ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/979 DER KOMMISSION
vom 2. März 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Einrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Wahrnehmung geldpolitischer Aufgaben und die Verwaltung von Staatsschulden wirken sich zusammen auf die Funktionsweise der Zinsmärkte aus und sollten koordiniert werden, damit beide Aufgaben effizient wahrgenommen werden können. Zentralbanken in der Union und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige öffentliche Stellen in der Union sind von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen, damit sie nicht in ihren Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des öffentlichen Interesses beschnitten werden; würden auf derartige Funktionen andere Vorschriften angewandt, wenn sie von Einrichtungen aus Drittstaaten wahrgenommen werden, würde dies ihrer Wirksamkeit Abbruch tun. Um sicherzustellen, dass Zentralbanken und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten ihre Aufgaben weiterhin angemessen wahrnehmen können, sollten auch für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden. |
(2) |
Die Kommission hat bewertet, wie für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen und Zentralbanken nach den Rechtsvorschriften bestimmter Drittstaaten behandelt werden, und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Insbesondere hat die Kommission eine vergleichende Untersuchung dieser Behandlung und der Risikomanagementstandards vorgenommen, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivatgeschäfte gelten. |
(3) |
Die Analyse der Kommission führt zu dem Schluss, dass die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz von den Clearing- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden sollten. |
(4) |
Die Zentralbanken und für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz sollten daher in die Liste der von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommenen Einrichtungen aufgenommen werden. |
(5) |
Die Kommission wird die Behandlung dieser von den Clearing- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommenen Zentralbanken und für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen weiterhin regelmäßig überprüfen. Die Liste kann im Lichte der Regulierungsentwicklung in diesen Drittstaaten und unter Berücksichtigung etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittstaaten aus der Liste der ausgenommenen Einrichtungen gestrichen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die folgenden Ziffern angefügt:
„iii) |
Australien; |
iv) |
Kanada; |
v) |
Hongkong; |
vi) |
Mexiko; |
vii) |
Singapur; |
viii) |
Schweiz.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/980 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2017
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2014/65/EU schreibt Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor. Im Rahmen dieses Verfahrens kann eine zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. |
(2) |
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU effizient und fristgerecht zusammenarbeiten und Informationen austauschen und einander in vollem Umfang Amtshilfe leisten können, ist es erforderlich, Verfahren sowie Muster und Formulare festzulegen, die von den zuständigen Behörden für diese Zusammenarbeit und diesen Informationsaustausch zu verwenden sind, darunter auch für die Einreichung von Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch, für Eingangsbestätigungen und für die Antworten auf diese Ersuchen. |
(3) |
Damit die ersuchten Behörden die Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch effizient und zügig bearbeiten können, sollte in jedem Ersuchen der Grund für das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch klar genannt werden. Die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollten sich nicht auf die Verwendung von Mustertexten und Formularen für Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch und für die Antworten auf solche Ersuchen beschränken, sondern über den ganzen Prozess hinweg die Kommunikation, Konsultation und Interaktion zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ermöglichen und erleichtern. |
(4) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(5) |
Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
(7) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile der Einführung der von den jeweils zuständigen Behörden zu verwendenden Standardformulare, Muster und Verfahren analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären und nicht die Marktteilnehmer. |
(8) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kontaktstellen
(1) Die zuständigen Behörden bestimmen gemäß den Artikeln 80 beziehungsweise 81 der Richtlinie 2014/65/EU Kontaktstellen für die Übermittlung von Ersuchen auf Zusammenarbeit oder für den Informationsaustausch. Die Angaben zu den Kontaktstellen veröffentlichen sie auf ihren Websites.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Kontaktstellen. Die ESMA führt und aktualisiert für die zuständigen Behörden eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.
Artikel 2
Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Die ersuchende Behörde übermittelt ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch auf Papier oder in elektronischer Form und verwendet hierfür das Formular in Anhang I. Das Ersuchen ist an die Kontaktstelle der ersuchten Behörde zu richten.
(2) In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
(3) Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder Belege beifügen, die als erforderlich erachtet werden, um das Ersuchen zu stützen.
Artikel 3
Eingangsbestätigung
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch bei der Kontaktstelle der ersuchten Behörde übermittelt diese Behörde der ersuchenden Behörde eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.
Artikel 4
Antwort auf ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Die ersuchte Behörde beantwortet ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch auf Papier oder in elektronischer Form und verwendet hierfür das Formular in Anhang III. Sofern die ersuchende Behörde nichts anderes angibt, wird die Antwort an die Kontaktstelle der ersuchenden Behörde gerichtet.
(2) Die ersuchte Behörde führt die Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in einer Weise aus, die sicherstellt, dass gegebenenfalls erforderliche behördliche Maßnahmen unverzüglich erfolgen können; dabei ist die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere Behörden zu beteiligen, zu berücksichtigen.
Artikel 5
Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren im Hinblick auf das Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch in Papierform oder auf elektronischem Weg, je nachdem, welches Verfahren schneller ist, sowie unter Berücksichtigung von Aspekten der Vertraulichkeit, Antwortzeiten, dem Volumen des zu übermittelnden Materials und der Zugänglichkeit der Informationen durch die ersuchende Behörde. Insbesondere hat die ersuchende Behörde auf Bitten um Klarstellungen der ersuchten Behörde unverzüglich zu antworten.
(2) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde unverzüglich, sobald sich abzeichnet, dass sich die Antwort um mehr als fünf Arbeitstage über das in der Bestätigung des Eingangs genannte geschätzte Datum verzögern wird.
(3) Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als „dringend“ eingestuft wurde, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde eine Vereinbarung darüber treffen, wie häufig die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über ihre Bearbeitung des Ersuchens und über das Datum, zu dem voraussichtlich eine Antwort erfolgen kann, informiert.
(4) Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.
