ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
18. Mai 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/836 der Kommission vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/837 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Berichtigung der polnischen und der schwedischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/838 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Hinblick auf Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) 2017/839 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Nitriten (E 249 — E 250) in golonka peklowana ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/840 der Kommission vom 17. Mai 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Orthosulfamuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bentazon, Bifenazat, Bromoxynil, Carfentrazon-ethyl, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Flumioxazin, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazamox, Imazosulfuron, Isoxaflutol, Laminarin, Metalaxyl-M, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Pendimethalin, Phenmedipham, Pymetrozin, S-Metolachlor und Trifloxystrobin ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/842 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/843 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/844 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der indikativen Listen von Elementen, die bei der Erarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind ( 1 )

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/846 des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/847 der Kommission vom 16. Mai 2017 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2891)

35

 

*

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU ( 1 )

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission ( ABl. L 162 vom 27.6.2015 )

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/836 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2017

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) begünstigtes Land kann einen Antrag stellen, um in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Zu diesem Zweck wurden in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bestimmte Kriterien für die Gewährung der Zollpräferenzen nach der APS+-Regelung festgelegt. Das Land muss aufgrund fehlender Diversifizierung und unzureichender Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der einschlägigen Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben.

(2)

Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen.

(3)

Die Kommission wurde befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zu erlassen, damit einem antragstellenden Land die APS+-Regelung gewährt werden kann, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.

(4)

Am 12. Juli 2016 erhielt die Kommission einen APS+-Antrag der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (im Folgenden „Sri Lanka“).

(5)

Die Kommission hat den APS+-Antrag Sri Lankas nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 geprüft und festgestellt, dass Sri Lanka die Bedingungen erfüllt. Sri Lanka sollte daher ab dem Datum des Inkrafttreten dieser Verordnung die APS+-Regelung gewährt werden. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 muss die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit der Regierung Sri Lankas mit den einschlägigen Aufsichtsgremien überwachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code in die Spalten B beziehungsweise A aufgenommen:

„Sri Lanka

LK“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/837 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Berichtigung der polnischen und der schwedischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die polnische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) enthält einen Fehler unter Nummer 11.4.3 Buchstabe a des Anhangs bezüglich der Aufzählung der Kompetenzen, die Fortbildungen in bestimmten Abständen erforderlich machen.

(2)

Die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthält Fehler im Anhang, und zwar unter den Nummern 8.1.1.2 und 9.1.1.3 bezüglich der Anforderung von erneuten Kontrollen; unter Nummer 8.3.1 bezüglich des Gegenstandes der Lieferverpflichtung; im ersten Absatz unter Nummer 9.1.3.5 Buchstabe b bezüglich des Umfangs der Validierungsmethode; unter Nummer 9.3.1 bezüglich des Gegenstandes der Lieferverpflichtung; und in dem einleitenden Satz unter Nummer 11.2.3.1 bezüglich der Personen, die an den Schulungen teilnehmen müssen.

(3)

Die polnische und die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/838 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Hinblick auf Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden die grundlegenden Anforderungen an die ökologische/biologische Erzeugung von Aquakulturtieren, einschließlich der Anforderungen an die Futtermittel, festgelegt. Die Durchführungsvorschriften für diese Anforderungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Fische und Krebstiere mit Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen.

(3)

In Artikel 25l der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die spezifischen Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere gemäß Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß diesem Artikel sollte nach Möglichkeit vorrangig das natürliche Nahrungsangebot genutzt werden.

(4)

Nach Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ernähren sich die betreffenden Tiere über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen. Nach Artikel 25l Absatz 2 dieser Verordnung dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs oder Meeresalgen verwendet werden, wenn ein natürliches Nahrungsangebot nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Mit Artikel 25l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung werden die Höchstanteile von Fischmehl und Fischöl festgelegt, die das Futter von Haiwelsen und Garnelen bei Zufütterung enthalten darf.

(5)

Im Brutstadium steht natürlich vorkommendes Futter nur begrenzt oder überhaupt nicht zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass die Fütterungsvorschriften für Geißelgarnelen (Penaeidae) und insbesondere Tiger shrimp (Penaeus monodon) gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bei Anwendung auf Garnelen im juvenilen Stadium in Bruteinrichtungen zu Mangelernährung und erhöhter Sterblichkeit führen würden.

(6)

Nach Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ernähren sich die betreffenden Tiere über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen. Die in diesem Artikel enthaltene Vorschrift sollte nur die Abwachsstadien betreffen, in denen die Tiere in Teichen und Seen anstatt in Bruteinrichtungen, in denen das natürliche Nahrungsangebot unzureichend ist, gehalten werden. Dies gilt insbesondere seit dem 31. Dezember 2016, ab dem gemäß Artikel 25e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht mehr in einen ökologischen/biologischen Betrieb eingesetzt werden dürfen. Vor diesem Datum war es zulässig, in einen ökologischen/biologischen Betrieb einen Anteil an nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Tieren einzusetzen, nachdem sie das Brutstadium unter nichtökologischen/nichtbiologischen Bedingungen durchlaufen hatten.

(7)

Außerdem hat die mit Beschluss 2009/427/EG der Kommission (3) eingesetzte Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion („EGTOP“) bestätigt, dass sich die diesbezüglichen Vorschriften von Artikel 25l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nur für die Abwachsstadien eignen (4). Nach Auffassung der EGTOP lassen es die in diesem Artikel festgesetzten Höchstanteile für Fischmehl und Fischöl nicht zu, dass der ernährungsphysiologische Bedarf der Tiere während der ersten Lebensstadien in einer Bruteinrichtung gedeckt wird.

(8)

Die Kommission hat der Notwendigkeit zur Änderung der Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere Rechnung getragen, indem sie klargestellt hat, dass diese Vorschriften nur für die Abwachsstadien gelten. Bei dieser Schlussfolgerung hat die Kommission die Anforderung, den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu decken, das Ziel von Artikel 25l der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, dem natürlichen Nahrungsangebot nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen, und die Stellungnahme der EGTOP berücksichtigt.

(9)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

„1.   Die in Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 genannten Aquakulturtiere ernähren sich in den Abwachsstadien über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29).

(4)  Abschlussbericht: http://ec.europa.eu/agriculture/organic/sites/orgfarming/files/final_report_egtop_on_aquaculture_part-c_en.pdf


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/7


VERORDNUNG (EU) 2017/839 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Nitriten (E 249 — E 250) in „golonka peklowana“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 10. März 2016 stellte Polen einen Antrag auf Zulassung der Verwendung von Nitriten (E 249 — E 250) als Konservierungsstoff in „golonka peklowana“. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Laut Antragsteller handelt es sich bei „golonka peklowana“ um eine traditionelle polnische Fleischzubereitung, in der Nitrite abgesehen von ihrer Wirkung als Konservierungsstoff auch als Pökelstoff für die Erzielung der von den Verbrauchern gewünschten Farbe, des Geschmacks und der Textur-Eigenschaften verwendet werden. „Golonka peklowana“ wird den Verbrauchern als Produkt angeboten, das vor dem Verzehr weitergehend thermisch zu behandeln ist.

(5)

In Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird ausgeführt, dass bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren, unter anderem Traditionen, zu berücksichtigen sind. Es ist daher angemessen, bestimmte traditionelle Erzeugnisse in einigen Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Einklang mit den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 steht, auf dem Markt zu belassen.

(6)

Um eine einheitliche Anwendung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Verwendung von Zusatzstoffen zu gewährleisten, wird „golonka peklowana“ in dem Leitliniendokument zu den Lebensmittelkategorien gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (3) beschrieben.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Nitrite sind für die Verwendung in Fleischerzeugnissen allgemein zugelassen, jedoch ist die Verwendung in Fleischzubereitungen auf bestimmte traditionelle Zubereitungen beschränkt und es gelten besondere Bestimmungen für traditionelle gepökelte Fleischerzeugnisse. Da der Antrag auf Erweiterung der Verwendung von Nitriten auf die spezifische traditionelle Fleischzubereitung beschränkt ist, wird nicht erwartet, dass die Erweiterung erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtbelastung durch Nitrite hat. Daher handelt es sich bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe um eine Aktualisierung der EU-Liste, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, und es kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  http://ec.europa.eu/food/safety/food_improvement_agents/additives/eu_rules_en


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält in der Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ der Eintrag für Nitrite (E 249-250) folgende Fassung:

 

„E 249-250

Nitrite

150

(7)

nur lomo de cerdo adobado, pincho moruno, careta de cerdo adobada, costilla de cerdo adobada, Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad, kiełbasa surowa biała, kiełbasa surowa metka, tatar wołowy (danie tatarskie) und golonka peklowana


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/840 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Orthosulfamuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Orthosulfamuron sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/806/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Italien hat am 4. Juli 2005 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Isagro S.p.A. auf Aufnahme des Wirkstoffs Orthosulfamuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2006/806/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf die Angaben und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 27. Juli 2012 übermittelte der benannte Bericht erstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Der Antragsteller wurde gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Im August 2013 legte Italien seine Bewertung der zusätzlichen Informationen des Antragstellers in Form von Addenda zum Entwurf eines Bewertungsberichts vor, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zusammengestellt wurden.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 3. September 2013 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Orthosulfamuron (5) vor. Die Behörde zog den Schluss, dass aufgrund der verfügbaren Informationen zur Art der Rückstände in Haupt- und Folgekulturen, in Verbindung mit dem Mangel an toxikologischen Daten und der fehlenden Bewertung der Aufnahme bezüglich einiger Pflanzenmetaboliten, keine abschließende Bewertung des Verbraucherrisikos möglich ist. Außerdem konnte auch die Bewertung des Risikos für Boden- und Wasserorganismen nicht abgeschlossen werden. Darüber hinaus äußerte die Behörde Bedenken im Hinblick auf einige Metaboliten, weshalb die Bewertung der Grundwasserexposition nicht abgeschlossen werden konnte.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Die in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(7)

Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass Orthosulfamuron enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte Orthosulfamuron daher nicht genehmigt werden.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/414/EWG hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Orthosulfamuron enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren zu erteilen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/205/EU der Kommission (6) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorläufige Zulassungen für Orthosulfamuron enthaltende Pflanzenschutzmittel bis spätestens 30. April 2015 zu verlängern.

(10)

Da alle bestehenden Zulassungen ausgelaufen sind, ist es nicht erforderlich, eine zusätzliche Frist für den Widerruf von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Orthosulfamuron festzulegen.

(11)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Orthosulfamuron gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Orthosulfamuron wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/806/EG der Kommission vom 24. November 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Orthosulfamuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 74).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2013;11(9):3352. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de/

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/205/EU der Kommission vom 25. April 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Flubendiamid, gamma-Cyhalothrin, Ipconazol, Metaflumizon, Orthosulfamuron, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyridalil, Pyroxsulam, Spiromesifen, Thiencarbazon und Topramezon zu verlängern (ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 20).


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/841 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bentazon, Bifenazat, Bromoxynil, Carfentrazon-ethyl, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Flumioxazin, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazamox, Imazosulfuron, Isoxaflutol, Laminarin, Metalaxyl-M, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Pendimethalin, Phenmedipham, Pymetrozin, S-Metolachlor und Trifloxystrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bentazon, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Famoxadon, Flumioxazin, Metalaxyl-M und Pymetrozin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/549 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. Juni 2017 aus. Es wurden Anträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (4) auf erneute Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) gestellt.

(3)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Carfentrazon-ethyl, Cyazofamid, Fenamidon, Foramsulfuron, Imazamox, Isoxaflutol, Oxasulfuron, Pendimethalin und Trifloxystrobin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (6) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2017 aus.

(4)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham und S-Metolachlor wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission (7) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2017 aus.

(5)

Für die in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (8) gestellt.

(6)

Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/549 der Kommission vom 8. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Metalaxyl-M, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Thiabendazol und Thifensulfuron-methyl (ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(5)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 27).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 11 zu Bentazon wird das Datum durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

(2)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 15 zu Diquat wird das Datum durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

(3)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 19 zu DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) wird das Datum durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

(4)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 23 zu Pymetrozin wird das Datum durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

(5)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 35 zu Famoxadon wird das Datum durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

(6)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 37 zu Metalaxyl-M wird das Datum durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

(7)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 39 zu Flumioxazin wird das Datum durch „30. Juni 2018“ ersetzt.

(8)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 41 zu Imazamox wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(9)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 42 zu Oxasulfuron wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(10)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 44 zu Foramsulfuron wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(11)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 46 zu Cyazofamid wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(12)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 53 zu Pendimethalin wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(13)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 59 zu Trifloxystrobin wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(14)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 60 zu Carfentrazon-ethyl wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(15)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 62 zu Fenamidon wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(16)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 63 zu Isoxaflutol wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(17)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 78 zu Chlorpropham wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(18)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 83 zu Alpha-Cypermethrin wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(19)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 84 zu Benalaxyl wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(20)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 85 zu Bromoxynil wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(21)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 86 zu Desmedipham wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(22)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(23)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 93 zu Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10 wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(24)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 95 zu Laminarin wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(25)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 96 zu Methoxyfenozid wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(26)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 97 zu S-Metolachlor wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(27)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 98 zu Gliocladium catenulatum Stamm: J1446 wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(28)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 99 zu Etoxazol wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(29)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 109 zu Bifenazat wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.

(30)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 110 zu Milbemectin wird das Datum durch „31. Juli 2018“ ersetzt.


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/842 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 wurde mit der Richtlinie 2003/79/EG der Kommission (2) als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2017 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 29. Mai 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(7)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Die Behörde hat der Kommission am 8. Juni 2016 ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 6. Dezember 2016 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 vorgelegt.

(9)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 sollte daher erneuert werden.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Fungizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(12)

Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 ist ein Wildstamm, der natürlicherweise in der Umwelt vorkommt. Er ist nicht krankheitserregend für Mensch oder Tier. Eine zusätzliche Exposition von Mensch, Tier und Umwelt infolge der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Verwendungszwecke dürfte vernachlässigbar sein im Vergleich zu der Exposition, die in realen, natürlichen Situationen zu erwarten ist.

(13)

Die Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte daher erneuert werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(14)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(15)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit ihrem Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 bis zum 31. Oktober 2017 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung des Wirkstoffs abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit ein Beschluss über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. August 2017 gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffes Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 wird unter den im genannten Anhang genannten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/79/EG der Kommission vom 13. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coniothyrium minitans (ABl. L 205 vom 14.8.2003, S. 16).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 2016;14(7):4517, 16 S. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08

Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen“ (DSM), Deutschland: DSM 9660

CIPAC-Nr. 614

Nicht zutreffend

Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

1 × 1012 KBE/kg

1. August 2017

31. Juli 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag Nr. 71 zu Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 gestrichen.

2.

In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„11

Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08

Zugangsnummer in der Kulturensammlung ‚Deutsche Sammlung von Mikroorganismen‘ (DSM), Deutschland: DSM 9660

CIPAC-Nr. 614

Nicht zutreffend

Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

1 × 1012 KBE/kg

1. August 2017

31. Juli 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/843 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich erhielt am 6. November 2012 von Arysta Lifescience S.A.S. einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm NPP111B005. Am 5. Februar 2013 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat Frankreich gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(2)

Am 7. Oktober 2014 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Behörde — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(3)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen am 3. Juli 2015 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Am 6. Oktober 2015 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt (2). Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)

Am 8. März 2016 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 als Wirkstoff vor.

(6)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(7)

Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die untersuchten und im Überprüfungsbericht beschriebenen Verwendungszwecke, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 sollte daher genehmigt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2015;13(10):4264 [34 S.], doi:10.2903/j.efsa.2015.4264.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Beauveria bassiana Stamm NPP111B005

Zugangsnummer in der CNCM (Collection Nationale de Culture de Microorganismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2961.

entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l

7. Juni 2017

7. Juni 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm NPP111B005, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;

den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„109

Beauveria bassiana Stamm NPP111B005

Zugangsnummer in der CNCM (Collection Nationale de Culture de Microorganismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2961.

entfällt

Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l

7. Juni 2017

7. Juni 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm NPP111B005, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;

den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/844 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

109,8

TN

158,2

TR

94,0

ZZ

120,7

0707 00 05

TR

126,8

ZZ

126,8

0709 93 10

TR

131,8

ZZ

131,8

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

55,2

MA

59,8

TR

41,8

ZA

88,5

ZZ

61,3

0805 50 10

AR

123,2

TR

65,0

ZA

144,7

ZZ

111,0

0808 10 80

AR

95,5

BR

108,5

CL

123,4

CN

130,6

NZ

136,2

US

107,1

ZA

99,3

ZZ

114,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/27


RICHTLINIE (EU) 2017/845 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der indikativen Listen von Elementen, die bei der Erarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG enthält die indikativen Listen von Merkmalen, Belastungen und Auswirkungen, auf die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer und als Teil der ersten Phase der Umsetzung ihrer Meeresstrategien eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie vorgenommene Bewertung (2) dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten und die Union bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen.

