ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
20. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/93 der Kommission vom 10. Januar 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel Villuercas-Ibores (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/94 der Kommission vom 19. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/95 der Kommission vom 19. Januar 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/96 der Kommission vom 19. Januar 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die dritte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/97 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.40168-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein Willem II Tilburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4061)  ( 1 )

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/98 der Kommission vom 18. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU hinsichtlich der Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 123)  ( 1 )

37

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/99 der Kommission vom 18. Januar 2017 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für China und Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 128)  ( 1 )

44

 

*

Beschluss (EU) 2017/100 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2017/1)

51

 

*

Beschluss (EU) 2017/101 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2)

53

 

*

Beschluss (EU) 2017/102 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 über die Umsetzung des Ankaufprogramms von Asset-Backed Securities (EZB/2017/3)

55

 

*

Beschluss (EU) 2017/103 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2017/4)

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/93 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel Villuercas-Ibores (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Miel Villuercas-Ibores“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Miel Villuercas-Ibores“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Miel Villuercas-Ibores“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4. „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/94 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und mit der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“), das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird (im Folgenden „Natriumgluconat“), ein.

(2)

Die ursprünglichen Maßnahmen bestanden in einem Wertzoll, der auf 53,2 % festgelegt wurde, außer bei Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd (5,6 %) and Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd (27,1 %).

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Maßnahmen ging bei der Kommission am 1. Juli 2015 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4) ein.

(4)

Der Antrag wurde von zwei Unionsherstellern, Jungbunzlauer S.A und Roquette Italia S.p.A., eingereicht (im Folgenden „Antragsteller“).

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung der Untersuchung

(6)

Am 27. Oktober 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Vergleichsland

(7)

Die Kommission teilte in der Einleitungsbekanntmachung mit, dass sie, wie in der Ausgangsuntersuchung, die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsmarkt“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ins Auge fasse. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Keine der Parteien legte eine Stellungnahme vor.

(8)

Die Kommission holte Informationen zu Herstellern von Natriumgluconat in anderen potenziellen Vergleichsländern ein, kontaktierte Kanada, Indien, Japan, Pakistan, Serbien, Südafrika, Südkorea, die Schweiz und die USA und forderte alle ihr in diesen Ländern bekannten Hersteller von Natriumgluconat auf, die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ein kanadisches Unternehmen antwortete, dass es kein Hersteller, sondern Händler von Natriumgluconat sei. Nur ein amerikanischer Hersteller sandte einen beantworteten Fragebogen zurück und stimmte einem Kontrollbesuch zu.

1.5.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(10)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Alle interessierten Parteien erhielten ferner die Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

a)    Stichprobe

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(12)

Die Kommission bat alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(13)

Nur ein ausführender Hersteller im betroffenen Land übermittelte die erbetenen Informationen und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Ein Stichprobenverfahren war daher nicht notwendig.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(14)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission vier ihr bekannte Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(15)

Zwei unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

b)    Beantwortung des Fragebogens

(16)

Die Kommission sandte Fragebogen an zwei Unionshersteller, zwei unabhängige Einführer, acht ihr bekannte Verwender, zehn Großhändler, den chinesischen ausführenden Hersteller, der sich während des Stichprobenverfahrens gemeldet hatte, sowie an einen Hersteller in den USA, die als Vergleichsmarkt angesehen wurden.

(17)

Beantwortete Fragebogen gingen ein von zwei Herstellern in der Union, zwei unabhängigen Einführern, einem Verwender, fünf Großhändlern, dem chinesischen ausführenden Hersteller und dem Hersteller auf dem Vergleichsmarkt.

c)    Kontrollbesuche

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Jungbunzlauer SA, Marckolsheim, Frankreich und ein verbundenes Unternehmen

Roquette Italy SpA, Cassano Spinola, Italien

 

Einführer

Ceda Chemicals Limited, Knutsford, Vereinigtes Königreich

Norkem Limited, Knutsford, Vereinigtes Königreich

 

Ausführender Hersteller in der VR China

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd (im Folgenden „SKB“), Rizhao City, Provinz Shandong, VR China

 

Hersteller im Vergleichsland

PMP Fermentation Products, Inc, Peoria, Vereinigte Staaten von Amerika.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(19)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(20)

Gegenstand dieser Überprüfung ist Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“ oder „Natriumgluconat“), das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.

(21)

Natriumgluconat in trockener Form wird hauptsächlich im Baugewerbe als Abbindeverzögerer und Betonverflüssiger sowie in anderen Wirtschaftszweigen zur Oberflächenbehandlung von Metall (Entfernung von Rost, Oxiden und Fett) sowie zur Reinigung von Flaschen und Industrieausrüstungen verwendet. Die Ware kann auch in der Nahrungsmittelindustrie und in der Pharmaindustrie verwendet werden.

(22)

Die betroffene Ware umfasst verschiedene Typen, die im Fragebogen als „Warenkontrollnummern“ (Product Control Numbers — im Folgenden „PCN“) definiert wurden. Die einzelnen PCN richten sich nach Reinheitsgrad, Partikelgröße und Verpackung, wie in der Ausgangsuntersuchung festgelegt.

2.2.   Gleichartige Ware

(23)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Natriumgluconat in trockener Form, das im, wie in den Erwägungsgründen 60 bis 62 dargestellt, ausgewählten Vergleichsland USA hergestellte und auf dem US-Markt verkaufte Natriumgluconat in trockener Form, das in China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Natriumgluconat in trockener Form und das in China hergestellte und in die Union verkaufte Natriumgluconat in trockener Form im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen.

(24)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(25)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(26)

Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, arbeitete nur ein einziger chinesischer Ausführer an dieser Untersuchung mit. Auf dieses Unternehmen entfiel die Gesamtheit der Ausfuhren von Natriumgluconat aus der VR China in die Union während des UZÜ. Die Kommission ging daher davon aus, dass sie über ausreichende Informationen verfügte, um den Ausfuhrpreis und die Dumpingspanne während des UZÜ zu ermitteln (Abschnitt 3.2).

(27)

Allerdings entfielen auf diesen ausführenden Hersteller lediglich 2 % bis 7 % der gesamten Produktionskapazität und 5 % bis 10 % der gesamten Produktion von Natriumgluconat in der VR China. Darüber hinaus machten die Ausfuhren dieses Unternehmens in Drittländer während des UZÜ nur 23 % bis 28 % der Gesamtausfuhren aus der VR China in Drittländer aus (der genaue Anteil des einzigen mitwirkenden chinesischen ausführenden Herstellers an der chinesischen Gesamtproduktionskapazität, der Gesamtproduktion und den Gesamtausfuhren kann aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden). Aus diesem Grund und da keine anderen chinesischen Hersteller von Natriumgluconat in der VR China mitarbeiteten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügte, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu untersuchen, und dass die Entwicklung der Einfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten nach Artikel 18 der Grundverordnung zu beurteilen war (Abschnitt 3.3).

(28)

Die chinesischen Behörden wurden ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund mangelnder Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller die Kommission von Artikel 18 der Grundverordnung Gebrauch machen könnte. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(29)

Die Ergebnisse in Abschnitt 3.3 wurden daher aufgrund der verfügbaren Fakten ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, der Antrag auf Auslaufüberprüfung, die Stellungnahmen der Antragsteller, Statistiken von Eurostat, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) und im Internet öffentlich zugängliche Daten (6) verwendet. Was die Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik (Chinese Export Statistics Database) betrifft, umfasst die Codierungsstruktur für Natriumgluconat weitere Waren, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, weswegen die Menge an reinem Natriumgluconat in der Datenbank nicht festgestellt werden konnte. Daher konnte diese Informationsquelle nicht genutzt werden.

3.2.   Dumping in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Normalwert

(30)

In der Ausgangsuntersuchung wurde dem einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, der sich zur Mitarbeit an dieser Untersuchung bereit erklärt hatte (im Folgenden „Shandong Kaison Biochemicals“ oder „SKB“), eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) gewährt. Daher stützte sich die Ermittlung des Normalwerts für diesen ausführenden Hersteller auf dessen eigene Produktions- und Verkaufsdaten.

(31)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt des ausführenden Herstellers im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Die Gesamtmenge der Verkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt war daher repräsentativ.

(32)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(33)

Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf seinem jeweiligen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmacht. Die Kommission stellte fest, dass es aufgrund eines Unterschieds bei der Verpackung für einen Warentyp keine Inlandsverkäufe gab, während bei den übrigen Warentypen die Inlandsverkäufe repräsentativ waren.

(34)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(35)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach.

(36)

In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZÜ.

(37)

Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZÜ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten liegt.

(38)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass zwischen 18 % und 23 % der gesamten Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis bei diesen Verkäufen über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(39)

Bei dem nicht im normalen Handelsverkehr im Inland verkauften Warentyp ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.

(40)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im UZÜ Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG“), die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im UZÜ entstanden sind, sowie

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZÜ erzielt hat.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(41)

Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Der Ausfuhrpreis war daher der nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware.

3.2.3.   Vergleich

(42)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(43)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten im betroffenen Land sowie für Transportkosten (Inlands- und Seefrachtkosten), Versicherungskosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer vorgenommen.

3.2.4.   Dumpingspanne

(44)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(45)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug im UZÜ 2,6 %. Bei der Beurteilung der Höhe dieser Dumpingspanne ist zu berücksichtigen, dass die Ausfuhren aus der VR China in die Union während des UZÜ vom einzigen chinesischen ausführenden Hersteller stammten, dem, wie in den Erwägungsgründen 26 und 30 erläutert, in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(46)

Nachdem für den UZÜ Dumping festgestellt wurde, prüfte die Kommission, ob im Falle des Auslaufens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: die Produktionskapazitäten bzw. ungenutzte Produktionskapazitäten in der VR China, die Entwicklung der Nachfrage in der VR China, die Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer, die Dumpingspanne der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(47)

Wie in den Erwägungsgründen 27 bis 29 erwähnt, erklärte sich nur ein ausführender Hersteller in der VR China zur Mitarbeit bereit. Daher mussten die in den nachfolgenden Abschnitten dargelegten Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Diesbezüglich verwendete die Kommission die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, die Stellungnahmen der Antragsteller, Statistiken von Eurostat, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) und im Internet öffentlich zugängliche Informationen, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt.

(48)

Es sei daran erinnert, dass im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung die Einfuhrmengen um 77 % zunahmen; dies entsprach einem Anstieg des absoluten Einfuhrvolumens um 1 774 Tonnen (von 2 291 Tonnen im Jahr 2005 auf 4 095 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung). Der entsprechende Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg von 12,8 % auf 24,9 % am Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung vor der Einführung der Maßnahmen.

3.3.1.   Produktionskapazitäten, ungenutzte Produktionskapazitäten und Entwicklung der Nachfrage in der VR China

(49)

Die Produktionskapazität des einzigen mitarbeitenden chinesischen Ausführers entsprach im UZÜ dem Dreifachen des Unionsverbrauchs. Der Untersuchung zufolge lag seine Kapazitätsauslastung zwischen 75 % und 80 %. Daraus folgt, dass die ungenutzte Kapazität von diesem Unternehmen allein mehr als der Hälfte des Unionsverbrauchs entspricht.

(50)

Nach den im Antrag übermittelten Angaben, die mit den in Erwägungsgrund 29 aufgeführten öffentlich zugänglichen Informationen abgeglichen wurden, wird Natriumgluconat von 40 Produzenten in der VR China hergestellt, die im Jahr 2014 über eine Produktionskapazität von insgesamt 1 000 000 bis 1 200 000 Tonnen verfügten; dies entspricht einem Anstieg von etwa 50 % gegenüber 2010. Die chinesischen Hersteller nutzten 2014 nur etwa die Hälfte ihrer Kapazität, da sie lediglich etwa 550 000 Tonnen produzierten.

(51)

Im Antrag auf Auslaufüberprüfung wurde die Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Jahr 2014 auf 400 000 bis 500 000 Tonnen geschätzt; damit verbleibt eine Kapazität von 600 000 bis 700 000 Tonnen für Ausfuhren. Legt man den Unionsverbrauch zugrunde, der im UZÜ zwischen 16 000 und 22 000 Tonnen betrug, beträgt die ungenutzte Kapazität in der VR China rund das 30-Fache des Verbrauchs an Natriumgluconat in der Union.

(52)

Die Nachfrage nach Natriumgluconat in der VR China wird weitgehend von der Bauindustrie bestimmt. Die Bauindustrie verwendet es dort als Betonzusatz aus Natriumgluconat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbrauch von Natriumgluconat im chinesischen Inlandsmarkt angesichts der wachsenden Bauindustrie in der VR China ansteigt. Da aber die ungenutzte Kapazität in der VR China den Unionsverbrauch weit übertrifft, ist es wahrscheinlich, dass auch bei wachsendem Inlandsverbrauch in der VR China weiterhin eine erhebliche ungenutzte Kapazität besteht, mit einem großen Potenzial für Ausfuhren in den Unionsmarkt.

