ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 142

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
2. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

1

 

*

Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

2

 

*

Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/940 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Zulassung von Ameisensäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/941 der Kommission vom 1. Juni 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/942 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/943 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern und Estland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU

84

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/944 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland und zur Ersetzung des Beschlusses 2014/911/EU

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/945 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch von DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU

89

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/946 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU

93

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/947 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, der Slowakei und Ungarn und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU

97

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3525)

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

Die Europäische Union und die Republik Seychellen haben am 20. Mai 2014 in Brüssel ein Abkommen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte unterzeichnet.

Die Europäische Union hat am 10. Februar 2015 mitgeteilt, dass sie die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. Die Mitteilung der Republik Seychellen erfolgte 18. Mai 2017.

Gemäß Artikel 19 des Abkommens ist dieses somit am 18. Mai 2017 in Kraft getreten.


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/2


BESCHLUSS (EU) 2017/938 DES RATES

vom 23. September 2013

über die Unterzeichnung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Quecksilber und seine Verbindungen sind für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen hoch toxisch. Innerhalb der Union unterliegen Quecksilber und seine Verbindungen Regelungen, mit denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollen.

(2)

Im Jahr 2009 beauftragte der Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) beauftragte den Exekutivdirektor von UNEP mit der Einsetzung eines zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses mit dem Mandat, ein weltweit rechtsverbindliches Instrument für Quecksilber vorzubereiten; der Ausschuss sollte seine Arbeit vor der 27. regulären Sitzung des Verwaltungsrats im Jahr 2013 abschließen.

(3)

Im Dezember 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Bestimmungen erlassen hat, in Übereinstimmung mit den im Anhang zu jener Ermächtigung festgelegten Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungen über ein weltweit rechtsverbindliches Instrument für Quecksilber teilzunehmen.

(4)

Die Verhandlungen wurden auf der fünften Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses vom 13.-18. Januar 2013 in Genf erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Die Union war ein wichtiger Akteur bei diesen Verhandlungen und trug aktiv zu deren Ergebnis bei, das innerhalb der Grenzen der an die Kommission gerichteten Verhandlungsrichtlinien liegt.

(6)

Der Rat begrüßte auf seiner 3233. Tagung am 21. März 2013 das Ergebnis der Verhandlungen.

(7)

Das weltweit rechtsverbindliche Instrument für Quecksilber wird auf einer vom 7.-11. Oktober 2013 in Kumamoto (Japan) stattfindenden Diplomatischen Konferenz als Übereinkommen von Minamata über Quecksilber zur Unterzeichnung aufgelegt.

(8)

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Der Wortlaut des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/4


BESCHLUSS (EU) 2017/939 DES RATES

vom 11. Mai 2017

über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 (2) wurde das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) am 10. Oktober 2013 im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Das Übereinkommen wurde am 10. Oktober 2013 in Kumamoto angenommen. Es schafft einen Rahmen für die Eindämmung und Begrenzung der Verwendung und der anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

(3)

Das besondere Merkmal von Quecksilber ist sein grenzüberschreitender Charakter. Daher ist in Ergänzung zu den EU-internen Maßnahmen globales Handeln erforderlich, damit der Schutz der Bürger und der Umwelt in der Union gewährleistet ist.

(4)

Im Siebten Umweltaktionsprogramm (3) ist das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben und wird zu diesem Zweck zu Maßnahmen aufgerufen, die sicherstellen sollen, dass die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden.

(5)

Ziel der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber aus dem Jahr 2005, die 2010 überarbeitet wurde, ist die Verringerung der Quecksilberemissionen, die Reduzierung des Angebots an Quecksilber und der entsprechenden Nachfrage, der Schutz vor Quecksilberexpositionen sowie die Förderung internationaler Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber.

(6)

Der Rat bekräftigt, wie er in seinen Schlussfolgerungen vom 14. März 2011 zum Ausdruck gebracht hat, erneut sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. Das Übereinkommen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens soll die Union in ihrer Genehmigungsurkunde angeben, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist.

(8)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Die nach Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung wird hiermit ebenfalls genehmigt

Der Wortlaut des Übereinkommens und der Zuständigkeitserklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestimmt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens gemeinsam mit der Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES


(1)  Zustimmung gegeben am 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).


ÜBERSETZUNG

ANLAGE

ÜBEREINKOMMEN VON MINAMATA ÜBER QUECKSILBER

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,

unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,

auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt,

ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen,

im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt,

in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber,

in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern,

unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern,

in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel,

in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren,

mit der Maßgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen,

unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen —

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet „kleingewerblicher Goldbergbau“ den durch einzelne Bergleute oder Kleinunternehmen mit begrenztem Investitionskapital und begrenzter Herstellung betriebenen Goldbergbau;

b)

bedeutet „beste verfügbare Techniken“ diejenigen Techniken, die am wirksamsten sind, um Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden und deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Erwägungen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei oder eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu verhindern oder, wenn dies nicht praktikabel ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang

 

bedeutet „beste“ am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes;

 

bedeutet „verfügbare“ Techniken — in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei und eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei — diejenigen Techniken, die in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in einem einschlägigen Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens gestattet, unabhängig davon, ob diese Techniken im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei eingesetzt oder entwickelt werden, sofern sie nach Feststellung durch diese Vertragspartei für den Betreiber der Anlage zugänglich sind;

 

bedeutet „Techniken“ die eingesetzten Technologien, die Betriebsverfahren und die Art und Weise, in der die Anlagen geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und außer Betrieb genommen werden;

c)

bedeutet „beste Umweltschutzpraktiken“ die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt;

d)

bedeutet „Quecksilber“ elementares Quecksilber (Hg(0), CAS-Nummer 7439-97-6);

e)

bedeutet „Quecksilberverbindung“ jeden Stoff, der aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente besteht und der sich nur durch chemische Reaktionen in verschiedene Bestandteile trennen lässt;

f)

bedeutet „mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;

g)

bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem beziehungsweise der das Übereinkommen in Kraft ist;

h)

bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die bei einer Tagung der Vertragsparteien eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;

i)

bedeutet „primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;

j)

bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;

k)

bedeutet „erlaubte Verwendung“ jede mit diesem Übereinkommen vereinbare Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen durch eine Vertragspartei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verwendungen, die mit den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 vereinbar sind.

Artikel 3

Quellen des Quecksilberangebots und Handel mit Quecksilber

(1)   Im Sinne dieses Artikels

a)

schließen Bezugnahmen auf „Quecksilber“ auch Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent ein;

b)

bedeutet „Quecksilberverbindungen“ Quecksilber(I)-chlorid (auch bekannt als Kalomel), Quecksilber(II)-oxid, Quecksilber(II)-sulfat, Quecksilber(II)-nitrat, Zinnober und Quecksilbersulfid.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für

a)

Quecksilbermengen oder Quecksilberverbindungen, die dafür bestimmt sind, für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet zu werden;

b)

natürlich vorkommende Spurenmengen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in Produkten wie Metallen, die kein Quecksilber sind, in Erzen oder in Mineralprodukten, einschließlich Kohle, oder in Produkten, die aus diesen Materialien gewonnen wurden, vorhanden sind, sowie unbeabsichtigte Spurenmengen in chemischen Produkten;

c)

mit Quecksilber versetzte Produkte.

(3)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, unterbleibt.

(4)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, nur für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Während dieses Zeitraums darf Quecksilber aus diesem Bergbau nur bei der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Artikel 4 oder bei Herstellungsprozessen nach Artikel 5 verwendet werden beziehungsweise nach Artikel 11 entsorgt werden, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.

(5)   Jede Vertragspartei

a)

bemüht sich, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Einzelbestände von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen von mehr als 50 Tonnen sowie dort befindliche Quellen des Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als 10 Tonnen jährlich erzeugt werden, zu ermitteln;

b)

ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Vertragspartei feststellt, dass überschüssiges Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen verfügbar ist, dieses Quecksilber nach den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinien für eine umweltgerechte Behandlung entsorgt wird, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.

(6)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Ausfuhr von Quecksilber unterbleibt; hiervon ausgenommen ist die Ausfuhr

a)

an eine Vertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, und nur für den Zweck

i)

einer der einführenden Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubten Verwendung oder

ii)

einer umweltgerechten Zwischenlagerung nach Artikel 10, oder

b)

an eine Nichtvertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, einschließlich einer Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass

i)

die Nichtvertragspartei Maßnahmen festgelegt hat, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Einhaltung der Artikel 10 und 11 sicherzustellen, und

ii)

dieses Quecksilber nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte Zwischenlagerung nach Artikel 10 verwendet wird.

(7)   Eine ausführende Vertragspartei kann sich darauf stützen, dass eine durch die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei an das Sekretariat gerichtete allgemeine Notifikation die in Absatz 6 vorgeschriebene schriftliche Zustimmung darstellt. In dieser allgemeinen Notifikation werden alle Bedingungen aufgeführt, unter denen die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Die Notifikation kann durch die genannte Vertragspartei oder Nichtvertragspartei jederzeit zurückgenommen werden. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen.

(8)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Einfuhr von Quecksilber von einer Nichtvertragspartei, der sie ihre schriftliche Zustimmung erteilen wird, unterbleibt, es sei denn, die Nichtvertragspartei hat eine Bescheinigung beigebracht, der zufolge das Quecksilber nicht aus Quellen stammt, die nach Absatz 3 oder Absatz 5 Buchstabe b als nicht erlaubt festgestellt worden sind.

(9)   Eine Vertragspartei, die eine allgemeine Zustimmungsnotifikation nach Absatz 7 vorlegt, kann entscheiden, Absatz 8 nicht anzuwenden, vorausgesetzt, sie unterhält umfassende Beschränkungen für die Ausfuhr von Quecksilber und hat innerstaatliche Maßnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass eingeführtes Quecksilber umweltgerecht behandelt wird. Die Vertragspartei legt dem Sekretariat eine Notifikation über diese Entscheidung vor, einschließlich Informationen zur Beschreibung ihrer Ausfuhrbeschränkungen und innerstaatlichen Regulierungsmaßnahmen sowie Informationen zu den Mengen und Herkunftsländern von Quecksilber, das aus Nichtvertragsparteien eingeführt wird. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens überprüft und bewertet alle derartigen Notifikationen und unterstützenden Informationen nach Artikel 15 und kann gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.

(10)   Das in Absatz 9 vorgesehene Verfahren ist bis zum Abschluss der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien verfügbar. Beschließt die Konferenz der Vertragsparteien durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien nichts anderes, so ist dieses Verfahren danach nicht mehr verfügbar, außer in Bezug auf eine Vertragspartei, die vor dem Ende der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine Notifikation nach Absatz 9 vorgelegt hat.

(11)   Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informationen auf, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind.

(12)   Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung weitere Leitlinien in Bezug auf diesen Artikel vor, insbesondere in Bezug auf Absatz 5 Buchstabe a sowie die Absätze 6 und 8, und erarbeitet und beschließt den erforderlichen Inhalt der in Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 genannten Bescheinigung.

(13)   Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet, ob der Handel mit bestimmten Quecksilberverbindungen das Ziel dieses Übereinkommens gefährdet, und prüft, ob bestimmte Quecksilberverbindungen durch ihre Aufnahme in eine nach Artikel 27 beschlossene zusätzliche Anlage den Absätzen 6 und 8 unterworfen werden soll.

Artikel 4

Mit Quecksilber versetzte Produkte

(1)   Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen dafür, dass die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Anlage A einen Ausschluss vorsieht oder für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.

(2)   Eine Vertragspartei kann als Alternative zu Absatz 1 zum Zeitpunkt der Ratifikation oder bei Inkrafttreten einer Änderung der Anlage A für sie angeben, dass sie in Bezug auf die in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte andere Maßnahmen oder Strategien anwenden wird. Eine Vertragspartei kann diese Alternative nur wählen, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der überwiegenden Mehrheit der in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte bereits auf ein geringfügiges Niveau (de minimis level) verringert hat und dass sie Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in weiteren nicht in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten zu dem Zeitpunkt angewandt hat, zu dem sie dem Sekretariat ihre Entscheidung notifiziert, diese Alternative zu nutzen. Darüber hinaus gilt für eine Vertragspartei, die diese Alternative wählt, Folgendes:

a)

Sie legt der Konferenz der Vertragsparteien bei erster Gelegenheit einen Bericht mit einer Beschreibung der angewandten Maßnahmen oder Strategien einschließlich einer Quantifizierung der erzielten Verringerungen vor;

b)

sie wendet Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in allen in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten an, bei denen noch kein geringfügiges Niveau (de minimis level) erreicht wurde;

c)

sie prüft zusätzliche Maßnahmen zur Erzielung weiterer Verringerungen;

d)

sie ist nicht berechtigt, Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 für Produktkategorien in Anspruch zu nehmen, für die diese Alternative gewählt wurde.

Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Überprüfungsprozesses nach Absatz 8 die Fortschritte und die Wirksamkeit der nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Jede Vertragspartei ergreift für die mit Quecksilber versetzten Produkte, die in Anlage A Teil II aufgeführt sind, Maßnahmen im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.

(4)   Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, die die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu mit Quecksilber versetzten Produkten und zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Außerdem macht das Sekretariat der Öffentlichkeit alle sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten einschlägigen Informationen zugänglich.

(5)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um den Einbau von mit Quecksilber versetzten Produkten, deren Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr ihr nach diesem Artikel nicht erlaubt sind, in zusammengesetzte Produkte zu verhindern.

(6)   Jede Vertragspartei rät von der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von mit Quecksilber versetzten Produkten ab, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei unter keine bekannte Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten fallen, es sei denn, durch eine Bewertung der Risiken und des Nutzens des Produkts wird ein Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nachgewiesen. Eine Vertragspartei legt dem Sekretariat gegebenenfalls Informationen zu einem derartigen Produkt vor, einschließlich sämtlicher Informationen zu dessen Risiken und dessen Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

(7)   Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat unter Berücksichtigung der Informationen nach Absatz 4 einen Vorschlag zur Aufnahme eines mit Quecksilber versetzten Produkts in Anlage A vorlegen, der Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und zum Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Produkt für die Umwelt und die Gesundheit enthält.

(8)   Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage A und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen.

(9)   Bei der Überprüfung der Anlage A nach Absatz 8 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest

a)

jeden nach Absatz 7 vorgelegten Vorschlag;

b)

die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen;

c)

die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen; dabei sind Risiken und Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

Artikel 5

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels und der Anlage B schließen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, weder Prozesse ein, bei denen mit Quecksilber versetzte Produkte verwendet werden, noch Prozesse zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten noch Prozesse, bei denen quecksilberhaltiger Abfall verarbeitet wird.

(2)   Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen dafür, dass die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen nach dem in der genannten Anlage für die einzelnen Prozesse jeweils festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; ausgenommen sind Fälle, in denen für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.

(3)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den Prozessen, die in Anlage B Teil II aufgeführt sind, und zwar im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.

(4)   Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, welche die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu den Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, sowie zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Die Vertragsparteien können auch sonstige einschlägige Informationen vorlegen; das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)   Jede Vertragspartei mit einer oder mehreren Anlagen, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen verwenden,

a)

ergreift Maßnahmen gegen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen aus diesen Anlagen;

b)

nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informationen zu den Maßnahmen auf, die nach diesem Absatz ergriffen worden sind;

c)

bemüht sich, Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermitteln, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen für in Anlage B aufgeführte Prozesse verwenden, und legt dem Sekretariat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie Informationen zur Anzahl und zu den Typen dieser Anlagen sowie zu der geschätzten jährlichen Menge von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in diesen Anlagen verwendet wird, vor. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)   Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass in einer Anlage, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nicht bestand und in der die in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozesse zum Einsatz kommen, die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterbleibt. Für derartige Anlagen gelten keine Ausnahmeregelungen.

(7)   Jede Vertragspartei rät von der Entwicklung einer Anlage ab, in der ein anderer Herstellungsprozess zum Einsatz kommt, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen absichtlich verwendet werden und den es vor Inkrafttreten des Übereinkommens nicht gab; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vertragspartei zur Zufriedenheit der Konferenz der Vertragsparteien nachweisen kann, dass der Herstellungsprozess einen erheblichen Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit bietet und dass keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, die einen derartigen Nutzen bieten.

(8)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen auszutauschen über einschlägige neue technologische Entwicklungen, wirtschaftlich und technisch machbare quecksilberfreie Alternativen sowie mögliche Maßnahmen und Techniken, um bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen die Verwendung sowie Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.

(9)   Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung der Anlage B vorlegen, damit ein Herstellungsprozess aufgeführt wird, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden. Der Vorschlag enthält Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und dem Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Prozess für die Umwelt und die Gesundheit.

(10)   Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage B und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen.

(11)   Bei jeder Überprüfung der Anlage B nach Absatz 10 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest

a)

jeden nach Absatz 9 vorgelegten Vorschlag;

b)

die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen;

c)

die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen unter Berücksichtigung der Risiken und des Nutzens für die Umwelt und die Gesundheit.

Artikel 6

Auf Ersuchen mögliche Ausnahmeregelungen für eine Vertragspartei

(1)   Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann sich durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von den in den Anlagen A und B aufgeführten Ausstiegsdaten, im Folgenden als „Ausnahmeregelung“ bezeichnet, registrieren lassen,

a)

wenn er beziehungsweise sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder

b)

— im Fall eines mit Quecksilber versetzten Produkts, das durch Änderung der Anlage A hinzukommt, oder eines Herstellungsprozesses, bei dem Quecksilber verwendet wird und der durch Änderung der Anlage B hinzukommt — spätestens an dem Tag, an dem die anzuwendende Änderung für die Vertragspartei in Kraft tritt.

Jeder derartigen Registrierung wird eine Erklärung beigefügt, in der die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung für die Vertragspartei erläutert wird.

(2)   Eine Ausnahmeregelung kann entweder für eine in Anlage A oder B aufgeführte Kategorie oder für eine durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration benannte Unterkategorie registriert werden.

(3)   Jede Vertragspartei, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten, wird in einem Register genannt. Das Sekretariat legt das Register an, führt es und macht es der Öffentlichkeit zugänglich.

(4)   Das Register umfasst

a)

eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten;

b)

die für jede Vertragspartei registrierte/n Ausnahmeregelung/en;

c)

den für jede Ausnahmeregelung geltenden Ablauftermin.

(5)   Alle Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 erlöschen fünf Jahre nach dem in Anlage A oder B aufgeführten jeweiligen Ausstiegsdatum, sofern in dem Register nicht durch eine Vertragspartei ein kürzerer Zeitraum angegeben ist.

(6)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen einer Vertragspartei beschließen, eine Ausnahmeregelung um fünf Jahre zu verlängern, es sei denn, die Vertragspartei ersucht um einen kürzeren Zeitraum. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien Folgendes in gebührender Weise:

a)

einen Bericht der Vertragspartei, in dem die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ausnahmeregelung begründet wird sowie die zur schnellstmöglichen Beseitigung der Notwendigkeit für die Ausnahmeregelung ergriffenen und geplanten Maßnahmen beschrieben werden;

b)

verfügbare Informationen, auch in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Produkte und Prozesse, die quecksilberfrei sind oder bei denen weniger Quecksilber verbraucht wird als bei der Verwendung, die der Ausnahmeregelung unterliegt;

c)

geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen für eine umweltgerechte Quecksilberlagerung und Quecksilberabfallentsorgung.

Eine Ausnahmeregelung kann je Produkt und je Ausstiegsdatum nur einmal verlängert werden.

(7)   Eine Vertragspartei kann eine Ausnahmeregelung jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurücknehmen. Die Rücknahme einer Ausnahmeregelung wird an dem Tag wirksam, der in der Notifikation angegeben ist.

(8)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstiegsdatum für das in Anlage A aufgeführte Produkt beziehungsweise den in Anlage B aufgeführten Prozess nicht für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen, es sei denn, eine oder mehrere Vertragsparteien sind für dieses Produkt oder diesen Prozess nach Erhalt einer Verlängerung nach Absatz 6 auch weiterhin mit einer Ausnahmeregelung registriert. In diesem Fall kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten für dieses Produkt beziehungsweise diesen Prozess für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen; diese erlischt zehn Jahre nach dem jeweiligen Ausstiegsdatum.

(9)   Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Ausstiegsdatum für ein in Anlage A aufgeführtes Produkt beziehungsweise einen in Anlage B aufgeführten Prozess darf für eine Vertragspartei zu keinem Zeitpunkt mehr eine Ausnahmeregelung gelten.

Artikel 7

Kleingewerblicher Goldbergbau

(1)   Die in diesem Artikel und in Anlage C genannten Maßnahmen finden Anwendung auf den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird.

(2)   Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold nach diesem Artikel durchgeführt wird, ergreift Maßnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.

(3)   Jede Vertragspartei notifiziert es dem Sekretariat, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt feststellt, dass der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold in ihrem Hoheitsgebiet über ein vernachlässigbares Maß hinausgehen. Stellt die Vertragspartei dies fest, so

a)

erarbeitet sie einen nationalen Aktionsplan im Einklang mit Anlage C und setzt ihn um;

b)

legt sie ihren nationalen Aktionsplan dem Sekretariat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie oder drei Jahre nach Notifikation an das Sekretariat vor, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist;

c)

legt sie danach alle drei Jahre eine Überprüfung der bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel gemachten Fortschritte vor und bezieht diese Überprüfungen in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte ein.

