ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 171

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
4. Juli 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1180 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1778

30

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

74

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission ( 1 )

100

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

103

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission ( 1 )

113

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1186 der Kommission vom 3. Juli 2017 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

131

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

134

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1188 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

168

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 22. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/1189]

185

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1180 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltschutzvorschriften der Union, einschließlich Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), erforderlich sind.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser in den Anhängen der genannten Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und Arten in diesen Gebieten entsprechen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie erhebliche Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, die unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie (4) und geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

(4)

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Umweltvorschriften der Union zu gewährleisten, und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so ist die Kommission ermächtigt, diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten auf eine von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegte gemeinsame Empfehlung zu erlassen.

(5)

Am 5. September 2016 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 (5) zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee erlassen.

(6)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legte Dänemark als einleitender Mitgliedstaat der Kommission und den Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse die einschlägigen Informationen über die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, unterstützender wissenschaftlicher Nachweise und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung.

(7)

Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee übermittelten Dänemark, Deutschland und Schweden der Kommission am 16. November 2016 eine gemeinsame Empfehlung für Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Riffstrukturen in vier zusätzlichen dänischen Natura-2000-Gebieten im Kattegat. Diese Maßnahmen umfassen ein Verbot von Fangtätigkeiten mit beweglichem grundberührendem Fanggerät in Riffgebieten (Lebensraumtyp 1170) und ein Verbot jeglicher Fangtätigkeit im Bereich von Bubbling Reefs (Lebensraumtyp 1180).

(8)

Meeresbodenfischerei mit beweglichem grundberührendem Fanggerät schadet den Riff-Lebensräumen, da sowohl die Riffstrukturen als auch die biologische Vielfalt an den Riffen beeinträchtigt werden. Deshalb sollte das in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehene Verbot der Fischerei mit diesem Fanggerät in den betreffenden dänischen Riffgebieten in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 aufgenommen werden. Bubbling Reefs sind besonders fragile Strukturen, und jede physikalische Einwirkung gefährdet ihren Erhaltungszustand. Deshalb sollte das in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehene Verbot jeglicher Fischerei in dem betreffenden Gebiet mit Bubbling Reefs auch in diese Verordnung aufgenommen werden.

(9)

In seinem wissenschaftlichen Gutachten stellte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (6) am 6. Dezember 2016 fest, dass die vorgeschlagenen Erhaltungsziele in den in der gemeinsamen Empfehlung genannten besonderen Schutzgebieten nicht vollständig erreicht werden können, wenn keine geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der Fischerei in diesen Gebieten ergriffen werden.

(10)

Der STECF hat einige Fragen hinsichtlich der Kontrolle und Durchsetzung der Erhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Gebiete hervorgehoben. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen erlassen, ausreichende Mittel zur Verfügung stellen und die erforderlichen Strukturen schaffen, um in Bezug auf die unter die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Hierunter fallen Maßnahmen wie die Verpflichtung für alle betroffenen Schiffe, ihre VMS-Positionen häufiger zu übermitteln, oder die auf der Grundlage eines Risikomanagements vorgenommene Ausweisung im nationalen Kontrollsystem als besonders gefährdete Gebiete, um so die Bedenken des STECF auszuräumen.

(11)

Dänemark hat ausführliche Informationen über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle unter Berücksichtigung des derzeitigen Umfangs der Fangtätigkeit in diesen Gebieten vorgelegt. Diese Kontrollmaßnahmen umfassen Fischereikontrollen auf See und eine ständige Überwachung durch das dänische Fischereiüberwachungszentrum über das risikobasierte Managementsystem. Es wird außerdem ein automatisches Identifikationssystem zur Ergänzung von VMS-Daten verwendet.

(12)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten bewertet werden, insbesondere was die Kontrolle der Einhaltung der Fangverbote betrifft. Daher sollte Dänemark eine weitere Bewertung durchführen, um die Einhaltung der Fangverbote spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gewährleisten.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 sollte entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen lassen alle anderen bestehenden oder künftigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung der betreffenden Gebiete, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen, unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Überprüfung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 bewerten die betroffenen Mitgliedstaaten die Umsetzung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 in folgenden Gebieten:

a)

Gebiete 1(1), 1(2) und 1(3) gemäß Anhang I und

b)

b) Gebiete 2(1) bis 2(2) gemäß Anhang II.

(2)   Bis zum 31. Juli 2017 übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Bewertung gemäß Absatz 1.

(3)   Bis zum 31. Oktober 2018 bewerten die betroffenen Mitgliedstaaten die Umsetzung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 in folgenden Gebieten:

a)

Gebiete 1(4) bis 1(7) gemäß Anhang I und

b)

Gebiete 2(22), 2(23) und 2(24) gemäß Anhang II.

(4)   Bis zum 30. November 2018 übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Bewertung gemäß Absatz 3.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(4)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10).

(6)  stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/55543/2016-12_STECF+16-24+-+JR+for+Natura+2000+sites+under+CFP+art.11_JRCxxx.pdf


ANHANG I

ANHANG I

Koordinaten der Gebiete Nr. 1

Gebiet 1(1): Habitat Nr. 166, Natura-2000-Gebiet Nr. 191, (EU-Code: DK00VA248) Herthas Flak

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

57°39.422′

10°49.118′

2S

57°39.508′

10°49.602′

3S

57°39.476′

10°49.672′

4S

57°39.680′

10°50.132′

5S

57°39.312′

10°50.813′

6S

57°39.301′

10°51.290′

7S

57°38.793′

10°52.365′

8S

57°38.334′

10°53.201′

9S

57°38.150′

10°52.931′

10S

57°38.253′

10°52.640′

11S

57°37.897′

10°51.936′

12S

57°38.284′

10°51.115′

13S

57°38.253′

10°50.952′

14S

57°38.631′

10°50.129′

15S

57°39.142′

10°49.201′

16S

57°39.301′

10°49.052′

17S

57°39.422′

10°49.118′

Gebiet 1(2): Habitat Nr. 168, Natura-2000-Gebiet Nr. 192, (EU-Code: DK00VA249) Læsø Trindel & Tønneberg Banke

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

57°25.045′

11°6.757′

2S

57°26.362′

11°6.858′

3S

57°27.224′

11°9.239′

4S

57°26.934′

11°10.026′

5S

57°27.611′

11°10.938′

6S

57°28.053′

11°11.000′

7S

57°28.184′

11°11.547′

8S

57°28.064′

11°11.808′

9S

57°28.843′

11°13.844′

10S

57°29.158′

11°15.252′

11S

57°29.164′

11°16.861′

12S

57°29.017′

11°17.266′

13S

57°29.080′

11°17.597′

14S

57°28.729′

11°18.494′

15S

57°28.486′

11°18.037′

16S

57°28.258′

11°18.269′

17S

57°27.950′

11°18.239′

18S

57°27.686′

11°18.665′

19S

57°27.577′

11°18.691′

20S

57°27.525′

11°18.808′

21S

57°27.452′

11°18.837′

22S

57°27.359′

11°18.818′

23S

57°26.793′

11°17.929′

24S

57°27.984′

11°15.500′

25S

57°27.676′

11°14.758′

26S

57°25.998′

11°17.309′

27S

57°25.946′

11°17.488′

28S

57°26.028′

11°17.555′

29S

57°26.060′

11°17.819′

30S

57°26.011′

11°18.360′

31S

57°25.874′

11°18.666′

32S

57°25.683′

11°18.646′

33S

57°25.417′

11°18.524′

34S

57°25.377′

11°18.408′

35S

57°25.330′

11°18.039′

36S

57°25.175′

11°17.481′

37S

57°24.928

11°17.579′

38S

57°24.828′

11°17.366′

39S

57°24.891′

11°17.049′

40S

57°25.128′

11°17.118′

41S

57°25.249′

11°16.721′

42S

57°25.211′

11°16.592′

43S

57°25.265′

11°16.162′

44S

57°25.170′

11°15.843′

45S

57°25.245′

11°15.562′

46S

57°25.208′

11°15.435′

47S

57°25.278′

11°15.083′

48S

57°25.462′

11°15.059′

49S

57°25.517′

11°15.007′

50S

57°25.441′

11°14.613′

51S

57°25.610′

11°14.340′

52S

57°25.630′

11°14.119′

53S

57°25.629′

11°13.827′

54S

57°25.738′

11°13.658′

55S

57°25.610′

11°13.392′

56S

57°25.625′

11°13.176′

57S

57°25.933′

11°12.379′

58S

57°25.846′

11°11.959′

59S

57°25.482′

11°12.956′

60S

57°25.389′

11°13.083′

61S

57°25.221′

11°13.212′

62S

57°25.134′

11°13.221′

63S

57°25.031′

11°13.077′

64S

57°25.075′

11°12.751′

65S

57°24.817′

11°12.907′

66S

57°24.747′

11°12.862′

67S

57°24.616′

11°13.229′

68S

57°24.549′

11°13.240′

69S

57°24.347′

11°13.093′

70S

57°24.256′

11°13.288′

71S

57°24.145′

11°13.306′

72S

57°24.051′

11°13.138′

73S

57°23.818′

11°13.360′

74S

57°23.649′

11°13.280′

75S

57°23.553′

11°13.260′

76S

57°23.432′

11°13.088′

77S

57°23.416′

11°12.861′

78S

57°23.984′

11°9.081′

79S

57°25.045′

11°6.757′

Gebiet 1(3): Habitat Nr. 167, Natura-2000-Gebiet Nr. 207, (EU-Code: DK00VA299) Lysegrund

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

56°19.367′

11°46.017′

2S

56°18.794′

11°48.153′

3S

56°17.625′

11°48.541′

4S

56°17.424′

11°48.117′

5S

56°17.864′

11°47.554′

6S

56°17.828′

11°47.265′

7S

56°17.552′

11°47.523′

8S

56°17.316′

11°47.305′

9S

56°17.134′

11°47.260′

10S

56°16.787′

11°46.753′

11S

56°16.462′

11°46.085′

12S

56°16.455′

11°43.620′

13S

56°17.354′

11°42.671′

14S

56°18.492′

11°42.689′

15S

56°18.950′

11°41.823′

16S

56°19.263′

11°41.870′

17S

56°19.802′

11°40.939′

18S

56°19.989′

11°41.516′

19S

56°18.967′

11°43.600′

20S

56°19.460′

11°44.951′

21S

56°19.367′

11°46.017′

Gebiet 1(4): Habitat Nr. 169, Natura-2000-Gebiet Nr. 193 (EU-Code: DK00VA250) Store Middelgrund

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

56°34.52′

12°2.208′

1

56°34.612′

12°2.136′

1

56°35.19′

12°2.285′

1

56°35.474′

12°2.817′

1

56°35.465′

12°4.468′

1

56°35.233′

12°5.415′

1

56°33.428′

12°6.808′

1

56°32.915′

12°5.233′

1

56°31.324′

12°4.355′

1

56°31.318′

12°2.235′

Gebiet 1(5): Habitat Nr. 204, Natura-2000-Gebiet Nr. 204 (EU Code: DK00VA303) Schultz og Hastens Grund samt Briseis Flak

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

56°11.54′

11°11.308′

1

56°12.748′

11°11.412′

1

56°12.977′

11°11.076′

1

56°13.812′

11°11.019′

1

56°14.318′

11°11.153′

1

56°16.409′

11°12.95′

1

56°16.553′

11°13.137′

1

56°16.645′

11°13.574′

1

56°17.029′

11°14.117′

1

56°17.401′

11°14.234′

1

56°17.495′

11°14.355′

1

56°17.543′

11°15.095′

1

56°17.511′

11°15.328′

1

56°17.047′

11°15.456′

1

56°16.571′

11°14.971′

1

56°16.555′

11°14.611′

1

56°15.931′

11°14.504′

1

56°15.479′

11°14.11′

1

56°14.679′

11°14.013′

1

56°14.193′

11°14.207′

1

56°12.565′

11°13.067′

1

56°11.523′

11°13.443′

1

56°11.247′

11°14.042′

1

56°10.105′

11°13.247′

1

56°9.516′

11°11.983′

1

56°9.417′

11°11.258′

1

56°9.476′

11°10.556′

1

56°8.737′

11°8.954′

1

56°8.756′

11°8.568′

1

56°9.334′

11°8.269′

1

56°9.907′

11°8.446′

1

56°9.914′

11°9.319′

1

56°10.4′

11°10.654′

1

56°10.362′

11°11.298′

1

56°10.805′

11°11.88′

1

56°11.184′

11°11.956′

2

56°20.985′

11°22.005′

2

56°20.367′

11°19.136′

2

56°19.547′

11°17.294′

2

56°18.7′

11°15.982′

2

56°18.724′

11°18.399′

2

56°20.817′

11°20.511′

2

56°18.27′

11°17.204′

2

56°18.629′

11°17.695′

2

56°18.078′

11°16.411′

2

56°18.7′

11°15.982′

2

56°20.257′

11°22.733′

2

56°20.13′

11°22.319′

2

56°19.134′

11°18.983′

Gebiet 1(6): Habitat Nr. 9, Natura-2000-Gebiet Nr. 9 (EU-Code: DK00FX010) Strandenge på Læsø og havet syd herfor

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

57°16.590′

11°14.495′

1

57°16.256′

11°14.59′

1

57°16.169′

11°14.409′

1

57°16.169′

11°14.209′

1

57°16.677′

11°12.483′

1

57°17.116′

11°12.001′

1

57°16.556′

11°13.269′

1

57°17.591′

11°12.392′

1

57°17.86′

11°13.122′

1

57°17.55′

11°13.861′

7

57°5.371′

11°20.659′

7

57°6.381′

11°21.944′

7

57°5.91′

11°22.787′

7

57°5.18′

11°22.809′

7

57°8.174′

11°16.527′

7

57°8.68′

11°18.549′

7

57°7.534′

11°20.441′

7

57°6.804′

11°20.398′

7

57°5.816′

11°19.63′

7

57°6.634′

11°17.078′

7

57°8.174′

11°16.527′

7

57°4.903′

11°22.463′

8

57°9.615′

11°17.231′

8

57°10.129′

11°13.882′

8

57°2.822′

11°17.65′

8

57°11.948′

11°12.687′

8

57°12.088′

11°11.741′

8

57°10.658′

11°12.883′

8

57°3.599′

11°17.885′

8

57°5.012′

11°16.909′

8

57°8.004′

11°13.522′

8

57°9.202′

11°17.358′

8

57°1.939′

11°16.417′

8

57°1.962′

11°14.827′

8

57°0.983′

11°14.342′

8

57°1.274′

11°10.035′

8

57°2.903′

11°6.783′

8

57°9.434′

11°17.472′

8

57°3.496′

11°7.083′

8

57°2.717′

11°11.757′

8

57°4.945′

11°9.468′

8

57°6.501′

11°10.111′

8

57°10.612′

11°11.461′

8

57°11.716′

11°11.244′

8

57°12.088′

11°11.741′

8

57°3.177′

11°6.659′

10

57°6.231′

11°8.031′

10

57°5.661′

11°7.912′

10

57°6.118′

11°6.363′

10

57°5.32′

11°6.254′

10

57°4.912′

11°6.315′

10

57°4.942′

11°7.2′

10

57°7.305′

11°6.688′

10

57°7.293′

11°5.893′

10

57°7.147′

11°7.866′

10

57°7.293′

11°5.893′

10

57°6.946′

11°5.845′

11

57°5.31′

10°59.197′

11

57°4.371′

10°56.279′

11

57°3.443′

10°58.93′

11

57°6.547′

11°1.968′

11

57°1.808′

10°58.496′

11

57°1.597′

10°57.823′

11

57°2.366′

10°53.025′

11

57°4.236′

11°5.614′

11

57°2.764′

10°51.91′

11

57°7.571′

11°4.806′

11

57°7.936′

11°3.651′

11

57°7.953′

11°2.667′

11

57°7.198′

11°5.634′

11

57°6.366′

10°52.893′

11

57°4.98′

10°50.473′

11

57°3.356′

10°51.401′

11

57°7.443′

10°58.998′

11

57°7.198′

11°5.634′

11

57°6.471′

11°5.125′

11

57°6.751′

11°2.224′

11

57°3.535′

11°5.08′

11

57°4.354′

10°59.94′

Gebiet 1(7): Habitat Nr. 20, Natura-2000-Gebiet Nr. 20 (EU-Code: DK00FX257) Havet omkring Nordre Rønner

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

57°25.564′

11°1.008′

1

57°25.474′

11°1.727′

1

57°25.29′

11°1.947′

1

57°24.992′

11°1.863′

1

57°24.724′

11°1.233′

1

57°24.785′

11°0.981′

1

57°25.008′

11°0.467′

1

57°24.837′

11°0.331′

1

57°24.813′

11°0.153′

1

57°24.837′

10°59.992′

1

57°24.927′

10°59.909′

1

57°25.004′

10°59.935′

1

57°25.223′

11°0.27′

1

57°25.564′

11°1.008′

1

57°25.12′

11°1.924′

17

57°20.061′

11°2.851′

17

57°19.734′

11°0.84′

17

57°19.812′

11°0.697′

17

57°19.891′

11°0.335′

17

57°19.621′

10°59.763′

17

57°19.398′

10°59.772′

17

57°19.174′

11°0.903′

17

57°19.579′

11°3.014′

17

57°19.776′

11°3.182′

17

57°19.912′

11°3.156′

17

57°20.061′

11°2.851′

18

57°22.145′

10°57.371′

18

57°20.103′

10°55.273′

18

57°22.57′

10°57.338′

18

57°22.66′

10°56.892′

18

57°21.115′

10°55.086′

18

57°22.634′

10°56.392′

18

57°19.757′

10°54.713′

18

57°20.042′

10°54.207′

18

57°22.512′

10°55.648′

18

57°21.238′

10°53.014′

18

57°21.634′

10°53.434′

18

57°22.151′

10°54.627′

18

57°21.263′

10°55.473′

18

57°21.169′

10°56.585′

18

57°20.831′

10°53.127′

19

57°22.957′

11°4.239′

19

57°22.64′

11°4.987′

19

57°21.687′

11°5.546′

19

57°21.85′

11°6.385′

19

57°21.559′

11°6.792′

19

57°21.026′

11°6.641′

19

57°20.663′

11°6.423′

19

57°20.435′

11°6.035′

19

57°20.219′

11°4.913′

19

57°20.173′

11°3.355′

19

57°20.351′

11°1.386′

19

57°20.676′

10°59.222′

19

57°20.968′

10°59.072′

19

57°21.64′

10°59.792′

19

57°22.075′

10°58.079′

19

57°22.814′

10°57.873′

19

57°23.349′

10°58.116′

19

57°23.44′

10°59.169′

19

57°23.291′

11°1.892′

19

57°23.44′

10°59.169′


ANHANG II

ANHANG II

Koordinaten der Gebiete Nr. 2

Gebiet 2(1): Habitat Nr. 166, Natura-2000-Gebiet Nr. 191, (EU-Code: DK00VA248) Gebiet mit Bubbling Reefs in Herthas Flak

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1B

57°38.334′

10°53.201′

2B

57°38.15′

10°52.931′

3B

57°38.253′

10°52.64′

4B

57°38.237′

10°52.15′

5B

57°38.32′

10°51.974′

6B

57°38.632′

10°51.82′

7B

57°38.839′

10°52.261′

8B

57°38.794′

10°52.36′

9B

57°38.334′

10°53.201′

Gebiet 2(2): Habitat Nr. 168, Natura-2000-Gebiet Nr. 192, (EU-Code: DK00VA249) Gebiet mit Bubbling Reefs in Læsø Trindel & Tønneberg Banke

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1B

57°27.496′

11°15.033′

2B

57°25.988′

11°17.323′

3B

57°25.946′

11°17.488′

4B

57°25.417′

11°18.524′

5B

57°25.377′

11°18.408′

6B

57°25.346′

11°18.172′

7B

57°25.330′

11°18.039′

8B

57°25.175′

11°17.481′

9B

57°24.928′

11°17.579′

10B

57°24.828′

11°17.366′

11B

57°24.891′

11°17.049′

12B

57°25.128′

11°17.118′

13B

57°25.249′

11°16.721′

14B

57°25.211′

11°16.592′

15B

57°25.263′

11°16.177′

16B

57°25.170′

11°15.843′

17B

57°25.240′

11°15.549′

18B

57°26.861′

11°15.517′

19B

57°26.883′

11°14.998′

20B

57°27.496′

11°15.033′

Gebiet 2(3): BRATTEN 1.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

1.1

58.54797

10.61234

58°32.87790′

10°36.74060′

1.2

58.54242

10.59708

58°32.54500′

10°35.82450′

1.3

58.57086

10.57829

58°34.25170′

10°34.69750′

1.4

58.57113

10.58584

58°34.26810′

10°35.15060′

Gebiet 2(4): BRATTEN 2.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

2.1

58.58333

10.70000

58°35.00000′

10°42.00000′

2.2

58.56370

10.70000

58°33.82200′

10°42.00000′

2.3

58.56834

10.68500

58°34.10000′

10°41.10000′

2.4

58.58333

10.67333

58°35.00000′

10°40.40000′

Gebiet 2(5): BRATTEN 3.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

3.1

58.55448

10.66622

58°33.26910′

10°39.97320′

3.2

58.53817

10.65876

58°32.29020′

10°39.52570′

3.3

58.56064

10.62589

58°33.63840′

10°37.55310′

3.4

58.58333

10.60196

58°35.00000′

10°36.11730′

3.5

58.58333

10.64007

58°35.00000′

10°38.40390′

Gebiet 2(6): BRATTEN 4.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

4.1

58.41829

10.56322

58°25.09750′

10°33.79350′

4.2

58.44104

10.54711

58°26.46240′

10°32.82670′

4.3

58.46111

10.53893

58°27.66680′

10°32.33610′

4.4

58.49248

10.55864

58°29.54890′

10°33.51860′

4.5

58.47846

10.58575

58°28.70790′

10°35.14500′

4.6

58.45570

10.60806

58°27.34200′

10°36.48350′

4.7

58.42942

10.58963

58°25.76550′

10°35.37770′

Gebiet 2(7): BRATTEN 5.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

5.1

58.46216

10.62166

58°27.72940′

10°37.29940′

5.2

58.48256

10.59473

58°28.95350′

10°35.68400′

5.3

58.50248

10.58245

58°30.14850′

10°34.94690′

5.4

58.50213

10.61104

58°30.12770′

10°36.66250′

5.5

58.47972

10.63392

58°28.78320′

10°38.03540′

Gebiet 2(8): BRATTEN 6.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

6.1

58.45450

10.49373

58°27.26970′

10°29.62370′

6.2

58.46727

10.47881

58°28.03640′

10°28.72850′

6.3

58.48976

10.46582

58°29.38550′

10°27.94900′

6.4

58.49126

10.47395

58°29.47550′

10°28.43730′

6.5

58.47369

10.50004

58°28.42150′

10°30.00260′

6.6

58.45435

10.49995

58°27.26080′

10°29.99710′

Gebiet 2(9): BRATTEN 7A.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

7A.1

58.42132

10.53168

58°25.27900′

10°31.90080′

7A.2

58.41075

10.51853

58°24.64520′

10°31.11190′

7A.3

58.41982

10.50999

58°25.18910′

10°30.59960′

7A.4

58.44487

10.51291

58°26.69240′

10°30.77450′

7A.5

58.45257

10.52057

58°27.15410′

10°31.23410′

7A.6

58.44918

10.52936

58°26.95050′

10°31.76140′

7A.7

58.42423

10.52271

58°25.45370′

10°31.36260′

Gebiet 2(10): BRATTEN 7B.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

7B.1

58.38556

10.51815

58°23.13340′

10°31.08930′

7B.2

58.39907

10.50486

58°23.94410′

10°30.29150′

7B.3

58.41075

10.51853

58°24.64520′

10°31.11190′

7B.4

58.42132

10.53168

58°25.27900′

10°31.90080′

7B.5

58.41613

10.54764

58°24.96810′

10°32.85830′

7B.6

58.38776

10.53394

58°23.26560′

10°32.03650′

Gebiet 2(11): BRATTEN 7C.

unkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

7C.1

58.32839

10.44780

58°19.70320′

10°26.86790′

7C.2

58.33196

10.43976

58°19.91750′

10°26.38560′

7C.3

58.34390

10.44579

58°20.63390′

10°26.74760′

7C.4

58.36412

10.46309

58°21.84690′

10°27.78530′

7C.5

58.39907

10.50486

58°23.94410′

10°30.29150′

7C.6

58.38556

10.51815

58°23.13340′

10°31.08930′

7C.7

58.38172

10.50243

58°22.90310′

10°30.14580′

7C.8

58.34934

10.46503

58°20.96020′

10°27.90180′

7C.9

58.33436

10.45233

58°20.06130′

10°27.13950′

Gebiet 2(12): BRATTEN 7D.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

7D.1

58.32839

10.44780

58°19.70320′

10°26.86790′

7D.2

58.30802

10.43235

58°18.48120′

10°25.94100′

7D.3

58.31273

10.42636

58°18.76400′

10°25.58170′

7D.4

58.32300

10.43560

58°19.38030′

10°26.13580′

7D.5

58.33196

10.43976

58°19.91750′

10°26.38560′

Gebiet 2(13): BRATTEN 7E.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

7E.1

58.30802

10.43235

58°18.48120′

10°25.94100′

7E.2

58.30260

10.42276

58°18.15610′

10°25.36540′

7E.3

58.30642

10.41908

58°18.38510′

10°25.14470′

7E.4

58.31273

10.42636

58°18.76400′

10°25.58170′

Gebiet 2(14): BRATTEN 8.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

8.1

58.35013

10.56697

58°21.00780′

10°34.01820′

8.2

58.35000

10.54678

58°21.00000′

10°32.80660′

8.3

58.36596

10.54941

58°21.95780′

10°32.96480′

8.4

58.36329

10.56736

58°21.79740′

10°34.04160′

Gebiet 2(15): BRATTEN 9A.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

9A.1

58.28254

10.48633

58°16.95260′

10°29.17970′

9A.2

58.28185

10.46037

58°16.91100′

10°27.62230′

9A.3

58.32814

10.47828

58°19.68840′

10°28.69670′

9A.4

58.32314

10.49764

58°19.38860′

10°29.85840′

Gebiet 2(16): BRATTEN 9B.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

9B.1

58.28254

10.49986

58°16.95260′

10°29.99170′

9B.2

58.30184

10.50257

58°18.11030′

10°30.15410′

9B.3

58.30128

10.51117

58°18.07690′

10°30.67040′

9B.4

58.28560

10.51374

58°17.13590′

10°30.82450′

Gebiet 2(17): BRATTEN 10.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

10.1

58.40548

10.47122

58°24.32870′

10°28.27330′

10.2

58.39710

10.45111

58°23.82620′

10°27.06670′

10.3

58.41923

10.45140

58°25.15390′

10°27.08390′

10.4

58.43279

10.45575

58°25.96770′

10°27.34510′

10.5

58.41816

10.46972

58°25.08960′

10°28.18310′

Gebiet 2(18): BRATTEN 11.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

11.1

58.44546

10.48585

58°26.72760′

10°29.15080′

11.2

58.43201

10.48224

58°25.92060′

10°28.93410′

11.3

58.44293

10.46981

58°26.57590′

10°28.18890′

11.4

58.46009

10.46709

58°27.60540′

10°28.02550′

Gebiet 2(19): BRATTEN 12.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

12.1

58.31923

10.39146

58°19.15400′

10°23.48740′

12.2

58.33421

10.41007

58°20.05280′

10°24.60400′

12.3

58.32229

10.41228

58°19.33750′

10°24.73680′

12.4

58.30894

10.39258

58°18.53660′

10°23.55460′

Gebiet 2(20): BRATTEN 13.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

13.1

58.53667

10.41500

58°32.20000′

10°24.90020′

13.2

58.55302

10.40684

58°33.18120′

10°24.41050′

13.3

58.55827

10.41840

58°33.49610′

10°25.10420′

13.4

58.54551

10.42903

58°32.73030′

10°25.74190′

Gebiet 2(21): BRATTEN 14.

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

14.1

58.26667

10.02858

58°16.00000′

10°1.71510′

14.2

58.51269

10.14490

58°30.76120′

10°8.69400′

14.3

58.53608

10.18669

58°32.16510′

10°11.20140′

14.4

58.46886

10.23659

58°28.13140′

10°14.19520′

14.5

58.31137

10.26041

58°18.68210′

10°15.62490′

14.6

58.26667

10.16996

58°16.00000′

10°10.19740′

Gebiet 2(22): Habitat Nr. 169, Natura-2000-Gebiet Nr. 193 (EU Code: DK00VA250) Gebiet mit Bubbling Reefs in Store Middelgrund

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

B-2

56°33.544′

12°6.298′

B-2

56°33.409′

12°5.528′

B-2

56°33.335′

12°5.519′

B-2

56°33.265′

12°5.575′

B-2

56°33.383′

12°6.519′

B-2

56°33.476′

12°5.629′

B-2

56°33.544′

12°6.298′

B-2

56°33.517′

12°6.446′

B-2

56°33.443′

12°6.52′

B-2

56°33.331′

12°6.476′

B-2

56°33.292′

12°6.396′

B-2

56°33.224′

12°5.717′

Gebiet 2(23): Habitat Nr. 9, Natura-2000-Gebiet Nr. 9 (EU Code: DK00FX010) Gebiet mit Bubbling Reefs in Strandenge på Læsø og havet syd herfor

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

B-2

57°15.542′

10°45.194′

B-2

57°15.604′

10°45.344′

B-2

57°15.614′

10°45.557′

B-2

57°15.446′

10°45.761′

B-2

57°15.124′

10°45.67′

B-2

57°15.04′

10°45.438′

B-2

57°15.139′

10°45.208′

B-2

57°15.542′

10°45.194′

B-3

57°13.714′

10°46.124′

B-3

57°13.788′

10°46.399′

B-3

57°13.53′

10°46.837′

B-3

57°13.421′

10°46.821′

B-3

57°13.233′

10°46.369′

B-3

57°13.225′

10°46.199′

B-3

57°13.305′

10°46.023′

B-3

57°13.714′

10°46.124′

B-4

57°13.175′

10°46.559′

B-4

57°13.298′

10°46.613′

B-4

57°13.37′

10°46.818′

B-4

57°13.286′

10°47.075′

B-4

57°13.115′

10°47.045′

B-4

57°13.069′

10°46.751′

B-5

57°15.382′

10°51.675′

B-5

57°15.132′

10°52.02′

B-5

57°15.382′

10°51.675′

B-5

57°15.401′

10°51.986′

B-5

57°15.271′

10°52.139′

B-5

57°15.13′

10°51.715′

B-5

57°15.246′

10°51.612′

B-6

57°15.146′

10°51.413′

B-6

57°15.265′

10°51.276′

B-6

57°15.276′

10°50.991′

B-6

57°15.007′

10°51.29′

B-6

57°15.276′

10°50.991′

B-6

57°15.123′

10°50.862′

B-6

57°15.011′

10°51.016′

B-9

57°7.285′

11°8.669′

B-9

57°7.256′

11°9.263′

B-9

57°6.929′

11°9.478′

B-9

57°6.675′

11°9.137′

B-9

57°6.707′

11°8.498′

B-9

57°7.285′

11°8.669′

B-9

57°7.046′

11°8.343′

B-12

57°2.207′

10°57.537′

B-12

57°2.081′

10°57.168′

B-12

57°1.881′

10°57.05′

B-12

57°1.799′

10°57.111′

B-12

57°1.656′

10°57.457′

B-12

57°1.649′

10°57.5′

B-12

57°1.889′

10°58.494′

B-12

57°1.752′

10°58.311′

B-12

57°1.633′

10°57.929′

B-12

57°2.207′

10°57.537′

B-12

57°2.244′

10°58.141′

B-12

57°2.201′

10°58.248′

B-12

57°1.972′

10°58.528′

B-13

57°7.65′

11°2.894′

B-13

57°7.501′

11°3.03′

B-13

57°7.409′

11°3.539′

B-13

57°7.453′

11°3.718′

B-13

57°7.707′

11°3.935′

B-13

57°7.838′

11°3.837′

B-13

57°7.93′

11°3.614′

B-13

57°7.941′

11°3.373′

B-13

57°7.942′

11°3.31′

B-13

57°7.877′

11°3.093′

B-13

57°7.872′

11°3.077′

B-13

57°7.409′

11°3.258′

B-13

57°7.549′

11°3.894′

B-13

57°7.872′

11°3.077′

B-13

57°7.783′

11°2.965′

B-14

57°9.651′

11°16.75′

B-14

57°9.202′

11°17.358′

B-14

57°9.528′

11°16.459′

B-14

57°9.348′

11°16.415′

B-14

57°9.528′

11°16.459′

B-14

57°9.649′

11°17.006′

B-14

57°9.434′

11°17.472′

B-14

57°9.615′

11°17.231′

B-14

57°9.182′

11°16.531′

B-14

57°9.094′

11°16.95′

B-15

57°7.089′

11°17.532′

B-15

57°7.014′

11°17.903′

B-15

57°6.837′

11°18.035′

B-15

57°6.683′

11°17.999′

B-15

57°6.522′

11°17.479′

B-15

57°6.605′

11°17.172′

B-15

57°6.698′

11°17.063′

B-15

57°6.778′

11°17.027′

B-15

57°6.793′

11°17.021′

B-15

57°6.905′

11°17.047′

B-15

57°7.033′

11°17.211′

B-15

57°6.57′

11°17.784′

Gebiet 2(24): Habitat Nr. 20, Natura-2000-Gebiet Nr. 20 (EU Code: DK00FX257) Gebiet mit Bubbling Reefs in Havet omkring Nordre Rønner

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

B-3

57°26.016′

10°59.043′

B-3

57°25.683′

10°58.337′

B-3

57°25.906′

10°58.09′

B-3

57°26.191′

10°58.652′

B-4

57°26.23′

10°59.318′

B-4

57°26.357′

10°59.266′

B-4

57°26.375′

10°58.909′

B-4

57°26.097′

10°59.228′

B-4

57°26.375′

10°58.909′

B-4

57°26.225′

10°58.796′

B-4

57°26.113′

10°58.93′

B-5

57°25.681′

10°58.575′

B-5

57°25.545′

10°58.468′

B-5

57°25.39′

10°58.583′

B-5

57°25.364′

10°58.894′

B-5

57°25.515′

10°59.05′

B-5

57°25.659′

10°58.968′

B-5

57°25.681′

10°58.575′

B-6

57°25.441′

10°57.453′

B-6

57°25.608′

10°57.415′

B-6

57°25.688′

10°57.605′

B-6

57°25.523′

10°57.957′

B-6

57°25.408′

10°57.813′

B-6

57°25.608′

10°57.415′

B-6

57°25.663′

10°57.895′

B-10

57°24.973′

10°53.21′

B-10

57°24.54′

10°53.719′

B-10

57°24.973′

10°53.21′

B-10

57°24.988′

10°53.482′

B-10

57°24.733′

10°54.043′

B-10

57°24.581′

10°53.99′

B-10

57°24.804′

10°53.132′

B-11

57°25.064′

10°54.588′

B-11

57°24.852′

10°54.493′

B-11

57°24.781′

10°54.874′

B-11

57°24.924′

10°55.053′

B-11

57°25.068′

10°54.936′

B-11

57°25.064′

10°54.588′

B-12

57°24.739′

10°58.133′

B-12

57°24.878′

10°58.216′

B-12

57°24.992′

10°57.798′

B-12

57°24.996′

10°58.095′

B-12

57°24.85′

10°57.68′

B-12

57°24.732′

10°57.833′

B-13

57°23.058′

10°56.857′

B-13

57°23.205′

10°56.485′

B-13

57°22.944′

10°56.445′

B-13

57°23.205′

10°56.485′

B-13

57°23.089′

10°56.289′

B-13

57°22.94′

10°56.712′

B-13

57°23.197′

10°56.754′

B-14

57°23.821′

10°56.317′

B-14

57°23.538′

10°56.582′

B-14

57°23.821′

10°56.317′

B-14

57°23.59′

10°56.302′

B-14

57°23.694′

10°56.23′

B-14

57°23.675′

10°56.756′

B-14

57°23.828′

10°56.661′

B-15

57°23.393′

10°51.3′

B-15

57°23.455′

10°51.039′

B-15

57°23.561′

10°50.998′

B-15

57°23.684′

10°51.09′

B-15

57°23.514′

10°51.538′

B-15

57°23.677′

10°51.428′

B-16

57°22.969′

10°49.591′

B-16

57°22.921′

10°49.501′

B-16

57°22.816′

10°49.487′

B-16

57°22.735′

10°49.619′

B-16

57°22.722′

10°49.734′

B-16

57°22.761′

10°49.938′

B-16

57°22.919′

10°49.988′

B-16

57°22.971′

10°49.841′

B-16

57°22.993′

10°49.718′

B-16

57°22.866′

10°49.475′

B-16

57°22.768′

10°49.538′

B-16

57°22.993′

10°49.718′

B-20

57°26.397′

10°56.392′

B-20

57°26.404′

10°56.415′

B-20

57°26.413′

10°56.446′

B-20

57°26.618′

10°57.292′

B-20

57°26.555′

10°57.383′

B-20

57°26.344′

10°56.29′

B-20

57°26.379′

10°56.352′

B-20

57°26.184′

10°56.277′

B-20

57°26.582′

10°56.907′

B-20

57°26.085′

10°57.231′

B-20

57°26.413′

10°56.446′

B-20

57°26.645′

10°57.215′

B-20

57°26.652′

10°57.129′

B-20

57°26.648′

10°57.08′

B-20

57°26.64′

10°57.025′

B-20

57°26.621′

10°56.973′

B-20

57°26.422′

10°56.555′

B-20

57°26.355′

10°56.912′

B-20

57°26.527′

10°56.881′

B-20

57°26.418′

10°56.49′

B-20

57°26.388′

10°56.369′

B-21

57°23.075′

11°2.044′

B-21

57°23.243′

11°1.61′

B-21

57°23.295′

11°1.816′

B-21

57°23.298′

11°1.827′

B-21

57°23.293′

11°1.849′

B-21

57°23.256′

11°2.034′

B-21

57°23.163′

11°2.085′

B-21

57°23.023′

11°1.885′

B-21

57°23.037′

11°1.684′

B-21

57°23.132′

11°1.592′

B-21

57°23.243′

11°1.61′

B-22

57°25.491′

11°0.852′

B-22

57°25.562′

11°1.005′

B-22

57°25.564′

11°1.008′

B-22

57°25.541′

11°1.188′

B-22

57°25.298′

11°1.417′

B-22

57°25.54′

11°1.198′

B-22

57°25.232′

11°1.019′

B-22

57°25.383′

11°0.818′

B-22

57°25.424′

11°1.389′

B-22

57°25.202′

11°1.239′

B-23

57°25.302′

11°0.479′

B-23

57°25.254′

11°0.698′

B-23

57°25.165′

11°0.746′

B-23

57°24.837′

10°59.992′

B-23

57°25.302′

11°0.479′

B-23

57°25.241′

11°0.31′

B-23

57°25.223′

11°0.27′

B-23

57°25.004′

10°59.935′

B-23

57°24.927′

10°59.909′

B-23

57°24.813′

11°0.153′

B-23

57°24.837′

11°0.331′

B-23

57°25.008′

11°0.467′

B-23

57°25.075′

11°0.729′


ANHANG III

ANHANG III

Koordinaten des geschützten Meeresgebiets Bratten

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

Nördliche Breite

Östliche Länge

1 NV

58.58333

10.27120

58°35.00000′

10°16.27200′

2 NO

58.58333

10.70000

58°35.00000′

10°42.00000′

3 SO

58.26667

10.70000

58°16.00000′

10°42.00000′

4 SV

58.26667

10.02860

58°16.00000′

10°1.71600′

5 V

58.5127

10.14490

58°30.76200′

10°8.69400′


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/30


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1181 DER KOMMISSION

vom 2. März 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1778

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltschutzvorschriften der Union, einschließlich Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWGdes Rates (2) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), erforderlich sind.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser in den Anhängen der genannten Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und Arten in diesen Gebieten entsprechen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie erhebliche Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, die unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie (4) und geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

(4)

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Umweltvorschriften der Union zu gewährleisten, und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so ist die Kommission ermächtigt, diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten auf gemeinsame Empfehlung der betroffenen Mitgliedstaaten zu erlassen.

(5)

Am 5. September 2016 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 (5) zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1778 der Kommission (6) erlassen.

(6)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legte Dänemark der Kommission und den Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse die einschlägigen Informationen über die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, unterstützender wissenschaftlicher Nachweise und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung.

(7)

Am 30. November 2016 übermittelten Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen der Kommission eine gemeinsame Empfehlung für Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Riffstrukturen in drei zusätzlichen dänischen Natura-2000-Gebieten in der Ostsee. Bevor diese Empfehlung vorgelegt wurde, wurde der Beirat für die Ostsee konsultiert.

(8)

Die empfohlenen Maßnahmen umfassen ein Verbot von Fangtätigkeiten mit beweglichem grundberührendem Fanggerät in Riffgebieten (Lebensraumtyp 1170) und den sie umgebenden Pufferzonen.

(9)

Meeresbodenfischerei mit beweglichem grundberührendem Fanggerät schadet den Riff-Lebensräumen, da sowohl die Riffstrukturen als auch die biologische Vielfalt an den Riffen beeinträchtigt werden. Deshalb sollte das in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehene Verbot der Fischerei mit diesem Fanggerät in den betreffenden dänischen Riffgebieten in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 aufgenommen werden.

(10)

In seinem wissenschaftlichen Gutachten stellte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (7) am 6. Dezember 2016 fest, dass die vorgeschlagenen Erhaltungsziele in den in der gemeinsamen Empfehlung genannten besonderen Schutzgebieten nicht vollständig erreicht werden können, wenn keine geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der Fischerei in diesen Gebieten ergriffen werden.

(11)

Der STECF hat einige Fragen hinsichtlich der Kontrolle und Durchsetzung der Erhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Gebiete hervorgehoben. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen erlassen, ausreichende Mittel zur Verfügung stellen und die erforderlichen Strukturen schaffen, um in Bezug auf die unter die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Hierunter fallen Maßnahmen wie die Verpflichtung für alle betroffenen Schiffe, ihre VMS-Positionen häufiger zu übermitteln, oder die auf der Grundlage eines Risikomanagements vorgenommene Ausweisung im nationalen Kontrollsystem als besonders gefährdete Gebiete, um so die Bedenken des STECF auszuräumen.

(12)

Dänemark hat ausführliche Informationen über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle unter Berücksichtigung des derzeitigen Umfangs der Fangtätigkeit in diesen Gebieten vorgelegt. Diese Kontrollmaßnahmen umfassen Fischereikontrollen auf See und eine ständige Überwachung durch das dänische Fischereiüberwachungszentrum über das risikobasierte Managementsystem. Es wird außerdem ein automatisches Identifikationssystem zur Ergänzung von VMS-Daten verwendet.

