ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits
Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (1), das am 12. Dezember 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde, wird gemäß seinem Artikel 86 Absatz 3 ab 1. November 2017 vorläufig angewandt werden. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 6. Dezember 2016 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden folgende Teile des Abkommens von der Europäischen Union und der Republik Kuba vorläufig angewandt, aber nur soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen:
— |
die Teile I bis IV und |
— |
Teil V, soweit dessen Bestimmungen auf die Sicherstellung der vorläufigen Anwendung des Abkommens beschränkt sind. |
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 finden die folgenden Artikel keine vorläufige Anwendung:
— |
Artikel 29, |
— |
Artikel 35, |
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Artikel 55, soweit er die Zusammenarbeit bei dem Seeschifffahrtsverkehr betrifft, |
— |
Artikel 58, |
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Artikel 71, soweit er die Grenzsicherheit betrifft, und |
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Artikel 73, soweit er die Zusammenarbeit bei nichtagrarischen geografischen Angaben betrifft. |
(1) ABl. L 337 I vom 13.12.2016, S. 1.
VERORDNUNGEN
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/2 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1798 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 96/8/EG der Kommission (2) enthält harmonisierte Vorschriften über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung und erfasst in ihrem Geltungsbereich Erzeugnisse, die in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hob die Richtlinie 96/8/EG auf und legte allgemeine Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an verschiedene Kategorien von Lebensmitteln fest, darunter auch Erzeugnisse, die als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind. Damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Annahme besonderer Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nachkommen kann, ist es angezeigt, die Bestimmungen der Richtlinie 96/8/EG als Grundlage heranzuziehen, da diese Bestimmungen den freien Verkehr von Lebensmitteln, die als Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung angeboten werden, auf zufriedenstellende Weise sichergestellt und zugleich ein hohes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit garantiert haben. |
(3) |
Bei einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung handelt es sich um ein komplexes Erzeugnis, das speziell für übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die ihr Gewicht verringern möchten, formuliert wird. Die Grundzusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung muss die täglichen Ernährungsanforderungen gesunder übergewichtiger oder fettleibiger Erwachsener im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zur Gewichtsverringerung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten erfüllen. |
(4) |
Um die Sicherheit und Eignung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sicherzustellen, sollten detaillierte Anforderungen an ihre Zusammensetzung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Brennwerts und des Gehalts an Makro- und Mikronährstoffen. Diese Anforderungen sollten auf die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu diesem Thema (3) gestützt werden. |
(5) |
Um Innovation und Produktentwicklung sicherzustellen, sollte es möglich sein, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung auf freiwilliger Basis Zutaten beizugeben, die nicht unter spezifische Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung fallen, wobei insbesondere Ballaststoffe zu berücksichtigen sind. Alle bei der Herstellung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendeten Zutaten sollten sich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene eignen, und ihre Eignung sollte erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen worden sein. Es obliegt den Lebensmittelunternehmern, diesen Eignungsnachweis zu erbringen, und den nationalen zuständigen Behörden, diesen von Fall zu Fall zu prüfen. |
(6) |
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen. Um dem besonderen Charakter von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Rechnung zu tragen, sollten gegebenenfalls Ergänzungen zu bzw. Ausnahmen von diesen allgemeinen Bestimmungen festgelegt werden. |
(7) |
Die Nährwertdeklaration von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ist unerlässlich, um deren angemessene Verwendung zu gewährleisten, sowohl durch gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die diese Lebensmittel verzehren, als auch durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die bezüglich deren Eignung in bestimmten Fällen Rat geben können. Damit vollständigere Informationen zur Verfügung stehen, sollte die Nährwertdeklaration daher mehr Angaben umfassen als in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschrieben. Außerdem sollte die Ausnahmeregelung in Anhang V Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht gelten; vielmehr sollte die Nährwertdeklaration bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Größe der Verpackung oder des Behältnisses verpflichtend sein. |
(8) |
Um geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen und Vergleiche zwischen Erzeugnissen zu erleichtern, sollten bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Angaben in der Nährwertdeklaration je Portion und/oder je Verzehreinheit sowie je Tagesration gemacht werden. Des Weiteren sollten diese Angaben für das gebrauchsfertige Erzeugnis nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers gelten. |
(9) |
In Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist eine begrenzte Anzahl von Nährstoffen aufgeführt, die auf freiwilliger Basis in die Nährwertdeklaration für Lebensmittel aufgenommen werden können. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Liste von Stoffen, die Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugesetzt werden dürfen und von denen einige nicht unter Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fallen. Zur Gewährleistung der Rechtsklarheit sollte explizit festgelegt werden, dass die Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung solche Stoffe enthalten darf. Zudem könnten in bestimmten Fällen genauere Angaben zu den im Erzeugnis enthaltenen Kohlenhydraten und Fetten für Verbraucher und Angehörige der Gesundheitsberufe nützlich sein. Lebensmittelunternehmer sollten solche Informationen daher auf freiwilliger Basis bereitstellen dürfen. |
(10) |
Gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene können einen anderen Ernährungsbedarf als die Allgemeinbevölkerung haben. Außerdem ist eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung ein Lebensmittel, das den täglichen Ernährungsbedarf vollständig deckt. Die Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung als Prozentsatz der Referenzmenge für die tägliche Aufnahme, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Allgemeinbevölkerung festgelegt ist, würde die Verbraucher folglich irreführen und sollte daher nicht zugelassen werden. |
(11) |
Hinweise auf den „sehr geringen“ oder „geringen“ Kaloriengehalt von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung können für die Verbraucher von Nutzen sein. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für solche freiwilligen Hinweise festzulegen. |
(12) |
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind Werbeinstrumente, die Lebensmittelunternehmer auf freiwilliger Basis in der kommerziellen Kommunikation gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einsetzen. Angesichts der besonderen Funktion von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung bei der Ernährung von Personen, die diese verzehren, sollten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für solche Erzeugnisse nicht zugelassen werden. Da jedoch Informationen zu vorhandenen Ballaststoffen in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung für die Verbraucher nützlich sein können, sollten nährwertbezogene Angaben bezüglich des Zusatzes von Ballaststoffen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. |
(13) |
Gemäß der Richtlinie 96/8/EG müssen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Ballaststoffe zugesetzt werden. In Ermangelung entsprechender wissenschaftlicher Nachweise konnte die Behörde in ihrem jüngsten Gutachten keinen Mindestgehalt an Ballaststoffen festlegen. Daher ist es angezeigt, für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung den in der Richtlinie 96/8/EG vorgeschriebenen Mindestgehalt an Ballaststoffen beizubehalten. |
(14) |
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Lebensmittelrecht durchzusetzen sowie zu überwachen und zu überprüfen, ob die Anforderungen von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Um die effiziente amtliche Überwachung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu erleichtern, sollten in diesem Zusammenhang Unternehmer, die solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, den nationalen zuständigen Behörden ein Muster des verwendeten Etiketts sowie alle relevanten Informationen vorlegen, die von den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, soweit die Mitgliedstaaten nicht über ein anderes effizientes Überwachungssystem verfügen. |
(15) |
Um den Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, die technische Anpassungen des Prozesses zur Herstellung der betroffenen Erzeugnisse umfassen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten liegen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden folgende besondere Anforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung festgelegt:
a) |
Anforderungen an die Zusammensetzung; |
b) |
Anforderungen an Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung; |
c) |
Meldeanforderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen des Erzeugnisses. |
Artikel 2
Inverkehrbringen
1. Die Produktbezeichnung, unter der von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erfasste Lebensmittel verkauft werden, lautet „Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung“.
2. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 3
Anforderungen an die Zusammensetzung
1. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen unter Berücksichtigung der Spezifikationen in Anhang II erfüllen.
2. Die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers vermarktet werden.
3. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen andere Zutaten als die in Anhang I aufgeführten Stoffe nur dann enthalten, wenn ihre Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.