(4)   Die Vertragsparteien können miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)

Erarbeitung von Strategien, um das Abzweigen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold zu verhindern;

b)

Initiativen in den Bereichen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und Kapazitätsaufbau;

c)

Förderung der Erforschung von nachhaltigen quecksilberfreien alternativen Praktiken;

d)

Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe;

e)

Partnerschaften zur Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel;

f)

Nutzung vorhandener Mechanismen des Informationsaustausches zur Förderung von Kenntnissen, besten Umweltschutzpraktiken und alternativen Technologien, die ökologisch, technisch, sozial und wirtschaftlich tragfähig sind.

Artikel 8

Emissionen

(1)   Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen — häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben — in die Atmosphäre durch Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus den Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen.

(2)   Im Sinne dieses Artikels

a)

bedeutet „Emissionen“ Emissionen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre;

b)

bedeutet „relevante Quelle“ eine Quelle, die unter eine der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fällt. Eine Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen zur Bestimmung der Quellen, die unter eine in Anlage D aufgeführte Quellkategorie fallen, Kriterien festlegen, sofern durch diese Kriterien für eine Kategorie mindestens 75 Prozent der Emissionen aus dieser Kategorie erfasst werden;

c)

bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle in einer in Anlage D aufgeführten Kategorie, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt begonnen wird, zu dem

i)

dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt oder

ii)

eine Änderung der Anlage D für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle nur aufgrund dieser Änderung Gegenstand dieses Übereinkommens wird;

d)

bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Emissionen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Emissionen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen;

e)

bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist;

f)

bedeutet „Emissionsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration, der Masse oder der Emissionsrate von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle emittiert wird beziehungsweise werden.

(3)   Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Emissionen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.

(4)   In Bezug auf ihre neuen Quellen schreibt jede Vertragspartei zur Begrenzung und, soweit machbar, zur Verringerung der Emissionen schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken vor. Eine Vertragspartei kann Emissionsgrenzwerte nutzen, die mit der Anwendung bester verfügbarer Techniken vereinbar sind.

(5)   In Bezug auf ihre bestehenden Quellen nimmt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten, der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und der Erschwinglichkeit der Maßnahmen schnellstmöglich, jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, in jeden nationalen Plan eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen auf und setzt sie um:

a)

ein quantifiziertes Ziel für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;

b)

Emissionsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;

c)

die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Emissionen aus relevanten Quellen;

d)

eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberemissionen bewirkt würde;

e)

alternative Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen.

(6)   Die Vertragsparteien können dieselben Maßnahmen auf alle relevanten bestehenden Quellen anwenden oder in Bezug auf verschiedene Quellkategorien unterschiedliche Maßnahmen beschließen. Das Ziel dieser von einer Vertragspartei angewandten Maßnahmen ist es, im Laufe der Zeit angemessene Fortschritte bei der Verringerung der Emissionen zu erreichen.

(7)   Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Emissionen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter.

(8)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien zu

a)

besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;

b)

Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung der in Absatz 5 dargelegten Maßnahmen, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten.

(9)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu

a)

Kriterien, die von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b entwickelt werden können;

b)

der Methodik für die Erstellung von Emissionsverzeichnissen.

(10)   Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und aktualisiert gegebenenfalls die nach den Absätzen 8 und 9 erarbeiteten Leitlinien. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels.

(11)   Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 4 bis 7 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen.

Artikel 9

Freisetzungen

(1)   Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen — häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben — in den Boden und das Wasser aus den relevanten Punktquellen, die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt werden.

(2)   Im Sinne dieses Artikels

a)

bedeutet „Freisetzungen“ Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in den Boden oder das Wasser;

b)

bedeutet „relevante Quelle“ jede signifikante anthropogene punktuelle Freisetzungsquelle, die durch eine Vertragspartei ermittelt wurde und die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt wird;

c)

bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei begonnen wird;

d)

bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Freisetzungen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Freisetzungen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen;

e)

bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist;

f)

bedeutet „Freisetzungsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration oder der Masse von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle freigesetzt wird beziehungsweise werden.

(3)   Jede Vertragspartei ermittelt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für sie und danach in regelmäßigen Abständen die relevanten Punktquellkategorien.

(4)   Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzungen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Freisetzungen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.

(5)   Die Maßnahmen umfassen einen oder je nach Bedarf mehrere der folgenden Punkte:

a)

Freisetzungsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen;

b)

die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Freisetzungen aus relevanten Quellen;

c)

eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberfreisetzungen bewirkt würde;

d)

alternative Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen.

(6)   Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Freisetzungen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter.

(7)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu

a)

besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;

b)

der Methodik für die Erstellung von Freisetzungsverzeichnissen.

(8)   Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Anwendung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 3 bis 6 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen.

Artikel 10

Umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, das nicht Quecksilberabfall ist

(1)   Dieser Artikel findet Anwendung auf die Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des Artikels 3, die nicht unter die in Artikel 11 enthaltene Begriffsbestimmung für Quecksilberabfälle fallen.

(2)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung aller nach Absatz 3 beschlossenen Richtlinien und im Einklang mit allen danach beschlossenen Anforderungen die Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung umweltgerecht erfolgt.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen und berücksichtigt dabei alle einschlägigen Richtlinien, die nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung entwickelt wurden, und sonstige einschlägige Leitlinien. Die Konferenz der Vertragsparteien kann Anforderungen für die Zwischenlagerung in einer zusätzlichen Anlage dieses Übereinkommens im Einklang mit Artikel 27 beschließen.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls miteinander und mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammen, um den Kapazitätsaufbau für die umweltgerechte Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen zu verbessern.

Artikel 11

Quecksilberabfälle

(1)   Die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung finden für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens auf Abfälle Anwendung, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen. Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, nutzen die genannten Begriffsbestimmungen als Leitlinien bei der Anwendung auf Abfälle, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen.

(2)   Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Quecksilberabfälle“ Stoffe oder Gegenstände, die

a)

aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen,

b)

Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten oder

c)

mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind

und zwar in einer Menge oberhalb der von der Konferenz der Vertragsparteien in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens auf abgestimmte Art und Weise festgelegten relevanten Schwellenwerte — und die entsorgt werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Übereinkommens entsorgt werden müssen. Diese Begriffsbestimmung schließt Abraum, Taubgestein und Aufbereitungsrückstände aus dem Bergbau aus, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, es sei denn, diese enthalten Quecksilber oder Quecksilberverbindungen oberhalb der durch die Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Schwellenwerte.

(3)   Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, damit Quecksilberabfall

a)

unter Berücksichtigung der aufgrund des Basler Übereinkommens erarbeiteten Richtlinien und im Einklang mit den Anforderungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien in einer zusätzlichen Anlage nach Artikel 27 beschlossen werden, umweltgerecht behandelt wird. Bei der Erarbeitung der Anforderungen berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Regelungen und Programme der Vertragsparteien zur Abfallbehandlung;

b)

nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte Entsorgung nach Absatz 3 Buchstabe a wiedergewonnen, verwertet, rückgewonnen oder unmittelbar wiederverwendet wird;

c)

im Fall von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens nicht über Staatsgrenzen hinweg befördert wird, außer zum Zweck der umweltgerechten Entsorgung im Einklang mit diesem Artikel und mit dem Basler Übereinkommen. In Fällen, in denen das Basler Übereinkommen auf eine Beförderung über Staatsgrenzen hinweg keine Anwendung findet, erlaubt eine Vertragspartei diese Beförderung nur unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln, Normen und Richtlinien.

(4)   Die Konferenz der Vertragsparteien strebt bei der Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinien eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens an.

(5)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenzuarbeiten, um weltweite, regionale und nationale Kapazitäten für die umweltgerechte Behandlung von Quecksilberabfällen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten.

Artikel 12

Altlasten

(1)   Jede Vertragspartei bemüht sich um die Erarbeitung sachgerechter Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind.

(2)   Alle Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, die von derartigen Standorten ausgehen, werden umweltgerecht durchgeführt; dies umfasst, falls angemessen, auch eine Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Quecksilbers oder der Quecksilberverbindungen, das beziehungsweise die diese Standorte enthalten.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Leitlinien zum Umgang mit Altlasten, die auch Methoden und Vorgehensweisen für Folgendes einschließen können:

a)

Ermittlung und Charakterisierung von Standorten;

b)

Einbeziehung der Öffentlichkeit;

c)

Beurteilungen der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

d)

Möglichkeiten zum Umgang mit den Risiken, die von Altlasten ausgehen;

e)

Kosten-Nutzen-Bewertung;

f)

Bewertung der Ergebnisse.

(4)   Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Entwicklung von Strategien und der Umsetzung von Maßnahmen für die Ermittlung, die Beurteilung, die Prioritätensetzung, die Behandlung und gegebenenfalls die Sanierung in Bezug auf Altlasten zusammenzuarbeiten.

Artikel 13

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus

(1)   Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mittel im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Durchführung dieses Übereinkommens bestimmt sind, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Politiken, Prioritäten, Plänen und Programmen bereitzustellen. Diese Mittel können eine innerstaatliche Finanzierung im Rahmen von einschlägigen Politiken, Entwicklungsstrategien und nationalen Haushalten, eine bilaterale und multilaterale Finanzierung sowie die Einbeziehung des Privatsektors einschließen.

(2)   Die Gesamtwirksamkeit der Durchführung dieses Übereinkommens durch Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird mit der wirksamen Durchführung dieses Artikels in Beziehung gesetzt werden.

(3)   Multilaterale, regionale und bilaterale Quellen der finanziellen und technischen Hilfe sowie des Kapazitätsaufbaus und Technologietransfers werden dringend ermutigt, ihre Tätigkeiten im Bereich Quecksilber zur Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf finanzielle Mittel, technische Hilfe und Technologietransfer zu verstärken und zu steigern.

(4)   Die Vertragsparteien tragen bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung den speziellen Bedürfnissen und den besonderen Gegebenheiten von Vertragsparteien, die kleine Inselentwicklungsländer oder am wenigsten entwickelte Länder sind, voll Rechnung.

(5)   Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, berechenbarer und zeitgerechter finanzieller Mittel festgelegt. Dieser Mechanismus dient dazu, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.

(6)   Der Mechanismus schließt Folgendes ein:

a)

den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und

b)

ein spezifisches internationales Programm zur Unterstützung von Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe.

(7)   Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht neue, berechenbare, angemessene und zeitgerechte finanzielle Mittel zur Kostendeckung in Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens, wie durch die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart, vor. Für die Zwecke dieses Übereinkommens arbeitet der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt Leitlinien für die Gesamtstrategien, Politiken und Programmprioritäten sowie für die Berechtigung zum Zugang zu finanziellen Mitteln und zu ihrer Nutzung bereit. Darüber hinaus stellt die Konferenz der Vertragsparteien Leitlinien für eine Beispielliste von Tätigkeitskategorien bereit, die eine Förderung durch den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität erhalten könnten. Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht Mittel zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten des weltweiten Nutzens für die Umwelt und der vereinbarten Vollkosten einiger Befähigungsmaßnahmen vor.

(8)   Bei der Bereitstellung von Mitteln für eine Tätigkeit soll der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität die mögliche Quecksilberverringerung durch eine vorgeschlagene Tätigkeit im Verhältnis zu deren Kosten berücksichtigen.

(9)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das in Absatz 6 Buchstabe b genannte Programm unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien durchgeführt und ist dieser gegenüber verantwortlich. Auf ihrer ersten Tagung entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über die das Programm aufnehmende Institution, die ein bestehender Rechtsträger sein muss, und sieht für das Programm Leitlinien vor, einschließlich zu dessen Dauer. Alle Vertragsparteien und sonstige betroffene Interessengruppen werden aufgefordert, für das Programm auf freiwilliger Grundlage finanzielle Mittel vorzusehen.

(10)   Die Konferenz der Vertragsparteien und die Rechtsträger, aus denen der Mechanismus besteht, einigen sich auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien auf Regelungen zur Durchführung der vorangegangenen Absätze.

(11)   Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens auf ihrer dritten Tagung und danach in regelmäßigen Abständen die Höhe der Finanzierung, die Leitlinien, die von ihr für die Rechtsträger vorgesehen sind, die mit der Erfüllung der Aufgaben des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus betraut sind, sowie deren Wirksamkeit und deren Fähigkeit, den sich ändernden Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern.

(12)   Alle Vertragsparteien sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu dem Mechanismus beizutragen. Der Mechanismus fördert die Bereitstellung von Mitteln aus anderen Quellen, einschließlich des Privatsektors, und strebt die Mobilisierung dieser Mittel für die von ihm unterstützten Tätigkeiten an.

Artikel 14

Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen rechtzeitigen und angemessenen Kapazitätsaufbau sowie rechtzeitige und angemessene technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.

(2)   Kapazitätsaufbau und technische Hilfe nach Absatz 1 und nach Artikel 13 können durch regionale, subregionale und nationale Regelungen einschließlich vorhandener regionaler und subregionaler Zentren, durch sonstige multilaterale und bilaterale Mittel sowie durch Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften unter Einbeziehung des Privatsektors, geleistet werden. Zur Steigerung der Wirksamkeit der technischen Hilfe und ihrer Leistung sollen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle angestrebt werden.

(3)   Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen ihrer Möglichkeiten, gegebenenfalls unterstützt durch den Privatsektor und andere betroffene Interessengruppen, die Entwicklung, den Transfer und die Verbreitung von umweltgerechten alternativen Technologien auf dem neuesten Stand der Technik sowie den Zugang zu ihnen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um deren Fähigkeit zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.

(4)   Die Konferenz der Vertragsparteien hat bis zu ihrer zweiten Tagung sowie danach in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung von Eingaben und Berichten von Vertragsparteien einschließlich solcher, die in Artikel 21 vorgesehen sind, und von Informationen, die durch sonstige Interessengruppen bereitgestellt werden,

a)

Informationen über bestehende Initiativen und erzielte Fortschritte in Bezug auf alternative Technologien zu prüfen;

b)

den Bedarf von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, an alternativen Technologien zu prüfen;

c)

die Schwierigkeiten von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, beim Technologietransfer zu ermitteln.

(5)   Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Empfehlungen dazu ab, wie Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer nach diesem Artikel weiter gestärkt werden könnten.

Artikel 15

Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens

(1)   Hiermit wird zur Förderung der Durchführung und zur Überprüfung der Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Mechanismus eingerichtet; hierzu gehört ein Ausschuss als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien. Der Mechanismus einschließlich des Ausschusses ist unterstützender Natur und berücksichtigt besonders die jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien.

(2)   Der Ausschuss fördert die Durchführung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens und überprüft deren Einhaltung. Der Ausschuss prüft sowohl individuelle als auch systemische Fragen der Durchführung und Einhaltung und gibt gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen ab.

(3)   Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, wobei eine ausgewogene geografische Vertretung auf der Grundlage der fünf Regionen der Vereinten Nationen gebührend zu berücksichtigen ist; die ersten Mitglieder werden auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, anschließend werden die Mitglieder in Übereinstimmung mit der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 5 genehmigten Geschäftsordnung gewählt; die Mitglieder des Ausschusses sind in einem für dieses Übereinkommen relevanten Fachgebiet kompetent und weisen ein geeignetes Gleichgewicht an Sachkenntnissen auf.

(4)   Der Ausschuss kann Angelegenheiten prüfen auf der Grundlage von

a)

schriftlichen Eingaben jeder Vertragspartei in Bezug auf die Einhaltung des Übereinkommens durch die betreffende Vertragspartei selbst;

b)

nationalen Berichten nach Artikel 21;

c)

Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien.

(5)   Der Ausschuss erarbeitet seine eigene Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die zweite Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedarf; die Konferenz der Vertragsparteien kann weitere Mandate für den Ausschuss beschließen.

(6)   Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei die Beschlussfähigkeit bei zwei Dritteln der Mitglieder liegt.

Artikel 16

Gesundheitsaspekte

(1)   Die Vertragsparteien werden ermutigt,

a)

unter Beteiligung des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer betroffener Sektoren die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Programmen zu fördern, damit gefährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, ermittelt und geschützt werden, was auch die Annahme wissenschaftlich fundierter Gesundheitsrichtlinien über die Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gegebenenfalls die Festlegung von Zielen für eine Verringerung der Quecksilberexposition sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit einschließen kann;

b)

die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich fundierter Aufklärungs- und Präventionsprogramme über die berufsbedingte Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu fördern;

c)

geeignete Gesundheitsdienstleistungen für die Prävention, Behandlung und Versorgung bei Bevölkerungsgruppen zu fördern, die von einer Exposition mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen betroffen sind;

d)

die institutionellen Kapazitäten und die Fähigkeiten von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf dem Gebiet der Prävention, Diagnose, Behandlung und Überwachung von Gesundheitsrisiken aufgrund der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schaffen beziehungsweise zu stärken.

(2)   Die Konferenz der Vertragsparteien soll bei der Prüfung gesundheitsbezogener Fragen oder Tätigkeiten

a)

die Weltgesundheitsorganisation, die Internationale Arbeitsorganisation und gegebenenfalls andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen konsultieren und mit diesen zusammenarbeiten und

b)

die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Arbeitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen fördern.

Artikel 17

Informationsaustausch

(1)   Jede Vertragspartei erleichtert den Austausch von

a)

wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen über Quecksilber und Quecksilberverbindungen, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;

b)

Informationen über die Verringerung oder Verhinderung der Herstellung, der Verwendung, der Emissionen und der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie des Handels damit;

c)

Informationen über technisch und wirtschaftlich tragfähige Alternativen zu

i)

mit Quecksilber versetzten Produkten;

ii)

Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden;

iii)

Tätigkeiten und Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen emittiert oder freigesetzt werden;

hierzu gehören auch Informationen über Gesundheits- und Umweltrisiken, wirtschaftliche und soziale Kosten sowie den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen derartiger Alternativen;

d)

epidemiologische Informationen hinsichtlich gesundheitlicher Folgen in Verbindung mit der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, in enger Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen Organisationen.

(2)   Die Vertragsparteien können die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar, über das Sekretariat oder gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate von Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle, austauschen.

(3)   Das Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch nach diesem Artikel sowie mit einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate mehrseitiger Umweltübereinkünfte, und anderen internationalen Initiativen. Zusätzlich zu den Informationen der Vertragsparteien schließen diese Informationen auch Informationen von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen mit Sachkenntnissen auf dem Gebiet des Quecksilbers sowie Informationen von nationalen und internationalen Institutionen mit derartigen Sachkenntnissen ein.

(4)   Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch aufgrund dieses Übereinkommens, und zwar auch in Bezug auf die Zustimmung einführender Vertragsparteien nach Artikel 3.

(5)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.

Artikel 18

Information, Bewusstseinsbildung und Aufklärung

(1)   Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer Möglichkeiten

a)

die Bereitstellung von verfügbaren Informationen für die Öffentlichkeit über

i)

die Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf Gesundheit und Umwelt;

ii)

Alternativen zu Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

iii)

die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Themen;

iv)

die Ergebnisse ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Überwachungstätigkeiten nach Artikel 19;

v)

die Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen;

b)

die Aufklärung, die Schulung und die Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

(2)   Für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über Schätzungen ihrer jährlichen Mengen an Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert, freigesetzt oder entsorgt werden, nutzt jede Vertragspartei bestehende Mechanismen oder zieht die Entwicklung von Mechanismen in Betracht, gegebenenfalls Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister.

Artikel 19

Forschung, Entwicklung und Überwachung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten und Möglichkeiten um eine Zusammenarbeit, um Folgendes zu entwickeln und zu verbessern:

a)

Verzeichnisse über die Verwendung, den Verbrauch, die anthropogenen Emissionen in die Luft sowie die anthropogenen Freisetzungen in das Wasser und den Boden von Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

b)

die Modellierung und die geografisch repräsentative Überwachung der Belastung von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen und Umweltmedien, einschließlich biotischer Medien wie Fischen und Meeressäugetieren, Meeresschildkröten und Vögeln, durch Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Zusammenarbeit bei der Sammlung und beim Austausch relevanter und geeigneter Stichproben;

c)

Bewertungen der Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, zusätzlich zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen;

d)

harmonisierte Methodiken für die nach den Buchstaben a, b und c durchgeführten Tätigkeiten;

e)

Informationen über den Umweltkreislauf, den Transport (einschließlich des weiträumigen Transports und der Deposition), die Umwandlung und den Verbleib von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in einer Reihe von Ökosystemen, wobei der Unterschied zwischen anthropogenen und natürlichen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und die Wiederverfügbarmachung von Quecksilber aus historischen Ablagerungen gebührend zu berücksichtigen sind;

f)

Informationen über Gewerbe und Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzten Produkten;

g)

Informationen und Forschung über die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von quecksilberfreien Produkten und Prozessen sowie über beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken zur Verringerung und Überwachung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen.

(2)   Die Vertragsparteien sollen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gegebenenfalls auf bestehenden Überwachungsnetzen und Forschungsprogrammen aufbauen.

Artikel 20

Durchführungspläne

(1)   Jede Vertragspartei kann für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach einer anfänglichen Beurteilung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten einen Durchführungsplan erarbeiten und anwenden. Ein solcher Plan soll dem Sekretariat übermittelt werden, sobald er erarbeitet worden ist.

(2)   Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und unter Heranziehung von Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien und anderer einschlägiger Leitlinien ihren Durchführungsplan überprüfen und aktualisieren.

(3)   Die Vertragsparteien sollen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nationale Interessengruppen konsultieren, um die Erarbeitung, Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.

(4)   Die Vertragsparteien können sich auch über regionale Pläne miteinander abstimmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 21

Berichterstattung

(1)   Jede Vertragspartei berichtet über das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die möglichen Herausforderungen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.

