ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 271

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
20. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1914 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Zulassung von Salinomycin-Natrium (Sacox 120 microGranulat und Sacox 200 microGranulat) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1915 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1916 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Oktober 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1917 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die bis 9. Oktober 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1918 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Oktober 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1919 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die dreizehnte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

33

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in der Union

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1921 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern zu vertreten ist

38

 

*

Beschluss (EU) 2017/1922 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I zu vertreten ist

41

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und Loins genannte Thunfischfilets [2017/1923]

44

 

*

Beschluss Nr. 2/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek [2017/1924]

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1914 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zur Zulassung von Salinomycin-Natrium (Sacox 120 microGranulat und Sacox 200 microGranulat) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG (2) des Rates zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 microGranulat) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission (3) für Junghennen und durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission (4) für Masthühner für zehn Jahre zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 microGranulat) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen gestellt. Gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung wurde ein Antrag auf die Zulassung der Neuformulierung von Salinomycin-Natrium 200 g/kg (Sacox 200 microGranulat) gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ beantragt. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Verordnung wurde ein Antrag auf Verkürzung der Wartezeit vor der Schlachtung von einem auf null Tage gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Änderung des Rückstandshöchstgehalts für diesen Zusatzstoff von 5 μg/kg in allen feuchten Geweben auf 0,150 mg/kg in der Leber, 0,040 mg/kg in den Nieren, 0,015 mg/kg in Muskeln und 0,150 mg/kg in Haut und Fett beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 (5) den Schluss, dass Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 microGranulat) und Salinomycin-Natrium 200 g/kg (Sacox 200 microGranulat) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von Salinomycin-Natrium 120 g/kg (Sacox 120 microGranulat) und Salinomycin-Natrium 200 g/kg (Sacox 200 microGranulat) wirksam zur Bekämpfung von Kokzidiose bei Masthühnern ist und dass diese Schlussfolgerung auf der Grundlage der vorgelegten Studien auf Junghennen übertragen werden kann. Außerdem war die Behörde der Ansicht, dass die Expositionsschätzungen auf dem höchsten Verwendungsgrad eine annehmbare Wartezeit von null Tagen anzeigten. Außerdem stellte die Behörde fest, dass eine Festlegung von Rückstandshöchstgehalten nicht nötig ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Es sollten jedoch die beantragten Rückstandshöchstgehalte für Leber, Niere, Muskel und Haut/Fett festgesetzt werden. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass eine Überwachung vor Ort der Resistenz von Eimeria spp. gegenüber Salinomycin-Natrium vorgenommen werden soll, und zwar vorzugsweise während der letzten Phase der Zulassungsdauer.

(6)

Die Bewertung von Salinomycin-Natrium (Sacox 120 microGranulat und Sacox 200 microGranulat) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1852/2003 und (EG) Nr. 1463/2004 sollten aufgehoben werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ angehört, wird als Kokzidiostatikum in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1852/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 wird aufgehoben.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1463/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 wird aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 9. Mai 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 9. November 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1852/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Zulassung eines Kokzidiostatikums in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1463/2004 der Kommission vom 17. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Sacox 120 microGranulat“ in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 5).

(5)  EFSA Journal 2017; 15(1):4670.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kokzidiostatika und Histomonostatika

51766

Huvepharma NV

Salinomycin-Natrium 120 g/kg

(Sacox 120 microGranulat)

Salinomycin-Natrium 200 g/kg

(Sacox 200 microGranulat)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

(Sacox120 microGranulat):

 

Salinomycin-Natrium: 114-132 g/kg

 

Siliciumdioxid: 10-100 g/kg

 

Calciumcarbonat: 500-700 g/kg

Fest

(Sacox 200 microGranulat):

 

Salinomycin-Natrium: 190-220 g/kg

 

Siliciumdioxid: 50-150 g/kg

 

Calciumcarbonat: 50-150 g/kg

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Salinomycin-Natrium,

C42H69Na O11,

CAS-Nummer: 55721-31-8,

Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz gebildet durch Fermentation von Streptomyces azureus (DSM 32267)

Verwandte Verunreinigungen:

≤ 10 mg Elaiophylin/kg Salinomycin-Natrium

≤ 2 g 17-Epi-20-Desoxy-Salinomycin/kg Salinomycin-Natrium

≤ 10 g 20-Desoxysalinomycin/kg Salinomycin-Natrium

≤ 10 g 18,19-Dihydrosalinomycin/kg Salinomycin-Natrium

≤ 10 g methyliertes Salinomycin/kg Salinomycin-Natrium

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von Salinomycin im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit postchromatografischer Derivatisierung und spektrofotometrischer Detektion (HPLC-PCD-UV-Vis).

Quantifizierung von Salinomycin in den Vormischungen und Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit postchromatografischer Derivatisierung und spektrofotometrischer Detektion (HPLC-PCD-UV-Vis) — EN ISO 14183.

Masthühner

50

70

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

„Gefährlich für Equiden und Truthühner.

Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor;

gleichzeitige Verabreichung mit bestimmten Arzneimitteln (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.“

3.

Salinomycin-Natrium darf nicht mit anderen Kokzidiostatika vermischt werden.

4.

Ein Programm zur Überwachung nach Inverkehrbringen auf Resistenz gegen Bakterien und Eimeria spp. ist vom Zulassungsinhaber vorzusehen und durchzuführen.

5.

Null Tage Wartezeit.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken bei der Verwendung zu begegnen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Augen- und Hautschutz, zu verwenden.

9. November 2027

150 μg Salinomycin-Natrium/kg Leber;

40 μg Salinomycin-Natrium/kg Niere;

15 μg Salinomycin-Natrium/kg Muskel und 150 μg Salinomycin-Natrium/kg Haut/Fett.