3.3.2.   Mengen und Preise der Ausfuhren in andere Drittländer

(53)

Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, konnte die chinesische Datenbank nicht zur Analyse der chinesischen Ausfuhren von Natriumgluconat in andere Drittländer genutzt werden.

(54)

Anhand der dem Antrag entnommenen Angaben, die bei Bedarf berichtigt und mit den öffentlich zugänglichen Informationen abgeglichen wurden, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, wurde festgestellt, dass das Volumen der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer zwischen 2012 und 2014 insgesamt um etwa 45 % auf 116 000 Tonnen angestiegen ist.

(55)

Es waren keine Informationen zu den durchschnittlichen Preisen für Ausfuhren aus der VR China auf andere Drittlandsmärkte öffentlich verfügbar. Die Preise des einzigen mitarbeitenden chinesischen Herstellers für Ausfuhren in Drittländer gingen zwischen 2012 und 2014 von 600 bis 660 EUR/Tonne auf 500 bis 550 EUR/Tonne zurück. Im UZÜ stiegen die Ausfuhrpreise des einzigen mitarbeitenden chinesischen Herstellers im Vergleich zu 2014 auf knapp über 600 EUR/Tonne an. Diese Preise entsprachen den von den Antragstellern übermittelten chinesischen Ausfuhrpreisen in andere Drittländer, mit Ausnahme des UZÜ, für den die Antragsteller einen weiteren Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise in andere Drittländer auf 539 bis 583 EUR/Tonne angaben.

3.3.3.   Gedumpte Ausfuhren in andere Drittländer

(56)

Wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, wurden für die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping im Falle des Auslaufens der Maßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung verfügbare Fakten hinzugezogen.

(57)

Während öffentlich zugängliche Informationen über die Preise für Ausfuhren aus der VR China auf andere Drittlandsmärkte nicht vorhanden waren, legten die Antragsteller Informationen vor, aus welchen hervorging, dass die Durchschnittspreise aller anderen ausführenden chinesischen Hersteller für Ausfuhren in andere Drittländer dem durchschnittlichen Preis für Ausfuhren des einzigen mitarbeitenden chinesischen Herstellers in andere Drittländer entsprachen (vgl. Erwägungsgrund 55).

(58)

Zur Beurteilung der Dumpingpraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller gegenüber anderen Drittländern führte die Kommission zwei Dumpingspannenberechnungen durch, wobei sie im ersten Fall auf den von den Antragstellern angegebenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der chinesischen ausführenden Hersteller für andere Drittländer abstellte und im zweiten Fall die von SKB (dem einzigen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller) in ihrer Antwort auf den Antidumpingfragebogen übermittelten Daten zu den Ausfuhrgeschäften in ihren fünf größten Exportmärkten als Referenzgröße für die Ausfuhren der anderen chinesischen ausführenden Hersteller heranzog.

(59)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller das einzige Unternehmen war, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB zuerkannt worden war. Somit war der Normalwert für die anderen chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) zu ermitteln. Zu diesem Zweck musste ein Vergleichsland ausgewählt werden.

(60)

Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, arbeitete nur der Hersteller in den USA an der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen vollständig beantwortete und einem Kontrollbesuch zustimmte.

(61)

Die Kommission stellte fest, dass die USA die Kriterien, die an ein geeignetes Vergleichsland gestellt werden, erfüllten, da die auf dem US-Markt verkauften Mengen ausreichend waren und zwischen der Inlandsproduktion und der Einfuhren aus anderen Ländern wie der VR China, Italien und Frankreich auf dem Markt ausreichend Wettbewerb herrschte. Außerdem erhoben die USA keinen Antidumpingzoll auf die betroffene Ware.

(62)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die USA sich als Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eigneten, und die Angaben des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland dienten als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt worden war.

(63)

Bei der ersten Ermittlung des Dumpings, wie in Erwägungsgrund 58 dargelegt, verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland mit dem von den Antragstellern angegebenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der chinesischen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung. Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen vorgenommen für Transport-, Bereitstellungs- und Nebenkosten sowie für Verpackungskosten und nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer, basierend auf Schätzungen aufgrund der Fragebogenantworten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China.

(64)

Daraus ergab sich, dass die Dumpingspanne bei den Ausfuhren der VR China in andere Drittländer mehr als 70 % betrug.

(65)

Bei der in Erwägungsgrund 58 erwähnten anderen Dumpingberechnung, bei der aus den in Erwägungsgrund 57 angeführten Gründen die von der SKB in ihrer Antwort auf den Antidumpingfragebogen übermittelten Daten zu den Ausfuhrgeschäften in ihren fünf größten Exportmärkten als Referenzgröße für die Ausfuhren der anderen chinesischen ausführenden Hersteller herangezogen wurden, wurde der Normalwert wie in den Erwägungsgründen 59 bis 63 dargelegt ermittelt.

(66)

Der Ausfuhrpreis war der nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die fünf größten Drittländer verkauften betroffenen Ware.

(67)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware für Ausfuhren in die fünf größten anderen Drittländer auf der Stufe ab Werk. Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(68)

Es wurden Berichtigungen für Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten im betroffenen Land sowie für Transportkosten (Inlands- und Seefrachtkosten), Versicherungskosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer vorgenommen.

(69)

Hieraus ergab sich, dass die Dumpingspanne bei den Ausfuhren der VR China in andere Drittländer etwa 50 % betrug.

(70)

Der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit halber wurde darüber hinaus eine Dumpingspanne für die Ausfuhren von SKB in andere Drittländer auf der Grundlage der eigenen Angaben von SKB berechnet. Demnach wurde eine Dumpingspanne von etwa 8,3 % festgestellt.

(71)

Die Unterschiede zwischen den in den Erwägungsgründen 64 und 69 ermittelten Dumpingspannen und denjenigen, die in den Erwägungsgründen 45 und 70 festgestellt wurden, lassen sich dadurch erklären, dass erstgenannte auf Normalwertdaten von dem Vergleichsmarkt beruhen (vgl. Erwägungsgrund 59), während letztere, die für den einzigen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller festgesetzt wurden, auf dem anhand seiner eigenen Produktions- und Verkaufsdaten ermittelten Normalwert beruhen, da ihm in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war (vgl. Erwägungsgründe 30 bis 40). Zudem bezieht sich die nach Erwägungsgrund 45 für den einzigen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller berechnete Dumpingspanne im UZÜ auf Ausfuhren in den Unionsmarkt, auf dem höhere Preise vorherrschten, während alle anderen berechneten Dumpingspannen Ausfuhren auf andere Drittlandsmärkte betreffen.

(72)

Die in anderen Drittländern etablierten chinesischen Dumpingpraktiken sind ein deutlicher Anhaltspunkt für das mutmaßliche Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller in der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen.

3.3.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(73)

Um die Attraktivität des Unionsmarkts und die Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen Ausfuhren aus der VR China in die Union geleitet werden, zu beurteilen, wurden die chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer in Bezug auf Mengen und Preise analysiert und die Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt mit den Durchschnittspreisen auf dem Unionsmarkt verglichen.

(74)

Die chinesischen Ausfuhrmengen in andere Drittländer stiegen zwischen 2012 und 2014 insgesamt um rund 45 % und erreichten 2014 ein Volumen von 116 000 Tonnen.

(75)

In Bezug auf die Inlandspreise wurden in Ermangelung anderweitiger Informationen die Inlandspreise des einzigen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers als Referenz herangezogen (vgl. Erwägungsgründe 27 bis 29). Der Vergleich ergab, dass die Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt im Jahr 2014 und im UZÜ um 43 % bis 55 % bzw. 27 % bis 35 % höher lagen als die durchschnittlichen Inlandspreise in der VR China.

(76)

Ausgehend von den von den Antragstellern vorgelegten Daten wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer den Preisen des einzigen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers für Ausfuhren in andere Drittländer entsprachen (vgl. Erwägungsgrund 55). Es wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Preise auf dem Unionsmarkt im Jahr 2014 um durchschnittlich 25 % bis 45 % und im UZÜ um 20 % bis 40 % höher waren als die Preise für Ausfuhren aus der VR China auf andere Drittlandsmärkte. Die Preise für Ausfuhren des einzigen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers in andere Drittländer lagen im UZÜ 20 % bis 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(77)

Im Falle des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen wäre der Unionsmarkt aufgrund dieser deutlich höheren Preise attraktiv für chinesische Ausführer.

(78)

Das Interesse der chinesischen ausführenden Hersteller an Exporten in den Unionsmarkt zeigt sich auch an der ständigen Präsenz von SKB im Unionsmarkt. Das Unternehmen konnte die Menge seiner Ausfuhren in die Union zwischen dem Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung trotz der geltenden Maßnahmen verdoppeln und seinen Marktanteil um rund 50 % erhöhen.

3.3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(79)

Unter Berücksichtigung der Attraktivität des Unionsmarkts und des Preisverhaltens der chinesischen Ausführer auf anderen Drittlandsmärkten kam die Kommission angesichts der Schätzungen zufolge beträchtlichen ungenutzten Produktionskapazitäten in der VR China, die für Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union genutzt werden könnten, zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren von Natriumgluconat aus der VR China in die Union mit hoher Wahrscheinlichkeit in beträchtlichem Maße zunehmen werden.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(80)

Auf die kooperierenden Unionshersteller Jungbunzlauer SA und Roquette Italia S.p.A. entfielen 100 % der Unionsproduktion.

(81)

Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(82)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur zwei Herstellern besteht, mussten alle sensiblen unternehmensbezogenen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

4.2.   Unionsverbrauch

(83)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, die aus den überprüften Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller hervorging, der Gesamtmenge der Einfuhren laut Eurostat und der überprüften Angaben des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers.

(84)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

13 000 -19 000

14 000 -20 000

16 000 -22 000

16 000 -22 000

Index (2012 = 100)

100

109

119

122

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(85)

Der Unionsverbrauch stieg im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich an, um insgesamt 22 %.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(86)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und der überprüften Fragebogenantworten des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers, auf den im UZÜ 100 % der Einfuhren aus der VR China entfielen.

(87)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

500-2 500

500-2 500

500-2 500

500-2 500

Index (2012 = 100)

100

110

122

109

Marktanteil der Einfuhren aus China (in %)

4-16

4-16

4-16

3-15

Index (2012 = 100)

100

100

103

89

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(88)

Die Einfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um insgesamt 9 % an. Sie verzeichneten zwischen 2012 und 2014 zunächst einen Anstieg von 22 % und fielen im UZÜ dann um 13 %. Da die Einfuhren aus der VR China mit dem Anstieg des Unionsverbrauchs nur teilweise Schritt hielten, folgte die Entwicklung des chinesischen Marktanteils einem anderen Trend. Er blieb zwischen 2012 und 2013 unverändert, stieg 2014 geringfügig an (um 3 %) und ging von 2014 bis zum UZÜ um 14 % zurück. Insgesamt verringerte sich der Marktanteil des chinesischen Marktes im Bezugszeitraum um 11 %. Wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, gelang es dem einzigen mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller dennoch, sein Ausfuhrvolumen in die Union im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung zu verdoppeln und seinen Marktanteil um 50 % auszubauen, und dies zu gedumpten Preisen.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(89)

Die Kommission ermittelte den Trend der Preise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

(90)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Preise der Einfuhren aus China (EUR/Tonne)

680-750

600-670

600-670

670-740

Index (2012 = 100)

100

89

89

98

Quelle: Eurostat.

(91)

Insgesamt sanken die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 2 %. Zwischen 2012 und 2013 gingen die Einfuhrpreise um 11 % zurück, blieben 2014 unverändert und stiegen im UZÜ um 9 % an.

(92)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im UZÜ durch Vergleich:

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung für Antidumpingzölle, Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten.

(93)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ. Es zeigte, dass im Fall des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im UZÜ selbst ohne Berücksichtigung der Antidumpingzölle keine Preisunterbietung vorlag. Der mitarbeitende ausführende Hersteller, auf den im UZÜ zwar 100 % der Einfuhren aus der VR China entfielen, war jedoch nur für 2 % bis 7 % der gesamten chinesischen Produktionskapazität verantwortlich.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(94)

Die Einfuhren aus Drittländern außer dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Marktanteil der anderen Drittländer

 

2012

2013

2014

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

0-300

0-500

0-400

0-300

Index (2012 = 100)

100

582

256

132

Marktanteil (in %)

0-1

1-2

0-1

0-1

Index (2012 = 100)

100

543

217

109

Quelle: Eurostat.

