ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
3. Dezember 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/2094 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

5

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

6

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

8

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

9

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

11

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EU) 2016/2094 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (3) wird ein langfristiger Plan für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See sowie für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine nachhaltige Nutzung, welche die Wiederherstellung und Erhaltung der genannten Kabeljaubestände oberhalb der Niveaus ermöglicht, bei denen ein höchstmöglicher Dauerertrag (MSY) erzielt werden kann.

(2)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) hat die Ergebnisse der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wissenschaftlich bewertet und dabei festgestellt, dass es mehrere Probleme bei ihrer Anwendung gibt. Insbesondere aufgrund seiner veränderten Sichtweise auf den Nordseebestand hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) eine Neubewertung der Bewirtschaftungsstrategie vorgeschlagen.

(3)

Mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013des Europäischen Parlaments und des Rates (4) seit dem 1. Januar 2014 hat sich der Bewirtschaftungsrahmen für Kabeljau insbesondere durch die Einführung einer Pflicht zur Anlandung grundlegend geändert.

(4)

Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden derzeit neue Mehrjahrespläne für gemischte Fischereien in mehreren Regionen des Atlantiks ausgearbeitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird letztendlich für jedes einschlägige Gebiet durch diese neuen Mehrjahrespläne für gemischte Fischereien ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird daher nur noch für einen kurzen Zeitraum fortgelten. Dennoch sollte eine Reihe dringender Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vorgenommen werden, um den Zeitraum abzudecken, bis die neuen Mehrjahrespläne für gemischte Fischereien Anwendung finden.

(5)

Die Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 hat zwar zu einigen Erfolgen hinsichtlich der Selektivität und anderer Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen geführt, ist aber auch zu einem Hindernis für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung geworden, da sie eine weitere Anpassung der Fischereimethoden, wie beispielsweise die Auswahl des Gebiets und des Fanggeräts, behindert. Daher sollte die Fischereiaufwandsregelung abgeschafft werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 durch die mit der Fischereiaufwandsregelung verbundenen Anreize und durch nationale Maßnahmen (Vermeidung von Kabeljaufängen oder Pläne zur Verringerung der Rückwürfe) zu erheblichen Verbesserungen bei der Selektivität und der Vermeidung von Kabeljaufängen geführt hat, ist es äußerst wichtig, dass, während die Pflicht zur Anlandung entsprechend dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan für die Einführung dieser Pflicht für alle Kabeljaufänge eingeführt wird, die Mitgliedstaaten mit einem direkten Interesse an den Fischereien diese nationalen Maßnahmen fortführen oder weiterentwickeln.

(6)

In einer Übergangsphase, in der die Ausarbeitung von Mehrjahresplänen für gemischte Fischereien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die gegenwärtig unter die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 fallenden Gebiete fortgesetzt wird, sollten bei den Bewirtschaftungsmaßnahmen angemessene Mindest- und Vorsorgewerte für die Biomasse berücksichtigt werden. Sinken die Bestände unter die Werte zum Schutz der Biomasse (MSY Btrigger), die in den wissenschaftlichen Gutachten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorliegen, sollten alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

(7)

In einigen Gebieten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 fallen, ist es möglich, dass die Informationen über den Bestand und die Fischereien nicht ausreichen, um die Fangmöglichkeiten nach dem Grundsatz des MSY festzulegen. In diesen Fällen sollte der Vorsorgeansatz angewandt werden.

(8)

Zusätzlich zur Fischereiaufwandsregelung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ein System spezieller Fangerlaubnisse eingeführt, die mit einer Begrenzung der Gesamtkapazität der Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge im betreffenden Gebiet zusammenhängen. Damit es nicht zu einer störenden Verlagerung der Fangtätigkeit kommt, welche die Erholung der Bestände beeinträchtigen könnte, sollte dieses System beibehalten werden, während die Fischereiaufwandsregelung selbst vollständig abgeschafft wird.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5) wurde eine Reihe von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 aufgehoben, die sich auf deren Anhänge II und III bezogen. Da die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 keine weiteren Bezugnahmen auf diese Anhänge enthält, wurden sie hinfällig und sollten aufgehoben werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Begriffsbestimmungen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

2.

Artikel 4 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ziel des Plans

(1)   Mit dem in Artikel 1 genannten Plan soll eine Nutzung gewährleistet werden, welche die Wiederherstellung und Erhaltung der Kabeljaubestände oberhalb der Niveaus ermöglicht, bei denen ein höchstmöglicher Dauerertrag erzielt werden kann.

