ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/9 der Kommission vom 4. Januar 2017 über die Zulassung bestimmter Laboratorien in Marokko und Taiwan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8803) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/5 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2017
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und Brasilien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 7. Juli 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 23. Mai 2016 von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfielen. |
1. BETROFFENE WARE
(2) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Länder“). |
(3) |
Die betroffene Ware umfasst nicht
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(4) |
Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, ex 7225 40 12, ex 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. |
2. ANTRAG
(5) |
Am 11. Oktober 2016 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein. Am 21. November 2016 aktualisierte der Antragsteller seinen Antrag durch die Vorlage neuerer Finanzdaten. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. |
(6) |
Auf diesen Antrag hin meldeten sich vier interessierte Parteien mit dem Einwand, der ursprüngliche Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung habe nicht genügend Beweise enthalten, die eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus Iran (3), Russland (4), Serbien (5) bzw. der Ukraine (6) rechtfertigen würden. |
3. GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(7) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. |
(8) |
Der Antragsteller brachte vor, den Einführern seien die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpingpraktiken sehr wohl bekannt gewesen. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern schädigten den Wirtschaftszweig der Union, und das Ausmaß dieser Einfuhren sei selbst nach dem Untersuchungszeitraum beträchtlich gestiegen. Dies würde die Abhilfewirkung eines möglicherweise anzuwendenden Antidumpingzolls ernsthaft untergraben. |
(9) |
Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie prüfte insbesondere, ob die Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben dürfte. |
3.1. Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung
(10) |
Der Antrag von EUROFER vom 23. Mai 2016 enthielt genügend Anscheinsbeweise für die angeblich gedumpten Ausfuhren aus den fünf betroffenen Ländern. In der nichtvertraulichen Fassung des Antrags wurden die Dumpingspannen für die fünf betroffenen Länder auf mindestens 20 % geschätzt. Für vier (Brasilien, Iran, Russland und die Ukraine) der fünf betroffenen Länder legte der Antragsteller in seinem Antrag Belege zum Normalwert auf der Grundlage der Preisinformationen von Steel First und anderen Marktberichten vor. Im Hinblick auf das verbleibende betroffene Land (Serbien) übermittelte der Antragsteller Nachweise zu einem rechnerisch ermittelten Normalwert (Schätzungen für Herstellkosten, VVG-Kosten und Gewinn). Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Die Ausfuhrpreise für die betroffenen Länder wurden entweder auf der Grundlage von Informationen von Steel First oder anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Der Antrag enthielt auch Anscheinsbeweise für eine angebliche Schädigung. |
(11) |
Diese Punkte wurden auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren vom 7. Juli 2016 angeführt (7). Da es sich bei dieser Bekanntmachung um ein öffentliches Dokument handelt, das allen Einführern zugänglich ist, war die Kommission der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung hatten oder spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war. |
3.2. Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren
(12) |
In seinem aktualisierten Antrag auf zollamtliche Erfassung verglich der Antragsteller die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware aus sämtlichen betroffenen Ländern im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 mit dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016. Hierbei ergab sich ein Anstieg der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen aus den fünf betroffenen Ländern von 24 %. |
(13) |
Die Kommission hielt es nicht für angebracht, Daten aus dem Monat Juli 2016 zu verwenden. Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hätten die Einführer erst ab dem 7. Juli Kenntnis von den mutmaßlich gedumpten Ausfuhren und der mutmaßlichen Schädigung haben müssen. Daten von vor diesem Zeitpunkt können nicht zur Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung herangezogen werden. Da Einfuhrstatistiken monatlich erstellt werden, beschloss die Kommission, die durchschnittlichen Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 mit dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. November 2016 zu vergleichen (d. h. den 4 Monaten nach der Einleitung am 7. Juli 2016). |
(14) |
Beim Vergleich der betroffenen Länder beobachtete die Kommission in diesem Zeitraum mit 14 % einen erheblichen Anstieg der durchschnittlichen monatlichen Gesamteinfuhrmengen. Die Kommission stellte jedoch gleichzeitig auch große Unterschiede zwischen den einzelnen Exportleistungen der fünf Länder fest, die in den jeweiligen Stellungnahmen (vgl. Erwägungsgrund 6) hervorgehoben sind. |
(15) |
Insbesondere ist der 14 %ige Anstieg bei den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinfuhrmengen aus den fünf betroffenen Ländern in dem in Erwägungsgrund 13 genannten Zeitraum das Ergebnis einer Kombination aus folgenden Entwicklungen: einem beträchtlichen Anstieg der Einfuhren aus Russland (+ 73 %) und Brasilien (+ 26 %), einem Rückgang der Einfuhren aus zwei anderen betroffenen Ländern (Ukraine und Iran) und einer gleichbleibenden Entwicklung bei Einfuhren der betroffenen Ware aus Serbien. |
(16) |