Artikel 6
Verfahren für Ersuchen auf Einholung einer Erklärung von einer Person
(1) Falls die ersuchende Behörde im Rahmen ihres Ersuchens die Einholung einer Erklärung von einer Person beantragt, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde — vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und jedweder Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften — Folgendes bewerten und berücksichtigen:
a) |
die Rechte der Person oder Personen, von denen die Erklärungen eingeholt werden sollen; |
b) |
die Rolle der Mitarbeiter der ersuchten und der ersuchenden Behörden bei der Einholung der Erklärung; |
c) |
ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem gesetzlichen Vertreter beraten zu lassen, und — falls dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Vertreters bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung; |
d) |
ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis eingeholt wird, falls diese Unterscheidung existiert; |
e) |
ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge in oder Gegenstand einer Ermittlung ist; |
f) |
ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll; |
g) |
die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde; |
h) |
die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt; |
i) |
Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt. |
(2) Die ersuchte und die ersuchende Behörde stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die ihren Mitarbeitern eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen; so muss es den Mitarbeitern unter anderem möglich sein, sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abzustimmen, unter anderem
a) |
zur Terminplanung; |
b) |
zur Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden, gestellt werden sollen, und zu deren Überprüfung; |
c) |
zu Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde treffen können, um vor der Einholung der Erklärung die Angelegenheit zu besprechen; |
d) |
zu den Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Übersetzung. |
Artikel 7
Verfahren für Ersuchen auf Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen
(1) Wird ein Ersuchen auf Durchführung einer Überprüfung vor Ort oder auf Durchführung einer Ermittlung gestellt, beraten die ersuchende und die ersuchte Behörde gemeinsam, wie sie diesem Ersuchen auf Zusammenarbeit unter Berücksichtigung von Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich in Bezug auf die Sinnhaftigkeit der Durchführung einer gemeinsamen Überprüfung vor Ort oder einer gemeinsamen Ermittlung, am besten stattgegeben können.
Bei der Entscheidung, wie dem Ersuchen auf Zusammenarbeit am besten stattgegeben werden kann, berücksichtigen die ersuchende und die ersuchte Behörde mindestens die folgenden Aspekte:
a) |
die Inhalte jedes von der ersuchenden Behörde gestellten Ersuchens auf Zusammenarbeit, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der gemeinsamen Durchführung der Ermittlung oder der Überprüfung vor Ort; |
b) |
ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit beide Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen; |
c) |
die gesetzlichen und behördlichen Rahmenregelungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, wobei sicherzustellen ist, dass beide Behörden die für ihr Verhalten und für sämtliche gegebenenfalls folgenden Verfahren, einschließlich für Fälle im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, geltenden potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen kennen; |
d) |
die für eine Ermittlung oder Untersuchung vor Ort benötigte Verwaltung und Leitung; |
e) |
die Zuteilung von Mitteln und die Ernennung des Personals, das für die Durchführung der Ermittlungen oder der Untersuchungen vor Ort zuständig ist; |
f) |
die Möglichkeit, mit jeder Behörde einen gemeinsamen Aktionsplan und eine Arbeitsplanung festzulegen; |
g) |
die Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen; |
h) |
den Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte zu den Ergebnissen der ergriffenen einzelnen Maßnahmen; |
i) |
andere fallspezifische Punkte. |
(2) Wenn die ersuchte Behörde die Überprüfung oder Ermittlung selbst durchführt, informiert sie die ersuchende Behörde über den Fortschritt dieser Maßnahmen und liefert ihre Ergebnisse zeitnah.
(3) Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde sich entschließen, eine gemeinsame Ermittlung oder eine gemeinsame Überprüfung vor Ort durchzuführen, müssen sie
a) |
ständig miteinander im Dialog bleiben, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren; |
b) |
bei der Durchführung der gemeinsamen Ermittlung oder der gemeinsamen Untersuchung vor Ort eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren; |
c) |
die konkreten gesetzlichen Bedingungen, die für den Gegenstand der Ermittlung oder der Untersuchung vor Ort gelten, identifizieren; |
d) |
sich gegebenenfalls mindestens über folgende Punkte einig werden:
|
Artikel 8
Unaufgeforderter Informationsaustausch
(1) Besitzt eine zuständige Behörde Informationen, die ihrer Ansicht nach einer anderen zuständigen Behörde helfen würden, ihren Pflichten nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzukommen, so leitet sie diese Informationen in Papierform oder elektronischer Form an die Kontaktstelle der anderen zuständigen Behörde weiter.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Falls die zuständige Behörde, die die Informationen sendet, der Ansicht ist, dass diese Informationen dringend gesendet werden sollten, kann sie die Informationen zunächst mündlich übermitteln; Voraussetzung ist, dass die anschließende Übermittlung der Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmen schriftlich erfolgt, sofern die Behörde, die die Informationen empfängt, nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
(3) Eine Behörde, die unaufgefordert Informationen sendet, hat dafür das in Anhang III enthaltene Formular zu verwenden und dabei insbesondere Punkte im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Informationen zu benennen.
Artikel 9
Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden
(1) Wendet sich eine zuständige Behörde eines geregelten Marktes gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU direkt an Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder oder -teilnehmer dieses geregelten Marktes sind, muss sie unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Verordnung die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers in Papierform oder auf elektronischem Weg informieren, sobald sie das Fernmitglied oder den Fernteilnehmer kontaktiert, es sei denn, die Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des Fernmitglieds oder -teilnehmers hat zuvor schriftlich zugestimmt, auf anderem Wege informiert zu werden.
(2) Falls der Grund für die Kontaktaufnahme mit dem Fernmitglied oder -teilnehmer des geregelten Marktes dringend ist, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes in begründeten Fällen eine mündliche Mitteilung veranlassen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7.Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331, 15.12.2010, S. 84).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung von Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 84).
ANHANG I
Formular für ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
Text von Bild Text von Bild Text von Bild Text von BildANHANG III
Formular für die Antwort auf ein Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
Text von Bild Text von BildANHANG IV
Formular für die Benachrichtigung bei direkter Kontaktierung eines Fernmitglieds oder -teilnehmers eines geregelten Marktes
Text von Bild
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2017
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 84 der Richtlinie 2014/65/EU müssen vor Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie die zuständigen Behörden konsultiert werden. Für diese Konsultation sieht die Richtlinie 2014/65/EU auch die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren vor. |
(2) |
Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollten diese speziell für die Kommunikation vor Erteilung einer Zulassung eine eigene Kontaktstelle benennen. |
(3) |
Damit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden einander vor Erteilung einer Zulassung wirksam und zügig konsultieren können, sollten Verfahren für Konsultationsersuchen, Eingangsbestätigungen und Antworten auf Konsultationsersuchen festgelegt werden. |
(4) |
Die Standardformulare, Muster und Verfahren sollten es ermöglichen, die Vertraulichkeit der ausgetauschten und übermittelten Informationen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten und die Bestimmungen des Unionsrechts über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher Daten einzuhalten. |
(5) |
Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
(7) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, noch die mit einer Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten des Entwurfs technischer Durchführungsstandards nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären, und nicht die Marktteilnehmer. |
(8) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kontaktstellen
(1) Die zuständigen Behörden benennen für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung Kontaktstellen und veröffentlichen Angaben zu diesen Kontaktstellen auf ihren Websites.
