ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 208

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
11. August 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1447 der Kommission vom 31. Juli 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Limone Interdonato Messina (g.g.A.))

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/1448 der Kommission vom 7. August 2017 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

3

 

*

Verordnung (EU) 2017/1449 der Kommission vom 7. August 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Schellfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VIa für Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

*

Verordnung (EU) 2017/1450 der Kommission vom 7. August 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa sowie den Unionsgewässern von IIIbcd für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

7

 

*

Verordnung (EU) 2017/1451 der Kommission vom 7. August 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIIa für Schiffe unter der Flagge Belgiens

9

 

*

Verordnung (EU) 2017/1452 der Kommission vom 7. August 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

11

 

*

Verordnung (EU) 2017/1453 der Kommission vom 9. August 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX und X für Schiffe unter der Flagge Spaniens

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1454 der Kommission vom 10. August 2017 zur Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1455 der Kommission vom 10. August 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Picoxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1456 der Kommission vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

33

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1458 des Rates vom 10. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

36

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates vom 10. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

38

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1460 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5471)  ( 1 )

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1461 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5472)  ( 1 )

46

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1462 der Kommission vom 10. August 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems REDcert zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

51

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 7. Juli 2017 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2017/1463]

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1447 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Limone Interdonato Messina (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründet:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Limone Interdonato Messina“geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/2009 (2) der Kommission eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erhoben worden, daher ist die Änderung der Spezifikation zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Limone Interdonato Messina“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichtung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt umittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Julian KING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2009 der Kommission vom 11. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Limone Interdonato Messina (g.g.A.)) (ABl. L 295 vom 12.11.2009, S. 3).

(3)  ABl. C 96 vom 28.3.2017, S. 7.


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/3


VERORDNUNG (EU) 2017/1448 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

12/TQ127

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

9.7.2017 um 19:00 UTC


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/5


VERORDNUNG (EU) 2017/1449 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Schellfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VIa für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

11/TQ127

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

HAD/5BC6A.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

Unions- und internationale Gewässer der Gebiete Vb und VIa

Datum der Schließung

3.7.2017


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/7


VERORDNUNG (EU) 2017/1450 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa sowie den Unionsgewässern von IIIbcd für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

10/TQ127

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

LIN/3A/BCD

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

IIIa; Unionsgewässer von IIIbcd

Datum der Schließung

1.7.2017


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/9


VERORDNUNG (EU) 2017/1451 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIIa für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

09/TQ127

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

COD/07A.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIIa

Datum der Schließung

21.6.2017


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/11


VERORDNUNG (EU) 2017/1452 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).


ANHANG

Nr.

13/TQ2285

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Datum der Schließung

13.7.2017


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/13


VERORDNUNG (EU) 2017/1453 DER KOMMISSION

vom 9. August 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX und X für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).


ANHANG

Nr.

14/TQ2285

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BSF/8910

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

Datum der Schließung

19.7.2017


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1454 DER KOMMISSION

vom 10. August 2017

zur Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 muss die Kommission die technischen Formate für die Berichterstattung festlegen, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung zu vereinfachen und zu straffen.

(2)

Diese Durchführungsverordnung schränkt daher die Übermittlung von Freitext ein, vereinfacht die Datenerhebung zur Ableitung von Schlüsselindikatoren und begünstigt die Bezugnahme auf bereits auf nationaler Ebene veröffentlichte Informationen bei gleichzeitiger Nutzung der Vorzüge der Anwendung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Bezug auf Geodaten und die Sicherstellung der Kohärenz mit verwandten Politikbereichen wie den Richtlinien 2000/60/EG (3), 2008/56/EG (4) und 2009/147/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (6).

(3)

Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG müssen die öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten Geodatensätze im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen für Metadaten, Netzdienste und die Interoperabilität von Geodatensätzen und Diensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (7), einschließlich der Bestimmungen in Anhang IV Abschnitt 18 (Verteilung der Arten) der Verordnung, zur Verfügung stellen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Formate, in denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 übermitteln müssen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

(2)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(6)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten an die Kommission zu verwendende technische Formate

GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN

Mitgliedstaat

 

Berichtszeitraum

 

ABSCHNITT A

Zu jeder invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung und zu jeder invasiven gebietsfremden Art von regionaler Bedeutung, die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind, zu übermittelnde Angaben

Angaben zu Art, Verteilung, Ausbreitung und Reproduktionsmustern

1.

Wissenschaftliche Bezeichnung der Art

 

2.

Gebräuchliche Bezeichnung der Art (fakultativ)

 

3.

Kommt die Art im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor?

Ja

Nein

Derzeit nicht bekannt

4.

Verteilung der Art, einschließlich Angaben zu ihren Ausbreitungs- und Reproduktionsmustern (nur auszufüllen, wenn Frage 3 mit „Ja“ beantwortet wurde)

 

5.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu den für diese Art erteilten Genehmigungen

Nur für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung auszufüllen

6.

Wurden im Berichtszeitraum für diese Art Genehmigungen erteilt?

Ja

Nein

7.

Nur auszufüllen, wenn Frage 6 mit „Ja“ beantwortet wurde

Kalenderjahr

 

Zweck der Genehmigung

Zahl der erteilten Genehmigungen

Gesamtzahl oder Volumen der mit den erteilten Genehmigungen genehmigten Exemplare

Genehmigungen für Forschungszwecke

 

 

Genehmigungen für die Ex-situ-Erhaltung

 

 

Genehmigungen für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung zur Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit

 

 

Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Zulassung durch die Kommission (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

 

 

8.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu Kontrollen

Nur auszufüllen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und wenn Frage 6 mit „Ja“ beantwortet wurde

9.

Kalenderjahr

 

Zweck der Genehmigung

Zahl der kontrollierten Einrichtungen

Zahl oder Volumen der genehmigten Exemplare, die den Genehmigungen im Besitz der kontrollierten Einrichtungen entsprechen

Zahl der kontrollierten Einrichtungen, die als nicht konform mit den Bedingungen der Genehmigungen erachtet wurden

Zahl oder Volumen der genehmigten Exemplare, die den Genehmigungen im Besitz der kontrollierten, als nicht konform mit den Bedingungen der Genehmigungen erachteten Einrichtungen entsprechen

Genehmigungen für Forschungszwecke

 

 

 

 

Genehmigungen für die Ex-situ-Erhaltung

 

 

 

 

Genehmigungen für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung zur Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit

 

 

 

 

Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Zulassung durch die Kommission (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

 

 

 

 

10.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung dieser Art

(Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

11.

War die Art im Berichtszeitraum Gegenstand von Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung?

Ja

Nein

12.

Nur auszufüllen, wenn Frage 11 mit „Ja“ beantwortet wurde

Maßnahme(n)

Beginn

 

Geschätzte Dauer oder Ende der Anwendung der Maßnahme(n)

 

Teil des Mitgliedstaats

 

Biogeografische Region(en)

 

Untereinheit(en) des Einzugsgebiets

 

Meeresunterregion(en)

 

Verwendete(s) Verfahren

Mechanische/physikalische Verfahren

Chemische Verfahren

Biologische Verfahren

Andere Verfahren

Wirksamkeit der Maßnahme(n)

Beseitigt

Population ist rückläufig

Population ist stabil

Population wächst weiter

Populationsentwicklung ist unbekannt

Mitbetroffene Nichtzielarten

 

Wirkung pro Art

 

 

 

 

 

13.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zu den für diese Art getroffenen Managementmaßnahmen

(Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

14.