Daher ist die mengenmäßige Zunahme der gedumpten Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern einzig und allein dem erheblichen Anstieg bei den Einfuhrmengen aus Russland und Brasilien zuzuschreiben. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen sah die Kommission keinen Grund, die Einfuhren der übrigen drei Länder ebenfalls zollamtlich zu erfassen. Auch wenn die Kommission nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung im Rahmen der Hauptuntersuchung eine kumulative Beurteilung der Schädigung durch alle fünf Länder durchführen sollte, würde eine rückwirkende Einführung von Zöllen auf die Einfuhren aus Ländern, bei denen die Ausfuhren stagnieren oder nach der Einleitung des Verfahrens sogar zurückgegangen sind, unverhältnismäßig erscheinen. Daher zog die Kommission den Schluss, dass die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren nicht notwendig war. |
3.3. Sonstige Umstände
(17) |
Der Antragsteller fügte seinem Antrag vom 23. Mai 2016 Anscheinsbeweise für die rückläufige Entwicklung der Verkaufspreise bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei. Die durchschnittlichen Preise der Verkäufe in die Union sind zwischen 2011 und 2015 gesunken, wodurch die durchschnittlichen Verkaufspreise von Stahlherstellern in der Union um mindestens 30 % unterboten wurden. Insgesamt und angesichts des Ausmaßes der im Antrag angegebenen Dumpingspannen wurde durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausführer aus den betroffenen Ländern Dumping praktizieren. Allerdings enthielt der Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung vom 11. Oktober 2016 keine nach Einleitung dieser Untersuchung aktualisierten Angaben zu den Einfuhrpreisen. |
(18) |
Die Kommission war der Ansicht, dass die Preisentwicklung nach Einleitung der Untersuchung einen weiteren wichtigen Faktor bei der Entscheidung über einen Antrag auf zollamtliche Erfassung darstellt. Aus diesem Grund analysierte sie die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Sie fand heraus, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach der Einleitung dieser Untersuchung bis auf ein bestimmtes Maß gestiegen sind. |
(19) |
Die Kommission prüfte diese steigende Tendenz bei den Preisen für die Einfuhren aus Russland und Brasilien und stellte fest, dass das absolute Preisniveau in diesen Fällen immer noch kritisch niedrig ist. Es lag insbesondere unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Jahres 2015, wie von der Kommission in der parallel laufenden Untersuchung zu warmgewalzten Flacherzeugnissen aus China festgestellt (8). Unter diesen Umständen zog die Kommission den Schluss, dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus diesen beiden Ländern gerechtfertigt ist. |
3.4. Schlussfolgerung
(20) |
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mengenmäßige Zunahme der gedumpten Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern vollständig dem erheblichen Anstieg bei den Einfuhren aus Russland und Brasilien zuzuschreiben ist. In Anbetracht des Zeitaspekts dürfte die beträchtlich steigende Menge der Einfuhren aus Russland und Brasilien die Abhilfewirkung endgültiger Zölle ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. |
4. VERFAHREN
(21) |
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, die eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und Brasilien nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen. |
(22) |
Alle interessierten Parteien werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
5. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(23) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und Brasilien zollamtlich erfasst werden, damit die betreffenden Zölle, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren aus Russland und Brasilien rückwirkend erhoben werden können. |
(24) |
Der Antragsteller schätzte in seinem Antrag die durchschnittliche Dumpingspanne für Russland auf 20 % bis 40 % und die durchschnittliche Dumpingspanne für Brasilien auf 40 % bis 70 %. Außerdem schätzte er die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne bei der betroffenen Ware für Russland und Brasilien auf 20 % bis 50 %. Für Russland und Brasilien wird der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld auf die Höhe der durchschnittlichen Dumpingspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, d. h. auf 20 % bis 50 % (ad valorem) des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. |
6. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(25) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ergreifen, um die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in die Union mit Ursprung in Brasilien und Russland zollamtlich zu erfassen.
Die betroffene Ware umfasst nicht
— |
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Silicium-Elektrostahl, |
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Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, |
— |
und Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr. |
(2) Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, ex 7225 40 12, ex 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 (TARIC-Codes: 7225191090, 7225401295, 7225401595, 7225406090, 7226191090, 7226200095) eingereiht.
(3) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) Alle interessierten Parteien werden gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine (ABl. C 246 vom 7.7.2016, S. 7).
(3) Stellungnahme von Mobarakeh Steel Company vom 9. November 2016.
(4) Stellungnahme von MMK Group und Severstal Group vom 10. November 2016.
(5) Stellungnahme von Zelezara Smederevo d.o.o. vom 28. Oktober 2016.
(6) Stellungnahme von Metinvest Group vom 5. Dezember 2016.
(7) Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung (siehe Fußnote 2).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33) (Tabelle in Erwägungsgrund 104).
