ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 257

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Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
5. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1791 der Kommission vom 4. Oktober 2017 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala nicht angemessen ist

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

5.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1791 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2017

zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala nicht angemessen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“), das auf die zentralamerikanischen Länder seit 2013 — auf Guatemala seit dem 1. Dezember 2013 — vorläufige Anwendung findet, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, kann die Kommission nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 eingeführten Stabilisierungsmechanismus im Wege eines nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts den für Einfuhren frischer Bananen aus dem betreffenden Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzen oder feststellen, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Am 23. August 2017 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Guatemala in die Union den im Abkommen festgelegten Schwellenwert von 67 500 Tonnen.

(4)

Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

(5)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren den Schwellenwert für 2017 überschritten, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Guatemala nur 2 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union. Außerdem hat Guatemala lediglich einen Anteil von nicht einmal 1,8 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union.

(6)

Die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, beliefen sich auf 47,4 %, 51,1 % beziehungsweise 50,4 % des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen (etwa 3 Mio. Tonnen) stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die bisherigen Gesamteinfuhren aus Guatemala (68 400 Tonnen).

(7)

Der Preis für Einfuhren aus Guatemala betrug in den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 durchschnittlich 573 EUR/Tonne und lag damit 15 % unter den Durchschnittspreisen der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union. Das Niveau der Einfuhrmenge war jedoch weiterhin, wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, sehr niedrig.

(8)

Der auf dem Unionsmarkt geltende durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen sinkt in der Regel bis Ende Juli und steigt danach an. Infolgedessen lag der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen (jeglichen Ursprungs) im Juli 2017 (mit 918 EUR/Tonne) 8 % unter dem Durchschnittspreis für das erste Halbjahr. Auf der Grundlage eines dreiwöchigen Durchschnitts entsprach der durchschnittliche Großhandelspreis für gelbe Bananen, die in der EU erzeugt wurden, im Juli 2017 (mit 910 EUR/Tonne) jedoch dem in den Vorjahren beobachteten Preisniveau (von 910 EUR/Tonne, 880 EUR/Tonne bzw. 900 EUR/Tonne).

(9)

Somit gibt es gegenwärtig weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Guatemala beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass sich diese wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Im August 2017 lagen keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala gegenwärtig nicht angemessen.

(12)

Da die jährliche Auslösemenge bereits im August überschritten wurde, wird die Kommission, auch wenn die Gesamteinfuhren aus Guatemala auf den Unionsmarkt gering sind, ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und die Lage auf dem Bananenmarkt zeitnah überprüfen, was gegebenenfalls zur Annahme geeigneter Maßnahmen führen könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Guatemala, ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(2)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.