ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
1. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/2111 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die von Italien durchgeführte Gründung und Kapitalausstattung der Airport Handling S.p.A. SA.21420 (2014/C) (ex 2014/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4103) (Nur der italienische Text ist verbindlich) ( 1 )

1

 

*

Beschluss (EU) 2017/2112 der Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 — 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1486) (Nur der englische Text ist verbindlich) ( 1 )

45

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6054)  ( 1 )

119

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

1.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2111 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2016

über die von Italien durchgeführte Gründung und Kapitalausstattung der Airport Handling S.p.A. SA.21420 (2014/C) (ex 2014/NN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4103)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 23. Juni 2010 unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die zwischen 2002 und 2010 von der SEA S.p.A. (Società Esercizi Aeroportuali, im Folgenden „SEA“), dem in staatlichem Eigentum stehenden Betreiber der Mailänder Flughäfen Malpensa und Linate, vorgenommenen Kapitalzuführungen zugunsten ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling S.p.A. (im Folgenden „SEAH“), der an diesen Flughäfen tätigen Bodenabfertigungsgesellschaft.

(2)

In diesem Zeitraum hatte die SEA nahezu vollständig im Eigentum öffentlicher Stellen gestanden (nämlich der Stadt Mailand (84,56 %) und der Provinz Mailand (14,56 %) sowie verschiedener Kleinaktionäre (0,88 %)). Im Dezember 2011 wurden 29,75 % des Gesellschaftskapitals der SEA an den privaten Fonds F2i (Fondi italiani per le infrastrutture) veräußert. Ende 2012 erhöhte F2i seine Beteiligung an der SEA auf 44,31 %. Als das förmliche Prüfverfahren mit diesem Beschluss abgeschlossen wurde, bestanden bei der SEA die folgenden Beteiligungsverhältnisse: 54,81 % Stadt Mailand, 44,31 % F2i und 0,88 % in Streubesitz.

(3)

Am 19. Dezember 2012 erließ die Kommission den Beschluss C(2012) 9448, berichtigt durch den Beschluss C(2013) 1668 vom 22. März 2013 (im Folgenden „Rückforderungsbeschluss“), in Bezug auf die Beihilfe, die die SEA ihrer Tochtergesellschaft SEAH in den Jahren 2002-2010 gewährt hatte. Die Kommission gelangte darin zu dem Schluss, dass alle Kapitalzuführungen der SEA zugunsten ihrer Tochter als rechtswidrige staatliche Beihilfen zu betrachten sind. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die SEAH als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann; diese Kapitalzuführungen könnten aber nicht nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2) als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.

(4)

Daher wurde Italien angewiesen, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe in Höhe von rund 359,644 Mio. EUR zuzüglich Zinsen nach geltendem nationalem Recht von der SEAH zurückzufordern.

(5)

Am 4. März 2013, am 15. März 2013 bzw. am 18. März 2013 erhoben Italien, die SEAH und die Stadt Mailand vor dem Gericht Nichtigkeitsklagen gegen den Rückforderungsbeschluss (Rechtssachen T-125/13, T-152/13 und T-167/13). Die Rechtssachen T-125/13, T-152/13 und T-167/13 sind noch anhängig.

(6)

Am 18. März 2013 bzw. am 21. März 2013 beantragten die SEAH und die Stadt Mailand die Aussetzung des Rückforderungsbeschlusses (Rechtssachen T-152/13 R und T-167/13 R). Am 21. Mai 2013 ordnete das Verwaltungsgericht der Region Lombardei (Tribunale amministrativo regionale della Lombardia, im Folgenden „TAR Lombardia“) die Aussetzung des Rückforderungsbeschlusses an. Am 25. September 2013 hob das oberste Verwaltungsgericht Italiens (Consiglio di Stato („Staatsrat“), im Folgenden „CdS“) den Beschluss des TAR Lombardia auf. Der Antrag auf Aussetzung vor dem Gericht wurde im Juni 2013 zurückgezogen (3).

(7)

Am 27. November 2013 konsultierte Italien die Kommission im Wege eines informellen Voranmeldungsverfahrens zu folgenden Vorhaben: erstens dem Plan der SEA zur Liquidation der SEAH und zweitens der Absicht der SEA, eine neue Tochter zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an den Mailänder Flughäfen mit dem Namen „Airport Handling S.p.A.“ (im Folgenden „Airport Handling“) zu gründen und dieser Gesellschaft Kapital zuzuführen. In diesem Voranmeldungsverfahren ersuchte Italien die Kommission darum, zu bestätigen,

a)

dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH und der Liquidation der Gesellschaft keine Elemente wirtschaftlicher Kontinuität mit Airport Handling vorliegen und somit keine Verbindlichkeiten der SEAH auf Airport Handling übergehen würden, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Beihilfen, die der SEAH gewährt und die als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft wurden, und

b)

dass die Airport Handling gewährte Kapitalzuführung nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sei.

(8)

Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss, wegen der Gründung von Airport Handling durch die SEA das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss von 2014“). Mit diesem Verfahren forderte die Kommission Italien auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens sämtliche Informationen zu übermitteln, die für die Beurteilung der Frage des Übergangs der Rückforderungsverpflichtung der SEAH auf Airport Handling und für die Bewertung der potenziellen, mit der Kapitalzuführung der SEA zugunsten von Airport Handling inhärent verbundenen Beihilfe von Bedeutung sein könnten.

(9)

Am 19. September 2014 erhoben Italien, die SEA und Airport Handling vor dem Gericht Nichtigkeitsklagen gegen den Einleitungsbeschluss von 2014 (Rechtssachen T-673/14, T-674/14 und T-688/14). Das Gericht (Vierte Kammer) wies die Klage mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2015 ab (Rechtssache T-673/14); die Klagen in den Rechtssachen T-674/14 und T-688/14 wurden am 14. bzw. am 15. Juli 2015 zurückgezogen.

(10)

Am 23. und am 25. September 2014 beantragten die SEA und Airport Handling vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung der Durchführung des Einleitungsbeschlusses der Kommission von 2014 (Rechtssachen T-674/14 R und T-688/14 R). Am 29. September 2014 ordnete der Präsident des Gerichts die Aussetzung der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses von 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union an. Am 28. November 2014 wies der Präsident des Gerichts die Anträge der SEA und von Airport Handling auf vorläufige Maßnahmen ab und widerrief die vorläufige Maßnahme, mit der er die Kommission angewiesen hatte, den Einleitungsbeschluss von 2014 nicht zu veröffentlichen (4).

(11)

Am 6. Februar 2015 wurde der Einleitungsbeschluss von 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht; mit diesem Beschluss forderte die Kommission Beteiligte zur Stellungnahme zu den zu prüfenden Maßnahmen auf.

(12)

Italien nahm mit Schreiben vom 9. September 2014 zum Einleitungsbeschluss von 2014 Stellung.

(13)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von vier Beteiligten ein. Sie leitete diese Stellungnahmen an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Italien äußerte sich mit Schreiben vom 26. Mai 2015 zu den genannten Stellungnahmen.

(14)

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte die Kommission Italien um weitere Auskünfte. Italien antwortete mit Schreiben vom 19. und 22. Juni 2015 und vom 2. Juli 2015.

(15)

Zusammenkünfte der Kommissionsdienststellen mit den Vertretern Italiens und des Milan Airport Handling Trust erfolgten am 30. Januar 2015, 7. Mai 2015 und 15. September 2015. Nach diesen Zusammenkünften übermittelte der Trust der Kommission Vorbringen am 6. Februar 2015, 8. Juni 2015, 13. August 2015 und 23. September 2015, im Wesentlichen mit dem Ziel, die Kommission über den Stand des Verfahrens zur Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an Airport Handling zu unterrichten. Art und Aufgabe des Trusts werden in Abschnitt 2.3 erläutert.

(16)

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 ersuchte die Kommission Italien um weitere Auskünfte. Italien antwortete mit Schreiben vom 10. November 2015.

(17)

Am 25. November 2015 fand eine Zusammenkunft der Kommissionsdienststellen mit Italien, dem Milan Airport Handling Trust und dem Unternehmen D’Nata statt, das die Übernahme einer Beteiligung am Gesellschaftskapital von Airport Handling vorbereitete.

(18)

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 unterrichtete Italien die Kommission über Pläne, das Portfolio der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Airport Handling teilweise zu ändern.

(19)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 legte Italien eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente vor, die es im Laufe des Verfahrens übermittelt hatte. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 19. Januar 2016.

(20)

Mit Schreiben vom 29. Januar und vom 15. Februar 2016 ließ Italien der Kommission weitere Informationen zum Fortgang der Privatisierung von Airport Handling zukommen.

2.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(21)

Zwei Maßnahmen wurden geprüft: Erstens wurde die Gründung von Airport Handling in Verbindung mit der Liquidation der SEAH untersucht. Die Kommission prüfte, ob durch diese Maßnahme eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen bedingt wurde, durch die die Rückzahlungsverpflichtung der SEAH auf Airport Handling überging. Und zweitens prüfte sie die Bereitstellung von Gesellschaftskapital für Airport Handling durch deren in öffentlichem Eigentum stehende Muttergesellschaft. Die Kommission untersuchte, ob die Maßnahme zu Marktbedingungen durchgeführt wurde. Die Umstände dieser Transaktionen werden im Folgenden erläutert.

2.1.   Vereinbarungen mit Gewerkschaften und neue Arbeitsverträge

(22)

Im Zeitraum der Durchführung der geprüften Maßnahmen trafen die SEA-Gruppe (SEA und SEAH) bzw. die SEAH und Airport Handling im Zusammenhang mit der von der SEA initiierten freiwilligen Liquidation der SEAH jeweils Vereinbarungen mit den die Mitarbeiter der SEAH vertretenden Gewerkschaften. Das Gesamtziel dieser Vereinbarungen bestand darin, die Arbeitsplätze sämtlicher Beschäftigten der SEAH zu schützen und die Aufrechterhaltung eines nachhaltigen Abfertigungsbetriebs durch die SEA-Gruppe sicherzustellen. Im Einzelnen wurden folgende Vereinbarungen geschlossen:

(23)

Nachdem die SEA nach dem Rückforderungsbeschluss die Liquidation der SEAH beschlossen hatte, traf die SEA-Gruppe am 4. November 2013 eine Vereinbarung mit Gewerkschaften, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Teil der Belegschaft der SEAH nicht mehr benötigt wurde. Die Vereinbarung enthielt einen Anreizplan für ein freiwilliges Ausscheiden der gesamten Belegschaft der SEAH; nach dem Plan sollten Massenentlassungen vorgenommen und ein Teil der Belegschaft der SEAH von einer neu zu gründenden 100 %igen Tochter der SEA wieder eingestellt werden.

(24)

Die Vereinbarung beinhaltete ferner einen Schlichtungsentwurf sowie die Feststellung, dass eine Durchführungsvereinbarung erforderlich sei, um neue Vertragsbedingungen und eine neue Beschäftigungsstruktur für die Mitarbeiter von Airport Handling festzulegen, weil die von der Kommission geforderte Diskontinuität die Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse voraussetze. Nach der Vereinbarung sollte der Abschluss einer solchen Durchführungsvereinbarung erst nach Beendigung der Verhandlungen zwischen Airport Handling und den an den Flughäfen Linate und Malpensa tätigen Fluggesellschaften im Rahmen eines freien Wettbewerbs  (6) möglich sein. Die Durchführungsvereinbarung sollte auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

Weiterverfolgung des Ziels, die Arbeitsplätze der gesamten Belegschaft der SEAH zu erhalten;

Bestimmung eindeutiger Kriterien für die mögliche Versetzung von Mitarbeitern innerhalb der SEA-Gruppe;

Wirtschaftlichkeit der Abfertigungssparte;

Beschreibung eines angemessenen, inklusiven Systems von Geschäftsbeziehungen;

Aufrechterhaltung des Sozialschutzes der SEA-Gruppe.

(25)

Am 22. April 2014 leitete die SEAH das Mobilitätsprogramm für entlassene Arbeitnehmer (Collocamento in mobilità) ein; dieses Sozialschutzprogramm hatte der italienische Staat in erster Linie zur Unterstützung der entlassenen Mitarbeiter von Unternehmen in Schwierigkeiten während ihrer Arbeitslosigkeit eingeführt (7). Damals hatte die SEAH 2214 Mitarbeiter; der Umfang der Beschäftigung dieser Mitarbeiter entsprach 1980 Vollzeitäquivalenten.

(26)

Am 31. Mai 2015 hatte Airport Handling […] (*1) Mitarbeiter (entsprechend […] (*1) Vollzeitäquivalenten — im Folgenden „VZÄ“), davon waren […] (*1) Mitarbeiter (entsprechend […] (*1) VZÄ) früher bei der SEAH beschäftigt.

(27)

Am 4. Juni 2014 unterzeichneten die SEAH und die Gewerkschaften die Durchführungsvereinbarung zur Umsetzung der Vorschriften des in Erwägungsgrund 24 beschriebenen Schlichtungsentwurfs.

(28)

Mit der Vereinbarung hatte die SEA ihre Zustimmung dazu erklärt, dass erstens Airport Handling Mitarbeiter der SEAH in dem Umfang einstellen werde, in dem diese Mitarbeiter benötigt und die Beschäftigungsprofile von Airport Handling erfüllen würden, und dass zweitens Verhandlungen mit den Gewerkschaften über die Kriterien zur Personalauswahl aufgenommen würden. Außerdem wird in der Vereinbarung betont, dass alle neuen Arbeitsverträge mit Airport Handling sich in jedem Fall formell und materiell von den Arbeitsverträgen mit der SEAH unterscheiden sollten.

(29)

In dieser Vereinbarung erklärte die SEAH sich bereit, einen finanziellen Anreizplan für Arbeitnehmer einzurichten, die sich bis zum 30. Juni 2014 verpflichten würden, nicht gegen die Entlassungen vorzugehen.

(30)

Ebenfalls am 4. Juni 2014 traf Airport Handling eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften. In dieser Vereinbarung wurde die Anzahl der Arbeitskräfte mit unbefristeten Arbeitsverträgen festgelegt, die Airport Handling zum 1. Juli 2014 benötigen würde. Außerdem verpflichtete sich Airport Handling, frühere Arbeitnehmer der SEAH vorrangig einzustellen.

(31)

In dieser Vereinbarung wurde der voraussichtliche Arbeitskräftebedarf von Airport Handling in VZÄ angegeben. In der Vereinbarung wurde betont, dass die in der Vereinbarung genannte Gesamtzahl und/oder dort angegebene Variablen sich noch ändern könnten. Der Arbeitskräftebedarf wurde wie folgt angesetzt: […] (*1) VZÄ ständiges Personal für operative Tätigkeiten, […] (*1) VZÄ Verwaltungspersonal und […] (*1) VZÄ Personal mit befristeten Verträgen für saisonbezogene Tätigkeiten. Um diesen Bedarf zu decken, sollte Airport Handling nach der Vereinbarung vorrangig auf damalige Mitarbeiter der SEAH zugehen. Außerdem waren in der Vereinbarung das Einstellungsverfahren, die rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Arbeitsverträge, der Sozialschutz und die Arbeitsorganisation geregelt. Nach der Vereinbarung sollten frühere Mitarbeiter der SEAH mit neuen Arbeitsverträgen zu deutlich anderen wirtschaftlichen Bedingungen eingestellt werden.

(32)

Die Arbeitsregelungen nach dieser Vereinbarung unterscheiden sich von den Arbeitsregelungen, die die SEAH für ihre Mitarbeiter zugrunde legte. Dies gilt insbesondere für die folgenden Punkte:

Airport Handling sollte aus dem nationalen Tarifvertrag für Luftfahrtpersonal den Abschnitt für Abfertigungsgesellschaften anwenden; der Abschnitt zu Flughafenbetreibern sollte für Arbeitsverträge von Arbeitnehmern gelten, die zuvor bei der SEAH beschäftigt waren. Nach Auskunft Italiens sieht der Abschnitt für das Abfertigungspersonal andere Bedingungen vor; dies gilt für folgende Punkte: Urlaub (20 statt 22 Tage pro Jahr), Arbeitszeit (7 Stunden und 30 Minuten statt 7 Stunden und 15 Minuten pro Tag) und Gehälter und Zulagen (Streichung des Gehalts für 6 Tage);

Lohnstruktur (z. B. Ausschluss der Anwendung bestimmter Abschnitte der Unternehmensvereinbarung zum nationalen Tarifvertrag, den die SEAH für ihre Mitarbeiter zugrunde legte);

Arbeitnehmerorganisation (z. B. […] (*1)).

(33)

Dies hatte nach Auskunft Italiens die nachstehenden Folgen:

Die Arbeitskosten von Airport Handling gingen gegenüber der SEAH insgesamt um 30 % zurück;

die Kostenbelastung durch die zusätzliche Unternehmensvereinbarung von Airport Handling verringerte sich im Vergleich zur SEAH um […] (*1) %, wobei sich die durchschnittlichen Gehaltskürzungen jährlich auf das […] (*1)-Fache eines Monatsgehalts beliefen.

(34)

Am 9. Juni 2014 genehmigte die außerordentliche Aktionärsversammlung der SEAH die Abwicklung des Unternehmens und die Eröffnung der freiwilligen Liquidation; die Liquidation sollte am 1. Juli 2014 wirksam werden (8).

(35)

Ein Insolvenzverwalter wurde benannt und mit der Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens sowie mit der Befriedigung von Gläubigern und mit der Erstellung der endgültigen Liquidationsbilanz und dem entsprechenden Bericht beauftragt.

(36)

Die Gewerkschaften hatten das Inkrafttreten der Vereinbarungen vom 4. Juni 2014 an ein positives Ergebnis einer Abstimmung der Beschäftigten der SEAH geknüpft. Diese Abstimmung wurde zwischen dem 11. und dem 13. Juni 2014 durchgeführt. In der Abstimmung wurde die Vereinbarung vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

(37)

Daher beschloss die Aktionärsvereinbarung der SEAH am 1. Juli 2014 die Verlängerung der Frist für die Einstellung der Geschäftstätigkeit der SEAH bis zum 31. August 2014 sowie die Beauftragung des Insolvenzverwalters (der diese Funktion am 1. Juli 2014 übernommen hatte) mit der kommissarischen Leitung des Unternehmens bis zu diesem Zeitpunkt und nach Ablauf dieser Frist mit der Fortsetzung der Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH und der Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit.

(38)

Angesichts des negativen Ausgangs der Abstimmung vom 14. Juni 2014 schlugen die Gewerkschaften am 4. Juli 2014 bestimmte Klarstellungen zu einzelnen Punkten der Vereinbarung vom 4. Juni 2014 vor, beispielsweise, dass zusätzliche Arbeitstage gleichmäßig über das Jahr verteilt werden müssten, dass der Hinweis auf den tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit bedeuten sollte, dass mindestens 7,5 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche gearbeitet werde, und dass die Arbeitnehmer bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit an bestimmten Feiertagen, die nach der neuen Vereinbarung nicht mehr abgegolten werden sollten, zwei Optionen angeboten werden sollten. Am 7. Juli 2014 nahm Airport Handling diese Vorschläge an. Am 15. Juli 2014 unterzeichnete Airport Handling eine Zusatzvereinbarung, in der die Gültigkeit der Vereinbarung vom 4. Juni 2014 bestätigt wurde und in die die von den Gewerkschaften geforderten Klarstellungen aufgenommen wurden. Diese neue Vereinbarung beinhaltete jedoch keine wesentlichen Änderungen gegenüber der zuvor abgelehnten Vereinbarung vom 4. Juni 2014.

(39)

Im August 2014 entließ die SEAH ihre gesamte Belegschaft. Gleichzeitig begann Airport Handling mit der Einstellung früherer Mitarbeiter der SEAH, die das Unternehmen als erheblich für seine Geschäftstätigkeit betrachtete. Außerdem beauftragte Airport Handling den Dienstleister Adecco mit der Vermittlung von Zeitarbeitskräften.

(40)

Die SEAH stellte ihre Geschäftstätigkeit zum 1. September 2014 ein. An diesem Tag nahm Airport Handling seine Tätigkeit an den Mailänder Flughäfen auf. Am 1. September 2014 hatte Airport Handling […] (*1) Mitarbeiter ([…] (*1) VZÄ); damit waren […] (*1) % der Arbeitnehmer eingestellt worden, die am 22. April 2014, dem Tag der Einleitung der förmlichen Massenentlassung, bei der SEAH beschäftigt waren. Außerdem waren bei Airport Handling […] (*1) Zeitarbeitskräfte ([…] (*1) VZÄ) […] tätig.

2.2.   Vertrag mit den Fluggesellschaften

(41)

Mit Schreiben vom 22. April 2014 unterrichtete die SEAH Fluggesellschaften, Lieferanten und andere Betroffene darüber, dass sie ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Juli 2014 einstellen werde und daher ab diesem Zeitpunkt keine Bodenabfertigungsdienste an den Mailänder Flughäfen mehr erbringen werde.

(42)

Nach der genannten Mitteilung beschlossen zehn Fluggesellschaften, andere Anbieter als die SEAH und Airport Handling mit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an den Mailänder Flughäfen zu beauftragen.

(43)

Von 19 an den Mailänder Flughäfen tätigen Fluggesellschaften wurde Airport Handling im Wege offener Ausschreibungen als Bodenabfertigungsgesellschaft ausgewählt. Andere Fluggesellschaften entschieden sich nach einem wettbewerblichen Dialog für Airport Handling. Nach Auskunft von Italien wird der Dienstleister gewöhnlich aufgrund bestimmter Faktoren wie Preis, finanzielle Solidität, Verfügbarkeit einer leistungsfähigen Ausrüstung, Bestehen eines Netzwerks, Referenzen, Erfahrung und Kompetenzen ausgewählt.

2.3.   Gründung von Airport Handling und Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Milan Airport Handling Trust; Kapitalausstattung von Airport Handling

(44)

Airport Handling wurde am 9. September 2013 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung [S.r.l.] mit einem Gesellschaftskapital von 10 000 EUR gegründet.

(45)

Am 10. März 2014 beschloss der Verwaltungsrat (consiglio di amministrazione) der SEA eine Aufstockung des Gesellschaftskapitals von Airport Handling um bis zu 2,5 Mio. EUR, damit Airport Handling die Voraussetzungen der staatlichen italienische Behörde für Zivilluftfahrt (ENAC = Ente Nazionale Aviazione Civile) für die Zulassung als Bodenabfertigungsgesellschaft erfüllte. Nach den geltenden nationalen Vorschriften erteilt die ENAC Lizenzen für Bodenabfertigungsgesellschaften, die folgende Anforderungen erfüllen (9):

Gesellschaftskapital im Umfang von mindestens einem Viertel des wahrscheinlichen Umsatzes;

operative Ressourcen und unternehmerische Kapazität zur Erbringung der Dienstleistungen;

Nachweis der Einhaltung sämtlicher arbeits- und sicherheitsrechtlicher Verpflichtungen.

(46)

Am 30. Juni 2014 beschloss der Verwaltungsrat der SEA die Einrichtung des Milan Airport Handling Trust (im Folgenden „Trust“) sowie eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Airport Handling auf bis zu 25 Mio. EUR.

(47)

Der Trust wurde am 30. Juni 2014 gegründet; am selben Tag wurde die Treuhandurkunde unterzeichnet. Nach der Gründungsurkunde des Trusts gelten für den Trust die folgenden Bestimmungen: i) Der Trust fungiert bis zur Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an dem Unternehmen als alleiniger Anteilseigner von Airport Handling, und ii) der Trust stellt sicher, dass beim Betrieb von Airport Handling die wirtschaftliche Diskontinuität mit der SEA Handling gewährleistet ist.

(48)

Nach der Treuhandurkunde wurde der Trust gezielt für folgende Zwecke eingerichtet:

Bestätigung und Prüfung des Fehlens einer wirtschaftlichen Kontinuität von Airport Handling mit der SEA und der SEAH, gewährleistet insbesondere dadurch, dass Airport Handling unabhängig von der SEA geleitet wird;

Ermöglichen der Beteiligung unabhängiger dritter Kapitalgeber am Gesellschaftskapital von Airport Handling mit einem Anteil von mindestens 30 %.

(49)

Um diese Ziele zu erreichen, nimmt der Trust nach Maßgabe der Treuhandurkunde die folgenden Befugnisse wahr:

Benennung von Direktoren, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensgremien, Auswahl geeigneter Kandidaten, die keine Zuständigkeit für das operative Geschäft besitzen und nicht in einer Beschäftigungsbeziehung mit der SEA oder der SEAH stehen;

Aufforderung zur Vorlage eines Berichts der Direktoren über bereits vor der Einrichtung des Trusts bestehende Indizien für eine wirtschaftliche Diskontinuität, und

Gewährleistung geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass Airport Handling beim Abschluss oder bei der Fortführung von Verträgen mit Fluggesellschaften durch die geschäftlichen Informationen der SEA keinen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber Wettbewerbern erlangt und dass die Beschränkungen nach Anhang A der Treuhandurkunde eingehalten werden.

(50)

Nach der Treuhandurkunde vergewissert sich der Treuhänder insbesondere, dass nach der Gründung von Airport Handling keine rechtlichen Vereinbarungen getroffen wurden, die eine in der Treuhandurkunde nicht vorgesehene Übertragung von Vermögenswerten, beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Verträgen mit Fluggesellschaften und/oder Abfertigungsdiensten, Rechten des geistigen Eigentums oder einseitigen Verpflichtungen mit wirtschaftlicher Wirkung (d. h. dinglich oder persönlich gesicherte Garantien) durch die SEAH auf Airport Handling zur Folge hatten.

(51)

Nach der Treuhandurkunde unterlag insoweit Folgendes nicht den Befugnissen des Treuhänders:

die Gründung und die Kapitalausstattung von Airport Handling durch die SEA;

die Übernahme von Mitarbeitern der SEAH durch Airport Handling;

die Tatsache, dass Airport Handling seine Vermögenswerte und seine Abfertigungsausrüstung nach Maßgabe eines bis 28. Februar 2015 befristeten Leasingvertrags von der SEAH nutzt.

(52)

Außerdem muss der Treuhänder nach der Treuhandurkunde Folgendes sicherstellen:

Mit Ausnahme der Befugnisse, die der SEA nach der Treuhandurkunde eingeräumt wurden, ist die operative Leitung von Airport Handling von der Leitung der SEA getrennt; sie untersteht der Kontrolle und der Aufsicht durch den Verwaltungsrat, dessen Mitglieder vom Treuhänder unabhängig benannt werden;

vor bzw. nach der Einrichtung des Trusts treffen die SEA und Airport Handling keine rechtlichen Vereinbarungen, die eine in der Treuhandurkunde nicht vorgesehene und von der SEA in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Konzession für die Mailänder Flughäfen nicht verlangte Übertragung von Vermögenswerten, beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Verträgen, einseitigen Verpflichtungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen (z. B. dinglich oder persönlich besicherte Garantien) oder Rechten des geistigen Eigentums durch die SEA zur Folge hatten oder haben; und

Airport Handling richtet Verfahren und Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass das Unternehmen sich keine internen geschäftlichen Informationen der SEA zunutze machen kann, durch die Airport Handling beim Abschluss oder bei der Aufrechterhaltung von Verträgen mit Fluggesellschaften unrechtmäßige Vorteile erlangen würde (beispielsweise Informationen über Verträge, die die SEAH geschlossen hatte, oder Informationen über die Anforderungen der Fluggesellschaften, die der SEA in ihrer Eigenschaft als Flughafenbetreiberin mitgeteilt wurden).

(53)

Nach der Treuhandurkunde ist es allerdings nicht Aufgabe des Treuhänders, zu prüfen oder zu beurteilen, ob

Vertreter der SEA an den Verhandlungen mit den von Airport Handling zu übernehmenden Arbeitnehmern beteiligt waren;

Airport Handling einen Vorteil durch von der SEA übertragene Mitarbeiter erlangte (einschließlich des Generaldirektors, der für die Dauer des Trusts übernommen werden sollte);

bestimmte Dienstleistungen weiterhin zentral von der SEA erbracht werden;

die SEA in der Lage ist, verschiedene Leistungsstufen zu prüfen, um ihren Verpflichtungen als Betreiberin der Infrastruktur der Mailänder Flughäfen nachzukommen;

Beschlüsse über die künftige Finanzierung von Airport Handling unbeschadet der Befugnisse des Verwaltungsrats von Airport Handling im Hinblick auf Beschlüsse zur Durchführung des Geschäftsplans vollständig der SEA überlassen sind.

(54)

Hinsichtlich einer Beteiligung dritter Kapitalgeber an Airport Handling sieht die Treuhandurkunde vor, dass die Anfangsphase des Verfahrens zur Öffnung der Kapitalstruktur von Airport Handling für geeignete Anteilseigner (d. h. natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen bzw. Stellen, die — soweit in Italien ansässig und mit Ausnahme ausdrücklich genannter Unternehmen — nicht als italienischem Recht unterliegende öffentliche Unternehmen oder Stellen zu betrachten sind) von der SEA verwaltet werden und bis zum 28. Februar 2015 abgeschlossen sein sollte.

(55)

Wenn die SEA am 1. März 2015 immer noch zu mehr als […] (*1) % an Airport Handling beteiligt sein sollte, sollte der Treuhänder nach Maßgabe der Treuhandurkunde mit der Suche nach Kapitalgebern beginnen; diese Kapitalgeber sollten Bedingungen erfüllen, die ihnen zuvor von der SEA in einer rechtzeitig dem als Treuhänder beauftragten Rechtsanwalt zu notifizierenden und von der SEA zu prüfenden Urkunde mitgeteilt wurden. In allen sonstigen Fällen sollte der Treuhänder Beteiligungen an Airport Handling nur mit Zustimmung der SEA übertragen können.

(56)

Darüber hinaus verpflichtet die Treuhandurkunde die SEA, sich nach der Veräußerung eines Anteils von […] (*1) % ihrer Beteiligung an Airport Handling um private Kapitalgeber zu bemühen, die bereit sind, ihre Beteiligung am Gesellschaftskapital von Airport Handling zu erhöhen; dabei sind soziale Aspekte sowie die der SEA obliegende Verpflichtung zu berücksichtigen, die Aufrechterhaltung der Bodenabfertigungsdienste an den Mailänder Flughäfen zu gewährleisten.

(57)

Am 26. August 2014 genehmigte der Verwaltungsrat von Airport Handling eine Zusatzvereinbarung zur Treuhandurkunde. Die Zusatzvereinbarung sah nach Artikel 2346 Absatz 6 des italienischen Zivilgesetzbuchs (10) die Emission von 20 000 der SEA anzubietenden Eigenkapitalinstrumenten (strumenti finanziari partecipativi (SFP) = Vorzugsaktien) mit einem Nennwert von jeweils 1 000 EUR durch Airport Handling vor. Sie wurde am folgenden Tag unterzeichnet.

(58)

Am 27. August 2014 beschloss die Aktionärsversammlung von Airport Handling (11) eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Airport Handling von 1,3 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR; dieses Kapital sollte von der SEA gezeichnet und eingezahlt werden.

(59)

Am selben Tag übertrug die SEA die gesamte Beteiligung an Airport Handling auf den Trust und benannte eine Treuhandgesellschaft (Crowe Horwath Trustee Services — im Folgenden „Treuhänder“) mit der Leitung von Airport Handling.

(60)

Am 27. August 2014 benannte der Treuhänder einen neuen Verwaltungsrat für Airport Handling. SEA […] (*1) leitende Führungskräfte […] (*1), von fünf, […] (*1). Nach Auskunft von Italien üben beide ihre Tätigkeiten im ausschließlichen Interesse von Airport Handling auf der Grundlage eines Abordnungsvertrags der Muttergesellschaft SEA aus.

(61)

Ebenfalls am 27. August 2014 beschloss die Aktionärsversammlung von Airport Handling nach der Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Trust (12) die Umwandlung von Airport Handling von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.r.l) in eine Aktiengesellschaft (S.p.A) und die Emission von 20 000 SFP, die der SEA zum Preis von jeweils 1 000 EUR zur Zeichnung angeboten wurden. Die SFP wurden am folgenden Tag von der SEA gezeichnet und eingezahlt; dadurch erhöhte sich das Gesellschaftskapital von Airport Handling auf insgesamt 25 Mio. EUR (5 Mio. EUR Grundkapital zuzüglich 20 Mio. EUR in Form von SFP).

2.4.   Die versuchte Veräußerung von Vermögenswerten der SEAH; der Leasingvertrag mit Airport Handling

(62)

Am 12. November 2014 veröffentlichte der Insolvenzverwalter einen Aufruf zur Interessenbekundung am Erwerb von Vermögenswerten der SEAH; die Veröffentlichung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union:

„Italien — Mailand: Verkauf des Ausrüstungsbestands, der unter anderem die folgenden Gegenstände umfasst: Cargoloader, Transporter, Hebezeuge, Gabelstapler, selbstfahrende/geschleppte Förderbänder, selbstfahrende Treppen/geschleppte Treppen/BAE-Treppen, Elektro-/Diesel-/Hybridschlepper, Fässer, Generatoren, Klimageräte, Kompressoren, Gepäck-/Warenkarren –2014/S 218-385934 — Aufruf zur Interessenbekundung“ (13). Für die Zwecke des Aufrufs zur Interessenbekundung wurden die Vermögenswerte in neun Losen zusammengefasst.

(63)

Die SEAH beauftragte die Istituto del Marchio di Qualità S.p.A. (im Folgenden „IMQ“) mit einer umfassenden Bewertung der Vermögenswerte der SEAH und einer auf dieser Wertermittlung beruhenden Festlegung der Leasinggebühr für die Bodenabfertigungsausrüstung der SEAH sowie des Preises für die Veräußerung der Vermögenswerte. Die IMQ erstellte zwei Berichte: am 25. Juni 2014 zur Leasinggebühr und am 16. Oktober 2014 zur Aufteilung der Vermögenswerte in zu veräußernde Lose. Der IMQ zufolge ist der geschätzte Umfang der Vermögenswerte als wahrscheinlicher Marktwert zu verstehen, den Vermögenswerte mit ähnlichen Merkmalen im Hinblick auf technische Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit, Wartungs- und Erhaltungszustand, Nutzungsdauer und Alter erzielen würden.

(64)

Als Frist für die Vorlage von Geboten für die neun zu veräußernden Lose wurde der 26. Januar 2015 festgesetzt.

(65)

Als Leasinggebühr für die Bodenabfertigungsausrüstung der SEAH schlug die IMQ einen Betrag von […] (*1) EUR pro Halbjahr ([…] (*1) EUR pro Jahr) vor.

(66)

Am 1. September 2014 schlossen die SEAH und Airport Handling einen Leasingvertrag, nach dem Airport Handling die Bodenabfertigungsausrüstung der SEAH gegen Zahlung einer Gebühr von […] (*1) EUR (d. h. zum von der IMQ vorgeschlagenen Betrag) leasen sollte. Der Leasingvertrag sollte am 31. August 2015 auslaufen.

(67)

Um die Richtigkeit der von der IMQ durchgeführten Bewertung bestätigen zu lassen, beauftragten Airport Handling und die SEAH am 1. September 2014 die Ernst & Young financial-business Advisors SpA (im Folgenden „E&Y“) mit einer erneuten Ermittlung der Leasinggebühr. In diesem Zusammenhang hatten die SEAH und Airport Handling vertraglich vereinbart, dass die Leasinggebühr rückwirkend angepasst werden sollte, wenn sich in der zweiten Wertermittlung eine Abweichung um mindestens […] (*1) % von dem von der IMQ ermittelten Wert ergeben sollte.

(68)

Am 15. Oktober 2014 legte E&Y seinen Bericht vor und setzte die marktübliche Leasinggebühr für die Vermögenswerte der SEAH mit […] (*1) EUR pro Jahr an. Am 25. Oktober 2014 kamen Airport Handling und die SEAH überein, die Analyse von E&Y auszuweiten und beauftragten E&Y mit der Analyse der tatsächlichen Betriebsbedingungen und der physischen Beschaffenheit der Vermögenswerte. (E&Y hatte für die ursprüngliche Bewertung nur eine Stichprobe der Vermögenswerte einer Prüfung auf die physische Beschaffenheit unterzogen.) Die Analyse ergab, dass einige Maschinen und Bestandteile der Ausrüstung angesichts der kurzen Leasingdauer und der hohen Kosten der erforderlichen Reparaturen der in vielen Bestandteilen veralteten Ausrüstung für eine weitere Nutzung nicht geeignet waren. Als der Trust seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss von 2014 übermittelte, bemühten sich die SEA und Airport Handlung dem Trust zufolge um eine Lösung, um eine Rechtsstreitigkeit zu vermeiden. Daher wurde die Leasinggebühr rückwirkend auf […] (*1) EUR pro Jahr angepasst.

(69)

Am 26. November 2014 beschloss der Verwaltungsrat von Airport Handling die Einleitung der öffentlichen Ausschreibung für die Beschaffung einer neuen Ausrüstung auf dem freien Markt. Infolge dieser Ausschreibung ersetzte Airport Handling am 11. Februar 2015 etwa […] (*1) % seiner Ausrüstung durch auf dem freien Markt beschaffte Vermögenswerte im Umfang von etwa […] (*1) EUR. Italien zufolge finanzierte Airport Handling diese Beschaffung ausschließlich aus eigenen Mitteln.

(70)

Am 9. Februar 2015 wurde die Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH als erfolglos erklärt, da kein Bieter Interesse am Erwerb eines der Lose geäußert hatte.

(71)

Am 26. Februar 2015 ging bei der SEAH eine erste Mitteilung von Airport Handling ein, mit der das Unternehmen Interesse am Erwerb von sechs der neun im Ausschreibungsverfahren angebotenen Lose bekundete. Am 3. Juni 2015 erneuerte Airport Handling seine Interessenbekundung. Am 18. September 2015 wurden […] (*1) zu dem im ursprünglichen Ausschreibungsverfahren genannten Preis von […] (*1) EUR an Airport Handling veräußert.

2.5.   Die Veräußerung der Minderheitsbeteiligung an Airport Handling

(72)

Nach Maßgabe der Treuhandurkunde leitete der Treuhänder das Verfahren für die Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung am Gesellschaftskapital von Airport Handling ein.

(73)

Dazu benannte der Treuhänder am 27. Januar 2015 die italienische Niederlassung von BNP Paribas als Finanzberater für die Veräußerung von mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals von Airport Handling an dritte Kapitalgeber. Italien wies darauf hin, dass BNP Paribas in seiner Eigenschaft als Finanzberater den Veräußerungsprozess vollständig unabhängig organisiert habe. BNP Paribas setzte für die Veräußerung die folgenden Phasen an: 1. Vorläufige Einschätzung, 2. Organisation der Transaktion und 3. Abschluss der Transaktion.

(74)

Fünf interessierte Kapitalgeber legten unverbindliche Angebote für den Erwerb von Beteiligungen im Umfang von […] (*1)-[…] (*1) % an Airport Handling vor: […] (*1), […] (*1), […] (*1), […] (*1) und […] (*1).

(75)

Um dem Kapitalgeber die operative Kontrolle über Airport Handling zu ermöglichen, verpflichtet sich der Treuhänder nach dem von Italien vorgelegten Entwurf des Veräußerungsvertrags für den gesamten Zeitraum bis zum Ablauf der Stillhaltefrist (14), dem Treuhänder das Recht zur Benennung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats (d. h. drei von fünf), darunter der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Unternehmens, zu gewähren; der Vorsitzende des Verwaltungsrats hingegen sollte von der Aktionärsversammlung benannt werden.

(76)

Am 21. September 2015 unterzeichnete der Treuhänder eine bindende Rahmeninvestitionsvereinbarung mit D’Nata über die Veräußerung eines Anteils von […] (*1) % des Gesellschaftskapitals von Airport Handling. Die Vereinbarung enthielt die folgenden Regelungen:

(77)

Erstinvestition: Nach der Genehmigung des Erwerbs durch die Fusionskontrollbehörden erwirbt D’Nata […] (*1) % des Gesellschaftskapitals von Airport Handling sowie das Recht zur Benennung der Mehrheit des Verwaltungsrats und des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Regelung sollte wirksame Kontrollmöglichkeiten für D’Nata auch als Minderheitsaktionär gewährleisten.

(78)

Folgeinvestitionen: Im Rahmen einer Call-Option kann D’Nata eine weitere Beteiligung von […] (*1) % an Airport Handling erwerben. Eine ausdrückliche Beihilfe-Verkaufsoption sieht vor, dass D’Nata seine Beteiligung von […] (*1) % zum angepassten Ersterwerbspreis wieder veräußern kann, wenn die Kommission zu einem Negativbeschluss gelangt oder wenn das Beihilfeverfahren auch 18 Monate nach Abschluss der Erstinvestition noch immer nicht abgeschlossen ist.

(79)

Am 8. Februar 2016 genehmigte die italienische Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Airport Handling durch D’Nata nach italienischem Fusionskontrollrecht. Der Treuhänder teilte der Kommission mit, dass er nach dieser Genehmigung den Beteiligungserwerb durch D’Nata zum 8. März 2016 abschließen werde.

2.6.   Der Geschäftsplan 2014-2017

2.6.1.   Der Geschäftsplan vom 14. November 2013

(80)

In der Phase der vorläufigen Prüfung hatte Italien den Geschäftsplan von Airport Handling vom 14. November 2013 für den Zeitraum 2014-2017 (im Folgenden „Geschäftsplan von November 2013“) vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Beteiligung der SEA am Gesellschaftskapital von Airport Handling im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stand. Im Folgenden werden die wesentlichen Elemente dieses Geschäftsplans zusammengefasst:

(81)

Der Geschäftsplan konzentriert sich auf Vorfeld- (15) und Fluggastdienstleistungen (16) als Hauptgeschäft von Airport Handling. Der Marktanteil des Unternehmens an den Flughäfen Malpensa und Linate wurde für das zweite Halbjahr 2014 auf insgesamt [50-70] (*1) % bzw. [50-70] (*1) % veranschlagt, und bis 2017 wurde eine Zunahme auf [60-80] (*1) % bzw. [60-80] (*1) % erwartet.

(82)

Die Prognosen des Geschäftsplans sehen steigende Betriebseinnahmen infolge der erwarteten Zunahme des Marktanteils vor. Für die Gesamteinnahmen wurde ein Anstieg von […] (*1) EUR für das zweite Halbjahr 2014 auf […] (*1) EUR im Jahr 2017 erwartet; dabei wurde von einer jährlichen Zunahme des Fluggastaufkommens um […]-[…] (*1) % im Zeitraum 2014-2017 ausgegangen.

(83)

Für die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten wurde aufgrund der wachsenden Anzahl an befristeten Arbeitsverträgen eine Zunahme von […] (*1) VZÄ im Jahr 2014 auf […] (*1) VZÄ im Jahr 2017 erwartet. Die Arbeitskosten wurden auf einen Anteil von etwa […] (*1) % an den gesamten Betriebskosten veranschlagt. Die SEA sollte ihre Produktivität im Bezugszeitraum um 12 % steigern, hauptsächlich aus drei Gründen:

Effizienzgewinne bei der Gründung von Airport Handling (Anpassung des Anteils an befristeten Arbeitsverträgen und an Teilzeitverträgen; bessere Beschreibung des Arbeitsprogramms; Anpassung der Organisationsstruktur zur effizienteren Auslastung von Ressourcen unter Beschränkung der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern; Maximierung der Kapazität der bestehenden Belegschaft);

Größenvorteile infolge der Zunahme des Verkehrsaufkommens;

strukturelle Anpassungen der Geschäftsprozesse (bessere Arbeitsplanung und -organisation; Investitionen in technische Lösungen zur Ermöglichung einer teilweisen oder vollständigen Automatisierung bestimmter Tätigkeiten; Knüpfung der Personalausgaben an die Geschäftsentwicklung).

(84)

Die anfänglichen Kosten in Verbindung mit der Neuverhandlung von Kunden- und Lieferantenverträgen und von Belegschafts- und Beschäftigungsvereinbarungen sowie die Kosten der Beschreibung organisatorischer, verwaltungstechnischer und operativer Verfahren, die Rechtskosten, Bankgebühren und Beratungskosten und die mit der Beschaffung kleinerer Ausstattungsposten verbundenen Kosten und sonstigen Aufwendungen wurden auf […] (*1) EUR veranschlagt.

(85)

Die anfänglichen Betriebskosten, d. h. die Kapitalausgaben für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs von Airport Handling, wurden mit […] (*1) EUR für die Beschaffung einer neuen Ausrüstung angesetzt. Im Geschäftsplan von November 2013 wurde jedoch davon ausgegangen, dass Airport Handling eine gebrauchte Ausrüstung zur Bodenabfertigung im Wert von […] (*1) EUR beschaffen würde.

(86)

Zur Deckung der gesamten voraussichtlichen Gründungskosten sieht der Geschäftsplan eine Kapitalaufstockung um […] (*1) EUR in […] (*1) vor.

2.6.2.   Der Geschäftsplan vom 6. August 2014

(87)

Im Laufe des Prüfverfahrens übermittelte Italien einen geänderten Geschäftsplan vom 6. August 2014 für den Zeitraum 2014-2017 (im Folgenden „Geschäftsplan von August 2014“), der am 26. August 2014 vom Verwaltungsrat von Airport Handling genehmigt wurde. Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge wurde diese Änderung bereits im Juli 2014 fertiggestellt. Die wesentlichen Annahmen dieses Plans lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(88)

Marktanteil: Für […] (*1) geht der Geschäftsplan von August 2014 von einem etwas geringeren Wachstum als der vorherige Plan aus; der Marktanteil wird nach aktualisierten Prognosen des Verkehrsaufkommens um […] (*1) und […] (*1) mit [70-80] (*1) % etwas geringer angesetzt.

(89)

Preise: Die Einheitspreise (pro Flugbewegung) sind höher als die im Geschäftsplan von November 2013 angenommenen Preise und über den gesamten Zeitraum 2014-2017 nominell konstant.

(90)

Personalkosten: Die geschätzten Personalkosten im Geschäftsplan von August 2014 sind etwas höher als die Personalkosten im Geschäftsplan von November 2013 und belaufen sich auf […] (*1) bis […] (*1) % der Betriebskosten. Diese Erhöhung ist auf […] (*1) zurückzuführen.

(91)

Darüber hinaus wurden externe Kosten, Abschreibungen und Rückstellungen im Umfang von etwa […] (*1) % der gesamten Betriebskosten sowie geregelte Kosten (etwa […] (*1) %) von Dienstleistungen berücksichtigt, die die SEA gegenüber Airport Handling für die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen des Flughafens (insbesondere […] (*1) %) erbringt. Im Geschäftsplan von August 2014 wurde geschätzt, dass […] (*1) % für die Beschaffung der neuen Ausrüstung investiert werden müssten, davon […] (*1) % für die Beschaffung vollständig neuer Ausrüstung und […] (*1) % für die Beschaffung gebrauchter Fahrzeuge auf dem freien Markt. Diese Zahlen beruhten auf Geboten potenzieller Lieferanten, die im März 2014 bei Airport Handling eingingen.

(92)

Ähnlich wie der Geschäftsplan von November 2013 sieht auch der Geschäftsplan von August 2014 eine Reduzierung der Betriebskosten gegenüber der Kostenstruktur der SEAH vor; diese Reduzierung soll im Wesentlichen durch Effizienzgewinne und Personalabbau erreicht werden.

2.6.3.   Wirtschaftliche Bewertungen des Geschäftsplans

2.6.3.1.   Der Bericht der BCG

(93)

Airport Handling beauftragte die Boston Consulting Group mit einer vorläufigen unabhängigen Bewertung des Geschäftsplans 2014-2017 (im Folgenden „BCG-Bericht“). Die BCG legte ihren Bericht am 14. Oktober 2014 vor.

(94)

Der BCG-Bericht beruht auf dem am 26. August 2014 genehmigten Geschäftsplan, auf dem im November 2013 erstellten Geschäftsplan, auf der Branchenerfahrung und dem Wissen der BCG und auf öffentlichen Daten zu Marktentwicklungen und zu den größten Abfertigungsunternehmen.

(95)

Insgesamt bewertete die BCG die folgenden dem Geschäftsplan zugrunde liegenden Annahmen: Einnahmeentwicklungen (ausgehend von der erwarteten Zunahme des Verkehrsaufkommens und der von Airport Handling zu leistenden Abfertigungen); Personalkosten (ausgehend von den Kosten pro VZÄ und von angenommenen Produktivitätsgewinnen); geplante Investitionen (insgesamt […] (*1) EUR).

(96)

Die BCG fasste ihre Ergebnisse wie folgt zusammen:

(97)

Insgesamt scheinen die Annahmen hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf Ebene der SEA angemessen zu sein und mit den Erwartungen größerer Organisationen (insbesondere IATA und Eurocontrol) in Einklang zu stehen. Die BCG stellte jedoch fest, dass die Vorstellung der Beibehaltung eines konstanten Mix aus Billigfluggesellschaften und sogenannten traditionellen Fluggesellschaften nicht mit der historischen Entwicklung des Mix am Flughafen Malpensa in Einklang stehe, wo der Anteil der Billigfluggesellschaften sich in den vergangen vier Jahren um […] (*1) Prozentpunkte erhöht habe. Zudem könne eine neue nationale Rechtsvorschrift (Decreto Linate) zu einer Verlagerung einiger Fluggesellschaften von Malpensa nach Linate führen.

(98)

Die Annahme zur Entwicklung des Umfangs der Abfertigungen durch Airport Handling wird im Großen und Ganzen als realistisch bewertet, da erstens die bei Erstellung des Berichts durch die BCG unterzeichneten Vereinbarungen mit neuen Fluggesellschaften einen Marktanteil von [60-70] (*1) % gewährleisteten, und da zweitens der vorgesehene Marktanteil von [70-80] (*1) % für das Jahr 2017 angesichts der gegenwärtigen Wettbewerbsdynamik der Branche sowie in Anbetracht des historischen Marktanteils der SEAH ([70-80] (*1) %) angemessen sei.

(99)

Nach Einschätzung der BCG wurden die Annahmen zur Entwicklung der Einnahmen aus den Dienstleistungen, die gegenüber dem Flughafenbetreiber erbracht werden, offenbar auch in den laufenden Verhandlungen mit der SEA zugrunde gelegt. Wegen der angenommenen zweijährigen Laufzeit der bestehenden Vereinbarung konnte die BCG die prognostizierten Einnahmen des letzten Jahres des Geschäftsplans (2017) jedoch noch nicht prüfen.

(100)

Annahmen über Steigerungen der durchschnittlichen Einheitskosten im Personalbereich um […] (*1) % pro Jahr im Zeitraum 2014-2017 sollten weitgehend im Einklang mit der im Oktober 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der italienischen Vereinigung der Flughafenbetreiber (Assaeroporti = Associazione Italiana Gestori Aeroporti) und den Gewerkschaften stehen.

(101)

Die Verbesserung der Ressourcenproduktivität um […] (*1) % wurde im Allgemeinen als angemessen bewertet, erstens weil bei Erstellung des Berichts bereits eine Produktivitätssteigerung um […] (*1) % erreicht worden war, und zweitens weil die verbleibende Steigerung um […] (*1) % angesichts der gegenwärtig verfügbaren Ansätze und des Standes der technischen Umsetzung als realistisch betrachtet wurde.

(102)

Angesichts der detaillierten Gebote, die im März 2014 bei Airport Handling eingingen, stellte die BCG darüber hinaus fest, dass der Investitionsrahmen von […] (*1) EUR weitgehend im Einklang mit dem Bedarf für die Beschaffung der neuen im Wesentlichen (95 %) aus neuen Fahrzeugen bestehenden Ausrüstung stand.

(103)

Ferner gelangte die BCG in dieser Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass die im Geschäftsplan bis 2017 vorgesehene Gewinnspanne ([…] (*1) %, […] (*1) EUR) sich weitgehend mit der durchschnittlichen Rentabilität einer erheblichen Stichprobe anderer europäischer Unternehmen im privaten und im öffentlichen Sektor (Portway, Acciona, Aviapartner, Fraport und ATA-Handling) decke bzw. diese nur leicht übertreffe. Die BCG wies jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung der Zusammensetzung des Verkehrs sowie mögliche Auswirkungen einer neuen Rechtsvorschrift zum Flughafen Linate (Decreto Linate) zu einer Verringerung des Verkehrsaufkommens in Malpensa führen könnten.

2.6.3.2.   Der Brattle-Bericht

(104)

Die SEA beauftragte die Brattle Group, die von der SEA durchgeführte Kapitalzuführung für Airport Handling zu untersuchen und insbesondere zu überprüfen, ob diese Investition mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar war. Die Brattle Group legte ihren Bericht am 30. März 2015 vor.

(105)

Dem Brattle-Bericht zufolge beruht die Untersuchung auf den Informationen, die der SEA zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Investition in Airport Handling bekannt waren, sowie auf öffentlichen Daten über die Wettbewerbsposition der SEA. Im Brattle-Bericht wird festgestellt, dass die Annahmen des Geschäftsplans von November 2013 für die Prüfung unter Zugrundelegung des Verhaltens eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers deshalb am relevantesten seien, weil die SEA die Investitionen aufgrund dieser Annahmen vorgenommen habe (17).

(106)

Nach dem Brattle-Bericht können die von der Kommission im Einleitungsbeschluss von 2014 geäußerten Zweifel dahin gehend, dass der Geschäftsplan von Airport Handling zu optimistisch sei, dadurch widerlegt werden, dass sich Schlüsselannahmen des Geschäftsplans in der Praxis tatsächlich erfüllt haben. Insbesondere habe der Marktanteil von Airport Handling im Jahr 2014 die Prognosen des Geschäftsplans von November 2013 noch übertroffen.

(107)

Dem Brattle-Bericht zufolge beruhen die im Geschäftsplan von August 2014 genannten Einheitspreise (die Airport Handling pro Flugbewegung berechnet) auf bereits mit den Fluggesellschaften geschlossenen Verträgen, in denen ein Preis von durchschnittlich […] (*1) EUR) vereinbart wurde, der somit noch über dem Preis lag, der im Geschäftsplan von November 2013 angenommen wurde (Preise von […] (*1) EUR im Jahr 2014 bis zu […] (*1) EUR im Jahr 2017). Dies veranlasste die Sachverständigen zu den nachstehenden Schlussfolgerungen: Erstens kommen die Marktpreise des Geschäftsplans von 2014 der tatsächlichen Entwicklung näher, weil sie auf unterzeichneten Verträgen beruhen. Zweitens wurde der Marktpreis, den Airport Handling berechnen könnte, im Geschäftsplan von November 2013, von dem die SEA bei ihrer Investitionsentscheidung ausging, zu niedrig angesetzt. Drittens bestätigt dies, dass die Marktpreise im Geschäftsplan von November 2013 nicht nur angemessen, sondern sogar zu niedrig waren.

(108)

Und schließlich stellten die Sachverständigen fest, dass die Marktpreise, die Airport Handling mit den Fluggesellschaften ausgehandelt hatten, noch unter den Preisen lagen, die die SEAH tatsächlich berechnete.

(109)

Die Sachverständigen räumen ein, dass der ursprüngliche Marktanteil laut dem Geschäftsplan von November 2013 als zu hoch für einen neuen Marktteilnehmer erscheinen könne. Sie gehen jedoch davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gewusst hätte, dass die Auflösung der SEAH zu der besonderen Situation führen würde, dass sehr viele Abfertigungsvereinbarungen an den von der SEA betriebenen Flughäfen erreichbar waren. Die Sachverständigen gelangten zu dem Schluss, dass Airport Handling sich diese Situation zunutze gemacht habe und dass die anderen Marktteilnehmer an den Mailänder Flughäfen dies ebenso gekonnt hätten. Dem Bericht zufolge war der zu erwartende Marktanteil von Airport Handling außerdem typisch für große italienische Flughäfen, auf denen die größte Abfertigungsgesellschaft in der Regel einen Marktanteil von etwa 70 % hat. Außerdem stellten die Sachverständigen fest, dass Airport Handling die einzige Abfertigungsgesellschaft mit hinreichenden Vermögenswerten und einer geeigneten Ausrüstung für einen vollständigen Service rund um die Uhr sei und dass dies einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil darstelle.

(110)

Darüber hinaus betrachten die Sachverständigen die niedrigeren Personalkosten als einen der Hauptgründe für die ungeachtet der Verluste der SEAH für Airport Handling prognostizierte Rentabilität. Die Sachverständigen bewerteten diese Annahme als angemessen, da Airport Handling neue Arbeitsverträge aushandelte, in denen sich die Arbeitnehmer verpflichteten, pro Jahr 20 Tage mehr zu arbeiten als nach den Verträgen der SEAH.

(111)

Nach dem Brattle-Bericht wurden die Arbeitskosten im Geschäftsplan von November 2013 leicht unterschätzt; im Geschäftsplan von August 2014 wurden die Kosten pro VZÄ jedoch mit […] (*1) EUR/Stunde ([…] (*1)) angesetzt.

(112)

Nach Auffassung der Sachverständigen hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bei der Investition in Airport Handling eine Rendite (d. h. einen internen Zinsfuß (IRR)) mindestens in Höhe des gewichteten Kapitalkostensatzes (WACC) nach der Standard-Finanztheorie erwartet. In diesem Fall bestätigten die Berechnungen, dass der erwartete IRR des Vorhabens bei allen Szenarien über dem WACC liegt und dass ein privater Kapitalgeber daher davon ausgegangen wäre, mit seiner Investition in Airport Handling Gewinne zu erzielen.

(113)

Die Beratungsgesellschaft stellte auch fest, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung der SEA über die Gründung von Airport Handling im Jahr 2013 zu 44,31 % im Eigentum des privaten Eigenkapitalfonds F2i stand. F2i benannte zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat der SEA, und dem Brattle-Bericht zufolge hatte keines der Mitglieder des Verwaltungsrats gegen den Vorschlag der SEA gestimmt, in Airport Handling zu investieren; auch dies deute darauf hin, dass die Investition als rentabel betrachtet wurde und daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar sei.

(114)

Außerdem heißt es im Brattle-Bericht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Wahrscheinlichkeit, dass die Kommission eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling hätte feststellen können und dass Airport Handling daher verpflichtet gewesen wäre, die in einem Rückforderungsbeschluss als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar eingestufte Beihilfe zurückzuzahlen, als verhältnismäßig gering angesehen hätte. Die SEA habe nämlich Maßnahmen getroffen, um Airport Handling zu schützen und einer wirtschaftlichen Kontinuität vorzubeugen (etwa durch die Einrichtung des Trusts). Nach den Kostenschätzungen von Brattle bezüglich des Geschäftsplans von November 2013 war die Investition der SEA in Airport Handling mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar, solange die Wahrscheinlichkeit der Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität unter […] (*1) % (für die Kapitalkostenschätzung der SEA) bzw. unter […] (*1) % (für die Kapitalkostenschätzung von Brattle) lag. Brattle hielt die Annahme für angemessen, dass in der gegebenen Situation und insbesondere angesichts der Anmeldung bei der Kommission ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Wahrscheinlichkeit mit unter […] (*1) % angesetzt und daher aus rein wirtschaftlichen Gründen in Airport Handling investiert hätte.

2.7.   Angekündigte Reduzierung des Umfangs der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Airport Handling

(115)

Italien schlug vor, den Umfang der damals von Airport Handling durchgeführten Tätigkeiten im Vergleich zum Umfang der früheren Tätigkeiten der SEAH weiter zu reduzieren. Dies sollte insbesondere für […] (*1) gelten.

(116)

Gegenwärtig erbringt die SEA nach einer neuen bis zum 31. Dezember 2018 befristeten Vereinbarung […] (*1).

(117)

Die SEA erklärte ihre Bereitschaft, bis spätestens 31. Dezember 2016 die Vereinbarung über […] (*1) zu kündigen und diese somit der Zuständigkeit von Airport Handling zu entziehen; außerdem sollten etwa […] (*1) Mitarbeiter von Airport Handling eingestellt werden, die zurzeit […] (*1). Infolge dieser Änderung sollte der Umsatz von Airport Handling, der bei etwa […] (*1) EUR lag, im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit um […] (*1) EUR zurückgehen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

3.1.   Wirtschaftliche Kontinuität und Übergang der Rückzahlungspflicht

(118)

Im Einleitungsbeschluss von 2014 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, die vom Gerichtshof genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein anderes Unternehmen als der ursprüngliche Begünstigte für die Rückzahlung der Beihilfe verantwortlich gemacht werden kann, seien in dieser Sache weitgehend erfüllt. Dies gelte insbesondere für die folgenden Punkte:

Selbst wenn die früheren Mitarbeiter der SEAH von Airport Handling wieder eingestellt würden, sollten ihnen nach der Vereinbarung der Gewerkschaften mit der SEA und der SEAH vom 4. November 2013 doch offenbar die Rechte eingeräumt werden, die ihnen auch nach den früheren Verträgen mit der SEAH zustanden.

Nach Informationen, die der Kommission damals vorlagen, führten die SEA und Airport Handling bereits vor Auslaufen der wesentlichen Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften gemeinsame Vermarktungsmaßnahmen durch, um den am Flughafen tätigen Fluggesellschaften die Gewissheit zu vermitteln, dass die SEA nach der vollständigen Liquidation der SEAH die Bodenabfertigung durch ihre neue Tochtergesellschaft Airport Handling aufrechterhalten würde.

Die zur Durchführung der Bodenabfertigungsdienste erforderliche Ausrüstung sollte Airport Handling bis zur (möglichen) Veräußerung dieser Vermögenswerte an Dritte im Wege einer offenen Ausschreibung von der SEAH leasen. Das Argument Italiens, Airport Handling nutze diese Vermögenswerte im Rahmen eines Leasingvertrags zum Marktpreis, wies die Kommission insoweit zurück, als zum einen der Wert der fraglichen Vermögenswerte von einem Sachverständigen ermittelt wurde, den die Muttergesellschaft SEA bestellt hatte, und zum anderen nicht sicher war, dass diese Vermögenswerte letztlich auch tatsächlich veräußert würden.

Die neue Bodenabfertigungssparte hätte dieselbe Eigentümerin wie die SEAH (nämlich die SEA). Den Vorschlag Italiens, 20 % des Kapitals der neuen Bodenabfertigungsgesellschaft in einem Beteiligungsverfahren anzubieten, bewertete die Kommission als nicht ausreichend, um eine wirtschaftliche Kontinuität mit der SEAH auszuschließen, da der Vorschlag zum einen auf eine Minderheitsbeteiligung beschränkt war und zum anderen diesbezüglich keine Garantien gegeben wurden. Zudem würde die Öffnung der Kapitalbeteiligungsstruktur erst nach dem Markteintritt von Airport Handling erfolgen.

Der Zeitpunkt — nach Erlass des Rückforderungsbeschlusses — und die ökonomische Folgerichtigkeit der Gründung der neuen Bodenabfertigungsgesellschaft deuteten darauf hin, dass das von Italien vorangemeldete Vorhaben dazu dient, die Rückforderung zu umgehen.

(119)

Daher stellte die Kommission vorläufig fest, dass mit der Gründung des neuen Unternehmens offenbar eine Umgehung der Rückzahlungspflicht bezweckt und bewirkt werde und es sich bei Airport Handling um den Nachfolger der SEAH handele. Insoweit vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Airport Handling für die Rückzahlung der Beihilfe, die der SEAH gewährt und die im Rückforderungsbeschluss von 2012 als unvereinbar mit dem Binnenmarkt eingestuft worden war, haftbar gemacht werden könne.

3.2.   Kapitalzuführung

(120)

Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Entscheidung der SEA über die Gründung von Airport Handling und über die Kapitalzuführung zur Airport Handling dem Staat zuzurechnen sei. Erstens stellte die Kommission fest, dass die Stadt Mailand mit einer Beteiligung von 54,81 % Mehrheitsaktionärin der SEA war und dass daher davon auszugehen sei, dass der Staat Einfluss auf Entscheidungsprozesse bei der SEA nehme und insoweit an den Beschlüssen des Unternehmens beteiligt sei. Zweitens verwies die Kommission auf bestimmte Erklärungen von Vertretern Italiens in dieser Sache, nach denen die Gründung von Airport Handling von den italienischen Behörden offenbar insbesondere durchgeführt wurde, um Arbeitsplätze an den Mailänder Flughäfen zu erhalten.

(121)

Da die SEA offenbar von Italien kontrolliert wurde, gelangte die Kommission zudem zu dem vorläufigen Schluss, dass die von der SEA finanzierte Kapitalzuführung staatliche Mittel beinhaltete.

(122)

Darüber hinaus war die Kommission der vorläufigen Auffassung, dass die SEA sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe, als sie die Kapitalzuführung für Airport Handling vornahm.

(123)

Erstens zweifelte die Kommission daran, dass ein privater Kapitalgeber von Airport Handling eine Kapitalzuführung zu dem Zeitpunkt gewährt hätte, zu der die SEA die Kapitalzuführung vornahm, da die Kommissionsdienststellen Italien bereits davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass die beabsichtigte Gründung einer neuen Bodenabfertigungsgesellschaft wahrscheinlich eine wirtschaftliche Kontinuität und damit eine Haftung des neuen Unternehmens für die Rückzahlung der im Rückforderungsbeschluss von 2012 als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar eingestuften Beihilfe begründen würde. Im Geschäftsplan von November 2013 wurde das Risiko eines Übergangs der Haftung für die Rückzahlung von der SEAH auf Airport Handling jedoch nicht berücksichtigt.

(124)

Zweitens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der Geschäftsplan, auf den sich die Entscheidung der SEA über die Investition in Airport Handling gründete, sich auf hinreichend solide Annahmen stütze.

(125)

Daher stellte die Kommission fest, dass die die Investition der SEA in Höhe von 25 Mio. EUR in Airport Handling offenbar nicht auf wirtschaftlichen Bewertungen beruhte, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen vor derartigen Investitionen vorgenommen hätte, um sich ein Bild von der künftigen Rentabilität der Investition zu verschaffen. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Kapitalzuführung von 25 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe zugunsten von Airport Handling darstellte.

4.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

4.1.   Wirtschaftliche Kontinuität

(126)

Italien erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung durch die Rückzahlung illegaler und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen Verfälschungen des Wettbewerbs infolge des durch die rechtswidrige Beihilfe gewährten Wettbewerbsvorteils beseitigt werden sollen. Daher müsse die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von dem Unternehmen zurückgefordert werden, das den tatsächlichen Nutzen davon hatte. Die Rückforderungsverpflichtung könne nur dann auf andere Unternehmen als den ursprünglichen Begünstigten ausgedehnt werden, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt seien:

Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen die Tätigkeit des begünstigten Unternehmens fortsetzt und

dass der tatsächliche Nutzen infolge des Wettbewerbsvorteils in Verbindung mit der Beihilfe bei dem Unternehmen verblieben ist.

(127)

Italien ist der Auffassung, in dieser Sache könne die Gewährung des Wettbewerbsvorteils in Verbindung mit der Beihilfe für die SEAH von vornherein ausgeschlossen werden.

(128)

Insbesondere stellt Italien fest, dass der mutmaßliche Vorteil für die SEAH von der Kommission in den Erwägungsgründen 219 ff. ihres Rückforderungsbeschlusses als Ausgleich für die Verluste betrachtet worden sei, die der SEAH in den Jahren 2002-2010 entstanden seien. Wie von der Kommission erläutert, seien diese Verluste auf hohe Personalkosten zurückzuführen, auf die ein erheblicher Anteil der Gesamtkosten der Bodenabfertigungsgesellschaft entfalle. Da die von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestuften Kapitalzuführungen in erster Linie zur Deckung der Verluste infolge der übermäßigen Personalkosten der SEAH dienten, wird der Wettbewerbsvorteil, den die SEAH erlangte, nach Auffassung Italiens mit der Liquidation und mit dem Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Markt faktisch hinfällig.

(129)

Ferner wies Italien darauf hin, dass selbst wenn der Wettbewerbsvorteil in Verbindung mit der Beihilfe, die der SEAH gewährt wurde, zu einem — geringen — Teil den Vermögenswerten des Unternehmens zugerechnet werden könne, d. h. den Vermögenswerten, die die SEAH zur Erbringung ihrer Bodenabfertigungsdienste an den Mailänder Flughäfen nutzte, wären diese Vermögenswerte doch nicht von der SEAH auf Airport Handling übergegangen. Vielmehr seien sie bis zur Veräußerung auf dem freien Markt vorübergehend zu Marktbedingungen von Airport Handling geleast worden.

(130)

Außerdem stellte Italien fest, dass selbst dann, wenn Airport Handling über die SEAH tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil erlangt haben sollte, in diesem Fall doch nicht festgestellt werden könne, dass Airport Handling de facto die wirtschaftliche Tätigkeit der SEAH fortsetze.

(131)

Erstens sei weder rechtlich noch faktisch eine Übertragung von Arbeitsverträgen zwischen der SEAH und Airport Handling erfolgt. Airport Handling habe nur das für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste unabdingbare Personal eingestellt, und die Einstellungen seien zu grundlegend neuen Bedingungen erfolgt. Außerdem hätten die neuen Arbeitsverträge einer anderen Regelung (den Vorschriften für Abfertigungsgesellschaften und nicht den Vorschriften für Flughafenbetreiber des nationalen Tarifvertrags (Contratto Collettivo Nazionale di Lavoro (CCNL)) unterlegen, und für die Arbeitnehmer sei eine andere Arbeitnehmerorganisation zuständig gewesen (nicht mehr Assoaeroporti, sondern Assohandlers). Daher sei es Airport Handling gelungen, die Personalkosten zu reduzieren und die Produktivität erheblich zu steigern.

(132)

Zudem sei die Darstellung der Kommission im Einleitungsbeschluss von 2014, dass früheren Mitarbeitern der SEAH die in den früheren Verträgen mit der SEAH gewährten Rechte auch weiterhin zugestanden worden seien, nicht belegt worden. Die Vereinbarung vom 4. November 2013 habe keine Garantien zugunsten früherer Mitarbeiter der SEAH in Bezug auf erworbene Rechte enthalten, und in der Vereinbarung sei deutlich auf die Notwendigkeit neuer Arbeitsverträge mit neuen Bedingungen verwiesen worden.

(133)

Außerdem sei keine Übertragung der Verträge zwischen der SEAH und den an den Mailänder Flughäfen tätigen Fluggesellschaften auf Airport Handling erfolgt. Nach Auskunft Italiens handelte Airport Handling nach der Kündigung der Verträge zwischen der SEAH und den Fluggesellschaften neue Verträge mit den an den Mailänder Flughafen tätigen Flughafengesellschaften aus. Ferner hätten die SEA und Airport Handling entgegen der Darstellung der Kommission im Einleitungsbeschluss von 2014 (die zudem nicht belegt sei) keine gemeinsame diesbezügliche Vermarktung betrieben. In jedem Fall wäre dies für die Bewertung hinsichtlich des Bestehens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling auch unerheblich. In diesem Zusammenhang wies Italien darauf hin, dass sich der gegenwärtige Kundenstamm von Airport Handling vom Kundenstamm der SEAH unterscheide. Airport Handling habe bestimmte Verträge mit Fluggesellschaften geschlossen, die nicht auch bereits Kunden der SEAH waren; andererseits seien Verträge mit einigen der früheren Kunden der SEAH nicht aufrechterhalten worden.

(134)

Dass der Geschäftsplan von Airport Handling einen Marktanteil von […] (*1) vorsehe, könne an sich nicht als Beweis für eine wirtschaftliche Kontinuität angesehen werden. Dieser Marktanteil sei vor dem Hintergrund des von Airport Handling verfolgten Ziels der mittelfristigen Wirtschaftlichkeit zu bewerten.

(135)

Darüber hinaus erklärte Italien, Airport Handling sei am Verfahren der Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH nicht beteiligt gewesen, und insoweit erfolge keine Übertragung von Vermögenswerten zwischen den beiden Unternehmen. Nach Auffassung Italiens kann die bloße Tatsache, dass die Vermögenswerte des Beihilfeempfängers einem dritten Unternehmen nach Maßgabe eines Leasing-Vertrags überlassen werden, kein hinreichender Beleg dafür sein, dass dieses Unternehmen durch die Beihilfe einen Wettbewerbsvorteil erlangt hätte. Ein Anzeichen für eine Kontinuität hätte nur dann gesehen werden können, wenn der Preis für das Leasing der Vermögenswerte unter dem Marktpreis gelegen hätte. In diesem Fall sei der Leasingpreis jedoch von einem unabhängigen Unternehmen (IMQ) festgesetzt worden.

(136)

Außerdem verwies Italien darauf, dass sich die Beteiligungsstruktur der SEA erheblich von der Beteiligungsstruktur zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe für die SEAH unterscheide. Im Zeitraum 2002-2010 habe die SEA vollständig in staatlichem Eigentum gestanden; inzwischen sei ein privater Kapitalgeber (F2i) mit 44,31 % am Gesellschaftskapital beteiligt.

(137)

Außerdem biete die Einrichtung des Trusts eine weitere Garantie dafür, dass keine Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling bestehe. Nach der Treuhandurkunde sollten durch die Tätigkeit des Treuhänders die folgenden Ziele erreicht werden:

Gewährleistung der unabhängigen Verwaltung der Beteiligung der SEA an Airport Handling unter Übernahme der alleinigen Kontrolle über das Unternehmen; dadurch sollte sichergestellt werden, dass keinerlei Interessen bestehen und/oder keinerlei Informationen zwischen beiden Unternehmen ausgetauscht werden; dies sollte insbesondere für die SEAH und die von der SEAH an den Mailänder Flughäfen erbrachten Abfertigungsdienste gelten;

Ermöglichen der Zuführung weiteren Kapitals von zunächst mindestens […] (*1) % durch private, nicht mit der SEA-Gruppe in Verbindung stehende Kapitalgeber für Airport Handling.

(138)

Infolge der Übertragung der 100 %igen Beteiligung der SEA an Airport Holding auf den Trust wurde der Treuhänder im Handelsregister als alleiniger Anteilseigner des Unternehmens eingetragen. In dieser Eigenschaft hat der Treuhänder die vollständige und erhebliche Kontrolle über die Beteiligung der SEA an Airport Handling.

(139)

Als alleiniger Anteilseigner von Airport Handling muss der Treuhänder u. a.

bei der Benennung von Mitgliedern der Leitungsorgane von Airport Handling unter Wahrnehmung seiner Stimmrechte unabhängig und ohne Einwirkung der SEA sicherstellen, dass die Mitglieder dieser Organe keine operativen Funktionen bei der SEA und der SEAH ausüben bzw. ausgeübt haben und dass diesbezüglich keine Abhängigkeiten bestehen bzw. bestanden. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung der SEA am Trust reichten alle von der SEA benannten Mitglieder der Leitungsorgane von Airport Handling ihre Kündigung ein und wurden durch vom Treuhänder benannte Mitglieder ersetzt;

darauf achten, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling entsteht; dazu muss er regelmäßige Berichte des Managements verlangen; außerdem muss er die ordnungsgemäße Anwendung des Geschäftsplans sowie den Marktanteil und die Entwicklungsprognosen prüfen;

gewährleisten, dass durch geeignete Verfahren verhindert wird, dass sich Airport Handling beim Abschluss oder bei der Aufrechterhaltung von Verträgen mit Fluggesellschaften oder anderen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen Informationen der SEA in unangemessener Weise zunutze macht;

sicherstellen, dass keine Veräußerungen zwischen der SEAH und Airport Handling abgewickelt wurden.

4.2.   Kapitalzuführung

4.2.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(140)

Italien zufolge ist der Status der SEA als öffentliches Unternehmen nicht hinreichend für die Feststellung, dass die Ressourcen des Unternehmens als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang erinnerte Italien daran, dass die finanziellen Ressourcen von Airport Handling nicht im Eigentum der SEA stehen und nicht von der SEA kontrolliert werden, da die Beteiligung der SEA an Airport Handling durch eine unabhängige Stelle (den Treuhänder) vollständig unabhängig von der SEA verwaltet werde.

(141)

Daher habe die SEA nicht die Möglichkeit, die typischen Befugnisse eines Mehrheitsaktionärs wahrzunehmen und u. a. die Mitglieder der Leitungsorgane der Tochtergesellschaft zu benennen und auf diese Weise entscheidend in die Leitung des Unternehmens einzugreifen.

(142)

Die Kommission könne die Zurechenbarkeit der streitigen Maßnahmen zum Staat nicht aus der bloßen Tatsache ableiten, dass die Durchführung dieser Maßnahmen ohne ein Eingreifen des Staates sehr unwahrscheinlich gewesen wäre. Vielmehr müsse die Kommission hohe Beweisstandards erfüllen. Die in Rede stehenden Maßnahmen könnten nur insoweit als dem Staat zuzurechnend angesehen werden, als der öffentliche Anteilseigner der SEA eine Schlüsselrolle bei der Durchführung der Kapitalzuführung für Airport Handling gespielt habe. Daher betrachtet Italien den Hinweis als wesentlich, dass nach Artikel 15 der Satzung der SEA Beschlüsse u. a. über eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Tochtergesellschaften von mindestens sechs der sieben Mitglieder unterstützt werden müssten und dass daher die Zustimmung der vom privaten Anteilseigner F2i benannten Verwalter erforderlich sei. Unabhängig davon, wer Mehrheitsaktionär der SEA sei, könne der öffentliche Anteilseigner daher ohne die Zustimmung (bzw. sogar ohne die ausschlaggebende Stimme) von Direktoren, die vom privaten Anteilseigner benannt wurden, nicht wirksam über eine Kapitalaufstockung entscheiden.

(143)

Zudem stünden die im Einleitungsbeschluss von der Kommission zitierten Aussagen wie etwa die des Ministers für Infrastruktur und Verkehr zur Beruhigung der Arbeitnehmer vollständig im Einklang mit der Praxis in Europa und in Italien und könnten daher nicht als Beleg für eine Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat angesehen werden. Diese Aussagen seien lediglich politischer Art gewesen und hätten angesichts der drohenden Entlassungen zur Beschwichtigung gedient.

(144)

Daher ist Italien der Auffassung, dass die Investition der SEA in Airport Handling nicht dem Staat zuzurechnen ist und keine staatlichen Mittel beinhaltet und insoweit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

4.2.2.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(145)

Italien erinnerte daran, dass der private Anteilseigner entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftskapital der SEA (d. h. zu 44,31 %) zu den Kaitalzuführungen beiträgt. Die Beteiligung des privaten Kapitalgebers F2i habe tatsächliche wirtschaftliche Auswirkungen und sei erheblich. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass private Investitionen im Umfang von etwa einem Drittel der Gesamtinvestition nach der Beschlusspraxis der Kommission als erheblich betrachtet würden. Dies sei an sich bereits hinreichend, um die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV auszuschließen.

(146)

Außerdem sei der Geschäftsplan von Airport Handling von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden, und dieser sei zu dem Schluss gelangt, dass die Investition der SEA aus rein wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt gewesen sei und daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehe.

(147)

Daher ist Italien der Auffassung, dass die Investition der SEA in Airport Handling unter Gegebenheiten erfolgte, die für einen unter normalen Marktbedingungen tätigen privaten Kapitalgeber annehmbar gewesen wären, und daher sei die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen.

5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(148)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von der (in Liquidation befindlichen) SEAH, vom Milan Airport Handling Trust, von Airport Handling, von der SEA und von einem Beteiligten ein, der anonym bleiben wollte.

5.1.   Stellungnahmen des Milan Airport Handling Trust (im Folgenden „Trust“) und von Airport Handling

5.1.1.   Zur Übertragung von Mitarbeitern

(149)

Dem Treuhänder zufolge hat Airport Handling sein Geschäftsmodell von Anfang an nach einer ökonomischen Folgerichtigkeit strukturiert, die sich von der der SEAH unterschied, für die eine Markttätigkeit als unabhängiges und auch ohne Kapitalzuführungen seiner Anteilseigner rentables Unternehmen angestrebt worden sei.

(150)

Insbesondere sei Airport Handling immer überzeugt gewesen, dass sein Geschäftsmodell eine Umstrukturierung des Personals unter Effizienz- und Relevanzaspekten erfordere. Dem Trust zufolge ist die Abfertigungstätigkeit durch ein besonders hohes Arbeitsaufkommen zu bestimmten Zeiten des Jahres (etwa im Sommer) gekennzeichnet. Angesichts der volatilen Bedarfssituation müsse der Dienstleister flexibel reagieren können, indem er Zeitarbeiter für die Zeiträume einstelle, in denen dies durch das höhere Arbeitsaufkommen gerechtfertigt sei.

(151)

Die SEAH habe meist […] (*1) ([…] (*1)) eingesetzt; Airport Handling hingegen sei von […] (*1) (z. B. […] (*1)) ausgegangen. Dies habe zwar einerseits komplexere Ansätze in Bezug auf Schulung, Management und Koordinierung erfordert, andererseits aber eine höhere Flexibilität und dadurch auch eine Senkung der Betriebskosten ermöglicht. Nach Angaben des Trusts galt dies für […] (*1). (Am 31. Dezember 2014 hatte Airport Handling […] (*1).)

(152)

Der Trust erklärte, dass keine Arbeitsverträge von der SEA auf Airport Handling übertragen worden seien; dies sei an folgenden Sachverhalten zu erkennen:

Airport Handling habe Einstellungen nach einem vollständig unabhängig entwickelten Plan unter Berücksichtigung des prognostizierten Verkaufsaufkommens und der spezifischen Arbeitsstruktur vorgenommen; dadurch sei die Belegschaft im Vergleich zur SEAH erheblich reduziert worden;

frühere Beschäftigte der SEAH seien von Airport Handling zu formell und inhaltlich anderen Bedingungen nach einem anderen Geschäftsmodell als dem der SEAH eingestellt worden.

(153)

Außerdem verwies der Trust auf den erheblichen Widerstand und die sehr schwierigen Beziehungen mit den Gewerkschaften im Juni 2014. Nach Auffassung des Trusts steht außer Frage, dass die wieder eingestellten früheren Mitarbeiter der SEAH keinen Anlass für Beschwerden gehabt hätten, wenn die Einstellungen zu unveränderten Bedingungen erfolgt wären. Vielmehr zeige der ausgeprägte Widerstand der Gewerkschaften gegen die Vereinbarung im Juni 2014, dass den Arbeitnehmern die Verschlechterung ihrer Beschäftigungsbedingungen vollständig bewusst gewesen sei.

5.1.2.   Verträge mit den Fluggesellschaften

(154)

Erstens erklärte der Trust, dass die Verträge mit den Fluggesellschaften naturgemäß nicht auf Dritte übertragbar seien. In Artikel 3.2 der Standardvereinbarung für Bodenabfertigungsdienste heiße es ausdrücklich, dass die Fluggesellschaften außer in mit den Bodenabfertigungsgesellschaften zu vereinbarenden Sonderfällen Dritten keine vertraglich vereinbarten Aufgaben übertragen können:

„Die Fluggesellschaft beauftragt keine dritte Person, kein drittes Unternehmen und keine dritte Organisation mit der Erbringung der Dienstleistungen, die die Abfertigungsgesellschaft sich nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu erbringen bereit erklärt hat, außer in besonderen Fällen, in denen die Parteien dies in gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren.“

(155)

Der Trust übermittelte mehrere Erklärungen von Fluggesellschaften, die keine Ausschreibungen im Sinne eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens durchgeführt hatten, um Airport Handling als Bodenabfertigungsgesellschaft auszuwählen. Diesen Fluggesellschaften zufolge war Airport Handling jedoch in einem wettbewerblichen Verfahren aufgrund von Richtwertvergleichen mit anderen Abfertigungsgesellschaften ausgewählt worden.

(156)

Außerdem erinnerte der Trust daran, dass die Fluggesellschaften die Laufzeiten der Abfertigungsvereinbarungen festlegten und häufig die Möglichkeit einer Kündigung vorsähen. Nach dem IATA-Standardvertrag beispielsweise könne jede Partei einen bestehenden Vertrag mit 60-tägiger Frist kündigen. Insoweit sei der Vertrag mit einer Fluggesellschaft nicht zwangsläufig ein langfristiger Vertrag, der die Abfertigungsgesellschaft vor Wettbewerb schütze. Tatsächlich könnten Fluggesellschaften Verträge kündigen, wenn ihnen bei anderen Dienstleistern bessere Konditionen gewährt werden.

(157)

Als die SEAH aus dem Markt ausschied und Airport Handling neue Verträge mit den Fluggesellschaften aushandelte, verlangten Letztere dem Trust zufolge von Airport Handling sowie von den übrigen kontaktierten Dienstleistern andere (günstigere) Bedingungen als die, die zuvor der SEAH gewährt worden waren. Nach Auskunft des Trusts kommt es recht häufig vor, dass Fluggesellschaften Verträge kündigen, wenn ihnen von konkurrierenden Abfertigungsgesellschaften günstigere Bedingungen eingeräumt werden, oder Fluggesellschaften drohen damit, einen Vertrag nicht zu verlängern, wenn die unter Vertrag genommene Abfertigungsgesellschaft nicht bereit ist, ihr Angebot im Vergleich zu anderen Anbietern für die Fluggesellschaften attraktiver zu gestalten.

