ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
1. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/928 der Kommission vom 29. Mai 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/929 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden in den Hoheitsgewässern Griechenlands

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/930 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 ( 1 )

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/931 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 19. Mai 2017 bis zum 26. Mai 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/932 des Rates vom 23. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

12

 

*

Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40)

14

 

*

Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41)

18

 

*

Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42)

21

 

*

Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)

26

 

*

Beschluss (EU) 2017/937 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2017/17)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EU) 2017/928 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

08/TQ127

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

POK/56-14

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, XII und XIV

Datum der Schließung

8.5.2017


1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/929 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden in den Hoheitsgewässern Griechenlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind.

(3)

Am 2. Juni 2016 erhielt die Kommission einen Antrag Griechenlands auf Gewährung einer Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 in Bezug auf den Fang von Pikarel (Spicara smaris) und Gelbstriemen (Boops boops) mit traditionellen Bootswaden in den Hoheitsgewässern Griechenlands.

(4)

Der Antrag betrifft von Griechenland bereits genehmigte Fangtätigkeiten und gilt für Schiffe, die bereits sehr mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und im Rahmen des von Griechenland angenommenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Griechenland beantragte Ausnahmegenehmigung und den dazugehörigen Entwurf des Bewirtschaftungsplans im September 2016 geprüft.

(6)

Griechenland hat den Bewirtschaftungsplan durch Ministerialbeschluss (6719/146097/29-12-2016) im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vom 29. Dezember 2016 (nachstehend der „griechische Bewirtschaftungsplan“) angenommen.

(7)

Die von Griechenland beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(8)

Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge angesichts der besonderen morphologischen Struktur Griechenlands mit zahlreichen Inseln in unterschiedlichen Meeren und der räumlichen Verteilung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Gebieten und Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 m zu finden ist. Die Fanggründe sind daher begrenzt.

(9)

Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da nur Bootswaden die technischen Eigenschaften aufweisen, die für diese Art der Fischerei notwendig sind.

(10)

Darüber hinaus hat die Fischerei keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt, da Bootswaden sehr selektive Fanggeräte sind, die den Meeresboden nicht berühren und nicht über den Wiesen von Posidonia oceanica eingesetzt werden können.

(11)

Der Antrag bezieht sich auf eine Liste von 244 Schiffen, die in Anhang 5 des Bewirtschaftungsplans zur Regulierung der Tätigkeit der traditionellen Bootswaden in griechischen Gewässern aufgeführt sind. Die von Griechenland beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft daher nur eine begrenzte Zahl von Schiffen im Vergleich zu dem großen Verbreitungsgebiet der Bootswadenflotte, die 1,5 Prozent der gesamten griechischen Fangflotte ausmacht und einer Bruttoraumzahl (BTZ) von 1 697,72 entspricht.

(12)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(13)

Der griechische Ministerialbeschluss und der Bewirtschaftungsplan gewährleisten keine weitere Zunahme des Fischereiaufwands im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(14)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, demgemäß die Fischerei über solchen Lebensräumen verboten ist. Die Waden werden durch die Wassersäule gezogen und berühren den Meeresboden nicht. Außerdem trägt die komplette Kartierung von Posidonia oceanica Wiesen in griechischen Gewässern zum Schutz von Posidonia oceanica bei.

(15)

Die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten.

(16)

Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Griechenland im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Bewirtschaftungsplan eine Ausnahmeregelung genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind, sich kaum auf die Meeresumwelt auswirken und nicht unter Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung fallen.

(17)

Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher die Tätigkeiten anderer Schiffe nicht.

(18)

Durch den Bewirtschaftungsplan wird sichergestellt, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind, da es sich bei den Zielarten um Pikarel (Spicara smaris) und Gelbstriemen (Boops boops) handelt, die nicht in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführt sind, und die Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind.

(19)

Die Fangtätigkeiten sind äußerst selektiv und nicht auf Kopffüßer gerichtet.

(20)

Der Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten und erfüllt somit die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2).

(21)

Der griechische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(22)

Daher sollte der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden.