(9) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/6 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2017
über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel des europäischen Bereitstellungsplans für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) ist es, schrittweise dafür zu sorgen, dass die in Nummer 1.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (2) genannten Fahrzeuge, die mit ERTMS ausgerüstet sind, eine zunehmende Zahl von Strecken, Häfen, Terminals und Rangieranlagen befahren können, ohne neben dem ERTMS noch zusätzlich Systeme der Klasse B zu benötigen. Der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan gemäß dem Beschluss 2012/88/EU der Kommission (3) sollte angepasst werden, um dem Stand der ERTMS-Einführung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ihn mit den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie mit der Definition der Kernnetzkorridore nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Einklang zu bringen. Dieser Plan in Verbindung mit dem nationalen Umsetzungsplan gemäß Nummer 7.4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 sollte ein ausreichendes Maß an Sichtbarkeit für die Fahrzeugeigentümer schaffen und ihnen dadurch eine angemessene Geschäftsplanung ermöglichen. |
(2) |
Ein Bereitstellungsplan für die Kernnetzkorridore sollte Bahnhöfe, Knotenpunkte, Zugänge zu den wichtigsten See- und Binnenhäfen sowie Flughäfen, Schienen-Straßen-Terminals und die Infrastrukturkomponenten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 einschließen, da sie für die Interoperabilität des europäischen Schienennetzes von zentraler Bedeutung sind. |
(3) |
Die vollständige Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/919 ist eine entscheidende Voraussetzung für die ERTMS-Einführung. Die Mitgliedstaaten haben dieses Ziel noch nicht erreicht, vor allem weil sie nationale oder projektspezifische Lösungen umgesetzt haben. |
(4) |
Bei der Installation neuer streckenseitiger ERTMS-Ausrüstungen sollten die Mitgliedstaaten die neuesten Spezifikationen nach Anhang A der Verordnung (EU) 2016/919 verwenden, in der Fehler und Fehlauslegungen der vorangegangenen Baseline korrigiert wurden. Die Spezifikationen führen außerdem zu einfacheren technischen Lösungen und gewährleisten die Kompatibilität mit den Bordgeräten der Baseline 3. |
(5) |
Die Bestimmungen über die streckenseitige Implementierung ergänzen die fahrzeugseitigen Umsetzungsregeln in der Verordnung (EU) 2016/919, weshalb der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan mit den in jener Verordnung enthaltenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ in Einklang gebracht werden muss. |
(6) |
Die ERTMS-Einführung auf grenzüberschreitenden Abschnitten kann technisch sehr anspruchsvoll sein und sollte deshalb ein vorrangiger Handlungsbereich der Union sowie der betroffenen Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber sein. Schienengüterverkehrskorridore im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) könnten ebenfalls eine wichtige Rolle bei der ERTMS-Einführung auf grenzüberschreitenden Abschnitten spielen, insbesondere durch die Umsetzung abgestimmter Lösungen. |
(7) |
Da die Synchronisierung der grenzüberschreitenden ERTMS-Einführung ein wichtiges Element für die Geschäftsmodelle der Eisenbahnunternehmen darstellt, sollten die betroffenen Infrastrukturbetreiber eine Vereinbarung unterzeichnen, die eine Koordinierung der Einführungstermine und technischen Lösungen garantiert. Bei Uneinigkeit kann die Kommission durch die Suche nach Lösungen Unterstützung leisten. |
(8) |
Um die Fortschritte bei der ERTMS-Einführung in den Kernnetzkorridoren zu verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission durch das TENtec-System und das Europäische Register der Infrastrukturen die zeitgerechte Ausrüstung ihrer jeweiligen Abschnitte mitteilen. Auf Antrag der Mitgliedstaaten und nur in Ausnahmefällen kann eine Verschiebung der entsprechenden Termine genehmigt werden. |
(9) |
Die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 könnte sich auf die Ausrichtung der Kernnetzkorridore auswirken. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend angepasst werden. In ihr werden die Termine für die Fertigstellung der Korridorabschnitte festgelegt, auf denen das ERTMS spätestens bis 2023 in Betrieb genommen werden kann. Alle Termine nach 2023 werden bis zum 31. Dezember 2023 mit Blick auf den in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Zeithorizont einer Überprüfung unterzogen, um einen realistischen Umsetzungszeitplan zu erhalten und Möglichkeiten für frühere Fertigstellungstermine zu ermitteln. |
(10) |
Ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung, die ein Durchführungsrechtsakt im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/919 ist, finden die Nummern 7.3.1, 7.3.2, 7.3.2.1, 7.3.2.2, 7.3.2.4, 7.3.2.5, 7.3.2.6, 7.3.4 und 7.3.5 von Anhang III des Beschlusses 2012/88/EU keine Anwendung mehr. Nummer 7.3.2.3 sollte hingegen nicht unter diese Verordnung fallen, da sie über den Geltungsbereich ihrer Rechtsgrundlage hinausgeht. Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU sollte deshalb weiterhin gelten, bis ein weiterer Durchführungsrechtsakt erlassen wurde. |
(11) |
Die Infrastrukturbetreiber sollten Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken, die sich in den unter diese Verordnung fallenden Kernnetzkorridoren befinden und auf die vor dem jeweiligen in Anhang I genannten Termin eine der Bedingungen gemäß Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU zutrifft, entsprechend jener Bestimmung streckenseitig mit ERTMS ausrüsten. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung wird der Zeitplan für die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) in den in Anhang I aufgeführten Kernnetzkorridoren festgelegt.