(2)   Jede Vertragspartei nimmt die in den Artikeln 3, 5, 7, 8 und 9 verlangten Informationen in ihre Berichterstattung auf.

(3)   Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet auf ihrer ersten Tagung über die Zeitplanung und die Form der Berichterstattung, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind, und berücksichtigt dabei, dass es wünschenswert ist, die Berichterstattung mit anderen einschlägigen Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle zu koordinieren.

Artikel 22

Bewertung der Wirksamkeit

(1)   Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet die Wirksamkeit dieses Übereinkommens erstmals spätestens sechs Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen, die von ihr zu beschließen sind.

(2)   Um die Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein und die Bewegungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in der Umwelt sowie über die bei biotischen Medien und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen beobachtete Entwicklung der Konzentration von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verschaffen.

(3)   Die Bewertung wird auf der Grundlage von verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören

a)

Berichte und sonstige Überwachungsinformationen, die der Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 2 bereitgestellt wurden;

b)

Berichte, die nach Artikel 21 vorgelegt wurden;

c)

Informationen und Empfehlungen, die nach Artikel 15 bereitgestellt wurden;

d)

Berichte und sonstige einschlägige Informationen über die Wirkungsweise der nach diesem Übereinkommen festgelegten Regelungen zur finanziellen Hilfe, zum Technologietransfer und zum Kapazitätsaufbau.

Artikel 23

Konferenz der Vertragsparteien

(1)   Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2)   Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz zu beschließen sind.

(3)   Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat an die Vertragsparteien von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(4)   Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und alle ihre Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.

(5)   Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck

a)

setzt sie die von ihr zur Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

b)

arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammen;

c)

überprüft sie regelmäßig alle ihr und dem Sekretariat nach Artikel 21 zur Verfügung gestellten Informationen;

d)

prüft sie die ihr durch den Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens vorgelegten Empfehlungen;

e)

prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind;

f)

überprüft sie die Anlagen A und B in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5.

(6)   Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 24

Sekretariat

(1)   Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.

(2)   Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a)

Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;

b)

es erleichtert auf Ersuchen die Unterstützung von Vertragsparteien, insbesondere von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;

c)

es stimmt sich gegebenenfalls mit den Sekretariaten einschlägiger internationaler Gremien ab, insbesondere mit denjenigen anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle;

d)

es unterstützt die Vertragsparteien beim Informationsaustausch in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens;

e)

es erstellt in regelmäßigen Abständen Berichte auf der Grundlage von nach den Artikeln 15 und 21 erhaltenen sowie sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den Vertragsparteien zur Verfügung;

f)

es schließt unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;

g)

es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.

(3)   Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließt, eine oder mehrere andere internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen.

(4)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Sekretariat und den Sekretariaten anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle vorsehen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien weitere diesbezügliche Leitlinien aufstellen.

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Die Vertragsparteien streben an, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.

(2)   Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a)

ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage E Teil I dargelegten Verfahren,

b)

Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.

(3)   Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach Absatz 2 eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(4)   Eine nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(5)   Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

(6)   Haben die Streitparteien nicht demselben Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 oder 3 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, mithilfe der in Absatz 1 genannten Mittel beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Das in Anlage E Teil II dargelegte Verfahren findet auf das Vergleichsverfahren nach diesem Artikel Anwendung.

Artikel 26

Änderungen des Übereinkommens

(1)   Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(2)   Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(4)   Eine beschlossene Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.

(5)   Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.

Artikel 27

Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1)   Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf dessen Anlagen dar.

(2)   Etwaige weitere Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschlossen werden, beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

(3)   Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

a)

Weitere Anlagen werden nach dem in Artikel 26 Absätze 1 bis 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;

b)

eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die genannte Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann dem Verwahrer jederzeit schriftlich die Rücknahme ihrer vorherigen Notifikation über die Nichtannahme einer weiteren Anlage notifizieren; die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei nach Buchstabe c in Kraft;

c)

nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, dass eine weitere Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien, die keine Notifikation über die Nichtannahme nach Buchstabe b vorgelegt haben, in Kraft.

(4)   Der Vorschlag von Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben, wobei jedoch eine Änderung einer Anlage für eine Vertragspartei nicht in Kraft tritt, die eine Erklärung hinsichtlich der Änderung von Anlagen nach Artikel 30 Absatz 5 abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine derartige Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie beim Verwahrer ihre sich auf diese Änderung beziehende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

(5)   Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

Artikel 28

Stimmrecht

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 29

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 10. und 11. Oktober 2013 in Kumamoto, Japan, und anschließend bis zum 9. Oktober 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 30

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)   Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3)   In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

(4)   Jeder Staat beziehungsweise jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wird ermutigt, dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Übereinkommen Informationen zu seinen beziehungsweise ihren Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu übermitteln.

(5)   In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jede Vertragspartei erklären, dass jede Änderung einer Anlage für sie erst bei Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 32

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 33

Rücktritt

(1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2)   Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 34

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 35

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Kumamoto, Japan, am zehnten Oktober zweitausenddreizehn.

ANLAGE A

MIT QUECKSILBER VERSETZTE PRODUKTE

Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:

a)

für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;

b)

Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;

c)

sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;

d)

bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;

e)

Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.

Teil I: Produkte, die Artikel 4 Absatz 1 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte

Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum)

Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent

2020

Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais

2020

Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle

2020

lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)

Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe

b)

Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe

2020

Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke

2020

Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:

a)

geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe

b)

mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe

c)

große Länge (> 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe

2020

Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind (1)

2020

Pestizide, Biozide und topische Antiseptika

2020

folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:

a)

Barometer,

b)

Hygrometer,

c)

Manometer,

d)

Thermometer,

e)

Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte).

2020

Teil II: Produkte, die Artikel 4 Absatz 3 unterliegen

Mit Quecksilber versetzte Produkte

Bestimmungen

Dentalamalgam

Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein:

i)

Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird;

ii)

Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung;

iii)

Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien;

iv)

Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien;

v)

Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden;

vi)

Abraten von Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird;

vii)

Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmaßnahmen der Vorzug gegeben wird;

viii)

Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form;

ix)

Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden.


(1)  Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.

ANLAGE B

HERSTELLUNGSPROZESSE, BEI DENEN QUECKSILBER ODER QUECKSILBERVERBINDUNGEN VERWENDET WERDEN

Teil I: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 2 unterliegen

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden

Ausstiegsdatum

Chloralkali-Herstellung

2025

Acetaldehyd-Herstellung, bei der Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden

2018

Teil II: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 3 unterliegen

Prozess, bei dem Quecksilber verwendet wird

Bestimmungen

Vinylchloridmonomer-Herstellung

Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass

i)

die Verwendung von Quecksilber, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent gegenüber der Verwendung im Jahr 2010 verringert wird;

ii)

Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Bergbau gefördert werden;

iii)

Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt ergriffen werden;

iv)

Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse unterstützt werden;

v)

die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Katalysatoren auf der Grundlage bestehender Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt;

vi)

sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.

Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat

Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass

i)

Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich und innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben;

ii)

Emissionen und Freisetzungen, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent im Vergleich zum Jahr 2010 verringert werden;

iii)

die Verwendung von neuem Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau verboten wird;

iv)

Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Prozesse unterstützt werden;

v)

die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt;

vi)

sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.

Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten

Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass

i)

Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben;

ii)

Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau ergriffen werden;

iii)

Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt ergriffen werden;

iv)

zu Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse ermutigt wird;

v)

sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten;

Artikel 5 Absatz 6 findet auf diesen Herstellungsprozess keine Anwendung.

ANLAGE C

KLEINGEWERBLICHER GOLDBERGBAU

Nationale Aktionspläne

(1)

Jede Vertragspartei, die Artikel 7 Absatz 3 unterliegt, nimmt in ihren nationalen Aktionsplan Folgendes auf:

a)

nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele;

b)

Maßnahmen zur Verhinderung

i)

der Amalgamierung des gesamten Erzes;

ii)

des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam;

iii)

des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten;

iv)

der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;

c)

Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung des Sektors für kleingewerblichen Goldbergbau;

d)

Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;

e)

Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;

f)

Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

g)

Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Aktionsplans;

h)

eine Strategie für das öffentliche Gesundheitswesen hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften. Eine derartige Strategie soll unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen;

i)

Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau verwendet wird;

j)

Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften;

k)

einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Aktionsplans.

(2)

Jede Vertragspartei kann in ihren nationalen Aktionsplan zusätzliche Strategien zur Erreichung ihrer Ziele aufnehmen, einschließlich der Nutzung oder Einführung von Normen für einen quecksilberfreien kleingewerblichen Goldbergbau und von marktbasierten Mechanismen oder Marketing-Instrumenten.

ANLAGE D

VERZEICHNIS DER PUNKTUELLEN EMISSIONSQUELLEN VON QUECKSILBER UND QUECKSILBERVERBINDUNGEN IN DIE ATMOSPHÄRE

Punktquellkategorie:

 

Kohlekraftwerke;

 

kohlebefeuerte Industriekesselanlagen;

 

Schmelz- und Röstprozesse bei der Gewinnung von Nichteisenmetallen (1);

 

Abfallverbrennungsanlagen;

 

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker.


(1)  Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck „Nichteisenmetalle“ Blei, Zink, Kupfer und Industriegold.

ANLAGE E

SCHIEDS- UND VERGLEICHSVERFAHREN

Teil I: Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe a dieses Übereinkommens ist folgendes:

Artikel 1

(1)   Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Artikel 25 dieses Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitparteien einleiten. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen. Die genannte Notifikation hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.

(2)   Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass sie eine Streitigkeit nach Artikel 25 dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterwirft. Die Notifikation ist durch die schriftliche Notifikation der antragstellenden Partei, die Klageschrift und die sachdienlichen Unterlagen, die jeweils in Absatz 1 genannt sind, zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel 2

(1)   Wird eine Streitigkeit nach Artikel 1 einem Schiedsverfahren unterworfen, so wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus drei Mitgliedern.

(2)   Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts wird. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderer Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.

(3)   Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Artikel 3

(1)   Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

(2)   Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Artikel 4

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Streitparteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

Artikel 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

alle sachdienlichen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und

b)

die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.

Artikel 8

Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Auskünfte oder Dokumente zu wahren, die sie während des Verfahrens des Schiedsgerichts vertraulich erhalten haben.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Eine Partei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

(1)   Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

(2)   Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 14

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Artikel 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 16

Die endgültige Entscheidung ist für die Streitparteien bindend. Die in der endgültigen Entscheidung enthaltene Auslegung dieses Übereinkommens ist auch für eine nach Artikel 10 beitretende Vertragspartei in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen die Vertragspartei dem Verfahren beigetreten ist. Die endgültige Entscheidung unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Artikel 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieser endgültigen Entscheidung können von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Teil II: Vergleichsverfahren

Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 dieses Übereinkommens ist folgendes:

Artikel 1

Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission nach Artikel 25 Absatz 6 dieses Übereinkommens ist schriftlich an das Sekretariat mit Abschrift an die andere Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitparteien zu richten. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 2

(1)   Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern: ein von jeder beteiligten Partei bestelltes Mitglied und ein von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.

(2)   Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihr Mitglied für die Kommission einvernehmlich.

Artikel 3

Ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 1 bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat eine Bestellung von den Streitparteien nicht vorgenommen worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei diese Bestellung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4

Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.

Artikel 5

Die Vergleichskommission unterstützt die Streitparteien auf unabhängige und unparteiische Weise bei deren Bemühungen um Erzielung einer gütlichen Beilegung.

Artikel 6

(1)   Die Vergleichskommission kann das Vergleichsverfahren auf die von ihr für sachgerecht erachtete Weise führen und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die Umstände des Falles und die von den Streitparteien gegebenenfalls geäußerten Auffassungen, einschließlich Ersuchen um zügige Beilegung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann sie sich bei Bedarf eine Verfahrensordnung geben.

(2)   Die Vergleichskommission kann zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens Vorschläge oder Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit abgeben.

Artikel 7

Die Streitparteien arbeiten mit der Vergleichskommission zusammen. Insbesondere bemühen sie sich darum, Ersuchen der Kommission, schriftliche Materialien vorzulegen, Beweise zu erbringen sowie an Sitzungen teilzunehmen, nachzukommen. Die Parteien und die Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Informationen oder Dokumente zu wahren, die sie während des Verfahrens der Kommission vertraulich erhalten.

Artikel 8

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 9

Sofern die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist, legt die Vergleichskommission spätestens zwölf Monate nach ihrer vollständigen Einsetzung einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 10

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Artikel 11

Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.


ANHANG

ZUSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS VON MINAMATA ÜBER QUECKSILBER

Die folgenden Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Union: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata sieht Folgendes vor: „(3) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.“

Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 192 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

Schutz der menschlichen Gesundheit;

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels.

Die folgende Liste von Rechtsakten der Union veranschaulicht, inwieweit die Union bisher ihre interne Zuständigkeit im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Fragen, die unter das Übereinkommen von Minamata fallen, ausgeübt hat. Die Union ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Minamata über Quecksilber zuständig, für die in Rechtsakten der Union, insbesondere den nachfolgend aufgeführten Rechtsakten, gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, sofern diese gemeinsamen Vorschriften durch die Bestimmungen des Übereinkommens von Minamata oder eines zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakts beeinträchtigt oder in ihrem Anwendungsbereich verändert werden.

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1),

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88),

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1),

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34),

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1),

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1),

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7. 2012, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1),

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3),

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1),

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3),

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verträge auf die Europäische Union übertragen haben, verändert sich naturgemäß ständig. Die Union behält sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern.


(1)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.


VERORDNUNGEN

2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/940 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2017

zur Zulassung von Ameisensäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Ameisensäure gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Ameisensäure, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 30. April 2015 (2) den Schluss, dass sich die Zubereitung aus Ameisensäure unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung die Zahl bakterieller Erreger in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln wirksam einschränkt oder reduziert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Ameisensäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015; 13(5):4113.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Ameisensäure/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Technologische Zusatzstoffe: Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit

1k236

Ameisensäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ameisensäure (≥ 84,5 %)

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ameisensäure ≥ 84,5 %

H2CO2

CAS-Nr.: 64-18-6

Analysemethode  (1)

Für die Bestimmung der Ameisensäure: Ionenchromatografie mit Detektion der elektrischen Leitfähigkeit (IC-ECD).

Alle Tierarten

10 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

21.6.2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/941 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2017

zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) nahm die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll an. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) nahm die Kommission die technischen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang jenes Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde; dabei handelt es sich unter anderem um

a)

BYD (Shangluo) Industrial Co. Ltd und das mit ihm verbundene Unternehmen in der VR China und in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B871 („BYD“);

b)

Yingli Energy (China) Co. Ltd und die mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China und in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B797 („Yingli“).

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden im Folgenden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

(10)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein.

(11)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(12)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (15) leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (17) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 (20) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 (21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 (22) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 (23) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller.

(21)

Im Anschluss an die in den Erwägungsgründen 10 bis 12 genannten Auslauf- und Interimsüberprüfungen erhielt die Kommission die geltenden Maßnahmen mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 (24) und (EU) 2017/367 (25) aufrecht.

(22)

Im Wege einer am 3. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (26) leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung hinsichtlich der Art der Maßnahmen ein.

(23)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/454 (27) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für vier ausführende Hersteller.

(24)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 (28) nahm die Kommission einen von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME vorgelegten Vorschlag zur Umsetzung der Verpflichtung an.

B.   VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN UND FREIWILLIGE RÜCKNAHME DURCH YINGLI UND BYD

(25)

Gemäß der Verpflichtung kann jeder ausführende Hersteller seine Verpflichtung während der Anwendung jederzeit zurücknehmen.

(26)

BYD teilte der Kommission im März 2017 mit, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle.

(27)

Yingli teilte der Kommission im April 2017 mit, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle.

C.   WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(28)

Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für BYD und Yingli zu widerrufen ist.

(29)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von BYD (TARIC-Zusatzcode: B871) und Yingli (TARIC-Zusatzcode: B797) hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(30)

Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der Mindesteinfuhrpreis (MEP) nicht eingehalten wurde. Kommen die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den nationalen Zollbehörden auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 des Vertrags die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben.

(31)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Annahme der freiwilligen Rücknahme unbeschadet der der Kommission durch Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 übertragenen Befugnis erfolgt, Verpflichtungsrechnungen, die vor der Annahme der freiwilligen Rücknahme ausgestellt wurden, für ungültig zu erklären, sofern die Kommission Kenntnis von Tatsachen erlangt, die eine solche Ungültigerklärung rechtfertigen.

(32)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung wird für folgende Unternehmen widerrufen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD (Shangluo) Industrial Co. Ltd

B871

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Artikel 2

1.   Haben die Zollbehörden Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die von einem der Unternehmen ausgestellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot ursprünglich mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und das betreffende Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnte, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.

2.   Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt.

Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle vereinnahmt.

3.   Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)  ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(16)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.

(17)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(18)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(19)  ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.

(20)  ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

(21)  ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.

(22)  ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.

(23)  ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4.

(24)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(25)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(26)  ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.

(27)  ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5.

(28)  ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 14.


ANHANG

Liste der Unternehmen

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Zheijiang Era Solar Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

China Machinery Engineering Wuxi Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/942 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). Mit dem Beschluss 90/480/EWG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote zweier bedeutender Ausführer für die von den Maßnahmen betroffene Ware an.

(2)

Nach der Rücknahme der Verpflichtungsangebote durch die beiden betroffenen chinesischen Ausführer änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 (4) die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 und führte einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid ein.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates (5) wurden diese Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 (6) setzte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China fest.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 (7) änderte der Rat die Warendefinition dahin gehend, dass sie auch mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid umfasst.

(6)

Im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (8) verlängerte der Rat die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 (9) um weitere fünf Jahre (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“).

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(7)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (10) der geltenden Maßnahmen ging bei der Kommission am 7. Dezember 2015 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Antrag auf Auslaufüberprüfung“).

(8)

Der Antrag wurde im Namen von sechs Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid (im Folgenden „Wolframcarbid“) entfällt.

(9)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung der Untersuchung

(10)

Nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 23. März 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (11) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein.

(11)

Mehrere Verwender behaupteten, dass sie die Kommission vor Einleitung der derzeitigen Auslaufüberprüfung aufgefordert hätten, parallel zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Diese Behauptung wurde nach der Unterrichtung wieder vorgebracht.

(12)

Entgegen dieser Behauptung ging bei der Kommission kein entsprechender Antrag ein. Die betreffenden Parteien stellten der Kommission lediglich die Frage, ob die früheren Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung immer noch gültig seien. Diese Frage war weder mit einem Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung verbunden, noch legten die Parteien Belege für die Feststellung einer dauerhaften Veränderung der Umstände vor. Nur ein hinreichend belegter Antrag, der eine dauerhafte Veränderung der Umstände aufzeigt, kann als gültiger Antrag betrachtet werden.

1.4.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(14)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Alle interessierten Parteien erhielten ferner die Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(15)

Während der Überprüfung fanden vier Anhörungen statt: zwei mit einigen Verwendern, eine mit den Unionsherstellern und eine mit einem Einführer/Verwender in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren.

a)   Stichprobe

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(17)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(18)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(19)

Es gingen Informationen zur Stichprobenbildung von acht ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der VR China ein.

(20)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission ursprünglich eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller und die Behörden in der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(21)

An die drei ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe wurden Fragebogen versandt, jedoch übermittelte keiner dieser Hersteller der Kommission die erbetenen Informationen. Um die erforderlichen Informationen zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung einzuholen, erachteten es die Kommissionsdienststellen daher als erforderlich, mit den übrigen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, die Informationen zur Stichprobenbildung übermittelt hatten, zusammenzuarbeiten. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller und die Behörden in der VR China wurden über die neue Stichprobe unterrichtet. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher wurden Fragebogen an die übrigen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller versandt. Nichtsdestotrotz übermittelte keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller der Kommission die erbetenen Informationen.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(22)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Laut dem Antrag auf Auslaufüberprüfung gibt es neun Hersteller von Wolframcarbid in der Union, von denen sechs für den freien Markt und drei hauptsächlich für den Eigenverbrauch produzieren. Alle sechs Unionshersteller bzw. Gruppen von Unionsherstellern, die für den freien Markt produzieren, meldeten sich während der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung; auf sie entfallen 65 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission entschied, alle sechs Hersteller in die Stichprobe aufzunehmen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

(23)

Die drei Hersteller, die hauptsächlich für den Eigenverbrauch produzieren, hatten keine Einwände gegen die Untersuchung, auch wenn sie nicht an ihr mitarbeiteten.

Bildung einer Stichprobe der Einführer/Verwender

(24)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, kontaktierte die Kommission zehn ihr bekannte Einführer/Verwender und bat sie um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(25)

Sieben Unternehmen meldeten sich innerhalb der Fristen; ihnen allen wurden Fragebogen übersandt. Diese Unternehmen waren alle Verwender.

b)   Fragebogenantworten

(26)

Die Kommission sandte Fragebogen an die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, sieben bekannte Verwender, acht ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der VR China und an 20 ihr bekannte Hersteller in potenziellen Vergleichsländern (Kanada, Japan und USA).

(27)

Es gingen Fragebogenantworten von sechs Unionsherstellern, acht Verwendern (zwei davon geschäftlich verbunden), einem Hersteller im potenziellen Vergleichsland USA und einem Hersteller im potenziellen Vergleichsland Japan ein. Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller antwortete auf den Fragebogen.

