ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 89

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
1. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur zweiten Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

1

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/616 der Kommission vom 31. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/617 des Rates vom 27. März 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/618 des Rates vom 27. März 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Dänemark

6

 

*

Beschluss (EU) 2017/619 des Rates vom 27. März 2017 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

8

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/620 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. März 2017 zur Ernennung eines Richters des Gerichts

9

 

*

Beschluss (GASP) 2017/621 des Rates vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/622 der Kommission vom 31. März 2017 zur Änderung der Musterbescheinigung für die Einfuhr von Fleischzubereitungen in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG und der Musterbescheinigung für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

11

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 411/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( ABl. L 124 vom 20.5.2009 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur zweiten Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals überarbeitet in Luxemburg am 25. Juni 2005 (1), tritt im Einklang mit Artikel 93 Absatz 3 des Abkommens am 1. April 2017 in Kraft, da die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde am 27. Januar 2017 hinterlegt worden ist.


(1)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.


1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

Das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine strategische Partnerschaft (SPA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (1) wird nach dessen Artikel 30 Absatz 2 ab dem 1. April 2017 von der Union vorläufig angewendet. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden folgende Teile des Abkommens von der Europäischen Union und Kanada vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

a)

Titel I: Artikel 1;

b)

Titel II: Artikel 2;

c)

Titel III: Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 7 Buchstabe b;

d)

Titel IV:

Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 10 und Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 17;

Artikel 12 Absatz 6, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 9 und Artikel 13 werden — soweit sich diese Bestimmungen auf Angelegenheiten beziehen, in denen die Union ihre Zuständigkeiten bereits intern ausgeübt hat — vorläufig angewendet;

e)

Titel V: Artikel 23 Absatz 2;

f)

Titel VI: Artikel 26, Artikel 27 und Artikel 28;

g)

Titel VII: Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34, soweit diese Bestimmungen nur für den Zweck gelten, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.


(1)  ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 45.


VERORDNUNGEN

1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/616 DER KOMMISSION

vom 31. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

IL

288,6

MA

104,6

TN

194,1

TR

115,8

ZA

81,7

ZZ

178,9

0707 00 05

TR

161,7

ZZ

161,7

0709 93 10

MA

54,7

TR

128,9

ZZ

91,8

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

52,2

IL

79,5

MA

50,0

TN

59,2

TR

69,4

ZA

99,3

ZZ

68,3

0805 50 10

TR

74,4

ZZ

74,4

0808 10 80

BR

106,5

CL

116,3

US

113,1

ZA

114,1

ZZ

112,5

0808 30 90

AR

116,8

CL

135,9

CN

114,0

MA

115,2

ZA

110,8

ZZ

118,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/617 DES RATES

vom 27. März 2017

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Griechenland hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses genannten automatisierten Abruf unterrichtet.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Griechenland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Griechenland hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in Griechenland hat stattgefunden, und ein Bericht über den Bewertungsbesuch wurde vom niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von DNA-Daten vorgelegt.

(9)

Am 13. Oktober 2016 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Griechenland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(10)

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von DNA-Daten sollte Griechenland daher berechtigt sein, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(11)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung des genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist.

(12)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat jedoch Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(13)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Griechenland erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(14)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(15)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.–

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist Griechenland berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JHA ab dem 2. April 2017 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 15. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/618 DES RATES

vom 27. März 2017

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Dänemark

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Dänemark hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(5)

Dänemark hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Dänemark durchgeführt, und das niederländisch- schwedische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

(8)

Am 13. Oktober 2016 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Dänemark die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Dänemark für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung des genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist.

(11)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat jedoch Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(12)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Dänemark erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(13)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(14)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Dänemark berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 2. April 2017 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 15. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/8


BESCHLUSS (EU) 2017/619 DES RATES

vom 27. März 2017

zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 5. Oktober 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1792 des Rates (4) Frau Yolanda IBARROLA DE LA FUENTE als Nachfolgerin von Herrn Borja COROMINAS FISAS zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Yolanda IBARROLA DE LA FUENTE ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Ignacio Javier GARCÍA GIMENO, Director General de Asuntos Europeos y Cooperación con el Estado de la Comunidad de Madrid.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1792 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Ernennung von fünf spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und fünf spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 28).


1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/9


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/620 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 29. März 2017

zur Ernennung eines Richters des Gerichts

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geänderten Fassung setzt sich das Gericht seit dem 1. September 2016 aus 47 Richtern zusammen. In Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung wird die Dauer der Amtszeit der sieben zusätzlichen Richter so festgelegt, dass das Ende der Amtszeit der teilweisen Neubesetzung des Gerichts entspricht, die am 1. September 2019 und am 1. September 2022 erfolgen wird.

(2)

In diesem Zusammenhang wurde Herr Colm MAC EOCHAIDH als Kandidat für eine zusätzliche Richterstelle beim Gericht vorgeschlagen.

(3)

Der Ausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Colm MAC EOCHAIDH für die Ausübung des Amts eines Richters des Gerichts abgegeben.

(4)

Herr Colm MAC EOCHAIDH sollte für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2019 zum Richter des Gerichts ernannt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Colm MAC EOCHAIDH wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2019 zum Richter des Gerichts ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2017.

Die Präsidentin

M. BONNICI


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).


1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/10


BESCHLUSS (GASP) 2017/621 DES RATES

vom 31. März 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 31. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/478 (2) angenommen.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen ist der Rat der Ansicht, dass die restriktiven Maßnahmen gegen drei Personen während eines weiteren Zeitraums von sechs Monaten aufrechterhalten werden sollten.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge 16, 17 und 18 in Anhang II bis zum 2. Oktober 2017.

