ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 80

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
25. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/557 der Kommission vom 24. März 2017 zur 263. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/558 der Kommission vom 24. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nach dem Antrag der Niederlande — EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Retail

18

 

*

Beschluss (EU) 2017/560 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist

20

 

*

Beschluss (EU) 2017/561 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist

26

 

*

Beschluss (EU) 2017/562 des Rates vom 21. März 2017 zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

32

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

33

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/564 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1813)  ( 1 )

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit ( ABl. L 279 vom 15.10.2016 )

46

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers ( ABl. L 157 vom 27.5.2014 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/555 DER KOMMISSION

vom 24. März 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der in der genannten Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (3) gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, kann die Genehmigung dieser Wirkstoffe allerdings auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen wurde. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

(3)

Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission (4) ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

(4)

Stoffe, von denen voraussichtlich nur ein geringes Risiko ausgeht, sollten gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 vorrangig behandelt werden. Die Genehmigung für diese Stoffe sollte daher nur um einen möglichst kurzen Zeitraum verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungieren, sowie der für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen sollte dieser Zeitraum für die folgenden Stoffe ein Jahr betragen: Paraffinöl/(CAS 64742-46-7), Paraffinöl/(CAS 72623-86-0), Paraffinöl/(CAS 8042-47-5), Paraffinöl/(CAS 97862-82-3) und Schwefel.

(5)

Für Wirkstoffe, die nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: das derzeitige Ablaufdatum der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), Chlormequat, Dimethachlor, Etofenprox, Penconazol, Propaquizafop, Tetraconazol, Triallat und Zeta-Cypermethrin um zwei Jahre und für die Wirkstoffe Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad um drei Jahre zu verlängern.

(6)

Bei der Kommission gingen ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P (Variante Quizalofop-P-ethyl) und ein separater Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P (Variante Quizalofop-P-tefuryl) ein. In Anbetracht dessen und aufgrund der unterschiedlichen Risikoprofile von Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl ist es angezeigt, diese zum Zweck des Erneuerungsverfahrens als zwei verschiedene Wirkstoffe zu betrachten. Die Variante Quizalofop-P-ethyl fällt nicht unter die vorrangige Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der im Erwägungsgrund 5 angeführten Gründe sollte der Genehmigungszeitraum für diesen Wirkstoff um zwei Jahre verlängert werden.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(8)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Genehmigungen für einige der Stoffe am 31. Oktober 2019 auslaufen und die Antragsteller spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung ein ergänzendes Dossier einreichen sollen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.9.2016, S. 9).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 272 zu Natrium-5-nitroguaiacolat wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 273 zu Natrium-o-nitrophenolat wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 274 zu Natrium-p-nitrophenolat wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 275 zu Tebufenpyrad wird das Datum durch „31. Oktober 2022“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum durch „30. November 2021“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum durch „30. November 2021“ ersetzt;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 281 zu Zeta-Cypermethrin wird das Datum durch „30. November 2021“ ersetzt;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 284 zu Dimethachlor wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 285 zu Etofenprox wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 287 zu Penconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 288 zu Triallat wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch „31. Dezember 2020“ ersetzt;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 293 zu Tetraconazol wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 294 zu Paraffinölen wird das Datum durch „31. Dezember 2020“ ersetzt;

(16)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 295 zu Paraffinöl wird das Datum durch „31. Dezember 2020“ ersetzt;

(17)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 299 zu 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz) wird das Datum durch „31. Dezember 2021“ ersetzt.

(18)

Eintrag 279 erhält folgende Fassung:

„279

Quizalofop-P

 

 

Quizalofop-P-tefuryl

CAS-Nr. 119738-06-6

CIPAC-Nr. 641.226

(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

≥ 795 g/kg

1. Dezember 2009

30. November 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.“

Quizalofop-P-ethyl

CAS-Nr. 100646-51-3

CIPAC-Nr. 641.202

ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

≥ 950 g/kg

1. Dezember 2009

30. November 2021


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/556 DER KOMMISSION

vom 24. März 2017

über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wurde der Rechtsrahmen für die Durchführung klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln in der Union festgelegt, mit dem sichergestellt wird, dass die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Prüfungsteilnehmer geschützt werden und die im Rahmen der klinischen Prüfungen gewonnenen Daten zuverlässig und belastbar sind. Insbesondere müssen der Sponsor einer klinischen Prüfung und der Prüfer sicherstellen, dass die klinische Prüfung in Übereinstimmung mit dem betreffenden Prüfplan und gemäß den Grundsätzen der guten klinischen Praxis durchgeführt wird. Die Einhaltung der geltenden rechtlichen Anforderungen, des Prüfplans und der Grundsätze der guten klinischen Praxis, einschließlich der Standards in Bezug auf die Datenintegrität und die ethische Durchführung der klinischen Prüfung ist mittels Inspektionen zu überprüfen, die in der Verantwortung des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die Inspektion stattfindet.

(2)

Die Inspektion im Rahmen klinischer Prüfungen kann die gute Herstellungspraxis betreffen, was die Herstellung von Prüfpräparaten anbelangt, oder die gute klinische Praxis, was die Durchführung klinischer Prüfungen anbelangt. In Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Einzelheiten der Inspektionen hinsichtlich der guten Herstellungspraxis in Bezug auf Prüfpräparate festgelegt werden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung nur die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis sowie die Anforderungen an Schulung und Qualifikation der für die Überprüfung der guten klinischen Praxis zuständigen Inspektoren festgelegt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten können Inspektionen von in Drittländern durchgeführten klinischen Prüfungen vornehmen, wenn eine klinische Prüfung mit einer in der Union genehmigten klinischen Prüfung im Zusammenhang steht oder wenn in einem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung in der Union auf die Daten der klinischen Prüfung Bezug genommen wird. Mit diesen Inspektionen sollte überprüft werden, ob die betreffenden klinischen Prüfungen gemäß Standards durchgeführt wurden, die den Standards der Union gleichwertig sind. Inspektionen klinischer Prüfungen in Drittländern können darüber hinaus auch durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die klinischen Prüfungen, auf deren Ergebnisse in Zulassungsanträgen in der Union Bezug genommen wird, die ethischen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erfüllen. Daher sollten die Vorschriften über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren auch für außerhalb der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 durchgeführte Inspektionen gelten.

(4)

Der Internationale Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) erzielte 1995 einen Konsens über einen harmonisierten Ansatz für die gute klinische Praxis. Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sollte der Sponsor bei der Ausarbeitung des Prüfplans für die klinische Prüfung und bei deren Durchführung die ICH-Leitlinien in angemessener Weise berücksichtigen. Soweit diese Leitlinien mit den einschlägigen Unionsvorschriften und EU-Leitlinien vereinbar sind, sollten die Inspektoren auf die ICH-Leitlinien Bezug nehmen und dabei den Merkmalen jeder Prüfung Rechnung tragen.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, Qualitätssicherungssysteme einzurichten, die gewährleisten, dass die Inspektionsverfahren überprüft und konsequent überwacht werden. Ein gut funktionierendes Qualitätssicherungssystem sollte eine Organisationsstruktur, klar definierte Prozesse und Verfahren — einschließlich der von den Inspektoren bei der Durchführung ihrer Aufgaben anzuwendenden Standardarbeitsanweisung —, genaue Einzelheiten zu Aufgaben, Zuständigkeiten und aktuellen Schulungsanforderungen der Inspektoren sowie ausreichende Ressourcen und geeignete Mechanismen umfassen, die darauf abzielen, eine Nichteinhaltung der Vorgaben unmöglich zu machen.

