ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 352

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
23. Dezember 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

18

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/2372 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127

31

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

33

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

39

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern

48

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2377 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2378 der Kommission vom 21. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

52

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2379 der Kommission vom 22. Dezember 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

55

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2380 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Dezember 2016 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (EUMM GEORGIA/1/2016)

57

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2381 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Dezember 2016 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/2/2016)

59

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2382 des Rates vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/189/GASP

60

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2383 des Rates vom 21. Dezember 2016 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation im Bereich der nuklearen Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

74

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2384 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1136

92

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/1


RICHTLINIE (EU) 2016/2370 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein einheitlicher europäischer Eisenbahnraum mit gemeinsamen Vorschriften für die Verwaltung von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die Infrastrukturfinanzierung und im Bereich Wegeentgelte, die Bedingungen für den Zugang zu Eisenbahninfrastrukturen und -diensten sowie für die Aufsicht über den Schienenverkehrsmarkt geschaffen. Die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sollte erreicht werden, indem der Grundsatz des freien Zugangs zu inländischen Schienenverkehrsmärkten ausgedehnt und die Verwaltung von Infrastrukturbetreibern neu gestaltet wird, um gleichberechtigten Zugang zur Infrastruktur zu gewährleisten.

(2)

Das Wachstum des Schienenpersonenverkehrs hält nicht mit der Entwicklung bei anderen Verkehrsträgern Schritt. Die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sollte zur Weiterentwicklung des Schienenverkehrs als einer glaubwürdigen Alternative zu anderen Verkehrsträgern beitragen. In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, dass die Rechtsvorschriften zur Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums innerhalb der vorgeschriebenen Fristen tatsächlich angewandt werden.

(3)

Die Unionsmärkte für den Schienengüterverkehr und für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste wurden 2007 bzw. 2010 gemäß der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bzw. der Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für den Wettbewerb geöffnet. Ferner haben einige Mitgliedstaaten auch ihre inländischen Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb geöffnet, durch Einführung von Rechten auf freien Zugang, die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder beides. Diese Marktöffnung sollte sich positiv auf das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auswirken und zu besseren Diensten für die Nutzer führen.

(4)

Spezifische Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/34/EU sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Merkmale der Struktur und der Organisation der Eisenbahnsysteme in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen und gleichzeitig die Integrität des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu bewahren.

(5)

Der Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur in einem Netz umfasst die Zugsteuerung/Zugsicherung und die Signalgebung. Solange die Strecke noch in Betrieb ist, sollte der Infrastrukturbetreiber insbesondere sicherstellen, dass die Infrastruktur für die geplante Nutzung geeignet ist.

(6)

Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen als vertikal integriert betrachtet werden sollte, sollte der Begriff der Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (7) verwendet werden. Wenn ein Infrastrukturbetreiber und ein Eisenbahnunternehmen völlig voneinander unabhängig sind, jedoch beide unmittelbar von einem Mitgliedstaat ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden, sollten sie als getrennt betrachtet werden. Ein Ministerium, das die Kontrolle sowohl über ein Eisenbahnunternehmen als auch über einen Infrastrukturbetreiber ausübt, sollte nicht als zwischengeschaltete Stelle betrachtet werden.

(7)

Mit dieser Richtlinie werden weitere Anforderungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers eingeführt. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, zwischen verschiedenen Modellen für die Organisation — die von der vollständigen strukturellen Trennung bis zur vertikalen Integration reichen — zu wählen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen vorhanden sind, um die Unparteilichkeit der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die wesentlichen Funktionen, das Verkehrsmanagement und die Instandhaltungsplanung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Infrastrukturbetreiber innerhalb der bestehenden Rahmenbedingungen betreffend die Entgelterhebung und die Kapazitätszuweisung in Bezug auf die wesentlichen Funktionen organisatorisch und in seinen Entscheidungen unabhängig ist.

(8)

In vertikal integrierten Unternehmen sollten Schutzmaßnahmen gelten, um sicherzustellen, dass andere rechtliche Einheiten innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheidenden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen von Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Beschwerdeverfahren vorhanden sind.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten einen nationalen Rahmen für die Bewertung von Interessenkonflikten schaffen. Innerhalb dieses Rahmens sollte die Regulierungsstelle die persönlichen finanziellen, wirtschaftlichen oder beruflichen Interessen, die die Unparteilichkeit des Infrastrukturbetreibers ungebührlich beeinflussen könnten, berücksichtigen. Sind ein Infrastrukturbetreiber und ein Eisenbahnunternehmen unabhängig voneinander, sollte es nicht als Interessenkonflikt im Sinne dieser Richtlinie gelten, dass sie von derselben Behörde des Mitgliedstaats kontrolliert werden.

(10)

Das Treffen von Entscheidungen bezüglich der Zugtrassenzuweisung und bezüglich der Wegeentgelte durch Infrastrukturbetreiber ist eine wesentliche Funktion, um einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten. Es sollten strikte Schutzmaßnahmen eingerichtet werden, um jegliche unzulässige Einflussnahme auf Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf solche Funktionen zu verhindern. Diese Schutzmaßnahmen sollten so angepasst sein, dass den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen von Eisenbahnunternehmen Rechnung getragen wird.

(11)

Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Funktionen Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung auf unparteiische Weise ausgeführt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Innerhalb dieses Rahmens sollten die Infrastrukturbetreiber sicherstellen, dass die Eisenbahnunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen haben. Haben Eisenbahnunternehmen in diesem Zusammenhang vom Infrastrukturbetreiber weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess erhalten, so sollte dieser Zugang allen betroffenen Eisenbahnunternehmen zu gleichen Bedingungen gewährt werden.

(12)

Werden die wesentlichen Funktionen von einer unabhängigen entgelterhebenden Stelle und/oder Zuweisungsstelle wahrgenommen, sollte die Unparteilichkeit des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die Funktionen Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung sichergestellt sein, ohne dass diese Funktionen an eine unabhängige Stelle ausgelagert werden müssen.

(13)

Die Regulierungsstellen sollten befugt sein, das Verkehrsmanagement, die Erneuerungsplanung sowie geplante oder ungeplante Instandhaltungsarbeiten zu überwachen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Diskriminierung führen.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten generell sicherstellen, dass der Infrastrukturbetreiber für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung des Schienennetzes verantwortlich ist und mit dem Ausbau der Eisenbahninfrastruktur innerhalb dieses Netzes beauftragt wird. Werden diese Funktionen an unterschiedliche Einheiten ausgelagert, sollte der Infrastrukturbetreiber dennoch die Aufsichtsbefugnis behalten und die endgültige Verantwortung für deren Wahrnehmung tragen.

(15)

Infrastrukturbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, können andere als die wesentlichen Funktionen innerhalb dieses Unternehmens unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auslagern, sofern hieraus keine Interessenkonflikte entstehen und die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet ist. Wesentliche Funktionen sollten an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens ausgelagert werden, es sei denn, diese Einheit nimmt ausschließlich wesentliche Funktionen wahr.

(16)

Insbesondere aus Gründen der Effizienz, einschließlich in Fällen öffentlich-privater Partnerschaften, können die Funktionen des Infrastrukturbetriebs gegebenenfalls von verschiedenen Infrastrukturbetreibern gemeinsam wahrgenommen werden. Jeder Infrastrukturbetreiber sollte die volle Verantwortung für die von ihm wahrgenommenen Funktionen übernehmen.

(17)

Es sollte verhindert werden, dass zwischen dem Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen und in vertikal integrierten Unternehmen zwischen dem Infrastrukturbetreiber und anderen rechtlichen Einheiten des integrierten Unternehmens Finanzmittel übertragen werden, wenn dies insbesondere aufgrund einer Quersubventionierung zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt führen könnte.

(18)

Infrastrukturbetreiber dürfen Einnahmen aus dem Infrastrukturbetrieb, bei denen öffentliche Gelder eingesetzt werden, verwenden, um ihre eigene Geschäftstätigkeit zu finanzieren oder ihren Anlegern Dividenden als Rendite für deren Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur zu zahlen. Zu diesen Anlegern dürfen der Staat oder private Anteilseigner gehören, nicht jedoch Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnunternehmen als auch diesen Infrastrukturbetreiber kontrollieren. Dividenden aus Tätigkeiten ohne Rückgriff auf öffentliche Gelder oder Einnahmen aus Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur dürfen auch von Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnunternehmen als auch diesen Infrastrukturbetreiber kontrollieren, verwendet werden.

(19)

Die Entgeltgrundsätze sollten nicht die Möglichkeit ausschließen, dass Erlöse aus Wegeentgelten über den Staatshaushalt laufen.

(20)

In Fällen, in denen in einem vertikal integrierten Unternehmen der Infrastrukturbetreiber nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und die wesentlichen Funktionen an eine unabhängige entgelterhebende Stelle und/oder Zuweisungsstelle ausgelagert wurden, sollten die einschlägigen Bestimmungen über die finanzielle Transparenz und die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers sinngemäß auf der Ebene bestimmter Unternehmensbereiche innerhalb des Unternehmens gelten.

(21)

Mit Blick auf eine effiziente Verwaltung des Netzes und eine effiziente Nutzung der Infrastruktur sollte durch den Einsatz geeigneter Koordinierungsmechanismen eine bessere Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen sichergestellt werden.

(22)

Um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern, sollte aufbauend auf bestehenden Plattformen ein europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Teilnahme an diesem Netzwerk sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein zu bestimmen, welches Gremium bzw. welche Gremien als ihre Hauptinfrastrukturbetreiber zu betrachten sind.

(23)

Angesichts der Heterogenität der Netze in Bezug auf ihre Größe und Dichte und der Vielfalt der Organisationsstrukturen der nationalen, lokalen und regionalen Behörden und ihrer jeweiligen Erfahrungen mit dem Prozess der Marktöffnung sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Spielraum eingeräumt werden, um ihre Schienennetze so zu organisieren, dass Dienste im Rahmen des freien Marktzugangs und Dienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden können, um eine hohe Qualität von für alle Fahrgäste leicht zugänglichen Diensten sicherzustellen.

(24)

Wird Eisenbahnunternehmen in der Union das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in allen Mitgliedstaaten zum Zwecke des Betriebs inländischer Personenverkehrsdienste gewährt, so könnte dies Auswirkungen auf die Organisation und Finanzierung der im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbrachten Schienenpersonenverkehrsdienste haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Regulierungsstelle das Recht auf Zugang in den Fällen einzuschränken, in denen die Gewährung eines solchen Rechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde.

(25)

Das Recht von Eisenbahnunternehmen, Zugang zur Infrastruktur zu erhalten, berührt nicht die Möglichkeit einer zuständigen Behörde, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausschließliche Rechte zu gewähren oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag unter den in Artikel 5 jener Verordnung festgelegten Bedingungen direkt zu vergeben. Das Bestehen eines solchen öffentlichen Dienstleistungsauftrags sollte einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, das Recht anderer Eisenbahnunternehmen auf Zugang zu der betreffenden Eisenbahninfrastruktur zwecks Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zu beschränken, es sei denn, diese Dienste würden das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden.

(26)

Regulierungsstellen sollten auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf Antrag der interessierten Parteien beurteilen, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht bestehender öffentlicher Dienstleistungsaufträge gefährdet würde.

(27)

Bei der Bewertung sollte berücksichtigt werden, dass allen Marktteilnehmern hinreichende Rechtssicherheit für die Entwicklung ihrer Aktivitäten geboten werden muss. Das Verfahren sollte möglichst einfach, effizient und transparent sowie mit dem Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität vereinbar sein.

(28)

Sofern ein diskriminierungsfreier Zugang gewährleistet ist, können die Mitgliedstaaten das Recht auf Zugang zur Infrastruktur an bestimmte Bedingungen knüpfen, damit eine integrierte Fahrplan-Regelung für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste eingeführt werden kann.

(29)

Die Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und die Verbesserung der Qualität der Schienenpersonenverkehrsdienste sind Schlüsselprioritäten bei der Förderung eines nachhaltigen Verkehrs- und Mobilitätssystems in Europa. Insbesondere mit der Entwicklung eines Hochgeschwindigkeitsschienennetzes können bessere und schnellere Verbindungen zwischen wirtschaftlichen und kulturellen Zentren Europas geschaffen werden. Hochgeschwindigkeitszüge verbinden Menschen und Märkte schnell, zuverlässig, umweltfreundlich und kosteneffizient und motivieren Reisende zum Umsteigen auf die Bahn. Es ist daher besonders wichtig, öffentliche und private Investitionen in die Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur anzuregen, günstige Bedingungen für Investitionserträge zu schaffen und den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen aus diesen Investitionen zu maximieren. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin möglich sein, sich für verschiedene Arten der Förderung von Investitionen in die Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur und der Nutzung von Hochgeschwindigkeitsstrecken zu entscheiden.

(30)

Um den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste weiterzuentwickeln, die optimale Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit von Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdiensten zu stärken, was den Fahrgästen zugutekommen wird, sollte der offene Zugang für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste nur unter bestimmten Umständen und nach einer objektiven wirtschaftlichen Analyse der Regulierungsstelle eingeschränkt werden.

(31)

Um den Fahrgästen den Zugang zu Daten zu ermöglichen, die für die Planung von Reisen und die Buchung von Fahrscheinen innerhalb der Union erforderlich sind, sollten vom Markt entwickelte gemeinsame Informations- und Durchgangsfahrscheinsysteme gefördert werden. Angesichts der Bedeutung der Förderung nahtloser öffentlicher Verkehrssysteme sollten die Eisenbahnunternehmen ermutigt werden, an der Entwicklung solcher Systeme zu arbeiten, um multimodale und grenzüberschreitende Mobilitätsoptionen sowie Optionen der Mobilität von Tür zu Tür zu ermöglichen.

(32)

Die Durchgangsfahrscheinsysteme sollten interoperabel und diskriminierungsfrei sein. Die Eisenbahnunternehmen sollten zur Entwicklung solcher Systeme beitragen, indem sie in diskriminierungsfreier Weise und in einem interoperablen Format alle einschlägigen Daten, die für die Planung von Reisen und die Buchung von Fahrscheinen erforderlich sind, zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei diesen Systemen die Eisenbahnunternehmen nicht ungleich behandelt werden und darauf geachtet wird, dass die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, der Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften gewährleistet werden müssen. Die Kommission sollte die Entwicklung dieser Systeme überwachen und darüber berichten und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorlegen.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten so erfolgt, dass die Anforderungen in Bezug auf die Gewährleistung einer angemessenen sozialen Sicherung berücksichtigt werden, wobei stetige Fortschritte auf dem Weg zur Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sicherzustellen sind. In diesem Zusammenhang sollte den Verpflichtungen nachgekommen werden, die sich nach nationalem Recht aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern und aus einschlägigen Sozialstandards ergeben. Diese Verpflichtungen sollten unbeschadet des Unionsrechts auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts Anwendung finden. Die Kommission sollte die Arbeit, die im Rahmen des sektoralen sozialen Dialogs zum Thema Eisenbahn durchgeführt wird, aktiv unterstützen.

(34)

Im Rahmen der laufenden Überprüfung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte die Kommission prüfen, ob neue Gesetzgebungsakte über die Zertifizierung des Zugpersonals erforderlich sind.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten frei über die geeigneten Finanzierungsstrategien zur Beschleunigung der Einführung des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS) entscheiden können, insbesondere was die Anwendung differenzierter Wegeentgelte anbelangt.

(36)

Infrastrukturbetreiber sollten in Bezug auf Zwischenfälle oder Unfälle mit Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr zusammenarbeiten, um relevante Informationen auszutauschen, sodass der normale Verkehrsbetrieb rasch wiederhergestellt werden kann.

(37)

Um die Ziele des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu erreichen, sollten die Regulierungsstellen zusammenarbeiten, um einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten.

(38)

Insbesondere ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Regulierungsstellen in Angelegenheiten zusammenarbeiten, in denen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdiensten oder binationaler Eisenbahninfrastruktur Entscheidungen von zwei oder mehr Regulierungsstellen erforderlich sind, um ihre Entscheidungsfindung zu koordinieren, damit Rechtsunsicherheit vermieden und die Effizienz der grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdienste gewährleistet wird.

(39)

Im Zuge der Öffnung der nationalen Schienenverkehrsmärkte für den Wettbewerb, die erfolgt, indem jedes Eisenbahnunternehmen Zugang zu den Schienennetzen erhält, sollte den Mitgliedstaaten ein hinreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, um ihr nationales Recht und ihre interne Organisationsstruktur anzupassen. Demzufolge sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, ihre nationalen Vorschriften über den Marktzugang bis zum Auslaufen des Übergangszeitraums beizubehalten.

(40)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (10) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2012/34/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können Folgendes von der Anwendung der Artikel 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 und 13 sowie des Kapitels IV ausnehmen:“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können Folgendes von der Anwendung der Artikel 7, 7a, 7b, 7c, 7d und 8 ausnehmen:

Lokale Strecken mit schwachem Verkehrsaufkommen und einer Länge von höchstens 100 km, die für den Güterverkehr zwischen einer Hauptstrecke und dem Abfahrtsort bzw. Bestimmungsort der Verbringung entlang dieser Strecken genutzt werden, sofern diese Strecken von anderen Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber verwaltet werden und entweder a) diese Strecken von einem einzigen Schienengüterverkehrsbetreiber genutzt werden oder b) die wesentlichen Funktionen bezüglich dieser Strecken von einer nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrollierten Stelle wahrgenommen werden. Gibt es nur einen einzigen Schienengüterverkehrsbetreiber, können die Mitgliedstaaten ihn ebenfalls von der Anwendung des Kapitels IV ausnehmen, bis ein anderer Antragsteller Kapazität beantragt. Dieser Absatz kann ebenso zum Tragen kommen, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von ihrer Absicht, solche Strecken von der Anwendung der Artikel 7, 7a, 7b, 7c, 7d und 8 auszunehmen.

(3b)   Die Mitgliedstaaten können Folgendes von der Anwendung der Artikel 7, 7a, 7b, 7c und 7d ausnehmen:

Regionale Schienennetze mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von einer anderen Stelle als dem Hauptinfrastrukturbetreiber verwaltet und für den Betrieb regionaler Personenverkehrsdienste genutzt werden, die von einem einzigen Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden, bei dem es sich nicht um das etablierte Eisenbahnunternehmen des Mitgliedstaats handelt, bis Kapazität für Personenverkehrsdienste auf diesem Schienennetz beantragt wird, und sofern das Unternehmen unabhängig von Eisenbahnunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste durchführen. Dieser Absatz kann ebenso zum Tragen kommen, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von ihrer Absicht, solche Strecken von der Anwendung der Artikel 7, 7a, 7b, 7c und 7d auszunehmen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet das Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten örtliche und regionale Eisenbahninfrastrukturen, die für das Funktionieren des Eisenbahnmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind, von der Anwendung des Artikels 8 Absatz 3 ausnehmen; desgleichen können sie örtliche Eisenbahninfrastrukturen, die für das Funktionieren des Eisenbahnmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind, von der Anwendung der Artikel 7, 7a und 7c sowie des Kapitels IV ausnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Absicht mit, Ausnahmen für diese Eisenbahninfrastrukturen vorzusehen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen ihre Entscheidung, ob die betreffenden Eisenbahninfrastrukturen als strategisch unbedeutend betrachtet werden können, dargelegt wird. Dabei berücksichtigt die Kommission die Länge der betreffenden Schienenstrecken, ihren Auslastungsgrad und das potenziell betroffene Verkehrsaufkommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

d)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(8a)   Für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem 24. Dezember 2016 können die Mitgliedstaaten isolierte Eisenbahnstrecken mit einer Länge von weniger als 500 km, deren Spurweite sich vom inländischen Haupteisenbahnnetz unterscheidet und die die Verbindung zu einem Drittland herstellen, in dem das Eisenbahnrecht der Union nicht gilt, und die von einem anderen Infrastrukturbetreiber als das inländische Haupteisenbahnnetz verwaltet werden, von der Anwendung der Kapitel II und IV dieser Richtlinie — mit Ausnahme der Artikel 10, 13 und 56 — ausnehmen. Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich diese Strecken nutzen, können von der Anwendung des Kapitels II ausgenommen werden.

Derartige Ausnahmeregelungen können um Zeiträume von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Ein Mitgliedstaat, der eine Ausnahmeregelung verlängern möchte, unterrichtet die Kommission spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Ausnahmeregelung über seine Absicht, dies zu tun. Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, erlässt die Kommission Durchführungsrechtakte, in denen ihre Entscheidung über die Beendigung der Ausnahmeregelung dargelegt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

e)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(12)   Die Mitgliedstaaten können im Falle einer bestehenden öffentlich-privaten Partnerschaft, die vor dem 16. Juni 2015 geschlossen wurde und in der die private Partei auch ein Eisenbahnunternehmen ist, das für die Durchführung von Personenverkehrsdiensten auf dem Schienennetz zuständig ist, diese private Partei weiterhin von der Anwendung der Artikel 7, 7a und 7d ausnehmen und das Recht, Fahrgäste aufzunehmen und abzusetzen, in Bezug auf Dienste beschränken, die von Eisenbahnunternehmen auf demselben Schienennetz wie die von der privaten Partei im Rahmen der öffentlich-privaten Partnerschaft erbrachten Personenverkehrsdienste durchgeführt werden.

