ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
28. Oktober 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1821 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“ oder die „KN“) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistiken der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Die vollständige Fassung der KN sollte die internationalen Verpflichtungen der Union widerspiegeln. Es ist insbesondere notwendig, die jüngsten Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems im Anhang des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das der Rat mit Beschluss 87/369/EWG (2) im Namen der Union genehmigt hat, die Änderungen infolge des Beschlusses 2010/314/EU des Rates (3) und die Änderungen infolge des Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (4), das der Rat mit Beschluss (EU) 2016/971 genehmigt hat, zu berücksichtigen.

(3)

Es ist außerdem notwendig, die KN zu ändern, um beispielsweise veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistiken und Handelspolitik, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts oder die Änderungen von Verweisen im Anschluss an das Inkrafttreten des Zollkodex der Union (5) zu berücksichtigen.

(4)

Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Abschnitt I (Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse) Anhang 1 enthält die Tabelle 1 für die Berechnung der Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und Zusatzzölle Mehl (AD F/M). Da die Bestimmung des Gehalts an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose für Erzeugnisse, die Fructose enthalten, in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden könnte, ist es angezeigt, einen Text zur Präzisierung der Berechnung nach Fußnote 3 zu Tabelle 1 einzufügen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/314/EU des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 2).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

KOMBINIERTE NOMENKLATUR

ZUSAMMENFASSUNG

TEIL I — EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

Titel I — Allgemeine Vorschriften

A.

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 15

B.

Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 16

C.

Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 17

Titel II — Besondere Bestimmungen

A.

Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 17

B.

Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren 19

C.

Pharmazeutische Erzeugnisse 21

D.

Verzollung zum Pauschalsatz 21

E.

Behältnisse oder Verpackungen 23

F.

Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware 23
Liste der Zeichen und Abkürzungen 25
Liste der besonderen Maßeinheiten 26

TEIL II — ZOLLTARIF

Kapitel

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

1

Lebende Tiere 29

2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 33

3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 50

4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 73

5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 85

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 87

7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 90

8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 96

9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 103

10

Getreide 106

11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 111

12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 116

13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 121

14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 123

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 125

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 135

17

Zucker und Zuckerwaren 141

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao 145

19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 147

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen 152

21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 172

22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 176

23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 189

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 194

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 197

26

Erze sowie Schlacken und Aschen 203

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 206

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 217

29

Organische chemische Erzeugnisse 232

30

Pharmazeutische Erzeugnisse 259

31

Düngemittel 264

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 268

33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 273

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips 276

35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 279

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe 282

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken 283

38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 286

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39

Kunststoffe und Waren daraus 299

40

Kautschuk und Waren daraus 314

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 321

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 326

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus 329

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle 331

45

Kork und Korkwaren 344

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren 345

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung 347

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 349

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne 360

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

50

Seide 368

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 370

52

Baumwolle 374

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 381

54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse 384

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern 389

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 396

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 400

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 403

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 406

60

Gewirke und Gestricke 410

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 413

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 422

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 433

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 439

65

Kopfbedeckungen und Teile davon 445

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 446

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 447

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 449

69

Keramische Waren 453

70

Glas und Glaswaren 456

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen 465

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

72

Eisen und Stahl 472

73

Waren aus Eisen oder Stahl 493

74

Kupfer und Waren daraus 505

75

Nickel und Waren daraus 511

76

Aluminium und Waren daraus 514

77

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

78

Blei und Waren daraus 519

79

Zink und Waren daraus 522

80

Zinn und Waren daraus 524

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 526

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 529

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 535

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 540

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 586

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 616

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 619

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 633

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 635

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 639

91

Uhrmacherwaren 653

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 657

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 659

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 661

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 666

96

Verschiedene Waren 670

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 675

98

Vollständige Fabrikationsanlagen 677

99

Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur 681

TEIL III — ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

Abschnitt I — Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anhang 1

Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und Zusatzzölle Mehl (AD F/M) 687

Anhang 2

Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt 703

Abschnitt II — Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 3

Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt 749

Anhang 4

Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind 871

Anhang 5

Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt 885

Anhang 6

Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d. h. der Verbindungen, von der bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeten Art und für die Zollfreiheit gilt 889

Abschnitt III

Anhang 7

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten) 925

Abschnitt IV Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Anhang 8

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht (Liste der Vergällungsmittel) 929

Anhang 9

Zeugnisse und Bescheinigungen 935

Anhang 10

Statistische TARIC-Codes 951

TEIL I

EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4.

Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5.

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a)

Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b)

Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

1.

Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen der Europäischen Union die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

Ab 1. Januar 2017 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

2.

Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

3.

Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Recht der Europäischen Union gerechtfertigt ist.

4.

Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

5.

Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

6.

Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen „AD S/Z“ bzw. „AD F/M“ bedeuten, dass der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

7.

Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen „€/% vol/hl“ bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter, zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

„1 €/% vol/hl“ = 1 € × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 € je Hektoliter, oder

„1 €/% vol/hl + 5 €/hl“ = 1 € × 40 + 5 € ergibt einen Zollsatz von 45 € je Hektoliter.

Das Zeichen „MIN“ (z. B. „1,6 €/% vol/hl, MIN 9 €/hl“) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. „9 €/hl“) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

2.

Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

a)

„Rohgewicht“ das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

b)

„Eigengewicht“ oder „Gewicht“ (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

3.

Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“) erfolgt gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

4.

Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gewährt werden:

Zu einer Endverwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne Endverwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Unterposition mit Endverwendung zuzuweisen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A. Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

1.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

2.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

a)

Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

1)

in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

2)

in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00

eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

b)

Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

8901 10

–  Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

8901 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 20

–  Tankschiffe

8901 20 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 30

–  Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

8901 30 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 90

–  andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

8901 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

8902 00 10

–  für die Seeschifffahrt

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

 

–  andere

8903 91

– –  Segelboote, auch mit Hilfsmotor

8903 91 10

– – –  für die Seeschifffahrt

8903 92

– –  Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

8903 92 10

– – –  für die Seeschifffahrt

8904 00

Schlepper und Schubschiffe

8904 00 10

–  Schlepper

 

–  Schubschiffe

8904 00 91

– –  für die Seeschifffahrt

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

8905 10

–  Schwimmbagger

8905 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

8905 90

–  andere

8905 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

8906 10 00

–  Kriegsschiffe

 

–  andere

8906 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

3.

Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

B. Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

1.

Zollfrei sind

zivile Luftfahrzeuge;

bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

Die Unterpositionen für diese Waren sind in Tabellen in Ziffer 5 aufgeführt.

2.

Zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Ziffer 1 erster und zweiter Gedankenstrich sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

3.

Der Begriff „zivile Luftfahrzeuge“ umfasst im Sinne von Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

4.

Die Zollbefreiung erfolgt vorbehaltlich der in den relevanten rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen für die zollamtliche Überwachung solcher Waren (siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).

5.

Die für eine Zollbefreiung in Betracht kommenden Waren gehören zu den folgenden Positionen und Unterpositionen:

3917 40, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 4017 00, 6812 99, 7324 10, 7326 20, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 32, 8501 52, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8518 10, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8519 81 95, 8521 10, 8526, 8528 42, 8528 52, 8528 62, 8529 10, 8531 10 95, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8544 30, 8801, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9025, 9029 20 38, 9030 31, 9030 33, 9030 89, 9032, 9104.

Bei den folgenden Unterpositionen wird eine Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge nur für die in Spalte 2 beschriebenen Waren gewährt:

Unterposition

Warenbeschreibung

3917 21 90 , 3917 22 90 , 3917 23 90 , 3917 29 00 , 3917 31 , 3917 33 , 3917 39 00 , 7413 00 , 8307 10 , 8307 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4008 29

zugeschnittene Profile

4009 12 , 4009 22 , 4009 32 , 4009 42

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

3926 90 , 4016 10 , 4016 93 , 4016 99

Waren des technischen Bedarfs

4504 90

Dichtungen

6812 80

andere, ausgenommen Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen, Papier, Pappe und Filz, Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

6813 20 , 6813 81 , 6813 89

auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

7007 21

Windschutzscheiben, nicht gerahmt

7322 90

Heißlufterzeuger und -verteiler, ausgenommen Teile davon

7324 90

hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon

7608 10 , 7608 20

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8108 90

Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8415 90

von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81 , 8415 82 und 8415 83

8419 90

Teile von Wärmeaustauschern

8479 89

hydropneumatische Akkumulatoren, mechanische Schubumkehrvorrichtungen, ihrer Beschaffenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten, Luftbefeuchter und Luftentfeuchter, nicht elektrische Servo-Vorrichtungen, nicht elektrische Anlasser für Motoren, pneumatische Anlasser für Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen, nicht elektrische Scheibenwischer, nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller

8501 20 , 8501 40

mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW

8501 31

Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W und Generatoren

8501 33

Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren

8501 34

Generatoren mit einer Leistung von mehr als 375 kW

8501 51

mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 53

mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

8516 80 20

nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, für den Frostschutz oder zum Entfrosten

8522 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Unterposition 8519 81 95

8529 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Position 8526

8536 70

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel, aus Kunststoffen

8543 70 04 , 8543 70 90

Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen

8803 90 90

einschließlich Segelflugzeuge

9020 00

ausgenommen Teile davon

9029 10

elektrische oder elektronische Tourenzähler

9029 90

für Tourenzähler, Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

9109 10 , 9109 90

mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger

9405 10 , 9405 60

aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

9405 92 , 9405 99

von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60 , aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

6.

Die in Absatz 5 beschriebenen Waren werden in Form von Unterpositionen in den TARIC integriert, mit einem Fußnotenverweis folgenden Wortlauts: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).“

C. Pharmazeutische Erzeugnisse

1.

Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)

pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationale Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)

Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)

Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)

pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, von der bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeten Art.

2.

Sonderfälle:

1)

Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

2)

Wird ein Erzeugnis des Anhangs 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

3)

Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid.

4)

Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei,

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei.

D. Verzollung zum Pauschalsatz

1.

Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder

im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 € nicht übersteigt.

Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei“ angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 27 bzw. gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (4) festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

2.

Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

a)

im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

b)

im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

3.

Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 25 bis 27 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sons-tige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

4.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 700 € ergibt, auf- bzw. abrunden.

5.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 700 € in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

E. Behältnisse oder Verpackungen

Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:

1.

Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

a)

werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

wenn die Waren wertzollbar sind oder

wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

b)

sind sie zollfrei,

wenn die Waren zollfrei sind oder

wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind oder

wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

2.

Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

F. Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

1.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

Saatgut,

Müllergaze, nicht konfektioniert,

bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Tabak und Nitraten.

Die Unterpositionen (5) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnote versehen: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.“ oder „Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.“

2.

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

3.

Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, dass die Waren die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfüllen:

süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum zur Aussaat (Richtlinie 66/402/EWG des Rates (6)),

Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002  (7)),

Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002  (8)).

Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

4.

Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

5.

Frische Tafeltrauben, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung vorgelegt wird. Anhang 9 enthält die für die Zeugnisse und Bescheinigungen geltenden Vorschriften und Muster.

LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

Kennzeichnet neue Codenummern

Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

AD F/M

Zusatzzoll Mehl

AD S/Z

Zusatzzoll Zucker

b/f

Flasche

cm/s

Zentimeter pro Sekunde

EA

Agrarteilbetrag

Euro

INN

International non-proprietary name

INNM

International non-proprietary name modified

ISO

International Organisation for Standardisation

Kbit

1 024 bits

kg/br

Kilogramm, brutto

kg/net

Kilogramm, netto

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg/net mas

Kilogramm netto in der Trockenmasse

MAX

Höchstens

Mbit

1 048 576 bits

MIN

Mindestens

ml/g

Milliliter pro Gramm

mm/s

Millimeter pro Sekunde

ROZ

Research-Oktanzahl

Bemerkung

Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [1519]). Erscheint in einem Anhang des Zolltarifs ein Verweis auf einen Anhang in eckigen Klammern, zeigt dies an, dass der Inhalt jenes Anhangs gestrichen wurde (Beispiel: [Anhang 7]).

LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

c/k

Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 × 10–4 kg)

ce/el

Anzahl Zellen

ct/l

Ladetonnen (9)

g

Gramm

gi F/S

Gramm spaltbare Isotope

kg H2O2

Kilogramm Wasserstoffperoxid

kg K2O

Kilogramm Kaliummonoxid

kg KOH

Kilogramm Kaliumhydroxid

kg met.am.

Kilogramm Methylamine

kg N

Kilogramm Stickstoff

kg NaOH

Kilogramm Natriumhydroxid

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg P2O5

Kilogramm Diphosphorpentaoxid

kg 90 % sdt

Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

kg U

Kilogramm Uran

1 000 kWh

Tausend Kilowattstunden

l

Liter

1 000 l

Tausend Liter

l alc. 100 %

Liter reiner Alkohol (100 %)

m

Meter

m2

Quadratmeter

m3

Kubikmeter

1 000 m3

Tausend Kubikmeter

pa

Anzahl Paar

p/st

Anzahl Stück

100 p/st

Hundert Stück

1 000 p/st

Tausend Stück

TJ

Terajoule (oberer Heizwert)

Keine besondere Maßeinheit

TEIL II

ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.

2.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.

KAPITEL 1

LEBENDE TIERE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a)

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308;

b)

Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

c)

Tiere der Position 9508.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

 

 

 

–  Pferde

 

 

0101 21 00

– –  reinrassige Zuchttiere (11)

frei

p/st

0101 29

– –  andere

 

 

0101 29 10

– – –  zum Schlachten (12)

frei

p/st

0101 29 90

– – –  andere

11,5

p/st

0101 30 00

–  Esel

7,7

p/st

0101 90 00

–  andere

10,9

p/st

0102

Rinder, lebend

 

 

 

–  Hausrinder

 

 

0102 21

– –  reinrassige Zuchttiere (13)

 

 

0102 21 10

– – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

frei

p/st

0102 21 30

– – –  Kühe

frei

p/st

0102 21 90

– – –  andere

frei

p/st

0102 29

– –  andere

 

 

0102 29 05

– – –  der Untergattung Bibos oder Poephagus

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

0102 29 10

– – – –  mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

 

 

0102 29 21

– – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 29

– – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

 

 

0102 29 41

– – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 49

– – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

 

 

 

– – – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

 

 

0102 29 51

– – – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 59

– – – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – – –  Kühe

 

 

0102 29 61

– – – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 69

– – – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – – –  andere

 

 

0102 29 91

– – – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 99

– – – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

–  Büffel

 

 

0102 31 00

– –  reinrassige Zuchttiere (13)

frei

p/st

0102 39

– –  andere

 

 

0102 39 10

– – –  domestizierte Arten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

0102 39 90

– – –  andere

frei

p/st

0102 90

–  andere

 

 

0102 90 20

– –  reinrassige Zuchttiere (13)

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

0102 90 91

– – –  domestizierte Arten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

0102 90 99

– – –  andere

frei

p/st

0103

Schweine, lebend

 

 

0103 10 00

–  reinrassige Zuchttiere (14)

frei

p/st

 

–  andere

 

 

0103 91

– –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

 

 

0103 91 10

– – –  Hausschweine

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 91 90

– – –  andere

frei

p/st

0103 92

– –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

 

 

 

– – –  Hausschweine

 

 

0103 92 11

– – – –  Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

35,1 €/100 kg/net

p/st

0103 92 19

– – – –  andere

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 92 90

– – –  andere

frei

p/st

0104

Schafe und Ziegen, lebend

 

 

0104 10

–  Schafe

 

 

0104 10 10

– –  reinrassige Zuchttiere (15)

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

0104 10 30

– – –  Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0104 10 80

– – –  andere

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0104 20

–  Ziegen

 

 

0104 20 10

– –  reinrassige Zuchttiere (15)

3,2

p/st

0104 20 90

– –  andere

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

 

 

 

–  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

 

 

0105 11

– –  Hühner

 

 

 

– – –  weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

 

0105 11 11

– – – –  Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 19

– – – –  andere

52 €/1 000 p/st

p/st

 

– – –  andere

 

 

0105 11 91

– – – –  Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 99

– – – –  andere

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 12 00

– –  Truthühner

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 13 00

– –  Enten

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 14 00

– –  Gänse

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 15 00

– –  Perlhühner

52 €/1 000 p/st

p/st

 

–  andere

 

 

0105 94 00

– –  Hühner

20,9 €/100 kg/net

p/st

0105 99

– –  andere

 

 

0105 99 10

– – –  Enten

32,3 €/100 kg/net

p/st

0105 99 20

– – –  Gänse

31,6 €/100 kg/net

p/st

0105 99 30

– – –  Truthühner

23,8 €/100 kg/net

p/st

0105 99 50

– – –  Perlhühner

34,5 €/100 kg/net

p/st

0106

Andere Tiere, lebend

 

 

 

–  Säugetiere

 

 

0106 11 00

– –  Primaten

frei

p/st

0106 12 00

– –  Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

frei

p/st

0106 13 00

– –  Kamele (Camelidae)

frei

p/st

0106 14

– –  Kaninchen und Hasen

 

 

0106 14 10

– – –  Hauskaninchen

3,8

p/st

0106 14 90

– – –  andere

frei

0106 19 00

– –  andere

frei

0106 20 00

–  Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

frei

p/st

 

–  Vögel

 

 

0106 31 00

– –  Raubvögel

frei

p/st

0106 32 00

– –  Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

frei

p/st

0106 33 00

– –  Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

frei

p/st

0106 39

– –  andere

 

 

0106 39 10

– – –  Tauben

6,4

p/st

0106 39 80

– – –  andere

frei

 

–  Insekten

 

 

0106 41 00

– –  Bienen

frei

0106 49 00

– –  andere

frei

0106 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 2

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a)

Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungenießbar;

b)

Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c)

tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

A.

In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

a)

„ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b)

„halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c)

„quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,

oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

d)

„Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

e)

„Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f)

„Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g)

„Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h)

1.

„crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

2.

„briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

B.

Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a bis g genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.

C.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

2.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

b)

„Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

d)

„Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

e)

„Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

f)

„Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

g)

„bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

h)

„spencers“ im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

ij)

„3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

k)

„middles“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.

B.

Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b, c und d beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

C.

Zu den Unterpositionen 0206 49 00 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Unterposition 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81.

D.

Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 0209 10 11 und 0209 10 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

E.

Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

3.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

b)

„halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

d)

„halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

e)

„Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

f)

halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

g)

„Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;

h)

„halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

B.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

4.

Es gelten als:

a)

„Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 44 21 bis 0207 44 61, 0207 45 21 bis 0207 45 61, 0207 54 21 bis 0207 54 61, 0207 55 21 bis 0207 55 61 und 0207 60 21 bis 0207 60 61: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 27 80, 0207 44 71, 0207 44 81, 0207 45 71, 0207 45 81, 0207 54 71, 0207 54 81, 0207 55 71, 0207 55 81 und 0207 60 81;

b)

„Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21, 0207 55 21 und 0207 60 21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

c)

„Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21, 0207 55 21 und 0207 60 21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

d)

„ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 44 31, 0207 45 31, 0207 54 31, 0207 55 31 und 0207 60 31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

e)

„Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 44 51, 0207 45 51, 0207 54 51, 0207 55 51 und 0207 60 51: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

f)

„Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 44 61, 0207 45 61, 0207 54 61, 0207 55 61 und 0207 60 61: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

g)

„Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h)

„Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

ij)

„Entenrümpfe oder Gänserümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 0207 44 71, 0207 45 71, 0207 54 71 und 0207 55 71: Enten oder Gänse, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

5.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

6.

a)

Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

b)

Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

7.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0201 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0201 20

–  andere Teile, mit Knochen

 

 

0201 20 20

– –  „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0201 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (10)

0201 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 €/100 kg/net (10)

0201 20 90

– –  anderes

12,8 + 265,2 €/100 kg/net (10)

0201 30 00

–  ohne Knochen

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (10)

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

0202 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0202 20

–  andere Teile, mit Knochen

 

 

0202 20 10

– –  „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0202 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (10)

0202 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 20 90

– –  anderes

12,8 + 265,3 €/100 kg/net (10)

0202 30

–  ohne Knochen

 

 

0202 30 10

– –  Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 30 50

– –  als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile (17)

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 30 90

– –  anderes

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (10)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  frisch oder gekühlt

 

 

0203 11

– –  ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 11 10

– – –  von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (10)

0203 11 90

– – –  andere

frei

0203 12

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 12 11

– – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (10)

0203 12 19

– – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 12 90

– – –  andere

frei

0203 19

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 19 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 19 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 15

– – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  anderes

 

 

0203 19 55

– – – – –  ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 59

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 90

– – –  anderes

frei

 

–  gefroren

 

 

0203 21

– –  ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 21 10

– – –  von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (10)

0203 21 90

– – –  andere

frei

0203 22

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 22 11

– – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (10)

0203 22 19

– – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 22 90

– – –  andere

frei

0203 29

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 29 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 29 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 15

– – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  anderes

 

 

0203 29 55

– – – – –  ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 59

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 90

– – –  anderes

frei

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0204 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

 

–  anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

 

 

0204 21 00

– –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

0204 22

– –  andere Teile mit Knochen

 

 

0204 22 10

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (10)

0204 22 30

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (10)

0204 22 50

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 22 90

– – –  andere

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 23 00

– –  ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (10)

0204 30 00

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

 

–  anderes Fleisch von Schafen, gefroren

 

 

0204 41 00

– –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

0204 42

– –  andere Teile mit Knochen

 

 

0204 42 10

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (10)

0204 42 30

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (10)

0204 42 50

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 42 90

– – –  andere

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 43

– –  ohne Knochen

 

 

0204 43 10

– – –  von Lämmern

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0204 43 90

– – –  anderes

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0204 50

–  Fleisch von Ziegen

 

 

 

– –  frisch oder gekühlt

 

 

0204 50 11

– – –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

0204 50 13

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (10)

0204 50 15

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (10)

0204 50 19

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

 

– – –  anderes

 

 

0204 50 31

– – – –  Teile mit Knochen

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 50 39

– – – –  Teile ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (10)

 

– –  gefroren

 

 

0204 50 51

– – –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

0204 50 53

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (10)

0204 50 55

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (10)

0204 50 59

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

 

– – –  anderes

 

 

0204 50 71

– – – –  Teile mit Knochen

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 50 79

– – – –  Teile ohne Knochen

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0205 00 20

–  frisch oder gekühlt

5,1

0205 00 80

–  gefroren

5,1

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0206 10

–  von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0206 10 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 10 95

– – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (10)

0206 10 98

– – –  andere

frei

 

–  von Rindern, gefroren

 

 

0206 21 00

– –  Zungen

frei

0206 22 00

– –  Lebern

frei

0206 29

– –  andere

 

 

0206 29 10

– – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– – –  andere

 

 

0206 29 91

– – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (10)

0206 29 99

– – – –  andere

frei

0206 30 00

–  von Schweinen, frisch oder gekühlt

frei

 

–  von Schweinen, gefroren

 

 

0206 41 00

– –  Lebern

frei

0206 49 00

– –  andere

frei

0206 80

–  andere, frisch oder gekühlt

 

 

0206 80 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 80 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 80 99

– – –  von Schafen oder Ziegen

frei

0206 90

–  andere, gefroren

 

 

0206 90 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 90 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 90 99

– – –  von Schafen oder Ziegen

frei

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  von Hühnern

 

 

0207 11

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 11 10

– – –  gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 €/100 kg/net (10)

0207 11 30

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (10)

0207 11 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (10)

0207 12

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 12 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (10)

0207 12 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (10)

0207 13

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 13 10

– – – –  ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 13 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (10)

0207 13 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 13 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 13 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (10)

0207 13 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (10)

0207 13 70

– – – – –  andere

100,8 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 13 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 13 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 14

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 14 10

– – – –  ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 14 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (10)

0207 14 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 14 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 14 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (10)

0207 14 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (10)

0207 14 70

– – – – –  andere

100,8 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 14 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 14 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Truthühnern

 

 

0207 24

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 24 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (10)

0207 24 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (10)

0207 25

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 25 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (10)

0207 25 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (10)

0207 26

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 26 10

– – – –  ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 26 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (10)

0207 26 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 26 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 26 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (10)

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 26 60

– – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (10)

0207 26 70

– – – – – –  andere

46 €/100 kg/net (10)

0207 26 80

– – – – –  andere

83 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 26 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 26 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 27

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 27 10

– – – –  ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 27 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (10)

0207 27 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 27 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 27 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (10)

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 27 60

– – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (10)

0207 27 70

– – – – – –  andere

46 €/100 kg/net (10)

0207 27 80

– – – – –  andere

83 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 27 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 27 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Enten

 

 

0207 41

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 41 20

– – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 €/100 kg/net

0207 41 30

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 41 80

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

0207 42

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 42 30

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 42 80

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

0207 43 00

– –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

frei

0207 44

– –  andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 44 10

– – – –  ohne Knochen

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 44 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

56,4 €/100 kg/net

0207 44 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 44 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 44 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

115,5 €/100 kg/net

0207 44 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

0207 44 71

– – – – –  Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 44 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 44 91

– – – –  Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

0207 44 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 45

– –  andere, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 45 10

– – – –  ohne Knochen

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 45 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

56,4 €/100 kg/net

0207 45 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 45 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 45 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

115,5 €/100 kg/net

0207 45 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

0207 45 71

– – – – –  Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 45 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  Lebern

 

 

0207 45 93

– – – – –  Fettlebern

frei

0207 45 95

– – – – –  andere

6,4

0207 45 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Gänsen

 

 

0207 51

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 51 10

– – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 51 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 52

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 52 10

– – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 52 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 53 00

– –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

frei

0207 54

– –  andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 54 10

– – – –  ohne Knochen

110,5 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 54 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

52,9 €/100 kg/net

0207 54 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 54 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 54 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

86,5 €/100 kg/net

0207 54 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

69,7 €/100 kg/net

0207 54 71

– – – – –  Gänserümpfe

66 €/100 kg/net

0207 54 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 54 91

– – – –  Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

0207 54 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 55

– –  andere, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 55 10

– – – –  ohne Knochen

110,5 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 55 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

52,9 €/100 kg/net

0207 55 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 55 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 55 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

86,5 €/100 kg/net

0207 55 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

69,7 €/100 kg/net

0207 55 71

– – – – –  Gänserümpfe

66 €/100 kg/net

0207 55 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  Lebern

 

 

0207 55 93

– – – – –  Fettlebern

frei

0207 55 95

– – – – –  andere

6,4

0207 55 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 60

–  von Perlhühnern

 

 

0207 60 05

– –  unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

49,3 €/100 kg/net

 

– –  andere, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 60 10

– – – –  ohne Knochen

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 60 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

54,2 €/100 kg/net

0207 60 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 60 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 60 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

115,5 €/100 kg/net

0207 60 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

0207 60 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 60 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 60 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0208 10

–  von Kaninchen oder Hasen

 

 

0208 10 10

– –  von Hauskaninchen

6,4

0208 10 90

– –  andere

frei

0208 30 00

–  von Primaten

9

0208 40

–  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

0208 40 10

– –  Walfleisch

6,4

0208 40 20

– –  Robbenfleisch

6,4

0208 40 80

– –  andere

9

0208 50 00

–  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

9

0208 60 00

–  von Kamelen (Camelidae)

9

0208 90

–  andere

 

 

0208 90 10

– –  von Haustauben

6,4

0208 90 30

– –  von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

frei

0208 90 60

– –  von Rentieren

9

0208 90 70

– –  Froschschenkel

6,4

0208 90 98

– –  andere

9

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

0209 10

–  von Schweinen

 

 

 

– –  Schweinespeck

 

 

0209 10 11

– – –  frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

21,4 €/100 kg/net

0209 10 19

– – –  getrocknet oder geräuchert

23,6 €/100 kg/net

0209 10 90

– –  Schweinefett

12,9 €/100 kg/net

0209 90 00

–  andere

41,5 €/100 kg/net

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

–  Fleisch von Schweinen

 

 

0210 11

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 11 11

– – – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

0210 11 19

– – – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 11 31

– – – – –  Schinken und Teile davon

151,2 €/100 kg/net

0210 11 39

– – – – –  Schultern und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 11 90

– – –  andere

15,4

0210 12

– –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0210 12 11

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

46,7 €/100 kg/net

0210 12 19

– – – –  getrocknet oder geräuchert

77,8 €/100 kg/net

0210 12 90

– – –  andere

15,4

0210 19

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 19 10

– – – – –  „bacon“-Hälften oder „spencers“

68,7 €/100 kg/net

0210 19 20

– – – – –  „3/4-sides“ oder „middles“

75,1 €/100 kg/net

0210 19 30

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

0210 19 40

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net

0210 19 50

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 19 60

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 19 70

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

149,6 €/100 kg/net

 

– – – – –  anderes

 

 

0210 19 81

– – – – – –  ohne Knochen

151,2 €/100 kg/net

0210 19 89

– – – – – –  anderes

151,2 €/100 kg/net

0210 19 90

– – –  anderes

15,4

0210 20

–  Fleisch von Rindern

 

 

0210 20 10

– –  mit Knochen

15,4 + 265,2 €/100 kg/net

0210 20 90

– –  ohne Knochen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

 

–  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

0210 91 00

– –  von Primaten

15,4

0210 92

– –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

0210 92 10

– – –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

15,4

 

– – –  andere

 

 

0210 92 91

– – – –  Fleisch

130 €/100 kg/net

0210 92 92

– – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

15,4

0210 92 99

– – – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

0210 93 00

– –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

15,4

0210 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Fleisch

 

 

0210 99 10

– – – –  von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

 

– – – –  von Schafen und Ziegen

 

 

0210 99 21

– – – – –  mit Knochen

222,7 €/100 kg/net

0210 99 29

– – – – –  ohne Knochen

311,8 €/100 kg/net

0210 99 31

– – – –  von Rentieren

15,4

0210 99 39

– – – –  anderes

130 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  von Hausschweinen

 

 

0210 99 41

– – – – –  Lebern

64,9 €/100 kg/net

0210 99 49

– – – – –  andere

47,2 €/100 kg/net

 

– – – –  von Rindern

 

 

0210 99 51

– – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

0210 99 59

– – – – –  andere

12,8

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Geflügellebern

 

 

0210 99 71

– – – – – –  Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

frei

0210 99 79

– – – – – –  andere

6,4

0210 99 85

– – – – –  andere

15,4

0210 99 90

– – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

KAPITEL 3

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 3 gehören nicht:

a)

Säugetiere der Position 0106;

b)

Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c)

Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);

d)

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

2.

