ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
14. Oktober 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1853 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1856 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

21

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1857 der Kommission vom 13. Oktober 2017 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


RICHTLINIE (EU) 2017/1852 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn verschiedene Mitgliedstaaten die Bestimmungen von bilateralen Steuerabkommen und Steuerübereinkommen oder des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) (3) (im Folgenden „Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung“), unterschiedlich auslegen oder anwenden, so kann dies für grenzübergreifend tätige Unternehmen schwerwiegende steuerliche Hindernisse schaffen. Diese Hindernisse bewirken für die Unternehmen eine übermäßige steuerliche Belastung und haben wahrscheinlich wirtschaftliche Verzerrungen und Ineffizienzen sowie nachteilige Auswirkungen auf grenzübergreifende Investitionen und das Wachstum zur Folge.

(2)

Deshalb ist es notwendig, dass es in der Union Verfahren gibt, die für eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung solcher bilateraler Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, insbesondere der Streitigkeiten, die zur Doppelbesteuerung führen, sorgen.

(3)

Es ist möglich, dass mit den derzeit in bilateralen Steuerabkommen und im Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Verfahren derartige Streitigkeiten nicht in allen Fällen rechtzeitig wirksam beigelegt werden können. Das im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung durchgeführte Monitoring hat gezeigt, dass es einige erhebliche Unzulänglichkeiten gibt, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Verfahren sowie in Bezug auf seine Dauer und seinen wirksamen Abschluss.

(4)

Um ein faireres steuerliches Umfeld zu schaffen, müssen die Transparenzvorschriften verbessert und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung verstärkt werden. Gleichzeitig ist es im Sinne eines fairen Steuersystems erforderlich, zu gewährleisten, dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig sind. Bessere Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sind auch notwendig, weil die Gefahr besteht, dass die Zahl der Streitigkeiten über Doppel- oder Mehrfachbesteuerung steigen wird, wobei es auch um sehr hohe Beträge gehen könnte, da die Steuerbehörden regelmäßigere und gezieltere Prüfungen durchführen.

(5)

Der Einführung eines wirksamen und effizienten Rechtsrahmens für die Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten, der für Rechtssicherheit und ein unternehmensfreundliches Investitionsumfeld sorgt, kommt daher entscheidende Bedeutung für die Schaffung fairer und effizienter Steuersysteme in der Union zu. Die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sollten auch einen harmonisierten und transparenten Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten schaffen und auf diese Weise allen Steuerpflichtigen Vorteile bringen.

(6)

Die Beilegung der Streitigkeiten sollte für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der bilateralen Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelten, und zwar insbesondere für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung, die zur Doppelbesteuerung führt. Dies sollte mittels eines Verfahrens erreicht werden, in dem in einem ersten Schritt die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können. Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermutigt werden, während der Schlussphasen des Zeitraums des Verständigungsverfahrens nicht verbindliche alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediations- oder Schlichtungsverfahren zu nutzen. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist zu keiner Einigung, so sollte ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden. Bei der Wahl der Methode für die Streitbeilegung sollte Flexibilität herrschen, wobei entweder auf Ad-hoc-Strukturen oder auf dauerhaftere Strukturen zurückgegriffen werden könnte. Bei Streitbeilegungsverfahren könnte auf die Form eines Beratenden Ausschusses, dem sowohl Vertreter der betroffenen Steuerbehörden als auch unabhängige Personen angehören, oder die eines Ausschusses für alternative Streitbeilegung (letzterer könnte für die Flexibilität in der Auswahl der Methode für die Streitbeilegung sorgen) zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten die Mitgliedstaaten mittels eines bilateralen Abkommens auch jede andere Art von Streitbeilegungsverfahren wie zum Beispiel das Schiedsverfahren des „endgültigen Angebots“ (auch bekannt als Schiedsverfahren des „letzten besten Angebots“) wählen, um die Streitigkeit verbindlich beizulegen. Die Steuerbehörden sollten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses oder eines Ausschusses für die alternative Streitbeilegung eine abschließende und verbindliche Entscheidung treffen.

(7)

Das verbesserte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sollte auf Systemen basieren, die bereits in der Union existieren, einschließlich des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie sollte jedoch über denjenigen des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung hinausgehen, der sich auf Streitigkeiten über Verrechnungspreise und über die Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten beschränkt. Die vorliegende Richtlinie sollte für alle Steuerpflichtigen gelten, die Einkommen und Vermögen zu versteuern haben, die unter bilaterale Steuerabkommen und das Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung fallen. Gleichzeitig sollten Einzelpersonen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen beim Rückgriff auf Streitbeilegungsverfahren einen geringeren Verwaltungsaufwand haben. Darüber hinaus sollte die Streitbeilegungsphase ausgestaltet werden. So ist es insbesondere erforderlich, eine Frist für die Dauer der Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten sowie die Bedingungen des Streitbeilegungsverfahrens für die Steuerpflichtigen festzulegen.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(9)

Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die vollständige Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und der unternehmerischen Freiheit sicherzustellen.

(10)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines wirksamen und effizienten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)

Die Kommission sollte die Anwendung der Richtlinie nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüfen, und die Mitgliedstaaten sollten die Kommission dabei durch sachdienliche Beiträge unterstützen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Richtlinie wird ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, wenn diese Streitigkeiten durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen. Darüber hinaus werden die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen festgelegt, wenn derartige Streitigkeiten entstehen. Für die Zwecke dieser Richtlinie wird eine Angelegenheit, die zu derartigen Streitigkeiten führt, als „Streitfrage“ bezeichnet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)

„zuständige Behörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die als solche vom betreffenden Mitgliedstaat benannt wurde;

b)

„zuständiges Gericht“ das Gericht oder eine andere Stelle eines Mitgliedstaats, das bzw. die als solches bzw. solche vom betreffenden Mitgliedstaat benannt wurde;

c)

„Doppelbesteuerung“ die Erhebung von Steuern durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die unter ein in Artikel 1 genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu i) einer zusätzlichen Steuerbelastung, ii) einer Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten oder iii) der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können, führt;

d)

„betroffene Person“ eine Person, einschließlich einer natürlichen Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist.

(2)   Wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder in dieser Richtlinie nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt gemäß dem in Artikel 1 genannten einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen zukommt, das zum Zeitpunkt des Eingangs der ersten Mitteilung der Maßnahme gilt, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaats hat.

Artikel 3

Beschwerde

(1)   Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Beschwerde über eine Streitfrage bei jeder der zuständigen Behörden jedes der betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen und um deren Lösung zu ersuchen. Die Beschwerde ist innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, einzureichen, unabhängig davon, ob die betroffene Person auf die im nationalen Recht eines der betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zurückgreifen kann oder nicht. Die betroffene Person muss die Beschwerde bei jeder zuständigen Behörde gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einreichen und in der Beschwerde angeben, welche anderen Mitgliedstaaten betroffen sind. Die betroffene Person stellt sicher, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die Beschwerde in mindestens einer der folgenden Sprachen erhält:

a)

einer der Amtssprachen des genannten Mitgliedstaats nach nationalem Recht oder

b)

einer anderen Sprache, die dieser Mitgliedstaat zu diesem Zweck akzeptiert.