(95)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern belief sich im Bezugszeitraum auf nicht mehr als 2 % und lag im UZÜ bei unter 1 %.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(96)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. Die Kommission bewertete diese Indikatoren anhand der überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.5.2.   Schadensindikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(97)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

38 000 -58 000

33 000 -53 000

34 000 -54 000

35 000 -55 000

Index (2012 = 100)

100

90

92

94

Produktionskapazität (in Tonnen)

50 000 -70 000

50 000 -70 000

50 000 -70 000

50 000 -70 000

Index (2012 = 100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (in %)

70-90

65-85

65-85

65-85

Index (2012 = 100)

100

90

92

94

Quelle: Fragebogenantworten.

(98)

Die Produktionsmenge verringerte sich zwischen 2012 und 2013 um 10 %, anschließend stieg sie von 2014 bis zum UZÜ geringfügig an. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Dieser Produktionsrückgang lässt sich durch den Rückgang der Ausfuhrmengen um 30 % bis 40 % im Bezugszeitraum erklären, der von der Zunahme der in der Tabelle 6 ausgewiesenen Inlandsverkäufe nur teilweise kompensiert werden konnte.

(99)

Die Produktionskapazität blieb im gesamten Bezugszeitraum unverändert.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und Eigenverbrauch

(100)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

11 500 -17 500

12 500 -18 500

14 000 -20 000

15 000 -21 000

Index (2012 = 100)

100

107

118

123

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

84-96

84-96

84-96

85-97

Index (2012 = 100)

100

100

100

101

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(101)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte mit der Zunahme des Unionsverbrauchs Schritt halten, indem er seine Verkaufsmenge im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 23 % erhöhte.

(102)

Da sich die Verkaufsmenge sehr ähnlich wie der Unionsverbrauch entwickelte, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 2012 bis 2014 unverändert und stieg im UZÜ nur geringfügig um 1 % an.

(103)

Der Eigenverbrauch, der während des gesamten Bezugszeitraums praktisch konstant blieb, wie aus der nachfolgenden Tabelle hervorgeht, hatte keine Auswirkung auf den beobachteten Trend in der Produktion und der Kapazitätsauslastung.

Tabelle 7

Eigenverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Eigenverbrauch (in Tonnen)

9 000 -19 000

9 000 -19 000

9 000 -19 000

9 000 -19 000

Index (2012 = 100)

100

100

100

101

Quelle: Fragebogenantworten.

4.5.2.3.   Wachstum

(104)

Die Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich sehr ähnlich wie der Inlandsverbrauch und stiegen im Bezugszeitraum um 23 % an. Infolgedessen blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum konstant.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(105)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

0-100

0-100

0-100

0-100

Index (2012 = 100)

100

99

101

103

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

500-1 500

500-1 500

500-1 500

500-1 500

Index (2012 = 100)

100

91

91

91

Quelle: Fragebogenantworten.

(106)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union blieb im gesamten Bezugszeitraum nahezu unverändert. Infolge des Rückgangs der Produktion und der gleichbleibenden Beschäftigungszahlen ging die Produktivität im Bezugszeitraum zurück.

(107)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union die Anzahl der Beschäftigten aufgrund des hohen Automatisierungsgrads nicht analog zum Rückgang der Produktion vermindern konnte.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(108)

Die Untersuchung ergab in Erwägungsgrund 45, dass die Einfuhren von Natriumgluconat aus der VR China in die Union weiterhin zu gedumpten Preisen erfolgten.

(109)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte von den geltenden Antidumpingmaßnahmen profitieren und begann sich vom früheren Dumping zu erholen. Tatsächlich gelang es ihm, seine Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 23 % und seinen Marktanteil um 1 % zu steigern. Jedoch kann insbesondere angesichts der Entwicklung der Rentabilität, die, wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, in den Jahren 2012 und 2013 unverändert negativ blieb und erst im UZÜ ein positives Niveau erreichte, nicht von einer konsolidierten Erholung von früherem Dumping ausgegangen werden.

4.5.2.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(110)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (EUR/Tonne)

740-810

730-800

700-770

700-770

Index (2012 = 100)

100

99

94

95

Quelle: Fragebogenantworten.

(111)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Die Preise gingen von 2012 bis 2014 kontinuierlich zurück und stiegen im UZÜ nur geringfügig an.

(112)

Die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsstückkosten (EUR/Tonne)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

98

86

80

Quelle: Fragebogenantworten.

(113)

Die Produktionsstückkosten fielen im Bezugszeitraum um 20 %. Dies lag zum einen am Rückgang der Rohstoffpreise, wie in Erwägungsgrund 114 ausführlicher dargelegt, und zum anderen an den Kosteneinsparungen, die zu einem Rückgang einzelner Kostenbestandteile führten; insbesondere die Wartungsausgaben wurden im Bezugszeitraum drastisch reduziert.

(114)

Abhängig vom Integrationsgrad ihrer Produktionsverfahren verwendeten die Unionshersteller entweder Mais oder Glukosesirup auf Maisbasis als Hauptrohstoff. Da diese Rohstoffe einen wichtigen Bestandteil der Produktionskosten ausmachen, trug der Rückgang ihrer Preise mit insgesamt 25 % bis 35 % zur Reduzierung der Produktionskosten im Bezugszeitraum bei. Somit könnte ein Anstieg der Preise für Mais oder Glukosesirup auf Maisbasis die verbesserte Lage des Wirtschaftszweigs der Union, soweit diese auf die Reduzierung der Produktionskosten zurückzuführen ist, schlagartig umkehren.

(115)

Da sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vollständig von den durch vorausgegangene Dumpingpraktiken verursachten Verlusten vorheriger Perioden erholt hatte, bewirkte die Reduzierung der Produktionskosten nur einen geringfügigen Rückgang der durchschnittlichen Verkaufsstückpreise um 5 %.

4.5.2.7.   Arbeitskosten

(116)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Index (2012 = 100)

100

93

104

107

Quelle: Fragebogenantworten.

(117)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 7 %. Dies sollte bei der Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aber auf keinen Fall einen schwerwiegenden Indikator darstellen, da die Arbeitskosten nur einen geringen Teil der Produktionskosten ausmachen.

4.5.2.8.   Lagerbestände

(118)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

4 000 -8 000

3 000 -7 000

1 000 -5 000

1 000 -5 000

Index (2012 = 100)

100

89

47

43

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (in %)

8-16

8-16

2-11

2-10

Index (2012 = 100)

100

99

51

46

Quelle: Fragebogenantworten.

(119)

Die Höhe der Lagerbestände sank im Bezugszeitraum um 54 %.

(120)

Im UZÜ sind die Lagerbestände als normal anzusehen.

4.5.2.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(121)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 20-0

– 15-+ 5

– 10-+ 10

– 5-+ 15

Index (2012 = 100)

100

101

111

118

Cashflow (in EUR)

– 3 400 000 -1 400 000

– 1 600 000 -+ 400 000

700 000 -2 700 000

1 200 000 -3 200 000

Index (2012 = 100)

100

182

284

309

Investitionen (in EUR)

300 000 -1 000 000

100 000 -800 000

100 000 -700 000

0-600 000

Index (2012 = 100)

100

66

56

35

Kapitalrendite (in %)

– 20-0

– 20-0

– 10-+ 10

0-20

Index (2012 = 100)

100

99

111

122

Quelle: Fragebogenantworten.

(122)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(123)

Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete in den ersten zwei Jahren des Bezugszeitraums Verluste und konnte noch 2014 nur knapp seine Kosten decken. Erst im UZÜ konnte die Rentabilität die bei der Ausgangsuntersuchung angesetzte Zielgewinnspanne zumindest annähernd erreichen. Es ist jedoch zu betonen, dass diese späte Verbesserung dem Rückgang der Produktionskosten aufgrund der günstigen Entwicklung der Preise für Mais und Glukosesirup auf Maisbasis zu verdanken war, wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt. Dementsprechend kann eine Erhöhung der Preise dieser Rohstoffe, die klima- und ernteabhängigen Schwankungen unterliegen, die derzeit zu beobachtende Rentabilität schlagartig umkehren.

(124)

Der Cashflow, also die Möglichkeit der Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, war in den ersten zwei Jahren negativ und entwickelte sich erst in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums positiv.

(125)

Indessen ging die Verbesserung des Cashflows teilweise zulasten der Investitionen, die im Bezugszeitraum um 65 % zurückgingen und im Vergleich zum Bruttowert des Anlagevermögens, das für die Herstellung der betroffenen Ware eingesetzt wurde, kaum ins Gewicht fielen. Die Verbesserung des Cashflows war außerdem das Ergebnis der besseren Rentabilität, die, wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, zu einem großen Teil der günstigen Preisentwicklung bei Mais und Glukosesirup auf Maisbasis zu verdanken war. Folglich kann eine Erhöhung der Preise dieser Rohstoffe, die klima- und ernteabhängigen Schwankungen unterliegen, die verbesserte Cashflow-Situation schlagartig umkehren.

(126)

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die niedrigen Investitions- und Wartungsausgaben (vgl. Erwägungsgrund 113) den Cashflow und die Rentabilität zwar vorübergehend verbessern, aber langfristig nicht haltbar sind, da sie letztlich zu einer Verschlechterung der Produktionsanlagen führen. Dies könnte die Produktionskosten und die Effizienz des Produktionsverfahrens entscheidend beeinträchtigen. Nötige Investitionen und Wartungsausgaben können allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, werden sich aber dann auf den Cashflow und die Rentabilität negativ auswirken.

(127)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie war in den ersten zwei Jahren des Bezugszeitraums negativ und erreichte den positiven Bereich erst im UZÜ. Da Kapitalrendite und Rentabilität stark miteinander verbundene Schadensindikatoren sind, war die Verbesserung der Kapitalrendite unmittelbar auf die Verbesserung der Rentabilität zurückzuführen. Insofern war auch die Verbesserung der Kapitalrendite zu einem großen Teil der günstigen Preisentwicklung bei Mais und Glukosesirup auf Maisbasis zu verdanken, wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt. Folglich kann eine Erhöhung der Preise dieser Rohstoffe, die klima- und ernteabhängigen Schwankungen unterliegen, die derzeitig verbesserte Kapitalrendite schlagartig umkehren.

(128)

Der Wirtschaftszweig der Union hielt sich mit der Zufuhr von neuem Kapital in das Natriumgluconatgeschäft bis auf das erforderliche Mindestmaß zurück und beschränkte seine Investitionen auf so gut wie unbedeutende Beträge, wie in den Erwägungsgründen 125 und 126 dargelegt. Daher konnte eine Analyse der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nicht vorgenommen werden.

4.5.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(129)

Da der Wirtschaftszweig der Union mit dem steigenden Verbrauch Schritt halten konnte, wiesen die Verkaufsmengen und der Marktanteil im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Produktion und die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum zurückgingen.

(130)

Die mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union verbundenen Schadensindikatoren (Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite) waren in den ersten drei Jahren des Bezugszeitraums negativ oder lagen bestenfalls nahe Null und erreichten den positiven Bereich erst im UZÜ, mit Ausnahme des Cashflows, der bereits 2014 ein positives Vorzeichen hatte.

(131)

Die positive Entwicklung der Rentabilität, des Cashflows und der Kapitalrendite kann indes nicht als stabil betrachtet werden, da sie erst gegen Ende des Bezugszeitraums (Cashflow) bzw. des UZÜ (Rentabilität und Kapitalrendite) eintrat. Darüber hinaus war das positive Vorzeichen aller drei Indikatoren im UZÜ zu einem großen Teil dem Rückgang der Kosten für Hauptrohstoffe (Mais bzw. Glukosesirup auf Maisbasis), die Schwankungen unterliegen (vgl. Erwägungsgründe 123, 125 und 127), sowie Einsparungen bei Kapitalinvestitionen und Wartungsausgaben, die langfristig nicht haltbar sind (vgl. Erwägungsgrund 126), zu verdanken. Zudem blieb die im UZÜ erreichte Rentabilität unter der bei der Ausgangsuntersuchung angesetzten Zielgewinnspanne.

(132)

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ damit begonnen hat, sich von früherem Dumping zu erholen, und während des UZÜ keinen bedeutenden Schaden im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Die Untersuchung ergab jedoch gleichzeitig, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichend war, um langfristig seine Lebensfähigkeit zu gewährleisten.

4.6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(133)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung abzuschätzen, wurden verschiedene Faktoren berücksichtigt, nämlich die Produktionskapazität und die ungenutzte Kapazität in der VR China, die Ausfuhrmengen der chinesischen ausführenden Hersteller in andere Drittländer, die Preise der Ausfuhren der VR China in andere Drittländer und die chinesischen Inlandspreise, die Attraktivität des Unionsmarkts und die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung.

(134)

Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, betrug die ungenutzte Kapazität in der VR China im UZÜ zwischen 600 000 und 700 000 Tonnen und entsprach damit etwa dem 30-Fachen des Unionsverbrauchs, der zwischen 16 000 und 22 000 Tonnen lag. Auch wenn ein Teil der ungenutzten Kapazität für die potenziell wachsende Nachfrage in der VR China oder in anderen Drittländern verwendet werden würde, bliebe immer noch ein sehr großer Teil für Ausfuhren in die Union übrig (vgl. Erwägungsgrund 52).

