ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1413 DER KOMMISSION
vom 3. August 2017
zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zinkoxid ist unter der Nummer 144 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Farbstoff in kosmetischen Mitteln zugelassen. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 18. September 2012 (2), die am 23. September 2014 (3) überarbeitet wurde, zu dem Schluss, dass die Verwendung von Zinkoxid in unbeschichteter Nicht-Nanoform als Farbstoff in auf die Haut aufzutragenden kosmetischen Mitteln sicher ist. Der SCCS befand jedoch ferner, dass angesichts von durch Inhalation von Zinkoxidpartikeln hervorgerufenen Lungenentzündungen eine Verwendung von Zinkoxid in kosmetischen Mitteln, die zu einer Exposition der Lunge des Verbrauchers gegenüber Zinkoxid durch Inhalation führt, bedenklich sei. |
(3) |
In Anbetracht der Stellungnahmen des SCCS sollte die Verwendung von Zinkoxid in unbeschichteter Nicht-Nanoform in kosmetischen Mitteln auf solche Anwendungen beschränkt werden, die nicht zu einer Exposition der Lunge des Endverbrauchers durch Inhalation führen können. |
(4) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der Industrie sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um die Formulierungen der Produkte mit Blick auf das Inverkehrbringen entsprechend anzupassen, und um nicht konforme Produkte vom Markt zu nehmen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Ab dem 24. Februar 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, in der Union in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 24. Mai 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) SCCS/1489/12, Revision vom 11. Dezember 2012: http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_103.pdf.
(3) SCCS/1539/14, Revision vom 25. Juni 2015: http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_163.pdf.
ANHANG
Eintrag 144 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält folgende Fassung:
Laufende Nummer |
Bezeichnung der Stoffe |
Bedingungen |
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise |
||||||
Chemische Bezeichnung |
Colour-Indexnummer/Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Farbe |
Art des Mittels, Körperteile |
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung |
Sonstige |
||
a |
b |
c |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
j |
„144 |
Zinkoxid (*1) |
77947 |
1314-13-2 |
215-222-5 |
Weiß |
|
|
Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können. |
|
(*1) Zur Verwendung als UV-Filter, siehe Anhang VI, Nr. 30 und Nr. 30a.“
4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1414 DER KOMMISSION
vom 3. August 2017
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Vereinigten Staaten, Südafrika und Simbabwe in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen sind. |
(4) |
Am 28. Januar 2017 hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Vorkommen von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs konnte das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden und die Veterinärbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien konnten nicht länger Sendungen von Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen. Deshalb sollte in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 das Datum vermerkt werden, ab dem dieses Drittland nicht mehr als HPAI-frei gelten konnte. |
(5) |
Nach dem HPAI-Ausbruch im Januar 2017 hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und deren Ausbreitung einzudämmen. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Des Weiteren hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem Geflügelhaltungsbetrieb, in dem im Januar 2017 der HPAI-Ausbruch festgestellt worden war, abgeschlossen sind. |
(6) |
Auf der Grundlage der Bewertung der durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bereitgestellten Informationen ist es auch angezeigt, in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 das Datum anzugeben, ab dem dieses Drittland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wieder als HPAI-frei eingestuft werden kann und Einfuhren in und Durchfuhren durch die Union von bestimmten Geflügelwaren aus diesem Drittland wieder zugelassen sind. |
(7) |
Der Eintrag zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI auftritt. Diese Regionalisierung wurde in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 der Kommission (4) geänderten Fassung festgelegt, nachdem es am 4. März 2017 zu einem Ausbruch von HPAI des Subtyps H7N9 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bundesstaat Tennessee gekommen war. |
(9) |
Die Vereinigten Staaten haben am 15. März 2017 das Auftreten von HPAI des Subtyps H7N9 in einem weiteren Haltungsbetrieb im Bundesstaat Tennessee bestätigt. Dieser Ausbruch trat in einem Gebiet auf, das aufgrund des vorherigen Ausbruchs am 4. März 2017 bereits Gegenstand einer Regionalisierung war und das von den Änderungen des Anhangs I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 abgedeckt ist. Deshalb ist im Hinblick auf diesen jüngsten Ausbruch keine weitere Regionalisierung des Drittlandes erforderlich. |
(10) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden das „Abkommen“) (5), das mit dem Beschluss 98/258/EG des Rates (6) genehmigt wurde, werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(11) |
Nach den HPAI-Ausbrüchen im März 2017 haben die Vereinigten Staaten ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und deren Ausbreitung einzudämmen. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in oder Durchfuhr durch die Union bestimmte Sendungen, die aus den betroffenen Verwaltungsbezirken der Bundesstaaten Tennessee und Alabama stammen, über die aufgrund des Vorhandenseins dieser Seuche Sperrmaßnahmen verhängt wurden und die Regionalisierungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 unterliegen, weiterhin ausgesetzt. |
(12) |
Seit Mitte März 2017 wurden in den Vereinigten Staaten keine weiteren HPAI-Ausbrüche festgestellt. Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den Haltungsbetrieben im Bundesstaat Tennessee, in denen im März 2017 HPAI-Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. |
(13) |