Artikel 4
Besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen
1. Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben sind bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend:
a) |
ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschließlich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten; |
b) |
ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte; |
c) |
ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr; |
d) |
ein Hinweis, dass das Erzeugnis bei Verzehr gemäß Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet; |
e) |
ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte; |
f) |
erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung; |
g) |
falls ein Erzeugnis bei Verzehr gemäß Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von Polyolen in Höhe von mehr als 20 g pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann; |
h) |
falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können. |
2. Die unter Absatz 1 aufgeführten verpflichtenden Angaben müssen auf der Verpackung oder dem darauf angebrachten Etikett so erscheinen, dass sie die Anforderungen in Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
3. Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden kann.
Artikel 5
Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration
1. Neben den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen.
Außerdem muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.
2. Neben den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:
a) |
die Menge an Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten; |
b) |
die Menge der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgeführten Stoffe, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist; |
c) |
die Menge der dem Erzeugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 zugesetzten Stoffe. |
3. Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht auf der Kennzeichnung wiederholt werden.
4. Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verpflichtend, unabhängig von der Größe der größten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses.
5. Alle in der Nährstoffdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die Anforderungen der Artikel 31 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
6. Abweichend von Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion und/oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers anzugeben. Soweit angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels beim Verkauf gemacht werden.
7. Abweichend von Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen in Anhang XIII der genannten Verordnung angegeben werden.
8. Die Angaben in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind.
Angaben, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen.
Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: „Salz: X g (davon Natrium: Y mg)“.
9. Der Hinweis „sehr kalorienarme Ernährung“ darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendet werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3 360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.
10. Der Hinweis „kalorienarme Ernährung“ darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gegeben werden, sofern der Energiegehalt der Erzeugnisse bei 3 360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) bis 5 040 kJ/Tag (1 200 kcal/Tag) liegt.
Artikel 6
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
1. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nicht zulässig.
2. Abweichend von Absatz 1 darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die nährwertbezogene Angabe „Zusatz von Ballaststoffen“ verwendet werden, sofern der Ballaststoffgehalt des Erzeugnisses nicht weniger als 10 g beträgt.
Artikel 7
Meldung
Werden Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung in Verkehr gebracht, so übermittelt der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, die Angaben, die auf dem Etikett erscheinen, indem er ihr ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt, sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen, es sei denn, ein Mitgliedstaat befreit den Lebensmittelunternehmer im Rahmen einer nationalen Regelung, die eine effiziente amtliche Überwachung des betreffenden Erzeugnisses gewährleistet, von dieser Verpflichtung.
Artikel 8
Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG
Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG in anderen Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. Oktober 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
(2) Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).
(3) NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien), 2015. Scientific Opinion on the essential composition of total diet replacement for weight control, EFSA Journal 2015;13(1):3957, and EFSA NDA Panel (EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies), 2016. Scientific Opinion on the Dietary Reference Values for choline, EFSA Journal 2016;14(8):4484.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).
(6) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
ANHANG I
Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Artikel 3
1. ENERGIE
Die von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gelieferte Energie darf pro Tagesration nicht weniger als 2 510 kJ (600 kcal) betragen und 5 020 kJ (1 200 kcal) nicht übersteigen.
2. PROTEIN
2.1. Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Protein darf pro Tagesration nicht weniger als 75 g betragen und 105 g nicht übersteigen.
2.2. Für die Zwecke von Nummer 2.1 ist „Protein“ definiert als Protein, dessen um die Proteinverdaulichkeit berichtigter Aminosäureindex im Vergleich mit dem Referenzprotein gemäß Anhang II bei 1,0 liegt.
2.3. Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts der in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Proteine und nur in den hierfür erforderlichen Mengen gestattet.
3. CHOLIN
Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Cholin darf pro Tagesration nicht weniger als 400 mg betragen.
4. LIPIDE
4.1. Linolsäure
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Linolsäure darf pro Tagesration nicht weniger als 11 g betragen.
4.2. Alpha-Linolensäure
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 1,4 g betragen.
5. KOHLENHYDRATE
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Kohlenhydrate dürfen pro Tagesration nicht weniger als 30 g betragen.
6. VITAMINE UND MINERALSTOFFE
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen pro Tagesration mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen liefern.
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 250 mg Magnesium enthalten.
Tabelle 1
Vitamin A |
(μg Retinol-Äquivalente (1)) |
700 |
Vitamin D |
(μg) |
10 |
Vitamin E (2) |
(mg) |
10 |
Vitamin C |
(mg) |
110 |
Vitamin K |
(μg) |
70 |
Thiamin |
(mg) |
0,8 |
Riboflavin |
(mg) |
1,6 |
Niacin |
(mg Niacin-Äquivalente (3)) |
17 |
Vitamin B6 |
(mg) |
1,6 |
Folat |
(μg DFE (4)) |
330 |
Vitamin B12 |
(μg) |
3 |
Biotin |
(μg) |
40 |
Pantothensäure |
(mg) |
5 |
Calcium |
(mg) |
950 |
Phosphor |
(mg) |
730 |
Kalium |
(g) |
3,1 |
Eisen |
(mg) |
9 |
Zink |
(mg) |
9,4 |
Kupfer |
(mg) |
1,1 |
Jod |
(μg) |
150 |
Molybdän |
(μg) |
65 |
Selen |
(μg) |
70 |
Natrium |
(mg) |
575 |
Magnesium |
(mg) |
150 |
Mangan |
(mg) |
3 |
Chlorid |
(mg) |
830 |
(1) Retinol-Äquivalente.
(2) Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol.
(3) Niacin-Äquivalente.
(4) Diätetische Folat-Äquivalente: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg Folsäure aus Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung.
ANHANG II
Anforderungsschema für Aminosäuren (1)
|
g/100 g Protein |
Cystin + Methionin |
2,2 |
Histidin |
1,5 |
Isoleucin |
3,0 |
Leucin |
5,9 |
Lysin |
4,5 |
Phenylalanin + Tyrosin |
3,8 |
Threonin |
2,3 |
Tryptophan |
0,6 |
Valin |
3,9 |
(1) Weltgesundheitsorganisation/Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen/Universität der Vereinten Nationen, 2007. Protein and amino acid requirements in human nutrition (Protein- und Aminosäureanforderungen in der menschlichen Ernährung). Bericht einer gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Expertenkonsultation. (WHO Technical Report Series 935, 284 S.).