(2)   Jede zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach deren Eingang. Jede zuständige Behörde unterrichtet zudem innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beschwerde die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über diesen Eingang. Die zuständigen Behörden unterrichten einander zu diesem Zeitpunkt auch darüber, welche Sprache oder Sprachen sie für ihre Mitteilungen während der maßgeblichen Verfahren verwenden wollen.

(3)   Die Beschwerde wird nur zugelassen, wenn in einem ersten Schritt die betroffene Person, welche die Beschwerde einreicht, den zuständigen Behörden jedes der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Informationen übermittelt:

a)

Name(n), Anschrift(en), Steueridentifikationsnummer(n) und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person(en), die die Beschwerde bei den zuständigen Behörden eingereicht hat(haben), und jeder anderen betroffenen Person erforderlich sind;

b)

die betroffenen Steuerzeiträume;

c)

genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls (einschließlich genauer Angaben zur Struktur der Transaktion und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen beteiligten Parteien sowie jegliche Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Steuerverwaltung festgelegt wurden, soweit dies zutrifft) und im Einzelnen zur Art und zum Zeitpunkt der zu der Streitfrage führenden Maßnahmen (einschließlich gegebenenfalls genauer Angaben zu demselben im anderen Mitgliedstaat eingegangenen Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat sowie genauer Angaben zu Steuern auf dieses Einkommen im anderen Mitgliedstaat, die bereits erhoben wurden oder noch erhoben werden) und Angaben zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen der betroffenen Mitgliedstaaten, mit Kopien aller Belege;

d)

Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und die in Artikel 1 genannten Abkommen oder Übereinkommen; wenn mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar ist, gibt die betroffene Person, die die Beschwerde einreicht, an, welches Abkommen oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage ausgelegt wird. Dieses Abkommen oder Übereinkommen ist für die Zwecke dieser Richtlinie das anzuwendende Abkommen oder Übereinkommen;

e)

folgende Angaben der betroffenen Person, die die Beschwerde bei den zuständigen Behörden eingereicht hat, mit Kopien aller Belege:

i)

eine Stellungnahme der betroffenen Person, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Streitfrage vorliegt;

ii)

genaue Angaben zu etwaigen von der betroffenen Person eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen;

iii)

eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständigen Behörde so vollständig und so rasch wie möglich zu beantworten und auf Anfrage den zuständigen Behörden alle Unterlagen zu übermitteln;

iv)

sofern dies sachdienlich ist, eine Kopie der endgültigen Entscheidung über die Steuerveranlagung in Form eines endgütigen Steuerbescheids, der Steuerprüfungsberichte oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die zu der Streitfrage führen, sowie eine Kopie aller sonstigen von den Steuerbehörden erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der Streitfrage;

v)

Angaben zu jeder von der betroffenen Person eingereichten Beschwerde im Rahmen eines anderen Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahrens, wie in Artikel 16 Absatz 5 festgelegt, und eine ausdrückliche Verpflichtung der betroffenen Person, die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 5 einzuhalten, sofern einschlägig;

f)

alle spezifischen weiteren Informationen, um die die zuständigen Behörden ersucht haben und die für die inhaltliche Prüfung des jeweiligen Falls als erforderlich erachtet werden.

(4)   Die zuständigen Behörden jedes der betroffenen Mitgliedstaaten können um die in Absatz 3 Buchstabe f genannten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde ersuchen. Weitere Informationsersuchen können im Rahmen des Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 4 unterbreitet werden, sofern die zuständigen Behörden dies als erforderlich erachten. Nationales Recht zum Schutz von Informationen und zum Schutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Geschäftsverfahren findet Anwendung.

Eine betroffene Person, die ein Ersuchen gemäß Absatz 3 Buchstabe f erhält, antwortet innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens. Eine Kopie dieser Antwort wird gleichzeitig auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.

(5)   Die zuständigen Behörden jedes der betroffenen Mitgliedstaaten treffen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde oder nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe f genannten Informationen — je nachdem, was später eintrifft — eine Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Beschwerde. Die zuständigen Behörden unterrichten die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Entscheidung.

Eine zuständige Behörde kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Eingang einer Beschwerde oder nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe f genannten Informationen — je nachdem, was später eintrifft — beschließen, die Streitfrage einseitig ohne Einbeziehung der anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen. In diesem Fall teilt die jeweils zuständige Behörde der betroffenen Person und den anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dies unverzüglich mit, woraufhin die Verfahren gemäß dieser Richtlinie beendet werden.

(6)   Wünscht eine betroffene Person eine Beschwerde zurückzuziehen, so übermittelt sie allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung über die Rücknahme. Durch diese Mitteilung werden alle Verfahren gemäß dieser Richtlinie mit sofortiger Wirkung beendet. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Mitteilung über die Rücknahme erhalten, unterrichten die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren.

Wird eine Streitfrage aus irgendeinem Grunde gegenstandslos, werden alle Verfahren gemäß dieser Richtlinie mit sofortiger Wirkung beendet und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die betroffene Person unverzüglich über den aktuellen Sachstand und die allgemeinen Gründe hierfür.

Artikel 4

Verständigungsverfahren

(1)   Wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Beschwerde zulassen, bemühen sie sich darum, die Streitfrage im Verständigungsverfahren innerhalb von zwei Jahren ab der letzten Mitteilung über den Beschluss eines der Mitgliedstaaten, die Beschwerde zuzulassen, zu lösen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zweijahreszeitraum kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn die antragstellende zuständige Behörde eine schriftliche Begründung vorlegt.

(2)   Sobald die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums eine Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für die Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit, sofern die betroffene Person unter entsprechenden Voraussetzungen der Entscheidung zustimmt und auf das Recht auf andere Rechtsbehelfe verzichtet. Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher anderer Rechtsbehelfe eingeleitet wurden, wird die Entscheidung erst verbindlich und durchsetzbar, sobald die betroffene Person den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür vorgelegt hat, dass Maßnahmen getroffen wurden, um diese Verfahren einzustellen. Solche Nachweise müssen spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem diese Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wurde. Die Entscheidung ist anschließend unabhängig von etwaigen im nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Fristen unverzüglich umzusetzen.

(3)   Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person mit, aus welchen allgemeinen Gründen keine Einigung erzielt wurde.

Artikel 5

Entscheidung der zuständigen Behörde über die Beschwerde

(1)   Die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann entscheiden, eine Beschwerde innerhalb der in Artikel 3 Absatz 5 festgelegten Frist zurückzuweisen, wenn

a)

nach Artikel 3 Absatz 3 erforderliche Informationen fehlen (wozu auch die Informationen zählen, um die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f ersucht wurde und die nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Frist vorgelegt wurden),

b)

keine Streitfrage vorliegt oder

c)

die Beschwerde nicht innerhalb des in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Dreijahreszeitraums vorgelegt wurde.