In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Zwecke der Unterpositionen 0305 32 11 und 0305 32 19 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch.

Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 0304 71 10 und 0304 71 90 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.

2.

Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind.

Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen.

Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten:

a)

Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 87 00;

b)

Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 0304 45 00 und 0304 84 00;

c)

Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 89 90;

d)

Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Isuridae) der Unterpositionen 0304 47 90 und 0304 88 19.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0301

Fische, lebend

 

 

 

–  Zierfische

 

 

0301 11 00

– –  Süßwasserfische

frei

0301 19 00

– –  andere

7,5

 

–  andere Fische, lebend

 

 

0301 91

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0301 91 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0301 91 90

– – –  andere

12

0301 92

– –  Aale (Anguilla spp.)

 

 

0301 92 10

– – –  mit einer Länge von weniger als 12 cm

frei

0301 92 30

– – –  mit einer Länge von 12 cm oder mehr, jedoch weniger als 20 cm

frei

0301 92 90

– – –  mit einer Länge von 20 cm oder mehr

frei

0301 93 00

– –  Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

8

0301 94

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

0301 94 10

– – –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

16

0301 94 90

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

16

0301 95 00

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

16

0301 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Süßwasserfische

 

 

0301 99 11

– – – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0301 99 17

– – – –  andere

8

0301 99 85

– – –  andere

16

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

–  Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 11

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0302 11 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0302 11 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0302 11 80

– – –  andere

12

0302 13 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

0302 14 00

– –  Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0302 19 00

– –  andere

8

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 21

– –  Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0302 21 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

8

0302 21 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

8

0302 21 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0302 22 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0302 23 00

– –  Seezungen (Solea spp.)

15

0302 24 00

– –  Steinbutt (Psetta maxima)

15

0302 29

– –  andere

 

 

0302 29 10

– – –  Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

0302 29 80

– – –  andere

15

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 31

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

0302 31 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 31 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 32

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

0302 32 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 32 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 33

– –  echter Bonito

 

 

0302 33 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 33 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 34

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

0302 34 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 34 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 35

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

– – –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

0302 35 11

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 35 19

– – – –  anderer

22 (10)

 

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

0302 35 91

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 35 99

– – – –  anderer

22 (10)

0302 36

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

0302 36 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 36 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 39

– –  andere

 

 

0302 39 20

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 39 80

– – –  andere

22 (10)

 

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 41 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (19)

0302 42 00

– –  Sardellen (Engraulis spp.)

15

0302 43

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0302 43 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0302 43 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

0302 43 90

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

 (20)

0302 44 00

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 (21)

0302 45

– –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

 

0302 45 10

– – –  Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

0302 45 30

– – –  Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

0302 45 90

– – –  anderer

15

0302 46 00

– –  Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

0302 47 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

0302 49

– –  andere

 

 

 

– – –  Kawakawa (Euthynnus affinis)

 

 

0302 49 11

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 49 19

– – – –  andere

22 (18) (10)

0302 49 90

– – –  andere

15

 

–  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 51

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0302 51 10

– – –  der Art Gadus morhua

12

0302 51 90

– – –  anderer

12

0302 52 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0302 53 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

7,5

0302 54

– –  Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

0302 54 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0302 54 15

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0302 54 19

– – – –  andere

15 (10)

0302 54 90

– – –  der Gattung Urophycis

15

0302 55 00

– –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

7,5

0302 56 00

– –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0302 59

– –  andere

 

 

0302 59 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

12

0302 59 20

– – –  Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0302 59 30

– – –  Pollack (Pollachius pollachius)

7,5

0302 59 40

– – –  Leng (Molva spp.)

7,5

0302 59 90

– – –  andere

15

 

–  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 71 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.)

8

0302 72 00

– –  Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

0302 73 00

– –  Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.).

8

0302 74 00

– –  Aale (Anguilla spp.)

frei

0302 79 00

– –  andere

8

 

–  andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 81

– –  Haie

 

 

0302 81 15

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

6

0302 81 30

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

8

0302 81 40

– – –  Blauhaie (Prionace glauca)

8

0302 81 80

– – –  andere

8

0302 82 00

– –  Rochen (Rajidae)

15

0302 83 00

– –  Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

0302 84

– –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

 

0302 84 10

– – –  Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

0302 84 90

– – –  andere

15

0302 85

– –  Meerbrassen (Sparidae)

 

 

0302 85 10

– – –  Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

15

0302 85 30

– – –  Goldbrassen (Sparus aurata)

15

0302 85 90

– – –  andere

15

0302 89

– –  andere

 

 

0302 89 10

– – –  Süßwasserfische

8

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0302 49

 

 

0302 89 21

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 89 29

– – – – –  andere

22 (10)

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

 

 

0302 89 31

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0302 89 39

– – – – –  andere

7,5

0302 89 40

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

0302 89 50

– – – –  Seeteufel (Lophius spp.)

15

0302 89 60

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0302 89 90

– – – –  andere

15

 

–  Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0302 91 00

– –  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

10

0302 92 00

– –  Haifischflossen

8

0302 99 00

– –  andere

10

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

–  Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 11 00

– –  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

2

0303 12 00

– –  andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

0303 13 00

– –  Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0303 14

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0303 14 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0303 14 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0303 14 90

– – –  andere

12

0303 19 00

– –  andere

(10)

 

–  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 23 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.)

8

0303 24 00

– –  Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

0303 25 00

– –  Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

8

0303 26 00

– –  Aale (Anguilla spp.)

frei

0303 29 00

– –  andere

8

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 31

– –  Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0303 31 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

7,5

0303 31 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

7,5

0303 31 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0303 32 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

0303 33 00

– –  Seezungen (Solea spp.)

7,5

0303 34 00

– –  Steinbutt (Psetta maxima)

15

0303 39

– –  andere

 

 

0303 39 10

– – –  Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0303 39 30

– – –  Fische der Gattung Rhombosolea

7,5

0303 39 50

– – –  Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

7,5

0303 39 85

– – –  andere

15

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 41

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

0303 41 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 41 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 42

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

0303 42 20

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 42 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 43

– –  echter Bonito

 

 

0303 43 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 43 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 44

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

0303 44 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 44 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 45

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

– – –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

0303 45 12

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 45 18

– – – –  anderer

22 (10)

 

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

0303 45 91

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 45 99

– – – –  anderer

22 (10)

0303 46

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

0303 46 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 46 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 49

– –  andere

 

 

0303 49 20

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 49 85

– – –  andere

22 (10)

 

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 51 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (19)

0303 53

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0303 53 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0303 53 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

0303 53 90

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

 (20)

0303 54

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 

 

0303 54 10

– – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 (21)

0303 54 90

– – –  der Art Scomber australasicus

15

0303 55

– –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

 

0303 55 10

– – –  Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

0303 55 30

– – –  Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

0303 55 90

– – –  andere

15

0303 56 00

– –  Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

0303 57 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0303 59

– –  andere

 

 

0303 59 10

– – –  Sardellen (Engraulis spp.)

15

 

– – –  Kawakawa (Euthynnus affinis)

 

 

0303 59 21

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 59 29

– – – –  andere

22 (10)

0303 59 90

– – –  andere

15

 

–  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 63

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0303 63 10

– – –  der Art Gadus morhua

12

0303 63 30

– – –  der Art Gadus ogac

12

0303 63 90

– – –  der Art Gadus macrocephalus

12

0303 64 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0303 65 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

7,5

0303 66

– –  Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

0303 66 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0303 66 12

– – – –  Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15

0303 66 13

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0303 66 19

– – – –  andere

15 (10)

0303 66 90

– – –  der Gattung Urophycis

15

0303 67 00

– –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

15

0303 68

– –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

 

 

0303 68 10

– – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou, Gadus poutassou)

7,5

0303 68 90

– – –  Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0303 69

– –  andere

 

 

0303 69 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

12

0303 69 30

– – –  Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0303 69 50

– – –  Pollack (Pollachius pollachius)

15

0303 69 70

– – –  Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

0303 69 80

– – –  Leng (Molva spp.)

7,5

0303 69 90

– – –  andere

15

 

–  andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 81

– –  Haie

 

 

0303 81 15

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

6

0303 81 30

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

8

0303 81 40

– – –  Blauhaie (Prionace glauca)

8

0303 81 90

– – –  andere

8

0303 82 00

– –  Rochen (Rajidae)

15

0303 83 00

– –  Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

0303 84

– –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

 

0303 84 10

– – –  Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

0303 84 90

– – –  andere

15

0303 89

– –  andere

 

 

0303 89 10

– – –  Süßwasserfische

8

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0303 59

 

 

0303 89 21

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 89 29

– – – – –  andere

22 (10)

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

 

 

0303 89 31

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0303 89 39

– – – – –  andere

7,5

0303 89 40

– – – –  Fische der Art Orcynopsis unicolor

 (22)

0303 89 50

– – – –  Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

15

0303 89 55

– – – –  Goldbrassen (Sparus aurata)

15

0303 89 60

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

0303 89 65

– – – –  Seeteufel (Lophius spp.)

15

0303 89 70

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0303 89 90

– – – –  andere

15

 

–  Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0303 91

– –  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 91 10

– – –  Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat (12)

frei

0303 91 90

– – –  andere

10

0303 92 00

– –  Haifischflossen

8

0303 99 00

– –  andere

10

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  frische oder gekühlte Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

0304 31 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.)

9

0304 32 00

– –  von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

9

0304 33 00

– –  vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

0304 39 00

– –  andere

9

 

–  Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

 

 

0304 41 00

– –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0304 42

– –  von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0304 42 10

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 42 50

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0304 42 90

– – –  andere

12

0304 43 00

– –  von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

18

0304 44

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

0304 44 10

– – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

18

0304 44 30

– – –  vom Köhler (Pollachius virens)

18

0304 44 90

– – –  andere

18

0304 45 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

18

0304 46 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

18

0304 47

– –  von Haien

 

 

0304 47 10

– – –  von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

18

0304 47 20

– – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

18

0304 47 30

– – –  von Blauhaien (Prionace glauca)

18

0304 47 90

– – –  andere

18

0304 48 00

– –  von Rochen (Rajidae)

18

0304 49

– –  andere

 

 

0304 49 10

– – –  von Süßwasserfischen

9

 

– – –  andere

 

 

0304 49 50

– – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

18

0304 49 90

– – – –  andere

18

 

–  andere, frisch oder gekühlt

 

 

0304 51 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

8

0304 52 00

– –  von Salmoniden

8

0304 53 00

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

15

0304 54 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

0304 55 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

15

0304 56

– –  von Haien

 

 

0304 56 10

– – –  von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

15 (10)

0304 56 20

– – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

15 (10)

0304 56 30

– – –  von Blauhaien (Prionace glauca)

15 (10)

0304 56 90

– – –  andere

15 (10)

0304 57 00

– –  von Rochen (Rajidae)

15 (10)

0304 59

– –  andere

 

 

0304 59 10

– – –  von Süßwasserfischen

8

 

– – –  andere

 

 

0304 59 50

– – – –  Heringslappen

 (19)

0304 59 90

– – – –  anderes

15 (10)

 

–  gefrorene Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

0304 61 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.)

9

0304 62 00

– –  von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

9

0304 63 00

– –  vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

0304 69 00

– –  andere

9

 

–  Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

0304 71

– –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0304 71 10

– – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 71 90

– – –  andere

7,5

0304 72 00

– –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0304 73 00

– –  vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 74

– –  von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

0304 74 11

– – – –  von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

7,5

0304 74 15

– – – –  von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

7,5

0304 74 19

– – – –  andere

6,1

0304 74 90

– – –  der Gattung Urophycis

7,5

0304 75 00

– –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

13,7

0304 79

– –  andere

 

 

0304 79 10

– – –  vom Polardorsch (Boreogadus saida)

7,5

0304 79 30

– – –  vom Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0304 79 50

– – –  vom Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

0304 79 80

– – –  vom Leng (Molva spp.)

7,5

0304 79 90

– – –  andere

15

 

–  Gefrorene Filets von anderen Fischen

 

 

0304 81 00

– –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0304 82

– –  von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0304 82 10

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 82 50

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0304 82 90

– – –  andere

12

0304 83

– –  von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

 

 

0304 83 10

– – –  von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0304 83 30

– – –  von Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0304 83 50

– – –  vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

0304 83 90

– – –  andere

15

0304 84 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 85 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

15

0304 86 00

– –  vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

0304 87 00

– –  von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

18

0304 88

– –  von Haien und Rochen (Rajidae)

 

 

 

– – –  von Haien

 

 

0304 88 11

– – – –  von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

7,5

0304 88 15

– – – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

7,5

0304 88 18

– – – –  von Blauhaien (Prionace glauca)

7,5

0304 88 19

– – – –  andere

7,5

0304 88 90

– – –  von Rochen (Rajidae)

15 (10)

0304 89

– –  andere

 

 

0304 89 10

– – –  von Süßwasserfischen

9

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

 

 

0304 89 21

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0304 89 29

– – – – –  andere

7,5

0304 89 30

– – – –  von Fischen der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0304 87 00

18

 

– – – –  von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

 

 

0304 89 41

– – – – –  von Makrelen der Art Scomber australasicus

15

0304 89 49

– – – – –  andere

15

0304 89 60

– – – –  vom Seeteufel (Lophius spp.)

15

0304 89 90

– – – –  andere

15 (10)

 

–  andere, gefroren

 

 

0304 91 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 92 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

7,5

0304 93

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

0304 93 10

– – –  Surimi

14,2

0304 93 90

– – –  anderes

8

0304 94

– –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

 

 

0304 94 10

– – –  Surimi

14,2

0304 94 90

– – –  anderes

7,5

0304 95

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

 

 

0304 95 10

– – –  Surimi

14,2

 

– – –  anderes

 

 

 

– – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

 

 

0304 95 21

– – – – –  der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 95 25

– – – – –  der Art Gadus morhua

7,5

0304 95 29

– – – – –  anderes

7,5

0304 95 30

– – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0304 95 40

– – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 95 50

– – – –  von Seehechten der Gattung Merluccius

7,5

0304 95 60

– – – –  vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou, Gadus poutassou)

7,5

0304 95 90

– – – –  andere

7,5

0304 96

– –  von Haien

 

 

0304 96 10

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

7,5

0304 96 20

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

7,5

0304 96 30

– – –  Blauhaie (Prionace glauca)

7,5

0304 96 90

– – –  andere

7,5

0304 97 00

– –  von Rochen (Rajidae)

7,5

0304 99

– –  andere

 

 

0304 99 10

– – –  Surimi

14,2

 

– – –  anderes

 

 

0304 99 21

– – – –  von Süßwasserfischen

8

 

– – – –  anderes

 

 

0304 99 23

– – – – –  vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (19)

0304 99 29

– – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

8

0304 99 55

– – – – –  vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

0304 99 61

– – – – –  von Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

0304 99 65

– – – – –  vom Seeteufel (Lophius spp.)

7,5

0304 99 99

– – – – –  anderes

7,5

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

0305 10 00

–  Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

13

0305 20 00

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

11

 

–  Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 31 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

16

0305 32

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

– – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

 

 

0305 32 11

– – – –  der Art Gadus macrocephalus

16

0305 32 19

– – – –  andere

20

0305 32 90

– – –  andere

16

0305 39

– –  andere

 

 

0305 39 10

– – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 39 50

– – –  vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 39 90

– – –  andere

16

 

–  Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0305 41 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

13

0305 42 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10

0305 43 00

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

0305 44

– –  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

 

 

0305 44 10

– – –  Aale (Anguilla spp.)

14

0305 44 90

– – –  andere

14

0305 49

– –  andere

 

 

0305 49 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

0305 49 20

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

0305 49 30

– – –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

14

0305 49 80

– – –  andere

14

 

–  Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 51

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0305 51 10

– – –  getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13 (10)

0305 51 90

– – –  getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13 (10)

0305 52 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

12

0305 53

– –  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0305 53 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

13 (10)

0305 53 90

– – –  andere

12

0305 54

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

 

 

0305 54 30

– – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 54 50

– – –  Sardellen (Engraulis spp.)

10

0305 54 90

– – –  andere

12

0305 59

– –  andere

 

 

0305 59 70

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 59 85

– – –  andere

12

 

–  Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0305 61 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 62 00

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13 (10)

0305 63 00

– –  Sardellen (Engraulis spp.)

10

0305 64 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

12

0305 69

– –  andere

 

 

0305 69 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

13 (10)

0305 69 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 69 50

– – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

11

0305 69 80

– – –  andere

12

 

–  Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0305 71 00

– –  Haifischflossen

12

0305 72 00

– –  Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

13

0305 79 00

– –  andere

13

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

–  gefroren

 

 

0306 11

– –  Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

 

 

0306 11 10

– – –  Langustenschwänze

12,5

0306 11 90

– – –  andere

12,5

0306 12

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

0306 12 10

– – –  ganz

6

0306 12 90

– – –  andere

16

0306 14

– –  Krabben

 

 

0306 14 10

– – –  Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Chionoecetes spp. oder Callinectes sapidus

7,5

0306 14 30

– – –  Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

0306 14 90

– – –  andere

7,5

0306 15 00

– –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 16

– –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

0306 16 91

– – –  Garnelen der Art Crangon crangon

18

0306 16 99

– – –  andere

12

0306 17

– –  andere Garnelen

 

 

0306 17 91

– – –  Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

12

0306 17 92

– – –  Garnelen der Gattung Penaeus

12

0306 17 93

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

0306 17 94

– – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

12

0306 17 99

– – –  andere

12

0306 19

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 19 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 19 90

– – –  andere

12

 

–  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0306 31 00

– –  Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5

0306 32

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

0306 32 10

– – –  lebend

8

 

– – –  andere

 

 

0306 32 91

– – – –  ganz

8

0306 32 99

– – – –  andere

10

0306 33

– –  Krabben

 

 

0306 33 10

– – –  Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

0306 33 90

– – –  andere

7,5

0306 34 00

– –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 35

– –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

– – –  Garnelen der Art Crangon crangon

 

 

0306 35 10

– – – –  frisch oder gekühlt

18

0306 35 50

– – – –  andere

18

0306 35 90

– – –  andere

12

0306 36

– –  andere Garnelen

 

 

0306 36 10

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

0306 36 50

– – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

0306 36 90

– – –  andere

12

0306 39

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 39 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 39 90

– – –  andere

12

 

–  andere

 

 

0306 91 00

– –  Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5

0306 92

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

0306 92 10

– – –  ganz

8

0306 92 90

– – –  andere

10

0306 93

– –  Krabben

 

 

0306 93 10

– – –  Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

0306 93 90

– – –  andere

7,5

0306 94 00

– –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 95

– –  Garnelen

 

 

 

– – –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

– – – –  Garnelen der Art Crangon crangon

 

 

0306 95 11

– – – – –  nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

0306 95 19

– – – – –  andere

18

0306 95 20

– – – –  Garnelen der Gattung Pandalus spp.

12

 

 

– – –  andere Garnelen

 

 

0306 95 30

– – – –  Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

0306 95 40

– – – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

0306 95 90

– – – –  andere

12

0306 99

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 99 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 99 90

– – –  andere

12

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

 

 

 

–  Austern

 

 

0307 11

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 11 10

– – –  flache Austern (Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

frei

0307 11 90

– – –  andere

9

0307 12 00

– –  gefroren

9

0307 19 00

– –  andere

9

 

–  Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

 

 

0307 21 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 22

– –  gefroren

 

 

0307 22 10

– – –  große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

8

0307 22 90

– – –  andere

8

0307 29 00

– –  andere

8

 

–  Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.)

 

 

0307 31

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 31 10

– – –  Mytilus spp.

10

0307 31 90

– – –  Perna spp.

8

0307 32

– –  gefroren

 

 

0307 32 10

– – –  Mytilus spp.

10

0307 32 90

– – –  Perna spp.

8

0307 39

– –  andere

 

 

0307 39 20

– – –  Mytilus spp.

10

0307 39 80

– – –  Perna spp.

8

 

–  Tintenfische und Kalmare

 

 

0307 42

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 42 10

– – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

8

0307 42 20

– – –  Loligo spp.

6

0307 42 30

– – –  Ommastrephes spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

0307 42 40

– – –  Pfeilkalmar (Todarodes sagittatus)

6

0307 42 90

– – –  andere

11

0307 43

– –  gefroren

 

 

 

– – –  Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

 

 

 

– – – –  Sepiola spp.

 

 

0307 43 21

– – – – –  Sepiola rondeleti

6

0307 43 25

– – – – –  andere

8

0307 43 29

– – – –  Sepia officinalis, Rossia macrosoma

8

 

– – –  Loligo spp.

 

 

0307 43 31

– – – –  Loligo vulgaris

6

0307 43 33

– – – –  Loligo pealei

6

0307 43 35

– – – –  Loligo gahi

6

0307 43 38

– – – –  andere

6

0307 43 91

– – –  Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

0307 43 92

– – –  Illex spp.

8

0307 43 95

– – –  Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

6

0307 43 99

– – –  andere

11

0307 49

– –  andere

 

 

0307 49 20

– – –  Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

8

0307 49 40

– – –  Loligo spp.

6

0307 49 50

– – –  Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

0307 49 60

– – –  Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

6

0307 49 80

– – –  andere

11

 

–  Kraken (Octopus spp.)

 

 

0307 51 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 52 00

– –  gefroren

8

0307 59 00

– –  andere

8

0307 60 00

–  Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

frei

 

–  Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

 

 

0307 71 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 72

– –  gefroren

 

 

0307 72 10

– – –  Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

8

0307 72 90

– – –  andere

11

0307 79 00

– –  andere

11

 

–  Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.)

 

 

0307 81 00

– –  Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 82 00

– –  Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 83 00

– –  Seeohren (Haliotis spp.), gefroren

11

0307 84 00

– –  Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

11

0307 87 00

– –  andere Seeohren (Haliotis spp.)

11

0307 88 00

– –  andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

11

 

–  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

 

 

0307 91 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 92 00

– –  gefroren

11

0307 99 00

– –  andere

11

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

 

 

 

–  Seegurken (Stichopus japonicus, Holothuroidea)

 

 

0308 11 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0308 12 00

– –  gefroren

11

0308 19 00

– –  andere

11

 

–  Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus)

 

 

0308 21 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0308 22 00

– –  gefroren

11

0308 29 00

– –  andere

11

0308 30

–  Quallen (Rhopilema spp.)

 

 

0308 30 10

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0308 30 50

– –  gefroren

frei

0308 30 90

– –  andere

11

0308 90

–  andere

 

 

0308 90 10

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0308 90 50

– –  gefroren

11

0308 90 90

– –  andere

11

KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2.

Im Sinne der Position 0405 gelten als

a)

Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b)

Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3.

Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a)

einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;

b)

einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;

c)

sie geformt sind oder geformt werden können.

4.

Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a)

aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702);

b)

aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106); oder

c)

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.

2.

Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 0405 10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405 90).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2.

Für die Zwecke der Unterpositionen 0408 11 und 0408 19 gilt Folgendes:

Der Begriff „anders haltbar gemacht“ gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 0408 11 und 0408 19;

ii)

Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.

3.

Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.

4.

Für die Zwecke der Unterpositionen 0404 10 und 0404 90 gilt Folgendes:

Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden.

Zu Unterposition 0404 10 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird.

Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition.

Zu Unterposition 0404 90 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (höchstens 0,1 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder höchstens 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 0404 90.

Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission (163) nachzuweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0401 10

–  mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

 

 

0401 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

13,8 €/100 kg/net

0401 10 90

– –  andere

12,9 €/100 kg/net

0401 20

–  mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT

 

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

 

 

0401 20 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

18,8 €/100 kg/net

0401 20 19

– – –  andere

17,9 €/100 kg/net

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

 

 

0401 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

22,7 €/100 kg/net

0401 20 99

– – –  andere

21,8 €/100 kg/net

0401 40

–  mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

 

 

0401 40 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 €/100 kg/net

0401 40 90

– –  andere

56,6 €/100 kg/net

0401 50

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

 

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger

 

 

0401 50 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 €/100 kg/net

0401 50 19

– – –  andere

56,6 €/100 kg/net

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

 

 

0401 50 31

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

110 €/100 kg/net

0401 50 39

– – –  andere

109,1 €/100 kg/net

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0401 50 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0401 50 99

– – –  andere

182,8 €/100 kg/net

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 10

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

 

 

 

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 10 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

125,4 €/100 kg/net

0402 10 19

– – –  andere

118,8 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

0402 10 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,19 €/kg + 27,5 €/100 kg/net (26)

0402 10 99

– – –  andere

1,19 €/kg + 21 €/100 kg/net (26)

 

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

 

 

0402 21

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

0402 21 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

135,7 €/100 kg/net

0402 21 18

– – – –  andere

130,4 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

0402 21 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

167,2 €/100 kg/net

0402 21 99

– – – –  andere

161,9 €/100 kg/net

0402 29

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

0402 29 11

– – – –  Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (26)

 

– – – –  andere

 

 

0402 29 15

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (26)

0402 29 19

– – – – –  andere

1,31 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (26)

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

0402 29 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (26)

0402 29 99

– – – –  andere

1,62 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (26)

 

–  andere

 

 

0402 91

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 91 10

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

34,7 €/100 kg/net

0402 91 30

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

43,4 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT

 

 

0402 91 51

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

110 €/100 kg/net

0402 91 59

– – – –  andere

109,1 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0402 91 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0402 91 99

– – – –  andere

182,8 €/100 kg/net

0402 99

– –  andere

 

 

0402 99 10

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

57,2 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT

 

 

0402 99 31

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,08 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (26)

0402 99 39

– – – –  andere

1,08 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (26)

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0402 99 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,81 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (26)

0402 99 99

– – – –  andere

1,81 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (26)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

0403 10

–  Joghurt

 

 

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 11

– – – –  3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 10 13

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 10 19

– – – –  mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

– – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 31

– – – –  3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (26)

0403 10 33

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (26)

0403 10 39

– – – –  mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (26)

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 51

– – – –  1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 10 53

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 10 59

– – – –  mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

– – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 91

– – – –  3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 10 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 10 99

– – – –  mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0403 90

–  andere

 

 

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 11

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0403 90 13

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0403 90 19

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 31

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg + 22 €/100 kg/net (26)

0403 90 33

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (26)

0403 90 39

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (26)

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 51

– – – – –  3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 90 53

– – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 90 59

– – – – –  mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

– – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 61

– – – – –  3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (26)

0403 90 63

– – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (26)

0403 90 69

– – – – –  mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (26)

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 71

– – – –  1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 90 73

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 90 79

– – – –  mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 91

– – – –  3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 90 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 90 99

– – – –  mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

0404 10

–  Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

– –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 02

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

7 €/100 kg/net

0404 10 04

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 06

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 12

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 14

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 16

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 26

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (26)

0404 10 28

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 10 32

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 34

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 10 36

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 10 38

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

 

– –  andere

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 48

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net (27)

0404 10 52

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 54

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 56

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 58

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 62

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 72

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (28)

0404 10 74

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 10 76

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 78

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 10 82

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 10 84

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 90

–  andere

 

 

 

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 90 21

– – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 90 23

– – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 90 29

– – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 90 81

– – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 90 83

– – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0404 90 89

– – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (26)

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

 

 

0405 10

–  Butter

 

 

 

– –  mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

 

 

 

– – –  natürliche Butter

 

 

0405 10 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 19

– – – –  andere

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 30

– – –  rekombinierte Butter

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 50

– – –  Molkenbutter

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 90

– –  andere

231,3 €/100 kg/net (10)

0405 20

–  Milchstreichfette

 

 

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

9 + EA (23)

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

9 + EA (23)

0405 20 90

– –  mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

189,6 €/100 kg/net

0405 90

–  andere

 

 

0405 90 10

– –  mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

231,3 €/100 kg/net (10)

0405 90 90

– –  andere

231,3 €/100 kg/net (10)

0406

Käse und Quark/Topfen

 

 

0406 10

–  Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

 

 

 

– –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

 

 

0406 10 30

– – –  Mozzarella, auch in Flüssigkeit

185,2 €/100 kg/net (10)

0406 10 50

– – –  anderer

185,2 €/100 kg/net (10)

0406 10 80

– –  anderer

221,2 €/100 kg/net (10)

0406 20 00

–  Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

188,2 €/100 kg/net (10)

0406 30

–  Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

 

 

0406 30 10

– –  zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

144,9 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von

 

 

0406 30 31

– – – –  48 GHT oder weniger

139,1 €/100 kg/net (10)

0406 30 39

– – – –  mehr als 48 GHT

144,9 €/100 kg/net (10)

0406 30 90

– – –  mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

215 €/100 kg/net (10)

0406 40

–  Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

 

 

0406 40 10

– –  Roquefort

140,9 €/100 kg/net (10)

0406 40 50

– –  Gorgonzola

140,9 €/100 kg/net (10)

0406 40 90

– –  andere

140,9 €/100 kg/net (10)

0406 90

–  andere Käse

 

 

0406 90 01

– –  für die Verarbeitung (29)

167,1 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

0406 90 13

– – –  Emmentaler

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 15

– – –  Greyerzer, Sbrinz

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 17

– – –  Bergkäse, Appenzeller

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 18

– – –  Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 21

– – –  Cheddar

167,1 €/100 kg/net (10)

0406 90 23

– – –  Edamer

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 25

– – –  Tilsiter

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 29

– – –  Kashkaval

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 32

– – –  Feta

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 35

– – –  Kefalo-Tyri

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 37

– – –  Finlandia

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 39

– – –  Jarlsberg

151 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

0406 90 50

– – – –  Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

 

– – – – – –  47 GHT oder weniger

 

 

0406 90 61

– – – – – – –  Grana Padano, Parmigiano Reggiano

188,2 €/100 kg/net

0406 90 63

– – – – – – –  Fiore Sardo, Pecorino

188,2 €/100 kg/net (10)

0406 90 69

– – – – – – –  andere

188,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – – – –  mehr als 47 bis 72 GHT

 

 

0406 90 73

– – – – – – –  Provolone

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 74

– – – – – – –  Maasdamer

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 75

– – – – – – –  Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 76

– – – – – – –  Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 78

– – – – – – –  Gouda

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 79

– – – – – – –  Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 81

– – – – – – –  Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 82

– – – – – – –  Camembert

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 84

– – – – – – –  Brie

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 85

– – – – – – –  Kefalograviera, Kasseri

151 €/100 kg/net

 

– – – – – – –  andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

0406 90 86

– – – – – – – –  mehr als 47 bis 52 GHT

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 89

– – – – – – – –  mehr als 52 bis 62 GHT

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 92

– – – – – – – –  mehr als 62 bis 72 GHT

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 93

– – – – – –  mehr als 72 GHT

185,2 €/100 kg/net (10)

0406 90 99

– – – – –  andere

221,2 €/100 kg/net (10)

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

 

 

 

–  Bruteier

 

 

0407 11 00

– –  von Hühnern (Gallus domesticus(31)

35 €/1 000 p/st

p/st

0407 19

– –  andere

 

 

 

– – –  von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus (31)

 

 

0407 19 11

– – – –  von Truthühnern oder Gänsen

105 €/1 000 p/st

p/st

0407 19 19

– – – –  andere

35 €/1 000 p/st

p/st

0407 19 90

– – –  andere

7,7

p/st

 

–  andere Eier, frisch

 

 

0407 21 00

– –  von Hühnern (Gallus domesticus)

30,4 €/100 kg/net (10)

1 000 p/st

0407 29

– –  andere

 

 

0407 29 10

– – –  von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

30,4 €/100 kg/net (10)

1 000 p/st

0407 29 90

– – –  andere

7,7

p/st

0407 90

–  andere

 

 

0407 90 10

– –  von Hausgeflügel

30,4 €/100 kg/net (10)

1 000 p/st

0407 90 90

– –  andere

7,7

p/st

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

–  Eigelb

 

 

0408 11

– –  getrocknet

 

 

0408 11 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

0408 11 80

– – –  anderes

142,3 €/100 kg/net (10)

0408 19

– –  anderes

 

 

0408 19 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

 

– – –  anderes

 

 

0408 19 81

– – – –  flüssig

62 €/100 kg/net (10)

0408 19 89

– – – –  anderes, einschließlich gefroren

66,3 €/100 kg/net (10)

 

–  andere

 

 

0408 91

– –  getrocknet

 

 

0408 91 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

0408 91 80

– – –  andere

137,4 €/100 kg/net (10)

0408 99

– –  andere

 

 

0408 99 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

0408 99 80

– – –  andere

35,3 €/100 kg/net (10)

0409 00 00

Natürlicher Honig

17,3

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7,7

KAPITEL 5

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 5 gehören nicht:

a)

genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

b)

Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

c)

Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);

d)

Pinselköpfe (Position 9603).

2.

Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).

3.

In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

frei

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

 

 

0502 10 00

–  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

frei

0502 90 00

–  andere

frei

0503

 

 

 

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

 

 

0505 10

–  Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

 

 

0505 10 10

– –  roh

frei

0505 10 90

– –  andere

frei

0505 90 00

–  andere

frei

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

 

 

0506 10 00

–  Ossein und mit Säure behandelte Knochen

frei

0506 90 00

–  andere

frei

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

 

 

0507 10 00

–  Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

frei

0507 90 00

–  andere

frei

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

frei

0509

 

 

 

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

frei

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

 

 

0511 10 00

–  Rindersperma

frei

p/st (33)

 

–  andere

 

 

0511 91

– –  Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

 

 

0511 91 10

– – –  Abfälle von Fischen

frei

0511 91 90

– – –  andere

frei

0511 99

– –  andere

 

 

0511 99 10

– – –  Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

frei

 

– – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

 

 

0511 99 31

– – – –  roh

frei

0511 99 39

– – – –  andere

5,1

0511 99 85

– – –  andere (37)

frei

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 6

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

Anmerkungen

1.

Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

2.

Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

 

 

0601 10

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

 

 

0601 10 10

– –  Hyazinthen

5,1

p/st

0601 10 20

– –  Narzissen

5,1

p/st

0601 10 30

– –  Tulpen

5,1

p/st

0601 10 40

– –  Gladiolen

5,1

p/st

0601 10 90

– –  andere

5,1

p/st

0601 20

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

 

 

0601 20 10

– –  Zichorienpflanzen und -wurzeln

frei

0601 20 30

– –  Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

9,6

0601 20 90

– –  andere

6,4

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

 

 

0602 10

–  Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

 

 

0602 10 10

– –  von Reben

frei

0602 10 90

– –  andere

4

0602 20

–  Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

 

 

0602 20 10

– –  Reben, bewurzelt, auch gepfropft

frei

 

– –  andere

 

 

0602 20 20

– – –  wurzelnackt

8,3

p/st

 

– – –  andere

 

 

0602 20 30

– – – –  Zitruspflanzen

8,3

p/st

0602 20 80

– – – –  andere

8,3

p/st

0602 30 00

–  Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

8,3

p/st

0602 40 00

–  Rosen, auch veredelt

8,3

p/st

0602 90

–  andere

 

 

0602 90 10

– –  Pilzmycel

8,3

0602 90 20

– –  Ananaspflänzlinge

frei

0602 90 30

– –  Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

8,3

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Freilandpflanzen

 

 

 

– – – –  Bäume und Sträucher

 

 

0602 90 41

– – – – –  Forstgehölze

8,3

p/st

 

– – – – –  andere

 

 

0602 90 45

– – – – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

6,5

p/st

 

– – – – – –  andere

 

 

0602 90 46

– – – – – – –  wurzelnackt

8,3

p/st

 

– – – – – – –  andere

 

 

0602 90 47

– – – – – – – –  Nadelgehölze und immergrüne Pflanzen

8,3

p/st

0602 90 48

– – – – – – – –  andere

8,3

p/st

0602 90 50

– – – –  andere Freilandpflanzen

8,3

 

– – –  Zimmerpflanzen

 

 

0602 90 70

– – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

6,5

p/st

 

– – – –  andere

 

 

0602 90 91

– – – – –  Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

6,5

p/st

0602 90 99

– – – – –  andere

6,5

p/st

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

 

–  frisch

 

 

0603 11 00

– –  Rosen

 (34)

p/st

0603 12 00

– –  Nelken

 (34)

p/st

0603 13 00

– –  Orchideen

 (34)

p/st

0603 14 00

– –  Chrysanthemen

 (34)

p/st

0603 15 00

– –  Lilien (Lilium spp.)

 (34)

p/st

0603 19

– –  andere

 

 

0603 19 10

– – –  Gladiolen

 (34)

p/st

0603 19 20

– – –  Hahnenfußgewächse

 (34)

p/st

0603 19 70

– – –  andere

 (34)

p/st

0603 90 00

–  andere

10

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

0604 20

–  frisch

 

 

 

– –  Moose und Flechten

 

 

0604 20 11

– – –  Rentierflechte

frei

0604 20 19

– – –  andere

5

0604 20 20

– –  Weihnachtsbäume

2,5

p/st

0604 20 40

– –  Zweige von Nadelgehölzen

2,5

0604 20 90

– –  andere

2

0604 90

–  andere

 

 

 

– –  Moose und Flechten

 

 

0604 90 11

– – –  Rentierflechte

frei

0604 90 19

– – –  andere

5

 

– –  andere

 

 

0604 90 91

– – –  nur getrocknet

frei

0604 90 99

– – –  andere

10,9

KAPITEL 7

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

2.

In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

3.

Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:

a)

getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);

b)

Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;

c)

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);

d)

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).

4.

Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

 

 

0701 10 00

–  Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln (32)

4,5

0701 90

–  andere

 

 

0701 90 10

– –  zum Herstellen von Stärke (12)

5,8

 

– –  andere

 

 

0701 90 50

– – –  Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

 (39)

0701 90 90

– – –  andere

11,5

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

 (36)

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

 

 

0703 10

–  Speisezwiebeln und Schalotten

 

 

 

– –  Speisezwiebeln

 

 

0703 10 11

– – –  für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

9,6

0703 10 19

– – –  andere

9,6

0703 10 90

– –  Schalotten

9,6

0703 20 00

–  Knoblauch

9,6 + 120 €/100 kg/net (10)

0703 90 00

–  Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

10,4

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

 

 

0704 10 00

–  Blumenkohl/Karfiol

 (40)

0704 20 00

–  Rosenkohl/Kohlsprossen

12

0704 90

–  anderer

 

 

0704 90 10

– –  Weißkohl und Rotkohl

12 MIN 0,4 €/100 kg/net

0704 90 90

– –  anderer

12

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

 

 

 

–  Salate

 

 

0705 11 00

– –  Kopfsalat

 (41)

0705 19 00

– –  andere

10,4

 

–  Chicorée

 

 

0705 21 00

– –  Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

10,4

0705 29 00

– –  andere

10,4

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

 

 

0706 10 00

–  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

13,6 (10)

0706 90

–  andere

 

 

0706 90 10

– –  Knollensellerie

 (42)

0706 90 30

– –  Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

12

0706 90 90

– –  andere

13,6

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 

 

0707 00 05

–  Gurken

 (36)

0707 00 90

–  Cornichons

12,8

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

 

 

0708 10 00

–  Erbsen (Pisum sativum)

 (43)

0708 20 00

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

 (44)

0708 90 00

–  andere Hülsenfrüchte

11,2

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

 

0709 20 00

–  Spargel

10,2

0709 30 00

–  Auberginen

12,8

0709 40 00

–  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

12,8

 

–  Pilze und Trüffeln

 

 

0709 51 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0709 59

– –  andere

 

 

0709 59 10

– – –  Pfifferlinge/Eierschwämme

3,2

0709 59 30

– – –  Steinpilze

5,6

0709 59 50

– – –  Trüffeln

6,4

0709 59 90

– – –  andere

6,4

0709 60

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

 

 

0709 60 10

– –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

7,2 (10)

 

– –  andere

 

 

0709 60 91

– – –  der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (12)

frei

0709 60 95

– – –  zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (12)

frei

0709 60 99

– – –  andere

6,4

0709 70 00

–  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

10,4

 

–  andere

 

 

0709 91 00

– –  Artischocken

 (36)

0709 92

– –  Oliven

 

 

0709 92 10

– – –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (12)

4,5

0709 92 90

– – –  andere

13,1 €/100 kg/net

0709 93

– –  Kürbisse (Cucurbita spp.)

 

 

0709 93 10

– – –  Zucchini (Courgettes)

 (36)

0709 93 90

– – –  andere

12,8

0709 99

– –  andere

 

 

0709 99 10

– – –  Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.))

10,4

0709 99 20

– – –  Mangold und Karde

10,4

0709 99 40

– – –  Kapern

5,6

0709 99 50

– – –  Fenchel

8

0709 99 60

– – –  Zuckermais

9,4 €/100 kg/net

0709 99 90

– – –  anderes

12,8

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

0710 10 00

–  Kartoffeln

14,4

 

–  Hülsengemüse, auch ausgelöst

 

 

0710 21 00

– –  Erbsen (Pisum sativum)

14,4

0710 22 00

– –  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

14,4

0710 29 00

– –  anderes

14,4

0710 30 00

–  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

14,4

0710 40 00

–  Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (38)

0710 80

–  anderes Gemüse

 

 

0710 80 10

– –  Oliven

15,2

 

– –  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

 

 

0710 80 51

– – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

14,4

0710 80 59

– – –  andere

6,4

 

– –  Pilze

 

 

0710 80 61

– – –  der Gattung Agaricus

14,4

0710 80 69

– – –  andere

14,4

0710 80 70

– –  Tomaten

14,4

0710 80 80

– –  Artischocken

14,4

0710 80 85

– –  Spargel

14,4

0710 80 95

– –  andere

14,4

0710 90 00

–  Mischungen von Gemüsen

14,4

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

0711 20

–  Oliven

 

 

0711 20 10

– –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (12)

6,4

0711 20 90

– –  andere

13,1 €/100 kg/net

0711 40 00

–  Gurken und Cornichons

12

 

–  Pilze und Trüffeln

 

 

0711 51 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

9,6 + 191 €/100 kg/net eda (10)

kg/net eda

0711 59 00

– –  andere

9,6

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

 

– –  Gemüse

 

 

0711 90 10

– – –  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

6,4

0711 90 30

– – –  Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (38)

0711 90 50

– – –  Speisezwiebeln

7,2

0711 90 70

– – –  Kapern

4,8

0711 90 80

– – –  anderes

9,6

0711 90 90

– –  Mischungen von Gemüsen

12

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

 

 

0712 20 00

–  Speisezwiebeln

12,8 (10)

 

–  Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

 

 

0712 31 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0712 32 00

– –  Judasohrpilze (Auricularia spp.)

12,8

0712 33 00

– –  Zitterpilze (Tremella spp.)

12,8

0712 39 00

– –  andere

12,8

0712 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

0712 90 05

– –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

10,2

 

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

0712 90 11

– – –  Hybriden zur Aussaat (32)

frei

0712 90 19

– – –  andere

9,4 €/100 kg/net

0712 90 30

– –  Tomaten

12,8

0712 90 50

– –  Karotten und Speisemöhren

12,8

0712 90 90

– –  andere

12,8

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

 

 

0713 10

–  Erbsen (Pisum sativum)

 

 

0713 10 10

– –  zur Aussaat

frei

0713 10 90

– –  andere

frei

0713 20 00

–  Kichererbsen

frei

 

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

 

 

0713 31 00

– –  Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

frei

0713 32 00

– –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

frei

0713 33

– –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

 

 

0713 33 10

– – –  zur Aussaat

frei

0713 33 90

– – –  andere

frei

0713 34 00

– –  Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

frei

0713 35 00

– –  Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

frei

0713 39 00

– –  andere

frei

0713 40 00

–  Linsen

frei

0713 50 00

–  Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

3,2

0713 60 00

–  Straucherbsen (Cajanus cajan)

3,2

0713 90 00

–  andere

3,2

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

 

 

0714 10 00

–  Maniok

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 20

–  Süßkartoffeln

 

 

0714 20 10

– –  frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr (45)

3,8 (35)

0714 20 90

– –  andere

6,4 €/100 kg/net (10)

0714 30 00

–  Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 40 00

–  Taro (Colocasia spp.)

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 50 00

–  Yautia (Xanthosoma spp.)

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 90

–  andere

 

 

0714 90 20

– –  Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 90 90

– –  andere

3,8 (35)

KAPITEL 8

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

Anmerkungen

1.

Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.

2.

Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

3.

Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

a)

um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b)

um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup),

vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (53) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

2.

Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

3.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

–  Kokosnüsse

 

 

0801 11 00

– –  getrocknet

frei

0801 12 00

– –  mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

frei

0801 19 00

– –  andere

frei

 

–  Paranüsse

 

 

0801 21 00

– –  in der Schale

frei

0801 22 00

– –  ohne Schale

frei

 

–  Kaschu-Nüsse

 

 

0801 31 00

– –  in der Schale

frei

0801 32 00

– –  ohne Schale

frei

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

–  Mandeln

 

 

0802 11

– –  in der Schale

 

 

0802 11 10

– – –  bittere Mandeln

frei

0802 11 90

– – –  andere

5,6 (10)

0802 12

– –  ohne Schale

 

 

0802 12 10

– – –  bittere Mandeln

frei

0802 12 90

– – –  andere

3,5 (10)

 

–  Haselnüsse (Corylus spp.)

 

 

0802 21 00

– –  in der Schale

3,2

0802 22 00

– –  ohne Schale

3,2

 

–  Walnüsse

 

 

0802 31 00

– –  in der Schale

4

0802 32 00

– –  ohne Schale

5,1

 

–  Esskastanien (Castanea spp.)

 

 

0802 41 00

– –  in der Schale

5,6

0802 42 00

– –  ohne Schale

5,6

 

–  Pistazien

 

 

0802 51 00

– –  in der Schale

1,6

0802 52 00

– –  ohne Schale

1,6

 

–  Macadamia-Nüsse

 

 

0802 61 00

– –  in der Schale

2

0802 62 00

– –  ohne Schale

2

0802 70 00

–  Kolanüsse (Cola spp.)

frei

0802 80 00

–  Areka-(Betel-)Nüsse

frei

0802 90

–  andere

 

 

0802 90 10

– –  Pekan-(Hickory-)Nüsse

frei

0802 90 50

– –  Pinienkerne und andere Früchte von Pinus spp.

3,2 (52)

0802 90 85

– –  andere

3,2 (52)

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

 

 

0803 10

–  Mehlbananen

 

 

0803 10 10

– –  frisch

16

0803 10 90

– –  getrocknet

16

0803 90

–  andere

 

 

0803 90 10

– –  frisch

122 €/1 000 kg/net

0803 90 90

– –  getrocknet

16

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

0804 10 00

–  Datteln

7,7

0804 20

–  Feigen

 

 

0804 20 10

– –  frisch

5,6

0804 20 90

– –  getrocknet

8

0804 30 00

–  Ananas

5,8

0804 40 00

–  Avocadofrüchte

 (46)

0804 50 00

–  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

frei

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

0805 10

–  Orangen

 

 

 

– –  Süßorangen, frisch

 

 

0805 10 22

– – –  Navel Orangen

 (36)

0805 10 24

– – –  Blondorangen

 (36)

0805 10 28

– – –  andere

 (36)

0805 10 80

– –  andere

 (47)

 

–  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

 

 

0805 21

– –  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)

 

 

0805 21 10

– – –  Satsumas

 (36)

0805 21 90

– – –  andere

 (36)

0805 22 00

– –  Clementinen

 (36)

0805 29 00

– –  andere

 (36)

0805 40 00

–  Pampelmusen und Grapefruits

 (48)

0805 50

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

 

 

0805 50 10

– –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

 (36)

0805 50 90

– –  Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

12,8

0805 90 00

–  andere

12,8

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

 

 

0806 10

–  frisch

 

 

0806 10 10

– –  Tafeltrauben

 (36)

0806 10 90

– –  andere

 (49)

0806 20

–  getrocknet

 

 

0806 20 10

– –  Korinthen

2,4

0806 20 30

– –  Sultaninen

2,4

0806 20 90

– –  andere

2,4

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

 

 

 

–  Melonen (einschließlich Wassermelonen)

 

 

0807 11 00

– –  Wassermelonen

8,8

0807 19 00

– –  andere

8,8

0807 20 00

–  Papaya-Früchte

frei

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

 

 

0808 10

–  Äpfel

 

 

0808 10 10

– –  Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net

0808 10 80

– –  andere

 (36)

0808 30

–  Birnen

 

 

0808 30 10

– –  Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net

0808 30 90

– –  andere

 (36)

0808 40 00

–  Quitten

7,2

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

 

 

0809 10 00

–  Aprikosen/Marillen

 (36)

 

–  Kirschen

 

 

0809 21 00

– –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 (36)

0809 29 00

– –  andere

 (36)

0809 30

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

0809 30 10

– –  Brugnolen und Nektarinen

 (36)

0809 30 90

– –  andere

 (36)

0809 40

–  Pflaumen und Schlehen

 

 

0809 40 05

– –  Pflaumen

 (36)

0809 40 90

– –  Schlehen

12

0810

Andere Früchte, frisch

 

 

0810 10 00

–  Erdbeeren

 (50)

0810 20

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

 

 

0810 20 10

– –  Himbeeren

8,8

0810 20 90

– –  andere

9,6

0810 30

–  schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

0810 30 10

– –  schwarze Johannisbeeren

8,8

0810 30 30

– –  rote Johannisbeeren

8,8

0810 30 90

– –  andere

9,6

0810 40

–  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

 

 

0810 40 10

– –  Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

frei

0810 40 30

– –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

3,2

0810 40 50

– –  Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

3,2

0810 40 90

– –  andere

9,6

0810 50 00

–  Kiwifrüchte

 (51)

0810 60 00

–  Durian

8,8

0810 70 00

–  Kaki

8,8

0810 90

–  andere

 

 

0810 90 20

– –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

0810 90 75

– –  andere

8,8

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 10

–  Erdbeeren

 

 

 

– –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 10 11

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 10 19

– – –  andere

20,8

0811 10 90

– –  andere

14,4

0811 20

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

 

– –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 20 11

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 20 19

– – –  andere

20,8

 

– –  andere

 

 

0811 20 31

– – –  Himbeeren

14,4

0811 20 39

– – –  schwarze Johannisbeeren

14,4

0811 20 51

– – –  rote Johannisbeeren

12

0811 20 59

– – –  Brombeeren und Maulbeeren

12

0811 20 90

– – –  andere

14,4

0811 90

–  andere

 

 

 

– –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

0811 90 11

– – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

13 + 5,3 €/100 kg/net

0811 90 19

– – – –  andere

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

 

– – –  andere

 

 

0811 90 31

– – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

13

0811 90 39

– – – –  andere

20,8

 

– –  andere

 

 

0811 90 50

– – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

12

0811 90 70

– – –  Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

3,2

 

– – –  Kirschen

 

 

0811 90 75

– – – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

14,4

0811 90 80

– – – –  andere

14,4

0811 90 85

– – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

9

0811 90 95

– – –  andere

14,4

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

0812 10 00

–  Kirschen

8,8

0812 90

–  andere

 

 

0812 90 25

– –  Aprikosen/Marillen; Orangen

12,8

0812 90 30

– –  Papaya-Früchte

2,3

0812 90 40

– –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

6,4

0812 90 70

– –  Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

5,5

0812 90 98

– –  andere

8,8

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

0813 10 00

–  Aprikosen/Marillen

5,6

0813 20 00

–  Pflaumen

9,6

0813 30 00

–  Äpfel

3,2

0813 40

–  andere Früchte

 

 

0813 40 10

– –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

5,6

0813 40 30

– –  Birnen

6,4

0813 40 50

– –  Papaya-Früchte

2

0813 40 65

– –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

0813 40 95

– –  andere

2,4

0813 50

–  Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

 

– –  Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806

 

 

 

– – –  ohne Pflaumen

 

 

0813 50 12

– – – –  von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

4

0813 50 15

– – – –  andere

6,4

0813 50 19

– – –  mit Pflaumen

9,6

 

– –  Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

 

 

0813 50 31

– – –  von tropischen Nüssen

4

0813 50 39

– – –  andere

6,4

 

– –  andere Mischungen

 

 

0813 50 91

– – –  ohne Pflaumen oder Feigen

8

0813 50 99

– – –  andere

9,6

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

1,6

KAPITEL 9

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

Anmerkungen

1.

Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:

a)

miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;

b)

miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.

Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

2.

Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

 

 

 

–  Kaffee, nicht geröstet

 

 

0901 11 00

– –  nicht entkoffeiniert

frei

0901 12 00

– –  entkoffeiniert

8,3

 

–  Kaffee, geröstet

 

 

0901 21 00

– –  nicht entkoffeiniert

7,5

0901 22 00

– –  entkoffeiniert

9

0901 90

–  andere

 

 

0901 90 10

– –  Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

frei

0901 90 90

– –  Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

11,5

0902

Tee, auch aromatisiert

 

 

0902 10 00

–  grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

3,2

0902 20 00

–  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

frei

0902 30 00

–  schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

frei

0902 40 00

–  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

frei

0903 00 00

Mate

frei

0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

–  Pfeffer

 

 

0904 11 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0904 12 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

4

 

–  Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta

 

 

0904 21

– –  getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0904 21 10

– – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

9,6

0904 21 90

– – –  andere

frei

0904 22 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

5

0905

Vanille

 

 

0905 10 00

–  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

6

0905 20 00

–  gemahlen oder sonst zerkleinert

6

0906

Zimt und Zimtblüten

 

 

 

–  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0906 11 00

– –  Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

frei

0906 19 00

– –  andere

frei

0906 20 00

–  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

 

 

0907 10 00

–  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

8

0907 20 00

–  gemahlen oder sonst zerkleinert

8

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

 

 

 

–  Muskatnüsse

 

 

0908 11 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0908 12 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

 

–  Muskatblüte

 

 

0908 21 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0908 22 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

 

–  Amomen und Kardamomen

 

 

0908 31 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0908 32 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

 

 

 

–  Korianderfrüchte

 

 

0909 21 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0909 22 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

 

–  Kreuzkümmelfrüchte

 

 

0909 31 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0909 32 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

 

–  Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

 

 

0909 61 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0909 62 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

 

 

 

–  Ingwer

 

 

0910 11 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 12 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

0910 20

–  Safran

 

 

0910 20 10

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 20 90

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 30 00

–  Kurkuma

frei

 

–  andere Gewürze

 

 

0910 91

– –  Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

 

 

0910 91 05

– – –  Curry

frei

 

– – –  andere

 

 

0910 91 10

– – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 91 90

– – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

0910 99

– –  andere

 

 

0910 99 10

– – –  Samen von Bockshornklee

frei

 

– – –  Thymian

 

 

 

– – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0910 99 31

– – – – –  Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.)

frei

0910 99 33

– – – – –  anderer

7

0910 99 39

– – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 99 50

– – –  Lorbeerblätter

7

 

– – –  andere

 

 

0910 99 91

– – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 99 99

– – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

KAPITEL 10

GETREIDE

Anmerkungen

1.

A)

Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.

B)

Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006.

2.

Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

1.

Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Es gelten als:

a)

„rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 30, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b)

„mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 50, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c)

„langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 71, 1006 10 79, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;

d)

„Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 30, 1006 10 50, 1006 10 71 und 1006 10 79: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

e)

„geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

f)

„halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

g)

„vollständig geschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

h)

„Bruchreis“ im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

2.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1001

Weizen und Mengkorn

 

 

 

–  Hartweizen

 

 

1001 11 00

– –  zur Aussaat

148 €/t (54)

1001 19 00

– –  andere

148 €/t (54) (10)

 

–  andere

 

 

1001 91

– –  zur Aussaat

 

 

1001 91 10

– – –  Spelz (32)

12,8

1001 91 20

– – –  Weichweizen und Mengkorn

95 €/t (54)

1001 91 90

– – –  andere

95 €/t

1001 99 00

– –  andere

95 €/t (54) (10)

1002

Roggen

 

 

1002 10 00

–  zur Aussaat

93 €/t (54)

1002 90 00

–  andere

93 €/t (54)

1003

Gerste

 

 

1003 10 00

–  zur Aussaat

93 €/t (10)

1003 90 00

–  andere

93 €/t (10)

1004

Hafer

 

 

1004 10 00

–  zur Aussaat

89 €/t

1004 90 00

–  andere

89 €/t

1005

Mais

 

 

1005 10

–  zur Aussaat

 

 

 

– –  Hybridmais (32)

 

 

1005 10 13

– – –  Dreiweghybriden

frei

1005 10 15

– – –  Einfachhybriden

frei

1005 10 18

– – –  andere

frei

1005 10 90

– –  anderer

94 €/t (54) (10)

1005 90 00

–  anderer

94 €/t (54) (10)

1006

Reis

 

 

1006 10

–  Rohreis (Paddy-Reis)

 

 

1006 10 10

– –  zur Aussaat (32)

7,7

 

– –  anderer

 

 

1006 10 30

– – –  rundkörniger

211 €/t (10)

1006 10 50

– – –  mittelkörniger

211 €/t (10)

 

– – –  langkörniger

 

 

1006 10 71

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 €/t (10)

1006 10 79

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 €/t (10)

1006 20

–  geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

 

 

 

– –  parboiled

 

 

1006 20 11

– – –  rundkörniger

65 €/t (10) (55)

1006 20 13

– – –  mittelkörniger

65 €/t (10) (55)

 

– – –  langkörniger

 

 

1006 20 15

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 €/t (10) (55)

1006 20 17

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr (37)

65 €/t (10) (55)

 

– –  anderer

 

 

1006 20 92

– – –  rundkörniger

65 €/t (10) (55)

1006 20 94

– – –  mittelkörniger

65 €/t (10) (55)

 

– – –  langkörniger

 

 

1006 20 96

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 €/t (10) (55)

1006 20 98

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr (37)

65 €/t (10) (55)

1006 30

–  halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

 

 

 

– –  halbgeschliffener Reis

 

 

 

– – –  parboiled

 

 

1006 30 21

– – – –  rundkörniger

175 €/t (10) (55)

1006 30 23

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (10) (55)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 25

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (10) (55)

1006 30 27

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr (37)

175 €/t (10) (55)

 

– – –  anderer

 

 

1006 30 42

– – – –  rundkörniger

175 €/t (10) (55)

1006 30 44

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (10) (55)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 46

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (55) (10)

1006 30 48

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr (37)

175 €/t (55) (10)

 

– –  vollständig geschliffener Reis

 

 

 

– – –  parboiled

 

 

1006 30 61

– – – –  rundkörniger

175 €/t (55) (10)

1006 30 63

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (55) (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 65

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (55) (10)

1006 30 67

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr (37)

175 €/t (55) (10)

 

– – –  anderer

 

 

1006 30 92

– – – –  rundkörniger

175 €/t (55) (10)

1006 30 94

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (55) (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 96

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (55) (10)

1006 30 98

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr (37)

175 €/t (55) (10)

1006 40 00

–  Bruchreis

128 €/t (10)

1007

Körner-Sorghum

 

 

1007 10

–  zur Aussaat

 

 

1007 10 10

– –  Hybrid-Körner-Sorghum (32)

6,4

1007 10 90

– –  andere

94 €/t (10) (54)

1007 90 00

–  andere

94 €/t (10) (54)

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

 

 

1008 10 00

–  Buchweizen

37 €/t

 

–  Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

 

 

1008 21 00

– –  zur Aussaat

56 €/t (10)

1008 29 00

– –  andere

56 €/t (10)

1008 30 00

–  Kanariensaat

frei

1008 40 00

–  Fonio (Digitaria spp.)