2. Die fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung gemäß Anhang III Nummer 7.3.3 des Beschlusses 2012/88/EU fällt nicht unter diese Verordnung.
Artikel 2
ETCS-spezifische Umsetzungsregeln für streckenseitige Einrichtungen
1. Die Infrastrukturbetreiber rüsten die Kernnetzkorridore mit ERTMS aus und nehmen ERTMS in diesen Korridoren spätestens zu den in Anhang I genannten Terminen in Betrieb, einschließlich in Bahnhöfen und Knotenpunkten. Die Eisenbahnverbindungen zu den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Orten und Einrichtungen sowie zu den Infrastrukturkomponenten, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt sind und sich in den Kernnetzkorridoren befinden, werden zu dem für den betreffenden Kernnetzkorridorabschnitt geltenden Termin ausgerüstet und in Betrieb genommen.
Die Einführung erfolgt im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
2. Ein Kernnetzkorridor gilt als mit ERTMS ausgerüstet, wenn das ERTMS gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Inbetriebnahme zugelassen wurde und Personen- und Güterverkehr in beiden Richtungen möglich ist, insbesondere im Fall von Bauarbeiten oder Störungen und — soweit für den Betrieb von Fahrzeugen, die nur mit ERTMS ausgerüstet sind, erforderlich — auch auf Gleisanschlüssen.
3. Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich gemeinsam, auf grenzüberschreitenden Abschnitten ERTMS gleichzeitig und auf technisch kohärente Weise zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Die Infrastrukturbetreiber unterzeichnen für jeden grenzüberschreitenden Abschnitt nach Konsultation der betroffenen Eisenbahnunternehmen eine Vereinbarung über die technischen und betrieblichen Aspekte der Einführung. Die Infrastrukturbetreiber schließen solche Vereinbarungen spätestens ein Jahr vor dem für den betreffenden grenzüberschreitenden Abschnitt geltenden ersten Einführungstermin. Diese Vereinbarungen enthalten Übergangsbestimmungen, um den Erfordernissen des grenzüberschreitenden Betriebs der Eisenbahnunternehmen Rechnung zu tragen. Bei Uneinigkeit treten die betreffenden Mitgliedstaaten in einen aktiven Dialog, um eine gemeinsame konvergente Lösung zu finden. Sie können die Kommission dabei um Unterstützung ersuchen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Vereinbarungen spätestens einen Monat nach deren Abschluss.
4. Falls die in Vereinbarungen festgelegten Termine für die Fertigstellung von Projekten, die von der Union kofinanziert werden, vor den in Anhang I genannten Zeitpunkten liegen, so haben diese Termine Vorrang.
5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die bestehenden Klasse-B-Systeme gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 beizubehalten. Die Infrastrukturbetreiber gewähren jedoch ab den in Anhang I genannten Terminen den in Nummer 1.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 genannten Fahrzeugen, die mit einer mit der streckenseitigen Ausrüstung kompatiblen ERTMS-Version ausgerüstet sind, Zugang zu diesen Strecken sowie zu den Infrastrukturkomponenten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ohne dass diese Fahrzeuge mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sein müssen.
Artikel 3
Notifizierung
1. Sobald das ERTMS auf dem Abschnitt eines Kernnetzkorridors in Betrieb genommen wurde, teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission dies binnen eines Monats unter Verwendung der nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und Artikel 5 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (8) eingerichteten Systeme mit.
2. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jede Verzögerung der ERTMS-Inbetriebnahme auf auszurüstenden Korridorabschnitten des Kernnetzes in Kenntnis. Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Mitgliedstaaten über solche Verzögerungen entsprechend.
3. Bei der Mitteilung von Verzögerungen nach Absatz 2 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ein Dossier, das eine technische Beschreibung des Projekts enthält und in dem ein neuer Termin für die ERTMS-Inbetriebnahme angegeben ist. Das Dossier enthält die Gründe für die Verzögerung sowie Angaben zu den vom Infrastrukturbetreiber ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
4. Sofern die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann die Kommission einen Aufschub des jeweiligen Termins um bis zu drei Jahre akzeptieren. Wird der Terminaufschub genehmigt, so nimmt der Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach der Genehmigung die erforderlichen Änderungen an seinem nationalen Umsetzungsplan gemäß Nummer 7.4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 vor.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne des ersten Unterabsatzes sind Umstände, die sich im Rahmen der Planungsphase ergeben und mit spezifischen geologischen Gegebenheiten, dem Umwelt- oder Artenschutz, archäologischen Funden, Genehmigungsverfahren oder der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Zusammenhang stehen, oder Umstände, die sich im Rahmen der Bau- und Genehmigungsphase ergeben und sich dem Einfluss des Projektträgers entziehen und nicht in die Kategorie der üblichen Risiken fallen, die bei dieser Art von Projekten auf der Ebene des Projektmanagements berücksichtigt werden müssen.
