ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
9. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/214 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Aluminiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/215 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Magnesiumnitrat-Hexahydrat in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II ( 1 )

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/216 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Magnesiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II ( 1 )

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/217 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/219 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/220 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/221 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/222 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/223 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Zulassung eines Laboratoriums in Brasilien für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 572)  ( 1 )

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/224 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/214 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Aluminiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

(2)

Die in Anhang II aufgelisteten Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben nachgewiesen, dass Aluminiumpulver für die eigene Herstellung von Explosivstoffen verwendet und erworben wird.

(4)

Die Vermarktung und Verwendung von Aluminiumpulver ist derzeit nicht auf EU-Ebene harmonisiert. Mindestens ein Mitgliedstaat hat jedoch bereits die Verfügbarkeit für die Allgemeinheit beschränkt. Zudem verfolgt die Weltzollorganisation Lieferungen weltweit, um unerlaubten Handel zum Zweck der Herstellung von unkonventionellen Explosivstoffen aufzudecken.

(5)

Angesichts der mit dem Stoff verbundenen Gefahren und des Volumens des mit diesem Stoff getriebenen Handels rechtfertigen die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Aluminiumpulver derzeit nicht, den Zugang für Mitglieder der Allgemeinheit zu beschränken.

(6)

Es ist eine stärkere Kontrolle erforderlich, damit nationale Behörden eine etwaige unrechtmäßige Verwendung dieser Stoffe als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verhindern und ermitteln können. Dies kann durch den in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Meldemechanismus erreicht werden.

(7)

In Anbetracht der Gefahr, die von der Verfügbarkeit von Aluminiumpulver ausgeht, und angesichts der Tatsache, dass sich die Meldepflicht nicht wesentlich auf die Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher auswirkt, ist es gerechtfertigt und angemessen, diesen Stoff in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift der zweiten Spalte erhält folgende Fassung:

„Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)“;

b)

Folgender Stoff wird aufgenommen:

„Aluminium, Pulver

(CAS-Nr. 7429-90-5) (2)  (3)

ex 7603 10 00

ex 7603 20 00

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1.

(2)  mit einer Partikelgröße von kleiner als 200 μm.

(3)  als Stoff oder in Gemischen mit mindestens 70 Masseprozent Aluminium und/oder Magnesium.“


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/215 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Magnesiumnitrat-Hexahydrat in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

(2)

Die in Anhang II aufgelisteten Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.

(3)

Anhang II enthält bereits eine Reihe von Nitratsalzen, da diese als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe missbraucht werden können. Magnesiumnitrat, das in Form seines Hexahydrats bereitgestellt wird, ist ein Stoff mit ähnlichen Eigenschaften, der jedoch noch nicht in Anhang II aufgenommen wurde.

(4)

Derzeit ist Magnesiumnitrat-Hexahydrat eine nicht der Kontrolle unterliegende Alternative zu den in Anhang II aufgeführten Nitratsalzen. Darüber hinaus geht aus Berichten der letzten Jahre hervor, dass der Stoff außerhalb der Union als Ausgangsstoff für Explosivstoffe missbraucht wird.

(5)

Angesichts der mit dem Stoff verbundenen Gefahren und des Volumens des mit diesem Stoff getriebenen Handels rechtfertigen die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Magnesiumnitrat-Hexahydrat derzeit nicht, den Zugang für Mitglieder der Allgemeinheit zu beschränken.

(6)

Es ist eine stärkere Kontrolle erforderlich, damit nationale Behörden eine etwaige unrechtmäßige Verwendung dieses Stoffes als Ausgangsstoff für Explosivstoffe verhindern und ermitteln können. Dies kann durch den in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Meldemechanismus erreicht werden.

(7)

In Anbetracht der Gefahr, die von der Verfügbarkeit von Magnesiumnitrat-Hexahydrat ausgeht, und angesichts der Tatsache, dass sich die Meldepflicht nicht wesentlich auf die Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher auswirkt, ist es gerechtfertigt und angemessen, diesen Stoff in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Stoff wird in die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufgenommen:

„Magnesiumnitrat-Hexahydrat (CAS Nr. 13446-18-9)

2834 29 80

3824 90 96 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1.


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/216 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Magnesiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

(2)

Die in Anhang II aufgelisteten Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben nachgewiesen, dass Aluminiumpulver für die eigene Herstellung von Explosivstoffen verwendet und erworben wird. Die Eigenschaften von Magnesiumpulver sind denen von Aluminium sehr ähnlich.

(4)

Die Vermarktung und Verwendung von Aluminium- und Magnesiumpulver ist derzeit nicht auf EU-Ebene harmonisiert. Mindestens ein Mitgliedstaat hat jedoch bereits die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit beschränkt. Zudem verfolgt die Weltzollorganisation Lieferungen von Aluminiumpulver weltweit, um unerlaubten Handel zum Zweck der Herstellung von unkonventionellen Explosivstoffen aufzudecken.

(5)

Angesichts der mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren und des Volumens des mit diesen Stoffen getriebenen Handels rechtfertigen die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Aluminiumpulver und Magnesiumpulver derzeit nicht, den Zugang für Mitglieder der Allgemeinheit zu beschränken.

(6)

Es ist eine stärkere Kontrolle erforderlich, damit nationale Behörden eine etwaige unrechtmäßige Verwendung dieser Stoffe als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verhindern und ermitteln können. Dies kann durch den in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Meldemechanismus erreicht werden.

(7)

Aluminiumpulver ist Gegenstand eines gesonderten delegierten Rechtsakts und wird damit in Anhang II aufgenommen. Magnesiumpulver wäre somit eine realistische, nicht der Kontrolle unterliegende Alternative.

(8)

In Anbetracht der Gefahr, die von der Verfügbarkeit von Magnesiumpulver ausgeht, und angesichts der Tatsache, dass sich die Meldepflicht nicht wesentlich auf die Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher auswirkt, ist es gerechtfertigt und angemessen, diesen Stoff in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird wie folgt geändert:

„Magnesium, Pulver

(CAS-Nr. 7439-95-4) (2) (3)

ex 8104 30 00 “

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1.


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/217 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2016

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, oder ein Land, für das eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere gewährt werden, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt.

(3)

Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist vorgesehen, dass Anhang II jährlich zum 1. Januar zu überprüfen ist. Bei der Überprüfung sollte Änderungen der Wirtschafts-, Entwicklungs- und Handelsbedingungen der begünstigten Länder in Bezug auf die Kriterien des Artikels 4 Rechnung getragen werden.

(4)

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen einzuräumen. Dementsprechend muss die APS-Regelung nach dem Inkrafttreten einer Statusänderung eines Landes im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein weiteres Jahr gültig bleiben und in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang.

(5)

Tonga wurde von der Weltbank in den Jahren 2013, 2014 und 2015 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Deshalb wurde Tonga mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen. 2016 wurde Tonga von der Weltbank jedoch als Land mit mittlerem Einkommen/untere Einkommenskategorie eingestuft. Tonga sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wieder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen werden.

(6)

Der von der Union und der Ukraine am 27. Juni 2014 unterzeichnete Teil ihres umfassenderen Assoziierungsabkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) betrifft, wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Da die vertiefte und umfassende Freihandelszone praktisch für den gesamten Handel bessere Zollpräferenzen als das APS bietet, sollte die Ukraine mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land werden in die Spalten A beziehungsweise B eingefügt:

„TO

Tonga“

(2)

Der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land werden aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:

„UA

Ukraine“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1979 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 3).


