ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
8. November 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1946 des Rates vom 15. März 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

1

 

 

Abkommen zwischen Georgien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1947 der Kommission vom 25. Oktober 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Tome des Bauges (g.U.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1948 der Kommission vom 7. November 2016 zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 der Kommission

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1949 der Kommission vom 7. November 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 der Kommission vom 4. November 2016 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

14

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 12. September 2016 über die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und über die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal [2016/1951]

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge ( ABl. L 85 vom 28.3.2015 )

26

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ( ABl. L 364 vom 18.12.2014 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1946 DES RATES

vom 15. März 2016

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Januar 2014 beschlossen, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) zu ermächtigen, nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

(2)

Die Hohe Vertreterin hat aufgrund dieser Ermächtigung ein Abkommen mit Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen Georgien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

Georgien

und

die Europäische Union, im Folgenden „EU“,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Zusammenarbeit und Konsultation den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material der Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen Georgien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

(2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor Verlust oder unbefugter Weitergabe.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff „Verschlusssachen“

i)

im Falle der EU alle Informationen oder Materialien,

ii)

im Falle Georgiens alle Informationen oder Materialien einschließlich Staatsgeheimnisse

jeglicher Form,

a)

für die eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie geschützt werden müssen, da Verlust oder unbefugte Weitergabe den Interessen Georgiens oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und

b)

die (das) mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 7 gekennzeichnet sind (ist).

Artikel 3

(1)   Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Europäische Kommission.

(2)   Diese Organe und Rechtsträger der EU können die ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Verschlusssachen vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und geeigneter Zusicherungen, dass die empfangende Stelle die Informationen angemessen schützen wird, mit anderen Organen und Rechtsträgern der EU austauschen.

Artikel 4

Jede der Vertragsparteien stellt sicher, dass sie über angemessene Geheimschutzsysteme und Geheimschutzmaßnahmen verfügt, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.

Artikel 5

Beide Vertragsparteien verfahren wie folgt:

a)

Sie schützen Verschlusssachen, die ihnen im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, auf einem Niveau, das mindestens gleichwertig mit dem Schutz ist, der von der bereitstellenden Vertragspartei geboten wird.

b)

Sie stellen sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht herabgestuft oder aufgehoben wird. Die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 7 beschrieben, niedergelegt sind.

c)

Sie verwenden solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie geben solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte weiter.

e)

Sie gewähren den Zugang zu solchen Verschlusssachen nur Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die eine angemessene Sicherheitsermächtigung gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei erhalten haben.

f)

Sie gewährleisten die angemessene Sicherheitszertifizierung der Anlagen, in denen Verschlusssachen behandelt und aufbewahrt werden.

g)

Sie stellen sicher, dass alle Personen mit Zugang zu Verschlusssachen über ihre Verantwortung für deren Schutz gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

Artikel 6

(1)   Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.

(2)   Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei in jedem Einzelfall vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.

(3)   Eine grundsätzliche Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien Verfahren für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, vereinbart wurden.

(4)   Dieses Abkommen kann nicht als Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.

(5)   Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor einer solchen Weitergabe stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer in der Lage ist, diese Informationen zu schützen, und dass er einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist; ebenso müssen die Anlagen des Auftragnehmers oder potenziellen Auftragnehmers den Schutz dieser Informationen ermöglichen und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein.

Artikel 7

Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:

EU

Georgien

TRES SECRET UE / EU TOP SECRET

Image

TOP SECRET

SECRET UE / EU SECRET

Image

SECRET

CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL

Image

CONFIDENTIAL

RESTREINT UE / EU RESTRICTED

Image

RESTRICTED

Artikel 8

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass allen Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad Image(CONFIDENTIAL) oder CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeiten oder Aufgaben ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten können, nur dann Zugang zu solchen Informationen gewährt wird, wenn sie in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und darüber hinaus die in Artikel 5 Buchstabe e festgelegte Anforderung der „Kenntnis nur wenn nötig“ erfüllt ist.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass durch sie festgestellt wird, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu solchen Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 9

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 12 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 10

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU ist die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zuzustellen, der sie vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Organe oder Rechtsträger weiterleitet;

b)

Für Georgien ist die gesamte Korrespondenz über die Mission Georgiens bei der Europäischen Union an die Zentralregistratur des Staatssicherheitsdienstes von Georgien zu richten.

