ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 348

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
29. Dezember 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

7

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2456 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

23

 

*

Beschluss (EU) 2017/2457 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

25

 

*

Beschluss (EU) 2017/2458 des Rates vom 18. Dezember 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

27

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologiesche Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

29

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2459 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

32

 

*

Verordnung (EU) 2017/2460 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz im Hinblick auf das Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien ( 1 )

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/2461 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

36

 

*

Beschluss (EU) 2017/2462 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

38

 

*

Beschluss (EU) 2017/2463 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Kroatiens, der Niederlande, Portugals und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

41

 

*

Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

43

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Luftverkehrausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 29. November 2017 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2017/2465]

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2454 DES RATES

vom 5. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) sind Regeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) vorgesehenen Sonderregelungen festgelegt.

(2)

Die Erweiterung dieser Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 erfordert die Ausweitung des Geltungsbereichs der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen und der Überweisung von Geldbeträgen zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

(3)

Infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und alle Dienstleistungen wird die Zahl der Umsätze, die in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind, erheblich ansteigen. Um dem Mitgliedstaat der Identifizierung ausreichend Zeit zur Bearbeitung der Mehrwertsteuererklärungen zu geben, die Steuerpflichtige im Rahmen der Sonderregelungen abgegeben haben, sollte die Frist zur Übermittlung der Informationen aus der Mehrwertsteuererklärung und zur Überweisung des jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs gezahlten Betrags um zehn Tage verlängert werden.

(4)

Die Erweiterung der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert, dass die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Einfuhr in der Lage sind, Einfuhren von Kleinsendungen von Gegenständen zu identifizieren, für die Mehrwertsteuer (MwSt.) im Rahmen einer der Sonderregelungen zu zahlen ist. Die Identifikationsnummer für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollte daher vorab mitgeteilt werden, damit die Zollbehörden deren Gültigkeit bei der Einfuhr der Gegenstände überprüfen können.

(5)

Der Mitgliedstaat der Identifizierung und alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in die Gegenstände geliefert oder in denen Dienstleistungen erbracht werden, können Steuerpflichtige, die diese Sonderregelungen in Anspruch nehmen, um Aufzeichnungen ersuchen oder behördliche Ermittlungen gegen sie einleiten. Um die mit mehrfachen Anforderungen von Aufzeichnungen und behördlichen Ermittlungen verbundenen Verwaltungs- und Befolgungskosten für die Unternehmen sowie für die Steuerverwaltungen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten derartige Anforderungen und Ermittlungen soweit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden.

(6)

Um die Erhebung statistischer Daten über die Anwendung der Sonderregelungen zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, aggregierte statistische und diagnostische Informationen, wie beispielsweise die Anzahl der verschiedenen Arten von zwischen Mitgliedstaaten ausgetauschten elektronischen Mitteilungen, im Zusammenhang mit den Sonderregelungen zu extrahieren; davon ausgenommen sind personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen.

(7)

Die im Zuge der Anwendung der Sonderregelungen vom Steuerpflichtigen vorzulegenden und zwischen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie die technischen Einzelheiten hierfür, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, sollten nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Ausschussverfahren erlassen werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der für die Umsetzung dieser Verordnung und für die Anpassung der IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer erforderlichen Zeit sowie zur Berücksichtigung der mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2455 des Rates (5) eingeführten Änderungen sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag der Anwendung dieser Änderungen gelten.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a, 369a und 369l der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.“

3.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s und 369t der Richtlinie 2006/112/EG einholt;“

4.

In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat —, während jedes Monats.“

5.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.“

6.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Kapitel XI wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 anwendbare Vorschriften“

b)

Der folgende Abschnitt wird angefügt:

„ABSCHNITT 3

Ab dem 1. Januar 2021 anwendbare Vorschriften

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmung

Artikel 47a

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Januar 2021.

Unterabschnitt 2

Informationsaustausch

Artikel 47b

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 361 der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, sind bei Aufnahme seiner Tätigkeit gemäß Artikel 369c der genannten Richtlinie elektronisch zu übermitteln. Jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2 und Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den Abschnitten 2 und 3 erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von dieser Sonderregelung ausgeschlossen wird.

Artikel 47c

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder seinem Vermittler gemäß Artikel 369p Absätze 1, 2 und 2a der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Jede Änderung dieser nach Artikel 369p Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls seines Vermittlers eingegangen sind, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die zugewiesene individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung mit.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.

Artikel 47d

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g und 369t der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden muss.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, die Angaben gemäß Absatz 1 auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats der Niederlassung.

Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Artikel 47e

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs unverzüglich auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um jeder Zahlung eine entsprechende Steuererklärung zuordnen zu können.

Artikel 47f

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der von dem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls von seinem Vermittler gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Die Überweisung erfolgt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

(2)   Wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass die Überweisungen an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

Artikel 47g

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 47f mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung der Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit, für die Sonderregelungen gelten.

Unterabschnitt 3

Kontrolle von Umsätzen und Steuerpflichtigen

Artikel 47h

Die Mitgliedstaaten führen bei der Einfuhr von Gegenständen, für die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG Mehrwertsteuer erklärt werden muss, eine elektronische Überprüfung der Gültigkeit der nach Artikel 369q der genannten Richtlinie zugewiesenen und spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung mitgeteilten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer durch.

Artikel 47i

(1)   Um gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

(2)   Geht beim Mitgliedstaat der Identifizierung ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt er dieses unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen oder seinen Vermittler.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige oder sein Vermittler auf Ersuchen dem Mitgliedstaat der Identifizierung die angesuchten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden können.

(4)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs.

(5)   Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.

Artikel 47j

(1)   Beschließt der Mitgliedstaat der Identifizierung, auf seinem Hoheitsgebiet behördliche Ermittlungen bei einem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls bei einem Vermittler durchzuführen, so unterrichtet er zuvor die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen.

