ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 178

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
11. Juli 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1243 des Rates vom 29. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der 98. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses und der 71. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Verabschiedung von Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/23 und II-2/9.4.1.3, der internationalen Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, des Internationalen Rettungsmittel-Codes und des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI zu vertretenden Standpunkt

9

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1244 des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Ernennung eines Mitglieds der Europäischen Kommission

12

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

13

 

*

Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4038)

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/470 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union ( ABl. L 73 vom 18.3.2017 )

16

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/471 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union ( ABl. L 73 vom 18.3.2017 )

16

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen ( ABl. L 302 vom 9.11.2016 )

16

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds ( ABl. L 87 vom 31.3.2017 )

17

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1241 DES RATES

vom 10. Juli 2017

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2)

Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (im Folgenden „Liste“), aufgeführt werden.

(3)

Eine Organisation sollte in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Organisationen aufgenommen werden.

(4)

Die Angaben zu einer Person, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführt ist, sollten ebenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

(5)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)   ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A („Personen“) wird der Eintrag zu der folgenden Person aus der Liste gestrichen:

„202.

Ahmad Barqawi (alias Ahmed Barqawi)“.

2.

In Teil A („Personen“) wird der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person durch folgenden Eintrag ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„203.

George Haswani

(alias Heswani, Hasawani, Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015“

3.

In Teil B („Organisationen“) wird der Eintrag für die folgende Organisation eingefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„71.

Abdulkarim Group

(alias Al Karim for Trade and Industry/Al Karim Group)

5797 Damaskus

Syrien

Abdulkarim Group ist ein international anerkanntes syrisches Konglomerat, das mit Wael Abdulkarim verbunden ist, der als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann in der Liste aufgeführt ist.

11.7.2017“


11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION

Vom 10. Juli 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 78 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen festgelegt. Bei Arten mit kurzem Produktionszyklus und somit einem schnellen Durchsatz an Tieren kann die Zahl der Tiere, für die ein tierbezogener Zahlungsantrag im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingereicht wird, im Laufe des Antragsjahrs erheblich schwanken. Dies kann dazu führen, dass die Zahl der in dem tierbezogenen Zahlungsantrag angegebenen Tiere und die Zahl der Tiere, die letztlich von dem verbesserten Tierschutz profitieren, erheblich voneinander abweichen. Somit zeigt sich, dass die Zahl der in dem tierbezogenen Zahlungsantrag angegebenen Tiere lediglich einen Richtwert darstellt. Für diese Arten mit kurzem Produktionszyklus sollte es den Mitgliedstaaten daher gestattet werden, ein System einzuführen, durch das Begünstigte eine Unterstützung für alle Tiere beantragen können, die zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum förderfähig sind. Wenn es keine elektronische Datenbank gibt, sollte es möglich sein, die tatsächliche Zahl der Tiere anhand von Schlachtbescheinigungen oder anderer Unterlagen zu ermitteln, die der zuständigen Behörde nach Einreichung des tierbezogenen Zahlungsantrags vorgelegt werden.

(2)

Die Anwendung von Auswahlkriterien ist nicht bei allen Maßnahmen oder Arten von Vorhaben obligatorisch. Daher sollte dieses Element bei den Verwaltungskontrollen von Förderanträgen nur überprüft werden, wenn es erforderlich ist.

(3)

Die Plausibilität der Kosten wird im Rahmen der Verwaltungskontrollen von Förderanträgen auf der Grundlage eines festgelegten Bewertungssystems überprüft. Ist die Gefahr unverhältnismäßig hoher Kosten gering oder lässt sich die Zusammensetzung der Kosten vor der Durchführung des Vorhabens nicht bestimmen, sollten jedoch spezifische Vorschriften gelten.

(4)

Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) kann die Höhe der Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen festgelegt werden. In diesen Fällen sollten die Verwaltungskontrollen keine Überprüfung der Höhe der angefallenen Kosten und der vom Begünstigten getätigten Zahlungen umfassen.

(5)

Die für Finanzinstrumente geltenden Kontrollbestimmungen sollten angepasst werden, um die Kohärenz mit den Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (5) zu gewährleisten und die Besonderheiten der in Form eines Finanzinstruments gewährten Unterstützung zu berücksichtigen.