(2) Die zuständigen Behörden geben die Angaben zu ihren Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weiter. Die ESMA führt für die zuständigen Behörden eine aktuelle Liste der Kontaktstellen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
Artikel 2
Konsultationsersuchen
(1) Die ersuchende zuständige Behörde übermittelt der Kontaktstelle der zu konsultierenden zuständigen Behörde das Konsultationsersuchen in Papierform oder elektronischer Form.
(2) Zu diesem Zweck verwendet sie das Formular in Anhang I. Die ersuchende zuständige Behörde kann dem Konsultationsersuchen alle Dokumente und Begleitunterlagen beifügen, die sie für das Ersuchen als notwendig erachtet.
Artikel 3
Eingangsbestätigung
Die zuständige Behörde, bei der das Konsultationsersuchen eingeht, übermittelt der Kontaktstelle der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Konsultationsuntersuchens eine Eingangsbestätigung und verwendet hierfür das Formular in Anhang II.
Artikel 4
Antwort auf ein Konsultationsersuchen
(1) Die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, übermittelt ihre Antwort in Papierform oder elektronischer Form. Die Antwort ist an die Kontaktstelle der ersuchenden zuständigen Behörde zu richten, sofern von dieser Behörde nichts anderes bestimmt wurde.
(2) Die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, teilt der ersuchenden zuständigen Behörde mit, ob sie Klarstellungen in Bezug auf die angeforderten Informationen benötigt.
(3) Die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, übermittelt der ersuchenden zuständigen Behörde so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Erhalt des Konsultationsuntersuchens folgende Informationen und verwendet hierfür das Formular in Anhang III:
a) |
Die im Konsultationsersuchen angeforderten Informationen sowie etwaige Standpunkte oder Vorbehalte in Bezug auf die Erteilung der Zulassung; |
b) |
alle sonstigen wesentlichen Informationen, die die Erteilung der Zulassung beeinflussen könnten. |
(4) Geht die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, davon aus, dass sie die in Absatz 3 genannte Frist nicht wird einhalten können, setzt sie die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis und teilt dieser die Gründe für die Verzögerung sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Antwort mit. Darüber hinaus unterrichtet sie diese regelmäßig, in welchem Stadium ihre Antwort sich befindet.
(5) Kann die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Frist nicht einhalten, hat sie die Informationen in einer Weise bereitzustellen, die gewährleistet, dass alle möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zügig und unter Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Frist durchgeführt werden können.
Artikel 5
Konsultationsverfahren
(1) Die zuständigen Behörden tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür das schnellste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Verfahren, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden zuständigen Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen. Insbesondere antwortet die ersuchende zuständige Behörde rasch auf alle Klarstellungsersuchen der zuständigen Behörde, bei der das Ersuchen eingeht.
(2) Falls die angeforderten Informationen bei einer anderen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als derjenigen, bei der das Ersuchen eingeht, vorliegen oder vorliegen könnten, holt die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, die Informationen unverzüglich bei der anderen zuständigen Behörde ein und übermittelt sie der ersuchenden zuständigen Behörde gemäß Artikel 4.
(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich bei der Bearbeitung eines Ersuchens ergeben könnten.
(4) Wenn während des Verfahrens für die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung neue Informationen erlangt werden oder sich neuer Informationsbedarf ergibt, so arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um den Austausch aller relevanten Informationen sicherzustellen. Hierzu sind die Formulare in den Anhängen I und II zu verwenden.
(5) Stellt die ersuchende zuständige Behörde das Konsultationsersuchen innerhalb der letzten 30 Arbeitstage vor Abschluss der Bewertung des Zulassungsantrags, kann sie das Ersuchen abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mündlich übermitteln, sofern die nachfolgende Bestätigung des Konsultationsersuchens schriftlich erfolgt, außer die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, stimmt einer anderen Vorgehensweise zu.
Artikel 6
Verwendung der Informationen
(1) Sind die von der zuständigen Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, bereitgestellten Informationen in der Antwort der ersuchenden zuständigen Behörde auf den Zulassungsantrag erneut enthalten, setzt die ersuchende zuständige Behörde die zuständige Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, darüber in Kenntnis, bevor sie den Antragsteller unterrichtet.
(2) Wenn eine zuständige Behörde um Informationen ersucht wird, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, so teilt die zuständige Behörde, bei der der Antrag eingeht, dies der anderen zuständigen Behörde vor Bereitstellung dieser Informationen mit und macht eventuell bestehende rechtliche Ausnahmen oder Vorrechte in Bezug auf diese Informationen geltend.
Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/982 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2017
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware (sogenannte Badewannen-Trittstufe) mit Abmessungen von etwa 41 × 31 × 14 cm, bestehend aus einer Oberfläche aus Kunststoff, die von vier Beinen aus Aluminium gehalten wird. Das untere Ende jedes Beins ist mit einer rutschfesten Kappe aus Kautschuk versehen. Die Ware dient als Trittstufe, um Personen den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne zu erleichtern. Siehe Abbildung (*1). |
9403 20 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 94 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403 , 9403 20 und 9403 20 80 . Die Ware dient zur Ausstattung von Räumen, beispielsweise in Wohnungen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Teil A, zweiter Absatz). Sie ist daher ein Möbel im Sinne der Position 9403 , das auf den Boden gestellt wird. Eine Einreihung in die Position 7616 als andere Waren aus Aluminium ist gemäß Anmerkung 1 Buchstabe k zu Abschnitt XV ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Metallmöbel als Betten in den KN-Code 9403 20 80 einzureihen. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/27 |
VERORDNUNG (EU) 2017/983 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2017
zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tricyclazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Tricyclazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Alle RHG, ausgenommen für Reis, sind auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt. |
(2) |
Die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde mit der Entscheidung 2008/770/EG der Kommission (2) festgelegt. Nachdem erneut ein Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gestellt worden war, erfolgte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission (4) die Nichtgenehmigung dieses Wirkstoffs. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tricyclazol wurden widerrufen. Daher sollte der in Anhang III für diesen Wirkstoff festgelegte RHG für Reis gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. |
(3) |
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für diejenigen Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden. |
(4) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. |
(5) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Angesichts der langen Haltbarkeit von Reis sollte die vorliegende Verordnung eine Übergangsregelung für Reis enthalten, der im Jahr 2016 oder früher erzeugt wurde, damit dieser normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden kann. Unter Berücksichtigung der Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Eigenschaften von Tricyclazol ist allerdings gemäß den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fristen im Jahr 2017 oder später keine Behandlung mit Tricyclazol mehr zulässig. |
(8) |
Im Bestreben, diese Vorgehensweise auch auf Basmatireis anzuwenden, und in Anbetracht des Umstands, dass dieser Reis vor dem Inverkehrbringen einen besonderen Reifungsprozess durchlaufen muss, sollte für Basmatireis, der 2016 oder früher erzeugt wurde, eine zusätzliche Frist von sechs Monaten bis zum Geltungsbeginn des geänderten RHG gewährt werden, damit dieser Reis normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden kann. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für jeden Reis außer Basmatireis, der vor 30. Juni 2017 eingeführt oder in Verkehr gebracht wurde, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Basmatireis, der vor dem 30. Dezember 2017 eingeführt wurde, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für alle Erzeugnisse außer Basmatireis gilt sie ab dem 30. Juni 2017.