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/218 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2017

über das Fischereiflottenregister der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Fischereiflottenregister der Union ist ein für die Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendiges Instrument. Dieses Register sollte alle Fischereifahrzeuge der Union enthalten.

(2)

Derzeit sind die Regeln für die nationalen Fischereiflottenregister und das Fischereiflottenregister der Union in der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (2) festgelegt.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge erfassen und der Kommission diese Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übermitteln. Die Kommission führt ein Fischereiflottenregister der Union mit den aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Angaben.

(4)

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben im jeweiligen nationalen Fischereiflottenregister. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Qualität dieser Informationen laufend überwachen und sicherstellen, dass diese regelmäßig aktualisiert werden und von der Kommission jederzeit durch spezifische Fragen überprüft werden können.

(5)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im nationalen Fischereiflottenregister durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegt den Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen. Die in das von jedem Mitgliedstaat geführte Register eingetragenen Merkmale und äußeren Kennzeichen sind im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (5) anzugeben.

(6)

Damit die Schiffsaktivitäten zwischen einzelnen Mitgliedstaaten verfolgt und die Daten des Fischereiflottenregisters der Union sowie die Daten anderer Informationssysteme zur Fischereitätigkeit einander eindeutig zugeordnet werden können, sollte jedem Fischereifahrzeug der Union eine einmalige Kennnummer zugeteilt werden, die weder an ein anderes Schiff vergeben noch geändert werden kann.

(7)

Für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung ist es angezeigt, neue Instrumente und Verfahren einzuführen, um die Datenverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission weiter zu vereinfachen und den Zugang zu aktuellen Daten häufiger zu gewährleisten.

(8)

Für die Verwaltung der Flottenkapazitäten und der Fangtätigkeiten sollte das Fischereiflottenregister der Union den Mitgliedstaaten vollständig und der Öffentlichkeit in einer eingeschränkten Fassung zur Verfügung gestellt werden. Diese eingeschränkte Fassung sollte personenbezogene Daten ausschließen, um diese zu schützen, die Kennzeichen der Fischereifahrzeuge jedoch enthalten, um den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Informationen für die Öffentlichkeit zu verstärken.

(9)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Organe und Einrichtungen der Union und der Zugang der Mitgliedstaaten zu den Angaben im Fischereiflottenregister der Union unterliegen den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), vor allem hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und auf Berichtigung dieser Daten.

(10)

Das neue von der Kommission entwickelte Instrument für den Datenaustausch sollte für jeden elektronischen Austausch von Daten verwendet werden.

(11)

Da in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen über die Besitzverhältnisse, die technischen Daten und die Fanggeräte der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge übermitteln, sollten diese Daten auch in diese Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 sollte aufgehoben werden.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um ihre nationalen Register an die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen anzupassen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die Verpflichtungen der Kommission zur Einrichtung und Pflege des Fischereiflottenregisters der Union;

b)

die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung der Daten in ihren nationalen Flottenregistern sowie der Übermittlung dieser Daten an die Kommission;

c)

die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten in den nationalen Fischereiflottenregistern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fischereifahrzeug“ ein Schiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c)

„Fischereiflotte der Union“ alle Fischereifahrzeuge der Union, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Union registriert sind;

d)

„Aquakulturschiff“ ein Schiff, das ausschließlich für die Ernte, den Transport, die Handhabung und/oder Anlandung von Erzeugnissen der Aquakultur ausgestattet ist;

e)

„Vorgang“ jeden Flottenzugang oder Flottenabgang oder die Veränderung eines der Merkmale gemäß Anhang I;

f)

„Übertragung“ den elektronischen Transfer eines oder mehrerer Vorgänge zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

g)

„Übertragungsmittel“ das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt;

h)

„Zählung“ den Zeitpunkt, zu dem der erste Vorgang der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Anhang II mitgeteilt wurde;

i)

„Bestandsaufnahme“ die Liste der gespeicherten Vorgänge für Schiffe im Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Zeitraum;

j)

„rechtlicher Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die auf den Registrierungsdokumenten des Schiff als rechtlicher Eigentümer eingetragen ist;

k)

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7);

l)

„Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister“ die eindeutige Kennnummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern;

m)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

n)

„nationales Fischereiflottenregister“ das Register, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führt;

o)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission geführte Register mit Informationen über alle Fischereifahrzeuge der Union.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Fischereifahrzeuge der Union mit Ausnahme von Aquakulturschiffen und Tonnaren für Roten Thun.

Artikel 4

Verwendung des Fischereiflottenregisters der Union

Die Daten aus dem Fischereiflottenregister der Union werden für die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genutzt.

Artikel 5

Datensammlung in den nationalen Fischereiflottenregistern

Jeder Mitgliedstaat erhebt, validiert und erfasst zeitnah im nationalen Flottenregister die Daten gemäß Anhang I.

Artikel 6

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden in das nationale Flottenregister eingegebenen Vorgang in Bezug auf Fischereifahrzeuge spätestens am Ende des Arbeitstages, an dem der Vorgang vollständig erfasst wurde.

(2)   Betrifft der betreffende Vorgang eine Korrektur früherer Daten, werden der Kommission alle dieses Schiff betreffenden Vorgänge seit der Zählung oder seiner ersten Erfassung im nationalen Fischereiflottenregister übermittelt.

(3)   Die Daten über Vorgänge werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.

(4)   Die Kommission überprüft die Richtigkeit der Angaben und erfasst die Vorgänge im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Datenübermittlung abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens drei nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.

Artikel 7

Bestandsaufnahmen

(1)   Die Kommission von jedem Mitgliedstaat jederzeit eine Bestandaufnahme verlangen.

(2)   Die Schaffung einer Bestandsaufnahme erfolgt vollständig automatisiert.

(3)   Die Daten werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.

(4)   Die Kommission überprüft die Richtigkeit der erhaltenen Bestandsaufnahme und ändert die Schiffsdaten im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Bestandsaufnahme abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens fünf nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.

Artikel 8

Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen jedem Fischereifahrzeug, das zum ersten Mal zur Fischereiflotte der Union hinzukommt, eine Kennnummer des gemeinsamen Flottenregisters (CFR-Nummer) zu.

(2)   Die CFR-Nummer darf während des Zeitraums, in dem das Schiff der Fischereiflotte der Union angehört, nicht geändert werden, auch wenn das Schiff in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

(3)   Die CFR-Nummer darf keinem anderen Fischereifahrzeug zugeteilt werden. Wenn ein Fischereifahrzeug aus der Union ausgeführt und wieder zurück in einen Mitgliedstaat eingeführt wird, so wird ihm wieder die gleiche Kennnummer zugewiesen.

(4)   Die CFR-Nummer wird bei jeder Übermittlung von Daten zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission über das Fischereifahrzeug verwendet.

Artikel 9

Standards für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1)   Die Übermittlung von Daten zwischen der Kommission und der Mitgliedstaaten erfolgt auf den Grundlage des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT), der auf der Master Data Register-Seite der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar ist.

(2)   Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.

(3)   Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten das auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellte Durchführungsdokument FLUX Vessel.

(4)   Änderungen der Standards oder des Durchführungsdokuments werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 10

Zugang zu Schiffsdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu den Informationen im Fischereiflottenregister der Union. Ein solcher Zugang kann mithilfe einer Benutzeroberfläche einer Anwendung gewährt werden, die die Kommission oder ein Webdienst bereitstellen.

