ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2150 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/2145 DES RATES
vom 1. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit seinem Urteil vom 7. September 2016 in der Rechtssache C-113/14 (1) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für nichtig erklärt, in dem die Referenzschwellenwerte für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurden, und zwar mit der Begründung, dass diese Schwellenwerte nur auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Rat auf Vorschlag der Kommission hätten erlassen werden sollen. |
(2) |
Ebenso hat der Gerichtshof Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (3) für nichtig erklärt, in dem die Höhe der Preise der öffentlichen Intervention festgelegt wurde, und zwar mit der Begründung, dass dieser Artikel untrennbar mit dem für nichtig erklärten Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbunden ist. |
(3) |
Der Gerichtshof entschied, die Rechtswirkung von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 für einen Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten. |
(4) |
Daher muss die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 vor Ablauf dieses Fünfmonatszeitraums dahin gehend geändert werden, dass die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Bestimmungen zu den Referenzschwellenwerten und Interventionspreisen eingefügt bzw. geändert und bestimmte sich daraus ergebende Anpassungen vorgenommen werden. |
(5) |
Angesichts der vom Gerichtshof in seinem Urteil gesetzten Frist sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Referenzschwellenwerte (1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert. (3) Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Preise der öffentlichen Intervention (1) Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention
(2) Die Preise der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß Absatz 1 werden durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst. (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zu- und Abschläge bei den Preisen der öffentlichen Intervention für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
3. |
Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ÉRSEK
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2016, Bundesrepublik Deutschland gegen Parlament und Rat, C-113/14, ECLI:EU:C:2016:635.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2146 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein. |
(2) |
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden. |
(3) |
Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren. |
(4) |
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein. |
(5) |
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, unter anderem:
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(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet. |
(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller. |
(8) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(9) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller. |
(10) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein. |
(11) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein. |
(12) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (15) leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein. |
(13) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(14) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (17) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(15) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(17) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 (20) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller. |
(18) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 (21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller. |
(19) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 (22) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller. |
B. BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
(20) |
Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau“) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. |
(21) |
Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt. |
(22) |
In der Verpflichtung wird in einer nicht erschöpfenden Liste festgelegt, was als Verletzung der Verpflichtung aufzufassen ist. Die Liste der Verletzungen enthält indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen. |
(23) |
Laut Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte“). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den ausgewiesenen Geschäften die Bedingungen der Verpflichtung voll und ganz eingehalten werden. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union ist eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen verbundenen Einführer abgewickelt werden. Nur diese Berichte ermöglichen es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entspricht. |
(24) |
Der ausführende Hersteller haftet für alle von seinen verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob sie in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht. |
C. ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER UND FREIWILLIGE ZURÜCKNAHME
(25) |
Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von Huashun China und Seraphim China vorgelegten verpflichtungsrelevanten Informationen. Die Kommission prüfte auch öffentlich zugängliche Informationen zur Unternehmensstruktur der beiden Unternehmen. |
(26) |
Die in den Erwägungsgründen 27 bis 30 dargelegten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Huashun China und Seraphim China ermittelten Problemen, welche die Kommission dazu zwingen, die Verpflichtungsannahme für diese ausführenden Hersteller zu widerrufen. |
D. GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME
a) Verkäufe durch Huashun China
(27) |
In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Huashun China zahlreiche Verkaufsgeschäfte über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und Verpflichtungsrechnungen ausgestellt. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen war der an dem Geschäft beteiligte Einführer mit Huashun China verbunden. Da dieser Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Huashun China die in den Erwägungsgründen 20 bis 22 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt. |
(28) |
Keiner der Weiterverkäufe durch den verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat Huashun China auch die in den Erwägungsgründen 23 und 24 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt. |
b) Verkäufe durch Seraphim China
(29) |
In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Seraphim China zahlreiche Verkaufsgeschäfte über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und Verpflichtungsrechnungen ausgestellt. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, war der an den Geschäften beteiligte Einführer mit Seraphim China verbunden. Da dieser Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Seraphim China die in den Erwägungsgründen 20 bis 22 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt. |
(30) |
Keiner der Weiterverkäufe durch den verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat Seraphim China auch die in den Erwägungsgründen 23 und 24 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt. |
E. NICHTIGERKLÄRUNG DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(31) |
Die indirekten Verkaufsgeschäfte von Huashun China und Seraphim China sind mit den folgenden Vorgängen verknüpft:
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(32) |
Diese Rechnungen werden daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 für nichtig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, sobald die Rücknahme der Verpflichtung in Bezug auf die zwei ausführenden Hersteller in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung der Zölle zuständig sind, werden entsprechend informiert. |
(33) |
In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 Einfuhren nur dann von den Zöllen befreit sind, wenn auf der Rechnung der Preis und mögliche Mengenrabatte genannt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Zölle selbst dann fällig, wenn die Handelsrechnung für die Waren von der Kommission nicht für nichtig erklärt wurde. |
F. BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
(34) |
Nach der Verpflichtung zieht eine Verletzung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen der jeweiligen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME. |
(35) |
Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Huashun China und Seraphim China auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME. |
(36) |
Die Verantwortung für die Verletzungen liegt ausschließlich bei den genannten ausführenden Herstellern; die Überwachung ergab keine Hinweise auf systematische Verstöße durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME. |
(37) |
Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen. |
G. SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(38) |
Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen. |
(39) |
Beide ausführenden Hersteller reichten im Anschluss an die Unterrichtung Stellungnahmen ein. Ein ausführender Hersteller bestritt die Verbindung und brachte vor, dass der Einführer in der Union nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum einer anderen Person stehe. Die Kommission übermittelte zusätzliche Belege, die die Verbindung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Einführer in der Union bestätigten. Der ausführende Hersteller reagierte nicht weiter. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(40) |
Der andere ausführende Hersteller gab eine allgemeine Erklärung ab, in der er die Belege der Kommission für die Verbindung anfocht, ohne diese Erklärung jedoch näher zu begründen. Die Kommission stellt fest, dass der ausführende Hersteller nicht die Verbindung an sich abgestritten hat. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Verbindung vom ausführenden Hersteller in den Stichprobenantworten im Rahmen der laufenden Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen angegeben wurde. |
(41) |
Ferner beantragte ein ausführender Hersteller eine Anhörung, verfolgte dieses Ersuchen jedoch nicht weiter. |
(42) |
Derselbe ausführende Hersteller focht die Nichtigerklärung der Rechnungen an. Er brachte vor, dass die Kommission vor dem Widerruf der Verpflichtungsannahme auf Einfuhren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, keine Zölle einführen/vom Zoll erheben lassen kann, wenn die Einfuhren nicht zollamtlich erfasst wurden. Das Vorbringen beruht auf der Einschätzung, die Kommission könne vor dem Widerruf der Verpflichtungsannahme vorläufige Zölle erheben. Nach Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 10 der Antisubventionsgrundverordnung kann ein vorläufiger Antidumpingzoll dann eingeführt werden, wenn die Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, noch nicht abgeschlossen ist. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, in dem die Untersuchungen mit der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle abgeschlossen wurden. Daher gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die endgültigen Zölle automatisch, wenn eine Verpflichtung von einer Partei verletzt wird oder die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(43) |
Derselbe ausführende Hersteller brachte außerdem vor, die Kommission habe selbst anerkannt, dass es keine Rechtsgrundlage für einen rückwirkenden Widerruf gibt. (24) Die Kommission weist darauf hin, dass der Widerruf im vorliegenden Fall nicht rückwirkend erfolgt. Es handelt sich um den Widerruf der Verpflichtungsannahme in Verbindung mit der Nichtigerklärung von Verpflichtungsrechnungen. Die Aussage der Kommission zum rückwirkenden Widerruf bezog sich auch auf die besonderen Umstände des konkreten Widerrufs und der konkreten Forderung einer der Parteien in jenem Fall. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
H. WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(44) |
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Huashun China und Seraphim China zu widerrufen ist. |
(45) |
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung automatisch für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode: B856) und Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode: B836) hergestellt wurde. |
(46) |
Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde. Kommen die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den nationalen Zollbehörden auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben. |
(47) |
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang II dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Annahme der Verpflichtung für Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co., Ltd, für das der TARIC-Zusatzcode B856 gilt, und Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd, für das der TARIC-Zusatzcode B836 gilt, wird widerrufen.
Artikel 2
(1) Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt.
(2) Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden vereinnahmt.
Artikel 3
(1) Haben die Zollbehörden Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 angegeben ist, die von einem der in Artikel 1 genannten Unternehmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und die Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnten, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt.
Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 fälligen Zölle vereinnahmt.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
(4) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
(5) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
(6) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
(7) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
(8) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
(9) ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
(10) ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
(11) ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.
(12) ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.
(13) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.
(14) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.
(15) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.
(16) ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.
(17) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.
(18) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.
(19) ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.
(20) ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.
(21) ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.
(22) ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.
(23) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(24) Er verwies dabei auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403.
ANHANG I
Liste der für nichtig erklärten Verpflichtungsrechnungen
Kennzeichen der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen |
Datum |
ausgestellt von |
ausgestellt für |
HS-CI13A0916 |
25.9.2013 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-13A0812 |
12.8.2013 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-CI13A0607 |
13.8.2013 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-13A1022 |
29.10.2013 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-13A1107 |
15.11.2013 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-13A1120 |
29.11.2013 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A0312DE |
12.3.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-13A0325DE |
20.4.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A0510DE |
19.5.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-13A0421DE |
21.4.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A0917DE |
26.9.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A0701DE |
1.7.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A0822DE |
28.8.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A1013DE |
16.10.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A1102DE |
28.11.2014 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A0503 |
7.6.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-14A0409 |
27.4.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A0502 |
21.5.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A0407 |
8.4.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A0613 |
26.6.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A0801 |
11.8.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A07102 |
14.9.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A07101 |
1.9.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A0713 |
5.8.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A1210 |
23.12.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A1207 |
23.12.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A11091 |
27.11.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A12032 |
9.12.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A1003DE |
26.10.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A12031 |
9.12.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A1206 |
29.12.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A1114 |
1.12.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A1008 |
3.11.2015 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0107 |
22.1.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0114 |
22.1.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A01021 |
11.1.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0304 |
17.3.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A01022 |
11.1.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0313 |
30.3.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0308 |
17.3.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-15A1213 |
8.1.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0105 |
8.1.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0318 |
7.4.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0812 |
19.8.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0613 |
13.7.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0702 |
27.7.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
HS-16A0920 |
28.9.2016 |
Ningbo Huashun Solar Energy Co. Ltd |
Huashun Solar GmbH |
SS8801C32-FU_2 |
29.5.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C13-FU |
1.4.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C23-FU |
23.4.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C32-FU_1 |
22.5.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C50-FU_2 |
24.7.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C50-FU_1 |
17.7.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C45-FU |
12.7.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C69-FU_2 |
17.9.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C69-FU_1 |
17.9.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C80-FU_2 |
10.10.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C91-FU |
12.11.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C78-FU_1 |
1.10.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C80-FU_1 |
10.10.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C107-FU |
25.12.2014 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C07-FI |
3.2.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C29-FI_2 |
28.3.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C40-FI |
28.3.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C113-FU |
6.1.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C24-FI |
13.3.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C29-FI_1 |
18.3.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C50-FI |
28.4.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C47-FI_1 |
7.4.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C88-FI |
17.6.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C90-FI |
25.6.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C45-FI_2 |
19.4.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C01-FI_1 |
24.5.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C49-FI_2 |
28.4.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C01-FI_2 |
2.6.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C45-FI |
15.4.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C49-FI_1 |
22.4.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C60-FI_1 |
8.5.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C60-FI_2 |
11.5.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C48-FI |
15.4.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C03-FI_3 |
25.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C116-FI |
21.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_8 |
26.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C112-FI_3 |
14.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C117-FI |
26.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FU_3 |
7.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C130-FI |
7.9.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_4 |
13.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C126-FI |
25.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C121-FI_1 |
7.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C112-FI_2 |
26.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C02-FI |
16.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C112-FI_1 |
17.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C118-FI |
15.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C129-FI |
11.9.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C03-FI_5 |
16.9.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C03-FI_1 |
14.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C01-FI_4 |
7.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C125-FI_1 |
14.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C123-FI |
4.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C03-FI_4 |
28.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C125-FI_2 |
21.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C01-FI_3 |
3.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C109-FI |
4.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_7 |
25.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C121-FI_2 |
7.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C135-FI |
25.9.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C01-FI_5 |
13.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_5 |
13.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_1 |
3.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_6 |
17.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C03-FI_2 |
21.8.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_2 |
3.7.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_3 |
18.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C146-FI_4 |
1.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_1 |
14.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C146-FI_2 |
5.11.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C139-FI |
21.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C143-FI_1 |
29.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_6 |
30.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C166-FI |
18.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C143-FI_3 |
9.11.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_5 |
30.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C137-FI |
12.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C136-FI_3 |
21.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C136-FI_1-N |
26.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C136-FI_1 |
12.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C168-FI_1 |
14.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C03-FI_7 |
21.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C146-F_3 |
23.11.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C136-FI_2 |
21.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C146-FI_5 |
2.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_2 |
14.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C146-FI_6 |
7.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_10 |
15.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C106-FI_5-N |
23.11.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C145-FI |
29.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_4 |
18.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C143-FI_4 |
23.11.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C143-FI_2 |
29.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
AN8801C03-FI_6 |
13.10.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C168-FI_2 |
14.12.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C146-FI_1 |
9.11.2015 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_7 |
5.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C170-FI |
18.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_3-N |
23.3.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C163-FI_4 |
28.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C163-FI_3 |
28.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C169-FI_2 |
28.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_8 |
25.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C155-FI_9 |
3.2.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C163-FI_5 |
3.2.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C163-FI_1 |
14.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C163-FI_2 |
25.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C169-FI_1 |
25.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C171-FI |
18.1.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C35-SX |
20.5.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C34-SX_3 |
23.6.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C28-SX-2 |
17.5.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C34-SX_2 |
6.6.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C37-SX_1 |
16.6.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C34-SX_1 |
20.5.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C24-SX |
9.5.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C23-SX |
9.5.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C28-SX-1 |
11.5.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C37-SX_2 |
23.6.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C40-SX_3 |
14.7.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C50-SX_2 |
19.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C50-SX_2 |
19.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C51-SX_1 |
24.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C51-SX_2 |
20.9.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C46-SX |
19.7.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C57-SX |
30.9.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C57-SX |
30.9.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C50-SX_3 |
24.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C40-SX_2 |
6.7.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C45-SX_2 |
19.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C44-SX_2 |
2.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C40-SX_1 |
6.7.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C50-SX_1 |
15.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C44-SX_1 |
19.7.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
SS8801C45-SX_1 |
15.8.2016 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
Seraphim Solar System GmbH |
ANHANG II
Liste der Unternehmen
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd |
B798 |
Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd |
B799 |
Anhui Chaoqun Power Co. Ltd |
B800 |
Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd |
B802 |
Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd |
B801 |
Anhui Titan PV Co. Ltd |
B803 |
Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited TBEA SOLAR CO. LTD XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT |
B804 |
Changzhou NESL Solartech Co. Ltd |
B806 |
Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd |
B807 |
CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD |
B808 |
ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B811 |
CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD |
B812 |
CSG PVtech Co. Ltd |
B814 |
China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd |
B809 |
Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd |
B816 |
EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD |
B817 |
Zheijiang Era Solar Co. Ltd |
B818 |
GD Solar Co. Ltd |
B820 |
Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd |
B821 |
Konca Solar Cell Co. Ltd Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED GCL Solar System (Shuzhou) Limited GCL System Integration Technology Co. Ltd |
B850 |
Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd |
B822 |
Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd |
B824 |
Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd |
B826 |
Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd |
B827 |
HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD |
B828 |
Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd |
B829 |
Jetion Solar (China) Co. Ltd Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd |
B830 |
Jiangsu Green Power PV Co. Ltd |
B831 |
Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd |
B832 |
Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B833 |
Jiangsu Runda PV Co. Ltd |
B834 |
Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd |
B835 |
Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd |
B837 |
Jiangsu Sinski PV Co. Ltd |
B838 |
Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd |
B839 |
Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd |
B840 |
Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd |
B841 |
Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd |
B793 |
Jiangyin Hareon Power Co. Ltd Hareon Solar Technology Co. Ltd Taicang Hareon Solar Co. Ltd Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd |
B842 |
Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd |
B843 |
Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd |
B795 |
Juli New Energy Co. Ltd |
B846 |
Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd |
B847 |
King-PV Technology Co. Ltd |
B848 |
Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan) |
B849 |
Lightway Green New Energy Co. Ltd Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd |
B851 |
Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd |
B853 |
NICE SUN PV CO. LTD LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD |
B854 |
Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd |
B857 |
Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd |
B858 |
Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd |
B861 |
Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd |
B862 |
Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd |
B863 |
Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd |
B864 |
Perlight Solar Co. Ltd |
B865 |
SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD |
B870 |
Shanghai BYD Co. Ltd BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd |
B871 |
Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd |
B872 |
Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd |
B873 |
SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD |
B874 |
SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd |
B875 |
Shanghai ST Solar Co. Ltd Jiangsu ST Solar Co. Ltd |
B876 |
Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd |
B878 |
Shenzhen Topray Solar Co. Ltd Shanxi Topray Solar Co. Ltd Leshan Topray Cell Co. Ltd |
B880 |
Sopray Energy Co. Ltd Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd |
B881 |
SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd |
B882 |
SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD |
B883 |
TDG Holding Co. Ltd |
B884 |
Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd |
B885 |
Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd |
B886 |
Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd |
B877 |
Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd |
B879 |
Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd |
B889 |
Wuxi Saijing Solar Co. Ltd |
B890 |
Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd |
B891 |
Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd |
B892 |
Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd China Machinery Engineering Wuxi Co.Ltd Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd |
B893 |
Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B896 |
Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd |
B797 |
Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd |
B899 |
Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd |
B900 |
Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd |
B902 |
Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd |
B903 |
Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B904 |
Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd |
B905 |
Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd |
B906 |
Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd |
B907 |
Zhejiang Koly Energy Co. Ltd |
B908 |
Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd |
B910 |
Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B911 |
Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd |
B912 |
Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd |
B914 |
Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd |
B915 |
Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd |
B916 |
Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd |
B917 |
Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD |
B918 |
ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD |
B920 |
Zhongli Talesun Solar Co. Ltd |
B922 |
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2147 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2016 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Ungarns
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) von Wein um 0,5 % vol angehoben werden. |
(2) |
Deutschland und Ungarn haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2016 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten. Ungarn stellte den Antrag für seine gesamten Weinanbaugebiete. Deutschland beantragte die Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte nur für Wein aus roten Traubensorten der Regionen Baden, Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz, Rheinhessen und Württemberg. |
(3) |
Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2016 reichen die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um es in bestimmten Weinanbaugebieten zu ermöglichen, aus sämtlichen oder bestimmten Traubensorten Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu erzeugen. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben sämtlicher oder bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2016 in Weinanbaugebieten in Ungarn und Deutschland zu genehmigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Weinanbaugebieten bzw. Teilen davon und für sämtliche oder bestimmte in dem genannten Anhang aufgeführte Keltertraubensorten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2016 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2016 gewonnen worden sind, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) |
3,5 % vol in Weinbauzone A gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
b) |
2,5 % vol in Weinbauzone B gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
c) |
2,0 % vol in Weinbauzone C gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
ANHANG
Keltertraubensorten und Weinanbaugebiete oder Teile davon, in denen die Anhebung des Anreicherungsgrenzwerts gemäß Artikel 1 zulässig ist
Mitgliedstaat |
Weinanbaugebiete oder Teile davon (Weinbauzone) |
Sorten |
Deutschland |
Das Weinanbaugebiet Baden (Zone B) |
Alle zugelassenen roten Keltertraubensorten |
Das Weinanbaugebiet Ahr (Zone A) |
||
Das Weinanbaugebiet Mittelrhein (Zone A) |
||
Das Weinanbaugebiet Mosel (Zone A) |
||
Das Weinanbaugebiet Nahe (Zone A) |
||
Das Weinanbaugebiet Pfalz (Zone A) |
||
Das Weinanbaugebiet Rheinhessen (Zone A) |
||
Das Weinanbaugebiet Württemberg (Zone A) |
||
Ungarn |
Alle Weinanbaugebiete (Zone C) |
Alle zugelassenen Traubensorten |
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2148 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 3 und 6 und auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/936 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/936 ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. |
(3) |
Die Regeln für die Verwaltung und Aufteilung der für 2017 festgesetzten Höchstmengen für Textilwaren sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören. |
(4) |
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EU) 2015/2106 der Kommission (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2017 vergleichbare Regeln aufzustellen. |
(5) |
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufriedenzustellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden. |
(6) |
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2017 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2016 eingeführt haben. |
(7) |
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der fünfzigprozentigen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind. |
(8) |
Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Genehmigungen erst dann erteilen, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Union für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen nationalen Behörden sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag eines Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2018, zu verlängern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/936 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/936 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2017 festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, zuerkannt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2017 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2016 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie tatsächlich höhere Mengen als die für die jeweilige Kategorie genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2016 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3
Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die in Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Artikel 4
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 11. Januar 2017 um 10 Uhr Brüsseler Zeit mitteilen.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst dann, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 bestätigt hat, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte
a) |
nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und |
b) |
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
|
(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2017.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer einer Genehmigung um drei Monate verlängern, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft ist. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2018 hinaus verlängert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2106 der Kommission vom 20. November 2015 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2016 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 35).
ANHANG I
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Republik Belarus |
|
|
|
|
1 |
Kilogramm |
20 000 |
2 |
Kilogramm |
80 000 |
|
3 |
Kilogramm |
5 000 |
|
4 |
Stück |
20 000 |
|
5 |
Stück |
15 000 |
|
6 |
Stück |
20 000 |
|
7 |
Stück |
20 000 |
|
8 |
Stück |
20 000 |
|
15 |
Stück |
17 000 |
|
20 |
Kilogramm |
5 000 |
|
21 |
Stück |
5 000 |
|
22 |
Kilogramm |
6 000 |
|
24 |
Stück |
5 000 |
|
26/27 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
5 000 |
|
67 |
Kilogramm |
3 000 |
|
73 |
Stück |
6 000 |
|
115 |
Kilogramm |
20 000 |
|
117 |
Kilogramm |
30 000 |
|
118 |
Kilogramm |
5 000 |
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Demokratische Volksrepublik Korea |
1 |
Kilogramm |
10 000 |
2 |
Kilogramm |
10 000 |
|
3 |
Kilogramm |
10 000 |
|
4 |
Stück |
10 000 |
|
5 |
Stück |
10 000 |
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
7 |
Stück |
10 000 |
|
8 |
Stück |
10 000 |
|
9 |
Kilogramm |
10 000 |
|
12 |
Paar |
10 000 |
|
13 |
Stück |
10 000 |
|
14 |
Stück |
10 000 |
|
15 |
Stück |
10 000 |
|
16 |
Stück |
10 000 |
|
17 |
Stück |
10 000 |
|
18 |
Kilogramm |
10 000 |
|
19 |
Stück |
10 000 |
|
20 |
Kilogramm |
10 000 |
|
21 |
Stück |
10 000 |
|
24 |
Stück |
10 000 |
|
26 |
Stück |
10 000 |
|
27 |
Stück |
10 000 |
|
28 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
10 000 |
|
31 |
Stück |
10 000 |
|
36 |
Kilogramm |
10 000 |
|
37 |
Kilogramm |
10 000 |
|
39 |
Kilogramm |
10 000 |
|
59 |
Kilogramm |
10 000 |
|
61 |
Kilogramm |
10 000 |
|
68 |
Kilogramm |
10 000 |
|
69 |
Stück |
10 000 |
|
70 |
Paar |
10 000 |
|
73 |
Stück |
10 000 |
|
74 |
Stück |
10 000 |
|
75 |
Stück |
10 000 |
|
76 |
Kilogramm |
10 000 |
|
77 |
Kilogramm |
5 000 |
|
78 |
Kilogramm |
5 000 |
|
83 |
Kilogramm |
10 000 |
|
87 |
Kilogramm |
8 000 |
|
109 |
Kilogramm |
10 000 |
|
117 |
Kilogramm |
10 000 |
|
118 |
Kilogramm |
10 000 |
|
142 |
Kilogramm |
10 000 |
|
151A |
Kilogramm |
10 000 |
|
151B |
Kilogramm |
10 000 |
|
161 |
Kilogramm |
10 000 |
ANHANG II
Liste der in Artikel 4 genannten zuständigen nationalen Behörden
1. Belgien
|
|
2. Bulgarien
|
||||||||||||||||||||||||||||
3. Tschechische Republik
|
4. Dänemark
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5. Deutschland
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6. Estland
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7. Irland
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8. Griechenland
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|||||||||||||||||||||||||||||
9. Spanien
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10. Frankreich
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|||||||||||||||||||||||||||||
11. Kroatien
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12. Italien
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|||||||||||||||||||||||||||||
13. Zypern
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14. Lettland
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|||||||||||||||||||||||||||||
15. Litauen
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16. Luxemburg
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17. Ungarn
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18. Malta
|
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19. Niederlande
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20. Österreich
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21. Polen
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22. Portugal
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23. Rumänien
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24. Slowenien
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|||||||||||||||||||||||||||||
25. Slowakei
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26. Finnland
|
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27. Schweden
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28. Vereinigtes Königreich
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8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2149 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Noix de Grenoble (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Noix de Grenoble“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1204/2003 der Kommission (3), eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Mit Schreiben, die am 18. Dezember 2014 und am 31. Juli 2015 eingegangen sind, teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass die in ihrem Gebiet, aber außerhalb des betreffenden geografischen Gebiets niedergelassenen Unternehmen Les Jumelles Ets Huot, ZA „Les Creux“, 26600 Gervans, und SN Comptoir rhodanien, ZA „Les Lots“, 26600 Tain-l'Hermitage, in ihrer Eigenschaft als Verpackungsunternehmen für Nüsse seit mehr als fünf Jahren ein Produkt rechtmäßig unter ständiger Verwendung der Handelsbezeichnung „Noix de Grenoble“ vermarktet hatten und dieser Punkt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war. Infolge der Änderung der Spezifikation werden die beiden Unternehmen den eingetragenen Namen aufgrund der Beschränkung der Verpackungstätigkeit auf das geografische Gebiet nicht mehr verwenden können. |
(4) |
Da die Unternehmen Les Jumelles Ets Huot, ZA „Les Creux“, 26600 Gervans, und SN Comptoir rhodanien, ZA „Les Lots“, 26600 Tain-l'Hermitage, die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums erfüllen, innerhalb dessen sie die Handelsbezeichnung nach der Änderung der Spezifikation weiterhin rechtmäßig verwenden dürfen, sollte ihnen eine Übergangszeit von fünf Jahren gewährt werden, in der sie die Bezeichnung „Noix de Grenoble“ verwenden dürfen. |
(5) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Noix de Grenoble“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Den Unternehmen Les Jumelles Ets Huot, ZA „Les Creux“, 26600 Gervans, und SN Comptoir rhodanien, ZA „Les Lots“, 26600 Tain-l'Hermitage, wird gestattet, die eingetragene Bezeichnung „Noix de Grenoble“ (g. U.) während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter zu verwenden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
(3) ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 10.
(4) ABl. C 130 vom 13.4.2016, S. 12.
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2150 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung wurden Anträge auf Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Die Anträge betreffen die Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 21. April 2016 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Allerdings ist der Zusatzstoff möglicherweise als Inhalationsallergen einzustufen. Des Weiteren schloss die Behörde, dass die betreffende Zubereitung die Erzeugung von Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2016 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Allerdings ist der Zusatzstoff möglicherweise als Inhalationsallergen einzustufen. Des Weiteren schloss die Behörde, dass die betreffende Zubereitung den Proteinabbau in Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Material reduzieren kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 und Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2016; 14(6):4479.
(3) EFSA Journal 2016; 14(6):4506.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg frischen Materials |
||||||||||||||
Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe |
||||||||||||||
1k20750 |
Lactobacillus plantarum DSM 29025 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum DSM 29025 Analysemethode (1) Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787). Identifizierung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE). |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
28. Dezember 2026 |
||||||
1k20751 |
Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 Analysemethode (1) Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787). Identifizierung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE). |
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
28. Dezember 2026 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/48 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2151 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
CL |
115,2 |
MA |
103,9 |
|
TN |
200,0 |
|
TR |
116,3 |
|
ZZ |
133,9 |
|
0707 00 05 |
EG |
191,7 |
MA |
79,2 |
|
TR |
159,2 |
|
ZZ |
143,4 |
|
0709 93 10 |
MA |
130,4 |
TR |
155,5 |
|
ZZ |
143,0 |
|
0805 10 20 |
TR |
64,9 |
UY |
62,9 |
|
ZA |
59,7 |
|
ZZ |
62,5 |
|
0805 20 10 |
MA |
70,9 |
TR |
71,7 |
|
ZZ |
71,3 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
114,7 |
TR |
80,5 |
|
ZZ |
97,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
82,6 |
ZZ |
82,6 |
|
0808 10 80 |
US |
100,7 |
ZA |
160,7 |
|
ZZ |
130,7 |
|
0808 30 90 |
CN |
88,6 |
TR |
126,8 |
|
ZZ |
107,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/50 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (1), |
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2015) 377 — C8-0201/2015) (2), |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung, |
— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0271/2016), |
1. |
verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2014; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 1.
(3) ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 1.
(4) ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 146.
(5) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 20.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/51 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2016/2153 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0271/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass alle Organe der Union bezüglich der ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten; |
B. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union insofern der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union unterliegen sollten, als sie Begünstigte des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind; |
1. |
weist auf die Rolle hin, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (der „Haushaltsordnung“) hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird; |
2. |
weist darauf hin, dass Artikel 335 AEUV zufolge „[in] Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, […] die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird und dass die Organe demnach und gemäß Artikel 55 der Haushaltsordnung jeweils selbst für die Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortlich sind; |
3. |
betont die Rolle des Parlaments und der anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere deren Artikel 164 bis 166, hin; |
4. |
weist darauf hin, dass die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans nach Artikel 94 der Geschäftsordnung des Parlaments für „das Verfahren zur Entlastung […] der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive) […] verantwortlich sind“, entsprechend gelten; |
5. |
bedauert, dass sich der Rat zu den Anmerkungen des Parlaments in der Entschließung vom 28. April 2016 (1) über die Entlastung zu der Tendenz der Vorjahre, Mittel nicht auszuschöpfen und auf das Folgejahr zu übertragen, nach wie vor nicht äußert; |
Ungelöste Fragen
6. |
bedauert, dass der Europäische Rat und der Rat dem Parlament ihren jährlichen Tätigkeitsbericht nicht zur Verfügung stellen, und erachtet dies als nicht hinnehmbar und rufschädigend für die Organe; |
7. |
bedauert, dass die Haushalte des Europäischen Rates und des Rates noch nicht getrennt wurden, wie es vom Parlament in seinen jüngsten Entschließungen zur Entlastung empfohlen wurde; |
8. |
nimmt zur Kenntnis, dass auf der Website des Rates eine Mitteilung über die Gebäudepolitik veröffentlicht wurde; nimmt ferner zur Kenntnis, dass über die im Zusammenhang mit diesen Gebäuden stehenden Kosten keinerlei Angaben gemacht werden; fordert, dass das Parlament im nächsten Jahresfinanzbericht detaillierte Auskünfte erhält; |
9. |
wiederholt seine Forderung nach Fortschrittsberichten über Bauvorhaben nebst einer detaillierten Aufschlüsselung der bisher dadurch entstandenen Kosten; fordert Angaben zu den Kosten, die durch die verzögerte Fertigstellung des Europa-Gebäudes entstehen; |
10. |
fordert den Rat erneut auf, den Prozess der Modernisierung seiner Verwaltung näher zu erläutern und dabei insbesondere auf die erwarteten Auswirkungen auf den Haushalt des Rates einzugehen; |
11. |
fordert den Rat auf, möglichst bald einen Verhaltenskodex zu beschließen, mit dem die Integrität des Organs gewährleistet wird; fordert den Rat erneut auf, unverzüglich Vorschriften für die Meldung von Missständen zu erlassen; |
12. |
fordert den Rat auf, sich dem Transparenzregister der Union anzuschließen, damit auch im Rat Transparenz und Verantwortlichkeit des Organs gewährleistet sind; |
13. |
fordert den Rat erneut auf, innerhalb seiner Strukturen detaillierte Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung und unabhängige politische Maßnahmen zu entwickeln, und fordert ebenfalls erneut, dass bei legislativen Verfahren und Verhandlungen für mehr Transparenz gesorgt wird; |
14. |
bedauert, dass in den bisherigen Entlastungsverfahren wiederholt Schwierigkeiten aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit seitens des Rates aufgetreten sind; weist darauf hin, dass sich das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011 (2), 25. Oktober 2011 (3), 10. Mai 2012 (4), 23. Oktober 2012 (5), 17. April 2013 (6), 9. Oktober 2013 (7), 3. April 2014 (8), 23. Oktober 2014 (9) und 27. Oktober 2015 (10) dargelegten Gründen geweigert hat, dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 zu erteilen, und dass das Parlament seinen Beschluss, dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen, aus den in seiner oben genannten Entschließung vom 28. April 2016 dargelegten Gründen aufgeschoben hat; |
15. |
betont, dass Parlament und Rat für eine wirksame Haushaltskontrolle zusammenarbeiten müssen, wie in seiner oben genannten Entschließung vom 28. April 2016 erläutert; bestätigt, dass das Parlament nicht über ausreichende Angaben verfügt, um sachkundig über die Erteilung der Entlastung entscheiden zu können; |
16. |
weist den Rat darauf hin, dass die Kommission im Januar 2014 die Auffassung vertrat, dass sich alle Organe umfassend daran beteiligen müssen, dass den Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung Folge geleistet wird, und dass alle Organe kooperieren sollten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens sicherzustellen; |
17. |
stellt fest, dass die Kommission erklärt hat, sie werde die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen und dass durch die Beantwortung von Fragen, die an ein anderes Organ gerichtet wurden, die Autonomie dieses Organs zur Ausführung seines eigenen Einzelplans des Haushaltsplans beeinträchtigt würde; |
18. |
bedauert, dass der Rat nach wie vor nicht auf die Fragen des Parlaments antwortet; verweist auf die Schlussfolgerungen des Workshops des Parlaments vom 27. September 2012 zum Recht des Parlaments, dem Rat Entlastung zu erteilen; verweist zudem auf Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV, wonach die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Transparenz ihrer Tätigkeit gewährleisten; |
19. |
stellt fest, dass nur drei der 27 Fragen zum Haushaltsjahr 2014, die die Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses dem Rat gestellt haben, klar in den Unterlagen beantwortet werden, die der Rat im Rahmen des Entlastungsverfahrens übermittelt hat; |
20. |
betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe und dass die grundlegenden Elemente einer solchen Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre festgelegt wurden; |
21. |
unterstreicht das Vorrecht des Parlaments, die Entlastung gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der derzeitigen Auslegung und Verfahrensweise, nämlich für jede Haushaltslinie getrennt, zu erteilen, damit gegenüber den Steuerzahlern für Transparenz und für demokratische Rechenschaftspflicht der Union gesorgt ist; |
22. |
vertritt die Auffassung, dass der Rat dadurch, dass er dem Parlament die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt, insbesondere das Recht der Bürger der Union auf Information und Transparenz stark beeinträchtigt und darin ein bedenkliches Symptom für ein Demokratiedefizit in den Organen der Union zum Ausdruck kommt; |
23. |
vertritt den Standpunkt, dass dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die in den Verträgen niedergelegten Verpflichtungen darstellt, und ist der Auffassung, dass die maßgeblichen Akteure die erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um dieses Problem unverzüglich zu lösen; hebt hervor, dass eine Überarbeitung der Verträge und der Haushaltsordnung erforderlich ist, damit die Ziele und der Ablauf des Entlastungsverfahrens klargestellt werden und festgelegt wird, welche Sanktionen bei einer Verletzung der Bestimmungen der Verträge verhängt werden können; |
24. |
vertritt die Ansicht, dass der Europäische Rat und der Rat mit ihrer mangelnden Bereitschaft, mit der Entlastungsbehörde zusammenzuarbeiten, ein negatives Signal an die Unionsbürger senden. |
(1) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 21.
(2) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.
(3) ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.
(4) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 23.
(5) ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 71.
(6) ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 22.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 97.
(8) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 26.
(9) ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 95.
(10) ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 49.
8.12.2016 |
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L 333/54 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 — C8-0058/2016), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC und Gemeinsames Unternehmen Artemis), |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 209, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (5), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (6), insbesondere auf Artikel 12, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0264/2016), |
1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC und Gemeinsames Unternehmen Artemis) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC und Gemeinsames Unternehmen Artemis), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 25.
(2) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 26.
(3) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 432.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
(6) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(8) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
8.12.2016 |
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L 333/56 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2016/2155 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0264/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC (das „Gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um eine Forschungsagenda für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen; |
B. |
in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Juli 2010 Finanzautonomie gewährt wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass die Union, vertreten durch die Kommission, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich, sowie die Vereinigung AENEAS (Association for European Nanoelectronics Activities) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind; |
D. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind; |
E. |
in der Erwägung, dass AENEAS einen Beitrag von höchstens 30 000 000 EUR zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens leisten wird und die Mitgliedstaaten mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten beitragen und Finanzbeiträge leisten werden, die sich mindestens auf das 1,8-Fache des Beitrags der Union belaufen; |
F. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen und das Gemeinsame Unternehmen Artemis („Artemis“) zu der gemeinsamen Technologieinitiative Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas („ECSEL“) zusammengeführt wurden, die ihre Arbeit im Juni 2014 für eine Dauer von zehn Jahren aufnahm; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. |
stellt fest, dass der Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014 seine Vermögens- und Finanzlage zum 26. Juni 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für den an diesem Stichtag endenden Zeitraum in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt; |
2. |
ist darüber besorgt, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum 1. Januar bis 26. Juni 2014 (der „Bericht des Rechnungshofs“) das vierte Jahr in Folge ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ausgestellt hat, weil die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen für die Prüfung von Projektkostenaufstellungen keine praktischen Bestimmungen für Ex-post-Prüfungen enthielten; |
3. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen die Qualität der von den nationalen Förderstellen übermittelten Prüfungsberichte zu den Kosten für abgeschlossene Projekte nicht beurteilt hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach einer Bewertung der Prüfungsstrategien von drei nationalen Förderstellen keine Schlussfolgerung dahingehend gezogen werden konnte, ob die Ex-post-Prüfungen wirksam funktionieren, da die nationalen Förderstellen unterschiedliche Methoden anwandten, weshalb es dem Gemeinsamen Unternehmen nicht möglich war, eine gewichtete Fehlerquote oder Restfehlerquote zu berechnen; stellt ferner fest, dass ECSEL bestätigte, bei der von ihr vorgenommenen umfassenden Bewertung der nationalen Gewährleistungssysteme sei festgestellt worden, dass diese den finanziellen Interessen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens hinreichenden Schutz böten; |
4. |
weist darauf hin, dass ECSEL die nationalen Förderstellen ersuchte, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Durchführung der einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet, und weist darauf hin, dass bis zum 30. Juni 2016 76 % der ersuchten nationalen Förderstellen, die 96,79 % der Gesamtausgaben von ARTEMIS und dem Gemeinsamen Unternehmen repräsentieren, die angeforderten Dokumente übermittelt und bestätigt haben, dass die Durchführung der einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet; |
5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2 356 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 76 500 250 EUR umfasste; |
6. |
entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass bis April 2015 die nationalen Gewährleistungsverfahren für Länder geprüft wurden, die insgesamt 54,2 % der Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens erhalten; befürwortet das Vorhaben des Gemeinsamen Unternehmens, diese Tätigkeit fortzusetzen, und bis zu 92,7 % der gesamten Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens zu erfassen; begrüßt die Zusicherung des Gemeinsamen Unternehmens, dass die einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bieten. |
8.12.2016 |
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L 333/58 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2156 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 — C8-0058/2016), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC und Gemeinsames Unternehmen Artemis), |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 209, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (5), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (6), insbesondere auf Artikel 12, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0264/2016), |
1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2014; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen ENIAC und Gemeinsames Unternehmen Artemis), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 25.