(6)

Die Inspektoren müssen in die Lage versetzt werden, die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über die gute klinische Praxis sicherzustellen. Dieses Ziel sollte sich in den Mindestanforderungen an die Qualifikation der Inspektoren, vor allem was ihre Aus- und Weiterbildung anbelangt, widerspiegeln. Aus denselben Gründen sollten genaue Vorschriften für die Inspektionsverfahren festgelegt werden.

(7)

Um die Wirksamkeit der Inspektionen zu gewährleisten, sollten den Inspektoren die nötigen Befugnisse im Hinblick auf den Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten und Daten gewährt werden. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu allen im Rahmen der klinischen Prüfung für Analysezwecke genutzten Labors, zu allen Auftragsforschungseinrichtungen und zu den Räumlichkeiten des Sponsors. Die Inspektoren sollten außerdem befugt sein, sich in begründeten Fällen mit den Prüfungsteilnehmern in Verbindung zu setzen.

(8)

Um die Einhaltung der Bestimmungen über Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen Praxis sicherzustellen, und im Einklang mit Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, sollten die Mitgliedstaaten im Bedarfsfall Korrekturmaßnahmen ergreifen. Wird bei einer Inspektion eine grobe Nichteinhaltung oder ein Verstoß festgestellt oder werden die Untersuchungsbefugnisse der Inspektoren von den Sponsoren nicht anerkannt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Sanktionen zu verhängen.

(9)

Um den Schutz vertraulicher Informationen — dies betrifft vor allem Gesundheitsdaten von Prüfungsteilnehmern sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse — zu gewährleisten, sollten die Inspektoren und die an den Inspektionen beteiligten Experten höchsten Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die geltenden Anforderungen des Unionsrechts, nationaler Rechtsvorschriften und internationaler Abkommen genügen. Die Inspektoren und die an den Inspektionen beteiligten Experten sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllen.

(10)

Die Richtlinie 2005/28/EG der Kommission (3) sollte aufgehoben werden, um sicherzustellen, dass für die Durchführung von Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen Praxis bei klinischen Prüfungen, einschließlich klinischer Prüfungen im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), nur ein einziges Regelwerk gilt. Um jedoch die Kohärenz mit Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zu gewährleisten, in dem eine Übergangsfrist festgelegt ist, während der für bestimmte Anträge auf Genehmigung einer klinischen Prüfung die Richtlinie 2001/20/EG weiterhin gilt, sollte die Richtlinie 2005/28/EG — mit Ausnahme ihrer Kapitel 5 und 6, die Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten klinischen Praxis sowie die Inspektoren betreffen — während der genannten Übergangsfrist weiterhin für alle auf der Grundlage der Richtlinie 2001/20/EG genehmigten klinischen Prüfungen gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Inspektionen von

a)

in der Union durchgeführten klinischen Prüfungen, einschließlich Prüfstellen, die im Zusammenhang mit diesen Prüfungen stehen, sich jedoch außerhalb der Union befinden;

b)

klinischen Prüfungen, auf die in den Anträgen auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 Bezug genommen wird;

c)

in Drittländern durchgeführten klinischen Prüfungen, auf die in Zulassungsanträgen in der Union Bezug genommen wird.

Artikel 2

Zeitpunkt der Inspektionen

Inspektionen können zu folgenden Zeiten durchgeführt werden:

a)

vor, während oder nach der Durchführung einer klinischen Prüfung;

b)

im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Zulassung;

c)

im Rahmen des Follow-up nach Erteilung einer solchen Zulassung.

Artikel 3

Qualitätssicherungssystem

1.   Jeder Mitgliedstaat richtet ein geeignetes Qualitätssicherungssystem ein, das die Überprüfung und konsequente Überwachung der Inspektionsverfahren gewährleistet.

Die Mitgliedstaaten halten diese Qualitätssicherungssysteme auf dem aktuellen Stand.

2.   Jeder Inspektor erhält Zugang zu den Standardarbeitsanweisungen sowie den Einzelheiten seiner Aufgaben, Zuständigkeiten und Schulungsanforderungen, und er erfüllt die betreffenden Vorgaben und Anforderungen.

KAPITEL II

INSPEKTOREN

Artikel 4

Qualifikationen, Schulungen und Erfahrung

1.   Die Inspektoren verfügen über einen Universitätsabschluss oder gleichwertige Erfahrung in den Bereichen Medizin, Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie oder in anderen Bereichen, die für die Grundsätze der guten klinischen Praxis relevant sind.

2.   Sie erhalten geeignete Schulungen, einschließlich der Teilnahme an Inspektionen. Der Bedarf an Schulungen, die sie benötigen, um ihr Kompetenzniveau aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, wird regelmäßig von einer für diese Aufgabe benannten Person ermittelt.

3.   Die Inspektoren verfügen über Kenntnisse der Grundsätze und Prozesse, die bei der Entwicklung von Arzneimitteln und bei der klinischen Forschung zur Anwendung kommen; darüber hinaus verfügen sie über Kenntnisse der auf Unionsebene und nationaler Ebene geltenden Vorschriften und Leitlinien zur Durchführung klinischer Prüfungen und zur Erteilung von Zulassungen.

4.   Sie sind in der Lage, eine fachliche Bewertung hinsichtlich der Einhaltung der auf Unionsebene und nationaler Ebene geltenden Rechtsvorschriften und Leitlinien vorzunehmen. Sie sind außerdem in der Lage, die Datenintegrität sowie Fragen bezüglich der ethischen Durchführung klinischer Prüfungen zu beurteilen.

5.   Die Inspektoren sind mit den Verfahren und technischen Methoden für die Aufzeichnung und das Management klinischer Daten vertraut und kennen die Organisation der Gesundheitsversorgungssysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Drittländern sowie die diesbezüglichen Vorschriften.

6.   Sie sind in der Lage, das Ausmaß des Risikos hinsichtlich der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer sowie hinsichtlich der Datenintegrität zu bewerten.

7.   Die Inspektoren kennen die geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Schutz personenbezogener Daten.

8.   Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über Qualifikationen, Schulungen und Erfahrung jedes Inspektors und halten diese Aufzeichnungen auf dem aktuellen Stand, solange der Inspektor im aktiven Dienst ist.

Artikel 5

Interessenkonflikt und Unparteilichkeit

1.   Die Inspektoren sind unabhängig von jeglichem Einfluss, der ihre Unparteilichkeit oder ihr Urteil beeinträchtigen könnte.

2.   Sie befinden sich in keinem Interessenkonflikt. Sie sind insbesondere unabhängig von folgenden Parteien:

a)

dem Sponsor;

b)

den an der klinischen Prüfung beteiligten Prüfern;

c)

den Personen, die die klinische Prüfung finanzieren;

d)

jeder anderen an der Durchführung der klinischen Prüfung beteiligten Partei.