5. Werden die ERTMS-Spezifikationen in der Verordnung (EU) 2016/919 durch einen Rechtsakt in einer Weise geändert, die der Kompatibilität zuwiderläuft, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ohne unverhältnismäßige Verzögerung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der förmlichen Stellungnahme des in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses, eine Analyse der sich aus der Anwendung der geänderten Rechtsgrundlage ergebenden Auswirkungen auf ihr Netz und die ERTMS-Planung. Falls nachgewiesen werden kann, dass die Änderungen sich unmittelbar auf die Kosten oder den Zeitplan bestimmter Umsetzungen auswirken, so wird Anhang I entsprechend angepasst.
Artikel 4
Überprüfung
Die Kommission führt spätestens zum 31. Dezember 2023 im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Europäischen ERTMS-Koordinators gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 eine Überprüfung der Termine durch, die nach dem 1. Januar 2024 liegen und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
Artikel 5
Bezugnahmen
Bezugnahmen auf Anhang III des Beschlusses 2012/88/EU gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2017 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).
(3) Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
(5) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).
(6) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(8) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).
(9) Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).
ANHANG I
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Beschluss 2012/88/EU |
Vorliegende Verordnung |
Anhang III Nummer 7.3.1 |
Artikel 1 |
Anhang III Nummer 7.3.2 |
Artikel 1 und 2 |
Anhang III Nummer 7.3.2.1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Anhang III Nummer 7.3.2.2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Anhang III Nummer 7.3.2.4 |
— |
Anhang III Nummer 7.3.2.5 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Anhang III Nummer 7.3.2.6 |
Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 |
Anhang III Nummer 7.3.4 |
ANHANG I |
Anhang III Nummer 7.3.5 |
Artikel 2 Absatz 1 |
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/7 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
269,9 |
MA |
96,4 |
|
SN |
188,2 |
|
TR |
111,6 |
|
ZZ |
166,5 |
|
0707 00 05 |
MA |
85,5 |
TR |
161,7 |
|
ZZ |
123,6 |
|
0709 91 00 |
EG |
134,8 |
ZZ |
134,8 |
|
0709 93 10 |
MA |
165,5 |
TR |
176,1 |
|
ZZ |
170,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
48,9 |
MA |
54,8 |
|
TR |
80,1 |
|
ZZ |
61,3 |
|
0805 20 10 |
IL |
171,2 |
MA |
67,6 |
|
ZZ |
119,4 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
164,1 |
TR |
97,5 |
|
ZZ |
130,8 |
|
0805 50 10 |
TR |
81,6 |
ZZ |
81,6 |
|
0808 10 80 |
US |
105,5 |
ZZ |
105,5 |
|
0808 30 90 |
TR |
133,1 |
ZZ |
133,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/8 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2017
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die zweite Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der für die zweite Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die zweite Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 3. Januar 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2017.
