ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 108

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
26. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

1

 

 

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/731 der Kommission vom 25. April 2017 zur Änderung der Muster der Veterinärbescheinigungen BOV-X, BOV-Y, BOV und OVI in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie der Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Musterbescheinigung für zusammengesetzte Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/732 der Kommission vom 25. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien

31

 

*

Beschluss (GASP) 2017/734 des rates vom 25. April 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/1


BESCHLUSS (EU) 2017/730 DES RATES

vom 25. April 2017

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV:6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden von der Kommission nach den vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und am 12. Juli 2016 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII GATT 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

(4)

Das Abkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2016/1995 des Rates (2) am 25. November 2016 im Namen der Union unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in dem Abkommen vorgesehene Notifizierung vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Das Europäische Parlament hat dem Abschluss des Abkommens am 15. März 2017 zugestimmt.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 1).

(3)  Das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/3


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

A.   Schreiben der Union

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 28 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 27 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:

 

Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.14.10, 0207.14.50 und 0207.14.70) um 4 766 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;

 

Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.27.10, 0207.27.20 und 0207.27.80) um 610 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;

 

Aufstockung des Erga-omnes-Teils des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) um 36 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t;

 

Aufstockung der Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesenen Menge um 78 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t.

Was die Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesene Menge von 78 000 Tonnen anbelangt, so wendet die Europäische Union ungeachtet des gebundenen Kontingentzolls von 98 EUR/t autonom folgende Kontingentzölle an:

in den ersten sechs Jahren, in denen diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 11 EUR/t und

im siebten Jahr, in dem diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 54 EUR/t.

Die Europäische Union und die Föderative Republik Brasilien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten würden. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien bilden.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou Unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku Uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

B.   Schreiben der Föderativen Republik Brasilien

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 28 Mitgliedstaaten die in der Liste für die 27 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf:

 

Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.14.10, 0207.14.50 und 0207.14.70) um 4 766 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;

 

Aufstockung des Brasilien zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207.27.10, 0207.27.20 und 0207.27.80) um 610 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %;

 

Aufstockung des Erga-omnes-Teils des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) um 36 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t;

 

Aufstockung der Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesenen Menge um 78 000 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 98 EUR/t.

Was die Brasilien im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Rohrzucker, roh, zur Raffination bestimmt“ (Zolltarifpositionen 1701.13.10 und 1701.14.10) zugewiesene Menge von 78 000 Tonnen anbelangt, so wendet die Europäischen Union ungeachtet des gebundenen Kontingentzolls von 98 EUR/t autonom folgende Kontingentzölle an:

in den ersten sechs Jahren, in denen diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 11 EUR/t und

im siebten Jahr, in dem diese Menge verfügbar ist, einen Kontingentzoll von höchstens 54 EUR/t.

Die Europäische Union und die Föderative Republik Brasilien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten würden. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien bilden.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Fait à Bruxelles, le

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Sastavljeno u Bruxellesu

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

Pela República Federativa do Brasil

За Федеративна република Бразилия

Por la República Federativa de Brasil

Za Brazilskou Federativní republiku

For den Føderative Republik Brasilien

Für die Föderative Republik Brasilien

Brasiilia Liitvabariigi nimel

Για την Ομοσπονδιακή Δημοκρατία της Βραζιλίας

For the Federative Republic of Brazil

Pour la République fédérative du Brésil

Za Saveznu Republiku Brazil

Per la Repubblica federativa del Brasile

Brazīlijas Federatīvās Republikas vārdā –

Brazilijos Federacinės Respublikos vardu

A Brazil Szövetségi Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Federattiva tal-Brażil

Voor de Federale Republiek Brazilië

W imieniu Federacyjnej Republiki Brazylii

Pentru Republica Federativă a Braziliei

Za Brazílsku federatívnu republiku

Za Federativno republiko Brazilijo

Brasilian liittotasavallan puolesta

För Förbundsrepubliken Brasilien

Image


VERORDNUNGEN

26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/731 DER KOMMISSION

vom 25. April 2017

zur Änderung der Muster der Veterinärbescheinigungen BOV-X, BOV-Y, BOV und OVI in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie der Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Musterbescheinigung für zusammengesetzte Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren in die Union festgelegt, darunter Sendungen mit Hausrindern und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich frischen Fleisches von Hausrindern, -schafen und -ziegen.