(158)

Airport Handling nahm seine Tätigkeit an den Mailänder Flughäfen am 1. September 2014 nach der Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Trust auf. Wenngleich Airport Handling der ENAC und den Fluggesellschaften als Zeitpunkt für die Aufnahme seiner Tätigkeit den 1. Juli 2014 mitteilte, führten die Verzögerungen infolge der Übertragung der Beteiligungen auf den Trust und die Schwierigkeiten mit den Gewerkschaften dazu, dass die Geschäftstätigkeit doch erst am 1. September 2014 aufgenommen werden konnte.

(159)

Am 28. Februar 2015 hatte Airport Handling Bodenabfertigungsverträge mit […] (*1) Fluggesellschaften geschlossen; davon waren […] (*1) am Flughafen Linate und […] (*1) am Flughafen Malpensa tätig. Ferner erklärte der Trust, dass Airport Handling mit keiner der Fluggesellschaften Verträge geschlossen habe, bei denen zuvor ein Vertragsverhältnis mit der SEAH bestand. Insbesondere […] (*1).

(160)

Nach Auskunft des Trusts hat Airport Handling andere Verträge mit den Fluggesellschaften geschlossen als die SEAH:

aus rechtlichen Gründen: Airport Handling sei neue Vertragsbeziehungen eingegangen und nicht als Rechtsnachfolger in frühere Verträge eingetreten. Daher sei Airport Handling für Verbindlichkeiten, Forderungen oder Schulden von Fluggesellschaften gegenüber der SEAH nicht zuständig;

aus inhaltlichen Gründen:

Bei Airport Handling seien fast regelmäßig (direkt oder über Ausschreibungsbekanntmachungen) Anfragen von Fluggesellschaften nach […] (*1) eingegangen;

einige Fluggesellschaften hätten […] (*1);

andere Fluggesellschaften hätten […] (*1) gewünscht.

(161)

Dem Trust zufolge nahmen […] (*1) Fluggesellschaften im Rahmen der Verhandlungen über die neuen Bodenabfertigungsverträge […] (*1) von Airport Handling in Anspruch. […] (*1) Fluggesellschaften hätten mit der SEAH Verträge über […] (*1) geschlossen.

(162)

Außerdem seien einige der wichtigsten Verträge mit Fluggesellschaften ([…] (*1)) wie folgt befristet:

der Vertrag mit […] (*1) zum […] (*1);

der Vertrag mit […] (*1) zum […] (*1);

der Vertrag mit […] (*1) zum […] (*1).

5.1.3.   Gemeinsame Vermarktung

(163)

Ebenso wie Italien ist auch der Trust der Auffassung, dass selbst wenn gemeinsame Vermarktungsmaßnahmen der SEA/SEAH und von Airport Handling nachgewiesen werden könnten, diese für die Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität doch unerheblich wären.

(164)

Dass die SEA Fluggesellschaften öffentlich erklärt und/oder mitgeteilt haben könnte, dass die Gruppe beabsichtige, die Bodenabfertigung aufrechtzuerhalten, sei zudem insoweit für die Untersuchung unerheblich, als die Kommission seit 2013 über die Gründung und die Kapitalausstattung von Airport Handling unterrichtet gewesen sei.

5.1.4.   Erwarteter Marktanteil von Airport Handling

(165)

Dass Airport Handling eine erhebliche Präsenz auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste auf den Mailänder Flughäfen erreicht hat, ist dem Trust zufolge nicht auf die Übertragung von Vermögenswerten von der SEAH auf Airport Handling, sondern auf die besonderen Gegebenheiten an den Mailänder Flughäfen und auf die Geschäftsmodelle der einzelnen Abfertigungsgesellschaften zurückzuführen.

(166)

Die Tatsache, dass ein Unternehmen aus dem Markt ausscheide und ein anderer (neuer oder schon auf dem Markt tätiger) Marktteilnehmer ähnliche Marktanteile gewinne, sei auf Märkten regelmäßig zu beobachten und Ergebnis einer Kreuzelastizität konkurrierender Unternehmen. Auf einem hypothetischen Markt mit nur zwei Unternehmen (A und B) sei bei einem Ausscheiden von Unternehmen A aus dem Markt wahrscheinlich, dass die Kunden und Marktanteile dieses Unternehmens Unternehmen B zufallen, ohne dass eine rechtliche oder tatsächliche Verbindung zwischen beiden Unternehmen bestehe. Im Falle der Mailänder Flughäfen sei zutreffend, dass mehr als zwei Abfertigungsgesellschaften dort tätig seien; bislang hätten jedoch nur zwei dieser Anbieter ihr Geschäftsmodell auf die Mailänder Flughäfen konzentriert. Die ähnlichen Marktanteile könnten nach Auffassung des Trusts auch dadurch begründet sein, dass Airport Handling der einzige Dienstleister sei, der seine Tätigkeit an den Mailänder Flughäfen als Betreiber eines Drehkreuzflughafens (Hub) organisiert habe, um die Nachfrage der Fluggesellschaften möglichst weitgehend zu bedienen und hochwertige Dienstleistungen anzubieten.

(167)

Die Erwägungen der Kommission seien als logischer Zirkel zu betrachten: Entweder werde angenommen, dass die im Geschäftsplan beschriebenen Erwartungen von Airport Handling hinsichtlich des Marktanteils auf den Mailänder Flughäfen unrealistisch seien und die Kapitalzuführung zur Airport Handling daher eine staatliche Beihilfe darstelle, oder der Marktanteil werde als realistisch angesehen, um dann jedoch festzustellen, dass dies ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität sei.

5.1.5.   Nutzung der Vermögenswerte der SEAH durch Airport Handling

(168)

Der Trust betont, dass die Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH als erfolglos erklärt worden sei, da kein Bieter am Erwerb eines der Lose interessiert gewesen sei.

(169)

Nach Auskunft von Airport Handling sei dies in erster Linie darauf zurückzuführen gewesen, dass die Vermögenswerte der SEAH veraltet und daher für den Markt nicht mehr attraktiv waren. Von den […] (*1) wertvollsten Bestandteilen (d. h. […] (*1)) wurden von der SEAH nur etwa […] (*1) Vermögenswerte nach dem 31. Dezember 2006 erworben. Die meisten Vermögenswerte seien mehr als 15 Jahre alt; daher seien die Beschaffung von Ersatzteilen und die Gewährleistung der erforderlichen Leistungsfähigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

(170)

Der Trust erinnerte auch daran, dass Airport Handling sich an der Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH nicht beteiligt habe. Allerdings wäre nach Auffassung des Trusts auch ein Erwerb der Vermögenswerte kein Beleg für eine wirtschaftliche Kontinuität mit der SEAH.

(171)

Zudem nutze Airport Handling die Vermögenswerte der SEAH im Rahmen eines am 1. September 2014 unterzeichneten bilateralen Vertrags. Der Vertrag sei von der SEAH und dem Treuhänder im Zeitraum zwischen der Einrichtung des Trusts (am 30. Juni 2014) und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Beteiligung der SEA an Airport Handling auf den Trust (am 27. August 2014) zu Marktbedingungen ausgehandelt worden.

(172)

Der Treuhänder habe erhebliche Änderungen an dem Vertrag vorgenommen und u. a. folgende Maßnahmen veranlasst bzw. getroffen:

die Überprüfung des Marktwerts der Leasinggebühr durch einen unabhängigen, von Airport Handling und der SEAH gemeinsam benannten Sachverständigen, um sicherzustellen, dass Airport Handling eine marktübliche Gebühr für die Nutzung der Vermögenswerte der SEAH zahlte;

die Anpassung dieser Leasinggebühr im Falle einer Abweichung um mehr als 10 % von der von dem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Leasinggebühr;

die Verlängerung des Vertrags bis zum 31. August 2015, um den Vertrag an die Marktpraxis anzupassen;

die Möglichkeit der Untervermietung der Ausrüstung an Dritte;

die Aufnahme einer Klausel, nach der Reparaturen und regelmäßige Wartungsarbeiten von Airport Handling zu finanzieren seien, während außerordentliche Wartungs- und Reparaturaufwendungen von der SEAH zu tragen seien.

(173)

Der Trust erinnerte daran, dass die Leasinggebühr nach unabhängigen Bewertungen mehrerer Sachverständiger festgesetzt worden und insoweit als Marktpreis zu betrachten sei.

(174)

Außerdem habe Airport Handling Verfahren zum Erwerb eines erheblichen Anteils der Vermögenswerte ([…] (*1) %) eingerichtet, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens benötigt wurden, um die von der SEAH geleasten Vermögenswerte nach Ablauf des Leasingvertrags ersetzen zu können. Dazu seien folgende Maßnahmen getroffen worden:

Der Verwaltungsrat von Airport Handling habe am 26. November 2014 entschieden, eine Ausschreibung zum Austausch der von der SEAH geleasten Vermögenswerte im Umfang von etwa […] (*1) EUR einzuleiten;

diese Ausschreibungen (mit Ausnahme einer, die sich zum Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahmen des Trusts zum Einleitungsbeschluss von 2014 noch in der Anfangsphase befand) seien Anfang Januar 2015 abgeschlossen wurden, und Airport Handling habe bereits am 11. Februar 2015 eine erste Bestellung für eine Beschaffung im Umfang von etwa […] (*1) % der Vermögenswerte (einschließlich […] (*1)) in Auftrag gegeben. Eine zweite Bestellung könne in Kürze erfolgen, wenn alternative Finanzierungs- oder Beschaffungsformen gefunden würden, da dem Auswahlverfahren zufolge mit einem erheblichen Anstieg der Kosten neuer Ausrüstungen zu rechnen sei.

5.1.6.   Zeitpunkt und Folgerichtigkeit der Geschäftstätigkeit

(175)

Die Schlussfolgerung, die Gründung einer neuen Bodenabfertigungsgesellschaft als Tochter der SEA habe dazu gedient, einen Rückforderungsbeschluss zu umgehen, kommt nach Auffassung des Trusts der Feststellung gleich, ein negativer Beihilfebeschluss verhindere, dass der Empfänger der mutmaßlichen Beihilfe seine Geschäftstätigkeit unter geänderten Bedingungen wieder aufnehme.

5.1.7.   Maßnahmen des Treuhänders zum Ausschluss einer wirtschaftlichen Kontinuität

(176)

Der Trust verweist darauf, dass der Treuhänder und die SEA am 1. August 2014 ein Protokoll unterzeichnet hätten, um dem Treuhänder die Ausübung bestimmter Funktionen im Zusammenhang mit der Leitung und der Überwachung der Geschäftstätigkeit von Airport Handling in den Monaten Juli und August 2014 zu ermöglichen.

(177)

Zusätzlich zu den in Absprache mit der SEAH getroffenen Maßnahmen bezüglich des Leasings der Vermögenswerte der SEAH und des Berichts des Sachverständigen beantragte und erhielt der Treuhänder von der SEA die erforderlichen finanziellen Mittel, um seine Tätigkeit uneingeschränkt unabhängig von der SEA ausüben zu können. Außerdem drängte der Treuhänder die SEA, ihre Dienstleistungsverträge mit Airport Handling neu zu formulieren; er bestimmte einen neuen Hauptberater für Airport Handling und verlangte Änderungen an der Satzung von Airport Handling, um die uneingeschränkte Unabhängigkeit des Unternehmens sicherzustellen.

(178)

Nach der Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Trust benannte der Treuhänder am 27. August 2014 einen neuen Verwaltungsrat.

(179)

Er sorgte dafür, dass der neue Verwaltungsrat

die Mitglieder des Verwaltungsrats von Airport Handling aufforderte, eine umfassende Bewertung der Geschäftstätigkeit auszuarbeiten und vorzulegen, um sicherzustellen, dass nichts unternommen wurde, das mit der angestrebten wirtschaftlichen Diskontinuität nicht vereinbar wäre;

die Einrichtung von Verfahren verlangte, um

u. a. zu gewährleisten, dass keine rechtlichen Vereinbarungen zwischen der SEAH und Airport Handling über die Lieferung von Waren und beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie keine Verträge mit Fluggesellschaften und/oder Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Abfertigungsdiensten bestanden;

sicherzustellen, dass Airport Handling die erforderlichen Verfahren und Kontrollen einrichten würde, um auszuschließen, dass dem Unternehmen der SEA vorliegende geschäftliche Informationen unrechtmäßig zugutekämen, mit denen Airport Handling bei Beschaffungs- oder Wartungsverträgen mit Fluggesellschaften einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern erlangen könnte oder die für die Positionierung von Airport Handling auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste relevant wären;

die Bedeutung bestehender Funktionen durch die Integration von Leitungsfunktionen berücksichtigte, deren Wahrnehmung als unzureichend angesehen wurde (in erster Linie die Leitung der Bereiche Recht und Ressourcen);

die Leitung von Airport Handling änderte, indem dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats (der Mitglied des Trusts bzw. der eigentliche Treuhänder ist) umfassende Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden;

den Generaldirektor (direttore generale) beurteilte und vorläufig bestätigte;

entschied, dass Airport Handling eine eigene Website erhalten sollte;

durch intensive Verhandlungen mit der SEA über eine gründliche Überprüfung von Dienstleistungsverträgen zwischen Airport Handling und der SEA sicherstellte, dass alle Dienstleistungen zu bestmöglichen Bedingungen angeboten wurden und dass Dienstleistungen ohne Strafzahlungen gekündigt werden könnten, wenn Airport Handling beschließen sollte, interne Strukturen oder einen anderen Ansatz und geeignetere Lieferanten zu nutzen;

Kunden, Lieferanten und die zuständige Behörde (ENAC) über Änderungen in der Kontrolle des Unternehmens informierte.

(180)

Außerdem traf der Treuhänder Maßnahmen, um eine wirtschaftliche Kontinuität auszuschließen. Insgesamt beinhalten diese Maßnahmen

die Auflistung von Geschäftstätigkeiten, die als relevant für die Gewährleistung der wirtschaftlichen Diskontinuität angesehen wurden;

die Bewertung und die Genehmigung dieser Geschäftstätigkeiten;

die Weitergabe von Informationen an den Verwaltungsrat;

die Verfahren zur Verwaltung, zur Aufschlüsselung und zur Speicherung von Informationen, die für den Ausschluss der wirtschaftlichen Kontinuität von Bedeutung sein könnten.

(181)

Nach Auskunft des Trusts wurden diese internen Verfahren in zwei Schulungen für das höhere und mittlere Management von Airport Handling erläutert.

5.1.8.   Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat

(182)

Nach Auskunft des Trusts haben die italienischen Behörden im Zeitraum Juni bis August 2014 keinen unmittelbaren Einfluss auf die SEA und ihre Entscheidung über die Investition in Airport Handling ausgeübt. Es habe nie direkte oder indirekte Anzeichen gegeben, die auch nur im Entferntesten Anlass zu Bedenken dahin gehend gegeben hätten, dass die Entscheidung über die Gründung und/oder Kapitalausstattung von Airport Handling von Italien beeinflusst worden wäre.

5.1.9.   Geschäftsplan von Airport Handling und Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers

(183)

Dem Trust zufolge besteht keine Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling; ein privater Kapitalgeber hätte daher erkannt, dass die Bewertung der Kommission im Einleitungsbeschluss von 2014 schwerlich aufrechtzuerhalten sein würde, und sich in seiner Entscheidung über die Investition in Airport Handling davon nicht beeinflussen lassen.

(184)

Der Trust erläuterte, dass der ursprünglich der Kommission vorgelegte Geschäftsplan von November 2013 anschließend weiter ausgearbeitet worden sei. Daher habe der Entscheidung über die Kapitalzuführung zur Airport Handling der Geschäftsplan vom August 2014 zugrunde gelegen, den der Verwaltungsrat von Airport Handling am 26. August 2014 genehmigt habe.

(185)

Nach der Übertragung der Beteiligung der SEA auf den Trust prüfte der Treuhänder die Glaubhaftigkeit des Geschäftsplans von Airport Handling. Dem Trust zufolge ließ der neu benannte Verwaltungsrat von Airport Handling zunächst untersuchen, ob der Geschäftsplan vom 6. August 2014 realistisch war; mit dieser Untersuchung wurde die Boston Consulting Group (im Folgenden „BCG“) beauftragt.

(186)

Die BCG berichtete Airport Handling am 14. Oktober 2014 über die Ergebnisse der Untersuchung. Sie war zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Geschäftsplans (d. h. ein EBIT von EUR […] (*1) bei einer Gewinnspanne von […] (*1) % für das Jahr 2017) angemessen sei und dass die Abweichung weitgehend mit der durchschnittlichen Rentabilität anderer öffentlicher und privater europäischer Unternehmen in der Bodenabfertigungssparte übereinstimme bzw. nur leicht darunter liege. Außerdem bestätigte die BCG die Plausibilität des Geschäftsplans vom November 2013.

5.1.9.1.   Beabsichtigter Personalabbau und vorgesehene Effizienzgewinne

(187)

Dem Trust zufolge sollte Airport Handling durch […] (*1) größtmögliche Effizienz und Flexibilität erreichen. Nach dem Geschäftsplan vom 6. August 2014 sollten bei der Airport Handling […] (*1) Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Straffung von Koordinierungsstrukturen sowie neue leistungsfähige Ausrüstungen und Computersysteme zur Personalverwaltung sollten die Voraussetzungen dafür schaffen, dass ausscheidende Mitarbeiter von Airport Handling nicht ersetzt werden müssten.

5.1.9.2.   Effizienzgewinne in Verbindung mit von der Arbeitsorganisation abhängigen Faktoren

(188)

Nach Auffassung des Trusts wird eine weitere Effizienzsteigerung durch die folgenden Maßnahmen erzielt:

Optimierung des Anteils an befristeten Arbeitsverträgen und an Teilzeitverträgen: erwartete Effizienzsteigerung um etwa […] (*1) % bereits 2015; gemeinsam mit […] (*1) wurde für das Jahr 2017 eine nochmalige Steigerung um […] (*1) % erwartet;

bessere Beschreibung des Arbeitsprogramms: Die Arbeitsverträge von Airport Handling sehen […] (*1) vor als die Arbeitsverträge der SEAH. Dadurch kann die Anzahl der Mitarbeiter um […] (*1) % reduziert werden. Außerdem belief sich die tägliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auf […] (*1); dadurch veränderte sich der Personalbedarf um […] (*1) %. Infolge des im Laufe des Jahres 2015 zu schließenden neuen Tarifvertrags wurde nochmals […] (*1) erwartet. Außerdem strebt Airport Handling eine bessere Nutzung seiner Ressourcen durch die Einführung von Instrumenten wie etwa Schichtarbeit und Verträge mit flexiblen Tages- und Wochenarbeitszeiten je nach dem tatsächlichen Bedarf an; dabei soll von den neuen Möglichkeiten der Tarifverträge auf nationaler Ebene Gebrauch gemacht werden. Diese Mechanismen werden Airport Handling Effizienzgewinne nochmals um mindestens […] (*1) % ermöglichen;

Anpassung der Organisationsstruktur zur Verbesserung der Ressourcenauslastung um […]  (*1): Bereits ab dem Jahr 2015 werden Effizienzgewinne infolge der saisonbezogenen Verbesserung der Matrizen entsprechend der Zunahme des Verkehrsaufkommens und aufgrund der neuen Verteilung der Urlaubszeiten auf neun Zeiträume erwartet, die […] (*1) zur Folge hat. Die betreffenden Einsparungen werden auf […] (*1) % geschätzt;

Optimierung der Kapazitätsauslastung der Belegschaft: Die schrittweise Nutzung von […] (*1) wird eine Steigerung der Produktivität um 0,5 % ermöglichen. Der Personalabbau für […] (*1), der teilweise bereits vorgenommen wurde ([…] (*1)) und im Jahr 2015 teilweise noch nicht abgeschlossen war ([…] (*1)), wird ebenfalls Effizienzgewinne mit sich bringen;

Größenvorteile infolge der Zunahme des Verkehrsaufkommens: Das höhere Verkehrsaufkommen bei Bestandskunden und die Gewinnung weiterer Fluggesellschaften (selbst von Gesellschaften, die nicht zu Spitzenzeiten fliegen) werden zu einer besseren Personalauslastung führen, die wiederum im Jahr 2017 Produktivitätssteigerungen um […] (*1) % zur Folge haben wird;

strukturelle Anpassungen der Branchenprozesse: Nach Auskunft des Trusts sollte die Effizienz durch folgende Maßnahmen verbessert werden: bessere Arbeitsplanung, Investitionen in technische Lösungen zur Ermöglichung einer teilweisen oder vollständigen Automatisierung bestimmter Tätigkeiten und Koppelung der Personalausgaben an die Geschäftsentwicklung. Hinsichtlich der Arbeitsplanung erklärte der Trust, dass Airport Handling Investitionen in neue IT-Systeme zur Personalverwaltung und zur Schichtplanung vorgesehen hatte, die eine rationellere Nutzung von Ressourcen und eine Effizienzsteigerung um […] (*1) % ermöglichen sollten. Außerdem habe Airport Handling mit der Beschaffung neuer Ausrüstungen mit modernen Geo-Lokalisierungssystemen begonnen. Effizienzgewinne durch eine bessere Personalauslastung werden auf […] (*1) % veranschlagt.

(189)

Der Trust ist der Auffassung, die Kommission könne anhand der von Airport Handling in den ersten Monaten seiner Geschäftstätigkeit erzielten Ergebnisse ex post feststellen, dass die Annahmen des Geschäftsplans realistisch waren. Der Trust verwies auf die Ergebnisse der ersten vier Monate der Geschäftstätigkeit mit einem EBIT von […] (*1) bzw. von […] (*1) EUR […] (*1) gegenüber […] (*1) bzw. […] (*1) EUR […] (*1) in den Prognosen des Geschäftsplans vom 6. August 2014. Diese positive Entwicklung ergab sich aufgrund des folgenden Einnahmen-Kosten-Verhältnisses: Einnahmen […] (*1) ([…] (*1) EUR) gegenüber Kosten […] (*1) ([…] (*1) EUR).

5.2.   Stellungnahmen der (in Liquidation befindlichen) SEAH

5.2.1.   Vermögenswerte der SEAH

(190)

Nach Auskunft der SEAH belief sich der Buchwert der Bodenabfertigungsausrüstung vor der Einleitung der Liquidation der SEAH auf […] (*1) EUR. Das durchschnittliche Alter der Vermögenswerte betrug […] (*1). Von den etwa […] (*1) Bestandteilen mit höherem Wert […] (*1) (außer […] (*1)) waren nur […] (*1) nach dem 31. Dezember 2006 erworben worden.

(191)

Als das Verfahren zur Liquidation der SEAH eingeleitet wurde, bestanden die einzigen sonstigen Vermögenswerte des Unternehmens im Betriebskapital für die am 1. September 2014 eingestellte Geschäftstätigkeit. Darüber hinaus gab es einige […] (*1). Diese Positionen waren inzwischen aufgelöst worden. Der SEAH zufolge kann der Insolvenzverwalter im Hinblick auf eine Finanzierung der Liquidationskosten und sonstiger verbleibender Verbindlichkeiten daher nur mit den Erlösen rechnen, die durch eine Veräußerung der Bodenabfertigungsausrüstung zu erzielen sind.

5.2.2.   Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH

(192)

Eine der Hauptaufgaben des Insolvenzverwalters bestand in der Durchführung der offenen, öffentlichen und nichtdiskriminierenden Ausschreibung für die Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH, die bereits vor Einleitung des Verfahrens zur Liquidation des Unternehmens initiiert worden war.

(193)

Der SEAH zufolge wurden die Vermögenswerte in neun Paketen zusammengefasst, die einander ergänzende und funktionell unabhängig nutzbare Vermögenswerte von unterschiedlichem Wert beinhalteten. Ziel war die Gewährleistung einer möglichst umfassenden Beteiligung an der Ausschreibung. Die Veräußerung der Vermögenswerte in Paketen sollte den Anforderungen des Markts entgegenkommen, die aufgrund der Tätigkeit größer Abfertigungsgesellschaften an italienischen Flughäfen ermittelt worden waren. Verfügbaren Informationen zufolge wurde das Veräußerungsverfahren auf Abfertigungsgesellschaften, Flughafenbetreiber, Fluggesellschaften, Hersteller von Ausrüstungen in der Art der zu veräußernden Ausrüstungen, Wiederverkäufer und Leasinggesellschaften beschränkt. Allerdings wurden bestimmte Mindestanforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gestellt; insbesondere wurden i) ein Umsatz von mindestens 1 Mio. EUR pro Paket der Vermögenswerte, für die ein Gebot abgegeben werden sollte, ii) ein Nettovermögen von mindestens 1 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR bei Interessenten, die ein Gebot für mehr als ein Paket abgeben wollten, und iii) ein Verhältnis der Verbindlichkeiten zum Gesamtvermögen von höchstens 3:1 gefordert. In der Ausschreibung waren mit Ausnahme der oben erläuterten verpflichtenden Anforderungen keine Auswahlkriterien vorgesehen.

(194)

Die SEAH weist darauf hin, dass kein potenzieller Bieter Interesse am Erwerb dieser Vermögenswerte zum Ausdruck gebracht habe. Anfragen nach weiteren Informationen seien nur unabhängig von dem Verfahren von Parteien gekommen, die sich nur für den Erwerb bestimmter Vermögenswerte interessiert, jedoch erheblich niedrigere Preise geboten hätten als von den unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Außerdem erklärte die SEAH, Airport Handling habe Interesse am Erwerb der in Rede stehenden Vermögenswerte geäußert, aber kein Gebot übermittelt. Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden bereits am 27. November 2013, als sie die Kommission zum Plan der SEA zur Liquidation der SEAH und zur Gründung und zur Kapitalausstattung von Airport Handling konsultierten, erklärten, dass sie sich an dem Veräußerungsverfahren nicht beteiligen und in diesem Verfahren daher auch kein Angebot vorlegen würden.

(195)

Nach dem erfolglosen Versuch der Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH wandte der Insolvenzverwalter sich an die wichtigsten Marktteilnehmer der Branche, um die Möglichkeit einer Veräußerung dieser Vermögenswerte und die möglichen Verkaufsbedingungen zu erörtern.

5.2.3.   Bewertung der Vermögenswerte

(196)

Die SEAH erinnerte daran, dass der Verwaltungsrat der SEAH vor der Einleitung der Liquidation des Unternehmens die IMQ als unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung der Vermögenswerte beauftragt hatte. In der am 25. Juni 2014 vorgelegten Bewertung wurde eine Leasinggebühr von […] (*1) EUR pro Jahr als marktüblicher Wert empfohlen. Am 1. September 2014 beauftragte die SEAH E&Y mit einer zweiten Bewertung der Vermögenswerte. Die Beauftragung von E&Y erfolgte auf Ersuchen des Treuhänders gemeinsam durch die SEAH und den Treuhänder. E&Y schlug eine Leasinggebühr von 1,4 Mio. EUR pro Jahr vor.

(197)

Die SEAH ergänzte, dass Airport Handling die Vermögenswerte der SEAH zurzeit nach Maßgabe eines Leasingvertrags nutzt und für die Instandhaltung der Vermögenswerte (geschätzte Kosten der Instandhaltung: […] (*1) EUR pro Jahr) verantwortlich ist.

5.2.4.   Leasingvertrag

(198)

Der SEAH zufolge führten die Parteien ohne Beteiligung der SEA vor Abschluss des Leasingvertrags intensive Verhandlungen über den Vertrag. Der Abschluss des Leasingvertrags sei eine verpflichtende Bedingung für die Erhaltung des Wertes der Vermögenswerte im Hinblick auf die vorgesehene Veräußerung gewesen. Ohne den Leasingvertrag mit Airport Handling hätte die SEAH die Ausrüstung vom Flughafengelände abtransportieren müssen; dadurch wären der SEAH erhebliche Transport- und Instandhaltungskosten entstanden.

(199)

Da der Leasingvertrag am 31. August 2015 auslaufen sollte, habe der Insolvenzverwalter Möglichkeiten einer Veräußerung der Vermögenswerte geprüft. Durch eine Veräußerung der Vermögenswerte an Airport Handling nach Ausräumung der Bedenken der Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Kontinuität hätte die SEAH die Vermögenswerte im Liquidationsverfahren bestmöglich verwerten können.

5.3.   Stellungnahmen der SEA

5.3.1.   Wirtschaftliche Kontinuität

(200)

Nach Auffassung der SEA unterscheiden sich die Gegebenheiten in der im Einleitungsbeschluss von 2014 zitierten Rechtsprechung recht erheblich von den Gegebenheiten in dieser Sache.

(201)

Erstens beziehe sich die Rechtsprechung ausschließlich auf Fälle, bei denen Vermögenswerte vom Begünstigten der Beihilfe auf ein neu gegründetes Unternehmen übertragen wurden. Die Rechtsprechung betreffe im Wesentlichen Fälle, in denen das Unternehmen, das eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten hatte und zur Rückzahlung der erhaltenen Vergünstigung nicht in der Lage war, ein neues Unternehmen gegründet hatte, auf das die Geschäftstätigkeit des erstgenannten Unternehmens teilweise übertragen wurde. Zweitens habe die Übertragung zwischen dem Begünstigten und dem neuen Unternehmen in allen von der Kommission zitierten Fällen Vermögenswerte von erheblichem Wert (Tätigkeiten, Anlagen, Waren, Immobilien, Marken, Rechte des geistigen Eigentums) betroffen.

(202)

Der SEA zufolge führen die Gegebenheiten in dieser Sache zu dem Schluss, dass der Wettbewerbsvorteil, den die SEAH durch die mutmaßliche Beihilfe erlangt hatte, nicht auf Airport Handling überging, da Airport Handling keine Vermögenswerte von der SEAH übernommen habe. Vielmehr sei der mutmaßliche Wettbewerbsvorteil, der der SEAH gewährt worden wäre, mit der Liquidation des Unternehmens hinfällig geworden und hätte daher nicht übertragen werden können.

(203)

Im Rückforderungsbeschluss von 2012 sei die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der der SEAH gewährte mutmaßliche Wettbewerbsvorteil den Verlusten des Unternehmens entsprach, die in erster Linie auf die hohen Personalkosten zurückzuführen waren. Die Personalkosten hätten wesentliche Auswirkungen auf die Kostenstruktur von Bodenabfertigungsgesellschaften und beliefen sich auf 65-80 % der Gesamtkosten; anders als die von der Kommission zitierten Fälle betreffe dieser Fall aber weder die Übertragung von Beteiligungen oder Vermögenswerten, die zur Ausübung (bzw. eher zur Aufrechterhaltung) der Tätigkeit der SEAH benötigt worden wären, noch eine Tätigkeit, deren Ziel im Schutz der Vermögenswerte des Begünstigten und damit der Umgehung des Rückforderungsbeschlusses bestehe.

(204)

Da der durch die mutmaßliche staatliche Beihilfe erlangte Vorteil für die SEAH zur Deckung der Verluste infolge überhöhter Arbeitskosten genutzt worden sei, ist die SEA der Auffassung, dass dieser Vorteil mit der Liquidation des Unternehmens und der Entlassung der Arbeitnehmer ohnehin hinfällig geworden sei. Dass frühere Mitarbeiter der SEAH später von Airport Handling zu formell und inhaltlich anderen Bedingungen wieder eingestellt worden seien, ändere nichts an dieser Schlussfolgerung.

(205)

Selbst wenn akzeptiert werde, dass das Fehlen einer Übertragung von Vermögenswerten von der SEAH auf Airport Handling nicht hinreichend sei, um eine wirtschaftliche Kontinuität auszuschließen, könne angesichts der gesamten Umstände der Transaktion, die der Gründung von Airport Handling zugrunde gelegen habe, allerdings auch nicht festgestellt werden, dass mit dieser Transaktion der Rückforderungsbeschluss umgangen werden sollte.

(206)

Der SEA zufolge beruhte die Entscheidung zur Gründung einer neuen Bodenabfertigungsgesellschaft zu Marktbedingungen und im Wettbewerb mit anderen Dienstleistern auf wirtschaftlichen Erwägungen und war durch ein Managementmodell zur Herstellung der mittel- bis langfristigen Rentabilität gerechtfertigt, das sich erheblich von dem der früheren Abfertigungsgesellschaft (SEAH) ([…] (*1)) unterschieden habe.

(207)

Die Ankündigung der SEAH, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit an den Mailänder Flughäfen einstellen werde, und die Einleitung der Liquidation des Unternehmens hätten auf dem Markt eine Wettbewerbssituation bewirkt, in der die an den Mailänder Flughafen tätigen Fluggesellschaften die Bodenabfertigungsgesellschaften anhand der von den einzelnen Anbietern übermittelten Angebote hätten auswählen können.

(208)

Infolge dieses Wettbewerbsprozesses habe Airport Handling Verträge mit Fluggesellschaften vollständig unabhängig von der SEA geschlossen. Einige Fluggesellschaften — frühere Kunden der SEAH — hätten entschieden, die Dienste von Airport Handling nicht mehr in Anspruch zu nehmen; allerdings habe Airport Handling Verträge auch mit Fluggesellschaften geschlossen, für die die SEAH zuvor nicht tätig war.

(209)

Da die SEA seit der Übertragung der Beteiligung an den Treuhandfonds keine Leitungs- und Verwaltungsbefugnis mehr über Airport Handling besitze, gehöre Airport Handling nach den Richtlinien 78/660/EWG des Rates (18) und 83/349/EWG des Rates (19) über Jahresabschlüsse und über konsolidierte Abschlüsse, umgesetzt in italienisches Recht mit dem Gesetzesdekret (Decreto Legislativo) Nr. 127 vom 9. April 1991, buchhaltungstechnisch nicht mehr zur SEA-Gruppe.

(210)

Um eine schnellere Beteiligung Dritter am Gesellschaftskapital von Airport Handling zu bewirken, unterzeichneten die SEA und der Treuhänder am 26. Januar 2015 eine Durchführungsvereinbarung nach Artikel 20 der Treuhandurkunde; mit dieser Vereinbarung sollte der Treuhänder beauftragt werden, sich um dritte Kapitalgeber zu bemühen. Der Treuhänder und die SEA beschlossen, BNP Paribas als unabhängigen Berater mit dieser Aufgabe zu betrauen.

(211)

BNP Paribas unterstützte Airport Handling bei der Vorbereitung des Angebots zur Veräußerung der Beteiligungen, stellte Kontakte mit mehreren potenziell an einer Beteiligung interessierten Kapitalgebern her und führte Zusammenkünfte mit potenziellen Kapitalgebern durch.

(212)

Nach Auskunft der SEA hat ein privater Kapitalgeber eine Beteiligung im Umfang von mindestens 30 % an Airport Handling erworben, und die SEA zieht in Erwägung, sich um weitere Kapitalgeber zu bemühen, die an einer Übernahme der Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen interessiert sein könnten.

5.3.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(213)

Der SEA zufolge ist die Tatsache, dass die SEA ein öffentliches Unternehmen ist, nicht hinreichend für die Feststellung, dass die Ressourcen des Unternehmens als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind. Seit der Gründung des Trusts unterliegen die finanziellen Mittel von Airport Handling zudem nicht mehr der Kontrolle durch die SEA; daher könne nicht behauptet werden, dass dies staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV seien.

(214)

In diesem Zusammenhang trägt die SEA auch Folgendes vor:

Eine erste Kapitalerhöhung im Umfang von 3,7 Mio. EUR sei am 27. August 2014 von der Aktionärsversammlung von Airport Handling genehmigt worden. Am selben Tag sei die gesamte Beteiligung der SEA an der SEAH auf den Trust übertragen worden. An diesem Tag sei der Treuhänder für alle rechtlichen Belange der einzige Anteilseigner von Airport Handling geworden;

ebenfalls an diesem Tag habe der Treuhänder als alleiniger Anteilseigner von Airport Handling 20 000 SFP im Wert von insgesamt 20 Mio. EUR emittiert. Die SFP seien am 28. August 2014 von der SEA gezeichnet und in vollem Umfang eingezahlt worden.

(215)

Die SEA betont, dass die finanziellen Ressourcen von Airport Handling nach Übertragung der Ressourcen jederzeit der Kontrolle durch den Treuhänder als dem einzigen Anteilseigner von Airport Handling unterstanden hätten.

(216)

Dies zeige, dass der öffentliche Anteilseigner der SEA (die Stadt Mailand) weder direkt noch indirekt Einfluss auf die Verwendung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit Airport Handling ausüben könne und dass diese Ressourcen der alleinigen Kontrolle durch den Treuhänder unterliegen würden, solange der Trust bestehe. In jedem Fall habe die SEA infolge der Gründung des Trusts ihre Befugnis zur Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats von Airport Handling verloren.

5.4.   Stellungnahmen von Beteiligten

(217)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen eines Beteiligten ein, der bat, weder seine Identität noch seine Stellungnahmen gegenüber Dritten offenzulegen.

6.   BEMERKUNGEN ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(218)

Italien äußerte sich zu den im Rahmen der Prüfung übermittelten Stellungnahmen des Trusts und der SEA.

(219)

Es schloss sich uneingeschränkt den Stellungnahmen der oben genannten Beteiligten an und betonte, die Stellungnahmen zeigten zum einen, dass die italienischen Behörden keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die Entscheidung der SEA zur Investition in Airport Handling genommen hätten, und machten zum anderen deutlich, dass Airport Handling die wirtschaftliche Tätigkeit der SEAH nicht fortsetze.

7.   WÜRDIGUNG

(220)

In dieser Sache musste die Kommission zwei getrennte Sachverhalte bewerten: Erstens den möglichen Übergang der aus dem Rückzahlungsbeschluss erwachsenden Rückzahlungsverpflichtung von der SEA Handling auf Airport Handling, und zweitens die etwaige inhärent mit der durch die SEA gewährten Kapitalzuführung von 25 Mio. EUR für Airport Handling verbundene Beihilfe.

7.1.   Wirtschaftliche Kontinuität und Übertragung der Rückzahlungspflicht

(221)

Nach der Rechtsprechung muss eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von dem Unternehmen zurückgefordert werden, das den tatsächlichen Nutzen davon hatte (20).

(222)

Bei insolventen Begünstigten einer staatlichen Beihilfe kann die Rückzahlungsverpflichtung durch die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle nur dann erfüllt werden, wenn der Begünstigte aus dem Markt ausscheidet (21). Diesbezüglich stellte der Gerichtshof fest: „Befindet sich das Unternehmen, dem die rechtswidrigen Beihilfen zugutegekommen sind, in Konkurs und ist eine Gesellschaft gegründet worden, um einen Teil der Tätigkeiten dieses in Konkurs gefallenen Unternehmens fortzusetzen, kann die Fortsetzung dieser Tätigkeit, ohne dass die betreffenden Beihilfen vollständig zurückerlangt wurden, die Wettbewerbsverzerrung fortdauern lassen, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht worden ist, den diese Gesellschaft auf dem Markt gegenüber ihren Mitbewerbern besaß. Somit kann eine derartige neu gegründete Gesellschaft, wenn dieser Vorteil zu ihren Gunsten fortbesteht, zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt, vor allem wenn sie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde.“ (22)

(223)

Im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten von einem Begünstigten auf ein anderes Unternehmen, das dessen frühere Tätigkeiten fortsetzt, hat der Gerichtshof bestätigt, dass die folgenden Faktoren bei der Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität der beiden Unternehmen berücksichtigt werden können  (23): der Umfang der Übertragung (Aktiva und Passiva, Übernahme der Belegschaft, gebündelte Vermögenswerte usw.), der Übertragungspreis, die Identität der Anteilseigner oder Eigentümer des erwerbenden Unternehmens und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung stattfindet (nach Beginn der Untersuchung, nach der Verfahrenseinleitung oder nach dem abschließenden Beschluss) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion.

(224)

Nach der Rechtsprechung können die genannten Faktoren je nach den besonderen Gegebenheiten in dieser Sache in unterschiedlichem Umfang berücksichtigt werden (24). Dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle genannten Faktoren einzubeziehen, ergibt sich aus der Formulierung „berücksichtigt werden können (25).

(225)

Um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling besteht und ob das letztgenannte Unternehmen für die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe haftbar gemacht werden kann, die dem erstgenannten Unternehmen gewährt wurde, berücksichtigte die Kommission die genannten Indikatoren angesichts der besonderen Gegebenheiten in dieser Sache.

7.1.1.   Umfang der Übertragung

7.1.1.1.   Übertragung von Mitarbeitern und Arbeitsverträgen

(226)

Nach der Einleitung des Verfahrens zur Liquidation der SEAH wurden viele der früheren Arbeitnehmer der SEAH von Airport Handling wieder eingestellt; diese Arbeitnehmer bildeten anfänglich die Mehrheit der Belegschaft von Airport Handling. Daher muss analysiert werden, ob dies nicht als Anzeichen für eine Umgehung des Rückforderungsbeschlusses zu betrachten ist. Dazu sollte geprüft werden, ob der Prozess, der zu diesem Ergebnis geführt hatte, nicht als Übertragung von Mitarbeitern der SEAH auf Airport Handling unter Beibehaltung der wesentlichen Beschäftigungsbedingungen anzusehen ist. Dies ist umso bedeutsamer, als die Mitarbeiter die wichtigste Ressource für die Tätigkeit von Bodenabfertigungsgesellschaften darstellen (26).

(227)

Italien ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Übernahme der Belegschaft keine Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling bestehe, da die Arbeitsverträge von der SEAH gekündigt und die Arbeitnehmer von Airport Handling mit neuen Verträgen zu deutlich anderen Bedingungen eingestellt worden seien. Airport Handling und die SEA schlossen sich dieser Aufforderung an.

(228)

Italien zufolge ist die von der SEA, der SEAH und den Gewerkschaften am 4. November 2013 unterzeichnete Vereinbarung nicht dahin auszulegen, dass sie früheren Beschäftigten der SEAH die Aufrechterhaltung der Rechte garantiert hätte, die ihnen nach den früheren Verträgen mit den SEAH zustanden. Diese Vereinbarung sei ein im Wesentlichen programmatisches Dokument, das später durch die Vereinbarungen vom 4. Juni 2014 ersetzt worden sei. Aus dem Wortlaut dieser Vereinbarungen sei ersichtlich, dass den ehemaligen Beschäftigten der SEAH die früheren Rechte nicht mehr garantiert wurden, und dass sie von Airport Handling zu neuen Bedingungen wieder eingestellt wurden.

(229)

Aufgrund der im förmlichen Prüfverfahren ermittelten Informationen bewertete die Kommission i) den Prozess der Wiedereinstellung eines beträchtlichen Anteils der Belegschaft der SEAH durch Airport Handling und ii) die Vereinbarungen mit den Gewerkschaften über die Wiedereinstellung von Mitarbeitern der SEAH.

(230)

Hinsichtlich der Vorgehensweise ist erstens festzustellen, dass de jure keine Übertragung der Arbeitsverträge der SEAH auf Airport Handling erfolgte. Die Verträge mit der SEAH wurden rechtswirksam gekündigt, und mit Airport Handling wurden neue Verträge geschlossen. Zudem wurden die Arbeitsverträge weder automatisch noch allgemein von der SEAH auf Airport Handling übertragen. Tatsächlich erfolgte keinerlei Übertragung von Arbeitsverträgen. Vielmehr kündigte das erstgenannte Unternehmen die Arbeitsverträge, bevor Airport Handling einen Teil der Belegschaft zu geänderten Bedingungen wieder einstellte.

(231)

Zweitens ist bezüglich des Umfangs der Übertragung Folgendes festzuhalten: Am 22. April 2014, als die SEAH das Mobilitätsprogramm für entlassene Arbeitnehmer initiierte, belief sich der Personalbestand auf […] (*1) Mitarbeiter ([…] (*1) VZÄ). Den vorliegenden Daten zufolge hatte Airport Handling am 31. Mai 2015, d. h. neun Monate nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit, […] (*1) Mitarbeiter; davon waren […] (*1) früher bei der SEAH beschäftigt. Somit hatte Airport Handling bis zu diesem Zeitpunkt etwa […] (*1) % der früheren Belegschaft der SEAH übernommen. Insoweit war die Übertragung nicht auch nur annähernd abgeschlossen. Allerdings ist auch festzustellen, dass die Belegschaft von Airport Handling, zumindest in der anfänglichen Phase nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Airport Handling, nahezu ausschließlich aus früheren Beschäftigten der SEAH bestand.

(232)

Hinsichtlich der wesentlichen Bedingungen der Wiedereinstellungen ist die Kommission drittens zu dem Schluss gelangt, dass die von Airport Handling unterzeichneten Verträge mit früheren Mitarbeitern der SEAH sich sowohl formell als auch inhaltlich von den früheren Verträgen mit der SEAH unterschieden und dass insbesondere in den folgenden Punkten unterschiedliche Bedingungen bestanden:

Für Mitarbeiter von Airport Handling galt ein […] (*1).

Airport Handling wendet die zur Ergänzung des nationalen Tarifvertrags vorgesehene […] (*1) nicht an.

Zu den inhaltlichen Änderungen der Beschäftigungsbedingungen zählen:

[…] (*1);

[…] (*1), die die SEAH ihren Mitarbeitern gewährte;

die Arbeitsorganisation, z. B. […] (*1).

Eine messbare Auswirkung der genannten Veränderungen ist die Verringerung der Arbeitskosten um etwa […] (*1) % gegenüber den Arbeitskosten der SEAH; diese Verringerung ist auf Änderungen zum einen des geltenden nationalen Tarifvertrags und zum anderen der ergänzenden betrieblichen Tarifvereinbarung zurückzuführen; die Bedeutung der Bedingungen der betrieblichen Tarifvereinbarung für die Arbeitskosten hat um 50 % abgenommen.

(233)

Und schließlich deuten auch die Umstände, unter denen die Parteien im Zusammenhang mit dieser Sache die Beschäftigungsbedingungen aushandelten und schließlich vereinbarten, darauf hin, dass die Beschäftigungsbedingungen erheblich geändert wurden. Die SEA, die SEAH und Airport Handling verhandelten getrennt mit den Gewerkschaften und erzielten unterschiedliche Vereinbarungen mit den Gewerkschaften. Airport Handling und die Gewerkschaften brauchten mehr als acht Monate, um sich über die Bedingungen des Einstellungsverfahrens, die rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Arbeitsverträge, den Sozialschutz und die Arbeitsorganisation zu verständigen. Nach Auskunft des Trusts haben die Beschäftigten der SEAH anfänglich die Änderungen abgelehnt, denen ihre Gewerkschaften mit der Vereinbarung vom Juni 2014 zugestimmt hatten. Die Änderungen wurden von den Arbeitnehmern in einer Abstimmung zurückgewiesen. Nach den vom Trust vorgelegten Unterlagen stimmten die Gewerkschaften erst dann den neuen Beschäftigungsbedingungen zu, als Airport Handling sich zu bestimmten Klarstellungen in der genannten Vereinbarung bereit erklärt hatte. Die Kommission stellt fest, dass Airport Handling getrennte Verhandlungen mit den Gewerkschaften geführt hat und dass es dem Unternehmen ungeachtet der anfänglichen Ablehnung gelungen ist, die oben erläuterten Änderungen durchzusetzen. Wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, wurde die Vereinbarung vom 4. Juni 2014 zwischen Airport Handling und den Gewerkschaften auch dann nicht mehr erheblich geändert, als die Vereinbarung von den Gewerkschaften in einer Abstimmung abgelehnt worden war, in der die Gewerkschaften auf einigen Klarstellungen in der Vereinbarung bestanden hatten.

(234)

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Belegschaft tatsächlich weder vollständig übertragen wurde noch dass die Beschäftigungsbedingungen der Verträge mit der SEAH in wesentlichen Teilen beibehalten worden wären.

(235)

Diese Feststellung wird durch die belegschaftsbezogenen Vereinbarungen zwischen der SEA, der SEAH und Airport Handling mit den Gewerkschaften nicht berührt. Die Zielsetzung der Vereinbarungen lässt weder darauf schließen, dass die Belegschaft der SEAH vollständig von Airport Handling übernommen werden sollte, noch dass eine Beibehaltung der Bedingungen der Arbeitsverträge der SEAH beabsichtigt war. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass dem ursprünglichen Schlichtungsentwurf vom 4. November 2013 zwischen der SEA und den Gewerkschaften zufolge eine künftige Durchführungsvereinbarung vom Ziel des Erhalts der Arbeitsplätze der gesamten Belegschaft der SEAH geleitet sein sollte (27). In dieser Vereinbarung werden einige Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels genannt; diese Maßnahmen bestanden im Wesentlichen in Mechanismen im Rahmen der geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften etwa im Hinblick auf den Sozialschutz und auf Regelungen zum freiwilligen Ausscheiden von Arbeitnehmern, die auch in der SEA-Gruppe angewendet werden sollten, sowie aus Versetzungen innerhalb der Gruppe. Die Vereinbarung sah somit tatsächlich vor, dass innerhalb der SEA-Gruppe insgesamt (28) und nicht nur bei Airport Handling neue Arbeitsplätze geschaffen werden sollten und dass dies nur eine von mehreren Maßnahmen sein sollte. Diese Vereinbarungen wurden zudem nicht mit Airport Handling geschlossen, das seinerseits getrennte Vereinbarungen mit den Mitarbeitern traf. Insoweit war die Anzahl der Arbeitsplätze, die auf Airport Handling verlagert werden sollten, von den Parteien nicht im Vorfeld festgelegt worden, sondern wurde erst nach dem Abschluss der Verträge mit den Fluggesellschaften aufgrund des Personalbedarfs des Unternehmens ermittelt.

(236)

Die Kommission stellt ferner fest, dass es keine Belege dafür gibt, dass Airport Handling durch öffentliche Stellen oder durch die SEA als Muttergesellschaft des Unternehmens verpflichtet gewesen wäre, frühere Mitarbeiter der SEAH zu beschäftigen.

(237)

Hinsichtlich des Umfangs der Übertragung der Belegschaft ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Umstände dem ersten Anschein nach für eine ausgeprägte wirtschaftliche Kontinuität infolge der Wiedereinstellung eines erheblichen Teils der Belegschaft der SEAH durch Airport Handling sprechen. Allerdings sind die konkreten Gegebenheiten der Wiedereinstellungen zu berücksichtigen, insbesondere die Kündigung aller Verträge und der Abschluss neuer Verträge mit neuen Vertragsbedingungen. Daher stellt die Kommission fest, dass die Übertragung von Mitarbeitern nicht als starkes Indiz für eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der SEA und Airport Handling zu betrachten ist.

7.1.1.2.   Verträge mit Fluggesellschaften

(238)

In ihrem Einleitungsbeschluss von 2014 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die prognostizierten Marktanteile von Airport Handling in den ersten sechs Monaten seiner Geschäftstätigkeit nur deshalb als realistisch angesehen werden konnten, weil Geschäftstätigkeiten übertragen wurden, die zuvor von der SEAH ausgeführt worden waren.

(239)

Im Laufe des Prüfverfahrens erklärten Italien, die SEA und Airport Handling, dass diese Prognosen auf dem Geschäftsplan von Airport Handling von August 2014 beruhten. Die prognostizierte Entwicklung sollte durch eine erhebliche Senkung der Betriebskosten, durch Steigerungen der Arbeitseffizienz und durch Personalabbau erreicht werden.

(240)

Außerdem wurden die Verträge mit den an den Mailänder Flughäfen tätigen Fluggesellschaften neu verhandelt. Italien zufolge konnten diese Verträge nicht rechtswirksam von der SEAH auf Airport Handling übertragen werden. Sie mussten im Wettbewerb mit den anderen an den Mailänder Flughäfen tätigen Dienstleistern neu verhandelt werden.

(241)

Wie in den Erwägungsgründen 133 und 208 erläutert, hat Airport Handling einen anderen Kundenstamm als die SEAH. Als die SEAH aus dem Markt ausschied, entschieden sich einige ihrer Kunden, andere Anbieter als Airport Handling mit den benötigten Bodenabfertigungsdiensten zu beauftragen. Allerdings gelang es Airport Handling auch, Kunden zu gewinnen, für die die SEAH zuvor nicht tätig war.

(242)

Als weiteren Beleg dafür, dass die von Airport Handling mit den Fluggesellschaften geschlossenen Verträge nicht nur neu ausgehandelt worden waren, sondern auch in wesentlichen Punkten andere Vertragsbedingungen beinhalteten, legte Italien Informationen vor, nach denen bestimmten Fluggesellschaften, für die zuvor die SEAH tätig war (beispielsweise […] (*1)), bei Airport Handling erheblich günstigere Konditionen durchsetzen konnten als bei der SEAH. Im Laufe der Verhandlungen mit Airport Handling verlangte […] (*1) beispielsweise, dass […] (*1). Daher wurde […] (*1) ein […] (*1) gewährt (29).

(243)

Im Laufe des Prüfverfahrens erläuterte Italien, dass an den Mailänder Flughäfen tätigen Fluggesellschaften von der SEA Rabatte auf Flughafengebühren unabhängig davon gewährt worden seien, ob sie mit Airport Handling Verträge über Bodenabfertigungsdienste schlossen. Während der Prüfung eingegangenen Stellungnahmen zufolge gibt es keine Beweisunterlagen dafür, dass die SEA Verhaltensweisen gezeigt hätte, mit denen an den Mailänder Flughäfen tätige Fluggesellschaften zum Abschluss neuer Verträge über Bodenabfertigungsdienste mit Airport Handling hätten bewegt werden sollen.

(244)

Im Einleitungsbeschluss von 2014 brachte die Kommission Zweifel daran zum Ausdruck, dass Verträge mit den Fluggesellschaften tatsächlich neu ausgehandelt würden. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf ihr vorliegende Informationen, die darauf hindeuten, dass SEA und Airport Handling schon vor Ablauf dieser Verträge gemeinsam Vermarktungsmaßnahmen ergriffen hatten, um den an dem Flughafen tätigen Fluggesellschaften zu versichern, dass SEA das Bodenabfertigungsgeschäft weiterführen werde. Im förmlichen Prüfverfahren wurden jedoch keine Beweismittel dafür gefunden, dass die SEA und Airport Handling durch gemeinsame Vermarktungsmaßnahmen einen bloßen Austausch eines Auftragnehmers organisiert hätten, ohne den Fluggesellschaften als Auftraggebern Raum für eine Neuverhandlung der Vertragsbedingungen zu gewähren. Insbesondere hat die Kommission keine Belege dafür gefunden, dass die SEA oder Airport Handling in der Lage gewesen wären, Bemühungen früherer Kunden der SEAH um günstigere Bedingungen bei anderen Bodenabfertigungsgesellschaften wirksam zu vereiteln.

(245)

Die Kommission hat geprüft, ob sich Airport Handling bei der Vorbereitung seines Markteintritts de facto in der Lage eines neuen Marktteilnehmers befand oder eher unter Nutzung der Marktposition und von Kundenkontakten der SEAH die Kontinuität der Geschäftstätigkeit sicherstellte. Wenn die Kunden der SEAH infolge des Ausscheidens der Gesellschaft aus dem Markt keine Möglichkeit gehabt haben sollten, neue Verträge mit anderen Bodenabfertigungsgesellschaften als Airport Handling auszuhandeln, hätte dies unter den besonderen Umständen in dieser Sache auf eine Umgehung des Rückforderungsbeschlusses dadurch hindeuten können, dass Kunden von der SEAH auf Airport Handling übertragen wurden.

(246)

In dieser Hinsicht sind die folgenden Aspekte von besonderer Bedeutung: Im Geschäftsplan von Airport Handling wurden alternative Szenarien mit niedrigeren Marktanteilen nicht berücksichtigt. Dies hätte ein Anzeichen dafür sein können, dass Airport Handling mit verhältnismäßig hoher Wahrscheinlichkeit davon ausging, den Kundenstamm der SEAH übernehmen und sich somit die frühere Marktposition und die Kundenkontakte der SEAH zunutze machen zu können, um Kunden zu gewinnen und entsprechende Verträge abzuschließen, ohne sich dabei im Wettbewerb mit anderen Bodenabfertigungsgesellschaften behaupten zu müssen.

(247)

Bestimmte formelle und inhaltliche Faktoren zeigen jedoch, dass dies nicht der Fall war.

(248)

Hinsichtlich der Form der Übertragung ist zunächst festzustellen, dass keine Dienstleistungsverträge rechtswirksam von der SEAH auf Airport Handling übertragen wurden. Daher konnten die Fluggesellschaften nach eigenem Ermessen auch andere Anbieter als Airport Handling auswählen, sobald ihre Verträge mit der SEAH gekündigt wurden (siehe in diesem Beschluss Erwägungsgrund 43).

(249)

Zweitens deuten verfügbare Informationen darauf hin, dass die Kunden sich an andere Dienstleister wenden konnten, als die SEAH ihnen mitteilte, dass sie ihre Geschäftstätigkeit einstellen werde. Dass einige Kunden zu anderen Anbietern wechselten, zeigt, dass diese Möglichkeit bestand. Vor allem aber hatte die SEAH abgesehen von Ausnahmesituationen keine rechtlichen Gründe für eine einseitige Übertragung der Verträge auf einen Dritten. Nach von Italien übermittelten Informationen erfolgte allerdings in keinem Fall eine Berufung auf die Bestimmung über Ausnahmesituationen. Italien legte eine Übersicht über den Kundenstamm von Airport Handling zum 14. Februar 2014 vor; dieser Übersicht zufolge hatten von 68 früheren Kunden der SEAH […] (*1) zu anderen Bodenabfertigungsgesellschaften gewechselt, d. h. von den damals […] (*1) Kunden von Airport Handling hatte einer zu einem Wettbewerber gewechselt, drei waren neu an den Flughafen gekommen, und […] (*1) waren frühere Kunden der SEAH. […] (*1) dieser […] (*1) früheren Kunden der SEAH handelten für die Kunden günstigere neue Vertragsbedingungen aus und vereinbarten entweder niedrigere Preise (13 Kunden) oder ein geändertes Diensteportfolio ([…] (*1) Kunden) bzw. sowohl niedrigere Preise als auch ein geändertes Diensteportfolio ([…] (*1) Kunden). Insoweit schlossen nur 20 Kunden Dienstleistungsverträge im Wesentlichen zu den Bedingungen, die zuvor auch in den Verträgen mit der SEAH bestanden. Die Preise wurden gegenüber den zuvor mit der SEAH vereinbarten Preisen um […] (*1) bis […] (*1) % reduziert.

(250)

Insgesamt sieht die Kommission daher in dem Prozess, der zum Abschluss von Vereinbarungen von Airport Handling mit einigen früheren Kunden der SEAH führte, keine Anhaltspunkte für eine Umgehung des Rückforderungsbeschlusses (und somit auch keine Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität). Airport Handling stand bei den Verhandlungen mit den an den Mailänder Flughäfen tätigen Fluggesellschaften offenbar in echtem Wettbewerb, und verschiedene Anzeichen deuten darauf hin, dass sich der Wettbewerb zwischen Dienstleistern an den Mailänder Flughäfen erst kurz vor dem Ausscheiden der SEAH aus dem Markt zu entwickeln begann.

7.1.1.3.   Vermögenswerte der SEAH

(251)

Als dritten Punkt bei der Untersuchung des Umfangs der Übertragung prüfte die Kommission den Umfang der Übertragung der Vermögenswerte.

(252)

Als Airport Handling seine Geschäftstätigkeit aufnahm, bezog es seine Bodenabfertigungsausrüstung nach Maßgabe eines Leasingvertrags vollständig von der SEAH. Fünf Monate später begann das Unternehmen schrittweise, diese Ausrüstung durch Vermögenswerte zu ersetzen, die es auf dem Markt beschafft hatte, und im September 2015 erwarb es schließlich […] (*1) der […] (*1) Lose, in die die Vermögenswerte der SEAH aufgeteilt worden waren.

(253)

Airport Handling begann mit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Nutzung der Vermögenswerte der SEAH nach Maßgabe eines Leasingvertrags. Dieser Vertrag sollte am 31. August 2015 auslaufen. Vor Ablauf des Leasingvertrags brachte Airport Handling sein Interesse am Erwerb von […] (*1) der […] (*1) ausgeschrieben Lose (d. h. der Lose Nr. […] (*1)) zum Ausdruck. Airport Handling erklärte, dass realistisch betrachtet zwar etwa ein Drittel der im Eigentum der SEAH stehenden und Airport Handling nach Maßgabe eines Leasingvertrags überlassenen Bodenabfertigungsausrüstungen veraltet waren; Airport Handling sei jedoch bereit gewesen, etwa […] (*1) % der Ausrüstung (einen hinreichenden Anteil für die Geschäftstätigkeit von Airport Handling) zu erwerben, da Airport Handling inzwischen erhebliche Bestände an Ersatzteilen für einige der ältesten Ausrüstungen der SEAH auf dem Markt erworben hatte.

(254)

Verfügbaren Unterlagen zufolge wurden die Verkaufsverhandlungen zwischen Airport Handling und der SEAH aufgenommen, als Airport Handling mit Schreiben vom 3. Juni 2015 die folgenden Vorschläge unterbreitete:

Angesichts erstens des Alters und des Zustands der Ausrüstung und zweitens des Ergebnisses des von der SEA eingeleiteten Veräußerungsverfahrens sollte ein Rabatt von […] (*1) % auf […] (*1) gewährt werden;

vom 31. Juli bis zum 31. Dezember 2015 sollte eine Zahlung von […] (*1) geleistet werden;

der ursprüngliche Leasingvertrag sollte am 30. Juni 2015 einvernehmlich gekündigt werden, und die SEAH sollte bis höchstens zum 31. Dezember 2015 vorläufig und ohne eine Leasinggebühr (comodato) etwa […] (*1) ausgewählte Bestandteile […] (*1) überlassen; die Versicherungs- und Instandhaltungskosten sollten vollständig zulasten von Airport Handling gehen.

(255)

Am selben Tag kamen die Parteien zu einem Treffen zusammen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 antwortete der Insolvenzverwalter der SEAH Airport Handling sinngemäß wie folgt:

Die SEAH sei bereit, das Angebot anzunehmen; sie sei aber nicht in der Lage, Rabatte zu gewähren, da alle Preise von Sachverständigen ermittelt worden seien. Der Insolvenzverwalter wies darauf hin, dass Airport Handling nicht einmal Transportkosten entstünden;

Ratenzahlungen würden von der SEAH nur dann akzeptiert, wenn Airport Handling angemessene Garantien gebe;

ohne Rabatte sei die SEAH bereit, die Ausrüstung zum 30. Juni 2015 zu übertragen und dem Leasing der genannten Bestandteile höchstens bis zum 30. November 2015 zuzustimmen.

(256)

Nach Auskunft Italiens dauerten die Verhandlungen bis September 2015 an, als die SEAH der Zahlung eines Preises von […] (*1) für den Erwerb der […] (*1) Lose zustimmte, […] (*1). Der Verkaufspreis belief sich auf […] (*1) EUR; dieser Preis wurde auch ursprünglich in dem erfolglosen Ausschreibungsverfahren genannt. Die ursprüngliche Leasingdauer wurde für […] (*1) Bestandteile der Ausrüstung gegen Zahlung einer Leasinggebühr von insgesamt […] (*1) EUR bis […] (*1) verlängert; diese Leasinggebühr ergab sich aus dem Wert, der diesen Bestandteilen der Ausrüstung in den genannten unabhängigen Wertermittlungen zugeschrieben wurde. Airport Handling gab diese […] (*1) Bestandteile am […] (*1) an die SEAH zurück.

(257)

Airport Handling zufolge war der Erwerb jedoch aus den folgenden Gründen wirtschaftlich gerechtfertigt:

Das Geschäftsmodell von Airport Handling besteht im Wesentlichen im schwerpunktmäßigen Betrieb an einem einzigen Standort (d. h. an den Mailänder Flughäfen) und stützt sich dabei auf eine Organisationsstruktur zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Personal und technischen Mitteln für die Erbringung von Dienstleistungen an einem einzigen Standort (Geschäftsmodell des zentralen Anbieters (Hub-Provider)). Nach Auffassung von Airport Handling gewährleistet dieses Modell eine höhere Effizienz und zuverlässigere Gewinnspannen. Insoweit seien das Alter und die Effizienz der Ausrüstung für Airport Handling weniger relevant gewesen als für andere Anbieter, die an mehreren Flughäfen tätig seien und daher bei der Nutzung ihrer Ausrüstung auf ein „schlankes Management“ setzen müssten.

Die Ausrüstung sei teilweise veraltet gewesen; einige Bestandteile seien jedoch auch verhältnismäßig neu gewesen und hätten effizient eingesetzt werden können.

Da die Bestandteile sich bereits auf dem Gelände befunden hätten, seien keine Transportkosten angefallen.

Airport Handling habe gehofft, die Kosten für Wartung und Instandhaltung reduzieren zu können, da die meisten Bestandteile vom selben Hersteller stammten und sich meist auf ein einziges Modell beschränkten.

Bei den Bemühungen um den Erwerb gebrauchter Ausrüstungen auf dem Markt in ganz Europa habe Airport Handling festgestellt, dass nicht genügend gebrauchte Ausrüstungen für die Anforderungen von Airport Handling zu einem annehmbaren Preis auf dem Markt angeboten wurden.

In der Anlaufphase sollten gebrauchte und neue Vermögenswerte in einer ausgewogenen Mischung eingesetzt werden, hauptsächlich, weil die Anbieter der Ausrüstungen offenbar nicht in der Lage waren, neue Ausrüstungen im benötigten Umfang auf einmal zu liefern und weil Airport Handling Gründe für die Annahme hatte, dass eine sprunghafte Zunahme der Nachfrage zu Preissteigerungen führen könnte. Daher habe Airport Handling beabsichtigt, gebrauchte Ausrüstung schrittweise außer Betrieb zu nehmen und durch neue Ausrüstung zu ersetzen.

Und schließlich wären der versuchsweise Einsatz einer neuen Ausrüstung und eine angemessene Schulung der Mitarbeiter für die Nutzung der neuen Ausrüstung im regulären Betrieb insbesondere in der Anlaufphase schwierig gewesen.

(258)

Zwischenzeitlich hatte Airport Handling im Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 eine Ausschreibung für die Beschaffung neuer Ausrüstungen auf dem Markt durchgeführt. Nach Auskunft Italiens belief sich der Wert der in diesem ersten Ausschreibungsverfahren beschafften Ausrüstung auf etwa […] (*1) EUR.

(259)

Die Kommission prüfte, ob der Vergleich der Vermögenswerte, die Airport Handling auf dem Markt beschafft hatte, hinsichtlich ihres Wertes und der Anzahl der Bestandteile mit der von der SEAH zunächst geleasten und später käuflich erworbenen Ausrüstung ein zuverlässiger Indikator für eine wirtschaftliche Kontinuität sein könne. In Bezug auf die Vergleichbarkeit der beiden Typen von Vermögenswerten gelangte die Kommission zu folgendem Schluss:

Der Insolvenzverwalter der SEAH hatte die Lose so gebildet, dass jedes Los sowohl Bestandteile in gutem Zustand als auch Vermögenswerte und Posten umfasste, die weniger gut einsetzbar waren.

Allgemein war die Ausrüstung der SEAH veraltet.

Nach Auskunft Italiens waren etwa […] (*1) der […] (*1) von der SEAH erworbenen Bestandteile in gutem oder angemessenem Betriebszustand. Höchstens etwa ein Drittel der Bestandteile konnte zur Beschaffung von Ersatzteilen dienen. Bei 700 der gekauften Bestandteile stellte sich später heraus, dass sie nur geringen oder keinerlei Wert hatten bzw. allenfalls minimal von Nutzen waren. 270 Bestandteile wurden als Schrott betrachtet und ausgemustert.

Die Ausrüstung von Airport Handling besteht aus vielfältigen Bestandteilen (Treppen, Lastwagen, Gabelstapler, Cargoloader, Untersetzwagen usw.).

Es ist nicht auszuschließen, dass selbst ein einziges modernes Fahrzeug in ständigem Einsatz weitaus effizienter genutzt werden kann, als die Fahrzeuge unterschiedlichen Alters, bei denen es in der Regel zu längeren wartungsbedingten Stillstandzeiten kommt.

(260)

Daher stellt die Kommission fest, dass ein Vergleich des Wertes und der Anzahl der Bestandteile der neuen Ausrüstung mit dem Wert der zunächst geleasten und später gekauften Ausrüstung in dieser Sache nicht als Indikator für eine wirtschaftliche Kontinuität dienen kann.

(261)

Vor diesem Hintergrund bewertete die Kommission die Bedeutung der Vermögenswerte (funktionsfähige Werkzeuge) als Produktionsfaktor von Airport Handling im Verhältnis zum Produktionsfaktor Arbeit sowie im Verhältnis zum Umsatz der SEAH und von Airport Handling.

(262)

Hinsichtlich der Bedeutung der Vermögenswerte im Verhältnis zum Produktionsfaktor Arbeit ist festzustellen, dass der Wert der funktionsfähigen Werkzeuge in der letzten Bilanz der SEAH vor ihrer Auflösung mit ca. […] (*1) ausgewiesen wurde. Das Gesellschaftskapital von Airport Handling belief sich im Jahr 2015 auf […] (*1) EUR (30). Diesem Kapital von Airport Handling standen der Ergebnisrechnung von Airport Handling für diesen Zeitraum zufolge Arbeitskosten von […] (*1) im Jahr von September 2014 bis August 2015 gegenüber (31).

(263)

Auch gemessen am Umsatz sind die Vermögenswerte von untergeordneter Bedeutung: Laut der Ergebnisrechnung von Airport Handling für den Zeitraum von September 2014 bis August 2015 belief sich der Umsatz auf […] (*1) EUR. Insoweit dürften die fraglichen Vermögenswerte im Vergleich zu den Arbeitskosten als Produktionsfaktor von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Auch gemessen am Umsatz, der mit der Belegschaft und mit den Vermögenswerten generiert wurde, ist der Wert der Vermögenswerte als sehr bescheiden anzusehen. Vielmehr deuten die im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens erlangten Informationen darauf hin, dass sowohl die SEAH als auch Airport Handling weniger ein vermögensintensives als vielmehr ein ausgesprochen personalintensives Geschäftsmodell verfolgten bzw. verfolgen.

(264)

Ungeachtet der Tatsache, dass Airport Handling seine Vermögenswerte zunächst von der SEAH beschafft hatte, gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass dies an sich nicht als Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität betrachtet werden kann, da Vermögenswerten in der Bodenabfertigungsbranche als Produktionsfaktor nur geringe Bedeutung zukommt.

7.1.1.4.   Zusammenfassung der Würdigung hinsichtlich des Umfangs der Übertragung

(265)

Die Beurteilung der Frage, inwieweit der Umfang der Übertragung ein Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling sein könnte, führte zu folgendem Ergebnis:

(266)

Erstens wurde der Kundenstamm der SEAH nicht auf Airport Handling übertragen. Mit der Auflösung der SEAH wurden vielmehr alle Verträge gekündigt, und Airport Handling musste neue Verträge schließen; dabei konnte das Unternehmen einige der früheren Kunden der SEAH und einige neue Kunden gewinnen, während andere Kunden zu Wettbewerbern abwanderten. Die Vertragsbedingungen wurden unabhängig von den Bedingungen der früheren Verträge mit der SEAH ausgehandelt. Diesbezüglich befand sich Airport Handling in der gleichen Ausgangssituation wie alle anderen Wettbewerber oder auch neue Marktteilnehmer. Dass der Kundenstamm nicht übertragen wurde, betrachtet die Kommission als starkes Indiz dafür, dass eine wirtschaftliche Kontinuität nicht gegeben war.

(267)

Zweitens übernahm Airport Handling das anfängliche Personal vollständig von der SEAH; die Einstellungen erfolgten jedoch mit neuen Verträgen und zu neuen Vertragsbedingungen. Die Arbeitsverträge wurden nicht vollständig übernommen, und die Verträge wurden weder automatisch übertragen noch wurden die Vertragsbedingungen beibehalten.

(268)

Drittens ist zutreffend, dass Airport Handling zunächst die gesamte Bodenabfertigungsausrüstung von der SEAH leaste; nach Ablauf der Leasingdauer wurde jedoch nur ein Teil der Vermögenswerte der SEAH übernommen, da Airport Handling inzwischen begonnen hatte, sich Ausrüstungen von Dritten zu beschaffen. Verfügbaren Informationen zufolge stellen die Vermögenswerte zudem offenbar nur einen geringen Anteil des Produktionsvermögens von Bodenabfertigungsgesellschaften dar und sind für die Kostenstruktur und -effizienz von Airport Handling wohl nicht entscheidend.

(269)

Insgesamt stellt die Kommission aufgrund des Umfangs der Übertragung fest, dass sämtliche Umstände der Gründung von Airport Handling im Zuge der Liquidation der SEAH zusammen genommen keinen hinreichend starken Anhaltspunkt für die das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen beiden Unternehmen bieten, bei der eine Umgehung des Rückforderungsbeschlusses zu konstatieren wäre.

7.1.2.   Zahlung des Marktpreises

(270)

Nach der Rechtsprechung wäre auch eine Übertragung der Vermögenswerte zu einem Preis unterhalb des Marktpreises ein Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der aufgelösten Gesellschaft, die dem Staat die Rückzahlung einer Beihilfe schuldet, und der neu gegründeten Gesellschaft.

7.1.2.1.   Vermögenswerte der SEAH — allgemeine Bemerkungen

(271)

Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren kann eine Umgehung eines negativen Beihilfebeschlusses durch eine Übertragung von Vermögenswerten insbesondere unter folgenden Umständen gegeben sein:

Vermögenswerte werden unter dem Marktpreis veräußert — oder geleast (beispielsweise in einem Veräußerungsverfahren, das nicht hinreichend offen, transparent und nichtdiskriminierend ist), oder

der Insolvenzverwalter hat Maßnahmen durchgeführt, mit denen die Gläubiger betrogen wurden und das Vermögen des insolventen Unternehmens geschädigt wurde, oder er hat gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Gläubigern verstoßen und damit Verluste für die öffentlichen Gläubiger bewirkt (32).

(272)

Die Kommission stellt allerdings fest, dass eine Übertragung — oder ein Leasing — von Vermögenswerten eines insolventen Unternehmens, das eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erlangt hat, auf ein andres Unternehmen dann kein Anzeichen für eine Umgehung eines Rückforderungsbeschlusses ist, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Es wurde nicht versucht, die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens zum Vorteil des anderen Unternehmens und zum Nachteil der Gläubiger zu schmälern (da mit einer Liquidation die Erlöse aus der Veräußerung der Vermögenswerte maximiert werden sollen, um die Gläubiger in größtmöglichem Umfang befriedigen zu können);

die öffentlichen Gläubiger (deren Anspruch auf die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzuführen ist) wurden im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegenüber anderen Gläubigern (einschließlich möglicherweise des anderen Unternehmens oder seiner Gründer) nicht unangemessen benachteiligt.

(273)

In dieser Sache ist festzustellen:

Die Leasinggebühr wurde aufgrund zweier externer Wertermittlungen festgesetzt. Infolge der zweiten Wertermittlung, die auf einer umfassenden Prüfung der geleasten Ausrüstung beruhte, wurde diese Leasinggebühr angehoben. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Preis, zu dem die Vermögenswerte der SEAH von Airport Handling geleast wurden, kein normaler Marktpreis gewesen wäre.

Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die Gläubiger durch die auf Initiative des Insolvenzverwalters durchgeführten Transaktionen betrogen worden wären und dass die Transaktionen den Wert der Vermögenswerte der SEAH beeinträchtigt hätten. Wie im Folgenden eingehender erläutert, geht vielmehr aus allen verfügbaren Informationen hervor, dass ordnungsgemäße Ausschreibungen zur Veräußerung der Vermögenswerte der SEAH durchgeführt wurden, an denen sich alle potenziellen Kaufinteressenten beteiligen konnten. Dass der Leasingpreis von externen Sachverständigen ermittelt und nach einer zweiten Wertermittlung angehoben wurde sowie dass der Insolvenzverwalter der SEAH nicht bereit war, Airport Handling einen Rabatt auf den Kaufpreis der Ausrüstung einzuräumen, zeigt, dass das vom Insolvenzverwalter durchgeführte Veräußerungsverfahren auf eine Maximierung der Einnahmen durch die in Rede stehenden Vermögenswerte zum Vorteil der Gläubiger der SEAH abzielte und insoweit nicht als Übertragung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils auf Airport Handling anzusehen war.

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass keiner der Beteiligten erklärt hat, das Insolvenzverfahren habe gegen die Rechte der Gläubiger verstoßen oder den Wert der im Eigentum der SEAH stehenden Vermögenswerte beeinträchtigt, oder dass die Vermögenswerte von Airport Handling zu einem Leasingpreis unterhalb des Marktpreises überlassen worden wären. Die Bodenabfertigungsausrüstung der SEAH umfasste etwa 4 000 Vermögenswerte. Nach dem ursprünglich von Italien angemeldeten Plan sollten diese Vermögenswerte seitens der SEAH nach Maßgabe eines Leasingvertrags zum Marktpreis überlassen werden, wenn sie im Insolvenzverfahren nicht auf dem freien Markt veräußert werden könnten.

7.1.2.2.   Leasing der Vermögenswerte der SEAH durch Airport Handling — Festsetzung der Leasinggebühr

(274)

Nach dem erfolglosen Ausschreibungsverfahren wurde die Bodenabfertigungsausrüstung von Airport Handling nach Maßgabe eines Leasingvertrags überlassen, der ursprünglich am 31. August 2015 auslaufen sollte.

(275)

Nach der Rechtsprechung ist die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen Vermögenswerte eines insolventen Unternehmens teilweise oder vollständig geleast hat, nicht zwangsläufig dahin gehend auszulegen, dass das neue Unternehmen den Wettbewerbsvorteil erlangt hätte, der mit einer dem Leasinggeber zuvor gewährten Beihilfe verbunden war (33). Dass der Beihilfeempfänger die Vermögenswerte einem Unternehmen mit ähnlicher Geschäftstätigkeit nach Maßgabe eines Leasingvertrags überlassen hat, ist dann kein Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität, wenn der Leasingpreis dem Marktpreis entspricht. Liegt der dem Beihilfeempfänger von dem neuen Unternehmen gezahlte Leasingpreis jedoch unter dem Marktpreis, könnte dies insoweit auf eine wirtschaftliche Kontinuität hindeuten, als der Vorteil, den der Begünstigte durch die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erlangt hat, vollständig oder teilweise auf das neue Unternehmen übertragen wurde, indem ein Preis unterhalb des Marktpreises angesetzt wurde.

(276)

Verfügbaren Informationen zufolge haben die SEAH und der Treuhänder den Leasingvertrag zu Marktbedingungen ausgehandelt. Zudem wurde die Leasinggebühr nach zwei aufeinanderfolgenden externen Wertermittlungen festgesetzt. Um die Richtigkeit der ersten Wertermittlung zu überprüfen, bei der die jährliche Leasinggebühr mit […] (*1) EUR angesetzt worden war, beauftragten die SEAH und die Airport Handling E&Y gemeinsam nochmals mit der Ermittlung der Leasinggebühr. In dieser zweiten Wertermittlung wurde zunächst eine Leasinggebühr von […] (*1) bzw. […] (*1) EUR empfohlen. Nachdem die SEAH und Airport Handling übereingekommen waren, diese zweite Wertermittlung unter Berücksichtigung neuer Informationen auszuweiten, die sie in Berichten im Zusammenhang mit der Lieferung der Ausrüstung erhalten hatten, stellten die Sachverständigen fest, dass die Maschinen und Ausrüstungen teilweise nicht verwendbar waren und passten ihre ursprüngliche Schätzung an (von […] (*1) auf […] (*1) EUR). Ausgehend von diesem zweiten Bewertungsbericht vereinbarten die SEAH und Airport Handling eine Reduzierung der Leasinggebühr auf […] (*1) pro Jahr.

(277)

Nach den verfügbaren Informationen ist somit festzustellen, dass die SEAH und Airport Handling Verhandlungen zu Marktbedingungen führten und sich dabei auf die Berichte von Sachverständigen über den Wert der in Rede stehenden Vermögenswerte stützten. Die Ausweitung der zweiten Wertermittlung im einvernehmlichen Auftrag beider Parteien zeigt, dass beide Parteien bestrebt waren, den Leasingpreis möglichst am Marktpreis auszurichten und somit möglichen Bedenken hinsichtlich einer Kollusion schon im Vorfeld zu begegnen. Daher stellt die Kommission fest, dass die vereinbarte Leasinggebühr zumindest dem Marktpreis entspricht.

7.1.2.3.   Teilweiser Kauf der Vermögenswerte der SEAH durch Airport Handling — der Kaufpreis

(278)

Airport Handling kaufte die Vermögenswerte nach dem erfolglosen Ausschreibungsverfahren und nach Ablauf des Leasingvertrags. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission, ob Airport Handling durch diese Transaktion einen Vorteil aufgrund der Beihilfe erlangte, die der SEAH zuvor rechtswidrig gewährt worden war. Am Anfang der Prüfung stand die Prämisse, dass ein Vorteil ausgeschlossen werden könne, wenn der Kaufpreis von […] (*1) EUR zumindest dem Marktpreis entspräche.

(279)

Die Aufforderung zur Interessenbekundung im Hinblick auf den Erwerb von Vermögenswerten der SEAH wurde am 12. November 2014 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In Anbetracht der zahlreichen Bestandteile der Ausrüstung beschloss der Insolvenzverwalter, mit Unterstützung der unabhängigen Beratungsgesellschaft IMQ die Bestandteile in neun Lose aufzuteilen. Nach Auskunft der SEAH sollte so durch Vermeidung einer übermäßigen Aufsplitterung die Effizienz verbessert werden. Um möglichst viele Bieter zu gewinnen, wurden die Lose jeweils als eigenständige Kombinationen von Vermögenswerten mit einander ergänzenden Bestandteilen unterschiedlichen Wertes zusammengestellt. Ein externer Sachverständiger hatte jeweils einen Mindestpreis für die Lose festgesetzt.

(280)

Das Veräußerungsverfahren wurde auf Abfertigungsgesellschaften, Flughafenbetreiber, Fluggesellschaften, Hersteller von Ausrüstungen in der Art der zu veräußernden Ausrüstungen, Wiederverkäufer und Leasinggesellschaften beschränkt, die bestimmte Mindestanforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllten.

(281)

Italien zufolge ging während des Ausschreibungsverfahrens keine formelle Interessenbekundung ein. Die SEAH erhielt nur informelle Anfragen Dritter, die sich nach der Möglichkeit eines Erwerbs nur bestimmter Vermögenswerte zu niedrigeren Preisen als in der Ausschreibung angegeben erkundigten. Diese Anfragen wurden der Kommission im Prüfverfahren übermittelt.

(282)

Nach Auskunft Italiens bemühte sich der Insolvenzverwalter der SEAH nach dem negativen Ergebnis der Ausschreibung, Interesse bei möglichen Erwerbern der Vermögenswerte der SEAH zu wecken, indem er sich an bestimmte Marktteilnehmer in der Abfertigungsbranche sowie an die Marktteilnehmer wandte, die im Ausschreibungsverfahren informell Interesse zum Ausdruck gebracht hatten, und gewährte Zugang zum Datenmaterial sowie zu Vermögenswerten, um allen interessierten Marktteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, sich vor Ort ein Bild von den Vermögenswerten zu machen.

(283)

Danach gingen einige Interessenbekundungen für die Ausrüstung der SEAH ein; das Preisniveau lag jedoch immer noch unter den in der Ausschreibung genannten Preisen. Letztlich war das einzige glaubhaft an einem Erwerb der Ausrüstung der SEAH interessierte Unternehmen Airport Handling.

(284)

Die Kommission prüfte, ob das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren wirksam auf den Markt ausgerichtet war und ob somit die Erfolglosigkeit des Verfahrens als Anzeichen dafür betrachtet werden könne, dass der Markt an einem Erwerb der Vermögenswerte der SEAH nicht interessiert war. Die Kommission geht davon aus, dass ein Ausschreibungsverfahren dann wirksam für den Markt geöffnet und auf eine Maximierung des Erlöses gerichtet ist, wenn das Verfahren offen, transparent, nichtdiskriminierend und unbedingt ist.

(285)

Hinsichtlich der Offenheit des fraglichen Verfahrens stellt die Kommission fest, dass die Veräußerung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und somit eine angemessene Öffentlichkeit hergestellt wurde.

(286)

Das Verfahren beschränkte sich jedoch auf bestimmte Erwerbergruppen — Bodenabfertigungsgesellschaften, Flughafenbetreiber, Fluggesellschaften, Hersteller, Wiederverkäufer und Leasinggesellschaften, die bestimmte Mindestanforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen mussten (siehe Erwägungsgrund 193).