War die Art im Berichtszeitraum Gegenstand von Managementmaßnahmen?

Ja

Nein

15.

Nur auszufüllen, wenn Frage 14 mit „Ja“ beantwortet wurde

Maßnahme(n)

Beginn

 

Geschätzte Dauer oder Ende der Anwendung der Maßnahme(n)

 

Ziel der Maßnahme(n)

Beseitigung

Kontrolle

Eindämmung

Teil des Mitgliedstaats

 

Biogeografische Region(en)

 

Untereinheit(en) des Einzugsgebiets

 

Meeresunterregion(en)

 

Verwendete(s) Verfahren

Mechanische/physikalische Verfahren

Chemische Verfahren

Biologische Verfahren

Andere Verfahren

Wirksamkeit der Maßnahme(n)

Beseitigt

Population ist rückläufig

Population ist stabil

Population wächst weiter

Populationsentwicklung ist unbekannt

Mitbetroffene Nichtzielarten

 

Wirkung pro Art

 

 

 

 

 

16.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


Angaben zur Wirkung auf diese Art

(fakultativ)

17.

Bemerkungen zur Wirkung auf die Art im Berichtszeitraum

 

ABSCHNITT B

Zu jeder invasiven gebietsfremden Art von Bedeutung für einen Mitgliedstaat zu übermittelnde Angaben

1.

Hat der Mitgliedstaat eine nationale Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für den Mitgliedstaat erstellt?

Falls ja, müssen die nachstehenden Fragen 2 bis 5 in Bezug auf jede Art auf dieser Liste beantwortet werden.

Ja

Nein

2.

Wissenschaftliche Bezeichnung der Art

 

3.

Gebräuchliche Bezeichnung der Art (fakultativ)

 

4.

Kommt die Art im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor?

Ja

Nein

Derzeit nicht bekannt

5.

Verteilung der Art, einschließlich Angaben zu ihren Ausbreitungs- und Reproduktionsmustern (nur auszufüllen, wenn Frage 4 mit „Ja“ beantwortet wurde, fakultativ)

 

6.

Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Bezug auf die Art getroffene Maßnahme(n)

Beschränkung der vorsätzlichen Verbringung in das Hoheitsgebiet

Beschränkung der vorsätzlichen Haltung, auch unter Verschluss

Beschränkung der vorsätzlichen Zucht, auch unter Verschluss

Beschränkung der vorsätzlichen Beförderung, es sei denn, im Rahmen der Beseitigung

Beschränkung des vorsätzlichen Inverkehrbringens

Beschränkung der vorsätzlichen Verwendung oder des vorsätzlichen Tauschs

Beschränkung der vorsätzlichen Zulassung von Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung, auch bei Haltung unter Verschluss

Beschränkung der vorsätzlichen Freisetzung in die Umwelt

Ausnahmen vom Genehmigungssystem gemäß Artikel 8

Gegenstand der Aktionspläne gemäß Artikel 13

Einbeziehung in das Überwachungssystem gemäß Artikel 14

Amtliche Kontrolle zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung

Gegenstand des Frühwarnsystems

Gegenstand der sofortigen Beseitigung nach Früherkennung

Gegenstand von Managementmaßnahmen bei weiter Verbreitung

Wiederherstellungsmaßnahmen

7.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 


ABSCHNITT C

Horizontale Angaben

1.

Hyperlink zu Online-Informationen über erteilte Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

2.

Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

3.

Von Maßnahmen betroffene prioritäre Pfade

 

Einbezogene Arten

 

 

 

 

 

4.

Beschreibung des Überwachungssystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

5.

Beschreibung des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

 

6.

Beschreibung der zur Unterrichtung der Öffentlichkeit getroffenen Maßnahmen

 

7.

Kosten der zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 getroffenen Maßnahmen

 

8.

Zusätzliche Angaben (fakultativ)

 

Anweisungen zur Zusammenstellung der zu übermittelnden Informationen

Die Mitgliedstaaten müssen zu allen Fragen, mit Ausnahme der als fakultativ gekennzeichneten, Informationen übermitteln.

ABSCHNITT A

Alle Fragen in Abschnitt A sind für jede invasive gebietsfremde Art zu beantworten, die in der am Ende des letzten Kalenderjahrs des Berichtszeitraums geltenden Unionsliste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geführt wurde.

Für jede Art von regionaler Bedeutung, die zum selben Zeitpunkt Gegenstand eines rechtskräftigen Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist, sind lediglich die Fragen 1 bis 5 sowie 11 bis 17 zu beantworten.

Frage 1

Tragen Sie die wissenschaftliche Bezeichnung der Art ein.

Frage 2

Fakultativ: Tragen Sie die übliche Bezeichnung der Art in der Landessprache ein.

Frage 3

Geben Sie an, ob die Art als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vorhanden gilt (gegebenenfalls ohne Regionen in äußerster Randlage).

Frage 4

Falls Frage 3 mit „Ja“ beantwortet wird, übermitteln Sie im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG eine Datei mit Daten zur Verteilung der Art. Die Datei muss die Objektarten im Sinne von Abschnitt 18 des Anhangs IV („Verteilung der Arten“) der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie verwenden. Die Angaben zu Reproduktions- und Ausbreitungsmustern erfolgen anhand geeigneter Codelisten.

Frage 5

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 1 bis 4 für erforderlich halten.

Frage 6

Geben Sie an, ob im Berichtszeitraum für die Art Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und/oder Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilt wurden.

Frage 7

Nur auszufüllen, wenn Frage 6 mit „Ja“ beantwortet wurde

Geben Sie für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums die Zahl der Genehmigungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, aufgeschlüsselt nach Zweckkategorien mit der entsprechenden Gesamtzahl oder dem entsprechende Gesamtvolumen der Exemplare, an, für die diese Genehmigungen gelten, einschließlich der Messeinheit (Anzahl Exemplare, kg Saaten usw.).

Frage 8

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 6 und 7 für erforderlich halten.

Frage 9

Übermitteln Sie für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums die ausgefüllte Tabelle mit den gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlichen Kontrollen.

Frage 10

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antwort auf die Frage 9 für erforderlich halten. Führen Sie insbesondere aus, warum keine Kontrollen durchgeführt wurden und welche Maßnahmen eventuell geplant sind.

Frage 12

Zur Bereitstellung der Angaben können eigenständige Populationen von Arten, die Gegenstand derselben Maßnahme(n) zur sofortigen Beseitigung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind, zusammengefasst werden. Sind verschiedene Populationen Gegenstand unterschiedlicher Maßnahmen, so sind diese Angaben für jede einzelne Population zu übermitteln.

Geben Sie den Beginn der Maßnahme(n) an.

Geben Sie die geschätzte Dauer oder das tatsächliche Ende der Anwendung der Maßnahme(n) an, wenn die Maßnahme(n) im Berichtszeitraum abgeschlossen wurde/wurden.

Geben Sie den Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats an, in dem die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden (Region/Land oder andere geeignete Verwaltungseinheit).

Geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG die biogeografische(n) Region(en) in diesem Teil des Hoheitsgebiets an.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG die Untereinheit(en) des Einzugsgebiets an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG die Meeresunterregion(en) an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Geben Sie die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) von Nichtzielarten an, auf die sich die Maßnahme(n) negativ ausgewirkt hat/haben.

Geben Sie für jede betroffene Nichtzielart die Art der beobachteten negativen Auswirkungen an. Diese können direkt (z. B. unbeabsichtigter Fang von Nichtzielarten) oder indirekt (z. B. Auswirkung auf Nichtzielarten, die sich von vergifteten Zielarten ernähren) sein. Wenn sich die beobachteten negativen Auswirkungen auf eine Gruppe von Taxa beziehen, können die Angaben für die Gruppe übermittelt werden.

Frage 13

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 11 und 12 für erforderlich halten. Führen Sie insbesondere aus, warum keine Maßnahmen getroffen wurden und welche Maßnahmen eventuell geplant sind.

Frage 15

Zur Bereitstellung der Angaben können eigenständige Populationen von Arten, die Gegenstand derselben Managementmaßnahme(n) gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind, zusammengefasst werden. Sind verschiedene Populationen Gegenstand unterschiedlicher Maßnahmen, so sind diese Angaben für jede einzelne Population zu übermitteln.

Geben Sie den Beginn der Maßnahme(n) an.

Geben Sie die geschätzte Dauer oder das tatsächliche Ende der Anwendung der Maßnahme(n) an, wenn die Maßnahme(n) im Berichtszeitraum abgeschlossen wurde/wurden.

Geben Sie das Ziel der Managementmaßnahme(n) an.

Geben Sie den Teil des Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an, in dem die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden (Region/Land oder andere geeignete Verwaltungseinheit).

Geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG die biogeografische(n) Region(en) in diesem Teil des Hoheitsgebiets an.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG die Untereinheit(en) des Einzugsgebiets an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Soweit zutreffend, geben Sie im Einklang der Richtlinie 2008/56/EG die Meeresunterregion(en) an, in der/denen die Maßnahme(n) durchgeführt wird/werden.

Geben Sie die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) von Nichtzielarten an, auf die sich die Maßnahme(n) negativ ausgewirkt hat/haben.

Geben Sie für jede betroffene Nichtzielart die Art der beobachteten negativen Auswirkungen an. Diese können direkt (z. B. unbeabsichtigter Fang von Nichtzielarten) oder indirekt (z. B. Auswirkung auf Nichtzielarten, die sich von vergifteten Zielarten ernähren) handeln. Wenn sich die beobachteten negativen Auswirkungen auf eine Gruppe von Taxa beziehen, können die Angaben für die Gruppe übermittelt werden.

Frage 16

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 14 und 15 für erforderlich halten. Führen Sie insbesondere aus, warum keine Maßnahmen getroffen wurden und welche Maßnahmen eventuell geplant sind.

Frage 17

Fakultativ: Geben Sie an, wie sich die Art auf die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemleistungen auswirkt. Dies umfasst u. a. die Auswirkungen auf heimische Arten, geschützte Gebiete und gefährdete Lebensräume. Übermitteln Sie darüber hinaus Angaben zu den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Art und zu ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit.

ABSCHNITT B

Abschnitt B ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für jede invasive gebietsfremde Art von Bedeutung für den Mitgliedstaat auszufüllen.

Frage 2

Tragen Sie die wissenschaftliche Bezeichnung der Art ein.

Frage 3

Fakultativ: Tragen Sie die übliche Bezeichnung der Art in der Landessprache ein.

Frage 4

Geben Sie an, ob die Art als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vertreten gilt (gegebenenfalls ohne Regionen in äußerster Randlage).

Frage 5

Fakultativ: Vgl. Frage 4 in Abschnitt A.

Frage 6

Soweit zutreffend, geben Sie an, welche Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Art getroffen werden.

Frage 7

Fakultativ: Übermitteln Sie zusätzliche Angaben, die Sie zur Erläuterung der Antworten auf die Fragen 1 bis 6 für erforderlich halten.

ABSCHNITT C

Frage 1

Übermitteln sie den Hyperlink zu Online-Informationen über erteilte Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.

Frage 2

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage), in der die Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beschrieben sind.

Frage 3

Geben Sie unter Verwendung der nachstehenden Codes an, für welche prioritären Pfade Maßnahmen getroffen wurden und welche invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung durch jeden prioritären Pfad erfasst wurden:

Pfad

Code

1.

Freisetzung in die Umwelt

Biologische Bekämpfung

1.1

Erosionsschutz/Stabilisierung der Dünen (Windschutzpflanzungen, Hecken usw.)

1.2

Fischfang in der natürlichen Umwelt (einschließlich Sportfischerei)

1.3

Jagd

1.4

Verbesserung der Landschaft/Flora/Fauna in der freien Natur

1.5

Einbringung für Erhaltungszwecke oder für die Bewirtschaftung wildlebender Pflanzen und Tiere

1.6

Freisetzung in die Natur zur Nutzung (anders als oben angeführt z. B. Pelzgewinnung, Beförderung, medizinische Verwendung)

1.7

Sonstige vorsätzliche Freisetzung

1.8

2.

Aus geschlossenen Einrichtungen entwichen

Landwirtschaft (einschließlich Rohstoffe für Biokraftstoffe)

2.1

Aquakultur/Marikultur

2.2

Botanischer Garten/Zoo/Aquarien (ohne Heimaquarien)

2.3

Haustier/Aquarium-/Terrarium-Arten (einschließlich Lebendfutter für solche Arten)

2.4

Nutztiere (einschließlich wenig beaufsichtigter Tiere)

2.5

Forstwirtschaft (einschließlich Aufforstung oder Wiederaufforstung)

2.6

Pelztierfarmen

2.7

Gartenbau

2.8

Andere Zierzwecke als Gartenbau

2.9

Forschung und Ex-situ-Zucht (in Einrichtungen)

2.10

Lebendfutter und Lebendköder

2.11

Sonstige aus geschlossenen Einrichtungen entwichene Arten

2.12

3.

Beförderung — Kontaminant

Baumschulmaterial von Kontaminanten

3.1

Kontaminierte Köder

3.2

Futterkontaminant (einschließlich Lebendfutter)

3.3

Kontaminant auf Tieren (ausgenommen Parasiten oder von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.4

Parasiten auf Tieren (einschließlich von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.5

Kontaminant auf Pflanzen (ausgenommen Parasiten oder von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.6

Parasiten auf Pflanzen (einschließlich von einem Wirt/Vektor beförderte Arten)

3.7

Saatgutkontaminant

3.8

Holzhandel

3.9

Beförderung von Substrat (Boden, Pflanzen usw.)

3.10

4.

Beförderung — Blinde Passagiere

Angel-/Fischereiausrüstung

4.1

Container/Massengut

4.2

Trittbrettfahrer im oder am Flugzeug

4.3

Trittbrettfahrer am Schiff/Boot (ausgenommen Ballastwasser und Ablagerungen am Schiffsrumpf)

4.4

Maschinen/Anlagen

4.5

Personen und ihr Gepäck/ihre Ausrüstung (namentlich Reiseverkehr)

4.6

Organisches Verpackungsmaterial, insbesondere Verpackungsmaterial aus Holz

4.7

Ballastwasser von Schiffen/Booten

4.8

Ablagerungen an Schiffen/Booten

4.9

Fahrzeuge (Pkw, Zug usw.)