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
BESCHLÜSSE
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/9 DER KOMMISSION
vom 4. Januar 2017
über die Zulassung bestimmter Laboratorien in Marokko und Taiwan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8803)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. Die AFSSA wurde inzwischen in die Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) in Frankreich integriert. |
(2) |
Die Entscheidung 2000/258/EG sieht unter anderem vor, dass die ANSES die Laboratorien in Drittländern bewertet, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben. |
(3) |
Die zuständige Behörde von Marokko hat die Zulassung des Laboratoriums „Service du Contrôle et des Expertises de l'Office National de Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires“ in Rabat beantragt, und die ANSES hat für dieses Laboratorium einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 19. Oktober 2016 erstellt und der Kommission vorgelegt. |
(4) |
Die zuständige Behörde von Taiwan hat die Zulassung des Laboratoriums in der „Epidemiology Research Division“ und des Laboratoriums in der „Biologics Division“ des „Animal Health Research Institute“ in New TAIPEI City beantragt, und die ANSES hat für diese beiden Laboratorien einen positiven Bewertungsbericht mit Datum vom 19. Oktober 2016 erstellt und der Kommission vorgelegt. |
(5) |
Dem Laboratorium „Service du Contrôle et des Expertises de l'Office National de Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires“ in Rabat sowie den Laboratorien in der „Biologics Division“ bzw. der „Epidemiology Research Division“ des „Animal Health Research Institute“ in New TAIPEI City sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erteilt werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:
a) |
Service du Contrôle et des Expertises de l'Office National de Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires
|
b) |
Animal Health Research Institute
|
c) |
Animal Health Research Institute
|
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Januar 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/34 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/10 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2017
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/328/EU und des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU zur Einrichtung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme für Fischereien auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in den Unionsgewässern der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/328/EU der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See eingerichtet. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde eine Anlandeverpflichtung in den Fischereien auf pelagische Arten und Grundfischarten eingeführt, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen einzuschränken und die Rückwürfe schrittweise abzustellen. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission (4) und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission (5). Die Einhaltung der Anlandeverpflichtung sollte kontrolliert und überwacht werden. |
(3) |
Zusätzlich zu den Fischereien auf Seezunge, Scholle und Kabeljau in der Nordsee, die unter den Durchführungsbeschluss 2013/328/EU fallen und für die auch weiterhin ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gelten sollte, sollten auch die im Anhang der Rückwurfpläne gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2440 festgelegten Fischereien in das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten effizient und wirksam durchführen können. |
(4) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertung für jede der unter die Rückwurfpläne fallenden Fischereien müssen die allgemeinen Eckwerte für die Inspektion, die in dem vorliegenden Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegt sind, von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. |
(5) |
Um die regionalen Besonderheiten und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Kontroll- und Inspektionsverfahren zu harmonisieren und zu verbessern, gilt das vorliegende spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Unionsgewässer der Nordsee, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 definiert sind (ICES-Gebiet IIIa, d. h. einschließlich Kattegat und Skagerrak und ICES-Gebiet IV), sowie für die Unionsgewässer der ICES-Division IIa. |
(6) |
Das vorliegende spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für bestimmte Grundfischarten und Fischereien in den Unionsgewässern der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa sowie für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Gebiete IIIa und IV) und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission (6), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1944 (7), wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik und in der nördlichen Nordsee (ICES-Gebiet IVa) eingeführt. Daher sollte der Geltungsbereich des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU an den vorliegenden Beschluss angepasst werden. |
(7) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (8), insbesondere Titel IIIa, werden Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen eingeführt. Durch das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm soll sichergestellt werden, dass das Verbot der Fangaufwertung („Highgrading“) sowie die Bestimmungen über Verlagerungen der Fischereitätigkeit und das Verbot des Slipping eingehalten werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2013/328/EU
Der Durchführungsbeschluss 2013/328/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsbeschluss vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in den Unionsgewässern der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa“. |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird ein einziges spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV sowie für bestimmte Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Goldlachs, Sprotte, Fischereien auf Sandaal und Stintdorsch, Fischereien auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Kaisergranat, Seezunge, Scholle, Seehecht und Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (‚betroffene Gebiete‘) eingerichtet.“ |
3. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für
(*1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35)." (*2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 42).“" |
4. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei allen in Artikel 2 Absatz 1a genannten Fischereien oder Beständen unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der nach Absatz 3 festgelegten Priorität.“ |
6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verfahren zur Risikobewertung (1) Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen für die Bestände und Gebiete gemäß Artikel 1 eine Risikobewertung nach dem Verfahren vor, das in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) erarbeitet wurde. (2) In dem in Absatz 1 genannten Verfahren zur Risikobewertung muss vorgesehen sein, dass der betreffende Mitgliedstaat
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Schiffe, die regelmäßig aktualisiert wird und in der zumindest die Schiffe mit hohem und sehr hohem Risikograd geführt werden. Die aktuelle, nach Risikograd geordnete Liste der Schiffe wird bei den jeweiligen Einsätzen im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans genutzt. (4) Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 2 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und vorstehendem Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung vorlegen, der zufolge eine andere Einstufung vorzunehmen ist, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd ‚sehr hoch‘.“ |
7. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA gegebenenfalls die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der vermutlichen Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.“ |
8. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Anhang I wird gestrichen. |
10. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses. |
11. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU
Der Durchführungsbeschluss 2012/807/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik“. |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Bestände von Makrele, Hering, Stöcker, Blauem Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX sowie den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.11 (im Folgenden ‚westliche Gewässer‘) eingerichtet.“ |
3. |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verfahren zur Risikobewertung (1) Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen für die Bestände und Gebiete gemäß Artikel 1 eine Risikobewertung nach dem Verfahren vor, das in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) erarbeitet wurde. (2) In dem in Absatz 1 genannten Verfahren zur Risikobewertung muss vorgesehen sein, dass der betreffende Mitgliedstaat
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Schiffe, die regelmäßig aktualisiert wird und in der zumindest die Schiffe mit hohem und sehr hohem Risikograd geführt werden. Die aktuelle, nach Risikograd geordnete Liste der Schiffe wird bei den jeweiligen Einsätzen im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans genutzt. (4) Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 2 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und vorstehendem Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung vorlegen, der zufolge eine andere Einstufung vorzunehmen ist, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd ‚sehr hoch‘.“ |
5. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA gegebenenfalls die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der vermutlichen Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.“ |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2017.