(23)

Griechenland sollte der Kommission in regelmäßigen Abständen und im Einklang mit dem im griechischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(24)

Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung können rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Bestände zeigt, und gleichzeitig die Möglichkeiten zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen werden.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übergangszeitraum

(1)   Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt nicht in den Hoheitsgewässern von Griechenland für die Befischung von Pikarel (Spicara smaris) und Gelbstriemen (Boops boops) mit Bootswaden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bootswaden werden durch Schiffe verwendet, die

a)

die in Anhang 5 des griechischen Bewirtschaftungsplans aufgeführte Registriernummer tragen,

b)

seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind, und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Griechenland gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Griechenland übermittelt der Kommission einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/930 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer neuen Verwendung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie sowie auf Änderung der Bedingungen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission (2) erteilten geltenden Zulassung für Schweine gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die relevanten Daten zur Untermauerung des Änderungsantrags beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung der Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, sowie die Änderung der Bedingungen der geltenden Zulassung für Schweine zwecks Erweiterung der Verwendung auf alle Trichothecen-Mykotoxine.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2016 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde anerkannte, dass die Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie den Deoxynivalenolgehalt (DON) in kontaminierten Futtermitteln senken kann. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Zubereitung die 12,13-Expoxid-Gruppe in einer Reihe repräsentativer Trichothecene und in anderen Mykotoxinen desselben Strukturtyps senken kann, unabhängig von der Tierart oder -kategorie, die das kontaminierte Futtermittel erhält. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Damit die Verwendung des Zusatzstoffes auf andere Trichothecene erweitert werden kann, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 geändert werden.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die in Anhang I genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 36).

(3)  EFSA Journal 2017;15(1):4676.


ANHANG I

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Trichothecene

1m01

Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff.

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von: Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie

Analysemethode  (1)

Auszählung des Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie: Plattengussverfahren unter Verwendung von VM-Agar, ergänzt durch Oxyrase.

Identifizierung des Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Vogelarten

1,7 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EU-Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

3.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Narasin/Nicarbazin, Salinomycin-Natrium, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Diclazuril, Narasin oder Nicarbazin.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

21. Juni 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


ANHANG II

ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Trichothecene

1m01

Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff.

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von: Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie

Analysemethode  (1)

Auszählung des Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie: Plattengussverfahren unter Verwendung von VM-Agar, ergänzt durch Oxyrase.

Identifizierung des Mikroorganismus-Stamms DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Schweine

1,7 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EU-Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

13. November 2023


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/931 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 19. Mai 2017 bis zum 26. Mai 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4306 auf 960 000 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 19. Mai 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, bis zum 26. Mai 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4306 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4306 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der Nummer 09.4306 ab dem 19. Mai 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, bis zum 26. Mai 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 86,524176 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4306 eingereichten Anträge angewendet.

2.   Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der laufenden Nummer 09.4306 wird ab dem 26. Mai 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 81).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


BESCHLÜSSE

1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/12


BESCHLUSS (EU) 2017/932 DES RATES

vom 23. Mai 2017

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2017 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (EZB/2017/8) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique, Ernst & Young Bedrijfsrevisoren/Réviseurs d'Entreprises, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2016. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2017 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique hat für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 Mazars Réviseurs d'entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars Réviseurs d'entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA als externe Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Mazars Réviseurs d'entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA werden als externe Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


1.6.2017   

DE

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L 141/14


BESCHLUSS (EU) 2017/933 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2016

über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) stellt angesichts der Vielzahl der Entscheidungen, die im Rahmen der bankenrechtlichen Aufsichtsaufgaben der EZB erforderlich sind, eine Herausforderung für die Effektivität und Effizienz der Entscheidungsprozesse der EZB dar.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union handelt jedes Unionsorgan nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Gemäß Artikel 9.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) hat die EZB zwei Beschlussorgane, nämlich den EZB-Rat und das Direktorium.

(3)

Nach Artikel 11.6 der ESZB-Satzung führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. Insoweit heißt es in Artikel 10.1 und 10.2 der durch den Beschluss EZB/2004/2 (2) verabschiedeten Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Geschäftsordnung“), dass sämtliche Arbeitseinheiten der EZB vom Direktorium geführt und geleitet werden. Gemäß Artikel 13m.1 der Geschäftsordnung umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB die Aufsichtsaufgaben.

(4)

Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Ferner sieht Artikel 25 vor, dass das mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben befasste Personal von dem mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befassten Personal organisatorisch getrennt ist und einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung unterliegt. Diese organisatorische Trennung in Fällen, in denen das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben befasst ist, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstattet, wurde durch den Beschluss EZB/2014/39 (3) umgesetzt.

(5)

Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das Aufsichtsgremium als internes Organ eingerichtet, durch das die Planung und Ausführung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erfolgt. Gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übernimmt das Aufsichtsgremium die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vor, die angenommen werden, sofern der EZB-Rat nicht widerspricht. Das Aufsichtsgremium ist kein Beschlussorgan der EZB im Sinne der Artikel 129 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 9.3 der ESZB-Satzung.

(6)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann angesichts der beträchtlichen Anzahl von Entscheidungen, die ein Organ zu treffen hat, eine Ermächtigungsregelung für Entscheidungen notwendig sein, da andernfalls das Organ seine Aufgabe nicht erfüllen könnte. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (4). Die einem Organ übertragenen Befugnisse umfassen daher das Recht, im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags eine bestimmte Anzahl dieser Befugnisse zu den von dem Organ gegebenenfalls festgelegten Bedingungen zu übertragen. Ein Unionsorgan darf daher Maßnahmen organisatorischer Natur treffen und Befugnisse auf seine eigenen internen Beschlussorgane übertragen, sofern solche Maßnahmen gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

(7)

Für die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane ist ein Beschluss über einen allgemeinen Rahmen für die Befugnisübertragung erforderlich. Zu den Rechtsinstrumenten, deren Erlass delegiert werden darf, gehören Aufsichtsbeschlüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) sowie die in Artikel 17a.3 der Geschäftsordnung genannten Anweisungen in Bezug auf Aufsichtsaufgaben. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen soll der Klarstellung des Verfahrens dienen, das beim Erlass bestimmter Aufsichtsbeschlüsse einzuhalten ist, sowie den Umfang der Zuständigkeiten des Direktoriums und des jeweiligen Leiters von Arbeitseinheiten der EZB festlegen, auf den Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen sollte die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB unberührt lassen und nicht in die Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums eingreifen, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(8)

Innerhalb dieses Rahmens sollte der EZB-Rat Ermächtigungsbeschlüsse im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss über einen allgemeinen Rahmen und der nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen. Dies trägt der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung, der zufolge ein Ermächtigungsbeschluss nach Maßgabe des Verfahrens zu erlassen ist, das anzuwenden wäre, wenn die delegierende Behörde eine abschließende Entscheidung treffen würde. Das Aufsichtsgremium kann nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dem EZB-Rat jederzeit fertige Beschlussentwürfe unterbreiten, mit denen die Aufhebung oder die Änderung einzelner Ermächtigungsbeschlüsse vorgeschlagen wird. Bereits erlassene Ermächtigungsbeschlüsse sollten von solchen Aufhebungen oder Änderungen unberührt bleiben. Entscheidungen, die Fragen außerhalb des Geltungsbereichs des Ermächtigungsbeschlusses betreffen, sind nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung zu treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Dieser Beschluss ergänzt die Geschäftsordnung.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Übertragung klar umrissener Entscheidungsbefugnisse des EZB-Rates in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, wie sie in der Geschäftsordnung haben; außerdem bezeichnet

1.

„aufsichtliches Rechtsinstrument“ ein Rechtsinstrument in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB;

2.

„Ermächtigungsbeschluss“ einen Beschluss des EZB-Rates zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB;

3.

„Ernennungsbeschluss“ einen Beschluss des Direktoriums zur Ernennung eines oder mehrerer Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen;

4.

„delegierter Beschluss“ einen Beschluss in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf der Grundlage übertragener Entscheidungsbefugnisse.

Artikel 4

Ermächtigungsbeschlüsse

Der EZB-Rat kann Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB durch einen Ermächtigungsbeschluss übertragen, der im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Verfahren gefasst wird. In dem Ermächtigungsbeschluss werden der Bereich, für den die Befugnisübertragung gilt, sowie die Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einzelnen angegeben; die Befugnisübertragung wird mit dem Erlass eines vom Direktorium gemäß Artikel 5 gefassten Ernennungsbeschlusses wirksam.