(28)

Ein deutscher Verband der Nichteisenmetallindustrie meldete sich und unterstützte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen.

c)   Kontrollbesuche

(29)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Eurotungstène Poudres SA, Grenoble, Frankreich

Global Tungsten & Powders spol. s r.o, Bruntal, Tschechische Republik,

H. C. Starck GmbH & Co. KG, Goslar, Deutschland

Tikomet Oy, Jyväskylä, Finnland

Treibacher Industrie AG, Althofen, Österreich

Wolfram Bergbau und Hütten-GmbH Nfg.KG., St. Peter, Österreich

 

Verwender

Atlas Copco Secoroc AB, Fagersta, Schweden

Betek GmbH & Co. KG, Aichhalden, Deutschland

Gühring KG, Albstadt, Deutschland

Konrad Friedrichs GmbH & Co. KG, Kulmbach, Deutschland

Technogenia SAS, Sait-Jorioz, Frankreich

 

Hersteller im Vergleichsland

Global Tungsten & Powders Corp., Towanda, USA.

1.5.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(30)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(31)

Die Überprüfung betrifft Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter die KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 eingereiht werden (TARIC-Code 3824300010).

(32)

Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden. Bei diesen Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), abriebfesten Beschichtungen, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

(33)

Im Bezugszeitraum wurde die überprüfte Ware in der Union sowohl aus „neuen“ Rohstoffen (Erz, Konzentrat, Ammonium-Parawolframat — APT und Oxid) als auch im Recyclingverfahren aus Schrott produziert. Der Hartmetallschrott entsteht bei der Herstellung von Hartmetallen, bei der Herstellung von Werkzeugen und bei Endverwendern von Hartmetallwaren. Der Schrott kann in der Wolframindustrie durch chemisches Recycling oder mit dem Zinkrecyclingverfahren verwertet werden.

(34)

Neues Wolframcarbid und chemisch recyceltes Wolframcarbid haben identische materielle und chemische Eigenschaften und die gleiche Verwendung. Darüber hinaus wird im Produktionsverfahren nicht zwischen aus neuen Rohstoffen oder aus Schrott hergestelltem Wolframcarbid unterschieden.

(35)

Beim Zinkrecycling entsteht mit metallischem Pulver, z. B. Kobalt, vermischtes Wolframcarbid. Bei diesem Produktionsverfahren handelt es sich um ein physisch-mechanisches Recyclingverfahren; die Qualität des Eingangsmaterials (des verwendeten Schrotts) bestimmt die Qualität des Wolframcarbids.

(36)

Mehrere interessierte Parteien forderten, dass durch Zinkrecycling erzeugte Pulver von dieser Untersuchung ausgenommen werden, da sie im Vergleich zu Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen gewonnen wird, andere Produktionskosten, eine andere Nachfrage, andere Abnehmer und andere Anwendungen aufweisen.

(37)

Durch Zinkrecycling erzeugte Pulver fallen unter die Bezeichnung „mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid“, eine der drei Warentypen, die von dieser Untersuchung betroffen sind. Die Untersuchung ergab, dass durch Zinkrecycling erzeugte Pulver eine geringere chemische Reinheit und eine breitere Korngrößenverteilung aufweisen als Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen oder aus Wolframschrott mit dem chemischen Recyclingverfahren hergestellt wird. Die Qualität des gewonnenen Pulvers hängt von der Qualität des verwendeten Schrotts ab. Obwohl die durch Zinkrecycling erzeugten Pulver nicht für alle Anwendungen von Wolframcarbid verwendet werden können, wird es zur Herstellung bestimmter Hartmetallwerkzeuge genutzt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass dieser Wolframcarbidtyp ähnliche materielle und chemische Eigenschaften sowie ähnliche Anwendungsgebiete hat wie Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen oder mit dem chemischen Recyclingverfahren aus Schrott hergestellt wird. Darüber hinaus sind die anderen in Erwägungsgrund 36 angeführten Faktoren, wie Herstellungskosten und Nachfrage, an sich für die Definition der überprüften Ware nicht relevant. Hinsichtlich der angeblich anderen Abnehmer bei durch Zinkrecycling erzeugten Pulvern ergab die Untersuchung, dass drei der interessierten Parteien, die diese Behauptung aufgestellt hatten, in Wirklichkeit sowohl Verbraucher dieses Warentyps als auch von Wolframcarbid sind. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(38)

Mehrere interessierte Parteien forderten, Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, von dieser Untersuchung auszunehmen. Sie behaupteten, dass die überprüfte Ware, die aus der VR China eingeführt werde, fast ausschließlich aus neuen Rohstoffen produziert werde, wohingegen der Wirtschaftszweig der Union Wolframcarbid auch aus recyceltem Material produziere. Die Produktionskosten für Wolframcarbid seien von den verwendeten Rohstoffen abhängig und das Sammeln, Transportieren und Verarbeiten von Schrott führe zu einer anderen Kostenstruktur.

(39)

Die Produktionskosten, die von dem verwendeten Eingangsmaterial (neue Rohstoffe oder Schrott) abhängen, sind als solche für die Warendefinition nicht relevant, sondern vielmehr die technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften sowie die grundlegenden Anwendungen. Darüber hinaus wird, wie bei der Beurteilung des Produktionsverfahrens des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt wurde, nicht zwischen Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, unterschieden. Einige Unionshersteller verwenden nur neue Rohstoffe in ihren Produktionsverfahren, während andere auch Schrott verwenden. Wie in Erwägungsgrund 34 angeführt, haben Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, identische materielle und chemische Eigenschaften und die gleichen Anwendungen. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, antwortete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller auf die Fragebogen. Die Kommission war daher nicht in der Lage, ihr Produktionsverfahren und die Warentypen zu beurteilen, die sie in die Union ausführen. Daher wurde das Vorbringen, Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, aus dieser Untersuchung auszunehmen, zurückgewiesen.

(40)

Ein Verwender forderte, dass bei der Untersuchung verschiedene Handelssorten von Wolframcarbid berücksichtigt werden, da die unterschiedlichen Klassen (wie ultrafein, Standard und hochtemperatur-aufgekohlt) Einfluss auf den Preis und die Vergleichbarkeit der Preise haben. Darüber hinaus wurde behauptet, dass die chinesischen ausführenden Hersteller auf die Produktion von Standardklassen spezialisiert seien, während der Wirtschaftszweig der Union alle Klassen produziere.

(41)

Diese Behauptung wurde nicht belegt und konnte im Rahmen der Untersuchung nicht bestätigt werden. Der betreffende Verwender legte keine Beweise für einen signifikanten Preisunterschied zwischen den verschiedenen Warentypen bzw. Handelssorten vor. Die Behauptung konnte auch nicht durch die während der Untersuchung gesammelten Informationen belegt werden. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, antwortete außerdem keiner der chinesischen ausführenden Hersteller auf die Fragebogen. Somit war die Kommission nicht in der Lage, unter anderem die hergestellten Warentypen, die Kostenstruktur und die Verkaufspreise dieser Hersteller zu beurteilen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

2.2.   Gleichartige Ware

(42)

Die Untersuchung ergab, dass die überprüfte Ware, die von den ausführenden Herstellern produziert und in die Union verkauft wird, im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der von den Unionsherstellern produzierten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware bzw. der im Vergleichsland produzierten und verkauften Ware identisch ist.

(43)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Dumping

Vergleichsland

(44)

Keinem der chinesischen ausführenden Hersteller wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

(45)

Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) wurden in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen als Vergleichsland gewählt. In der Einleitungsbekanntmachung dieser Überprüfung schlug die Kommission vor, erneut die USA als Vergleichsland heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(46)

Die Kommission forderte andere potenzielle Vergleichsländer zur Mitarbeit auf, kontaktierte die ihr bekannten Hersteller von Wolframcarbid in Japan und Kanada und forderte sie auf, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Kommission kontaktierte die Behörden in Israel, Japan, den USA, Kanada, der Republik Korea, Indien und der Russischen Föderation und forderte sie auf, Informationen hinsichtlich der Herstellung von Wolframcarbid in den jeweiligen Ländern bereitzustellen. Die Kommission erhielt Informationen aus Kanada, Japan und den USA über 20 bekannte Hersteller der gleichartigen Ware in den entsprechenden Ländern, die die Kommission daraufhin kontaktierte und aufforderte, einen Fragebogen zu beantworten. Nur ein Hersteller in den USA und ein Hersteller in Japan kamen der Aufforderung nach und übermittelten die erbetenen Informationen.

(47)

Beide Märkte, in den USA und in Japan, wiesen Ähnlichkeiten im Hinblick auf die Anzahl der inländischen Hersteller, das Fehlen von geltenden Antidumpingmaßnahmen und erhebliche Einfuhrmengen aus China auf. Dies wies darauf hin, dass beide Märkte im Wettbewerb stehen.

(48)

Während der japanische Hersteller jedoch nur geringe Mengen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt verkaufte, verkaufte der Hersteller in den USA im UZÜ erhebliche Mengen auf dem Inlandsmarkt.

(49)

Obwohl mehrere Parteien darauf hinwiesen, dass der Hersteller in den USA mit dem Wirtschaftszweig in der Union geschäftlich verbunden sei, stellt diese Tatsache allein kein Hindernis für die Auswahl der USA als Vergleichsland dar. Keine der Parteien übermittelte Beweise dafür, dass in diesem Fall diese Beziehung einen Einfluss auf die inländischen Preise in den USA hat und dass infolgedessen die USA kein geeignetes Vergleichsland darstellt.

(50)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten außerdem, dass die in den USA verwendeten Herstellungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere ob Wolframcarbid aus neuen Rohstoffen oder aus Schrott produziert werde (wie in Erwägungsgrund 33 dargestellt). Diese unterschiedlichen Produktionsverfahren hätten Einfluss auf die Nachfrage und die Preise auf dem US-Markt, was berücksichtigt werden solle. Die Preise in den USA seien außerdem besonders hoch, da die Hersteller in den USA Verträge mit der US-Armee zu hohen Preisen abgeschlossen hätten.

(51)

Wie in Erwägungsgrund 34 angeführt, haben Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, identische materielle und chemische Eigenschaften und die gleichen Anwendungen. Daher wird auch in den USA nicht zwischen Wolframcarbid, das aus neuen Rohstoffen produziert wird, und Wolframcarbid, das aus Schrott hergestellt wird, unterschieden. Die Untersuchung ergab außerdem, dass das Produktionsverfahren keinen Einfluss auf die Nachfrage und die Preise hatte.

(52)

Und obwohl Wolframcarbid tatsächlich für militärische Anwendungen verwendet wird, wie die in der Untersuchung gesammelten Informationen belegen, gibt es keine Beweise dafür, dass eine Zusammenarbeit mit der Regierung die inländischen Preise des Herstellers auf dem Vergleichsmarkt beeinflusst hat.

(53)

Die interessierten Parteien schlugen jedoch auch kein alternatives Vergleichsland vor.

(54)

Daher wurden die Einwände gegen die Verwendung der USA als Vergleichsland zurückgewiesen.

(55)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der durch die Hersteller verkauften Mengen auf dem Inlandsmarkt der potenziellen Vergleichsländer zurzeit der Auswahl und der Tatsache, dass die USA bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland verwendet wurde, und da bei der Kommission keine Stellungnahmen von interessierten Parteien eingingen, die die Geeignetheit der USA als Vergleichsland widerlegen konnten, wurde die USA als geeignetes Vergleichsland angesehen.

(56)

Die interessierten Parteien wurden über diese Wahl informiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Normalwert

(57)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt durch den Hersteller des Vergleichslands im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ war. Diese Verkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer mindestens 5 % der Gesamtmenge der chinesischen Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entsprach, wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom Hersteller im Vergleichsland getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(58)

Die Kommission prüfte anschließend, ob der Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt für den Vergleichslandhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewinnbringend war und somit nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden kann.

(59)

Das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware machte weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware aus; daher wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

Ausfuhrpreis

(60)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurde der Ausfuhrpreis aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet, d. h. mit Daten von Eurostat, die mit den Angaben der Verwender, die Wolframcarbid aus China eingeführt haben, abgeglichen wurden.

(61)

Ausfuhren aus China wurden sowohl im Rahmen der aktiven Veredelung (12) als auch im Rahmen des normalen Verfahrens durchgeführt. Wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt, wurden die Ausfuhren im Rahmen der normalen Regelung als vernachlässigbar betrachtet, da sie nur 0,1 % des Marktanteils der Union im UZÜ ausmachten; die Berechnungen wurden nur auf der Basis des Ausfuhrpreises im Rahmen der aktiven Veredelung durchgeführt.

Vergleich

(62)

Die Kommission verglich den wie beschrieben ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk miteinander. Wenn dies zum Zweck eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. laut dem Antrag auf Überprüfung, Berichtigungen für Transportkosten (Inlands- und Seefrachtkosten) und eine Ausfuhrsteuer von 5 % (im Mai 2015 aufgehoben) vorgenommen.

(63)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die chinesischen Hersteller einen Wettbewerbsvorteil hinsichtlich des Rohstoffpreises, nämlich APT, und somit niedrigere Produktionskosten haben würden. Diese Behauptung wurde nach der Unterrichtung wieder vorgebracht. Sie brachten außerdem vor, die chinesischen ausführenden Hersteller würden über eine effizientere Produktion und Größenvorteile verfügen. Diese Faktoren sollten bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden.

(64)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, übermittelte keiner der chinesischen ausführenden Hersteller und auch keine Gruppe ausführender Hersteller der Kommission Antworten auf den Fragebogen. Darüber hinaus legte keine der interessierten Parteien Belege für diese Behauptung vor. Daher war es nicht möglich, einen mutmaßlichen Wettbewerbsvorteil durch das Produktionsverfahren der chinesischen Hersteller gegenüber dem Hersteller im Vergleichsland zu beurteilen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(65)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Verwender ein, dass bei der Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne Unterschiede bei der Qualität, der Verwendungsart, den Produktionskosten und den Verkäufen berücksichtigt werden sollten.

(66)

Dazu ist festzuhalten, dass die drei Warentypen ähnliche materielle und chemische Eigenschaften sowie ähnliche Anwendungsgebiete aufweisen (vgl. Erwägungsgründe 34 und 37). Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, beantwortete außerdem keiner der chinesischen ausführenden Hersteller die Fragebogen. Somit war die Kommission nicht in der Lage, unter anderem die von ihnen hergestellten Warentypen, die Unterschiede in deren Qualität und Endverwendung, die Kostenstruktur und die Verkaufspreise dieser Hersteller zu beurteilen. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(67)

Außerdem brachten mehrere Verwender nach der Unterrichtung vor, die Kommission sei bei dieser Untersuchung von ihrer üblichen Vorgehensweise abgewichen, indem sie keine Warenkennnummern verwendet habe.

(68)

In der Ausgangsuntersuchung war festgestellt worden, dass es keinen Grund dafür gab, verschiedene Warenkennnummern zu verwenden, um unter anderem bei der Berechnung der Dumpingspannen zwischen den Warentypen zu differenzieren.

(69)

In der laufenden Untersuchung wurde bestätigt, dass keine Änderung der tatsächlichen Umstände, die ein Abweichen von der ursprünglichen Methodik gerechtfertigt hätte, stattgefunden hat. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller (vgl. Erwägungsgrund 21) war ferner kein Vergleich nach Warentyp zwischen der im Vergleichsmarkt hergestellten und verkauften Ware und der aus China in die Union ausgeführten Ware möglich. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

Dumpingspanne

(70)

Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

(71)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betrug über 40 %.

(72)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass es angesichts der Verlagerung der chinesischen ausführenden Hersteller hin zur nachgelagerten Produktion unwahrscheinlich sei, dass die chinesischen ausführenden Hersteller zu gedumpten Preisen verkaufen würden.

(73)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Erwägungsgrund 71 festgelegte Dumpingspanne der Berechnungsmethode in Artikel 2 der Grundverordnung entspricht. Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete mit und übermittelte die entsprechenden Informationen zur Berechnung der Dumpingspannen. Auch die betreffenden Parteien legten keine Belege zur Unterstützung ihres Einwands vor. Der Einwand wurde zurückgewiesen.

(74)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die von den chinesischen ausführenden Herstellern und dem Hersteller im Vergleichsland erbetenen Daten unvollständig seien und keinen korrekten Vergleich der Warentypen zuließen. Sie waren der Auffassung, dass die Daten auf Basis der Warentypen hätten gesammelt werden müssen.

(75)

Dieses Vorbringen wurde nicht begründet. Die Untersuchung ergab, wie auch die vorausgegangenen Untersuchungen der gleichen Ware, dass die Unterschiede in Bezug auf die Warentypen bzw. Handelssorten von Wolframcarbid keinen wesentlichen Einfluss auf die Kosten und Preise haben. Die betreffenden interessierten Parteien legten auch keine Belege für einen signifikanten Preisunterschied zwischen verschiedenen Warentypen bzw. Handelssorten vor. Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, übermittelten die chinesischen ausführenden Hersteller auch keine Antworten auf die Fragebogen; daher war die Kommission nicht in der Lage, die von den chinesischen ausführenden Herstellern produzierten Warentypen sowie Einflüsse auf Kosten und Preise festzustellen. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

3.2.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(76)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: i) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, ii) Bevorratung von Rohstoffen und Ausfuhrsteuern auf Wolframkonzentrat, iii) chinesische Ausfuhren und Attraktivität des Unionsmarktes und iv) Verbrauchsentwicklung in China und seiner anderen wichtigen Ausfuhrmärkte.

3.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(77)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden die Produktion, die Produktionskapazitäten und die Kapazitätsreserven in China auf der Grundlage der verfügbaren Informationen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung und auf der Basis folgender Quellen festgelegt: i) Informationen, die bei dem Stichprobenverfahren der ausführenden Hersteller gesammelt wurden, ii) Informationen, die beim Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellt wurden (auf der Grundlage der Marktinformationen des Antragstellers) und iii) öffentlich zugänglichen Informationen, d. h. aus dem Metal Bulletin, einer auf Marktinformationen über die globalen Stahl-, Nichteisen- und Metallschrottmärkte spezialisierten Fachzeitschrift.

(78)

Die Produktion von Wolframcarbid in China im UZÜ wurde auf rund 30 000 Tonnen, die Produktionskapazitäten auf 42 000 bis 50 000 Tonnen und die Kapazitätsreserven somit auf 12 000 bis 20 000 Tonnen geschätzt. Die geschätzten Kapazitätsreserven machten im UZÜ daher zwischen 94 % und 156 % des Unionsverbrauchs (wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt) aus.

3.2.2.   Bevorratung von Rohstoffen und Ausfuhrsteuern auf Wolframkonzentrat

(79)

Auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen (13) stellte die Kommission fest, dass China im und nach dem UZÜ Rohstoffe bevorratete (d. h. APT und Wolframkonzentrate), aus denen mehr als 25 000 Tonnen Wolframcarbid hergestellt werden können und somit kurzfristig eine erhebliche verfügbare Menge geschaffen werden kann. Die Untersuchung ergab keine Anzeichen einer Erhöhung der weltweiten Nachfrage für die Produktion von Wolframcarbid aus diesen Rohstoffen.

(80)

Darüber hinaus kontrolliert die VR China 60 % der weltweiten Wolframerz-Bestände und erhebt gleichzeitig eine Ausfuhrsteuer von 20 % auf Wolframkonzentrat (14).

3.2.3.   Chinesische Ausfuhren und Attraktivität des Unionsmarkts

(81)

Die chinesischen Ausfuhrmengen und die Attraktivität des Unionsmarkts wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auf der Basis der folgenden Quellen ermittelt: i) der Datenbank der Chinesischen Ausfuhrstatistik, ii) den Daten von Eurostat, die wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt mit den Angaben der Verwender, die Wolframcarbid aus China eingeführt haben, abgeglichen wurden, iii) den während des Stichprobenverfahrens der ausführenden Hersteller gesammelten Informationen, iv) den während der Untersuchung gesammelten Informationen über Spotmarkt-Preise und v) einem chinesischen Preisangebot an Japan, das während der Untersuchung erfasst wurde.

(82)

Die wichtigsten der Kommission bekannten chinesischen ausführenden Hersteller führten rund 20 % ihrer Produktion der überprüften Ware aus und der Anteil der Ausfuhren in die Union und in andere Drittländer (Japan, Republik Korea, USA usw.) betrug rund 1:3.

(83)

Darüber hinaus stiegen die chinesischen Ausfuhren der überprüften Ware in andere Drittländer im Bezugszeitraum um 10 %.

(84)

Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen blieb China weiterhin der führende Ausführer von Wolframcarbid in die Union. In der Tat waren die Einfuhren der überprüften Ware aus China im UZÜ mehr als fünfmal so hoch wie die Einfuhren im Jahr 2012 (bzw. 406 %), was einem Anstieg von 6,9 Prozentpunkten in Bezug auf die Marktanteile der Union (wie in Erwägungsgrund 109 dargelegt, von 2,0 % im Jahr 2012 auf 8,9 % im UZÜ) entspricht. Dies belegt das weiter bestehende Interesse Chinas am Unionsmarkt. Die Union ist für China nach Japan der zweitgrößte Ausfuhrmarkt für Wolframcarbid.

(85)

Um die Attraktivität des Unionsmarkts hinsichtlich der Preise zu beurteilen, wurden die chinesischen Ausfuhrpreise in die Union mit den chinesischen Inlandspreisen und den chinesischen Ausfuhrpreisen in andere Drittländer verglichen.

(86)

Die durchschnittlichen chinesischen Inlandspreise im UZÜ waren bis zu 19 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise in die Union.

(87)

Die anderen Drittländern berechneten chinesischen Ausfuhrpreise im UZÜ waren bis zu 25 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise in die Union.