(3)

Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten weiter zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt und einheitlichere Beschreibungen des guten Umweltzustands gewährleistet, empfahl die Kommission in ihrem Bericht über die erste Umsetzungsphase, dass die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Beschluss 2010/477/EU der Kommission (3) bis 2015 gemeinsam zu überarbeiten, zu stärken und zu verbessern und eine Reihe klarerer, einfacherer, präziserer, kohärenterer und vergleichbarer Kriterien und methodischer Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands zu erarbeiten, und gleichzeitig Anhang III der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten und konkrete Leitlinien entwickeln, die für die nächste Umsetzungsphase einen kohärenteren und einheitlicheren Bewertungsansatz gewährleisten.

(4)

Ergänzend zur Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU ist auch eine Überprüfung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erforderlich. Außerdem ist die Beziehung zwischen Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG und den qualitativen Deskriptoren zur Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Anhang I der Richtlinie in der Richtlinie nur impliziert und ist somit nicht hinreichend klar. In einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen von 2011 (4) hat die Kommission die Beziehungen zwischen den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG, den Elementen gemäß Anhang III der Richtlinie sowie den Kriterien und Indikatoren gemäß dem Beschluss 2010/477/EU zwar erläutert, aufgrund der jeweiligen Inhalte jedoch nicht umfassend. Eine Überarbeitung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG ist erforderlich, um diese Beziehungen zu präzisieren und die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, um auf diese Weise eine bessere Verbindung der Ökosystembestandteile sowie der anthropogenen Belastungen und der Auswirkungen auf die Meeresumwelt mit den Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und dem Ergebnis der Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU herzustellen.

(5)

Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte vorgeben, welche Elemente in Bezug auf den guten Umweltzustand (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie) bewertet werden sollten (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie), welche Elemente ergänzend zur Bewertung (z. B. Temperatur, Salinität) überwacht werden sollten (Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie) und welche Elemente bei der Festlegung von Zielen (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie) zu berücksichtigen sind. Aufgrund unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten werden diese Elemente je nach Region und Mitgliedstaat unterschiedlich relevant sein. Dies bedeutet, dass nur Elemente berücksichtigt werden müssen, wenn sie als „wesentliche Eigenschaften und Merkmale“ bzw. als „wichtigste Belastungen und Wirkungen“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/56/EG angesehen werden und auf die Gewässer des betreffenden Mitgliedstaats zutreffen.

(6)

Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Elemente gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG mit den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie sowie den Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG festgelegt hat, und ihrer Anwendung im Zusammenhang mit den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2008/56/EG in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Dazu müssen diese Elemente generischer Art sowie unionsweit allgemein anwendbar sein, denn die Kommission kann auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG oder im Rahmen der Beschreibung von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie spezifischere Elemente festlegen.

(7)

Die Elemente in den Tabellen 1 und 2 von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollten in Bezug auf den Zustand (Tabelle 1) sowie die Belastungen und ihre Auswirkungen (Tabelle 2) näher präzisiert und in direkten Zusammenhang zu den qualitativen Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie und somit zu den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG festgelegten Kriterien gestellt werden.

(8)

Zur Erleichterung der Bewertung von Nutzungen der Meeresgewässer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/56/EG sowie des menschlichen Handelns gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und der diesbezüglichen Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie sollte Tabelle 2 um eine indikative Liste von Nutzungszwecken und menschlichen Aktivitäten erweitert werden, damit diese für alle Meeresregionen und -teilregionen einheitlich bewertet werden können.

(9)

Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG eingesetzten Regelungsausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 7. Dezember 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3.   Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie gilt nicht für Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(2)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) — Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final vom 20.2.2014).

(3)  Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14.

(4)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEC(2011) 1255.


ANHANG

ANHANG III

Indikative Liste der für Meeresgewässer relevanten Ökosystembestandteile, anthropogenen Belastungen und menschlichen Aktivitäten

(im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24)

Tabelle 1

Struktur, Funktionen und Prozesse von Meeresökosystemen

von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 9 und 11

Komponente

Ökosystem-bestandteile

Mögliche Parameter und Merkmale (Anmerkung 1)

Relevante qualitative Deskriptoren gemäß Anhang I (Anmerkungen 2 und 3)

Arten

Artengruppen (Anmerkung 4) von Seevögeln, marinen Säugetieren, Reptilien, Fischen und Kopffüßern in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion

Räumliche und zeitliche Veränderungen, je Art oder Population:

Verbreitung, Abundanz und/oder Biomasse

Größen-, Alters- und Geschlechtsstruktur

Fekundität, Überlebens und Mortalitäts-/Verletzungsraten

Verhalten, einschließlich Bewegung und Migration

Lebensraum der Art (Größe, Eignung)

Artenzusammensetzung der Gruppe

(1); (3)

Biotoptypen

Biotopklassen der Wassersäule (pelagisch) und des Meeresbodens (benthisch) (Anmerkung 5) oder andere Biotoptypen, einschließlich der zugehörigen biologischen Gemeinschaften, in der gesamten Meeresregion oder -unterregion

Je Biotoptyp:

Verbreitung und Ausdehnung (und ggf. Volumen) des Biotoptypen

Artenzusammensetzung, Abundanz und/oder Biomasse (räumliche und zeitliche Veränderungen)

Größen- und Altersstruktur der Arten (soweit relevant)

physikalische, hydrologische und chemische Merkmale

Zusätzlich für pelagische Biotoptypen:

Chlorophyll a-Konzentration

Planktonblüten — Häufigkeit und räumliche Ausdehnung

(1); (6)

Ökosysteme, einschließlich Nahrungs-netze

Struktur, Funktionen und Prozesse der Ökosysteme, einschließlich:

physikalische und hydrologische Merkmale

chemische Merkmale

biologische Merkmale

Funktionen und Prozesse

Räumliche und zeitliche Veränderungen:

Temperatur und Eis

Hydrologie (Wellen- und Strömungsregime; Auftrieb, Vermischung, Verweildauer, Süßwasserzufluss; Meeresspiegel)

Bathymetrie

Trübung (Schwebstoff-/Sedimentfrachten), Lichtdurchlässigkeit, Schall

Substrat und Morphologie des Meeresbodens

Salinität, Nährstoffe (N, P), organischer Kohlenstoff, gelöste Gase (pCO2, O2) und pH-Wert

Interaktion zwischen Biotopen und Arten von Seevögeln, marinen Säugetieren, Reptilien, Fischen und Kopffüßern

pelagisch-benthische Struktur

Produktivität

(1); (4)

Anmerkungen zu Tabelle 1

Anmerkung 1:

Dies ist eine indikative Liste relevanter Parameter und Merkmale für Arten, Biotope und Ökosysteme, die von den Belastungen gemäß Tabelle 2 dieses Anhangs betroffen und für die die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Kriterien relevant sind. Die für die Überwachung und Bewertung relevanten Parameter und Merkmale sollen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich jenen der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie, festgelegt werden.

Anmerkung 2:

Die Ziffern in dieser Spalte entsprechen den jeweiligen Nummern in Anhang I.

Anmerkung 3:

Tabelle 1 enthält nur die zustandsbezogenen qualitativen Deskriptoren (1), (3), (4) und (6), für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Kriterien festgelegt wurden. Alle anderen in Anhang I genannten — belastungsbezogenen — qualitativen Deskriptoren können für alle Komponenten relevant sein.

Anmerkung 4:

Diese Artengruppen werden in Teil II des Anhangs des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU näher präzisiert (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).

Anmerkung 5:

Die Biotopklassen werden in Teil II des Anhangs des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission näher präzisiert.

Tabelle 2

Anthropogen verursachte Belastungen, Nutzungen und menschliche Aktivitäten in der Meeresumwelt oder mit Auswirkungen auf diese

2a)

Anthropogen verursachte Belastungen der Meeresumwelt

von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die Artikel 9, 10 und 11

Komponente

Belastung (Anmerkung 1)

Mögliche Parameter

Relevante qualitative Deskriptoren gemäß Anhang I (Anmerkungen 2 und 3)

Biologisch

Eintrag oder Ausbreitung nicht heimischer Arten

Intensität und räumliche/zeit-lichen Schwankung der Belastung der Meeresumwelt und, soweit relevant, an der Quelle

Zur Bewertung der Umweltaus-wirkungen der Belastung, relevante Ökosystem-elemente und -parameter aus Tabelle 1 auswählen

(2)

Eintrag mikrobieller Pathogene

 

Eintrag genetisch veränderter Arten und Umsiedlung heimischer Arten

 

Verlust oder Veränderung natürlicher biologischer Gemeinschaften infolge von Ackerbau und Tierhaltung

 

Störung von Arten (z. B. an Brut-, Rast- und Futterplätzen) durch menschliche Präsenz

 

Entnahme oder Mortalität/Verletzung wildlebender Arten (durch kommerzielle Fischerei, Freizeitfischerei und andere Aktivitäten)

(3)

Physikalisch

Physikalische Störung des Meeresbodens (vorübergehend oder reversibel)

(6); (7)

Physikalischer Verlust (infolge ständiger Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und der Entnahme von Meeresbodensubstrat)

Änderungen der hydrologischen Bedingungen

Stoffe, Abfälle und Energie

Eintrag von Nährstoffen — aus diffusen Quellen, aus Punktquellen, über die Luft

(5)

Eintrag organischer Materie — aus diffusen Quellen und Punktquellen

Eintrag anderer Stoffe (z. B. synthetische Stoffe, nicht synthetische Stoffe, Radionuklide) — aus diffusen Quellen, aus Punktquellen, über die Luft, durch akute Verschmutzungsereignisse

(8); (9)

Eintrag von Abfällen (Festabfälle, einschließlich Mikroabfälle)

(10)

Eintrag von anthropogen verursachtem Schall (Impulsschall, Dauerschall)

(11)

Eintrag anderer Formen von Energie (einschließlich elektromagnetischer Felder, Licht und Wärme)

Eintrag von Wasser — aus Punktquellen (z. B. Sole)

 


2b)

Nutzungen und menschliche Aktivitäten in der Meeresumwelt oder mit Auswirkungen auf diese

von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c (für Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c sind nur die mit Stern (*) gekennzeichneten Tätigkeiten relevant) und für Artikel 10 und 13

Komponente

Aktivität

Physikalische Umstrukturierung von Flüssen, Küstenstreifen oder Meeresboden (Wasserwirtschaft)

Landgewinnung

Kanalisierung und andere Änderungen von Wasserläufen

Küsten- und Hochwasserschutz*

Offshore-Strukturen (ausgenommen Strukturen für die Erdöl-/Erdgas-/EE-Gewinnung)*

Umstrukturierung der Meeresbodenmorphologie, einschließlich Ausbaggern und Ablagern von Materialien*

Entnahme nichtlebender Ressourcen

Abbau von Mineralien (Felsgestein, Metallerze, Kies, Sand, Schill) *

Gewinnung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Infrastruktur*

Gewinnung von Salz

Entnahme von Wasser *

Energieerzeugung

Erzeugung erneuerbarer Energie (Wind-, Wellen- und Gezeitenenergie), einschließlich Infrastruktur*

Erzeugung nicht erneuerbarer Energie

Stromübertragung und Kommunikation (Kabelverlegung)*

Entnahme lebender Ressourcen

Fang oder Ernte von Fischen und Schalentieren (gewerbliche/Freizeitfischerei) *

Verarbeitung von Fischen und Schalentieren*

Ernten von Meerespflanzen*

Jagen und Sammeln zu anderen Zwecken*

Kultivierung lebender Ressourcen

Aquakultur — Marikultur, einschließlich Infrastruktur*

Aquakultur — Süßwasserkultur

Landwirtschaft

Forstwirtschaft

Verkehr

Verkehrsinfrastruktur*

Verkehr — Seeverkehr*

Verkehr — Luftverkehr*

Verkehr — Landverkehr*

Städtische und industrielle Nutzungen

Städtische Nutzungen

Industrielle Nutzungen

Abfallbehandlung und -entsorgung*

Tourismus und Freizeit

Tourismus- und Freizeitinfrastruktur*

Tourismus- und Freizeitaktivitäten*

Sicherheit/Verteidigung

Militärische Aktivitäten (vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 2)

Bildung und Forschung

Forschungs-, Erhebungs- und Bildungsaktivitäten*

Anmerkungen zu Tabelle 2

Anmerkung 1:

Die Bewertung von Belastungen soll den Umfang der Belastung der Meeresumwelt und gegebenenfalls den Umfang des Eintrags (aus Quellen an Land oder aus der Luft) in die Meeresumwelt umfassen.

Anmerkung 2:

Die Ziffern in dieser Spalte entsprechend den jeweiligen Nummern in Anhang I.

Anmerkung 3:

Tabelle 2a enthält nur die belastungsbezogenen qualitativen Deskriptoren (2), (3), (5), (6), (7), (8), (9), (10) und (11), für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Kriterien festgelegt wurden. Alle anderen in Anhang I genannten zustandsbezogenen qualitativen Deskriptoren können für jede Komponente relevant sein.“


BESCHLÜSSE

18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/34


BESCHLUSS (EU) 2017/846 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 16. März 2017

über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf seinen Beschluss (EU) 2016/1021 des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (2),

gestützt auf Artikel 198 Absatz 11 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss einen Antrag auf Verlängerung seiner Mandatszeit gestellt hat, damit er sein Mandat uneingeschränkt und angemessen erfüllen kann, wobei den noch zu prüfenden Unterlagen, den in Auftrag gegebenen Analysen und den noch anzuhörenden Interessenträgern Rechnung getragen wird;

1.

beschließt, die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses um drei Monate zu verlängern.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI


(1)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 10.


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/847 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2017

zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2891)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. November 2002 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2002/915/EG (2) zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen, mit der im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms 1999-2003 in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben die Ausbringung von Dung in einem Umfang gestattet wurde, der 230 kg pro Hektar und Jahr entspricht. Die Ausnahmeregelung wurde mit der Entscheidung 2005/294/EG der Kommission (3) in Verbindung mit dem dänischen Aktionsprogramm 2004-2007, mit der Entscheidung 2008/664/EG der Kommission (4) in Verbindung mit dem dänischen Aktionsprogramm 2008-2012 und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/659/EU der Kommission (5) in Verbindung mit dem dänischen Aktionsprogramm 2008-2015 verlängert.

(2)

Unter die mit dem Durchführungsbeschluss 2012/659/EU genehmigte Ausnahmeregelung fielen im Zeitraum 2014/2015 ungefähr 1 500 Rinderhaltungsbetriebe, 425 102 Großvieheinheiten und 205 165 ha Ackerfläche, d. h. jeweils 4,0 % der Gesamtzahl der Betriebe, 18,6 % der Gesamtzahl von Großvieheinheiten und 8,2 % der Gesamtackerfläche in Dänemark.

(3)

Am 4. Februar 2016 hat Dänemark bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG beantragt.

(4)

Dänemark hat mit Teilen der Verordnung über die erwerbsmäßige Tierhaltung, Haustierdung, Silierung usw. (Bekendtgørelse om erhvervsmæssigt dyrehold, husdyrgødning, ensilage m.v. (Husdyrgødningsbekendtgørelsen)) Nr. 1324 vom 15. November 2016, dem konsolidierten Gesetz über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft und über die Bodenbedeckung (lov om jordbrugets anvendelse af gødning og om plantedække) Nr. 388 vom 27. April 2016, der Verordnung über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft und über die Bodenbedeckung für den Planungszeitraum 2016/2017 (Bekendtgørelse om jordbrugets anvendelse af gødning og om plantedække i planperioden 2016/2017) Nr. 1055 vom 1. Juli 2016 und dem verbindlichen Teil einer neuen gezielten Zwischenfruchtregelung gemäß dem Gesetz über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft und über die Bodenbedeckung im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG ein Aktionsprogramm für den Zeitraum 2016-2018 aufgestellt. Darüber hinaus umfasst die dänische Gesetzgebung neue allgemeine Vorschriften für Phosphor gemäß dem Gesetz über die Umweltgenehmigung von Viehhaltungsbetrieben und der Verordnung über die erwerbsmäßige Tierhaltung, Haustierdung, Silierung usw.

(5)

Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Grenzwerte für das Ausbringen von Stickstoff. Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Phosphor wurden verabschiedet und treten im August 2017 in Kraft.

(6)

Der dänische Bericht über „Gewässer und Praxis in der Landwirtschaft: aktuelle Lage und Trends“ für den Zeitraum 2012 bis 2015 zeigt einen jährlichen Überschuss der nationalen Feldbilanz von 80 kg N/ha im Jahr 2014 und einen Gesamtstickstoffeintrag aus der Landwirtschaft ins Meer von etwa 70 % im gesamten Jahr 2012. Dänemarks Schätzungen zufolge muss die landseitige Stickstoffbelastung der Küstengewässer von 56,8 Mio. t N auf 44,7 Mio. t N gesenkt werden, um einen guten ökologischen Zustand zu fördern.

(7)

Die dänischen Rechtsvorschriften sollten eine gezielte kombinierte Regelung für freigestellte und vorgeschriebene Zwischenfrüchte für die Jahre 2017 und 2018 umfassen. Im Rahmen dieser Regelung sollten die verbindlichen Vorschriften für Zwischenfrüchte automatisch in Kraft treten, wenn mit freiwilligen Vereinbarungen für Zwischenfrüchte die Umweltziele nicht erreicht werden. Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau sollten den national verbindlich vorgeschriebenen Zwischenfruchtanbau nach dem dänischen Gesetz über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft und über die Bodenbedeckung zusätzlich ergänzen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um zu verhindern, dass die Anwendung der derzeitigen Ausnahmegenehmigung zu einer schlechteren Wasserqualität führt.