(2)

Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (BOV-X), und eine Musterveterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (BOV-Y). Anhang II Teil 2 der genannten Verordnung enthält eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) (BOV) und eine Musterveterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) (OVI). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE).

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (5) sind unter anderem die Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt.

(4)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 enthält in Teil III eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr (GEL), in Teil IV eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr (COL), in Teil V eine Musterbescheinigung für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (RCG) und in Teil VI eine Musterbescheinigung für die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (TCG). Diese Musterveterinärbescheinigungen umfassen auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen.

(5)

In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (6) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr festgelegt.

(6)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union. Diese Musterveterinärbescheinigung umfasst auch Garantien bezüglich BSE für Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Anhang IX der genannten Verordnung enthält in Kapitel B die Bedingungen bezüglich BSE für die Einfuhr von Rindern in die Union und in Kapitel C die Bedingungen bezüglich BSE für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen für den menschlichen Verzehr in die Union.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (8) geändert. Diese Änderungen umfassen unter anderem eine Präzisierung der Vorschriften in Anhang IX Kapitel B und C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Des Weiteren wird die Anforderung geändert, dass gemäß Anhang IX Kapitel C der genannten Verordnung die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern auf dem Etikett durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist. Die Änderung besteht darin, dass in die Union eingeführte Erzeugnisse von Rindern stattdessen auf dem Etikett durch einen roten Streifen zu kennzeichnen sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist.

(9)

Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung erlaubt die Einfuhr tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B stammen, auch dann, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko gewonnen wurden, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien entfernt wurden.

(10)

Die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X und BOV-Y in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Musterveterinärbescheinigungen BOV und OVI in deren Anhang II Teil 2, die Musterbescheinigungen GEL, COL, RCG und TCG in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 sowie die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen an die Einfuhr von Rindern und frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung widerspiegeln.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass ihre Änderungen an Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ab dem 1. Juli 2017 gelten.

(13)

Damit Störungen bei der Einfuhr in die Union von Sendungen mit lebenden Rindern, Schafen und Ziegen, mit frischem Fleisch von Hausrindern, -schafen und -ziegen, mit Gelatine und Kollagen, mit Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr, mit behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr sowie mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr vermieden werden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 in der Fassung vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig sein.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

(1)   Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit lebenden Rindern, Schafen und Ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, sowie Sendungen mit frischem Fleisch von Hausrindern, -schafen und -ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

(2)   Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Gelatine für den menschlichen Verzehr, mit Kollagen für den menschlichen Verzehr, mit Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr sowie mit behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr, denen eine Bescheinigung entsprechend dem betreffenden Muster in Teil III bzw. Teil IV bzw. Teil V bzw. Teil VI des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

(3)   Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung beigefügt ist, weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Musterveterinärbescheinigung BOV-X wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.3 folgende Fassung:

„II.1.3.

in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem identifiziert, anhand dessen Muttertier und Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sind nicht in Kontakt gekommen mit

i)

an BSE erkrankten Rindern;

ii)

Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder

iii)

wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

(1) (2) entweder [b)

ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) (3) oder [b)

die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) (4) oder [b)

die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]“

ii)

In Teil II der Erläuterungen erhalten die Fußnoten 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)

Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

(3)

Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.

(4)

Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist.“

b)

Die Musterveterinärbescheinigung BOV-Y wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.3 folgende Fassung:

„II.1.3.

in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem identifiziert, anhand dessen Muttertier und Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sind nicht in Kontakt gekommen mit

i)

an BSE erkrankten Rindern;

ii)

Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder

iii)

wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

(1) (2) entweder [b)

ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) (3) oder [b)

die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) (4) oder [b)

die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Tag der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]“

ii)

In Teil II der Erläuterungen erhalten die Fußnoten 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)

Nur wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

(3)

Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.