Unterabsatz 1 gilt nur für behördliche Ermittlungen in Bezug auf die Sonderregelungen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 gilt, falls der Mitgliedstaat des Verbrauchs beschließt, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, dass er zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.

Wird eine Einigung über die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen erzielt, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die anderen Mitgliedstaaten.

Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission nähere Angaben zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Behörde.

Unterabschnitt 4

Statistische Informationen

Artikel 47k

Die Mitgliedstaaten gestatten der Kommission, Informationen für aggregierte Statistiken und Diagnosen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e direkt aus Mitteilungen, die von dem in Artikel 53 genannten Computersystem generiert werden, zu extrahieren. Diese Informationen dürfen keine Daten über einzelne Steuerpflichtige umfassen.

Unterabschnitt 5

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Artikel 47l

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 58 Absatz 2 folgende Elemente festzulegen:

a)

die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47b Absatz 1, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47d Absatz 1 sowie das Musterformular nach Artikel 47i Absatz 3;

b)

die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47b Absätze 2 und 3, Artikel 47c Absätze 2 und 3, Artikel 47d Absatz 2, Artikel 47e, Artikel 47f Absatz 2, Artikel 47i Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 47j Absätze 1, 2 und 4 sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Angaben;

c)

die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der Angaben nach Artikel 47g zwischen den Mitgliedstaaten;

d)

die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Überprüfung der Angaben nach Artikel 47h durch den Mitgliedstaat der Einfuhr;

e)

die von der Kommission nach Artikel 47k zu extrahierenden aggregierten statistischen und diagnostischen Informationen sowie die technischen Mittel für die Extraktion dieser Informationen.“

8.

Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Fernverkäufe (Artikel 33 der Richtlinie 2006/112/EG);“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 79.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).


RICHTLINIEN

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/7


RICHTLINIE (EU) 2017/2455 DES RATES

vom 5. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) sieht eine Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vor, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen.

(2)

Die Richtlinie 2009/132/EG des Rates (4) sieht eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen von geringem Wert vor.

(3)

Bei der Bewertung dieser am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt. Zunächst sollte für Kleinstunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die gelegentlich solche Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die mit der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung verbundene Belastung verringert werden. Daher sollte ein gemeinschaftsweiter Schwellenwert eingeführt werden, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Niederlassung unterliegen. Zweitens ist die Einhaltung der Vorschriften für die Rechnungsstellung aller Mitgliedstaaten, in die Waren geliefert und in denen Dienstleistungen erbracht werden, sehr aufwändig. Um die Belastung der Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollten daher die Vorschriften für die Rechnungsstellung anwendbar sein, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers gelten, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt. Drittens können nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen, weil sie zum Beispiel gelegentlich in diesem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, weder die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige noch die Sonderregelung für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nutzen. Folglich sollte es solchen Steuerpflichtigen gestattet sein, die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in Anspruch zu nehmen.

(4)

Darüber hinaus hat die Prüfung der am 1. Januar 2015 eingeführten Sonderregelungen für die Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen gezeigt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, eine zu kurze Frist ist, insbesondere für über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbrachte Dienstleistungen, bei denen die durch dieses Netz, diese Schnittstelle oder dieses Portal erbrachten Dienstleistungen als von dem Betreiber des Netzes, der Schnittstelle oder des Portals erbracht gelten, der von jedem einzelnen Dienstleistungserbringer die für das Ausfüllen der Mehrwertsteuererklärung erforderlichen Daten einholen muss. Des Weiteren hat die Bewertung ergeben, dass die Anforderung, Berichtigungen in der Mehrwertsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für Steuerpflichtige sehr aufwändig ist, da sie somit möglicherweise mehrere Mehrwertsteuererklärungen für ein Quartal abgeben müssen. Folglich sollte die Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 Tagen bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Steuerzeitraums folgt, verlängert werden, und Steuerpflichtigen sollte es gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen.

(5)

Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige, die andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, identifiziert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen, die solche Dienstleistungen erbringen, gestatten, das IT-System für die Registrierung sowie für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, sodass die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt und entrichtet werden kann.

(6)

Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft geliefert werden. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten an diese Entwicklung angepasst werden, wobei der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland sowie die Notwendigkeit, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, berücksichtigt werden müssen. Die Sonderregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, sollte deshalb um innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert werden, und eine ähnliche Sonderregelung sollte für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen eingeführt werden. Um den Anwendungsbereich der Maßnahmen, die für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gelten, eindeutig festzulegen, sollten diese Begriffe definiert werden.

(7)

Ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft erfolgen, wird durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, wobei häufig auf Warenlager-Regelungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in solchen Fällen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss; dies hat sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber ist es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verkäufe getätigt haben. Für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Gegenständen sollte dies auf Verkäufe von Gegenständen beschränkt werden, die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR versandt oder befördert werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr eine vollständige Zollanmeldung für Zollzwecke verlangt wird.

(8)

In Bezug auf von Steuerpflichtigen getätigte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die durch eine elektronische Schnittstelle, beispielsweise einen Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches, unterstützt wurden, ist es notwendig, während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren Aufzeichnungen zu führen, damit die Mitgliedstaaten leichter feststellen können, ob die Mehrwertsteuer bei diesen Lieferungen korrekt berücksichtigt wurde. Der Zeitraum von zehn Jahren steht mit geltenden Bestimmungen über das Führen von Aufzeichnungen in Einklang. Umfassen die Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so sollten sie den Datenschutzvorschriften der Union entsprechen.

(9)

Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen in Anspruch nehmen, sollte die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung für diese Verkäufe gestrichen werden. Um für solche Unternehmen Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte aus der Begriffsbestimmung dieser Lieferungen von Gegenständen deutlich hervorgehen, dass sie auch dann gilt, wenn die Gegenstände im Namen des Lieferers befördert oder versendet werden, einschließlich dann, wenn der Lieferer indirekt an der Beförderung oder der Versendung der Gegenstände beteiligt ist.