(6)

Bei den Vor-Ort-Kontrollen sollten nicht die zu zahlenden Ausgaben geprüft werden, sondern die gegenüber der Zahlstelle geltend gemachten Ausgaben. Da die zu zahlenden Ausgaben erst nach Abschluss aller Prüfungen festgelegt werden können, würde eine Prüfung auf der Grundlage dieser Ausgaben dazu führen, dass das Erreichen des Kontrollsatzes unberechenbar würde. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen werden, keine Ausgaben umfassen, die die Zahlstelle ausschließlich für Vorschusszahlungen getätigt hat, da diese Ausgaben keinen vom Begünstigten getätigten Ausgaben entsprechen. Ferner sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten nur in dem Umfang auf das Erreichen des Mindestkontrollsatzes angerechnet werden, in dem sie tatsächlich von der zuständigen Behörde überprüft wurden. Um die Einhaltung des Mindestkontrollsatzes in jedem Kalenderjahr zu gewährleisten, sollten die Prüfungen bis zu dem Datum vorgenommen werden, zu dem die Kontrolldaten und -statistiken gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgelegt werden müssen.

(7)

Um unnötige Doppelüberprüfungen zu vermeiden, sollten die Vor-Ort-Kontrollen nur die Elemente abdecken, die noch nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.

(8)

Gemäß den Artikeln 48 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist bei den Kontrollen u. a. die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu prüfen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bei der Auswahl der Stichprobe von Vorhaben für die Vor-Ort-Kontrollen die Notwendigkeit zu berücksichtigen, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen. Die in den Artikeln 54 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 festgelegten maßnahmenspezifischen Bestimmungen zum Gegenstand oder zur Kontrollintensität sind daher nicht erforderlich.

(9)

Um in Bezug auf Verwaltungssanktionen die Gleichbehandlung der für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Vorhaben und der nicht für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Vorhaben zu gewährleisten, sollte sich die Prüfung in beiden Fällen auf die geltend gemachten Ausgaben beziehen.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen sollten für Förder- oder Zahlungsanträge für Antragsjahre oder Prämienzeiträume ab dem 1. Januar 2018 gelten. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten im Antragsjahr 2015 bei der Anpassung ihrer Systeme an den in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 festgelegten Termin für die Einreichung des tierbezogenen Zahlungsantrags sowie an das System der Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (6) hatten, sollte die Bestimmung, wonach die tatsächliche Zahl von Tieren bei Arten mit kurzem Produktionszyklus anhand von Schlachtbescheinigungen oder anderer Unterlagen ermittelt werden kann, die der zuständigen Behörde nach Einreichung des tierbezogenen Zahlungsantrags vorgelegt werden, für tierbezogene Zahlungsanträge für die Antragsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 21 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a)   Wenn es keine elektronische Datenbank gibt, können die Mitgliedstaaten für Arten mit kurzem Produktionszyklus, die im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefördert werden, Verfahren einführen, die es ermöglichen, Angaben in Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen für die Zwecke der tierbezogenen Zahlungsanträge zu nutzen. Diese Angaben müssen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandards auf der Ebene der einzelnen Tiere bieten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Zahlungsantrag für alle Tiere stellt, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben in den Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen förderfähig sind.

In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechend den für die betreffende Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten bekannt gemacht wurde.“

2.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Einhaltung der Auswahlkriterien, sofern diese Kriterien anwendbar sind;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

für in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Kosten, mit Ausnahme von Sachleistungen und Abschreibungen, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten. Die Kosten werden anhand eines geeigneten Bewertungssystems bewertet, wie z. B. Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertungsausschuss. Bei Vorhaben mit einem Unterstützungssatz von bis zu 30 % oder bei gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Vorhaben kann die Überprüfung der Plausibilität der Kosten zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge durchgeführt werden. Bei Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 5 000 EUR kann die Plausibilität der Kosten durch einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf festgestellt werden.“

b)

Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Unterstützungsantrag genehmigt wurde;

b)

die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen, außer wenn eine Form oder Berechnungsmethode gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angewendet wird.“

c)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (*1) gelten hingegen.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).“ "