(8)

Aus den von Dänemark gelieferten Informationen zu der mit dem Durchführungsbeschluss 2012/659/EU gewährten Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass diese Ausnahme nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität gegenüber Flächen geführt hat, die nicht von der Genehmigung erfasst sind. Daten, die Dänemark in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG im Zeitraum 2012 bis 2015 (6) vorgelegt hat, lassen erkennen, dass rund 16 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l und rund 23 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von über 40 mg/l für Grundwasser in Dänemark zeigen. Nach den Überwachungsdaten ist die Nitratkonzentration im Grundwasser im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum (2008-2011) gleichbleibend. Für Oberflächengewässer wurden an den meisten Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und somit ein gleichbleibender Trend bei den Nitratkonzentrationen gezeigt. Aus dem Bericht für den Zeitraum 2012 bis 2015 geht hervor, dass 2 von 119 Küstengewässern einen „guten“ Zustand aufwiesen.

(9)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags Dänemarks auf Grundlage der in Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG genannten Elemente und angesichts der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß den Entscheidungen 2002/915/EG, 2005/294/EG und 2008/664/EG sowie dem Durchführungsbeschluss 2012/659/EU der Auffassung, dass die von Dänemark vorgesehene Dungmenge von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(10)

In landwirtschaftlichen Betrieben, die Viehdung mit bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr ausbringen dürfen, werden Düngepläne zeitnah aktualisiert, um dafür zu sorgen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln sowie eine dauerhafte Pflanzendecke der Ackerflächen und Zwischenfrüchte verwendet wird, um den Nitratverlust des Unterbodens im Herbst auszugleichen und den Verlust im Winter zu begrenzen.

(11)

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sieht ein umfassendes, grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, bis zum Jahr 2015 für sämtliche Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung des Nährstoffeintrags ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahme aufgrund dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die mit der Genehmigung einhergehenden Auflagen zu erfüllen.

(12)

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollte Dänemark bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) generiert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahme

Dem mit Schreiben vom 4. Februar 2016 gestellten Antrag Dänemarks auf Genehmigung des Ausbringens einer Menge Stickstoff aus Viehdung, die die in Anhang III Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Ausnahmeregelung gilt für Rinderhaltungsbetriebe, deren Fruchtfolge mehr als 80 % Kulturpflanzen mit besonders hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase umfasst und für die eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rinderhaltungsbetrieb“ einen Betrieb mit einer jährlichen Erzeugung von Stickstoff in Viehdung von über 300 kg, wovon mindestens zwei Drittel von Rindern stammen;

b)

„Gras“ Dauergrünland oder Wechselgrünland;

c)

„Kulturen mit Gras als Untersaat“ Siliergetreide, Siliermais, Sommergerste oder Sommergerste und Erbsen, mit vor oder nach der Ernte eingesätem Gras als Untersaat;

d)

„Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase“ Folgendes:

i)

Gras;

ii)

Gras als Zwischenfrucht;

iii)

Futterrüben;

iv)

Kulturen mit Gras als Untersaat;

e)

„Bodenprofil“ die Bodenschicht unter der Bodenoberfläche bis zu einer Tiefe von 0,90 m oder bis zum durchschnittlich höchsten Grundwasserspiegel, sofern dieser weniger als 0,90 m unter der Bodenoberfläche liegt.

Artikel 4

Bedingungen für die Ausnahme

Die Ausnahme wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

(1)

Im August 2017 tritt eine Phosphor-Verordnung in Kraft, mit der je nach geografischer Lage und Art der Düngemittel verschieden hohe direkte Obergrenzen für Phosphor für das ganze Land festgesetzt werden. Die Obergrenzen gelten für das Ausbringen von Phosphor aus allen Arten von Düngemitteln: organische Düngemittel, einschließlich Dung, Biogasgärreste, entgaste pflanzliche Biomasse, Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung sowie Industriedünger. Strengere Obergrenzen für das Ausbringen von Phosphor, die für alle Arten von Düngemitteln gelten, werden in den Einzugsgebieten von durch Phosphor gefährdeten Gewässern angewendet.

(2)

Ein Indikator- und ein Überwachungssystem werden eingerichtet, um die auf landwirtschaftlichen Feldern in Dänemark ausgebrachte Menge an Phosphor zu erfassen. Sollte entweder das Indikator- oder das Überwachungssystem zeigen, dass die durchschnittliche tatsächliche jährliche Phosphorausbringungsrate auf landwirtschaftlichen Böden in Dänemark die durchschnittliche nationale Menge der Phosphordüngung, die im Zeitraum 2018 bis 2025 zu erreichen ist, möglicherweise oder tatsächlich übersteigt, werden die Obergrenzen für die maximale Ausbringung von Phosphor entsprechend gesenkt.

(3)

Eine gezielte kombinierte Regelung für freigestellte und vorgeschriebene Zwischenfrüchte wird eingerichtet, um den Nitratgehalt des Grundwassers und der Küstengewässer zu verringern. Im Rahmen der Regelung treten die verbindlichen Vorschriften für Zwischenfrüchte automatisch in Kraft, wenn mit freiwilligen Vereinbarungen für Zwischenfrüchte die Umweltziele nicht erreicht werden.

(4)

Die Zwischenfrüchte im Rahmen dieser Regelung ergänzen die national verbindlich vorgeschriebenen 10 bzw. 14 % Zwischenfrüchte auf der Kulturanbaufläche des Betriebs zusätzlich und können nicht auf derselben Fläche angebaut werden, die genutzt wird, um die Anforderung der Nutzung im Umweltinteresse für Zwischenfrüchte zu erfüllen.

Artikel 5

Jährlicher Genehmigungsantrag und Verpflichtung

(1)   Rinderhalter können bei den zuständigen Behörden jährlich einen Genehmigungsantrag auf Ausbringung von Viehdung mit bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr stellen.

Die Frist für die Einreichung des Antrags entspricht der nationalen Frist für die Beantragung der Betriebsprämienregelung und für die Vorlage der Düngerate und des Plans für Zwischenfrüchte.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten Antrag übermittelt der Antragsteller eine Erklärung, dass er die in den Artikeln 7, 8 und 9 gemachten Auflagen erfüllt.

Artikel 6

Gewährung von Genehmigungen

Genehmigungen für die Ausbringung einer Menge Rinderdung, auch von den Tieren selbst, und von aufbereitetem Dung mit bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr werden unter den in den Artikel 7 bis 9 festgelegten Bedingungen erteilt.

Artikel 7

Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Kultur unter Berücksichtigung des Stickstoffangebots des Bodens nicht überschreiten. Er darf die Höchstausbringungsmengen gemäß der Verordnung über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft für den Planungszeitraum 2016/2017 Nr. 1055 (vom 1.7.2016) und den entsprechenden Verordnungen in den folgenden Planungszeiträumen nicht überschreiten.

(2)   Für die gesamte Anbaufläche des Rinderhaltungsbetriebs wird ein Düngeplan erstellt. Der Plan wird im Betrieb aufbewahrt. Der Düngeplan erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Der Düngeplan muss Folgendes enthalten:

a)

Fruchtfolgeplan mit folgenden Angaben:

1.

Anbaufläche der Parzellen mit Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen;

2.

Anbaufläche der Parzellen mit anderen Pflanzen als unter Nummer 1;

3.

Skizze der jeweiligen Lage der Parzellen im Sinne der Nummern 1 und 2;

b)

Größe des Viehbestands des Betriebs sowie Erläuterung der Haltungs- und Dunglagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

c)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb erzeugten Dungs;

d)

Beschreibung der etwaigen Dungaufbereitung und erwartete Eigenschaften des aufbereiteten Dungs;

e)

Angaben zu Menge, Art und Merkmalen des Dungs, der in den Betrieb angeliefert oder aus dem Betrieb verbracht wird;

f)

voraussichtliche Menge Stickstoff und Phosphor, die für die Kulturpflanzen in jeder einzelnen Parzelle erforderlich ist;

g)

Berechnung des auf jeder Parzelle mit Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

h)

Ausbringung des auf jeder Parzelle mit chemischen oder sonstigen Düngemitteln ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

i)

Zeitpunkt der Ausbringung von Dung und von chemischen Düngemitteln.

Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis des Rinderhaltungsbetriebs aktualisiert werden. Das Düngekonto ist den zuständigen Behörden jedes Jahr spätestens bis Ende März zu übermitteln.

(3)   Im Zeitraum vom 31. August bis zum 1. März darf auf Grünland, das im folgenden Frühjahr umgepflügt wird, kein Dung ausgebracht werden.

Artikel 8

Bedingungen für die Entnahme und Analyse von Bodenproben

(1)   Proben werden aus den oberen 30 cm des Ackerbodens entnommen und auf ihren Stickstoff- und Phosphorgehalt geprüft.

(2)   Die Probenahmen und Analysen werden bei jeder in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogenen Fläche des Betriebs mindestens einmal alle vier Jahre vorgenommen.

(3)   Pro 5 ha Ackerfläche wird mindestens eine Probe entnommen.

(4)   Die Ergebnisse der Analysen stehen zur Inspektion des Rinderhaltungsbetriebs zur Verfügung.

Artikel 9

Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung

(1)   Mindestens 80 % der für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche sind mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaut.

(2)   Gras als Zwischenfrucht wird nicht vor dem 1. März des Jahres umgepflügt, das auf das erste Anbaujahr folgt.

(3)   Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt. Eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase wird baldmöglichst ausgesät, spätestens jedoch drei Wochen nach dem Umpflügen des Grases.

(4)   Die in der Fruchtfolge eingesetzten Kulturen umfassen keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden, mit Ausnahme von

a)

Klee auf Grünland mit unter 50 % Klee und Luzerne;

b)

Luzerne auf Grünland mit unter 50 % Klee und Luzerne;

c)

Gerste und Erbsen, mit Gras als Untersaat bewachsen.

(5)   Normen für die Düngung von Folgekulturen von Wechselgrünland mit Stickstoff werden um den Stickstoffwert der bisherigen Kultur gemäß der Verordnung über die Verwendung von Dung in der Landwirtschaft für den Planungszeitraum 2016/2017 Nr. 1055 (vom 1.7.2016) und den entsprechenden Verordnungen in den folgenden Planungszeiträumen in Bezug auf Düngenormen, die Tabelle über Düngenormen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Gemüsearten und anschließende Änderungen verringert.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)

Anteil der Rinderhaltungsbetriebe in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden;

b)

Anteil des Viehbestands in jeder Gemeinde, für den Genehmigungen erteilt wurden;

c)

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen in jeder Gemeinde, für die Genehmigungen erteilt wurden.

Diese Karten werden jährlich aktualisiert.

Die zuständigen Behörden erheben jedes Jahr Daten zur Fruchtfolge und zu Bewirtschaftungspraktiken, die unter die Genehmigungen fallen. Diese Daten werden jährlich aktualisiert.

(2)   Die zuständigen Behörden überwachen das Wasser in der Wurzelzone sowie das Oberflächen- und Grundwasser und legen der Kommission Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt im Bodenprofil sowie die Nitratkonzentrationen in den Oberflächengewässern und im Grundwasser sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung vor.

Die Überwachung erfolgt auf Betriebsebene im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms für landwirtschaftliche Einzugsgebiete. Die Überwachungsstellen sind repräsentativ für die wichtigsten Bodentypen, Düngeverfahren und Kulturen. In landwirtschaftlichen Einzugsgebieten auf Sandböden wird eine verstärkte Überwachung durchgeführt.

Darüber hinaus werden Nitratkonzentrationen in den Oberflächengewässern und im Grundwasser in mindestens 3 % aller Betriebe überwacht, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden führen im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms in den landwirtschaftlichen Einzugsgebieten Erhebungen und kontinuierliche Nährstoffanalysen durch und erfassen Daten über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken in Rinderhaltungsbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

Informationen und Daten, die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 7 und der Überwachung gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfasst wurden, dienen modellgestützten, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste in Rinderhaltungsbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

(4)   Die zuständigen Behörden beziffern den prozentualen Anteil der unter die Ausnahmeregelung fallenden Flächen, die mit

a)

Klee- oder Luzerne-Gras oder

b)

Gerste und Erbsen, mit Gras als Untersaat bewachsen.

Artikel 11

Überprüfungen

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Genehmigungsanträge einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass der Antragsteller die Auflagen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 nicht erfüllt, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung unterrichtet.

(2)   Die zuständigen Behörden richten ein Programm für Inspektionen der Betriebe ein, denen Genehmigungen erteilt wurden.

Das Programm stützt sich auf Risikoanalysen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahreskontrollen in Bezug auf die Bedingungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 und die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG.

(3)   Die Inspektionen umfassen Feldbesichtigungen und Vor-Ort-Kontrollen auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 und werden jährlich in mindestens 7 % der Betriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde. Wird festgestellt, dass ein Betrieb diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der Inhaber der Genehmigung mit einer Geldbuße im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften belegt und hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung im folgenden Jahr.

(4)   Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Dezember einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:

a)

Karten für jede Gemeinde, aus denen der Anteil der Rinderhaltungsbetriebe, der Tiere und der landwirtschaftlichen Fläche, für die individuelle Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, ersichtlich ist, sowie Karten der örtlichen Flächennutzung, gemäß Artikel 10 Absatz 1;

b)

die Ergebnisse der Überwachung der Nitrat- und Phosphorkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität, gemäß Artikel 10 Absatz 2;

c)

die Ergebnisse der Bodenüberwachung auf Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen des Wassers in der Wurzelzone, sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung, gemäß Artikel 10 Absatz 2;

d)

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 10 Absatz 3;

e)

die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 3;

f)

Tabellen mit dem prozentualen Anteil der unter die Ausnahmegenehmigung fallenden landwirtschaftlichen Fläche, die mit Klee- oder Luzerne-Gras und mit Gerste/Erbsen mit Gras als Untersaat bewachsen ist, gemäß Artikel 10 Absatz 4;

g)

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der Verwaltungskontrollen und Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 11;

h)

Änderungen des Viehbestands und der Dungerzeugung für jede Viehkategorie in Dänemark und in den landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Die im Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greift Dänemark gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Artikel 13

Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 14

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Entscheidung 2002/915/EG der Kommission vom 18. November 2002 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 24).

(3)  Entscheidung 2005/294/EG der Kommission vom 5. April 2005 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 34).

(4)  Entscheidung 2008/664/EG der Kommission vom 8. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/294/EG über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 217 vom 13.8.2008, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/659/EU der Kommission vom 23. Oktober 2012 zur Genehmigung eines Antrags des Königreichs Dänemark auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 295 vom 25.10.2012, S. 20).

(6)  Dänische Umweltschutzbehörde (Hrsg.), „Gewässer und Praxis in der Landwirtschaft: aktuelle Lage und Trends in Dänemark“, Bericht an die Europäische Kommission für den Zeitraum 2012-2015 gemäß Artikel 10 der Nitratrichtlinie (1991/676/EWG), September 2016.

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/43


BESCHLUSS (EU) 2017/848 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission (2) wurden Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung des guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und für ihre Bewertung dieses Zustands während des ersten Umsetzungszyklus der Richtlinie 2008/56/EG anzuwenden sind.

(2)

Im Beschluss 2010/477/EU wurde darauf hingewiesen, dass Wissenschaft und Technik weiter voranschreiten müssen, um die Entwicklung oder Überarbeitung dieser Kriterien für einige qualitative Deskriptoren zu unterstützen, und dass die methodischen Standards in enger Koordinierung mit der Erstellung von Überwachungsprogrammen weiterentwickelt werden müssen. Außerdem wurde in diesem Beschluss erklärt, dass seine Überarbeitung so bald wie möglich nach Abschluss der Bewertung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG und rechtzeitig zur Unterstützung einer erfolgreichen Aktualisierung der Meeresstrategien erfolgen sollte, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG im Jahr 2018 fällig ist.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer über den Umweltzustand ihrer Meeresgewässer Bericht erstattet und der Kommission ihre Beschreibung des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG vorgenommene Bewertung (3) dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen. Die Ergebnisse zeigten, dass Qualität und Kohärenz der Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten erheblich verbessert werden müssen. Bei der Bewertung wurde auch festgestellt, dass die regionale Zusammenarbeit im Mittelpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG stehen muss. Außerdem wurde betont, dass sich die Mitgliedstaaten systematischer auf Standards, die sich aus dem EU-Recht ergeben, oder — falls keine solchen existieren — auf im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen oder anderer internationaler Übereinkünfte festgesetzte Standards stützen müssen.

(4)

Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter vorantreibt und einheitlichere Beschreibungen des guten Umweltzustands gewährleistet, empfahl die Kommission in ihrem Bericht über die erste Umsetzungsphase, dass die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Beschluss 2010/477/EU der Kommission zu überarbeiten, zu verschärfen und zu verbessern und eine Reihe klarerer, einfacherer, präziserer, kohärenterer und vergleichbarer Kriterien und methodischer Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands zu erarbeiten, und gleichzeitig Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten und konkrete Leitlinien entwickeln, die für die nächste Umsetzungsphase einen kohärenteren und einheitlicheren Bewertungsansatz gewährleisten.