Wenn die betroffene Person gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 5 unterrichtet wird, teilt ihr die zuständige Behörde die allgemeinen Gründe für die Zurückweisung mit.

(2)   Hat eine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats innerhalb der in Artikel 3 Absatz 5 festgelegten Frist keine Entscheidung über die Beschwerde getroffen, so gilt die Beschwerde als von dieser zuständigen Behörde zugelassen.

(3)   Die betroffene Person ist berechtigt, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Vorschriften Rechtsbehelf einzulegen, wenn alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Beschwerde zurückgewiesen haben. Eine betroffene Person, die einen solchen Rechtsbehelf einlegt, kann keinen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stellen:

a)

solange gegen die Entscheidung noch ein Rechtsbehelf nach den Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats anhängig ist,

b)

wenn die Entscheidung über die Zurückweisung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens der betroffenen Mitgliedstaaten noch weiter angefochten werden kann oder

c)

wenn eine Entscheidung über die Zurückweisung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Buchstabe a bestätigt wurde, es jedoch in einem der betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist, von der Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder anderer Justizbehörden abzuweichen.

Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder einer anderen Justizbehörde für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt.

Artikel 6

Streitbeilegung durch den Beratenden Ausschuss

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten setzen auf Antrag der betroffenen Person einen beratenden Ausschuss (im Folgenden „Beratender Ausschuss“) gemäß Artikel 8 ein, wenn

a)

die von dieser betroffenen Person eingereichte Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 1 von mindestens einer der — jedoch nicht allen — zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen wurde oder

b)

die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die von der betroffenen Person eingereichte Beschwerde zugelassen hatten, jedoch keine Einigung darüber erzielen konnten, wie die Streitfrage innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Frist in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden kann.

Die betroffene Person kann einen solchen Antrag nur stellen, sofern gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gegen eine Zurückweisung nach Artikel 5 Absatz 1: kein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet werden kann; kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist; oder die betroffene Person förmlich auf ihr Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, verzichtet hat. Der Antrag hat eine entsprechende Erklärung zu beinhalten.

Die betroffene Person stellt den Antrag, einen Beratenden Ausschuss einzurichten, in schriftlicher Form spätestens 50 Tage nach dem Datum des Erhalts der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5oder Artikel 4 Absatz 3 bzw. 50 Tage nach dem Datum, zu dem die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder der maßgeblichen Justizbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 3 ergeht, je nachdem, wie der Fall liegt. Der Beratende Ausschuss wird spätestens 120 Tage nach dem Eingang eines solchen Antrags eingesetzt und nach der Einsetzung des Ausschusses informiert sein Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.

(2)   Der gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Beratende Ausschuss trifft innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum seiner Einsetzung eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde. Er teilt den zuständigen Behörden seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ergangen ist, mit.

Hat der Beratende Ausschuss festgestellt, dass alle Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind, so wird auf Antrag einer der zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren nach Artikel 4 eingeleitet. Die zuständige Behörde unterrichtet den Beratenden Ausschuss, die anderen betroffenen zuständigen Behörden und die betroffene Person über diesen Antrag. Die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Frist beginnt ab dem Datum der Mitteilung über die Entscheidung des Beratenden Ausschusses über die Zulassung der Beschwerde.

Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Mitteilung über die Entscheidung des Beratenden Ausschusses keine der zuständigen Behörden die Einleitung des Verständigungsverfahrens beantragt, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll. In einem solchen Fall gilt für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag eingesetzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen ist.

(3)   Im Fall von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll.

Artikel 7

Benennungen durch zuständige Gerichte oder einzelstaatliche benennende Stellen

(1)   Wird ein Beratender Ausschuss nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist eingesetzt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweilige betroffene Person ein zuständiges Gericht oder eine andere Stelle bzw. eine andere Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für die entsprechende Aufgabe zuständig ist (im Folgenden „einzelstaatliche benennende Stelle“), anrufen kann, einen Beratenden Ausschuss einzurichten.

Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter benannt, so kann die betroffene Person beantragen, dass das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle dieses Mitgliedstaats eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in Artikel 9 genannten Liste benennt.

Haben die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten dies versäumt, so kann die betroffene Person beantragen, dass die zuständigen Gerichte oder die einzelstaatliche benennende Stelle jedes Mitgliedstaats die beiden unabhängigen Personen aus der in Artikel 9 genannten Liste benennen. Diese unabhängigen Personen bestimmen den Vorsitzenden per Losentscheid aus der Liste der unabhängigen Personen gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Die betroffenen Personen beantragen die Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter in ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten, wenn mehr als eine betroffene Person an dem Verfahren beteiligt ist, oder in dem Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden versäumt haben, mindestens eine unabhängige Person und deren Stellvertreter zu benennen, wenn nur eine betroffene Person beteiligt ist.

(2)   Die Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird erst nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Frist von 120 Tagen einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats oder einer einzelstaatlichen benennenden Stelle vorgelegt, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist.

(3)   Das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller mit. Das Verfahren des zuständigen Gerichts zur Benennung der unabhängigen Personen für den Fall, dass die Mitgliedstaaten dies versäumen, entspricht dem nach nationalen Vorschriften anwendbaren Verfahren für Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen zur Benennung von Schiedsrichtern durch Gerichte oder einzelstaatliche benennende Stellen in den Fällen, in denen sich die Parteien in dieser Hinsicht nicht einigen konnten. Das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle des Mitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats, die ihrerseits unverzüglich die zuständige Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die es ursprünglich versäumt hat, die unabhängige Person und deren Stellvertreter zu benennen, kann gegen eine Entscheidung des Gerichts oder der einzelstaatlichen benennenden Stelle in jenem Mitgliedstaat Rechtsbehelf einlegen, sofern die zuständige Behörde dazu nach nationalem Recht berechtigt ist. Wird sein Antrag abgewiesen, ist der Antragsteller berechtigt, gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 8

Der Beratende Ausschuss

(1)   Der in Artikel 6 genannte Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

a)

einem Vorsitzenden,

b)

einem Vertreter jeder betroffenen zuständigen Behörde. Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann diese Zahl auf zwei Vertreter jeder zuständigen Behörde erhöht werden,

c)

einer unabhängigen Person, die von jeder zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten aus der in Artikel 9 genannten Liste ausgewählt wird. Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann diese Zahl auf zwei solche Personen für jede zuständige Behörde erhöht werden.

(2)   Die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen werden von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt. Nach der Benennung der unabhängigen Personen wird nach den für ihre Benennung geltenden Vorschriften jeweils ein Stellvertreter für den Fall bestimmt, dass die unabhängige Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert ist.

(3)   Wenn die Vorschriften für die Benennung der unabhängigen Personen nicht gemäß Absatz 2 einvernehmlich festgelegt wurden, erfolgt die Benennung dieser Personen durch Losentscheid.