(135)

Wie in Erwägungsgrund 54 dargelegt, nahmen die aus der VR China in andere Drittländer exportierten Ausfuhrmengen in beträchtlichem Maße zu. Die Ausfuhrmengen in andere Drittländer stiegen zwischen 2012 und 2014 um 45 % und erreichten 2014 ein Volumen von rund 116 000 Tonnen. Dies allein entspricht mehr als dem Sechsfachen des Unionsverbrauchs im selben Zeitraum.

(136)

Es stellte sich heraus, dass der Durchschnittspreis der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer im UZÜ um 20 % bis 40 % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union lag (vgl. Erwägungsgrund 76). Wie in den Erwägungsgründen 64 und 69 dargelegt, lagen die Dumpingspannen der chinesischen ausführenden Hersteller für Ausfuhren in andere Drittländer bei über 70 % bzw. bei mindestens 50 %, je nach angewendeter Berechnungsmethode. Betrachtet man die Angaben des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers, lag die Dumpingspanne bei 8,3 % (vgl. Erwägungsgrund 70).

(137)

Wie in den Erwägungsgründen 75 und 76 dargelegt, wurde festgestellt, dass der Durchschnittspreis auf dem Unionsmarkt im UZÜ um 27 % bis 35 % höher lag als der durchschnittliche Inlandspreis in der VR China und um 20 % bis 40 % höher als der Durchschnittspreis der Ausfuhren aus der VR China auf andere Drittlandsmärkte. Die Preise des einzigen mitarbeitenden chinesischen Ausführers für Ausfuhren in andere Drittländer lagen im UZÜ 20 % bis 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(138)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Unionsmarkt hinsichtlich der Preise sowohl im Vergleich zum chinesischen Inlandsmarkt als auch im Vergleich zu Drittlandsmärkten sehr attraktiv ist. Die Attraktivität des Unionsmarkts wird auch durch die zunehmende Präsenz von SKB bestätigt, das sein Ausfuhrvolumen verdoppelt und seinen Marktanteil um 50 % ausgebaut hat (vgl. Erwägungsgrund 78).

(139)

Im Fall der Aufhebung der Maßnahmen ist deshalb wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller erneut oder erstmalig beträchtliche Mengen zu gedumpten Preisen in die Union ausführen und damit die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten werden (nach dem beobachteten Preisverhalten der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in anderen Drittländern zu urteilen um zwischen 20 % und 40 %). Die chinesischen ausführenden Hersteller dürften tatsächlich das gleiche oder ein ähnliches Preisverhalten an den Tag legen, wie es in anderen Drittländern beobachtet wurde, da sie sich so (wieder) Marktanteile auf dem Unionsmarkt sichern könnten. Natriumgluconat ist vor allem ein Grunderzeugnis, bei dem der Preis mit Abstand der wichtigste und ausschlaggebende Faktor ist.

(140)

Um die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu beurteilen, die der Anstieg von billigen Einfuhren aus China in den Unionsmarkt im Falle der Aufhebung hätte, wurde auch die Entwicklung im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung analysiert. Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung zu Preisen getätigt wurden, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 13 % bis 29 % unterboten. Die Menge der Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung um 77 % zu; dies entsprach einem Anstieg des absoluten Einfuhrvolumens um 1 774 Tonnen (von 2 291 Tonnen im Jahr 2005 auf 4 095 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung). Dieser Anstieg war als erheblich anzusehen und hatte insbesondere zur Folge, dass Rentabilität und Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um 80 % bzw. um 20 % zurückgingen. Daher kam die Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hatte.

(141)

Da die Union im wahrscheinlichen Fall, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen erhebliche Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt zu gedumpten Niedrigpreisen getätigt werden, vermutlich genauso reagieren wird, wie es in der Ausgangsuntersuchung beobachtet wurde, werden auch die Folgen des Anstiegs der Einfuhren aus der VR China zu erheblich niedrigeren Preisen als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union ähnlich denen in der Ausgangsuntersuchung sein. Angesichts der ausgesprochen hohen Preisempfindlichkeit des Marktes für die betroffene Ware und der erheblich niedrigeren Preise auf den Märkten anderer Drittländer ist es wahrscheinlich, dass die Union ihre Verkaufs- und Produktionsmengen reduzieren und ihre Preise herabsetzen müsste, was sich negativ auf die Rentabilität auswirken würde. Die Preisempfindlichkeit der betroffenen Ware würde die Auswirkung jeglichen Preisdrucks auf dem Unionsmarkt sogar verschärfen. Infolgedessen würde die positive Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union, die erst im UZÜ einsetzte, rückgängig gemacht werden und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich wahrscheinlich erheblich verschlechtern.

(142)

Ein anderer Hinweis auf die potenziellen Auswirkungen eines Anstiegs von Billigeinfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wird durch die Situation, der der Wirtschaftszweig der Union bei Ausfuhren in andere Drittländer gegenübersteht, deutlich. Die Mengen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in jene Länder, in denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten und Einfuhren aus der VR China zu gedumpten Preisen getätigt werden, gingen um 30 % bis 40 % zurück.

(143)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.

5.   INTERESSE DER UNION

(144)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob eine auf den Feststellungen dieser Auslaufüberprüfung beruhende Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China den Interessen der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und der Großhändler. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(145)

Die ökonomische Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2010 verbessert.

(146)

Wie in den Erwägungsgründen 131 und 132 dargelegt, zeigte die Untersuchung dennoch, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor gefährdet ist.

(147)

Folglich dürfte bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung bestehen, da der Wirtschaftszweig der Union in diesem Fall Abnehmer verlieren würde und sich einem Preisdruck zugunsten der chinesischen ausführenden Hersteller ausgesetzt sähe, die voraussichtlich ihre Einfuhrmengen zu niedrigen gedumpten Preisen ausbauen würden. Eine ähnliche Situation ist in anderen Drittländern zu beobachten (vgl. Erwägungsgrund 142).

(148)

Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sich von früherem Dumping weiter zu erholen und seine Lage zu konsolidieren.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(149)

Bei Einleitung des Verfahrens wurden vier der Kommission bekannte unabhängige Einführer kontaktiert. Zwei von ihnen beantworteten den Fragebogen. Auf diese beiden unabhängigen Einführer, die sich beide gegen die Maßnahmen aussprachen, entfielen im UZÜ zwischen 30 % und 50 % der Einfuhren aus der VR China.

(150)

Es stellte sich heraus, dass Natriumgluconat weniger als 5 % ihres Umsatzes ausmachte. Auch arbeiteten beide Einführer sowohl insgesamt als auch im Bereich Natriumgluconat mit Gewinn.

(151)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Einführer — wenn überhaupt vorhanden — begrenzt wären.

5.3.   Interesse der Verwender

(152)

An acht der Kommission bekannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Es antwortete nur ein Verwender, der sich gegen die Maßnahmen aussprach.

(153)

Der mitarbeitende Verwender hatte im UZÜ kein Natriumgluconat aus der VR China eingeführt, da er dieses ausschließlich von einem Unionshersteller bezog. Bei diesem Verwender entfallen weniger als 5 % der Herstellkosten des Natriumgluconat enthaltenden Endprodukts auf Natriumgluconat. Außerdem machte seine Geschäftstätigkeit, die Natriumgluconat einbindet, im UZÜ weniger als 20 % seines gesamten Umsatzes aus. Es wurde festgestellt, dass er insgesamt gewinnbringend arbeitete. Angesichts der begrenzten Auswirkung, die Preisschwankungen bei Natriumgluconat auf seine Produktionskosten haben könnten, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf diesen Verwender — wenn überhaupt vorhanden — begrenzt wären.

(154)

In Anbetracht der Feststellungen betreffend den mitarbeitenden Verwender und der geringen Mitarbeit seitens der Verwender kam die Kommission zum Schluss, dass die Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Verwender — wenn überhaupt vorhanden — begrenzt wären.

5.4.   Interesse der Großhändler

(155)

Fünf Großhändler meldeten sich und übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Drei von ihnen sprachen sich für die Maßnahmen aus, während die beiden anderen keine Stellung dazu nahmen. Keiner der fünf Großhändler bezog die betroffene Ware aus China, sondern sie alle bezogen Natriumgluconat von einem Unionshersteller. Bei allen diesen Unternehmen machte der Handel mit Natriumgluconat einen geringen Teil des Gesamtumsatzes im Bezugszeitraum aus.

(156)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Großhändler — wenn überhaupt vorhanden — unerheblich sein dürften.

5.5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(157)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

6.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

6.1.   Maßnahmen

(158)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Keine der Parteien äußerte sich nach der Unterrichtung.

(159)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2010 der Kommission (7) eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

6.2.   Besondere Überwachung

(160)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten.

(161)

Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(162)

Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(163)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd

5,6

A972

Qingdao Kehai Biochemistry Co. Ltd

27,1

A973

Alle übrigen Unternehmen

53,2

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Natriumgluconat von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 24).

(3)  ABl. C 47 vom 10.2.2015, S. 3.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 355 vom 27.10.2015, S. 18).

(6)  https://www.prlog.org/12459353-sodium-gluconate-producers-in-china-see-sharp-increase-in-exports-in-2014.html

(7)  Verordnung (EU) Nr. 377/2010 der Kommission vom 3. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 111 vom 4.5.2010, S. 5).


20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/95 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellte Anträge

(%)

1

09.4211

0,273598

2

09.4212

39,659846

4A

09.4214

29,761716

09.4251

0,475143

09.4252

6A

09.4216

0,281611

09.4260

0,313976

7

09.4217

8

09.4218

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellte Anträge

(%)

5A

09.4215

0,506436

09.4254

0,571640

09.4255

09.4256


20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/96 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die dritte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die dritte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die dritte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 17. Januar 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/28


BESCHLUSS (EU) 2017/97 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2016

über die staatliche Beihilfe SA.40168-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein Willem II Tilburg

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4061)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Jahr 2010 wurde die Kommission von einem Bürger darüber informiert, dass die Niederlande eine Beihilfemaßnahme zugunsten des Profifußballvereins Willem II Tilburg (im Folgenden „Willem II“) durchgeführt hatten. Diese Beschwerde wurde unter der Nummer SA.31122 registriert. In den Jahren 2010 und 2011 gingen bei der Kommission auch Beschwerden über Maßnahmen zugunsten anderer Profifußballvereine in den Niederlanden, nämlich MVV Maastricht, FC Den Bosch aus 's-Hertogenbosch, PSV aus Eindhoven und NEC aus Nijmegen, ein. Mit Schreiben vom 2. September 2011 übermittelten die Niederlande der Kommission weitere Auskünfte über die Maßnahme betreffend Willem II.

(2)

Mit Schreiben vom 6. März 2013 setzte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Maßnahmen zugunsten von Willem II, NEC, MVV Maastricht, PSV und FC Den Bosch das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4)

Zu der Maßnahme zugunsten von Willem II nahmen die Niederlande im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und 12. November 2013 Stellung. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 antworteten die Niederlande auf ein Auskunftsersuchen.

(5)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Gemeinde Tilburg (im Folgenden: „Gemeinde“) als Beteiligter zu der Maßnahme für Willem II ein. Diese wurden an die niederländischen Behörden weitergeleitet, die Gelegenheit zur Erwiderung erhielten; diese nahmen dazu mit Schreiben vom 12. November 2013 und bei einem Treffen am 20. März 2014 Stellung.

(6)

Entsprechend dem Einleitungsbeschluss und im Einvernehmen mit den Niederlanden wurden die Untersuchungen in Bezug auf die verschiedenen Vereine getrennt behandelt. Die Untersuchung betreffend den Verein Willem II wurde als Sache SA.40168 registriert.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Die Maßnahme und der Begünstigte

(7)

Der niederländische Fußballverband Koninklijke Nederlandse Voetbal Bond (im Folgenden „KNVB“) ist die Dachorganisation für Meisterschaften im Profi- und Amateurfußball. In den Niederlanden gibt es zwei Profifußball-Ligen. In der Saison 2014/2015 gab es 38 Profifußballvereine, von denen 18 in der höchsten Spielklasse (Eredivisie) und 20 in der zweiten Liga (Eerste Divisie) spielten.

(8)

Willem II wurde im Jahr 1898 gegründet und war seit der Einführung des Profifußballs in den Niederlanden im Jahr 1954 ein Profifußballverein. Willem II trägt seine Heimspiele im Koning Willem II Stadion (im Folgenden „Stadion“) in Tilburg aus. In der Saison 2010/2011 stieg Willem II von der höchsten Spielklasse in die zweite Liga ab. Der Verein stieg 2012 erneut auf und im Jahr 2013 wieder ab. Im Jahr 2014 stieg er erneut in die Eredivisie auf. 2005/2006 war die letzte Saison, in der Willem II in einem europäischen Turnier (UEFA-Cup) gespielt hat.