Für Basmatireis gilt sie ab dem 30. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Entscheidung 2008/770/EG der Kommission vom 30. September 2008 über die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 263 vom 2.10.2008, S. 16).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 88).
ANHANG
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Tricyclazol gestrichen. |
(2) |
In Anhang V wird folgende Spalte für Tricyclazol eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Tricyclazol
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Tricyclazol
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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BESCHLÜSSE
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/38 |
BESCHLUSS (EU) 2017/984 DES RATES
vom 8. August 2016
zur Inverzugsetzung Spaniens mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
(3) |
Am 27. April 2009 entschied der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand, und gab gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV eine Empfehlung ab, wonach das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 korrigiert werden sollte. Seither hat der Rat auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 7 AEUV (am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013) drei weitere Empfehlungen an Spanien gerichtet, in denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2013, 2014 bzw. 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen gelangte der Rat zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, jedoch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. (2) |
(4) |
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien entgegen seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe. |
(5) |
Wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchführt oder diese sich nach Auffassung des Rates als unangemessen erweisen, hat der Rat nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zu treffen. |
(6) |
Die Kommission hat ihre Frühjahrsprognose 2016 anhand der bis zum 19. Juli 2016 verfügbaren Daten aktualisiert. Auf dieser Grundlage wurde die Prognose für das reale BIP-Wachstum gegenüber der Frühjahrsprognose für das Jahr 2016 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,9 % nach oben und für das Jahr 2017 von 2,5 % auf 2,3 % nach unten korrigiert. Im Jahr 2018 soll das reale BIP voraussichtlich um 2,1 % wachsen, während es 2015 noch 3,2 % betragen hatte. Somit wird sich das Wirtschaftswachstum aller Voraussicht nach abschwächen, aber nach wie vor robust bleiben und auch weiterhin von den im Zuge der Krise durchgeführten Reformen und dem erfolgreichen Abschluss des Finanzhilfeprogramms profitieren. Aufgrund der anhaltenden Lohnzurückhaltung und der Arbeitsmarktreformen geht die wirtschaftliche Erholung dabei immer noch mit der Schaffung vieler Arbeitsplätze einher. Auch die niedrigen Ölpreise stützen das Wachstum. Zugleich wird für 2016 eine Inflation von — 0,3 % erwartet. Allerdings ist diese Wachstumsprognose vor allem ab 2017 mit Abwärtsrisiken behaftet, was u. a. mit dem Ausgang des Referendums über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Union zusammenhängt, der die Unsicherheit erhöht hat und Handel und Binnennachfrage in Mitleidenschaft ziehen könnte. |
(7) |
Der aktualisierten Frühjahrsprognose 2016 der Kommission zufolge dürfte das gesamtstaatliche Defizit 2016 auf 4,6 % des BIP, 2017 auf 3,3 % des BIP und 2018 auf 2,7 % des BIP zurückgehen (im Vergleich dazu waren im Stabilitätsprogramm für 2016, 2017 und 2018 3,6 %, 2,9 % bzw. 2,2 % des BIP anvisiert worden und wurde in der Frühjahrsprognose noch von einem Defizit von 3,9 % des BIP im Jahr 2016 und 3,1 % des BIP im Jahr 2017 ausgegangen). Dieses höhere prognostizierte Defizit ist zu einem Teil darauf zurückzuführen, dass in der aktualisierten Kommissionsprognose von den in Reaktion auf die Kommissionsempfehlung vom März 2016 auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene getroffenen ausgabendämmenden Maßnahmen eine geringere Zahl (0,2 % des BIP gegenüber 0,4 % des BIP in der Stabilitätsprogrammprognose) berücksichtigt wurde, da einige dieser Maßnahmen nicht ausführlich genug dargelegt wurden, um unter der üblichen Annahme einer unveränderten Politik in die Kommissionsprognose einbezogen werden zu können. Hauptgrund für die Abweichung ist allerdings eine Änderung des Rechtsrahmens für die Körperschaftsteuer, die dazu führt, dass die Unternehmen im Jahr 2016 niedrigere Vorauszahlungen („pagos fraccionados“) leisten. Diese Mindereinnahmen waren im Stabilitätsprogramm nicht quantifiziert worden und traten erst im April bei Fälligkeit der ersten Vorauszahlung und damit nach dem Stichtag der Frühjahrsprognose zutage. In der aktualisierten Frühjahrsprognose 2016 der Kommission werden diese Mindereinnahmen für 2016 auf 0,5 % des BIP geschätzt. Da die oben genannten Änderungen zwar eine permanente Verzögerung bei den Steuerzahlungen, aber keine Änderung des Steuersatzes oder der Steuerbemessungsgrundlage nach sich ziehen, würden sie sich bei erneut stabilen Rahmenbedingungen (ab 2017) nicht auf die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer auswirken. Sie bewirken 2016 einen vorübergehenden Rückgang der Steuereinnahmen, der in der aktualisierten Frühjahrsprognose als einmalige Maßnahme eingestuft wurde. Beim Jahr 2017 sind die Differenzen zwischen der aktualisierten Frühjahrsprognose und dem Stabilitätsprogramm darauf zurückzuführen, dass die Ausgangsposition schlechter ist als erwartet und die auf die Kommissionsempfehlung vom März 2016 hin getroffenen Sparmaßnahmen noch nicht detailliert genug dargelegt wurden, um unter der üblichen Annahme einer unveränderten Politik berücksichtigt werden zu können. Das strukturelle Defizit wird 2016 und 2017 voraussichtlich um 0,4 % bzw. 0,1 % des BIP anwachsen und dürfte 2018 unverändert bleiben. Allerdings ist der für 2016 prognostizierte Anstieg des strukturellen Defizits zu einem Teil darauf zurückzuführen, dass die derzeitigen Aussichten für Inflation und nominales BIP-Wachstum niedrigere Werte nahelegen als beim Haushalt 2016 angenommen, was sich negativ auf die strukturellen Staatseinnahmen ausgewirkt, aber keine Ausgabenanpassung ermöglicht hat. |
(8) |
Die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote ist zwischen 2007 und 2014 von 36 % auf etwa 99 % angestiegen. Im Jahr 2015 blieb sie mehr oder weniger unverändert, da die Nettoerlöse aus dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte die Auswirkungen eines stärker als das nominale BIP wachsenden Defizits ausgeglichen haben. In der aktualisierten Frühjahrsprognose 2016 der Kommission wird erwartet, dass die Schuldenquote 2017 mit 100,6 % des BIP ihren Höchststand erreicht, während in der Frühjahrsprognose noch davon ausgegangen worden war, dass der Höchststand 2016 mit 100,3 % des BIP erreicht wird. Wenngleich die hohe Schuldenquote für Spanien nicht mit dem unmittelbaren Risiko einer fiskalischen Stresssituation verbunden zu sein scheint, werden die Schuldentragfähigkeitsrisiken auf mittlere Sicht signifikant zunehmen, wenn sich die Haushaltslage nicht verbessert. Längerfristig dürfte die Senkung der alterungsbedingten Ausgaben einen Rückgang der Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen bewirken. |
