ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 28

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
2. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/172 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/173 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 und Enterococcus faecium CECT 4515 ( 1 )

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/174 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299)  ( 1 )

9

 

*

Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303)  ( 1 )

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/177 der Kommission vom 31. Januar 2017 über die Vereinbarkeit des gemeinsamen Vorschlags zur Schaffung des Schienengüterverkehrskorridors Amber mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 141)

69

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/178 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 142)

71

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/179 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Arbeitsweise der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


VERORDNUNG (EU) 2017/172 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 27 Buchstabe g, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, der Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem Heimtierfutter und der Vorschriften für die Ausfuhr von Material der Kategorie 2.

(2)

Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Normen für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas und Kompost. Gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b kann die zuständige Behörde unter bestimmten Bedingungen andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen.

(3)

Allerdings sollten in solchen Fällen die Fermentationsrückstände und der Kompost nur in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, in dem die alternativen Umwandlungsparameter genehmigt wurden. Damit die zuständige Behörde über die nötige Flexibilität bei der Regulierung der Biogas- und Kompostieranlagen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verfügt, sollten die Fermentationsrückstände und der Kompost, für die der Mitgliedstaat bereits alternative Umwandlungsparameter gestattet hat, von den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 ausgeschlossen werden. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte nur aus zugelassenen Drittländern zulassen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei aus Nicht-EU-Ländern, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3) zugelassen ist, zulassen. Dies ist nicht der Fall für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei. In dieser Hinsicht unterliegt die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei strengeren Bedingungen als die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei. Die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei aus allen Nicht-EU-Ländern, aus denen die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei zugelassen ist, sollte zugelassen werden. Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten. Jedoch kann die Ausfuhr dieses Materials zur Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter der Bedingung gestattet werden, dass das Bestimmungsland Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist. Damit die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, gestattet werden kann, sollten die Regeln für die Ausfuhr dieser Produkte für andere Zwecke als die Verbrennung, Deponierung, oder die Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen in die Länder, die nicht Mitglied der OECD sind, festgelegt werden. Diese Regeln sollten Anforderungen enthalten, die mit den Anforderungen für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, mindestens gleichwertig sind. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V gelten für die Ausfuhr der dort genannten Produkte aus der Union.“

Artikel 2

Die Anhänge V und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden nach Maßgabe des Wortlauts im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Fermentationsrückstände oder Kompost, ausgenommen die bzw. der in Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b genannte(n), die bzw. der die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen/erfüllt, sind/ist erneut umzuwandeln bzw. zu kompostieren und im Fall von Salmonellen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.“

2.

Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 erhält Zeile 12 folgende Fassung:

„12

Heimtierfutter und Kauspielzeug

a)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii.

b)

Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii.

Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.

a)

Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen.

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

b)

Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

 

Japan (JP),

 

Ecuador (EC),

 

Sri Lanka (LK),

 

Taiwan (TW).

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

a)

Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A.

b)

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B.

c)

Im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C.

d)

Im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D.“

b)

Folgendes Kapitel V wird angefügt:

„KAPITEL V

VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMTER FOLGEPRODUKTE

Vorschriften für die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Folgeprodukte gemäß Artikel 25 Absatz 4:

 

Folgeprodukte

Vorschriften für die Ausfuhr

1

Verarbeitete Gülle und organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten.

Verarbeitete Gülle und organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten, müssen zumindest die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen.“


2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/173 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 und Enterococcus faecium CECT 4515

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Norel S.A. hat einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 mit der Absicht gestellt, den Namen des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission (2) und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission (3) zu ändern.

(2)

Der Antragsteller führt an, dass die Evonik Nutrition & Care GmbH die Vermarktungsrechte für die Futtermittelzusatzstoffe Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 und Enterococcus faecium CECT 4515 mit Wirkung vom 4. Juli 2016 von Norel S.A. erworben habe. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt.

(3)

Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4)

Damit die Evonik Nutrition & Care GmbH ihre Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der entsprechenden Zulassungen geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 und an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem vorhandene Bestände aufgebraucht werden können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 wird in der zweiten Spalte „Norel S.A.“ ersetzt durch „Evonik Nutrition & Care GmbH“.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel wird „Norel S.A.“ ersetzt durch „Evonik Nutrition & Care GmbH“;

b)

im Anhang wird in der zweiten Spalte „Norel S.A.“ ersetzt durch „Evonik Nutrition & Care GmbH“.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Bestände der Zusatzstoffe, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 36).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium CECT 4515 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Norel S.A.) (ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 7).


2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/174 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

299,8

MA

122,9

TR

153,5

ZZ

192,1

0707 00 05

MA

48,2

TR

192,3

ZZ

120,3

0709 91 00

EG

79,4

ZZ

79,4

0709 93 10

MA

172,1

TR

261,6

ZZ

216,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

44,2

MA

45,8

TN

52,9

TR

72,7

ZZ

53,9

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

97,9

IL

143,2

JM

112,4

MA

88,2

TR

83,6

ZZ

105,1

0805 22 00

IL

139,8

MA

83,3

ZZ

111,6

0805 50 10

EG

85,5

TR

85,8

ZZ

85,7

0808 10 80

US

186,4

ZZ

186,4

0808 30 90

CL

81,7

CN

101,0

TR

154,0

ZA

98,4

ZZ

108,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/9


BESCHLUSS (EU) 2017/175 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2017

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Dienstleistungen vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 werden für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festgelegt.

(3)

Mit den Entscheidungen 2009/564/EG (2) und 2009/578/EG der Kommission (3) wurden die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Campingdienste bzw. Beherbergungsbetriebe festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(4)

Um die Gemeinsamkeiten von Campingdiensten und Beherbergungsbetrieben besser zu berücksichtigen und Synergieeffekte durch einen gemeinsamen Ansatz für diese Produktgruppen zu erreichen und eine größtmögliche Effizienz bei der Verwaltung der Kriterien sicherzustellen, erscheint es angemessen, die beiden Produktgruppen zu einer Produktgruppe mit der Bezeichnung „Beherbergungsbetriebe“ zusammenzufassen.

(5)

Das Ziel der überarbeiteten Kriterien besteht darin, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Einsparung von Energie und Wasser, die Verringerung des Abfallaufkommens und die Verbesserung der lokalen Umwelt zu fördern. Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe fünf Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gelten.

(6)

Der Produktgruppenschlüssel ist ein wesentlicher Bestandteil der Registriernummern des EU-Umweltzeichens. Damit die zuständigen Stellen den Beherbergungsbetrieben, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registriernummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss ein Schlüssel für diese Produktgruppe festgelegt werden.

(7)

Daher sollten die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG aufgehoben werden.

(8)

Es ist angemessen, eine Übergangsfrist für Antragsteller vorzusehen, für deren Beherbergungsbetriebe oder Campingdienste das EU-Umweltzeichen für Campingdienste oder Beherbergungsbetriebe auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG bzw. 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, damit sie ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien haben. Zudem sollte es den Antragstellern erlaubt sein, über einen angemessenen Zeitraum Anträge auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG festgelegten Kriterien einzureichen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs:

(1)

Mahlzeiten;

(2)

Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen;

(3)

Grünflächen;

(4)

Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen;

(5)

Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen.

2.   Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ ausgenommen.

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Beherbergungsdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in Zimmern, die mindestens mit einem Bett ausgestattet sind, sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(2)

„Campingdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung von für Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Bungalows und Appartements ausgestatteten Stellplätzen sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste.

(3)

„Mahlzeiten“ bezeichnet die Bereitstellung des Frühstücks oder anderer Mahlzeiten.

(4)

„Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen“ bezeichnet Saunen, Schwimmbecken, Sporteinrichtungen und Wellness-Zentren, die für Gäste oder andere Personen oder beide Personengruppen zur Verfügung stehen.

(5)

„Grünflächen“ bezeichnet Parks, Gärten oder andere Außenbereiche, die Touristen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen offen stehen.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen:

a)

Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien;

b)

er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.

Artikel 4

1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte erreichen.

2.   Die gemäß Absatz 1 erforderliche Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:

a)

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Mahlzeiten bereitstellt;

b)

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs den Gästen Grünflächen zugänglich macht;

c)

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Artikel 5

1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Campingdienst mindestens 20 Punkte oder — wenn gemeinschaftlich genutzte Dienstleistungen bereitgestellt werden — 24 Punkte erreichen.

2.   Die in Absatz 1 festgelegte geforderte Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:

a)

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Mahlzeiten bereitstellt;

b)

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes den Gästen Grünflächen zugänglich macht;

c)

3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.

Artikel 6

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten fünf Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

Artikel 7

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ den Produktgruppenschlüssel „051“.

Artikel 8

Die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG werden aufgehoben.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 8 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppen „Beherbergungsbetriebe“ oder „Campingdienste“ fallen, welche innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die in der Entscheidung 2009/578/EG bzw. Entscheidung 2009/564/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen.

EU-Umweltzeichen-Lizenzen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/564/EG oder der Entscheidung 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36).

(3)  Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57).


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe:

Obligatorische Kriterien

Kriterien für die allgemeine Verwaltung

Kriterium 1.

Grundlage für ein Umweltmanagementsystem

Kriterium 2.

Schulung des Personals

Kriterium 3.

Information der Gäste

Kriterium 4.

Allgemeine Wartung

Kriterium 5.

Verbrauchsüberwachung

Kriterien für Energie

Kriterium 6.

Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung

Kriterium 7.

Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen

Kriterium 8.

Energiesparende Beleuchtung

Kriterium 9.

Wärmeregulierung

Kriterium 10.

Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung

Kriterium 11.

Heizgeräte und Klimaanlagen für Außenbereiche

Kriterium 12.

Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

Kriterium 13.

Kohle und Heizöle

Kriterien für Wasser

Kriterium 14.

Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen

Kriterium 15.

Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale

Kriterium 16.

Reduzierung der Wäschemenge durch Wiederverwendung von Handtüchern und Bettwäsche

Kriterien für Abfall- und Abwasser

Kriterium 17.

Abfallvermeidung: Abfallvermeidungsplan für Mahlzeiten

Kriterium 18.

Abfallvermeidung: Einwegprodukte

Kriterium 19.

Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem

Weitere Kriterien

Kriterium 20.

Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen

Kriterium 21.

Förderung ökologisch günstiger Verkehrsmittel

Kriterium 22.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Fakultative Kriterien

Kriterien für die allgemeine Verwaltung

Kriterium 23.

EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung des Beherbergungsbetriebs (maximal 5 Punkte)

Kriterium 24.

EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung der Zulieferbetriebe (maximal 5 Punkte)

Kriterium 25.

Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 26.

Ökologische und soziale Kommunikation und Bildung (maximal 2 Punkte)

Kriterium 27.

Verbrauchsüberwachung: Energie- und Wasser-Zwischenzähler (maximal 2 Punkte)

Kriterien für Energie

Kriterium 28.

Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung (maximal 3 Punkte)

Kriterium 29.

Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (maximal 3,5 Punkte)

Kriterium 30.

Luft-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis zu 100 kW (3 Punkte)

Kriterium 31.

Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte)

Kriterium 32.

Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte)

Kriterium 33.

Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte)

Kriterium 34.

Geräte mit Ausschaltautomatik (maximal 4,5 Punkte)

Kriterium 35.

Fernwärme/Fernkälte und Kühlung durch KWK-Anlagen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 36.

Handtrockner mit Näherungssensor (1 Punkt)

Kriterium 37.

Emissionen von Raumheizungen (1,5 Punkte)

Kriterium 38.

Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 39.

Standortinterne eigene Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (maximal 5 Punkte)

Kriterium 40.

Heizenergie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 3,5 Punkte)

Kriterium 41.

Schwimmbeckenheizung (maximal 1,5 Punkte)

Kriterien für Wasser

Kriterium 42.

Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (maximal 4 Punkte)

Kriterium 43.

Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale (maximal 4,5 Punkte)

Kriterium 44.

Wasserverbrauch der Geschirrspüler (2,5 Punkte)

Kriterium 45.

Wasserverbrauch der Waschmaschinen (3 Punkte)

Kriterium 46.

Angaben zur Wasserhärte (maximal 1,5 Punkte)

Kriterium 47.

Optimiertes Management von Schwimmbecken (maximal 2,5 Punkte)

Kriterium 48.

Aufbereitung und Nutzung von Grau- und Regenwasser (maximal 3 Punkte)

Kriterium 49.

Effiziente Bewässerung (1,5 Punkte)

Kriterium 50.

Verwendung heimischer oder nichtinvasiver gebietsfremder Arten für die Bepflanzung im Freien (maximal 2 Punkte)

Kriterien für Abfall- und Abwasser

Kriterium 51.

Papierprodukte (maximal 2 Punkte)

Kriterium 52.

Gebrauchsgüter (maximal 4 Punkte)

Kriterium 53.

Getränkeangebot (2 Punkte)

Kriterium 54.

Einkauf von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln (maximal 2 Punkte)

Kriterium 55.

Minimierung der verwendeten Reinigungsmittel-Menge (1,5 Punkte)

Kriterium 56.

Enteisung (1 Punkt)

Kriterium 57.

Gebrauchte Textilien und Möbel (maximal 2 Punkte)

Kriterium 58.

Kompostierung (maximal 2 Punkte)

Kriterium 59.

Abwasserbehandlung (maximal 3 Punkte)

Weitere Kriterien

Kriterium 60.

Rauchverbot in den Zimmern (1 Punkt)

Kriterium 61.

Sozialplan (maximal 2 Punkte)

Kriterium 62.

Wartungsfahrzeuge (1 Punkt)

Kriterium 63.

Angebot ökologisch günstiger Verkehrsmittel (maximal 2,5 Punkte)

Kriterium 64.

Unversiegelte Böden (1 Punkt)

Kriterium 65.

Lebensmittel aus lokaler Produktion oder biologische/ökologische Erzeugnisse (maximal 4 Punkte)

Kriterium 66.

Vermeidung des Pestizideinsatzes (2 Punkte)

Kriterium 67.

Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen und soziale Maßnahmen (maximal 3 Punkte)

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

Bei jedem der in den Abschnitten A und B genannten Kriterien sind die betreffenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Belege, die der Antragsteller zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien beibringen muss, können vom Antragsteller selbst oder gegebenenfalls von seinem/seinen Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) durchzuführen.

Informationen aus Umwelterklärungen, die im Rahmen des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (2) (EMAS) vorgelegt wurden, werden als den im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigungen gleichwertige Nachweise anerkannt.

Gegebenenfalls können andere als die bei den einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen.

Die zuständigen Stellen führen vor der Vergabe der Lizenz für das Umweltzeichen einen ersten Vor-Ort-Besuch durch und können während der Gültigkeitsdauer regelmäßig weitere Vor-Ort-Besuche durchführen.

Als Vorbedingung müssen die Betriebe alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen des Landes (der Länder) erfüllen, in dem (denen) sich der „Beherbergungsbetrieb“ befindet. Insbesondere ist Folgendes zu gewährleisten:

1.

Die Anlage steht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften auf Unions-, nationaler und lokaler Ebene in Bezug auf Energieeffizienz und Wärmeisolierung, Wasserversorgung, Wasserbehandlung und Abwasserentsorgung (einschließlich chemischer Toiletten), Abfallsammlung und entsorgung, Wartung und Pflege von Einrichtungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie alle maßgeblichen Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Gebiet in Bezug auf den Landschaftsschutz und den Schutz der biologischen Vielfalt.

2.

Das betreffende Unternehmen ist ein aktiver und eingetragener Betrieb gemäß den jeweiligen nationalen und örtlichen Rechtsvorschriften, und das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert. Zu diesem Zweck muss das Personal über einen auf nationaler Ebene rechtsgültigen Vertrag in schriftlicher Form verfügen und mindestens den nationalen oder regionalen Mindestlohn gemäß Tarifvereinbarung erhalten (falls keine Tarifvereinbarungen vorliegen, muss das Personal mindestens den nationalen oder regionalen gesetzlichen Mindestlohn erhalten), und die Arbeitszeiten müssen dem nationalen Recht entsprechen.

Der Antragsteller erklärt, dass der Betrieb diese Anforderungen erfüllt, und belegt dies durch unabhängige Prüfungen oder schriftliche Nachweise unbeschadet des nationalen Datenschutzrechts (z. B. eine Baubewilligung/-genehmigung, Erklärungen des technischen Fachpersonals zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der kommunalen Vorschriften hinsichtlich der genannten bautechnischen Aspekte, ein Exemplar eines schriftlichen Sozialplans, Vertragskopien, Erklärungen der Registrierung der Mitarbeiter im staatlichen Sozial- und Rentensystem oder die amtliche Dokumentation/ein amtliches Register des örtlichen staatlichen Arbeitsaufsichts- oder Arbeitsvermittlungsamts mit Angabe der Namen und der Zahl der Mitarbeiter). Darüber hinaus können im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen stichprobenartige direkte Befragungen der Mitarbeiter durchgeführt werden.

ABSCHNITT A

KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE a

ALLGEMEINE VERWALTUNG

Kriterium 1.   Grundlage für ein Umweltmanagementsystem

Der Beherbergungsbetrieb schafft die Grundlage für ein Umweltmanagementsystem durch Umsetzung der folgenden Prozesse:

ein Umweltkonzept mit Angabe der für den Beherbergungsbetrieb relevantesten Umweltaspekte hinsichtlich Energie, Wasser und Abfall;

ein detailliertes Aktionsprogramm mit Umweltzielen für die genannten Umweltaspekte, die mindestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss über das EU-Umweltzeichen festgelegten Anforderungen gesetzt werden.

Wenn Umweltaspekte ermittelt werden, die im Rahmen dieses EU-Umweltzeichens nicht behandelt werden, sollten die Ziele vorzugsweise auf Indikatoren für die Umweltleistung und auf Leistungsrichtwerten beruhen, die im Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement für die Tourismusbranche (3) (EMAS) festgelegt sind;

ein Verfahren für die interne Bewertung, das eine mindestens jährliche Prüfung der Leistung der Organisation hinsichtlich der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele sowie gegebenenfalls die Festlegung von Korrekturmaßnahmen ermöglicht.

Gäste und Personal können Einsicht in Informationen über die im vorstehenden Absatz genannten Prozesse nehmen.

Kommentare und Reaktionen von Gästen werden gemäß Kriterium 3 mit einem Fragebogen erfasst und sind gegebenenfalls im internen Bewertungsverfahren und im Aktionsprogramm zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die folgenden Unterlagen vor:

das Umweltkonzept,

das Aktionsprogramm und

den Bewertungsbericht, der der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Jahren nach der Antragstellung vorzulegen ist, sowie die aktualisierte Fassung alle zwei Jahre.

Antragsteller, die nach EMAS registriert oder nach ISO 14001 zertifiziert sind, erfüllen dieses Kriterium. In diesem Fall ist das ISO-14001-Zertifikat bzw. die EMAS-Registrierung als Nachweis vorzulegen. Bei einer Zertifizierung nach ISO 14001 ist dem Antrag ein Bericht beizulegen, in dem die Leistungen hinsichtlich der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele zusammengefasst sind.

Kriterium 2.   Schulung des Personals

a)

Der Beherbergungsbetrieb hat das Personal (einschließlich des externen Personals von Unterauftragnehmern) u. a. anhand von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen durchgeführt werden, und um das Personal für ein umweltbewusstes Verhalten gemäß den obligatorischen und den anwendbaren fakultativen Kriterien für dieses EU-Umweltzeichen zu sensibilisieren. Insbesondere sind die folgenden Aspekte in der Schulung des Personals zu behandeln:

i.

das Umweltkonzept und der Aktionsplan des Beherbergungsbetriebs sowie Kenntnisse über das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe;

ii.

Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern;

iii.

Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit, Bewässerung, Häufigkeit des Wechsels von Bettwäsche und Handtüchern sowie Verfahren für die Rückspülung des Schwimmbeckens;

iv.

Maßnahmen zur Minimierung der verwendeten Mengen chemischer Stoffe im Zusammenhang mit chemischen Reinigungsmitteln, Geschirrspülmitteln, Desinfektionsmitteln, Waschmitteln und anderen Spezialreinigern (z. B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens), die nur einzusetzen sind, wenn sie benötigt werden; wenn Dosierungsangaben verfügbar sind, werden höchstens die Mengen der genannten Produkte verwendet, die den Angaben auf der Verpackung oder den Empfehlungen des Herstellers entsprechen;

v.

Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten und Entsorgungskategorien;

vi.

für das Personal verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel;

vii.

maßgebliche Informationen gemäß Kriterium 3, die das Personal den Gästen mitzuteilen hat.

b)

Für neu eingestelltes Personal sind angemessene Schulungsmaßnahmen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, und für das gesamte sonstige Personal ist mindestens einmal jährlich eine Auffrischungs- und Aktualisierungsschulung durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen sowie deren Inhalt und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Als Nachweis dafür, dass die Auffrischungs- und Aktualisierungsschulungen durchgeführt wurden, sind Datum und Art der Personalschulungen festzuhalten.

Kriterium 3.   Information der Gäste

a)

Der Beherbergungsbetrieb hat die Gäste zu informieren, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen durchgeführt werden, und um die Gäste für ein umweltbewusstes Verhalten gemäß den obligatorischen und den anwendbaren fakultativen Kriterien für dieses EU-Umweltzeichen zu sensibilisieren. Diese Informationen sind den Gästen an der Rezeption oder im Zimmer in schriftlicher Form persönlich auszuhändigen oder mündlich mitzuteilen, und umfassen insbesondere die folgenden Aspekte:

i.

das Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs sowie Informationen über das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe;

ii.

Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern;

iii.

Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit und der Häufigkeit des Wechsels von Bettwäsche und Handtüchern;

iv.

Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten, Entsorgungskategorien und Gegenständen, die nicht über das Abwasser zu entsorgen sind. Darüber hinaus ist ein Poster oder jedes andere Informationsmaterial mit Ratschlägen zur geringeren Verschwendung von Lebensmitteln in den Speisesälen auszuhängen;

v.

für die Gäste verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel;

vi.

der Beherbergungsbetrieb informiert die Gäste über Sehenswürdigkeiten, Touristenführer, Restaurants, Märkte und Kunstgewerbezentren in der Umgebung.

b)

Die Gäste erhalten über das Internet oder im Beherbergungsbetrieb einen Fragebogen zur Bewertung des Beherbergungsbetriebs hinsichtlich der unter Buchstabe a genannten allgemeinen Umweltgesichtspunkte sowie zur Bewertung ihrer allgemeinen Zufriedenheit mit den Einrichtungen und Leistungen des Beherbergungsbetriebs. Es muss ein klares Verfahren zur Erfassung der Kommentare, Beschwerden und Antworten der Kunden sowie der durchgeführten Korrekturmaßnahmen vorliegen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Exemplare der für die Gäste bereitgestellten Informationen vor. Der Antragsteller erläutert die durchgeführten Verfahren für das Verteilen und Einsammeln der Informationen und des Fragebogens sowie für die Berücksichtigung der Reaktionen.

Kriterium 4.   Allgemeine Wartung

Präventive Wartungsmaßnahmen an Geräten werden mindestens einmal jährlich oder, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder entsprechender Anweisungen des Herstellers erforderlich, häufiger durchgeführt. Diese Wartungsmaßnahmen umfassen die Überprüfung auf mögliche Undichtigkeiten und die Prüfung der einwandfreien Funktion zumindest für energierelevante Einrichtungen (Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kühlsysteme usw.) und wasserrelevante Einrichtungen (z. B. Sanitärarmaturen oder Bewässerungssysteme) auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebs.

Geräte mit Kältemitteln, die unter die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen, sind wie folgt zu inspizieren und zu warten:

a)

Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle 12 Monate oder mindestens alle 24 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist;

b)

Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 50 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle sechs Monate oder mindestens alle 12 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist;

c)

Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten: mindestens alle drei Monate oder mindestens alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist.

Alle Wartungsmaßnahmen müssen unter Angabe der ungefähren aus der Wasserversorgungseinrichtung ausgetretenen Wassermengen in einem speziellen Wartungsregister erfasst werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine kurze Beschreibung des Wartungsprogramms, Angaben zu den Personen oder Unternehmen, die die Wartung durchführen, und das Wartungsregister vor.

Kriterium 5.   Verbrauchsüberwachung

Der Beherbergungsbetrieb muss Verfahren für die monatliche oder mindestens jährliche Erfassung von Daten zu mindestens den folgenden Aspekten haben:

a)

spezifischer Energieverbrauch je Gast und Übernachtung (kWh/Übernachtung und/oder kWh/m2 Innenfläche im Jahr);

b)

prozentualer Anteil des Endenergieverbrauchs, der durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird (%);

c)

Wasserverbrauch je Gast und Übernachtung (Liter/Übernachtung) einschließlich des Wassers, das für die Bewässerung (falls zutreffend) und jegliche andere mit einem Wasserverbrauch verbundenen Aktivitäten verbraucht wurde;

d)

Abfallaufkommen je Gast und Übernachtung (kg/Übernachtung); dabei sind Lebensmittelabfälle separat zu überwachen (5);

e)

Verbrauch chemischer Reinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Waschmittel, Desinfektionsmittel und anderer Spezialreiniger (z. B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens) (kg oder Liter je Übernachtung) mit der Angabe, ob es sich um gebrauchsfertige oder unverdünnte Mittel handelt;

f)

prozentualer Anteil der verwendeten Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen (%), die unter die anwendbaren fakultativen Kriterien in diesem Beschluss über das EU-Umweltzeichen fallen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine Beschreibung der Verfahren für Sammlung und Überwachung vor. Der Beherbergungsbetrieb reicht gemeinsam mit dem unter Kriterium 1 genannten internen Bewertungsbericht, der der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Jahren nach der Antragstellung und danach alle zwei Jahre vorzulegen ist, eine kurze Zusammenfassung der oben genannten Verbrauchsparameter ein.

ENERGIE

Kriterium 6.   Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung

a)

Warmwasser-Raumheizungen, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen

i.

hocheffiziente KWK-Anlagen gemäß der Definition in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sein (6), oder

ii.

einen Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und/oder Emissionsobergrenzen für Treibhausgase entsprechend den Werten in den nachstehenden Tabellen aufweisen, wobei diese Werte gemäß dem Verfahren im Beschluss 2014/314/EU der Kommission (7) zu berechnen sind:

Art des Warmwasser-Raumheizgeräts

Nutzungsgrad-Indikator

Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse und Heizgeräte mit Wärmepumpe

Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

s) ≥ 98 %

Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse

Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

s) ≥ 79 %

Heizgeräte mit Wärmepumpe (für Wärmepumpen mit Kältemitteln mit einem GWP ≤ 2 000 gelten zwei Optionen; Option 2 ist für Wärmepumpen mit einem GWP ≤ 2 000 obligatorisch).

Option 1: Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad je nach GWP-Wert des Kältemittels

ηs ≥ 107 %/[0-500]

ηs ≥ 110 %/[500-1 000 ]

ηs ≥ 120 %/[1 000 -2 000 ]

ηs ≥ 130 %/> 2 000

Option 2: Emissionsobergrenzen für Treibhausgase

150 g CO2-Äquivalent/kWh Heizleistung

b)

Einzelraumheizgeräte, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen dem Mindestwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (8) oder der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (9) entsprechen.

c)

Warmwasserbereiter, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen mindestens die folgenden maßgeblichen Energieeffizienz-Indikatoren einhalten:

Art des Warmwasserbereiters

Energieeffizienz-Indikator

Alle Warmwasserbereiter mit einem angegebenen Lastprofil ≤ S

Effizienzklasse A (b)

Alle Warmwasserbereiter, ausgenommen Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, mit einem angegebenen Lastprofil > S und ≤ XXL

Effizienzklasse A (b)

Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe mit einem angegebenen Lastprofil > S und ≤ XXL

Effizienzklasse A+ (b)

Alle Warmwasserbereiter mit einem angegebenen Lastprofil > XXL (3XL und 4XL)

Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ≥ 131 % (c)

d)

Vorhandene KWK-Anlagen müssen der Definition für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder, wenn sie nach dem 4. Dezember 2012 installiert wurden, gemäß Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.

e)

Der Wirkungsgrad von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten vorhandenen Warmwasserheizkesseln gemäß der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (11) muss mindestens dem Wirkungsgrad von 3-Sterne-Heizkesseln gemäß der genannten Richtlinie entsprechen. Der Wirkungsgrad von Kesseln, die nicht unter die Richtlinie 92/42/EWG fallen, muss die Herstellerangaben sowie die jeweiligen nationalen und örtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrades erfüllen; auch bei diesen vorhandenen Kesseln (außer bei Biomassekesseln) ist jedoch ein Wirkungsgrad von unter 88 % nicht annehmbar.

Beurteilung und Prüfung

Hinsichtlich der Anforderungen a, b und c informiert der Inhaber des EU-Umweltzeichens die zuständige Stelle über die neue Installation der entsprechenden Geräte während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für Installation, Verkauf oder Wartung der Raumheizgeräte oder Warmwasserbereiter zuständig ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Bei Warmwasserbereiter-Produkten mit EU-Umweltzeichen gilt die Anforderung unter Buchstabe a Ziffer ii als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die einer oder mehreren der unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen entsprechen, gelten die entsprechenden Teile dieses Kriteriums als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen odeAnr eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen entsprechen. Hinsichtlich der Anforderungen d und e legt der Antragsteller technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden.

Kriterium 7.   Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen

Haushalts-Raumklimageräte und Luft-Wärmepumpen, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen mindestens den folgenden maßgeblichen Energieeffizienzklassen gemäß der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission (12) entsprechen:

Art

Energieeffizienzklasse (Kühlung/Heizung)

Monosplit-Geräte < 3 kW

A+++/A+++

Monosplit-Geräte 3-4 kW

A+++/A+++

Monosplit-Geräte 4-5 kW

A+++/A++

Monosplit-Geräte 5-6 kW

A+++/A+++

Monosplit-Geräte 6-7 kW

A++/A+

Monosplit-Geräte 7-8 kW

A++/A+

Monosplit-Geräte > 8 kW

A++/A++

Multisplit-Geräte

A++/A+

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt für netzbetriebene Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen mit einer Nennleistung von ≤ 12 kW für die Kühlung oder, wenn das Gerät keine Kühlfunktion hat, für die Heizung. Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die andere Energiequellen als Strom nutzen, und für Geräte, die auf Verflüssigerseite — oder auf Verdampferseite — nicht Luft als Wärmeübertragungsmedium nutzen.

Beurteilung und Prüfung

Der Inhaber des EU-Umweltzeichens informiert die zuständige Stelle über die neue Installation der oben genannten Geräte während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Klimaanlage zuständig ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden.

Kriterium 8.   Energiesparende Beleuchtung

a)

Zum Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens:

i.

müssen mindestens 40 % aller Beleuchtungseinrichtungen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (13) entsprechen;

ii.

müssen mindestens 50 % der Beleuchtungseinrichtungen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 entsprechen.

b)

Innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens:

i.

müssen mindestens 80 % aller Beleuchtungseinrichtungen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 entsprechen;

ii.

müssen 100 % der Beleuchtungseinrichtungen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 entsprechen.

Anmerkung: Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Gesamtzahl der Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind. Die oben genannten Zielvorgaben gelten nicht für Leuchten, deren physische Eigenschaften den Einsatz energiesparender Leuchtmittel nicht zulassen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle schriftliche Berichte mit folgenden Angaben vor: Gesamtzahl der Lampen und Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind; deren Betriebsdauer; und die Zahl der energiesparenden Lampen und Leuchten, die mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 entsprechen. In den Berichten wird außerdem erläutert, warum Lampen und Leuchten, deren physische Eigenschaften keinen Einsatz von energiesparenden Lampen und Leuchten zulassen, nicht ersetzt werden können. Es sind zwei Berichte vorzulegen: ein erster zum Datum der Antragstellung und ein zweiter innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Datum der Vergabe des EU-Umweltzeichens.

Die physischen Eigenschaften, die den Einsatz energiesparender Leuchtmittel verhindern, sind beispielsweise: dekorative Beleuchtung, die spezielle Lampen und Leuchten erfordert; dimmbare Beleuchtung; Situationen, für die eine energiesparende Beleuchtung möglicherweise nicht verfügbar ist. In diesen Fällen sind Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, warum keine energiesparenden Lampen und Leuchten eingesetzt werden können, zum Beispiel in Form fotografischer Belege für die installierte Beleuchtungseinrichtung.

Kriterium 9.   Wärmeregulierung

Die Temperatur muss in jedem gemeinschaftlich genutzten Raum (z. B. Restaurants, Aufenthaltsbereiche und Konferenzräume) innerhalb des folgenden Vorgabebereichs separat geregelt werden können:

i.

Der Temperatur-Sollwert für gemeinschaftlich genutzte Räume ist im Sommer im Kühlbetrieb auf 22 °C oder höher (+/– 2 °C auf Anfrage der Kunden) einzustellen.

ii.

Der Temperatur-Sollwert für gemeinschaftlich genutzte Räume ist im Winter im Heizbetrieb auf 22 °C oder niedriger (+/– 2 °C auf Anfrage der Kunden) einzustellen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmeregelungssysteme oder die Verfahren für die Einstellung der Temperatur-Vorgabebereiche vor.

Kriterium 10.   Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung

a)

Klimaanlagen/-geräte, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen so ausgerüstet sein, dass sie sich selbsttätig ausschalten, wenn die Fenster geöffnet werden oder die Gäste das Zimmer verlassen.

b)

In allen Mietunterkünften/Gästezimmern, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens neu errichtet und/oder renoviert werden, sind automatische Systeme (z. B. Sensoren oder Zentralschlüssel/-karten) zu installieren bzw. zu verwenden, die die gesamte Beleuchtung ausschalten, wenn die Gäste das Zimmer verlassen.

Anmerkung: Kleine Beherbergungsbetriebe (mit bis zu fünf Zimmern) sind ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung

Der Inhaber des EU-Umweltzeichens informiert die zuständige Stelle über die Neuinstallation eines Systems zur automatischen Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtungssystemen oder -geräten während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen des Fachpersonals vor, das für die Installation oder die Wartung dieser Anlagen bzw. Systeme/Geräte zuständig ist.

Kriterium 11.   Heizgeräte und Klimaanlagen für Außenbereiche

Der Beherbergungsbetrieb darf keine Heizgeräte oder Klimaanlagen für Außenbereiche einsetzen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Kriterium 12.   Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

a)

Am Standort des Beherbergungsbetriebs bieten 1 bis 4 Anbieter individueller „grüner“ Stromtarife eine Versorgung mit Strom an, der entweder zu mindestens 50 % aus erneuerbaren Energiequellen stammt oder durch gesonderte Herkunftsnachweise abgedeckt ist:

In diesem Fall muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 50 % seines Strombedarfs aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) decken. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

Der Beherbergungsbetrieb muss vorzugsweise einen individuellen Stromtarif abschließen, der mindestens 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn entweder der angebotene Gesamtmix des Anbieters oder der abgeschlossene Tarif mindestens 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst.

Oder:

Alternativ kann der geforderte Mindestanteil von 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen auch durch den entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG bezogen werden, die entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) gehandelt werden. Für diese Alternative sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

i)

Die nationalen Vorschriften des Ausfuhrlandes und des Einfuhrlandes sehen Domänenprotokolle vor, die von der AIB (Association of Issuing Bodies) im Rahmen der Grundsätze und Verfahrensregeln des EECS akkreditiert sind, um eine Doppelzählung für den Fall zu vermeiden, dass sich der Kunde für einen entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen entscheidet.

ii)

Die Zahl der durch den entbündelten Erwerb bezogenen Herkunftsnachweise entspricht dem Stromverbrauch des Antragstellers im gleichen Zeitraum.

b)

Am Standort des Beherbergungsbetriebs bieten mindestens fünf Anbieter individueller Stromtarife eine Versorgung mit 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen an. In diesem Fall muss der Beherbergungsbetrieb 100 % seines Strombedarfs über einen individuellen „grünen“ Tarif aus erneuerbaren Energiequellen decken. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn entweder der angebotene Gesamtmix des Anbieters oder der abgeschlossene Tarif 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, für die die Fälle a und b nicht zutreffen. Auf die in den Fällen a und b genannte Mindestzahl Anbieter werden nur die Anbieter angerechnet, die die vom Beherbergungsbetrieb verlangte Stromleistung und -spannung liefern können.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Stromversorgers bzw. des Anbieters der Herkunftsnachweise (oder den Vertrag/die Verträge mit dem entsprechenden Stromversorger bzw. Anbieter) mit Angaben dazu vor, welcher Art die erneuerbaren Energiequellen sind und wie hoch der prozentuale Anteil des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen ist; außerdem reicht er eine Liste der Stromversorger ein, die am Standort des Beherbergungsbetriebs grüne Tarife für Ökostrom anbieten. Antragsteller, die die Option des entbündelten Erwerbs gemäß Buchstabe a nutzen, legen darüber hinaus Erklärungen des Anbieters der Herkunftsnachweise vor, die die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen belegen.

Antragsteller, die am Standort des Beherbergungsbetriebs keinen Zugang zu Anbietern der oben beschriebenen Stromtarife oder Herkunftsnachweise haben, legen Nachweise dafür vor, dass kein Zugang zu Anbietern grüner Tarife und entbündelter Herkunftsnachweise besteht.

Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG bezeichnet der Ausdruck „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

Kriterium 13.   Kohle und Heizöle

Als Energiequelle dürfen weder Heizöle mit einem Schwefelgehalt von über 0,1 % noch Kohle verwendet werden.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Beherbergungsbetriebe mit einem unabhängigen Heizungssystem.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vor. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

WASSER

Kriterium 14.   Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen

Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über den Wasserdurchfluss bei Badezimmer-Wasserhähnen und Duschen darf der durchschnittliche Wasserdurchfluss der Badezimmer-Wasserhähne und Duschen 8,5 Liter/Minute nicht überschreiten.