(13)   Private Infrastrukturbetreiber, die an einer vor dem 24. Dezember 2016 geschlossenen öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind und die keine öffentlichen Mittel erhalten, werden von der Anwendung des Artikels 7d ausgenommen, sofern die von dem Infrastrukturbetreiber gewährten oder erhaltenen Darlehen oder finanziellen Garantien weder direkt noch indirekt bestimmten Eisenbahnunternehmen zugutekommen.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Infrastrukturbetreiber‘ jede Stelle oder jedes Unternehmen, die bzw. das für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes sowie für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den von dem Mitgliedstaat im Rahmen seiner allgemeinen Politik für den Ausbau und die Finanzierung der Infrastruktur festgelegten Vorschriften zuständig ist;“

b)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„2a.

‚Ausbau der Eisenbahninfrastruktur‘ die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege;

2b.

‚Betrieb der Eisenbahninfrastruktur‘ die Zugtrassenzuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Wegeentgelten;

2c.

‚Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur‘ Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Infrastruktur;

2d.

‚Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur‘ umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahninfrastruktur nicht verändert wird;

2e.

‚Umrüstung der Eisenbahninfrastruktur‘ umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird;

2f.

‚wesentliche Funktionen‘ des Infrastrukturbetriebs Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, und Entscheidungen über die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung, im Einklang mit den Rahmenbedingungen für die Entgelterhebung und den Rahmenbedingungen für die Kapazitätszuweisung, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 und 39 festgelegt werden;“

c)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„31.

‚vertikal integriertes Unternehmen‘ ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (*1)

a)

ein Infrastrukturbetreiber von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen kontrolliert, das bzw. die Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers durchführt bzw. durchführen,

b)

ein Infrastrukturbetreiber von einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird, das bzw. die Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers durchführt bzw. durchführen, oder

c)

ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen, das bzw. die Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers durchführt bzw. durchführen, von einem Infrastrukturbetreiber kontrolliert wird bzw. werden.

Der Begriff bezeichnet ferner ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, welche einen Infrastrukturbetreiber und einen oder mehrere Bereiche für die Durchführung von Verkehrsdiensten umfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Sind ein Infrastrukturbetreiber und ein Eisenbahnunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar von einem Mitgliedstaat ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, so gelten sie für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als vertikal integriertes Unternehmen;

32.

‚öffentlich-private Partnerschaft‘ eine verbindliche Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber eines Mitgliedstaats, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahninfrastrukturen teilweise oder ganz aufbauen und/oder finanzieren und/oder das Recht erwerben, die in Nummer 2 aufgelisteten Funktionen für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen. Die Vereinbarung kann jedwede geeignete rechtsverbindliche Form annehmen, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

33.

‚Vorstand‘ das Leitungsorgan eines Unternehmens, das Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist;

34.

‚Aufsichtsrat‘ das oberste Organ eines Unternehmens, das Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, einschließlich der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen;

35.

‚Durchgangsfahrschein‘ ein oder mehrere Fahrscheine, die einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Eisenbahnverkehrsdienste belegen;

36.

‚Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste‘ Schienenpersonenverkehrsdienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 km voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken erbracht werden, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind und im Durchschnitt mit diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (‚EG-Fusionskontrollverordnung‘) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).“"

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke dieses Artikels verlangen die Mitgliedstaaten, die Artikel 7a Absatz 3 anwenden, dass innerhalb des Unternehmens voneinander getrennte Bereiche eingerichtet werden, die in demselben Unternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Infrastrukturbetreiber für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung des Schienennetzes verantwortlich ist und im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht mit dem Ausbau der Eisenbahninfrastruktur dieses Netzes beauftragt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine der anderen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausübt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands des Infrastrukturbetreibers und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte in diskriminierungsfreier Weise handeln und dass ihre Unparteilichkeit durch keinerlei Interessenkonflikt beeinträchtigt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Infrastrukturbetreiber als Stelle eingerichtet ist, die von einem Eisenbahnunternehmen und in vertikal integrierten Unternehmen von anderen rechtlichen Einheiten innerhalb des Unternehmens rechtlich getrennt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen im Zusammenhang mit Einstellungen und Ernennungen sicher, dass dieselben Personen nicht gleichzeitig tätig sein können

a)

als Mitglieder des Vorstands eines Infrastrukturbetreibers und als Mitglieder des Vorstands eines Eisenbahnunternehmens,

b)

als Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben, und als Mitglieder des Vorstands eines Eisenbahnunternehmens,

c)

als Mitglieder des Aufsichtsrats eines Infrastrukturbetreibers und als Mitglieder des Aufsichtsrats eines Eisenbahnunternehmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden ist,

d)

als Mitglieder des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnunternehmen als auch einen Infrastrukturbetreiber kontrolliert, und als Mitglieder des Vorstands dieses Infrastrukturbetreibers.

(4)   In vertikal integrierten Unternehmen erhalten die Mitglieder des Vorstands des Infrastrukturbetreibers und die Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben, keine leistungsbezogene Vergütung von einer anderen rechtlichen Einheit im vertikal integrierten Unternehmen oder Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnunternehmen verknüpft sind. Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind.

(5)   Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, wird der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Infrastrukturbetreibers beschränkt. Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmens weitergegeben werden.

(6)   Die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten unbeschadet der Entscheidungsbefugnis der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ausbaus und der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten betreffend Infrastrukturfinanzierung und im Bereich Wegeentgelte sowie die Kapazitätszuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und den Artikeln 8, 29 und 39.“

5.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die wesentlichen Funktionen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 und den Artikeln 29 und 39 festgelegten Grenzen organisatorisch und in seinen Entscheidungen unabhängig ist.

(2)   Im Hinblick auf die Anwendung des Absatzes 1 tragen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür Sorge, dass

a)

ein Eisenbahnunternehmen oder eine andere juristische Person keinen bestimmenden Einfluss auf den Infrastrukturbetreiber hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausübt, und zwar unbeschadet der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Entgelterhebung und für die Kapazitätszuweisung sowie spezifischer Vorschriften für die Entgelterhebung gemäß den Artikeln 29 und 39;

b)

ein Eisenbahnunternehmen oder eine andere rechtliche Einheit in einem vertikal integrierten Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Entlassungen der Personen ausübt, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben;

c)

die Mobilität der Personen, die mit den wesentlichen Funktionen betraut sind, nicht zu Interessenkonflikten führt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Erhebung von Wegeentgelten und die Trassenzuweisung von einer entgelterhebenden Stelle und/oder einer Zuweisungsstelle vorgenommen werden, die rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig sind. In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass sie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c und d nicht anwenden.

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 4 finden sinngemäß auf die Bereichsleiter Anwendung, die für die Verwaltung der Infrastruktur und die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zuständig sind.

(4)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie mit Bezug auf die wesentlichen Funktionen eines Infrastrukturbetreibers finden auf die unabhängige entgelterhebende Stelle und/oder Zuweisungsstelle Anwendung.

Artikel 7b

Unparteilichkeit des Infrastrukturbetreibers hinsichtlich des Verkehrsmanagements und der Instandhaltungsplanung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt werden und dass die für Entscheidungen über diese Funktionen zuständigen Personen frei von Interessenkonflikten sind.

(2)   Was das Verkehrsmanagement anbelangt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Eisenbahnunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt der Infrastrukturbetreiber weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so tut er dies für die betroffenen Eisenbahnunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise.

(3)   Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die Antragsteller und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung.

Die Planung von Instandhaltungsarbeiten wird vom Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise durchgeführt.

Artikel 7c

Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Infrastrukturbetreibers

(1)   Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, kann der Infrastrukturbetreiber

a)

Funktionen an eine andere Stelle auslagern, sofern diese Stelle kein Eisenbahnunternehmen ist, kein Eisenbahnunternehmen kontrolliert oder nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird. Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen wesentliche Funktionen an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens ausgelagert werden, es sei denn, diese Einheit nimmt ausschließlich wesentliche Funktionen wahr;

b)

die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnunternehmen kontrolliert werden.

Der Infrastrukturbetreiber behält die Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige Verantwortung für die Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den Artikeln 7, 7a, 7b und 7d genügen.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 können Funktionen des Infrastrukturbetriebs von verschiedenen Infrastrukturbetreibern, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, wahrgenommen werden, sofern sie alle die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 6 sowie den Artikeln 7a, 7b und 7d erfüllen und die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen übernehmen.

(3)   Werden wesentliche Funktionen nicht einem Betreiber der Energieversorgung übertragen, so wird dieser von den für Infrastrukturbetreiber geltenden Vorschriften ausgenommen, sofern die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen für den Ausbau des Netzes, insbesondere Artikel 8, sichergestellt ist.

(4)   Vorbehaltlich der Überwachung durch eine von den Mitgliedstaaten bestimmte Regulierungsstelle oder andere unabhängige zuständige Stelle kann ein Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen schließen, die den Kunden Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes.

Die genannte Stelle überwacht die Durchführung dieser Vereinbarungen und kann in begründeten Fällen dazu raten, sie zu beenden.

Artikel 7d

Finanzielle Transparenz

(1)   Die Einnahmen aus dem Betrieb des Infrastrukturnetzes, einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen vom Infrastrukturbetreiber unter Beachtung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, auch zur Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. Der Infrastrukturbetreiber kann diese Einnahmen für die Zahlung von Dividenden an die Eigentümer des Unternehmens verwenden, zu denen zwar private Anteilseigner gehören können, jedoch keineswegs Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnunternehmen als auch diesen Infrastrukturbetreiber kontrollieren.

(2)   Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnunternehmen weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.

(3)   Eisenbahnunternehmen dürfen Infrastrukturbetreibern weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.

(4)   Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen nur zu Marktsätzen und -bedingungen gewährt, ausgezahlt und bedient werden, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln.

(5)   Vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens laufen bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden.

(6)   Die dem Infrastrukturbetreiber von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht und entweder nach Marktpreisen bezahlt oder nach Preisen, die die Produktionskosten widerspiegeln, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne.

(7)   Verbindlichkeiten des Infrastrukturbetreibers werden eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal integrierter Unternehmen ausgewiesen. Derartige Schulden werden gesondert bedient. Dies stellt jedoch keinen Hinderungsgrund dafür dar, dass die abschließende Begleichung der Schulden über ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnunternehmen als auch einen Infrastrukturbetreiber kontrolliert, oder über eine andere Einheit des Unternehmens erfolgt.

(8)   Die Konten des Infrastrukturbetreibers und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens werden so geführt, dass die Einhaltung dieses Artikels sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des Unternehmens ermöglicht werden.

(9)   In vertikal integrierten Unternehmen führt der Infrastrukturbetreiber detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten dieses Unternehmens.

(10)   Werden wesentliche Funktionen von einer unabhängigen entgelterhebenden Stelle und/oder Zuweisungsstelle gemäß Artikel 7a Absatz 3 wahrgenommen und wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 2 nicht an, gilt dieser Artikel entsprechend. Verweise auf den Infrastrukturbetreiber, das Eisenbahnunternehmen und andere rechtliche Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens in diesem Artikel sind als Verweise auf die jeweiligen Unternehmensbereiche zu verstehen. Die Erfüllung der in diesem Artikel dargelegten Anforderungen wird in einer getrennten Rechnungsführung der jeweiligen Unternehmensbereiche nachgewiesen.

Artikel 7e

Koordinierungsmechanismen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Koordinierungsmechanismen eingerichtet werden, um die Koordination zwischen ihren Hauptinfrastrukturbetreibern und sämtlichen betroffenen Eisenbahnunternehmen sowie Antragstellern gemäß Artikel 8 Absatz 3 zu gewährleisten. Gegebenenfalls werden Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und -personenverkehr und der nationalen, lokalen oder regionalen Behörden eingeladen, sich zu beteiligen. Die betreffende Regulierungsstelle kann als Beobachter teilnehmen. Die Koordinierung betrifft unter anderem Folgendes:

a)

den Bedarf der Antragsteller hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Infrastrukturkapazität;

b)

den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben der in Artikel 30 genannten vertraglichen Vereinbarungen sowie der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Anreize;

c)

den Inhalt und die Umsetzung der in Artikel 27 genannten Schienennetz-Nutzungsbedingungen;

d)

Fragen der Intermodalität und Interoperabilität;

e)

sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur, der Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Infrastrukturbetreibers.

Der Infrastrukturbetreiber erstellt und veröffentlicht in Konsultation mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. Die Koordinierung erfolgt mindestens ein Mal jährlich, und der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Website einen Überblick über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten.

Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Artikels berührt weder das Recht der Antragsteller, die Regulierungsstelle zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56.

Artikel 7f

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

(1)   Um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Hauptinfrastrukturbetreiber in einem Netzwerk zusammenarbeiten; dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf

a)

den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union,

b)

die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

c)

den Austausch bewährter Praktiken,

d)

die Überwachung und den Vergleich der Leistung,

e)

den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15,

f)

die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und

g)

die Erörterung der Anwendung der Artikel 37 und 40.

Für die Zwecke des Buchstaben d legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest.

Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Antragsteller, die Regulierungsstelle zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56.

(2)   Die Kommission ist Mitglied des Netzwerks. Sie unterstützt die Tätigkeit des Netzwerks und erleichtert die Koordinierung.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten können die Mitgliedstaaten, die über eine gemeinsame Grenze mit einem Drittland verfügen, das Recht auf Zugang gemäß diesem Artikel in Bezug auf Dienste einschränken, die aus diesem Drittland heraus bzw. in dieses Drittland hinein auf einem Schienennetz erbracht werden, dessen Spurweite sich von der des Haupteisenbahnnetzes in der Union unterscheidet, sofern im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und diesem Drittland Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Wettbewerbsverzerrungen können unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass in dem betreffenden Drittland ein diskriminierungsfreier Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und damit zusammenhängenden Diensten nicht gewährleistet ist.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Einklang mit diesem Absatz einen Beschluss zur Einschränkung des Zugangsrechts zu erlassen, so legt er den Beschlussentwurf der Kommission vor und konsultiert die anderen Mitgliedstaaten.

Erhebt innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Beschlussentwurfs weder die Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat Einwände gegen den Beschlussentwurf, kann der Mitgliedstaat den Beschluss erlassen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Absatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erhalten Eisenbahnunternehmen für Schienenpersonenverkehrsdienste zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in allen Mitgliedstaaten. Eisenbahnunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen. Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen gemäß Anhang II Nummer 2 dieser Richtlinie angebunden werden.“

c)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

7.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können das in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Recht auf Zugang zu Personenverkehrsdiensten zwischen einem Abfahrts- und einem Bestimmungsort einschränken, wenn dieselbe Strecke oder eine Alternativstrecke Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist, sofern die Ausübung dieses Rechts das wirtschaftliche Gleichgewicht des bzw. der betreffenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags bzw. Dienstleistungsaufträge gefährden würde.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird von der bzw. den in Artikel 55 genannten Regulierungsstelle(n) anhand einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen über den geplanten Personenverkehrsdienst gemäß Artikel 38 Absatz 4 einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. haben:

a)

die zuständige(n) Behörde(n), die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilt hat/haben;

b)

andere betroffene zuständige Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts nach Maßgabe dieses Artikels befugt sind;

c)

der Infrastrukturbetreiber;

d)

das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllende Eisenbahnunternehmen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Regulierungsstelle teilt die Gründe für ihre Entscheidung mit und gibt an, unter welchen Bedingungen einer der folgenden Betroffenen innerhalb eines Monats nach der Notifizierung eine erneute Prüfung der Entscheidung verlangen kann:

a)

die jeweils zuständige(n) Behörde(n);

b)

der Infrastrukturbetreiber;

c)

das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllende Eisenbahnunternehmen;

d)

das den Zugang beantragende Eisenbahnunternehmen.

Entscheidet die Regulierungsstelle, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den geplanten Personenverkehrsdienst gemäß Artikel 38 Absatz 4 gefährdet würde, so weist sie auf mögliche Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die gewährleisten würden, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt werden.“

d)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der zuständigen Behörden und der Eisenbahnunternehmen und auf die Arbeiten des in Artikel 57 Absatz 1 genannten Netzwerks erlässt die Kommission bis zum 16. Dezember 2018 Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten des Verfahrens und den Kriterien für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf inländische Personenverkehrsdienste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können auch das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Erbringung inländischer Personenverkehrsdienste zwischen einem Abfahrtsort und einem Bestimmungsort innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats einschränken, wenn

a)

im Rahmen eines vor dem 16. Juni 2015 vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags ausschließliche Rechte für die Beförderung von Fahrgästen zwischen diesen Bahnhöfen eingeräumt wurden oder

b)

ein zusätzliches Recht bzw. eine zusätzliche Genehmigung zur Erbringung gewerblicher Personenverkehrsdienste zwischen diesen Bahnhöfen im Wettbewerb mit einem anderen Betreiber bis zum 25. Dezember 2018 auf der Grundlage eines fairen wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde

und die Betreiber der Dienste keine Ausgleichsleistung für die Erbringung dieser Dienste erhalten.

Solch eine Einschränkung darf während der ursprünglichen Laufzeit des Vertrags bzw. der Genehmigung oder bis zum 25. Dezember 2026 angewendet werden, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.“

8.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste

(1)   Um den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste weiterzuentwickeln, die optimale Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit von Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdiensten zu stärken, was den Fahrgästen zugutekommen wird, darf unbeschadet des Artikels 11 Absatz 5 die Ausübung des Rechts auf Zugang gemäß Artikel 10 in Bezug auf Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste nur den Anforderungen unterliegen, die von der Regulierungsstelle gemäß diesem Artikel festgelegt werden.

(2)   Stellt die Regulierungsstelle im Anschluss an die Analyse nach Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 fest, dass der geplante Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienst zwischen einem Abfahrtsort und einem Bestimmungsort das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der für dieselbe Strecke oder eine Alternativstrecke gilt, gefährdet, weist die Regulierungsstelle auf mögliche Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die gewährleisten würden, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zugangsrechts nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt werden. Diese Änderungen können eine Änderung des beabsichtigten Dienstes umfassen.“

„Artikel 13a

Gemeinsame Informations- und Durchgangsfahrscheinsysteme

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) können die Mitgliedstaaten inländische Personenverkehrsdienste erbringende Eisenbahnunternehmen verpflichten, sich an einem gemeinsamen Informations- und integrierten Fahrscheinsystem zur Erstellung von Fahrscheinen, Durchgangsfahrscheinen und Reservierungen zu beteiligen, oder beschließen, zuständige Behörden zu ermächtigen, ein solches System einzurichten. Wird ein solches System eingerichtet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es nicht zu Marktverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Eisenbahnunternehmen führt und von einer öffentlichen oder privaten juristischen Person oder einer Vereinigung aller Eisenbahnunternehmen, die Personenverkehrsdienste erbringen, verwaltet wird.

(2)   Die Kommission überwacht die Entwicklungen auf dem Eisenbahnmarkt in Bezug auf die Einführung und Nutzung gemeinsamer Informations- und Durchgangsfahrscheinsysteme und bewertet die Notwendigkeit von Maßnahmen auf Unionsebene unter Berücksichtigung von Marktinitiativen. Sie befasst sich insbesondere mit dem diskriminierungsfreien Zugang für Fahrgäste zu den für die Reiseplanung und Fahrscheinbuchung erforderlichen Daten. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Verfügbarkeit solcher gemeinsamen Informations- und Durchgangsfahrscheinsysteme gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Personenverkehrsdienste erbringende Eisenbahnunternehmen, für den Fall größerer Störungen des Dienstes Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14)."

(*3)  Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).“"

9.

In Artikel 19 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

kein Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Pflichten ergangen ist, die gegebenenfalls nach nationalem Recht aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen hervorgehen.“

10.

Artikel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (*4) angegebenen Eisenbahnkorridore können differenziert werden, um Anreize dafür zu geben, dass Züge mit einer Version des ETCS ausgerüstet werden, die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission (*5) gebilligten Version und Folgeversionen kompatibel ist. Eine solche Differenzierung darf nicht dazu führen, dass die Erlöse des Infrastrukturbetreibers insgesamt steigen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Differenzierung der Wegeentgelte nicht für in der Verordnung (EU) 2016/919 angegebene Schienenstrecken gilt, auf denen nur Züge verkehren dürfen, die mit ETCS ausgerüstet sind.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Differenzierung auf Schienenstrecken auszuweiten, die nicht in der Verordnung (EU) 2016/919 angegeben sind.

(*4)  Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1)."

(*5)  Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11).“"

11.

Artikel 38 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat zu betreiben, in dem das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 11 eingeschränkt ist, so unterrichtet er die betreffenden Infrastrukturbetreiber und Regulierungsstellen darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht. Damit die betreffenden Regulierungsstellen die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerten können, sorgen die Regulierungsstellen dafür, dass die zuständigen Behörden, die durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste auf dieser Strecke vergeben haben, und andere betroffene zuständige Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts nach Artikel 11 befugt sind, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen, unterrichtet werden.“

12.

In Artikel 53 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Regulierungsstelle kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihr diese Informationen zur Verfügung zu stellen, falls sie dies für erforderlich hält.“

13.

Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat der Infrastrukturbetreiber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck erstellt er einen Notfallplan, in dem die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind. Im Falle einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt der Infrastrukturbetreiber alle relevanten Informationen an andere Infrastrukturbetreiber weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die betreffenden Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren.“

14.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„h)

das Verkehrsmanagement;

i)

die Erneuerungsplanung und die geplante oder ungeplante Instandhaltung;

j)

die Erfüllung der Anforderungen, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Interessenkonflikte, gemäß Artikel 2 Absatz 13 und den Artikeln 7, 7a, 7b, 7c und 7d.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist die Regulierungsstelle berechtigt, die Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten zu überwachen, insbesondere auch den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste und die Tätigkeiten der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a bis j. Die Regulierungsstelle überprüft von sich aus insbesondere die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Punkte, um der Diskriminierung von Antragstellern vorzubeugen. Sie prüft insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern genutzt werden kann.“

c)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde prüft die Regulierungsstelle die Beschwerde und fordert gegebenenfalls einschlägige Auskünfte an und leitet Gespräche mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab bestimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber binnen sechs Wochen nach Erhalt aller sachdienlichen Informationen entscheidet sie über die betreffenden Beschwerden, trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen über ihre begründete Entscheidung in Kenntnis. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten entscheidet sie gegebenenfalls von sich aus über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Antragstellern, Marktverzerrung und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten, insbesondere in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a bis j.“

d)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)   Um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Rechnungsführung gemäß Artikel 6 und die Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 7d eingehalten werden, ist die Regulierungsstelle befugt, Prüfungen vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern, Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten. Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, erstrecken sich diese Befugnisse auf alle rechtlichen Einheiten. Die Regulierungsstelle ist befugt, alle sachdienlichen Informationen zu verlangen. Die Regulierungsstelle ist insbesondere befugt, von den Infrastrukturbetreibern, den Betreibern von Serviceeinrichtungen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen, dass sie alle oder einen Teil der in Anhang VIII genannten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorlegen, wie es für erforderlich und angemessen erachtet wird.

Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche Beihilfen zuständigen nationalen Behörden kann die Regulierungsstelle aus diesen Finanzdaten auch Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen ziehen, die sie diesen Behörden mitteilt.

Finanzströme im Sinne des Artikels 7d Absatz 1, Darlehen im Sinne des Artikels 7d Absätze 4 und 5 sowie Schulden im Sinne des Artikels 7d Absatz 7 unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsstelle.

Hat ein Mitgliedstaat die Regulierungsstelle als unabhängige zuständige Stelle gemäß Artikel 7c Absatz 4 benannt, so prüft die Regulierungsstelle die in jenem Artikel genannten Kooperationsvereinbarungen.“

15.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(3a)   In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen von zwei oder mehr Regulierungsstellen erforderlich sind, arbeiten die betreffenden Regulierungsstellen bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Entscheidungen zusammen, um eine Lösung herbeizuführen. Zu diesem Zweck führen die betreffenden Regulierungsstellen ihre Aufgaben nach Maßgabe von Artikel 56 aus.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Regulierungsstellen erarbeiten gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Entscheidungen, zu denen sie aufgrund dieser Richtlinie befugt sind. Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren enthalten unter anderem Regelungen für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des Absatzes 3a. Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen und die Tätigkeiten des in Absatz 1 genannten Netzwerks kann die Kommission Maßnahmen mit solchen gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren erlassen, wenn dies für die Gewährleistung einer effizienten Zusammenarbeit der Regulierungsstellen erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(10)   Bei Entscheidungen über eine binationale Infrastruktur können die beiden betreffenden Mitgliedstaaten nach dem 24. Dezember 2016 jederzeit vereinbaren, eine Koordinierung zwischen den betreffenden Regulierungsstellen zu verlangen, damit sich ihre Entscheidungen in gleicher Weise auswirken.“

16.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2024 die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Eisenbahnsektor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre Umsetzung vor.

Im Bericht wird insbesondere die Entwicklung der Hochgeschwindigkeitsschienenverkehrsdienste bewertet und beurteilt, ob in Bezug auf den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsstrecken Diskriminierungen bestehen. Die Kommission prüft die Notwendigkeit der Vorlage eines Gesetzgebungsentwurfs.

Bis zu demselben Termin bewertet die Kommission, ob im Zusammenhang mit Infrastrukturbetreibern, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, Diskriminierungen oder sonstige Arten der Wettbewerbsverzerrung fortbestehen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsentwurf vor.“

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 25. Dezember 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummern 6 bis 8 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2019, um für die ab dem 14. Dezember 2020 geltenden Netzfahrpläne angewandt werden zu können.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2016 (ABl. C 431 vom 22.11.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(5)  Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164).

(6)  Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(9)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(10)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


BESCHLÜSSE

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/18


BESCHLUSS (EU) 2016/2371 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) finden im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) statt. Am 24. November 1997 unterzeichnete Jordanien ein Assoziierungsabkommen (2) mit der Union, das am 1. Mai 2002 in Kraft trat. Im Rahmen dieses Abkommens errichteten die Union und Jordanien innerhalb einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise eine Freihandelszone. Daneben trat 2007 ein Abkommen zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) in Kraft. Im Jahr 2010 wurde ein fortgeschrittener Status der Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien und damit eine Ausweitung der Kooperationsbereiche vereinbart. Ein im Dezember 2009 angestoßenes Protokoll über den Streitbeilegungsmechanismus bei Handelsangelegenheiten zwischen der EU und Jordanien trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Im Rahmen des Assoziierungsabkommens und des Einheitlichen Unterstützungsrahmens für den Zeitraum 2014-2017 wurden der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter ausgebaut.

(2)

Seit 2011 hat Jordanien eine Reihe politischer Reformen angestoßen, die zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen sollen. So wurden ein Verfassungsgericht und eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und eine Reihe wichtiger Gesetze vom jordanischen Parlament angenommen, insbesondere das Wahlgesetz und das Parteiengesetz sowie Gesetze über Dezentralisierung und Gemeinden.

(3)

Durch die anhaltenden Unruhen in der Region, allen voran in den Nachbarländern Irak und Syrien, wurde die jordanische Wirtschaft erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Gepaart mit dem schwieriger werdenden globalen Umfeld haben sich die regionalen Unruhen vor allem in einem drastischen Rückgang der Einnahmen aus dem Ausland und einer starken Belastung der öffentlichen Finanzen niedergeschlagen. Die Unruhen hatten auch zur Folge, dass die Zuflüsse aus Tourismus und ausländischen Direktinvestitionen zurückgingen, Handelsrouten blockiert und die Erdgaslieferungen aus Ägypten unterbrochen wurden. Darüber hinaus hat sich der starke Zustrom syrischer Flüchtlinge negativ auf die jordanische Wirtschaft ausgewirkt und den Druck auf den jordanischen Haushalt, die öffentlichen Dienstleistungen und die Infrastruktur erhöht.

(4)

Seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 hat die Union ihren uneingeschränkten Willen zur Unterstützung Jordaniens bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise in Syrien und insbesondere der großen Zahl syrischer Flüchtlinge auf jordanischem Gebiet zum Ausdruck gebracht. Die Union hat ihre finanzielle Unterstützung für Jordanien aufgestockt und die Zusammenarbeit in vielen Bereichen, einschließlich der Zivilgesellschaft, des Wahlsystems, der Sicherheit, der regionalen Entwicklung und der Sozial- und Wirtschaftsreformen, ausgebaut. Zudem hat die Union Jordanien angeboten, ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen abzuschließen.

(5)

In diesem schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben sich die jordanischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) im August 2012 auf ein erstes wirtschaftliches Anpassungsprogramm geeinigt, das durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung über 2 000 Mio. USD mit einer Laufzeit von drei Jahren unterstützt wurde. Dieses Programm wurde im August 2015 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen dieses Anpassungsprogramms hat Jordanien bei der Haushaltskonsolidierung, auch dank der rückläufigen Ölpreise, und bei einer Reihe von Strukturreformen beträchtliche Fortschritte erzielt.

(6)

Im Dezember 2012 beantragte Jordanien eine ergänzende Makrofinanzhilfe der Union. Daraufhin wurde im Dezember 2013 ein Beschluss über eine darlehensgestützte Makrofinanzhilfe in Höhe von 180 Mio. EUR angenommen (4) (MFA I). Am 18. März 2014 trat das Memorandum of Understanding mit den politischen Auflagen für diese MFA I in Kraft. Nach der Umsetzung der vereinbarten politischen Maßnahmen wurde am 10. Februar 2015 die erste Tranche der MFA I und am 15. Oktober 2015 die zweite Tranche ausgezahlt.

(7)

Seit Beginn der syrischen Krise hat die Union fast 1 130 Mio. EUR für Jordanien bereitgestellt. Neben den 180 Mio. EUR aus der ersten Makrofinanzhilfetransaktion umfasst dies 500 Mio. EUR, die Jordanien durch die regelmäßige programmgestützte bilaterale Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments erhält, rund 250 Mio. EUR aus der Haushaltslinie für humanitäre Hilfe und über 30 Mio. EUR aus dem Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt. Die Europäische Investitionsbank hat darüber hinaus seit 2011 Darlehen in Höhe von 264 Mio. EUR bereitgestellt.

(8)

Die Verschärfung der Krise in Syrien 2015 hatte durch ihre Auswirkungen auf Handel, Tourismus und Anlegervertrauen schwerwiegende Folgen für Jordanien. Auch der Rückgang der finanziellen Unterstützung durch die Länder des Golf-Kooperationsrats, die damit auf die rückläufigen Erdölpreise reagierten, traf Jordanien. Infolgedessen verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum erneut, die Arbeitslosigkeit stieg und neue Haushalts- und Außenfinanzierungslücken taten sich auf.

(9)

In diesem schwierigen Umfeld bekräftigte die Union erneut ihre Entschlossenheit zur Unterstützung Jordaniens bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen und der Umsetzung des Reformprozesses. Diese Zusage wurde auf der Konferenz „Unterstützung für Syrien und die Region“ am 4. Februar 2016 in London erteilt, als die Union eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 2 390 Mio. EUR für den Zeitraum 2016-2017 für die am stärksten von der Flüchtlingskrise betroffenen Länder, einschließlich Jordanien, in Aussicht stellte. Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union für den Reformprozess Jordaniens steht im Einklang mit der im Kontext der ENP umrissenen Politik, die die Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum verfolgt.

(10)

Angesichts der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage Jordaniens haben der IWF und Jordanien zudem Gespräche über eine Nachfolgevereinbarung aufgenommen, die die Form einer erweiterten Fondsfazilität (im Folgenden „IWF-Programm“) annehmen könnte und wahrscheinlich einen Zeitraum von drei Jahren abdecken würde. Sie soll im zweiten Halbjahr 2016 wirksam werden. Das neue IWF-Programm würde darauf abzielen, Jordanien bei der Bewältigung seiner kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten — bei gleichzeitiger Stimulierung der Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen — zu unterstützen,.

(11)

Im März 2016 beantragte Jordanien angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten zusätzliche Makrofinanzhilfen von der Union.

(12)

Da Jordanien ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte es für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(13)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(14)

Da in der Zahlungsbilanz Jordaniens noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist die Jordanien zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union, in Verbindung mit dem IWF-Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf Jordaniens Ersuchen um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Jordaniens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(15)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Jordanien und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(16)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens festgesetzt, wobei seine Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Jordanien und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

(17)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik, mit den in Bezug auf diese Bereiche ergriffenen Maßnahmen und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(18)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Jordanien stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(19)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Jordanien bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie sein Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(20)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips, zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien stärken und sollten Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sind von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig zu überprüfen.

(21)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Jordanien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(22)

Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(23)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen sollten mit den im Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein.

(24)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(25)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (5).

(26)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den jordanischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 200 Mio. EUR zur Verfügung, um Jordanien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und die Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und sie an Jordanien weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen der EU und Jordanien geschlossenen Assoziationsabkommen, dem Einheitlichen Unterstützungsrahmen für den Zeitraum 2014-2017 und den künftigen Prioritäten der Partnerschaft festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Absätze 1 und 2 werden im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (6) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den jordanischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Jordanien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, im Einklang stehen.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (7) Rückstellungen im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienende Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird, und

c)

eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Jordanien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Fristenänderungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen Jordaniens dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Jordanien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Jordaniens.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 enthält Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass Jordanien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorschreiben;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen, und

e)

die ausdrücklich sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Jordanien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Jordaniens sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Jordaniens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.

(2)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3).

(3)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen (ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 3).

(4)  Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr.1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Angesichts der finanziellen Herausforderungen und der außergewöhnlichen Umstände, mit denen Jordanien durch die Aufnahme von über 1,3 Millionen Syrern zu kämpfen hat, wird die Kommission 2017 gegebenenfalls einen neuen Vorschlag zur Ausweitung und Erhöhung der Makrofinanzhilfe (MFA) für Jordanien nach dem erfolgreichen Abschluss des zweiten MFA machen, vorausgesetzt, die üblichen Voraussetzungen für diese Art von Unterstützung, einschließlich einer aktualisierten Bewertung des externen Finanzierungsbedarfs Jordaniens durch die Kommission, werden erfüllt. Diese für Jordanien sehr wichtige Unterstützung würde dem Land helfen, die makroökonomische Stabilität sowie die Entwicklungserfolge aufrechtzuerhalten und die Reformagenda des Landes fortzusetzen.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/26


VERORDNUNG (EU) 2016/2372 DES RATES

vom 19. Dezember 2016

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sichergestellt ist und die in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden.

(4)

Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)

Für Sprottenfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.

(6)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2), insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Es muss daher festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(7)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden.

(9)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2017 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge Bulgariens und Rumäniens für das Jahr 2017 für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer eingeräumt werden.

a)

Steinbutt (Psetta maxima),

b)

Sprotte (Sprattus sprattus).

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„GFCM“ die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

c)

„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

d)

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

e)

„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

f)

„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;

g)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die autonomen EU-Quoten für Fischereifahrzeuge der Union, die Aufteilung dieser Quoten auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge in der Steinbuttfischerei werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SÓLYMOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG

Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die Quoten (in Tonnen Lebendgewicht) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

TUR/F37.4.2.C

Bulgarien

43,2

 

 

Rumänien

43,2

 

 

 

 (*1)

 

 

Union

86,4

 

 

TAC

Nicht zutreffend/Nicht vereinbart

 

Analytische Bestandsgutachten

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

SPR/F37.4.2.C

Bulgarien

8 032,5

 

 

Rumänien

3 442,5

 

 

Union

11 475

 

 

TAC

Nicht zutreffend/Nicht vereinbart

 

Analytische Bestandsgutachten

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(*1)  Fischfang, einschließlich Umladung, Anbordnahme, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2017 untersagt.


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2373 DES RATES

vom 22. Dezember 2016

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 (2) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat festgestellt, dass drei weitere Personen an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gegenüber diesen Personen einen Beschluss im Sinne desselben Artikels gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 auf sie angewandt werden sollten.

(3)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2016

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 1).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).


ANHANG

Folgende Personen werden in die Liste von Personen in Abschnitt I (Personen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 aufgenommen:

EL HAJJ, Hassan Hassan, geboren am 22. März 1988 in Zaghdraiya, Sidon (Libanon), kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada);

MELIAD, Farah, (alias HUSSEIN HUSSEIN, alias JAY DEE), geboren am 5. November 1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien);

ȘANLI, Dalokay (alias Sinan), geboren am 13. Oktober 1976 in Pülümür (Türkei).


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/33


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2374 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 (2) erstellte die Kommission für den Zeitraum 2016–2018 auf Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten im Jahr 2015 einen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern.

(4)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Am 31. Mai 2016 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung übermittelt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können in diese Verordnung aufgenommen werden.

(5)

In den südwestlichen Gewässern gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 enthält Bestimmungen für die Einführung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2016–2018.

(7)

Entsprechend der neuen, von den Mitgliedstaaten im Jahr 2016 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab 2017 für die Fischereien auf Seezunge, Seehecht, Seeteufel und Kaisergranat (nur innerhalb der als „Funktionseinheiten“ bezeichneten Verbreitungsgebiete der Bestände) in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e, auf Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa (nur innerhalb der Funktionseinheiten), auf Seezunge und Scholle in der ICES-Division IXa, auf Seehecht in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa und auf Seeteufel in den ICES-Divisionen VIIIa, b, c, d, e und IXa gelten.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen gefangen wird, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der zur Befischung dieser Art eingesetzten Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Der STECF kommt in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass die jüngsten Versuche Überlebensraten in ähnlicher Höhe wie vorangegangene Studien zeigen. Weitere Studien sind geplant und sollen zusätzliche Informationen über die zu erwartenden Überlebensraten in dieser Fischerei liefern. Daher sollte diese Ausnahme für das Jahr 2017 in die vorliegende Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten aus laufenden Studien übermitteln müssen, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme umfassend bewerten kann.

(9)

Die gemeinsame Empfehlung enthält drei Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Selektivität in Verbindung mit unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Daher sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(10)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren und Grundschleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um diese Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die zusätzlich vorgelegten Informationen zur Selektivität keine weiteren Belege dafür beinhalteten, dass Selektivität für die betreffenden Metiers nur sehr schwer zu erreichen ist. Daher sollten weitere Arbeiten durchgeführt werden, um die Begründung für diese Ausnahme zu verbessern. Deshalb sollte diese Ausnahme für das Jahr 2017, d. h. nur für ein Jahr, in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden und nur unter der Voraussetzung, dass die Mitgliedstaaten die Ausnahme, die durch den STECF bewertet würde, mit verbesserten Informationen unterfüttern.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(14)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen (Fanggerätecodes (3): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen vor dem 1. Mai 2017 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. September 2017.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX und SV) befischen.

b)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren (Fanggerätecode: TBB) und Grundschleppnetzen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT und TX) befischen;

c)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzen (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR und GEN) befischen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche Rückwurfdaten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen vor dem 1. September 2017.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Schiffe, die im Jahr 2016 in bestimmten Fischereien der Anlandeverpflichtung unterlagen, unterliegen ihr in den betreffenden Fischereien auch weiterhin.

Vor dem 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 36).

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)   Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge

(Solea solea)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

Alle Fänge vonSeezunge

TBB

Alle Baumkurren

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, SDN, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge vonSeehecht

LL, LLS

Alle Langleinen

Alle

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Seeteufel

(Lophiidae)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 200 mm

Alle Fänge von Seeteufel

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktionseinheiten

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge vonKaisergranat

b)   Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seeteufel

(Lophiidae)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 200 mm

Alle Fänge von Seeteufel

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktionseinheiten

OTB, PTB, OTT, TBN, TBS, OT, PT, TX, TB

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge von Kaisergranat

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Verwendete Maschenöffnung ab 70 mm

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2014/2015 (1) belaufen sich auf mehr als 5 % aller angelandeten Arten und mehr als 5 Tonnen.

Alle Fänge von Seehecht

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm

LL, LLS

Alle Langleinen

Hakengröße von mehr als 3,85 cm +/– 1,15 cm Länge und 1,6 cm +/– 0,4 cm Breite

c)   Fischereien in der ICES-Division IXa

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seezungeund Scholle


(1)  Der Bezugszeitraum wird in den folgenden Jahren aktualisiert, d. h., im Jahr 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden.


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/39


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2375 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 (2) erstellte die Kommission für den Zeitraum 2016–2018 auf Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten im Jahr 2015 einen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern.

(4)

Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Am 3. Juni 2016 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer eine neue gemeinsame Empfehlung übermittelt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können in diese Verordnung aufgenommen werden.

(5)

In den nordwestlichen Gewässern gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Fangbeschränkungen unterliegenden Fischereien definieren, spätestens seit dem 1. Januar 2016. In der gemeinsamen Empfehlung sind die Flotten festgelegt, die der Anlandeverpflichtung für die gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht und Pollack unterliegen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 enthält Bestimmungen für die Einführung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern im Zeitraum 2016-2018.

(7)

Nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2016 vorgelegten neuen gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab 2017 weitere Arten abdecken, die die stark gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht und Pollack definieren. Auch Beifangarten sollten in bestimmten Fischereien abgedeckt sein.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in der ICES-Division VI und im ICES-Untergebiet VII mit Reusen und Fallen gefangen wird und für den gemäß wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems hohe Überlebensraten bestehen, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte diese Ausnahme auch in der vorliegenden Verordnung enthalten bleiben.

(9)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Fänge von Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 80-99 mm, die mit Scherbrettnetzen in der ICES-Division VIId innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen werden, für Fangtätigkeiten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden. Wissenschaftliche Daten unter Berücksichtigung des Fanggeräts und des Ökosystems belegen, dass hohe Überlebensraten bestehen. Der STECF wies darauf hin, dass die Überlebensrate von einer Reihe von Faktoren abhängt; er riet zur Vorsicht bei der Ausweitung der Ergebnisse der Studien auf andere Fischereien und regte an, dass zur Unterstützung dieses Antrags weitere einschlägige Studien durchgeführt werden sollten. Deshalb sollte diese Ausnahme für das Jahr 2017 unter der Voraussetzung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, dass die Flotte, die diese Ausnahme anwendet, unter mit der Studie vergleichbaren Bedingungen tätig ist, und dass die betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Studien durchführen. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Studien sollten im Jahr 2017 vom STECF geprüft werden.

(10)

Die gemeinsame Empfehlung enthält sieben Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente dafür enthält, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, und diese Argumente teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt werden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Die für den Zeitraum von 2017 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass diese Ausnahme klar definiert ist und deshalb in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollte.