(4)

Nur wenn das Herkunftsland oder -gebiet gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist.“

2.

Anhang II Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Musterveterinärbescheinigung BOV wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.9 folgende Fassung:

„(1) entweder

[II.1.9.

In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

(1) entweder [b)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt,

i)

wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

ii)

wurden nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

(1) oder [b)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

(1) entweder [c)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (*);]

(1) oder [c)

i)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde von Tieren gewonnen, die aus einem Land oder einem Gebiet stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

ii)

die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial;

iii)

die Schlachtkörper oder Teilstücke von Schlachtkörpern von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet;]

(1) entweder [d)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;]

(1) oder [d)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde nicht aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern gewonnen;]

(1) [e)

i)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

ii)

an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

iii)

bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) oder

[II.1.9.

In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

(1) entweder [c)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

(1) oder [c)

die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Teilstücke von Schlachtkörpern von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet (3).]]

(1) oder

[II.1.9.

In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Das Versandland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

b)

an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

c)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

(1) entweder [d)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

i)

spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern.]

(1) oder [d)

die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial. Die Schlachtkörper oder Teilstücke von Schlachtkörpern von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet (3).]]“

ii)

In Teil II der Erläuterungen erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

„(3)

Die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Teilstücke von Rinderschlachtkörpern, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 angeben.“

iii)

In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote (*) angefügt:

„(*)

Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

b)

Die Musterveterinärbescheinigung OVI wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.1.9 folgende Fassung:

„(1) entweder

[II.1.9.

In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

(1) entweder [b)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

(1) oder [b)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt,

i)

wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

ii)

wurden nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

c)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (*);

(1) entweder [d)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde nicht aus Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen gewonnen;]

(1) oder [d)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte wurde aus Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;]

(1) [e)

i)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

ii)

an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

iii)

bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) oder

[II.1.9.

In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

c)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

(1) oder

[II.1.9.

In Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:

a)

Das Land oder Gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

b)

an die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

c)

die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

d)

das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

i)

spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch von Knochen von Schafen oder Ziegen.]“

ii)

In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote (*) angefügt:

„(*)

Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil III wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr (Muster GEL) wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

„Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) vertraut zu sein, und er/sie bescheinigt, dass die vorstehend bezeichnete Gelatine gemäß diesen Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

Sie kommt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) durchführt/durchführen;

sie wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprachen;

sie wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt;

sie erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammt, gilt Folgendes:

Sie wurde von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

(1) und, ausgenommen Gelatine aus Häuten und Fellen,

(1) entweder

[sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

sie enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (2);

sie enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Gelatine von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

oder

[sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Gelatine enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

oder

[sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Gelatine stammt sowohl von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, als auch von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist, und die Tiere wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Gelatine enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

oder

[sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Gelatine wurde nicht aus Folgendem gewonnen:

i)

spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]“

b)

In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 2 angefügt:

„(2)

Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die Gelatine von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

2.

In Teil IV wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster COL) wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

„Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) vertraut zu sein, und er/sie bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Kollagen gemäß diesen Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

Es kommt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, der/die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) durchführt/durchführen;

es wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprachen;

es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt;

es erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

(1) und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammt, gilt Folgendes:

Es wurde von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

(1) und, ausgenommen Kollagen aus Häuten und Fellen,

(1) entweder

[es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

es enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (2);

es enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Kollagen von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) oder

[es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

das Kollagen enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

(1) oder

[es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

das Kollagen wurde nicht aus Folgendem gewonnen:

i)

spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]“

b)

In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 2 angefügt:

„(2)

Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn das Kollagen von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

3.

In Teil V wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine/Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster RCG) wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

„Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) vertraut zu sein, und er/sie bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Rohstoffe diesen Vorschriften entsprechen und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

(1) [Die vorstehend bezeichneten Knochen, Häute und Felle sowie Bänder und Sehnen von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

und/oder

(1) [die vorstehend bezeichneten Häute, Felle und Knochen stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

und/oder

(1) [die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben;]

(1) und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen, gilt Folgendes:

Sie wurden von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

(1) und, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern,

(1) entweder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

sie enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (6);

sie enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Rohstoffe von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Rohstoffe war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden.]]