(2)   Die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer eingeschränkten Fassung des Fischereiflottenregisters der Union, die keine personenbezogenen Daten enthält.

Artikel 11

Personenbezogene Daten

Bei der Verarbeitung, Verwaltung und Nutzung von im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten, die personenbezogene Daten enthalten, müssen die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet werden.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 wird aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


ANHANG I

Definition der Daten und Beschreibung einer Eintragung

Bezeichnung der Daten

Definition und Anmerkungen

Vorgeschrieben (C)/bedingt vorgeschrieben (CIF)/fakultativ (O) (7)

Zulassungsland

Mitgliedstaat, in dem das Schiff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 als Fischereifahrzeug registriert ist

Immer die Meldemitgliedstaaten — Code (6)

C

CFR

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs in der Union

Dreistelliger ISO-Code des Mitgliedstaats, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen) Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden

C

UVI

Eindeutige Schiffsidentifizierung (IMO-Nummer) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 404/2011

CIF

Vorgang

Code (6) zur Identifizierung der Art des Vorgangs

C

Datum des Vorgangs (1)

Datum, an dem der Vorgang erfolgt ist

C

Registriernummer

Vom Mitgliedstaat vergebene Registriernummer

O

Äußere Kennzeichnung

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 404/2011

CIF

Schiffsname

Name des im nationalen Register eingetragenen Fischereifahrzeugs

C

Ort der Registrierung

Code (6) zur Bestimmung des Ortes (meistens ein Hafen), in dem das Schiff registriert ist

CIF

IRCS

Internationales Rufzeichen

CIF

IRCS-Kennung

Schiff mit internationalem Funk an Bord — Code (6)

C

Lizenznummer

Schiff mit einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 — Code (6)

CIF

VMS-Kennung

Schiffsüberwachungssystem — Code (6)

Schiff mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 18 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011

CIF

ERS-Kennung

Schiff mit einem elektronischen Meldesystem (Logbuch) gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und dem Artikel 29 ff. der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 — Code (6)

CIF

AIS-Kennung

Schiff mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 — Code (6)

CIF

MMSI-Nummer

Maritime Mobile Service Identifier (Mobildienstkennung im Seeverkehr)

O

Schiffstyp

Gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen (ISSCFV) — Code (6)

CIF

Hauptfanggerät (2)

Gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fanggeräten (ISSCFCG) — Code (6)

C

Nebenfanggerät (3)

Gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fanggeräten (ISSCFCG) — Code (6)

C

LOA

Länge über alles in Metern, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

CIF

LBP

Länge zwischen den Loten in Metern, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

CIF

Tonnage (BRZ)

BRZ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

CIF

Andere Tonnage

In Tonnen nach dem Osloer Übereinkommen oder gemäß einer durch den Mitgliedstaat festgelegten Definition

CIF

BRZs

Eine aus Gründen der Sicherheit erlaubte Erhöhung der Tonnage (historische Daten).

CIF

Leistung der Hauptmaschine

In kW, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

C

Leistung der Hilfsmaschine

In kW. Umfasst jede nicht unter der Überschrift „Leistung der Hauptmaschine“ erfasste Maschinenleistung

C

Rumpfmaterial

Material des Schiffskörpers — Code (6)

C

Datum der Inbetriebnahme

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

C

Segment

Code (6)

C

Einfuhr-/Ausfuhrland

Code (6)

CIF

Art der Ausfuhr

Code (6)

CIF

Öffentliche Beihilfen

Code (6)

CIF

Baujahr

Datum des Baubeginns

CIF

Für Kontaktpersonen/Schiffseigner (4)

Name

Natürliche Person: Name, Vorname

Juristische Person: Name

CIF

 

Juristische Person Indikator

„Y“ für eine juristische Person, „N“ für eine natürliche Person — Code (6)

O

 

Straße (5)

Straße und Hausnummer

CIF

 

Postfach (5)

Postfach

O

 

Stadt (5)

Name der Stadt

O

 

Postleitzahl (5)

Postleitzahl

O

 

Land (5)

Land — Code (6)

O

 

Telefonnummer

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

Telefaxnummer

Telefaxnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

E-Mail Adresse

E-Mail-Adresse

O

 

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit der Kontaktperson — Code (6)

O

 

IMO Unternehmenskennung

Einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des registrierten Schiffseigners

O

Für Kontaktpersonen/Schiffsbetreiber (4)

Name

Natürliche Person: Name, Vorname

Juristische Person: Name

CIF

 

Juristische Person Indikator

„Y“ für eine juristische Person, „N“ für eine natürliche Person — Code (6)

O

 

Straße (5)

Straße und Hausnummer

CIF

 

Postfach (5)

Postfach

O

 

Stadt (5)

Name der Stadt

O

 

Postleitzahl (5)

Postleitzahl

O

 

Land (5)

Land — Code (6)

O

 

Telefonnummer

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

Telefaxnummer

Telefaxnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

E-Mail-Adresse

E-Mail-Adresse

O

 

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit der Kontaktperson — Code (6)

O

 

IMO Unternehmenskennung

Einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des registrierten Schiffseigners

O


(1)  Im Falle einer Flottenzählung ist dies der Zeitpunkt der Ersterhebung in dem Mitgliedstaat (Anhang II). Für alle anderen Arten von Vorgängen muss das Datum der amtlichen Urkunde zur Erfassung des Vorgangs mitgeteilt werden.

(2)  Fanggeräte, die an Bord des Schiffes für eine Fischereidauer von einem Jahr oder für eine Fangreise am häufigsten genutzt werden.

(3)  Es können bis zu fünf Fanggeräte gemeldet werden.

(4)  Es können bis zu fünf Kontaktpersonen eingetragen werden.

(5)  Die Anschrift mit Straße, Postfach, Stadt, Postleitzahl und Land muss hinreichend klar sein, um die entsprechenden Ansprechpartner zu kontaktieren.

(6)  Codes (oder entsprechende Verweise) finden sich unter „Master Data Register“ (MDR) auf der Fischereiwebseite der Kommission: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control/codes/index_en.htm.

(7)  Detaillierte Regeln sind in dem Durchführungsdokument zum Master Data Register (MDR) auf der Fischereiwebseite der Kommission verfügbar: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control/codes/index_en.htm.


ANHANG II

Für die einzelnen Länder festgesetztes Erhebungsdatum

BEL, DNK, FRA, GBR, PRT

1.1.1989

NLD

1.9.1989

DEU, ESP

1.1.1990

IRL

1.10.1990

ITA

1.1.1991

GRC

1.7.1991

SWE, FIN

1.1.1995

CYP, EST, LTU, LVA, MLT, POL, SVN

1.5.2004

BGR, ROM

1.1.2007

HRV

1.7.2013

Nach dem 1. Juli 2013 beigetretene Mitgliedstaaten

Datum des Beitritts

FRA — Mayotte

Alle Daten ab 1.1.2014 (1)


(1)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86).


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/219 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt).