(10)

Der Anwendungsbereich der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sollte auf Verkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt werden, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der Gemeinschaft versandt werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird. Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da die Verbrauchsteuer Teil der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ist. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sollte eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr der gemäß dieser Sonderregelung angemeldeten Gegenstände festgelegt werden.

(11)

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und den Verlust von Steuereinnahmen zu vermeiden, ist es außerdem notwendig, die Befreiung für die Einfuhr von Gegenständen in Kleinsendungen von geringem Wert gemäß der Richtlinie 2009/132/EG aufzuheben.

(12)

Einem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch nimmt, sollte es gestattet sein, einen in der Gemeinschaft niedergelassenen Vermittler als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer zu benennen, der die Pflichten gemäß der Sonderregelung in seinem Namen und für seine Rechnung erfüllt.

(13)

Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Benennung eines Vermittlers verpflichtet sein. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn er in einem Land ansässig ist, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat.

(14)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, deren Geltungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (6) ähnelt, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. Da die Erstellung der Liste der Drittländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steht, ist es angebracht, dass die Kommission von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt wird.

(15)

Infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Zunahme der Anzahl von in die Gemeinschaft eingeführten Kleinsendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR sollten die Mitgliedstaaten systematisch die Inanspruchnahme von Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gestatten. Diese Regelungen können zum Tragen kommen, wenn die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat der Einfuhr nicht die systematische Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze gemäß dieser Sonderregelung ermöglicht, sollte der Enderwerber sich für das Standard-Einfuhrverfahren entscheiden können, um einen potenziell ermäßigten Mehrwertsteuersatz für sich geltend zu machen.

(16)

In Bezug auf den Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Richtlinie ist gegebenenfalls der Zeitraum zu berücksichtigen, der für die Festlegung der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen notwendig ist und den die Mitgliedstaaten benötigen, um ihre IT-Systeme für die Registrierung sowie die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer anzupassen.

(17)

Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(19)

Die Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2019

Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

(1)   Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:

a)

Telekommunikationsdienstleistungen;

b)

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

c)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen.

Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.

(2)   Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat, und

b)

die Dienstleistungen werden an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, und

c)

der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Dienstleistungen nach Buchstabe b überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

(3)   Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 2 Buchstabe c überschritten, so gilt ab diesem Zeitpunkt Absatz 1.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die in Absatz 2 genannten Dienstleistungserbringer ansässig sind oder, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, gewährt diesen Dienstleistungserbringern das Recht, sich für die Bestimmung des Orts der Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 1 zu entscheiden; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen zweckdienliche Maßnahmen, um die Einhaltung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen.

(6)   Der Gegenwert in Landeswährung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank zum Tag der Annahme der Richtlinie (EU)2017/2455 des Rates (*1) veröffentlichten Wechselkurses berechnet.

(*1)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).“"

2.

Artikel 219a erhält folgende Fassung:

„Artikel 219a

(1)   Die Rechnungsstellung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterliegt die Rechnungsstellung folgenden Vorschriften:

a)

den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wird, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn

i)

der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt, oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist, und wenn die Mehrwertsteuer vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird, es sei denn, der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger stellt die Rechnung aus (Gutschriften);

ii)

die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als nicht innerhalb der Gemeinschaft ausgeführt gilt;

b)

den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer eine der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 in Anspruch nimmt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Artikel 244 bis 248.“

3.

Artikel 358a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   ‚nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;“.

4.

Artikel 361 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Erklärung, dass er im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat.“.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2021

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   ‚innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen‘: Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;

b)

die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden;

2.   ‚Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen‘: Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;

b)

die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegen-stände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

(2)   Steuerpflichtige, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.“

3.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Abweichend von Artikel 32 gilt Folgendes:

a)

Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

b)

Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

c)

Der Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, gilt als in diesem Mitgliedstaat gelegen, sofern die Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 zu erklären ist.“

4.

Artikel 34 wird gestrichen.

5.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Artikel 33 gilt nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sowie für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die der Mehrwertsteuer gemäß den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen.“

6.

In Artikel 58 werden die Absätze 2 bis 6 gestrichen.

7.

In Titel V wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 3a

Schwellenwert für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen

Artikel 59c

(1)   Artikel 33 Buchstabe a und Artikel 58 gelten nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat;

b)

die Dienstleistungen werden an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, oder die Gegenstände werden in einen anderen als den unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat geliefert und

c)

der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

(2)   Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 1 Buchstabe c überschritten, so gelten ab diesem Zeitpunkt Artikel 33 Buchstabe a und Artikel 58.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden oder in dem die Steuerpflichtigen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen erbringen, ansässig sind, gewährt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen oder Dienstleistungen Absatz 1 gegebenenfalls Anwendung findet, das Recht, sich dafür zu entscheiden, dass der Ort dieser Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Buchstabe a bzw. Artikel 58 bestimmt wird; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen zweckdienliche Maßnahmen, um die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen.

(5)   Der Gegenwert in Landeswährung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am Tag der Annahme der Richtlinie (EU) 2017/2455 veröffentlichten Wechselkurses berechnet.“

8.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 66a

Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf Lieferungen, für die die Person, die die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 14a unterstützt hat, die Mehrwertsteuer schuldet, zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.“

9.

In Artikel 143 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

die Einfuhr von Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 zu erklären ist und für die spätestens bei der Einreichung der Einfuhranmeldung die gemäß Artikel 369q zugeteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder des in seinem Auftrag handelnden Vermittlers für die Anwendung der Sonderregelung der zuständigen Zollstelle im Mitgliedstaat der Einfuhr vorgelegt wurde;“.

10.

Artikel 220 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

er liefert in Artikel 33 genannte Gegenstände, es sei denn, der Steuerpflichtige nimmt die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 in Anspruch;“.