(1) oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Rohstoffe von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;]

(1) oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen die Rohstoffe stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Rohstoffe wurden nicht aus Folgendem gewonnen:

i)

spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]“

b)

In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 6 angefügt:

„(6)

Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“

4.

In Teil VI wird die Musterbescheinigung für die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine/Kollagen für den menschlichen Verzehr (Muster TCG) wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält folgende Fassung:

„Der/Die Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten behandelten Rohstoffe folgende Anforderungen erfüllen:

Sie wurden in Betrieben gewonnen, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde stehen und von dieser gelistet sind;

und

(1) [die vorstehend bezeichneten Knochen, Häute und Felle von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

(1) und/oder

[die vorstehend bezeichneten Häute, Felle und Knochen stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

(1) und/oder

[die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben;]

und

(1) entweder

[es handelt sich um getrocknete Knochen von Arten von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden (einschließlich Nutztieren und Wildtieren) sowie Geflügel (einschließlich Laufvögeln und Federwild) zur Herstellung von Kollagen oder Gelatine; sie stammen von gesunden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, und sie wurden wie folgt behandelt:

(1) entweder

[Zerkleinerung in Stücke von etwa 15 mm und Entfettung mit heißem Wasser bei einer Temperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten, mindestens 80 °C für mindestens 15 Minuten oder mindestens 90 °C für mindestens 10 Minuten, dann Trennung und anschließend Waschen und Trocknen mindestens 20 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mindestens 350 °C oder 15 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mehr als 700 °C.]

(1) oder

[Sonnentrocknung mindestens 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C.]

(1) oder

[Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 mindestens eine Stunde lang vor dem Trocknen gehalten wurde.]]

(1) oder

[es handelt sich um Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel oder Häute und Felle von Wildtieren; sie stammen von gesunden Tieren und

(1) entweder

[sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde, gefolgt von Salzen mindestens sieben Tage lang.]

(1) oder

[sie wurden mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet.]

(1) oder

[sie wurden einer Säurebehandlung unterzogen, bei der der pH-Wert im Kern mindestens eine Stunde lang auf weniger als 5 gesenkt wurde.]

(1) oder

[sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der mindestens 8 Stunden lang im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde.]]

(1) oder

[es handelt sich um Knochen, Häute oder Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen, Geflügel und Fischen sowie Häute und Felle von Wildtieren aus Drittländern, Teilen von Drittländern und Gebieten gemäß Anhang I Teil IV der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13), die einer anderen Behandlung als den oben aufgeführten Behandlungen unterzogen wurden und aus Betrieben kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registriert oder zugelassen sind;

(1) und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen, gilt Folgendes:

Sie wurden von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergab,

(1) und, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern,

(1) entweder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

sie enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (4);

sie enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen behandelte Rohstoffe von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden.]]

(1) oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten behandelten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die behandelten Rohstoffe von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;]

(1) oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die behandelten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die behandelten Rohstoffe wurden nicht aus Folgendem gewonnen:

i)

spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)

bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]]“

b)

In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 4 angefügt:

„(4)

Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die behandelten Rohstoffe von Tieren stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“


ANHANG III

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union wie folgt geändert:

1.

In Nummer II.2.A von Teil II „Gesundheitsinformationen“ erhält Buchstabe E folgende Fassung:

„E)

Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, müssen das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und/oder behandelten Därme verwendete frische Fleisch und/oder die Därme, je nach BSE-Statusklasse des Ursprungslands, folgende Voraussetzungen erfüllen:

(1) [E.1)

für die Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist:

1.

Bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, ergab die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen;

2.

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen (11);

3.

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

4.

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

5.

stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert, und bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden.]

(1) oder [E.2)

für die Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist:

1.

Bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, ergab die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen, und sie wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

2.

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;

(1) (4) 3.

im Fall von Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme für die Einfuhr folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Das Land oder Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gab es keine Beanstandungen;

(1) c)

wenn die Därme aus einem Land oder einem Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

i)

Die Tiere wurden nach dem Tag der Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren; oder

ii)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]

(1) oder [E.3)

für die Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist:

1.

