ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
26.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/730 DES RATES
vom 25. April 2017
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV:6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen. |
(2) |
Die Verhandlungen wurden von der Kommission nach den vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
(3) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und am 12. Juli 2016 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII GATT 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert. |
(4) |
Das Abkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2016/1995 des Rates (2) am 25. November 2016 im Namen der Union unterzeichnet. |
(5) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in dem Abkommen vorgesehene Notifizierung vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. BORG
(1) Das Europäische Parlament hat dem Abschluss des Abkommens am 15. März 2017 zugestimmt.
(2) Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 1).
(3) Das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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L 108/3 |
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
A. Schreiben der Union
Exzellenz,
im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 28 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 27 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:
|
Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.14.10, 0207.14.50 und 0207.14.70) um 4 766 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; |
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Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.27.10, 0207.27.20 und 0207.27.80) um 610 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; |
|
Aufstockung des Erga-omnes-Teils des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) um 36 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t; |
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Aufstockung der Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesenen Menge um 78 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t. |
Was die Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesene Menge von 78 000 Tonnen anbelangt, so wendet die Europäische Union ungeachtet des gebundenen Kontingentzolls von 98 EUR/t autonom folgende Kontingentzölle an:
— |
in den ersten sechs Jahren, in denen diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 11 EUR/t und |
— |
im siebten Jahr, in dem diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 54 EUR/t. |
Die Europäische Union und die Föderative Republik Brasilien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten würden. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien bilden.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Sastavljeno u Bruxellesu
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magħmul fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Întocmit la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou Unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku Uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
B. Schreiben der Föderativen Republik Brasilien
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 28 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 27 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:
|
Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.14.10, 0207.14.50 und 0207.14.70) um 4 766 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; |
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Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.27.10, 0207.27.20 und 0207.27.80) um 610 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; |
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Aufstockung des Erga-omnes-Teils des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) um 36 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t; |
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Aufstockung der Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesenen Menge um 78 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t. |
Was die Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesene Menge von 78 000 Tonnen anbelangt, so wendet die Europäischen Union ungeachtet des gebundenen Kontingentzolls von 98 EUR/t autonom folgende Kontingentzölle an:
— |
in den ersten sechs Jahren, in denen diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 11 EUR/t und |
— |
im siebten Jahr, in dem diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 54 EUR/t. |
Die Europäische Union und die Föderative Republik Brasilien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten würden. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien bilden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Fait à Bruxelles, le
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Sastavljeno u Bruxellesu
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magħmul fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli, dnia
Feito em Bruxelas,
Întocmit la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
Pela República Federativa do Brasil
За Федеративна република Бразилия
Por la República Federativa de Brasil
Za Brazilskou Federativní republiku
For den Føderative Republik Brasilien
Für die Föderative Republik Brasilien
Brasiilia Liitvabariigi nimel
Για την Ομοσπονδιακή Δημοκρατία της Βραζιλίας
For the Federative Republic of Brazil
Pour la République fédérative du Brésil
Za Saveznu Republiku Brazil
Per la Repubblica federativa del Brasile
Brazīlijas Federatīvās Republikas vārdā –
Brazilijos Federacinės Respublikos vardu
A Brazil Szövetségi Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Federattiva tal-Brażil
Voor de Federale Republiek Brazilië
W imieniu Federacyjnej Republiki Brazylii
Pentru Republica Federativă a Braziliei
Za Brazílsku federatívnu republiku
Za Federativno republiko Brazilijo
Brasilian liittotasavallan puolesta
För Förbundsrepubliken Brasilien
VERORDNUNGEN
26.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/731 DER KOMMISSION
vom 25. April 2017
zur Änderung der Muster der Veterinärbescheinigungen BOV-X, BOV-Y, BOV und OVI in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie der Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Musterbescheinigung für zusammengesetzte Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Union festgelegt, darunter Sendungen mit Hausrindern und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich frischen Fleisches von Hausrindern, -schafen und -ziegen. |
(2) |
Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (BOV-X), und eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (BOV-Y). Anhang II Teil 2 der genannten Verordnung enthält eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) (BOV) und eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) (OVI). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE). |
(3) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (5) sind unter anderem die Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt. |
(4) |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 enthält in Teil III eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr (GEL), in Teil IV eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr (COL), in Teil V eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (RCG) und in Teil VI eine Musterbescheinigung für die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (TCG). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen. |
(5) |
In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (6) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr festgelegt. |
(6) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union. Diese Musterveterinärbescheinigung umfasst auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen. |
(7) |
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Anhang IX der genannten Verordnung enthält in Kapitel B die Bedingungen bezüglich BSE für die Einfuhr von Rindern in die Union und in Kapitel C die Bedingungen bezüglich BSE für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen für den menschlichen Verzehr in die Union. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (8) geändert. Diese Änderungen umfassen unter anderem eine Präzisierung der Vorschriften in Anhang IX Kapitel B und C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Des Weiteren wird die Anforderung geändert, dass gemäß Anhang IX Kapitel C der genannten Verordnung die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern auf dem Etikett durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist. Die Änderung besteht darin, dass in die Union eingeführte Erzeugnisse von Rindern stattdessen auf dem Etikett durch einen roten Streifen zu kennzeichnen sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist. |
(9) |
Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung erlaubt die Einfuhr tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B stammen, auch dann, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko gewonnen wurden, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien entfernt wurden. |
(10) |
Die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Musterveterinärbescheinigungen BOV und OVI in deren Anhang II Teil 2, die Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 sowie die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an die Einfuhr von Rindern und frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung widerspiegeln. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass ihre Änderungen an Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ab dem 1. Juli 2017 gelten. |
(13) |
Damit Störungen bei der Einfuhr in die Union von Sendungen mit lebenden Rindern, Schafen und Ziegen, mit frischem Fleisch von Hausrindern, -schafen und -ziegen, mit Gelatine und Kollagen, mit Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr, mit behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr sowie mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr vermieden werden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 in der Fassung vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig sein. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
(1) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit lebenden Rindern, Schafen und Ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, sowie Sendungen mit frischem Fleisch von Hausrindern, -schafen und -ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.