(12)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIId und VIIe mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm und mit pelagischen Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind.

(13)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind.

(14)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind.

(15)

Hinsichtlich der drei für Wittling vorgesehenen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit mussten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der STECF stellt fest, dass die zusätzlichen Informationen zwar einige Bedenken des STECF ausräumen, allerdings immer noch keine vollständigen Daten vorliegen. Der STECF betont die Notwendigkeit eines einheitlicheren Ansatzes für diesen Bestand. Auf der Grundlage der vom STECF überprüften wissenschaftlichen Daten und angesichts der Tatsache, dass weitere Belege zugunsten der Ausnahme vorliegen, kann diese Ausnahme fortgeführt werden und sollte in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(16)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VI anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind und dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorliegen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(18)

Die für den Zeitraum von 2017 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf, VIIg und VIIh mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm mit verbesserter Selektivität befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme einen Ausgleich für die Verwendung von selektiverem Fanggerät bieten sollte und dass die beantragte Ausnahme wegen Geringfügigkeit verbleibende Rückwürfe abdecken sollte. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(19)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(20)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den ICES-Gebieten V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, ist anzuwenden auf:

a)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten VI und VII mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (3) FPO und FIX) gefangen wird;

b)

Fänge im Jahr 2017 von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steert von 80 mm bis 99 mm in der ICES-Division VIId innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen werden, für Fangtätigkeiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 180 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 15 m oder weniger fischen und wenn die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird. Solche Fänge von Seezunge sind unverzüglich freizusetzen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Informationen vor dem 1. September 2017.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIId bis VIIe mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von höchstens 100 mm (OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT und TX) und mit pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) befischen;

b)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm (OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT und TX) und mit pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) befischen;

c)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling anlanden müssen und diese Art im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen die Divisionen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm (OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT und TX) und mit pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) befischen;

d)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen;

e)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VI anlanden müssen;

f)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen;

g)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge anlanden müssen und diese Art in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf, VIIg und VIIh mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm mit verbesserter Selektivität befischen.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Schiffe, die im Jahr 2016 in bestimmten Fischereien der Anlandeverpflichtung unterlagen, unterliegen ihr in den betreffenden Fischereien auch weiterhin.

(2)   Vor dem 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 29).

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)

Fischereien in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets VI und der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Schellfisch und Beifänge von Seezunge, Scholle und Butten, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*1) zusammengenommen mehr als 5 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, OTM, PTM, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Schleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Alle Fänge von Kaisergranat und Beifänge von Schellfisch, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*1) mehr als 20 % Kaisergranat umfassten

b)

Fischereien auf Seehecht mit TAC in den ICES-Untergebieten VI und VII sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seehecht (Merluccius merluccius)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Seehecht, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*2) mehr als 20 % Seehecht umfassten

Seehecht (Merluccius merluccius)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seehecht

Seehecht (Merluccius merluccius)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle

Alle Fänge von Seehecht

c)

Fischereien mit TAC für Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, OTM, PTM, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Schleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Alle Fänge von Kaisergranat, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*3) mehr als 20 % Kaisergranat umfassten

d)

Fischereien in der ICES-Division VIIa

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Schellfisch, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*4) zusammengenommen mehr als 10 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten

e)

Fischereien in der ICES-Division VIId

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Fänge von Seezunge

Seezunge (Solea solea)

OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX

Schleppnetze

< 100 mm

Alle Fänge von Seezunge, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*5) mehr als 5 % Seezunge umfassten

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seezunge

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Wittling, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*5) zusammengenommen mehr als 20 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten

f)

Fischereien auf Seezunge in der ICES-Division VIIe

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Fänge von Seezunge, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*6) mehr als 5 % Seezunge umfassten

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seezunge

g)

Fischereien auf Pollack in den ICES-Divisionen VIId und VIIe

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Pollack (Pollachius pollachius)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Pollack

h)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Fänge von Seezunge, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*7) mehr als 5 % Seezunge umfassten

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Fänge von Seezunge

i)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIe und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, OTM, PTM, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Wittling, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (*8) zusammengenommen mehr als 20 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs umfassten


(*1)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*2)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*3)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*4)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*5)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*6)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*7)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.

(*8)  Schiffe, die in dieser Fischerei im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz des geänderten Bezugszeitraums in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 dieser Verordnung aufgeführt und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/48


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2376 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (2), insbesondere auf Artikel 15a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. Rückwurfpläne können auch technische Maßnahmen für Fischereien umfassen.

(3)

Italien als einziger Mitgliedstaat mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern hat der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Empfehlung vorgelegt. Diese Empfehlung wurde in Form eines nationalen Bewirtschaftungsplans für Rückwürfe des Bestands von Venus spp., nach Rücksprache mit den Beirat für das Mittelmeer (MEDAC), unterbreitet. Nach Vorlage dieser Empfehlung prüfte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die von Italien vorgelegten wissenschaftlichen Beiträge. Die in der Empfehlung enthaltenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Mit Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz junger Meerestiere zu gewährleisten. Gegebenenfalls dürfen die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von den in Anhang III der genannten Verordnung festgelegten Größen abweichen.

(5)

Gemäß den Schlussfolgerungen des STECF zum nationalen Bewirtschaftungsplan für Rückwürfe der Bestände von Venus spp. gehört Venus spp. zu den Arten mit hoher Überlebensrate, so dass ein Antrag auf eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung des zurückgeworfenen Teils der Fänge gerechtfertigt ist. Eine Verringerung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 25 mm auf 22 mm ist vereinbar mit der Länge geschlechtsreifer Tiere und dürfte daher keine nennenswerten Auswirkungen auf den Schutz der Jungtiere haben. Sie wird voraussichtlich nur eine geringe Senkung des Reproduktionspotentials des Bestandes zur Folge haben, was nicht als wichtige Auswirkung auf den Bestand erachtet wird. Schließlich dürfte das vorgeschlagene wissenschaftliche Überwachungsprogramm ausreichend Daten liefern, um die Auswirkungen des Rückwurfplans bewerten zu können.

(6)

Um eine angemessene Kontrolle der Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte der Mitgliedstaat eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Schiffe erstellen.

(7)

Da sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei und der Planung der Fangsaison der Unionsschiffe auswirken, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für die Fischerei auf Venus spp. in italienischen Hoheitsgewässern gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.

Artikel 2

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

1.   Abweichend von der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Mindestreferenzgröße von Venus spp. in italienischen Hoheitsgewässern auf eine Gesamtlänge von 22 mm festgesetzt.

2.   Die Bestimmung der Größe der Venus spp. erfolgt gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

Artikel 3

Schiffsverzeichnis

1.   Die Behörden der Mitgliedstaaten legen die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Schiffe fest.

2.   Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union das Verzeichnis aller zur Fischerei auf Venus spp. mit hydraulischen Dredgen in den italienischen Hoheitsgewässern fangberechtigten Schiffe. Die Behörden der Mitgliedstaaten halten dieses Verzeichnis stets auf dem neusten Stand.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 3 gilt jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 13. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/50


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2377 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2016

zur Änderung der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission (2) wird ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern erstellt, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mittels bestimmter Flexibilitätsmechanismen zu erleichtern.

(4)

Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Rückwurfpläne Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung umfassen.

(5)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer und dem Beirat für pelagische Bestände haben die Mitgliedstaaten der Kommission am 30. Mai 2016 eine gemeinsame Empfehlung mit dem Vorschlag übermittelt, dass abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (3) die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Stöcker (Trachurus spp.) in der ICES-Division VIIIc und im ICES-Untergebiet IX auf 12 cm für 5 % der jeweiligen Quote Spaniens und Portugals in diesen Gebieten festgelegt wird. Darüber hinaus wurde in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, dass innerhalb dieser Obergrenze von 5 % der Quote für Stöcker im Rahmen der „Xávega“-Strandwadenfischerei in der ICES-Division IXa 1 % der Quote Portugals mit einer Größe unter 12 cm gefangen werden darf.

(6)

Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass eine Verringerung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entsprechend der gemeinsamen Empfehlung mit einem geringen Risiko verbunden ist, das seit Langem bestehende Bewirtschaftungsmuster der betreffenden Fischereien zu ändern. In Verbindung mit mäßigen Befischungsraten dürfte sich dieses Bewirtschaftungsmuster nicht negativ auf die Dynamik der einschlägigen Bestände auswirken. Gleichzeitig wies der STECF darauf hin, dass die Kontrolle von Fängen mit unterschiedlichen Größenbeschränkungen schwierig werden und bei unzureichenden Kontrollen die Sterblichkeit steigen könnte. Außerdem sei es wichtig, dass die für geringere Größen festgelegten Prozentsätze eingehalten würden. Daher sei es wesentlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen für die betreffenden Fischereien ergriffen.

(7)

Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in den Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern aufgenommen werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt für Stöcker (Trachurus spp.), die in der ICES-Division VIIIc und im ICES-Untergebiet IX gefangen werden, eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 12 cm für 5 % der jeweiligen Quote Spaniens und Portugals in diesen Gebieten. Innerhalb dieser Obergrenze von 5 % darf im Rahmen der „Xávega“-Strandwadenfischerei in der ICES-Division IXa 1 % der Quote Portugals mit einer Größe unter 12 cm gefangen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 31).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2378 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt 'Hühner 70 v. H.', gefroren

121,8

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt 'Hühner 65 v. H.', gefroren

142,0

158,9

0

0

AR

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

281,0

177,5

284,9

211,5

6

41

5

27

AR

BR

CL

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

331,0

344,5

0

0

BR

CL

 

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

350,2

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

171,3

39

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2379 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

99,1

TN

262,8

TR

115,2

ZZ

159,0

0707 00 05

MA

79,2

TR

156,6

ZZ

117,9

0709 93 10

MA

230,7

TR

176,6

ZZ

203,7

0805 10 20

TR

81,7

ZA

70,9

ZZ

76,3

0805 20 10

MA

67,6

ZZ

67,6

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

163,3

JM

129,1

TR

77,1

ZZ

123,2

0805 50 10

AR

76,7

TR

79,2

ZZ

78,0

0808 10 80

US

132,4

ZZ

132,4

0808 30 90

CN

87,8

ZZ

87,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/57


BESCHLUSS (GASP) 2016/2380 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Dezember 2016

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (EUMM GEORGIA/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/452/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 19. Dezember 2014 nahm das PSK den Beschluss EUMM GEORGIA/1/2014 (2) zur Ernennung von Herrn Kęstutis JANKAUSKAS zum Leiter der EUMM Georgia vom 15. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2015 an.

(3)

Am 13. November 2015 nahm das PSK den Beschluss (GASP) 2015/2200 (EUMM GEORGIA/1/2015) (3) an, mit dem das Mandat von Herrn Kęstutis JANKAUSKAS als Leiter der EUMM Georgia vom 15. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2016 verlängert wurde.

(4)

Am 12. Dezember 2016 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2238 (4) an, mit dem das Mandat der EUMM Georgia vom 15. Dezember 2016 bis zum 14. Dezember 2018 verlängert wurde.

(5)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Kęstutis JANKAUSKAS als Missionsleiter der EUMM Georgia für den Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 14. Dezember 2017 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Kęstutis JANKAUSKAS als Missionsleiter der EUMM Georgia wird bis zum 14. Dezember 2017 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.

(2)  Beschluss EUMM GEORGIA/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Dezember 2014 zur Ernennung des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 78).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/2200 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (EUMM GEORGIA/1/2015) (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 40).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/2238 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 15).


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/59


BESCHLUSS (GASP) 2016/2381 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 14. Dezember 2016

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/2/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2014/219/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) gemäß Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission EUCAP Sahel Mali zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 26. Mai 2014 hat das PSK den Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2014 (3) erlassen, mit dem Herr Albrecht CONZE für den Zeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 14. Januar 2015 zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali ernannt wurde.

(3)

Das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2016/938 (4) des PSK, durch den sein Mandat als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Januar 2017 verlängert wurde.

(4)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali für den Zeitraum vom 15. Januar 2017 bis zum 14. Juli 2017 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali wird bis zum 14. Juli 2017 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 5.

(3)  Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Mai 2014 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 43).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/938 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 31. Mai 2016 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali/1/2016) (ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 23).


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/60


BESCHLUSS (GASP) 2016/2382 DES RATES

vom 21. Dezember 2016

zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/189/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) angenommen (1). Diese Gemeinsame Aktion wurde durch die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP (2) ersetzt. Diese Gemeinsame Aktion wurde ihrerseits durch den Beschluss 2013/189/GASP des Rates (3) aufgehoben.

(2)

Der Rat nahm auf seiner Tagung im November 2008 die europäische Initiative betreffend den Austausch junger Offiziere nach dem Erasmus1-Modell (4) an und vereinbarte, dass im Rahmen des Akademischen Exekutivrates des ESVK eine Umsetzungsgruppe zusammentreten wird.

(3)

Der Lenkungsausschuss des ESVK hat sich am 15. Juli 2016 auf Empfehlungen zu den Zukunftsperspektiven des ESVK verständigt.

(4)

Die im Rahmen des ESVK durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden im Bereich der GSVP/GASP einschließlich der Bereiche Konflikt-Stabilisierung, Konfliktlösung und notwendige Bedingungen für nachhaltige Entwicklung durchgeführt.

(5)

Obwohl das ESVK vorwiegend aus abgeordnetem Personal bestehen sollte, kann es notwendig sein, den Posten des Verwaltungs- und Finanzassistenten mit einem vertragsbediensteten Personalmitglied zu besetzen.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (5) lässt der EAD dem ESVK die Unterstützung zukommen, die zuvor vom Generalsekretariat des Rates bereitgestellt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ERRICHTUNG, AUFTRAG, ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung

Es wird ein Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg (im Folgenden „ESVK“) errichtet.

Artikel 2

Auftrag

Das ESVK erbringt im Gesamtkontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union (GASP) Aus- und Fortbildungsleistungen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) auf europäischer Ebene, um ein gemeinsames Verständnis der GSVP und GASP bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über seine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (im Folgenden „ESVK-Aus- und Fortbildungsmaßnahmen“) bewährte Verfahren in Bezug auf verschiedene Aspekte der GSVP und GASP zu bestimmen und zu verbreiten.

Artikel 3

Ziele

Das ESVK hat folgende Ziele:

a)

weitere Festigung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur in der EU und Förderung der in Artikel 21 Absatz 1 EUV festgelegten Grundsätze außerhalb der Union;

b)

Förderung eines besseren Verständnisses der GSVP als wesentlichem Element der GASP;

c)

Ausstattung der Unionsstellen mit sachkundigem Personal, das alle GSVP und GASP-Themen effizient bearbeiten kann;

d)

Ausstattung der Behörden und Stäbe der Mitgliedstaaten mit sachkundigem Personal, das mit den Strategien, den Organen und den Verfahren der Union im Bereich der GSVP und GASP vertraut ist;

e)

Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Funktionsprinzipien der GSVP-Missionen und -Operationen und eines Gefühls einer gemeinsamen europäischen Identität bei dem Personal der GSVP-Missionen und -Operationen;

f)

Bereitstellung von Aus- und Fortbildungsangeboten, die dem Aus- und Fortbildungsbedarf der GSVP-Missionen und -Operationen entsprechen;

g)

Unterstützung der Partnerschaften der Union im Bereich der GSVP und GASP, insbesondere der Partnerschaften mit den Ländern, die an GSVP-Missionen teilnehmen;

h)

Unterstützung der zivilen Krisenbewältigung auch in den Bereichen Konfliktprävention und Herstellung oder Aufrechterhaltung der für nachhaltige Entwicklung notwendigen Bedingungen;

i)

Förderung der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere;

j)

Beitrag zur Förderung von beruflichen Beziehungen und Kontakten zwischen den Teilnehmern an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Es ist, soweit angemessen, darauf zu achten, dass die Kohärenz mit anderen Aktivitäten der Union gewahrt ist.

Artikel 4

Aufgaben des ESVK

(1)   Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen entsprechend seinem Auftrag und seinen Zielen darin, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK im Bereich der GSVP und GASP zu organisieren und durchzuführen.

(2)   Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK umfassen

a)

Grund- und Aufbaulehrgänge zur Förderung eines generischen Verständnisses der GSVP und GASP;

b)

Lehrgänge zur Entwicklung von Führungsqualitäten;

c)

Lehrgänge zur direkten Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, einschließlich einsatzvorbereitender sowie missions- oder operationsbegleitender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;

d)

Lehrgänge zur Unterstützung von Partnerschaften der EU und von Ländern, die an GSVP-Missionen und -Operationen teilnehmen;

e)

Module zur Unterstützung der zivilen und militärischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP und GASP;

f)

GSVP und GASP-Lehrgänge, -Seminare, -Programme und -Konferenzen für spezielle Zielgruppen oder zu spezifischen Themen;

g)

gemeinsame Module, die im Rahmen der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere nach dem Modell des Erasmus-Programms durchgeführt werden.

Auch wenn es sich formell nicht um Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK handelt, wird das ESVK unter Nutzung der in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Module auch europäische Semester und gemeinsame Masterstudiengänge unterstützen und fördern.

Weitere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß den Beschlüssen des in Artikel 9 genannten Lenkungsausschusses (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) durchgeführt.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen hat das ESVK insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Beziehungen, die zwischen den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Instituten herzustellen sind, die an dem im selben Absatz genannten Netz (im Folgenden „Netz“) beteiligt sind;

b)

Betrieb und Weiterentwicklung eines E-Learning-Systems zur Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der GSVP und GASP oder — unter außergewöhnlichen Umständen — zur Nutzung als eigenständiges Aus- und Fortbildungsmittel;

c)

Entwicklung und Erstellung von Lehrmaterial für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP und GASP, auch unter Rückgriff auf bereits bestehendes einschlägiges Material;

d)

Unterstützung einer „Alumni-Vereinigung“ ehemaliger Ausbildungsteilnehmer;

e)

Förderung von Austauschprogrammen im Bereich der GSVP und GASP zwischen den Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten;

f)

Wahrnehmung der Aufgabe des Bereichsadministrators für das Schoolmaster-Modul des Goalkeeper-Projekts sowie Erbringung von Beiträgen zum jährlichen Unionsausbildungsprogramm im Bereich der GSVP durch dieses Modul;

g)

Unterstützung des Managements von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen Konfliktprävention, zivile Krisenbewältigung, Herstellung oder Aufrechterhaltung der für nachhaltige Entwicklung notwendigen Bedingungen, Initiativen zur Reform des Sicherheitssektors sowie Förderung der Cybersicherheit und der Sensibilisierung für hybride Bedrohungen;

h)

Organisation und Durchführung einer jährlichen Netz-Konferenz, die zivile und militärische Experten für die Aus- und Fortbildung in GSVP-Fragen aus den Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Ministerien der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls relevante externe Akteure im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammenbringt, und

i)

Pflege der Beziehungen zu den relevanten Akteuren im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht sowie im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit sowie zu den einschlägigen internationalen Organisationen.

KAPITEL II

AUFBAU

Artikel 5

Netz

(1)   Das ESVK funktioniert als ein Netz, das von den Mitgliedstaaten benannte zivile und militärische Institute, Kollegs, Akademien, Hochschulen, Institutionen und andere mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik innerhalb der Union befasste Akteure sowie das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „EUISS“) zusammenbringt.

Das ESVK baut enge Verbindungen zu den Organen und Einrichtungen der Union und ihren einschlägigen Agenturen auf, und zwar insbesondere zu

a)

der EU-Agentur für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung („EPA“),

b)

der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache („Frontex“),

c)

der Europäischen Verteidigungsagentur („EDA“),

d)

dem Satellitenzentrum der Europäischen Union („Satcen“) und

e)

dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

(2)   Gegebenenfalls kann internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen und Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen der Status eines „assoziierten Netzpartners“ (ANP) zuerkannt werden; die hierfür geltenden Modalitäten werden vom Lenkungsausschuss festgelegt.

(3)   Das ESVK arbeitet unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).

Artikel 6

Die Rolle des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

(1)   Als Teil des ESVK-Netzes arbeitet das EUISS mit dem ESVK zusammen, indem es innerhalb der Grenzen der eigenen Fähigkeiten seine Expertise und seine Fähigkeiten zur Wissenssammlung — auch durch Veröffentlichungen des EUISS — für Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zur Verfügung stellt.

(2)   Das EUISS veranstaltet insbesondere Vorträge, die von Analysten des EUISS gehalten werden, und trägt zur Weiterentwicklung der E-Learning-Inhalte des ESVK bei.

(3)   Das EUISS unterstützt ebenfalls die „Alumni-Vereinigung“ des ESVK.

Artikel 7

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1)   Das ESVK verfügt über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit

a)

zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele,

b)

zum Abschluss von Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen, die für eine ordnungsgemäße Arbeit des Kollegs erforderlich sind, wozu unter anderem auch die Abordnung von Personal, die Einstellung von Vertragspersonal, die Beschaffung von Ausrüstung und Material, insbesondere von Lehrmaterial gehört,

c)

zur Führung von Bankkonten und

d)

zur Parteifähigkeit vor Gericht.

(2)   Eventuelle Haftungsansprüche, die aus vom ESVK geschlossenen Verträgen entstehen können, werden aus den Mitteln bestritten, die dem Kolleg nach den Artikeln 16 und 17 zur Verfügung stehen.

