ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 288

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
7. November 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1992 der Kommission vom 6. November 2017 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Slavonski kulen/Slavonski kulin (g.g.A.))

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1994 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, der Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und der zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1995 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union  ( 1 )

36

 

*

Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 Werksgefertigte Tanks aus Stahl nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union  ( 1 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

7.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben einander den Abschluss der Verfahren notifiziert, die für die vorläufige Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung erforderlich sind (1). Folglich wird das Abkommen nach dessen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 7. November 2017 vorläufig angewandt.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2017/1792 des Rates (2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens wird das Abkommen nach den darin enthaltenen Bestimmungen nach Maßgabe seiner Artikel 9 und 10 vorläufig angewandt, bis die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.


(1)  ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 4.

(2)  ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 1.


VERORDNUNGEN

7.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1992 DER KOMMISSION

vom 6. November 2017

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Am 11. Februar 2016 ging bei der Kommission der Einspruch Sloweniens ein. Die Einspruchsbegründung ging am 7. April 2016 bei der Kommission ein.

(3)

Die Kommission befand den Einspruch als zulässig und forderte Kroatien und Slowenien mit Schreiben vom 13. Mai 2016 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(4)

Es konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Die Auskünfte zu den geeigneten Konsultationen zwischen Kroatien und Slowenien wurden der Kommission ordnungsgemäß übermittelt. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren entscheiden.

(5)

Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung und den Informationen über die Konsultationen zwischen den Beteiligten vorgetragenen Argumente geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Name „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ als g.g.A. eingetragen werden sollte.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 legte der Einspruchsführer dar, dass sich die Eintragung von „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ als geschützte geografische Angabe nachteilig auf das Bestehen eines gleichlautenden Namens auswirken würde, der sich zum Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befand.

(7)

Nach Angaben des Einspruchsführers wird „Slavonski kulen“ von dem slowenischen Hersteller Celjske mesnine d.d. seit über 25 Jahren rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht, wobei die durchschnittliche jährliche Gesamtproduktion etwa 70 Tonnen beträgt. Die Einnahmen aus dem Verkauf der in Slowenien hergestellten „Slavonski kulen“ belaufen sich auf etwa 450 000 EUR pro Jahr, wobei die Herstellung in Anbetracht der guten Qualität ausgeweitet wird. Es wurde nachgewiesen, dass die in Slowenien hergestellte „Slavonski kulen“ in den letzten zehn Jahren in Slowenien, in anderen EU-Ländern (Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden, Kroatien) sowie in Drittländern (Serbien, Bosnien und Herzegowina) in Verkehr gebracht worden ist.

(8)

Der Einspruchsführer führt an — und es wurden keine Nachweise vorgelegt, die dies widerlegen würden —, dass durch die Verwendung des Namens „Slavonski kulen“ in Slowenien das Ansehen des Namens, wie er für das kroatische Erzeugnis verwendet wird, nicht ausgenutzt werden sollte, und die Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses nicht irregeführt worden sind.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen würden sich die Eintragung des Namens „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ als g.g.A. und das daraus resultierende Verbot der Verwendung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines gleichlautenden Namens, der von Celjske mesnine verwendet wird, auswirken. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung des Namens „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ (g.g.A.) wurde nicht infrage gestellt. Dieser Name erfüllt somit die Anforderungen für die Eintragung als g.g.A.

(10)

In Anbetracht der mit dem Einspruch Sloweniens übermittelten Angaben, die belegen, dass die in Slowenien hergestellte „Slavonski kulen“ unter diesem Namen seit mehr als fünf Jahren, aber nicht seit mehr als 25 Jahren rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist, ist es jedoch angemessen, dem slowenischen Unternehmen Celjske mesnine d.d. einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zu gewähren, während dessen es den Namen, der durch die Eintragung infrage gestellt wurde, weiter verwenden und zugleich die Vermarktung seiner Produktion anpassen kann.

(11)

Während die Bezeichnung „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ als ganze geschützt wird, darf die nichtgeografische Komponente der Bezeichnung, „kulen“/„kulin“, die eine Art Wurst bezeichnet, weiterhin — auch in übersetzter Form — in der gesamten Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts eingehalten werden.

(12)

Aus den genannten Gründen sollte der Name „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Das Wort „kulen“/„kulin“ darf weiterhin, auch als Übersetzung, im Gebiet der Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts eingehalten werden.

Artikel 3

Das slowenische Unternehmen Celjske mesnine d.d. darf den Namen „Slavonski kulen“ für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung für ein Erzeugnis verwenden, das nicht der Spezifikation für „Slavonski kulen“/„Slavonski kulin“ (g.g.A.) entspricht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 375 vom 12.11.2015, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


7.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1993 DER KOMMISSION

vom 6. November 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 48,4 % bis 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet.

(2)

Im Juli 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 (3) den nach den geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus.

(3)

Im Januar 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 (4) den nach den geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, aus.

(4)

Im Dezember 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 (5) den nach den geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen geltenden Zoll auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, aus.

(5)

Im September 2014 weitete die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014 (6) den nach den geltenden Maßnahmen geltenden Zoll auch auf bestimmte geringfügig veränderte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China aus.

(6)

Im September 2015 befreite die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 (7) schließlich bestimmte indische Hersteller von der Ausweitung des Zolls auf aus Indien versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(7)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (8) der für die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(8)

Der Antrag wurde von der Alliance for the Defence of Open Mesh Fabrics (im Folgenden „ADOMF“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern entfallen.

(9)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(10)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 9. August 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

Betroffene Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(13)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurde eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren gewährt. In dem Zusammenhang wurden auf Antrag einiger Unionshersteller, chinesischer Hersteller und des Europäischen Verbands der Hersteller technischer Gewebe (European Association of Technical Fabrics Producers) vier Anhörungen, darunter zwei mit dem Anhörungsbeauftragten, organisiert.

Stichprobenverfahren

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der ausführenden Hersteller bilden werde.

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle 13 ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(16)

Die angeforderten Informationen wurden von keinem der chinesischen ausführenden Hersteller vorgelegt. Die chinesischen Behörden wurden über die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit informiert.

(17)

Die nicht mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller übermittelten allerdings Stellungnahmen, in denen die Richtigkeit des Antrags angefochten und der Aufrechterhaltung der Maßnahmen widersprochen wurde.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe nach dem Kriterium der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Die vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Die Fragebogenantworten des in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers Asglatex Ohorn GmbH, der nicht zu den größten Herstellern, sondern zu den KMU gehörte, waren äußerst mangelhaft und zeigten darüber hinaus, dass bestimmte Mengenangaben, die in der Phase vor der Einleitung des Verfahrens übermittelt worden waren und auf deren Grundlage der Hersteller in die Stichprobe aufgenommen worden war, korrigiert werden mussten. Ferner wies der Hersteller darauf hin, dass sich eine Überprüfung der Informationen als schwierig erweisen könne, da die Mitarbeiter, die die Antworten erstellt hatten, das Unternehmen verlassen hätten. Daher beschloss die Kommission, die Stichprobe zu ändern und diesen Unionshersteller durch den drittgrößten Unionshersteller, Tolnatext Fonalfeldolgozo es Müszakiszovetgyarto Bt., zu ersetzen. Da innerhalb der Frist keine Stellungnahmen zur neu gebildeten Stichprobe eingingen, bestätigte die Kommission die geänderte Stichprobe. Auf die endgültige Stichprobe entfielen mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion und -verkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, weshalb sie als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet wurde.

c)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(19)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(20)

Die Kommission setzte sich mit 28 ihr bekannten Einführern/Verwendern in Verbindung. Nur einer davon sandte den Stichprobenfragebogen zurück, sodass die Durchführung eines Stichprobenverfahrens als nicht gerechtfertigt erachtet wurde.

Fragebogen

(21)

Die Kommission sandte Fragebogen an drei mitarbeitende Hersteller im Vergleichsland, an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an drei unabhängige Einführer sowie an fünf potenzielle Verwender in der Union.

(22)

Sie erhielt Antworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und drei Herstellern in den potenziellen Vergleichsländern (Kanada und Indien).

Kontrollbesuche

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Saint Gobain Adfors cz S.r.o, Litomysl, Tschechische Republik,

Tolnatext Fonalfeldolgozo es Müszakiszovetgyarto Bt., Tolna, Ungarn,

JSC Valmieras Stikla Skiedra, Valmiera, Lettland;

b)

Hersteller im Vergleichsland

Saint-Gobain ADFORS Canada Ltd, Midland, Ontario, Kanada.

Weiteres Verfahren

(24)

Am 26. Juni 2017 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle außer Kraft gesetzt werden sollten (im Folgenden „Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt. Der Antragsteller übermittelte seine Auffassung über die Feststellungen der Kommission in einer schriftlichen Stellungnahme. Zusammenfassend stellte der Antragsteller die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission infrage, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung bei Außerkrafttreten der Maßnahmen unwahrscheinlich sei. Seiner Auffassung nach würden die zu erwartenden steigenden Einfuhren vielmehr zu einem erneuten Auftreten bedeutender Schädigung führen. Ferner forderte er die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren (im Folgenden „Anhörungsbeauftragter“) und legte nach jener Anhörung weitere Informationen vor.

(25)

Nach eingehender Prüfung der Informationen, die der Kommission bereits vorlagen, sowie der nach der Unterrichtung vorgelegten Informationen, passte die Kommission ihre Feststellungen an. Zum Zeitpunkt der Unterrichtung war die Kommission der Ansicht, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung bei Außerkrafttreten der Maßnahmen unwahrscheinlich ist. Unter Berücksichtigung der nach der Unterrichtung vorgelegten Informationen akzeptierte die Kommission jedoch den Einwand des Antragstellers, dass die Qualität der chinesischen Ware eine Stufe erreicht hat, die der des Wirtschaftszweigs der Union entspricht. Diese wesentliche Erkenntnis führte zu der Feststellung einer Preisunterbietung und ließ die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung in einem gänzlich anderen Licht erscheinen.

(26)

Folglich unterrichtete die Kommission am 6. September 2017 alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt werden sollte (im Folgenden „zusätzliche Unterrichtung“). Nach der zusätzlichen Unterrichtung gingen bei der Kommission von verschiedenen Parteien Stellungnahmen ein.

(27)

Die chinesischen Hersteller übermittelten ihre Auffassungen über die Feststellungen und die Gesamtbewertung der Kommission in einer schriftlichen Stellungnahme. Zunächst einmal behaupteten die chinesischen Hersteller, die Kommission habe angeblich die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik geändert, da sie in ihren Berechnungen zur Preisunterbietung im vorliegenden Fall nicht die qualitätsbezogene Berichtigung vorgenommen habe (vgl. Erwägungsgrund 97). Da diese mutmaßliche Änderung dazu führe, dass eine andere Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China gezogen werde, fochten die chinesischen Hersteller die betreffende Schlussfolgerung an. Außerdem brachten sie vor, dass einige Elemente in der zusätzlichen Unterrichtung fehlten, die in der ersten Unterrichtung enthalten waren. Schließlich behaupteten sie, die Kommission dürfe die Vergleichslandmethode nicht mehr anwenden, da sie angeblich ja bereits die Methode zur Bestimmung des Normalwerts gegenüber der Ausgangsuntersuchung geändert habe.

