ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
31. Oktober 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates ( 2 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz.

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1951 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zuverlässige und relevante Fakten auf der Grundlage rechtzeitig verfügbarer und öffentlich zugänglicher europäischer Statistiken, die zum Zwecke der Politikgestaltung genutzt werden können, tragen ganz entscheidend dazu bei, den Fortschritt der politischen Maßnahmen und Programme der Union zu messen und deren Effizienz zu bewerten, insbesondere im Zusammenhang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 festgelegten Strategie Europa 2020 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Europa 2020“) und der Agenda der Kommission für Arbeitsplätze, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel.

(2)

Die europäischen Statistiken sollten einen umfassenden Überblick über die gesamte Union geben und präzise Daten liefern, um weitergehende Integrationsprozesse in der Union zu unterstützen.

(3)

Die Verfügbarkeit umfassender und verlässlicher europäischer Statistiken stellt ein wichtiges öffentliches Gut im Dienste von Entscheidungsträgern, Forschern und der Öffentlichkeit dar.

(4)

Für die Nachhaltigkeit und Legitimität der Wirtschafts- und Währungsunion ist die Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen und den sozialen Zielen im Europäischen Semester besonders wichtig. Dementsprechend haben die sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele im Europäischen Semester jetzt ein größeres Gewicht erhalten, und sowohl im Rahmen der Länderberichte als auch der länderspezifischen Empfehlungen werden die sozial- und beschäftigungspolitischen Herausforderungen bewertet und politische Reformen auf der Grundlage von bewährten Verfahren gefördert. Hierbei spielen Sozialstatistiken eine besondere Rolle.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bildet das Europäische Statistische Programm (im Folgenden „Programm“) den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Das Programm sollte im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Die Jahresarbeitsprogramme sollten auf dem Programm beruhen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) deckt lediglich den Zeitraum 2013 bis 2017 ab, der aktuelle mehrjährige Finanzrahmen reicht dagegen bis 2020. Die genannte Verordnung sollte daher unverzüglich geändert und das Programm bis 2020 verlängert werden, damit statistische Lücken geschlossen werden, wo dies dringend erforderlich ist.

(7)

Im Rahmen der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung sollten politische Maßnahmen der Union zunehmend auf der Grundlage zuverlässiger Fakten, die eine solide statistische Grundlage haben, gestaltet und überwacht werden. Europäische Statistiken spielen diesbezüglich eine besondere Rolle und können einen wesentlichen Beitrag leisten, insbesondere in Politikbereichen, in denen analytischer Wert auf der Grundlage zuverlässiger Daten und Reaktionsfähigkeit der Schlüssel für den Erfolg der politischen Maßnahmen sind.

(8)

Hochwertige Statistiken sind daher wesentlich, um bessere Ergebnisse zu erzielen und zu einem besseren Europa beizutragen. Es sollten mehr Anstrengungen unternommen werden, um Investitionen in amtliche Statistiken sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu fördern. Mit dem Programm sollten außerdem in prioritären Politikbereichen und für den Kapazitätsaufbau sowie die laufende Neugewichtung Orientierungshilfen bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen verstärkt werden, um für einen einheitlichen Ansatz bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu sorgen.

(9)

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die vordringlichsten statistischen Lücken zu schließen, die Aktualität zu verbessern und politische Prioritäten und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch das Europäische Semester zu unterstützen. Die Kommission (Eurostat) sollte darüber hinaus in enger Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern auch neue Bevölkerungsprognosen, auch in Bezug auf Migrationsströme, erstellen, um die Analyse der sozialen, wirtschaftlichen und budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung und der wirtschaftlichen Ungleichheiten zu aktualisieren.

(10)

Um effiziente Entscheidungen im Rahmen der Politikgestaltung zu ermöglichen, sollten die Indikatoren rechtzeitig veröffentlicht werden. Die Kommission (Eurostat) sollte im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Angaben zur Aktualität als einem Aspekt der Qualität der Statistik kommunizieren, ebenso wie relevante Informationen zu möglicherweise auftretenden mangelnder Pünktlichkeit.