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2015 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Darüber hinaus befand sie, dass der Zusatzstoff die Leistung bei Absetzferkeln verbessern kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) extrapoliert werden, wenn der Zusatzstoff in derselben Dosierung verwendet wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 27273) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015;13(11):4269.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/Wirkstoffeinheiten/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1826

Chr. Hansen A/S

Bacillus subtilis

DSM 27273

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus subtilis

DSM 27273 mit mindestens 1,6 × 109 KBE/g Zusatzstoff

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis

DSM 27273

Analysemethode  (1)

Bestimmung und Auszählung von Bacillus subtilis DSM 27273 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:

Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784

Absetzferkel

4 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Zur Verwendung bei Absetzferkeln mit einem Körpergewicht bis 35 kg.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Augen- und Hautschutz, zu verwenden.

1. März 2027

Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt)

4 × 108


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/220 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(3)

Im September 2015 wurden die Antidumpingmaßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483 der Kommission (4) im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) geändert.

(4)

Der derzeit auf Einfuhren von Venus Wire Industries Pvt. Ltd geltende Antidumpingzollsatz liegt bei 9,4 % (geltende Dumpingspanne von 12,4 % abzüglich des Ausgleichszolls von 3 %), für Einführen von Garg Inox Ltd bei 8,4 % (geltende Dumpingspanne von 11,8 % abzüglich des Ausgleichszolls von 3,4 %). Der geltende Antidumpingzollsatz auf Einfuhren von ausführenden Herstellern in Indien, die nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben, beträgt 12,5 % (Dumpingspanne von 16,2 % abzüglich des Ausgleichszolls von 3,7 %).

1.2.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(5)

Die Kommission erhielt zwei Anträge auf teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkt waren.

(6)

Ein Überprüfungsantrag wurde von der Venus-Gruppe (im Folgenden „Venus“) gestellt, einer Gruppe ausführender Hersteller aus Indien (im Folgenden „betroffenes Land“). Zur Venus-Gruppe gehören die Unternehmen Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Precision Metals, Hindustan Inox. Ltd, Sieves Manufacturer India, Pvt. Ltd und der verbundene Einführer Venus Edelstahl GmbH.

(7)

Ein weiterer Überprüfungsantrag wurde von Garg Inox Ltd (im Folgenden „Garg“) gestellt, einem ausführenden Hersteller aus Indien. Venus und Garg werden zusammen als die „Antragsteller“ bezeichnet.

(8)

In ihren Anträgen brachten die Antragsteller vor, die für die Einführung der Antidumpingmaßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Sie legten Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich von schädigendem Dumping nicht mehr erforderlich ist.

1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Die Kommission kam nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Antragsteller beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und kündigte in einer am 11. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die Antragsteller beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern an.

1.4.   Untersuchung

(10)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den untersuchten ausführenden Herstellern einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

(11)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra, Indien,

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra, Indien,

Hindustan Inox Ltd, Mumbai, Maharashtra, Indien,

Venus Edelstahl GmbH, Hagen, Deutschland,

und

Garg Inox Ltd, Bahadurgarh, Haryana, Indien.

(12)

Auf Antrag von Venus fand am 26. Juli 2016 eine Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren statt.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(13)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(14)

Die zu untersuchende Ware ist definiert als Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(15)

Die Ergebnisse der Überprüfung bestätigten, dass der von den Antragstellern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Draht aus nicht rostendem Stahl wie in Erwägungsgrund 14 definiert dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie die in die Union ausgeführte betroffene Ware.

(16)

Daher entschied die Kommission, dass diese Ware als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist.

3.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(17)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung überprüfte die Kommission, ob davon ausgegangen werden kann, dass die von den Antragstellern geltend gemachten geänderten Umstände dauerhaft sind.

Venus

(18)

Es sei daran erinnert, dass auf Venus in der Ausgangsuntersuchung Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, um die Produktionskosten zu ermitteln und die Dumpingspanne zu berechnen. Dies gründete auf der Tatsache, dass die Informationen zu den Stahlsorten als nicht zuverlässig galten, da eine exakte Nachverfolgung der einzelnen Stahlsorten in allen Phasen des Produktionsprozesses nicht möglich war.

(19)

Im Überprüfungsantrag machte Venus Änderungen in seinem Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssystem geltend. Die im Rahmen der Untersuchung erhaltenen und überprüften Nachweise zeigten, dass Venus mithilfe einer neuen Software Kontrollen in seinem Warenwirtschaftssystem eingeführt hat, mit deren Hilfe das Unternehmen die einzelnen Stahlsorten im gesamten Produktionsprozess nachverfolgen kann. Durch diese Kontrollen wurde das Risiko der Abweichungen bei einzelnen Stahlsorten ausgeräumt. Aus diesem Grund kann die gemeldete Verteilung der grundlegenden Rohstoffe nach Stahlsorte als zuverlässig für die Bestimmung der Kosten und Verkaufspreise einzelner Warentypen betrachtet werden, was sich wiederum auf die Produktionskosten für die betroffene Ware und die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt. Die hier beschriebenen Umstände dürften sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern, dass die Feststellungen dieser Überprüfung davon berührt würden.

(20)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die geänderten Umstände im Fall von Venus dauerhaft sind.

Garg

(21)

In der Ausgangsuntersuchung hatte Garg eine bedeutende Ausfuhrmenge über einen verbundenen Einführer in die Union gebracht. Das Unternehmen brachte vor, dass nach der Schließung der Tochtergesellschaft in der Union die Beziehung zwischen beiden Organisationen nicht mehr bestehe und dass dies bedeutende Änderungen in der Berechnung der Dumpingspanne nach sich ziehe, da die Ausfuhrpreise nicht länger nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden müssten.

(22)

Die Untersuchung bestätigte die Schließung der Tochtergesellschaft in der Union. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die geänderten Umstände im Fall von Garg bedeutend und dauerhaft sind.

4.   DUMPING

a)   Einleitung

(23)

Wie im Folgenden dargelegt, ergab sich im Zusammenhang mit Garg für die Kommission aus verschiedenen Gründen der Anlass zur Überlegung, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(24)

Die Vor-Ort-Kontrolle bei Garg zeigte, dass es fällige Provisionsaufwendungen des Unternehmens auf Ausfuhrgeschäfte an den ehemaligen verbundenen Einführer in der Union im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung gab, die allerdings im Fragebogen nicht angegeben wurden.

(25)

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 informierte die Kommission Garg darüber, dass sie aus dem unter Erwägungsgrund 24 angeführtem Grund beabsichtigt, in Bezug auf diese Provisionen verfügbare Fakten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(26)

Am 15. Juni 2016 nahm das Unternehmen Stellung zur Absicht der Kommission, verfügbare Fakten zu nutzen, und stimmte zu, dass Provisionen für einige Geschäfte nicht angegeben wurden und dass die verfügbaren Fakten auf dieser Grundlage für die Bestimmung der Provisionshöhe verwendet werden könnten.

(27)

Aus der Prüfung der Stellungnahme des Unternehmens schlussfolgerte die Kommission, dass das Unternehmen den unter Erwägungsgrund 24 aufgeführten Grund nicht bestreitet. Daher verwendete die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Grundverordnung zur Berechnung der Dumpingspanne die besten verfügbaren Fakten in Bezug auf die Provisionen.

b)   Normalwert

(28)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der Antragsteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe werden als repräsentativ angesehen, wenn für jeden Antragsteller die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Davon ausgehend waren die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ für die Antragsteller.

(29)

Anschließend ermittelte die Kommission für jeden Antragsteller die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(30)

Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe jedes Antragstellers auf seinem jeweiligen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(31)

Die Kommission stellte fest, dass die meisten Warentypen für Garg repräsentativ waren. Im Falle von Venus waren nur einige Warentypen repräsentativ. Für die nicht repräsentativen Warentypen ging die Kommission wie unter Erwägungsgrund 36 und 37 angegeben vor.