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/11 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1799 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) als Gegenparteien sind nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von den Handelstransparenzanforderungen ausgenommen, wenn sie der Ausübung der Geld-, Devisen-, oder Finanzmarktpolitik dienen. |
(2) |
Diese Ausnahme vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann im Einklang mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bei Erfüllung der einschlägigen Anforderungen auf Zentralbanken von Drittländern sowie die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgedehnt werden; Letztere gilt gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für die Zwecke dieser Ausnahmereglung als Drittlandzentralbank. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Bericht erstellt, in dem beurteilt wird, wie die Zentralbanken von Drittländern international behandelt werden, und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält eine Analyse der Behandlung von Zentralbanken, einschließlich Mitgliedern des ESZB, im Rechtsrahmen von Drittländern sowie der möglichen Auswirkungen regulatorischer Offenlegungspflichten in der Union auf Geschäfte von Drittlandszentralbanken. Auf der Grundlage dieser Analyse gelangte der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Ausnahme einiger Drittlandszentralbanken von den Handelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 notwendig sei und es in weiterer Folge auch angemessen sei, die Ausnahmeregelung auf Zentralbanken anderer Drittländer auszudehnen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung enthaltene Liste der ausgenommenen Zentralbanken von Drittländern sollte zu gegebener Zeit geprüft werden, um die Ausnahmeregelung gegebenenfalls auf weitere Drittlandszentralbanken, die noch nicht in der Liste enthalten sind, auszudehnen oder um öffentliche Stellen von der Liste zu streichen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahme für bestimmte Zentralbanken von Drittländern
(Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die im Anhang aufgelisteten Zentralbanken von Drittländern.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
ANHANG
1. |
Australien:
|
2. |
Brasilien:
|
3. |
Kanada:
|
4. |
SVR Hongkong:
|
5. |
Indien:
|
6. |
Japan:
|
7. |
Mexiko:
|
8. |
Republik Korea:
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9. |
Singapur:
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10. |
Schweiz:
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11. |
Türkei:
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12. |
Vereinigte Staaten von Amerika:
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13. |
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/14 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1800 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2017
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission (2) hat sich gezeigt, dass die fehlenden Standards für den Datenzugang sowie für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten strukturelle Mängel bewirken. Das Fehlen standardisierter Daten, eines einheitlichen Funktionsumfangs und eines standardisierten Nachrichtenformats erschwert den direkten und sofortigen Datenzugang und hindert die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen daran, das Systemrisiko wirksam zu bewerten und damit ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate zu erfüllen. |
(2) |
Um diese Hemmnisse zu beseitigen, muss die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 durch eine weitere Präzisierung der operationellen Standards, die für die Zusammenstellung und den Vergleich der Daten verschiedener Transaktionsregister erforderlich sind, in der Weise geändert werden, dass die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Zugang zu den Daten erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen. |
(3) |
Damit der Vergleich und die Zusammenstellung der Daten der einzelnen Transaktionsregister in wirksamer und effizienter Weise erfolgen können, sollten für den Datenzugang und die Kommunikation zwischen den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen und den Transaktionsregistern nach der Methodik von ISO 20022 entwickelte XML-Formatvorlagen und XML-Nachrichten verwendet werden. Dies sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, dass die Transaktionsregister und einzelne Stellen vereinbaren können, für Datenkommunikation oder Kommunikation zusätzlich zu XML ein anderes Format zu verwenden. |
(4) |
Die XML-Formatvorlagen sollten verwendet werden, um den jeweiligen Stellen die Daten in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die die Datenzusammenstellung erleichtert, während die Verwendung der XML-Nachrichten darauf abzielen sollte, den Datenaustausch zwischen den Transaktionsregistern und den jeweiligen Stellen zu optimieren. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 schließt die zusätzliche separate Verwendung von Nicht-XML-Formatvorlagen, wie etwa CSV-Dateien (CSV: Comma Separated Values) oder TXT-Dateien (TXT: Text), nicht aus, sofern diese es den jeweiligen Stellen erlauben, ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen. Die Transaktionsregister sollten die genannten Formate daher weiterhin zusätzlich zu den XML-Formatvorlagen verwenden dürfen, nicht jedoch an deren Stelle. Um die Vergleichbarkeit und Zusammenstellung von Daten der einzelnen Transaktionsregister zu gewährleisten, sollten die auf der Methodik von ISO 20022 basierenden XML-Formatvorlagen und XML-Nachrichten mindestens für alle Outputmeldungen und Austausche verwendet werden. |
(5) |
Die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen können nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (3) Aufgaben und Pflichten an die ESMA delegieren, darunter auch den Zugang zu Daten, die den Transaktionsregistern gemeldet wurden. Eine solche Delegation sollte die Verpflichtung der Handelsregister, den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu diesen Daten zu gewähren, in keiner Weise berühren. |
(6) |
Zur Wahrung der Vertraulichkeit sollte jede Art des Datenaustauschs zwischen den Transaktionsregistern und den jeweiligen Stellen unter Verwendung von Datenverschlüsselungsprotokollen über eine sichere Machine-to-machine-Verbindung erfolgen. Um gemeinsame Mindeststandards zu gewährleisten, sollte zwischen den Transaktionsregistern und den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen ein SSH-Dateiübertragungsprotokoll (SFTP) eingesetzt werden. Dies sollte die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Transaktionsregister und die jeweiligen Stellen vereinbaren können, über einen zum SFTP hinzukommenden separaten Kanal eine sichere Machine-to-Machine-Verbindung einzurichten. Die Transaktionsregister sollten daher zusätzlich zu SFTP weiterhin andere sichere Machine-to-Machine-Verbindungen verwenden dürfen, die SFTP allerdings nicht ersetzen dürfen. |
(7) |
Daten zum letzten Handelsstand von Open-Interest-Derivatekontrakten sind für die Überwachung von Finanzstabilität und Systemrisiko von großer Bedeutung. Daher sollten die jeweiligen Stellen Zugang zu diesen Daten haben. |
(8) |
Mit Blick auf das wesentliche Ziel einer Erleichterung des direkten und sofortigen Zugangs zu bestimmten Datensätzen sollte ein Satz kombinierbarer Ad-hoc-Anträge geschaffen werden, die sich auf die an der Transaktion beteiligten Parteien, die wirtschaftlichen Bedingungen, die Klassifizierung und Identifizierung der Derivatekontrakte, den Zeitrahmen für Ausführung, Berichterstattung und Fälligkeit sowie die Geschäfts- und Lebenszyklusereignisse beziehen. |
(9) |
Die Fristen, innerhalb derer die Transaktionsregister den jeweiligen Stellen die Daten zugänglich machen, sollten harmonisiert werden, um den direkten und sofortigen Zugang zu den Daten der Transaktionsregister zu verbessern und die jeweiligen Stellen und die Transaktionsregister in die Lage zu versetzen, die zeitliche Planung ihrer internen Datenverarbeitung zu optimieren. |
(10) |
Vor diesem Hintergrund sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 geändert werden, um den operationellen Rahmen für den Datenzugang sowie für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten der einzelnen Transaktionsregister weiter zu präzisieren und zu verbessern. |
(11) |
Die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung sollten erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar werden, um den Transaktionsregistern die Anpassung der Systeme an die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung zu erleichtern. |
(12) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. |
(13) |
Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt und die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert. Im Rahmen dieser öffentlichen Konsultationen erhielt die ESMA Rückmeldungen von den zuständigen Behörden und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die von der EZB vorgelegt wurden. Darüber hinaus holte die ESMA die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013
(1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
(a) |
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Transaktionsregister verschafft den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gemäß den Artikeln 2 und 3 direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten; dies gilt auch in Fällen, in denen eine Delegation nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorliegt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet ein Transaktionsregister ein XML-Format und eine XML-Vorlage, die nach der Methodik von ISO 20022 entwickelt wurden. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister in einem gemeinsam festgelegten zusätzlichen Format Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten gewähren.“ |
(b) |
Absatz 2 wird gestrichen. |
(2) In Artikel 5 werden die folgenden Absätze 3 bis 9 hinzugefügt:
„(3) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, unter Verwendung einer sicheren Machine-to-Machine-Schnittstelle eine Verbindung einzurichten, über die Anträge auf Datenzugang sowie Daten übermittelt werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet das Transaktionsregister das SSH-Dateiübertragungsprotokoll. Für die Kommunikation über diese Schnittstelle verwendet das Transaktionsregister im Einklang mit der Methode nach ISO 20022 entwickelte standardisierte XML-Nachrichten. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister zusätzlich eine Verbindung einrichten, die auf einem anderen vereinbarten Protokoll basiert.
(2)(4) Gemäß den Artikeln 2 und 3 verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Zugang zu:
(a) |
allen Meldungen über Derivatekontrakte; |
(b) |
dem letzten Handelsstand von Derivatekontrakten, die noch nicht fällig sind oder die nicht Gegenstand einer Meldung mit der Maßnahmenart ‚E‘, ‚C‘, ‚P‘ oder ‚Z‘ nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission (*1) waren. |
(5) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den in Absatz 4 aufgeführten Details von Derivatekontrakten einzurichten, die diese Stellen benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen.