(88)

Die Tatsache, dass die chinesischen Ausfuhrpreise der überprüften Ware in den Unionsmarkt während der UZÜ höher waren als die chinesischen Inlandspreise und die Ausfuhrpreise in andere Drittländer ist ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller attraktiv ist.

(89)

Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Union auch ohne Antidumpingzölle in anderen Drittländern nach Japan immer noch Chinas zweitgrößter Ausfuhrmarkt für Wolframcarbid ist (vgl. Erwägungsgrund 84). Ferner stimmten mehrere Verwender in ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung zu, dass es auf dem Unionsmarkt immer eine Nachfrage nach der chinesischen Ware geben werde.

(90)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische Hersteller eher gering sei. Dies werde durch die Tatsache untermauert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in den letzten zehn Jahren auf keine Umgehungs- oder Absorptionsmethoden zurückgegriffen hätten, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren oder Marktanteile in den Unionsmarkt nicht wesentlich erhöht hätten bzw. ihre Ausfuhrpreise in die Union nicht gesenkt hätten.

(91)

Obwohl Umgehungs- oder Absorptionsmethoden gültige Indikatoren dafür sind, ob bestimmte ausführende Hersteller trotz geltender Maßnahmen an einem spezifischen Markt interessiert sind, sind sie als solche nicht unerlässlich für die Feststellung der Attraktivität solcher Märkte für Einfuhren aus Drittländern. Die anderen Behauptungen dieser Parteien konnten durch die Feststellungen dieser Untersuchung nicht bestätigt werden, die wie in den Erwägungsgründen 109 und 114 dargelegt, einen Anstieg der Marktanteile der chinesischen ausführenden Hersteller und einen Rückgang der Ausfuhrpreise in die Union im Bezugszeitraum ergab. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(92)

Einige interessierte Parteien wandten ein, dass es keine Antidumpingzölle auf Wolframcarbid in anderen Märkten gebe; sollten die Maßnahmen daher auslaufen, sei es unwahrscheinlich, dass ein Teil der Kapazitätsreserven verwendet werde, um Ausfuhren in die Union zu erhöhen.

(93)

Erstens können chinesische ausführende Hersteller bereits Waren ohne Antidumpingzölle in die anderen Drittländer ausführen. Zweitens ist der Verbrauch im Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, im Bezugszeitraum um 15 % gestiegen. Drittens wurden, wie in den Erwägungsgründen 111 und 112 dargelegt, die meisten Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung (ohne Zölle) getätigt, die im Bezugszeitraum um 477 % stiegen. Sollten die Antidumpingzölle aufgehoben werden, würden die chinesischen Ausfuhren in die EU daher wahrscheinlich steigen. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen.

3.2.4.   Verbrauchsentwicklung in China und seinen anderen wichtigsten Ausfuhrmärkten

(94)

Hinsichtlich der wahrscheinlichen Entwicklung des Inlandsverbrauchs in China ergaben sich bei der Untersuchung keine Faktoren, die auf eine erhebliche Erhöhung der Inlandsnachfrage in China in naher Zukunft hindeuten. Aufgrund der Erhöhung der chinesischen Ausfuhren von Wolframcarbid in die Union (406 %) und andere Drittländer (10 %), wie in den Erwägungsgründen 83 und 84 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China nicht die verfügbaren Kapazitätsreserven absorbieren könnte.

(95)

Hinsichtlich der wahrscheinlichen Verbrauchsentwicklung in anderen wichtigen chinesischen Ausfuhrmärkten (Japan, Republik Korea und USA), brachte die Untersuchung keine Hinweise, die auf eine wesentliche Erhöhung der Inlandsnachfrage in diesen Märkten hindeuten. Die Erhöhung der chinesischen Ausfuhrmengen in diese Länder betrug im Bezugszeitraum 8 %; die chinesischen Ausfuhrmengen in die USA sanken dagegen im gleichen Zeitraum um 35 %. In Anbetracht der Tatsache, dass China der weltweit wichtigste Hersteller von Wolfram ist (wie in Erwägungsgrund 192 dargelegt) und auch wenn die inländischen Produktions- und Einfuhrdaten dieser Länder nicht bekannt sind, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Märkte keine signifikanten Mengen der verfügbaren Kapazitätsreserven in China absorbieren könnten.

3.2.5.   Schlussfolgerung

(96)

Schlussfolgernd ist festzustellen, dass die im UZÜ ermittelte Dumpingspanne, die erheblichen Kapazitätsreserven in China und die ermittelte Attraktivität des Unionsmarkts darauf hinweisen, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen ist und dass gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass das Anhalten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(97)

Innerhalb der Union wird die gleichartige Ware von neun Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen produziert, von denen sechs Unternehmen für den freien Markt produzieren und verkaufen und die übrigen drei Unternehmen Wolframcarbid hauptsächlich als Eingangsmaterial für nachgelagerte Waren produzieren („Eigenverbrauch“). Sie werden als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(98)

Ein Verwender wies darauf hin, dass einer der Unionshersteller bei Verkäufen seiner Waren in der Union einen anderen KN-Code (8101 10 00) verwende, der nicht von dieser Untersuchung betroffen sei. Er deutete daher an, dass dieser Unionshersteller nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Union nach der Definition in Erwägungsgrund 97 angesehen werden solle.

(99)

Die beim Verkauf von Waren innerhalb der Union verwendeten KN-Codes sind irrelevant für die Definition der überprüften Ware und für die Definition des Wirtschaftszweigs der Union. Entscheidend ist, ob die von den Unionsherstellern produzierte Ware unter die Definition der überprüften Ware (vgl. Erwägungsgrund 31) fällt. Die Untersuchung ergab, dass die von diesem Unionshersteller produzierte Ware tatsächlich unter die genannte Definition fällt. Folglich ist dieser Unionshersteller Teil des in Erwägungsgrund 97 definierten Wirtschaftszweigs der Union.

4.2.   Unionsverbrauch

(100)

Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, produzieren einige Unionshersteller die überprüfte Ware hauptsächlich für den Eigenverbrauch als primären Rohstoff zur Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren; daher wurde der Verbrauch für den Eigenverbrauchsmarkt und den freien Markt getrennt untersucht.

(101)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren nicht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren stehen und Verrechnungspreise innerhalb der Gruppen nach verschiedenen Preispolitiken festgesetzt werden und daher nicht verlässlich sind. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der überprüften Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Markts.

(102)

Auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden Unionshersteller und des Antragstellers über die gesamte Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (Eigenverbrauch und freier Markt) stellte die Kommission fest, dass rund 31 % der gesamten Unionsproduktion für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

(103)

Darüber hinaus produziert der Wirtschaftszweig der Union auf dem freien Markt im Rahmen normaler Verträge (der Wirtschaftszweig der Union ist der Eigentümer des Rohstoffs) und im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen (der Abnehmer des Wolframcarbids ist der Eigentümer des Rohstoffs und zahlt ein Veredelungsentgelt an den Unionshersteller für die Umwandlung des Rohstoffs in Wolframcarbid). Die Veredelungsvereinbarungen werden für Recycling-Tätigkeiten verwendet, da die Abnehmer dem Wirtschaftszweig der Union den Schrott zur Verarbeitung zur Verfügung stellen. Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurden 23 % der gesamten Produktionsmenge im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen produziert, von denen 89 % für den Unionsmarkt bestimmt waren. Daraus folgt, dass die normale Produktion für den freien Markt rund 46 % der gesamten Produktion ausmacht.

4.2.1.   Eigenverbrauch

(104)

Die Kommission ermittelte den Eigenverbrauch der Union auf der Grundlage der Eigenverwendung und der auf dem Unionsmarkt getätigten Eigenbedarfsverkäufe aller ihr bekannten Unionshersteller. Danach entwickelte sich der Eigenverbrauch der Union wie folgt:

Tabelle 1

Eigenverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Eigenverbrauch (in Tonnen)

2 249

2 461

2 599

2 653

Index (2012 = 100)

100

109

116

118

Quelle: Fragebogenantworten, Datenmaterial des Antragstellers und Eurostat.

(105)

Im Bezugszeitraum stieg der Eigenverbrauch der Union um 18 % auf 2 653 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.2.2.   Verbrauch auf dem freien Markt

(106)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt auf der Grundlage: a) der freien Verkäufe aller der Kommission bekannten Unionshersteller in der Union und b) der gesamten Einfuhrmenge in die Union laut Eurostat. Hinsichtlich der VR China wurden die Einfuhrmengen von Eurostat unter Berücksichtigung der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Verwender korrigiert, da diese im Vergleich zu Eurostat höhere Einfuhrmengen übermittelten.

(107)

Danach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt:

Tabelle 2

Verbrauch auf dem freien Markt

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verbrauch auf dem freien Markt (in Tonnen)

11 151

11 778

13 815

12 814

Index (2012 = 100)

100

106

124

115

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(108)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg zwischen 2012 und 2014 um 24 % und sank dann im UZÜ gegenüber 2014 um 7 % auf 12 814 Tonnen. Insgesamt stieg der Verbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 15 %.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(109)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge auf der Grundlage der überarbeiteten Eurostat-Daten unter Berücksichtigung der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Verwender, da hier im Vergleich zu Eurostat (vgl. auch Erwägungsgrund 106) insgesamt höhere Einfuhrmengen angegeben wurden. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

225

303

905

1 140

Index (2012 = 100)

100

135

402

506

Marktanteil der Einfuhren aus China (in %)

2,0

2,6

6,6

8,9

Index (2012 = 100)

100

127

325

441

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

(110)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum erheblich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden 1 140 Tonnen aus der VR China eingeführt, mehr als fünf Mal mehr als die Einfuhrmengen aus der VR China zu Beginn des Bezugszeitraums (225 Tonnen). Der Anstieg der Einfuhrmenge war höher als der Anstieg des Verbrauchs; daher stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 6,9 Prozentpunkte, von 2,0 % im Jahr 2012 auf 8,9 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.3.1.1.   Einfuhrregelungen

(111)

Die Mengen aus der VR China wurden sowohl im Rahmen der normalen Einfuhrregelung als auch im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil je Einfuhrregelung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Normale Einfuhrregelung

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

29

8

10

10

Index (2012 = 100)

100

27

34

33

Marktanteil der Einfuhren aus China (in %)

0,3

0,1

0,1

0,1

Index (2012 = 100)

100

25

28

29

Aktive Veredelung

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

196

295

895

1 131

Index (2012 = 100)

100

151

457

577

Marktanteil der Einfuhren aus China (in %)

1,8

2,5

6,5

8,8

Index (2012 = 100)

100

143

369

502

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

(112)

Nahezu die gesamten Einfuhren aus der VR China wurden im Rahmen der aktiven Veredelung getätigt, deren Menge sich im Bezugszeitraum fast verfünffachte. Die Einfuhren im Rahmen der normalen Regelung waren im gesamten Bezugszeitraum vernachlässigbar gering (unter 0,1 % Marktanteil) und sanken sogar noch.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(113)

Die Kommission ermittelte die Preisentwicklung für die Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage der Daten von Eurostat und unter Berücksichtigung der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Verwender. Da die im Rahmen der normalen Einfuhrregelung aus der VR China eingeführten Mengen vernachlässigbar waren, wurden sie bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einfuhrpreises und der Berechnung der Preisunterbietung nicht berücksichtigt.

(114)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne) im Rahmen der aktiven Veredelung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Preise der Einfuhren aus China (in EUR/Tonne)

39 418

35 465

34 414

33 327

Index (2012 = 100)

100

90

87

85

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

(115)

Insgesamt sank der durchschnittliche Preis für die im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführte Ware im Bezugszeitraum um 15 %. Mit diesem Rückgang wurde der Preisrückgang der Rohstoffe nachvollzogen.

(116)

Auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Verwendern übermittelten Informationen und der für die Einfuhren aus der VR China verwendeten Einfuhrregelungen wurden alle Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China im Rahmen normaler Verträge getätigt. Daher und um einen fairen Vergleich durchzuführen, wurden bei der Berechnung der Preisunterbietung Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen nicht berücksichtigt. Darüber hinaus waren die Einfuhren im Rahmen des normalen Verfahrens im gesamten Bezugszeitraum vernachlässigbar (vgl. Erwägungsgrund 113) und wurden daher nicht berücksichtigt. Somit basiert die Ermittlung der Preisunterbietung nur auf Einfuhrpreisen im Rahmen der aktiven Veredelung.

(117)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Vergleich

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller für Wolframcarbid, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt im Rahmen normaler Verträge berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise für Einfuhren laut Eurostat, auch unter Berücksichtigung der überprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Verwender, mit angemessener Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten.

(118)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und betrug durchschnittlich 13,2 %. Bei dieser Berechnung wurde berücksichtigt, dass keine durch Zinkrecycling erzeugten Pulver im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der VR China eingeführt wurden; sie wurden somit ausgenommen.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(119)

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhrmengen aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land in die Union. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten und decken alle Einfuhrregelungen ab (normale Regelung, aktive Veredelung und passive Veredelung). Der größte Teil der Einfuhrmengen aus Drittländern wird im Rahmen der normalen Regelung eingeführt.

Tabelle 6

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

1 896

1 402

1 724

1 359

Index (2012 = 100)

100

74

91

72

Marktanteil (in %)

17,0

11,9

12,5

10,6

Marktanteil der USA (in %)

4,2

2,8

4,7

4,8

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

54 525

52 342

40 543

39 878

Index (2012 = 100)

100

96

74

73

Marktanteil Südkoreas (in %)

1,4

2,3

2,0

2,4

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

49 249

38 022

39 256

41 316

Index (2012 = 100)

100

77

80

84

Marktanteil Vietnams (in %)

1,3

1,0

1,1

0,9

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

44 633

35 110

36 869

37 352

Index (2012 = 100)

100

79

83

84

Quelle: Eurostat.

(120)

Die Gesamteinfuhren aus Drittländern sanken im Bezugszeitraum um 28 %. Diese Entwicklung folgte nicht dem allgemeinen Markttrend, der vom steigenden Verbrauch ausgelöst wurde (vgl. Erwägungsgrund 108). Nur 2014 stieg die Einfuhrmenge gegenüber 2013 um 23 %, sank dann aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2014 um 21 %. Damit verringerte sich der Marktanteil dieser Einfuhren im Bezugszeitraum von 17,0 % auf 10,6 %.

(121)

Die USA und Südkorea folgten diesem allgemeinen Trend nicht; der Anteil ihrer Einfuhren stieg im Bezugszeitraum leicht an, erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu den Einfuhren aus China jedoch einen niedrigeren Wert. Darüber hinaus sank der durchschnittliche Preis für Einfuhren aus den USA und Südkorea im Bezugszeitraum, blieb jedoch konstant über dem durchschnittlichen Verkaufspreis von Ausfuhren aus China, die im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt wurden.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(122)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(123)

Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Union aus neun Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen, von denen sechs Unternehmen für den freien Markt produzieren und verkaufen und die übrigen drei Unternehmen hauptsächlich für den Eigenverbrauch produzieren. Drei der Unionshersteller, die auf dem freien Markt tätig sind, und die drei Hersteller, die für den Eigenverbrauch produzieren, sind Hersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion. Darüber hinaus entschied die Kommission, wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, alle sechs Unionshersteller, die auf dem freien Markt tätig sind, zur Feststellung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen.

(124)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete makroökonomische Indikatoren in Bezug auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(125)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.

(126)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(127)

Für einige makroökonomische Indikatoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Union beziehen, analysierte die Kommission Daten getrennt für den freien Markt und den Eigenverbrauchsmarkt und führte eine vergleichende Analyse durch. Diese Faktoren sind: Verkäufe und Marktanteil. Andere Wirtschaftsindikatoren hingegen konnten nur sinnvoll untersucht werden, indem die komplette Wirtschaftstätigkeit betrachtet wurde, also auch der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union, weil sie von der gesamten Tätigkeit — Produktion für den Eigenverbrauch oder für den Verkauf auf dem freien Markt — abhängen. Diese Faktoren sind: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten. Bei diesen Faktoren ist eine Analyse des gesamten Wirtschaftszweigs der Union angezeigt, um ein vollständiges Bild der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, denn die fraglichen Daten können nicht gesondert nach Verkäufen auf dem Eigenverbrauchsmarkt und Verkäufen auf dem freien Markt betrachtet werden.

(128)

Für einige mikroökonomische Indikatoren (durchschnittlicher Stückpreis, durchschnittliche Stückkosten und Rentabilität) wurde bei der Analyse zwischen normalen Verträgen und Veredelungsvereinbarungen unterschieden. Der Grund hierfür war, dass die Veredelungsvereinbarungen nicht die Kosten für Rohstoffe umfassen und es sich bei den Preisen vielmehr um Veredelungsentgelte handelt.

(129)

Mehrere interessierte Parteien forderten, dass die Veredelungstätigkeiten aus der Untersuchung ausgenommen werden sollten, da der Abnehmer der Eigentümer der Rohstoffe sei und es somit fraglich sei, wer der tatsächliche Hersteller sei. Die Produktionskosten für die Veredelung seien niedriger als die Produktionskosten der normalen Herstellung, bei der der Wirtschaftszweig der Union der Eigentümer der Rohstoffe bleibe (da die Kosten der Rohstoffe nicht in den Veredelungsvereinbarungen inbegriffen seien); die beiden Geschäftsmodelle sollten in der Schädigungsanalyse nicht vermischt werden.

(130)

Die Untersuchung ergab, dass es beim Produktionsverfahren der Unionshersteller nicht möglich ist, Wolframcarbid, das im Rahmen von normalen Verträgen produziert wird, von Wolframcarbid zu unterschieden, das im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen produziert wird. Die Abnehmer wissen nicht, ob das Wolframcarbid, das sie erhalten, aus Schrott oder aus neuen Rohstoffen hergestellt wurde. Nur beim Zinkrecyclingverfahren wird mit Chargen gearbeitet; in diesem Fall erhält der Abnehmer das Wolframcarbid, das aus seinem eigenen Schrott hergestellt wurde. Die mit dem Zinkrecyclingverfahren im Rahmen der Veredelung hergestellten Mengen waren jedoch sehr gering (unter 3 %) im Vergleich zur Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Daher verfälschen die mit diesem Verfahren im Rahmen der Veredelung hergestellten Mengen nicht die allgemeine Beurteilung der Unionsproduktion. Außerdem variiert der Anteil der Produktion im Rahmen der Veredelung an der gesamten Unionsproduktion von Jahr zu Jahr, je nach Verfügbarkeit der Rohstoffe am Markt.

(131)

Die Differenz zwischen den Produktionskosten für die Veredelung und den Produktionskosten für die normale Herstellung stellt keinen Grund dar, die aktiven Veredelung von der Schädigungsanalyse auszuschließen. In jedem Fall spiegelt sich diese Differenz in der Analyse wider. Daher wird das Vorbringen, die Veredelung aus der Untersuchung auszuschließen, zurückgewiesen.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(132)

Die Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum insgesamt wie folgt:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

12 667

13 903

15 068

14 668

Index (2012 = 100)

100

110

119

116

Produktionskapazität (in Tonnen)

19 225

20 100

21 245

21 565

Index (2012 = 100)

100

105

111

112

Kapazitätsauslastung (in %)

66

69

71

68

Index (2012 = 100)

100

105

108

103

Quelle: Fragebogenantworten und Angaben des Antragstellers.

(133)

Die obige Tabelle enthält Daten zur normalen Produktion und zur Produktion im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen, ob aus neuen Rohstoffen oder recycelten Produkten.

(134)

Die gesamte Produktionsmenge stieg zwischen 2012 und 2014 um 16 % und ging dann leicht von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3 % auf 14 668 Tonnen zurück. Insgesamt stieg die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 16 %.

(135)

Die Produktionskapazität stieg ebenfalls im Bezugszeitraum, und zwar um 12 % auf 21 565 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Einige Unionshersteller planen außerdem, ihre Produktionskapazität in den folgenden 3 bis 4 Jahren zu erhöhen.

(136)

Außerdem stieg die Kapazitätsauslastung zwischen 2012 und 2014 um 8 % und sank im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht gegenüber 2012. Insgesamt stieg die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 % auf 68 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(137)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmenge auf dem freien Markt und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem freien Unionsmarkt (in Tonnen)

9 030

10 073

11 186

10 314

Index (2012 = 100)

100

112

124

114

Marktanteil (in %)

81,0

85,5

81,0

80,5

Index (2012 = 100)

100

106

100

99

Quelle: Fragebogenantworten, Angaben des Antragstellers und Eurostat.

(138)

Die Verkaufsmenge auf dem freien Markt stieg zwischen 2012 und 2014 um 24 % und sank dann zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 %. Insgesamt stieg die Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 14 % auf 10 314 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Diese Entwicklung folgt der Zunahme des Unionsverbrauchs im gleichen Zeitraum.

(139)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt stieg zwischen 2012 und 2013 um 4,5 Prozentpunkte und sank dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 5 Prozentpunkte auf 80,5 %. Insgesamt verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im Bezugszeitraum leicht um 0,5 Prozentpunkte.

(140)

Was den Eigenverbrauchsmarkt angeht, entwickelten sich die Menge und der Marktanteil im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Eigenverbrauchsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Eigenverbrauch (in Tonnen)

2 249

2 461

2 599

2 653

Index (2012 = 100)

100

109

116

118

Marktanteil (in %) (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt insgesamt)

17

17

16

17

Index (2012 = 100)

100

103

94

102

Quelle: Fragebogenantworten, Angaben des Antragstellers und Eurostat.