Anmerkung: Badewannen, Regenduschen und Massageduschen sind ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, darunter eine Erläuterung, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt (z. B. durch Einsatz von Durchflussmessern oder eines kleinen Kübels und einer Uhr). Bei Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen oder Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/250/EU der Kommission (15) vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 15.   Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale

Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über das Spülen von Toiletten und Urinalen gilt Folgendes:

a)

Ein ununterbrochenes Spülen ist in keinem Urinal im Beherbergungsbetrieb zulässig.

b)

Die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installierten Toiletten müssen einen effektiven Wasserverbrauch von ≤ 4,5 Liter je Spülvorgang haben.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Hinsichtlich der Anforderung 2 informiert der Inhaber des EU-Umweltzeichens die zuständige Stelle über die Neuinstallation von Toiletten während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt entsprechende Unterlagen darüber vor. Bei WC und Urinalen mit EU-Umweltzeichen oder mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn WC und Urinale mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/641/EU der Kommission (16) vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens vor, die den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 16.   Reduzierung der Wäschemenge durch Wiederverwendung von Handtüchern und Bettwäsche

Der Beherbergungsbetrieb hat die Bettwäsche und die Handtücher standardmäßig mit der im Umwelt-Aktionsprogramm festgelegten Häufigkeit zu wechseln. Diese Häufigkeit muss seltener als täglich sein, es sei denn ein täglicher Wechsel ist durch gesetzliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften vorgeschrieben oder durch ein unabhängiges Zertifizierungsprogramm, an dem der Beherbergungsbetrieb teilnimmt, festgelegt. Häufigere Wechsel sind nur durchzuführen, wenn dies von den Gästen ausdrücklich gewünscht wird.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen über die vom Beherbergungsbetrieb, durch das unabhängige Zertifizierungsprogramm oder durch gesetzliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften festgelegte Wechselhäufigkeit vor.

ABFALL UND ABWASSER

Kriterium 17.   Abfallvermeidung: Abfallvermeidungsplan für Mahlzeiten

Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über die Bereitstellung von Mahlzeiten gilt Folgendes:

a)

Zur Reduzierung von Verpackungsabfällen: Für nicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Kaffee, Zucker, Kakaopulver (ausgenommen Teebeutel)) dürfen für die Mahlzeiten keine Portionspackungen verwendet werden.

b)

Zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses von Verpackungs- und Lebensmittelabfällen je nach Jahreszeit: Hinsichtlich aller verderblichen Lebensmittel (z. B. Joghurt, Konfitüren, Honig, Fleischaufschnitt, Backwaren) strebt der Beherbergungsbetrieb bei der Bereitstellung von Mahlzeiten für Gäste die Minimierung von Lebensmittelabfällen wie auch Verpackungsabfällen an. Zu diesem Zweck führt der Beherbergungsbetrieb ein dokumentiertes Verfahren im Rahmen des Aktionsprogramms (Kriterium 1) durch, in dem festgelegt ist, wie eine optimale Ausgewogenheit der Lebensmittel- und Verpackungsabfälle auf Grundlage der Gästezahl erreicht wird.

Von diesem Kriterium ausgenommen sind Läden und Verkaufsautomaten unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs sowie Zucker- und Kaffee-Portionspackungen in den Zimmern, vorausgesetzt, dass die für diesen Zweck verwendeten Produkte Fair-Trade-Produkte oder biozertifiziert sind und dass benutzte Kaffeekapseln (sofern diese angeboten werden) zwecks Recycling zum Hersteller zurückgeführt werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie das dokumentierte Verfahren vor, in dem beschrieben wird, wie die Menge von Lebensmittelabfällen wie auch Verpackungsabfällen minimiert wird. Etwaige Rechtsvorschriften, die die Verwendung von Produkten in Portionspackungen vorschreiben, sind ebenfalls vorzulegen. Gegebenenfalls sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen von Ausnahmeregelungen beizulegen (z. B. die Rücknahmeerklärung des Kaffeekapsel-Herstellers oder Verpackungsetiketten von Bio- oder Fair-Trade-Produkten). Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Verderbliche Lebensmittel sind definiert als Lebensmittel, die Verderbnis- oder Zerstörungsprozessen unterliegen; diese Lebensmittel wurden beispielsweise im Normalfall nur minimal verarbeitet und nicht anderweitig haltbar gemacht und müssen zur Reduzierung der Verderbnisgeschwindigkeit und des Qualitätsverlusts gekühlt gelagert werden (Codex Alimentarius).

Kriterium 18.   Abfallvermeidung: Einwegprodukte

a)

Einweg-Toilettenartikel bzw. zum einmaligen Gebrauch vorgesehene Toilettenartikel (Duschhauben, Bürsten, Nagelfeilen, Shampoo, Seife usw.) dürfen in den Zimmern nicht für Gäste bereitgestellt werden, es sei denn, die Gäste äußern den entsprechenden Wunsch, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung für die Bereitstellung oder die Bereitstellung ist eine Anforderung eines unabhängigen Qualitätsbewertungs-/Zertifizierungsprogramms, an dem der Beherbergungsbetrieb teilnimmt, oder eine Anforderung der Qualitätsrichtlinien einer Hotelkette, der der Beherbergungsbetrieb angehört.

b)

Ess- und Trinkzubehör für den einmaligen Gebrauch (Geschirr, Besteck und Wasserkannen) dürfen in den Zimmern und im Restaurant bzw. in der Bar nicht für die Gäste bereitgestellt werden, es sei denn, der Antragsteller hat eine Vereinbarung mit einem Recycling-Unternehmen für solche Produkte.

c)

Einweg-Handtücher und Bettwäsche (ausgenommen Stecklaken) dürfen in den Zimmern nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, in denen erläutert wird, wie das Kriterium eingehalten wird. Etwaige Rechtsvorschriften oder unabhängige Qualitätsbewertungs-/Zertifizierungsprogramme, die die Verwendung von Einwegprodukten erfordern, sind ebenfalls vorzulegen. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Kriterium 19.   Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem

a)

Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über Abfalltrennung sind in den Zimmern und/oder auf jedem Stockwerk und/oder an einer zentralen Stelle des Beherbergungsbetriebs geeignete Behälter für die Abfalltrennung durch die Gäste bereitzustellen.

b)

Die Abfälle sind vom Beherbergungsbetrieb entsprechend den von den kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen vorgeschriebenen oder vorgeschlagenen Kategorien zu trennen; dabei sind Toilettenartikel und gefährliche Abfälle besonders zu berücksichtigen, z. B. Toner, Farbpatronen, Kühl- und Elektrogeräte, Batterien, Energiesparlampen, Arzneimittel sowie Fette und Öle.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und gibt dabei die von den kommunalen Stellen akzeptierten Abfallkategorien und/oder die diesbezüglichen Verträge mit Recyclingdienstleistern an. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

WEITERE KRITERIEN

Kriterium 20.   Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen und in den Zimmern

a)

In allen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen ist das Rauchen zu untersagen.

b)

In mindestens 80 % der Gästezimmer oder der Mietunterkünfte (gerundet auf die nächste ganze Zahl) ist das Rauchen zu untersagen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Nachweise vor (z. B. Bilder der im Beherbergungsbetrieb angebrachten Rauchverbotsschilder). Dabei gibt der Antragsteller die Gesamtzahl der Gästezimmer sowie die Zahl der Nichtraucher-Zimmer an.

Kriterium 21.   Förderung ökologisch günstiger Verkehrsmittel

Auf der Website des Beherbergungsbetriebs (sofern vorhanden) sowie im Beherbergungsbetrieb selbst sind den Gästen und dem Personal die folgenden Informationen bereitzustellen:

a)

detaillierte Informationen über vor Ort verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel, die für Besichtigungen der Stadt/des Dorfes, in der/dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet, verfügbar sind (öffentlicher Verkehr, Fahrräder usw.);

b)

detaillierte Informationen über vor Ort verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel, die für die Anreise in die Stadt/das Dorf, in der/dem sich der Beherbergungsbetrieb befindet, bzw. für die Abreise verfügbar sind;

c)

Informationen über spezielle Angebote oder Vereinbarungen (sofern verfügbar) mit Verkehrsunternehmen, die der Beherbergungsbetrieb den Gästen und dem Personal möglicherweise bietet. (Abholdienst, Sammelbus für das Personal, Elektroautos usw.)

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Exemplare der Informationsmaterialien vor, die beispielsweise auf der Website oder in Form von Broschüren verfügbar sind.

Kriterium 22.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Bei Verwendung des fakultativen Logos mit Textfeld muss dieses folgenden Text enthalten:

„Dieser Beherbergungsbetrieb trifft Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltbelastungen, indem er

die Nutzung erneuerbarer Energiequellen fördert,

Energie und Wasser einspart

sowie Abfall vermeidet,“

Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Zeichens mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf der folgenden Website nachgelesen werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, in der erläutert wird, auf welchen Unterlagen er das Logo zu zeigen beabsichtigt.

ABSCHNITT B

KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE b

ALLGEMEINE VERWALTUNG

Kriterium 23.   EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung des Beherbergungsbetriebs (maximal 5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss im Rahmen des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert (5 Punkte) oder nach ISO 14001 (3 Punkte) oder nach ISO 50001 (2 Punkte) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Registrierung bzw. die ISO-Zertifizierung(en) vor.

Kriterium 24.   EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung der Zulieferbetriebe (maximal 5 Punkte)

Mindestens zwei der wichtigsten Zulieferer oder Dienstleistungserbringer des Beherbergungsbetriebs müssen lokale Unternehmen und gemäß der EMAS-Verordnung registriert (5 Punkte) oder nach ISO 14001 (2 Punkte) oder ISO 50001 (1,5 Punkte) zertifiziert sein.

Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt ein Zulieferer mit Sitz innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb als lokaler Zulieferer.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Registrierung bzw. die ISO-Zertifizierung(en) von mindestens zwei seiner wichtigsten Zulieferer vor.

Kriterium 25.   Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte)

Alle ausgelagerten Wäscherei- und/oder Reinigungsleistungen werden von einem Dienstleister durchgeführt, an den ein ISO Typ-I-Zeichen vergeben wurde (2 Punkte für jeden Dienst, maximal 4 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt den entsprechenden Nachweis über die Zertifizierung nach ISO Typ I von den Wäscherei- und/oder Reinigungsdienstleistern vor.

Kriterium 26.   Ökologische und soziale Kommunikation und Bildung (maximal 2 Punkte)

a)

Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die biologische Vielfalt sowie die Landschaftsschutz- und Naturschutzmaßnahmen in der Umgebung informieren (1 Punkt).

b)

Die Umweltbildung (z. B. Bücher, Animationen, Veranstaltungen) muss Bestandteil des Unterhaltungsangebots für Gäste sein (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 27.   Verbrauchsüberwachung: Energie- und Wasser-Zwischenzähler (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss Strom- und Wasserzähler installieren, um Daten über den Verbrauch in unterschiedlichen Bereichen oder von verschiedenen Geräten zum Beispiel für die folgenden Kategorien erheben zu können (1 Punkt je Kategorie, maximal 2 Punkte):

a)

Zimmer,

b)

Camping-Stellplätze,

c)

Wäschedienst,

d)

Küchendienst,

e)

spezifische Geräte (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine detaillierte Erläuterung darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, ergänzt durch eine Karte, auf der die Standorte der Zähler eingetragen sind.

ENERGIE

Kriterium 28.   Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb verfügt mindestens über Folgendes:

a)

eine Warmwasser-Raumheizung, die das Kriterium 6 Buchstabe a erfüllt (1 Punkt);

b)

ein Einzelraumheizgerät mit mindestens Effizienzklasse A gemäß der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission (17) (1 Punkt);

c)

einen Warmwasserbereiter, der das Kriterium 6 Buchstabe c erfüllt (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen gemäß Kriterium 6 Buchstaben a, b und c erfüllt werden. Bei Warmwasserbereitern mit EU-Umweltzeichen gilt die Anforderung von Kriterium 6 Buchstabe a Ziffer ii als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die einer oder mehreren der unter Kriterium 6 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen genügen, gelten die entsprechenden Anforderungen als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den unter den Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 29.   Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (maximal 3,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss eine der folgenden Vorgaben einhalten:

a)

50 % der Haushalts-Raumklimageräte oder Luft-Wärmepumpen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) haben eine Energieeffizienz, die um mindestens 15 % höher als der unter Kriterium 7 festgelegte Grenzwert liegt (1,5 Punkte).

b)

50 % der Haushalts-Raumklimageräte oder Luft-Wärmepumpen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) haben eine Energieeffizienz, die um mindestens 30 % höher als der unter Kriterium 7 festgelegte Grenzwert liegt (3,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden.

Kriterium 30.   Luft-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis zu 100 kW (3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb verfügt über mindestens eine Luft-Wärmepumpe, die das Kriterium 7 erfüllt (falls zutreffend, siehe Anmerkung unter Kriterium 7) und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission (18) oder ein anderes ISO Typ-I-Zeichen vergeben wurde.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Luftwärmepumpe verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden (falls zutreffend). Wenn Wärmepumpen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2007/742/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 31.   Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb verfügt über energieeffiziente Geräte in den folgenden Kategorien (0,5 Punkte oder 1 Punkt für jede der folgenden Kategorien, maximal 4 Punkte):

a)

Haushaltskühlgeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (19) versehen sind;

b)

Haushaltselektrobacköfen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission (20) versehen sind;

c)

Haushaltsgeschirrspüler, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (21) versehen sind;

d)

Haushaltswaschmaschinen, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission (22) versehen sind;

e)

Bürogeräte, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) als ENERGY-STAR-gerecht eingestuft sind, gemäß der Definition durch Energie Star Version 6.1 für Computer und im Rahmen des im Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission (23) festgelegten Abkommens, durch Energie Star Version 6.0 für Displays, durch Energy Star Version 2.0 für bildgebende Geräte, durch Energy Star Version 1.0 für die unterbrechungsfreie Stromversorgung und/oder Energy Star Version 2.0 für Unternehmensserver sowie im Rahmen des im Beschluss 2014/202/EU (24) der Kommission festgelegten Abkommens;

f)

Haushaltswäschetrockner, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der EU-Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A++ oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (25) versehen sind;

g)

Haushaltsstaubsauger, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der Energieverbrauchskennzeichnung Effizienzklasse A oder einer besseren Effizienzklasse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission (26) versehen sind;

h)

elektrische Lampen und Leuchten, von denen mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) mit der Energieeffizienzklasse A++ gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission versehen sind.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte und Beleuchtungseinrichtungen, die nicht unter die für die jeweilige Kategorie genannte Verordnung fallen (z. B. Industriegeräte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Unterlagen über die Energieeffizienzklasse sämtlicher Geräte der jeweiligen Kategorie vor (für Kategorie e: Energy-Star-Zertifikat).

Kriterium 32.   Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1,5 Punkte) oder zwei (3 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schwimmbecken und Abwasser aus sanitären Anlagen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerückgewinnungssysteme vor (z. B. eine Kopie der Projektbeschreibung der vorhandenen Wärmerückgewinnungssysteme oder eine Beschreibung eines Technikers).

Kriterium 33.   Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte)

a)

Die Temperatur in jedem Gästezimmer muss von den Gästen geregelt werden können. Das Wärmeregulierungssystem muss eine separate Regelung innerhalb des folgenden Vorgabebereichs zulassen (2 Punkte):

i.

Die Raumtemperatur wird im Sommer im Kühlbetrieb auf 22 °C oder höher eingestellt.

ii.

Die Raumtemperatur wird im Winter im Heizbetrieb auf 22 °C oder niedriger eingestellt.

b)

90 % der Fenster in beheizten und/oder klimatisierten Zimmern und gemeinschaftlich genutzten Bereichen müssen mindestens mit einer Isolierung durch Doppelverglasung oder eine gleichwertige Verglasung ausgestattet sein (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen über die Wärmeregelungssysteme oder die Verfahren für die Einstellung der Temperatur-Vorgabebereiche oder Bilder der Fenster vor. Wenn eine Fensterisolierung verwendet wird, die einer Mehrfachverglasung gleichwertig ist, muss eine Erklärung von einem Sachverständigen vorgelegt werden.

Kriterium 34.   Automatische Ausschaltung von Geräten (maximal 4,5 Punkte)

a)

90 % der Gästezimmer im Beherbergungsbetrieb (gerundet auf die nächste ganze Zahl) sind so ausgestattet, dass sich die installierten Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen selbsttätig ausschalten, wenn die Fenster geöffnet werden und wenn die Gäste das Zimmer verlassen (1,5 Punkte).

b)

90 % der Gästezimmer im Beherbergungsbetrieb (gerundet auf die nächste ganze Zahl) sind mit einem System ausgestattet, das die Beleuchtung automatisch ausschaltet, wenn die Gäste das Zimmer verlassen (1,5 Punkte).

c)

90 % der Außenbeleuchtung (gerundet auf die nächste ganze Zahl), die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Fachpersonals vor, das für die Installation oder die Wartung dieser Geräte verantwortlich ist.

Kriterium 35.   Fernwärme/Fernkälte und Kühlung durch KWK-Anlagen (maximal 4 Punkte)

a)

Der Beherbergungsbetrieb muss an ein effizientes Fernwärme- oder -kältenetz angeschlossen sein. Für die Zwecke des EU-Umweltzeichens gilt die Definition der Richtlinie 2012/27/EU: ein Fernwärme- oder -kältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt.

b)

Die Kühlungsanlage des Beherbergungsbetriebs muss durch eine hocheffiziente KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2012/27/EU versorgt werden (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über das Fernwärmesystem und/oder das Kühlungssystem mittels Kraft-Wärme-Kopplung vor.

Kriterium 36.   Handtrockner mit Näherungssensor (1 Punkt)

Sämtliche Handtrockner müssen mit Näherungssensoren ausgestattet oder mit einem ISO Typ-I-Zeichen versehen sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller belegt anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieser Kriterien durch den Beherbergungsbetrieb. Wenn Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 37.   Emissionen von Raumheizungen (1,5 Punkte)

Der Stickoxidgehalt (NOx-Gehalt) der Abgase von Raumheizungen im Beherbergungsbetrieb darf die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, die gemäß den folgenden Rechtsvorschriften berechnet werden:

a)

Warmwasser-Heizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (27);

b)

Warmwasser-Heizgeräte für Festbrennstoffe: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission (28);

c)

Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission;

d)

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission;

Wärmeerzeuger-Technik

NOx-Emissionsgrenzwert

Gasheizgeräte

Für Warmwasser-Heizgeräte mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 240 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert

Für Warmwasser-Heizgeräte und Einzelraumheizgeräte mit äußerer Verbrennung (Heizkessel): 56 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert

Heizgeräte für flüssige Brennstoffe

Für Warmwasser-Heizgeräte mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 420 mg/kWh Energiezufuhr als Brennwert

Für Warmwasser-Heizgeräte und Einzelraumheizgeräte mit äußerer Verbrennung (Heizkessel): 120 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert

Festbrennstoff-Heizgeräte

Warmwasser-Heizgeräte: 200 mg/Nm3 bei 10 % O2

Einzelraumheizgeräte: 200 mg/Nm3 bei 13 % O2

Die Staubemissionen im Abgas von Festbrennstoffkesseln und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten im Beherbergungsbetrieb dürfen die in der Verordnung (EU) 2015/1189 bzw. in der Verordnung (EU) 2015/1185 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Bei Warmwasser-Heizgeräten mit EU-Umweltzeichen gilt diese Anforderung als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gelten die jeweiligen Anforderungen als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den oben genannten Anforderungen entsprechen.

Kriterium 38.   Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte)

a)

Der Beherbergungsbetrieb muss einen individuellen Stromtarif abschließen, der zu 100 % (im angebotenen Gesamtmix des Stromversorgers oder im Brennstoffmix des abgeschlossenen Tarifs) Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG enthält (3 Punkte) und durch eine Ökostromkennzeichnung zertifiziert ist (4 Punkte).

b)

Alternativ kann der durch eine Ökostromkennzeichnung zertifizierte 100-prozentige Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auch durch den entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG bezogen werden (3 Punkte).