(2)(6) Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in Bezug auf eine beliebige Kombination der folgenden, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 aufgeführten Felder Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten:
(a) |
Meldezeitstempel; |
(b) |
ID der meldenden Gegenpartei; |
(c) |
ID der anderen Gegenpartei; |
(d) |
Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist; |
(e) |
Art der meldenden Gegenpartei; |
(f) |
Makler-ID; |
(g) |
ID der meldenden Stelle; |
(h) |
ID des Begünstigten; |
(i) |
Vermögensklasse; |
(j) |
Produktklassifizierung; |
(k) |
Produktkennziffer; |
(l) |
Identifizierung der Basiswerte; |
(m) |
Ausführungsplatz; |
(n) |
Ausführungszeitstempel; |
(o) |
Fälligkeitstermin; |
(p) |
Kontraktende; |
(q) |
CCP und |
(r) |
Art der Maßnahme. |
(2)(7) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen den direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten zu gewähren, den die genannten Stellen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigen. Dieser Zugang wird in folgender Weise gewährt:
(a) |
Hat eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle Zugang beantragt zu den Einzelheiten von noch ausstehenden Derivatekontrakten oder von Derivatekontrakten, die entweder fällig geworden sind oder für die nicht mehr als ein Jahr vor dem Datum der Übermittlung des Antrags Meldungen mit der Maßnahmenart ‚E‘, ‚C‘, ‚Z‘ oder ‚P‘ nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 abgegeben wurden, kommt ein Transaktionsregister diesem Antrag am ersten Kalendertag nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zugang übermittelt wurde, bis spätestens 12:00 koordinierter Weltzeit nach. |
(b) |
Hat eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle Zugang beantragt zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten, die entweder fällig geworden sind oder für die mehr als ein Jahr vor dem Datum der Übermittlung des Antrags Meldungen mit der Maßnahmenart ‚E‘, ‚C‘, ‚Z‘ oder ‚P‘ nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 abgegeben wurden, kommt ein Transaktionsregister diesem Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zugang übermittelt wurde, nach. |
(c) |
Bezieht sich der Antrag auf Datenzugang einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stelle auf Derivatekontrakte, die sowohl unter den Buchstaben a als auch unter den Buchstaben b fallen, übermittelt das Transaktionsregister die Einzelheiten zu den jeweiligen Derivatekontrakten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde. |
(8) Ein Transaktionsregister bestätigt den Empfang und prüft die Korrektheit und Vollständigkeit der von den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen übermittelten Anträge auf Datenzugang. Es informiert die genannten Stellen innerhalb von sechzig Minuten nach der Übermittlung des Antrags über das Ergebnis dieser Prüfung.
(9) Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/18 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1801 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2017
zur Berichtigung mehrerer Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission (2) wurden für bestimmte Arten, die mit bestimmten Fanggeräten gefangen werden, Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit festgelegt. |
(2) |
Die dänische, deutsche, italienische, slowakische und tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 enthalten einen Fehler in Artikel 6 Buchstabe f bei der Angabe der verwendeten Fanggeräte. |
(3) |
Die dänische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 enthält weitere Fehler in Artikel 6 Buchstaben e, f und g bei der Angabe der Arten, für die die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie in Artikel 8 Absatz 3 betreffend die speziellen technischen Maßnahmen im Skagerrak und im Anhang in der Fußnote 3 betreffend die Festlegung der Schiffe, für die die Verpflichtung gilt. Dies betrifft nicht die anderen Sprachfassungen. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(5) |
Damit alle Fischer, für die diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, gleiche Ausgangsbedingungen haben, sollte die vorliegende delegierte Verordnung ab dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 festgesetzten Anwendungsdatum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 wird wie folgt berichtigt:
1. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
2. |
Artikel 6 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
3. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
4. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
5. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
6. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
7. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2).
BESCHLÜSSE
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/20 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1802 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 28. September 2017
über die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2017)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/354/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Am 17. Februar 2015 hat das PSK den Beschluss EUPOL COPPS/1/2015 (2) angenommen, mit dem Herr Rodolphe MAUGET für den Zeitraum vom 16. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2015 zum Missionsleiter der EUPOL COPPS ernannt wurde. |
(3) |
Das Mandat von Herrn Rodolphe MAUGET als Missionsleiter der EUPOL COPPS wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Beschluss EUPOL COPPS/1/2016 (3) des PSK, durch den sein Mandat als Missionsleiter der EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2017 verlängert wurde. |
(4) |
Am 22. September 2017 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Herrn Kauko AALTOMAA für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 zum Missionsleiter der EUPOL COPPS zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Kauko AALTOMAA wird für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 zum Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12.
(2) Beschluss (GASP) 2015/381 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Februar 2015 über die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2015) (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 37).
(3) Beschluss (GASP) 2016/1193 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. Juli 2016 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2016) (ABl. L 197 vom 22.7.2016, S. 1).
EMPFEHLUNGEN
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/21 |
EMPFEHLUNG (EU) 2017/1803 DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2017
über den Ausbau legaler Einreisemöglichkeiten für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6504)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Neuansiedlung ist ein wichtiges Instrument zum Schutz Vertriebener und ein eindeutiges Zeichen weltweiter Solidarität mit Drittländern, in denen zahlreiche Menschen Schutz suchen, die vor Krieg oder Verfolgung fliehen. Indem sie Migranten eine sichere und legale Alternative zu gefährlichen und irregulären Migrationsrouten bietet, trägt die Neuansiedlung zur Rettung von Menschenleben, zur Reduzierung der irregulären Migration und zur Bewältigung des Migrationsdrucks bei und zeigt, dass es andere Möglichkeiten gibt, als sich auf Schleusernetze einzulassen. Sie ist somit ein wichtiger Baustein in der Asyl- und Migrationspolitik der EU. |
(2) |
Im September 2015 veranlasste die Flüchtlingskrise im Mittelmeer die Unionsorgane, auf die Dringlichkeit der Lage aufgrund des außergewöhnlich hohen Migrantenandrangs in der Region unverzüglich zu reagieren und zu kurz- und langfristigen Maßnahmen aufzurufen. Dazu zählten die Behandlung der Migrationsproblematik außerhalb der EU, die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der EU-Außengrenzen, die Verschärfung der EU-Rückkehrpolitik und die gleichzeitige Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sowie die Ausweitung sicherer und legaler Einreisemöglichkeiten in die EU. |
(3) |
Als Teil der Sofortmaßnahmen, aber auch mit dem Ziel eines umfassenden Herangehens an die Migrationskrise und als Zeichen der Solidarität mit den Drittländern, die die Hauptlast der weltweiten Flüchtlingskrise zu tragen haben, empfahl die Kommission am 8. Juni 2015 eine EU-weite Regelung zur Neuansiedlung von 20 000 Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz binnen zwei Jahren (1). Am 20. Juli 2015 vereinbarten die Mitgliedstaaten zusammen mit den assoziierten Dublin-Staaten, 22 504 Schutzbedürftige aus dem Nahen Osten, Nordafrika und dem Horn von Afrika aufzunehmen (2). |
(4) |
Um Schleusernetze zu bekämpfen und Migranten eine Alternative zu lebensgefährlichen Unterfangen zu bieten, entschlossen sich die EU und die Türkei am 18. März 2016, den unkontrollierten Migrantenströmen, die zu einer humanitären Krise geführt hatten, Einhalt zu gebieten, und vereinbarten eine Reihe von Maßnahmen, darunter die Neuansiedlung von Syrern mit Anspruch auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten. |