3.   Jeder Inspektor gibt jährlich eine Erklärung über seine finanziellen Interessen und sonstige Verbindungen zu den Parteien ab, die möglicherweise einer Inspektion unterzogen werden. Diese Erklärung wird bei der Zuteilung einer bestimmten Inspektion an einen Inspektor berücksichtigt.

KAPITEL III

INSPEKTIONSVERFAHREN

Artikel 6

Gegenstand der Inspektionen

Die Inspektoren überprüfen die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014; dazu gehören der Schutz der Rechte und des Wohlergehens der Prüfungsteilnehmer, die Qualität und Integrität der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen Daten sowie die Einhaltung der Grundsätze der guten klinischen Praxis, einschließlich der ethischen Aspekte und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 7

Von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren

1.   Die Mitgliedstaaten legen die relevanten Verfahren für mindestens Folgendes fest:

a)

Benennung von Experten, die die Inspektoren begleiten, wenn für eine Inspektion zusätzliches Fachwissen erforderlich ist;

b)

Organisation von Inspektionen außerhalb der Union;

c)

Überprüfung der Befolgung der guten klinischen Praxis; dazu gehören die Modalitäten für die Untersuchung der Verfahren des Prüfungsmanagements und der Bedingungen, unter denen die klinische Prüfung geplant, durchgeführt, überwacht und dokumentiert wird, sowie der Folgemaßnahmen, wie zum Beispiel eine Überprüfung einer Fehlerursachenanalyse für eine schwerwiegende Nichteinhaltung und die Überprüfung vom Sponsor durchgeführter Korrektur- und Präventivmaßnahmen.

Die Mitgliedstaaten machen diese Verfahren und Vorschriften öffentlich zugänglich.

2.   Des Weiteren legen sie die Befugnisse der Experten fest, die benannt werden, um die Inspektoren zu begleiten.

Artikel 8

Unangekündigte Inspektionen

Die Inspektionen können erforderlichenfalls unangekündigt erfolgen.

Artikel 9

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

1.   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit der Kommission und mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen, um allgemein anerkannte Standards für Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen Praxis zu entwickeln und zu verbessern. Diese Zusammenarbeit kann in Form gemeinsamer Inspektionen und vereinbarter Prozesse und Verfahren sowie durch Erfahrungs- und Schulungsaustausch erfolgen.

2.   Die Kommission macht alle in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur entwickelten Leitliniendokumente zu den allgemein anerkannten Standards für die Durchführung von Inspektionen öffentlich zugänglich.

3.   Die Europäische Arzneimittel-Agentur verarbeitet die Informationen über geplante, angesetzte oder durchgeführte Inspektionen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung, damit diese die Inspektionsressourcen bei der Planung ihrer Inspektionen so effizient wie möglich nutzen können.

4.   Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf eine Inspektion die nationale zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Unterstützung ersuchen.

Artikel 10

Befugnisse der Inspektoren

1.   Die Inspektionen werden von Inspektoren durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden.

Um die Verfügbarkeit der nötigen Fähigkeiten für jede Inspektion sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten Inspektorenteams und zusätzlich Experten mit den entsprechenden Qualifikationen benennen, die die Inspektoren begleiten.

2.   Die Inspektoren sind befugt, die Prüfstellen, Unterlagen, Einrichtungen, Aufzeichnungen, einschließlich individueller Patientenakten, Qualitätsregelungen, Daten sowie sonstige Ressourcen und Einrichtungen zu inspizieren, bei denen die zuständige Behörde einen Bezug zu der klinischen Prüfung als gegeben erachtet.

3.   Im Rahmen der Durchführung einer Inspektion haben die Inspektoren Zugang zu Betriebsräumen und sonstigen zugehörigen Räumlichkeiten sowie zu Daten, einschließlich individueller Patientenakten.

4.   Die Inspektoren sind befugt, Kopien von Aufzeichnungen, Ausdrucke von elektronischen Aufzeichnungen und Fotos von Räumlichkeiten und Ausrüstung zu machen.

5.   Sie sind befugt, jeden Vertreter oder jeden Mitarbeiter der inspizierten Einrichtung sowie jede an der klinischen Prüfung beteiligte Partei zum Gegenstand und für die Zwecke der Inspektion zu befragen und die Antwort zu dokumentieren.

6.   Die Inspektoren sind befugt, sich direkt mit den Prüfungsteilnehmern in Verbindung zu setzen, insbesondere bei dem begründeten Verdacht, dass diese über ihre Teilnahme an der klinischen Prüfung nicht ausreichend informiert wurden.

7.   Die Mitgliedstaaten statten die Inspektoren mit geeigneten Mitteln zu ihrer Identifizierung aus.

8.   Sie legen einen rechtlichen und administrativen Rahmen fest, um zu gewährleisten, dass Inspektoren anderer Mitgliedstaaten auf Verlangen und falls angebracht Zugang zu Prüfstellen, zu allen Räumlichkeiten von Einrichtungen mit Bezug zu der klinischen Prüfung sowie zu einschlägigen Daten haben.

Artikel 11

Anerkennung der Inspektionsergebnisse

Die Inspektoren führen die Inspektionen im Namen der Union durch. Die Ergebnisse dieser Inspektionen werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Im Fall von Divergenzen zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften setzen die Mitgliedstaaten oder die Europäische Arzneimittel-Agentur im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Kommission hiervon in Kenntnis. Die Kommission kann nach Konsultation dieser Mitgliedstaaten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur eine erneute Inspektion fordern.

Artikel 12

Ressourcen

Die Mitgliedstaaten benennen eine angemessene Zahl von Inspektoren, damit wirksam überprüft werden kann, ob die klinischen Prüfungen den geltenden Anforderungen entsprechen, und damit die Inspektionsergebnisse zeitnah gemeldet werden können.

Artikel 13

Inspektionsberichte und Aufzeichnungen

Unbeschadet der in Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 festgelegten Verpflichtung, die Inspektionsberichte über das EU-Portal zu übermitteln, bewahren die Mitgliedstaaten die relevanten Aufzeichnungen über nationale Inspektionen sowie über die außerhalb ihres Hoheitsgebiets durchgeführten Inspektionen — einschließlich der Informationen zum Ergebnis der Inspektion hinsichtlich der Befolgung der guten klinischen Praxis sowie jeder vom Sponsor oder vom Mitgliedstaat nach der Inspektion ergriffenen Abhilfemaßnahme — mindestens 25 Jahre lang auf. Die über das EU-Portal übermittelten Inspektionsberichte enthalten keine personenbezogenen Daten von Prüfungsteilnehmern.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Die Inspektoren und die als Begleiter des Inspektionsteams benannten Experten behandeln die Informationen, zu denen sie im Rahmen der Inspektionen hinsichtlich der guten klinischen Praxis Zugang erhalten, vertraulich.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Die Richtlinie 2005/28/EG wird ab dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Datum aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt die Richtlinie 2005/28/EG — mit Ausnahme ihrer Kapitel 5 und 6 — weiterhin für alle durch die Richtlinie 2001/20/EG geregelten klinischen Prüfungen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genannten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13).