Für den Zweck dieses Kriteriums muss die Ökostromkennzeichnung die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

Der Standard des Qualitätssiegels wird durch eine unabhängige Organisation überprüft.

2.

Der erworbene zertifizierte Strom stammt aus neuen Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die innerhalb der letzten zwei Jahre installiert wurden, oder ein Teil der Erlöse aus dem zertifizierten Strom dient der Förderung von Investitionen in neue Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung von (oder den Vertrag mit) dem Stromversorger/den Stromversorgern vor, aus der bzw. dem die Art der erneuerbaren Energiequellen und der prozentuale Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der gesamten gelieferten Strommenge hervorgeht und in der bzw. dem gegebenenfalls angegeben ist, dass 100 % des erworbenen Stroms zertifiziert wurden oder mit einem von einer unabhängigen Organisation zertifizierten Umweltzeichen versehen sind. Hinsichtlich der Anforderung unter Buchstabe b sind außerdem Erklärungen vom Anbieter der Herkunftsnachweise vorzulegen, die die Einhaltung der unter Kriterium 12 Buchstabe a genannten Bedingungen belegen.

Kriterium 39.   Standortinterne eigene Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (maximal 5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss über eine standortinterne Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG verfügen, die folgende Systeme umfassen kann: Photovoltaikanlagen (Solarmodule) oder lokale Wasserkraftanlagen, geothermische Anlagen, Anlagen für lokal verfügbare Biomasse oder Windkraftanlagen. Diese Stromerzeugung muss die folgende Kapazität aufweisen:

a)

mindestens 10 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (1 Punkt),

b)

mindestens 20 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (3 Punkte),

c)

mindestens 50 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (5 Punkte).

Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt Biomasse aus einer innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb gelegenen Quelle als lokale Biomasse.

Sofern Herkunftsnachweise aufgrund der eigenen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt werden, kann die eigene Stromerzeugung nur berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise nicht auf dem Markt gehandelt werden, sondern zur Deckung des Strombedarfs vor Ort entwertet werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Photovoltaik-, Wasserkraft-, Geothermie-, Biomasse oder Windkraftanlagen mit Angaben zu deren tatsächlicher Leistung vor. Wird lokale Biomasse genutzt, weist der Antragsteller nach, dass Biomasse lokal verfügbar ist (z. B. Biomasseliefervertrag). Wenn eine Wasserkraftanlage genutzt wird, legt der Antragsteller zudem eine gültige Zulassung/Genehmigung/Konzession gemäß den geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen vor. Zum Nachweis der für die Erfüllung dieses Kriteriums erforderlichen Kapazität kann der prozentuale Anteil der erzeugten Energie am gesamten Strombedarf anhand des Strombedarfs des Jahres vor der Antragstellung berechnet werden.

Kriterium 40.   Heizenergie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 3,5 Punkte)

a)

Mindestens 70 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume (1,5 Punkte) und/oder für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (1 Punkt) benötigten Energie müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen.

b)

100 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume (2 Punkte) und/oder für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (1,5 Punkte) benötigten Energie müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch vor und reicht Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % bzw. 100 % dieser Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

Kriterium 41.   Schwimmbeckenheizung (maximal 1,5 Punkte)

a)

Mindestens 50 % der Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen (1 Punkt).

b)

Mindestens 95 % der Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen (1,5 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Erwärmung des Schwimmbeckenwassers vor und reicht Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil der Energie aus erneuerbarer Quellen an diesem Verbrauch ist.

WASSER

Kriterium 42.   Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (maximal 4 Punkte)

a)

Der durchschnittliche Wasserdurchfluss der Duschen darf 7 Liter/Minute und der der Badezimmer-Wasserhähne (ausgenommen Badewannen) 6 Liter/Minute nicht überschreiten (2 Punkte).

b)

Mindestens 50 % der Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/250/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, darunter eine Erläuterung, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt (z. B. durch Einsatz von Durchflussmessern oder eines kleinen Kübels und einer Uhr). Bei Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen und bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/250/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 43.   Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale (maximal 4,5 Punkte)

a)

Sämtliche Urinale müssen wasserlos funktionieren (1,5 Punkte).

b)

Mindestens 50 % der Urinale (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/641/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1,5 Punkte).

c)

Mindestens 50 % der Toiletten (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/641/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Bei WC und Urinalen mit EU-Umweltzeichen oder bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn WC und Urinale mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/641/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 44.   Wasserverbrauch der Geschirrspüler (2,5 Punkte)

Der Wasserverbrauch der Geschirrspüler (gemessen gemäß der Norm EN 50242 unter Verwendung des Standard-Reinigungsprogramms) darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten:

Produktuntergruppe

Wasserverbrauch (Wt)

[Liter/Reinigungszyklus]

Haushaltsgeschirrspüler für 15 Maßgedecke

10

Haushaltsgeschirrspüler für 14 Maßgedecke

10

Haushaltsgeschirrspüler für 13 Maßgedecke

10

Haushaltsgeschirrspüler für 12 Maßgedecke

9

Haushaltsgeschirrspüler für 9 Maßgedecke

9

Haushaltsgeschirrspüler für 6 Maßgedecke

7

Haushaltsgeschirrspüler für 4 Maßgedecke

9,5

Anmerkung: Das Kriterium gilt nur für Haushaltsgeschirrspüler, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (29) fallen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vor, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Geschirrspüler verantwortlich ist. Wenn nur ein Jahresverbrauch angegeben ist, wird von insgesamt 280 Standard-Reinigungszyklen im Jahr ausgegangen.

Kriterium 45.   Wasserverbrauch der Waschmaschinen (3 Punkte)

Die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal oder vom Wäschedienst des Beherbergungsbetriebs eingesetzten Waschmaschinen müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Bei Haushaltswaschmaschinen darf der Wasserverbrauch (gemessen gemäß der Norm EN 60456 unter Verwendung des Standard-Waschprogramms für Baumwolle bei 60 °C) die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten:

Produktuntergruppe

Wasserverbrauch [Liter/Reinigungszyklus]

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3,5 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4,5 kg

40

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 5 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 6 kg

37

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 7 kg

43

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 8 kg

56

b)

Bei gewerblichen oder professionellen Waschmaschinen darf der durchschnittliche Wasserverbrauch 7 Liter pro Kilogramm Wäsche nicht überschreiten.

Anmerkung: Buchstabe a gilt nur für Haushaltswaschmaschinen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (30) fallen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vor, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Waschmaschinen verantwortlich ist. Wenn nur ein Jahresverbrauch angegeben ist, wird für den Nachweis der Einhaltung der Anforderung unter Buchstabe a von insgesamt 220 Standard-Waschzyklen im Jahr ausgegangen.

Kriterium 46.   Angaben zur Wasserhärte (maximal 1,5 Punkte)

Der Antragsteller muss mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

In der Nähe von Sanitärbereichen/Waschmaschinen/Geschirrspülern sind Informationen zur örtlichen Wasserhärte sichtbar anzubringen, damit Gäste und Personal den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln optimieren können (0,5 Punkte).

b)

Für Waschmaschinen/Geschirrspüler, die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal genutzt werden, ist ein automatisches Dosierungssystem zu verwenden, das den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln in Abhängigkeit von der Wasserhärte optimiert (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen zur Information der Gäste oder maßgebliche Informationen über das verwendete automatische Dosierungssystem vor.

Kriterium 47.   Optimiertes Management von Schwimmbecken (maximal 2,5 Punkte)

a)

Beheizte Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich sind nachts abzudecken. Wenn nichtbeheizte gefüllte Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich mehr als einen Tag lang nicht benutzt werden, sind sie abzudecken, um die Verdunstung des Wassers zu mindern (1 Punkt).

b)

Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich müssen mit einem automatischen System zur Optimierung des Chlorverbrauchs durch optimierte Dosierung ausgestattet sein oder ergänzende Desinfektionsverfahren wie eine Ozon- oder UV-Behandlung nutzen (0,5 Punkte), oder es muss sich um Naturschwimmteiche handeln, die Filtersysteme auf Grundlage natürlicher Pflanzen für die Wasserreinigung auf den erforderlichen Hygienestandard umfassen (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. Fotografien von Abdeckungen, automatischen Dosierungssystemen oder der Art der Schwimmbecken, dokumentierte Verfahren für die Verwendung der automatischen Dosierungssysteme).

Kriterium 48.   Aufbereitung und Nutzung von Grau- und Regenwasser (maximal 3 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss auf seinem Gelände oder in seinen Räumlichkeiten Wasser aus den folgenden alternativen Quellen als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) verwenden:

i.

wiederaufbereitetes Wasser oder Grauwasser aus Waschmaschinen und/oder Duschen und/oder Waschbecken (1 Punkt),

ii.

über Dachflächen gesammeltes Regenwasser (1 Punkt),

iii.

Kondenswasser von Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung darüber, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, sowie Fotografien des alternativen Wasserverteilsystems vor und gewährleistet, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung von dem gesammelten Grau- und Regenwasser vollkommen getrennt ist.

Kriterium 49.   Effiziente Bewässerung (1,5 Punkte)

Der Antragsteller muss mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Der Beherbergungsbetrieb hat ein dokumentiertes Verfahren für die Bewässerung von Freiflächen/Pflanzen, einschließlich Details dazu, wie die Bewässerungszeiten optimiert und der Wasserverbrauch minimiert wurden. Dies kann beispielsweise die Nichtbewässerung von Freiflächen einschließen. (1,5 Punkte)

b)

Der Beherbergungsbetrieb setzt ein automatisches System zur Optimierung der Bewässerungszeiten und des Wasserverbrauchs für Freiflächen/Pflanzen ein. (1,5 Punkte)

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, darunter Einzelheiten zum dokumentierten System/Verfahren für die Bewässerung oder Fotografien der automatischen Bewässerungssysteme.

Kriterium 50.   Verwendung heimischer oder nichtinvasiver gebietsfremder Arten für die Bepflanzung im Freien (maximal 2 Punkte)

Während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens muss die Bepflanzung von Freiflächen, einschließlich Wasserpflanzen, aus heimischen und/oder nichtinvasiven gebietsfremden Arten bestehen:

i.

keine invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (0,5 Punkte) (andere invasive gebietsfremde Arten können vorhanden sein),

ii.

ausschließlich nichtinvasive gebietsfremde Arten (1 Punkt),

iii.

heimische und/oder nichtinvasive gebietsfremde Arten (1,5 Punkte),

iv.

ausschließlich heimische Arten (2 Punkte).

Für die Zwecke dieses EU-Umweltzeichens bezeichnet der Begriff „heimische Arten“ Pflanzenarten, die natürlich in dem Land vorkommen.

Für die Zwecke dieses EU-Umweltzeichens bezeichnet der Begriff „nichtinvasive Arten“ Pflanzenarten, die nicht natürlich in dem Land vorkommen und für die keine Hinweise darauf bestehen, dass sie sich leicht fortpflanzen, etablieren und ausbreiten oder dass sie die heimische biologische Vielfalt nachteilig beeinflussen.

Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) müssen von der Bepflanzung der Freiflächen ausgenommen sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller erläutert, wie dieses Kriterium durch den Beherbergungsbetrieb eingehalten wird, und legt entsprechende Unterlagen eines Sachverständigen vor.

ABFALL UND ABWASSER

Kriterium 51.   Papierprodukte (maximal 2 Punkte)

90 % der verwendeten Papierprodukte in den folgenden Kategorien müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (0,5 Punkte für jede der folgenden Kategorien, maximal 2 Punkte):

a)

Toilettenpapier,

b)

Hygienepapier,

c)

Büropapier,

d)

Druckerzeugnisse,

e)

weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (z. B. Umschläge).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die verwendete Menge dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2014/256/EU der Kommission (32), Beschluss 2012/481/EU der Kommission (33), Beschluss 2011/333/EU der Kommission (34) oder Entscheidung 2009/568/EG der Kommission (35). Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 52.   Gebrauchsgüter (maximal 4 Punkte)

Mindestens 40 % (gerundet auf die nächste ganze Zahl) von mindestens einer der folgenden Kategorien von Gebrauchsgütern, die im Beherbergungsbetrieb vorhanden sind, müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1 Punkt für jede Kategorie, maximal 4 Punkte):

a)

Bettwäsche, Handtücher und Tischwäsche,

b)

Computer,

c)

Fernsehgeräte,

d)

Bettmatratzen,

e)

Holzmöbel,

f)

Staubsauger,

g)

Bodenbeläge,

h)

bildgebende Geräte.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen über die im Besitz des Beherbergungsbetriebs befindlichen Mengen dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2014/350/EU der Kommission (36), Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (37), Beschluss 2014/391/EU der Kommission (38), Entscheidung 2010/18/EG der Kommission (39), Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission (40) oder Entscheidung 2009/607/EG der Kommission (41).Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 53.   Getränkeangebot (2 Punkte)

Wenn der Beherbergungsbetrieb als Eigentümer oder unter direkter Leitung Getränke anbietet (z. B. in einer Bar/einem Restaurant, in Läden und Verkaufsautomaten) müssen mindestens 50 % (1 Punkt) bzw. 70 % (2 Punkte) der Getränke in Pfand- oder Mehrwegbehältern angeboten werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 54.   Einkauf von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln (maximal 2 Punkte)

Mindestens 80 % nach Einkaufsvolumen oder Gewicht von mindestens einer der folgenden Kategorien von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln, die im Beherbergungsbetrieb verwendet werden, müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (0,5 Punkte für jede Kategorie, maximal 2 Punkte):

a)

Handgeschirrspülmittel,

b)

Maschinengeschirrspülmittel,

c)

Waschmittel,

d)

Allzweckreiniger,

e)

Sanitärreiniger,

f)

Seifen und Shampoos,

g)

Haarpflegemittel.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen über die im Besitz des Beherbergungsbetriebs befindlichen Mengen dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2011/382/EU der Kommission (42), Beschluss 2011/263/EU der Kommission (43), Beschluss 2011/264/EU der Kommission (44), Beschluss 2011/383/EU der Kommission (45) oder Beschluss 2014/893/EU der Kommission (46). Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 55.   Minimierung der verwendeten Reinigungsmittel-Menge (1,5 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss konkrete Verfahren für die effiziente Verwendung von Reinigungsprodukten festlegen (zum Beispiel die Verwendung von Mikrofaserprodukten oder anderen Reinigungsmaterialien mit ähnlicher Wirkung sowie Wasserreinigungsverfahren oder andere Reinigungsverfahren mit ähnlicher Wirkung). Zur Erfüllung dieses Kriteriums müssen sämtliche Reinigungsarbeiten anhand eines Verfahrens auf Grundlage des effizienten Einsatzes von Reinigungsprodukten durchgeführt werden, es sei denn aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, Hygienemaßnahmen oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen ist eine andere Vorgehensweise erforderlich.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. Exemplar der Verfahrensbeschreibung, technische Einzelheiten zu den eingesetzten Produkten).

Kriterium 56.   Enteisung (1 Punkt)

Wenn aus Sicherheitsgründen ein Enteisen der Straßen und Wege bei Eis oder Schnee auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs erforderlich ist und durch den Beherbergungsbetrieb durchgeführt wird, sind dafür mechanische Mittel einzusetzen bzw. Sand oder Kies zu streuen, oder es sind Enteisungsmittel zu verwenden, die mit einem ISO Typ-I-Zeichen versehen sind.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Wenn Enteisungsmittel mit einem ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor.

Kriterium 57.   Gebrauchte Textilien und Möbel (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss ein Verfahren für die folgenden Aspekte festlegen:

a)

alle Spendenaktivitäten für sämtliche Möbel und Textilien, die das Ende ihrer Nutzungsdauer im Beherbergungsbetrieb erreichen, aber noch gebrauchsfähig sind: Endanwender sind unter anderem Mitarbeiter und Wohltätigkeitsorganisationen oder andere Verbände, die Waren abholen und umverteilen (1 Punkt);

b)

alle Einkaufsaktivitäten für wiederverwendete/gebrauchte Möbel: Anbieter sind unter anderem Gebrauchtwarenmärkte oder andere Verbände/Gemeinschaften, die Gebrauchtwaren verkaufen oder umverteilen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. schriftliche Verfahrensbeschreibungen einschließlich Kontaktinformationen von Endanwendern, Quittungen und Unterlagen zu Waren, die in der Vergangenheit verwendet oder gespendet wurden).

Kriterium 58.   Kompostierung (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss mindestens eine der folgenden Kategorien organischer Abfälle getrennt sammeln und sicherstellen, dass diese Abfälle gemäß den kommunalen Bestimmungen (z. B. durch eine kommunale Einrichtung, in eigener Verantwortung oder durch ein privates Unternehmen) kompostiert oder für die Biogaserzeugung verwendet werden (1 Punkt für jede Kategorie, maximal 2 Punkte):

a)

Gartenabfälle,

b)

Lebensmittelabfälle von den Mahlzeiten und ihrer Zubereitung,

c)

biologisch abbaubare Produkte (z. B. Einwegprodukte aus Materialien auf Maisbasis),

d)

biologisch abbaubare Abfälle von Gästen in den Zimmern/Unterkünften.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 59.   Abwasserbehandlung (maximal 3 Punkte)

a)

Ist im Beherbergungsbetrieb eine Autowaschanlage verfügbar, so ist das Autowaschen nur in Bereichen zulässig, die speziell für das Auffangen des verwendeten Wassers und der verwendeten Reinigungsmittel und für deren Ableitung in das Abwassersystem ausgestattet sind (1 Punkt).

b)

Wenn eine Zuführung des Abwassers zu einer zentralen Behandlung nicht möglich ist, muss die standortinterne Abwasserbehandlung eine Vorbehandlung (Sieb/Rechenrost, Vergleichmäßigung und Sedimentation), gefolgt von einer biologischen Behandlung mit > 95 % BSB-Entfernung (biochemischer Sauerstoffbedarf), > 90 % Nitrifikation und (externer) Verarbeitung des Überschussschlamms durch anaerobe Vergärung umfassen (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, der entsprechende Unterlagen darüber, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. Fotografien für Anforderung a, und technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung des Abwassersystems verantwortlich ist, für Anforderung b beigefügt sind.

WEITERE KRITERIEN

Kriterium 60.   Rauchverbot in den Zimmern (1 Punkt)

In den Gästezimmern oder Mietunterkünften ist das Rauchen zu untersagen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Nachweise vor (z. B. Bilder der in den Zimmern oder Mietunterkünften angebrachten Rauchverbotsschilder).

Kriterium 61.   Sozialplan (maximal 2 Punkte)

Der Beherbergungsbetrieb muss einen schriftlichen Sozialplan festlegen, um mindestens eine der folgenden Sozialleistungen für das Personal zu gewährleisten (0,5 Punkte für jede Sozialleistung, maximal 2 Punkte):

a)

Freistellung für Bildungsmaßnahmen,

b)

kostenlose Mahlzeiten oder Essensgutscheine,

c)

kostenlose Uniformen und Arbeitskleidung,

d)

Preisnachlass auf Produkte/Leistungen im Beherbergungsbetrieb,

e)

finanziell unterstütztes nachhaltiges Verkehrsprogramm,

f)

Sicherheiten für Immobilienkredite.