(32)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(33)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(34)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(35)

Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten liegt.

(36)

Als Ergebnis der genannten Prüfungen wurde der Normalwert für jeden Antragsteller als gewogener Durchschnitt ihrer gewinnbringenden Verkäufe berechnet, außer wenn ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurde oder ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, in welchem Fall der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wird.

(37)

Dabei wurde zu den bei der gleichartigen Ware für den betroffenen Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angefallenen durchschnittlichen Produktionskosten Folgendes hinzugerechnet:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die jedem Antragsteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entstanden sind und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den jeder Antragsteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielt hat.

Soweit erforderlich wurden die Produktionskosten berichtigt.

c)   Ausfuhrpreis

(38)

Venus exportierte entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes Unternehmen, das als Einführer agierte.

(39)

Wenn die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(40)

Erfolgten die Ausfuhrverkäufe an die Union über das verbundene, als Einführer agierende Unternehmen, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise festgelegt, zu dem die Einfuhrwaren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für VVG-Kosten und Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde. Dafür wurden die eigenen VVG-Kosten des verbundenen Einführers herangezogen; aufgrund der Unzuverlässigkeit der Gewinnspanne des verbundenen Einführers und in Ermangelung der Gewinninformationen eines unverbundenen Einführers für diese Untersuchung fand die 5 %ige Gewinnrate aus der Ausgangsuntersuchung Anwendung.

(41)

Im Fall von Garg wurden alle Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer vorgenommen, sodass die Kommission den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für den Verkauf der betroffenen Ware an die Union festlegte.

d)   Vergleich

(42)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der Antragsteller wurden von der Kommission auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(43)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(44)

Berichtigungen wurden für Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, für einfuhrbedingte Kosten, Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen vorgenommen; im Fall von Garg nutzte die Kommission die besten verfügbaren Fakten bezüglich der Höhe der Provisionen auf Ausfuhren in die Union.

e)   Dumpingspanne

(45)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(46)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt für Venus 9,9 % und für Garg 19,2 %.

(47)

Aufgrund der Tatsache, dass die geänderte Dumpingspanne für Garg höher ausfällt als die Dumpingspannen für alle übrigen nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen, entschied die Kommission, auch die Dumpingspannen für alle übrigen, nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen anhand der Höhe der Dumpingspanne von Garg anzupassen, die nun die höchste Dumpingspanne aller mitarbeitenden Unternehmen darstellt.

5.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(48)

Venus, Garg und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für Venus und Garg geltenden Zollsatz zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme.

(49)

Nach der Unterrichtung stellte einer der ausführenden Hersteller die Abweichung von der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Berechnungsmethode in Frage. Der ausführende Hersteller brachte vor, dass (i) die Kommission einige Typen der betroffenen Ware gegenüber der Ausgangsuntersuchung neu eingereiht habe; dass (ii) die Kommission entgegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung eine andere Methode zur Kostenzuweisung als in der Ausgangsuntersuchung verwendet habe; und dass (iii) der Ausschluss bestimmter Stahlsorten bei der Berechnung der Dumpingspannen ungerechtfertigt sei.

(50)

Die Kommission beschloss, die Einreihung einiger Typen der betroffenen und der gleichartigen Ware in Gruppen von Warentypen vorzunehmen, um der Frage nachzugehen, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und um Vergleiche auf der Grundlage der materiellen Eigenschaften dieser Waren durchführen zu können. Die materiellen Eigenschaften rechtfertigten nicht die vom ausführenden Hersteller selbst vorgenommene Einreihung. Nur die genaue Abgrenzung der Eigenschaften der betroffenen Ware ermöglicht eine präzise Einreihung innerhalb der Warentypen. Diese Berichtigung betrifft nicht die in Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung genannte „Methodik“, sondern die korrekte Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung gesammelten und überprüften Informationen. Daher handelt es sich dabei nicht um eine Änderung der Methodik. Die vorgebrachte Behauptung muss somit zurückgewiesen werden.

(51)

In der Ausgangsuntersuchung zog die Kommission verfügbare Fakten für die endgültige Ermittlung der Herstellkosten und die Berechnung der Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller heran. Der ausführende Hersteller brachte vor, dass sich die Umstände in Bezug auf die wesentlichen Elemente einer Dumpingberechnung, d. h. die Herstellkosten, dauerhaft geändert haben. Es sei daran erinnert, dass die Kommission in der Ausgangsuntersuchung verfügbare Fakten zur Bestimmung der Rohstoffpreise verwendet hat. Die Veränderung in der vorliegenden Untersuchung besteht im Kern darin, dass die Kommission entschieden hat, die Angaben zu den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers zu verwenden. Dabei handelt es sich nicht um eine Änderung der Methodik. Selbst wenn die derzeitige Berechnungsmethode als Änderung der Methodik anzusehen wäre, ist es vielmehr der Zweck der laufenden Überprüfung, angesichts der veränderten Umstände bei den wesentlichen Elementen der Dumpingberechnung, d. h. den Herstellkosten, neue Feststellungen zu treffen. Bereits die Tatsache, dass das Vorbringen des ausführenden Herstellers selbst zu den veränderten Umständen akzeptiert wurde, hätte eine Änderung der Methodik gerechtfertigt. Der ausführende Hersteller wandte ein, dass sich die Kommission an eine Methode zur Zuweisung von Verarbeitungskosten hätte halten müssen, die in der Ausgangsuntersuchung verwendet wurde. Die Anwendung dieser Zuweisungsmethode erfolgte jedoch unter den besonderen Umständen der Verwendung von verfügbaren Fakten für die Feststellung der Herstellkosten. Da die Kommission in der vorliegenden Untersuchung die eigenen Angaben des ausführenden Herstellers verwendet, konnte sie eine ordnungsgemäße Zuweisungsmethode anwenden; dies war in der Ausgangsuntersuchung aufgrund der Verwendung verfügbarer Fakten nicht möglich gewesen. Zudem war die vom ausführenden Hersteller vorgeschlagene Methode nur für diese Antidumpinguntersuchung eingeführt worden; sie spiegelte nicht die traditionellen Buchführungsgrundsätze wider, konnte nicht auf die gesamte Produktion des Unternehmens angewandt werden und gab die Kostenfaktoren bei der Herstellung der betroffenen und der gleichartigen Ware nicht korrekt wieder. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung beschloss die Kommission, eine Zuweisung auf der Grundlage des Wertes vorzunehmen, der den Rohstoffkosten im Herstellungsprozess hinzugefügt wurde; dabei handelt es sich um eine auf dem Umsatz basierende Form der Zuweisung, die die großen Auswirkungen neutralisiert, die Rohstoffkosten auf den Umsatz eines jeden Warentyps haben können.