(5) |
Im Anschluss an die EU-Türkei-Erklärung änderte der Rat seinen Beschluss (EU) 2015/1601 (3) ab, um den Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Umverteilungspflichten in Bezug auf 54 000 Schutzsuchende mittels Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen oder anderer Wege der legalen Aufnahme von in der Türkei aufhältigen Syrern mit Anspruch auf internationalen Schutz im Rahmen ihrer nationalen und multilateralen Programme zu ermöglichen. |
(6) |
In ihrer New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016 riefen sämtliche 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu auf, die Last und die Verantwortung für die Beherbergung und Unterstützung der Flüchtlinge ausgewogener zu teilen. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bekundeten ihre Absicht, Zahl und Reichweite legaler Einreisemöglichkeiten für Flüchtlinge auszuweiten, damit diese in Drittländern aufgenommen oder neu angesiedelt werden können (4). |
(7) |
Bis zum 20. September 2017 sind mehr als 23 000 Personen auf Grundlage der am 20. Juli 2015 vereinbarten Regelung und der EU-Türkei-Erklärung umgesiedelt worden. Weitere Schutzbedürftige wurden von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme neu angesiedelt. |
(8) |
Allein im Jahr 2016 haben die Mitgliedstaaten 14 205 Flüchtlinge neu angesiedelt. 2015 betrug die Zahl der Neuansiedlungen 8 155, 2014 waren es 6 550 und im Zeitraum 2010-2013 rund 4 000-5 000 pro Jahr. Der Anstieg zeigt den Mehrwert und das Potenzial der Zusammenarbeit und Koordination auf EU-Ebene im Bereich Neuansiedlung auf. Er verdeutlicht aber auch, wie wichtig eine angemessene finanzielle Unterstützung der Neuansiedlungsbemühungen aus dem EU-Haushalt ist, da aus diesem für die Jahre 2014-2017 293,3 Mio. EUR bereitgestellt wurden. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten, die ihre Zusagen im Rahmen der laufenden Regelungen noch nicht erfüllt haben, sollten dies unverzüglich nachholen. Bei Ablauf der beiden Regelungen nicht ausgeschöpfte Kontingente sollten in den nächsten Neuansiedlungszyklus dort zusätzlich zu den neuen Zusagen der Mitgliedstaaten übernommen werden. |
(10) |
Die EU muss von Adhoc-Regelungen für die Neuansiedlung und humanitäre Aufnahme zu einem stabilen Neuansiedlungsrahmen für die EU übergehen. Zu diesem Zweck hat die Kommission im Zuge der Neugestaltung des EU-Asylsystems einen Vorschlag zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union (5) vorgelegt, um sichere und legale Wege des Zugangs zu internationalem Schutz in der Union zu schaffen. Die rasche Verabschiedung dieses Vorschlags würde erheblich zu einer effizienteren, gerechteren und stabileren europäischen Asyl- und Migrationspolitik beitragen. |
(11) |
Um die Fortsetzung der Neuansiedlungsmaßnahmen bis zur Schaffung eines solchen Neuansiedlungsrahmens der Union zu gewährleisten, forderte die Kommission die Mitgliedstaaten am 4. Juli 2017 auf dem 8. Forum für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen auf, entsprechend den für diesen Zeitraum vereinbarten Prioritäten und den Bedarfsprognosen des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) für 2018 ambitionierte Neuansiedlungszusagen einzugehen. |
(12) |
Diese Empfehlung soll gewährleisten, dass die Neuansiedlungsanstrengungen im Zeitraum zwischen dem Auslaufen der gegenwärtigen EU-Neuansiedlungsregelungen und dem Beginn der praktischen Anwendung des Neuansiedlungsrahmens der Union fortgesetzt und der am 4. Juli 2017 eingeleitete Neuansiedlungszyklus, mit dem sich aus der Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf für 2018 ergebenden zusätzlichen Bedarf Rechnung getragen werden soll, umgesetzt werden. |
(13) |
Ferner soll die Empfehlung die fortlaufenden Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Schaffung und Ausweitung legaler und sicherer Migrationsmöglichkeiten für Menschen mit Anspruch auf internationalen Schutz unterstützen. Mit Maßnahmen, die sie im Einklang mit dieser Empfehlung ergreifen, üben die Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern, in denen sich zahlreiche Vertriebene mit Anspruch auf internationalen Schutz aufhalten, Solidarität, leisten ihren Beitrag zu internationalen Neuansiedlungsinitiativen und tragen dazu bei, dass die Migrationslage insgesamt beherrschbarer wird. Die Ziele dieser Empfehlungen stimmen daher mit dem Vorschlag für einen Neuansiedlungsrahmen der Union überein. |
(14) |
Die Auswahl der prioritären Regionen beruht auf der Notwendigkeit, die Anwendung der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016 auch mittels der künftigen Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen (VHAS) fortzusetzen, die Neuansiedlungen aus Jordanien und dem Libanon weiterzuführen und der Ankündigung im „Aktionsplan mit Maßnahmen zur Unterstützung Italiens, zur Verringerung des Drucks auf der zentralen Mittelmeerroute und für mehr Solidarität“ (6), Personen aus den wichtigsten afrikanischen Ländern entlang der und hin zur Migrationsroute über das zentrale Mittelmeer einschließlich Libyens, Nigers, des Tschad, Ägyptens, Somalias und Sudans neu anzusiedeln, Taten folgen zu lassen. |
(15) |
Der am 4. Juli 2017 eingeleitete Neuansiedlungszyklus hat bis zum 20. September 14 000 Neuansiedlungszusagen von Mitgliedstaaten ergeben. Ein stärkeres Engagement aller Mitgliedstaaten ist erforderlich, damit die gemeinsamen Bemühungen um die Rettung von Menschenleben und um glaubwürdige Alternativen zur irregulären Migration Früchte tragen. |
(16) |
Der weltweite Neuansiedlungsbedarf umfasst derzeit 1,2 Millionen Menschen. Der UNHCR hat sämtliche Staaten wiederholt aufgefordert, den Umfang ihrer Neuansiedlungsprogramme entsprechend ihren Absichtsbekundungen in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge schrittweise zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sollte die Union, aufbauend auf den Fortschritten seit 2015, mindestens 50 000 Neuansiedlungsplätze für die Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Drittländern bis 31. Oktober 2019 anbieten. |
(17) |
Zur Unterstützung der einschlägigen Anstrengungen der Mitgliedstaaten sollten aus dem Unionshaushalt 500 Mio. EUR zur Verfügung gestellt werden. Vorbehaltlich der im Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten eine Pauschale von 10 000 EUR je neu angesiedelter Person aus einer der prioritären Regionen erhalten. |
(18) |
Der UNHCR plant einen vorübergehenden Mechanismus für eine Notfall-Evakuierung der schutzbedürftigsten Gruppen von Migranten aus Libyen. Die EU sollte zusammen mit anderen weltweit tätigen Akteuren zu diesem Mechanismus beitragen und ihm mit dem Angebot einer echten Neuansiedlungsperspektive für besonders schutzbedürftige Personengruppen, die sich derzeit in Libyen aufhalten, zum Erfolg verhelfen. Die irreguläre Migration wird erst aufhören, wenn eine echte Alternative zu den gefährlichen Routen geboten wird. Bei der Prüfung ihrer Neuansiedlungs-Angebote sollten die Mitgliedstaaten daher auch diese UNHCR-Initiative berücksichtigen und unterstützen. |
(19) |
In ihrer Gemeinsamen Erklärung über die Bewältigung der migrations- und asylpolitischen Herausforderungen vom 28. August 2017 haben die Vertreter Frankreichs, Deutschlands, Italiens und Spaniens gemeinsam mit der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission gemeinsam mit den Vertretern Nigers und des Tschads sowie dem Vorsitz des Präsidialrats von Libyen die Notwendigkeit anerkannt, die Neuansiedlung besonders gefährdeter Personengruppen mit Anspruch auf internationalen Schutz zu organisieren, während die Migration durch Schleuserbanden eingedämmt wird. |
(20) |
Die mindestens 50 000 von der Union anzubietenden Neuansiedlungsplätze für Personen aus den prioritären Regionen werden zu den globalen Solidaritätsinitiativen zum Ausbau legaler Migrationsmöglichkeiten einschließlich des jüngsten weltweiten Aufrufs des UNHCR zur Bereitstellung von 40 000 Neuansiedlungsplätzen für Menschen aus den Ländern entlang der zentralen Mittelmeerroute für 2018 beitragen. |
(21) |
Um eine Umsetzungskontrolle zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich berichten, wie viele Personen sie, aufgeschlüsselt nach dem Land, aus dem heraus sie neu angesiedelt werden, im Einklang mit ihren Zusagen in ihrem Hoheitsgebiet aufgenommen haben. |
(22) |
Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung bis 31. Oktober 2018 einer Bestandsaufnahme unterziehen. Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme und unter Berücksichtigung der Migrationslage insgesamt in der EU könnten die Mitgliedstaaten zu einer Korrektur ihrer Zusagen aufgefordert werden. |
(23) |