(11)

Experimentelle Ökosystemkonten und Statistiken über den Klimawandel, darunter solche, die für die Anpassung an den Klimawandel und „Fußabdrücke“ relevant sind, sollten unter Verwendung bestehender Daten weiterentwickelt werden. Die Europäische Energieunion und der Rahmen für die Klima- und die Energiepolitik bis 2030, mit dem die Wirtschaft und das Energiesystem der Union wettbewerbsfähiger, effizienter, sicherer und nachhaltiger gemacht werden sollen, werden neue Statistiken über Energieverbrauch, Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger, Energieabhängigkeit und Versorgungssicherheit ebenso erforderlich machen, wie neue Statistiken zur Kreislaufwirtschaft.

(12)

Hochwertige Statistiken, die im Rahmen des Programms entwickelt, erstellt und verbreitet werden, vor allem Statistiken über Innovation, Forschung und Entwicklung, Sozialstatistiken, Umweltstatistiken sowie Energie- und Verkehrsstatistiken, sollten die Überwachung der Zielvorgaben und Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung ermöglichen, die auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festzulegen sind, und so zur Verwirklichung dieser Ziele und Unterziele beitragen.

(13)

Bei der qualitativen und quantitativen Verbesserung der Informationen sollten Fortschritte erzielt werden, die zur Vollständigkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beitragen und so eine bessere Einschätzung der Steuerlücken und der Steuerhinterziehung ermöglichen.

(14)

Die Verlängerung des Programms bietet eine Gelegenheit, die genutzt werden sollte, um Anpassungen vorzunehmen und die Neuorientierungen, vor allem in Bezug auf die Vision 2020 des Europäischen Statistischen Systems (ESS), zu berücksichtigen, die bestehenden Ziele und die laufende Neugewichtung zu ergänzen und die Verfügbarkeit von Daten in einem Kontext sicherzustellen, in dem die Union in Bezug auf wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Zusammenhalt vor erheblichen Herausforderungen steht. Die fortgesetzteZusammenarbeit zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen statistischen Ämtern sowie die regelmäßigen Dialoge mit dem durch Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik und die Abstimmung zwischen dem ESS und dem Europäischen System der Zentralbanken sollten sichergestellt werden. Die Kommission (Eurostat) sollte überwachen, ob die Mitgliedstaaten den Verhaltenskodex für europäische Statistiken (im folgenden „Verhaltenskodex“) einhalten.

(15)

Es ist besonders wichtig, die hohe Arbeitslosigkeit in bestimmten Gruppen und Gebieten, darunter die Jugendarbeitslosigkeit in Grenzregionen, zu erfassen.

(16)

Mit einer angemessenen Aufstockung des Budgets für Statistiken auf Unionsebene dürften diese Änderungen des Programms und die laufenden Arbeiten des ESS im Bereich Effizienz unterstützt werden, indem durch groß angelegte Projekte, strukturelle Hebelwirkungen und Größenvorteile, durch die die statistischen Systeme aller Mitgliedstaaten verbessert werden können, ein erheblicher Mehrwert und Ergebnisse für die Verbesserung der Datenqualität erbracht werden.

(17)

Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die Verlängerung des Programms um den Zeitraum von 2018 bis 2020 festgelegt, welche für das Europäische Parlament und den Rat den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bilden.

(18)

Bei der Verlängerung des Programms sollte die Kommission (Eurostat) den Auswirkungen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union besondere Aufmerksamkeit widmen.

(19)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung des Programms um den Zeitraum von 2018 bis 2020, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurde dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS), dem Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik und dem durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Entwurf für einen Vorschlag zur Verlängerung des Programms zur Abdeckung des Zeitraums von 2018 bis 2020 zur vorherigen Prüfung vorgelegt.

(21)

Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Das Programm wird um den Zeitraum von 2018 bis 2020 verlängert.“;

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden der Planungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geplanten Maßnahmen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt.“;

3.