(287)

Außerdem hat Italien keine gültigen Begründungen dafür vorgetragen, warum das Spektrum potenzieller Erwerber von vornherein hätte beschränkt werden müssen. Insoweit war die Ausschreibung nicht uneingeschränkt offen, da das Verfahren durch die Auswahlkriterien so beschränkt worden sein könnte, dass der öffentliche Eigentümer sich nicht darauf verlassen konnte, tatsächlich das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erhalten.

(288)

Insgesamt stellt die Kommission jedoch fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausschreibung zum Erfolg geführt hätte, wenn sie nicht auf Bodenabfertigungsgesellschaften und mit der Bodenabfertigungsbranche verbundene Unternehmen beschränkt gewesen wäre. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass Bemühungen, Bieter informell und außerhalb des Rahmens der Ausschreibung zu gewinnen, ebenfalls nicht zu Geboten führen, bei denen die geforderten Preise erreicht worden wären.

(289)

Beim Insolvenzverwalter der SEAH gingen einige Interessenbekundungen im Hinblick auf einen Erwerb der Ausrüstung der SEAH zu Preisen unterhalb der in der Ausschreibung genannten Preise ein. Dies ist ein hinreichender Beleg dafür, dass Marktteilnehmer außerhalb des beschränkten Spektrums an potenziellen Bietern nicht bereit waren, die von der SEAH verlangten Preise zu zahlen.

(290)

Das oben erläuterte Ergebnis sowohl des Verfahrens zur Veräußerung der Vermögenswerte als auch der Verhandlungen zwischen der SEAH als Verkäuferin und Airport Handling als Erwerberin deutet darauf hin, dass der ursprünglich geforderte Preis über dem Preis lag, den Marktteilnehmer zu zahlen bereit waren. Der Insolvenzverwalter der SEAH verhandelte als Verkäufer zu Marktbedingungen, um den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veräußerung der Vermögenswerte zu ziehen. Von Italien vorgelegte Unterlagen zeigen, dass das Angebot von Airport Handling unter den bei der SEAH eingegangenen Angeboten tatsächlich wirtschaftlich am günstigsten war. Airport Handling wiederum hatte wirtschaftliche Gründe für den Erwerb der Vermögenswerte, obwohl die SEAH nicht bereit war, einen Rabatt oder günstigere Zahlungsbedingungen einzuräumen. Der Kaufpreis kann als dem Marktpreis mindestens entsprechend betrachtet werden. Insoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Airport Handling durch den Kauf eines Teils der Vermögenswerte der SEAH einen Vorteil erlangt hätte, der auf die zuvor der SEAH gewährte rechtswidrige Beihilfe zurückzuführen wäre.

7.1.2.4.   Schlussfolgerung zum Marktpreis als potenzielles Indiz für eine wirtschaftliche Kontinuität

(291)

Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Umstände der Überlassung der Vermögenswerte nach Maßgabe eines Leasingvertrags und die anschließende Veräußerung die Übertragung eines wirtschaftlichen Vorteils von der SEAH auf Airport Handling wirksam ausschließen. Insoweit können auch der Leasingpreis und der Kaufpreis in dieser Sache nicht als Indiz für eine wirtschaftliche Kontinuität angesehen werden.

7.1.3.   Identität der Anteilseigner

(292)

Im Einleitungsbeschluss von 2014 stellte die Kommission fest, dass Italien sich verpflichtet hatte, die Verwaltung von Airport Handling für einen Zeitraum von drei Jahren einem unabhängigen Treuhänder zu übertragen (34). Außerdem bot Italien Kapitalgebern einen Erwerb einer Beteiligung im Umfang von 20 % am Gesellschaftskapital von Airport Handling an. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass erstens die Bodenabfertigungssparte im Eigentum desselben Marktteilnehmers stehen würde und dass zweitens der Vorschlag Italiens, 20 % des Gesellschaftskapitals der neuen Bodenabfertigungsgesellschaft zu veräußern, nicht hinreichend war, um eine wirtschaftlichen Diskontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling zu gewährleisten, da sich der Vorschlag erstens auf eine Minderheitsbeteiligung beschränkte und zweitens keine diesbezüglichen Garantien gegeben wurden. Die Öffnung der Kapitalbeteiligungsstruktur sollte zudem erst nach dem Markteintritt von Airport Handling erfolgen.

(293)

Im Laufe der Untersuchung erklärte Italien, die Einrichtung des Trusts garantiere, dass zwischen der SEAH und Airport Handling keine Kontinuität bestehe. Der Treuhänder gewährleiste die unabhängige Verwaltung der Beteiligung der SEA an Airport Handling unter Übernahme der alleinigen Kontrolle über das Unternehmen; dadurch solle sichergestellt werden, dass keinerlei Interessen bestehen und/oder keinerlei Informationen zwischen beiden Unternehmen ausgetauscht werden.

(294)

Die Kommission prüfte die zeitliche Entwicklung und die inhaltlichen Merkmale der Identität der Eigentümer in dieser Sache.

(295)

Hinsichtlich der zeitlichen Entwicklung stellt die Kommission fest, dass die SEA Airport Handling am 9. September 2013 gründete. Der Trust wurde am 30. Juni 2014 eingerichtet; am selben Tag wurde die Treuhandurkunde unterzeichnet. Der Trust übernahm die tatsächliche Leitung von Airport Handling (am 27. August 2014), als die SEA die gesamte Beteiligung an Airport Handling auf den Trust übertrug und einen Treuhänder benannte. Der Treuhänder benannte einen neuen Verwaltungsrat für Airport Handling. Einige Tage später (am 1. September 2014) nahm Airport Handling seine Geschäftstätigkeit auf. Da offenbar bereits ab April 2014 einige Dienstleistungsverträge […] (*1) geschlossen worden waren, stellt die Kommission jedoch fest, dass das Unternehmen Geschäftstätigkeiten nachweislich bereits zuvor ausgeübt hatte, indem es noch vor diesem Zeitpunkt seine Dienste auf dem Markt anbot (35). Damals stand Airport Handling noch vollständig im Eigentum der SEA und wurde uneingeschränkt von dieser kontrolliert.

(296)

Hinsichtlich der inhaltlichen Merkmale des Übergangs des Eigentums und der Kontrolle auf den Trust prüfte die Kommission, ob die Tatsache, dass Airport Handling kurz vor Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit vorübergehend von einem Treuhänder geleitet wurde, hinreichend war, um auszuschließen, dass die SEA Rechte in Bezug auf die Leitung von Airport Handling insoweit ausüben konnte, als sie geschäftliche Entscheidungen einseitig hätte treffen können. Dazu stellt die Kommission Folgendes fest:

(297)

Der Treuhandurkunde zufolge unterliegt die Tätigkeit des Treuhänders bestimmten inhaltlichen Einschränkungen; insbesondere muss der Treuhänder nicht prüfen,

ob Vertreter der SEA an den Verhandlungen mit den Beschäftigten beteiligt waren, die von Airport Handling wieder eingestellt werden sollten;

ob die SEA Mitarbeiter (einschließlich des Generaldirektors) auf Airport Handling übertrug,

ob bestimmte zentrale Dienstleistungen (einschließlich der Betreuung von Kapitalgebern und von Kunden) weiterhin von der SEA erbracht werden,

ob Finanzierungsbeschlüsse vollständig im Ermessen der SEA liegen.

(298)

Zudem sollte Airport Handling der Treuhandurkunde zufolge eigentlich getrennt von der SEAH geleitet werden; tatsächlich wird Airport Handling jedoch vom früheren Leiter der Sparte Aviation Business Development der SEA geleitet.

(299)

Die Kommission stellt fest, dass die SEA zwei leitende Führungskräfte zur Airport Handling abgeordnet hat. Beide Führungskräfte haben zurzeit leitende Führungspositionen auch bei Airport Handling inne. Italien erklärt, dass keine hierarchische Beziehung zwischen der SEA und diesen Führungskräften besteht und dass Letztere keinerlei Tätigkeiten zugunsten der SEA ausführten. Außerdem entscheide Airport Handling unabhängig über die Vergütung dieser Führungskräfte.

(300)

Italien zufolge wurde die Entscheidung über die Abordnung dieser Führungskräfte zur Airport Handling angesichts der Vorschläge Italiens im Hinblick auf eine Öffnung der Beteiligung am Gesellschaftskapital von Airport Handling für Dritte getroffen. Aus diesem Grund habe sichergestellt werden müssen, dass zum einen das Management von Airport Handling in vollem Umfang qualifiziert war und dass zum anderen die Beschäftigungsbedingungen der Führungskräfte flexibel gestaltet wurden. Nach Auskunft Italiens unterzeichnete Airport Handling mit der SEA Verträge über die Abordnung von […] Mitarbeitern.

(301)

Daher stellt die Kommission fest, dass sowohl die zeitliche Entwicklung als auch die wesentlichen Bestimmungen der Beauftragung bestätigen, dass die SEA Airport Handling zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit in einem Umfang kontrollieren konnte, der kontinuierlich (wenngleich in unterschiedlichem Ausmaß) einen erheblichen Einfluss auf das Tagesgeschäft von Airport Handling gewährleistete.

(302)

Die Kommission prüfte die am 21. September 2015 vom Treuhänder und dem privaten Marktteilnehmer D’Nata getroffene Rahmeninvestitionsvereinbarung über die Veräußerung einer Beteiligung von […] (*1) % an Airport Handling in Verbindung mit dem Recht zur Benennung der Mehrheit des Verwaltungsrats und des Vorsitzenden des Verwaltungsrats von Airport Handling sowie der Option zum Erwerb einer weiteren Beteiligung von […] (*1) % an Airport Handling.

(303)

Nach der Benennung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorsitzenden des Verwaltungsrats von Airport Handling wird D’Nata Airport Handling wirksam kontrollieren können. Verfügbare Informationen zu dem von der SEA und dem Treuhänder unabhängig organisierten Bieterverfahren über eine private Bank bestätigen, dass D’Nata eine Beteiligung an Airport Handling zum Marktpreis erworben hat. Und schließlich zeigen vorliegende Informationen auch, dass D’Nata nicht mit der SEA identisch oder in sonstiger Weise mit der SEA verbunden ist.

(304)

Die Übertragung der Kontrolle über Airport Handling von der SEA und vom Treuhänder auf D’Nata erfolgte allerdings mehr als zwei Jahre nach der Gründung von Airport Handling durch die SEA und mehr als ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Airport Handling.

(305)

Daher kann die Kommission nicht ausschließlich aufgrund der Identität der Anteilseigner feststellen, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestand. Die Kommission bewertete diesen Aspekt allerdings zusammen mit den übrigen relevanten Merkmalen, um zu einem Schluss über das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität zu gelangen.

7.1.4.   Zeitliche Gestaltung der Transaktion

(306)

Die Liquidation der SEAH am 1. Juli 2014 und die Gründung von Airport Handling am 9. September 2013 erfolgten, nachdem die Kommission am 12. Dezember 2012 den Rückforderungsbeschluss angenommen hatte. Das in Liquidation befindliche Unternehmen hatte die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste sichergestellt, bis Airport Handling am 1. September 2014 seine Geschäftstätigkeit aufnahm.

(307)

Der zeitliche Ablauf könnte somit nach dem ersten Anschein ein Anzeichen dafür sein, dass der Prozess, der schließlich zur Gründung von Airport Handling führte, eine Umgehung des noch vor Durchführung dieses Prozesses angenommenen Rückforderungsbeschlusses bewirkte. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass sie nach der Rechtsprechung insbesondere nicht verpflichtet ist, zusätzlich zu den übrigen Kriterien den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Übertragung der Vermögenswerte erfolgte und der zu den Gesichtspunkten zählt, die berücksichtigt werden „können“, um eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen beiden Einheiten auszuschließen (36).

7.1.5.   Wirtschaftliche Folgerichtigkeit der Transaktion

(308)

Vorliegende Informationen bestätigen, dass Airport Handling im Wesentlichen die gleichen Geschäftstätigkeiten ausübt wie die SEAH (d. h. die Erbringung von Abfertigungsdiensten an den Flughäfen Linate und Malpensa).

(309)

In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Rechtsprechung, nach der der bloße Umstand, dass ein Erwerber tatsächlich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens fortsetzt, das zur Rückzahlung einer Beihilfe verpflichtet ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Erwerber auch den Wettbewerbsvorteil in Verbindung mit der dem Unternehmen gewährten Beihilfe erlangte. In dem genannten besonderen Fall hatte ein Unternehmen Einrichtungen zu einem marktüblichen Preis von einem Unternehmen gepachtet, das fast drei Jahre vor der Gründung des erstgenannten Unternehmens eine Beihilfe erhalten hatte (37). Die Kommission weist darauf hin, dass in dieser Sache Airport Handling die Vermögenswerte der SEAH zunächst geleast und schließlich zu einem Preis gekauft hat, der als mindestens dem Marktpreis entsprechend betrachtet werden kann, und dass die rechtswidrige und von der SEAH zurückzufordernde Beihilfe in den Jahren 2002-2010 gewährt wurde, d. h. drei Jahre vor Gründung von Airport Handling und vier Jahre, bevor Airport Handling seine Geschäftstätigkeit aufnahm.

(310)

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgerichtigkeit der Transaktion stellt die Kommission Folgendes fest:

(311)

Wie in den Abschnitten 2.6.1 und 2.6.2 erläutert, unterscheidet sich der Geschäftsplan von Airport Handling in verschiedener Hinsicht vom Geschäftsplan der SEAH; dies gilt insbesondere für die folgenden Punkte:

[…] (*1);

[…] (*1);

[…] (*1);

[…] (*1);

[…] (*1);

[…] (*1).

(312)

Airport Handling übte seine Geschäftstätigkeit somit nach seinem eigenen Geschäftsplan unter anderen Bedingungen aus als die SEAH. Außerdem hatte Italien Airport Handling nicht verpflichtet, einem bestimmten Geschäftsmodell zu folgen, ein bestimmtes Portfolio an Tätigkeiten beizubehalten oder bestimmte Vermögenswerte oder Beschäftigte zu übernehmen.

7.1.6.   Allgemeine Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der SEA und Airport Handling

(313)

Die Kommission stellt fest, dass in dieser Sache sowohl Elemente gegeben sind, die für eine wirtschaftliche Kontinuität sprechen, als auch Elemente, die die gegenteilige Feststellung unterstützen würden.

(314)

Zu den Elementen, die für die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität sprechen würden, zählt die Kommission, dass der frühere Eigentümer der SEAH Airport Handling als Unternehmen gegründet hat, das in derselben Branche tätig ist, in der auch die SEAH tätig war, sowie dass die anfängliche Belegschaft von Airport Handling fast ausschließlich aus früheren Mitarbeitern der SEAH bestand und dass ein erheblicher Anteil der Vermögenswerte übernommen wurde, wobei diese Sachverhalte alle erst eingetreten sind, nachdem die Kommission ihren Rückforderungsbeschluss angenommen hatte.

(315)

Einige andere Faktoren deuten hingegen eher darauf hin, dass Airport Handling nicht gegründet wurde, um den Rückforderungsbeschluss zu umgehen, sondern tatsächlich ein neues Unternehmen darstellte. Das stärkste in Indiz in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass der Kundenstamm neu aufgebaut werden musste, indem den Fluggesellschaften von den früheren Verträgen der SEAH abweichende Verträge angeboten und neue Verträge zu neuen Bedingungen geschlossen wurden. Daher musste Airport Handling seine Kunden neu gewinnen und sich Marktanteile so wie alle anderen Wettbewerber oder neuen Marktteilnehmer neu erarbeiten. Da der Kundenstamm Grundlage der Tätigkeit einer Bodenabfertigungsgesellschaft ist, misst die Kommission diesem Aspekt hohe Bedeutung bei.

(316)

Hinsichtlich der von der SEAH übernommenen Vermögenswerte ist festzustellen, dass Airport Handling zumindest den Marktpreis für das Leasing der Vermögenswerte entrichtete und dass das Unternehmen später, als es die Vermögenswerte teilweise kaufte, zumindest den Preis zahlte, den auch andere Marktteilnehmer zu zahlen bereit waren.

(317)

Außerdem wurde die Belegschaft nicht insgesamt übernommen. Airport Handling schloss neue Verträge zu neuen Bedingungen. Alle Wettbewerber und neuen Marktteilnehmer hätten ebenso frühere Mitarbeiter der SEAH einstellen können; die früheren Mitarbeiter der SEAH waren offenbar einfach am besten für die zu besetzenden neuen Stellen geeignet. Die Vermögenswerte wurden nur teilweise übertragen; außerdem kommt diesen Vermögenswerten als Produktionsfaktor in der Bodenabfertigungsbranche insgesamt nur untergeordnete Bedeutung zu.

(318)

Hinsichtlich der ökonomischen Folgerichtigkeit ist festzustellen, dass Airport Handling seine Geschäftstätigkeit nach seinem eigenen Geschäftsplan unter anderen Bedingungen ausübte als die SEAH. Außerdem hatte Italien Airport Handling nicht verpflichtet, einem bestimmten Geschäftsmodell zu folgen, ein bestimmtes Portfolio an Tätigkeiten beizubehalten oder bestimmte Vermögenswerte oder Beschäftigte zu übernehmen.

(319)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling nicht gegeben ist, und dass die Gründung von Airport Handling nicht als Maßnahme zur Umgehung des Rückforderungsbeschlusses betrachtet werden kann. Daher kann Airport Handling nicht für die Rückzahlung der im Rückforderungsbeschluss als unvereinbar eingestuften Beihilfe haftbar gemacht werden.

7.2.   Investition der SEA in Airport Handling — Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(320)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „[…] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(321)

Die Anforderungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind kumulativ zu verstehen. Um festzustellen, ob es sich bei den Maßnahmen um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, müssen also alle oben genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Finanzhilfe muss also

a)

von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein;

b)

bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen;

c)

den Wettbewerb verfälschen oder drohen, ihn zu verfälschen, und

d)

den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

7.2.1.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil — Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers

(322)

Italien betrachtet die Kapitalzuführung der SEA für Airport Handling als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar und ist insoweit der Auffassung, dass Airport Handling kein Vorteil gewährt wurde und dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. Wenngleich die SEAH seit 2000 kontinuierlich Verluste zu verzeichnen hatte, könne insbesondere angesichts der im Geschäftsplan von Airport Handling für 2014-2017 vorgesehenen Maßnahmen berechtigterweise angenommen werden, dass die Erträge aus der Geschäftstätigkeit von Airport Handling eine hinreichende Rentabilität der Kapitalzuführung ermöglichen. Bei der Entscheidung über die Kapitalzuführung zur Airport Handling habe die SEA sich daher wie ein umsichtiger Marktteilnehmer verhalten.

(323)

Für die Beurteilung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers muss festgestellt werden, ob sich ein nicht von Zielen der öffentlichen Politik, sondern von Rentabilitätsaussichten geleiteter hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen wie bei der Entscheidung über die zu bewertende Maßnahme in ähnlicher Weise verhalten hätte. Für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, muss sich die Kommission in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten (38).

(324)

Daher sind die marktwirtschaftlichen Beweggründe einer öffentlichen Investition vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Investition verfügbaren Informationen und der damals vorhersehbaren Entwicklungen zu beurteilen (39).

(325)

Im Laufe des Prüfverfahrens erläuterte Italien, die Entscheidung über die Investition in Airport Handling habe auf dem Geschäftsplan vom 6. August 2014 beruht. Die Kommission stellt jedoch fest, dass dieser Geschäftsplan erst nach der endgültigen Entscheidung vom 30. Juni 2014 über die Aufstockung des Gesellschaftskapitals auf 25 Mio. EUR fertiggestellt wurde. Die ursprüngliche Entscheidung über die Gründung von Airport Handling und die Investition im Umfang von 25 Mio. EUR muss spätestens vor der Gründung des Unternehmens am 9. September 2013 getroffen worden sein. Unter den der Kommission vorliegenden Geschäftsplänen kommt der Geschäftsplan vom 14. November 2013 diesem Zeitpunkt am nächsten. Außerdem stellt die Kommission fest, dass auch in diesem Geschäftsplan die Investition von 25 Mio. EUR bereits vorgesehen war. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Geschäftsplan von November 2013 für die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers maßgeblich ist.

(326)

Im Einleitungsbeschluss von 2014 äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die SEA sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe. Die SEA habe nämlich erstens nicht das Risiko berücksichtigt, dass Airport Handling nach Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität für die Rückzahlung der zuvor der SEAH gewährten und als unvereinbar eingestuften Beihilfe haftbar sein könnte. Zweitens zweifelte die Kommission daran, dass der Geschäftsplan, der der Entscheidung der SEA über die Investition in Airport Handling zugrunde liegt, sich auf hinreichend plausible Annahmen stützte. Und schließlich muss die Kommission beurteilen, ob die Entscheidung über die Investition in Airport Handling zu Marktbedingungen getroffen wurde. Die Kommission muss also prüfen, ob der Kapitalgeber angesichts der absehbaren Risiken dieser Investition mit einem angemessenen Ertrag rechnen konnte.

7.2.2.   Von der SEA getroffene Maßnahmen zur Risikobegrenzung

(327)

Hinsichtlich des ersten als bedenklich bewerteten Aspekts ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der SEA das Risiko der Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität bewusst war und dass sie Maßnahmen getroffen hat, um dieses Risiko zu begrenzen:

(328)

Dass der SEA dieses Risiko bewusst war, geht aus den Unterlagen hervor, die der Kommission im Zusammenhang mit der Voranmeldung vom November 2013 übermittelt wurden. Das Risiko, dass die Haftung infolge einer wirtschaftlichen Kontinuität von der SEAH auf Airport Handling übergehen könnte, war ein rechtliches Risiko. Die Wahrnehmung und die Gewichtung des Risikos sowie geeignete Maßnahmen zur Begrenzung dieses Risikos hängen von rechtlichen Annahmen zum Zeitpunkt der Investition ab.

(329)

Den verfügbaren Informationen zufolge hatte die SEA die folgenden personalbezogenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen: In der Vereinbarung zwischen der SEA und den Gewerkschaften vom 4. November 2013 erklärte die SEA: „[D]er erforderlichen ‚Diskontinuität‘, die Bestandteil jeglicher alternativen Lösung für eine Geldzahlung sein muss, wurde grundlegende Bedeutung beigemessen, da sie gewährleistet, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe nicht auf Dritte ausgedehnt werden kann.“ Im Laufe der Verhandlungen über die teilweise Übertragung der Belegschaft von der SEAH auf Airport Handling wurden die Beschäftigungsstruktur sowie bestimmte Beschäftigungsbedingungen wesentlich geändert (siehe Erwägungsgründe 232-234). Die maßgeblichen Grundsätze wurden in den oben erläuterten Durchführungsvereinbarungen mit den Gewerkschaften vom 4. Juni 2014 geregelt und waren bereits in der Vereinbarung mit den Gewerkschaften vom 13. November 2013 und somit vor den beiden umfangreicheren Kapitalzuführungen vom 10. März und vom 30. Juni 2014 angekündigt worden (siehe Erwägungsgründe 45 und 46).

(330)

Die SEA traf die folgenden risikobegrenzenden Maßnahmen, um bei der Übertragung der Vermögenswerte der SEAH eine Kontinuität auszuschließen: Erstens schloss der Treuhänder Airport Handling aus der öffentlichen Ausschreibung zur Veräußerung der Vermögenswerte aus. Zweitens wurden Airport Handling Vermögenswerte der SEAH nach Maßgabe eines Leasingvertrags zu einer marktüblichen Leasinggebühr überlassen, die in Berichten von zwei unabhängigen Sachverständigen genannt worden war.

(331)

Die SEA traf Maßnahmen, um eine Kontinuität zwischen der SEAH und Airport Handling auch im Hinblick auf den Kundenstamm zu vermeiden. Die Kunden der SEAH wurden vorab über die Liquidation der SEAH informiert. Mit den Fluggesellschaften, die Airport Handling als ihren Dienstleister auswählten, wurden neue Dienstleistungsverträge mit geänderten finanziellen Bedingungen geschlossen.

(332)

Als weitere Maßnahme zur Risikobegrenzung richtete die SEA einen Trust ein. Wie in Abschnitt 2.3 erläutert, sollte der Trust in erster Linie als alleiniger Anteilseigner von Airport Handling fungieren und gewährleisten, dass bei der Geschäftstätigkeit von Airport Handling keine Kontinuität mit der SEAH gegeben ist.

(333)

Die Kommission stellt fest, dass im Geschäftsplan von Airport Handling von November 2013 auf das Risiko einer künftigen Haftung für die Rückzahlung der Beihilfe nicht eingegangen wird. In diesem Zusammenhang ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die SEA diesen Geschäftsplan für ihre eigenen Zwecke erstellt hat. Als Muttergesellschaft eines etablierten Marktteilnehmers der Bodenabfertigungssparte und nachweislich im Bewusstsein der Risiken infolge verschiedener Faktoren, die für eine Kontinuität sprechen könnten, war die SEA in der Lage, informierte Investitionsentscheidungen zu treffen, ohne im Geschäftsplan ausdrücklich auf dieses Risiko eingehen zu müssen. Außerdem wurde die endgültige Entscheidung über die Kapitalaufstockung auf 25 Mio. EUR erst im Anschluss an die Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen. Zudem bestätigt die oben beschriebene externe Bewertung des Geschäftsplans von November 2013 (siehe Erwägungsgrund 114), dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Wahrscheinlichkeit der Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität und damit einer Haftung für die Rückzahlung der Beihilfe auf weniger als […] (*1) % eingeschätzt und die Investition in Airport Handling daher als wirtschaftlich vernünftig betrachtet hätte.

7.2.3.   Geschäftsplan von Airport Handling

(334)

Bezüglich des zweiten als bedenklich bewerteten Aspekts (d. h. der Frage, ob der der Entscheidung der SEA über die Investition in Airport Handling zugrunde liegende Geschäftsplan auf hinreichend plausiblen Annahmen beruht) stellt die Kommission Folgendes fest:

7.2.3.1.   Annahmen zur Verkehrsentwicklung

(335)

Die Prognosen des Verkehrsaufkommens an den Mailänder Flughäfen in Verbindung mit den Marktanteilen von Airport Handling sind ein entscheidender Faktor im Geschäftsplan dieses Unternehmens. Externe Sachverständige (BCG), die die Geschäftspläne von Airport Handling bewertet haben, sind zu dem Schluss gelangt, dass die Prognosen des Unternehmens zur Entwicklung des Verkehrsaufkommens sich mit Prognosen der IATA und von Eurocontrol decken. Die Kommission betrachtet sowohl die IATA als auch Eurocontrol als zuverlässige Quellen für Verkehrsprognosen im Luftverkehrssektor. Hinsichtlich der Anwendung dieser Prognosen auf den Flughafen Malpensa stellt die Kommission fest, dass die Absicht von Airport Handling, einen konstanten Mix der Fluggesellschaften auf diesem Flughafen aufrechtzuerhalten, dem BCG-Bericht zufolge historischen Entwicklungen zuwiderlaufen würde, und dass neue Rechtsvorschriften zur Abwanderung einiger Fluggesellschaften nach Linate führen könnten.

7.2.3.2.   Annahmen zu den Personalkosten

(336)

Dem Geschäftsplan von November 2013 zufolge beläuft sich der Anteil der Personalkosten an den Betriebskosten im Zeitraum 2014-2017 auf durchschnittlich […] (*1) %.

(337)

Die Kommission hat die Plausibilität der dieser erheblichen Kostenposition zugrunde liegenden Annahmen geprüft.

(338)

Erstens stellt die Kommission fest, dass dem Brattle-Bericht zufolge der Prozentanteil der Personalkosten an den gesamten von Airport Handling prognostizierten Betriebskosten weitgehend im Einklang mit der Kostenstruktur der europäischen Bodenabfertigungsbranche steht (Anteil der Personalkosten an den gesamten Betriebskosten: 65-80 %). Diesbezüglich wird im Bericht auf die in der Folgenabschätzung der Kommission zu ihrem Vorschlag für eine neue Bodenabfertigungsverordnung genannten Zahlen Bezug genommen (40).

(339)

Zweitens stellt die Kommission aufgrund der von Italien übermittelten Informationen fest, dass die durchschnittlichen stündlichen Personalkosten von Airport Handling pro VZÄ offenbar bei […] (*1) liegen. Die durchschnittlichen stündlichen Personalkosten werden im Geschäftsplan von November 2013 mit […] (*1) EUR und im Geschäftsplan von August 2014 mit […] (*1) EUR angegeben; diese Kosten sind […] (*1) als die durchschnittlichen stündlichen Kosten der SEAH im Jahr 2013 (ca. […] (*1) EUR) (41). Im Brattle-Bericht wird bestätigt, dass Airport Handling diese Arbeitskosten tatsächlich erreichte, und aus diesem Grund wurde der Geschäftsplan nicht als zu optimistisch bewertet.

(340)

Die Kommission stellt fest, dass der prognostizierte Rückgang der Arbeitskosten angesichts der typischen Kostenstruktur in der Branche offenbar nicht unrealistisch ist.

7.2.3.3.   Annahmen zum Marktanteil

(341)

Die Kommission äußerte Bedenken hinsichtlich der Annahme eines verhältnismäßig hohen Marktanteils im Geschäftsplan von Airport Handling von November 2013. Bei Vorfelddienstleistungen wird ein Marktanteil von [60-70] (*1) % im Jahr 2014 erwartet und für 2017 ein Anstieg auf [70-80] (*1) % prognostiziert. Bei Passagierdienstleistungen wird ein Marktanteil von [60-70] (*1) % im Jahr 2014 angenommen, und für 2017 wird ein Anstieg auf [60-70] (*1) % erwartet.

(342)

Im Jahr 2013 lag der gesamte Marktanteil der SEAH bei [70-80] (*1) % (42). Die Kommission stellt fest, dass der erwartete Marktanteil von Airport Handling unter dem Marktanteil der SEAH liegt. Insoweit wurde nicht davon ausgegangen, dass Airport Handling sämtliche Verträge der SEAH übernehmen würde. Tatsächlich wurde die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das neue Unternehmen gewisse Marktanteile verlieren könnte.

(343)

Die Strategie von Airport Handling besteht darin, eine im Vergleich zu anderen an den Flughäfen Linate und Malpensa tätigen Abfertigungsgesellschaften höhere Verfügbarkeit anzubieten. Airport Handling garantiert eine Versorgung rund um die Uhr, damit Bodenabfertigungsdienste sogar bei verspäteter Ankunft eines Flugzeugs erbracht werden können. Dies ist ein Wettbewerbsvorteil, der insbesondere bei Fluggesellschaften mit erheblichem Flugaufkommen und mit hohen Frequenzen an Mailänder Flughäfen zum Tragen kommt (beispielsweise bei Alitalia und bei EasyJet). Diese Fluggesellschaften könnten geneigt sein, bei dem Unternehmen zu bleiben, das die betreffenden Dienstleistungen anbieten kann. Dies könnte nachvollziehbar erklären, warum Airport Handling nach der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit mit einem verhältnismäßig hohen Marktanteil rechnen konnte.

(344)

Außerdem stellt die Kommission aufgrund von Daten für das Jahr 2013 fest, dass der erwartete Marktanteil von Airport Handling (wie im Brattle-Bericht erläutert) geringer war als bei größeren Bodenabfertigungsgesellschaften an anderen italienischen Flughäfen erwartet: i) Bergamo (78,23 %), ii) Cagliari (75,61 %), iii) Catania (77,18 %), iv) Palermo (75,85 %) und v) Turin (68,8 %).

(345)

Ferner stellt die Kommission fest, dass der Marktanteil, den Airport Handling im Jahr 2014 erzielte, tatsächlich höher ist als laut dem Geschäftsplan von November 2013 erwartet. Dieser hohe Marktanteil ist hauptsächlich dadurch zu erklären, dass Airport Handling Verträge mit […] (*1) unterzeichnen konnte. Auf […] (*1) entfällt gemeinsam ein erheblicher Anteil des Verkehrsaufkommens an den beiden Flughäfen ([…] (*1) % in Linate und […] (*1) % in Malpensa).

(346)

Insgesamt hat die Kommission aus den folgenden Gründen keine Zweifel an der Plausibilität der Annahmen von Airport Handling hinsichtlich des Marktanteils: Erstens beruhen die Annahmen auf Wettbewerbsvorteilen von Airport Handling. Zweitens sind diese Annahmen gemessen an den Marktanteilen einer Gruppe von Bodenabfertigungsgesellschaften zum Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsplans offenbar immer noch konservativ. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass sich diese Annahmen im Nachhinein als zutreffend erwiesen haben.

7.2.3.4.   Annahmen zur Rentabilität

(347)

Im Geschäftsplan von November 2013 werden ab dem zweiten Jahr der Geschäftstätigkeit ein EBIT von […] (*1) und ein Gewinn vor Steuern von […] (*1) erwartet. Der EBIT und der Gewinn nach Steuern […] (*1). Im Geschäftsplan von November 2013 werden die üblichen Parameter zur Beurteilung der Rentabilität (beispielsweise der interne Zinsfuß (IRR) oder der Kapitalwert (NPV)) nicht genannt. Der Brattle-Bericht enthält allerdings diesbezügliche Berechnungen aufgrund der Zahlen des Geschäftsplans.

(348)

Als Voraussetzung für eine Investition in Airport Handling muss ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber eine Rendite mindestens in Höhe der Opportunitätskosten seines Kapitals erwarten, die anhand der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) abgeschätzt werden können.

(349)

Im Brattle-Bericht wird der IRR der Investition in Airport Handling berechnet und geprüft, ob der Wert mindestens den WACC entspricht. Dabei werden zwei alternative WACC-Werte angenommen. Der erste liegt bei […] (*1) %; dem Bericht zufolge sind dies die verschuldungsbereinigten WACC nach Steuern laut Geschäftsplan (43). Der zweite beträgt […] (*1) % und wird im Bereich als unterer Wert der Spanne für die Opportunitätskosten des Kapitals berechnet. Je nach Endwert der Investition wird die Kapitalrendite der Investition in Airport Handling auf […] (*1) bis […] (*1) % veranschlagt. Die Berechnungen zeigen, dass der prognostizierte IRR in allen Szenarien über den Opportunitätskosten des Kapitals liegt und dass die Investition daher als rentabel zu betrachten ist.

(350)

Die Kommission stellt fest, dass der Zeithorizont des Geschäftsplans (2014-2017) verhältnismäßig kurz ist. Ob die Prognosen des Geschäftsplans zutreffend sind, kann daher von Schwankungen der zugrunde liegenden Annahmen abhängen. Dieser Zeithorizont ist jedoch vor dem Hintergrund der folgenden Sachverhalte zu bewerten. Erstens wurde der Geschäftsplan für die Flughafenbetreiberin SEA erstellt, die über viele Jahre eine eigene Bodenabfertigungssparte hatte. Zweitens war mit der Umstrukturierung bereits begonnen worden, und die SEAH hatte bereits erhebliche Produktivitätssteigerungen erzielt. Daher erscheint es nicht unangemessen, den Umfang des Geschäftsplans auf das für einen erfahrenen Kapitalgeber wie die SEA erforderliche Minimum zu beschränken.

(351)

Die Kommission stellt fest, dass sich einige wesentliche Annahmen des Geschäftsplans von November 2013 weitgehend bestätigt haben, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Rentabilität und der Marktanteile. Airport Handling war bereits im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit rentabel. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum von September 2014 bis August 2015 lag der EBIT des Unternehmens bei […] (*1) EUR.

(352)

Daher ist die Kommission in Anbetracht der offenbar nicht unangemessenen Annahmen hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitskosten und der Marktanteile zu dem Schluss gelangt, dass im Geschäftsplan eine hinreichend hohe Kapitalrendite prognostiziert wurde, um die SEA zur Durchführung der Kapitalzuführung in Höhe von 25 Mio. EUR zu bewegen.

7.2.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils

(353)

Die Kommission stellt fest, dass die SEA hinreichende Maßnahmen getroffen hat, um dem Risiko der Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zu begegnen. Der Geschäftsplan beruhte auf Annahmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der über beträchtliche Erfahrung in der Abfertigungsbranche im Luftfahrtsektor verfügt und eine Umstrukturierung des Unternehmens anstrebt, als plausibel und zur Ermittlung der künftigen Rentabilität von Airport Handling hinreichend betrachtet hätte. Die Investition der SEA in Airport Handling ist daher nicht als Vorteil anzusehen, den Airport Handling unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte.

7.2.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei der Investition der SEA in Airport Handling

(354)

Die Investition beinhaltet keinen Vorteil, den Airport Handling unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Da somit mindestens eines der kumulativen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt ist, gelangt Kommission zu dem Schluss, dass die Investition keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit dem Prozess, der zur Liquidation der SEA Handling S.p.A. und zur Gründung der Airport Handling S.p.A. führte, wurde keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem erstgenannten und dem letztgenannten Unternehmen begründet.

(2)   Airport Handling ist nicht zur Rückzahlung der Beihilfe heranzuziehen, die im Beschluss C(2012) 9448 der Kommission vom 19. Dezember 2012, berichtigt durch den Beschluss C(2013) 1668 vom 22. März 2013 über die Beihilfe, die die SEA ihrer Tochter SEA Handling S.p.A. in den Jahren 2002-2010 gewährte, als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft wurde.

Artikel 2

Die Gründung und die Kapitalausstattung der Airport Handling S.p.A. im Umfang von 25 Mio. EUR durch Italien stellen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 30.

(2)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(3)  Siehe Beschluss des Gerichts vom 20. Juni 2013 in der Rechtssache T-152/13 R, ECLI:EU:T:2013:337, und Beschluss des Gerichts vom 1. Juli 2013 in der Rechtssache T-167/13 R, ECLI:EU:T:2013:331.

(4)  Siehe Beschluss vom 28. November 2014 in der Rechtssache T-688/14 R, ECLI:EU:T:2014:1010. Der Präsident des Gerichts wies den Antrag in der Rechtssache T-674/14 R mit Beschluss vom 27. November 2014, ECLI:EU:T:2014:1009, zurück.

(5)  ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 30.

(6)  Punkt 5 der Vereinbarung vom 4. November 2013.

(7)  Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991 mit den Vorschriften zum Fonds zur Förderung der Integration und der Mobilität entlassener Arbeitnehmer (Regelungen „Cassa Integrazione“ und „Mobilità“), zur Arbeitslosenunterstützung, zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und zur Arbeitsvermittlung und anderen Vorschriften zum Arbeitsmarkt (GURI Nr. 175 vom 27. Juli 1991).

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(8)  Die freiwillige Liquidation ähnelt weitgehend dem gerichtlichen Liquidationsverfahren; bei der freiwilligen Liquidation obliegt es allerdings nicht dem Gericht, sondern der Aktionärsversammlung, die Insolvenzverwalter zu benennen und ihre Befugnisse festzulegen. Nur wenn in der Versammlung keine Mehrheit der Anteilseigner zusammenkommt, muss das Unternehmen bei Gericht die Erklärung des Liquidationsverfahrens beantragen. Das Gericht benennt dann die Insolvenzverwalter nach der Satzung des Unternehmens oder nach dem Beschluss der Aktionärsversammlung, sofern nicht eindeutig festzustellen ist, dass in einer Aktionärsversammlung infolge einer bestehenden Uneinigkeit zwischen den Anteilseignern kein Beschluss zustande kommen wird; in diesem Fall benennt das Gericht einen Insolvenzverwalter.

(9)  Airport Handling beantragte die Lizenz für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an den Flughäfen Linate und Malpensa am 21. Januar 2014. Die ENAC erteilte Airport Handling die Lizenz am 17. April 2014.

(10)  Die SFP sind eigenkapitalbasierte Instrumente und unterliegen daher keiner Verpflichtung zur Rückzahlung des von der SEA eingebrachten Betrags. Sie sind nicht mit Verwaltungsrechten verbunden, hinsichtlich der Vermögensrechte aber Aktien vergleichbar. Insbesondere beinhalten diese Instrumente Gewinnbeteiligungen und Vorzugsrechte sowie Rechte an anderen Eigenkapitalposten einschließlich der Rechte im Falle einer Abwicklung des Unternehmens.

(11)  An diesem Tag war die SEA noch immer die alleinige Anteilseignerin von Airport Handling.

(12)  An diesem Tag war der Trust alleiniger Anteilseigner von Airport Handling.

(13)  Auftragsbekanntmachung Nr. 2014/S218-385934 vom 12. November 2014 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union („Tenders Electronic Daily“ = TED): http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:385934-2014:TEXT:DE:HTML&src=0.

(14)  „Enddatum“ 18 Kalendermonate nach der Ausfertigung und dem Austausch aller Dokumente und nach der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen nach Maßgabe des Veräußerungsvertrags.

(15)  Luftseitige Abfertigungsdienste, darunter die Betreuung des Boarding und Deboarding der Fluggäste, die Abfertigung von Gepäck und Fracht, die Schwerpunktermittlung und die Gepäckverteilung.

(16)  Landseitige Abfertigungsdienste.

(17)  Brattle-Bericht, S. 1, Absatz 1, und S. 7, Absatz 34.

(18)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

(19)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

(20)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:367, Rn. 57; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 75. Durch die Rückzahlung der Beihilfe muss der Beihilfeempfänger den Vorteil verlieren, den er zuvor auf dem Markt hatte; dadurch wird die Marktsituation von vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt.

(21)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien („Beihilfe für die New Interline SpA“), C-454/09, ECLI:EU:C:2011:650, Rn. 36.

(22)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 106.

(23)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission („Seleco-Multimedia“), verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 69 und 77-78. Diese Indikatoren wurden im Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155 bestätigt.

(24)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Hellenische Republik u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 135.

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 156.

(26)  Siehe Fußnote 40.

(27)  Weiterverfolgung des Ziels, die Arbeitsplätze sämtlicher Beschäftigter der SEAH zu erhalten; siehe Punkt 6 Absatz 1 der Vereinbarung vom 4. November 2013.

(28)  „Inanspruchnahme sämtlicher nach Maßgabe der geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften verfügbaren Mechanismen (in erster Linie in Bezug auf den Sozialschutz und das freiwillige Ausscheiden von Arbeitnehmern, auch innerhalb der SEA-Gruppe, sowie hinsichtlich der zum 31. Dezember 2013 auslaufenden Frist übergangslos anzuwendenden Bestimmungen) und Lösungen u. a. unter Versetzung innerhalb der Gruppe (sowohl unter Nutzung neuer Geschäftsmöglichkeiten als auch entsprechend der Übernahme von Geschäftstätigkeiten infolge der Aufgabe von Hub-Flughäfen (De-Hubbing) und durch interne Mobilität entsprechend den organisatorischen Anforderungen der SEA S.p.A.)“; ebd.

(29)  […] (*).

(30)  Die Kommission stellt fest, dass die Vermögenswerte der SEAH den von Airport vorgelegten Erklärungen und umfassenden Bestandverzeichnissen zufolge zum größten Teil veraltet, reparaturanfällig und vollständig abgeschrieben waren.

(31)  Nach dem oben genannten Brattle-Bericht zum Geschäftsplan von Airport Handling beliefen sich die Arbeitskosten des Unternehmens auf […] (*).

(32)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 93.

(33)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 88.

(34)  Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses.

(35)  Zeitpunkte der Unterzeichnung der Verträge nach einer von Italien vorgelegten Liste: z. B. […] (*).

(36)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 156.

(37)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 86-89.

(38)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, a. a. O., Rn. 71.

(39)  Urteil des vom Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 76.

(40)  Anhang zur Folgenabschätzung zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 96/67/EG“ vom 16.1.2012, SEC(2011) 1439 final. Auf S. 95 dieses Dokuments stellt die Kommission fest, dass die Liberalisierung von Bodenabfertigungsdiensten und das Ende von Monopolen oder (Flughafen-/Luftkreuzbetreiber-)Duopolen auf Flughafen dazu geführt hat, dass Bodenabfertigungsdienstleister wettbewerbsfähiger werden mussten und sich einem härteren Wettbewerb ausgesetzt sehen. Am deutlichsten ist dies für die Beschäftigten von Bodenabfertigungsgesellschaften daran spürbar, dass eine höhere Produktivität und größere Flexibilität benötigt werden. Häufig erläutern Bodenabfertigungsdienstleister, dass diese Steigerung der Arbeitsproduktivität deshalb erforderlich sei, weil sich die Personalkosten auf 65-80 % ihrer Gesamtkosten beliefen; Arbeitnehmerorganisationen hingegen erklären gewöhnlich, Bodenabfertigungsgesellschaften konzentrierten sich zu stark auf die Möglichkeit der Kostensenkung über den Faktor Arbeit.

(41)  Brattle-Bericht, S. 11, Rn. 48.

(42)  Brattle-Bericht, S. 9, Rn. 40.

(43)  Dieser WACC-Wert ist dem Brattle-Bericht zufolge höher, weil spezifische Risiken durch eine Anhebung des Beta-Werts berücksichtigt werden.


1.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/45


BESCHLUSS (EU) 2017/2112 DER KOMMISSION

vom 6. März 2017

über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 — 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1486)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen und gestützt auf diese Stellungnahmen (1),

in Erwägung folgender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Auf der Grundlage von Presseartikeln und informellen Kontakten mit den ungarischen Behörden leitete die Kommission am 13. März 2014 unter der Nummer SA.38454 (2014/CP) eine erste Prüfung etwaiger staatlicher Beihilfen für den Bau des Atomkraftwerks Paks II ein.

(2)

Nach mehrfachem Informationsaustausch und förmlichen Zusammenkünften meldeten die ungarischen Behörden die Maßnahme aus Gründen der Rechtssicherheit am 22. Mai 2015 bei der Kommission zur Genehmigung an, wobei sie angaben, das Vorhaben beinhalte keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“).

(3)

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 meldete Ungarn bei der Kommission eine Maßnahme zur Gewährung eines finanziellen Beitrags zur Entwicklung von zwei neuen Kernreaktoren am Standort Paks an.

(4)

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie beschlossen hatte, hinsichtlich der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Dieser Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(5)

Ungarn nahm am 29. Januar 2016 zum Einleitungsbeschluss Stellung.

(6)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete die Stellungnahmen an Ungarn weiter und gewährte Ungarn Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme Ungarns ging mit Schreiben vom 7. April 2016 ein.

(7)

Weitere Informationen übermittelte Ungarn am 21. April, 27. Mai, 9. Juni, 16. Juni und 28. Juli 2016 sowie am 16. Januar und am 20. Februar 2017.

(8)

Am 12. September 2016 gaben die ungarischen Behörden hinsichtlich der Sprache eine Verzichtserklärung ab und erklärten sich mit Englisch als verbindlicher Sprache einverstanden.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   BESCHREIBUNG DES VORHABENS

(9)

Die Maßnahme besteht in der Entwicklung zweier neuer Kernreaktoren (Blöcke 5 und 6) in Ungarn, deren Bau zugunsten der Gesellschaft Paks II (MVM Paks II Nuclear Power Plant Development Private Company Limited by Shares), die auch Eigentümerin und Betreibergesellschaft der neuen Reaktoren sein wird, vollständig vom ungarischen Staat finanziert wird.

(10)

Die Russische Föderation und Ungarn schlossen am 14. Januar 2014 ein zwischenstaatliches Abkommen (im Folgenden „IGA“ [Intergovernmental Agreement]) über ein Kernenergieprogramm (3). Nach Maßgabe des IGA kooperieren beide Länder bei der Instandhaltung und der Weiterentwicklung des gegenwärtigen Atomkraftwerks Paks. Gegenstand der Kooperation sind u. a. die Planung, der Bau, die Inbetriebnahme und die Stilllegung der beiden neuen Kraftwerksblöcke 5 und 6 mit WWER (Wasser-Wasser-Energie-Reaktoren) mit einer installierten Kapazität von mindestens 1 000 MW pro Block (4) zusätzlich zu den vorhandenen Kraftwerksblöcken 1-4. Der Betrieb der Blöcke 5 und 6 soll den Kapazitätsverlust infolge der Stilllegung der Blöcke 1-4 (insgesamt 2 000 MW) ausgleichen. Nach Auskunft von Ungarn sollen die Blöcke 1-4 jeweils bis Ende 2032, 2034, 2036 bzw. 2037 betrieben werden, wobei eine weitere Laufzeitverlängerung nicht vorgesehen ist.

(11)

Nach dem IGA (5) sollen Russland und Ungarn jeweils eine erfahrene, in staatlichem Eigentum stehende und vom Staat kontrollierte Organisation benennen, die als Auftragnehmerin/Eigentümerin des Vorhabens finanziell und technisch für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verantwortlich sein soll.

(12)

Russland benannte die Aktiengesellschaft Nizhny Novgorod Engineering Company Atomenergoproekt (im Folgenden „JSC NIAEP“) für den Bau der neuen Reaktoren (Blöcke 5 und 6); als Eigentümerin und Betreibergesellschaft der beiden Reaktoren benannte Ungarn die MVM Paks II Nuclear Power Plant Development Private Company Limited by Shares  (1) (im Folgenden „Paks II“).

(13)

Im IGA werden die allgemeinen Rechte und Pflichten für die Zusammenarbeit im Kernenergiebereich zwischen den beiden Ländern geregelt; im Einzelnen wird die Durchführung des IGA in getrennten Abkommen (den „Durchführungsabkommen“) (6) beschrieben:

a)

dem „EPC-Vertrag“ (EPC = Engineering, Procurement and Construction) über die Entwicklung, den Kauf und den Bau der beiden zu errichtenden neuen Blöcke 5 und 6 des Typs WWER 1200 (V491) am Standort Paks,

b)

dem „O&M-Vertrag“ (O&M = Operation and Maintenance) mit den Bedingungen für die Zusammenarbeit beim Betrieb und bei der Instandhaltung der neuen Reaktoren und

c)

dem Abkommen über die Lieferung von Brennelementen und über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente.

(14)

JSC NIAEP und Paks II schlossen am 9. Dezember 2014 den EPC-Vertrag, nach dem die beiden neuen Blöcke 5 und 6 im Jahr 2025 bzw. 2026 in Betrieb gehen sollen.

(15)

Außerdem verpflichtete sich Russland, Ungarn ein staatliches Darlehen zur Finanzierung der Entwicklung von Paks II zu gewähren. Dieses Darlehen unterliegt einem zwischenstaatlichen Finanzierungsabkommen (im Folgenden „Finanzierungsabkommen“) (7) und sieht eine revolvierende Kreditfazilität von 10 Mrd. EUR vor, die ausschließlich für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme der Kraftwerksblöcke 5 und 6 in Paks II eingesetzt wird. Ungarn wird diese revolvierende Kreditfazilität unmittelbar zur Finanzierung der im Zusammenhang mit Paks II erforderlichen Investitionen für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme der neuen Kraftwerksblöcke 5 und 6 verwenden, wie im Finanzierungsabkommen vorgesehen. Über das Finanzierungsabkommen hinaus wird Ungarn einen weiteren Betrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR aus eigenen Mitteln zur Finanzierung der Investition in Paks II aufbringen.

(16)

Über die in Erwägungsgrund 15 genannte Investitionsförderung hinaus beabsichtigt Ungarn im Anschluss an den Bau der Kraftwerksblöcke 5 und 6 keine weitere finanzielle Unterstützung für Paks II. Die neuen Blöcke werden zu Marktbedingungen ohne festgelegte Erträge oder garantierte Preise betrieben. Ungarn geht in diesem Stadium davon aus, dass eine Beschaffung von Fremdkapital unmittelbar durch Paks II nicht erforderlich sein wird.

2.2.   ZIEL DER BEIHILFEMASSNAHME

(17)

Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, ist das Atomkraftwerk Paks in Ungarn das einzige in Betrieb befindliche Atomkraftwerk. Es steht zu 100 % im Eigentum der staatlichen Stromhandels- und -erzeugungsgesellschaft Magyar Villamos Művek Zártkörűen Működő Részvénytársaság (im Folgenden „MVM-Gruppe“) (8). Die installierte Kapazität der vier Blöcke des Kraftwerks beläuft sich insgesamt auf 2 000 MW; die Blöcke sind zurzeit alle mit russischer Technologie ausgerüstet (WWER-440/V213). Bis 2037 werden die Blöcke nacheinander stillgelegt (siehe Erwägungsgrund 10).

(18)

Die Stromerzeugung aus Kernenergie ist im Energiemix Ungarns von strategischer Bedeutung, da etwa 50 % des gesamten in Ungarn erzeugten Stroms aus den vier Reaktoren im Atomkraftwerk Paks stammen (9).

(19)

Angesichts der Ziele,

einen angemessenen Anteil der nationalen Ressourcen aufrechtzuerhalten und

die Abhängigkeit Ungarns von Importen zu verringern sowie und die Grundsätze der nationalen Klimapolitik einzuhalten,

forderte die Regierung die MVM-Gruppe auf, Alternativen zur Ausweitung der Stromerzeugung in Atomkraftwerken zu prüfen. In einer Machbarkeitsstudie der MVM wurden der Bau und die Finanzierung eines neuen Atomkraftwerks untersucht, das in das Stromnetz eingebunden werden und wirtschaftlich, sicher und umweltfreundlich betrieben werden könnte. Aufgrund dieser im Jahr 2008 von der MVM-Gruppe vorgelegten Machbarkeitsstudie schlug die Regierung das Vorhaben dem ungarischen Parlament vor; dieses stimmte dem Beginn der vorbereitenden Arbeiten für die Entwicklung neuer Kraftwerksblöcke am Standort Paks zu (10). Ergänzende Berechnungen ergaben, dass infolge der Stilllegung veralteter Kraftwerke die installierte Bruttokapazität von 8 000-9 000 MW bis 2025 um 6 000 MW zurückgehen würde. Diese Kraftwerke sollten teilweise durch die Erweiterung des Atomkraftwerks Paks ersetzt werden.

(20)

Im Jahr 2011 wurde die Nationale Energiestrategie für den Zeitraum bis 2030 eingeleitet (11). Diese Strategie konzentriert sich auf ein Versorgungsszenario mit den Komponenten Kernenergie, Kohle und erneuerbare Energieträger. Der ungarische Übertragungsnetzbetreiber MAVIR geht von einem Bedarf von mindestens 5,3 GW neuer Erzeugungskapazität in Ungarn bis 2026 und etwas über 7 GW bis 2031 aus, da der Bedarf steigen werde und bestehende Erzeugungskapazitäten in Ungarn vom Netz genommen werden (12). Außerdem prognostiziert MAVIR, dass nahezu alle derzeit in Betrieb befindlichen Kohlekraftwerke zwischen 2025 und 2030 stillgelegt werden müssen und dass die installierte Kapazität der ungarischen Gaskraftwerke um etwa 1 GW zurückgehen wird (siehe am 16. Januar 2017 von Ungarn vorgelegte Tabelle 1). Ungarn erläuterte, dass in der Untersuchung von MAVIR bei der Prognose der benötigten 7 GW keine Importe und keine neu installierten Kapazitäten berücksichtigt wurden.

Tabelle 1

Erwartete Stilllegungen installierter Kapazitäten in Ungarn bis 2031

(in MW)

 

Existing

Phase-out

Nuclear

2 000

 

Coal

1 292

1 222

Natural gas

3 084

960

Oil

410

 

Intermittent renewables/weather-dependent

455

100

Other renewables

259

123

Other non-renewables

844

836

Sum

8 344

3 241

Quelle: Ungarische Behörden (MAVIR).

(21)

Ungarn und Russland unterzeichneten das IGA mit dem Ziel, am Standort Paks neue Kapazitäten zu schaffen. Ungarn erläuterte, durch die Beibehaltung der Kernenergie im Energiemix könne den folgenden Erfordernissen besser Rechnung getragen werden: dem Ausgleich vom Netz genommener Kapazitäten, der Entwicklung neuer Kapazitäten und der Erfüllung der ungarischen Zielvorgaben im Rahmen der Klimaschutzziele der Union (insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Reduzierung der CO2-Emissionen).

2.3.   BESCHREIBUNG DER NEUEN BLÖCKE — EINGESETZTE TECHNOLOGIE

(22)

Die neuen Blöcke 5 und 6 im Atomkraftwerk Paks II werden mit Reaktoren des Typs WWER 1200 (V491) ausgerüstet; bei diesem Typ handelt es sich um modernere Reaktoren der Generation III+. Ungarn erläutert, die technischen Leistungsmerkmale der in Paks II einzurichtenden Blöcke seien gegenüber den gegenwärtigen Blöcken im Atomkraftwerk Paks mit erheblichen Vorteilen verbunden; dies gelte beispielsweise für den höheren Wirkungsgrad, aber auch für die verbesserte Wirtschaftlichkeit und für die besseren Sicherheitsfunktionen.

(23)

Abgesehen von der erheblich größeren installierten Kapazität der Reaktoren des Typs WWER 1200 (V491) bestünden auch deutliche Unterschiede hinsichtlich der vorgesehenen Laufzeit (60 Jahre bei WWER 1200 gegenüber nur 30 Jahren bei den bestehenden Blöcken im Atomkraftwerk Paks) und der Flexibilität beim Betrieb der Reaktoren, die bei den beiden neuen Reaktoren innerhalb einer bestimmten Spanne eine individuelle Anpassung der Kapazität an den Bedarf im Stromnetz ermögliche.

(24)

Der verringerte Brennstoffbedarf der neuen Blöcke sei auf technische Verbesserungen in den letzten Jahren zurückzuführen. Der derzeitige Brennstoffkreislauf von 12 Monaten verlängere sich bei den neuen Blöcken auf 18 Monate. Daher müssten die neuen Blöcke im Laufe eines Jahres weniger häufig zur Beschickung mit neuen Brennelementen heruntergefahren werden, die jährliche Betriebszeit der Anlagen verlängere sich, und das Kraftwerk verliere keine Produktionszeit.

(25)

Außerdem heißt es in den technischen Spezifikationen, die Leistungsdichte der neuen Brennelemente sei deutlich höher als die der gegenwärtig eingesetzten Brennelemente. Dies wiederum bedeute, dass eine höhere Leistung pro Masseeinheit der Brennelemente erreicht und die Wirtschaftlichkeit der Anlage verbessert werden könne.

2.4.   DER BEGÜNSTIGTE

(26)

Wie in Abschnitt 2.3 des Einleitungsbeschlusses erläutert, ist der Begünstigte der Maßnahme die gegenwärtig im Eigentum des ungarischen Staates stehende Gesellschaft Paks II. Die Rechte der Anteilseigner werden vom Amt des Premierministers ausgeübt. Paks II wird Eigentümerin und Betreibergesellschaft der vom ungarischen Staat finanzierten Reaktorblöcke 5 und 6.

(27)

In Erwägungsgrund 19 des Einleitungsbeschlusses wird erläutert, wie die ursprünglich im Eigentum der MVM-Gruppe stehenden Anteile an Paks II auf den ungarischen Staat übertragen wurden (13). Nach den am 30. Januar 2016 von Ungarn vorgelegten Informationen belief sich das Volumen der Übertragung auf 10,156 Mrd. HUF bzw. etwa 33 Mio. EUR.

2.5.   DIE FINANZIERUNGSSTRUKTUR DES VORHABENS UND DIE RECHTE UND PFLICHTEN NACH DEM EPC-VERTRAG

2.5.1.   ZWISCHENSTAATLICHES FINANZIERUNGSABKOMMEN

(28)

Im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens (14) gewährte Russland Ungarn ein staatliches Darlehen in Form einer revolvierenden Kreditfazilität von 10 Mrd. EUR zur Finanzierung des Baus der Reaktorblöcke 5 und 6 des Atomkraftwerks Paks. Der Zinssatz für dieses Darlehen liegt zwischen 3,95 % und 4,95 % (15). Das Darlehen ist für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme dieser neuen Reaktorblöcke vorgesehen.

(29)

Nach dem Finanzierungsabkommen muss das Darlehen von Ungarn zur Finanzierung von 80 % des Auftragswerts des EPC-Vertrags für die Ausführung von Arbeiten und für die Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Lieferung von Anlagen und Ausrüstungen verwendet werden; die übrigen 20 % des EPC-Vertrags sind von Ungarn aufzubringen (siehe Erwägungsgrund 15). Ungarn muss das Darlehen bis 2025 abrufen.

(30)

Das Darlehen ist von Ungarn innerhalb von 21 Jahren ab dem 15. März bzw. dem 15. September nach dem Datum der Inbetriebnahme der beiden neuen Reaktorblöcke 5 und 6, spätestens jedoch ab dem 15. März 2026 zurückzuzahlen (16).

(31)

Zahlungen nach Maßgabe des Finanzierungsabkommens können ausschließlich auf Aufforderung des Ministeriums für Wirtschaft der Republik Ungarn und nach einer Genehmigungsmitteilung des russischen Finanzministeriums geleistet werden.

2.5.2.   DER EPC-VERTRAG

(32)

Nach dem EPC-Vertrag liefert JXC NIAEP die beiden Reaktoren nach den detaillierten technischen Spezifikationen bis zu den vereinbarten Zeitpunkten und für den vereinbarten Pauschalpreis von ([…] (*1) Mrd. EUR). In diesem Preis sind alle zuvor noch nicht spezifizierten Kosten enthalten […] (17).

(33)

Im Vertrag ist unter bestimmten Bedingungen, […] die Zahlung einer Vertragsstrafe (18) vorgesehen.

(34)

[…]

(35)

[…]

2.5.3.   BEZIEHUNG ZWISCHEN DEM STAAT UND DEM BEGÜNSTIGEN

(36)

Ursprünglich hatte Ungarn vorgesehen, dass Paks II eine 100 %ige Tochter der MVM Hungarian Electricity Ltd. bleiben würde, die ihrerseits im Eigentum des ungarischen Staates und ungarischer Kommunen steht. Seit November 2014 ist Paks II keine Tochter der MVM Hungarian Electricity Ltd. und kein Bestandteil der MVM-Gruppe mehr, sondern eine zu 100 % unmittelbar in staatlichem Eigentum stehende Gesellschaft, bei der gegenwärtig keine rechtliche Beziehung mehr zur MVM-Gruppe besteht.

(37)

Hinsichtlich der Tätigkeit von Paks II, insbesondere in Bezug auf den Verkauf von Strom, erklärt Ungarn, dass in diesem Stadium keine separate Vereinbarung über den Kauf von Energie bei einem anderen Lieferanten bestehe oder vorgesehen sei. Die ungarischen Behörden beabsichtigen einen Verkauf des von Paks II erzeugten Stroms auf dem Strommarkt und an Stromverbraucher nach Maßgabe typischer marktüblicher grundlastbezogener Stromliefervereinbarungen. Ungarn zufolge wäre Paks II als für eine längere Laufzeit ausgelegtes Grundlastkraftwerk ähnlich wie andere bereits in Betrieb befindliche Atomkraftwerke in Europa ein Preisnehmer.

(38)

Paks II wird Eigentümerin des Atomkraftwerks Paks II sein und während der Bauphase der beiden Reaktoren vollständig durch Beteiligungskapital des ungarischen Staates finanziert. Die ungarischen Behörden gehen in diesem Stadium davon aus, dass eine höhere Kreditaufnahme unmittelbar durch Paks II nicht erforderlich sein wird.

(39)

Ungarn wird die erforderlichen Mittel für die Übertragung des Kaufpreises für das Atomkraftwerk Paks II nicht auf die Konten von Paks II übertragen. Diese Mittel werden größtenteils von der russischen Bank für Außenwirtschaft (Vnesheconombank = Bank für Außenwirtschaft) gehalten. Für jeden als erfüllt betrachteten Meilenstein beantragt Paks II bei der Vnesheconombank die Auszahlung von 80 % des jeweils fälligen Betrags unmittelbar an JSC NIAEP. Außerdem beantragt die Gesellschaft bei der ungarischen Staatlichen Behörde für Schuldenverwaltung (ÁKK) die Zahlung der übrigen 20 %.

(40)

Der übrige Finanzbedarf von Paks II in der Bauphase wird durch Beteiligungskapital aus dem ungarischen Staatshaushalt gedeckt. Ursprünglich war für die Bauphase ein Betrag von bis zu […] Mrd. EUR (d. h. die Differenz zwischen dem im IGA für die Reaktorblöcke vorgesehenen Betrag von 12,5 Mrd. EUR und dem tatsächlichen Kaufpreis des Atomkraftwerks Paks II in Höhe von […] Mrd. EUR) vorgesehen. Ungarn betrachtet dies als Obergrenze für die staatlichen Mittel, die (zumindest ohne weitere Zuweisung) für den Bau des Atomkraftwerks Paks II verwendet werden können. Wenn der Kapitalbedarf diesen Betrag jedoch überschreiten sollte, wird Ungarn nach eigenen Angaben seine Investition erhöhen, wenn es nach einer Prüfung zum betreffenden Zeitpunkt zu dem Schluss gelangt, dass dies für Ungarn wirtschaftlich angemessen ist.

(41)

In einer Sensitivitätsanalyse im Hinblick auf mögliche zusätzliche Kosten für Paks II während der Bauphase wurde Ungarn zufolge festgestellt, dass sich die Kosten verzehnfachen müsste, damit der prognostizierte interne Zinsfußes um 1 % zurückginge. Daher erwartet Ungarn bei einem Anstieg der Kosten nur geringfügige Auswirkungen.

2.6.   DER UNGARISCHE STROMMARKT

2.6.1.   BESCHREIBUNG DES UNGARISCHEN STROMMARKTS

(42)

Die gegenwärtige Struktur des ungarischen Strommarkts ist um das Jahr 1995 entstanden, als die meisten großen Kraftwerke und öffentlichen Versorgungsunternehmen sowie die Stromversorger privatisiert wurden. Über den in staatlichem Eigentum stehenden vertikal integrierten Energieversorger (die MVM-Gruppe) behält der Staat eine beherrschende Stellung in der Branche.

(43)

In der in Erwägungsgrund 20 genannten Untersuchung von MAVIR wird festgestellt, dass sich der inländische Stromverbrauch seit 2014 insgesamt um 2,7 % erhöht hat und 2015 bei 43,75 TWh lag. Der Anteil der inländischen Produktion an diesem Verbrauch belief sich auf 30,06 TWh und entsprach damit 68,72 % des gesamten Stromverbrauchs (siehe Abbildung 1). Die Einfuhren lagen bei 13,69 TWh bzw. 31,28 % des Gesamtverbrauchs. Als Stromerzeuger verfügt die in staatlichem Eigentum stehende MVM-Gruppe dank ihres wichtigsten Kraftwerks, des Atomkraftwerks Paks, über einen beträchtlichen Marktanteil (52,67 % der gesamten Stromerzeugung in Ungarn im Jahr 2015) (siehe Abbildung 1). Das Kraftwerk Mátra ist ein Braunkohlekraftwerk, das hauptsächlich von der RWE Power AG (50,92 %) betrieben wird, an dem aber auch die MVM-Gruppe zu 26,15 % beteiligt ist. Die übrigen größeren (többi nagyerőmű) und kleineren (kiserőművek) Kraftwerke spielen in der Erzeugungsstruktur auf dem ungarischen Markt insgesamt eine bescheidene Rolle. Auf dem Stromgroßhandelsmarkt besitzt MVM Partner, eine mit dem Verkauf an Großkunden befasste vertikal integrierte Tochter der MVM-Gruppe, eine beherrschende Stellung (19).

Abbildung 1

Zusammensetzung des gesamten Stromverbrauchs in Ungarn im Jahr 2015

Image

Quelle:

Mittel- und langfristige Entwicklung der Erzeugungskapazität im ungarischen Stromnetz (MAVIR, 2016) (20).

Abbildung 2

Inländische Bruttostromerzeugung in Ungarn im Jahr 2015

Image

Quelle:

Mittel- und langfristige Entwicklung der Erzeugungskapazität im ungarischen Stromnetz (MAVIR, 2016).

(44)

In Ungarn werden Großhandelsgeschäfte meist in Form bilateraler Stromliefervereinbarungen getätigt, bei denen sich die Erzeuger verpflichten, eine vereinbarte Mindestmenge an Strom an Großhändler zu liefern, und bei denen Großhändler eine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge eingehen. Die Stromliefervereinbarungen werden in der Regel nach den Standards der EFET (European Federation of Energy Traders = Europäische Vereinigung der Energievertreiber) geschlossen.

(45)

Die ungarische Strombörse HUPX (Hungarian Power Exchange Company Ltd.) nahm im Juli 2010 ihren Betrieb als Tochtergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers MAVIR auf. Sie bietet Day-Ahead-Handelsdienstleistungen sowie physische Termingeschäfte an. Der Day-Ahead-Handel beginnt täglich um 11.00 Uhr mit Kauf- und Verkaufsangeboten für jede einzelne Stunde des Folgetags. Der Handel schließt spätestens um 11.40 Uhr. Physische Termingeschäfte können vier Wochen, drei Monate, vier Quartale und drei Jahre im Voraus getätigt werden. Für diese Geschäfte sind bestimmte Handelstage vorgesehen, an denen Kauf- und Verkaufsangebote in einer bestimmten Zeitspanne abgegeben werden müssen. Seit März 2016 können auf dem Intra-Day-Markt der HUPTSX Produkte mit einem Zeitfenster von 15 Minuten und von einer Stunde gehandelt werden. Zusätzlich zu den organisierten Day-Ahead- und Intra-Day-Märkten hat die HUPX Kooperationsvereinbarungen mit zwei Maklerunternehmen geschlossen, die gemeinsamen Kunden ein Clearing durch OTC-Geschäfte (OTC = Over the Counter) ermöglichen.

(46)

Über die nicht von der HUPX durchgeführten Day-Ahead-Auktionen hinaus wird Strom auch an Börsen in der EU oder auf OTC-Plattformen sowie in direkten bilateralen Geschäften verkauft (siehe Erwägungsgrund 44).

(47)

Wie aus Abbildung 1 in Erwägungsgrund 43 ersichtlich, ist Ungarn mit einem Importanteil von etwa 30 % des ungarischen Stromverbrauchs ein Nettoimporteur. Der Stromhandelspreis im Großhandel war innerhalb der Ungarn beinhaltenden verbundenen Region (mit Ausnahme von Polen und der Slowakei) in Ungarn am höchsten (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

Monatliche durchschnittliche Grundlastpreise auf dem Day-Ahead-Markt in der Region MOE (einschließlich Ungarn) und in Deutschland (2010-2016)

Image

Quelle:

Europäische Kommission.

(48)

Bei der Kurzzeitprognose der Grundlastpreise in der Region ist der gleiche Trend erkennbar, d. h., in dieser Region sind die ungarischen Grundlastpreise am höchsten (siehe Abbildung 4).

Abbildung 4

Regionale Grundlastpreise auf dem Future-Markt Januar bis Juni 2017

Image

Quelle:

Europäische Kommission (aufgrund von Daten der europäischen Strombörse EPEX SPOT SE) (https://www.pxe.cz/Kurzovni-Listek/Oficialni-KL/).

(49)

Ungarn ist gut an die Netze benachbarter Länder angebunden — die Verbindungskapazität lag 2014 um 30 % über dem Ziel für 2020 (21). Seit dem Jahr 2014 wird Strom innerhalb des gekoppelten tschechisch-slowakisch-ungarisch-rumänischen Strommarkts übertragen; dies führte zu einer Erhöhung der Liquidität an der HUPX und zu einer Verbesserung der Preisstabilität. Abbildung 5 bietet einen Überblick über den Stromaustausch mit Nachbarländern im Jahr 2014.

Abbildung 5

Stromaustausch zwischen Ungarn und Nachbarländern

Image

Quelle:

Daten des ungarischen Stromnetzes (MAVIR, 2014).

2.6.2.   BESCHREIBUNG DER ERWARTETEN ENTWICKLUNG DES UNGARISCHEN STROMMARKTS

(50)

Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 20 genannten Untersuchung von MAVIR (22) werden zwischen 2025 und 2030 nahezu alle Kohlekraftwerke vom Netz genommen sein, und die installierte Kapazität der ungarischen Gaskraftwerke wird um 1 GW geringer sein. Angesichts der prognostizierten Zunahme der Spitzennachfrage wird davon ausgegangen, dass die verfügbare Kapazität der inländischen Erzeuger ab 2021 nicht mehr hinreichend zur Deckung der Spitzenlast sein wird. Daher schätzt der Übertragungsnetzbetreiber, dass auf dem ungarischen Markt bis 2026 zusätzliche Kapazität zur Erzeugung von mindestens 5,3 GW Strom und bis Ende des Prognosezeitraums (2031) von mehr als 7 GW benötigt wird. Diese Entwicklung ist in der folgenden Abbildung 6 dargestellt; aus dieser Abbildung wird auch deutlich, dass die installierte Kapazität die zunehmende Spitzenlast noch beträchtlich überschreiten muss. In seinem Vorbringen vom 16. Januar 2017 erläuterte Ungarn, nach den Standardverfahren des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (TSO) müsse eine bestimmte verbleibende Kapazität (remaining capacity) gewährleistet sein. Als verbleibende Kapazität wird die Differenz zwischen der zuverlässig verfügbaren inländischen Kapazität (reliable available capacity) zuzüglich der nationalen Erzeugungskapazität und der Reserve für Systemdienstleistungen (system services reserve) bezeichnet. Die verbleibende Kapazität ist Bestandteil der nationalen Erzeugungskapazität, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im System zur Deckung vorgesehener Ausfuhren und unerwarteter Lastschwankungen sowie als Reserve für Systemdienstleistungen und zum Ausgleich von Ausfällen verbleibt.

Abbildung 6

Zusätzlich benötigte Erzeugungskapazität der ungarischen Stromwirtschaft

Image

Quelle:

Mittel- und langfristige Entwicklung der Erzeugungskapazität im ungarischen Stromnetz (MAVIR, 2016). „Csúcsterhelés“ bedeutet „Spitzenlast“.

(51)

Ungarn erläutert, ungeachtet des zu erwartenden verhältnismäßig hohen Bedarfs an neuer Erzeugungskapazität zeigten die Daten von Platts PowerVision, dass tatsächlich nur verhältnismäßig geringe neue Kapazität geschaffen werde (siehe Tabelle 2). Außerdem sei den Daten von Platts zufolge eine 44-MW-Anlage zur Energiegewinnung aus Abfällen in Ungarn gegenwärtig das einzige im Bau befindliche Kraftwerk. Ein Anleger beabsichtige den Bau größerer (Gas-)Kraftwerke; keines dieser Vorhaben könne jedoch als gesichert betrachtet werden, da den Anlegern noch keine erheblichen unwiederbringliche Kosten (beispielsweise Baukosten) entstanden seien, die die Ernsthaftigkeit ihrer Vorhaben belegen würden.

Tabelle 2

Zu schaffende neue Kapazitäten in der ungarischen Stromwirtschaft

Plant

Plant Type

Primary Fuel

Nameplate MW

Online Year

Status

Dunaujvaros Chp

Waste

Biomass

44

2016

Under Constr

Szeged Ccgt

CC/Cogen

Natural Gas

460

2017

Advan Develop

Szeged Ccgt

CC/Cogen

Natural Gas

460

2017

Advan Develop

Csepel III

CC/Cogen

Natural Gas

430

2018

Advan Develop

Tolna

Wind

Wind

260

2018

Early Develop

Gyor Region

Wind

Wind

300

2019

Early Develop

Szazhalombatta — Dunai Refinery

CC

Natural Gas

860

2020

Advan Develop

Almasfuzito

Coal

Coal Generic

435

2020

Proposed

Source: Platts Powervision, data accurate as of September 2015.

2.7.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(52)

Aus Gründen der Rechtssicherheit meldete Ungarn im Mai 2015 beabsichtigte Investitionen in den Bau zweier neuer Kernreaktoren am Standort Paks bei der Kommission zur Genehmigung an und erläuterte, das Vorhaben sei nicht mit einer staatlichen Beihilfe verbunden, da der Staat als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auftrete und einen angemessenen Gewinn anstrebe. Im Einleitungsbeschluss brachte die Kommission aufgrund der damals verfügbaren Informationen Bedenken zum Ausdruck, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV beinhalten könne. Die Kommission hatte insbesondere Bedenken, dass die Maßnahme mit einem selektiven Vorteil für Paks II verbunden sein könnte, da Ungarn die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der Anmeldungsphase nicht bestritten hatte.

(53)

Die Bedenken beruhten auf dem Ergebnis einer Prüfung unter Zugrundelegung des Verhaltens eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (MEIP = Market Economy Investor Principle), bei der untersucht wird, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zum Zeitpunkt des Beschlusses über die öffentliche Investition zu denselben Bedingungen wie der öffentliche Kapitalanleger in das Vorhaben investiert hätte (23). Dieser sogenannte „MEIP-Test“ wird auch in der Rechtsprechung anerkannt (24).

(54)

Mit dem MEIP-Test soll geprüft werden, ob bei einem Investitionsvorhaben der erwartete investierte interne Zinsfuß (IRR = Internal Rate of Return) einer Investition höher wäre als ein rein marktorientierter Richtwert der gewichteten, durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC = Weighted Average Cost of Capital) (25). Ungarn veranschlagte den IRR des Vorhabens als höher als die WACC als rein marktorientierten Richtwert; die Kommission hegte jedoch die Vermutung, dass möglicherweise die WACC tatsächlich als höher zu betrachten wären.

(55)

Aufgrund der Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe prüfte die Kommission, ob eine etwaige staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Da nach Auffassung der ungarischen Behörden jedoch keine staatliche Beihilfe vorlag, hatte Ungarn während des vorläufigen Prüfverfahrens noch keine Gründe dafür genannt, warum die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Außerdem brachte die Kommission Zweifel daran zum Ausdruck, dass die Maßnahme in den Anwendungsbereich ihrer Mitteilung „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ (26) falle, da diese Leitlinien sich nicht auf Maßnahmen im Bereich Kernenergie und radioaktive Abfälle erstrecken. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass keine sonstigen Leitlinien für die Beurteilung der angemeldeten Maßnahme anzuwenden seien; sie stellte aber auch fest, dass sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV eine Maßnahme unmittelbar für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn die positiven Wirkungen der Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse gegenüber den nachteiligen Wirkungen auf den Wettbewerb und den Handel überwiegen.

(56)

Die Kommission bezweifelte ferner, dass die Maßnahme als verhältnismäßig angesehen werden könne, d. h., sich die Maßnahme auf die für einen erfolgreichen Bau der zusätzlichen Kraftwerksblöcke erforderliche Mindestinvestition zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse beschränke. Der Begünstigte würde Erzeugungskapazitäten erhalten, ohne jedoch das besondere Risiko in Verbindung mit Refinanzierungskosten tragen zu müssen, das für andere Marktteilnehmer bestehen würde. Auskünfte dazu, wie Ungarn eine derartige Überkompensation vermeiden würde, wurden der Kommission nicht vorgelegt.

(57)

Die Kommission betonte, dass der ungarische Stromerzeugungsmarkt durch eine verhältnismäßig hohe Marktkonzentration gekennzeichnet ist, da auf das Atomkraftwerk Paks etwa 50 % der inländischen Erzeugung entfallen. Ohne neue Kapazitäten würden das Atomkraftwerk Paks und auf Paks II wahrscheinlich sogar einen noch höheren Anteil am Versorgungsmarkt erreichen; dies könnte den Wettbewerb auf dem ungarischen Strommarkt verfälschen. Ungarn übermittelte der Kommission keine detaillierten Informationen dazu, wie es den kontinuierlichen unabhängigen Betrieb der vorhandenen und der neuen Erzeugungskapazitäten sicherstellen würde.

(58)

Und schließlich stellte die Kommission fest, dass aufgrund der Besonderheiten des ungarischen Strommarkts der Betrieb von Paks II auch mit einem Liquiditätsrisiko für den Großhandelsmarkt einhergehen könnte, da das Stromangebot verknappt werden könnten. Je nachdem, wie der in den neuen Reaktoren erzeugte Strom auf dem Markt verkauft wird, könnte es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Liquidität kommen; außerdem könnten die Hindernisse für einen Marktzugang erhöht werden, und der Wettbewerb könnte auf mehreren Ebenen des Marktes beeinträchtigt werden. Ungarn erklärte nicht näher, wie sich der Stromhandel durch Paks II gestalten würde und wie die Marktliquidität gesichert werden könne.

(59)

Daher äußerte die Kommission Bedenken, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten könnte.

(60)

Ohne hinreichende Belege konnte die Kommission nicht feststellen, ob eine derartige Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. Angesichts der im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich Ungarn zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Vereinbarkeit der Maßnahme geäußert hatte, prüfte die Kommission zudem mögliche Wettbewerbsverfälschungen sowie eine möglichen Überkompensation für Paks II.

(61)

Im Zusammenhang mit den in Erwägungsgrund 56 genannten Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit prüfte die Kommission, ob Paks II infolge der Beihilfe Gewinne, die nicht in Form von Dividenden an den Staat gezahlt würden, in die Schaffung oder den Kauf weiterer Erzeugungskapazitäten investieren und dadurch seine eigene Marktposition stärken könnte.

(62)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 56 genannten Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit prüfte die Kommission ferner die von Ungarn vorgesehene Dividendenpolitik und untersuchte insbesondere, ob Ungarn die Auszahlung von Dividenden verlangen (je nach dem von Paks II erzielten Gewinn) oder die Gewinne eher Paks II überlassen würde. Die Kommission hatte Bedenken, dass Paks II seine Gewinne reinvestieren könnte, um zusätzliche Erzeugungskapazitäten zu schaffen oder zu kaufen und den Wettbewerb weiter zu verfälschen.

(63)

Wie in Erwägungsgrund 57 erläutert, hatte die Kommission angesichts der verhältnismäßig hohen Konzentration des ungarischen Stromerzeugungsmarkts sowie in Anbetracht der Tatsache, dass auf das Atomkraftwerk Paks (MVM-Gruppe) gegenwärtig etwa 50 % der inländischen Erzeugung entfallen, Zweifel daran, dass das Atomkraftwerk Paks und Paks II getrennt geführt würden und als unabhängige und nicht verbundene Anlagen betrachtet werden könnten. Dass Paks II gegenwärtig unabhängig von der MVM-Gruppe ist, war für die Kommission kein hinreichender Anhaltspunkt, da sie in der Anmeldungsphase keinerlei Auskunft dazu erhalten hatte, ob das Atomkraftwerk Paks und Paks II auch weiterhin rechtlich und strukturell vollständig voneinander getrennt geführt würden. Diese Klärung erschien jedoch erforderlich, um das Risiko einer weiteren Marktkonzentration zu minimieren.

(64)

Wie in Abschnitt 2.6 erläutert, werden Geschäfte auf dem ungarischen Stromgroßhandelsmarkt zudem gewöhnlich in Form bilateraler Stromliefervereinbarungen geschlossen, und an der ungarischen Strombörse (HUPX) wurde noch keine angemessene Liquidität erreicht. Da in der ungarischen Anmeldung nicht auf die vorgesehenen Methoden zum Verkauf von Strom aus Paks II eingegangen wurde, untersuchte die Kommission die Wirkung von Paks II auf die derzeitige ungarische Liquidität auf dem Stromgroßhandelsmarkt.

(65)

Angesichts der in Erwägungsgrund 58 erläuterten Bedenken hinsichtlich der Marktliquidität war der Kommission insbesondere in Anbetracht der beherrschenden Stellung von MVM Partner auf dem Stromgroßhandelsmarkt daran gelegen, eine umfassende Palette an Versorgungsangeboten auf dem Markt sicherzustellen (27). Die Kommission hatte Bedenken, dass die Liquidität erheblich beeinträchtigt werden könnte und dass die Kosten nachgelagerter Wettbewerber in die Höhe getrieben werden könnten, wenn ein wettbewerbsfähiger Zugang zu einem wichtigen Input beschränkt wird (Marktabschottung auf Vorleistungsebene). Dies wäre etwa dann denkbar, wenn der von Paks II erzeugte Strom hauptsächlich nach Maßgabe langfristiger Liefervereinbarungen nur an bestimmte Versorger verkauft und auf diese Weise die Marktmacht von Paks II vom Erzeugungsmarkt auf den Endkundenmarkt übertragen würde.

(66)

Daher verlangte die Kommission weitere Auskünfte über die Stromhandelsstrategie von Paks II, wobei besonders darauf eingegangen werden sollte, ob diese Strategie sich an Marktbedingungen oder an einer sonstigen transparenten Handelsplattform orientiere.

3.   DER STANDPUNKT DER UNGARISCHEN REGIERUNG

3.1.   DER STANDPUNKT UNGARNS ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE

3.1.1.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL

(67)

In der Anmeldung erklärt Ungarn, die Investition stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV dar, da Paks II mit dieser Maßnahme kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werde. Ungarn begründet diese Darstellung mit dem Hinweis darauf, dass die Investition in Paks II die Anforderungen des MEIP-Tests erfülle (siehe Erwägungsgründe 53 und 54).