(13)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen müssen bewertet werden, insbesondere was die Kontrolle der Einhaltung der Fangverbote betrifft. Daher sollte Dänemark spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine weitere Bewertung durchführen, um die Einhaltung der Fangverbote zu gewährleisten.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 sollte entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen lassen alle anderen bestehenden oder künftigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung der betreffenden Gebiete, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen, unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/117 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe c wird gestrichen.

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Überprüfung

(1)   Dänemark, Deutschland und Schweden bewerten bis zum 30. Juni 2017 die Umsetzung der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten 1 bis 7 gemäß dem Anhang.

(2)   Dänemark, Deutschland und Schweden übermitteln der Kommission vor dem 31. Juli 2017 eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Absatz 1.

(3)   Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen bewerten bis zum 31. Oktober 2018 die Umsetzung der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten 8, 9 und 10 gemäß dem Anhang.

(4)   Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen übermitteln der Kommission vor dem 30. November 2018 eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Absatz 3.“

3.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(4)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1778 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Riffgebieten in den der dänischen Hoheit unterstehenden Gewässern in der Ostsee und im Kattegat (ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 5).

(7)  2016-12_STECF 16-24 — JR for Natura 2000 sites under CFP art.11_JRCxxx.pdf


ANHANG

ANHANG

Gebiete mit Fangbeschränkungen: Koordinaten der Felsenriff-Schutzgebiete

Gebiet 1: Habitat Nr. 205, Natura-2000-Gebiet Nr. 205, (EU-Code: DK00VA304) Munkegrund

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

55°57.190′

10°51.690′

2S

55°57.465′

10°51.403′

3S

55°57.790′

10°51.477′

4S

55°57.976′

10°52.408′

5S

55°57.985′

10°54.231′

6S

55°58.092′

10°54.315′

7S

55°58.092′

10°57.432′

8S

55°57.920′

10°57.864′

9S

55°57.526′

10°57.861′

10S

55°56.895′

10°57.241′

11S

55°57.113′

10°53.418′

12S

55°57.050′

10°53.297′

13S

55°57.100′

10°52.721′

14S

55°57.275′

10°52.662′

15S

55°57.296′

10°52.435′

16S

55°57.399

10°52.244′

17S

55°57.417′

10°52.116′

18S

55°57.251′

10°52.121′

19S

55°57.170′

10°51.919′

20S

55°57.190′

10°51.690′

Gebiet 2: Habitat Nr. 174, Natura-2000-Gebiet Nr. 198, (EU-Code: DK00VA255) Hatterbarn

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

55°51.942′

10°49.294′

2S

55°52.186′

10°49.309′

3S

55°52.655′

10°49.509′

4S

55°52.676′

10°49.407′

5S

55°52.892′

10°49.269′

6S

55°52.974′

10°49.388′

7S

55°53.273′

10°49.620′

8S

55°53.492′

10°50.201′

9S

55°53.451′

10°50.956′

10S

55°53.576′

10°51.139′

11S

55°53.611′

10°51.737′

12S

55°53.481′

10°52.182′

13S

55°53.311′

10°52.458′

14S

55°53.013′

10°52.634′

15S

55°52.898′

10°52.622′

16S

55°52.778′

10°52.335′

17S

55°52.685′

10°52.539′

18S

55°52.605′

10°52.593′

19S

55°52.470′

10°52.586′

20S

55°52.373′

10°52.724′

21S

55°52.286′

10°52.733′

22S

55°52.129′

10°52.572′

23S

55°52.101′

10°52.360′

24S

55°52.191′

10°52.169′

25S

55°51.916′

10°51.824′

26S

55°51.881′

10°51.648′

27S

55°51.970′

10°51.316′

28S

55°51.976′

10°51.064′

29S

55°52.325′

10°50.609′

30S

55°52.647′

10°50.687′

31S

55°52.665′

10°50.519′

32S

55°52.091′

10°50.101′

33S

55°51.879′

10°50.104′

34S

55°51.810′

10°49.853′

35S

55°51.790′

10°49.482′

36S

55°51.942′

10°49.294′

Gebiet 3: Habitat Nr. 172, Natura-2000-Gebiet Nr. 196, (EU-Code: DK00VA253) Ryggen

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

55°37.974′

10°44.258′

2S

55°37.942′

10°45.181′

3S

55°37.737′

10°45.462′

4S

55°37.147′

10°44.956′

5S

55°36.985′

10°45.019′

6S

55°36.828′

10°44.681′

7S

55°36.521′

10°44.658′

8S

55°36.527′

10°43.575′

9S

55°37.163′

10°43.663′

10S

55°37.334′

10°43.889′

11S

55°37.974′

10°44.258′

Gebiet 4: Habitat Nr. 175, Natura-2000-Gebiet Nr. 199, (EU-Code: DK00VA256) Broen

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

55°11.953′

11°0.089′

2S

55°12.194′

11°0.717′

3S

55°12.316′

11°0.782′

4S

55°12.570′

11°1.739′

5S

55°12.743′

11°1.917′

6S

55°12.911′

11°2.291′

7S

55°12.748′

11°2.851′

8S

55°12.487′

11°3.188′

9S

55°12.291′

11°3.088′

10S

55°12.274′

11°3.108′

11S

55°12.336′

11°3.441′

12S

55°12.023′

11°3.705′

13S

55°11.751′

11°2.984′

14S

55°11.513′

11°2.659′

15S

55°11.390′

11°2.269′

16S

55°11.375′

11°2.072′

17S

55°11.172′

11°1.714′

18S

55°11.069′

11°0.935′

19S

55°11.099′

11°0.764′

20S

55°11.256′

11°0.588′

21S

55°11.337′

11°0.483′

22S

55°11.582′

11°0.251′

23S

55°11.603′

11°0.254′

24S

55°11.841′

11°0.033′

25S

55°11.953′

11°0.089′

Gebiet 5: Habitat Nr. 210, Natura-2000-Gebiet Nr. 189, (EU-Code: DK007X079) Ertholmene

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

55°19.496′

15°9.290′

2S

55°20.441′

15°9.931′

3S

55°20.490′

15°10.135′

4S

55°20.284′

15°10.690′

5S

55°20.216′

15°10.690′

6S

55°20.004′

15°11.187′

7S

55°19.866′

15°11.185′

8S

55°19.596′

15°11.730′

9S

55°19.820′

15°12.157′

10S

55°19.638′

15°12.539′

11S

55°19.131′

15°12.678′

12S

55°18.804′

15°11.892′

13S

55°18.847′

15°10.967′

14S

55°19.445′

15°9.885′

15S

55°19.387′

15°9.717′

16S

55°19.496′

15°9.290′

Gebiet 6: Habitat Nr. 209, Natura-2000-Gebiet Nr. 209, (EU-Code: DK00VA308) Davids Banke

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

55°20.167′

14°41.386′

2S

55°20.354′

14°40.754′

3S

55°21.180′

14°39.936′

4S

55°22.000′

14°39.864′

5S

55°22.331′

14°39.741′

6S

55°22.449′

14°39.579′

7S

55°23.150′

14°39.572′

8S

55°23.299′

14°39.890′

9S

55°23.287′

14°40.793′

10S

55°23.011′

14°41.201′

11S

55°22.744′

14°41.206′

12S

55°22.738′

14°41.775′

13S

55°22.628′

14°42.111′

14S

55°22.203′

14°42.439′

15S

55°22.050′

14°42.316′

16S

55°21.981′

14°41.605′

17S

55°21.050′

14°41.818′

18S

55°20.301′

14°41.676′

19S

55°20.167′

14°41.386′

Gebiet 7: Habitat Nr. 212, Natura-2000-Gebiet Nr. 212, (EU-Code: DK00VA310) Bakkebrædt & Bakkegrund

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1S

54°57.955′

14°44.869′

2S

54°58.651′

14°41.755′

3S

54°59.234′

14°41.844′

4S

54°59.458′

14°43.025′

5S

54°59.124′

14°44.441′

6S

54°59.034′

14°44.429′

7S

54°58.781′

14°45.240′

8S

54°58.298′

14°45.479′

9S

54°58.134′

14°45.406′

10S

54°57.955′

14°44.869′

Gebiet 8: Habitat Nr. 261, Natura-2000-Gebiet Nr. 252, (EU-Code: DK00VA261) Adler Grund og Rønne Banke

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

54°50.2′

14°22.77′

1

54°49.91′

14°22.5′

1

54°49.461′

14°21.831′

1

54°49.673′

14°21.203′

1

54°49.637′

14°21.172′

1

54°49.229′

14°21.434′

1

54°49.075′

14°21.385′

1

54°48.736′

14°21.821′

1

54°48.324′

14°21.197′

1

54°48.321′

14°19.268′

1

54°48.368′

14°17.09′

1

54°48.233′

14°16.306′

1

54°48.262′

14°14.382′

1

54°47.997′

14°12.93′

1

54°48.802′

14°9.888′

1

54°58.281′

14°36.49′

1

54°56.959′

14°34.793′

1

54°56.816′

14°35.056′

1

54°50.283′

14°26.605′

1

54°50.368′

14°25.991′

1

54°50.479′

14°25.724′

1

54°50.586′

14°25.711′

1

54°50.655′

14°25.222′

1

54°50.573′

14°25.081′

1

54°50.599′

14°24.788′

1

54°50.704′

14°24.373′

1

54°50.553′

14°24.025′

1

54°50.576′

14°23.71′

1

54°50.735′

14°23.591′

1

54°50.778′

14°23.43′

1

54°50.898′

14°23.263′

1

54°51.248′

14°22.848′

1

54°51.607′

14°23.248′

1

54°51.733′

14°22.857′

1

54°51.174′

14°22.625′

1

54°50.784′

14°22.19′

1

54°50.561′

14°22.625′

1

54°51.407′

14°22.412′

1

54°54.127′

14°21.359′

1

54°48.802′

14°9.888′

1

54°50.52′

14°12.125′

1

54°49.028′

14°13.925′

1

54°50.832′

14°16.266′

1

54°50.608′

14°16.808′

1

54°59.354′

14°31.369′

1

54°54.3′

14°22.661′

1

54°53.976′

14°23.554′

1

54°55.143′

14°25.105′

1

54°55.013′

14°26.378′

1

54°55.131′

14°26.576′

1

54°55.316′

14°28.098′

1

54°48.623′

14°10.252′

1

54°56.264′

14°28.778′

1

54°57.603′

14°30.03′

1

54°58.146′

14°28.954′

1

54°59.569′

14°30.82′

1

54°59.918′

14°32.115′

1

55°0.553′

14°30.644′

1

54°59.771′

14°29.605′

1

55°0.053′

14°29.042′

1

55°0.334′

14°29.386′

1

55°0.578′

14°28.837′

1

55°0.968′

14°29.355′

1

55°0.734′

14°29.839′

1

55°1.266′

14°30.639′

1

55°1.34′

14°31.374′

1

55°0.065′

14°33.739′

1

54°59.72′

14°33.79′

1

54°59.485′

14°34.193′

1

54°59.594′

14°35.129′

1

54°58.875′

14°36.417′

2

54°56.989′

14°20.483′

2

54°56.775′

14°21.031′

2

54°55.97′

14°20.005′

2

54°55.208′

14°19.918′

2

54°54.614′

14°19.139′

2

54°54.842′

14°18.629′

2

54°55.423′

14°19.358′

2

54°56.232′

14°19.534′

2

54°56.989′

14°20.483′

3

54°59.065′

14°26.817′

3

54°57.764′

14°25.132′

3

54°57.984′

14°24.458′

3

54°57.971′

14°23.479′

3

54°57.233′

14°22.515′

3

54°57.285′

14°22.001′

3

54°57.922′

14°21.922′

3

54°58.045′

14°21.993′

3

54°58.098′

14°22.314′

3

54°57.983′

14°22.684′

3

54°58.736′

14°23.659′

3

54°58.606′

14°24.422′

3

54°58.706′

14°24.611′

3

54°58.485′

14°25.145′

3

54°59.305′

14°26.211′

3

54°59.065′

14°26.817′

Gebiet 9: Habitat Nr. 100, Natura-2000-Gebiet Nr. 116, (EU-Code: DK008X190) Centrale Storebælt og Vresen

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

1

55°25.438′

11°1.989′

1

55°25.601′

11°3.28′

1

55°24.903′

11°3.559′

1

55°24.649′

11°2.88′

1

55°24.439′

11°2.217′

1

55°25.119′

11°1.706′

1

55°25.438′

11°1.989′

1

55°24.619′

11°1.854′

2

55°25.419′

11°5.434′

2

55°25.184′

11°5.534′

2

55°24.902′

11°5.54′

2

55°24.783′

11°5.26′

2

55°24.819′

11°5.086′

2

55°24.67′

11°4.593′

2

55°24.659′

11°4.042′

2

55°24.939′

11°3.703′

2

55°25.256′

11°4.045′

2

55°25.252′

11°4.428′

2

55°25.625′

11°4.901′

2

55°25.625′

11°4.901′

3

55°23.089′

11°0.437′

3

55°23.314′

11°0.64′

3

55°23.276′

11°1.024′

3

55°22.98′

11°1.046′

3

55°22.965′

11°0.658′

3

55°23.257′

11°0.451′

3

55°23.314′

11°0.64′

4

55°22.624′

11°0.355′

4

55°22.359′

11°0.259′

4

55°22.176′

10°59.661′

4

55°22.279′

10°59.321′

4

55°22.479′

10°59.184′

4

55°22.78′

10°59.978′

4

55°22.479′

10°59.184′

5

55°22.187′

11°6.828′

5

55°23.241′

11°5.892′

5

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17

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17

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17

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55°21.429′

11°6.001′

35

55°21.349′

11°5.918′

35

55°21.119′

11°5.624′

35

55°21.084′

11°5.633′

35

55°21.04′

11°5.628′

35

55°20.991′

11°5.667′

35

55°20.964′

11°5.667′

35

55°20.903′

11°5.631′

35

55°20.814′

11°5.537′

35

55°20.796′

11°5.613′

35

55°20.758′

11°5.667′

35

55°20.736′

11°5.715′

35

55°20.705′

11°5.766′

Gebiet 10: Habitat Nr. 173, Natura-2000-Gebiet Nr. 197, (EU-Code: DK00VA254) Flensborg Fjord, Bredgrund og farvandet omkring Als

Punkt

Nördliche Breite

Östliche Länge

2

54°53.509′

9°46.189′

2

54°53.686′

9°45.822′

2

54°54.227′

9°46.743′

2

54°54.056′

9°47.246′

2

54°53.788′

9°47.19′

2

54°53.647′

9°47.665′

2

54°53.175′

9°47.547′

2

54°53.239′

9°47.288′

2

54°53.509′

9°46.189′

3

54°53.037′

9°44.738′

3

54°53.034′

9°45.098′

3

54°52.581′

9°45.493′

3

54°52.313′

9°45.144′

3

54°52.304′

9°44.662′

3

54°52.405′

9°44.49′

3

54°52.551′

9°44.514′

3

54°52.701′

9°44.481′

3

54°52.814′

9°44.46′

3

54°53.037′

9°44.738′

4

54°52.09′

9°44.886′

4

54°52.164′

9°45.97′

4

54°51.927′

9°46.449′

4

54°51.774′

9°46.719′

4

54°51.576′

9°47.24′

4

54°51.49′

9°47.397′

4

54°51.374′

9°47.565′

4

54°51.319′

9°47.574′

4

54°51.201′

9°47.734′

4

54°51.167′

9°47.772′

4

54°51.161′

9°47.917′

4

54°51.148′

9°47.979′

4

54°51.117′

9°48.044′

4

54°51.086′

9°48.079′

4

54°50.948′

9°48.13′

4

54°50.939′

9°48.149′

4

54°50.918′

9°48.175′

4

54°50.899′

9°48.193′

4

54°50.665′

9°48.391′

4

54°50.612′

9°48.374′

4

54°50.572′

9°48.345′

4

54°50.541′

9°48.294′

4

54°50.525′

9°48.24′

4

54°50.5′

9°48.096′

4

54°50.498′

9°48.028′

4

54°50.436′

9°47.909′

4

54°50.351′

9°47.861′

4

54°50.318′

9°47.83′

4

54°50.254′

9°47.679′

4

54°50.242′

9°47.609′

4

54°50.24′

9°47.551′

4

54°50.22′

9°47.443′

4

54°50.217′

9°47.377′

4

54°50.24′

9°47.234′

4

54°50.252′

9°46.969′

4

54°50.147′

9°46.907′

4

54°50.04′

9°45.967′

4

54°50.07′

9°46.089′

4

54°50.099′

9°46.164′

4

54°50.13′

9°46.21′

4

54°50.107′

9°46.381′

4

54°50.073′

9°46.522′

4

54°50.067′

9°46.599′

4

54°50.091′

9°46.783′

4

54°50.106′

9°46.841′

4

54°50.809′

9°45.451′

4

54°52.09′

9°44.886′

4

54°51.914′

9°44.953′

4

54°51.734′

9°45.508′

4

54°51.178′

9°45.611′

4

54°51.02′

9°45.725′

4

54°50.937′

9°45.662′

4

54°50.384′

9°45.183′

4

54°50.22′

9°44.71′

4

54°50.184′

9°44.392′

4

54°50.116′

9°44.377′

4

54°50.005′

9°44.45′

4

54°49.964′

9°44.515′

4

54°49.94′

9°44.607′

4

54°49.878′

9°44.654′

4

54°49.846′

9°44.705′

4

54°49.83′

9°44.805′

4

54°49.822′

9°44.904′

4

54°49.825′

9°45.043′

4

54°49.852′

9°45.167′

4

54°49.865′

9°45.205′

4

54°49.871′

9°45.252′

4

54°49.892′

9°45.332′

4

54°49.934′

9°45.38′

4

54°49.961′

9°45.44′

4

54°49.964′

9°45.496′

4

54°50.005′

9°45.698′

4

54°50.044′

9°45.778′

4

54°50.033′

9°45.902′

5

54°50.845′

9°52.297′

5

54°50.789′

9°52.249′

5

54°50.763′

9°52.206′

5

54°50.688′

9°51.99′

5

54°50.617′

9°51.601′

5

54°50.586′

9°51.244′

5

54°50.584′

9°51.162′

5

54°50.605′

9°51.077′

5

54°50.393′

9°49.586′

5

54°50.428′

9°49.548′

5

54°50.46′

9°49.534′

5

54°50.526′

9°49.535′

5

54°51.514′

9°52.659′

5

54°50.579′

9°49.494′

5

54°50.641′

9°49.416′

5

54°50.691′

9°49.392′

5

54°50.747′

9°49.373′

5

54°50.79′

9°49.384′

5

54°50.872′

9°49.45′

5

54°51.007′

9°49.483′

5

54°51.087′

9°49.459′

5

54°51.131′

9°49.47′

5

54°51.444′

9°49.704′

5

54°50.934′

9°52.32′

5

54°51.04′

9°53.093′

5

54°51.025′

9°52.244′

5

54°51.032′

9°52.311′

5

54°51.062′

9°52.402′

5

54°51.005′

9°52.497′

5

54°50.894′

9°52.324′

5

54°50.989′

9°52.601′

5

54°51.013′

9°52.736′

5

54°51.014′

9°52.844′

5

54°51.046′

9°52.971′

5

54°50.657′

9°50.869′

5

54°51.035′

9°53.181′

5

54°51.029′

9°53.316′

5

54°50.967′

9°53.368′

5

54°50.922′

9°53.438′

5

54°50.905′

9°53.538′

5

54°50.908′

9°53.676′

5

54°50.941′

9°53.838′

5

54°51.073′

9°54.04′

5

54°51.25′

9°54.301′

5

54°51.306′

9°54.332′

5

54°51.437′

9°54.369′

5

54°51.514′

9°54.368′

5

54°51.587′

9°54.283′

5

54°51.836′

9°53.012′

5

54°51.504′

9°52.282′

5

54°51.685′

9°51.909′

5

54°51.717′

9°51.767′

5

54°51.723′

9°51.672′

5

54°51.706′

9°51.266′

5

54°51.706′

9°51.022′

5

54°51.78′

9°50.774′

5

54°51.785′

9°50.697′

5

54°51.701′

9°50.123′

5

54°51.444′

9°49.704′

5

54°50.635′

9°50.794′

5

54°50.595′

9°50.791′

5

54°50.529′

9°50.837′

5

54°50.476′

9°50.852′

5

54°50.419′

9°50.825′

5

54°50.389′

9°50.781′

5

54°50.655′

9°50.993′

5

54°50.36′

9°50.71′

5

54°50.287′

9°50.123′

5

54°50.257′

9°49.953′

5

54°50.256′

9°49.87′

5

54°50.284′

9°49.791′

5

54°50.344′

9°49.677′

6

54°52.192′

9°52.057′

6

54°52.385′

9°51.526′

6

54°52.418′

9°51.25′

6

54°52.605′

9°51.175′

6

54°52.831′

9°51.596′

6

54°52.771′

9°51.344′

6

54°52.831′

9°52.061′

6

54°52.781′

9°52.12′

6

54°52.633′

9°52.041′

6

54°52.574′

9°52.131′

6

54°52.531′

9°52.233′

6

54°52.473′

9°52.344′

6

54°52.458′

9°52.374′

6

54°52.4′

9°52.49′

6

54°52.351′

9°52.422′

6

54°52.831′

9°51.596′

7

54°49.116′

9°59.562′

7

54°49.249′

10°0.171′

7

54°48.776′

10°1.256′

7

54°48.341′

10°0.994′

7

54°48.233′

10°0.716′

7

54°48.374′

10°0.189′

7

54°48.326′

9°59.517′

7

54°48.492′

9°59.239′

7

54°49.116′

9°59.562′

8

54°49.795′

10°2.926′

8

54°50.228′

10°1.616′

8

54°50.578′

10°1.454′

8

54°50.739′

10°2.384′

8

54°50.739′

10°2.384′

8

54°50.732′

10°2.688′

8

54°50.698′

10°2.829′

8

54°50.726′

10°2.92′

8

54°50.737′

10°3.069′

8

54°50.735′

10°3.119′

8

54°50.728′

10°3.159′

8

54°50.718′

10°3.191′

8

54°50.621′

10°3.418′

8

54°50.509′

10°3.489′

8

54°50.374′

10°4.141′

8

54°50.263′

10°4.464′

8

54°49.533′

10°4.343′

8

54°49.779′

10°5.347′

8

54°49.611′

10°5.838′

8

54°48.625′

10°5.639′

8

54°47.05′

10°5.375′

8

54°46.423′

10°4.986′

8

54°46.235′

10°4.119′

8

54°47.75′

10°3.306′

8

54°48.324′

10°3.243′

8

54°49.298′

10°3.069′

9

54°52.544′

10°5.93′

9

54°52.37′

10°6.044′

9

54°52.276′

10°5.981′

9

54°52.209′

10°5.668′

9

54°52.018′

10°5.799′

9

54°51.298′

10°6.441′

9

54°50.892′

10°6.316′

9

54°53.11′

10°4.169′

9

54°53.11′

10°4.169′

9

54°53.021′

10°4.203′

9

54°52.869′

10°4.209′

9

54°52.754′

10°4.272′

9

54°52.639′

10°4.306′

9

54°52.478′

10°4.046′

9

54°50.684′

10°5.541′

9

54°52.404′

10°3.875′

9

54°52.457′

10°2.816′

9

54°52.5′

10°2.223′

9

54°52.473′

10°1.892′

9

54°53.22′

10°4.134′

9

54°52.302′

10°1.138′

9

54°52.091′

10°1.159′

9

54°51.775′

10°2.023′

9

54°51.808′

10°2.257′

9

54°51.686′

10°2.487′

9

54°51.606′

10°2.445′

9

54°51.531′

10°2.457′

9

54°51.461′

10°2.309′

9

54°51.233′

10°1.892′

9

54°51.146′

10°1.847′

9

54°51.08′

10°1.889′

9

54°51.024′

10°2.022′

9

54°50.978′

10°2.192′

9

54°50.935′

10°2.372′

9

54°50.899′

10°2.613′

9

54°50.861′

10°2.786′

9

54°50.862′

10°2.989′

9

54°50.941′

10°3.225′

9

54°50.87′

10°3.465′

9

54°50.869′

10°3.699′

9

54°50.834′

10°3.776′

9

54°50.77′

10°3.821′

9

54°50.712′

10°3.916′

9

54°50.692′

10°3.999′

9

54°53.233′

10°4.607′

9

54°53.196′

10°4.721′

9

54°52.901′

10°4.936′

9

54°52.939′

10°5.179′

9

54°52.923′

10°5.305′

9

54°52.821′

10°5.659′

9

54°52.635′

10°5.808′

9

54°52.6′

10°5.883′

10

54°55.306′

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28

55°3.933′

10°5.745′


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/74


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1182 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 Buchstaben a bis d, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzulegen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 (3), (EG) Nr. 1249/2008 (4) und (EU) Nr. 807/2013 (5) der Kommission ersetzen.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die in Anhang IV Abschnitt A derselben Verordnung festgelegten Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern ab einem bestimmten Alter, das auf Basis des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bestimmt wird, vorzuschreiben. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung sollte auch für die Unterteilung der Schlachtkörper in Kategorien gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.

(3)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Handelsklassenschemas der Union gesammelt wurden, empfiehlt es sich, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten. Um insbesondere die Repräsentativität der gemeldeten Preise zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch je nach ihren einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen festlegen.

(4)

Da bestimmte Schlachtbetriebe im eigenen Betrieb mindestens acht Monate alte Rinder sowie Schweine mästen, ist für die Schlachtkörper dieser Tiere kein Marktpreis festzustellen. Daher ist die verbindliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union in diesen Fällen nicht erforderlich. Aus diesem Grund sollte den Mitgliedstaaten, in denen diese Praxis angewandt wird, gestattet werden, hinsichtlich dieser Schlachtkörper von den Vorschriften über die obligatorische Einstufung von Schlachtkörpern abzuweichen. Diese Ausnahme sollte auch für lokale Schweinerassen mit besonderer anatomischer Körperzusammensetzung oder für bestimmte Vermarktungsformen gewährt werden, wenn diese eine homogene und einheitliche Einstufung der Schlachtkörper unmöglich machen.

(5)

Um den Besonderheiten der Betriebe und der saisonalen Schlachtung von Schafen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, ermöglicht werden, bestimmte Schlachtbetriebe auf Basis objektiver und nicht diskriminierender Kriterien von dieser Einstufung auszunehmen.

(6)

Um die einheitliche Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen in der Union zu gewährleisten, müssen die Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen, des Schlachtkörpergewichts und der Fleischfarbe gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III bzw. Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 präzisiert werden. Für die Schlachtkörper von Lämmern mit einem Gewicht unter 13 kg können jedoch andere Kriterien angewandt werden.

(7)

In Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern mit doppelter Bemuskelung (Doppellendertyp) vorgesehen. Da diese besondere Fleischigkeitsklasse nur in bestimmten Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Fleischigkeitsklasse S nicht anzuwenden.

(8)

Da der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern stetig zugenommen hat, werden die meisten Schweineschlachtkörper nur in zwei Klassen eingestuft. Zur Differenzierung von Schweineschlachtkörpern muss es den Mitgliedstaaten deshalb gestattet werden, die in Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Klassen für Schweineschlachtkörper weiter in Unterklassen zu unterteilen.

(9)

Unter Berücksichtigung der Markterfordernisse sollten für die Bestimmung des Handelswerts des Schweineschlachtkörpers zusätzlich zum Gewicht und zum geschätzten Muskelfleischanteil noch weitere Kriterien zugelassen werden.

(10)

Um die Vergleichbarkeit der Marktpreise zu gewährleisten, ist in Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Standardaufmachung der Schlachtkörper festgelegt. Zur Berücksichtigung bestimmter Marktanforderungen an die Schlachtkörperaufmachung ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten zwecks Festlegung der Marktpreise eine von Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abweichende Schlachtkörperaufmachung verwenden können, indem sie Berichtigungsfaktoren anwenden.

(11)

Um den traditionellen Praktiken einiger Mitgliedstaaten bei der Entfernung von Fettgewebe Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaaten die weitere Anwendung derartiger Praktiken zu gestatten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(12)

Um die korrekte Anwendung der Handelsklassenschemata der Union zu gewährleisten und die Markttransparenz zu verbessern, sollten die Bedingungen und praktischen Verfahren für die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen festgelegt werden.

(13)

Es empfiehlt sich, bestimmte Ausnahmen für den Fall eines technischen Versagens der vollautomatischen Klassifizierungsmethode vorzusehen, insbesondere in Bezug auf die Frist für die Einstufung und das Wiegen der Schlachtkörper.

(14)

Die Schlachtkörper sollten zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Schlachtkörper nicht zu kennzeichnen, wenn die Schlachtkörpern den Einstufungsergebnissen aufgrund amtlicher Aufzeichnungen zugeordnet werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die Schlachtkörper unmittelbar nach der Einstufung zerlegt werden und daher keine Kennzeichnung erforderlich ist.

(15)

Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern, von Schweinen und von Schafen zu gewährleisten, sollte diese Einstufung von qualifizierten Einstufern, die über die erforderliche Lizenz oder Zulassung verfügen, oder nach einer zugelassenen Klassifizierungsmethode durchgeführt werden.

(16)

Es können Klassifizierungsmethoden zur direkten Bewertung der Fleischigkeit und des Fettgewebes von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen sowie des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern von Schweinen eingeführt werden, soweit sie auf statistisch abgesicherten Methoden basieren. Die Zulassung von Klassifizierungsmethoden sollte an die Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.

(17)

Es sollte vorgesehen werden, dass die technischen Spezifikationen der vollautomatischen Methoden für die Klassifizierung von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen nach Erteilung einer Lizenz geändert werden können, um ihre Genauigkeit sicherzustellen.

(18)

Der Wert eines Schweineschlachtkörpers richtet sich vor allem nach dem Muskelfleischanteil im Verhältnis zum Gewicht. Der Muskelfleischanteil wird nach einer Klassifizierungsmethode eingeschätzt, die aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik und einer Schätzformel bestehen sollte. Die Schätzformel sollte durch Messung bestimmter anatomischer Teile des Schlachtkörpers mithilfe zugelassener und statistisch abgesicherter Methoden erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass die statistisch abgesicherten Methoden auf objektive Weise angewandt werden, müssen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch Protokolle über die Zulassungsprüfung informiert und zu den Ergebnissen der Prüfung konsultiert werden. Zur Bewertung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers können verschiedene Methoden angewendet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die gewählte Methode den geschätzten Muskelfleischanteil nicht beeinflusst.

(19)

Zur Überwachung der vergleichbaren Marktpreise von Schlachtkörpern und lebenden Tieren muss vorgeschrieben werden, dass sich die Preisfeststellung auf eine genau definierte Vermarktungsstufe beziehen sollte. Es muss festgelegt werden, auf welche Arten von Tieren sich die Preismeldung bezieht.

(20)

Die Marktpreise der verschiedenen Arten von Tieren sollten der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 (7) gemeldet werden und als Grundlage für die Bestimmung gewichteter Durchschnittspreise auf Unionsebene dienen.

(21)

Hat ein Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Verordnung Regionen festgelegt, so sollten die regionalen Preise bei der Berechnung der einzelstaatlichen Preise berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Zahlungen an Tierlieferanten geleistet, so sollten Betriebe oder Personen, die Preise melden müssen, verpflichtet sein, die zuständige Behörde über die zusätzliche Zahlung zu unterrichten, damit der nationale Durchschnittspreis berichtigt werden kann.

(22)

Um die Überwachung des Marktes zu gewährleisten und die Preisentwicklungen mit bestimmten Referenzpreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu vergleichen, müssen auf Basis bestimmter Informationen, die jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, die durchschnittlichen Unionspreise für bestimmte Schlachtkörper und lebende Tiere berechnet werden.

(23)

Zur Überwachung der Meldung der Preise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen und zur Berechnung der Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (8) zu übermitteln, mit Ausnahme derjenigen Mitteilungen, die für die Organisation der Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für einen vollständigen Überblick über den Fleischmarkt dienen.

(24)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 aufgehoben werden.

(25)

Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

HANDELSKLASSENSCHEMATA DER UNION FÜR SCHLACHTKÖRPER

Artikel 1

Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern

Zwecks Bestimmung der in Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien wird das Alter der Rinder auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.

Artikel 2

Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die

a)

im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten;

b)

im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten.

Die Mitgliedstaaten können, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen

a)

Schlachtkörper von Rindern und Schweinen auszunehmen, die Eigentum des Schlachtbetriebs sind, wenn kein Geschäftsvorgang zum Ankauf dieser Tiere stattfindet,

b)

Schlachtkörper von Schweinen von klar definierten lokalen Rassen oder mit besonderen Vermarktungsformen auszunehmen, wenn sie aufgrund ihrer anatomischen Körperzusammensetzung nicht homogen und einheitlich eingestuft werden können.

(3)   Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beschließen, bestimmte Schlachtbetriebe von den Vorschriften für die Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen auszunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anzuwenden.

Artikel 3

Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen

(1)   In den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Bestimmungen zu den Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III und Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt.

(2)   Anhang III der vorliegenden Verordnung enthält ergänzende Bestimmungen über die Einstufung von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg.

Artikel 4

Fleischigkeitsklasse S

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale ihrer Rinderbestände beschließen, die Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht anzuwenden.

Artikel 5

Einstufung von Schweineschlachtkörpern

Die Mitgliedstaaten können die Einstufungsklassen für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiter in Unterklassen unterteilen.

Die Mitgliedstaaten können über das Gewicht und den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinaus weitere Bewertungskriterien zur Bestimmung der Handelswerts von Schweineschlachtkörpern genehmigen.

Artikel 6

Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise

(1)   Unbeschadet des Anhangs IV Teil A Abschnitt IV, Teil B Abschnitt III und Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung kein Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden, es sei denn, dies ist aus veterinärhygienischen Gründen vorgesehen.

(2)   Die Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern werden gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgemacht ohne

a)

Saumfleisch,

b)

Nierenzapfen.

(3)   Die Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern werden aufgemacht ohne

a)

Nieren,

b)

Nierenfettgewebe,

c)

Beckenfettgewebe,

d)

Saumfleisch,

e)

Nierenzapfen,

f)

Schwanz,

g)

Rückenmark,

h)

Sackfett,

i)

Oberschalenkranzfett,

j)

Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).

(4)   Für die Anwendung von Anhang IV Teil A Abschnitt V Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Entfernung des äußeren Fetts vor dem Wiegen, der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper zulassen, sofern dies eine objektivere Beurteilung der Fleischigkeit ermöglicht und die Fettauflage nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Praxis durch innerstaatliches Recht geregelt wird und äußeres Fett nur teilweise an folgenden Stellen entfernt werden darf:

a)

von der Hüfte, vom Lendenstück und vom Mittelrippenstück,

b)

vom dicken Ende der Brust und vom äußeren Ano-Genitalbereich,

c)

von der Oberschale.

Artikel 7

Einstufung und Wiegen

(1)   Die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Bestimmung des Warmgewichts des Schlachtkörpers.

(2)   Die Kommission kann die Einstufung vor dem Wiegen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zulassen, wenn bestimmte Klassifizierungsmethoden, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewendet werden, dies erfordern.

(3)   Die Schlachtkörper werden baldmöglichst nach der Schlachtung gewogen und zwar spätestens

a)

60 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Rindern und Schafen,

b)

45 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Schweinen.

(4)   Kann in einem Schlachtbetrieb bei Schweinen die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schlachtkörpers in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zulassen, dass der in Artikel 14 Absatz 3 genannte Abzug von 2 %

a)

je zusätzliche angefangene Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Prozentpunkte vermindert wird,

b)

um bestimmte Prozentpunkte, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, erhöht werden kann, wenn der Zeitraum zwischen dem Stechen und dem Wiegen kürzer als 45 Minuten ist. In diesem Fall ist der Abzug auf Basis wissenschaftlicher Daten zu begründen.

(5)   Können die Schlachtkörper von Rindern oder Schafen nicht mit den vollautomatischen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 10 klassifiziert werden, so sind diese Schlachtkörper am Tag der Schlachtung oder, wenn der erforderliche Zeitraum zwischen Stechen und Wiegen abgelaufen ist, baldmöglichst am Tag nach der Schlachtung einzustufen.

Artikel 8

Kennzeichnung von Schlachtkörpern

(1)   Die Schlachtkörper werden zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet.

(2)   Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Stempelaufdruck oder ein Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

a)

bei Rindern und Schafen: die Kategorie, die Fleischigkeits- und die Fettgewebeklasse gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und II bzw. Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

b)

bei Schweinen: die Schlachtkörperklasse oder der geschätzte Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Die Kennzeichnung ist an der Oberfläche mindestens folgender Teile anzubringen:

a)

bei Rindern: auf jedem Schlachtkörperviertel,

b)

bei Schafen: auf jedem Schlachtkörper oder jeder Schlachtkörperhälfte,

c)

bei Schweinen: auf jeder Schlachtkörperhälfte.

Die Stempelaufdrucke sind an der Außenseite des Schlachtkörpers anzubringen. Die Etiketten können an der Außen- oder Innenseite des Schlachtkörpers angebracht werden.

(4)   Für die Stempelaufdrucke, die deutlich lesbar sein müssen, ist unverwischbare, ungiftige und hitzebeständige Tinte zu verwenden.

(5)   Die Etiketten müssen deutlich lesbar sein und fälschungssicher und fest verbunden am Schlachtkörper angebracht sein.

(6)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Schlachtkörper in folgenden Fällen nicht gekennzeichnet werden müssen:

a)

Es wird ein Protokoll erstellt, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:

i)

individuelle Kennzeichnung des Schlachtkörpers auf unveränderbare Weise,

ii)

Warmgewicht des Schlachtkörpers und

iii)

Ergebnis der Einstufung,

b)

alle Schlachtkörper werden im kontinuierlichen Verfahren in einem Zerlegungsbetrieb zerlegt, der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassen und dem Schlachtbetrieb angeschlossen ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung festlegen.

Artikel 9

Methoden für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen wie folgt durchgeführt wird:

a)

durch qualifizierte Einstufer mit einer Lizenz für die visuelle Einstufung von Schlachtkörpern. An die Stelle der Lizenz kann eine von dem Mitgliedstaat erteilte Zulassung treten, wenn diese die Anerkennung einer entsprechenden Qualifikation darstellt; oder

b)

anhand zugelassener Klassifizierungsmethoden, bei denen es sich um vollautomatische, halbautomatische oder manuelle Klassifizierungstechniken gemäß den Artikeln 10 und 11 handeln kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Klassifizierungstechniken von qualifiziertem Personal angewandt werden.

Artikel 10

Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz erteilen, mit der die Anwendung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe, die aus einer vollautomatischen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) bestehen, in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zugelassen wird.

(2)   Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang IV Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gebunden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor Beginn der Zulassungsprüfung die Informationen gemäß Anhang IV Teil B, damit sie an der Zulassungsprüfung teilnehmen kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang IV Teil C.

(5)   Wird auf der Grundlage einer Zulassungsprüfung, bei der mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet wurden, eine Lizenz für vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder oder Schafe erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen führen.

(6)   Die Kommission kann vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselben Klassifizierungsmethoden bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden sind, bei der eine für den Rinder- oder Schafbestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.

(7)   Änderungen der technischen Spezifikationen einer zugelassenen vollautomatischen Klassifizierungsmethode für Rinder oder Schafe müssen vorbehaltlich des Nachweises, dass mit den Änderungen eine Genauigkeit erreicht wird, die mindestens den Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung entspricht, von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.

Artikel 11

Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Schweinen

(1)   Klassifizierungsmethoden im Sinne des Anhangs IV Teil B Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestehen aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) zur Schätzung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.

(2)   Die Zulassung ist an die Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung gebunden.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Wege eines Protokolls gemäß Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung über die Methoden für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, für deren Anwendung in ihrem Hoheitsgebiet sie eine Zulassung wünschen.

Das Protokoll muss aus zwei Teilen bestehen und die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Der erste Teil des Protokolls ist der Kommission vor Beginn der Zulassungsprüfung zu übermitteln. Den zweiten Teil des Protokolls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung.

(4)   Nach Erhalt des Protokolls macht die Kommission es den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Protokolls technische Anmerkungen vorbringen. Der Mitgliedstaat, der das Protokoll übermittelt hat, kann es anpassen und innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des ersten Protokolls ein neues Protokoll einreichen.

(5)   Die Klassifizierungsmethoden müssen in allen Einzelheiten genau so angewendet werden, wie im Kommissionsbeschluss über ihre Zulassung beschrieben.

(6)   Die Kommission kann Klassifizierungsmethoden ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselbe Methode bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden ist, bei der eine für den Schweinebestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.

Artikel 12

Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken

(1)   Schlachtbetriebe, die Schlachtkörper anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 einstufen,

a)

bestimmen bei Rinderschlachtkörpern die Kategorie des Schlachtkörpers nach dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 1,

b)

erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der vollautomatischen Klassifizierungstechniken, einschließlich etwaiger Mängel und der erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(2)   Die Einstufung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken ist nur gültig, wenn

a)

die Schlachtkörperaufmachung derjenigen bei der Zulassungsprüfung entspricht oder

b)

den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungsmethoden hat.

KAPITEL II

MELDUNG DER MARKTPREISE FÜR SCHLACHTKÖRPER UND LEBENDE TIERE

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen

Zwecks Festsetzung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Tieren werden die Marktpreise gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 gemeldet für

a)

Schlachtkörper von

i)

mindestens acht Monate alten Rindern,

ii)

Schweinen,

iii)

weniger als acht Monate alten Rindern,

iv)

weniger als zwölf Monate alten Schafen,

b)

lebende Tiere

i)

männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen,

ii)

Jungrinder (Fresser),

iii)

Ferkel mit etwa 25 kg Lebendgewicht.

Artikel 14

Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen

(1)   Der zu meldende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, entsprechend den Dokumenten, die dem Lieferanten übergeben werden

a)

vom Schlachtbetrieb oder

b)

von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.

(3)   Für die Meldung des Marktpreises ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.

(4)   Die Preise für die eingestuften Schlachtkörper, die vom Schlachtbetrieb oder von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen, gemeldet werden, sind entweder die Durchschnittspreise je Klasse oder die Preise für Schlachtkörper je Klasse. Wenn Preise für Schlachtkörper je Klasse gemeldet werden, berechnet die zuständige Behörde die Durchschnittspreise je Klasse.

Artikel 15

Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen

(1)   Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen ist der zu meldende Marktpreis der Durchschnitt der Preise ab Schlachtbetrieb, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, gewichtet durch einen Koeffizienten. Dieser Koeffizient drückt Folgendes aus:

a)

den relativen Anteil

i)

der unterschiedlichen Qualitäten der Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern, gemäß der Definition des Mitgliedstaats oder

ii)

der unterschiedlichen Gewichtskategorien der Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats und

b)

die relative Bedeutung jedes Marktes.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Marktpreis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.

(3)   Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.