(52)

Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, dass die Kommission bestimmte Mengen an gekauftem Stahl bei der Berechnung der Herstellkosten fälschlicherweise unberücksichtigt ließ. Im Rahmen der Einreihung der betroffenen Ware dient der verwendete Rohstofftyp als Kriterium bei Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sowie bei Vergleichen. Um für jeden vom Unternehmen verkauften Warentyp die Rohstoffkosten zu berechnen, bewahrte die Kommission die Kostenunterlagen auf, die den laut Einreihung der betroffenen Ware erforderlichen Spezifikationen entsprachen und die unmittelbar mit den vom Unternehmen für diese Einreihung angegebenen Verkäufen verknüpft werden konnten. Der Vorschlag des Unternehmens, die Rohstoffe auf einer anderen Ebene anzuordnen, wurde nicht als kohärente und angemessene Alternative angesehen. Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(53)

Der andere ausführende Hersteller brachte vor, dass es sich bei der Antiabsorptionsuntersuchung um die Untersuchung handele, die zur derzeitigen Höhe des Zolls geführt habe, und dass die Kommission nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung dieselbe Methode anwenden sollte wie in der genannten Untersuchung. Dabei ginge es insbesondere um (i) die Berechnung der individuellen Herstellkosten für jeden Typ der betroffenen und der gleichartigen Ware, unabhängig davon, ob er auf dem Inlandsmarkt oder den Ausfuhrmärkten verkauft wurde, sowie um (ii) die Berichtigung bei der Einreihung verschiedener Warentypen in Gruppen mit ähnlichen Eigenschaften für die Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sowie für Vergleiche, um Aussagen zu einem konkreten Warentyp treffen zu können und bestimmte unternehmensspezifische Gruppen von Warentypen auszuschließen.

(54)

Die Untersuchung, die zur Einführung des Zolls zu seiner derzeitigen Höhe führte, ist die Ausgangsuntersuchung. Der Zollsatz für diesen ausführenden Hersteller wurde im Rahmen der Antiabsorptionsuntersuchung nicht verändert. Daher muss das Vorbringen, die Kommission hätte dieselbe Methode wie in der Antiabsorptionsuntersuchung anwenden müssen, zurückgewiesen werden.

(55)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die Herstellkosten dieses ausführenden Herstellers auf der Grundlage der Herstellkosten anderer mitarbeitender ausführender Hersteller ermittelt, wobei nicht unterschieden wurde, ob die Waren auf dem Inlandsmarkt oder den Ausfuhrmärkten verkauft wurden. Das Vorbringen, die Kommission sei von der in der Ausgangsuntersuchung angewendeten Methode abgewichen, indem sie für jeden Warentyp die jeweiligen Herstellkosten berechnet hat, unabhängig davon, ob er auf dem Inlandsmarkt oder den Ausfuhrmärkten verkauft wurde, ist somit unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

(56)

Was die Berichtigung bei den Gruppen von Warentypen für die Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, sowie für Vergleiche, betrifft, beschloss die Kommission, einen Warentypen auf der Grundlage seiner materiellen Eigenschaften genauer zu definieren. Bei dem Kontrollbesuch erklärte der ausführende Hersteller, dass dieser Warentyp auf einem Nischenmarkt verkauft werde und vergleichbare Herstellkosten wie andere Waren in derselben Gruppe von Warentypen habe, jedoch wesentlich höhere Preise. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst wurden und eine Berichtigung für die materiellen Eigenschaften im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung gerechtfertigt war. Die genaue Abgrenzung der Eigenschaften der betroffenen Ware ermöglicht eine präzise Einreihung innerhalb der Warentypen sowie einen präzisen Vergleich. Diese Berichtigung stellt daher keine Veränderung der Methodik dar und deshalb muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(57)

Nach der Unterrichtung beantragte der ausführende Hersteller, den Ausfuhrpreis hinsichtlich der Gutschriften im Rahmen des Duty Drawback Scheme (Zollrückerstattung) und des Focus Market Scheme (Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder) nach oben zu korrigieren, sowie bei der Ermittlung des Normalwerts eine Berichtigung für Kreditkosten. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung kann eine Berichtigung, falls gerechtfertigt, jedoch nur für Einfuhrabgaben beim Normalwert vorgenommen werden, nicht beim Ausfuhrpreis. Was die Forderung nach einer Berichtigung der Kreditkosten beim rechnerisch ermittelten Normalwert betrifft, sei darauf hingewiesen, dass eine solche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Normalwert auf der Grundlage der in Rechnung gestellten Preise berechnet wird und nicht, wenn der Normalwert in Ermangelung solcher Preise rechnerisch ermittelt wird. Daher müssen beide Vorbringen zurückgewiesen werden.

(58)

Die Kommission akzeptierte das Vorbringen des ausführenden Herstellers bezüglich des Ausschlusses bestimmter unternehmensspezifischer Gruppen von Warentypen sowie das Vorbringen hinsichtlich einiger sachlicher Fehler: einer doppelten Verbuchung einer Berichtigung, einer Anpassung der Lagerbestände sowie des Zuweisungsschlüssels für die Verarbeitungskosten. Die Annahme dieser Vorbringen führte zu einer Senkung der Dumpingspanne des ausführenden Herstellers.

(59)

Nach der Unterrichtung machte Eurofer geltend, in der nicht-vertraulichen Fassung der Akte gebe es zu wenig Einzelheiten, um aussagekräftige Stellungnahmen zur Untersuchung abgeben zu können; es unterstützte trotz allem die Schlussfolgerungen der Kommission.

(60)

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln. Da die ausführenden Hersteller nichtvertrauliche Zusammenfassungen sämtlicher vertraulicher Informationen zur Verfügung gestellt haben, die ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(61)

Die betroffenen Parteien wurden über die geänderte Dumpingspanne und den geänderten Zollsatz unterrichtet. Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wiederholten die beiden ausführenden Hersteller ihre bisherigen Stellungnahmen.

(62)

Nach der Überprüfung beläuft sich der geänderte Antidumpingzoll, der für die Einfuhren der von Venus hergestellten betroffenen Ware gelten würde, auf 6,9 % (d. h. die Dumpingspanne von 9,9 % abzüglich 3 % Ausgleichszoll).

(63)

Der geänderte Antidumpingzoll, der für die Einfuhren der von Garg hergestellten betroffenen Ware gelten würde, beläuft sich auf 10,3 % (d. h. die Dumpingspanne von 13,7 % abzüglich 3,4 % Ausgleichszoll).

(64)

Da die geänderte Dumpingspanne für Garg im Anschluss an die endgültige Unterrichtung nicht mehr höher ist als die Dumpingspanne für alle übrigen nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen, sollten die Dumpingspanne und der Zollsatz für alle übrigen nicht an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen nicht im Sinne des Erwägungsgrunds 47 angepasst werden.

(65)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483, erhält folgende Fassung:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Garg Inox, Bahadurgarh, Haryana und Pune, Maharashtra

10,3

B931

KEI Industries Ltd, New Delhi

7,7

B925

Macro Bars and Wires, Mumbai, Maharashtra

0,0

B932

Nevatia Steel & Alloys, Mumbai, Maharashtra

0,7

B933

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

12,5

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

6,9

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

6,9

B777

Hindustan Inox Ltd, Mumbai, Maharashtra

6,9

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

6,9

B779

Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra und Mumbai, Maharashtra

6,8

B780

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

8,4

Siehe Anhang

Alle anderen Unternehmen mit Ausnahme der Unternehmen, die Bestandteil der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung waren, bzw. nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

16,2

B999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1483 der Kommission vom 1. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 228 vom 2.9.2015, S. 1).

(5)  Verordnung des Rates (EG) Nr. 1225/2009 vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung aufgehoben.

(6)  ABl. C 411 vom 11.12.2015, S. 4.


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

Amar Precision Wire Products Pvt. Ltd.

Satara, Maharashtra

B121

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra

C189

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

C190

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

C191

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

C192

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajastan

C193

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

C194

Mukand Ltd.