(4)   Außer in den Fällen, in denen die unabhängigen Personen gemäß Artikel 7 Absatz 1 vom zuständigen Gericht oder der einzelstaatlichen benennenden Stelle benannt wurden, kann die zuständige Behörde eines der betroffenen Mitgliedstaaten die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person aus von den betroffenen zuständigen Behörden im Voraus vereinbarten Gründen sowie aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:

a)

Die betreffende Person gehört einer der beteiligten Steuerverwaltungen an oder ist für diese tätig oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situation,

b)

sie hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in einer jeweils betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Benennung deren Angestellter oder Berater,

c)

sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen,

d)

sie ist Angestellter eines Unternehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation.

(5)   Jede zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann verlangen, dass eine unabhängige Person, die gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 benannt worden ist, oder deren Stellvertreter, etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten offenlegt, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.

Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, nachdem die Entscheidung des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund deren — hätte sie sich zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beratenden Ausschuss in dieser Situation befunden — eine zuständige Behörde Einwände gegen ihre Benennung gemäß diesem Absatz hätte erheben können.

(6)   Die Vertreter der zuständigen Behörden und die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannten unabhängigen Personen wählen aus der in Artikel 9 genannten Liste von Personen einen Vorsitzenden. Sofern von den genannten Vertretern jeder zuständigen Behörde und den unabhängigen Personen nichts anderes vereinbart wird, wird der Vorsitz von einem Richter wahrgenommen.

Artikel 9

Die Liste der unabhängigen Personen

(1)   Die Liste der unabhängigen Personen enthält alle von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen Personen. Hierfür benennt jeder Mitgliedstaat mindestens drei kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Namen der von ihm benannten unabhängigen Personen mit. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission außerdem vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang dieser Personen sowie zu deren Fähigkeiten, Fachkenntnissen und eventuellen Interessenkonflikten. Die Mitgliedstaaten können in der Mitteilung angeben, welche dieser Personen mit dem Vorsitz betraut werden kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Liste der unabhängigen Personen.

Jeder Mitgliedstaat richtet Verfahren für die Streichung einer von ihm benannten Person aus der Liste der unabhängigen Personen für den Fall ein, dass diese Person nicht länger unabhängig ist.

Wenn ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels berechtigte Einwände aufgrund mangelnder Unabhängigkeit gegen eine unabhängige Person aus der oben genannten Liste erheben kann, so teilt er dies der Kommission mit und belegt seine Bedenken durch entsprechende Nachweise. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Mitgliedstaat, der diese Person benannt hat, über die Einwände und Nachweise. Auf der Grundlage dieser Einwände und Nachweise trifft der letztgenannte Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschwerde zu prüfen, und entscheidet, ob die betreffende Person auf der Liste belassen oder von ihr gestrichen wird. Der Mitgliedstaat setzt dann umgehend die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 10

Der Ausschuss für alternative Streitbeilegung

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung (im Folgenden „Ausschuss für alternative Streitbeilegung“) einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung in Form eines Ausschusses mit dem Charakter eines ständigen Gremiums einzusetzen („Ständiger Ausschuss“).

(2)   Mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 kann sich der Ausschuss für alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.

Ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung kann, soweit dies angemessen ist, jegliche Verfahren oder Techniken zur verbindlichen Streitbeilegung anwenden. Als Alternative zu der Art des Streitbeilegungsverfahrens, die der Beratende Ausschuss gemäß Artikel 8 anwendet, das heißt zu dem Verfahren der unabhängigen Stellungnahme, kann jede andere Art der Streitbeilegung, einschließlich des Schiedsverfahrens des „endgültigen Angebots“ (auch bekannt als Schiedsverfahren des „letzten besten Angebots“), von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel vereinbart und vom Ausschuss für alternative Streitbeilegung angewandt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren die Geschäftsordnung gemäß Artikel 11.

(4)   Die Artikel 12 und 13 gelten für den Ausschuss für alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung nach Artikel 11 nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 11

Geschäftsordnung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist von 120 Tagen Folgendes übermittelt:

a)

die Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung,

b)

ein Datum, bis zu dem die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben ist,

c)

Angaben zu allen anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten und allen anwendbaren Abkommen oder Übereinkünften.

(2)   Die Geschäftsordnung wird von den zuständigen Behörden der an dem Streit beteiligten Mitgliedstaaten unterzeichnet.

In der Geschäftsordnung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:

a)

Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,

b)

Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeinigt haben,

c)

Form des Streitbeilegungsgremiums, bei dem es sich entweder um einen Beratenden Ausschuss oder einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung zu handeln hat, sowie Art des Verfahrens für die alternative Streitbeilegung, wenn dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme, das von einem Beratenden Ausschuss angewandt wird, abweicht,

d)

Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren,

e)

Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung (einschließlich der Anzahl und der Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und Qualifikationen sowie Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder),

f)

Regeln für die Beteiligung der betroffenen Person(en) und von Dritten am Verfahren, Austausch von Schriftsätzen, Informationen und Nachweisen, Kosten, Art des Streitbeilegungsverfahrens und sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte,

g)

logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.

Wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, um eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a abzugeben, sind nur die in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, d, e und f genannten Punkte in der Geschäftsordnung festzulegen.

(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Standardgeschäftsordnung auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels fest. Diese Standardgeschäftsordnung kommt zur Anwendung, wenn die Geschäftsordnung unvollständig ist oder der betroffenen Person nicht übermittelt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4)   Wenn die Geschäftsordnung der betroffenen Person nicht von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurde, ergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung gemäß Absatz 3 und übermitteln sie der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung. Wenn die unabhängigen Personen und der Vorsitzende keine Einigung über die Geschäftsordnung erzielt oder diese nicht der betroffenen Person übermittelt haben, kann (können) die betroffene(n) Person(en) sich an ein zuständiges Gericht in einem der betroffenen Mitgliedstaaten wenden, um eine Anordnung für die Anwendung der Geschäftsordnung zu erwirken.

Artikel 12

Kosten des Verfahrens

(1)   Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, werden die folgenden Kosten zu gleichen Teilen von den Mitgliedstaaten getragen:

a)

die Auslagen der unabhängigen Personen entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und

b)

gegebenenfalls das Honorar für die unabhängigen Personen in Höhe von höchstens 1 000 EUR pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung.

Der betroffenen Person entstehende Kosten werden von den Mitgliedstaaten nicht getragen.

(2)   Wenn die betroffene Person

a)

eine Mitteilung über die Rücknahme der Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 6 gemacht hat oder

b)

nach einer Zurückweisung gemäß Artikel 5 Absatz 1 einen Antrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 gestellt hat und der Beratende Ausschuss befunden hat, dass die jeweils zuständigen Behörden die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen haben,

und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, werden sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten von der betroffenen Person getragen.