(28)

Der Antragsteller brachte in seiner Stellungnahme vor, dass die Einleitung einer Interimsüberprüfung, wie sie von der Kommission im Rahmen der zusätzlichen Unterrichtung vorgeschlagen wurde, nur in Betracht gezogen werden sollte, wenn die chinesischen ausführenden Hersteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Einleitung einer solchen Überprüfung vorlegen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass sie prüfen kann, ob es angemessen ist, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten, um die Auswirkungen der Qualitätsfrage auf die Ausfuhrpreise der betroffenen Ware und damit auch auf die Dumping- und Schadensspannen letztendlich ausführlicher zu ermitteln und die Situation der beiden Gruppen von Herstellern (die vertikal integrierten Hersteller und die anderen, die auch als „Weber“ bezeichnet werden — siehe Erwägungsgrund 117) genau zu untersuchen, um sicherzugehen, dass es bei den Leistungsindikatoren für diese Hersteller dadurch, dass in der Stichprobe eine Gruppe gegenüber der anderen dominiert, zu keiner Verzerrung kommt.

(29)

Im Rahmen einer Anhörung durch die Kommissionsdienststellen im Anschluss an die zusätzliche Unterrichtung brachten die chinesischen Behörden vor, dass die in Erwägungsgrund 97 erwähnte Berichtigung beibehalten werden sollte.

(30)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(31)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, und mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510019 und 7019590019) eingereiht werden.

(32)

Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern sind in unterschiedlichen Zellgrößen und Quadratmetergewichten erhältlich und werden überwiegend zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außenwärmedämmung, Bodenbewehrung und Wandreparatur).

2.2.   Gleichartige Ware

(33)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware,

die vom ausgewählten Hersteller in Kanada (Vergleichsland) hergestellte verkaufte Ware,

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(34)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(35)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

(36)

Kein chinesischer ausführender Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Angesichts der mangelnden Mitarbeit ausführender Hersteller in der VR China beruhte die Gesamtanalyse, einschließlich der Dumpingberechnung, somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen, wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China), der Antwort des Herstellers aus dem Vergleichsland, den Stellungnahmen der ausführenden Hersteller in China sowie den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen, bewertet.

3.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

a)   Vergleichsland

(37)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie Kanada als mögliches Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. In der Ausgangsuntersuchung wurde Kanada als geeignetes Vergleichsland herangezogen. Sonstige in der Einleitungsbekanntmachung erwähnte potenzielle Vergleichsländer waren: Bangladesch, Indien, Indonesien, Moldau, die Philippinen, Taiwan, Thailand und die Türkei.

(38)

Es wurden Schreiben an alle bekannten echten Hersteller von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in Bangladesch, Indien, den Philippinen und der Türkei versandt, in denen diese um Mitarbeit bei der Überprüfung gebeten wurden und die einen Vergleichslandfragebogen enthielten. In Ländern, in denen keine Hersteller bekannt waren, wurde bei den nationalen Behörden um Auskunft über die Hersteller gebeten. Zwei echte Hersteller in Indien haben geantwortet.

(39)

Nur ein kanadischer Hersteller und die beiden echten Hersteller aus Indien arbeiteten mit.

Wahl des Vergleichslands

(40)

Was die Wahl zwischen Indien und Kanada betrifft, entschied sich die Kommission aus folgenden Gründen für Kanada: i) Wie bereits dargelegt, wurde Kanada schon in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen; ii) die Produktionsmenge des mitarbeitenden kanadischen Herstellers (zwischen 20 Mio. und 30 Mio. Quadratmetern) war mit der Produktionsmenge der in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogenen (größten) chinesischen Hersteller vergleichbar (Produktionsmengen zwischen 23 Mio. und 59 Mio. Quadratmetern). Die Kostenstruktur und Skalenerträge in Kanada waren deshalb wohl eher mit den chinesischen Herstellern vergleichbar. Trotz mangelnder Kooperationsbereitschaft der chinesischen Ausführer im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund zur Annahme, dass inzwischen eine geänderte Sachlage vorliegt. Die beiden indischen Hersteller waren hingegen kleiner (Produktionsvolumen zwischen 1 und 5 Mio. Quadratmetern) und insofern hinsichtlich Kostenstruktur und Skalenerträgen nicht mit den chinesischen Herstellern vergleichbar; iii) die Inlandsverkäufe des kanadischen Herstellers überstiegen die Inlandsverkäufe der beiden mitarbeitenden indischen Hersteller zusammengenommen und boten insofern eine repräsentativere Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts.

Stellungnahmen von interessierten Parteien zur Wahl des Vergleichslands

(41)

In ihrer ersten Argumentationslinie wandten die chinesischen Hersteller ein, dass die Kommission ihrer Auffassung nach nicht mehr nach der Vergleichslandmethode verfahren dürfe. Für den Fall, dass diese Methode trotzdem angewandt würde, lehnten sie in ihrer zweiten Argumentationslinie die Wahl Kanadas ab und beantragten aus folgenden Gründen ein anderes Vergleichsland: i) Auf einen einzigen Hersteller basierende Ergebnisse seien verzerrt; ii) es bestehe eine Verbindung zwischen dem einzigen kanadischen Hersteller und einem der antragstellenden Unionshersteller, und daher könnte das kanadische Unternehmen angesichts der von der Muttergesellschaft beantragten bevorstehenden Auslaufüberprüfung eine bestimmte Preis- und Kostenpolitik angewandt haben; iii) es bestehe insofern eine Informationsasymmetrie, als dass der Antragsteller Zugang zu den vertraulichen Informationen gehabt habe, die sein verbundener Hersteller im Vergleichsland habe vorlegen müssen, während den chinesischen Herstellern dieser Zugang verwehrt worden sei.

(42)

Bezüglich der ersten Argumentationslinie, die die Anwendung der Vergleichslandmethode betrifft, machte die Kommission deutlich, dass alle chinesischen ausführenden Hersteller die Gelegenheit hatten, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) zu stellen, wodurch die Berechnung individueller Dumpingspannen möglich gewesen wäre. Keiner dieser Ausführer nahm diese Möglichkeit in Anspruch. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert daher anhand der Daten aus einem Vergleichsland ermittelt. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(43)

Bezüglich der zweiten Argumentationslinie, die die Wahl Kanadas betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass Kanada und auch der konkrete kanadische Hersteller bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland bzw. Hersteller im Vergleichsland herangezogen wurden. Angesichts der Tatsache, dass die ausführenden Hersteller keinen ihrer Einwände gegen die Wahl Kanadas untermauerten, erachtete die Kommission die Wahl Kanadas nach wie vor als angemessen. Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, war Kanada im Hinblick auf die Produktions- und Inlandsverkaufsmengen — beides Faktoren zur Ermittlung des Normalwerts — in jedem Fall die passendere Wahl. Schließlich steht der Wahl eines Vergleichslands mit einem einzigen mitarbeitenden Hersteller aus rechtlicher Sicht nichts entgegen, selbst wenn dieser Hersteller mit einem Unionshersteller verbunden ist. In jedem Fall stellte die Kommission sicher, dass die vom kanadischen Hersteller vorgelegten Daten zuverlässig waren. Daher wies die Kommission den Einwand des ausführenden Herstellers zurück.

(44)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung wiederholten die chinesischen Hersteller ihren Einwand, dass die Kommission nicht mehr nach der Vergleichslandmethode verfahren dürfe. Sie brachten vor, die Kommission habe ihre Untersuchungsmethode in anderen Punkten geändert, vor allem hinsichtlich der qualitätsbezogenen Berichtigung, und hätte daher auch ihre Untersuchungsmethode in Bezug auf die Vergleichslandmethode ändern müssen.

(45)

Die Kommission wies den Einwand erneut zurück. Die Vergleichslandmethode war aus den in Erwägungsgrund 42 ausgeführten Gründen zulässig. Darüber hinaus hängt die Bewertung der Kommission hinsichtlich der qualitätsbezogenen Berichtigung nicht mit der Wahl des Vergleichslands zusammen.

(46)

Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde deshalb von der Kommission der Schluss gezogen, dass Kanada sich als Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignet.

b)   Normalwert

(47)

Der Normalwert wurde auf der Grundlage der von dem mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland vorgelegten Informationen ermittelt.

(48)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der von dem mitarbeitenden Hersteller in Kanada getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union repräsentativ war, d. h., ob die Gesamtmenge der betreffenden Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(49)

Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware des Herstellers im Vergleichsland, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp untersucht, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war. Die Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis mindestens den Produktionskosten entsprach. Deshalb wurden die Produktionskosten der einzelnen Warentypen des kanadischen Herstellers im Untersuchungszeitraum ermittelt.

(50)

Wenn die Menge der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum ermittelt. In allen anderen Fällen wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung ermittelt, indem zu den durchschnittlichen Herstellkosten für den entsprechenden Warentyp die im Untersuchungszeitraum angefallenen VVG-Kosten und die auf dem kanadischen Markt erwirtschafteten Gewinne hinzugerechnet wurden.

(51)

Die Ausgangsuntersuchung hatte im Hinblick auf den Preisvergleich ergeben, dass sich Unterschiede bei den Waren, unter anderem bei der Qualität der Vorleistungen für die Herstellung der betroffenen Ware in China, auf die besagten Preise auswirkten. Dies führte bei den Preisen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern bei der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union in Rechnung gestellt wurden, zu großen Fluktuationen. Die Antragsteller legten jedoch Nachweise dafür vor, dass es diesen wesentlichen Unterschied mittlerweile nicht mehr gebe und dass die chinesischen Hersteller dazu übergegangen seien, hochwertigere Warentypen in die Union auszuführen (vgl. Erwägungsgründe 97 bis 103).

(52)

Dementsprechend nutzte die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts zwei Berechnungsszenarien: Szenario 1, bei dem sämtliche vergleichbaren Waren berücksichtigt wurden, die von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellt und verkauft wurden, und Szenario 2, bei dem nur der günstigste Warentyp herangezogen wurde, der wahrscheinlich auch Warentypen niedrigerer Qualität entsprach. In letztgenanntem Szenario wurde dem Normalwert lediglich der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als Durchschnittspreis der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet wurde. Im ersten Szenario wurden mehr als die Hälfte der Normalwerte auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise berechnet, während der Rest rechnerisch ermittelt wurde, da entweder die Anforderungen in Erwägungsgrund 50 hinsichtlich der 80 %-Schwelle und/oder der Rentabilität nicht erfüllt waren oder es bei einem bestimmten Warentyp keine Inlandsverkäufe gab.

(53)

Der Hersteller im Vergleichsland stellte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hinsichtlich der Qualität die gesamte Bandbreite an Waren her, sogar einige Nischenprodukte mit hoher Wertschöpfung, die bei den Dumpingberechnungen nicht berücksichtigt wurden.

(54)

Wie in den Erwägungsgründen 59 bis 60 festgestellt, ergaben diese beiden Berechnungsszenarien unterschiedliche Dumpingspannen.

c)   Ausfuhrpreis

(55)

Wie in Erwägungsgrund 16 angegeben, arbeiteten die chinesischen ausführenden Hersteller nicht an der Untersuchung mit. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt.