3.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 5 % der Ausgaben gemäß Artikel 46, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, in jedem Kalenderjahr gegenüber der Zahlstelle geltend gemacht werden und keine Vorhaben betreffen, für die ausschließlich Vorschusszahlungen beantragt wurden.“

ii)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Bei Finanzinstrumenten werden bei den Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 abgedeckt sind, nur die Zahlungen an die Endbegünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen wurden, mitberücksichtigt.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nur Kontrollen, die bis zu dem Termin für die Vorlage der Kontrolldaten und -statistiken gemäß Artikel 9 durchgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung des Mindestsatzes gemäß Absatz 1 berücksichtigt.“

4.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und werden alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung von Unterstützung abgedeckt, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. Dadurch wird sichergestellt, dass das Vorhaben für eine Unterstützung aus dem ELER in Betracht kommt.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gelten hingegen.“

5.

Die Artikel 54 bis 59 werden gestrichen.

6.

In Artikel 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Bei Vorhaben, die von einer lokalen Aktionsgruppe durchgeführt werden und die ein Bündel von Projekten unter einem gemeinsamen Thema betreffen, kann die Überprüfung der Plausibilität der Kosten abweichend von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge für dieses Bündel von Projekten durchgeführt werden.“

7.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde gewährleistet durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Besuche bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute den Rechtsvorschriften der Union und der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut entsprechen.“

8.

Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 gilt entsprechend für nicht förderfähige Ausgaben, die bei in Artikel 49 genannten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2018 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch für tierbezogene Zahlungsanträge für ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).


BESCHLÜSSE

11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/9


BESCHLUSS (EU) 2017/1243 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der 98. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses und der 71. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Verabschiedung von Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/23 und II-2/9.4.1.3, der internationalen Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, des Internationalen Rettungsmittel-Codes und des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt zu schützen.

(2)

Der Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden „MSC“) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) hat auf seiner 97. Tagung Änderungen der Regeln II-1/23 und II-2/9.4.1.3 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden „SOLAS“), der internationalen Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (im Folgenden „HSC-Codes“), des Internationalen Rettungsmittel-Codes (im Folgenden „LSA-Code“) und des Anhangs der Entschließung MSC.81(70) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 98. Tagung des MSC im Juni 2017 verabschiedet.

(3)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden „MEPC“) der IMO hat auf seiner 70. Tagung Änderungen des Anhangs V der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Anlage VI“) bezüglich der Informationen vereinbart, die auf dem Tanklieferschein (im Folgenden „BFDN“) vermerkt werden können. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 71. Tagung des MEPC im Juli 2017 verabschiedet.

(4)

Der MSC der IMO hat auf seiner 95. und 96. Tagung mehrere Entwürfe für Änderungen der SOLAS-Regel II-1 in Bezug auf Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften verabschiedet. Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf diese Änderungen zu vertreten ist, ist im Beschluss (EU) 2016/2077 des Rates (1) enthalten.

(5)

Der MSC der IMO hat auf seiner 97. Tagung vereinbart, die Verabschiedung der meisten Änderungen der SOLAS- Regel II-1 in Bezug auf Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften auf die seine 98. Tagung zu vertagen; des Weiteren kam er hinsichtlich der Änderungen der Regel II-1/6 in Bezug auf die Formel für den vorgeschriebenen Unterteilungsgrad R überein, dass das derzeitige Sicherheitsniveau durch etwaige künftige Änderungen der Regel II-1/6 nicht gesenkt werden sollte.

(6)

Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/2077 festgelegt wurde, bleibt somit gültig.

(7)

Der MSC der IMO hat auf seiner 97. Tagung beschlossen, den Wortlaut der Regeln II-1/22, II-1/23 und II-1/24, in denen ähnliche Anforderungen unterschiedlich formuliert sind, zu vereinheitlichen und die vorhandenen Querverweise zu aktualisieren, ohne den Inhalt der zuvor gebilligten Änderungen zu verändern. Die Regel II-1/23 betrifft besondere Anforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und wird von dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt, der im Beschluss (EU) 2016/2077 festgelegt ist, nicht erfasst. Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen.