Der schriftliche Sozialplan ist jährlich zu aktualisieren und dem Personal mitzuteilen. Das Personal muss den schriftlichen Sozialplan bei der Informationsveranstaltung unterzeichnen. Das Dokument muss an der Rezeption für alle Mitarbeiter verfügbar sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt ein vom Personal ordnungsgemäß unterzeichnetes Exemplar des schriftlichen Sozialplans sowie eine Selbsterklärung darüber vor, wie die oben genannten Anforderungen erfüllt werden. Zudem kann die zuständige Stelle Nachweise und/oder eine stichprobenartige direkte Befragung der Mitarbeiter im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs fordern.

Kriterium 62.   Wartungsfahrzeuge (1 Punkt)

Für die Wartung des Beherbergungsbetriebs dürfen keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erläuterung sowie Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 63.   Angebot ökologisch günstiger Verkehrsmittel (maximal 2,5 Punkte)

a)

Der Beherbergungsbetrieb muss den Gästen mindestens eines der folgenden ökologisch günstigen Verkehrsmittel anbieten (je 1 Punkt, maximal 2 Punkte):

i.

Elektrofahrzeuge für den Abholdienst für die Gäste oder für Freizeitaktivitäten der Gäste,

ii.

Stromanschlüsse (Ladestationen) für Elektrofahrzeuge,

iii.

mindestens 1 Fahrrad je 5 Camping-Stellplätze oder Mietunterkunft-Einheiten oder Zimmer.

b)

Der Beherbergungsbetrieb muss aktive Partnerschaften mit Unternehmen unterhalten, die Elektrofahrzeuge oder Fahrräder zur Verfügung stellen (0,5 Punkte). „Aktive Partnerschaft“ bedeutet eine Vereinbarung zwischen einem Beherbergungsbetrieb und einem Unternehmen, das Elektrofahrzeuge oder Fahrräder vermietet. Informationen über die aktiven Partnerschaften müssen im Beherbergungsbetrieb sichtbar angebracht sein. Wenn das Vermietungsunternehmen keine Vertretung am Standort des Beherbergungsbetriebs hat, müssen praktische Vorkehrungen getroffen werden (z. B. könnte ein Fahrradverleih Fahrräder zum Beherbergungsbetrieb bringen).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erläuterung und Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, sowie etwaige Informationen, die für die Gäste bereitgestellt werden.

Kriterium 64.   Unversiegelte Böden (1 Punkt)

Mindestens 90 % der Freiflächen, die unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs stehen, sind nicht durch Asphalt/Zement oder andere Versiegelungsmaterialien bedeckt, die ein ausreichendes Versickern von Regenwasser und eine Bodenbelüftung verhindern.

Wenn Grau- und Regenwasser gesammelt wird, ist das ungenutzte Grau- und Regenwasser aufzubereiten und zum Versickern auf den Boden abzuleiten.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erläuterung sowie Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.

Kriterium 65.   Lebensmittel aus lokaler Produktion oder biologische/ökologische Erzeugnisse (maximal 4 Punkte)

a)

Bei jeder Mahlzeit einschließlich des Frühstücks sind mindestens zwei Lebensmittel lokaler Herkunft und (bei Obst und Gemüse) aus dem saisonalen Angebot anzubieten (1 Punkt).

b)

Der Beherbergungsbetrieb wählt aktiv lokale Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus (1 Punkt).

c)

Mindestens zwei Produkte (1 Punkt) oder vier Produkte (2 Punkte), die bei der täglichen Zubereitung der Mahlzeiten verwendet oder vom Beherbergungsbetrieb verkauft werden, müssen durch Methoden des ökologischen/biologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (47) erzeugt worden sein (1 Punkt).

Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „lokal“ das Gebiet innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vor. Wenn ökologische/biologische Erzeugnisse verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie des Produktzertifikats oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vergeben wurde. In einigen Ländern können Restaurants und Hotels eine Zertifizierung im Rahmen bestimmter Kennzeichnungskonzepte erhalten, wenn sie ausschließlich ökologische/biologische Erzeugnisse verwenden. Wenn ein Beherbergungsbetrieb im Rahmen eines solchen Kennzeichnungskonzepts eine Zertifizierung erhalten hat, kann diese Information als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums vorgelegt werden.

Kriterium 66.   Vermeidung des Pestizideinsatzes (2 Punkte)

Freiflächen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs sind ohne den Einsatz von Pestiziden zu bewirtschaften.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb Schädlinge vermeidet und die Freiflächen bewirtschaftet. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft.

Kriterium 67.   Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen und soziale Maßnahmen (maximal 3 Punkte)

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die durch die Kriterien in diesem Abschnitt oder in Abschnitt A vorgesehen sind, ergreift die Geschäftsleitung des Beherbergungsbetriebs weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltschutzleistung und der sozialen Leistung des Beherbergungsbetriebs.

a)

Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (jeweils bis zu 0,5 Punkte, maximal 2 Punkte)

und/oder

b)

zusätzliche soziale Maßnahmen (jeweils bis zu 0,5 Punkte, maximal 1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine umfassende Beschreibung jeder zusätzlichen Maßnahme, die berücksichtigt werden soll, vor (einschließlich des mit den Maßnahmen verbundenen dokumentierten ökologischen und sozialen Nutzens).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 27).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(5)  Dies gilt, wenn Mahlzeiten bereitgestellt werden und die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen die getrennte Sammlung organischer Abfälle erlauben.

(6)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(7)  Beschluss 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 83).

(8)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76).

(b)  Gemäß Definition in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission (1).

(c)  Gemäß Definition in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission (2).

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162).

(10)  Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

(11)  Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).

(14)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(15)  Beschluss 2013/250/EU der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Sanitärarmaturen (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 6).

(16)  Beschluss 2013/641/EU der Kommission vom 7. November 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale (ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 38).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20).

(18)  Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).

(19)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).

(20)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).

(21)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).

(22)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

(23)  Beschluss (EU) 2015/1402 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens (ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 9).

(24)  Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (ABl. L 114 vom 16.4.2014, S. 68).

(25)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1).

(26)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).

(28)  Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(32)  Beschluss 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 24).

(33)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).

(34)  Beschluss 2011/333/EU der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12).

(35)  Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87).

(36)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

(37)  Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).

(38)  Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18).

(39)  Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32).

(40)  Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 100).

(41)  Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21).

(42)  Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40).

(43)  Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22).

(44)  Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).

(45)  Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52).

(46)  Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 47).

(47)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/44


BESCHLUSS (EU) 2017/176 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2017

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für die Vergabe des EU-Umweltzeichens spezifische Kriterien nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bodenbeläge aus Holz festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(4)

Um der Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis und dem Stand der Technik für diese Produkte Rechnung zu tragen und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist es angemessen, die Produktgruppe zu erweitern und umzubenennen und die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu ändern.

(5)

Durch die überarbeiteten Umweltkriterien sollen eine nachhaltigere Nutzung von Materialien auf der Basis einer Lebenszyklusanalyse, eine Verringerung des Energieverbrauchs und der Verwendung gefährlicher Verbindungen sowie der Mengen gefährlicher Rückstände und des Beitrags zur Innenraumluftbelastung bewirkt und haltbare Produkte von hoher Qualität gefördert werden. Die überarbeiteten Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(6)

Der Produktgruppenschlüssel ist Teil der Registrierungsnummern des EU-Umweltzeichens. Damit die zuständigen Stellen für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis, die den Kriterien des EU-Umweltzeichens entsprechen, eine Registrierungsnummer vergeben können, muss der Produktgruppe ein Schlüssel zugewiesen werden.

(7)

Die Entscheidung 2010/18/EG sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien erhalten haben, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sie ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die Anforderungen der überarbeiteten Umweltkriterien erfüllen. Außerdem sollten Hersteller die Möglichkeit haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Kriterien einzureichen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ umfasst Bodenbeläge für Innenräume, d. h. Holz-, Laminat-, Kork- und Bambusbodenbeläge, die zu mehr als 80 %, bezogen auf das Gewicht des Endprodukts, aus Materialien oder Fasern aus Holz, Holzwerkstoffen, Kork, Korkwerkstoffen, Bambus oder Bambuswerkstoffen bestehen und in keiner ihrer Schichten synthetische Fasern enthalten.

Wandverkleidungen, Bodenbeläge für den Außenbereich, Beläge mit strukturrelevanter Funktion und Bodenspachtelmassen zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Holzbodenbelag“ eine zusammengesetzte Konstruktion aus Holzelementen, vorgefertigten Brettern oder Parketttafeln, die die Verschleißschicht des Bodens bilden;

2.

„Korkbodenbeläge“ Bodenbeläge aus granuliertem Kork, der mit einem Bindemittel vermischt und dann gehärtet wird, oder aus mehreren mit Leim zu einem Verbund gepressten Schichten Kork (agglomeriert/furniert), die mit einer Beschichtung versehen werden können;

3.

„Beschichtung“ eine Zubereitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

4.

„Bambusbodenbeläge“ Bodenbeläge aus massiven Bambusabschnitten oder aus mit einem Bindemittel vermischtem agglomeriertem Material;

5.

„Laminatbodenbelag“ einen starren Bodenbelag mit einer Deckschicht, die aus einem oder mehreren dünnen Filmen eines Faserwerkstoffs (zumeist Papier) besteht, welche mit aminoplastischen wärmehärtenden Harzen (zumeist Melaminharz) imprägniert sowie auf ein Trägermaterial gepresst oder geklebt und üblicherweise mit einen Gegenzug versehen werden;

6.

„SVOC“ (halbflüchtige organische Verbindungen) alle organischen Verbindungen, die in einer mit 5 % Phenyl-Polysiloxan und 95 % Methyl-Polysiloxan belegten Kapillarsäule im Retentionsbereich n-Hexadecan (ausschließlich) bis n-Docosan (einschließlich) eluieren;

7.

„R-Wert“ die Summe aller Ri-Werte mit Ri als Quotient Ci/NIKi, wobei Ci die Massenkonzentration der Verbindung i in der Kammer und NIKi die NIK (niedrigste interessierende Konzentration) der Verbindung i gemäß der Definition der European Collaborative Action „Urban Air, Indoor Environment and Human Exposure“ (4) ist;

8.

„Stoff“ einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

9.

„Gemisch“ ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

10.

„Biozidprodukt“ ein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

11.

„Schutzmittel“ alle Produkte der Produktart 8 (Holzschutzmittel) nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Produkte zum Schutz von Kork und Bambus;

12.

„Wirkstoff“ einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;

13.

„recyceltes Material“ Material, das gemäß der Definition der ISO-Norm 14021 aus zurückgewonnenem/verwertetem Material mithilfe eines Herstellungsverfahrens aufbereitet und zu einem Endprodukt oder zu einem Bestandteil eines Endprodukts verarbeitet wurde; Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlag und Sägewerk sind hiervon ausgenommen;

14.

„Holzwerkstoffe“ Material, das aus Holzfasern, Holzschnitzeln oder Holz in einem von mehreren verschiedenen Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird. Holzwerkstoffe umfassen harte Platten, Faserplatten, mittelharte Platten hoher Dichte, Spanplatten, OSB-Platten, Sperrholz und Massivholzpaneele. Sie können bei der Herstellung des Bodenbelags beschichtet werden;

15.

„Korkwerkstoffe“ Material, das aus Korkfasern, Korkgranulat oder Kork in einem von mehreren Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird;

16.

„Bambuswerkstoffe“ Material, das aus Bambusfasern, Bambusschnitzeln oder Bambus in einem von mehreren Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird;

17.

„synthetische Fasern“ sämtliche Polymerfasern;

18.

„erneuerbare Energie“ aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

19.

„Herkunftsnachweis“ einen Nachweis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

Artikel 5

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ den Produktgruppenschlüssel „035“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2010/18/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 6 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Bodenbeläge aus Holz“, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2010/18/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen.

EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2010/18/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32).

(3)  Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).

(4)  http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC83683/eca%20report%2029_final.pdf

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis:

Kriterium 1

:

Produktbeschreibung

Kriterium 2

:

Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe

Kriterium 3

:

Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische

Kriterium 4

:

Anforderungen hinsichtlich bestimmter Stoffe

Kriterium 5

:

Energieverbrauch im Produktionsprozess

Kriterium 6

:

VOC-Emissionen der Bodenbeläge

Kriterium 7

:

Formaldehydemissionen von Bodenbelägen und Trägerplatten

Kriterium 8

:

Gebrauchstauglichkeit

Kriterium 9

:

Reparierbarkeit und erweiterte Garantie

Kriterium 10

:

Verbraucherinformationen

Kriterium 11

:

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Anlage I

:

Anleitung zur Berechnung der verwendeten VOC-Mengen

Anlage II

:

Anleitung zur Berechnung des Energieverbrauchs im Produktionsprozess

Anlage III

:

Normen

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

Zu jedem Kriterium sind die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Belege, die der Antragsteller zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien beibringen muss, können vom Antragsteller selbst oder gegebenenfalls von seinem/seinen Lieferanten stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) durchzuführen.

Gegebenenfalls können auch andere als die für das jeweilige Kriterium vorgesehenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle ihre Gleichwertigkeit anerkennt.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen oder Vor-Ort-Besuche durchführen.

Eine Grundvoraussetzung ist, dass das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllt, in dem es in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Voraussetzung erfüllt.

Wenn ein Lieferant die Zusammensetzung eines Gemisches gegenüber dem Antragsteller nicht offenlegen möchte, kann er die entsprechenden Angaben direkt an die zuständige Stelle übermitteln.

Kriterium 1:   Produktbeschreibung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine technische Beschreibung des Bodenbelags mit Abbildungen der Teile oder Materialien, aus denen der fertige Bodenbelag besteht, mit den Abmessungen und einer Beschreibung des Herstellungsprozesses sowie eine Aufstellung der verwendeten Materialien vor, in der das Gesamtgewicht des Produkts und der jeweilige Anteil der verwendeten Materialien angegeben sind.

Er muss nachweisen, dass das Produkt unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fällt.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung der Kriterien mit folgenden Angaben zum Bodenbelag vor:

Marken-/Handelsname (2);

eine Beschreibung des Produkts mit technischen Zeichnungen zur Veranschaulichung der im Endprodukt verwendeten Teile oder Materialien;

eine Aufstellung der verwendeten Materialien: Massenanteil der Rohstoffe, Stoffe oder Gemische und gegebenenfalls auch der Zusatzstoffe und Mittel zur Oberflächenbehandlung am Endprodukt;

eine Aufstellung aller Komponenten (3) des Produkts mit Angabe des jeweiligen Gewichts;

eine Beschreibung des Herstellungsprozesses; anzugeben sind die Lieferanten von Rohmaterialien und Stoffen mit ihrem Firmennamen und Produktionsstandort, mit Kontaktdaten und einer Beschreibung der Produktionsschritte, die sie ausgeführt haben oder an denen sie beteiligt sind.

Das Produktdatenblatt, die Erklärung über die Umweltverträglichkeit des Produkts oder ein gleichwertiges Dokument können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums akzeptiert werden, sofern die genannten Informationen darin enthalten sind.

Kriterium 2:   Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe

Diese Anforderung gilt für Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe mit einem Gewichtsanteil von mehr 1 % des Endprodukts.

Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe dürfen nicht von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) stammen. Für alle genannten Materialien muss ein von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programm für die Anerkennung von Forstzertifizierungssystemen (PEFC) oder einem gleichwertigen System ausgestelltes Produktkettenzertifikat vorliegen.

Für neues Holz, neuen Kork und neuen Bambus muss ein von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem FSC, dem PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestelltes gültiges Zertifikat für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen.

Wenn ein Zertifizierungssystem vorsieht, dass ein Produkt oder eine Produktionslinie neben zertifiziertem und/oder recyceltem Material auch nicht zertifiziertes Material enthalten darf, müssen Holz, Kork oder Bambus zu mindestens 70 % aus zertifiziertem neuem Material aus nachhaltiger Bewirtschaftung und/oder recyceltem Material bestehen.

Wenn nicht zertifiziertes Material enthalten ist, muss durch ein Prüfsystem sichergestellt sein, dass das Material aus legalen Quellen stammt und sämtliche Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt.

Nur die von dem jeweiligen Zertifizierungssystem akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen dürfen Wald- und/oder Produktkettenzertifikate ausstellen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie ein gültiges, von einer unabhängigen Stelle ausgestelltes Produktkettenzertifikat des Herstellers für alle in dem Produkt oder der Produktionslinie verwendeten Materialien aus Holz, Kork oder Bambus und Holz-, Kork- oder Bambuswerkstoffen vor und erbringt bei Verwendung von neuem Material den Nachweis, dass es nicht aus GVO stammt. Der Antragsteller legt geprüfte Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % des Materials aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern oder Regionen und/oder aus Recyclingquellen stammen, die die Anforderungen des maßgeblichen unabhängigen Produktkettensystems erfüllen. Die Systeme FSC, PEFC oder gleichwertige Systeme werden als unabhängige Zertifizierungsstellen akzeptiert.

Wenn das Produkt oder die Produktionslinie nicht zertifiziertes Material enthält, ist nachzuweisen, dass der Anteil nicht zertifizierten neuen Materials nicht mehr als 30 % ausmacht und ein Prüfsystem gewährleistet, dass es aus legalen Quellen stammt und alle sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt.

Kriterium 3:   Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische

Im Produkt und allen seinen Bestandteilen dürfen Stoffe, die nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregend (Substances of Very High Concern — SVHC) eingestuft werden, sowie Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packing — CLP) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hinsichtlich der in Tabelle 3.1 dieses Beschlusses aufgeführten Gefahren erfüllen, nur mit den unter Nummer 3a und 3b genannten Einschränkungen verwendet werden. Für die Zwecke dieses Kriteriums werden auf der Kandidatenliste stehende SVHC und CLP-Gefahrenklassen in Tabelle 3.1 auf der Grundlage ihrer Gefahreneigenschaften zu verschiedenen Gruppen zusammengefasst.

Tabelle 3.1

Gruppen gefährlicher Stoffe mit Verwendungsbeschränkung

Gruppe 1: Gefahren — SVHC und CLP

Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 1 zugeordnet wird:

Stoffe auf der Kandidatenliste für SVHC

karzinogen, mutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR) Kategorie 1A oder 1B: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df

Gruppe 2: Gefahren — CLP

Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 2 zugeordnet wird:

Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361f, H361d, H361df, H362

Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410

Kategorien 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330, H304

Kategorie 1 Aspirationstoxizität: H304

Kategorie 1 spezifische Zielorgantoxizität (STOT): H370, H372

Kategorie 1 Sensibilisierung der Haut: H317

Gruppe 3: Gefahren — CLP

Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 3 zugeordnet wird:

Kategorien 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413

Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331, EUH070

Kategorie 2 STOT: H371, H373

3a)   Beschränkung des Gehalts von SVHC

Die SVHC-Konzentration im Produkt und in irgendeinem seiner Bestandteile darf nicht mehr als 0,10 % (Massenanteil) betragen.

Dies gilt auch für in die Kandidatenliste aufgenommene SVHC, die im Produkt oder in einem seiner Bestandteile in einer Konzentration von mehr als 0,10 % (Massenanteil) enthalten sind.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Erklärungen vor, aus denen hervorgeht, dass der SVHC-Gehalt des Produkts und seiner Bestandteile den genannten Grenzwert nicht übersteigt. Grundlage für die Erklärungen ist die jeweils aktuelle Fassung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste (5).