(9)

Die aktuelle Firma von Willem II lautet Willem II Tilburg B.V. Das Unternehmen Willem II Tilburg B.V. (im Folgenden „Willem II“) ist der Begünstigte der Maßnahme. Es steht im Eigentum der Stiftung Stichting Beheer Betaald Voetbalorganisatie Willem II Tilburg. Es gibt eine separate Vereinigung (Vereniging) Willem II. Im Jahr 2012 war Willem II ein mittelständisches Unternehmen mit 53 Beschäftigten. Im Geschäftsjahr 2008/2009 erzielte es einen Jahresumsatz von 11,4 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2009/2010 einen Umsatz von 9,9 Mio. EUR.

(10)

Im Jahr 2004 schlossen die Gemeinde und Willem II einen Vertrag, der vorsah, dass die Gemeinde zum Volleigentümer (3) des Stadions wurde und Willem II das Stadion zur Nutzung pachtet. Im Pachtvertrag wurde festgelegt, dass die Gemeinde das Stadion an Willem II verpachtet und Willem II dafür einen jährlichen Pachtzins von 1 001 731 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und variablen Kosten zahlen muss. Die Berechnung des Pachtzinses basierte auf den Investitionskosten, einem Abschreibungszeitraum von 30 Jahren und einem Zinssatz von 5,5 %, den die Gemeinde zur Zeit des Vertragsschlusses verwendete. Die Bedingungen des auf 30 Jahre angelegten Pachtvertrags wurden so gestaltet, dass eine Nutzung des Stadions für die Gemeinde haushaltsneutral sein würde. Die Kommission erklärte im Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 51, dass die zum damaligen Zeitpunkt vereinbarten Parameter sicherstellten, dass der von Willem II zu zahlende Pachtzins alle Kosten abdeckt und dadurch eine Betriebsbeihilfe für den Fußballverein vermieden wird. Der Pachtzins entsprach in etwa den von anderen bezahlten Pachtzinsen, lag jedoch über dem Durchschnitt. In den Jahren 2004 bis 2008 konnte Willem II den Pachtzins bezahlen.

(11)

In der Fußballsaison 2009/2010 befand sich Willem II in finanziellen Schwierigkeiten und gab im Mai 2010 bekannt, dass das Unternehmen am Rande der Insolvenz steht. Die Gemeinde, die schon vorher die Pachtzinsforderungen für 2009 ausgesetzt hatte, beschloss am 31. Mai 2010, den Pachtzins und andere fällige Kosten rückwirkend zum Jahr 2004 zu senken. Diese Entscheidung bewirkte eine Minderung des jährlichen Pachtzinses, den der Fußballverein in den sechs Jahren zu zahlen hatte, um 0,4 Mio. EUR. Dies führte zu einer Zahlung — in zwei Tranchen — von 2,4 Mio. EUR an Willem II. Von dieser Summe wurde die ausstehende Pachtzinsforderung für das Jahr 2009 abgezogen. Am 31. Oktober 2011 wurde ein neuer Pachtvertrag geschlossen, der den Pachtvertrag von 2004 ersetzte.

(12)

Die Entscheidung der Gemeinde vom 31. Mai 2010 war an die Voraussetzung geknüpft, dass Willem II die in einem Umstrukturierungsplan genannten Auflagen, der die langfristige Rentabilität von Willem II wiederherstellen sollte, erfüllt. Zu diesen Auflagen gehörten Quartalsfinanzberichtspflichten, ein ausgeglichener Haushalt für die nächste Fußballsaison, die Bereinigung der Bilanz, die Einhaltung der Standards des nationalen Fußballverbandes hinsichtlich der Spielergehälter, die Neuformierung des Managements und der Aufsichtsstruktur. Die von Willem II zur Erfüllung dieser Auflagen ergriffenen Maßnahmen wurden anschließend von der Gemeinde als zufriedenstellend erachtet, weshalb die Gemeinde die zweite Tranche der 2,4 Mio. EUR freigab.

(13)

Die Niederlande haben ihr Vorhaben, Willem II eine Unterstützung von 2,4 Mio. EUR zu gewähren, nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet. Die Kommission wurde auch nicht über die im Jahr 2009 getroffene Entscheidung, die Zahlung des jährlichen Pachtzinses für die Saison 2009/2010 auszusetzen, unterrichtet.

2.2.   Mögliche Auswirkungen der Beihilfe

(14)

Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. Profifußballvereine werden jedoch als Unternehmen eingestuft, die der Beihilfenkontrolle unterliegen. Die Ausübung von Profifußball ist eine entgeltliche Arbeits- bzw. Dienstleistung; der Fußball hat ein hohes Maß an Professionalität erreicht und dadurch seine wirtschaftliche Bedeutung gesteigert (4).

(15)

Profifußballvereine üben neben der Teilnahme an Fußballturnieren in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten von internationaler Bedeutung aus, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein — unabhängig davon, in welcher Liga er spielt — einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen (5).

2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(16)

Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Gemeinde dem Fußballverein Willem II durch den Einsatz staatlicher Mittel einen selektiven Vorteil verschafft und ihm somit eine Beihilfe gewährt hatte. Die Kommission vertrat auch die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen für Profifußballvereine den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen.

(17)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass sich Willem II in finanziellen Schwierigkeiten befand, als die Unterstützungsmaßnahmen gewährt wurden. Um die Vereinbarkeit der Unterstützungsmaßnahmen mit den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (6) (im Folgenden „Leitlinien“) beurteilen zu können, verlangte die Kommission Angaben zur Einhaltung aller in den Leitlinien aufgeführten Vorschriften.

(18)

Die Kommission konnte insbesondere nicht überprüfen, ob die Vorschriften unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien betreffend die Beschaffenheit und die Erfüllung eines Umstrukturierungsplans eingehalten worden waren. Die Kommission konnte ebenfalls nicht überprüfen, ob ausreichende Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Randnummern 38 bis 42 getroffen worden waren. Es musste außerdem nachgewiesen werden, dass die Unterstützungsmaßnahme auf das erforderliche Minimum beschränkt worden war, dass der Empfänger zu seiner Umstrukturierung einen angemessenen eigenen Beitrag geleistet hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wurde.

3.   STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLANDE

(19)

Die Niederlande widersprachen der Sichtweise, dass es sich bei der Änderung des Stadionpachtvertrages um eine staatliche Beihilfe handelte. Nach Ansicht der Niederlande handelte die Gemeinde als Eigentümerin des Stadions entsprechend den Marktbedingungen und im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und Gläubigers, als sie im Jahr 2009 die Pachtzinsforderung für den Hauptnutzer des Stadions aussetzte und im Jahr 2010 den Pachtzins und andere Vertragsbedingungen rückwirkend senkte bzw. abschwächte. Im Falle einer Insolvenz von Willem II hätte der Verein seine Lizenz, im Profifußball zu spielen, verloren. Am Ende hätte die Gemeinde ein Fußballstadion besessen, das nur mit erheblichem Investitionsaufwand für andere Aktivitäten geeignet gewesen wäre. Die Niederlande machten geltend, dass der niedrigere Pachtzins den anderswo für Stadien bezahlten Pachtzinsen entsprach und somit mit den Marktbedingungen im Einklang stand.

(20)

Hilfsweise führten die Niederlande aus, dass die Maßnahme selbst dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn es sich dabei um eine Beihilfe handeln würde. Diese Argumente beruhten zum einen auf einem Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2002 an die Niederlande über Sportinfrastrukturen. In diesem Schreiben beschrieb die Kommission bestimmte Bedingungen, unter denen sie die Finanzierung von Sportinfrastrukturen nicht als staatliche Beihilfe ansieht. Zum anderen beruhen die Argumente auf den Leitlinien sowie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV.

(21)

Die Niederlande haben die finanzielle Situation des Vereins betreffend die Umstrukturierung von Willem II erläutert: Im Geschäftsjahr 2008/2009 (7) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 11,4 Mio. EUR einen Verlust von 3,9 Mio. EUR, und das Eigenkapital [eigen vermogen] sank von 4,1 Mio. EUR auf 0,2 Mio. EUR. Im Geschäftsjahr 2009/2010 (8) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 9,9 Mio. EUR einen Verlust von 4,4 Mio. EUR. Trotz der Gewährung von 2,4 Mio. EUR durch die Gemeinde sank das Eigenkapital von 0,2 Mio. EUR auf minus 2,1 Mio. EUR.

(22)

Jeder niederländische Fußballverein benötigt vom KNVB eine Lizenz, die er nur dann erhält, wenn er verschiedene Voraussetzungen erfüllt. Eine der Voraussetzungen bezieht sich auf die finanzielle Gesundheit des Vereins. In jeder Saison muss ein Verein zum 1. November, 1. März und 15. Juni Finanzberichte vorlegen, in denen er unter anderem seine aktuelle finanzielle Lage sowie den Haushalt für die nächste Saison darlegt. Auf der Grundlage dieser Berichte werden die Vereine in drei Kategorien eingeteilt (1: ungenügend; 2: ausreichend; 3: gut). Vereine in der Kategorie 1 können zur Vorlage von Verbesserungsvorschlägen verpflichtet werden, damit sie in Kategorie 2 oder 3 eingestuft werden können. Kommen Vereine den Vorschlägen nicht nach, so kann der KNVB als Sanktion u. a. eine offizielle Verwarnung aussprechen, den Abzug von Meisterschaftspunkten verhängen und — als letzte Sanktion — den Entzug der Lizenz anordnen. Ein Profifußballverein in den Niederlanden verliert seine Lizenz, wenn er für insolvent erklärt wird. Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, würde dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen, sondern müsste in der zweithöchsten Amateurliga beginnen. Aufgrund der Schwierigkeiten von Willem II bestand die Gefahr, dass der Verein seine Lizenz zur Teilnahme an Profimeisterschaften verliert. Im Jahr 2010 wurde der Verein in Kategorie 1 eingestuft.

(23)

Die Niederlande wiesen darauf hin, dass die Entscheidung der Gemeinde zur Gewährung von 2,4 Mio. EUR an Willem II im Hinblick auf diese Schwierigkeiten einer Reihe von Voraussetzungen in dem von Willem II erstellten Umstrukturierungsplan (9) unterlag. Der Umstrukturierungsplan sollte dazu beitragen, den Verein innerhalb von drei Jahren zu sanieren. Außerdem sollten die Anforderungen des KNVB erfüllt werden, damit der Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 in Kategorie 2 (ausreichend) eingestuft wird. Bereits im Dezember 2011 stufte der KNVB den Verein in Kategorie 2 ein.

(24)

Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, ein Personalabbau und die Reduzierung der Anzahl der Spieler. Er sah vor, die Zahl der Vertragsspieler zu reduzieren. Mehrere Spieler wurden verkauft, laufende Verträge wurden mit niedrigeren Gehältern verlängert, neue Verträge wurden entweder ohne Transferzahlungen abgeschlossen oder es wurden Spieler von anderen Vereinen ausgeliehen. Ziel des Umstrukturierungsplans war es, die Kosten für Personal und Spieler von 77 % auf unter 55 % zu senken.

(25)

Als die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2009 zutage traten, willigten neun private Unternehmen ein, Willem II insgesamt 2,25 Mio. EUR zu leihen. Im Jahr 2010 konnten die Unternehmen überzeugt werden, die Laufzeit der Darlehen zu verlängern, ihre Ansprüche so lange nicht einzufordern, bis Willem II wieder ausreichend Liquidität aufwies, sowie niedrigere Zinsen auf diese Ansprüche zu akzeptieren; sechs von ihnen gingen noch weiter und verzichteten zudem auf 10 % ihrer Ansprüche. Der Umstrukturierungsplan sollte Willem II in die Lage versetzen, innerhalb von drei Jahren einen moderaten Betriebsgewinn zu erzielen. Der Plan stellte sich als realistisch heraus. Willem II erzielte in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 einen Gewinn von jeweils rund 0,3 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2012/2013 einen etwas geringeren Gewinn; das Eigenkapital verbesserte sich zum 30. Juni 2012 auf minus 1,4 Mio. EUR, zum 30. Juni 2013 auf minus 1,3 Mio. EUR, und im Geschäftsjahr 2013/2014 wurde ein positiver Eigenkapitalbetrag erzielt.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(26)

Die Gemeinde reichte im Rahmen des Verfahrens mit den Stellungnahmen der Niederlande weitgehend identische Stellungnahmen ein. Die Gemeinde machte auch genaue Angaben zur finanziellen Lage von Willem II im Jahr 2009 und unterbreitete eine im November 2013 von Deloitte Financial Advisory Services erstellte Studie zu den Kosten der verschiedenen Optionen, die der Gemeinde im Jahr 2010 offenstanden. Damit sollte ihre Ansicht gestützt werden, dass die in den Jahren 2009 und 2010 beschlossenen Maßnahmen in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen waren.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSAHME

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(27)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ; sie müssen also sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird.