11.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 242a

(1)   Unterstützt ein Steuerpflichtiger die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an eine nicht steuerpflichtige Person im Einklang mit Titel V durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, so muss dieser Steuerpflichtige Aufzeichnungen über diese Lieferungen und Dienstleistungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Lieferungen und Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist.

(2)   Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“

12.

Die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 erhält folgende Fassung:

„Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen tätigen“.

13.

In Artikel 358 werden die Nummern 1, 2 und 3 gestrichen.

14.

Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen“.

15.

In Artikel 358a wird folgende Nummer angefügt:

„3.   ‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 sie Dienstleistung als erbracht gilt.“.

16.

Artikel 359 erhält folgende Fassung:

„Artikel 359

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.“

17.

Artikel 362 erhält folgende Fassung:

„Artikel 362

Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt. Auf der Grundlage der für diese Erteilung der Identifikationsnummer verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten des Verbrauchs ihre eigenen Identifikationssysteme verwenden.“

18.

Artikel 363 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dieser diesem Mitgliedstaat mitteilt, dass er keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;“.

19.

Die Artikel 364 und 365 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 364

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, erbracht wurden oder nicht. Die Mehrwertsteuererklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Artikel 365

In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

20.

Artikel 368 erhält folgende Fassung:

„Artikel 368

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 der vorliegenden Richtlinie vornehmen. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen.

Ist der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht dieser Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“

21.

Die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen“.

22.

In Artikel 369a wird folgende Nummer angefügt:

„3.   ‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 der Ort der Erbringung der Dienstleistungen als gelegen gilt, oder, im Falle innergemeinschaftlicher Fernverkäufe von Gegenständen, der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet.“.

23.

Die Artikel 369b und 369c erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369b

Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, sowie nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Sonderregelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft geliefert bzw. erbracht werden.

Artikel 369c

Der Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.“

24.

Artikel 369e wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:“;

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn dieser mitteilt, dass er keine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen mehr tätigt und keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;“.

25.

Die Artikel 369f und 369g erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369f

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, getätigt bzw. erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Artikel 369g

(1)   In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und erbrachten Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben. Gemäß Absatz 4 enthält die Erklärung auch Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume.

(2)   Werden bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen, die unter diese Sonderregelung fallen, Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtwert dieser Verkäufe für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt oder befördert werden, sowie die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesene Steuerregisternummer anzugeben. Die Mehrwertsteuerklärung enthält diese Angaben für jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats der Identifizierung, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

(3)   Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag dieser Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.

(4)   Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

26.

Artikel 369h Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Wurden für die Lieferungen oder Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, so hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.“

27.

Artikel 369i Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.“

28.

Artikel 369j erhält folgende Fassung:

„Artikel 369j

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen insoweit eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt.

Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige bei nicht dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeiten zur Registrierung in einem Mitgliedstaat verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“

29.

Artikel 369k Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.“

30.

In Titel XII Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt:

„ABSCHNITT 4

Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen

Artikel 369l

Für die Zwecke dieses Abschnitts fallen unter Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nur Gegenstände — mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren — in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR.

Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)   ‚nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;

(2)   ‚Vermittler‘: eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von dem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird;

(3)   ‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘:

a)

sofern der Steuerpflichtige nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, der von ihm zur Registrierung gewählte Mitgliedstaat;

b)

sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt;

c)

sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

d)

sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

e)

sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem der Vermittler die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt.

Für die Zwecke der Buchstaben b und e gilt Folgendes: Hat der Steuerpflichtige oder der Vermittler mehr als eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft, so ist er an die Entscheidung, den Mitgliedstaat der Niederlassung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre anzugeben, gebunden;

(4)   ‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet.

Artikel 369m

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:

a)

in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen;

b)

Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen und durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Vermittler vertreten werden, unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft ansässig sind oder nicht;

c)

Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (*2) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.

Diese Steuerpflichtigen wenden diese Sonderregelung auf alle ihre Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen an.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b können Steuerpflichtige mehr als einen Vermittler gleichzeitig benennen.

(3)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um die Liste der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels festzulegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verabschiedet, und der zuständige Ausschuss ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingesetzte Ausschuss.

Artikel 369n

Bei Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die die Mehrwertsteuer gemäß dieser Sonderregelung erklärt wird, tritt der Steuertatbestand zum Zeitpunkt der Lieferung ein, und der Steueranspruch kann zum Zeitpunkt der Lieferung geltend gemacht werden. Die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde.

Artikel 369o

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder ein in seinem Auftrag handelnder Vermittler hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit im Rahmen dieser Sonderregelung sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonder-regelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Weg.

Artikel 369p

(1)   Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:

a)

Name;

b)

Postanschrift;

c)

E-Mail-Adresse und Websites;

d)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.

(2)   Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:

a)

Name;

b)

Postanschrift;

c)

E-Mail-Adresse;

d)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

(3)   Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:

a)

Name;

b)

Postanschrift;

c)

E-Mail-Adresse und Websites;

d)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;

e)

seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 3 erteilt wurde.

(4)   Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

Artikel 369q

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem Steuerpflichtigen, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt einem Vermittler eine individuelle Identifikationsnummer, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem Vermittler für jeden Steuerpflichtigen, für den dieser Vermittler benannt ist, eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung.

(4)   Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer darf nur für die Zwecke dieser Sonderregelung verwendet werden.

Artikel 369r

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der keinen Vermittler in Anspruch nimmt, in folgenden Fällen aus dem Register:

a)

Er teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;

b)

es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass er keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;

c)

er erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;

d)

er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Vermittler in folgenden Fällen aus dem Register:

a)

Er war während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig;

b)

er erfüllt die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr;

c)

er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der von einem Vermittler vertreten wird, in folgenden Fällen aus dem Register:

a)

Der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass der Steuerpflichtige, den er vertritt, keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;

b)

es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass dieser Steuerpflichtige keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;

c)

dieser Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;

d)

dieser Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung;

e)

der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt.