4.10

Sonstige Beförderungsmittel

4.11

5.

Korridore

Untereinander verbundene Wasserstraßen/Becken/Meere

5.1

Tunnel und Landbrücken

5.2

6.

Ohne Einfluss von außen

Natürliche grenzüberschreitende Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten, die über die Pfade 1 bis 5 eingeschleppt wurden

6.1

Frage 4

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage), in der das Überwachungssystem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beschrieben wird.

Frage 5

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) in der das System der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beschrieben wird, mit einer Beschreibung der in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorgesehenen Verfahren, die den Austausch relevanter Informationen sowie die wirksame und effiziente Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden bei den Überprüfungen gewährleisten.

Frage 6

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) in der beschrieben wird, welche Maßnahmen als Folge des Auftretens einer invasiven gebietsfremden Art getroffen wurden und zu welchen Maßnahmen gegebenenfalls die Bürger aufgefordert wurden.

Frage 7

Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) mit den Kosten, die durch die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entstanden sind, soweit diese bekannt sind. Dabei sind die Kosten so detailliert wie möglich nach spezifischen Maßnahmen aufzuschlüsseln (z. B. Aufbau von Kapazitäten, Betrieb eines Überwachungssystems, Durchführung amtlicher Kontrollen, Durchführung der sofortigen Beseitigungs- oder Managementmaßnahmen). Außerdem sollten, soweit verfügbar, Angaben zur Kostenerstattung und zum Nutzen der getroffenen Maßnahmen (Kosten verhinderter Schäden, verhinderte Schädigung der biologischen Vielfalt und der damit verbundenen Ökosystemleistungen, Beitrag zu anderen Zielen der EU, verhinderte Schädigung der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Wirtschaft) enthalten sein.

Frage 8

Fakultativ: Übermitteln Sie eine Unterlage (oder einen Hyperlink zu einer solchen Unterlage) mit sonstigen, über das in diesem Formblatt verlangte hinausgehenden Angaben, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 übermitteln will.


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1455 DER KOMMISSION

vom 10. August 2017

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Picoxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/84/EG der Kommission (2) wurde Picoxystrobin als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Picoxystrobin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2017 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Picoxystrobin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 30. Juni 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 1. Juni 2016 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob davon ausgegangen werden kann, dass Picoxystrobin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Es wurden folgende Bedenken geltend gemacht: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der als Rückstand nachgewiesene Metabolit IN-H8612 ein klastogenes und aneugenes Potenzial aufweist, und es wurde ein hohes Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer infolge der Exposition gegenüber Picoxystrobin sowie für regenwurmfressende Säugetiere infolge der Exposition gegenüber dem Metaboliten IN-QDY63 festgestellt. Ferner konnte die Bewertung in Bezug auf mehrere Aspekte nicht abgeschlossen werden. Auf der Grundlage der mit den Unterlagen vorgelegten Daten wurde keine Möglichkeit gesehen, die Genotoxizitätsbewertung für Picoxystrobin abzuschließen; folglich konnten keine gesundheitsbasierten Referenzwerte für die Risikobewertung ermittelt werden und das Risiko für die Verbraucher sowie das Risiko durch eine nicht lebensmittelbezogene Exposition konnten nicht bewertet werden. Die Konformität der Toxizitätsstudien in Bezug auf die technische Spezifikation sowie die Relevanz der Verunreinigungen konnten nicht abschließend bestätigt werden, da die Bewertung des genotoxischen Potenzials von Picoxystrobin nicht abgeschlossen werden konnte. Es konnte auch nicht der Schluss gezogen werden, dass Picoxystrobin keine endokrin vermittelten Wirkungsweisen aufweist. Die Bewertung des lebensmittelbezogenen Risikos infolge einer Exposition gegenüber den Metaboliten konnte nicht abgeschlossen werden, weil weitere Daten zur Bestimmung des toxikologischen Profils mehrerer Metaboliten fehlen. Daher konnten keine Rückstandsdefinitionen für die Risikobewertung abgeleitet werden. Ferner konnte bei mehreren Metaboliten, die im Grundwasser zu erwarten sind, anhand der verfügbaren Daten ein genotoxisches Potenzial nicht ausgeschlossen werden. Schließlich konnte auch die Bewertung des Risikos einer Sekundärvergiftung über die aquatische Nahrungskette für Vögel und Säugetiere nicht abgeschlossen werden.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(10)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(11)

Es konnte somit nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien des Artikels 4 erfüllt sind. Die Genehmigung für den Wirkstoff Picoxystrobin sollte daher nicht erneuert werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Picoxystrobin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(14)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Picoxystrobin enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 30. November 2018 enden.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (7) wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung für Picoxystrobin bis zum 31. Oktober 2017 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für den genannten Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(16)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Picoxystrobin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(17)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Picoxystrobin wird nicht erneuert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 30. November 2017 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Picoxystrobin als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 30. November 2018 enden.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 68 zu Picoxystrobin gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/84/EG der Kommission vom 25. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam (ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance picoxystrobin. EFSA Journal 2016;14(6):4515, 26 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4515.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1456 DER KOMMISSION

vom 10. August 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

(2)

Am 2. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, das Schiff „Lynn S“ in die Liste der Schiffe aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Da es sich bei dem Schiff „Lynn S“ um das zweite in Anhang V aufgenommene Schiff handelt, wurde außerdem eine Nummerierung hinzugefügt.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag:

Name: CAPRICORN

Aufgenommen in die Liste nach Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014), erweitert und geändert durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) (Verbot der Ladung, Beförderung und Entladung; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) gilt diese Benennung vom 21. Juli 2017 bis zum 21. Oktober 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2146 (2014) vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania.

Weitere Angaben

Seit dem 16. Juli 2017 wurde das Schiff vor der Küste Zyperns gesichtet.“

erhält folgende Fassung:

„1.   Name: CAPRICORN

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 gilt diese Benennung vom 21. Juli 2017 bis zum 21. Oktober 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania.

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 16. Juli 2017 befand sich das Schiff vor der Küste Zyperns.“

2.

Der folgende Eintrag wird angefügt:

„2.   Name: Lynn S

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 gilt diese Benennung vom 2. August 2017 bis zum 2. November 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen.

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8706349. Ab dem 26. Juli 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern, ungefähr 50 Seemeilen südöstlich von Zypern.“


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1457 DER KOMMISSION

vom 10. August 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, mit der neun weitere natürliche Personen und vier weitere Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zwei bestehende Listeneinträge geändert.

(3)

Anhang IV sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „A. Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

„54)

Choe Chun Yong (auch: Ch'oe Ch'un-yo'ng). Geschlecht: männlich. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 654410078. Weitere Angaben: Vertreter der Ilsim International Bank, die mit den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen. Tag der Benennung: 5.8.2017.

55)

Han Jang Su (auch: Chang-Su Han). Geschlecht: männlich. Geburtsdatum: 8.11.1969. Geburtsort: Pjöngjang. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 745420176, gültig bis: 19.10.2020. Weitere Angaben: Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank. Tag der Benennung: 5.8.2017.