(5)

Die auf diesen Schlussfolgerungen basierende Überprüfung begann im Jahr 2013, als der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG eingesetzte Regelungsausschuss einem Fahrplan mit mehreren Phasen (technische und wissenschaftliche Arbeiten, Konsultation und Beschlussfassung) zustimmte. Im Laufe dieses Prozesses konsultierte die Kommission alle interessierten Parteien, einschließlich regionaler Meeresübereinkommen.

(6)

Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und bei der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG in der gesamten Union mehr Kohärenz zu gewährleisten, müssen die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Methoden gegenüber den derzeit im Beschluss 2010/477/EU festgelegten Elementen präzisiert, überarbeitet oder neu eingeführt werden. Die Anzahl der Kriterien, die die Mitgliedstaaten für die Überwachung und Bewertung benötigen, sollte daher verringert werden, und bei denjenigen, die beibehalten werden, sollte nach einem risikobasierten Ansatz vorgegangen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf die wichtigsten anthropogenen Belastungen konzentrieren können, die Auswirkungen auf ihre Gewässer haben. Schließlich sollten die Kriterien und ihre Anwendung näher spezifiziert werden (auch indem Schwellenwerte vorgesehen oder festgelegt werden), sodass für alle Meeresgewässer in der Union gemessen werden kann, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht ist.

(7)

Im Einklang mit der Zusage der Kommission anlässlich der Annahme ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (4) sollte gewährleistet werden, dass dieser Beschluss mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang steht. Damit die Beschreibungen eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten einheitlicher und vergleichbar werden und es nicht zu unnötigen Überschneidungen kommt, sollten einschlägige vorhandene Überwachungs- und Bewertungsstandards und -methoden berücksichtigt werden, die in Rechtsakten der Union, darunter der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (5), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (7), der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (8), der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), festgelegt sind.

(8)

Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der genannten Richtlinie die anzuwendenden Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und gegebenenfalls Schwellenwerte festzulegen. Schwellenwerte sollen dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands beschreiben und bewerten können, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird. Darüber hinaus müssen methodische Standards, einschließlich der geografischen Ebenen für die Bewertung, festgelegt werden, und es ist vorzugeben, wie die Kriterien angewendet werden sollten. Die Kriterien und methodischen Standards sollen Einheitlichkeit gewährleisten und Vergleiche der Bewertungen, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird, zwischen Meeresregionen bzw. -unterregionen ermöglichen.

(9)

Damit die Einzelheiten von Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Überprüfungen bestimmter Bestandteile ihrer Meeresstrategien vorgenommen und gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden, vergleichbar sind, sollten Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt werden, wobei auf EU-Ebene oder internationaler Ebene, einschließlich regionaler oder subregionaler Ebene, vorhandene Spezifikationen und Standards zu berücksichtigen sind.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung in Kombination mit den in den indikativen Listen in Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Ökosystembestandteilen, anthropogenen Belastungen und menschlichen Tätigkeiten sowie unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgenommene Anfangsbewertung anwenden, wenn sie eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie beschreiben und koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie erstellen.

(11)

Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands erzielten Fortschritte herzustellen, ist es zweckmäßig, die Kriterien und methodischen Standards den in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG festgelegten qualitativen Deskriptoren zuzuordnen und dabei die indikativen Listen von Ökosystembestandteilen, anthropogenen Belastungen und menschlichen Tätigkeiten in Anhang III der Richtlinie zu berücksichtigen. Einige dieser Kriterien und methodischen Standards betreffen insbesondere die Bewertung des Umweltzustands oder der wichtigsten Belastungen und Auswirkungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Richtlinie 2008/56/EG.

(12)

In Fällen, in denen keine Schwellenwerte existieren, sollten die Mitgliedstaaten durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen, beispielsweise durch Bezugnahme auf bestehende Werte oder Ausarbeitung neuer Werte im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen. In Fällen, in denen Schwellenwerte durch Zusammenarbeit auf Unionsebene festgelegt werden sollten (für die Deskriptoren für Abfälle im Meer, Unterwasserlärm und die Unversehrtheit des Meeresbodens), erfolgt dies im Rahmen der von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Gemeinsamen Umsetzungsstrategie. Solche durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene bestimmten Schwellenwerte werden erst dann in die Reihen von Merkmalen des guten Umweltzustands der Mitgliedstaaten aufgenommen, wenn sie der Kommission im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden. Bis zur Bestimmung solcher Schwellenwerte durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene sollten die Mitgliedstaaten nationale Schwellenwerte, Richtungstrends oder belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte verwenden können.

(13)

Die Schwellenwerte sollten gegebenenfalls dem Qualitätsniveau entsprechen, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt werden. Die Schwellenwerte sollten mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt werden, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und weiteren Unterteilungen Rechnung zu tragen. Denn obwohl die Festlegung von Schwellenwerten auf Unionsebene erfolgt, können dennoch unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt werden, die für eine Region, Unterregion oder Unterteilung charakteristisch sind. Die Schwellenwerte sollten auch nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt werden. Dabei sollte die Dynamik der Meeresökosysteme und ihrer Bestandteile beachtet werden, die aufgrund von hydrologischen und klimatischen Schwankungen, Räuber-Beute-Beziehungen und anderen Umweltfaktoren räumlichen und zeitlichen Veränderungen unterworfen sein kann. Die Schwellenwerte sollten auch der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Meeresökosysteme, deren Zustand sich verschlechtert hat, auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren.

(14)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG muss die Gesamtbelastung infolge menschlicher Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleiben, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist und das die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt. Dies kann gegebenenfalls bedeuten, dass Schwellenwerte für bestimmte Belastungen und deren Umweltauswirkungen nicht unbedingt in allen Teilen der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten erreicht werden müssen, sofern die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG dadurch nicht beeinträchtigt und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen ermöglicht wird.

(15)

Es müssen Schwellenwerte festgelegt werden, die Teil der von den Mitgliedstaaten bei der Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verwendeten Reihe von Merkmalen sind, und es ist festzulegen, in welchem Ausmaß die Schwellenwerte erreicht werden sollen. Schwellenwerte allein stellen somit keine Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten dar.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der Bewertungselemente (Arten, Schadstoffe usw.), für den die Schwellenwerte erreicht worden sind. In Anbetracht der häufig nur langsamen Reaktion der Meeresumwelt auf Veränderungen sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Zustands ihrer Meeresgewässer gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG jedwede Zustandsänderung als Verbesserung, gleichbleibend oder Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum ausdrücken.

(17)

Werden gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte für ein bestimmtes Kriterium nicht erreicht, so sollten die Mitgliedstaaten erwägen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder weitere Forschungsarbeiten oder Untersuchungen durchzuführen.

(18)

Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen ist, bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen nutzen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/56/EG. Ebenso sollten sich die Mitgliedstaaten, falls keine spezifischen Kriterien, methodischen Standards (auch für die Integration der Kriterien), Spezifikationen und standardisierten Methoden für die Überwachung und Bewertung vorliegen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen stützen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen oder anderer internationaler Mechanismen vereinbart wurden. Andernfalls steht es den Mitgliedstaaten frei, sich innerhalb der Region oder Unterregion untereinander zu koordinieren. Zur Erleichterung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG kann ein Mitgliedstaat darüber hinaus auf Grundlage der Besonderheiten seiner Meeresgewässer auch zusätzliche Elemente berücksichtigen, die in diesem Beschluss nicht festgelegt sind und nicht auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene behandelt werden, oder die Anwendung von Elementen dieses Beschlusses auf seine Übergangsgewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG in Erwägung ziehen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten über genügend Spielraum verfügen, um unter bestimmten Bedingungen den Schwerpunkt auf die wichtigsten Belastungen und ihre Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Ökosystembestandteile bestimmter Regionen oder Unterregionen zu legen und somit ihre Meeresgewässer in effizienter und wirksamer Weise zu überwachen und zu bewerten und die Priorisierung der zur Erreichung eines guten Umweltzustands zu ergreifenden Maßnahmen zu erleichtern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten erstens beschließen können, einige der Kriterien, da unzutreffend, nicht anzuwenden, sofern dies gerechtfertigt ist. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Bewertungselemente nicht zu verwenden, zusätzliche Elemente auszuwählen oder den Schwerpunkt auf bestimmte Matrices oder Bereiche ihrer Meeresgewässer zu legen, sofern dies auf der Grundlage einer Risikobewertung in Bezug auf die Belastungen und ihre Auswirkungen erfolgt. Schließlich sollte eine Unterscheidung zwischen primären und sekundären Kriterien eingeführt werden. Während die primären Kriterien angewendet werden sollten, um Einheitlichkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte bei den sekundären Kriterien ein Flexibilitätsspielraum gewährt werden. Die Anwendung eines sekundären Kriteriums sollte vom Mitgliedstaat erforderlichenfalls beschlossen werden, um ein primäres Kriterium zu ergänzen, oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass ein guter Zustand der Meeresumwelt nicht erreicht oder aufrechterhalten werden kann.

(20)

Die Kriterien, einschließlich Schwellenwerte, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sollten sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Allerdings bedarf es weiterer wissenschaftlicher und technischer Fortschritte, um die Weiterentwicklung einiger dieser Kriterien, Standards, Spezifikationen und Verfahren zu unterstützen, und diese Fortschritte sollten angewandt werden, sobald das Wissen und Verständnis verfügbar sind.

(21)

Der Beschluss 2010/477/EU sollte deshalb aufgehoben werden.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält

a)

Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie auf der Grundlage der Anhänge I und III und unter Bezugnahme auf die Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie anzuwenden haben, um zu bewerten, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird;

b)

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung koordinierter Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie anzuwenden haben;

c)

einen Zeitrahmen für die Festlegung von Schwellenwerten, Listen von Bewertungselementen und methodischen Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene;

d)

eine Mitteilungspflicht für Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodische Standards.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/56/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Unterregionen“ sind die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Unterregionen;

(2)

„Unterteilungen“ sind Unterteilungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG;

(3)

„invasive nicht-einheimische Arten“ sind „invasive gebietsfremde Arten“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

(4)

„Bewertungselemente“ sind Komponenten eines Ökosystems, insbesondere dessen biologische Komponenten (Arten, Lebensräume und deren Gemeinschaften) oder Aspekte von Belastungen der Meeresumwelt (biologische, physikalische, Stoffe, Abfälle und Energie), die im Rahmen jedes Kriteriums bewertet werden;

(5)

„Schwellenwert“ ist ein Wert oder eine Spanne von Werten, der bzw. die eine Bewertung des für ein bestimmtes Kriterium erreichten Qualitätsniveaus ermöglicht und damit zur Bewertung beiträgt, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird.

Artikel 3

Anwendung von Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren

1.   Zur Durchführung dieses Beschlusses wenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten primären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren an. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anfangsbewertung und ihrer nachfolgenden Aktualisierungen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG in begründeten Fällen beschließen, eines oder mehrere der primären Kriterien nicht anzuwenden. In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission eine Begründung im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG.

Gemäß der Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG unterrichtet ein Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten, welche Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, bevor er beschließt, ein primäres Kriterium ein Einklang mit Unterabsatz 1 nicht anzuwenden.

2.   Die im Anhang festgelegten sekundären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren werden zur Ergänzung eines primären Kriteriums angewendet oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass für die Meeresumwelt ein guter Zustand in Bezug auf das betreffende Kriterium nicht erreicht oder nicht aufrechterhalten werden kann. Über die Anwendung eines sekundären Kriteriums entscheidet jeder Mitgliedstaat, sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist.

3.   Soweit in diesem Beschluss keine Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen oder standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung, einschließlich für die räumliche und zeitliche Aggregierung von Daten, festgelegt sind, stützen sich die Mitgliedstaaten, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen der einschlägigen regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.

4.   Solange keine unionsweiten, internationalen, regionalen oder subregionalen Listen von Bewertungselementen, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten diejenigen anwenden, die auf nationaler Ebene festgelegt wurden, vorausgesetzt, es findet eine regionale Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG statt.

Artikel 4

Festlegung von Schwellenwerten durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene

1.   In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen müssen, gilt für diese Werte Folgendes:

a)

Sie sind Teil der Reihe von Merkmalen, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung des guten Umweltzustands verwenden;

b)

sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang;

c)

sie geben gegebenenfalls das Qualitätsniveau an, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und werden in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt;

d)

sie werden auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und Unterteilungen Rechnung zu tragen;

e)

sie werden nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt;

f)

sie sind zwischen unterschiedlichen Kriterien konsistent, wenn sie denselben Ökosystembestandteil betreffen;

g)

sie basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen;

h)

sie basieren auf Daten aus Langzeitreihen, sofern verfügbar, damit der optimale Wert bestimmt werden kann;

i)

sie spiegeln die natürliche Dynamik von Ökosystemen wider, einschließlich Räuber-Beute-Beziehungen sowie hydrologischer und klimatischer Schwankungen, und tragen auch der Tatsache Rechnung, dass Ökosysteme oder Teile davon, deren Zustand sich verschlechtert hat, sich auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren.

j)

sie stimmen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, mit einschlägigen Werten überein, die im Rahmen regionaler institutioneller Kooperationsstrukturen festgesetzt wurden, einschließlich derjenigen, die in regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.

2.   Bis die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festgelegt haben, können sie auf Folgendes zurückgreifen, um auszudrücken, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird:

a)

nationale Schwellenwerte, sofern die Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG eingehalten wird;

b)

Richtungstrends der Werte;

c)

belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte.

Dabei sind, soweit möglich, die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i zu beachten.

3.   Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in dem Maße erreicht werden, das nach der Definition des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG einen guten Umweltzustand beschreibt, prüfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, ob Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie getroffen oder weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen durchgeführt werden sollten.

4.   Von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte können unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig überprüft und bei Bedarf rechtzeitig für die Überprüfungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG geändert werden.

Artikel 5

Zeitrahmen

1.   Soweit die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festlegen müssen, bemühen sie sich, dass dies innerhalb der Frist für die erste Überprüfung ihrer Anfangsbewertung und der Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG (15. Juli 2018) erfolgt.

2.   Sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 festzulegen, legen sie diese schnellstmöglich danach fest und übermitteln der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG bis zum 15. Oktober 2018 eine Rechtfertigung.

Artikel 6

Mitteilung

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG diejenigen im Einklang mit diesem Beschluss durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festgelegten Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodischen Standards, die er als Teil seiner Reihe von Merkmalen für die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG zu verwenden beschließt.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2010/477/EU wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den Beschluss 2010/477/EU gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(2)  Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14).

(3)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) — Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final vom 20. Februar 2014).

(4)  COM(2015) 215 final.

(5)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(9)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

(10)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).


ANHANG

Kriterien und methodische Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, von Relevanz für die qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und die indikativen Listen gemäß Anhang III der Richtlinie, sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

Dieser Anhang ist in zwei Teile untergliedert:

Teil I enthält die Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie, nach denen die Mitgliedstaaten die wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie bewerten sollen.

Teil II enthält die Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung, nach denen die Mitgliedstaaten den Umweltzustand gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG bewerten sollen.

TEIL I

Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/56/EG

Teil I betrifft die den jeweiligen anthropogenen Belastungen zugeordneten Deskriptoren (1): biologische Belastungen (Deskriptoren 2 und 3), physikalische Belastungen (Deskriptoren 6 und 7) sowie Stoffe, Abfälle und Energie (Deskriptoren 5, 8, 9, 10 und 11), wie sie in Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG aufgelistet sind.

Deskriptor 2

Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor

Relevante Belastung: Eintrag oder Ausbreitung nicht einheimischer Arten

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Neu angesiedelte nicht einheimische Arten.

D2C1 — Primäres Kriterium:

Die Zahl der — je Bewertungszeitraum (6 Jahre) — infolge menschlicher Aktivitäten neu in der Natur angesiedelten nicht einheimischen Arten, erfasst ab dem Bezugsjahr wie für die Anfangsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG angegeben, wird auf ein Mindestmaß und wenn möglich auf null reduziert.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit den Schwellenwert für die Zahl der Neuansiedlungen nicht einheimischer Arten fest.

Bewertungsebene:

Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet angegeben als

Zahl der im sechsjährigen Bewertungszeitraum infolge menschlicher Aktivitäten neu angesiedelten nicht einheimischen Arten, einschließlich einer Liste dieser Arten.

Etablierte nicht einheimische Arten, insbesondere invasive nicht einheimische Arten, darunter relevante Arten der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie Arten, die für Kriterium D2C3 relevant sind.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Liste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D2C2 — Sekundäre Kriterien:

Häufigkeit und räumliche Verteilung etablierter nicht einheimischer und vor allem invasiver Arten, die erheblich zur Beeinträchtigung bestimmter Artengruppen oder Biotopklassen beitragen.

Bewertungsebene:

Entsprechend der Bewertung der entsprechenden Artengruppen oder Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Kriterium D2C2 (Quantifizierung nicht einheimischer Arten) ist nach bewerteten Arten anzugeben und unterstützt die Bewertung von Kriterium D2C3 (Beeinträchtigungen durch nicht einheimische Arten).

Kriterium D2C3 entspricht dem Anteil der jeweils geschädigten Artengruppe und dem Ausmaß, in dem die bewerteten Biotopklassen geschädigt wurden, und unterstützt somit die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Durch nicht einheimische Arten bedrohte Artengruppen und Biotopklassen, ausgewählt aus den für die Deskriptoren 1 und 6 berücksichtigen Artengruppen und Biotopklassen.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Liste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D2C3 — Sekundäre Kriterien:

Anteil der Artengruppe oder räumliche Ausdehnung der Biotopklasse, die durch nicht einheimische und insbesondere invasive nicht einheimische Arten beeinträchtigt wird.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit die Schwellenwerte für die Schädigung von Artengruppen und Biotopklassen durch nicht einheimische Arten fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Als „neu angesiedelte“ nicht einheimische Arten gelten Arten, die im vorangegangenen Bewertungszeitraum bekanntermaßen in dem Gebiet nicht vorkamen.

2.

Als „etablierte“ nicht einheimische Arten gelten Arten, die im vorangegangenen Bewertungszeitraum bekanntermaßen in dem Gebiet vorkamen.

3.

Für D2C1: Soweit nicht klar ist, ob die Neuansiedlung nicht einheimischer Arten auf menschliche Aktivitäten oder auf eine natürliche Zuwanderung aus benachbarten Gebieten zurückzuführen ist, wird das Auftreten unter D2C1 erfasst.

4.

Für D2C2: Soweit Artenvorkommen und Artenhäufigkeit saisonabhängig sind (wie dies bei z. B. bei Plankton der Fall ist), wird die Überwachung zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb des Jahres durchgeführt.

5.

Überwachungsprogramme werden, soweit möglich, mit den Programmen für die Deskriptoren 1, 4, 5 und 6 verknüpft, da für Letztere in der Regel dieselben Probenahmemethoden angewendet werden und es sinnvoll ist, nicht einheimische Arten im Rahmen der allgemeinen Biodiversitätsüberwachung zu überwachen; Ausnahme hiervon ist eine spezielle Überwachung, die die wichtigsten Vektoren und diejenigen Gebiete priorisiert, für die ein erhöhtes Risiko der Neueinbringung nicht einheimischer Arten besteht.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D2C1: Anzahl Arten je Bewertungsgebiet, die sich während des Bewertungszeitraums (6 Jahre) neu angesiedelt haben,

D2C2: Häufigkeit (Anzahl Exemplare, Biomasse in Tonnen (t) oder Ausbreitung in Quadratkilometern (km2)), nach nicht einheimischen Arten,

D2C3: Prozentanteil der geschädigten Artengruppe (Verhältnis einheimischer zu nicht einheimischen Arten, ausgedrückt als Zahl der Arten und/oder deren Häufigkeit innerhalb der Gruppe) oder räumliche Ausbreitung der geschädigten Biotopklassen (in Quadratkilometern, km2).

Deskriptor 3

Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt

Relevante Belastung: Entnahme oder Mortalität/Verletzung wild lebender Arten, einschließlich Zielarten und Nichtzielarten

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände.

Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und nach den Kriterien unter „Spezifikationen“ eine Liste der kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände.

D3C1 — Primäres Kriterium:

Die fischereiliche Sterblichkeit von Populationen kommerziell befischter Arten liegt nicht über dem Niveau, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) erzielt werden kann. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind geeignete wissenschaftliche Gremien zu konsultieren.

Bewertungsebene:

Populationen der einzelnen Arten werden auf ökologisch relevanten Ebenen innerhalb jeder Region oder Unterregion bewertet, wie sie von den zuständigen wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf Basis bestimmter Aggregierungen von ICES-Gebieten (Internationaler Rat für Meeresforschung), der geografischen GFCM-Untergebiete (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und von FAO-Fischereigebieten (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) für die makaronesische biogeografische Region festgelegt wurde.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet wie folgt angegeben:

a)

bewertete Populationen; für jedes Kriterium erreichte Werte; Angabe, ob das Niveau für D3C1 und D3C2 sowie die Schwellenwerte für D3C3 erreicht wurden; Gesamtzustand der Population, bestimmt nach auf Unionsebene vereinbarten Regeln für die Integration von Kriterien;

b)

nicht bewertete Populationen kommerziell befischter Arten im Bewertungsgebiet.

Die Ergebnisse dieser Populationsbewertungen unterstützen auch die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6, soweit die betreffenden Arten für die Bewertung bestimmter Artengruppen und benthischer Lebensraumtypen relevant sind.

D3C2 (2) — Primäres Kriterium:

Die Biomasse des Laicherbestands von Populationen kommerziell befischter Arten liegt über dem Biomasseniveau, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) erzielt werden kann. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind geeignete wissenschaftliche Gremien zu konsultieren.

D3C3 (2)  (3) — Primäres Kriterium:

Die Alters- und Größenverteilung von Exemplaren innerhalb der Populationen kommerziell befischter Arten zeugt von einer gesunden Population. Eine solche Population zeichnet sich durch einen hohen Anteil an alten/großen Exemplaren und begrenzte bewirtschaftungsbedingte Beeinträchtigungen der genetischen Vielfalt aus.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und nach Konsultation wissenschaftlicher Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Schwellenwerte für die einzelnen Artenpopulationen fest.

Die Entnahme bzw. die Mortalität/Verletzung von nicht kommerziell befischten Arten (Beifänge) aufgrund von Fangtätigkeiten wird unter Kriterium D1C1 behandelt.

Durch Fangtätigkeiten verursachte physikalische Störungen des Meeresbodens und deren Auswirkungen auf benthische Gemeinschaften fallen unter die Kriterien im Rahmen von Deskriptor 6 (insbesondere Kriterien D6C2 und D6C3) und unterstützen die Bewertungen benthischer Lebensraumtypen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit für die Anwendung der Kriterien eine Liste der kommerziell befischten Arten in jedem Bewertungsgebiet, die für jeden sechsjährigen Bewertungszeitraum aktualisiert wird, und berücksichtigen dabei die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (4) sowie Folgendes:

a)

alle Bestände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet werden;

b)

die Arten, für die der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Fangmöglichkeiten (zulässige Gesamtfangmengen und Fangquoten) vorsieht;

c)

die Arten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung gelten;

d)

die Arten, die unter mehrjährige Pläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen;

e)

die Arten, die unter nationale Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 fallen;

f)

alle Arten, die auf regionaler oder nationaler Ebene für kleine/lokale Küstenfischereien wichtig sind.

Für die Zwecke dieses Beschlusses sind in den einzelnen Bewertungsgebieten kommerziell befischte nicht einheimische Arten von der Liste ausgeschlossen und tragen folglich nicht zur Erreichung eines guten Umweltzustands für Deskriptor 3 bei.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 regelt die Erhebung und Verwaltung — im Rahmen mehrjähriger Programme — von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor, die für die Überwachung im Rahmen von Deskriptor 3 zu verwenden sind.

3.

Der Begriff „Populationen“ wird verstanden als „Bestände“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

4.

Für die Kriterien D3C1 und D3C2 gilt Folgendes:

a)

Für Bestände, die im Rahmen eines Mehrjahresplans gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet werden, gelten — bei gemischten Fischereien — für die fischereiliche Sterblichkeit und das Biomasseniveau, bei dem ein höchstmöglicher Dauerertrag erzielt werden kann, die Zielwerte des einschlägigen Mehrjahresplans;

b)

für das Mittelmeer und das Schwarze Meer können geeignete Proxywerte verwendet werden.

5.

Es sind folgende Bewertungsmethoden anzuwenden:

a)

Für D3C1: Wenn quantitative Bewertungen aufgrund von Ungenauigkeiten der verfügbaren Daten keine Werte für die fischereiliche Sterblichkeit ergeben, können als alternative Methode andere Variablen wie das Verhältnis von Fangmenge zu Biomasse-Index (Fang-Biomasse-Quotient) verwendet werden. In solchen Fällen ist eine geeignete Methode für die Trendanalyse festzulegen (beispielsweise kann der aktuelle Wert an dem langfristigen historischen Mittelwert gemessen werden);

b)

für D3C2: Es gilt der Schwellenwert gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Wenn quantitative Bewertungen aufgrund von Ungenauigkeiten der verfügbaren Daten keine Werte für die Biomasse des Laicherbestands ergeben, können als alternative Methode biomassebezogene Indizes wie Fang je Aufwandseinheit oder Häufigkeitserhebungen verwendet werden. In solchen Fällen ist eine geeignete Methode für die Trendanalyse festzulegen (beispielsweise kann der aktuelle Wert an dem langfristigen historischen Mittelwert gemessen werden);

c)

D3C3 muss aufzeigen, dass sich gesunde Artenpopulationen durch einen hohen Anteil an alten, großen Exemplaren auszeichnen. Folgende Merkmale sind maßgeblich:

i)

die Größenverteilung von Exemplaren innerhalb der Population, ausgedrückt als

Anteil der Fische, deren Größe die durchschnittliche Größe bei Eintritt der Geschlechtsreife überschreitet oder

95. Perzentil der Fischlängenverteilung in den einzelnen Populationen, die bei Fischforschungsfahrten oder anderen Erhebungen erfasst wird;

ii)

die genetischen Auswirkungen der Befischung von genutzten Arten, z. B. auf die Größe bei Eintritt der Geschlechtsreife, soweit relevant und realisierbar.

Im Falle weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der technischen Entwicklung dieses Kriteriums können die maßgeblichen Merkmale künftig auch anders bemessen werden.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D3C1: auf das Jahr umgerechnete fischereiliche Sterblichkeit,

D3C2: Biomasse in Tonnen (t) oder Anzahl Exemplare, nach Arten, es sei denn, gemäß Nummer 5 Buchstabe b werden andere Indizes verwendet,

D3C3: Nummer 5 Buchstabe c: für Ziffer i) erster Gedankenstrich: Anteil (Prozentsatz) oder Anzahl; für Ziffer i) zweiter Gedankenstrich: Länge in Zentimetern (cm), und für Ziffer ii): Länge in Zentimetern (cm).

Deskriptor 5

Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund

Relevante Belastungen: Eintrag von Nährstoffen; Eintrag organischen Materials

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Nährstoffe in der Wassersäule: Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN), Gesamtstickstoff (TN), gelöster anorganischer Phosphor (DIP), Gesamtphosphor (TP).

Innerhalb von Küstengewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Außerhalb von Küstengewässern: Die Mitgliedstaaten können auf regionaler oder subregionaler Ebene beschließen, eines oder mehrere dieser Nährstoffelemente nicht zu verwenden.

D5C1 — Primäres Kriterium:

Nährstoffkonzentrationen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf negative Eutrophierungsauswirkungen hindeuten.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Bewertungsebene:

Innerhalb von Küstengewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG;

außerhalb von Küstengewässern: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet wie folgt angegeben:

a)

Für jedes Kriterium erreichte Werte sowie Schätzung des Teils des Bewertungsgebiets, für den die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden;

b)

innerhalb von Küstengewässern: zur Feststellung, ob der Wasserkörper von Euthrophierung betroffen ist, werden die Kriterien nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG angewendet (5);

c)

außerhalb von Küstengewässern: Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), der nicht von Euthrophierung betroffen ist (nachgewiesen anhand der in einer — wenn möglich auf Unionsebene, zumindest jedoch auf regionaler oder subregionaler Ebene — vereinbarten Weise integrierten Ergebnisse aller angewandten Kriterien).

Außerhalb von Küstengewässern wird die Anwendung von sekundären Kriterien auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart.

Die Bewertungsergebnisse unterstützen auch Bewertungen pelagischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 wie folgt:

Verteilung und Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), in dem es in der Wassersäule zu Eutrophierung kommt (wovon auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte für die Kriterien D5C2, D5C3 und D5C4, sofern angewendet, verfehlt wurden).

Die folgenden Bewertungsergebnisse unterstützen auch Bewertungen benthischer Lebensräume im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6:

Verteilung und Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), in dem der Meeresboden von Euthrophierung betroffen ist (wovon auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte für die Kriterien D5C4, D5C5, D5C6, D5C7 und D5C8, sofern angewendet, verfehlt wurden).

Chlorophyll a in der Wassersäule

D5C2 — Primäres Kriterium:

Chlorophyll-a-Konzentrationen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung hindeuten.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Schädliche Algenblüten (z. B. Cyanobakterien) in der Wassersäule

D5C3 — Sekundäre Kriterien:

Anzahl, Ausdehnung und Dauer schädlicher Algenblüten sind nicht auf einem Niveau, das auf Beeinträchtigungen infolge von Nährstoffanreicherung hindeutet.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte das Niveau dieser Parameter fest.

Photische Grenze (Durchlichtung) der Wassersäule

D5C4 — Sekundäre Kriterien:

Die photische Grenze (Durchlichtung) der Wassersäule ist nicht aufgrund der Zunahme suspendierter Algen auf ein Niveau reduziert, das auf Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung hindeutet.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Gelöster Sauerstoff in der untersten Schicht der Wassersäule

D5C5 — Primäres Kriterium (können ersetzt werden durch D5C8):

Die Konzentration an gelöstem Sauerstoff ist nicht aufgrund der Nährstoffanreicherung auf ein Niveau reduziert, das auf Beeinträchtigungen benthischer Lebensräume (einschließlich der dort lebenden Biota und beweglichen Arten) oder andere Eutrophierungseffekte hindeutet.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Opportunistische Makroalgen benthischer Lebensräume

D5C6 — Sekundäre Kriterien:

Opportunistische Makroalgen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf eine Beeinträchtigung der Nährstoffanreicherung hindeutet.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

sollte dieses Kriterium für Gewässer außerhalb der Küstengewässer von Relevanz sein, gelten Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Makrophytengemeinschaften (mehrjähriger Seetang und Seegras wie Braunalgen, Gemeines Seegras und Neptungras) benthischer Lebensräume

D5C7 — Sekundäre Kriterien:

Die Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten oder die Tiefenverteilung der Makrophytengemeinschaften erreichen Werte, die anzeigen, dass keine Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung vorliegen, auch nicht in Form zunehmender Wassertrübung:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

sollte dieses Kriterium für Gewässer außerhalb der Küstengewässer von Relevanz sein, gelten Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Makrofauna-Gemeinschaften benthischer Lebensräume

D5C8 — Sekundäre Kriterien (sofern sie nicht das Kriterium D5C5 ersetzen):

Die Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten oder die Tiefenverteilung der Makrofauna-Gemeinschaften erreichen Werte, die anzeigen, dass keine Beeinträchtigungen infolge von Anreicherungen von Nährstoffen und organischem Material vorliegen:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte für biologische Qualitätselemente der benthischen Fauna;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für Küstengewässer werden die Bewertungselemente gemäß der Richtlinie 2000/60/EG gewählt.

2.

Für D5C2 und D5C3 können die Mitgliedstaaten außerdem die Parameter „Zusammensetzung“ und „Häufigkeit“ von Phytoplanktonarten verwenden.

3.

Soweit möglich, sind Informationen über die Pfade der Nährstoffeinträge (luftbürtig, landseitig, meerseitig) in die Meeresumwelt zusammenzutragen.

4.

Die Überwachung über die Küstengewässer hinaus ist aufgrund des geringen Risikos möglicherweise nicht nötig, wie in Fällen, in denen die Schwellenwerte in Küstengewässern erreicht sind, wobei Nährstoffeinträge über die Luft, meerseitig (einschließlich über Küstengewässer) und aus grenzüberschreitenden Quellen zu berücksichtigen sind.

5.

Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG unterstützen die Bewertungen der einzelnen Kriterien für Küstengewässer.

6.

Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegte Werte beziehen sich entweder auf die durch Interkalibrierung gemäß dem Beschluss 2013/480/EU der Kommission (6) bestimmten Werte oder auf die gemäß Artikel 8 und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Werte. Diese gelten als der „Grenzwert für guten/mäßigen Zustand“ für ökologische Qualitätsquotienten.

7.

Der Begriff der „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D5C1: Nährstoffkonzentrationen in Mikromol je Liter (μmol/l),

D5C2: Chlorophyll-a-Konzentrationen (Biomasse) in Mikrogramm je Liter (μg/l),

D5C3: Blütenvorkommen, ausgedrückt als Anzahl der Vorkommen, Dauer in Tagen und räumliche Ausdehnung in Quadratkilometern (km2) pro Jahr,

D5C4: Photische Grenze in Tiefenmetern (m),

D5C5: Sauerstoffkonzentration am Boden der Wassersäule in Milligramm je Liter (mg/l),

D5C6: Ökologischer Qualitätsquotient für die Häufigkeit von Makroalgen oder deren räumliche Ausbreitung. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Prozentanteil des Bewertungsgebiets,

D5C7: Ökologischer Qualitätsquotient für Bewertungen der Zusammensetzung und relativen Häufigkeit der Arten oder für die maximale Tiefe des Makrophytenwachstums. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Anteil des Bewertungsgebiets,

D5C8: Ökologischer Qualitätsquotient für Bewertungen der Zusammensetzung und relativen Häufigkeit der Arten. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Anteil des Bewertungsgebiets.

Soweit verfügbar, verwenden die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Einheiten oder ökologischen Qualitätsquotienten.

Deskriptor 6

Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren

Relevante Belastungen: Physischer Verlust (aufgrund der dauerhaften Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und des Abbaus von Meeresbodensubstrat); (vorübergehende oder reversible) physikalische Störung des Meeresbodens

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Physischer Verlust des Meeresbodens (einschließlich der Gezeitenzonen).

D6C1 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung und Verteilung des physischen Verlusts (dauerhafte Veränderung) des natürlichen Meeresbodens.

Bewertungsebene:

Entsprechend der Bewertung der benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D6C1 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung des physischen Verlustes) werden zur Bewertung der Kriterien D6C4 und D7C1 verwendet.

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D6C2 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung der Belastungen infolge physikalischer Störungen) werden zur Bewertung des Kriteriums D6C3 verwendet.

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D6C3 (Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung durch physikalische Störungen, nach Lebensraumtypen und Bewertungsgebieten) unterstützen die Bewertung von Kriterium D6C5.

Physikalische Störung des Meeresbodens (einschließlich der Gezeitenzonen).

D6C2 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung und Verteilung der Belastungen durch physikalische Störungen des Meeresbodens.

Benthische Biotopklassen oder andere Lebensraumtypen entsprechend der Verwendung im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

D6C3 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung jedes Lebensraumtyps, der durch Veränderungen seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen aufgrund physikalischer Störungen beeinträchtigt wird (z. B. durch Veränderungen der Zusammensetzung der Arten und ihrer relativen Häufigkeit; durch Abwesenheit besonders empfindlicher oder fragiler Arten oder von Arten, die eine Schlüsselfunktion innehaben; durch Veränderungen der Größenstruktur der Arten).

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die Beeinträchtigungen durch physikalische Störungen fest.

Die Kriterien D6C1, D6C2 und D6C3 betreffen lediglich die Belastungen „physischer Verlust“ und „physikalische Störung“ und deren Auswirkungen, während die Kriterien D6C4 und D6C5 der Gesamtbewertung von Deskriptor 6 dienen (zusammen mit der Bewertung benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1). Die Kriterien D6C4 und D6C5 werden in Teil II dieses Anhangs behandelt.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Bezüglich der Überwachungsmethoden:

a)

für D6C1: Bewertung dauerhafter Veränderungen des Meeresbodens infolge verschiedener menschlicher Aktivitäten (einschließlich dauerhafter Veränderungen des natürlichen Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens durch physische Umstrukturierung, Infrastrukturentwicklungen und Substratverluste infolge des Abbaus von Meeresbodenressourcen);

b)

für D6C2: Bewertung physikalischer Störungen infolge verschiedener menschlicher Aktivitäten (wie der Grundschleppnetzfischerei);

c)

für Küstengewässer: Verwendung der hydromorphologischen Daten und relevanten Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG. Außerhalb von Küstengewässern können Daten aus Kartierungen von Infrastrukturen und zugelassenen Abbaustätten zusammengetragen werden.

2.

Bezüglich der Bewertungsmethoden sind die Daten folgendermaßen zu aggregieren:

a)

D6C1: Bewertung des Flächenverlustes im Verhältnis zur gesamten natürlichen Ausdehnung aller benthischen Lebensräume im Bewertungsgebiet (z. B. nach Ausmaß der Veränderungen infolge menschlicher Aktivitäten);

b)

D6C3: Bewertung im Verhältnis zur gesamten natürlichen Ausdehnung jedes einzelnen betrachteten benthischen Lebensraumtyps.

3.

Als physische Verluste werden dauerhafte Veränderungen des Meeresbodens bezeichnet, wenn sie bereits seit zwei Berichtszyklen (12 Jahre) oder länger anhalten oder voraussichtlich über zwei Berichtszyklen (12 Jahre) oder länger anhalten werden.

4.

Physikalische Störungen gelten als Veränderungen des Meeresbodens, von denen sich dieser wieder erholen kann, wenn die Aktivität, die die Belastung verursacht, eingestellt wird.

5.

Für D6C3 bezieht sich der Begriff „Artenzusammensetzung“ auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D6C1: Fläche des von physischem Verlust betroffenen Bewertungsgebiets in Quadratkilometern (km2),

D6C2: Fläche des von physikalischen Störungen betroffenen in Quadratkilometern (km2),

D6C3: Fläche der Beeinträchtigung jedes Lebensraumtyps in Quadratkilometern (km2) oder als Teil (in %) der natürlichen Gesamtfläche des Lebensraums im Bewertungsgebiet.

Deskriptor 7

Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme

Relevante Belastungen: Physischer Verlust (aufgrund der dauerhaften Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und des Abbaus von Meeresbodensubstrat); Veränderungen der hydrologischen Bedingungen

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Hydrografische Veränderungen des Meeresbodens und der Wassersäule (einschließlich Gezeitenzonen).

D7C1 — Sekundäre Kriterien:

Räumliche Ausdehnung und Verteilung der dauerhaften Veränderung der hydrografischen Bedingungen (z. B. Veränderungen des Wellengangs, der Strömungen, der Salinität, der Temperatur) des Meeresbodens und der Wassersäule, insbesondere in Verbindung mit einem physischen Verlust (7) des natürlichen Meeresgrundes.

Bewertungsebene:

Wie bei der Bewertung der benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D7C1 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung der hydrografischen Veränderungen) werden für die Bewertung des Kriteriums D7C2 verwendet.

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D7C2 (Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung, nach Lebensraumtypen und Bewertungsgebieten) unterstützen die Bewertung von Kriterium D6C5.

Benthische Biotopklassen oder andere Lebensraumtypen entsprechend der Verwendung im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

D7C2 — Sekundäre Kriterien:

Räumliche Ausdehnung jedes infolge dauerhafter Veränderungen der hydrografischen Bedingungen beeinträchtigten benthischen Lebensraumtyps (physikalische und hydrografische Merkmale und zugehörige biologische Gemeinschaften).

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die nachteiligen Auswirkungen dauerhafter Veränderungen der hydrografischen Bedingungen fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Bezüglich der Überwachungs- und Bewertungsmethoden:

a)

Die Überwachung betrifft vorrangig Veränderungen im Zusammenhang mit Infrastrukturentwicklungen an der Küste oder offshore.

b)

Zur Bewertung des Ausmaßes der Auswirkungen einzelner Infrastrukturentwicklungen sind erforderlichenfalls hydrodynamische und durch Felddatenmessungen validierte Modelle für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder andere geeignete Informationsquellen zu verwenden.

c)

Für Küstengewässer sind die hydromorphologischen Daten und relevanten Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zu verwenden.

2.

Bezüglich der Bewertungsmethoden: Die Daten sind folgendermaßen zu aggregieren:

a)

D7C1: Bewertung bezogen auf die natürliche Gesamtausdehnung aller Lebensräume im Bewertungsgebiet;

b)

D7C2: Bewertung bezogen auf die natürliche Gesamtausdehnung jedes bewerteten benthischen Lebensraumtyps.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D7C1: Ausdehnung des hydrografisch veränderten Bewertungsgebiets in Quadratkilometern (km2),

D7C2: Ausdehnung der Beeinträchtigung jedes Lebensraumtyps in Quadratkilometern (km2) oder als Teil (in %) der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraums im Bewertungsgebiet.

Deskriptor 8

Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung

Relevante Belastungen: Eintrag anderer Stoffe (z. B. synthetische Stoffe, nicht synthetische Stoffe, Radionuklide)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

(1)

Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern:

a)

Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewählte Schadstoffe:

i)

Schadstoffe, für die gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wurde;

ii)

einzugsgebietsspezifische Schadstoffe im Sinne von Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG in Küstengewässern;

b)

weitere Schadstoffe, soweit relevant, wie Schadstoffe aus offshore-Quellen, die nicht bereits unter Buchstabe a genannt wurden und in der betreffenden Region oder Unterregion Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Schadstoffliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

(2)

Außerhalb von Territorialgewässern:

a)

Die unter Nummer 1 genannten Schadstoffe, soweit diese nach wie vor Verschmutzungswirkungen verursachen können;

b)

weitere Schadstoffe, soweit relevant, die nicht bereits unter Nummer 2 Buchstabe a genannt wurden und in der betreffenden Region oder Subregion Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Schadstoffliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D8C1 — Primäres Kriterium:

Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern: Die Schadstoffkonzentration überschreiten nicht die folgenden Schwellenwerte:

a)

Für Schadstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe a der Bewertungselemente: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

soweit Schadstoffe gemäß Buchstabe a in einer Matrix gemessen werden, für die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG kein Wert festgelegt wurde: die Konzentration dieser Schadstoffe in dieser Matrix, wie sie von den Mitgliedstaaten in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festgelegt wurde;

c)

für weitere, gemäß Nummer 1 Buchstabe b der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die Konzentrationen für eine bestimmte Matrix (Wasser, Sediment oder Biota), die Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten legen diese Konzentrationswerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit unter dem Gesichtspunkt ihrer Anwendung innerhalb und außerhalb von Küsten- und Territorialgewässern fest.

Außerhalb von Küsten- und Territorialgewässern dürfen die Schadstoffkonzentrationen die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

a)

Für gemäß Nummer 2 Buchstabe a der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die für Küsten- und Territorialgewässer geltenden Werte;

b)

für gemäß Nummer 2 Buchstabe b der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die Konzentrationen für eine bestimmte Matrix (Wasser, Sediment oder Biota), die Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten legen diese Konzentrationswerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Bewertungsebene:

Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG verwendet;

Außerhalb von Territorialgewässern: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt ausgedrückt:

a)

für jeden Schadstoff unter Kriterium D8C1: Schadstoffkonzentration; verwendete Matrix (Wasser, Sediment, Biota); Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; Anteil der bewerteten Schadstoffe, für die die Schwellenwerte erreicht wurden, wobei separat auch die Stoffe anzugeben sind, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) im Sinne von Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/105/EG verhalten;

b)

für jede im Rahmen von Kriterium D8C2 bewertete Art: Schätzung der Häufigkeit des Vorkommens der beeinträchtigten Artenpopulation im Bewertungsgebiet;

c)

für jeden im Rahmen von Kriterium D8C2 bewerteten Lebensraum: Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung des Bewertungsgebiets;

Die Anwendung von Kriterium D8C2 für die Gesamtbewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 8 wird auf regionaler oder subregionaler Ebene beschlossen.

Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D8C2 unterstützen gegebenenfalls die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 bzw. 6.

Schadstoffgefährdete Arten und Lebensräume.

Die Mitgliedstaaten legen die Liste dieser Arten und der zu bewertenden relevanten Gewebe sowie die Liste der betreffenden Lebensräume in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

D8C2 — Sekundäre Kriterien:

Die Gesundheit der Arten und der Zustand der Lebensräume (beispielsweise gemessen an Zusammensetzung und relativer Häufigkeit der Arten an Standorten mit chronischer Verschmutzung) werden nicht durch Schadstoffe und ihre kumulativen und synergetischen Wirkungen beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen diese Beeinträchtigungen und ihre Schwellenwerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Erhebliche akute Verschmutzungen durch Schadstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), einschließlich Rohöl und ähnlicher Verbindungen.

D8C3 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung und Dauer von erheblichen akuten Verschmutzungen sind so gering wie möglich zu halten.

Bewertungsebene:

Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt ausgedrückt:

Schätzung der gesamten räumlichen Ausdehnung erheblicher akuter Verschmutzungen sowie ihrer Verteilung und Gesamtdauer, nach Jahren.

Dieses Kriterium wird zur Auslösung der Bewertung von Kriterium D8C4 verwendet.

Arten innerhalb der Artengruppen gemäß Teil II Tabelle 1 sowie benthische Biotopklassen gemäß Teil II Tabelle 2.

D8C4 — Sekundäre Kriterien (anzuwenden, wenn eine erhebliche akute Verschmutzung aufgetreten ist):

Die Schadwirkungen erheblicher akuter Verschmutzungen auf die Artengesundheit und den Zustand der Lebensräume (beispielsweise auf Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten) sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen und soweit möglich zu eliminieren.

Bewertungsebene:

Entsprechend der Bewertung der Artengruppen und benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D8C4 unterstützen die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6, soweit die kumulativen räumlichen und zeitlichen Auswirkungen erheblich sind, denn sie liefern eine

a)

Schätzung der Häufigkeit der jeweils beeinträchtigten Arten;

b)

Schätzung der Ausdehnung, in der die jeweiligen Biotopklassen beeinträchtigt sind.

Die Anwendung von Kriterium D8C4 für die Bewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 8 wird auf regionaler oder subregionaler Ebene beschlossen.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für die Bewertungselemente zu D8C1 werden die weiteren Schadstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, die Verschmutzungswirkungen verursachen können, auf Basis einer Risikobewertung ausgewählt. Für diese Schadstoffe müssen die Matrix und die Schwellenwerte für die Bewertung repräsentativ für die empfindlichsten Arten und den Expositionspfad sein und auch Gefahren für die menschliche Gesundheit wegen Exposition über die Nahrungskette berücksichtigen.

2.

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt Folgendes:

a)

Kriterium D8C1: Für die Bewertung von Schadstoffen in Küsten- und Territorialgewässern überwachen die Mitgliedstaaten die Schadstoffe nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG und nutzen gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Bewertungen, soweit verfügbar. Soweit möglich werden Informationen über die Pfade (Luft, Land, Meer) der Schadstoffeinträge in die Meeresumwelt zusammengetragen.

b)

Kriterien D8C2 und D8C4: Biomarker oder populationsdemografische Merkmale (wie Fruchtbarkeitsraten, Überlebensraten, Mortalitätsraten und die Reproduktionskapazität) können für die Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit relevant sein.

c)

Kriterien D8C3 und D8C4: Für die Zwecke dieses Beschlusses wird die Überwachung erforderlichenfalls aufgenommen, wenn die akute Verschmutzung eingetreten ist, und bedarf nicht der routinemäßigen Überwachung als Teil des Monitoringprogramms gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/56/EG ist.

d)

Kriterium D8C3: Die Mitgliedstaaten ermitteln die Quelle erheblicher akuter Verschmutzungen, soweit dies möglich ist. Sie können dazu auf die satellitengestützte Überwachung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zurückgreifen.

3.

Der Begriff „Schadstoffe“ bezieht sich auf einzelne Stoffe oder Gruppen von Stoffen. Im Interesse der Kohärenz der Berichterstattung wird über die Gruppierung von Stoffen auf Unionsebene entschieden.

4.

Der Begriff „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D8C1: Schadstoffkonzentrationen in Mikrogramm je Liter (μg/l) für Wasser, in Mikrogramm je Kilogramm (μg/kg) Trockengewicht für Sedimente und in Mikrogramm je Kilogramm (μg/kg) Nassgewicht für Biota,

D8C2: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder andere geeignete Einheiten, wie auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart), nach betroffenen Arten; Ausdehnung in Quadratkilometern (km2), nach betroffenen Biotopklassen,

D8C3: Dauer in Tagen und räumliche Ausdehnung erheblicher akuter Verschmutzungen, nach Jahren, in Quadratkilometern (km2).

D8C4: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder andere geeignete Einheiten, wie auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart), nach betroffenen Arten; Ausdehnung in Quadratkilometern (km2), nach betroffenen Biotopklassen.

Deskriptor 9

Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Unionsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen

Relevante Belastung: Eintrag gefährlicher Stoffe

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Schadstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006.

Für die Zwecke dieses Beschlusses können die Mitgliedstaaten beschließen, in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgelistete Schadstoffe nicht zu berücksichtigen, soweit dies auf Basis einer Risikobewertung gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten können weitere Schadstoffe bewerten, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgelistet sind. Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit eine Liste dieser weiteren Schadstoffe.

Die Mitgliedstaaten legen, wie unter „Spezifikationen“ vorgegeben, die Liste der zu bewertenden Arten und relevanten Gewebe fest. Sie können diese Liste von Arten und relevanten Geweben in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festlegen.

D9C1 — Primäres Kriterium:

Die Menge an Schadstoffen in essbarem Gewebe (Muskeln, Leber, Rogen, Fleisch bzw. andere Weichteile) von Meeresorganismen (einschließlich Fischen, Krebstieren, Weichtieren, Stachelhäutern, Seetang und anderen Meerespflanzen), die wild gefangen oder geerntet werden (mit Ausnahme von Flossenfischen aus Marikultur), überschreiten nicht die folgenden Werte:

a)

Schadstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstmengen, die den Schwellenwerten im Rahmen dieses Beschlusses entsprechen;

b)

weitere, nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführte Schadstoffe: die Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festlegen.

Bewertungsebene:

Das Fang- bzw. das Produktionsgebiet gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

für jeden Schadstoff: Konzentration in Fisch und Meeresfrüchten; verwendete Matrix (Art und Gewebe); Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; Anteil der bewerteten Schadstoffe, für die die Schwellenwerte erreicht wurden.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Wenn die Mitgliedstaaten die für D9C1 zu verwendende Artenliste erstellen, müssen die Arten folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen für die betreffende Meeresregion oder -unterregion relevant sein;

b)

sie müssen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 fallen;

c)

sie müssen im Hinblick auf den bewerteten Schadstoff geeignet sein;

d)

sie müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu den am meisten konsumierten oder für den Verzehr gefangenen oder geernteten Arten gehören.

2.