(2)   Die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, kann in Ausnahmefällen aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz durch den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer des EAD oder aber den Chief Registry Officer der Europäischen Kommission übermittelt, je nachdem, was angemessen ist. Für Georgien wird diese Korrespondenz durch den Staatssicherheitsdienst von Georgien über die Mission Georgiens bei der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 11

Der Leiter der Staatssicherheitsdienstes von Georgien, der Generalsekretär des Rates, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den nachstehend bezeichneten für die Sicherheit zuständigen Stellen, von denen jede unter der Leitung und im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle handelt, Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen:

einerseits der Staatssicherheitsdienst von Georgien,

andererseits

i)

das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates,

ii)

die Direktion HR.DS — die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission,

iii)

die Abteilung für Sicherheit des EAD.

(2)   Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten, für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Einklang mit den nach Absatz 1 festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen.

Artikel 13

(1)   Die in Artikel 12 genannte zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über eine erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder einen erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von jener Vertragspartei bereitgestellt wurden. Die zuständige Stelle führt — soweit erforderlich mit Unterstützung der anderen Vertragspartei — eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.

(2)   Die in Artikel 12 genannten Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.

Artikel 14

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen.

Artikel 15

Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen Georgien und Mitgliedstaaten der EU bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Während der Verhandlungen erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem auf diplomatischem Wege die letzte schriftliche Notifikation über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien eingegangen ist.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

(3)   Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege über Änderungen im Hinblick auf die in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen zuständigen Behörden und/oder Beamte.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form gesonderter Dokumente geändert und ergänzt werden. Derartige Änderungen und Ergänzungen stellen einen integralen Bestandteil dieses Abkommens dar und treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens übermittelt. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der schriftlichen Notifikation außer Kraft. Die Kündigung berührt nicht die Einhaltung der aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Juni zweitausendsechzehn in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für Georgien


VERORDNUNGEN

8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1947 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Tome des Bauges (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tome des Bauges“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 503/2007 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwei Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsteilnehmer, die „Tome des Bauges“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, einen Einspruch in Bezug auf den Mindestbestand an Kühen der Rasse Abondance und Tarentaise eingelegt und angegeben, dass sie mehr Zeit benötigen, um die Zusammensetzung ihres Viehbestands anzupassen. Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC du Grand Colombier, Leyat, 73340 Aillon-le-Vieux, Frankreich; EARL Champtallon, le Mas dessous, 73340 Aillon-le-Jeune, Frankreich (3).

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Tome des Bauges“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten gewährt hat, die die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 503/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Pohořelický kapr (g.U.) — Žatecký chmel (g.U.) — Pomme du Limousin (g.U.) — Tome des Bauges (g.U.)) (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 5).

(3)  Décret no 2015-347 vom 26. März 2015, Journal officiel de la République française vom 28. März 2015.

(4)  ABl. C 433 vom 23.12.2015, S. 4.


8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1948 DER KOMMISSION

vom 7. November 2016

zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2016 hat die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2016 (2) angenommen. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz am 30. Juni 2016 noch nicht festgesetzt. Deshalb hat die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 diesen Anpassungssatz mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 (3) festgesetzt.

(2)

Nach den Prognosen für die Direktzahlungen und die marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben Nr. 1 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2017 muss der im Entwurf des Haushaltsplans 2017 berücksichtigte Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin geändert werden. Das Berichtigungsschreiben wurde unter Berücksichtigung eines Betrags der Haushaltsdisziplin in Höhe von 450,5 Mio. EUR für die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstellt. Um diesen neuen Informationen Rechnung zu tragen, sollte die Kommission den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 festgesetzten Anpassungssatz entsprechend ändern.

(3)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr eingereicht wurden, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen anzuwenden, die im betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Außerdem gilt gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen der Anpassungssatz für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022. Deshalb sollte der in der vorliegenden Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten.

(5)

Damit der geänderte Anpassungssatz ab dem Zeitpunkt anwendbar ist, an dem die Zahlungen an die Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2016 gelten.