(4)   Bei Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Schafen ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch Kühlen berichtigten Warmgewicht des Schlachtkörpers entspricht.

Artikel 16

Meldung der Marktpreise für lebende Tiere

(1)   Die in Artikel 13 Buchstabe b genannten lebenden Tiere werden für die Zwecke der Meldung der Marktpreise in die folgenden Nutzungstypen eingeteilt:

a)

männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen:

i)   „Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen,

ii)   „Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Fleischrassen, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist;

b)

Jungrinder (Fresser):

i)   „Jungrinder“: mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monate alte männliche und weibliche Rinder, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden,

ii)   „männliche Jährlingsrinder“: mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte männliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden,

iii)   „weibliche Jährlingsrinder“: mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte weibliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden;

c)

Schweine: „Ferkel“: Schweine mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 25 kg, die zur Mästung gekauft werden.

(2)   Der zu meldende Marktpreis ist der Durchschnitt der Preise, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die Nutzungstypen gemäß Absatz 1, ohne Mehrwertsteuer und mit Koeffizienten gewichtet, gezahlt werden. Die Koeffizienten drücken den relativen Anteil der verschiedenen Qualitäten der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die relative Bedeutung jedes Marktes aus.

Artikel 17

Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere

(1)   Hat ein Mitgliedstaat Regionen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgelegt, so bestimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die regionalen Durchschnittspreise für jede Klasse und Qualität von Schlachtkörpern sowie für jeden Nutzungstyp und jede Qualität lebender Tiere gemäß den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Leistet der Schlachtbetrieb oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Meldung der Preise verpflichtet ist, zusätzliche Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren, kann der Mitgliedstaat den Betrag dieser Zahlungen und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, die zusätzlichen Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren zu berücksichtigen, so unterrichtet der Schlachtbetrieb oder die zur Meldung der Preise verpflichtete natürliche oder juristische Person bei jeder derartigen Zahlung die zuständige Behörde über den Betrag der zusätzlichen Zahlung.

KAPITEL III

BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTLICHEN UNIONSPREISES

ABSCHNITT I

Durchschnittlicher Unionspreis für Schlachtkörper

Artikel 18

Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder

(1)   Für eine bestimmte Kategorie gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

a)

entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede der in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union;

b)

entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede Fleischigkeitsklasse dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise für die Fettgewebeklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebeklasse an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Fleischigkeitsklasse in der Union;

c)

entspricht der durchschnittliche Unionspreis dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise gemäß Buchstabe a. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a genannten Klassen an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Kategorie in der Union.

(2)   Der durchschnittliche Unionspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in der Union.

Artikel 19

Durchschnittlicher Unionspreis für Schweine

Der durchschnittliche Unionspreis für jede in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannte Klasse entspricht dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union.

Artikel 20

Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder

Der durchschnittliche Unionspreis für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Rinder entspricht dem Durchschnitt der für diese Rinder gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Rinder in der Union festgesetzt werden.

Artikel 21

Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe

Der durchschnittliche Unionspreis für weniger als zwölf Monate alte Schafe entspricht dem Durchschnitt der für die verschiedenen Gewichtskategorien gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Lämmer in der Union festgesetzt werden.

ABSCHNITT II

Durchschnittlicher Unionspreis für lebende Tiere

Artikel 22

Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen

(1)   Der durchschnittliche Unionspreis pro Tier für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen entspricht dem Durchschnitt der für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise.

(2)   Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgestellten Anzahl Kühe in der Union festgesetzt werden, gewichtet:

a)

bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen: die Anzahl Milchkühe,

b)

bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen: die Anzahl Kühe.

Artikel 23

Durchschnittlicher Unionspreis für Jungrinder

(1)   Den durchschnittliche Unionspreis pro Kilogramm Lebendgewicht von Jungrindern entspricht dem Durchschnitt der Preise für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184.

(2)   Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Rinder in der Union festgesetzt werden, gewichtet:

a)

bei Jungrindern: die Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung bestimmt sind,

b)

bei männlichen Jährlingsrindern: die Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind,

c)

bei weiblichen Jährlingsrindern: die Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und die noch nicht gekalbt haben.

Artikel 24

Durchschnittlicher Unionspreis für Ferkel

Der durchschnittliche Unionspreis für Ferkel mit einem Lebendgewicht von etwa 25 kg entspricht dem Durchschnitt der Preise für Ferkel gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 festgestellten Anzahl Ferkel in der Union festgesetzt werden.

KAPITEL IV

MITTEILUNGEN

Artikel 25

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. April eines jeden Jahres die Gesamtzahl der mindestens acht Monate alten Rinder, der Schweine und Schafe mit, die im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachtet wurden, aufgeschlüsselt wie folgt:

a)

bei Rindern: nach der Gesamtzahl für jede Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,

b)

bei Schweinen: nach der Gesamtzahl für jede Schlachtkörperklasse,

c)

bei Schafen: nach der Gesamtzahl für jede Gewichtskategorie.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Listen

a)

der Schlachtbetriebe, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe des Durchsatzes an mindestens acht Monate alten Rindern je Schlachtbetrieb, ausgedrückt in Zahlen, im abgelaufenen Kalenderjahr,

b)

der natürlichen oder juristischen Personen, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe der Zahl der mindestens acht Monate alten Rinder, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr haben schlachten lassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende Angaben, sofern verfügbar, zu den unter Anhang I Teile XV, XVII und XVIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnissen:

a)

die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse,

b)

die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.

(5)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres die Qualitäten der Schlachtkörper und lebender Tiere und die Gewichtungskoeffizienten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsfaktoren und die repräsentativen Märkte gemäß den Artikeln 5, 10, 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage mit, welche Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 getroffen wurden.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 47).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (siehe Seite 103 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).


ANHANG I

Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1

1.   FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

Fleischigkeitsklasse

Ergänzende Bestimmungen

S

Erstklassig

Keule: sehr stark ausgeprägt, doppelte Bemuskelung, deutlich voneinander getrennte Muskeln

Oberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken: sehr breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte stark ausgeprägt

Schulter: sehr stark ausgeprägt

 

E

Vorzüglich

Keule: stark ausgeprägt

Oberschale tritt stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken: breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte stark ausgeprägt

Schulter: stark ausgeprägt

 

U

Sehr gut

Keule: ausgeprägt

Oberschale tritt über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus

Rücken: breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe

Hüfte ausgeprägt

Schulter: ausgeprägt

 

R

Gut

Keule: gut entwickelt

Oberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt

Rücken: noch gewölbt, aber weniger breit in Schulterhöhe

 

Schulter: ziemlich gut entwickelt

 

O

Mittel

Keule: mittelmäßig bis zu wenig entwickelt

 

Rücken: mittelmäßig bis zu wenig entwickelt

Hüfte: geradlinig

Schulter: mittelmäßig entwickelt bis fast flach

 

P

Gering

Keule: schwach entwickelt

 

Rücken: schmal mit hervortretenden Knochen

 

Schulter: schmal mit hervortretenden Knochen

 

2.   FETTGEWEBEANTEIL

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

Fettgewebeklasse

Ergänzende Bestimmungen

1

Sehr gering

Kein Fettansatz in der Brusthöhle

2

Gering

In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar

3

Mittel

In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar

4

Stark

Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein

5

Sehr stark

Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, sodass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen


ANHANG II

Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 3 Absatz 1

1.   FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Hinterviertel, Rücken und Schulter)

Fleischigkeitsklasse

Ergänzende Bestimmungen

S

Erstklassig

Hinterviertel: doppelt bemuskelt. Profile äußerst konvex

Rücken: äußerst konvex, äußerst breit, äußerst dick

Schulter: äußerst konvex und äußerst dick

E

Vorzüglich

Hinterviertel: sehr dick. Profile sehr konvex

Rücken: sehr konvex, an der Schulter sehr breit und sehr dick

Schulter: sehr konvex und sehr dick

U

Sehr gut

Hinterviertel: dick. Profile konvex

Rücken: breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe

Schulter: dick und konvex

R

Gut

Hinterviertel: Profile insgesamt geradlinig

Rücken: dick, aber an der Schulter weniger breit

Schulter: Schulter gut entwickelt, aber weniger dick

O

Mittel

Hinterviertel: Profile geradlinig bis konkav

Rücken: weniger breit und dick

Schulter: Schulter fast schmal. Ohne Dicke

P

Gering

Hinterviertel: Profile konkav bis sehr konkav

Rücken: schmal und konkav, mit hervorstehenden Knochen

Schulter: schmal, flach und mit hervorstehenden Knochen

2.   FETTGEWEBEANTEIL

Dicke der Fettschicht auf der Außen- und Innenseite des Schlachtkörpers

Fettgewebeklasse

Ergänzende Bestimmungen (1)

1.

Sehr gering

Außen

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen

Innen

Bauchhöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen über den Nieren

Brusthöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen zwischen den Rippen

2.

Gering

Außen

Der Schlachtkörper ist teilweise mit einer dünnen Fettschicht bedeckt, die auf den Gliedmaßen weniger ausgeprägt sein kann

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind teilweise von Fettspuren oder einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist deutlich sichtbar

3.

Mittel

Außen

Der Schlachtkörper ist ganz oder fast ganz mit einer dünnen Fettschicht bedeckt. Am Schwanzansatz leichte Fettablagerungen

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind ganz oder teilweise von einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist noch sichtbar

4.

Stark

Außen

Der Schlachtkörper ist vollständig oder fast vollständig mit einer dicken Fettschicht bedeckt, die jedoch auf den Gliedmaßen etwas schwächer und an der Schulter etwas stärker ausgeprägt sein kann

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen kann fettdurchwachsen sein. Auf den Rippen können Fettansätze sichtbar sein

5.

Sehr stark

Außen

Sehr starke Fettabdeckung

Teilweise sichtbare Fettanhäufungen

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer dicken Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist fettdurchwachsen. Auf den Rippen sind Fettansätze sichtbar


(1)  Die ergänzenden Bestimmungen für die Bauchhöhle sind für die Zwecke des Anhangs III dieser Verordnung nicht anwendbar.


ANHANG III

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg gemäß Artikel 3 Absatz 2

Kategorie

A

B

C

Gewicht

≤ 7 kg

7,1-10 kg

10,1-13 kg

Fleischqualität

1.

2.

1.

2.

1.

2.

Fleischfarbe (*1)

hellrosa

andere Farbe oder anderer Fettanteil

hellrosa oder rosa

andere Farbe oder anderer Fettanteil

hellrosa oder rosa

andere Farbe oder anderer Fettanteil

Fettgewebeklasse (*2)

(2) (3)

(2) (3)

(2) (3)


(*1)  Unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem rectus abdominis festgestellt.

(*2)  Gemäß der Definition in Anhang IV Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.


ANHANG IV

Zulassung von automatischen Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen gemäß Artikel 10

TEIL A

Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung

1.

Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine Prüfergruppe, die aus mindestens fünf lizenzierten Sachverständigen für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern oder Schafen besteht, eine Zulassungsprüfung durchführt. Zwei Mitglieder dieser Prüfergruppe müssen aus dem die Prüfung durchführenden Mitgliedstaat stammen. Die anderen Prüfer stammen jeweils aus einem anderen Mitgliedstaat. Die Prüfergruppe besteht aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger. Die Kommissionsdienststellen und Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten können der Prüfung als Beobachter beiwohnen.

Die Mitglieder der Prüfergruppe arbeiten autonom und anonym.

Der betreffende Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Zulassungsprüfung, der folgende Kriterien erfüllt:

a)

Er ist nicht Mitglied der Prüfergruppe,

b)

er verfügt über zufriedenstellende Fachkenntnisse und arbeitet völlig autonom,

c)

er überwacht das autonome und anonyme Arbeiten der Mitglieder der Prüfergruppe,

d)

er erfasst die Einstufungsergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe sowie die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden,

e)

er trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden während der gesamten Dauer der Zulassungsprüfung weder Mitgliedern der Prüfergruppe noch interessierten Dritten zugänglich sind,

f)

er bestätigt die Einstufungsergebnisse für die einzelnen Schlachtkörper und kann Schlachtkörper, wenn noch festzulegende objektive Gründe vorliegen, aus der Analysestichprobe ausschließen.

2.

Die Zulassungsprüfung ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:

a)

Jede der einzelnen Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen wird in drei Unterklassen unterteilt,

b)

es ist eine Stichprobe aus mindestens 600 validierten Schlachtkörpern erforderlich,

c)

von den zur automatischen Klassifizierung für tauglich befundenen Schlachtkörpern dürfen höchstens 5 % abgelehnt werden.

3.

Für jeden validierten Schlachtkörper gilt der Median der Ergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe als die korrekte Einstufung dieses Schlachtkörpers.

Um die Richtigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden abschätzen zu können, werden die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethode für jeden validierten Schlachtkörper dem Median der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Prüfer gegenübergestellt. Die resultierende Messgenauigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden wird nach folgendem Punktesystem bestimmt:

 

Fleischigkeit

Fettgewebe

Keine Fehler

10

10

Fehler von einer Einheit (d. h. eine Unterklasse darüber oder darunter)

6

9

Fehler von zwei Einheiten (d. h. zwei Unterklassen darüber oder darunter)

– 9

0

Fehler von drei Einheiten (d. h. drei Unterklassen darüber oder darunter)

– 27

– 13

Fehler von mehr als drei Einheiten (d. h. mehr als drei Unterklassen darüber oder darunter)

– 48

– 30

Um zugelassen zu werden, sollten anhand der automatischen Klassifizierungsmethoden mindestens 60 % der höchstmöglichen Punktezahl für Fleischigkeit und Fettgewebe erreicht werden.

Darüber hinaus müssen sich die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden innerhalb folgender Grenzwerte bewegen:

 

Fleischigkeit

Fettgewebe

Systematischer Fehler

± 0,30

± 0,60

Steigung der Regressionsgeraden

1 ± 0,15

1 ± 0,30

Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.

TEIL B

Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Durchführung einer Zulassungsprüfung

a)

Die Daten, an denen die Zulassungsprüfung stattfindet,

b)

eine ausführliche Beschreibung der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats eingestuften Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder,

c)

die Statistikmethoden, die zur Auswahl der Stichprobe von in Bezug auf Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse repräsentative Tierkörper von mindestens acht Monate alten Rindern oder von Schafen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats geschlachtet wurden, angewandt werden,

d)

Name(n) und Anschrift(en) des Schlachtbetriebs/der Schlachtbetriebe, in dem (denen) die Zulassungsprüfung stattfindet, mit Erläuterung des Testablaufs und der Effizienz der Schlachtlinie(n), einschließlich der Arbeitsgeschwindigkeit je Stunde,

e)

die Schlachtkörperaufmachung(en), die bei der Zulassungsprüfung berücksichtigt wird (werden),

f)

eine Beschreibung der automatischen Klassifizierungstechnik und ihrer technischen Merkmale, insbesondere zur Sicherung des Geräts vor Manipulationen aller Art,

g)

die Namen der lizenzierten Sachverständigen, die der betreffende Mitgliedstaat als Mitglieder der Prüfergruppe für die Zulassungsprüfung benannt hat,

h)

den Namen des Koordinators der Zulassungsprüfung mit Nachweis seiner Fachkenntnis und Autonomie,

i)

Namen und Anschrift der von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung benannten unabhängigen Einrichtung.

TEIL C

Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Informationen über die Ergebnisse einer Zulassungsprüfung

a)

Eine Zusammenfassung der von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe und vom Koordinator während der Zulassungsprüfung unterzeichneten Einstufungsergebnisse,

b)

einen Bericht des Koordinators über die Durchführung der Zulassungsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien gemäß Teil A,

c)

eine quantitative Analyse der Ergebnisse der Zulassungsprüfung, durchgeführt nach einer von der Kommission zu genehmigenden Methode, mit Angabe der Einstufungsergebnisse der einzelnen Einstufungssachverständigen und der Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden. Die für die Analyse herangezogenen Daten sind in einem von der Kommission zu genehmigenden elektronischen Format zu übermitteln,

d)

Angaben über die Richtigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden gemäß den Bestimmungen von Teil A Nummer 3.


ANHANG V

Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 11

TEIL A

1.   BEDINGUNGEN UND MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG

Die Zulassungsprüfung muss Folgendes umfassen:

a)

Die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe von Schweineschlachtkörpern, die in einen Zerlegeversuch einbezogen werden.

Die Stichprobe muss für den betreffenden Schweinebestand repräsentativ sein und aus mindestens 120 Schlachtkörpern bestehen.

b)

Die Aufzeichnung von Messungen (Prädiktorvariablen) an der repräsentativen Stichprobe von Schweineschlachtkörpern.

Die Messungen zur Schätzung des Muskelfleischanteils werden in einem oder mehreren Schlachtbetrieben vorgenommen, welche die zuzulassende(n) Klassifizierungstechnik(en) anwenden.

c)

Einen Zerlegeversuch für die Bewertung des Referenzmuskelfleischanteils der Schweineschlachtkörper gemäß Teil A Nummer 2.

Der Versuch beinhaltet die Zerlegung der in der Stichprobe enthaltenen Schweineschlachtkörper in Fleisch, Fett und Knochen. Der Muskelfleischanteil eines Schweineschlachtkörpers entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers. Das Gesamtgewicht aller quergestreiften roten Muskeln wird bestimmt entweder durch

i)

Vollzerlegung des Schlachtkörpers gemäß Teil A Nummer 2.2 oder

ii)

Teilzerlegung des Schlachtkörpers gemäß Teil A Nummer 2.3 oder

iii)

eine Kombination aus Voll- und Teilzerlegung des Schlachtkörpers nach einem einzelstaatlichen Schnellverfahren, das auf statistisch abgesicherten Methoden beruht.

Die Vollzerlegung gemäß Ziffer i kann auch durch eine Bestimmung des Muskelfleischanteils mit einem Computertomographen (CT) ersetzt werden, sofern zufriedenstellende vergleichbare Zerlegungsergebnisse vorgelegt werden.

Wird eine Kombination nach einem einzelstaatlichen Schnellverfahren gemäß Ziffer iii angewandt, so kann die Zahl der Schlachtkörper für die Voll- oder Teilzerlegung auf 50 reduziert werden, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass eine mindestens gleich hohe Genauigkeit erzielt wird wie bei statistischen Standardmethoden mit 120 Schlachtkörpern.

d)

Die Berechnung einer Gleichung (Formel) für die zuzulassende Klassifizierungsmethode.

Eine Gleichung wird erstellt, um den Muskelfleischanteil der repräsentativen Stichprobe der Schlachtkörper anhand der an diesen Schlachtkörpern gemessenen Prädiktorvariablen zu schätzen.

Nach dieser Formel wird der Muskelfleischanteil jedes in den Zerlegeversuch einbezogenen Schlachtkörpers geschätzt.

e)

Die statistische Standardanalyse zur Bewertung des Ergebnisses des Zerlegeversuchs.

Der nach der betreffenden Klassifizierungsmethode geschätzte Muskelfleischanteil wird dem im Zerlegeversuch festgestellten Referenzmuskelfleischanteil gegenübergestellt.

f)

Die Einführung oder Änderung einer Gleichung für die Klassifizierungsmethode zur Berechnung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.

Nachdem die Kommission die Anwendung der Klassifizierungsmethoden zugelassen hat, wird die Gleichung in die Klassifizierungstechnik integriert.

Klassifizierungsmethoden werden nur zugelassen, wenn das quadratische Mittel des Vorhersagefehlers (RMSEP), das durch eine vollständige Kreuzvalidierung oder eine Testsetvaldierung bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 60 Schlachtkörpern berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.

Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.

2.   VERFAHREN FÜR DEN ZERLEGEVERSUCH ZUR BERECHNUNG DES REFERENZMUSKELFLEISCHANTEILS EINES SCHWEINESCHLACHTKÖRPERS

2.1.

Die Berechnung des Referenzwertmuskelfleischanteils stützt sich auf die Vollzerlegung einer linken Schlachtkörperhälfte nach dem Standardverfahren gemäß Teil 1 Buchstabe c.

2.2.

Bei einer Vollzerlegung wird der Referenzmuskelfleischanteil (YTD) wie folgt berechnet:

Formula

Das Gewicht des Muskelfleischs wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils vom Gesamtgewicht des Schlachtkörpers vor der Zerlegung. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, werden nicht zerlegt.

2.3.

Bei einer Teilzerlegung stützt sich die Berechnung des Referenzmuskelfleischanteils (YPD) auf die Zerlegung der vier wichtigsten Teilstücke (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) zuzüglich des Gewichts des Filets. Der Muskelfleischanteil bei der Teilzerlegung wird wie folgt berechnet:

Formula

Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten vier wichtigsten Teilstücken (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils der vier Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor der Zerlegung.

Der systematische Fehler zwischen Voll- und Teilzerlegung wird auf der Grundlage einer Teilstichprobe mit Vollzerlegung berichtigt.

2.4.

Der Muskelfleischanteil kann nach einem Analyseverfahren bestimmt werden, das auf dem Scannen der linken Schlachtkörperhälfte mit einem CT beruht. Ist dieses CT-Verfahren nicht hinsichtlich der Vollzerlegung von Schlachtkörpern kalibriert, so wird ein möglicher systematischer Fehler auf der Grundlage einer Teilstichprobe berichtigt, die nach der Referenzmethode vollständig zerlegt wird. Gescannt werden muss nur der Teil der linken Schlachtkörperhälfte, der Muskelfleisch gemäß der Definition der Vollzerlegungsmethode enthält; d. h. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, brauchen nicht gescannt zu werden.

2.5.

Die für eine Teilzerlegung oder für ein CT-Verfahren erforderliche Berichtigung des systematischen Fehlers beruht auf einer repräsentativen Teilstichprobe, die alle Kombinationen der Stichprobe in Bezug auf die zur Auswahl der Gesamtprobe verwendeten Schichtungsfaktoren wie Rasse, Geschlecht oder Fettgewebeanteil umfasst. Für die Berichtigung des systematischen Fehlers werden mindestens zehn Schlachtkörper ausgewählt.

Wenn der zu beprobende Schlachtschweinebestand dieselben Merkmale aufweist wie der Bestand, für den zuvor eine Berichtigung des systematischen Fehlers einer Teilzerlegung oder eines CT-Verfahrens vorgenommen wurde, ist keine zusätzliche Zollzerlegung erforderlich.

Wenn ein CT-Verfahren beschrieben wird und durch Messungen auf eine Vollzerlegung oder ein anderes CT-Verfahren, für das eine Berichtigung des systematischen Fehlers vorgenommen wurde, zurückgeführt werden kann, so ist keine zusätzliche Vollzerlegung erforderlich.

TEIL B

Informationen, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und anderen Mitgliedstaaten in Protokollen mitzuteilen hat

1.

Im ersten Protokollteil ist der Zerlegeversuch genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:

a)

Versuchszeitraum und die für das gesamte Zulassungsverfahren eingeplante Zeit,

b)

Anzahl und Anschrift der Schlachtbetriebe,

c)

Beschreibung der Schweinepopulation, auf welche das Bewertungsverfahren angewendet werden soll,

d)

Angabe der gewählten Zerlegungsmethode (Voll- oder Teilzerlegung),

e)

wird ein Computertomograph gemäß Teil A Teil 1 verwendet, Beschreibung des Verfahrens,

f)

Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren angewandten statistischen Methoden,

g)

Beschreibung des einzelstaatlichen Schnellverfahrens, falls angewandt,

h)

genaue Aufmachung der zu verwendenden Schlachtkörper.

2.

Im zweiten Protokollteil sind die Ergebnisse des Zerlegeversuchs genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:

a)

Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren angewandten statistischen Methoden,

b)

aufzustellende oder geänderte Gleichung,

c)

numerische und grafische Darstellung der Ergebnisse,

d)

eine Beschreibung des betreffenden Geräts/der betreffenden Geräte,

e)

Gewichtsgrenze für die nach der neuen Methode einzustufenden Schweine und andere Beschränkungen in Bezug auf die praktische Anwendung der Methode,

f)

die für die Analyse herangezogenen Daten sind in elektronischem Format zu übermitteln.


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

1.   Verordnung (EG) Nr. 1249/2008

Verordnung (EG) Nr. 1249/2008

Diese Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 1

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 4

Artikel 4

 

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b

 

Artikel 7

 

Artikel 1

Artikel 8

Artikel 9

 

Artikel 9

Artikel 10

 

Artikel 10

Artikel 12

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absatz 5

 

Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 12

 

Artikel 4

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 14 Absätze 1 und 2

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1

 

Artikel 7

Artikel 14 Absatz 2

 

Artikel 6

Artikel 15

 

Artikel 8

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 14

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 4

 

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe a

 

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 18

Artikel 18

 

Artikel 19

Artikel 25 Absätze 1 und 2

 

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

 

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a

 

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3

 

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

 

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5

 

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 24 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 2

 

Artikel 9

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

 

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 14 Absätze 2 und 3

 

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 19 und 25

 

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 3

 

Artikel 28

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 29

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 31

Artikel 9

 

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

 

Artikel 35

Artikel 21

 

Artikel 38

 

Artikel 16, 17 und 18

2.   Verordnung (EG) Nr. 315/2002

Verordnung (EG) Nr. 315/2002

Diese Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184

Artikel 2

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

 

3.   Verordnung (EU) Nr. 807/2013

Verordnung (EU) Nr. 807/2013

Diese Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 22

 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 22

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 23

 

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 12

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 20

 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 10

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 13 Absatz 1


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/100


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1183 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (2), insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 (3) und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) aufgehoben und ersetzt. In den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist ein breites Spektrum an Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt, der Kommission Informationen und Dokumente zu übermitteln. Mit den genannten Verordnungen wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Vorschriften sollten an die Stelle der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5) treten, die somit aufgehoben werden sollte.

(2)

Die Kommission hat sich verstärkt bemüht, IT-Systeme zu entwickeln, mit denen Dokumente und Verfahren elektronisch verwaltet werden können, und zwar sowohl intern als auch in den Beziehungen mit den für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene IT-Systeme entwickelt, durch die die geteilte Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährleistet werden soll.

(3)

In diesem Zusammenhang sollten in einem Rechtsrahmen gemeinsame Vorschriften für die Informationssysteme festgelegt werden, die zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten von den Mitgliedstaaten an die Kommission eingerichtet wurden.

(4)

Auch Art und Typ der gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 mitzuteilenden Informationen sollten festgelegt werden.

(5)

Ist es aufgrund einer Marktentwicklung erforderlich, Marktinformationen einzuholen, die über die in vorliegender Verordnung und der dazugehörigen Durchführungsverordnung festgelegten Informationen hinausgehen, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Informationen für eine begrenzte Zeit anzufordern.

(6)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Mitteilungssystems zu gewährleisten, sollten die Übermittlungsberechtigten innerhalb des Informationssystems stets identifizierbar sein. Für diese Identifizierung sollte eine zentrale Verbindungsstelle verantwortlich sein, die von jedem Mitgliedstaat zu benennen ist. Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Gewährung der Rechte auf Zugang zu den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

1.   Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Art und Typ der zu übermittelnden Informationen und die Rechte auf Zugang zu den Informationen und Informationssystemen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß den genannten Verordnungen und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten zur Verfügung gestellt werden.

2.   Die in dieser Verordnung festgelegten Mitteilungspflichten gelten für die Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 2

Art und Typ der mitzuteilenden Informationen

1.   Die Mitteilungspflicht schließt alle Informationen ein, die erforderlich sind, um Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu genügen oder um die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte anzuwenden oder um internationale, im Einklang mit dem AEUV geschlossene Übereinkünfte einzuhalten.

2.   Die Mitteilungspflicht umfasst quantitative Daten, die überwiegend aus Zahlen bestehen, und qualitative Daten, bei denen es sich hauptsächlich um Texte und Berichte handelt.

Artikel 3

Zusätzliche Informationen für die Verwaltung von Agrarmärkten

1.   Werden aufgrund einer Marktentwicklung zusätzliche Informationen innerhalb des Geltungsbereichs von Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (6) dringend benötigt, kann die Kommission die Übermittlung solcher zusätzlicher Informationen von den Mitgliedstaaten verlangen und die für die Meldung erforderlichen Formulare bereitstellen.

2.   Eine Aufforderung nach Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ab dem Datum der Aufforderung.

Artikel 4

Zentrale Verbindungsstelle und ihre Verantwortung

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Verbindungsstelle und teilen der Kommission alle relevanten Kontaktdaten mit.

2.   Die zentrale Verbindungsstelle ist im Zusammenhang mit dem Informationssystem für folgende Aufgaben verantwortlich:

a)

Gewährung der Zugangsrechte für Nutzer;

b)

Bestätigung der Identität der Nutzer, denen Zugangsrechte gewährt werden;

c)

Meldung der Nutzer, denen Rechte auf Zugang zum Informationssystem gewährt wurden, an die Kommission.

3.   Die Kommission aktiviert die Zugangsrechte von Nutzern auf der Grundlage der Meldungen, die die zentrale Verbindungsstelle gemäß Absatz 2 Buchstabe c vorgenommen hat.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/103


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1184 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben c, p, q, r, s und u und auf Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben c und d,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von diesbezüglichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzustellen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 (4), (EG) Nr. 1249/2008 (5) und (EU) Nr. 807/2013 (6) der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission (7) aufgehoben.

(2)

Zur Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Lieferanten sollte der Schlachtbetrieb, die Einstufungsstelle oder der qualifizierte Einstufer, der bzw. die die mindestens acht Monate alten Rinder, die Schweine oder die Schafe in Handelsklassen eingestuft hat, dem Lieferanten das Ergebnis der Einstufung der zur Schlachtung gelieferten Tiere mitteilen. Diese Mitteilung sollte Angaben wie das Einstufungsergebnis, das Schlachtkörpergewicht, die Schlachtkörperaufmachung und gegebenenfalls den Hinweis enthalten, dass die Einstufung nach einer automatischen Klassifizierungstechnik vorgenommen wurde.

(3)

Die Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen sollte durch regelmäßige Kontrollen vor Ort überprüft werden, die von Einrichtungen durchgeführt werden, welche von den kontrollierten Betrieben, den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern unabhängig sind. Die Bedingungen und Mindestanforderungen für diese Kontrollen sind festzulegen, einschließlich der Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen vor Ort sowie die Folgemaßnahmen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihren Erfordernissen mehr Flexibilität bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort zu geben, muss die Möglichkeit der Durchführung einer Risikobewertung vorgesehen werden.

(4)

Damit vergleichbare Marktpreise in der Union erhoben werden können, muss eine Referenzaufmachung von Schlachtkörpern festgelegt werden, welche das Gewicht und den korrekten Preis des Schlachtkörpers beeinflusst. Zur Anpassung der in einigen Mitgliedstaaten verwendeten Schlachtkörperaufmachungen an die Referenzaufmachung der Union sollten bestimmte Berichtigungsfaktoren festgesetzt werden.

(5)

Für den Zweck der Preisfeststellung sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet unterteilt wird, und wenn ja, in wie viele Regionen. Da das Vereinigte Königreich die Aufteilung seines Hoheitsgebiets in zwei Regionen beizubehalten beabsichtigt, empfiehlt es sich im Interesse der Transparenz vorzusehen, dass die Preisfeststellung für das Vereinigte Königreich sich auf zwei Regionen, nämlich Großbritannien und Nordirland, beziehen sollte.

(6)

Um zu gewährleisten, dass die Preise für Schlachtkörper und lebende Tiere für die Erzeugung der Mitgliedstaaten im Rind-, Schweine- und Schaffleischsektor repräsentativ sind, müssen die Kategorien, Klassen und Typen festgelegt sowie die Kriterien aufgestellt werden, anhand deren bestimmt wird, für welche Unternehmen oder Personen die Preisfeststellung obligatorisch sein sollte.

(7)

Die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung der durchschnittlichen Wochenpreise anzuwendende praktische Methode ist festzulegen. Die Meldung dieser Preise und die entsprechenden Mitteilungen an die Kommission sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (8) erfolgen, mit Ausnahme der Mitteilungen, die für die Durchführung von Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für eine vollständige Übersicht über den Fleischmarkt dienen.

(8)

Um eine einheitliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen zu gewährleisten, sollte vorgeschrieben werden, dass ein Kontrollausschuss der Union, der sich aus Sachverständigen der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt, Inspektionen vor Ort durchführt. Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Zusammensetzung und Tätigkeit dieses Ausschusses festgelegt werden.

(9)

Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINSTUFUNG VON SCHLACHTKÖRPERN UND KONTROLLEN VOR ORT

Artikel 1

Mitteilung der Einstufungsergebnisse

(1)   Die Schlachtbetriebe, die Einstufungsstellen oder die qualifizierten Einstufer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182, welche die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen, teilen dem Lieferanten des Tieres die Einstufungsergebnisse mit. Diese entweder in Papierform oder elektronisch übermittelte Mitteilung enthält zu jedem Schlachtkörper folgende Angaben:

a)

die Einstufungsergebnisse in Form der in Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Buchstaben und Zahlen;

b)

das gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bestimmte Schlachtkörpergewicht mit der Angabe, ob es sich um das Warm- oder das Kaltgewicht handelt;

c)

die Aufmachung der hängenden Schlachtkörper zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung. Die Angabe der Schlachtkörperaufmachung ist nicht obligatorisch, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet oder in einer Region des betreffenden Mitgliedstaats nur eine Aufmachung zulässig ist;

d)

gegebenenfalls die Angabe, ob der Schlachtkörper nach einer automatischen Klassifizierungstechnik eingestuft wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Unterklassen umfasst, wenn diese Angaben vorliegen.

Artikel 2

Kontrollen vor Ort

(1)   In allen Schlachtbetrieben, welche die obligatorische Schlachtkörpereinstufung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen, werden Kontrollen vor Ort durchgeführt.

(2)   Die Leistung der qualifizierten Einstufer und der angewandten Klassifizierungsmethoden sowie die Einstufung, Aufmachung und Kennzeichnung der Schlachtkörper in den Schlachtbetrieben gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II, III und V, Teil B Abschnitte II und V sowie Teil C Abschnitte II, III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden vor Ort ohne Vorankündigung durch eine von den Schlachtbetrieben, den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern unabhängige Einrichtung kontrolliert.

Die Anforderung der Unabhängigkeit von den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern entfällt, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats selbst diese Kontrollen durchführt.

(3)   Untersteht die für Kontrollen vor Ort verantwortliche Stelle keiner zuständigen Behörde, so überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich in Form einer physischen Überwachung nach denselben Kriterien, ob die Kontrollen vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Artikel 3

Mindestanforderungen an die Kontrollen vor Ort

(1)   Wird in einem Mitgliedstaat eine Risikobewertung durchgeführt, um die Mindestanforderungen an Kontrollen vor Ort festzulegen, so sind die Häufigkeit dieser Kontrollen und die Mindestzahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper auf der Grundlage dieser Risikobewertung festzusetzen, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachtbetrieben geschlachteten Tiere und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen vor Ort in diesen Schlachtbetrieben Rechnung getragen wird.

(2)   Wird in einem Mitgliedstaat keine Risikobewertung durchgeführt, so werden die Kontrollen vor Ort wie folgt vorgenommen:

a)

In allen Schlachtbetrieben, die im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten, mindestens zweimal alle drei Monate. Jede Kontrolle vor Ort muss sich auf mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, auf alle Schlachtkörper beziehen,

b)

in allen Schlachtbetrieben, die im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine pro Woche schlachten, mindestens zweimal alle drei Monate;

c)

die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der Kontrollen vor Ort und die Mindestzahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper für Schlachtbetriebe fest, die

i)

im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten,

ii)

im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten,

iii)

Schlachtkörper von Schafen einstufen.

(3)   Bei den Kontrollen vor Ort wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Kategorie der Rinder- und Schafschlachtkörper,

b)

Einstufung, Wiegen und Kennzeichnung der Schlachtkörper,

c)

die kontinuierliche Messgenauigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe anhand eines Punkte- und Grenzwertsystems, mit dem die Messgenauigkeit der Klassifizierungsmethode bestimmt wird,

d)

die Schlachtkörperaufmachung,

e)

gegebenenfalls der tägliche Funktionstest sowie alle anderen technischen Aspekte der Klassifizierungsmethoden,

f)

die täglichen Kontrollberichte gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.

Artikel 4

Berichte und Entzug von Lizenzen und Zulassungen

(1)   Die zuständige Behörde verfasst Berichte über die Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 2 und bewahrt sie auf.

(2)   Wird bei den Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 2 festgestellt, dass eine erhebliche Anzahl falscher Einstufungen, Aufmachungen oder Kennzeichnungen vorliegt oder dass die automatische Klassifizierungstechnik nicht vorschriftsmäßig angewandt wird, so können die Lizenzen der qualifizierten Einstufer oder die Zulassungen für die automatische Klassifizierungstechnik gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 entzogen werden. Im Falle eines Fehlers bei der Kategorie, der Fleischigkeits- oder der Fettgewebeklasse kann die für die Kontrollen vor Ort zuständige Stelle den Betreiber auffordern, dies in der Kennzeichnung des Schlachtkörpers und in den betreffenden Dokumenten zu berichtigen.

KAPITEL II

FESTSTELLUNG UND MELDUNG VON MARKTPREISEN FÜR SCHLACHTKÖRPER UND LEBENDE TIERE

Artikel 5

Schlachtkörperaufmachung

(1)   Weicht die Aufmachung des hängenden Schlachtkörpers zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung von den Vorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ab, so wird das Warmgewicht des Schlachtkörpers durch Anwendung von Berichtigungsfaktoren angepasst.

Die Berichtigungsfaktoren für Schlachtkörper von Schweinen, weniger als acht Monate alten Rindern und von Schafen werden von den Mitgliedstaaten festgesetzt.

Die Berichtigungsfaktoren für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Ergeben sich für das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die gleichen Anpassungen nach Absatz 1, so können sie auf einzelstaatlicher Ebene berechnet werden. Sind sie von Schlachtbetrieb zu Schlachtbetrieb unterschiedlich, so werden sie jeweils auf Ebene des Schlachtbetriebs berechnet.

Artikel 6

Gebietsunterteilung für die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper

Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet als eine Region zählen oder in mehrere Regionen unterteilt werden soll. Diese Entscheidung wird auf der Grundlage folgender Kriterien getroffen:

a)

Größe des Hoheitsgebiets,

b)

Bestehen von Verwaltungsebenen,

c)

geografische Preisunterschiede.

Das Vereinigte Königreich wird für die Zwecke der Feststellung der Marktpreise von Rinderschlachtkörpern mindestens in die zwei Regionen Großbritannien und Nordirland unterteilt, die ihrerseits wiederum nach den Kriterien in Absatz 1 unterteilt werden können.

Artikel 7

Klassen für die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Rindern

Die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata der Union gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstreckt sich auf die in Anhang IV Teil A Abschnitt II genannten Kategorien und auf die folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen:

a)

Schlachtkörper von 8 bis höchstens 12 Monate alten Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3,

b)

Schlachtkörper von 12 bis höchstens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3,

c)

Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: R3,

d)

Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, U4, R3, R4, O3, O4,

e)

Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben: R3, R4, O2, O3, O4, P2, P3,

f)

Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren: U2, U3, U4, R2, R3, R4, O2, O3, O4.

Artikel 8

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Rindern

(1)   Der zu meldende Marktpreis für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 wird festgestellt durch

a)

die Betreiber von Schlachtbetrieben, in denen jährlich mindestens 20 000 mindestens acht Monate alte Rinder geschlachtet werden,

b)

die Betreiber von Schlachtbetrieben, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und in denen jährlich weniger als 20 000 mindestens acht Monate alte Rinder geschlachtet werden,

c)

natürliche oder juristische Personen, die jährlich mindestens 10 000 mindestens acht Monate alte Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen, und

d)

natürliche oder juristische Personen, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und die jährlich weniger als 10 000 mindestens acht Monate alte Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die Preisfeststellung in ihrem Hoheitsgebiet mindestens bezieht auf

a)

25 % der Schlachtungen in den Regionen, auf die insgesamt mindestens 75 % der Gesamtschlachtungen in dem Mitgliedstaat entfallen, und

b)

30 % der mindestens acht Monate alten Rinder, die in diesem Mitgliedstaat geschlachtet werden.

(3)   Die gemäß Absatz 1 festgestellten Preise beziehen sich auf mindestens acht Monate alte Rinder, die im Bezugszeitraum geschlachtet wurden, und basieren auf dem Kaltgewicht des Schlachtkörpers gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.

(4)   Bei den Preisfeststellungen für die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Klassen ist das jeweilige durchschnittliche Schlachtkörpergewicht anzugeben; außerdem ist anzugeben, ob die Preise durch Anwendung der in Artikel 5 genannten Faktoren angepasst wurden.

Artikel 9

Klassen und Gewichte für die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen

Die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata der Union gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht sich auf die folgenden Gewichtsklassen:

a)

Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis höchstens 120 kg: S, E,

b)

Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis höchstens 180 kg: R.

Artikel 10

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen und weniger als acht Monate alten Rindern

Die zu meldenden Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen und weniger als acht Monate alten Rindern gemäß den Artikeln 14 bzw. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat, von den Betreibern von Schlachtbetrieben oder von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Tiere schlachten lassen und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Artikel 11

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen

Die zu meldenden Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat, von den Betreibern von Schlachtbetrieben oder von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Tiere schlachten lassen und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Die Marktpreise werden für die folgenden Gewichtskategorien festgestellt:

a)

Schlachtkörper leichter Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 13 kg,

b)

Schlachtkörper schwerer Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von mindestens 13 kg.

Artikel 12

Feststellung der Marktpreise für lebende Tiere

Die zu meldenden Marktpreise für jeden Typ männlicher Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, von Jungrindern und von Ferkeln mit etwa 25 kg Lebendgewicht gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat oder von natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen Tieren handeln und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Artikel 13

Berechnung der wöchentlichen Preise für Schlachtkörper und lebende Tiere

(1)   Gibt es keine Preisfeststellung auf repräsentativen Märkten oder durch Betreiber von Schlachtbetrieben oder durch die in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch in der betreffenden Region einen Ausschuss zur Feststellung der Preise für diese Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern von mindestens acht Monate alten Rindern und deren Schlachtkörpern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat die von diesem Ausschuss festgesetzten Preise für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.

(2)   Machen Pauschalkäufe mehr als 35 % der Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in einem Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat Kriterien zum Ausschluss bestimmter Lieferungen von der Berechnung der Preise aufstellen, wenn diese Lieferungen die Preise unverhältnismäßig stark beeinflussen.

Machen Pauschalkäufe jedoch weniger als 35 % der Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in einem Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die auf diese Käufe angewendeten Preise bei den Preisberechnungen unberücksichtigt zu lassen.