(56)

Der CIF-Preis frei Grenze der Union wurde auf der Grundlage der Eurostat-Daten ermittelt.

d)   Vergleich und Berichtigungen

(57)

Die Kommission verglich den Normalwert (unter Zugrundelegung von Szenario 1 bzw. 2, vgl. Erwägungsgrund 52) und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(58)

Hinsichtlich der Inlandspreise des Herstellers im Vergleichsland wurden Berichtigungen für inländische Transportkosten und Verpackungskosten sowie ggf. für Preisnachlässe und Rabatte vorgenommen. Die Berichtigungen beliefen sich insgesamt auf [5-10 %] des Gesamtrechnungsbetrags. Die Produktionskosten wurden entsprechend berichtigt. Bei den Ausfuhrpreisen wurde der Ab-Werk-Preis ermittelt, indem die in der Ausgangsuntersuchung angegebenen Kosten für Transport, Versicherung, Bereitstellung und andere Faktoren ([5-10 %] des Rechnungsbetrags) vom CIF-Preis frei Grenze der Union abgezogen wurden.

e)   Dumpingspanne

(59)

Auf der Grundlage des Vorstehenden belief sich unter Berücksichtigung aller vergleichbaren Waren, die von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellt und verkauft wurden (Szenario 1, vgl. Erwägungsgrund 52), die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf 205,5 %. Allerdings schloss diese Berechnung, wie bereits festgestellt, sämtliche vergleichbaren Waren mit ein, die vom Hersteller im Vergleichsland hergestellt und verkauft wurden. Vor allem angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller war nicht klar, ob die Warentypen des Herstellers im Vergleichsland denen entsprachen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurden.

(60)

Auch wenn man — im Rahmen von Szenario 2 (vgl. Erwägungsgrund 52) — nur den günstigsten Warentyp berücksichtigt, der vom Hersteller im Vergleichsland hergestellt und verkauft wurde, wäre die festgestellte Dumpingspanne mit 35,1 % immer noch erheblich.

(61)

Die Kommission versuchte auch, die Dumpingspannen für jeden Warentyp einzeln zu berechnen. Allerdings wurde dies im Rahmen des Untersuchungszeitraums der Auslaufüberprüfung angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und des Fehlens echter Daten für die einzelnen Warentypen aus China für unmöglich erachtet. Da der Kommission allerdings noch warentypspezifische Daten aus der Ausgangsuntersuchung vorlagen, verwendete sie diese, um pro forma eine dritte Dumpingspannenberechnung durchzuführen, um so entweder Szenario 1 oder 2 bestätigen zu können.

(62)

Diese dritte Berechnung ergab Dumpingspannen zwischen 35,7 % und 46,4 %. Während diese dritte Berechnung deutlich machte, dass bei der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union nach wie vor Dumping praktiziert wurde, kam die Kommission über die Feststellung des Dumpings hinaus zu dem Schluss, dass die eigentlichen Zahlen, die diese Rechnung ergab, nicht zuverlässig waren. Das lag daran, dass bei der Untersuchung keine Beweise dafür gefunden wurden, dass der zur Ausfuhr in die Union bestimmte Warentypenmix seit der Ausgangsuntersuchung gleich geblieben ist. Die Antragsteller legten vielmehr Beweise dafür vor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller mittlerweile dazu übergegangen sind, entsprechend ihrem technischen Fortschritt Warentypen mit höherer Wertschöpfung herzustellen (vgl. auch Erwägungsgründe 97 bis 103). Folglich handelt es sich bei dieser Simulation um die niedrigstmögliche Schätzung der Dumpingspannen, wobei der Fokus vergleichsweise stärker auf den günstigeren Warentypen aus der Vergangenheit lag. Ferner wurde festgestellt, dass bestimmte Warentypen leicht verändert wurden, um die Maßnahmen zu umgehen (vgl. Erwägungsgrund 5). Keine der Feststellungen wurde durch gegenteilige Beweise der chinesischen ausführenden Hersteller in Zweifel gezogen.

(63)

Infolge der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in Szenario 2 berechnete Dumpingspanne (festgestellte Dumpingspanne: 35,1 %) in Ermangelung realer Daten chinesischer ausführender Hersteller für die betroffene Ware die niedrigstmögliche Schätzung der tatsächlichen Dumpingspannen darstellte.

(64)

Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in jedem Fall weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführten.

3.3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(65)

Ferner untersuchte die Kommission, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei untersuchte sie das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

3.3.1.   Ausfuhren in Drittländer

(66)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller standen keine genauen Informationen zu den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in andere Länder zur Verfügung. Die in den chinesischen Ausfuhrstatistiken enthaltenen Preisdaten betrafen eine breiter gefasste Warendefinition, aber sowohl der Antragsteller als auch die chinesischen ausführenden Hersteller bezogen sich in ihren Stellungnahmen darauf und gelangten zu konträren Schlussfolgerungen. Außerdem konnte der Produktmix der Ausfuhren in Drittländer nicht in Erfahrung gebracht werden, sodass es der Kommission unmöglich war, das vergleichbare Preisniveau der chinesischen Ausfuhren auf andere Märkte festzustellen.

(67)

Insofern ließen für die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise in Form von statistischen Daten, die sich auf eine breiter gefasste Warendefinition bezogen, keine Rückschlüsse darauf zu, ob Waren zu gedumpten Preisen in andere Märkte ausgeführt wurden oder nicht.

3.3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(68)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden die Kapazitätsreserven in der VR China anhand einer vom Antragsteller beauftragten und dem Antrag auf Auslaufüberprüfung beigefügten Studie bestimmt. Der Antragsteller reichte später eine aktualisierte Fassung der Studie nach.

(69)

Nach der ursprünglichen Studie lag die Gesamtkapazität in der VR China bei 1 840 Mio. Quadratmetern und die Produktionsmenge bei 1 390 Mio. Quadratmetern; daraus ergeben sich beträchtliche Kapazitätsreserven von 450 Mio. Quadratmetern. Nach der aktualisierten Fassung lag die Gesamtkapazität in der VR China bei 2 295 Mio. Quadratmetern und die Produktionsmenge bei 1 544 Mio. Quadratmetern; daraus ergeben sich noch größere Kapazitätsreserven von 751 Mio. Quadratmetern. Angesichts der Tatsache, dass eine Kapazitätsauslastung von 100 % unrealistisch ist, betrachtete selbst der Antragsteller eine Höchstauslastung zwischen 85 % und 90 % als angemessener. Nach der konservativeren Schätzung einer Kapazitätsauslastung von 85 % würden sich die tatsächlich verfügbaren Kapazitätsreserven auf 406 Mio. Quadratmeter belaufen. Der Gesamtunionsverbrauch lag zum Vergleich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 714 Mio. Quadratmetern; dies weist darauf hin, dass erhebliche Kapazitätsreserven zur Verfügung stünden, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt werden könnten.

(70)

Die chinesischen ausführenden Hersteller bezweifelten die Aussagekraft der Studie und ersuchten die Kommission, diese nicht zu berücksichtigen. Als erstes behaupteten sie, dass sie zu der Studie keine Stellungnahme abgeben könnten, weil keine aussagekräftige, offen zugängliche Fassung vorliege. Zweitens wiesen sie darauf hin, dass der Sachverständige, der die Studie erarbeitet hatte, aufgrund seiner Verbindungen zum Wirtschaftszweig der Union nicht neutral gewesen sei. Drittens brachten sie vor, dass sämtliche Kapazitätsreserven durch die steigende Inlandsnachfrage in der VR China absorbiert würden, worauf ein Zitat aus einem Artikel einer Fachzeitschrift schließen lasse, in dem auf das starke Wachstum der Baubranche in der VR China hingewiesen worden sei. (10)

(71)

Hinsichtlich des ersten Vorbringens der chinesischen ausführenden Hersteller wies die Kommission darauf hin, dass eine offen zugängliche Fassung der aktualisierten Studie in der offenen Akte enthalten war. Der Kommission zufolge war diese Fassung aussagekräftig und gab den chinesischen ausführenden Herstellern damit Gelegenheit, eine detailliertere Stellungnahme abzugeben und stichhaltige Nachweise vorzulegen, um die Inhalte und Schlussfolgerungen der Studie zu widerlegen. In jedem Fall führten die chinesischen ausführenden Hersteller nicht näher aus, welcher Teil der offen zugänglichen Fassung der Studie ihrer Meinung nach nicht aussagekräftig genug gewesen sei, um dazu Stellung nehmen zu können. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(72)

Hinsichtlich des zweiten Vorbringens wies die Kommission darauf hin, dass angesichts der mangelnden Mitarbeit der VR China und mangels alternativer ausführlicher Kapazitätsdaten der chinesischen ausführenden Hersteller die Studie nach ihrem Dafürhalten die besten verfügbaren Informationen enthielt. Außerdem konnte die Kommission keine Informationen finden, mit denen die Studie infrage gestellt würde.

(73)

In Bezug auf das dritte Vorbringen stimmte die Kommission zu, dass ein Teil der Produktionskapazität verwendet werden könnte, um die wachsende Inlandsnachfrage zu decken. Die ausführenden Hersteller gaben jedoch keine Zahlen zum Inlandsverbrauch in der VR China an, mit denen sich belegen ließe, dass durch den geplanten Anstieg der Inlandsnachfrage tatsächlich die gesamten Kapazitätsreserven absorbiert werden würden. Auch die Untersuchung der Kommission ergab keine solchen Zahlen. Wahrscheinlich würden die Kapazitätsreserven teilweise auch für Ausfuhren in Drittländer und nicht nur für Ausfuhren in die Union verwendet werden.

(74)

Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass — selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Inlandsnachfrage in der VR China — die maximalen Kapazitätsreserven, die voraussichtlich auf den Unionsmarkt gelenkt werden würden, im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstens 406 Mio. Quadratmeter betragen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Kapazitätsreserven teilweise auch vom steigenden chinesischen Inlandsverbrauch absorbiert und teilweise auch für Verkäufe auf anderen Ausfuhrmärkten als dem Unionsmarkt in Anspruch genommen werden; allerdings sind der Kommission von den interessierten Parteien diesbezüglich keine Informationen vorgelegt worden und auch sie selbst ist nicht auf solche Informationen gestoßen (vgl. Erwägungsgründe 66 und 67).

(75)

Auch nach der zusätzlichen Unterrichtung fochten die chinesischen ausführenden Hersteller die Feststellungen zu den Kapazitätsreserven an. Sie behaupteten, die Bewertung der Kapazitätsreserven basiere auf bloßen Annahmen und sei nicht durch eindeutige Beweise belegt. Sie brachten vor, dass in der vom Antragsteller vorgelegten Studie bei zwei chinesischen ausführenden Herstellern die falschen Websites angegeben worden seien und dass bei einem dritten chinesischen Hersteller die Kapazität mit 129 Mio. Quadratmetern angegeben worden sei, obwohl sie in Wirklichkeit 60 Mio. Quadratmeter betrage.