Diese Empfehlung sollte an die Mitgliedstaaten gerichtet werden. Die assoziierten Staaten werden eingeladen, sich an den gemeinsamen europäischen Neuansiedlungsmaßnahmen zu beteiligen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
ERHÖHUNG DER NEUANSIEDLUNGSZUSAGEN
1. |
Die Mitgliedstaaten sollten, aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung der gegenwärtigen EU-Neuansiedlungsregelungen und zur Überbrückung der Zeit zwischen diesen und dem Beginn der praktischen Anwendung des Neuansiedlungsrahmens der Union, mindestens 50 000 Neuansiedlungsplätze für die Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Drittländern bis 31. Oktober 2019 anbieten. |
2. |
Die Mitgliedstaaten, die noch keine Zusagen im Rahmen des von der Kommission am 4. Juli 2017 eingeleiteten Neuansiedlungszyklus vorgelegt haben, sollten dies bis spätestens 31. Oktober 2017 nachholen; die übrigen Mitgliedstaaten sollten eine Erhöhung ihrer Zusagen in Betracht ziehen, damit die Zielvorgabe erreicht wird. |
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Zusagen auf folgende Ziele ausrichten:
|
4. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Neuansiedlungszusagen in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR und gegebenenfalls mit Unterstützung des EASO baldmöglichst einzulösen. |
KONTROLLE
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission monatlich berichten, wie viele Personen sie, aufgeschlüsselt nach dem Land, aus dem heraus sie neu angesiedelt werden, in Erfüllung ihrer Zusagen in ihrem Hoheitsgebiet aufgenommen haben. |
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten die zur Erfüllung der in dieser Empfehlung genannten Neuansiedlungszusagen über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds bereitgestellte finanzielle Unterstützung in Höhe von 500 Mio. EUR vollumfänglich nutzen. |
ÜBERPRÜFUNG
7. |
Die Kommission wird diese Empfehlung bis 31. Oktober 2018 überprüfen. Im Anschluss an die Überprüfung der Umsetzung dieser Empfehlung und unter Berücksichtigung der Migrationslage insgesamt in der EU könnten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu einer Aktualisierung ihrer Zusagen aufgefordert werden. |
ADRESSATEN
8. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 3. Oktober 2017
Für die Kommission
Dimitris AVRAMOPOULOS
Mitglied der Kommission
(1) Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung (C(2015) 3560 final).
(2) Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015.
(3) Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 82).
(4) New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/new-york-declaration-for-refugees-and-migrants.html.
(5) COM(2016) 468 final.
(6) SEC(2017)339.
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/25 |
EMPFEHLUNG (EU) 2017/1804 DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2017
zur Durchführung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Schengen-Raum
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen darf die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen beschlossen werden, um auf Situationen zu reagieren, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Raums, Teilen davon oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen. Angesichts der möglichen Auswirkungen einer solchen Wiedereinführung auf alle Personen und Waren mit dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen darf es sich hierbei nur um ein letztes Mittel handeln, das in Bezug auf Umfang und Dauer strengen Bedingungen unterliegt. |
(2) |
Die derzeitigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes sehen die Möglichkeit einer raschen vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten vor, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ein sofortiges Handeln in einem Mitgliedstaat erfordert (Artikel 28). Ferner sieht der Schengener Grenzkodex die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit bei vorhersehbaren Ereignissen vor (Artikel 25). Die kumulative Anwendung der Artikel 28 und 25 des Schengener Grenzkodexes ermöglicht die Beibehaltung von Grenzkontrollen für insgesamt bis zu acht Monate. Zudem setzt eine neue Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit eine neue Anwendung der Vorschriften (und somit eine neue Berechnung der Dauer der Kontrollen) in Gang. |
(3) |
In Artikel 29 des Schengener Grenzkodexes ist ein Ausnahmeverfahren dargelegt, das die Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ermöglicht, wenn das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund im Rahmen einer Schengen-Evaluierung festgestellter, anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen insgesamt gefährdet ist. Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) kann dieses Verfahren auch dann genutzt werden, wenn ein Mitgliedstaat nach einer Schwachstellenbeurteilung nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder nicht mit der Agentur zusammenarbeitet, wenn die Lage an den Außengrenzen ein dringendes Handeln erfordert. |
(4) |
In der überwiegenden Mehrheit der Fälle haben sich die derzeit geltenden Fristen zwar als ausreichend erwiesen, doch hat sich in jüngster Zeit gezeigt, dass bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, beispielsweise terroristische Bedrohungen oder ein großes Ausmaß an unkontrollierter Sekundärmigration innerhalb der Union, durchaus über die vorstehend genannten Zeiträume hinaus bestehen können. |
(5) |
Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes angenommen, um derartigen anhaltenden Bedrohungen in der Zukunft entgegenzuwirken. Mit dem Vorschlag werden die Fristen nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes bei vorhersehbaren Ereignissen geändert, wobei anerkannt wird, dass eine Verlängerung der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen über die derzeitigen Fristen hinaus bis zu einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren gerechtfertigt sein kann. Zudem sieht der Vorschlag auch die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor, falls die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auch nach Ablauf dieser Frist fortbesteht. |
(6) |
Diese neuen Fristen gehen mit zusätzlichen Verfahrensanforderungen einher, welche die Mitgliedstaaten vor der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfüllen müssen. So müssen die Mitgliedstaaten insbesondere ihre Mitteilungen durch eine Risikobewertung untermauern, aus der hervorgeht, dass die geplante Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen ein letztes Mittel darstellt, und in der erläutert wird, auf welche Art und Weise die Kontrollen an den Binnengrenzen helfen würden, die ermittelte Bedrohung zu beseitigen. Ferner ist die Kommission nunmehr zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, wenn die Kontrollen an den Binnengrenzen mehr als sechs Monate andauern. Die Bestimmungen über das „Konsultationsverfahren“ im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission werden ebenfalls geändert, um der neuen Rolle der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europols Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die Ergebnisse solcher Konsultationen, insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung der benachbarten Mitgliedstaaten, gebührend berücksichtigt werden. All diese Änderungen sollen dafür sorgen, dass die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nur genutzt wird, wenn und solange dies notwendig und gerechtfertigt ist. |
(7) |
Die vorgeschlagenen Änderungen am Schengener Grenzkodex stützen sich auf die derzeit geltenden Bestimmungen. Solange die vorstehend dargelegte Änderung des Schengener Grenzkodexes noch nicht angenommen wird, ist es außerordentlich wichtig, dass alle Mitgliedstaaten, die die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigen, die Anforderungen der aktuellen Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes vollumfänglich erfüllen; danach sind die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahme nutzen möchten, bereits jetzt verpflichtet, zunächst Alternativen zu Grenzkontrollen zu prüfen und mit den benachbarten Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. |
(8) |
Nach Artikel 26 des Schengener Grenzkodexes sollte ein Mitgliedstaat, bevor er die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen beschließt, bewerten, inwieweit der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit mit einer derartigen Maßnahme voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Dabei trägt er unter anderem den voraussichtlichen Auswirkungen Rechnung, die diese Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird. Gezielte Kontrollen, die sich auf fortlaufend aktualisierte Risikoanalysen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse stützen, würden somit dazu beitragen, den größtmöglichen Nutzen aus den Kontrollen zu ziehen und ihre negativen Auswirkungen auf den freien Personenverkehr einzugrenzen. |
(9) |