(6)

Der geänderte Anpassungssatz sollte für die Berechnung aller Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2016 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Anpassung gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2016 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2 000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 1,353905 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  COM(2016) 159.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016 (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 76).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1949 DER KOMMISSION

vom 7. November 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

90,4

ZZ

90,4

0707 00 05

TR

142,5

ZZ

142,5

0709 93 10

MA

91,2

TR

142,6

ZZ

116,9

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

JM

103,8

PE

139,3

TR

73,0

ZZ

105,4

0805 50 10

AR

67,2

BR

79,0

CL

77,0

TR

97,7

UY

38,4

ZA

65,7

ZZ

70,8

0806 10 10

BR

305,3

IN

166,0

PE

346,7

TR

139,0

US

380,6

ZZ

267,5

0808 10 80

AR

260,6

AU

236,5

CL

139,2

NZ

139,2

ZA

69,9

ZZ

169,1

0808 30 90

CN

96,1

TR

166,9

ZZ

131,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1950 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) enthält eine Liste von Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, deren Genehmigung bzw. Aufnahme am 4. August 2014 nicht betrieben wurde und für die gemäß Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung jede beliebige Person innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung ihr Interesse zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für eine oder mehrere dieser Kombinationen von Stoff und Produktart notifizieren konnte.

(2)

Für einige Kombinationen von Stoff und Produktart wurde kein Interesse erklärt; in anderen Fällen, in denen eine Interessenerklärung übermittelt worden war, wurde die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt.

(3)

Im Einklang mit Artikel 20 der genannten Verordnung sollten diese Kombinationen von Stoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


ANHANG

Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart:

die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kombinationen von Stoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen,

etwaige Nanomaterialformen aller in der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführten Kombinationen von Stoff und Produktart, ausgenommen die in der Tabelle aufgeführten, und

etwaige Nanomaterialformen aller bis zum 4. August 2014 genehmigten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, ausgenommen die ausdrücklich genehmigten

Nummer des Eintrags in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014

Bezeichnung des Stoffs

Berichterstattender Mitgliedstaat

EG-Nummer

CAS-Nummer

Produktart(en)

1021

1,3-Dichlor-5,5-dimethylhydantoin (wie durch Eintrag 152 neudefiniert)

NL

204-258-7

118-52-5

11

166

Cetalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

IT

204-526-3

122-18-9

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

167

Benzyldimethyl(octadecyl)ammoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

IT

204-527-9

122-19-0

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

213

Benzododeciniumchlorid (siehe Eintrag 948)

IT

205-351-5

139-07-1

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

214

Miristalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

IT

205-352-0

139-08-2

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

331

Didecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 949)

IT

219-234-1

2390-68-3

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

384

Dimethyldioctylammoniumchlorid (siehe Eintrag 949)

IT

226-901-0

5538-94-3

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

399

Benzyldodecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 948)

IT

230-698-4

7281-04-1

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

418

Siliciumdioxid, amorph

FR

231-545-4

7631-86-9

18

449

Kupfersulfat

FR

231-847-6

7758-98-7

2

554

p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol

UK

243-468-3

20018-09-1

2

587

Decyldimethyloctylammoniumchlorid (siehe Eintrag 949)

IT

251-035-5

32426-11-2

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

601

Benzyldimethyloleylammoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

IT

253-363-4

37139-99-4

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

615

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

IE

258-067-9

52645-53-1

9

637

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-Kokos-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

IT

263-080-8

61789-71-7

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

638

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Dis-Kokos-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

IT

263-087-6

61789-77-3

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

639

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Bis(hydrierte Talg-alkyl)dimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

IT

263-090-2

61789-80-8

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

647

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-18-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

IT

264-151-6

63449-41-2

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

668

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C6-12-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

IT

269-925-7

68391-06-0

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

670

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-16-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

IT

270-324-7

68424-84-0

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

689

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C10-16-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

IT

273-544-1

68989-00-4

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

692

Amine, C10-16-Alkyldimethyl-, N-Oxide

PT

274-687-2

70592-80-2

2

697

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C8-18-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

IT

277-453-8

73398-64-8

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

1000

Dihydrogen-bis[monoperoxyphthalat(2-)-O1,OO1]magnesat(2)hexahydrat

PL

279-013-0

14915-85-4

2

998

Margosa-Extrakt, ausgenommen aus den Kernen von Azadirachta indica, mit Wasser extrahiert und mit organischen Lösungsmitteln weiter verarbeitet und ausgenommen aus kaltgepresstem Öl aus den Kernen von Azadirachta indica, mit überkritischem Kohlendioxid extrahiert

DE

283-644-7

84696-25-3

18

741

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-18-alkyldimethyl, Bromide (siehe Eintrag 948)

IT

293-522-5

91080-29-4

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

1020

1,3-Dichlor-5,5-ethyl-5-methylimidazolidin-2,4-dion (wie durch Eintrag 777 neudefiniert)

NL

401-570-7

89415-87-2

11

778

1-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol (Tebuconazol)

DK

403-640-2

107534-96-3

9

805

Reaktionsprodukt aus Dimethyladipat, Dimethylglutarat, Dimethylsuccinat mit Wasserstoffperoxid (Perestan)