(4)  Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/557 DER KOMMISSION

vom 24. März 2017

zur 263. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. März 2017 beschlossen, zwei Einträge in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die der Identifizierung dienenden Angaben in den nachstehenden Einträgen wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Ri'ad Muhammad Hasan Muhammad Hijazi (auch a) Hijazi, Raed M. b) Al-Hawen, Abu-Ahmad c) Al-Shahid, Abu-Ahmad d) Raed Muhammad Hasan Muhammad Hijazi, e) Al-Maghribi, Rashid (Der Marokkaner) f) Al-Amriki, Abu-Ahmad (Der Amerikaner)). Geburtsdatum: 30.12.1968. Geburtsort: Kalifornien, USA. Staatsangehörigkeit: jordanisch. Nationale Kennziffer 9681029476. Weitere Angaben: a) amerikanische Sozialversicherungsnummer 548-91-5411; b) in Jordanien in Haft (Stand: März 2010); c) Name des Vaters: Mohammad Hijazi. Name der Mutter: Sakina. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“ erhält folgende Fassung:

„Raed Muhammad Hasan Muhammad Hijazi (auch: a) Raed M. Hijazi, b) Ri'ad Muhammad Hasan Muhammad Hijazi (früherer Eintrag), c) Rashid Al-Maghribi (der Marokkaner), d) Abu-Ahmad Al-Amriki (der Amerikaner), e) Abu-Ahmad Al-Hawen, f) Abu-Ahmad Al-Shahid. Geburtsdatum: 30.12.1968. Geburtsort: Kalifornien, USA. Staatsangehörigkeit: a) jordanisch, b) amerikanisch. Nationale Kennziffer: jordanische nationale Kennziffer 9681029476. Weitere Angaben: a) amerikanische Sozialversicherungsnummer 548-91-5411; b) Name des Vaters: Mohammad Hijazi. Name der Mutter: Sakina. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 17.10.2001.“

b)

Der Eintrag „Merai Zoghbai (auch: a) Mohamed Lebachir, b) Meri Albdelfattah Zgbye, c) Zoghbai Merai Abdul Fattah, d) Lazrag Faraj, e) Larzg Ben Ila, h) Muhammed El Besir, f) F'raji di Singapore, g) F'raji il Libico, h) Farag, i) Fredj). Geburtsdatum: a) 4.4.1969, b) 4.4.1960, c) 4.6.1960, d) 13.11.1960, e) 11.8.1960, f) 13.11.1960, g) 14.1.1968. Geburtsort: a) Bengasi, Libyen, b) Bendasi, Libyen, c) Marokko, d) Libyen. Weitere Angaben: Mitglied der Libyschen Islamischen Kampfgruppe. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.8.2006.“ erhält folgende Fassung:

„Merai Abdefattah Khalil Zoghbi (auch: a) Mohamed Lebachir, b) Meri Albdelfattah Zgbye, c) Zoghbai Merai Abdul Fattah, d) Lazrag Faraj, e) Larzg Ben Ila, f) Muhammed El Besir, g) F'raji di Singapore, h) F'raji il Libico, i) Farag, j) Fredj, k) Merai Zoghbai (früherer Eintrag)). Geburtsdatum: a) 4.4.1969, b) 4.4.1960, c) 4.6.1960, d) 13.11.1960, e) 14.1.1968, f) 11.8.1960. Geburtsort: a) Bengasi, Libyen, b) Bendasi, Libyen, c) Marokko, d) Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Weitere Angaben: Sohn von Wanisa Abdessalam. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 2.8.2006.“


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/558 DER KOMMISSION

vom 24. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

145,6

IL

234,5

MA

102,7

SN

213,0

TR

109,2

ZZ

161,0

0707 00 05

TR

180,4

ZZ

180,4

0709 93 10

MA

53,9

TR

151,1

ZZ

102,5

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

45,3

IL

80,4

MA

50,0

TN

55,5

TR

73,7

ZA

92,1

ZZ

66,2

0805 50 10

AR

45,3

EG

72,0

TR

71,4

ZZ

62,9

0808 10 80

CL

122,2

CN

142,3

ZA

111,8

ZZ

125,4

0808 30 90

AR

117,5

CL

139,7

CN

77,7

TR

148,9

ZA

114,1

ZZ

119,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.3.2017   

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L 80/18


BESCHLUSS (EU) 2017/559 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. März 2017

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nach dem Antrag der Niederlande — EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Retail

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Am 12. Juli 2016 reichten die Niederlande einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen sechs Unternehmen, die in den Niederlanden in zwei Regionen (Drenthe und Overijssel) im Einzelhandel tätig sind. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 818 750 EUR für den Antrag der Niederlande bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten,

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 818 750 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 15. März 2017.

Geschehen zu Straßburg am 15. März 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


25.3.2017   

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L 80/20


BESCHLUSS (EU) 2017/560 DES RATES

vom 21. März 2017

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinsame Erklärung V (1) zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (2), der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (3) (im Folgenden „das Abkommen“) eingesetzt wurde, sieht vor, dass der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EG-Mexiko prüft, ob die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 in Anhang III Anlage IIa des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Bemerkungen 2 und 3“) festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss. Diese Prüfung betrifft die warenspezifischen Vorschriften in Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 für bestimmte chemische Erzeugnisse der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems.

(2)

Am 17. September 2010 hat der Gemischte Ausschuss EG-Mexiko den Beschluss Nr. 1/2010 (4) angenommen, mit dem die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln zum dritten Mal verlängert wurde. Der Beschluss Nr. 1/2010 galt bis zum 30. Juni 2014.

(3)

Im Einklang mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens ist es angezeigt, die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 vorübergehend zu verlängern, um die Kontinuität mit künftigen warenspezifischen Vorschriften zu gewährleisten.

(4)

Da die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln am 30. Juni 2014 abgelaufen ist, ist es zur Vermeidung einer Unterbrechung der bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen angebracht, die neue Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

(5)

Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Geltung der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln vorübergehend mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wird.

(6)

Für die Zwecke der rückwirkenden Anwendung sollte die Frist für die Vorlage des Ursprungsnachweises mittels einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung für die betreffenden chemischen Erzeugnisse, die vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, von zwei auf drei Jahre verlängert werden

(7)

Anhang III Anlage V des Beschlusses Nr. 2/2000 sollte daher ersetzt werden.

(8)

Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko können geringfügigen Änderungen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko ohne einen weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko über Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1167.

(2)  Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10).

(3)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(4)  Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 17. September 2010 betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 30).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU -MEXIKO

vom …

zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (1) und seinen Anhang III, insbesondere auf Anhang III Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Parteien des am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2) (im Folgenden „das Abkommen“) festgelegt.