(141)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Eigenverbrauchsmarkt (bestehend aus dem Eigenverbrauch und den Verkäufen für den Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union) stieg im Bezugszeitraum um 18 %, womit der Anstieg etwas größer ausfällt als die Zunahme des Gesamtverbrauchs auf dem freien und dem Eigenverbrauchsmarkt. Infolgedessen lag der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenverbrauchsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtverbrauchs (Eigenbedarfsmarkt und freier Markt), im Bezugszeitraum fast konstant bei 17 %.

4.5.2.3.   Wachstum

(142)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelte sich sehr ähnlich wie der Unionsverbrauch und stieg im Bezugszeitraum um 14 %. Infolgedessen hatte der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum einen ziemlich stabilen Marktanteil, außer im Jahr 2013, als der Marktanteil gegenüber 2012 um 4,5 Prozentpunkte stieg.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(143)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

681

687

700

704

Index (2012 = 100)

100

101

103

103

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

19

20

22

21

Index (2012 = 100)

100

109

116

112

Quelle: Fragebogenantworten und Angaben des Antragstellers.

(144)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union stieg im Bezugszeitraum leicht um 3 % auf 704 Beschäftige im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Infolge einer größeren Produktionssteigerung erhöhte sich die Produktivität über den Bezugszeitraum um 12 %.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(145)

Die Untersuchung ergab in Erwägungsgrund 71, dass die Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in die Union weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen erfolgten.

(146)

Der Wirtschaftszweig der Union erholte sich größtenteils von den Auswirkungen von früherem Dumping und die geltenden Antidumpingmaßnahmen erwiesen sich als wirksam. Somit erhöhte der Wirtschaftszweig der Union die Verkaufsmenge um 14 %. Der Marktanteil auf dem freien Markt sank im Bezugszeitraum leicht um 0,5 Prozentpunkte.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(147)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern im Rahmen normaler Verträge auf dem freien Unionsmarkt in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

47 296

41 686

41 118

36 160

Index (2012 = 100)

100

88

87

76

Quelle: Fragebogenantworten.

(148)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union für normale Mengen gingen im Bezugszeitraum um 24 % zurück. Der Preisrückgang folgte dem Preisrückgang der Rohstoffe.

(149)

Das gewogene durchschnittliche Veredelungsentgelt pro Stück, das die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen auf dem freien Unionsmarkt in Rechnung stellten, entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Gewogenes durchschnittliches Veredelungsentgelt pro Stück

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gewogenes durchschnittliches Veredelungsentgelt pro Stück in der Union (in EUR/Tonne)

12 792

13 497

13 669

13 452

Index (2012 = 100)

100

106

107

105

Quelle: Fragebogenantworten.

(150)

Das gewogene durchschnittliche Veredelungsentgelt pro Stück des Wirtschaftszweigs der Union für Mengen der aktiven Veredelung stieg im Bezugszeitraum um 5 %.

(151)

Hinsichtlich der Produktionskosten und der Veredelungskosten des Wirtschaftszweigs der Union musste die Kommission die Daten indexiert angeben, da es sich hierbei um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt.

(152)

Die gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen der normalen Verträge entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Gewogene durchschnittliche Produktionsstückkosten bei normalen Verträgen

 

2012

2013

2014

UZÜ

Index (2012 = 100)

100

82

85

78

Quelle: Fragebogenantworten.

(153)

Die gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten der normalen Produktion fielen im Bezugszeitraum um 22 %. Die Produktionskosten folgten ebenfalls dem Preisrückgang der Rohstoffe.

(154)

Die gewogenen durchschnittlichen Veredelungskosten pro Stück des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Gewogene durchschnittliche Veredelungskosten pro Stück im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen

 

2012

2013

2014

UZÜ

Index (2012 = 100)

100

105

97

99

Quelle: Fragebogenantworten.

(155)

Das gewogene durchschnittliche Veredelungsentgelt pro Stück im Rahmen der aktiven Veredelung fiel im Bezugszeitraum um 1 %.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(156)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 15

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

65 626

70 243

73 736

71 898

Index (2012 = 100)

100

107

112

110

Quelle: Fragebogenantworten.

(157)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen zwischen 2012 und 2014 um 12 % und fielen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2014 um 2 %. Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten im Bezugszeitraum um 10 %.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(158)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 16

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

1 201

1 095

923

1 069

Index (2012 = 100)

100

91

77

89

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

9

9

7

8

Index (2012 = 100)

100

91

77

89

Quelle: Fragebogenantworten.

(159)

Die Höhe der Lagerbestände sank im Bezugszeitraum um 11 %. Die Lagerbestände machten 8 % der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, was als normal anzusehen ist.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(160)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 17

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union — normale Produktion und Veredelung (in % des Umsatzes)

11,9

16,8

13,6

11,6

Index (2012 = 100)

100

140

114

97

Cashflow (in EUR)

63 654 025

57 060 905

54 583 859

40 680 386

Index (2012 = 100)

100

90

86

64

Investitionen (in EUR)

19 902 447

21 890 061

25 810 548

15 752 867

Index (2012 = 100)

100

110

130

79

Kapitalrendite (in %)

37,1

46,0

35,9

20,1

Index (2012 = 100)

100

124

97

54

Quelle: Fragebogenantworten.

(161)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes für die Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union (normale Produktion und aktive Veredelung). Die Rentabilität der normalen Geschäftstätigkeit, die 77 % der gesamten Produktion im UZÜ ausmachte, war niedriger als die Rentabilität der Tätigkeiten der aktiven Veredelung. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass die Rentabilität der normalen Geschäftstätigkeit niedriger war als die angestrebte Gewinnspanne von 10 %.

(162)

Der Wirtschaftszweig der Union war im Bezugszeitraum rentabel und wies eine schwankende Rentabilitätsrate auf. Somit stieg die Rentabilität im Jahr 2013 im Vergleich zu 2012 um 4,8 Prozentpunkte auf 16,8 % und fiel dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5,1 Prozentpunkte auf 11,6 %. Insgesamt fiel die Rentabilität im Bezugszeitraum um 0,3 Prozentpunkte.

(163)

Der Cashflow, also die Möglichkeit der Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im Bezugszeitraum positiv. Er fiel jedoch im Bezugszeitraum erheblich, nämlich um 36 %.

(164)

Die Investitionen stiegen zwischen 2012 und 2014 um 30 % und fielen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2014 um 39 %. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union überschritten im Bezugszeitraum 80 Mio. EUR. Die Investitionen wurden getätigt, um eine bessere Verwendung der Rohstoffe und so eine Senkung der Produktionskosten zu erreichen, z. B. durch Verbesserung der Sortierung, Verbesserung der Recyclinganlage in Bezug auf die Absaugung und Verbesserung der Zerkleinerung. Darüber hinaus tätigte der Wirtschaftszweig der Union Investitionen, um die geltenden Umweltschutzvorschriften der Union einzuhalten. Es wurden außerdem Investitionen zur Effizienzsteigerung getätigt, indem alte Technologie durch eine im Hinblick auf den Energieverbrauch effizientere ersetzt wurde. Darüber hinaus wurden einige Öfen durch flexiblere ausgetauscht, die besser harten mit weichem Schrott mischen und eine breitere Palette an Schrott verarbeiten können.

(165)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Sie war im Bezugszeitraum positiv. Sie stieg im Jahr 2013 um 24 % gegenüber 2012 und fiel dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 25,9 Prozentpunkte. Insgesamt fiel die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 17 Prozentpunkte.

4.5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(166)

Aufgrund der geltenden Antidumpingzölle erholte sich der Wirtschaftszweig der Union weiter von den Auswirkungen von vergangenem schädigendem Dumping.

(167)

Da der Wirtschaftszweig der Union mit dem steigenden Verbrauch Schritt halten konnte, wiesen die Verkaufsmengen und der Marktanteil im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Auch die Produktion und die Kapazitätsauslastung stiegen im Bezugszeitraum.

(168)

Die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union (Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite) waren im Bezugszeitraum positiv. Dennoch war der Cashflow rückläufig.

(169)

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union sich von früherem Dumping erholte und im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

4.6.1.   Vorbemerkungen

(170)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre.

(171)

Da der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten hat, wurde geprüft, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht, wenn die Maßnahmen gegenüber der VR China nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft gesetzt werden.

(172)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: i) die Kapazitätsreserven und Bevorratung von Rohstoffen in der VR China, ii) die möglichen Preisniveaus der Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in den Unionsmarkt und iii) deren Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union.

4.6.2.   Kapazitätsreserven und Bevorratung von Rohstoffen in der VR China

(173)

Wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, verfügt die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven für die Herstellung von Wolframcarbid, die auf 12 000 bis 20 000 Tonnen geschätzt werden kann, was 94 % bzw. 156 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmacht.

(174)

Darüber hinaus bevorratet die VR China, wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, Rohstoffe von Wolframcarbid (d. h. APT und Wolframkonzentrate), aus denen mehr als 25 000 Tonnen Wolframcarbid in kurzer Zeit hergestellt werden könnten.

(175)

Bei fehlenden Antidumpingmaßnahmen würden die Kapazitätsreserven in Verbindung mit der Bevorratung von Rohstoffen wahrscheinlich genutzt werden, um Ware für die Ausfuhr in die Union zu produzieren, da sie, wie in Erwägungsgrund 85 ff. dargelegt, für die chinesischen ausführenden Hersteller ein attraktiver Markt ist. Es gibt außerdem keine Anzeichen dafür, dass die Nachfrage nach Wolframcarbid in anderen Drittländern steigen wird; dagegen wies der Unionsverbrauch eine steigende Tendenz auf und der Unionsmarkt war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach Japan der größte Ausfuhrmarkt der VR China (vgl. Erwägungsgrund 84). Einfuhren aus der VR China werden daher wahrscheinlich wieder in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen.

(176)

Nach der Unterrichtung brachten mehrere Verwender vor, die chinesischen Hersteller würden es vorziehen, die nachgelagerten Hersteller in China mit Rohstoffen zu beliefern, als den Unionsmarkt damit zu beliefern. Da dieses Vorbringen jedoch nicht mit Belegen untermauert wurde, wurde es zurückgewiesen.

4.6.3.   Mögliche Preisniveaus der Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt

(177)

Als Anhaltspunkt für das mögliche Preisniveau des chinesischen Wolframcarbids, das in den Unionsmarkt eingeführt wird, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wurden die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berücksichtigt. Im Rahmen der aktiven Veredelung unterboten diese die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich rund 13,2 %. Berücksichtigt man mögliche Preise im Rahmen der normalen Einfuhrregelung, ohne Antidumpingzölle, verzollt, wäre die Preisunterbietung mit durchschnittlich 8,6 % ebenfalls erheblich.

(178)

Darüber hinaus wurden die Preisniveaus von Einfuhren aus der VR China in andere Drittländer und die Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt untersucht. In beiden Fällen waren die chinesischen Preise niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union: um bis zu 33 % im Vergleich zu anderen Drittländern und um bis zu 28 % im Vergleich zu den chinesischen Inlandspreisen.

4.6.4.   Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union

(179)

Die in den Erwägungsgründen 173 und 174 beschriebenen erheblichen Kapazitätsreserven und die Bevorratung von Rohstoffen in der VR China stellen in Verbindung mit dem in den Erwägungsgründen 85 bis 87 und 177 beschriebenen Preisunterschied einen Anreiz für die chinesischen ausführenden Hersteller dar, in kurzer Zeit erhebliche Mengen zu gedumpten Niedrigpreisen in den Unionsmarkt auszuführen, wenn keine Antidumpingmaßnahmen gelten.

(180)

Diese großen Mengen an billigem Wolframcarbid werden einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, der seine Preise senken muss, um weiter in der Union verkaufen zu können. Gleichzeitig wird der Wirtschaftszweig der Union jedoch auch Verkaufseinbußen haben, da es nicht möglich sein wird, die Preise auf dasselbe niedrige Preisniveau der chinesischen Ausfuhrpreise zu senken. Es sei daran erinnert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt, Zugang zu billigeren Rohstoffen haben als der Wirtschaftszweig der Union, da die VR China 60 % der weltweiten Wolframerz-Bestände kontrolliert und gleichzeitig eine Ausfuhrsteuer von 20 % auf Wolframkonzentrat erhebt, was den Preis für diesen Rohstoff für Parteien außerhalb der VR China erhöht.

(181)

Wenn die chinesischen Einfuhrpreise im Rahmen der aktiven Veredelung, zuzüglich der Zölle, als möglicher Referenzwert für den zukünftigen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union nach der Aufhebung der Maßnahmen betrachtet werden, kann der Wirtschaftszweig der Union keine Gewinne mehr erzielen, sondern nur Kostendeckung erreichen, was nicht haltbar ist. Dies ist allerdings ein konservatives Szenario, da die chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich zu noch niedrigeren Preisen als zu diesem Referenzwert verkaufen werden, wenn man die in anderen Drittländern festgestellten chinesischen Preisniveaus berücksichtigt. Ihr Anreiz, dies zu tun, bestünde darin, die Bevorratung von Rohstoffen zu reduzieren (vgl. Erwägungsgrund 79) In diesem Fall wird der Wirtschaftszweig der Union weiter seine Verkaufspreise senken müssen, wodurch die normale Geschäftstätigkeit innerhalb kurzer Zeit (1-2 Jahre) zu einem Verlustgeschäft werden wird. Außerdem ist anzumerken, dass die überprüfte Ware eine hohe Volatilität in Bezug auf die Gewinnspanne aufweist. Wie in Tabelle 17 dargelegt, sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in nur zwei Jahren (zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung) um 5,2 Prozentpunkte.

(182)

Außerdem wird der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich dazu gedrängt werden, auch seine Produktionsmenge zu senken, da es nicht möglich sein wird, die Preise ohne Verluste an die niedrigen chinesischen Preise anzupassen. Die Verkaufseinbußen wirken sich auch direkt auf den Geschäftsbereich der aktiven Veredelung aus. Die Wolframindustrie ist nämlich ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig, in dem eine bestimmte Produktionsmenge beibehalten werden muss, um die festen Kosten auf einem tragbaren Niveau zu halten. Die Erhöhung der festen Kosten nach einem Rückgang der Produktion wird nicht nur die Produktionskosten für die normale Geschäftstätigkeit erhöhen, sondern auch die Veredelungskosten, und hat daher auch negative Auswirkungen auf die Rentabilität der Veredelungsvereinbarungen.

(183)

Beispielsweise werden bei einem Rückgang der Produktionsmenge um 25 % (3 700 Tonnen oder 23 % der chinesischen Kapazitätsreserven) die Veredelungskosten um 82 % steigen und die Veredelung wird nicht mehr gewinnbringend sein, sondern zu mehr als 30 % Verluste erzeugen. Dies wurde auch in der vorangegangenen Untersuchung festgestellt, in der ein Rückgang der Produktionsmenge um rund 50 % (6 400 Tonnen) dazu führte, dass die Rentabilität in nur einem Jahr von 7,6 % auf -19,5 % fiel.

(184)

Die aktive Veredelung ist für die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union (Verwender) nur sinnvoll, solange die Veredelungsentgelte (Veredelungskosten + Gewinnspanne), zuzüglich der Schrottkosten (für die Verwender) unter dem Einfuhrpreis für Wolframcarbid aus der VR China liegen. Ist dieser Grenzwert erreicht, haben die Verwender keinen Anreiz mehr, Veredelungsvereinbarungen mit dem Wirtschaftszweig der Union abzuschließen, sondern werden Wolframcarbid aus der VR China beziehen. Die Möglichkeit, die Veredelungsentgelte mit dem Wirtschaftszweig der Union neu zu verhandeln scheint keine Option zu sein, da die Veredelungskosten des Wirtschaftszweigs der Union wie oben dargelegt steigen werden.

(185)

Auch wenn die Veredelung gewinnbringender ist als die normale Geschäftstätigkeit, kann der Wirtschaftszweig der Union nicht nur im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen arbeiten. Die Veredelung erfolgt nur im Rahmen von Recycling-Tätigkeiten und die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union zur Verarbeitung von Schrott in Wolframkonzentrat ist zu niedrig im Vergleich zu dem Gesamtbedarf an Wolframkonzentrat in der Produktion. Daher muss der Wirtschaftszweig der Union den Bedarf an Wolframkonzentrat durch neue Konzentrate im Rahmen von normalen Vereinbarungen ergänzen. Außerdem ist nicht ausreichend Schrott für den Wirtschaftszweig der Union auf dem Markt vorhanden, um die Recycling-Kapazitäten zu erhöhen.

(186)

Angesichts der obigen Ausführungen wird eine Senkung des Verkaufspreises auf mindestens die Höhe des Einfuhrpreises im Rahmen der aktiven Veredelung im UZÜ, einschließlich Zölle, in Verbindung mit einer Reduzierung der Menge dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union Verluste einfährt.

(187)

Aufgrund der oben genannten Feststellungen schlussfolgert die Kommission, dass es wahrscheinlich sehr schnell zu einer erheblichen Schädigung kommen wird, wenn die Maßnahmen aufgehoben werden. Insbesondere wird es kurzfristig (in 1-2 Jahren) wahrscheinlich so sein, dass die Unionshersteller ohne integrierte nachgelagerte Produktion gezwungen sein werden, ihr Geschäft zu liquidieren, da sie dem Preisdruck der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China auf dem freien Markt direkt ausgesetzt sein werden. Zwei dieser Unternehmen führen keine Recycling-Tätigkeiten durch und können sich daher nicht auf die höheren Gewinnspannen der Veredelungsvereinbarungen verlassen. Außerdem werden die Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion weiter Wolframcarbid zu niedrigeren Preisen an geschäftlich verbundene Verwender verkaufen, obwohl die Veredelungskosten in den Veredelungsvereinbarungen aufgrund des Rückgangs der Produktionsmenge steigen werden. Längerfristig betrachtet (4-5 Jahre) werden wahrscheinlich auch die Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion ihre Tätigkeiten einstellen, weil sie langfristig mit dem Preisdruck nicht mithalten können, da die geschäftlich mit ihnen verbundenen Verwender auch Wolframcarbid aus China einkaufen werden. Sollte dieses Szenario eintreten, folgt daraus, dass dieser strategische Rohstoff nicht mehr in der Union produziert wird.

5.   UNIONSINTERESSE

(188)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob eine auf den Feststellungen dieser Auslaufüberprüfung beruhende Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China den Interessen der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und der Lieferanten. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(189)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(190)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(191)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Erwägungsgründen 166 bis 169 und im Einklang mit den Feststellungen aus der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung in den Erwägungsgründen 170 bis 186 kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einer Aufhebung der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde. Die Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen, um die Produktion von Wolframcarbid in der Union zu halten, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen wäre, dem Druck großer Mengen an gedumpten Einfuhren von Wolframcarbid aus der VR China, die auf dem Unionsmarkt unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union verkauft worden wären, standzuhalten.

(192)

Es wird davon ausgegangen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union hilft, da dieser so in der Lage sein sollte, weiter in neue Technologien für seine Produktionsstätten zu investieren, insbesondere im Recycling-Geschäft, um unabhängiger von der VR China zu werden und somit besser der Knappheit neuer Rohstoffe am Markt begegnen zu können.

(193)

Sollten die Maßnahmen dagegen aufgehoben werden, hätte dies wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre ernsthaft gefährdet, da dieser Gefahr laufen würde, seine Betriebe schließen zu müssen und dadurch die verfügbaren Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt reduziert würden. Sollten die Unionshersteller ihre Produktion einstellen, wäre die Union vor allem von Einfuhren aus anderen Drittländern, vorrangig aus der VR China, abhängig, da China nicht nur der weltweit führende Hersteller von Wolfram ist, sondern auch den größten Teil der weltweiten Rohstoffbestände besitzt.

5.2.   Interesse der Verwender

(194)

Bei Einleitung des Verfahrens wurden zehn der Kommission bekannte Einführer/Verwender kontaktiert. Sieben Verwender meldeten sich innerhalb der Fristen; ihnen allen wurden Fragebogen übersandt. Sie kauften Wolframcarbid in der VR China, anderen Drittländern (Südkorea, Vietnam, Japan, Israel und Indien) und dem Wirtschaftszweig der Union ein. Diese Verwender verwendeten Wolframcarbid zur Produktion von Sinterkarbid, um Hartmetallwerkzeuge für verschiedene Industriezweige wie die Öl- oder Bergbauindustrie herzustellen.

(195)

Es gingen Fragebogenantworten von acht Verwendern ein (von denen zwei geschäftlich verbunden sind). Sie meldeten höhere Einfuhrmengen aus der VR China als bei Eurostat erfasst wurden. Alle außer einem führten die überprüfte Ware nur im Rahmen der aktiven Veredelung ein. Auf die mitarbeitenden Verwender entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 32 % des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt. Weitere fünf Verwender meldeten sich und unterstützten die geltenden Maßnahmen, antworteten aber nicht auf den Fragebogen. Diese Verwender deckten rund 8 % des gesamten Verbrauchs auf dem freien Markt ab.

(196)

Einer der mitarbeitenden Verwender gab an, dass er einen spezifischen Warentyp für sein Produktionsverfahren benötige, der nicht vom Wirtschaftszweig der Union in der erforderlichen Qualität hergestellt werde und forderte, diesen spezifischen Warentyp von den Antidumpingzöllen auszunehmen. Dieser von dem Verwender eingeführte Warentyp fiel jedoch unter die in den Erwägungsgründen 31 und 32 beschriebene Warendefinition. Es gab keinen Grund, bestimmte Warentypen aus der Warendefinition der Untersuchung im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung auszuschließen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(197)

Die anderen sieben mitarbeitenden Verwender behaupteten, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Rentabilität haben.