Den von den wieder eingeführten Kontrollen an den jeweiligen Grenzabschnitten betroffenen Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gegeben werden, regelmäßig ihre Meinung hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Kontrollen zum Ausdruck zu bringen, damit die Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Mitgliedstaaten organisiert und geprüft werden kann, ob die Maßnahmen im Verhältnis stehen zu den Ereignissen, die zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen geführt haben, und zu der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. Die Mitgliedstaaten, die die Wiedereinführung dieser Kontrollen beschlossen haben, sollten die Meinung dieser Staaten berücksichtigen, wenn sie die Notwendigkeit der Kontrollen mit dem Ziel ihrer ständigen Anpassung an die jeweiligen Umstände prüfen und neu beurteilen. |
(10) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e des Schengener Grenzkodexes sollte der Mitgliedstaat, der Kontrollen an den Binnengrenzen wieder einführt oder verlängert, unter anderem Angaben zu den Maßnahmen übermitteln, die von den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der geplanten Grenzkontrollen ergriffen werden sollten. Ferner können nach Artikel 27 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes gemeinsame Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und der Kommission stattfinden; Ziel dieser gemeinsamen Sitzungen ist es, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren. Solche Kontakte mit den benachbarten Mitgliedstaaten sollten genutzt werden, um die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr zu begrenzen. |
(11) |
Da die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nur in Ausnahmefällen und nur als letztes Mittel genutzt werden darf, sollten die Mitgliedstaaten zunächst prüfen, ob andere Maßnahmen als Alternative zur Grenzkontrolle genutzt werden könnten, um die festgestellte Bedrohung zu beseitigen, und die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel beschließen, wenn diese für den grenzüberschreitenden Verkehr weniger einschränkenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die festgestellten Bedrohungen zu beseitigen. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten in ihrer Mitteilung nach Artikel 27 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes die Ergebnisse dieser Überlegungen und die Gründe für die Entscheidung für Grenzkontrollen mitteilen. |
(12) |
In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die Empfehlung der Kommission vom 12. Mai 2017 zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum (C(2017) 3349 final) vollständig umzusetzen. |
(13) |
Diese Empfehlung sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte umgesetzt werden. |
(14) |
Diese Empfehlung sollte an alle Schengen-Staaten gerichtet sein, die durch Titel III der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gebunden sind — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN AUF DIE FREIZÜGIGKEIT
Um die richtige Balance zwischen dem notwendigen Schutz der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in den Mitgliedstaaten und den Vorteilen des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen herzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigen, folgende Aspekte sorgfältig prüfen und regelmäßig evaluieren, wenn sie nach Artikel 26 des Schengener Grenzkodexes die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß den Artikeln 25 und 28 des Schengener Grenzkodexes bewerten:
a) |
die voraussichtlichen Auswirkungen, die diese Wiedereinführung auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird; |
b) |
die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Wiedereinführung auf den Binnenmarkt. |
Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigen, in der Mitteilung nach Artikel 27 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes die Ergebnisse ihrer Bewertung der Auswirkungen der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf die Freizügigkeit und den Binnenmarkt mitteilen.
Die Mitgliedstaaten, die die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigen, sollten jegliche Maßnahmen unterlassen, die nicht aufgrund der ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gerechtfertigt wären. So sollten sie beispielsweise die Grenzabschnitte, in denen Kontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend wieder eingeführt werden, auf das Maß beschränken, das zur Abwehr der festgestellten Bedrohung unbedingt notwendig ist.
GEMEINSAME VERANTWORTUNG UND ZUSAMMENARBEIT
Um dieses Ziel — die Begrenzung der Auswirkungen auf den freien Personenverkehr — zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten, die die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigen,
a) |
die von der geplanten Wiedereinführung betroffenen Mitgliedstaaten lange im Voraus konsultieren; |
b) |
eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit pflegen, die eine fortlaufende Überprüfung und Anpassung der Kontrollen ermöglicht, um den sich wandelnden Erfordernissen und Auswirkungen vor Ort Rechnung zu tragen; |
c) |
bereit sein, sich — sofern dies erforderlich und gerechtfertigt ist — gegenseitig zu unterstützen, um eine wirksame Durchführung der Grenzkontrollen zu erreichen. |
NUTZUNG ALTERNATIVER MAẞNAHMEN
Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ein letztes Mittel darstellt, das nur dann eingesetzt wird, wenn der ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nicht mit anderen Mitteln angemessen entgegengewirkt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Empfehlung der Kommission vom 12. Mai 2017 zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum (C(2017) 3349 final) vollständig umsetzen.
Brüssel, den 3. Oktober 2017
Für die Kommission
Dimitris AVRAMOPOULOS
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
7.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/28 |
EMPFEHLUNG (EU) 2017/1805 DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2017
zur Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
Errichtung einer Architektur für die Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die öffentliche Auftragsvergabe ist ein Instrument zur Schaffung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums. Dieses Instrument könnte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen (1) haben, indem es zur Agenda der Kommission für Wachstum, Arbeitsplätze und grenzüberschreitenden Handel beiträgt. Eine effiziente, effektive und wettbewerbsfähige öffentliche Auftragsvergabe ist sowohl ein Prüfstein für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt als auch ein wichtiger Kanal für europäische Investitionen (2). |
(2) |
Die 2014 erlassenen Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (3) geben den Mitgliedstaaten ein Instrumentarium an die Hand, das es ihnen ermöglicht, die öffentliche Auftragsvergabe effizienter und strategischer zu nutzen. Die öffentliche Auftragsvergabe steht vor neuen Herausforderungen, da zunehmend von ihr erwartet wird, dass sie das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für öffentliche Gelder in einem stets eingeschränkten Haushaltsumfeld aufzeigt, die Möglichkeiten der Digitalisierung und sich entwickelnder Märkte nutzt, einen strategischen Beitrag zu horizontalen politischen Zielen und gesellschaftlichen Werten wie Innovation, soziale Inklusion und wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit leistet, die bestmögliche Zugänglichkeit aufweist und Verantwortungsbewusstsein zeigt, um Ineffizienzen, Verschwendung, Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption möglichst gering zu halten und verantwortungsbewusste Lieferketten aufzubauen. |
(3) |
Es ist erforderlich, die effiziente Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Ebenen sicherzustellen, um das Beste aus diesem wichtigen Instrument zur Ankurbelung europäischer Investitionen zu machen, wie in der Investitionsoffensive für Europa (4) dargelegt, und um den in der Rede zur Lage der Union 2017 von Präsident Juncker geforderten stärkeren Binnenmarkt zu erreichen. Mehr Effizienz ist auch eine der Verbesserungsmöglichkeiten bei der öffentlichen Auftragsvergabe, die über das Europäische Semester gemeldet werden. |
(4) |
Daher muss die effizienteste Nutzung öffentlicher Mittel gewährleistet werden, und öffentliche Auftraggeber müssen in der Lage sein, Aufträge dem höchsten Maß an Professionalität entsprechend zu vergeben. Die Verbesserung und Unterstützung der Professionalität der öffentlichen Auftraggeber kann dazu beitragen, die Auswirkungen der öffentlichen Auftragsvergabe auf die Gesamtwirtschaft zu fördern (5). |
(5) |
Als Ziel der Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe gilt weitgehend, dass sie die allgemeine Verbesserung des gesamten Spektrums der beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen, der Kenntnisse und Erfahrungen der Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe durchführen oder daran beteiligt sind, widerspiegeln soll (6). Sie umfasst ferner die Instrumente und die Unterstützung sowie die institutionelle Politikstruktur, die erforderlich sind, um die Arbeit effektiv durchzuführen und Ergebnisse zu erzielen (7). Eine effektive Professionalisierungspolitik sollte daher auf einem strategischen Gesamtkonzept beruhen, das an drei ergänzenden Zielen ausgerichtet ist:
|
(6) |
Die vorliegende Empfehlung (8) unterstützt die Entwicklung und Umsetzung von politischen Maßnahmen zur Professionalisierung in den Mitgliedstaaten, indem sie einen Bezugsrahmen zur Berücksichtigung vorlegt (9). Mit dieser Maßnahme sollen die Mitgliedstaaten beim Aufbau der Politik für die Professionalisierung unterstützt werden, um das Profil, den Einfluss, die Wirkung und den Ruf der Auftragsvergabe bei der Erreichung öffentlicher Ziele zu verbessern. |
(7) |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet sowie an deren öffentliche Verwaltungen vorwiegend auf nationaler Ebene. Im Rahmen ihres zentralisierten oder dezentralisierten Vergabesystems sollten die Mitgliedstaaten jedoch weiter die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen ermutigen und unterstützen, indem sie Maßnahmen zur Professionalisierung ausbauen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Stellen auf allen Ebenen sowie die mit der Schulung der Rechnungsprüfer und der für die Überprüfung von Vergaberechtsfällen zuständigen Bediensteten befassten Stellen auf diese Empfehlung hinweisen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
I. FESTLEGUNG DER POLITISCHEN MAẞNAHMEN FÜR DIE PROFESSIONALISIERUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE
1. |
Die Mitgliedstaaten sollten langfristige Strategien für die Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe entwickeln und umsetzen, die auf ihren Bedarf, ihre Ressourcen und ihre Verwaltungsstruktur zugeschnitten sind, und die eigenständig oder Teil umfassenderer politischer Maßnahmen zur Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung sind. Das Ziel ist es, Fertigkeiten zu gewinnen, zu entwickeln und zu erhalten, sich auf die Leistung und strategische Ergebnisse zu konzentrieren und das Beste aus den verfügbaren Instrumenten und Techniken zu machen. Diese Strategien sollten:
|
2. |
Die Mitgliedstaaten sollten ferner die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen ermutigen und unterstützen bei der Umsetzung der nationalen Professionalisierungsstrategien, der Entwicklung von Professionalisierungsmaßnahmen sowie von einer geeigneten institutionellen Architektur und Zusammenarbeit für eine besser koordinierte, effizientere und strategischere Auftragsvergabe, die unter anderem basiert auf:
|
II. HUMANRESSOURCEN — VERBESSERUNG DER AUSBILDUNG UND LAUFBAHNPLANUNG
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Grundfertigkeiten und -kompetenzen, in denen jede Vergabefachkraft geschult werden und über die sie verfügen sollte, identifizieren und festlegen, unter Berücksichtigung des multidisziplinären Charakters der Vergabeprojekte, sowohl für spezielle mit der Auftragsvergabe befasste Bedienstete und für damit zusammenhängende Aufgaben sowie für Richter und Rechnungsprüfer, etwa:
|
4. |
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Ausbildungsprogramme entwickeln (für die Erstausbildung und das lebenslange Lernen), basierend auf einer Daten- und Bedarfsanalyse, sowie gegebenenfalls auf Kompetenzrahmen, etwa:
|
5. |
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Übernahme fundierter Systeme der Personalverwaltung, der Laufbahnplanung und der Motivation besonders für Vergabetätigkeiten durch öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen entwickeln und fördern, um so qualifizierte Mitarbeiter für Vergabetätigkeiten zu gewinnen und zu behalten und mit der Auftragsvergabe befasste Bedienstete dazu zu ermutigen, bessere Ergebnisse und ein stärker strategisch orientiertes Konzept bei der öffentlichen Auftragsvergabe anzuwenden, beispielsweise:
|
III. SYSTEME — BEREITSTELLUNG VON INSTRUMENTEN UND METHODIKEN
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung und Übernahme zugänglicher IT-Instrumente ermutigen und fördern, wodurch die Funktionsweise von Vergabesystemen vereinfacht und verbessert werden kann, z. B.:
|
7. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Integrität auf individueller und institutioneller Ebene als festen Bestandteil des professionellen Verhaltens unterstützen und fördern, indem sie Instrumente zur Sicherstellung der Einhaltung und der Transparenz und Leitlinien zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten zur Verfügung stellen, z. B.:
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8. |
Die Mitgliedstaaten sollten Leitlinien bereitstellen, die zum einen darauf abzielen, Rechtssicherheit über das EU-Recht und das nationale Recht oder Anforderungen aus den internationalen Verpflichtungen der EU zu schaffen, und zum anderen zur Förderung und Erleichterung des strategischen Denkens, des geschäftlichen Denkens und der intelligenten/fundierten Beschlussfassung dienen, z. B.:
|
9. |
Die Mitgliedstaaten sollten den Austausch bewährter Verfahren fördern und Vergabefachkräfte unterstützen, um professionelle Vergabeverfahren, Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kenntnissen sicherzustellen, z. B.:
|
IV. FOLGEMAẞNAHMEN ZU DIESER EMPFEHLUNG — BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG
10. |
Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über Maßnahmen unterrichten sollten, die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffen werden, wenn sie gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 45 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 99 der Richtlinie 2014/25/EU Bericht erstatten. |
Straßburg, den 3. Oktober 2017
Für die Kommission
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550).
(2) Fast die Hälfte der Kohäsionsmittel wird über die öffentliche Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt. Im Zeitraum 2014-2020 wird die EU 325 Mrd. EUR — fast ein Drittel des gesamten EU-Haushalts — über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit fördern und Entwicklungsunterschiede verringern sollen, in die Regionen Europas investieren.
(3) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) (die „klassische Richtlinie“), Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) (die „Konzessionsvergabe-Richtlinie“) und Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) (die „Richtlinie über Versorgungsleistungen“), insbesondere deren Artikel 83 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 4 bzw. Artikel 99 Absatz 4.
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
(5) Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SWD(2015) 202) zur Binnenmarktstrategie wurden die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile durch die Lösung von Problemen durch mehr Professionalisierung auf über 80 Mrd. EUR geschätzt.
(6) Damit wird der gesamte Arbeitsbereich der für die Auftragsvergabe zuständigen Bediensteten abgedeckt, die an irgendeiner Stufe des Vergabeprozesses beteiligt sind, von der Feststellung des Bedarfs bis hin zur Auftragsverwaltung — sei es in den zentralen oder dezentralen Verwaltungen oder Einrichtungen, in Funktionen, die speziell als vergabebezogen definiert sind, oder einfach als Zuständige für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.
(7) Auf die Notwendigkeit, Beschäftigte für die Auftragsvergabe auszubilden, die in der Lage sind, kontinuierlich das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen, wird auch in der Empfehlung der OECD zur Vergabe öffentlicher Aufträge von 2015 hingewiesen. http://www.oecd.org/gov/ethics/OECD-Recommendation-on-Public-Procurement.pdf
(8) Die Kommission hat nicht die Absicht, ein bestimmtes Modell vorzuschreiben, fordert die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Verwaltungen jedoch auf, sich mit den einschlägigen Fragen zu befassen. Es ist eindeutig anerkannt, dass alle Betroffenen verschiedene Etappen ihres Weges zurückgelegt haben. Nach den neuen Richtlinien sind die Mitgliedstaaten dennoch gehalten, sicherzustellen, dass a) Informationen und Leitlinien zur Auslegung und Anwendung des EU-Vergaberechts als Hilfe für öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, kostenlos zur Verfügung stehen und b) den öffentlichen Auftraggebern bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren Unterstützung zur Verfügung steht.
(9) Der Empfehlung wird eine Sammlung bewährter Verfahren aus den Mitgliedstaaten beiliegen.
(10) Unter anderem: Das zentrale digitale Zugangstor und Bausteine für die Connecting-Europe-Infrastrukturen für digitale Dienste (elektronische Identifizierung, elektronische Signatur, elektronische Zustellung, elektronische Rechnungstellung).
(11) https://joinup.ec.europa.eu/community/european_catalogue/.
(12) Unter Wahrung des Datenschutzrechts und des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten.