ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2342 DES RATES
vom 12. Dezember 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2014/717/EU des Rates (2) wurde das Protokoll zu dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Zustimmung vom 17. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss 2014/717/EU des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 1.).
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/3 |
PROTOKOLL
zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Europäische Union“,
einerseits
und
DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM, im Folgenden „Vietnam“,
andererseits,
für die Zwecke dieses Protokolls im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 27. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien der Beitritt des Landes zum Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen erfolgt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien tritt dem am 27. Juni 2012 in Brüssel unterzeichneten Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits als Vertragspartei bei und nimmt das Abkommen und die zugehörigen gemeinsamen Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Zu gegebener Zeit nach der Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Republik Vietnam die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die in Satz 1 dieses Artikels genannte Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und vietnamesische Sprachfassung des Abkommens.
Artikel 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von der Europäischen Union, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Vietnam nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist, jedoch nicht vor dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Съставено в Брюксел на деветнадесети ноември две хиляди и четиринадесета година.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de noviembre de dos mil catorce.
V Bruselu dne devatenáctého listopadu dva tisíce čtrnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende november to tusind og fjorten.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten November zweitausendvierzehn.
Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta novembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.
Done at Brussels on the nineteenth day of November in the year two thousand and fourteen.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf novembre deux mille quatorze.
Sastavljeno u Bruxellesu devetnaestog studenoga dvije tisuće četrnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove novembre duemilaquattordici.
Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada deviņpadsmitajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų lapkričio devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év november havának tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta’ Novembru tas-sena elfejn u erbatax.
Gedaan te Brussel, de negentiende november tweeduizend veertien.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego listopada roku dwa tysiące czternastego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de novembro de dois mil e catorze.
Întocmit la Bruxelles la nouăsprezece noiembrie două mii paisprezece.
V Bruseli devätnásteho novembra dvetisícštrnásť.
V Bruslju, dne devetnajstega novembra leta dva tisoč štirinajst.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.
Som skedde i Bryssel den nittonde november tjugohundrafjorton.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Za države članice
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā –
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
För medlemsstaterna
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Социалистическа Република Виетнам
Por la República Socialista de Vietnam
Za Vietnamskou Socialistickou Republiku
For den Socialistiske Republik Vietnam
Für die Sozialistische Republik Vietnam
Vietnami Sotsialistliku Vabariigi nimel
Για τη Σοσιαλιστική Δημοκρατία του Βιετνάμ
For the Socialist Republic of Viet Nam
Pour la République socialiste du Viêt Nam
Za Socijalističku Republiku Vijetnam
Per la Repubblica Socialista del Vietnam
Vjetnamas Sociālistiskās Republikas vārdā –
Vietnamo Socialistinės Respublikos vardu
A Vietnami Szocialista Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Soċjalista tal-Vjetnam
Voor de Socialistische Republiek Vietnam
W imieniu Socjalistycznej Republiki Wietnamu
Pela República Socialista do Vietname
Pentru Republica Socialistă Vietnam
Za Vietnamskú Socialistickú Republiku
Za Socialistično Republiko Vietnam
Vietnamin Sosialistisen Tasavallan puolesta
För Socialistiska Republiken Vietnam
VERORDNUNGEN
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/7 |
VERORDNUNG (EU) 2016/2343 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2016
über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIII für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
ANHANG
Nr. |
41/TQ72 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
RJU/8-C. |
Art |
Perlrochen (Raja undulata) |
Gebiet |
Unionsgewässer von VIII |
Datum der Schließung |
5.12.2016 |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/9 |
VERORDNUNG (EU) 2016/2344 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2016
über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIh, VIIj und VIIk für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
ANHANG
Nr. |
37/TQ72 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
PLE/7HJK. |
Art |
Scholle (pleuronectes platessa) |
Gebiet |
VIIh, VIIj und VIIk |
Datum der Schließung |
14.11.2016 |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2345 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 in Bezug auf ICAO-Bestimmungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,
nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission (2) nimmt Bezug auf verschiedene Bestimmungen in Band III und Band IV von Anhang 10 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“), insbesondere auf Band III, Erste Ausgabe mit Änderung Nr. 79, und Band IV, Dritte Ausgabe mit Änderung Nr. 77. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 hat die ICAO eine Reihe von Bestimmungen des Anhangs 10 des Abkommens von Chicago geändert, zuletzt in Band III, Zweite Ausgabe mit Änderung Nr. 90, und in Band IV, Fünfte Ausgabe mit Änderung Nr. 89. Die in der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 enthaltenen Verweise auf Anhang 10 des Abkommens von Chicago sollten daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist. |
(2) |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission (3) nimmt Bezug auf verschiedene Bestimmungen in Band III des Anhangs 10 des Abkommens von Chicago, insbesondere auf Band III, Zweite Ausgabe mit Änderung Nr. 85. Seit der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 hat die ICAO eine Reihe von Bestimmungen des Anhangs 10 des Abkommens von Chicago geändert, zuletzt mit Änderung Nr. 90 in Band III, Zweite Ausgabe. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 bezieht sich auch auf Bestimmungen in ICAO PANS-ATM (Dok. 4444), insbesondere auf die 15. Ausgabe von 2007 mit Änderung Nr. 2. Seit der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 hat die ICAO eine Reihe von Bestimmungen in Dok. 4444 geändert, zuletzt mit Änderung Nr. 6. Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 enthaltenen Verweise auf Anhang 10 des Abkommens von Chicago sowie auf das Dok. 4444 sollten daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 262/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 erhält folgende Fassung:
„In Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Ziffer 2 genannte Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)
1. |
Kapitel 3 — ‚Surveillance radar systems‘, Abschnitt 3.1.2.5.2.1.2 ‚IC: Interrogator code‘ von ICAO Anhang 10 — ‚Aeronautical Telcommunications‘ — Band IV ‚Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems‘ (Fünfte Ausgabe — Juli 2014 mit Änderung 89). |
2. |
Kapitel 5 — ‚SSR Mode S Air-Ground Data Link‘, Abschnitt 5.2.9 ‚The data link capability report format‘ von ICAO Anhang 10 — ‚Aeronautical Telcommunications‘, Band III ‚Communication Systems‘ (Zweite Ausgabe — Juli 2007 mit Änderung 90).“ |
Artikel 2
Anhang II der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1079/2012 erhält folgende Fassung:
„ICAO-Bestimmungen, auf die in den Artikeln 4 und 8 Bezug genommen wird
1. |
Kapitel 2 ‚Aeronautical Mobile Service‘, Abschnitt 2.1 ‚Air-ground VHF communication system characteristics‘ und Abschnitt 2.2 ‚System characteristics of the ground installation‘ von Anhang 10 des Abkommens von Chicago, Band III, Teil 2 (Zweite Ausgabe — Juli 2007 mit Änderung Nr. 90). |
2. |
Kapitel 2 ‚Aeronautical Mobile Service‘, Abschnitt 2.1 ‚Air-ground VHF communication system characteristics‘, Abschnitt 2.3.1 ‚Transmitting function‘ und Abschnitt 2.3.2 ‚Receiving function‘, ausgenommen Unterabschnitt 2.3.2.8 ‚VDL — Interference Immunity Performance‘, von Anhang 10 des Abkommens von Chicago, Band III, Teil 2 (Zweite Ausgabe — Juli 2007 mit Änderung Nr. 90). |
3. |
Abschnitt 12.3.1.5 ‚8.33 kHz channel spacing‘ von ICAO PANS-ATM Dok. 4444 (15. Ausgabe — 2007 mit Änderung Nr. 6).“ |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
(2) Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14).
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2346 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
99,7 |
SN |
241,4 |
|
TN |
269,5 |
|
TR |
108,7 |
|
ZZ |
179,8 |
|
0707 00 05 |
MA |
72,8 |
TR |
155,8 |
|
ZZ |
114,3 |
|
0709 93 10 |
MA |
233,1 |
TR |
143,1 |
|
ZZ |
188,1 |
|
0805 10 20 |
IL |
126,4 |
TR |
71,7 |
|
ZZ |
99,1 |
|
0805 20 10 |
MA |
72,1 |
ZZ |
72,1 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
113,5 |
JM |
129,1 |
|
MA |
74,5 |
|
TR |
75,0 |
|
ZZ |
98,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
76,7 |
TR |
81,8 |
|
ZZ |
79,3 |
|
0808 10 80 |
US |
132,4 |
ZZ |
132,4 |
|
0808 30 90 |
CN |
101,3 |
ZZ |
101,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2347 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente im Sektor Eier und Eieralbumin für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind (in kg Schalenei-Äquivalent) |
09.4015 |
108 000 000 |
09.4401 |
3 899 810 |
09.4402 |
11 625 000 |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2348 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4169 |
16 008 750 |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2349 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumine mit Ursprung in der Ukraine eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 57).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind (in kg Schalenei-Äquivalent) |
09.4275 |
405 000 |
09.4276 |
750 000 |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2350 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4091 |
140 000 |
09.4092 |
1 000 000 |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2351 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet. Die in Anhang I Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind (in kg) |
09.4038 |
25 848 750 |
09.4170 |
3 691 500 |
09.4204 |
3 468 000 |
BESCHLÜSSE
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/25 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/2352 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 7. Dezember 2016
zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/939 (EUTM Mali/2/2016)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUTM Mali zu fassen, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission. |
(2) |
Am 8. Juni 2016 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2016/939 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Eric HARVENT zum neuen Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali erlassen. |
(3) |
Belgien hat vorgeschlagen, Brigadegeneral Peter DEVOGELAERE mit Wirkung ab dem 19. Dezember 2016 als Nachfolger von Brigadegeneral Eric HARVENT zum neuen Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali zu ernennen. |
(4) |
Am 31. Oktober 2016 hat der EU-Militärausschuss die Empfehlung unterstützt. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2016/939 sollte daher aufgehoben werden. |
(6) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Brigadegeneral Peter DEVOGELAERE wird mit Wirkung ab dem 19. Dezember 2016 zum Befehlshaber der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2016/939 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 2016 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2016.
Für das Politische und Sicherheitspolitische Komitee
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.
(2) Beschluss (GASP) 2016/939 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 8. Juni 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2298 (EUTM Mali/1/2016) (ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 25).
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/27 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2353 DES RATES
vom 8. Dezember 2016
zur Änderung seiner Geschäftsordnung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit dem 1. November 2014 muss — sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist — überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren. |
(2) |
Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. |
(3) |
Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet. |
(4) |
Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert. |
(5) |
Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2017 entsprechend angepasst werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV sowie, bis zum 31. März 2017, des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:
Mitgliedstaat |
Bevölkerung |
Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union |
Deutschland |
82 064 489 |
16,06 % |
Frankreich |
66 661 621 |
13,05 % |
Vereinigtes Königreich |
65 341 183 |
12,79 % |
Italien |
61 302 519 |
12,00 % |
Spanien |
46 438 422 |
9,09 % |
Polen |
37 967 209 |
7,43 % |
Rumänien |
19 759 968 |
3,87 % |
Niederlande |
17 235 349 |
3,37 % |
Belgien |
11 289 853 |
2,21 % |
Griechenland |
10 793 526 |
2,11 % |
Tschechische Republik |
10 445 783 |
2,04 % |
Portugal |
10 341 330 |
2,02 % |
Schweden |
9 998 000 |
1,96 % |
Ungarn |
9 830 485 |
1,92 % |
Österreich |
8 711 500 |
1,71 % |
Bulgarien |
7 153 784 |
1,40 % |
Dänemark |
5 700 917 |
1,12 % |
Finnland |
5 465 408 |
1,07 % |
Slowakei |
5 407 910 |
1,06 % |
Irland |
4 664 156 |
0,91 % |
Kroatien |
4 190 669 |
0,82 % |
Litauen |
2 888 558 |
0,57 % |
Slowenien |
2 064 188 |
0,40 % |
Lettland |
1 968 957 |
0,39 % |
Estland |
1 315 944 |
0,26 % |
Zypern |
848 319 |
0,17 % |
Luxemburg |
576 249 |
0,11 % |
Malta |
434 403 |
0,09 % |
EU-28 |
510 860 699 |
|
Schwelle (62 %) |
316 733 634 |
|
Schwelle (65 %) |
332 059 455 “ |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2017.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. ŽITŇANSKÁ
(1) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/30 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2354 DES RATES
vom 12. Dezember 2016
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hinsichtlich der Änderungen in Anhang XI-B des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 55 des Abkommens nähert Georgien seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften schrittweise an die der Union an, wie in Anhang XI des Abkommens vorgesehen. |
(3) |
Nach Artikel 55 Absatz 4 des Abkommens legt Georgien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften der EU vor, an die es seine eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt. Diese Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens und ist Anhang XI des Abkommens hinzuzufügen. Anhang XI-B des Abkommens ist dementsprechend nach Maßgabe des Artikels 65 des Abkommens durch einen Beschluss des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) zu ändern. |
(4) |
Georgien hat die Annäherungsliste der Rechtsvorschriften der EU im Februar 2015 vorgelegt und im Benehmen mit der Kommission im Dezember 2015 endgültig fertiggestellt. |
(5) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im SPS-Unterausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XI-B des Abkommens zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 65 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XI-B des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
G. MATEČNÁ
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU-GEORGIEN
vom …
zur Änderung des Anhangs XI-B des Assoziierungsabkommens
DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“,
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 55 und Artikel 65,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens nähert Georgien seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften schrittweise an die der Union an, wie in Anhang XI des Abkommens vorgesehen. |
(3) |
Nach Artikel 55 Absatz 4 des Abkommens legt Georgien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften der EU vor, an die es seine eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt. Diese Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens. |
(4) |
Mit Artikel 65 des Abkommens wurde der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) des Abkommens eingesetzt, der sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) einschließlich dessen Umsetzung befasst und Anhang XI des Abkommens überprüfen und ändern kann. |
(5) |
Georgien hat im Februar 2015 die Annäherungsliste der Rechtsvorschriften der EU der Europäischen Kommission vorgelegt; anschließend wurde sie im Benehmen mit der Europäischen Kommission überprüft und im Dezember 2015 endgültig fertiggestellt. |
(6) |
Es ist angezeigt, dass der SPS-Unterausschuss einen Beschluss fasst, um Anhang XI-B des Abkommens zu ändern und die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Liste dort aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XI-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
Der Vorsitzende
ANHANG
ÄNDERUNG DES ANHANGS XI-B DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS
Anhang XI-B des Abkommens wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:
„ANHANG XI-B
LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS
Nach Maßgabe des Artikels 55 Absatz 4 des Abkommens nähert Georgien seine Rechtsvorschriften innerhalb der nachstehend angegebenen Fristen an folgende Rechtsakte der Union an:
Unionsvorschriften |
Frist für die Annäherung |
Abschnitt 1 — Veterinärwesen |
|
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen |
2015 |
Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern |
2015 |
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest |
2015 |
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit |
2015 |
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest |
2015 |
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen |
2016 |
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten |
2016 |
Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten |
2016 |
Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest |
2016 |
Entscheidung 2003/422/EC der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest |
2016 |
Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien |
2016 |
Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG |
2016 |
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten |
2017 |
Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen |
2017 |
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates |
2017 |
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten |
2018 |
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit |
2018 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden |
2018 |
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs |
2018 |
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel |
2018 |
Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1662/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung gemeinschaftlicher Beschlußverfahren für die Zulassung von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2018 |
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel |
2019 |
Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern |
2019 |
Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2019 |
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit |
2020 |
Entscheidung 2000/428/EC der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit |
2020 |
Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke |
2020 |
Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen |
2020 |
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission |
2020 |
Empfehlung 2011/25/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln |
2020 |
Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel |
2020 |
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln |
2021 |
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung |
2021 |
Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
2021 |
Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
2021 |
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen |
2021 |
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere |
2022 |
Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden |
2022 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern |
2022 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen |
2022 |
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung |
2022 |
Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates |
2022 |
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern |
2022 |
Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans |
2022 |
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 |
2022 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für die Verbringung von Schweinen in die Union |
2023 |
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen |
2023 |
Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern |
2023 |
Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft |
2024 |
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung |
2024 |
Empfehlung 2004/704/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Überwachung der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB |
2024 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen |
2024 |
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern |
2024 |
Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union |
2025 |
Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden |
2025 |
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern |
2025 |
Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden |
2025 |
Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder |
2026 |
Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten |
2026 |
Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht |
2026 |
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder |
2026 |
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest |
2026 |
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr |
2026 |
Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union |
2027 |
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine |
2027 |
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen |
2027 |
Abschnitt 2 — Lebensmittelsicherheit |
|
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit |
2015 |
Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel |
2015 |
Beschluss 2004/478/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
2015 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs |
2015 |
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG |
2015 |
Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) |
2015 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG |
2015 |
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates |
2015 |
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln |
2015 |
Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen |
2016 |
Entscheidung 2006/677/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates |
2016 |
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel |
2016 |
Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben |
2016 |
Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen |
2016 |
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln |
2016 |
Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates |
2017 |
Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt |
2017 |
Entscheidung 92/608/EWG des Rates vom 14. November 1992 zur Festlegung von Analyse- und Testverfahren für wärmebehandelte Milch, die zum unmittelbaren Genuß durch Menschen bestimmt ist |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung gewisser Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse |
2017 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln |
2017 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG |
2018 |
Empfehlung 2004/787/EG der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel |
2018 |
Entscheidung 2007/363/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten |
2019 |
Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2019 |
Verordnung (EG) Nr.2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist |
2019 |
Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 |
2020 |
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG |
2020 |
Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2020 |
Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2020 |
Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln |
2020 |
Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel |
2020 |
Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen |
2020 |
Beschluss 2005/463/EG der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Einsetzung einer Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen |
2020 |
Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
2020 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission |
2021 |
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln |
2021 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen |
2021 |
Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi |
2021 |
Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2021 |
Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen |
2021 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln |
2021 |
Entscheidung 86/474/EWG der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern |
2022 |
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel |
2022 |
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2022 |
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern |
2022 |
Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft |
2022 |
Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen |
2022 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch |
2022 |
Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern |
2023 |
Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäß Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen |
2023 |
Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 |
2023 |
Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände |
2023 |
Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2023 |
Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2023 |
Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung |
2023 |
Entscheidung 2002/812/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten |
2023 |
Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2024 |
Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg |
2024 |
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
2024 |
Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2024 |
Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind |
2024 |
Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2024 |
Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln |
2025 |
Empfehlung 2006/794/EG der Kommission vom 16. November 2006 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB |
2025 |
Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 |
2025 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission |
2025 |
Empfehlung 2003/598/EG der Kommission vom 11. August zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken |
2026 |
Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile |
2026 |
Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen |
2026 |
Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen |
2026 |
Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden |
2026 |
Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2026 |
Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist |
2026 |
Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 |
2026 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff |
2026 |
Abschnitt 3 — Pflanzenschutz |
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Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen |
2015 |
Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde |
2015 |
Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen |
2015 |
Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen |
2015 |
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
2016 |
Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung |
2016 |
Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG |
2016 |
Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. |
2017 |
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können |
2017 |
Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen |
2018 |
Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts |
2018 |
Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen |
2018 |
Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten |
2018 |
Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben |
2018 |
Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
2018 |
Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG |
2018 |
Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut |
2019 |
Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut |
2019 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
2019 |
Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto |
2019 |
Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung |
2019 |
Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen |
2019 |
Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut |
2019 |
Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut |
2019 |
Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) |
2020 |
Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) |
2020 |
Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln |
2020 |
Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen |
2020 |
Entscheidung 81/675/EWG vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind |
2020 |
Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut |
2020 |
Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen |
2020 |
Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
2020 |
Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel |
2020 |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden |
2020 |
Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus |
2021 |
Entscheidung 2006/464/EG der Kommission vom 27. Juni 2006 über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu |
2021 |
Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) |
2021 |
Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln |
2021 |
Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft |
2022 |
Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well and Raju) |
2022 |
Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) |
2022 |
Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut |
2022 |
Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten |
2022 |
Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates |
2022 |
Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut |
2022 |
Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates |
2022 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe |
2022 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe |
2022 |
Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen |
2023 |
Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut |
2023 |
Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt |
2023 |
Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen |
2023 |
Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen |
2023 |
Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus |
2023 |
Richtlinie 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung |
2023 |
Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung |
2023 |
Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates |
2023 |
Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates |
2023 |
Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen |
2023 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates |
2023 |
Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern |
2024 |
Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O'Donnell |
2024 |
Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut |
2024 |
Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten |
2024 |
Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde |
2024 |
Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten |
2024 |
Entscheidung 90/639/EWG der Kommission vom 12. November 1990 zur Festlegung der Bezeichnungen von Sorten, die aus den in der Entscheidung 89/7/EWG der Kommission aufgeführten Gemüsesorten entwickelt worden sind |
2024 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen |
2024 |
Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU |
2025 |
Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung |
2025 |
Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten |
2025 |
Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen |
2025 |
Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut |
2025 |
Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen |
2025 |
Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe |
2025 |
Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union |
2025 |
Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen |
2026 |
Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union |
2026 |
Entscheidung 2007/410/EG der Kommission vom 12. Juni 2007 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Potato spindle tuber viroid |
2026 |
Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten |
2026 |
Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten |
2026 |
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz |
2026 |
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz |
2026 |
Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt |
2026.“ |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/56 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2355 DES RATES
vom 12. Dezember 2016
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. |
(2) |
Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss sich der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens auf eine Liste von mindestens 15 Personen einigen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen. |
(3) |
Der Entwurf einer Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, wurde zwischen den Parteien diskutiert. Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens enthält der Entwurf einer Liste fünf von der Union vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten, fünf von der Republik Moldau vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten und fünf Drittstaatsangehörige, die im Schiedspanel den Vorsitz führen können. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Annahme der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
G. MATEČNÁ
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom …
zur Aufstellung der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 404 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. |
(2) |
Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der Personen, die für die Zwecke des Artikels 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren dienen können, wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses aufgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
Der Vorsitzende
ANHANG
LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 404 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS
Von der Republik Moldau vorgeschlagene Schiedsrichter
1. |
Mihail BURUIANĂ |
2. |
Procop BURUIANĂ |
3. |
Octavian CAZAC |
4. |
Lilia GRIBINCEA |
5. |
Viorel RUSU |
Von der Europäischen Union vorgeschlagene Schiedsrichter
1. |
Jacques BOURGEOIS |
2. |
Claus–Dieter EHLERMANN |
3. |
Pieter Jan KUIJPER |
4. |
Giorgio SACERDOTI |
5. |
Ramon TORRENT |
Vorsitzende
1. |
Leora BLUMBERG (Südafrika) |
2. |
William DAVEY (Vereinigte Staaten) |
3. |
Merit JANOW (Vereinigte Staaten) |
4. |
Helge SELAND (Norwegen) |
5. |
David UNTERHALTER (Südafrika) |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/60 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/2356 DES RATES
vom 19. Dezember 2016
zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 die Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) vorgegeben werden. Nach der Strategie zählen der Balkan und Südosteuropa zu den Regionen, die mit am stärksten von der übermäßigen Anhäufung und Verbreitung von SALW betroffen sind. Ferner soll die Union ihre Aufmerksamkeit vorrangig auf Mittel- und Osteuropa richten; im Zusammenhang mit dem Balkan wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Förderung eines wirksamen Multilateralismus sowie einschlägiger regionaler Initiativen ein wirksames Instrument zur Durchführung der Strategie ist. Insbesondere wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die überschüssigen Bestände an SALW in Osteuropa — eine Altlast aus der Zeit des Kalten Krieges — abzubauen. |
(2) |
Auf der 2016 ausgerichteten sechsten Konferenz zur Vorbereitung der Überprüfung des am 20. Juli 2001 angenommenen Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben alle VN-Mitgliedstaaten erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt, den unerlaubten Handel mit SALW zu verhindern. Die Staaten würdigten die Fortschritte, die bei der Vertiefung der subregionalen und regionalen Zusammenarbeit erzielt wurden, und verpflichteten sich, eine solche Zusammenarbeit sowie Mechanismen zur Koordinierung und zum Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren, auf- oder auszubauen, wo dies zweckmäßig ist, um die Durchführung des Aktionsprogramms voranzubringen. |
(3) |
Die 2002 in Belgrad eingerichtete Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SEESAC“), die gemäß dem gemeinsamen Mandat des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Regionalen Kooperationsrats (zuvor Stabilitätspakt für Südosteuropa) tätig ist, unterstützt nationale und regionale Akteure bei der Kontrolle und Eindämmung der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW und Munition und leistet somit einen Beitrag zur Förderung von Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südost- und Osteuropa. Die SEESAC legt besonderes Gewicht auf die Entwicklung regionaler Projekte, in deren Rahmen dem grenzüberschreitenden Umlauf von Waffen konkret entgegengewirkt wird. |
(4) |
Die Union hat die SEESAC bereits durch den Beschluss 2002/842/GASP des Rates (1), der mit den Ratsbeschlüssen 2003/807/GASP (2) und 2004/791/GASP (3) verlängert und geändert wurde, sowie durch den Beschluss 2010/179/GASP des Rates (4) unterstützt. Die Union hat die auf Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der SEESAC auch durch den Beschluss 2013/730/GASP des Rates (5) unterstützt. |
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Die Union möchte ein weiteres SEESAC-Projekt in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit finanzieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zwecks Umsetzung der Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Maßnahmen des Projekts in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit folgende spezifische Ziele festgelegt:
Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit sowie des Wissens- und Informationsaustauschs mit dem Ziel, die Kapazitäten für eine faktengestützte Politikgestaltung auszubauen,
Ausbau der Kapazitäten zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen durch eine bessere Sicherung der Infrastruktur, den Abbau überschüssiger Bestände sowie Ausbildungsmaßnahmen,
Verbesserung der Kapazitäten für Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung,
Verringerung des unerlaubten Besitzes und des Missbrauchs von Feuerwaffen durch Unterstützung von Sensibilisierungs- und Einsammlungskampagnen.
Die Union finanziert das Projekt, das im Anhang ausführlich beschrieben ist.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
(2) Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die SEESAC.
(3) Die SEESAC nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 6 508 136 EUR. Die Mittel für das Gesamtprogramm belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 9 142 355 EUR. Das Programm wird von der Union und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Norwegen und dem Begünstigten kofinanziert.
(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür trifft sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die SEESAC zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der SEESAC über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
(2) Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist, sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. SÓLYMOS
(1) Beschluss 2002/842/GASP des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 1).
(2) Beschluss 2003/807/GASP des Rates vom 17. November 2003 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 39).
(3) Beschluss 2004/791/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 46).
(4) Beschluss 2010/179/GASP des Rates vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 48).
(5) Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19).
ANHANG
Vorschlag für einen Beitrag der Union zum SEESAC-Projekt in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
1. Einleitung und Ziele
Südosteuropa ist gemäß der Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) sowie des unerlaubten Handels damit nach wie vor eine Region, die Anlass zu besonderer Sorge gibt und in der es erhebliche Herausforderungen zu bewältigen gilt. Trotz der bedeutenden Fortschritte der letzten Jahre wird die Wirksamkeit der Anstrengungen zur SALW-Kontrolle nach wie vor durch das reine Ausmaß der Anhäufung von SALW und Munition, die unzulänglichen Lagerbedingungen, den weitverbreiteten unerlaubten Besitz von Waffen sowie durch Lücken in der Politikgestaltung und bei den Durchführungskapazitäten begrenzt. Daher ist die Weiterführung der Unterstützung für die Bekämpfung der Gefahr, die von der Verbreitung von SALW und des unerlaubten Handels damit in und von Südosteuropa ausgeht, ein wesentlicher Bestandteil der Bemühungen der Union zur Verwirklichung der Ziele der SALW-Strategie der EU, damit für kontinuierlichen Fortschritt gesorgt, das Erreichte gesichert und der Weg für eine langfristige Lösung geebnet werden kann.
Das übergeordnete Ziel dieses Projekts ist es, zu internationalem Frieden und Sicherheit beizutragen, indem den Gefahren, die von der weitverbreiteten Anhäufung von SALW und zugehöriger Munition sowie dem unerlaubten Handel damit in und von Südosteuropa ausgehen, entgegengewirkt wird. Gleichzeitig stärkt das Projekt die regionale Stabilität, indem im Rahmen des Regionalen Kooperationsrates (RCC- zuvor Stabilitätspakt für Südosteuropa) und in Partnerschaft mit anderen relevanten Initiativen zusammengearbeitet wird. Durch das Projekt wird insbesondere Folgendes bewirkt: die Vertiefung der regionalen Zusammenarbeit sowie des Wissens- und Informationsaustauschs mit dem Ziel, die Kapazitäten für eine faktengestützte Politikgestaltung auszubauen, der Ausbau der Kapazitäten zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen durch eine bessere Sicherung der Infrastruktur, den Abbau überschüssiger Bestände sowie Ausbildungsmaßnahmen, die Verbesserung der Kapazitäten für Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung, die Verringerung des unerlaubten Besitzes und des Missbrauchs von Feuerwaffen durch Sensibilisierungskampagnen und die Unterstützung von Unterstützung von Sensibilisierungs- und Einsammlungskampagnen.
Die Durchführung des Projekts stützt sich auf den regionalen Durchführungsplan für die Bekämpfung der Verbreitung von SALW und wird die Sicherheit und Stabilität in Südosteuropa und über die Region hinaus erhöhen, indem gegen die Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition und gegen den unerlaubten Handel damit vorgegangen wird. Das Projekt wird einen unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung der Sicherheitsstrategie der EU, der SALW-Strategie der EU, der EU-Strategie gegen Feuerwaffen, des Vertrags über den Waffenhandel, des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, des VN-Feuerwaffenprotokolls und der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates leisten und wird insbesondere die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Gefahren, die von der Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition ausgehen, verstärken. Die Ergebnisse des Projekts werden auch einen unmittelbaren Beitrag zur Durchführung des Ziels Nr. 16 für eine nachhaltige Entwicklung zu friedlichen und gerechten Gesellschaften leisten, insbesondere zu den Zielen Nr. 16.1 (alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich verringern) und Nr. 16.4 (illegale Waffenströme deutlich verringern). Zudem wird das Projekt zur Durchführung des Aktionsplans der Kommission gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen in der Union beitragen.
Dieses Nachfolgeprojekt, das auf der erfolgreichen Umsetzung insbesondere des Beschlusses 2013/730/GASP des Rates aufbaut und mit der SALW-Strategie der EU im Einklang steht, zielt demnach darauf ab, die nationalen Kontrollsysteme weiter zu stärken und auch den Multilateralismus durch die Schaffung regionaler Mechanismen zur Eindämmung des Angebots und der destabilisierenden Verbreitung von SALW und zugehöriger Munition weiter zu fördern. Damit die Kapazitätssteigerungen in Südosteuropa auch in andere eventuelle Problembereiche hineinwirken können, wird im Rahmen des Projekts außerdem durch gezielte Anstrengungen im Bereich der Wissensweitergabe eine umfassendere regionale Dimension angestrebt.
2. Auswahl der Durchführungsstelle und Koordinierung mit anderen wichtigen Finanzierungsinitiativen
Die SEESAC ist eine gemeinsame Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Regionalen Kooperationsrats RCC und ist als solche die Anlaufstelle für SALW-bezogene Tätigkeiten in Südosteuropa. Als ausführendes Organ des regionalen Durchführungsplans für die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) arbeitet die SEESAC seit 2002 gemeinsam mit nationalen und internationalen Akteuren in Südosteuropa an der Umsetzung eines ganzheitlichen Ansatzes für die Eindämmung von SALW, indem sie unterschiedlichste Tätigkeiten durchführt, darunter Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen zum Einsammeln von SALW, Bestandsverwaltung, Abbau überschüssiger Bestände und Stärkung der Kapazitäten für die Kennzeichnung und Rückverfolgung sowie verbesserte Kontrolle der Waffenausfuhren. Somit verfügt die SEESAC nunmehr über eine einzigartige Kompetenz und Erfahrung bei der Durchführung regionaler, von mehreren Akteuren getragener Interventionen („multi-stakeholder“) vor dem Hintergrund gleichartiger politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Länder der Region und unter Gewährleistung der nationalen und regionalen Eigenverantwortung sowie der Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten, und hat sie sich als die führende regionale Autorität im Bereich der Eindämmung von SALW etabliert.
Die SEESAC verfügt über offene bilaterale und multilaterale Kommunikationskanäle zu allen wichtigen Akteuren und Organisationen. Sie fungiert zudem als Sekretariat der regionalen Steuerungsgruppe für SALW (RSG). Darüber hinaus stellt die SEESAC das Sekretariat für die RASR-Initiative (Regional Approach to Stockpile Reduction — regionaler Ansatz für den Abbau von Beständen). Die SEESAC wird regelmäßig zur Teilnahme an allen bedeutenden regionalen Foren eingeladen, so auch zu den Jahrestagungen der Justiz- und Innenminister der EU und der westlichen Balkanstaaten, dem strukturierten Informationsaustausch über SALW auf NATO-Ebene und dem Prozess auf der Ebene der Verteidigungsminister der südosteuropäischen Länder („South-Eastern Europe defence ministerial process“ — SEDM). Sie verfügt über ein umfassendes Netz förmlicher und informeller Partnerschaften mit Organisationen wie dem RACVIAC-Zentrum (Regional Arms Control Verification and Implementation Assistance Centre) für Sicherheitskooperation und dem Forum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)-für Sicherheitskooperation (FSC). Regelmäßige Koordinierungssitzungen mit anderen VN-Einrichtungen wie dem UNODC und dem UNODA werden über den VN-Koordinierungsmechanismus für Maßnahmen gegen Kleinwaffen (CASA) sowie über andere Mechanismen ausgerichtet. Die SEESAC hat sich somit zu einer regionalen Drehscheibe und Anlaufstelle für ein weites Spektrum von Fragen im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors entwickelt, wobei die Eindämmung von SALW und die Verwaltung der SALW-Lagerbestände besondere Schwerpunkte bilden. Gegenwärtig ist die SEESAC, die ihren Sitz in Belgrad hat, in weiten Teilen Südosteuropas tätig, so in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo (*1), der Republik Moldau, Montenegro, Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM). In der Vergangenheit erstreckte sich die Tätigkeit der SEESAC auch auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien. Die regionale Eigenverantwortung wird durch den Regionalen Kooperationsrat sowie die RSG gewährleistet, in denen Vertreter aller südosteuropäischen Staaten strategische Leitlinien und Initiativen ausarbeiten und Anträge für SEESAC-Tätigkeiten formulieren.
Die SEESAC hat eine Vorreiterrolle bei der Verwirklichung eines Ansatzes eingenommen, der auf der Bewältigung gemeinsamer Probleme durch regionale Initiativen basiert und in Südosteuropa zu beeindruckenden Ergebnissen geführt hat, nicht nur aufgrund des unerlässlichen Informationsaustauschs und eines durch diese Vorgehensweise geförderten gesunden regionalen Wettbewerbs, sondern auch deshalb, weil auf diese Weise aussagekräftige und leicht messbare Ergebnisse im Wege ganzheitlicher Umsetzungsmodalitäten erzielt werden können. Die Teilnahme der SEESAC an allen wichtigen regionalen Prozessen und Initiativen (beispielsweise SEDM, RASR und RACVIAC) sorgt für einen rechtzeitigen und freimütigen Informationsaustausch, eine korrekte Lageerkennung und ermöglicht die Vorausschau, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass keine Überschneidungen auftreten und den aktuellen Bedürfnissen der Regierungen und Regionen sowie neu auftretenden Trends Rechnung getragen wird.
Die SEESAC stützt alle ihre Tätigkeiten auf die erhobenen Bezugsdaten und sorgt für die Zustimmung und politische Unterstützung seitens der nationalen Akteure, da dies eine Vorbedingung für ihr Tätigwerden darstellt. Sie hat bei ihren bisherigen von der Union finanzierten Projekten die in Betracht gezogenen Tätigkeiten in hohem Maße erfolgreich durchgeführt, wobei sie durch Ausbau und Förderung einer nationalen Eigenverantwortung für ihre Projekte und Tätigkeiten nachhaltige Ergebnisse geliefert und die Koordinierung sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf regionaler Ebene und die regionale Forschung gefördert hat. Aufgrund ihres Fachwissens im SALW-Bereich und ihrer eingehenden Kenntnis der regionalen Angelegenheiten und relevanten Akteure ist die SEESAC der am besten geeignete Partner für die Durchführung der vorliegenden Maßnahme.
Das Projekt ergänzt zudem bereits laufende Anstrengungen auf nationaler Ebene, mit denen ein Höchstmaß an Synergien angestrebt wird. Zudem ergänzt das Projekt insbesondere mit Blick auf Bosnien und Herzegowina insbesondere die beiden folgende Projekte:
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das Projekt EXPLODE, das über die kurzfristige Komponente des Stabilitäts- und Friedensinstruments der EU finanziert und von dem UNDP-Büro in Sarajewo in Partnerschaft mit der OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina durchgeführt wird; es soll durch einen Abbau der Bestände an instabiler Munition und durch größere Sicherheit der Lager für einen besseren Schutz der Menschen in Bosnien und Herzegowina sorgen; |
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das Projekt SECUP in Bosnien und Herzegowina für eine bessere Sicherung der Waffen- und Munitionslager, das von der OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina und dem Ministerium für Verteidigung von Bosnien und Herzegowina durchgeführt wird, wobei die EUFOR eine fachkompetente Beratung und ein Monitoring der sicherheitsrelevanten Aspekte der Projektdurchführung bereitstellt. |
Die SEESAC wird den vom Verteidigungsministerium und internationalen Akteuren geschaffenen Koordinierungsmechanismus anwenden und in regelmäßigem Kontakt mit EUFOR Althea, der OSZE-Mission in Bosnien und Herzegowina und dem UNDP-Büro in Sarajewo stehen, um eine kontinuierliche Koordinierung und Komplementarität mit diesen Projekten sowie mit den laufenden Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zu gewährleisten, die darauf abzielen, das Problem der überschüssigen Bestände an konventioneller Munition im Besitz des Verteidigungsministeriums von Bosnien und Herzegowina auch mit Blick auf etwaige künftige Pläne für eine Kampagne zur Einsammlung illegaler konventioneller Waffen in Bosnien und Herzegowina einer Lösung zuzuführen. In der vorangegangenen Projektdurchführungsphase hat sich die enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit diesen beiden Projekten als außerordentlich vorteilhaft erwiesen und zu besseren Ergebnissen geführt.
Da das vorgeschlagene Projekt Bestandteil eines umfangreicheren Programms ist, wird die SEESAC ihre Tätigkeit mit folgenden internationalen Unterstützungsmaßnahmen koordinieren:
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in Montenegro mit dem Projekt MONDEM, das vom UNDP in Partnerschaft mit der OSZE verwaltet wird; es dient der Reduzierung des Verbreitungsrisikos durch Entwicklung sicherer Lagerinfrastrukturen und Bestandsverwaltungssysteme für konventionelle Munition, der Verringerung der von Sprengstoffen ausgehenden Gefahren für die Bevölkerung durch umweltgerechtes Unbrauchbarmachen der Munition, der Vernichtung giftiger und gefährlicher Abfälle (flüssiger Raketentreibstoff) und der Unterstützung der Verteidigungsreform durch die Zerstörung einer begrenzten Zahl schwerer Waffensysteme entsprechend den Vorgaben des Verteidigungsministeriums von Montenegro; |
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im Kosovo mit dem FERM-Projekt (firearms and explosives risk mitigation project — Projekt zur Minderung der von Feuerwaffen und Sprengstoffen ausgehenden Gefahr) (vormals KOSSAC — Kosovo Small Arms Control Initiative), das ursprünglich dazu bestimmt war, die Waffengewalt im Kosovo zu verringern und die Bevölkerung besser zu schützen; es dient dazu, die Akteure im Kosovo dabei zu unterstützen, den weitverbreiteten unerlaubten Besitz und die weitverbreitete unerlaubte Verschiebung von SALW einzudämmen und die von diesen Waffen und Explosivstoffen ausgehenden Gefahren durch risikobasiertes Management und einen evidenzbasierten Ansatz zu verringern; |
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in Serbien mit dem Projekt CASM (Conventional Ammunition Stockpile Management — Verwaltung von Lagerbeständen an konventionellen Munition), das vom US-Außenministerium, vom UNDP und von der OSZE finanziert wird und die Sicherheit und den Schutz vorab bestimmter Lagerstätten für konventionelle Munition und die Beseitigung gemeldeter überschüssiger Munitionsbestände verbessern soll. |
Zudem wird im Rahmen des Projekts eine Koordinierung mit relativ neuen Initiativen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die auf eine Verbesserung der Lagerbestandsverwaltungskapazitäten der Polizei abzielen, angestrebt.
Die SEESAC unterhält zudem regelmäßige Kontakte zur OSZE, zur NATO, zur Norwegian People's Aid sowie zu anderen wichtigen Akteuren, um die Komplementarität der Maßnahmen und der Interventionszeiträume und eine kostenwirksame Nutzung der Mittel zu gewährleisten.
3. Projektbeschreibung
Die neue Phase des SEESAC -Projekts wird auf dem aufbauen, was durch den Beschluss 2013/730/GASP des Rates erreicht wurde, dabei wird unter Beibehaltung des ganzheitlichen Ansatzes für die Eindämmung der von SALW in der Region ausgehenden Bedrohung der Schwerpunkt auf vier Hauptbereiche gelegt. Diese vier Bereiche haben die strategische/politische Ebene sowie die operativen Aspekte zum Gegenstand; dabei werden herkömmlichere Ansätze zur Kontrolle von SALW mit einer stärkeren Ausrichtung auf Strafverfolgungskapazitäten und Vernetzung kombiniert, indem die größten Bedrohungen angegangen werden (große, schlecht gesicherte Lagerbestände, unzureichende Informationen, Anstieg des unerlaubten Handels, weitverbreiteter unerlaubter Waffenbesitz). Das Projekt wird insbesondere zu folgenden Ergebnissen führen:
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Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit sowie des Wissens- und Informationsaustauschs mit dem Ziel, die Kapazitäten für eine faktengestützte Politikgestaltung auszubauen, |
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Ausbau der Kapazitäten zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen durch eine bessere Sicherung der Infrastruktur, den Abbau überschüssiger Bestände sowie Ausbildungsmaßnahmen, |
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Verbesserung der Kapazitäten für Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung, |
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Verringerung des unerlaubten Besitzes und des Missbrauchs von Feuerwaffen durch Unterstützung von Sensibilisierungs- und Einsammlungskampagnen. |
Die Projektstrategie beruht auf dem von der SEESAC verfolgten unverwechselbaren Ansatz, bei dem es um den Aufbau und die Förderung von Vertrauen und Zusammenarbeit in der Region geht, die beide Voraussetzungen für einen konkreten und messbaren tief greifenden Wandel sind. Die verschiedenen von der SEESAC unterstützten Prozesse, in die politische Entscheidungsträger und Praktiker der fachlichen Ebene gleichermaßen eingebunden sind, haben sich insbesondere auf regionaler Ebene als wesentlicher Faktor dafür erwiesen, günstige Rahmenbedingungen für den Wissenstransfer, den Austausch von Fachkenntnissen und die Weitergabe von Informationen zu schaffen. Hierbei geht es nicht nur darum, die Kapazitäten in der Region auszubauen, sondern vor allem darum, Vertrauen zu schaffen und Brücken zu bauen, die eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen und einzelnen Experten ermöglichen. Im Gegenzug ermöglicht eine Atmosphäre fachlichen Vertrauens auf nationaler Ebene Fortschritte bei den Problemstellungen, die im Rahmen dieses Projektes angegangen werden: die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen einschließlich des Abbaus überschüssiger Bestände, Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung sowie die operative Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsstellen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Der Ansatz der regionalen Zusammenarbeit hat zudem bewirkt, dass in der Region in Bezug auf die Anstrengungen zur Kontrolle des Waffenhandels mehr Transparenz und mehr Effizienz herrscht, sodass die Staaten Südosteuropas weltweit zu den Staaten zählen, die bei der Berichterstattung über Waffentransfers die größte Transparenz walten lassen. Mit dem Projekt wird deshalb weiterhin die regionale Zusammenarbeit gefördert, die eine der Hauptvoraussetzungen dafür ist, dass messbare Ergebnisse erzielt werden können.
Der geografische Geltungsbereich des Projekts erstreckt sich auf Südosteuropa, wobei Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo, die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unmittelbar von dem Projekt profitieren. Ferner wird im Rahmen des Projekts angestrebt, die Weitergabe von Wissen und Fachkenntnissen an osteuropäische Länder, die im Zusammenhang mit SALW mit denselben Problemen konfrontiert sind, insbesondere die Ukraine und Belarus, zu erleichtern.
3.1. Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit sowie des Wissens- und Informationsaustausches, mit dem Ziel, die Kapazitäten für eine faktengestützte Politikgestaltung auszubauen
Ziel ist die weitere Stärkung der Fähigkeit, im Einklang mit international bewährten Verfahren, einschließlich des Internationalen Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen, eine faktengestützte Politik zur SALW-Kontrolle zu konzipieren und durchzuführen und auf diese Weise zur Minderung der von der unerlaubten Verbreitung von SALW ausgehenden Bedrohung beizutragen.
Aufbauend auf dem erfolgreichen Ansatz, die Vernetzung auf regionaler Ebene, insbesondere zwischen den für die Genehmigung von Waffentransfers zuständigen Behörden (im Rahmen des Prozesses des Informationsaustauschs auf regionaler Ebene) und den SALW-Ausschüssen, zu erleichtern, der ein vermehrtes Tätigwerden und bessere politische Maßnahmen bewirkt hat, wird im Rahmen dieser Projektkomponente weiterhin die regionale Zusammenarbeit zwischen den SALW-Ausschüssen durch regelmäßige regionale Zusammenkünfte, Informationsaustausch und Maßnahmen zur Datenerhebung und zum Ausbau der Kapazitäten für eine faktengestützte Politikgestaltung erleichtert. Die im Rahmen dieser Projektkomponente durchgeführten Maßnahmen zielen darauf ab, die Fähigkeiten zur Politikgestaltung durch verbesserte Datenerhebung und -analyse, einschließlich detaillierter Erhebungen, sowie den Informationsaustausch auf regionaler Ebene zu verbessern; ferner soll bewirkt werden, dass politische Entscheidungsträger und die für die Umsetzung der Politik zuständigen Stellen in Bezug auf die Komplexität der Problematik der SALW-Kontrolle ein größeres Wissen und ein besseres Verständnis erlangen. Außerdem wird für mehr Transparenz bei Waffentransfers gesorgt, indem der Prozess des Informationsaustauschs auf regionaler Ebene über Waffentransfers in die Zusammenarbeit zwischen den SALW-Ausschüssen integriert wird; zudem wird die kontinuierliche Transparenz in Bezug auf Waffentransfers in Südosteuropa unterstützt. Im Rahmen dieser Projektkomponente ist es ebenfalls vorgesehen, die in Südosteuropa erworbenen Fachkenntnisse an andere Regionen weiterzugeben, um Maßnahmen der Union in anderen Bereichen zu unterstützen. Schließlich wird im Rahmen dieser Projektkomponente technische Unterstützung geleistet, indem für politische Entscheidungsträger gezielt und bedarfsgerecht politisch relevante Forschungsarbeiten durchgeführt und Informationspapiere erstellt werden.
Insbesondere soll durch das Projekt weiterhin der Prozess des Informationsaustauschs auf regionaler Ebene erleichtert werden, und zwar durch folgende Maßnahmen:
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Veranstaltung förmlicher Regionaltreffen der SALW-Ausschüsse und der relevanten politischen Entscheidungsgremien (zweimal jährlich), bei denen der Schwerpunkt auf dem Informationsaustausch, der Wissensweitergabe und der Vereinheitlichung sowie auf Ausbildungsmaßnahmen liegt, |
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Weitergabe von Fachwissen an Belarus und die Ukraine durch Erleichterung ihrer Teilnahme an ausgewählten förmlichen Treffen sowie durch Übersetzung und Veröffentlichung bestehender Instrumente zur SALW-Kontrolle. |
Ferner werden die Kapazitäten für eine faktengestützte Politikgestaltung durch folgende Maßnahmen ausgebaut:
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Verbesserung und Aktualisierung der Bezugsdaten für das regionale Lagebild in Bezug auf SALW durch eine SALW-Regionalerhebung (einschließlich nationaler Erhebungen), um so gestützt auf eine verbesserte Methode die Veränderungen seit der letzten Erhebung (aus dem Jahr 2006) bewerten zu können, |
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Verbesserung der Fähigkeiten zur Datenerhebung und -analyse durch die Entwicklung und kontinuierliche Aktualisierung eines Überwachungsinstruments, das auf der Online-Plattform der SEESAC „Targeting Weapons“ beruht, die durch die regelmäßige Veröffentlichung eines Südosteuropa-SALW-Monitors, in dem einschlägige Daten zusammengestellt werden und der das Aufspüren von Trends ermöglicht, erweitert wird; |
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Verbesserung des Wissensmanagements durch die systematische Zusammenstellung von gewonnenen Erkenntnissen und die Pflege der Online-Plattform für den Informationsaustausch sowie die Verbesserung dieser Plattform durch die Entwicklung von politisch relevanten bedarfsgerecht erstellten wissensbasierten Produkten; |
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Bereitstellung von bedarfsgerechter technischer Beratung und technischer Expertise mit dem Ziel, die Entwicklung, Konzeption, Annahme und Durchführung politischer Maßnahmen zu verbessern. |
Zur Verbesserung der Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zur SALW-Kontrolle und um sicherzustellen, dass die Durchführung dieser Maßnahmen bewirkt, dass sich die Sicherheit für Frauen und Männer gleichermaßen verbessert, wird die Geschlechterperspektive unter besonderer Berücksichtigung der häuslichen Gewalt in die politischen Maßnahmen zur SALW-Kontrolle integriert und durch technische Beratung und Fachkenntnisse, die Entwicklung wissensbasierter Produkte und Ausbildungsmaßnahmen zum Tragen gebracht.
Hierfür wird ein umfassend partizipatorischer Ansatz verfolgt, sodass nicht nur fertige Produkte bereitgestellt werden, sondern auch Kapazitäten aufgebaut werden und wichtige Institutionen bei der Einführung entsprechender Maßnahmen unterstützt werden, um so die Nachhaltigkeit dieser Maßnahme zu gewährleisten.
Mit dem Projekt wird dazu beigetragen, die Gefahr der Verbreitung zu verringern, indem die Kapazitäten für die Konzipierung, Annahme und Durchführung faktengestützter politischer Maßnahmen zur SALW-Kontrolle ausgebaut werden; dies geschieht wie folgt:
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Veröffentlichung einer SALW-Erhebung und Ermittlung aktueller Bezugsdaten; |
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Sicherstellung regelmäßiger Erhebung, Auswertung und Weitergabe von Daten; |
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Entwicklung oder Aktualisierung von bis zu zehn politisch relevanten wissensbasierten Produkten; |
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Erleichterung des Informationsaustauschs, des Wissenstransfers und der Vereinheitlichung; |
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Durchführung von bis zu drei Ausbildungsmaßnahmen zum Zweck der technischen Beratung und des Kapazitätsaufbau; |
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Veranstaltung von bis zu sechs förmlichen Treffen der SALW-Ausschüsse; |
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Erleichterung des Wissenstransfers. |
3.2. Ausbau der Kapazitäten zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen durch eine bessere Sicherung der Infrastruktur, den Abbau überschüssiger Bestände sowie Ausbildungsmaßnahmen
Minderung des Verbreitungsrisikos durch verbesserte Sicherung von Waffen- und Munitionslagerbeständen und Abbau überschüssiger Lagerbestände von SALW und zugehöriger Munition.
Die SEESAC verfolgt seit 2010 erfolgreich einen zweigleisigen Ansatz, der sich 1) auf eine bessere Sicherung von Lagereinrichtungen und 2) auf den Aufbau der Kapazitäten des mit der Bestandsverwaltung befassten Personals stützt; dies hat zu einer erheblichen Verschärfung der Sicherheitsvorschriften und zu einer Minderung des Risikos einer unerwünschten Verbreitung von Beständen an SALW und zugehöriger Munition geführt. Im Einklang mit einem umfassenden Ansatz für die physische Sicherung und Verwaltung von Beständen an SALW und zugehöriger Munition wird der vorbeschriebene Ansatz im Rahmen der neuen Projektphase um den Abbau überschüssiger Bestände erweitert, wodurch das Risiko der Verbreitung noch weiter gemindert wird. Deshalb wird mit dem Projekt die Sicherung von Waffen- und Munitionslagern in Südosteuropa weiter verbessert werden, indem im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren weitere spezifische Hilfe in den Bereichen Technik und Infrastruktur bereitgestellt wird.