Artikel 13

Information, Nachweise und Anhörung

(1)   Für die Zwecke des in Artikel 6 genannten Verfahrens kann (können) die betroffene(n) Person(en), sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung jegliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen, die für die Entscheidung relevant sein könnten. Die betroffene(n) Person(en) und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten legen dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung auf Anfrage alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen vor. Diese zuständigen Behörden können sich jedoch in folgenden Fällen weigern, dem Beratenden Ausschuss Informationen vorzulegen:

a)

Die Erlangung der Informationen erfordert die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die gegen nationales Recht verstoßen,

b)

die Informationen können nach dem nationalem Recht des betroffenen Mitgliedstaats nicht beschafft werden,

c)

die Informationen betreffen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfahren,

d)

die Preisgabe der Informationen widerspricht der öffentlichen Ordnung.

(2)   Die betroffenen Personen können auf eigenen Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vor einem Beratenden Ausschuss oder einem Ausschuss für alternative Streitbeilegung erscheinen oder sich vertreten lassen. Auf Aufforderung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung müssen die betroffenen Personen oder ihre Vertreter vor dem Ausschuss erscheinen.

(3)   Die unabhängigen Personen und alle sonstigen Mitglieder unterliegen in Bezug auf Informationen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung Kenntnis erhalten, dem Berufsgeheimnis gemäß den nationalen Rechtsvorschriften jedes der betroffenen Mitgliedstaaten. Die betroffenen Personen und gegebenenfalls deren Vertreter verpflichten sich, sämtliche Informationen (einschließlich Unterlagen), von denen sie während der Verfahren Kenntnis erhalten, geheim zu halten. Die betroffene Person und deren Vertreter geben den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, wenn sie im Verlauf des Verfahrens dazu aufgefordert werden. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Sanktionen für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein.

Artikel 14

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung

(1)   Ein Beratender Ausschuss oder ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach dem Datum seiner Einsetzung ab. Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung die Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer Stellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, so kann diese Frist um drei Monate verlängert werden. Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung setzt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen über diese Verlängerung in Kenntnis.

(2)   Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung stützt sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 1 sowie auf etwaige anwendbare nationale Vorschriften.

(3)   Der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung gibt seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung den zuständigen Behörden.

Artikel 15

Abschließende Entscheidung

(1)   Die zuständigen Behörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung darüber, wie die Streitfrage zu lösen ist.

(2)   Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, so sind sie an diese Stellungnahme gebunden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine zuständige Behörde der betroffenen Person die abschließende Entscheidung über die Lösung der Streitfrage unverzüglich mitteilt. Wird diese Entscheidung nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, mitgeteilt, so kann die betroffene Person in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat gemäß den geltenden nationalen Vorschriften Rechtsbehelf einlegen, um die abschließende Entscheidung zu erhalten.

(4)   Die abschließende Entscheidung ist für die betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich und stellt keinen Präzedenzfall dar. Die abschließende Entscheidung wird umgesetzt, sofern die betroffene(n) Person(en) innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung mitgeteilt wurde, der abschließenden Entscheidung zustimmt (zustimmen) und gegebenenfalls auf das Recht auf jegliche innerstaatliche Rechtsbehelfe verzichtet (verzichten).

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das maßgebliche Gericht oder eine andere Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaats gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und unter Anwendung der Kriterien nach Artikel 8 eine mangelnde Unabhängigkeit erkennt, erfolgt die Umsetzung der abschließenden Entscheidung nach dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten, die infolge der abschließenden Entscheidung ungeachtet etwaiger im nationalen Recht vorgeschriebener Fristen ihre Besteuerung abzuändern haben. Wurde die abschließende Entscheidung nicht umgesetzt, so kann die betroffene Person das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen, der die abschließende Entscheidung nicht umgesetzt hat, damit die Umsetzung der abschließenden Entscheidung durchgesetzt wird.

Artikel 16

Wechselwirkung mit nationalen Verfahren und Ausnahmen

(1)   Die Tatsache, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, die zu einer Streitfrage geführt hat, nach nationalem Recht endgültig wird, hindert die betroffenen Personen nicht daran, auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zurückzugreifen.

(2)   Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach Artikel 4 oder des Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 6 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, Gerichtsverfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

(3)   Den betroffenen Personen stehen die im nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten vorhandenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Hat die betroffene Person jedoch ein solches Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet, so beginnen die Fristen nach Artikel 3 Absatz 5 beziehungsweise nach Artikel 4 Absatz 1 ab dem Tag, an dem ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig wurde oder dieses Verfahren anders endgültig zum Abschluss gebracht oder das Verfahren ausgesetzt wurde.

(4)   Hat das maßgebliche Gericht oder eine andere Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Entscheidung über eine Streitfrage erlassen und lässt das nationale Recht jenes Mitgliedstaats nicht zu, dass der Mitgliedstaat von der Entscheidung abweicht, so kann der Mitgliedstaat Folgendes vorsehen:

a)

Bevor die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verständigungsverfahren gemäß Artikel 4 in der Streitfrage zu einer Einigung gelangt sind, hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten diese Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder einer anderen Justizbehörde sowie die Tatsache, dass das Verfahren ab dem Tag dieser Mitteilung zu beenden ist, mitzuteilen;

b)

bevor die betroffene Person einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 gestellt hat, ist Artikel 6 Absatz 1 nicht anwendbar, falls die Streitfrage während des gesamten Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 4 nicht gelöst worden ist; in diesem Fall hat die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten von der Wirksamkeit dieser Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder der maßgeblichen anderen Justizbehörde in Kenntnis zu setzen;

c)

das Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 ist zu beenden, falls die Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder einer anderen Justizbehörde zu einem Zeitpunkt erging, nachdem eine betroffene Person einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 gestellt hat, jedoch bevor der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für alternative Streitbeilegung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten seine Stellungnahme gemäß Artikel 14 übermittelt hat; in diesem Fall hat die zuständige Behörde des jeweiligen betroffenen Mitgliedstaats die anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den Beratenden Ausschuss oder den Ausschuss für alternative Streitbeilegung von der Wirksamkeit der Entscheidung des maßgeblichen Gerichts oder der maßgeblichen anderen Justizbehörde in Kenntnis zu setzen.

(5)   Durch das Einreichen einer Beschwerde gemäß Artikel 3 wird jedes andere laufende Verfahren nach dem Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren gemäß einem Abkommen oder Übereinkommen, das im Zusammenhang mit der relevanten Streitfrage ausgelegt oder angewandt wird, beendet. Dieses andere laufende Verfahren im Zusammenhang mit der relevanten Streitfrage endet mit Wirkung ab dem Tag des erstmaligen Eingangs der Beschwerde bei einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.