Artikel 369s

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen getätigt wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Ist eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Absatz 1 abzugeben, so werden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Mehrwertsteuer keine zusätzlichen Verpflichtungen oder sonstigen Formalitäten bei der Einfuhr auferlegt.

Artikel 369t

(1)   In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

(2)   Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

Artikel 369u

(1)   Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Lieferungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.

(2)   Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Artikel 369v

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.

Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.

Artikel 369w

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG und des Artikels 2 Nummer 1 sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter die vorliegende Sonderregelung fallen.

Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.

Artikel 369x

(1)   Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Ein Vermittler führt für jeden der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.

(2)   Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Die Aufzeichnungen sind vom 31. Dezember des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

(*2)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).“"

31.

In Titel XII werden folgende Kapitel angefügt:

„KAPITEL 7

Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Artikel 369y

Wird für die Einfuhr von Gegenständen — mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren — in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die Sonderregelung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 4 nicht in Anspruch genommen, so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet.

Artikel 369z

(1)   Für die Zwecke dieser Sonderregelung gilt Folgendes:

a)

Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind;

b)

die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, und tätigt die Zahlung dieser Mehrwertsteuer.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll vorführt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.

Artikel 369za

Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der im Mitgliedstaat der Einfuhr geltende Mehrwertsteuer-Normalsatz bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anwendbar ist.

Artikel 369zb

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die im Rahmen dieser Sonderregelung erhobene Mehrwertsteuer in einer monatlichen Erklärung auf elektronischem Weg angemeldet wird. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monats erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannte Mehrwertsteuer bis zum Ende des Monats nach der Einfuhr zu entrichten ist.

(3)   Die diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Personen führen während eines durch den Mitgliedstaat der Einfuhr zu bestimmenden Zeitraums Aufzeichnungen über die Umsätze im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuer- oder die Zollbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die erklärte Mehrwertsteuer korrekt ist, und auf Ersuchen des Mitgliedstaats der Einfuhr elektronisch verfügbar gemacht werden.

KAPITEL 8

Gegenwerte

Artikel 369zc

(1)   Der Gegenwert des Euro in Landeswährung, der für die in Artikel 369l und Artikel 369y genannten Beträge zu berücksichtigen ist, wird einmal jährlich festgesetzt. Es gelten die Sätze des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres.

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, den Betrag in Landeswährung, der sich aus der Umrechnung der Euro-Beträge ergibt, zu runden.

(3)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, den Betrag, der zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung nach Absatz 1 gilt, unverändert beizubehalten, wenn die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Betrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Rundung eine Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Betrags um weniger als 5 % oder eine Verringerung dieses Betrags zur Folge hätte.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2009/132/EG

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Januar 2019 an.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Januar 2021 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 79.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(5)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/23


BESCHLUSS (EU) 2017/2456 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.

(2)

Die Demokratische Volksrepublik Algerien (im Folgenden „Algerien“) äußerte den Wunsch, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Algerien vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA.

(4)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/2209 des Rates (3) wurde das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2017 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Zustimmung vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2209 des Rates vom 25. September 2017 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 1).

(4)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 3 veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/25


BESCHLUSS (EU) 2017/2457 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2, Buchstabe a, Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.

(2)

Die Arabische Republik Ägypten (im Folgenden „Ägypten“) äußerte den Wunsch, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der Partnerschaft zu beteiligen.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Ägypten vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Ägyptens an der Partnerschaft festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA.

(4)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/2210 des Rates (3) wurde das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 27. Oktober 2017 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Zustimmung vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2210 des Rates vom 25. September 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Arabischen Republik Ägypten an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 7).

(4)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 9 veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/27


BESCHLUSS (EU) 2017/2458 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer V,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.

(2)

Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) äußerte den Wunsch, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Jordanien vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA.

(4)

Entsprechend dem Beschluss (EU) 2017/2211des Rates (3) wurde das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (im Folgenden das „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses am 10. November 2017 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Zustimmung vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2211 des Rates vom 25. September 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 13).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/29


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologiesche Zusammenarbeit zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“),

einerseits,

und

DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN (im Folgenden „Jordanien“),

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“), das am 1. Mai 2002 in Kraft trat, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie vorsieht;

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (2), das am 29. März 2011 in Kraft trat, einen formellen Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung festlegt;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Union und der mit dem Rahmenprogramm 2014-2020 für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont 2020“) assoziierten Drittländer regelt, die teilnehmende Staaten der Initiative sind, und zwar insbesondere ihre finanziellen Verpflichtungen und die Beteiligung an der Verwaltungsstruktur der Initiative;

IN DER ERWÄGUNG, dass Jordanien gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA wird;

IN DER ERWÄGUNG, dass Jordanien den Wunsch geäußert hat, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten der Union und den mit Horizont 2020 assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen;

IN DER ERWÄGUNG, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft zwischen der Union und Jordanien erforderlich ist, um die Rechte und Pflichten Jordaniens als teilnehmender Staat der PRIMA festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Mit diesem Abkommen sollen die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) festgelegt werden.

Artikel 2

Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung Jordaniens an der PRIMA

Die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Jordaniens an der PRIMA sind die im Beschluss (EU) 2017/1324 festgelegten. Die Vertragsparteien müssen die im Beschluss (EU) 2017/1324 enthaltenen Verpflichtungen erfüllen und geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere, indem sie jede erforderliche Unterstützung leisten, um die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 Absätze 3 und 4 jenes Beschlusses sicherzustellen. Die Einzelheiten der Unterstützung sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren; die entsprechenden Vereinbarungen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, einerseits, und für das Gebiet Jordaniens andererseits.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist, sofern es nicht von einer Vertragspartei gemäß Artikel 5 gekündigt wird.

Artikel 5

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.