Bei Überschreitung des für einen Schadstoff gesetzten Standards ist anschließend eine Überwachung durchzuführen, damit festgestellt werden kann, ob die Kontamination in den beprobten Gebieten und Arten fortbesteht. Es wird so lange überwacht, bis ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Überschreitungsrisiko mehr besteht.

3.

Für die Zwecke dieses Beschlusses erfolgt die Beprobung zur Bewertung der Schadstoffhöchstmengen nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission (11) und der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (12).

4.

Innerhalb jeder Region oder Unterregion sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der zeitliche und geografische Umfang der Beprobung ausreicht, um eine repräsentative Probe der betreffenden Schadstoffe in Fischen und Meeresfrüchten in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion zu erhalten.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D9C1: Schadstoffkonzentrationen in den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vorgesehenen Einheiten.

Deskriptor 10

Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt

Relevante Belastung: Einträge von Abfällen

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Abfälle (ohne Mikroabfälle), eingestuft in folgende Kategorien (13): synthetische Polymere, Gummi, Stoffe/Textilien, Papier/Pappe, ver-/bearbeitetes Holz, Metall, Glas/Keramik, Chemikalien, undefinierte Abfälle und Lebensmittelabfälle.

Die Mitgliedstaaten können weitere Unterkategorien festlegen.

D10C1 — Primäres Kriterium:

Die Zusammensetzung, die Menge und die räumliche Verteilung von Abfällen an der Küste, in der Oberflächenschicht der Wassersäule und auf dem Meeresboden sind auf einem Niveau, das die Küsten- und Meeresumwelt nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen die Schwellenwerte für dieses Niveau in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest berücksichtigen dabei regionale oder subregionale Besonderheiten.

Bewertungsebene:

Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird, nach Kriterien und Bewertungsgebieten, wie folgt angegeben:

a)

Ergebnisse für jedes Kriterium (Abfall- oder Mikroabfallmenge, nach Kategorien) und Verteilung je Matrix, wie sie für D10C1 und D10C2 verwendet wurde, sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden.

b)

Ergebnisse für D10C3 (Abfall- und Mikroabfallmenge, nach Kategorien und Arten) sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden.

Die Anwendung der Kriterien D10C1, D10C2 und D10C3 zur Bewertung des guten Umweltzustands im Rahmen von Deskriptor 10 wird auf Unionsebene vereinbart.

Die Ergebnisse für Kriterium D10C3 unterstützen ggf. auch Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1.

Mikroabfälle (Partikelgröße: < 5 mm) der Kategorien „synthetische Polymere“ und „Sonstige“.

D10C2 — Primäres Kriterium:

Die Zusammensetzung, die Menge und die räumliche Verteilung von Mikroabfällen an der Küste, in der Oberflächenschicht der Wassersäule und auf dem Meeresboden sind auf einem Niveau, das die Küsten- und Meeresumwelt nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen die Schwellenwerte für dieses Niveau in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest und berücksichtigen dabei regionale oder subregionale Besonderheiten.

In die Kategorien „synthetische Polymere“ und „Sonstige“ eingestufte Abfälle und Mikroabfälle, bewertet in Arten der folgenden Gruppen: Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische oder wirbellose Tiere.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D10C3 — Sekundäre Kriterien:

Abfälle und Mikroabfälle werden von Meerestieren in einer Menge aufgenommen, die die Gesundheit der betroffenen Arten nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen für diese Mengen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

Arten von Vögeln, Säugetieren, Reptilien, Fischen oder wirbellosen Tieren, die durch Abfälle im Meer gefährdet sind.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D10C4 — Sekundäre Kriterien:

Zahl der Exemplare jeder Art, die infolge von Abfällen im Meer, beispielsweise durch Verfangen oder andere Arten von Verletzungen oder Tod oder infolge gesundheitlicher Auswirkungen, beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die Beeinträchtigungen durch Abfälle fest.

Bewertungsebene:

Wie für die Bewertung der Artengruppe im Rahmen von Deskriptor 1.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

für jede im Rahmen von Kriterium D10C4 bewertete Art: Schätzung der Zahl der beeinträchtigten Exemplare im Bewertungsgebiet.

Die Anwendung von Kriterium D10C4 für die Bewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 10 wird auf Unionsebene vereinbart.

Die Ergebnisse für dieses Kriterium unterstützen ggf. auch die Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für D10C1: Das Abfallaufkommen ist an der Küste zu überwachen und kann zusätzlich in der Oberflächenschicht der Wassersäule und am Meeresboden überwacht werden. Soweit möglich sind Informationen über Herkunft und Eintragspfad der Abfälle zu erheben.

2.

Für D10C2: Das Aufkommen von Mikroabfällen ist in der Oberflächenschicht der Wassersäule und am Meeresboden zu überwachen und kann zusätzlich an der Küste überwacht werden. Mikroabfälle werden so überwacht, dass die Abfalleinträge Punktquellen (wie Häfen, Jachthäfen, Kläranlagen, Regenwasserkanalisationen) zugeordnet werden können.

3.

Für D10C3 und D10C4: Die Überwachung kann auf Zufallsvorkommnissen (z. B. Strandungen toter Tiere, verfangene Tiere in Zuchtkolonien, betroffene Exemplare je Erhebung) basieren.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D10C1: Abfallmenge je Kategorie, in Stückzahlen:

je 100 Meter (m) Küstenlinie,

je Quadratkilometer (km2) Oberflächenschicht der Wassersäule und Meeresboden,

D10C2: Mikroabfallmenge je Kategorie, in Stückzahlen und Gewicht in Gramm (g):

je Quadratmeter (m2) Oberflächenschicht der Wassersäule,

je Kilogramm (kg Trockengewicht) Küsten- und Meeresbodensediment,

D10C3: Abfall-/Mikroabfallmenge in Gramm (g) und Stückzahlen, nach Exemplaren je Art, bezogen auf die Größe (Gewicht bzw. Länge) des beprobten Exemplars,

D10C4: Zahl der betroffenen Exemplare (letal; subletal), nach Arten.

Deskriptor 11

Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt

Relevante Belastungen: Eintrag von anthropogen verursachtem Schall; Eintrag anderer Formen von Energie

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Anthropogen verursachter Impulsschall im Wasser.

D11C1 — Primäres Kriterium:

Die räumliche Verteilung, die Dauer und die Intensität der Beschallung durch anthropogen verursachten Impulsschall erreichen keine Werte, die Populationen von Meerestieren beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit auf Unionsebene Schwellen für diese Werte fest und tragen dabei regionalen oder subregionalen Besonderheiten Rechnung.

Bewertungsebene:

Region, Unterregion oder Unterteilungen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

a)

für D11C1: Dauer der Impulsschalleinträge je Kalenderjahr, ihre Verteilung innerhalb des Jahres und räumlich innerhalb des Bewertungsgebiets, sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden;

b)

für D11C2: Jahresmittelwert des Schallpegels oder anderer auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbarter Zeitparameter, nach Flächeneinheiten und deren räumliche Verteilung innerhalb des Bewertungsgebiets, sowie Anteil des Bewertungsgebiets (in %, km2), in dem die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden.

Die Anwendung der Kriterien D11C1 und D11C2 zur Bewertung des guten Umweltzustands wird im Rahmen von Deskriptor 11 wird auf Unionsebene vereinbart.

Die Ergebnisse für dieses Kriterium unterstützen auch Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1.

Anthropogen ins Wasser eingeleiteter niederfrequenter Dauerschall.

D11C2 — Primäres Kriterium:

Die räumliche Verteilung, die Dauer und die Intensität von anthropogen verursachtem niederfrequentem Dauerschall erreichen keine Werte, die Meerestierpopulationen schädigen.

Die Mitgliedstaaten legen diese Schwellenwerte in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest und tragen dabei regionalen oder subregionalen Besonderheiten Rechnung.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für die D11C1-Überwachung:

a)

Räumliche Auflösung: geografische Standorte, deren Abgrenzung und Flächengröße auf regionaler oder subregionaler Ebene zu bestimmen sind, beispielsweise auf der Grundlage der Aktivitäten gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG.

b)

Impulsschall, dargestellt als Einzelereignis-Schalldruckpegel eines akustischen Monopols in dB re 1μΡa2s oder als Spitzenpegel (0-peak) in dB re 1μΡa m, jeweils als Quellpegel über den Frequenzbereich von 10 Hz bis 10 kHz. Die Mitgliedstaaten können die Einbeziehung anderer spezifischer Schallquellen mit höheren Frequenzbereichen in Erwägung ziehen, wenn großräumigere Wirkungen für relevant gehalten werden.

2.

Für die D11C2-Überwachung:

Jahresmittelwert (oder anderer regional oder subregional vereinbarter geeigneter Parameter) des quadrierten Schalldrucks in jedem der zwei „1/3-Oktavbänder“ mit den Mittenfrequenzen von 63 Hz bzw. 125 Hz, ausgedrückt als Pegel in dB re 1 μΡa, bei geeigneter räumlicher Auflösung im Verhältnis zum Druck. Der Wert kann direkt gemessen oder von einem Modell für die Interpolation zwischen oder Extrapolation von Messungen abgeleitet werden. Die Mitgliedstaaten können auf regionaler oder subregionaler Ebene auch beschließen, zusätzliche Frequenzbänder zu überwachen.

Kriterien für andere Formen des Energieeintrags (einschließlich Wärmeenergie, elektromagnetische Felder und Licht) sowie Kriterien für Umweltauswirkungen von Lärm müssen noch weiter entwickelt werden.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D11C1: Anzahl Tage je Quartal (oder Monat, falls angemessener) mit Verwendung von Impulsschallquellen; Anteil der Flächeneinheiten (in %) oder Ausmaß (in km2), in dem Impulsschallquellen im Bewertungsgebiet vorkommen, nach Jahren,

D11C2: Jahresmittelwert (oder anderer Zeitparameter) kontinuierlicher Schalldruckpegel nach Flächeneinheiten; Anteil (in %) oder Ausmaß (in km2), in dem schwellenwertüberschreitende Schallpegel im Bewertungsgebiet vorkommen.

TEIL II

Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands von Meeresgewässern gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG

Teil II betrifft die den jeweiligen Ökosystembestandteilen zugeordneten Deskriptoren: Artengruppen der Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische und Kopffüßer (Deskriptor 1), pelagische Lebensräume (Deskriptor 1), benthische Lebensräume (Deskriptoren 1 und 6) und Ökosysteme einschließlich Nahrungsnetze (Deskriptoren 1 und 4) gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG (14).

Bereich

Artengruppen der Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische und Kopffüßer (Deskriptor 1)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Arten von Vögeln, Säugetieren, Reptilien und nicht kommerziell befischten Arten von Fischen und Kopffüßern, für die in der betreffenden Region oder Unterregion die Gefahr eines ungewollten Beifangs besteht.

Die Mitgliedstaaten legen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und entsprechend den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Datenerhebungstätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Artenliste in Tabelle 1D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251 der Kommission (15) fest.

D1C1 — Primäres Kriterium:

Die Mortalität, nach Arten, aufgrund von Beifängen liegt unterhalb von Werten, die die Art bedrohen, sodass deren langfristiges Fortbestehen gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit für die einzelnen Arten die Schwellenwerte für die Sterblichkeit aufgrund von Beifängen fest.

Bewertungsebene:

Wie für die Bewertung der entsprechenden Arten oder Artengruppen im Rahmen der Kriterien D1C2-D1C5.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

Mortalität, nach Arten, sowie Angabe, ob der festgelegte Schwellenwert erreicht wurde.

Dieses Kriterium trägt zur Bewertung der entsprechenden Arten im Rahmen von Kriterium D1C2 bei.

Artengruppen gemäß Tabelle 1, soweit sie in der Region oder Unterregion vorkommen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit eine Reihe von Arten, die für die einzelnen Artengruppen repräsentativ sind und nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ ausgewählt werden. Die Liste umfasst die Säugetiere und Reptilien gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG und kann auch andere Arten, Rechtsvorschriften der Union (andere Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG, Richtlinie 2009/147/EG und Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) oder in internationalen Übereinkommen, wie z. B. den regionalen Meeresübereinkommen aufgelisteten Arten, umfassen.

D1C2 — Primäres Kriterium:

Die Populationsgröße der Arten wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt, sodass die langfristige Überlebensfähigkeit der einzelnen Arten gesichert ist.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die einzelnen Arten fest und berücksichtigen dabei natürliche Schwankungen der Populationsgröße, die aus D1C1, D8C4 und D10C4 hergeleiteten Sterblichkeitsraten sowie andere einschlägige Belastungen. Für Arten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG fallen, entsprechen diese Werte den Werten für die Referenzpopulation in günstigem Erhaltungszustand wie sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt wurden.

Bewertungsebene:

Für jede Artengruppe wird eine ökologisch relevante Bewertungsebene verwendet:

für tief tauchende Zahnwale, Bartenwale und Tiefseefische: Region;

für Vögel, kleine Zahnwale, demersale und pelagische Fische des Schelfes: Region oder Unterteilungen (Ostsee und Schwarzes Meer); Unterregion (Nordostatlantik und Mittelmeer);

für Robben, Schildkröten, Kopffüßer: Region oder Unterteilungen (Ostsee); Unterregion (Nordostatlantik und Mittelmeer);

für Küstenfische: Unterteilung der Region oder Unterregion;

für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände: wie bei Deskriptor 3.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Der Zustand der einzelnen Arten wird auf der Grundlage der für die Anwendung ausgewählten Kriterien individuell bewertet; inwieweit für jede Artengruppe und jedes Bewertungsgebiet ein guter Umweltzustand erreicht wurde, ist dabei wie folgt anzugeben:

a)

Die Bewertungen müssen den (die) Wert(e) für jedes je Art angewendete Kriterium ausdrücken und ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden;

b)

der Gesamtzustand der unter die Richtlinie 92/43/EWG fallenden Arten ist nach der in dieser Richtlinie beschriebenen Methode zu bestimmen. Der Gesamtzustand kommerziell befischter Arten ist im Rahmen von Deskriptor 3 zu bewerten. Für andere Arten ist der Gesamtzustand nach einer auf Unionsebene vereinbarten Methode und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten zu bestimmen;

c)

der Gesamtzustand der Artengruppe ist nach einer auf Unionsebene vereinbarten Methode und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten zu bestimmen.

D1C3 — Primäres Kriterium für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände und sekundäre Kriterien für andere Arten:

Die populationsdemografischen Merkmale (wie Körpergrößen-/Altersklassenstruktur, Geschlechterverhältnis, Fruchtbarkeit und Überlebensraten) der Arten sind Indikatoren für eine gesunde Population, die nicht durch anthropogene Belastungen beeinträchtigt ist.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für bestimmte Merkmale der einzelnen Arten fest und berücksichtigen dabei die sich aus D8C2 und D8C4 sowie anderen einschlägigen Belastungen ergebenden Beeinträchtigungen der Gesundheit dieser Arten.

D1C4 — Primäres Kriterium für unter die Anhänge II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG fallende Arten, sowie sekundäre Kriterien für andere Arten:

Das Verbreitungsgebiet und gegebenenfalls das Verbreitungsmuster der Arten entspricht den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die einzelnen Arten fest. Für Arten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG fallen, entsprechen diese Werte den Werten für Referenzverbreitungsgebiete mit günstigem Erhaltungszustand, wie sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt wurden.

D1C5– Primäres Kriterium für unter die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG fallende Arten, sowie sekundäre Kriterien für andere Arten:

Der Lebensraum der betreffenden Arten hat den Umfang und befindet sich in dem Zustand, wie sie für die verschiedenen Stadien des Lebenszyklus der Arten erforderlich sind.

Bewertungselemente

Tabelle 1

Artengruppen  (16)

Ökosystembestandteil

Artengruppen

Vögel

Herbivore Wasservögel

Watvögel

Vögel mit Nahrungsaufnahme von der Wasseroberfläche (Oberflächenfresser)

Vögel mit Nahrungsaufnahme in der Wassersäule (Wassersäulenfresser)

Vögel mit Nahrungssuche im Benthal (Benthosfresser)

Säugetiere

Kleine Zahnwale

Tieftauchende Zahnwale

Bartwale

Robben

Reptilien

Schildkröten

Fische

Fische des Küstenmeeres

Pelagische Fische des Schelfes

Demersale Fische des Schelfes

Tiefseefische

Kopffüßer

Kopffüßer des Küstenmeeres und des Schelfes

Tiefseekopffüßer

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Artengruppen der Meeresvögel, Meeressäugetiere, Meeresreptilien, Meeresfische und Kopffüßer“

1.

Für D1C1 sind die Daten für jedes ICES-Gebiet oder für jedes geografische GFCM-Untergebiet oder für FAO-Fischereigebiete der makaronesischen biogeografischen Region nach Arten und Fischereibranchen vorzulegen, damit sie für die betreffenden Arten und die relevante Bewertungsebene aggregiert und die jeweiligen Fischereien und Fanggeräte identifiziert werden können, die Beifängen der betreffenden Art am ehesten Vorschub leisten.

2.

Der Begriff „Küste“ entspricht einer Reihe physikalischer, hydrologischer und ökologischer Parameter und ist nicht auf Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG beschränkt.

3.

Arten können ggf. auf Populationsebene bewertet werden.

4.