(6)   Abweichend von Artikel 6 kann ein betroffener Mitgliedstaat den Zugang zu dem Streitbeilegungsverfahren nach demselben Artikel verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat wegen Steuerbetrug, vorsätzlicher Nichterfüllung und grober Fahrlässigkeit Strafen im Zusammenhang mit den berichtigten Einkommen oder Vermögen verhängt wurden. Wurden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet, die möglicherweise zu entsprechenden Strafen führen können, und werden diese Verfahren gleichzeitig mit einem der Verfahren gemäß dieser Richtlinie durchgeführt, so kann die zuständige Behörde die Verfahren gemäß dieser Richtlinie ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Beendigung jener Verfahren aussetzen.

(7)   Ein Mitgliedstaat kann im Einzelfall den Zugang zum Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 verweigern, falls es bei einer Streitfrage nicht um Doppelbesteuerung geht. In einem solchen Fall informiert die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 17

Sonderbestimmungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen

Sofern es sich bei der betroffenen Person entweder um

a)

eine natürliche Person oder

b)

nicht um ein großes Unternehmen handelt und sie nicht Teil einer großen Gruppe ist (beides wie in Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) definiert),

kann die betroffene Person die Beschwerde, die Antwort auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 6 bzw. Artikel 6 Absatz 1 (im Folgenden „Benachrichtigungen“) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die betroffene Person ansässig ist. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten dies gleichzeitig und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Benachrichtigungen mit. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Benachrichtigung der betreffenden Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.

In Bezug auf zusätzliche Informationen nach Artikel 3 Absatz 4 gilt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der die zusätzlichen Informationen eingegangen sind, den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie zu übermitteln hat. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen als allen betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Eingangs der Informationen zugegangen.

Artikel 18

Bekanntmachung

(1)   Beratende Ausschüsse und Ausschüsse für alternative Streitbeilegung geben ihre Stellungnahmen schriftlich ab.

(2)   Die zuständigen Behörden können die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidungen gemäß Artikel 15 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.

(3)   Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung. Diese Zusammenfassung hat eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands, das Datum, die betroffenen Steuerzeiträume, die Rechtsgrundlage, den Wirtschaftsbereich sowie eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses zu enthalten. Die Art des Schiedsverfahrens ist ebenfalls anzugeben.

Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 zu veröffentlichenden Informationen vor ihrer Veröffentlichung der betroffenen Person. Spätestens 60 Tage ab dem Eingang dieser Informationen kann die betroffene Person bei den zuständigen Behörden beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.

(4)   Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten Musterformulare für die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission unverzüglich die gemäß Absatz 3 zu veröffentlichenden Informationen.

Artikel 19

Rolle der Kommission und Verwaltungsunterstützung

(1)   Die Kommission hält die Liste der zuständigen Behörden und die Liste der unabhängigen Personen gemäß Artikel 8 Absatz 4 auf dem neuesten Stand und stellt sie online zur Verfügung. Diese Liste enthält nur die Namen der entsprechenden Personen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie getroffen haben, um Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 13 zu ahnden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(3)   Die Kommission unterhält ein zentrales Register, in dem alle Informationen, die gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 veröffentlicht werden, archiviert und online zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 20

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Streitbeilegung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 21

Überprüfung

Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2024 und legt dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2019 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können jedoch vereinbaren, diese Richtlinie auf Beschwerden anzuwenden, die vor diesem Datum oder in Bezug auf frühere Steuerjahre eingereicht werden.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1853 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 26. April 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung, eine Ausnahmeregelung von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, um bestimmte Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR weiterhin von der Steuer zu befreien. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 8. Mai 2017 und 10. Mai 2017 über den Antrag Litauens. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Die verlängerte Maßnahme weicht von Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG zugestandene Schwelle von 29 000 EUR.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates (2) wurde Litauen ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2014 von der Steuer zu befreien. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates (3) wurde die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

(5)

Da die festgelegte Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen geführt hat, sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(6)

Da die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor dem 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft treten.

(7)

Aus den von Litauen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 44).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.)


14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1854 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erhält. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates (2) wurde Estland ermächtigt, den Abzug der Mehrwertsteuer beim Kauf, dem Leasing, dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der Einfuhr bestimmter Kraftfahrzeuge zu beschränken und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, für die unternehmensfremde Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auszuweisen.

(3)

Mit einem am 18. April 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Estland die Ermächtigung zur weiteren Anwendung einer Sonderregelung für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Kraftfahrzeuge, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Besteuerung von für unternehmensfremde Zwecke genutzten Gegenständen eines Unternehmens abweicht.

(4)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Juni 2017 über den Antrag Estlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte die Kommission Estland mit, über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen zu verfügen.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU übermittelte Estland der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung dieses Durchführungsbeschlusses, einschließlich einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Estland einen Satz von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(6)

Die Verlängerung der Ausnahmeregelung sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und ob der Prozentsatz angemessen ist. Daher sollte Estland ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(7)

Falls Estland eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2020 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2020 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(8)

Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2014/797/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(2)   Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2020 vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 48).


14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1855 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates (2) ist Rumänien ermächtigt, eine höhere Schwelle anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates (3) verlängert.

(3)

Mit einem am 26. April 2017 bei der Kommission eingegangenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, die Ausnahmeregelung nach Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert auf den Gegenwert von 88 500 EUR in Landeswährung anzuheben.

(4)

Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(5)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von dem Antrag Rumäniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(6)

Rumänien geht davon aus, dass diese Regelung die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen einiger Kleinunternehmen verringern wird. Die Anhebung des Schwellenwerts dürfte außerdem den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden verringern, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen.

(7)

Da diese abweichende Regelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten kleiner Unternehmen führt, sollte Rumänien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(8)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft treten.

(9)

Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(10)

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9).


14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1856 DES RATES

vom 10. Oktober 2017

zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

(2)

Mit einem am 7. Oktober 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen eine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, um bei Festplattenlaufwerken wie Solid-State-Drives (SSDs) und Hard-Disk-Drives (HDDs) eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vornehmen zu können.

(3)

Mit Schreiben vom 12. und 13. Juli 2017 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG über den Antrag Polens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

In Polen kommt es in der Branche der Elektronikprodukte in letzter Zeit verstärkt zu Mehrwertsteuerbetrug bei Festplattenlaufwerken, die nicht unter Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG fallen. Nach Angaben Polens ist auf dem Festplattenmarkt eine Zunahme der Fälle von „Missing-Trader“-Mehrwertsteuerbetrug festzustellen. Das Ausmaß dieser Praktiken hat direkte, sehr negative Auswirkungen auf diejenigen Händler, die sich nicht an dem Betrug beteiligen, und führt zu einem Rückgang der MwSt.-Einnahmen.

(5)

Polen hat eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um den Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen und zu verhindern. Bis diese Maßnahmen jedoch effektiv greifen, hält Polen zusätzliche Unterstützung in Form einer vorübergehenden Maßnahme wie etwa die Einführung einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für notwendig.