(2)   Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(3)   Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Artikel 6

Streitbeilegung

Das in Artikel 97 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vorgesehene Streitbeilegungsverfahren gilt für alle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Суейме на десети ноември две хиляди и седемнадесета година.

Hecho en Sweimeh el diez de noviembre de dos mil diecisiete.

Ve Sweimehu dne desátého listopadu dva tisíce sedmnáct.

Udfærdiget i Sweimeh den tiende november i år to tusind og sytten.

Geschehen zu Sweimeh am zehnten November zweitausendsiebzehn.

Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta novembrikuu kümnendal päeval Sweimeh’s.

Sweimeh, τη δέκατη ημέρα του Νοεμβρίου του έτους δύο χιλιάδες δεκαεπτά.

Done at Sweimeh on the tenth day of November in the year two thousand and seventeen.

Fait à Sweimeh, le dix novembre deux mille dix-sept.

Sastavljeno u Sweimehu desetog studenoga dvije tisuće sedamnaeste.

Fatto a Sweimeh, addì 10 novembre duemiladiciassette.

Sveimē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada desmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai septynioliktųjų metų lapkričio dešimtą dieną Sveimoje.

Kelt Sweimehben, a kétezer-tizenhetedik év november havának tizedik napján.

Magħmul fi Sweimeh fl-għaxar jum ta' Novembru fis-sena elfejn u sbatax.

Gedaan te Sweimeh, tien november tweeduizend zeventien.

Sporządzono w Sweimeh w dniu dziesiątego listopada dwa tysiące siedemnastego roku.

Feito em Sweimeh, aos dez dias do mês de novembro do ano dois mil e dezassete.

Întocmit la Sweimeh, la zece noiembrie două mii șaptesprezece.

V meste Sweimeh, desiateho novembra dvetisícsedemnásť.

V Sweimehu, dne desetega novembra leta dva tisoč sedemnajst.

Tehty Sweimehissä kymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.

Utfärdat i Sweimeh den tionde november år tjugohundrasjutton.

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Хашемитското кралство Йордания

Por el Reino Hachemí de Jordania

Za Jordánské hášimovské království

For Det Hashemitiske Kongerige Jordan

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel

Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας

For the Hashemite Kingdom of Jordan

Pour le Royaume hachémite de Jordanie

Za Hašemitsku Kraljevinu Jordan

Per il Regno hascemita di Giordania

Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā –

Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu

A Jordán Hásimita Királyság részéről

Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan

Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië

W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego

Pelo Reino Hachemita da Jordânia

Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei

Za Jordánske hášimovské král'ovstvo

Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo

Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta

För Hashemitiska konungariket Jordanien

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(1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 108.

(3)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).


VERORDNUNGEN

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2459 DES RATES

vom 5. Dezember 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) enthält detaillierte Bestimmungen zur Vermutung bezüglich des Orts des Dienstleistungsempfängers, um den Ort der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige zu bestimmen.

(2)

Die Bewertung der Anforderungen an die Anwendung dieser Vermutungen hat gezeigt, dass es für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, der diese Dienstleistungen für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbringt, unter bestimmten Umständen sehr aufwendig sein kann, zwei einander nicht widersprechende Beweismittel für den Ort vorzulegen, an dem der Empfänger seiner Dienstleistung ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(3)

Dieser Aufwand ist für kleine und mittlere Unternehmen besonders hoch. Die Anforderung, nur ein Beweismittel vorzulegen, sollte die Verpflichtungen für solche Unternehmen vereinfachen, deren innergemeinschaftliche Lieferungen an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegen.

(4)

Die Vereinfachung der Anforderung an den Nachweis des Orts des Dienstleistungsempfängers ergänzt die in Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (3) vorgenommenen Änderungen der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 24b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24b

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass wenn einem Nichtsteuerpflichtigen Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen:

a)

über seinen Festnetzanschluss erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort, an dem sich der Festnetzanschluss befindet, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;

b)

über mobile Netze erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger in dem Land, das durch den Ländercode der bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen verwendeten SIM-Karte bezeichnet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;

c)

erbracht werden, für die ein Decoder oder ein ähnliches Gerät oder eine Programm- oder Satellitenkarte verwendet werden muss und kein Festnetzanschluss verwendet wird, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort, an dem sich der Decoder oder das ähnliche Gerät befindet, oder, wenn dieser Ort unbekannt ist, an dem Ort, an den die Programm- oder Satellitenkarte zur Verwendung gesendet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat;

d)

unter anderen als den in den Artikeln 24a und in den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erbracht werden, die Vermutung gilt, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom Leistungserbringer unter Verwendung von zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln gemäß Artikel 24f der vorliegenden Verordnung als solcher bestimmt wird.

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe d gilt für Dienstleistungen gemäß jenem Buchstaben in den Fällen, in denen der Gesamtwert dieser Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seiner festen Niederlassung in einem Mitgliedstaat erbringt, ohne Mehrwertsteuer 100 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt, die Vermutung, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der als solcher vom Dienstleistungserbringer unter Verwendung eines Beweismittels gemäß Artikel 24f Buchstaben a bis e, das von einer Person erbracht wird, die an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt ist und bei der es sich nicht um den Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfänger handelt, bestimmt wird.

Wenn in einem Kalenderjahr der in Absatz 2 festgelegte Schwellenwert überschritten wird, so gilt dieser Absatz ab diesem Zeitpunkt und so lange nicht mehr, bis die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen wieder erfüllt sind.