An die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

2.

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

3.

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

a)

spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

c)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen;

(1) (4) 4.

im Fall von Därmen, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme für die Einfuhr folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Das Land oder Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gab es keine Beanstandungen;

(1) c)

wenn die Därme aus einem Land oder einem Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

i)

Die Tiere wurden nach dem Tag der Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren; oder

ii)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]“

2.

In Teil II der Erläuterungen wird folgende Fußnote 11 angefügt:

„(11)

Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.“


26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/732 DER KOMMISSION

vom 25. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

MA

98,4

TR

122,6

ZZ

169,8

0707 00 05

MA

79,4

TR

152,9

ZZ

116,2

0709 93 10

MA

78,6

TR

141,3

ZZ

110,0

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

51,7

IL

80,7

MA

50,0

TR

71,4

ZZ

63,5

0805 50 10

AR

68,9

TR

67,0

ZZ

68,0

0808 10 80

AR

89,5

BR

108,0

CL

131,3

CN

147,6

NZ

152,0

US

116,7

ZA

80,7

ZZ

118,0

0808 30 90

AR

155,6

CL

132,6

CN

81,4

ZA

123,6

ZZ

123,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/31


BESCHLUSS (EU) 2017/733 DES RATES

vom 25. April 2017

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands — einschließlich der effektiven Anwendung aller Schengen-Bestimmungen in Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — gegeben sind, gefasst.

(2)

Die anwendbaren Schengen-Evaluierungsverfahren sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (2) festgelegt.

(3)

Die Schengen-Evaluierung in Bezug auf den Datenschutz erfolgte in Kroatien im Februar 2016. Die Kommission nahm im Wege eines Durchführungsbeschlusses einen Evaluierungsbericht an, in dem bestätigt wird, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf den Datenschutz in Kroatien erfüllt wurden.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission (3) wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das kroatische nationale System (N.SIS) aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem (SIS) bereit ist.

(5)

Da Kroatien die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat, ist es für den Rat nun möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das SIS in Kroatien gelten soll.

(6)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten an Kroatien ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in Kroatien ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald überprüft wurde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in Kroatien gegeben sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen entscheiden.

(7)

Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS in Kroatien gelten.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (10) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gelten ab dem 27. Juni 2017 die im Anhang zu diesem Beschluss genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) in der Republik Kroatien in ihren Beziehungen

a)

zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden;

b)

zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der in dem Beschluss 2007/533/JI des Rates (12) genannten Bestimmungen, und

c)

zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein.

(2)   Ab dem 2. Mai 2017 können von dem Beschluss 2007/533/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) abgedeckte Ausschreibungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstabe a jener Verordnung sowie Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstaben b und c jener Verordnung, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen stehen, Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen jenes Beschlusses und jener Verordnung zugänglich gemacht werden.

(3)   Ab dem 27. Juni 2017 soll Kroatien vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 in der Lage sein, Ausschreibungen und ergänzende Daten in das SIS einzugeben, SIS-Daten zu nutzen und Zusatzinformationen auszutauschen.

(4)   Solange die Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien nicht aufgehoben werden, ist Kroatien

a)

nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern;

b)

gehalten, keine Ausschreibungen und ergänzenden Daten in das SIS einzugeben und keine Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 auszutauschen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/450 der Kommission vom 16. März 2015 zur Festlegung der Prüfanforderungen für Mitgliedstaaten, die in das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) einbezogen werden oder ihre damit unmittelbar zusammenhängenden nationalen Systeme substanziell ändern (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 31).

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(8)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(12)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).


ANHANG

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.


26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/35


BESCHLUSS (GASP) 2017/734 DES RATES

vom 25. April 2017

zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/184/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erlassen.

(2)

Am 21. April 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/627 (2) erlassen, mit dem die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2017 verlängert wurden.

(3)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/184/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2018 verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2013/184/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 2013/184/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2018. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/627 des Rates vom 21. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma (ABl. L 106 vom 22.4.2016, S. 23).