In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2018 bis 2020 wird auf 218,1 Mio. EUR festgesetzt, die vom Planungszeitraum von 2014 bis 2020 erfasst werden.“;

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Jahresarbeitsprogramme

Die Kommission nimmt zur Durchführung des Programms Jahresarbeitsprogramme an, die den Anforderungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genügen und in denen die verfolgten Ziele und erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung dargelegt sind. Die Kommission sorgt dafür, dass ein angemessener Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Verhaltenskodex gelegt wird. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken mitgeteilt.“;

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (*2) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten aufzunehmen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen, wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert.

(*1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)."

(*2)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“;"

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

a)

der folgende Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Kommission (Eurostat) legt dem AESS bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Programms vor. In diesem Bericht wird der Standpunkt der Kommission (Eurostat) zu den Aussichten für das Programm innerhalb des ab 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmens im Einzelnen erläutert. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach Anhörung des AESS und des Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)

die Ergebnisse der Neugewichtung und der Beurteilung der Kosten von statistischen Produkten;

b)

die vom ESS ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der Umsetzungs- und Produktionskosten für die Mitgliedstaaten und zur Begrenzung der allgemeinen Belastung aufgrund von statistischen Projekten und Gebieten, die unter das Programm fallen;

c)

die Fortschritte bei der einfacheren und benutzerfreundlicheren Gestaltung des Zugangs zu amtlichen Statistiken, wozu auch die Bereitstellung von Daten auf der Website von Eurostat gehört, und

d)

die Fortschritte bei der Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten, unter anderem zu den Tätigkeiten der Sozialwirtschaft und den Indikatoren für die Strategie Europa 2020, bewertet.“;

7.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 53.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(5)  Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).

(6)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(7)  Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

„Statistische Infrastruktur und Ziele des Europäischen Statistischen Programms 2013 bis 2020“;

2.

Die Einleitung wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union insgesamt sowie auf nationaler und auf regionaler Ebene benötigt. Darüber hinaus sind die europäischen Statistiken für die Union unerlässlich, da sie es der breiten Öffentlichkeit und den europäischen Bürgern ermöglichen, den demokratischen Prozess zu verstehen und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und Zukunft der Union zu beteiligen.

Das Programm liefert den Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum von 2013 bis 2020.“;

b)

Der vierte Absatz erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen des Programms entwickelte, erstellte und verbreitete Statistiken leisten einen Beitrag zur Umsetzung der politischen Vorhaben der Union entsprechend dem AEUV, der Strategie Europa 2020 und ihren entsprechenden Leitinitiativen sowie anderen politischen Vorhaben, die in den strategischen Prioritäten der Kommission genannt werden.“;

3.

Bei den Zielen erhält Ziel 1 folgende Fassung:

„—

Ziel 1: Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit, wobei die Prioritäten entsprechend widergespiegelt werden und auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Bereichen geachtet und den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein Rechnung getragen wird;“;

4.

Abschnitt I „Statistische Produkte“ wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1.1 Europa 2020 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Durch die Billigung von Europa 2020 wurde die strategische Agenda für die Europäische Union und die nationale Politik der kommenden Jahre weitgehend vorgegeben: In dieser Agenda wird eine Vielzahl von Zielen und Initiativen beschlossen, für die vom ESS statistische Indikatoren für eine Reihe von Bereichen zu liefern sind, zum Beispiel Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, Förderung menschenwürdiger Arbeitsplätze, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Klimawandel und Energie, Ressourceneffizienz, Verbesserung des Bildungsniveaus, wozu auch die Verringerung der Anzahl der vorzeitigen Schulabgänger gehört, Förderung der lebenslangen Berufsbildung und der Lernmobilität, gesundes und aktives Altern sowie Förderung der sozialen Integration und Armutsbekämpfung usw.). Gegebenenfalls sind nach Geschlecht aufgeschlüsselte Statistiken erforderlich, um das Phänomen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mit besonderem Augenmerk auf geschlechtsbezogene Gewalt besser zu verstehen.“;

b)

Ziel 1.1.1 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bereitstellung hochwertiger statistischer Informationen, die zeitnah für das Europäische Semester verfügbar sind, um die Umsetzung von Europa 2020 zu überwachen. Neue Indikatoren müssen, soweit möglich, auf verfügbaren statistischen Daten beruhen.“;

ii)