(198)

Die Untersuchung ergab, dass die Tätigkeiten, bei denen Wolframcarbid verwendet wird, bei diesen Verwendern zwischen 55 % und 100 % des gesamten Umsatzes im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachten. Einige der Verwender gehörten zu Gruppen von Unternehmen und verkauften aus Wolframcarbid hergestellte Produkte auch innerhalb ihrer Gruppe, wohingegen andere eigenständige Einheiten waren. Diese Unternehmen verkauften Werkzeuge aus Sinterkarbid an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt und außerhalb der Union. Die Verwender kauften die überprüfte Ware für die Verkäufe außerhalb des Unionsmarkts vor allem in China im Rahmen der aktiven Veredelung ein, sodass keine Einfuhrzölle auf diese Einfuhren gezahlt wurden.

(199)

Alle mitarbeitenden Verwender produzierten eine große Vielfalt an Waren, die die überprüfte Ware enthalten. Der Kostenanteil von Wolframcarbid an den gesamten Produktionskosten variierte erheblich zwischen den Verwendern, d. h. zwischen 6 % und 50 % je nach Art des Endprodukts. Einige der von den mitarbeitenden Verwendern hergestellten Waren umfassen einen erheblichen Mehrwert und entsprechende Fachkenntnisse; daher können diese Verwender beträchtliche Gewinnspannen berechnen, wohingegen andere Waren mit geringerem Mehrwert weniger gewinnbringend sind. Die meisten mitarbeitenden Verwender erzielten außerdem im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne von bis zu mehr als 15 %. Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Rentabilität dieser Verwender auch von anderen Faktoren als den geltenden Antidumpingmaßnahmen beeinflusst wurde, z. B. einer geringen Nachfrage auf den bedienten Märkten (Erdölförderung und Bergbau).

(200)

Die anderen in Erwägungsgrund 194 aufgeführten fünf Verwender, die sich meldeten und die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen unterstützten, waren Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Verwender argumentierten, dass obwohl ein Rückgang der Preise für Wolframcarbid den Verwendern kurzfristig Vorteile bringen würde, die chinesischen Preise bei fehlendem Wettbewerb mit dem Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich mittel- und langfristig wieder steigen werden. Sie argumentierten außerdem, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auch negative Auswirkungen auf die Recycling-Tätigkeiten in der Union haben werden, da die Einfuhr großer Mengen an billigem Wolframcarbid aus China das Recycling-Geschäft in der Union unrentabel machen würde. Und schließlich betonten die Verwender ihr Interesse daran, mehrere Bezugsquellen zu haben — einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union.

(201)

Die Feststellungen der Untersuchung zeigen, dass die Verwender weiterhin Wolframcarbid aus verschiedenen Bezugsquellen einkaufen konnten. Dazu gehörten Einfuhren von Wolframcarbid aus der VR China in erheblichen Mengen, ohne Zölle zu zahlen, wie im Rahmen der aktiven Veredelung. Die meisten waren gewinnbringend. Während natürlich zu erwarten ist, dass einige Verwender, zumindest kurzfristig, von der Verfügbarkeit billigerer Einfuhren aus der VR China profitieren werden, hatten die Maßnahmen für sie keine gravierenden negativen Auswirkungen, was bestätigt, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine ernsten Folgen für die Verwender hat. Darüber hinaus unterstützten mehrere Verwender die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sogar.

(202)

Mehrere interessierte Parteien argumentierten, dass die Auswirkungen der Maßnahmen für die Verwender über den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahmen galten, im Einklang mit der Rechtssache Ferrosilicium (15) bewertet werden sollten, und behaupteten, dass die Verwender langfristige kumulative negative Auswirkungen erfahren, die nicht im Verhältnis zu möglichen oder tatsächlichen Vorteilen für die Unionshersteller stehen.

(203)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es den Verwendern gelungen ist, ihre Kostensteigerungen aufzufangen und weiter gewinnbringend zu arbeiten, obwohl die Maßnahmen seit 1990 in Kraft sind. Darüber hinaus bewertete die Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und in jeder damit verbundenen Auslaufüberprüfung die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen für die Verwender. Die Kommission kam jedes Mal zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Verwender in der Union haben wird. Die derzeitige Untersuchung bestätigte außerdem diese Schlussfolgerung auf der Grundlage der tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(204)

Nach der Unterrichtung meldeten sich vier weitere Verwender der überprüften Ware, von denen drei mit einem der mitarbeitenden Verwender verbunden sind, die eine Fragebogenantwort übermittelt hatten. Einer von ihnen ist jedoch in Brasilien ansässig und wird deshalb in dieser Untersuchung nicht als interessierte Partei angesehen. Diese Unternehmen sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen aus.

(205)

Außerdem brachten mehrere Verwender nach der Unterrichtung vor, dass ihre Möglichkeiten, die Kosten der Maßnahmen aufzufangen und weiter Gewinne zu verzeichnen, ausgeschöpft seien. Die Verwender brachten ferner vor, dass sie aufgezeigt und belegt hätten, dass es kein Potenzial für eine weitere technische Verbesserung der Ware gebe und es ihnen unmöglich würde, weiterhin die zusätzlichen Kosten zu tragen.

(206)

Wie in Erwägungsgrund 198 erläutert, stellten die mitarbeitenden Verwender eine Vielzahl an Waren her, bei denen die überprüfte Ware verarbeitet wurde; dabei schwankte der Kostenanteil für Wolframcarbid an den gesamten Produktionskosten erheblich unter den Verwendern, und zwar von 6 % bis 50 %, je nach Art der Endprodukte. Auch wenn nicht ausgeschlossen wird, dass die Rentabilität je nach Ware variiert, erzielten die meisten mitarbeitenden Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne von bis zu 15 % oder sogar mehr. Die Behauptung wird daher zurückgewiesen.

(207)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass es hinsichtlich der Auswirkungen auf die Verwender keine Anzeichen dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit hat.

5.3.   Interesse der Lieferanten

(208)

Zehn Unternehmen des vorgelagerten Marktes meldeten sich und sprachen sich für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Vier von ihnen waren Bergbauunternehmen und Hersteller von Wolframkonzentrat, die den Wirtschaftszweig der Union beliefern.

(209)

Die anderen sechs Unternehmen lieferten Recycling-Material an den Wirtschaftszweig der Union. Sie argumentierten, dass eine Schließung des Wirtschaftszweigs der Union erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit habe, da sie ihre Abnehmer verlieren würden. Sie betonten außerdem, wie wichtig es sei, Schrott in der Union zu recyceln und argumentieren, dass der Schrott einen höheren Wolframgehalt habe als das Erzkonzentrat, was den Wolframschrott zu einem wertvollen Rohstoff mache, mit dem die Rohstoffkosten für die Verwender gesenkt werden können.

(210)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Lieferanten liegt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

5.4.   Wolfram als kritischer Rohstoff

(211)

Wolfram ist seit 2011 in der Europäischen Union als kritischer Rohstoff (16) eingestuft.

(212)

Es liegt daher im Interesse der Union, die Wolframherstellung in der Union zu halten, das Recycling zu fördern, um den Verbrauch primärer Rohstoffe zu reduzieren, und die relative Einfuhrabhängigkeit zu senken.

5.5.   Wettbewerb in der Union

(213)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die Antidumpingmaßnahmen den Wettbewerb in der Union verzerrt hätten, da sie die Wahl der Lieferanten einschränken würden. Sie argumentierten, dass alle Unionshersteller ähnliche Preisniveaus haben, die nicht konkurrenzfähig seien.

(214)

Es gibt sechs Unionshersteller auf dem Markt, die unterschiedliche Produktionsverfahren nutzen und unterschiedliche Rohstoffe verwenden. Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, verwenden einige Unionshersteller nur neue Rohstoffe und einige verwenden sowohl neue Rohstoffe als auch Schrott. Für das Produktionsverfahren aus neuen Rohstoffen kann die Herstellung entweder mit dem Konzentrat, APT oder Wolframoxid beginnen. Diese Stoffe beeinflussen die Produktionskosten. Daher wird der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union seinen Kunden zusätzlich zum APT-Preis in Rechnung stellt, von den Produktionskosten beeinflusst. Die sechs Unionshersteller sind unabhängig voneinander und stehen auf dem Unionsmarkt miteinander im Wettbewerb. Die Untersuchung ergab außerdem, dass es andere Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt gibt, wie die USA, Vietnam, Südkorea und Israel. Die Behauptung wird daher zurückgewiesen.

5.6.   Wettbewerbsnachteil der nachgelagerten Hersteller

(215)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass die Verwender in der Union aufgrund der geltenden Maßnahmen gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Drittländern Wettbewerbsnachteile haben, da die Maßnahmen Verwender außerhalb der Union auf Kosten der Unionsverwender bevorzugen. Sie behaupteten außerdem, dass nachgelagerte Verwender in Drittländern gewinnbringender arbeiten können, da sie im Vergleich zu den Wettbewerbern in der Union von einer niedrigeren Kostenbasis profitieren. Weiterhin wurde behauptet, dass sich die Tatsache, dass die VR China den Ausfuhrzoll von 5 % auf Wolframcarbid und Beschränkungen auf vorgelagerte Produkte (Ausfuhrquoten für APT) im Mai 2015 abgeschafft habe, negativ auf sie ausgewirkt habe. Wenn die Maßnahmen verlängert werden, müssten die Verwender außerdem ihre Produktionsanlagen aus der Union auslagern, um ihre Abnehmer nicht zu verlieren.

(216)

Wie in Erwägungsgrund 198 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die meisten mitarbeitenden Verwender in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne erzielten und dass andere Faktoren als die geltenden Antidumpingmaßnahmen, wie die geringe Nachfrage auf den Märkten, die sie bedienen (Ölförderung und Bergbau), ihre Rentabilität beeinflussten. Das Argument, dass Verwender in anderen Drittländern vermeintlich mehr Gewinne erzielen als die Verwender in der Union, ist für die Untersuchung des Unionsinteresses irrelevant. Die Parteien waren außerdem nicht in der Lage zu erklären, wie sich die Tatsache, dass die VR China den Ausfuhrzoll und die Ausfuhrbeschränkungen auf vorgelagerte Produkte abgeschafft hat, negativ auf die Verwender auswirkte; belegt wurde dies ebenfalls nicht. Die Behauptung hinsichtlich einer Verlagerung einiger Verwender war haltlos, da die Rentabilität dieser Verwender von dem produzierten Warentyp abhängt, aber gleichzeitig auch von anderen Faktoren wie dem Rückgang der Nachfrage bei diesen Produkten. In jedem Fall gibt es keine Belege dafür, dass durch die Aufhebung der Maßnahmen eine Verlagerung der Verwender verhindert würde. Aus diesem Grund werden die Behauptungen aus Erwägungsgrund 214 zurückgewiesen.

5.7.   Integrierte nachgelagerte Produktion

(217)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die meisten Unionshersteller von Wolframcarbid eine integrierte nachgelagerte Produktion hätten und die geschäftlich mit ihnen verbundenen Werkzeughersteller Rohstoffe zu niedrigeren Preisen als die nicht Verwender ohne integrierte nachgelagerte Produktion einkaufen können, was ungleiche Nachteile für die Verwender ergebe.

(218)

Die Untersuchung ergab, dass drei der sechs Unionshersteller, die Wolframcarbid für den freien Markt produzierten, eine integrierte nachgelagerte Produktion hatten. Diese Unionshersteller verkauften die überprüfte Ware an ihre geschäftlich verbundenen Unternehmen zu Marktpreisen; sie hatten daher keine Preisvorteile bei der Beschaffung von Rohstoffen im Vergleich zu den Unternehmen ohne integrierte nachgelagerte Produktion. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(219)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Verwender ein, dass die vertikal integrierten Lieferanten auch Wettbewerber der Verwender seien und den fairen Wettbewerb einschränken würden, da sie die Lieferung der überprüften Ware an die Verwender verhindern könnten.

(220)

Im Rahmen der Untersuchung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass der Wirtschaftszweig der Union den Verkauf der überprüften Ware an unabhängige Verwender stoppen wird. Im Gegenteil: Im Bezugszeitraum nahmen die Verkäufe der Unionshersteller mit integrierter nachgelagerter Produktion an unabhängige Verwender um 16 % zu. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

5.8.   Fehlende Investitionen und veraltete Technologien

(221)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass der Wirtschaftszweig der Union infolge der geltenden Antidumpingmaßnahmen keinen Anreiz habe, in neue Technologien zu investieren. Der Wirtschaftszweig der Union arbeite mit alten und veralteten Technologien.

(222)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 164 dargelegt, im Bezugszeitraum erhebliche Investitionen getätigt hat, um eine bessere Verwendung der Rohstoffe zu erreichen und somit die Produktionskosten zu senken, die Effizienz zu steigern, die Flexibilität beim Mischen von hartem und weichem Schrott zu erhöhen und um die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften zu verbessern. Die Behauptung wird daher zurückgewiesen.

5.9.   Rohstoffe

(223)

Einige Verwender behaupteten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von ihrem Zugang zu Rohstoffen, deren Verfügbarkeit und den Preisen abhänge. Die Antidumpingmaßnahmen sollten nicht zum Ausgleich von Nachteilen bei der Beschaffung von Rohstoffen dienen.

(224)

Die Antidumpingmaßnahmen wurden auf der Grundlage der Feststellung von Dumping durch die chinesischen ausführenden Hersteller, das eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte, eingeführt. Daher wurde die Behauptung, dass die Antidumpingmaßnahmen die Nachteile bei der Beschaffung von Rohstoffen ausgleichen, zurückgewiesen.

(225)

Der neue Zollkodex der Union

(226)

Mehrere Verwender behaupteten, dass Artikel 169 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (17) Änderungen an den Zollvorschriften der Union einführe, nach denen die aktive Veredelung nicht mehr für Waren erlaubt sei, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, oder dass sie in diesem Fall zumindest wirtschaftlich nicht mehr tragbar sei. Daher würden ihre Produktionskosten steigen.

(227)

Diese Behauptung war sachlich falsch, da Artikel 169 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die aktive Veredelung im Fall von Antidumpingzöllen nicht verbietet, sondern sich auf die Verwendung von Ersatzwaren bezieht. Somit werden auf im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführte Waren nur Antidumpingzölle erhoben, wenn die weiterverarbeiteten Produkte später in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt werden. Werden die verarbeiteten Waren wieder ausgeführt, wie es derzeit die Regel ist, werden auf diese Waren keine Antidumpingzölle erhoben. Die interessierten Parteien haben außerdem keine Belege dafür vorgelegt, dass die aktive Veredelung wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein wird. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(228)

Nach der Unterrichtung behaupteten mehrere Verwender, dass die Änderungen des Zollkodex der Union die Nutzung der aktiven Veredelung einschränken würden, und zwar aufgrund der gestiegenen Dokumentationspflicht und dem hohen Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften, wodurch die Rohstoffkosten um bis zu 15 % steigen würden.

(229)

Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Änderungen des Zollkodex der Union die Rückverfolgbarkeit der Waren verbessern sollen, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen und im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt werden. Daher ist nicht auszuschließen, dass dies zu einem Anstieg der Verwaltungskosten seitens der Unternehmen führen wird. Allerdings legten die Verwender keine Beweise oder Erklärungen darüber vor, wie sich der 15 %ige Anstieg berechnet. Aufgrund ihrer hypothetischen Natur wurde diese Behauptung daher zurückgewiesen.

5.10.   Dauer der Maßnahmen

(230)

Die interessierten Parteien brachten vor, dass die Antidumpingmaßnahmen auf die überprüfte Ware seit 1990 in Kraft seien und daher nicht mehr verlängert werden sollten.

(231)

Nach den Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung müssen solche Maßnahmen aufrechterhalten werden, wenn ein Anhalten oder erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings festgestellt wird und die Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt nicht zuwiderlaufen. Alle Bedingungen wurden in dieser Untersuchung erfüllt. Die betroffenen Parteien brachten auch in Bezug auf die Interessen der Union insgesamt keine spezifischen Gründe vor, die gegen die Maßnahmen sprechen. Die Kommission hat daher keine andere Möglichkeit, als Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

5.11.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(232)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in Bezug auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gibt, die gegen das Aufrechterhalten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China sprechen.

6.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

6.1.   Maßnahmen

(233)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.

(234)

Wie in Erwägungsgrund 65 ausgeführt, wandten mehrere Verwender nach der Unterrichtung ein, dass unter anderem bei der Berechnung der Schadensspanne die Unterschiede bei der Qualität, der Verwendungsart, den Produktionskosten und den Verkäufen berücksichtigt werden sollten.

(235)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Es sei daran erinnert, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, in deren Rahmen überprüft werden soll, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden sollen. Im Rahmen dieser Untersuchung wird keine neue Schadensspanne berechnet.

(236)

Nach der Unterrichtung beantragten mehrere Verwender außerdem, die Maßnahmen sollten dann außer Kraft treten, wenn die Genehmigungen für die aktive Veredelung in zwei Jahren auslaufen.

(237)

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage gebracht hat, die im Rahmen der geltenden Vorschriften der Grundverordnung eine Verlängerung der Maßnahmen um weniger als fünf Jahre rechtfertigen würden.

(238)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden. Bei den Maßnahmen handelt es sich bekanntlich um Wertzölle.

(239)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (18) (TARIC-Code 3824300010) eingereiht werden.

(2)   Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 33 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates vom 24. September 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7).

(3)  Beschluss 90/480/EWG der Kommission vom 24. September 1990 über die Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Einstellung des Verfahrens gegenüber den betreffenden Ausführern (ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 610/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2735/90, (EWG) Nr. 2736/90 und (EWG) Nr. 2737/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 der Kommission (ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 1).

(10)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 212 vom 27.6.2015, S. 8).

(11)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 108 vom 23.3.2016, S. 6).

(12)  Das Wolframcarbid, das im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt wird, unterliegt nicht der Zahlung von Zöllen und Antidumpingzöllen und wird für die Herstellung von Werkzeugen verwendet, die aus der EU ausgeführt werden.

(13)  Metal Bulletin: 1) https://www.metalbulletin.com/Article/3646910/2017-PREVIEW-Chinese-tungsten-prices-will-continue-journey-of-recovery-as-market-reaches-consensus-on.html und 2) https://www.metalbulletin.com/Article/3596231/Chinas-SRB-tungsten-concentrate-stockpiling-boosts-domestic-export-prices.html

(14)  https://minerals.usgs.gov/minerals/pubs/commodity/tungsten/mcs-2015-tungs.pdf

(15)  Beschluss 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 36).

(16)  COM(2011) 25 final vom 2. Februar 2011 und COM(2014) 297 final vom 26. Mai 2014.

(17)  Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(18)  Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mithilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.


BESCHLÜSSE

2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/943 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern und Estland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Dem Rat wurden Gesamtbewertungsberichte mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten in Malta, Zypern bzw. Estland vorgelegt.

(4)

Mit Annahme des Beschlusses 2014/731/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 9. Oktober 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5)

Mit Annahme des Beschlusses 2014/743/EU des Rates (5) hat der Rat festgestellt, dass Zypern die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 21. Oktober 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(6)

Mit Annahme des Beschlusses 2014/744/EU des Rates (6) hat der Rat festgestellt, dass Estland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 21. Oktober 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(7)

Der vorliegende Beschluss ersetzt die Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) mit Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 für nichtig erklärt wurden. In diesem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsakte, die sie ersetzen sollen, aufrecht. Mit dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses werden die Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU daher unwirksam.

(8)

Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, der von den Mitgliedstaaten aufgrund der Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU durchgeführt wird, unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den Beschlüssen 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU erhalten haben, sollten weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(9)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. die Verfahren diesbezüglich eingehalten wurden, sollte in Bezug auf Malta, Zypern und Estland ein Durchführungsbeschluss über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten erlassen werden, um die für nichtig erklärten Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU zu ersetzen und jenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(11)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist es Malta, Zypern und Estland weiterhin gestattet, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1)   Die Beschlüsse 2014/731/EU, 2014/743/EU und 2014/744/EU werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß der genannten Beschlüsse vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten nach den in Absatz 1 genannten Beschlüsse erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Beschluss 2014/731/EU des Rates vom 9. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Malta (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 56).

(5)  Beschluss 2014/743/EU des Rates vom 21. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Zypern (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 100).

(6)  Beschluss 2014/744/EU des Rates vom 21. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Estland (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 102).


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/87


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/944 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland und zur Ersetzung des Beschlusses 2014/911/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland vorgelegt.

(4)

Mit der Annahme des Beschlusses 2014/911/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass Lettland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen nach Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 4. Dezember 2014 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5)

Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss 2014/911/EU, der vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichthof“) mit Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 für nichtig erklärt wurde. In diesem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2014/911/EU bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der diesen Beschluss ersetzen soll, aufrecht. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses wird der Beschluss 2014/911/EU daher unwirksam.

(6)

Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten aufgrund des Beschlusses 2014/911/EU vorgenommen haben, unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß dem Beschluss 2014/911/EU erhalten haben, sollten weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(7)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt und die und die Verfahren diesbezüglich eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit Lettland angenommen werden, um den für nichtig erklärten Beschluss 2014/911/EU zu ersetzen und diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(8)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(9)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI, —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist es Lettland weiterhin gestattet, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss 2014/911/EU wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den Mitgliedstaaten aufgrund des Beschlusses 2014/911/EU vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß dem Beschluss 2014/911/EU erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Beschluss 2014/911/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Lettland (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 28).


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/945 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den automatisierten Austausch von DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Dem Rat wurden Gesamtbewertungsberichte mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den DNA-Daten in der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien vorgelegt.

(4)

Mit Annahme des Beschlusses 2010/689/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass die Slowakei die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 8. November 2010 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/472/EU des Rates (5) hat der Rat festgestellt, dass Portugal die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 19. Juli 2011 zu empfangen und zu übermitteln, zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(6)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/715/EU des Rates (6) hat der Rat festgestellt, dass Lettland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 27. Oktober 2011 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(7)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/887/EU des Rates (7) hat der Rat festgestellt, dass Litauen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 13. Dezember 2011 zu empfangen und zu übermitteln; zudem hat er festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(8)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/58/EU des Rates (8) hat der Rat festgestellt, dass die Tschechische Republik die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 23. Januar 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(9)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/299/EU des Rates (9) hat der Rat festgestellt, dass Estland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 7. Juni 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(10)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/445/EU des Rates (10) hat der Rat festgestellt, dass Ungarn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 24. Juli 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(11)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/673/EU des Rates (11) hat der Rat festgestellt, dass Zypern die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 25. Oktober 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(12)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/3/EU des Rates (12) hat der Rat festgestellt, dass Polen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 20. Dezember 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(13)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/148/EU des Rates (13) hat der Rat festgestellt, dass Schweden die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 21. März 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(14)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/152/EU des Rates (14) hat der Rat festgestellt, dass Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 21. März 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(15)

Mit Annahme des Beschlusses 2014/410/EU des Rates (15) hat der Rat festgestellt, dass Belgien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem 24. Juni 2014 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(16)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist. Die Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU wurden auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI angenommen und sind daher mit einem Formfehler behaftet.

(17)

Damit die Rechtssicherheit bei dem Empfang und der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI im Zusammenhang mit den Mitgliedstaaten, die von den Beschlüssen 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU betroffen sind, gewährleistet ist, sollten diese Beschlüsse durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(18)

Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, sollten die Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam werden.

(19)

Aus demselben Grund sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten aufgrund der Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU vorgenommen haben, unberührt lassen.

(20)

Zudem sollten die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den Beschlüssen 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU erhalten haben, weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(21)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt und die Verfahren diesbezüglich eingehalten wurden, sollte in Bezug auf die Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien ein Durchführungsbeschluss über den automatisierten Austausch von DNA-Daten angenommen werden, um diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(22)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(23)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist es der Slowakei, Portugal, Lettland, Litauen, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Zypern, Polen, Schweden, Malta und Belgien gestattet, weiterhin personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1)   Die Beschlüsse 2010/689/EU, 2011/472/EU, 2011/715/EU, 2011/887/EU, 2012/58/EU, 2012/299/EU, 2012/445/EU, 2012/673/EU, 2013/3/EU, 2013/148/EU, 2013/152/EU und 2014/410/EU werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß jener Beschlüsse vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den in Absatz 1 genannten Beschlüsse erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Beschluss 2010/689/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit der Slowakei (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 14).

(5)  Beschluss 2011/472/EU des Rates vom 19. Juli 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Portugal (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 71).

(6)  Beschluss 2011/715/EU des Rates vom 27. Oktober 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Lettland (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 24).

(7)  Beschluss 2011/887/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Litauen (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 36).

(8)  Beschluss 2012/58/EU des Rates vom 23. Januar 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit der Tschechischen Republik (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 15).

(9)  Beschluss 2012/299/EU des Rates vom 7. Juni 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Estland (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 31).

(10)  Beschluss 2012/445/EU des Rates vom 24. Juli 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Ungarn (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 22).

(11)  Beschluss 2012/673/EU des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Zypern (ABl. L 302 vom 31.10.2012, S. 12).

(12)  Beschluss 2013/3/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Polen (ABl. L 3 vom 8.1.2013, S. 5).

(13)  Beschluss 2013/148/EU des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Schweden (ABl. L 84 vom 23.3.2013, S. 26).

(14)  Beschluss 2013/152/EU des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Malta (ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 20).

(15)  Beschluss 2014/410/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Belgien (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 80).


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/93


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/946 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Dem Rat wurden Gesamtbewertungsberichte mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den daktyloskopischen Daten in der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland vorgelegt.

(4)

Mit Annahme des Beschlusses 2010/682/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass die Slowakei die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 8. November 2010 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5)

Mit Annahme des Beschlusses 2010/758/EU des Rates (5) hat der Rat festgestellt, dass Bulgarien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 2. Dezember 2010 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(6)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/355/EU des Rates (6) hat der Rat festgestellt, dass Frankreich die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 9. Juni 2011 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(7)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/434/EU des Rates (7) hat der Rat festgestellt, dass die Tschechische Republik die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 19. Juli 2011 zu empfangen und zu übermitteln, und hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(8)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/888/EU des Rates (8) hat der Rat festgestellt, dass Litauen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 13. Dezember 2011 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(9)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/46/EU des Rates (9) hat der Rat festgestellt, dass die Niederlande die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt haben und berechtigt sind, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 23. Januar 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(10)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/446/EU des Rates (10) hat der Rat festgestellt, dass Ungarn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 24. Juli 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(11)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/672/EU des Rates (11) hat der Rat festgestellt, dass Zypern die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 25. Oktober 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(12)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/710/EU des Rates (12) hat der Rat festgestellt, dass Estland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 13. November 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(13)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/153/EU des Rates (13) hat der Rat festgestellt, dass Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 21. März 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(14)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/229/EU des Rates (14) hat der Rat festgestellt, dass Rumänien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 14. Mai 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(15)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/792/EU des Rates (15) hat der Rat festgestellt, dass Finnland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 16. Dezember 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(16)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist. Die Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU wurden auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI angenommen und sind daher mit einem Formfehler behaftet.

(17)

Damit die Rechtssicherheit bei dem Empfang und der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI im Zusammenhang mit den Mitgliedstaaten, die von den Beschlüssen 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU betroffen sind, gewährleistet ist, sollten diese Beschlüsse durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(18)

Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, werden die Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam.

(19)

Aus demselben Grund sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU vorgenommen haben, unberührt lassen.

(20)

Zudem sollten die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den Beschlüssen 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU erhalten haben, weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(21)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt und das Verfahren diesbezüglich eingehalten wurde, sollte in Bezug auf die Slowakei, Bulgarien, Frankreich, die Tschechische Republik, Litauen, die Niederlande, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten erlassen werden, um diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(22)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(23)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten sind die Slowakei, Bulgarien, Frankreich, die Tschechische Republik, Litauen, die Niederlande, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland weiterhin berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1)   Die Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß dieser Beschlüsse vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den in Absatz 1 genannten Beschlüssen erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Beschluss 2010/682/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Slowakei (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 58).

(5)  Beschluss 2010/758/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Bulgarien (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 43).

(6)  Beschluss 2011/355/EU des Rates vom 9. Juni 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Frankreich (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 23).

(7)  Beschluss 2011/434/EU des Rates vom 19. Juli 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Tschechischen Republik (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 72).

(8)  Beschluss 2011/888/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Litauen (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 38).

(9)  Beschluss 2012/46/EU des Rates vom 23. Januar 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit den Niederlanden (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 32).

(10)  Beschluss 2012/446/EU des Rates vom 24. Juli 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Ungarn (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 23).

(11)  Beschluss 2012/672/EU des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Zypern (ABl. L 302 vom 31.10.2012, S. 11).

(12)  Beschluss 2012/710/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Estland (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 61).

(13)  Beschluss 2013/153/EU des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Malta (ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 21).

(14)  Beschluss 2013/229/EU des Rates vom 14. Mai 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Rumänien (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 11).

(15)  Beschluss 2013/792/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Finnland (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 103).


2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/97


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/947 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den automatisierten Austausch von Fahrzeugregisterdaten in Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, der Slowakei und Ungarn und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Dem Rat wurden Gesamtbewertungsberichte mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten in Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, der Slowakei und Ungarn vorgelegt.

(4)

Mit Annahme des Beschlusses 2010/559/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass Finnland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 13. September 2010 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/387/EU des Rates (5) hat der Rat festgestellt, dass Slowenien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 28. Juni 2011 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(6)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/547/EU des Rates (6) hat der Rat festgestellt, dass Rumänien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 12. September 2011 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(7)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/236/EU des Rates (7) hat der Rat festgestellt, dass Polen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 26. April 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(8)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/664/EU des Rates (8) hat der Rat festgestellt, dass Schweden die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 25. Oktober 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(9)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/713/EU des Rates (9) hat der Rat festgestellt, dass Litauen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 13. November 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(10)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/230/EU des Rates (10) hat der Rat festgestellt, dass Bulgarien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 14. Mai 2013 zu empfangen und zu übermitteln, er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(11)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/692/EU des Rates (11) hat der Rat festgestellt, dass die Slowakei die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 19. November 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(12)

Mit Annahme des Beschlusses 2014/264/EU des Rates (12) hat der Rat festgestellt, dass Ungarn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem 6. Mai 2014 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(13)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist. Die Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU wurden auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI angenommen und sind daher mit einem Formfehler behaftet.

(14)

Damit die Rechtssicherheit bei dem Empfang und der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI im Zusammenhang mit den Mitgliedstaaten, die von den Beschlüssen 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU betroffen sind, gewährleistet ist, sollten diese Beschlüsse durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(15)

Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, sollten die Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam werden.

(16)

Aus demselben Grund sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten aufgrund der Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU vorgenommen haben, unberührt lassen.

(17)

Zudem sollten die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den Beschlüssen 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU erhalten haben, weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(18)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt und Verfahren diesbezüglich. eingehalten wurden, sollte in Bezug auf Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, die Slowakei und Ungarn ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten erlassen werden, um diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(19)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(20)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten werden Finnland, Slowenien, Rumänien, Polen, Schweden, Litauen, Bulgarien, die Slowakei und Ungarn berechtigt, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1)   Die Beschlüsse 2010/559/EU, 2011/387/EU, 2011/547/EU, 2012/236/EU, 2012/664/EU, 2012/713/EU, 2013/230/EU, 2013/692/EU und 2014/264/EU werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß dieser Beschlüsse vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den in Absatz 1 genannten Beschlüsse erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Beschluss 2010/559/EU des Rates vom 13. September 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Finnland (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 34).

(5)  Beschluss 2011/387/EU des Rates vom 28. Juni 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Slowenien (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 9).

(6)  Beschluss 2011/547/EU des Rates vom 12. September 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Rumänien (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 8).

(7)  Beschluss 2012/236/EU des Rates vom 26. April 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Polen (ABl. L 118 vom 3.5.2012, S. 8).

(8)  Beschluss 2012/664/EU des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Schweden (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 44).

(9)  Beschluss 2012/713/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Litauen (ABl. L 323 vom 22.11.2012, S. 17).

(10)  Beschluss 2013/230/EU des Rates vom 14. Mai 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Bulgarien (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 12).

(11)  Beschluss 2013/692/EU des Rates vom 19. November 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit der Slowakei (ABl. L 319 vom 29.11.2013, S. 7).

(12)  Beschluss 2014/264/EU des Rates vom 6. Mai 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Ungarn (ABl. L 137 vom 12.5.2014, S. 7).


EMPFEHLUNGEN

2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/100


EMPFEHLUNG (EU) 2017/948 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3525)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein in der Verordnung (EU) C(2017) 3521 der Kommission (2) festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen — das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) — wird den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzen, der zurzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) verwendet wird, aber den heutigen Fahrbedingungen oder Fahrzeugtechnologien nicht mehr entspricht. Das WLTP sieht strengere Prüfbedingungen vor und wird zum Nutzen der Verbraucher realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern. Die Vorgaben für die Verbraucherinformationen sollten die Art und Weise umfassen, in der der Zugang zu diesen verbesserten Informationen sichergestellt wird, damit die notwendige Vergleichbarkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

(2)

Zweck der Richtlinie 1999/94/EG ist, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Union zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so beim Kauf eines Neuwagens ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Nach der Richtlinie müssen den Verbrauchern sowohl der offizielle Kraftstoffverbrauch als auch die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 2 Nummern 5 und 6 der Richtlinie zugänglich gemacht werden. Hierbei sind die von der Typgenehmigungsbehörde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, insbesondere ihres Anhangs XII, festgestellten bzw. gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Werte zu verwenden. Diese Werte müssen im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen sein.

(3)

Das WLTP soll zunächst ab dem 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2007/46/EG und danach ab dem 1. September 2018 für neue Personenkraftwagen angewendet werden. Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2007/46/EG, die nach dem NEFZ typgenehmigt und gemessen wurden, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung, d. h. bis 31. August 2019, auf den Markt gebracht werden. Das heißt, dass ab dem 1. September 2019 alle neuen Personenkraftwagen, die in der Union auf den Markt gebracht werden, nach dem WLTP geprüft werden müssen.

(4)

Während der Einführung des WLTP sind im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung die nach dem NEFZ und/oder dem WLTP typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte anzugeben. Bei nach dem WLTP typgenehmigten Personenkraftwagen sind sowohl die nach dem WLTP als auch die nach dem NEFZ ermittelten Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in die Übereinstimmungsbescheinigung einzutragen.

(5)

Während der Phase des Übergangs zum WLTP muss daher klargestellt werden, welche Werte für die Zwecke der Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 1999/94/EG heranzuziehen sind, um sicherzustellen, dass die Verbraucherinformation für alle neuen Personenkraftwagen in allen Mitgliedstaaten vergleichbar bleibt.

(6)

Sehr wahrscheinlich werden die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte von den nach dem NEFZ gemessenen abweichen. Die WLTP-Werte werden in vielen Fällen über den NEFZ-Werten für dasselbe Fahrzeug liegen. Anders als der NEFZ wird das WLTP darüber hinaus zu jedem Einzelfahrzeug spezifische Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern, die die Fahrzeugspezifikationen und die Zusatzausrüstung widerspiegeln, die diese Werte beeinflussen. Auf diese Weise sollte es möglich sein, den Verbrauchern genauere, realistischere Informationen zu jedem neuen Personenkraftwagen oder, im Falle eines bestehenden Modells, zur Spannbreite der möglichen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte zu geben.

(7)

Die Prüfergebnisse zu den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten werden für verschiedene Prüfphasen aufgezeichnet. Bei nach dem NEFZ typgenehmigten Fahrzeugen werden Werte unter „innerstädtischen“ und „außerstädtischen“ Bedingungen sowie „kombinierte“ und „gewichtete, kombinierte“ Werte erfasst. Bei nach dem WLTP typgenehmigten Fahrzeugen werden Werte für „niedrige“, „mittlere“, „hohe“ und „sehr hohe“ Geschwindigkeit sowie „kombinierte“ und „gewichtete, kombinierte“ Werte erfasst. Der Vergleichbarkeit wegen sollten den Verbrauchern zumindest die „kombinierten“ Werte der anwendbaren Prüfmethode bereitgestellt werden.

(8)

Werden den Verbrauchern in anderer Form als den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material Informationen zum Kraftstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen bereitgestellt, die auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen im Rahmen freiwilliger Regelungen der Hersteller beruhen, müssen die Verbraucher umfassend darüber aufgeklärt werden, dass diese Werte auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen beruhen. Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass für den Vergleich des Kraftstoffverbrauchs oder der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen Werte herangezogen werden sollten, die nach einem harmonisierten EU-Prüfprotokoll gemessen und typgenehmigt wurden.

(9)

Bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG haben sich einige Mitgliedstaaten dafür entschieden, zusätzlich zu den Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den spezifischen CO2-Emissionen auch Angaben zu Luftschadstoffen in die Fahrzeughinweise aufzunehmen. Mit der Einführung des WLTP und des Prüfverfahrens zur Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emission, RDE) sowie mit der neu vorgeschriebenen Angabe eines Höchstwerts für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb in der Übereinstimmungsbescheinigung von Neuwagen (6) stehen die Angaben zu Luftschadstoffen ab dem 1. September 2017 für alle neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. September 2019 für alle neuen Fahrzeuge zur Verfügung. Im Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (7) sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob den Verbrauchern solche Informationen bereitgestellt werden sollten, damit sie stärker sensibilisiert und im Hinblick auf eine fundierte Entscheidung beim Fahrzeugkauf unterstützt werden.

(10)

Damit die Verbraucher die Folgen des Übergangs zum WLTP in vollem Umfang verstehen, sollten alle Beteiligten Informationskampagnen durchführen oder zu solchen beitragen, um zu erklären, wie sich das neue Prüfverfahren auf die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte niederschlägt. An den Informationskampagnen sollten öffentliche Behörden, Verbraucherverbände, Umweltverbände und Nichtregierungsorganisationen, Fahrervereinigungen und die Automobilindustrie beteiligt sein.

(11)

Nach Konsultationen der Sachverständigengruppe für Entwicklung und Durchführung von Strategien für CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, von Industriesachverständigen, Verbraucherverbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen sowie der Mitgliedstaaten hält die Kommission es für angezeigt, Empfehlungen darüber abzugeben, wie der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen für die Zwecke der Verbraucherinformationen ausgedrückt werden sollten.

(12)

Es sollte eine Empfehlung abgegeben werden, damit die Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen können und die harmonisierte Anwendung der Richtlinie 1999/94/EG in der gesamten Union gefördert wird.

(13)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 der Richtlinie 1999/94/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bis zum 31. Dezember 2018 die in die Übereinstimmungsbescheinigungen von neu zugelassenen Wagen eingetragenen NEFZ-Werte herangezogen werden, um Verbraucher über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 2 Nummern 5 und 6 der Richtlinie 1999/94/EG zu informieren; nach diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Fahrzeuge, die in der Union auf den Markt gebracht werden, nach dem WLTP geprüft und typgenehmigt werden.

2.

Ab dem 1. Januar 2019 sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass lediglich die WLTP-Werte für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Verbraucherinformation verwendet werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nach dem 1. Januar 2019, wenn für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie weiterhin ausschließlich NEFZ-Werte vorliegen, diese Werte von dem Hinweis darauf begleitet werden, dass es sich um ein Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie handelt und diese Werte nicht mit WLTP-Werten vergleichbar sind.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Hinweis, der am Verkaufsort an jedem neuen Personenkraftwagen oder in seiner Nähe angebracht ist, Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs enthält, auf das sich der Hinweis bezieht.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen sowie der Aushang oder die Anzeige, der/die am Verkaufsort angebracht ist, Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs enthält, auf das Bezug genommen wird. Werden mehrere Varianten und/oder Versionen unter einem Modell zusammengefasst, sollten die angegebenen Werte die des Einzelfahrzeugs sein, das innerhalb der Gruppe die höchsten Werte aufweist.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Werbematerial, das auf ein bestimmtes Modell bzw. eine bestimmte Version oder Variante eines neuen Personenkraftwagens verweist, Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs enthält, auf das sich das Material bezieht. Wird mehr als ein Modell genannt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, oder die Spanne zwischen dem schlechtesten und dem besten Wert aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, umfassen. Bei Fahrzeugen, die nach dem WLTP typgenehmigt wurden, sollten der schlechteste und der beste Wert die Werte von neuen, am Markt erhältlichen Personenkraftwagen widerspiegeln, die in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen sind.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass elektronisch verbreitetes Werbematerial, mit dem Verbraucher ein spezifisches Fahrzeug konfigurieren können, wie Online-Fahrzeugkonfiguratoren, dem Verbraucher deutlich aufzeigt, wie sich Unterschiede bei der spezifischen Ausrüstung und der Zusatzausrüstung auf nach dem WLTP typgenehmigte und gemessene Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte auswirken.

8.

Wenn die Mitgliedstaaten gestatten, dass die WLTP-Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte vor dem 1. Januar 2019 zusätzlich angegeben werden, um den Verbrauchern möglichst früh Zugang zu CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten zu geben, die die realen Fahrbedingungen besser repräsentieren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zusätzlichen Angaben eindeutig und getrennt von den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material präsentiert werden und folgenden Hinweis enthalten:

„Ab dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP), einem neuen, realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 1. September 2018 wird das WLTP den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das derzeitige Prüfverfahren, ersetzen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen.“

9.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verbraucher über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten, die sich aus der Einführung des WLTP ergeben, und über die Folgen dieser Änderungen zum Zeitpunkt der Zulassung informiert werden, bevor sie sich beim Fahrzeugkauf entscheiden.

10.

Die Mitgliedstaten sollten sicherstellen, dass die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte zumindest die nach dem entsprechenden Prüfverfahren gemessenen „kombinierten“ Werte umfassen.

11.

Werden den Verbrauchern in anderer Form als den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen bereitgestellt, die auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen im Rahmen freiwilliger Regelungen der Hersteller beruhen, sollten die Mitgliedstaten sicherstellen, dass solche Angaben den folgenden Hinweis enthalten:

„Die angegebenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte beruhen auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen und dienen lediglich der Information. Für einen Vergleich der auf einem harmonisierten EU-Prüfprotokoll beruhenden Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte sollten offizielle Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte herangezogen werden [Hyperlink zu solchen Werten einfügen].“

12.

Die Mitgliedstaaten sollten in Betracht ziehen, zusätzlich die in die Übereinstimmungsbescheinigung jedes Fahrzeugs eingetragenen Angaben zum Höchstwert der Luftschadstoffe im praktischen Fahrbetrieb in den Hinweis einzubeziehen, der am Verkaufsort an jedem neuen Personenkraftwagen oder in seiner Nähe angebracht ist.

13.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass geeignete Informationskampagnen eingeleitet werden, um den Verbrauchern die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen zu erklären.

14.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) C(2017) 3521 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(5)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

(7)  P8_TA(2017)0100.