Auf der Grundlage der Bewertung der durch die Vereinigten Staaten bereitgestellten Informationen sowie aufgrund der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien ist es angebracht, das Datum anzugeben, ab dem die betroffenen Verwaltungsbezirke in den Bundesstaaten Tennessee und Alabama, in denen aufgrund der HPAI-Ausbrüche im März 2017 tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wieder als HPAI-frei eingestuft und Einfuhren in und Durchfuhren durch die Union von bestimmten Geflügelwaren aus diesen Gebieten wieder zugelassen werden können. |
(14) |
Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(15) |
Südafrika ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. Insbesondere ist die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr unter den besonderen Bedingungen „H“ gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gestattet, die vorsehen, dass im Fall eines HPAI-Ausbruchs die Einfuhr dieses Fleisches unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zugelassen werden kann, wenn es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen und HPAI-freien Laufvogelhaltungsbetrieb stammt. |
(16) |
Am 22. Juni 2017 hat Südafrika das Vorkommen von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das Hoheitsgebiet Südafrikas nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden und die Veterinärbehörden Südafrikas können deshalb nicht länger Sendungen von Fleisch von Zuchtlaufvögeln für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen, es sei denn, es stammt gemäß den besonderen Bedingungen „H“ von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen und HPAI-freien Laufvogelhaltungsbetrieb. |
(17) |
Die Veterinärbehörden Südafrikas haben vorläufige Informationen über den HPAI-Ausbruch übermittelt und bestätigt, dass sie sofort die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr eingestellt haben, das für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt ist. |
(18) |
Der Eintrag zu Südafrika in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(19) |
Simbabwe ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland geführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. |
(20) |
Am 1. Juni 2017 hat Simbabwe das Vorkommen von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das Hoheitsgebiet Simbabwes nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden und die Veterinärbehörden Simbabwes können daher nicht länger Sendungen von Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen. |
(21) |
Der Eintrag zu Simbabwe in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(22) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 der Kommission vom 20. März 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 15).
(5) ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 3.
(6) Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).
ANHANG
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten betreffend den Bundesstaat Tennessee, Code US-2.23, und den Bundesstaat Alabama, Code US-2.24, erhält folgende Fassung:
|
3. |
Die Einträge zu Südafrika und Simbabwe erhalten folgende Fassung:
|
BESCHLÜSSE
4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/9 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1415 DER KOMMISSION
vom 3. August 2017
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5571)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde. |
(3) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen der Kommission (EU) 2017/417 (5), (EU) 2017/554 (6), (EU) 2017/696 (7), (EU) 2017/780 (8), (EU) 2017/819 (9), (EU) 2017/977 (10), (EU) 2017/1139 (11), (EU) 2017/1240 (12) und (EU) 2017/1397 (13) geändert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 geändert, um Vorschriften für den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festzulegen, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte. |
(4) |
Die allgemeine Seuchenlage in der Union hat sich stetig verbessert. Allerdings hat Italien seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1397 neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien festgestellt. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat. |
(5) |
Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Italien im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen hat, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen italienischen Behörde abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde. |
(6) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien notwendig, die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Italien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Lage im Hinblick auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. |
(7) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene dahin gehend zu aktualisieren, dass die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. August 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/819 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 76).
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).
(11) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 59).
(12) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1240 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 45).
(13) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1397 der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 13).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Italien
|
2. |
In Teil B erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Italien
|
4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1416 DER KOMMISSION
vom 3. August 2017
betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5570)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht bei Ausbrüchen dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind. |
(4) |
Rumänien hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewandt werden. |
(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die gemäß der Richtlinie 2002/60/EG als Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest abgegrenzten Gebiete in Rumänien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene ausgewiesen werden. |
(6) |
Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rumänien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Oktober 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 3. August 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
ANHANG
Rumänien |
Gebiete gemäß Artikel 1 |
Gültig bis |
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Schutzzone |
Grenzen der Schutzzone:
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15. Oktober 2017 |
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Überwachungszone |
Ortschaften und Gemeinden in der Überwachungszone:
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15. Oktober 2017 |