Junghennen

12 Wochen

50

50


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1915 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist es, durch Regulierung des Handels mit den in ihren Anhängen genannten Tier- und Pflanzenarten den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und deren Erhaltung zu gewährleisten. Zu den in den Anhängen aufgelisteten Arten zählen auch die in den Anhängen des 1973 (2) unterzeichneten internationalen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „Übereinkommen“) genannten Arten sowie Arten, deren Erhaltungszustand erfordert, dass ihr Handel aus der, in die und innerhalb der Union geregelt oder überwacht wird.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d der Verordnung die Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten in die Union einschränken.

(3)

Die mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzte Wissenschaftliche Prüfgruppe ist auf der Grundlage aktueller Informationen zu dem Schluss gelangt, dass der Erhaltungszustand bestimmter in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannter Arten ernsthaft gefährdet wäre, wenn ihre Einfuhr aus bestimmten Ursprungsländern in die Union nicht untersagt wird. Die Einfuhr von Exemplaren der folgenden Arten in die Union sollte daher verboten werden:

 

Macaca fascicularis aus Laos;

 

Kinyongia fischeri und Kinyongia tavetana aus Tansania;

 

Trioceros quadricornis aus Kamerun;

 

Hippocampus algiricus aus Guinea und Senegal;

 

Ornithoptera priamus (Wildfänge und Exemplare aus Ranching-Betrieben) aus den Salomonen;

 

Pandinus imperator (Exemplare aus Ranching-Betrieben) aus Ghana;

 

Phelsuma borai, Phelsuma gouldi, Phelsuma hoeschi und Phelsuma ravenala aus Madagaskar.

(4)

Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe außerdem zu dem Schluss gelangt, dass das Verbot der Einfuhr bestimmter in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannter Arten in die Union für Exemplare der folgenden Art aufgehoben werden sollte:

Falco cherrug aus Bahrain.

(5)

Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe des Weiteren zu dem Schluss gelangt, dass das Verbot der Einfuhr bestimmter in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannter Arten in die Union für Exemplare der folgenden Arten aufgehoben werden sollte:

 

Saiga borealis, Cypripedium macranthos, Orchis coriophora, Orchis pallens und Orchis ustulata aus Russland;

 

Hexaprotodon liberiensis, Cercopithecus pogonias, Cercopithecus preussi, Lophocebus albigena, Euoticus pallidus und Arctocebus calabarensis aus Nigeria;

 

Profelis aurata, Cercopithecus mona, Cercopithecus petaurista, Perodicticus potto und Chamaeleo gracilis (Wildfänge und Exemplare aus Ranching-Betrieben mit einer Kopf-Rumpf-Länge von mehr als 8 cm) aus Togo;

 

Hydrictis maculicollis aus Tansania;

 

Zaglossus bartoni aus Indonesien und Papua-Neuguinea;

 

Zaglossus bruijni aus Indonesien;

 

Alouatta guariba aus Argentinien, Bolivien und Brasilien;

 

Ateles belzebuth aus Brasilien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela;

 

Ateles fusciceps aus Ecuador, Kolumbien und Panama;

 

Ateles geoffroyi aus Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko und Panama;

 

Ateles hybridus, Lagothrix lugens und Podocnemis lewyana aus Kolumbien und Venezuela;

 

Lagothrix lagothricha aus Brasilien, Ecuador, Kolumbien und Peru;

 

Lagothrix poeppigii aus Brasilien, Ecuador und Peru;

 

Cercopithecus erythrogaster aus Benin und Nigeria;

 

Cercopithecus erythrotis aus Äquatorial-Guinea, Kamerun und Nigeria;

 

Cercopithecus hamlyni aus der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda und Uganda;

 

Colobus vellerosus aus Nigeria und Togo;

 

Macaca cyclopis aus Japan und Taiwan (PoC);

 

Piliocolobus badius aus Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea-Bissau, Liberia, Senegal und Sierra Leone;

 

Galago matschiei und Balearica regulorum aus Ruanda;

 

Pithecia pithecia und Paleosuchus trigonatus aus Guyana;

 

Gyps bengalensis aus Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Iran, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Nepal, Pakistan, Russland, Thailand und Vietnam;

 

Gyps indicus aus Pakistan;

 

Gyps tenuirostris aus Bangladesch, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Nepal, Thailand und Vietnam;

 

Leucopternis lacernulatus und Aratinga auricapillus aus Brasilien;

 

Bugeranus carunculatus aus Südafrika;

 

Charmosyna diadema; Hippopus hippopus, Tridacna maxima und Tridacna squamosa aus Neukaledonien;

 

Agapornis nigrigenis aus Botsuana, Namibia, Sambia und Simbabwe;

 

Hapalopsittaca amazonina aus Ecuador, Kolumbien und Panama;

 

Hapalopsittaca pyrrhops aus Ecuador und Peru;

 

Leptosittaca branickii aus Ecuador, Kolumbien und Peru;

 

Poicephalus gulielmi aus der Republik Côte d'Ivoire;

 

Poicephalus robustus aus Nigeria und Uganda;

 

Psittrichas fulgidus aus Indonesien und Papua-Neuguinea;

 

Uromastyx dispar und Ophrys pallida aus Algerien;

 

Calumma ambreense, Calumma capuroni, Calumma cucullatum, Calumma furcifer, Calumma guibei, Calumma hilleniusi, Calumma linota, Calumma peyrierasi, Calumma tarzan, Calumma tsaratananense, Calumma vatosoa, Furcifer angeli, Furcifer balteatus, Furcifer belalandaensis, Furcifer monoceras, Furcifer nicosiai, Furcifer tuzetae, Phelsuma abbotti, Phelsuma antanosy, Phelsuma barbouri, Phelsuma berghofi, Phelsuma flavigularis, Phelsuma guttata, Phelsuma hielscheri, Phelsuma klemmeri, Phelsuma malamakibo, Phelsuma masohoala, Phelsuma modesta, Phelsuma mutabilis, Phelsuma pronki, Phelsuma pusilla, Phelsuma seippi, Phelsuma serraticauda, Uroplatus ebenaui, Uroplatus fimbriatus, Uroplatus guentheri, Uroplatus henkeli, Uroplatus lineatus, Uroplatus malama, Uroplatus phantasticus, Uroplatus pietschmanni, Uroplatus sameiti, Uroplatus sikorae, Mantella bernhardi, Mantella expectata und Mantella milotympanum aus Madagaskar;