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen berechnet die zuständige Behörde für jede Klasse einen repräsentativen einzelstaatlichen Preis unter Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14

Meldung von Marktpreisen an die zuständige Behörde

Die gemäß den Artikeln 7 bis 12 zwischen Montag und Sonntag einer jeden Woche festgestellten Preise werden

a)

der zuständigen Behörde vom Betreiber des Schlachtbetriebs oder der natürlichen oder juristischen Person gemäß den Artikeln 8, 10, 11 und 12 innerhalb der vom Mitgliedstaat gesetzten Frist in Papierform oder auf elektronischem Weg übermittelt oder

b)

nach Wahl des Mitgliedstaats seiner zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb oder in den Betriebsstätten der in den Artikeln 8, 10, 11 und 12 genannten natürlichen oder juristischen Person zur Kenntnis gebracht.

Artikel 15

Meldung von Marktpreisen und Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Meldung der Marktpreise und die Übermittlung der Mitteilungen gemäß den Artikeln 13 bzw. 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfolgen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185, mit Ausnahme der in Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 genannten Mitteilungen.

(2)   Die Preise beziehen sich auf den Zeitraum von Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der sie mitgeteilt werden.

KAPITEL III

KONTROLLAUSSCHUSS DER UNION UND KONTROLLEN VOR ORT

Artikel 16

Unionskontrollausschuss

(1)   Der Unionskontrollausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) hat die Aufgabe, vor Ort Folgendes zu kontrollieren:

a)

die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,

b)

die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata,

c)

die Einstufung, Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor.

(2)   Der Ausschuss besteht höchstens aus

a)

drei Sachverständigen der Kommission, von denen einer im Ausschuss den Vorsitz führt,

b)

einem Sachverständigen des betreffenden Mitgliedstaats,

c)

acht Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Qualifikation, vor allem auf den Gebieten der Einstufung von Schlachtkörpern und der Feststellung von Marktpreisen sowie der besonderen Art der durchzuführenden Arbeiten.

Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Ausschussmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

(3)   Die Kommission trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der Ausschussmitglieder in Zusammenhang mit den Kontrollen vor Ort nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

Artikel 17

Kontrollen vor Ort

(1)   Die Kontrollen vor Ort finden in den Schlachtbetrieben, auf Fleischmärkten, in Interventionszentren, in Preisnotierungszentren und den zentralen oder regionalen Dienststellen statt, die zuständig sind für

a)

die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,

b)

die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata,

c)

die Einstufung, Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor.

(2)   Die Kontrollen vor Ort werden in regelmäßiger Folge in den Mitgliedstaaten durchgeführt, und ihre Frequenz richtet sich insbesondere nach der relativen Bedeutung der Rind-, Schweine- und Schaffleischerzeugung in den besuchten Mitgliedstaaten oder den bei der Anwendung der Handelsklassenschemata und bei der Meldung der Marktpreise auftretenden Unregelmäßigkeiten.

Vertreter des besuchten Mitgliedstaats dürfen an den Kontrollen vor Ort teilnehmen.

Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollen vor Ort in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Anforderungen der Kommission aus. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens 60 Tage vor den Kontrollen vor Ort den Entwurf des Programms für die geplanten Kontrollen. Die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jeder Kontrolle vor Ort über Änderungen des Programms und dessen Ablauf.

Artikel 18

Berichte

Am Ende jedes Besuchs treten die Ausschussmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Mitglieder des Ausschusses ziehen aus der Kontrolle vor Ort Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten:

a)

Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,

b)

Feststellung der Marktpreise nach diesen Handelsklassenschemata.

Der Ausschussvorsitz erstellt einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vor Ort unter Einbeziehung der in Unterabsatz 1 genannten Schlussfolgerungen. Der Bericht wird dem kontrollierten Mitgliedstaat schnellstmöglich und den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.

Werden in einem Mitgliedstaat Kontrollen vor Ort gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt, so übermittelt die Kommission der jeweils zuständigen Behörde einen Berichtsentwurf zwecks Abgabe von Bemerkungen, berücksichtigt diese Bemerkungen bei der Abfassung des Abschlussberichts und veröffentlicht sie zusammen mit dem Abschlussbericht.

Werden in dem Bericht über die Kontrollen vor Ort Mängel in den verschiedenen kontrollierten Tätigkeitsbereichen festgestellt oder Empfehlungen für eine Verbesserung der Tätigkeit abgegeben, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts über alle geplanten oder vorgenommenen Änderungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 47).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (siehe Seite 74 dieses Amtsblatts).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Berichtigungsfaktoren für mindestens acht Monate alte Rinder gemäß Artikel 5 Absatz 1 als abzuziehender oder zu addierender Prozentsatz des Schlachtkörpergewichts

Prozentsatz

Minus

Plus

Fettgewebeklassen

1-2

3

4-5

1

2

3

4

5

Nieren

– 0,4

 

Nierenfettgewebe

– 1,75

– 2,5

– 3,5

 

Beckenfettgewebe

– 0,5

 

Leber

– 2,5

 

Saumfleisch

– 0,4

 

Nierenzapfen

– 0,4

 

Schwanz

– 0,4

 

Rückenmark

– 0,05

 

Euterfett

– 1,0

 

Hoden

– 0,3

 

Sackfett

– 0,5

 

Oberschalenkranzfett

– 0,3

 

Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett)

– 0,3

 

Entfernung des Fettgewebes

 

0

0

+ 2

+ 3

+ 4

Entfernung von Unterbrustfettgewebe, sodass eine Fettschicht bleibt (das Muskelgewebe darf nicht freiliegen)

 

0

+ 0,2

+ 0,2

+ 0,3

+ 0,4

Entfernung des unmittelbar am Sackfett anliegenden Fetts der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung

 

0

+ 0,3

+ 0,4

+ 0,5

+ 0,6


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/113


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1185 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf die Artikel 126 und 151 und Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 (3) bzw. (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte enthalten eine Vielzahl von Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission. Mit diesen Verordnungen wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Durch diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (6) aufgehoben wird, ersetzt werden.

(2)

Es sollten das Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183, sowie Ausnahmen von diesem Übermittlungsverfahren festgelegt werden.

(3)

Damit Dokumente für die Zwecke der Kommission als gültig anerkannt werden, muss es möglich sein, die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer zu garantieren.

(4)

Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden, die in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 (8) und (EG) Nr. 1049/2001 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegt sind, und es sollten weitere Bestimmungen festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten Leitlinien vorzugeben.

(5)

Es ist wichtig, dass die mitgeteilten Informationen von Relevanz für den betreffenden Markt, richtig und vollständig sind, und die Mitgliedstaaten sollten Vorkehrungen treffen, um dies sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die vorgeschriebenen Angaben innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln.

(6)

Im Interesse der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat keine Mitteilung übermittelt hat, dies von der Kommission als Mitteilung ohne Angaben des betreffenden Mitgliedstaats ausgelegt werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche den Markt betreffende Informationen übermitteln, die über das hinausgehen, was in dieser Verordnung vorgeschrieben ist. Die Kommission stellt über das Informationssystem das notwendige Formular für die Übermittlung dieser Informationen zur Verfügung.

(8)

Für die Überwachung, Analyse und Steuerung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Informationen über die Preise der Erzeugnisse sowie Produktions- und Marktdaten erforderlich. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung dieser Informationen festzulegen.

(9)

Zur Vereinfachung und Verbesserung des Zugangs zu den Vorschriften über Mitteilungspflichten sollten in diese Verordnung die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Angaben über die Agrarmärkte übernommen werden, insbesondere Preise, Produktions- und Bilanzdaten, die derzeit in den Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 (11), (EG) Nr. 546/2003 (12), (EG) Nr. 1709/2003 (13), (EG) Nr. 2336/2003 (14), (EG) Nr. 2095/2005 (15), (EG) Nr. 952/2006 (16), (EG) Nr. 1557/2006 (17), (EG) Nr. 589/2008 (18), (EG) Nr. 826/2008 (19), (EG) Nr. 1249/2008 (20), (EG) Nr. 436/2009 (21), (EU) Nr. 1272/2009 (22) und (EU) Nr. 479/2010 (23) der Kommission und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 (24), (EU) Nr. 1288/2011 (25), (EU) Nr. 1333/2011 (26) und (EU) Nr. 807/2013 (27) der Kommission festgelegt sind. Diese Mitteilungspflichten sollten aufgrund der bisherigen Erfahrung und im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik aktualisiert werden.

(10)

Um ein vollständiges Bild der gemeldeten Preisangaben zu erhalten und die Entwicklungen verfolgen zu können, ist vorzuschreiben, dass jede Preisreihe definiert ist.

(11)

Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, geben Preisinformationen in ihrer Landeswährung an.

(12)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (28) ist die Union — wie in Absatz 4 des WTO-Dokuments G/AG/2 vom 30. Juni 1995 und im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15)/45-WT/L/980) näher ausgeführt — zu bestimmten Mitteilungen an die Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet. Um diesen Anforderungen zu genügen, benötigt die Union bestimmte Informationen der Mitgliedstaaten, insbesondere Informationen über die interne Stützung und den Ausfuhrwettbewerb. Daher sollten Vorschriften über die Mitteilungen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck an die Kommission zu richten sind.

(13)

Die Bestimmungen über die Mitteilungen im Zuckersektor sollten ab dem 1. Oktober 2017 gelten, um für einen reibungslosen Übergang nach dem Auslaufen der Quotenregelung zu sorgen.

(14)

Die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 952/2006, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1249/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EU) Nr. 1272/2009, (EU) Nr. 479/2010 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011, (EU) Nr. 1333/2011 und (EU) Nr. 807/2013 sollten daher entsprechend geändert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 546/2003, (EG) Nr. 1709/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 2095/2005 und (EG) Nr. 1557/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011 sollten aufgehoben werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GRUNDSÄTZE UND ANFORDERUNGEN DES INFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 1

Informationssystem der Kommission und Mitteilungsverfahren

(1)   Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt

a)

gemäß den für das Informationssystem festgelegten Verfahren,

b)

im Einklang mit den von der zentralen Verbindungsstelle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 gewährten Zugangsrechten und

c)

anhand der den Nutzern im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulare.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen,

a)

wenn die Kommission die IT-Mittel für eine spezifische Mitteilungspflicht nicht zur Verfügung gestellt hat;

b)

wenn im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände es dem Mitgliedstaat nicht möglich ist, das Informationssystem gemäß Absatz 1 zu nutzen.

Artikel 2

Langfristige Integrität und Lesbarkeit

Das von der Kommission zur Verfügung gestellte Informationssystem ist so konzipiert, dass die Integrität der übermittelten und gespeicherten Dokumente geschützt ist. Es gewährleistet insbesondere Folgendes:

a)

Es ermöglicht es, jeden Nutzer eindeutig zu identifizieren, und umfasst wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Dokumenten, Dateien und Metadaten;

b)

es ist mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz vor etwaigen Cyberangriffen ausgestattet;

c)

es verhindert unbefugte Änderungen und umfasst Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob ein Dokument im Laufe der Zeit verändert wurde;

d)

es gibt für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;

e)

es bewahrt die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen im Einklang mit Buchstabe b auf;

f)

es bietet zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Dokumente während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;

g)

es umfasst eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems; diese Dokumentation muss den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein.

Artikel 3

Authentizität von Dokumenten

Die Authentizität eines anhand eines Informationssystems gemäß dieser Verordnung übermittelten oder gespeicherten Dokuments ist dann gegeben, wenn die Person, die das Dokument abgesandt hat, hinreichend identifiziert ist und das Dokument im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und übermittelt wurde.

Artikel 4

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern übermittelten Daten zu schützen.

(3)   Stammen die an die Kommission übermittelten Informationen von weniger als drei Marktteilnehmern oder machen die von einem Marktteilnehmer stammenden Informationen mehr als 70 % der Menge solcher übermittelten Informationen aus, so weist der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hin.

(4)   Die Informationen werden von der Kommission so veröffentlicht, dass einzelne Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können. Sollte ein solches Risiko bestehen, veröffentlicht die Kommission die Informationen nur in aggregierter Form.

Artikel 5

Standardmitteilung

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat („Mitteilung ohne Angaben“), dass der Mitgliedstaat der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:

a)

im Fall von quantitativen Informationen einen Nullwert;

b)

im Fall von qualitativen Informationen „nichts zu melden“.

KAPITEL II

MITTEILUNGEN ÜBER PREISE, PRODUKTION UND MARKTDATEN SOWIE AUFGRUND INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN

ABSCHNITT 1

Mitteilungen über Preise, Produktion und Marktdaten

Artikel 6

Mitteilung über die Preise, die Produktion und die Marktlage

Die Übermittlung von Informationen über die Preise, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit den Anhängen I und II.

Die Übermittlung von Informationen über die Produktion und die Märkte, die aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 vorgeschrieben ist, erfolgt im Einklang mit Anhang III.

Artikel 7

Integrität von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen für den betreffenden Markt relevant, richtig und vollständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten quantitativen Daten kohärente statistische Reihen bilden. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen nicht relevant, richtig und vollständig sein könnten, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Informationen innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln. Die Marktteilnehmer liefern den Mitgliedstaaten die Informationen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 8

Zusätzliche Informationen

Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im System zur Verfügung gestellten Formulars.

Artikel 9

Preisbildung

(1)   Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preismitteilung geben die Mitgliedstaaten die Quelle und die Methode an, nach der die Preise ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission das Recht hat, die von ihnen übermittelten Daten vorbehaltlich des Artikels 4 zu veröffentlichen.

Artikel 10

Mitteilung der Preise in Landeswährung

Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.

Artikel 11

Wöchentliche Preisüberwachung

Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.

Artikel 12

Nichtwöchentliche Preisinformationen und Produktionsüberwachung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen

a)

die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung, und

b)

die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

ABSCHNITT 2

Aufgrund Internationaler Vereinbarungen erforderliche Mitteilungen

Artikel 13

WTO-Daten über interne Stützung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres Angaben über die nationalen Haushaltsausgaben, einschließlich der Einnahmenverzichte, für die internen Stützungsmaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern für das vorangegangene Haushaltsjahr der Union. Die Mitteilung enthält Daten zu Maßnahmen, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, und umfasst die Finanzierungskomponenten sowohl seitens des Mitgliedstaats als auch der Union. Die Mitteilung betrifft keine Maßnahmen, die vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

(2)   Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im WTO-Dokument G/AG/2 über interne Stützung festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.

Artikel 14

WTO-Daten über Ausfuhrwettbewerb

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 28. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die folgenden von ihnen getroffenen Maßnahmen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs mit:

a)

Exportfinanzierungshilfen (Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme);

b)

internationale Nahrungsmittelhilfe;

c)

Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über Ausfuhrwettbewerb festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Änderungen mehrerer Verordnungen und Übergangsbestimmungen

1.   Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 315/2002 wird gestrichen.

2.   Die Artikel 12, 13, 14, 14a, 15a, 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 gestrichen. Diese Bestimmungen gelten weiterhin für noch ausstehende Mitteilungen in Bezug auf die Zuckerquotenregelung.

3.   Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird gestrichen.

4.   Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wird gestrichen.

5.   Artikel 16 Absatz 8, Artikel 17, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 werden gestrichen.

6.   Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird gestrichen mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Absatz 2, die bis zum 31. Juli 2017 gelten.

7.   Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 werden gestrichen.

8.   Die Artikel 1a, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 werden gestrichen.

9.   Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird gestrichen.

10.   Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 wird gestrichen.

11.   Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 werden gestrichen.

Artikel 16

Aufhebung

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

Verordnung (EG) Nr. 546/2003;

Verordnung (EG) Nr. 1709/2003;

Verordnung (EG) Nr. 2336/2003;

Verordnung (EG) Nr. 2095/2005;

Verordnung (EG) Nr. 1557/2006;

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang II Nummer 1 und Anhang III Nummer 2 gelten ab dem 1. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (siehe Seite 100 dieses Amtsblatts).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(10)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 47).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 546/2003 der Kommission vom 27. März 2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor (ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 12).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 der Kommission vom 26. September 2003 über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Reis (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 92).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor (ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 6).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 18).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 26).

(24)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(25)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Mitteilung der Großhandelspreise für Bananen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 42).

(26)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union (ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5).

(28)  Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen über die Landwirtschaft (WTO-GATT 1994) WTO-„GATT 1994“ (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22).


ANHANG I

Anforderungen in Bezug auf die wöchentlichen Preismitteilungen gemäß Artikel 11

1.   Getreide

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

2.   Reis

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für jede als für den Unionsmarkt relevant erachtete Reissorte, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Reis erzeugende Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Bei den Preisen sind insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort und die Vermarktungsstufe des jeweiligen Erzeugnisses anzugeben.

3.   Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung: die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten registrierten Durchschnittspreise und die nationalen Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 20 000 Tonnen Olivenöl erzeugen.

Sonstiges: Die Preise beziehen sich auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Auf die repräsentativen Märkte entfallen mindestens 70 % der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses.

4.   Obst und Gemüse

Gegenstand der Mitteilung: ein einziger gewichteter Durchschnittspreis für die in Anhang XV Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführten Typen und Sorten von Obst und Gemüse, die die allgemeine Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der genannten Verordnung erfüllen, bzw. für Erzeugnisse der Klasse I, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm fallen, ausgedrückt je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: sofern entsprechende Angaben vorliegen, die Mitgliedstaaten gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

5.   Bananen

Gegenstand der Mitteilung: die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, die pro Kalenderjahr mehr als 50 000 Tonnen reife Bananen in Verkehr bringen.

Sonstiges: Die Mitteilung der Preise erfolgt aufgeschlüsselt nach Gruppen von Ursprungsländern.

6.   Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper und bestimmte lebende Rinder, Kälber und Ferkel hinsichtlich der Einstufung von Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörpern und der Meldung der Marktpreise im Einklang mit den Unionsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats keine ausreichende Anzahl Schlachtkörper oder lebende Tiere zu melden ist, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, für den betreffenden Zeitraum die Feststellung der Preise für diese Schlachtkörper oder lebenden Tiere auszusetzen, und teilt der Kommission die Gründe für seinen Beschluss mit.

7.   Milch und Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für Molkenpulver, Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Butter und Industriekäse, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, deren nationale Erzeugung 2 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht, oder im Fall von Industriekäse, wenn diese Käsesorten 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise, zu denen die Erzeugnisse dem Hersteller abgekauft wurden, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.), und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

8.   Eier

Gegenstand der Mitteilung: Großhandelspreis für Eier der Klasse A aus Käfighaltung (Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise für Erzeugnisse bei den Packstellen. Wenn die Käfighaltung nicht länger repräsentativ ist, teilt der betreffende Mitgliedstaat den Großhandelspreis für Eier der Klasse A von Legehennen in Bodenhaltung, ausgedrückt je 100 kg, mit.

9.   Geflügelfleisch

Gegenstand der Mitteilung: Durchschnittlicher Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“), ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die bei den Schlachthöfen oder auf repräsentativen Märkten festgestellten Preise. Wenn eine andere Herrichtungsform der Hühner oder bestimmte Teile davon im Hinblick auf die Marktstruktur eines Mitgliedstaats wichtig sind, kann der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zum durchschnittlichen Großhandelspreis für ganze Hühner der Klasse A („Hühner 65 %“) den Großhandelspreis für eine andere Herrichtungsform oder Teile von Hühnern der Klasse A mitteilen, unter Angabe der Herrichtungsform oder der Teile, auf die sich der Preis bezieht, ausgedrückt je 100 kg.


ANHANG II

Anforderungen in Bezug auf nichtwöchentliche Preismitteilungen gemäß Artikel 12 Buchstabe a

1.   Zucker

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Die gewichteten Durchschnittswerte der folgenden Zuckerpreise, ausgedrückt je Tonne Zucker, sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die gewichteten Standardabweichungen:

i)

für den Vormonat den Verkaufspreis;

ii)

für den laufenden Monat den voraussichtlichen Verkaufspreis gemäß laufender Verträge oder sonstiger Geschäftsabschlüsse.

b)

Der gewichtete Durchschnittspreis für Zuckerrüben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, ausgedrückt je Tonne Zuckerrüben, sowie die entsprechenden Gesamtmengen.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)

für die Zuckerpreise: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker aus Zuckerrüben oder aus Rohzucker gewonnen werden;

b)

für die Zuckerrübenpreise: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerrüben erzeugt werden.

Mitteilungsfrist:

a)

für die Zuckerpreise: bis zum Ende jedes Monats;

b)

für die Zuckerrübenpreise: bis zum 30. Juni jedes Jahres.

Sonstiges:

Die Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt und beziehen sich auf:

a)

die Preise ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang III Teil B Nummer II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Zuckerherstellern und Raffinerien;

b)

den Preis für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang III Teil B Nummer I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den die Zuckerhersteller an die Erzeuger zahlen. Die Zuckerrüben werden demselben Wirtschaftsjahr zugewiesen wie der aus ihnen gewonnene Zucker.

2.   Flachsfasern

Gegenstand der Mitteilung: für den vorangegangenen Monat die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für lange Flachsfasern festgestellten durchschnittlichen Preise ab Fabrik, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

3.   Wein

Gegenstand der Mitteilung: in Bezug auf die Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a)

eine Übersicht über die Preise für den Vormonat, ausgedrückt je Hektoliter Wein, mit Angabe der betreffenden Mengen; oder

b)

bis zum 31. Juli 2017 die öffentlichen Informationsquellen, die für die Preisfeststellung als verlässlich gelten.

Betroffene Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Union überstieg.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb. Für die Angaben gemäß den Buchstaben a und b nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten eine Auswahl der acht repräsentativsten zu überwachenden Märkte vor, von denen mindestens zwei Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe betreffen.

4.   Milch und Milcherzeugnisse

a)   Milch

Gegenstand der Mitteilung: die Preise für Rohmilch und der geschätzte Preis für Lieferungen im laufenden Monat, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses und bezogen auf den tatsächlichen Fett- und Proteingehalt.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um den Preis, der von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Erstankäufern gezahlt wird.

b)   Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für anderen Käse als Industriekäse gemäß Anhang I Nummer 7, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten für die Käsesorten, die für ihren nationalen Markt relevant sind.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Es handelt sich um die Preise, zu denen der Käse dem Hersteller abgekauft wurde, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.) und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.


ANHANG III

Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Produktions- und Marktinformationen gemäß Artikel 12 Buchstabe b

1.   Reis

Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

a)

Anbaufläche, Ertrag und Erzeugung von Rohreis im Erntejahr und Verarbeitungsausbeute;

b)

die Reisbestände (in Äquivalent geschliffener Reis) der Erzeuger und Reismühlen am 31. August jedes Jahres, aufgeschlüsselt nach in der Europäischen Union erzeugtem Reis und eingeführtem Reis.

Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)

für die Erzeugung von Rohreis (Paddy-Reis): alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten;

b)

für die Reisbestände: alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

2.   Zucker

A.   Zuckerrübenanbaufläche

Gegenstand der Mitteilung: die Zuckerrübenanbaufläche im laufenden Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung für das folgende Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Mai jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1 000 ha im betreffenden Jahr.

Sonstiges: Die Zahlen sind ausgedrückt in Hektar und aufgeschlüsselt nach den Flächen, die für die Erzeugung von Zucker bestimmt sind, und den Flächen, die für die Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

B.   Erzeugung von Zucker und Bioethanol

Gegenstand der Mitteilung: die Erzeugung von Zucker und Bioethanol jedes Unternehmens für das vorangegangene Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung der Zuckererzeugung jedes Unternehmens für das laufende Wirtschaftsjahr.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für die Erzeugung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und bis zum 31. März (für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique bis zum 30. Juni) jedes Jahres für die Erzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10 000 Tonnen Zucker erzeugt werden.

Sonstiges:

a)

Als „Zuckererzeugung“ gilt die in Tonnen Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von

i)

Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;

ii)

Rohzucker nach Maßgabe seines gemäß Anhang III Buchstabe B Nummer III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Rendementwertes;

iii)

Invertzucker nach Gewicht;

iv)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker oder auf der Grundlage des tatsächlichen Ertrags;

v)

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind, abhängig vom Zuckergehalt.

b)

Die Zuckererzeugung umfasst nicht Weißzucker, der aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a oder im Rahmen des Veredelungsverkehrs hergestellt worden ist.

c)

Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass Zucker aus Zuckerrüben, die im Herbst eines bestimmten Wirtschaftsjahres ausgesät wurden, demselben Wirtschaftsjahr zugeordnet wird, wobei sie die Kommission bis zum 1. Oktober 2017 über ihre Entscheidung unterrichten.

d)

Die Zahlen für Zucker werden nach Monaten aufgeschlüsselt und entsprechen mit Blick auf das laufende Wirtschaftsjahr vorläufigen Zahlen bis zum Monat Februar und Schätzungen für die verbleibenden Monate des Wirtschaftsjahres.

e)

Die Erzeugung von Bioethanol umfasst nur Bioethanol, das aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a gewonnen wurde, und wird in Hektoliter ausgedrückt.

C.   Isoglucoseerzeugung

Gegenstand der Mitteilung:

a)

die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Wirtschaftsjahr versendet wurden;

b)

die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Monat versendet wurden.

Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Als „Isoglucoseerzeugung“ gilt die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 41 % Fructose, ausgedrückt in Tonnen Trockenstoff, unabhängig von dem über den Grenzwert von 41 % hinausgehenden tatsächlichen Fructosegehalt. Die jährlichen Produktionszahlen werden nach Monaten aufgeschlüsselt.

D.   Zucker- und Isoglucosebestände

Gegenstand der Mitteilung:

a)

die am Ende jedes Monats von den Zuckerherstellern und Raffinerien gelagerte Zuckererzeugung;

b)

die am Ende des vorangegangen Wirtschaftsjahres von den Isoglucoseherstellern gelagerte Isoglucoseerzeugung.

Mitteilungsfrist: für Zucker bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat und für Isoglucose bis zum 30. November.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a)

für Zucker: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller oder Raffinerien niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10 000 Tonnen überschreitet;

b)

für Isoglucose: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.

Sonstiges: Die Zahlen beziehen sich auf Erzeugnisse, die im freien Warenverkehr im Gebiet der Union gelagert waren, und auf die Erzeugung von Zucker und Isoglucose gemäß den Buchstaben B und C.

Bei Zucker gilt Folgendes:

Die Zahlen beziehen sich auf die Mengen, die sich im Besitz des Zuckerherstellers bzw. der Raffinerie befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind;

für die am Ende der Monate Juli, August und September gelagerten Mengen werden diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;

im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, unterrichtet der mitteilende Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Mitteilung an die Kommission folgt, über die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet.

Bei Isoglucose handelt es sich um die im Besitz des Herstellers befindlichen Mengen.

3.   Faserpflanzen

Gegenstand der Mitteilung:

a)

die Faserflachsanbaufläche für das laufende Wirtschaftsjahr und die Schätzung für das nächste Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;

b)

die Erzeugung von langen Flachsfasern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;

c)

die Baumwollanbaufläche für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;

d)

die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;

e)

der durchschnittliche Preis für nicht entkörnte Baumwolle, der den Baumwollerzeugern im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gezahlt wurde, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist:

a)

für die Faserflachsanbaufläche bis zum 31. Juli jedes Jahres;

b)

für die Erzeugung von langen Flachsfasern bis zum 31. Oktober jedes Jahres;

c), d) und e)

für Baumwolle bis zum 15. Oktober jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten:

a) und b):

für Flachs: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1 000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden;

c), d) und e):

für Baumwolle: alle Mitgliedstaaten mit mindestens 1 000 ha Baumwollanbaufläche.

4.   Hopfen

Gegenstand der Mitteilung: Die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und für die Buchstaben b bis d aufgeschlüsselt nach Bitter- und Aromahopfensorten:

a)

Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;

b)

mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar;

c)

Menge (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof, ausgedrückt je kg Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne einen solchen Vertrag verkauft wurde;

d)

Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %).

Mitteilungsfrist: bis zum 30. April des auf die Hopfenernte folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Hopfenanbaufläche von mehr als 200 ha im Vorjahr.

5.   Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Daten über die endgültige Erzeugung, den gesamten Inlandsverbrauch (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und die Endbestände für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September;

b)

eine Schätzung der monatlichen Erzeugung und Schätzungen der Gesamterzeugung, des Inlandsverbrauchs (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und der Endbestände für den laufenden Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September).

Mitteilungsfrist:

a)

für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum bis zum 31. Oktober jedes Jahres;

b)

für den laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum 31. Oktober und bis zum 15. Tag jedes Monats von November bis Juni.

Betroffene Mitgliedstaaten: Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten.

6.   Bananen

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Durchschnitt der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen;

b)

Durchschnitt der Verkaufspreise für grüne Bananen, die außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses, und die diesbezüglichen Mengen.

Mitteilungsfrist:

bis zum 15. Juni jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April;

bis zum 15. Oktober jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August;

bis zum 15. Februar jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem der folgenden Erzeugungsgebiete:

a)

Kanarische Inseln,

b)

Guadeloupe,

c)

Martinique,

d)

Madeira und die Azoren,

e)

Kreta und Lakonien,

f)

Zypern.

Sonstiges: Bei den Preisen für grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, handelt es sich um die Preise frei erster Entladehafen (Ware nicht entladen).

7.   Tabak

Gegenstand der Mitteilung: für jede Sortengruppe von Rohtabak:

i)

Zahl der Erzeuger;

ii)

Fläche (in ha);

iii)

Liefermenge (in Tonnen);

iv)

an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben, ausgedrückt je kg des Erzeugnisses.

Mitteilungsfrist: bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen bei der vorherigen Ernte mehr als 3 000 ha mit Tabak bepflanzt waren.

Sonstiges: Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe I

:

Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;

Gruppe II

:

Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;

Gruppe III

:

Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;

Gruppe IV

:

Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;

Gruppe V

:

Sun cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten“, insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

8.   Weinbauerzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung:

a)

Schätzungen der Erzeugung von Weinbauerzeugnissen (einschließlich Traubenmost, der zu Wein verarbeitet oder nicht zu Wein verarbeitet wurde) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats während des laufenden Weinwirtschaftsjahres;

b)

das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sowie eine Schätzung der nicht unter diese Meldungen fallenden Erzeugung;

c)

eine Übersicht über die Meldungen der am 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs verzeichneten Bestände gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009;

d)

die endgültige Bilanz des vorletzten Weinwirtschaftsjahres einschließlich sämtlicher Informationen über die verfügbaren Mengen (Anfangsbestände, Erzeugung, Einfuhren), die Verwendung (menschlicher Verzehr und industrielle Zwecke, Verarbeitung, Ausfuhren und Verluste) und die Endbestände.

Mitteilungsfrist:

a)

Schätzungen der Erzeugung bis zum 30. September jedes Jahres;

b)

das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen bis zum 15. März jedes Jahres;

c)

die Übersicht über die Bestandsmeldungen bis zum 31. Oktober jedes Jahres;

d)

die endgültige Bilanz bis zum 15. Januar jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die eine aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen.

9.   Milch und Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: die Gesamtmenge roher Kuhmilch, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

Sonstiges: Es handelt sich um die Milchmengen, die im Vormonat an Erstankäufer mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geliefert wurden. Um dieser Anforderung nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch melden.

10.   Eier

Gegenstand der Mitteilung: die Anzahl der Produktionsstätten, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.

Mitteilungsfrist: bis zum 1. April jedes Jahres.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

11.   Ethylalkohol

Gegenstand der Mitteilung: für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol:

a)

durch Gärung und Destillation gewonnene Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffen;

b)

die von Alkoholerzeugern oder Einführern zum Zwecke der Verarbeitung oder Verpackung abgegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Art der Verwendung (Lebensmittel und Getränke, Kraftstoff, Industrie/Sonstige).

Mitteilungsfrist: bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/131


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1186 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2017

zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 637/2012 der Kommission (4) mussten die betroffenen Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) aufgenommen wurden, weitere bestätigende Informationen vorlegt, und zwar bis zum 1. Mai 2013 zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und der Spezifikation des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials bzw. bis zum 31. Mai 2014 zum toxikologischen Profil des Wirkstoffs.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(3)

Im April 2013 übermittelte der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Griechenland Informationen, um der in Erwägungsgrund 1 erwähnten Pflicht zur Vorlage weiterer Informationen zu genügen.

(4)

Griechenland hat die vom Antragsteller übermittelten Informationen bewertet, darunter auch zusätzliche Informationen zu den ursprünglich während des Bewertungsprozesses eingereichten Unterlagen. Im November 2014 bzw. im November 2015 übermittelte das Land seine Bewertung in Form von Addenda zum Entwurf des Bewertungsberichts an die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“).

(5)

Die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahme zu der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat vorgenommenen Bewertung gebeten. Am 27. März 2015 veröffentlichte die Behörde einen technischen Bericht, in dem die Ergebnisse dieser Konsultation zu rohem Tallöl zusammengefasst sind (6).

(6)

In Anbetracht der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, der Bewertung dieser Informationen durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Behörde zu der Bewertung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die bestätigenden Informationen keine Rückschlüsse auf die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und der Spezifikation des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials bzw. auf das toxikologische Profil des Wirkstoffs zulassen.

(7)

Die Kommission hat den Antragsteller aufgefordert, zu ihrem Standpunkt Stellung zu nehmen.

(8)

Die Kommission ist trotz der vom Antragsteller angeführten Argumente zu dem Schluss gelangt, dass die übermittelten Informationen unvollständig sind und keine Rückschlüsse auf die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und der Spezifikation des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials bzw. auf das toxikologische Profil des Wirkstoffs zulassen.

(9)

Folglich ist es angezeigt, die Genehmigung für den genannten Wirkstoff zu widerrufen.

(10)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem genannten Wirkstoff gegeben werden.

(12)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel mit dem genannten Wirkstoff ein, so sollte diese Frist spätestens am 24. Oktober 2018 enden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Widerruf der Genehmigung

Die Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) wird widerrufen.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 250 zu Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 24. Oktober 2017 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) enthalten.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 24. Oktober 2018 enden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 637/2012 der Kommission vom 13. Juli 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Eisensulfat, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) und Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech (ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 20).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment of confirmatory data for tall oil crude. EFSA supporting publication 2015:EN-781. 14 S.


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/134


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1187 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2017

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 (3) zudem einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China ein.

(3)

Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll zwischen 4 % und 12 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einen residualen Zollsatz von 12 %.

(4)

Am 8. August 2011 erhoben die chinesischen Hersteller Gold East Paper Co. Ltd. und Gold Huasheng Paper Co. Ltd. (im Folgenden „APP-Gruppe“) Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 451/2011 und (EU) Nr. 452/2011, soweit sie die Klägerinnen betreffen (4). Am 11. September 2014 wurden beide Klagen von der Dritten Kammer des Gerichts abgewiesen.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der für die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China geltenden Ausgleichsmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

(6)

Der Antrag wurde von fünf Unionsherstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA) eingereicht (im Folgenden „Antragsteller“), auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von gestrichenem Feinpapier entfällt.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 13. Mai 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

Parallele Untersuchung

(9)

Ferner leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. Mai 2016 veröffentlichten Bekanntmachung (7) eine Auslaufüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (8) ein.

(10)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 33 Buchstabe a der Grundverordnung die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der chinesischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin am 11. Mai 2016 statt. Die Stellungnahmen der chinesischen Behörden wurden in den Konsultationen gebührend berücksichtigt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

1.4.   Untersuchung

Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

Betroffene Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(13)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurde eine Anhörung durch die Kommission gewährt.

Stichprobenverfahren

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle 36 ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(16)

Es legte jedoch nur eine Gruppe von ausführenden Herstellern in der VR China die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Informationen vor. (9) Im Rahmen einer Anhörung am 8. Juni 2016 informierte dieselbe Gruppe ausführender Hersteller die Kommission darüber, dass sie nicht beabsichtigte, eine Antwort auf den Fragebogen zu übermitteln. Die Gruppe begründete dies damit, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhrverkäufe in die Union getätigt zu haben, wie auch mit der komplexen Struktur der Gruppe.

(17)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller sowie die VR China wurden über die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit informiert und darüber unterrichtet, dass die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen treffen kann.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe nach dem Kriterium der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Die vorläufige Stichprobe setzte sich aus drei Gruppen von Unionsherstellern zusammen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Einer der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unterrichtete die Union darüber, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen zu beantworten. Zudem wurde der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Parteien um Gruppen verschiedener Hersteller handelt. Die Zusammensetzung der Stichprobe wurde von der Kommission entsprechend geändert, indem der nicht mitarbeitende Hersteller gegen den in Bezug auf die Verkaufs- und Produktionsmenge nächstgrößeren Hersteller ausgetauscht wurde und indem innerhalb der beiden anderen in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Herstellergruppen die jeweils größten Hersteller ausgewählt wurden. Da innerhalb der Frist keine Kommentare zur neu gebildeten Stichprobe eingingen, bestätigte die Kommission die Stichprobe als geändert. Auf die endgültige Stichprobe entfielen mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, weshalb sie als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet wurde.

c)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(19)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(20)

Die Kommission nahm Kontakt zu fünf potenziellen Einführern auf, von denen jedoch keiner das Stichprobenformular ausfüllte.

Fragebogen

a)   Fragebogen — Regierung der Volksrepublik China

(21)

Am 13. Mai 2016 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen einschließlich spezifischer Fragebögen für die China Development Bank, die Export Import Bank of China (im Folgenden „EXIM“), die Agricultural Bank of China und die China Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“), da sie den Angaben im Antrag und/oder in der Ausgangsuntersuchung zufolge der Papierbeschichtungsindustrie Darlehen gewährt und Finanzdienstleistungen für diese erbracht hatten. Außerdem wurde die chinesische Regierung aufgefordert, einen Fragebogen für Banken an alle weiteren Finanzinstitute zu schicken, von denen die chinesische Regierung weiß, dass sie dem betroffenen Wirtschaftszweig Darlehen gewährt haben.

(22)

Am 24. Juni 2016 erhielt die Kommission die Antwort der chinesischen Regierung auf den Fragebogen. Die Kommission erhielt keine Antwort von den genannten Finanzinstituten.

(23)

Am 2. September 2016 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Unterlagen. Die chinesische Regierung beantragte zur Beantwortung dieses Schreibens zur Anforderung noch fehlender Unterlagen eine Firstverlängerung. Am 23. September 2016 setzte die chinesische Regierung die Kommission über ihre Entscheidung in Kenntnis, das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Unterlagen nicht zu beantworten, und bestätigte, dass sie nicht länger an der Untersuchung mitarbeiten werde.

(24)

Per Verbalnote vom 7. Oktober 2016 informierte die Kommission die chinesischen Behörden darüber, dass sie aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung beabsichtigt, ihre Feststellungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu treffen. Sie betonte auch, dass eine Feststellung, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wird, ungünstiger ausfallen kann als bei einer Mitarbeit der chinesischen Regierung.

b)   Fragebogen — ausführende Hersteller

(25)

Die Kommission übermittelte keinen Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die der Aufforderung der Kommission in der Einleitungsbekanntmachung nicht nachgekommen sind. Dem in Erwägungsgrund 16 erwähnten chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte die Kommission auch keinen Fragebogen, da er angedeutet hatte, dass er diesen nicht beantworten werde.

c)   Fragebogen — Unionshersteller

(26)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und erhielt von allen eine Antwort.

Kontrollbesuche

(27)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie im Rahmen einer Auslaufüberprüfung für die Ermittlung der Subventionierung, der Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen in der Union wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:

Burgo Group S.p.A., Altavilla Vicentina, Italien;

Condat (Lecta Group), Barcelona, Spanien;

Sappi Europe SA, Brüssel, Belgien, für Sappi Austria Produktions GmbH&Co KG, Gratkorn, Österreich.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(28)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes gestrichenes Feinpapier („GFP“), d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „überprüfte Ware“), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird.

(29)

Die betroffene Ware umfasst nicht:

Rollenware für Rotationsdruckmaschinen; Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt;

Multiplexpapier und Multiplexpappe.

2.2.   Gleichartige Ware

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware,

die von den ausführenden Herstellern auf dem Inlandsmarkt der VR China produzierte und verkaufte Ware,

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union produzierte und verkaufte Ware.

(31)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG

(32)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Zölle ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der besten verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(33)

Wie oben erläutert, zeigte die chinesische Regierung anfangs Bereitschaft zur Mitarbeit und beantwortete den Fragebogen. Da die Antwort jedoch in hohem Maße unvollständig war, wurde am 2. September 2016 ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen übermittelt. Nach Erhalt des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen teilte die chinesische Regierung der Kommission am 23. September 2016 ihre Entscheidung mit, die Mitarbeit zu beenden. Somit erhielt die Kommission von der chinesischen Regierung lediglich eine begrenzte Menge an ungeprüften Informationen.

(34)

Die Kommission erhielt keine Antworten auf spezifische Fragebogen, die an die China Development Bank, die EXIM, die Agricultural Bank of China, Sinosure und sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen gerichtet waren, die nach Kenntnis der chinesischen Regierung Kredite an die Papierbeschichtungsindustrie vergeben haben.

(35)

Die Kommission wies alle interessierten Parteien auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit hin und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der besten verfügbaren Informationen für notwendig, um das Anhalten von Subventionspraktiken der VR China in der Papierindustrie zu untersuchen.

(36)

Was den Rückgriff auf verfügbare Informationen betrifft, wies das Berufungsgremium darauf hin, dass die Verwendung bereits aktenkundiger Tatsachen nach Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM-Abkommen) ausschließlich für die Zwecke der Ersetzung womöglich fehlender Informationen zulässig ist, damit im Hinblick auf die Subventionierung oder Schädigung eine zutreffende Feststellung getroffen werden kann. Dementsprechend erklärte das Berufungsgremium, „there has to be a connection between the 'necessary information' that is missing and the particular 'facts available' on which a determination under Article 12.7 is based. [Therefore] an investigating authority must use those 'facts available' that 'reasonably replace the information that an interested party failed to provide', with a view to arriving at an accurate determination“ („Es muss zwischen den fehlenden 'erforderlichen Informationen' und den jeweiligen 'verfügbaren Informationen', die einer Feststellung nach Artikel 12 Absatz 7 zugrunde gelegt werden, ein Zusammenhang bestehen. Um zu einer zutreffenden Feststellung zu gelangen, muss eine Untersuchungsbehörde daher diejenigen 'verfügbaren Informationen' zugrunde legen, die 'als gerechtfertigter Ersatz für Informationen dienen, deren Bereitstellung eine interessierte Partei versäumt hat'“). Das Berufungsgremium erläuterte weiter, dass sich der Begriff „verfügbare Informationen“ auf Tatsachen beziehe, die im Besitz der Untersuchungsbehörde und in ihren schriftlichen Unterlagen festgehalten seien. Da Feststellungen nach Artikel 12 Absatz 7 auf der Grundlage „der verfügbaren Informationen“ erfolgen müssten, könnten sie nicht auf der Grundlage von Spekulationen oder Annahmen erfolgen, zu denen keinen Informationen vorliegen. Darüber hinaus müsse die Untersuchungsbehörde bei der Argumentation und Beurteilung, welche verfügbaren Informationen einen vertretbaren Ersatz für die fehlenden Informationen darstellen könnten, alle begründeten aktenkundigen Informationen berücksichtigen. Die Feststellung, welche Informationen einen vertretbaren Ersatz für fehlende erforderliche Informationen bilden, schließe laut Berufungsgremium einen Prozess der Argumentation und Beurteilung seitens der Untersuchungsbehörde ein. In Fällen, in denen einer Untersuchungsbehörde mehrere Informationen vorliegen, aus denen sie eine Auswahl treffen muss, scheine es nahezuliegen, dass der Prozess der Argumentation und Beurteilung einen gewissen Vergleich einschließen würde, damit eine zutreffende Feststellung getroffen werden könne. Die Beurteilung der erforderlichen „verfügbaren Informationen“ und ihre mögliche Form würden von den besonderen Umständen eines Falles abhängen, einschließlich der Art, der Qualität und des Umfangs der aktenkundigen Nachweise sowie der jeweils zu treffenden Feststellungen. Art und Umfang der erforderlichen Erläuterung und Analyse würden sich von einer zur anderen Feststellung zwangsläufig unterscheiden (10).