3b)   Beschränkung der Verwendung von nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffen und Gemischen im Bodenbelag

Der Hersteller und seine Lieferanten dürfen bei der Bearbeitung von Rohstoffen, der Herstellung, der Montage und anderen Behandlungen des Bodenbelags keine Stoffe und Gemische verwenden, die einer der in Tabelle 3.1 aufgeführten CLP-Gefahrengruppen zuzuordnen sind. Zu den Beschränkungen unterworfenen Stoffen oder Gemischen zählen Klebstoffe, Farben, Grundierungen, Lacke, Beizen, Harze, Biozidprodukte, Füllstoffe, Wachse, Öle, Fugenfüller, Farbstoffe und Dichtungsmittel.

Die Verwendung solcher von Einschränkungen betroffenen Stoffe ist nur dann zulässig, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

Der Stoff oder das Gemisch mit eingeschränkter Verwendung hat einen Anteil von weniger als 0,10 % am Gesamtgewicht des Bodenbelags und jedes seiner Komponenten;

durch die Verarbeitung verändern sich die Eigenschaften des Stoffes mit eingeschränkter Verwendung in der Weise (z. B. Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben, chemische Reaktion usw.), dass die CLP-Gefahren nicht mehr vorhanden sind und der Restgehalt an nicht reagierendem Stoff weniger als 0,10 % des Gesamtgewichts des Bodenbelags und jedes seiner Komponenten ausmacht.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller und/oder seine Lieferanten legen der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 3b sowie gegebenenfalls eine Aufstellung der relevanten verwendeten Stoffe oder Gemische mit Angaben zu ihrer Einstufung bzw. Nichteinstufung als Gefahrstoff, zur Gesamtmenge und gegebenenfalls dazu vor, ob sich die Eigenschaften der Stoffe oder Gemische bei der Verarbeitung so verändern, dass die Gefahren nach der CLP-Verordnung nicht mehr bestehen. In dem Fall ist der Restgehalt des Stoffes mit eingeschränkter Verwendung anzugeben.

Zu jedem Stoff sind folgende Angaben hinsichtlich der Einstufung bzw. Nichteinstufung anhand seiner gefährlichen Eigenschaften zu machen:

i)

CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) (6), EU-Nummer (7) oder sonstige Nummer des Stoffes (soweit für Gemische vorhanden);

ii)

physikalische Form und Beschaffenheit, in der der Stoff oder das Gemisch verwendet wird;

iii)

harmonisierte Gefahreneinstufung nach der CLP-Verordnung;

iv)

gemeldete Selbsteinstufung in der ECHA-Datenbank registrierter Stoffe (8) gemäß REACH-Verordnung (soweit keine harmonisierte Einstufung vorliegt);

v)

Einstufungen von Gemischen nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Werden Selbsteinstufungen von in der Datenbank registrierten Stoffe nach der REACH-Verordnung herangezogen, so sollte Einträgen aus gemeinsamen Einreichungen der Vorzug gegeben werden.

Wenn eine Einstufung in der Datenbank registrierter Stoffe mit dem Hinweis „data lacking“ (fehlende Daten) oder „inconclusive“ (nicht schlüssige Daten) erfasst oder der Stoff im REACH-System noch nicht registriert ist, sind toxikologische Daten vorzulegen, die den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen genügen und als Nachweis für eine schlüssige Selbsteinstufung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und den zusätzlichen Hinweisen der ECHA ausreichen. Lauten die Datenbankeinträge „data lacking“ oder „inconclusive“) werden die Selbsteinstufungen überprüft. Zu dem Zweck werden folgende Informationsquellen akzeptiert:

i)

toxikologische Studien und Gefahrenbewertungen, die von Aufsichtsbehörden wie der ECHA (9), Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt werden;

ii)

ein gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt (SDS);

iii)

das dokumentierte Gutachten eines erfahrenen Toxikologen, das sich auf eine Analyse der Fachliteratur und vorhandene Prüfdaten stützt und gegebenenfalls durch neuere Ergebnisse von Prüfungen ergänzt wird, die unabhängige Labors nach von der ECHA genehmigten Verfahren durchgeführt haben;

iv)

eine Bescheinigung, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Expertengutachtens, ausgestellt von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, die Gefahrenbewertungen nach dem Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen (GHS) oder nach Einstufungen gemäß der CLP-Verordnung durchführt.

Um Daten zu den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen zu erhalten, können nach Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anstelle von Standardprüfprogrammen auch alternative Methoden wie In-vitro-Verfahren, Analysen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehungen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte angewandt werden.

Kriterium 4:   Anforderungen hinsichtlich bestimmter Stoffe

4a)   Schadstoffe in recyceltem Holz, Kork und Bambus

Recycelte Holzfasern und -späne, die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden, müssen nach dem EPF-Standard des Verbands der europäischen Holzwerkstoffindustrie für die Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz (10) oder einem gleichwertigen Standard mit den gleichen oder strengeren Grenzwerten geprüft sein und dürfen die in Tabelle 4.1 aufgeführten Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 4.1.

Grenzwerte für den Schadstoffgehalt von recyceltem Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambusfasern oder -spänen (mg/kg trockenes Recyclingmaterial)

Schadstoff

Grenzwert

Schadstoff

Grenzwert

Arsen (As)

25

Quecksilber (Hg)

25

Cadmium (Cd)

50

Fluor (F)

100

Chrom (Cr)

25

Chlor (Cl)

1 000

Kupfer (Cu)

40

Pentachlorphenol (PCP)

5

Blei (Pb)

90

Teeröle (Benzo(a)pyren)

0,5

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vor:

eine Erklärung des Herstellers bzw. des Lieferanten der Platten, dass bei der Herstellung des Bodenbelags weder Holz, Kork und Bambus noch Holz-, Kork- oder Bambusfasern oder -späne aus Recyclingverfahren verwendet worden sind; oder

eine Erklärung des Herstellers bzw. des Lieferanten der Platten, dass sämtliches Holz-, Kork- und Bambusmaterial sowie sämtliche Holz-, Kork- und Bambusfasern und -späne aus Recyclingverfahren nach dem EPF-Standard für die Lieferung von Recyclingholz oder einem gleichwertigen Standard mit den gleichen oder strengeren Grenzwerten geprüft worden sind, sowie diesbezügliche Prüfberichte, aus denen hervorgeht, dass in den Proben des Recyclingmaterials die in Tabelle 4.1 angegebenen Grenzwerte eingehalten wurden.

4b)   Biozidprodukte

Holz, Kork und Bambus in Bodenbelägen dürfen nicht mit Biozidprodukten behandelt sein.

Die folgenden Wirkstoffe dürfen nicht für die Topfkonservierung von wasserbasierten Gemischen wie Klebstoffen oder Lacken verwendet werden:

Gemisch (3:1) aus Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon (CMIT/MIT, CAS-Nr. 55965-84-9) mit einer Konzentration von mehr als 15 ppm;

Methylisothiazolinon bei einer Konzentration von mehr als 200 ppm;

andere Isothiazolinone bei einer Konzentration von mehr als 500 ppm;

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass keine Biozidprodukte verwendet worden sind, oder gegebenenfalls eine Erklärung mit einem vom Lieferanten der wasserbasierten Gemische übermittelten Sicherheitsdatenblatt, in dem das verwendete Topf-Konservierungsmittel angegeben ist.

4c)   Schwermetalle in Farben, Grundierungen und Lacken

Farben, Grundierungen und Lacke, die auf Holz, Holzwerkstoffe, Kork, Korkwerkstoffe, Bambus oder Bambuswerkstoffe aufgetragen werden, dürfen keine Stoffe auf der Basis folgender Metalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen oder Selen in einer für jedes einzelne Metall geltenden Konzentration über 0,010 % (Massenanteil) in den Gebindeformulierungen von Farben, Grundierungen und Lacken.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller bzw. sein Lieferant legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten der verwendeten Farben, Grundierungen und Lacke vor.

4d)   VOC-Gehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung

Mittel zur Oberflächenbehandlung von Holz, Kork und Bambus sowie von Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

Der VOC-Gesamtgehalt darf nicht mehr als 5 % Massenanteil betragen (Konzentration im gebrauchsfertigen Produkt);

der VOC-Gesamtgehalt darf mehr als 5 % Massenanteil betragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weniger als 10 g/m2 behandelter Oberfläche verwendet wird.

Das Kriterium bezieht sich auf den VOC-Gesamtgehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet.

Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „VOC“ flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2004/42/EG.

Dieses Kriterium gilt nicht für Gemische, die bei der Herstellung für Ausbesserungen (von Astknoten, Rissen, Kerben usw.) verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie das Sicherheitsdatenblatt zu jedem für die Oberflächenbehandlung von Holz, Kork, Bambus und Holz-, Kork- und/oder Bambuswerkstoffen verwendeten Stoff und Gemisch vor. Wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht, dass der VOC-Gehalt eines zur Oberflächenbehandlung verwendeten Stoffes oder Gemisches nicht mehr als 5 % Massenanteil beträgt, ist keine weitere Prüfung erforderlich.

Wenn auf dem Sicherheitsdatenblatt Angaben zum VOC-Gehalt fehlen, wird der VOC-Gehalt anhand der Aufstellung der im Gemisch zur Oberflächenbehandlung enthaltenen Stoffe berechnet. Die Konzentration jedes VOC-Bestandteils wird in Gewichtsprozent (Massenanteil) angegeben.

Wenn der VOC-Gehalt mehr als 5 % Massenanteil beträgt, weist der Antragsteller anhand einer nach der Anleitung in Anlage I durchgeführten Berechnung nach, dass die effektive VOC-Menge pro m2 behandelter Oberfläche des Fußbodenbelags weniger als 10 g/m2 beträgt.

4e)   VOC-Gehalt anderer verwendeter Stoffe und Gemische

Der VOC-Gehalt beträgt weniger als

3 % Massenanteil bei gebrauchsfertigen Klebstoffen und Harzen, die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden;

1 % Massenanteil bei anderen zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffen, bei denen es sich nicht um gebrauchsfertige Klebstoffe, Harze oder Mittel zur Oberflächenbehandlung handelt (Kriterium 4d).

Der Gehalt an freiem Formaldehyd in flüssigen Aminoplastharzen, die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden, muss weniger als 0,2 % Massenanteil betragen.

Das Kriterium gilt für den VOC-Gesamtgehalt der Mittel in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet.

Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „VOC“ flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2004/42/EG.

Dieses Kriterium gilt nicht für Gemische, die bei der Herstellung für Ausbesserungen (von Astknoten, Rissen, Kerben usw.) verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern zu allen verwendeten gebrauchsfertigen Klebstoffen, Harzen und sonstigen Stoffen oder gleichwertigen Unterlagen als Beleg für die Erklärung sowie eine vollständige Rezeptur mit Mengenangaben und CAS-Nummern vor.

Wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht, dass der VOC-Gehalt des verwendeten gebrauchsfertigen Klebemittels oder Harzes weniger als 3 % Massenanteil und der Gehalt der anderen verwendeten Stoffe weniger als 1 % beträgt, ist keine weitere Prüfung erforderlich.

Wenn im Sicherheitsdatenblatt Angaben zum VOC-Gehalt fehlen, wird der VOC-Gehalt anhand der Aufstellung der verwendeten Stoffe berechnet. Die Konzentration jedes VOC-Bestandteils wird in Gewichtsprozent (Massenanteil) angegeben.

Der Antragsteller legt Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass der freie Formaldehydgehalt in den flüssigen Aminoplastharzen gemäß EN 1243 weniger als 0,2 % Massenanteil beträgt.

4f)   Weichmacher

Klebstoffe, Harze bzw. Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung dürfen keine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Phthalat-Weichmacher enthalten. Als phthalatfrei gilt eine Gesamtmenge aller genannten Phthalate von weniger als 0,10 % Massenanteil der Klebstoffe, Harze und Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung (1 000 mg/kg).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine der folgenden Unterlagen vor:

eine vom Lieferanten oder Hersteller des Bodenbelags abgegebene Erklärung, dass das Kriterium erfüllt ist und keine Phthalat-Weichmacher verwendet worden sind; oder

eine vom Lieferanten oder Hersteller des Bodenbelags abgegebene Erklärung, dass das Kriterium eingehalten wird und dass zwar Phthalat-Weichmacher verwendet worden sind, jedoch keines der in den Klebstoffen, Harzen und Stoffen oder Gemischen zur Oberflächenbehandlung verwendeten Phthalate den Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entspricht. Wenn keine aussagekräftige Erklärung vorliegt, werden die Klebemittel, Harze und Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung nach ISO-Norm 8214-6 auf Phthalate hin untersucht.

4g)   Halogenierte organische Verbindungen

Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe (Bindemittel, Klebstoffe, Beschichtungsstoffe usw.) dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen enthalten.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass keine halogenierten organischen Verbindungen verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen.

4h)   Flammschutzmittel

Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe dürfen keine Flammschutzmittel enthalten.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass keine Flammschutzmittel verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen.

4i)   Aziridin und Polyaziridin

Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe (zur Oberflächenbehandlung, Beschichtung usw.) dürfen weder Aziridin noch Polyaziridin enthalten.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass weder Aziridin noch Polyaziridin verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen.

Kriterium 5:   Energieverbrauch im Produktionsprozess

Der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch bei der Herstellung von Bodenbelägen wird gemäß Tabelle 5.1 und Anlage II berechnet und überschreitet folgende Grenzwerte (E-Bewertungspunkt):

Produkt

E-Bewertungspunkt

Bodenbeläge aus Massivholz

> 11,0

Bodenbeläge aus Mehrlagenholz

Bodenbeläge aus Furnierholz

Bodenbeläge aus Kork und Korkplatten

Bodenbeläge aus Bambus

Bodenbeläge aus Laminat

> 8,0


Tabelle 5.1.

Berechnung der E-Bewertungspunkte

Formel

 

Umweltparameter

Maximale Anforderungen

Formula

A

Anteil erneuerbarer Energie am gesamten Jahresenergieverbrauch

%

B

Jährlich eingekaufter Strom

kWh/m2

15 kWh/m2

C

Jährlicher Brennstoffverbrauch

kWh/m2

35 kWh/m2

 

A = Quotient aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern (EE) und Gesamtenergie.

Im Zähler des Quotienten A stehen die eingekauften EE-Brennstoffe (Menge × Standardwert) plus die eigenproduzierte Wärme aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eigenproduzierte Strom aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eingekaufte Strom aus EET.

Im Nenner des Quotienten A stehen die eingekauften EE-Brennstoffe (Menge × Standardwert) plus die eingekauften fossilen Brennstoffe (Menge × Standardwert) plus die eigenproduzierte Wärme aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eigenproduzierte Strom aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eingekaufte EE-Strom plus 2,5 × der eingekaufte Strom aus fossilen Energieträgern.

 

B = Jährlich eingekaufter Strom, d. h. der gesamte von einem externen Anbieter eingekaufte Strom. Auf eingekauften EE-Strom wird ein Faktor von 0,8 angewandt.

 

C = Jährlicher Brennstoffverbrauch, d. h. die Summe aller eingekauften oder als Nebenprodukt bei der Herstellung der Bodenbeläge anfallenden und zur Eigenerzeugung von Energie verwendeten Brennstoffe.

 

In den Wert E, der pro m2 hergestellter Bodenbeläge berechnet wird, geht die für die Herstellung der Bodenbeläge direkt verbrauchte Energie ein. Der indirekte Energieverbrauch bleibt unberücksichtigt.

Der folgenden, nicht erschöpfenden Liste ist zu entnehmen, welche Tätigkeiten in die Berechnung des Energieverbrauchs eingehen bzw. nicht eingehen, angefangen bei der Anlieferung von Baumstämmen, Kork und Bambus im Werk des Herstellers oder seiner Lieferanten bis zum Ende des Herstellungsprozesses.

Produkt

Strom- und Brennstoffverbrauch (nicht erschöpfende Liste)

berücksichtigt

nicht berücksichtigt

Bodenbeläge aus Massivholz

Trocknen, Zerkleinern, Sägen

Sortieren und Zurichten

Schleifen

Beschichten

Verpacken

andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten

Herstellung von Lacken und anderen gebrauchsfertigen Zubereitungen

für die Qualitätskontrolle verbrauchte Energie

indirekter Energieverbrauch (Heizung, Beleuchtung, werksinterner Transport usw.)

Bodenbeläge aus Mehrlagenholz

Trocknen, Zerkleinern, Sägen

Sortieren und Zurichten

Schleifen

Pressen

Beschichten

Verpacken

andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten

Bodenbeläge aus Kork und Korkplatten

Trocknen, Zerkleinern, Sägen

Sortieren und Zurichten

Schleifen

Pressen

gegebenenfalls Herstellung der Trägerplatte

Beschichten

Verpacken

andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten

Bodenbeläge aus Bambus

Bodenbeläge aus Laminat

Herstellung der Trägerplatte

Imprägnieren von Dekorschicht, Overlay und Kraftpapier

Pressen

Sortieren

Verpacken

andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller macht folgende Angaben:

Art und Menge des durchschnittlich pro Jahr von einem externen Anbieter bezogenen Stroms. Wenn Strom aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, sind Herkunftsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2009/28/EG vorzulegen. Sollte die Richtlinie 2009/28/EG in dem Land, in dem der Bodenbelag hergestellt wird, keine Anwendung finden, wird ein gleichwertiger Nachweis vorgelegt;

Art und Menge der bei der Herstellung der Bodenbeläge eingesetzten Brennstoffe anhand von Verträgen, Rechnungen oder gleichwertigen Unterlagen, in denen Daten, Liefer-/Auftragsmengen und Spezifikationen des Brennstoffs (physikalische und chemische Eigenschaften, Heizwert usw.) angegeben sind. Erklärung, welcher dieser Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG stammt;

Energieverbrauch für jeden einzelnen Herstellungsschritt, der in die Berechnung des Wertes E eingeht, mit Belegen (z. B. Energiemessungen in verschiedenen Stadien des Herstellungsprozesses, Energieverbrauch der Anlagen und Geräte laut Produktdatenblättern usw.);

Art und Menge der verkauften Energie. In der Berechnung berücksichtigt werden Art und Menge der gegebenenfalls zur Erzeugung der verkauften Energie eingesetzten Brennstoffe, Daten oder Zeiträume, in denen die Energie erzeugt wurde, und Verkaufsdaten;

Angaben zur durchschnittlich pro Jahr produzierten Menge der Bodenbeläge, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird (in m2).

Anhand der Unterlagen mit den Angaben zum Energieverbrauch, zum Brennstoffeinkauf und zur Energieerzeugung und der Unterlagen zur Unterrichtung der nationalen Behörden über die Produktion von Bodenbelägen kann die Einhaltung dieses Kriteriums nachgewiesen werden.

Kriterium 6:   VOC-Emissionen der Bodenbeläge

Die Emissionen aus Bodenbelägen dürfen die in Tabelle 6.1 angegebenen Werte, die in einer Prüfkammer gemäß CEN/TS 16516 gemessen werden, nicht übersteigen. Die Verfahren für die Verpackung und Versendung von Proben zur Prüfung, die Behandlung und Konditionierung der Proben sind in der Norm CEN/TS 16516 beschrieben.

Tabelle 6.1.