(2)

Die warenspezifischen Ursprungsregeln gemäß Anhang III Anlage II für Waren der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems sollten geändert werden, um die vorübergehende Anwendung der in den Bemerkungen 1 und 2 in Anhang III Anlage IIa festgelegten warenspezifischen Ursprungsregeln vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2019 zu ermöglichen, und sie sollten aktualisiert werden, um modernisierte warenspezifische Ursprungsregeln in Übereinstimmung mit den jüngsten Handelsabkommen zu ermöglichen. Zur Vermeidung einer Unterbrechung bestehender wirtschaftlicher Bedingungen ist es angebracht, die neue Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden

(3)

In Anhang III Anlage V ist für jede Partei die Frist für die Annahme einer nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs III oder für den Ausführer die Frist für die Vorlage der Erklärung auf der Rechnung bei den Zollbehörden der einführenden Partei nach Ausfuhr der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Anhangs III festgelegt.

(4)

Für Waren der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems, die vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, sollte die Frist für die Vorlage auf drei Jahre verlängert werden, um die rückwirkenden Änderungen der warenspezifischen Ursprungsregeln für die betreffenden Waren zu berücksichtigen.

(5)

Der Titel des Anhangs III Anlage V sollte geändert werden, um ihn an die geänderte Frist für die Annahme von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie an Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6 des Anhangs III anzupassen.

(6)

Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.

(2)   Anhang III Anlage V des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 45. Tag nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2014.

Geschehen zu …

Im Namen des Gemischten Ausschusses


(1)  ABl. EU L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(2)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.


ANHANG I

Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Eintrag wird eingefügt:

„HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

ex 2914  (*1)

Diacetonalkohol

Methylisobutylketon

Mesityloxid

Herstellen aus Aceton

Herstellen im Rahmen einer chemischen Reaktion (*2)

2.

Der Eintrag zur HS-Position 2915 erhält folgende Fassung:

„HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

2915  (*3)

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate mit Ausnahme von:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Essigsäureanhydrid, Ethyl- und n-Butylacetat, Isopropyl- und Methylamylacetat, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen im Rahmen einer chemischen Reaktion (*4)


(*1)  Vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(*2)  Eine ‚chemische Reaktion‘ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht.

Die folgenden Prozesse sollten nicht für Ursprungszwecke berücksichtigt werden:

a)

Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln;

b)

Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder

c)

Zugabe oder Entzug von Wasser durch Kristallisierung.“

(*3)  Vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(*4)  Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht.

Die folgenden Prozesse sollten nicht für Ursprungszwecke berücksichtigt werden:

a)

Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln;

b)

Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser; oder

c)

Zugabe oder Entzug von Wasser durch Kristallisierung.“


ANHANG II

Anhang III Anlage V des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält folgende Fassung:

Anlage V

FRIST FÜR DIE ANNAHME EINER NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DES ANHANGS III NACHTRÄGLICH AUSGESTELLTEN WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND FÜR DIE VORLAGE EINER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 6 DES ANHANGS III

(1)

Für Einfuhren in die Europäische Union: Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, eingeführt werden. Für in Anlage II aufgeführte Waren der HS-Position ex 2914 und 2915, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, beträgt die Frist drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, eingeführt werden.

(2)

Für Einfuhren nach Mexiko: Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, eingeführt werden.

“.

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/26


BESCHLUSS (EU) 2017/561 DES RATES

vom 21. März 2017

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (1), der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2) (im Folgenden „das Abkommen“) eingesetzt wurde, sind die Ursprungsregeln für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt. Gemäß Artikel 38 des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 kann der Gemischte Ausschuss EU-Mexiko jenen Anhang ändern.

(2)

Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra besteht eine Zollunion für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems sowie zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems. In der Zollunion erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko auch dann eine Präferenzbehandlung gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000, wenn sie nach Andorra und San Marino ausgeführt werden.

(3)

Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 anerkennt.

(4)

Daher sollte in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 eine Anlage VI hinzugefügt werden, damit diese Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Mexiko in gleicher Weise behandelt werden können wie Ursprungserzeugnisse der Union, und um festzulegen, wie Anhang III auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist.

(5)

Die Gemeinsame Erklärung V (3) zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko sieht vor, dass der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EG-Mexiko prüft, ob die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 in Anhang III Anlage IIa des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Bemerkungen 2 und 3“) festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss. Diese Prüfung betrifft die warenspezifischen Vorschriften in Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 für bestimmte chemische Erzeugnisse der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems.

(6)

Der Gemischte Ausschuss EU-Mexiko wird einen Beschluss annehmen, mit dem die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 zum vierten Mal verlängert wird. Der Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(7)

Es ist angemessen, die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 dauerhaft zu verlängern, da sie mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens in Einklang stehen.

(8)

Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 sollte daher geändert werden, um die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 dauerhaft zu verlängern.

(9)

Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EG-Mexiko sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko können geringfügigen Änderungen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko ohne einen weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10).

(2)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1167.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO

vom …

zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (1) und dessen Anhang III, insbesondere auf Anhang III Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Parteien des am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2) (im Folgenden „das Abkommen“), festgelegt.

(2)

Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und mit der Republik San Marino besteht eine Zollunion, weswegen Erzeugnissen mit Ursprung in Mexiko, die in diese beiden Länder ausgeführt werden, Präferenzbehandlung gewährt wird.

(3)

Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Anhangs III anerkennt.

(4)

Daher sollte in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 eine Anlage VI hinzugefügt werden, damit diese Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Mexiko in gleicher Weise behandelt werden können wie Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, und um festzulegen, wie Anhang III auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist.

(5)

Am … hat der Gemischte Ausschuss den Beschluss Nr. 1/2017 (3)  (1) angenommen, mit dem die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 des Anhangs III Anlage IIa (im Folgenden „Bemerkungen 2 und 3“) zum vierten Mal verlängert wird. Die Verlängerung gemäß dem Beschluss Nr. 1/2017 gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(6)

Es ist angemessen, die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 dauerhaft zu verlängern, da sie mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens in Einklang stehen.

(7)

Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

(2)   In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird eine Anlage VI gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

Geschehen zu, …

Für den Gemischten Ausschuss


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(2)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(3)  Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU -Mexiko vom… zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) (ABl. L…)

(1)  

+

ABl: bitte Text und Datum des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU -Mexiko (Dokument 6146/17) einfügen und die dazugehörige Fußnote vervollständigen.

ANHANG I

In Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 erhalten die Einträge für die HS-Positionen 2914 und 2915 folgende Fassung:

„HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

ex 2914

Diacetonalkohol

Methylisobutylketon

Mesityloxid

Herstellen aus Aceton

Herstellen, bei dem eine chemische Reaktion erfolgt (*1)

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Essigsäureanhydrid, Ethyl- und n-Butylacetat, Vinylacetat, Isopropyl- und Methylamylacetat, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem eine chemische Reaktion erfolgt (*1)


(*1)  Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht.

Die folgenden Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden:

a)

Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln;

b)

Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser;

c)

Zugabe oder Entzug von Wasser durch Kristallisierung.“

ANHANG II

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000/EG wird folgende Anlage hinzugefügt:

Anlage VI

FÜRSTENTUM ANDORRA UND REPUBLIK SAN MARINO

(1)

Solange die Zollunion gemäß dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 (1) Bestand hat, erkennt Mexiko Erzeugnissen der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra den gleichen Zollstatus zu wie Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben.