Während bei der Durchführung des Beschlusses 2013/730/GASP des Rates die Sicherung militärischer Lagereinrichtungen deutlich verbessert wurde, geben den Feststellungen der SEESAC zufolge Lagereinrichtungen der Polizei und der Innenministerien Anlass zu Besorgnis, da nur unzureichende Kapazitäten zur Sicherung vorhanden sind und die Fähigkeiten für die Führung von Verbleibnachweisen und die Bestandsverwaltung und komplexere Systeme, zu denen unter anderem Formationswaffen sowie beschlagnahmte Feuerwaffen zählen, inadäquat sind. Mit dieser Projektkomponente werden deshalb die Innenministerien und die Polizeidienste mit folgender Zielsetzung unterstützt:
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Bessere Sicherung der Lagerbestände durch kosteneffiziente gezielte Verbesserungen der Infrastruktur bei Lagereinrichtungen der Polizei in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Moldau, Montenegro, Serbien und im Kosovo. Die Infrastrukturverbesserungen werden schwerpunktmäßig an zentralen Lagereinrichtungen der Polizei sowie an den Asservatenkammern großer Polizeireviere durchgeführt, um die Sicherung der Lagerbestände möglichst wirksam und kosteneffizient zu verbessern; |
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Vernichtung von bis zu 50 000 überschüssigen beschlagnahmten SALW in der Region sowie von bis zu 500 000 Stück SALW-Munition; |
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Beitrag zum Kapazitätsaufbau durch Ausbildung eines regionalen Pools von Ausbildern in den Innenministerien und Unterstützung dieser Ausbilder bei der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen auf nationaler Ebene zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen auf der Grundlage der von der SEESAC im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 2013/730/GASP des Rates erstellten Lehrpläne. |
Mit dem Projekt werden die Sicherheitslücken im Zusammenhang mit der Verbreitung von SALW durch eine bessere Sicherung der Lagerbestände und durch die Verringerung der Zahl der überschüssigen und beschlagnahmten SALW, Explosivstoffe und Munition, die von den Innenministerien und den Polizeidiensten in Albanien, in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in der Republik Moldau, in Montenegro und in Serbien gelagert werden, erheblich reduziert werden:
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bessere Sicherung von zentralen Lagereinrichtungen (7) im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren; |
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bessere Sicherung von Asservatenkammern (15); |
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Vernichtung von bis zu 50 000 konventionellen Waffen; |
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Unbrauchbarmachen und Vernichtung von bis zu 500 000 Stück Munition und Explosivstoffe, von denen ein Verbreitungsrisiko ausgeht. |
3.3. Verbesserte Kapazitäten für Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung
Minderung der vom illegalen Handel mit Feuerwaffen ausgehenden Bedrohung durch Verbesserung der Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden in Südosteuropa für die Kennzeichnung und Rückverfolgung mittels eines auf regionaler Zusammenarbeit basierenden Ansatzes, der sich auf eine verstärkte Erhebung, Auswertung und Weitergabe von Informationen stützt.
Angesichts der Ausweitung des in die Union gerichteten illegalen Handels mit Feuerwaffen sowie angesichts des verstärkten Einsatzes von Feuerwaffen durch die organisierte Kriminalität und bei terroristischen Anschlägen ist die Entwicklung von soliden Systemen und Mechanismen für die Erhebung und den Austausch von Informationen ein wesentlicher Bestandteil der Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Bedrohung. Deshalb wurden in den letzten Jahren bedeutende Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und die Kenntnisse über den illegalen Waffenhandel und das Verständnis dieser Problematik zu verbessern und gleichzeitig wirksame Eindämmungsmaßnahmen zu entwickeln. Durch ihre langjährige Tätigkeit in der Region und insbesondere durch die erfolgreiche Durchführung des Beschlusses 2013/730/GASP des Rates, einschließlich der Einrichtung und Förderung des südosteuropäischen Netzes der Feuerwaffenexperten (im Folgenden „SEEFEN“), hat die SEESAC dabei eine führende Rolle wahrgenommen und war als Organisator von Zusammenarbeitsprozessen tätig, während sie darauf hingearbeitet hat, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung zu verbessern, wozu auch gehörte, dass sie technische Hilfe und Unterstützung beim Aufbau und bei der Verbesserung von Systemen zur Führung von Verbleibnachweisen geleistet hat. Die nachstehend beschriebenen Maßnahmen werden auf dem im vorangegangenen Zeitraum Erreichten aufbauen:
— |
Das SEEFEN wird weiter ausgebaut; gleichzeitig wird es als Plattform für eine intensivierte Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden in Südosteuropa bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit SALW und zugehöriger Munition genutzt. Das SEEFEN wird insbesondere dadurch unterstützt, dass die Veranstaltung von Expertentreffen (zweimal jährlich) und die Verbesserung des Informationsaustauschs kontinuierlich erleichtert werden. Zudem werden die Feuerwaffenexperten durch gezielte Ausbildungsmaßnahmen und technische Beratung unterstützt; hierdurch wird die kosteneffiziente gezielte technische Hilfe ergänzt, die in der Bereitstellung von Ausrüstung für die Strafverfolgungsbehörden (Maschinen zur Kennzeichnung von Importen) besteht; |
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in allen sieben begünstigten Staaten wird die Einrichtung von Anlaufstellen für Feuerwaffen unterstützt; dabei soll es sich um zentrale Einheiten zur Informationserhebung und -auswertung handeln, die Ermittler und Staatsanwaltschaft unterstützen und die Gewinnung eines Lagebildes über den illegalen Handel mit Feuerwaffen aus und über Südosteuropa und die Aktualisierung dieses Lagebildes ermöglichen sollen; |
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es wird die Arbeit im Hinblick auf die Verbesserung der Registrierungssysteme und den Ausbau der Fähigkeiten zur Gewinnung und Auswertung ballistischer Erkenntnisse sowie im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen der auf regionaler Ebene erstellten Durchführbarkeitsstudie fortgeführt; |
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mit der Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iArms) wird eng zusammengearbeitet, um die Fähigkeiten der Polizeidienste in Südosteuropa zur Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten zu verlorenen oder gestohlenen SALW zu verbessern. |
Alle diese Tätigkeiten des SEEFEN werden eng mit den von Europol, Eurojust, den Europäischen Feuerwaffenexperten, der Generaldirektion Migration und Inneres, Interpol, Eurojust und Frontex sowie anderen relevanten Akteuren unternommenen Anstrengungen koordiniert und werden dazu beitragen. Mit diesem Teil des Projekts wird die Stärkung einer wirksamen Rechtsstaatlichkeit unter Beschränkung, Registrierung und Erhebung der Mengen an SALW und der Nachfrage nach diesen Waffen unterstützt. Das Projekt wird im Einklang mit dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten, dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, dem VN-Feuerwaffenprotokoll und der Richtlinie 91/477/EWG des Rates sowie dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates konzipiert und wird somit die Umsetzung dieser Instrumente verstärken, indem die Fähigkeit der südosteuropäischen Institutionen zur Kennzeichnung, Rückverfolgung und Führung von Verbleibnachweisen von Waffen verbessert wird, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die Fähigkeiten zur Erstellung eines korrekten Lagebildes gelegt wird, um wirksame Gegenmaßnahmen gegen die vom illegalen Handel ausgehende Bedrohung entwickeln zu können.
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Verbesserung und Stärkung der Arbeit des SEEFEN durch die Veranstaltung von sechs Treffen (zwei Treffen jährlich) mit Schwerpunkt auf der Kontakt- und Beziehungspflege und dem Informationsaustausch zwischen den Feuerwaffenexperten und den Strafverfolgungsbehörden; |
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Verbesserung der Online-Plattform des SEEFEN für den Informationsaustausch; |
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Stärkung der Fähigkeiten der Mitglieder des SEEFEN durch gezielte Ausbildungsmaßnahmen und die Bereitstellung von technischer Hilfe und Beratung; |
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Einrichtung und Herstellung der Funktionsfähigkeit von Anlaufstellen für Feuerwaffen in allen sieben begünstigten Staaten; |
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Verbesserung der forensischen Fähigkeiten zur Rückverfolgung; |
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Schaffung eines wirksamen Kennzeichnungssystems durch Beschaffung von Maschinen zur Kennzeichnung; |
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Verbesserung der Kapazitäten in Südosteuropa für den Informationsaustausch und die Weitergabe von Erkenntnissen über Feuerwaffen. |
3.4. Verringerung des unerlaubten Besitzes und des Missbrauchs von Feuerwaffen durch Unterstützung von Sensibilisierungs- und Einsammlungskampagnen
Erhöhung der regionalen Sicherheit durch Bekämpfung des weitverbreiteten unerlaubten Besitzes von Feuerwaffen durch Kampagnen zur Sensibilisierung und zum Einsammeln von Waffen.
Die Konflikte der Vergangenheit und die traditionelle Schwäche der Bevölkerung Südosteuropas für Waffen haben mit dem weitverbreiteten unerlaubten Besitz von Feuerwaffen ein ernstes Problem geschaffen (es wird von mehreren Millionen Waffen ausgegangen). Dies stellt eine ernste Bedrohung für den Frieden und die Stabilität nicht nur in der Region, sondern auch darüber hinaus dar. Obwohl bei den in der Vergangenheit unternommenen Anstrengungen zur Eindämmung des Waffenbesitzes durchaus Erfolge zu verzeichnen waren, besteht der unerlaubte Besitz von Waffen in der gesamten Region in großem Umfang fort und ist eine potenzielle Quelle des in die Union gerichteten illegalen Waffenhandels. Dieses Problem erfordert eine langfristige Lösung, die vorrangig darauf abstellen muss, durch nachhaltige gezielte Maßnahmen einen Bewusstseins- und Einstellungswandel zu bewirken. Aufgrund der Komplexität der Problematik müssen die bislang verfolgten Ansätze überdacht und muss eine grundlegende Analyse der Gründe, aus denen Personen an illegalen Waffen festhalten, vorgenommen werden. Im Verlauf der vorangegangenen Projektphase zeichnete sich ab, dass nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsanstrengungen erforderlich sind, um den unerlaubten Besitz von illegalen Waffen, von dem nach wie vor eine der unmittelbarsten Gefahren ausgeht, einzudämmen. Im Rahmen dieser Projektkomponente sollen deshalb nachhaltigere Anstrengungen unternommen werden, um für die vom illegalen Waffenbesitz ausgehenden Gefahren zu sensibilisieren und zu erreichen, dass mehr SALW abgegeben werden; hierfür sollen innovative bürgernahe Methoden und Ansätze genutzt werden. Folgende Maßnahmen sind geplant:
— |
Durchführung einer regionalen Erhebung, durch die ein umfassendes Verständnis für die Hintergründe und Beweggründe für den unerlaubten Waffenbesitz gewonnen wird; |
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Ausarbeitung und Durchführung von innovativen Sensibilisierungskampagnen und (wo dies möglich ist) von Kampagnen zum Einsammeln von Waffen, um das Ausmaß des unerlaubten Waffenbesitzes einzudämmen. |
Die entsprechenden Maßnahmen werden in Partnerschaft mit einer großen Zahl von Institutionen und zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt; hierdurch wird die Grundlage für die langfristigen Anstrengungen zur Beseitigung des Problems gelegt.
Das Projekt wird dazu beitragen, dass die Nachfrage nach unerlaubten Waffen und der Besitz von unerlaubten Waffen insgesamt verringert werden, und zwar durch:
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Erlangung eines besseren Verständnisses für die Hintergründe und die Beweggründe für den unerlaubten Besitz von Waffen durch eine eingehende Studie; |
— |
verstärkte Sensibilisierung für die vom unerlaubten Besitz von Waffen, Munition und Explosivstoffen ausgehenden Gefahren durch entsprechende Kampagnen in der gesamten Region. |
4. Begünstigte
Unmittelbar Begünstigte des Projekts werden die für die SALW-Kontrolle in Südosteuropa zuständigen nationalen Institutionen sein. Im Bereich der Lagerbestandsverwaltung werden den Innenministerien und Polizeidiensten der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, der Republik Moldau, Montenegros, Serbiens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Maßnahmen zum Ausbau der Kapazitäten, Infrastrukturverbesserungen bei Lagereinrichtungen und Maßnahmen zur Unterstützung bei der Bestandsverringerung zugutekommen. Die genannten Ministerien werden auch unmittelbar von den verbesserten Fähigkeiten zur Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung im SALW-Bereich profitieren und Nutzen aus dem regionalen Netz von Feuerwaffenexperten ziehen. Schließlich werden die SALW-Ausschüsse und andere für die Kontrolle von SALW in Südosteuropa zuständigen Institutionen aus Schulung und Informationsaustausch sowie aus der regionalen Zusammenarbeit Vorteile ziehen. Außerdem werden wichtige Institutionen, die in Belarus und der Ukraine mit der SALW-Kontrolle befasst sind, von einem in begrenztem Umfang vorgenommenen gezielten Wissenstransfer profitieren.