Artikel 5

Ernennungsbeschlüsse

(1)   Das Direktorium kann durch einen nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gefassten Ernennungsbeschluss einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten der EZB dazu ernennen, auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses Entscheidungen zu treffen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Leiter von Arbeitseinheiten der EZB werden unter den Leitern von Arbeitseinheiten der EZB ausgewählt, die mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben befasst sind, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 organisatorisch von den Aufgaben des Personals getrennt sind, das mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befasst ist. Bei der Auswahl der Leiter von Arbeitseinheiten der EZB werden auch die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten berücksichtigt, an die die delegierten Beschlüsse zu richten sind.

Artikel 6

Delegierte Beschlüsse

(1)   Delegierte Beschlüsse werden im Namen und unter der Verantwortung des EZB-Rates gefasst.

(2)   Wurde ein Leiter einer Arbeitseinheit der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 dazu ernannt, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen, werden delegierte Beschlüsse von diesem Leiter einer Arbeitseinheit der EZB unterzeichnet. Wurden mehrere Leiter einer Arbeitseinheit der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 dazu ernannt, Entscheidungen auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu treffen, werden delegierte Beschlüsse von denjenigen ernannten Leitern von Arbeitseinheiten der EZB unterzeichnet, die den delegierten Beschluss genehmigt haben.

Artikel 7

Aufzeichnung und Meldung delegierter Beschlüsse

(1)   Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums führt ein Verzeichnis aller nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses gefassten delegierten Beschlüsse und unterrichtet das Sekretariat des EZB-Rates monatlich von diesen Beschlüssen.

(2)   Das Sekretariat des EZB-Rates legt dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium vierteljährlich einen Bericht über die Ausübung der übertragenen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente vor.

Artikel 8

Überprüfung delegierter Beschlüsse

(1)   Delegierte Beschlüsse können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 (6) vorgesehenen Regelung einer internen administrativen Überprüfung unterliegen.

(2)   Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung berücksichtigt das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses und übermittelt dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach Maßgabe der gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(2)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(3)  Beschluss EZB/2014/39 vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).

(4)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(6)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).


1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/18


BESCHLUSS (EU) 2017/934 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2016

über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 enthält die Kriterien für die Einstufung eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen. Die Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung werden detaillierter und näher in Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) dargelegt.

(2)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gilt ein beaufsichtigtes Unternehmen als bedeutend, wenn die Europäische Zentralbank (EZB) dies in einem an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss feststellt. Sind ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung Teil einer beaufsichtigten Gruppe, werden die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten geprüft und jedes einzelne beaufsichtigte Unternehmen gilt im Einklang mit diesen Kriterien als bedeutend.

(3)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) kann die EZB jederzeit nach Erhalt relevanter Informationen prüfen, ob die Kriterien für die Bedeutung erfüllt sind.

(4)

Neue Beschlüsse über die Bedeutung sollten vom Geltungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen werden. Der Erlass eines Änderungsbeschlusses über die Bedeutung sollte die Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Titel 2 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nicht berühren.

(5)

Ein Änderungsbeschluss über die Bedeutung, der die Einstufung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe als bedeutend beendet, sollte nicht im Wege eines delegierten Beschlusses ergehen, wenn der Beschluss auf Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gestützt wird.

(6)

Jedes Jahr muss die EZB als zuständige Behörde für sämtliche bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eine erhebliche Anzahl von Beschlüssen erlassen, mit denen bestehende Beschlüsse über die Bedeutung geändert werden. Zur Erfüllung der Aufgaben durch die Beschlussorgane ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass von Beschlüssen zur Änderung von Beschlüssen über die Bedeutung erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkennt die Befugnisübertragung als notwendig an, um einer Institution den Erlass einer beträchtlichen Anzahl von Beschlüssen in Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat gleichzeitig ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (4). Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses beim Erlass eines Änderungsbeschlusses über die Bedeutung ist ein Ermächtigungsbeschluss erforderlich.

(7)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten, angemessen sein und auf Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Da Beschlüsse über die Bedeutung einer beaufsichtigten Gruppe eine Liste der Unternehmen enthalten, die von der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe umfasst sind, sollten solche bestimmten Kriterien an eine Änderung der Zusammensetzung einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder eine Namensänderung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens anknüpfen, begründet sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achten.