Absatz 2 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Indikatoren, bei denen zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung sowie zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen unterschieden wird, sowie Indikatoren zur Arbeitslosigkeit, bei denen Menschen in Aktivierungsmaßnahmen wie Schulungen berücksichtigt werden; diese Indikatoren sollten auch Daten über die Kluft zwischen den Geschlechtern umfassen.“;

c)

in Ziel 1.2.1 erhält Absatz 2 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Bereitstellung von statistischem Input für einen verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere mit dem Ziel der Erstellung und Bereitstellung hochwertiger Statistiken zum öffentlichen Defizit und Schuldenstand;

Bereitstellung von statistischem Input zur wirksamen Überwachung wirtschaftlicher Ungleichheiten.“;

d)

Ziel 1.3.1 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Verbesserung der Indikatoren und der statistischen Informationen, die den Entscheidungsträgern der Union und der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Globalisierung und die globalen Wertschöpfungsketten zur Verfügung stehen. Die Informationen sollten dazu beitragen, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Globalisierung besser zu verstehen.“;

ii)

Absatz 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Bereitstellung der notwendigen Daten für eine Analyse der positiven und negativen Auswirkungen auf den Markt der Union und insbesondere auf den Arbeitsmarkt der Europäischen Union;

Analyse der globalen Wertschöpfungsketten, möglicherweise anhand geeigneter Input-Output-Tabellen sowie Außenhandels- und Unternehmensstatistiken, was auch die Verknüpfung von Mikrodaten umfasst, und Koordinierung der Outputs dieser Analyse mit internationalen Initiativen von Unionsinteresse und“;

e)

Nummer 2 Kontenrahmen erhält folgende Fassung:

„2.   Kontenrahmen

Von der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2009 mit dem Titel ‚Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel‘ (‚Das BIP und mehr‘) und der Veröffentlichung des Stiglitz-Sen-Fitoussi-Berichts über die Messung der Wirtschaftsleistung und des sozialen Fortschritts gingen neue Impulse für die zentrale Herausforderung für das ESS aus: Dabei geht es um die Frage, wie über die traditionellen Messgrößen des wirtschaftlichen Outputs hinausgehende bessere Statistiken über Querschnittsfragen und besser integrierte Statistiken zur Beschreibung komplexer sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Phänomene erstellt werden können. Der Schwerpunkt der Arbeiten zum ‚BIP und mehr‘ im Rahmen des ESS liegt auf drei vorrangigen Bereichen: Statistiken für den Sektor private Haushalte und Statistiken zur Messung der Verteilung von Einkommen, Verbrauch und Vermögen, Messung der Lebensqualität auf multidimensionale Weise und Messung der ökologischen Nachhaltigkeit. Die 2015 verabschiedeten neuen weltweiten Ziele für nachhaltige Entwicklung geben weitere Impulse. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) bietet einen integrierten und konsistenten Rahmen für alle Wirtschaftsstatistiken, die durch andere Indikatoren ergänzt werden sollten, damit für den politischen Entscheidungsprozess umfassendere Informationen vorgelegt werden können. Die vollständige Umsetzung des ESVG 2010 wird durch regelmäßige Qualitäts- und Compliance-Bewertungen unterstützt, unter Berücksichtigung des schrittweisen Auslaufens von Ausnahmeregelungen bis 2020, die zu weiteren Verbesserungen der Aktualität und Verfügbarkeit von Indikatoren führen werden.“;

f)

Nummer 2.1. Wirtschaftliche und soziale Leistung erhält folgende Fassung:

„2.1.   Wirtschaftliche und soziale Leistung

Die Wirtschaftskrise hat dazu geführt, dass hochwertige makroökonomische Indikatoren in noch stärkerem Maße benötigt werden, damit Konjunkturschwankungen, die Entwicklung der wirtschaftlichen Ungleichheiten und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft besser nachvollzogen und analysiert werden können und so der Prozess der Entscheidungsfindung erleichtert wird. Aufgrund der zunehmend globalisierten Produktion ist die Erarbeitung eines einheitlichen Rahmens erforderlich, der die Auslegung und Integration von Statistiken aus verschiedenen Bereichen erleichtert.“;

g)

in Ziel 2.1.1 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

i)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Erstellung von Indikatoren zur Einkommens-, Verbrauchs- und Vermögensverteilung in den Haushalten und Abgleich der Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit Daten aus den Haushaltserhebungen oder administrativen Daten;“;

ii)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Stärkung der Verbindungen mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Bereichen Sozialschutz, Gesundheit und Bildung;