Thane

C195

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat

C196

Superon Schweisstechnik India Ltd.

Gurgaon, Haryana

B997


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/221 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2017

zur 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 3. Februar 2017 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ gelöscht:

„Gulbuddin Hekmatyar (auch a) Gulabudin Hekmatyar, b) Golboddin Hikmetyar, c) Gulbuddin Khekmatiyar, d) Gulbuddin Hekmatiar, e) Gulbuddin Hekhmartyar, f) Gulbudin Hekmetyar). Geburtsdatum: 1.8.1949. Geburtsort: Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Gehört dem Stamm der Kharoti an; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten (Stand: Januar 2011); c) Name des Vaters: Ghulam Qader. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.2.2003.“


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/222 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

125,5

TN

311,6

TR

141,3

ZZ

192,8

0707 00 05

MA

79,2

TR

182,1

ZZ

130,7

0709 91 00

EG

181,2

ZZ

181,2

0709 93 10

MA

93,3

TR

215,3

ZZ

154,3

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

40,2

IL

80,7

MA

45,8

TN

53,0

TR

77,7

ZZ

59,5

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

101,6

IL

134,2

MA

89,2

TR

88,2

ZZ

103,3

0805 22 00

IL

109,8

MA

98,9

ZZ

104,4

0805 50 10

EG

68,7

TR

83,6

ZZ

76,2

0808 10 80

CN

139,4

US

205,0

ZZ

172,2

0808 30 90

CL

181,7

CN

80,7

ZA

107,9

ZZ

123,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/223 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2017

zur Zulassung eines Laboratoriums in Brasilien für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 572)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. Die AFSSA wurde inzwischen in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) in Frankreich integriert.

(2)

Die Entscheidung 2000/258/EG sieht unter anderem vor, dass die ANSES die Laboratorien in Drittländern bewertet, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben.

(3)

Die zuständige Behörde Brasiliens hat die Zulassung des Laboratoriums „LANAGRO/PE“ in Recife beantragt, und die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum 19. Oktober 2016 erstellt und der Kommission vorgelegt.

(4)

Dem Laboratorium „LANAGRO/PE“ in Recife sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erteilt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehende Laboratorium erhält gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:

LANAGRO/PE (Laboratório Nacional Agropecuário em Pernambuco)

Rua Manoel de Medeiros, s/no

Dois Irmãos — CEP: 52171-030

Recife/PE

BRASILIEN

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. März 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.


9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/224 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2017

zur Festlegung der technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 soll der kommerzielle Dienst, der von dem im Rahmen des Programms Galileo errichteten System erbracht wird, die Entwicklung von Anwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im offenen Dienst ermöglichen.

(2)

Der kommerzielle Dienst stellt insofern eines der Kernelemente des im Rahmen des Programms Galileo errichteten Systems dar, als einerseits die anderen globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) keinen derartigen Dienst umfassen und andererseits damit Einnahmen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 erzielt werden sollten. Der Zugang zu diesem Dienst sollte gebührenpflichtig sein. Die Gestaltung der Preise für den Zugang zum kommerziellen Dienst ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses und sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

(3)

Für die Erbringung des kommerziellen Dienstes sollten Aufträge an einen oder mehrere Dienstleister vergeben werden.

(4)

Es ist angezeigt, die technischen und operativen Spezifikationen des kommerziellen Dienstes jetzt festzulegen, da nach deren Festlegung noch mehrere Jahre bis zur tatsächlichen Erbringung des Dienstes erforderlich sein werden. In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Studien, Versuche und Konsultationen der Interessenträger zur Ausarbeitung der Spezifikationen durchgeführt. Dies ist auch das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem Erfordernis, einerseits den Nutzern einen echten Mehrwert zu bieten, und andererseits der Absicht, die am System vorzunehmenden, einen Risikofaktor darstellenden Änderungen zu minimieren und den mit der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 aufgestellten Zeitplan einzuhalten.

(5)

Damit beruflichen und gewerblichen Zwecken dienende Anwendungen tatsächlich entwickelt werden können, ist es daher von entscheidender Bedeutung und zudem technisch machbar, dass der kommerzielle Dienst zwei wichtige Verbesserungen gegenüber dem offenen Dienst aufweist: einen höheren Präzisionsgrad bei der Positionsbestimmung und eine bessere Authentifizierungsfunktion. Zudem ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese beiden Verbesserungen den Nutzern unabhängig voneinander zur Verfügung gestellt werden, sodass den unterschiedlichen Erfordernissen der verschiedenen Nutzergruppen des kommerziellen Dienstes bestmöglich Rechnung getragen wird.

(6)

Durch einen hohen Präzisionsgrad bei der Positionsbestimmung dürften sich die Anwendungen der Satellitennavigationstechnologie deutlich erweitern. Zu diesem Zweck muss die Qualität der Daten, die von dem im Rahmen des Programms Galileo errichteten System bereitgestellt werden, soweit verbessert werden, dass der Fehler bei der Positionsbestimmung auf unter einen Dezimeter bei Verwendung unter Nennbedingungen verringert wird. Zur Erreichung dieses Zieles könnten auch die Signale anderer globaler Satellitennavigationssysteme wie das Global Positioning System (GPS) der Vereinigten Staaten durchaus beitragen.

(7)

Die Authentifizierungsfunktion sollte den Sicherheitsgrad erhöhen und vor allem die Fälschungs- und Betrugsrisiken beseitigen. Dazu müssen in die Satellitensignale zusätzliche Elemente aufgenommen werden, damit für die Nutzer gewährleistet ist, dass die Informationen, die sie empfangen, von dem im Rahmen des Programms Galileo errichteten System stammen und nicht aus einer unbekannten Quelle. Die Authentifizierungsfunktion des kommerziellen Dienstes würde somit zum einen aus der Funktion zur Authentifizierung der mit der Positionsbestimmung zusammenhängenden Daten bestehen, die in den Signalen des unentgeltlichen offenen Dienstes enthalten sein wird, und sie würde zum anderen für einen besseren Schutz zusätzlich eine gesonderte Identifizierung der Signale umfassen, die über das Auslesen ebenfalls in den Signalen enthaltener verschlüsselter und kostenpflichtig zugänglicher Codes erreicht wird.

(8)

Vor Beginn der operativen Entwicklung des kommerziellen Dienstes sollte eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt werden. Diese Analyse sollte noch vor dem für den 1. Juni 2017 geplanten positiven Abschluss der GNSS Service Centre delta Critical Design Review vorgenommen werden.

(9)

Der kommerzielle Dienst sollte gegenüber dem offenen Dienst einen Mehrwert bieten, damit er die Entwicklung beruflichen und gewerblichen Zwecken dienender Anwendungen erlaubt, dadurch der größtmöglichen Anzahl von Nutzern zur Verfügung steht und eine kommerzielle Verschlüsselung umfasst. Die Verwendung von EU-Verschlusssachen (EU-VS) durch den Erbringer des kommerziellen Dienstes oder den Endnutzer ist dabei weder für den offenen Dienst noch für den kommerziellen Dienst vorgesehen. Sollte eine derartige Verwendung jedoch erforderlich werden, müsste darüber nach Maßgabe der in Artikel 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Sicherheitsvorschriften und insbesondere anhand einer Analyse der Sicherheitsrisiken sowie unter voller Berücksichtigung der Stellungnahmen der Experten aus den Mitgliedstaaten entschieden werden. Auch eine Kosten-Nutzen-Analyse sollte in diese Entscheidung einfließen.