(2)   Alle gemäß der vorliegenden Verordnung getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen mit den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und mit deren Grundsätzen und Zielen im Einklang stehen.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Mindest- und Vorsorgewerte für die Biomasse

Bei der Annahme von Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen die Mindest- und Vorsorgewerte für die Biomasse für die einzelnen Kabeljaubestände mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.“

5.

Die Artikel 7 und 8 werden gestrichen.

6.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Festsetzung der TACs bei schlechter Datenlage

Können die Fangmöglichkeiten mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestimmt werden, wird für die Festlegung der Fangmöglichkeiten der Vorsorgeansatz nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 herangezogen, wobei den Tendenzen bei den Kabeljaubeständen und der Fangtätigkeit Rechnung getragen und die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleistet wird.“

7.

Nach Artikel 9 wird eine neue Kapitelüberschrift eingefügt:

„KAPITEL IIa

PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN“.

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Fangerlaubnisse und Kapazitätsobergrenzen

(1)   Für jedes der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten geografischen Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (*2) für unter seiner Flagge fahrende Schiffe aus, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben und dabei eines der nachstehenden Fanggeräte benutzen:

a)

Grundschleppnetze und Wadennetze (OTB, OTT, PTB, SDN, SSC, SPR) mit einer Maschenöffnung von

i)

TR1 100 mm oder mehr,

ii)

TR2 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm,

iii)

TR3 16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;

b)

Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von

i)

BT1 120 mm oder mehr,

ii)

BT2 80 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

c)

Kiemennetze, verwickelnde Netze (GN);

d)

Spiegelnetze (GT);

e)

Langleinen (LL).

(2)   Unbeschadet der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzten Kapazitätsobergrenzen darf für jedes der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Gebiete die in kW ausgedrückte Gesamtkapazität der Schiffe, die über gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Fangerlaubnisse verfügen, die maximale Kapazität der Schiffe, die 2006 oder 2007 mit einem der in Absatz 1 genannten Fanggeräte in dem betreffenden geografischen Gebiet Fischfang betrieben haben, nicht überschreiten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).“"

9.

Kapitel III wird gestrichen.

10.

Die Artikel 30 und 31 werden gestrichen.

11.

Die Anhänge I, II, III und IV werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. November 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 125.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 (ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 193) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 29. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


Berichtigungen

3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/5


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

1.

Seite „Inhalt“ und Seite 303, Titel:

Anstatt:

„Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde“

2.

Seite 308, Artikel 1 Nummer 3 zur Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006:

Anstatt:

„f)

nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstabe d genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.“

muss es heißen:

„f)

nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstaben d und e genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.“

3.

Seite 311, Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a zur Änderung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006, neuer Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2:

Anstatt:

„Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Investitionsschwerpunkten abgedeckt werden.“

muss es heißen:

„Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Investitionsprioritäten abgedeckt werden.“

4.

Seite 313, Artikel 1, folgende Nummer wird angefügt:

„18.

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.“


3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/6


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 857, Artikel 1 Absatz 3:

Anstatt:

„Maßnahmen, für die Finanzbeiträge aus dem EGF gewährt werden, zielen darauf ab, dass möglichst viele der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Begünstigten so rasch wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums, bevor der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Schlussbericht fällig ist, einen dauerhaften Arbeitsplatz finden.“

muss es heißen:

„Maßnahmen, für die Finanzbeiträge aus dem EGF gewährt werden, zielen darauf ab, dass möglichst viele der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Begünstigten so rasch wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums, bevor der in Artikel 18 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, einen dauerhaften Arbeitsplatz finden.“

Auf Seite 858, Artikel 6 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2017 einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, …“

muss es heißen:

„(2)   Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2017 einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, …“

Auf Seite 860, Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe i:

Anstatt:

„i)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;“

muss es heißen:

„i)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 4 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;“.

Auf Seite 861, Artikel 13 Absatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„Der Betrag darf 60 % der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Gesamtkosten nicht übersteigen.“

muss es heißen:

„Der Betrag darf 60 % der in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe h genannten geschätzten Gesamtkosten nicht übersteigen.“

Auf Seite 861, Artikel 14 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 tätigt.“

muss es heißen:

„(1)   Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe i genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 4 tätigt.“

Auf Seite 861, Artikel 14 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   … und Artikel [14] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 …“

muss es heißen:

„(2)   … und Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1304/2013 …“

Auf Seite 862, Artikel 16 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgewickelt ist.“

muss es heißen:

„(1)   Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 5 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Tagen. Die Vorfinanzierung wird mit dem Finanzbeitrag verrechnet, sobald dieser gemäß Artikel 18 Absatz 2 abgewickelt ist.“

Auf Seite 862, Artikel 16 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.“

muss es heißen:

„(3)   Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 5 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.“

Auf Seite 862, Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„… bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Schlussbericht fällig ist, …“

muss es heißen:

„… bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 18 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, …“

Auf Seite 862, Artikel 16 Absatz 5 Satz 1:

Anstatt:

„… den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt.“

muss es heißen:

„… den in Artikel 15 Absatz 5 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt.“

Auf Seite 862, Artikel 16 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 kommen bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts in Betracht.“

muss es heißen:

„(6)   Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 4 kommen bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts in Betracht.“


3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/8


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

1.