HU

432-790-1

Entfällt

2

923

Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid/Benzalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

IT

Gemisch

8001-54-5

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

949

Quaternäre Ammoniumverbindungen (Dialkyldimethyl (Alkyl aus C6-C18, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Methylsulphate) (DDAC)

IT

Gemisch aus Einecs-Stoffen

Entfällt

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

950

Quaternäre Ammoniumverbindungen (Alkyltrimethyl (Alkyl aus C8-C18, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Methylsulphate) (TMAC)

IT

Gemisch aus Einecs-Stoffen

Entfällt

8

948

Quaternäre Ammoniumverbindungen (Benzylalkyldimethyl (Alkyl aus C8-C22, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Hydroxide) (BKC)

IT

Gemisch aus Einecs-Stoffen

Entfällt

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 12

849

3-Phenoxybenzyl(1R)-cis,trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Phenothrin)

IE

Entfällt

188023-86-1

18

1001

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 671 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

1, 2, 3, 4, 8, 10, 11, 12 und 22

1002

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 667 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

1, 2, 3, 4, 10, 11, 12 und 22

1003

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-14-alkyl[(ethylphenyl)methyl]dimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 725 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

1, 2, 3, 4, 10, 11, 12 und 22

1005

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-14-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 724 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

1, 2, 3, 4, 10, 11, 12 und 22

1006

Silber-Zink-Aluminium-Borphosphatglas/Glasoxid, silber- und zinkhaltig

SE

Entfällt

398477-47-9

2, 7 und 9

1009

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C8-10-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 673 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11 und 12

1011

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Kokos-Alkyldimethyl, Chloride (andere als der unter Eintrag 635 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

8

1012

Aluminium-Natrium-Silikat-Silberzinkkomplex/Silber-Zink-Zeolith

SE

Entfällt

130328-20-0

2, 7 und 9

598

(±)-1-(.beta.-Allyloxy)-2,4-dichlorphenylethyl]imidazol/Imazalil, technisch rein

DE

Pflanzenschutzmittel

73790-28-0

3


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/19


BESCHLUSS Nr. 2/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATS EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

vom 12. September 2016

über die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und über die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal [2016/1951]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, einerseits, und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, andererseits (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3)

Es ist angemessen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.

(4)

Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(5)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften kann der Direktor der Agentur die Einstellung von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1)   Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss bemisst.

Artikel 4

(1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ernennt Personen zum Beobachter bzw. dessen Stellvertreter, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen an den Arbeiten des Verwaltungsrats gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2016.

Im Namen des Stabilitäts-und Assoziationsrats

Der Präsident


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).


 

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ANHANG

FINANZBEITRAG DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

(1)

Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, bemisst sich nach der gesamten Höhe der Kosten ihrer Teilnahme daran.

(2)

Der Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:

Jahr 1:

165 000 EUR

Jahr 2:

170 000 EUR

Jahr 3:

175 000 EUR

(3)

Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gesondert nach dem betreffenden Unionsprogramm beschlossen.

(4)

Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird gemäß der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.

(5)

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen in Verbindung mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

(6)

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn eines jeden Folgejahres fordert die Kommission von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Mittel in Höhe ihres Beitrags an, den sie nach Maßgabe dieses Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr ihrer Beteiligung wird die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen anteiligen Betrag entrichten, der dem Zeitraum vom Beginn seiner Beteiligung bis zum Ende des betreffenden Jahres entspricht. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.

(7)

Der Finanzbeitrag lautet auf EUR und ist auf ein EUR-Bankkonto der Kommission zu überweisen.

(8)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zahlt ihren Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel abgerufen hat.

(9)

Durch jeden Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf den ausstehenden Betrag ab Fälligkeit zu zahlen hat. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


Berichtigungen

8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/26


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge

( Amtsblatt der Europäischen Union L 85 vom 28. März 2015 )

Seite 8, Anhang I, Liste der Anlagen, Tabelle, Reihe 17, Spalte 2 (Titel der Anlage) und Seite 114, Anhang I, Anlage 17 (Überschrift):

Anstatt:

„Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Sicherheitsgurt-Verankerungssystems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein Sicherheitsgurt-Verankerungssystem)“

muss es heißen:

„Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Sitzgurt-Verankerungssystems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein Sitzgurt-Verankerungssystem)“.