(28)

Auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses prüft die Kommission die Entscheidung der Gemeinde im Jahr 2009, die Pachtzinsforderungen für die Nutzung des Stadions durch Willem II auszusetzen und die Entscheidung der Gemeinde im Mai 2010, den Pachtzins und andere Kosten für die Nutzung des Stadions rückwirkend zu senken, dahingehend, ob eine Beihilfe vorliegt. Die Kommission stellt fest, dass beide Maßnahmen hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Situation von Willem II zur damaligen Zeit eng miteinander verbunden sind und daher gemeinsam geprüft werden sollten.

5.1.1.   Finanzierung aus staatlichen Mitteln

(29)

Beide Maßnahmen wurden von der Gemeinde beschlossen und haben unmittelbare finanzielle Folgen für ihren Haushalt; sie beinhalten somit die Verwendung staatlicher Mittel. Die Übertragung von staatlichen Mitteln kann in vielerlei Formen erfolgen, so etwa durch direkte Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, direkte Beteiligungen am Kapital von Unternehmen oder Sachleistungen. Wenn der Staat auf Einnahmen verzichtet, stellt dies auch eine Übertragung staatlicher Mittel dar.

5.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(30)

Die Maßnahmen müssen Willem II einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den der Verein unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Die Niederlande und die Gemeinde bringen vor, dass die Gemeinde in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt und deshalb Willem II keinen Vorteil gewährt habe. Die Kommission teilt diesen Standpunkt aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht.

(31)

Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens als Folge staatlichen Eingreifens verbessert, ist vom Vorliegen eines Vorteils auszugehen. Um dies zu bewerten, muss die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage vergleichen werden, die bestünde, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre. Ohne das Eingreifen wäre der Verein in finanziellen Schwierigkeiten geblieben und es hätte die Gefahr bestanden, dass er Insolvenz anmelden muss und in eine niedrigere Liga absteigt. Es ist unbestritten, dass sich die finanzielle Lage von Willem II durch die geprüften Maßnahmen deutlich verbessert hat.

(32)

Dies stellt allerdings dann keinen ungerechtfertigten Vorteil dar, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass sie gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers gehandelt hat. Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinde im Jahr 2004 die vollen Eigentumsrechte am Stadion erworben hat. Für diesen Erwerb bezahlte sie den wirtschaftlichen Wert des Stadions, der auf der Grundlage eines externen Gutachtens festgestellt worden war. Die Gemeinde hat den Pachtvertrag von 2004 mit Willem II in voller Kenntnis dessen geschlossen, dass das Stadion keine Multifunktionsarena, sondern ein in erster Linie für den Eigenbedarf von Willem II genutztes Fußballstadion war und nur begrenzte Möglichkeiten bot, für andere Aktivitäten als den Fußball genutzt zu werden. Die Gemeinde wusste daher, dass die Nutzung des Stadions davon abhing, dass Willem II den Pachtzins und andere im Vertrag festgelegte Kosten fortlaufend zahlen kann. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre dieses Risiko entweder überhaupt nicht oder nur für die Gegenleistung einer entsprechenden Gewinnspanne und einer Absicherung gegen eine mögliche Insolvenz des Eigennutzers eingegangen.

(33)

Als die Gemeinde den Gemeinderat im Jahr 2010 über die drohende Insolvenz von Willem II unterrichtete, stellte sie auch fest, dass die Nutzung des Stadions für den Haushalt seit 2004 lediglich neutral gewesen sei. Wenn jedoch bereits der Pachtvertrag von 2004 keinen angemessenen Gewinn einbrachte, dann erfolgte die rückwirkende Änderung der Pachtkonditionen im Jahr 2010 in dem Wissen, dass die Nutzung des Stadions dadurch ab 2004 zum Verlustgeschäft wird. Damit ist auszuschließen, dass der Beschluss von 2010, den Pachtzins zu senken, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. Kein marktwirtschaftlich handelnder Akteur würde einer rückwirkenden Änderung des Pachtzinses ohne Aussicht auf eine sichere Kapitalrendite zustimmen.

(34)

Die Niederlande und die Gemeinde machen aber ferner geltend, dass die Entscheidung der Gemeinde, mit der die Schuldenlast des Vereins verringert wurde, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers entsprach. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Tatsache, dass mehrere große Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber Willem II verzichtet haben. Sie verweisen auch auf den Teil im Einleitungsbeschluss, in dem die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahmen der Gemeinde Arnheim zugunsten des Fußballvereins Vitesse keine staatliche Beihilfe darstellen.

(35)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2009, die Pachtzinsforderungen auszusetzen und die Entscheidung aus dem Jahr 2010, den Pachtzins und andere Zahlungsverpflichtungen für die Nutzung des Stadions rückwirkend zu senken, nicht zeitgleich mit den entsprechenden Maßnahmen der anderen Gläubiger getroffen wurden. Darüber hinaus gewährte die Gemeinde Willem II im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 2,4 Mio. EUR, der mehr als doppelt so hoch war wie der von Willem II jährlich zu zahlende Pachtzins. Die Gemeinde verlangte von Willem II, zur Bereinigung seiner Bilanz mit anderen Gläubigern zu verhandeln, ohne dabei Bedingungen für diese Verhandlungen zu stellen, die ihrer eigenen Intervention entsprechen. Das Argument, dass ein insolventer Profifußballverein seine Lizenz verlieren würde und die Gemeinde am Ende im Besitz eines Fußballstadions wäre, das nur mit erheblichem Investitionsaufwand für andere Aktivitäten geeignet wäre, ist ebenfalls nicht überzeugend. Im Falle einer Insolvenz hätte man einen Nachfolgeverein als Benutzer des Stadions gründen können. Zwar wäre dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen worden, sondern hätte in der zweithöchsten Amateurliga beginnen müssen. Aber es hätte die Aussicht auf Nutzung des Stadions und auf die Rückkehr in die Profiliga in absehbarer Zukunft bestanden, wodurch das Stadion Pachteinnahmen eingebracht hätte.

(36)

Die Niederlande verwiesen auch auf das Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2002, in dem die Kommission bestimmte Bedingungen beschrieb, unter denen sie die Finanzierung von Sportinfrastrukturen nicht als staatliche Beihilfe ansieht. Zu diesen Bedingungen gehören ein multifunktionaler Charakter der Arena, ein diskriminierungsfreier Zugang zum Stadion und angemessene Nutzungsgebühren.

(37)

Im vorliegenden Fall können diese Feststellungen allerdings nicht zu dem Schluss führen, dass Willem II kein ungerechtfertigter Vorteil gewährt wurde. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der öffentliche Investitionen in öffentlich genutzte Infrastrukturen als staatliche Beihilfen einstufte, könnte bereits in Frage gestellt werden, ob die Argumente aus dem Schreiben vom 11. Juli 2002 noch von Bedeutung sind (10). Im vorliegenden Fall ist es jedoch entscheidend, dass die Gemeinde und Willem II im Jahr 2004 einen Vertrag geschlossen haben, in dem sie einen jährlichen Pachtzins von 1 001 731 EUR vereinbart haben. Wird die Zahlung dieses vereinbarten Pachtzinses zunächst im Einvernehmen mit der Gemeinde ausgesetzt und die Höhe des Pachtzinses anschließend rückwirkend gesenkt, so verschafft die Gemeinde Willem II einen finanziellen Vorteil, den es normalerweise nicht erhalten hätte und den ein privater Betreiber unter normalen Umständen auf keinen Fall gewährt hätte.

(38)

Aus diesen Gründen ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Gemeinde wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, sei es als Kapitalgeber oder als Gläubiger oder als beides. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gemeinde eine finanzielle Unterstützung bereitstellte, um die Insolvenz von Willem II abzuwenden. Diese Unterstützung stellt einen Vorteil dar, weil sie ein privater Marktteilnehmer nicht gewährt hätte.

5.1.3.   Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb

(39)

Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. Wie unter Erwägungsgrund 14 erwähnt, erinnert die Kommission in dieser Hinsicht daran, dass Profifußballvereine als Unternehmen eingestuft werden, die der Beihilfenkontrolle unterliegen. Die Ausübung von Profifußball ist eine entgeltliche Arbeits- bzw. Dienstleistung; der Fußball hat ein hohes Maß an Professionalität erreicht und dadurch seine wirtschaftliche Bedeutung gesteigert.

(40)

Darüber hinaus ist Willem II ein potentieller Teilnehmer bei europäischen Fußballturnieren und hat bereits in der Vergangenheit an einem europäischen Turnier teilgenommen. Als Profifußballverein übt er neben der Teilnahme an Fußballmeisterschaften in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten von internationaler Bedeutung aus, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also, wie in Erwägungsgrund 15 aufgeführt, staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein — unabhängig davon, in welcher Liga er spielt — einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen.

5.2.   Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(41)

Die Kommission muss deshalb bewerten, ob die Beihilfemaßnahme zugunsten von Willem II als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen gilt für die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen. Zu den in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf keine niederländische Region Anwendung finden. Die fragliche Beihilfemaßnahme stellt weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dar noch zielt es auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ab. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass die Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden.

5.2.1.   Anwendbare Leitlinien

(42)

Was die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft so können diese nur dann als vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(43)

Für die Beurteilung der Beihilfemaßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Verordnungen, Rahmenvorschriften, Leitlinien und Mitteilungen über beihilfefähige Formen der Unterstützung und horizontale oder sektorspezifische Zwecke herausgegeben. Da Willem II in finanziellen Schwierigkeiten war, als die Maßnahmen ergriffen wurden, und die Gemeinde die Beihilfe gewährte, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, ist es angebracht zu prüfen, ob die in den Leitlinien (11) festgelegten Kriterien Anwendung finden und erfüllt sind.

(44)

Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (12). Sie sind jedoch auf diese nicht angemeldeten Beihilfen, die 2009 und 2010 gewährt wurden, nicht anwendbar. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien wären diese nur dann auf eine ohne Genehmigung der Kommission gewährte Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung anwendbar, wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien führt die Kommission die Würdigung in allen anderen Fällen anhand der Leitlinien durch, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Im vorliegenden Fall sind das die Leitlinien, die vor 2014 galten.

5.2.2.   Willem II als Unternehmen in Schwierigkeiten

(45)

Gemäß Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist. Im Geschäftsjahr 2008/2009 (13) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 11,4 Mio. EUR einen Verlust von 3,9 Mio. EUR, und das Eigenkapital [eigen vermogen] sank von 4,1 Mio. EUR auf 0,2 Mio. EUR. Im Geschäftsjahr 2009/2010 (14) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 9,9 Mio. EUR einen Verlust von 4,4 Mio. EUR. Trotz der Gewährung von 2,4 Mio. EUR durch die Gemeinde sank das Eigenkapital von 0,2 Mio. EUR auf minus 2,1 Mio. EUR. Willem II war daher eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies wird von den Niederlanden nicht bestritten. Daher erfolgt die Bewertung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe zugunsten von Willem II gemäß den Leitlinien.

5.2.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(46)

Abschnitt 3.2 der Leitlinien sieht vor, dass die Gewährung der Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans gebunden sein muss (siehe Randnummern 34-37 der Leitlinien), der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde zur Gewährung von 2,4 Mio. EUR an Willem II einer Reihe von Voraussetzungen, die in Erwägungsgrund 12 aufgeführt sind, unterlag. Diese Voraussetzungen bildeten den Kern des von Willem II erstellten Umstrukturierungsplans (15).

(47)

Der Umstrukturierungsplan verfolgte das Ziel, den Verein innerhalb von 3 Jahren zu sanieren, die Anforderungen des KNVB zu erfüllen, damit Willem II seine Lizenz für die Teilnahme an Profimeisterschaften behält und bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 in Kategorie 2 eingestuft wird.

(48)

Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, ein umfangreicher Personalabbau und eine erhebliche Reduzierung der Anzahl der Spieler. Mehrere Spieler wurden verkauft, bestehende Verträge wurden zu niedrigeren Gehältern verlängert und neue Verträge wurden ohne Transferzahlungen abgeschlossen. Dies führte innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des Plans zu einer Senkung der Kosten für Personal und Spieler um 30 %. Zusätzlich zu den von der Gemeinde gewährten 2,4 Mio. EUR konnte Willem II die Aufrechterhaltung der Gewährung von weiteren 2,25 Mio. EUR durch den privaten Sektor sichern.