 

Trioceros quadricornis aus Kamerun;

 

Phelsuma comorensis, Phelsuma laticauda und Phelsuma v-nigra aus den Komoren;

 

Phelsuma dubia aus den Komoren und Madagaskar;

 

Boa constrictor aus Honduras;

 

Python natalensis (Exemplare aus Ranching-Betrieben) und Stigmochelys pardalis aus Mosambik;

 

Python reticulatus aus Malaysia (Halbinsel);

 

Python sebae aus Mauretanien;

 

Batagur borneoensis aus Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia und Thailand;

 

Gopherus agassizii aus den Vereinigten Staaten;

 

Gopherus berlandieri aus Mexiko und den Vereinigten Staaten;

 

Tridacna derasa aus Neukaledonien und den Philippinen;

 

Galanthus nivalis aus Bosnien und Herzegowina, der Schweiz und der Ukraine;

 

Anacamptis pyramidalis, Barlia robertiana, Dactylorhiza romana, Ophrys holoserica, Ophrys tenthredinifera, Ophrys umbilicata, Orchis italica, Orchis morio, Orchis punctulata, Orchis purpurea, Orchis tridentata, Serapias cordigera, Serapias parviflora, Serapias vomeracea, Cyclamen intaminatum, Cyclamen mirabile, Cyclamen pseudibericum und Cyclamen trochopteranthum aus der Türkei;

 

Cypripedium japonicum aus Japan und Nordkorea;

 

Cypripedium margaritaceum aus China;

 

Euphorbia guillauminiana, Pachypodium inopinatum, Pachypodium rosulatum and Pachypodium sofiense aus Madagaskar;

 

Orchis mascula (Wildfänge und Exemplare aus Ranching-Betrieben) aus Albanien;

 

Orchis simia aus Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Türkei.

(6)

Die Arten Chitra chitra, Manis temminckii, Manis tricuspis, Macaca sylvanus, Psittacus erithacus und Psittacus erithacus timneh wurden vor kurzem in Anhang I des Übereinkommens sowie Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen. Das Verbot der Einfuhr in die Union für Exemplare dieser zuvor in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelisteten Arten kann daher aufgehoben werden:

 

Chitra chitra aus Malaysia;

 

Manis temminckii aus der Demokratischen Republik Kongo;

 

Manis tricuspis aus Guinea;

 

Macaca sylvanus aus Algerien und Marokko;

 

Psittacus erithacus aus Äquatorialguinea, Benin, Liberia, Nigeria;

 

Psittacus erithacus timneh aus Guinea und Guinea-Bissau.

(7)

Die Arten Trachemys scripta elegans, Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Sciurus niger, Oxyura jamaicensis und Lithobates catesbeianus wurden aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gestrichen. Das Verbot der Einfuhr in die Union für Exemplare dieser zuvor in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelisteten Arten kann daher aufgehoben werden:

Trachemys scripta elegans, Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis und Sciurus niger, Oxyura jamaicensis und Lithobates catesbeianus aus allen Ursprungsländern.

(8)

Alle Ursprungsländer von Arten, deren Einfuhr in die Union neuen Einschränkungen unterliegt, wurden bilateral oder im Rahmen multilateraler Prozesse im Rahmen des Übereinkommens konsultiert.

(9)

Die auf der 17. Konferenz der Vertragsparteien angenommenen neuen Nomenklaturreferenzen (Unterteilung/Zusammenfassung/Umbenennung von Gattungen) für Tiere sollten in den Rechtsvorschriften der Union entsprechend berücksichtigt werden. Diese Änderungen betreffen die Arten Poicephalus robustus/fuscicollis, Calumma linota/linotum, Cordylus/Smaug mossambicus, Cuora bourreti/galbinifrons/picturata, Geochelone/Centrochelys sulcata, Kinixys belliana/nogueyi/zombensis, Pandinus imperator/roesli, Tridacna maxima/noae, Trioceros quadricornis/eisentrauti sowie die Klassenbezeichnung Actinopteri.

(10)

Die Liste der Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist, sollte daher aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/736 der Kommission (3) sollte der Klarheit halber ersetzt werden.

(11)

Die Wissenschaftliche Prüfgruppe wurde zu dieser Verordnung konsultiert.

(12)

Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare der Arten, deren Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Einschränkungen unterliegt, werden von den Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (4) bearbeitet.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhr in die Union von Exemplaren der im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen aus den ebenfalls im Anhang dieser Verordnung genannten Ursprungsländern wird verboten.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/736 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  https://cites.org/sites/default/files/eng/disc/CITES-Convention-EN.pdf

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/736 der Kommission vom 7. Mai 2015 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 25).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).


ANHANG

I.   Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist

Art:

Herkunft

Exemplar(e)

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

 

 

 

 

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Capra falconeri

Wildfänge

Jagdtrophäen

Usbekistan

a)

CARNIVORA

Canidae

Canis lupus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Belarus, Mongolei, Tadschikistan, Türkei

a)

Ursidae

Ursus arctos

Wildfänge

Jagdtrophäen

Kanada (Britisch-Kolumbien), Kasachstan

a)

Ursus thibetanus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Russland

a)

PROBOSCIDEA

Elephantidae

Loxodonta africana

Wildfänge

Jagdtrophäen

Kamerun

a)

II.   Exemplare von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist

Art:

Herkunft

Exemplar(e)

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

 

 

 

 

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Ovis vignei bocharensis

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b)

Cervidae

Cervus elaphus bactrianus

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b)