(4)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge 21, 22 und 23 in Anhang IV bis zum 2. Oktober 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/478 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 48).


1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/622 DER KOMMISSION

vom 31. März 2017

zur Änderung der Musterbescheinigung für die Einfuhr von Fleischzubereitungen in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG und der Musterbescheinigung für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (3) sind unter anderem die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischzubereitungen, einschließlich Fleischzubereitungen aus tierischen Erzeugnissen von Rindern, Schafen und Ziegen, in die Union festgeschrieben. In der Entscheidung 2000/572/EG ist festgelegt, dass diesen Sendungen eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der genannten Verordnung für Sendungen mit Fleischzubereitungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, beiliegen muss (Fleischzubereitungen: MP-PREP). Diese Musterbescheinigung enthält Garantien in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE).

(2)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (4) sind unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union festgelegt. Dies umfasst Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen und Ziegen. In der Entscheidung 2007/777/EG ist vorgesehen, dass diesen Sendungen eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III der genannten Entscheidung für Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, beiliegen muss (Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr). Diese Musterbescheinigung enthält Garantien in Bezug auf BSE.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Anhang IX Kapitel C der genannten Verordnung enthält die Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union in Bezug auf BSE.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (6) geändert. Diese Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Vorschriften in Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 präzisiert werden; zudem werden mit den Änderungen besondere Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern oder ihren Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko in die Union festgelegt.

(5)

Insbesondere wird mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in ihrer durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung die Einfuhr tierischer Erzeugnisse, die von Rindern, Schafen und Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, auch dann erlaubt, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien entfernt wurden.

(6)

Die Muster-Veterinärbescheinigung (Fleischerzeugnisse: MP-PREP) gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG und die Muster-Veterinärbescheinigung (Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr) gemäß Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sie die Anforderungen in Bezug auf die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1396, widerspiegeln.

(7)

Die Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass die Änderungen von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die erstgenannte Verordnung ab dem 1. Juli 2017 gelten. Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Fleischzubereitungen sowie bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß den Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG in den Fassungen vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Fleischzubereitungen, denen eine Musterbescheinigung beiliegt, die gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG in der vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung ausgestellt wurde, sowie Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, denen eine Musterbescheinigung beiliegt, die gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG in der vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung ausgestellt wurde, in die Union eingeführt werden, sofern diese Bescheinigung spätestens bis zum 30. November 2017 ausgestellt wurde.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2017.

Brüssel, den 31. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

(4)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).


ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG wird wie folgt geändert:

In der Muster-Veterinärbescheinigung „Fleischzubereitungen: MP-PREP“ Nummer II „Gesundheitsinformationen“, Nummer II.1 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“, erhält Nummer II.1.9 folgende Fassung:

„(2) II.1.9.

Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, muss die Fleischzubereitung — je nach BSE-Statusklasse des Herkunftslandes — folgende Voraussetzungen erfüllen:

(2) entweder

[(1)

Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

(2)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

(2) entweder

[(3)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt,

a)

wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(2) [b)

sind nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;]]

(2) oder

[(3)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

(4)

die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen;

(2) entweder

[(5)

die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen;]

(2) oder

[(5)

die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen wurden aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;]

(2) [(6)

a)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

b)

an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verfüttert;

c)

bei der Herstellung und Handhabung des frischen Fleisches zur Herstellung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass es keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthält und nicht damit verunreinigt ist.]]

(2) oder

[(1)

Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

(2)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

(3)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

(4)

die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

(2) oder

[(1)

Das Versandland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

(2)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

(3)

an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert;

(4)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch zur Herstellung der Fleischzubereitungen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

(5)

die Fleischzubereitungen von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

a)

spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe;

c)

Separatorenfleisch, das von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen gewonnen wurde.]“


ANHANG II

Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

Die Muster-Veterinärbescheinigung „Fleischerzeugnisse/behandelte Mägen, Blasen und Därme“ wird folgendermaßen geändert:

a)

In Nummer II.2 „Genusstauglichkeitsbescheinigung“ erhält Nummer II.2.9 folgende Fassung:

„(2) II.2.9.

Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, müssen die Fleischerzeugnisse und behandelten Därme — je nach BSE-Statusklasse des Herkunftslandes — folgende Voraussetzungen erfüllen:

(2) entweder

[(1)

Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

(2)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

(2) entweder

[(3)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammt,

a)

wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(2) [b)

sind nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet oder nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;]]

(2) oder

[(3)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;]

(4)

die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen;

(2) entweder

[(5)

die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen;]

(2) oder

[(5)

die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen wurden aus Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;]

(2) [(6)

a)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

b)

an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verfüttert;

c)

bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(2) oder

[(1)

Das Versandland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

(2)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

(3)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

(4)

die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;

(2) (4) [(5)

im Fall von Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Därme stammen, wurden in einem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

b)

bei Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind, gelten folgende Voraussetzungen:

(2) entweder

[i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

(2) oder

[i)

Die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]

(2) oder

[(1)

Das Versandland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

(2)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

(3)

an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert;

(4)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen das frische Fleisch und die Därme zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und behandelten Därme stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

(5)

die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

a)

spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe;

c)

Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen;

(2) (4) [(6)

im Fall von Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Därme stammen, wurden in einem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

b)

bei Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind, gelten folgende Voraussetzungen:

(2) entweder

[i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

(2) oder

[i)

Die Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]“

b)

In Teil II der Erläuterungen wird die Fußnote 3 gestrichen.


Berichtigungen

1.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/18


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 411/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2009 )

Seite 20, Anhang, Nummer 3 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, Teil II der Muster-Veterinärbescheinigung erhält folgende Fassung:

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