2.
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Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 werden wie folgt berichtigt:
a)
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In Meldebogen S.01.01.Z0020 wird Absatz 2 gestrichen;
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b)
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In Meldebogen S.01.01.C0010 wird bei den Hinweisen in den Zeilen R0260 und R0270 vor der Option 0 „Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“ die Option 18 „Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft“ eingefügt;
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c)
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In Meldebogen S.01.01.C0010/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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4 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 vierteljährlich übermittelt werden
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5 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 jährlich übermittelt werden
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0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;
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d)
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In Meldebogen S.01.01.C0010 erhält in den Zeilen R0140, R0150, R0170 und R0180 der Hinweise die Option „7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)“ folgende Fassung:
„7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)“;
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e)
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In den Meldebögen S.01.01.C0010/R0460 und C0010/R0840 wird die Option „2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112“ aus den Hinweisen gestrichen und nach der Option „9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells“ die Option „16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG“ eingefügt;
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f)
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In den Meldebögen S.01.01.C0010/R0500 bis R0560 und C0010/R0870 bis R0930 werden in den Hinweisen vor der Option „0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“ die Optionen „16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG“ und „17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt“ eingefügt;
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g)
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In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0360 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.
Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“;
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h)
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In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0370 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.
Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.
Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“;
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i)
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In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0810 wird der Zusatz „(L20)“ gelöscht;
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j)
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In den Meldebögen S.02.01, S. 25.01, S. 25.02, S. 25.03, S. 26.01, S. 26.02, S. 26.03, S. 26.04, S. 26.05, S. 26.06, S. 26.07 und S.27.01 wird unter Z0030 Absatz 2 gestrichen;
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k)
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In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0820 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.
Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).
Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).
Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“;
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l)
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In Meldebogen S.02.01.C0010-C0020/R0830 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung:
„An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.
Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.
Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.“;
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m)
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In den Meldebögen S.05.01 und S.05.02 wird „Geschäftsjahr“ durchgängig durch „Berichtszeitraum“ ersetzt;
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n)
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In Meldebogen S.05.01.C0010 bis C0120 in den Zeilen R0410, R0420, in Meldebogen S.05.01.C0130 bis C0160 in Zeile R0430, in Meldebogen S.05.01.C0010 bis C0160 in Zeile R0500, in Meldebogen S.05.01.C0210 bis C0280 in den Zeilen R1710 und R1800, in Meldebogen S.05.02.C0080 bis C0140 in den Zeilen R0410, R0420, R0430 und R0500 und in Meldebogen S.05.02.C0220 bis C0280 in den Zeilen R1710 und R1800 wird am Ende der Hinweise Folgendes angefügt:
„Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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o)
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In Meldebogen S.05.01.C0010 bis C0160/R0440 und C0210 bis C0280/1720 und in Meldebogen S.05.02.C0080 bis C0140/R0440 und C0220 bis C0280/R1720 wird am Ende der Hinweise Folgendes angefügt:
„Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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p)
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In Meldebogen S.05.02 wird in den allgemeinen Bemerkungen in Absatz 1 nach Satz 1 Folgendes angefügt:
„Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen.“;
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q)
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In Meldebogen S.06.02.C0170 erhält der zweite Gedankenstrich der Hinweise folgende Fassung:
„entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus ‚Menge‘ und ‚Solvabilität-II-Preis je Einheit‘ (zuzüglich ‚Aufgelaufener Zinsen‘, falls relevant)“;
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r)
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In Meldebogen S.06.02.C0180 wird in Satz 1 der Hinweise das Wort „Wertpapiere“ durch das Wort „Vermögenswerte“ ersetzt;
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s)
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In Meldebogen S.06.02.C0050 wird in der englischen Fassung die Option 7 der erschöpfenden Liste „7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)+“ durch „7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)“ ersetzt; (betrifft nicht die deutsche Fassung)
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t)
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In Meldebogen S.06.02.C0050 wird in der englischen Fassung am Ende des letzten Satzes der Hinweise „9/1“ durch „99/1“ ersetzt; (betrifft nicht die deutsche Fassung)
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u)
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In Meldebogen S.06.02.C0320 erhalten die Absätze 1-3 der Hinweise folgende Fassung:
„Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.
Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.
Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen.“;
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v)
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In Meldebogen S.06.02.C0340 erhält Satz 1 der Hinweise folgende Fassung:
„Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss.“;
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w)
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In Meldebogen S.06.02.C0350 wird Satz 1 der Hinweise gestrichen und erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.“
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x)
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In Meldebogen S.06.03 erhält in den allgemeinen Bemerkungen Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:
„Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.“;
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y)
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In Meldebogen S.06.03.C0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.“;
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z)
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In Meldebogen S.07.01.C0160 wird am Ende der Hinweise folgender Satz angefügt:
„Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden.“;
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(aa)
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In Meldebogen S.07.01.C0170 wird in Absatz 1 der Hinweise der Zusatz „d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05“ gestrichen;
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(bb)
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In Meldebogen S.08.01.C0090 wird Absatz 2 vierter Gedankenstrich wie folgt geändert:
„‚CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten‘, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen“;
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(cc)
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In Meldebogen S.08.01.C0140 wird in Satz 1 der Hinweise folgender Zusatz gestrichen:
„(Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).“;
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(dd)
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In Meldebogen S.08.01.C0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.“;
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(ee)
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In Meldebogen S.08.01.C0160 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.“;
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(ff)
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In Meldebogen S.08.01.C0290 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.“;
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(gg)
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In Meldebogen S.08.01.C0290 wird nach Absatz 2 der Hinweise Folgendes eingefügt:
„Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen.“;
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(hh)
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In Meldebogen S.08.02 erhält in den allgemeinen Bemerkungen Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung:
„Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist.“;
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ii)
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In Meldebogen S.08.02.C0090 wird Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Hinweise wie folgt geändert:
„‚CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten‘, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen“;
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(jj)
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In Meldebogen S.08.02.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.“;
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(kk)
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In Meldebogen S.08.02.C0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.“;
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(ll)
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In Meldebogen S.08.02.C0160 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung:
„Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum.“;
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(mm)
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In Meldebogen S.09.01.C0100 und C0110 erhält der letzte Satz der Hinweise folgende Fassung:
„Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.“;
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(nn)
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In Meldebogen S.22.01 wird „Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen“ durchgängig durch „Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto)“ ersetzt;
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(oo)
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In Meldebogen S.22.01 wird „Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen“ durchgängig durch „Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto)“ ersetzt;
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(pp)
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In Meldebogen S.22.01.C0020 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt:
„Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.“;
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(qq)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“;
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(rr)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.“;
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(ss)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“;
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(tt)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“;
|
(uu)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“;
|
vv)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“;
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(ww)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.“;
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xx)
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In Meldebogen S.22.01.C0030/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.“;
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(yy)
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In Meldebogen S.22.01.C0040 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt:
„Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.“;
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(zz)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(aaa)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“;
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(bbb)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
|
(ccc)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
|
(ddd)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(eee)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(fff)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(ggg)
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In Meldebogen S.22.01.C0050/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“;
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(hhh)
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In Meldebogen S.22.01.C0060 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt:
„Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.“;
|
iii)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(jjj)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“;
|
(kkk)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
|
(lll)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
|
(mmm)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(nnn)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
|
(ooo)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
|
(ppp)
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In Meldebogen S.22.01.C0070/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“;
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(qqq)
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In Meldebogen S.22.01.C0080 wird in den Zeilen R0010 bis R0090 am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt:
„Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.“;
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(rrr)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0020 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(sss)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“;
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(ttt)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0040 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(uuu)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
|
vvv)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0060 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(www)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0070 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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xxx)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0080 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.“;
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(yyy)
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In Meldebogen S.22.01.C0090/R0090 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:
„Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.“;
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(zzz)
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In Meldebogen S.26.06.R0100/C0020 wird am Ende von Satz 1 der Hinweise „ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen“ eingefügt;
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(aaaa)
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In Meldebogen S.26.06.R0200/C0020 und R0230/C0020 wird in den Hinweisen nach „Lebensversicherungsverpflichtungen“ der Zusatz „(ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen)“ eingefügt;
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(bbbb)
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In Meldebogen S.31.01.C0150 wird nach Satz 1 der Hinweise folgender neuer Satz angefügt:
„Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge.“;
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(cccc)
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In Meldebogen S.31.01.C0210 werden am Ende der Hinweise die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
„Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter ‚9 — kein Rating verfügbar‘ auszuweisen.
Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.“;
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(dddd)
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In Meldebogen S.31.02.C0270 erhalten die Hinweise folgende Fassung:
„Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.
Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld ‚Element‘ freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter ‚9 — kein Rating verfügbar‘ auszuweisen.
Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.“;
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(eeee)
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In Meldebogen S.36.02.C0180 wird Absatz 2 vierter Gedankenstrich wie folgt berichtigt:
„‚CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten‘, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen“;
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(ffff)
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In Meldebogen S.36.02.C0190 wird am Ende der Hinweise folgender neuer Absatz angefügt:
„Zu Derivaten, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt, müssen hier keine Angaben gemacht werden.“.
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