Hippopotamidae

Hippopotamus amphibius

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Moschidae

Moschus moschiferus

Wildfänge

Alle

Russland

b)

CARNIVORA

Eupleridae

Cryptoprocta ferox

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Felidae

Panthera leo

Wildfänge

Alle

Äthiopien

b)

Profelis aurata

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Odobenidae

Odobenus rosmarus

Wildfänge

Alle

Grönland

b)

PRIMATES

Cercopithecidae

Cercopithecus dryas

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo

b)

Macaca fascicularis

Wildfänge

Alle

Laos

b)

Piliocolobus badius (Synonym: Colobus badius)

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Pitheciidae

Chiropotes chiropotes

Wildfänge

Alle

Guyana

b)

AVES

CICONIIFORMES

Balaenicipitidae

Balaeniceps rex

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

FALCONIFORMES

Accipitridae

Accipiter erythropus

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Accipiter melanoleucus

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Accipiter ovampensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Aquila rapax

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Aviceda cuculoides

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Gyps africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Gyps bengalensis

Wildfänge

Alle

Afghanistan, Indien

b)

Gyps indicus

Wildfänge

Alle

Afghanistan, Indien

b)

Gyps rueppelli

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Gyps tenuirostris

Wildfänge

Alle

Indien

b)

Hieraaetus ayresii

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Togo

b)

Hieraaetus spilogaster

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b)

Lophaetus occipitalis

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Macheiramphus alcinus

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Polemaetus bellicosus

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Tansania, Togo

b)

Spizaetus africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Stephanoaetus coronatus

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Guinea, Tansania, Togo

b)

Terathopius ecaudatus

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Torgos tracheliotus

Wildfänge

Alle

Kamerun, Sudan, Tansania

b)

Trigonoceps occipitalis

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Guinea

b)

Urotriorchis macrourus

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Falconidae

Falco chicquera

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b)

Sagittariidae

Sagittarius serpentarius

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Tansania, Togo

b)

GRUIFORMES

Gruidae

Balearica pavonina

Wildfänge

Alle

Guinea, Mali, Sudan, Südsudan

b)

Balearica regulorum

Wildfänge

Alle

Botsuana, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Kenia, Ruanda, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Tansania

b)

Bugeranus carunculatus

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

PSITTACIFORMES

Psittacidae

Agapornis fischeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Agapornis pullarius

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Guinea, Mali, Togo

b)

Coracopsis vasa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Deroptyus accipitrinus

Wildfänge

Alle

Suriname

b)

Poicephalus fuscicollis

Wildfänge

Alle

Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Guinea, Mali, Togo

b)

Poicephalus gulielmi

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Kongo

b)

Pyrrhura caeruleiceps

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b)

Pyrrhura pfrimeri

Wildfänge

Alle

Brasilien

b)

Pyrrhura subandina

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b)

STRIGIFORMES

Strigidae

Asio capensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Bubo lacteus

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Bubo poensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Glaucidium capense

Wildfänge

Alle

Ruanda

b)

Glaucidium perlatum

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun

b)

Ptilopsis leucotis

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

Scotopelia bouvieri

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Scotopelia peli

Wildfänge

Alle

Guinea

b)

REPTILIA

SAURIA

Agamidae

Uromastyx dispar

Wildfänge

Alle

Mali, Sudan

b)

Uromastyx geyri

Wildfänge

Alle

Mali, Niger

b)

Chamaeleonidae

Brookesia decaryi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Chamaeleo africanus

Wildfänge

Alle

Niger

b)

Chamaeleo gracilis

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b)

Chamaeleo senegalensis

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Kopf-Rumpf-Länge von mehr als 6 cm

Benin, Togo

b)

Furcifer labordi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Kinyongia fischeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Kinyongia tavetana

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Trioceros camerunensis

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Trioceros deremensis

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Trioceros feae

Wildfänge

Alle

Äquatorial-Guinea

b)

Trioceros fuelleborni

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Trioceros montium

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Trioceros perreti

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Trioceros quadricornis

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Trioceros serratus

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Trioceros werneri

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Trioceros wiedersheimi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Cordylidae

Cordylus rhodesianus

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Cordylus tropidosternum

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Cordylus vittifer

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Smaug mossambicus

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Gekkonidae

Phelsuma borai

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Phelsuma breviceps

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Phelsuma gouldi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Phelsuma hoeschi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Phelsuma ravenalla

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Phelsuma standingi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Scincidae

Corucia zebrata

Wildfänge

Alle

Salomonen

b)

Varanidae

Varanus albigularis

Wildfänge

Alle

Tansania

b)

Varanus beccarii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Varanus dumerilii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Varanus exanthematicus

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Mehr als 35 cm Gesamtlänge

Benin, Togo

b)

Varanus jobiensis (Synonym: V. karlschmidti)

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Varanus niloticus

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Mehr als 35 cm Gesamtlänge

Benin

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Togo

b)

Varanus ornatus

Wildfänge

Alle

Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Togo

b)

Varanus salvadorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Varanus spinulosus

Wildfänge

Alle

Salomonen

b)

SERPENTES

Boidae

Calabaria reinhardtii

Wildfänge

Alle

Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Togo

b)

Candoia carinata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Colubridae

 

 

 

 

Elapidae

Naja atra

Wildfänge

Alle

Laos

b)

Naja kaouthia

Wildfänge

Alle

Laos

b)

Naja siamensis

Wildfänge

Alle

Laos

b)

Pythonidae

Liasis fuscus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Morelia boeleni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Python bivittatus

Wildfänge

Alle

China

b)

Python molurus

Wildfänge

Alle

China

b)

Python regius

Wildfänge

Alle

Benin, Guinea

b)

TESTUDINES

Emydidae

Chrysemys picta

Alle

lebend

Alle

d)

Geoemydidae

Cuora amboinensis

Wildfänge

Alle

Indonesien, Malaysia

b)

Cuora bourreti

Wildfänge

Alle

Laos

b)

Cuora galbinifrons

Wildfänge

Alle

China, Laos

b)

Heosemys annandalii

Wildfänge

Alle

Laos

b)

Heosemys grandis

Wildfänge

Alle

Laos

b)

Heosemys spinosa

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Leucocephalon yuwonoi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Malayemys subtrijuga

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Notochelys platynota

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Siebenrockiella crassicollis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Podocnemididae

Erymnochelys madagascariensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Peltocephalus dumerilianus

Wildfänge

Alle

Guyana

b)

Podocnemis unifilis

Wildfänge

Alle

Suriname

b)

Testudinidae

Centrochelys sulcata

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Togo

b)

Indotestudo forstenii

Wildfänge

Alle

Alle

b)

Indotestudo travancorica

Wildfänge

Alle

Alle

b)

Kinixys erosa

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo, Togo

b)

Kinixys homeana

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b)

Aus Ranching-Betrieben

Mehr als 8 cm Panzerlänge

Togo

b)

Kinixys nogueyi

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana

b)

Aus Ranching-Betrieben

Mehr als 5 cm Panzerlänge

Benin

b)

Kinixys spekii

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Kinixys zombensis

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Manouria emys

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Manouria impressa

Wildfänge

Alle

Vietnam

b)

Stigmochelys pardalis

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo, Uganda

b)

Testudo horsfieldii

Wildfänge

Alle

Kasachstan

b)

Trionychidae

Amyda cartilaginea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Pelochelys cantorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

AMPHIBIA

ANURA

Conrauidae

Conraua goliath

Wildfänge

Alle

Kamerun

b)

Dendrobatidae

Hyloxalus azureiventris

Wildfänge

Alle

Peru

b)

Ranitomeya variabilis

Wildfänge

Alle

Peru

b)

Ranitomeya ventrimaculata

Wildfänge

Alle

Peru

b)

Mantellidae

Mantella aurantiaca

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Mantella cowani

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Mantella crocea

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Mantella pulchra

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Mantella viridis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

Microhylidae

Scaphiophryne gottlebei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b)

ACTINOPTERI

PERCIFORMES

Labridae

Cheilinus undulatus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

SYNGNATHIFORMES

Syngnathidae

Hippocampus algiricus

Wildfänge

Alle

Guinea, Senegal

b)

Hippocampus barbouri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Hippocampus comes

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Hippocampus erectus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b)

Hippocampus histrix

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Hippocampus kelloggi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Hippocampus kuda

Wildfänge

Alle

China, Indonesien, Vietnam

b)

Hippocampus spinosissimus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

ARTHROPODA

 

 

 

 

ARACHNIDA

SCORPIONES

Scorpionidae

Pandinus imperator

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Ghana, Togo

b)

Pandinus roeseli

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Togo

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Ghana, Togo

b)

INSECTA

LEPIDOPTERA

Papilionidae

Ornithoptera croesus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Ornithoptera priamus

Wildfänge

Alle

Salomonen

b)

Ornithoptera priamus

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Salomonen

b)

Ornithoptera victoriae

Wildfänge

Alle

Salomonen

b)

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Salomonen

b)

MOLLUSCA

 

 

 

 

BIVALVIA

VENEROIDA

Tridacnidae

Hippopus hippopus

Wildfänge

Alle

Tonga, Vanuatu, Vietnam

b)

Tridacna crocea

Wildfänge

Alle

Fidschi, Kambodscha, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b)

Tridacna derasa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Palau, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b)

Tridacna gigas

Wildfänge

Alle

Marshallinseln, Salomonen, Tonga, Vietnam

b)

Tridacna maxima

Wildfänge

Alle

Fidschi, Kambodscha, Marshallinseln, Mikronesien, Mosambik, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b)

Tridacna noae

Wildfänge

Alle

Fidschi, Mikronesien, Salomonen, Vanuatu

 

Tridacna rosewateri

Wildfänge

Alle

Mosambik

b)

Tridacna squamosa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Kambodscha, Mosambik, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b)

Tridacna tevoroa

Wildfänge

Alle

Tonga

b)

GASTROPODA

MESOGASTROPODA

Strombidae

Strombus gigas

Wildfänge

Alle

Grenada, Haiti

b)

CNIDARIA

 

 

 

 

ANTHOZOA

HELIOPORACEA

Helioporidae

Heliopora coerulea

Wildfänge

Alle

Salomonen

b)

SCLERACTINIA

Scleractinia spp.

Wildfänge

Alle

Ghana

b)

Agariciidae

Agaricia agaricites

Wildfänge

Alle

Haiti

b)

Caryophylliidae

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle

Salomonen

b)

Euphyllia divisa

Wildfänge

Lebende Korallen, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Euphyllia fimbriata

Wildfänge

Lebende Korallen, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Euphyllia paraancora

Wildfänge

Lebende Korallen, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Euphyllia paradivisa

Wildfänge

Lebende Korallen, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Euphyllia yaeyamaensis

Wildfänge

Lebende Korallen, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Plerogyra discus

Wildfänge

Alle, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Plerogyra simplex (Plerogyra taisnei)

Wildfänge

Alle, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Faviidae

Favites halicora

Wildfänge

Alle

Tonga

b)

Platygyra sinensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b)

Mussidae

Acanthastrea hemprichii

Wildfänge

Alle

Tonga

b)

Blastomussa merleti

Wildfänge

Alle, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Cynarina lacrymalis

Wildfänge

Alle, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b)

Scolymia spp.

Wildfänge

Alle

Tonga

b)

Pocilloporidae

Seriatopora stellata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b)

Trachyphilliidae

Trachyphyllia geoffroyi.

Wildfänge

Alle

Fidschi

b)

FLORA

Cycadaceae

Cycadaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Mosambik

b)

Euphorbiaceae

Euphorbia ankarensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia banae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia berorohae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia bongolavensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia bulbispina

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia duranii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia fiananantsoae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia iharanae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia kondoi

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia labatii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia lophogona

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia millotii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia neohumbertii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia pachypodioides

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia razafindratsirae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia suzannae-marnierae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Euphorbia waringiae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b)

Orchidaceae

Cypripedium japonicum

Wildpflanzen

Alle

China, Südkorea

b)

Cypripedium macranthos

Wildpflanzen

Alle

Südkorea

b)

Cypripedium micranthum

Wildpflanzen

Alle

China

b)

Dendrobium bellatulum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b)

Dendrobium nobile

Wildpflanzen

Alle

Laos

b)

Dendrobium wardianum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b)

Myrmecophila tibicinis

Wildpflanzen

Alle

Belize

b)

Phalaenopsis parishii

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b)

Stangeriaceae

Stangeriaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Mosambik

b)

Zamiaceae

Zamiaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Mosambik

b)


20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1916 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Oktober 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Oktober 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Ursprung

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.12.2017 bis 28.2.2018 gestellte Anträge

(in %)

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

Neue Einführer

09.4099

China

Traditionelle Einführer

09.4105

Neue Einführer

09.4100

0,481701

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102


20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1917 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die bis 9. Oktober 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die bis 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr, für den Teilzeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind für die laufende Nummer 09.4321 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufende Nummer sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient wird auf die Mengen angewandt, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr, gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen beziehen.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge wird für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern bis zum Ende des Kontingentszeitraums 2017/2018 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

„Zucker — Zugeständnisse CXL“

Kontingentszeitraum 2017/2018

Bis 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr, eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

 

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

 

09.4320

Alle Drittländer

 

09.4321

Indien

2,631578

Ausgesetzt

09.4329

Brasilien

 

09.4330

Brasilien

verfügbar für 2022/2023 und 2023/2024


„Balkan-Zucker“

Kontingentszeitraum 2017/2018

Bis 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr, eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 

09.4326

Serbien

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 


20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1918 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Oktober 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge und Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, sind in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Anträge auf Einfuhrrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind, sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind

(kg)

1

09.4211

0,388838

2

09.4212

13 622 005

4A

09.4214

0,709344

09.4251

20,408202

09.4252

1,407574

6A

09.4216

0,270271

09.4260

0,297978

7

09.4217

47 043 200

8

09.4218

9 276 800

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 hinzuzufügen sind

(kg)

5A

09.4215

0,455581

09.4254

0,479158

09.4255

1,779372

09.4256

6 250 002


20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1919 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die dreizehnte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die dreizehnte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die dreizehnte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 17. Oktober 2017 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 144,05 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


RICHTLINIEN

20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/34


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2017/1920 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Verbringung von Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 der genannten Richtlinie genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen.

(2)

Einige Mitgliedstaaten haben genauere Vorschriften für die Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L., gemeinhin auch als „Kartoffelsamen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Union (im Folgenden „spezifizierte Samen“) gefordert. Durch diese Vorschriften soll der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen, für die die spezifizierten Samen möglicherweise einen Wirt darstellen, auf dem Hoheitsgebiet der Union sichergestellt werden.

(3)

Samen von Pflanzen von zum Anpflanzen bestimmten stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen liegen, sollten nicht als spezifizierte Samen gelten, da sie Forschungs- und Erhaltungszwecken dienen.

(4)

Da Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid das größte pflanzengesundheitliche Risiko für die spezifizierten Samen darstellen sowie unter Berücksichtigung der Schadorganismus-Risikoanalyse der Niederländischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2015 (2) ist es angemessen, entweder vorzuschreiben, dass die spezifizierten Samen aus Gebieten stammen müssen, die nachweislich frei von diesen Organismen sind, oder dass die spezifizierten Samen und ihre Erzeugungsflächen spezifische Anforderungen erfüllen müssen.

(5)

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  PRA EU internal movement of True Potato Seeds of official varieties, NVWA, Juni 2015.


ANHANG

Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 18.3 erhält folgende Fassung:

„18.3.

Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in den Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L., Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen sowie den in Nummer 18.3.1 genannten Samen von Solanum tuberosum L.

a)

Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.

b)

Die Quarantänetests gemäß Buchstabe a werden

aa)

überwacht vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des betroffenen Mitgliedstaats und durchgeführt von wissenschaftlich geschultem Personal dieses Dienstes oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle;

bb)

durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;

cc)

durchgeführt an jeder Materialpartie durch

Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmäßigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms,

Tests nach geeigneten, dem in Artikel 18 genannten Ausschuss vorzulegenden Methoden:

bei allem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf

Andean potato latent virus,

Arracacha virus B. oca strain,

Potato black ringspot virus,

Potato spindle tuber viroid,

Potato virus T,

Andean potato mottle virus,

herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel,

Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,

Ralstonia solanacearum et al.; (Smith) Yabuuchi

bei Samen von Solanum tuberosum L., außer den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und den oben genannten Viroid;

dd)

durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c)

Material, das sich bei der Untersuchung gemäß Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäß Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen.

d)

Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.“

2.

Nach Nummer 18.3 wird folgende Nummer 18.3.1 eingefügt:

„18.3.1.

Samen von Solanum tuberosum L., außer die unter Nummer 18.4 genannten Samen

Amtliche Feststellung, dass

die Samen von Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderungen gemäß den Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2 und 18.3 erfüllen,

und

a)

die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid sind,

oder

b)

die Samen den folgenden Anforderungen genügen:

i)

Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäß Buchstabe a hervorgerufen wurden,

ii)

sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Maßnahmen getroffen wurden:

1.

Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid,

2.

Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen (z. B. Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterialen) von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemaßnahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern,

3.

ausschließlich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist.“


BESCHLÜSSE

20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/38


BESCHLUSS (EU) 2017/1921 DES RATES

vom 16. Oktober 2017

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wurde seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 221 des Abkommens wird eine Liste von 15 Personen, die über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen und die willens sind, als Schiedsrichter zu dienen, erstellt. Es ist erforderlich, die Streitbeilegungsbestimmungen des Abkommens durchzuführen.