(76)

Die Kommission stellte fest, dass die Bewertung der Kapazitätsreserven aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der VR China auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchgeführt wurde (vgl. Erwägungsgrund 72). Sie wies darauf hin, dass die Kapazitätsreserven auf höchstens 406 Mio. Quadratmeter geschätzt wurden und dass ein Teil der Kapazitätsreserven vom chinesischen Inlandsverbrauch und von anderen Ausfuhrmärkten als dem Unionsmarkt absorbiert werden würde (vgl. Erwägungsgrund 74). Die chinesischen ausführenden Hersteller fochten nicht die Schätzwerte für die Kapazitäten der beiden chinesischen Hersteller mit den angeblich falschen Websites an. Die Kommission war der Ansicht, dass auch in dem Fall, dass die Behauptungen der chinesischen Hersteller zutreffen würden, eine Änderung der Schätzwerte die allgemeine Feststellung, dass es erhebliche Kapazitätsreserven in China gibt, nicht infrage gestellt hätte. Denn selbst, wenn die Kapazität des dritten chinesischen Herstellers, wie behauptet, tatsächlich 60 Mio. Quadratmeter betragen würde und die Schätzwerte für die Kapazitäten der anderen beiden chinesischen Hersteller auf falschen Websites beruhen würden, würden die gesamten Kapazitätsreserven in China schätzungsweise immer noch knapp 50 % des Unionsverbrauchs entsprechen.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(77)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit der VR China und mangels chinesischer Rechnungen für Verkäufe auf anderen Märkten standen keine genauen Informationen zu Ausfuhrpreisen der VR China in andere Länder und zu dem entsprechenden Produktmix zur Verfügung. Der Kommission war es deshalb nicht möglich, die Attraktivität des Preisniveaus in der Union im Vergleich zu anderen Ausfuhrmärkten zu bestimmen.

(78)

Wie nach der zusätzlichen Unterrichtung festgestellt, zeigte die Preisunterbietungsberechnung allerdings, dass die Durchschnittspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich über den chinesischen Einfuhrpreisen lagen. Auf dieser Grundlage lässt sich festhalten, dass das Preisniveau auf dem Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv ist.

(79)

Darüber hinaus betrachtete die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes durch folgende Sachverhalte als belegt: i) das Niveau der Durchdringung des chinesischen Markts vor Einführung der Maßnahmen (51 % Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (11)) und ii) die Anwendung zahlreicher Umgehungspraktiken, wie in den Erwägungsgründen 2 bis 5 aufgeführt.

(80)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin attraktiv ist.

3.3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(81)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(82)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 22 der Kommission bekannten Herstellern gefertigt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(83)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf 694 633 582 Quadratmeter beziffert. Auf die Unternehmen, die den Überprüfungsantrag unterstützten, entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion. Wie bereits in Erwägungsgrund 18 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Unionsverbrauch

(84)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus allen Ländern auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 (12) addierte.

(85)

Die Kommission weist darauf hin, dass interessierte Parteien, und insbesondere der Antragsteller, zur Abschätzung der Einfuhrmengen aus der VR China und aus anderen Ländern für die vollständigen achtstelligen Codes die Einfuhrdaten von Eurostat verwendeten. Unter diese Codes fallen allerdings auch Waren, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind. Wie bereits dargelegt, stützte sich die Kommission auf die Einfuhrdaten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, die nur Einfuhren der untersuchten Ware betrifft, weshalb die Einfuhrmenge und damit der geschätzte Unionsverbrauch genauer angegeben sind als bei Heranziehung der auf vollständigen achtstelligen Codes beruhenden Eurostat-Daten.

(86)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2013

2014

2015

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Quadratmetern)

590 716 421

602 113 728

687 901 767

714 430 620

Index (2013 = 100)

100

102

116

121

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und Daten des Antragstellers, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(87)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum jährlich an (insgesamt um 21 %). Der starke Anstieg beim Verbrauch spiegelt die allgemeine Erholung der Baubranche und die starke Nachfrage nach Außenwärmedämmungsmaterial wider, einer nachgelagerten Ware, in der offenmaschige Gewebe aus Glasfasern zum Einsatz kommen. Der Unionsverbrauch offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern wird in den nächsten Jahren voraussichtlich weiter ansteigen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(88)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Quadratmetern)

19 684 666

21 047 165

11 547 563

8 422 681

Index (2013 = 100)

100

107

59

43

Marktanteil

3,33 %

3,50 %

1,68 %

1,18 %

Index (2013 = 100)

100

105

50

35

Menge der Einfuhren aus Ländern, für die Umgehungsmaßnahmen gelten (13) (in Quadratmetern)

20 442 728

1 976 003

2 145 297

1 118 317

Index (2013 = 100)

100

10

10

5

Marktanteil

3,46 %

0,33 %

0,31 %

0,16 %

Index (2013 = 100)

100

9

9

5

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(89)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union um 57 % zurück. Zwischen 2013 und 2014 stieg sie zunächst um 7 %, sank dann aber zwischen 2014 und 2015 stark um 45 % und blieb bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf einem niedrigen Niveau. Der Marktanteil Chinas entwickelte sich entsprechend, indem er zwischen 2013 und 2014 zunächst anstieg und dann stark abfiel, und zwar erst bis auf 1,68 % im Laufe des Jahres 2014 und dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bis auf 1,18 %, und das von seinem Spitzenwert von 3,50 % im Jahr 2014. Aufgrund des steigenden Unionsverbrauchs verringerte sich der Marktanteil stärker als die Menge der Einfuhren.

(90)

Angesichts der geltenden Umgehungsmaßnahmen und der Forderung des Antragstellers, die betreffenden Marktanteile zum chinesischen Marktanteil hinzuzurechnen, prüfte die Kommission auch die Entwicklung der Einfuhren aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand. Die Gesamtmenge der Einfuhren aus diesen fünf Ländern nahm im Bezugszeitraum stark ab, wobei der deutlichste Rückgang im Zeitraum 2013 bis 2014 zu beobachten war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug die Gesamtmenge der Einfuhren aus diesen fünf Ländern nur 1 118 317 Quadratmeter; das entspricht einem Marktanteil von nur 0,16 %.

(91)

Der Antragsteller, mehrere Unionshersteller und der Europäische Verband der Hersteller technischer Gewebe (TECH-FAB Europe) gaben im Überprüfungsantrag, in Ad-hoc-Beiträgen und im Rahmen von Anhörungen an, dass die tatsächliche Einfuhrmenge der zu überprüfenden Ware aus der VR China aufgrund der massiven Menge an Einfuhren aus der VR China, die über die Ukraine, die Türkei, die Republik Moldau, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Bosnien und Herzegowina und möglicherweise andere Länder in die Union gelangen, deutlich höher liege als von Eurostat oder in anderen offiziellen Statistiken angegeben.

(92)

Erstens wies die Kommission darauf hin, dass die Eurostat-Einfuhrstatistiken auf der TARIC-Ebene dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen und dass die achtstelligen KN-Codes, auf die sich der Antragsteller bezieht, eine zu breite Warenkategorie abbilden, wie in Erwägungsgrund 85 bereits ausgeführt wird. Deshalb veranschlagen sie eine zu hohe Einfuhrmenge der Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind. Zweitens ist bei der Kommission bislang noch kein Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Durchführung einer Untersuchung der etwaigen Umgehung der geltenden Maßnahmen über die oben genannten Länder eingegangen. Darüber hinaus zeigen die verfügbaren Einfuhrstatistiken, dass die Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina, der Türkei sowie der Ukraine im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich waren. Hinsichtlich der Einfuhren aus an die Union angrenzenden Ländern sollte auch darauf hingewiesen werden, dass selbst der Antragsteller im Überprüfungsantrag einräumte, dass sich die geltenden Maßnahmen positiv auswirkten, da sie die Angebotsvielfalt erhöhten, und zwar auch in den an die Union angrenzenden Ländern, in denen der Produktionsaufbau begann. Diese Aussage wird von einer Stellungnahme eines Herstellers mit Sitz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien untermauert, der mit einem Unionshersteller verbunden ist. Die Annahmen einer Umgehung sind insofern nicht durch Beweise oder Fakten belegt; sie wurden somit nicht berücksichtigt.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(93)

Die Kommission ermittelte auch die Preisentwicklung für Einfuhren aus der VR China anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(94)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise

 

2013

2014

2015

UZÜ

Chinesische Einfuhrpreise (EUR/Quadratmeter)

0,15

0,16

0,25

0,23

Index (2013 = 100)

100

106

167

153

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(95)

Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 53 % und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Quadratmeterpreis von 0,23 EUR.

(96)

Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, mitarbeitete, bestimmte die Kommission die Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises der Unionshersteller der Stichprobe, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, mit dem durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 auf der Stufe des CIF-Wertes nach angemessener Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallenden Kosten. Der Vergleich zeigte, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Preisunterbietung stattfand. Bleibt der Antidumpingzoll unberücksichtigt, werden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union von den Einfuhren aus der VR China allerdings um durchschnittlich 22,5 % unterboten.

(97)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die Preise der Einfuhren aus China einer qualitätsbezogenen Berichtigung unterzogen. In der Phase der Unterrichtung und mangels diesbezüglicher Vorbringen wandte die Kommission in der Überprüfung zunächst dieselbe Berichtigung an wie in der Ausgangsuntersuchung. Im Anschluss an die Unterrichtung legte der Antragsteller jedoch zwei Stellungnahmen vor, eine zu den qualitätsbezogenen Berichtigungen und die andere zu den jeweiligen Einfuhrpreisen. Im Rahmen der ersten Stellungnahme brachte der Antragsteller vor, dass die chinesischen Hersteller die Qualität ihrer Waren seit der Ausgangsuntersuchung verbessert hätten, und zeigte auf, dass die größten chinesischen Hersteller zurzeit die Qualitätsanforderungen aller wichtigen Anwendungsbereiche erfüllen würden. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und mangels entgegenstehender stichhaltiger Beweise beschloss die Kommission, in diesem Überprüfungsverfahren auf die qualitätsbezogene Berichtigung zu verzichten (vgl. Erwägungsgründe 101 bis 103).

(98)

Im Rahmen der zweiten Stellungnahme wandte der Antragsteller nach der Unterrichtung außerdem ein, dass die für diesen Preisvergleich herangezogenen Preise der Einfuhren aus China angesichts der relativ geringen Mengen nicht repräsentativ seien. Der Antragsteller brachte vor, dass es sich bei den Einfuhren aus China, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stattfanden, angesichts der geringen Verkaufsmengen und des hohen Antidumpingzolls um qualitativ sehr hochwertige Einfuhren für kleine Nischenmärkte handelte. Deshalb sei der Durchschnittswert im Vergleich zum Durchschnittswert der Einfuhren aus der VR China ohne Maßnahmen zu hoch, denn diese Einfuhren würden den „normalen“, günstigeren Produktmix darstellen.

(99)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung brachten die chinesischen Hersteller vor, die Kommission hätte die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise bezüglich der qualitätsbezogenen Berichtigung nicht akzeptieren dürfen, da sie angeblich nicht stichhaltig gewesen seien. Außerdem behaupteten sie, dass die Kommission bei einer Auslaufüberprüfung verpflichtet sei, dieselbe Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden; daher hätte sie weiterhin die qualitätsbezogene Berichtigung anwenden müssen, die auch in der Ausgangsuntersuchung angewandt wurde.