(9) |
In dem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV, mit dem der Rat den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug setzt, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, ersucht der Rat den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Inverzugsetzung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind. Da dieser Beschluss in der zweiten Jahreshälfte gefasst wird, müssen weitergehende Konsolidierungsanstrengungen unternommen werden, um die erforderliche jährliche Verbesserung des strukturellen Saldos zu erreichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Basisszenario für den neuen Anpassungspfad von einer um 0,4 % des BIP verschlechterten Grundposition ausgeht, was zumindest zu einem Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Inflation hinter den Prognosen des dem Haushalt 2016 zugrunde liegenden Szenarios zurückbleibt — eine Entwicklung, die sich weitgehend der Kontrolle der Regierung entzieht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint es sinnvoll, 2016 keine weiteren strukturellen Maßnahmen zu verlangen. |
(10) |
Da 2016 keine weiteren strukturellen Maßnahmen verlangt werden sollten, würde eine einjährige Verlängerung der Frist zur Korrektur des übermäßigen Defizits, wie sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 die Regel ist, eine Verbesserung des strukturellen Saldos im Jahr 2017 voraussetzen, was das Wachstum zu sehr beeinträchtigen würde. Die zur Korrektur des übermäßigen Defizits eingeräumte Frist sollte deshalb um zwei Jahre verlängert werden. |
(11) |
Für einen glaubwürdigen und nachhaltigen Anpassungspfad müsste Spanien daher in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ein gesamtstaatliches Defizit von 4,6 %, 3,1 % bzw. 2,2 % des BIP erreichen, was einer Verschlechterung des strukturellen Saldos um 0,4 % des BIP im Jahr 2016 und einer Verbesserung um jeweils 0,5 % des BIP in den Jahren 2017 und 2018 entspräche. Diese Haushaltsziele tragen auch der Notwendigkeit Rechnung, Zweitrundeneffekte der Haushaltskonsolidierung auf die öffentlichen Finanzen über ihre Auswirkungen auf die breitere Wirtschaft auszugleichen. |
(12) |
Zur Erreichung der Zielvorgaben werden weitere strukturelle Maßnahmen für erforderlich gehalten, die sowohl 2017 als auch 2018 schätzungsweise 0,5 % des BIP ausmachen müssten. Die für die verlangte strukturelle Anstrengung erforderlichen Einsparungen könnten in den Jahren 2017 und 2018 u. a. dadurch erzielt werden, dass Steuervergünstigungen, insbesondere die ermäßigten Mehrwertsteuersätze, sowohl mengen- als auch umfangsmäßig begrenzt werden. |
(13) |
Auch die rigorose Durchsetzung der im spanischen Stabilitätsgesetz vorgesehenen Präventions- und Korrekturmechanismen auf allen staatlichen Ebenen könnte einer fristgerechten und dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits zuträglich sein. Dies könnte durch einen größeren Automatismus bei ihrer Umsetzung erreicht werden. Darüber hinaus könnte der Beitrag der Ausgabenregel des Stabilitätsgesetzes zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erhöht werden, indem Erfassungsbereich und Definition der Ausgabenkategorien, die für seine Berechnung erforderlich sind, präzisiert und öffentliche Verwaltungen, die gegen die Ausgabenregel verstoßen, ausdrücklich aufgefordert werden, die Ausgabenüberschreitungen im Folgejahr auszugleichen. |
(14) |
Auch den qualitativen Aspekten der öffentlichen Finanzen sollte Spanien gebührend Beachtung schenken, was auch für seine Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gilt. So wurde der Kommission in den vergangenen Jahren eine erhebliche Zahl an Verstößen zur Kenntnis gebracht, die sich auf die Anwendung des EU-Vergaberechts auswirken. Die Daten zeigen, dass die Vergabevorschriften von den Vergabebehörden und -stellen unterschiedlich angewandt werden und unzureichende Ex-ante- und Ex-post-Kontrollmechanismen einer korrekten und einheitlichen Anwendung des Vergaberechts im Wege stehen. Im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten ist der Anteil der ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge in Spanien relativ niedrig und wird relativ häufig auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen. Dies schränkt den Wettbewerb seitens Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ein und führt häufig zu einer Direktvergabe, die für die Staatskasse mit höheren Kosten verbunden ist. Die geringe Nutzung zentraler oder gemeinsamer Vergabeinstrumente verhindert Effizienzgewinne, die zu Haushaltseinsparungen beitragen würden. Das Fehlen einer unabhängigen Stelle, die landesweit eine effiziente und rechtskonforme öffentliche Auftragsvergabe sicherstellt, steht der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vergabevorschriften im Wege und kann Gelegenheiten für Verstöße bieten, was sich beides negativ auf die öffentlichen Finanzen Spaniens auswirkt. |
(15) |
Für den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie ist es ferner wichtig, die Haushaltskonsolidierung entsprechend den Empfehlungen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters 2016 an Spanien gerichtet hat, insbesondere was die Korrektur der makroökonomischen Ungleichgewichte betrifft, durch umfassende Strukturreformen zu unterstützen. |
(16) |
Nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV kann der Rat im Rahmen seines nach diesem Artikel gefassten Beschlusses zur Inverzugsetzung den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte über die Anpassungsbemühungen vorzulegen. Nach Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält der Bericht des Mitgliedstaats die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und legt die finanzpolitischen Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen dar. Damit die Kommission sowohl die Frist zur Umsetzung der in diesem Beschluss enthaltenen Empfehlungen als auch die für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzte Frist leichter überwachen kann, sollte Spanien einen solchen Bericht bis zum 15. Oktober 2016 gleichzeitig mit seiner Übersicht über die Haushaltsplanung 2017 vorlegen. |
(17) |
Auch sollte Spanien im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 (3) des Rates der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Bericht vorlegen und dabei den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013 (4) der Kommission folgen. Dieser Bericht sollte erstmals bis zum 15. Januar 2017 und danach alle drei Monate vorgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Spanien beendet das bestehende übermäßige Defizit bis 2018.