(68)

Nach Auffassung Ungarns sind die Kriterien des MEIP-Tests insbesondere in zweierlei Hinsicht erfüllt (28): Erstens seien die WACC des Vorhabens niedriger als der IRR. Zweitens seien die Gesamtgestehungskosten der erzeugten Energie (LCOE = Levelized Costs of Producing Energy) erheblich zu gering, um eine Konkurrenz der Kernenergie mit anderen Erzeugungstechnologien zu begründen und um bei den gegenwärtigen Strompreisen angemessene Erträge zu ermöglichen (29).

(69)

Zur Untermauerung seines Standpunkts übermittelte Ungarn die folgenden Untersuchungen und begleitenden Unterlagen:

a)

den MEIP-Test („MEIP-Untersuchung“ vom 18. Februar 2015),

b)

die wirtschaftliche Analyse des Vorhabens Atomkraftwerk Paks II („Wirtschaftsstudie“ vom 8. Oktober 2015) (30),

c)

Schreiben an den stellvertretenden Generaldirektor mit Zuständigkeit für staatliche Beihilfen betreffend die vorläufige Analyse der Kommission (erläuternde Schreiben)

erstes Schreiben („erstes erläuterndes Schreiben“ vom 16. Oktober 2015),

zweites Schreiben („zweites erläuterndes Schreiben“ vom 29. Oktober 2015),

d)

Vorbringen zum Einleitungsbeschluss (Antwort auf dem Einleitungsbeschluss)

das Schreiben an den stellvertretenden Generaldirektor mit Zuständigkeit für staatliche Beihilfen im Anschluss an die Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses durch die Kommission am 3. Dezember 2015 („Schreiben mit der Anerkennung des Einleitungsbeschlusses“),

das Vorbringen Ungarns gegenüber der Kommission vom 29. Januar 2016 („Vorbringen zum Einleitungsbeschluss“),

e)

die Antwort der Regierung Ungarns vom 7. April 2016 auf Stellungnahmen von Beteiligten zum Einleitungsbeschluss („Antwort auf Stellungnahmen von Beteiligten“),

f)

die Antwort vom 21. April 2016 auf das Auskunftsersuchen vom 18. März 2016 („Ergänzende Erläuterungen“).

(70)

Außerdem übermittelte die ungarische Regierung ein Finanzmodell, mit dem die IRR-Werte für das Vorhaben ermittelt wurden. Bei der Kommission gingen zwei Fassungen des Modells ein:

a)

die ursprüngliche Fassung vom 16. März 2015 („vorläufiges Finanzmodell“) und

b)

die endgültige Fassung vom 16. Oktober 2015 („Finanzmodell“).

(71)

Mit Ausnahme der „Ergänzenden Erläuterungen“ wird in allen in Erwägungsgrund 69 genannten Unterlagen die Berechnung der WACC und des IRR behandelt (wenn auch in unterschiedlicher Ausführlichkeit). Der IRR des Vorhabens wird mit dem Finanzmodell berechnet (31). Der von den LCOE ausgehende Ansatz wird in der Wirtschaftsstudie sowie in den „Ergänzenden Erläuterungen“ erörtert (siehe Erwägungsgrund 69).

(72)

Hinsichtlich der von Ungarn vorgenommenen Analysen ist festzustellen, dass die in der MEIP-Untersuchung und später in der Wirtschaftsstudie angegebenen Zahlen in den in den Erwägungsgrund 69c-69f genannten Unterlagen in mehreren Fällen angepasst wurden. Einige der Aktualisierungen datieren nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EPC-Vertrags am 9. Dezember 2014, d. h. nach der ursprünglichen Investitionsentscheidung.

(73)

Der Einleitungsbeschluss enthält eine eingehende Bewertung des von Ungarn vertretenen Standpunkts zu allen wesentlichen Aspekten entsprechend den Vorbringen Ungarns bis zum Datum des Einleitungsbeschlusses (32). Die übrigen Randnummern dieses Abschnitts bieten einen Überblick über den Standpunkt Ungarns zu den wesentlichen Aspekten, auf die nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses hingewiesen wurde. Insbesondere die Anwendung der WACC, des IRR und der LCOE werden getrennt behandelt.

3.1.1.1.    Standpunkt Ungarns zu den WACC

(74)

In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss bestätigte Ungarn nochmals die bereits in seinen früheren Vorbringen angesetzte WACC-Spanne von 6,2-7,7 %. Außerdem bekräftigte Ungarn seine früheren Vorbringen in den erläuternden Schreiben und erklärte, die Kommission habe diese Vorbringen im Einleitungsbeschluss nicht berücksichtigt.

3.1.1.2.    Standpunkt Ungarns zum IRR

(75)

In diesem Abschnitt wird der Standpunkt Ungarns zur Verwendung des Finanzmodells zur Berechnung künftiger freier Cashflows bei dem Vorhaben und zur Ermittlung des IRR bewertet. Die wesentlichen Bestandteile des Finanzmodells sind:

1.

mehrere langfristige Prognosen der Strompreisentwicklung und

2.

verschiedene Annahmen für den Betrieb des Atomkraftwerks.

A)   Prognosen der Strompreisentwicklung

(76)

Die von der ungarischen Regierung angenommenen Preisprognosen wurden im Einleitungsbeschluss bewertet. In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss kritisierte Ungarn, dass die Kommission zur Berechnung des IRR für das Vorhaben nur eine einzige prognostizierte Preiskurve (beruhend auf dem World Energy Outlook 2014 (IEA WEO 2014) der Internationalen Energieagentur) berücksichtigt habe (33). Insbesondere bekräftigte Ungarn, dass zur Bewertung des IRR alle in der Wirtschaftsstudie übermittelten Preisprognosen einbezogen werden müssten.

B)   Annahmen für den Betrieb des Atomkraftwerks

(77)

Die im Finanzmodell sowie bei den Berechnungen des IRR zugrunde gelegten Annahmen für den Betrieb des Atomkraftwerks wurden vom technischen Team von Paks II erstellt. Ursprünglich wurden keine Einzelheiten zur Begründung dieser operativen Annahmen vorgelegt; Ungarn übermittelte Hintergrundinformationen zu diesen Annahmen aber in seinen Antworten auf die Auskunftsersuchen der Kommission. Zentrale Vorbringen in diesem Zusammenhang sind die als Antwort auf ein Auskunftsersuchen im Anschluss an den Einleitungsbeschluss übermittelten Ergänzenden Erläuterungen und die Stellungnahmen von Beteiligten.

C)   Der IRR des Vorhabens

(78)

In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss bekräftigte Ungarn die Ergebnisse seiner früheren Berechnungen eines IRR von 8,6-12,0 % für das Vorhaben.

(79)

In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss kritisierte Ungarn ferner die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Auswirkungen einer Verzögerung auf den IRR des Vorhabens (ein Rückgang um 0,9 % bei einer Verzögerung um fünf Jahre). Diese Zahl wurde unter Annahme von Verzögerungen während der Betriebsphase ermittelt. Ungarn erklärte jedoch, eine Verzögerung in der Bauphase könne den IRR des Vorhabens sogar erhöhen, da dann auch die betreffenden Kosten erst später entstehen würden.

3.1.1.3.    Standpunkt Ungarns zu den LCOE

(80)

In diesem Abschnitt wird der Standpunkt Ungarns zu den LCOE für Paks II gewürdigt (34).

A)   Die Wirtschaftsstudie

(81)

In der Wirtschaftsstudie erklärte Ungarn, die LCOE von Paks II seien gering genug, um die Wettbewerbsfähigkeit mit anderen Erzeugungstechnologien zu gewährleisten. Insbesondere wurden in der Studie drei Prognosen der LCOE für ein Vorhaben im Kernenergiebereich in Ungarn vorgelegt. Die erste Prognose von 70 EUR/MWh beruhte auf einem Diskontierungszinssatz von 7 % (als Obergrenze der in dieser Wirtschaftsstudie prognostizierten WACC) und wurde einer gemeinsamen Veröffentlichung der OECD/IEA/NEA von 2015 mit dem Titel „Projected Costs of Generating Electricity“ (im Folgenden „OECD/IEA/NEA-Studie von 2015“) entnommen (35). Die zweite LCOE-Prognose von 50-63 EUR/MWh beruht auf einer Studie von Aszodi u. a. (2014), bei der ein Diskontierungszinssatz im Bereich von 4-5 % beruhend auf dem Zinssatz des russischen Darlehens angenommen wurde (36). Die dritte LCOE-Prognose von 58-120 EUR/MWh (reale Preise von 2013) wurde mithilfe einer Benchmark-Analyse ausgehend von Zahlen mehrerer internationaler Agenturen als mögliche Spanne ermittelt (37). Die Studie gelangte zu dem Schluss, dass die LCOE eines ungarischen Atomkraftwerks im Bereich zwischen 50,5 und 57,4 EUR/MWh (reale Preise von 2013) liegt; die beiden Grenzwerte wurden unter Zugrundelegung einer Zinsspanne entsprechend den ebenfalls in dieser Wirtschaftsstudie genannten Grenzwerten der WACC-Spanne (6,2 % und 7,0 %) berechnet (38). Bezogen auf die in dieser Wirtschaftsstudie angegebenen künftigen Strompreise könne das geplante ungarische Atomkraftwerk als rentabel betrachtet werden; daher ist Ungarn der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Durchführung dieses Vorhabens als vernünftig betrachten würde.

B)   Ergänzende Erläuterungen

(82)

In der Antwort auf die Frage der Kommission, wie die LCOE-Spanne von 50,5-57,4 EUR/MWh in der endgültigen Schlussfolgerung der Wirtschaftsstudie mit der Spanne von 89-94 USD/MWh in der OECD/IEA/NEA-Studie zu vereinbaren sei, erklärte Ungarn in den „Ergänzenden Erläuterungen“, dieser Unterschied sei auf die sehr unterschiedlichen Annahmen in der Wirtschaftsstudie und in der OECD/IEA/NEA-Studie (beispielsweise auf die Differenz zwischen dem angenommenen Kapazitätsfaktor (85 % gegenüber 92 %) für Atomkraftwerke und auf die unterschiedlichen Annahmen für die Zeitpunkte der Inbetriebnahme (2020 gegenüber 2025) zurückzuführen.

3.2.   STANDPUNKT UNGARNS ZUR MÖGLICHEN VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEM BINNENMARKT

(83)

In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss betonte Ungarn, die Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe dar; trotzdem legte Ungarn für den Fall, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststelle, Stellungnahmen zu Bedenken vor, die die Kommission im Einleitungsbeschluss im Hinblick auf die mögliche Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt geäußert hatte.

3.2.1.   STANDPUNKT HINSICHTLICH DES ZIELS VOM GEMEINSAMEN INTERESSE

(84)

In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss erläuterte Ungarn verschiedene politische Erwägungen, die Ungarn für eine Beschreibung des Ziels von gemeinsamem Interesse für relevant erachtet habe; dabei seien die folgenden Aspekte berücksichtigt worden:

a)

die ungarische Energiepolitik,

b)

die Zielsetzungen des Euratom-Vertrags (39),

c)

Defizite hinsichtlich der künftigen installierten Kapazität,

d)

die Diversifizierung von Energiequellen,

e)

die Dekarbonisierung,

f)

die Schaffung von Arbeitsplätzen und

g)

die Bezahlbarkeit.

(85)

Ungarn betonte, dass nach Artikel 194 Absatz 2 AEUV alle Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer souveränen Rechte selbst über ihren Energiemix entscheiden könnten und verwies auf seine Nationale Energiestrategie 2030 (siehe Erwägungsgrund 20), in dem eine auf Kernenergie, Kohle und erneuerbaren Energiequellen beruhende Struktur als mittelfristige Energiestrategie des Landes beschrieben werde.

(86)

Außerdem verweist Ungarn auf Artikel 2 Buchstabe c des Euratom-Vertrags, nach dem die Euratom-Gemeinschaft Investitionen erleichtert und die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherstellt, die für die Entwicklung der Kernenergie in der EU notwendig sind. Ungarn betont, dass die für alle Unterzeichner-Mitgliedstaaten bindenden Bestimmungen des Euratom-Vertrags als gemeinsames Ziel der Union zu betrachten seien.

(87)

Darüber hinaus erläutert Ungarn, dass der Übertragungsnetzbetreiber eine Zunahme des Strombedarfs um etwa 4 % bis zum Jahr 2030 erwartet — in erster Linie aufgrund der vorgesehenen Elektrifizierung in den Bereichen Verkehr, Industrie und Wärmeversorgung. Diese Studie des Übertragungsnetzbetreibers gelangt zu dem Schluss, dass viele der bestehenden älteren Kohle- und Gaskraftwerke in Ungarn nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und voraussichtlich bis 2030 abgeschaltet werden. Außerdem wurde in der Studie festgestellt, dass neue installierte Kapazitäten im genannten Zeitraum voraussichtlich nur in sehr geringem Umfang hinzukommen werden. Dies wird dazu führen, dass die bestehende Kapazität um 32 % zurückgehen dürfte; der Bau von Paks II ist Ungarn zufolge eine sehr gezielte Reaktion auf das zu erwartende Defizit der künftigen Erzeugungskapazität.

(88)

Zudem betont Ungarn, dass die Abhängigkeit von Gaseinfuhren größer sei als im EU-Durchschnitt. Mehr als 95 % des in Ungarn verbrauchten Gases werden eingeführt, hauptsächlich aus Russland. Ohne Einbeziehung der Kernenergie in den Energiemix werde sich die Abhängigkeit Ungarns von Öl und Gas beträchtlich erhöhen. Dies gelte insbesondere für die Zeit nach der schrittweisen Abschaltung der bestehenden und in Betrieb befindlichen Blöcke des Atomkraftwerks Paks, wo weitere Kraftwerksblöcke benötigt würden, um die in Erwägungsgrund 50 erläuterten künftigen Defizite hinsichtlich der insgesamt installierten nationalen Kapazität auszugleichen. Daher ist Ungarn der Auffassung, dass die Maßnahme zur Diversifizierung der Energiequellen im Energiemix und zur Sicherheit der Energieversorgung des Landes beitragen würde.

(89)

Das Vorhaben trage dazu bei, dass die Ziele der Unionsstrategie 2020 in Bezug auf eine Verringerung der Treibhausgase erreicht würden, da die Kernspaltung als kohlenstoffarme Energiequelle betrachtet werde. Ungarn weist darauf hin, dass die topografischen Gegebenheiten und die geografische Lage des Landes dem Bau von Offshore-Windkraftanlagen oder von Wasserkraftwerken entgegenstehe. An erneuerbaren Energiequellen zur Stromerzeugung blieben die Windkraft an Land sowie Solarenergie und Biomasse; die Einführung dieser Technologien wäre aber nicht hinreichend, um die zu erwartende Kapazitätslücke (siehe Erwägungsgrund 50) ohne zusätzliche Kapazitäten aus der Nutzung von Kernenergie zu schließen. Daher diene das Vorhaben der angestrebten Dekarbonisierung.

(90)

Sowohl während als auch nach der Bauphase werde das Vorhaben zudem zur Entstehung einer beträchtlichen Anzahl an Arbeitsplätzen führen. Dies sei insbesondere angesichts der geografischen Lage des Atomkraftwerks Paks II in einer NUTS-II-Region mit einem BIP von unter 45 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP von Bedeutung. Insoweit ist Ungarn der Auffassung, dass die Durchführung des Vorhabens zur Wachstumsförderung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in mehreren Branchen beitragen würde.

(91)

Und schließlich werde die Investition in neue nukleare Erzeugungskapazität unmittelbar zu niedrigeren Strompreisen für die Industrie und die Verbraucher führen; diese Entwicklung stehe im Einklang mit dem EU-weiten Ziel einer bezahlbaren Versorgung. Der Aspekt der Bezahlbarkeit werde auch dadurch bestätigt, dass Paks II während der Betriebsphase keine Unterstützung gewährt werde.

3.2.2.   STANDPUNKT ZUR NOTWENDIGKEIT DER MASSNAHME

(92)

Angesichts der wachsenden Erzeugungslücke in Ungarn sind nach Auffassung Ungarns beträchtliche Investitionen in Erzeugungskapazitäten erforderlich; die Höhe dieser erforderlichen Investitionen gehe über den Umfang hinaus, der für die gegenwärtig im Bau oder in Entwicklung befindlichen Vorhaben benötigt werde.

(93)

Daher habe Ungarn Nera Economic Consulting mit einer Analyse der Entwicklung des Strommarkts in Ungarn und in den Nachbarländern sowie mit der Entwicklung einer angemessenen Marktdefinition für das Vorhaben Paks II nach der Inbetriebnahme des Kraftwerks beauftragt (im Folgenden „NERA-Studie“). Diese Studie gelangt angesichts der Marktbedingungen in Ungarn zu dem Ergebnis, dass der Bau der neuen Blöcke 5 und 6 in Paks II wirtschaftlich vorteilhafter sein könne als Investitionen in andere Arten der Energieerzeugung (beispielsweise die Schaffung einer vergleichbaren Kapazität durch Gasturbinen im offenen Prozess (im Folgenden „OCGT“) oder durch Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerke (im Folgenden „GuD“). Ungarn stellt fest, dass insoweit keine kontrafaktische Fallkonstellation existiere, mit der die politischen Ziele erreicht werden könnten.

3.2.3.   STANDPUNKT ZUR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME

(94)

Ungarn erwartet einen vollständigen Ausgleich der Investition in das Atomkraftwerk Paks II durch Wertsteigerungen und Dividenden.

(95)

Im Vorbringen vom 28. Juli 2016 bekräftigte Ungarn, dass das Vorhaben eine keine staatliche Beihilfe darstelle und dass es dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche, und legte in der Antwort auf die in Abschnitt 3.3.6 des Einleitungsbeschlusses erläuterten Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit ergänzende Auskünfte für den Fall vor, dass die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass das angemeldete Vorhaben als staatliche Beihilfe anzusehen sei.

(96)

In seinem Vorbringen erklärte Ungarn, Paks II solle sämtliche Gewinne aufgrund des Betriebs der Blöcke 5 und 6 von Paks II ausschließlich für folgende Zwecke verwenden:

a)

das Vorhaben Paks II, d. h. die Entwicklung, die Finanzierung, den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung, Modernisierungen, die Entsorgung von Abfällen und die Stilllegung der beiden neuen WWER-Reaktorblöcke 5 und 6 in Paks, Ungarn; dabei werden Gewinne nicht zur Finanzierung von Investitionen in Tätigkeiten verwendet, die nicht dem oben beschriebenen Vorhaben zuzurechnen sind;

b)

zur Abführung an den ungarischen Staat (beispielsweise in Form von Dividenden).

(97)

Ungarn bestätigte zudem, dass Paks II keine (Re-)Investitionen für die Ausweitung der Kapazität oder der Laufzeit von Paks II bzw. für die Installation weiterer Erzeugungskapazitäten über die Kapazitäten der Reaktorblöcke 5 und 6 von Paks II hinaus vornehmen dürfe. Sollten sollte neuen Investitionen vorgenommen werden, werde Ungarn dies bei der Kommission anmelden, damit eine getrennte Beihilfemaßnahme genehmigt werden könne.

3.2.4.   STANDPUNKT ZUR WIRKUNG DER MASSNAHME AUF DEN BINNENMARKT

(98)

Etwaige Verfälschungen würden sich nach Auffassung der ungarischen Behörden auf die zeitliche Überschneidung zwischen der schrittweisen Abschaltung der vorhandenen Reaktoren im Atomkraftwerk Paks und der bevorstehenden Inbetriebnahme der beiden neuen Reaktoren in Paks II beschränken. Die Annahme, dass die Laufzeit des Atomkraftwerks Paks mehr als 50 Jahre betragen könnte, betrachtet Ungarn als unangemessen; insoweit würde eine Überschneidung nur für sehr kurze Zeit bestehen.

(99)

Angesichts der Notwendigkeit einer Inbetriebnahme von Paks II in einem Zeitraum, in dem das Ende der Laufzeitverlängerung für das Atomkraftwerk Paks absehbar sei, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Entwicklung und die Inbetriebnahme von Paks II sich infolge der technischen Komplexität der Inbetriebnahme eines neuen Atomkraftwerks sowie durch nicht der Kontrolle der Beteiligten unterliegende externe Faktoren (z. B. geänderte Rechtsvorschriften, Sicherheitsanforderungen oder Änderungen des Regelungsumfelds) verzögern könnte, sei die zeitliche Überschneidung außerdem erforderlich und vernünftig. Bei einigen WWER-Reaktoren der Generationen III und III+ hätten sich zudem Verzögerungen ergeben bzw. es seien Verzögerungen der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit für Paks II absehbar (siehe folgende Tabelle 3):

Tabelle 3

Kumulierte Bauzeitverzögerungen bei WWER-Reaktoren der Generationen III und III+

Standort (Land)

Verzögerungen (in Jahren)

Status

Kudankulam — 1 (Indien)

+5,8

abgeschlossen

Kudankulam — 2 (Indien)

+7,0

noch nicht abgeschlossen

Novovoronezh II.-1 (Russland)

+1,5

abgeschlossen

Novovoronezh II.-2 (Russland)

+2,5

noch nicht abgeschlossen

Leningrad II.-1 (Russland)

+2,0

noch nicht abgeschlossen

Leningrad II.-2 (Russland)

+2,5

noch nicht abgeschlossen

Quelle:

Ungarische Behörden.

(100)

Außerdem betont Ungarn, das Atomkraftwerk Paks und die beiden neuen Reaktoren in Paks II stünden im Eigentum getrennter Unternehmen und würden von getrennten Unternehmen betrieben, und bei der MVM-Gruppe bestünden in keiner Weise Verbindungen zum Vorhaben Paks II oder zu Paks II. Ein etwaiger Zusammenschluss von Paks II und der MVM-Gruppe würde zudem den Vorschriften zur Fusionskontrolle unterliegen.

(101)

Dass die beiden Unternehmen in staatlichem Eigentum stünden, sei kein Anlass, ohne weitere Prüfung deren wirtschaftliche Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Vielmehr könne nachgewiesen werden, dass die Unternehmen unabhängig voneinander seien und dass beide Unternehmen jeweils unabhängige Entscheidungsbefugnisse hätten.

(102)

Die MVM-Gruppe und Paks II seien aus folgenden Gründen als unabhängig voneinander und nicht miteinander verbunden zu betrachten:

a)

Sie würden von unterschiedlichen staatlichen Stellen geführt (die MVM-Gruppe vom Ministerium für nationale Entwicklung (über die Hungarian National Asset Management Inc.) und Paks II vom Amt des Premierministers);

b)

die Aufsichtsgremien der beiden Unternehmen hätten unterschiedliche Direktoren;

c)

bestehende Garantien gewährleisteten, dass zwischen den Unternehmen keine geschäftlich empfindlichen und vertraulichen Informationen ausgetauscht würden;

d)

in den Unternehmen bestünden jeweils getrennte Entscheidungsbefugnisse.

(103)

Ungarn zieht die von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgenommene Berechnung des Anteils der MVM-Gruppe am ungarischen Stromversorgungsmarkt in Zweifel. Der Marktanteil sei nicht im Vergleich mit anderen auf dem ungarischen Markt vertretenen Erzeugern geprüft worden, und die Berechnung sei ausschließlich aufgrund des in Ungarn erzeugten Stroms berechnet worden; Einfuhren seien nicht berücksichtigt worden.

(104)

Unter Berufung auf die NERA-Studie erklärt Ungarn, etwaige Verfälschungen des Wettbewerbs seien mit Blick auf einen Markt zu bewerten, der über den Markt des Staates Ungarn hinausgehe. In der Marktanalyse der NERA-Studie werden die folgenden Einflussgrößen berücksichtigt:

a)

bestehende Erzeugungskapazitäten und technische Möglichkeiten (Wirkungsgrade, Inbetriebnahmekosten usw.),

b)

verbindlich vorgesehene Ausweitungen der Erzeugungskapazität (im Bau befindliche Kraftwerke, Einbeziehung neuer erneuerbarer Energiequellen),

c)

verbindlich vorgesehene Stilllegungen bestehender Kraftwerke (z. B. nach Maßgabe der LCPD (Large Combustion Plant Directive = Großfeuerungsanlagenrichtlinie)),

d)

Verbindungskapazitäten,

e)

Brennelemente, CO2 und verschiedene Betriebs- und Instandhaltungskosten,

f)

Festkosten für Betrieb und Instandhaltung, die bei Abschaltung von Blöcken vermieden würden, und

g)

Einstiegskosten.

(105)

Die Auffassung, dass der zu bewertende Markt über den ungarischen Markt hinausgehe, wird damit begründet, dass der Anteil der Stromeinfuhren aus benachbarten Ländern im Jahr 2014 bei 31,4 % des ungarischen Stromverbrauchs gelegen habe. Außerdem erklärt Ungarn, dieser hohe Anteil der Verbindungen mit benachbarten Ländern werde infolge neuer Verbindungsleitungen zwischen der Slowakei (2 × 400 kV und 1 × 400 kV) und Slowenien (1 × 400 kV) im Zeitraum 2016-2021 nochmals zunehmen. Im Vorbringen vom 16. Januar 2017 teilte Ungarn Einzelheiten zu den geplanten grenzüberschreitenden Übertragungsleitungen mit und erläuterte, dass bis 2029 eine weitere Verbindungsleitung mit einer Kapazität von 2 × 400 kV mit der Slowakei und bis 2030 eine Verbindungsleitung mit einer Kapazität von 1 × 400 kV mit Rumänien verlegt werde. Die voraussichtliche Gesamtkapazität der Verbindungsleitungen für Einfuhren und Ausfuhren geht aus den Tabellen 4 und 5 hervor:

Tabelle 4

ENTSO-E-Prognosen der Kapazitäten installierter Verbindungsleitungen für Einfuhren nach Ungarn

 

Austria

Slovakia

Romania

Croatia

Serbia

Ukraine (*2)

Slovenia (*3)

Total

2015

600

800

1 000

1 200

1 000

450

0

5 050

2016

720

1 040

1 080

1 360

920

450

400

5 970

2017

840

1 280

1 160

1 520

840

450

800

6 890

2018

960

1 520

1 240

1 680

760

450

1 200

7 810

2019

1 080

1 760

1 320

1 840

680

450

1 600

8 730

2020

1 200

2 000

1 400

2 000

600

450

2 000

9 650

2021

1 200

2 000

1 400

2 000

600

450

2 000

9 650

 

 

 

 

 

 

 

 

2030

1 200

2 000

1 400

2 000

600

450

2 000

9 650

Tabelle 5

ENTSO-E-Prognosen der Kapazitäten installierter Verbindungsleitungen für Ausfuhren in Ungarn

 

Austria

Slovakia

Romania

Croatia

Serbia

Ukraine (*4)

Slovenia (*5)

Total

2015

600

800

1 000

1 200

1 000

450

0

5 050

2016

640

1 040

1 060

1 360

920

450

340

5 810

2017

680

1 280

1 120

1 520

840

450

680

6 570

2018

720

1 520

1 180

1 680

760

450

1 020

7 330

2019

760

1 760

1 240

1 840

680

450

1 360

8 090

2020

800

2 000

1 300

2 000

600

450

1 700

8 850

2021

800

2 000

1 300

2 000

600

450

1 700

8 850

 

 

 

 

 

 

 

 

2030

800

2 000

1 300

2 000

600

450

1 700

8 850

(106)

In der Studie wird eine erfolgreiche Kopplung des Energieversorgungsmarkts mit der Slowakei, der Tschechischen Republik und Rumänien konstatiert und auf die ENTSO-E-Vorschläge vom Oktober 2015 verwiesen, in denen Ungarn als Bestandteil einer einheitlichen Region Mittel- und Osteuropa mit koordinierter Kapazität beschrieben wurde; mit einigen Ländern in dieser Region (darunter Österreich, Deutschland und Polen) habe Ungarn noch keine Kopplungsvereinbarungen geschlossen (40). Mit Blick auf andere Mitgliedstaaten betrachtet Ungarn den eigenen Strommarkt innerhalb der Europäischen Union als hoch integriert; Verbindungskapazitäten beliefen sich auf etwa 75 % der gesamten installierten inländischen Erzeugungskapazität (d. h. etwa acht Mal mehr als in den von der EU für die Mitgliedstaaten vorgegebenen Zielen bis 2020 und fünfmal mehr als für die Mitgliedstaaten bis 2030 vorgesehen). Nach ungarischer Auffassung ist dies ein hinreichender Grund, etwaige Verfälschungen des Wettbewerbs vor einem umfassenderen Hintergrund zu bewerten.

(107)

Hinsichtlich der Einführung neuer Technologien werden in der NERA-Studie sowohl in der faktischen Fallkonstellation als auch in der Fallkonstellation ohne Paks II Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerke bzw. OCGT als Einstiegstechnologien berücksichtigt, während die Einführung ebenso wie das Ausscheiden anderer Technologien (etwa die Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie der Einsatz von Kohle und von Kernkraft) aus rein wirtschaftlichen Erwägungen aus folgenden Gründen als unwahrscheinlich betrachtet wird:

a)

Die gegenwärtigen und die historischen Entscheidungen über die Einführung von Kraftwerken auf Basis erneuerbarer Energiequellen hängen weniger von den Marktpreisen als vielmehr entscheidend vom Bestehen staatlicher Subventionsprogramme ab. Daher kann mit Modellen zur Simulation grundlegender Marktparameter nicht festgestellt werden, ob Kraftwerke auf Basis erneuerbarer Energiequellen tatsächlich eingeführt würden oder aus dem Markt ausscheiden würden.

b)

Angesichts des drohenden Klimawandels ist der unverminderte Bau neuer Kohle- und Holzkohlekraftwerke in der EU inzwischen hoch umstritten, und viele Vorhaben werden von Behörden oder Gerichten geprüft. Daher ist unklar, in welchem Umfang neue Vorhaben in der EU überhaupt noch durchsetzbar sind.

c)

Die Entwicklung neuer Atomkraftwerke in der EU setzt zudem eine Energiestrategie voraus, die auch die Kernenergie einbezieht und in der Planungs- und Genehmigungsphase erhebliche Abstimmung mit staatlichen Stellen und mit Regulierungsbehörden erfordert. Bei Atomkraftwerken gestalten sich die Planung und die Entwicklung erheblich komplexer als bei Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerken und bei OCGT, und die Ergebnisse hängen deutlich stärker von der jeweiligen nationalen Politik und von Regulierungserwägungen ab. Daher wird davon ausgegangen, dass neue Atomkraftwerke nur in den Ländern gebaut werden, die ohnehin bereits eine auf die Nutzung der Kernenergie ausgerichtete Politik verfolgen, und dass nur bereits im Bau befindliche Kraftwerke fertiggestellt und/oder Kraftwerke gebaut werden, für die EPC-Verträge geschlossen wurden.

(108)

Der NERA-Studie zufolge können für die faktische Fallkonstellation (Bau von Paks II) die nachstehenden Schlussfolgerungen gezogen werden:

a)

Der Strombedarf in Ungarn dürfte bis 2040 erheblich zunehmen.

b)

In Ungarn besteht gegenwärtig eine Versorgungslücke, und Ungarn muss in erheblichem Umfang Strom importieren. Diese Lücke wird sich zwischen 2015 und 2025 noch weiter vergrößern.

c)

Auch wenn Paks II im Jahr 2025 ans Netz geht, bleibt Ungarn im gesamten Übergangszeitraum mit den derzeit in Betrieb befindlichen Blöcken des Atomkraftwerks Paks ein Nettoimporteur und wird auch anschließend in zunehmendem Maße auf Importe angewiesen sein.

d)

Der Anteil erneuerbarer Energiequellen in Ungarn wird nach den ENTSO-E-Prognosen in den ersten Jahren der faktischen Fallkonstellation zunehmen, und bis 2020 wird das im Nationalen Energieplan für erneuerbare Energiequellen vorgegebene Ziel erreicht sein, 10,9 % des Stromverbrauchs mit erneuerbaren Energiequellen zu decken.

Abbildung 7

Prognostizierte Leistung nach Technologien und nationaler Bedarf bis 2040 (faktische Fallkonstellation)

Image

Quelle:

NERA-Studie.

(109)

Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, wird in der NERA-Studie bekräftigt, dass ohne den Bau von Paks II angesichts der Marktbedingungen in Ungarn eine vergleichbare Kapazität zu gegenüber anderen Erzeugungstechnologien wirtschaftlich vorteilhafteren Bedingungen mit OCGT sowie mit Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerken geschaffen würde. Der NERA-Studie zufolge würde Ungarn bei der kontrafaktischen Fallkonstellation der Energieerzeugung aus Gas auch bei einer Ersetzung der Kapazität von Paks II durch neue Gaskapazitäten in Ungarn im gesamten Modellrechnungszeitraum in hohem Maße von Stromimporten abhängig bleiben (siehe Abbildung 8).

Abbildung 8

Prognostizierte Leistung nach Technologien und nationaler Bedarf bis 2040 (kontrafaktische Fallkonstellation)

Image

Quelle:

NERA-Studie.

(110)

Außerdem erklärt Ungarn, wegen der ausgeprägten Konvergenz der Marktpreise in benachbarten Ländern und in Ungarn sei davon auszugehen, dass Wettbewerber ihre Risiken durch den Verkauf von Strom auf benachbarten Märkten begrenzen könnten, da der ungarische Strom nicht unmittelbar verkauft werden müsse. Der Modellrechnung der NERA-Studie zufolge bliebe der Grundlast-Strompreis auf dem regionalen Markt auch bei der kontrafaktischen Fallkonstellation gleich (siehe Abbildung 9):

Abbildung 9

Differenz zwischen den ungarischen Grundlast-Strompreisen bei der faktischen und der kontrafaktischen Fallkonstellation

Image

Quelle:

NERA-Studie.

(111)

Ungarn betont, dass es die möglichen Wirkungen von Paks II unter umfassender Berücksichtigung der Marktlage bewertet habe. Unter Berufung auf die NERA-Studie erklärt Ungarn, da die Slowakei der kleinste der gegenwärtig an Ungarn gekoppelten benachbarten Märkte sei, würden sich mögliche Wirkungen von Paks II in diesem Land am ehesten bemerkbar machen. Die Präsenz von Paks II auf diesem gekoppelten Markt werde sich bis 2040 auf einen Anteil von etwa 20 % beschränken.

(112)

In der NERA-Studie wird auch ein potenzieller umfangreicherer Markt (Ungarn + Slowakei + Rumänien) bewertet und erläutert, dass dies die unmittelbaren Nachbarmärkte seien, an die Ungarn zurzeit gekoppelt sei. In diesem Zusammenhang erklärt Ungarn, selbst die gemeinsamen Marktanteile von Paks II und der MVM-Gruppe (zwischen 10 und 20 %) auf dem gekoppelten Markt (Ungarn + Slowakei + Rumänien) lägen deutlich unter der Schwelle, bei der die Gefahr der Entwicklung einer beherrschenden Stellung bestehen könne (siehe Abbildung 10).

Abbildung 10

Gemeinsame Marktanteile von Paks II und der MVM-Gruppe nach Leistung (MWh) auf dem ungarischen, slowakischen und rumänischen Markt

Image

Quelle:

NERA-Studie.

(113)

Außerdem betont Ungarn, dass die Preise im Sommer ebenso wie im Winter maßgeblich durch Kohle- und Braunkohlekraftwerke bestimmt würden, deren Grenzkosten höher seien als die von Paks II; daher gehe man davon aus, dass Paks II eher ein Preisnehmer als ein Preissetzer sein werde, da die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Kernenergie zur preissetzenden Technologie entwickeln könnte, auch im Übergangszeitraum, in dem das Atomkraftwerk Paks gleichzeitig mit Paks II betrieben werde, immer deutlich unter 5 % liegen werde (siehe Abbildung 11).

Abbildung 11

Preissetzende Brennstoffe auf dem ungarischen Strommarkt

Image

Quelle:

NERA-Studie.

(114)

Entgegen den Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 144 des Einleitungsbeschlusses erklärt Ungarn zudem, mit dem Atomkraftwerk Paks II werde keinerlei Liquiditätsrisiko für den Großhandelsmarkt derart verbunden sein, dass die Versorgungsangebote verknappt würden. Als separate Anlage werde das neue Kraftwerk eher zu einer Erhöhung der Liquidität und der Diversität der Erzeugungskapazität beitragen. Außerdem weist Ungarn darauf hin, dass Paks II gegenwärtig keinen Kundenstamm habe, an den der Strom unter Umgehung des Großhandelsmarkts direkt vertrieben werden könne.

(115)

Ungarn schließt sich mehreren Vorbringen des Vereinigten Königreichs in der Sache Hinkley Point C (41) zu möglichen Wettbewerbsverfälschungen an und erklärt, die dort vorgetragenen Gründe seien auch für Paks II zutreffend. Dies gelte für die folgenden Begründungen:

a)

Auch mit der Maßnahme bliebe der Begünstigte den Marktkräften ausgesetzt; zudem biete die Maßnahme dem Begünstigten Anreize, auf dem Großhandelsmarkt als Wettbewerber aufzutreten. Ungarn erhält diese Darstellung aufrecht und weist darauf hin, dass es keine Betriebsbeihilfe durch Differenzkontrakte (CfD = Contracts for Difference) zugunsten von Paks II gewähren werde;

b)

die Maßnahme werde keine erheblichen Auswirkungen auf die Stromlieferungen durch Verbindungsleitungen haben und keine Anreize für Investitionen in diese Verbindungsleitungen mit Nachbarländern bieten. Ungarn bekräftigt, dass der ungarische Strommarkt bereits gut angebunden sei und dass sich vier Vorhaben zur Einrichtung von Verbindungsleitungen in der Entwicklungsphase befänden;

c)

die Maßnahme habe keinen Einfluss auf Preisunterschiede zwischen Ungarn und den gegenwärtig über Verbindungsleitungen mit Ungarn verflochtenen Nachbarmärkten.

(116)

Darüber hinaus erteilte Ungarn in seinem Vorbringen vom 28. Juli 2016 weitere Auskünfte im Zusammenhang mit den in Abschnitt 3.3.7 des Einleitungsbeschlusses erläuterten Bedenken der Kommission und erklärte für den Fall, dass die Kommission zu dem Schluss gelange, die Maßnahme beinhalte eine staatliche Beihilfe, wie durch die Maßnahme bewirkte etwaige Verfälschungen des Binnenmarkts insgesamt ausgeglichen würden.

(117)

In seinem Vorbringen erklärt Ungarn, Paks II sowie die Rechtsnachfolger und verbundene Gesellschaften würden rechtlich und strukturell vollständig voneinander getrennt sein; sie unterlägen voneinander unabhängigen Entscheidungsbefugnissen im Sinne der Randnummern 52 und 53 der Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Fusionskontrollverordnung (42) und würden unabhängig von der MVM-Gruppe und ihren Geschäftsbereichen, Rechtsnachfolgern und Gesellschaften sowie von anderen staatlich kontrollierten und im Bereich der Erzeugung und des Stromhandels auf dem Großhandels- und dem Endverbrauchermarkt tätigen Unternehmen verwaltet und geleitet.

(118)

Bezüglich des Verkaufs von Strom aus Paks II erläutert Ungarn in dem genannten Vorbringen zudem, dass die von Paks II verfolgte Strategie zum Verkauf des erzeugten Stroms eine marktübliche, auf Gewinnmaximierung gerichtete Handelsstrategie mit kommerziellen Handelsvereinbarungen aufgrund von Geboten auf einer transparenten Handelsplattform oder Börse sei. Außerdem sei die Strategie zum Handel mit dem in Paks II erzeugten Strom (ausgenommen den Eigenverbrauch von Paks II) wie folgt ausgelegt:

a)

Ebene 1: Paks II verkauft mindestens 30 % des insgesamt erzeugten Stroms auf dem Day-Ahead-Markt, dem Intraday-Markt und dem Future-Markt der HUPX (Hungarian Power Exchange = ungarische Strombörse). Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommissionsdienststellen innerhalb von zwei Wochen nach Stellung eines entsprechenden Antrags der ungarischen Behörden könne auch an anderen vergleichbaren Strombörsen gehandelt werden.

b)

Ebene 2 Den übrigen in Paks II erzeugten Strom verkauft Paks II in Auktionen zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen. Die Bedingungen für diese Auktionen werden von der ungarischen Regulierungsbehörde für die Energiewirtschaft festgelegt — ähnlich den Auktionsvorschriften, die für MVM Partner verfügt wurden [(Beschluss 741/2011 der ungarischen Regulierungsbehörde)]. Ungarn bestätigt, dass die ungarische Regulierungsbehörde auch die Durchführung dieser Auktionen überwache. Außerdem bestätigte Ungarn, dass die Auktionsplattform für diese Ebene 2 von Paks II betrieben werde und dass sichergestellt werde, dass für Kauf- und Verkaufsangebote bei allen zugelassenen oder eingetragenen Händlern die gleichen Marktbedingungen gelten. Ungarn verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das Clearing-System überprüfbar und transparent sei und dass keine Auflagen für die Endverwendung des gekauften Stroms verfügt würden.

3.3.   WEITERE STELLUNGNAHMEN UNGARNS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

(119)

Soweit das Vorhaben dem Euratom-Vertrag unterliege (z. B. Artikel 41 sowie Anhang II Artikel 52 bis 66 und Artikel 103), ist die Regierung Ungarns nicht der Auffassung, dass der AEUV und insbesondere die Beihilfevorschriften der Artikel 107 und 108 AEUV auf das Vorhaben anwendbar seien. Der Euratom-Vertrag sei eine Lex specialis zum AEUV. Wenn die Wahrnehmung der Befugnisse nach Maßgabe des Euratom-Vertrags daher durch die Wahrnehmung der Befugnisse aufgrund des AEUV behindert würde, hätten die Bestimmungen des Euratom-Vertrags Vorrang. Zur Untermauerung dieser Darstellung beruft Ungarn sich auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH (43).

(120)

Ungarn weist darauf hin, dass mit dem Euratom-Vertrag kein bestimmter Regelkatalog zu staatlichen Beihilfen festgelegt werde; Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 70 des Euratom-Vertrags zeigten jedoch, dass es kein allgemeines Verbot staatlicher Beihilfe gebe und das in besonderen Fällen Beihilfen seitens der Mitgliedstaaten sogar begrüßt würden.

(121)

Die Finanzierung des Vorhabens in der Kernindustrie müsse jedoch einer Anzeigepflicht im Sinne von Artikel 43 des Euratom-Vertrags unterliegen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 der Kommission (44) sollte ein Mitgliedstaat bei jedem neuen Vorhaben Angaben zu den Finanzierungsmodalitäten machen. Ungarn habe alle erforderlichen Angaben nach den Artikeln 41 und 43 Euratom-Vertrag vorgelegt, und da das Abkommen über die Lieferung von Brennelementen (45) im April 2015 von der Euratom-Versorgungsagentur genehmigt worden sei, vertritt Ungarn die Auffassung, die Kommission könne die Finanzierung des Vorhabens nun nicht als rechtswidrig einstufen.

(122)

Ungarn vergleicht den Euratom-Vertrag mit dem EG-Vertrag, da beide Verträge sektorbezogen seien; der EGKS-Vertrag enthalte ein weit gefasstes Verbot staatlicher Beihilfe, das nach Maßgabe der Artikel 67 und 95 EGKS-Vertrag praktisch in Artikel 107 AEUV übernommen worden sei. Bei der Anwendung der Beihilfevorschriften des AEUV verkenne die Kommission das Regulierungsziel der Verfasser des Euratom-Vertrags; dieser enthalte keine besonderen Beihilfevorschriften.

(123)

Außerdem weist Ungarn darauf hin, dass ansonsten keinerlei Kapitalbeteiligungen am Bau eines Atomkraftwerks in der Union jemals einer Beihilfeprüfung durch die Kommission unterzogen worden seien — auch nicht die Beteiligungen in Flamanville oder Hanhikivi. Die Investition in Hinkley Point C sei nur deshalb auf das Vorliegen einer Beihilfe geprüft worden, weil sie bestimmte Finanzierungsmerkmale aufwies (etwa eine staatliche Kreditbürgschaft und die Vereinbarung eines CfD), durch die sie sich von anderen Investitionen in Europa unterschied.

4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

4.1.   STELLUNGNAHME ZUM VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(124)

Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten enthielten quantitative Angaben und Analysen zum Vorliegen von Beihilfemaßnahmen:

Vorbringen des ungarischen MEP (Mitglied des Europäischen Parlaments) Benedek Jávor (im Folgenden „Vorbringen von Herrn Jávor“),

Vorbringen von Greenpeace (im Folgenden „Vorbringen von GP“) einschließlich einer von der Wirtschaftsberatung von Greenpeace (Candole Partners) erstellten Studie (im Folgenden „Candole-Studie“) (46),

Vorbringen von EnergiaKlub (im Folgenden „Vorbringen von EK“) einschließlich einer Studie von Herrn Balazs Felsmann („Felsmann-Studie“) (47).

Das Vorbringen von Herrn Jávor

(125)

Das Vorbringen von Herrn Jávor konzentriert sich auf die im EPC-Vertrag nicht enthaltenen Eigentümerkosten (siehe in diesem Beschluss Abschnitt 2.5.2) und weist darauf hin, dass diese Kosten erheblich unterschätzt werden können. Insbesondere wird in dem Vorbringen auf die folgenden Punkte abgestellt:

a)

Da der EPC-Vertrag für Paks II ausgehend vom „Atomkraftwerk Leningrad“ (48) geschlossen wurde, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass das Sicherheitssystem eine zusätzliche Investition im Umfang von mindestens 1 Mrd. EUR erfordern wird.

b)

Das System zur Frischwasser-Direktkühlung ist an heißen Sommertagen bei gleichzeitigem Betrieb des Atomkraftwerks Paks und von Paks II nicht hinreichend. Insoweit würde eine zusätzliche Umweltbelastung entstehen; zur Vermeidung dieser zusätzlichen Belastung wäre eine Investition in ein leistungsstärkeres Kühlsystem mit einem Kühlturm erforderlich, das allerdings um etwa 40 % mehr kosten würde als ein System zur Direktkühlung.

c)

Der als Einlage im Zentralen Kernenergiefonds (Central Nuclear Fund) vorgesehene Betrag dürfte für die Lagerung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung nicht hinreichend sein. Die Kosten für die Zwischenlagerung und die Endlagerung radioaktiver Abfälle würden sich auf mindestens 150 Mio. EUR bzw. 1,54 Mrd. EUR belaufen, und für die Stilllegung des Kraftwerks wurden mindestens 1,734 Mrd. EUR veranschlagt.

d)

Die erforderliche Modernisierung des Netzes für die Einbindung der neuen Reaktorblöcke einschließlich der Investitionen sowohl in das 400-kV-Leitungssystem als auch in die zusätzliche 120-kV-Hochspannungsleitung könne bis zu 1,6 Mrd. EUR kosten.

e)

Zur Erfüllung der geltenden Vorschriften zur Netzregulierung sowohl mithilfe eines Pumpspeicherkraftwerks als auch mit zusätzlichen Kraftwerksblöcken zur Bereitstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsreserven im Umfang des größten ungarischen Kraftwerksblocks wären Investitionen im Umfang von 1,2 Mrd. EUR erforderlich.

f)

Die finanziellen Verluste infolge eines eingeschränkten Betriebs einer der beiden benachbarten Atomkraftwerke zur Herstellung des Netzausgleichs würden sich auf insgesamt 1,2 Mrd. EUR belaufen.

g)

Im EPC-Vertrag nicht enthaltene Steuern und Abgaben könnten Kosten von weiteren 1,8 Mrd. EUR verursachen.

(126)

Im Vorbringen wird erläutert, dass die in Erwägungsgrund 125 genannten Kostenpositionen zu den Kosten des Vorhabens hinzuzurechnen seien; dadurch würde sich der interne Zinsfuß (IRR) des Vorhabens drastisch verschlechtern. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass auch Verzögerungen und eine kürzere Laufzeit des Kraftwerks den IRR beeinträchtigen würden.

Die Candole-Studie

(127)

In der Candole-Studie wird die Rentabilität des Vorhabens Paks II ausgehend von den Annahmen und den Angaben der Wirtschaftsstudie geprüft. Insbesondere wird festgestellt, dass die Preisprognosen der Wirtschaftsstudie zu optimistisch sein könnten und dass sich bei realistischeren Prognosen selbst unter Zugrundelegung der operativen Annahmen der Wirtschaftsstudie eher Verluste für das Vorhaben ergeben könnten.

(128)

Um diese Argumentation zu verdeutlichen, wird in der Candole-Studie eine eigene langfristige Prognose des Strompreises entwickelt. Die künftige langfristige Strompreisentwicklung wird unter Berücksichtigung der Kohle-, Öl- und Gaspreisprognosen des World Energy Outlook der Internationalen Energieagentur aus dem Jahr 2015 (IEA WEO 2015) prognostiziert; zudem werden die Grenzkosten der Stromerzeugung mit verschiedenen Kraftwerkstypen berechnet (49). Außerdem wird eine eigene Prognose für mehrere Zukunftsszenarien des IEA WEO 2015 erstellt: i) das „New-Policies-Szenario“, das die für die Energiemärkte relevanten politischen Ansätze und die einige Monate vor Drucklegung des IEA WEO 2015 angenommenen Umsetzungsmaßnahmen sowie politische Absichtserklärungen berücksichtigt, ii) das „Current-Policies-Szenario“, das die politischen Maßnahmen beschreibt, die innerhalb der letzten Monate vor Drucklegung der Candole-Studie angenommen wurden, und iii) das „Low-Oil-Price-Szenario“, in dem die Auswirkungen anhaltend niedrigerer Preise (infolge niedrigerer Ölpreise) auf das Energiesystem untersucht werden (50). Die folgende Abbildung veranschaulicht die entsprechenden Prognosen für die langfristige Entwicklung der Strompreise bei den drei Szenarien.

Abbildung 12

Langfristige Prognose der Strompreisentwicklung (EUR/MWh)

Image

Quelle:

Candole Partners.

(129)

Die Abbildung zeigt, dass beim Current-Policies-Szenario etwas höhere Strompreise zu erwarten sind; beim Low-Oil-Price-Szenario hingegen ist mit deutlich stärker sinkenden Strompreisen zu rechnen als bei dem in den Vorbringen von Ungarn zugrunde gelegten mittleren New-Policies-Szenario.

(130)

Zusätzlich zu den Prognosen in Abbildung 12 wird in der Candole-Studie auch die Prognose des IEA WEO 2015 bezüglich der Entwicklung der Strompreise beim Low-Oil-Price-Szenario für Termingeschäfte (Stand: Februar 2016) an der deutschen und der ungarischen Strombörse verglichen. Die betreffenden Entwicklungen sind Abbildung 13 zu entnehmen:

Abbildung 13

Langfristige Prognose der Strompreisentwicklung (EUR/MWh)

Image

Quelle:

Candole Partners.

(131)

Aus der Abbildung ist ersichtlich, dass bis 2022, wenn Verträge mit Deutschland und Österreich vereinbart werden können, die Preise für Termingeschäfte auf dem deutschen Markt unter der Preisprognose des IEA WEO 2015 für das Low-Oil-Price-Szenario liegen. Dies gilt auch für Termingeschäfte an der ungarischen Börse bis zum Jahr 2019 (51).

(132)

Ausgehend von diesen Erwägungen wird in der Candole-Studie festgestellt, dass das Vorhaben Paks II nach den Prognosen der Wirtschaftsstudie für die langfristige Entwicklung der Strompreise selbst dann defizitär wäre, wenn die operativen Annahmen der Wirtschaftsstudie zugrunde gelegt würden (52).

Das Vorbringen von EK

(133)

Im Vorbringen von EK werden potenzielle Mängel des Einleitungsbeschlusses der Kommission sowie problematische Punkte in der Wirtschaftsstudie Ungarns hervorgehoben. Außerdem wird auf einige mögliche Risiken des Vorhabens hingewiesen. Und schließlich wurde mit dem Vorbringen von EK die Felsmann-Studie als quantitative Analyse der Wirtschaftlichkeit von Paks II vorgelegt. In der Studie wird der Kapitalwert des Vorhabens Paks II ausgehend von den operativen Kosten des bestehenden Atomkraftwerks Paks ermittelt und festgestellt, dass das Vorhaben bei den meisten berücksichtigten Szenarien defizitär wäre.

(134)

Bezüglich des Einleitungsbeschlusses wird im Vorbringen von EK betont, dass einige Kostenpositionen bei der Bewertung im Einleitungsbeschluss nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Beispielsweise sei nicht klar, in welchem Umfang die potenziellen Zusatzkosten der nuklearen Sicherheit, die durch die Einbindung der beiden neuen Reaktoren von Paks II in das Stromnetz anfallenden Kosten des Netzausbaus oder die Kosten der Einrichtung eines geeigneten Kühlsystems in dem im EPC-Vertrag genannten Betrag enthalten seien. Außerdem werden Zweifel daran geäußert, dass die Kosten vorläufiger Untersuchungen sowie die Kosten in Verbindung mit der Beschaffung von Genehmigungen und mit Kommunikationsmaßnahmen angemessen einbezogen worden seien.

(135)

Die Kosten in Höhe von 2,1-2,7 EUR/MWh für die Entsorgung von Abfällen und für die Stilllegung könnten zudem zu gering angesetzt sein, da sich die Kosten beim bestehenden Atomkraftwerk Paks bereits auf 4,5 EUR/MWh belaufen. Darüber hinaus wird auf die Belastung künftiger Haushalte der Zentralregierung durch das Vorhaben hingewiesen, aus der sich Konflikte mit dem statistischen Rechnungslegungssystem und mit der Schuldengrenze der Union ergeben würden (53). Abschließend wird in dem Vorbringen das Korruptionsrisiko in erster Linie aufgrund des Umfangs des Vorhabens und des Informationsvorteils für den Lieferanten und die Eigentümerin verwiesen (54).

(136)

Hinsichtlich der von Ungarn erstellten Wirtschaftsstudie wird in diesem Vorbringen die in den Berechnungen zugrunde gelegte hohe Auslastung (92 %) in Zweifel gezogen, insbesondere während des Zeitraums des gleichzeitigen Betriebs von Paks II und des Atomkraftwerks Paks und in nachfrageschwachen Zeiten; außerdem wird die Richtigkeit der Preisprognosen der Studie in Frage gestellt.

(137)

Für die verschiedenen Risikotypen des Vorhabens werden im Vorbringen von EK die potenziellen Auswirkungen von Verzögerungen des Vorhabens und von Kostensteigerungen sowie die Notwendigkeit weiterer staatlicher Unterstützung während der Laufzeit des Vorhabens betont.

(138)

Zur Begründung der Bedenken bezüglich der Wirtschaftlichkeit von Paks II wird im Vorbringen von EK auf die Felsmann-Studie verwiesen. In dieser Studie wird der Kapitalwert von Paks II ausgehend von den operativen Kosten des bestehenden Atomkraftwerks Paks (einschließlich einer umfangreichen Halbzeit-Überholung des Kraftwerks), einigen alternativen Annahmen für die Auslastung (75 %, 85 % und 92 %) und verschiedenen Strompreisprognosen ermittelt, die öffentlich zugänglichen Quellen entnommen wurden (z. B. Energy Information Administration (USA) und National Grid (Vereinigtes Königreich)). Die Studie gelangt zu dem Schluss, dass das Vorhaben bei den meisten berücksichtigten Szenarien Verluste erwirtschaften würde und dass insoweit eine staatliche Beihilfe vorläge.

Die Regierung Österreichs

(139)

Österreich betrachtet den Bau und den Betrieb von Atomkraftwerken als unwirtschaftlich, wenn nach dem Verursacherprinzip alle verbundenen Kosten berücksichtigt würden. Die Investitionen Ungarns in Paks II seien mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht vereinbar. Es gebe keine Belege dafür, dass die Wirtschaftsstudien, die Ungarn der Kommission vorgelegt habe, mit gebührender Sorgfalt erstellt worden seien oder dass die bei den Berechnungen zugrunde gelegten Kosten tatsächlich alle potenziellen Kosten unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips beinhalteten.

(140)

Zudem seien auch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt.

Weitere Vorbringen zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(141)

Paks II erklärte, im Einleitungsbeschluss sei fälschlicherweise von einer einzigen Preisprognose ausgegangen worden, insbesondere hinsichtlich der langfristigen Entwicklung des Vorhabens. Außerdem habe die Kommission die Betriebs- und Instandhaltungskosten des bestehenden Atomkraftwerks Paks fälschlicherweise mit den Betriebs- und Instandhaltungskosten der Reaktorblöcke 5 und 6 der neuen Generation III+ gleichgesetzt. Darüber hinaus betont Paks II, die ursprüngliche Investitionsentscheidung sei bei Unterzeichnung des EPC-Vertrags getroffen worden und die entsprechende Verpflichtung sei nur mit Blick auf die Entwicklungsphase der Investition eingegangen worden, da sich Paks II zur Übernahme der in der Bauphase anfallenden Kosten ab einem festgelegten künftigen Zeitpunkt verpflichtet hatte. Paks II zufolge kann die Gesellschaft je nach Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens infolge externer Änderungen der Marktbedingungen bis zu diesem künftigen Zeitpunkt entscheiden, das Vorhaben nicht weiterzuverfolgen; diese Möglichkeit sei jedoch eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus verweist Paks II auf den von Rothschild & Co im Auftrag der ungarischen Regierung erstellten Bericht (im Folgenden die „Rothschild-Studie“) (55), der zu dem Schluss gelangt, dass die IRR-Spanne bis zu 12 % betragen könne und damit erheblich über der im Einleitungsbeschluss der Kommission genannten Spanne von 6,7-9 % liege. Abschließend erklärt Paks II, die von der Kommission errechneten WACC- und die IRR-Spannen überschnitten sich; daher sei von dem Vorhaben ein angemessener Ertrag zu erwarten.

(142)

Die Enersense Group ist der Auffassung, dass die von der Kommission verwendete WACC-Formel insoweit nicht exakt sei, als die Kommission diese Formel mit übermäßig konservativen Faktoren entwickelt habe. Die angemessenen Fremdkapitalkosten für die Ermittlung der WACC bei der Prüfung unter Zugrundelegung des Verhaltens eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (MEIP) lägen bei 4,5 % vor Steuern bzw. 3,6 % nach Steuern mit geringfügigen planmäßigen Anpassungen während des berücksichtigten Zeitraums. Da der russische Lieferant Finanzmittel im Umfang von etwa 80 % des Auftragspreises bereitstelle, müsse entsprechend der Herkunft der Finanzmittel auch bei der Ermittlung der Eigenkapitalrendite von einer Quote von 80 % ausgegangen werden; dies werde auch bei anderen Atomkraftwerken so gehandhabt. Bei angenommenen Eigenkapitalkosten von 11 %, Fremdkapitalkosten von 3,6 % nach Steuern und einer Reduzierung um 80 % infolge der Hebelfinanzierung müssten die WACC mit 5,1 % angesetzt werden. Die WACC würden sich damit auf 6,2 % erhöhen, wenn eine Reduzierung aufgrund einer Hebelfinanzierung von 65 % angenommen würde. Als Schlussfolgerung wird festgestellt, dass sich die Eigenkapitalrendite bei Zugrundelegung marktbezogener Fremdkapitalkosten und nach dem Faktor der Hebelfinanzierung deutlich verbessern würde.

(143)

Die Beteiligten sind zudem der Auffassung, dass die WACC nach dem Anschluss des Kraftwerks an das Stromnetz erheblich zurückgehen würden und dass der Wert des Unternehmens steigen würde. Daher könnte das Kraftwerk teilweise oder vollständig zu einem mit anderen derzeit in Betrieb befindlichen Atomkraftwerken vergleichbaren Preis veräußert werden. In den Berechnungen der Kommission im Einleitungsbeschluss werde diese Anlageflexibilität nicht berücksichtigt.

(144)

Außerdem gingen bei der Kommission Stellungnahmen zur Bedeutung einer umfassenden Bewertung und Berücksichtigung der Opportunitätskosten eines Ausschlusses der Kernenergie aus dem nationalen Energiemix vor dem Hintergrund erheblicher Änderungen des Portfolios der bestehenden Erzeugungskapazitäten ein. Diesen Stellungnahmen zufolge müsse neben den Modellen zur Eigenkapitalrendite oder zum diskontierten Cashflow auch berücksichtigt werden, dass das Vorhaben Paks II eine erhebliche Investition in einem bestehenden Sektor darstelle, in dem eine Wertschöpfung erfolge; insoweit sei das Vorhaben nicht mit einer bloßen „Wertpapieranlage“ oder einem kurzfristigen Spekulationsgeschäft gleichzusetzen. Diese Aspekte müssten in die Berechnungen der Kommission zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einbezogen werden.

(145)

Mehrere Stellungnahmen beziehen sich auf die Schlussfolgerung der Rothschild-Studie, dass das Vorhaben zu Marktbedingungen wirtschaftlich sein könne, selbst wenn von sehr pessimistischen Annahmen ausgegangen würde. Einige Beteiligte erklären, die entscheidenden Annahmen hinsichtlich der künftigen Strompreise seien verhältnismäßig moderat, und die Preise dürften nach 2025 anziehen. Insoweit sei davon auszugehen, dass Paks II keinen Vorteil erlange.

(146)

In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in einer schlüsselfertigen Lieferung nach Maßgabe eines EPC-Vertrags bestehe, die das Vorhaben für jeden marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers attraktiv mache; insoweit investiere Ungarn zu Marktbedingungen.

4.2.   STELLUNGNAHMEN ZUR MÖGLICHEN VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEM BINNENMARKT

4.2.1.   STELLUNGNAHMEN ZUM ZIEL VON GEMEINSAMEM INTERESSE

(147)

Österreich, die IG Windkraft, die Oekostrom AG und andere Beteiligte erklären, die Subventionierung des Baus und des Betriebs neuer Atomkraftwerke sei nach den Grundsätzen in Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Kernenergie sei keine neue, innovative oder nachhaltige Technologie zur Stromerzeugung, die zur Erreichung des Unionsziels der Steigerung des Anteils der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen beitragen würde. Daher dürfe für das Vorhaben auch keine befristete Unterstützung bis zum Erlangen der Marktreife gewährt werden.

(148)

Österreich ist der Auffassung, dass Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 40 des Euratom-Vertrags die Bewertung der Förderung neuer Investitionen im Bereich der Kernenergie als Ziel von gemeinsamem Interesse nicht zuließen, da aus dem Euratom-Vertrag in keiner Weise auf das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV geschlossen werden könne. Außerdem stünde ein solches Ziel im Widerspruch zu anderen Zielen der Union nach Maßgabe des AEUV, nämlich zum Vorsorgeprinzip nach Artikel 191 und zum Grundsatz der Nachhaltigkeit nach dem Programm „Horizont 2020“ (56).

(149)

Mehreren Vorbringen zufolge würde das Vorhaben zu europaweiten Zielen der Einrichtung von Kernanlagen und der Weiterentwicklung der Nuklearforschung beitragen, die auch im Euratom-Vertrag als solche anerkannt würden.

(150)

In vielen Stellungnahmen wird betont, dass die Kernenergie eine saubere, kohlenstoffarme Energiequelle sei; die Kommission müsse anerkennen, dass dieses gemeinsame Ziel der Union diese Investition rechtfertige.

(151)

Einige Stellungnahmen verweisen auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV, nach dem die Mitgliedstaaten selbst über ihren Energiemix entscheiden können. In den Stellungnahmen wird betont, dass der von Ungarn angestrebte Energiemix Bestandteil der nationalen Energiestrategie sei und die Nutzung der Kernenergie gemeinsam mit Kohle und mit nachwachsenden Rohstoffen vorsehe. Insoweit könne die Investition zu rechtfertigen sein.

(152)

Darüber hinaus gingen bei der Kommission Stellungnahmen ein, in denen unterstrichen wird, dass die Kernenergie eine sehr langfristige, sichere und zuverlässige Energiequelle im ungarischen Energiemix sei. Diesen Stellungnahmen zufolge könnte aus Kernenergie erzeugter Strom, in der Regel mit hoher Kapazität (zwischen 85 und 90 %), erheblich zur langfristigen Versorgungssicherheit beitragen. Andere Beteiligte erklärten, wegen der bis 2030 zu erwartenden erheblichen Lücke der installierten Kapazität infolge der schrittweisen Abschaltung der bestehenden Reaktorblöcke des Atomkraftwerks Paks sowie aufgrund der Abhängigkeit von Stromimporten könnte das Vorhaben in idealer Weise dazu beitragen, die Versorgungssicherheit Ungarns zu gewährleisten und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern.

(153)

Gegenüber der Kommission wurde erläutert, die Durchführung des Vorhabens würde zum Wachstum innerhalb der Region beitragen, hauptsächlich durch die Schaffung von Arbeitsplätzen. In einigen Stellungnahmen wird außerdem darauf hingewiesen, dass das Vorhaben Unternehmen unterschiedlichen Umfangs in der Union beträchtliche Möglichkeiten zur Beteiligung biete und somit die Lieferkette stärke. Diesen Stellungnahmen zufolge wäre das erwartete Wachstum von gemeinsamem Interesse und könnte die Durchführung des Vorhabens rechtfertigen.

4.2.2.   STELLUNGNAHMEN HINSICHTLICH DER GEEIGNETHEIT DER MASSNAHME

(154)

Die IG Windkraft und Energiaklub betrachten die Maßnahme angesichts der Kosten des Vorhabens im Vergleich zu alternativen Möglichkeiten zur Schließung der Lücke der künftigen installierten Kapazität als ungeeignet. Mit einer Beihilfe in ähnlichem Umfang könne jährlich erheblich mehr Strom erzeugt werden, wenn in andere Energiequellen (beispielsweise in Strom aus erneuerbaren Energiequellen) investiert würde.

4.2.3.   STELLUNGNAHMEN ZUR ERFORDERLICHKEIT UND ZUR ANREIZWIRKUNG DER MASSNAHME

(155)

Österreich ist der Auffassung, die Kommission habe bei der Prüfung auf das Vorliegen eines Marktversagens den relevanten Marktes (d. h. den Markt für Kernenergie in Ungarn) nicht zutreffend definiert. Eigentlich sei der liberalisierte Strombinnenmarkt der EU als relevanter Markt anzusehen. Darüber hinaus erläutert Österreich, hinsichtlich der Stromerzeugung und der Lieferung auf dem Strombinnenmarkt liege kein Marktversagen vor. Die Strompreise würden vielmehr zurückgehen, teilweise infolge hinreichender Erzeugungskapazitäten. Außerdem sei Ungarn sehr gut an die Netze benachbarter Mitgliedstaaten angebunden.

(156)

Österreich und der IG Windkraft zufolge sind Atomkraftwerke möglicherweise kein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Umweltfreundlichere, flexiblere und billigere Energiequellen in kleinen, dezentralen Anlagen seien unter Umständen besser geeignet. Zudem seien bei Atomkraftwerken wegen der Kühlanforderungen Hitzewellen problematisch, und die Mitgliedstaaten seien zu nahezu 100 % auf einzuführendes Uranerz angewiesen.

(157)

Beteiligte erklärten ferner, im Stromsektor würden neue Erzeugungskapazitäten allein infolge der Marktkräfte entstehen. Die Abhängigkeit Ungarns von Stromimporten sei kein Marktversagen und insbesondere nicht Ausdruck eines Marktversagens, dem durch ein neues Atomkraftwerk begegnet werden könne. Den übermittelten Stellungnahmen zufolge sind Einfuhren billigeren Stroms aus anderen Mitgliedstaaten eine normale und annehmbare Wirkung eines funktionierenden Marktes und nicht als Marktversagen zu betrachten. Vielmehr zeige dies einfach, dass Produkte zum niedrigsten Marktpreis gekauft werden. Die Strompreise seien von vielen Faktoren abhängig, darunter die Rohstoffpreise sowie Angebot und Nachfrage. Insbesondere in Europa seien rückläufige Strompreise eine Reaktion auf die anhaltenden Überkapazitäten bei der Stromerzeugung. Da dies als Reaktion auf einen wirksam funktionierenden Markt betrachtet werden könne, könnten sinkende Energiepreise infolge von Einfuhren nicht als Marktversagen und als Rechtfertigung für die Schaffung neuer nuklearer Kapazität angesehen werden.

(158)

Selbst wenn im Stromerzeugungssektor ein Marktversagen vorgelegen haben sollte, müsse Ungarn weitere Optionen in transparenter und diskriminierungsfreier Weise prüfen.

(159)

In anderen Stellungnahmen wird erklärt, die Herausforderungen für Anlagen im Kernenergiebereich einschließlich des erheblichen Kapitaleinsatzes im Vorfeld und der Notwendigkeit, die Unterstützung der Öffentlichkeit und der Politik zu gewinnen, seien hinlänglich bekannt; angesichts dieser Schwierigkeiten sei es nicht angemessen, in Verbindung mit der Schaffung neuer Kernenergiekapazitäten ein Marktversagen festzustellen. Die Kommission sei in der Sache Hinkley Point C zu dem Schluss gelangt, dass ein Marktversagen vorliege; es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass alle Investitionen im Kernenergiebereich nur mit Subventionen verwirklicht werden könnten oder dass Gründe für ein allgemeines Marktversagen im Kernenergiebereich gegeben wären.

4.2.4.   STELLUNGNAHMEN HINSICHTLICH DER ANGEMESSENHEIT DER MASSNAHME

(160)

Österreich ist der Auffassung, staatliche Beihilfe müsse immer auf den erforderlichen Mindestbetrag beschränkt sein. Die Durchführung des angemeldeten Vorhabens erfolge ohne Ausschreibung; daher habe nicht festgestellt werden können, ob sich die Gesamtkosten des Vorhabens tatsächlich auf den erforderlichen Mindestbetrag beschränkten.

(161)

Energiaklub erklärt, die ungarischen Behörden hätten den Mindestumfang der erforderlichen finanziellen Unterstützung zur Umsetzung des Vorhabens nicht geprüft. Vielmehr hätten die ungarischen Behörden versucht, das Vorhaben vollständig zu finanzieren, möglicherweise sogar einschließlich der operativen Kosten. Außerdem beschränke sich die staatliche Beihilfe den von Ungarn vorgelegten Berechnungen zufolge nicht auf die Durchführung des Vorhabens, sondern werde auch für den Betrieb der zu bauenden Reaktorblöcke gewährt und könne damit zu einer Überkompensation von Paks II führen.

4.2.5.   STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DER WIRKUNG DER MASSNAHME AUF DEN BINNENMARKT

(162)

Österreich ist der Auffassung, dass staatliche Beihilfe für eine Technologie, die auf dem liberalisierten Strombinnenmarkt an sich nicht rentabel wäre, zu übermäßigen Wettbewerbsverfälschungen führe. Zudem könnten neue, nachhaltig und kostenwirksamer ausgerichtete Marktteilnehmer von einem Markteintritt abgehalten oder aus dem Markt verdrängt werden. Atomkraftwerke würden eingesetzt, um hohe Grundlastkapazitäten zu schaffen, und diesen Kapazitäten werde bei der Netzanbindung Vorrang eingeräumt, da Atomkraftwerke zu Kapazitätsanpassungen kaum in der Lage seien. Hohen Bau- und Stilllegungskosten stünden geringe operative Kosten gegenüber; dies führe zu einem Merit-Order-Effekt.

(163)

Österreich und die IG Windkraft erklären, mit dem Bau der neuen Atomkraftwerke erhielten die Betreiber der Kraftwerkblöcke am Standort Paks durch die höhere Marktkonzentration eine erhebliche Marktmacht; dies könne zur missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV führen.

(164)

Die MVM-Gruppe und Paks II weisen darauf hin, dass nach der vollständigen Veräußerung ihrer Beteiligung an den Staat keinerlei Verbindung mehr zwischen den beiden Gesellschaften bestehe. Die MVM-Gruppe übe keinerlei direkte oder anderweitige Kontrolle auf die Verwaltung und die Leitung von Paks II aus. Außerdem seien die MVM-Gruppe und Paks II zwei getrennte Stromerzeuger und insoweit Wettbewerber wie alle anderen Unternehmen; daher bestehe kein Grund für die Annahme, dass Maßnahmen abgestimmt oder dass die beiden Unternehmen zusammengeführt würden. Die Strategie der MVM-Gruppe beinhalte zudem mögliche Investitionen, mit denen die MVM-Gruppe künftig im Wettbewerb mit Paks II stehen könnte.

(165)

Paks II erklärt, mit dem Vorhaben solle Ersatzkapazität für die gegenwärtigen vier Blöcke des Atomkraftwerks Paks geschaffen werden. Diese bestehenden Blöcke sollen bis Mitte der 2030er-Jahre vom Netz genommen werden, und die neuen Blöcke 5 und 6 (Paks II) wären erst Mitte der 2020er-Jahre betriebsbereit. Daher sei für eine Bewertung von Marktanteilen und für Feststellungen hinsichtlich einer beherrschenden Stellung zu diesem Zeitpunkt keine Grundlage gegeben, und eine diesbezügliche Bewertung könne nicht vorgenommen werden.

(166)

Mehrere Beteiligte betonten, dass der zu berücksichtigende Energiemarkt über das nationale Territorium hinausgehe und dass es dort angesichts des erheblichen Umfangs der ungarischen Stromimporte und der sehr guten Anbindung des Landes an Nachbarländer mehrere internationale Wettbewerber gebe.

(167)

Einige Beteiligte erklären ausdrücklich, das Vorhaben könnte sich nachteilig auf regionale Strommärkte auswirken, beispielsweise in Deutschland, wo der jährliche Grundstrompreis bis 2025 um bis zu 0,6 % fallen, bis 2030 um bis zu 1,1 % steigen und sich dann bis 2040 nochmals um bis zu 1,2 % erhöhen könne. Andere Beteiligte hingegen erläutern, dass mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Anlagen in Deutschland wegen der neuen Reaktorblöcke in Paks II geringere Erträge erwirtschaften würden und dass die Belastung der Steuerzahler zur Finanzierung der deutschen Programme zur Förderung erneuerbarer Energiequellen zunehmen werde, während Anbieter „grauen Stroms“ bis 2030 Einsparungen von bis zu 1,02 % jährlich erzielen könnten.

4.3.   WEITERE STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(168)

In einigen Stellungnahmen wird betont, dass die Einzelheiten des Vorhabens in Ungarn nicht in vollem Umfang veröffentlicht wurden. Außerdem sei der Beschluss über Paks II technisch nicht gerechtfertigt, da es keine vorbereitenden Untersuchungen dazu gegeben habe, wie eine Investition in Maßnahmen zur Energieeinsparung und in erneuerbare Energiequellen in gleichem Umfang zur Verbesserung der Versorgungssicherheit hätte beitragen können. Da weder die breite Öffentlichkeit noch Fachleute einbezogen worden seien, dürfe dieses Vorhaben nicht umgesetzt werden.

(169)

In manchen Vorbringen wurde auf die mit Atomkraftwerken verbundene Gefahr hingewiesen. In anderen Stellungnahmen wurden Bedenken hinsichtlich des Umgangs von Ungarn und Paks II mit Störfällen sowie mit der sicheren Entsorgung nuklearer Abfälle geäußert.

(170)

In weiteren Stellungnahmen wurde das Fehlen eines Ausschreibungsverfahrens bei der Benennung des mit dem Bau der neuen Reaktorblöcke zu beauftragenden Unternehmens unterstrichen; dies stehe im Widerspruch zu Vorschriften des Unionsrechts. MEP Jávor betrachtet den mutmaßlichen Verstoß gegen Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge als inhärent und untrennbar mit der Maßnahme verbunden, da Russland Ungarn seines Erachtens für das Vorhaben Paks II kein Darlehen gewährt hätte, ohne sich die Investition für Rosatom zu sichern; dadurch seien die Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge umgangen worden. Die Prüfung, ob die Inanspruchnahme des russischen Darlehens eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, sei nicht von der Tatsache der Umgehung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu trennen; zwischen beidem bestünden intrinsische Zusammenhänge, und die Wirkung müsse gemeinsam bewertet werden.

(171)

In mehreren Stellungnahmen wurde Beschwerde dagegen erhoben, dass das Vorhaben mithilfe eines russischen Darlehens durchgeführt werde. Dadurch werde die Abhängigkeit von Brennstoffen sowie die finanzielle Abhängigkeit erhöht und gleichzeitig die EU-Strategie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit konterkariert, indem Marktteilnehmer aus der Union vom Aufbau eines unionsweiten Netzes und einer unionsweiten Infrastruktur abgehalten würden.

(172)

Einige Beteiligte sind der Auffassung, dass Ungarn die Vorschriften von Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (57) hätte einhalten müssen, als Ungarn den Beschluss über die Erfordernis neuer Stromkapazitäten traf. In diesem Fall sei keine Ausschreibung und kein hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit gleichwertiges Verfahren zur Beschaffung neuer Kapazitäten durchgeführt worden. Daher könnte die Investition in Paks II gegen Unionsrecht verstoßen.

(173)

Einige Beteiligte sind der Auffassung, eine staatliche Beihilfe dürfe dann nicht gewährt werden, wenn der Verursacher einer Verschmutzung entgegen dem Geist der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (58) nicht für die Kosten der Verschmutzung aufkommen müsse.

4.4.   ANTWORT UNGARNS AUF DIE STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(174)

Ungarn übermittelte seine Antwort auf Stellungnahmen von Beteiligten zum Einleitungsbeschluss (im Folgenden „Antwort auf Stellungnahmen von Beteiligten“) am 8. April 2016.

(175)

Darin widerspricht Ungarn nachdrücklich den Stellungnahmen Österreichs sowie von Greenpeace Energy und Energiaklub und von MEP Benedek Jávor, in denen die Beteiligten erklärten, die Kosten aufgrund von Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie die Kosten der Fremdfinanzierung, der erforderlichen Versicherungen, der Sicherheitsmaßnahmen, der Entsorgung von Abfällen, der Stilllegung, der Einrichtung von Verbindungsleitungen und erforderlicher Nachrüstungen seien in der Analyse Ungarns nicht berücksichtigt worden; Ungarn betrachtet diese Beteiligten als falsch informiert und ihre Vorbringen als unbegründet.

(176)

In der Antwort wird detailliert auf die Stellungnahme von MEP Benedek Jávor eingegangen. Im Einzelnen erläutert Ungarn Folgendes:

Die Kosten aller erforderlichen sicherheitsbezogenen Investitionen seien im EPC-Vertrag berücksichtigt worden;

die Entscheidung für das direkte Kühlsystem beruhe auf der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens;

die Kosten der Abfallentsorgung und der Stilllegung seien von der Behörde für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach Maßgabe des Gesetzes CXVI von 1996 über die Kernenergie ermittelt worden;

die Kosten in Verbindung mit dem Netzanschluss von Paks II seien in der Finanzanalyse des Vorhabens berücksichtigt worden;

hinsichtlich der Erzeugungsleistung werde es in nachfrageschwachen Zeiten weder beim Atomkraftwerk Paks noch bei Paks II Reduzierungen geben, da Paks II ältere bestehende Erzeugungskapazitäten ersetzen solle, die schrittweise vom Netz genommen würden;

bei einer modernen Technologie der Generation III+ könne über die gesamte Laufzeit von Paks II mit Sicherheit eine verhältnismäßig hohe Auslastung (≥ 90 %) angenommen werden;

die Annahme einer Laufzeit von 60 Jahren sei selbst bei den weniger zuverlässigen Kraftwerken der Generation III international als Standard anerkannt;

das Vorhaben sei umsatzsteuerneutral, und da ein erheblicher Teil der erforderlichen Leistungen von Anbietern mit Sitz in der EU erbracht werde, seien die Zölle nicht genau geschätzt/berechnet worden.

(177)

Ungarn habe umfangreiche Sensitivitätsanalysen durchgeführt, um die Auswirkungen von Annahmen und Variablen wie etwa der Laufzeit eines Kraftwerks, der Betriebs- und Instandhaltungskosten, der Abfallentsorgung und der Stilllegung sowie makroökonomische Faktoren zu berücksichtigen (Wechselkurse und Inflation, unterschiedliche Szenarien für die Entwicklung der Marktpreise, Verzögerungen usw.), und die Sensitivitätsanalyse belege uneingeschränkt die Schlussfolgerung, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe anzusehen sei.

(178)

Hinsichtlich der eingegangenen Stellungnahmen zur möglichen Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt bekräftigt Ungarn mehrere bereits früher vorgetragene Begründungen in Bezug auf die freie Wahl und die Diversifizierung des Erzeugungsmix, die Notwendigkeit der Schaffung von Ersatzkapazitäten, die Dekarbonisierung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bezahlbarkeit und erwartete Multiplikatorwirkungen.

(179)

Ungarn widerspricht der Darstellung Österreichs, dass das Ziel des Euratom-Vertrags hinsichtlich der „Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft“ bereits erreicht sei und in Anbetracht der technischen Entwicklung und der großen Anzahl der in Europa gebauten Atomkraftwerke nicht zur Begründung eines gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV herangezogen werden könne. Ungarn zufolge wird bei dieser Darstellung das Ziel der Entwicklung nuklearer Erzeugungskapazität mit dem Begriff der Technologie vermischt, der allerdings kein feststehender Begriff sei. Der Euratom-Vertrag sei weiterhin Bestandteil der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Union und unverändert gültig. Und schließlich betont Ungarn, dass Österreich und Greenpeace keine Rechtsprechung zitiert hätten, nach der Ziele von gemeinsamem Interesse zwangsläufig befristet oder in sonstiger Weise begrenzt seien.

(180)

Zur Diversifizierung des Energiemixes weist Ungarn die Darstellungen Österreichs und des österreichischen Windenergieverbandes bezüglich einer unionsweiten Abhängigkeit von Uranimporten zurück und betont, dass eine beträchtliche Vielfalt und ein großes Angebot an Uran aus beträchtlichen noch ungenutzten Vorkommen bestehe. Ungarn erklärt, die bloße Tatsache der Endlichkeit einer Ressource bedeute nicht, dass die Verwendung dieser Ressource nicht nachhaltig sei, und bezieht sich auf eine Stellungnahme der Energiewirtschaftlerin Loreta Sankeviciute im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) (59), nach der „Kernenergie gemessen an zahlreichen Nachhaltigkeitsindikatoren im Vergleich positiv zu bewerten ist“.

(181)

Ungarn betont, dass einige Sachvorträge in Bezug auf die Notwendigkeit einer Dekarbonisierung durch die Nutzung nuklearer Energiequellen zutreffend seien, da Technologien unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen mit hohen Kosten verbunden und zur kontinuierlichen Stromerzeugung nicht geeignet seien. Subventionierte Festpreise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen seien mit einem freien Markt nicht vereinbar; Greenpeace habe erläutert, dass Vereinbarungen über Stromlieferungen zu Festpreisen bei niedrigeren Marktpreisen weniger vorteilhaft seien, wenngleich Paks II nicht beabsichtige, den erzeugten Strom auf der Grundlage von Festpreisverträgen zu verkaufen.

(182)

Ungarn zitiert mehrere Quellen, denen zufolge die Maßnahme den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälsche, und betont, dass die Kommission keine Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hatte (wie von Greenpeace vermutet), sondern sich eher auf die Frage des Vorliegens einer Beihilfe konzentrierte.

(183)

In diesem Zusammenhang (mögliche Wettbewerbsverfälschungen) weist Ungarn die Darstellung von Greenpeace zurück, dass es einen Festtarif (ähnlich wie in der Sache Hinkley Point C) festsetzen werde, um den langfristigen Betrieb von Paks II zu unterstützen.

(184)

Ungarn bestreitet Feststellungen, nach denen für das Vorhaben Investitionen in erneuerbare Energiequellen in Ungarn und in Nachbarländern verhindert würden. Die nationale Energiestrategie sehe erneuerbare Energiequellen parallel zur Nutzung der Kernenergie vor, und die künftige Lücke der installierten Kapazität könne allein mithilfe der Kernenergie nicht geschlossen werden. Die zusätzlichen nuklearen Kapazitäten würden daher einem Ausbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen nicht entgegenstehen. Die im Vorbringen von Greenpeace enthaltene Marktanalyse von Energy Brainpool gehe von einem Einsatz erneuerbarer Energiequellen entsprechend der nationalen Zielvorgabe Ungarns für erneuerbare Energiequellen aus.

(185)

Ungarn bekräftigt erneut die Darstellung der MVM-Gruppe, dass ein Zusammenschluss der MVM-Gruppe mit Paks II nicht beabsichtigt und daher auch keine Konzentration des Marktes zu erwarten sei. Außerdem schließt Ungarn sich der Erklärung der MVM-Gruppe an, dass deren Strategie die Möglichkeit von Investitionen vorsehe, mit denen die MVM-Gruppe künftig im Wettbewerb mit Paks II stehen könnte.