Die vorgeschlagenen Tätigkeiten stehen vollständig im Einklang mit den nationalen Prioritäten in Bezug auf die SALW-Kontrolle und wurden von den für die SALW-Kontrolle zuständigen Behörden gebilligt, was deren Zustimmung und Engagement im Hinblick auf Projektergebnisse belegt.
Die Allgemeinheit in den Ländern Südosteuropas und in der Union, die durch die weite Verbreitung von SALW gefährdet ist, wird durch das Projekt indirekt begünstigt, da Risiken vermindert werden.
5. Außenwirkung der Union
Die SEESAC ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Union die Aktion finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt. Die SEESAC wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Europäischen Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.
Da die beabsichtigten Tätigkeiten nach ihrer Art und Tragweite stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die auch Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien und Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletters, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen, Kampagnen, Ausrüstungslieferungen und Bauarbeiten werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet. Um die Wirkung der Sensibilisierung von Regierung und Bevölkerung einzelner Länder, der internationalen Gemeinschaft sowie lokaler und internationaler Medien noch zu verstärken, wird jede der Zielgruppen des Projekts zielgruppengerecht angesprochen. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf den neuen Medien und der Online-Präsenz liegen.
6. Dauer
Auf der Grundlage der bei der Durchführung des Beschlusses 2010/179/GASP des Rates gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der regionalen Tragweite des Projekts, der Zahl der Begünstigten sowie der Anzahl und Komplexität der beabsichtigten Tätigkeiten beträgt der Zeitrahmen für die Projektdurchführung 36 Monate.
7. Allgemeine Struktur
Mit der technischen Durchführung dieser Maßnahme werden das UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt, die regionale Initiative, die unter dem Mandat des UNDP tätig ist, und der Regionale Kooperationsrat, der den Stabilitätspakt für Südosteuropa abgelöst hat, betraut. Die SEESAC ist das ausführende Organ des regionalen Durchführungsplans zur Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und fungiert als solches als Anlaufstelle für alle die SALW betreffenden Fragen in der Region Südosteuropa.
Das UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt, wird die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Projekttätigkeiten tragen und für die Durchführung des Projekts rechenschaftspflichtig sein. Das Projekt ist auf eine Dauer von drei Jahren (36 Monaten) angelegt.
8. Partner
Die SEESAC wird die Maßnahme in enger Zusammenarbeit mit den SALW-Ausschüssen sowie mit den Innenministerien Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, der Republik Moldau, Montenegros, Serbiens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien direkt durchführen. Weitere relevante Institutionen werden im Einklang mit dem ganzheitlichen, von mehreren Akteuren getragenen Ansatz für die Eindämmung von SALW insbesondere in die Maßnahmen nach Nummer 3.4 eng einbezogen.
9. Berichterstattung
Die Berichterstattung sowohl über die sachbezogenen als auch über die finanziellen Aspekte muss die gesamte in der einschlägigen Vereinbarung über die Beiträge und im beigefügten Haushaltsplan beschriebene Maßnahme abdecken, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme vollständig von der Kommission finanziert wird oder eine Kofinanzierung erfolgt.
Vierteljährlich werden sachbezogene Fortschrittsberichte vorgelegt, um die Fortschritte im Hinblick auf die wichtigsten Ergebnisse festzuhalten und zu überwachen.
10. Veranschlagte Haushaltsmittel
Die für das von der Union finanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 6 508 136 EUR.
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/72 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2357 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2016
über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
nach Anhörung des Flugsicherheitsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Februar 2014 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) eine Inspektion (AIR.EL.02.2014) der Lufttüchtigkeitsstandards bei der Hellenic Civil Aviation Authority (Griechische Zivilluftfahrtbehörde, HCAA) durchgeführt. Im Verlauf dieser Inspektion wurde eine Nichteinhaltung der Klasse D gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission (2) über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgestellt, die bei nicht zeitnaher Korrektur Anlass zu Sicherheitsbedenken geben kann. |
(2) |
Die Nichteinhaltung bezog sich auf einen mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei dem gemäß Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb, der Hellenic Aviation Training Academy (HATA), mit der Genehmigungsnummer EL.147.0007. Anlass für die Sicherheitsbedenken war die Tatsache, dass für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen freigabeberechtigtes Personal eine Teil-66-Lizenz erteilt bekommen konnte, die von HATA auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (3) ausgestellt wurde, und zwar auf der Grundlage mutmaßlich betrügerischer Tätigkeiten, sodass das freigabeberechtigte Personal Rechte ausüben und Luftfahrzeuge nach der Instandhaltung freigeben kann, ohne über das notwendige Grundwissen über das Luftfahrzeug zu verfügen. |
(3) |
Am 26. Februar 2014 entzog die HCAA der HATA die Genehmigung und unterrichtete alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass die HATA möglicherweise betrügerische Anerkennungsurkunden ausgestellt hat. |
(4) |
Am 3. Juli 2014 vereinbarten die Agentur und die HCAA einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, der u. a. die Untersuchung von Anerkennungsurkunden umfasste, die für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet wurden, sowie Anerkennungsurkunden, die noch nicht für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen verwendet wurden. |
(5) |
Am 9. Dezember 2014 veröffentlichte die Agentur ein Sicherheitsinformations-Bulletin (SIB Nr.: 2014-32), in dem sie über die Sicherheitsbedenken informierte, die sich aus dem mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei der HATA ergeben könnten, und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zum Umgang mit dieser Situation empfahl. |
(6) |
Im April 2016 führte die Agentur eine weitere Normungsinspektion bei der HCAA durch. Im Verlauf dieser Inspektion überprüfte die Agentur den vereinbarten Plan mit Abhilfemaßnahmen und kam zu dem Ergebnis, dass die HCCA nicht in der Lage gewesen war, die vereinbarten Maßnahmen fristgemäß und angemessen umzusetzen. Daher übermittelte die Agentur der HCCA im Mai 2016 nach Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 einen zusätzlichen Bericht. |
(7) |
Da die HCAA bei der HATA nur unzureichende Untersuchungen durchgeführt hatte, um den von dieser Organisation mutmaßlich begangenen Betrug aufzudecken, und die von der HATA auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilten Teil-66-Lizenzen nur unvollständig überprüft hatte, bestehen die Sicherheitsbedenken nach wie vor. Bedenken bestehen hinsichtlich der von der HATA ausgestellten Anerkennungsurkunden für die Absolvierung der Prüfungen über das Grundwissen in den technischen Modulen 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17. |
(8) |
Vor diesem Hintergrund ersuchte die Agentur die Kommission sicherzustellen, dass Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nicht mehr auf die Anerkennungsurkunden Anwendung findet, die von der HATA für die Absolvierung der Prüfungen über das Grundwissen in den technischen Modulen ausgestellt wurden, sowie nicht mehr auf die Teil-66-Lizenzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Anerkennungsurkunden erteilt wurden. Darüber hinaus ist die Agentur der Auffassung, dass diese zuständigen Behörden geeignete Abhilfe- und Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden. |
(9) |
Angesichts der von der Agentur durchgeführten Untersuchungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich hier um ein systemisches Versagen der HCAA handelt, die ihren Aufgaben und Zuständigkeiten für die Sicherheitsaufsicht nicht nachgekommen ist, weshalb mit den von der HATA ausgestellten Anerkennungsurkunden keine ausreichenden Sicherheiten verbunden sind. Daher ist es notwendig, dass die betreffenden zuständigen Behörden Abhilfemaßnahmen ergreifen, um unter diesen Umständen das notwendige Sicherheitsniveau zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mangel an wirksamer Einhaltung
Die folgenden Bescheinigungen stellen keine wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften dar:
1. |
Die Anerkennungsurkunden für die Prüfung des Grundwissens in technischen Modulen, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurden und die von einem Antragsteller für die Erteilung einer Teil-66-Lizenz durch die zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) 66.B.100 jener Verordnung vorgelegt werden; |
2. |
die Teil-66-Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die von den zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt wurden, die die HATA nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III von jener Verordnung für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in den technischen Modulen ausgestellt hat. |
Artikel 2
Abhilfemaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden, die Teil-66-Lizenzen auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt haben, die von der HATA für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in technischen Modulen ausgestellt wurden, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieses Beschlusses eine Neubewertung jeder hiervon betroffenen Teil-66-Lizenz vornehmen und hierbei unbeschadet dieses Beschlusses die Empfehlungen berücksichtigen, die in dem Sicherheitsinformations-Bulletin EASA SIB Nr.: 2014-32 (in seiner neuesten Fassung) gegeben wurden, das von der Agentur am 9. Dezember 2014 veröffentlicht wurde.
(2) Nach Abschluss dieser Neubewertung unternehmen die zuständigen Behörden Folgendes:
a) |
Sofern dies gemäß Artikel 1 gerechtfertigt ist, schränken sie die Teil-66-Lizenz ein, setzen sie aus oder widerrufen diese nach Anhang III (Teil-66) 66.B.500 und |
b) |
unterrichten auf jeden Fall die Kommission und die Agentur über die Ergebnisse dieser Neubewertung. |
Artikel 3
Adressaten und Veröffentlichung
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/75 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission (2) werden die Listen der Drittländer und Gebiete festgelegt, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Union geltenden entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften gleichwertig betrachtet werden. |
(2) |
Die Kommission hat weitere aufsichtliche und rechtliche Vorschriften für Kreditinstitute in Drittländern und Gebieten bewertet. Aufgrund dieser Bewertungen konnte die Kommission die Gleichwertigkeit dieser Vorschriften für die Festlegung der Behandlung der einschlägigen in den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien von Risikopositionen bewerten. |
(3) |
Die Gleichwertigkeit wurde anhand einer ergebnisorientierten Analyse der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Drittlandes ermittelt, bei der getestet wird, ob mit diesen Vorschriften dieselben übergeordneten Ziele erreicht werden wie mit den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union. Die Ziele beziehen sich insbesondere auf die Stabilität und Integrität des inländischen als auch des globalen Finanzsystems in seiner Gesamtheit, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Schutzes der Einleger und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Aufsicht sowie die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen international anerkannten Standards. Damit die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des betreffenden Drittlands dieselben allgemeinen Ziele erreichen wie die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union, sollten diese Vorschriften eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für die relevanten Kategorien von Finanzinstituten widerspiegeln. |
(4) |
Die Kommission hat bei ihren Bewertungen die einschlägigen Entwicklungen des Aufsichts- und Regelungsrahmens seit Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/230 der Kommission (3) berücksichtigt und verfügbaren Informationsquellen, insbesondere auch Bewertungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Neuseeland und zur Türkei sowie Informationen von Dänemark über die Färöer und Grönland Rechnung getragen. |
(5) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass in der Türkei, in Neuseeland, auf den Färöern und in Grönland aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute mit Sitz in diesen Drittländern oder Gebieten für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU sollte daher geändert werden, um diese Drittländer und Gebiete in die entsprechende Liste der Drittländer und Gebiete aufzunehmen, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den Vorschriften der Union gleichwertig betrachtet werden. |
(7) |
Die Liste der Drittländer und Gebiete, für die von Gleichwertigkeit für die Zwecke dieses Beschlusses auszugehen ist, ist nicht endgültig. Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Drittländer und Gebiete weiter regelmäßig beobachten mit dem Ziel, gegebenenfalls und mindestens alle fünf Jahre die Listen der Drittländer und Gebiete gemäß diesem Beschluss zu aktualisieren, insbesondere in Anbetracht der ständigen Weiterentwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Union und weltweit sowie unter Berücksichtigung neu verfügbarer Quellen einschlägiger Informationen. |
(8) |
Die regelmäßige Überprüfung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen, die in den in den Anhängen aufgeführten Drittländern und Gebieten gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, eine spezifische Überprüfung in Bezug auf ein Drittland oder Gebiet zu jedem beliebigen Zeitpunkt außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt; |
2. |
Anhang IV wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt; |
3. |
Anhang V wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/230 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 23).