37 €/t

1008 50 00

–  Quinoa (Chenopodium quinoa)

37 €/t

1008 60 00

–  Triticale

93 €/t

1008 90 00

–  anderes Getreide

37 €/t

KAPITEL 11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 11 gehören nicht:

a)

geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);

b)

zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901;

c)

Cornflakes und andere Waren der Position 1904;

d)

zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;

e)

pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);

f)

Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

A)

Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:

a)

einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;

b)

einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.

Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.

B)

Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.

Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

Art des Getreides

Stärkegehalt

Aschegehalt

Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

 

 

 

315 Mikrometern

500 Mikrometern

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Weizen und Roggen

45 %

2,5 %

80 %

Gerste

45 %

3 %

80 %

Hafer

45 %

5 %

80 %

Mais und Körner-Sorghum

45 %

2 %

90 %

Reis

45 %

1,6 %

80 %

Buchweizen

45 %

4 %

80 %

Andere Getreidearten

45 %

2 %

50 %

3.

Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2.

Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

 

 

 

–  von Weizen

 

 

1101 00 11

– –  von Hartweizen

172 €/t

1101 00 15

– –  von Weichweizen und Spelz

172 €/t

1101 00 90

–  von Mengkorn

172 €/t

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

 

 

1102 20

–  von Mais

 

 

1102 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1102 20 90

– –  anderes

98 €/t

1102 90

–  anderes

 

 

1102 90 10

– –  von Gerste

171 €/t

1102 90 30

– –  von Hafer

164 €/t

1102 90 50

– –  von Reis

138 €/t

1102 90 70

– –  von Roggen

168 €/t

1102 90 90

– –  anderes

98 €/t

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

 

 

 

–  Grobgrieß und Feingrieß

 

 

1103 11

– –  von Weizen

 

 

1103 11 10

– – –  von Hartweizen

267 €/t

1103 11 90

– – –  von Weichweizen und Spelz

186 €/t

1103 13

– –  von Mais

 

 

1103 13 10

– – –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1103 13 90

– – –  anderer

98 €/t

1103 19

– –  von anderem Getreide

 

 

1103 19 20

– – –  von Roggen oder Gerste

171 €/t

1103 19 40

– – –  von Hafer

164 €/t

1103 19 50

– – –  von Reis

138 €/t

1103 19 90

– – –  anderer

98 €/t

1103 20

–  Pellets

 

 

1103 20 25

– –  von Roggen oder Gerste

171 €/t

1103 20 30

– –  von Hafer

164 €/t

1103 20 40

– –  von Mais

173 €/t

1103 20 50

– –  von Reis

138 €/t

1103 20 60

– –  von Weizen

175 €/t

1103 20 90

– –  andere

98 €/t

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

 

–  Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

 

 

1104 12

– –  von Hafer

 

 

1104 12 10

– – –  gequetscht

93 €/t

1104 12 90

– – –  als Flocken

182 €/t

1104 19

– –  von anderem Getreide

 

 

1104 19 10

– – –  von Weizen

175 €/t

1104 19 30

– – –  von Roggen

171 €/t

1104 19 50

– – –  von Mais

173 €/t

 

– – –  von Gerste

 

 

1104 19 61

– – – –  gequetscht

97 €/t

1104 19 69

– – – –  als Flocken

189 €/t

 

– – –  andere

 

 

1104 19 91

– – – –  Reisflocken

234 €/t

1104 19 99

– – – –  andere

173 €/t

 

–  Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

 

 

1104 22

– –  von Hafer

 

 

1104 22 40

– – –  geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

162 €/t

1104 22 50

– – –  perlförmig geschliffen

145 €/t

1104 22 95

– – –  andere

93 €/t (10)

1104 23

– –  von Mais

 

 

1104 23 40

– – –  geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

152 €/t

1104 23 98

– – –  andere

98 €/t

1104 29

– –  von anderem Getreide

 

 

 

– – –  von Gerste

 

 

1104 29 04

– – – –  geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

150 €/t

1104 29 05

– – – –  perlförmig geschliffen

236 €/t

1104 29 08

– – – –  andere

97 €/t

 

– – –  andere

 

 

1104 29 17

– – – –  geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

129 €/t

1104 29 30

– – – –  perlförmig geschliffen

154 €/t

 

– – – –  nur geschrotet

 

 

1104 29 51

– – – – –  von Weizen

99 €/t

1104 29 55

– – – – –  von Roggen

97 €/t

1104 29 59

– – – – –  andere

98 €/t

 

– – – –  andere

 

 

1104 29 81

– – – – –  von Weizen

99 €/t

1104 29 85

– – – – –  von Roggen

97 €/t

1104 29 89

– – – – –  andere

98 €/t

1104 30

–  Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

1104 30 10

– –  von Weizen

76 €/t

1104 30 90

– –  andere

75 €/t

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

 

 

1105 10 00

–  Mehl, Grieß und Pulver

12,2

1105 20 00

–  Flocken, Granulat und Pellets

12,2

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

1106 10 00

–  von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

7,7

1106 20

–  von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

 

 

1106 20 10

– –  für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (32)

95 €/t

1106 20 90

– –  andere

166 €/t

1106 30

–  von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

1106 30 10

– –  von Bananen

10,9

1106 30 90

– –  andere

8,3

1107

Malz, auch geröstet

 

 

1107 10

–  nicht geröstet

 

 

 

– –  von Weizen

 

 

1107 10 11

– – –  in Form von Mehl

177 €/t

1107 10 19

– – –  anderes

134 €/t

 

– –  anderes

 

 

1107 10 91

– – –  in Form von Mehl

173 €/t

1107 10 99

– – –  anderes

131 €/t

1107 20 00

–  geröstet

152 €/t

1108

Stärke; Inulin

 

 

 

–  Stärke

 

 

1108 11 00

– –  von Weizen

224 €/t

1108 12 00

– –  von Mais

166 €/t

1108 13 00

– –  von Kartoffeln

166 €/t

1108 14 00

– –  von Maniok

166 €/t

1108 19

– –  andere Stärke

 

 

1108 19 10

– – –  von Reis

216 €/t

1108 19 90

– – –  andere

166 €/t

1108 20 00

–  Inulin

19,2

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

512 €/t

KAPITEL 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

Anmerkungen

1.

Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

2.

Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3.

Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

a)

Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);

b)

Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;

c)

Getreide (Kapitel 10);

d)

Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

4.

Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

a)

pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;

c)

Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

5.

Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

a)

Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;

b)

Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;

c)

Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1201

Sojabohnen, auch geschrotet

 

 

1201 10 00

–  zur Aussaat (32)

frei

1201 90 00

–  andere

frei

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

 

 

1202 30 00

–  zur Aussaat (32)

frei

 

–  andere

 

 

1202 41 00

– –  ungeschält

frei

1202 42 00

– –  geschält, auch geschrotet

frei

1203 00 00

Kopra

frei

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet

 

 

1204 00 10

–  zur Aussaat (32)

frei

1204 00 90

–  andere

frei

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

 

 

1205 10

–  erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

 

 

1205 10 10

– –  zur Aussaat (32)

frei

1205 10 90

– –  andere

frei

1205 90 00

–  andere

frei

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

 

 

1206 00 10

–  zur Aussaat (32)

frei

 

–  andere

 

 

1206 00 91

– –  geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

frei

1206 00 99

– –  andere

frei

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

 

 

1207 10 00

–  Palmnüsse und Palmkerne

frei

 

–  Baumwollsamen

 

 

1207 21 00

– –  zur Aussaat (32)

frei

1207 29 00

– –  andere

frei

1207 30 00

–  Rizinussamen

frei

1207 40

–  Sesamsamen

 

 

1207 40 10

– –  zur Aussaat (32)

frei

1207 40 90

– –  andere

frei

1207 50

–  Senfsamen

 

 

1207 50 10

– –  zur Aussaat (32)

frei

1207 50 90

– –  andere

frei

1207 60 00

–  Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

frei

1207 70 00

–  Melonenkerne

frei

 

–  andere

 

 

1207 91

– –  Mohnsamen

 

 

1207 91 10

– – –  zur Aussaat (32)

frei

1207 91 90

– – –  andere

frei

1207 99

– –  andere

 

 

1207 99 20

– – –  zur Aussaat (32)

frei

 

– – –  andere

 

 

1207 99 91

– – – –  Hanfsamen

frei

1207 99 96

– – – –  andere

frei

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

 

 

1208 10 00

–  von Sojabohnen

4,5

1208 90 00

–  anderes

frei

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

 

 

1209 10 00

–  Samen von Zuckerrüben

8,3

 

–  Samen von Futterpflanzen

 

 

1209 21 00

– –  Samen von Luzernen

2,5

1209 22

– –  Samen von Klee (Trifolium spp.)

 

 

1209 22 10

– – –  Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

frei

1209 22 80

– – –  andere

frei

1209 23

– –  Samen von Schwingel

 

 

1209 23 11

– – –  Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

frei

1209 23 15

– – –  Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

frei

1209 23 80

– – –  andere

2,5

1209 24 00

– –  Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

frei

1209 25

– –  Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

 

 

1209 25 10

– – –  Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

frei

1209 25 90

– – –  Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

frei

1209 29

– –  andere

 

 

1209 29 45

– – –  Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis spp.)

frei

1209 29 50

– – –  Samen von Lupinen

2,5

1209 29 60

– – –  Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var.alba)

8,3

1209 29 80

– – –  andere

2,5

1209 30 00

–  Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

3

 

–  andere

 

 

1209 91

– –  Samen von Gemüsen

 

 

1209 91 30

– – –  Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

8,3

1209 91 80

– – –  andere

3

1209 99

– –  andere

 

 

1209 99 10

– – –  Forstsamen

frei

 

– – –  andere

 

 

1209 99 91

– – – –  Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

3

1209 99 99

– – – –  andere

4

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

1210 10 00

–  Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

5,8

1210 20

–  Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

1210 20 10

– –  Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

5,8

1210 20 90

– –  andere

5,8

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

 

 

1211 20 00

–  Ginsengwurzeln

frei

1211 30 00

–  Cocablätter

frei

1211 40 00

–  Mohnstroh

frei

1211 50 00

–  Ephedra

frei

1211 90

–  andere

 

 

1211 90 30

– –  Tonkabohnen

3

1211 90 86

– –  andere

frei

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  Algen und Tange

 

 

1212 21 00

– –  genießbar

frei

1212 29 00

– –  andere

frei

 

–  andere

 

 

1212 91

– –  Zuckerrüben

 

 

1212 91 20

– – –  getrocknet, auch gemahlen

23 €/100 kg/net

1212 91 80

– – –  andere

6,7 €/100 kg/net

1212 92 00

– –  Johannisbrot (Carob)

5,1

1212 93 00

– –  Zuckerrohr

4,6 €/100 kg/net

1212 94 00

– –  Zichorienwurzeln

frei

1212 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Johannisbrotkerne

 

 

1212 99 41

– – – –  ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

1212 99 49

– – – –  andere

5,8

1212 99 95

– – –  andere

frei

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

frei

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

 

 

1214 10 00

–  Mehl und Pellets von Luzerne

frei

1214 90

–  andere

 

 

1214 90 10

– –  Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

5,8

1214 90 90

– –  andere

frei

KAPITEL 13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Anmerkung

1.

Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

Zu dieser Position gehören dagegen nicht:

a)

Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704);

b)

Malzextrakt (Position 1901);

c)

Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101);

d)

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22);

e)

natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;

f)

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939);

g)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006);

h)

Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203);

ij)

ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);

k)

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302 20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

 

 

1301 20 00

–  Gummi arabicum

frei

1301 90 00

–  andere

frei

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

 

 

1302 11 00

– –  Opium

frei

1302 12 00

– –  von Süßholzwurzeln

3,2

1302 13 00

– –  von Hopfen

3,2

1302 14 00

– –  von Ephedra

frei

1302 19

– –  andere

 

 

1302 19 05

– – –  Vanille-Oleoresin

3

1302 19 70

– – –  andere

frei

1302 20

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

 

1302 20 10

– –  trocken

19,2

1302 20 90

– –  andere

11,2

 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

1302 31 00

– –  Agar-Agar

frei

1302 32

– –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

 

 

1302 32 10

– – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

frei

1302 32 90

– – –  aus Guarsamen

frei

1302 39 00

– –  andere

frei

KAPITEL 14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).

2.

Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).

3.

Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

 

 

1401 10 00

–  Bambus

frei

1401 20 00

–  Peddig und Stuhlrohr

frei

1401 90 00

–  andere

frei

1402

 

 

 

1403

 

 

 

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1404 20 00

–  Baumwoll-Linters

frei

1404 90 00

–  andere

frei

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a)

Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

b)

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d)

Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

e)

Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;

f)

Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).

2.

Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

3.

Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4.

Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

a)

Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als

Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;

Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.

b)

Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.

c)

Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

2.

A.

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (202) aufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den Verfahren der Anhänge V und X der genannten Verordnung bestimmt werden.

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

B.

Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von dieser Unterposition ausgeschlossen.

1.

Als „Lampantöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweist.

2.

Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 1509 10 20 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweist.

3.

Zur Unterposition 1509 10 80 gehören andere native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.

C.

Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 1509 10 10, 1509 10 20 und/oder 1509 10 80 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.

D.

Als „rohe Öle“ im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.

E.

Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Buchstaben B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung aufweisen.

Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.

3.

Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

b)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins (59) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4.

Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

 

 

1501 10

–  Schweineschmalz

 

 

1501 10 10

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1501 10 90

– –  anderes

17,2 €/100 kg/net

1501 20

–  anderes Schweinefett

 

 

1501 20 10

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1501 20 90

– –  anderes

17,2 €/100 kg/net

1501 90 00

–  anderes

11,5

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

1502 10

–  Talg

 

 

1502 10 10

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1502 10 90

– –  anderes

3,2

1502 90

–  anderes

 

 

1502 90 10

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1502 90 90

– –  anderes

3,2

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

 

 

 

–  Schmalzstearin und Oleostearin

 

 

1503 00 11

– –  zu industriellen Zwecken (12)

frei

1503 00 19

– –  andere

5,1

1503 00 30

–  Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1503 00 90

–  andere

6,4

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1504 10

–  Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

 

 

1504 10 10

– –  mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

3,8

 

– –  andere

 

 

1504 10 91

– – –  von Heilbutten

frei

1504 10 99

– – –  andere

3,8 (18)

1504 20

–  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

 

 

1504 20 10

– –  feste Fraktionen

10,9

1504 20 90

– –  andere

frei

1504 30

–  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

 

 

1504 30 10

– –  feste Fraktionen

10,9

1504 30 90

– –  andere

frei

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

 

 

1505 00 10

–  Wollfett, roh

3,2

1505 00 90

–  andere

frei

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

frei

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1507 10

–  rohes Öl, auch entschleimt

 

 

1507 10 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1507 10 90

– –  anderes

6,4

1507 90

–  andere

 

 

1507 90 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1507 90 90

– –  andere

9,6

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1508 10

–  rohes Öl

 

 

1508 10 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1508 10 90

– –  anderes

6,4

1508 90

–  andere

 

 

1508 90 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1508 90 90

– –  andere

9,6

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1509 10

–  nicht behandelt

 

 

1509 10 10

– –  Lampantöl

122,6 €/100 kg/net

1509 10 20

– –  Natives Olivenöl extra (37)

124,5 €/100 kg/net

1509 10 80

– –  anderes (37)

124,5 €/100 kg/net

1509 90 00

–  anderes (37)

134,6 €/100 kg/net

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

 

 

1510 00 10

–  rohe Öle

110,2 €/100 kg/net

1510 00 90

–  andere

160,3 €/100 kg/net

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1511 10

–  rohes Öl

 

 

1511 10 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1511 10 90

– –  anderes

3,8

1511 90

–  andere

 

 

 

– –  feste Fraktionen

 

 

1511 90 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1511 90 19

– – –  in anderer Aufmachung

10,9

 

– –  andere

 

 

1511 90 91

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1511 90 99

– – –  andere

9

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

 

 

1512 11

– –  rohe Öle

 

 

1512 11 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

 

– – –  andere

 

 

1512 11 91

– – – –  Sonnenblumenöl

6,4

1512 11 99

– – – –  Safloröl

6,4

1512 19

– –  andere

 

 

1512 19 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1512 19 90

– – –  andere

9,6

 

–  Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

 

 

1512 21

– –  rohes Öl, auch von Gossypol befreit

 

 

1512 21 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1512 21 90

– – –  anderes

6,4

1512 29

– –  andere

 

 

1512 29 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1512 29 90

– – –  andere

9,6

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen

 

 

1513 11

– –  rohes Öl

 

 

1513 11 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

2,5

 

– – –  anderes

 

 

1513 11 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 11 99

– – – –  in anderer Aufmachung

6,4

1513 19

– –  andere

 

 

 

– – –  feste Fraktionen

 

 

1513 19 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 19

– – – –  in anderer Aufmachung

10,9

 

– – –  andere

 

 

1513 19 30

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1513 19 91

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 99

– – – – –  in anderer Aufmachung

9,6

 

–  Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen

 

 

1513 21

– –  rohe Öle

 

 

1513 21 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

 

– – –  andere

 

 

1513 21 30

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 21 90

– – – –  in anderer Aufmachung

6,4

1513 29

– –  andere

 

 

 

– – –  feste Fraktionen

 

 

1513 29 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 19

– – – –  in anderer Aufmachung

10,9

 

– – –  andere

 

 

1513 29 30

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1513 29 50

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 90

– – – – –  in anderer Aufmachung

9,6

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

 

 

1514 11

– –  rohe Öle

 

 

1514 11 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1514 11 90

– – –  andere

6,4

1514 19

– –  andere

 

 

1514 19 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1514 19 90

– – –  andere

9,6

 

–  andere

 

 

1514 91

– –  rohe Öle

 

 

1514 91 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1514 91 90

– – –  andere

6,4

1514 99

– –  andere

 

 

1514 99 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1514 99 90

– – –  andere

9,6

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  Leinöl und seine Fraktionen

 

 

1515 11 00

– –  rohes Öl

3,2

1515 19

– –  andere

 

 

1515 19 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1515 19 90

– – –  andere

9,6

 

–  Maisöl und seine Fraktionen

 

 

1515 21

– –  rohes Öl

 

 

1515 21 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1515 21 90

– – –  anderes

6,4

1515 29

– –  andere

 

 

1515 29 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1515 29 90

– – –  andere

9,6

1515 30

–  Rizinusöl und seine Fraktionen

 

 

1515 30 10

– –  zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (12)

frei

1515 30 90

– –  andere

5,1

1515 50

–  Sesamöl und seine Fraktionen

 

 

 

– –  rohes Öl

 

 

1515 50 11

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1515 50 19

– – –  anderes

6,4

 

– –  andere

 

 

1515 50 91

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1515 50 99

– – –  andere

9,6

1515 90

–  andere

 

 

1515 90 11

– –  Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

frei

 

– –  Tabaksamenöl und seine Fraktionen

 

 

 

– – –  rohes Öl

 

 

1515 90 21

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1515 90 29

– – – –  anderes

6,4

 

– – –  andere

 

 

1515 90 31

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1515 90 39

– – – –  andere

9,6

 

– –  andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

 

– – –  rohe Fette und Öle

 

 

1515 90 40

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

 

– – – –  andere

 

 

1515 90 51

– – – – –  fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 59

– – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

6,4

 

– – –  andere

 

 

1515 90 60

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1515 90 91

– – – – –  fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 99

– – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

9,6

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

 

1516 10

–  tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

1516 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1516 10 90

– –  in anderer Aufmachung

10,9

1516 20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

1516 20 10

– –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

3,4

 

– –  andere

 

 

1516 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

 

– – –  in anderer Aufmachung

 

 

1516 20 95

– – – –  Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1516 20 96

– – – – –  Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

9,6

1516 20 98

– – – – –  andere

10,9

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

 

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

 

 

1517 10 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

1517 10 90

– –  andere

16

1517 90

–  andere

 

 

1517 90 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1517 90 91

– – –  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

9,6

1517 90 93

– – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

2,9

1517 90 99

– – –  andere

16

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1518 00 10

–  Linoxyn

7,7

 

–  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

 

 

1518 00 31

– –  roh

3,2

1518 00 39

– –  andere

5,1

 

–  andere

 

 

1518 00 91

– –  tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

7,7

 

– –  andere

 

 

1518 00 95

– – –  ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

2

1518 00 99

– – –  andere

7,7

1519

 

 

 

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

frei

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

1521 10 00

–  Pflanzenwachse

frei

1521 90

–  andere

 

 

1521 90 10

– –  Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

frei

 

– –  Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

1521 90 91

– – –  roh

frei

1521 90 99

– – –  andere

2,5

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

1522 00 10

–  Degras

3,8

 

–  Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

 

– –  Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

 

 

1522 00 31

– – –  Soapstock

29,9 €/100 kg/net

1522 00 39

– – –  andere

47,8 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1522 00 91

– – –  Öldrass und Soapstock

3,2

1522 00 99

– – –  andere

frei

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

2.

Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen  1601  und 1602 .

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.

2.

Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10 und 1602 90 61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10 und 1602 90 61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

2.

Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

 

 

1601 00 10

–  aus Lebern

15,4

 

–  andere (61)

 

 

1601 00 91

– –  Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

149,4 €/100 kg/net (10)

1601 00 99

– –  andere

100,5 €/100 kg/net (10)

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1602 10 00

–  homogenisierte Zubereitungen

16,6

1602 20

–  aus Lebern aller Tierarten

 

 

1602 20 10

– –  von Gänsen oder Enten

10,2

1602 20 90

– –  andere

16

 

–  von Geflügel der Position 0105

 

 

1602 31

– –  von Truthühnern

 

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (60)

 

 

1602 31 11

– – – –  ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

102,4 €/100 kg/net

1602 31 19

– – – –  andere

102,4 €/100 kg/net

1602 31 80

– – –  andere

102,4 €/100 kg/net

1602 32

– –  von Hühnern

 

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (60)

 

 

1602 32 11

– – – –  nicht gegart

276,5 €/100 kg/net

1602 32 19

– – – –  andere

102,4 €/100 kg/net

1602 32 30

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (60)

276,5 €/100 kg/net

1602 32 90

– – –  andere

276,5 €/100 kg/net

1602 39

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (60)

 

 

1602 39 21

– – – –  nicht gegart

276,5 €/100 kg/net

1602 39 29

– – – –  andere

276,5 €/100 kg/net

1602 39 85

– – –  andere

276,5 €/100 kg/net

 

–  von Schweinen

 

 

1602 41

– –  Schinken und Teile davon

 

 

1602 41 10

– – –  von Hausschweinen

156,8 €/100 kg/net (10)

1602 41 90

– – –  andere

10,9

1602 42

– –  Schultern und Teile davon

 

 

1602 42 10

– – –  von Hausschweinen

129,3 €/100 kg/net (10)

1602 42 90

– – –  andere

10,9

1602 49

– –  andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

 

 

1602 49 11

– – – – –  Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

156,8 €/100 kg/net (10)

1602 49 13

– – – – –  Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

129,3 €/100 kg/net (10)

1602 49 15

– – – – –  andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

129,3 €/100 kg/net (10)

1602 49 19

– – – – –  andere

85,7 €/100 kg/net (10)

1602 49 30

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

75 €/100 kg/net (10)

1602 49 50

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

54,3 €/100 kg/net (10)

1602 49 90

– – –  andere

10,9

1602 50

–  von Rindern

 

 

1602 50 10

– –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1602 50 31

– – –  Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

16,6

1602 50 95

– – –  andere

16,6

1602 90

–  andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

 

 

1602 90 10

– –  Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

16,6

 

– –  andere

 

 

1602 90 31

– – –  von Wild oder Kaninchen

10,9

 

– – –  andere

 

 

1602 90 51

– – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

85,7 €/100 kg/net

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend

 

 

1602 90 61

– – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

1602 90 69

– – – – – –  andere

16,6

 

– – – – –  andere

 

 

1602 90 91

– – – – – –  von Schafen

12,8

1602 90 95

– – – – – –  von Ziegen

16,6

1602 90 99

– – – – – –  andere

16,6

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

 

1603 00 10

–  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1603 00 80

–  andere

frei

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

 

 

 

–  Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

 

 

1604 11 00

– –  Lachse

5,5

1604 12

– –  Heringe

 

 

1604 12 10

– – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

15

 

– – –  andere

 

 

1604 12 91

– – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1604 12 99

– – – –  andere

20

1604 13

– –  Sardinen, Sardinellen und Sprotten

 

 

 

– – –  Sardinen

 

 

1604 13 11

– – – –  in Olivenöl

12,5

1604 13 19

– – – –  andere

12,5

1604 13 90

– – –  andere

12,5

1604 14

– –  Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

 

 

 

– – –  Thunfische und echter Bonito

 

 

 

– – – –  echter Bonito

 

 

1604 14 21

– – – – –  in Pflanzenöl

24

 

– – – – –  andere

 

 

1604 14 26

– – – – – –  Filets genannt „Loins“

24

1604 14 28

– – – – – –  andere

24

 

– – – –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

1604 14 31

– – – – –  in Pflanzenöl

24

 

– – – – –  andere

 

 

1604 14 36

– – – – – –  Filets genannt „Loins“

24

1604 14 38

– – – – – –  andere

24

 

– – – –  andere

 

 

1604 14 41

– – – – –  in Pflanzenöl

24

 

– – – – –  andere

 

 

1604 14 46

– – – – – –  Filets genannt „Loins“

24

1604 14 48

– – – – – –  andere

24

1604 14 90

– – –  Pelamide (Sarda spp.)

25

1604 15

– –  Makrelen

 

 

 

– – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 

 

1604 15 11

– – – –  Filets

25

1604 15 19

– – – –  andere

25

1604 15 90

– – –  der Art Scomber australasicus

20

1604 16 00

– –  Sardellen

25

1604 17 00

– –  Aale

20

1604 18 00

– –  Haifischflossen

20

1604 19

– –  andere

 

 

1604 19 10

– – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

 

– – –  Fische der Gattung Euthynnus, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

 

 

1604 19 31

– – – –  Filets genannt „Loins“

24

1604 19 39

– – – –  andere

24

1604 19 50

– – –  Fische der Art Orcynopsis unicolor

12,5

 

– – –  andere

 

 

1604 19 91

– – – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

7,5

 

– – – –  andere

 

 

1604 19 92

– – – – –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

20

1604 19 93

– – – – –  Köhler (Pollachius virens)

20

1604 19 94

– – – – –  Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

20

1604 19 95

– – – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

20

1604 19 97

– – – – –  andere

20

1604 20

–  Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1604 20 05

– –  Surimizubereitungen

20

 

– –  andere

 

 

1604 20 10

– – –  Lachse

5,5

1604 20 30

– – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

1604 20 40

– – –  Sardellen

25

1604 20 50

– – –  Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

25 (10)

1604 20 70

– – –  Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

24 (10)

1604 20 90

– – –  andere

14

 

–  Kaviar und Kaviarersatz

 

 

1604 31 00

– –  Kaviar

20

1604 32 00

– –  Kaviarersatz

20

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1605 10 00

–  Krabben

8

 

–  Garnelen

 

 

1605 21

– –  nicht in luftdichten Behältnissen

 

 

1605 21 10

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20 (10)

1605 21 90

– – –  andere

20 (10)

1605 29 00

– –  andere

20 (10)

1605 30

–  Hummer

 

 

1605 30 10

– –  Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen (12)

frei

1605 30 90

– –  andere

20

1605 40 00

–  andere Krebstiere

20 (10)

 

–  Weichtiere

 

 

1605 51 00

– –  Austern

20

1605 52 00

– –  Jakobs- oder Kammmuscheln

20

1605 53

– –  Miesmuscheln

 

 

1605 53 10

– – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1605 53 90

– – –  andere

20

1605 54 00

– –  Tintenfische und Kalmare

20

1605 55 00

– –  Kraken

20

1605 56 00

– –  Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

20

1605 57 00

– –  Seeohren

20

1605 58 00

– –  Schnecken, andere als Meeresschnecken

20

1605 59 00

– –  andere

20

 

–  andere wirbellose Wassertiere

 

 

1605 61 00

– –  Seegurken

26

1605 62 00

– –  Seeigel

26

1605 63 00

– –  Quallen

26

1605 69 00

– –  andere

26

KAPITEL 17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 17 gehören nicht:

a)

kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);

b)

chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.