(3)

Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) nimmt auf seiner vierten Tagung am 17. November 2017 einen Beschluss zur Aufstellung dieser Liste an.

(4)

Im Gemeinsamen Rat wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV unterstützen die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertreten ist.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Rat sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union auf der vierten Tagung des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU am 17. November 2017 zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Erstellung einer Liste von Schiedsrichtern beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU

der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde

vom …

zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 221 Absatz 1 vorgesehene und diesem Beschluss beigefügte Liste mit fünfzehn Schiedsrichtern wird von den Vertragsparteien angenommen.

Artikel 2

Der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU kann die diesem Beschluss beigefügte Schiedsrichterliste ändern.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu …

Für die CARIFORUM-Staaten

Für die EU-Vertragspartei


ANHANG

Liste der Schiedsrichter nach Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens

Von den CARIFORUM-Staaten ausgewählte Schiedsrichter:

 

Frau Tracy BENN-ROBERTS (Antigua und Barbuda)

 

Frau Nicole FOSTER (Barbados)

 

Frau Bertha COOPER–ROSSEAU (Die Bahamas)

 

Frau Michelle A. BROWN (Jamaika)

 

Frau Fabiola MEDINA GARNES (Dominikanische Republik)

Von der EU ausgewählte Schiedsrichter:

 

Herr Jacques BOURGEOIS (Belgien)

 

Herr Claus–Dieter EHLERMANN (Deutschland)

 

Herr Pieter Jan KUIJPER (Niederlande)

 

Herr Giorgio SACERDOTI (Italien)

 

Herr Ramon TORRENT (Spanien)

Von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter:

 

Herr Frederick ABBOTT (Vereinigte Staaten)

 

Herr James BACCHUS (Vereinigte Staaten)

 

Herr Armand DE MESTRAL (Kanada)

 

Frau Claudia OROZCO (Kolumbien)

 

Herr Helge SELAND (Norwegen)


20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/41


BESCHLUSS (EU) 2017/1922 DES RATES

vom 16. Oktober 2017

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wurde seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 229 Absätze 1 und 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) Beschlüsse erlassen, die für die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM verbindlich sind; diese treffen alle Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei und des jeweiligen CARIFORUM-Unterzeichnerstaats erforderlich sind.

(3)

Am 17. November 2017 soll der Gemeinsame Rat auf seiner vierten Tagung einen Beschluss zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I des Abkommens (im Folgenden „Anhang IX“) annehmen, in dem die überseeischen Länder und Gebiete festgesetzt sind.

(4)

Angesichts der Statusänderung von drei Gebieten soll diese Änderung die Liste der ÜLG in Anhang IX aktualisieren und mit derjenigen in Anhang II des Vertrags harmonisieren.

(5)

Im Gemeinsamen Rat wird die Union nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV unterstützen die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union

(6)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertreten ist.

(7)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Rat zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union am 17. November 2017 auf der vierten Tagung des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Änderung des Anhangs IX des Protokolls I des Abkommens beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU,

der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde

vom …

zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I — Überseeische Länder und Gebiete

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 41 des Protokolls I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Protokoll I des Abkommens — über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — sind überseeische Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) die in Anhangs IX des Abkommens aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete.

(2)

Nach der Statusänderung von Mayotte (1) und Saint-Barthélemy (2) sowie dem Inkrafttreten des Beschlusses 2013/755/EU des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (3) sollte die Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhangs IX des Protokolls I des Abkommens aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des Protokolls I erhält die Fassung des diesem Beschluss beigefügten Anhangs.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu …

Für die CARIFORUM-Staaten

Für die EU-Vertragspartei


(1)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. EU L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(2)  Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. EU L 325 vom 9.12.2010, S. 4).

(3)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (ABl. EU L 76 vom 15.3.2014, S. 56).


ANHANG IX des Protokolls I

Überseeische Länder und Gebiete

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Überseeische Länder und Gebiete“ die nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete, die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind.

(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)

1.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:

Grönland

2.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Französischen Republik unterhalten:

Neukaledonien und Nebengebiete

Französisch-Polynesien

St. Pierre und Miquelon

Saint Barthélemy

Französische Süd- und Antarktisgebiete

Wallis und Futuna

3.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:

Aruba

Bonaire

Curaçao

Saba

Sint Eustatius

Sint Maarten

4.

Überseeische Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten:

Anguilla

Bermuda

Kaimaninseln

Falklandinseln

Südgeorgien und südliche Sandwichinseln

Montserrat

Pitcairn

St. Helena und Nebengebiete

Britisches Antarktis-Territorium

Britisches Territorium im Indischen Ozean

Turks- und Caicosinseln

Britische Jungferninseln


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/44


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 2. Oktober 2017

über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets [2017/1923]

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden das „Interims-WPA“) wird seit dem 14. Mai 2012 zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen für „Loins“ genannte Thunfischfilets automatisch Ausnahmeregelungen zu diesen Ursprungsregeln gewährt.

(4)

Am 29. November 2012 nahm der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den Beschluss Nr. 1/2012 (2) an, mit dem für Thunfisch in Dosen und für „Loins“ genannte Thunfischfilets, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2017 in die Union eingeführt werden, eine automatische Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA gewährt wird.

(5)

Um die tatsächliche und volle Nutzung des zur Verfügung stehenden Kontingents zu ermöglichen, haben Mauritius, die Seychellen und Madagaskar mit Wirkung vom 1. Januar 2018 eine Ausnahmeregelung beantragt, in deren Rahmen jährliche Gesamtmengen von 8 000 Tonnen Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets in die EU eingeführt werden können.

(6)

Da das jährliche Kontingent auf Antrag der ESA-Staaten automatisch gewährt wird, sollte der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den ESA-Staaten das Gesamtkontingent zuteilen. Daher sollte den ESA-Staaten für 8 000 Tonnen Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets eine Ausnahmeregelung gewährt werden.