(8)

Durch den Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) wird klargestellt, welches Verfahren beim Erlass bestimmter Aufsichtsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Dieser Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Änderungsbeschlüsse über die Bedeutung nach Maßgabe der in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung sowie Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (5) erlassen werden. Der vorliegende Beschluss über einen allgemeinen Rahmen sollte die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB unberührt lassen und ist ohne Vorbehalt gegenüber der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(10)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 (6) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung übermitteln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung“ einen Beschluss, der nach einer Überprüfung der Bedeutung gemäß Artikel 43 Absatz 3 oder Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) erlassen wird und einen Beschluss der EZB, der ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einstuft, ändert oder aufhebt;

2.

„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

3.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

4.

„beaufsichtigtes Unternehmen“ ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

5.

„beaufsichtigte Gruppe“ eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

6.

„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

7.

„delegierter Beschluss“ einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

8.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zur Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung übertragen wird.

Artikel 2

Delegierung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat die Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung hiermit auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 des Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

(2)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nur bei Vorliegen der in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse durch delegierten Beschluss erfolgen.

Artikel 3

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse

(1)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind.

(2)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen nicht mehr als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind, obwohl das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr Teil der Gruppe ist.

(3)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe nicht mehr als bedeutend eingestuft wird, kann nur dann, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nicht mehr erfüllt sind, durch delegierten Beschluss erfolgen.

(4)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die der Name eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens geändert wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn der EZB keine weiteren Informationen übermittelt wurden, die für die Einstufung des beaufsichtigten Unternehmens maßgeblich sind.

(5)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn das maßgebliche beaufsichtigte Unternehmen bzw. die maßgebliche beaufsichtigte Gruppe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft worden ist.

(6)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn die EZB eine schriftliche Stellungnahme erhält, in der die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend oder weniger bedeutend beanstandet wird.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(5)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(6)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).


1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/21


BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2016

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen hat die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und den Artikeln 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Leitungsorgane dieser Unternehmen die Eignungsanforderungen erfüllen.

(2)

Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) schreibt vor, a) dass die Mitglieder der Leitungsorgane beaufsichtigter Unternehmen allzeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen müssen sowie dass das Leitungsorgan kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, b) dass alle Mitglieder des Leitungsorgans für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Institut ausreichend Zeit aufwenden und dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Instituts die Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die die einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans jeweils gleichzeitig innehaben können, eine bestimmte Zahl nicht überschreiten darf, c) dass jedes Mitglied des Leitungsorgans aufrichtig, integer und unvoreingenommen handelt und d) dass die beaufsichtigten Unternehmen eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.

(3)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Die EZB unterliegt außerdem den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeiteten und von der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards. Die EZB unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um den Leitlinien und Empfehlungen, die die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeitet hat, sowie dem von der EBA im Einklang mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch nachzukommen.

(4)

Gemäß den Leitlinien EBA/GL/2012/06 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (6) sind bei der Beurteilung der Eignung eines Mitglieds neben den Kriterien betreffend den Leumund und die Erfahrung des Mitglieds auch Kriterien heranzuziehen, die für die Arbeitsweise des Leitungsorgans von Bedeutung sind. Die Prüfung sollte sich auf potenzielle Interessenkonflikte der Mitglieder, ihre Möglichkeit, ausreichend Zeit aufzuwenden, ihre Fähigkeit zur unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben ohne ungebührliche Einflussnahme durch andere Personen, die Zusammensetzung des Leitungsorgans und die von diesem verlangten kollektiven Kenntnisse und Erfahrungen erstrecken. Die Beurteilung der Durchführung der Regelungen des Instituts für die Unternehmensführung und -kontrolle für die Zwecke von Artikel 88 der Richtlinie 2013/36/EU bleibt unberührt.

(5)

Ferner sollte über die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU hinaus mit einem Beschluss über die Eignungsprüfung auch gewährleistet werden, dass die in anderen einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Deshalb sollte die Beurteilung, ob ein Beschluss im Wege der Delegierung gefasst werden kann, unbeschadet der Prüfung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Eignungsanforderungen vorgenommen werden.