(2)

Solange die Zollunion gemäß dem Beschluss 90/680/EWG des Rates Bestand hat, wird Erzeugnissen der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko bei der Einfuhr nach Andorra die gleiche Präferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union.

(3)

Solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (2) in Kraft ist, erkennt Mexiko Erzeugnissen der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino den gleichen Zollstatus zu wie Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben.

(4)

Solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino in Kraft ist, wird Erzeugnissen der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko bei der Einfuhr nach San Marino die gleiche Präferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union.

(5)

Anhang III gilt entsprechend für den Handel mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen.

(6)

Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter trägt in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung „Mexiko“ und entweder „Fürstentum Andorra“ oder „Republik San Marino“ ein. Bei Waren mit Ursprung im Fürstentum Andorra oder in der Republik San Marino sind diese Angaben zudem in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(7)

Die Europäische Union übermittelt Mexiko Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und der vom Fürstentum Andorra und von der Republik San Marino zu verwendenden Stempel sowie die Anschriften der für die Prüfverfahren im Fürstentum Andorra und in der Republik San Marino zuständigen Behörden.

(8)

Handelt die zuständige Regierungsbehörde des Fürstentums Andorra oder der Republik San Marino den Bestimmungen des Anhangs III zuwider, kann Mexiko in dem mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 eingesetzten Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und für Ursprungsregeln um geeignete Abhilfemaßnahmen nachsuchen.

“.

(1)  Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 13).

(2)  ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/32


BESCHLUSS (EU) 2017/562 DES RATES

vom 21. März 2017

zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der portugiesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Rodrigo VASCONCELOS DE OLIVEIRA ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Rui Jorge DA SILVA LEITE DE BETTENCOURT, Secretário Regional Adjunto da Presidência para as Relações Externas do Governo Regional dos Açores.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/563 DES RATES

vom 21. März 2017

zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 18. Mai 2016 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Estland die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sonderregelung (im Folgenden „Sonderregelung“) ab 1. Januar 2018, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

(2)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 über den Antrag Estlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte sie Estland mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(3)

Gemäß Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG kann Estland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 16 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung gewähren.

(4)

Die beantragte Sonderregelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(5)

Da diese Sonderregelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen führt, sollte Estland ermächtigt werden, sie für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor dem 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung dieser Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft treten.

(7)

Den von Estland vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(8)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/564 DER KOMMISSION

vom 23. März 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1813)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst u. a. bestimmte Gebiete in Litauen.

(2)

Seit November 2016 wurden in bestimmten in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Litauens keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltebetrieben in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage hin. Diese Gebiete Litauens sollten daher nicht länger in Teil III, sondern in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(3)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Litauen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Litauen angepasst werden.

(4)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

the maakond of Hiiumaa.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

in the novads of Bauskas, the pagasti of Īslīces, Gailīšu, Brunavas and Ceraukstes,

in the novads of Dobeles, the pagasti of Bikstu, Zebrenes, Annenieku, Naudītes, Penkules, Auru and Krimūnu, Dobeles, Berzes, the part of the pagasts of Jaunbērzes located to the West of road P98, and the pilsēta of Dobele,

in the novads of Jelgavas, the pagasti of Glūdas, Svētes, Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas and Sesavas,

in the novads of Kandavas, the pagasti of Vānes and Matkules,

in the novads of Kuldīgas, the pagasti of Rendas and Kabiles,

in the novads of Saldus, the pagasti of Jaunlutriņu, Lutriņu and Šķēdes,

in the novads of Talsu, the pagasts of Ģibuļu,

in the novads of Ventspils, the pagasti of Vārves, Užavas, Jūrkalnes, Piltenes, Zīru, Ugāles, Usmas and Zlēku, the pilsēta of Piltene,

the novads of Brocēnu,

the novads of Rundāles,

the novads of Tērvetes,

the part of the novads of Stopiņu located to the West of roads V36, P4 and P5, streets Acones, Dauguļupes and river Dauguļupīte,

the pilsēta of Bauska,

the pilsēta of Talsi,

the republikas pilsēta of Jelgava,

the republikas pilsēta of Ventspils.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

in the rajono savivaldybė of Jurbarkas, the seniūnijos of Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus and Juodaičių,

in the rajono savivaldybė of Pakruojis, the seniūnijos of Klovainių, Rozalimo and Pakruojo,

in the rajono savivaldybė of Panevėžys, the part of the Krekenavos seniūnija located to the west of the river Nevėžis,

in the rajono savivaldybė of Pasvalys, the seniūnijos of Joniškelio apylinkių, Joniškelio miesto, Namišių, Pasvalio apylinkių, Pumpėnų, Pušaloto, Saločių and Vaškų.

in the rajono savivaldybė of Raseiniai, the seniūnijos of Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų and Šiluvos,

in the rajono savivaldybė of Šakiai, the seniūnijos of Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų, Šakių,

the miesto savivaldybė of Pasvalys,

the rajono savivaldybė of Radviliškis,

the rajono savivaldybė of Vilkaviškis,

the savivaldybė of Kalvarija,

the savivaldybė of Kazlų Rūda,

the savivaldybė of Marijampolė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

In the województwo warmińsko-mazurskie:

the gminy of Kalinowo and Prostki in the powiat ełcki,

the gmina of Biała Piska in powiat piski.

 

In the województwo podlaskie:

the gminy Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Łapy and Poświętne in the powiat białostocki,

the gminy of Brańsk with the city of Brańsk, Boćki, Rudka, Wyszki, the part of the gmina of Bielsk Podlaski located to the West of the line created by road number 19 (going northwards from the city of Bielsk Podlaski) and prolonged by the eastern border of the city of Bielsk Podlaski and road number 66 (going southwards from the city of Bielsk Podlaski), the city of Bielsk Podlaski, the part of the gmina of Orla located to the West of road number 66, in the powiat bielski,

the gminy of Drohiczyn, Dziadkowice, Grodzisk and Perlejewo in the powiat siemiatycki,

the gminy of Grabowo and Stawiski in the powiat kolneński,

the gminy of Kołaki Kościelne, Szumowo, Zambrów with the city Zambrów in powiat zambrowski,

the gminy of Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki, Raczki in the powiat suwalski,

the gminy Sokoły, Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie with the city of Wysokie Mazowieckie, Czyżew in powiat wysokomazowiecki,

the powiat augustowski,

the powiat łomżyński,

the powiat M. Białystok,

the powiat M. Łomża,

the powiat M. Suwałki,

the powiat sejneński.

 

In the województwo mazowieckie:

the gminy of Ceranów, Jabłonna Lacka, Sterdyń and Repki in the powiat sokołowski,

the gminy of Korczew, Przesmyki, Paprotnia, Suchożebry, Mordy, Siedlce and Zbuczyn in the powiat siedlecki,

the powiat M. Siedlce,

the gminy of Rzekuń, Troszyn, Czerwin and Goworowo in the powiat ostrołęcki,

the gminy of Olszanka, Łosice and Platerów in the powiat łosicki,

the powiat ostrowski.

