung nicht für erforderlich hielt, ist in der Durchführungsverordnung keine Frist für die Übermittlung der Mitteilung festgesetzt. Daher sollte die Bestimmung diesbezüglich präzisiert und für den Fall, dass keine bilaterale Besprechung erforderlich war, ein Ausgangspunkt für den Sechsmonatszeitraum festgesetzt werden.

(8)

Gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 können die in den Absätzen 3, 4 und 5 desselben Artikels genannten Fristen in ausreichend begründeten Fällen verlängert werden. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Durchführungsverordnung findet die bilaterale Besprechung innerhalb einer bestimmten Frist statt, und in ausreichend begründeten Fällen kann es erforderlich sein, diese Frist zu verlängern. Artikel 34 Absatz 9 der genannten Durchführungsverordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen zu den Begünstigten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des ELER, zu denen unter anderem die Beträge der Zahlungen für jede in dem betreffenden Haushaltsjahr aus den Fonds finanzierte Maßnahme sowie die Art und Beschreibung jeder Maßnahme gehören. Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 nennt die Angaben, die zu diesen Maßnahmen zu veröffentlichen sind, und verweist auf Anhang XIII der Verordnung, der eine Liste der betreffenden Maßnahmen enthält.

(10)

Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte geändert werden, um zu berücksichtigen, dass auch die außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um der Marktlage gemäß Artikel 220 Absatz 1 und Artikel 221 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu begegnen, in diesem Anhang aufgeführt werden sollten. Diese außergewöhnlichen Maßnahmen gelten als Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Daher ist es angezeigt, Anhang XIII Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu ändern. Die unter Nummer 3 in der Liste in diesem Anhang genannten Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor sind nicht mehr anwendbar, da Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben wurde und alle diesbezüglichen finanziellen Verpflichtungen und Zahlungen an Begünstigte nunmehr beendet sind. Die Bezugnahme auf die Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor sollte daher aus dieser Liste gestrichen werden.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Bei der vertieften Prüfung, einschließlich der Stichprobenverfahren, können die bescheinigenden Stellen Prüfungen mit doppeltem Verwendungszweck zwischen den Prüfzielen anwenden.“

2.

In Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„In Bezug auf die gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Finanzinstrumente werden die Ausgaben für die Bezugszeiträume gemäß Unterabsatz 1 gemeldet, sobald die Bedingungen für jeden weiteren Antrag auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind.“

3.

In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zinsen nicht einzuziehen, wenn der Zinsbetrag 5 EUR nicht überschreitet.“

4.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden entsprechend dem von der Kommission gemäß Artikel 24 festgelegten Format und unter den dort festgelegten Bedingungen in elektronischer Form übermittelt.

Diese Dokumente werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) obligatorisch elektronisch signiert. In Bezug auf die Dokumente zum Haushaltsjahr 2017 kann die Kommission in elektronischer Form übermittelte unterzeichnete Dokumente akzeptieren.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“"

5.

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Form und Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c werden den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme anhand von Mustern zur Verfügung gestellt.

Die Muster und die betreffenden technischen Spezifikationen für die Buchführungsdaten werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds, vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

Die technischen Spezifikationen umfassen:

a)

die jährlichen Datenanforderungen für die einzelnen Buchführungsdaten (X-Tabelle);

b)

die Spezifikation für die Übermittlung der elektronischen Dateien zu den Ausgaben des EGFL und des ELER;

c)

die Beschreibungen der Datenfelder (Aide-mémoire);

d)

die Struktur der ELER-Haushaltscodes.“

6.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens als ihren Feststellungen entsprechend erachtet. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

„Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, dass keine bilaterale Besprechung erforderlich ist, läuft die Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission.“

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 2 bis 5 verlängern.“

7.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 wird gestrichen;

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Die gemäß Artikel 219 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1 und Artikel 221 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen als Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1758 der Kommission vom 27. September 2017 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG

ANHANG I

VERWALTUNGSERKLÄRUNG

(Artikel 3)

Der Unterzeichnete, …, Leiter der Zahlstelle …, legt hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr 16.10.xx bis 15.10.xx+1 vor.