(2) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 26.
(3) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 432.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
(6) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(8) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
8.12.2016 |
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L 333/60 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für den Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2014, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 — C8-0055/2016), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen Artemis und Gemeinsames Unternehmen ENIAC), |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 209, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (5), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0276/2016), |
1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen Artemis und Gemeinsames Unternehmen ENIAC) die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen Artemis und Gemeinsames Unternehmen ENIAC), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 9.
(2) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 10.
(3) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 425.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(6) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(8) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
8.12.2016 |
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L 333/62 |
ENTSCHLIESSUNG (EU) 2016/2158 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0276/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet wurde, um eine Forschungsagenda für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Union zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen; |
B. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Oktober 2009 selbstständig arbeitet; |
C. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 420 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind; |
D. |
in der Erwägung, dass sich die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Unternehmen Artemis auf mindestens das 1,8-Fache des Finanzbeitrags der Union belaufen sollten und dass die Sachleistungen der an den Projekten beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens mindestens den Leistungen der öffentlichen Behörden entsprechen müssen; |
E. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis und das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zusammengeführt wurden, um die gemeinsame Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ („ECSEL JTI“) zu schaffen, die ihre Arbeit im Juni 2014 für eine Dauer von zehn Jahren aufgenommen hat; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. |
stellt fest, dass der Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 26. Juni 2014 seine Vermögens- und Finanzlage zum 26. Juni 2014 sowie seine Ertragslage für den an diesem Stichtag endenden Zeitraum in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt; |
2. |
ist darüber besorgt, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 (der „Bericht des Rechnungshofs“) ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ausgestellt hat, weil die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen für die Prüfung von Projektkostenaufstellungen keine praktischen Bestimmungen für Ex-post-Prüfungen enthalten; |
3. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen die Qualität der von den nationalen Förderstellen erhaltenen Prüfungsberichte zu den Kosten für abgeschlossene Projekte nicht beurteilt hat; stellt außerdem fest, dass nach einer Bewertung der Prüfungsstrategien von drei nationalen Förderstellen keine Schlussfolgerung dahin gehend gezogen werden konnte, ob die Ex-post-Prüfungen wirksam funktionierten, da die nationalen Förderstellen unterschiedliche Methoden anwandten, sodass es dem Gemeinsamen Unternehmen nicht möglich war, eine gewichtete Fehlerquote oder Restfehlerquote zu berechnen; |
4. |
stellt fest, dass die ECSEL JTI eine umfassende Beurteilung der Wirksamkeit der Gewährleistungssysteme anhand von zehn Artemis- und ENIAC-Mitgliedstaaten durchgeführt hat, deren Beiträge den größten Anteil des Verwaltungshaushalts der ECSEL JTI ausmachen und 89,5 % der gesamten vom Gemeinsamen Unternehmen gewährten Finanzhilfen abdecken, und weist darauf hin, dass anhand der Beurteilung auf der Grundlage der Projektabschlussbescheinigungen bis zum 13. Juni 2016 gezeigt wurde, dass der Deckungssatz um das Dreifache höher ist als die Schwelle von 20 %, ab der die nationalen Systeme gemäß der Ex-post-Prüfungsstrategie als hinreichend einzustufen sind; |
5. |
stellt fest, dass die ECSEL JTI die nationalen Förderstellen ersucht hat, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Durchführung der einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet, und weist darauf hin, dass bis zum 30. Juni 2016 76 % der ersuchten nationalen Förderstellen, die 96,79 % der Gesamtausgaben von Artemis und des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC repräsentieren, die angeforderten Dokumente übermittelt und bestätigt haben, dass die Durchführung der einzelstaatlichen Verfahren hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bietet; |
6. |
stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 2 554 510 EUR und Mittel für (operative) Zahlungen in Höhe von 30 330 178 EUR umfasste; |
Interne Kontrolle
7. |
nimmt besorgt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf einige Normen für die interne Kontrolle hinsichtlich der Information und der Rechnungslegung keine Maßnahmen ergriffen hat: dies betrifft vor allem die Beurteilung der Tätigkeiten, die Bewertung der internen Kontrollsysteme und die interne Auditstelle; stellt fest, dass dies auf die bevorstehende Zusammenführung zurückzuführen war; stellt fest, dass die ECSEL JTI währenddessen beachtliche Fortschritte bei der Einführung des internen Kontrollsystems und bei der Schaffung der internen Auditstelle erzielt hat. |
8.12.2016 |
DE |
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L 333/64 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2159 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für den Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni 2014, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 — C8-0055/2016), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen Artemis und Gemeinsames Unternehmen ENIAC), |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 209, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (5), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0276/2016), |
1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2014; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ehemals Gemeinsames Unternehmen Artemis und Gemeinsames Unternehmen ENIAC), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 9.
(2) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 10.
(3) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 425.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(6) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152.
(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(8) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
8.12.2016 |
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L 333/66 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2160 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 — C8-0052/2016), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die Antworten des Direktors des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208, |
— |
gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0275/2016), |
1. |
erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 33.
(2) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 34.