(49)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan den Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten von Willem II begegnet, insbesondere den Kosten für Spieler in Form von Gehältern und Transferzahlungen. Willem II plant Einsparungen bei seinen Kerntätigkeiten. Der Umstrukturierungsplan stützt sich nicht auf externe Faktoren, die Willem II zwar anstreben, aber nicht vollständig kontrollieren kann, so zum Beispiel, neue Sponsoren zu finden oder die Zuschauerzahlen zu erhöhen. Die stetige Verbesserung der finanziellen Lage des Vereins sowie die Weiterführung des Betriebs als Profifußballverein wird angestrebt, wobei die finanzielle Lage und vor allem das negative Eigenkapital von Willem II weiterhin Anlass zur Sorge geben. Der Plan erwies sich letztlich als realistisch. Denn bereits im Dezember 2011 stufte der KNVB den Verein in Kategorie 2 ein. Willem II erzielte in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 einen Betriebsgewinn von jeweils 0,3 Mio. EUR, wodurch sich das Eigenkapital zum 30. Juni 2012 auf minus 1,4 Mio. EUR verbesserte.

5.2.4.   Ausgleichsmaßnahmen

(50)

Nach den Randnummern 38-42 der Leitlinien muss der Empfänger Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe und deren negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so gering wie möglich zu halten. In Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses weist die Kommission diesbezüglich auf den besonderen Charakter des Profifußballs hin und empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen, die man im Profifußball als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien auslegen könnte. Dazu gehört beispielsweise die Begrenzung der Zahl der registrierten Spieler gemäß den Vorgaben des nationalen Verbandes, die Einführung einer Gehaltsobergrenze, die unter den in der Branche üblichen Standards liegt, ein Verbot von Transferzahlungen für neue Spieler innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder verstärkte gemeinnützige Tätigkeiten. Durch Einführung einer Obergrenze hinsichtlich der Anzahl der Spieler oder deren Löhne akzeptiert ein Verein auch einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu anderen Vereinen, die diesen Einschränkungen nicht unterliegen. Ein Verbot von Transferzahlungen begrenzt die Auswahl an neuen konkurrenzfähigen Spielern.

(51)

Die Kommission stellt fest, dass Willem II die Zahl der Mitarbeiter und Spieler tatsächlich entsprechend dem Plan reduziert hat. Die Zahl der Beschäftigten sank von 79 in der Saison 2009/2010 auf 61 in der Saison 2010/2011 und 53 in der Saison 2011/2012. Die Zahl der registrierten Spieler sank von 31 auf 27. Die Lohnkosten (16) wurden auf 48 % des Umsatzes gesenkt. Damit lagen sie deutlich unter dem UEFA-Standard, wonach 70 % des Umsatzes alleine für die Spieler ausgegeben werden dürfen. Während der Umstrukturierungsphase gab es keine Transferzahlungen für neue Spieler. Diese Maßnahmen schwächten das Team des Vereins und trugen am Ende der Saison 2010/2011 und erneut in der Saison 2012/2013 zum Abstieg von Willem II in die zweite Liga bei. Die Kommission stellt auch größere Ausgaben des Vereins für das Gemeinwohl im Zusammenhang mit der Ausbildung von Amateurfußballern fest. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in den Leitlinien geforderten Ausgleichsmaßnahmen, die Willem II in seiner Wettbewerbsposition im Profifußball schwächten, durchgeführt wurden.

5.2.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(52)

Die Kommission stellt auch fest, dass der Umstrukturierungsplan neben den internen Einsparungen in erheblichem Maße von externen privaten Einrichtungen finanziert wird. Als die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2009 zutage traten, willigten neun private Einrichtungen ein, Willem II insgesamt 2,25 Mio. EUR zu leihen. Im Jahr 2010 willigten sie ein, diese Beträge im Verein zu belassen und zu vereinbaren, ihre Ansprüche so lange nicht zu verfolgen, bis Willem II in der Lage war, diese zurückzuzahlen. Sie akzeptierten auch einen niedrigeren Zinssatz von 3 %. Sechs von ihnen willigten ein, insgesamt 10 % ihrer Forderungen fallen zu lassen. Damit ist die Anforderung der Randnummer 44 der Leitlinien erfüllt, wonach bei einem mittelständischen Unternehmen wie Willem II mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten durch eigene Beiträge des Empfängers aufgebracht werden sollten. Dazu gehören auch Fremdfinanzierungen, die den Glauben an die Rentabilität des Beihilfeempfängers belegen.

(53)

Die Höhe der Beihilfe war notwendig. Entsprechend dem Umstrukturierungsplan sollte dies in den Jahren 2010/2011 und 2011/2012 zu einem leicht positiven Ergebnis führen und das Eigenkapital allmählich verbessern. Damit konnte Willem II keine neuen Spieler kaufen oder sie mit höheren Gehältern locken.

5.2.6.   Kontrolle und Jahresbericht

(54)

Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger und detaillierter Berichte über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans berichten. Für mittelständische Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen.

5.2.7.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe

(55)

Entsprechend den Randnummern 72-77 der Leitlinien haben die Niederlande angegeben, dass Willem II in den zehn Jahren vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat. Die Niederlande haben sich auch verpflichtet, Willem II während eines Zeitraums von zehn Jahren keine neuen staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu gewähren.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(56)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Niederlande die Beihilfemaßnahme zugunsten von Willem II unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt haben. Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2,4 Mio. EUR, die Willem II in den Jahren 2009 und 2010 gewährt wurde, erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen und kann als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2,4 Mio. EUR, die die Niederlande dem Fußballverein Willem II in Tilburg gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfe der Niederlande für bestimmte niederländische Profifußballvereine von 2008-2011 — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19).

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Vor Vertragsschluss war die Gemeinde rechtmäßiger Eigentümer des Stadions und des Grundstücks, auf dem das Stadion steht, während Willem II der wirtschaftliche Eigentümer des Stadions, in das der Verein mit eigenem Geld investiert hatte, war.

(4)  Rechtssache C-325/08, Olympique Lyonnais, ECLI:EU:C:2010:143, Rn. 27 und 28; Rechtssache C-519/04 P, Meca-Medina und Majcen/Kommission, ECLI:EU:C:2006:492, Rn. 22; Rechtssache C-415/93, Bosman, ECLI:EU:C:1995:463, Rn. 73.

(5)  Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Rn. 12 und Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassungen im ABl. C 140, 18.5.2013, S. 1, und Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 zum Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung im ABl. C 50 vom 21.2.2014, S. 1. Rn. 12-14; Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Spanien vom 18. Dezember 2013 über mögliche staatliche Beihilfen für vier spanischen Profifußballvereinen (Sache SA.29769 (2013/C)), Rn. 28, Real Madrid CF (Sache SA.33754 (2013/C)), Rn. 20, und mutmaßliche Beihilfe zugunsten von drei Fußballvereinen in Valencia (Sache SA.36387 (2013/C)), ABl. C 69, 7.3.2014, S. 99, Rn. 16.

(6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3).

(7)  30.6.2008 bis 1.7.2009.

(8)  30.6.2009 bis 1.7.2010.

(9)  Plan van aanpak Willem II vom 23. Juli 2010.

(10)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012 in der Rechtssache C-288/11, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2012:821.

(11)  Siehe Fußnote 6.

(12)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(13)  30.6.2008 bis 1.7.2009.

(14)  30.6.2009 bis 1.7.2010.

(15)  Siehe Fußnote 9.

(16)  In der Buchhaltung von Willem II wird nicht zwischen den Gehältern der Spieler und denen anderer Mitarbeiter unterschieden.


20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/98 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU hinsichtlich der Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 123)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Hunde, Katzen und Frettchen nur aus zugelassenen Gebieten oder Drittländern in die Union eingeführt werden; darüber hinaus ist für solche Tiere eine Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem Muster mitzuführen, das nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erstellt wurde. Die Mustertiergesundheitsbescheinigung ist in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Die Mustertiergesundheitsbescheinigung enthält eine Bezugnahme auf den erforderlichen erfolgreichen Test der Immunreaktion auf die Tollwutimpfung, der an Blutproben von Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen ist, die aus einem Gebiet oder Drittland kommen oder zur Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland vorgesehen sind, das in Anhang I des Beschlusses 2004/211/EG der Kommission (3) oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist.

(3)

Nachdem es wiederholt zu Fälschungen von Laborberichten über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern kam, ist es angezeigt, die bescheinigungsbefugten Beamten in den Gebieten oder Drittländern zu ersuchen, dass zufriedenstellende Ergebnisse bei diesem Test nur dann bescheinigt werden sollten, wenn die Echtheit des Laborberichts überprüft wurde. Zu diesem Zweck sollte ein spezieller erläuternder Hinweis in die Mustertiergesundheitsbescheinigung aufgenommen werden.

(4)

Des Weiteren wurde der Eintrag zum Datum der Implantierung oder der Ablesung der Tätowierung oder des Transponders von Hunden, Katzen oder Frettchen in Teil I der Mustertiergesundheitsbescheinigung von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern falsch verstanden, was zu Problemen bei den Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen geführt hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Eintrag aus Teil I der Mustertiergesundheitsbescheinigung, der der Beschreibung der Tiere dient, entfernt und in Teil II der Bescheinigung, der die Bescheinigung für die Tiere betrifft, eingefügt werden. Ein spezieller erläuternder Hinweis zur Überprüfung der Kennzeichnung sollte ebenfalls in Teil II aufgenommen werden.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß den vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses anwendbaren Unionsvorschriften ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 genehmigen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union, wenn mit diesen Tieren eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 31. Mai 2017 entsprechend dem Muster in Teil 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU in der Fassung vor der Änderung durch diesen Beschluss ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2017.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 20).

(3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).


ANHANG

Im Anhang erhält Teil 1 folgende Fassung:

„TEIL 1

Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

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20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/99 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2017

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für China und Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Darin ist festschrieben, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfüllen.

(2)

Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (3) enthält Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen. In der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang II der genannten Entscheidung ist unter anderem festgelegt, dass ein registriertes Pferd sich nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage nach dem Verlassen der Union nur in dem Drittland aufgehalten haben darf, für das die Bescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Union gilt, oder in einem Drittland, das derselben Statusgruppe gemäß Anhang I der genannten Entscheidung angehört.

(3)

Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der LG Global Champions Tour werden unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung in Miami, Vereinigte Staaten, und vom 30. März bis 30. April 2017 in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, stattfinden.

(4)

Da die Veranstaltungen der LG Global Champions Tour in den Vereinigten Staaten und in der Großstadtregion Mexiko-Stadt unter strenger amtstierärztlicher Aufsicht stattfinden, können für die Wiedereinfuhr in die Union solcher Pferde, die vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zwecks Teilnahme an diesen Pferdesportveranstaltungen ausgeführt wurden, besondere Bedingungen für die Tiergesundheit und die Veterinärbescheinigungen festgelegt werden.

(5)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte geändert werden, damit vom 30. März bis zum 30. April 2017 die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an der LG Global Champions Tour in Miami und Mexiko-Stadt gestattet ist und damit sie eine Musterveterinärbescheinigung für solche registrierten Pferde enthält.

(6)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält die Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.

(8)

Um in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in einem Zeitraum von 30 Tagen eine Pferdesportveranstaltung der LG Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung abhalten zu können, haben die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone in der Großstadtregion Shanghai beantragt.

(9)

Angesichts der Garantien und Informationen vonseiten der chinesischen Behörden und um die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in die Union nach vorübergehender Ausfuhr in einen bestimmten Teil des chinesischen Hoheitsgebiets für einen begrenzten Zeitraum gemäß den Anforderungen der Entscheidung 93/195/EWG zu gestatten, hat die Kommission die Durchführungsbeschlüsse 2014/127/EU (5), (EU) 2015/557 (6) und (EU) 2016/361 (7) erlassen, mit denen die Region CN-2 vorübergehend anerkannt wurde.

(10)

Die zuständigen chinesischen Behörden haben beantragt, dass die Region CN-2 für die Zwecke der LG Global Champions Tour 2017 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung als eine von Equidenkrankheiten freie Zone anerkannt wird. Da diese Veranstaltung unter denselben Tiergesundheits- und Quarantänebedingungen stattfinden wird wie in den Jahren 2014, 2015 und 2016, ist es angebracht, das Datum in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG für die Region CN-2 anzupassen, um nur diese Zone zeitweise anzuerkennen.

(11)

Bei der Großstadtregion Mexiko-Stadt handelt es sich um ein hoch gelegenes Gebiet, in dem das Risiko einer Übertragung der vesikulären Stomatitis oder bestimmter Typen der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis durch Vektoren gering ist und in dem seit über zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde; deshalb sollte die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen in die Großstadtregion Mexiko-Stadt zwischen dem 30. März 2017 und dem 30. April 2017 zugelassen werden. Der Eintrag für Mexiko in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG muss geändert werden.

(12)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 1 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die an Veranstaltungen der LG Global Champions Tour in Miami, Vereinigte Staaten, und Mexiko-Stadt, Mexiko, teilgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind.“

(2)

Anhang X erhält die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird nach Maßgabe von Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/127/EU der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 28).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/557 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 107).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/361 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 57).


ANHANG I

„ANHANG X

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ANHANG II

Die Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 15 der Zeile für die Region CN-2 in China wird der Wortlaut „Gültig vom 15. April bis 15. Mai 2016“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Gültig vom 20. April bis 20. Mai 2017“.