Seite „Inhalt“ und Seite 470, Titel

Anstatt:

„Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates“.

2.

Seite 476, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Anstatt:

„Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für 2023 kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren für 2023 festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die ein kumulativer quantifizierter Zielwert für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Ziele können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

muss es heißen:

„Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für das Jahr 2023 kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

3.

Seite 476, Artikel 5 Absatz 2 Satz 2

Anstatt:

„Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einem kumulativen quantifizierten Zielwert für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.“

muss es heißen:

„Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einer kumulativen quantifizierten Sollvorgabe für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.“


3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/9


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Seite 261, Erwägungsgrund 17 Satz 1

Anstatt:

„Um die Aufgaben und Ziele der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, …“

muss es heißen:

„Um die Aufgaben und Sollvorgaben der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, …“.

Seite 267, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Anstatt:

„iii)

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme für die allgemeine und berufliche Bildung und die Berufsausbildung;“

muss es heißen:

„iii)

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme für die allgemeine und berufliche Bildung und die Berufsausbildung;“.

Seite 268, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Anstatt:

„ii)

im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Basiswert und einem Zielwert, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit Artikel 16;“

muss es heißen:

„ii)

im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Ausgangswert und einer Sollvorgabe, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit Artikel 16;“.

Seite 268, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv

Anstatt:

„iv)

für jede Investitionspriorität die gemeinsamen und die spezifischen Outputindikatoren einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit Artikel 16;“

muss es heißen:

„iv)

für jede Investitionspriorität die gemeinsamen und die spezifischen Outputindikatoren einschließlich der quantifizierten Sollvorgabe, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit Artikel 16;“.

Seite 268, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v

Anstatt:

„v)

die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Zielsetzungen für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dienen sollen;“

muss es heißen:

„v)

die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Sollvorgaben für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dienen sollen;“.

Seite 268, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii

Anstatt:

„ii)

für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und — falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist — die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Basiswert und einem Zielwert, im Einklang mit Artikel 16;“

muss es heißen:

„ii)

für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und — falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist — die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Ausgangswert und einer Sollvorgabe, im Einklang mit Artikel 16;“.

Seite 273, Artikel 16 Absätze 2 und 3

Anstatt:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Für 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Für programmspezifische Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten stützt sich der Ausgangswert auf die neuesten verfügbaren Daten und werden Ziele für 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden.“

muss es heißen:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Für 2023 werden kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Für programmspezifische Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden für die Ausgangswerte die neuesten verfügbaren Daten verwendet, und die Sollvorgaben werden für das Jahr 2023 festgelegt. Die Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

Seite 273 Artikel 17

Anstatt:

„Der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird. Für Programme, für die die Gesamtmittelzuweisung 5 000 000 EUR nicht übersteigt, ist der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag auf 7 % des Gesamtbetrags beschränkt, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR und höchstens auf 3 000 000 EUR.“

muss es heißen:

„Der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird. Für Programme, für die die Gesamtmittelzuweisung 50 000 000 EUR nicht übersteigt, ist der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag auf 7 % des Gesamtbetrags beschränkt, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR und höchstens auf 3 000 000 EUR.“


3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/11


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 284, Artikel 5 Absätze 2 und 3:

Anstatt:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

muss es heißen:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden für die Ausgangswerte die neuesten verfügbaren Daten verwendet, und die Sollvorgaben werden für das Jahr 2023 festgelegt. Die Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“


3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/12


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 296, Artikel 6 Absätze 2 und 3:

Anstatt:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

muss es heißen:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden für die Ausgangswerte die neuesten verfügbaren Daten verwendet und die Sollvorgaben werden für das Jahr 2023 festgelegt. Die Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

Auf Seite 296, Artikel 7 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Nachhaltige Stadtentwicklung sollte durch integrierte territoriale Investitionen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder mit einem spezifischen operationellen Programm oder mittels eines speziellen Schwerpunkts im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden.“

muss es heißen:

„(2)   Nachhaltige Stadtentwicklung sollte durch integrierte territoriale Investitionen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder mit einem spezifischen operationellen Programm oder mittels einer speziellen Prioritätsachse im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden.“