(6)

Polen sollte deshalb erlaubt werden, gemäß Artikel 199a bei Festplattenlaufwerken wie Solid-State-Drives (SSDs) und Hard-Disk-Drives (HDDs) ab dem 1. Januar 2018 eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorzunehmen. Die Ausnahmeregelung sollte nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(7)

Bis zum Auslaufen der Ausnahmeregelung dürften die von Polen getroffenen Maßnahmen die weitere Ausbreitung von Mehrwertsteuerbetrug in der Festplattenbranche verhindern, sodass Polen danach keine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der MwSt.-Richtlinie für diese Lieferungen von Festplattenlaufwerken mehr brauchen wird. Polen dürfte deshalb keine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragen.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, den Empfängern von Lieferungen von Festplatten wie Solid-State-Drives und Hard-Disk-Drives die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018 und seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am10. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


14.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1857 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2017

über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus für die Festlegung von Lösungen vorgesehen, die die Kohärenz zwischen im Anwendungsbereich dieser Verordnung von der Union und von Drittstaaten festgelegten Rechtsvorschriften sicherstellen sollen. Eine dieser Lösungen besteht darin, dass die Kommission in Ausübung ihrer entsprechenden Befugnis Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen entsprechen, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Mittels solcher Gleichwertigkeitsbeschlüsse kann die Anwendung doppelter oder kollidierender Vorschriften vermieden und somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beigetragen werden, die Systemrisiken der Derivatemärkte zu verringern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleisten, dass die von der Union mit ihren internationalen Partnern vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich angewandt werden.

(2)

Die rechtlichen Anforderungen der Union in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in Bezug auf die Bewertung und die Streitbeilegung bei solchen Kontrakten (Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken) und in Bezug auf den Austausch von Sicherheiten (Einschüssen) zwischen den Gegenparteien sind in Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt und werden in den gemäß Artikel 11 Absatz 14 Buchstaben a und b sowie Absatz 15 dieser Verordnung erlassenen technischen Standards präzisiert.

(3)

Damit der Rechtsrahmen eines Drittstaats in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschüsse als dem Rechtsrahmen der Union gleichwertig anerkannt werden kann, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen im Hinblick auf die Erreichung der Regulierungsziele den Anforderungen der Union entsprechen. Daher ist mittels einer Gleichwertigkeitsbewertung festzustellen, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in diesem Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht als dasjenige, dem diese Märkte bei dieser Art von Derivatekontrakten mit in der Union niedergelassenen Gegenparteien ausgesetzt wären, und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der USA (2), unter anderem in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte. In ihrer fachlichen Stellungnahme stellte die ESMA fest, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, den Portfolioabgleich und die Portfoliokomprimierung in den USA den rechtsverbindlichen Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind. Jedoch entsprachen nach Auffassung der ESMA zum Zeitpunkt der Bewertung die in der USA für die Streitbeilegung geltenden Vorschriften nicht den in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen. Die ESMA stellte ferner fest, dass die Gleichwertigkeit der Vorschriften für bilaterale Einschüsse zu dem Zeitpunkt nicht bewertet werden konnte, da die technischen Standards zur Festlegung der bilateralen Einschussanforderungen in der Union noch nicht ausgearbeitet waren.

(5)

Bei der Durchführung ihrer Bewertung hat die Kommission die Stellungnahme der ESMA sowie die Entwicklung der Rechtsvorschriften seit dieser Stellungnahme berücksichtigt. Der vorliegende Beschluss stützt sich jedoch nicht nur auf eine vergleichende Analyse der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsanforderungen in den USA, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Anforderungen zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und ob sie angemessen sind, die Risiken aus diesen Kontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die in den USA für OTC-Derivatekontrakte geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen sind in Titel VII des Dodd-Frank-Gesetzes („Dodd Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act“) und in spezifischen von der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel („Commodity Futures Trading Commission“, im Folgenden „CFTC“) erlassenen Durchführungsbestimmungen („CFTC-Verordnungen“) festgelegt. Das Dodd-Frank-Gesetz trat im Juli 2010 in Kraft und schuf einen neuen Rechtsrahmen für bestimmte OTC-Derivate, die in Abschnitt 1a(47) des Warenbörsengesetzes („Commodity Exchange Act“, im Folgenden „CEA“) als Swaps definiert werden. Es zielt darauf ab, innerhalb des Finanzsystems das Systemrisiko zu mindern, die Transparenz zu erhöhen und die Marktintegrität zu fördern. Die CFTC ist die für Swaps zuständige Aufsichtsbehörde, und der Großteil der operativen Bestimmungen des Titels VII des Dodd-Frank-Gesetzes wurde 2011 anwendbar.

(7)

Die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten wurden mit Abschnitt 731 des Dodd-Frank-Gesetzes als neuer Abschnitt 4s(i) in das CEA eingefügt und finden auf Swap-Händler und wichtige Swap-Akteure im Sinne des CEA Anwendung. Der vorliegende Beschluss sollte sich daher auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen erstrecken, die für in den USA niedergelassene und gemäß den CFTC-Verordnungen zugelassene und beaufsichtigte Swap-Händler und wichtige Swap-Akteure hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung und der Streitbeilegung sowie der Einschussanforderungen gelten. Er sollte sich hingegen nicht auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen erstrecken, die in den USA für Personen gelten, die gemäß dem US-amerikanischen Wertpapierhandelsgesetz („Securities Exchange Act“) von 1934 (15 U.S.C. §78a ff.) bei der Börsenaufsicht („Securities and Exchange Commission“) als Wertpapier-Swap-Händler oder wichtige Wertpapier-Swap-Akteure registriert sind.

(8)

Die CFTC-Verordnungen über Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten enthalten Verpflichtungen, die den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. In Teil 23 Abschnitt I der CFTC-Verordnungen sind für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte detaillierte Anforderungen hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung, des Portfolioabgleichs, der Transaktionsbewertung und der Streitbeilegung festgelegt. Diese Anforderungen der CFTC-Verordnungen sind den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in allen nachstehenden Punkten gleichwertig: 1. Häufigkeit und Schwellenwerte für den Portfolioabgleich, 2. Fristen für die rechtzeitige Bestätigung, 3. Anforderungen hinsichtlich der Portfoliokomprimierung nach dem Prinzip „Befolgen oder Erläutern“, 4. Anforderungen in Bezug auf die tägliche Bewertung der noch nicht geclearten Transaktionen. Da sich die Unterschiede im Anwendungsbereich der für Vereinbarungen zur Streitbeilegung geltenden Anforderungen kaum auswirken dürften, sollten auch diese Anforderungen als den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die auf Swap-Händler und wichtige Swap-Akteure anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der CFTC für der Zuständigkeit der CFTC unterliegende Swaps im Sinne von Abschnitt 1a(47) CEA in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten als mit den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig gelten.

(10)

In Bezug auf Einschusszahlungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte hat die CFTC im Januar 2016 rechtsverbindliche allgemeine Anforderungen („Margin Requirements for Uncleared Swaps for Swap Dealers and Major Swap Participants“, kurz: „final margin rule“) und im August 2016 rechtsverbindliche Anforderungen für grenzüberschreitende Geschäfte („Margin Requirements for Uncleared Swaps for Swap Dealers and Major Swap Participants — Cross Border Application of the Margin Requirements“, kurz: „cross-border margin rule“) veröffentlicht.