(8)

Die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/9.4.1.3 stellen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster auf Fahrgastschiffen klar, die höchstens 36 Fahrgäste befördern, und auf Spezialschiffen mit über 60 (aber höchstens 240) Personen an Bord. Schiffe, die bis zu 36 Fahrgäste befördern, sollten dasselbe Sicherheitsniveau gewährleisten wie Schiffe, die über 36 Fahrgäste befördern. Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen. Anhang I Kapitel II-2 Teil B Regel 10.4 dieser Richtlinie bestimmt für Fahrgastschiffe, die höchstens 36 Fahrgäste befördern, dass besonders auf die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster, die offenen oder geschlossenen Bereichen für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße zugewandt sind, sowie der Fenster zu achten ist, die unterhalb dieser Bereiche so angeordnet sind, dass sie bei einer Zerstörung während eines Brandes das Aussetzen der Rettungsboote oder -flöße oder das Einbooten behindern würden.

(9)

Die Änderungen der HSC-Codes bewirken eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendung der Nummern 8.10.1.4 bis 8.10.1.6 der Codes in Bezug auf die Befreiung vom Mitführen von Bereitschaftsbooten für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bzw. weniger als 30 m. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Nummer 8.10.1.6 in beiden Codes erfüllt sind, was als neues Element beinhaltet, dass es möglich sein muss, eine hilflose Person in horizontaler oder fast horizontaler Körperlage aus dem Wasser zu bergen, kann demnach ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 30 m für die Zwecke des HSC-Codes von 2000 oder von weniger als 20 m für die Zwecke des HSC-Codes von 1994 vom Mitführen eines Bereitschaftsboots befreit werden. Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen.

(10)

Der LSA-Code enthält internationale Anforderungen für die Rettungsmittel, die unter Kapitel III des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung fallen. Die Änderungen der Nummern 6.1.1.5 und 6.1.1.6 des LSA-Codes und des Teils 1 Nummer 8.1.1 des Anhangs der Entschließung MSC.81(70) gewährleisten die Übereinstimmung mit den statischen Prüfungen und ihren Prüflasten, denen Aussetzvorrichtungen, einschließlich ihrer Bauteile und Winden, standhalten müssen. Diese Änderungen sollten als kleinere Korrekturen behandelt werden. Aussetzvorrichtungen und Winden werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 der Kommission (3) aufgeführt, in der im Zusammenhang mit MED/1.21, 1.23, 1.24 und 1.25 (Aussetzvorrichtungen) und im Zusammenhang mit MED/1.41a, 1.41b, 1.41c, 1.41d, 1.41e (Winden) auf den LSA-Code und auf die Entschließung MSC.81(70) verwiesen wird. Sie fallen daher in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(11)

Durch die Änderungen des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI wird klargestellt, dass Schiffe, welche die Anforderungen der MARPOL-Anlage VI für den (Schwefel) Gehalt des Kraftstoffs in Emissions-Überwachungsgebieten mit einem gleichwertigen Verfahren (durch Abgasreinigungssysteme) erfüllen, auf dem BFDN vom Lieferanten entsprechend der Mitteilung des Käufers vermerken lassen können, dass der Kraftstoff zum Verbrauch auf einem Schiff bestimmt ist, das die Schwefelanforderungen mit einem gleichwertigen Verfahren erfüllt. Angesichts der steigenden Zahl der mit Abgasreinigungssystemen ausgerüsteten Schiffe sind die Änderungen des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI notwendig, um den Standardtext des BFDN an die Tatsache anzupassen, dass Schiffe selbst nach dem Inkrafttreten der Schwefelgehaltsanforderung von 0,10 % in Emissions-Überwachungsgebieten ab dem 1. Januar 2015 weiterhin Kraftstoffe mit einem höheren Schwefelgehalt verbrauchen können. Die Anforderungen der MARPOL-Anlage VI in Bezug auf die Begrenzung von SOx-Emissionen sind durch die Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Unionsrecht umgesetzt worden. In Artikel 6 Absatz 9 Buchstaben b und c sowie in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie wird auf den BFDN als Schlüsselelement zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinie verwiesen. Gleichwertige Einhaltungsverfahren gelten als alternative emissionsmindernde Verfahren im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe o dieser Richtlinie und können unter der Bedingung eingesetzt werden, dass Schiffe, die emissionsmindernde Verfahren anwenden, kontinuierlich Verringerungen der Schwefeldioxidemissionen erreichen, die mindestens denjenigen entsprechen, die durch den Einsatz von Schiffskraftstoffen erzielt worden wären, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(12)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der auf der 98. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der folgenden Änderungen:

a)