Ich erkläre aufgrund meiner Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:

Die vorgelegten und in elektronischem Format übermittelten Rechnungen vermitteln nach meinem bestem Wissen und Gewissen ein verlässliches, vollständiges und korrektes Bild der Ausgaben und Einnahmen für das oben genannte Haushaltsjahr. Insbesondere wurden alle mir bekannten Außenstände, Vorschüsse, Sicherheiten und Bestände in den Rechnungen verzeichnet und alle für den EGFL und den ELER eingegangenen Einnahmen dem betreffenden Fonds ordnungsgemäß gutgeschrieben.

Das von mir eingesetzte System bietet ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Geschäftsvorgänge und dafür, dass die Förderfähigkeit der Anträge und, für den Bereich der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Beihilfegewährung in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften verwaltet, kontrolliert und dokumentiert werden.

Die verbuchten Ausgaben wurden für den vorgesehenen Zweck, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt, verwendet.

Außerdem bestätige ich, dass wirksame und verhältnismäßige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorliegen, die den festgestellten Risiken Rechnung tragen.

Folgende Vorbehalte sind jedoch angebracht:

Ich bestätige zuletzt, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.

Unterschrift


BESCHLÜSSE

13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/14


BESCHLUSS (GASP) 2018/57 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 9. Januar 2018

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2018)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über eine GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2014/219/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) gemäß Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUCAP Sahel Mali zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 18. September 2017 hat das PSK den Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2017 (2) erlassen, mit dem Herr Philippe RIO für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 14. Januar 2018 zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali ernannt wurde.

(3)

Am 13. Dezember 2017 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Philippe RIO als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali für den Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 14. Januar 2019 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Philippe RIO als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali wird bis zum 14. Januar 2019 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2018.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1780 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. September 2017 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/1/2017) (ABl. L 253 vom 30.9.2017, S. 37).


13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/58 DES RATES

vom 12. Januar 2018

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 28. Dezember 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“), der gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde, vier Schiffe gemäß Nummer 6 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt.

(3)

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

Die folgenden Schiffe werden in die in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen:

„5.

Name: BILLIONS NO. 18

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9191773

6.

Name: UL JI BONG 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9114555

7.

Name: RUNG RA 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9020534

8.

Name: RYE SONG GANG 1

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 7389704“


13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/17


BESCHLUSS (EU) 2018/59 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2018

zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission hinsichtlich des Inhalts und der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Fernsehgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 3,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) enthält die spezifischen Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“.

(2)

Die Geltungsdauer der derzeitigen, in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2017.

(3)

Das erste Kriterium der Entscheidung 2009/300/EG („Energieeinsparungen“) stützt sich auf die geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (3) an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten. Dies hat zur Folge, dass derzeit das EU-Umweltzeichen für Fernsehgeräte erteilt wird, die nach der Energieeffizienzkennzeichnungsregelung für Fernsehgeräte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (4) („Energieeffizienzkennzeichnungsregelung“) mit der Energieeffizienzklasse B gekennzeichnet sind. Die Energieeffizienzklasse B ist aber nicht die energieeffizienteste Klasse, die in der Union in den Verkehr gebracht wird. Deswegen muss das erste Kriterium der Entscheidung 2009/300/EG aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass das EU-Umweltzeichen für energieeffiziente Produkte vergeben wird.

(4)

Es wurde vorgeschlagen, die derzeitigen Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten bis spätestens im Jahr 2019 durch eine Reihe neuer Anforderungen zu ersetzen (5), der Vorschlag wurde aber bisher nicht angenommen. Bis zur Annahme dieses Vorschlags sollte das Kriterium „Energieeinsparungen“ in der Entscheidung 2009/300/EG geändert werden, um auf höhere Energieeffizienzklassen in der aktuellen Version der Energieeffizienzkennzeichnungsregelung Bezug zu nehmen.

(5)

Die Relevanz und Angemessenheit der vorgeschlagenen Änderung des Kriteriums „Energieeinsparungen“ wurden bewertet und bestätigt, wie auch die Relevanz und Angemessenheit aller übrigen derzeitigen, in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Umweltkriterien für Fernsehgeräte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bestätigt wurden. Die Kriterien für das Umweltzeichen sollten geändert werden, sobald die vorgeschlagenen neuen Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten angenommen wurden.

(6)

Aus den in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Gründen sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden, damit genügend Zeit für die Überarbeitung der derzeitigen Umweltkriterien bleibt, sobald die vorgeschlagenen neuen Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung angenommen sind.