Artikel 8

Struktur

Für das ESVK wird folgende Struktur eingerichtet:

a)

der Lenkungsausschuss mit Verantwortung für die Gesamtkoordination und -leitung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

b)

der Akademische Exekutivrat (im Folgenden „Exekutivrat“), der für die Gewährleistung der Qualität und der Kohärenz der ESVK-Aus- und Fortbildungsmaßnahmen verantwortlich ist;

c)

der Leiter des ESVK (im Folgenden „Leiter“) als einziger gesetzlicher Vertreter des ESVK, der für die finanzielle und administrative Verwaltung des ESVK sowie die Beratung des Ausschusses und des Exekutivrates bei der Durchführung und dem Management der Tätigkeiten des ESVK verantwortlich ist;

d)

das ESVK-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“), das den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben und insbesondere dabei assistiert, den Exekutivrat bei der Gewährleistung der Gesamtqualität und -kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zu unterstützen.

Artikel 9

Lenkungsausschuss

(1)   Der Lenkungsausschuss ist das Entscheidungsgremium des ESVK und setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten oder begleiten lassen.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses können sich zu den Sitzungen des Ausschusses von Sachverständigen begleiten lassen.

(3)   Den Vorsitz im Lenkungsausschuss führt ein Vertreter des Hohen Vertreters, der über einschlägige Erfahrungen verfügt. Der Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

(4)   Vertreter der Beitrittsländer können als aktive Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.

(5)   Der Leiter, andere Mitarbeiter des ESVK, der Vorsitzende des Exekutivrats und bei Bedarf die Vorsitzenden der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats sowie ein Vertreter der Kommission und der anderen Organe der EU einschließlich des EAD nehmen an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(6)   Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Billigung und regelmäßige Überprüfung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK anhand der festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse des ESVK;

b)

Billigung des jährlichen akademischen Programms des ESVK;

c)

Auswahl und Priorisierung der durch das ESVK durchzuführenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung sowohl der dem ESVK zur Verfügung gestellten Ressourcen als auch des festgestellten Aus- und Fortbildungsbedarfs;

d)

Auswahl des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten für die Ausrichtung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und der Institute, die diese Maßnahmen durchführen sollen;

e)

Entscheidung über die Öffnung bestimmter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK für die Teilnahme von Drittländern im Rahmen des vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees festgelegten allgemeinen politischen Rahmens;

f)

Annahme der Lehrpläne für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

g)

Kenntnisnahme der Lehrgangsevaluierungsberichte;

h)

Kenntnisnahme des jährlichen Gesamtberichts über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und Annahme der in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen zur Übermittlung an die betreffenden Ratsgremien;

i)

Vorgabe allgemeiner Leitlinien für die Arbeit des Exekutivrats;

j)

Ernennung des Vorsitzenden des Akademischen Exekutivrats und der Vorsitzenden der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats;

k)

Fassen der für eine ordnungsgemäße Arbeit des ESVK notwendigen Beschlüsse, soweit dies nicht anderen Gremien zugewiesen wurde;

l)

Billigung des Jahreshaushaltsplans und etwaiger Berichtigungshaushaltspläne auf Vorschlag des Leiters;

m)

Billigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Leiters;

n)

Billigung zusätzlicher Regeln, die auf vom ESVK verwaltete Ausgaben Anwendung finden;

o)

Billigung etwaiger Finanzvereinbarungen und technischer Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD, einer Agentur der Union oder einem Mitgliedstaat in Bezug auf die Finanzierung oder Ausführung der Ausgaben des ESVK;

p)

Mitwirkung bei dem Auswahlverfahren für den Leiter nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3.

(7)   Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Mit Ausnahme des in Artikel 2 Absatz 6 der Finanzregelung für die vom ESVK finanzierten Ausgaben und ihre Finanzierung vorgesehenen Falles fasst der Lenkungsausschuss seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit, wie in Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

Artikel 10

Akademischer Exekutivrat

(1)   Der Exekutivrat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zivilen und militärischen Institute und anderen Akteuren, die von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK benannt werden, sowie dem Direktor des EUISS oder dessen Stellvertreter zusammen.

(2)   Der Vorsitzende des Exekutivrats wird vom Lenkungsausschuss aus den Mitgliedern des Exekutivrats bestimmt.

(3)   Zu den Sitzungen des Exekutivrats werden Vertreter der Kommission und des EAD eingeladen.

(4)   Zu den Sitzungen des Exekutivrats werden hochrangige Vertreter der assoziierten Netzpartner als aktive Beobachter eingeladen.

(5)   Akademische Experten und hochrangige Beamte von Organen der Union und nationalen Institutionen können zur Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivrats als Beobachter eingeladen werden. Bei Bedarf können in Einzelfällen akademische Experten und hochrangige Beamte, die nicht dem Netz angehörende Institute vertreten, zu den Sitzungen des Exekutivrats eingeladen werden.

(6)   Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung des Lenkungsausschusses durch akademische Beratung und Empfehlungen;

b)

Umsetzung des vereinbarten akademischen Jahresprogramms durch das Netz;

c)

Wahrnehmung der Aufsicht über das E-Learning-System;

d)

Ausarbeitung der Lehrpläne für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

e)

Sicherstellung der Gesamtkoordination der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen Instituten;

f)

Überprüfung der Standards für die im vorangegangenen akademischen Jahr durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

g)

Unterbreitung von Vorschlägen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im nachfolgenden akademischen Jahr an den Lenkungsausschuss;

h)

Gewährleistung einer systematischen Bewertung aller Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und Billigung der Lehrgangsevaluierungsberichte;

i)

Beitrag zum Entwurf des jährlichen Gesamtberichts über die Tätigkeit des ESVK;

j)

Unterstützung der Durchführung der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere nach dem Modell des Erasmus-Programms.

(7)   Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Exekutivrat in unterschiedlichen projektorientierten Formationen tagen. Der Lenkungsausschuss billigt diese Formationen, und der Exekutivrat arbeitet die Regeln und Vereinbarungen für die Einsetzung und Arbeitsweise dieser Formationen aus. Jede Formation erstattet dem Gesamtexekutivrat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten; im Anschluss daran kann ihr Mandat verlängert werden.

(8)   Ein Mitglied des ESVK-Sekretariats unterstützt den Exekutivrat und seine unterschiedlichen Formationen und assistiert ihnen. Dieses Mitglied nimmt an den Sitzungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt. Es kann gleichzeitig den Vorsitz in den Sitzungen führen, wenn niemand sonst dafür bereitsteht.

(9)   Die Geschäftsordnung des Exekutivrats und seiner unterschiedlichen Formationen wird vom Lenkungsausschuss festgelegt.

Artikel 11

Leiter

(1)   Der Leiter

a)

ist für die Tätigkeiten des ESVK verantwortlich,

b)

ist der einzige gesetzliche Vertreter des ESVK,

c)

ist für die finanzielle und administrative Verwaltung des ESVK verantwortlich,

d)

berät den Ausschuss und den Exekutivrat und unterstützt sie in ihrer Arbeit und

e)

handelt bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Netzes als Vertreter des ESVK.

(2)   Bewerber um den Posten des Leiters müssen über anerkannte langjährige Expertise und Erfahrung im Bereich der Aus- und Fortbildung verfügen. Die Mitgliedstaaten können Bewerber für den Posten des Leiters benennen. Bedienstete der Organe der Union und des EAD können sich nach den geltenden Vorschriften um diesen Posten bewerben.

(3)   Das Vorauswahlverfahren wird unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchgeführt. Das Vorauswahlgremium besteht aus drei Vertretern des EAD. Den Vorsitz im Vorauswahlgremium führt der Vorsitzende des Lenkungsausschusses. Gestützt auf das Ergebnis der Vorauswahl legt der Hohe Vertreter dem Lenkungsausschuss eine Empfehlung mit einer engeren Auswahl von mindestens drei Bewerbern vor, die in der Präferenzreihenfolge des Vorauswahlgremiums aufgeführt sind. Mindestens die Hälfte der Bewerber in der engeren Wahl sollte aus den Mitgliedstaaten kommen. Die Bewerber stellen dem Lenkungsausschuss ihre Pläne für die Arbeit des ESVK vor; im Anschluss daran werden die Mitgliedstaaten ersucht, in geheimer schriftlicher Abstimmung eine Rangfolge der Bewerber aufzustellen. Der Leiter wird vom Hohen Vertreter als Bediensteter des EAD ernannt.

(4)   Der Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Veranlassung aller erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlassens interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeiten des ESVK zu gewährleisten;

b)

Erstellung des Vorentwurfs des Jahresberichts des ESVK und des Vorentwurfs des Arbeitsprogramms, die dem Lenkungsausschuss vorzulegen sind, auf der Basis der vom Exekutivrat unterbreiteten Vorschläge;

c)

Koordinierung der Durchführung des Arbeitsprogramms des ESVK;

d)

Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

e)

Pflege von Kontakten zu den einschlägigen externen Akteuren im Bereich der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der GASP und GSVP;

f)

bei Bedarf Abschluss technischer Vereinbarungen über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK mit den zuständigen Behörden und Akteuren im Bereich der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der GASP und GSVP;

g)

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die ihm vom Lenkungsausschuss übertragen werden.

(5)   Der Leiter ist für die administrative und finanzielle Verwaltung des ESVK zuständig, insbesondere dafür,

a)

die Entwürfe der Haushaltspläne zu erstellen und sie dem Lenkungsausschuss vorzulegen;

b)

die Haushaltspläne nach deren Billigung durch den Lenkungsausschuss festzustellen;

c)

als Anweisungsbefugter für den Haushalt des ESVK zu fungieren;

d)

im Namen des ESVK ein oder mehrere Bankkonten zu eröffnen;

e)

etwaige Finanzierungsvereinbarungen und/oder technische Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD oder einem Mitgliedstaat in Bezug auf die Finanzierung und/oder die Ausführung der Ausgaben des ESVK auszuhandeln, dem Lenkungsausschuss vorzulegen und abzuschließen;

f)

mit der Unterstützung eines Auswahlgremiums das Sekretariatspersonal auszuwählen;

g)

im Namen des ESVK etwaige Briefwechsel betreffend die Abordnung von Sekretariatspersonal zum ESVK auszuhandeln und zu unterzeichnen;

h)

im Namen des ESVK etwaige Anstellungsverträge für aus dem ESVK-Haushalt bezahltes Personal auszuhandeln und zu unterzeichnen;

i)

das ESVK generell bei allen Rechtsgeschäften mit finanziellen Auswirkungen zu vertreten;

j)

dem Lenkungsausschuss die Jahresabschlüsse des ESVK vorzulegen.

(6)   Der Leiter ist gegenüber dem Lenkungsausschuss über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

Artikel 12

ESVK-Sekretariat

(1)   Das Sekretariat unterstützt den Leiter bei der Erfüllung der Aufgaben des Leiters.

(2)   Das Sekretariat unterstützt den Lenkungsausschuss, den Exekutivrat einschließlich seiner Formationen und die Institute bei der Verwaltung, Koordinierung und Durchführung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK.

(3)   Das Sekretariat unterstützt den Exekutivrat und assistiert ihm dabei, die Gesamtqualität und -kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen jederzeit mit den politischen Entwicklungen in der Union im Einklang stehen. Insbesondere hilft das Sekretariat, dafür zu sorgen, dass alle Schritte im Zusammenhang mit einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme — von der Ausarbeitung des Lehrplans über den Inhalt bis hin zum methodischen Ansatz — den höchstmöglichen Standards entsprechen.

(4)   Jedes am ESVK-Netz beteiligte Institut bestimmt einen Ansprechpartner für das Sekretariat, um die organisatorischen und administrativen Fragen zu behandeln, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK stellen.

(5)   Das Sekretariat arbeitet eng mit der Kommission und dem EAD zusammen.

Artikel 13

Personal des ESVK

(1)   Das Personal des ESVK setzt sich zusammen aus

a)

Personal, das von den Organen der Union, dem EAD und den Agenturen der Union zum ESVK abgeordnet wird;

b)

nationalen Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden;

c)

Vertragspersonal, sofern kein nationaler Experte für den Posten eines Verwaltungs- und Finanzassistenten gefunden wurde und die Billigung durch den Lenkungsausschuss erfolgt ist.

(2)   Das ESVK kann Praktikanten und Gastexperten aufnehmen.

(3)   Der Lenkungsausschuss beschließt die Zahl der Mitarbeiter des ESVK zusammen mit dem Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr, wobei ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Mitarbeiterzahl und der Zahl der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und der anderen vom Kolleg wahrgenommenen Aufgaben nach Artikel 4 bestehen muss.

(4)   Für nationale Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, gilt der Beschluss der Hohen Vertreterin (6) über die Regelung für zum EAD abgeordnete nationale Sachverständige entsprechend. Das Statut der Beamten der Europäischen Union bleibt für das von den Organen der Europäischen Union zum ESVK abgestellte Personal gültig; dies gilt auch für das aus dem Haushalt des ESVK besoldete Vertragspersonal.

(5)   Der Lenkungsausschuss legt, soweit erforderlich, Bedingungen für Praktikanten und Gastexperten auf Vorschlag des Hohen Vertreters fest.

(6)   Das Personal des ESVK kann ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Leiters im Namen des ESVK weder Verträge schließen noch finanzielle Verpflichtungen jedweder Art eingehen.

KAPITEL III

FINANZIERUNG

Artikel 14

Sachleistungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten, Unionsorgane, Unionsagenturen und Institute sowie der EAD tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK.

(2)   Jeder Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.

Artikel 15

Unterstützung durch den EAD

(1)   Der EAD trägt die Kosten, die aus der Unterbringung des Leiters und des ESVK-Sekretariats in den Räumlichkeiten des EAD entstehen, einschließlich der Kosten für Informationstechnologie, der Kosten für die Abordnung des Leiters sowie für die Abordnung eines Assistenten zum ESVK-Sekretariat.

(2)   Der EAD lässt dem ESVK die administrative Unterstützung zukommen, die für die Einstellung und Verwaltung des Personals des ESVK und die Ausführung des Haushaltsplans erforderlich ist.

Artikel 16

Beitrag aus dem Unionshaushalt

(1)   Das ESVK erhält einen jährlichen Beitrag oder einen Mehrjahresbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Dieser Beitrag kann insbesondere der Deckung der Kosten für die Unterstützung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und der Kosten für nationale Sachverständige, die aus den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, sowie für einen auf Vertragsbasis eingestellten Mitarbeiter dienen.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der mit dem ESVK verbundenen Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich auf 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die folgenden Zeiträume wird vom Rat auf Vorschlag des Lenkungsausschusses festgelegt.

(3)   Im Anschluss an den Beschluss des Rates nach Absatz 2 handelt der Leiter eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission aus.

Artikel 17

Freiwillige Beiträge

(1)   Zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen kann das ESVK freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten und Instituten oder anderen Spendern erhalten und diese Beiträge verwalten. Diese Beiträge sind vom ESVK mit einer Zweckbindung zu versehen.

(2)   Technische Vereinbarungen über Beiträge nach Absatz 1 werden vom Leiter ausgehandelt.

Artikel 18

Durchführung von Projekten

(1)   Das ESVK kann sich um Forschungsprojekte und andere Projekte im Bereich der GASP bewerben. Das ESVK kann als Projektkoordinator oder -beteiligter tätig werden. Der Leiter kann dem „Beratungsausschuss“ eines solchen Projekts beigeordnet werden. Er kann diese Aufgabe einem Vorsitzenden einer der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats oder einem Mitglied des ESVK-Sekretariats übertragen.

(2)   Aus solchen Projekten stammende Beiträge sind im (berichtigten) Haushaltsplan des ESVK auszuweisen, mit einer Zweckbindung zu versehen und entsprechend den Aufgaben und Zielen des ESVK zu verwenden.

Artikel 19

Finanzregelung

Die im Anhang wiedergegebene Finanzregelung gilt für die vom ESVK finanzierten Ausgaben und die Finanzierung dieser Ausgaben.

KAPITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK

(1)   Alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zur Teilnahme offen. Die Institute, die die Maßnahmen veranstalten und durchführen, gewährleisten, dass dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung findet.

(2)   An den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK können grundsätzlich auch Staatsangehörige von Ländern, die Kandidaten für einen Beitritt zur Union sind, und gegebenenfalls von anderen Drittstaaten und Organisationen teilnehmen, und zwar insbesondere an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d.

(3)   Der Teilnehmerkreis sind Mitglieder zivilen, diplomatischen und militärischen Personals sowie Polizeibeamte, die sich mit Aspekten der GSVP und GASP befassen, sowie Sachverständige, die in GSVP-Missionen oder -Operationen eingesetzt werden sollen.

Zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK können Vertreter u. a. von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, akademischen Einrichtungen und der Medien sowie der Wirtschaft eingeladen werden.

(4)   Jeder Teilnehmer, der einen Lehrgang des ESVK abschließt, erhält eine vom Hohen Vertreter unterzeichnete Abschlussbescheinigung. Die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung werden vom Lenkungsausschuss regelmäßig überprüft. Die Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Union anerkannt.

Artikel 21

Zusammenarbeit

Das ESVK arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren, wie z. B. nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Drittländern, und insbesondere — jedoch nicht ausschließlich — mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Akteuren zusammen und greift auf deren Fachwissen zurück.

Artikel 22

Sicherheitsvorschriften

Für das ESVK gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (7).

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Kontinuität

Die für die Durchführung des Beschlusses 2013/189/GASP erlassenen Regelungen bleiben, soweit sie sich mit dem vorliegenden Beschluss vereinbaren lassen, zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

Artikel 24

Aufhebung

Der Beschluss 2013/189/GASP wird aufgehoben.

Artikel 25

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Er wird gegebenenfalls, allerdings spätestens sechs Monate, bevor er ausläuft, überprüft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 2. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 15).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/575/GASP (ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 20).

(3)  Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22).

(4)  Schlussfolgerungen des Rates zur ESVP, 2903. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten).

(5)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(6)  Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige (ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 8).

(7)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


ANHANG

Finanzregelung für die vom ESVK finanzierten Ausgaben und die Finanzierung der Ausgaben des ESVK

Artikel 1

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan des ESVK ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche Einnahmen und vom ESVK finanzierten Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Einnahmen und vom ESVK finanzierten Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie ausgeführt werden.

Artikel 2

Annahme von Haushaltsplänen

(1)   Der Leiter stellt jedes Jahr einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr, das am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, auf. Dieser Entwurf umfasst die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die vom ESVK während dieses Zeitraums zu finanzierenden Ausgaben zu decken, sowie eine Vorausschätzung der zur Deckung dieser Ausgaben erwarteten Einnahmen.

(2)   Die Mittel sind entsprechend den Erfordernissen nach Art oder Zweckbestimmung Kapiteln und Artikeln zuzuordnen. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.

(3)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten oder anderer Spender sowie dem jährlichen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

(4)   Der Leiter legt bis spätestens 31. März einen detaillierten Haushaltsbericht zum vorherigen Haushaltsjahr vor. Er legt dem Lenkungsausschuss den Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 31. Juli vor.

(5)   Der Lenkungsausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf bis spätestens 31. Oktober.

(6)   Sollte dem ESVK ein Mehrjahresbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen werden, so billigt der Lenkungsausschuss den jährlichen Haushaltsplan im Konsens.

Artikel 3

Mittelübertragungen

Sollten unvorhergesehene Umstände eintreten, so kann der Leiter Mittelübertragungen zwischen den Haushaltslinien oder -rubriken des Beitrags nach Artikel 16 beschließen, die 25 % dieser Haushaltslinien oder -rubriken nicht übersteigen dürfen; er informiert den Lenkungsausschuss über diese Mittelübertragungen. Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien oder -rubriken, die 25 % der Haushaltslinie oder -rubrik übersteigen, sind dem Lenkungsausschuss in einem Berichtigungshaushalt zur Billigung vorzulegen.

Artikel 4

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

(1)   Mittel, die erforderlich sind, um rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die vor dem 31. Dezember eines Haushaltsjahres eingegangen wurden, sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(2)   Mittel aus freiwilligen Beiträgen sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(3)   Mittel aus Projekten sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(4)   Der Leiter kann mit Genehmigung des Lenkungsausschusses sonstige Mittel des Haushaltsplans auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen.

(5)   Andernfalls verfallen sonstige Mittel am Ende des Haushaltsjahres.

Artikel 5

Haushaltsvollzug und Personalverwaltung

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Verwaltung seines Personals greift das ESVK so weit wie möglich auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Union, und insbesondere des EAD, zurück.

Artikel 6

Bankkonten

(1)   Die Bankkonten des ESVK werden in Form von auf Euro lautenden Girokonten oder Festgeldkonten für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.

(2)   Die Bankkonten werden nicht überzogen.

Artikel 7

Zahlungen

Für jede Zahlung von einem Konto des ESVK ist die gemeinsame Unterschrift des Leiters des ESVK und eines anderen Mitglieds des Personals des ESVK erforderlich.

Artikel 8

Rechnungsführung

(1)   Der Leiter stellt sicher, dass die Konten, die Aufschluss über die Einnahmen, Ausgaben und Bestände an Vermögenswerten des ESVK geben, entsprechend den international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor geführt werden.