(11)

Während die CFTC-Verordnungen hinsichtlich der Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten auf alle Swap-Händler und wichtigen Swap-Akteure Anwendung finden, gelten die CFTC-Verordnungen in Bezug auf Einschusszahlungen für solche OTC-Derivatekontrakte lediglich für Swap-Händler und wichtige Swap-Akteure, die nicht der Kontrolle einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Laut CEA gelten als Aufsichtsbehörden der Gouverneursrat des Finanzministeriums (Board of Governors of the Federal Reserve System), die Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency), der Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation), die Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration) und die Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency).

(12)

Die CFTC-Verordnungen schreiben in Bezug auf Einschusszahlungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten lediglich einen Austausch von Ersteinschusszahlungen mit „covered counterparties“ im Sinne des Abschnitts 23.151 der CFTC-Verordnungen vor. Bei einer „covered counterparty“ handelt es sich um einen finanziellen Endnutzer mit wesentlichen Swap-Risikopositionen oder eine Swap-Einrichtung, die ein Swap-Geschäft mit einer gedeckten Swap-Einrichtung eingeht. Nach Abschnitt 23.150 der CFTC-Verordnungen besteht eine wesentliche Swap-Risikoposition, wenn der durchschnittliche tägliche Nominalwert der nicht geclearten OTC-Derivate über 8 Mrd. (8 000 Mio.) USD beträgt; die entsprechende Obergrenze gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3) beträgt 8 Mrd. (8 000 Mio.) EUR. Für die Anforderung hinsichtlich des Austausches von Nachschusszahlungen besteht in der Union kein Wesentlichkeits-Schwellenwert; sie gilt für alle Gegenparteien nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Nach den CFTC-Verordnungen beträgt der Mindesttransferbetrag für Einschuss- und Nachschusszahlungen zusammengenommen im Rahmen der „final margin rule“500 000 USD, während die entsprechende Bestimmung in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 500 000 EUR vorsieht. Angesichts der begrenzten Auswirkungen des Währungsunterschieds sollten diese Beträge als gleichwertig angesehen werden.

(13)

Die Anforderungen der „final margin rule“ gelten für Swaps und umfassen somit fast alle Verträge, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivate definiert sind, mit Ausnahme von Devisentermingeschäften und Devisenswaps, für die in der „final margin rule“ keine Anforderungen festgelegt sind. Zudem sehen die CFTC-Verordnungen keine spezielle Behandlung für strukturierte Produkte, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen, vor. In der Union sind Devisenswaps und Devisentermingeschäfte von Anforderungen hinsichtlich der Ersteinschusszahlung ausgenommen, und auch Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen zu Absicherungszwecken können von Ersteinschussanforderungen befreit werden. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für OTC-Derivate gelten, für die sowohl im Rahmen des Unionsrechts als auch in den CFTC-Verordnungen Einschussanforderungen festgelegt sind.

(14)

Die Anforderungen der CFTC-Verordnungen hinsichtlich der Berechnung der Ersteinschusszahlungen sind den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig. Gemäß den CFTC-Verordnungen ist wie nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 die Verwendung eines Standardmodells zulässig. Alternativ können für diese Berechnung interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Nachschuss-Risikoperioden, und bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. Diese Modelle müssen von der CFTC oder einer eingetragenen Termingeschäfte-Vereinigung genehmigt werden.

(15)

Die Anforderungen der CFTC-Verordnungen hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Trennung sind den Anforderungen des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig. Die CFTC-Verordnungen enthalten eine gleichwertige Liste anerkennungsfähiger Sicherheiten, und in der Präambel der „final margin rule“ wird präzisiert, dass Swap-Händler und wichtige Swap-Akteure, die keiner behördlichen Aufsicht unterliegen, die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten zu beachten haben. Die CFTC-Anforderungen hinsichtlich Einschusszahlungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sollten daher als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden.

(16)

In Bezug auf die Vergleichbarkeit des Schutzes des Berufsgeheimnisses in den USA ist festzuhalten, dass die der CFTC oder anderen Regulierungsbehörden auf Bundesebene vorliegenden Informationen dem Schutz des Privacy Act und des Gesetzes über die Informationsfreiheit („Freedom of Information Act“, kurz: „FOIA“) unterliegen. Nach dem FOIA müssen Einzelpersonen oder Organisationen in vielen Fällen Maßnahmen ergreifen, um die vertrauliche Behandlung der übermittelten Angaben sicherzustellen. Folglich bieten der Privacy Act und das FOIA Garantien in Bezug auf Berufsgeheimnisse, auch in Bezug auf den Schutz von durch Behörden an Dritte weitergegebenen Betriebsgeheimnissen, die den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind. Es sollte anerkannt werden, dass die Anforderungen der USA in Bezug auf die Behandlung von Berufsgeheimnissen ein Schutzniveau bieten, das dem durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 garantierten Niveau gleichwertig ist.

(17)

Was die funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in den USA betrifft, ist die CFTC mit weitreichenden Untersuchungs- und Überwachungsbefugnissen ausgestattet, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte geltenden Pflichten in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung zu prüfen. Die CFTC kann auf ein breites Spektrum an Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen, um Verstöße gegen die geltenden Anforderungen abzustellen. Des Weiteren sieht der Rechtsrahmen der USA bei Verstößen gegen die geltenden Anforderungen zivilrechtliche Sanktionen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Unterlassungsurteile oder Unterlassungsklagen und Geldbußen, sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Diese Maßnahmen sollten daher als dazu geeignet angesehen werden, die wirksame Anwendung der im Dodd-Frank-Gesetz, im CEA und in den CFTC-Verordnungen festgelegten einschlägigen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise sicherzustellen, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet sind.

(18)

In Bezug auf nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich die Entwicklung und die wirksame Anwendung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, in den USA gestaltet. Der Kommission sollte dessen ungeachtet die Möglichkeit offenstehen, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei Geschäften, die gemäß Abschnitt 721(a)(21) des Dodd-Frank-Gesetzes als sogenannte „Swaps“ der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in den USA niedergelassen und bei der CFTC als Swap-Händler oder wichtiger Swap-Akteur registriert ist.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der USA für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die gemäß Abschnitt 721(a)(21) des Dodd-Frank-Gesetzes als sogenannte „Swaps“ der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in den USA niedergelassen und bei der CFTC als Swap-Händler oder wichtiger Swap-Akteur registriert ist und den Einschussanforderungen der „Margin Requirements for Uncleared Swaps for Swap Dealers and Major Swap Participants“ sowie der „Margin Requirements for Uncleared Swaps for Swap Dealers and Major Swap Participants — Cross Border Application of the Margin Requirements“ unterliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ESMA/2013/BS/1157, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — USA, Abschlussbericht, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. September 2013.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).