Anforderungen hinsichtlich der Emissionen

Produkte

Anforderungen hinsichtlich der Emissionen

Verbindung

Grenzwert nach 28-tägiger Lagerung in einer belüfteten Prüfkammer (siehe CEN/TS 16516) in mg/m3 Luft (d)

Bodenbeläge aus Massivholz

Bodenbeläge aus Mehrlagenholz

Bodenbeläge aus Furnierholz

Gesamt-VOC ohne Essigsäure

(CAS 64-19-7)

< 0,3

Bodenbeläge aus Kork

Bodenbeläge aus Bambus

Gesamt-VOC

Bodenbeläge aus Laminat

Gesamt-VOC

< 0,16

Alle Bodenbeläge

Gesamt-SVOC

< 0,1

Bodenbeläge aus Massivholz

Bodenbeläge aus Mehrlagenholz

Bodenbeläge aus Furnierholz

R-Wert für Stoffe der NIK-Liste (NIK = niedrigste interessierende Konzentrationen) ohne Essigsäure (CAS 64-19-7)

≤ 1

Bodenbeläge aus Kork

Bodenbeläge aus Bambus

Bodenbeläge aus Laminat

R-Wert für Stoffe der NIK-Liste

≤ 1

Alle Bodenbeläge

Karzinogene Stoffe

< 0,001

Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet VOC alle flüchtigen organischen Verbindungen, die — bei Messung mit einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl-polysiloxan und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexan (ein Peak) und n-Hexadecan (ein Peak) eluieren und einen Siedebereich zwischen etwa 68 °C und 287 °C haben.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie Prüfberichte der Prüfkammertests nach CEN/TS 16516 oder der nach einer gleichwertigen Methode durchgeführten Tests vor, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 6.1 aufgeführten Grenzwerte eingehalten werden. Die Prüfberichte beinhalten Folgendes:

die Angabe der verwendeten Prüfmethode;

die Prüfergebnisse und die Berechnungen zur Ermittlung der Grenzwerte in Tabelle 6.1.

Wenn die nach 28 Tagen vorgesehenen Grenzwerte der Konzentration in der Prüfkammer bereits 3 Tage nach Einlagerung der Probe in der Kammer oder zu einem anderen Zeitpunkt zwischen dem 3. und dem 27. Tag nach Einlagerung der Probe in der Kammer erreicht sind, kann die Einhaltung der Anforderungen festgestellt und die Prüfung vorzeitig abgeschlossen werden.

Prüfdaten, die bis zu 12 Monate vor der Antragstellung auf Vergabe des EU-Umweltzeichens ermittelt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die betreffenden Produkte, sofern weder am Herstellungsprozess noch an den chemischen Formulierungen Änderungen vorgenommen worden sind, die zu einer Zunahme der VOC-Emissionen aus dem Endprodukt führen können.

Ein gültiges Gütesiegel eines maßgeblichen Zertifizierungssystems für das Innenraumklima kann ebenfalls als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums gelten, sofern es von der zuständigen Stelle als gleichwertig eingestuft wird.

Kriterium 7:   Formaldehydemissionen von Bodenbelägen und Trägerplatten

Bodenbeläge, die unter Verwendung von formaldehydbasierten Trägerplatten, Klebstoffen, Harzen oder Mitteln zur Oberflächenbehandlung hergestellt werden, und gegebenenfalls die unbehandelten Trägerplatten, die unter Verwendung von formaldehydbasierten Klebstoffen oder Harzen hergestellt werden, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

Formaldehydemissionen, die weniger als 50 % des Schwellenwertes betragen, sodass sie gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 (für alle Fußbodenbeläge und Nicht-MDF-/Nicht-HDF-Trägerplatten) in Emissionsklasse E1 eingestuft werden können;

Formaldehydemissionen, die weniger als 65 % der Konzentration der Emissionsklasse E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 für unbehandelte MDF-/HDF-Trägerplatten betragen;

Formaldehydemissionen, die unter den Grenzwerten des California Air Resources Board (CARB-Phase 2) oder der japanischen Standards F3-star oder F4-star liegen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Die Beurteilung und Prüfung von Fußbodenbelägen und Trägerplatten mit geringen Formaldehydemissionen hängt vom jeweiligen Zertifizierungssystem ab. Welche Prüfunterlagen für die verschiedenen Systeme benötigt werden, ist Tabelle 7.1 zu entnehmen.

Tabelle 7.1.

Prüfunterlagen für Fußbodenbeläge mit geringen Formaldehydemissionen

Zertifizierungssystem

Beurteilung und Prüfung

E1

(gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1)

Eine Erklärung des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten der Trägerplatten, aus der hervorgeht, dass der Bodenbelag und die unbehandelten Nicht-MDF-/Nicht-HDF-Platten 50 % der Konzentration der Emissionsklasse E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 (11) erreichen oder dass unbehandelte MDF-/HDF-Platten 65 % des Emissionsgrenzwertes von E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 einhalten, ergänzt durch Prüfberichte, die nach EN 120, EN 717-2, EN 717-1 oder einer gleichwertigen Methode erstellt worden sind.

CARB: Phase-2-Grenzwerte

Eine durch Prüfergebnisse nach ASTM E1333 oder ASTM D6007 belegte Erklärung des Herstellers und des Lieferanten der Trägerplatten, aus der hervorgeht, dass der Bodenbelag die Emissionsgrenzwerte der Phase 2 für Formaldehyd nach der California Composite Wood Products Regulation 93120 (12) einhält.

Der Fußbodenbelag und gegebenenfalls die Trägerplatte können gemäß Abschnitt 93120.3(e) gekennzeichnet sein; dabei sind der Herstellername, die Produkt-Losnummer oder die Produktionscharge und die von der CARB zugewiesene Nummer für die unabhängige Zertifizierungsstelle anzugeben. (Dieser Teil ist nicht obligatorisch, wenn die Produkte außerhalb von Kalifornien vertrieben werden oder wenn sie mit Harzen ohne zusätzliches Formaldehyd oder mit bestimmten Harzen auf Formaldehydbasis mit extrem geringen Emissionen hergestellt wurden.)

Grenzwerte F3-star und F4-star

Eine durch Prüfdaten nach dem Exsikkatorverfahren gemäß JIS A 1460 belegte Erklärung des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten der Trägerplatten, nach der die Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte gemäß JIS A 5905 (für Faserplatten) bzw. JIS A 5908:2003 (für Spanplatten und Sperrholz) eingehalten werden.

Kriterium 8:   Gebrauchstauglichkeit

Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags.

Die Bodenbeläge werden nach Maßgabe der jeweils neuesten Fassung der in Tabelle 8.1 aufgeführten Normen und Hinweise geprüft und eingestuft.

Tabelle 8.1.

Normen für die Prüfung und Klassifizierung von Bodenbelägen

Bodenbeläge

Prüfmethode

Klassifikation

Bodenbeläge aus Furnierholz (13)

EN 1534 Eindruckwiderstand

EN 13329 Dickenquellung

Geeignete Methode zur Prüfung der Stoßfestigkeit (14)

Geeignete Methode zur Prüfung des Verschleißverhaltens (14)

ISO 24334 Verbindungsfestigkeit

EN ISO 10874 (1)

Werkseitig lackierte Bodenbeläge aus Massivholz und Mehrlagenholz

Dicke der Deckschicht

Holzhärte der Nutzschicht (2)

EN 685 (2) CTBA

Werkseitig geölte, unbeschichtete Bodenbeläge aus Massivholz und unbeschichtete Bodenbeläge aus Mehrlagenholz

Bodenbeläge aus Korkplatten

EN 12104

EN ISO 10874

Bodenbeläge aus Kork

EN 660-1 Verschleißverhalten

EN 425 Stuhlrollenversuch

EN 424 Nachgeahmte Verschiebung eines Möbelfußes

ISO 24343-1 Resteindruck

Bodenbeläge aus Bambus

EN 1534 Eindruckwiderstand

EN 13696 Dicke der Deckschicht oder Verschleißschichte

Bodenbeläge aus Laminat

EN 13329

EN 14978

EN 15468

EN ISO 10874

Die Bodenbeläge sollen mindestens folgende Werte erreichen:

Bodenbeläge

Grenzwerte

Bodenbeläge aus Furnierholz

Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich

Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich

Werkseitig lackierte Bodenbeläge aus Massivholz und Mehrlagenholz

Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten und für den gewerblichen Bereich

Werkseitig geölte, unbeschichtete Bodenbeläge aus Massivholz und unbeschichtete Bodenbeläge aus Mehrlagenholz

Bodenbeläge aus Korkplatten

Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich

Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich

Bodenbeläge aus Kork

Bodenbeläge aus Bambus

Gleichgewichtsfeuchte: 8 % bei 20 °C und 50 % relative Feuchte

Eindruckwiderstand:

≥ 4 kg/mm2 für horizontal und vertikal gepresste Bodenbeläge

≥ 9,5 kg/mm2 für hochverdichtete Bodenbeläge

Bodenbeläge aus Laminat

Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich

Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Sie wird ergänzt durch Prüfberichte mit folgenden Angaben:

Art des Bodenbelags;

gewähltes Prüfverfahren;

Prüfergebnisse und Einstufung des Bodenbelags nach den Ergebnissen und gegebenenfalls der entsprechenden Norm.

Auch ein anderes als das oben genannte Prüfverfahren kann zulässig sein, wenn die zuständige Stelle es als gleichwertig erachtet.

Kriterium 9:   Reparierbarkeit und erweiterte Garantie

Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags.

Im Hinblick auf Reparatur und den Austausch abgenutzter Teile muss der Bodenbelag folgende Anforderungen erfüllen:

Reparierbarkeit: Angaben hierzu müssen in den Verbraucherhinweisen oder auf der Website des Herstellers enthalten und für Nutzer und Verleger zugänglich sein.

a)

Reparierfreundliche Gestaltung und Reparaturanleitung: Bei Bodenbelägen, die nicht verklebt werden, ist auf Zerlegbarkeit zu achten, um Reparaturen, Wiederverwendung und Recycling zu erleichtern. Für das Zerlegen und den Austausch beschädigter Teile werden einfache, bebilderte Anleitungen bereitgestellt. Das Zerlegen und der Austausch von Teilen müssen mit normalen Handwerkzeugen durchzuführen sein. Es ist darauf hinzuweisen/zu empfehlen, dass Reste des Bodenbelags für eventuelle Reparaturen aufbewahrt werden.

Erweiterte Produktgarantie:

b)

Der Antragsteller muss ohne zusätzliche Kosten eine mindestens fünfjährige Garantie ab Lieferdatum gewähren. Diese Garantie ist unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen des Herstellers und des Verkäufers nach nationalem Recht zu gewähren.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie:

eine Kopie der Reparaturanleitung und aller anderen Unterlagen mit Informationen über die reparierfreundliche Gestaltung;

eine Kopie der Garantie mit den Bedingungen für die erweiterte Produktgarantie, die in den Verbraucherinformationen enthalten sind, die die in diesem Kriterium festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.

Kriterium 10:   Verbraucherinformationen

Das Produkt wird mit den einschlägigen Verbraucherinformationen auf der Verpackung und allen anderen das Produkt betreffenden Unterlagen in Verkehr gebracht. Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags.

Die Angaben zu den folgenden Aspekten müssen lesbar und in der Sprache des Landes verfasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, und/oder mit grafischen Darstellungen oder Symbolen versehen sein:

die Untergruppe, zu der das Produkt gehört (Bodenbeläge aus Massivholz oder Mehrlagenholz, Kork, Korkplatten, Bambus, Laminat usw.), die im Endprodukt enthaltene Menge (Massenanteil) an Holz, Kork oder Bambus und der Hinweis, ob am Ort der Verlegung eine Oberflächenbehandlung erforderlich ist.

Empfehlungen für das Verlegen. Alle einschlägigen Angaben zur umweltverträglichsten Art der Verlegung:

Nach Möglichkeit wird schwimmende Verlegung empfohlen. Angaben zur notwendigen Vorbereitung des Untergrunds und zu zusätzlich benötigtem Material;

wenn für längere Haltbarkeit zur Verklebung geraten wird, wird die Verwendung eines Klebstoffs/Leims mit dem Umweltzeichen Typ I oder eines emissionsarmen Klebstoffs empfohlen, das mit dem EMICODE EC1 oder einem gleichwertigen Umweltzeichen gekennzeichnet ist;

eine bebilderte Montage- und Zerlegungsanleitung gemäß den Anforderungen von Kriterium 9 Buchstabe a (falls zutreffend).

Empfehlung für die Oberflächenbehandlung von unbeschichteten Bodenbelägen und Belägen, die geölt werden müssen:

einschlägige Angaben zu Art und Menge der erforderlichen Mittel zur Oberflächenbehandlung (z. B. Öl oder Lack), um die erwünschte Haltbarkeit zu erreichen;

einschlägige Angaben zur Beschichtung der Bodenbeläge mit emissionsarmen Beschichtungsstoffen nach Maßgabe der Richtlinie 2004/42/EG;

Angaben dazu, wie die Lebensdauer des Bodenbelags durch Renovierungsarbeiten wie Abschleifen und Oberflächenbehandlung verlängert werden kann.

Empfehlungen für die Nutzung, Reinigung und Instandhaltung des Produkts:

einschlägige Angaben zur regelmäßigen Reinigung je nach Art des Bodenbelags mit Hinweis auf Reinigungsprodukte, die mit dem Umweltzeichen Typ I gekennzeichnet sind;

Hinweise zur Instandhaltung mit Angaben zu Instandhaltungsprodukten und Produkten zur Renovierung oder Intensivreinigung. Nach Möglichkeit sollten mit einem Umweltzeichen vom Typ I gekennzeichnete Produkte empfohlen werden;

eine klare Aussage zum Nutzbereich des Bodenbelags und eine Konformitätsbescheinigung über die Einhaltung der für das betreffende Produkt maßgeblichen EN-Normen, die unter dem Kriterium 8 aufgeführt sind.

Angaben zur Reparierbarkeit:

eine klare Aussage mit der Empfehlung, übrig gebliebene Teile gemäß den unter dem Kriterium 9 Buchstabe a genannten Anforderungen bereitzuhalten;

einschlägige Angaben zu den Bedingungen für die Produktgarantie gemäß den unter dem Kriterium 9 Buchstabe b genannten Anforderungen;

Angaben zum Ende der Nutzungsdauer Produkts:

Der Verbraucher erhält eine ausführliche Beschreibung der besten Entsorgungsmöglichkeiten für das Produkt (Wiederverwendung, Recycling, Energierückgewinnung usw.) in der Reihenfolge ihrer Umweltauswirkungen.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie eine Kopie der Verbraucherinformationen vor, mit denen das Produkt ausgeliefert wird. Aus der Kopie muss hervorgehen, dass alle relevanten Punkte dieses Kriteriums eingehalten werden.

Kriterium 11:   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das Logo muss sichtbar und lesbar sein. Die Registrierungs-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens wird auf dem Produkt lesbar und deutlich sichtbar angegeben.

Fakultativ kann ein Textfeld mit folgenden Angaben angebracht werden:

Holz, Kork oder Bambus aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern

Geringerer Energieverbrauch bei der Herstellung

Emissionsarmes Produkt

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie eine Kopie der Verbraucherinformationen vor, die auf dem EU-Umweltzeichen erscheinen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2)  Mit dem Handelsnamen sind alle Namen gemeint, unter denen das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird.

(3)  Komponenten bedeutet jede Schicht des Fußbodenbelags, dessen Material, Gestalt und Form für eine besondere Funktion bestimmt sind. Dies umfasst beispielweise die verschleiß- und kratzfeste Schicht, das Musterpapier oder die Furnierschicht, die Verlegeunterlage und den Gegenzug.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  ECHA, Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/candidate-list-table.

(6)  CAS-Register: https://www.cas.org/content/chemical-substances.

(7)  EU-Verzeichnis: http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/ec-inventory.

(8)  ECHA, Datenbank der gemäß der REACH-Verordnung registrierten Stoffe: http://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/registered-substances.

(9)  ECHA, Zusammenarbeit mit vergleichbaren Agenturen, http://echa.europa.eu/about-us/partners-and-networks/international-cooperation/cooperation-with-peer-regulatory-agencies.

(10)  „EPF Standard for delivery conditions of recycled wood“, Oktober 2002, unter: http://www.europanels.org/upload/EPF-Standard-for-recycled-wood-use.pdf.

(d)  Der Test in der Prüfkammer wird 28 Tage nach Beendigung der Oberflächenbehandlung durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das zu prüfende Produkt in einem versiegelten Paket am Produktionsstandort gelagert und so an das Prüflabor geschickt.

(11)  Die Anforderungen gelten für Fußbodenbeläge mit einem Feuchtegehalt von H = 6,5 %.

(12)  Regulation 93120 „Airborne toxic control measure to reduce formaldehyde emissions from composite wood products“, California Code of Regulations.

(13)  Fußbodenbeläge aus Furnierholz sind starre Bodenbeläge, bestehend aus einer Holzwerkstoffplatte, die mit einer Deckschicht aus Furnierholz überzogen und an der Unterseite meist mit einem Gegenzug versehen ist.

(14)  Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, und von Berechnungsverfahren, einschließlich harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorgenommen. Dabei sind die im Kriterien-Benutzerhandbuch beschriebenen technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.

(1)  Anzugeben ist das Prüfverfahren zur Messung der Abriebfestigkeit und gegebenenfalls die Dicke der Deckschicht.

(2)  Eine Klassifikation der Holzarten nach ihrer Härte und Korrelationen zwischen den Nutzungsklassen der EN 685 und Dicke der Deckschicht und Holzarten enthält die CBTA Revêtements Intérieurs Parquet 71.01.

ANLAGE I

Anleitung zur Berechnung der verwendeten VOC-Mengen

Die Anforderung gilt für den VOC-Gesamtgehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet.

Hierbei werden je nach Art der Anwendung die Mengen berechnet, die pro m2 Oberfläche aufgetragen werden. Ermittelt wird der Gehalt an organischen Lösungsmitteln in Prozent der aufgetragenen Menge zur Oberflächenbehandlung.

Die aufgetragene Menge an VOC wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Inhalt der Formel:

Menge des Produkts zur Oberflächenbehandlung: Für jeden aufgetragenen Beschichtungsstoff wird die Menge des in das System eingegebenen Mittels zur Oberflächenbehandlung in g/m2 angegeben;

VOC-Anteil an den Mitteln zur Oberflächenbehandlung: Die Konzentration wird in Massenanteil angegeben;

die Effizienz der Oberflächenbehandlung, die von der Art der Anwendung abhängt: Die Effizienz wird nach dem Stand der Technik der Oberflächenbehandlung nach Tabelle 4.2 angegeben;

die Summe aller verwendeten Beschichtungsstoffe.

Tabelle 4.2.

Effizienz der Oberflächenbehandlungen

Oberflächenbehandlung

Effizienz (in %)

Oberflächenbehandlung

Effizienz (in %)

Automatisches Spitzverfahren ohne Recycling

50

Walzenauftrag

95

Automatisches Spritzverfahren mit Recycling

70

Vorhanggießen

95

Spritzverfahren, elektrostatisch

65

Vakuumauftrag

95

Spritzverfahren, Glocke/Scheibe

80

 

 

ANLAGE II

Anleitung zur Berechnung des Energieverbrauchs im Produktionsprozess

Der Energieverbrauch pro m2 Bodenbelag wird als arithmetisches Mittel der letzten drei Jahre berechnet. Falls dem Unternehmen keine entsprechenden Daten vorliegen, stellen die zuständigen Stellen fest, inwieweit gleichwertige Daten akzeptiert werden können.