Änderungen der SOLAS-Regel II-1/23 gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 97/WP.5 vorbehaltlich der in den IMO-Dokumenten MSC 97/3/5 und MSC 97/3/4 vorgeschlagenen Änderungen;

b)

Änderungen der SOLAS-Regel II-2/9.4.1.3 gemäß Anhang 13 des IMO-Dokuments MSC 97/22/Add.1;

c)

Änderungen der HSC-Codes gemäß den Anhängen 15 und 16 des IMO-Dokuments MSC 97/22/Add.1;

d)

Änderungen des LSA-Codes und des Anhangs der Entschließung MSC.81(70) gemäß Anhang 17 des IMO-Dokuments MSC 97/22/Add.1 und gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 98/3/1.

Artikel 2

Der im Namen der Union auf der 71. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Verabschiedung der Änderungen des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI gemäß Anhang 7 des IMO-Dokuments MEPC 70/18/Add.1.

Artikel 3

(1)   Die in den Artikeln 1 und 2 festgelegten, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Geringfügige Änderungen an den in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkten können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


(1)  Beschluss (EU) 2016/2077 des Rates vom 17. Oktober 2016 über den im Namen der Europäischen Union auf der 70. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 97. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Verabschiedung der Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens, der SOLAS-Regel II-1, der SOLAS-Regeln III/1.4, III/30 und III/37, der SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10, der SOLAS-Regel II-1/3-12 sowie des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes, des Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 36).

(2)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 der Kommission vom 6. Februar 2017 zur Angabe der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung (ABl. L 48 vom 24.2.2017, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(5)  Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).


11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/12


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1244 DES RATES

im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission

vom 7. Juli 2017

zur Ernennung eines Mitglieds der Europäischen Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 246 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 23. Oktober 2014 den Beschluss 2014/749/EU (2) zur Ernennung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum 31. Oktober 2019 angenommen.

(2)

Der Präsident der Kommission, Herr Jean-Claude JUNCKER, hat den Rat mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 davon unterrichtet, dass Frau Kristalina GEORGIEVA mit Wirkung vom 1. Januar 2017 von ihrem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten war.

(3)

Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist für ein zurückgetretenes Mitglied für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit zu ernennen.

(4)

Daher sollte ein neues Mitglied der Kommission ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission, Herrn Jean-Claude JUNCKER, ernennt der Rat Frau Mariya GABRIEL für die verbleibende Amtszeit, die bis zum 31. Oktober 2019 läuft, zum Mitglied der Kommission.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 36.


11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1245 DES RATES

vom 10. Juli 2017

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien angenommen.

(2)

Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (im Folgenden „Liste“), aufgeführt werden.

(3)

Eine Organisation sollte in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der Organisationen aufgenommen werden.

(4)

Die Angaben zu einer Person, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführt ist, sollten ebenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

(5)

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)   ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A („Personen“) wird der Eintrag zu der folgenden Person aus der Liste gestrichen:

„202.

Ahmad Barqawi (alias Ahmed Barqawi)“.

2.

In Teil A („Personen“) wird der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person durch folgenden Eintrag ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„203.

George Haswani

(alias Heswani, Hasawani, Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015“.

3.

In Teil B („Organisationen“) wird der Eintrag für die folgende Organisation eingefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„71.

Abdulkarim Group

(alias Al Karim for Trade and Industry/Al Karim Group)

5797 Damaskus

Syrien

Abdulkarim Group ist ein international anerkanntes syrisches Konglomerat, das mit Wael Abdulkarim verbunden ist, der als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann in der Liste aufgeführt ist.

11.7.2017“


11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/15


BESCHLUSS (EU) 2017/1246 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2017

zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4038)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juni 2017 um 5.13 Uhr übermittelte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 das Abwicklungskonzept für Banco Popular Español S.A.