(37)

Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle ihr verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere

a)

den Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung betreffend die Ausgleichszölle gegenüber den Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China vom 11. Februar 2016;

b)

die von der chinesischen Regierung am 24. Juni 2016 übermittelte Antwort auf den Antisubventionsfragebogen. Da die chinesische Regierung die Mitarbeit eingestellt hat, wurden die Informationen in dieser Antwort weder geprüft noch im Anschluss an das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen ergänzt;

c)

die im Rahmen dieser Untersuchung im Namen des Handelsministeriums der Volksrepublik China übermittelte Stellungnahme;

d)

die von der chinesischen Regierung und den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bereitgestellten Informationen sowie die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung und

e)

frühere Antisubventionsuntersuchungen der Kommission gegen andere geförderte Wirtschaftszweige in der VR China, darunter Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium — hier die Ausgangsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen“) (11) und die Auslaufüberprüfung (im Folgenden „Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen“) (12), Waren aus Glasfaserfilamenten (13), Solarglas (14) und organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (15).

3.2.   Bei der aktuellen Untersuchung einbezogene Subventionen und Subventionsprogramme

(38)

Angesichts der oben erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller entschied sich die Kommission dafür, das Anhalten einer Subventionierung wie folgt zu prüfen. Zunächst prüfte die Kommission, ob der Papierbeschichtungsindustrie aus den Subventionen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, weiterhin Vorteile erwachsen sind. Anschließend untersuchte die Kommission, ob die Papierbeschichtungsindustrie, so wie im Antrag behauptet, in den Genuss neuer Subventionen (d. h. Subventionen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden) gekommen ist. Die Kommission entschied, dass aufgrund der Feststellungen, durch die das Anhalten einer Subventionierung für die meisten in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen sowie das Vorliegen neuer Subventionen bestätigt wurden, keine Notwendigkeit bestand, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen. Vielmehr sollte die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung untersuchen, ob es — in welchem Umfang auch immer — Beweise für ein Anhalten der Subventionierung gibt.

3.3.   Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochtene Subventionen

I.   Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen

(39)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 5,37 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe (16) und 1,26 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe (17).

a)   Staatliche Maßnahmen zugunsten der Papierbeschichtungsindustrie

(40)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen, so wie es in der Ausgangsuntersuchung der Fall war, Bestandteil der Umsetzung der Zentralplanung der chinesischen Regierung ist, mit der die Entwicklung der papierherstellenden Industrie gefördert werden soll.

(41)

Die Papierbeschichtungsindustrie, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission war, ist Teil einer weiter gefassten Kategorie der Papierindustrie, die auch als papierherstellende Industrie bezeichnet wird. Der Antragsteller gab an, dass die chinesische Regierung ihre Papierindustrie weiterhin subventioniere, und verwies auf eine Reihe von Dokumenten über Maßnahmen und Planungen sowie auf Rechtsvorschriften, die die Grundlage für das Anhalten der staatlichen Unterstützung dieses Wirtschaftszweigs bilden würden.

(42)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass für die Papierindustrie spezifische politische Pläne bestanden. In diesen Plänen war festgelegt, dass die staatlichen Behörden die Leistung der Papierindustrie eng überwachen und zur Verwirklichung der in den politischen Plänen festgelegten Ziele politische Sondermaßnahmen (z. B. Durchführungsdekrete) einsetzen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass in den spezifischen politischen Plänen die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierindustrie vorgesehen ist.

(43)

In der aktuellen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass der Finanzmarkt in der VR China durch die Eingriffe der chinesischen Regierung weiterhin verzerrt wird. Die Feststellungen, die in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden staatlichen Pläne getroffen wurden, werden in dieser Auslaufüberprüfung bestätigt. Der während des UZÜ geltende 12. Fünfjahresplan (18) und der vorherige 11. Fünfjahresplan weisen die Papierindustrie weiterhin als geförderten Wirtschaftszweig aus.

(44)

Der 13. Fünfjahresplan (2016-2020) bezieht sich auf den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, zeigt jedoch auf, dass die Subventionierung auch in Zukunft anhalten wird. Tatsächlich wird darin die Papierindustrie in besonderem Maße als geförderter Wirtschaftszweig herausgestellt.

(45)

In der Ausgangsuntersuchung hielt die Kommission zum Beschluss Nr. 40 des Staatsrats (19) (im Folgenden „Beschluss Nr. 40“) fest, dass dieses Gesetz als Anordnung des Staatsrats und somit des höchsten Verwaltungsorgans der VR China für alle anderen öffentlichen Körperschaften und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich ist. Darin wurde für die Wirtschaftszweige eine Einteilung in „geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte“ (Encouraged, Restrictive and Eliminated Projects) vorgenommen. Dieses Gesetz ist ein rechtsverbindliches Dokument zur Industriepolitik, das zeigt, auf welche Weise die chinesische Regierung ihre Politik zur Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen, darunter die im Verzeichniskatalog als geförderter Wirtschaftszweig eingestufte Papierindustrie, verfolgt. Auf der Grundlage der Stellungnahme der chinesischen Regierung zu dieser Untersuchung bestätigte die Kommission, dass der Beschluss Nr. 40 weiterhin in Kraft ist.

(46)

Was die Zahl der als gefördert eingestuften Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe insgesamt 26 Wirtschaftszweige und somit nur einen Teil der chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb dieser 26 Wirtschaftszweige den Status „gefördert“. In Artikel 17 des Beschlusses Nr. 40 ist auch festgelegt, dass die „geförderten Investitionsprojekte“ in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen (finanzielle Unterstützung, Befreiung von Einfuhrabgaben, Umsatzsteuerbefreiung, Abgabenbefreiung) kommen. In Bezug auf die „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ werden die staatlichen Behörden mit dem Beschluss Nr. 40 ermächtigt, unmittelbar regulierend in den Markt einzugreifen. So wird die maßgebliche Behörde in den Artikeln 18 und 19 aufgefordert, Finanzinstituten die Gewährung von Darlehen zu untersagen; außerdem wird darin die staatliche Preisverwaltungsabteilung angewiesen, die Strompreise zu erhöhen, und die Versorgungsunternehmen erhalten die Instruktion, die Stromversorgung für diese „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ einzustellen. Aus den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass der Beschluss Nr. 40 für alle Wirtschaftsinstitutionen und -einrichtungen verbindliche Regeln und Anweisungen in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu denen auch die Papierindustrie gehört, enthält.

(47)

In der aktuellen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in einer Reihe politischer Dokumente die Papierindustrie ausdrücklich als „geförderter Wirtschaftszweig“ benannt wird. Das betrifft insbesondere den 12. Fünfjahresplan für die Papierindustrie (12th Five-Year Plan for the Paper Industry). Dieser Plan wird im Rahmen des vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie erstellten 12. Fünfjahresprogramms für Innovation im Bereich der industriellen Technologie (12th Five Year Industrial Technology Innovation Programme) umgesetzt. In dem Programm wird auch auf die Förderung der „industriellen Umstrukturierung und des Ausbaus der Papierindustrie und damit verwandter Wirtschaftszweige“ Bezug genommen. Ebenso enthält der genannte Beschluss Nr. 40 Hinweise auf Unterstützungsmaßnahmen für die Weiterentwicklung und Modernisierung der Papierindustrie. In diesen politischen Plänen werden also nicht nur allgemeine Erklärungen zur Förderung abgegeben, sondern die Einrichtungen werden angewiesen, dem politischen Ziel einer Förderung der Entwicklung der Papierbeschichtungsindustrie Rechnung zu tragen.

(48)

Darüber hinaus sehen die entwicklungspolitischen Maßnahmen für die papierherstellende Industrie für das Jahr 2007 (2007 Development Policy for the Papermaking Industry, im Folgenden „Papierherstellungsplan 2007“) spezifische Bedingungen, Ausrichtungen und Ziele für die papierherstellende Industrie vor. Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass der Papierherstellungsplan 2007 eine Beschreibung des Zustands der Papierindustrie in China enthält (u. a. mit Angaben zur Zahl der Unternehmen, zur Produktion sowie zu Verbrauch und Ausfuhren und mit Statistiken über die Art der verwendeten Rohstoffe). Ferner werden darin die politischen Maßnahmen und Ziele dargelegt, die für die Papierindustrie in Bezug auf die Planungsstrategie, den Einsatz von Rohstoffen, Technologie und Anlagen sowie die Waren- und Organisationsstruktur der Papierhersteller festgelegt sind. Zudem werden in dem Plan gewisse „Zulassungskriterien“ für die Papierindustrie festgesetzt, etwa konkrete Anforderungen an das Verhältnis von Aktiva und Passiva sowie spezifische Bonitätseinstufungen und konkrete Ziele im Hinblick auf Größenvorteile, Marktanteilsquoten und Vorgaben zum Energie- und Wasserverbrauch der Unternehmen. Unternehmen werden aufgefordert, auf der Grundlage des Papierherstellungsplans 2007 Entwicklungspläne zu erarbeiten. Außerdem werden darin die Provinzen und Regionen angewiesen, sich an der Umsetzung des Plans zu beteiligen, und ein ganzes Kapitel ist dem Thema „Investition und Finanzierung“ der papierherstellenden Industrie gewidmet. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass dem Plan zufolge Finanzinstitute eindeutig gehalten sind, keine Darlehen für Projekte zu vergeben, die den Regelungen des Plans nicht gerecht werden. Insgesamt gesehen handelt es sich beim Papierherstellungsplan 2007 um ein spezifisches staatliches Instrument zur Regulierung der Papierindustrie in China, das nur als verbindliches industriepolitisches Instrument angesehen werden kann und von den einschlägigen interessierten Parteien in China (staatliche Behörden, Finanzinstitute und Hersteller) konkret umzusetzen ist. Da die Papierindustrie im 12. und 13. Fünfjahresplan weiterhin als „geförderter“ Wirtschaftszweig eingestuft wird und kein Dokument übermittelt wurde oder gefunden werden konnte, mit dem der Papierherstellungsplan 2007 abgelöst oder geändert wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Papierherstellungsplan 2007 weiterhin in Kraft ist.

(49)

Darüber hinaus sind auf allgemeiner Ebene Geschäftsbanken nach Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken von 2015 (Commercial Banking Law) „verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben“. Dies deutet darauf hin, dass die Darlehen, die Hersteller von gestrichenem Feinpapier von staatseigenen Banken und anderen Finanzinstituten erhalten, in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierung und den staatlichen Zielen vergeben werden.

(50)

Schließlich wies die Kommission noch auf ihre Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung betreffend die Rolle der National Development and Reform Commission (Kommission für nationale Entwicklung und Reform, im Folgenden „NDRC“) hin. Die NDRC ist eine Agentur des Staatsrats, die die makroökonomische Politik koordiniert und die Regierungsinvestitionen verwaltet. Der Staatsrat, das höchste Verwaltungsgremium der Regierung, erstellte unter anderem den Papierherstellungsplan 2007, der von der NDRC befolgt werden muss. Die Ausgangsuntersuchung ergab zudem, dass die NDRC ständig ausführliche Informationen von Unternehmen erfasst. Das Bestehen eines systematischen Mechanismus zur Erfassung unternehmensbezogener Daten, die für Regierungspläne und -projekte heranzuziehen sind, zeigt, dass diese Pläne und Projekte als wichtiges Element der staatlichen Industriepolitik gelten.

(51)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass jede Entscheidung, die ein Finanzinstitut im Hinblick auf die Papierindustrie (und damit auch im Hinblick auf die Papierbeschichtungsindustrie als Teilkategorie) trifft, weiterhin dadurch beeinflusst wird, dass die erklärten Ziele der maßgeblichen politischen Pläne erfüllt werden müssen.

(52)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass der Zusammenhang zwischen den spezifischen politischen Zielen nach Maßgabe dieser Pläne und Dokumente einerseits und der Unterstützung für die Papierbeschichtungsindustrie andererseits während des UZÜ anhält. Die Papierbeschichtungsindustrie gilt als wichtiger/strategischer Wirtschaftszweig, dessen Entwicklung vom Staat als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird, unter anderem durch die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen.

b)   Staatseigene Banken als öffentliche Körperschaften

(53)

Die Kommission gelangte in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss (20), dass der Finanzmarkt in China durch die Eingriffe der Regierung verzerrt wird und dass sich die von Nichtregierungsbanken und anderen Finanzinstituten angewendeten Zinssätze nach den staatlichen Zinssätzen richten dürften. Die Untersuchung brachte keine neuen Anhaltspunkte zutage, die dieser Feststellung widersprechen würden; auch die chinesische Regierung legte im Laufe dieser Untersuchung keine Nachweise für eine Änderung dieses Umstands vor.

Der Antrag enthielt Behauptungen, denen zufolge die chinesische Regierung ihre Papierindustrie weiterhin durch Policy Loans zu Sonderbedingungen subventioniere. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass nach Ansicht des WTO-Berufungsgremiums der folgende Test durchzuführen ist, um nachzuweisen, dass es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt: „What matters is whether an entity is vested with authority to exercise governmental functions, rather than how that is achieved. There are many different ways in which government in the narrow sense could provide entities with authority. Accordingly, different types of evidence may be relevant to showing that such authority has been bestowed on a particular entity. Evidence that an entity is, in fact, exercising governmental functions may serve as evidence that it possesses or has been vested with governmental authority, particularly where such evidence points to a sustained and systematic practice. It follows, in our view, that evidence that a government exercises meaningful control over an entity and its conduct may serve, in certain circumstances, as evidence that the relevant entity possesses governmental authority and exercises such authority in the performance of governmental functions. We stress, however, that, apart from an express delegation of authority in a legal instrument, the existence of mere formal links between an entity and government in the narrow sense is unlikely to suffice to establish the necessary possession of governmental authority. Thus, for example, the mere fact that a government is the majority shareholder of an entity does not demonstrate that the government exercises meaningful control over the conduct of that entity, much less that the government has bestowed it with governmental authority. In some instances, however, where the evidence shows that the formal indicia of government control are manifold, and there is also evidence that such control has been exercised in a meaningful way, then such evidence may permit an inference that the entity concerned is exercising governmental authority.“ („Ausschlaggebend ist die Frage, ob einer Einrichtung Befugnisse zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden, und nicht, auf welche Weise dieser Umstand erzielt wurde. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, mit denen eine Regierung Einrichtungen Befugnisse übertragen kann. Für den Nachweis, dass einer bestimmten Einrichtung derartige Befugnisse übertragen wurden, können dementsprechend verschiedene Beweisarten maßgeblich sein. Der Nachweis, dass eine Einrichtung de facto hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, kann als Beweis für den Umstand, dass sie hoheitliche Gewalt besitzt oder ihr diese übertragen wurde, gelten, insbesondere dann, wenn solche Nachweise auf eine anhaltende und systematische Praxis schließen lassen. Nach unserer Auffassung kann der Nachweis, dass ein Hoheitsträger eine bedeutsame Kontrolle über eine Einrichtung und deren Verhalten ausübt, daher unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen, dass die betreffende Einrichtung hoheitliche Gewalt besitzt und diese bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausübt. Wir weisen jedoch darauf hin, dass, abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen mithilfe eines Rechtsinstruments, das bloße Bestehen förmlicher Verbindungen zwischen einer Einrichtung und einer Regierung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausreicht, um das erforderliche Innehaben hoheitlicher Gewalt festzustellen. Folglich geht aus der bloßen Tatsache, dass ein Hoheitsträger Hauptanteilseigner einer Einrichtung ist, nicht hervor, dass der Hoheitsträger bedeutsame Kontrolle über das Verhalten dieser Einrichtung ausübt, geschweige denn, dass er ihr hoheitliche Gewalt übertragen hätte. Wenn sich aus dem Beweismaterial viele förmliche Indizien für eine hoheitliche Kontrolle ergeben und auch Anzeichen dafür vorliegen, dass die Kontrolle in bedeutsamer Weise ausgeübt wurde, können diese Nachweise in einigen Fällen jedoch den Rückschluss gestatten, dass die betreffende Einrichtung hoheitliche Gewalt ausübt.“) (21) Wie nachfolgend erläutert, stützt sich im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung, dass den staatseigenen Banken, die Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt haben, die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden, auf die besten verfügbaren Informationen zu Staatseigentum, förmliche Indizien der hoheitlichen Kontrolle sowie Nachweise dafür, dass die chinesische Regierung weiterhin eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten dieser Banken ausübt.

(54)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission fest, dass sich die meisten großen Banken weiterhin in Staatseigentum befinden. Die chinesische Regierung stellte Informationen bereit, wonach die chinesische Regierung Hauptanteilseigner der vier größten Banken der VR China ist: der Industrial and Commercial Bank of China (im Folgenden „ICBC“), der Bank of China (im Folgenden „BOC“), der China Construction Bank (im Folgenden „CCB“) und der Agricultural Bank of China (im Folgenden „ABC“). An der Bank of Communications hält die chinesische Regierung nach eigenen Angaben weniger als 50 %. In jüngeren Untersuchungen, darunter die Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, stellte die Kommission fest, dass die Bank of Communications aufgrund indirekter Beteiligungen unter hoheitlicher Kontrolle steht (22).

(55)

Auf der gleichen Grundlage gelangte die Kommission weiterhin zu dem Schluss, dass es Hinweise auf förmliche Indizien der hoheitlichen Kontrolle in den staatseigenen Banken gibt. Für die EXIM beispielsweise wird die vom Staat vorgegebene Funktion in der „Bekanntmachung des Staatsrates über die Gründung der Export-Import Bank of China“ (Notice of Establishing Export-Import Bank of China) und der Satzung der EXIM festgelegt. Als hundertprozentiger Anteilseigner der EXIMkontrolliert der Staat die Bank, indem er die Mitglieder ihres Aufsichtsrates ernennt. Diese Mitglieder vertreten in den Sitzungen der EXIM die Interessen des Staates einschließlich seiner strategischen Erwägungen. Ein Vorstand (Board of Directors) besteht nicht. Das Management der EXIM wird unmittelbar vom Staat ernannt. (23) Auf der Website der EXIM (24) heißt es, sie habe sich der Unterstützung von Chinas Außenhandel, Investitionen und internationaler wirtschaftlicher Zusammenarbeit verschrieben und verpflichte sich, die finanzielle Unterstützung für wichtige Wirtschaftszweige auszubauen und Schwachstellen in der chinesischen Wirtschaft zu beseitigen und auf diese Weise für eine nachhaltige und gesunde wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu sorgen.

(56)

Obwohl die chinesische Regierung behauptet, dass die staatseigenen Banken keine öffentlichen Körperschaften seien und dass der Zinsmarkt für Kredite und Einlagen liberalisiert worden sei, liegen keine Nachweise für eine grundlegende Reform des Bankensektors in der VR China vor, mit der das System zur Darlehensvergabe marktorientierter gestaltet würde. Vielmehr gelangte die Kommission in jüngeren Untersuchungen zur gegenteiligen Auffassung (25).

(57)

Weder die chinesische Regierung in ihrer ungeprüften Antwort noch die staatseigenen Banken und anderen Finanzinstitute, an die ein Fragebogen gerichtet war, haben ausreichende Nachweise dafür erbracht, dass die Darlehensvergabe an Unternehmen auf der Grundlage angemessener Bonitätseinstufungen erfolgt. Dementsprechend liegen der Kommission keine Informationen vor, die der früheren Feststellung widersprechen, dass die staatseigenen Banken geförderte Wirtschaftszweige unterstützen und/oder die nationalen Strategien umsetzen, wie in den Erwägungsgründen 40 und 52 ausgeführt.

(58)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungsten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Banken die spezifischen politischen Ziele nach Maßgabe des vorstehend dargelegten Rechtsrahmens dadurch umsetzen, dass sie im Hinblick auf die Papierindustrie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und damit als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und nach der einschlägigen Rechtsprechung der WTO handeln.

(59)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung der Kommission, dass selbst dann, wenn die staatseigenen Banken nicht als öffentliche Körperschaften betrachtet würden, sie dennoch als Einrichtungen aufgefasst würden, die von der chinesischen Regierung betraut und dazu angewiesen werden, Aufgaben wahrzunehmen, die — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung und in Anbetracht des in den Erwägungsgründen 40 und 52 erläuterten normativen Rahmens — normalerweise der Regierung obliegen. Somit würde ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zugerechnet werden. Aus den gleichen Gründen würden die von anderen Finanzinstituten an Unternehmen der Papierindustrie gewährten Darlehen der chinesischen Regierung zugerechnet werden.

c)   Vorteil

(60)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die Papierindustrie in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen gekommen ist. Nach der Festlegung der Kommission entspricht die Höhe des Vorteils der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugerechnet. Die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ermittelte Höhe der Subventionen betrug 5,37 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 1,26 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.

(61)

In dieser Untersuchung fand die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen an Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China nicht mehr anhält.

(62)

Die Kommission weist darauf hin, dass der Antragsteller in seinem Antrag und den nachfolgend übermittelten Unterlagen Beispiele dafür aufgeführt hat, dass ausführende Hersteller — auch während des UZÜ — weiterhin Darlehen erhalten haben, insbesondere

erhielt die APP-Gruppe von der China Development Bank im Oktober 2013 ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mrd. USD und im März 2015 ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mrd. USD und

geht aus den Jahresberichten der Chenming-Gruppe hervor, dass sich ihre ausstehenden Anleihen Ende 2014 auf insgesamt 1,5 Mrd. CNY beliefen (der Großteil davon stammte von staatseigenen Banken). Darüber hinaus erhielt Chenming im Jahr 2015 umfangreiche kurzfristige Darlehen (im Wert von über 6 Mrd. RMB) und Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit (im Wert von etwa 2,5 Mrd. RMB) und schloss mit der Bank of China eine Vereinbarung über eine langfristige strategische Zusammenarbeit im Wert von 20 Mrd. RMB.

(63)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, dass die vom Antragsteller genannten Darlehen unter üblichen Marktbedingungen gewährt wurden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission jedoch fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kommen. Tatsächlich wird die Papierindustrie weiterhin als „geförderter Wirtschaftszweig“ eingestuft. Darüber hinaus stellte die Kommission in jüngeren Untersuchungen fest, dass die Darlehen zu Sonderbedingungen an geförderte Wirtschaftszweige zu Zinssätzen weit unterhalb der Sätze vergeben wurden, die erhoben worden wären, wenn auf dem Finanzmarkt keine Verzerrungen, darunter das Fehlen gültiger Ratings, bestehen würden (26).

(64)

Daher gelangte die Kommission, ohne den Umfang der mittels Darlehen zu Sonderbedingungen gewährten Subventionen genau beziffern zu müssen, zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung im Einklang mit der in spezifischen Plänen und Richtlinien zur Papierindustrie festgelegten Strategie weiterhin Darlehen zu Sonderbedingungen mit günstigen Zinssätzen gewährt hat. Die Unternehmen der Papierindustrie konnten während des UZÜ weiterhin den direkten Transfer von Geldern in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen in Anspruch nehmen.

d)   Spezifität

(65)

Wie in den Erwägungsgründen 40 und 52 dargelegt, enthalten mehrere rechtliche Unterlagen, die sich ausdrücklich auf Unternehmen der Papierindustrie beziehen, Anweisungen für Finanzinstitute. Durch diese Unterlagen ist belegt, dass die Finanzinstitute nur einer begrenzten Zahl an Wirtschaftszweigen/Unternehmen Darlehen zu Sonderbedingungen gewähren, und zwar jenen, die die einschlägigen Strategien der chinesischen Regierung befolgen.

(66)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

e)   Schlussfolgerung

(67)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen gekommen ist. Da die Kriterien der finanziellen Beihilfe, eines Vorteil für die ausführenden Hersteller und der Spezifität erfüllt sind, wird diese Subvention weiterhin als anfechtbar betrachtet.

II.   Körperschaftsteuerprogramme

II.A.   Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie oder neue Technologien

(68)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission in diesem Zusammenhang Subventionen in Höhe von 1,22 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,58 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.

(69)

Mit dieser Subvention kommt ein Unternehmen, dessen Antrag auf Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien genehmigt wird, in den Genuss eines reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 15 % gegenüber dem herkömmlichen Satz von 25 %.

a)   Rechtsgrundlage

(70)

Die Subvention ist als Steuervergünstigung nach Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Enterprise Income Tax Law of the People's Republic of China), Nr. 63, verkündet am 16. März 2007, gestaltet und mit Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien (Administrative Measures for the determination of High and New Tech Enterprises) verbunden. Die diesbezügliche Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung (Notice of the State Administration of Taxation on the Issues concerning Enterprise Income Tax Payment of High & New Technology Enterprises, Guo Shui Han [2008] Nr. 985) bezieht sich ebenfalls auf diese Regelung und enthält weitere Einzelheiten zu deren Umsetzung.

b)   Förderfähigkeit

(71)

In Artikel 10 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien sind die Kriterien aufgeführt, die Unternehmen zur Inanspruchnahme dieses reduzierten Körperschaftsteuersatzes berechtigen. Erfüllt das Unternehmen alle in Artikel 10 festgelegten Bedingungen, muss es bei den zuständigen Behörden einen Antrag nach dem in Artikel 11 derselben Rechtsvorschrift dargelegten Verfahren einreichen.

c)   Praktische Umsetzung

(72)

Jedes Unternehmen, das den reduzierten Körperschaftssteuersatz beantragen will, muss ein Online-Formular an das örtliche Amt für Wissenschaft und Technologie senden, das den Antrag vorab prüft. Danach schickt dieses Amt eine Empfehlung an die Abteilung für Wissenschaft und Technologie der Provinz. Vor einer Entscheidung über die Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien kann diese Abteilung unter anderem beschließen, direkt beim Antragsteller eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.

d)   Ergebnisse der aktuellen Untersuchung

(73)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, sollte der reduzierte Körperschaftsteuersatz als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu diesem reduzierten Körperschaftsteuersatz ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. Unternehmen der Papierbeschichtungsindustrie — beschränkt wird, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(74)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieses reduzierten Körperschaftsteuersatzes kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (27) und öffentlich zugänglichen Informationen (28) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen kommt, die als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien anerkannt sind (was die Papierbeschichtungsindustrie einschließt).

(75)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig.

e)   Schlussfolgerung

(76)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist.

II.B.   Steuervergünstigungsregelungen für Forschung und Entwicklung

(77)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Steuervergünstigung Subventionen in Höhe von 0,02 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,05 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.

(78)

Die chinesische Regierung gewährt Steuervergünstigungen für alle Unternehmen, die anerkannte Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) durchführen. Aufgrund dieser Einstufung können Unternehmen, die für die Entwicklung neuer Technologien, Produkte oder Methoden FuE-Aufwendungen tätigen, zusätzliche 50 % ihrer FuE-Aufwendungen mit der Körperschaftsteuerschuld verrechnen. Auch für die Aufwendungen für immaterielle FuE-Vermögenswerte können die berechtigten Unternehmen 150 % der ihnen entstandenen tatsächlichen Kosten abziehen.

a)   Rechtsgrundlage

(79)

Die steuerliche Vorzugsbehandlung ist in Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Enterprise Income Tax Law of the People's Republic of China), Nr. 63, verkündet am 16. März 2007, in Artikel 95 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China (Regulations of the People's Republic of China on the Implementation of the Enterprise Income Tax Law, Decree of the State Council of the People's Republic of China, No. 512), verkündet am 6. Dezember 2007, und im Leitfaden „Guide to Key Fields“ (Bekanntmachung Nr. 6, 2007) festgelegt.

b)   Förderfähigkeit

(80)

Diese steuerliche Vorzugsbehandlung sieht einen Vorteil für Unternehmen vor, die anerkannte FuE-Projekte durchführen. Ein Anspruch nach dieser Regelung besteht nur für FuE-Projekte von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die vorrangig vom Staat unterstützt werden, und für Projekte, die im Leitfaden „Guide to Key Fields of High Tech Industrialization“ im Rahmen der von der NDRC bekannt gegebenen aktuellen Entwicklungspriorität aufgeführt sind.

c)   Praktische Umsetzung

(81)

Jedes Unternehmen, das diese steuerliche Vorzugsbehandlung beantragen will, muss beim örtlichen Amt für Wissenschaft und Technologie ausführliche Angaben zu den FuE-Projekten einreichen. Nach der Prüfung stellt das Steueramt den Genehmigungsbescheid aus. Der der Körperschaftsteuer unterliegende Betrag wird um 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte gesenkt.

d)   Ergebnisse der aktuellen Untersuchung

(82)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, sollte die steuerliche Vorzugsbehandlung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. solche der Papierbeschichtungsindustrie — beschränkt wird, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(83)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser steuerlichen Vorzugsbehandlung kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Steuervergünstigungsregelungen für FuE kommt. Tatsächlich ist im Rahmen der steuerlichen Vorzugsbehandlung weiterhin ein Vorteil für Unternehmen vorgesehen, die formell als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien anerkannt sind.

(84)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig.

e)   Schlussfolgerung

(85)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist.

II.C   Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

(86)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Regelung Subventionen in Höhe von 1,34 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,21 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.

(87)

Die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen betrifft Unternehmen, die in der VR China ansässig und Anteilseigner anderer in der VR China ansässiger Unternehmen sind. Erstere haben Anspruch auf eine Steuerbefreiung für Einkommen aus bestimmten von Letzteren ausgeschütteten Dividenden.

a)   Rechtsgrundlage

(88)

Diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen ist in Artikel 26 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China festgelegt und wird in Artikel 83 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China, verkündet am 6. Dezember 2007, näher erläutert.

b)   Förderfähigkeit

(89)

Diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen sieht einen Vorteil für alle gebietsansässigen Unternehmen vor, die Anteile an anderen in China ansässigen Unternehmen besitzen.

c)   Praktische Umsetzung

(90)

Die Unternehmen können diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen direkt über ihre Steuererklärung in Anspruch nehmen.

d)   Ergebnisse der aktuellen Untersuchung

(91)

Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollte, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränkt wird, die in der VR China ansässig sind und Dividendeneinkommen von anderen in der VR China ansässigen Unternehmen erhalten (im Gegensatz zu Unternehmen, die in ausländische Unternehmen investieren), ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(92)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (29) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss der Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen kommt.

(93)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig.

e)   Schlussfolgerung

(94)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist.

III.   Programme im Zusammenhang mit indirekten Steuern und Einfuhrzöllen

III.A.   Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen

(95)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 1,17 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,61 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.

(96)

Diese Maßnahme sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuerbefreiung und zollfreier Einfuhr von Investitionsgütern für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Enterprises, im Folgenden auch „FIE“) oder für inländische Unternehmen vor, die sich im Einklang mit den einschlägigen investitions-, steuer- und zollrechtlichen Vorschriften das von den chinesischen Behörden ausgestellte Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können.

a)   Rechtsgrundlage

(97)

Die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen stützen sich auf eine Reihe von Rechtsvorschriften, nämlich das Rundschreiben des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen (Circular of the State Council on Adjusting Tax Policies on Imported Equipment) Nr. 37/1997, die Bekanntmachung Nr. 43 [2008] des Finanzministeriums, der Allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung (Announcement No.43 [2008] of the Ministry of Finance, the General Administration of Customs, the State Administration of Taxation of the People's Republic of China), die Bekanntmachung des NDRC zu den maßgeblichen Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte (Notice of the National Development and Reform Commission on Relevant Issues concerning the Handling of Confirmation letter on Domestic or Foreign-funded Projects encouraged to develop by the State) Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 sowie das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen (Catalogue on non-duty-exemptible Articles of importation for either FIEs or domestic enterprises).

b)   Förderfähigkeit

(98)

Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Antragsteller — entweder Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen —, die sich das Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können.

c)   Praktische Umsetzung

(99)

Nach Artikel I Absatz 1 der Bekanntmachung der NDRC zu den maßgeblichen Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 sind ausländische Investitionsprojekte, die den Kriterien der Kategorie „geförderte ausländische Investitionsprojekte mit Technologietransfer“ im Leitfaden für ausländische Direktinvestitionen (Guiding Catalogue of @) und im branchenbezogenen Verzeichnis für ausländische Investitionen in den zentralen und westlichen Regionen (Industrial Catalogue for Foreign Investment in Central and Western Regions) entsprechen, von Zoll und Umsatzsteuer auf eingeführte Waren befreit; ausgenommen hiervon sind Waren, die im Verzeichnis der Einfuhrwaren, für die im Rahmen ausländischer Investitionsprojekte keine Steuerbefreiung gewährt wird (Catalogue of Import Commodities Not Enjoying Tax Exemption of the Foreign Invested Projects) aufgeführt sind. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert“ mit einer Gesamtinvestitionssumme von 30 Mio. USD oder mehr werden von der NDRC ausgestellt. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert“ mit einer Gesamtinvestitionssumme von weniger als 30 Mio. USD werden von den entsprechenden Ausschüssen oder Wirtschaftsbehörden auf Provinzebene ausgestellt. Nach Eingang des Bestätigungsschreibens für die Kategorie „gefördert“ legen die Unternehmen die Bescheinigungen und sonstigen Antragsunterlagen ihren lokalen Zollbehörden vor, um ihren Anspruch auf Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Anlagen nachzuweisen.

d)   Ergebnisse der aktuellen Untersuchung

(100)

Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränkt wird, die innerhalb spezifischer Geschäftsfelder investieren, die (im Leitfaden für ausländische Direktinvestitionen und im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung derzeit staatlich unterstützt wird) erschöpfend gesetzlich festgelegt sind, ist diese Subvention weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(101)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen kommt. Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen und insbesondere der Schlussfolgerungen der Kommission zu dieser Subvention in aktuellen Untersuchungen (30) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen kommt.

(102)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig.

e)   Schlussfolgerung

(103)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist.

III.B.   Umsatzsteuernachlässe für im Inland hergestellte Anlagen

(104)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission in diesem Zusammenhang Subventionen in Höhe von 0,03 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,05 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.

(105)

Diese Maßnahme sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuernachlässen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor.

a)   Rechtsgrundlage

(106)

Die Umsatzsteuernachlässe stützen sich auf eine Reihe von Rechtsvorschriften:

vorläufige Maßnahmen für die Verwaltung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Provisional Measures for the Administration of Tax Refunds for Purchases of Domestically manufactured Equipment by FIEs),

vorläufige Maßnahmen für die Verwaltung von Steuernachlässen beim Erwerb von in der VR China hergestellten Anlagen für Projekte mit ausländischer Beteiligung (Trial Measures for Administration of Tax Rebate from the Purchase of Chinese-made Equipment for Foreign-invested Projects) sowie die

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Abschaffung der Rabattpolitik für von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung erworbene Anlagen (Notice of the Ministry of Finance and the State Administration of Taxation on the Cancellation of the Rebate Policy for Domestic Equipment Purchased by Foreign-invested Enterprises).

b)   Förderfähigkeit

(107)

Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die im Inland hergestellte Anlagen erwerben und unter die Kategorie „gefördert“ fallen.

c)   Praktische Umsetzung

(108)

Durch das Programm soll die Umsatzsteuer, die von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen gezahlt wurde, erstattet werden, wenn die Anlagen nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt sind und wenn der Wert der Anlagen nicht die Grenze für die Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung übersteigt, wie sie in den vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen (Trial Administrative Measures on Purchase of Domestically Produced Equipment) festgelegt ist.

(109)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass diese Maßnahme von allen mitarbeitenden Herstellern in Anspruch genommen wurde.

d)   Ergebnisse der aktuellen Untersuchung

(110)

Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Umsatzsteuernachlässe als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da die Subvention darauf beruht, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

(111)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Umsatzsteuernachlässe und Zollbefreiungen kommt. Auf der Grundlage jüngerer Untersuchungen (31) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Umsatzsteuernachlässen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen kommt.

(112)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig.

e)   Schlussfolgerung

(113)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist.

IV.   Zuschussprogramme

a)   Einleitung

(114)

Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie in den Genuss verschiedener Zuschussprogramme gekommen ist. Insbesondere bewertete die Kommission in der Ausgangsuntersuchung fünf Programme, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegeben worden waren, und stufte jedes von ihnen als anfechtbar ein. Daneben nahm die Kommission noch sechs weitere von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldete Programme zur Kenntnis, für die sie angesichts des geringen Umfangs der damit verbundenen Vorteile jedoch keine Bewertung vornahm.

b)   Ergebnisse der aktuellen Untersuchung

(115)

Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier im Rahmen der Pläne der chinesischen Regierung zur Unterstützung der Papierindustrie in den Genuss verschiedener Zuschüsse gekommen sind, die als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Geldern aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(116)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Zuschüsse kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (32) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie als geförderter Wirtschaftszweig weiterhin in den Genuss von Zuschüssen kommt.

(117)

Beispielsweise konnte die Kommission dem Jahresbericht 2015 der Chenming-Gruppe entnehmen, dass diese im Jahr 2015 staatliche Zuschüsse in Höhe von 245 Mio. CNY erhielt, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen waren. Ein weiterer Betrag von 150 Mio. CNY wurde als Sonderzuschüsse der China Development Bank, einer in Staatseigentum befindlichen Bank, gemeldet. Eine weitere Aufschlüsselung nach Art der erhaltenen Zuschüsse oder Angaben zu konkreten Beträgen wurden nicht bereitgestellt. Zusammengenommen machten diese Zuschüsse im Jahr 2015 mehr als 1 % des Umsatzes der Chenming-Gruppe aus. In dem Antrag legte der Antragsteller außerdem Nachweise dafür vor, dass die Chenming-Gruppe im Jahr 2014 vom Finanzbüro der Stadt Shouguang Subventionen für die Bezahlung von Abwasserbeseitigungsleistungen erhielt.

(118)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung der Papierbeschichtungsindustrie weiterhin verschiedene Zuschüsse gewährt und dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China weiterhin in den Genuss dieser Zuschüsse kommen, ohne den Umfang der erwachsenden Vorteile genau quantifizieren zu müssen. Diese Zuschüsse gelten als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung und scheinen zudem auf Ad-hoc-Basis gewährt worden zu sein.

c)   Schlussfolgerung

(119)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist.

V.   Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (LTAR)

—   Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(120)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und unter Heranziehung der Grundstückspreise in Taiwan als Bemessungsgrundlage Subventionen in Höhe von 2,81 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,69 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.

(121)

Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie in der VR China in den Genuss der Bereitstellung von Grund und Boden und insbesondere der Vergabe von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen war.

a)   Rechtsgrundlage und Förderfähigkeit

(122)

In dem Antrag erbrachte der Antragsteller Nachweise dafür, dass die chinesische Regierung an die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt vergeben hat. Die Rechtsgrundlage für diese Behauptung sind die folgenden Dokumente, die von der chinesischen Regierung übermittelt wurden:

das Eigentumsgesetz (Property Law),

das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law),

das Gesetz über die Verwaltung städtischer Immobilien (Law on Urban Real Estate Administration),

die Übergangsbestimmungen über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten (Interim Regulations Concerning the Assignment and Transfer of the Right to the Use of the State-owned Land in the Urban Areas),

die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden (Regulation on the Implementation of the Land Administration Law) und

die Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens (Provisions on the Assignment of State-Owned Construction Land-Use Right through Bid Invitation, Auction and Quotation) Nr. 39 vom 28. September 2007.

(123)

Die chinesische Regierung weigerte sich, Angaben zu den tatsächlichen Preisen von Landnutzungsrechten, dem ihren Behauptungen zufolge in China bestehenden Grundstücksmarkt mit geordnetem Wettbewerb sowie zur Vorgehensweise in Fällen zu machen, in denen ehemaligen Nutzern Grund und Boden entzogen wird.

b)   Praktische Umsetzung

(124)

Nach Artikel 2 des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden befindet sich aller Grund und Boden im Eigentum des Staates, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erteilt werden: Die staatlichen Behörden übertragen Grund und Boden durch öffentliche Ausschreibungen, Angebotsverfahren und Auktionen.

c)   Untersuchungsergebnisse

(125)

In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufgefasst werden sollte, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(126)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss der Vergabe von Landnutzungsrechten kommt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben sowie von jüngeren Untersuchungen (33) und der ungeprüften Informationen, die die chinesische Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen bereitgestellt hat, stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss der Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen ist. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Landnutzung gezahlten Preise weiterhin subventioniert wurden, da das von der chinesischen Regierung verhängte System keinen Marktgrundsätzen folgt. Da die Papierindustrie im Rahmen des 12. Fünfjahresplans im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin als geförderter Wirtschaftszweig eingestuft war und im Rahmen des 13. Fünfjahresplans nach wie vor als geförderter Wirtschaftszweig gilt, stellte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass die Übertragung von Grund und Boden zu Sonderbedingungen anhält. Die Übertragung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung auf die Papierindustrie als einem der geförderten Wirtschaftszweige zeigt, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung ist.

(127)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig.

d)   Schlussfolgerung

(128)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Subvention weiterhin als anfechtbar zu betrachten ist.

3.4.   Neue Subventionen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden

I.   Programme für Ausfuhrversicherungen für die Papierbeschichtungsindustrie

a)   Rechtsgrundlage

(129)

Das Programm stützt sich auf die folgenden gesetzlichen Grundlagen:

die vom Handelsministerium der Volksrepublik China und von Sinosure gemeinsam herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe der Ausfuhrkreditversicherung (Notice on the Implementation of the Strategy of Promoting Trade through Science and Technology by Utilising Export Credit Insurance) (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368);

dasAusfuhrverzeichnis chinesischer Produkte im Bereich der Hochtechnologie und neuartiger Technologien (Export Directory of Chinese High and New Technology Products) von 2006;

der sogenannte 840-Plan, der in der Bekanntmachung des Staatsrats (Notice by the State Council) vom 27. Mai 2009 enthalten ist;

der sogenannte 421-Plan, der in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für die Finanzierung von Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen (Notice on the issues to implement special arrangements for financing of insurance on the export of large complete sets of equipment) enthalten ist;

b)   Sinosure ist eine öffentliche Körperschaft

(130)

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen und in Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und Sinosure gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist. Die Schlussfolgerung, dass Sinosure die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden, beruht wie im oben beschriebenen Fall der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen insbesondere auf den besten verfügbaren Informationen zu Staatseigentum, förmlichen Indizien der hoheitlichen Kontrolle sowie Nachweisen dafür, dass die chinesische Regierung weiterhin eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten von Sinosure ausübt.