ANHANG I
„ANHANG I
Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke des Artikels 1 (Kreditinstitute)
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Färöer |
(6) |
Grönland |
(7) |
Guernsey |
(8) |
Hongkong |
(9) |
Indien |
(10) |
Insel Man |
(11) |
Japan |
(12) |
Jersey |
(13) |
Mexiko |
(14) |
Monaco |
(15) |
Neuseeland |
(16) |
Saudi-Arabien |
(17) |
Singapur |
(18) |
Südafrika |
(19) |
Schweiz |
(20) |
Türkei |
(21) |
Vereinigte Staaten“ |
ANHANG II
„ANHANG IV
Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke des Artikels 4 (Kreditinstitute)
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Färöer |
(6) |
Grönland |
(7) |
Guernsey |
(8) |
Hongkong |
(9) |
Indien |
(10) |
Insel Man |
(11) |
Japan |
(12) |
Jersey |
(13) |
Mexiko |
(14) |
Monaco |
(15) |
Neuseeland |
(16) |
Saudi-Arabien |
(17) |
Singapur |
(18) |
Südafrika |
(19) |
Schweiz |
(20) |
Türkei |
(21) |
Vereinigte Staaten“ |
ANHANG III
„ANHANG V
Liste der Drittländer und Gebiete für die Zwecke des Artikels 5 (Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)
Kreditinstitute:
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Färöer |
(6) |
Grönland |
(7) |
Guernsey |
(8) |
Hongkong |
(9) |
Indien |
(10) |
Insel Man |
(11) |
Japan |
(12) |
Jersey |
(13) |
Mexiko |
(14) |
Monaco |
(15) |
Neuseeland |
(16) |
Saudi-Arabien |
(17) |
Singapur |
(18) |
Südafrika |
(19) |
Schweiz |
(20) |
Türkei |
(21) |
Vereinigte Staaten |
Wertpapierfirmen:
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Hongkong |
(6) |
Indonesien |
(7) |
Japan (beschränkt auf Wertpapierfirmen vom Typ I) |
(8) |
Mexiko |
(9) |
Südkorea |
(10) |
Saudi-Arabien |
(11) |
Singapur |
(12) |
Südafrika |
(13) |
Vereinigte Staaten“ |
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/81 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2359 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2016
zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua für das Jahr 2016 nicht angemessen ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, das in den zentralamerikanischen Ländern 2013 — in Nicaragua am 1. August 2013 — vorläufig in Kraft trat, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt. |
(2) |
Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) aus einem der betroffenen Länder überschritten ist, erlässt die Kommission nach diesem Mechanismus sowie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den für Einfuhren frischer Bananen aus diesem Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist. |
(3) |
Der Beschluss der Kommission erfolgt nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung. |
(4) |
Am 31. Oktober 2016 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Nicaragua in die Europäische Union den im genannten Abkommen festgelegten Schwellenwert von 13 000 Tonnen. |
(5) |
In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte. Dazu prüfte die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarkts für frische Bananen. |
(6) |
Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für 2016 überschritten wurde, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua 0,6 % der gesamten dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren in die Europäische Union. Bei Zugrundelegung des Zeitraums Januar bis August 2016 hat Nicaragua einen Anteil von 0,36 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Europäische Union. Ausgehend von einer Projektion der Einfuhren bis Ende 2016 und unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung der monatlichen Einfuhren im Jahr 2016 dürfte der Anteil der Bananeneinfuhren aus Nicaragua im gesamten Jahr 2016 1 % der Gesamteinfuhren nicht übersteigen. Damit würde die jährliche Einfuhrmenge aus Nicaragua dem Wert von 2015 entsprechen. |
(7) |
Der Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua betrug in den ersten acht Monaten 2016 durchschnittlich 530 EUR/Tonne und lag damit 17 % unter dem Durchschnittspreis aller Einfuhren frischer Bananen in die EU. |
(8) |
Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen großen Ausfuhrländern, mit denen die EU ebenfalls ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen bis Oktober 2016 weit unter den für sie in vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten vier Jahren eine ähnliche Entwicklung und ähnliche Einheitswerte auf. So lagen beispielsweise die Einfuhren aus Kolumbien und Costa Rica im Oktober 2016 um 720 000 Tonnen bzw. 407 000 Tonnen unter dem für sie jeweils festgesetzten Schwellenwert, was deutlich über der für Nicaragua für ein ganzes Jahr geltenden Auslöseschwelle (13 000 Tonnen) liegt. |
(9) |
Der Ende Oktober 2016 auf dem Unionsmarkt geltende durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen (984 EUR/Tonne) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Großhandelspreisen für gelbe Bananen der vorausgegangenen Monate keine wesentlichen Änderungen. |
(10) |
Somit gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarkts durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese Einfuhren sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten. |
(11) |
Im Übrigen lagen im Oktober 2016 keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage bei Herstellern in Gebieten in äußerster Randlage der EU vor. |
(12) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, mit Ursprung in Nicaragua ist während des Jahres 2016 nicht angemessen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Berichtigungen
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/83 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )
Seite 9, Erwägungsgrund 46:
Anstatt:
„… Ferner kann ein Finanzinstrument durch außerhalb des Handelsplatzes erfolgende Handlungen manipuliert werden. Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten dazu verpflichtet sein, wirksame Maßnahmen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Geschäfte zu unterhalten und aufrechtzuerhalten. …“
muss es heißen:
„… Ferner kann ein Finanzinstrument durch außerhalb des Handelsplatzes erfolgende Handlungen manipuliert werden. Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten dazu verpflichtet sein, wirksame Maßnahmen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Geschäfte zu unterhalten und aufrechtzuerhalten. …“
Seite 9, Erwägungsgrund 49:
Anstatt:
„… Die Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit Insiderinformationen so bald wie möglich bekanntzugeben. …“
muss es heißen:
„… Die Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit Insiderinformationen unverzüglich bekanntzugeben. …“
Seite 19, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 28:
Anstatt:
„28. |
‚Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt‘ bezeichnet eine Person, die gewerbsmäßig mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst ist;“ |
muss es heißen:
„28. |
‚Person, die beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt‘ bezeichnet eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst ist;“. |
Seite 28, Artikel 11 Absatz 6:
Anstatt:
„(6) Wenn im Zuge einer Marktsondierung Informationen offengelegt wurden und nach Einschätzung des offenlegenden Marktteilnehmers ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, setzt dieser die den Empfänger so rasch wie möglich davon in Kenntnis Insiderinformation.“
muss es heißen:
„(6) Wenn im Zuge einer Marktsondierung Informationen offengelegt wurden und nach Einschätzung des offenlegenden Marktteilnehmers ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, setzt dieser den Empfänger unverzüglich davon in Kenntnis.“
Seite 30, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung an Finanzmärkten, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder …“ |
muss es heißen:
„b) |
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder …“. |
Seite 32, Artikel 13 Absatz 7:
Anstatt:
„(7) Um eine durchgängige Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie für die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit festgelegt werden.“
muss es heißen:
„(7) Um eine durchgängige Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit festgelegt werden.“
Seite 32, Artikel 13 Absatz 9:
Anstatt:
„(9) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die zulässige Marktpraxis in Form einer Liste der zulässigen Handlungen und gibt an, in welchen Mitgliedstaaten sie anwendbar ist.“
muss es heißen:
„(9) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der zulässigen Marktpraktiken und gibt an, in welchen Mitgliedstaaten sie anwendbar sind.“
Seite 32, Artikel 13 Absatz 11:
Anstatt:
„(11) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die zulässige Marktpraxis, die sie vor dem 2. Juli 2014 festgelegt hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards durch die Kommission.“
muss es heißen:
„(11) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die zulässigen Marktpraktiken, die sie vor dem 2. Juli 2014 festgelegt haben, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards.“
Seite 33, Artikel 16 Absatz 2:
Anstatt:
„(2) Wer gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, …“
muss es heißen:
„(2) Wer beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt, …“.
Seite 33, Artikel 16 Absatz 3:
Anstatt:
„(3) Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten erteilen oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind oder in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder …“
muss es heißen:
„(3) Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind oder in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder …“.
Seite 34, Artikel 17 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2:
Anstatt:
„(1) Emittenten geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar den diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt.
Die Emittenten stellen sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, schnell auf sie zuzugreifen und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten, und dass sie gegebenenfalls in dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) veröffentlicht werden. Die Emittenten dürfen die Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeiten verbinden. Die Emittenten veröffentlichen alle Insiderinformationen, die sie der Öffentlichkeit mitteilen müssen, auf ihrer Website und zeigen sie dort während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren an.“
muss es heißen:
„(1) Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt.
Der Emittent stellt sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht, und dass sie gegebenenfalls in dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) veröffentlicht werden. Der Emittent darf die Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht mit der Vermarktung seiner Tätigkeiten verbinden. Der Emittent veröffentlicht alle Insiderinformationen, die er der Öffentlichkeit mitteilen muss, auf seiner Website und zeigt sie dort während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren an.“
Seite 36, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c:
Anstatt:
„c) |
der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.“ |
muss es heißen:
„c) |
der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“ |
Seite 39, Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder …“ |
muss es heißen:
„b) |
von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder …“. |
Seite 49, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer i:
Anstatt:
„i) |
bei Verstößen gegen Artikel 14 und 1 515 000 000 EUR oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes …“ |
muss es heißen:
„i) |
bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 15 000 000 EUR oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes …“. |