(186)

Ferner betont Ungarn nochmals, dass sich der zu prüfende Markt angesichts der ausgeprägten Anbindungen des ungarischen Stromnetzes nicht auf den ungarischen Staat beschränken dürfe. In diesem Zusammenhang sei die Wirkung der Maßnahme vernachlässigbar. Darüber hinaus zieht Ungarn die Methode der von Energy Brainpool im Auftrag von Greenpeace durchgeführten Analyse der potenziellen Wirkung des Vorhabens auf regionale Strommärkte (beispielsweise in Deutschland) in Zweifel. Der zugrunde liegende Ansatz beinhalte eine Bewertung der Wirkung des Vorhabens ausschließlich vor nationalem Hintergrund ohne Berücksichtigung der Bedeutung von Energieimporten nach Ungarn und übertrage diese Bewertung auf Deutschland in der impliziten Annahme, dass auf dem deutschen Strommarkt die gleichen Auswirkungen zu erwarten seien wie in Ungarn. Die Analyse weise Mängel insoweit auf, als sie von der bestehenden Verbindungskapazität ausgehe und künftige zusätzliche Verbindungen außer Acht lasse, die Bestandteil der Zielsetzungen der Union seien.

(187)

Hinsichtlich der sicherheitsbezogenen Erwägungen erläutert Ungarn, das Land habe mit den vier bestehenden Reaktorblöcken beträchtliches Wissen und erhebliche Erfahrung erworben. Die ungarische Kernenergiebehörde (die Lizenzen für Nuklearanlagen erteilt) sei bereits in hohem Maße mit der WWER-Technologie vertraut und habe ein zweijähriges internes Ausbildungsprogramm im Zusammenhang mit dieser Technologie entwickelt. In das Programm seien auch Mitglieder der Regulierungsbehörde mit erheblicher einschlägiger akademischer und praktischer Erfahrung einbezogen, und das Programm beinhalte die Aus- und Weiterbildung neuer Mitarbeiter für die ihnen innerhalb der Regulierungsbehörde obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

(188)

Außerdem betont Ungarn, dass die Umweltschutzbehörde und die Regulierungsbehörde unabhängig voneinander seien; dies gewährleiste einen verlässlichen und objektiven Sicherheitsrahmen. Die technischen Anforderungen des Vorhabens hinsichtlich der nuklearen Sicherheit seien unter Kombination ungarischer Rechtsvorschriften mit den Vorschriften für europäische Versorgungsunternehmen und mit den Sicherheitsempfehlungen der IAEO und der WENRA (Western European Nuclear Regulators Association) sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Reaktorunglück in Fukushima entwickelt worden.

(189)

Zu den Stellungnahmen betreffend den scheinbaren Mangel an Transparenz bei der Vorbereitung des Vorhabens erläuterte Ungarn, die nötige Transparenz sei durch den parlamentarischen Entscheidungsprozess gegeben. Der parlamentarische Prozess gewährleiste allen Beteiligten sowie den Behörden einschließlich der Kommission den Zugang zu allen relevanten Informationen. Im Rahmen dieses Prozesses seien alle Berichte unabhängiger Sachverständiger einschließlich der Wirtschaftsanalysen des Vorhabens veröffentlicht worden, und alle Materialien im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen seien in mehreren Sprachen bereitgestellt worden.

(190)

Zudem verweist Ungarn auf öffentliche Konsultationen, die der für das Vorhaben zuständige Regierungskommissar zwischen dem 17. März und dem 4. Mai 2015 durchgeführt habe und in denen die potenziellen Umweltauswirkungen des Baus und des Betriebs von Paks II erörtert worden seien. Ungarn habe ferner alle benachbarten Drittländer (EU-Länder und Nicht-EU-Länder) über das Vorhaben unterrichtet und in mehreren Ländern insgesamt neun öffentliche Konsultationen zu dem Vorhaben durchgeführt.

(191)

Im Zusammenhang mit Stellungnahmen, nach denen die Durchführung des Vorhabens gegen Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (60) und gegen Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (61) verstoße, erläutert Ungarn, dass das IGA und die Durchführungsabkommen weder unter den AEUV noch unter die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fielen. Selbst wenn der AEUV zur Anwendung kommen sollte, gelte für das IGA und die Durchführungsabkommen die spezifische Ausnahme für internationale Abkommen nach Artikel 22 der Richtlinie 2014/25/EU bzw. die technische Ausnahme nach Artikel 50 Buchstabe c dieser Richtlinie; daher seien die Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf diese Abkommen nicht anwendbar. Im IGA seien klare Verfahren für den Abschluss von Durchführungsabkommen vorgegeben, einschließlich spezifischer Vorschriften für die Benennung von Unternehmen und für die Vergabe von Unteraufträgen.

(192)

Ungarn weist ferner die Stellungnahmen zurück, denen zufolge Ungarn gegen Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG verstoße. Diese Richtlinie sei auf das Vorhaben nicht anwendbar, weil für das Vorhaben ausschließlich der Euratom-Vertrag gelte, der Vorrang vor den Bestimmungen des AEUV sowie vor allen daraus abgeleiteten sekundären Rechtsvorschriften habe. Die ungarischen Behörden betonen zudem, da das Vorhaben ihrer Auffassung nach keine staatliche Beihilfe beinhalte, seien die Vorschriften der Richtlinie 2009/72/EG für Ausschreibungen zur Beschaffung von Versorgungskapazitäten nicht anwendbar.

(193)

Und schließlich verweist Ungarn auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (62), nach der im Zusammenhang mit einer Beihilfeprüfung nicht zu berücksichtigen ist, ob gegen eine Vorschrift des Unionsrechts verstoßen wurde. Daher ist Ungarn der Auffassung, dass etwaige Verstöße gegen die Stromrichtlinie nicht im Rahmen der förmlichen Beihilfeprüfung untersucht werden könnten. Außerdem verweist Ungarn auf den Beihilfebeschluss der Kommission in der Sache Hinkley Point C und erklärt, dass nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG anstelle der vorgesehenen Ausschreibungen hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit gleichwertige Verfahren zur Anwendung kommen könnten. Die Vergabe von Unteraufträgen erfolge nach den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und der Transparenz.

4.5.   WEITERE STELLUNGNAHMEN UNGARNS IN DER ANTWORT AUF DIE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELTEN STELLUNGNAHMEN

(194)

In seiner Antwort auf die an die Kommission übermittelten Stellungnahmen erläutert Ungarn, dass in der Mitteilung der Kommission über ein Hinweisendes Nuklearprogramm (PINC) (63) festgestellt werde, dass zwischen 2015 und 2050 Investitionen in Milliardenhöhe (geschätzt zwischen 650 und 760 Mrd. EUR) in Kernenergie erforderlich seien, um künftig die unionsweite Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

5.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(195)

Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Beihilfemaßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Zweitens muss einem Begünstigen durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens muss die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen (d. h., die Maßnahme muss in gewissem Umfang selektiv sein). Und viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen.

(196)

In Abschnitt 3.1 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission vorläufig festgestellt, dass Paks II mit der Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden könnte, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe beinhaltet, da sie aus dem ungarischen Staat zuzurechnenden staatlichen Mitteln gewährt wurde, dass die Maßnahme selektiv ist und dass sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. Die Kommission hat während der förmlichen Prüfung keine Gründe gefunden, von dieser Bewertung der betreffenden Aspekte abzuweichen.

5.1.1.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL

(197)

Die Kommission hat geprüft, ob mit der Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil für Paks II dadurch verbunden wäre, dass Paks II Eigentümerin und Betreibergesellschaft der beiden vollständig vom ungarischen Staat finanzierten neuen Kernreaktoren wäre. Ferner hat die Kommission geprüft, ob das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für Paks II ausgeschlossen werden könnte, sofern die Investition des ungarischen Staates als marktübliche Entscheidung aufgrund gewinnorientierter Erwägungen zu bewerten wäre.

(198)

In ihrer Würdigung folgt die Kommission der Auffassung Ungarns, dass mit Hilfe des MEIP-Tests festzustellen sei, ob eine Investition marktüblich ist. Bei diesem Test wird untersucht, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zu dem Zeitpunkt, als die öffentliche Investition beschlossen wurde, unter denselben Bedingungen wie der öffentliche Kapitalgeber in das Vorhaben investiert hätte (siehe auch Erwägungsgründe 53 und 54).

(199)

In der Prüfung wird das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils und somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt, wenn der erwartete IRR der Investition bei dem betreffenden Vorhaben einen als Richtwert betrachteten marktüblichen WACC-Satz unterschreitet und damit Anlass für einen vernünftig handelnden privaten Kapitalgeber wäre, von der Investition abzusehen.

(200)

Der MEIP-Test setzt voraus, dass die bei der Ermittlung des IRR und der WACC berücksichtigten Sachverhalte im Zeitraum der Investitionsentscheidung liegen, damit die Informationslage der Kapitalgeber zum betreffenden Zeitpunkt nachempfunden werden kann. Für den Prozess der Entscheidung über das Vorhaben Paks II hat die Kommission einen Zeitplan erstellt, um zu ermitteln, welche Informationen Kapitalgebern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzung des Vorhabens zur Verfügung standen bzw. zur Verfügung hätten stehen können (64).

(201)

Auch nach dieser Entscheidung hat Paks II die Arbeiten für den Bau der beiden neuen Reaktoren noch nicht verbindlich in Auftrag gegeben (65) […] Daher stellt die Kommission fest, dass die im Februar 2017 vorliegenden Daten (im Folgenden „Daten von 2017“) für den MEIP-Test am ehesten relevant sind und als Grundfall-Szenario angenommen werden können.

(202)

Die Verhandlungen über Paks II wurden jedoch bereits zwei Jahre früher aufgenommen. Um die Robustheit der Ergebnisse des MEIP-Tests zu bewerten, hat die Kommission zudem eine getrennte Bewertung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Investitionsentscheidung vorgenommen, d. h. zum 9. Dezember 2014 als dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EPC-Vertrags (im Folgenden „Daten von 2014“). Die Kommission stellt fest, dass sich das Ergebnis der gleichen Prüfung für einen früheren Zeitpunkt (d. h. den Zeitpunkt der ursprünglichen Investition) mit dem Ergebnis aufgrund der Daten von 2017 deckt.

(203)

Um zu prüfen, ob die Kriterien des MEIP-Tests erfüllt sind, schätzte die Kommission die theoretischen WACC für eine Investition mit einem ähnlichen Risikoprofil wie bei Paks II. Anschließend verglich die Kommission diese geschätzten marktüblichen WACC mit den WACC des Vorhabens, zunächst im Grundfall-Szenario mit den Daten von 2017 und anschließend im Rahmen einer Überprüfung der Robustheit mit den für die ursprüngliche Investitionsentscheidung maßgeblichen Daten von 2014.

5.1.1.1.    Die Bewertung der WACC durch die Kommission

(204)

Die Kommission schätzte die WACC mittels der beiden auch von Ungarn verwendeten Methoden, d. h. mit dem Bottom-up-Standardansatz zur Ermittlung eines theoretischen WACC-Satzes unter Schätzung aller Bestandteile und mit einer Benchmark-Analyse unter Heranziehung von Richtwerten, die als relevant und mit Paks II vergleichbar anzusehen sind. Ungeachtet der Verwendung identischer Methoden weicht das Ergebnis der Kommission von den Schlussfolgerungen Ungarns ab; dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kommission die von Ungarn angenommenen Werte für bestimmte Parameter und bestimmte ungarische Richtwerte in Zweifel zog und als nicht maßgeblich bewerten musste. Weitere von Ungarn vorgeschlagene Parameter und Richtwerte wurden ohne weitere Prüfung übernommen. In ihrer Bewertung legt die Kommission Belege für alle Werte vor, bei denen sich Abweichungen von den ungarischen Angaben ergaben.

(205)

Beide in der Bewertung der Kommission verwendeten Methoden gehen von den Daten von 2017 aus und beziehen die Daten von 2014 für die Überprüfung der Robustheit ein.

(206)

Angesichts der relativ großen Unwägbarkeiten bei Kostenschätzungen gibt die Kommission eine Spanne für die als Richtwert anzunehmenden und im MEIP-Test zu verwendenden theoretischen marktüblichen WACC an.

(207)

Bei beiden Methoden übernahm die Kommission ohne weitere Prüfung den von Ungarn in der MEIP-Untersuchung und in der Wirtschaftsstudie angegebenen Verschuldungsgrad von 40-50 %, da dieser im Bereich zuverlässiger Referenzwerte liegt. Für diesen Beschluss wird als Verschuldungsgrad das Verhältnis zwischen der Verschuldung und der Summe des Eigenkapitals für das Vorhaben bezeichnet. Außerdem übernahm die Kommission den von Ungarn genannten Körperschaftsteuersatz von 19 %.

(208)

Bevor sie ihre eigene Bewertung vornahm, stellte die Kommission hinsichtlich des von Ungarn als endgültigen Richtwert genannten WACC-Satzes folgende Schwächen fest:

a)

Die Spannen aufgrund der beiden von Ungarn vorgeschlagenen Methoden stehen nicht vollständig miteinander im Einklang. Die im Rahmen der Wirtschaftsstudie in der Prüfung aufgrund von Referenzwerten (Benchmark-Analyse) ermittelte Spanne [5,9-8,4 %] ist größer als die in derselben Wirtschaftsstudie mit dem Bottom-up-Ansatz errechnete Spanne [6,2-7,0 %] (u. a. mit erheblich höheren Werten). Ungarn erklärt nicht, warum der genaueste Teilbereich der WACC-Spanne bei [6,2-7,0 %] liegen sollte, obwohl diese Spanne gerade noch im unteren Bereich der Richtwertspanne liegt.

b)

Zudem stehen die Werte der verschiedenen Variablen der ungarischen Benchmark-Analyse der MEIP-Untersuchung und der Wirtschaftsstudie nicht im Einklang mit den Werten der entsprechenden Variable beim Bottom-up-Ansatz dieser Studie (66).

c)

Hinsichtlich des Bottom-up-Ansatzes weist die Kommission vor allem drei der von Ungarn verwendeten Parameter zurück: die Eigenkapitalrisikoprämie, den risikofreien Zinssatz und die Fremdkapitalrisikoprämie. Erstens gibt es keinen Grund dafür, dass die Entwicklung des Kapitalmarkts in den letzten zehn Jahren ein geeigneter Richtwert für die ungarische Eigenkapitalrisikoprämie sein sollte (wie sowohl in der MEIP-Untersuchung als auch in der Wirtschaftsstudie angenommen). Gegen die Zugrundelegung der historischen Risikoprämie spricht die Marktentwicklung nach der Krise des Jahres 2008, die ganz anders verlief als in den Zeiten vor der Krise (67). Zweitens wurde der von Ungarn im zweiten erläuternden Schreiben (vor dem Einleitungsbeschluss) genannte zweite risikofreie Zinssatz mit dem mit 3,8 % angesetzten und als Richtwert behandelten Ertrag 15-jähriger ungarischer Staatsanleihen in HUF vom November/Dezember 2014 verglichen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass es infolge der erheblichen Ertragsschwankungen ungarischer Staatsanleihen eher angemessen ist, einen durchschnittlichen Ertrag ausgehend von den monatlichen Erträgen während eines ganzen Kalenderjahres vor der Investitionsentscheidung zu berechnen. Drittens legt Ungarn bei einem auf 18 Jahre angelegten Vorhaben den auf Euro bezogenen kommerziellen Referenzzinssatz (CIRR = Commercial Interest Reference Rate) der OECD als Näherungswert für die Fremdkapitalrisikoprämie bei Paks II zugrunde. Wie Ungarn in der MEIP-Untersuchung betont, wird der CIRR der OECD jedoch aufgrund von Regeln berechnet, nach denen Ausfuhrkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe zur Finanzierung von Vorhaben im Kernenergiebereich verwendet werden können. Eine mit Ausfuhrkrediten verbundene potenzielle staatliche Beihilfe kann die als Richtwert angenommene marktbezogene Fremdkapitalrisikoprämie verfälschen.

d)

Und schließlich wird auch die Robustheit der Schätzungen von Ungarn nicht näher erörtert. Das zusätzliche Risiko von Atomkraftwerken wird weder explizit in die Schätzungen einbezogen noch in der Sensitivitätsanalyse berücksichtigt. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Erzeugung von Strom aus Kernenergie mit verschiedenen potenziell größeren Risiken verbunden sein kann als die Erzeugung mit anderen Technologien (68)  (69).

Erste Methode — der Bottom-up-Ansatz

(209)

Die Bottom-up-Methode beruht auf der (auch von Ungarn verwendeten) Standardformel zur Berechnung der WACC und auf Schätzungen der entsprechenden Parameter:

Image

wobei D und E = Verschuldung bzw. Eigenkapital, Rd und Re = Fremd- bzw. Eigenkapitalkosten und t = Körperschaftsteuersatz (in Ungarn 19 %). Diese Formel geht von den für die jeweiligen Parameter erwarteten Werten aus. Rd und Re sind die Fremd- bzw. Eigenkapitalkosten zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidungen und nicht als historische Kosten zu verstehen.

(210)

Die Fremdkapitalkosten werden mit folgender (ebenfalls auch von Ungarn verwendeten) Formel ermittelt:

Image

wobei Rf = marktüblicher risikofreier Zinssatz und (Rd  – R f ) = marktübliches Anleiheemissionsagio.

(211)

Die Eigenkapitalkosten hingegen werden nach der (gleichfalls auch von Ungarn verwendeten) CAPM-Standardformel berechnet (70):

Image

wobei Rf = marktüblicher risikofreier Zinssatz, = Risikoprämie auf dem Kapitalmarkt und β (Beta) = Maß für das spezifische, nicht diversifizierbare Risiko des Vorhabens.

(212)

Die Kommission betrachtet die folgenden Werte für die zur Berechnung der WACC zu verwendenden Parameter als angemessen:

Als Näherungswert für den risikofreien Zinssatz nimmt die Kommission den Zinssatz der auf HUF lautenden 15-jährigen ungarischen Staatsanleihen an, da dies die ungarischen Anleihen mit der längsten Laufzeit waren. Der monatliche Zinssatz schwankte im Zeitraum der ursprünglichen Investitionsentscheidung für Paks II beträchtlich. Daher führt die Beschränkung auf den Wert nur eines einzigen Monats unter Umständen nicht zu einem hinreichend robusten Ergebnis. Dieser Wert würde der Realität und der Komplexität einer Entscheidung von derartiger Tragweite nicht gerecht, bei der den Anlegern an einem umfassenderen Informationsportfolio gelegen ist. Daher nimmt die Kommission im Gegensatz zu Ungarn, das sich auf den Zinssatz des Monats unmittelbar vor der Investitionsentscheidung beschränkte, einen Durchschnittswert der zwölf Kalendermonate vor dem betreffenden Zeitpunkt an (71).

Aus den in Erwägungsgrund 208 Buchstabe c genannten Gründen hinsichtlich der Unangemessenheit der von Ungarn herangezogenen historischen marktüblichen (Eigenkapital-)Risikoprämien berechnete die Kommission die Eigenkapitalrisikoprämie als arithmetischen Durchschnitt der Eigenkapitalrisikoprämien aus zwei in der Finanz- und Geschäftswelt allgemein anerkannten Quellen.

Die wichtigste Datenquelle ist die Datenbank internationaler Eigenkapitalrisikoprämien von Professor Aswath Damodaran von der New York University (im Folgenden „Damodaran-Risikoprämien-Datenbank“) (72).

Außerdem wurde die Datenbank der marktüblichen Risikoprämien von Professor Fernández von der IESE Business School der Universität Navarra herangezogen (73).

Die Ergebnisse werden in der folgenden Tabelle 6 zusammengefasst:

Tabelle 6

Eigenkapitalrisikoprämie — Ungarn

 

Dezember 2014

Februar 2017

Eigenkapitalrisikoprämie — Damodoran

8,84

8,05

Eigenkapitalrisikoprämie Fernández

8,30

8,10

Durchschnittliche Eigenkapitalrisikoprämie

8,57

8,08

Zur Schätzung des Beta-Werts übernahm die Kommission ohne weitere Prüfung den Vorschlag Ungarns im MEIP-Test (0,92) (74).

Die Fremdkapitalkosten vor Steuern wären der risikofreie Zinssatz in Ungarn (der Durchschnittswert während der zwölf Kalendermonate vor dem betrachteten Zeitpunkt) zuzüglich einer kommerziellen Verschuldungsrisikoprämie als Aufschlag auf die Prämie von 2,26 % bei Staatsanleihen als Anhaltspunkt für die Verschuldungsrisikoprämie des Landes (75).

Für den Verschuldungsgrad des Vorhabens wurden wie von Ungarn sowohl in der MEIP-Untersuchung als auch in der Wirtschaftsstudie vorgeschlagen zwei Werte angenommen (50 % und 40 %).

(213)

Die in Erwägungsgrund 212 genannten Eingangsgrößen für die WACC-Berechnung und die damit ermittelten WACC-Spannen wurden in Tabelle 7 zusammengestellt. Für jeden für die Bewertung maßgeblichen Zeitraum wird eine eigene Spalte verwendet.

Tabelle 7

WACC-Berechnung mit dem Bottom-up-Ansatz

EINGANGSGRÖßEN

Dezember 2014

Februar 2017

Risikofreier Zinssatz Ungarn

5,30  %

3,45  %

Eigenkapitalrisikoprämie Ungarn

8,57  %

8,08  %

Beta

0,92

0,92

Eigenkapitalrendite

13,19  %

10,88  %

Kommerzielle Verschuldungsrisikoprämie auf die Renditen ungarischer Staatsanleihen

2,26  %

2,26  %

Erträge aus Anleihen vor Steuern

7,56  %

5,71  %

Körperschaftsteuersatz

19 %

19 %

Erträge aus Anleihen nach Steuern

6,12  %

4,63  %

Verschuldungsgrad (Fremdkapital/(Fremdkapital + Eigenkapital)) — Szenario I

50 %

50 %

Verschuldungsgrad (Fremdkapital/(Fremdkapital + Eigenkapital)) — Szenario II

40 %

40 %

WACC mit Verschuldungsgrad I

9,66  %

7,75  %

WACC mit Verschuldungsgrad II

10,36  %

8,38  %

WACC-Spanne

9,66 -10,36  %

7,75 -8,38  %

(214)

Aus den in Tabelle 7 behandelten WACC-Elementen ergibt sich eine WACC-Spanne von [9,66-10,36 %] für Dezember 2014 und von [7,75-8,38 %] für Februar 2017 (76). Allerdings ist die einzige sektorspezifische Eingangsgröße bei diesen Berechnungen der Beta-Wert der Branche (0,92). Daher ist eher nicht davon auszugehen, dass die vollständige Prämie für das höhere Risiko bei Vorhaben im Kernenergiebereich (siehe Fußnote 68) berücksichtigt wird, und insoweit ist dieser Wert als Untergrenze für das tatsächliche Risiko anzusehen.

Zweite Methode — Verwendung von Richtwerten

(215)

Die Kommission akzeptiert die Darstellung Ungarns, dass ein alternativer Ansatz zur Ermittlung einer relevanten Spanne für einen marktüblichen WACC-Satz in der Gegenüberstellung mit Richtwerten bestehen könnte, die dem Vorhaben Paks II vergleichbar sind. Aus den in Erwägungsgrund 208 Buchstabe a genannten Gründen bewertete die Kommission die von Ungarn genannten Richtwerte und Spannen jedoch nicht als hinreichend robust. Daher hat die Kommission ihre eigene Benchmark-Analyse entwickelt, bei der ein sektor- und länderspezifischer WACC-Richtwert mithilfe der Damodaran-Datenbank (77)  (78) unter Verwendung der Daten sowohl von 2017 als auch von 2014 berechnet wurde.

(216)

Dieser Ansatz beruht auf den folgenden drei Schritten (Zahlen für alle drei Schritte für Dezember 2014 und Februar 2017 getrennt berechnet):

a)

Im ersten Schritt werden ausgehend von den branchenbezogenen WACC-Daten der Damodaran-Datenbank für Westeuropa die Fremd- und Eigenkapitalkosten für Wirtschaftszweige ermittelt, die als gute Analogien zur Kernindustrie betrachtet werden könnten (79).

Zu den der Kernindustrie vergleichbaren Wirtschaftszweigen werden bei der Datenbank für 2017 die Sektoren „Ökologisch und erneuerbare Energiequellen“, „Strom“ und „Versorgungsunternehmen (allgemein)“ und bei der Datenbank für 2014 die Sektoren „Strom“ und „Versorgungsunternehmen (allgemein)“ gezählt (80). Alle ausgehend von diesen Sektoren ermittelten Eigen- und Fremdkapitalkosten können aus zwei Gründen als konservative Schätzungen für das Atomkraftwerk Paks betrachtet werden. Erstens wird in der Damodaran-Datenbank nicht danach unterschieden, ob die betreffenden Sektoren einer Aufsicht unterliegen. Paks II zählt zum nicht beaufsichtigten Segment; bei dem entsprechend höheren Risiko ergeben sich höhere Eigen- und Fremdkapitalkosten als bei beaufsichtigen Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs. Atomkraftwerke sind größer als andere Kraftwerke und daher riskanter als durchschnittliche Kraftwerke oder Versorgungsunternehmen (81).

Tabelle 8 enthält die unmittelbar aus der Damodaran-Datenbank der WACC-Daten entnommene Verschuldung vor Steuern und die Kapitalkosten für Westeuropa sowie die sektorbezogenen Beta-Werte (82). Außerdem werden in der Tabelle die branchenübergreifenden Werte für diese Wirtschaftszweige genannt (83).

Tabelle 8

Fremdkapitalkosten (vor Steuern) und Eigenkapitalkosten für Westeuropa auf Branchenebene

Jahr

Kosten

Ökologisch und erneuerbare Energie quellen

Strom

Versorgungs unternehmen (allgemein)

Erzeugung und Versorgungs unternehmen (allgemein)

2014

Verschuldung

5,90  %

5,40  %

5,65  %

Eigenka pital

9,92  %

9,84  %

9,88  %

β

1,09

1,08

 

2017

Verschuldung

4,41  %

3,96  %

3,96  %

4,11  %

Eigenka pital

9,31  %

9,82  %

9,82  %

9,65  %

β

1,01

1,08

1,08

 

b)

Im zweiten Schritt werden ausgehend von den in der Damodaran-Datenbank erfassten Risikoprämien die durchschnittlichen Fremd- und Eigenkapitalrisikoprämien für Ungarn im Vergleich zu den in Tabelle 9 genannten übrigen westeuropäischen Ländern der Untergruppe „Entwickeltes Europa“ (siehe Fußnote 77, „Developed Europe“) ermittelt, die die in den in Tabelle 8 genannten und in der branchenbezogenen WACC-Datenbank enthaltenen Unternehmen umfasst (84). Diese Prämie wird zu den im ersten Schritt (a) beschriebenen Zahlen für die Fremd- und Eigenkapitalkosten hinzugerechnet.

Tabelle 9

Risikoprämie für Ungarn

(in %)

Jahr

Risikoprämie

Entwickeltes Europa

Ungarn

Differenz

2014

Länderbezogene Risikoprämie (Staatsanleihen)

0,99

2,56

1,57

Länderbezogene Risikoprämie (Eigenkapital)

1,48

3,84

2,36

2017

Länderbezogene Risikoprämie (Staatsanleihen)

1,06

1,92

0,86

Länderbezogene Risikoprämie (Eigenkapital)

1,30

2,36

1,06

c)

Im dritten Schritt wird die jeweils im zweiten Schritt (b) ermittelte Differenz der länderspezifischen Risikoprämie für Ungarn zu den in Schritt (a) berechneten Fremd- und Eigenkapitalkosten hinzugerechnet, um die Fremd- und Eigenkapitalkosten für Ungarn zu ermitteln (85). Anschließend werden die WACC für die beiden von Ungarn genannten Verschuldungsgrade berechnet. Tabelle 10 bietet einen Überblick über die Ergebnisse dieser Berechnungen.

Tabelle 10

Fremdkapitalkosten, Eigenkapitalkosten und WACC (*6) für Ungarn

(in %)

Jahr

Kosten

Fremdkapital/

Fremdkapital + Eigen kapital)

Ökologisch und erneuerbare Energie quellen

Strom

Versor gungs unternehmen (allge mein)

Erzeugung und Versorgungs unternehmen (allgemein)

2014

Verschuldung vor Steuern

 

 

7,47

6,97

7,22

Verschuldung nach Steuern

 

 

6,05

5,65

5,85

Eigenkapital

 

 

12,50

12,40

12,45

WACC

50

 

9,28

9,02

9,15

WACC

40

 

9,92

9,70

9,81

2017

Verschuldung vor Steuern

 

5,27

4,82

4,82

4,97

Verschuldung nach Steuern

 

4,27

3,91

3,91

4,03

Eigenkapital

 

10,38

10,97

10,97

10,77

WACC

50

7,32

7,44

7,44

7,40

WACC

40

7,93

8,15

8,14

8,07

(217)

Aufgrund dieser Methode ergibt sich für das Vorhaben Paks II ein WACC-Satz von 9,15-9,81 % für die ursprüngliche Investitionsentscheidung im Dezember 2014 und eine Spanne von 7,40-8,07 % für Februar 2017. Diese Spanne beruht auf den in der MEIP-Untersuchung genannten Verschuldungsgraden von 40-50 %. Außerdem hätte die untere Grenze von 9,15 % für den WACC-Satz im Jahr 2014 wahrscheinlich nach oben korrigiert werden müssen, wenn für das Segment „Ökologisch und erneuerbare Energiequellen“ Zahlen für das Jahr 2014 verfügbar gewesen wären. Auch durch die explizite Einbeziehung einer zusätzlichen Risikoprämie für Atomkraftwerke (siehe Fußnote 68) hätten sich beide Spannen nochmals erhöht.

Schlussfolgerung zu den WACC

(218)

Die beiden Methoden zur Schätzung eines marktüblichen WACC-Richtwerts führen zu sich überschneidenden Spannen. Insgesamt sind die Werte für 2017 durchschnittlich niedriger als für 2014; dies ist hauptsächlich auf die Bewertung des risikofreien Zinssatzes für Ungarn durch die Märkte zurückzuführen. Die ermittelten Spannen sind Tabelle 11 zu entnehmen.

Tabelle 11

WACC — Zusammenfassung

(in %)

 

Dezember 2014

Februar 2017

Bottom-up-Ansatz

9,66 -10,36

7,75 -8,38

Richtwert-Ansatz

9,15 -9,81

7,40 -8,07

Spanne insgesamt

9,15 -10,36

7,40 -8,38

Mittelwert

9,76

7,89

(219)

Nach Tabelle 11 liegt die WACC-Spanne für die ursprüngliche Investitionsentscheidung im Dezember 2014 bei 9,15-10,36 % und für Februar 2017 bei 7,40-8,38 %. Diese WACC-Werte sind alle als konservative Schätzungen zu betrachten, weil die bei Atomkraftwerken erforderliche potenzielle Risikoprämie nicht berücksichtigt wurde (86).

5.1.1.2.    Bewertung des IRR durch die Kommission

(220)

Bei ihrer Bewertung des IRR ging die Kommission von dem von Ungarn übermittelten Finanzmodell aus. Sie übernahm sowohl die im Finanzmodell verwendete Methode als auch die Eingangsgrößen des Modells mit Ausnahme der Prognose der Strompreise für das berücksichtigte mittlere Szenario. Allerdings weist die Kommission auf Folgendes hin:

a)

Der IRR reagiert sehr empfindlich auf die Auswahl der für die Berechnung verwendeten Preisprognose. Wenn statt des (von Ungarn angenommenen) Wechselkurses von Oktober 2015 beispielsweise der EUR/USD-Wechselkurs für November 2014 (87) angenommen würde, um die auf EUR bezogene Preisprognose der IEA von 2014 (nach Prognosen des IEA WEO 2014) zu ermitteln, würde sich der IRR des Vorhabens um mehr als 0,8 % verringern. Insoweit muss die der IRR-Berechnung des Vorhabens zugrunde liegende Preisprognose neu bewertet werden.

b)

Außerdem reagiert der IRR empfindlich auf i) die Auslastung der Reaktorblöcke, ii) die verschiedenen Kostenpositionen des Vorhabens (u. a. Eigentümerkosten während der Bauphase sowie die anschließend mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Anlage verbundenen Kosten während der Laufzeit und iii) etwaige Bauverzögerungen. Die Auswirkungen von Änderungen dieser Faktoren müssen in einer Sensitivitätsanalyse mit einer Überprüfung der Robustheit der wesentlichen Ergebnisse sorgfältig berücksichtigt werden und somit über die Berücksichtigung der geringen im Finanzmodell von Ungarn untersuchten Abweichungen hinausgehen.

(221)

Um genauere Schätzungen des IRR und zuverlässigere Ergebnisse der begleitenden Sensitivitätsanalyse und der Überprüfungen der Robustheit zu gewährleisten, hat die Kommission daher bestimmte Anpassungen der für die Ermittlung des IRR verwendeten Parameter vorgenommen. Insbesondere hat die Kommission die von Ungarn vorgelegten Preisprognosen überprüft und ergänzt. Zusätzlich zu den von Ungarn für das mittlere Szenario des Finanzmodells angegebenen Werten für die Kosten und die Auslastung hat die Kommission zudem auch von Beteiligten übermittelte Informationen berücksichtigt, um zu genaueren Ergebnissen zu gelangen. Und schließlich hat die Kommission die Ergebnisse einer eingehenden Sensitivitätsprüfung unterzogen, indem für alle relevanten Parameter des Modells Änderungen simuliert wurden.

(222)

Ähnlich wie bei den WACC wurden auch die relevanten IRR-Spannen sowohl aufgrund von im Februar 2017 verfügbaren Informationen (Daten von 2017) als auch anhand von Daten berechnet, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Investitionsentscheidung am 9. Dezember 2014 vorlagen (Daten von 2014).

Preisprognosen

(223)

Die Ausgangspunkte für die Bewertung der Preisprognosen durch die Kommission sind die in der von Ungarn vorgelegten Wirtschaftsstudie in Abbildung 16 dargestellten Kurven sowie die auf dem IEA WEO 2014 beruhenden Preisprognosen, auf die sich die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss stützte. Um die gesamten voraussichtliche Laufzeit der Reaktorblöcke von Paks II abzudecken, erweiterte die Kommission diese Abbildungen, berücksichtigte jedoch nur die Abbildungen, in denen ausschließlich die Zeiträume bis 2030 bzw. bis 2040 behandelt wurden; dabei wurden die jeweils prognostizierten Preisniveaus bis zum Ende der Zeiträume (d. h. bis 2030 bzw. bis 2040) beibehalten. Diese Preisprognosen werden in Abbildung 14 dargestellt.

Abbildung 14

Langfristige Prognose der Strompreisentwicklung (EUR/MWh) (88)

Image

Quelle:

Wirtschaftsstudie und Finanzmodell (siehe Erwägungsgrund 69).

(224)

Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission den IRR des Vorhabens anhand von Kurve D in Abbildung 14 berechnet. Kurve H steht für die Prognose einer Marktstudie des BMW (deutsches Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) aus dem Jahr 2014, Kurve I entspricht der Prognose eines Referenzszenarios des BMW aus dem Jahr 2014, und Kurve J zeigt die Prognose der Strompreisentwicklung nach dem IEA WEO 2014; die Umrechnung von USD in EUR erfolgte mit dem durchschnittlichen Wechselkursverhältnis von EUR zu USD vom September 2015 (0,9) (89). Die von Ungarn übermittelten IRR-Werte beruhten hauptsächlich auf diesen Kurven H, I und J.

(225)

Die Kommission nahm an den Kurven in Abbildung 14 die folgenden Anpassungen vor. Kurve J wurde anhand des durchschnittlichen EUR/USD-Wechselkurses zum Zeitpunkt der im November 2014 veröffentlichten und in USD ausgedrückten Prognosen des IEA WEO 2014 korrigiert. Damals lag das durchschnittliche Wechselkursverhältnis von EUR zu USD in den drei Vormonaten bei 0,79. Eine entsprechende Anpassung wurden auch in Kurve L (Abbildung 15) vorgenommen (90).

(226)

Um einen genauen IRR für Februar 2017 abzuschätzen, hat die Kommission die am 16. November 2016 veröffentlichten Preisprognosen des World Energy Outlook 2016 der Internationalen Energieagentur (IEA WEO 2016) (91) grafisch dargestellt. Da sich die ursprünglichen Zahlen auf USD bezogen, ermittelte die Kommission mit dem durchschnittlichen Wechselkursverhältnis von 0,9 (EUR zu USD) für den für das Datum dieser Veröffentlichung relevanten Zeitraum von drei Monaten (Mitte August 2016 bis Mitte November 2016) die Werte in EUR (92)  (93). Diese Preisprognose ist in Abbildung 15 in Kurve M dargestellt.

Abbildung 15

Langfristige Prognose der Strompreisentwicklung (EUR/MWh) (94)

Image

Quelle:

Wirtschaftsstudie und Finanzmodell (siehe Erwägungsgrund 69) sowie Berechnungen der Kommission.

(227)

Die Abbildung vermittelt vor allem zweierlei Erkenntnisse. Erstens verringert sich die Preisprognose des IEA WEO 2014 für Europa nach Anwendung des richtigen Wechselkurses für die Umrechnung der Angaben in USD in EUR um etwa 12 % (Kurve L verläuft unterhalb von Kurve J). Und zweitens liegt die im November 2016 veröffentlichte Preisprognose des IEA WEO durchschnittlich um etwas mehr als 20 % unter der Preisprognose in der entsprechenden Veröffentlichung zwei Jahre vorher (Kurve L und Kurve M). Dies kann den fallenden Strompreisen in den Jahren 2014 und 2016 sowie den erforderlichen Anpassungen der Prognosen zugeschrieben werden (95). Daher sollte dieser Rückgang der Preisprognosen bei allen Bewertungen im Zusammenhang mit der Prognose von 2016 und mit allen entsprechenden IRR-Berechnungen berücksichtigt werden, und die Bewertungen sollten sich auf Kurve M in Abbildung 15 konzentrieren (96).

(228)

Hinsichtlich der Preisprognosen des IEA WEO ist festzustellen, dass diese Prognosen auf dem „New-Policies-Szenario“ (97) beruhten. Bei einer umfassenden Bewertung sollten zudem auch die übrigen im IEA WEO berücksichtigten Szenarien einbezogen werden — beispielsweise das „Current-Policies-Szenario“ und das „Low-Oil-Price-Szenario“ wie in der Candole-Studie im Hinblick auf die Preisprognosen des IEA WEO 2015 (98). Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Entscheidung für eine andere politische Option zu anderen Preisprognosen führt (siehe Abbildung 12 und Abbildung 16).

Abbildung 16

Langfristige Prognose der Strompreisentwicklung (EUR/MWh)

Image

Quelle:

Candole Partners.

(229)

Die Kurven in Abbildung 16 (Grundfall, Hoch und Niedrig) entsprechen dem New-Policies-Szenario, dem Current-Policies-Szenario und dem Low-Oil-Price-Szenario des IEA WEO 2015 (siehe auch Erwägungsgrund 128). Aus Abbildung 16 ist ersichtlich, dass für das Current-Policies-Szenario etwas höhere Strompreise erwartet werden als beim New-Policies-Szenario, während für das Low-Oil-Price-Szenario deutlich niedrigere Strompreise prognostiziert werden als beim mittleren New-Policies-Szenario (Prognosen aus dem Jahr 2015). Bei einer umfassenden Sensitivitätsanalyse zur Berechnung des IRR für das Vorhaben Paks II muss dies berücksichtigt werden (99).

(230)

Für eine genaue Auswertung der langfristigen Preisprognosen der verschiedenen Einrichtungen sollten diese Zahlen außerdem in Beziehung zu den an Strombörsen vereinbarten künftigen Strompreisen gesetzt werden, selbst wenn letztere für deutlich kürzere Zeithorizonte gelten (siehe Abbildung 12). Die Preiskurven in Abbildung 13 zum Vergleich der Preise von Termingeschäften in Deutschland und in Ungarn mit den niedrigsten Preisprognosen des IEA WEO (des WEO für das Low-Oil-Price-Szenario) deuten darauf hin, dass selbst die neuesten Preisprognosen des IEA WEO 2015 noch zu optimistisch sein könnten und die künftigen Strompreise überschätzt werden könnten. Dies muss auch bei der Ermittlung des IRR für Paks II sowie bei begleitenden Sensitivitätsanalysen berücksichtigt werden.

Auslastung, verschiedene Kostenpositionen und Verzögerungen

(231)

Aufgrund ihrer Größe, der Komplexität der Bauarbeiten und der langen Laufzeiten bestehen bei Atomkraftwerken Unwägbarkeiten u. a. hinsichtlich der Auslastung, der Bauzeit und verschiedener Kostenpositionen. Diese Unwägbarkeiten haben erhebliche Auswirkungen auf den IRR des Vorhabens.

(232)

Die genannten Parameter sind deshalb zu schwer abzuschätzen, weil Paks II ein Atomkraftwerk der Generation III+ ist und Kraftwerke dieser Generation gegenwärtig noch nicht in Betrieb sind (100). Insoweit sind Benchmark-Analysen grundsätzlich hypothetisch. Angesichts der erheblichen technischen Unterschiede zwischen Atomkraftwerken der Generationen III und III+ kann festgestellt werden, dass die in Erwägungsgrund 231 genannten Unwägbarkeiten für Paks II nicht von Bedeutung sind.

Auslastung

(233)

Die ungarischen Schätzungen des IRR beruhen auf einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung von [90-95] % (*7) für Paks II. Diese Auslastung liegt erheblich über der im „World Nuclear Industry — Status Report 2015“ (WNISR2015) (101) genannten durchschnittlichen jährlichen Auslastung von 72 % bei allen übrigen weltweit in Betrieb befindlichen Atomkraftwerken. Im IEA WEO 2014 wird in der Prognose für die Entwicklung der Kernenergie allerdings festgestellt: „Zwischen 1980 und 2010 erhöhte sich der weltweite Kapazitätsfaktor der Reaktoren von 56 auf 79 %. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Ausfallzeiten für geplante Instandsetzungsmaßnahmen und zur Beschickung mit neuen Brennelementen durch besseres Management deutlich reduziert wurden. Die besten Reaktoren erzielen Auslastungen von etwa 95 %. Mit zunehmendem Alter der Anlagen sind derartige Auslastungen unter Umständen schwer zu erreichen, da häufiger Inspektionen durchgeführt und Bauteile überprüft werden müssen“ (102).

(234)

Während der Laufzeit der Kraftwerke können solch hohe Auslastungen jedoch leicht durch Störfälle gefährdet werden. Durch den Störfall in Reaktorblock 2 des Atomkraftwerks Paks im Jahr 2003 beispielsweise reduzierte sich die durchschnittliche Auslastung für den Zeitraum 1990-2015 um fast fünf Prozentpunkte (von 85,3 auf 80,7 %).

(235)

Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer Auslastung von über 90 % in den beiden neuen Reaktorblöcken von Paks II könnte sich auch als problematisch erweisen, dass die Reaktorblöcke gleichzeitig mit einigen Blöcken des Atomkraftwerks Paks betrieben werden sollen. An heißen Sommertagen könnten die Umweltauswirkungen der in enger Nachbarschaft zueinander betriebenen beiden Atomkraftwerke auf die Donau eine zeitweise Drosselung der Leistung eines der beiden Kraftwerke erforderlich machen. Da davon ausgegangen wird, dass die beiden neuen Reaktorblöcke von Paks II ständig mit einer hohen Auslastung betrieben werden, würde dies zu einem Rückgang der Produktionsleistung und zu geringeren Einnahmen für das Atomkraftwerk Paks führen; dieser wirtschaftliche Verlust muss bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens Paks II berücksichtigt werden.

Kosten

(236)

Die während der Dauer eines langfristigen Vorhabens anfallenden Kosten können erheblich von den Langzeitprognosen des ursprünglichen Geschäftsplans abweichen. Dies ist typischerweise darauf zurückzuführen, dass nicht alle relevanten Kostenpositionen im Geschäftsplan berücksichtigt oder dass von übertrieben optimistischen Annahmen und Kostenschätzungen ausgegangen wurde.

(237)

Infolge der Komplexität dieser Vorhaben liegen die tatsächlichen Baukosten bei Atomkraftwerken häufig deutlich über den ursprünglich veranschlagten Kosten. Die im Bauvertrag angegebenen Kosten für den Bau der EPR-Reaktoren der Generation III+ von AREVA in Frankreich und in Finnland beispielsweise haben sich nahezu verdreifacht (103). Auch bei den in China und in den USA gebauten Westinghouse-Reaktoren des Typs AP1000 waren Kostensteigerungen von mindestens etwa 20 % zu verzeichnen, und die Kosten des Rosatom-Atomkraftwerks (AES-2006) in Belarus haben sich gemessen an den ursprünglich angesetzten Baukosten fast verdoppelt (104).

(238)

Grundsätzlich kann die Vereinbarung schlüsselfertiger Lieferungen zu Festpreisen Eigentümer zwar vor steigenden Baukosten schützen; häufig decken diese Verträge aber nicht die gesamten Kosten neuer Reaktoren ab. Die Eigentümerkosten einschließlich der mit der Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen verbundenen Kosten sowie der Kosten für den Anschluss an das Stromnetz, der mit der Entsorgung von Abfällen und mit der Stilllegung der Kraftwerke verbundenen Kosten und der Umweltkosten liegen nicht fest und können sich erhöhen. Außerdem kann der Lieferant sich weigern, für Zusatzkosten aufzukommen, die einen gewissen Umfang überschreiten, und sich darauf berufen, dass die Kostensteigerungen auf Änderungswünsche des Eigentümers zurückzuführen seien. Die daraus resultierenden Streitigkeiten können zu Schlichtungs- und Gerichtsverfahren führen und die Kosten zusätzlich in die Höhe treiben.

(239)

Der Geschäftsplan für das Atomkraftwerk Paks II scheint zudem bestimmte möglicherweise optimistische Kostenschätzungen zu enthalten. Vorbringen von Beteiligten zufolge könnten sich die vorläufigen Zahlen für folgende Kostenpositionen als zu optimistisch erweisen:

Kühlung des Atomkraftwerks: Das Finanzmodell geht von einem (auch von Ungarn befürworteten) Frischwasser-Kühlsystem aus; nach Auffassung von MEP Jávor wird jedoch ein teureres System mit Kühltürmen benötigt; die Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens enthält keine detaillierte quantitative Kosten-/Nutzen-Analyse der beiden Systeme. Unter Umständen muss für den gleichzeitigen Betrieb beider Kraftwerke ein teurerer Kühlturm gebaut werden (105);

Anschluss an das Stromnetz: Im Finanzmodell wird ein Betrag von insgesamt [43 000-51 000] (*8) Mio. HUF bzw. [124-155] Mio. (*8) EUR genannt; dieser Betrag liegt unter der von MEP Jávor genannten Zahl von 1,6 Mrd. EUR; keiner der Beteiligten hat nähere Informationen zum Zustandekommen dieser Zahlen vorgelegt;

Vorhaltung von Reserven: Das Finanzmodell enthält keinen Posten, der den Kosten der Auswirkungen des Atomkraftwerks Paks II auf das ungarische Stromsystem zugerechnet werden könnte (beispielsweise Anforderungen an die Vorhaltung von Reserven); aufgrund der Größe der einzelnen Reaktorblöcke von Paks II ist MEP Jávor zufolge jedoch anzunehmen, dass zusätzliche Reserven gesetzlich vorgeschrieben werden;

Versicherungen: Versicherungen zur Deckung der umfangreichen Schäden, die durch Atomkraftwerke verursacht werden können, auslegungsüberschreitende Ereignisse (BDBA = Beyond Design Basis Accidents) können Kosten verursachen, die die im Finanzmodell genannten Kosten von [15 000-20 000] (*8) Mio. HUF bzw. [45-60] (*8) Mio. EUR überschreiten (106);

Instandhaltungs: Während der Laufzeit des Atomkraftwerks werden keine umfangreicheren Kosten für Überholungsarbeiten erwartet; solche Kosten könnten jedoch infolge einer vorzeitigen Alterung von Bestandteilen des Atomkraftwerks oder aufgrund von Störfällen oder Ereignissen während der Laufzeit des Kraftwerks anfallen (107).

(240)

Die Kommission stellt fest, dass aus den in Erwägungsgrund 239 genannten Gründen denkbare Änderungen der von Ungarn im Geschäftsplan (und im Finanzmodell) für Paks II vorgelegten Zahlen zu einer Reduzierung des IRR für das Vorhaben führen würden (108).

Potenzielle Verzögerungen

(241)

Beim Bau von Atomkraftwerken kommt es häufig zu Verzögerungen und damit zu längeren Bauzeiten (109). Hauptgründe für die Bauverzögerungen sind Auslegungsprobleme, der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, der Verlust von Sachkompetenz, Schwierigkeiten in der Lieferkette, schlechte Planung und das Auftreten neuartiger Probleme (110)  (111).

(242)

Hinsichtlich der Verzögerungen in der Bauphase ist festzustellen, dass bei den ersten beiden Kraftwerken der Generation III+, die tatsächlich in Auftrag gegeben und gebaut wurden (das Kraftwerk Oikiluoto-3 in Finnland, Baubeginn 2005, und das Kraftwerk Flamanville in Frankreich, Baubeginn 2007), Verzögerungen von jeweils mehr als fünf Jahren zu verzeichnen waren (112). Beide Kraftwerke sind EPR-Modelle von AREVA.

(243)

Auch bei den vier Rosatom-Kraftwerken der Generation III+ (Typ AES-2006) in Russland, mit deren Bau zwischen 2008 und 2010 begonnen wurde, kam es zu Verzögerungen (siehe Tabelle 3 in Erwägungsgrund 99). Beispielsweise verzögerte sich der Bau eines der beiden Reaktorblöcke des (auch für Paks II vorgesehenen) Typs V-491 des Kraftwerks Leningrad II (St. Petersburg) (das ursprünglich im Oktober 2013 ans Netz gehen sollte), als am 17. Juli 2011 die Stahlkonstruktion eines Behälters zusammenbrach (113); inzwischen ist eine Inbetriebnahme Mitte 2017 vorgesehen; der andere Reaktorblock sollte 2016 ans Netz gehen; inzwischen wird die Inbetriebnahme erst im Laufe des Jahres 2018 erwartet (114). Der Bau eines weiteren Reaktorblocks in Niemen (Kaliningrad) wurde im Jahr 2013 ausgesetzt (115).

(244)

Die jüngsten Entwicklungen beim Bau von Atomkraftwerken der Generation III+ zeigen also, dass Verzögerungen in der Bauphase nicht ungewöhnlich sind (116). Dies wiederum wirkt sich auf den IRR aus. Die Auswirkungen können durch die Vereinbarung von Konventionalstrafen bei bestimmten Verstößen nur in beschränktem Umfang gemindert werden.

Berechnung des IRR

(245)

Anhand des von Ungarn vorgelegten Finanzmodells hat die Kommission für Dezember 2014 und Februar 2017 Spannen für angemessene IRR berechnet. Dabei ist die Kommission wie folgt verfahren:

Sie hat die im Finanzmodell der ungarischen Regierung genannten Kosten zugrunde gelegt;

sie hat die Preisprognosen des Finanzmodells wie im Unterabschnitt zu den Preisprognosen erläutert angepasst (siehe Erwägungsgründe 223-230); der IRR für Dezember 2014 wurde mithilfe der Preiskurven H, I und L und der IRR für Februar 2017 mit der Preiskurve M ermittelt;

die Kommission hat eine Sensitivitätsanalyse nach der Monte-Carlo-Methode durchgeführt, um zu relevanten IRR-Spannen für die beiden Zeitpunkte (Dezember 2014 und Februar 2017) zu gelangen (117).

(246)

Mithilfe der Monte-Carlo-Sensitivitätsanalyse wurde untersucht, in welchem Umfang der IRR infolge kleinerer Änderungen der Werte verschiedener Eingangsgrößen des Modells vom Mittelwert abweicht. Für die von Ungarn verwendeten Eingangsgrößen wurden folgende Abweichungen angenommen:

kleine symmetrische Abweichungen für die künftige Inflation, Wechselkursänderungen, die operativen Kosten, Brennstoffkosten, Kapitalkosten der Instandhaltung, die Kosten der Abfallentsorgung und der Stilllegung des Kraftwerks, die erwartete Laufzeit und die Preisprognose (118);

kleinere asymmetrische Abweichungen für künftige Ausfallquoten: Abweichungen nach unten sind durch die maximale (100 %ige) Kapazitätsauslastung beschränkt und werden als geringer angenommen als Abweichungen vom Basiswert nach oben um [5-10] % (**) (d. h. Kapazitätsauslastung [90-95] % (**)) (119);

Verzögerungen des Vorhabens wurden in der Monte-Carlo-Analyse nicht berücksichtigt, weil Verzögerungen im Finanzmodell nur unvollständig behandelt wurden (siehe Erwägungsgrund 249).

Aus Abbildung 17 und Abbildung 18 ist die Verteilung der IRR für die beiden Bewertungszeiträume ersichtlich. Das Ergebnis beruht jeweils auf 10 000 Simulationen (120).

(247)

Für Dezember 2014 konzentriert sich die Verteilung der geschätzten IRR-Werte im Bereich von 8,79 %; dabei liegen 90 % der berechneten IRR-Werte innerhalb des Intervalls [8,20 %; 9,36 %].

Abbildung 17

IRR-Werte für Dezember 2014

Image

Quelle:

Berechnungen der Kommission.

(248)

Für Februar 2017 ist eine Konzentration der Verteilung der geschätzten IRR-Werte bei etwa 7,35 % festzustellen, und 90 % der berechneten IRR-Werte liegen innerhalb des Intervalls [6,79 %; 7,90 %] (121).

Abbildung 18

IRR-Werte für Februar 2017

Image

Quelle:

Berechnungen der Kommission.

(249)

Bei den IRR-Berechnungen, die Abbildung 17 und Abbildung 18 zugrunde liegen, wurden die Wirkungen etwaiger Verzögerungen nicht berücksichtigt. Von einer Berücksichtigung dieser Wirkungen wurde hauptsächlich deshalb abgesehen, weil Verzögerungen im Finanzmodell nicht hinreichend behandelt wurden. Das Finanzmodell berücksichtigt die folgenden Arten von Verzögerungen:

bereits vor Beginn der Bauarbeiten aufgetretene Verzögerungen (im Finanzmodell als „während des Baus“ bezeichnet);

nach Abschluss der Bauarbeiten aufgetretene Verzögerungen (im Finanzmodell als „über den Vertragspreis hinausgehende Aufwendungen“ bezeichnet).

(250)

Die Kommission stellt fest, dass diese beiden im Finanzmodell abgedeckten Verzögerungsszenarien Basisszenarien sind, die für eine angemessene Modellierung der tatsächlichen Wirkung der häufigsten Arten von Verzögerungen nicht verwendet werden können (beispielsweise für Verzögerungen unterschiedlicher Dauer in einzelnen Abschnitten der Bauphase) (122).

(251)

Die IRR-Werte für die beiden bewertungsrelevanten Zeiträume sind Tabelle 12 zu entnehmen. Aufgrund der prognostizierten geringeren Strompreise zwischen 2014 und 2017 fällt auch der geschätzte IRR für Februar 2017 niedriger aus. Angesichts bestimmter qualitativer Elemente (siehe Erwägungsgründe 238 und 239) sind beide Schätzungen jedoch als konservativ zu betrachten, und bestimmte Mängel bei den Schätzungen der ungarischen Behörden konnten im Finanzmodell quantitativ nicht berücksichtigt werden.

Tabelle 12

IRR — Übersicht

(in %)

 

Dezember 2014

Februar 2017

Spanne

8,20 -9,36

6,79 -7,90

Mittelwert

8,79

7,35

5.1.1.3.    Bewertung der LCOE durch die Kommission

(252)

Aus Gründen der Vollständigkeit sowie zur Berücksichtigung sämtlicher von Ungarn übermittelter Informationen (siehe Erwägungsgründe 69, 81 und 82) hat die Kommission auch die Wirtschaftlichkeit von Paks II anhand der Gesamtgestehungskosten der erzeugten Energie (LCOE = Levelized Costs of Producing Energy) einer kurzen Prüfung unterzogen (siehe Abschnitt 3.1.1.3).

(253)

Bei der Bewertung der LCOE eines ungarischen Atomkraftwerks wie Paks II ging die Kommission von der OECD/IEA/NEA-Studie von 2015 (siehe Erwägungsgrund 81) aus. In dieser Studie werden die LCOE eines ungarischen Atomkraftwerks bei einem Zinssatz von 7 % auf 80,95 EUR/MWh und bei einem Zinssatz von 10 % auf 112,45 EUR/MWh geschätzt (jeweils bei einer Auslastung von 85 %) (123). Da diese Zahlen im August 2015 veröffentlicht wurden, können sie nur für die Bewertung der LCOE im Jahr 2017, nicht aber für die LCOE im Jahr 2014 herangezogen werden.

(254)

Die Kommission stellt fest, dass sich bei einer Erhöhung der Auslastung auf [90-95] % (*9)(d. h. bei der mittleren Angabe bezüglich der Auslastung im Vorbringen Ungarns) die in Erwägungsgrund 253 genannten LCEO-Werte auf 74 EUR/MWh bzw. 103 EUR/MWh erhöhen würden (124).

(255)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die LCOE eines ungarischen Atomkraftwerks mehr als 74 EUR/MWh betragen; dies wiederum ist mehr als die für 2015 berechnete Preisprognose von 73 EUR/MWh oder die Prognose von 68 EUR/MWh für das Jahr 2016 (125).

5.1.1.4.    Schlussfolgerung zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(256)

Anhand der Schätzungen der WACC und des IRR in den Abschnitten 5.1.1.1 und 5.1.1.2 prüft die Kommission, ob die Kriterien des MEIP-Tests erfüllt sind. In Tabelle 13 sind die relevanten Informationen für beide Zeitpunkte zusammengefasst:

Tabelle 13

Gegenüberstellung WACC und IRR

(in %)

 

Dezember 2014

Februar 2017

WACC-Spanne

9,15 -10,36

7,40 -8,35

IRR-Spanne

8,20 -9,36

6,79 -7,90

WACC-Mittelwert

9,76

7,88

IRR-Mittelwert

8,79

7,35

Prozentanteil der IRR-Simulationen für IRR<min(WACC)

85

55

(257)

Tabelle 13 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Der mittlere IRR-Wert liegt in beiden Zeiträumen deutlich unter dem Mittelwert der WACC-Spanne (8,79 % vs. 9,66 % bzw. 7,35 % vs. 7,88 %).

Der mittlere IRR-Wert unterschreitet in beiden Zeiträumen sogar noch die untere Grenze der WACC-Spanne (8,79 % vs. 9,15 % bzw. 7,35 % vs. 7,40 %).

Der IRR liegt meist unter der relevanten WACC-Spanne, d. h. die geschätzten IRR-Werte der Monte-Carlo-Simulation liegen meist unter dem unteren Grenzwert der WACC-Spanne (85 % für Dezember 2014 und 55 % für Februar 2017) (126)  (127).

(258)

Die Kommission betrachtet diese Ergebnisse aus folgenden Gründen als konservativ:

Sie verfügt nicht über die Mittel, die Wahrscheinlichkeit zusätzlicher Kosten genau zu beziffern; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Größenordnung, die in den nach dem Einleitungsbeschluss eingegangenen Stellungnahmen Beteiligter genannt wurden; zudem hatten die Kostenänderungen in den Monte-Carlo-Simulationen einen erheblich geringeren Umfang als in den Stellungnahmen dargestellt;

die Preisprognosen für die Szenarien mit niedrigen Ölpreisen in den bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sensitivitätsanalyse nicht berücksichtigt; außerdem wurden keine Korrekturen zur Berücksichtigung der Abweichung der an den Strombörsen vereinbarten künftigen Preise von den angenommenen Preisprognosen vorgenommen;

die zusätzliche Risikoprämie bei Atomkraftwerken über die Standard-Risikoprämie bei sonstigen Kraftwerken und Versorgungsunternehmen wurde berücksichtigt;

für 2014 waren der WACC-Benchmark-Analyse keine WACC für den Sektor „Ökologisch und erneuerbare Energiequellen“ zu entnehmen.

Dies deutet darauf hin, dass der potenzielle Unterschied zwischen den IRR-Werten und den WACC-Werten für die einzelnen Zeitpunkte wahrscheinlich sogar noch größer ist.

(259)

Außerdem können die der Schätzung des IRR für das Vorhaben zugrunde liegenden Berechnungen kombiniert mit den geschätzten WACC-Werten auch zur Quantifizierung des Kapitalwerts (NPV) der insgesamt erwarteten Verluste während der Laufzeit des Vorhabens für den Fall der Finanzierung durch einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber verwendet werden. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass das Vorhaben beim Grundfall-Szenario eines marktüblichen WACC-Wertes von 7,88 % und eines IRR-Wertes von 7,35 % als Mittelwerten der Daten für 2017 zu Verlusten von 600 Mio. EUR führen wird (128).

(260)

Neben dem Vergleich der WACC- und der IRR-Werte hat auch die kurze Analyse der LCOE bestätigt, dass die mittleren Stromgestehungskosten des in Paks II erzeugten Stroms durch die prognostizierten Preise nicht gedeckt würden.

(261)

Aufgrund dieser Ergebnisse gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass mit dem Vorhaben keine hinreichenden Erträge zur Deckung der Kosten eines privaten Kapitalgebers erwirtschaftet würden, der eine Finanzierung nur zu Marktbedingungen erhalten würde. Die Daten von Februar 2017 haben für die Durchführung des MEIP-Tests die größte Relevanz; selbst wenn die Analyse mit den zum Zeitpunkt der ursprünglichen Investitionsentscheidung im Dezember 2014 verfügbaren Daten vorgenommen wird, können die aus der Analyse dieser Daten abgeleiteten Ergebnisse jedoch als zutreffend betrachtet werden.

(262)

Aufgrund der diesbezüglichen Bewertung stellt die Kommission fest, dass ein privater Kapitalgeber unter den genannten Bedingungen nicht in das Vorhaben investiert hätte. Da Paks II durch einen neuen wirtschaftlich relevanten Vermögenswert begünstigt wird, ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahme mit einem wirtschaftlichen Vorteil für Paks II verbunden ist.

5.1.2.   ÜBERTRAGUNG STAATLICHER MITTEL UND ZURECHENBARKEIT

(263)

Wie im Eröffnungsbeschluss erläutert, würde Ungarn die Durchführung des Vorhabens mit staatlichen Mitteln unterstützen; von den erforderlichen Mitteln würden 80 % in Form eines Darlehens der Russischen Föderation und 20 % aus Mitteln des ungarischen Staates bereitgestellt. Wie im Finanzierungsabkommen vereinbart, würde Ungarn sämtliche erforderlichen Investitionen für die Auftragsvergabe sowie für die Planung und den Bau der Reaktorblöcke 5 und 6 unmittelbar übernehmen. Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme eine Übertragung von Mitteln durch den ungarischen Staat beinhalten würde.

(264)

Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass die Maßnahme dem ungarischen Staat zuzurechnen ist, da Ungarn entschieden hat, in das Vorhaben zu investieren und da Ungarn die Auszahlung der erforderlichen Mittel für die Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe des EPC-Vertrags sowie die Finanzierung der beiden neuen Reaktorblöcke von Paks II durch Fremdkapital beschließen wird.

5.1.3.   SELEKTIVITÄT

(265)

Eine Maßnahme wird als selektiv betrachtet, wenn sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Die Kommission bekräftigt erneut, dass die Maßnahme selektiv ist, weil die Maßnahme nur ein Unternehmen betrifft, da Ungarn mit Regierungsbeschluss 1429/2014 (VII. 31.) Paks II als befugtes ungarisches Unternehmen benannt hat, das gleichzeitig als Eigentümerin und als Betreibergesellschaft der neuen Reaktorblöcke fungieren wird. Daher wird der Vorteil als selektiv angesehen.

5.1.4.   BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS UND VERZERRUNG DES WETTBEWERBS

(266)

Wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss erläutert, wurde der Strommarkt der Union liberalisiert, und die Stromerzeuger betreiben Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem ist die Infrastruktur des ungarischen Stromnetzes mit robusten Verbindungsleitungen (zur Übertragung von 30 % der installierten inländischen Kapazität) an die benachbarten Mitgliedstaaten verhältnismäßig gut ausgeprägt. Ungarn ist ein Nettoimporteur; aus Abbildung 5 in Erwägungsgrund 49 ist jedoch ersichtlich, dass Ungarn auch Strom exportiert, nicht nur auf den (seit 2014 bestehenden) gekoppelten tschechisch-slowakisch-ungarisch-rumänischen Day-ahead-Markt, sondern auch nach Österreich und nach Kroatien.

(267)

Die angemeldete Maßnahme würde die Entwicklung einer beträchtlichen Kapazität ermöglichen, die ansonsten durch private Investitionen anderer Marktteilnehmer mit alternativen Technologien entweder aus Ungarn oder aus anderen Mitgliedstaaten hätte finanziert werden müssen. Da Strom grenzüberschreitend gehandelt wird, ist jeder selektive Vorteil für ein Unternehmen zudem geeignet, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen.

(268)

Daher betont die Kommission nochmals, dass die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen droht.

5.1.5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(269)

Da die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass Paks II mit der Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird und dass auch die übrigen Merkmale für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gegeben sind, stellt die Kommission fest, dass der ungarische Staat bei diesem Vorhaben Paks II eine Beihilfe gewährt, die als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist.

5.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE

(270)

Wie im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 116) festgestellt, erhält die Kommission ihren Standpunkt aufrecht, dass zwar mehrere Abkommen bereits unterzeichnet wurden und die ursprüngliche Investitionsentscheidung bereits getroffen wurde; die Investitionsentscheidung, mit der Paks II die Arbeiten zum Bau der beiden neuen Reaktorblöcke endgültig in Auftrag gibt, steht jedoch noch aus, und bislang wurden noch keine Zahlungen nach Maßgabe des EPC-Vertrags geleistet. Durch die Anmeldung der Maßnahme vor ihrer Durchführung hat Ungarn gewährleistet, dass nicht gegen das Durchführungsverbot in Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen wurde.

5.3.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(271)

Da festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe beinhaltet, hat die Kommission geprüft, ob die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnte.

(272)

Die Kommission weist darauf hin, dass Ungarn die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einstuft; nach dem Einleitungsbeschluss und den Stellungnahmen von Beteiligten, die nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses bei der Kommission eingingen, hat Ungarn sich jedoch zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt geäußert hat (siehe Abschnitt 3.2).

5.3.1.   RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE WÜRDIGUNG

(273)

Wie im Einleitungsbeschluss in Abschnitt 3.3.1 erläutert, kann die Kommission eine Maßnahme unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Maßnahme zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse beiträgt, für die Verwirklichung dieses Ziels erforderlich und verhältnismäßig ist und den Handel nicht in einem dem Ziel von gemeinsamem Interesse zuwiderlaufenden Maß beeinträchtigt.

(274)

Die Maßnahme muss folgende Voraussetzungen erfüllen: i) sie muss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen; ii) sie muss auf die Herbeiführung einer wesentlichen Verbesserung abzielen, die der Markt aus eigenen Kräften nicht bewirken kann (beispielsweise die Behebung eines Marktversagens); iii) die angemeldete Maßnahme muss ein geeignetes politisches Instrument zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein; iv) sie muss mit einer Anreizwirkung verbunden sein; v) sie muss den Erfordernissen, für die sie eingesetzt wird, angemessen sein, und vi) sie geht nicht mit einer unangemessenen Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten einher.

(275)

In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss erklärten die ungarischen Behörden, dass die Beihilfevorschriften und insbesondere das allgemeine Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfe für unter den Euratom-Vertrag fallende Maßnahmen nicht gelte.

(276)

Die Kommission räumt ein, dass die in Rede stehende Investition eine industrielle Tätigkeit betrifft, die unter den Euratom-Vertrag fällt (siehe Anhang II des Euratom-Vertrags); allein diese Tatsache ändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der Artikel 107 und 108 AEUV bei der Würdigung der Methode zur Finanzierung dieser Tätigkeit.

(277)

Artikel 2 Buchstabe c Euratom-Vertrag begründet die Verpflichtung der Union, Investitionen im Bereich der Kernenergie zu erleichtern, und Artikel 40 Euratom-Vertrag verpflichtet die Union zur Veröffentlichung hinweisender Programme, um Investitionen im Kernenergiebereich zu fördern; der Euratom-Vertrag sieht jedoch keine spezifischen Vorschriften zur Kontrolle der Maßnahmen vor, die ein Mitgliedstaat zur Finanzierung dieser Investitionen durchführt. Nach Artikel 106a Absatz 3 Euratom-Vertrag weichen die Vorschriften des AEUV nicht von den Vorschriften des Euratom-Vertrags ab.

(278)

Tatsächlich stellen die Artikel 107 und 108 AEUV keine Abweichung von den Vorschriften des Euratom-Vertrags dar, da der Euratom-Vertrag keine anderslautenden Vorschriften für staatliche Beihilfen enthält und da die Beihilfenkontrolle durch die Kommission nach den Artikeln 107 und 108 AEUV einer Verwirklichung des im Euratom-Vertrag verankerten Ziels der Förderung von Investitionen im Kernenergiebereich nicht entgegensteht.

5.3.2.   VEREINBARKEIT MIT ANDEREN VORSCHRIFTEN DES UNIONSRECHTS ALS DEN BEIHILFEVORSCHRIFTEN

(279)

Zahlreiche Beteiligte haben sich zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU (insbesondere mit der Richtlinie 2014/25/EU. da diese sektorbezogene Vorschriften enthält) und mit Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG (der Stromrichtlinie) geäußert; daher hat die Kommission geprüft, in welchem Umfang eine (etwaige) Unvereinbarkeit mit den Vorschriften der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU und mit Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG im Zusammenhang mit der direkten Vergabe des Auftrags für den Bau der beiden neuen Reaktorblöcke von Paks II die Würdigung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beeinträchtigen könnte.

(280)

„Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nämlich verpflichtet, bei der Anwendung des Verfahrens auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags den Zusammenhang zwischen den Regelungen über die staatlichen Beihilfen und besonderen anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten, und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den besonderen Vorschriften zu beurteilen … Eine solche Pflicht trifft die Kommission jedoch ausschließlich dann, wenn es sich um Modalitäten einer Beihilfe handelt, die derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können … Eine Verpflichtung der Kommission, im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet der Beihilfen endgültig einen Verstoß gegen andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als die Art. 107 AEUV und 108 AEUV … zu bejahen oder zu verneinen, verstieße nämlich zum einen gegen die teilweise stark divergierenden und mit unterschiedlichen Rechtswirkungen ausgestatteten Verfahrensvorschriften und -garantien, die für die speziell zur Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften vorgesehenen Verfahren gelten, und zum anderen gegen den Grundsatz der Autonomie der Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe … Wenn die fragliche Modalität der Beihilfe untrennbar mit dem Gegenstand der Beihilfe verbunden ist, ist ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatlichen Beihilfen regelnden Vorschriften somit im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu beurteilen, und diese Beurteilung kann dazu führen, dass die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird. Kann hingegen die fragliche Modalität vom Gegenstand der Beihilfe losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen …“ (129).

(281)

Die Bewertung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme könnte insoweit durch eine mögliche Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2014/25/EU beeinträchtigt werden, wenn eine zusätzliche Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels auf dem Strommarkt (dem Markt, auf dem Paks II als durch die Beihilfe begünstigtes Unternehmen tätig ist) festgestellt würde.

(282)

Diesbezüglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass hinsichtlich der unmittelbaren Beauftragung eines bestimmten Unternehmens mit dem Bau der neuen Reaktorblöcke die Richtlinie 2014/25/EU von Bedeutung ist. In dieser Sache wurde JSC NIAEP, ein mit dem Bau von Atomkraftwerken befasstes Unternehmen, nach Maßgabe des IGA unmittelbar mit dem Bau der beiden Reaktorblöcke beauftragt; JSC NIAEP ist aber nicht Begünstigter der Beihilfe. Begünstigter der Beihilfe ist Paks II, eine Marktteilnehmerin auf dem Strommarkt, die später Eigentümerin und Betreibergesellschaft der beiden Kernreaktoren sein wird. Wie bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, wird JSC NIAEP nicht als potenzieller Begünstigter der in Rede stehenden Maßnahme angesehen.

(283)

Insoweit könnte eine mögliche Nichtbeachtung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in dieser Sache Verfälschungen auf dem Markt für den Bau von Atomkraftwerken bewirken. Zweck der Investitionsbeihilfe für Paks II ist jedoch, dazu beizutragen, dass dieses Kraftwerk Strom erzeugen kann, ohne für die Investitionen für den Bau der Kernanlage aufkommen zu müssen. Daher wurde keine zusätzliche verfälschende Wirkung auf den Wettbewerb und auf den Handel auf dem Strommarkt festgestellt, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 2014/25/EU im Zusammenhang mit der unmittelbaren Beauftragung von JSC NIAEP mit den Bauarbeiten zurückzuführen wäre.

(284)

Ohne eine „untrennbare Verbindung“ zwischen dem etwaigen Verstoß gegen Richtlinie 2014/25/EU und in Anbetracht des Zwecks der Beihilfe kann dieser etwaige Verstoß keine Auswirkungen auf die Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe haben.

(285)

In jedem Fall hat die Kommission in einem eigenen Verfahren geprüft, ob Ungarn die Vorschriften der Richtlinie 2014/25/EU eingehalten hat; in dieser Prüfung ist die Kommission aufgrund der verfügbaren Informationen zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die in Richtlinie 2014/25/EU beschriebenen Verfahren nach Artikel 50 Buchstabe c dieser Richtlinie auf die Beauftragung mit dem Bau der beiden Reaktorblöcke nicht anwendbar sind.

(286)

Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG stellt die Kommission fest, dass die Anforderung der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens oder eines hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit gleichwertigen Verfahrens für die Schaffung neuer Kapazitäten nicht absolut zu verstehen ist. Nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 sind Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit der Durchführung von Ausschreibungen für die Beschaffung neuer Kapazitäten vorzusehen. Ungarn hat diese Anforderung durch die Umsetzung dieser Vorschrift im ungarischen Stromgesetz erfüllt (130). Und nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 ist ein Ausschreibungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist. Dies ist in dieser Sache der Fall: Das Vorhaben wurde (nach dem in Artikel 7 beschriebenen Genehmigungsverfahren) eben dafür genehmigt, u. a. die Lücke der zu erwartenden insgesamt installierten inländischen Kapazität zu schließen, und die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die installierte Kapazität nicht hinreichend wäre. Daher ist die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG enthaltene Vorschrift zur Durchführung einer Ausschreibung bzw. eines gleichwertigen Verfahrens auf das Vorhaben in dieser Sache offenbar nicht anwendbar. Aus diesem Grund ist festzustellen, dass die Kommission keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mögliche Anwendbarkeit von Artikel 8 der Richtlinie 2009/72/EG hat.

(287)

Insoweit stellt die Kommission fest, dass die Bewertung der nach den Beihilfevorschriften angemeldeten Maßnahme von anderen Vorschriften des Unionsrechts nicht berührt wird.

5.3.3.   ZIEL VON GEMEINSAMEM INTERESSE

(288)

Wie in Abschnitt 3.3.2 des Einleitungsbeschlusses erläutert, muss die Maßnahme der Erreichung eines klar beschriebenen Ziels von gemeinsamem Interesse dienen. Wenn die Union ein Ziel als dem gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten dienend anerkannt hat, ist dieses Ziel als Ziel von gemeinsamem Interesse anzusehen.

(289)

Die Kommission hat festgestellt, dass die Maßnahme eine spezifische Unterstützung der Kerntechnologie beinhaltet. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass die Union nach Artikel 2 Buchstabe c des Euratom-Vertrags verpflichtet ist, „die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“.

(290)

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Ungarn vorgesehene Investitionsbeihilfe für Paks II auf die Förderung der Kernenergie abzielt und daher angesichts der Förderung von Investitionen im Bereich der Kernenergie als einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienend angesehen werden kann.

(291)

Mehrere Beteiligte haben Stellungnahmen übermittelt und erklärt, dass die ungarischen Investitionen im Bereich der Kernenergie nach dem Euroatom-Vertrag nicht als Ziel von gemeinsamem Interesse betrachtet werden könnten.

(292)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Vorschriften des Euratom-Vertrags durch den Vertrag von Lissabon ausdrücklich bestätigt wurden und dass der Euratom-Vertrag daher nicht als überholter oder veralteter und nicht mehr anwendbarer Vertrag angesehen werden kann. Die Parteien des Vertrags von Lissabon hielten die weitere uneingeschränkte Anwendbarkeit der Vorschriften des Euratom-Vertrags für erforderlich (131). In der Präambel des Euratom-Vertrags wird anerkannt, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen Kernindustrie geschaffen werden müssen. Wie auch in früheren Beschlüssen und Entscheidungen der Kommission (132), gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Förderung der Kernenergie ein wesentliches Ziel des Euratom-Vertrags und damit auch der Union ist. Wie in der Präambel des Euratom-Vertrags erläutert, ist die Kommission eine Einrichtung der Euratom-Gemeinschaft und verpflichtet, „die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt“. Diese Verpflichtung muss bei der Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums der Kommission bei der Genehmigung der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV berücksichtigt werden.

(293)

Wenngleich die Entwicklung der Kernenergie für die Mitgliedstaaten nicht verpflichtend ist und einige Mitglieder entschieden haben, keine Atomkraftwerke mehr zu bauen und zu entwickeln, kann die Förderung von Investitionen im Kernenergiebereich für die Zwecke der Beihilfenkontrolle als Ziel von gemeinsamem Interesse betrachtet werden. Tatsächlich sind viele nach den Beihilfevorschriften annehmbare und anerkannte Ziele (etwa im Bereich der Regionalentwicklung) nur für einen einzigen oder für wenige Mitgliedstaaten von Bedeutung.

(294)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Ungarn vorgesehene Maßnahme dem im Euratom-Vertrag verankerten Ziel der Förderung neuer Investitionen im Kernenergiebereich dient.

(295)

Nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten die ungarischen Behörden neue Informationen aus Studien des Übertragungsnetzbetreibers, in denen auch Importe und die Entwicklung der Nachfrage berücksichtigt werden. Nach der in Erwägungsgrund 50 genannten Studie von MAVIR wird auf dem ungarischen Markt bis 2026 zusätzliche Kapazität zur Erzeugung von mindestens 5,3 GW Strom und bis Ende des Prognosezeitraums (2031) von mehr als 7 GW benötigt. Daher stellt die Kommission fest, dass die auf die Förderung der Kernenergie abzielende Maßnahme einem im Euratom-Vertrag verankerten Ziel von gemeinsamem Interesse dient und zudem zur Sicherheit der Stromversorgung beiträgt.

5.3.4.   NOTWENDIGKEIT DER BEIHILFE UND MARKTVERSAGEN

(296)

Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission anerkannt, dass die Nutzung der Kernenergie durch äußerst hohe feste verlorene Kosten gekennzeichnet ist, die über sehr lange Zeiträume amortisiert werden müssen. Insoweit ist anzunehmen, dass Kapitalgeber, die eine Beteiligung im Kernenergiesektor in Betracht ziehen, mit Finanzrisiken in beträchtlicher Höhe konfrontiert sind.

(297)

Die Kommission hat Auskünfte über potenzielle neue Investitionen im Kernenergiebereich (ohne staatliche Unterstützung) sowie über die Zeitpläne (angesichts der Besonderheiten des ungarischen Strommarkts), die voraussichtliche Entwicklung und diesbezügliche Marktmodelle verlangt, um bewerten zu können, ob ein Marktversagen vorliegt, das sich auf neue Investitionen in Vorhaben im Kernenergiebereich in Ungarn auswirken könnte, und um welche Vorhaben es sich dabei handeln würde.

(298)

Um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe erforderlich ist, muss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 129 des Einleitungsbeschlusses erläutert, prüfen, ob die Maßnahme eine Situation betrifft, in der sie eine wesentliche Verbesserung zur Folge haben könnte, die der Markt aus eigenen Kräften nicht bewirken könnte (beispielsweise durch Behebung eines klar beschriebenen Marktversagens).

(299)

Die Prüfung auf das Vorliegen eines Marktversagens ist Bestandteil der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe zur Erreichung des verfolgten Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist. In dieser Sache beabsichtigt Ungarn die Förderung neuer Investitionen im Kernenergiebereich nach Maßgabe des Euratom-Vertrags, um die in nächster Zeit zu erwartende Lücke der insgesamt installierten nationalen Kapazität zu decken. Daher muss die Kommission prüfen, ob die staatliche Beihilfe zur Erreichung des Ziels der Förderung neuer Investitionen im Kernenergiebereich erforderlich ist.

(300)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an die Stellungnahmen von Beteiligten bezüglich der Frage, ob die Kommission prüfen sollte, ob Investitionen in die Stromerzeugung im Allgemeinen Ausdruck eines Marktversagens sind. Einige Beteiligte stellen fest, dass bei derartigen Investitionen kein Marktversagen gegeben und dass der gegenwärtige niedrige Stromgroßhandelspreis nur eine Reaktion auf das normale Funktionieren des Marktes sei. Andere Beteiligte erläutern, die Kommission müsse den liberalisierten Strombinnenmarkt als den relevanten Markt definieren, der auf ein Marktversagen zu prüfen sei. Wenn auf diesem relevanten Markt ein Marktversagen konstatiert werde, sei diesem Marktversagen nicht unbedingt durch ein Atomkraftwerk zu begegnen.

(301)

In ihrer Würdigung der Erforderlichkeit der Beihilfe untersucht die Kommission jedoch, ob das Ziel von gemeinsamem Interesse ohne ein staatliches Eingreifen erreicht werden könnte oder ob ein Marktversagen der Erreichung dieses Ziels entgegensteht. Dabei braucht die Kommission nicht zunächst einen relevanten Markt zu definieren. Um festzustellen, ob ein Marktversagen vorliegt, muss die Kommission zunächst prüfen, welches Ziel von gemeinsamem Interesse der betreffende Mitgliedstaat verfolgt. Das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel von gemeinsamem Interesse betrifft weder den Strombinnenmarkt im Allgemeinen noch Investitionen in die Stromerzeugung im Allgemeinen, sondern ist eher im Sinne des Euratom-Vertrags für die Förderung neuer Investitionen im Kernenergiebereich von Bedeutung; diese neuen Investitionen im Kernenergiebereich sind unbestreitbar Bestandteil des Strommarkts und werden zur Schließung der zu erwartenden Lücke der installierten Gesamtkapazität Ungarns beitragen. Außerdem muss die Kommission prüfen, ob das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf dem Strommarkt im Allgemeinen gewährleistet, dass das Ziel neuer Entwicklungen im Kernenergiebereich ohne staatlichen Eingriff erreicht werden kann. Dazu muss kein besonderer Markt definiert werden.

(302)

Daher hat die Kommission geprüft, ob im Zusammenhang mit dem Ziel der Förderung neuer Investitionen im Kernenergiebereich in Ungarn ein Marktversagen vorliegt und ob dies ein allgemeines Merkmal des ungarischen Markts oder ein besonderes Merkmal ausschließlich des Kernenergiesektors ist.

(303)

In Abschnitt 5.1.1.4 dieses Beschlusses gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die mit diesem Vorhaben erwirtschafteten Erträge nicht hinreichend wären, um die Kosten eines privaten Kapitalgebers zu decken, der eine Finanzierung nur zu marktüblichen Preisen erhalten würde; eine Deckung wäre deshalb nicht möglich, weil der erwartete IRR der Investition unter dem marktbezogenen WACC-Richtwert für das Vorhaben liegt. Daher hätte ein vernünftiger privater Kapitalgeber unter diesen Bedingungen ohne zusätzliche staatliche Unterstützung nicht in dieses Vorhaben investiert.

(304)

Hinsichtlich der Investitionen im Kernenergiebereich räumt Ungarn ein, dass diese Technologie durch äußerst hohe Investitionskosten im Vorfeld und durch sehr lange Amortisationszeiten gekennzeichnet ist.

(305)

Der ungarische Strommarkt und die Beweggründe für die Entscheidung Ungarns für den Bau eines neuen Atomkraftwerks (insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die vorhandenen Kraftwerke bald vom Netz genommen werden) wurden bereits im Einleitungsbeschluss beschrieben. Wie in Erwägungsgrund 14 des Einleitungsbeschlusses erläutert, beruhte die Machbarkeitsstudie der MVM-Gruppe zur Untersuchung der Durchführung und der Finanzierung eines neuen Atomkraftwerks auf der Annahme, dass in Ungarn infolge der Abschaltung veralteter Kraftwerke 6 000 MW der installierten Bruttokapazität von insgesamt 8 000-9 000 MW bis 2025 wegfallen.