(6)

Die EZB hat als zuständige Behörde in jedem Jahr eine erhebliche Anzahl von Beschlüssen über die Eignungsprüfung zu erlassen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkennt die Befugnisübertragung als notwendig an, um einer Institution den Erlass einer beträchtlichen Anzahl von Beschlüssen in Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat entsprechend ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (7).

(7)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten, angemessen sein und in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(8)

Durch den Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) wird festgelegt, welches Verfahren beim Erlass von aufsichtlichen Ermächtigungsbeschlüssen einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse über die Eignungsprüfung nach Maßgabe der nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung sowie Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (8) erlassen werden.

(10)

Wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, sollte der Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses, sondern nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gefasst werden. Daher muss genügend Zeit für die für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gelassen werden, wenn sich nicht im Voraus bestimmen lässt, ob ein delegierter Beschluss gefasst wird. Deshalb sollte, wenn eine nationale zuständige Behörde der EZB nicht 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem nationalen Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, der Beschluss nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen werden. Sollten ferner die Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Eignungsanforderungen durch ein Mitglied aufgrund des Umstands, dass die nationale zuständige Behörde nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder aufgrund der Komplexität der Prüfung haben, sollte wiederum die für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltende Regelung Anwendung finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Eignungsanforderungen“ bezeichnet die Anforderungen, die die Mitglieder der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen allzeit gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU und anderem einschlägigen Recht erfüllen müssen;

2.

„Beschluss über die Eignungsprüfung“ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt;

3.

„einschlägiges Recht“ bezeichnet einschlägiges Unionsrecht im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie einschlägiges nationales Recht, das für die Prüfung der Eignungsanforderungen von Bedeutung ist;

4.

„teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

5.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

6.

„beaufsichtigtes Unternehmen“ bezeichnet ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

7.

„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ bezeichnet eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

8.

„delegierter Beschluss“ bezeichnet einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

9.

„Leitungsorgan“ bezeichnet ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie;

10.

„Mitglied“ bezeichnet ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans oder gegebenenfalls einen vorgeschlagenen oder bestellten Inhaber einer Schlüsselfunktion nach nationalem Recht;

11.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ bezeichnen die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen gemeinsam die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsanforderungen übertragen wird;

12.

„nationale zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

13.

„für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltende Regelung“ bezeichnet die in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Regelung;

14.

„Entwurf eines Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit“ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, das von Zeit zu Zeit nach Maßgabe der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung angenommen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird und das Leitlinien für den Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung enthält;

15.

„Kreditinstitut“ bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 2

Delegierung von Beschlüssen über die Eignungsprüfung

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung hiermit auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 jenes Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

(2)   Die Leiter von Arbeitseinheiten erlassen delegierte Beschlüsse nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses und des einschlägigen Rechts.

Artikel 3

Umfang der Befugnisübertragung

(1)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn es sich bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen um eines der Folgenden handelt:

a)

das beaufsichtigte Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

b)

das Kreditinstitut mit dem höchsten Gesamtwert der Aktiva in einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, falls dieses Unternehmen nicht das in Buchstabe a bezeichnete Unternehmen ist;

c)

ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

(2)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn in dem Beschluss über die Eignungsprüfung

a)

festgestellt wird, dass das Mitglied die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, oder

b)

Auflagen enthalten sind, es sei denn, solche Auflagen sind notwendig, um die Erfüllung der Eignungsanforderungen seitens des Mitglieds zu gewährleisten, und wurden schriftlich vereinbart.

(3)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn ausweislich der der EZB vorliegenden Informationen

a)

gegen das Mitglied aktuell ein Strafverfahren vor einem Gericht betrieben wird oder in erster oder letzter Instanz eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist oder

b)

gegen das Mitglied ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde oder aktuell durchgeführt wird oder eine Vollzugsmaßnahme oder eine Verwaltungssanktion anhängig ist oder verhängt wurde wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen.

(4)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn

a)

die nationale zuständige Behörde der EZB nicht 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt oder

b)

es mangels ausreichender Informationen oder aufgrund der Komplexität der Prüfung geboten ist, dass der Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung gefasst wird.

(5)   Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen.