 

In the województwo lubelskie:

the gmina of Hanna in the powiat włodawski,

the gminy of Kąkolewnica Wschodnia and Komarówka Podlaska in the powiat radzyński,

the gminy of Międzyrzec Podlaski with the city of Międzyrzec Podlaski, Drelów, Rossosz, Sławatycze, Wisznica, Sosnówka, Łomazy and Tuczna in the powiat bialski.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

the linn of Elva,

the linn of Võhma,

the linn of Kuressaare,

the linn of Rakvere,

the linn of Tartu,

the linn of Viljandi,

the maakond of Harjumaa (excluding the part of the vald of Kuusalu located to the South of road 1 (E20), the vald of Aegviidu and the vald of Anija),

the maakond of Ida-Virumaa,

the maakond of Läänemaa,

the maakond of Pärnumaa,

the maakond of Põlvamaa,

the maakond of Võrumaa,

the maakond of Valgamaa,

the maakond of Raplamaa,

the vald of Suure-Jaani,

the part of the vald of Tamsalu located to the North-East of the Tallinn-Tartu railway,

the vald of Tartu,

the vald of Abja,

the vald of Alatskivi,

the vald of Haaslava,

the vald of Haljala,

the vald of Tarvastu,

the vald of Nõo,

the vald of Ülenurme,

the vald of Tähtvere,

the vald of Rõngu,

the vald of Rannu,

the vald of Konguta,

the vald of Puhja,

the vald of Halliste,

the vald of Kambja,

the vald of Karksi,

the vald of Kihelkonna,

the vald of Kõpu,

the vald of Lääne-Saare,

the vald of Laekvere,

the vald of Leisi,

the vald of Luunja,

the vald of Mäksa,

the vald of Meeksi,

the vald of Muhu,

the vald of Mustjala,

the vald of Orissaare,

the vald of Peipsiääre,

the vald of Piirissaare,

the vald of Pöide,

the vald of Rägavere,

the vald of Rakvere,

the vald of Ruhnu,

the vald of Salme,

the vald of Sõmeru,

the vald of Torgu,

the vald of Vara,

the vald of Vihula,

the vald of Viljandi,

the vald of Vinni,

the vald of Viru-Nigula,

the vald of Võnnu.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

in the novads of Apes, the pagasti of Trapenes, Gaujienas and Apes and the pilsēta of Ape,

in the novads of Balvu, the pagsti of Vīksnas, Bērzkalnes, Vectilžas, Lazdulejas, Briežuciema, Tilžas, Bērzpils and Krišjāņu,

in the novads of Bauskas, the pagasti of Mežotnes, Codes, Dāviņu and Vecsaules,

in the novads of Daugavpils the pagasti of Vaboles, Līksnas, Sventes, Medumu, Demenas, Kalkūnes, Laucesas, Tabores, Maļinovas, Ambeļu, Biķernieku, Naujenes, Vecsalienas, Salienas and Skrudalienas,

in the novads of Dobeles, the part of the pagasts of Jaunbērzes located to the East of road P98,

in the novads of Gulbenes the pagasts of Līgo,

in the novads of Ikšķiles, the part of pagasts of Tīnūžu located to the South- East of road P10, the pilsēta of Ikšķile,

in the novads of Jelgavas the pagasti of Kalnciema, Līvbērzes and Valgundes,

in the novads of Kandavas, the pagasti of Cēres, Kandavas, Zemītes and Zantes, the pilsēta of Kandava,

in the novads of Krimuldas, the part of pagasts of Krimuldas located to the North — East of roads V89 and V81 and the part of pagasts of Lēdurgas located to the North — East of roads V81 and V128,

in the novads of Limbažu, the pagasti of Skultes, Limbažu, Umurgas, Katvaru, Pāles, Viļķenes and the pilsēta of Limbaži,

in the novads of Preiļu the pagasts of Saunas,

in the novads of Raunas, the pagasts of Raunas,

in the novads of Riebiņu, the pagasti of Sīļukalna, Stabulnieku, Galēnu and Silajāņu,

in the novads of Rugāju the pagsts of Lazdukalna,

in the novads of Siguldas, the pagasts of Mores and the part of the pagasts of Allažu located to the South of the road P3,

in the novads of Smiltenes, the pagasti of Brantu, Blomes, Smiltenes, Bilskas and Grundzāles, the pilsēta of Smiltene,

in the novads of Talsu, the pagasti of Ķūļciema, Balgales, Vandzenes, Laucienes, Virbu, Strazdes, Lubes, Īves, Valdgales, Laidzes, Ārlavas, Lībagu and Abavas, the pilsētas of Sabile, Stende and Valdemārpils,

in the novads of Ventspils, the pagasti of Ances, Tārgales, Popes and Puzes,

the novads of Ādažu,

the novads of Aglonas,

the novads of Aizkraukles,

the novads of Aknīstes,

the novads of Alojas,

the novads of Alūksnes,

the novads of Amatas,

the novads of Babītes,

the novads of Baldones,

the novads of Baltinavas,

the novads of Beverīnas,

the novads of Burtnieku,

the novads of Carnikavas,

the novads of Cēsu,

the novads of Cesvaines,

the novads of Ciblas,

the novads of Dagdas,

the novads of Dundagas,

the novads of Engures,

the novads of Ērgļu,

the novads of Iecavas,

the novads of Ilūkstes,

the novads of Jaunjelgavas,

the novads of Jaunpils,

the novads of Jēkabpils,

the novads of Kārsavas,

the novads of Ķeguma,

the novads of Ķekavas,

the novads of Kocēnu,

the novads of Kokneses,

the novads of Krāslavas,

the novads of Krustpils,

the novads of Lielvārdes,

the novads of Līgatnes,

the novads of Līvānu,

the novads of Lubānas,

the novads of Ludzas,

the novads of Madonas,

the novads of Mālpils,

the novads of Mārupes,

the novads of Mazsalacas,

the novads of Mērsraga,

the novads of Naukšēnu,

the novads of Neretas,

the novads of Ogres,

the novads of Olaines,

the novads of Ozolnieki,

the novads of Pārgaujas,

the novads of Pļaviņu,

the novads of Priekuļu,

the novads of Rēzeknes,

the novads of Rojas,

the novads of Rūjienas,

the novads of Salacgrīvas,

the novads of Salas,

the novads of Saulkrastu,

the novads of Skrīveru,

the novads of Strenču,

the novads of Tukuma,

the novads of Valkas,

the novads of Varakļānu,

the novads of Vecpiebalgas,

the novads of Vecumnieku,

the novads of Viesītes,

the novads of Viļakas,

the novads of Viļānu,

the novads of Zilupes,

the part of the novads of Garkalnes located to the North — West of road A2,

the part of the novads of Ropažu located to the East of road P10,

the republikas pilsēta of Daugavpils,

the republikas pilsēta of Jēkabpils,

the republikas pilsēta of Jūrmala,

the republikas pilsēta of Rēzekne,

the republikas pilsēta of Valmiera.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

in the rajono savivaldybė of Biržai, Nemunėlio Radviliškio, Pabiržės, Pačeriaukštės and Parovėjos,