(306)

Und wie in den Erwägungsgründen 15 und 45 des Einleitungsbeschlusses erläutert, erwartet der ungarische Übertragungsnetzbetreiber MAVIR eine erhebliche Lücke in der künftigen installierten Gesamtkapazität in Ungarn (133). Den neuesten verfügbaren Informationen zufolge (siehe Erwägungsgrund 50 dieses Beschlusses) wird der Kapazitätsbedarf bis 2031 nun auf über 7 GW geschätzt. Nach Einschätzung der ungarischen Behörden wird der wachsende Energiebedarf durch die derzeit verfügbare lokale Erzeugungskapazität immer weniger gedeckt werden können; daher werden für Ungarn zwangsläufig eine Lücke zwischen dem Strombedarf und dem Angebot und eine zunehmende Abhängigkeit von Stromimporten entstehen; außerdem werden die Strompreise für die Endverbraucher steigen, wenn keine neuen Investitionen in Kraftwerke vorgenommen werden. Paks II wird mit einer Leistung von 2,4 GW zur Deckung dieses Bedarfs beitragen.

(307)

Außerdem verwies Ungarn auf die Feststellung von MAVIR, dass ungeachtet des ermittelten hohen Kapazitätsdefizits verhältnismäßig wenig neue Kapazität in Ungarn geschaffen werde (siehe Erwägungsgrund 46 des Einleitungsbeschlusses. und Tabelle 2 in Erwägungsgrund 51 dieses Beschlusses). Daher zweifelt die Kommission daran, dass ein Marktversagen in Verbindung mit neuen Investitionen im Kernenergiebereich in Ungarn spezifisch für derartige Investitionen ist.

(308)

Sie stellt fest, dass neue Investitionen im Kernenergiebereich in Europa durch Unwägbarkeiten gekennzeichnet sind und dass in manchen Fällen staatliche Beihilfemaßnahmen geplant werden könnten. Die Kommission hat die von Ungarn übermittelten Informationen bezüglich neuer Vorhaben im Kernenergiebereich in Finnland, Frankreich und der Slowakei geprüft, bei denen eine Finanzierung zu Marktbedingungen erfolge. Nach Auffassung Ungarns ist angesichts der Finanzierung dieser Vorhaben durch den Markt ein Marktversagen bei Vorhaben im Kernenergiebereich (zumindest in einigen Mitgliedstaaten) auszuschließen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Entscheidungen über die Investition in die betreffenden Vorhaben in der Slowakei, in Frankreich und in Finnland (im Falle von Olkiluoto 3) vor der Wirtschaftskrise des Jahres 2008 und vor der Katastrophe von Fukushima getroffen wurde und dass sich beide Ereignisse erheblich auf die für die Investition relevanten Parameter hätten auswirken können. Zudem beruhen die Investitionen in Finnland auf dem Mankala-Geschäftsmodell (134), nach dem die finnischen Kapitalgeber für den gesamten erzeugten Strom einen bestimmten Preis erhalten. Das Mankala-Modell ermöglicht den zahlreichen an der investierenden Genossenschaft beteiligten Anteilseignern eine Verteilung der bestehenden Risiken, statt das mit dem Bau eines Atomkraftwerks verbundene Risiko vollständig auf einen einzigen oder wenige größere Anteilseigner zu übertragen.

(309)

Ungarn war der Auffassung, Paks II müsse mit dem von Fennovoima gebauten Kraftwerk Hanhikivi-1 in Finnland verglichen werden. Die Kommission stellt fest, dass das Vorhaben Hanhikivi-1 nicht nur auf einem Mankala-Modell beruht, sondern dass an diesem Vorhaben auch das mit dem Bau befasste Unternehmen Rosatom zu 34 % beteiligt ist. Die Kommission kann die beiden Vorhaben mit offenbar zumindest hinsichtlich der Beteiligungsstruktur unterschiedlichem Risikoprofil nicht vergleichen. Ungarn würde als Kapitalgeber das mit dem Vorhaben Paks II verbundene Risiko vollständig übernehmen; bei Mankala-Modellen tragen die Kapitalgeber das Risiko gemeinsam. Zudem kann sich das mit dem Bau des Kraftwerks befasste Unternehmen als unmittelbarer Anteilseigner des Vorhabens Hanhikivi-1 anders verhalten als beim Vorhaben Paks II, bei dem es ausschließlich nach Maßgabe des EPC-Vertrags, nicht aber als Kapitalgeber oder als Anteilseigner haftbar gemacht werden kann.

(310)

Daher dürften bereits umgesetzte Vorhaben im Kernenergiebereich keine gute Vergleichsgrundlage für die Bewertung darstellen, ob bei neuen Investitionen im Kernenergiebereich ein Marktversagen vorliegt.

(311)

Darüber hinaus legte Ungarn Informationen über Planungen in anderen Mitgliedstaaten zum Bau neuer Atomkraftwerke vor (Litauen, Rumänien, Bulgarien und Tschechische Republik). Diese Planungen sind jedoch entweder noch unsicher, werden hinsichtlich der erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen und der Finanzierungsstruktur noch verhandelt (135) oder sehen eine Absicherung des Preisrisikos durch Differenzkontrakte (CfD = Contracts for Difference) vor (136). Da sich diese Planungen aber offenbar noch nicht konkretisiert haben, scheinen sie keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die Prüfung auf das Vorliegen eines Marktversagens zu bieten.

(312)

In einer Studie von ICF Consulting Services im Auftrag der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen zur Untersuchung von Auswirkungen auf die Euratom-Darlehensfazilität (137) (im Folgenden „ICF-Studie“) wurde festgestellt, dass Vorhaben im Kernenergiebereich bestimmte besondere Merkmale aufweisen, durch die eine Finanzierung eine besondere Herausforderung darstellen kann. Zu diesen Merkmalen zählen die hohen Kapitalkosten und die technische Komplexität von Kernreaktoren und die entsprechenden verhältnismäßig hohen Risiken im Hinblick auf die Beschaffung von Genehmigungen, den Bau und den Betrieb, die langen Amortisationszeiten, die häufigen Kontroversen um Vorhaben im Kernenergiebereich und die damit verbundenen zusätzlichen politischen, öffentlichkeitsbezogenen und rechtlichen Risiken und die Notwendigkeit klarer Konzepte und Finanzierungsregelungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung der Anlagen. Über die üblichen Herausforderungen bei der Finanzierung hinaus wird in der ICF-Studie festgestellt, dass mit der Entwicklung von Atomkraftwerken befasste Unternehmen von Geldgebern aufgrund der derzeitigen Marktbedingungen (d. h. der anhaltenden Folgen der weltweiten Finanzkrise des Jahres 2008, des Reaktorunglücks in Fukushima, der Schwierigkeiten der Eurozone und Basel III) verstärkt überwacht werden und dass ihnen mit größeren Bedenken begegnet wird. Infolge der Herausforderungen bei der Finanzierung sind auch die mit den Vorhaben verbundenen Risiken stärker ins Blickfeld gerückt (138). Aufgrund der Stellungnahmen von in der Studie befragten Interessenträgern gelangt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Herausforderungen bei der Finanzierung weniger auf die mangelnde Verfügbarkeit von Finanzmitteln aus der Privatwirtschaft als vielmehr darauf zurückzuführen sind, dass die mit diesen Investitionen verbundenen Risiken im Vergleich zu alternativen Investitionsmöglichkeiten (in Infrastrukturen mit konventionellen Kraftwerken und mit erneuerbaren Energiequellen) als zu hoch empfunden werden. Die Finanzierung von Kerntechnologie sei entsprechend unattraktiv; dies habe zu einer Lücke zwischen der Höhe der erforderlichen Investitionen und der Höhe der Investitionen geführt, die der Markt zu leisten bereit sei.

(313)

Zu den finanziellen Risiken bei der Entwicklung neuer Vorhaben im Kernenergiebereich zählen Entwicklungsrisiken und Risiken bei der Vorbereitung von Vorhaben sowie Baurisiken, Markt- und Ertragsrisiken, politische Risiken und rechtliche Risiken. In der ICF-Studie wurde festgestellt, dass die spezifischen Risiken der Kernenergie im Vergleich zu anderen Technologien zur Stromerzeugung im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards und daher höheren Baukosten und höheren operativen Kosten als bei anderen Energieträgern sowie in der Tatsache bestehen, dass der durchschnittliche Lebenszyklus eines Atomkraftwerks beträchtlich über den Zeitrahmen von Investitionen in vergleichbare Infrastrukturvorhaben hinausgeht und dass entsprechend höhere Finanzrisiken bestehen. Diese Feststellung deckt sich mit den Feststellungen der Kommission bei der Würdigung der staatlichen Beihilfe für Hinkley Point C (139).

(314)

Nach Auffassung der für die Studie konsultierten Interessenträger sind Marktrisiken das Haupthindernis für Investitionen im Kernenergiebereich. Hinsichtlich der Marktrisiken wird in der ICF-Studie festgestellt, dass der Bau und die Inbetriebnahme zur Erzielung von Erträgen bei Atomkraftwerken mehr Zeit in Anspruch nehmen als der Bau von Kraftwerken mit konventionellen Energieträgern, die bereits nach einer Bauzeit von drei Jahren in Betrieb genommen werden und Erträge erwirtschaften können. Eine längere Laufzeit der Anlagen bedeutet auch, dass — anders als bei kurz- bis mittelfristigen Investitionen in Kraftwerke mit konventionellen Energieträgern — die Erträge über längere Zeiträume erwirtschaftet werden. Da die Energiepreise langfristig nur schwer genau zu prognostizieren sind, gehen Kapitalgeber von Prognosen künftiger Preise für fossile Brennstoffe, vom Anteil erneuerbarer Energiequellen auf dem Markt, von der Anbindung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an das Stromnetz und vom künftigen CO2-Preis aus (140). Die Preise fossiler Brennstoffe werden von Markt geregelt und sind inhärent ungewiss; der CO2-Preis hingegen wird in gewissem Umfang von der Politik festgesetzt. In der ICF-Studie wird auf Unwägbarkeiten dahingehend verwiesen, ob der CO2-Preis in Zukunft hinreichend hoch sein wird, um die Wettbewerbsfähigkeit nicht fossiler Technologien einschließlich der Kerntechnologie sicherzustellen.

(315)

Außerdem nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass allgemein erhebliche Unsicherheit über die langfristige Entwicklung der Strompreise auf den vorgelagerten Märkten für Gas, Kohle und Öl sowie hinsichtlich der künftigen Politik in Bezug auf erneuerbare Energiequellen, Kernenergie und Emissionshandel besteht und dass sich all diese Faktoren auf die künftigen Strompreise auswirken werden und nur schwer zu prognostizieren sind. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Stand ähnlicher Vorhaben in der Union bestätigt, bei denen die Unsicherheit der Ertragsentwicklung und die Gewährleistung der Erzeugungsleistung entscheidende Faktoren für Investitionsentscheidungen waren. Zur Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung von Atomkraftwerken mit unflexibler Grundlast kommen der gegenwärtige Trend sinkender Strompreise in Europa und der zunehmende Bedarf der Strommärkte an flexibler Erzeugungskapazität hinzu.

(316)

In der ICF-Studie wird zudem ein weiteres Marktrisiko hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der mit einem Vorhaben befassten Entwickler-/Versorgungsgesellschaft und des in die Finanzierung eines Vorhabens eingebundenen Mitgliedstaats beschrieben. Die Kreditwürdigkeit wirkt sich auf die Finanzierungskosten aus, die für private Investitionen unter Umständen nicht mehr tragbar sind.

(317)

Außerdem wird in der ICF-Studie festgestellt, dass infolge der langen Zeiträume der Finanzierung und der ursprünglichen Planung bei Atomkraftwerken ein erhöhtes Risiko besteht, dass sich die Unterstützung durch die Politik und die Öffentlichkeit ändert; auch dies wirkt sich auf die kommerzielle und die finanzielle Tragfähigkeit von Vorhaben im Kernenergiebereich aus. Daher bemühen sich Kapitalgeber um Rückversicherungen und Gewissheit darüber, dass die Lieferverträge bzw. die vereinbarten Laufzeiten der Kraftwerke auch tatsächlich eingehalten werden. Unsicherheiten für Kapitalgeber bestehen auch im Hinblick auf rechtliche Standards, die sich während der Laufzeit eines Atomkraftwerks ändern können und die zusätzlichen Kapitalaufwand oder eine Erhöhung der operativen Kosten mit sich bringen können. Kapitalgeber sind bei der Finanzierung derartiger Vorhaben skeptisch, wenn keine hinreichenden Reserven für sicherheitsbezogene Nachrüstungen vorgesehen werden. Besonders wichtig ist dies, wenn gegen Ende der vorgesehenen Laufzeit eines Atomkraftwerks eine Laufzeitverlängerung vereinbart werden soll und eine neue Genehmigung benötigt wird, für die zusätzliche Anforderungen erfüllt werden müssen (141). Konsultierte Interessenträger bezeichneten das politische und rechtliche Risiko als drittgrößtes Hindernis für Investitionen in Atomkraftwerke.

(318)

Anders als bei Kraftwerken mit anderen Energieträgern kann sich der Studie zufolge bei Atomkraftwerken angesichts der erforderlichen größeren Investitionen auch die Marktliberalisierung nachteilig auf den Umfang der Investitionen auswirken. Der Rechtsrahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist insoweit von Bedeutung, als er die Möglichkeiten der Versorgungsunternehmen zur Erwirtschaftung von Gewinnen und damit auch den Wert der Unternehmen und ihre Möglichkeiten zur Finanzierung der Entwicklung von Atomkraftwerken aus eigenen Mitteln oder durch langfristige Darlehen von Finanzinstituten beeinträchtigen kann. Ein weiteres Hindernis, das der Finanzierung neuer Investitionen im Kernenergiebereich entgegensteht, sind die neuen vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) festgelegten Vorschriften für Kapitalmärkte (Basel III), nach denen Banken zur Absicherung langfristiger Darlehen (z. B. Darlehen zum Bau von Atomkraftwerken) höhere Kapitaldeckungen nachweisen müssen (142).

(319)

Diese Ergebnisse würden sich mit den Vorbringen der ungarischen Behörden decken, in denen erläutert wird, dass Unternehmen aus der Privatwirtschaft ebenso wie staatlichen Haushalten hinsichtlich der möglichen finanziellen Belastung durch einzelne Vorhaben mit hohem Finanzierungsbedarf, langen Bauzeiten und Risiken in Bezug auf die Übergabe und die Inbetriebnahme Grenzen gesetzt seien, da kein Schutz vor Bauverzögerungen oder Kostenüberschreitungen bestehe. Im Öl- und Gassektor wird mehr investiert als bei Versorgungsunternehmen, insbesondere angesichts der in letzter Zeit gesunkenen Börsennotierungen dieser Unternehmen. Wenn überhaupt investiert wird, richten sich Versorgungsunternehmen nach dem Verhalten der Unternehmen im Öl- und Gassektor, um eine Teilung der Risiken sicherzustellen.

(320)

Modellrechnungen für die ICF-Studie zeigen, dass Investitionen in Atomkraftwerke bis 2030 nicht konkurrenzfähig sind; die Konkurrenzfähigkeit wird allerdings ab 2040 deutlich zunehmen. Im Worst-Case-Szenario einer rückläufigen Konjunktur wird es jedoch im gesamten Zeitraum kaum zu neuen Investitionen kommen (143). Außerdem wird in der ICF-Studie festgestellt, dass sich nach 2030 ein stärkerer Wettbewerb einstellen wird, da die CO2-Preise und die Energiepreise nach 2030 weiter steigen werden. Mithilfe von Sensitivitätsmodellen werden in der Studie die Entwicklung des CO2-Preises und der Einfluss dieses Preises auf Investitionen in Atomkraftwerke geprüft. Die Studie gelangt zu dem Ergebnis, dass Kernenergie im Zeitraum 2020-2025 bei keinem der Szenarien für den CO2-Preis rentabel sein wird.

(321)

Veröffentlichte Informationen von Rating-Agenturen (144) zeigen, dass der Bau neuer Atomkraftwerke allgemein nachteilig für das Rating ist, während sich das Rating von Unternehmen, die aus der Kernenergie ausgestiegen sind, positiv entwickelt hat.

(322)

Das Modell und die Ergebnisse der ICF-Studie sind uneingeschränkt auch auf den ungarischen Markt übertragbar, wo (wie in den Erwägungsgründen 305 und 306 erläutert) eine erhebliche Lücke in der künftigen installierten Gesamtkapazität erwartet wird. Angesichts der in Abschnitt 5.3.4 erläuterten Faktoren stellt die Kommission daher fest, dass ein Versagen des Finanzierungsmarkts vorliegt, das neue Investitionen im Kernenergiebereich beeinträchtigt, und dass dies auch für derartige Investitionen in Ungarn gilt.

(323)

Natürlich könnte erklärt werden, dass bei diesem Beschluss die Hauptrisiken in Verbindung mit der Entwicklung, der Vorbereitung und dem Bau des Kraftwerks durch die Vereinbarung einer schlüsselfertigen Lieferung nach Maßgabe des EPC-Vertrags zumindest in gewissem Umfang abgeschwächt wurden. Die Markt- und Ertragsrisiken sowie die politischen und die rechtlichen Risiken für das Vorhaben Paks II werden dadurch jedoch nicht verringert. Insoweit scheint die Maßnahme erforderlich zu sein, um das Ziel der Förderung neuer Investitionen im Kernenergiebereich in Ungarn zu erreichen.

5.3.5.   GEEIGNETES INSTRUMENT

(324)

Die Kommission muss in ihrer Würdigung feststellen, ob die angemeldete Maßnahme ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung des in der Förderung der Kernenergie bestehenden Ziels von gemeinsamem Interesse ist.

(325)

Die Maßnahme besteht in einer Investition, die der ungarische Staat Paks II für die Entwicklung des Vorhabens gewährt. Ungarn bestätigte, dass es nicht beabsichtige, Paks II während des Betriebs eine Betriebsbeihilfe zu gewähren und dass sich die staatliche Beihilfe auf die Investition für die Durchführung des Vorhabens beschränkt.

(326)

Nach dem Einleitungsbeschluss hat Ungarn keine Informationen zu möglichen alternativen Instrumenten übermittelt, die einen Anreiz für neue Investitionen in die Kernenergie bieten könnten.

(327)

Angesichts der Besonderheiten des Vorhabens und der Größenordnung der erforderlichen finanziellen und sonstigen Ressourcen sowie des festgestellten potenziellen Marktversagens wären andere politische Instrumente und Regelungen wie etwa Vorzugsdarlehen oder Steuerermäßigungen nach Ansicht der Kommission nicht hinreichend, um dasselbe Ergebnis zu bewirken.

(328)

Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme ein geeignetes Instrument zur Unterstützung des Baus der beiden neuen Reaktorblöcke von Paks II darstellt.

5.3.6.   ANREIZWIRKUNG

(329)

Damit von der Maßnahme eine Anreizwirkung ausgehen kann, muss sie dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden.

(330)

Die Kommission stellt fest, dass Paks II ein Unternehmen ist, das vom Staat mit dem einzigen Zweck der Entwicklung und des Betriebs der Reaktorblöcke 5 und 6 des Atomkraftwerks gegründet wurde. Wie in den Erwägungsgründen 12, 26 und 27 erläutert, beschloss der ungarische Staat die Beteiligung an der Finanzierung von Paks II, um diesen Zweck zu erreichen.

(331)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass das Vorhaben nicht durchgeführt würde, weil die erforderlichen finanziellen und sonstigen Ressourcen für den Begünstigten weder verfügbar noch zugänglich wären, weil der Begünstigte keine sonstigen Tätigkeiten ausübt, mit denen Einnahmen erwirtschaftet werden könnten, und weil die Kapitalstruktur des Begünstigten vollständig vom Staat bereitgestellt und gestaltet wurde. Dies wurde in der förmlichen Untersuchung bestätigt, in der die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass das Vorhaben ohne die Unterstützung des ungarischen Staates keine hinreichenden Erträge erwirtschaften würde (siehe Analyse in Abschnitt 5.1.1 dieses Beschlusses).

(332)

Aus diesem Grund bietet die staatliche Beihilfe einen Anreiz für die Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse durch den Bau des Atomkraftwerks.

5.3.7.   VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

(333)

Um die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, muss die Kommission sicherstellen, dass sich eine Maßnahme auf das Mindestmaß beschränkt, das eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zur Erreichung des verfolgten Ziels von gemeinsamem Interesse ermöglicht.

(334)

In dieser Sache würde dem Begünstigten eine Finanzierungsbeteiligung zum Bau von Erzeugungskapazitäten gewährt, ohne den Begünstigten mit Risiken durch Refinanzierungskosten zu belasten, die andere Marktteilnehmer zu tragen hätten.

(335)

In mehreren bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen wird erklärt, da das Vorhaben ohne Ausschreibung durchgeführt werde, könne nicht festgestellt werden, ob sich die Maßnahme zur Deckung der gesamten Kosten auf das erforderliche Mindestmaß zur Durchführung des Vorhabens beschränke.

(336)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach den Beihilfevorschriften die Durchführung einer Ausschreibung zur Abschätzung von Kosten und Einnahmen nicht erforderlich ist. Eine Ausschreibung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Vornahme einer Schätzung. Dass Ungarn Paks II nicht aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens als Begünstigten der Maßnahmen ausgewählt hat, bedeutet an sich noch nicht, dass eine Überkompensation gegeben wäre.

(337)

Hinsichtlich der Behauptungen, dass die ungarischen Behörden nicht ermittelt hätten, welche Unterstützung für die Durchführung des Vorhabens mindestens erforderlich sein würde, sondern sich statt dessen zur vollständigen Finanzierung des Vorhabens entschlossen habe, ist die Kommission tatsächlich zu dem Schluss gelangt, dass infolge des vorliegenden Marktversagens die Finanzierung des Baus der beiden neuen Reaktorblöcke von Paks II als staatliche Beihilfe anzusehen ist (siehe Abschnitt 5.1 in diesem Beschluss).

(338)

Bezüglich einer etwaigen Überkompensation des Begünstigten infolge der Maßnahme erinnert die Kommission an ihre wirtschaftliche Analyse in Abschnitt 5.1, nach der das Vorhaben ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich wäre; da die erwirtschafteten Einnahmen die anfänglichen Kosten und die Folgekosten des Vorhabens selbst bei verhältnismäßig optimistischen Szenarien nicht decken würden, wäre nämlich davon auszugehen, dass der erwartete IRR unter dem marktüblichen WACC-Wert liegen würde. In ihrer Würdigung schätzte die Kommission den IRR auf der Grundlage von Prognosen des Marktpreises und anderer als marktüblich betrachteter Parameter. Bei der Ermittlung dieser Differenz zwischen den Kapitalkosten und den Erträgen hat die Kommission daher in vollem Umfang den voraussichtlichen Beitrag der Einnahmen aufgrund der Geschäftstätigkeit (Verkauf des Stroms) zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens berücksichtigt. Die erwarteten Kosten des Vorhabens wurden mit den voraussichtlichen Erträgen verglichen; Ungarn hat diesbezüglich keine zusätzlichen staatlichen Mittel vorgesehen.

(339)

Da die Kapitalkosten des Vorhabens höher sind als die erwarteten Erträge, ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Ungarn gewährte staatliche Beihilfe in vollem Umfang erforderlich und verhältnismäßig für die Durchführung des Vorhabens ist und dass eine Überkompensation in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist. Wie von Ungarn bestätigt, wird während des Betriebs keine weitere Unterstützung gewährt.

(340)

Wie in den Erwägungsgründen 96 und 97 erläutert, hat Ungarn zugesichert, dass für Paks II staatliche Mittel ausschließlich für das Vorhaben verwendet werden und dass etwaige Überschüsse wieder an den Staat fließen würden. Nach Ansicht der Kommission schließt diese Verpflichtung die Verwendung staatlicher Mittel aus, die zu zusätzlichen Gewinnen für Paks II über den Umfang hinaus führen würden, der zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Begünstigten erforderlich ist; außerdem wird durch diese Verpflichtung die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß gewährleistet.

(341)

In anderen Stellungnahmen wird betont, dass sich die staatliche Beihilfe nicht nur auf die Durchführung der Investition beschränken, sondern auch während der Phase des Betriebs gewährt würde; dies könne zu einer Überkompensation von Paks II führen. Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass Ungarn erklärt hat, es werde für die angemeldete Maßnahme keine weitere staatliche Unterstützung bereitstellen. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass nach den von Ungarn am 28. Juli 2016 übermittelten zusätzlichen Informationen jegliche weitere Unterstützung für Paks II in jedem Fall einer Genehmigung als staatliche Beihilfe bedürfte.

(342)

Die Kommission hat geprüft, ob es zu einer Überkompensation kommen könnte, wenn der Begünstigte der Maßnahme während des Betriebs der Reaktorblöcke Erträge erwirtschaften würde, die höher wären als von der Kommission bei ihren Berechnungen der IRR-Werte veranschlagt (siehe Abschnitt 5.1). Insbesondere hat die Kommission untersucht, was geschehen würde, wenn Paks II infolge der Beihilfe Gewinne, die nicht in Form von Dividenden an den Staat gezahlt würden, in die Schaffung oder den Kauf weiterer Erzeugungskapazitäten investieren und dadurch seine eigene Marktposition stärken würde. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Begünstigte nach den von Ungarn am 28. Juli 2016 übermittelten zusätzlichen Informationen (siehe Erwägungsgrund 96) Gewinne nicht in die Erweiterung der Kapazität oder eine Verlängerung der Laufzeit von Paks II oder in die Einrichtung zusätzlicher Erzeugungskapazitäten über die der in diesem Beschluss behandelten Reaktorblöcke 5 und 6 hinaus reinvestieren kann.

(343)

Angesichts der in diesem Abschnitt 5.3.7 erläuterten Sachverhalte und insbesondere in Anbetracht der zusätzlichen Informationen der Anmeldung (siehe Erwägungsgründe 96 und 97) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Begünstigte den Staat für die Bereitstellung des Kraftwerks entschädigen und keine Gewinne einbehalten sollte, die über den Umfang hinausgehen, der zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und des wirtschaftlichen Betriebs des Kraftwerks unbedingt erforderlich ist. Daher ist die Maßnahme als verhältnismäßig anzusehen.

5.3.8.   MÖGLICHE VERFÄLSCHUNGEN DES WETTBEWERBS UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL UND ALLGEMEINE ABWÄGUNGSPRÜFUNG

(344)

Die Maßnahme kann dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und die positiven Auswirkungen — in Form des Beitrags zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwiegen. Nach der Feststellung des Zwecks der Maßnahme müssen insbesondere etwaige negative Wirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel minimiert werden.

(345)

Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission beschrieben, wie der Wettbewerb auf dreierlei Weise beeinträchtigt werden könnte. Erstens durch eine Verstärkung einer möglichen Marktkonzentration, da das bestehende Atomkraftwerk Paks und Paks II im Eigentum derselben Eigentümerin und Betreibergesellschaft stehen würden. Zweitens hatte die Kommission Bedenken, dass die durch eine hohe Auslastung gekennzeichneten neuen Grundlastkapazitäten dem Markteintritt neuer Marktteilnehmer entgegenstehen und in der Merit Order nachrangige vorhandene teurere Erzeugungskapazitäten in gewissem Umfang verdrängen könnten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die folgenden Parameter untersucht: i) die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den ungarischen Markt, ii) die potenziellen grenzüberschreitenden Wirkungen, iii) die potenziellen Wirkungen des gleichzeitigen Betriebs von Paks II und des Atomkraftwerks Paks. Und schließlich wurde eine potenzielle Verfälschung insoweit festgestellt, als die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass Paks II zu gewissen Liquiditätsrisiken auf dem Großhandelsmarkt führen könnte, indem die Anzahl der Versorgungsangebote auf dem Markt begrenzt würde.

5.3.8.1.    Verstärkung einer möglichen Marktkonzentration

(346)

Nachdem die Kommission im Einleitungsbeschluss Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Marktkonzentration geäußert hatte, wurde in einigen Bemerkungen von Beteiligten ebenfalls auf einen möglichen Zusammenschluss von Paks II mit der Betreibergesellschaft der derzeit in Betrieb befindlichen vier Blöcke des Atomkraftwerks Paks hingewiesen. Diese Möglichkeit eines Zusammenschlusses wurde von der MVM-Gruppe und von Paks II jedoch ebenso verneint wie vom ungarischen Staat.

(347)

Die Kommission stellt fest, dass der ungarische Stromerzeugungsmarkt durch eine verhältnismäßig hohe Marktkonzentration gekennzeichnet ist, da auf das Atomkraftwerk Paks (MVM-Gruppe) etwa 50 % der inländischen Erzeugung entfallen. Diese Marktkonzentration könnte nachteilig für einen wirksamen Wettbewerb sein, da sie dem Markteintritt neuer Marktteilnehmer entgegenstehen und zu einem Liquiditätsrisiko führen könnte, indem sie die Anzahl der verfügbaren Versorgungsangebote beschränkt.

(348)

Die beiden neuen Kernreaktoren von Paks II sollen zu einem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem die vorhandenen vier Reaktorblöcke noch am Netz sein werden. Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission darauf hingewiesen, dass dies eine verfälschende Wirkung auf den ungarischen Markt haben könnte, wenn die Betreibergesellschaften von Paks II und des Atomkraftwerks Paks nicht vollständig getrennt bleiben und als voneinander unabhängig und nicht miteinander verbunden betrachtet werden können.

(349)

Die Kommission erkennt an, dass Paks II von der MVM-Gruppe zurzeit rechtlich unabhängig ist. Allerdings hatte die Kommission Bedenken, dass diese rechtliche Trennung nicht hinreichend sein könnte oder dass sie ohne zusätzliche diesbezügliche Garantien nicht aufrechterhalten werden könnte. Außerdem hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich möglicher künftiger Verbindungen von Paks II mit staatlich kontrollierten Gesellschaften im Energiesektor, die ihren Einfluss auf den ungarischen Energiemarkt hätten erhöhen können.

(350)

Erstens stellt die Kommission fest, dass der Zweck der ungarischen Maßnahme in der schrittweisen Ersetzung vorhandener nuklearer Kapazität im Atomkraftwerk Paks zwischen 2025 und 2037 besteht. Es wird davon ausgegangen, dass alle derzeit in Betrieb befindlichen Reaktorblöcke über einen bestimmten Zeitraum parallel zu den Reaktorblöcken von Paks II betrieben werden; dieser Zeitraum beschränkt sich jedoch auf die Jahre 2026-2032, und mit der vollständigen Abschaltung dieser nuklearen Kapazität bis 2037 würde der Marktanteil der MVM-Gruppe erheblich zurückgehen.

(351)

Zweitens erinnert die Kommission an das Vorbringen Ungarns (siehe Erwägungsgrund 102), dass die MVM-Gruppe und Paks II aus folgenden Gründen unabhängig voneinander und nicht miteinander verbunden seien:

a)

Sie würden von unterschiedlichen staatlichen Stellen geführt (die MVM-Gruppe vom Ministerium für nationale Entwicklung (über die Hungarian National Asset Management Inc.) und Paks II vom Amt des Premierministers);

b)

die Aufsichtsgremien der beiden Unternehmen hätten unterschiedliche Direktoren;

c)

bestehende Garantien gewährleisten, dass zwischen den Unternehmen keine geschäftlich empfindlichen und vertraulichen Informationen ausgetauscht werden;

d)

in den Unternehmen bestünden jeweils getrennte Entscheidungsbefugnisse.

(352)

Außerdem bekräftigte die MVM-Gruppe erneut, dass die MVM-Gruppe und Paks II zwei getrennte Stromerzeuger und insoweit Wettbewerber wie alle anderen Unternehmen seien; daher bestehe kein Grund für die Annahme, dass Maßnahmen abgestimmt oder dass die beiden Unternehmen zusammengeführt würden. Die Strategie der MVM-Gruppe beinhalte zudem mögliche Investitionen, mit denen die MVM-Gruppe künftig im Wettbewerb mit Paks II stehen könnte.

(353)

Drittens erinnert die Kommission an die zusätzlichen Informationen von Ungarn (siehe Erwägungsgrund 117), nach denen Paks II sowie die Rechtsnachfolger und verbundene Gesellschaften im Sinne der Randnummern 52 und 53 der Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Fusionskontrollverordnung rechtlich und strukturell vollständig voneinander getrennt sein werden; sie würden unabhängig von der MVM-Gruppe und ihren Geschäftsbereichen, Rechtsnachfolgern und Gesellschaften sowie von anderen staatlich kontrollierten und im Bereich der Erzeugung und des Stromhandels auf dem Großkunden- und dem Endverbrauchermarkt tätigen Unternehmen verwaltet und geleitet.

(354)

Die Kommission stellt fest, dass mit diesen zusätzlichen Informationen ihre Bedenken hinsichtlich etwaiger künftiger Konzentrationen und Verbindungen zwischen marktbeherrschenden Verteilerunternehmen auf dem ungarischen Strommarkt vollständig ausgeräumt werden. Paks II kann nun weder mit der MVM-Gruppe noch mit anderen staatlich kontrollierten Energieversorgungsunternehmen verbunden werden, und insoweit ist ausgeschlossen, dass die MVM-Gruppe ihren Markteinfluss während der Laufzeit der derzeit in Betrieb befindlichen vier Reaktorblöcke des Atomkraftwerks Paks und darüber hinaus verstärken könnte.

5.3.8.2.    Markteintrittshindernis für neue Marktteilnehmer

(355)

Hinsichtlich der Bedenken der Kommission, dass die neuen Kapazitäten ein Hindernis für den Markteintritt neuer Marktteilnehmer darstellen könnten, wurde in einigen Stellungnahmen betont, dass Atomkraftwerke gebaut würden, um eine hohe Grundlastkapazität zu schaffen; diese werde bei der Versorgung des Stromnetzes vorrangig berücksichtigt; außerdem seien sie auf dem Markt wegen ihrer niedrigen operativen Kosten als Anbieter besser aufgestellt.

(356)

Die Kommission hat die wettbewerbsbezogenen Auswirkungen der Maßnahme auf andere Marktteilnehmer auf dem ungarischen Markt und auf benachbarten Märkten geprüft. Insbesondere hat sie den Zeitraum des gleichzeitigen Betriebs der derzeit in Betrieb befindlichen vier Reaktorblöcke des Atomkraftwerks Paks und von Paks II (voraussichtlich zwischen 2026 und 2032) untersucht.

a)   Die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf den ungarischen Markt

(357)

Die Kommission ruft in Erinnerung, dass der Betrieb der Reaktorblöcke 5 und 6 in Paks II den Kapazitätsverlust infolge der schrittweisen Abschaltung der Reaktorblöcke 1-4 des Atomkraftwerks Paks bis Ende 2032 bzw. 2034, 2036 und 2037 ausgleichen soll, wobei eine weitere Laufzeitverlängerung nicht vorgesehen ist (siehe Erwägungsgrund 10). Die beiden neuen Reaktorblöcke 5 und 6 in Paks II sollen in den Jahren 2025 und 2026 ans Netz gehen. Von dieser Entwicklung nuklearer Kapazitäten wird auch in der Studie von MAVIR aus dem Jahr 2016 ausgegangen (siehe Erwägungsgrund 20).

(358)

Die Kommission erinnert daran, dass der derzeit im Atomkraftwerk Paks erzeugte Strom 36 % des gesamten Stromverbrauchs in Ungarn deckt; dieser Deckungsgrad wird angesichts der erwarteten Zunahme der Nachfrage (siehe Erwägungsgrund 50) abnehmen; nach dem Abschalten des Atomkraftwerks Paks wird davon ausgegangen, dass in Paks II in ähnlichem Umfang Strom erzeugt wird.

(359)

Da mit dem Vorhaben Paks II ein Kapazitätsausgleich geschaffen werden soll, stellt die Kommission fest, dass — wenn im Jahr 2037 alle vier Reaktorblöcke des Atomkraftwerks Paks abgeschaltet sein werden — die prognostizierte Lücke der vom Übertragungsnetzbetreiber erwarteten installierten Gesamtkapazität in Ungarn (siehe Erwägungsgrund 50) wieder den früheren Umfang erreichen würde (siehe auch Abbildung 7 in Erwägungsgrund 108), d. h., die Kapazität von Paks II (2,4 GW) wird langfristig nicht zu einer Erhöhung der installierten nuklearen Gesamtkapazität in Ungarn führen.

(360)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Liste der bereits in der Durchführungsphase befindlichen Investitionen sowie der genehmigten neuen Investitionen in Kraftwerksanlagen eher kurz ist (siehe Tabelle 2 in Erwägungsgrund 51). Angesichts dieser Daten ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Ungarn nach dem Abschalten der vier Reaktorblöcke des derzeit in Betrieb befindlichen Atomkraftwerks Paks weiterhin ein Nettoimporteur mit erheblichem Importbedarf bleiben wird.

(361)

Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, hat Ungarn vorgetragen, dass der NERA-Studie zufolge ohne die angemeldete Maßnahme die für Paks II vorgesehene Leistung von 2,4 GW von kommerziellen OCGT und GuD erzeugt würde. Selbst mit Paks II bestünde auf dem Markt noch Bedarf an weiteren mit Gas oder sonstigen Energieträgern betriebenen Kraftwerken. Der NERA-Studie zufolge würde Ungarn bei der kontrafaktischen Fallkonstellation der Energieerzeugung aus Gas auch bei einer Ersetzung der Kapazität von Paks II durch neue Gaskapazitäten in Ungarn in hohem Maße von Stromimporten abhängig bleiben.

(362)

Hinsichtlich des Baus von auf anderen denkbaren Technologien beruhenden Kraftwerken ergänzend zu Paks II erinnert die Kommission an die Erklärung Ungarns, dass die gegenwärtigen und die historischen Entscheidungen über die Einführung von Kraftwerken auf Basis erneuerbarer Energiequellen weniger von den Marktpreisen als vielmehr entscheidend vom Bestehen staatlicher Subventionsprogramme abhängen (siehe Erwägungsgrund 107 Buchstabe a). Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die nationale Energiestrategie Ungarns (145) nach dem Klima- und Energiepaket 2020 der Kommission (146), den nationalen Zielvorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (147) und den Schlüsselzielen des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (148) die Nutzung erneuerbarer Energiequellen vorsieht. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die variablen Kosten (149) von auf erneuerbaren Energiequellen beruhenden Technologien traditionell geringer sind als die variablen Kosten der Kerntechnologie, da diese Technologien nicht von Brennstoffen abhängen. Angesichts der genannten europäischen und nationalen Ziele im Hinblick auf erneuerbare Energiequellen ist zudem festzustellen, dass Ungarn bezüglich der Einrichtung von Mechanismen, mit denen die Einbindung neuer, mit erneuerbaren Energiequellen betriebener Kraftwerke in das Stromnetz gefördert werden soll, keine Sonderstellung einnimmt. Teile des ungarischen Programms zur Förderung erneuerbarer Energiequellen (METÁR) werden seit Januar 2017 durchgeführt (150); andere Teile des Programms, die für größere Unternehmen von Bedeutung sind, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, werden derzeit von der Kommission noch auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen geprüft.

(363)

Die Kommission erinnert daran, dass die derzeit in Betrieb befindlichen Kohle-(Braunkohle-)Kraftwerke (siehe Abbildungen 1 und 2 in Erwägungsgrund 43) der Untersuchung von MAVIR von 2016 zufolge (siehe Erwägungsgrund 20) zwischen 2025 und 2030 schrittweise vom Netz genommen werden; infolge der Abschaltungen könnten weitere Anlagen ans Netz gehen, insbesondere da die in Erwägungsgrund 362 genannten und zur kontinuierlichen Stromerzeugung nicht geeigneten Technologien die Verfügbarkeit ergänzender flexibler Kapazitäten voraussetzen würden.

(364)

Die ungarische Maßnahme ist als Investitionsbeihilfe ausgelegt, und eine Betriebsbeihilfe nach dem Anfahren der Reaktorblöcke wird für Paks II nicht gewährt; daher werden für das Kraftwerk die üblichen Marktrisiken bestehen.

(365)

Die Strompreise werden hauptsächlich durch die Grenzkosten der auf einem bestimmten Markt tätigen Erzeuger bestimmt. Technologien aufgrund erneuerbarer Energiequellen sind durch geringe Grenzkosten gekennzeichnet, da für den Betrieb meist keine Brennstoffkosten anfallen. Auch in der Kerntechnologie sind die Betriebskosten gering, und Atomkraftwerke folgen in der so genannten Merit Order nach den mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Anlagen. Bei Kohlekraftwerken sind die Grenzkosten wegen der Brennstoffkosten in der Regel höher als bei Atomkraftwerken; wegen der geringen Preise von Emissionszertifikaten liegen die Betriebskosten eines Kohlekraftwerks jedoch typischerweise unter denen eines GuD. Technologien mit höheren operativen Kosten können also zu Preissteigerungen führen; daher wird davon ausgegangen, dass die Nutzung der Kernenergie im Energiemix an sich nicht zu höheren Strompreisen in Ungarn führen wird und dass die Kerntechnologie eher ein Preisnehmer als ein Preissetzer sein wird.

b)   Potenzielle grenzüberschreitende Auswirkungen der Maßnahme

(366)

Ungarn und mehrere Beteiligte haben darauf hingewiesen, dass der zu bewertende Energiemarkt sich hauptsächlich wegen der guten Anbindung an andere Stromnetze nicht auf das Territorium eines einzelnen Staates beschränkt und dass die Maßnahme mit Wettbewerbsverfälschungen einhergehen würde, die zumindest Mitgliedstaaten in der Nähe Ungarns betreffen würden.

(367)

Die Kommission stellt fest, dass die Ein- und Ausfuhrbilanz Ungarns im Bereich des Stromhandels gegenüber fast allen benachbarten Mitgliedstaaten negativ ist (siehe Abbildung 5 in Erwägungsgrund 49 dieses Beschlusses). Außerdem stellt die Kommission fest, dass Ungarn insgesamt ein Nettoimporteur ist; nach Abbildung 1 in Erwägungsgrund 43 wurden 2015 fast 30 % bzw. 13 TWh der ungarischen Nachfrage durch Importe gedeckt. Die Kommission erinnert daran, dass 2014 im gleichen Umfang importiert wurde (siehe Abbildung 2 in Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses).

(368)

Die Kommission stellt ferner fest, dass der ungarische Strommarkt innerhalb der europäischen Union hoch integriert ist und dass die Verbindungskapazität bei etwa 75 % der gesamten in Ungarn installierten Erzeugungskapazität liegt. Wie aus den Tabellen 4 und 5 in Erwägungsgrund 105 ersichtlich, werden sich die Verbindungskapazitäten bis 2030 beträchtlich erhöhen; daher werden die Handelsströme auch weiterhin den ungarischen Preisraum erreichen.

(369)

Dies wurde in Erwägungsgrund 365 auch im grenzüberschreitenden Zusammenhang erläutert. Durch den Bau von Paks II wird künftig Preisdruck auf den ungarischen Markt ausgeübt, da die Grenzkosten der mit Paks II erzeugten Energie im Vergleich zu alternativen OCGT- oder GuD-Kapazitäten, die nach Auffassung von NERA ansonsten geschaffen werden müssten, vergleichsweise gering sind. Die NERA-Studie hat allerdings gezeigt, dass Paks II weiterhin ein Preisnehmer sein wird, und die Preise in Ungarn werden bedingt durch andere Kraftwerke auch weiterhin auf eher hohem Niveau liegen. Daher werden Importe nach Ungarn auch in Zukunft rentabel sein.

(370)

Die Kommission hat die Vorbringen Ungarns bezüglich möglicher Wirkungen von Paks II auf den Markt in einem umfassenderen Zusammenhang berücksichtigt. Wie in Erwägungsgrund 112 erläutert, zeigt die von NERA vorgenommene Bewertung der unmittelbar benachbarten Märkte, an die Ungarn zurzeit gekoppelt ist (Ungarn, Slowakei und Rumänien), dass die gemeinsamen Marktanteile der MVM-Gruppe und von Paks II auf dem gekoppelten Markt Ungarns, der Slowakei und Rumäniens, nicht mehr als 20 % betragen würden (siehe Abbildung 10 in Erwägungsgrund 112).

(371)

Die Wirkungen der neuen Reaktorblöcke in Paks II auf andere benachbarte Märkte dürften weniger erheblich sein, da mit den betreffenden Preiszonen keine Marktkopplung besteht und da die (bestehenden und geplanten) Verbindungskapazitäten mit diesen Mitgliedstaaten einen begrenzteren Umfang haben (siehe Tabellen 3 und 4).

c)   Die potenziellen Wirkungen eines gleichzeitigen Betriebs des Atomkraftwerks Paks und von Paks II

(372)

Wie in den Erwägungsgründen 98-99 und in den Erwägungsgründen 241-244 erläutert, kommt es beim Bau von Atomkraftwerken aus mehreren Gründen leicht zu Bauverzögerungen und damit zu längeren Bauzeiten. Die Kommission erkennt an, dass bei der Durchführung des Vorhabens gemessen am ursprünglichen Zeitplan bereits eine erhebliche Verzögerung eingetreten ist, […] Wie aus Tabelle 3 in Erwägungsgrund 99 hervorgeht, kam es bei der von JSC NIAEP angebotenen Technologie in Russland (dem Stammmarkt des Auftragnehmers, auf dem das Unternehmen die meisten Kraftwerke gebaut hat) bereits zu einer durchschnittlichen Verzögerung von zwei Jahren. Diese Verzögerungen sind deutlich größer, wenn ein Vorhaben außerhalb Russlands durchgeführt wird (in Indien beispielsweise bis zu sieben Jahre). Ungarn erklärt, Paks II solle in der EU das erste Atomkraftwerk mit WWER-III+-Technologie sein; bei diesem Kraftwerkstyp würden die höchsten Anforderungen an die nukleare Sicherheit erfüllt, und die Teile des Vorhabens, die nicht aus technischen Gründen ausgenommen sind, würden nach Maßgabe der Vorschriften für die Auftragsvergabe in der EU beschafft. Vernünftigerweise wird davon ausgegangen, dass dies zu weiteren Verzögerungen führen könne. Daher dürfte sich nach Auffassung der Kommission der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von sechs Jahren des gleichzeitigen Betriebs aller vier Reaktorblöcke des Atomkraftwerks Paks mit den beiden Reaktorblöcken in Paks II erheblich verkürzen. Angesichts der Ziele der Versorgungssicherheit und der Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung der Stilllegung der Reaktorblöcke des Atomkraftwerks Paks und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr als 50 % des in Ungarn erzeugten Stroms mit Kernenergie erzeugt werden, könnte eine bestimmte Überschneidung des Betriebs der vorhandenen und der neuen Reaktorblöcke — realistisch betrachtet aus den oben genannten Gründen zeitlich eher beschränkt — als verhältnismäßig bewertet werden.

(373)

In jedem Fall erinnert die Kommission an die Ergebnisse der NERA-Studie (siehe insbesondere Abbildung 7 in Erwägungsgrund 108), nach denen selbst bei gleichzeitigem Betrieb des Atomkraftwerks Paks und von Paks II (zwischen 2025 und 2037) die erwartete Zunahme der nationalen Spitzennachfrage nicht allein durch Kraftwerke in Ungarn gedeckt werden, da auch die Gesamtleistung der zusätzlichen mit erneuerbaren Energiequellen und mit Gas betriebenen Kraftwerke zusammen mit der Erzeugung aus Kernenergie unterhalb der prognostizierten Nachfrage in Ungarn liegen würde (in Abbildung 7 mit einer schwarzen Kurve dargestellt). Der Studie zufolge ist dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass in Ungarn gegenwärtig eine Versorgungslücke besteht und Ungarn in erheblichem Umfang Strom importieren muss. NERA erläutert, dass dieses Defizit sich zwischen 2015 und 2025 noch erhöhen werde, da der Strombedarf in Ungarn bis 2040 noch erheblich zunehmen dürfte und da das zweitgrößte kontinuierlich in Betrieb befindliche ungarische Kraftwerk (Mátra — siehe Abbildungen 1 und 2 in Erwägungsgrund 43) der Studie des Netzbetreibers zufolge zwischen 2025 und 2030 vom Netz genommen werden soll (siehe Erwägungsgrund 20).

(374)

Aus diesem Grund sowie um die Stabilität des Systems bei den erwarteten Kapazitätsdefiziten sicherzustellen, wird das System ungarische oder importierte Kapazitäten zusätzlich zu den genannten Kapazitäten aus mit Kernenergie, erneuerbaren Energiequellen und Gas betriebenen Kraftwerken benötigen. Zusätzliche Kapazitäten sind auch für die Bildung der von ENTSO-E vorgeschriebenen Reserve (siehe Erwägungsgrund 50) erforderlich.

(375)

Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die derzeit bereits ausgeprägten Verbindungen Ungarns mit benachbarten Ländern wie in Erwägungsgrund 105 erläutert, durch neue Verbindungsleitungen mit der Slowakei (2 × 400 kV und 1 × 400 kV) und mit Slowenien (1 × 400 kV) weiter ausgebaut werden; diese Verbindungsleitungen sollen zwischen 2016 und 2021, d. h. deutlich bevor Paks II ans Netz geht, in Betrieb genommen werden. Die Kommission stellt fest, dass diese von Ungarn genannten neuen Verbindungsleitungen grenzüberschreitende Handelsströme verbessern und insbesondere Importe erleichtern dürften.

(376)

Wie in Erwägungsgrund 369 erläutert, berücksichtigte die Kommission auch die Ergebnisse der NERA-Studie, nach denen die Kerntechnologie selbst während der sich überschneidenden Laufzeiten des Atomkraftwerks Paks und von Paks II weiterhin eher ein Preisnehmer als ein Preissetzer sein dürfte; die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Kerntechnologie zu einer preissetzenden Technologie entwickeln könnte, wird immer unter 5 % liegen (siehe Abbildung 11 in Erwägungsgrund 113).

5.3.8.3.    Liquiditätsrisiko für den Großhandelsmarkt

(377)

Wie in Abschnitt 2.6 erläutert, werden Geschäfte auf dem ungarischen Stromgroßhandelsmarkt meist in Form bilateraler Stromliefervereinbarungen getätigt, und an der HUPX wurde noch keine angemessene Liquidität erreicht. Die Kommission hatte anfänglich Bedenken, dass die Märkte bei einem Szenario, bei dem ein marktbeherrschender Anbieter (MVM Partner) und neue Erzeugungskapazität in beträchtlichem Umfang (Paks II) von einem einzigen Eigentümer kontrolliert würden (nämlich dem ungarischen Staat), an Liquidität verlieren könnten, da die beteiligten Marktteilnehmer die Lieferangebote verknappen könnten.

(378)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass je nachdem, wie der in den neuen Reaktoren erzeugte Strom auf dem Markt verkauft wird, die Liquidität erheblich beeinträchtigt werden könnte und die Kosten für nachgelagerte Wettbewerber erhöht werden könnten, da deren Zugang zu einem wichtigen Input beschränkt werden könnte (Marktabschottung auf Vorleistungsebene). Dies wäre etwa dann denkbar, wenn der von Paks II erzeugte Strom hauptsächlich nach Maßgabe langfristiger Liefervereinbarungen nur an bestimmte Versorger verkauft und auf diese Weise die Marktmacht von Paks II vom Erzeugungsmarkt auf den Endkundenmarkt übertragen würde.

(379)

Der Ausschluss von Verbindungen von Paks II zu in staatlichem Eigentum stehenden Marktteilnehmern auf dem Endverbrauchermarkt hat dazu beigetragen, die Bedenken der Kommission in gewissem Umfang zu zerstreuen (siehe Erwägungsgrund 353).

(380)

Die Kommission stellt fest, dass Ungarn bezüglich des Verkaufs von Strom aus Paks II erläutert (siehe Erwägungsgrund 118), dass die von Paks II verfolgte Strategie zum Verkauf des erzeugten Stroms eine marktübliche, auf Gewinnmaximierung gerichtete Handelsstrategie sei, die mit kommerziellen Handelsvereinbarungen aufgrund von Geboten auf einer transparenten Handelsplattform oder Börse betrieben werde.

(381)

Insbesondere hat Ungarn bestätigt, dass sich eine derartige Handelsstrategie (unter Ausschluss des Eigenverbrauchs in Paks II) wie folgt gestalten würde:

a)

Paks II würde mindestens 30 % des insgesamt erzeugten Stroms auf dem Day-Ahead-Markt, dem Intraday-Markt und dem Future-Markt der ungarischen Strombörse (HUPX) verkaufen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommissionsdienststellen innerhalb von zwei Wochen nach Stellung eines entsprechenden Antrags der ungarischen Behörden, kann auch auf anderen vergleichbaren Strombörsen gehandelt werden.

b)

Den übrigen in Paks II erzeugten Strom verkauft Paks II in Auktionen zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen. Die Bedingungen für diese Auktionen werden von der ungarischen Regulierungsbehörde für die Energiewirtschaft festgelegt — ähnlich den Auktionsvorschriften, die für MVM Partner verfügt wurden. Die ungarische Regulierungsbehörde überwacht auch die Durchführung dieser Auktionen.

(382)

Die Kommission stellt zudem fest, dass Ungarn gewährleisten würde, dass Kauf- und Verkaufsangebote für alle zugelassenen oder registrierten Händler zu denselben Marktbedingungen auf der von Paks II zu betreibenden Auktionsplattform zugänglich sind und dass das Clearing-System auf dieser Plattform überprüfbar und transparent ist. Bezüglich der Endverwendung des gekauften Stroms würden keinerlei Auflagen verfügt.

(383)

Insoweit wurde sichergestellt, dass der in Paks II erzeugte Strom auf dem Großhandelsmarkt für alle Marktteilnehmer in transparenter Weise verfügbar ist und dass keine Gefahr besteht, dass der von Paks II erzeugte Strom langfristigen Monopolvereinbarungen unterworfen würde und somit ein Risiko für die Marktliquidität bestehen würde.

(384)

Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme so wie sie gegenwärtig ausgelegt ist, nur untergeordnete Risiken für die Marktliquidität mit sich bringen würde.

5.3.8.4.    Schlussfolgerung zur Verfälschung des Wettbewerbs und zur allgemeinen Abwägungsprüfung

(385)

Nach einer sorgfältigen Würdigung in Abschnitt 5.3 dieses Beschlusses erkennt die Kommission an, dass die Maßnahme auf die Förderung neuer Investitionen im Kernenergiebereich abzielt; insoweit verfolgt sie ein im Euratom-Vertrag verankertes Ziel von gemeinsamem Interesse; gleichzeitig trägt sie zur Versorgungssicherheit bei.

(386)

Bei der Gewährung der Beihilfe wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ungarn stellt sicher, dass Paks II den Staat für die neuen Kraftwerksblöcke entschädigt und dass Paks II keine zusätzlichen Gewinne einbehält, die über den Umfang hinausgehen, der zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und des wirtschaftlichen Betriebs des Kraftwerks unbedingt erforderlich ist. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die vom Begünstigten erwirtschafteten Gewinne nicht reinvestiert werden, um ohne beihilferechtliche Genehmigung die Kapazität von Paks II zu erweitern oder um neue Erzeugungskapazitäten zu kaufen oder zu schaffen.

(387)

Darüber hinaus hat die Kommission geprüft, ob die Maßnahme insbesondere im begrenzten Zeitraum des gleichzeitigen Betriebs von Paks II und des Atomkraftwerks Paks einem Markteintritt von Erzeugungskapazitäten entgegenstehen könnte, die auf anderen Technologien beruhen. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass ein etwaiges Markteintrittshindernis dadurch begrenzt wäre, dass die Lücke der vom Netzbetreiber ermittelten künftigen installierten Gesamtkapazität die Durchdringung des Marktes mit anderen Erzeugungstechnologien (sowohl unter Nutzung sowohl erneuerbarer Energiequellen als auch CO2-intensiver Energieträger) unabhängig vom Bau von Paks II ermöglichen würde.

(388)

Die Kommission hat auch mögliche grenzüberschreitende Wirkungen der Maßnahme geprüft; da Paks II jedoch einen ähnlichen Umfang hat wie die vier derzeit in Betrieb befindlichen Blöcke des Atomkraftwerks Paks, werden größere grenzüberschreitende Wirkungen selbst angesichts der guten Verbindungen Ungarns zu benachbarten Netzen nicht erwartet, da Ungarn weiterhin ein Nettoimporteur und einer der teuersten Anbieter bleiben wird. Über den auch in Zukunft zu erwartenden Importüberschuss Ungarns hinaus stellt die Kommission fest, dass Paks II wegen der Entfernungen und wegen netzbedingter Sachzwänge, die in Ungarn erzeugten Strom für weiter entfernte Regionen nochmals verteuern würden, nur begrenzte Wirkungen auf den Strompreis in Regionen außerhalb der unmittelbar an Ungarn angrenzenden Regionen hätte.

(389)

Die Kommission nahm ferner die Feststellung zur Kenntnis, dass während des Zeitraums des gleichzeitigen Betriebs von Paks II und des Atomkraftwerks Paks, der kürzer sein dürfte als ursprünglich vorgesehen, die zunehmende nationale Spitzennachfrage allein durch ungarische Kraftwerke nicht gedeckt werden kann.

(390)

Die Kommission bekräftigt erneut, dass andere mögliche Verfälschungen des Marktes, beispielsweise infolge einer möglichen Marktkonzentration sowie durch die mangelnde Liquidität des Marktes durch die Bestätigungen Ungarns vom 28. Juli 2016 minimiert wurden.

(391)

Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass grundsätzlich nur begrenzte Wettbewerbsverfälschungen in Betracht kommen und dass diese Verfälschungen durch das ermittelte Ziel von gemeinsamem Interesse ausgeglichen werden; dieses Ziel wird insbesondere angesichts der Zusagen Ungarns vom 28. Juli 2016 in verhältnismäßiger Weise erreicht.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(392)

In Anbetracht dieser Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die von Ungarn angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe beinhaltet, die in der von Ungarn am 28. Juli 2016 geänderten Form nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme, die Ungarn zur finanziellen Unterstützung des Baus der beiden neuen Kernreaktoren zugunsten des Unternehmens MVM Paks II Nuclear Power Plant Development Private Company Limited by Shares („Paks II“) durchzuführen beabsichtigt, das auch Eigentümerin und Betreibergesellschaft dieser Kernreaktoren wäre, wird vollständig vom ungarischen Staat finanziert und ist als staatliche Beihilfe einzustufen.

Artikel 2

Die Maßnahme ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

Ungarn gewährleistet, dass Paks II sämtliche Gewinne aufgrund des Betriebs der Blöcke 5 und 6 von Paks II ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

a)

für das Vorhaben Paks II („Vorhaben“), d. h. für die Entwicklung, die Finanzierung, den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung, Modernisierungen, die Entsorgung von Abfällen und die Stilllegung der beiden neuen WWER-Reaktorblöcke 5 und 6 im Atomkraftwerk Paks II in Ungarn, wobei Gewinne nicht zur Finanzierung von Investitionen in Tätigkeiten verwendet werden, die nicht dem oben beschriebenen Vorhaben zuzurechnen sind, und

b)

zur Abführung an den ungarischen Staat (beispielsweise in Form von Dividenden).

Ungarn stellt zudem sicher, dass Paks II keine (Re-)Investitionen für die Ausweitung der Kapazität oder der Laufzeit von Paks II bzw. für die Installation weiterer Erzeugungskapazitäten über die Kapazitäten der Reaktorblöcke 5 und 6 von Paks II hinaus vornimmt. Derartige neue Investitionen bedürften gegebenenfalls einer eigenen beihilferechtlichen Genehmigung.

Bezüglich des Verkaufs von Strom aus Paks II gewährleistet Ungarn, dass die von Paks II verfolgte Strategie zum Verkauf des erzeugten Stroms eine marktübliche, auf Gewinnmaximierung gerichtete Handelsstrategie ist, die mit kommerziellen Handelsvereinbarungen aufgrund von Geboten auf einer transparenten Handelsplattform oder Börse betrieben wird. Die Strategie zum Handel mit dem in Paks II erzeugten Strom (ausgenommen den Eigenverbrauch von Paks II) gestaltet sich wie folgt:

 

Ebene 1: Paks II verkauft mindestens 30 % des insgesamt erzeugten Stroms auf dem Day-Ahead-Markt, dem Intraday-Markt und dem Future-Markt der ungarischen Strombörse (HUPX). Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommissionsdienststellen innerhalb von zwei Wochen nach Stellung eines entsprechenden Antrags der ungarischen Behörden kann auch an anderen vergleichbaren Strombörsen gehandelt werden.

 

Ebene 2 Den übrigen in Paks II erzeugten Strom verkauft Paks II in Auktionen zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen. Die Bedingungen für diese Auktionen werden von der ungarischen Regulierungsbehörde für die Energiewirtschaft festgelegt — ähnlich den Auktionsvorschriften, die für MVM Partner verfügt wurden [(Beschluss 741/2011 der ungarischen Regulierungsbehörde)]. Die ungarische Regulierungsbehörde überwacht auch die Durchführung dieser Auktionen.

Ungarn gewährleistet, dass die Auktionsplattform für diese Ebene 2 von Paks II betrieben wird und sichergestellt ist, dass für Kauf- und Verkaufsangebote bei allen zugelassenen oder eingetragenen Händlern die gleichen Marktbedingungen gelten. Das Clearing-System auf dieser Plattform ist überprüfbar und transparent. Bezüglich der Endverwendung des gekauften Stroms wird es keinerlei Auflagen geben.

Ungarn verpflichtet sich zu gewährleisten, dass Paks II sowie die Rechtsnachfolger und verbundene Gesellschaften rechtlich und strukturell vollständig voneinander getrennt sind, dass sie autonome Entscheidungsbefugnisse im Sinne der Nummern 52 und 53 der Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Fusionskontrollverordnung (151) besitzen und unabhängig von der MVM-Gruppe und ihren Geschäftsbereichen, Rechtsnachfolgern und Gesellschaften sowie von anderen staatlich kontrollierten und im Bereich der Erzeugung und des Stromhandels auf dem Großkunden- und dem Endverbrauchermarkt tätigen Unternehmen verwaltet und geleitet werden.

Artikel 4

Ungarn übermittelt der Kommission Jahresberichte über die Erfüllung der in Artikel 3 genannten Verpflichtungen. Der erste Bericht wird einen Monat nach dem Stichtag des ersten Finanzjahres des Geschäftsbetriebs von Paks II vorgelegt.

Brüssel, den 6. März 2017

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2016, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Abkommen zwischen der Russischen Föderation und der Regierung Ungarns über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung von Kernenergie, geschlossen am 14. Januar 2014 und ratifiziert in Ungarn durch Gesetz II (2014) des ungarischen Parlaments (2014. évi II. törvény a Magyarország Kormánya és az Oroszországi Föderáció Kormánya közötti nukleáris energia békés célú felhasználása terén folytatandó együttműködésről szóló Egyezmény kihirdetéséről).

(4)  Ungarn geht von einer Nettokapazität von 1 180 MW pro Reaktorblock aus.

(5)  Artikel 3 des IGA.

(1)  Regierungsbeschluss 1429/2014. (VII. 31.) [A Kormány 1429/2014. (VII. 31.) Korm. Határozata a Magyarország Kormánya és az Oroszországi Föderáció Kormánya közötti nukleáris energia békés célú felhasználása terén folytatandó együttműködésről szóló Egyezmény kihirdetéséről szóló 2014. évi II. törvény szerinti Magyar Kijelölt Szervezet kijelölése érdekében szükséges intézkedésről].

(6)  Artikel 8 des IGA.

(7)  Abkommen zwischen der Regierung der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung Ungarns über die Verlängerung des staatlichen Kredits für die Regierung Ungarns zur Finanzierung des Baus eines Atomkraftwerks in Ungarn, geschlossen am 28. März 2014.

(8)  Nähere Informationen zur MVM-Gruppe sind Erwägungsgrund 18 des Einleitungsbeschlusses zu entnehmen.

(9)  Data of the Hungarian Electricity System (Daten zum ungarischen Stromnetz) (Mavir, 2014): https://www.mavir.hu/documents/10262/160379/VER_2014.pdf/a0d9fe66-e8a0-4d17-abc2-3506612f83df, Zugriff am 26. Oktober 2015.

(10)  25/2009. (IV.4.) OGY Határozat a paksi bővítés előkészítéséről.

(11)  Nationale Energiestrategie (Ministerium für nationale Entwicklung, Ungarn, 2011):

http://2010-2014.kormany.hu/download/7/d7/70000/Hungarian%20Energy%20Strategy%202030.pdf.

(12)  A magyar villamosenergia-rendszer közép- és hosszú távú forrásoldali kapacitásfejlesztése (Mittel- und langfristige Entwicklung der Erzeugungskapazität im ungarischen Stromnetz):

https://www.mavir.hu/documents/10258/15461/Forr%C3%A1selemz%C3%A9s_2016.pdf/462e9f51-cd6b-45be-b673-6f6afea6f84a (MAVIR, 2016).

(13)  Dekret des Ministers für nationale Entwicklung Nr. 45/2014. (XI.14.) [45/2014. (XI.14.) NFM rendelet az MVM Paks II. Atomerőmű Fejlesztő Zártkörűen Működő Részvénytársaság felett az államot megillető tulajdonosi jogok és kötelezettségek összességét gyakorló szervezet kijelöléséről].

(14)  Artikel 9 des zwischenstaatlichen Abkommens.

(15)  3,95 % bis zum ersten Tag der Rückzahlung und anschließend über die nächsten 21 Jahre zwischen 4,50 % und 4,95 %.

(16)  In Zeitspannen von jeweils sieben Jahren: 25 %, 35 % bzw. 40 % des tatsächlich in Anspruch genommenen Teilbetrags des Darlehens.

(*1)  Verschlusssache/Geschäftsgeheimnis.

(17)  […]

(18)  Als Vertragsstrafe wird eine von den Parteien eines Vertrags vereinbarte Strafzahlung bezeichnet, die bei Verletzung bestimmter im Vertrag vereinbarter Pflichten als Entschädigung zu zahlen ist.

(19)  Siehe Beschluss Nr. 747/2011 der Ungarischen Energiebehörde vom 14. Oktober 2011.

(20)  „Többi nagyerőmű“ bedeutet „Andere große Kraftwerke“ und „kiserőművek“„Kleine Kraftwerke“.

(21)  Länderbericht zur Energieversorgung Ungarns (Europäische Kommission — 2014): https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/2014_countryreports_hungary.pdf, Zugriff am 26. Oktober 2015.

(22)  A magyar villamosenergia-rendszer közép- és hosszú távú forrásoldali kapacitásfejlesztése (Mittel- und langfristige Entwicklung der Erzeugungskapazität im ungarischen Stromnetz): https://www.mavir.hu/documents/10258/15461/Forr%C3%A1selemz%C3%A9s_2016.pdf/462e9f51-cd6b-45be-b673-6f6afea6f84a (Mavir, 2016).

(23)  Der MEIP-Test ist ein Standardtest auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen und wurde auch von Ungarn bei den im Vorfeld und im Anschluss an die Anmeldung in dieser Sache übermittelten wirtschaftlichen Analysen angewendet. Die Kommission hat eine sorgfältige Prüfung vorgenommen und den von Ungarn übermittelten MEIP-Test ergänzt, um zu einer eigenen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe zu gelangen.

(24)  Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014, Spanien und Ciudad de la Luz/Kommission, T-319/12 und T-321/12, ECLI:EU:T:2014:604, Rn. 40, Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-233/99 und T-228/99, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 245.

(25)  Im Regelfall gibt es zwei wesentliche Kapitalquellen: Eigenkapital und (finanzielles) Fremdkapital. Die Gesamtkapitalkosten werden als gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (WACC) ausgedrückt. Dabei werden die Eigen- und Fremdkapitalanteile berücksichtigt.

(26)  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

(27)  Siehe Fußnote 9.

(28)  Der erste Ansatz ist ein üblicher Ansatz beim MEIP-Test unter Einbeziehung mehrerer Branchen; der zweite Ansatz wurde speziell für die Stromwirtschaft entwickelt.

(29)  Die LCOE sind die Gesamtkosten der Installation und des Betriebs eines Kraftwerksvorhabens ausgedrückt in einem einheitlichen Strompreis während der Laufzeit des Vorhabens; die Berechnung erfolgt mit dieser Formel:

LCOE = [Sumt (Costst × (1+r)-t)] / [Sumt (MWh × (1+r)-t)],

wobei r = Diskontierungszinssatz und t = Jahr t. Entsprechend hängt dieser Wert vom angewendeten Diskontierungszinssatz ab. Üblicherweise wird der gewichtete Kapitalkostensatz (WACC) als Diskontierungszinssatz angenommen.

(30)  Dieses Dokument ist öffentlich zugänglich unter http://www.kormany.hu/download/6/74/90000/2015_Economic%20analysis%20of%20Paks%20II%20-%20for%20publication.pdf

(31)  Das Finanzmodell ist eine aktualisierte Fassung des vorläufigen Finanzmodells. Die Aktualisierungen betreffen u. a. die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Paks II und JSC NIAEP als Anbieterin des Atomkraftwerks.

(32)  Siehe Erwägungsgründe 52-81 des Einleitungsbeschlusses.

(33)  Siehe http://www.worldenergyoutlook.org/weo2014/.

(34)  Aufgrund unzureichender Informationen und wegen bestehender Unklarheiten wurden die auf dieser Methode beruhenden Schätzungen im Einleitungsbeschluss nicht bewertet. Daher werden in die folgende Übersicht auch Unterlagen aus der Zeit vor dem Einleitungsbeschluss einbezogen.

(35)  In der OECD/IEA/NEA-Studie werden die LCOE mit 89,94 USD/MWh angesetzt (siehe Tabelle 4.7); wie der Wert von 70 EUR/MWh aus der Wirtschaftsstudie (Abbildung 3) und die Spanne von 50,5-57,4 EUR/MWh aus dem erstgenannten Wert abgeleitet wurde, ist nicht klar. Die OECD/IEA/NEA-Studie von 2015 ist verfügbar unter https://www.oecd-nea.org/ndd/egc/2015/.

(36)  Siehe Aszódi, A., Boros, I.,. und Kovacs, A., (2014) „A paksi atomerőmű bővítésének energiapolitikai, műszaki és gazdasági kérdései“, in Magyar Energetika, Mai 2014. Eine Übersetzung ins Englische mit dem Titel „Extension of the Paks II NPP — energy political, technical and economical evaluations“ wurde der Kommission im Februar 2016 vorgelegt. In dieser Studie werden Berechnungen in HUF vorgenommen und für die Laufzeit des Vorhabens durchschnittliche LCOE von 16,01-16,38 HUF/kWh ermittelt. Allerdings wurden keine näheren Angaben dazu gemacht, wie diese in HUF ausgedrückten Zahlen in die in Erwägungsgrund 81 genannte Spanne in EUR/MWh umgerechnet wurden.

(37)  Siehe Abbildung 15 der Wirtschaftsstudie.

(38)  Siehe S. 77 der Wirtschaftsstudie.

(39)  Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)

(*2)  No data provided in forecast

(*3)  Assumption: Slovenia starting from zero.

Quelle: NERA-Studie.

(*4)  No data provided in forecast

(*5)  Assumption: Slovenia starting from zero.

Quelle: NERA-Studie.

(40)  ENTSO-E (2015), All TSOs’ proposal for Capacity Calculation Regions (CCRs) in accordance with Article 15(1) of the Commission Regulation (EU) 2015/1222 of 24 July 2015 establishing a Guideline on Capacity Allocation and Congestion Management, 29. Oktober 2015, S. 9, Artikel 9.

(41)  Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44).

(42)  Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

(43)  Entscheidung 94/285/Euratom der Kommission vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag, (ABl. L 122 vom 17.5.1994, S. 30), Randnummer 22.

(44)  Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen (ABl. L 138 vom 9.6.2000, S. 12).

(45)  Siehe Erwägungsgrund 13 Buchstabe c.

(46)  Siehe Candole Partners — NPP Paks II, Economic Feasibility Assessment, Februar 2016, http://www.greenpeace.org/hungary/Global/hungary/kampanyok/atomenergia/paks2/NPP%20Paks%20II%20Candole.pdf.

(47)  Siehe Felsmann Balázs, „Működhet-e Paks II állami támogatások nélkül? Az erőműtársaság vállalatgazdasági közelítésben“, https://energiaklub.hu/sites/default/files/paks2_allami_tamogatas_2015jun.pdf.

(48)  Eine Beschreibung des Atomkraftwerks Leningrad (Leningrad NPP) ist folgender Website zu entnehmen: http://atomproekt.com/en/activity/generation/vver/leningr_npp/, Zugriff am 24. Februar 2017.

(49)  Zum IEA WEO 2015 siehe http://www.worldenergyoutlook.org/weo2015/.

(50)  Darüber hinaus wird im IEA WEO 2015 ein viertes Szenario einbezogen: das „450-Szenario“, das einen Weg beschreibt, mit dem das angestrebte Zwei-Grad-Klimaziel durch Technologien erreicht werden kann, die kurz vor der Marktreife stehen.

(51)  Die Preisunterschiede bei deutschen und ungarischen Termingeschäften werden mit der unzureichenden Kopplung der Märkte begründet.

(52)  In einem weiteren Abschnitt der Candole-Studie werden die Kosten von Paks II mit den im Jahr 2002 vom französischen Rechnungshof geschätzten operativen Kosten von EPR-Reaktoren verglichen (Boccard, N., „The Costs of Nuclear Electricity: France after Fukushima“: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2353305.).

(53)  Romhányi Balázs, „A Paks II beruházási költségvetés-politikai következnényei“: https://energiaklub.hu/sites/default/files/a_paks_ii_beruhazas_koltsegvetes-politikai_kovetkezmenyei.pdf.

(54)  Studie von Fazekas, M., u. a., The Corruption Risks of Nuclear Power Plants: What Can We Expect in Case of Paks2?: http://www.pakskontroll.hu/sites/default/files/documents/corruption_risks_paks2.pdf.

(55)  http://www.kormany.hu/download/a/84/90000/2015%20Economic%20analysis%20of%20Paks%20II.pdf.

(56)  https://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/what-horizon-2020.

(57)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(58)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).

(59)  https://www.oecd-nea.org/ndd/climate-change/cop21/presentations/stankeviciute.pdf.

(60)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(61)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(62)  Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA, T-289/03, Randnummer 313.

(63)  http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/EN/1-2016-177-EN-F1-1.PDF.

(64)  In seinen Vorbringen hat Ungarn keinen Zeitplan aufgenommen und sich in uneinheitlicher Weise auf die Verwendung verfügbarer Zahlen zu verschiedenen Zeitpunkten beschränkt. Der Schwerpunkt der ungarischen Vorbringen lag auf einer Investitionsentscheidung vom Dezember 2014, und im zweiten erläuternden Schreiben berücksichtigte Ungarn auch Eigenkapitalrisikoprämien von Juli 2015.

(65)  Nach dem EPC-Vertrag wird der Bau der beiden neuen Reaktoren in zwei Phasen aufgeteilt, die erste ausschließlich […] und die zweite […].

(66)  Die Eigenkapitalrisikoprämie beispielsweise wird in den Benchmark-Analysen Ungarns in den genannten Studien mit 9,0 % angesetzt, während in derselben Studie beim Bottom-up-Ansatz von einer geschätzten Eigenkapitalrisikoprämie von 4,0 % ausgegangen wird.

(67)  Siehe Damodaran, A. „Equity risk premium (ERP): Determinants, estimation and implications — The 2016 Edition“ (2016), Abschnitt „Estimation Approaches — Historical Premiums“, S. 29-34: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2742186. Angesichts des historischen Index der ungarischen Börse mit einem Schlusswert von 24 561,80 am 2. Mai 2006 und einem Schlusswert von 26 869,01 am 2. Mai 2016 (Daten von https://www.bet.hu/oldalak/piac_most) scheinen diese Zweifel berechtigt zu sein.

(68)  Nach der Studie von Moody’s aus dem Jahr 2009 impliziert die Ankündigung des Baus eines Atomkraftwerks bei amerikanischen Unternehmen eine Herabstufung um durchschnittlich vier Stufen. Damodaran geht in seinen Datenbanken wiederum davon aus, dass ein Unterschied der Kreditwürdigkeit von vier Stufen (z. B. A3 und Ba1) zu einer Eigenkapitalrisikoprämie von 2,0 % führt (Damodaran-Datenbank, Werte im Juli 2016).

(69)  Der Umfang dieses Risikos ist bei Paks II allerdings geringer, da bei diesem Kraftwerk nur ein begrenztes Baurisiko besteht.

(70)  CAPM steht für „Capital Asset Pricing Model“, das Standard-Finanzmodell zur Schätzung des Ertrags eines Vermögenswerts: http://www.investopedia.com/terms/c/capm.asp.

(71)  Die Kommission prüfte auch die Zinssätze für Staatsanleihen in EUR und in USD; diese Staatsanleihen hatten jedoch kürzere Laufzeiten und wurden zuletzt im Mai 2011 (EUR) bzw. im März 2014 (USD) ausgegeben. In Zeiten derart schwankender Zinssätze bei Staatsanleihen beschloss die Kommission, diese Anleihen in der Untersuchung nicht zu berücksichtigen. Außerdem hätte die Einbeziehung dieser Anleihen zu einer Erhöhung der geschätzten WACC geführt; daher mussten sie aus Gründen einer konservativen Betrachtung aus der Untersuchung ausgeschlossen werden.

(72)  Zu den für Dezember 2014 relevanten Zahlen siehe Registerkarten Risk Premiums for Other Markets > 1/14 auf der Seite http://people.stern.nyu.edu/adamodar/New_Home_Page/dataarchived.html. Die für Februar 2017 maßgeblichen Zahlen sind den Registerkarten Risk Premiums for Other Markets > Download auf der folgenden Seite zu entnehmen: http://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/New_Home_Page/datacurrent.html. Die Datenbanken von Herrn Damodaran werden in der Finanzwelt allgemein verwendet und zitiert.

(73)  Zum Jahr 2014 siehe Fernández, P., Linares P. und Acin, I. F., „Market Risk Premium used in 88 countries in 2014: a survey with 8,228 answers“, 20. Juni 2014: http://www.valuewalk.com/wp-content/uploads/2015/07/SSRN-id2450452.pdf. Zu 2016 siehe Fernández, P., Ortiz, A. und Acin, I. F. „Market Risk Premium used in 71 countries in 2016: a survey with 6,932 answers“, 9. Mai 2016: https://papers.ssrn.com/sol3/papers2.cfm?abstract_id=2776636&download=yes.

(74)  Die übrigen Beta-Werte, die Ungarn in der MEIP-Untersuchung und im anschließenden zweiten erläuternden Schreiben nannte, sowie die Beta-Werte für Versorgungsunternehmen, erneuerbare Energiequellen und den Stromsektor in der Damodaran-Datenbank liegen deutlich über 1. Daher ist ein Beta-Wert von 0,92 als konservativer Ansatz zu bewerten, da sich mit diesem Wert ein niedrigerer WACC-Satz ergibt als mit den anderen, höheren Beta-Werten.

(75)  Siehe http://www.mnb.hu/statisztika/statisztikai-adatok-informaciok/adatok-idosorok, „XI. Deviza, penz es tokepiac“ > „Allampapir piaci referenciahozamok“ für Erstere und https://www.quandl.com/data/WORLDBANK/HUN_FR_INR_RISK-Hungary-Risk-premium-on-lending-lending-rate-minus-treasury-bill-rate für Letztere. Der letztgenannte Wert ist angesichts des geringen Umfangs des ungarischen Marktes für Unternehmensanleihen mit Vorsicht zu betrachten. Die Daten beziehen sich auf den 31. Dezember 2014. Für weniger weit zurückliegende Zeiträume sind keine Daten verfügbar.

(76)  Die Zahlen sind höher als die von Ungarn ermittelten Werte; dies ist in erster Linie darauf den zurückzuführen, dass die Kommission von einem höheren risikofreien Zinssatz und einer höheren Eigenkapitalrisikoprämie ausgegangen ist (siehe Kritik an den Annahmen Ungarns in Erwägungsgrund 208).

(77)  Zu den für Dezember 2014 relevanten länderspezifischen WACC-Zahlen siehe „Data“ > „Archived data“ > „Cost of capital by industry“ > „Europe“ > „1/14“ auf der Seite http://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/. Zu den für Februar 2017 maßgeblichen länderspezifischen WACC-Zahlen siehe „Data“ > „Current data“ > „Cost of capital by industry“ > „Europe“ auf der Seite http://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/. Zu den Risikoprämien siehe Fußnote 72. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Datenbank Bestandteil einer weltweiten Datenbank ist und auch europäische Länder abdeckt (Bereich „Western Europe“). Darüber hinaus werden die Länder nach weiteren Gruppierungen zusammengefasst, und Ungarn wird zu einer Teilgruppe „Developed Europe“ gezählt (siehe Arbeitsblatt „Europe“ oder „Industries sorted global“ in der Excel-Datei http://www.stern.nyu.edu/~adamodar/pc/datasets/indname.xls.

(78)  Im zweiten erläuternden Schreiben hat auch Ungarn eine kurze Benchmark-Analyse aufgrund der Daten der Damodaran-Datenbank entwickelt (in Anhang 2). Diese Analyse ist jedoch insofern nicht relevant, als sie eine Investition im Jahr 2014 mit Informationen aus einem späteren Zeitraum begründet.

(79)  Die Zahlen in diesen Tabellen werden unter Annahme der ungarischen Körperschaftsteuer von 19 % für die Verschuldung angepasst.

(80)  In der Datenbank für 2014 waren keine Daten zum Sektor „Ökologisch und erneuerbare Energiequellen“ verfügbar. Im Jahr 2016 lagen die WACC in diesem Sektor über dem Durchschnitt der beiden anderen berücksichtigten Sektoren; selbst wenn Daten verfügbar gewesen wäre, hätte die Einbeziehung dieses Sektors daher den geschätzten Wert für die WACC im Jahr 2014 erhöht.

(81)  Siehe Fußnote 68.

(82)  Die Zahlen in dieser Tabelle beruhen auf Beta-Werten aus der branchenbezogenen Damodaran-Datenbank der WACC-Daten.

(83)  In diesem Fall wird nicht der gewogene, sondern der einfache Durchschnitt der je Segment berücksichtigten Unternehmen angenommen, da als Analogie eher die Segmente als die Unternehmen an sich betrachtet werden sollen. Die Zugrundelegung des gewogenen Durchschnitts würde das Ergebnis für 2016 nicht beeinflussen; für 2014 würden sich leicht höhere Werte und damit allerdings auch höhere WACC-Werte ergeben. Daher ist die Entscheidung für den einfachen Durchschnitt anstelle des gewogenen Durchschnitts in diesem Zusammenhang als konservativer Ansatz zu bewerten.

(84)  Ein entscheidendes Element der Schätzung ist, dass in der Damodaran-Dastenbank die länderbezogene Eigenkapitalrisikoprämie als Summe einer Prämie auf einem reifen Markt und einer weiteren länderspezifischen Risikoprämie definiert wird, die auf einer länderspezifischen Standardspanne beruht und entsprechend dem auf dem Markt bestehenden höheren Eigenkapitalrisiko erhöht wird (für das Jahr 2014 um 1,5 und für das Jahr 2016 um 1,39). Nähere Informationen sind dem Arbeitsblatt „Explanation and FAQ“ der länderbezogenen Eigenkapitalrisikoprämie in der Damodaran-Datenbank zu entnehmen: http://www.stern.nyu.edu/~adamodar/pc/datasets/ctryprem.xls.

(85)  Die in Ziffer ii berechnete länderspezifische zusätzliche Eigenkapitalrisikoprämie für Ungarn muss mit den Beta-Werten in Tabelle 8: multipliziert werden, damit sie in die in Ziffer iii ermittelten Eigenkapitalkosten eingerechnet werden kann.

(*6)  In der WACC-Formel werden die Fremdkapitalkosten nach Steuern verwendet.

(86)  Außerdem hätte die untere Grenze von 9,15 % für das Jahr 2014 wahrscheinlich nach oben korrigiert werden müssen, wenn für das Segment „Ökologisch und erneuerbare Energiequellen“ Zahlen für das Jahr 2014 verfügbar gewesen wären.

(87)  Zeitpunkt der Veröffentlichung der Preisprognose der IEA im Jahr 2014.

(88)  Kurve D wird als vertrauliche Information/Geschäftsgeheimnis betrachtet.

(89)  Ungarn machte keine näheren Angaben zu den verwendeten Wechselkursen. Der angenommene Wert von 0,9 kann in der Berechnung des Finanzmodells abgezogen werden. Das durchschnittliche monatliche Wechselkursverhältnis lag im September 2015 bei 0,89. Dieses Wechselkursverhältnis von EUR zu USD (sowie die übrigen in diesem Dokument verwendeten Kurse) wurden der Website der EZB entnommen: http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do;jsessionid=B13D3D3075AF28A4265A4DF53BE1ABC0?SERIES_KEY=120.EXR.D.USD.EUR.SP00.A&start=01-07-2014&end=15-11-2016&trans=MF&submitOptions.x=46&submitOptions.y=5.