Der Gegenwert in Landeswährung des Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank zum Tag der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2459 des Rates (*1) veröffentlichten Wechselkurses berechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/34


VERORDNUNG (EU) 2017/2460 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz im Hinblick auf das Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden allgemeine Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene überprüft wird. Gemäß der genannten Verordnung sind die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Referenzlaboratorien“) insbesondere für die ausführliche Information nationaler Referenzlaboratorien über Analyseverfahren und für die Koordinierung der Anwendung dieser Verfahren zuständig. Die EU-Referenzlaboratorien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Das Arbeitsprogramm des EU-Referenzlaboratoriums für Milch und Milcherzeugnisse umfasst in erster Linie Analyseverfahren und gewährleistet eine einheitliche Herangehensweise bei laborübergreifenden Leistungstests, die von nationalen Referenzlaboratorien auf der Grundlage von Qualitätsparametern wie der Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen und der Keimzahl durchgeführt werden. Sowohl die amtlichen Laboratorien, welche die amtlichen Kontrollen durchführen, als auch die Laboratorien, auf welche die Lebensmittelunternehmer zunehmend für die Analyse dieser Parameter, die den Preis der im landwirtschaftlichen Betrieb eingesammelten Milch mitbestimmen, zurückgreifen, verfügen inzwischen über aktuelle und fundierte Fachkenntnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Analysen.

(3)

Das EU-Referenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse ist in der Union nicht länger erforderlich. Deshalb sollte es aus dem Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gestrichen werden.

(4)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII Teil I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


BESCHLÜSSE

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/36


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2461 DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet.

(3)

Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(4)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2018 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

ANHANG III

Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%)

Deutschland

82 437 641

16,10

Frankreich

67 024 633

13,09

Vereinigtes Königreich

65 808 573

12,85

Italien

61 219 113

11,95

Spanien

46 528 966

9,08

Polen

37 972 964

7,41

Rumänien

19 638 309

3,83

Niederlande

17 220 721

3,36

Belgien

11 365 834

2,22

Griechenland

10 757 293

2,10

Tschechische Republik

10 467 628

2,04

Portugal

10 309 573

2,01

Schweden

10 080 000

1,97

Ungarn

9 797 561

1,91

Österreich

8 752 500

1,71

Bulgarien

7 101 859

1,39

Dänemark

5 743 947

1,12

Finnland

5 499 447

1,07

Slowakei

5 435 343

1,06

Irland

4 774 833

0,93

Kroatien

4 154 213

0,81

Litauen

2 847 904

0,56

Slowenien

2 065 895

0,40

Lettland

1 950 116

0,38

Estland

1 315 635

0,26

Zypern

854 802

0,17

Luxemburg

589 370

0,12

Malta

440 433

0,09

EU-28

512 155 106

 

Schwelle (65 %)

332 900 819

 

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MIKSER


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/38


BESCHLUSS (EU) 2017/2462 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den Zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein.

(7)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Daher kann die Union weder dem Haager Übereinkommen von 1980 beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Georgien hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 24. Juli 1997 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Georgien am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

(11)

Mit Ausnahme Dänemarks, Luxemburgs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Georgiens zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Georgien hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Georgien ergibt sich, dass Luxemburg und Rumänien den Beitritt Georgiens zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(12)

Südafrika hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 8. Juli 1997 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Südafrika am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

(13)

Mit Ausnahme Luxemburgs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Südafrika hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Südafrika ergibt sich, dass Luxemburg und Rumänien den Beitritt Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(14)

Luxemburg und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Diejenigen anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen gemäß Völkerrecht weiterhin gelten.

(15)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(16)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Luxemburg und Rumänien werden ermächtigt, den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union anzunehmen.

(2)   Luxemburg und Rumänien hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 19. Dezember 2018 eine Erklärung über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 mit folgendem Wortlaut:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2462 des Rates anzunehmen.“

(3)   Luxemburg und Rumänien unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer Erklärung über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.

Artikel 2

Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Luxemburg und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2014:2303.


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/41


BESCHLUSS (EU) 2017/2463 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Ermächtigung Kroatiens, der Niederlande, Portugals und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den Zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein.

(7)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

San Marino hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 14. Dezember 2006 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für San Marino am 1. März 2007 in Kraft getreten.

(11)

Mit Ausnahme Kroatiens, der Niederlande, Portugals und Rumäniens haben alle Mitgliedstaaten den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in San Marino ergibt sich, dass Kroatien, die Niederlande, Portugal und Rumänien den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(12)

Kroatien, die Niederlande, Portugal und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen gemäß Völkerrecht weiterhin gelten.

(13)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Kroatien, die Niederlande, Portugal und Rumänien werden ermächtigt, den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union anzunehmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 19. Dezember 2018 eine Erklärung über die Annahme des Beitritts San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 mit folgendem Wortlaut:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt San Marinos zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2463 des Rates anzunehmen.“

(3)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer Erklärung über die Annahme des Beitritts San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.

Artikel 2

Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts San Marinos zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Kroatien, die Niederlande, Portugal und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2014:2303.


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/43


BESCHLUSS (EU) 2017/2464 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Ermächtigung Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den Zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein.

(7)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Panama hat die Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 2. Februar 1994 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Panama am 1. Mai 1994 in Kraft getreten.

(11)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Panamas zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Panama hat den Beitritt Bulgariens, Zyperns, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas und Sloweniens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Panama ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt Panamas gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(12)

Uruguay hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 18. November 1999 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Uruguay am 1. Februar 2000 in Kraft getreten.

(13)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Uruguays zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Uruguay hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Uruguay ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt Uruguays zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(14)

Kolumbien hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 13. Dezember 1995 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Kolumbien am 1. März 1996 in Kraft getreten.

(15)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt Kolumbiens zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Uruguay hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Kolumbien ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt Kolumbiens zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(16)

El Salvador hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 5. Februar 2001 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für El Salvador am 1. Mai 2001 in Kraft getreten.

(17)

Mit Ausnahme Österreichs und Rumäniens haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. El Salvador hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in El Salvador ergibt sich, dass Österreich und Rumänien den Beitritt El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(18)

Österreich und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(19)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(20)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Österreich und Rumänien werden ermächtigt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union anzunehmen.