(2) Spanien führt das gesamtstaatliche Defizit 2016 auf 4,6 % des BIP, 2017 auf 3,1 % des BIP und 2018 auf 2,2 % des BIP zurück. Diese Rückführung entspricht der aktualisierten Frühjahrsprognose 2016 der Kommission zufolge einer Verschlechterung des strukturellen Saldos um 0,4 % des BIP im Jahr 2016 und einer Verbesserung um jeweils 0,5 % des BIP in den Jahren 2017 und 2018. Auch setzt Spanien alle unerwarteten Mehreinnahmen zur Beschleunigung des Defizit- und Schuldenabbaus ein.
(3) Zusätzlich zu den bereits in der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission berücksichtigten Einsparungen beschließt Spanien für die Jahre 2017 und 2018 Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von je 0,5 % des BIP und setzt diese vollständig um.
(4) Spanien hält sich bereit, weitere Maßnahmen zu beschließen, falls Risiken für die Haushaltsplanung eintreten. Die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen gewährleisten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos.
(5) Spanien beschließt Maßnahmen zur Stärkung seines finanzpolitischen Rahmens, die insbesondere auf eine stärkere Automatisierung der Mechanismen zur Prävention und Korrektur von Abweichungen von den Defizit-, Schuldenstands- und Ausgabenzielen und auf eine Erhöhung des Beitrags der im Stabilitätsgesetz vorgesehenen Ausgabenregel zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen abzielen.
(6) Um wirtschaftliche Effizienz und ein hohes Maß an Wettbewerb zu garantieren, schafft Spanien einen kohärenten Rahmen, der über alle Vergabebehörden und -stellen hinweg Transparenz und Abstimmung der Vorgehensweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistet. Dieser Rahmen umfasst angemessene Ex-ante- und Ex-post-Kontrollmechanismen für das öffentliche Auftragswesen, damit Effizienz und Rechtskonformität sichergestellt werden.
Artikel 2
Der Rat setzt Spanien eine Frist bis zum 15. Oktober 2016, damit es wirksame Maßnahmen ergreift und dem Rat und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einen Bericht über die aufgrund dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen vorlegt. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und Angaben zu den diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absätze 5 und 6 genannten konkreten Empfehlung des Rates zur Stärkung des finanzpolitischen Rahmens und des Rahmens für das öffentliche Auftragswesen ergriffen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. August 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(2) Alle Dokumente zum Defizitverfahren Spanien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/spain_en.htm.
(3) Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 23).
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/42 |
BESCHLUSS (EU) 2017/985 DES RATES
vom 8. August 2016
zur Inverzugsetzung Portugals mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
(3) |
Am 2. Dezember 2009 entschied der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in Portugal ein übermäßiges Defizit bestand, und gab gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eine Empfehlung ab, wonach dieses bis spätestens 2013 korrigiert werden sollte. Nachdem die portugiesischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersucht hatten, gewährte der Rat Portugal finanziellen Beistand (2). Die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen („Memorandum of Understanding“) zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden wurde am 17. Mai 2011 unterzeichnet. Seitdem hat der Rat auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 7 AEUV zwei neuempfehlungen an Portugal gerichtet (am 9. Oktober 2012 und am 21. Juni 2013), mit denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014 bzw. 2015 verlängert wurde. In beiden Empfehlungen hielt der Rat fest, dass Portugal wirksame Maßnahmen ergriffen habe, jedoch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. (3) |
(4) |
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Portugal entgegen seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe. |
(5) |
Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV festgelegten Frist korrigiert worden ist, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV. |
(6) |
In ihrer Frühjahrsprognose 2016 erwartet die Kommission eine leichte Erholung der portugiesischen Wirtschaft. Im Jahr 2016 soll das reale BIP-Wachstum — wie bereits 2015 — 1,5 % betragen, was bei nach wie vor starken makroökonomischen Ungleichgewichten vor allem auf die Binnennachfrage zurückzuführen ist. Der private Verbrauch dürfte 2016 wegen höherer indirekter Steuern und einem leichten Anziehen der Energiepreise an Dynamik verlieren. Die in der ersten Jahreshälfte 2015 beobachtete kräftige Erholung beim Konsum langlebiger Gebrauchsgüter wird mittelfristig nicht anhalten, da die weiterhin hohe Arbeitslosigkeit und Verschuldung den Aufwärtsdruck bei den Ersparnissen der privaten Haushalte voraussichtlich aufrechterhalten werden. Die Investitionen der Unternehmen verlangsamten sich bereits in der zweiten Jahreshälfte 2015 deutlich, und eine Rückkehr zu ihrem früheren Wachstumstrend ist trotz der relativ hohen Kapazitätsauslastung vorerst nicht zu erwarten. Die Gesamtinvestitionen dürften sich im Jahr 2017 — unterstützt durch Mittel aus den EU-Strukturfonds und verbesserte Finanzierungsbedingungen — etwas beschleunigen. Bei den Exporten wird ein Zuwachs entsprechend der Auslandsnachfrage prognostiziert, jedoch dürften die Importe die Ausfuhren weiterhin übertreffen. Infolgedessen wird der Beitrag des Außenhandels zum BIP-Wachstum weiter als leicht negativ prognostiziert, wenn auch deutlich weniger negativ als im Jahr 2015. Für 2016 ist insbesondere vor dem Hintergrund höherer indirekter Steuern mit einem Anstieg des HVPI-Inflationswertes auf voraussichtlich 0,7 % zu rechnen. Zwar sind die Risiken für die Konjunkturaussichten seit der Veröffentlichung der Frühjahrsprognose gewachsen, doch scheinen die Daten für das erste Quartal 2016 und die vorläufigen Daten zum zweiten Quartal 2016 die Konjunkturprognose für den Rest des Jahres insgesamt zu bestätigen. |
(7) |
Der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission zufolge wird das gesamtstaatliche Defizit 2016 voraussichtlich auf 2,7 % des BIP zurückgehen. Der am 31. März 2016 in Kraft getretene Haushalt für 2016 zielt auf ein Defizit von 2,2 % des BIP ab, was im Stabilitätsprogramm bestätigt wurde. Der Unterschied zwischen dem Ziel der Regierung und der Prognose der Kommission beruht sowohl auf dem weniger optimistischen makroökonomischen Szenario der Kommission, wonach die Steuereinnahmen niedriger und die Sozialausgaben höher ausfallen, als auch auf ihrer konservativeren Einschätzung der Ergebnisse einiger Konsolidierungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der geplanten Einsparungen bei den Vorleistungen und anderen laufenden Ausgaben. In der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission wird von einem weiteren Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 2,3 % des BIP im Jahr 2017 ausgegangen. Für die prognostizierte Verbesserung ist im Wesentlichen die erwartete Auflösung der Bankbürgschaft verantwortlich, die der Banco Privado Português (BPP) als einmalige Maßnahme gewährt wurde, was zu einer Verbesserung in Höhe von etwa % des BIP führen dürfte. Um diesen Einmaleffekt auf den Haushalt bereinigt, läge das Defizit im Jahr 2017 den Projektionen zufolge bei 2,6 % des BIP. Die Kommission bewertete die im Haushaltsplan 2016 und im Stabilitätsprogramm 2016 vorgesehenen Maßnahmen und gelangte in ihrer Frühjahrsprognose 2016 zu der Auffassung, dass das strukturelle Defizit 2016 und 2017 jeweils um % des BIP ansteigen wird. |