(131)

Wie in der aktuellen Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen bestätigt wurde, befindet sich Sinosure zur Gänze im Eigentum und unter finanzieller Kontrolle des Staates. Sinosure ist eine staatliche Einzelfirma, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % im Eigentum des Staatsrates stehen. Das Grundkapital von 4 Mrd. RMB stammt entsprechend dem staatlichen Haushaltsplan aus dem Wagniskapitalfonds für Ausfuhrkreditversicherungen. Darüber hinaus hat der Staat 2011 eine Kapitalzufuhr in Höhe von 20 Mrd. RMB über die China Investment Corporation, den chinesischen Staatsfonds, getätigt. (34) Nach der Satzung (Articles of Association) ist für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens das Finanzministerium zuständig, dem Sinosure zudem seine Finanz- und Buchungsberichte sowie Berichte über die Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zur Prüfung und Genehmigung vorlegen muss.

(132)

Was die hoheitliche Kontrolle anbelangt, so verfügt Sinosure als staatliche Einzelfirma nicht über einen Vorstand (Board of Directors). Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats (Board of Supervisors) werden vom Staatsrat ernannt und üben ihr Amt nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte großer staatlicher Finanzinstitute (Interim Regulation on the Board of Supervisors of Important State-owned Financial Institutions) aus. Auch die Geschäftleitung von Sinosure wird von der Regierung ernannt. Wie der Website von Sinosure (35) zu entnehmen ist, fungiert der Vorstandsvorsitzende von Sinosure als Sekretär des Parteikomitees und sind die meisten Mitglieder der Führungsebene ebenfalls Mitglieder des Parteikomitees.

(133)

Für einige Jahre hat Sinosure keine Jahresberichte veröffentlicht (36); auch im UZÜ wurde kein Jahresbericht veröffentlicht. Allerdings zeigt der Jahrsbericht 2011 von Sinosure, dass diese Einrichtung hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und staatliche Ziele verfolgt, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass sie eine unmittelbare Verkörperung des Regierungshandelns ist. Im Jahresbericht 2011 von Sinosure werden diesbezüglich mehrere Aussagen getroffen. Darin heißt es, „Sinosure hat aktiv die politischen Funktionen einer Exportkreditagentur wahrgenommen und ist gut ins erste Jahr des 12. Fünfjahresplans gestartet“ (Jahresbericht 2011, S. 4). „Die Vorantreibung der Unternehmensreform hat die politische Funktion von Sinosure als Exportkreditagentur gestärkt. Auf der Wirtschaftskonferenz des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas ist diese Funktion hervorgehoben und sind klare Anforderungen an die Kreditversicherung festgelegt worden, die unseren Wachstumspfad unterstützen“ (Jahresbericht 2011, S. 5). „Im Jahr 2011 setzte Sinosure die Strategien, Beschlüsse und Maßnahmen des Zentralkomitees und des Staatsrates sowie die staatliche Politik in den Bereichen Diplomatie, Außenhandel, Industrie und Finanzen um, übte seine politische Funktion in vollem Umfang aus und erzielte ein schnelles Wachstum“ (Jahresbericht 2011, S. 11). „Sinosure setzte die staatliche Politik der Sonderregelungen für Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen [Special Arrangement for Export Financing Insurance for Large Complete-set Equipment] umfassend um und erfüllte seine vom Staat vorgegebenen Verpflichtungen“ (Jahresbericht 2011, S. 11).

(134)

Die Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen ergab, dass die im Jahresbericht 2011 von Sinosure beschriebene Situation durch den Jahresbericht 2014 bestätigt wurde, demzufolge „Sinosure keine Mühen gescheut hat, die nationalen Strategien Chinas zu unterstützen, was durch die Sondierung neuer Ideen und Konzepte, die Verbesserung der Arbeitsmethoden, die Optimierung von Waren und Dienstleistungen sowie durch Effizienzsteigerungen zur Erfüllung seiner politischen Aufgaben angestrebt wurde; [zudem agiert Sinosure als] politikstützendes Organ“ (37).

(135)

Der institutionelle Rahmen und andere von der chinesischen Regierung herausgegebene Dokumente, die für die Geschäftstätigkeit von Sinosure maßgeblich sind, verdeutlichen außerdem, dass Sinosure mit den Befugnissen zur Durchführung der Regierungspolitik ausgestattet wurde. Immer noch maßgeblich für die Geschäftstätigkeit von Sinosure ist die gemeinsam mit dem Handelsministerium herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe der Ausfuhrkreditversicherung (Notice on the Implementation of the Strategy of Promoting Trade through Science and Technology by Utilising Export Credit Insurance) (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368) vom 26. Juli 2004. Dieser Bekanntmachung zufolge soll die Ausfuhr von Hochtechnologie und neuen Technologien und von Waren mit hohem Mehrwert durch eine verstärkte Nutzung von Ausfuhrkreditversicherungen gefördert werden.

(136)

Wie in den Erwägungsgründen 40 bis 52 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie von der chinesischen Regierung als wichtiger/strategischer Wirtschaftszweig betrachtet wird, dessen Entwicklung vom Staat als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird. Es sei daran erinnert, dass die Papierindustrie zu den 26 als „gefördert“ eingestuften Wirtschaftszweigen gehört (vgl. Erwägungsgrund 46). Die Kommission wies darauf hin, dass das Ausfuhrkreditversicherungsgeschäft von Sinosure dem Finanzsektor zuzurechnen ist, für den bereits festgestellt wurde, dass der Staat in der VR China unmittelbar in die Finanzmärkte eingreift und die normalen Marktabläufe verzerrt (siehe Erwägungsgrund 53).

(137)

Der Kommission sind weitere Dokumente bekannt, aus denen hervorgeht, dass Sinosure unmittelbar die Politik der Regierung zum Nutzen u. a. der ausführenden Hersteller umsetzt. Der sogenannte 840-Plan ist in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten (38). Der Plan sieht den Einsatz von 84 Mrd. USD für die Ausfuhrversicherung vor und stellt eine der sechs Maßnahmen dar, die vom Staatsrat im Jahr 2009 zur Stabilisierung der Exportnachfrage infolge der weltweiten Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden wachsenden Nachfrage nach Ausfuhrkreditversicherungen eingeleitet wurden. Zu den sechs Maßnahmen zählen unter anderem eine umfassendere Deckung durch Ausfuhrkreditversicherungen, die Bereitstellung kurzfristiger Ausfuhrkreditversicherungen in der Größenordnung von 84 Mrd. USD im Jahr 2009 und eine Senkung der Versicherungsprämien. Als einzige politische Einrichtung, die Ausfuhrkreditversicherungen abschließt, wird Sinosure mit der Durchführung des Plans beauftragt. Was die Senkung der Versicherungsprämie anbelangt, so wurde Sinosure verpflichtet, die durchschnittliche Rate für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen im Vergleich zur Gesamt-Durchschnittsprämie des Jahres 2008 um 30 % zu senken.

(138)

Der sogenannte 421-Plan war in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für die Finanzierung von Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen (Notice on the issues to implement special arrangements for financing of insurance on the export of large complete sets of equipment) enthalten. Auch dabei handelte es sich um eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements Chinas infolge der weltweiten Finanzkrise von 2009; darin waren für die Finanzierung von Versicherungen zur Förderung der Ausfuhr von großen Vollanlagen 42,1 Mrd. USD vorgesehen. Sinosure und einige andere große Finanzinstitute sollten die Mittel verwalten und aufbringen. Die unter dieses Dokument fallenden Unternehmen würden in den Genuss der finanziellen Vorzugsbehandlung, einschließlich der Ausfuhrkreditversicherung, kommen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit konnte die Kommission keine zusätzlichen Einzelheiten über die Anwendung dieser Bekanntmachung in Erfahrung bringen. Angesichts des Fehlens gegenteiliger Beweise ging die Kommission davon aus, dass auch die Papierindustrie unter die Bekanntmachung fällt.

(139)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist, der die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden. Die gleiche Schlussfolgerung wurde in früheren Antisubventionsuntersuchungen zu geförderten Wirtschaftszweigen in der VR China gezogen (39).

(140)

Da es sich bei Sinosure um eine öffentliche Körperschaft handelt, die Hoheitsgewalt besitzt und die Vorschriften und Pläne der Regierung ausführt, stellt die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen an Hersteller von gestrichenem Feinpapier eine finanzielle Beihilfe in Form eines möglichen direkten Transfers von Geldern der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar.

c)   Vorteil

(141)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Allerdings erachtete die Kommission diesbezügliche Berechnungen angesichts der abschließenden Ergebnisse der aktuellen Auslaufüberprüfung auch nicht als notwendig. In jedem Fall stellte die Kommission auf der Grundlage der im Antrag bereitgestellten Informationen sowie von jüngeren Untersuchungen (40) fest, dass ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 6 Buchstabe c der Grundverordnung in dem Maße gegeben ist, in dem Sinosure Ausfuhrkredite zu günstigeren Konditionen versichert als zu solchen, die der Begünstigte normalerweise auf dem Markt erhalten würde, oder ein Risiko versichert wird, für das ansonsten keine Versicherung auf dem Markt verfügbar wäre.

(142)

Tatsächlich ist in Artikel 11 der Satzung, die von der chinesischen Regierung in ihrer Antwort auf den Fragebogen übermittelt wurde, festgelegt, dass die Bilanz von Sinosure ausgeglichen sein muss. Mit anderen Worten: Das Unternehmen strebt satzungsgemäß keinen angemessenen Gewinn an, sondern im Einklang mit seiner Funktion als staatlicher Monopolanbieter von Ausfuhrkreditversicherungen in der VR China lediglich eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustrechnung. Wie bereits erläutert, geht aus dem Dossier hervor, dass Sinosure als staatseigenes Unternehmen aufgrund der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für seine Geschäftstätigkeit und in Erfüllung seiner vom Staat vorgegebenen Funktion die Strategien und Pläne der Regierung auszuführen hat. Als Zugehörige der „geförderten Wirtschaftszweige“, die vom Staat spezielle Unterstützung erhalten, genossen die Hersteller von gestrichenem Feinpapier vollen Zugang zu den Ausfuhrkreditversicherungen, die Sinosure zu Vorzugsprämien vergeben hat. Somit versorgt Sinosure die Papierbranche in unbegrenztem Umfang mit Ausfuhrkreditversicherungen, ohne dass die angebotenen niedrigen Prämien das Ausfuhrversicherungsrisiko in diesem Wirtschaftszweig widerspiegeln würden.

(143)

Darüber hinaus wurde in der Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen festgestellt, dass Sinosure im Jahr 2015, d. h. während des Untersuchungszeitraums der aktuellen Überprüfung, Verluste verzeichnete (41) und auch in den Jahren 2013 und 2014 Verluste gemacht hätte, wenn nicht gewisse betriebsfremde Einnahmen verzeichnet worden wären (42). All diese im Dossier enthaltenen Angaben lassen bereits den Schluss zu, dass die langfristigen Geschäftskosten durch die von Sinosure erhobenen Prämien weiterhin nicht gedeckt werden.

(144)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission das Bestehen eines Vorteils fest, der andernfalls für die Papierbeschichtungsindustrie nicht bestanden hätte.

d)   Spezifität

(145)

Die Subventionen sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig und daher spezifisch.

e)   Schlussfolgerung

(146)

Die Kommission gelangte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss der von Sinosure bereitgestellten Ausfuhrkreditversicherungen gekommen sind.

II.   Umsatzsteuernachlässe für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden

a)   Rechtsgrundlage

(147)

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 wurde die Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung oder -rückerstattung für Produktionsabläufe und Arbeitsleistungen mit hohem Ressourcenverbrauch unter der Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über Druck und Verteilung des Verzeichnisses der Umsatzsteuer-Präferenzpolitik für Waren und Arbeitsleistungen mit hohem Ressourcenverbrauch (Notice of the Ministry of Finance and the State Administration of Taxation on Printing and Distributing the Catalogue of VAT Preference Policy for Products and Labor Services Based on Comprehensive Utilization of Resources) (CaiShui [2015], Nr. 78) konsolidiert. Inlandsverkäufe von gestrichenem Feinpapier unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 17 %. Der Bekanntmachung zufolge erhalten Unternehmen für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen wie Bagasse, Altpapier und Getreidestroh hergestellt werden, eine Umsatzsteuervergütung von 50 %.

b)   Förderfähigkeit

(148)

Den ungeprüften Informationen der chinesischen Regierung zufolge geht aus der Bekanntmachung hervor, dass die Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer für den Verkauf von Waren gelten, bei deren Produktion die aufbereiteten, wiederverwendbaren oder nicht gebrauchten Stoffe oder Energieerzeugnisse aus anderen Produktionsprozessen eingesetzt werden.

c)   Praktische Umsetzung

(149)

Den ungeprüften Informationen der chinesischen Regierung zufolge wird das Programm von der staatlichen Steuerverwaltung der Volksrepublik China (State Administration of Taxation of the People's Republic of China) mit Unterstützung anderer zuständiger Behörden verwaltet und von den örtlichen Steuerbehörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten umgesetzt. Unternehmen, die eine Mehrwertsteuererstattung beantragen, müssen den Antrag zusammen mit weiteren maßgeblichen Unterlagen bei der Steuerbehörde zur Prüfung einreichen. Nach Bewilligung des Antrags kann der Antragsteller die Vorteile in Anspruch nehmen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(150)

Die Kommission stellte fest, dass die Umsatzsteuernachlässe der chinesischen Regierung für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden, als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission des Weiteren zu dem Schluss, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung ist.

(151)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht wie im Antrag behauptet in den Genuss dieser Umsatzsteuernachlässe gekommen ist. Vielmehr wird in der Bekanntmachung, auf die in Erwägungsgrund 147 Bezug genommen wird, Papier ausdrücklich als Ware genannt, für die Ressourcen wie Bagasse, Altpapier und Getreidestroh verwendet werden, und festgestellt, dass die Hersteller spezifische technische Vorschriften für die Zellstoff- und Papierindustrie einhalten müssen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung der Papierbeschichtungsindustrie für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden, Subventionen in Form von Umsatzsteuernachlässen gewährt und dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss dieser Nachlässe kommen.

e)   Schlussfolgerung

(152)

Die Kommission gelangte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss dieser Subvention gekommen sind.

3.5.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(153)

Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss anfechtbarer Subventionen gekommen sind.

3.6.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

—   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(154)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen ermittelt, darunter Angaben einer unabhängigen Branchenbeobachtungsagentur.

(155)

Die Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier in der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 7 629 000 Tonnen (43), wovon 40 % auf die Produktion von GFP entfielen (44). Die Kapazitätsauslastung bei der Produktion von gestrichenem holzfreiem Papier in der VR China betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt 85 % (45), woraus sich Kapazitätsreserven in Höhe von 1 167 000 Tonnen (32 % des Gesamtverbrauchs von GFP in der Union) ergaben. Unter der Annahme, dass nur 40 % dieser Kapazität für GFP genutzt würden, wurden die chinesischen Kapazitätsreserven für die betroffene Ware auf 13 % des Gesamtverbrauchs in der Union veranschlagt.

(156)

Überdies hat die Kommission festgestellt, dass es für Hersteller einfach ist, die Produktion von anderen gestrichenen holzfreien Waren auf die betroffene Ware umzustellen. (46) Sollten die chinesischen Hersteller auf GFP umstellen, würde dies einen Anstieg der Produktionskapazität um 3 877 000 Tonnen bewirken, was mehr als 100 % des Gesamtverbrauchs der Union (veranschlagt auf 3 589 694 Tonnen) entspricht.

(157)

Es wird zwar von einem leichten Rückgang der Kapazitätsreserven für gestrichenes holzfreies Papier um 4 % ausgegangen, gleichzeitig wird jedoch auch mit einem Rückgang der Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt um mehr als 10 % bis 2021 gerechnet (47).

(158)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über bedeutende Kapazitätsreserven verfügen, die sie im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen dazu nutzen könnten, GFP für die Ausfuhr in den Unionsmarkt herzustellen. Die Untersuchung der Kommission ergab weiter, dass sich dieses Ausfuhrpotenzial infolge des erwarteten Rückgangs der Binnennachfrage in der VR China noch erhöhen könnte.

3.7.   Attraktivität des Unionsmarktes

(159)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass in der Union weiterhin eine starke Nachfrage nach GFP besteht. Obwohl sich der Unionsverbrauch im Laufe des Bezugszeitraums verringerte, bleibt der Unionsmarkt, auf den 25 % bis 30 % der globalen Nachfrage entfallen, der weltweit größte Markt.

(160)

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise in den nahe der Union gelegenen Drittländern während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Durchschnitt um 7 % niedriger waren als die Preise in der Union. Dieser Preisunterschied ist angesichts des Umstands, dass der GFP-Markt wettbewerbsintensiv und sehr preisempfindlich ist, als bedeutend anzusehen.

(161)

Darüber hinaus wird für die Binnennachfrage in der VR China ein Rückgang erwartet, woraus sich für die chinesischen Hersteller ein starker Anreiz zur Erschließung alternativer Märkte ergeben dürfte, die die chinesischen Überkapazitäten absorbieren. Der Markt der Vereinigten Staaten — ein weiterer wichtiger Markt für GFP — ist angesichts der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, die in den USA gegenüber der VR China für die betroffene Ware gelten, für chinesische Hersteller weiterhin unattraktiv.

(162)

In diesem Zusammenhang brachte die Regierung der VR China vor, die niedrigen Einfuhrmengen aus der VR China würden zeigen, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller völlig unattraktiv sei. Aus den chinesischen Ausfuhrstatistiken gehe ferner hervor, dass die VR China im Jahr 2015 in drei andere Länder (Indien, Japan, Thailand) und in nicht der Union angehörende europäische Länder größere Mengen an GFP ausgeführt habe, was beweise, dass diese Länder, in denen keine Handelsschutzmaßnahmen bestehen würden, attraktiver seien. Die VR China sei bereits Vertragspartei von 14 Freihandelsabkommen mit verschiedenen Handelspartnern und führe derzeit Verhandlungen zu weiteren Abkommen dieser Art. Damit gehe ein Anstieg der Ausfuhren von GFP in die betroffenen Partnerländer einher.

(163)

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Freihandelsabkommen bezog sich der Einwand auf chinesische Waren ganz allgemein und schloss keine Nachweise in Verbindung mit der betroffenen Ware ein. Der Einwand wurde als zu weit gefasst und nicht hinreichend belegt erachtet. In jedem Fall weisen die der Kommission vorliegenden Informationen, wie in Erwägungsgrund 166 erläutert, in die entgegengesetzte Richtung.

(164)

Tatsächlich gingen die chinesischen GFP-Ausfuhren in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2010 auf beinahe Null zurück, was darauf hindeutet, dass es diese Maßnahmen waren, die den Unionsmarkt für chinesische Ausfuhren unattraktiv gemacht haben. Die Aufhebung der Maßnahmen würde den Unionsmarkt wieder attraktiv machen. Diese Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

(165)

Die APP-Gruppe räumte ein, dass der europäische Markt traditionell ein wichtiger Markt für GFP sei, seine Bedeutung jedoch angesichts des kontinuierlichen Nachfragerückgangs immer mehr abnehme, während zugleich die Nachfrage in anderen Ländern im Verlauf der letzten Jahre entweder stabil geblieben oder gestiegen sei. Weitere Anzeichen für die geringe Attraktivität des Unionsmarktes seien der Rückgang der Einfuhren aus anderen Ländern seit der Einführung der Maßnahmen und die hohen Ausfuhrmengen an vom Wirtschaftszweig der Union hergestelltem GFP.

(166)

Trotz des rückläufigen Verbrauchs an GFP in der Union ist der Unionsmarkt noch immer der weltweit größte Markt für GFP. Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass der Unionsmarkt zumindest in der nahen Zukunft weiterhin der weltweit größte Markt für GFP sein wird. (48) Auf der Grundlage der im Dossier verfügbaren Informationen wird für die GFP-Nachfrage in der VR China ein Rückgang prognostiziert und davon ausgegangen, dass etwaige Anstiege in anderen Märkten angesichts ihrer geringen Größe im Vergleich zum Unionsmarkt nicht ausreichen würden, um die Attraktivität des Unionsmarktes zu verringern. Während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung waren Menge und Marktanteil der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China tatsächlich größer als während des Bezugszeitraums der aktuellen Untersuchung. Allerdings handelte es sich bei den GFP-Einfuhren aus Drittländern während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung vorwiegend um GFP-Einfuhren aus der Schweiz, wo ein GFP-produzierendes Unternehmen ansässig ist, das sich im Eigentum eines der Unionshersteller befindet. In der aktuellen Untersuchung wurde festgestellt, dass dieser Hersteller die GFP-Produktion 2011 einstellte und es anschließend fast keine Einfuhren aus der Schweiz mehr gab. Der Rückgang der Einfuhren aus Drittländern hat also nichts mit einer vermeintlich fehlenden Attraktivität des Unionsmarktes zu tun und das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(167)

Darüber hinaus stehen die verhältnismäßig hohen Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht im Widerspruch zu der festgestellten Attraktivität des Unionsmarktes, da die erzielten Durchschnittspreise außerhalb der Union, wo der Wirtschaftszweig der Union mit subventionierten GFP-Ausfuhren aus der VR China konkurrieren musste, für den Großteil des Bezugszeitraums unter den Durchschnittspreisen lagen, die innerhalb der Union erzielt wurden. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(168)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden.

3.8.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(169)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der Papierbeschichtungsindustrie in der VR China während des Bezugszeitraums anhielt und auch in Zukunft anhalten dürfte.

(170)

Aufgrund der Subventionierung der Papierbeschichtungsindustrie konnten die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazität trotz rückläufiger Märkte in China und weltweit auf einem Niveau halten, das die Binnennachfrage bei Weitem übersteigt.

(171)

Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass wieder erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt umgeleitet werden. Die chinesische Regierung hat weiterhin verschiedene Subventionsprogramme für die Papierbeschichtungsindustrie bereitgestellt und der Kommission liegen ausreichende Nachweise vor, dass die Papierbeschichtungsindustrie während des UZÜ eine Reihe dieser Maßnahmen in Anspruch genommen hat.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(172)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von zehn bekannten Herstellern produziert, darunter Gruppen, in deren Eigentum sich mehrere Papierfabriken befinden. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(173)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 4 606 000 Tonnen beziffert. Auf die Unternehmen, die den Überprüfungsantrag unterstützten, entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion. Wie bereits in Erwägungsgrund 18 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(174)

Die vom Antragsteller vorgelegten makroökonomischen Daten stammen von Euro-Graph (49) und wurden gebührend geprüft.

4.2.   Unionsverbrauch

(175)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus Drittländern auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 addierte.

(176)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

3 972 818

3 643 010

3 626 277

3 589 694

Index (2012 = 100)

100

92

91

90

Quelle: Euro-Graph und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(177)

Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 10 %. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort. Der geschätzte Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag 21 % unter dem im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelten Verbrauch (4 572 057 Tonnen). Der rückläufige Verbrauch spiegelt den Rückgang der Nachfrage nach Grafikpapier im Allgemeinen wider, der in erster Linie auf das schnelle Wachstum der digitalen Medien zurückzuführen ist, die die traditionellen Printmedien ersetzen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(178)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

701

905

452

389

Index (2012 = 100)

100

129

64

55

Marktanteil (in %)

0,02

0,02

0,01

0,01

Index (2012 = 100)

100

141

71

61

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(179)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union unerheblich.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(180)

Aufgrund der unerheblichen Menge der Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union, der Tatsache, dass sie sowohl laut Eurostat als auch laut der offiziellen Ausfuhrstatistik der VR China weniger als 0,5 % der Gesamteinfuhren unter den betreffenden KN-Codes ausmachten und aufgrund der mangelnden Aussagekraft der Preise dieser wenigen Verkäufe war es nicht möglich, auf die Einfuhrstatistiken der Union zurückzugreifen, um Schlussfolgerungen betreffend die Preise von Einfuhren aus der VR China zu ziehen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ersatzweise Daten zu den Verkäufen von GFP aus der VR China an andere Länder herangezogen werden sollten, um zu ermitteln, wie hoch die Preisunterbietung gewesen wäre, hätten die chinesischen Unternehmen zu diesen Preisen in die Union verkauft.

(181)

Die Kommission bestimmte die theoretische Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, mit dem gewogenen, auf die Stufe des CIF-Wertes frei Grenze der Union gebrachten und die Einfuhrkosten berücksichtigenden Durchschnittspreis für Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Länder. Da die ausführenden Hersteller in der VR China in keiner Weise mitarbeiteten, wurden die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Länder nach Artikel 28 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Hierzu wurden verschiedene Informationsquellen herangezogen. Als die am besten geeignete Grundlage wurden die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen erachtet, die von chinesischen ausführenden Herstellern an nahe der Union gelegene Drittländer, und zwar Ägypten, Russland und die Türkei, ausgestellt wurden, wobei die Preise als gewogener Durchschnitt berechnet wurden. Der Preisvergleich ergab, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 5,4 % unterboten hätten, hätten die chinesischen Ausführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu diesen Preisen in die Union verkauft.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(182)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der im Bezugszeitraum getätigten Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren. Die Tabelle beruht auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 3

Einfuhren aus Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in Tonnen)

35 864

29 264

50 958

45 282

Index (2012 = 100)

100

82

142

126

Marktanteil (in %)

0,9

0,8

1,4

1,3

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

952

964

827

889

Index (2012 = 100)

100

101

87

93

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(183)

Die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China war im gesamten Bezugszeitraum gering; ihr Gesamtmarktanteil schwankte und bewegte sich in einer Größenordnung von etwa 1 %. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete keines der Drittländer einen individuellen Marktanteil von mehr als 0,4 %.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(184)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein Stichprobenverfahren angewendet.

(185)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag bereitgestellten Informationen. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der geprüften Fragebogenantworten. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(186)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe des Betrags der Subventionierung und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(187)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(188)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

5 211 487

4 833 511

4 737 310

4 606 000

Index (2012 = 100)

100

93

91

88

Produktionskapazität (in Tonnen)

5 889 216

5 636 892

5 380 258

4 988 000

Index (2012 = 100)

100

96

91

85

Kapazitätsauslastung (in %)

88,5

85,7

88

92,3

Index (2012 = 100)

100

97

100

104

Quelle: Euro-Graph

(189)

Die Produktion ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 7 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort.

(190)

Bereits vor Beginn des Bezugszeitraums hatten die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen; diese Anstrengungen wurden im Bezugszeitraum fortgeführt. Infolge sowohl der Schließung bestimmter Fabriken sowie der Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Papiererzeugnisse als GFP verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von GFP zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um annähernd 901 216 Tonnen, d. h. um 15 %.

(191)

Die stetige Verringerung der Produktionskapazität ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum relativ stabil zu halten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar eine Auslastung von 92,3 % zu erreichen (beinahe vier Prozentpunkte mehr als im Jahr 2012).

(192)

Die Untersuchung ergab, dass aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die durchschnittlichen Herstellkosten eine hohe Kapazitätsauslastung erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierindustrie hat.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(193)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

3 936 253

3 612 841

3 574 868

3 544 023

Index (2012 = 100)

100

92

91

90

Marktanteil (in %)

99,1

99,2

98,6

98,7

Index (2012 = 100)

100

100

99

100

Quelle: Euro-Graph

(194)

Im Bezugszeitraum ging das Verkaufsvolumen auf dem Unionsmarkt um 10 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort.

(195)

Da im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP getätigt wurden, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei rund 99 % stabil.

4.5.2.3.   Wachstum

(196)

Im Bezugszeitraum war im Wirtschaftszweig der Union kein Wachstum bei Produktion und Umsatz zu beobachten. Vielmehr folgten diese Wirtschaftsindikatoren eng dem Abwärtstrend beim Unionsverbrauch.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(197)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent — VZÄ)

9 808

8 896

7 782

7 418

Index (2012 = 100)

100

91

79

76

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

531

543

609

621

Index (2012 = 100)

100

102

115

117

Quelle: Euro-Graph

(198)

Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 24 %, wobei jährliche Rückgänge zu verzeichnen waren. Dies spiegelt einen Teil der längerfristigen Umstrukturierungsanstrengungen wider, die vom Wirtschaftszweig der Union unternommen werden, um strukturelle Überkapazitätsprobleme anzugehen (siehe Erwägungsgrund 190).

(199)

Dieser beträchtliche Personalabbau führte im Bezugszeitraum zu erheblichen Produktivitätssteigerungen (gemessen als Produktion (Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr) um 17 %.

4.5.2.5.   Höhe der Subvention und Erholung von früherer Subventionierung

(200)

Im Bezugszeitraum wurde so gut wie kein GFP aus der VR China eingeführt; demnach lässt sich schlussfolgern, dass die Höhe der Subvention keine Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, der sich auf dem Weg der Erholung von früherem Dumping befand.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(201)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

723

709

688

680

Index (2012 = 100)

100

98

95

94

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

672

664

609

631

Index (2012 = 100)

100

99

91

94

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(202)

Der Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Die Preisentwicklung folgte mit geringer zeitlicher Verzögerung der Entwicklung der Produktionskosten.

(203)

Auch die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück, wobei der deutlichste Rückgang im Zeitraum 2013 bis 2014 zu beobachten war (-8 %).

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(204)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Beschäftigten)

68 405

65 812

67 716

70 973

Index (2012 = 100)

100

96

99

104

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(205)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2012 um 4 % zurück, stabilisierten sich daraufhin und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Niveau, das 4 % über dem Niveau von 2012 lag.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(206)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

112 957

122 545

119 642

122 264

Index (2012 = 100)

100

108

106

108

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

7

8

8

8

Index (2012 = 100)

100

114

115

114

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(207)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen in der Zeit von 2012 bis 2013 um 8 % zu und blieben dann im restlichen Bezugszeitraum relativ stabil. Die sinkende Produktionsmenge führte im Bezugszeitraum zu einer Gesamtzunahme der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion um 14 %.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(208)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

0,7

– 0,4

5

2,3

Index (2012 = 100)

100

– 58

693

319

Cashflow (in EUR)

58 381 268

51 220 769

102 223 699

75 644 423

Index (2012 = 100)

100

88

175

130

Investitionen (in EUR)

20 414 097

23 120 553

18 603 022

17 369 221

Index (2012 = 100)

100

113

91

85

Kapitalrendite (in %)

1,8

– 6,7

9,6

9,1

Index (2012 = 100)

100

– 380

546

518

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(209)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen von GFP an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Rentabilität von rund 0,7 % auf 2,3 %. Es ist anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung die angestrebte Zielgewinnspanne auf 8 % festgesetzt wurde. (50) Das beste Jahr war das Jahr 2014, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 5 % erreichte, was vorwiegend auf die niedrigeren Rohstoffkosten, insbesondere bei Zellstoff, aber auch auf die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsanstrengungen und die Effizienzsteigerung zurückzuführen war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wirkte sich der sinkende Wechselkurs des Pfund Sterling gegenüber dem Euro negativ auf die Rentabilität aus.

(210)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow im Bezugszeitraum war positiv und seine Entwicklung spiegelte in hohem Maße die Entwicklung der Rentabilität wider, wobei 2014 das beste Jahr war.

(211)

In Anbetracht der sinkenden Nachfrage nach GFP sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in neue Kapazitäten und die Investitionen verringerten sich insgesamt um 15 %. Die getätigten Investitionen konzentrierten sich auf die Wartung, Ersatzinvestitionen, die Verbesserung der Energieeffizienz sowie auf Maßnahmen, die auf die Einhaltung von Umweltschutzstandards abzielten.

(212)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen ausgedrückte Gewinn. Ihre Entwicklung im Bezugszeitraum wurde sowohl vom abnehmenden Nettovermögenswert als auch von der Entwicklung der Rentabilität beeinflusst, was die negativen Ergebnisse im Jahr 2013 und die erheblich besseren Ergebnisse im Jahr 2014 sowie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erklärt.

(213)

In Anbetracht der Kosten bestehender Schulden, der relativ geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und der stetig rückläufigen Nachfrage nach GFP haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung zwar verbessert, bleiben jedoch beschränkt.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(214)

Im Bezugszeitraum ergab sich aus den Schadensindikatoren ein gemischtes Bild. Während die finanziellen Leistungsindikatoren, darunter Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, sich verbesserten, waren die Mengenindikatoren wie Produktion und Verkäufe anhaltend rückläufig.

(215)

Die Verbesserung der finanziellen Leistungsindikatoren ergab sich sowohl aus dem Rückgang der Rohstoffpreise im Jahr 2014 als auch aus den von den Unionsherstellern zur Verringerung der Produktionskapazität und zur Effizienzsteigerung unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen. Die negativen Entwicklungen bei den Produktions- und Verkaufsmengen waren das Ergebnis des kontinuierlichen Rückgangs der Nachfrage nach GFP innerhalb und außerhalb der Union, aufgrund dessen der Wirtschaftszweig der Union die Umstrukturierung fortführen musste, was die Schließung bestimmter Papierfabriken sowie die Umstellung der Produktion anderer Fabriken auf andere Arten von Papier umfasste.

(216)

Der prognostizierte weitere Rückgang der Nachfrage nach GFP in den kommenden fünf bis zehn Jahren untermauert die Schlussfolgerung, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor schwierig darstellt und dass sowohl Produktion als auch Produktionskapazität weiter verringert werden müssen.

(217)

Die Untersuchung bestätigte, dass die aufgrund der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten, der seinen Marktanteil zurückgewann und in der Lage war, seine GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anzuheben und seine Umstrukturierungstätigkeiten zu finanzieren.

(218)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitt. Gleichwohl befindet er sich in Anbetracht der anhaltend rückläufigen Nachfrage nach GFP und der hohen Umstrukturierungskosten, die sich beide erheblich auf seine Rentabilität auswirkten, in einer prekären Lage.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(219)

In Erwägungsgrund 171 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten subventionierter Ausfuhren von GFP aus der VR China in die Union führen würde.

(220)

In Erwägungsgrund 181 stellte die Kommission fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Ausfuhren von GFP aus der VR China in nahe der Union gelegene Märkte niedriger waren als die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union in Rechnung gestellten Preise. In der Folge kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen herstellenden Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt wahrscheinlich unterbieten würden.

(221)

Zudem ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 166 erwähnt, der weltweit größte Markt für GFP. Seine Gesamtgröße und die Existenz großer GFP-Abnehmer machen ihn für chinesische Hersteller von GFP in der Tat äußerst attraktiv, da solch große Lieferungen ihnen eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten bzw. der Kapazitätsreserven ermöglichen würden, was wiederum zu geringeren Produktionsstückkosten führen würde. Entsprechend ist im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wegen der mit der Nutzung der Kapazitätsreserven in der VR China verbundenen wirtschaftlichen Vorteile (siehe Erwägungsgründe 154 bis 158) davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller GFP auf dem Unionsmarkt zu subventionierten Preisen anbieten werden, was Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und auf die Rentabilität ausüben würde.

(222)

Die Untersuchung ergab, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär ist (siehe Erwägungsgrund 218).

(223)

Durch die Untersuchung wurden zudem die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bestätigt, dass eine hohe Kapazitätsauslastung ein wesentlicher Faktor für die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller ist, da der Herstellungsprozess kapitalintensiv ist. Ohne subventionierte Einfuhren im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union die GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anheben, Umstrukturierungen finanzieren und die Kapazitätsauslastung erhöhen. Erneute Einfuhren zu subventionierten Preisen und der damit einhergehende Preisdruck würden die positiven Entwicklungen wieder umkehren, da dem Wirtschaftszweig der Union der Cashflow entzogen würde, der für die Finanzierung der Umstrukturierungsanstrengungen zur Anpassung an die weltweit sinkende Nachfrage nach GFP erforderlich ist. Zudem würde dies die positiven Auswirkungen der vergangenen Umstrukturierungsanstrengungen zunichtemachen und zu einer Verschlechterung sämtlicher Schadensindikatoren führen.

(224)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFP aus der VR China wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre.

5.   UNIONSINTERESSE

(225)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(226)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die bestehenden Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht haben, sich von früherer Subventionierung zu erholen, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten und seine Geschäftsergebnisse zu verbessern. Diese positiven Trends hatten es dem Wirtschaftszweig der Union wiederum ermöglicht, den Herausforderungen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergaben, durch die Umsetzung langfristiger Umstrukturierungspläne, darunter die Schließung einiger Papierfabriken und die Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Arten von Papier, zu begegnen.

(227)

Ohne den von subventionierten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdruck wird der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten, das für die Finanzierung seiner Umstrukturierungsanstrengungen erforderliche Einkommen zu generieren und sich an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergeben.

(228)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürfte.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(229)

An der Untersuchung haben keine Einführer/Händler mitgearbeitet. Aufgrund des Umstands, dass im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP aus der VR China erfolgten, schlussfolgerte die Kommission, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware kein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeiten der Einführer/Händler entfällt und dass es keine Faktoren gibt, die darauf schließen lassen, dass sie bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig betroffen sein würden.

5.3.   Interesse der Verwender

(230)

An der Untersuchung haben keine als Einzelpartei auftretenden Verwender mitgearbeitet. Bei der Kommission ging eine schriftliche Stellungnahme eines Verbands der Druckindustrie (Intergraf) ein, die von drei weiteren Verbänden (BPIF, Gratkom und Bundesverband Druck und Medien) unterstützt wurde.

(231)

In dieser Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Druckindustrie der Union unter der Verdrängung der Papiermedien durch digitale Medien sowie unter massiven Einfuhren von Druckwaren insbesondere aus der VR China leide. In dem Vorbringen wurde gefolgert, dass Antidumpingmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Druckindustrie in der Union untergraben, für die der zollfreie Zugang zu Papier Voraussetzung ist. Als einziger Nachweis für die angeblich massiven Einfuhren wurde eine Schätzung der Gesamteinfuhren von Druckwaren mit Ursprung in der VR China vorgelegt, die auch eine Vielzahl von Druckerzeugnissen umfassen, die nicht auf GFP gedruckt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es der Kommission nicht möglich, die jeweiligen Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu bestimmen, die auf GFP bzw. auf anderen Papiersorten gedruckt wurden.

(232)

Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass es sich bei den meisten auf GFP gedruckten Erzeugnissen um zeitkritische Produkte handelt, z. B. Zeitschriften, Broschüren, Postwurfsendungen und Einlagen, die aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt werden. Die im Rahmen der Überprüfung vom Antragsteller vorgelegten Informationen bestätigten, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen weiterhin gültig waren.

(233)

Die Kommission gelangte entsprechend zu dem Schluss, dass, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass einige Druckmaterialien aufgrund von Antidumping- und Ausgleichszöllen außerhalb der Union auf GFP gedruckt werden, diese nur beschränkt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Druckindustrie der Union haben.

5.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(234)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(235)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist von 11 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Nur der Antragsteller reichte Stellungnahmen ein, in denen er die Feststellungen der Kommission und ihren Vorschlag, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, unterstützte.

(236)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 18 der Grundverordnung die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(237)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird und seinen Ursprung in der VR China hat.

Nicht betroffen vom endgültigen Ausgleichszoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt; Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom endgültigen Ausgleichszoll betroffen.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

12 %

B001

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

4 %

B013

Alle übrigen Unternehmen

12 %

B999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  DurchführungsDurchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18).

(3)  DurchführungsDurchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).

(4)  Rechtssachen T-443/11 und T-444/11.

(5)  ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 8.

(6)  Einleitungsbekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 19).

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(9)  Zur Sinar Mas-Gruppe gehören: Gold East Paper Co., Ltd, Gold Huasheng Paper co., Ltd. und Hainan Jinhai Pulp and Paper Co., Ltd.

(10)  WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.178–4.179. In diesem Bericht des Berufungsgremiums werden WT/DS295/AB/R, Mexico — Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice, Bericht des Berufungsgremiums vom 29. November 2005, Rn. 293 sowie WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.416–4.421 zitiert.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

(16)  Die APP-Gruppe: Sinar Mas Paper (China) Investment Co., Ltd., Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd., Gold Huasheng Paper (SuZhou Industrial Park) Co., Ltd., Ningbo Zhonghua Paper Industry Co., Ltd., Ningbo Asia Pulp & Paper Co., Ltd.

(17)  Die Chenming-Gruppe: Shandong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang Chenming Art Paper Co. Ltd.

(18)  12. Fünfjahresplan der VR China (2011-2015), verabschiedet am 14. März 2011.

(19)  Decision No. 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the „Temporary Provisions on Promoting Industrial Structure Adjustment“ (Beschluss Nr. 40 des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung der „Vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur“).

(20)  Vgl. Erwägungsgründe 82 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011.

(21)  WT/DS379/AB/R, United States — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R, US — Carbon Steel (India), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9–4.10, 4.17–4.20 und WT/DS437/AB/R, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Randnummer 4.92.

(22)  Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 106.

(23)  Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 112 bis 136.

(24)  http://english.eximbank.gov.cn/tm/en-TCN/index_617.html, aufgerufen am 31. Mai 2017.

(25)  Siehe z. B. Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 458 und 459.

(26)  Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 87 und 245 bis 260 sowie Auslaufüberprüfung zu Glasfaserfilamenten, Erwägungsgründe 67 bis 76 und 140 bis 143.

(27)  Siehe Glasfaserfilamente, Erwägungsgrund 158 f.; Solarglas, Erwägungsgrund 143 f. und die Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 321.

(28)  Jahresbericht der Chenming-Gruppe 2015, S. 14.

(29)  Siehe Solarglas, Erwägungsgründe 153 bis 160, und organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 284 bis 289;

(30)  Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 336 bis 342; organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 293 bis 298.

(31)  Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 384 bis 392; organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 247 bis 252.

(32)  Siehe organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 349 bis 389; Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 460 bis 488.

(33)  Siehe Glasfaserfilamente, Erwägungsgründe 188 bis 205; Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 417 bis 444; Solarglas, Erwägungsgründe 172 bis 195; organisch beschichtete Stahlerzeugnisse, Erwägungsgründe 107 bis 126 und 432 bis 437.

(34)  Quellen: http://uk.reuters.com/article/2011/05/26/china-cic-sinosure-idUKL3E7GQ10720110526 und http://en.wikipedia.org/wiki/China_Export_%26_Credit_Insurance_Corporation, beide aufgerufen am 31. Mai 2017.

(35)  http://www.sinosure.com.cn/sinosure/english/Top%20Management.htm, aufgerufen am 31. Mai 2017.

(36)  http://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=TAD/ECG(2015)3&doclanguage=en, aufgerufen am 31. Mai 2017.

(37)  Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 284.

(38)  http://www.gov.cn/ldhd/2009-05/27/content_1326023.htm, aufgerufen am 31. Mai 2017.

(39)  Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 284 und Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 225 bis 235.

(40)  Siehe Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgründe 276 bis 305.

(41)  Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 289.

(42)  Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen, Erwägungsgrund 291.

(43)  Auf der Grundlage von Daten von RISI (http://www.risiinfo.com), die vom Antragsteller vorgelegt wurden.