(2)   Der Leiter übermittelt dem Lenkungsausschuss den Jahresabschluss für ein bestimmtes Haushaltsjahr und den detaillierten Haushaltsbericht nach Artikel 2 Absatz 4 spätestens am 31. März des darauffolgenden Jahres.

(3)   Die erforderlichen Rechnungslegungsdienstleistungen werden extern erbracht.

Artikel 9

Rechnungsprüfung

(1)   Einmal jährlich werden die Konten des ESVK einer Rechnungsprüfung unterzogen.

(2)   Die erforderlichen Rechnungsprüfungsdienstleistungen können extern erbracht werden.

(3)   Die Rechnungsprüfungsberichte und der detaillierte Haushaltsbericht nach Artikel 2 Absatz 4 werden dem Lenkungsausschuss zugänglich gemacht.

Artikel 10

Entlastung

(1)   Der Lenkungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des detaillierten Haushaltsberichts, des Jahresabschlusses und des jährlichen Prüfungsberichts darüber, ob dem Leiter für die Ausführung des Haushaltsplans des ESVK Entlastung erteilt wird.

(2)   Der Leiter trifft alle geeigneten Maßnahmen, um den Lenkungsausschuss zu überzeugen, dass die Entlastung erteilt werden kann, und um auf in den Entlastungsbeschlüssen enthaltene etwaige Bemerkungen zu reagieren.


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/74


BESCHLUSS (GASP) 2016/2383 DES RATES

vom 21. Dezember 2016

über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation im Bereich der nuklearen Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen. Mit diesem Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem bezweckt, den Abschluss der IAEO-Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle zu fördern; ferner verpflichtet er die Union, darauf hinzuarbeiten, dass die Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und die Zusatzprotokolle zum Standard für das Verifikationssystem der IAEO werden.

(4)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP (2) zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie angenommen.

(5)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP (3) zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(6)

Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP (4) zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(7)

Der Rat hat am 14. April 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP (5) zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(8)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/585/GASP (6) zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(9)

Der Rat hat am 21. Oktober 2013 den Beschluss 2013/517/GASP (7) über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(10)

Am 8. Mai 2016 ist die Änderung zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Amendment to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material — ACPPNM) in Kraft getreten. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich durch diplomatische Maßnahmen und finanzielle Unterstützung der diesbezüglichen Tätigkeiten der IAEO für diese Änderung eingesetzt. Nach ihrem Inkrafttreten müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Umsetzung der ACPPNM auf nationaler Ebene und ihre Universalisierung zu erreichen.

(11)

Die IAEO verfolgt dieselben Ziele, wie sie in den Erwägungsgründen 3 bis 10 genannt werden, im Rahmen der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherung, der vollständig aus freiwilligen Beiträgen zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert wird.

(12)

Die Union ist bestrebt, die nukleare Sicherung weltweit zu verbessern, und ist bereit, Drittländer in dieser Hinsicht auch weiterhin zu unterstützen. Sie begrüßt die jüngsten Maßnahmen zur Stärkung des Programms für nukleare Sicherung der IAEO und die von der IAEO vom 5. bis 9. Dezember 2016 veranstaltete Internationale Konferenz über nukleare Sicherung mit dem Titel „Commitments and Actions“. Die Union ist bestrebt, die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der Umsetzung der Gemeinsamen Aktionen 2004/495/GASP, 2005/574/GASP, 2006/418/GASP, 2008/314/GASP und des Beschlusses 2010/585/GASP zur Unterstützung der IAEO-Aktionspläne für nukleare Sicherung (im Folgenden „frühere Gemeinsame Aktionen und Beschlüsse“) zu wahren, und wird weitere Unterstützung im Hinblick auf die Verabschiedung des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherung (2018-2021) bereitstellen. Es wird eine enge Abstimmung mit der EU-Initiative für chemische, biologische, radiologische oder nukleare (CBRN) Kompetenzzentren sowie mit anderen Initiativen und Programmen erfolgen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Kostenwirksamkeit zu maximieren und für eine anhaltende Risikominderung zu sorgen.

(13)

Mit der technischen Umsetzung dieses Beschlusses sollte die IAEO betraut werden, die aufgrund ihrer langjährigen und allgemein anerkannten Expertise im Bereich der nuklearen Sicherung die einschlägigen Fähigkeiten in den Zielländern in erheblichem Maße stärken könnte. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert werden. Diese von der Union bereitzustellenden Beiträge werden entscheidend dazu beitragen, dass die IAEO eine Schlüsselrolle im Bereich der nuklearen Sicherung einnehmen kann, indem sie Staaten in ihren Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Sicherung unterstützt.

(14)

Die Zuständigkeit für die nukleare Sicherung in einem Staat liegt ausschließlich bei diesem Staat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie unterstützt die Union die Tätigkeiten der IAEO im Bereich der nuklearen Sicherung, um nachstehende Ziele zu verfolgen:

a)

die Verwirklichung von Fortschritten im Hinblick auf die weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherung,

b)

Hilfe für Staaten bei der Schaffung landeseigener technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten und bei der Entwicklung der zugehörigen Humanressourcen, die für eine wirksame und langfristig tragfähige nukleare Sicherung erforderlich sind,

c)

die Stärkung der Kapazitäten zur Verhütung und Aufdeckung von kriminellen oder vorsätzlichen unzulässigen Handlungen mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, sowie zur Reaktion auf solche Handlungen und zum Schutz von Menschen, Eigentum, Umwelt und Gesellschaft vor solchen Handlungen,

d)

die Verbesserung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und anderem radioaktiven Material und die Stärkung von Gegenmaßnahmen,

e)

Erbringung eines Beitrags zur Computersicherheit im Nuklearbereich,

f)

die Verbesserung der Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und ihre Verbringung in geschützte und gesicherte Lagerstätten in den Staaten, die der Unterstützung bedürfen, einschließlich der Rückführung in Ursprungs- oder Lieferländer,

g)

die Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material.

(2)   Die Projekte haben Folgendes zum Ziel:

a)

Gewährleistung der Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse geleisteten Unterstützung,

b)

Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene,

c)

Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen,

d)

Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material,

e)

Stärkung der institutionellen Infrastruktur der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren,

f)

Stärkung der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität und Minderung ihrer Folgen für die nukleare Sicherung,

g)

Verbesserung der Aus- und Fortbildungskapazitäten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung,

h)

Gewährleistung einer gezielten und kontinuierlichen Unterstützung der Umsetzung der Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen und der Universalisierung dieser Änderung.

(3)   Die Vorbereitung dieses Beschlusses erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die der IAEO bereits vorliegen, sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der Tätigkeiten, die im Rahmen früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse durchgeführt wurden.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten. Die Listen der Zielländer werden anhand der Bedarfsfestlegung, die im Anschluss an eine Analyse der Lücken erfolgt, wie sie aus den bestehenden integrierten Plänen zur Unterstützung der nuklearen Sicherung (Integrated Nuclear Security Support Plan — INSSP) hervorgehen, oder auf der Grundlage eines angenommenen Vorschlags des IAEO-Sekretariats erstellt. Die Listen der begünstigten Länder und Subregionen werden von den Mitgliedstaaten der Union in Abstimmung mit der IAEO festgelegt.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO als der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle durchgeführt. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte dienende Betrag beläuft sich auf 9 361 204,23 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die IAEO zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder 12 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34).

(2)  Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46).

(3)  Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44).

(4)  Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20).

(5)  Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62).

(6)  Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 10).

(7)  Beschluss 2013/517/GASP des Rates vom 21. Oktober 2013 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 6).


ANHANG

Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Förderfähigkeit und Auswahl der begünstigten Staaten

Zu den Staaten, die für eine Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses infrage kommen, zählen alle IAEO-Mitgliedstaaten, die Unterstützung im Bereich der nuklearen Sicherung benötigen, vorbehaltlich eines auf einen IAEO-Vorschlag gestützten Beschlusses der Union. Die IAEO kann Änderungen an den Vorschlägen vornehmen, die sie der Union in schriftlicher Form, einschließlich einer Begründung für die vorgeschlagenen Änderungen, unterbreiten muss. Die Änderungen werden umgesetzt, wenn die Union ihre Zustimmung erteilt hat. Die Auswahl der begünstigten Staaten (im Folgenden „begünstigte Länder“) sollte — wie in diesem Beschluss dargelegt — auf Grundlage der der IAEO bereits vorliegenden Bewertungen und Informationen erfolgen, die sich unter anderem aus früheren Beschlüssen des Rates und nach Absprache mit den zuständigen Ratsgremien ergeben haben, wodurch eine größtmögliche Wirkung der Maßnahme gewährleistet werden soll. Es wird eine enge Abstimmung mit der Initiative für Kompetenzzentren, mit von der Europäischen Kommission finanzierten Projekten sowie mit anderen Initiativen und Programmen erfolgen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Kostenwirksamkeit zu maximieren und für eine anhaltende Risikominderung zu sorgen, und zwar über Treffen der Verwaltung der EU-Initiative für CBRN-Kompetenzzentren während der Jahrestagungen der Gemeinsamen Forschungsstelle mit dem IAEO-Sekretariat sowie am Rande der jährlichen Vollversammlung der Unterstützungszentren für nukleare Sicherung (Nuclear Security Support Centres — NSSC). Die Verwendung der Mittel für spezifische Tätigkeiten erfolgt im Einklang mit den Prioritäten der Union und ist Gegenstand regelmäßiger vorheriger Konsultationen. Einige Tätigkeitsbereiche, etwa regionale Trainingskurse (Regional Training Courses — RTC) und internationale Trainingskurse (International Training Courses — ITC), werden von anderen Staaten als den begünstigten Ländern übernommen. Dabei handelt es sich um einen Beitrag des Gaststaates zu den Tätigkeiten der IAEO.

Jedes Projekt umfasst eine Liste potenzieller begünstigter Länder, auf die sich die Union und die IAEO verständigt haben. Die Projekte werden in den ausgewählten Staaten dieser Regionen durchgeführt und können Tätigkeiten in den folgenden Bereichen umfassen:

1.

Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse geleisteten Unterstützung;

2.

Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene;

3.

Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen;

4.

Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material;

5.

Stärkung der institutionellen Infrastruktur der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren;

6.

Stärkung der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität und Minderung ihrer Folgen für die nationale und nukleare Sicherheit;

7.

Sicherung radioaktiver Strahlenquellen durch Rückführung in die Herkunftsländer;

8.

Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen Insider-Bedrohungen und Kernmaterialbilanzierung und -kontrolle.

I.   PROJEKTE

Projekt 1:

Unterstützung bei der Umsetzung der ACPPNM

Die ACPPNM trat am 8. Mai 2016 in Kraft. Mit ihr werden die Staaten rechtlich dazu verpflichtet, ein angemessenes auf 12 Grundprinzipien basierendes System für den physischen Schutz einzurichten, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, das innerhalb ihres Hoheitsgebiets für die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen gilt. Der Schwerpunkt des Projekts liegt auf der Umsetzung, dem Aufbau von Kapazitäten und der weltweiten Anwendung der ACPPNM. Mit der ACPPNM werden die Vertragsstaaten rechtlich dazu verpflichtet, die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen zu schützen; ferner wird damit eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen den Staaten mit dem Ziel einer raschen Reaktion vorgesehen, um gestohlenes oder fehlendes Kernmaterial aufzufinden und sicherzustellen, werden radiologische Folgen von Sabotageakten eingegrenzt und werden damit verbundene Straftaten verhindert und bekämpft.

Projektziele:

Unterstützung bei der Durchführung der ACPPNM;

Stärkung des nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmens sowie der Fähigkeit von Staaten, den Austausch bewährter Verfahren auf regionaler Ebene zu entwickeln, da sie für jede Behörde gelten, die an der Sicherung von Kernmaterial beteiligt ist, das der Verwaltungskontrolle entweder unterliegt oder nicht unterliegt;

Bereitstellung von kostenwirksamen Mitteln für Staaten, um sie bei der Erfüllung ihrer nationalen, regionalen und internationalen Verpflichtungen sowie bei der Verabschiedung von verbindlichen und internationalen Rechtsinstrumenten zu unterstützen;

weitere Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Staates sowie im Rahmen der ACPPNM wirksame Maßnahmen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen festzulegen.

Projektbeschreibung:

Tätigkeiten, die in den integrierten Plänen zur Unterstützung der nuklearen Sicherung von zehn Staaten aufgeführt sind und die mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der ACPPNM in Zusammenhang stehen, werden in konkrete Maßnahmen überführt. Es werden Meilensteine für die Beseitigung der einschlägigen Probleme festgelegt, die zu dauerhaft tragfähigen Lösungen für den Staat zur Stärkung seines nationalen Systems der nuklearen Sicherung führen. Vereinbarte Fristen und Verpflichtungen werden die umfassende Umsetzung der Pläne sicherstellen.

Überarbeitung des Lehrgangsmaterials: Es sollen neue Lehrgangsübungen entwickelt werden, die für das Zielpublikum leichter verständlich sind.

Erwartete Projektergebnisse:

Verbesserung der Fähigkeit der Staaten, ihren Verpflichtungen aus der ACPPNM nachzukommen;

Beginn der Weiterentwicklung und des Ausbaus des Verwaltungsrahmens für den physischen Schutz;

Ausarbeitung von Leitlinien, die die Staaten bei der Entwicklung nationaler Fähigkeiten zur Regulierung, Überprüfung und Bewertung sowie Inspektion von Kernanlagen zugrunde legen können, um die nukleare Sicherheit einer Kernanlage während ihrer gesamten Lebensdauer sicherzustellen.

Projekt 2:

Nachhaltiges Projekt

Das vorgeschlagene nachhaltige Projekt baut auf den intensiven Arbeiten an Strukturen zur Detektion im Bereich der nuklearen Sicherung auf, die durch den Beschluss 2013/517/GASP finanziert worden sind. Es ist das Ergebnis der vier Missionen zur Folgenabschätzung zu den Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen, die in Kuba, Indonesien, Jordanien, Libanon, Malaysia und Vietnam durchgeführt wurden. Diese sechs Staaten haben die IAEO ersucht, sie bei diesem Projekt im Rahmen ihrer integrierten Pläne zur Unterstützung der nuklearen Sicherung zu unterstützen.

Mit diesem Projekt sollen Instrumente zur Unterstützung der „Strukturen zur Detektion im Bereich der nuklearen Sicherung“, d. h. der integrierten Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung, auf der Grundlage eines geeigneten Rechts- und Verwaltungsrahmens geschaffen werden, die zur Umsetzung der nationalen Strategie für die Detektion von Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, erforderlich sind. Das vorgeschlagene Projekt steht im Einklang mit der Unterstützung, die die Union durch die Lieferung von Detektionsausrüstung wie Portalmonitore zur Strahlungskontrolle und Handgeräte bereits geleistet hat.

2.1.   Schulungstool für die Instandhaltung

Projektziele:

Hilfe für Staaten bei der Gewährleistung einer landeseigenen technischen und wissenschaftlichen Unterstützung und bei der Entwicklung von Humanressourcen, die für eine wirksame und langfristig tragfähige nukleare Sicherung erforderlich sind;

Gewährleistung einer optimalen Nutzung und ordnungsgemäßen Instandhaltung der von der Union bereitgestellten Ausrüstung während ihrer gesamten Lebensdauer.

Projektbeschreibung:

Die ordnungsgemäße Instandhaltung ist eine zentrale Voraussetzung für die Detektion von Diebstahl, Sabotage, unberechtigtem Zugang, illegaler Weitergabe oder anderen böswilligen Handlungen im Zusammenhang mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen oder den damit verbundenen Anlagen und für die Reaktion darauf. Es werden Schulungstools für die Instandhaltung von Detektionsausrüstung (Portalmonitore zur Strahlungskontrolle und Handgeräte) geschaffen. Es werden Modelltools entwickelt, um neben der korrekten Nutzung insbesondere die Instandhaltung der Ausrüstung einzuüben;

Schulung zur Instandhaltung der Detektionsausrüstung.

Erwartete Projektergebnisse:

Dauerhafte Erhaltung der von der IAEO geleisteten Unterstützung bei der Umsetzung des Rahmens für die Strukturen zur Detektion;

garantierte Verfügbarkeit und Nutzung des Schulungsmaterials für die kontinuierliche Schulung aller betroffenen neuen Mitarbeiter; die Mitgliedstaaten der Union erhalten über die Gruppe „Nichtverbreitung“ Muster für Schulungsmaterial;

Gewährleistung, dass die Behörden in den begünstigten Ländern die maximale Lebensdauer beim Betrieb der Detektionsausrüstung sicherstellen können.

2.2.   Softwaretools für die Kontrollbehörden

Information ist eine Grundvoraussetzung für den wirksamen Einsatz der Portalmonitore zur Strahlungskontrolle. Die Entwicklung gemeinsamer Datenformate und Testprotokolle ermöglicht eine effektive Kommunikation zwischen einer Vielzahl verschiedener Betreiber. Die Einspeisung von Daten aus Detektionsgeräten wie etwa den Portalmonitoren zur Strahlungskontrolle durch verschiedene Betreiber in Informationsnetze ist ein wichtiger Faktor bei der Entwicklung eines effizienten umfassenden Gesamtsystems für die Detektion. Dieses Projekt könnte den Staaten dabei helfen, ihre operative Effizienz deutlich zu verbessern, indem sie die Detektionssysteme in ihre nationalen Netze für den Datenaustausch integrieren. Der Informationsaustausch zwischen Standort und Betreibern kann Doppelarbeit bei Inspektionen verringern und im Falle harmloser und falscher Alarmmeldungen, die bei zahlreichen passiven Detektionssystemen auftreten, schnell Klarheit verschaffen.

Im Rahmen dieses Projekts würde ein integriertes System geschaffen mithilfe von Softwaretools, die das Analyseverfahren verbessern und Empfehlungen für geeignete Ausrüstung geben. Ein Verfahren, mit dem die Kontrollbehörde der lokalen Detektionsstation Rückmeldung erteilen kann, wird die Effizienz des Systems weiter verbessern und die Arbeit der Kontrolleure vor Ort unterstützen.

Projektziele:

Hilfe für Staaten bei der Gewährleistung einer landeseigenen technischen und wissenschaftlichen Unterstützung und bei der Entwicklung von Humanressourcen, die für eine wirksame und langfristig tragfähige nukleare Sicherung erforderlich sind;

Harmonisierung der Daten über Alarmmeldungen, um die Vergleichbarkeit der Daten von Ausrüstungen verschiedener Anbieter zu erreichen.

Projektbeschreibung

Unterstützung der Kontrollbehörden bei der Integration von Daten und Harmonisierung der Software für Alarmmeldungen, sodass die Vergleichbarkeit der Daten verschiedener Anbieter gegeben und sichergestellt ist, dass sich die Beschlussfassung bei der Regulierungstätigkeit auf korrekte Informationen stützt;

Das Pilottool wird bereitgestellt und von den Betroffenen des jeweiligen Staates getestet. Sie werden mit Unterstützung von Expertenmissionen der IAEO einen Test unter realen Bedingungen durchführen. Es wird ein Testbericht über das Schulungstool erstellt und dem Abschlussbericht beigefügt. Rückmeldungen der Regulierungsbehörde an die lokalen Detektionsstationen werden die Effizienz des Systems erhöhen und die Arbeit der Kontrolleure vor Ort verbessern.

Erwartete Projektergebnisse:

Aufnahme eines Schulungsmoduls für das entwickelte System, sowie ein interaktives Expertensystem für Fehlalarme. Ein Prototyp dieses Tools wird bereitgestellt und von den Betroffenen des jeweiligen Staates getestet. Ein Schulungsmodul für das entwickelte System wird ebenso wie ein interaktives Expertensystem für Fehlalarme in das System aufgenommen. Es wird ein gesonderter Testbericht über das Tool für Schulungszwecke erstellt und der Kommission übermittelt. Die Mitgliedstaaten der Union erhalten über die Gruppe „Nichtverbreitung“ Mustermaterial;

Durchführung eines Modelltests in einem Staat, anschließende Auswertung und gegebenenfalls Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auf der Grundlage des Berichts über die Ergebnisse des Tests;

Harmonisierung auf Ebene der Regulierungsstellen und somit innerhalb und zwischen den Regulierungsstellen bei ihrer regionalen und internationalen Zusammenarbeit, Detektion von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material und Reaktion darauf;

Betrieb eines funktionierenden Prototyps pro Land;

Aufnahme eines Protokolls, das bei zukünftigen Käufen von Portalmonitoren zur Strahlungskontrolle zu beachten ist, um spezifische Anforderungen für die Software aufzunehmen.