56)

Jang Song Chol. Geburtsdatum: 12.3.1967. Staatsangehörigkeit: DVRK. Weitere Angaben: Vertreter der Korea Mining Development Corporation (KOMID) im Ausland.

57)

Jang Sung Nam. Geschlecht: männlich. Geburtsdatum: 14.7.1970. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013, gültig bis: 22.3.2018. Anschrift: DVRK. Weitere Angaben: Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der DVRK im Verteidigungsbereich verantwortlich ist. Tag der Benennung: 5.8.2017.

58)

Jo Chol Song (auch: Cho Ch'o'l-so'ng). Geschlecht: männlich. Geburtsdatum: 25.9.1984. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 654320502, gültig bis: 16.9.2019. Weitere Angaben: Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Tag der Benennung: 5.8.2017.

59)

Kang Chol Su. Geburtsdatum: 13.2.1969. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 472234895. Weitere Angaben: Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. Tag der Benennung: 5.8.2017.

60)

Kim Mun Chol (auch: Kim Mun-ch'o'l). Geburtsdatum: 25.3.1957. Staatsangehörigkeit: DVRK. Weitere Angaben: Vertreter der Korea United Development Bank. Tag der Benennung: 5.8.2017.

61)

Kim Nam Ung. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 654110043. Weitere Angaben: Vertreter der Ilsim International Bank, die mit den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen. Tag der Benennung: 5.8.2017.

62)

Pak Il Kyu (auch: Pak Il-Gyu). Geschlecht: männlich. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 563120235. Weitere Angaben: Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK. Tag der Benennung: 5.8.2017.“

2.

Unter „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

„47)

‚Foreign Trade Bank‘ (FTB). Sitz/Anschrift: FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pyongyang, DPRK. Weitere Angaben: Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Tag der Benennung: 5.8.2017.

48)

Korean National Insurance Company (KNIC) (auch: Korea National Insurance Corporation, Korea Foreign Insurance Company). Sitz/Anschrift: Central District, Pyongyang, DVRK. Weitere Angaben: Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit dem Büro 39 in Verbindung. Tag der Benennung: 5.8.2017.

49)

Koryo Credit Development Bank (auch: Daesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust Bank). Sitz/Anschrift: Pyongyang, DVRK. Weitere Angaben: Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig. Tag der Benennung: 5.8.2017.

50)

Mansudae Overseas Project Group of Companies (auch: Mansudae Art Studio). Sitz/Anschrift: Pyongyang, DVRK. Weitere Angaben: Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig. Tag der Benennung: 5.8.2017.“

3.

Unter „A. Natürliche Personen“ erhält der Eintrag:

„16)

Jang Bom Su (auch: Jang Pom Su). Geburtsdatum: 15.4.1957. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Weitere Angaben: Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Tag der Benennung: 2.3.2016.“

folgende Fassung:

„16)

Jang Bom Su (auch: Jang Pom Su, Jang Hyon U). Geburtsdatum: 15.4.1957, 22.2.1958. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 836110034 (Diplomatenpass). Gültig bis: 1.1.2020. Weitere Angaben: Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Tag der Benennung: 2.3.2016.“

4.

Unter „A. Natürliche Personen“ erhält der Eintrag:

„18)

Jon Myong Guk (auch: Cho'n Myo'ng-kuk). Geburtsdatum: 18.10.1976. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepass-Nr.: 4721202031 (gültig bis: 21.2.2017). Weitere Angaben: Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Tag der Benennung: 2.3.2016.“

folgende Fassung:

„18)

Jon Myong Guk (auch: Cho'n Myo'ng-kuk, Jon Yong Sang). Geburtsdatum: 18.10.1976, 25.8.1976. Staatsangehörigkeit: DVRK. Reisepass-Nr.: 4721202031 (gültig bis: 21.2.2017), 836110035 (Diplomatenpass, gültig bis: 1.1.2020). Weitere Angaben: Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Tag der Benennung: 2.3.2016.“


BESCHLÜSSE

11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1458 DES RATES

vom 10. August 2017

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 2. August 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme eines weiteren Schiffes in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.

(3)

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. August 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

1.

Das folgende Schiff wird in die in Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltene Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen:

B.   Organisationen

1.   Name: Lynn S

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8706349; Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 gilt diese Benennung vom 2. August bis zum 2. November 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen. Ab dem 26. Juli 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern, ungefähr 50 Seemeilen südöstlich von Zypern.


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1459 DES RATES

vom 10. August 2017

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) angenommen, mit der neun Personen und vier Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen sowie die Angaben zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

(3)

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. August 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, hinzugefügt:

A.   Personen

 

Name

Aliasname

Identifikationsmerkmale

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Gründe

54.

Choe Chun Yong

Ch'oe Ch'un-yo'ng

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654410078

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.

55.

Han Jang Su

Chang-Su Han

Geburtsdatum: 8.11.1969

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 745420176, gültig bis 19.10.2020

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank.

56.

Jang Song Chol

 

Geburtsdatum: 12.3.1967

Staatsangehörigkeit: DVRK

4.8.2017

Jang Song Chol ist ein im Ausland tätiger Vertreter der Korea Mining Development Corporation (KOMID).

57.

Jang Sung Nam

 

Geburtsdatum: 14.7.1970

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013; gültig bis 22.3.2018

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich ist.

58.

Jo Chol Song

Cho Ch'o'l-so'ng

Geburtsdatum: 25.9.1984

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654320502, gültig bis 16.9.2019

Geschlecht: männlich

4.8.2017

Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht.

59.

Kang Chol Su

 

Geburtsdatum: 13.2.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 472234895

4.8.2017

Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe der DVRK im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

60.

Kim Mun Chol

Kim Mun-ch'o'l

Geburtsdatum: 25.3.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

4.8.2017

Vertreter der Korea United Development Bank.

61.

Kim Nam Ung

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654110043

 4.8.2017

Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.

62.

Pak Il Kyu

Pak Il-Gyu

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120235

Geschlecht: männlich

 4.8.2017

Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

B.   Einrichtungen

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

47.

Foreign Trade Bank

 

FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen.

48.

Korean National Insurance Company (KNIC)

Korea National Insurance Corporation (KNIC)

Korea Foreign Insurance Company

Central District, Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit dem Büro 39 in Verbindung.

49.

Koryo Credit Development Bank

Daesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust Bank

Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig.

50.

Mansudae Overseas Project Group of Companies

Mansudae Art Studio

Pyongyang, DVRK

4.8.2017

Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig.

Die nachstehenden Einträge zu den Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen und in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgeführt sind, erhalten folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Identifikationsmerkmale

Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN

Sonstige Angaben

16.

Jang Bom Su

Jang Pom Su

Jang Hyon U

Geburtsdatum: 15.4.1957 oder 22.2.1958

Diplomatenpass Nr.: 836110034, gültig bis 1.1.2020;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

18.