(3) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 438.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
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L 333/68 |
ENTSCHLIESSUNG (EU, Euratom) 2016/2161 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0275/2016), |
A. |
in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („gemeinsames Unternehmen“) im März 2007 für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde; |
B. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens aus der Euratom, vertreten durch die Kommission, den Euratom-Mitgliedstaaten und Drittstaaten bestehen, die mit der Euratom Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben; |
C. |
in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit März 2008 autonom arbeitet; |
1. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt; |
2. |
weist darauf hin, dass der endgültige zur Ausführung bereitstehende Haushaltsplan für 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 168 800 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 567 600 000 EUR vorsah, wobei die Verwendungsraten bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen 100 % bzw. 88,5 % betrugen; stellt jedoch fest, dass die Ausführungsrate der Mittel für Zahlungen bezogen auf den ursprünglichen Haushaltsplan 2014 bei 73 % lag; |
3. |
stellt fest, dass der neue Generaldirektor der ITER-Organisation dem ITER-Rat wegen der gegenwärtigen Herausforderungen für das ITER-Projekt einen Aktionsplan mit gezielten Maßnahmen zur Beseitigung der derzeitigen Haupthindernisse für den Fortgang des Projekts vorgelegt hat; stellt außerdem fest, dass der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte neue Direktor einen Aktionsplan für das Unternehmen ausgearbeitet hat, der mit dem Aktionsplan der ITER-Organisation weitgehend übereinstimmt; stellt fest, dass der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Direktor des gemeinsamen Unternehmens den Aktionsplan im März 2015 dem Vorstand des Unternehmens unterbreitete, der ihn vollständig billigte, und dass der Aktionsplan des gemeinsamen Unternehmens den ITER-Aktionsplan in mehrfacher Hinsicht ergänzt und weitere Verbesserungen der Betriebsaktivitäten des Unternehmens vorsieht; stellt fest, dass an der Festlegung der praktischen Maßnahmen zur Umsetzung beider Aktionspläne zum Zeitpunkt der Prüfung noch gearbeitet wurde; stellt fest, dass diese Aktionspläne seit März 2015 laufen, dass sie von der ITER-Organisation und dem gemeinsamen Unternehmen genau überwacht werden und dass von ihnen Verbesserungen erwartet werden; fordert die rechtzeitige Vorlage eines Berichts über die Durchführung dieser Aktionspläne; |
4. |
begrüßt die Ergebnisse der Sitzung des ITER-Rates vom 15. und 16. Juni 2016, die bekräftigt hat, dass das ITER-Projekt nun in die richtige Richtung weist, da ein vernünftiger, realistischer und detaillierter Vorschlag für den Zeitplan und die damit verbundenen Kosten bis zum ersten Plasma vorgelegt werden kann; begrüßt, dass der ITER-Rat den aktualisierten integrierten Zeitplan für das ITER-Projekt gebilligt hat, demzufolge das erste Plasma im Dezember 2025 erzeugt wird, und darauf hingewiesen hat, dass die Tatsache, dass bisher sämtliche Zwischenziele des Projekts innerhalb bzw. vor Ablauf der Frist erreicht wurden, ein deutlicher Anhaltspunkt für die kollektive Kapazität der ITER-Organisation und der inländischen Stellen ist, den aktualisierten integrierten Zeitplan weiterhin einzuhalten; begrüßt, dass der ITER-Rat hervorgehoben hat, dass die offensichtliche Verbesserung der Effizienz bei der Beschlussfassung und des Verständnisses von Risiken und die offensichtlich strengere Einhaltung von Verpflichtungen Anlass dazu geben, darauf zu vertrauen, dass die derzeitige positive Dynamik des ITER-Projekts anhält; |
5. |
begrüßt den Standpunkt des ITER-Rates, wonach die Risiken des Projekts de facto verringert werden dürften, wenn der Schwerpunkt mittels des ersten Plasmas eindeutig auf die Kernelemente gelegt wird, und sich das erste Plasma durch den aktualisierten integrierten Zeitplan technisch am besten umsetzen lässt, zumal der grundlegende Aufbau und die Phasen der Inbetriebnahme des Tokamak und der Hilfsanlagen damit endgültig abgeschlossen werden; |
6. |
stellt fest, dass die Zwischenziele, die in der Sitzung des ITER-Rates vom 18./19. November 2015 festgelegt wurden, in greifbare Nähe gerückt sind und vier der sechs Zwischenziele von „Fusion for Energy“ (F4E) für 2016 bereits erreicht wurden; |
7. |
stellt fest, dass das Problem der Unterbringung gelöst ist, da die spanische Regierung angeboten hat, einen langfristigen Mietvertrag für die derzeit genutzten Räumlichkeiten abzuschließen und die derzeitigen Büroflächen um einen weiteren Stock auszubauen; stellt unter diesem Aspekt fest, dass der Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens den Abschluss des langfristigen Mietvertrags für die Büroräume von F4E zwischen dem Königreich Spanien und dem Eigentümer des Gebäudes in seiner Sitzung vom 29./30. Juni 2016 zur Kenntnis genommen und die Pläne zur Modernisierung der Büroflächen des Gemeinsamen Unternehmens gebilligt hat; |
8. |
nimmt Kenntnis von der teilweisen Umsetzung des Statuts der Beamten und fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, auch die verbleibenden Vorschriften umzusetzen; begrüßt, dass die neue Finanzordnung und die neuen Durchführungsbestimmungen des Gemeinsamen Unternehmens am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen eine praxisbezogene Definition dafür festgelegt hat, was als Anwendung auf dem Gebiet der Fusion zu gelten hat und was nicht, und dass es dadurch erleichtert wird, den Geltungsbereich der ausschließlichen Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums festzulegen, die sich aus den Verträgen ergeben; |
8.12.2016 |
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L 333/70 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2162 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 27. Oktober 2016
über den Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens (1), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 — C8-0052/2016), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die Antworten des Direktors des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208, |
— |
gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0275/2016), |
1. |
billigt den Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 33.
(2) ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 34.
(3) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 438.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
8.12.2016 |
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L 333/72 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2163 DES RATES
vom 6. Dezember 2016
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 23. September 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d'Italia (EZB/2016/28) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft werden. |
(2) |
Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2015. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2016 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Die Banca d'Italia hat BDO Italia S.p.A. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2022 ausgewählt. |
(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, BDO Italia S.p.A. als den externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia für die Geschäftsjahre 2016 bis 2022 zu bestellen. |
(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(6) BDO Italia S.p.A. wird als der externe Rechnungsprüfer der Banca d'Italia für die Geschäftsjahre 2016 bis 2022 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) ABl. C 366 vom 5.10.2016, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
8.12.2016 |
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L 333/73 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2164 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 30. November 2016
über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2016/43)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 128 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. |
(2) |
Die 19 Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und als vom Mitgliedstaat für die Unterlegung des Genehmigungsantrags für wichtig erachtet wurden. |
(3) |
Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2017
Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2017 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:
(Millionen EUR) |
|||
|
Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2017 |
||
|
Umlaufmünzen |
Sammlermünzen (nicht für den Umlauf bestimmt) |
Umfang der Ausgabe von Münzen |
Belgien |
51,0 |
1,0 |
52,0 |
Deutschland |
419,0 |
219,0 |
638,0 |
Estland |
9,7 |
0,3 |
10,0 |
Irland |
30,7 |
0,8 |
31,5 |
Griechenland |
106,3 |
0,6 |
106,9 |
Spanien |
359,3 |
30,0 |
389,3 |
Frankreich |
224,3 |
51,0 |
275,3 |
Italien |
94,2 |
1,8 |
96,0 |
Zypern |
14,0 |
0,1 |
14,1 |
Lettland |
16,3 |
0,3 |
16,6 |
Litauen |
30,0 |
0,3 |
30,3 |
Luxemburg |
17,7 |
0,2 |
17,9 |
Malta |
10,2 |
0,2 |
10,4 |
Niederlande |
25,0 |
4,0 |
29,0 |
Österreich |
87,2 |
181,8 |
269,0 |
Portugal |
62,0 |
3,0 |
65,0 |
Slowenien |
24,0 |
2,0 |
26,0 |
Slowakei |
15,6 |
1,4 |
17,0 |
Finnland |
35,0 |
10,0 |
45,0 |
Insgesamt |
1 631,5 |
507,8 |
2 139,3 |
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. November 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.