Projekt 3:

Verbesserung der nuklearen Sicherung mit regionalem Schwerpunkt auf den Nachbarstaaten der EU und Lateinamerika

Das Ziel dieses Projekts besteht in der Stärkung der nationalen Fähigkeiten zur Konzipierung und Ausarbeitung eines Rechts- und Verwaltungsrahmens und dem Aufbau von Kapazitäten in IAEO-Mitgliedstaaten für die Schaffung eines umfassenden nationalen Systems der nuklearen Sicherung. Die Europäische Union hat in afrikanischen Ländern südlich der Sahara ein regionales Projekt eingeleitet, das Sicherheits- und Sicherungsaspekte sowie Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Urangewinnung und den Transport und die sichere Handhabung radioaktiver Quellen zum Gegenstand hat. Durch dieses Projekt werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherung entwickelt, die mit den in diesem Projekt vorgeschlagenen vergleichbar sind. Die IAEO wird deshalb von dem Feedback und den Ergebnissen des Unionsprojekts profitieren können, das darauf abzielt, Maßnahmen ganz oder teilweise in den betreffenden Regionen durchzuführen. Das Programm entspricht den Maßgaben der Nummer 13 der Resolution der IAEO-Generalkonferenz GC/RES/10, in der das Sekretariat ermutigt wird, Hilfestellung bei einem Koordinierungsprozess in Bezug auf die Schnittstelle zwischen Sicherheit und Sicherung zu leisten. Zwei Abteilungen der IAEO werden hierbei mitwirken: Die Division of Radiation, Transport and Waste Safety (NSRW — Sicherheitsaspekte) und die Division of Nuclear Security (NSNS — sicherungsbezogene Aspekte), beide werden einen die sub-regionalen Kapazitäten betreffenden Ansatz verfolgen.

3.1.   Verbesserung der nuklearen Sicherung

Projektziel:

Stärkung der Kapazitäten von Staaten zur Verhütung und Aufdeckung von kriminellen oder vorsätzlichen unzulässigen Handlungen mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, sowie zur Reaktion auf solche Handlungen und zum Schutz von Menschen, Eigentum, Umwelt und Gesellschaft vor solchen Handlungen, gegebenenfalls auch durch regionale Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau.

Projektbeschreibung:

Tätigkeiten, die in den integrierten Plänen zur Unterstützung der nuklearen Sicherung von zehn Staaten aufgeführt sind und die mit der Umsetzung nationaler Systeme der nuklearen Sicherung in Zusammenhang stehen, werden in konkrete Maßnahmen überführt. Es werden Meilensteine für die Bearbeitung der relevanten Punkte festgelegt, die zu dauerhaft tragfähigen Lösungen für den Staat im Bereich der nuklearen Sicherung führen. Durch die vereinbarten Fristen und Zusagen wird eine umfassende Durchführung der Pläne sichergestellt; die Durchführung wird erfolgen, nachdem ein Abgleich mit laufenden Projekten der CBRN-Kompetenzzentren der EU erfolgt ist.

Erwartete Projektergebnisse:

Verbesserte nationale Kapazitäten in den begünstigten Ländern.

3.2.   Stärkung des nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmens zur nuklearen Sicherung

Projektziel:

Stärkung der nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmen sowie der Fähigkeit von Staaten, den Austausch bewährter Verfahren auf regionaler Ebene aufzubauen, da sie für jede Behörde gelten, die an der Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material, das der Verwaltungskontrolle entweder unterliegt oder nicht unterliegt, beteiligt ist;

Bereitstellung von kostenwirksamen Mitteln für Staaten zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer nationalen, regionalen und internationalen Verpflichtungen, bei der Verabschiedung von verbindlichen und internationalen Rechtsinstrumenten und bei einer Verpflichtung zu nicht verbindlichen Rechtsinstrumenten.

Projektbeschreibung:

Durchführung von Expertenmissionen mit dem Ziel, Lücken in den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu ermitteln; Unterstützung von Staaten bei der Anpassung, erforderlichenfalls durch optimales Heranziehen der in den einschlägigen Bereichen bestehenden europäischen Rechtsvorschriften;

Gegebenenfalls Nutzung der Synergien mit anderen internationalen Organisationen (wie beispielsweise die Weltzollorganisation — WZO);

in den beteiligten Staaten Fortsetzung der Beratungen über ihre Strategien sowie Sicherstellung von Unterstützung beim Aufbau ihrer nationalen Infrastruktur;

Sensibilisierung der politischen Entscheidungsträger dafür, wie wichtig zweckdienliche Gesetze und Vorschriften zur nuklearen Sicherung sind;

Aufnahme in die integrierten Pläne zur Unterstützung der nuklearen Sicherung der beteiligten Staaten.

Erwartete Projektergebnisse:

Unterstützung von Staaten bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Vorschriften;

erforderlichenfalls Aktualisierung von Gesetzen und Vorschriften;

Berichterstattung über den aktuellen Stand sowie Empfehlungen für den Rechts- und Verwaltungsrahmen des betreffenden Staates;

Verpflichtung seitens des Staates zur Umsetzung der Empfehlungen und zur Durchführung einer Überprüfung nach zwei Jahren;

Darlegung und Bewertung der Ergebnisse;

Einbeziehung der erzielten Ergebnisse in den Abschlussbericht.

3.3.   Sicherung radioaktiver Quellen

Projektziele:

Verbesserung der Verwaltungsstrukturen eines Staates für die Sicherung radioaktiver Quellen, zugehöriger Einrichtungen und damit zusammenhängender Tätigkeiten einschließlich des Transports;

gegebenenfalls Einrichtung nationaler Register für radioaktive Quellen in den ausgewählten Staaten;

Zusammenarbeit mit Staaten bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Strategien für die Handhabung nicht mehr verwendeter Quellen, einschließlich der Rückführung in das Ursprungs- oder Lieferland; Sicherstellung einer gesicherten Lagerung in dem Staat bis zur Entsorgung oder Ausfuhr zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung oder gesicherten Lagerung (siehe Projekt 7).

Projektbeschreibung:

 

Sicherung von Quellen durch folgende Maßnahmen:

Einrichtung eines nationalen Verzeichnisses radioaktiver Quellen und Bewertung der Systeme zum physischen Schutz von Anlagen;

Vereinbarung von fünf Expertenmissionen, bei denen Syntheseberichte erstellt werden, die sowohl den aktuellen Stand beschreiben als auch Empfehlungen enthalten.

 

Erwartete Projektergebnisse:

Im Anschluss an die Missionen erstellte Bewertungsberichte, in denen die Ergebnisse in Bezug auf das nationale Verzeichnis und/oder den aktuellen Stand des physischen Schutzes von Anlagen zusammengefasst werden;

Ausarbeitung von Maßnahmen zum physischen Schutz von Anlagen, in denen hochaktive Quellen genutzt oder gelagert werden;

Ausrüstung zur Unterstützung der Kontrollbehörden bei der Durchführung nationaler Inspektionen von Anlagen unter Sicherheits- und Sicherungsaspekten.

3.4.   Entwicklung der Humanressourcen

Projektziel:

Stärkung der Kapazitäten von Staaten zur Verhütung und Aufdeckung von kriminellen oder vorsätzlichen unzulässigen Handlungen mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, sowie zur Reaktion auf solche Handlungen und zum Schutz von Menschen, Eigentum, Umwelt und Gesellschaft vor solchen Handlungen, gegebenenfalls auch durch Entwicklung der Humanressourcen auf regionaler Ebene und durch regionale Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau.

Projektbeschreibung:

Durchführung — unter angemessener Berücksichtigung bereits durchgeführter ähnlicher Maßnahmen und mit dem Ziel, die Kontinuität dieser Maßnahmen zu wahren — von Weiterbildungskursen für Fakultätsangehörige von Universitäten, die planen, postgraduierte Unterrichtsprogramme zum Thema nukleare Sicherung einzurichten, um die Fakultät in die Lage zu versetzen, eine Kultur der nuklearen Sicherung in ihren Institutionen zu lehren;

Ermutigung dazu, über die in der Region befindlichen Ausbildungs- und Unterstützungszentren für die nukleare Sicherung oder CBRN-Kompetenzzentren der EU Ausbildungsmaßnahmen zu einer Kultur der nuklearen Sicherheit für verschiedene Zielgruppen von Fachleuten anzubieten;

Beschaffung von Spezialausrüstung für Aus- und Fortbildungszwecke, wie beispielsweise echte Detektionsgeräte, wie sie von den Kontrolleuren vor Ort eingesetzt werden, deren Handhabung von den Studenten oder Praktikanten zu erlernen ist.

Erwartete Projektergebnisse:

Weiterbildungskurse für mindestens je 15 Fakultätsangehörige zu einem Thema, das noch festzulegen ist (eine Liste der ausgebildeten Fakultätsangehörigen ist vorzulegen);

Durchführung von mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen durch die Unterstützungszentren für die nukleare Sicherung in der Region (Listen der Fortbildungsmaßnahmen und der ausgebildeten Personen sind vorzulegen);

Bereitstellung von Lehr- und Ausbildungsmaterial für die Weiterbildungskurse und Fortbildungsmaßnahmen (das Material ist außerdem von den Vertretern der Union zu überprüfen).

3.5.   Schwerpunkt Lateinamerika

Der Schwerpunkt wird auf die spanischsprachigen Staaten Lateinamerikas gelegt. Ziel ist es, möglichst viele der relevanten Dokumente ins Spanische zu übersetzen, damit die spanischsprachigen Staaten sich der Projektergebnisse besser bemächtigen können.

3.5.1.   Ausbildungsprogramm

Internationales/regionales Seminar zur nuklearen Sicherung

Für Fachkräfte aus Entwicklungsländern, die idealerweise über ein bis drei Jahre Berufserfahrung verfügen, in den einschlägigen Institutionen ihres Heimatlands arbeiten und in deren Verantwortungsbereich einige Aspekte der nuklearen Sicherung fallen, wird ein zweiwöchiges Seminar veranstaltet. Bewerber sollten laufbahnbedingt Interesse an Kenntnissen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung haben, auch wenn sie aus unterschiedlichen akademischen Bereichen kommen können. Zur Teilnahme besonders ermutigt werden Bewerber mit einem wissenschaftlichen oder technischen Hintergrund, der für die nukleare Sicherung relevant ist, wie beispielsweise Nuklearphysik, Kerntechnik oder Politikwissenschaft und/oder verwandte Bereiche.

Das Seminar wird voraussichtlich in Spanien veranstaltet, Unterrichtssprache wird Spanisch oder Englisch sein. Es wird auf die Staaten Latein- und Mittelamerikas ausgerichtet sein. Der Lehrplan wird auf demjenigen basieren, der den Seminaren des Internationalen Zentrums für theoretische Physik (International Centre for Theoretical Physics) zugrunde liegt, die mit der Unterstützung der italienischen Regierung durchgeführt werden.

Regionales Seminar zur nuklearen Sicherung in Kuba

Die Inhalte und Materialien, die für die unter Nummer 3.5.1. beschriebene Maßnahme verwendet werden, werden die Grundlage für ein regionales Seminar zur nuklearen Sicherung in Kuba bilden. Die Durchführung erfolgt gemeinsam mit dem Unterstützungszentrum für die nukleare Sicherung, das auf Kuba eingerichtet wird. Das Seminar richtet sich an die Region und zielt darauf ab, in Lateinamerika die Ausbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung zu verbessern.

Erwartete Projektergebnisse:

Schaffung eines besseren Verständnisses für die Grundsätze der nuklearen Sicherung in der Region.

3.5.2.   Folgemaßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherung von radioaktivem Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, im Anschluss an frühere Gemeinsame Aktionen und Beschlüsse

Projektziel:

Sicherstellung der Nachhaltigkeit der im Rahmen früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse eingeleiteten Arbeit und weitere Verbesserung der nuklearen Sicherung in Staaten in Latein- und Mittelamerika.

Projektbeschreibung:

Der IAEO liegt eine Reihe von Anträgen auf Unterstützung aus Latein- und Mittelamerika vor; würde diesen Anträgen stattgegeben, so würde dies die Nachhaltigkeit der Maßnahmen, die im Rahmen früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse eingeleitet wurden, sicherstellen. Die Anträge sind in den integrierten Plänen zur Unterstützung der nuklearen Sicherung enthalten; sie betreffen Expertenmissionen insbesondere in Krankenhäusern, Übungen vor Ort, Nationale Trainingskurse (NTC)/RTC/ITC und die Beschaffung von Detektionsgeräten in Argentinien und Kuba.

Erwartete Projektergebnisse:

Durchführung der Maßnahmen in den benannten Staaten.

3.6.   Nukleare Sicherung von Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, in den Nachbarstaaten der EU

Projektziel:

Durchführung von Expertenmissionen, Übungen vor Ort, NTC/RTC/ITC sowie in gewissem Umfang die Beschaffung von Detektionsgeräten in Aserbaidschan, Jordanien, im Libanon, in Marokko, der Ukraine und anderen Nachbarstaaten der EU.

Projekt 4:

Verstärkte Sensibilisierung für Computersicherheit

Die Abteilung Nukleare Sicherung der IAEO bietet ein Gesamtpaket an Maßnahmen zur Unterstützung der Staaten bei der Schaffung von Computersicherheit und deren Verbesserung im Rahmen der nationalen Systeme der nuklearen Sicherung an. Mit diesem Projekt wird das Arbeitsprogramm der IAEO unterstützt, um Staaten bei der Verbesserung der Computersicherheit im Rahmen ihrer Systeme der nuklearen Sicherung zu helfen.

Projektziel:

Die IAEO soll zur Sensibilisierung beitragen und den Staaten Orientierungshilfen an die Hand geben, damit sie ihre Fähigkeit verbessern, verschiedenen sicherheitsrelevanten Ereignissen mit Kernmaterial vorzubeugen oder darauf zu reagieren. Die Unterstützung erstreckt sich vor allem auf die Verhinderung und Aufdeckung von Informationssicherheitsvorfällen und die Reaktion auf diese Vorfälle, die das Potenzial haben, sich unmittelbar oder unmittelbar nachteilig auf die nukleare Sicherheit und Sicherung auszuwirken.

Projektbeschreibung:

Internationale und regionale Unterstützung für Ausbildung und Bildung zur Verbesserung der Sensibilisierung für Computersicherheit und des Kapazitätsaufbaus;

Unterstützung des nationalen Kapazitätsaufbaus im Bereich der Informations- und Computersicherheit in Systemen der nuklearen Sicherung;

Veranstaltung und Ermöglichung von Expertentreffen und -foren zur Unterstützung des Informationsaustauschs und der Diskussion über Themen aus dem Bereich der Computersicherheit;

Unterstützung der internationalen Konferenz/des internationalen Symposiums zum Thema „Computersicherheit in einer nuklearen Welt“, die/das 2019 stattfinden soll (am Hauptsitz der IAEO).

Erwartete Projektergebnisse:

Verstärkte Sensibilisierung für Belange der Computersicherheit im Bereich nukleare Sicherung und Entwicklung unterstützender Materialien/Aktivitäten zur Erleichterung der Entwicklung und Verbesserung von Computersicherheitsprogrammen;

erweiterte nationale Kapazitäten zur Umsetzung und Aufrechterhaltung der Computersicherheit als Bestandteil des Systems der nuklearen Sicherung;

Kenntnis und Anwendung der Leitlinien und unterstützenden Maßnahmen der NSNS zur Unterstützung bei der Verbesserung der staatlichen Computersicherheit als Bestandteil der Systeme der nuklearen Sicherung;

globaler/regionaler Austausch von Informationen über gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Computersicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Systeme der nuklearen Sicherung;

Verbesserung der Zusammenarbeit mit und zwischen Industriepartnern bei der Entwicklung von Technologien und Diensten, die ein höheres Maß an Widerstands- und Reaktionsfähigkeit gegenüber der Cyberangriffen bieten;

nationale Ausbildungsstrukturen für den Aufbau von Kapazitäten für Computersicherheit im Rahmen des Systems der nuklearen Sicherung, z. B. Unterstützung von Unterstützungszentren für nukleare Sicherung bei der Ausarbeitung von Lehrplänen im Bereich Computersicherheit;

Erleichterung des zentralisierten Informationsaustauschs zur Unterstützung des Austauschs von Computersicherheitsinformationen, die für Akteure aus dem Bereich nukleare Sicherung relevant sind;

Durchführung der internationalen Konferenz/des internationalen Symposiums zum Thema „Computersicherheit in einer nuklearen Welt“.

Projekt 5:

Sicherung von Nuklearmaterial und Kernanlagen

Die IEAO wird weiterhin dazu beitragen, die globale und nationale nukleare Sicherung durch Tätigkeiten zu verbessern, mit denen die Staaten bei ihren Bemühungen zur Reduzierung des Risikos, dass in der Verwendung, Lagerung und/oder Beförderung befindliches Kernmaterial und anderes radioaktives Material zu böswilligen Handlungen benutzt werden könnte, auf Antrag unterstützt werden. Die nationalen Systeme der nuklearen Sicherung müssen durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in Kernanlagen oder bei radioaktiven Strahlenquellen sowie nationale Ausbildungsmaßnahmen systematisch unterstützt werden und spezifische technische Unterstützung bereitstellen, die für wirksame Nutzung und Wartung von Systemen zum physischen Schutz und anderen technischen Systemen der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.

Projektziel:

Stärkung der ersten Verteidigungslinie des Staates in Form der Sicherung von Kernmaterial und Kernanlagen.

Projektbeschreibung:

Maßnahmen zur Verbesserung des physischen Schutzes von Anlagen, um sicherzustellen, dass sie den im Dokument INFCIRC/225/Rev.5 aufgeführten Empfehlungen nachkommen;

Bewertung der Systeme zum physischen Schutz in Kernanlagen aufgrund von Anträgen aus den Mitgliedstaaten.

Erwartete Projektergebnisse:

Gesichertes Nuklearmaterial und gesicherte Kernanlagen; Unterstützung des Staates bei der nachhaltigen Wartung der bereitgestellten Ausrüstung nach ihrer Einrichtung;

Folgenabschätzungen zu dem Mehrwert und den Vorteilen von Finanzmitteln der Union.

Projekt 6:

Missionen des Internationalen Beratungsdienstes für physischen Schutz

(International Physical Protection Advisory Service — IPPAS)

Das 1995 eingeleitete IPPAS-Programm ist ein wesentlicher Bestandteil der Anstrengungen der IAEO, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung und Unterhaltung eines wirksamen Systems zum physischen Schutz vor der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und vor Sabotageakten gegen Kernanlagen und Kernmaterial unterstützt werden. Der IPPAS gibt fachliche Beratung zur Umsetzung der einschlägigen internationalen Instrumente, insbesondere der ACPPNM, sowie zur Umsetzung der IAEO-Leitfäden der Schriftenreihe zur nuklearen Sicherung, insbesondere der Grundlagen und Empfehlungen.

Projektziel:

Unterstützung der Staaten bei der Umwandlung der Bestimmungen der internationalen Instrumente zur nuklearen Sicherung und der IAEO-Leitlinien in gesetzliche Anforderungen für die Gestaltung und den Betrieb von Systemen zum physischen Schutz;

Bereitstellung neuer Konzepte an staatliche Stellen und Einrichtungen sowie Ermittlung und Erörterung bewährter Verfahren für den physischen Schutz, die der Verbesserung der nuklearen Sicherung zugutekommen könnten.

Projektbeschreibung:

Durchführung und Abschluss von IPPAS-Missionen in sechs Staaten;

Durchführung — auf der Grundlage von bereits bei der IAEO eingegangenen Anträgen — von Missionen in den folgenden Staaten: Belarus, Demokratische Republik Kongo, Jamaika, Libanon, Madagaskar und Vietnam.

Erwartete Projektergebnisse:

Verbesserung und Aufrechterhaltung der nuklearen Sicherung in den betreffenden Ländern;

Erstellung der Abschlussberichte der Missionen in diesen Ländern mit einer Beschreibung der Folgemaßnahmen als Teil des Abschlussberichts.

Projekt 7:

Rückführung von Strahlenquellen

Die Sicherung radioaktiver Strahlenquellen sollte in allen Phasen ihrer Nutzung gewährleistet werden, auch wenn die Strahlenquellen ausgedient haben. Die Staaten werden dazu angehalten, nationale Strategien für die Handhabung ausgedienter Strahlenquellen auszuarbeiten, die eine oder mehrere der folgenden Handhabungsoptionen enthalten: Rückführung in das Herkunftsland oder zum Lieferanten, gesicherte Lagerung in dem betreffenden Staat bis zur Entsorgung oder Ausfuhr zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung oder gesicherten Lagerung.

Projektziele:

Fortsetzung der Unterstützung der Staaten durch die IAEO zur Verbesserung ihrer nationalen Kapazitäten zur nuklearen Sicherung zum Zweck des Schutzes von Menschen, Sachen und der Umwelt vor für die nukleare Sicherung relevanten Ereignissen mit Kernmaterial oder anderem radioaktiven Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt. Dies wird den Aufbau nationaler Kapazitäten für die Handhabung ausgedienter Strahlenquellen, die Suche nach herrenlosen Strahlenquellen und erforderlichenfalls deren Rückführung oder Ausfuhr zur Wiederverwertung umfassen. Je nach Dringlichkeit bei den Strahlenquellen, die bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung der nationalen Verzeichnisse in Projekt 3 aufgespürt wurden, werden mithilfe der entsprechenden Finanzmittel mehrere hochaktive Strahlenquellen zurückgeführt;

in den ausgewählten Ländern Ortung und Identifizierung von Strahlenquellen, bei denen die Gegebenheiten es notwendig erscheinen lassen, die Strahlenquellen zu konditionieren und zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte zu verbringen oder in das Herkunftsland oder zum Lieferanten zurückzuführen.

Projektbeschreibung:

Je nach Dringlichkeit, die im Rahmen der Bestandaufnahme des Projekts 3 aufgespürten Strahlenquellen zurückzuführen, werden mehrere identifizierte Strahlenquellen zurückgeführt.