Entwicklung eines Rahmens für die Messung der Lebensqualität, mit dem die Perspektive der Haushalte in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gestärkt wird;

Entwicklung von Indikatoren in Verbindung mit der Maßnahme ‚BIP und mehr‘ zur Messung der Umweltverträglichkeit und der externen Effekte mit einer Perspektive der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;“

iii)

Nach dem fünften Gedankenstrich werden die folgenden Gedankenstriche eingefügt:

„—

Weiterentwicklung aktueller Sozialindikatoren, einschließlich modernster Verfahren für Kürzestfristvorhersagen und Schnellschätzungen;

Förderung der internationalen gemeinsamen Nutzung makroökonomischer Daten zur Verringerung der Belastung der Datenersteller und zur besseren Verfügbarkeit vergleichbarer und konsistenter Daten für Nutzer;

Entwicklung und Perfektionierung von Gesamtindikatoren für Einkommen und Aspekte von Vermögensungleichheiten;

Messung und Analyse der geschlechtsbezogenen Ungleichheiten und des Einkommensgefälles;“;

h)

In Ziel 2.1.2 erhält der Absatz 2 letzter Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Bereitstellung und Erweiterung harmonisierter Statistiken zu Preisen für Wohnraum für alle Mitgliedstaaten.“;

i)

In Ziel 2.2.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Weiterentwicklung eines kohärenten Umweltkontensystems als ‚Satellitenkonten‘ zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, das über atmosphärische Emissionen, Energieverbrauch, Ströme natürlicher Ressourcen, Handel mit Rohstoffen, Umweltbesteuerung, Umweltschutzausgaben sowie möglicherweise umweltverträgliches Wachstum/Beschaffungswesen Aufschluss gibt;

Weiterentwicklung experimenteller Ökosystemkonten, die im Rahmen einer langfristigen Initiative zur Datenintegration die Nutzung bestehender Daten, darunter auch die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellten Daten, ermöglichen;

Weiterentwicklung zur besseren Nutzung bestehender Datenerhebungen für Statistiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und

Weiterentwicklung von Indikatoren zur Messung ökologischer ‚Fußabdrücke‘ auf der Grundlage bestehender Daten.“;

j)

Ziel 3.1.1 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Erhöhung der Effizienz und Effektivität der statistischen Produktionsprozesse. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Unternehmensstatistik müssen im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung gestrafft werden. In diesem Zusammenhang sollten die begrenzten Mittel, die den Erstellern zur Verfügung stehen, und die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) gebührend berücksichtigt werden. Bereitstellung hochwertiger Statistiken zu zentralen Bereichen, in denen Unternehmen im Mittelpunkt des Interesses stehen (z. B. Unternehmensstatistiken, Konjunkturindikatoren, Investitionen in Humankapital und Qualifizierung, internationale Transaktionen, Globalisierung, Binnenmarktüberwachung, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Tourismus). Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verfügbarkeit von Daten aus Industrie- und Dienstleistungsbranchen mit hoher Wertschöpfung, insbesondere in der ökologischen, digitalen und kollaborativen Wirtschaft sowie der Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwirtschaft, gelten.“;

ii)

Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Wiederverwendung von im statistischen System oder in der Gesellschaft verfügbaren Daten, Einführung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für Unternehmensstatistiken und Erstellung einer gemeinsamen Infrastruktur und gemeinsamer Instrumente;“;

k)