Brüssel, den 5. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/328/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 61).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 42).
(6) Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 99).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1944 der Kommission vom 28. Oktober 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (ABl. L 283 vom 29.10.2015, S. 13).
(8) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
ANHANG I
„ANHANG II
ZIELECKWERTE FÜR GRUNDFISCHARTEN
1. Inspektionen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung)
Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1a Buchstaben b und c genannten Fischereien und Bestände tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (1), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
Jährliche Eckwerte (*1) |
Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2 |
|
hoch |
sehr hoch |
|
Fischerei |
Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
2. Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)
Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1a Buchstaben b und c genannten Fischereien und Bestände tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (2), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
Jährliche Eckwerte (*2) |
Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte (Erstkäufer) |
|
hoch |
sehr hoch |
|
Fischerei |
Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.
ZIELECKWERTE FÜR PELAGISCHE ARTEN
1. Inspektionen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung)
Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die im Bereich der Fischereien gemäß Artikel 2 Absatz 1a Buchstabe a auf Hering, Makrele, Stöcker, Blauen Wittling, Stintdorsch, Sprotte und Sandaal tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (3), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
Jährliche Eckwerte (*3) |
Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2 |
|
hoch |
sehr hoch |
|
Hering, Makrele und Stöcker |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 7,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Stintdorsch, Sprotte und Sandaal |
Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Blauer Wittling |
Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
Inspektion auf See bei mindestens 7,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen |
2. Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)
Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die im Bereich der Fischereien gemäß Artikel 2 Absatz 1a Buchstabe a auf Hering, Makrele, Stöcker, Blauen Wittling, Stintdorsch, Sprotte und Sandaal tätig sind, nachstehende Zieleckwerte (4), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:
Jährliche Eckwerte (*4) |
Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte (Erstkäufer) |
|
hoch |
sehr hoch |
|
Hering, Makrele und Stöcker |
Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Stintdorsch, Sprotte und Sandaal |
Inspektion im Hafen von mindestens 2,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Blauer Wittling |
Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen |
Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.“
(1) Bei Schiffen, die pro Fangreise weniger als 24 Stunden auf See sind, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.
(*1) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr in dem Gebiet durchgeführten Fangreisen.
(2) Bei Schiffen, die pro Anlandung weniger als 10 t anlanden, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.
(*2) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.
(3) Siehe Fußnote 1.
(*3) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr durchgeführten Fangreisen in dem Gebiet (wenn sie die betreffende Art mit Fanggerät mit entsprechenden Maschenöffnungen als Zielart befischen).
(4) Siehe Fußnote 2.
(*4) In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.
ANHANG II
„ANHANG IV
INHALT DES EVALUIERUNGSBERICHTS
I. Angaben zu den Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen durch [betreffender Mitgliedstaat] auf See und an Land
Tabelle Nr. 1
Analyse von Inspektionsmaßnahmen auf See
Patrouillentage |
Zahl der Inspektionen (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Zahl der festgestellten schweren Verstöße (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Anteil schwerer Verstöße (bestätigte Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit niedrigem und mittlerem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit hohem und sehr hohem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
|
Durchgeführt |
Zugesagt |
|||||
30 (*) |
30 |
100/70/30 |
4/3/1 |
4:100 = 4 % |
3:70 = 4,3 % |
1:30 = 3,3 % |
Tabelle Nr. 2
Analyse von Inspektionsmaßnahmen an Land
Inspektionen an Land (Personentage) |
Zahl der Inspektionen (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Zahl der festgestellten schweren Verstöße (insgesamt/sehr hohes Risiko/hohes Risiko) |
Anteil schwerer Verstöße (bestätigte Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit niedrigem und mittlerem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
Anteil schwerer Verstöße bei Schiffen mit hohem und sehr hohem Risiko (Verstöße geteilt durch Inspektionen) |
|
Durchgeführt |
Zugesagt |
|||||
200 (*1) |
200 |
400/350/50 |
40/30/10 |
40:400 = 10 % |
30:350 = 8,6 % |
10:50 = 20 % |
II. Analyse der Zieleckwerte, ausgedrückt als verbesserte Einhaltung der Vorschriften
Wendet der Mitgliedstaat alternative Zieleckwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Beschlusses an, sind nachstehende Angaben zu machen.
Tabelle Nr. 3
Verbesserte Einhaltung der Vorschriften
Beschreibung der Bedrohung für die Tätigkeit/des Risikos/der Schiffsgruppe |
Sehr hohes Risiko/hohes Risiko/mittleres Risiko/niedriges Risiko/sehr niedriges Risiko
|
III. Analyse anderer Inspektions- und Kontrollmaßnahmen: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren sowie andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern
IV. Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Effizienz der Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)“.