Soweit möglich sind für die Zwecke dieses Beschlusses die Bewertungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verwenden:

a)

für Vögel entsprechen die Kriterien D1C2 und D1C4 den Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG für die „Populationsgröße“ und die „Karte der Brutgebiete und Umfang des Verbreitungsgebiets“;

b)

für Säugetiere, Reptilien und nicht kommerziell befischte Fischbestände entsprechen die Kriterien den im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG verwendeten Kriterien wie folgt: D1C2 und D1C3 entsprechen dem Kriterium „Population“, D1C4 entspricht dem Kriterium „Verbreitungsgebiet“ und D1C5 entspricht dem Kriterium „Artenlebensraum“;

c)

für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände sind für die Zwecke von Deskriptor 1 die Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 3 zu verwenden, wobei das Kriterium D3C2 für die Zwecke von D1C2 und D3C3 für die Zwecke von D1C3 zu verwenden ist.

5.

Die Bewertungen der belastungsbedingten Beeinträchtigungen im Rahmen der Kriterien D1C1, D2C3, D3C1, D8C2, D8C4 und D10C4 sowie die Bewertungen der Belastungen im Rahmen der Kriterien D9C1, D10C3, D11C1 und D11C2 sollten bei den Bewertungen der Arten im Rahmen von Deskriptor 1 berücksichtigt werden.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D1C2: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder Biomasse in Tonnen (t), nach Arten).

Bereich

Pelagische Lebensräume (bezogen auf Deskriptor 1)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Pelagische Biotopklassen (variable Salinität (17), Küste, Schelf und Schelfmeer/Tiefsee), soweit in der Region oder Unterregion vorhanden, und andere Lebensraumtypen/Biotopklassen im Sinne von Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ weitere Lebensraumtypen auswählen.

D1C6 — Primäres Kriterium:

Der Zustand des Lebensraumtyps einschließlich seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen ist aufgrund anthropogener Belastungen nicht beeinträchtigt (z. B. typische Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten; Abwesenheit besonders anfälliger oder fragiler Arten oder von Arten, die eine Schlüsselfunktion wahrnehmen; Größenstruktur der Arten).

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für den Zustand der einzelnen Lebensraumtypen fest und gewährleisten Vereinbarkeit mit entsprechenden, im Rahmen der Deskriptoren 2, 5 und 8 festgelegten Werten.

Bewertungsebene:

Unterteilung der Region oder Unterregion (wie bei Bewertungen von benthischen Biotopklassen), um biogeografischen Unterschieden bei der Artenzusammensetzung des Lebensraumtyps Rechnung zu tragen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

a)

Schätzung des Anteils und der Fläche jedes bewerteten Lebensraumtyps, für den der festgelegte Schwellenwert erreicht wurde;

b)

Liste nicht bewerteter Biotopklassen im Bewertungsgebiet.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Pelagische Lebensräume“

1.

Der Begriff „Küste“ entspricht einer Reihe physikalischer, hydrologischer und ökologischer Parameter und ist nicht auf Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG beschränkt.

2.

Bewertungen der belastungsbedingten Beeinträchtigungen, auch im Rahmen von D2C3, D5C2, D5C3, D5C4, D7C1, D8C2 und D8C4, sind bei den Bewertungen pelagischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 zu berücksichtigen.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D1C6: Ausdehnung beeinträchtigter Lebensräume in Quadratkilometern (km2) oder als Prozentsatz der Gesamtfläche des Lebensraumtyps:

Bereich

Benthische Lebensräume (bezogen auf die Deskriptoren 1 und 6)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Für die Kriterien D6C1, D6C2 und D6C3 siehe Teil I dieses Anhangs.

Benthische Biotopklassen gemäß Tabelle 2, soweit in der Region oder Unterregion vorhanden, sowie andere Lebensraumtypen im Sinne von Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ weitere Lebensraumtypen, die auch die Lebensraumtypen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder internationalen Übereinkommen wie den regionalen Meeresübereinkommen umfassen können, zu folgenden Zwecken auswählen:

a)

Bewertung jeder Biotopklasse im Rahmen von Kriterium D6C5;

b)

Bewertung dieser Lebensraumtypen.

Eine einzige Reihe von Lebensraumtypen dient für die Bewertung sowohl benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 als auch der Unversehrtheit des Meeresbodens im Rahmen von Deskriptor 6.

D6C4 — Primäres Kriterium:

Die Ausdehnung des Verlustes an Lebensraumtyp infolge anthropogener Belastungen geht nicht über einen bestimmten Anteil der natürlichen Ausdehnung des Lebensraumtyps im Bewertungsgebiet hinaus.

Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten den maximal zulässigen Verlust an Lebensraum als Anteil der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraumtyps fest.

Bewertungsebene:

Unterteilung der Region oder Unterregion, die den biogeografischen Unterschieden der Artenzusammensetzung der Biotopklasse Rechnung trägt.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Eine Überarbeitung einzige Bewertung je Lebensraumtyp nach den Kriterien D6C4 und D6C5 dient zur Bewertung sowohl benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 als auch der Unversehrtheit des Meeresbodens im Rahmen von Deskriptor 6.

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

a)

für D6C4: Schätzung des Anteils und der Ausdehnung des Verlusts an Lebensraum, nach Lebensraumtypen, sowie Angabe, ob der festgelegte maximal zulässige Verlustwert eingehalten wurde;

b)

für D6C5: Schätzung des Anteils und der Ausdehnung von Beeinträchtigungen, einschließlich des Verlustanteils gemäß Buchstabe a, nach Lebensraumtypen, sowie Angabe, ob der festgelegte maximal zulässige Verlustwert eingehalten wurde;

c)

Gesamtzustand des Lebensraumtyps, ermittelt nach einer auf der Ebene der Union auf Basis der Buchstaben a und b vereinbarten Methode, sowie eine Liste der Biotopklassen im Bewertungsgebiet, die bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden.

D6C5 — Primäres Kriterium:

Die Ausdehnung der Beeinträchtigung des Zustands des Lebensraumtyps, einschließlich Veränderungen seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen (z. B. typische Zusammensetzung und relative Häufigkeit dieser Arten; Fehlen besonders sensibler und anfälliger Arten oder von Arten, die eine zentrale Funktion wahrnehmen; Größenstruktur von Arten) durch anthropogene Belastungen geht nicht über einen bestimmten Prozentsatz der natürlichen Ausdehnung des Lebensraumtyps im Bewertungsgebiet hinaus.

Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten Schwellenwerte für die Beeinträchtigung des Zustands der einzelnen Lebensraumtypen fest und gewährleisten Vereinbarkeit mit ähnlichen Werten, wie sie im Rahmen der Deskriptoren 2, 5, 6, 7 und 8 festgelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten die maximal zulässige räumliche Ausdehnung dieser Beeinträchtigung als Anteil der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraumtyps fest.

Bewertungselemente

Tabelle 2

Biotopklassen, einschließlich ihrer biologischen Gemeinschaften (relevant für Kriterien im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6), die sich in einen oder mehrere Biotopklassen der Datenbank des Europäischen Naturinformationssystems EUNIS für Habitatklassifizierungen  (18) unterteilen lassen. Aktualisierungen der EUNIS-Datenbank werden bei den für die Zwecke der Richtlinie 2008/56/EG und des vorliegenden Beschlusses verwendeten Lebensraumtypen berücksichtigt.

Ökosystembestandteil

Benthische Biotopklassen

Zugehörige EUNIS-Lebensraumcodes (Version 2016)

Benthische Lebensräume

Felslitoral und biogene Riffe

MA1, MA2

Litorale Sedimente

MA3, MA4, MA5, MA6

Felsen und biogene Riffe des Infralitorals

MB1, MB2

Grobsediment des Infralitorals

MB3

Mischsediment des Infralitorals

MB4

Sandböden des Infralitorals

MB5

Schlickböden des Infralitorals

MB6

Felsen und biogene Riffe des Circalitorals

MC1, MC2

Grobsediment des Circalitorals

MC3

Mischsediment des Circalitorals

MC4

Sandböden des Circalitorals

MC5

Schlickböden des Circalitorals

MC6

Felsen und biogene Riffe des küstenfernen Circalitorals

MD1, MD2

Grobsediment des küstenfernen Circalitorals

MD3

Mischsediment des küstenfernen Circalitorals

MD4

Sandböden des küstenfernen Circalitorals

MD5

Schlickböden des küstenfernen Circalitorals

MD6

Felsen und biogene Riffe des oberen Bathyals (19)

ME1, ME2

Sediment des oberen Bathyals

ME3, ME4, ME5, ME6

Felsen und biogene Riffe des unteren Bathyals

MF1, MF2

Sediment des unteren Bathyals

MF3, MF4, MF5, MF6

Abyssal

MG1, MG2, MG3, MG4, MG5, MG6

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Benthische Lebensräume“

1.

Für die Bewertung des Zustands der einzelnen Lebensraumtypen ist wo immer möglich auf Bewertungen (z. B. von Untertypen von der Biotopklassen) im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2000/60/EG zurückzugreifen.

2.

Für die Bewertung des Kriteriums D6C4 ist die Bewertung im Rahmen von Kriterium D6C1 zu verwenden.

3.

Die Kriterien D6C4 und D6C5 entsprechen den Kriterien „Verbreitungsgebiet/Vom Lebensraumtyp eingenommene Fläche innerhalb des Verbreitungsgebiets“ und „Spezifische Strukturen und Funktionen“ der Richtlinie 92/43/EWG.

4.

Für D6C5: Bewertungen negativer Auswirkungen von Belastungen, auch im Rahmen der Kriterien D2C3, D3C1, D3C2, D3C3, D5C4, D5C5, D5C6, D5C7, D5C8, D6C3, D7C2, D8C2 und D8C4, sind zu berücksichtigen.

5.

Für D6C5 bezieht sich der Begriff „Artenzusammensetzung“ auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D6C4: Fläche des Lebensraumverlusts in Quadratkilometern (km2) und als Anteil der Gesamtfläche des Lebensraumtyps,

D6C5: Fläche beeinträchtigter Lebensräume in Quadratkilometern (km2) und als Anteil der Gesamtfläche des Lebensraumtyps.

Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen — Bereiche „Artengruppen der See- und Küstenvögel, Meeressäugetiere, Meeresreptilien, Meeresfische und Kopffüßer“, „Pelagische Lebensräume“ und „Benthische Lebensräume“

Die Auswahl der den Artengruppen und den großen pelagischen und benthischen Biotopklassen zuzuordnenden Arten und Lebensräume erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Wissenschaftliche Kriterien (ökologische Relevanz):

a)

Repräsentativ für den Ökosystembestandteil (Artengruppe oder Biotopklasse) und die Funktionsweise des Ökosystems (z. B. Vernetzung von Lebensräumen und Populationen, Vollständigkeit und Unversehrtheit wichtiger Lebensräume); relevant für die Bewertung von Zustand/Auswirkungen, z. B. aufgrund einer Schlüsselfunktion innerhalb des Ökosystembestandteils (z. B. Biodiversitätsreichtum oder Spezifität der Biodiversität, Produktivität, trophische Verknüpfung, spezifische Ressource oder Dienstleistung) oder besonderer Entwicklungsmerkmale (Alter und Größe zur Brutzeit, Langlebigkeit, Migrationsmerkmale);

b)

relevant für die Bewertung einer bedeutenden anthropogenen Belastung, der der Ökosystembestandteil ausgesetzt ist; empfindlich und exponiert gegenüber dieser Belastung (vulnerabel) im Bewertungsgebiet;

c)

im Bewertungsgebiet in einer Zahl oder einem Umfang vorhanden, der die Entwicklung eines geeigneten Bewertungsindikators ermöglicht;

d)

die ausgewählten Arten oder Lebensräume erfassen, soweit möglich, die gesamte Bandbreite der ökologischen Funktionen des betrachteten Ökosystembestandteils sowie die wichtigsten Belastungen, denen dieser ausgesetzt ist;

e)

wenn Arten oder Artengruppen eng mit einer bestimmten Biotopklasse verbunden sind, können sie zur Überwachung und Bewertung in diesen Lebensraumtyp einbezogen werden; in solchen Fällen werden die Arten bei der Bewertung der Artengruppe nicht berücksichtigt.

2.

Zusätzliche praktische Kriterien (die die wissenschaftlichen Kriterien nicht außer Kraft setzen):

a)

Überwachung/technische Durchführbarkeit;

b)

Überwachungskosten;

c)

angemessene Datenzeitreihen.

Es ist davon auszugehen, dass die zu bewertende repräsentative Auswahl von Arten und Lebensräumen für die Region oder Unterregion typisch sind, wenngleich bestimmte Arten in mehreren Regionen oder Unterregionen vorkommen können.

Bereich

Ökosysteme, einschließlich Nahrungsnetze (bezogen auf die Deskriptoren 1 und 4)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Trophische Gilden eines Ökosystems.

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste trophischer Gilden in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D4C1 — Primäres Kriterium:

Die Diversität (Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten) der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

Bewertungsebene:

Regionale Ebene für die Ostsee und das Schwarze Meer; subregionale Ebene für den Nordostatlantik und das Mittelmeer.

Gegebenenfalls können Unterteilungen vorgenommen werden.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Soweit Werte von den Schwellenwerten abweichen, kann dies zwecks Ermittlung der Ursachen weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen nach sich ziehen.

D4C2 — Primäres Kriterium:

Die Ausgewogenheit der Gesamthäufigkeit zwischen den trophischen Gilden wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

D4C3 — Sekundäre Kriterien:

Die Größenverteilung von Exemplaren der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

D4C4 — Sekundäre Kriterien (zur Unterstützung von Kriterium D4C2, soweit erforderlich):

Die Produktivität der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Der Begriff „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

2.

Für die als Bewertungselemente ausgewählten trophischen Gilden ist die Liste trophischer Gilden des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) (20) zu berücksichtigen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)

Es müssen mindestens drei trophische Gilden erfasst sein;

b)

bei zweien davon muss es sich um Nicht-Fisch-Gilden handeln;

c)

bei mindestens einer davon muss es sich um einen Primärproduzenten handeln;

d)

die Gilden repräsentieren vorzugsweise zumindest den oberen, den mittleren und den unteren Teil der Nahrungskette.

Maßeinheiten

D4C2: Gesamthäufigkeit (Zahl der Exemplare oder Biomasse in Tonnen (t)) für alle Arten innerhalb der trophischen Gilde.


(1)  Jeder Verweis auf einen „Deskriptor“ in diesem Beschluss bezieht sich auf den relevanten qualitativen Deskriptor für die Beschreibung eines guten Umweltzustands (siehe entsprechende Nummern in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG).

(2)  D3C2 und D3C3 sind zustandsbezogene Kriterien für kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände, werden aus Gründen der Klarheit jedoch im Rahmen von Teil I behandelt.

(3)  D3C3 ist möglicherweise zur Verwendung für die für 2018 vorgesehene Überprüfung der Anfangsbewertung und Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG nicht verfügbar.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(5)  Im Kontext der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG veröffentlichte Leitlinien können für diese Bewertung relevant sein (z. B. Nr. 13 — „Overall Approach to the Classification of Ecological Status and Ecological Potential“ und Nr. 23 — „Eutrophication Assessment in the Context of European Water Policies“)

(6)  Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1).

(7)  Für den Begriff „physischer Verlust“ gilt die Definition gemäß Nummer 3 der Spezifikationen für Deskriptor 6.

(8)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 18).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(13)  Hierbei handelt es sich um die Kategorien „Level 1 — Material“ aus der in den Leitlinien für die Überwachung der Vermüllung der europäischen Meere (Guidance on Monitoring of marine litter in European seas, 2013, ISBN 978-92-79-32709-4) enthaltenen Masterliste der Abfallkategorien der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Masterliste präzisiert, welche Abfälle in welche Kategorie einzustufen sind (beispielsweise deckt die Kategorie „Chemikalie“ Begriffe wie Paraffin, Wachs, Öl und Teer ab.

(14)  Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 kann für die Erhebung relevanter fischereibezogener Daten im Rahmen der Deskriptoren 1, 4 und 6 verwendet werden.

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).

(16)  Es sollten in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erhobene relevante fischereibezogene Daten verwendet werden.

(17)  Betrifft Situationen, in denen sich Schadstofffahnen aus Mündungsgebieten über Gewässer hinaus ausbreiten, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG als Übergangsgewässer bezeichnet werden.

(18)  Evans, D. (2016). Revising the marine section of the EUNIS Habitat classification — Bericht eines Workshops zum Thema biologische Vielfalt, der am 12./13. Mai 2016 im European Topic Centre stattgefunden hat. ETC/BD-Arbeitsunterlage Nr. A/2016.

(19)  Soweit in der EUNIS-Datenbank nicht ausdrücklich definiert, kann die Trennungslinie zwischen dem oberen und dem unteren Bathyal als Tiefengrenze vorgegeben werden.

(20)  ICES Advice (2015) Book 1, ICES special request advice, veröffentlicht am 20. März 2015.


Berichtigungen

18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/75


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 162 vom 27. Juni 2015 )

Seite 15, Artikel 3 Absatz 9 Unterabsatz 2 Ziffer i:

Anstatt:

„bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;“

muss es heißen:

„bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;“.