Ziel 3.2.1 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Bereitstellung von Statistiken zu den wichtigsten Bereichen der Sozialpolitik, in denen der Bürger im Mittelpunkt des Interesses steht, dazu gehören: Wohlbefinden; Nachhaltigkeit; sozialer Zusammenhalt; Armut; Ungleichheiten; demografische Herausforderungen, insbesondere Bevölkerungsüberalterung, Entvölkerung, zu geringe Bevölkerungsdichte und Migration; Arbeitsmarkt; Bildung und Ausbildung, einschließlich Bildung in der Kindheit, Erwachsenenbildung, Weiterbildung und Lernmobilität junger Menschen; Kultur; körperliche Betätigung; Lebensqualität; Sicherheit; Gesundheit; Behinderung; Verbrauch; Freizügigkeit und Binnenmarkt;, Mobilität junger Menschen; technologische Innovation und neue Lebensentwürfe. Gegebenenfalls werden diese Statistiken bei Bevölkerungsgruppen, die für die Gestalter der Sozialpolitik von besonderem Interesse sind, nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Prioritäten werden gemäß Artikel 6 gesetzt. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialstatistik müssen im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung gestrafft werden. In diesem Zusammenhang sollten die begrenzten Mittel, die den Erstellern zur Verfügung stehen, und die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden im Einklang mit REFIT gebührend berücksichtigt werden.“;

ii)

Absatz 2 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Bereitstellung von Statistiken zu Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung durch Indikatoren wie den Gini-Index und die Entwicklung der oberen Dezile der Einkommensverteilung, aus denen sich ein vergleichbarer nationaler Leitindikator ergibt, und von Daten zu Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen;“;

iii)

Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsprogramms zur durchgängigen Einbindung der Migrationsstatistik unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen, insbesondere internationaler Entwicklungen;

Bereitstellung von Bevölkerungsprognosen und deren jährliche Aktualisierung;

Entwicklung umfassender Indikatoren zur Lage von Migranten in der Union;

weitere Zusammenarbeit mit Fachagenturen und Organisationen in Bezug auf die Lage von Flüchtlingen;

Entwicklung eines Verfahrens für eine freiwillige Untersuchung zu geschlechtsbezogener Gewalt in Zusammenarbeit mit den auf diesem Gebiet tätigen europäischen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen;

Schaffung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für die Sozialstatistiken und Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur sowie Schaffung gemeinsamer Instrumente;“;

l)

In Nummer 3.3. Raumbezogene, Umwelt-, Agrar- und andere sektorale Statistiken erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Die Landwirtschaft bleibt ein wichtiger Politikbereich der Union. Die Gemeinsame Agrarpolitik weist auf den Bedarf für die rentable Nahrungsmittelerzeugung, die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und die Klimapolitik sowie die ausgewogene territoriale Entwicklung hin, die die wichtigsten Ziele dieser Politik sind. Der Schwerpunkt wird auf ökologischen Aspekten, Aspekten in den Bereichen Artenvielfalt/Ökosystem, Wirtschaft, menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie auf sozialen Aspekten liegen.“;

m)

Ziel 3.3.1 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Unterstützung auf Fakten beruhender politischer Maßnahmen durch flexiblere und verstärkte Verwendung raumbezogener Informationen in Verbindung mit sozialen, territorialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen statistischen Informationen über Regionen, Regionaltypologien, Städte und den Verstädterungsgrad.“;

ii)

Die folgenden Gedankenstriche werden an Absatz 2 angefügt:

„—

Umsetzung von Statistiken über Bodennutzung und Bodenbedeckung;

Koordinierung statistischer Daten über Regionen, Städte und territoriale Typologien.“;

n)

Ziel 3.3.3 wird wie folgt geändert:

i)

Der folgende Absatz wird nach Absatz 1 eingefügt:

„Im Einklang mit der Priorität ‚Europäische Energieunion‘ der Kommission werden — weitestgehend auf der Grundlage bestehender Daten — Statistiken im Zusammenhang mit Energieverbrauch, Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern, Energieabhängigkeit, Aspekten der Energiearmut und Versorgungssicherheit sowie der Kreislaufwirtschaft einen besonderen Schwerpunkt bilden. Energiestatistiken müssen ferner den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 unterstützen, der darauf abzielt, die Wirtschaft und das Energiesystem der Union wettbewerbsfähiger, sicherer und nachhaltiger zu machen.“;

ii)

folgender Gedankenstrich wird an Absatz 2 angefügt:

„—

Energieabhängigkeit und Versorgungssicherheit.“;

o)

Ziel 3.3.4 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Bereitstellung von Agrar-, Fischerei- und Forststatistiken für die Entwicklung und Überwachung der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, in denen sich zentrale Strategieziele der Union in Zusammenhang mit Nachhaltigkeit und ländlicher Entwicklung widerspiegeln, durch regelmäßige Maßnahmen für Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Agrarstatistik müssen im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung gestrafft werden. In diesem Zusammenhang sollten die begrenzten Mittel, die den Erstellern zur Verfügung stehen, und die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden im Einklang mit REFIT gebührend berücksichtigt werden.“;

ii)

Die folgenden Gedankenstriche werden an Absatz 2 angefügt:

„—

Vorbereitung und Durchführung der für 2020 geplanten Landwirtschaftszählung;

Schaffung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für die Agrarstatistiken und Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur sowie Schaffung gemeinsamer Instrumente.“;

5.

Abschnitt II „Erstellungsmethoden für europäische Statistiken“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Das ESS sieht sich derzeit zahlreichen Herausforderungen gegenüber. Die Erwartungen an den Erfassungsbereich, die Qualität und die Vergleichbarkeit europäischer Statistiken steigen. Mit der Globalisierung ist eine komplexe Realität entstanden, die von den amtlichen Statistiken erfasst werden muss und methodische Herausforderungen mit sich bringt. Die immer stärker zunehmende Verfügbarkeit von Daten privater und öffentlicher Lieferanten birgt ein Potenzial zur Verbesserung der Aktualität und Relevanz amtlicher Statistiken sowie zur Verringerung des Beantwortungsaufwands. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wird das ESS, das sich gleichzeitig auch der Herausforderung der Ressourcenknappheit stellen muss, nach und nach in der ESS-Vision 2020 festgelegte strategische Ziele umsetzen, aufbauend auf einem holistischen Konzept, das zu mehr Qualität und Effizienzgewinnen beitragen soll:

proaktive Teilnahme an einem regelmäßigen Dialog mit Nutzern, um deren Bedürfnisse besser zu verstehen, unter Beachtung der Tatsache, dass unterschiedliche Nutzergruppen unterschiedliche Bedürfnisse haben, die korrekt berücksichtigt werden müssen;

Bereitstellung hochwertiger Produkte und Dienstleistungen und Anwendung eines Qualitätskonzepts auf das Management, die Organisation und die Lenkung des ESS;

Entwicklung statistischer Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage sowohl herkömmlicher Erhebungen als auch anderer Quellen, zu denen Verwaltungsdaten sowie Geo- und möglichst auch große Datenmengen gehören;

Verschaffung von Zugang zu neuen Datenquellen, Entwicklung von Methoden und Bestimmung der geeigneten Technik, um diese Datenquellen für die zuverlässige Erstellung europäischer Statistiken zu verwenden;

Verbesserung der Effizienz der Statistikproduktion durch weitere Intensivierung der gemeinsamen Nutzung von Wissen, Erfahrungen und Methodiken, gegebenenfalls und in ausreichend begründeten Fällen aber auch durch gemeinsame Nutzung von Instrumenten, Daten, Dienstleistungen und Ressourcen; Zusammenarbeit auf der Grundlage vereinbarter Standards und gemeinsamer Elemente der technologischen und statistischen Infrastruktur;

Umsetzung einer Verbreitungs- und Kommunikationsstrategie für europäische Statistiken, die flexibel genug ist, um sich an künftige Technologien anzupassen, Orientierungshilfen in einer von der Datenrevolution geprägten Welt gibt und als verlässliche Säule der Demokratie dient.“;

b)

In Ziel 1.1 erhält Absatz 3 erster Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Einführung neuer integrierter, wirksamer und zweckentsprechender Qualitätssicherungsmechanismen auf der Grundlage des Verhaltenskodex und des Qualitätssicherungsrahmen des ESS;