(*1) In den Tabellen Nr. 1 und Nr. 2 enthält die jeweils zweite Zeile ein Beispiel, durch das das Ausfüllen der Tabelle erleichtert werden soll.
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/43 |
BESCHLUSS (EU) 2017/11 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2017
zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2), im Folgenden „Abkommen“, genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates (3), wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der insbesondere über die Durchführung, die Auslegung und die ordnungsgemäße Anwendung wachen soll. In Kapitel X des Anhangs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung, im Folgenden „Protokoll“, genehmigt durch den Beschluss 2013/785/EU, sind die Modalitäten der Anlandung eines Teils der im Rahmen des genannten Protokolls getätigten Fänge in marokkanischen Häfen beschrieben. |
(2) |
Der gemischte Ausschuss hat vom 18. bis 20. Oktober 2016 in Rabat getagt, um die Änderung bestimmter Modalitäten der Umsetzung des Protokolls hinsichtlich der Anlandung zu beschließen, weil in Bezug auf diese Verpflichtung wiederholt Schwierigkeiten aufgetreten waren. |
(3) |
Die Kommission hat dem Rat vor der Tagung des gemischten Ausschusses ein vorbereitendes Dokument übermittelt, in dem die Einzelheiten des vorgesehenen Standpunkts der Union dargelegt sind. |
(4) |
Der vorgesehene Standpunkt der Union wurde vom Rat gemäß Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses 2013/785/EU genehmigt. |
(5) |
Die beschlossenen Änderungen zur Verschärfung der Strafen im Falle der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung und zur Ausweitung der finanziellen Anreize auf alle der Anlandeverpflichtung unterliegenden Kategorien im Falle der Überschreitung des obligatorischen Schwellenwerts wurden in Anhang 8 des Protokolls dieser Sitzung des gemeinsamen Ausschusses aufgenommen. |
(6) |
Diese Änderungen sollten im Namen der Europäischen Union angenommen werden. |
(7) |
Es ist angezeigt, die Anwendung dieser Maßnahmen rückwirkend ab dem 20. Oktober 2016 vorzusehen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Änderungen von Kapitel X Nummern 1 und 4 des Anhangs des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, die von dem mit Artikel 10 des genannten Abkommens eingesetzten Ausschuss angenommen und in Anhang 8 des Protokolls im Anhang dieses Beschlusses festgehalten wurden, werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 20. Oktober 2016.
Brüssel, den 5. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 1.
(2) ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.
(3) Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).
ANHANG
Anhang 8 des Protokolls der Sitzung vom 18. bis 20. Oktober 2016 des Gemischten Ausschusses, der mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko eingesetzt wurde
KAPITEL X — „ANLANDUNG DER FÄNGE“
Nummer 1 |
„Anlandungen“ Die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Schiffe der Europäischen Union, die über eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls verfügen und die mehr als die in den technischen Datenblättern Nr. 1, 4, 5 und 6 vorgesehenen Fangmengen in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten für jede Tonne über den obligatorischen Schwellenwert hinaus angelandeten und in der Fischmarkthalle angebotenen Fisch eine Gebührenermäßigung von 5 %. |
Nummer 4 |
„Strafen bei Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtungen“ Kommen Schiffe der einer Anlandeverpflichtung unterliegenden Kategorien dieser Verpflichtung gemäß den entsprechenden technischen Datenblättern nicht nach, wird die nächste zu entrichtende Gebühr um 15 % erhöht. |
Berichtigungen
6.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/46 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
( Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 30. September 2014 )
Seite 90, Anhang, Abschnitt 1.1.6., BVT 9., Tabelle, Buchstabe a, Spalte 3, Reihe 3:
Anstatt:
„Spezieller Brenner für nicht kondensierbare geruchsaktive Gase“
muss es heißen:
„Geruchsgaskessel“
Seite 90, Anhang, Abschnitt 1.1.6., BVT 9., Tabelle, Buchstabe c, Spalte 3, Reihe 2:
Anstatt:
„Kalkofen und spezieller Brenner für nicht kondensierbare Geruchsgase“
muss es heißen:
„Kalkofen und Geruchsgaskessel“
Seite 96, Anhang, Abschnitt 1.2.2.1., BVT 20., Tabelle, Buchstabe b, Spalte 2, dritter Gedankenstrich:
Anstatt:
„TRS-Brenner mit Nasswäscher zur SOx-Abscheidung oder“
muss es heißen:
„Geruchsgaskessel mit Nasswäscher zur SOx-Abscheidung oder“
Seite 106, Anhang, Abschnitt 1.3.1., Tabelle 13, Tabellenüberschrift:
Anstatt:
„BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von gebleichtem Neutralsulfit-Halbzellstoff in aufnehmende Gewässer“
muss es heißen:
„BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von Neutralsulfit-Halbzellstoff in aufnehmende Gewässer“