(7)

Die Entscheidung 2009/300/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Für Anträge und Lizenzen, die den Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG entsprechen, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, damit die Lizenzinhaber und Antragsteller über genügend Zeit verfügen, um sich an die Änderungen des Kriteriums „Energieeinsparungen“ anzupassen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2019.“

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2009/300/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

(1)   Vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Fernsehgeräte“ werden anhand der Bedingungen in der Fassung der Entscheidung 2009/300/EG geprüft, die an dem Tag in Kraft war, der dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses unmittelbar voranging (im Folgenden die „alte Fassung der Entscheidung 2009/300/EG“).

(2)   Innerhalb eines Monats nach Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Fernsehgeräte“ können sich entweder auf die Bedingungen der alten Fassung der Entscheidung 2009/300/EG oder auf die Kriterien der mit dem vorliegenden Beschluss geänderten Fassung der Entscheidung stützen.

(3)   EU-Umweltzeichen, die gemäß den in der alten Fassung der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.)

(5)  COM(2016) 773 final. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1490877945963&uri=CELEX:52016DC0773


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2009/300/EG wird das Kriterium 1 (Energieeinsparungen) wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe b (Höchstzulässiger Stromverbrauch) wird der Wert „≤ 200 W“ durch den Wert „≤ 100 W“ ersetzt.

2.

Die vier Absätze unter Buchstabe c (Energieeffizienz) erhalten folgende Fassung:

„Für die nachstehend angegebenen oder für eine höhere Energieklasse müssen Fernsehgeräte den Vorgaben des Energieeffizienzindex in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (*1) genügen:

i.

Energieeffizienzklasse A für Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von ≤ 90 cm (35,4 Zoll);

ii.

Energieeffizienzklasse A+ (A bei UHD-Geräten) für Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von > 90 cm (35,4 Zoll) und < 120 cm (47,2 Zoll);

iii.

Energieeffizienzklasse A++ (A+ bei UHD-Geräten) für Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonalen von ≥ 120 cm (47,2 Zoll).

In diesem Zusammenhang bedeutet ‚UHD‘‚Ultra High Definition‘ (ultrahochauflösend) und ist mit zwei Auflösungen von 3 840 × 2 160 (UHD-4K) oder 7 680 × 4 320 (UHD-8K) Pixel genormt (*2).

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom30.11.2010, S. 64)."

(*2)  ITU-R-Empfehlung BT.2020 (Empfehlung der internationalen Fernmeldeunion).“"

3.

Abschnitt mit der Überschrift „Beurteilung und Prüfung (Buchstaben a bis c)“:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Antragsteller legt für jedes Fernsehgerätmodell einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen nach der Norm EN 50564 und die Einhaltung der unter den Buchstaben b und c genannten Bedingungen anhand der in Anhang VII Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 genannten Messverfahren und -methoden geprüft wurden. Außerdem sind in dem Bericht die Energieeffizienzklasse und die sichtbare Bildschirmdiagonale anzugeben.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.



13.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/60 DER KOMMISSION

Vom12. Januar 2018

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 219)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe und auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht bei Ausbrüchen dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

(4)

Rumänien hat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden.

(5)

Um jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, müssen die Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Rumänien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die als Schutz- bzw. Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 12. Januar 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Rumänien

Gebiete gemäß Artikel 1

Gültig bis

Schutzzone

Micula locality, Micula commune

Micula Noua locality, Micula commune

31. März 2018

Überwachungszone

Cidreag locality, Halmeu commune

Porumbesti locality, Halmeu commune

Halmeu locality

Dorobolt locality, Halmeu commune

Mesteacan locality, Halmeu commune

Turulung locality, Turulung commune

Draguseni locality, Turulung commune

Agris locality, Agris commune

Ciuperceni locality, Agris commune

Dumbrava locality, Livada commune

Vanatoresti locality, Odoreu commune

Botiz locality, Odoreu commune

Lazuri locality, Lazuri commune

Noroieni locality, Lazuri commune

Peles locality, Lazuri commune

Pelisor locality, Lazuri commune

Nisipeni locality, Lazuri commune

Bercu locality, Lazuri commune

Bercu Nou locality, Micula commune

31. März 2018