(2) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Gelatine für den menschlichen Verzehr, mit Kollagen für den menschlichen Verzehr, mit Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr sowie mit behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr, denen eine Bescheinigung entsprechend dem betreffenden Muster in Teil III bzw. Teil IV bzw. Teil V bzw. Teil VI des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.
(3) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. April 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(4) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).
(6) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).
ANHANG I
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil III wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr (Muster GEL) wie folgt geändert:
|
2. |
In Teil IV wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster COL) wie folgt geändert:
|
3. |
In Teil V wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine/Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster RCG) wie folgt geändert:
|
4. |
In Teil VI wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine/Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster TCG) wie folgt geändert:
|
ANHANG III
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union wie folgt geändert:
1. |
In Nummer II.2.A von Teil II „Gesundheitsinformationen“ erhält Buchstabe E folgende Fassung:
|
2. |
In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 11 angefügt:
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26.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/732 DER KOMMISSION
vom 25. April 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. April 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
288,4 |
MA |
98,4 |
|
TR |
122,6 |
|
ZZ |
169,8 |
|
0707 00 05 |
MA |
79,4 |
TR |
152,9 |
|
ZZ |
116,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
78,6 |
TR |
141,3 |
|
ZZ |
110,0 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
51,7 |
IL |
80,7 |
|
MA |
50,0 |
|
TR |
71,4 |
|
ZZ |
63,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
68,9 |
TR |
67,0 |
|
ZZ |
68,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
89,5 |
BR |
108,0 |
|
CL |
131,3 |
|
CN |
147,6 |
|
NZ |
152,0 |
|
US |
116,7 |
|
ZA |
80,7 |
|
ZZ |
118,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
155,6 |
CL |
132,6 |
|
CN |
81,4 |
|
ZA |
123,6 |
|
ZZ |
123,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
26.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/31 |
BESCHLUSS (EU) 2017/733 DES RATES
vom 25. April 2017
über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands — einschließlich der effektiven Anwendung aller Schengen-Bestimmungen in Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — gegeben sind, gefasst. |
(2) |
Die anwendbaren Schengen-Evaluierungsverfahren sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (2) festgelegt. |
(3) |
Die Schengen-Evaluierung in Bezug auf den Datenschutz erfolgte in Kroatien im Februar 2016. Die Kommission nahm im Wege eines Durchführungsbeschlusses einen Evaluierungsbericht an, in dem bestätigt wird, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf den Datenschutz in Kroatien erfüllt wurden. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission (3) wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das kroatische nationale System (N.SIS) aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem (SIS) bereit ist. |
(5) |
Da Kroatien die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat, ist es für den Rat nun möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das SIS in Kroatien gelten soll. |
(6) |
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten an Kroatien ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in Kroatien ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald überprüft wurde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in Kroatien gegeben sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen entscheiden. |
(7) |
Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS in Kroatien gelten. |
(8) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören. |
(9) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(10) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (10) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gelten ab dem 27. Juni 2017 die im Anhang zu diesem Beschluss genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) in der Republik Kroatien in ihren Beziehungen
a) |
zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden; |
b) |
zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der in dem Beschluss 2007/533/JI des Rates (12) genannten Bestimmungen, und |
c) |
zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein. |
(2) Ab dem 2. Mai 2017 können von dem Beschluss 2007/533/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) abgedeckte Ausschreibungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstabe a jener Verordnung sowie Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstaben b und c jener Verordnung, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen stehen, Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen jenes Beschlusses und jener Verordnung zugänglich gemacht werden.
(3) Ab dem 27. Juni 2017 soll Kroatien vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 in der Lage sein, Ausschreibungen und ergänzende Daten in das SIS einzugeben, SIS-Daten zu nutzen und Zusatzinformationen auszutauschen.
(4) Solange die Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien nicht aufgehoben werden, ist Kroatien
a) |
nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern; |
b) |
gehalten, keine Ausschreibungen und ergänzenden Daten in das SIS einzugeben und keine Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 auszutauschen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. BORG
(1) Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/450 der Kommission vom 16. März 2015 zur Festlegung der Prüfanforderungen für Mitgliedstaaten, die in das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) einbezogen werden oder ihre damit unmittelbar zusammenhängenden nationalen Systeme substanziell ändern (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 31).
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(5) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(6) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(7) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(8) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
(11) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(12) Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
ANHANG
Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens
1. |
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1); |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2); |
3. |
Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3). |
(1) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.
26.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 108/35 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/734 DES RATES
vom 25. April 2017
zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/184/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erlassen. |
(2) |
Am 21. April 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/627 (2) erlassen, mit dem die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2017 verlängert wurden. |
(3) |
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/184/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2018 verlängert werden. |
(4) |
Der Beschluss 2013/184/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 des Beschlusses 2013/184/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2018. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. BORG
(1) Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).
(2) Beschluss (GASP) 2016/627 des Rates vom 21. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma (ABl. L 106 vom 22.4.2016, S. 23).