Jon Myong Guk

Cho'n Myo'ng-kuk

Jon Yong Sang

Geburtsdatum: 18.10.1976 oder 25.8.1976;

Reisepass Nr.: 4721202031, gültig bis 21.2.2017

Diplomatenpass Nr.: 836110035, gültig bis 1.1.2020;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1460 DER KOMMISSION

vom 8. August 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5471)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absätze 4 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit (lumpy skin disease — LSD). Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; sie sehen auch die Notimpfung im Fall eines LSD-Ausbruchs als Ergänzung zu anderen Maßnahmen vor.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen beim Auftreten der LSD in bestimmten in Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Impfprogramme gegen die LSD. Als „Befallszonen“ werden darin die Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, die in Anhang I Teil II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind und die die Gebiete mit bestätigter LSD sowie etwaige gemäß der Richtlinie 92/119/EWG errichtete Schutz- und Überwachungszonen umfassen, in denen nach der Genehmigung von Impfprogrammen LSD-Impfungen durchgeführt werden dürfen. Außerdem werden darin „seuchenfreie Zonen mit Impfschutz“ als die Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, die in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt sind und die die Gebiete außerhalb der „Befallszonen“ umfassen, in denen nach der Genehmigung von Impfprogrammen LSD-Impfungen durchgeführt werden.

(3)

Zur Minimierung des Risikos einer LSD-Ausbreitung sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 in Bezug auf lebende Rinder und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, deren Zuchtmaterial sowie andere von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse spezifische risikomindernde Maßnahmen und Handelsbeschränkungen vorgesehen, die in den „Befallszonen“ und den „seuchenfreien Zonen mit Impfschutz“ angewendet werden sollen.

(4)

Laut dem am 27. März 2017 angenommenen LSD-Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (6) (im Folgenden „EFSA-Bericht von 2017“) kann aufgrund der Ergebnisse der Analyse der bis 2016 in Europa verfügbaren epidemiologischen LSD-Daten davon ausgegangen werden, dass sich die Seuche mittels Massenimpfungen gegen die LSD, sofern sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, unter Kontrolle bringen ließ, indem neue Ausbrüche verhindert wurden. Diese Ergebnisse bestätigen die Ergebnisse einer früheren dringenden Empfehlung der EFSA zur LSD, angenommen am 29. Juli 2016 (7) (im Folgenden „EFSA-Empfehlung von 2016“), in der der Schluss gezogen wurde, dass die Massenimpfung die wirksamste Maßnahme zur LSD-Bekämpfung ist; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Schutz der geimpften Tiere bereits vor der Einschleppung der Seuche — mittels Schutzimpfungen — entwickelt hat.

(5)

Aufgrund der — durch die EFSA-Empfehlung von 2016 und den EFSA-Bericht von 2017 bestätigten — Wirksamkeit jüngster Impfkampagnen gegen die LSD kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß geimpfte Rinder nach weniger strengen Bestimmungen von einer „seuchenfreien Zone mit Impfschutz“ eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland oder innerhalb einer „seuchenfreie Zone mit Impfschutz“ oder „Befallszone“ desselben Mitgliedstaats verbracht werden dürfen. Weniger strenge Bestimmungen sollten aus demselben Grund auch für nicht geimpfte Kälber geimpfter Muttertiere gelten, wenn sie innerhalb ein und derselben Zone desselben Mitgliedstaats verbracht werden. Ebenso sollten für Verbringungen nicht geimpfter Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer innerhalb ein und derselben „seuchenfreien Zone mit Impfschutz“ desselben Mitgliedstaats weniger strenge Bestimmungen gelten, falls diese Tiere aus Mitgliedstaaten oder Drittländern oder Zonen davon eingeführt werden, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der LSD unterliegen, da solche Verbringungen als risikoarm für die Ausbreitung der Seuche gelten können.

(6)

Kroatien, Bulgarien und Griechenland — die drei Mitgliedstaaten, die derzeit LSD-Impfungen durchführen und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 aufgeführt sind — haben beantragt, dass der Durchführungsbeschluss und insbesondere dessen Artikel 4, 5 und 6 geändert und weniger strenge Bestimmungen für die Verbringungen geimpfter Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer, die nachgeimpft werden, sowie nicht geimpfter Kälber geimpfter Muttertiere aufgenommen werden. Darüber hinaus hat Kroatien weniger strenge Bestimmungen für die Verbringungen nicht geimpfter Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer beantragt, die aus Mitgliedstaaten oder Drittländern oder Zonen davon stammen, welche keinen Beschränkungen aufgrund eines bestätigten Auftretens der LSD oder einer Impfung gegen die LSD unterliegen.

(7)

Das Risiko einer LSD-Ausbreitung aufgrund der Verbringung lebender Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer, die gegen die LSD geimpft sind, ist höher, wenn diese Tiere erstmals geimpft werden, als wenn sie in dem Zeitraum nachgeimpft werden, in dem sie noch aufgrund der vorherigen Impfung immun sind. Folglich ist das Risiko einer Ausbreitung der LSD höher, wenn im Ursprungsbetrieb dieser Tiere erstmals geimpft wird, als wenn dort in dem Zeitraum, in dem die vorhandenen Tiere noch aufgrund der vorherigen Impfung immun sind, nachgeimpft wird. Die Beschränkungen, die in den einzelnen oben genannten Situationen anwendbar sind, sollten daher unter Berücksichtigung der Dauer der von den LSD-Impfstoffen bewirkten Immunität — entsprechend den Anweisungen des Impfstoffherstellers — differenziert gehandhabt werden.

(8)

Die Bedingungen für die Ausnahmeregelungen und die besonderen Bedingungen für die Versendung lebender Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer aus den und innerhalb der „seuchenfreien Zonen mit Impfschutz“ und „Befallszonen“ sollten daher geändert werden; die Artikel 4, 5, 6 und 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 sollten entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, und sie stammen aus einem Ursprungsbetrieb, in dem sie mindestens 28 Tage gehalten wurden. In diesem Ursprungsbetrieb sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum;“;

b)

Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Die Tiere wurden mindestens drei Monate vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum;“;

c)

Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum;“.

2.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum;“.

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Besondere Bedingungen für die Versendung lebender Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer innerhalb der in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiete desselben Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe a vorgesehenen Verbot und vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Versendung von Sendungen mit lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Betrieben in einem in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort in einem anderen, in Anhang I Teil II aufgeführten Gebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nur für Sendungen mit lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum;

b)

die Tiere dürfen ungeachtet ihres individuellen Impfstatus oder einer Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in ihrem Ursprungsbetrieb zur Notschlachtung in einen Schlachthof verbracht werden, sofern auf den Ursprungsbetrieb keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutrifft, die eine solche Verbringung untersagt;

c)

die Tiere sind nicht geimpfte, weniger als sechs Monate alte Nachkommen geimpfter Muttertiere, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft wurden, sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Geburt noch im Immunitätszeitraum befanden und in einen anderen Betrieb oder zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof verbracht werden dürfen. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, und auf den Ursprungsbetrieb trifft keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zu, die eine solche Verbringung untersagt.“

4.

Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 6a eingefügt:

„Artikel 6a

Besondere Bedingungen für die Versendung lebender Rinder und in Gefangenschaft gehaltener Wildwiederkäuer aus Gebieten gemäß Anhang I Teil I in Gebiete gemäß Anhang I Teil I oder Teil II desselben Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem in Artikel 3 Buchstabe a vorgesehenen Verbot und vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Versendung von Sendungen mit lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern aus Betrieben in einem in Anhang I Teil I aufgeführten Gebiet an einen Bestimmungsort in einem anderen, in Anhang I Teil I oder Teil II aufgeführten Gebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nur für Sendungen mit lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Tiere wurden mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum;

b)

die Tiere dürfen ungeachtet ihres individuellen Impfstatus oder einer Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in ihrem Ursprungsbetrieb zur Notschlachtung in einen Schlachthof verbracht werden, sofern auf den Ursprungsbetrieb keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zutrifft, die eine solche Verbringung untersagt;

c)

die Tiere sind nicht geimpfte, weniger als sechs Monate alte Nachkommen geimpfter Muttertiere, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft wurden, sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Geburt noch im Immunitätszeitraum befanden und in einen anderen Betrieb oder zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof verbracht werden dürfen. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, und auf den Ursprungsbetrieb trifft keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zu, die eine solche Verbringung untersagt;

d)

die Tiere sind vor weniger als drei Monaten aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland oder einer Zone davon, der/das/die keinen Beschränkungen aufgrund eines bestätigten Auftretens der Lumpy-Skin-Krankheit oder einer Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit unterliegt, in den Betrieb eingestellt worden und dürfen zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof verbracht werden. Im Ursprungsbetrieb dieser Tiere sind alle Tiere empfänglicher Arten mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft worden und befinden sich nach Angaben des Impfstoffherstellers am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, oder sie befinden sich aufgrund einer vorherigen Impfung oder der mütterlichen Immunität am Tag der Versendung noch im Immunitätszeitraum, und auf den Ursprungsbetrieb trifft keine der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG in Bezug auf die Lumpy-Skin-Krankheit zu, die eine solche Verbringung untersagt.“

5.

In Artikel 12 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Kanalisierungsverfahren für eine unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 4, 5, 8 und 9 fallende Beförderung lebender Rinder und in Gefangenschaft lebender Wildwiederkäuer, unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte und unbehandelter Häute und Felle die folgenden Bedingungen erfüllt:“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).

(6)  EFSA Journal 2017; 15(4):4773.

(7)  EFSA Journal 2016; 14(8):4573.


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1461 DER KOMMISSION

vom 8. August 2017

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Absatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden die „Waren“), in die Union.

(2)

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie einer der Behandlungen gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen wurden. In Teil 4 des genannten Anhangs sind eine unspezifische Behandlung „A“ und spezifische, mit den Buchstaben „B“ bis „F“ benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des Tiergesundheitsrisikos, das durch die Behandlung beseitigt werden soll.

(3)

In Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die Union gestattet ist, sofern sie einer der Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.

(4)

Bosnien und Herzegowina hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt zu werden; damit dürfte das Land Waren, die aus Hausrindern gewonnen wurden und in die Türkei ausgeführt werden sollen, durch Bulgarien durchführen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) enthält unter anderem die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen von Sendungen frischen Fleisches für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erlaubt die Durchfuhr frischen Fleisches von Hausrindern aus Bosnien und Herzegowina durch das Gebiet der Union, und dieses Drittland ist ordnungsgemäß in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt. Daher sollte die Entscheidung 2007/777/EG die Durchfuhr von Sendungen aus Bosnien und Herzegowina mit Waren, die aus Hausrindern gewonnen wurden, durch die Union in die Türkei ebenfalls erlauben, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen worden sind. Bosnien und Herzegowina sollte folglich für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden.

(6)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt zu werden; damit dürfte das Land Waren, die aus Geflügel gewonnen wurden, in die Union einführen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) enthält unter anderem eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erlaubt die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Union, und dieses Drittland ist ordnungsgemäß in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt. Daher sollte die Entscheidung 2007/777/EG die Einfuhr von Waren, die aus Geflügel gewonnen und einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, in die Union ebenfalls erlauben, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sollte für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden.

(8)

Südafrika ist für die Einfuhr von Waren, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen und einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, in die Union zugelassen und für diesen Zweck ordnungsgemäß in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt. Am 22. Juni 2017 hat Südafrika das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet bestätigt; somit kann das Land nicht mehr als frei von dieser Seuche erachtet werden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte daher die Einfuhr von Waren aus Südafrika, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(9)

Südafrika ist außerdem in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, das für die Einfuhr in die Union von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen zugelassen ist, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, sofern diese Waren der spezifischen Behandlung „E“ unterzogen wurden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte nach der Bestätigung des Auftretens von HPAI im Hoheitsgebiet Südafrikas die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, aus Südafrika in die Union nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese Waren der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(10)

Simbabwe ist für die Einfuhr von Waren, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen und einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen wurden, in die Union zugelassen und für diesen Zweck ordnungsgemäß in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt. Am 1. Juni 2017 hat Simbabwe das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet bestätigt; somit kann das Land nicht mehr als frei von dieser Seuche erachtet werden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte daher die Einfuhr von Waren aus Simbabwe, die aus Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(11)

Simbabwe ist außerdem in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, das für die Einfuhr in die Union von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen zugelassen ist, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, sofern diese Waren der spezifischen Behandlung „E“ unterzogen wurden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte nach der Bestätigung des Auftretens von HPAI im Hoheitsgebiet von Simbabwe die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, aus Simbabwe in die Union nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese Waren der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden.

(12)

Die Teile 2 und 3 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Teile 2 und 3 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 2 wird zwischen dem Eintrag für Australien und dem Eintrag für Bahrain folgender Eintrag für Bosnien und Herzegowina eingefügt:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„BA

Bosnien und Herzegowina (3)

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (**)

A

A

B

A

A

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX“

3.

In Teil 2 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZA

Südafrika

C

C

C

A

D

D

A

C

C

A

A

D

XXX“

4.

In Teil 2 erhält der Eintrag für Simbabwe folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel)

Zuchtlaufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZW

Simbabwe (1)

C

C

B

A

D

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX“

5.

In Teil 3 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

Laufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZA

Südafrika

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

A

A

D

XXX

Südafrika ZA-1

E

E

XXX

XXX

D

D

A

E

XXX

A

A

D

XXX“

6.

In Teil 3 erhält der Eintrag für Simbabwe folgende Fassung:

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

Laufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

„ZW

Simbabwe

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

E

A

D

XXX“


11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1462 DER KOMMISSION

vom 10. August 2017

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „REDcert“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 7b und 7c und Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3)

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat im Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4)

Am 24. Mai 2017 hat die Kommission den Antrag auf Anerkennung erhalten, dass das freiwillige System „REDcert“ den Nachweis erbringt, dass Lieferungen von Biokraftstoffen die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Das System mit der Anschrift Schwertberger Str. 16, 53177 Bonn, Deutschland, umfasst ein breites Spektrum von Rohstoffen einschließlich Abfällen und Reststoffen und die gesamte Produktkette. Die Unterlagen über das anerkannte System sollen auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bereitgestellt werden.

(5)

Die Prüfung des freiwilligen Systems „REDcert“ hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG angemessen widerspiegelt und ein Massenbilanzsystem nutzt, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6)

Die Prüfung des freiwilligen Systems „REDcert“ hat ergeben, dass es hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung angemessenen Standards entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „REDcert“ (im Folgenden das „System“), dessen Anerkennung am 24. Mai 2017 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den in diesem System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System enthält zudem genaue Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Artikel 2

Werden an dem System, dessen Anerkennung am 24. Mai 2017 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen mit Blick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen widerspiegelt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend anzusehen sind, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend anzusehen sind, in dem System nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis 12. August 2022.