(100)

Die Kommission prüfte und berücksichtigte sämtliche nach der Unterrichtung und nach der zusätzlichen Unterrichtung eingereichten Stellungnahmen, soweit angezeigt.

(101)

Was die vom Antragsteller eingereichten Stellungnahmen betrifft, so akzeptierte die Kommission die erste Stellungnahme, in der es um die qualitätsbezogene Berichtigung ging. Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass der Antragsteller seine Behauptung, dass es Beweise dafür gebe, dass die chinesischen Hersteller die Qualität ihrer Waren verbessert hätten, ordnungsgemäß begründet hat und dass es daher nicht mehr gerechtfertigt war, im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung dieselbe qualitätsbezogene Berichtigung vorzunehmen wie in der Ausgangsuntersuchung. In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung entsprechende Einzelheiten zu Angeboten und Qualitätsangaben in China vor, wie sie auf den Websites der chinesischen Hersteller der betroffenen Ware erscheinen, und übermittelte außerdem Informationen zu wichtigen Fusionen unter den chinesischen Herstellern zur Verbesserung ihrer Leistung, zu umfangreicher staatlicher Unterstützung für eine Qualitätsverbesserung im Wirtschaftszweigoffenmaschiger Gewebe, zur Verbesserung der Produktionsmaschinen bei mehreren wichtigen Herstellern, zur Verbesserung der Qualität des wichtigsten verwendeten Rohstoffs sowie zu einem stärkeren Fokus auf die Qualitätssicherung bei der Produktion in dem betreffenden chinesischen Wirtschaftszweig. All diese Entwicklungen würden somit zu einer wesentlichen Verbesserung der Qualität des in China hergestellten offenmaschigen Gewebes führen, was dazu führe, dass chinesische Hersteller die betroffene Ware derzeit auf einem Niveau herstellen, das denselben Qualitätsstandards wie denen der Unionshersteller entspricht, was Parameter wie die Zugfestigkeit nach dem Kontakt mit Alkali (getestet nach ETAG004) oder auch die Lauf- und Querrichtung und die Dehnung betrifft. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und ohne von ihnen vorgelegte gegenteilige Beweise sowie aufgrund der Tatsache, dass die Kommission selbst keine gegenteiligen Beweise hat ermitteln können, wurde festgestellt, dass sich die Qualität der chinesischen Waren insgesamt erheblich verbessert hat und dass diese Verbesserungen wahrscheinlich auch für zukünftige Ausfuhren in die Union gelten werden.

(102)

In der Ausgangsuntersuchung basierte die Berichtigung zum Teil auf den Informationen, die der Kommission zur Verfügung standen und die sie von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern erhalten hatte. In dieser Auslaufüberprüfung antworteten die chinesischen Hersteller auf keinen der Fragebogen und übermittelten somit keine relevanten, überprüfbaren Informationen, die geeignet gewesen wären, das Vorbringen des Antragstellers infrage zu stellen oder die dargelegten Feststellungen zu widerlegen. Daher sah sich die Kommission gezwungen, eine Feststellung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Dementsprechend und aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sowie aufgrund der Tatsache, dass keine gegenteiligen Daten vorgelegt wurden, war die Kommission nicht in der Lage, auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualität der Einfuhren aus China und der Qualität der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, wie sie durch Belege untermauert war, festzustellen, ob eine qualitätsbezogene Berichtigung nach wie vor notwendig ist. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die chinesischen Hersteller selbst in ihren Stellungnahmen zur zusätzlichen Unterrichtung keine stichhaltigen Nachweise dafür vorgelegt haben, dass das Vorbringen des Antragstellers, dass eine qualitätsbezogene Berichtigung nicht mehr gerechtfertigt sei, falsch wäre.

(103)

Die Kommission akzeptierte daher die erste Stellungnahme des Antragstellers, wies die Vorbingen der chinesischen Ausführer zurück und kam zu dem Schluss, dass es keine Grundlage mehr dafür gibt, in den Berechnungen zur Preisunterbietung eine qualitätsbezogene Berichtigung vorzunehmen.

(104)

Was die zweite Stellungnahme des Antragstellers betrifft, so akzeptierte die Kommission dessen Einwände nicht, da diese nicht durch stichhaltige Beweise untermauert wurden. Trotz der Tatsache, dass diese Vorbringen zurückgewiesen wurden, kam die Kommission dennoch zu dem Schluss, dass die Preisunterbietungsspanne mit 22,5 % (berechnet wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt) beträchtlich blieb.

(105)

Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung, in der Auslaufüberprüfung keine qualitätsbezogene Berichtigung vorzunehmen, nicht um eine Änderung der Methodik gegenüber der Ausgangsuntersuchung handelt. Die Notwendigkeit einer qualitätsbezogenen Berichtigung wurde in der Ausgangsuntersuchung vor dem Hintergrund der Umstände untersucht, die zu jener Zeit herrschten, und diente dem Zweck, einen Vergleich der betroffenen Ware mit der in der Union hergestellten Ware auf derselben Handelsstufe zu gewährleisten. Allerdings wurde angesichts der neuen vorgelegten Beweise eine Neubewertung dieser Berichtigung notwendig. Wie in den Erwägungsgründen 101 bis 103 erwähnt, wiesen die vom Antragsteller vorgelegten Beweise auf einen Wettbewerb auf derselben Handelsstufe hin, der eine qualitätsbezogene Berichtigung für die betroffene Ware nicht erforderlich machte. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise kam die Kommission demnach zu dem Schluss, dass die Umstände im vorliegenden Fall keine solche Berichtigung mehr rechtfertigten.

(106)

Schließlich ist zu dem Einwand der chinesischen Hersteller, die Kommission hätte weiterhin die qualitätsbezogene Berichtigung anwenden müssen, die auch in der Ausgangsuntersuchung angewandt wurde, anzumerken, dass die Rechtsprechung (14), auf die sich die chinesischen Ausführer in ihrer Stellungnahme beziehen, eine Änderung der Methodik zur Berechnung von Dumpingspannen beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrifft (d. h. die Untersuchungsbehörde verwendete in der Ausgangsuntersuchung die „Inputmethode“ und bei der Überprüfung die „Restmethode“). Daher unterscheidet sich diese Situation erheblich vom vorliegenden Fall, in dem die Kommission die Methodik gegenüber der Ausgangsuntersuchung nicht verändert hat. Vielmehr berücksichtigte sie die Umstände, die sich zwischen der Ausgangsuntersuchung und der Überprüfung verändert hatten und keine qualitätsbezogene Berichtigung mehr rechtfertigten.

(107)

Dementsprechend wies die Kommission die in Erwägungsgrund 99 dargelegten Vorbringen der chinesischen Hersteller zurück und bestätigte ihren Beschluss, die qualitätsbezogene Berichtigung im Rahmen dieser Überprüfung nicht anzuwenden.

(108)

Im Rahmen einer Anhörung durch die Kommissionsdienststellen im Anschluss an die zusätzliche Unterrichtung brachten die chinesischen Behörden vor, dass die chinesischen Hersteller bereits relativ lange „C-Glas“, eine spezielle Glasfaserform, verwenden, die sich von der alkaliresistenten Glasfaser unterscheidet, die in der Unionhäufig verwendet wird, weshalb sie fordern, dass die qualitätsbezogene Berichtigung aufrechterhalten werden sollte. Als erstes stellte die Kommission fest, dass diese Stellungnahme nach Ablauf der Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen zur zusätzlichen Unterrichtung eingereicht wurde. Zweitens wurde das Vorbringen nicht mit Nachweisen zur derzeitigen Qualitätsstufe des offenmaschigen Gewebes aus China belegt; auch wurden keine anderen Nachweise beigefügt, die die Verwendung von C-Glas im Verhältnis zur Verwendung anderer Glasfasertypen durch die Hersteller von offenmaschigem Gewebe in der VR China zeigen würden. Drittens war es aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China nicht möglich, solche Informationen von den betroffenen ausführenden Herstellern einzuholen und zu überprüfen, weshalb die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen musste. Viertens macht dieser Einwand bezüglich des Inputmaterials für die Herstellung von offenmaschigem Gewebe aus Glasfasern nicht die Nachweise ungültig, die das Vorbringen des Antragstellers stützen, dass die chinesischen Hersteller seit der Ausgangsuntersuchung die Qualität ihrer Waren verbessert haben, einschließlich ihrer Alkaliresistenz, die auch in der Norm ETAG004 verlangt wird, sodass eine qualitätsbezogene Berichtigung in dieser Überprüfung nicht gerechtfertigt ist. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(109)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der im Bezugszeitraum aus anderen Drittländern als der VR China in die Union getätigten Einfuhren sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren. Die Tabelle beruht auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2013

2014

2015

UZÜ

Republik Moldau

Menge der Einfuhren (in Quadratmetern)

8 865 531

9 894 443

18 866 981

20 704 443

 

Index (2013 = 100)

100

112

213

234

 

Marktanteil

1,5 %

1,6 %

2,7 %

2,9 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Quadratmeter)

0,25

0,26

0,28

0,27

 

Index (2013 = 100)

100

102

113

109

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Menge der Einfuhren (in Quadratmetern)

0

0

2 670 400

11 333 114

 

Index (2013 = 100)

Keine Indexangabe, da Menge in den Jahren 2013 und 2014 gleich null.

 

Marktanteil

0 %

0 %

0,4 %

1,6 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Quadratmeter)

0,26

0,27

 

Index (2013 = 100)

Keine Indexangabe, da Menge in den Jahren 2013 und 2014 gleich null.

Serbien

Menge der Einfuhren (in Quadratmetern)

0

750

4 809 343

9 915 393

 

Index (2013 = 100)

Keine Indexangabe, da Menge im Jahr 2013 gleich null.

 

Marktanteil

0 %

0 %

0,7 %

1,4 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Quadratmeter)

0,11

0,27

0,27

 

Index (2013 = 100)

Keine Indexangabe, da Menge im Jahr 2013 gleich null.

Alle anderen Drittländer insgesamt

Menge der Einfuhren (in Quadratmetern)

50 450 204

15 857 722

16 506 640

10 614 358

 

Index (2013 = 100)

100

31

33

21

 

Marktanteil

8,5 %

2,6 %

2,4 %

1,5 %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Quadratmeter)

0,24

0,31

0,32

0,40

 

Index (2013 = 100)

100

128

133

167

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(110)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Gesamtmenge der Einfuhren aus anderen Ländern als China um 11 %, wobei der deutlichste Rückgang im Zeitraum 2013 bis 2014 zu beobachten war, was auf die Wirksamkeit der Antiumgehungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

(111)

Die Einfuhren aus drei geografisch in der Nähe der Union liegenden Ländern — der Republik Moldau, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Serbien — stiegen erheblich an und ersetzten weitgehend die Einfuhren aus allen anderen Drittländern. Ihr gemeinsamer Marktanteil stieg deshalb von 1,5 % im Jahr 2013 auf 5,9 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Seit 2013 liegt deren Preisniveau im Allgemeinen deutlich unter dem durchschnittlichen Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittländern, aber immer noch über den Preisen der Einfuhren aus der VR China.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(112)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein Stichprobenverfahren angewendet.

(113)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag bereitgestellten Informationen. Diese makroökonomischen Indikatoren wurden von der Kommission ordnungsgemäß geprüft. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der geprüften Fragebogenantworten. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(114)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(115)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(116)

Zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Tatsache, dass die Stichprobe von einem vertikal integrierten Hersteller dominiert werde, zu einer unscharfen Analyse der mikroökonomischen Indikatoren führe; die meisten Unionshersteller seien nicht integrierte Weber, die die Ausgangsmaterialien für ihre Glasfasern auf dem freien Markt kauften. Die Weber würden sich in einer gänzlich anderen Situation befinden und deutlich weniger florieren als der dominierende integrierte Hersteller. Dieses Argument wurde nach der Unterrichtung erneut vorgelegt.

(117)

Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, entfällt in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Stichprobe die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Auf die Stichprobe entfallen bekanntlich rund 70 % der Produktions- und Verkaufsmenge der Unionshersteller. Gleichzeitig ist es allerdings zutreffend, dass die mikroökonomischen Indikatoren im Rahmen der Überprüfung größtenteils von einer Partei der Stichprobe bestimmt werden, deren Unternehmens- und Kostenstruktur sich deutlich von der Unternehmens- und Kostenstruktur der meisten anderen Hersteller unterscheidet. In Erwägungsgrund 28 wird näher darauf eingegangen.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(118)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZÜ

Produktionsmenge (in Quadratmetern)

551 246 419

591 314 219

670 397 631

694 633 582

Index (2013 = 100)

100

107

122

126

Produktionskapazität (in Quadratmetern)

672 600 881

766 417 296

821 009 956

836 697 568

Index (2013 = 100)

100

114

122

124

Kapazitätsauslastung

82 %

77 %

82 %

83 %

Index (2013 = 100)

100

94

100

101

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und Daten des Antragstellers.

(119)

Die Produktionsmenge stieg im Bezugszeitraum um 26 %. Sie stieg im Vergleich zu 2013 jährlich an, wobei ein besonders starkes Wachstum im Zeitraum 2014 bis 2015 zu beobachten war.

(120)

Um die steigende Nachfrage zu decken und das erwähnte Produktionswachstum zu ermöglichen, erweiterte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 24 %, wobei im Zeitraum 2013 bis 2014 ein besonders starker Zuwachs verzeichnet wurde.

(121)

Die gesteigerten Produktions- und Produktionskapazitätszahlen standen weitgehend im Einklang mit einem ähnlichen Wachstum des Unionsverbrauchs, wodurch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf einem relativ stabilen Niveau gehalten werden konnte.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(122)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Quadratmetern)

511 716 020

555 313 648

633 500 840

653 440 631

Index (2013 = 100)

100

109

124

128

Marktanteil

86,6 %

92,2 %

92,1 %

91,5 %

Index (2013 = 100)

100

106

106

106

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und Daten des Antragstellers.

(123)

Die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt stieg im Bezugszeitraum um 28 %. Jedes Jahr war eine Steigerung zu beobachten, und zwar um 9 % zwischen 2013 und 2014, um weitere 15 Indexpunkte zwischen 2014 und 2015 und um weitere 4 Indexpunkte zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(124)

Das Wachstum der Verkaufsmenge lag im Bezugszeitraum leicht über dem Wachstum des Unionsverbrauchs und ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil von 86,6 % im Jahr 2013 auf 91,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 4,9 Prozentpunkte zu steigern.

4.5.2.3.   Wachstum

(125)

Im Bezugszeitraum war ein starkes Wachstum bei Produktion und Umsatz im Wirtschaftszweig der Union zu beobachten, sodass dieser in vollem Umfang von der Aufwärtsentwicklung beim Unionsverbrauch profitieren konnte.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(126)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 279

1 390

1 449

1 545

Index (2013 = 100)

100

109

113

121

Produktivität (in Quadratmeter je Beschäftigten)

430 876

425 423

462 745

449 707

Index (2013 = 100)

100

99

107

104

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten und Daten des Antragstellers.

(127)

Die Zahl der Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 21 %, wobei jährliche Steigerungen zu verzeichnen waren.

(128)

Die längerfristigen Umstrukturierungsbemühungen, die vom Wirtschaftszweig der Union bereits zurzeit der Ausgangsuntersuchung unternommen wurden, wurden fortgesetzt und ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Produktionsmenge in höherem Maße zu steigern als die Zahl der Beschäftigten, was insgesamt zu einer Produktivitätssteigerung führte, gemessen in Produktionsleistung (in Quadratmetern) je beschäftigter Person pro Jahr, welche sich im Bezugszeitraum um 4 % erhöhte.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(129)

Wie in Abschnitt 3.2 dargelegt, hielt das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung an.

(130)

Die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China und anderen von Umgehungsmaßnahmen betroffenen Ländern war im Bezugszeitraum gering; demnach lässt sich schlussfolgern, dass die Auswirkung der Höhe der Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht sehr bedeutend war. Im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf Produktion, Umsatz und Marktanteil verbessert, was zeigt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von dem früheren Dumping vollständig erholt hat.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(131)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Quadratmeter)

0,352

0,347

0,334

0,328

Index (2013 = 100)

100

99

95

93

Produktionsstückkosten (in EUR/Quadratmeter)

0,299

0,292

0,282

0,285

Index (2013 = 100)

100

98

94

95

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(132)

Der Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Die Preisentwicklung folgte mit geringer zeitlicher Verzögerung der Entwicklung der Produktionskosten — mit Ausnahme des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, in dem die Produktionsstückkosten um ca. 1 % stiegen, der durchschnittliche Verkaufsstückpreis aber um ca. 1,5 % zurückging.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(133)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Beschäftigten)

18 095

17 096

17 695

17 624

Index (2013 = 100)

100

94

98

97

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(134)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen 2014 gegenüber 2013 um 6 % zurück, stiegen dann im Jahr 2015 an und sanken im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder auf ein Niveau, das 3 % unter dem Niveau von 2013 lag.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(135)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestände (in Quadratmetern)

73 758 800

79 909 963

81 506 790

51 864 072

Index (2013 = 100)

100

108

111

70

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

17,7 %

18,4 %

16,3 %

10,0 %

Index (2013 = 100)

100

104

92

57

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(136)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen zwischen 2013 und 2014 um 8 % zu, blieben im Jahr 2015 relativ stabil und verringerten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2013 um 30 %. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion folgten einer ähnlichen Entwicklung; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen sie im Vergleich zu 2013 um 43 % niedriger. Die Untersuchung ergab, dass Bestände keinen wesentlichen Indikator für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellen. Der starke Rückgang der Schlussbestände am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Vergleich zu allen anderen Zeiträumen ist auf den saisonalen Charakter der Baubranche zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union baut die Bestände in der Nebensaison im Winter auf, sodass sie am 31. Dezember entsprechend hoch sind, und baut sie im Sommer während der Hochsaison ab; am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (30. Juni 2016) sind die Bestände dementsprechend niedrig.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(137)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

14,5 %

17,0 %

15,0 %

14,2 %

Index (2013 = 100)

100

118

104

98

Cashflow (in EUR)

21 046 398

25 541 119

29 034 199

28 362 019

Index (2013 = 100)

100

121

138

135

Investitionen (in EUR)

13 878 588

9 063 687

7 939 165

9 718 856

Index (2013 = 100)

100

65

57

70

Kapitalrendite

48,1 %

56,3 %

64,9 %

49,4 %

Index (2013 = 100)

100

117

135

103

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(138)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bewegte sich im Bezugszeitraum zwischen 14,2 % und 17 %. In der Ausgangsuntersuchung wurde die angestrebte Zielgewinnspanne auf 12 % festgesetzt (15). Entsprechend wird darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union die angestrebte Zielgewinnspanne im Bezugszeitraum jedes Jahr übertraf.

(139)

Nach der Unterrichtung wies der Antragsteller darauf hin, dass die relativ große Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf die außergewöhnlich günstige Entwicklung der Rohstoffkosten und Wechselkurse in diesem Zeitraum zurückzuführen sei. Nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung seien diese Entwicklungen ins Gegenteil umgeschlagen und hätten die Rentabilität des Wirtschaftszweigs verringert. Die Kommission analysierte diese Stellungnahmen und kam zu dem Schluss, dass die auf der Stichprobe beruhende Feststellung, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum über der Gewinnspanne lag, nicht wesentlich durch diese Faktoren beeinflusst wurde.

(140)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum wurde entsprechend der Rentabilitätsentwicklung ein positiver Cashflow verzeichnet.

(141)

Um von der steigenden Nachfrage nach offenmaschigen Geweben aus Glasfasern sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu profitieren, investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum in erheblichem Maße in neue Kapazitäten. Im Jahr 2013 wurden besonders hohe Investitionen getätigt, was erklärt, warum für den gesamten Bezugszeitraum eine Negativentwicklung von 30 % verzeichnet wurde.

(142)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen ausgedrückte Gewinn. Sie war in jedem Jahr des Bezugszeitraums positiv und entwickelte sich parallel zur Rentabilität.

(143)

Angesichts der hohen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sowie der kontinuierlich wachsenden Verkaufszahlen und steigenden Nachfrage nach offenmaschigen Geweben aus Glasfasern gibt es keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Schwierigkeiten hatte, seine erheblichen Investitionen zu finanzieren.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(144)

Abgesehen von den Verkaufspreisen wiesen alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum darauf hin, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer guten Lage mit durchweg positiven Finanzindikatoren befand. Hinsichtlich der Verkaufspreise beobachtete die Kommission, dass deren rückläufige Entwicklung weitgehend einen ähnlichen Rückgang bei den Produktionskosten widerspiegelte.

(145)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union von den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen sowie den darauffolgenden Antiumgehungsmaßnahmen profitierte; er erlangte seinen Marktanteil wieder und baute ihn aus, führte Umstrukturierungsmaßnahmen durch, tätigte bedeutende Investitionen, senkte seine Produktionskosten und steigerte seine Rentabilität.

(146)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(147)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(148)

In Erwägungsgrund 64 stellte die Kommission fest, dass das Dumping — wenn auch nur in geringem Maße — im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

(149)

In Erwägungsgrund 74 stellte die Kommission fest, dass es vertretbar ist, die Kapazitätsreserven in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 406 Mio. Quadratmeter zu schätzen; das entspricht 57 % des Unionsverbrauchs im gleichen Zeitraum. In Erwägungsgrund 80 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller angesichts des Preisniveaus in der Union und ihrer kontinuierlichen Bemühungen, in den Markt einzutreten, attraktiv war. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 81 zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu vermehrten Ausfuhren der untersuchten Ware zu gedumpten Preisen aus der VR China in die Union führen würde.

(150)

Gleichzeitig ergab die Untersuchung, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in den letzten vier Jahren einschließlich des Untersuchungszeitraums der Überprüfung insgesamt in einer soliden Finanzlage befand, wobei die meisten Schadensindikatoren eine positive Entwicklung aufwiesen (siehe Erwägungsgründe 144 bis 146). Dabei sollte allerdings betont werden, dass der Unionsmarkt durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen in dem Zeitraum effektiv vor großen Mengen gedumpter Einfuhren geschützt wurde und der Wirtschaftszweig der Union eindeutig davon profitieren konnte.

(151)

Bei Anhörungen und in ihren Stellungnahmen wandten mehrere Unionshersteller und der Europäische Verband der Hersteller technischer Gewebe (TECH-FAB Europe) ein, dass die Aufhebung der Maßnahmen angesichts der großen Produktionskapazität in der VR China und der geringeren Verkaufspreise unmittelbar zu einem starken Anstieg der Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China in die Union führen würde, und zwar zu gedumpten Preisen, die unter den Produktionskosten der meisten Unionshersteller liegen würden. Nach der Unterrichtung wurden diese Stellungnahmen wie folgt weiter untermauert:

(152)

Erstens zeigte der Antragsteller auf, dass der Qualitätsunterschied, der zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung noch erheblich war, nicht mehr existierte. Daher wäre in der Tat zu erwarten, dass die erhöhten Mengen günstiger und gedumpter Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt nach unten drückten. Zweitens zeigte der Wirtschaftszweig der Union auf, dass eine relativ gemäßigte Preissenkung in der Größenordnung von 0,04 EUR je Quadratmeter — was angesichts der gegenwärtigen Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union und dem durchschnittlichen chinesischen Einfuhrpreis von mindestens 0,10 EUR je Quadratmeter in dem Kontext in der Tat plausibel ist — die momentan erreichte Rentabilität bereits völlig zunichtemachen würde.

(153)

Die Kommission bestätigte deshalb, dass es vor dem Hintergrund der Informationen, die im aktuellen Überprüfungsverfahren zur Verfügung stehen, im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China in die Union stark steigen und zu gedumpten Preisen verkauft werden würden. Sie würden also einen erheblichen Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausüben und sich zu dessen Nachteilgleichzeitig Marktanteile verschaffen.

(154)

Während sich die Auswirkung der wahrscheinlichen Preisschädigung relativ einfach feststellen lässt, ist die mengenmäßige Schädigung schwieriger zu bestimmen. Es steht außer Frage, dass China gegenwärtig über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, die über 50 % des Unionsmarktes ausmachen könnten. Ob der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sich wie in der Ausgangsuntersuchung auf 70 %, 60 % oder unter 50 % verringern wird, lässt sich angesichts des weltweit ansteigenden Verbrauchs und der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Parteien, weswegen keine Informationen über die künftige Kapazitätsentwicklung in China eingeholt werden konnten, hingegen nur schwer vorhersagen. Klarheit besteht allerdings darüber, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erhebliche Mengen an die chinesischen Parteien verloren gehen würden und dass auf den Wirtschaftszweig der Union — zusätzlich zu verheerenden Umsatzeinbrüchen aufgrund sinkender Verkaufspreise — steigende Kosten zukommen würden, wodurch die Rentabilität und Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wieder massiv beeinträchtigt würden.

(155)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung brachten die chinesischen ausführenden Hersteller vor, dass einige Elemente in der zusätzlichen Unterrichtung fehlten, die in der ersten Unterrichtung enthalten gewesen wären.

(156)

In diesem Zusammenhang sollte die Kommission zunächst darauf hinweisen, dass entgegen diesem Vorbringen die Feststellungen zur gesunden Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bezüglich der Verkäufe und der Rentabilität nicht gestrichen wurden (vgl. Erwägungsgründe 119, 124 und 138 der vorliegenden Verordnung).

(157)

Zweitens wurden infolge der Neubewertung der Notwendigkeit einer qualitätsbezogenen Berichtigung (vgl. Erwägungsgrund 97) die folgenden Feststellungen getroffen. Zum einen wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei Abzug der Antidumpingzölle durch die Einfuhren aus China unterboten (vgl. Erwägungsgrund 96). Zum anderen hatte der Wirtschaftszweig der Union keine qualitätsbezogenen Vorteile mehr, die einen Sturz der Verkaufspreise der Union bei Außerkrafttreten der Maßnahmen verhindern würden (vgl. Erwägungsgrund 152). Diese Schlussfolgerungen lassen einige Elemente der zukunftsorientierten Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung in einem gänzlich anderen Licht erscheinen.

(158)

Drittens ist zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf Drittmärkten, die im Dokument zur ersten Unterrichtung angegeben sind, Folgendes anzumerken: Es wurde festgestellt, dass diese Preise genauso hoch sind wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Nach der zusätzlichen Unterrichtung übermittelte der Wirtschaftszweig der Union Stellungnahmen und legte Nachweise dafür vor, dass seine Preise auf Drittlandsmärkten von dem Warenmix beeinflusst sind, den er außerhalb der Union verkauft. Tatsächlich bestehen seine Ausfuhren aus schwereren Waren als seine Verkäufe innerhalb der Union. Außerdem entfiel auf die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nur ein geringer Anteil seiner Gesamtverkäufe. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Feststellungen aus der ersten Unterrichtung nicht mehr relevant waren.

(159)

Viertens stellten die chinesischen ausführenden Hersteller nach der zusätzlichen Unterrichtung die Plausibilität der Nachweise in Frage, die vom Antragsteller verwendet wurden, um seine Behauptung zu belegen, dass eine gemäßigte Preissenkung (vgl. Erwägungsgrund 152) die momentan erreichte Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bereits völlig zunichtemachen würde. Die Kommission weist darauf hin, dass eine solche Konsequenznicht nur eine bloße Möglichkeit ist, sondern das Ergebnis von Simulationen auf der Basis der gegenwärtigen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union pro Quadratmeter. Daher wurde diese Feststellung bestätigt und der Einwand der chinesischen ausführenden Hersteller zurückgewiesen.

(160)

Außerdem argumentierten die chinesischen ausführenden Hersteller, dass es laut EU-Rechtsprechung erforderlich sei, die Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht auf der Basis einer bloßen Möglichkeit, sondern einer Wahrscheinlichkeit zu ziehen, die sich auf eine zukunftsorientierte Analyse stütze, mit deren Hilfe herausgefunden werden solle, was bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich passieren werde. Die Kommission wies darauf hin, dass sie eine solche zukunftsorientierte Analyse durchgeführt und in den Erwägungsgründen 147 bis 154 erläutert hat.

(161)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus der VR China wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre.

5.   UNIONSINTERESSE

(162)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(163)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

(164)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(165)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(166)

Die Untersuchung ergab, dass die bestehenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht haben, sich von dem früheren schädigenden Dumping zu erholen. Insbesondere konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Maßnahmen Marktanteile zurückgewinnen und lange vernachlässigte, notwendige Investitionen tätigen, um von der steigenden Nachfrage zu profitieren und gleichzeitig eine insgesamt gesunde Gewinnspanne zu erzielen. Ohne den von gedumpten Einfuhren aus der VR China erzeugten Mengen- und Preisdruck wird sich dieser Prozess fortsetzen. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürfte.

5.2.   Interesse der Einführer/Händler

(167)

Keiner der Einführer beteiligte sich durch Beantwortung des Fragebogens an der Untersuchung (siehe Erwägungsgrund 22). Somit gab es weder Hinweise darauf, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen, noch wurde dies von der Kommission in ihrer Untersuchung festgestellt.

5.3.   Interesse der Verwender

(168)

Die chinesischen ausführenden Hersteller brachten vor, dass ein Anhalten der Zölle den Verwendern die Möglichkeit nehme, die betroffene Ware zu angemessenen Preisen zu kaufen. Allerdings hat sich kein Verwender durch Beantwortung des Fragebogens an der Untersuchung beteiligt (siehe Erwägungsgrund 22). Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

5.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(169)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China.

6.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(170)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens und erneuten Auftretens des Dumpings sowie des erneuten Auftretens einer Schädigung sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ausgeweitet auf Einfuhren bestimmter veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, mit Ursprung in der VR China oder aus der VR China versandt, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(171)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510019 und 7019590019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd

62,9

B006

Grand Composite Co., Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co., Ltd

48,4

B007

Yuyao Feitian Fiberglass Co., Ltd

60,7

B122

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

57,7

B008

Alle übrigen Unternehmen

62,9

B999

(3)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren der gleichen, aus Indien und Indonesien versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015), — ausgenommen hiervon sind die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942) und von Pyrotek India Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C051) hergestellten Gewebe —, ferner auf die Einfuhren der gleichen, aus Malaysia versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019510011 und 7019590011), und auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan und Thailand versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019510012, 7019510013, 7019590012 und 7019590013).

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

a)

er die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 (ursprünglicher Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,

c)

er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission den Anhang dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von höchstens 57,7 % gilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014 der Kommission vom 15. September 2014 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, auch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 13).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 der Kommission vom 9. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf unter anderem aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (ABl. L 236 vom 10.9.2015, S. 1).

(8)  ABl. C 384 vom 18.11.2015, S. 5.

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 288 vom 9.8.2016, S. 3).

(10)  Global Construction 2025, Global Construction Perspectives and Oxford Economics, zitiert in http://www.building.co.uk/global-construction-2025/5057217.article.

(11)  1. April 2009 bis 31. März 2010.

(12)  Die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 enthält Daten über Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen oder -untersuchungen sind, auf der Ebene der 10-stelligen TARIC-Codes und der TARIC-Zusatzcodes; die Daten stammen zum einen von den vom Verfahren betroffenen Ländern und ausführenden Herstellern, zum anderen von Drittländern und sonstigen ausführenden Herstellern. Die Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zu den Einfuhrmengen (in Tonnen) wurden unter Anwendung folgender Formel in Quadratmeter umgewandelt: 1 Quadratmeter = 0,14 kg.

(13)  Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand.

(14)  Rechtssache T-221/05 Huvis/Rat, ECLI:EU:T:2008:258, Rn. 43.

(15)  Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011.


ANHANG

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA (TARIC-ZUSATZCODE B008)

 

Jiangxi Dahua Fiberglass Group Co., Ltd

 

Lanxi Jialu Fiberglass Net Industry Co., Ltd

 

Cixi Oulong Fiberglass Co., Ltd

 

Jiangsu Tianyu Fibre Co., Ltd

 

Jia Xin Jinwei Fiber Glass Products Co., Ltd

 

Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd

 

Changshu Jiangnan Glass Fiber Co., Ltd

 

Shandong Shenghao Fiber Glass Co., Ltd

 

Yuyao Yuanda Fiberglass Mesh Co., Ltd

 

Ningbo Kingsun Imp & Exp Co., Ltd

 

Ningbo Integrated Plasticizing Co., Ltd

 

Nankang Luobian Glass Fibre Co., Ltd

 

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co., Ltd


7.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1994 DER KOMMISSION

vom 6. November 2017

zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, der Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und der zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung gestellten Antrag auf Befreiung des Antragstellers von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 23. Mai 2017 von Longi (Kuching) SDN.BHD (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs in Malaysia (im Folgenden „betroffenes Land“).

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

(3)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um aus Malaysia und Taiwan versandte Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden.

(4)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der zu überprüfenden Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen;

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte;

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

3.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(5)

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1238/2013 (3) und (EU) Nr. 1239/2013 (4) hat der Rat Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) eingeführt. Außerdem wurde eine Verpflichtungsvereinbarung angenommen. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 (5) und (EU) 2016/185 (6) weitete die Kommission diese Maßnahmen auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“), aus, wobei die Einfuhren, die von bestimmten namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden, ausgenommen wurden.