(8) |
Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand hat sich im Zeitraum 2013-2015 weitgehend stabilisiert; im Jahr 2013 lag er bei 129,2 %, im Jahr 2014 bei 130,2 % und im Jahr 2015 bei 129,0 %. Unter Berücksichtigung bedeutender schuldensenkender Bestandsanpassungen im Jahr 2016 und fortgesetzter Primärüberschüsse wird in der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission ein Rückgang der Schuldenquote auf 126 % des BIP im Jahr 2016 und auf 124,5 % des BIP im Jahr 2017 erwartet. Kurzfristig dürfte Portugal nicht unter finanziellen Druck geraten, dennoch können kurzfristige Herausforderungen (resultierend aus öffentlicher Brutto- und Nettoverschuldung, Bruttofinanzierungsbedarf, Nettoauslandsvermögensstatus sowie der Zahl und den Veränderungen des Anteils notleidender Kredite oder dem allgemeinen Kapitalbedarf im Bankensystem) nicht ausgeschlossen werden. Mittelfristig jedoch erscheinen die Risiken angesichts des hohen Schuldenstands und der Tatsache, dass die Schuldenquote stark auf mögliche Zinserhöhungen und negative nominale Wachstumsschocks reagiert, beträchtlich. Vorausgesetzt, dass durchweg ein angemessener struktureller Primärsaldo aufrechterhalten wird, dürften die langfristigen Tragfähigkeitsrisiken dank der in der Vergangenheit durchgeführten Rentenreformen gering sein. |
(9) |
Es wird davon ausgegangen, dass mit den im Haushalt 2016 vorgesehenen haushaltspolitischen Maßnahmen im Jahr 2016 ein gesamtstaatliches Defizit von unter 3 % des BIP erreicht werden kann. Gemäß der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission ist die Sicherheitsmarge gegenüber dem im Vertrag vorgegebenen Referenzwert allerdings sehr gering. Um eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der gesetzten Frist sicherzustellen, sollte angesichts der großen Unsicherheit hinsichtlich der Wirtschafts- und Haushaltsentwicklung für das Korrekturjahr ein Haushaltsziel empfohlen werden, das deutlich unter dem Referenzwert von 3 % liegt. |
(10) |
In dem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV, mit dem der Rat den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug setzt, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, ersucht der Rat den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die unter Berücksichtigung der die Inverzugsetzung untermauernden Prognose und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen einer jährlichen Verbesserung von mindestens 0,5 % des BIP (Richtwert) entsprechen. Da dieser Beschluss zur Inverzugsetzung in der zweiten Jahreshälfte angenommen wird, und angesichts der aktuellen Schätzungen, die die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose vorgenommen hat, wäre für 2016 ein unveränderter struktureller Saldo angezeigt, um eine im Hinblick auf die dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits ausreichende Sicherheitsmarge zu ermöglichen. |
(11) |
Für einen glaubwürdigen und nachhaltigen Anpassungspfad müsste Portugal daher 2016 ein gesamtstaatliches Defizit von 2,5 % des BIP erreichen, was einem gegenüber dem Jahr 2015 unveränderten strukturellen Saldo entspräche. Diese Haushaltsziele tragen der Notwendigkeit Rechnung, Zweitrundeneffekte der Haushaltskonsolidierung auf die öffentlichen Finanzen über ihre Auswirkungen auf die breitere Wirtschaft auszugleichen. |
(12) |
Das mit dem vorgeschlagenen Anpassungspfad vorgegebene Defizitziel berücksichtigt nicht die möglichen direkten finanziellen Auswirkungen etwaiger Bankstützungsmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2016. Grund dafür ist, dass sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung als auch hinsichtlich der statistischen Erfassung dieser Maßnahmen große Unsicherheit herrscht, sodass auch ihre möglichen Auswirkungen auf Defizit und Schuldenstand unklar sind. Die haushaltspolitischen Auswirkungen etwaiger Bankstützungsmaßnahmen sollten so weit wie möglich begrenzt werden, um die Finanzierbarkeit der Schuldenlast nicht zu gefährden. |
(13) |
Um die mit dem vorgeschlagenen Anpassungspfad vorgegebenen Haushaltsziele erfüllen zu können, werden im Jahr 2016 nicht zuletzt angesichts der in der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission prognostizierten strukturellen Verschlechterung zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung von 0,25 % des BIP für erforderlich erachtet. Insbesondere muss Portugal die im Haushalt 2016 vorgesehenen Maßnahmen sowie den im Stabilitätsprogramm 2016 genannten Mechanismus für die Ausgabenkontrolle im Beschaffungswesen für Waren und Dienstleistungen umsetzen. Diese Einsparungen müssten durch weitere Maßnahmen struktureller Art ergänzt werden, die sich auf einnahmenseitige Maßnahmen zur Erhöhung des Aufkommens der indirekten Besteuerung durch eine Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage und die Verringerung von Steueraufwendungen konzentrieren könnten. Dies ließe sich beispielsweise durch die Einschränkung der nach wie vor großzügigen Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze erreichen. |
(14) |
Ferner sollte Portugal seine Strukturreformen verstärken, um entsprechend den vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters — insbesondere in Bezug auf die Korrektur seiner übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichte — an Portugal gerichteten Empfehlungen Wettbewerbsfähigkeit und langfristiges nachhaltiges Wachstum zu verbessern. Um die öffentlichen Finanzen in Portugal widerstandsfähiger zu machen, sind insbesondere weitere strukturelle finanzpolitische Maßnahmen erforderlich. Die fristgerechte und strikte Durchsetzung des überarbeiteten Haushaltsrahmengesetzes und des Verpflichtungskontrollgesetzes sowie weitere Verbesserungen bei der Steuererhebung und der Ausgabenkontrolle könnten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung und Aufrechterhaltung einer soliden Haushaltslage leisten. Portugal sollte einen klaren Zeitplan vorlegen und Maßnahmen umsetzen, mit denen die Effizienz des Gesundheitssystems erhöht wird und einschlägige Zahlungsrückstände vollständig beseitigt werden, die die Abhängigkeit des Rentensystems von Zuwendungen aus dem Haushalt verringern und die gewährleisten, dass bei der Umstrukturierung staatseigener Unternehmen Haushaltseinsparungen erzielt werden. |