Brüssel, den 10. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

11.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/53


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES CARIFORUM-EU-SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND DIE ERLEICHTERUNG DES HANDELS

vom 7. Juli 2017

über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2017/1463]

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND DIE ERLEICHTERUNG DES HANDELS —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 42 Buchstabe b des Protokolls I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden das „WPA CARIFORUM-EU“) wird zwischen der Europäischen Union (EU) und Antigua und Barbuda, den Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, der Dominikanischen Republik, Grenada, der Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

Das Protokoll I des WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten in die EU.

(3)

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls I des WPA können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den CARIFORUM-Staaten dies rechtfertigt. Des Weiteren werden gemäß Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls bei der Prüfung des Antrags auf eine Ausnahmeregelung insbesondere Fälle berücksichtigt, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem CARIFORUM-Staat/in CARIFORUM-Staaten bestehenden Wirtschaftszweiges, seine/ihre Ausfuhren in die EU fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner/ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnte.

(4)

Am 10. März 2015 nahm der CARIFORUM-EU-Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels den Beschluss Nr. 1/2015 (2) an, mit dem gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls I des WPA eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln in Bezug auf vom 10. März 2015 bis zum 9. März 2017 in die Union eingeführte Waren aus Spinnstoffen gewährt wird.

(5)

Am 22. Februar 2017 ging beim Vorsitz des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels ein Antrag der Dominikanischen Republik auf eine erneute Ausnahmeregelung ein.

(6)

Nach Artikel 13 des Protokolls I des WPA müssen die in Titel II des Protokolls I genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den CARIFORUM-Staaten oder in der EU erfüllt werden. Haiti hat das WPA zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert und wendet es auch nicht vorläufig an. Gemäß Artikel 8 des Protokolls I gelten Be- oder Verarbeitungen wie Waschen oder Bügeln von Textilien, Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten oder Logos, einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis oder Schachteln oder ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 13 Absatz 1 des Protokolls I gewährt werden, um den aus der Dominikanischen Republik in die EU ausgeführten Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls I des WPA CARIFORUM-EU beantragte die Dominikanische Republik eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln dieses Protokolls in Bezug auf 180 647 in die Union eingeführte lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes 6203.42. Der Antrag stützt sich darauf, dass sich die Industrie der Dominikanischen Republik weiterhin in einer schwierigen Lage befindet, da sich die im benachbarten Haiti ausgeführten Be- und Verarbeitungen auf die Einhaltung der Ursprungsregeln des WPA CARIFORUM-EU auswirken, dessen Ratifizierung durch Haiti noch aussteht. Sollte Haiti als Bezugsquelle für die Dominikanische Republik wegfallen, würden die weiteren Ausfuhren der Textilindustrie der Dominikanischen Republik in die EU erheblich beeinträchtigt. Eine neue Ausnahmeregelung würde zur Kontinuität der Produktion, zur Entwicklung der Industrie und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen sowohl in der Dominikanischen Republik als auch in Haiti beitragen. Die Ratifizierung des Abkommens durch Haiti würde den Wirtschaftsbeteiligten die erforderliche geschäftliche Stabilität und größtmögliche Planungssicherheit bieten.

(8)

Der Antrag bezieht sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren. In Anbetracht der derzeitigen Anstrengungen Haitis zur Ratifizierung des Abkommens im Laufe des Jahres 2017 sollte in Erwartung des Abschlusses des Ratifizierungsprozesses durch Haiti eine Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden, um der Dominikanische Republik mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft zu geben und Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Sollte der Ratifizierungsprozess durch Haiti nach Ablauf des ersten Jahres der Ausnahmeregelung nicht abgeschlossen sein, kann diese um ein Jahr verlängert werden.

(9)

Der Antrag betrifft eine Gesamtmenge von 180 647 Hosen aus Denim, die für die Ausfuhr in die EU vorgesehen sind. Nach Informationen der Dominikanischen Republik belief sich die Zahl der im Rahmen der Ausnahmeregelung im Zeitraum von März 2015 bis März 2016 ausgeführten Waren des HS-Codes 6203.42 auf 161 634 Stück. Die für 2017 und 2018 zuzuteilenden Mengen sollten mit dieser Inanspruchnahme im Einklang stehen. Um die tatsächliche und volle Inanspruchnahme des voraussichtlichen jährlichen Kontingents von Ausfuhren zu ermöglichen, empfiehlt es sich, eine Menge von 180 647 Stück pro Jahr vorzusehen, womit der Fähigkeit der bestehenden Industrie zur Fortsetzung ihrer Ausfuhren in die Union Rechnung getragen wird.

(10)

Der CARIFORUM-EU-Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels sollte für die Dauer von einem Jahr ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses eine Ausnahmeregelung für 180 647 in die Union eingeführte lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes ex ex 6203.42 (KN-Code 6203 42 31) gewähren.

(11)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(12)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der Dominikanischen Republik die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll I des WPA und gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls gelten die folgenden Waren nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in der Dominikanischen Republik: lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlichen Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim des HS-Codes ex ex 6203.42 (KN-Code 6203 42 31), hergestellt aus Gewebe ohne Ursprungseigenschaft der HS-Codes 5209.42 und 5513.19 (KN-Codes 5209 42 00 und 5513 19 00), in der Dominikanischen Republik zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik gewaschen, gebügelt, mit Marken, Etiketten oder Logos versehen und verpackt.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die Dauer eines Jahres für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die im Zeitraum 7. Juli 2017 bis 6. Juli 2018 aus der Dominikanischen Republik zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden der Dominikanischen Republik überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden der Dominikanischen Republik der Europäischen Kommission über das Sekretariat des Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2017 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 7 July 2017“;

„Dérogation — Décision no 1/2017 du Comité spécial de coopération douanière et de facilitation des échanges CARIFORUM-UE du 7 juillet 2017“;

„Excepción — Decisión no 1/2017 del Comité Especial CARIFORUM-UE de Cooperación Aduanera y Facilitación del Comercio del 7 de julio 2017“.

Artikel 6

Hat die EU auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses festgestellt, kann die EU die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 20 Absätze 4 und 5 des WPA CARIFORUM-EU zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Sollte der Ratifizierungsprozess durch Haiti bei Ablauf des ersten Jahres der Ausnahmeregelung nicht abgeschlossen sein und der betreffende CARIFORUM-Staat drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums nachweisen können, dass er noch immer nicht in der Lage ist, die Bedingungen des Protokolls I zu erfüllen, kann die gemäß Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung durch einen Beschluss des Ausschusses um ein Jahr verlängert werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2017 in Kraft.

Geschehen zu Georgetown und Brüssel am 7. Juli 2017

Percival MARIE

Vertreter der CARIFORUM-Staaten

im Namen der CARIFORUM-Staaten

Jean-Michel GRAVE

Europäische Kommission

im Namen der Europäischen Union


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.

(2)  Beschluss Nr. 1/2015 des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 10. März 2015 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2015/600] (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 34).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Lfd. Nr.

HS-Code

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

(Stück)

09.1950

Ex 6203.42

6203 42 31

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) und kurze Hosen für Männer oder Knaben, aus Denim

7.7.2017-6.7.2018

180 647