(6)   Soweit in den Fällen der Absätze 2 bis 4 die Prüfung der Eignungsanforderungen mehrere Mitglieder eines Leitungsorgans betrifft und ein Beschluss in Bezug auf eines oder mehrerer dieser Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann, führt die Prüfung zu zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung. Ein Beschluss wird nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der für den Fall der Nichterhebung von Widersprüchen geltenden Regelung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.

Artikel 4

Eignungsprüfung

Die Prüfung der Eignungsanforderungen wird nach einschlägigem Recht unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Kapitel „Beurteilungskriterien“) anhand der nachstehenden Kriterien durchgeführt:

a)

Erfahrung. Das Mitglied muss ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Erfüllung seiner Aufgaben besitzen.

b)

Leumund. Das Mitglied muss allzeit ausreichend gut beleumundet sein, um eine solide und umsichtige Führung des beaufsichtigten Unternehmens zu gewährleisten. Bei der Beurteilung des Leumunds findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Anwendung.

c)

Potenzielle Interessenkonflikte und Unvoreingenommenheit. Das Mitglied muss in der Lage sein, unabhängig zu handeln. Die Beurteilung potenzieller Interessenkonflikte und der Unvoreingenommenheit umfasst die Beurteilung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zur Offenlegung, Minderung, Bewältigung oder Vermeidung von Interessenkonflikten.

d)

Zeitaufwand. Das Mitglied muss in der Lage sein, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im beaufsichtigten Unternehmen aufzuwenden. Im Rahmen der Prüfung können verschiedene Faktoren von Bedeutung sein, etwa die Zahl der Leitungs- und Aufsichtsmandate, die das Mitglied innehat, die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des beaufsichtigten Unternehmens sowie andere relevante Verpflichtungen.

e)

Kollektive Eignung. Das Mitglied ist im Hinblick auf die an das Kollektiv gestellten Eignungsanforderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der laufenden Aufsicht über die Unternehmensführung und -kontrolle des beaufsichtigten Unternehmens sowie der Selbstbeurteilung des Leitungsorgans insbesondere bezüglich seiner Zusammensetzung und der Eignungsanforderungen an das Kollektiv zu beurteilen.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf Vorschläge für Beschlüsse über die Eignungsprüfung, die der EZB von einer nationalen zuständigen Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses übermittelt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Leitlinien EBA/GL/2012/06 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 22. November 2012 zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen.

(7)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(8)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/26


BESCHLUSS (EU) 2017/936 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Mai 2017

zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (2), insbesondere Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Eine Befugnisübertragung wird wirksam mit dem Erlass eines Beschlusses, durch welchen das Direktorium einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernennt, Entscheidungen auf der Basis einer Befugnisübertragung zu treffen.

(3)

Die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten, an die delegierte Beschlüsse zu richten sind, sollten vom Direktorium bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten berücksichtigt werden.

(4)

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an die die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung delegiert werden sollte, gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegierte Beschlüsse über die Eignungsprüfungen

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) werden durch den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht IV, die für Beschlüsse über die Eignungsprüfung verantwortlich ist, oder im Falle der Verhinderung des Stellvertretenden Generaldirektors durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren sowie durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Falle der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Mai 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(2)  Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


1.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/28


BESCHLUSS (EU) 2017/937 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Mai 2017

zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2017/17)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über den allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41) (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Eine Befugnisübertragung wird wirksam mit dem Erlass eines Beschlusses, durch welchen das Direktorium einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernennt, Entscheidungen auf der Basis einer Befugnisübertragung zu treffen.

(3)

Die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten, an die delegierte Beschlüsse zu richten sind, sollten vom Direktorium bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten berücksichtigt werden.

(4)

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an die die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Bedeutung von beaufsichtigten Unternehmen delegiert werden sollte, gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegierte Beschlüsse zur Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe als bedeutend bzw. nicht mehr als bedeutend oder zur Namensänderung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 3 Absätze 1, 2 oder 4 des Beschlusses (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) werden wie folgt durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 2

Delegierte Beschlüsse zur Beendigung der Einstufung als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) werden durch den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III erlassen oder im Falle der Verhinderung des Generaldirektors durch den Stellvertretenden Generaldirektor sowie durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Mai 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts..

(2)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.