Die begünstigten Staaten sind von der Union auf der Grundlage eines Vorschlags der IAEO zu bestimmen.

Erwartete Projektergebnisse:

Konsolidierung und Konditionierung der Strahlenquellen;

Rückführung von zwei identifizierten Strahlenquellen in das Herkunftsland oder Ausfuhr zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung

Bei der Auswahl der zurückzuführenden Strahlenquellen werden folgende Kriterien angewandt: hochaktive Strahlenquelle (Kategorie 1 oder 2); europäische Herkunft; zum Zeitpunkt der Auswahl stehen keine Finanzmittel für die Rückführung zur Verfügung; Rückführung einer einzigen Strahlenquelle, d. h., sie ist nicht Bestandteil eines größeren Inventars, sodass die Rückführung einer einzigen Quelle eine erhebliche Risikominderung mit sich bringen würde.

Projekt 8:

Maßnahmen im Anschluss an die Projekte des Zyklus IV bis Zyklus VI

8.1.   Bedrohung durch Insider, Kernmaterialbuchführung und -kontrolle (NMAC)

Projektziel:

Vorgeschlagen wird, die in früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen und in der letzten Beitragsvereinbarung (gemäß Beschluss 2013/517/GASP) durchgeführten Maßnahmen zu den folgenden zwei Punkten fortzuführen: Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen durch Insider und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle.

Projektbeschreibung:

Bereitstellung von Grundwissen über die Konzepte, Methoden und Technologien, die im Einklang mit rechtsverbindlichen und nicht bindenden Instrumenten im Bereich nukleare Sicherung stehen; Aufzeigen von Elementen eines echten nationalen NMAC-Systems in kerntechnischen Anlagen, damit die Mitgliedstaaten eine unbefugte Verwendung oder Entnahme von Kernmaterial besser aufspüren können; Vertrautmachung der Mitgliedstaaten mit Bedrohungen durch Insider und Ermittlung entsprechender Präventions- und Schutzmaßnahmen.

Erwartete Projektergebnisse:

Die Kurse kommen den Mitgliedstaaten zugute, indem sie ihnen bewährte Verfahren vermitteln, die aus Leitfäden und den Erfahrungen der Experten stammen, die den Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Anforderungen und Ziele für die nukleare Sicherung in den Anlagen behilflich sind;

NMAC: Der Kurs soll insbesondere im Hinblick auf den nichtstaatlichen Akteur für die Notwendigkeit eines nationalen NMAC-Systems in kerntechnischen Anlagen sensibilisieren, mit dem die unbefugte Entnahme von Kernmaterial effektiv aufgedeckt werden kann. Im Kurs werden die Elemente eines nationalen NMAC-Programms mit den IAEO- Sicherungsmaßnahmen verglichen und ihnen gegenübergestellt.

Insider: Der Kurs soll die Teilnehmer mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich nukleare Sicherung vertraut machen, die sich mit der Bedrohung durch Insider einschließlich der unbefugten Entnahme von Kernmaterial (Diebstahl), Sabotage und Cybersicherheit in Anlagen, die Kernmaterial enthalten, befassen.

Die Leitfäden der Schriftenreihe zur Nuklearsicherheit kommen den Mitgliedstaaten zugute, indem sie umfangreiche Anleitungen zur Verwirklichung der Ziele effizienter Systeme der nuklearen Sicherung bereitstellen.

NMAC: Sowohl NSS 25-G als auch NST-33 kommen den Mitgliedstaaten zugute, indem sie Orientierungshilfen in Bezug auf Aspekte der Durchführung der NMAC, einschließlich der Verwaltung des NMAC-Systems, der Verwendung von Verzeichnissen, physischer Bestandsaufnahmen, Messungen und Kontrolle der Qualität der Messungen, Kontrolle von Kernmaterial, Bewegungen von Kernmaterial, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten bei der NMAC sowie die Bewertung und Leistungsprüfung des NMAC-Systems, bereitstellen.

Insider: NSS 8 ist für die Mitgliedstaaten dadurch hilfreich, dass darin Orientierungshilfen für Präventions- und Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen durch Insider in Bezug auf die unbefugte Entnahme von Kernmaterial und die Sabotage von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen bereitgestellt werden und ein Bezug zu den Empfehlungen in NSS 13 hergestellt wird. NSS 8 enthält allgemeine Hinweise zu Bedrohungen durch Insider, die auf einem Verständnis der abgestuften Vorgehensweise beruhen und in denen definiert wird, was eine Bedrohung durch Insider ist und wie Insider eingestuft werden können, ferner Hinweise zur Ermittlung von Zielen und Anlagensystemen, die vor böswilligen Handlungen geschützt werden müssen, und zur Anwendung und Bewertung von Präventiv- und Schutzmaßnahmen auf Anlagenebene zur Bekämpfung von Bedrohungen durch Insider.

8.2.   Verstärkung der Sicherheit und Gefahrenabwehr beim Transport

Projektziel:

In der Schriftenreihe zur nuklearen Sicherung arbeitet die IAEO umfassende Vorgaben aus, um Staaten dabei zu unterstützen, ihren Verpflichtungen aufgrund des internationalen Rechtsrahmens für nukleare Sicherung nachzukommen. Für die Sicherheit von Kernmaterial und sonstigen radioaktiven Stoffen beim Transport sind zusätzliche Leitlinien erforderlich.

Projektbeschreibung:

Die Tätigkeiten zur Unterstützung der Staaten bei der Verbesserung der Sicherheit beim Transport beziehen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden mit Befugnissen und Aufgaben bei der Sicherung radioaktiver Stoffe beim Transport ein. Derzeit erhält jeder Mitgliedstaat gesondert umfangreiche Schulungen und Vorgaben für Sicherheit und Gefahrenabwehr, selbst wenn diese sich in vielen Mitgliedstaaten an dasselbe Publikum richten. Die IAEO ist der Auffassung, dass durch Mobilisierung der vorhandenen regionalen Sicherheitsnetze gemeinsame Schulungen durchgeführt werden könnten, die sich auf die Sicherheit des Materials konzentrieren und Schnittstellen mit Sicherheit und einem sicheren Transport behandeln.

Erwartete Projektergebnisse:

Ausarbeitung eines Handbuchs für die Gefahrenabwehr und Sicherheit radioaktiver Strahlenquellen während des Transports. Dieses Handbuch könnte auch den in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr Tätigen als ein Instrument dienen, um besser verständlich machen, was der jeweils andere tut; dies führt letztlich zu einer leistungsfähigeren, effizienteren Gefahrenabwehr- und Sicherheitskultur.

Durchführung eines ITC, eines RTC sowie zweier NTCs durch die regionalen Netze, um das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Sicherheit beim Transport radioaktiver Stoffe zu schärfen und den Teilnehmern die erforderlichen Kenntnisse zur Entwicklung und Umsetzung nationaler Sicherheitsauflagen für den Transport zu vermitteln.

8.3.   Nukleare Forensik

Projektziel:

Auf der Internationalen Konferenz über Fortschritte bei der nuklearen Forensik wurde betont, dass in der nuklearen Forensik regionale Konzepte verfolgt werden müssen, um die gemeinsamen Anforderungen der Mitgliedstaaten und die vorhandenen Kapazitäten zu berücksichtigen, wenn sie eine Fähigkeit für die nukleare Forensik entwickeln, die ihren Bedürfnissen als Teil einer Infrastruktur im Bereich nukleare Sicherung entsprechen soll. Bei afrikanischen Mitgliedstaaten besteht erhebliches Interesse daran, in die Entwicklung und Überprüfung des nationalen integrierten Plans zur Unterstützung der nuklearen Sicherheit die nukleare Forensik als Teil einer Reaktion auf einen Zwischenfall im Bereich der Nuklearsicherheit einzubeziehen. Dieses Interesse ist auf das rasche Wachstum in Afrika zurückzuführen, das von einem einfachen Zugang zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen für die Industrie, Medizin und Forschung abhängt, jedoch durch ernste Sicherheitsbedrohungen u. a. durch Terroristen, die in Nordafrika und südlich der Sahara zugeschlagen haben, verlangsamt wird.

Projektbeschreibung:

Die IAEO wird koordinierte Bemühungen unternehmen, um den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten durch Innovation, einschließlich Orientierungshilfen für Labormethoden, zu entsprechen. Die IAEO hat eine neue praktische Einführung in die Ausbildung in nuklearer Forensik initiiert, die in nuklearforensischen Laboren gegeben wurde. Das Projekt wird einen internationalen Schulungskurs für Angehörige der einschlägigen Berufe und eine langfristige Abstellung eines Wissenschaftlers in ein führendes nuklearforensisches Labor unter Betreuung des Gastgebers und der IAEO beinhalten.

Erwartete Projektergebnisse:

Die Entwicklung der Humanressourcen, beispielsweise von Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet, spielt bei der Unterstützung Nordafrikas im Bereich Nuklearforensik eine erhebliche Rolle. Herausgearbeitet werden Themen und Möglichkeiten für die künftige Beteiligung und Entwicklung im Bereich der nuklearen Forensik (d. h. Forschung, Strafverfolgung, Analysefähigkeiten, Uranbergbau und Sicherheit radioaktiver Strahlenquellen) in der gesamten Region. Dabei werden Durchführungsmaßnahmen im Bereich der nuklearen Forensik in Nordafrika ermittelt. Die Sitzungen finden in englischer und französischer Sprache statt, und alle Unterlagen werden im Hinblick auf ein besseres Verständnis durch die begünstigten Länder ins Französische übersetzt.

Mögliche begünstigte Länder: alle nordafrikanischen Mitgliedstaaten und Nachbarstaaten der EU.

8.4.   Schaffung eines effektiven nationalen Reaktionsrahmens

Anerkanntermaßen ist die Bedrohung durch den Nuklearterrorismus für alle Mitgliedstaaten Anlass zur Sorge, und die Gefahr, dass Kernmaterial oder sonstige radioaktive Stoffe für Straftaten oder vorsätzliche unbefugte Handlungen verwendet werden, stellt eine ernste Bedrohung der nationalen und regionalen Sicherheit mit möglicherweise gravierenden Folgen für Menschen, Sachen und die Umwelt dar.

Die möglichen Folgen einer Straftat oder einer vorsätzlichen unbefugten Handlung unter Einsatz von Kernmaterial oder sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht der Verwaltungskontrolle unterliegen, hängen von der Menge, der Form, der Zusammensetzung und der Aktivität des Materials ab. Diese Handlungen könnten schwere gesundheitliche, soziale, psychologische und wirtschaftliche Beeinträchtigungen, Sachschäden und politische und ökologische Auswirkungen nach sich ziehen. Beispielsweise finden regelmäßig internationale Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit statt. Wegen ihrer Sichtbarkeit aufgrund der Medienberichterstattung rund um die Uhr wird weithin anerkannt, dass die Gefahr von Terroranschlägen auf ein hochrangiges politisches oder wirtschaftliches Gipfeltreffen oder eine Sportgroßveranstaltung erheblich ist.

Kernmaterial und sonstige radioaktive Stoffe werden tagtäglich transportiert, und zwar entweder genehmigt und gemäß den nationalen und internationalen Beförderungsvorschriften oder ohne Genehmigung oder von Personen, die nicht entdeckt werden möchten. Mit effektiven Kontrollmaßnahmen für die nukleare Sicherung wird sichergestellt, dass nur rechtmäßige Transporte stattfinden und realistische und wirksame Verfahren angewandt werden, um Zwischenfälle zu verhindern, aufzudecken und rasch darauf zu reagieren.

Jeder Staat ist dafür verantwortlich, Zwischenfälle im Bereich nukleare Sicherung, einschließlich solcher, die einen radiologischen Notfall auslösen können, zu verhindern, aufzudecken und darauf zu reagieren.

Projektziel:

Um die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Reaktion auf kriminelle oder vorsätzliche unzulässige Handlungen mit Kernmaterial oder sonstigen radioaktiven Stoffen zu unterstützen und zu steigern, leistet die IAEO Unterstützung mit Schwerpunkt auf der Schaffung eines effizienten nationalen Reaktionsrahmens. In diesem Zusammenhang bemüht sich die IAEO um die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufspüren von Kernmaterial und sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht der Verwaltungskontrolle unterliegen, und bei der Reaktion auf Zwischenfälle im Bereich nukleare Sicherung, indem sie Beratungs- und Evaluierungsmissionen sowie Schulungen für die Humanressourcen durchführt, Unterstützung beim Beitritt zu internationalen Rechtsinstrumenten und/oder bei der Verschärfung der nationalen Rechtsvorschriften bietet und international anerkannte Leitlinien entwickelt und sie den Staaten zur Verfügung stellt.

Projektbeschreibung:

Unterstützung der Staaten beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung einer effektiven nationalen Reaktionsinfrastruktur durch die Planung, Koordinierung, Durchführung und Überwachung der Ergebnisse folgender Tätigkeiten:

Durchführung von Beratungs-/Dienstmissionen in Staaten zur Ermittlung und Empfehlung der Verstärkung des Rahmens für die Reaktion im Bereich nukleare Sicherung;

Bereitstellung technischer Unterstützung für Staaten beim Aufbau effektiver Fähigkeiten für Maßnahmen zur Folgenbewältigung im Bereich nukleare Sicherung, einschließlich des Vorgehens am Ort eines radiologischen Anschlags und Sportgroßveranstaltungen;

Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, u. a. durch die Durchführung von Schulungen, Workshops, Übungen und Seminaren über Maßnahmen zur Folgenbewältigung im Bereich nukleare Sicherung.

Erwartete Projektergebnisse:

Erwartet wird, dass die an diesem Programm teilnehmenden Staaten ihre nationale Fähigkeit zur Reaktion auf kriminelle oder vorsätzliche unzulässige Handlungen unter Einsatz von Kernmaterial oder sonstigen radioaktiven Stoffen dadurch stärken, dass sie sich in die Lage versetzen, den Zwischenfall aufgrund von Faktoren wie Bedrohung, mögliche Folgen für Mensch und Umwelt, wirtschaftliche Auswirkungen und Beschaffenheit des verwendeten Kernmaterials oder sonstiger eingesetzter radioaktiver Stoffe rasch einzuschätzen und einzustufen.

8.5.   Aufdeckung

Projektziel:

Diese Tätigkeiten schließen sich an diejenigen an, die im Bereich der Aufdeckung im Rahmen der früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüsse und der letzten Beitragsvereinbarung durchgeführt wurden. Die Ausarbeitung einer nationalen Aufdeckungsstrategie ist eines der Elemente, die zur Unterstützung der Errichtung eines effektiven Systems der nuklearen Sicherung erforderlich sind. Effektive Aufdeckungsstrukturen im Bereich nukleare Sicherung beruhen auf der nationalen Aufdeckungsstrategie und dem nationalen Rechts- und Regulierungsrahmen für nukleare Sicherung und werden von einem reibungslos funktionierenden Strafverfolgungswesen unterstützt.

Projektbeschreibung:

Mit Schwerpunkt auf der Konzeption und Entwicklung von Aufdeckungsstrukturen plant die IAEO sechs Expertenmissionen und die Bereitstellung von Detektionsinstrumenten.

Erwartete Projektergebnisse:

Spende von Detektionsgeräten gemäß der Aufdeckungsstrategie.

II.   BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG

Die IAEO wird dem Hohen Vertreter und der Kommission zwei Jahresberichte und einen finanziellen und beschreibenden Abschlussbericht über die Durchführung der Projekte vorlegen, sowie drei informelle halbjährliche Fortschrittsberichte. Spezifische informelle Berichte zu einschlägigen Themen werden von der IAEO auf Antrag der Kommission bearbeitet werden.

Der finanzielle und beschreibende Abschlussbericht wird die Durchführung aller Projekte im Detail durchleuchten und wird zudem Folgendes enthalten:

einen umfassenden Testbericht über das Tool für Schulungszwecke nach Kapitel I Nummer 2.2, der in den Abschlussbericht einzuarbeiten ist;

einen Bericht über den aktuellen Status und Empfehlungen für den rechtlichen und regulatorischen Rahmen des jeweiligen Staates in Projekt 3, im Einklang mit der vom begünstigten Staat angeforderten vertraulichen Behandlung;

Errungenschaften in Kapitel I Nummer 3.2.

Die Delegation der Union in Wien wird eine Kopie der Berichte erhalten.

III.   MITWIRKUNG VON KEINE KOSTEN VERURSACHENDEN EXPERTEN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN DER UNION

Für die erfolgreiche Durchführung des vorliegenden Beschlusses ist ein aktives Mitwirken von Experten aus den Mitgliedstaaten der Union unerlässlich. Die IAEO wird für die Projekte auf diese Experten zurückgreifen. Die IAEO wird, sobald die Liste der Begünstigten festgelegt worden ist, auf eine Bedarfsanalyse gestützte Vorschläge in Bezug auf die Kosten für das aus dem Beitrag der Union zu finanzierende Personal ausarbeiten. Dieses Personal wird nach den Regeln der IAEO eingestellt.

IV.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

V.   BEGÜNSTIGTE

Die begünstigten Länder der verschiedenen Projekte werden aus den nachstehend aufgeführten Listen ausgewählt.

Beschließt ein Staat, dass er die Unterstützung nicht in Anspruch nehmen kann, schlägt die IAEO der Gruppe „Nichtverbreitung“ (CONOP) neue Empfänger vor, ausgehend von den anhand des integrierten Plans zur Unterstützung der nuklearen Sicherheit festgestellten Bedürfnissen.

Die Begünstigten des Projekts 1 in den nachstehenden Regionen werden sein: in Afrika: Algerien, Ägypten, Mauretanien, Niger, Marokko, Tunesien; in Asien und im pazifischen Raum: Malaysia, Pakistan und andere Staaten — noch zu bestimmen, die eine IAEO-Unterstützung anfordern; in Lateinamerika und der Karibik: Argentinien, Chile, Kolumbien, Kuba, Peru, Uruguay; und Länder in der Nachbarschaft der EU.

Die Begünstigten des Projekts 2 werden Kuba, Indonesien, Jordanien, Libanon, Malaysia und Vietnam sein.

Die Begünstigten des Projekts 3 werden sein: in der Nachbarschaft der EU: Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Georgien, Jordanien, Libanon, Libyen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mauretanien, Republik Moldau, Montenegro, Marokko, Tunesien, die Türkei und die Ukraine; sowie in Latein- und Zentralamerika: Bolivien, Chile, Kolumbien, Kuba, Ecuador, Honduras, Panama und Paraguay.

Die Begünstigten des Projekts 4 werden Nordafrika, Südostasien, Lateinamerika, Staaten/Regionen im Anfangsstadium der Entwicklung von Kernenergieprogrammen und von Fähigkeiten im Bereich von Forschungsreaktoren sein, sowie Vietnam, Ägypten, die Türkei, Thailand und andere, zu einem späteren Zeitpunkt noch festzulegende Begünstigte.

Begünstigter des Projekts 5 wird Ägypten sein.

Die Begünstigten des Projekts 6 werden Belarus, die Demokratische Republik Kongo, Jamaika, Libanon, Madagaskar und Vietnam sein.

Die Begünstigten des Projekts 7 werden unter folgenden Ländern ausgewählt werden: Albanien, Bahrein, Burkina Faso, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Libanon und Madagaskar.

Die Begünstigen des Projekts 8 werden sein: Algerien, Albanien, Bangladesch, Kuba, Georgien, Kasachstan, Malaysia, Marokko, die Ukraine, Vietnam, oder zu einem späteren Zeitpunkt noch festzulegende Staaten in Afrika, Asien, Latein- und Zentralamerika, die eine IAEO-Unterstützung in integrierten Plänen zur Unterstützung der nuklearen Sicherheit anfordern; spezifische Gaststaaten: Deutschland, Österreich.

VI.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU

Die IAEO ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Union die Aktion finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. Die IAEO wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Erforderlichenfalls wird die IAEO Vertreter der Union und der Mitgliedstaaten der Union zu Missionen oder Veranstaltungen, die mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses in Zusammenhang stehen, einladen.

VII.   DURCHFÜHRUNGSSTELLE

Die IAEO wird mit der technischen Durchführung der Projekte betraut. Die Projekte werden direkt von Mitarbeitern der IAEO, Experten aus den Mitgliedstaaten und Auftragnehmern durchgeführt. Die Durchführung der Projekte muss im Einklang mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich) und dem zwischen der Europäischen Kommission und der IAEO zu schließenden Finanzierungsabkommen erfolgen.


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/92


BESCHLUSS (GASP) 2016/2384 DES RATES

vom 22. Dezember 2016

zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1136

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 12. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1136 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten (2), angenommen.

(3)

Der Rat hat festgestellt, dass drei weitere Personen an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gegenüber diesen Personen einen Beschluss im Sinne desselben Artikels gefasst hat und dass diese Personen in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt, sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1136 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 21).


ANHANG

Folgende Personen werden in die Liste von Personen in Abschnitt I (Personen) des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1136 aufgenommen:

EL HAJJ, Hassan Hassan, geboren am 22. März 1988 in Zaghdraiya, Sidon (Libanon), kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada);

MELIAD, Farah, (alias HUSSEIN HUSSEIN, alias JAY DEE), geboren am 5. November 1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien);

ȘANLI, Dalokay (alias Sinan), geboren am 13. Oktober 1976 in Pülümür (Türkei).