(7)

Der in Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA enthaltene Begriff „Thunfisch in Dosen“ bezeichnet in Pflanzenöl oder auf andere Weise haltbar gemachten Thunfisch. Für diese Arten von Thunfisch wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“) der Begriff „haltbar gemacht“ verwendet. Der Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ umfasst Thunfisch in Dosen, jedoch auch in Kunststoffbeuteln oder in anderen Behältern vakuumverpackten Thunfisch. Es ist daher angebracht, den Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ zu verwenden.

(8)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch der KN-Codes 1604 14 21, 1604 14 31 und 1604 14 41, 1604 14 28, 1604 14 38 und 1604 14 48, ex 1604 20 70 sowie von „Loins“ genannten Thunfischfilets der KN-Codes 1604 14 26, 1604 14 36 und 1604 14 46 Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft verwenden werden muss, damit dieser haltbar gemachte Thunfisch und die „Loins“ genannten Thunfischfilets für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

(9)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(10)

Die Ausnahmeregelung sollte gemäß Artikel 42 Absatz 10 Buchstabe a des Protokolls 1 des Interims-WPA für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der ESA-Staaten die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 8 dieses Protokolls gelten haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in einem ESA-Staat.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2022 aus einem ESA-Staat zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

(2)   Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

(3)   In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

 

„Derogation — Decision No 1/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017“;

 

„Dérogation — Décision no 1/2017 du comité de coopération douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017“;

Artikel 5

(1)   Die ESA-Staaten und die Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Antananarivo, den 2. Oktober 2017

M. R. NABEE

ESA-Vertreter

im Namen der ESA-Staaten

J. G. SANCHEZ

Europäische Kommission

im Namen der Europäischen Union


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Beschluss Nr. 1/2012 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 29. November 2012 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 38).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Nettogewicht

(in Tonnen)

09.1618

1604 14 21 , 1604 14 31 und 1604 14 41

1604 14 28 , 1604 14 38 und 1604 14 48

ex 1604 20 70  (1)

Haltbar gemachter Thunfisch (2)

1.1.2018-31.12.2018

8 000

1.1.2019-31.12.2019

8 000

1.1.2020-31.12.2020

8 000

1.1.2021-31.12.2021

8 000

1.1.2022-31.12.2022

8 000

09.1619

1604 14 26 , 1604 14 36 und 1604 14 46

„Loins“ genannte Thunfischfilets

1.1.2018-31.12.2018

2 000

1.1.2019-31.12.2019

2 000

1.1.2020-31.12.2020

2 000

1.1.2021-31.12.2021

2 000

1.1.2022-31.12.2022

2 000


(1)  TARIC-Codes 1604207030, 1604207040, 1604207050, 1604207092 und 1604207094.

(2)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.


20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/47


BESCHLUSS Nr. 2/2017 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 2. Oktober 2017

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek [2017/1924]

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden das „Interims-WPA“) wird seit dem 14. Mai 2012 zwischen der Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige in den ESA-Staaten dies rechtfertigt.

(4)

Mauritius hat für 120 Tonnen gesalzenen Snoek (barracouta) des KN-Codes 0305 69 80, die von April 2017 bis April 2018 in die Union eingeführt werden, eine Ausnahme gemäß Artikel 42 des Protokolls 1 des Interims-WPA von den Ursprungsregeln beantragt. In seinem Antrag hat Mauritius darauf hingewiesen, dass kein Snoek mit Ursprung in der EU oder in Mauritius verfügbar ist und dass Snoek aus anderen AKP-Staaten weder die Qualitätsanforderungen erfüllt noch regelmäßig geliefert werden kann. Mauritius muss für seine Verarbeitungsindustrie daher Rohstoffe ohne Ursprungseigenschaft beschaffen.

(5)

Die Ausnahmeregelung würde die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen in Mauritius fördern und eine Diversifizierung des mauritischen Fisch- und Meeresfrüchtesektors erlauben, der sich hauptsächlich auf Thunfischerzeugnisse stützt. Mauritius hat angegeben, dass sich der Wert der voraussichtlichen Ausfuhren im Rahmen der Ausnahmeregelung auf 468 000 EUR beläuft. Der Wert der Einfuhren von Fischereierzeugnissen des HS-Kapitels 03 von Mauritius in die Union belief sich im Jahr 2015 auf 21 571 300 EUR. Die geringen Mengen, die nur 2,15 % des Wertes ausmachen, und der kurze Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung beantragt wird, sind nicht geeignet, zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu führen.

(6)

Es ist daher angezeigt, Mauritius für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr eine Ausnahmeregelung für 120 Tonnen gesalzenen Snoek zu gewähren, die es den bestehenden Wirtschaftszweigen ermöglicht, ihre Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen.

(7)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(8)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden von Mauritius die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 1 dieses Protokolls gilt gesalzener Snoek der HS-Position 0305 69 (KN-Code 0305 69 80), der aus Snoek (barracouta) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 89 hergestellt wurde, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Mauritius.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses genannte Ware in der Menge, die innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses aus Mauritius zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet wird.

Artikel 3

Die im Anhang genannte Menge wird nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Mauritius überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Ware.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die mauritischen Zollbehörden der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 2/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017“;

„Dérogation — Décision no 2/2017 du comité de coopération douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017“.

Artikel 6

(1)   Mauritius und die Europäische Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am 2. Oktober 2017 in Kraft.

Geschehen zu Antananarivo am 2. Oktober 2017.

M. R. NABEE

Vertreter der ESA-Staaten

im Namen der ESA-Staaten

J. G. SANCHEZ

Europäische Kommission

im Namen der Europäischen Union


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Nettogewicht

(Tonnen)

09.1611

ex 0305 69 80

25

Snoek (barracouta), gesalzen

2.10.2017-1.10.2018

120