(90)  Aufgrund der erheblichen Schwankung des EUR/USD-Wechselkurses wählte die Kommission einen durchschnittlichen Wechselkurs in den drei Monaten vor der ursprünglichen Investitionsentscheidung vom 9. Dezember 2014; in diesen Zeitraum fällt auch die Veröffentlichung des IEA WEO 2014. Alternativ könnten durchschnittliche jährliche Wechselkurse verwendet werden. Das durchschnittliche jährliche Wechselkursverhältnis im Zeitraum vor Dezember 2014 betrug 0,75; dies würde einen etwas niedrigeren IRR ergeben, und insoweit ist die Entscheidung für einen durchschnittlichen Wechselkurs in einem Zeitraum von drei Monaten bei dieser Analyse eher als konservativer Ansatz zu bewerten.

(91)  Siehe http://www.worldenergyoutlook.org/publications/weo-2016/.

(92)  Zum Großhandelsstrompreis siehe Zahlen in Tabelle 6.13 auf Seite 267 des IEA WEO 2016.

(93)  Auch in diesem Fall beträgt das maßgebliche durchschnittliche jährliche Wechselkursverhältnis 0,89; somit ist die Entscheidung der Kommission für die Annahme eines Wechselkurses über einen Zeitraum von drei Monaten bei dieser Analyse als konservativerer Ansatz zu bewerten.

(94)  Kurve D wird als vertrauliche Information/Geschäftsgeheimnis betrachtet.

(95)  Ähnliche Korrekturen nach unten wurden auch bei den von National Grid (UK) erstellten Prognosen der Strompreise zwischen 2014 und 2015 vorgenommen (siehe z. B. Seite 46 der Veröffentlichung „UK Future Energy Scenarios“ (2014) von National Grid: http://www2.nationalgrid.com/UK/Industry-information/Future-of-Energy/FES/Documents-archive/ und Seite 36 der „UK Future Energy Scenarios“ (2015) von National Grid: http://www2.nationalgrid.com/UK/Industry-information/Future-of-Energy/FES/Documents-archive/, nach denen ein durchschnittlicher Rückgang der Strompreise um 12 % im Prognosezeitraum 2016-2035 erwartet wird. In den Daten des BMWi wurden keine entsprechenden Vergleiche angestellt.

(96)  In ihrer quantitativen Analyse übernimmt die Kommission die Annahmen Ungarns bezüglich eines Anstiegs der Strompreise bis 2040 auf ein anschließend anhaltend hohes Niveau. Dies ist ein konservativer Ansatz. Alternativ könnten Preisprognose-Szenarien unter expliziterer Berücksichtigung des umfangreichen Ausbaus erneuerbarer Energiequellen und der Auswirkungen auf die Großhandelsstrompreise entwickelt werden, bei denen Preise auf dem derzeit niedrigen Niveau der Normalfall wären und Spitzenpreise nur bei witterungsbedingter Verknappung zu erzielen wären. Dieses Szenario würde in der Zukunft zu Preisen führen, die eher im Bereich der gegenwärtigen Preise liegen würden; für diesen Fall ergäbe sich eine niedrigere Kapitalrendite als in den folgenden Abschnitten dargestellt.

(97)  Zu einer Definition des Begriffs „New-Policies-Szenario“ siehe Erwägungsgrund (128).

(98)  Siehe Erwägungsgrund 128 und Fußnote 51: Im Current-Policies-Szenario werden nur politische Maßnahmen berücksichtigt, die erst wenige Monate vor der Drucklegung der Veröffentlichung angenommen wurden. Im 450-Szenario wird ein Weg beschrieben, mit dem das angestrebte Zwei-Grad-Klimaziel durch Technologien erreicht werden kann, die kurz vor der Marktreife stehen. Im Low-Oil-Price-Szenario werden die Auswirkungen von (infolge niedriger Ölpreise) anhaltend niedrigen Preisen auf das Energiesystem untersucht.

(99)  Da keine hochwertigen relevanten Daten verfügbar waren, hat die Kommission von einer derartigen umfassenden quantitativen Analyse abgesehen. Allerdings ist der Abbildung zu entnehmen, dass die Preiskurve für das Low-Oil-Price-Szenario zu einem erheblich geringeren IRR führen würde als die Preiskurve für das New-Policies-Szenario.

(100)  Siehe Abschnitt 2.3.

(*7)  Die Auslastung wird als Geschäftsgeheimnis betrachtet, und die tatsächlichen Werte wurden durch eine größere Spanne ersetzt.

(101)  Siehe S. 25 des WNISR 2015.

(102)  Siehe S. 350 des IEA WEO 2014.

(103)  Siehe http://www.world-nuclear-news.org/NN-Flamanville-EPR-timetable-and-costs-revised-0309154.html und http://www.theecologist.org/News/news_analysis/2859924/finland_cancels_olkiluoto_4_nuclear_reactor_is_the_epr_finished.html.

(104)  Siehe S. 66 des WNISR 2015.

(105)  Siehe Abschnitt 6.3 der Umweltverträglichkeitsprüfung: http://www.mvmpaks2.hu/hu/Dokumentumtarolo/Simplified%20public%20summary.pdf-

(*8)  Die Zahlen des Finanzmodells werden als Geschäftsgeheimnis betrachtet und wurden durch größere Spannen ersetzt.

(106)  Die Kosten von BDBA können leicht mehr als 100 Mrd. EUR betragen und auf viele Hunderte oder gar Tausende von Mrd. EUR ansteigen (siehe S. 20-24 der Veröffentlichung „The true costs of nuclear power“ der Wiener Umwelt Anwaltshaft und Össterreichisce Ökologie Institut: http://wua-wien.at/images/stories/publikationen/true-costs-nucelar-power.pdf). Wenn alle 25 Jahre ein BDBA eintritt (1986 Tschernobyl und 2011 Fukushima) und weltweit nahezu 400 Kernreaktoren betrieben werden, liegt die Wahrscheinlichkeit eines BDBA in einem der beiden Reaktorblöcke von Paks II in den ersten 25 Jahren ihrer Laufzeit bei 2 × (1/400) = 0,5 %. Die Kosten der Versicherung eines derartigen Schadens sind in der Regel erheblich höher als der voraussichtliche Umfang des mit einem derartigen Ereignis verbundenen Schadens und liegen in diesem Fall bei 0,5 % × 100 Mrd. EUR = 500 Mio. EUR (bei konservativerer Schätzung des durch ein tatsächliches BDBA verursachten Schadens).

(107)  In der Felshmann-Studie wird eine solche grundlegende Überholung für Paks I beschrieben. Die ungarische Regierung schließt die Notwendigkeit ähnlicher Überholungsmaßnahmen für Paks II aus, ohne dies allerdings zu begründen.

(108)  Die Kommission hat keine detaillierte quantitative Analyse der Wirkung solcher Abweichungen vorgenommen, weil keine hochwertigen relevanten Daten verfügbar sind. Stattdessen wurden einige der Angaben in Erwägungsgrund 239 für die der Ermittlung des IRR zugrunde liegende Sensitivitätsanalyse herangezogen (siehe Erwägungsgründe 245 und 246).

(109)  Siehe S. 33 des WNISR 2015.

(110)  Siehe S. 58-60 des WNISR 2015.

(111)  Auch im IEA WEO 2014 wird festgestellt, dass es aufgrund der mangelnden Erfahrung und fehlender Lerneffekte bei neuartigen Konstruktionen zu erheblich längeren Bauzeiten und deutlich höheren Kosten kommen kann als bei ausgereifteren Konstruktionen (siehe S. 366).

(112)  Zu den Verzögerungen beim Kraftwerk Olkiluoto-3 siehe http://www.world-nuclear-news.org/C-Olkiluoto-EPR-supplier-revises-compensation-claim-1002164.html; bezüglich der Abweichungen von den von Ungarn im Geschäftsplan (und im Finanzmodell) für Paks II vorgelegten Zahlen siehe http://www.world-nuclear-news.org/NN-Flamanville-EPR-timetable-and-costs-revised-0309154.html.

(113)  Siehe S. 64 des WNISR 2015.

(114)  Siehe ht tp://www.world-nuclear.org/information-library/country-profiles/countries-o-s/russia-nuclear-power.aspx

(115)  Siehe S. 63 des WNISR 2015 sowie Presseartikel http://www.osw.waw.pl/en/publikacje/analyses/2013-06-12/russia-freezes-construction-nuclear-power-plant-kaliningrad und http://www.bsrrw.org/nuclear-plants/kaliningrad/.

(116)  Ungarn rechnet sogar selbst mit Verzögerungen (siehe Erwägungsgrund 99).

(117)  Dies ist eine robustere Sensitivitätsanalyse als die Sensitivitätsanalysen im ungarischen Finanzmodell (siehe Erwägungsgrund 177), bei dem nur die Wirkungen auf die WACC und den IRR und Änderungen ausschließlich einer einzigen Variable untersucht werden. Mit der Monte-Carlo-Analyse hingegen werden die Auswirkungen von Änderungen der Werte mehrerer Variablen geprüft.

(118)  Diese Abweichungen wurden den Normalverteilungen mit dem Mittelwert gleich den Basiswerten des Finanzmodells und mit einer Standardabweichung gleich den Abweichungen in der Sensitivitätsanalyse des Finanzmodells entnommen; 95 % der aus diesen Normalverteilungen entnommenen Werte liegen im Bereich des Doppelten der angenommenen Standardabweichung der Verteilung. Die gewählten Paare für die mittlere Standardabweichung waren: i) Inflation ([0-2] % *; 0,25 %), ii) Wechselkursverhältnis (HUF/EUR) [300-310] *; 10 %), iii) Preisempfindlichkeit (jede einzelne Kurve; 2,5 EUR/MWh) und iv) Laufzeit des Kraftwerks (60; 5). Für die verschiedenen regelmäßigen Kostenpositionen i) operative Kosten, ii) Kosten der Brennelemente, iii) Kapitalkosten der Instandhaltung und iv) Kosten der Stilllegung und der Entsorgung von Abfällen wurde eine Standardabweichung von 10 % vom jeweiligen periodischen Wert angenommen.

*

Die Zahlen des Finanzmodells werden als Geschäftsgeheimnis betrachtet und wurden durch größere Spannen ersetzt.

(**)  Der Basiswert und die Kapazitätsauslastung werden als Geschäftsgeheimnis betrachtet und wurden durch größere Spannen ersetzt.

(119)  Da der Basiswert für die Ausfallquoten gering ist [5-10] *** %, können Abweichungen nach oben (d. h. höhere Ausfallquoten) größer ausfallen als Abweichungen nach unten (d. h. kleinere Ausfallquoten). Es wurde eine Dreiecksverteilung mit Endpunkten bei 5 % und 12 % (entsprechend den Auslastungen von 88 % und 95 %) und einer mittleren Spitze bei [5-10] *** % (dem Basiswert) gewählt.

***

In dieser Fußnote wird der Basiswert als Geschäftsgeheimnis betrachtet und durch eine größere Spanne ersetzt.

(120)  Bei den Berechnungen mit den einzelnen Variablen wurde keine Korrelation angenommen.

(121)  Für beide Jahre liegen die von der Kommission geschätzten IRR-Werte unter den von Ungarn angegebenen Werten, hauptsächlich wegen der niedrigeren Preisprognosen und aufgrund der allgemeiner gehaltenen Sensitivitätsanalyse (siehe Erwägungsgrund 246).

(122)  Außerdem wären diese Verzögerungen wahrscheinlich mit Kostenüberschreitungen verbunden. Kostenüberschreitungen wären ungeachtet der Vereinbarung eines Festpreises und der schlüsselfertigen Lieferung nach Maßgabe des EPC-Vertrags aus zwei Gründen denkbar: i) Der Festpreis gilt nur für die Kosten des Lieferanten, nicht aber für die Eigentümerkosten, und ii) wenn der Lieferant die Verantwortung für Kostensteigerungen bestreitet, erhöhen die Kosten eines möglichen Rechtsstreits letztlich auch die Kosten des Vorhabens.

(123)  Die Angaben in EUR/MWh wurden mit dem durchschnittlichen monatlichen Wechselkursverhältnis von 0,9 (EUR zu USD) für August 2015 (den Monat der Veröffentlichung der OECD/IEA/NEA-Studie) anhand der Angaben in USD/MWh in der Studie ermittelt.

(*9)  Die Auslastung wird als Geschäftsgeheimnis betrachtet, und die tatsächlichen Werte wurden durch eine größere Spanne ersetzt.

(124)  Diese Anpassung der LCOE-Werte beruhen auf einer Multiplikation der einzelnen Nenner der LCOE-Formel LCOE =(Sumt(Costst × (1 + r) – t))/(Sumt(MWht × (1 + r) – t)) (siehe Fußnote 32) mit 93/85.

(125)  Die Preisprognose von 73 EUR/MWh wurde durch Multiplikation des Stromgroßhandelspreises von 81 EUR/MWh für das Jahr 2040 in Abbildung 8.11 auf S. 327 des IEA WEO 2015 mit einem durchschnittlichen monatlichen Wechselkursverhältnis von 0,9 (EUR zu USD) für September bis November 2015 (dem Zeitraum der Veröffentlichung des IEA WEO 2015) berechnet. Ähnlich wurde die Preisprognose von 68 EUR/MWh durch Multiplikation des Stromgroßhandelspreises von 75 EUR/MWh für das Jahr 2040 in Abbildung 6.13 auf S. 267 des IEA WEO 2016 mit dem durchschnittlichen monatlichen Wechselkursverhältnis von 0,9 (EUR zu USD) für September bis November 2016 (den Zeitraum der Veröffentlichung des IEA WEO 2016) ermittelt.

(126)  Es muss auch berücksichtigt werden, dass die WACC-Werte in der angegebenen Spanne sehr wahrscheinlich nicht gleichmäßig verteilt sind. Sie dürften sich vielmehr etwa um den Mittelwert der Spanne konzentrieren, d. h. wahrscheinlich eher in der Nähe des Mittelwerts der Spanne und weniger wahrscheinlich im Bereich der Endpunkte der Spanne; insoweit wäre festzustellen, dass die Überschneidung zwischen den IRR-Werten und den WACC-Werten sogar noch geringer ist als aufgrund der Werte in der letzten Zeile in Tabelle 13 anzunehmen.

(127)  Diese Überschneidung wurde jedoch nur zu statistischen Zwecken berechnet. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde in der Regel die mittleren Werte (oder Bereiche) der WACC- und der IRR-Spannen vergleichen. Die Überschneidung der beiden Bereiche deckt nämlich den etwas extremen Fall ab, dass ein sehr hoher IRR bei einem sehr niedrigen WACC-Wert gegeben ist. Da bei beiden Maßnahmen dieselben Marktbedingungen bestehen und beide dasselbe Vorhaben (d. h. Paks II) betreffen, sind tendenziell gemeinsame Entwicklungen zu erwarten (d. h. ein hoher IRR-Wert innerhalb der IRR-Spanne fällt sehr wahrscheinlich mit einem hohen WACC-Wert in der WACC-Spanne zusammen); insoweit ist ein niedriger WACC-Wert bei einem hohen IRR-Wert wenig wahrscheinlich.

(128)  Diese Schätzungen des Kapitalwerts sind als konservativ anzusehen, da die Auswirkungen bestimmter Arten von Verzögerungen (siehe Erwägungsgründe 99, 246 und 0) und die in den Erwägungsgründen 239 und 258 genannten Faktoren, die zu erheblichen Kostensteigerungen und Einnahmeeinbußen führen könnten, nicht berücksichtigt wurden; insoweit werden die endgültigen Verluste eher noch erheblich unterschätzt. Jegliche Abweichungen von diesen Faktoren würden die Nettoverluste des Vorhabens weiter erhöhen.

(129)  Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Europäische Kommission, T-57/11, ECLI:EU:T:2014:1021, Rn. 181-184.

(130)  Siehe Absatz 8 des Gesetzes LXXXVI. von 2007 über das Stromgesetz.

(131)  Protokoll Nr. 2 des Vertrags von Lissabon.

(132)  Siehe Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 26) und Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44).

(133)  A magyar villamosenergia-rendszer közép- és hosszú távú forrásoldali kapacitásfejlesztése (Mittel- und langfristige Entwicklung der Erzeugungskapazität im ungarischen Stromnetz): https://www.mavir.hu/documents/10258/15461/Forr%C3%A1selemz%C3%A9s_2016.pdf/462e9f51-cd6b-45be-b673-6f6afea6f84a (Mavir, 2016).

(134)  Das Mankala-Modell ist ein im finnischen Stromsektor allgemein verwendetes Geschäftsmodell, bei dem ein Unternehmen mit beschränkter Haftung zum Vorteil seiner Anteilseigner wie eine Genossenschaft behandelt wird, die keine Gewinne erwirtschaftet, siehe http://www.ben.ee/public/Tuumakonverentsi%20ettekanded%202009/Peter%20S.%20Treialt%20-%20Mankala%20principles.pdf, Zugriff am 26. Oktober 2015.

(135)  Zur Tschechischen Republik siehe http://www.world-nuclear.org/info/country-profiles/countries-a-f/czech-republic/, Zugriff am 26. Oktober 2015, zu Litauen siehe http://www.world-nuclear.org/info/Country-Profiles/Countries-G-N/Lithuania /, Zugriff am 26. Oktober 2015, und zu Bulgarien siehe http://www.world-nuclear.org/info/Country-Profiles/Countries-A-F/Bulgaria/, Zugriff am 21. Juni 2016.

(136)  Zu Rumänien siehe http://economie.hotnews.ro/stiri-companii-20436128-nuclearelectrica-solicita-actionarilor-aprobarea-memorandumului-intelegere-care-semna-companie-chineza-pentru-construirea-unitatilor-3-4-cernavoda.htm, Zugriff am 21. Juni 2016.

(137)  Studie vom 2. November 2015, noch nicht veröffentlicht, S. 35.

(138)  Studie vom 2. November 2015, noch nicht veröffentlicht, S. 35.

(139)  SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) — Vereinigtes Königreich — Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C.

(140)  Studie vom 2. November 2015, noch nicht veröffentlicht, S. 37.

(141)  Studie vom 2. November 2015, noch nicht veröffentlicht, S. 38.

(142)  Studie vom 2. November 2015, noch nicht veröffentlicht, S. 39.

(143)  Studie vom 2. November 2015, noch nicht veröffentlicht, S. 60.

(144)  Moody’s Investor Service, Nuclear Generation’s Effect on Credit Quality: https://www.oecd-nea.org/ndd/workshops/wpne/presentations/docs/2_2_LUND_OECD_Sept%2019_Lund_Moodys_Nuclear_Generations_effect_on_Credit_Quality.pdf, Zugriff am 13. Juli 2016.

(145)  Siehe Erwägungsgrund 20.

(146)  http://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/2020/index_de.htm.

(147)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(148)  http://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/2030/index_de.htm.

(149)  Als variable Kosten eines Kraftwerks werden die Kosten bezeichnet, die typischerweise in den Endpreis einer Einheit des erzeugten Stroms einfließen.

(150)  Mitteilung an die Kommission im Rahmen der Sache SA.47331 (2017/X) nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)).

(151)  Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).


1.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/119


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2017/2113 DER KOMMISSION

vom 11. September 2017

zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6054)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.

(2)

Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (2) wurde Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG im Anschluss an Meldungen der Mitgliedstaaten über Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ausstellung der betreffenden Ausbildungsnachweise aktualisiert. Seit dem Erlass dieses Beschlusses haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission weitere derartige Änderungen gemeldet. Die Kommission ist der Ansicht, dass die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Titel III Kapitel III der Richtlinie erfüllen. Anhang V der Richtlinie sollte daher aktualisiert werden.

(3)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. September 2017

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135).


ANHANG

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 erhalten folgende Fassung:

„5.1.1.   Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van arts/Diplôme de docteur en médecine

Diplôme de ‚médecin‘/Master in de geneeskunde

Les universités/De universiteiten

Le Jury compétent d’enseignement de la Communauté française/De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap

 

20.12.1976

България

Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ‚магистър‘ по Медицина“ и професионална квалификация ‚Магистър-лекар‘

Университет

 

1.1.2007

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu všeobecné lékařství (doktor medicíny, MUDr.)

Lékářská fakulta univerzity v České republice

 

1.5.2004

Danmark

Bevis for kandidatuddannelsen i medicin (cand.med.)

Bevis for bestået lægevidenskabelig embedseksamen (cand.med.)

Universitet

Styrelsen for Patientsikkerhed

Medicinsk universitetsfakultet

Autorisation som læge, udstedt af Sundhedsstyrelsen og

Tilladelse til selvstændigt virke som læge (dokumentation for gennemført praktisk uddannelse), udstedt af Sundhedsstyrelsen

Autorisation som læge og tilladelse til selvstændigt virke som læge

20.12.1976

Deutschland

Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war

Zuständige Behörden

 

20.12.1976

Eesti

Arstikraad

Degree in Medicine (MD)

Diplom arstiteaduse õppekava läbimise kohta

Tartu Ülikool

 

1.5.2004

Ελλάς

Πτυχίο Ιατρικής

Ιατρική Σχολή Πανεπιστημίου,

Σχολή Επιστημών Υγείας, Τμήμα Ιατρικής Πανεπιστημίου

 

1.1.1981

España

Título de Licenciado en Medicina y Cirugía

Título de Licenciado en Medicina

Título de Graduado/a en Medicina

Ministerio de Educación y Cultura

El rector de una Universidad

 

1.1.1986

France

Diplôme de fin de deuxième cycle des études médicales

Universités

 

20.12.1976

Hrvatska

Diploma ‚doktor medicine/doktorica medicine‘

Medicinski fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

 

1.7.2013

Ireland

Primary qualification

Competent examining body

Certificate of experience

20.12.1976

Italia

Diploma di laurea in medicina e chirurgia

Università

Diploma di abilitazione all’esercizio della medicina e chirurgia

20.12.1976

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Ιατρού

Ιατρικό Συμβούλιο

 

1.5.2004

Latvija

ārsta diploms

Universitātes tipa augstskola

 

1.5.2004

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo kvalifikaciją

Universitetas

1.

Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą medicinos gydytojo profesinę kvalifikaciją

1.5.2004

2.

Magistro diplomas (medicinos magistro kvalifikacinis laipsnis ir gydytojo kvalifikacija)

2.

Internatūros pažymėjimas (medicinos gydytojo profesinė kvalifikacija)

Luxembourg

Diplôme d’Etat de docteur en médecine, chirurgie et accouchements

Jury d’examen d’Etat

Certificat de stage

20.12.1976

Magyarország

Okleveles orvosdoktor oklevél (dr. med)

Egyetem

 

1.5.2004

Malta

Lawrja ta‘ Tabib tal-Mediċina u l-Kirurġija

Universita` ta‘ Malta

Ċertifikat ta‘ reġistrazzjoni maħruġ mill-Kunsill Mediku

1.5.2004

Nederland

Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd artsexamen

Faculteit Geneeskunde

 

20.12.1976

Österreich

Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde (bzw. Doctor medicinae universae, Dr. med. univ.)

Medizinische Fakultät einer Universität, bzw Medizinische Universität

 

1.1.1994

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku lekarskim z tytułem ‚lekarza‘

szkoły wyższe

Świadectwo złożenia Lekarskiego Egzaminu Państwowego (1)  (3)

/Świadectwo złożenia Lekarskiego Egzaminu Końcowego (2)  (3)

1.5.2004

Portugal

Carta de Curso de licenciatura em medicina

Certificado de mestrado integrado em medicina

Universidades

Certificado emitido pela Ordem dos Médicos

1.1.1986

România

Diplomă de licenţă de doctor medic

Diploma de licență și master (4)

Universităţi

Ministerul Educației Naționale (4)

 

1.1.2007

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ‚doktor medicine/doktorica medicine‘

Univerza

Potrdilo o Opravljenem Strokovnem Izpitu za Poklic Zdravnik/Zdravnica

1.5.2004

Slovensko

DIPLOM všeobecné lekárstvo doktor všeobecného lekárstva (‚MUDr.‘)

Univerzita

 

1.5.2004

Suomi/Finland

Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/Medicine licentiatexamen

Yliopisto

 

1.1.1994

Sverige

Läkarexamen

Universitet eller högskola

Bevis om legitimation som läkare, utfärdat av Socialstyrelsen

1.1.1994

United Kingdom

Primary qualification

Competent examining body

Certificate of experience

20.12.1976

5.1.2.   Ausbildungsnachweise für den Facharzt

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Bijzondere beroepstitel van geneesheer-specialist/Titre professionnel particulier de médecin spécialiste

Minister bevoegd voor Volksgezondheid/Ministre de la Santé publique

20.12.1976

България

Свидетелство за призната специалност

Университет

1.1.2007

Česká republika

Diplom o specializaci

Ministerstvo zdravotnictví

1.5.2004

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som speciallæge

Sundhedsstyrelsen

Styrelsen for Patientsikkerhed

20.12.1976

Deutschland

Fachärztliche Anerkennung

Landesärztekammer

20.12.1976

Eesti

Residentuuri lõpetamist tõendav tunnistus

Residentuuri lõputunnistus eriarstiabi erialal

Tartu Ülikool

1.5.2004

Ελλάς

Τίτλος Ιατρικής Ειδικότητας

1.

Περιφέρεια

2.

Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση

3.

Νομαρχία

1.1.1981

España

Título de Especialista

Ministerio de Educación y Cultura

1.1.1986

France

1.

Certificat d’études spéciales de médecine accompagné du diplôme d’Etat de docteur en médecine

1.

Universités

20.12.1976

2.

Attestation de médecin spécialiste qualifié accompagnée du diplôme d’Etat de docteur en médecine

2.

Conseil de l’Ordre des médecins

3.

Diplôme d’études spécialisées ou diplôme d’études spécialisées complémentaires qualifiant de médecine accompagné du diplôme d’Etat de docteur en médecine

3.

Universités

Hrvatska

Diploma o specijalističkom usavršavanju

Ministarstvo nadležno za zdravstvo

1.7.2013

Ireland

Certificate of Specialist doctor

Competent authority

20.12.1976

Italia

Diploma di medico specialista

Università

20.12.1976

Κύπρος

Πιστοποιητικό Αναγνώρισης Ειδικότητας

Ιατρικό Συμβούλιο

1.5.2004

Latvija

‚Sertifikāts‘—kompetentu iestāžu izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu specialitātē

Latvijas Ārstu biedrība

Latvijas Ārstniecības personu profesionālo organizāciju savienība

1.5.2004

Lietuva

1.

Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo specialisto profesinę kvalifikaciją

2.

Rezidentūros pažymėjimas (gydytojo specialisto profesinė kvalifikacija)

Universitetas

1.5.2004

Luxembourg

Certificat de médecin spécialiste

Ministre de la Santé publique

20.12.1976

Magyarország

Szakorvosi bizonyítvány

Nemzeti Vizsgabizottság

1.5.2004

Malta

Ċertifikat ta‘ Speċjalista Mediku

Kumitat ta‘ Approvazzjoni dwar Speċjalisti

1.5.2004

Nederland

Bewijs van inschrijving in een Specialistenregister

Medische Specialisten Registratie Commissie (MSRC) van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot bevordering der Geneeskunst

Sociaal-Geneeskundigen Registratie Commissie (SGRC) van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst

20.12.1976

Diploma geneeskundig specialist

Registratiecommissie Geneeskundig Specialisten (RGS) van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst (5)

Österreich

Facharztdiplom

Österreichische Ärztekammer

1.1.1994

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty

Centrum Egzaminów Medycznych

1.5.2004

Portugal

Titulo de especialista

Ordem dos Médicos

1.1.1986

România

Certificat de medic specialist

Ministerul Sănătăţii

1.1.2007

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu

1.

Ministrstvo za zdravje

2.

Zdravniška zbornica Slovenije

1.5.2004

Slovensko

Diplom o špecializácii

1.

Slovenská zdravotnícka univerzita

2.

Univerzita Komenského v Bratislave

3.

Univerzita Pavla Jozefa Šafárika v Košiciach

1.5.2004

Suomi/Finland

Erikoislääkärin tutkinto/Specialläkarexamen

Yliopisto

1.1.1994

Sverige

Bevis om specialkompetens som läkare, utfärdat av Socialstyrelsen

Socialstyrelsen

1.1.1994

United Kingdom

Certificate of Completion of training

Postgraduate Medical Education and Training Board

20.12.1976

General Medical Council

1.4.2010

5.1.3.   Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

 

Anästhesiologie

Chirurgie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Anesthésie-réanimation/Anesthesie-reanimatie

Chirurgie/Heelkunde

България

Анестезиология и интензивно лечение

Хирургия

Česká republika

Anesteziologie a intenzivní medicína

Chirurgie

Danmark

Anæstesiologi

Kirurgi

Deutschland

Anästhesiologie

(Allgemeine) Chirurgie

Eesti

Anestesioloogia

Üldkirurgia

Ελλάς

Αναισθησιολογία

Χειρουργική

España

Anestesiología y Reanimación

Cirugía general y del aparato digestivo

France

Anesthésie-réanimation

Chirurgie générale

Hrvatska

Anesteziologija, reanimatologija i intenzivna medicina

Opća kirurgija

Ireland

Anaesthesia

General surgery

Italia

Anestesia, rianimazione e terapia intensiva

Anestesia, rianimazione, terapia intensiva e del dolore (7)

Chirurgia generale

Κύπρος

Αναισθησιολογία

Γενική Χειρουργική

Latvija

Anestezioloģija un reanimatoloģija

Ķirurģija

Lietuva

Anesteziologija reanimatologija

Chirurgija

Luxembourg

Anesthésie-réanimation

Chirurgie générale

Magyarország

Aneszteziológia és intenzív terápia

Sebészet

Malta

Anesteżija u Kura Intensiva

Kirurġija Ġenerali

Nederland

Anesthesiologie

Heelkunde

Österreich

Anästhesiologie und Intensivmedizin

Chirurgie

Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie (6)

Polska

Anestezjologia i intensywna terapia

Chirurgia ogólna

Portugal

Anestesiologia

Cirurgia geral

România

Anestezie şi terapie intensivă

Chirurgie generală

Slovenija

Anesteziologija, reanimatologija in perioperativna intenzivna medicina

Splošna kirurgija

Slovensko

Anestéziológia a intenzívna medicína

Chirurgia

Suomi/Finland

Anestesiologia ja tehohoito/Anestesiologi och intensivvård

Yleiskirurgia/Allmän kirurgi

Sverige

Anestesi och intensivvård

Kirurgi

United Kingdom

Anaesthetics

General surgery


 

Neurochirurgie

Geburtshilfe und Frauenheilkunde

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique/Gynaecologie — verloskunde

България

Неврохирургия

Акушерство и гинекология

Česká republika

Neurochirurgie

Gynekologie a porodnictví

Danmark

Neurokirurgi

Gynækologi og obstetrik

Deutschland

Neurochirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Eesti

Neurokirurgia

Sünnitusabi ja günekoloogia

Ελλάς

Νευροχειρουργική

Μαιευτική-Γυναικολογία

España

Neurocirugía

Obstetricia y ginecología

France

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique

Hrvatska

Neurokirurgija

Ginekologija i opstetricija

Ireland

Neurosurgery

Obstetrics and gynaecology

Italia

Neurochirurgia

Ginecologia e ostetricia

Κύπρος

Νευροχειρουργική

Μαιευτική — Γυναικολογία

Latvija

Neiroķirurģija

Ginekoloģija un dzemdniecība

Lietuva

Neurochirurgija

Akušerija ginekologija

Luxembourg

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique

Magyarország

Idegsebészet

Szülészet-nőgyógyászat

Malta

Newrokirurġija

Ostetriċja u Ġinekoloġija

Nederland

Neurochirurgie

Obstetrie en Gynaecologie

Österreich

Neurochirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Polska

Neurochirurgia

Położnictwo i ginekologia

Portugal

Neurocirurgia

Ginecologia e obstetricia

România

Neurochirurgie

Obstetrică-ginecologie

Slovenija

Nevrokirurgija

Ginekologija in porodništvo

Slovensko

Neurochirurgia

Gynekológia a pôrodníctvo

Suomi/Finland

Neurokirurgia/Neurokirurgi

Naistentaudit ja synnytykset/Kvinnosjukdomar och förlossningar

Sverige

Neurokirurgi

Obstetrik och gynekologi

United Kingdom

Neurosurgery

Obstetrics and gynaecology


 

Allgemeine (innere) Medizin

Augenheilkunde

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Médecine interne/Inwendige geneeskunde

Ophtalmologie/Oftalmologie

България

Вътрешни болести

Очни болести

Česká republika

Vnitřní lékařství

Oftalmologie

Danmark

 

Oftalmologi

Deutschland

Innere Medizin

Augenheilkunde

Eesti

Sisehaigused

Oftalmoloogia

Ελλάς

Παθολογία

Οφθαλμολογία

España

Medicina interna

Oftalmología

France

Médecine interne

Ophtalmologie

Hrvatska

Opća interna medicina

Oftalmologija i optometrija

Ireland

General (Internal) Medicine

Ophthalmic surgery

Ophthalmology (8)

Italia

Medicina interna

Oftalmologia

Κύπρος

Παθολογία

Οφθαλμολογία

Latvija

Internā medicīna

Oftalmoloģija

Lietuva

Vidaus ligos

Oftalmologija

Luxembourg

Médecine interne

Ophtalmologie

Magyarország

Belgyógyászat

Szemészet

Malta

Mediċina Interna

Oftalmoloġija

Nederland

Interne geneeskunde

Oogheelkunde

Österreich

Innere Medizin

Augenheilkunde und Optometrie

Polska

Choroby wewnętrzne

Okulistyka

Portugal

Medicina interna

Oftalmologia

România

Medicină internă

Oftalmologie

Slovenija

Interna medicina

Oftalmologija

Slovensko

Vnútorné lekárstvo

Oftalmológia

Suomi/Finland

Sisätaudit/Inre medicin

Silmätaudit/Ögonsjukdomar

Sverige

Internmedicine

Ögonsjukdomar (oftalmologi)

United Kingdom

General (internal) medicine

Ophthalmology


 

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Kinderheilkunde

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Oto-rhino-laryngologie/Otorhinolaryngologie

Pédiatrie/Pediatrie

България

Ушно-носно-гърлени болести

Педиатрия

Česká republika

Otorinolaryngologie

Dětské lékařství

Danmark

Oto-rhino-laryngologi

Pædiatri

Deutschland

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Kinder- und Jugendmedizin

Eesti

Otorinolarüngoloogia

Pediaatria

Ελλάς

Ωτορινολαρυγγολογία

Παιδιατρική

España

Otorrinolaringología

Pediatría y sus áreas especificas

France

Oto-rhino-laryngologie et chirurgie cervico-faciale

Pédiatrie

Hrvatska

Otorinolaringologija

Pedijatrija

Ireland

Otolaryngology

Paediatrics

Italia

Otorinolaringoiatria

Pediatria

Κύπρος

Ωτορινολαρυγγολογία

Παιδιατρική

Latvija

Otolaringoloģija

Pediatrija

Lietuva

Otorinolaringologija

Vaikų ligos

Luxembourg

Oto-rhino-laryngologie

Pédiatrie

Magyarország

Fül-orr-gégegyógyászat

Csecsemő- és gyermekgyógyászat

Malta

Otorinolaringoloġija

Pedjatrija

Nederland

Keel-, neus- en oorheelkunde

Kindergeneeskunde

Österreich

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (9)

Kinder- und Jugendheilkunde

Polska

Otorynolaryngologia

Pediatria

Portugal

Otorrinolaringologia

Pediatria

România

Otorinolaringologie

Pediatrie

Slovenija

Otorinolaringológija

Pediatrija

Slovensko

Otorinolaryngológia

Pediatria

Suomi/Finland

Korva-, nenä- ja kurkkutaudit/Öron-, näs- och halssjukdomar

Lastentaudit/Barnsjukdomar

Sverige

Öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhino-laryngologi)

Barn- och ungdomsmedicin

United Kingdom

Otolaryngology

Paediatrics


 

Lungen- und Bronchialheilkunde

Urologie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Pneumologie

Urologie

България

Пневмология и фтизиатрия

Урология

Česká republika

Pneumologie a ftizeologie

Urologie

Danmark

Intern medicin: lungesygdomme

Urologi

Deutschland

Pneumologie

Innere Medizin und Pneumologie (10)

Urologie

Eesti

Pulmonoloogia

Uroloogia

Ελλάς

Φυματιολογία- Πνευμοvολογία

Ουρολογία

España

Neumología

Urología

France

Pneumologie

Chirurgie urologique

Hrvatska

Pulmologija

Urologija

Ireland

Respiratory medicine

Urology

Italia

Malattie dell’apparato respiratorio

Urologia

Κύπρος

Πνευμονολογία — Φυματιολογία

Ουρολογία

Latvija

Ftiziopneimonoloģija

Uroloģija

Lietuva

Pulmonologija

Urologija

Luxembourg

Pneumologie

Urologie

Magyarország

Tüdőgyógyászat

Urológia

Malta

Mediċina Respiratorja

Uroloġija

Nederland

Longziekten en tuberculose

Urologie

Österreich

Lungenkrankheiten

Innere Medizin und Pneumologie (11)

Urologie

Polska

Choroby płuc

Urologia

Portugal

Pneumologia

Urologia

România

Pneumologie

Urologie

Slovenija

Pnevmologija

Urologija

Slovensko

Pneumológia a ftizeológia

Urológia

Suomi/Finland

Keuhkosairaudet ja allergologia/Lungsjukdomar och allergologi

Urologia/Urologi

Sverige

Lungsjukdomar (pneumologi)

Urologi

United Kingdom

Respiratory medicine

Urology


 

Orthopädie

Pathologie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie orthopédique/Orthopedische heelkunde

Anatomie pathologique/Pathologische anatomie

България

Ортопедия и травматология

Обща и клинична патология

Česká republika

Ortopedie

Patologie

Danmark

Ortopædisk kirurgi

Patologisk anatomi og cytology

Deutschland

Orthopädie (und Unfallchirurgie)

Orthopädie und Unfallchirurgie (12)

Pathologie

Eesti

Ortopeedia

Patoloogia

Ελλάς

Ορθοπεδική

Παθολογική Ανατομική

España

Cirugía ortopédica y traumatología

Anatomía patológica

France

Chirurgie orthopédique et traumatologie

Anatomie et cytologie pathologiques

Hrvatska

Ortopedija i traumatologija

Patologija

Patologija i citologija (14)

Ireland

Trauma and orthopaedic surgery

Histopathology

Italia

Ortopedia e traumatologia

Anatomia patologica

Κύπρος

Ορθοπεδική

Παθολογοανατομία — Ιστολογία

Latvija

Traumatoloģija un ortopēdija

Patoloģija

Lietuva

Ortopedija traumatologija

Patologija

Luxembourg

Orthopédie

Anatomie pathologique

Magyarország

Ortopédia és traumatológia

Patológia

Malta

Kirurġija Ortopedika

Istopatoloġija

Nederland

Orthopedie

Pathologie

Österreich

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

Orthopädie und Traumatologie (13)

Pathologie

Klinische Pathologie und Molekularpathologie (13)

Klinische Pathologie und Neuropathologie

Polska

Ortopedia i traumatologia narządu ruchu

Patomorfologia

Portugal

Ortopedia

Anatomia patologica

România

Ortopedie şi traumatologie

Anatomie patologică

Slovenija

Ortopedska kirurgija; Travmatologija

Patologija

Slovensko

Ortopédia

Patologická anatómia

Suomi/Finland

Ortopedia ja traumatologia/Ortopedi och traumatologi

Patologia/Patologi

Sverige

Ortopedi

Klinisk patologi

United Kingdom

Trauma and orthopaedic surgery

Histopathology


 

Neurologie

Psychiatrie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Neurologie

Psychiatrie, particulièrement de l’adulte/Psychiatrie, meer bepaald in de volwassenpsychiatrie

България

Нервни болести

Психиатрия

Česká republika

Neurologie

Psychiatrie

Danmark

Neurologi

Psykiatri

Deutschland

Neurologie

Psychiatrie und Psychotherapie

Eesti

Neuroloogia

Psühhiaatria

Ελλάς

Νευρολογία

Ψυχιατρική

España

Neurología

Psiquiatría

France

Neurologie

Psychiatrie

Hrvatska

Neurologija

Psihijatrija

Ireland

Neurology

Psychiatry

Italia

Neurologia

Psichiatria

Κύπρος

Νευρολογία

Ψυχιατρική

Latvija

Neiroloģija

Psihiatrija

Lietuva

Neurologija

Psichiatrija

Luxembourg

Neurologie

Psychiatrie

Magyarország

Neurológia

Pszichiátria

Malta

Newroloġija

Psikjatrija

Nederland

Neurologie

Psychiatrie

Österreich

Neurologie

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Polska

Neurologia

Psychiatria

Portugal

Neurologia

Psiquiatria

România

Neurologie

Psihiatrie

Slovenija

Nevrologija

Psihiatrija

Slovensko

Neurológia

Psychiatria

Suomi/Finland

Neurologia/Neurologi

Psykiatria/Psykiatri

Sverige

Neurologi

Psykiatri

United Kingdom

Neurology

General psychiatry


 

Diagnostische Radiologie

Strahlentherapie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Radiodiagnostic/Röntgendiagnose

Radiothérapie-oncologie/Radiotherapie-oncologie

България

Образна диагностика

Лъчелечение

Česká republika

Radiologie a zobrazovací metody

Radiační onkologie

Danmark

Radiologi

Klinisk Onkologi

Deutschland

(Diagnostische) Radiologie

Strahlentherapie

Eesti

Radioloogia

Onkoloogia

Ελλάς

Ακτινοδιαγνωστική

Ακτινοθεραπευτική — Ογκολογία

España

Radiodiagnóstico

Oncología radioterápica

France

Radiodiagnostic et imagerie médicale

Oncologie option oncologie radiothérapique

Hrvatska

Klinička radiologija

Onkologija i radioterapija

Ireland

Radiology

Radiation oncology

Italia

Radiodiagnostica

Radioterapia

Κύπρος

Ακτινολογία

Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

Latvija

Diagnostiskā radioloģija

Terapeitiskā radioloģija

Lietuva

Radiologija

Onkologija radioterapija

Luxembourg

Radiodiagnostic

Radiothérapie

Magyarország

Radiológia

Sugárterápia

Malta

Radjoloġija

Onkoloġija u Radjoterapija

Nederland

Radiologie

Radiotherapie

Österreich

Radiologie

Strahlentherapie-Radioonkologie

Polska

Radiologia i diagnostyka obrazowa

Radioterapia onkologiczna

Portugal

Radiodiagnóstico

Radioterapia

Radioncologia

România

Radiologie-imagistică medicală

Radioterapie

Slovenija

Radiologija

Radioterapija in onkologija

Slovensko

Rádiológia

Radiačná onkológia

Suomi/Finland

Radiologia/Radiologi

Syöpätaudit/Cancersjukdomar

Sverige

Medicinsk radiologi

Radiologi (16)

Tumörsjukdomar (allmän onkologi)

Onkologi (15)

United Kingdom

Clinical radiology

Clinical oncology


 

Plastische Chirurgie

Medizinische Biologie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique/Plastische, reconstructieve en esthetische heelkunde

Biologie clinique/Klinische biologie

България

Пластично-възстановителна и естетична хирургия

Клинична лаборатория

Česká republika

Plastická chirurgie

 

Danmark

Plastikkirurgi

 

Deutschland

Plastische (und Ästhetische) Chirurgie

Plastische und Ästhetische Chirurgie (17)

Laboratoriumsmedizin (18)

Eesti

Plastika- ja rekonstruktiivkirurgia

Laborimeditsiin

Ελλάς

Πλαστική Χειρουργική

Ιατρική βιοπαθολογία (21)

España

Cirugía plástica, estética y reparadora

Análisis clínicos

France

Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique

Biologie médicale

Hrvatska

Plastična, rekonstrukcijska i estetska kirurgija

 

Ireland

Plastic, reconstructive and aesthetic surgery

 

Italia

Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica

Patologia clinica

Patologia clinica e biochimica clinica (20)

Κύπρος

Πλαστική Χειρουργική

 

Latvija

Plastiskā ķirurģija

 

Lietuva

Plastinė ir rekonstrukcinė chirurgija

Laboratorinė medicina

Luxembourg

Chirurgie plastique

Biologie clinique

Magyarország

Plasztikai (égési) sebészet

Orvosi laboratóriumi diagnosztika

Malta

Kirurġija Plastika

 

Nederland

Plastische chirurgie

 

Österreich

Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (19)

Medizinische Biologie

Polska

Chirurgia plastyczna

Diagnostyka laboratoryjna

Portugal

Cirurgia plástica, estética e reconstrutiva

Patologia clínica

România

Chirurgie plastică, estetică şi microchirurgie reconstructivă

Medicină de laborator

Slovenija

Plastična, rekonstrukcijska in estetska kirurgija

 

Slovensko

Plastická chirurgia

Laboratórna medicína

Suomi/Finland

Plastiikkakirurgia/Plastikkirurgi

 

Sverige

Plastikkirurgi

 

United Kingdom

Plastic surgery

 


 

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Medizinische und chemische Labordiagnostik

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

 

България

Микробиология

Биохимия

Česká republika

Lékařská mikrobiologie

Klinická biochemie

Danmark

Klinisk mikrobiologi

Klinisk biokemi

Deutschland

Mikrobiologie (Virologie) und Infektionsepidemiologie

Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie (24)

Laboratoriumsmedizin (22)

Eesti

 

 

Ελλάς

Ιατρική Βιοπαθολογία

Μικροβιολογία

Ιατρική βιοπαθολογία (27)

España

Microbiología y parasitología

Bioquímica clínica

France

 

 

Hrvatska

Klinička mikrobiologija

 

Ireland

Microbiology

Chemical pathology

Italia

Microbiologia e virologia

Biochimica clinica (26)

Κύπρος

Μικροβιολογία

 

Latvija

Mikrobioloģija

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

Microbiologie

Chimie biologique

Magyarország

Orvosi mikrobiológia

 

Malta

Mikrobijoloġija

Patoloġija Kimika

Nederland

Medische microbiologie

Klinische chemie (23)

Österreich

Hygiene und Mikrobiologie

Klinische Mikrobiologie und Hygiene (25)

Klinische Mikrobiologie und Virologie (25)

Medizinische und Chemische Labordiagnostik

Polska

Mikrobiologia lekarska

 

Portugal

 

 

România

 

 

Slovenija

Klinična mikrobiologija

Medicinska biokemija

Slovensko

Klinická mikrobiológia

Klinická biochémia

Suomi/Finland

Kliininen mikrobiologia/Klinisk mikrobiologi

Kliininen kemia/Klinisk kemi

Sverige

Klinisk bakteriologi

Klinisk mikrobiologi (28)

Klinisk kemi

United Kingdom

Medical microbiology and virology

Chemical pathology


 

Immunologie

Thoraxchirurgie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Chirurgie thoracique/Heelkunde op de thorax (29)

България

Клинична имунология

Гръдна хирургия Кардиохирургия

Česká republika

Alergologie a klinická imunologie

Hrudní chirurgie

Danmark

Klinisk immunologi

Thoraxkirurgi

Deutschland

 

Thoraxchirurgie

Eesti

 

Torakaalkirurgia

Ελλάς

 

Χειρουργική Θώρακος

España

Inmunología

Cirugía torácica

Cirugía cardiovascular

France

 

Chirurgie thoracique et cardiovasculaire

Hrvatska

Alergologija i klinička imunologija

 

Ireland

Immunology (clinical and laboratory)

Cardiothoracic surgery

Italia

 

Chirurgia toracica

Cardiochirurgia

Κύπρος

Ανοσολογία

Χειρουργική Θώρακος

Latvija

Imunoloģija

Torakālā ķirurģija

Sirds ķirurgs

Lietuva

 

Krūtinės chirurgija

Luxembourg

Immunologie

Chirurgie thoracique

Magyarország

Allergológia és klinikai immunológia

Mellkassebészet

Malta

Immunoloġija

Kirurġija Kardjo-Toraċika

Nederland

 

Cardio-thoracale chirurgie

Österreich

Immunologie

Klinische Immunologie (30)

Thoraxchirurgie

Polska

Immunologia kliniczna

Chirurgia klatki piersiowej

Portugal

 

Cirurgia cardiotorácica

România

 

Chirurgie toracică

Slovenija

 

Torakalna kirurgija

Slovensko

Klinická imunológia a alergológia

Hrudníková chirurgia

Suomi/Finland

 

Sydän-ja rintaelinkirurgia/Hjärt- och thoraxkirurgi

Sverige

Klinisk immunologi (31)

Thoraxkirurgi

United Kingdom

Immunology

Cardo-thoracic surgery


 

Kinderchirugie

Gefäßchirurgie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Chirurgie des vaisseaux/Bloedvatenheelkunde (32)

България

Детска хирургия

Съдова хирургия

Česká republika

Dětská chirurgie

Cévní chirurgie

Danmark

 

Karkirurgi

Deutschland

Kinderchirurgie

Gefäßchirurgie

Eesti

Lastekirurgia

Kardiovaskulaarkirurgia

Ελλάς

Χειρουργική Παίδων

Αγγειοχειρουργική

España

Cirugía pediátrica

Angiología y cirugía vascular

France

Chirurgie infantile

Chirurgie vasculaire

Hrvatska

Dječja kirurgija

Vaskularna kirurgija

Ireland

Paediatric surgery

 

Italia

Chirurgia pediatrica

Chirurgia vascolare

Κύπρος

Χειρουργική Παίδων

Χειρουργική Αγγείων

Latvija

Bērnu ķirurģija

Asinsvadu ķirurģija

Lietuva

Vaikų chirurgija

Kraujagyslių chirurgija

Luxembourg

Chirurgie pédiatrique

Chirurgie vasculaire

Magyarország

Gyermeksebészet

Érsebészet

Malta

Kirurgija Pedjatrika

Kirurġija Vaskolari

Nederland

 

 

Österreich

Kinder- und Jugendchirurgie

Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie

Polska

Chirurgia dziecięca

Chirurgia naczyniowa

Portugal

Cirurgia pediátrica

Angologia/Cirurgia vascular

România

Chirurgie pediatrică

Chirurgie vasculară

Slovenija

 

Kardiovaskularna kirurgija

Slovensko

Detská chirurgia

Cievna chirurgia

Suomi/Finland

Lastenkirurgia/Barnkirurgi

Verisuonikirurgia/Kärlkirurgi

Sverige

Barn- och ungdomskirurgi

Kärlkirurgi

United Kingdom

Paediatric surgery

Vascular surgery


 

Kardiologie

Gastroenterologie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Cardiologie

Gastro-entérologie/Gastro-enterologie

България

Кардиология

Гастроентерология (33)

Česká republika

Kardiologie

Gastroenterologie

Danmark

Intern medicin: kardiologi

Intern medicin: gastroenterology og hepatologi

Deutschland

Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie

Innere Medizin und Kardiologie (34)

Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie

Innere Medizin und Gastroenterologie (34)

Eesti

Kardioloogia

Gastroenteroloogia

Ελλάς

Καρδιολογία

Γαστρεντερολογία

España

Cardiología

Aparato digestivo

France

Cardiologie et maladies vasculaires

Gastro-entérologie et hépatologie

Hrvatska

Kardiologija

Gastroenterologija

Ireland

Cardiology

Gastro-enterology

Italia

Malattie dell’apparato cardiovascolare

Gastroenterologia

Malattie dell’apparato digerente (35)

Κύπρος

Καρδιολογία

Γαστρεντερολογία

Latvija

Kardioloģija

Gastroenteroloģija

Lietuva

Kardiologija

Gastroenterologija

Luxembourg

Cardiologie et angiologie

Gastro-enterologie

Magyarország

Kardiológia

Gasztroenterológia

Malta

Kardjoloġija

Gastroenteroloġija

Nederland

Cardiologie

Maag-darm-leverziekten.

Österreich

Innere Medizin und Kardiologie

Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie

Polska

Kardiologia

Gastrenterologia

Portugal

Cardiologia

Gastrenterologia

România

Cardiologie

Gastroenterologie

Slovenija

Kardiologija in vaskularna medicina

Gastroenterologija

Slovensko

Kardiológia

Gastroenterológia

Suomi/Finland

Kardiologia/Kardiologi

Gastroenterologia/Gastroenterologi

Sverige

Kardiologi

Medicinsk gastroenterologi och hepatologi

United Kingdom

Cardiology

Gastroenterologie


 

Rheumatologie

Allgemeine Hämatologie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Rhumathologie/reumatologie

 

България

Ревматология

Клинична хематология

Česká republika

Revmatologie

Hematologie a transfúzní lékařství

Danmark

Intern medicin: reumatologi

Intern medicin: hæmatologi

Deutschland

Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie

Innere Medizin und Rheumatologie (36)

Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie

Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie (36)

Eesti

Reumatoloogia

Hematoloogia

Ελλάς

Ρευματολογία

Αιματολογία

España

Reumatología

Hematología y hemoterapia

France

Rhumatologie

 

Hrvatska

Reumatologija

Hematologija

Ireland

Rheumatology

Haematology (clinical and laboratory)

Italia

Reumatologia

Ematologia

Κύπρος

Ρευματολογία

Αιματολογία

Latvija

Reimatoloģija

Hematoloģija

Lietuva

Reumatologija

Hematologija

Luxembourg

Rhumatologie

Hématologie

Magyarország

Reumatológia

Hematológia

Malta

Rewmatoloġija

Ematoloġija

Nederland

Reumatologie

 

Österreich

Innere Medizin und Rheumatologie

Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie

Polska

Reumatologia

Hematologia

Portugal

Reumatologia

Imuno-hemoterapia

România

Reumatologie

Hematologie

Slovenija

Revmatologija

Hematologija

Slovensko

Reumatológia

Hematológia a transfúziológia

Suomi/Finland

Reumatologia/Reumatologi

Kliininen hematologia/Klinisk hematologi

Sverige

Reumatologi

Hematologi

United Kingdom

Rheumatology

Haematology


 

Endokrinologie

Physiotherapie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Médecine physique et réadaptation/Fysische geneeskunde en revalidatie

България

Ендокринология и болести на обмяната

Физикална и рехабилитационна медицина

Česká republika

Diabelotologie a endokrinologie

Rehabilitační a fyzikální medicína

Danmark

Intern medicin: endokrinologi

 

Deutschland

Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie

Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (37)

Physikalische und Rehabilitative Medizin

Eesti

Endokrinoloogia

Taastusravi ja füsiaatria

Ελλάς

Ενδοκρινολογία

Φυσική Ιατρική και Αποκατάσταση

España

Endocrinología y nutrición

Medicina física y rehabilitación

France

Endocrinologie — diabète — maladies métaboliques

Médecine physique et de réadaptation

Hrvatska

Endokrinologija i dijabetologija

Fizikalna medicina i rehabilitacija

Ireland

Endocrinology and diabetes mellitus

 

Italia

Endocrinologia e malattie del ricambio

Endocrinologia e malattie del metabolismo (38)

Medicina fisica e riabilitazione

Medicina fisica e riabilitativa (38)

Κύπρος

Ενδοκρινολογία

Φυσική Ιατρική και Αποκατάσταση

Latvija

Endokrinoloģija

Rehabilitoloģija Fiziskā rehabilitācija

Fizikālā medicīna

Lietuva

Endokrinologija

Fizinė medicina ir reabilitacija

Luxembourg

Endocrinologie, maladies du métabolisme et de la nutrition

Rééducation et réadaptation fonctionnelles

Magyarország

Endokrinológia

Fizikális medicina és rehabilitációs orvoslás

Malta

Endokrinoloġija u Dijabete

 

Nederland

 

Revalidatiegeneeskunde

Österreich

Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation

Polska

Endokrynologia

Rehabilitacja medyczna

Portugal

Endocrinologia/Nutrição

Medicina física e de reabilitação

România

Endocrinologie

Reabilitare Medicală

Slovenija

 

Fizikalna in rehabilitacijska medicina

Slovensko

Endokrinológia

Fyziatria, balneológia a liečebná rehabilitácia

Suomi/Finland

Endokrinologia/Endokrinologi

Fysiatria/Fysiatri

Sverige

Endokrina sjukdomar

Endokrinologi och diabetologi (39)

Rehabiliteringsmedicin

United Kingdom

Endocrinology and diabetes mellitus

 


 

Neuropsychiatrie

Haut- und Geschlechtskrankheiten

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Neuropsychiatrie (40)

Dermato-vénéréologie/Dermato-venereologie

България

 

Кожни и венерически болести

Česká republika

 

Dermatovenerologie

Danmark

 

Dermato-venerologi

Deutschland

Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Eesti

 

Dermatoveneroloogia

Ελλάς

Νευρολογία — Ψυχιατρική

Δερματολογία — Αφροδισιολογία

España

 

Dermatología médico-quirúrgica y venereología

France

Neuropsychiatrie (41)

Dermatologie et vénéréologie

Hrvatska

 

Dermatologija i venerologija

Ireland

 

 

Italia

Neuropsichiatria (42)

Dermatologia e venerologia

Κύπρος

Νευρολογία — Ψυχιατρική

Δερματολογία — Αφροδισιολογία

Latvija

 

Dermatoloģija un veneroloģija

Lietuva

 

Dermatovenerologija

Luxembourg

Neuropsychiatrie (43)

Dermato-vénéréologie

Magyarország

 

Bőrgyógyászat

Malta

 

Dermato-venerejoloġija

Nederland

Zenuw — en zielsziekten (44)

Dermatologie en venerologie

Österreich

Neurologie und Psychiatrie (45)

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Polska

 

Dermatologia i wenerologia

Portugal

 

Dermatovenereologia

România

 

Dermatovenerologie

Slovenija

 

Dermatovenerologija

Slovensko

Neuropsychiatria

Dermatovenerológia

Suomi/Finland

 

Ihotaudit ja allergologia/Hudsjukdomar och allergologi

Sverige

 

Hud- och könssjukdomar

United Kingdom

 

 

Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:


 

Radiologie

Kinder- und Jugendpsychiatrie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Psychiatrie, particulièrement en psychiatrie infanto-juvénile/Psychiatrie, meer bepaald in de kinder- en jeugdpsychiatrie

България

Радиобиология

Детска психиатрия

Česká republika

 

Dětská a dorostová psychiatrie

Danmark

 

Børne- og ungdomspsykiatri

Deutschland

Radiologie

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Eesti

 

 

Ελλάς

Ακτινολογία — Ραδιολογία

Παιδοψυχιατρική

España

Electroradiología (46)

 

France

Electro-radiologie (47)

Pédopsychiatrie (52)

Hrvatska

Klinička radiologija

Dječja i adolescentna psihijatrija

Ireland

 

Child and adolescent psychiatry

Italia

Radiologia (48)

Neuropsichiatria infantile

Κύπρος

 

Παιδοψυχιατρική

Latvija

 

Bērnu psihiatrija

Lietuva

 

Vaikų ir paauglių psichiatrija

Luxembourg

Électroradiologie (49)

Psychiatrie infantile

Magyarország

Radiológia

Gyermek- és ifjúsági pszichiátria

Malta

 

 

Nederland

Radiologie (50)

 

Österreich

Radiologie (51)

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (53)

Polska

 

Psychiatria dzieci i młodzieży

Portugal

Radiologia

Psiquiatria da infância e da adolescência

România

 

Psihiatrie pediatrică

Slovenija

Radiologija

Otroška in mladostniška psihiatrija

Slovensko

 

Detská psychiatria

Suomi/Finland

 

Lastenpsykiatria/Barnpsykiatri

Sverige

 

Barn- och ungdomspsykiatri

United Kingdom

 

Child and adolescent psychiatry

— Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:


 

Geriatrie

Nierenkrankheiten

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Gériatrie/Geriatrie

 

България

Гериатрична медицина

Нефрология

Česká republika

Geriatrie

Nefrologie

Danmark

Intern medicin: geriatric

Intern medicin: nefrologi

Deutschland

 

Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie

Innere Medizin und Nephrologie (54)

Eesti

 

Nefroloogia

Ελλάς

 

Νεφρολογία

España

Geriatría

Nefrología

France

 

Néphrologie

Hrvatska

Gerijatrija

Nefrologija

Ireland

Geriatric medicine

Nephrology

Italia

Geriatria

Nefrologia

Κύπρος

Γηριατρική

Νεφρολογία

Latvija

 

Nefroloģija

Lietuva

Geriatrija

Nefrologija

Luxembourg

Gériatrie

Néphrologie

Magyarország

Geriátria

Nefrológia

Malta

Ġerjatrija

Nefroloġija

Nederland

Klinische geriatrie

 

Österreich

 

Innere Medizin und Nephrologie

Polska

Geriatria

Nefrologia

Portugal

 

Nefrologia

România

Geriatrie şi gerontologie

Nefrologie

Slovenija

 

Nefrologija

Slovensko

Geriatria

Nefrológia

Suomi/Finland

Geriatria/Geriatri

Nefrologia/Nefrologi

Sverige

Geriatrik

Medicinska njursjukdomar (nefrologi)

Njurmedicin (55)

United Kingdom

Geriatric medicine

Renal medicine


 

Ansteckende Krankheiten

Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

 

България

Инфекциозни болести

Социална медицина и здравен мениджмънт комунална хигиена

Česká republika

Infekční lékařství

Hygiena a epidemiologie

Danmark

Intern medicin: infektionsmedicin

Samfundsmedicin

Deutschland

 

Öffentliches Gesundheitswesen

Eesti

Infektsioonhaigused

 

Ελλάς

 

Κοινωνική Iατρική

España

 

Medicina preventiva y salud pública

France

 

Santé publique et médecine sociale

Hrvatska

Infektologija

Javnozdravstvena medicina

Ireland

Infectious diseases

Public health medicine

Italia

Malattie infettive

Malattie infettive e tropicali (57)

Igiene e medicina preventiva

Κύπρος

Λοιμώδη Νοσήματα (58)

Υγειονολογία

 

 

Κοινοτική Ιατρική

Latvija

Infektoloģija

 

Lietuva

Infektologija

 

Luxembourg

Maladies contagieuses

Santé publique

Magyarország

Infektológia

Megelőző orvostan és népegészségtan

Malta

Mard Infettiv

Saħħa Pubblika

Nederland

 

Maatschappij en gezondheid

Österreich

Innere Medizin und Infektiologie

Sozialmedizin

Public Health (56)

Polska

Choroby zakaźne

Zdrowie publiczne, epidemiologia

Portugal

Doenças infecciosas

Saúde pública

România

Boli infecţioase

Sănătate publică şi management

Slovenija

Infektologija

Javno zdravje

Slovensko

Infektológia

Verejné zdravotníctvo

Suomi/Finland

Infektiosairaudet/Infektionssjukdomar

Terveydenhuolto/Hälsovård

Sverige

Infektionssjukdomar

Socialmedicin

United Kingdom

Infectious diseases

Public health medicine


 

Pharmakologie

Arbeitsmedizin

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Médecine du travail/Arbeidsgeneeskunde

България

Клинична фармакология и терапия Фармакология

Трудова медицина

Česká republika

Klinická farmakologie

Pracovní lékařství

Danmark

Klinisk farmakologi

Arbejdsmedicin

Deutschland

Pharmakologie und Toxikologie

Arbeitsmedizin

Eesti

 

 

Ελλάς

 

Ιατρική της Εργασίας

España

Farmacología clínica

Medicina del trabajo

France

 

Médecine du travail

Hrvatska

Klinička farmakologija s toksikologijom

Medicina rada i športa

Ireland

Clinical pharmacology and therapeutics

Pharmaceutical Medicine (62)

Occupational medicine

Italia

Farmacologia

Farmacologia e tossicologia clinica (60)

Medicina del lavoro

Κύπρος

 

Ιατρική της Εργασίας

Latvija

 

Arodslimības

Lietuva

 

Darbo medicina

Luxembourg

 

Médecine du travail

Magyarország

Klinikai farmakológia

Foglalkozás-orvostan (üzemorvostan)

Malta

Farmakoloġija Klinika u t-Terapewtika

Mediċina Okkupazzjonali

Nederland

 

Arbeid en gezondheid, bedrijfsgeneeskunde

Arbeid en gezondheid, verzekeringsgeneeskunde

Österreich

Pharmakologie und Toxikologie

Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie (59)

Polska

Farmakologia kliniczna

Medycyna pracy

Portugal

 

Medicina do trabalho

România

Farmacologie clinică

Medicina muncii

Slovenija

 

Medicina dela, prometa in športa

Slovensko

Klinická farmakológia

Pracovné lekárstvo

Suomi/Finland

Kliininen farmakologia ja lääkehoito/Klinisk farmakologi och läkemedelsbehandling

Työterveyshuolto/Företagshälsovård

Sverige

Klinisk farmakologi

Yrkes- och miljömedicin

Arbets- och miljömedicin (61)

United Kingdom

Clinical pharmacology and therapeutics

Occupational medicine


 

Allergologie

Nuklearmedizin

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Médecine nucléaire/Nucleaire geneeskunde

България

Клинична алергология

Нуклеарна медицина

Česká republika

Alergologie a klinická imunologie

Nukleární medicína

Danmark

 

Klinisk fysiologi og nuklearmedicin

Deutschland

 

Nuklearmedizin

Eesti

 

 

Ελλάς

Αλλεργιολογία

Πυρηνική Ιατρική

España

Alergología

Medicina nuclear

France

 

Médecine nucléaire

Hrvatska

Alergologija i klinička imunologija

Nuklearna medicina

Ireland

 

 

Italia

Allergologia ed immunologia clinica

Medicina nucleare

Κύπρος

Αλλεργιολογία

Πυρηνική Ιατρική

Latvija

Alergoloģija

 

Lietuva

Alergologija ir klinikinė imunologija

 

Luxembourg

 

Médecine nucléaire

Magyarország

Allergológia és klinikai immunológia

Nukleáris medicina

Malta

 

Mediċina Nukleari

Nederland

Allergologie (63)

Nucleaire geneeskunde

Österreich

 

Nuklearmedizin

Polska

Alergologia

Medycyna nuklearna

Portugal

Imuno-alergologia

Medicina nuclear

România

Alergologie şi imunologie clinică

Medicină nucleară

Slovenija

 

Nuklearna medicina

Slovensko

Klinická imunológia a alergológia

Nukleárna medicína

Suomi/Finland

 

Kliininen fysiologia ja isotooppilääketiede/Klinisk fysiologi och nukleärmedicin

Sverige

Allergisjukdomar

Nukleärmedicin

Nuklearmedicin (64)

United Kingdom

 

Nuklearmedizin


 

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)

Biologische Hämatologie

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

 

България

Лицево-челюстна хирургия

Трансфузионна хематология

Česká republika

Maxilofaciální chirurgie

 

Danmark

 

 

Deutschland

 

 

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

Cirugía oral y maxilofacial

 

France

Chirurgie maxillo-faciale et stomatologie

Hématologie

Hrvatska

Maksilofacijalna kirurgija

 

Ireland

 

 

Italia

Chirurgia maxillo-facciale

 

Κύπρος

 

 

Latvija

Mutes, sejas un žokļu ķirurģija

 

Lietuva

Veido ir žandikaulių chirurgija

 

Luxembourg

Chirurgie maxillo-faciale

Hématologie biologique

Magyarország

Szájsebészet (65)

 

Malta

 

 

Nederland

 

 

Österreich

Mund- Kiefer — und Gesichtschirurgie (66)

 

Polska

Chirurgia szczekowo-twarzowa

 

Portugal

Cirurgia maxilo-facial

Hematologia clinica

România

 

 

Slovenija

Maxilofacialna kirurgija

 

Slovensko

Maxilofaciálna chirurgia

 

Suomi/Finland

 

 

Sverige

 

 

United Kingdom

 

 

Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:


 

Stomatologie

Hautkrankheiten

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

 

България

 

 

Česká republika

 

 

Danmark

 

 

Deutschland

 

 

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

Estomatología

 

France

Stomatologie

 

Hrvatska

 

 

Ireland

 

Dermatology

Italia

Odontostomatologia (67)

 

Κύπρος

 

 

Latvija

 

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

Stomatologie

 

Magyarország

 

 

Malta

 

Dermatoloġija

Nederland

 

 

Österreich

 

 

Polska

 

 

Portugal

Estomatologia

 

România

 

 

Slovenija

 

 

Slovensko

 

 

Suomi/Finland

 

 

Sverige

 

 

United Kingdom

 

Dermatology


 

Geschlechtskrankheiten

Tropenmedizin

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

 

България

 

 

Česká republika

 

 

Danmark

 

 

Deutschland

 

 

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

 

 

France

 

 

Hrvatska

 

 

Ireland

Genito-urinary medicine

Tropical medicine

Italia

 

Medicina tropicale (69)

Κύπρος

 

 

Latvija

 

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

 

 

Magyarország

 

Trópusi betegségek

Malta

Mediċina Uro-ġenetali

 

Nederland

 

 

Österreich

 

Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin

Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin (68)

Polska

 

Medycyna transportu

Portugal

 

Medicina tropical

România

 

 

Slovenija

 

 

Slovensko

 

Tropická medicína

Suomi/Finland

 

 

Sverige

 

 

United Kingdom

Genito-urinary medicine

Tropical medicine


 

Gastroenterologische Chirurgie

Unfall- und Notfallmedizin

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie abdominale/Heelkunde op het abdomen (70)

 

България

Гастроентерологичнa хирургия

Спешна медицина

Česká republika

 

Traumatologie

Urgentní medicína

Danmark

 

 

Deutschland

Visceralchirurgie

 

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

 

 

France

Chirurgie viscérale et digestive

 

Hrvatska

Abdominalna kirurgija

Hitna medicina

Ireland

 

Emergency medicine

Italia

Chirurgia dell’apparato digerente (72)

Medicina d’emergenza-urgenza (71)

Κύπρος

 

 

Latvija

 

 

Lietuva

Abdominalinė chirurgija

 

Luxembourg

Chirurgie gastro-entérologique

 

Magyarország

 

Oxyológia és sürgősségi orvostan

Malta

 

Mediċina tal-Aċċidenti u l-Emerġenza

Medicina d’emergenza-urgenza (73)

Nederland

 

 

Österreich

 

 

Polska

 

Medycyna ratunkowa

Portugal

 

 

România

 

Medicină de urgenţă

Slovenija

Abdominalna kirurgija

Urgentna medicina

Slovensko

Gastroenterologická chirurgia

Úrazová chirurgia

Urgentná medicína

Suomi/Finland

Gastroenterologinen kirurgia/Gastroenterologisk kirurgi

Akuuttilääketiede/Akutmedicin

Sverige

 

Akutsjukvård

United Kingdom

 

Emergency medicine


 

Klinische Neurophysiologie

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) (74)

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Stomatologie et chirurgie orale et maxillo-faciale/Stomatologie en mond-, kaak- en aangezichtschirurgie

България

 

Дентална, орална и лицево-челюстна хирургия

Česká republika

 

 

Danmark

 

 

Deutschland

 

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (75)

Eesti

 

 

Ελλάς

 

Στοματική και Γναθοπροσωπική Χειρουργική (76)

España

Neurofisiologia clínica

 

France

 

 

Hrvatska

 

 

Ireland

Clinical neurophysiology

Oral and maxillo-facial surgery

Italia

 

 

Κύπρος

 

Στοματο-Γναθο-Προσωποχειρουργική

Latvija

 

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

 

Chirurgie dentaire, orale et maxillo-faciale

Magyarország

 

Arc-állcsont-szájsebészet

Malta

Newrofiżjoloġija Klinika

Kirurġija tal-għadam tal-wiċċ

Nederland

 

 

Österreich

 

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Polska

 

 

Portugal

 

 

România

 

Chirurgie Orală şi Maxilo-facială (77)

Slovenija

 

 

Slovensko

 

 

Suomi/Finland

Kliininen neurofysiologia/Klinisk neurofysiologi

Suu- ja leukakirurgia/Oral och maxillofacial kirurgi

Sverige

Klinisk neurofysiologi

 

United Kingdom

Clinical neurophysiology

Oral and maxillo-facial surgery


 

Medizinische Onkologie

Humangenetik/Medizinische Genetik

 

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Land

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Oncologie médicale/Medische oncologie

 

България

Медицинска онкология

Медицинска генетика

Česká republika

Klinická onkologie

Lékařská genetika

Danmark

 

Klinisk genetik

Deutschland

 

Humangenetik

Eesti

 

Meditsiinigeneetika

Ελλάς

Παθολογική Ογκολογία

 

España

Oncología Médica

 

France

Oncologie

Génétique médicale

Hrvatska

 

 

Ireland

Medical oncology

Clinical genetics

Italia

Oncologia medica

Genetica medica

Κύπρος

Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

 

Latvija

Onkoloģija ķīmijterapija

Medicīnas ģenētika

Lietuva

Chemoterapinė onkologija

Genetika

Luxembourg

Oncologie médicale

Médecine génétique

Magyarország

Klinikai onkológia

Klinikai genetika

Malta

 

Ġenetika Klinika/Medika

Nederland

 

Klinische genetica

Österreich

 

Medizinische Genetik

Polska

Onkologia kliniczna

Genetyka kliniczna

Portugal

Oncologia médica

Genética médica

România

Oncologie médicale

Genetica medicala

Slovenija

Internistična onkologija

Klinična genetika

Slovensko

Klinická onkológia

Lekárska genetica

Suomi/Finland

 

Perinnöllisyyslääketiede/Medicinsk genetik

Sverige

Onkologi

Klinisk genetik

United Kingdom

Medical oncology

Clinical genetics

5.1.4.   Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner

Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/ Belgien

Bijzondere beroepstitel van huisarts/Titre professionnel particulier de médecin généraliste

Huisarts/Médecin généraliste

31.12.1994

България

Свидетелство за призната специалност по Обща медицина

Лекар-специалист по Обща медицина

1.1.2007

Česká republika

Diplom o specializaci všeobecné praktické lékařství

Všeobecný praktický lékař

1.5.2004

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som speciallæge i almen medicin

Alment praktiserende læge/Speciallæge i almen medicin

31.12.1994

Deutschland

Zeugnis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin

31.12.1994

Eesti

Residentuuri lõpetamist tõendav tunnistus

Diplom peremeditsiini erialal

Perearst

1.5.2004

Ελλάς

Τίτλος ιατρικής ειδικότητας γενικής ιατρικής

Iατρός με ειδικότητα γενικής ιατρικής

31.12.1994

España

Título de especialista en medicina familiar y comunitaria

Especialista en medicina familiar y comunitaria

31.12.1994

France

Diplômes d’études spécialisées de médecine générale accompagnés du diplôme d’Etat de docteur en médecine

Médecin qualifié en médecine générale

31.12.1994

Hrvatska

Diploma o specijalističkom usavršavanju

specijalist obiteljske medicine

1.7.2013

Ireland

Certificate of specific qualifications in general medical practice

General medical practitioner

31.12.1994

Italia

Attestato di formazione specifica in medicina generale

Diploma di formazione specifica in medicina generale

Medico di medicina generale

31.12.1994

Κύπρος

Τίτλος Ειδικότητας Γενικής Ιατρικής

Ιατρός Γενικής Ιατρικής

1.5.2004

Latvija

Ģimenes ārsta sertifikāts

Ģimenes (vispārējās prakses) ārsts

1.5.2004

Lietuva

1.

Šeimos gydytojo rezidentūros pažymėjimas

Šeimos medicinos gydytojas

1.5.2004

2.

Rezidentūros pažymėjimas (šeimos gydytojo profesinė kvalifikacija)

Šeimos gydytojas

Luxembourg

Diplôme de formation spécifique en medicine générale

Médecin généraliste

31.12.1994

Magyarország

Háziorvostan szakorvosa bizonyítvány

Háziorvostan szakorvosa

1.5.2004

Malta

Tabib tal-familja

Mediċina tal-familja

1.5.2004

Nederland

Certificaat van inschrijving in een specialistenregister van huisartsen

Huisarts, Verpleeghuisarts en arts voor verstandelijk gehandicapte Registratie Commissie (HVRC)

31.12.1994

Diploma geneeskundig specialist

Registratiecommissie Geneeskundig Specialisten (RGS) van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst (78)

Österreich

Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Arzt für Allgemeinmedizin

31.12.1994

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie medycyny rodzinnej

Specjalista w dziedzinie medycyny rodzinnej

1.5.2004

Portugal

Título de especialista em medicina geral e familiar

Especialista em medicina geral e familiar

31.12.1994

România

Certificat de medic specialist medicină de familie

Medic specialist medicină de familie

1.1.2007

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu iz družinske medicine

Specialist družinske medicine/Specialistka družinske medicine

1.5.2004

Slovensko

Diplom o špecializácii v odbore ‚všeobecné lekárstvo‘

Všeobecný lekár

1.5.2004

Suomi/Finland

Todistus yleislääketieteen erityiskoulutuksesta/Bevis om särskild allmänläkarutbildning

Yleislääketieteen erityiskoulutuksen suorittanut laillistettu lääkäri/Legitimerad läkare som har fullgjort särskild allmänläkarutbildning

1.1.1994

Sverige

Bevis om specialistkompetens i allmänmedicin

Specialist i allmänmedicin

31.12.1994

United Kingdom

Certificate of completion of training

General practitioner

31.12.1994

2.

Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:

„5.2.2.   Ausbildungsnachweise für die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma gegradueerde verpleger/verpleegster/Diplôme d’infirmier(ère) gradué(e)/Diplom eines (einer) graduierten Krankenpflegers (-pflegerin)

De erkende opleidingsinstituten/Les établissements d’enseignement reconnus/Die anerkannten Ausbildungsanstalten

Hospitalier(ère)/Verpleegassistent(e)

29.6.1979

 

De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d’enseignement de la Communauté française/Der zuständige Prüfungsausschuß der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Infirmier(ère) hospitalier(ère)/Ziekenhuisverpleger(-verpleegster)

Diploma in de ziekenhuisverpleegkunde/Brevet d’infirmier(ère) hospitalier(ère)/Brevet eines (einer) Krankenpflegers (-pflegerin)

 

 

Brevet van verpleegassistent(e)/Brevet d’hospitalier(ère)/Brevet einer Pflegeassistentin

 

 

България

Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ‚Бакалавър‘ с професионална квалификация ‚Медицинска сестра‘

Университет

Медицинска сестра

1.1.2007

Česká republika

1.

Diplom o ukončení studia ve studijním programu ošetřovatelství ve studijním oboru všeobecná sestra (bakalář, Bc.)

1.

Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem

Všeobecná sestra

1.5.2004

2.

Diplom o ukončení studia ve studijním oboru diplomovaná všeobecná sestra (diplomovaný specialista, DiS.), zusammen mit folgender Bescheinigung: — Vysvědčení o absolutoriu

2.

Vyšší odborná škola zřízená nebo uznaná státem

Všeobecný ošetřovatel

Danmark

Bevis for uddannelsen til professionsbachelor i sygepleje

Professionshøjskole

Sygeplejerske

29.6.1979

Deutschland

Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege

Staatlicher Prüfungsausschuss

Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger

29.6.1979

Eesti

1.

Diplom õe erialal

1.

Tallinna Meditsiinikool

Tartu Meditsiinikool

Kohtla-Järve Meditsiinikool

õde

1.5.2004

2.

Õe põhikoolituse diplom

2.

Tallinna Tervishoiu Kõrgkool

3.

Õe põhiõpe diplom

3.

Tartu Tervishoiu Kõrgkool

Ελλάς

1.

Πτυχίο Νοσηλευτικής Παν/μίου Αθηνών

1.

Πανεπιστήμιο Αθηνών

Διπλωματούχος ή πτυχιούχος νοσοκόμος, νοσηλευτής ή νοσηλεύτρια

1.1.1981

2.

Πτυχίο Νοσηλευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων (Τ.Ε.Ι.)

2.

Τεχνολογικά Εκπαιδευτικά Ιδρύματα Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτω

3.

Πτυχίο Αξιωματικών Νοσηλευτικής

3.

Υπουργείο Εθνικής 'Αμυνας

4.

Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας

4.

Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

5.

Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων και Επισκεπτριών πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας

5.

Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

6.

Πτυχίο Τμήματος Νοσηλευτικής

6.

ΚΑΤΕΕ Υπουργείου Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

7.

Πτυχίο Τμήματος Νοσηλευτικής Πανεπιστήμιου Πελοποννήσου

7.

Πανεπιστήμιο Πελοποννήσου

España

Título de Diplomado universitario en Enfermería

Ministerio de Educación y Cultura

Enfermero/a diplomado/a

1.1.1986

 

El rector de una Universidad

 

 

Titulo de Graduado/a en Enfermeria

El rector de una Universidad

Graduado/a en Enfermeria

1.1.1986

France

Diplôme d’Etat d’infirmier(ère)

Diplôme d’Etat d’infirmier(ère) délivré en vertu du décret no 99-1147 du 29 décembre 1999

Le ministère de la santé

Infirmier(ère)

29.6.1979

Hrvatska

1.

Svjedodžba ‚medicinska sestra opće njege/medicinski tehničar opće njege‘

1.

Srednje strukovne škole koje izvode program za stjecanje kvalifikacije ‚medicinska sestra opće njege/medicinski tehničar opće njege‘

1.

medicinska sestra opće njege/medicinski tehničar opće njege

1.7.2013

2.

Svjedodžba ‚prvostupnik (baccalaureus) sestrinstva/prvostupnica (baccalaurea) sestrinstva‘

2.

Medicinski fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

Sveučilišta u Republici Hrvatskoj

Veleučilišta u Republici Hrvatskoj

2.

prvostupnik (baccalaureus) sestrinstva/prvostupnica (baccalaurea) sestrinstva

Ireland

1.

Certificate of Registered General Nurse (79)

1.

An Bórd Altranais (The Nursing Board) [up to 1. October 2012];

Bórd Altranais agus Cnáimhseachais na hEireann (The Nursing and Midwifery Board of Ireland) [from 2. October 2012]

Registered General Nurse (RGN)

29.6.1979

2.

B.Sc. in Nursing Studies (General) approved by the NMBI (80)

2.

Third-level Institution delivering the B.Sc. in Nursing Studies approved by the NMBI [as of September 2002]

3.

B.Sc. in Children’s and General (Integrated) Nursing approved by the NMBI (80)

3.

Third-level Institution delivering the B.Sc. in Children’s and General (Integrated) Nursing approved by the NMBI [as of September 2006]

Italia

1.

Diploma di infermiere professionale (82)

1.

Scuole riconosciute dallo Stato (82)

1.

Infermiere professionale (82)

29.6.1979

2.

Diploma di laurea in infermieristica (83)

2.

Università (83)

2.

Infermiere (83)

Κΰπρος

Δίπλωμα Γενικής Νοσηλευτικής

Νοσηλευτική Σχολή

Εγγεγραμμένος Νοσηλευτής

1.5.2004

Πτυχίο Νοσηλευτικής Τεχνολογικού Πανεπιστημίου Κύπρου

Τεχνολογικό Πανεπιστήμιο Κύπρου

Νοσηλευτής(τρια) Γενικής Νοσηλευτικής

Πτυχίο Νοσηλευτικής Ευρωπαϊκού Πανεπιστημίου Κύπρου

Ευρωπαϊκό Πανεπιστήμιο Κύπρου

 

Πτυχίο Νοσηλευτικής Πανεπιστημίου Λευκωσίας — BSc in Nursing

Πανεπιστήμιο Λευκωσίας University of Nicosia

 

Πτυχίο Γενικής Νοσηλευτικής

Σχολή Επιστημών Υγείας, Πανεπιστήμιο Frederick

 

Latvija

1.

Diploms par māsas kvalifikācijas iegūšanu

1.

Māsu skolas

Māsa

1.5.2004

2.

Māsas diploms

2.

Universitātes tipa augstskola pamatojoties uz Valsts eksāmenu komisijas lēmumu

 

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją

1.

Universitetas

Bendrosios praktikos slaugytojas

1.5.2004

2.

Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją

2.

Kolegija

 

3.

Bakalauro diplomas (slaugos bakalauro kvalifikacinis laipsnis ir bendrosios praktikos slaugytojo profesinė kvalifikacija)

3.

Universitetas

 

4.

Profesinio bakalauro diplomas (slaugos profesinio bakalauro kvalifikacinis laipsnis ir bendrosios praktikos slaugytojo profesinė kvalifikacija)

4.

Kolegija

 

Luxembourg

Diplôme d’Etat d’infirmier

Ministère de l’éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports

Infirmier

29.6.1979

Diplôme d’Etat d’infirmier hospitalier gradué

 

 

Magyarország

1.

Ápoló bizonyítvány

1.