Wenn der Hersteller überschüssige Energie in Form von Strom, Dampf oder Wärme verkauft, kann die verkaufte Menge vom Energieverbrauch abgezogen werden. In die Berechnung geht nur der Brennstoff ein, der tatsächlich zur Herstellung des Bodenbelags genutzt wird.

Der Energieverbrauch wird in kWh/m2 angegeben, doch die Berechnungen können auch in MJ/m2 (1 kWh = 3,6 MJ) durchgeführt werden.

Der Energiegehalt der Brennstoffe wird nach den Angaben in Tabelle 5.2 berechnet. Wenn im Werk Strom erzeugt wird, kann der Brennstoffverbrauch nach einer der folgenden Methoden berechnet werden.

tatsächlicher jährlicher Brennstoffverbrauch;

Verbrauch des im Werk erzeugten Stroms multipliziert mit 2,5, wenn er aus einer nicht erneuerbaren Energiequelle stammt.

Die Werte für den Energieverbrauch werden anhand der Standardbrennwerte berechnet. Der Energiegehalt verschiedener Brennstoffe ist in Tabelle 5.2 aufgeführt.

Tabelle 5.2.

Standardbrennwerte  (1)

Brennstoff

MJ/kg

Brennstoff

MJ/kg

Benzin

44,0

Pellets (7 % W)

16,8

Diesel

 

Torf

EN 7,8-13,8

LPG

45,2

Stroh (15 % W)

 

Heizöl Eo1

42,3

Biogas

 

Heizöl Eo5

44,0

Holzspäne (25 % W)

13,8

Erdgas

47,2

Holzabfall

 

Kraftwerkskohle

28,5

GJ/t entspricht MJ/kg

Die Formel zur Berechnung des Energiegehalts von Holzspänen hängt vom Wassergehalt ab. Zur Verdunstung des im Holz enthaltenen Wassers wird Energie benötigt; dadurch reduziert sich der Wärmewert der Späne. Der Energiegehalt lässt sich berechnen als:

Formula

Der Faktor 21,442 ist die Summe aus der Verdunstungswärme des Wassers (2,442 MJ/kg) und dem Energiegehalt von trockenem Holz (19,0 MJ/kg). Wenn dem Antragsteller Laboranalysen zum Wärmewert eines Brennstoffs vorliegen, können die zuständigen Stellen diesen Wärmewert für die Berechnung des Energiegehalts heranziehen.


(1)  Die Werte sind aufgeführt in Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(% W) ist der Massenanteil Wasser im Brennstoff; in der folgenden Formel wird er mit dem Buchstaben f bezeichnet. Wenn nichts anderes angegeben ist, ist f = 0 % W und der Aschegehalt ein Durchschnittswert.

ANLAGE III

Normen und andere technische Spezifikationen

Tabelle III.1.

Liste der Normen und sonstigen technischen Spezifikationen

Norm

Titel

Bodenbeläge

EN 12466

Elastische Bodenbeläge — Begriffe

EN 13329

Laminatböden — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren

ISO 14021

Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — Umweltbezogene Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II)

Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

CEN/TS 16516

Bauprodukte — Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen — Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft

EN 717-1

Holzwerkstoffe — Bestimmung der Formaldehydabgabe — Teil 1: Formaldehydabgabe nach der Prüfkammer-Methode

EN 717-2

Holzwerkstoffe — Bestimmung der Formaldehydabgabe — Formaldehydabgabe nach der Gasanalyse-Methode

EN 120

Holzwerkstoffe — Bestimmung des Formaldehydgehaltes — Extraktionsverfahren genannt Perforatormethode

EMICODE

http://www.emicode.com/en/emicode-r/

Rohmaterialien

EPF

„EPF Standard for Delivery Conditions of Recycled Wood“, Oktober 2002. http://www.europanels.org/upload/EPF-Standard-for-recycled-wood-use.pdf

EN 1243

Klebstoffe — Bestimmung des freien Formaldehydgehaltes in Amino- und Amido-Formaldehyd-Kondensaten

ISO 8214-6

Safety of toys — Part 6: Certain phthalate esters in toys and children's products

Gebrauchstauglichkeit

EN 425

Elastische Bodenbeläge und Laminatböden — Stuhlrollenversuch

EN 660-1

Elastische Bodenbeläge — Ermittlung des Verschleißverhaltens — Teil 1: Stuttgarter Prüfung

EN 685

Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge — Klassifizierung

EN 1534

Holzfußböden — Bestimmung des Eindruckwiderstands — Prüfmethode

EN ISO 10874

Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge — Klassifizierung

EN 12104

Elastische Bodenbeläge — Presskorkplatten — Spezifikation

EN 13329

Laminatböden — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren

EN 13696

Holzfußböden — Prüfverfahren zur Bestimmung der Verformbarkeit und der Beständigkeit gegen Verschleiß und gegen Stoßbeanspruchung

EN 14978

Laminatböden — Elemente mit einer elektronenstrahlgehärteten Deckschicht auf Acryl-Basis — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren

EN 15468

Laminatböden — Direktbedruckte Elemente mit Kunstharz-Deckschicht — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren

ISO 24343-1

Elastische und Laminat-Bodenbeläge — Bestimmung des Eindrucks und des Resteindrucks — Teil 1: Resteindruck


2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/177 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

über die Vereinbarkeit des gemeinsamen Vorschlags zur Schaffung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“ mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 141)

(Nur der ungarische, der polnische, der slowakische und der slowenische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Ungarns, der Republik Polen, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien übermittelten der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eine Absichtserklärung, die am 7. April 2016 einging. Das Schreiben enthält einen Vorschlag zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“, der durch das Hoheitsgebiet dieser vier Mitgliedstaaten verläuft.

(2)

Die Kommission hat den Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und ist der Auffassung, dass er mit Artikel 5 der Verordnung aus den nachstehend dargelegten Gründen vereinbar ist.

(3)

Die Kriterien in Artikel 4 der Verordnung wurden in dem Vorschlag berücksichtigt. Der vorgeschlagene Schienengüterverkehrskorridor, der durch das Hoheitsgebiet von mehr als drei Mitgliedstaaten verläuft, erleichtert die Verbindungen zwischen den Adria-Seehäfen in der Republik Slowenien sowie den in Ungarn und der Slowakischen Republik gelegenen Binnenhäfen der Donau. Der Korridor verbessert außerdem die Verbindungen zu großen intermodalen Schienen-Straßen-Terminals in den betroffenen Mitgliedstaaten und bietet eine Direktverbindung für den Güterverkehr östlich der Alpen. Er kann ferner die Entwicklung des Schienenverkehrs mit Serbien fördern und potenziell auch den Schienenverkehr über die EU-Ostgrenze und auf dem Landweg von Europa nach Asien verbessern.

(4)

Die Ergebnisse der zur Unterstützung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“ durchgeführten Studien zeigen ferner, dass entlang der vorgeschlagenen Strecke eine Verkehrsnachfrage besteht, u. a. für Hinterlandanbindungen des Seehafens Koper über Westungarn sowie Beförderungen zwischen den östlichen Landesteilen Polens, der Slowakei und Ungarns. Die Studien zeigen, dass ein Potenzial für eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger und eine Verkehrszunahme entlang des Korridors besteht.

(5)

Die betroffenen Infrastrukturbetreiber haben ihre volle Unterstützung für diesen neuen Schienengüterverkehrskorridor erklärt, und in der Absichtserklärung heißt es, dass die potenziellen Antragsteller Interesse an dessen Nutzung bekundet hätten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den für Schienenverkehr zuständigen Ministerien Ungarns, der Republik Polen, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien der Kommission übermittelte und am 7. April 2016 eingegangene Absichtserklärung über die Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“, in der die Strecke Koper–Ljubljana–/Zalaszentivan–Sopron/Csorna–/(ungarisch-serbische Grenze)–Kelebia–Budapest–/–Komárom–Leopoldov/Rajka–Bratislava–Žilina–Katowice/Kraków–Warszawa/Łuków–Terespol–(polnisch-belarussische Grenze) als Hauptroute des Schienengüterverkehrskorridors „Amber“ vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.


2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/178 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 142)

(Nur der deutsche, französische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 übermittelten die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission eine Absichtserklärung vom 27. April 2014, die auch einen Vorschlag zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik, nach Südpolen und zur polnisch-ukrainischen Grenze enthielt.

(2)

Die Kommission hat diesen Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission (2) über die Vereinbarkeit des Vorschlags mit Artikel 5 derselben Verordnung erlassen.

(3)

In der Absichtserklärung vom 27. April 2014 hieß es, die Verlängerung von Katowice nach Medyka könne erst 2020 in Betrieb genommen werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 gilt jedoch auch für diese Verlängerung, während gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 die betreffenden Mitgliedstaaten den Güterverkehrskorridor spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses einrichten müssen. Die Verlängerung nach Medyka müsste somit bis spätestens 7. Juli 2017 in Betrieb genommen werden, was jedoch nicht der in ihrem Schreiben erklärten Absicht der Mitgliedstaaten entspricht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Bezugnahme auf die Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors nach Medyka zu streichen wäre.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Absichtserklärung vom 27. April 2014 zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik und nach Südpolen, die die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission übermittelt haben und in der die Streckenführung ‚Wilhelmshaven/Bremerhaven/Hamburg/Amsterdam/Rotterdam/Antwerpen–Aachen–Hannover/Berlin–Warschau–Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas–Riga–Tallinn/Falkenberg–Prag/Wrocław–Katowice‘ als Hauptstreckenführung für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 82).


2.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/179 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Arbeitsweise der Kooperationsgruppe nach Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die strategische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netzen und Informationssystemen ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Reaktion auf die Herausforderungen, die Vorfälle und Risiken in Zusammenhang mit der Sicherheit dieser Systeme in der gesamten Union darstellen.

(2)

Zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit sowie des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und zum Aufbau von Vertrauen wird durch Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eine Kooperationsgruppe eingesetzt, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit zusammensetzt.

(3)

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 hat die Kooperationsgruppe ihre Aufgaben auf der Grundlage von zweijährlichen Arbeitsprogrammen wahrzunehmen, von denen das erste bis 9. Februar 2018 erstellt werden muss. Zu den Aufgaben der Kooperationsgruppe zählen u. a. die Bereitstellung strategischer Leitlinien für die Tätigkeiten des Netzwerks von Computer-Notfallteams, der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie die Erörterung der Fähigkeiten und der Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten. Die Kooperationsgruppe muss ferner bis zum 9. August 2018 und danach alle eineinhalb Jahre einen Bericht erstellen, in dem die im Rahmen der strategischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen bewertet werden.

(4)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 muss die Kooperationsgruppe im Zeitraum vom 9. Februar 2017 bis zum 9. November 2018 im Hinblick auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei einem kohärenten Ansatz für die Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste das Verfahren, den Inhalt und die Art der nationalen Maßnahmen erörtern, die die Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste in einem spezifischen Sektor gestatten. Die Kooperationsgruppe muss außerdem auf Ersuchen eines Mitgliedstaats einen Entwurf spezifischer nationaler Maßnahmen dieses Mitgliedstaats erörtern, die die Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste in einem spezifischen Sektor betreffen.

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/1148 können die im Rahmen der Kooperationsgruppe gemeinsam handelnden zuständigen Behörden Leitlinien zu den Umständen, unter denen die Betreiber wesentlicher Dienste Sicherheitsvorfälle melden müssen, ausarbeiten und annehmen; dies gilt auch für die Parameter zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls.

(6)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 hat die Kommission die Sekretariatsgeschäfte der Kooperationsgruppe zu führen. Die Kommission sollte auch die Sekretariatsgeschäfte für gemäß diesem Beschluss eingesetzte Untergruppen führen.

(7)

Den Vorsitz in der Kooperationsgruppe sollte der Vertreter des Mitgliedstaats führen, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Der Vorsitz sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die den vorherigen und den folgenden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatten bzw. innehaben werden. Der Vorsitz kann festlegen, in Bezug auf welche Aufgaben möglicherweise Unterstützung benötigt wird. Nimmt ein Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehat, Abstand davon, den Vorsitz der Gruppe zu führen, so sollte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Gruppe ein stellvertretender Vorsitz gewählt werden.

(8)

Die Arbeit des Vorsitzes sollte von den Grundsätzen der Inklusion, des Engagements, der Achtung der Vielfalt und der Konsensbildung geleitet sein. Der Vorsitz der Kooperationsgruppe sollte vor allem das Engagement aller Mitglieder erleichtern, indem unterschiedliche Ansichten und Standpunkte geäußert werden können, und sollte bestrebt sein, Lösungen zu finden, die eine möglichst breite Unterstützung in der Kooperationsgruppe finden.

(9)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1148 kann die Kooperationsgruppe gegebenenfalls Vertreter der maßgeblichen Interessengruppen einladen, an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen. Um sicherzustellen, dass Beitrittsländer die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/1148 ab dem Tag des Beitritts erfüllen, ist es angebracht, Vertreter dieser Länder ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen der Koordinationsgruppe einzuladen. Die Entscheidung über die Einladung von Vertretern der maßgeblichen Interessengruppen oder Sachverständigen zur Teilnahme an einer Sitzung oder einem bestimmten Teil einer Sitzung der Koordinationsgruppe sollte der Vorsitz treffen, es sei denn, die Gruppe lehnt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder die Teilnahme des betreffenden Vertreters oder Sachverständigen an der Sitzung oder einem Teil der Sitzung ab.

(10)

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/1148 kann die Union im Einklang mit Artikel 218 AEUV internationale Übereinkünfte mit Drittländern und internationalen Organisationen schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe ermöglicht und geregelt wird.

(11)

Im Interesse der Effizienz sollte die Kooperationsgruppe die Möglichkeit haben, Untergruppen einzusetzen.

(12)

Im Interesse der Vereinfachung sollte die Kooperationsgruppe genauere Verfahrensvorschriften annehmen, unter anderem in Bezug auf die Modalitäten der Verteilung von Unterlagen, das schriftliche Verfahren oder die Abfassung von Kurzprotokollen der Sitzungen.

(13)

Die Beratungen der Gruppe sollten grundsätzlich nicht öffentlich sein, da sich ihre Offenlegung in Anbetracht der Tatsache, dass die erörterten Themen häufig die öffentliche Sicherheit betreffen, negativ auf das Vertrauen und die Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedern auswirken könnte. Die Gruppe kann jedoch mit Zustimmung des Vorsitzes beschließen, für bestimmte Themenbereiche ihre Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auch die Offenlegung angemessener Unterlagen zu erleichtern.

(14)

Um das reibungslose Funktionieren der Gruppe ab dem in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Zeitpunkt zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

In diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Arbeitsweise der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzten Kooperationsgruppe (im Folgenden die „Gruppe“) festgelegt.

Artikel 2

Vorsitz der Gruppe

1.   Den Vorsitz in der Gruppe führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Der Vorsitz wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt, die den vorherigen und den folgenden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatten bzw. innehaben werden.

2.   Abweichend von Absatz 1 und auf Antrag eines Vertreters des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, kann die Gruppe, falls dieser Mitgliedstaat davon Abstand nimmt, den Vorsitz der Gruppe zu führen, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, einen stellvertretenden Vorsitz aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen, bis der nächste Vorsitz nach Absatz 1 die Nachfolge antritt.

Artikel 3

Einberufung einer Sitzung

1.   Der Vorsitz beruft Sitzungen der Gruppe von sich aus oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder ein. Der Vorsitz legt unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms der Gruppe einen vorläufigen Zeitplan der Sitzungen während seines Mandats fest.

2.   Die Sitzungen der Gruppe werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten.

Artikel 4

Arbeitsverfahren

Die Gruppe führt ihre Arbeit in einer Kombination aus Sitzungen (auch virtuell) und schriftlichem Verfahren durch.

Artikel 5

Tagesordnung

1.   Der Vorsitz erstellt mit Unterstützung des Sekretariats die Tagesordnung und übermittelt sie den Mitgliedern der Gruppe.

2.   Die Tagesordnung wird von der Gruppe zu Beginn der Sitzung angenommen.

Artikel 6

Abstimmungsregeln und von den Mitgliedern der Gruppe vertretene Standpunkte

1.   Die Gruppe beschließt im Konsens, sofern in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

2.   Findet eine Abstimmung statt, so haben die Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben oder sich der Stimme enthalten haben, das Recht, dass eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt der zur Abstimmung vorgelegten Unterlage als Anhang beigefügt wird.

3.   Die Gruppe nimmt ihr Arbeitsprogramm mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder an.

Artikel 7

Dritte und Sachverständige

1.   Vertreter der Beitrittsländer werden ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen.

2.   Der Vorsitz kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe beschließen, zu einer Sitzung oder einem bestimmten Teil einer Sitzung der Gruppe Vertreter maßgeblicher Interessengruppen oder Sachverständige einzuladen. Allerdings können die Ausschussmitglieder die Teilnahme dieser Personen mit einfacher Mehrheit ablehnen.

3.   Vertreter von Dritten oder maßgeblicher Interessengruppen sowie Sachverständige im Sinne der Absätze 1 und 2 sind bei den Abstimmungen der Gruppe nicht zugegen und nehmen an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 8

Einsetzung von Untergruppen

1.   Die Gruppe kann Untergruppen zur Prüfung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einsetzen.

2.   Die Gruppe legt das Mandat der Untergruppen fest. Eine Untergruppe erstattet der Gruppe Bericht und wird aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt hat.

3.   Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte für alle Untergruppen nach Absatz 1.

4.   Die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und die Vertraulichkeit gemäß Artikel 10, die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 11 und die Bestimmungen über die Sitzungskosten gemäß Artikel 12 gelten auch für Untergruppen.

Artikel 9

Geschäftsordnung

1.   Die Gruppe gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

2.   Der Vorsitz kann auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe oder von sich aus Änderungen der Geschäftsordnung vorschlagen.

Artikel 10

Zugang zu Dokumenten und Vertraulichkeit

1.   An die Gruppe gerichtete Anträge auf Zugang zu Dokumenten über ihre Tätigkeit werden von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bearbeitet.

2.   Die Beratungen der Gruppe sind nicht öffentlich. Im Einvernehmen mit dem Vorsitz kann die Gruppe beschließen, für bestimmte Themenbereiche ihre Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3.   Den Mitgliedern der Gruppe, den Vertretern von Dritten und den Sachverständigen vorgelegte Dokumente werden nicht offengelegt, sofern nicht gemäß Absatz 1 Zugang zu ihnen gewährt oder sie auf andere Weise von der Kommission öffentlich gemacht werden.

4.   Die Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Union, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (3) und (EU, Euratom) 2015/444 (4) festgelegt sind, gelten für sämtliche Informationen, die die Gruppe erhält, erstellt oder bearbeitet. Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, werden angemessen geschützt.

5.   Die Mitglieder der Gruppe, die Vertreter von Dritten und die Sachverständigen beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitz stellt sicher, dass die Vertreter von Dritten und die Sachverständigen von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 11

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gruppe steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 12

Sitzungskosten

1.   Die Dienste der an den Tätigkeiten der Gruppe Beteiligten werden von der Kommission nicht vergütet.

2.   Die für die Teilnehmer an den Sitzungen der Gruppe anfallenden Reisekosten können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).