(15) |
Nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV kann der Rat im Rahmen seines nach dieser Bestimmung gefassten Beschlusses zur Inverzugsetzung den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte über die Anpassungsbemühungen vorzulegen. Nach Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält der Bericht des Mitgliedstaats die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und legt die finanzpolitischen Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen dar. Damit sowohl die zur Umsetzung der Empfehlungen in diesem Beschluss genannte Frist als auch die für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzte Frist leichter überwacht werden können, sollte Portugal einen solchen Bericht bis zum 15. Oktober 2016 gleichzeitig mit seiner Übersicht über die Haushaltsplanung 2017 vorlegen. |
(16) |
Innerhalb derselben Frist bis zum 15. Oktober 2016 sollte Portugal zudem ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorlegen. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm sollte als Weiterentwicklung des nationalen Reformprogramms und des Stabilitätsprogramms die politischen Maßnahmen und strukturellen Reformen enthalten, die erforderlich sind, um eine wirksame und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits sicherzustellen, und den Empfehlungen des Rates über die Umsetzung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik umfassend Rechnung tragen. |
(17) |
Auch sollte Portugal im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Rates der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Bericht vorlegen und dabei den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013der Kommission (5) folgen. Dieser Bericht sollte erstmals bis zum 15. Januar 2017 und danach alle drei Monate vorgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Portugal beendet das bestehende übermäßige Defizit bis 2016.
(2) Portugal führt das gesamtstaatliche Defizit 2016 auf 2,5 % des BIP zurück. Dieser Zielwert berücksichtigt nicht die direkten Auswirkungen etwaiger Bankstützungsmaßnahmen. Gemäß der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission steht diese Verbesserung des gesamtstaatlichen Defizits mit einem gegenüber 2015 unveränderten strukturellen Saldo in Einklang. Auch setzt Portugal alle unerwarteten Mehreinnahmen zur Beschleunigung des Defizit- und Schuldenabbaus ein.
(3) Zusätzlich zu den bereits in der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission berücksichtigten Einsparungen beschließt Portugal für 2016 Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von 0,25 % des BIP und setzt diese vollständig um. Portugal setzt insbesondere die im Haushalt 2016 vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen sowie die im Stabilitätsprogramm verzeichnete zusätzliche Ausgabenkontrolle im Beschaffungswesen für Waren und Dienstleistungen vollständig um. Portugal ergänzt diese Einsparungen durch weitere Maßnahmen struktureller Art, um die empfohlene strukturelle Anstrengung zu erreichen.
(4) Portugal hält sich bereit, weitere Maßnahmen zu beschließen, falls Risiken für die Haushaltsplanung eintreten. Die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen gewährleisten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen Saldos.
(5) Zur nachhaltigen Verbesserung der öffentlichen Finanzen setzt Portugal das Haushaltsrahmengesetz und das Verpflichtungskontrollgesetz uneingeschränkt um und nimmt weitere Verbesserungen bei der Steuererhebung und der Ausgabenkontrolle vor. Portugal legt einen klaren Zeitplan vor und setzt Maßnahmen um, mit denen die Effizienz des Gesundheitssystems erhöht und einschlägige Zahlungsrückstände vollständig beseitigt werden, mit denen die Abhängigkeit des Rentensystems von Zuwendungen aus dem Haushalt verringert wird und die gewährleisten, dass bei der Umstrukturierung staatseigener Unternehmen Haushaltseinsparungen erzielt werden.
Artikel 2
Der Rat setzt Portugal eine Frist bis zum 15. Oktober 2016, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen und dem Rat und der Kommission über die aufgrund dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und Angaben zu den diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die gemäß Artikel 1 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. August 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(2) Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).
(3) Alle Dokumente zum Defizitverfahren Portugal sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/portugal_en.htm
(4) Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 23).
10.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/46 |
BESCHLUSS (EU) 2017/986 DES RATES
vom 8. Juni 2017
zur Verlängerung der Amtszeit eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (1) (im Folgenden „Europol-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 bis 5,
in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol befugt ist,
auf Vorschlag des Verwaltungsrats von Europol vom 19. Mai 2017,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Herr Wilhelmus Martinus VAN GEMERT wurde durch den Rechtsakt des Rates vom 11. Februar 2014 (2) zum stellvertretenden Exekutivdirektor von Europol ernannt. Die Amtszeit von Herrn Wilhelmus Martinus VAN GEMERT läuft am 30. April 2018 ab. |
(2) |
Die stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol werden für vier Jahre ernannt, wobei gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 eine einmalige Verlängerung zulässig ist. |
(3) |
Im Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 1. Mai 2017 wird das Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit von stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol festgelegt. |
(4) |
Der Verwaltungsrat hat das Europäische Parlament am 10. Mai 2017 über seine Absicht unterrichtet, dem Rat vorzuschlagen, die Amtszeit von Herrn Wilhelmus Martinus VAN GEMERT zu verlängern. |
(5) |
Der Verwaltungsrat hat dem Rat eine Stellungnahme vorgelegt, in der die Verlängerung der Amtszeit des derzeitigen stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol Herrn Wilhelmus Martinus VAN GEMERT und dessen Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AD 14 vorgeschlagen wird. |
(6) |
Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrats möchte der Rat die Amtszeit von Herrn Wilhelmus Martinus VAN GEMERT als stellvertretendem Exekutivdirektor von Europol verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Amtszeit von Herrn Wilhelmus Martinus VAN GEMERT als stellvertretender Exekutivdirektor von Europol wird vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2022 in der Besoldungsgruppe AD 14, Dienstaltersstufe 1 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
U. REINSALU
(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.
(2) ABl. C 44 vom 15.2.2014, S. 3.