in the rajono savivaldybė of Kupiškis, the seniūnijos of Noriūnų, Skapiškio, Subačiaus and Šimonių,

in the rajono savivaldybė of Panevėžys the seniūnijos of Naujamiesčio, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio and the part of Krekenavos seniūnija located to the east of the river Nevėžis,

the miesto savivaldybė of Alytus,

the miesto savivaldybė of Biržai,

the miesto savivaldybė of Jonava,

the miesto savivaldybė of Kaišiadorys,

the miesto savivaldybė of Kaunas,

the miesto savivaldybė of Panevėžys,

the miesto savivaldybė of Prienai,

the miesto savivaldybė of Vilnius,

the rajono savivaldybė of Alytus,

the rajono savivaldybė of Anykščiai,

the rajono savivaldybė of Ignalina,

the rajono savivaldybė of Jonava,

the rajono savivaldybė of Kaišiadorys,

the rajono savivaldybė of Kaunas,

the rajono savivaldybė of Kėdainiai,

the rajono savivaldybė of Lazdijai,

the rajono savivaldybė of Molėtai,

the rajono savivaldybė of Prienai,

the rajono savivaldybė of Rokiškis,

the rajono savivaldybė of Šalčininkai,

the rajono savivaldybė of Širvintos,

the rajono savivaldybė of Švenčionys,

the rajono savivaldybė of Trakai,

the rajono savivaldybė of Ukmergė,

the rajono savivaldybė of Utena,

the rajono savivaldybė of Varėna,

the rajono savivaldybė of Vilnius,

the rajono savivaldybė of Zarasai,

the savivaldybė of Birštonas,

the savivaldybė of Druskininkai,

the savivaldybė of Elektrėnai,

the savivaldybė of Visaginas.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

In the województwo podlaskie:

the gmina of Dubicze Cerkiewne, the parts of the gminy of Kleszczele and Czeremcha located to the East of road number 66, in the powiat hajnowski,

the gmina of Rutki in the powiat zambrowski,

the gmina Kobylin-Borzymy in the powiat wysokomazowiecki,

the gminy of Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady and Choroszcz in the powiat białostocki,

the part of the gmina of Bielsk Podlaski located to the East of the line created by road number 19 (going northwards from the city of Bielsk Podlaski) and prolonged by the eastern border of the city of Bielsk Podlaski and road number 66 (going southwards from the city of Bielsk Podlaski), the part of the gmina of Orla located to the East of road number 66, in the powiat bielski,

the powiat sokólski.

 

In the województwo lubelskie:

the gminy of Piszczac and Kodeń in the powiat bialski.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

the maakond of Jõgevamaa,

the maakond of Järvamaa,

the part of the vald of Kuusalu located to the South of road 1 (E20),

the part of the vald of Tamsalu located to the South-West of the Tallinn-Tartu railway,

the vald of Aegviidu,

the vald of Anija,

the vald of Kadrina,

the vald of Kolga-Jaani,

the vald of Kõo,

the vald of Laeva,

the vald of Laimjala,

the vald of Pihtla,

the vald of Rakke,

the vald of Tapa,

the vald of Väike-Maarja,

the vald of Valjala.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

in the novads of Apes, the pagasts of Virešu,

in the novads of Balvu, the pagasti of Kubuļu, Balvu and the pilsēta of Balvi,

in the novads of Daugavpils the pagasti of Nīcgales, Kalupes, Dubnas and Višķu,

in the novads of Gulbenes, the pagasti of Beļavas, Galgauskas, Jaungulbenes, Daukstu, Stradu, Litenes, Stāmerienas, Tirzas, Druvienas, Rankas, Lizuma and Lejasciema and the pilsēta of Gulbene,

in the novads of Ikšķiles, the part of the pagasts of Tīnūžu located to the North — West of road P10,

in the novads of Krimuldas the part of pagasts of Krimuldas located to the South-West of roads V89 and V81 and the part of pagasts of Lēdurgas located to the South-West of roads V81 and V128,

in the novads of Limbažu the pagasts of Vidrižu,

in the novads of Preiļu the pagasti of Preiļu, Aizkalnes and Pelēču, the pilsēta of Preiļi,

in the novads of Raunas, the pagasts of Drustu,

in the novads of Riebiņu the pagasti of Riebiņu and Rušonas,

in the novads of Rugāju the pagasts of Rugāju,

in the novads of Siguldas the pagasts of Siguldas and the part of pagasts of Allažu located to the North of road P3 and the pilsēta of Sigulda,

in the novads of Smiltenes, the pagasti of Launkalnes, Variņu and Palsmanes,

the novads of Inčukalna,

the novads of Jaunpiebalgas,

the novads of Salaspils,

the novads of Sējas,

the novads of Vārkavas,

the part of the novads of Garkalnes located to the South — East of road A2,

the part of the novads of Ropažu located to the West of road P10,

the part of the novads of Stopiņu located to the East of roads V36, P4 and P5, streets Acones, Dauguļupes and river Dauguļupīte.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

in the rajono savivaldybė of Biržai, the seniūnijos of Vabalninko, Papilio and Širvenos,

in the rajono savivaldybė of Kupiškis, the seniūnijos of Alizavos and Kupiškio,

in the rajono savivaldybė of Panevėžys, the seniūnijos of Miežiškių, Raguvos and Karsakiškio,

in the rajono savivaldybė of Pasvalys, the seniūnijos of Daujėnų and Krinčino.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

 

In the województwo podlaskie:

the powiat grajewski,

the powiat moniecki,

the gminy of Czyże, Białowieża, Hajnówka with the city of Hajnówka, Narew, Narewka and the parts of the gminy of Czeremcha and Kleszczele located to the West of road number 66 in the powiat hajnowski,

the gminy of Mielnik, Milejczyce, Nurzec-Stacja, Siemiatycze with the city of Siemiatycze in the powiat siemiatycki.

 

In the województwo mazowieckie:

the gminy of Sarnaki, Stara Kornica and Huszlew in powiat łosicki.

 

In the województwo lubelskie:

the gminy of Konstantynów, Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie and Terespol with the city of Terespol in the powiat bialski,

the powiat M. Biała Podlaska.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

alle Gebiete Sardiniens.


Berichtigungen

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/46


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs, der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen sowie der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 279 vom 15. Oktober 2016 )

Auf Seite 3 Artikel 2 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)

In Artikel 3 Absatz 2 wird ‚Hersteller‘ ersetzt durch ‚Hersteller von Teilen und Ausrüstungen‘;“

muss es heißen:

„(1)

In Artikel 3 Absatz 3 wird ‚Hersteller‘ ersetzt durch ‚Hersteller von Teilen und Ausrüstungen‘;“.


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/46


Berichtigung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 27. Mai 2014 )

Seite 9, Artikel 3 Buchstabe j

Anstatt:

„j)

‚Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität‘ eine Genehmigung mit dem Eintrag des Begriffs ‚mobiler ICT‘, die den Inhaber eines Aufenthaltstitels …“

muss es heißen:

„j)

‚Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität‘ eine Genehmigung mit dem Eintrag des Begriffs ‚mobile ICT‘, die den Inhaber eines Aufenthaltstitels …“.