(44)  Auf der Grundlage des Antrags.

(45)  Auf der Grundlage von Daten von RISI.

(46)  Auf der Grundlage des Antrags.

(47)  Auf der Grundlage von Daten von RISI.

(48)  Auf der Grundlage von Daten von RISI, die vom Antragsteller vorgelegt wurden.

(49)  Die European Association of Graphic Paper Producers (Euro-Graph) wurde 2012 durch den Zusammenschluss der Association of European Publication Paper Producers (CEPIPRINT) und der European Association of Fine Paper Producers (CEPIFINE) ins Leben gerufen; zu ihren Mitgliedern zählen alle Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der Union.

(50)  Erwägungsgrund 158 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011.

(51)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.


4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/168


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1188 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 (3) zudem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China ein.

(3)

Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll zwischen 8 % und 35,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einen residualen Zollsatz von 27,1 %.

(4)

Am 8. August 2011 erhoben die chinesischen Hersteller Gold East Paper Co. Ltd und Gold Huasheng Paper Co. Ltd (im Folgenden „APP-Gruppe“) Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 451/2011 und (EU) Nr. 452/2011, soweit sie die Klägerinnen betreffen (4). Am 11. September 2014 wurden beide Klagen von der Dritten Kammer des Gerichts abgewiesen.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der für die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(6)

Der Antrag wurde von fünf Unionsherstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA) eingereicht (im Folgenden „Antragsteller“), auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von gestrichenem Feinpapier entfällt.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 13. Mai 2016 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Parallele Untersuchung

(9)

Ferner leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. Mai 2016 veröffentlichten Bekanntmachung (7) eine Auslaufüberprüfung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (8) ein.

1.4.   Untersuchung

Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(10)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

Betroffene Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(12)

Die Kommission erklärte zudem, dass sie als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) heranzuziehen gedachte, die bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland gedient hatten. Daher informierte die Kommission die Behörden und den Hersteller in den USA über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(13)

Des Weiteren unterrichtete die Kommission die Behörden in Brasilien, Indien, Indonesien, Japan, Korea, Norwegen und der Schweiz über die Einleitung der Untersuchung und forderte Informationen über die Produktion und den Verkauf von gestrichenem Feinpapier in diesen Ländern an. Es wurden Schreiben an alle bekannten Hersteller von gestrichenem Feinpapier in diesen Ländern versandt, in denen diese um Mitarbeit bei der Überprüfung gebeten wurden und die einen Vergleichslandfragebogen enthielten.

(14)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurde eine Anhörung durch die Kommission gewährt.

Stichprobenverfahren

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

(16)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle 36 ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(17)

Einer der ausführenden chinesischen Hersteller (9) lieferte die angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl gemäß Anhang I der Einleitungsbekanntmachung. Bei einer Anhörung am 8. Juni 2016 teilte die betreffende Gruppe ausführender Hersteller der Kommission jedoch mit, dass sie nicht beabsichtige, den Fragebogen auszufüllen. Sie begründete dies damit, dass sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhrverkäufe in die Union getätigt habe, und mit der komplexen Struktur ihrer Unternehmensgruppe. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden über die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet und davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen treffen kann.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe nach dem Kriterium der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Die vorläufige Stichprobe setzte sich aus drei Gruppen von Unionsherstellern zusammen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Einer der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unterrichtete die Union darüber, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen zu beantworten. Zudem wurde der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Parteien um Gruppen verschiedener Hersteller handelt. Die Zusammensetzung der Stichprobe wurde von der Kommission entsprechend geändert, indem der nicht mitarbeitende Hersteller gegen den in Bezug auf die Verkaufs- und Produktionsmenge nächstgrößeren Hersteller ausgetauscht wurde und indem innerhalb der beiden anderen in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Herstellergruppen die jeweils größten Hersteller ausgewählt wurden. Da innerhalb der Frist keine Kommentare zur neu gebildeten Stichprobe eingingen, bestätigte die Kommission die Stichprobe als geändert. Auf die endgültige Stichprobe entfielen mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, weshalb sie als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet wurde.

c)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(19)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(20)

Die Kommission nahm Kontakt zu fünf potenziellen Einführern auf, von denen jedoch keiner das Stichprobenformular ausfüllte.

Vergleichsland

(21)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie die USA als mögliches Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Die USA waren bereits in der Ausgangsuntersuchung als geeignetes Vergleichsland herangezogen worden.

(22)

Die Kommission forderte Hersteller der gleichartigen Ware in den USA, Brasilien, Indien, Indonesien, Japan, Norwegen, Südkorea und der Schweiz zur Vorlage von Informationen auf. Ein Hersteller in den USA beteiligte sich durch Beantwortung des Fragebogens an der Untersuchung.

(23)

Die Untersuchung ergab, dass der US-amerikanische Markt für gestrichenes Feinpapier (im Folgenden auch „GFP“) ein Wettbewerbsmarkt ist, wobei rund 50 % des Marktes auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Für die VR China und Indonesien gelten zwar Antidumpingzölle, andere Herstellerländer können aber ungehindert in die USA exportieren.

(24)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde deshalb der Schluss gezogen, dass die USA sich als Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignen.

Fragebogen

(25)

Dem in Erwägungsgrund 17 erwähnten nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte die Kommission keinen Fragebogen, da er bereits erklärt hatte, dass er diesen nicht beantworten werde.

(26)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie an alle ihr bekannten Hersteller im Vergleichsland.

(27)

Sie erhielt Antworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und einem Hersteller im Vergleichsland (USA).

Kontrollbesuche

(28)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie im Rahmen einer Auslaufüberprüfung für die Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Burgo Group S.p.A., Altavilla Vicentina, Italien;

Condat (Lecta Group), Barcelona, Spanien;

Sappi Europe SA, Brüssel, Belgien, für Sappi Austria Produktions GmbH & Co KG, Gratkorn, Österreich.

b)

Hersteller im Vergleichsland

S.D. Warren Company d/b/a Sappi Fine Paper North America, Boston, Massachusetts, USA.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(29)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes gestrichenes Feinpapier („GFP“), d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „überprüfte Ware“), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird.

(30)

Die betroffene Ware umfasst nicht:

Rollenware für Rotationsdruckmaschinen; Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt;

Multiplexpapier und Multiplexpappe.

2.2.   Gleichartige Ware

(31)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die betroffene Ware;

die von den ausführenden Herstellern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der VR China verkaufte Ware;

die vom ausgewählten Hersteller in den USA (Vergleichsland) hergestellte und auf dem US-amerikanischen Markt verkaufte Ware;

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(32)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(33)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Dumping vorlag und falls ja, ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

(34)

Wie in den Erwägungsgründen 17 und 25 erläutert, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Deshalb griff die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten zurück.

(35)

Die chinesischen Behörden und der bekannte chinesische ausführende Hersteller wurden über die Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der chinesische ausführende Hersteller gab seine Absicht bekannt, durch Abgabe einer Stellungnahme zu Schädigung und Schadensursache teilweise an der Untersuchung mitzuwirken.

(36)

Demgemäß wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. eines erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, der Beiträge der interessierten Parteien und der verfügbaren Statistiken.

3.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(37)

Für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung zeigen die statistischen Daten, dass lediglich unerhebliche Mengen an GFP (weniger als 400 Tonnen) aus der VR China in die Union eingeführt wurden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Mengen nicht repräsentativ waren, da sie weniger als 1 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union ausmachten.

(38)

Daher konnte keine aussagekräftige Analyse des Dumpings auf der Grundlage der Einfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich somit auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

3.3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(39)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Einfuhren aus der VR China.

3.3.1.   Ausfuhren in Drittländer

(40)

Aufgrund der nicht repräsentativen Menge an Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union (siehe Erwägungsgrund 37) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Daten zu Verkäufen von GFP aus der VR China an Drittländer herangezogen werden sollten, um das bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen zu erwartende Preisniveau der Ausfuhren zu ermitteln. Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, erfolgten die Dumping-Berechnungen anhand der Preise für Verkäufe an Abnehmer in Drittländern auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen.

a)   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt. Zu diesem Zweck wurden die USA als Vergleichsland herangezogen (siehe Erwägungsgründe 21 bis 24).

(42)

Die APP-Gruppe machte geltend, dass die Kommission nach dem 11. Dezember 2016 die Marktwirtschaftsmethode anwenden und den Normalwert auf der Grundlage der chinesischen Inlandspreise berechnen und daher die USA nicht als Vergleichsland heranziehen sollte.

(43)

Dazu stellt die Kommission fest, dass es nicht in ihrem Ermessen liegt zu entscheiden, ob die geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Grundverordnung angewendet werden oder nicht. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

b)   Ausfuhrpreis

(44)

Da die ausführenden Hersteller in der VR China in keiner Weise mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt.

(45)

Hierzu wurden verschiedene Informationsquellen herangezogen. Als die am besten geeignete Grundlage für die Ermittlung der im Falle des Auslaufens der Maßnahmen zu erwartenden Preise von Ausfuhren in die Union — berechnet als gewogener Durchschnitt — wurden die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen erachtet, die von chinesischen ausführenden Herstellern an nahe der Union gelegene Drittländer, und zwar Ägypten, Russland und die Türkei, ausgestellt wurden.

c)   Vergleich und Berichtigungen

(46)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von GFP ab Werk verglichen.

(47)

Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission am Normalwert und Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Fracht- und Transportkosten vorgenommen.

d)   Dumpingspanne

(48)

Die Kommission verglich den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung.

(49)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, betrug 58 %.

3.3.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(50)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der interessierten Parteien wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten und insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ermittelt, die Daten eines unabhängigen Anbieters von Brancheninformationen umfassten.

(51)

Die Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier in der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 7 629 000 Tonnen (10), wovon 40 % auf die Produktion von GFP entfielen (11). Die Kapazitätsauslastung bei der Produktion von gestrichenem holzfreiem Papier in der VR China betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt 85 % (12), woraus sich Kapazitätsreserven in Höhe von 1 167 000 Tonnen (32 % des Gesamtverbrauchs von GFP in der Union) ergaben. Unter der Annahme, dass lediglich 40 % dieser Kapazität auf GFP entfallen, wurden für die betroffene Ware Kapazitätsreserven in der VR China ermittelt, die rund 13 % des Gesamtverbrauchs der Union entsprechen.

(52)

Überdies hat die Kommission festgestellt, dass es für Hersteller einfach ist, die Produktion von anderen gestrichenen holzfreien Waren auf die betroffene Ware umzustellen (13). Sollten die chinesischen Hersteller auf GFP umstellen, würde dies zu einem Anstieg der Produktionskapazität um 3 877 000 Tonnen führen, was mehr als 100 % des Gesamtverbrauchs in der Union (3 589 694 Tonnen) entspricht.

(53)

Es wird zwar von einem leichten Rückgang der Kapazitätsreserven für gestrichenes holzfreies Papier um 4 % ausgegangen, gleichzeitig wird jedoch auch mit einem Rückgang der Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt um mehr als 10 % bis 2021 gerechnet (14).

(54)

Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung von GFP zur Ausfuhr in den Unionsmarkt genutzt werden könnten. Die Kommission stellte ferner fest, dass dieses Ausfuhrpotenzial infolge des erwarteten Rückgangs der Binnennachfrage in der VR China noch weiter ansteigen könnte.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(55)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Nachfrage nach GFP in der Union nach wie vor beträchtlich ist. Auch wenn der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum rückläufig war, ist der Unionsmarkt mit einem Anteil an der globalen Nachfrage von 25-30 % weiterhin der größte Markt der Welt.

(56)

Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise der Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt 7 % unter den Preisen der Union. Solch ein Preisunterschied ist angesichts des Umstands, dass der Markt für GFP von Wettbewerb geprägt und äußerst preisempfindlich ist, beträchtlich.

(57)

Des Weiteren wird ein Rückgang der Binnennachfrage in der VR China prognostiziert, was auf einen starken Anreiz für chinesische Hersteller schließen lässt, andere Absatzmärkte zu finden, die die chinesischen Überkapazitäten absorbieren können. Der US-amerikanische Markt — ein weiterer bedeutender Markt für GFP — ist für die VR China weiterhin unattraktiv, da die USA gegenüber der VR China in Bezug auf die betroffene Ware Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen eingeführt haben.

(58)

In diesem Zusammenhang brachte die Regierung der VR China vor, dass die geringen Einfuhrmengen aus der VR China ein Indiz dafür seien, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller in keinster Weise attraktiv sei. Sie behauptete ferner, die VR China habe gemäß den chinesischen Ausfuhrstatistiken 2015 mehr GFP in drei andere Länder (Indien, Japan, Thailand) und in nicht der Union angehörende europäische Länder ausgeführt, was darauf hindeute, dass diese Länder, in denen keine Handelsschutzmaßnahmen gelten, attraktiver seien. Die Regierung der VR China machte überdies geltend, dass die VR China gegenwärtig Vertragsstaat von 14 Freihandelsabkommen mit unterschiedlichen Handelspartnern ist und dass über weitere Abkommen verhandelt wird. Dies habe mehr Ausfuhren von GFP in die betroffenen Partnerländer zur Folge.

(59)

Was die Auswirkungen der Freihandelsabkommen anbelangt, betraf der Einwand chinesische Waren im Allgemeinen; es wurden keine Nachweise vorgelegt, die entsprechende Rückschlüsse auf die betroffene Ware zuließen. Der Einwand wurde als zu allgemein erachtet; darüber hinaus fehlt es an stichhaltigen Beweisen. Wie in Erwägungsgrund 62 erläutert, weisen die der Kommission vorliegenden Informationen in jedem Fall in die entgegengesetzte Richtung.

(60)

In der Tat gingen die Ausfuhren von GFP aus der VR China in die Union nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2010 auf beinahe null zurück, was darauf schließen lässt, dass es diese Maßnahmen waren, die den Unionsmarkt für chinesische Ausfuhren unattraktiv machten. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen würde der Unionsmarkt wieder an Attraktivität gewinnen. Die betreffenden Vorbringen wurden folglich zurückgewiesen.

(61)

Die APP-Gruppe räumte zwar ein, dass der europäische Markt traditionell ein wichtiger Markt für GFP sei, machte jedoch geltend, dass er an Bedeutung verliere, da die Nachfrage stetig sinke, wohingegen die Nachfrage in anderen Ländern in den vergangenen Jahren stabil geblieben sei oder sogar zunehme. Ferner brachte sie vor, dass die Unattraktivität des Unionsmarktes belegt werde durch den Rückgang der Einfuhren aus anderen Ländern seit der Einführung von Maßnahmen sowie durch die hohen Ausfuhrmengen an vom Wirtschaftszweig der Union hergestelltem GFP.

(62)

Ungeachtet des rückläufigen Verbrauchs von GFP in der Union ist der Unionsmarkt nach wie vor der größte GFP-Markt der Welt. Die vorliegenden Informationen legen nahe, dass der Unionsmarkt zumindest in der nahen Zukunft weiterhin der weltweit größte Markt für GFP sein wird (15). Auf der Grundlage der vorliegenden Fakten wird für die Nachfrage nach GFP in der VR China ein Rückgang prognostiziert und ein etwaiger potenzieller Anstieg in anderen Märkten wäre nicht ausreichend, um die Attraktivität des Unionsmarktes zu mindern, da es sich bei diesen Märkten im Vergleich zum Unionsmarkt um kleine Märkte handelt. Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung waren die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China in die Union in der Tat größer als im Bezugszeitraum der laufenden Untersuchung. Bei den Einfuhren von GFP aus Drittländern im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung handelte es sich vorwiegend um Einfuhren von GFP aus der Schweiz, wo ein im Besitz eines der Unionshersteller befindliches Unternehmen zur Herstellung von GFP ansässig ist. Die laufende Untersuchung ergab, dass dieser Hersteller die Produktion von GFP 2011 eingestellt hatte; somit wird so gut wie kein GFP mehr aus der Schweiz eingeführt. Der Rückgang bei den Einfuhren aus Drittländern steht folglich nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Unattraktivität des Unionsmarktes; der Einwand wird deshalb zurückgewiesen.

(63)

Überdies wird der Schlussfolgerung, dass der Unionsmarkt attraktiv ist, durch die relativ hohen Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht die Grundlage entzogen, da die Durchschnittspreise, die außerhalb der Union erzielt wurden, wobei der Wirtschaftszweig der Union mit gedumpten Einfuhren von GFP aus der VR China konkurrieren musste, für den Großteil des Bezugszeitraums unter den in der Union erzielten Durchschnittspreisen lagen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(64)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ausfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelenkt werden.

3.3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(65)

Wie in den Erwägungsgründen 48 und 49 erwähnt, wird die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings durch den Vergleich der Preise der Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Drittländer mit dem Marktpreis des Vergleichslandes nachdrücklich untermauert.

(66)

Zudem schlussfolgerte die Kommission angesichts der beträchtlichen verfügbaren Produktionskapazität in der VR China sowie der Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes für Ausfuhren, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anstieg der Ausfuhren von GFP aus der VR China in die Union zu gedumpten Preisen führen würde.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(67)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von zehn bekannten Herstellern produziert, darunter Gruppen, in deren Besitz sich mehrere Papierfabriken befinden. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(68)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 4 606 000 Tonnen beziffert. Auf die Unternehmen, die den Überprüfungsantrag unterstützten, entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion. Wie bereits in Erwägungsgrund 18 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(69)

Die vom Antragsteller vorgelegten makroökonomischen Daten stammen von Euro-Graph (16) und wurden gebührend geprüft.

4.2.   Unionsverbrauch

(70)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch, indem sie die auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus Drittländern auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 addierte.

(71)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

3 972 818

3 643 010

3 626 277

3 589 694

Index (2012 = 100)

100

92

91

90

Quelle: Euro-Graph und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(72)

Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 10 %. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort. Der geschätzte Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag 21 % unter dem im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelten Verbrauch (4 572 057 Tonnen). Der rückläufige Verbrauch spiegelt den Rückgang der Nachfrage nach Grafikpapier im Allgemeinen wider, der in erster Linie auf das schnelle Wachstum der digitalen Medien zurückzuführen ist, die die traditionellen Printmedien ersetzen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(73)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

701

905

452

389

Index (2012 = 100)

100

129

64

55

Marktanteil (in %)

0,02

0,02

0,01

0,01

Index (2012 = 100)

100

141

71

61

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(74)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union unerheblich.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(75)

Aufgrund der unerheblichen Menge der Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union und der mangelnden Aussagekraft der Preise dieser wenigen Verkäufe (siehe Erwägungsgrund 37) war es nicht möglich, auf die Einfuhrstatistiken der Union zurückzugreifen, um Schlussfolgerungen betreffend die Preise von Einfuhren aus der VR China zu ziehen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ersatzweise Daten zu den Verkäufen von GFP aus der VR China an andere Länder herangezogen werden sollten, um zu ermitteln, wie hoch die Preisunterbietung gewesen wäre, hätten die chinesischen Unternehmen zu diesen Preisen in die Union verkauft.

(76)

Die Kommission bestimmte die theoretische Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich des gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, mit dem gewogenen, auf die Stufe des CIF-Wertes frei Grenze der Union gebrachten und die Einfuhrkosten berücksichtigenden Durchschnittspreis für Ausfuhren aus der VR China in nahe der Union gelegene Länder. Da die ausführenden chinesischen Hersteller in keiner Weise mitarbeiteten, wurden die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Länder, wie bereits vorstehend erläutert (siehe Erwägungsgründe 40, 44 und 45), nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Der Preisvergleich ergab, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 5,4 % unterboten hätten, hätten die chinesischen Ausführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu diesen Preisen in die Union verkauft.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(77)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der im Bezugszeitraum getätigten Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China in die Union sowie des Durchschnittspreises dieser Einfuhren. Die Tabelle beruht auf Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 3

Einfuhren aus Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in Tonnen)

35 864

29 264

50 958

45 282

Index (2012 = 100)

100

82

142

126

Marktanteil (in %)

0,9

0,8

1,4

1,3

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

952

964

827

889

Index (2012 = 100)

100

101

87

93

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(78)

Die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China war im gesamten Bezugszeitraum gering; ihr Gesamtmarktanteil schwankte und bewegte sich in einer Größenordnung von etwa 1 %. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete keines der Drittländer einen individuellen Marktanteil von mehr als 0,4 %.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(79)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein Stichprobenverfahren angewendet.

(80)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag bereitgestellten Informationen. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der geprüften Fragebogenantworten. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(81)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(82)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(83)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

5 211 487

4 833 511

4 737 310

4 606 000

Index (2012 = 100)

100

93

91

88

Produktionskapazität (in Tonnen)

5 889 216

5 636 892

5 380 258

4 988 000

Index (2012 = 100)

100

96

91

85

Kapazitätsauslastung (in %)

88,5

85,7

88,0

92,3

Index (2012 = 100)

100

97

100

104

Quelle: Euro-Graph.

(84)

Die Produktion ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 7 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort.

(85)

Bereits vor Beginn des Bezugszeitraums hatten die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen; diese Anstrengungen wurden im Bezugszeitraum fortgeführt. Infolge sowohl der Schließung bestimmter Fabriken sowie der Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Papiererzeugnisse als GFP verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von GFP zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um annähernd 901 216 Tonnen, d. h. um 15 %.

(86)

Die stetige Verringerung der Produktionskapazität ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum relativ stabil zu halten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar eine Auslastung von 92,3 % zu erreichen (beinahe vier Prozentpunkte mehr als im Jahr 2012).

(87)

Die Untersuchung ergab, dass aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die durchschnittlichen Herstellkosten eine hohe Kapazitätsauslastung erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierindustrie hat.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(88)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

3 936 253

3 612 841

3 574 868

3 544 023

Index (2012 = 100)

100

92

91

90

Marktanteil (in %)

99,1

99,2

98,6

98,7

Index (2012 = 100)

100

100

99

100

Quelle: Euro-Graph.

(89)

Im Bezugszeitraum ging das Verkaufsvolumen auf dem Unionsmarkt um 10 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2012 sank der Unionsverbrauch im Jahr 2013 um 8 % und dieser Rückgang setzte sich leicht verlangsamt fort.

(90)

Da im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP getätigt wurden, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei rund 99 % stabil.

4.5.2.3.   Wachstum

(91)

Im Bezugszeitraum war im Wirtschaftszweig der Union kein Wachstum bei Produktion und Umsatz zu beobachten. Vielmehr folgten diese Wirtschaftsindikatoren eng dem Abwärtstrend beim Unionsverbrauch.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(92)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent — VZÄ)

9 808

8 896

7 782

7 418

Index (2012 = 100)

100

91

79

76

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

531

543

609

621

Index (2012 = 100)

100

102

115

117

Quelle: Euro-Graph.

(93)

Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 24 %, wobei jährliche Rückgänge zu verzeichnen waren. Dies spiegelt einen Teil der längerfristigen Umstrukturierungsanstrengungen wider, die vom Wirtschaftszweig der Union unternommen werden, um strukturelle Überkapazitätsprobleme anzugehen (siehe Erwägungsgrund 85).

(94)

Dieser beträchtliche Personalabbau führte im Bezugszeitraum zu erheblichen Produktivitätssteigerungen (gemessen als Produktion (Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr) um 17 %.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(95)

Im Bezugszeitraum wurde so gut wie kein GFP aus der VR China eingeführt; demnach lässt sich schlussfolgern, dass die Höhe der Dumpingspanne keine Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, der sich auf dem Weg der Erholung von früherem Dumping befand.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(96)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

723

709

688

680

Index (2012 = 100)

100

98

95

94

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

672

664

609

631

Index (2012 = 100)

100

99

91

94

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(97)

Der Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Die Preisentwicklung folgte mit geringer zeitlicher Verzögerung der Entwicklung der Produktionskosten.

(98)

Auch die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück, wobei der deutlichste Rückgang im Zeitraum 2013 bis 2014 zu beobachten war (-8 %).

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(99)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Beschäftigten)

68 405

65 812

67 716

70 973

Index (2012 = 100)

100

96

99

104

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(100)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2012 um 4 % zurück, stabilisierten sich daraufhin und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Niveau, das 4 % über dem Niveau von 2012 lag.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(101)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

112 957

122 545

119 642

122 264

Index (2012 = 100)

100

108

106

108

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

7

8

8

8

Index (2012 = 100)

100

114

115

114

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(102)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen in der Zeit von 2012 bis 2013 um 8 % zu und blieben dann im restlichen Bezugszeitraum relativ stabil. Die sinkende Produktionsmenge führte im Bezugszeitraum zu einer Gesamtzunahme der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion um 14 %.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(103)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

0,7

– 0,4

5,0

2,3

Index (2012 = 100)

100

– 58

693

319

Cashflow (in EUR)

58 381 268

51 220 769

102 223 699

75 644 423

Index (2012 = 100)

100

88

175

130

Investitionen (in EUR)

20 414 097

23 120 553

18 603 022

17 369 221

Index (2012 = 100)

100

113

91

85

Kapitalrendite (in %)

1,8

– 6,7

9,6

9,1

Index (2012 = 100)

100

– 380

546

518

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(104)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen von GFP an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Rentabilität von rund 0,7 % auf 2,3 %. Es ist anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung die angestrebte Zielgewinnspanne auf 8 % festgesetzt wurde (17). Das beste Jahr war das Jahr 2014, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 5 % erreichte, was vorwiegend auf die niedrigeren Rohstoffkosten, insbesondere bei Zellstoff, aber auch auf die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsanstrengungen und die Effizienzsteigerung zurückzuführen war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wirkte sich der sinkende Wechselkurs des Pfund Sterling gegenüber dem Euro negativ auf die Rentabilität aus.

(105)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow im Bezugszeitraum war positiv und seine Entwicklung spiegelte in hohem Maße die Entwicklung der Rentabilität wider, wobei 2014 das beste Jahr war.

(106)

In Anbetracht der sinkenden Nachfrage nach GFP sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in neue Kapazitäten und die Investitionen verringerten sich insgesamt um 15 %. Die getätigten Investitionen konzentrierten sich auf die Wartung, Ersatzinvestitionen, die Verbesserung der Energieeffizienz sowie auf Maßnahmen, die auf die Einhaltung von Umweltschutzstandards abzielten.

(107)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen ausgedrückte Gewinn. Ihre Entwicklung im Bezugszeitraum wurde sowohl vom abnehmenden Nettovermögenswert als auch von der Entwicklung der Rentabilität beeinflusst, was die negativen Ergebnisse im Jahr 2013 und die erheblich besseren Ergebnisse im Jahr 2014 sowie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erklärt.

(108)

In Anbetracht der Kosten bestehender Schulden, der relativ geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und der stetig rückläufigen Nachfrage nach GFP haben sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung zwar verbessert, bleiben jedoch beschränkt.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(109)

Im Bezugszeitraum ergab sich aus den Schadensindikatoren ein gemischtes Bild. Während die finanziellen Leistungsindikatoren, darunter Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, sich verbesserten, waren die Mengenindikatoren wie Produktion und Verkäufe anhaltend rückläufig.

(110)

Die Verbesserung der finanziellen Leistungsindikatoren ergab sich sowohl aus dem Rückgang der Rohstoffpreise im Jahr 2014 als auch aus den von den Unionsherstellern zur Verringerung der Produktionskapazität und zur Effizienzsteigerung unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen. Die negativen Entwicklungen bei den Produktions- und Verkaufsmengen waren das Ergebnis des kontinuierlichen Rückgangs der Nachfrage nach GFP innerhalb und außerhalb der Union, aufgrund dessen der Wirtschaftszweig der Union die Umstrukturierung fortführen musste, was die Schließung bestimmter Papierfabriken sowie die Umstellung der Produktion anderer Fabriken auf andere Arten von Papier umfasste.

(111)

Der prognostizierte weitere Rückgang der Nachfrage nach GFP in den kommenden fünf bis zehn Jahren untermauert die Schlussfolgerung, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor schwierig darstellt und dass sowohl Produktion als auch Produktionskapazität weiter verringert werden müssen.

(112)

Die Untersuchung bestätigte, dass die aufgrund der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten, der seinen Marktanteil zurückgewann und in der Lage war, seine GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anzuheben und seine Umstrukturierungstätigkeiten zu finanzieren.

(113)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. Gleichwohl befindet er sich in Anbetracht der anhaltend rückläufigen Nachfrage nach GFP und der hohen Umstrukturierungskosten, die sich beide erheblich auf seine Rentabilität auswirkten, in einer prekären Lage.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(114)

In den Erwägungsgründen 65 und 66 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten des Dumpings und zu verstärkten Ausfuhren von GFP zu gedumpten Preisen aus der VR China in die Union führen würde.

(115)

In Erwägungsgrund 76 stellte die Kommission fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Ausfuhren von GFP aus der VR China in nahe der Union gelegene Märkte niedriger waren als die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union in Rechnung gestellten Preise. In der Folge kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen herstellenden Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt wahrscheinlich unterbieten würden.

(116)

Zudem ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 62 erwähnt, der weltweit größte Markt für GFP. Seine Gesamtgröße und die Existenz großer GFP-Abnehmer machen ihn für chinesische Hersteller von GFP in der Tat äußerst attraktiv, da solch große Lieferungen ihnen eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten bzw. der Kapazitätsreserven ermöglichen würden, was wiederum zu geringeren Produktionsstückkosten führen würde. Entsprechend ist im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wegen der mit der Nutzung der Kapazitätsreserven in der VR China verbundenen wirtschaftlichen Vorteile (siehe Erwägungsgründe 50 bis 54 davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller GFP auf dem Unionsmarkt zu gedumpten Preisen anbieten werden, was Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und auf die Rentabilität ausüben würde.

(117)

Die Untersuchung ergab, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär ist (siehe Erwägungsgrund 113).

(118)

Durch die Untersuchung wurden zudem die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bestätigt, dass eine hohe Kapazitätsauslastung ein wesentlicher Faktor für die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller ist, da der Herstellungsprozess kapitalintensiv ist. Ohne gedumpte Einfuhren im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union die GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus anheben, Umstrukturierungen finanzieren und die Kapazitätsauslastung erhöhen. Erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen und der damit einhergehende Preisdruck würden die positiven Entwicklungen wieder umkehren, da dem Wirtschaftszweig der Union der Cashflow entzogen würde, der für die Finanzierung der Umstrukturierungsanstrengungen zur Anpassung an die weltweit sinkende Nachfrage nach GFP erforderlich ist. Zudem würde dies die positiven Auswirkungen der vergangenen Umstrukturierungsanstrengungen zunichtemachen und zu einer Verschlechterung sämtlicher Schadensindikatoren führen.

(119)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFP aus der VR China wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre.

5.   UNIONSINTERESSE

(120)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(121)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die bestehenden Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht haben, sich von früherem Dumping zu erholen, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten und seine Geschäftsergebnisse zu verbessern. Diese positiven Trends hatten es dem Wirtschaftszweig der Union wiederum ermöglicht, den Herausforderungen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergaben, durch die Umsetzung langfristiger Umstrukturierungspläne, darunter die Schließung einiger Papierfabriken und die Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Arten von Papier, zu begegnen.

(122)

Ohne den von gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdruck wird der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, die GFP-Preise über dem Kostendeckungsniveau zu halten, das für die Finanzierung seiner Umstrukturierungsanstrengungen erforderliche Einkommen zu generieren und sich an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergeben.

(123)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürfte.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(124)

An der Untersuchung haben keine Einführer/Händler mitgearbeitet. Aufgrund des Umstands, dass im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP aus der VR China erfolgten, schlussfolgerte die Kommission, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware kein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeiten der Einführer/Händler entfällt und dass es keine Faktoren gibt, die darauf schließen lassen, dass sie bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig betroffen sein würden.

5.3.   Interesse der Verwender

(125)

An der Untersuchung haben keine als Einzelpartei auftretende Verwender mitgearbeitet. Bei der Kommission ging eine schriftliche Stellungnahme eines Verbands der Druckindustrie (Intergraf) ein, die von drei weiteren Verbänden (BPIF, Gratkom und Bundesverband Druck und Medien) unterstützt wurde.

(126)

In dieser Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Druckindustrie der Union unter der Verdrängung der Papiermedien durch digitale Medien sowie unter massiven Einfuhren von Druckwaren insbesondere aus der VR China leide. In dem Vorbringen wurde gefolgert, dass Antidumpingmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Druckindustrie in der Union untergraben, für die der zollfreie Zugang zu Papier Voraussetzung ist. Als einziger Nachweis für die angeblich massiven Einfuhren wurde eine Schätzung der Gesamteinfuhren von Druckwaren mit Ursprung in der VR China vorgelegt, die auch eine Vielzahl von Druckerzeugnissen umfassen, die nicht auf GFP gedruckt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es der Kommission nicht möglich, die jeweiligen Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu bestimmen, die auf GFP bzw. auf anderen Papiersorten gedruckt wurden.

(127)

Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass es sich bei den meisten auf GFP gedruckten Erzeugnissen um zeitkritische Produkte handelt, z. B. Zeitschriften, Broschüren, Postwurfsendungen und Einlagen, die aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt werden. Die im Rahmen der Überprüfung vom Antragsteller vorgelegten Informationen bestätigten, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen weiterhin gültig waren.

(128)

Die Kommission gelangte entsprechend zu dem Schluss, dass, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass einige Druckmaterialien aufgrund von Antidumping- und Ausgleichszöllen außerhalb der Union auf GFP gedruckt werden, diese nur beschränkt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Druckindustrie der Union haben.

5.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(129)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(130)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist von 11 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Nur der Antragsteller übermittelte eine Stellungnahme, in der er die Feststellungen der Kommission und ihren Vorschlag, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, unterstützte.

(131)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(132)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird und seinen Ursprung in der VR China hat.

Nicht betroffen vom endgültigen Antidumpingzoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom endgültigen Antidumpingzoll betroffen.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

8

B001

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

35,1

B013

Alle übrigen Unternehmen

27,1

B999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18).

(4)  Rechtssachen T-443/11 und T-444/11.

(5)  ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 7.

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 9).

(7)  Einleitungsbekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 19).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). Diese Verordnung wurde kodifiziert durch die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(9)  Die Sinar-Mas-Gruppe, der Gold East Paper Co., Ltd, Gold Huasheng Paper Co., Ltd, und Hainan Jinhai Pulp and Paper Co., Ltd angehören.

(10)  Basierend auf vom Antragsteller bereitgestellten RISI-Daten (http://www.risiinfo.com).

(11)  Basierend auf dem Antrag.

(12)  Basierend auf RISI-Daten.

(13)  Basierend auf dem Antrag.

(14)  Basierend auf RISI-Daten.

(15)  Basierend auf vom Antragsteller bereitgestellten RISI-Daten.

(16)  Die European Association of Graphic Paper Producers (Euro-Graph) wurde 2012 durch den Zusammenschluss der Association of European Publication Paper Producers (CEPIPRINT) und der European Association of Fine Paper Producers (CEPIFINE) ins Leben gerufen; zu ihren Mitgliedern zählen alle Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der Union.

(17)  Erwägungsgrund 158 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

4.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/185


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 22. Juni 2017

zur Änderung des Anhangs 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/1189]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 12 des Abkommens betrifft den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)

Gemäß Anhang 12 Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens haben die Schweiz und die Europäische Union die in der Europäischen Union bzw. der Schweiz in den Jahren 2012, 2013 und 2014 neu eingetragenen g.A. im Hinblick auf ihren Schutz geprüft sowie der in Artikel 3 des genannten Anhangs vorgesehenen öffentlichen Konsultation unterzogen.

(4)

Gemäß Anhang 12 Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens unterstützt die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „g.U./g.g.A.“ den Ausschuss auf Ersuchen desselben. Die Arbeitsgruppe hat dem Ausschuss empfohlen, die Liste der g.A. in Anlage 1 des Anhangs 12 des Abkommens und die Liste der Rechtsvorschriften der Parteien in Anlage 2 des genannten Anhangs anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 des Anhangs 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Brüssel, den 22. Juni 2017

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation

Tim KRÄNZLEIN

Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Susana MARAZUELA-AZPIROZ

Für das Sekretariat des Ausschusses

Thomas MAIER


ANHANG

Anlage 1

LISTEN DER JEWEILIGEN g.A., DIE VON DER ANDEREN PARTEI GESCHÜTZT SIND

1.   Liste der g.A. der Schweiz

Erzeugnisart

Name

Schutz (1)

Gewürze:

Munder Safran

GUB

Käse:

Berner Alpkäse/Berner Hobelkäse

GUB

 

Formaggio d'alpe ticinese

GUB

 

Glarner Alpkäse

GUB

 

L'Etivaz

GUB

 

Gruyère

GUB

 

Raclette du Valais/Walliser Raclette

GUB

 

Sbrinz

GUB

 

Tête de Moine, Fromage de Bellelay

GUB

 

Vacherin fribourgeois

GUB

 

Vacherin Mont-d'Or

GUB

 

Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse

GUB

Obst:

Poire à Botzi

GUB

Gemüse:

Cardon épineux genevois

GUB

Fleisch- und Wurstwaren:

Glarner Kalberwurst

GGA

 

Longeole

GGA

 

Saucisse d'Ajoie

GGA

 

Saucisson neuchâtelois/Saucisse neuchâteloise

GGA

 

Saucisson vaudois

GGA

 

Saucisse aux choux vaudoise

GGA

 

St. Galler Bratwurst/St. Galler Kalbsbratwurst

GGA

 

Bündnerfleisch

GGA

 

Viande séchée du Valais

GGA

Backwaren:

Pain de seigle valaisan/Walliser Roggenbrot

GUB

Mühlenerzeugnisse:

Rheintaler Ribel/Türggen Ribel

GUB

2.   Liste der g.A. der Union

Die Klassifizierung der Erzeugnisse ist in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36) enthalten.

Name

Transkription in lateinischen Buchstaben

Schutz (2)

Erzeugnisart

Gailtaler Almkäse

 

g.U.

Käse

Gailtaler Speck

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Marchfeldspargel

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mostviertler Birnmost

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Steirischer Kren

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Steirisches Kürbiskernöl

 

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Tiroler Almkäse/Tiroler Alpkäse

 

g.U.

Käse

Tiroler Bergkäse

 

g.U.

Käse

Tiroler Graukäse

 

g.U.

Käse

Tiroler Speck

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Vorarlberger Alpkäse

 

g.U.

Käse

Vorarlberger Bergkäse

 

g.U.

Käse

Wachauer Marille

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Waldviertler Graumohn

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Beurre d'Ardenne

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Brussels grondwitloof

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fromage de Herve

 

g.U.

Käse

Gentse azalea

 

g.g.A.

Blumen und Zierpflanzen

Geraardsbergse Mattentaart

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Jambon d'Ardenne

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Liers vlaaike

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pâté gaumais

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Poperingse Hopscheuten/Poperingse Hoppescheuten

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Vlaams — Brabantse Tafeldruif

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Bulgarsko rozovo maslo

 

g.g.A.

Ätherische Öle

Горнооряховски суджук

Gornooryahovski sudzhuk

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου

Koufeta Amygdalou Geroskipou

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Λουκούμι Γεροσκήπου

Loukoumi Geroskipou

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Březnický ležák

 

g.g.A.

Bier

Brněnské pivo/Starobrněnské pivo

 

g.g.A.

Bier

Budějovické pivo

 

g.g.A.

Bier

Budějovický měšťanský var

 

g.g.A.

Bier

Černá Hora

 

g.g.A.

Bier

České pivo

 

g.g.A.

Bier

Českobudějovické pivo

 

g.g.A.

Bier

Český kmín

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Chamomilla bohemica

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Chelčicko — Lhenické ovoce

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Chodské pivo

 

g.g.A.

Bier

Hořické trubičky

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Jihočeská Niva

 

g.g.A.

Käse

Jihočeská Zlatá Niva

 

g.g.A.

Käse

Karlovarské oplatky

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Karlovarské trojhránky

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Karlovarský suchar

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Lomnické suchary

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Mariánskolázeňské oplatky

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Nošovické kysané zelí

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Olomoucké tvarůžky

 

g.g.A.

Käse

Pardubický perník

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pohořelický kapr

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Štramberské uši

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Třeboňský kapr

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

VALAŠSKÝ FRGÁL

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Všestarská cibule

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Žatecký chmel

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Znojemské pivo

 

g.g.A.

Bier

Aachener Printen

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Abensberger Spargel/Abensberger Qualitätsspargel

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Aischgründer Karpfen

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Allgäuer Bergkäse

 

g.U.

Käse

Altenburger Ziegenkäse

 

g.U.

Käse

Ammerländer Dielenrauchschinken/Ammerländer Katenschinken

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Ammerländer Schinken/Ammerländer Knochenschinken

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Bamberger Hörnla/Bamberger Hörnle/Bamberger Hörnchen

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Bayerische Breze/Bayerische Brezn/Bayerische Brez'n/Bayerische Brezel

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Bayerischer Meerrettich/Bayerischer Kren

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Bayerisches Bier

 

g.g.A.

Bier

Bayerisches Rindfleisch/Rindfleisch aus Bayern

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Bornheimer Spargel/Spargel aus dem Anbaugebiet Bornheim

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Bremer Bier

 

g.g.A.

Bier

Bremer Klaben

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Diepholzer Moorschnucke

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Dithmarscher Kohl

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Dortmunder Bier

 

g.g.A.

Bier

Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Düsseldorfer Mostert/Düsseldorfer Senf Mostert/Düsseldorfer Urtyp Mostert/Aechter Düsseldorfer Mostert

 

g.g.A.

Senfpaste

Elbe-Saale Hopfen

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Eichsfelder Feldgieker/Eichsfelder Feldkieker

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Feldsalat von der Insel Reichenau

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Filderkraut/Filderspitzkraut

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fränkischer Karpfen/Frankenkarpfen/Karpfen aus Franken

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Göttinger Feldkieker

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Göttinger Stracke

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Greußener Salami

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Gurken von der Insel Reichenau

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Halberstädter Würstchen

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Hessischer Apfelwein

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Hessischer Handkäse/Hessischer Handkäs

 

g.g.A.

Käse

Hofer Bier

 

g.g.A.

Bier

Hofer Rindfleischwurst

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Holsteiner Karpfen

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Holsteiner Katenschinken/Holsteiner Schinken/Holsteiner Katenrauchschinken/Holsteiner Knochenschinken

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Hopfen aus der Hallertau

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Höri Bülle

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kölsch

 

g.g.A.

Bier

Kulmbacher Bier

 

g.g.A.

Bier

Lausitzer Leinöl

 

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Lübecker Marzipan

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Lüneburger Heidekartoffeln

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Lüneburger Heidschnucke

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Mainfranken Bier

 

g.g.A.

Bier

Meißner Fummel

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Münchener Bier

 

g.g.A.

Bier

Nieheimer Käse

 

g.g.A.

Käse

Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Nürnberger Lebkuchen

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Oberpfälzer Karpfen

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Odenwälder Frühstückskäse

 

g.U.

Käse

Reuther Bier

 

g.g.A.