(2)

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss stellt im Abwicklungskonzept fest, dass alle Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf Banco Popular Español S.A. erfüllt sind, und hat geprüft, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3)

Durch das Abwicklungskonzept wird im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Abwicklung von Banco Popular Español S.A. beschlossen und bestimmt, auf das in Abwicklung befindliche Institut das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden. Im Abwicklungskonzept wird auch begründet, weshalb dies angemessen ist.

(4)

Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nennt.

(5)

Das vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorgelegte Abwicklungskonzept sollte daher gebilligt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abwicklungskonzept für Banco Popular Español S.A. wird gebilligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2017

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 225 vom 30. Juli 2014, S. 1.


Berichtigungen

11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/16


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/470 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 73 vom 18. März 2017 )

Inhaltsverzeichnis, Titel auf Seite 1 sowie Erwägungsgrund 7 und Artikel 1 auf Seite 2:

Anstatt:

„… zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union“

muss es heißen:

„… zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems“.


11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/16


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2017/471 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 73 vom 18. März 2017 )

Inhaltsverzeichnis, Titel auf Seite 3 sowie Erwägungsgrund 7 und Artikel 1 auf Seite 4:

Anstatt:

„… zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union“

muss es heißen:

„… zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems“.


11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/16


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 302 vom 9. November 2016 )

Seite 98, Anhang, Modell Italien 1 (I1), Zusatzangaben Nummer 2:

Anstatt:

„2.

Jede Klasse gilt, nur auf italienischem Hoheitsgebiet, auch für die Klasse A1, sofern der Führerschein vor dem 1. Januar 1986 ausgestellt wurde.“

muss es heißen:

„2.

Jede Klasse gilt, nur auf italienischem Hoheitsgebiet, auch für die Klasse A1, sofern der Führerschein ab dem 1. Januar 1986 ausgestellt wurde.“

11.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/17


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 412, Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz:

Anstatt:

„Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich den folgenden Werten oder größer als diese ist:“

muss es heißen:

„Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:“

Seite 412, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„das Liquiditätsband, das der in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und“

muss es heißen:

„dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und“

Seite 412, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„die Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.“

muss es heißen:

„der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.“

Seite 413, Artikel 2 Absatz 2:

Anstatt:

„Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a wenden Handelsplätze das Liquiditätsband an, das der niedrigsten in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht,“

muss es heißen:

„Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a wenden Handelsplätze das in der Tabelle im Anhang ausgewiesene Liquiditätsband an, das der niedrigsten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht,“

Seite 413, Artikel 2 Absatz 3 einleitender Satz:

Anstatt:

„Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich den folgenden Werten oder größer als diese ist:“

muss es heißen:

„Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:“

Seite 413, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a:

Anstatt:

„das Liquiditätsband, das der höchsten in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und“

muss es heißen:

„dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der höchsten durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und“

Seite 413, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„die Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.“

muss es heißen:

„der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.“

Seite 413, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„berücksichtigt entweder das vorangegangene Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres,“

muss es heißen:

„berücksichtigt entweder das vorangegangene Kalenderjahr oder, falls relevant, den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres,“

Seite 413, Artikel 3 Absatz 3:

Anstatt:

„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aktien und Aktienzertifikate, die maximal vier Wochen vor Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahrs erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder dort gehandelt wurden.“

muss es heißen:

„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aktien und Aktienzertifikate, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.“

Seite 413, Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Bevor eine Aktie oder ein Aktienzertifikat erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird, schätzt die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels zuständige Behörde die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte an diesem Handelsplatz, trägt dabei dem bisherigen Handel mit diesem Finanzinstrument sowie gegebenenfalls dem bisherigen Handel mit Finanzinstrumenten, denen vergleichbare Merkmale zugeschrieben werden, Rechnung und veröffentlicht diese Schätzung.“

muss es heißen:

„Bevor eine Aktie oder ein Aktienzertifikat erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird, schätzt die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels zuständige Behörde die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte an diesem Handelsplatz unter Berücksichtigung der vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments, falls relevant, sowie der Finanzinstrumente, denen vergleichbare Merkmale zugeschrieben werden, und veröffentlicht diese Schätzung.“

Seite 416, Anhang, Tabelle „Tick-Größen“, Reihe 2 Spalte 1:

Anstatt:

„Preis-Bandbreiten“

muss es heißen:

„Preisspanne“