Szakképző iskola

Ápoló

1.5.2004

2.

Ápoló oklevél

2.

Felsőoktatási intézmény

 

3.

Okleveles ápoló oklevél

3.

Felsőoktatási intézmény

 

Malta

Lawrja jew diploma fl-istudji tal-infermerija

Universita ‚ta‘ Malta‘

Infermier Registrat tal-Ewwel Livell

1.5.2004

Nederland

1.

Diploma’s verpleger A, verpleegster A, verpleegkundige A

1.

Door een van overheidswege benoemde examencommissie

Verpleegkundige

29.6.1979

2.

Diploma verpleegkundige MBOV (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige)

2.

Door een van overheidswege benoemde examencommissie

3.

Diploma verpleegkundige HBOV (Hogere Beroepsopleiding Verpleegkundige)

3.

Door een van overheidswege benoemde examencommissie

4.

Diploma beroepsonderwijs verpleegkundige — Kwalificatieniveau 4

4.

Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling

5.

Diploma hogere beroepsopleiding verpleegkundige — Kwalificatieniveau 5

5.

Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling

Österreich

1.

Diplom über die Ausbildung in der all-gemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

1.

Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester

1.1.1994

2.

Diplom als ‚Diplomierte Krankenschwester, Diplomierter Krankenpfleger‘

2.

Allgemeine Krankenpflegeschule

Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

3.

Diplom über den Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs ‚Gesundheits- und Krankenpflege‘

3.

Fachhochschulrat/Fachhochschule

 

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku pielęgniarstwo z tytułem ‚magister pielęgniarstwa‘

Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez właściwe władze (Établissement d’enseignement supérieur reconnu par les autorités compétentes)

Pielegniarka

1.5.2004

Dyplom ukończenia studiów wyższych zawodowych na kierunku/specjalności pielęgniarstwo z tytułem ‚licencjat pielęgniarstwa‘

 

 

Portugal

1.

1. Diploma do curso de enfermagem geral

1.

Escolas de Enfermagem

Enfermeiro

1.1.1986

2.

Diploma/carta de curso de bacharelato em enfermagem

2.

Escolas Superiores de Enfermagem

3.

Diploma/Carta de curso de licenciatura em enfermagem

3.

Escolas Superiores de Enfermagem; Escolas Superiores de Saúde

România

1.

Diplomă de absolvire de asistent medical generalist cu studii superioare de scurtă durată

1.

Universităţi

Asistent medical generalist

1.1.2007

2.

Diplomă de licenţă de asistent medical generalist cu studii superioare de lungă durată

2.

Universităţi

3.

Certificat de competențe profesionale (de asistent medical generalist)

3.

Ministerul Educaţiei Naționale

4.

Certificat de calificare nivel 5

 

5.

Certificat de calificare profesională nivel 5

 

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ‚diplomirana medicinska sestra/diplomirani zdravstvenik‘

1.

Univerza

Diplomirana medicinska sestra/Diplomirani zdravstvenik

1.5.2004

2.

Visoka strokovna šola

Slovensko

1.

DIPLOM ošetrovateľstvo ‚magister‘ (‚Mgr.‘)

1.

Vysoká škola/Univerzita

Sestra

1.5.2004

2.

DIPLOM ošetrovateľstvo ‚bakalár‘ (‚Bc.‘)

2.

Vysoká škola/Univerzita

3.

DIPLOM diplomovaná všeobecná sestra

3.

Stredná zdravotnícka škola

Suomi/Finland

1.

Sairaanhoitajan tutkinto/Sjukskötarexamen

1.

Terveydenhuolto-oppilaitokset/

Hälsovårdsläroanstalter

Sairaanhoitaja/Sjukskötare

1.1.1994

2.

Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, sairaanhoitaja (AMK)/Yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, sjukskötare (YH)

2.

Ammattikorkeakoulut/Yrkeshögskolor

Sverige

Sjuksköterskeexamen

Universitet eller högskola

Sjuksköterska

1.1.1994

United Kingdom

A qualification approved by the Nursing and Midwifery Council or one of its predecessor bodies as attesting to the completion of training required for general nurses by Article 31 and the standard of proficiency as required for registration as a Registered Nurse — Adult in its register (81)

Education institutions approved by the Nursing and Midwifery Council or one of its predecessor bodies

Registered Nurse — Adult

29.6.1979

3.

Die Nummern 5.3.2 und 5.3.3 erhalten folgende Fassung:

„5.3.2.   Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van tandarts/Diplôme licencié en science dentaire

De universiteiten/Les universités

 

Licentiaat in de tandheelkunde/Licencié en science dentaire

28.1.1980

De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d’enseignement de la Communauté française

България

Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ‚Магистър‘ по ‚Дентална медицина‘ с професионална квалификация ‚Магистър-лекар по дентална медицина‘

Университет

 

Лекар по дентална медицина

1.1.2007

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu zubní lékařství (doktor zubního lékařství, MDDr.)

Lékařská fakulta univerzity v České republice

 

Zubní lékař

1.5.2004

Danmark

Bevis for kandidatuddannelsen i odontologi (cand.odont.)

Universitet

Styrelsen for Patientsikkerhed

1.

Autorisation som tandlæge, udstedt af Sundhedsstyrelsen

2.

Tilladelse til selvstændig virke som tandlæge

Tandlæge

28.1.1980

Deutschland

Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung

Zuständige Behörden

 

Zahnarzt

28.1.1980

Eesti

Hambaarstikraad Degree in Dentistry (DD)

Diplom hambaarstiteaduse õppekava läbimise kohta

Tartu Ülikool

 

Hambaarst

1.5.2004

Ελλάς

Πτυχίο Οδοντιατρικής

Πανεπιστήμιο

 

Οδοντίατρος ή χειρούργος οδοντίατρος

1.1.1981

España

Título de Licenciado en Odontología

El rector de una universidad

 

Licenciado en Odontología

1.1.1986

 

Título de Graduado/a en Odontología

El rector de una universidad

 

Graduado/a en Odontología

1.1.1986

France

Diplôme d’Etat de docteur en chirurgie dentaire

Universités

 

Chirurgien-dentiste

28.1.1980

Hrvatska

Diploma ‚doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine‘

Fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

 

doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine

1.7.2013

Ireland

Bachelor in Dental Science (B.Dent.Sc.)

Universities

 

Dentist

28.1.1980

Bachelor of Dental Surgery (BDS)

Royal College of Surgeons in Ireland

 

Dental practitioner

Licentiate in Dental Surgery (LDS)

 

 

Dental surgeon

Italia

Diploma di laurea in Odontoiatria e Protesi Dentaria

Università

Diploma di abilitazione all’esercizio della professione di odontoiatra

Odontoiatra

28.1.1980

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Οδοντιάτρου

Οδοντιατρικό Συμβούλιο

 

Οδοντίατρος

1.5.2004

Latvija

Zobārsta diploms

Universitātes tipa augstskola

Sertifikāts — kompetentas iestādes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu zobārstniecībā

Zobārsts

1.5.2004

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo kvalifikaciją

Universitetas

1.

Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo profesinę kvalifikaciją

Gydytojas odontologas

1.5.2004

2.

Magistro diplomas (odontologijos magistro kvalifikacinis laipsnis ir gydytojo odontologo kvalifikacija)

2.

Internatūros pažymėjimas (gydytojo odontologo profesinė kvalifikacija)

Luxembourg

Diplôme d’Etat de docteur en médecine dentaire

Jury d’examen d’Etat

 

Médecin-dentiste

28.1.1980

Magyarország

Okleveles fogorvos doktor oklevél (doctor medicinae dentariae, dr. med. dent)

Egyetem

 

Fogorvos

1.5.2004

Malta

Lawrja fil- Kirurġija Dentali

Universita` ta‘ Malta

 

Kirurgu Dentali

1.5.2004

Nederland

Universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen

Faculteit Tandheelkunde

 

Tandarts

28.1.1980

Österreich

Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades ‚Doktor der Zahnheilkunde‘

Medizinische Universität

 

Zahnarzt

1.1.1994

Medizinische Fakultät der Universität

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku lekarsko-dentystycznym lekarskim z tytułem ‚lekarz dentysta‘

Szkoły wyższe

Świadectwo złożenia Lekarsko — Dentystycznego Egzaminu Państwowego (84)  (86)/Świadectwo złożenia Lekarsko-Dentystycznego Egzaminu Końcowego (85)  (86)

Lekarz dentysta

1.5.2004

Portugal

Carta de curso de licenciatura em medicina dentária

Faculdades

Institutos Superiores

 

Médico dentista

1.1.1986

Mestrado integrado em medicina dentária

24.3.2006

România

Diplomă de licenţă de medic dentist

Universităţi

 

Medic dentist

1.10.2003

Diploma de licență și master (87)

Ministerul Educației Naționale (87)

Doctor-medic stomatology (88)

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ‚doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine‘

Univerza

Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine

Doktor dentalne medicine/Doktorica dentalne medicine

1.5.2004

Slovensko

DIPLOM zubné lekárstvo doktor zubného lekárstva (‚MDDr.‘)

Univerzita

 

Zubný lekár

1.5.2004

Suomi/Finland

Hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinto/Odontologie licentiatexamen

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontaviraston päätös käytännön palvelun hyväksymisestä/Beslut av Tillstånds- och tillsynsverket för social- och hälsovården om godkännande av prakisk tjänstgöring

Hammaslääkäri/Tandläkare

1.1.1994

Oulun yliopisto

Itä-Suomen yliopisto

Turun yliopisto

Sverige

Tandläkarexamen

Universitet eller högskola

Bevis om legitimation som tandläkare, utfärdat av Socialstyrelsen

Tandläkare

1.1.1994

United Kingdom

Bachelor of Dental Surgery (BDS or B.Ch.D.)

Universities

 

Dentist

28.1.1980

Licentiate in Dental Surgery

Royal Colleges

Dental practitioner

 

 

Dental surgeon

5.3.3.   Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte

Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

België/Belgique/Belgien

 

 

 

България

Свидетелство за призната специалност по ‚Орална хирургия‘

Факултет по дентална медицина към Медицински университет

1.1.2007

Česká republika

Diplom o specializaci (v oboru orální a maxilofaciální chirurgie)

1.

Institut postgraduálního vzdělávání ve zdravotnictví

2.

Ministerstvo zdravotnictví

19.7.2007

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandlæge i tand-, mund- og kæbekirurgi

Sundhedsstyrelsen

Styrelsen for Patientsikkerhed

28.1.1980

Deutschland

Fachzahnärztliche

Anerkennung für Oralchirurgie/Mundchirurgie

Landeszahnärztekammer

28.1.1980

Eesti

 

 

 

Ελλάς

Τίτλος Οδοντιατρικής ειδικότητας της Γναθοχειρουργικής (bis zum 31.12.2002)

Περιφέρεια

Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση

Νομαρχία

1.1.2003

España

 

 

 

France

Diplôme d’études spécialisées de chirurgie orale

Universités

31.3.2011.

Hrvatska

 

 

 

Ireland

Certificate of specialist dentist in oral surgery

Competent authority recognised for this purpose by the competent minister

28.1.1980

Italia

Diploma di specialista in Chirurgia Orale

Università

21.5.2005

Κύπρος

Πιστοποιητικό Αναγνώρισης του Ειδικού Οδοντιάτρου στην Στοματική Χειρουργική

Οδοντιατρικό Συμβούλιο

1.5.2004

Latvija

 

 

 

Lietuva

1.

Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą burnos chirurgo profesinę kvalifikaciją

2.

Rezidentūros pažymėjimas (burnos chirurgo profesinė kvalifikacija)

Universitetas

1.5.2004

Luxembourg

 

 

 

Magyarország

Dento-alveoláris sebészet szakorvosa bizonyítvány

Nemzeti Vizsgabizottság

1.5.2004

Malta

Ċertifikat ta‘ speċjalista dentali fil-Kirurġija tal-ħalq

Kumitat ta‘ Approvazzjoni dwar Speċjalisti

1.5.2004

Nederland

Bewijs van inschrijving als kaakchirurg in het Specialistenregister

Registratiecommissie Tandheelkundige Specialismen (RTS) van de Koninklijke Nederlandse Maatschappij tot bevordering der Tandheelkunde

28.1.1980

Österreich

 

 

 

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie chirurgii stomatologicznej

Centrum Egzaminów Medycznych

1.5.2004

Portugal

Título de Especialista em Cirurgia Oral

Ordem dos Médicos Dentistas (OMD)

4.6.2008

România

Certificatul de specialist în Chirurgie dento-alveolară

Ministerul Sănătăţii

17.12.2008

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu iz oralne kirurgije

1.

Ministrstvo za zdravje

2.

Zdravniška zbornica Slovenije

1.5.2004

Slovensko

Diplom o špecializácii v špecializačnom odbore maxilofaciálna chirurgia

Slovenská zdravotnícka univerzita

Univerzita Pavla Jozefa Šafárika v Košiciach

17.12.2008

Suomi/Finland

Erikoishammaslääkärin tutkinto, suuja leuka-kirurgia/Specialtandläkarexamen, oral och maxillofacial kirurgi

Yliopisto

1.1.1994

Sverige

Bevis om specialistkompetens i oral kirurgi

Socialstyrelsen

1.1.1994

United Kingdom

Certificate of completion of specialist training in oral surgery

Competent authority recognised for this purpose

28.1.1980


Kieferorthopädie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Titre professionnel particulier de dentiste spécialiste en orthodontie/Bijzondere beroepstitel van tandarts specialist in de orthodontie

Ministre de la Santé publique/Minister bevoegd voor Volksgezondheid

27.1.2005

България

Свидетелство за призната специалност по ‚Ортодонтия‘

Факултет по дентална медицина към Медицински университет

1.1.2007

Česká republika

Diplom o specializaci (v oboru ortodoncie)

1.

Institut postgraduálního vzdělávání ve zdravotnictví

2.

Ministerstvo zdravotnictví

19.7.2007

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandlæge i ortodonti

Sundhedsstyrelsen

Styrelsen for Patientsikkerhed

28.1.1980

Deutschland

Fachzahnärztliche Anerkennung für Kieferorthopädie

Landeszahnärztekammer

28.1.1980

Eesti

Residentuuri lõputunnistus ortodontia erialal

Ortodontia residentuuri lõpetamist tõendav tunnistus

Tartu Ülikool

1.5.2004

Ελλάς

Τίτλος Οδοντιατρικής ειδικότητας της Ορθοδοντικής

Περιφέρεια

Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση

Νομαρχία

1.1.1981

España

 

 

 

France

Titre de spécialiste en orthodontie

Conseil National de l’Ordre des chirurgiens dentistes

28.1.1980

Hrvatska

 

 

 

Ireland

Certificate of specialist dentist in orthodontics

Competent authority recognised for this purpose by the competent minister

28.1.1980

Italia

Diploma di specialista in Ortognatodonzia

Università

21.5.2005

Κύπρος

Πιστοποιητικό Αναγνώρισης του Ειδικού Οδοντιάτρου στην Ορθοδοντική

Οδοντιατρικό Συμβούλιο

1.5.2004

Latvija

‚Sertifikāts‘ — kompetentas iestādes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu ortodontijā

Latvijas Ārstu biedrība

1.5.2004

Lietuva

1.

Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo ortodonto profesinę kvalifikaciją

2.

Rezidentūros pažymėjimas (gydytojo ortodonto profesinė kvalifikacija)

Universitetas

1.5.2004

Luxembourg

 

 

 

Magyarország

Fogszabályozás szakorvosa bizonyítvány

Nemzeti Vizsgabizottság

1.5.2004

Malta

Ċertifikat ta‘ speċjalista dentali fl-Ortodonzja

Kumitat ta‘ Approvazzjoni dwar Speċjalisti

1.5.2004

Nederland

Bewijs van inschrijving als orthodontist in het Specialistenregister

Registratiecommissie Tandheelkundige Specialismen (RTS) van de Koninklijke Nederlandse Maatschappij tot bevordering der Tandheelkunde

28.1.1980

Österreich

 

 

 

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie ortodoncji

Centrum Egzaminów Medycznych

1.5.2004

Portugal

Título de Especialista em Ortodontia

Ordem dos Médicos Dentistas (OMD)

4.6.2008

România

Certificatul de specialist în Ortodonţie şi Ortopedie dento-facială

Ministerul Sănătăţii

17.12.2008

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu iz čeljustne in zobne ortopedije

1.

Ministrstvo za zdravje

2.

Zdravniška zbornica Slovenije

1.5.2004

Slovensko

Diplom o špecializácii v špecializačnom odbore čeľustná ortopédia

Slovenská zdravotnícka univerzita

17.12.2008

Suomi/Finland

Erikoishammaslääkärin tutkinto, hampaiston oikomishoito/Specialtand-läkarexamen, tandreglering

Yliopisto

1.1.1994

Sverige

Bevis om specialistkompetens i ortodonti

Socialstyrelsen

1.1.1994

United Kingdom

Certificate of Completion of specialist training in orthodontics

Competent authority recognised for this purpose

28.1.1980.“

4.

Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:

„5.4.2.   Ausbildungsnachweise für den Tierarzt

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van dierenarts/Diplôme de docteur en médecine vétérinaire

De universiteiten/Les universités

De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d’enseignement de la Communauté française

 

21.12.1980

България

Диплома за висше образование на образователно-квалификационна

Лесотехнически университет София Факултет Ветеринарна медицина

 

1.1.2007

степен магистър по специалност Ветеринарна медицина с професионална квалификация Ветеринарен лекар

Тракийски университет Стара Загора, Ветеринарномедицински факултет

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu veterinární lékařství (doktor veterinární medicíny, MVDr.)

Diplom o ukončení studia ve studijním programu veterinární hygiena a ekologie (doktor veterinární medicíny, MVDr.)

Veterinární fakulta univerzity v České republice

 

1.5.2004

Danmark

Bevis for kandidatuddannelsen i veterinærmedicin (cand.med.vet.)

Københavns Universitet

 

21.12.1980

Deutschland

Zeugnis über das Ergebnis des Dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung einer Universität oder Hochschule

 

21.12.1980

Zeugnis über das Ergebnis der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung

 

1.1.2006

Eesti

Diplom: täitnud veterinaarmeditsiini õppekava

Eesti Põllumajandusülikool

 

1.5.2004

 

Loomaarstikraad Degree in Veterinary Medicine (DVM)

Eesti Maaülikool

 

 

Ελλάς

Πτυχίο Κτηνιατρικής

1.

Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης

2.

Πανεπιστήμιο Θεσσαλίας

 

1.1.1981

España

Título de Licenciado en Veterinaria

Ministerio de Educación y Cultura

 

1.1.1986

El rector de una Universidad

Título de Graduado/a en Veterinaria

El rector de una Universidad

1.1.1986

France

Diplôme d’Etat de docteur vétérinaire

L’Institut d’enseignement supérieur et de recherche en alimentation, santé animale, sciences agronomiques et de l’environnement (Vet Agro Sup);

L’Ecole nationale vétérinaire, agroalimentaire et de l’alimentation, Nantes-Atlantique (ONIRIS);

L’Ecole nationale vétérinaire d’Alfort;

L’Ecole nationale vétérinaire de Toulouse.

 

21.12.1980

Hrvatska

Diploma ‚doktor veterinarske medicine/doktorica veterinarske medicine‘

Veterinarski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

 

1.7.2013

Ireland

Diploma of Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB)

Diploma of Membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS)

 

 

21.12.1980

Italia

Diploma di laurea in medicina veterinaria

Università

Diploma di abilitazione all’esercizio della medicina veterinaria

1.1.1985

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Κτηνιάτρου

Κτηνιατρικό Συμβούλιο

 

1.5.2004

Latvija

Veterinārārsta diploms

Latvijas Lauksaimniecības Universitāte

 

1.5.2004

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas (veterinarijos gydytojo (DVM))

1.

Lietuvos Veterinarijos Akademija

 

1.5.2004

2.

Magistro diplomas (veterinarinės medicinos magistro kvalifikacinis laipsnis ir veterinarijos gydytojo profesinė kvalifikacija)

2.

Lietuvos sveikatos mokslų universitetas

Luxembourg

Diplôme d’Etat de docteur en médecine vétérinaire

Jury d’examen d’Etat

 

21.12.1980

Magyarország

Okleveles állatorvos doktor oklevél (dr. vet)

Felsőoktatási intézmény

 

1.5.2004

Malta

Liċenzja ta‘ Kirurgu Veterinarju

Kunsill tal-Kirurġi Veterinarji

 

1.5.2004

Nederland

Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd diergeneeskundig/veeartsenijkundig examen

 

 

21.12.1980

Österreich

Diplom-Tierarzt

Magister medicinae veterinariae

Universität

 

1.1.1994

Polska

Dyplom lekarza weterynarii

1.

Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie

 

1.5.2004

2.

Akademia Rolnicza we Wrocławiu (89)

3.

Uniwersytet Przyrodniczy we Wrocławiu (90)

4.

Akademia Rolnicza w Lublinie (91)

5.

Uniwersytet Przyrodniczy w Lublinie (92)

6.

Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie

7.

Uniwersytet Przyrodniczy w Poznaniu (94)

8.

Uniwersytet Rolniczy im. Hugona Kołłątaja w Krakowie oraz Uniwersytet Jagielloński w Krakowie (95)

Portugal

Carta de curso de licenciatura em medicina veterinária

Carta de mestrado integrado em medicina veterinária

Universidade

 

1.1.1986

România

Diplomă de licenţă de doctor medic veterinary

Universităţi

Ministerul Educației Naționale (93)

 

1.1.2007

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ‚doktor veterinarske medicine/doktorica veterinarske medicine‘

Univerza

Spričevalo o opravljenem državnem izpitu s področja veterinarstva

1.5.2004

Slovensko

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu ‚doktor veterinárskeho lekárstva‘ (‚MVDr.‘)

Univerzita

 

1.5.2004

Suomi/Finland

Eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinto/Veterinärmedicine licentiatexamen

Yliopisto

 

1.1.1994

Sverige

Veterinärexamen

Sveriges Lantbruksuniversitet

 

1.1.1994

United Kingdom

1.

Bachelor of Veterinary Science (BVSc)

1.

University of Bristol

 

21.12.1980

2.

Bachelor of Veterinary Science (BVSc)

2.

University of Liverpool

3.

Bachelor of Veterinary Medicine (Vet MB)

3.

University of Cambridge

4.

Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S)

4.

University of Edinburgh

5.

Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S)

5.

University of Glasgow

6.

Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMed)

6.

University of London

7.

Bachelor of Veterinary Medicine and Bachelor of Veterinary Surgery (B.V.M., B.V.S.)

7.

University of Nottingham

5.

Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung:

„5.5.2.   Ausbildungsnachweise für die Hebamme

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van vroedvrouw/Diplôme d’accoucheuse

De erkende opleidingsinstituten/Les établissements d’enseignement

De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d’enseignement de la Communauté française

Vroedvrouw/

Accoucheuse

23.1.1983

България

Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ‚Бакалавър‘ с професионална квалификация ‚Акушерка‘

Университет

Акушеркa

1.1.2007

Česká republika

1.

Diplom o ukončení studia ve studijním programu ošetřovatelství ve studijním oboru porodní asistentka (bakalář, Bc.)

1.

Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem

Porodní asistentka/porodní asistent

1.5.2004

2.

Diplom o ukončení studia ve studijním programu porodní asistence ve studijním oboru porodní asistentka (bakalář, Bc.)

2.

Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem

3.

Diplom o ukončení studia ve studijním oboru diplomovaná porodní asistentka (diplomovaný specialista, DiS.)

3.

Vyšší odborná škola zřízená nebo uznaná státem

Danmark

Bevis for uddannelsen til professionsbachelor i jordemoderkundskab

Professionshøjskole

Jordemoder

23.1.1983

Deutschland

Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger

Staatlicher Prüfungsausschuss

Hebamme

Entbindungspfleger

23.1.1983

Eesti

Diplom ämmaemanda erialal

Tallinna Meditsiinikool

Ämmaemand

1.5.2004

Tartu Meditsiinikool

Ämmaemanda diplom

Tallinna Tervishoiu Kõrgkool

Tartu Tervishoiu Kõrgkool

Ελλάς

1.

Πτυχίο Τμήματος Μαιευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων (Τ.Ε.Ι.)

1.

Τεχνολογικά Εκπαιδευτικά Ιδρύματα (Τ.Ε.Ι.)

Μαία

23.1.1983

2.

Πτυχίο του Τμήματος Μαιών της Ανωτέρας Σχολής Στελεχών Υγείας και Κοινων. Πρόνοιας (ΚΑΤΕΕ)

2.

ΚΑΤΕΕ Υπουργείου Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

Μαιευτής

3.

Πτυχίο Μαίας Ανωτέρας Σχολής Μαιών

3.

Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

 

España

Título de matrona

Ministerio de Educación y Cultura

Matrona

1.1.1986

Título de asistente obstétrico (matrona)

Asistente obstétrico

Título de enfermería obstétrica-ginecológica

 

France

Diplôme de sage-femme

L’Etat

Sage-femme

23.1.1983

Hrvatska

Svjedodžba ‚prvostupnik (baccalaureus) primaljstva/sveučilišna prvostupnica (baccalaurea) primaljstva‘

Medicinski fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

Prvostupnik (baccalaureus) Primaljstva/Prvostupnica (baccalaurea) primaljstva

1.7.2013

Sveučilišta u Republici Hrvatskoj

Veleučilišta i visoke škole u Republici Hrvatskoj

Ireland

1.

Certificate in Midwifery (96)

1.

An Bórd Altranais (The Nursing Board) [up to 1. October 2012];

Bórd Altranais agus Cnáimhseachais na hEireann (The Nursing and Midwifery Board of Ireland) [from 2. October 2012]

Registered Midwife (RM)

23.1.1983

2.

B.Sc. in Midwifery approved by the NMBI (97)

2.

A third-level Institution delivering a Midwifery education programme approved by the NMBI

3.

Higher/Post-graduate Diploma in Midwifery approved by the NMBI (97)

3.

Third-level Institution delivering Higher/Post-graduate Diploma in Midwifery approved by the NMBI

Italia

1.

Diploma d’ostetrica (99)

1.

Scuole riconosciute dallo Stato (99)

Ostetrica (99)

23.1.1983

2.

Laurea in ostetricia (100)

2.

Università (100)

Κύπρος

Δίπλωμα στο μεταβασικό πρόγραμμα Μαιευτικής

Νοσηλευτική Σχολή

Εγγεγραμμένη Μαία

1.5.2004

Latvija

Diploms par vecmātes kvalifikācijas iegūšanu

Māsu skolas

Vecmāte

1.5.2004

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją, ir profesinės kvalifikacijos pažymėjimas, nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

Pažymėjimas, liudijantis akušerio profesinę praktiką

1.

Universitetas

Akušeris

1.5.2004

2.

Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją, ir profesinės kvalifikacijos pažymėjimas, nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

Pažymėjimas, liudijantis akušerio profesinę praktiką

2.

Kolegija

3.

Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

3.

Kolegija

4.

Bakalauro diplomas (slaugos bakalauro kvalifikacinis laipsnis ir bendrosios praktikos augytojo profesinė kvalifikacija) Ir Profesinės kvalifikacijos pažymėjimas (akušerio profesinė kvalifikacija)

4.

Universitetas

5.

Profesinio bakalauro diplomas (slaugos profesinio bakalauro kvalifikacinis laipsnis ir bendrosios praktikos slaugytojo profesinė kvalifikacija) Ir Profesinės kvalifikacijos pažymėjimas (akušerio profesinė kvalifikacija)

5.

Kolegija

6.

Profesinio bakalauro diplomas (akušerijos profesinio bakalauro kvalifikacinis laipsnis ir akušerio profesinė kvalifikacija)

6.

Kolegija

Luxembourg

Diplôme de sage-femme

Ministère de l’éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports

Sage-femme

23.1.1983

Magyarország

1.

Szülésznő bizonyítvány

1.

Iskola/főiskola

Szülésznő

1.5.2004

2.

Szülésznő oklevél

2.

Felsőoktatási intézmény

Malta

Lawrja jew diploma fl- Istudji tal-Qwiebel

Universita` ta‘ Malta

Qabla

1.5.2004

Nederland

Diploma van verloskundige

Door het Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport erkende opleidings-instellingen

Verloskundige

23.1.1983

Österreich

1.

Hebammen-Diplom

1.

Hebammenakademie

Bundeshebammenlehranstalt

Hebamme

1.1.1994

2.

Diplom über den Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs ‚Hebamme‘

2.

Fachhochschulrat

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku położnictwo z tytułem ‚magister położnictwa‘

Dyplom ukończenia studiów wyższych zawodowych na kierunku/specjalności położnictwo z tytułem ‚licencjat położnictwa‘

Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez właściwe władze (Higher education institution recognised by the competent authorities)

Położna

1.5.2004

Portugal

1.

Diploma de enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica

1.

Escolas de Enfermagem

Enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica

1.1.1986

2.

Diploma/carta de curso de estudos superiores especializados em enfermagem de saúde materna e obstétrica

2.

Escolas Superiores de Enfermagem

3.

Diploma (do curso de pós-licenciatura) de especialização em enfermagem de saúde materna e obstétrica

3.

Escolas Superiores de Enfermagem

Escolas Superiores de Saúde

România

Diplomă de licenţă de moaşă

Universităţi

Moaşă

1.1.2007

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov ‚diplomirana babica/diplomirani babičar‘

1.

Univerza

2.

Visoka strokovna šola

diplomirana babica/diplomirani babičar

1.5.2004

Slovensko

1.

DIPLOM pôrodná asistencia ‚bakalár‘ (‚Bc.‘)

1.

Vysoká škola/Univerzita

Pôrodná asistentka

1.5.2004

2.

DIPLOM diplomovaná pôrodná asistentka

2.

Stredná zdravotnícka škola

Suomi/Finland

1.

Kätilön tutkinto/barnmorskeexamen

1.

Terveydenhuoltooppi-laitokset/hälsovårdslaeroanstalter

Kätilö/Barnmorska

1.1.1994

2.

Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, kätilö (AMK)/yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, barnmorska (YH)

2.

Ammattikorkeakoulut/Yrkeshögskolor

Sverige

Barnmorskeexamen

Universitet eller högskola

Barnmorska

1.1.1994

United Kingdom

A qualification approved by the Nursing and Midwifery Council or its predecessor bodies as attesting to the completion of training as required for midwives by Article 40 and the standard of proficiency as required for registration as a Registered Midwife in its register (98)

Education institution approved by the Nursing and Midwifery Council or its predecessor bodies

Registered Midwife

23.1.1983

6.

Nummer 5.6.2 erhält folgende Fassung:

„5.6.2.   Ausbildungsnachweise für den Apotheker

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van apotheker/Diplôme de pharmacien

De universiteiten/Les universities

De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d’enseignement de la Communauté française

 

1.10.1987

България

Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ‚Магистър‘ по ‚Фармация‘ с професионална квалификация ‚Магистър-фармацевт‘

Университет

 

1.1.2007

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu farmacie (magistr, Mgr.)

Farmaceutická fakulta univerzity v České republice

 

1.5.2004

Danmark

Bevis for kandidatuddannelsen i farmaci (cand.pharm.)

Det Farmaceutiske Fakultet, Københavns Universitet

 

1.10.1987

Bevis for kandidatuddannelsen i farmaci (cand.pharm.)

Syddansk Universitet

Deutschland

Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung

Zuständige Behörden

 

1.10.1987

Eesti

Diplom proviisori õppekava läbimisest

Farmaatsiamagister Master of Science in Pharmacy (MSc)

Tartu Ülikool

 

1.5.2004

Ελλάς

Άδεια άσκησης φαρμακευτικού επαγγέλματος

Περιφέρεια — Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση

 

1.10.1987

España

Título de Licenciado en Farmacia

Ministerio de Educación y Cultura

 

1.10.1987

El rector de una universidad

Título de Graduado/a en Farmacia

El rector de una universidad

1.1.1986

France

Diplôme d’Etat de pharmacien

Diplôme d’Etat de docteur en pharmacie

Universités

 

1.10.1987

Hrvatska

Diploma ‚magistar farmacije/magistra farmacije‘

Farmaceutsko-biokemijski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

Medicinski fakultet Sveučilišta u Splitu

Kemijsko-tehnološki fakultet Sveučilišta u Splitu

 

1.7.2013

Ireland

1.

Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist (101)

Certificate of Registration as a Pharmacist (101)

1.

Cumann Cógaiseoirí na hEireann

(Pharmaceutical Society of Ireland)

 

1.10.1987

2.

A degree in Pharmacy recognised by the Pharmaceutical Society of Ireland (102)

2.

Universities delivering degrees in pharmacy recognised by the Pharmaceutical Society of Ireland

2.

Notification from the Pharmaceutical Society of Ireland that the person named therein is the holder of a qualification appropriate for practicing as a pharmacist

Italia

Diploma o certificato di abilitazione all’esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di Stato

Università

 

1.11.1993

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Φαρμακοποιού

Συμβούλιο Φαρμακευτικής

 

1.5.2004

Latvija

Farmaceita diploms

Universitātes tipa augstskola

 

1.5.2004

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą vaistininko profesinę kvalifikaciją

2.

Magistro diplomas (farmacijos magistro kvalifikacinis laipsnis ir vaistininko profesinė kvalifikacija)

Universitetas

 

1.5.2004

Luxembourg

Diplôme d’Etat de pharmacien

Jury d’examen d’Etat + visa du ministre de l’éducation nationale

 

1.10.1987

Magyarország

Okleveles gyógyszerész oklevél (magister pharmaciae, abbrev: mag. Pharm)

Egyetem

 

1.5.2004

Malta

Lawrja fil-farmaċija

Universita` ta‘ Malta

 

1.5.2004

Nederland

Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamen

Faculteit Farmacie

 

1.10.1987

Österreich

Staatliches Apothekerdiplom

Österreichische Apothekerkammer

 

1.10.1994

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku farmacja z tytułem magistra

1.

Akademia Medyczna

2.

Uniwersytet Medyczny

3.

Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

 

1.5.2004

Portugal

Licenciatura em Farmácia

Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas

Instituição de Ensino Superior Universitário

 

1.10.1987

Mestrado Integrado em Ciências Farmacêuticas

1.1.2007

România

Diplomă de licenţă de farmacist

Diploma de licență și master (105)

Universităţi

Ministerul Educaţiei Naționale

 

1.1.2007

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naziv ‚magister farmacije/magistra farmacije‘

Univerza

Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije

1.5.2004

Slovensko

DIPLOM farmácia magister (‚Mgr.‘)

Univerzita

 

1.5.2004

Suomi/Finland

Proviisorin tutkinto/Provisorexamen

Yliopisto

 

1.10.1994

Sverige

Apotekarexamen

Universitet och högskolor

 

1.10.1994

United Kingdom

1.

Certificate of Registered Pharmacist (103)

 

 

1.10.1987

2.

A degree in pharmacy approved by either the General Pharmaceutical Council (formerly Royal Pharmaceutical Society of Great Britain) or the Pharmaceutical Society of Northern Ireland (104)

Universities delivering pharmacy degrees approved by the General Pharmaceutical Council (formerly Royal Pharmaceutical Society of Great Britain) or the Pharmaceutical Society of Northern Ireland

Notification from the General Pharmaceutical Council or Pharmaceutical Society of Northern Ireland confirming successful completion of the approved pharmacy degree, 12 months practical training and a pass of the registration assessment.

7.

Nummer 5.7.1 erhält folgende Fassung:

„5.7.1.   Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

België/Belgique/Belgien

1.

Architect/Architecte

1.

Nationale hogescholen voor architectuur/Ecoles nationales supérieures d’architecture

Certificat de stage délivré par l’Ordre des Architectes/Stagegetuigschrift afgeleverd door de Orde van Architecten

1988/1989

2.

Architect/Architecte

2.

Hogere-architectuur-instituten/Instituts supérieurs d’architecture

3.

Architect/Architecte

3.

Provinciaal Hoger Instituut voor Architectuur te Hasselt/Ecole provinciale supérieure d’architecture de Hasselt

4.

Architect/Architecte

4.

Koninklijke Academies voor Schone Kunsten/Académies royales des Beaux-Arts

5.

Architect/Architecte

5.

Sint-Lucasscholen/Ecoles Saint-Luc

6.

Burgerlijke ingenieur-architect/Ingénieur Civil Architecte

6.

Faculteiten Toegepaste Wetenschappen van de Universiteiten/Facultés des sciences appliquées des universités

‚Faculté Polytechnique‘ van Mons

7.

Burgerlijk Ingenieur-Architect (Ir. Arch.)

7.

K.U. Leuven, faculteit ingenieurswetenschappen

 

2004/2005

8.

Burgerlijk Ingenieur-Architect (Ir. Arch.)

8.

Vrije Universiteit Brussel, faculteit ingenieurswetenschappen

 

2004/2005

9.

Master Ingénieur Civil Architecte, à finalité spécialisée

9.

Faculté Polytechnique de Mons

 

2008/2009

България

Магистър-Специалност aрхитектура

Университет по архитектура, строителство и геодезия — София, Архитектурен факултет

Свидетелство, издадено от компетентната Камара на архитектите, удостоверяващо изпълнението на предпоставките, необходими за регистрация като архитект с пълна проектантска правоспособност в регистъра на архитектите

2010/2011

Варненски свободен университет ‚Черноризец Храбър‘, Варна, Архитектурен факултет

2007/2008

Висше строително училище ‚Любен Каравелов‘, Архитектурен факултет

2009/2010

Česká republika

Architektura a urbanismus

Fakulta architektury, České vysoké učení technické (ČVUT) v Praze

Osvědčení o splnění kvalifikačních požadavků pro samostatný výkon profese architekta vydané Českou komorou architektů

2007/2008

 

Vysoké učení technické v Brně, Fakulta architektury

Inženýr architekt (Ing.Arch.)

Technická univerzita v Liberci, Fakulta umění a architektury

Magistr umění v oboru architektura (MgA.)

Vysoká škola uměleckoprůmyslová v Praze

Magistr umění v oboru Architektonická tvorba, MgA

Akademie výtvarných umění v Praze

2007/2008

Danmark

Bevis for kandidatuddannelsen i arkitektur (cand.arch.)

Kunstakademiets Arkitektskole i København

 

1988/1989

Arkitektskolen i Århus

Deutschland

Diplom-Ingenieur,

Universitäten (Architektur/Hochbau)

Bescheinigung einer zuständigen Architektenkammer über die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen im Hinblick auf eine Eintragung in die Architektenliste

1988/1989

Diplom-Ingenieur Univ.

Technische Hochschulen (Architektur/Hochbau)

Technische Universitäten (Architektur/Hochbau)

Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau)

Hochschulen für bildende Künste

Hochschulen für Künste

Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur FH

Fachhochschulen (Architektur/Hochbau)

Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau) bei entsprechenden Fachhochschulstudiengängen

Master of Arts — M.A.

Hochschule Bremen — University of applied Sciences, Fakultät Architektur, Bau und Umwelt — School of Architecture Bremen

2003/2004

Fachhochschule Münster (University of Applied Sciences) — Muenster School of Architecture

2000/2001

Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Fakultät Architektur

2005/2006

Hochschule Anhalt (University of Applied Sciences) Fachbereich Architektur, Facility Management und Geoinformation

2010/2011

Hochschule Regensburg (University of Applied Sciences), Fakultät für Architektur

2007/2008

Technische Universität München, Fakultät für Architektur

2009/2010

Hochschule Lausitz, Studiengang Architektur, Fakultät für Bauen ‚seit Juli 2013: Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg‘

2009/2010

Fachhochschule Lübeck, University of Applied Sciences, Fachbereich Bauwesen

2004/2005

Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur

2005/2006

Fachhochschule Erfurt/University of Applied Sciences

2006/2007

Hochschule Augsburg/Augsburg University of Applied Sciences

2005/2006

Hochschule Koblenz, Fachbereich Bauwesen

2004/2005

Hochschule München/Fakultät für Architektur

2005/2006

Hochschule für Technik Stuttgart, Fakultät Architektur und Gestaltung

2005/2006

SRH Hochschule Heidelberg

2013/2014

Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart, Fachbereich Architektur

2006/2007

Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG)

2014/2015

Master of Arts (in Kombination mit einem Bachelorabschluss in Architektur)

Hochschule Trier Fachbereich Gestaltung — Fachrichtung Architektur

2007/2008

Master of Engineering (in Kombination mit einem Bachelorabschluss in Engineering)

Technische Hochschule Mittelhessen (University of Applied Sciences) Fachbereich Bauwesen

2010/2011

Bachelor of Arts — B.A.

Hochschule Anhalt (University of Applied Sciences) Fachbereich Architektur, Facility Management und Geoinformation

2010/2011

 

Technische Universität München, Fakultät für Architektur

2009/2010

Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft, Bonn

2007/2008

Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG)

2014/2015

Bachelor of Sciences (B.Sc.)

Hochschule Bochum, Fachbereich Architektur

2003/2004

Universität Stuttgart, Fakultät 1: Architektur und Stadtplanung

2009/2010

Master of Science

Leibniz Universität Hannover, Fakultät für Architektur und Landschaft

2011/2012

Fachhochschule Aachen, Fachbereich Architektur

2009/2010

Master of Science (M.Sc.) in Kombination mit dem Bachelor of Science (B.Sc.)

Bauhaus-Universität Weimar

2005/2006

Bauhaus-Universität Weimar, Fakultät Architektur

2008/2009

Bauhaus-Universität Weimar, Fakultät Architektur und Urbanistik

2013/2014

Eesti

Arhitektuurimagister

Eesti Kunstiakadeemia

 

2006/2007

Ελλάς

Δίπλωμα Αρχιτέκτονα — Μηχανικού

Εθνικό Μετσόβιο Πολυτεχνείο (ΕΜΠ), τμήμα αρχιτεκτόνων — μηχανικών

Βεβαίωση που χορηγεί το Τεχνικό Επιμελητήριο Ελλάδας (ΤΕΕ) και η οποία επιτρέπει την άσκηση δραστηριοτήτων στον τομέα της αρχιτεκτονικής

1988/1989

Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης (ΑΠΘ), τμήμα αρχιτεκτόνων — μηχανικών της Πολυτεχνικής σχολής

Πανεπιστήμιο Πατρών, τμήμα αρχιτεκτόνων — μηχανικών της Πολυτεχνικής σχολής

2003/2004

Πανεπιστήμιο Θεσσαλίας, Πολυτεχνική Σχολή, Τμήμα Αρχιτεκτόνων Μηχανικών

1999/2000

Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης, Πολυτεχνική Σχολή, Τμήμα Αρχιτεκτόνων Μηχανικών

1999/2000

Πολυτεχνείο Κρήτης, Σχολή Αρχιτεκτόνων Μηχανικών

2004/2005

España

Título oficial de arquitecto

Rectores de las universidades enumeradas a continuación:

 

1988/1989

Universidad politécnica de Cataluña, escuelas técnicas superiores de arquitectura de Barcelona o del Vallès

Universidad politécnica de Madrid, escuela técnica superior de arquitectura de Madrid

Escuela de Arquitectura de la Universidad de Las Palmas de Gran Canaria

Universidad politécnica de Valencia, escuela técnica superior de arquitectura de Valencia

Universidad de Sevilla, escuela técnica superior de arquitectura de Sevilla

Universidad de Valladolid, escuela técnica superior de arquitectura de Valladolid

Universidad de Santiago de Compostela, escuela técnica superior de arquitectura de La Coruña

Universidad del País Vasco, escuela técnica superior de arquitectura de San Sebastián

Universidad de Navarra, escuela técnica superior de arquitectura de Pamplona

Universidad de A Coruña

1991/1992

Universidad de Granada, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Granada.

1994/1995

Universidad de Alicante, escuela politécnica superior de Alicante

1997/1998

Universidad Europea de Madrid

1998/1999

Universidad Ramón Llull, escuela técnica superior de arquitectura de La Salle

Universidad de Cataluña, escuela técnica superior de arquitectura de Barcelona

1999/2000

Universidad Alfonso X El Sabio, centro politécnico superior de Villanueva de la Cañada

Universidad de Alcalá (Escuela de Arquitectura)

Universidad Internacional de Cataluña, Escuela Técnica Superior de Arquitectura

Universidad S.E.K. de Segovia, centro de estudios integrados de arquitectura de Segovia

Universidad Camilo José Cela de Madrid

2000/2001

Universidad San Pablo CEU

2001/2002

Universidad CEU Cardenal Herrera, Valencia-Escuela Superior de Enseñanzas Técnicas

2002/2003

Universidad Rovira i Virgili

2005/2006

Universidad de Málaga. Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Madrid

Universidad de Girona. Escuela Politécnica Superior

Universidad Pontificia de Salamanca

Universidad Francisco de Vitoria

2006/2007

IE Universidad. Escuela Técnica Superior de Estudios Integrados de Arquitectura

2009/2010

Título de Graduado/a en Arquitectura

IE Universidad, Escuela Técnica Superior de Estudios Integrados de Arquitectura

2008/2009

Universidad de Zaragoza. Escuela de Ingeniería y Arquitectura

Universidad Europea de Madrid

2009/2010

Universitat Internacional de Catalunya

Universidad San Jorge (Zaragoza)

Universidad de Navarra

Universidad de Girona. Escuela Politécnica Superior

Universitat Ramon Llull, la Salle

Universidad San Pablo CEU — Madrid

2010/2011

Universitat Politècnica de València

Universidad de A Coruña Escuela Técnica Superior de Arquitectura de A Coruña

Universidad Rovira i Virgili

Universidad Cardenal Herrera CEU

Universidad Francisco de Vitoria

Universidad de Málaga. Escuela Técnica Superior de Arquitectura

Universidad de Las Palmas de Gran Canaria. Escuela de Arquitectura

Universidad de Castilla La Mancha. Escuela de Arquitectura

Universidad Camilo José Cela de Madrid

Universidad de Alicante, escuela politécnica superior de Alicante

Universidad de Sevilla, escuela técnica superior de arquitectura de Sevilla

Universitat Politècnica de Catalunya

Graduado en fundamentos de la arquitectura + Máster en Arquitectura

Universidad Politécnica de Madrid. Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Madrid

2010/2011

Universidad Antonio de Nebrija

2011/2012

Universidad de Zaragoza, Escuela de Ingeniería y Arquitectura

Escuela Técnica Superior de Arquitectura — Universidad del Pais Vasco/Euskal Herriko Unibertsitatea

Universidad Europea de Madrid

Universitat Politècnica de València Escuela Técnica Superior de Arquitectura

2014/2015

Universidad de Alicante, escuela politécnica superior de Alicante

Universidad de Alcalá de Henares. Escuela Politécnica de Alcalá de Henares

2015/2016

Universidad de A Coruña Escuela Técnica Superior de Arquitectura de A Coruña

Universidad Cardenal Herrera CEU

2016/2017

Universidad Europea de Valencia

2013/2014

Universidad Europea de Valencia

2012/2013

France

1.

Diplôme d’architecte DPLG, y compris dans le cadre de la formation professionnelle continue et de la promotion sociale.

1.

Le ministre chargé de l’architecture

 

1988/1989

2.

Diplôme d’architecte ESA

2.

Ecole spéciale d’architecture de Paris

3.

Diplôme d’architecte ENSAIS

3.

Ecole nationale supérieure des arts et industries de Strasbourg, section architecture

4.

Diplôme d’Etat d’architecte (DEA)

4.

Ecole Nationale Supérieure d’Architecture et de Paysage de Bordeaux (Ministère chargé de l’architecture et Ministère chargé de l’enseignement supérieur)

Habilitation de l’architecte diplômé d’Etat à l’exercice de la maîtrise d’œuvre en son nom propre (HMONP) (Ministère chargé de l’architecture)

2005/2006

 

Ecole Nationale Supérieure d’Architecture de Bretagne (Ministère chargé de l’architecture et Ministère chargé de l’enseignement supérieur

2005/2006

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Clermont-Ferrand (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Grenoble (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture et de paysage de Lille (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Lyon (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Marne La Vallée (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Marseille (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2005/2006

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Montpellier (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Nancy (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Nantes (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2005/2006

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Normandie (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Paris-Belleville (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2005/2006

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Paris-La Villette (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2006/2007

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Paris Malaquais (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2005/2006

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Paris Val-de-Seine (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Saint-Etienne (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Strasbourg (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2005/2006

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Toulouse (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Versailles (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2004/2005

Diplôme d’Etat d’architecte (DEA), dans le cadre de la formation professionnelle continue

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Lyon (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2006/2007

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Marseille (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2006/2007

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Montpellier (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2006/2007

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Nantes (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2006/2007

 

Ecole nationale supérieure d’architecture de Strasbourg (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

2006/2007

5.

Diplôme d’études de l’école spéciale d’architecture Grade 2 équivalent au diplôme d’Etat d’architecte

5.

Ecole spéciale d’architecture (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

Diplôme d’architecte de l’ESA habilitant à exercer la maitrise d’œuvre en son nom propre, équivalent à l’habilitation de l’architecte diplômé d’Etat à l’exercice de la maîtrise d’œuvre en son nom propre, reconnu par le Ministère chargé de l’architecture

2006/2007

6.

Diplôme d’architecte INSA de Strasbourg équivalent au diplôme d’Etat d’architecte conférant le grade de master (parcours architecte)

6.

Institut national des sciences appliquées de Strasbourg (INSA) (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

Habilitation de l’architecte de l’INSA à exercer la maîtrise d’œuvre en son nom propre équivalent à l’HMONP, reconnue par le ministère chargé de l’architecture

2005/2006

Diplôme d’architecte INSA de Strasbourg équivalent au diplôme d’Etat d’architecte conférant le grade de master (parcours d’architecte pour ingénieur)

 

Institut national des sciences appliquées de Strasbourg (INSA) (Ministère chargé de l’architecture et ministère chargé de l’enseignement supérieur)

Habilitation de l’architecte de l’INSA à exercer la maîtrise d’œuvre en son nom propre équivalent à l’HMONP, délivrée par le ministère chargé de l’architecture

2005/2006

Hrvatska

Magistar/Magistrica inženjer/inženjerka arhitekture i urbanizma

Sveučilište u Zagrebu, Arhitektonski fakultet

Diploma; Dopunska isprava o studiju; Potvrda HKA da podnositelj zahtjeva ispunjava kvalifikacijske uvjete

2005/2006

Magistar/magistra inženjer/inženjerka arhitekture

Sveučilišteu Splitu — Gakultet građevinarstva, arhitekture i geodezije

Potvrda Hrvatske komore arhitekata da podnositelj zahtjeva zadovoljava uvijete za upis u komoru.

2016/2017

Ireland

1.

Degree of Bachelor of Architecture (B.Arch. NUI)

1.

National University of Ireland to architecture graduates of University College Dublin

Certificate of fulfilment of qualifications requirements for professional recognition as an architect in Ireland issued by the Royal Institute of Architects of Ireland (RIAI)

1988/1989

2.

Degree of Bachelor of Architecture (B.Arch.) (Previously, until 2002 — Degree standard diploma in architecture (Dip. Arch)) Arch))

2.

Dublin Institute of Technology, Bolton Street, Dublin (College of Technology, Bolton Street, Dublin)

3.

Certificate of associateship (ARIAI)

3.

Royal Institute of Architects of Ireland

4.

Certificate of membership (MRIAI)

4.

Royal Institute of Architects of Ireland

5.

Degree of Bachelor of Architecture (Honours) (B.Arch. (Hons) UL)

5.

University of Limerick

2005/2006

6.

Degree of Bachelor of Architecture (Honours) (B.Arch. (Hons) WIT)

6.

Waterford Institute of Technology

2005/2006

Italia (106)

Laurea in architettura

Università di Camerino

Diploma di abilitazione all’esercizio indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione (ora Ministero dell’istruzione, dell’università e della ricerca) dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l’esame di Stato davanti ad una commissione competente

1988/1989

Università di Catania — Sede di Siracusa

Università di Chieti

Università di Ferrara

Università di Firenze

Università di Genova

Università di Napoli Federico II

Università di Napoli II

Università di Palermo

Università di Parma

Università di Reggio Calabria

Università di Roma ‚La Sapienza‘

Università di Roma III

Università di Trieste

Politecnico di Bari

Politecnico di Milano

Politecnico di Torino

Istituto universitario di architettura di Venezia

Università degli Studi Mediterranea di Reggio Calabria

2000/2001

Laurea in ingegneria edile — architettura

Università dell’Aquila

1998/1999

Università di Pavia

Università di Roma ‚La Sapienza‘

Laurea specialistica in ingegneria edile — architettura

Università dell’Aquila

2000/2001

Università di Pavia

Università di Roma ‚La Sapienza‘

Università di Ancona

Università di Basilicata — Potenza

Università di Pisa

Università di Bologna

Università di Catania

Università di Genova

Università di Palermo

Università di Napoli Federico II

Università di Roma — Tor Vergata

Università di Trento

Politecnico di Bari

Politecnico di Milano

Università degli studi di Brescia

2001/2002

Università degli Studi di Cagliari

 

Università Politecnica delle Marche

2002/2003

Università degli studi della Calabria

2003/2004

Università degli studi di Salerno

2005/2006

Laurea magistrale in ingegneria edile — architettura

Università dell’Aquila

2004/2005

Università di Pavia

Università di Roma ‚La Sapienza‘

Università di Pisa

Università di Bologna

Università di Catania

Università di Genova

Università di Palermo

Università di Napoli Federico II

Università di Roma — Tor Vergata

Università di Trento

Politecnico di Bari

Politecnico di Milano

Università degli studi di Salerno

2010/2011

Università degli studi della Calabria

2004/2005

Università degli studi di Brescia

2004/2005

Università Politecnica delle Marche

2004/2005

Università degli Studi di Perugia

2006/2007

Università degli Studi di Padova

2008/2009

Università degli Studi di Genova

2014/2015

Laurea specialistica quinquennale in Architettura

Prima Facoltà di Architettura dell’Università di Roma ‚La Sapienza‘

1998/1999

Università di Ferrara

1999/2000

Università di Genova

Università di Palermo

Politecnico di Milano

Politecnico di Bari

Università di Firenze

2001/2002

Laurea magistrale quinquennale in Architettura

Prima Facoltà di Architettura dell’Università di Roma ‚La Sapienza‘

2004/2005

Università di Ferrara

Università di Genova

Università di Palermo

Politecnico di Bari

Università di Firenze

Politecnico di Milano

Laurea specialistica in architettura (Progettazione architettonica)

Università di Roma Tre

2001/2002

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2005/2006

Laurea magistrale in architettura (Progettazione architettonica)

Università di Roma Tre

2004/2005

Laurea specialistica in Architettura

Università di Napoli II

2001/2002

Politecnico di Milano II

Facoltà di architettura dell’Università degli Studi G. D’Annunzio di Chieti-Pescara

 

Facoltà di architettura, Pianificazione e Ambiente del Politecnico di Milano

Facoltà di Architettura dell’Università degli studi di Trieste

 

Facoltà di Architettura di Siracusa, Università di Catania

 

Facoltà di architettura, Università degli Studi di Parma

 

Facoltà di Architettura, Università di Bologna

 

Università IUAV di Venezia

2002/2003

Politecnico di Torino

 

Facoltà di Architettura Valle Giulia, Università degli Studi di Roma ‚La Sapienza‘

2004/2005

Università degli Studi di Camerino

 

Università di Napoli Federico II

 

Università degli Studi Mediterranea di Reggio Calabria

 

Università degli Studi di Sassari

2005/2006

Laurea Specialistica in Architettura (Progettazione dell’architettura)

Università degli Studi Mediterranea di Reggio Calabria

2005/2006

Laurea Specialistica in Architettura (Progettazione dell’architettura)

Università di Firenze

2001/2002

Laurea magistrale in Architettura

Politecnico di Milano II

2004/2005

Università di Napoli II

Università di Napoli Federico II

Facoltà di architettura dell’Università degli Studi G. D’Annunzio di Chieti-Pescara

Facoltà di architettura, Pianificazione e Ambiente del Politecnico di Milano

Università IUAV di Venezia

Facoltà di Architettura, Università di Bologna

Facoltà di Architettura di Siracusa, Università di Catania

Facoltà di architettura, Università degli Studi di Parma

Facoltà di architettura dell’Università degli Studi di Trieste

Università degli Studi di Trieste

2014/2015

Università degli Studi di Camerino

2006/2007

Università degli Studi di Enna ‚Kore‘

2004/2005

Università degli Studi di Firenze

2008/2009

Università degli Studi di Cagliari

 

Università degli Studi di Udine

2009/2010

Università degli Studi Mediterranea di Reggio Calabria

 

Università degli Studi di Sassari

2010/2011

Università degli Studi della Basilicata

 

Università degli Studi di Genova

2014/2015

Laurea specialistica in architettura -progettazione architettonica e urbana

Facoltà ‚Ludovico Quaroni‘ dell’Università degli Studi ‚La Sapienza‘ di Roma

2000/2001

Laurea Magistrale in architettura -progettazione architettonica e urbana

Facoltà ‚Ludovico Quaroni‘ dell’Università degli Studi ‚La Sapienza‘ di Roma

2004/2005

Laurea Specialistica in Architettura (Progettazione Urbana)

Università di Roma Tre

2001/2002

Laurea Magistrale in Architettura (Progettazione Urbana)

Università di Roma Tre

2004/2005

Laurea Specialistica in Architettura (Progettazione urbana e territoriale)

Politecnico di Torino

2002/2003

Laurea Specialistica in architettura (Architettura delle costruzioni)

Politecnico di Milano (Facoltà di Architettura civile)

2001/2002

Laurea magistrale in architettura (Architettura delle costruzioni)

Politecnico di Milano (Facoltà di Architettura civile)

2004/2005

Laurea Specialistica in architettura (Architettura delle costruzioni)

Università degli Studi di Cagliari

2005/2006

Laurea Specialistica in Architettura (Restauro)

Facoltà di architettura di Valle Giulia dell’Università degli Studi ‚La Sapienza‘ di Roma

2004/2005

Università degli Studi di Roma Tre — Facoltà di Architettura

2001/2002

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2005/2006

Laurea Magistrale in Architettura (Restauro)

Facoltà di architettura di Valle Giulia dell’Università degli Studi ‚La Sapienza‘ di Roma

2004/2005

Università degli Studi di Roma Tre — Facoltà di Architettura

2009/2010

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2004/2005

Laurea Specialista in Architettura (costruzione)

Politecnico di Torino

2002/2003

Laurea Specialistica in Architettura (Restauro e Valorizzazione)

Politecnico di Torino

2005/2006

Laurea Specialistica in Architettura (Ambiente e Paesaggio)

Politecnico di Torino

2005/2006

Laurea Specialistica in Architettura (Nuove Qualità delle Costruzioni e dei Contesti)

Università degli Studi della Campania ‚Luigi Vanvitelli‘ (Seconda Università degli Studi di Napoli) (107)

2007/2008

Laurea Magistrale in Architettura e Ingegneria Edile

Università degli Studi della Campania ‚Luigi Vanvitelli‘ (Seconda Università degli Studi di Napoli) (107)

2009/2010

Laurea Magistrale in Architettura e Progetto dell’Ambiente Urbano

Università degli Studi della Campania ‚Luigi Vanvitelli‘ (Seconda Università degli Studi di Napoli) (107)

2009/2010

Laurea Magistrale in Architettura — Progettazione degli Interni e per l’Autonomia

Università degli Studi della Campania ‚Luigi Vanvitelli‘ (Seconda Università degli Studi di Napoli) (107)

2011/2012

Laurea Magistrale in Architettura — Progettazione architettonica

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2004/2005

Politecnico di Torino

2013/2014

Laurea Magistrale in Architettura e Città, Valutazione e progetto

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2004/2005

Laurea Specialistica in Architettura e Città, Valutazione e progetto

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2007/2008

Laurea Magistrale in Architettura — Arredamento e Progetto

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2008/2009

Laurea Magistrale in Architettura Manutenzione e Gestione

Università degli Studi di Napoli ‚Federico II‘

2008/2009

Laurea Magistrale in Architettura Costruzione Città

Politecnico di Torino

2010/2011

Laurea Magistrale in Architettura per il Progetto Sostenibile

Politecnico di Torino

2010/2011

Laurea Magistrale in Architettura per il Restauro e la Valorizzazione del Patrimonio

Politecnico di Torino

2010/2011

Laurea Magistrale in Architettura per il Progetto Sostenibile

Politecnico di Torino

2010/2011

Laurea Magistrale Architettura per l’Ambiente Costruito

Politecnico di Torino

2010/2011

Laurea Magistrale in Architettura e Culture del Progetto

Università IUAV di Venezia

2013/2014

Laurea Magistrale in Architettura e Innovazione

Università IUAV di Venezia

2013/2014

Laurea Magistrale in Architettura per il Nuovo e l’Antico

Università IUAV di Venezia

2013/2014

Laurea Magistrale in Architettura — Restauro

Università degli Studi ‚Mediterranea‘ di Reggio Calabria

2013/2014

Κύπρος

Δίπλωμα Αρχιτέκτονα — Μηχανικού στην αρχιτεκτονική

Πανεπιστήμιο Κύπρου

Βεβαίωση που εκδίδεται από το Επιστημονικό και Τεχνικό Επιμελητήριο Κύπρου (ΕΤΕΚ) η οποία επιτρέπει την άσκηση δραστηριοτήτων στον τομέα της αρχιτεκτονικής

2005/2006

Professional Diploma in Architecture

University of Nicosia

2006/2007

Δίπλωμα Αρχιτεκτονικής (5 έτη)

Frederick University Σχολή Αρχιτεκτονικής, Καλών και Εφαρμοσμένων Τεχνών του Πανεπιστημίου Frederick

2008/2009

Δίπλωμα Αρχιτέκτονα Μηχανικού (5 ετούς φοίτησης)

Frederick University Σχολή Αρχιτεκτονικής, Καλών και Εφαρμοσμένων Τεχνών του Πανεπιστημίου Frederick

2008/2009

Δίπλωμα Αρχιτέκτονα Μηχανικού (5 ετούς φοίτησης)

Frederick University, Πολυτεχνική Σχολή, Τμήμα Αρχιτεκτόνων Μηχανικών του Πανεπιστημίου Frederick

2014/2015

Latvija

Arhitekta diploms

Rīgas Tehniskā universitāte

Latvijas Arhitektu savienības sertificēšanas centra Arhitekta prakses sertifikāts

2007/2008

Lietuva

Bakalauro diplomas (Architektūros bakalauras)

Kauno technologijos universitetas

Architekto kvalifikacijos atestatas (Atestuotas architektas)

2007/2008

Vilniaus Gedimino technikos universitetas

Vilniaus dailės akademija

Magistro diplomas (Architektūros magistras)

Kauno technologijos universitetas

Vilniaus Gedimino technikos universitetas

Vilniaus dailės akademija

Magyarország

Okleveles épitészmérnök MSc

Budapesti Müszaki és Gazdaságtudományi Egyetem — Épitészmérnöki Kar

A területi illetékes építészkamara hatósági bizonyítványa a szakmagyakorlási jogosultságról.

2007/2008

Okleveles épitészmérnök

Széchenyi István Egyetem, Györ — Müszaki Tudományi Kar

2007/2008

Okleveles építészmérnök

Pécsi Tudományegyetem — Pollack Mihály Műszaki Kar

2007/2008

Malta

Degree in Bachelor of Engineering and Architecture (Hons)

Universita‘ ta‘ Malta

Warrant b’titlu ta‘ ‚Perit‘ mahrug mill-Bord tal-Warrant

2007/2008

Nederland

1.

Het getuigschrift van het met goed gevolg afgelegde doctoraal examen van de studierichting bouwkunde, afstudeerrichting architectuur

1.

Technische Universiteit te Delft

Verklaring van de Stichting Bureau Architectenregister die bevestigt dat de opleiding voldoet aan de normen van artikel 46.

As of 2014/2015: Verklaring van Bureau Architectenregister die bevestigt dat aan de eisen voor de beroepskwalificatie van architect is voldaan

1988/1989

2.

Het getuigschrift van het met goed gevolg afgelegde doctoraal examen van de studierichting bouwkunde, differentiatie architectuur en urbanistiek

2.

Technische Universiteit te Eindhoven

3.

Het getuigschrift hoger beroepsonderwijs, op grond van het met goed gevolg afgelegde examen verbonden aan de opleiding van de tweede fase voor beroepen op het terrein van de architectuur, afgegeven door de betrokken examencommissies van respectievelijk:

 

1988/1989

 

de Amsterdamse Hogeschool voor de Kunsten te Amsterdam

 

de Hogeschool Rotterdam en omstreken te Rotterdam

 

de Hogeschool Katholieke Leergangen te Tilburg

 

de Hogeschool voor de Kunsten te Arnhem

 

de Rijkshogeschool Groningen te Groningen

 

de Hogeschool Maastricht te Maastricht

4.

Master of Science in Architecture, Urbanism & Building Sciences variant Architecture

4.

Technische Universiteit Delft Faculteit Bouwkunde

2003/2004

 

Master of Science in Architecture, Building and Planning (specialisatie: Architecture)

Technische Universiteit Eindhoven

2002/2003

 

Master of Architecture

ArtEZ hogeschool voor de kunsten/ArtEZ Academie van Bouwkunst

2003/2004

 

Amsterdamse Hogeschool van de Kunsten/Academie van Bouwkunst Amsterdam

 

2003/2004

 

Hanze Hogeschool Groningen/Academie van Bouwkunst Groningen

 

2003/2004

 

Hogeschool Rotterdam/Rotterdamse Academie van Bouwkunst

 

2003/2004

 

Fontys Hogeschool voor de Kunsten/Academie voor Architectuur en Stedenbouw in Tilburg

 

2003/2004

Österreich

1.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

1.

Technische Universität Graz (Erzherzog-Johann-Universität Graz)

Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erfüllung der Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenkammer/Bescheinigung einer Bezirksverwaltungsbehörde über die Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Berechtigung für Hochbauplanung) berechtigt

1998/1999

2.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

2.

Technische Universität Wien

3.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

3.

Universität Innsbruck (Leopold-Franzens-Universität Innsbruck)

4.

Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

4.

Universität für Angewandte Kunst in Wien

5.

Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

5.

Akademie der Bildenden Künste in Wien

6.

Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

6.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

7.

Bachelor of Science in Engineering (BSc) (aufgrund eines Bachelorstudiums), Diplom-Ingenieur/in (Dipl.-Ing. oder DI) für technisch-wissenschaftlich Berufe (aufgrund eines Bachelor- und eines Masterstudiums entspricht MSc)

7.

Fachhochschule Kärnten

2004/2005

8.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

8.

Universität Innsbruck (Leopold-Franzens-Universität Innsbruck)

2008/2009

9.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

9.

Technische Universität Graz (Erzherzog-Johann-Universität Graz)

2008/2009

10.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

10.

Technische Universität Wien

2006/2007

11.

Master of Architecture (MArch) (aufgrund eines Bachelor- und eines Masterstudiums entspricht MSc)

11.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

2008/2009

 

11.

Akademie der Bildenden Künste in Wien

2008/2009

12.

Masterstudium der Architektur

12.

Universität für Angewandte Kunst in Wien

2011/2012

13.

BA-Studiengang Bauplanung u. Bauwirtschaft Studienzweig Architektur u. MA-Studiengang Architektur

13.

Fachhochschule Joanneum Graz

2015/2016

14.

Bachelorstudiengang ‚Green Building‘ und Masterstudiengang ‚Architektur — Green Building‘

14.

Fachhochschule Campus Wien

2016/2017

Polska

magister inżynier architekt (mgr inż. arch.)

Politechnika Białostocka

Zaświadczenie o członkostwie w okręgowej izbie architektów/Zaświadczenie Krajowej Rady Izby Architektów RP potwierdzające posiadanie kwalifikacji do wykonywania zawodu architekta zgodnych z wymaganiami wynikającymi z przepisów prawa Unii Europejskiej osoby nie będącej członkiem Izby

2007/2008

Politechnika Gdańska

Politechnika Łódzka

Politechnika Śląska

Zachodniopomorski Uniwersytet Technologiczny w Szczecinie

Politechnika Warszawska

Politechnika Krakowska

Politechnika Wrocławska

Krakowska Akademia im. Andrzeja Frycza Modrzewskiego

2003/2004

dyplom ukończenia studiów wyższych potwierdzający uzyskanie tytułu zawodowego magistra inżyniera architekta

Wyższa Szkoła Ekologii i Zarządzania w Warszawie

2011/2012

Politechnika Lubelska

2008/2009

Uniwersytet Techniczno-Przyrodniczy im. Jana i Jędrzeja Śniadeckich w Bydgoszczy

2011/2012

Politechnika Poznańska

2007/2008

Uniwersytet Zielonogórski

2008/2009

dyplom studiów wyższych potwierdzający uzyskanie tytułu zawodowego magistra inżyniera architekta

 

Politechnika Świętokrzyska

2012/2013

Portugal

Carta de curso de licenciatura em Arquitectura

Faculdade de Arquitectura da Universidade técnica de Lisboa

Certificado de cumprimento dos pré-requisitos de qualificação para inscrição na Ordem dos Arquitectos, emitido pela competente Ordem dos Arquitectos

1988/1989

Faculdade de arquitectura da Universidade do Porto

Escola Superior Artística do Porto

Faculdade de Ciências e Tecnologia da Universidade de Coimbra

Universidade Lusíada de Lisboa

1986/1987

Faculdade de Arquitectura e Artes da Universidade Lusíada de Vila Nova de Famalicão

1993/1994

Universidade Lusófona de Humanidades e Tecnologia

1995/1996

Instituto Superior Manuel Teixeira Gomes

1997/1998

Universidade do Minho

1997/1998

Instituto Superior Técnico da Universidade Técnica de Lisboa

1998/1999

ISCTE-Instituto Universitário de Lisboa

1998/1999

Carta de Curso de Licenciatura em Arquitectura e Urbanismo

Escola Superior Gallaecia

2002/2003

Para os cursos iniciados a partir do ano académico de 1991/1992

Faculdade de Arquitectura e Artes da Universidade Lusíada do Porto

1991/1992

Mestrado integrado em Arquitectura

Universidade Autónoma de Lisboa

2001/2002

 

Universidade Técnica de Lisboa (Instituto Superior Técnico)

2001/2002

Carta de curso de Mestrado integrado em Arquitectura

Universidade do Minho

1997/1998

 

ISCTE-Instituto Universitário de Lisboa

1999/2000

 

Universidade Lusíada de Vila Nova de Famalicão

2006/2007

 

Universidade Lusófona de Humanidades e Tecnologias

1995/1996

 

Faculdade de Arquitectura da Universidade técnica de Lisboa

2008/2009

 

Universidade de Évora

2007/2008

 

Escola Superior Artística do Porto (ESAP)

1988/1989 (Licenciatura) 2007/2008 (Mestrado)

 

Instituto Superior Manuel Teixeira Gomes

2006/2007

 

 

Universidade Lusíada do Porto

2006/2007

Carta de curso de Mestrado Integrado em Arquitectura e Urbanismo

Universidade Fernando Pessoa

2006/2007

 

ESG/Escola Superior Gallaecia

2002/2003

Diploma de Mestre em Arquitectura

Universidade Lusíada de Lisboa

1988/1989

Carta de Curso, Grau de Licenciado

Universidade de Évora

2001/2002

Carta de curso de mestre em Arquitectura

Universidade do Porto

2003/2004

Certidão de Licenciatura em Arquitectura

Universidade Católica Portuguesa Centro Regional das Beiras

2001/2002

Diploma de Mestrado Integrado em Arquitectura

Universidade Católica Portuguesa Centro Regional das Beiras

2001/2002

România

Diploma de arhitect

Universitatea de arhitectură şi urbanism ‚ION MINCU‘

Certificat de dobândire a dreptului de semnătură si de înscriere în Tabloul Naţional al Arhitecţilor

2010/2011

Universitatea ‚Politehnică‘ din Timişoara

2011/2012

Universitatea Tehnică din Cluj—Napoca

2010/2011

Universitatea Tehnică ‚Gheorghe Asachi‘ din Iaşi

2007/2008

Universitatea Spiru Haret — Facultatea de Arhitectură

2009/2010

Diploma de licență și master

Universitatea de arhitectură şi urbanism ‚ION MINCU‘

2011/2012

Universitatea ‚Politehnică‘ din Timişoara

 

Universitatea Tehnică din Cluj—Napoca

 

Universitatea Tehnică ‚Gheorghe Asachi‘ din Iaşi

 

Universitatea Spiru Haret — Facultatea de Arhitectură

 

Slovenija

Magister inženir arhitekture/Magistrica inženirka arhitekture

Univerza v Ljubljani, Fakulteta za Arhitekturo

Potrdilo Zbornice za arhitekturo in prostor o usposobljenosti za opravljanje nalog odgovornega projektanta arhitekture

2007/2008

Diploma o pridobljeni magistrski izobrazbi 2. stopnje

Univerza v Mariboru; Fakulteta za gradbeništvo, prometno inženirstvo in arhitekturo

 

 

Slovensko

Diplom inžiniera Architekta (titul Ing. arch.)

Slovenská technická univerzita v Bratislave, Fakulta architektúry, študijný odbor 5.1.1 Architektúra a urbanizmus

Certifikát vydaný Slovenskou komorou architektov na základe 3-ročnej praxe pod dohľadom a vykonania autorizačnej skúšky

2007/2008

Technická univerzita v Košiciach, Fakulta umení, študijný odbor 5.1.1. Architektúra a urbanizmus

2004/2005

Diplom magistra umení (titul Mgr. art.)

Vysoká škola výtvarných umení v Bratislave, študijný odbor 2.2.7 ‚Architektonická tvorba‘

2007/2008

Suomi/Finland

Arkkitehdin tutkinto/Arkitektexamen

Teknillinen korkeakoulu/Tekniska högskolan (Helsinki)

 

1998/1999

Tampereen teknillinen korkeakoulu/Tammerfors tekniska högskola

Oulun yliopisto/Uleåborgs universitet

Aalto-yliopisto/Aalto- universitetet

Tampereen teknillinen yliopisto/Tammerfors tekniska universitet

Oulun yliopisto

2010/2011

Tampereen teknillinen yliopisto

2010/2011

Aalto-yliopisto/Aalto-universitetet

2010/2011

Sverige

Arkitektexamen

Chalmers Tekniska Högskola AB

 

1998/1999

Kungliga Tekniska Högskolan

Lunds Universitet

Umeå universitet

2009/2010

United Kingdom

1.

Diplomas in architecture

1.

— Universities

Certificate of architectural education, issued by the Architects Registration Board.

The diploma and degree courses in architecture of the universities, schools and colleges of art should have met the requisite threshold standards as laid down in Article 46 of this Directive and in Criteria for validation published by the Validation Panel of the Royal Institute of British Architects and the Architects Registration Board.

EU nationals who possess the Royal Institute of British Architects Part I and Part II certificates, which are recognised by ARB as the competent authority, are eligible. Also EU nationals who do not possess the ARB-recognised Part I and Part II certificates will be eligible for the Certificate of Architectural Education if they can satisfy the Board that their standard and length of education has met the requisite threshold standards of Article 46 of this Directive and of the Criteria for validation.

An Architects Registration Board Part 3 Certificate of Architectural Education

1988/1989

 

Colleges of Art

 

 

Schools of Art

 

 

Cardiff University

2006/2007

 

University for the Creative Arts

2008/2009

 

Birmingham City University

2008/2009

 

University of Nottingham

2008/2009

2.

Degrees in architecture

2.

Universitäten

1988/1989

3.

Final examination

3.

Architectural Association

 

 

Final Examination (ARB/RIBA Part 2)

 

Architectural Association

2011/2012

4.

Examination in architecture

4.

Royal College of Art

 

5.

Examination Part II

5.

Royal Institute of British Architects

 

6.

Master of Architecture

6.

— University of Liverpool

2006/2007

 

Cardiff University

2006/2007

 

University of Plymouth

2007/2008

 

Queens University, Belfast

2009/2010

 

Northumbria University

2009/2010

 

University of Brighton

2010/2011

 

Birmingham City University

2010/2011

 

University of Kent

2006/2007

 

University of Ulster

2008/2009

 

University of Edinburgh/Edinburgh School of Architecture and Landscape Architecture

2009/2010

 

Leeds Metropolitan University

2011/2012

 

Leeds Beckett University (until 2014 Leeds Metropolitan University)

2014/2015

 

University of Newcastle upon Tyne

2011/2012

 

University of Lincoln

2011/2012

 

University of Huddersfield

2012/2013

 

University of the West of England

2011/2012

 

University of Westminster

2011/2012

 

University for the Creative Arts

2013/2014

 

University of Central Lancashire

2014/2015

7.

Graduate Diploma in Architecture

7.

University College London

2006/2007

8.

Professional Diploma in Architecture

8.

University of East London

2007/2008

 

Northumbria University

2008/2009

9.

Graduate Diploma in Architecture/MArch Architecture

9.

University College London

2008/2009

10.

Postgraduate Diploma in Architecture

10.

Leeds Metropolitan University

2007/2008

 

University of Edinburgh

2008/2009

 

Sheffield Hallam University

2009/2010

11.

MArch Architecture (ARB/RIBA Part 2)

11.

University College London

2011/2012

 

University of Nottingham

2013/2014

 

University of East London

2013/2014

12.

Master of Architecture (MArch)

12.

Liverpool John Moores University

2011/2012

 

De Montfort University

2011/2012

 

Arts University Bournemouth

2011/2012

 

Nottingham Trent University

2012/2013

13.

Postgraduate Diploma in Architecture and Architectural Conservation

13.

University of Edinburgh

2008/2009

14.

Postgraduate Diploma in Architecture and Urban Design

14.

University of Edinburgh

2008/2009

15.

MPhil in Environmental Design in Architecture (Option B)

15.

University of Cambridge

2009/2010

 

MPhil in Architecture and Urban Design

 

University of Cambridge

2013/2014

16.

Professional Diploma in Architecture Advanced Environmental and Energy Studies

16.

University of East London/Centre for Alternative Technology

2008/2009

17.

MArchD in Applied Design in Architecture

17.

Oxford Brookes University

2011/2012

18.

M’Arch

18.

University of Portsmouth

2011/2012

19.

Master of Architecture (International)

19.

University of Huddersfield

2012/2013

20.

Master of Architecture with Honours

20.

Cardiff University

 

2015/2016

21.

MArch (Architecture)

21.

Kingston University

 

2013/2014

22.

MArch in Architecture

22.

University of Greenwich

 

2013/2014

23.

The degree of Master of Architecture in the College of Humanities and Social Science

23.

University of Edinburgh/Edinburgh School of Architecture and Landscape Architecture

 

2012/2013

24.

M.Arch

24.

Sheffield Hallam University

 

2013/2014

25.

MArch Architecture

25.

University of the Arts London is the awarding body and the MArch Architecture is offered by Central Saint Martins

 

2015/2016

26.

MArch: Master of Architecture

26.

London South Bank University

 

2015/2016

27.

Master of Architecture with Urban Planning

27.

University of Dundee

 

2015/2016

28.

MArch Architecture: Collaborative Practice

28.

University of Sheffield

 

2015/2016


(1)  Bis 2012.

(2)  Seit 2013.

(3)  Bis zum 1. Oktober 2017 sollte dem Ausbildungsnachweis zusätzlich eine Bescheinigung über die Ableistung eines Postgraduierten-Praktikums (‚staż podyplomowy‘) beigefügt werden.

(4)  Seit 2011.

(5)  SeitJanuar 2013.

(6)  Seit Juni 2015.

(7)  Seit Februar 2015.

(8)  Seit 1991/1992.

(9)  Seit Juni 2015.

(10)  Seit Juli 2011.

(11)  Seit Juni 2015.

(12)  Seit Mai 2006.

(13)  Seit Juni 2015.

(14)  Seit 3. November 2015.

(15)  Seit September 2008.

(16)  Seit Mai 2015.

(17)  Seit 2006.

(18)  Seit 2012.

(19)  Seit Juni 2015.

(20)  Seit Juni 2015.

(21)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 30. Dezember 1994.

(22)  Bis 2012.

(23)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 4. April 2000.

(24)  Seit Mai 2006.

(25)  Seit Juni 2015.

(26)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 3. Juni 2015.

(27)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 30. Dezember 1994.

(28)  Seit Mai 2015.

(29)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 1. Januar 1983.

(30)  Seit Juni 2015.

(31)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 14. Juni 2017.

(32)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 1. Januar 1983.

(33)  Bis 14. September 2010.

(34)  Seit Oktober 2009.

(35)  Seit Juni 2015.

(36)  Seit Oktober 2009.

(37)  Seit Oktober 2009.

(38)  Seit Februar 2015.

(39)  Seit September 2008.

(40)  1. August 1987, ausgenommen die Personen, die ihre Weiterbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

(41)  31. Dezember 1971.

(42)  31. Oktober 1999.

(43)  Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.

(44)  9. Juli 1984.

(45)  31. März 2004.

(46)  1. Februar 1984.

(47)  3. Dezember 1971.

(48)  31. Oktober 1993.

(49)  Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.

(50)  8. Juli 1984.

(51)  31. März 2004.

(52)  1. Januar 1991.

(53)  Seit Juni 2015.

(54)  Seit Oktober 2009.

(55)  Seit Mai 2015.

(56)  Seit Juni 2015.

(57)  Seit Februar 2015.

(58)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 8. Dezember 2016.

(59)  Seit Juni 2015.

(60)  Seit Februar 2015.

(61)  Seit September 2008.

(62)  Seit Juli 2017.

(63)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 12. August 1996.

(64)  Seit September 2008.

(65)  30. September 2007.

(66)  28. Februar 2013.

(67)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 31. Dezember 1994.

(68)  Seit Juni 2015.

(69)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 3. Juni 2015.

(70)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 1. Januar 1983.

(71)  Seit 17. Februar 2006.

(72)  Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3: 3. Juni 2015.

(73)  Seit 21. November 2003.

(74)  Die Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die zur Ausstellung eines entsprechenden Nachweises führt, setzt voraus, dass die ärztliche Grundausbildung (Artikel 24) sowie die zahnärztliche Grundausbildung (Artikel 34) abgeschlossen und als gültig anerkannt worden sind.

(75)  Seit 2006.

(76)  Seit 10. Juli 2014.

(77)  Seit 2009.

(78)  Seit Januar 2013.“

(79)  Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Irland erworben haben.

(80)  Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde einbezogen, damit in Irland ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich in Irland tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.

(81)  Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis ersetzt frühere Einträge für das Vereinigte Königreich, damit im Vereinigten Königreich ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.

(82)  Gültig bis 2001.

(83)  Seit 2001/2002.“

(84)  Bis 2012.

(85)  Seit 2013.

(86)  Bis zum 1. Oktober 2016 sollte dem Ausbildungsnachweis zusätzlich eine Bescheinigung über die Ableistung eines Postgraduierten-Praktikums (‚staż podyplomowy‘) beigefügt werden.

(87)  Seit 1. Oktober 2011.

(88)  Seit 1. September 2017.

(89)  Gültig bis 22. November 2006.

(90)  Seit 23. November 2006.

(91)  Gültig bis 10. April 2008.

(92)  Seit 11. April 2008.

(93)  Seit 10. Januar 2011.

(94)  Seit 1. Oktober 2011.

(95)  Seit 1. Oktober 2012.“

(96)  Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Irland erworben haben.

(97)  Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde einbezogen, damit in Irland ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich in Irland tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.

(98)  Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde aufgenommen, damit im Vereinigten Königreich ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich tatsächlich registrieren lassen zu müssen, da eine derartige Registrierung nicht Teil des Qualifizierungsverfahrens ist.

(99)  Gültig bis 2001.

(100)  Seit 2001/2002.“

(101)  Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Irland erworben haben.

(102)  Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde einbezogen, damit in Irland ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich in Irland tatsächlich registrieren lassen zu müssen. In solchen Fällen dient die zusätzliche Bescheinigung als Zeugnis für die Erfüllung aller Anforderungen für die Qualifikation.

(103)  Dieser Ausbildungsnachweis berechtigt den Inhaber zur automatischen Anerkennung, sofern er für Mitgliedstaatsangehörige ausgestellt wird, die diese Qualifikation in Vereinigten Königreich erworben haben.

(104)  Diese Angabe zum Ausbildungsnachweis wurde aufgenommen, damit im Vereinigten Königreich ausgebildete Graduierte mit Sicherheit das Recht auf automatische Anerkennung erhalten, ohne sich tatsächlich registrieren lassen zu müssen. In solchen Fällen dient die zusätzliche Bescheinigung als Zeugnis für die Erfüllung aller Anforderungen für die Qualifikation.

(105)  Seit 10. Januar 2011.“

(106)  Die beiden Bezeichnungen ‚Università degli studi di (Name der Stadt)‘ und ‚Università di (Name der Stadt)‘ sind gleichbedeutend und bezeichnen dieselbe Universität.

(107)  Seit Oktober 2016 Bezeichnung geändert in ‚Università degli Studi della Campania ‚Luigi Vanvitelli‘‘.“