(6)

Mit den Verordnungen (EU) 2017/366 (7) und (EU) 2017/367 (8) weitete die Kommission die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung aus und beendete die teilweise Interimsüberprüfung, die gleichzeitig eingeleitet worden war.

(7)

Am 10. Februar 2017 leitete die Kommission die Überprüfung (9) des Antrags eines neuen ausführenden Herstellers auf Befreiung ein. Diese Überprüfung ist derzeit im Gange. Überdies leitete die Kommission am 3. März 2017 eine auf die Form der Maßnahmen beschränkte teilweise Interimsüberprüfung (10) ein. Am 15. September 2017 stellte die Kommission diese Überprüfung ein, indem sie die geltenden Wertzölle in Verbindung mit einer Verpflichtung durch einen Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) ersetzte (11).

4.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(8)

Der Antragsteller führte an, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015, nicht in die Union ausgeführt habe.

(9)

Außerdem habe er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen.

(10)

Ferner brachte der Antragsteller vor, dass er nach dem Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sei.

5.   VERFAHREN

5.1.   Einleitung

(11)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung einzuleiten; in der Untersuchung soll geprüft werden, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.

(12)

Der bekanntermaßen betroffene Wirtschaftszweig der Union wurde nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, es gingen jedoch keinerlei Stellungnahmen ein.

(13)

Die Kommission wird der Beziehung des Antragstellers zu den von den geltenden Maßnahmen betroffenen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen und prüfen, ob sie nicht etwa zur Umgehung der Maßnahmen eingegangen oder genutzt wurde. Die Kommission wird auch prüfen, ob besondere Überwachungsmodalitäten festgesetzt werden sollten, falls die Untersuchung ergibt, dass die Gewährung der Befreiung angezeigt ist.

5.2.   Außerkraftsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(14)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.

(15)

Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, damit Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Untersuchungsstadium nicht geschätzt werden.

5.3.   Geltende Ausgleichsmaßnahmen

(16)

Die Antisubventionsgrundverordnung sieht keine Außerkraftsetzung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen vor; folglich bleiben diese Maßnahmen in Kraft. Nur in dem Fall, dass die Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Befreiung hat, werden die geltenden Ausgleichsmaßnahmen mit einer entsprechenden Verordnung außer Kraft gesetzt.

5.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(17)

Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

5.5.   Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 11 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung muss der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5.6.   Andere schriftliche Beiträge

(18)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

5.7.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

(19)

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.8.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(20)

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(21)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, sollten den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (12) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben.

(22)

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

(23)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf einem portablem digitalen Speichermedium (CD-ROM, DVD, USB-Stick usw.) persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/juni/tradoc_148003.pdf.

(24)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlung per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R677-EXEMPTION-SOLAR@ec.europa.eu

6.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(25)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

(27)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(28)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(29)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(30)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

(31)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

9.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(33)

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet, um festzustellen, ob die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes: 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht werden und von Longi (Kuching) SDN.BHD (TARIC-Zusatzcode 309) hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen unterliegen sollen.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(5)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(6)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(7)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(8)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(9)  ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 47.

(10)  ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.

(11)  ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22.

(12)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


BESCHLÜSSE

7.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/36


BESCHLUSS (EU) 2017/1995 DER KOMMISSION

vom 6. November 2017

über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen die harmonisierten Normen nach Artikel 17 die Anforderungen des in oder mit dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Systems erfüllen.

(2)

Im Januar 2011 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung (CEN) die harmonisierte Norm EN 13341:2005 + A1: 2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen — Tanks, die aus blasgeformtem und rotationsgeformtem Polyethylen sowie aus rotationsgeformtem anionisch polymerisiertem Polyamid 6 hergestellt wurden — Anforderungen und Prüfverfahren“. Die Fundstelle dieser Norm wurde sodann im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Sie wurde noch mehrmals veröffentlicht, letztmalig 2017 (3).

(3)

Am 21. August 2015 erhob Deutschland einen formalen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 13341:2005 + A1:2011. Dieser wurde mit dem Fehlen harmonisierter Methoden in dieser Norm begründet, und zwar in den Punkten Gewährleistung der mechanischen Festigkeit, Tragfähigkeit, Standfestigkeit und Bruchfestigkeit beim Einsatz der fraglichen Produkte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten. Deutschland ersuchte daher darum, entweder die Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem Vorbehalt zu versehen, durch den Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, oder die Fundstelle der Norm einfach zu streichen.

(4)

Nach Ansicht Deutschlands enthält die Norm keine Bestimmungen zur Ermittlung der Leistung der fraglichen Bauprodukte, wenn sie in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten installiert werden. In den Bereichen Auslegung, Auflagerkonstruktion und Verankerung würden die erforderlichen einschlägigen Bewertungsverfahren vollständig fehlen. Auch könne nicht bewertet werden, inwieweit die Beanspruchungen aus Belastungen infolge von Erdbeben oder Überschwemmungen von diesen Bauprodukten aufgenommen werden könnten.

(5)

Deutschland betrachtete diese Mängel als einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die vorliegende Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats, wie in Artikel 18 vorgeschrieben, nicht vollständig entspreche.

(6)

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen ist zu beachten, dass die von Deutschland vorgebrachten zusätzlichen Erfordernisse sich auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Gebieten beziehen, in denen ein Erdbeben- oder ein Überschwemmungsrisiko besteht.

(7)

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten harmonisierte Normen jedoch die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung der unter sie fallenden Produkte. Mit dem in oder mit dieser Verordnung festgesetzten harmonisierten System sollen harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten geschaffen werden, nicht jedoch für deren Installation oder Verwendung.

(8)

Das Recht auf Vorbringen eines formalen Einwands nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kann jedoch nicht auf Ersuchen ausgeweitet werden, die andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betreffen. Derartige Ersuchen müssen daher im Rahmen der formalen Einwände als unzulässig erachtet werden.

(9)

Da das erste Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm unter Vorbehalt zu belassen, indem Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betrifft, sollte dieses Ersuchen als unzulässig erachtet werden.

(10)

Das zweite, hilfsweise Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm einfach zu streichen, gründet im Wesentlichen auf der Unzulänglichkeit der Norm in ihrer derzeitigen Form, insbesondere in Bezug auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten.

(11)

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, spezifische Auflagen für die Installation und die Verwendung von Bauprodukten festzulegen, solange diese spezifischen Auflagen keine gegen das harmonisierte System verstoßenden Anforderungen an die Leistungsbewertung der Produkte nach sich ziehen. Somit dürfen die Mitgliedstaaten — wie es zurzeit in Deutschland der Fall ist — die Installation und die Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten verbieten oder beschränken.

(12)

Auf Grundlage des Inhalts der Norm EN 13341:2005 + A1:2011 sowie der von Deutschland, dem CEN und der Industrie vorgelegten Informationen und nach Konsultation der mit Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschüsse, herrscht weitgehende Einigkeit, dass die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden sollte.

(13)

Die behauptete Unvollständigkeit der Norm sollte daher nicht als hinreichender Grund angesehen werden, die Fundstelle der Norm EN 13341:2005 + A1:2011 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(14)

Daher sollte die Fundstelle der Norm EN 13341:2005 + A1:2011 im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen — Tanks, die aus blasgeformtem und rotationsgeformtem Polyethylen sowie aus rotationsgeformtem anionisch polymerisiertem Polyamid 6 hergestellt wurden — Anforderungen und Prüfverfahren“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union belassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. C 246 vom 24.8.2011, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 16).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


7.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/39


BESCHLUSS (EU) 2017/1996 DER KOMMISSION

vom 6. November 2017

über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen die harmonisierten Normen nach Artikel 17 die Anforderungen des in oder mit dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Systems erfüllen.

(2)

Im Februar 2005 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung (CEN) die harmonisierte Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl — Teil 2: Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Tanks zur oberirdischen Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten“. Die Fundstelle dieser Norm wurde sodann im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Sie wurde noch mehrmals veröffentlicht, letztmalig 2017 (3).

(3)

Am 21. August 2015 erhob Deutschland einen formalen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 12285-2:2005. Dieser wurde mit dem Fehlen harmonisierter Methoden in dieser Norm begründet, und zwar in den Punkten Gewährleistung der mechanischen Festigkeit, Tragfähigkeit, Dichtigkeit, Standsicherheit und Bruchfestigkeit beim Einsatz der fraglichen Produkte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten. Deutschland ersuchte daher darum, entweder die Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem Vorbehalt zu versehen, durch den Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, oder die Fundstelle der Norm einfach zu streichen.

(4)

Nach Ansicht Deutschlands enthält die Norm keine Bestimmungen zur Ermittlung der Leistung der fraglichen Bauprodukte, wenn sie in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten installiert werden. In den Bereichen Auslegung, Auflagerkonstruktion und Verankerung würden die erforderlichen einschlägigen Bewertungsverfahren vollständig fehlen. Auch könne nicht bewertet werden, inwieweit die Beanspruchungen aus Belastungen infolge von Erdbeben oder Überschwemmungen von diesen Bauprodukten aufgenommen werden könnten.

(5)

Deutschland betrachtete diese Mängel als einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die vorliegende Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats, wie in Artikel 18 vorgeschrieben, nicht vollständig entspreche.

(6)

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen ist zu beachten, dass die von Deutschland vorgebrachten zusätzlichen Erfordernisse sich auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Gebieten beziehen, in denen ein Erdbeben- oder ein Überschwemmungsrisiko besteht.

(7)

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten harmonisierte Normen jedoch die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung der unter sie fallenden Produkte. Mit dem in oder mit dieser Verordnung festgesetzten harmonisierten System sollen harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten geschaffen werden, nicht jedoch für deren Installation oder Verwendung.

(8)

Das Recht auf Vorbringen eines formalen Einwands nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kann jedoch nicht auf Ersuchen ausgeweitet werden, die andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betreffen. Derartige Ersuchen müssen daher im Rahmen der formalen Einwände als unzulässig erachtet werden.

(9)

Da das erste Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm unter Vorbehalt zu belassen, indem Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betrifft, sollte dieses Ersuchen als unzulässig erachtet werden.

(10)

Das zweite, hilfsweise Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm einfach zu streichen, gründet im Wesentlichen auf der Unzulänglichkeit der Norm in ihrer derzeitigen Form, insbesondere in Bezug auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten.

(11)

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, spezifische Auflagen für die Installation und die Verwendung von Bauprodukten festzulegen, solange diese spezifischen Auflagen keine gegen das harmonisierte System verstoßenden Anforderungen an die Leistungsbewertung der Produkte nach sich ziehen. Somit dürfen die Mitgliedstaaten — wie es zurzeit in Deutschland der Fall ist — die Installation und die Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten verbieten oder beschränken.

(12)

Auf Grundlage des Inhalts der Norm EN 12285-2:2005 sowie der von Deutschland, dem CEN und der Industrie vorgelegten Informationen und nach Konsultation der mit Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschüsse, herrscht weitgehende Einigkeit, dass die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden sollte.

(13)

Die behauptete Unvollständigkeit der Norm sollte daher nicht als hinreichender Grund angesehen werden, die Fundstelle der Norm EN 12285-2:2005 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(14)

Daher sollte die Fundstelle der Norm EN 12285-2:2005 im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl — Teil 2: Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Tanks zur oberirdischen Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union belassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. C 319 vom 14.12.2005, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 16).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).