Bier

Rheinisches Apfelkraut

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Rheinisches Zuckerrübenkraut/Rheinischer Zuckerrübensirup/Rheinisches Rübenkraut

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Salate von der Insel Reichenau

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Salzwedeler Baumkuchen

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Schrobenhausener Spargel/Spargel aus dem Schrobenhausener Land/Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen

 

g.g.A.

Teigwaren

Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle

 

g.g.A.

Teigwaren

Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Schwarzwälder Schinken

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Schwarzwaldforelle

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Spalt Spalter

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Spargel aus Franken/Fränkischer Spargel/Franken-Spargel

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spreewälder Gurken

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Spreewälder Meerrettich

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Stromberger Pflaume

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Tettnanger Hopfen

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Thüringer Leberwurst

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Thüringer Rostbratwurst

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Thüringer Rotwurst

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Tomaten von der Insel Reichenau

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Walbecker Spargel

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Weideochse vom Limpurger Rind

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Westfälischer Knochenschinken

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Westfälischer Pumpernickel

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Danablu

 

g.g.A.

Käse

Esrom

 

g.g.A.

Käse

Lammefjordsgulerod

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Lammefjordskartofler

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Vadehavslam

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Vadehavsstude

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας

Agios Mattheos Kerkyras

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Αγουρέλαιο Χαλκιδικής

Agoureleo Chalkidikis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Ακτινίδιο Πιερίας

Aktinidio Pierias

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ακτινίδιο Σπερχειού

Aktinidio Sperchiou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ανεβατό

Anevato

g.U.

Käse

Αποκορώνας Χανίων Κρήτης

Apokoronas Chanion Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Αρνάκι Ελασσόνας

Arnaki Elassonas

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Αρχάνες Ηρακλείου Κρήτης

Arxanes Irakliou Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Αυγοτάραχο Μεσολογγίου

Avgotaracho Messolongiou

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Βιάννος Ηρακλείου Κρήτης

Viannos Irakliou Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης

Vorios

Mylopotamos

Rethymnis

Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Γαλοτύρι

Galotyri

g.U.

Käse

Γραβιέρα Αγράφων

Graviera Agrafon

g.U.

Käse

Γραβιέρα Κρήτης

Graviera Kritis

g.U.

Käse

Γραβιέρα Νάξου

Graviera Naxou

g.U.

Käse

Ελιά Καλαμάτας

Elia Kalamatas

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“

Exeretiko partheno eleolado „Trizinia“

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Θραψανό

Exeretiko partheno eleolado Thrapsano

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Εξαιρετικό Παρθένο Ελαιόλαδο Σέλινο Κρήτης

Exeretiko Partheno Eleolado Selino Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Ζάκυνθος

Zakynthos

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Θάσος

Thassos

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Θρούμπα Αμπαδιάς Ρεθύμνης Κρήτης

Throumpa Ampadias Rethymnis Kritis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Θρούμπα Θάσου

Throumpa Thassou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Θρούμπα Χίου

Throumpa Chiou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Καλαθάκι Λήμνου

Kalathaki Limnou

g.U.

Käse

Καλαμάτα

Kalamata

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Κασέρι

Kasseri

g.U.

Käse

Κατίκι Δομοκού

Katiki Domokou

g.U.

Käse

Κατσικάκι Ελασσόνας

Katsikaki Elassonas

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Κελυφωτό φυστίκι Φθιώτιδας

Kelifoto fystiki Fthiotidas

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κεράσια τραγανά Ροδοχωρίου

Kerassia Tragana Rodochoriou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κεφαλογραβιέρα

Kefalograviera

g.U.

Käse

Κεφαλονιά

Kefalonia

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Kolymvari Chanion Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Κονσερβολιά Αμφίσσης

Konservolia Amfissis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κονσερβολιά Αρτας

Konservolia Artas

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κονσερβολιά Αταλάντης

Konservolia Atalantis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κονσερβολιά Πηλίου Βόλου

Konservolia Piliou Volou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κονσερβολιά Ροβίων

Konservolia Rovion

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κονσερβολιά Στυλίδας

Konservolia Stylidas

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κοπανιστή

Kopanisti

g.U.

Käse

Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα

Korinthiaki Stafida Vostitsa

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κουμ Κουάτ Κέρκυρας

Koum kouat Kerkyras

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Κρανίδι Αργολίδας

Kranidi Argolidas

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Κρητικό παξιμάδι

Kritiko paximadi

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Κροκεές Λακωνίας

Krokees Lakonias

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Κρόκος Κοζάνης

Krokos Kozanis

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Λαδοτύρι Μυτιλήνης

Ladotyri Mytilinis

g.U.

Käse

Λακωνία

Lakonia

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Λέσβος/Μυτιλήνη

Lesvos/Mytilini

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Λυγουριό Ασκληπιείου

Lygourio Asklipiiou

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Μανούρι

Manouri

g.U.

Käse

Μανταρίνι Χίου

Mandarini Chiou

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Μαστίχα Χίου

Masticha Chiou

g.U.

Natürliche Gummis und Harze

Μαστιχέλαιο Χίου

Mastichelaio Chiou

g.U.

Ätherische Öle

Μέλι Ελάτης Μαινάλου Βανίλια

Meli Elatis Menalou Vanilia

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Μεσσαρά

Messara

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Μετσοβόνε

Metsovone

g.U.

Käse

Μήλα Ζαγοράς Πηλίου

Mila Zagoras Piliou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Μήλα Ντελίσιους Πιλαφά Τριπόλεως

Mila Delicious Pilafa Tripoleos

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Μήλο Καστοριάς

Milo Kastorias

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Μπάτζος

Batzos

g.U.

Käse

Ξερά σύκα Κύμης

Xera syka

Kymis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ξύγαλο Σητείας/Ξίγαλο Σητείας

Xygalo Siteias/Xigalo Siteias

g.U.

Käse

Ξηρά Σύκα Ταξιάρχη

Xira Syka Taxiarchi

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ξυνομυζήθρα Κρήτης

Xynomyzithra Kritis

g.U.

Käse

Ολυμπία

Olympia

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Πατάτα Κάτω Νευροκοπίου

Patata Kato Nevrokopiou

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Πατάτα Νάξου

Patata Naxou

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Πεζά Ηρακλείου Κρήτης

Peza Irakliou Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Πέτρινα Λακωνίας

Petrina Lakonias

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Πηχτόγαλο Χανίων

Pichtogalo Chanion

g.U.

Käse

Πορτοκάλια Μάλεμε Χανίων Κρήτης

Portokalia Maleme Chanion Kritis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής

Prasines Elies Chalkidikis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Πρέβεζα

Preveza

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Ροδάκινα Νάουσας

Rodakina Naoussas

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ρόδος

Rodos

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Σάμος

Samos

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Σαν Μιχάλη

San Michali

g.U.

Käse

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

Sitia Lasithiou Kritis

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Σταφίδα Ζακύνθου

Stafida Zakynthou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Σταφίδα Ηλείας

Stafida Ilias

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Σύκα Βραβρώνας Μαρκοπούλου Μεσογείων

Syka Vavronas

Markopoulou

Messongion

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Σφέλα

Sfela

g.U.

Käse

Τοματάκι Σαντορίνης

Tomataki Santorinis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Τσακώνικη μελιτζάνα Λεωνιδίου

Tsakoniki Melitzana Leonidiou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Τσίχλα Χίου

Tsikla Chiou

g.U.

Natürliche Gummis und Harze

Φάβα Σαντορίνης

Fava Santorinis

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φασόλια Βανίλιες Φενεού

Fasolia Vanilies Feneou

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φασόλια (Γίγαντες Ελέφαντες) Πρεσπών Φλώρινας

Fassolia

Gigantes

Elefantes

Prespon

Florinas

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φασόλια (πλακέ μεγαλόσπερμα) Πρεσπών Φλώρινας

Fassolia (plake megalosperma) Prespon Florinas

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φασόλια γίγαντες — ελέφαντες Καστοριάς

Fassolia Gigantes Elefantes Kastorias

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φασόλια γίγαντες ελέφαντες Κάτω Νευροκοπίου

Fassolia Gigantes Elefantes Kato Nevrokopiou

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φασόλια κοινά μεσόσπερμα Κάτω Νευροκοπίου

Fassolia kina Messosperma Kato

Nevrokopiou

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φέτα

Feta

g.U.

Käse

Φιρίκι Πηλίου

Firiki Piliou

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φοινίκι Λακωνίας

Finiki Lakonias

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Φορμαέλλα Αράχωβας Παρνασσού

Formaella Arachovas Parnassou

g.U.

Käse

Φυστίκι Αίγινας

Fystiki Eginas

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Φυστίκι Μεγάρων

Fystiki Megaron

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Χανιά Κρήτης

Chania Kritis

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite Campo de Calatrava

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite Campo de Montiel

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite de La Alcarria

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite de la Rioja

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite de la Comunitat Valenciana

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite de Mallorca/Aceite mallorquín/Oli de Mallorca/Oli mallorquí

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite de Terra Alta/Oli de Terra Alta

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite del Baix Ebre-Montsià/Oli del Baix Ebre-Montsià

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite del Bajo Aragón

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite de Lucena

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite de Navarra

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite Monterrubio

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceite Sierra del Moncayo

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Aceituna Aloreña de Málaga

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Aceituna de Mallorca/Aceituna Mallorquina/Oliva de Mallorca/Oliva Mallorquina

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Afuega'l Pitu

 

g.U.

Käse

Ajo Morado de las Pedroñeras

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Alcachofa de Benicarló/Carxofa de Benicarló

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Alcachofa de Tudela

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Alfajor de Medina Sidonia

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Almendra de Mallorca/Almendra Mallorquina/Ametlla de Mallorca/Ametlla Mallorquina

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Alubia de La Bãneza-León

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Antequera

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Arroz de Valencia/Arròs de València

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Arroz del Delta del Ebro/Arròs del Delta de l'Ebre

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Arzùa-Ulloa

 

g.U.

Käse

Avellana de Reus

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Azafrán de La Mancha

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Baena

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Berenjena de Almagro

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Botillo del Bierzo

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Caballa de Andalucía

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Cabrales

 

g.U.

Käse

Calasparra

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Calçot de Valls

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Carne de Ávila

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de Cantabria

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de la Sierra de Guadarrama

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de Morucha de Salamanca

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Castaña de Galicia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cebolla Fuentes de Ebro

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cebreiro

 

g.U.

Käse

Cecina de León

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Cereza del Jerte

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cerezas de la Montaña de Alicante

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Chirimoya de la Costa tropical de Granada-Málaga

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Chorizo de Cantimpalos

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chorizo Riojano

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chosco de Tineo

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chufa de Valencia

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Cítricos Valencianos/Cítrics Valencians

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Clementinas de las Tierras del Ebro/Clementines de les Terres de l'Ebre

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Coliflor de Calahorra

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cordero de Extremadura

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cordero de Navarra/Nafarroako Arkumea

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cordero Manchego

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cordero Segureño

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Dehesa de Extremadura

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Ensaimada de Mallorca/Ensaimada mallorquina

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Espárrago de Huétor-Tájar

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Espárrago de Navarra

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Estepa

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Faba Asturiana

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Faba de Lourenzá

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Gamoneu/Gamonedo

 

g.U.

Käse

Garbanzo de Escacena

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Garbanzo de Fuentesaúco

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Gata-Hurdes

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Gofio Canario

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Grelos de Galicia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Guijuelo

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Idiazábal

 

g.U.

Käse

Jamón de Huelva

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Jamón de Serón

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Jamón de Teruel/Paleta de Teruel

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Jamón de Trevélez

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Jijona

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Judías de El Barco de Ávila

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kaki Ribera del Xúquer

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Lacón Gallego

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Lechazo de Castilla y León

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Lenteja de La Armuña

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Lenteja de Tierra de Campos

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Les Garrigues

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Los Pedroches

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Mahón-Menorca

 

g.U.

Käse

Mantecadas de Astorga

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Mantecados de Estepa

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Mantequilla de l'Alt Urgell y la Cerdanya/Mantega de l'Alt Urgell i la Cerdanya

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Mantequilla de Soria

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Manzana de Girona/Poma de Girona

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Manzana Reineta del Bierzo

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mazapán de Toledo

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Mejillón de Galicia/Mexillón de Galicia

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Melocotón de Calanda

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Melón de la Mancha

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Melva de Andalucía

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Miel de Galicia/Mel de Galicia

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miel de Granada

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miel de La Alcarria

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miel de Tenerife

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mongeta del Ganxet

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Montes de Granada

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Montes de Toledo

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Montoro-Adamuz

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Nísperos Callosa d'En Sarriá

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pa de Pagès Català

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pan de Alfacar

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pan de Cea

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pan de Cruz de Ciudad Real

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Papas Antiguas de Canarias

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pasas de Málaga

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pataca de Galicia/Patata de Galicia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Patatas de Prades/Patates de Prades

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pemento da Arnoia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pemento de Herbón

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pemento de Mougán

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pemento de Oímbra

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pemento do Couto

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pera de Jumilla

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pera de Lleida

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Peras de Rincón de Soto

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Picón Bejes-Tresviso

 

g.U.

Käse

Pimentón de la Vera

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Pimentón de Murcia

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Pimiento Asado del Bierzo

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pimiento de Fresno-Benavente

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pimiento de Gernika oder Gernikako Piperra

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pimiento Riojano

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pimientos del Piquillo de Lodosa

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Plátano de Canarias

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pollo y Capón del Prat

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Poniente de Granada

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Priego de Córdoba

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Queso Camerano

 

g.U.

Käse

Queso Casin

 

g.U.

Käse

Queso de Flor de Guía/Queso de Media Flor de Guía/Queso de Guía

 

g.U.

Käse

Queso de La Serena

 

g.U.

Käse

Queso de l'Alt Urgell y la Cerdanya

 

g.U.

Käse

Queso de Murcia

 

g.U.

Käse

Queso de Murcia al vino

 

g.U.

Käse

Queso de Valdeón

 

g.g.A.

Käse

Queso Ibores

 

g.U.

Käse

Queso Los Beyos

 

g.g.A.

Käse

Queso Majorero

 

g.U.

Käse

Queso Manchego

 

g.U.

Käse

Queso Nata de Cantabria

 

g.U.

Käse

Queso Palmero/Queso de la Palma

 

g.U.

Käse

Queso Tetilla

 

g.U.

Käse

Queso Zamorano

 

g.U.

Käse

Quesucos de Liébana

 

g.U.

Käse

Roncal

 

g.U.

Käse

Salchichón de Vic/Llonganissa de Vic

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

San Simón da Costa

 

g.U.

Käse

Sidra de Asturias/Sidra d'Asturies

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Sierra de Cadiz

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Sierra de Cazorla

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Sierra de Segura

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Sierra Mágina

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Siurana

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Sobao Pasiego

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Sobrasada de Mallorca

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Tarta de Santiago

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Ternasco de Aragón

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Ternera Asturiana

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Ternera de Extremadura

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Ternera de Navarra/Nafarroako Aratxea

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Ternera Gallega

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Tomate La Cañada

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Torta del Casar

 

g.U.

Käse

Turrón de Agramunt/Torró d'Agramunt

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Turrón de Alicante

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Uva de mesa embolsada „Vinalopó“

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Vinagre de Jerez

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Vinagre del Condado de Huelva

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Kainuun rönttönen

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Kitkan viisas

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Lapin Poron kuivaliha

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Lapin Poron kylmäsavuliha

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Lapin Poron liha

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Lapin Puikula

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Puruveden muikku

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Abondance

 

g.U.

Käse

Agneau de lait des Pyrénées

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau de l'Aveyron

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau de Lozère

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau de Pauillac

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau du Périgord

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau de Sisteron

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau du Bourbonnais

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau du Limousin

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau du Poitou-Charentes

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agneau du Quercy

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Ail blanc de Lomagne

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ail de la Drôme

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ail fumé d'Arleux

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ail rose de Lautrec

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Anchois de Collioure

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Asperge des sables des Landes

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Banon

 

g.U.

Käse

Barèges-Gavarnie

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Béa du Roussillon

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Beaufort

g.U.

Käse

Bergamote(s) de Nancy

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Beurre Charentes-Poitou/Beurre des Charentes/Beurre des Deux-Sèvres

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Beurre de Bresse

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Beurre d'Isigny

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Bleu d'Auvergne

 

g.U.

Käse

Bleu de Gex Haut-Jura/Bleu de Septmoncel

 

g.U.

Käse

Bleu des Causses

 

g.U.

Käse

Bleu du Vercors-Sassenage

 

g.U.

Käse

Bœuf charolais du Bourbonnais

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Bœuf de Bazas

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Bœuf de Chalosse

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Bœuf de Charolles

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Bœuf de Vendée

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Bœuf du Maine

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Boudin blanc de Rethel

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Brie de Meaux

 

g.U.

Käse

Brie de Melun

 

g.U.

Käse

Brioche vendéenne

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Brocciu Corse/Brocciu

 

g.U.

Käse

Camembert de Normandie

 

g.U.

Käse

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Cantal/Fourme de Cantal/Cantalet

 

g.U.

Käse

Chabichou du Poitou

 

g.U.

Käse

Chaource

 

g.U.

Käse

Charolais

 

g.U.

Käse

Chasselas de Moissac

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Châtaigne d'Ardèche

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Chevrotin

 

g.U.

Käse

Cidre de Bretagne/Cidre Breton

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Cidre de Normandie/Cidre Normand

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Clémentine de Corse

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Coco de Paimpol

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Comté

 

g.U.

Käse

Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Coquille Saint-Jacques des Côtes d'Armor

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Cornouaille

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Crème de Bresse

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Crème d'Isigny

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Crème fraîche fluide d'Alsace

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Crottin de Chavignol/Chavignol

 

g.U.

Käse

Dinde de Bresse

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Domfront

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Époisses

 

g.U.

Käse

Farine de blé noir de Bretagne/Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Farine de châtaigne corse/Farina castagnina corsa

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Farine de Petit Epeautre de Haute Provence

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Figue de Solliès

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fin Gras/Fin Gras du Mézenc

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Foin de Crau

 

g.U.

Heu

Fourme d'Ambert/Fourme de Montbrison

 

g.U.

Käse

Fraise du Périgord

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fraises de Nîmes

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Gâche vendéenne

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Génisse Fleur d'Aubrac

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Gruyère (3)

 

g.g.A.

Käse

Haricot tarbais

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Huile d'olive d'Aix-en-Provence

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huile d'olive de Corse/Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huile d'olive de Haute-Provence

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huile d'olive de la Vallée des Baux-de-Provence

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huile d'olive de Nice

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huile d'olive de Nîmes

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huile d'olive de Nyons

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Huîtres Marennes Oléron

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Jambon de Bayonne

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Jambon de l'Ardèche

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Jambon de Vendée

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Jambon sec et noix de jambon sec des Ardennes

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Kiwi de l'Adour

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Laguiole

 

g.U.

Käse

Langres

 

g.U.

Käse

Lentille vert du Puy

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Lentilles vertes du Berry

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Lingot du Nord

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Livarot

 

g.U.

Käse

Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Mâche nantaise

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mâconnais

 

g.U.

Käse

Maine — Anjou

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Maroilles/Marolles

 

g.U.

Käse

Melon de Guadeloupe

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Melon du Haut-Poitou

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Melon du Quercy

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Miel d'Alsace

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miel de Corse/Mele di Corsica

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miel de Provence

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miel de sapin des Vosges

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mirabelles de Lorraine

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mogette de Vendée

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mont d'or/Vacherin du Haut-Doubs

 

g.U.

Käse

Morbier

 

g.U.

Käse

Moules de Bouchot de la Baie du Mont-Saint-Michel

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Moutarde de Bourgogne

 

g.g.A.

Senfpaste

Munster/Munster-Géromé

 

g.U.

Käse

Muscat du Ventoux

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Neufchâtel

 

g.U.

Käse

Noisette de Cervione — Nuciola di Cervion

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Noix de Grenoble

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Noix du Périgord

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Œufs de Loué

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Oie d'Anjou

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Oignon de Roscoff

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Oignon doux des Cévennes

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Olive de Nice

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Olive de Nîmes

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Olives cassées de la Vallée des Baux-de-Provence

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Olives noires de la Vallée des Baux de Provence

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Olives noires de Nyons

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ossau-Iraty

 

g.U.

Käse

Pâté de Campagne Breton

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Pâtes d'Alsace

 

g.g.A.

Teigwaren

Pays d'Auge/Pays d'Auge-Cambremer

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Pélardon

 

g.U.

Käse

Petit Épeautre de Haute-Provence

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Picodon

 

g.U.

Käse

Piment d'Espelette/Piment d'Espelette — Ezpeletako Biperra

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Pintadeau de la Drôme

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Poireaux de Créances

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pomelo de Corse

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pomme de terre de l'Île de Ré

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pomme du Limousin

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pommes des Alpes de Haute Durance

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pommes de terre de Merville

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pommes et poires de Savoie

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pont-l'Évêque

 

g.U.

Käse

Porc d'Auvergne

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Porc de Franche-Comté

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Porc de la Sarthe

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Porc de Normandie

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Porc de Vendée

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Porc du Limousin

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Porc du Sud-Ouest

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Poulet des Cévennes/Chapon des Cévennes

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Pouligny-Saint-Pierre

 

g.U.

Käse

Prés-salés de la baie de Somme

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Prés-salés du Mont-Saint-Michel

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Pruneaux d'Agen/Pruneaux d'Agen mi-cuits

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Raviole du Dauphiné

 

g.g.A.

Teigwaren

Reblochon/Reblochon de Savoie

 

g.U.

Käse

Rigotte de Condrieu

 

g.U.

Käse

Rillettes de Tours

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Riz de Camargue

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Rocamadour

 

g.U.

Käse

Roquefort

 

g.U.

Käse

Sainte-Maure de Touraine

 

g.U.

Käse

Saint-Marcellin

 

g.g.A.

Käse

Saint-Nectaire

 

g.U.

Käse

Salers

 

g.U.

Käse

Saucisse de Montbéliard

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Saucisse de Morteau/Jésus de Morteau

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Saucisson de l'Ardèche

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Selles-sur-Cher

 

g.U.

Käse

Taureau de Camargue

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Tome des Bauges

 

g.U.

Käse

Tomme de Savoie

 

g.g.A.

Käse

Tomme des Pyrénées

 

g.g.A.

Käse

Valençay

 

g.U.

Käse

Veau de l'Aveyron et du Ségala

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Veau du Limousin

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles d'Alsace

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles d'Ancenis

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles d'Auvergne

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Bourgogne

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Bresse

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Bretagne

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Challans

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Cholet

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Gascogne

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Houdan

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Janzé

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de la Champagne

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de la Drôme

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de l'Ain

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Licques

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de l'Orléanais

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Loué

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Normandie

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles de Vendée

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles des Landes

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Béarn

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Berry

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Charolais

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Forez

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Gatinais

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Gers

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Languedoc

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Lauragais

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Maine

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du plateau de Langres

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Val de Sèvres

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Volailles du Velay

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Alföldi kamillavirágzat

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Budapesti szalámi/Budapesti téliszalámi

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Csabai kolbász/Csabai vastagkolbász

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Gönci kajszibarack

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Gyulai kolbász/Gyulai pároskolbász

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Hajdúsági torma

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kalocsai fűszerpaprika örlemény

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Magyar szürkemarha hús

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Makói vöröshagyma/Makói hagyma

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Szegedi fűszerpaprika-őrlemény/Szegedi paprika

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Szegedi szalámi/Szegedi téliszalámi

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Szentesi paprika

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Szőregi rózsatő

 

g.g.A.

Blumen und Zierpflanzen

Clare Island Salmon

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Connemara Hill lamb/Uain Sléibhe Chonamara

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Imokilly Regato

 

g.U.

Käse

Timoleague Brown Pudding

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Waterford Blaa/Blaa

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Abbacchio Romano

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Acciughe Sotto Sale del Mar Ligure

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Aceto balsamico di Modena

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Aceto balsamico tradizionale di Modena

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Aglio Bianco Polesano

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Aglio di Voghiera

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Agnello del Centro Italia

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Agnello di Sardegna

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Alto Crotonese

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Amarene Brusche di Modena

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Aprutino Pescarese

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Arancia del Gargano

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Arancia di Ribera

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Arancia Rossa di Sicilia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Asiago

 

g.U.

Käse

Asparago Bianco di Bassano

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Asparago bianco di Cimadolmo

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Asparago di Badoere

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Asparago verde di Altedo

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Basilico Genovese

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Bergamotto di Reggio Calabria — Olio essenziale

 

g.U.

Ätherische Öle

Bitto

 

g.U.

Käse

Bra

 

g.U.

Käse

Bresaola della Valtellina

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Brisighella

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Brovada

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Bruzio

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Caciocavallo Silano

 

g.U.

Käse

Canestrato di Moliterno

 

g.g.A.

Käse

Canestrato Pugliese

 

g.U.

Käse

Canino

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Capocollo di Calabria

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Cappero di Pantelleria

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Carciofo Brindisino

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Carciofo di Paestum

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Carciofo Romanesco del Lazio

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Carciofo Spinoso di Sardegna

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Carota dell'Altopiano del Fucino

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Carota Novella di Ispica

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cartoceto

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Casatella Trevigiana

 

g.U.

Käse

Casciotta d'Urbino

 

g.U.

Käse

Castagna Cuneo

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Castagna del Monte Amiata

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Castagna di Montella

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Castagna di Vallerano

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Castelmagno

 

g.U.

Käse

Chianti Classico

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Ciauscolo

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Cilento

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Ciliegia dell'Etna

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ciliegia di Marostica

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ciliegia di Vignola

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cinta Senese

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cipolla Rossa di Tropea Calabria

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cipollotto Nocerino

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Clementine del Golfo di Taranto

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Clementine di Calabria

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Collina di Brindisi

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Colline di Romagna

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Colline Pontine

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Colline Salernitane

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Colline Teatine

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Coppa di Parma

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Coppa Piacentina

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Coppia Ferrarese

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Cotechino Modena

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Cozza di Scardovari

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Crudo di Cuneo

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Culatello di Zibello

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Dauno

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Fagioli Bianchi di Rotonda

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fagiolo Cannellino di Atina

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fagiolo Cuneo

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fagiolo di Sarconi

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fagiolo di Sorana

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Farina di castagne della Lunigiana

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Farina di Neccio della Garfagnana

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Farro di Monteleone di Spoleto

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Farro della Garfagnana

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fichi di Cosenza

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fico Bianco del Cilento

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ficodindia dell'Etna

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ficodindia di San Cono

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fiore Sardo

 

g.U.

Käse

Fontina

 

g.U.

Käse

Formaggella del Luinese

 

g.U.

Käse

Formaggio di Fossa di Sogliano

 

g.U.

Käse

Formai de Mut dell'Alta Valle Brembana

 

g.U.

Käse

Fungo di Borgotaro

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Garda

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Gorgonzola

 

g.U.

Käse

Grana Padano

 

g.U.

Käse

Insalata di Lusia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Irpinia — Colline dell'Ufita

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kiwi Latina

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

La Bella della Daunia

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Laghi Lombardi

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Lametia

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Lardo di Colonnata

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Lenticchia di Castelluccio di Norcia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Limone Costa d'Amalfi

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Limone di Rocca Imperiale

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Limone di Siracusa

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Limone di Sorrento

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Limone Femminello del Gargano

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Limone Interdonato Messina

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Liquirizia di Calabria

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Lucca

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Maccheroncini di Campofilone

 

g.g.A.

Teigwaren

Marrone della Valle di Susa

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Marrone del Mugello

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Marrone di Caprese Michelangelo

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Marrone di Castel del Rio

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Marrone di Combai

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Marrone di Roccadaspide

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Marrone di San Zeno

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Marroni del Monfenera

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mela Alto Adige/Südtiroler Apfel

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mela di Valtellina

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mela Rossa Cuneo

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mela Val di Non

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Melannurca Campana

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Melanzana Rossa di Rotonda

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Melone Mantovano

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Miele della Lunigiana

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miele delle Dolomiti Bellunesi

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miele Varesino

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Molise

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Montasio

 

g.U.

Käse

Monte Etna

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Monte Veronese

 

g.U.

Käse

Monti Iblei

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Mortadella Bologna

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Mozzarella di Bufala Campana

 

g.U.

Käse

Murazzano

 

g.U.

Käse

Nocciola del Piemonte/Nocciola Piemonte

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Nocciola di Giffoni

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Nocciola Romana

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Nocellara del Belice

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Nostrano Valtrompia

 

g.U.

Käse

Oliva Ascolana del Piceno

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pagnotta del Dittaino

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pancetta di Calabria

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Pancetta Piacentina

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Pane casareccio di Genzano

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pane di Altamura

g.U.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pane di Matera

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Panforte di Siena

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Parmigiano Reggiano

g.U.

Käse

Pasta di Gragnano

 

g.g.A.

Teigwaren

Patata dell'Alto Viterbese

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Patata della Sila

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Patata di Bologna

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pecorino Crotonese

 

g.U.

Käse

Pecorino di Filiano

 

g.U.

Käse

Pecorino di Picinisco

 

g.U.

Käse

Pecorino Romano

 

g.U.

Käse

Pecorino Sardo

 

g.U.

Käse

Pecorino Siciliano

 

g.U.

Käse

Pecorino Toscano

 

g.U.

Käse

Penisola Sorrentina

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Peperone di Pontecorvo

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Peperone di Senise

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pera dell'Emilia Romagna

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pera mantovana

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pescabivona

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pesca di Leonforte

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pesca di Verona

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pesca e nettarina di Romagna

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Piacentinu Ennese

 

g.U.

Käse

Piadina Romagnola/Piada Romagnola

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Piave

 

g.U.

Käse

Pistacchio verde di Bronte

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pomodorino del Piennolo del Vesuvio

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pomodoro di Pachino

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Porchetta di Ariccia

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Pretuziano delle Colline Teramane

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Prosciutto Amatriciano

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Prosciutto di Carpegna

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Prosciutto di Modena

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Prosciutto di Norcia

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Prosciutto di Parma

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Prosciutto di Sauris

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Prosciutto di S. Daniele

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Prosciutto Toscano

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Prosciutto Veneto Berico-Euganeo

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Provolone del Monaco

 

g.U.

Käse

Provolone Valpadana

 

g.U.

Käse

Puzzone di Moena/Spretz Tzaorì

 

g.U.

Käse

Quartirolo Lombardo

 

g.U.

Käse

Radicchio di Chioggia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Radicchio di Verona

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Radicchio Rosso di Treviso

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Radicchio Variegato di Castelfranco

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ragusano

 

g.U.

Käse

Raschera

 

g.U.

Käse

Ricciarelli di Siena

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Ricotta di Bufala Campana

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Ricotta Romana

 

g.U.

Käse

Riso del Delta del Po

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Riso di Baraggia Biellese e Vercellese

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Riso Nano Vialone Veronese

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Riviera Ligure

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Robiola di Roccaverano

 

g.U.

Käse

Sabina

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Salama da sugo

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Salame Brianza

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Salame Cremona

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Salame di Varzi

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Salame d'oca di Mortara

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Salame Felino

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Salame Piacentino

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Salame S. Angelo

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Salamini italiani alla cacciatora

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Salmerino del Trentino

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Salsiccia di Calabria

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Salva Cremasco

 

g.U.

Käse

Sardegna

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Scalogno di Romagna

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Sedano Bianco di Sperlonga

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Seggiano

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Soppressata di Calabria

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Soprèssa Vicentina

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Speck dell'Alto Adige/Südtiroler Markenspeck/Südtiroler Speck

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Spressa delle Giudicarie

 

g.U.

Käse

Squacquerone di Romagna

 

g.U.

Käse

Stelvio/Stilfser

 

g.U.

Käse

Strachitunt

 

g.U.

Käse

Susina di Dro

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Taleggio

 

g.U.

Käse

Tergeste

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Terra di Bari

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Terra d'Otranto

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Terre Aurunche

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Terre di Siena

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Terre Tarentine

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Toma Piemontese

 

g.U.

Käse

Torrone di Bagnara

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Toscano

 

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Trote del Trentino

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Tuscia

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Umbria

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Uva da tavola di Canicattì

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Uva da tavola di Mazzarrone

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Uva di Puglia

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Val di Mazara

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Valdemone

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Valle d'Aosta Fromadzo

 

g.U.

Käse

Valle d'Aosta Jambon de Bosses

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Valle d'Aosta Lard d'Arnad

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Valle del Belice

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Valli Trapanesi

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Valtellina Casera

 

g.U.

Käse

Vastedda della valle del Belìce

 

g.U.

Käse

Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Vitellone bianco dell'Appennino Centrale

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Vulture

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Zafferano dell'Aquila

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Zafferano di San Gimignano

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Zafferano di sardegna

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Zampone Modena

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Daujėnų naminė duona

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Lietuviškas varškės sūris

 

g.g.A.

Käse

Seinų/Lazdijų krašto medus/Miód z Sejneńszczyny/Łoździejszczyzny

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Stakliškės

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Beurre rose — Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Miel — Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Salaisons fumées, marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Viande de porc, marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Boeren-Leidse met sleutels

 

g.U.

Käse

Edam Holland

 

g.g.A.

Käse

Gouda Holland

 

g.g.A.

Käse

Kanterkaas/Kanternagelkaas/Kanterkomijnekaas

 

g.U.

Käse

Noord-Hollandse Edammer

 

g.U.

Käse

Noord-Hollandse Gouda

 

g.U.

Käse

Opperdoezer Ronde

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Westlandse druif

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Andruty Kaliskie

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Bryndza Podhalańska

 

g.U.

Käse

Cebularz lubelski

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Chleb prądnicki

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Fasola korczyńska

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca/Fasola z Doliny Dunajca

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Fasola Wrzawska

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Jabłka grójeckie

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Jabłka łąckie

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Jagnięcina podhalańska

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Karp zatorski

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Kiełbasa lisiecka

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Kołocz śląski/kołacz śląski

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Miód drahimski

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miód kurpiowski

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Obwarzanek krakowski

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Oscypek

 

g.U.

Käse

Podkarpacki miód spadziowy

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Redykołka

 

g.U.

Käse

Rogal świętomarciński

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Ser koryciński swojski

 

g.g.A.

Käse

Śliwka szydłowska

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Suska sechlońska

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Truskawka kaszubska lub Kaszëbskô malëna

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Wielkopolski ser smażony

 

g.g.A.

Käse

Wiśnia nadwiślanka

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Alheira de Barroso-Montalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Alheira de Vinhais

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Ameixa d'Elvas

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Amêndoa Douro

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Ananás dos Açores/São Miguel

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Anona da Madeira

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Arroz Carolino Lezírias Ribatejanas

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Azeite de Moura

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Azeite de Trás-os-Montes

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Azeite do Alentejo Interior

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Azeites do Norte Alentejano

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Azeites do Ribatejo

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Azeitona de conserva Negrinha de Freixo

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Batata de Trás-os-montes

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Batata doce de Aljezur

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Borrego da Beira

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Borrego de Montemor-o-Novo

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Borrego do Baixo Alentejo

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Borrego do Nordeste Alentejano

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Borrego Serra da Estrela

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Borrego Terrincho

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Butelo de Vinhais/Bucho de Vinhais/Chouriço de Ossos de Vinhais

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Cabrito da Beira

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cabrito da Gralheira

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cabrito das Terras Altas do Minho

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cabrito de Barroso

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cabrito do Alentejo

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cabrito Transmontano

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cacholeira Branca de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Carnalentejana

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne Arouquesa

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne Barrosã

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne Cachena da Peneda

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne da Charneca

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de Bísaro Transmonano/Carne de Porco Transmontano

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de Bravo do Ribatejo

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne de Porco Alentejano

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne dos Açores

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne Marinhoa

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne Maronesa

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne Mertolenga

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Carne Mirandesa

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Castanha da Terra Fria

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Castanha de Padrela

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Castanha dos Soutos da Lapa

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Castanha Marvão-Portalegre

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cereja da Cova da Beira

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cereja de São Julião-Portalegre

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Chouriça de carne de Barroso-Montalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriça de Carne de Vinhais/Linguiça de Vinhais

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriça doce de Vinhais

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriço azedo de Vinhais/Azedo de Vinhais/Chouriço de Pão de Vinhais

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriço de Carne de Estremoz e Borba

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriço de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriço grosso de Estremoz e Borba

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Chouriço Mouro de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Citrinos do Algarve

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Cordeiro Bragançano

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cordeiro de Barroso/Anho de Barroso/Cordeiro de leite de Barroso

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Cordeiro Mirandês/Canhono Mirandês

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Farinheira de Estremoz e Borba

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Farinheira de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Linguiça de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Linguiça do Baixo Alentejo/Chouriço de carne do Baixo Alentejo

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Lombo Branco de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Lombo Enguitado de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Maçã Bravo de Esmolfe

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Maçã da Beira Alta

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Maçã da Cova da Beira

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Maçã de Alcobaça

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Maçã de Portalegre

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Maçã Riscadinha de Palmela

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Maracujá dos Açores/S. Miguel

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Mel da Serra da Lousã

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel da Serra de Monchique

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel da Terra Quente

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel das Terras Altas do Minho

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel de Barroso

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel do Alentejo

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel do Parque de Montezinho

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel do Ribatejo Norte (Serra d'Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão)

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Mel dos Açores

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Morcela de Assar de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Morcela de Cozer de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Morcela de Estremoz e Borba

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Ovos moles de Aveiro

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Paio de Estremoz e Borba

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Paia de Lombo de Estremoz e Borba

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Paia de Toucinho de Estremoz e Borba

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Painho de Portalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Paio de Beja

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Pastel de Tentúgal

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Pêra Rocha do Oeste

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Pêssego da Cova da Beira

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Presunto de Barrancos

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Presunto de Barroso

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Presunto de Camp Maior e Elvas/Paleta de Campo Maior e Elvas

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Presunto de Santana da Serra/Paleta de Santana da Serra

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Presunto de Vinhais/Presunto Bísaro de Vinhais

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Presunto do Alentejo/Paleta do Alentejo

 

g.U.

Fleischerzeugnisse

Queijo de Azeitão

 

g.U.

Käse

Queijo de cabra Transmontano

 

g.U.

Käse

Queijo de Évora

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Queijo de Nisa

 

g.U.

Käse

Queijo do Pico

 

g.U.

Käse

Queijo mestiço de Tolosa

 

g.g.A.

Käse

Queijo Rabaçal

 

g.U.

Käse

Queijo São Jorge

 

g.U.

Käse

Queijo Serpa

 

g.U.

Käse

Queijo Serra da Estrela

 

g.U.

Käse

Queijo Terrincho

 

g.U.

Käse

Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)

 

g.U.

Käse

Requeijão da Beira Baixa

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Requeijão Serra da Estrela

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Salpicão de Barroso-Montalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Salpicão de Vinhais

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Sangueira de Barroso-Montalegre

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Travia da Beira Baixa

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Vitela de Lafões

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Magiun de prune Topoloveni

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Bruna bönor från Öland

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Kalix Löjrom

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Skånsk spettkaka

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Svecia

 

g.g.A.

Käse

Upplandskubb

 

g.U.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Bovški sir

 

g.U.

Käse

Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre

 

g.U.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Kočevski gozdni med

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kraška panceta

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Kraški med

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kraški pršut

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Kraški zašink

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Mohant

 

g.U.

Käse

Nanoški sir

 

g.U.

Käse

Prekmurska šunka

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Prleška tünka

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Ptujski lük

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Šebreljski želodec

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Slovenski med

 

g.g.A.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Štajersko prekmursko bučno olje

 

g.g.A.

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Tolminc

 

g.U.

Käse

Zgornjesavinjski želodec

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Oravský korbáčik

 

g.g.A.

Käse

Paprika Žitava/Žitavská paprika

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Skalický trdelnik

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Slovenská bryndza

 

g.g.A.

Käse

Slovenská parenica

 

g.g.A.

Käse

Slovenský oštiepok

 

g.g.A.

Käse

Tekovský salámový syr

 

g.g.A.

Käse

Zázrivské vojky

 

g.g.A.

Käse

Zázrivský korbáčik

 

g.g.A.

Käse

Arbroath Smokies

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Armagh Bramley Apples

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Beacon Fell traditional Lancashire cheese

 

g.U.

Käse

Bonchester cheese

 

g.U.

Käse

Buxton blue

 

g.U.

Käse

Cornish Clotted Cream

 

g.U.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Cornish Pasty

 

g.g.A.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

Cornish Sardines

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Dorset Blue Cheese

 

g.g.A.

Käse

Dovedale cheese

 

g.U.

Käse

East Kent Goldings

 

g.U.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Exmoor Blue Cheese

 

g.g.A.

Käse

Fal Oyster

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Fenland Celery

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Gloucestershire cider/perry

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Herefordshire cider/perry

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Isle of Man Manx Loaghtan Lamb

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Jersey Royal potatoes

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Isle of Man Queenies

 

g.U.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Kentish ale and Kentish strong ale

g.g.A.

Bier

Lakeland Herdwick

 

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Lough Neagh Eel

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Melton Mowbray Pork Pie

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Native Shetland Wool

 

g.U.

Wolle

Newmarket Sausage

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

New Season Comber Potatoes/Comber Earlies

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Orkney beef

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Orkney lamb

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Orkney Scottish Island Cheddar

 

g.g.A.

Käse

Pembrokeshire Earlies/Pembrokeshire Early Potatoes

 

g.g.A.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Rutland Bitter

g.g.A.

Bier

Scotch Beef

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Scotch Lamb

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Scottish Farmed Salmon

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Scottish Wild Salmon

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Shetland Lamb

g.U.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Single Gloucester

g.U.

Käse

Staffordshire Cheese

g.U.

Käse

Stornoway Black Pudding

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Swaledale cheese/Swaledale ewes' cheese

g.U.

Käse

Teviotdale Cheese

 

g.g.A.

Käse

Traditional Cumberland Sausage

 

g.g.A.

Fleischerzeugnisse

Traditional Grimsby Smoked Fish

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Welsh Beef

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Welsh lamb

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

West Country Beef

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

West Country farmhouse Cheddar cheese

 

g.U.

Käse

West Country Lamb

 

g.g.A.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

White Stilton cheese/Blue Stilton cheese

 

g.U.

Käse

Whitstable oysters

 

g.g.A.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Worcestershire cider/perry

 

g.g.A.

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse

Yorkshire Forced Rhubarb

 

g.U.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Yorkshire Wensleydale

 

g.g.A.

Käse

Anlage 2

RECHTSVORSCHRIFTEN DER PARTEIEN

Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, zuletzt geändert am 1. Januar 2015 (SR 910.12, AS 2014 3903).


(1)  Gemäß den geltenden Schweizer Rechtsvorschriften nach Anlage 2.

(2)  Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union nach Anlage 2.

(3)  Die Modalitäten für die Verwendung der g.g.A. Gruyère sind in den Erwägungsgründen 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 110/2013 der Kommission vom 6. Februar 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gruyère (g.g.A.)) (ABl. L 36 vom 7.2.2013, S. 1) beschrieben.