(2)   Österreich und Rumänien hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 19. Dezember 2018 eine Erklärung über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 mit folgendem Wortlaut:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates anzunehmen.“

(3)   Österreich und Rumänien unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer Erklärungen über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.

Artikel 2

Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Österreich und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2014:2303.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/46


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE,

vom 29. November 2017

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2017/2465]

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden das „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. Februar 2018 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Brüssel, den 29. November 2017

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Filip CORNELIS

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Christian HEGNER


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Die Bezugnahmen auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 1008/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

Nr. 2000/79

Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.

Nr. 93/104

Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:

Richtlinie 2000/34/EG.

Nr. 437/2003

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr.

Nr. 1358/2003

Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission.

Nr. 785/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission.

Nr. 95/93

Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004.

Nr. 2009/12

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte.

Nr. 96/67

Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-9, 11-23, 25).

Nr. 80/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates.

2.   Wettbewerbsregeln

Nr. 1/2003

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen).

Nr. 773/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission.

Nr. 139/2004

Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23).

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

(1)

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

(2)

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

(3)

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

(1)

Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

(2)

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission.

Nr. 2006/111

Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen.

Nr. 487/2009

Verordnung des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr.

3.   Flugsicherheit

Nr. 216/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009,

Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission,

Verordnung (EU) 2016/4 der Kommission.

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen.

iv)

Folgender Absatz wird angefügt:

„3.   Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.“

b)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„4.   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

e)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„12.   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

 

S (0,2/100) + S [1 – (a + b) 0,2/100] c/C

Dabei ist:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

In Artikel 61 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ausgedehnt (1):

 

Luftfahrzeug – [HB-IMY, HB-IWY] — Muster Gulfstream G-IV,

 

Luftfahrzeug – [HB-IMJ, HB-IVZ, HB-JES] — Muster Gulfstream G-V,

 

Luftfahrzeug – [HB-ZCW, HB-ZDF] — Muster MD900.

Nr. 1178/2011

Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission,

Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission.

Nr. 3922/91

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006,

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006,

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission,

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission.

Nr. 996/2010

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014.

Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.

Nr. 2111/2005

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.

Nr. 473/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.

Nr. 474/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission.

Nr. 1332/2011

Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission.

Nr. 646/2012

Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Nr. 748/2012

Verordnung der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission,

Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission.

Nr. 965/2012

Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission,

Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission,

Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission.

Nr. 2012/780

Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen.

Nr. 628/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission

Nr. 139/2014

Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) 2017/161 der Kommission.

Nr. 319/2014

Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007.

Nr. 376/2014

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission.

Nr. 452/2014

Verordnung der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/1158 der Kommission.

Nr. 1321/2014

Verordnung der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission,

Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission,

Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission.

Nr. 2015/340

Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission.

Nr. 2015/640

Verordnung der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

Nr. 2015/1018

Durchführungsverordnung der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind.

Nr. 2016/2357

Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden.

4.   Luftsicherheit

Nr. 300/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.

Nr. 272/2009

Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission,

Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission.

Nr. 1254/2009

Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission.

Nr. 18/2010

Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt.

Nr. 72/2010

Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission.

Nr. 2015/1998

Durchführungsverordnung der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission.

Nr. C(2015) 8005

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:

Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission.

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009.

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch die Wörter „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Nr. 550/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Nr. 551/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

Nr. 552/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009.

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

Nr. 2150/2005

Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.

Nr. 1033/2006

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission.

Nr. 1032/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission.

Nr. 219/2007

Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates,

Verordnung (EU) 721/2014 des Rates.

Nr. 633/2007

Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission.

Nr. 2017/373  (2)

Durchführungsverordnung der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

Nr. 29/2009

Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung zu verstehen:

In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Nr. 262/2009

Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission.

Nr. 73/2010

Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission.

Nr. 255/2010

Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission.

Nr. K(2010) 5134

Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum.

Nr. 176/2011

Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen.

Nr. 677/2011

Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2014 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission.

Nr. 2011/4130

Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums.

Nr. 1034/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.

Nr. 1035/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2014 der Kommission.

Nr. 1206/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung zu verstehen:

In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Nr. 1207/2011

Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission.

Nr. 923/2012

Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission.

Nr. 1079/2012

Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission,

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission.

Nr. 390/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen.

Nr. 391/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.

Nr. 409/2013

Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.

Nr. 2014/132

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-19.

Nr. 716/2014

Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.

Nr. 2015/2224

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. November 2015 über die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019).

Nr. 2016/1373

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. August 2016 über die Annahme des Netzleistungsplans für den zweiten Bezugszeitraum des SES-Leistungssystems (2015-2019).

6.   Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge).

Nr. 89/629

Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

(Artikel 1-8).

Nr. 2006/93

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

7.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(Artikel 1-10).

Nr. 93/13

Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

(Artikel 1-11).

Nr. 2027/97

Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1-8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002.

Nr. 261/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Artikel 1-18).

Nr. 1107/2006

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.

8.   Verschiedenes

Nr. 2003/96

Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2).

9.   Anhänge

A

:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

B

:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).


(1)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(2)  Die Verordnung (EU) 2017/373 gilt erst ab Januar 2020. Artikel 9 Absatz 2 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/373; in Bezug auf die Agentur gelten Artikel 4 Absätze 1, 2, 5, 6 und 8 sowie Artikel 5 ebenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. In Bezug auf Anbieter von Datendiensten gilt Artikel 6 ab dem 1. Januar 2019 bzw. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/373, wenn ein solcher Anbieter ein Zeugnis nach Artikel 6 beantragt oder dieses erteilt bekommt. In der Zwischenzeit gelten auch weiterhin die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 482/2008.


ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben,

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

Artikel 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zum Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

Artikel 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage

Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Schweiz

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).


ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

1.   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2.   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3.   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4.   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5.   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

1.   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

2.   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

5.   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

1.   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.