Bewertung der Einhaltung des Verhaltenskodex;“;

c)

Ziel 4.1 erhält folgende Fassung:

i)

Der folgende Absatz wird vor Absatz 1 eingefügt:

„Die europäischen Bürger sollten einfach und ohne Hindernisse auf europäische Statistiken zugreifen können, damit sie diese Daten für ihre Information und Entscheidungsfindung verwenden können. Zur Umsetzung dieses Ziels wird die Benutzerfreundlichkeit europäischer Statistiken erhöht und der Zugang zu Daten erleichtert. Besondere Aufmerksamkeit sollte der leichten Abrufbarkeit und Konvertierbarkeit statistischer Daten für die praktische Nutzung, unter anderem mittels Grafiken und Karten, gewidmet werden. Europäische Statistiken sollten einer größeren Anzahl von Bürgern zugutekommen, damit wirksam dazu beigetragen wird, die Verbreitung von statistischen Informationen in der Gesellschaft zu verbessern.“;

ii)

in Absatz 5 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Ermittlung derzeitiger und künftiger Datenanforderungen, um Mehrzweckprodukte und -dienstleistungen sowie maßgeschneiderte Produkte und -Dienstleistungen für den Endnutzer zur Verfügung zu stellen.“;

d)

In Ziel 5.1 wird nach Absatz 4 dritter Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Bedarfsanalyse in Bezug auf neue Kompetenzen im Zusammenhang mit der Datenwissenschaft und ihre Einbeziehung in Ausbildungsprogramme;“;

6.

In Abschnitt III „Partnerschaft“ werden in Ziel 1.4, Absatz 2 nach dem vierten Gedankenstrich folgende Gedankenstriche eingefügt:

„—

Sensibilisierung der europäischen Bürger für die Bedeutung amtlicher Statistiken und die Verbreitung dieser Statistiken an alle Interessenträger durch alljährliches Begehen des Europäischen Tages der Statistik am 20. Oktober;

Verbreitung relevanter statistischer Daten zur Unterstützung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der jeweiligen Assoziierungsabkommen;

Förderung europäischer Werte und Initiativen, etwa des Verhaltenskodex, des Qualitätssicherungsrahmens des ESS und von Standardisierungs- und Harmonisierungskonzepten im Zusammenhang mit Drittländern und Regionen;“.


31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/12


VERORDNUNG (EU) 2017/1952 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2017

zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) gemeinsam ihre Entschlossenheit zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften bekräftigt.

(2)

Im Hinblick auf die Bereinigung und die Verringerung des Umfangs des Besitzstandes ist es erforderlich, dieses regelmäßig zu prüfen, um festzustellen, welche Rechtsakte hinfällig geworden sind. Die Aufhebung hinfälliger Rechtsvorschriften ist nützlich, um dafür zu sorgen, dass der rechtliche Rahmen transparent und eindeutig ist und von Mitgliedstaaten und den Betroffenen, hier in den Sektoren Binnenschiffsverkehr und Güterkraftverkehr, leicht verwendet werden kann.

(3)

Im Jahr 1989 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 (4) angenommen. Zehn Jahre später hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (5) angenommen, um sicherzustellen, dass weiterhin geeignete Instrumente für den Sektor Binnenschiffsverkehr und die Verwaltung der Flottenkapazität zur Verfügung stehen. Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 hat denselben Regelungsgegenstand wie die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, ohne diese aber aufzuheben.

(4)

Nach Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (6) sind alle Fahrzeuge, die den in der Richtlinie 96/53/EG des Rates (7) festgelegten technischen Normen entsprechen, seit dem 1. Januar 2005 von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit. Die Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen betrifft, die in der Schweiz fahren, sollte daher als hinfällig betrachtet werden.

(5)

Infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union am 1. Januar 2007 ist die Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht mehr erforderlich, weil diese Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sind, Lizenzen für die Güterbeförderung auf der Straße und die Förderung des kombinierten Verkehrs zu erlangen.

(6)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1101/89, (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 sollten daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1101/89, (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 58.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 25).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1).

(6)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

(7)  Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 9).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 18.4.2001, S. 1).