2.

In Spalte 15 der Zeile für die Region MX-1 in Mexiko wird der Wortlaut „Gültig vom 30. März bis 30. April 2016“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Gültig vom 30. März bis 30. April 2017“.


20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/51


BESCHLUSS (EU) 2017/100 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2017/1)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (1) hat ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (nachfolgend das „PSPP“) eingeführt, das das existierende Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Eurosystems um Wertpapiere des öffentlichen Sektors erweitert hat. Neben dem dritten Programm zum Ankauf von gedeckten Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das PSPP Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Wertpapieren (APP). Ziel des APP ist es, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet zu erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und dazu beizutragen, dass sich die Inflationsraten, entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Der Ankauf von Wertpapieren im Rahmen des APP ist ein verhältnismäßiges Instrument, um die in Bezug auf die Aussichten für die Preisentwicklung bestehenden Risiken aufzufangen, da es eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen bewirkt, hierin eingeschlossen jene, die die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet betreffen. Es fördert damit insgesamt den Konsum und die Investitionsausgaben im Euro-Währungsgebiet und trägt somit dazu bei, dass die Inflationsraten sich mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern. Das APP erfüllt die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich, hierin eingeschlossen das Verbot der monetären Finanzierung, und behindert nicht das Funktionieren des Eurosystems gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.

(3)

Am 8. Dezember 2016 hat der EZB-Rat in Übereinstimmung mit seinem Mandat die für Preisstabilität zu gewährleisten, entschieden, dass bestimmte Parameter des APP angepasst werden müssten, damit die Ziele des APP erreicht werden können. Die Anpassungen stehen im Einklang mit dem geldpolitischen Mandat des EZB-Rates, erfüllen die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich und berücksichtigen gebührend Risikomanagementerwägungen.

(4)

Insbesondere muss der geplante Zeithorizont für Ankäufe im Rahmen des APP bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus verlängert werden, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit seinem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.

(5)

Die dem Markt durch die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP bereitgestellte Liquidität sollte bis Ende März 2017 weiterhin 80 Mrd. EUR betragen. Ab April 2017 bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang mit seinem Inflationsziel steht, sollten die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP mit einer Taktung in Höhe von 60 Mrd. EUR fortgesetzt werden. Wenn die Aussichten zwischenzeitlich weniger günstig sind oder die finanziellen Bedingungen nicht mehr im Einklang mit einem weiteren Fortschreiten auf dem Weg zu einer nachhaltigen Korrektur der Inflationsentwicklung stehen, beabsichtigt der EZB-Rat eine Erhöhung von Umfang und/oder Dauer des Programms.

(6)

Um auch weiterhin die reibungslose Durchführung von Ankäufen im Rahmen des APP über den geplanten Zeithorizont hinweg sicherzustellen, ist das Laufzeitband des PSPP zu erweitern, indem die Mindestrestlaufzeit von zulässigen Wertpapieren von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt wird. Außerdem sollten Ankäufe von Wertpapieren im Rahmen des APP mit einer Endfälligkeitsrendite unterhalb des Zinssatzes für die EZB-Einlagefazilität im erforderlichen Umfang zugelassen werden.

(7)

Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Notenbankfähig für Ankäufe im Rahmen des PSPP im Sinne der Absätze 1 und 2 sind ausschließlich Schuldtitel, die zum Zeitpunkt ihres Ankaufs durch eine Zentralbank des Eurosystems eine Restlaufzeit von mindestens 1 Jahr und höchstens 30 Jahren ausweisen. Um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten, sind marktfähige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen im Rahmen des PSPP notenbankfähig. Die nationalen Zentralbanken tätigen auch Ersatzankäufe marktfähiger Schuldtitel, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, wenn die für den Ankauf marktfähiger Schuldtitel von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und anerkannten Organen vorgesehenen Summen nicht erreicht werden können.“;

2.

in Artikel 3 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Ankäufe nominaler marktfähiger Schuldtitel mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe oder über dem Zinssatz der Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler marktfähiger Schuldtitel mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 13. Januar 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Januar 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).


20.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/53


BESCHLUSS (EU) 2017/101 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/40 (1) hat das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (nachfolgend das „CBPP3“) eingeführt. Neben dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities, dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors im Sekundärmarkt und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das CBPP3 Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Wertpapieren (APP). Ziel des APP ist es, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet zu erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und dazu beizutragen, dass sich die Inflationsraten, entsprechend dem vorrangigen Ziel der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Der Ankauf von Wertpapieren im Rahmen des APP ist ein verhältnismäßiges Instrument, um die in Bezug auf die Aussichten für die Preisentwicklung bestehenden Risiken aufzufangen, da es eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen bewirkt, hierin eingeschlossen jene, die die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet betreffen. Es fördert damit insgesamt den Konsum und die Investitionsausgaben im Euro-Währungsgebiet und trägt somit dazu bei, dass sich die Inflationsraten mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern. Das APP erfüllt die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich, hierin eingeschlossen das Verbot der monetären Finanzierung, und behindert nicht das Funktionieren des Eurosystems gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.

(3)

Am 8. Dezember 2016 hat der EZB-Rat in Übereinstimmung mit seinem Mandat die Preisstabilität zu gewährleisten, entschieden, dass bestimmte Parameter des APP angepasst werden müssten, damit die Ziele des APP erreicht werden können. Die Anpassungen stehen im Einklang mit dem geldpolitischen Mandat des EZB-Rates, erfüllen die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich und berücksichtigen gebührend Risikomanagementerwägungen.

(4)

Insbesondere muss der geplante Zeithorizont für Ankäufe im Rahmen des APP bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus verlängert werden, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit seinem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.

(5)

Die dem Markt durch die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP bereitgestellte Liquidität sollte bis Ende März 2017 weiterhin 80 Mrd. EUR betragen. Ab April 2017 und bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang mit seinem Inflationsziel steht, sollten die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP mit einer Taktung in Höhe von 60 Mrd. EUR fortgesetzt werden. Wenn die Aussichten zwischenzeitlich weniger günstig sind oder die finanziellen Bedingungen nicht mehr im Einklang mit einem weiteren Fortschreiten auf dem Weg zu einer nachhaltigen Korrektur der Inflationsentwicklung stehen, beabsichtigt der EZB-Rat eine Erhöhung von Umfang und/oder Dauer des Programms.

(6)

Um auch weiterhin die reibungslose Durchführung von Ankäufen im Rahmen des APP über den geplanten Zeithorizont hinweg sicherzustellen, sollten Ankäufe von Wertpapieren im Rahmen des APP mit einer Endfälligkeitsrendite unterhalb des Zinssatzes für die EZB-Einlagefazilität im erforderlichen Umfang zugelassen werden.

(7)

Aus diesem Grund sollte der Beschluss EZB/2014/40 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Dem Artikel 2 des Beschlusses EZB/2014/40 wird der folgende Punkt 7 angefügt:

„7.

Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 13. Januar 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Januar 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).


20.1.2017   

DE

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L 16/55


BESCHLUSS (EU) 2017/102 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 über die Umsetzung des Ankaufprogramms von Asset-Backed Securities (EZB/2017/3)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/45) (1) hat ein Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) eingeführt. Neben dem dritten Programm zum Ankauf von gedeckten Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das ABSPP Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Wertpapieren (APP). Ziel des APP ist es, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet zu erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und dazu beizutragen, dass sich die Inflationsraten, entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Der Ankauf von Wertpapieren im Rahmen des APP ist ein verhältnismäßiges Instrument, um die in Bezug auf die Aussichten für die Preisentwicklung bestehenden Risiken aufzufangen, da es eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen bewirkt, hierin eingeschlossen jene, die die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet betreffen. Es fördert damit insgesamt den Konsum und die Investitionsausgaben im Euro-Währungsgebiet und trägt somit dazu bei, dass sich die Inflationsraten mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern. Das APP erfüllt die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich, hierin eingeschlossen das Verbot der monetären Finanzierung, und behindert nicht das Funktionieren des Eurosystems gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.

(3)

Am 8. Dezember 2016 hat der EZB-Rat in Übereinstimmung mit seinem Mandat die Preisstabilität zu gewährleisten, entschieden, dass bestimmte Parameter des APP angepasst werden müssten, damit die Ziele des APP erreicht werden könnten. Die Anpassungen stehen im Einklang mit dem Geldpolitikauftrag des EZB-Rates, erfüllen die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich und berücksichtigen gebührend Risikomanagementerwägungen.

(4)

Insbesondere muss der geplante Zeithorizont für Ankäufe im Rahmen des APP bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus verlängert werden, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit seinem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.

(5)

Die dem Markt durch die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP bereitgestellte Liquidität sollte bis Ende März 2017 weiterhin 80 Mrd. EUR betragen. Ab April 2017 bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang mit seinem Inflationsziel steht, sollten die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP mit einer Taktung in Höhe von 60 Mrd. EUR fortgesetzt werden. Wenn die Aussichten zwischenzeitlich weniger günstig sind oder die finanzielle Bedingungen nicht mehr im Einklang mit einem weiteren Fortschritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Korrektur der Inflationsentwicklung stehen, beabsichtigt der EZB-Rat eine Erhöhung von Umfang und/oder Dauer des Programms.

(6)

Um auch weiterhin die reibungslose Durchführung von Ankäufen im Rahmen des APP über den geplanten Zeithorizont hinweg sicherzustellen, sollten Ankäufe von Wertpapieren im Rahmen des APP mit einer Endfälligkeitsrendite unterhalb des Zinssatzes für die EZB-Einlagefazilität im erforderlichen Umfang zugelassen werden.

(7)

Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2015/5 (EZB/2014/45) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Dem Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/5 (EZB/2014/45) wird der folgende Punkt 10 angefügt:

„10.

Ankäufe nominaler ABSs mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler ABSs mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 13. Januar 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Januar 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms von Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).


20.1.2017   

DE

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L 16/57


BESCHLUSS (EU) 2017/103 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2017/4)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) (1) hat ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) eingeführt. Neben dem dritten Programm zum Ankauf von gedeckten Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ist das CSPP Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Wertpapieren (APP). Ziel des APP ist es, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet zu erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und dazu beizutragen, dass sich die Inflationsraten, entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Der Ankauf von Wertpapieren im Rahmen des APP ist ein verhältnismäßiges Instrument, um die in Bezug auf die Aussichten für die Preisentwicklung bestehenden Risiken aufzufangen, da es eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen bewirkt, hierin eingeschlossen jene, die die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet betreffen. Es fördert damit insgesamt den Konsum und die Investitionsausgaben im Euro-Währungsgebiet und trägt somit dazu bei, dass sich die Inflationsraten mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern. Das APP erfüllt die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich, hierin eingeschlossen das Verbot der monetären Finanzierung, und behindert nicht das Funktionieren des Eurosystems gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.

(3)

Am 8. Dezember 2016 hat der EZB-Rat in Übereinstimmung mit seinem Mandat die Preisstabilität zu gewährleisten, entschieden, dass bestimmte Parameter des APP angepasst werden müssten, damit die Ziele des APP erreicht werden können. Die Anpassungen stehen im Einklang mit dem geldpolitischen Mandat des EZB-Rates, erfüllen die in den Verträgen festgeschriebenen Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich und berücksichtigen gebührend Risikomanagementerwägungen.

(4)

Insbesondere muss der geplante Zeithorizont für Ankäufe im Rahmen des APP bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus verlängert werden, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit seinem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.

(5)

Die dem Markt durch die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP bereitgestellte Liquidität sollte bis Ende März 2017 weiterhin 80 Mrd. EUR betragen. Ab April 2017 bis Ende Dezember 2017 oder wenn nötig darüber hinaus, in jedem Fall jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang mit seinem Inflationsziel steht, sollten die kombinierten monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP mit einer Taktung in Höhe von 60 Mrd. EUR fortgesetzt werden. Wenn die Aussichten zwischenzeitlich weniger günstig sind oder die finanziellen Bedingungen nicht mehr im Einklang mit einem weiteren Fortschreiten auf dem Weg zu einer nachhaltigen Korrektur der Inflationsentwicklung stehen, beabsichtigt der EZB-Rat eine Erhöhung von Umfang und/oder Dauer des Programms.

(6)

Um auch weiterhin die reibungslose Durchführung von Ankäufen im Rahmen des APP über den geplanten Zeithorizont hinweg sicherzustellen, sollten Ankäufe von Wertpapieren im Rahmen des APP mit einer Endfälligkeitsrendite unterhalb des Zinssatzes für die EZB-Einlagefazilität im erforderlichen Umfang zugelassen werden.

(7)

Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 Punkt 5 des Beschlusses (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) erhält folgende Fassung:

„5.   Ankäufe nominaler Unternehmensanleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler Unternehmensanleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 13. Januar 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Januar 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).