Seite 13, Anhang I, Teil B, Tabelle 1-1, Liste IV, Reihe 18, Spalte 2; Seite 53, Anhang I, Teil B, Nummer 49.3.4; Seite 57, Anhang I, Teil B, Nummern 53 (Überschrift), 53.1, 53.7.1, 53.7.3 und 53.7.4; Seite 58, Anhang I, Teil B, Nummern 53.7.5, 53.7.6 und 53.7.7; Seite 114, Anhang I, Anlage 17, Nummer 49.3.4; Seite 115, Anhang I, Anlage 17, Nummern 53 (Überschrift), 53.1, 53.7.1, 53.7.3, 53.7.4 und 53.7.5; Seite 116, Anhang I, Anlage 17, Nummern 53.7.6 und 53.7.7; Seite 123, Anhang I, Anlage 21, Nummer 49.3.4; Seite 168, Anhang V, Anlage 3, Tabelle, Reihe 12, Spalte 2; Seite 172, Anhang V, Anlage 3, Tabelle, Reihe 62, Spalte 2, sowie Seite 183, Anhang VI, Tabelle 6-1, Liste IV, Reihe 2, Spalte 1:

Anstatt:

„Sicherheitsgurte“

muss es heißen:

„Sitzgurte“.

Seite 52, Anhang I, Teil B, Nummer 46.7.5; Seite 58, Anhang I, Teil B, Nummer 53.7.7; Seite 116, Anhang I, Anlage 17, Nummer 53.7.7, sowie Seite 120, Anhang I, Anlage 19, Nummer 46.7.5:

Anstatt:

„Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of front mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors, OECD Code 7, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, …“

muss es heißen:

„Ein vollständiger Prüfbericht auf der Grundlage des OECD standard Code for the official testing of rear mounted roll-over protective structures on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors, OECD Code 7, Ausgabe 2015 vom Juli 2014, …“.

Seite 62, Anhang I, Nummer 57.3, Tabelle, Reihe 8, Spalte 2:

Anstatt:

„Sicherheitsgurt“

muss es heißen:

„Sitzgurt“.

Seite 138, Anhang III, Anlage 1, Abschnitt 1: Muster B erhält folgende Fassung:

Image

Text von Bild

Seite 158, Anhang IV, Anlage 1, Nummer 2 (Muster B) erhält folgende Fassung:

„2.   MUSTER B für die Stufe 1 eines Fahrzeugs der Klasse C2a

JEAN NICOLE TRACTORS Ltd.

C2a STAGE 1

e3*167/2013*14863

ZFS159000AZ000055

820 kg

A-1: 366 kg

S-2: 454 kg P: 255 kPa

 

T-1

T-2

T-3

B-1

1 000  kg

2 000  kg

1 000  kg

B-2

1 000  kg

2 000  kg

1 000  kg

B-3

2 000  kg

3 000  kg

2 000  kg

B-4

4 000  kg

5 000  kg

4 000  kg“

Seite 183, Anhang VI, Tabelle 6-1, Liste IV, Reihen 9 und 10, Spalte 1:

Anstatt:

„(an Schmalspurzugmaschinen vorn angebracht, …)“

muss es heißen:

„(an Schmalspurzugmaschinen hinten angebracht, …)“.


8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/29


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 364 vom 18. Dezember 2014 )

Seite 214, Anhang XI, Teil A Nummer 2:

Anstatt:

„Fahrzeuge der Klassen R und C“

muss es heißen:

„Fahrzeuge der Klassen T und C“.

Seite 267, Anhang XV, Nummer 3.4.1 erster Satz:

Anstatt:

„Handläufe oder Haltegriffe sind so anzubringen und zu gestalten, dass sich die Bedienungsperson, wenn sie sich an ihren Platz begibt oder ihn verlässt, an drei Stellen gleichzeitig halten kann.“

muss es heißen:

„Handläufe oder Haltegriffe sind so anzubringen und zu gestalten, dass die Bedienungsperson, wenn sie sich an ihren Platz begibt oder ihn verlässt, jederzeit einen Dreipunktkontakt aufrecht erhalten kann.“

Seite 267, Anhang XV, Nummer 4.1 dritter Satz:

Anstatt:

„Handläufe oder Haltegriffe sind so anzubringen und zu gestalten, dass sich die Bedienungsperson jederzeit an drei Stellen gleichzeitig halten bzw. aufstützen kann.“

muss es heißen:

„Handläufe oder Haltegriffe sind so anzubringen und zu gestalten, dass die Bedienungsperson jederzeit einen Dreipunktkontakt aufrecht erhalten kann.“