(10)

Die Spezifikationen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, entsprechen den international festgelegten Vorschriften für Satellitennavigation, insbesondere den von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) ausgearbeiteten Normen, sowie dem am 26. Juni 2004 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits geschlossenen Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Satellitennavigationssysteme Galileo und GPS und der mit ihnen verbundenen Anwendungen.

(11)

Es ist daher angezeigt, die technischen und operativen Spezifikationen festzulegen, damit der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst, die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannte Aufgabe erfüllen kann, wobei der Beschluss 2014/496/GASP des Rates (2) im Übrigen uneingeschränkt anwendbar bleibt.

(12)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die technischen und operativen Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen dem Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann, werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/496/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren, und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 53).


ANHANG

Technische und operative Spezifikationen, durch die es ermöglicht wird, dass der kommerzielle, von dem System, das im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurde, erbrachte Dienst die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Aufgabe erfüllen kann

Der kommerzielle Dienst (im Folgenden „KD“) umfasst zwei bedeutende Verbesserungen gegenüber dem offenen Dienst (im Folgenden „OD“): eine höhere Präzision der Positionsbestimmung (im Folgenden „KD-Hochpräzision“) und eine bessere Authentifizierungsfunktion (im Folgenden „KD-Authentifizierung“), die den Nutzern unabhängig voneinander zur Verfügung gestellt werden können. Die entsprechenden technischen und operativen Spezifikationen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

 

KD-Hochpräzision

KD-Authentifizierung

Dem OD und KD gemeinsame Spezifikationen: Authentifizierung der Positionsbestimmungsinformationen

Dem KD vorbehaltene Spezifikationen: Authentifizierung durch verschlüsselte Codes

Allgemeine Spezifikationen

Bereitstellung von Hochpräzisionsdaten, sodass der Fehler bei der Positionsbestimmung auf unter einen Dezimeter bei Verwendung unter Nennbedingungen verringert wird

Bereitstellung in den Signalen enthaltener Authentifzierungsdaten für die Positionsbestimmungsinformationen des OD

Signalauthentifizierung durch Zugang zu in den Signalen enthaltenen, verschlüsselten Codes

Verwendete Signalkomponenten

E6, Komponente E6-B für die Bereitstellung der Hochpräzisionsdaten

E1, Komponente E1-B für die Daten zur Authentifizierung der Positionsbestimmungsinformationen

E6, Komponente E6-B für die Daten zum Zugang zu den verschlüsselten Codes und Komponente E6-C (Pilot)

Spezifikationen des Nutzersegments

Hochpräzise Positionsbestimmung durch Präzisionspositionsbestimmungsalgorithmen, die in den Empfänger integriert sind und mit den in den Signalen übertragenen Daten arbeiten

Verifizierung der Datenauthentizität durch ein in den Signalen übertragenes, asymmetrisches Verschlüsselungsprotokoll und einen öffentlichen kryptografischen Schlüssel

Verifizierung der Signalauthentizität durch Entschlüsselung der mit einem privaten Schlüssel verschlüsselten Signalcodes

Geografische Abdeckung

weltweit

weltweit

weltweit

Systemarchitektur

Hochpräzisionsdaten werden von einem oder mehreren Dienstleistern bereitgestellt, den Nutzern über das GNSS-Dienstezentrum (GSC), das Bodensegment und die mit dem Bodensegment verbundenen Satelliten übermittelt

Authentifizierungsdaten werden in die freien Kapazitäten des EDBS-Felds der Signalkomponente E1-B eingespeist und von den mit dem Bodensegment verbundenen Satelliten verbreitet

Verschlüsselung der E6-Signalcodes durch die Galileo-Satelliten, Übertragung der vom Bodensegment generierten privaten Schlüssel über das GNSS-Dienstezentrum (GSC) an einen oder mehrere Dienstleister und

Übertragung der OTAR-Informationen in der E6-B-Signalkomponente

Erbringung der Dienste

Hochpräzisionsdaten werden von einem oder mehreren Dienstleistern bereitgestellt

Authentifizierungsdaten werden von dem im Rahmen des Programms Galileo errichteten System bereitgestellt

Verschlüsselte Signale werden von dem für den Systembetrieb Verantwortlichen bereitgestellt

Zugang zum Dienst

kostenpflichtiger Zugang je nach aktueller Preisgestaltung

von einem oder mehreren Dienstleistern kontrolliert

kostenpflichtiger Zugang zu Verschlüsselungscodes je nach aktueller Preisgestaltung

Zugang zu Verschlüsselungscodes von einem oder mehreren Dienstleistern mit Unterstützung des für den Systembetrieb Verantwortlichen kontrolliert

Einführung des Dienstes

Test- und Validierungsphase soll 2018 enden

Startphase des Betriebs des kommerziellen Dienstes zwischen 2018 und 2020

Phase des Vollbetriebs des kommerziellen Dienstes ab 2020

Test- und Validierungsphase soll 2018 enden

Startphase der Signalbereitstellung zwischen 2018 und 2020

Phase der vollen Erbringung des Dienstes ab 2020

Test- und Validierungsphase soll spätestens 2020 enden

Phase des kommerziellen Betriebs beginnt anschließend

Verwendung von EU-Verschlusssachen

keine Verwendung von EU-VS durch Erbringer des kommerziellen Dienstes oder Endnutzer; sollte dies allerdings notwendig werden, wird darüber gemäß den Sicherheitsvorschriften in Artikel 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 entschieden

keine Verwendung von EU-VS durch Erbringer des kommerziellen Dienstes oder Endnutzer; sollte dies allerdings notwendig werden, wird darüber gemäß den Sicherheitsvorschriften in Artikel 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 entschieden

keine Verwendung von EU-VS durch Erbringer des kommerziellen Dienstes oder Endnutzer; sollte dies allerdings notwendig werden, wird darüber gemäß den Sicherheitsvorschriften in Artikel 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 entschieden

Weitere Spezifikationen

Hochpräzisionsdaten werden für die Galileo- und ggf. für die Satelliten anderer Konstellationen bereitgestellt.

Die Übertragung der Authentifizierungsdaten darf mit keiner Verschlechterung des offenen Dienstes einhergehen.

Die Authentifizierungsdaten müssen für die Galileo- und ggf. für die Satelliten anderer Konstellationen bereitgestellt werden.

Die Nutzer des OD tragen die mit einer Verwendung der Authentifizierungsdaten verbundenen Risiken.

N. a.

Kurzbezeichnungen

E1-B

Kanal für die Signaldaten in der Frequenz E1 des Galileo-Systems (1 575,45 MHz)

E6

Frequenz E6 des Galileo-Systems (1 278,75 MHz)

E6-B

Komponente des E6-Signals, entspricht dem Datenkanal

E6-C

Komponente des E6-Signals, entspricht dem Pilotkanal

EDBS

„External Data Broadcast Service“

GNSS

Globales Satellitennavigationssystem

N. a.

Nicht anwendbar

OTAR

„Over-The-Air Rekeying“


Berichtigungen

9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/41


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Seite 815, Anhang VII, Teil III, Nummer 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011.“

muss es heißen:

„b)

die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG bzw. Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“

Seite 815, Anhang VII, Teil III, Nummer 6 Absatz 2:

Anstatt:

„… und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Richtlinie (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.“

muss es heißen:

„… und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.“