2.

Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 13 10, 1701 13 90, 1701 14 10 und 1701 14 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

2.

Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 12 10, 1701 13 10 und 1701 14 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

3.

Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.

4.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 80, 1702 60 95, 1702 90 71, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach den Methoden gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

5.

Als „Isoglucose“ im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der im vorhergehenden Absatz genannten Unterpositionen wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

6.

Als „Inulinsirup“ gelten:

a)

im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;

b)

im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

7.

Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

8.

In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

 

 

 

–  Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

 

 

1701 12

– –  Rübenzucker

 

 

1701 12 10

– – –  zur Raffination bestimmt (12)

33,9 €/100 kg/net (62) (10)

1701 12 90

– – –  anderer

41,9 €/100 kg/net (10)

1701 13

– –  Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

 

 

1701 13 10

– – –  zur Raffination bestimmt (12)

33,9 €/100 kg/net (62) (10)

1701 13 90

– – –  anderer

41,9 €/100 kg/net (10)

1701 14

– –  anderer Rohrzucker

 

 

1701 14 10

– – –  zur Raffination bestimmt (12)

33,9 €/100 kg/net (62) (10)

1701 14 90

– – –  anderer

41,9 €/100 kg/net (10)

 

–  andere

 

 

1701 91 00

– –  mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 €/100 kg/net (10)

1701 99

– –  andere

 

 

1701 99 10

– – –  Weißzucker

41,9 €/100 kg/net (10)

1701 99 90

– – –  andere

41,9 €/100 kg/net (10)

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

–  Lactose und Lactosesirup

 

 

1702 11 00

– –  mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

14 €/100 kg/net

1702 19 00

– –  andere

14 €/100 kg/net

1702 20

–  Ahornzucker und Ahornsirup

 

 

1702 20 10

– –  fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,4 €/100 kg/net (63)

1702 20 90

– –  anderer

8

1702 30

–  Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

 

 

1702 30 10

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

 

– –  andere

 

 

1702 30 50

– – –  Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 €/100 kg/net

1702 30 90

– – –  andere

20 €/100 kg/net

1702 40

–  Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

1702 40 10

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 40 90

– –  andere

20 €/100 kg/net

1702 50 00

–  chemisch reine Fructose

16 + 50,7 €/100 kg/net mas (10)

1702 60

–  andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

1702 60 10

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 60 80

– –  Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (63)

1702 60 95

– –  andere

0,4 €/100 kg/net (63)

1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

 

 

1702 90 10

– –  chemisch reine Maltose

12,8

1702 90 30

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 90 50

– –  Maltodextrin und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

 

– –  Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

1702 90 71

– – –  mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

0,4 €/100 kg/net (63)

 

– – –  andere

 

 

1702 90 75

– – – –  als Pulver, auch agglomeriert

27,7 €/100 kg/net

1702 90 79

– – – –  andere

19,2 €/100 kg/net

1702 90 80

– –  Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (63)

1702 90 95

– –  andere

0,4 €/100 kg/net (63)

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

 

 

1703 10 00

–  Rohrzuckermelasse

0,35 €/100 kg/net

1703 90 00

–  andere

0,35 €/100 kg/net

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

 

 

1704 10

–  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

 

 

1704 10 10

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9

1704 10 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2

1704 90

–  andere

 

 

1704 90 10

– –  Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

13,4

1704 90 30

– –  weiße Schokolade

9,1 + 45,1 €/100 kg/net MAX 18,9 + 16,5 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1704 90 51

– – –  Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

1704 90 55

– – –  Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

1704 90 61

– – –  Dragees

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

 

– – –  andere

 

 

1704 90 65

– – – –  Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

1704 90 71

– – – –  Hartkaramellen, auch gefüllt

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

1704 90 75

– – – –  Weichkaramellen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

 

– – – –  andere

 

 

1704 90 81

– – – – –  Komprimate

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

1704 90 99

– – – – –  andere

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23)

KAPITEL 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

2.

Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

frei

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

frei

1803

Kakaomasse, auch entfettet

 

 

1803 10 00

–  nicht entfettet

9,6

1803 20 00

–  ganz oder teilweise entfettet

9,6

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

7,7

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

8

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

 

1806 10

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

1806 10 15

– –  keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8

1806 10 20

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8 + 25,2 €/100 kg/net (10)

1806 10 30

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8 + 31,4 €/100 kg/net (10)

1806 10 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8 + 41,9 €/100 kg/net (10)

1806 20

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

 

 

1806 20 10

– –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10) (23)

1806 20 30

– –  mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

 

– –  andere

 

 

1806 20 50

– – –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 20 70

– – –  „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

15,4 + EA (23) (10)

1806 20 80

– – –  Kakaoglasur

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 20 95

– – –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

 

–  andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

 

 

1806 31 00

– –  gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 32

– –  nicht gefüllt

 

 

1806 32 10

– – –  mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 32 90

– – –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 90

–  andere

 

 

 

– –  Schokolade und Schokoladeerzeugnisse

 

 

 

– – –  Pralinen, auch gefüllt

 

 

1806 90 11

– – – –  alkoholhaltig

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 90 19

– – – –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

 

– – –  andere

 

 

1806 90 31

– – – –  gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 90 39

– – – –  nicht gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 90 50

– –  kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 90 60

– –  kakaohaltige Brotaufstriche

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 90 70

– –  kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

1806 90 90

– –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (23) (10)

KAPITEL 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 19 gehören nicht:

a)

Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

b)

Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2.

Im Sinne der Position 1901:

a)

gilt als „Grobgrieß“: Grobgrieß von Getreide des Kapitels 11;

b)

gelten als „Mehl“ und „Feingrieß“:

1)

Mehl und Feingrieß von Getreide des Kapitels 11;

2)

Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106).

3.

Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 vollständig überzogen sind (Position 1806).

4.

Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1905 31, 1905 32, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905 31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).

3.

Unter die Unterposition 1905 90 20 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern,in Aufmachung für den Einzelverkauf

7,6 + EA (23)

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 + EA (23)

1901 90

–  andere

 

 

 

– –  Malzextrakt

 

 

1901 90 11

– – –  mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

5,1 + 18 €/100 kg/net

1901 90 19

– – –  anderer

5,1 + 14,7 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1901 90 91

– – –  kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

12,8

1901 90 99

– – –  andere

7,6 + EA (10) (23)

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

 

 

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

 

 

1902 11 00

– –  Eier enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 19

– –  andere

 

 

1902 19 10

– – –  weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 19 90

– – –  andere

7,7 + 21,1 €/100 kg/net (10)

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

 

 

1902 20 10

– –  mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

8,5

1902 20 30

– –  mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

54,3 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1902 20 91

– – –  gekocht

8,3 + 6,1 €/100 kg/net (10)

1902 20 99

– – –  andere

8,3 + 17,1 €/100 kg/net (10)

1902 30

–  andere Teigwaren

 

 

1902 30 10

– –  getrocknet

6,4 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 30 90

– –  andere

6,4 + 9,7 €/100 kg/net (10)

1902 40

–  Couscous

 

 

1902 40 10

– –  nicht zubereitet

7,7 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 40 90

– –  anderer

6,4 + 9,7 €/100 kg/net (10)

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

6,4 + 15,1 €/100 kg/net (10)

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1904 10

–  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

 

 

1904 10 10

– –  auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 10 30

– –  auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 10 90

– –  andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 20

–  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

1904 20 10

– –  Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

9 + EA (23)

 

– –  andere

 

 

1904 20 91

– – –  auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 20 95

– – –  auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 20 99

– – –  andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 30 00

–  Bulgur-Weizen

8,3 + 25,7 €/100 kg/net (10)

1904 90

–  andere

 

 

1904 90 10

– –  auf der Grundlage von Reis

8,3 + 46 €/100 kg/net

1904 90 80

– –  andere

8,3 + 25,7 €/100 kg/net (10)

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

1905 10 00

–  Knäckebrot

5,8 + 13 €/100 kg/net

1905 20

–  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

 

 

1905 20 10

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

9,4 + 18,3 €/100 kg/net

1905 20 30

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

9,8 + 24,6 €/100 kg/net

1905 20 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

10,1 + 31,4 €/100 kg/net

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

 

 

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

 

 

 

– – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

1905 31 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

1905 31 19

– – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

 

– – –  andere

 

 

1905 31 30

– – – –  mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

 

– – – –  andere

 

 

1905 31 91

– – – – –  Doppelkekse mit Füllung

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

1905 31 99

– – – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

1905 32

– –  Waffeln

 

 

1905 32 05

– – –  mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (23)

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

1905 32 11

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

1905 32 19

– – – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

 

– – – –  andere

 

 

1905 32 91

– – – – –  gesalzen, auch gefüllt

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (23)

1905 32 99

– – – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

1905 40

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

 

 

1905 40 10

– –  Zwieback

9,7 + EA (23)

1905 40 90

– –  andere

9,7 + EA (23)

1905 90

–  andere

 

 

1905 90 10

– –  ungesäuertes Brot (Matzen)

3,8 + 15,9 €/100 kg/net

1905 90 20

– –  Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

4,5 + 60,5 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

1905 90 30

– – –  Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

9,7 + EA (23)

1905 90 45

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (23)

1905 90 55

– – –  extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (23)

 

– – –  andere

 

 

1905 90 60

– – – –  gesüßt

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (23)

1905 90 90

– – – –  andere

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (23)

KAPITEL 20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 20 gehören nicht:

a)

Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;

b)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

c)

Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;

d)

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

2.

Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).

3.

Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

4.

Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

5.

Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

6.

Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

2.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.

2.

a)

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (53) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:

0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 93, 2008 97 und 2008 99;

0,95 bei Waren der übrigen Positionen.

 

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von

 

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,

 

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,

 

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,

 

gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert:

 

S + (G + F) × 0,95,

 

wobei:

 

‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

 

‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und

 

‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.

b)

Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (53) vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.

3.

Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 93, 2008 97 und 2008 99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:

Ananas, Weintrauben: 13 GHT,

andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 93 11 bis 2008 93 29, 2008 97 12 bis 2008 97 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter:

vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

5.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:

a)

Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

Säfte aus Weintrauben: 15,

Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b)

Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

6.

Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (53) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

7.

Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 92, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 97 03, 2008 97 05, 2008 97 12, 2008 97 16, 2008 97 32, 2008 97 36, 2008 97 51, 2008 97 72, 2008 97 76, 2008 97 92, 2008 97 94, 2008 97 97, 2008 99 24, 2008 99 31, 2008 99 36, 2008 99 38, 2008 99 48, 2008 99 63, 2009 89 34, 2009 89 36, 2009 89 73, 2009 89 85, 2009 89 88, 2009 89 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

8.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 92, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 12, 2008 19 92, 2008 97 03, 2008 97 05, 2008 97 12, 2008 97 16, 2008 97 32, 2008 97 36, 2008 97 51, 2008 97 72, 2008 97 76, 2008 97 92, 2008 97 94 und 2008 97 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

9.

Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2001 10 00

–  Gurken und Cornichons

17,6

kg/net eda

2001 90

–  andere

 

 

2001 90 10

– –  Mango-Chutney

frei

2001 90 20

– –  Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

5

2001 90 30

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (38)

2001 90 40

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (38)

2001 90 50

– –  Pilze

16

2001 90 65

– –  Oliven

16

2001 90 70

– –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

16

2001 90 92

– –  tropische Früchte und tropische Nüsse; Palmherzen

10

2001 90 97

– –  andere

16

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2002 10

–  Tomaten, ganz oder in Stücken

 

 

2002 10 10

– –  geschält

14,4

2002 10 90

– –  andere

14,4

2002 90

–  andere

 

 

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

 

 

2002 90 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 19

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT

 

 

2002 90 31

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 39

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

 

 

2002 90 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 99

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2003 10

–  Pilze der Gattung Agaricus

 

 

2003 10 20

– –  vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

18,4 + 191 €/100 kg/net eda (10)

kg/net eda

2003 10 30

– –  andere

18,4 + 222 €/100 kg/net eda (10)

kg/net eda

2003 90

–  andere

 

 

2003 90 10

– –  Trüffeln

14,4

2003 90 90

– –  andere

18,4

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

2004 10

–  Kartoffeln

 

 

2004 10 10

– –  gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

14,4

 

– –  andere

 

 

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

7,6 + EA (23)

2004 10 99

– – –  andere

17,6

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

2004 90 10

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (38)

2004 90 30

– –  Sauerkraut, Kapern und Oliven

16

2004 90 50

– –  Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus spp.)

19,2

 

– –  andere, einschließlich Mischungen

 

 

2004 90 91

– – –  Zwiebeln, nur gegart

14,4

2004 90 98

– – –  andere

17,6

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

2005 10 00

–  Gemüse, homogenisiert

17,6

2005 20

–  Kartoffeln

 

 

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

8,8 + EA (23)

 

– –  andere

 

 

2005 20 20

– – –  in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

14,1

2005 20 80

– – –  andere

14,1

2005 40 00

–  Erbsen (Pisum sativum)

19,2

 

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

 

 

2005 51 00

– –  Bohnen, ausgelöst

17,6

2005 59 00

– –  andere

19,2

2005 60 00

–  Spargel

17,6

2005 70 00

–  Oliven

12,8

kg/net eda

2005 80 00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (38)

 

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

2005 91 00

– –  Bambussprossen

17,6

2005 99

– –  andere

 

 

2005 99 10

– – –  Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

6,4

2005 99 20

– – –  Kapern

16

2005 99 30

– – –  Artischocken

17,6

2005 99 50

– – –  Mischungen von Gemüsen

17,6

2005 99 60

– – –  Sauerkraut

16

2005 99 80

– – –  andere

17,6

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

 

2006 00 10

–  Ingwer

frei

 

–  andere

 

 

 

– –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2006 00 31

– – –  Kirschen

20 + 23,9 €/100 kg/net

2006 00 35

– – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5 + 15 €/100 kg/net

2006 00 38

– – –  andere

20 + 23,9 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

2006 00 91

– – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5

2006 00 99

– – –  andere

20

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

2007 10

–  homogenisierte Zubereitungen

 

 

2007 10 10

– –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

2007 10 91

– – –  von tropischen Früchten

15

2007 10 99

– – –  andere

24

 

–  andere

 

 

2007 91

– –  von Zitrusfrüchten

 

 

2007 91 10

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

20 + 23 €/100 kg/net

2007 91 30

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

20 + 4,2 €/100 kg/net

2007 91 90

– – –  andere

21,6

2007 99

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

 

 

2007 99 10

– – – –  Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung (12)

22,4

2007 99 20

– – – –  Maronenpaste und Maronenmus

24 + 19,7 €/100 kg/net

 

– – – –  andere

 

 

2007 99 31

– – – – –  von Kirschen

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 33

– – – – –  von Erdbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 35

– – – – –  von Himbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 39

– – – – –  andere

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 50

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – –  andere

 

 

2007 99 93

– – – –  von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

15

2007 99 97

– – – –  andere

24

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

 

 

2008 11

– –  Erdnüsse

 

 

2008 11 10

– – –  Erdnussbutter

12,8

 

– – –  andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 11 91

– – – –  mehr als 1 kg

11,2

 

– – – –  1 kg oder weniger

 

 

2008 11 96

– – – – –  geröstet

12

2008 11 98

– – – – –  andere

12,8

2008 19

– –  andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 19 12

– – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

7

 

– – – –  andere

 

 

2008 19 13

– – – – –  geröstete Mandeln und Pistazien

9

2008 19 19

– – – – –  andere

11,2

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 19 92

– – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

8

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  geröstete Nüsse

 

 

2008 19 93

– – – – – –  Mandeln und Pistazien

10,2

2008 19 95

– – – – – –  andere

12

2008 19 99

– – – – –  andere

12,8

2008 20

–  Ananas

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 20 11

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net (10)

2008 20 19

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 20 31

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net (10)

2008 20 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 20 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

19,2

2008 20 59

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 20 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

20,8 (10)

2008 20 79

– – – –  andere

19,2

2008 20 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 30

–  Zitrusfrüchte

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 30 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 30 19

– – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

2008 30 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 30 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 30 51

– – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 55

– – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

18,4

2008 30 59

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 30 71

– – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 75

– – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,6

2008 30 79

– – – –  andere

20,8 (10)

2008 30 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 40

–  Birnen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 40 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 40 19

– – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

2008 40 21

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 40 29

– – – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 40 31

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

2008 40 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 40 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17,6

2008 40 59

– – – –  andere

16

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 40 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 40 79

– – – –  andere

17,6

2008 40 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

16,8

2008 50

–  Aprikosen/Marillen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 50 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 50 19

– – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

2008 50 31

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 50 39

– – – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 50 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

2008 50 59

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 50 61

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 50 69

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 50 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

20,8 (10)

2008 50 79

– – – –  andere

19,2

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 50 92

– – – –  5 kg oder mehr

13,6

2008 50 98

– – – –  weniger als 5 kg

18,4 (16)

2008 60

–  Kirschen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 60 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 60 19

– – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

2008 60 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 60 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 60 50

– – – –  mehr als 1 kg

17,6

2008 60 60

– – – –  1 kg oder weniger

20,8 (10)

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 60 70

– – – –  4,5 kg oder mehr

18,4

2008 60 90

– – – –  weniger als 4,5 kg

18,4

2008 70

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 70 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 70 19

– – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

2008 70 31

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 70 39

– – – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 70 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

2008 70 59

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 70 61

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 70 69

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 70 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 70 79

– – – –  andere

17,6

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 70 92

– – – –  5 kg oder mehr

15,2

2008 70 98

– – – –  weniger als 5 kg

18,4

2008 80

–  Erdbeeren

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 80 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 80 19

– – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

2008 80 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 80 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

2008 80 50

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

2008 80 70

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8 (10)

2008 80 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

18,4

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19

 

 

2008 91 00

– –  Palmherzen

10

2008 93

– –  Preiselbeeren und Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 93 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6

2008 93 19

– – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – – –  andere

 

 

2008 93 21

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24

2008 93 29

– – – – –  andere

25,6

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

2008 93 91

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

2008 93 93

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8

2008 93 99

– – – –  ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 97

– –  Mischungen

 

 

 

– – –  tropische Nüsse und tropische Früchte mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

 

 

2008 97 03

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

7

2008 97 05

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 97 12

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 97 14

– – – – – – –  andere

25,6

 

– – – – – –  andere

 

 

2008 97 16

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 97 18

– – – – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 97 32

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

15

2008 97 34

– – – – – – –  andere

24

 

– – – – – –  andere

 

 

2008 97 36

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 97 38

– – – – – – –  andere

25,6

 

– – – –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – – –  mit Zusatz von Zucker

 

 

 

– – – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 97 51

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11

2008 97 59

– – – – – – –  andere

17,6

 

– – – – – –  andere

 

 

 

– – – – – – –  Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt

 

 

2008 97 72

– – – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

8,5

2008 97 74

– – – – – – – –  andere

13,6

 

– – – – – – –  andere

 

 

2008 97 76

– – – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

12

2008 97 78

– – – – – – – –  andere

19,2

 

– – – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

– – – – – –  5 kg oder mehr

 

 

2008 97 92

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 97 93

– – – – – – –  andere

18,4

 

– – – – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

 

 

2008 97 94

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 97 96

– – – – – – –  andere

18,4

 

– – – – – –  weniger als 4,5 kg

 

 

2008 97 97

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 97 98

– – – – – – –  andere

18,4

2008 99

– –  andere

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – –  Ingwer

 

 

2008 99 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

10

2008 99 19

– – – – –  anderer

16

 

– – – –  Weintrauben

 

 

2008 99 21

– – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

25,6 + 3,8 €/100 kg/net

2008 99 23

– – – – –  andere

25,6

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 99 24

– – – – – – –  tropische Früchte

16

2008 99 28

– – – – – – –  andere

25,6

 

– – – – – –  andere

 

 

2008 99 31

– – – – – – –  tropische Früchte

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 99 34

– – – – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 99 36

– – – – – – –  tropische Früchte

15

2008 99 37

– – – – – – –  andere

24

 

– – – – – –  andere

 

 

2008 99 38

– – – – – – –  tropische Früchte

16

2008 99 40

– – – – – – –  andere

25,6

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 99 41

– – – – –  Ingwer

frei

2008 99 43

– – – – –  Weintrauben

19,2

2008 99 45

– – – – –  Pflaumen

17,6

2008 99 48

– – – – –  tropische Früchte

11

2008 99 49

– – – – –  andere

17,6

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 99 51

– – – – –  Ingwer

frei

2008 99 63

– – – – –  tropische Früchte

13

2008 99 67

– – – – –  andere

20,8

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

– – – – –  Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 99 72

– – – – – –  5 kg oder mehr

15,2

2008 99 78

– – – – – –  weniger als 5 kg

18,4

2008 99 85

– – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (38)

2008 99 91

– – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (38)

2008 99 99

– – – – –  andere

18,4

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

–  Orangensaft

 

 

2009 11

– –  gefroren

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 11 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 11 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

2009 11 91

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 11 99

– – – –  anderer

15,2 (10)

2009 12 00

– –  nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12,2

2009 19

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 19 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 19 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 19 91

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 19 98

– – – –  anderer

12,2

 

–  Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

 

 

2009 21 00

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12

2009 29

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 29 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 29 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 29 91

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

12 + 20,6 €/100 kg/net

2009 29 99

– – – –  anderer

12

 

–  Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

 

 

2009 31

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

 

– – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 31 11

– – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 19

– – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – –  Zitronensaft

 

 

2009 31 51

– – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 59

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

2009 31 91

– – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 99

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 39

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 39 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 39 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 39 31

– – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 39 39

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  Zitronensaft

 

 

2009 39 51

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 55

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 59

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

2009 39 91

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 95

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 99

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

–  Ananassaft

 

 

2009 41

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

2009 41 92

– – –  zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 41 99

– – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 49

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 49 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 49 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 49 30

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – –  anderer

 

 

2009 49 91

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 49 93

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 49 99

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50

–  Tomatensaft

 

 

2009 50 10

– –  zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50 90

– –  anderer

16,8

 

–  Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

 

 

2009 61

– –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger

 

 

2009 61 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 (36)

2009 61 90

– – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

22,4 + 27 €/hl (10)

2009 69

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 69 11

– – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 121 €/hl + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 69 19

– – – –  anderer

 (36)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 69 51

– – – – –  konzentriert

 (36)

2009 69 59

– – – – –  anderer

 (36)

 

– – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 69 71

– – – – – –  konzentriert

22,4 + 131 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 79

– – – – – –  anderer

22,4 + 27 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 90

– – – – –  anderer

22,4 + 27 €/hl (10)

 

–  Apfelsaft

 

 

2009 71

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

2009 71 20

– – –  zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 71 99

– – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 79

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 79 11

– – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

30 + 18,4 €/100 kg/net (10)

2009 79 19

– – – –  anderer

30 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 79 30

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

 

– – – –  anderer

 

 

2009 79 91

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

18 + 19,3 €/100 kg/net

2009 79 98

– – – – –  anderer

18

 

–  Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

 

 

2009 81

– –  Saft aus Preiselbeeren oder Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos, Vaccinium vitis-idaea)

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 81 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 81 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

2009 81 31

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

 

– – – –  anderer

 

 

2009 81 51

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

2009 81 59

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

16,8

 

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 81 95

– – – – – –  aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

14

2009 81 99

– – – – – –  anderer

17,6

2009 89

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

– – – –  Birnensaft

 

 

2009 89 11

– – – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 89 19

– – – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – – –  anderer

 

 

 

– – – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 89 34

– – – – – –  aus tropischen Früchten

21 + 12,9 €/100 kg/net (10)

2009 89 35

– – – – – –  anderer

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

 

– – – – –  anderer

 

 

2009 89 36

– – – – – –  aus tropischen Früchten

21 (10)

2009 89 38

– – – – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

– – – –  Birnensaft

 

 

2009 89 50

– – – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19,2

 

– – – – –  anderer

 

 

2009 89 61

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 89 63

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19,2

2009 89 69

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

 

– – – –  anderer

 

 

 

– – – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 89 71

– – – – – –  Kirschsaft

16,8

2009 89 73

– – – – – –  aus tropischen Früchten

10,5

2009 89 79

– – – – – –  anderer

16,8

 

– – – – –  anderer

 

 

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 89 85

– – – – – – –  aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 89 86

– – – – – – –  anderer

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

2009 89 88

– – – – – – –  aus tropischen Früchten

10,5

2009 89 89

– – – – – – –  anderer

16,8

 

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 89 96

– – – – – – –  Kirschsaft

17,6

2009 89 97

– – – – – – –  aus tropischen Früchten

11

2009 89 99

– – – – – – –  anderer

17,6

2009 90

–  Mischungen von Säften

 

 

 

– –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

– – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

2009 90 11

– – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 90 19

– – – –  andere

33,6 (10)

 

– – –  andere

 

 

2009 90 21

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 90 29

– – – –  andere

33,6 (10)

 

– –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

– – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

2009 90 31

– – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

20 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 39

– – – –  andere

20

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

2009 90 41

– – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 90 49

– – – – – –  andere

16

 

– – – – –  andere

 

 

2009 90 51

– – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

2009 90 59

– – – – – –  andere

17,6

 

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

2009 90 71

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 73

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 90 79

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 90 92

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 90 94

– – – – – – –  andere

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

2009 90 95

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5

2009 90 96

– – – – – – –  andere

16,8

 

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 90 97

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

11

2009 90 98

– – – – – – –  andere

17,6

KAPITEL 21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 21 gehören nicht:

a)

Gemüsemischungen der Position 0712;

b)

geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);

c)

aromatisierter Tee (Position 0902);

d)

Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;

e)

Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

f)

Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;

g)

zubereitete Enzyme der Position 3507.

2.

Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.

3.

Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.

2.

Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

3.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 30 wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

4.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Methode gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

5.

Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.

6.

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 11 00

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

9

2101 12

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 12 92

– – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

2101 12 98

– – –  andere

9 + EA (23)

2101 20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

2101 20 20

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

6

 

– –  Zubereitungen

 

 

2101 20 92

– – –  auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

6

2101 20 98

– – –  andere

6,5 + EA (23)

2101 30

–  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

– –  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

 

 

2101 30 11

– – –  geröstete Zichorien

11,5

2101 30 19

– – –  andere

5,1 + 12,7 €/100 kg/net

 

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln

 

 

2101 30 91

– – –  aus gerösteten Zichorien

14,1

2101 30 99

– – –  andere

10,8 + 22,7 €/100 kg/net

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

 

2102 10

–  Hefen, lebend

 

 

2102 10 10

– –  ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

10,9

 

– –  Backhefen

 

 

2102 10 31

– – –  getrocknet

12 + 49,2 €/100 kg/net (65)

2102 10 39

– – –  andere

12 + 14,5 €/100 kg/net (65)

2102 10 90

– –  andere

14,7

2102 20

–  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

 

 

 

– –  Hefen, nicht lebend

 

 

2102 20 11

– – –  in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8,3

2102 20 19

– – –  andere

5,1

2102 20 90

– –  andere

frei

2102 30 00

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

6,1

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

2103 10 00

–  Sojasoße

7,7

2103 20 00

–  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2

2103 30

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

2103 30 10

– –  Senfmehl

frei

2103 30 90

– –  Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

9

2103 90

–  andere

 

 

2103 90 10

– –  Mango-Chutney, flüssig

frei

2103 90 30

– –  aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2103 90 90

– –  andere

7,7

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

 

 

2104 10 00

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

11,5

2104 20 00

–  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

14,1

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

 

 

2105 00 10

–  kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

8,6 + 20,2 €/100 kg/net MAX 19,4 + 9,4 €/100 kg/net

 

–  mit einem Gehalt an Milchfett von

 

 

2105 00 91

– –  3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8 + 38,5 €/100 kg/net MAX 18,1 + 7 €/100 kg/net

2105 00 99

– –  7 GHT oder mehr

7,9 + 54 €/100 kg/net MAX 17,8 + 6,9 €/100 kg/net

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2106 10

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

 

2106 10 20

– –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 10 80

– –  andere

EA (23)

2106 90

–  andere

 

 

2106 90 20

– –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

– –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

 

 

2106 90 30

– – –  Isoglucosesirup

42,7 €/100 kg/net mas

 

– – –  andere

 

 

2106 90 51

– – – –  Lactosesirup

14 €/100 kg/net

2106 90 55

– – – –  Glucose- und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

2106 90 59

– – – –  andere

0,4 €/100 kg/net (63)

 

– –  andere

 

 

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 90 98

– – –  andere

9 + EA (10) (23)

KAPITEL 22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 22 gehören nicht:

a)

Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);

b)

Meerwasser (Position 2501);

c)

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853);

d)

Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);

e)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

f)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

3.

Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.

2.

Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter:

a)

vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

b)

potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

c)

Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;

d)

natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;

e)

% vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.

3.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29:

A.

versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.

Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.

B.

a)

Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 98 , 2204 22 22 bis 2204 22 98 und 2204 29 22 bis 2204 29 98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:

1.

90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;

2.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;

3.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;

4.

330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.

Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 98 , 2204 22 98 und 2204 29 98 zuzuweisen;

b)

Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 23 und 2204 22 33.

5.

Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 98, 2204 22 22 bis 2204 22 98 und 2204 29 22 bis 2204 29 98 gehören z. B:

a)

Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und

durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;

b)

Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,

ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und

einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;

c)

Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und

aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:

durch Anwendung von Kälte oder

durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:

eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,

eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, oder

einer Mischung dieser Erzeugnisse.

Jedoch können bestimmte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.

6.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 10, 2204 21, 2204 22 und 2204 29:

a)

gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;

b)

gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;

c)

gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) entsprechen.

7.

Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.

8.

Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.

9.

Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

10.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als „schäumend“:

gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;

gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

11.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.

12.

Zur Unterposition 2207 20 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:

a)

Ottokraftstoff nach EN 228;

b)

tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);

c)

tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);

d)

2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);

e)

2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);

f)

Propan-2-ol (Isopropylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).

Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.

13.

Für die Zwecke der Unterpositionen 2202 99 11 und 2202 99 15 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (162), berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

 

 

2201 10

–  Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

 

 

 

– –  natürliches Mineralwasser

 

 

2201 10 11

– – –  ohne Kohlensäure

frei

l

2201 10 19

– – –  anderes

frei

l

2201 10 90

– –  andere

frei

l

2201 90 00

–  andere

frei

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

 

2202 10 00

–  Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

9,6

l

 

–  andere

 

 

2202 91 00

– –  alkoholfreies Bier

9,6

l

2202 99

– –  andere

 

 

 

– – –  keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

 

 

2202 99 11

– – – –  Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr

9,6

l

2202 99 15

– – – –  Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 8, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12

9,6

l

2202 99 19

– – – –  andere

9,6

l

 

– – –  andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

 

 

2202 99 91

– – – –  weniger als 0,2 GHT

6,4 + 13,7 €/100 kg/net

l

2202 99 95

– – – –  0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

5,5 + 12,1 €/100 kg/net

l

2202 99 99

– – – –  2 GHT oder mehr

5,4 + 21,2 €/100 kg/net

l

2203 00

Bier aus Malz

 

 

 

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger

 

 

2203 00 01

– –  in Flaschen

frei

l

2203 00 09

– –  anderes

frei

l

2203 00 10

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

frei

l

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

 

 

2204 10

–  Schaumwein

 

 

 

– –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

2204 10 11

– – –  Champagner

32 €/hl

l

2204 10 13

– – –  Cava

32 €/hl

l

2204 10 15

– – –  Prosecco

32 €/hl

l

2204 10 91

– – –  Asti spumante

32 €/hl

l

2204 10 93

– – –  anderer

32 €/hl

l

2204 10 94

– –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 €/hl

l

2204 10 96

– –  andere Rebsortenweine

32 €/hl

l

2204 10 98

– –  anderer

32 €/hl

l

 

–  anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

 

 

2204 21

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

– – –  Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

 

 

2204 21 06

– – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

32 €/hl

l

2204 21 07

– – – –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 €/hl

l

2204 21 08

– – – –  andere Rebsortenweine

32 €/hl

l

2204 21 09

– – – –  anderer

32 €/hl

l

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  in der Europäischen Union erzeugt

 

 

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

 

– – – – – – –  Weißwein

 

 

2204 21 11

– – – – – – – –  Alsace (Elsass)

 (151)

l

2204 21 12

– – – – – – – –  Bordeaux

 (151)

l

2204 21 13

– – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (151)

l

2204 21 17

– – – – – – – –  Val de Loire

 (151)

l

2204 21 18

– – – – – – – –  Mosel

 (151)

l

2204 21 19

– – – – – – – –  Pfalz

 (151)

l

2204 21 22

– – – – – – – –  Rheinhessen

 (151)

l

2204 21 23

– – – – – – – –  Tokaj

 (152)

l

2204 21 24

– – – – – – – –  Lazio

 (151)

l

2204 21 26

– – – – – – – –  Toscana

 (151)

l

2204 21 27

– – – – – – – –  Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

 (151)

l

2204 21 28

– – – – – – – –  Veneto

 (151)

l

2204 21 31

– – – – – – – –  Sicilia

 (151)

l

2204 21 32

– – – – – – – –  Vinho Verde

 (151)

l

2204 21 34

– – – – – – – –  Penedés

 (151)

l

2204 21 36

– – – – – – – –  Rioja

 (151)

l

2204 21 37

– – – – – – – –  Valencia

 (151)

l

2204 21 38

– – – – – – – –  andere

 (151)

l

 

– – – – – – –  andere

 

 

2204 21 42

– – – – – – – –  Bordeaux

 (151)

l

2204 21 43

– – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (151)

l

2204 21 44

– – – – – – – –  Beaujolais

 (151)

l

2204 21 46

– – – – – – – –  Vallée du Rhône

 (151)

l

2204 21 47

– – – – – – – –  Languedoc-Roussillon

 (151)

l

2204 21 48

– – – – – – – –  Val de Loire

 (151)

l

2204 21 61

– – – – – – – –  Sicilia

 (151)

l

2204 21 62

– – – – – – – –  Piemonte (Piemont)

 (151)

l

2204 21 66

– – – – – – – –  Toscana

 (151)

l

2204 21 67

– – – – – – – –  Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

 (151)

l

2204 21 68

– – – – – – – –  Veneto

 (151)

l

2204 21 69

– – – – – – – –  Dão, Bairrada und Douro

 (151)

l

2204 21 71

– – – – – – – –  Navarra

 (151)

l

2204 21 74

– – – – – – – –  Penedés

 (151)

l

2204 21 76

– – – – – – – –  Rioja

 (151)

l

2204 21 77

– – – – – – – –  Valdepeñas

 (151)

l

2204 21 78

– – – – – – – –  andere

 (151)

l

 

– – – – – –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 21 79

– – – – – – –  Weißwein

 (151)

l

2204 21 80

– – – – – – –  andere

 (151)

l

 

– – – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 21 81

– – – – – – –  Weißwein

 (151)

l

2204 21 82

– – – – – – –  andere

 (151)

l

 

– – – – – –  andere

 

 

2204 21 83

– – – – – – –  Weißwein

 (151)

l

2204 21 84

– – – – – – –  andere

 (151)

l

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 21 85

– – – – – – –  Madeira und Moscatel de Setubal

 (154)

l

2204 21 86

– – – – – – –  Sherry

 (154)

l

2204 21 87

– – – – – – –  Marsala

 (153)

l

2204 21 88

– – – – – – –  Samos und Muskat de Limnos

 (153)

l

2204 21 89

– – – – – – –  Port

 (154)

l

2204 21 90

– – – – – – –  andere

 (153)

l

2204 21 91

– – – – – –  andere

 (153)

l

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 21 93

– – – – – –  Weißwein

 (155)

l

2204 21 94

– – – – – –  andere

 (155)

l

 

– – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 21 95

– – – – – –  Weißwein

 (155)

l

2204 21 96

– – – – – –  andere

 (155)

l

 

– – – – –  andere

 

 

2204 21 97

– – – – – –  Weißwein

 (155)

l

2204 21 98

– – – – – –  andere

 (155)

l

2204 22

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern

 

 

2204 22 10

– – –  Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 €/hl

l

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  in der Europäischen Union erzeugt

 

 

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

2204 22 22

– – – – – – –  Bordeaux

 (157)

l

2204 22 23

– – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (157)

l

2204 22 24

– – – – – – –  Beaujolais

 (157)

l

2204 22 26

– – – – – – –  Vallée du Rhône

 (157)

l

2204 22 27

– – – – – – –  Languedoc-Roussillon

 (157)

l

2204 22 28

– – – – – – –  Val de Loire

 (157)

l

2204 22 32

– – – – – – –  Piemonte (Piemont)

 (157)

l

2204 22 33

– – – – – – –  Tokaj

 (157)

l

 

– – – – – – –  andere

 

 

2204 22 38

– – – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 22 78

– – – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – – –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 22 79

– – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 22 80

– – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 22 81

– – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 22 82

– – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – – –  andere

 

 

2204 22 83

– – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 22 84

– – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 22 85

– – – – – – –  Madeira und Moscatel de Setubal

 (159)

l

2204 22 86

– – – – – – –  Sherry

 (159)

l

2204 22 88

– – – – – – –  Samos und Muskat de Limnos

 (158)

l

2204 22 90

– – – – – – –  andere

 (158)

l

2204 22 91

– – – – – –  andere

 (158)

l

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 22 93

– – – – – –  Weißwein

 (160)

l

2204 22 94

– – – – – –  andere

 (160)

l

 

– – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 22 95

– – – – – –  Weißwein

 (160)

l

2204 22 96

– – – – – –  andere

 (160)

l

 

– – – – –  andere

 

 

2204 22 97

– – – – – –  Weißwein

 (160)

l

2204 22 98

– – – – – –  andere

 (160)

l

2204 29

– –  andere

 

 

2204 29 10

– – –  Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 €/hl

l

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  in der Europäischen Union erzeugt

 

 

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

2204 29 22

– – – – – – –  Bordeaux

 (157)

l

2204 29 23

– – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (157)

l

2204 29 24

– – – – – – –  Beaujolais

 (157)

l

2204 29 26

– – – – – – –  Vallée du Rhône

 (157)

l

2204 29 27

– – – – – – –  Languedoc-Roussillon

 (157)

l

2204 29 28

– – – – – – –  Val de Loire

 (157)

l

2204 29 32

– – – – – – –  Piemonte (Piemont)

 (157)

l

 

– – – – – – –  andere

 

 

2204 29 38

– – – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 29 78

– – – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – – –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 29 79

– – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 29 80

– – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 29 81

– – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 29 82

– – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – – –  andere

 

 

2204 29 83

– – – – – – –  Weißwein

 (157)

l

2204 29 84

– – – – – – –  andere

 (157)

l

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 29 85

– – – – – – –  Madeira und Moscatel de Setubal

 (159)

l

2204 29 86

– – – – – – –  Sherry

 (159)

l

2204 29 88

– – – – – – –  Samos und Muskat de Limnos

 (158)

l

2204 29 90

– – – – – – –  andere

 (159)

l

2204 29 91

– – – – – –  andere

 (158)

l

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 29 93

– – – – – –  Weißwein

 (160)

l

2204 29 94

– – – – – –  andere

 (160)

l

 

– – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 29 95

– – – – – –  Weißwein

 (160)

l

2204 29 96

– – – – – –  andere

 (160)

l

 

– – – – –  andere

 

 

2204 29 97

– – – – – –  Weißwein

 (160)

l

2204 29 98

– – – – – –  andere

 (160)

l

2204 30

–  anderer Traubenmost

 

 

2204 30 10

– –  teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

32

l

 

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

 

 

2204 30 92

– – – –  konzentriert

 (36)

l

2204 30 94

– – – –  anderer

 (36)

l

 

– – –  anderer

 

 

2204 30 96

– – – –  konzentriert

 (36)

l

2204 30 98

– – – –  anderer

 (36)

l

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

 

 

2205 10

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2205 10 10

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

10,9 €/hl

l

2205 10 90

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l

2205 90

–  andere

 

 

2205 90 10

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

9 €/hl

l

2205 90 90

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl

l

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2206 00 10

–  Tresterwein

1,3 €/% vol/hl MIN 7,2 €/hl

l

 

–  andere

 

 

 

– –  schäumend

 

 

2206 00 31

– – –  Apfelwein und Birnenwein

19,2 €/hl

l

2206 00 39

– – –  andere

19,2 €/hl

l

 

– –  andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

– – –  2 l oder weniger

 

 

2206 00 51

– – – –  Apfelwein und Birnenwein

7,7 €/hl

l

2206 00 59

– – – –  andere

7,7 €/hl

l

 

– – –  mehr als 2 l

 

 

2206 00 81

– – – –  Apfelwein und Birnenwein

5,76 €/hl

l

2206 00 89

– – – –  andere

5,76 €/hl

l

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

 

 

2207 10 00

–  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

19,2 €/hl

l

2207 20 00

–  Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

10,2 €/hl

l

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

 

 

2208 20

–  Branntwein aus Wein oder Traubentrester

 

 

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2208 20 12

– – –  Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 14

– – –  Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 26

– – –  Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 27

– – –  Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 29

– – –  anderer

frei

l alc. 100 %

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

2208 20 40

– – –  Rohbrand

frei

l alc. 100 %

 

– – –  anderer

 

 

2208 20 62

– – – –  Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 64

– – – –  Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 86

– – – –  Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 87

– – – –  Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 89

– – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

2208 30

–  Whisky

 

 

 

– –  „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  „Scotch“-Whisky

 

 

2208 30 30

– – –  „single malt“-Whisky

frei

l alc. 100 %

 

– – –  „blended malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 41

– – – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 49

– – – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– – –  „single grain“-Whisky und „blended grain“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 61

– – – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 69

– – – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– – –  anderer „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 71

– – – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 79

– – – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 82

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 88

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 40

–  Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

 

 

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2208 40 11

– – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

– – –  andere

 

 

2208 40 31

– – – –  mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 39

– – – –  andere

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

2208 40 51

– – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

– – –  andere

 

 

2208 40 91

– – – –  mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 99

– – – –  andere

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2208 50

–  Gin und Genever

 

 

 

– –  Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 50 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 50 91

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 99

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 60

–  Wodka

 

 

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 60 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 60 91

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 99

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 70

–  Likör

 

 

2208 70 10

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 70 90

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 90

–  andere

 

 

 

– –  Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 33

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 38

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

– – –  2 l oder weniger

 

 

2208 90 41

– – – –  Ouzo

frei

l alc. 100 %

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Branntwein

 

 

 

– – – – – –  Obstbranntwein

 

 

2208 90 45

– – – – – – –  Calvados

frei

l alc. 100 %

2208 90 48

– – – – – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

 

– – – – – –  anderer

 

 

2208 90 54

– – – – – – –  Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 56

– – – – – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 69

– – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

– – –  mehr als 2 l

 

 

 

– – – –  Branntwein

 

 

2208 90 71

– – – – –  Obstbranntwein

frei

l alc. 100 %

2208 90 75

– – – – –  Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 77

– – – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 78

– – – –  andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

– –  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 91

– – –  2 l oder weniger

1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l alc. 100 %

2208 90 99

– – –  mehr als 2 l

1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2209 00

Speiseessig

 

 

 

–  Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2209 00 11

– –  2 l oder weniger

6,4 €/hl

l

2209 00 19

– –  mehr als 2 l

4,8 €/hl

l

 

–  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2209 00 91

– –  2 l oder weniger

5,12 €/hl

l

2209 00 99

– –  mehr als 2 l

3,84 €/hl

l

KAPITEL 23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

Anmerkung

1.

Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

2.

Zu Unterposition 2306 90 05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:

a)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;

b)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.

Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.

Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teilen L und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teilen H und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:

vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

5.

Zu Unterposition 2309 90 20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:

15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder

Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.

Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

 

 

2301 10 00

–  Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

frei

2301 20 00

–  Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

frei

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

 

 

2302 10

–  von Mais

 

 

2302 10 10

– –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 10 90

– –  andere

89 €/t

2302 30

–  von Weizen

 

 

2302 30 10

– –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (10)

2302 30 90

– –  andere

89 €/t (10)

2302 40

–  von anderem Getreide

 

 

 

– –  von Reis

 

 

2302 40 02

– – –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 40 08

– – –  andere

89 €/t

 

– –  andere

 

 

2302 40 10

– – –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (10)

2302 40 90

– – –  andere

89 €/t (10)

2302 50 00

–  von Hülsenfrüchten

5,1

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

 

 

2303 10

–  Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

 

 

 

– –  Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

 

 

2303 10 11

– – –  mehr als 40 GHT

320 €/t (10)

2303 10 19

– – –  40 GHT oder weniger

frei

2303 10 90

– –  andere

frei

2303 20

–  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

 

 

2303 20 10

– –  ausgelaugte Rübenschnitzel

frei

2303 20 90

– –  andere

frei

2303 30 00

–  Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

frei

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

 

 

2306 10 00

–  aus Baumwollsamen

frei

2306 20 00

–  aus Leinsamen

frei

2306 30 00

–  aus Sonnenblumenkernen

frei

 

–  aus Raps- oder Rübsensamen

 

 

2306 41 00

– –  aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

frei

2306 49 00

– –  andere

frei

2306 50 00

–  aus Kokosnüssen (Kopra)

frei

2306 60 00

–  aus Palmnüssen oder Palmkernen

frei

2306 90

–  andere

 

 

2306 90 05

– –  aus Maiskeimen

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

 

 

2306 90 11

– – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

frei

2306 90 19

– – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

48 €/t

2306 90 90

– – –  andere

frei

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

 

 

 

–  Weintrub/Weingeläger

 

 

2307 00 11

– –  mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

frei

2307 00 19

– –  anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2307 00 90

–  Weinstein, roh

frei

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  Traubentrester

 

 

2308 00 11

– –  mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

frei

2308 00 19

– –  anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2308 00 40

–  Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

frei

2308 00 90

–  andere

1,6

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

 

 

2309 10

–  Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

– –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

 

 

 

– – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

– – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

 

2309 10 11

– – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 13

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t (10)

2309 10 15

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t (10)

2309 10 19

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t (10)

 

– – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

2309 10 31

– – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 33

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t (10)

2309 10 39

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t (10)

 

– – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

2309 10 51

– – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t (10)

2309 10 53

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t (10)

2309 10 59

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t (10)

2309 10 70

– – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t (10)

2309 10 90

– –  andere

9,6

2309 90

–  andere

 

 

2309 90 10

– –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8

2309 90 20

– –  Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

frei

 

– –  andere, einschließlich Vormischungen

 

 

 

– – –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

 

 

 

– – – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

– – – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

 

2309 90 31

– – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

23 €/t (10)

2309 90 33

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t

2309 90 35

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t

2309 90 39

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t

 

– – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

2309 90 41

– – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

55 €/t (10)

2309 90 43

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t

2309 90 49

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t

 

– – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

2309 90 51

– – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t (10)

2309 90 53

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t

2309 90 59

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t

2309 90 70

– – – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t

 

– – –  andere

 

 

2309 90 91

– – – –  ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

12

2309 90 96

– – – –  andere

9,6

KAPITEL 24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterposition 2403 11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten, gehören jedoch nicht zu dieser Unterposition.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

 

 

2401 10

–  Tabak, nicht entrippt

 

 

2401 10 35

– –  „light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (148)

2401 10 60

– –  „sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 70

– –  „dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 85

– –  „flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (149)

2401 10 95

– –  anderer

10 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (150)

2401 20

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt

 

 

2401 20 35

– –  „light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (148)

2401 20 60

– –  „sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 70

– –  „dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 85

– –  „flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (149)

2401 20 95

– –  anderer

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (150)

2401 30 00

–  Tabakabfälle

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

 

 

2402 10 00

–  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

26

1 000 p/st

2402 20

–  Zigaretten, Tabak enthaltend

 

 

2402 20 10

– –  Nelken enthaltend

10

1 000 p/st

2402 20 90

– –  andere

57,6

1 000 p/st

2402 90 00

–  andere

57,6

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

 

 

 

–  Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

 

 

2403 11 00

– –  Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

74,9

2403 19

– –  anderer

 

 

2403 19 10

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

74,9

2403 19 90

– – –  anderer

74,9

 

–  andere

 

 

2403 91 00

– –  „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

16,6

2403 99

– –  andere

 

 

2403 99 10

– – –  Kautabak und Schnupftabak

41,6

2403 99 90

– – –  andere

16,6

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

KAPITEL 25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 25 gehören nicht:

a)

sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802);

b)

Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821);

c)

Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

d)

zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33);

e)

Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803);

f)

Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103);

g)

künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001);

h)

Billardkreide (Position 9504);

ij)

Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).

3.

Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.

4.

Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

 

 

2501 00 10

–  Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

frei

 

–  Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)

 

 

2501 00 31

– –  zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (12)

frei

 

– –  anderes

 

 

2501 00 51

– – –  vergällt (32) oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln (12)

1,7 €/1 000 kg/net

 

– – –  anderes

 

 

2501 00 91

– – – –  Speisesalz

2,6 €/1 000 kg/net

2501 00 99

– – – –  anderes

2,6 €/1 000 kg/net

2502 00 00

Schwefelkies, nicht geröstet

frei

2503 00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

 

 

2503 00 10

–  roh oder nicht raffiniert

frei

2503 00 90

–  anderer

1,7

2504

Natürlicher Grafit

 

 

2504 10 00

–  in Pulverform oder in Flocken

frei

2504 90 00

–  anderer

frei

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

 

 

2505 10 00

–  kieselsaure Sande und Quarzsande

frei

2505 90 00

–  andere

frei

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

2506 10 00

–  Quarz

frei

2506 20 00

–  Quarzite

frei

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

 

 

2507 00 20

–  Kaolin

frei

2507 00 80

–  anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

frei

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

 

 

2508 10 00

–  Bentonit

frei

2508 30 00

–  feuerfester Ton und Lehm

frei

2508 40 00

–  anderer Ton und Lehm

frei

2508 50 00

–  Andalusit, Cyanit und Sillimanit

frei

2508 60 00

–  Mullit

frei

2508 70 00

–  Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

frei

2509 00 00

Kreide

frei

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

 

 

2510 10 00

–  nicht gemahlen

frei

2510 20 00

–  gemahlen

frei

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

 

 

2511 10 00

–  natürliches Bariumsulfat (Baryt)

frei

2511 20 00

–  natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

frei

2512 00 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

frei

2513

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

 

 

2513 10 00

–  Bimsstein

frei

2513 20 00

–  Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

frei

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

–  Marmor und Travertin

 

 

2515 11 00

– –  roh oder grob behauen

frei

2515 12 00

– –  durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2515 20 00

–  Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

frei

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

–  Granit

 

 

2516 11 00

– –  roh oder grob behauen

frei

2516 12 00

– –  durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2516 20 00

–  Sandstein

frei

2516 90 00

–  andere Werksteine

frei

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

 

 

2517 10

–  Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

 

 

2517 10 10

– –  Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

frei

2517 10 20

– –  Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

frei

2517 10 80

– –  andere

frei

2517 20 00

–  Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517 10 aufgeführten Stoffen vermischt

frei

2517 30 00

–  Teermakadam

frei

 

–  Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

 

 

2517 41 00

– –  aus Marmor

frei

2517 49 00

– –  andere

frei

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

 

 

2518 10 00

–  Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

frei

2518 20 00

–  Dolomit, gebrannt oder gesintert

frei

2518 30 00

–  Dolomitstampfmasse

frei

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

 

 

2519 10 00

–  natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

frei

2519 90

–  andere

 

 

2519 90 10

– –  Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

1,7

2519 90 30

– –  totgebrannte (gesinterte) Magnesia

frei

2519 90 90

– –  andere

frei

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

 

 

2520 10 00

–  Gipsstein; Anhydrit

frei

2520 20 00

–  Gips

frei

2521 00 00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

frei

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

 

 

2522 10 00

–  Luftkalk, ungelöscht

1,7

2522 20 00

–  Luftkalk, gelöscht

1,7

2522 30 00

–  hydraulischer Kalk

1,7

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

 

 

2523 10 00

–  Zementklinker

1,7

 

–  Portlandzement

 

 

2523 21 00

– –  weißer Zement, auch künstlich gefärbt

1,7

2523 29 00

– –  anderer

1,7

2523 30 00

–  Tonerdezement

1,7

2523 90 00

–  anderer Zement

1,7

2524

Asbest

 

 

2524 10 00

–  Krokydolith

frei

2524 90 00

–  anderer

frei

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

 

 

2525 10 00

–  Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

frei

2525 20 00

–  Glimmerpulver

frei

2525 30 00

–  Glimmerabfall

frei

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

 

 

2526 10 00

–  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

2526 20 00

–  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

2527

 

 

 

2528 00 00

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

frei

2529

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

 

 

2529 10 00

–  Feldspat

frei

 

–  Flussspat

 

 

2529 21 00

– –  mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

frei

2529 22 00

– –  mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

frei

2529 30 00

–  Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

frei

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2530 10 00

–  Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

frei

2530 20 00

–  Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

frei

2530 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 26

ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 26 gehören nicht:

a)

Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517);

b)

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519);

c)

Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend (Position 2710);

d)

Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;

e)

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806);

f)

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112);

g)

aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).

2.

Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen des Abschnitts XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.

3.

Zu Position 2620 gehören nur:

a)

Schlacken, Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), und

b)

arsenhaltige Schlacken, Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 2620 21 gelten als „bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln“ Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z. B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.

2.

Schlacken, Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620 60.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

 

 

 

–  Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

 

 

2601 11 00

– –  nicht agglomeriert

frei

2601 12 00

– –  agglomeriert

frei

2601 20 00

–  Schwefelkiesabbrände

frei

2602 00 00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

frei

2603 00 00

Kupfererze und ihre Konzentrate

frei

2604 00 00

Nickelerze und ihre Konzentrate

frei

2605 00 00

Cobalterze und ihre Konzentrate

frei

2606 00 00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

frei

2607 00 00

Bleierze und ihre Konzentrate

frei

2608 00 00

Zinkerze und ihre Konzentrate

frei

2609 00 00

Zinnerze und ihre Konzentrate

frei

2610 00 00

Chromerze und ihre Konzentrate

frei

2611 00 00

Wolframerze und ihre Konzentrate

frei

2612

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

 

 

2612 10

–  Uranerze und ihre Konzentrate

 

 

2612 10 10

– –  Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

frei

2612 10 90

– –  andere

frei

2612 20

–  Thoriumerze und ihre Konzentrate

 

 

2612 20 10

– –  Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

frei

2612 20 90

– –  andere

frei

2613

Molybdänerze und ihre Konzentrate

 

 

2613 10 00

–  geröstet

frei

2613 90 00

–  andere

frei

2614 00 00

Titanerze und ihre Konzentrate

frei

2615

Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate

 

 

2615 10 00

–  Zirkonerze und ihre Konzentrate

frei

2615 90 00

–  andere

frei

2616

Edelmetallerze und ihre Konzentrate

 

 

2616 10 00

–  Silbererze und ihre Konzentrate

frei

2616 90 00

–  andere

frei

2617

Andere Erze und ihre Konzentrate

 

 

2617 10 00

–  Antimonerze und ihre Konzentrate

frei

2617 90 00

–  andere

frei

2618 00 00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

frei

2619 00

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

 

 

2619 00 20

–  Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

frei

2619 00 90

–  andere

frei

2620

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

 

 

 

–  überwiegend Zink enthaltend

 

 

2620 11 00

– –  Galvanisationsmatte (Hartzink)

frei

2620 19 00

– –  andere

frei

 

–  überwiegend Blei enthaltend

 

 

2620 21 00

– –  Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

frei

2620 29 00

– –  andere

frei

2620 30 00

–  überwiegend Kupfer enthaltend

frei

2620 40 00

–  überwiegend Aluminium enthaltend

frei

2620 60 00

–  Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

frei

 

–  andere

 

 

2620 91 00

– –  Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

frei

2620 99

– –  andere

 

 

2620 99 10

– – –  überwiegend Nickel enthaltend

frei

2620 99 20

– – –  überwiegend Niob oder Tantal enthaltend

frei

2620 99 40

– – –  überwiegend Zinn enthaltend

frei

2620 99 60

– – –  überwiegend Titan enthaltend

frei

2620 99 95

– – –  andere

frei

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

 

 

2621 10 00

–  Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

frei

2621 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 27 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;

b)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

c)

Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

2.

Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).

3.

Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

a)

derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);

b)

Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie

c)

derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 % oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

2.

Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

3.

Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.

4.

Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710 12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).

5.

Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.

Zusätzliche Anmerkungen (66)

1.

Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707 99 80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.

2.

Im Sinne der Position 2710 gelten als:

a)

„Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;

b)

„Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710 12 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736;

c)

„mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;

d)

„Schweröle“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99 und 2710 20 11 bis 2710 20 90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

e)

„Gasöl“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;

f)

„Heizöl“ (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 (24) beträgt;

den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 10 °C oder mehr beträgt;

zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 mehr als –10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.

Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

Farbe C

 

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

3,5

4

4,5

5

5,5

6

6,5

7

7,5 und mehr

Viskosität

V

I

4

4

4

5,4

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

 

II

7

7

7

7

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10–6 m2 s–1 nach EN ISO 3104.

Die „Farbe C nach Verdünnung“ im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 100 RHT Xylol, Toluol oder einem anderen geeigneten Lösemittel. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden.

Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:

der Hundertsatz (Null gilt als ein Hundertsatz) der Destillation bei 250 °C nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86);

oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach EN ISO 3104;

oder die Farbe C nach Verdünnung nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).

Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 oder 2710 20 90.

g)

„die Biodiesel enthalten“ bedeutet, dass die Waren der Unterposition 2710 20 einen Mindestgehalt an Biodiesel, d. h. an Fettsäuremonoalkylestern (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, von 0,5 % vol haben (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).

3.

Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).

4.

Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:

a)

deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder

b)

deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.

5.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

ij)

die Isomerisation;

k)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754);

l)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 12 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

o)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p)

nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

6.

Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99 und 2713 90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

 

 

 

–  Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

 

 

2701 11 00

– –  Anthrazit

frei

2701 12

– –  bitumenhaltige Steinkohle

 

 

2701 12 10

– – –  Kokskohle

frei

2701 12 90

– – –  andere

frei

2701 19 00

– –  andere Steinkohle

frei

2701 20 00

–  Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

frei

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

 

 

2702 10 00

–  Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

frei

2702 20 00

–  Braunkohle, agglomeriert

frei

2703 00 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

frei

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

 

 

2704 00 10

–  Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

frei

2704 00 30

–  Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

frei

2704 00 90

–  andere

frei

2705 00 00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

frei

1 000 m3

2706 00 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

frei

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

 

 

2707 10 00

–  Benzole

(25)

2707 20 00

–  Toluole

(25)

2707 30 00

–  Xylole

(25)

2707 40 00

–  Naphthalin

frei

2707 50 00

–  andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)

(25)

 

–  andere

 

 

2707 91 00

– –  Kreosotöle

1,7

2707 99

– –  andere

 

 

 

– – –  rohe Öle

 

 

2707 99 11

– – – –  rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen

1,7

2707 99 19

– – – –  andere

frei

2707 99 20

– – –  schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen

frei

2707 99 50

– – –  basische Erzeugnisse

1,7

2707 99 80

– – –  Phenole

1,2

 

– – –  andere

 

 

2707 99 91

– – – –  zum Herstellen von Waren der Position 2803 (12)

frei

2707 99 99

– – – –  andere

1,7

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

 

 

2708 10 00

–  Pech

frei

2708 20 00

–  Pechkoks

frei

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

 

 

2709 00 10

–  Erdgaskondensate

frei

2709 00 90

–  anderes

frei

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

 

 

 

–  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

 

 

2710 12

– –  Leichtöle und Zubereitungen

 

 

2710 12 11

– – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

4,7 (18)

2710 12 15

– – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11 (12)

4,7 (18) (67)

 

– – –  zu anderer Verwendung

 

 

 

– – – –  Spezialbenzine

 

 

2710 12 21

– – – – –  Testbenzin (white spirit)

4,7

2710 12 25

– – – – –  andere

4,7

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Motorenbenzin

 

 

2710 12 31

– – – – – –  Flugbenzin

4,7

 

– – – – – –  anderes, mit einem Bleigehalt von

 

 

 

– – – – – – –  0,013 g/l oder weniger

 

 

2710 12 41

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

4,7

1 000 l (68)

2710 12 45

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

4,7

1 000 l (68)

2710 12 49

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (68)

 

– – – – – – –  mehr als 0,013 g/l

 

 

2710 12 51

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

4,7

1 000 l (68)

2710 12 59

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (68)

2710 12 70

– – – – –  leichter Flugturbinenkraftstoff

4,7

2710 12 90

– – – – –  andere Leichtöle

4,7

2710 19

– –  andere

 

 

 

– – –  mittelschwere Öle

 

 

2710 19 11

– – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

4,7 (18)

2710 19 15

– – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 (12)

4,7 (18) (67)

 

– – – –  zu anderer Verwendung

 

 

 

– – – – –  Leuchtöl (Kerosin)

 

 

2710 19 21

– – – – – –  Flugturbinenkraftstoff

4,7 (18)

2710 19 25

– – – – – –  anderes

4,7

2710 19 29

– – – – –  andere

4,7

 

– – –  Schweröle

 

 

 

– – – –  Gasöl

 

 

2710 19 31

– – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

3,5 (18)

2710 19 35

– – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 (12)

3,5 (18) (67)

 

– – – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 43

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

3,5 (69)

2710 19 46

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT

3,5 (69)

2710 19 47

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT

3,5 (69)

2710 19 48

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

3,5 (69)

 

– – – –  Heizöle

 

 

2710 19 51

– – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

3,5 (18)

2710 19 55

– – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 (12)

3,5 (18) (67)

 

– – – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 62

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger

3,5

2710 19 64

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 1 GHT

3,5

2710 19 68

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT

3,5

 

– – – –  Schmieröle; andere Öle

 

 

2710 19 71

– – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

3,7 (18)

2710 19 75

– – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 (12)

3,7 (18) (67)

 

– – – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 81

– – – – – –  Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

3,7

2710 19 83

– – – – – –  Hydrauliköle

3,7

2710 19 85

– – – – – –  Weißöle, Paraffinum liquidum

3,7

2710 19 87

– – – – – –  Getriebeöle

3,7

2710 19 91

– – – – – –  Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

3,7

2710 19 93

– – – – – –  Elektroisolieröle

3,7

2710 19 99

– – – – – –  andere Schmieröle und andere Öle

3,7

2710 20

–  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

 

 

 

– –  Gasöl

 

 

2710 20 11

– – –  mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

3,5 (69)

2710 20 15

– – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT

3,5 (69)

2710 20 17

– – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT

3,5 (69)

2710 20 19

– – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT

3,5 (69)

 

– –  Heizöle

 

 

2710 20 31

– – –  mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger

3,5

2710 20 35

– – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 1 GHT

3,5

2710 20 39

– – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT

3,5

2710 20 90

– –  andere Öle

3,7

 

–  Ölabfälle

 

 

2710 91 00

– –  polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

3,5

2710 99 00

– –  andere

3,5 (147)

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

 

 

 

–  verflüssigt

 

 

2711 11 00

– –  Erdgas

0,7 (18)

TJ

2711 12

– –  Propan

 

 

 

– – –  Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr

 

 

2711 12 11

– – – –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

8

2711 12 19

– – – –  zu anderer Verwendung (12)

frei

 

– – –  anderes

 

 

2711 12 91

– – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

0,7 (18)

2711 12 93

– – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 (12)

0,7 (18) (67)

 

– – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2711 12 94

– – – – –  mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

0,7

2711 12 97

– – – – –  andere

0,7

2711 13

– –  Butane

 

 

2711 13 10

– – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

0,7 (18)

2711 13 30

– – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 (12)

0,7 (18) (67)

 

– – –  zu anderer Verwendung

 

 

2711 13 91

– – – –  mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen

0,7

2711 13 97

– – – –  andere

0,7

2711 14 00

– –  Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

0,7 (18)

2711 19 00

– –  andere

0,7 (18)

 

–  in gasförmigem Zustand

 

 

2711 21 00

– –  Erdgas

0,7 (18)

TJ

2711 29 00

– –  andere

0,7 (18)

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

 

 

2712 10

–  Vaselin

 

 

2712 10 10

– –  roh

0,7 (18)

2712 10 90

– –  andere

2,2

2712 20

–  Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

 

 

2712 20 10

– –  synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560

frei

2712 20 90

– –  andere

2,2

2712 90

–  andere

 

 

 

– –  Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

 

 

2712 90 11

– – –  roh

0,7

2712 90 19

– – –  andere

2,2

 

– –  andere

 

 

 

– – –  roh

 

 

2712 90 31

– – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

0,7 (18)

2712 90 33

– – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 (12)

0,7 (18) (67)

2712 90 39

– – – –  zu anderer Verwendung

0,7

 

– – –  andere

 

 

2712 90 91

– – – –  Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen

frei

2712 90 99

– – – –  andere

2,2

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

 

 

 

–  Petrolkoks

 

 

2713 11 00

– –  nicht calciniert

frei

2713 12 00

– –  calciniert

frei

2713 20 00

–  Bitumen aus Erdöl

frei

2713 90

–  andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

 

 

2713 90 10

– –  zum Herstellen von Waren der Position 2803 (12)

0,7 (18)

2713 90 90

– –  andere

0,7

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

 

 

2714 10 00

–  bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

frei

2714 90 00

–  andere

frei

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

frei

2716 00 00

Elektrischer Strom

frei

1 000 kWh

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Anmerkungen

1.

A)

Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

B)

Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.

2.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

3.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

KAPITEL 28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse;

c)

andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

d)

die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

e)

die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:

a)

Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811);

b)

Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812);

c)

Kohlenstoffdisulfid (Position 2813);

d)

Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842);

e)

mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).

3.

Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI:

a)

Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;

b)

organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen;

c)

die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;

d)

anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207;

e)

künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824;

f)

Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;

g)

Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV;

h)

optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).

4.

Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.

5.

Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium.

Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.

Zu Position 2844 gehören nur:

a)

Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84;

b)

natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;

c)

anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt;

d)

Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen;

e)

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren;

f)

radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind.

Als „Isotope“ im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten:

isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen;

Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.

7.

Zu Position 2853 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.

8.

Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.

Unterpositions-Anmerkung:

1.

Als „chemisch einheitlich“ im Sinne der Unterposition 2852 10 gelten alle organischen oder anorganischen Quecksilberverbindungen, die die Bedingungen der Anmerkung 1 a) bis e) zu Kapitel 28 oder der Anmerkung 1 a) bis h) zu Kapitel 29 erfüllen.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. CHEMISCHE ELEMENTE

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

 

 

2801 10 00

–  Chlor

5,5

2801 20 00

–  Iod

frei

2801 30

–  Fluor; Brom

 

 

2801 30 10

– –  Fluor

5

2801 30 90

– –  Brom

5,5

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

4,6

2803 00 00

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

frei

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

 

 

2804 10 00

–  Wasserstoff

3,7

m3 (70)

 

–  Edelgase

 

 

2804 21 00

– –  Argon

5

m3 (70)

2804 29

– –  andere

 

 

2804 29 10

– – –  Helium

frei

m3 (70)

2804 29 90

– – –  andere

5

m3 (70)

2804 30 00

–  Stickstoff

5,5

m3 (70)

2804 40 00

–  Sauerstoff

5

m3 (70)

2804 50

–  Bor; Tellur

 

 

2804 50 10

– –  Bor

5,5

2804 50 90

– –  Tellur

2,1

 

–  Silicium

 

 

2804 61 00

– –  mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

frei

2804 69 00

– –  anderes

5,5

2804 70 00

–  Phosphor

5,5

2804 80 00

–  Arsen

2,1

2804 90 00

–  Selen

frei

2805

Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

 

 

 

–  Alkali- oder Erdalkalimetalle

 

 

2805 11 00

– –  Natrium

5

2805 12 00

– –  Calcium

5,5

2805 19

– –  andere

 

 

2805 19 10

– – –  Strontium und Barium

5,5

2805 19 90

– – –  andere

4,1

2805 30

–  Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

 

 

2805 30 10

– –  untereinander gemischt oder miteinander legiert (37)

5,5

 

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr

 

 

2805 30 20

– – – –  Cer, Lanthan, Praseodym, Neodym und Samarium (37)

2,7

2805 30 30

– – – –  Europium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium, Lutetium und Yttrium (37)

2,7

2805 30 40

– – – –  Scandium

2,7

2805 30 80

– – –  andere

2,7

2805 40

–  Quecksilber

 

 

2805 40 10

– –  in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 € oder weniger für 1 Flasche

3

2805 40 90

– –  anderes

frei

II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

 

 

2806 10 00

–  Chlorwasserstoff (Salzsäure)

5,5

2806 20 00

–  Chloroschwefelsäure

5,5

2807 00 00

Schwefelsäure; Oleum

3

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

5,5

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2809 10 00

–  Diphosphorpentaoxid

5,5

kg P2O5

2809 20 00

–  Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

5,5

kg P2O5

2810 00

Boroxide; Borsäuren

 

 

2810 00 10

–  Dibortrioxid

frei

2810 00 90

–  andere

3,7

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

 

 

–  andere anorganische Säuren

 

 

2811 11 00

– –  Fluorwasserstoff (Flusssäure)

5,5

2811 12 00

– –  Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

5,3

2811 19

– –  andere

 

 

2811 19 10

– – –  Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

frei

2811 19 80

– – –  andere

5,3

 

–  andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

 

2811 21 00

– –  Kohlenstoffdioxid

5,5

2811 22 00

– –  Siliciumdioxid

4,6

2811 29

– –  andere

 

 

2811 29 05

– – –  Schwefeldioxid

5,5

2811 29 10

– – –  Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)

4,6

2811 29 30

– – –  Stickstoffoxide

5

2811 29 90

– – –  andere

5,3

III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

 

 

 

–  Chloride und Chloridoxide

 

 

2812 11 00

– –  Carbonyldichlorid (Phosgen)

5,5

2812 12 00

– –  Phosphoroxychlorid

5,5

2812 13 00

– –  Phosphortrichlorid

5,5

2812 14 00

– –  Phosphorpentachlorid

5,5

2812 15 00

– –  Schwefelmonochlorid

5,5

2812 16 00

– –  Schwefeldichlorid

5,5

2812 17 00

– –  Thionylchlorid

5,5

2812 19

– –  andere

 

 

2812 19 10

– – –  des Phosphors

5,5

2812 19 90

– – –  andere

5,5

2812 90 00

–  andere

5,5

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

 

 

2813 10 00

–  Kohlenstoffdisulfid

5,5

2813 90

–  andere

 

 

2813 90 10

– –  Phosphorsulfide, einschließlich handelsübliches Phosphortrisulfid

5,3

2813 90 90

– –  andere

3,7

IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

 

 

2814 10 00

–  Ammoniak, wasserfrei

5,5

2814 20 00

–  Ammoniak in wässriger Lösung

5,5

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

 

 

 

–  Natriumhydroxid (Ätznatron)

 

 

2815 11 00

– –  fest

5,5

2815 12 00

– –  in wässriger Lösung (Natronlauge)

5,5

kg NaOH

2815 20 00

–  Kaliumhydroxid (Ätzkali)

5,5

kg KOH

2815 30 00

–  Natrium- oder Kaliumperoxid

5,5

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

 

 

2816 10 00

–  Magnesiumhydroxid und -peroxid

4,1

2816 40 00

–  Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

5,5

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

5,5

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

 

 

2818 10

–  künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

 

– –  mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 98,5 GHT oder mehr

 

 

2818 10 11

– – –  von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

2818 10 19

– – –  von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

 

– –  mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von weniger als 98,5 GHT

 

 

2818 10 91

– – –  von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

2818 10 99

– – –  von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

2818 20 00

–  anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

4

2818 30 00

–  Aluminiumhydroxid

5,5

2819

Chromoxide und -hydroxide

 

 

2819 10 00

–  Chromtrioxid

5,5

2819 90

–  andere

 

 

2819 90 10

– –  Chromdioxid

3,7

2819 90 90

– –  andere

5,5

2820

Manganoxide

 

 

2820 10 00

–  Mangandioxid

5,3

2820 90

–  andere

 

 

2820 90 10

– –  Manganoxid mit einem Gehalt an Mangan von 77 GHT oder mehr

frei

2820 90 90

– –  andere

5,5

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

 

 

2821 10 00

–  Eisenoxide und -hydroxide

4,6

2821 20 00

–  Farberden

4,6

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

4,6

2823 00 00

Titanoxide

5,5

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

 

 

2824 10 00

–  Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

5,5

2824 90 00

–  andere

5,5

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

 

 

2825 10 00

–  Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

5,5

2825 20 00

–  Lithiumoxid und -hydroxid

5,3

2825 30 00

–  Vanadiumoxide und -hydroxide

5,5

2825 40 00

–  Nickeloxide und -hydroxide

frei

2825 50 00

–  Kupferoxide und -hydroxide

3,2

2825 60 00

–  Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

5,5

2825 70 00

–  Molybdänoxide und -hydroxide

5,3

2825 80 00

–  Antimonoxide

5,5

2825 90

–  andere

 

 

 

– –  Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid

 

 

2825 90 11

– – –  Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die:

zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen und

zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

frei

2825 90 19

– – –  andere

4,6

2825 90 20

– –  Berylliumoxid und -hydroxid

5,3

2825 90 40

– –  Wolframoxide und -hydroxide

4,6

2825 90 60

– –  Cadmiumoxid

frei

2825 90 85

– –  andere

5,5

V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

 

 

 

–  Fluoride

 

 

2826 12 00

– –  des Aluminiums

5,3

2826 19

– –  andere

 

 

2826 19 10

– – –  des Ammoniums oder des Natriums

5,5

2826 19 90

– – –  andere

5,3

2826 30 00

–  Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

5,5

2826 90

–  andere

 

 

2826 90 10

– –  Dikaliumhexafluorozirconat

5

2826 90 80

– –  andere

5,5

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

 

 

2827 10 00

–  Ammoniumchlorid

5,5

2827 20 00

–  Calciumchlorid

4,6

 

–  andere Chloride

 

 

2827 31 00

– –  des Magnesiums

4,6

2827 32 00

– –  des Aluminiums

5,5

2827 35 00

– –  des Nickels

5,5

2827 39

– –  andere

 

 

2827 39 10

– – –  des Zinns

4,1

2827 39 20

– – –  des Eisens

2,1

2827 39 30

– – –  des Cobalts

5,5

2827 39 85

– – –  andere

5,5

 

–  Chloridoxide und Chloridhydroxide

 

 

2827 41 00

– –  des Kupfers

3,2

2827 49

– –  andere

 

 

2827 49 10

– – –  des Bleis

3,2

2827 49 90

– – –  andere

5,3

 

–  Bromide und Bromidoxide

 

 

2827 51 00

– –  Bromide des Natriums oder des Kaliums

5,5

2827 59 00

– –  andere

5,5

2827 60 00

–  Iodide und Iodidoxide

5,5

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

 

 

2828 10 00

–  handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

5,5

2828 90 00

–  andere

5,5

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

 

 

 

–  Chlorate

 

 

2829 11 00

– –  des Natriums

5,5

2829 19 00

– –  andere

5,5

2829 90

–  andere

 

 

2829 90 10

– –  Perchlorate

4,8

2829 90 40

– –  Bromate des Kaliums oder des Natriums

frei

2829 90 80

– –  andere

5,5

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2830 10 00

–  Natriumsulfide

5,5

2830 90

–  andere

 

 

2830 90 11

– –  Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

4,6

2830 90 85

– –  andere

5,5

2831

Dithionite und Sulfoxylate

 

 

2831 10 00

–  des Natriums

5,5

2831 90 00

–  andere

5,5

2832

Sulfite; Thiosulfate

 

 

2832 10 00

–  Natriumsulfite

5,5

2832 20 00

–  andere Sulfite

5,5

2832 30 00

–  Thiosulfate

5,5

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

 

 

 

–  Natriumsulfate

 

 

2833 11 00

– –  Dinatriumsulfat

5,5

2833 19 00

– –  andere

5,5

 

–  andere Sulfate

 

 

2833 21 00

– –  des Magnesiums

5,5

2833 22 00

– –  des Aluminiums

5,5

2833 24 00

– –  des Nickels

5

2833 25 00

– –  des Kupfers

3,2

2833 27 00

– –  des Bariums

5,5

2833 29

– –  andere

 

 

2833 29 20

– – –  des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

5,5

2833 29 30

– – –  des Cobalts, des Titans

5,3

2833 29 60

– – –  des Bleis

4,6

2833 29 80

– – –  andere

5

2833 30 00

–  Alaune

5,5

2833 40 00

–  Peroxosulfate (Persulfate)

5,5

2834

Nitrite; Nitrate

 

 

2834 10 00

–  Nitrite

5,5

 

–  Nitrate

 

 

2834 21 00

– –  des Kaliums

5,5

2834 29

– –  andere

 

 

2834 29 20

– – –  des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis

5,5

2834 29 40

– – –  des Kupfers

4,6

2834 29 80

– – –  andere

3

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2835 10 00

–  Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

5,5

 

–  Phosphate

 

 

2835 22 00

– –  Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

5,5

2835 24 00

– –  des Kaliums

5,5

2835 25 00

– –  Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

5,5

2835 26 00

– –  andere Calciumphosphate

5,5

2835 29

– –  andere

 

 

2835 29 10

– – –  Triammoniumphosphat

5,3

2835 29 30

– – –  Trinatriumphosphat

5,5

2835 29 90

– – –  andere

5,5

 

–  Polyphosphate

 

 

2835 31 00

– –  Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

5,5

2835 39 00

– –  andere

5,5

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

 

 

2836 20 00

–  Dinatriumcarbonat

5,5

2836 30 00

–  Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

5,5

2836 40 00

–  Kaliumcarbonate

5,5

2836 50 00

–  Calciumcarbonat

5

2836 60 00

–  Bariumcarbonat

5,5

 

–  andere

 

 

2836 91 00

– –  Lithiumcarbonate

5,5

2836 92 00

– –  Strontiumcarbonat

5,5

2836 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Carbonate

 

 

2836 99 11

– – – –  des Magnesiums, des Kupfers

3,7

2836 99 17

– – – –  andere

5,5

2836 99 90

– – –  Peroxocarbonate (Percarbonate)

5,5

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

 

 

 

–  Cyanide und Cyanidoxide

 

 

2837 11 00

– –  des Natriums

5,5

2837 19 00

– –  andere

5,5

2837 20 00

–  komplexe Cyanide

5,5

2838

 

 

 

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

 

 

 

–  des Natriums

 

 

2839 11 00

– –  Natriummetasilicate

5

2839 19 00

– –  andere

5

2839 90 00

–  andere

5

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

 

 

 

–  Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax)

 

 

2840 11 00

– –  wasserfrei

frei

2840 19

– –  anderes

 

 

2840 19 10

– – –  Dinatriumtetraboratpentahydrat

frei

2840 19 90

– – –  anderes

5,3

2840 20

–  andere Borate

 

 

2840 20 10

– –  Natriumborate, wasserfrei

frei

2840 20 90

– –  andere

5,3

2840 30 00

–  Peroxoborate (Perborate)

5,5

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

 

 

2841 30 00

–  Natriumdichromat

5,5

2841 50 00

–  andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

5,5

 

–  Manganite, Manganate und Permanganate

 

 

2841 61 00

– –  Kaliumpermanganat

5,5

2841 69 00

– –  andere

5,5

2841 70 00

–  Molybdate

5,5

2841 80 00

–  Wolframate

5,5

2841 90

–  andere

 

 

2841 90 30

– –  Zinkate und Vanadate

4,6

2841 90 85

– –  andere

5,5

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

 

 

2842 10 00

–  Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

5,5

2842 90

–  andere

 

 

2842 90 10

– –  Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

5,3

2842 90 80

– –  andere

5,5

VI. VERSCHIEDENES

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

 

 

2843 10

–  Edelmetalle in kolloidem Zustand

 

 

2843 10 10

– –  Silber

5,3

2843 10 90

– –  andere

3,7

 

–  Silberverbindungen

 

 

2843 21 00

– –  Silbernitrat

5,5

2843 29 00

– –  andere

5,5

2843 30 00

–  Goldverbindungen

3

g

2843 90

–  andere Verbindungen; Amalgame

 

 

2843 90 10

– –  Amalgame

5,3

2843 90 90

– –  andere

3

g

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

 

 

2844 10

–  natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

 

 

 

– –  natürliches Uran

 

 

2844 10 10

– – –  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

kg U

2844 10 30

– – –  verarbeitet (Euratom)

frei

kg U

2844 10 50

– –  Ferrouran

frei

kg U

2844 10 90

– –  andere (Euratom)

frei

kg U

2844 20

–  an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

– –  an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten

 

 

2844 20 25

– – –  Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 35

– – –  andere (Euratom)

frei

gi F/S

 

– –  Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

– – –  Mischungen von Uran und Plutonium

 

 

2844 20 51

– – – –  Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 59

– – – –  andere (Euratom)

frei

gi F/S

2844 20 99

– – –  andere

frei

gi F/S

2844 30

–  an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

– –  an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

 

 

2844 30 11

– – –  Cermets

5,5

2844 30 19

– – –  andere

2,9

 

– –  Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

 

 

2844 30 51

– – –  Cermets

5,5

 

– – –  andere

 

 

2844 30 55

– – – –  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

 

– – – –  verarbeitet

 

 

2844 30 61

– – – – –  Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien (Euratom)

frei

2844 30 69

– – – – –  andere (Euratom)

1,5 (18)

 

– –  Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

 

 

2844 30 91

– – –  des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums

frei

2844 30 99

– – –  andere

frei

2844 40

–  andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

 

 

2844 40 10

– –  an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

frei

 

– –  andere

 

 

2844 40 20

– – –  künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

frei

2844 40 30

– – –  Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom)

frei

2844 40 80

– – –  andere

frei

2844 50 00

–  verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

frei

gi F/S

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2845 10 00

–  schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

5,5

2845 90

–  andere

 

 

2845 90 10

– –  Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

5,5

2845 90 90

– –  andere

5,5

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

 

 

2846 10 00

–  Cerverbindungen

3,2

2846 90

–  andere

 

 

2846 90 10

– –  Lanthan-, Praseodym-, Neodym- oder Samariumverbindungen (37)

3,2

2846 90 20

– –  Europium-, Gadolinium-, Terbium-, Dysprosium-, Holmium-, Erbium-, Thulium-, Ytterbium-, Lutetium- oder Yttriumverbindungen (37)

3,2

2846 90 30

– –  Scandiumverbindungen

3,2

2846 90 90

– –  Verbindungen von Metallgemischen

3,2

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

5,5

kg H2O2

2848

 

 

 

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2849 10 00

–  des Calciums

5,5

2849 20 00

–  des Siliciums

5,5

2849 90

–  andere

 

 

2849 90 10

– –  des Bors

4,1

2849 90 30

– –  des Wolframs

5,5

2849 90 50

– –  des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans

5,5

2849 90 90

– –  andere

5,3

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

 

 

2850 00 20

–  Hydride, Nitride

4,6

2850 00 60

–  Azide, Silicide

5,5

2850 00 90

–  Boride

5,3

2851

 

 

 

2852

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame

 

 

2852 10 00

–  chemisch einheitlich

5,5

2852 90 00

–  andere

5,5

2853

Phospide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

 

 

2853 10 00

–  Cyanogenchlorid (Chlorcyan)

5,5

2853 90

–  andere

 

 

2853 90 10

– –  destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit

2,7

2853 90 30

– –  flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

4,1

2853 90 90

– –  andere

5,5

KAPITEL 29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);

c)

Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;

d)

wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;

e)

andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

f)

die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

g)

die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;

h)

folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.

2.

Zu Kapitel 29 gehören nicht:

a)

Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);

b)

Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208);

c)

Methan und Propan (Position 2711);

d)

die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;

e)

immunologische Erzeugnisse (Position 3002);

f)

Harnstoff (Position 3102 oder 3105);

g)

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);

h)

Enzyme (Position 3507);

ij)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);

k)

Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;

l)

optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).

3.

Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.

4.

In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.

Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.

Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.

5.

A)

Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;

B)

aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;

C)

vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:

1)

anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;

2)

Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;

3)

Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;

D)

Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);

E)

die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.

6.

Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.

Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.

7.

Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.

8.

Für die Anwendung der Position 2937:

a)

als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);

b)

der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.

2.

Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe

 

 

2901 10 00

–  gesättigt

frei

 

–  ungesättigt

 

 

2901 21 00

– –  Ethylen

frei

2901 22 00

– –  Propen (Propylen)

frei

2901 23 00

– –  Buten (Butylen) und seine Isomere

frei

2901 24 00

– –  Buta-1,3-dien und Isopren

frei

2901 29 00

– –  andere

frei

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

 

 

 

–  alicyclische

 

 

2902 11 00

– –  Cyclohexan

frei

2902 19 00

– –  andere

frei

2902 20 00

–  Benzol

frei

2902 30 00

–  Toluol

frei

 

–  Xylole

 

 

2902 41 00

– –  o-Xylol

frei

2902 42 00

– –  m-Xylol

frei

2902 43 00

– –  p-Xylol

frei

2902 44 00

– –  Xylol-Isomerengemische

frei

2902 50 00

–  Styrol

frei

2902 60 00

–  Ethylbenzol

frei

2902 70 00

–  Cumol

frei

2902 90 00

–  andere

frei

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

 

 

 

–  gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 11 00

– –  Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

5,5

2903 12 00

– –  Dichlormethan (Methylenchlorid)

5,5

2903 13 00

– –  Chloroform (Trichlormethan)

5,5

2903 14 00

– –  Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

5,5

2903 15 00

– –  Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

5,5

2903 19 00

– –  andere

5,5

 

–  ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 21 00

– –  Vinylchlorid (Chlorethylen)

5,5

2903 22 00

– –  Trichlorethylen

5,5

2903 23 00

– –  Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

5,5

2903 29 00

– –  andere

5,5

 

–  Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 31 00

– –  Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

5,5

2903 39

– –  andere

 

 

 

– – –  Bromide

 

 

2903 39 11

– – – –  Brommethan (Methylbromid)

5,5

2903 39 15

– – – –  Dibrommethan

frei

2903 39 19

– – – –  andere

5,5

 

– – –  gesättigte Fluoride

 

 

2903 39 21

– – – –  Difluormethan

5,5

2903 39 23

– – – –  Trifluormethan

5,5

2903 39 24

– – – –  Pentafluorethan und 1,1,1-Trifluorethan

5,5

2903 39 25

– – – –  1,1-Difluorethan

5,5

2903 39 26

– – – –  1,1,1,2-Tetrafluorethan

5,5

2903 39 27

– – – –  Pentafluorpropane, Hexafluorpropane und Heptafluorpropane

5,5

2903 39 28

– – – –  perfluorierte gesättigte Fluoride

5,5

2903 39 29

– – – –  andere gesättigte Fluoride

5,5

 

– – –  ungesättigte Fluoride

 

 

2903 39 31

– – – –  2,3,3,3-Tetrafluorpropen

5,5

2903 39 35

– – – –  1,3,3,3-Tetrafluorpropen

5,5

2903 39 39

– – – –  andere ungesättigte Fluoride

5,5

2903 39 80

– – –  Iodide

5,5

 

–  Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen

 

 

2903 71 00

– –  Chlordifluormethan

5,5

2903 72 00

– –  Dichlortrifluorethane

5,5

2903 73 00

– –  Dichlorfluorethane

5,5

2903 74 00

– –  Chlordifluorethane

5,5

2903 75 00

– –  Dichlorpentafluorpropane

5,5

2903 76

– –  Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

 

 

2903 76 10

– – –  Bromchlordifluormethan

5,5

2903 76 20

– – –  Bromtrifluormethan

5,5

2903 76 90

– – –  Dibromtetrafluorethane

5,5

2903 77

– –  andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

 

 

2903 77 60

– – –  Trichlorfluormethan, Dichlordifluormethan, Trichlortrifluorethane, Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

5,5

2903 77 90

– – –  andere

5,5

2903 78 00

– –  andere perhalogenierte Derivate

5,5

2903 79

– –  andere

 

 

2903 79 30

– – –  nur mit Brom und Chlor, Fluor und Chlor oder Fluor und Brom halogenierte Derivate

5,5

2903 79 80

– – –  andere

5,5

 

–  Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 81 00

– –  1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

5,5

2903 82 00

– –  Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

5,5

2903 83 00

– –  Mirex (ISO)

5,5

2903 89

– –  andere

 

 

2903 89 10

– – –  1,2-Dibrom-4-(1,2-dibromethyl)cyclohexan; Tetrabromcyclooctane

frei

2903 89 80

– – –  andere

5,5

 

–  Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 91 00

– –  Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

5,5

2903 92 00

– –  Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

5,5

2903 93 00

– –  Pentachlorbenzol (ISO)

5,5

2903 94 00

– –  Hexabrombiphenyle

5,5

2903 99

– –  andere

 

 

2903 99 10

– – –  2,3,4,5,6-Pentabromethylbenzol

frei

2903 99 80

– – –  andere

5,5

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

 

 

2904 10 00

–  nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

5,5

2904 20 00

–  nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

5,5

 

–  Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid

 

 

2904 31 00

– –  Perfluoroctansulfonsäure

5,5

2904 32 00

– –  Ammoniumperfluoroctansulfonat

5,5

2904 33 00

– –  Lithiumperfluoroctansulfonat

5,5

2904 34 00

– –  Kaliumperfluoroctansulfonat

5,5

2904 35 00

– –  andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure

5,5

2904 36 00

– –  Perfluoroctansulfonylfluorid

5,5

 

–  andere

 

 

2904 91 00

– –  Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

5,5

2904 99 00

– –  andere

5,5

II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  einwertige gesättigte Alkohole

 

 

2905 11 00

– –  Methanol (Methylalkohol)

5,5

2905 12 00

– –  Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

5,5

2905 13 00

– –  Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

5,5

2905 14

– –  andere Butanole

 

 

2905 14 10

– – –  2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

4,6

2905 14 90

– – –  andere

5,5

2905 16

– –  Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

 

 

2905 16 20

– – –  Octan-2-ol

frei

2905 16 85

– – –  andere

5,5

2905 17 00

– –  Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

5,5

2905 19 00

– –  andere

5,5

 

–  einwertige ungesättigte Alkohole

 

 

2905 22 00

– –  acyclische Terpenalkohole

5,5

2905 29

– –  andere

 

 

2905 29 10

– – –  Allylalkohol

5,5

2905 29 90

– – –  andere

5,5

 

–  zweiwertige Alkohole

 

 

2905 31 00

– –  Ethylenglykol (Ethandiol)

5,5

2905 32 00

– –  Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

5,5

2905 39

– –  andere

 

 

2905 39 20

– – –  Butan-1,3-diol

frei

 

– – –  Butan-1,4-diol

 

 

2905 39 26

– – – –  Butan-1,4-diol oder Tetramethylenglycol (1,4-Butandiol) mit einem Gehalt an biobasiertem (161) Kohlenstoff von 100 GHT

5,5

2905 39 28

– – – –  andere

5,5

2905 39 30

– – –  2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

frei

2905 39 95

– – –  andere

5,5

 

–  andere mehrwertige Alkohole

 

 

2905 41 00

– –  2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

5,5

2905 42 00

– –  Pentaerythritol

5,5

2905 43 00

– –  Mannitol

9,6 + 125,8 €/100 kg/net

2905 44

– –  D-Glucitol (Sorbit)

 

 

 

– – –  in wässriger Lösung

 

 

2905 44 11

– – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

2905 44 19

– – – –  anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (73)

 

– – –  anderer

 

 

2905 44 91

– – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 23 €/100 kg/net

2905 44 99

– – – –  anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (73)

2905 45 00

– –  Glycerin

3,8

2905 49 00

– –  andere

5,5

 

–  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole

 

 

2905 51 00

– –  Ethchlorvynol (INN)

frei

2905 59

– –  andere

 

 

2905 59 91

– – –  2,2-Bis(brommethyl)propandiol

frei

2905 59 98

– – –  andere

5,5

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  alicyclische

 

 

2906 11 00

– –  Menthol

5,5

2906 12 00

– –  Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

5,5

2906 13

– –  Sterine und Inosite

 

 

2906 13 10

– – –  Sterine

5,5

2906 13 90

– – –  Inosite

frei

2906 19 00

– –  andere

5,5

 

–  aromatische

 

 

2906 21 00

– –  Benzylalkohol

5,5

2906 29 00

– –  andere

5,5

III. PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2907

Phenole; Phenolalkohole

 

 

 

–  einwertige Phenole

 

 

2907 11 00

– –  Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

3

2907 12 00

– –  Kresole und ihre Salze

2,1

2907 13 00

– –  Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

5,5

2907 15

– –  Naphthole und ihre Salze

 

 

2907 15 10

– – –  1-Naphthol

frei

2907 15 90

– – –  andere

5,5

2907 19

– –  andere

 

 

2907 19 10

– – –  Xylenole und ihre Salze

2,1

2907 19 90

– – –  andere

5,5

 

–  mehrwertige Phenole; Phenolalkohole

 

 

2907 21 00

– –  Resorcin und seine Salze

5,5

2907 22 00

– –  Hydrochinon und seine Salze

5,5

2907 23 00

– –  4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

5,5

2907 29 00

– –  andere

5,5

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

 

 

 

–  nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze

 

 

2908 11 00

– –  Pentachlorphenol (ISO)

5,5

2908 19 00

– –  andere

5,5

 

–  andere

 

 

2908 91 00

– –  Dinoseb (ISO) und seine Salze

5,5

2908 92 00

– –  4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC (ISO)) und seine Salze

5,5

2908 99 00

– –  andere

5,5

IV. ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 11 00

– –  Diethylether

5,5

2909 19

– –  andere

 

 

2909 19 10

– – –  tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE)

5,5

2909 19 90

– – –  andere

5,5

2909 20 00

–  alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2909 30

–  aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 30 10

– –  Diphenylether

frei

 

– –  nur mit Brom halogenierte Derivate

 

 

2909 30 31

– – –  Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

frei

2909 30 35

– – –  1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) (12)

frei

2909 30 38

– – –  andere

5,5

2909 30 90

– –  andere

5,5

 

–  Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 41 00

– –  2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

5,5

2909 43 00

– –  Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 44 00

– –  andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 49

– –  andere

 

 

2909 49 11

– – –  2-(2-Chlorethoxy)ethanol

frei

2909 49 80

– – –  andere

5,5

2909 50 00

–  Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2909 60 00

–  Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2910 10 00

–  Oxiran (Ethylenoxid)

5,5

2910 20 00

–  Methyloxiran (Propylenoxid)

5,5

2910 30 00

–  1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

5,5

2910 40 00

–  Dieldrin (ISO, INN)

5,5

2910 50 00

–  Endrin (ISO)

5,5

2910 90 00

–  andere

5,5

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5

V. VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

 

 

 

–  acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 11 00

– –  Methanal (Formaldehyd)

5,5

2912 12 00

– –  Ethanal (Acetaldehyd)

5,5

2912 19 00

– –  andere

5,5

 

–  cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 21 00

– –  Benzaldehyd

5,5

2912 29 00

– –  andere

5,5

 

–  Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 41 00

– –  Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

5,5

2912 42 00

– –  Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

5,5

2912 49 00

– –  andere

5,5

2912 50 00

–  cyclische Polymere der Aldehyde

5,5

2912 60 00

–  Paraformaldehyd

5,5

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

5,5

VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 11 00

– –  Aceton

5,5

2914 12 00

– –  Butanon (Methylethylketon)

5,5

2914 13 00

– –  4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

5,5

2914 19

– –  andere

 

 

2914 19 10

– – –  5-Methylhexan-2-on

frei

2914 19 90

– – –  andere

5,5

 

–  alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 22 00

– –  Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

5,5

2914 23 00

– –  Jonone und Methyljonone

5,5

2914 29 00

– –  andere

5,5

 

–  aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 31 00

– –  Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

5,5

2914 39 00

– –  andere

5,5

2914 40

–  Ketonalkohole und Ketonaldehyde

 

 

2914 40 10

– –  4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

5,5

2914 40 90

– –  andere

3

2914 50 00

–  Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

5,5

 

–  Chinone

 

 

2914 61 00

– –  Anthrachinon

5,5

2914 62 00

– –  Coenzym Q 10 (Ubidecarenon (INN))

5,5

2914 69

– –  andere

 

 

2914 69 10

– – –  1,4-Naphthochinon

frei

2914 69 80

– – –  andere

5,5

 

–  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2914 71 00

– –  Chlordecon (ISO)

5,5

2914 79 00

– –  andere

5,5

VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  Ameisensäure, ihre Salze und Ester

 

 

2915 11 00

– –  Ameisensäure

5,5

2915 12 00

– –  Salze der Ameisensäure

5,5

2915 13 00

– –  Ester der Ameisensäure

5,5

 

–  Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid

 

 

2915 21 00

– –  Essigsäure

5,5

2915 24 00

– –  Essigsäureanhydrid

5,5

2915 29 00

– –  andere

5,5

 

–  Ester der Essigsäure

 

 

2915 31 00

– –  Ethylacetat

5,5

2915 32 00

– –  Vinylacetat

5,5

2915 33 00

– –  n-Butylacetat

5,5

2915 36 00

– –  Dinosebacetat

5,5

2915 39 00

– –  andere

5,5

2915 40 00

–  Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

5,5

2915 50 00

–  Propionsäure, ihre Salze und Ester

4,2

2915 60

–  Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

 

 

 

– –  Butansäuren, ihre Salze und Ester

 

 

2915 60 11

– – –  1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat

frei

2915 60 19

– – –  andere

5,5

2915 60 90

– –  Pentansäuren, ihre Salze und Ester

5,5

2915 70

–  Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

 

 

2915 70 40

– –  Palmitinsäure, ihre Salze und Ester

5,5

2915 70 50

– –  Stearinsäure, ihre Salze und Ester

5,5

2915 90

–  andere

 

 

2915 90 30

– –  Laurinsäure und ihre Salze und Ester

5,5

2915 90 70

– –  andere

5,5

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2916 11 00

– –  Acrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 12 00

– –  Ester der Acrylsäure

6,5

2916 13 00

– –  Methacrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 14 00

– –  Ester der Methacrylsäure

6,5

2916 15 00

– –  Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 16 00

– –  Binapacryl (ISO)

6,5

2916 19

– –  andere

 

 

2916 19 10

– – –  Undecensäuren, ihre Salze und Ester

5,9

2916 19 40

– – –  Crotonsäure

frei

2916 19 95

– – –  andere

6,5

2916 20 00

–  alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

 

–  aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2916 31 00

– –  Benzoesäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 32 00

– –  Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

6,5

2916 34 00

– –  Phenylessigsäure und ihre Salze

frei

2916 39

– –  andere

 

 

2916 39 10

– – –  Ester der Phenylessigsäure

frei

2916 39 90

– – –  andere

6,5

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2917 11 00

– –  Oxalsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 12 00

– –  Adipinsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 13

– –  Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

 

 

2917 13 10

– – –  Sebacinsäure

frei

2917 13 90

– – –  andere

6

2917 14 00

– –  Maleinsäureanhydrid

6,5

2917 19

– –  andere

 

 

2917 19 10

– – –  Malonsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 19 20

– – –  Ethan-1,2-Dicarboxylsäure oder Butandisäure (Bernsteinsäure) mit einem Gehalt an biobasiertem (161) Kohlenstoff von 100 GHT

6,3

2917 19 80

– – –  andere

6,3

2917 20 00

–  alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6

 

–  aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2917 32 00

– –  Dioctylorthophthalate

6,5

2917 33 00

– –  Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

6,5

2917 34 00

– –  andere Ester der Orthophthalsäure

6,5

2917 35 00

– –  Phthalsäureanhydrid

6,5

2917 36 00

– –  Terephthalsäure und ihre Salze

6,5

2917 37 00

– –  Dimethylterephthalat

6,5

2917 39

– –  andere

 

 

2917 39 20

– – –  Ester oder Anhydrid der Tetrabromphthalsäure; Benzol-1,2,4-tricarbonsäure; Isophthaloyldichlorid mit einem Gehalt an Terephthaloyldichlorid von 0,8 GHT oder weniger; Naphthalin-1,4,5,8-tetracarbonsäure; Tetrachlorphthalsäureanhydrid; Natrium-3,5-bis(methoxycarbonyl)benzolsulfonat

frei

2917 39 95

– – –  andere

6,5

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2918 11 00

– –  Milchsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 12 00

– –  Weinsäure

6,5

2918 13 00

– –  Salze und Ester der Weinsäure

6,5

2918 14 00

– –  Citronensäure

6,5

2918 15 00

– –  Salze und Ester der Citronensäure

6,5

2918 16 00

– –  Gluconsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 17 00

– –  2,2 Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (Benzilsäure)

6,5

2918 18 00

– –  Chlorbenzilat (ISO)

6,5

2918 19

– –  andere

 

 

2918 19 30

– – –  Cholsäure und 3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure), ihre Salze und Ester

6,3

2918 19 40

– – –  2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

frei

2918 19 98

– – –  andere

6,5

 

–  Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2918 21 00

– –  Salicylsäure und ihre Salze

6,5

2918 22 00

– –  o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 23 00

– –  andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

6,5

2918 29 00

– –  andere

6,5

2918 30 00

–  Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

 

–  andere

 

 

2918 91 00

– –  2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

6,5

2918 99

– –  andere

 

 

2918 99 40

– – –  2,6-Dimethoxybenzoesäure; Dicamba (ISO); Natriumphenoxyacetat

frei

2918 99 90

– – –  andere

6,5

VIII. ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2919 10 00

–  Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

6,5

2919 90 00

–  andere

6,5

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2920 11 00

– –  Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

6,5

2920 19 00

– –  andere

6,5

 

–  Phosphitester und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2920 21 00

– –  Dimethylphosphit

6,5

2920 22 00

– –  Diethylphosphit

6,5

2920 23 00

– –  Trimethylphosphit

6,5

2920 24 00

– –  Triethylphosphit

6,5

2920 29 00

– –  andere

6,5

2920 30 00

–  Endosulfan (ISO)

6,5

2920 90

–  andere

 

 

2920 90 10

– –  Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2920 90 70

– –  andere

6,5

IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

 

 

 

–  acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 11 00

– –  Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

6,5

kg met.am.

2921 12 00

– –  2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid

6,5

2921 13 00

– –  2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid

6,5

2921 14 00

– –  2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid

6,5

2921 19

– –  andere

 

 

2921 19 40

– – –  1,1,3,3-Tetramethylbutylamin

frei

2921 19 50

– – –  Diethylamin und seine Salze

5,7

2921 19 99

– – –  andere

6,5

 

–  acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 21 00

– –  Ethylendiamin und seine Salze

6

2921 22 00

– –  Hexamethylendiamin und seine Salze

6,5

2921 29 00

– –  andere

6

2921 30

–  alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 30 10

– –  Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin und ihre Salze

6,3

2921 30 91

– –  Cyclohex-1,3-ylendiamin (1,3-Diaminocyclohexan)

frei

2921 30 99

– –  andere

6,5

 

–  aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 41 00

– –  Anilin und seine Salze

6,5

2921 42 00

– –  Anilinderivate und ihre Salze

6,5

2921 43 00

– –  Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 44 00

– –  Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 45 00

– –  1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 46 00

– –  Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2921 49 00

– –  andere

6,5

 

–  aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 51

– –  o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

 

– – –  o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 51 11

– – – –  m-Phenylendiamin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an:

Wasser von 1 GHT oder weniger,

o-Phenylendiamin von 200 mg/kg oder weniger und

p-Phenylendiamin von 450 mg/kg oder weniger

frei

2921 51 19

– – – –  andere

6,5

2921 51 90

– – –  andere

6,5

2921 59

– –  andere

 

 

2921 59 50

– – –  m-Phenylenbis(methylamin); 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin; 4,4′-Bi-o-toluidin; 1,8-Naphthylendiamin

frei

2921 59 90

– – –  andere

6,5

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

 

 

 

–  Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 11 00

– –  Monoethanolamin und seine Salze

6,5

2922 12 00

– –  Diethanolamin und seine Salze

6,5

2922 14 00

– –  Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

frei

2922 15 00

– –  Triethanolamin

6,5

2922 16 00

– –  Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat

6,5

2922 17 00

– –  Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin

6,5

2922 18 00

– –  2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol

6,5

2922 19 00

– –  andere

6,5

 

–  Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 21 00

– –  Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

6,5

2922 29 00

– –  andere

6,5

 

–  Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 31 00

– –  Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2922 39 00

– –  andere

6,5

 

–  Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 41 00

– –  Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

6,3

2922 42 00

– –  Glutaminsäure und ihre Salze

6,5

2922 43 00

– –  Anthranilsäure und ihre Salze

6,5

2922 44 00

– –  Tilidin (INN) und seine Salze

frei

2922 49

– –  andere

 

 

2922 49 20

– – –  ß-Alanin

frei

2922 49 85

– – –  andere

6,5

2922 50 00

–  Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

6,5

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2923 10 00

–  Cholin und seine Salze

6,5

2923 20 00

–  Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

5,7

2923 30 00

–  Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat

6,5

2923 40 00

–  Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat

6,5

2923 90 00

–  andere

6,5

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

 

 

 

–  acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2924 11 00

– –  Meprobamat (INN)

frei

2924 12 00

– –  Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

6,5

2924 19 00

– –  andere

6,5

 

–  cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2924 21 00

– –  Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2924 23 00

– –  2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

6,5

2924 24 00

– –  Ethinamat (INN)

frei

2924 25 00

– –  Alachlor (ISO)

6,5

2924 29

– –  andere

 

 

2924 29 10

– – –  Lidocain (INN)

frei

2924 29 70

– – –  andere

6,5

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

 

 

 

–  Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2925 11 00

– –  Saccharin und seine Salze

6,5

2925 12 00

– –  Glutethimid (INN)

frei

2925 19

– –  andere

 

 

2925 19 20

– – –  3,3′,4,4′,5,5′,6,6′-Octabrom-N,N′-ethylendiphthalimid; N,N′-Ethylenbis(4,5-dibromhexahydro-3,6-methanophthalimid)

frei

2925 19 95

– – –  andere

6,5

 

–  Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2925 21 00

– –  Chlordimeform (ISO)

6,5

2925 29 00

– –  andere

6,5

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

 

 

2926 10 00

–  Acrylnitril

6,5

2926 20 00

–  1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

6,5

2926 30 00

–  Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

6,5

2926 40 00

–  alpha-Phenylacetoacetonitril

6,5

2926 90

–  andere

 

 

2926 90 20

– –  Isophthalonitril

6

2926 90 70

– –  andere

6,5

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

6,5

2928 00

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

 

 

2928 00 10

–  N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin

frei

2928 00 90

–  andere

6,5

2929

Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

 

 

2929 10 00

–  Isocyanate

6,5

2929 90 00

–  andere

6,5

X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

2930

Organische Thioverbindungen

 

 

2930 20 00

–  Thiocarbamate und Dithiocarbamate

6,5

2930 30 00

–  Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

6,5

2930 40

–  Methionin

 

 

2930 40 10

– –  Methionin (INN)

frei

2930 40 90

– –  anderes

6,5

2930 60 00

–  2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol

6,5

2930 70 00

–  Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol) (INN))

6,5

2930 80 00

–  Aldicarb (ISO), Captafol (ISO) and Methamidophos (ISO)

6,5

2930 90

–  andere

 

 

2930 90 13

– –  Cystein und Cystin

6,5

2930 90 16

– –  Derivate des Cysteins oder des Cystins

6,5

2930 90 30

– –  DL-2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

frei

2930 90 40

– –  2,2′-Thiodiethylbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

frei

2930 90 50

– –  Isomerengemisch aus 4-Methyl-2,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin und 2-Methyl-4,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin

frei

2930 90 98

– –  andere

6,5

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

 

 

2931 10 00

–  Tetramethylblei und Tetraethylblei

6,5

2931 20 00

–  Tributylzinnverbindungen

6,5

 

–  andere organische Phosphorderivate

 

 

2931 31 00

– –  Dimethylmethylphosphonat

6,5

2931 32 00

– –  Dimethylpropylphosphonat

6,5

2931 33 00

– –  Diethylethylphosphonat

6,5

2931 34 00

– –  Natrium 3-(trihydroxysilyl)propylmethylphosphonat

6,5

2931 35 00

– –  2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan 2,4,6-trioxid

6,5

2931 36 00

– –  (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2- dioxaphosphinan-5-yl)methyl methylmethylphosphonat

6,5

2931 37 00

– –  Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat

6,5

2931 38 00

– –  Salze der Methylphosphonsäure und (Aminoiminomethyl)harnstoff (1:1)

6,5

2931 39

– –  andere

 

 

2931 39 20

– – –  Methylphosphonoyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)

6,5

2931 39 30

– – –  Methylphosphonoyldichlorid (Methylphosphonsäuredichlorid)

6,5

2931 39 50

– – –  Etidronsäure (INN) (1-Hydroxyethan-1,1-diphosphonsäure) und ihre Salze

6,5

2931 39 60

– – –  Nitrilotrimethandiyl)tris(phosphonsäure), {Ethan-1,2-diylbis[nitrilobis(methylen)]}tetrakis(phosphonsäure), [(Bis{2-[bis(phosphonomethyl)amino]ethyl}amino)methyl]phosphonsäure, {Hexan-1,6-diylbis[nitrilobis(methylen)]}tetrakis(phosphonsäure), {[(2-Hydroxyethyl)imino]bis(methylen)}bis(phosphonsäure) und [(Bis{6-[bis(phosphonomethyl)amino]hexyl}amino)methyl]phosphonsäure; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2931 39 90

– – –  andere

6,5

2931 90 00

–  andere

6,5

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

 

 

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2932 11 00

– –  Tetrahydrofuran

6,5

2932 12 00

– –  2-Furaldehyd (Furfural)

6,5

2932 13 00

– –  Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

6,5

2932 14 00

– –  Sucralose

6,5

2932 19 00

– –  andere

6,5

2932 20

–  Lactone

 

 

2932 20 10

– –  Phenolphthalein; 1-Hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methoxycarbonyl-1-naphthyl)-3-oxo-1H,3H-benzo[de]isochromen-1-yl]-6-octadecyloxy-2-naphthoesäure; 3′-Chlor-6′-cyclohexylaminospiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on; 6′-(N-Ethyl-p-toluidin)-2′-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on; Methyl-6-docosyloxy-1-hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methyl-1-phenanthryl)-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl]naphthalin-2-carboxylat

frei

2932 20 20

– –  gamma-Butyrolacton

6,5

2932 20 90

– –  andere

6,5

 

–  andere

 

 

2932 91 00

– –  Isosafrol

6,5

2932 92 00

– –  1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

6,5

2932 93 00

– –  Piperonal

6,5

2932 94 00

– –  Safrol

6,5

2932 95 00

– –  Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

6,5

2932 99 00

– –  andere

6,5

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

 

 

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 11

– –  Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

 

 

2933 11 10

– – –  Propyphenazon (INN)

frei

2933 11 90

– – –  andere

6,5

2933 19

– –  andere

 

 

2933 19 10

– – –  Phenylbutazon (INN)

frei

2933 19 90

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 21 00

– –  Hydantoin und seine Derivate

6,5

2933 29

– –  andere

 

 

2933 29 10

– – –  Naphazolin-Hydrochlorid (INNM) und Naphazolin-Nitrat (INNM); Phentolamin (INN); Tolazolin-Hydrochlorid (INNM)

frei

2933 29 90

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 31 00

– –  Pyridin und seine Salze

5,3

2933 32 00

– –  Piperidin und seine Salze

6,5

2933 33 00

– –  Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 39

– –  andere

 

 

2933 39 10

– – –  Iproniazid (INN); Cetobemidon-Hydrochlorid (INNM); Pyridostigminbromid (INN)

frei

2933 39 20

– – –  2,3,5,6-Tetrachlorpyridin

frei

2933 39 25

– – –  3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure

frei

2933 39 35

– – –  2-Hydroxyethylammonium-3,6-dichlorpyridin-2-carboxylat

frei

2933 39 40

– – –  2-Butoxyethyl-(3,5,6-trichlor-2-pyridyloxy)acetat

frei

2933 39 45

– – –  3,5-Dichlor-2,4,6-trifluorpyridin

frei

2933 39 50

– – –  Methylester von Fluroxypyr (ISO)

4

2933 39 55

– – –  4-Methylpyridin

frei

2933 39 99

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2933 41 00

– –  Levorphanol (INN) und seine Salze

frei

2933 49

– –  andere

 

 

2933 49 10

– – –  Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

5,5

2933 49 30

– – –  Dextromethorphan (INN) und seine Salze

frei

2933 49 90

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten

 

 

2933 52 00

– –  Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

6,5

2933 53

– –  Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2933 53 10

– – –  Phenobarbital (INN), Barbital (INN), und ihre Salze

frei

2933 53 90

– – –  andere

6,5

2933 54 00

– –  andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 55 00

– –  Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2933 59

– –  andere

 

 

2933 59 10

– – –  Diazinon (ISO)

frei

2933 59 20

– – –  1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan (Triethylenediamin)

frei

2933 59 95

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 61 00

– –  Melamin

6,5

2933 69

– –  andere

 

 

2933 69 10

– – –  Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

5,5

2933 69 40

– – –  Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin); 2,6-Di-tert-butyl-4-[4,6-bis(octylthio)-1,3,5-triazin-2-ylamino]phenol

frei

2933 69 80

– – –  andere

6,5

 

–  Lactame

 

 

2933 71 00

– –  6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

6,5

2933 72 00

– –  Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

frei

2933 79 00

– –  andere Lactame

6,5

 

–  andere

 

 

2933 91

– –  Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2933 91 10

– – –  Chlordiazepoxid (INN)

frei

2933 91 90

– – –  andere

6,5

2933 92 00

– –  Azinphosmethyl (ISO)

6,5

2933 99

– –  andere

 

 

2933 99 20

– – –  Indol, 3-Methylindol (Skatol), 6-Allyl-6,7-dihydro-5H-dibenz[c,e]azepin (Azapetin), Phenindamin (INN) und ihre Salze; Imipramin-Hydrochlorid (INNM)

5,5

2933 99 50

– – –  2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol

frei

2933 99 80

– – –  andere

6,5

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

 

 

2934 10 00

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

6,5

2934 20

–  Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2934 20 20

– –  Di(benzothiazol-2-yl)disulfid; Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze

6,5

2934 20 80

– –  andere

6,5

2934 30

–  Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2934 30 10

– –  Thiethylperazin (INN); Thioridazin (INN) und seine Salze

frei

2934 30 90

– –  andere

6,5

 

–  andere

 

 

2934 91 00

– –  Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2934 99

– –  andere

 

 

2934 99 60

– – –  Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate; Furazolidon (INN); 7-Aminocephalosporansäure; Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure; 1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid

frei

2934 99 90

– – –  andere

6,5

2935

Sulfonamide

 

 

2935 10 00

–  N-Methylperfluoroctansulfonamid

6,5

2935 20 00

–  N-Ethylperfluoroctansulfonamid

6,5

2935 30 00

–  N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid

6,5

2935 40 00

–  N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid

6,5

2935 50 00

–  andere Perfluoroctansulfonamide

6,5

2935 90

–  andere

 

 

2935 90 30

– –  3-{1-[7-(Hexadecylsulfonylamino)-1H-indol-3-yl]-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl}-N,N-dimethyl-1H-indol-7-sulfonamid; Metosulam (ISO)

frei

2935 90 90

– –  andere

6,5

XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

 

 

 

–  Vitamine und ihre Derivate, ungemischt

 

 

2936 21 00

– –  Vitamine A und ihre Derivate

frei

2936 22 00

– –  Vitamin B1 und seine Derivate

frei

2936 23 00

– –  Vitamin B2 und seine Derivate

frei

2936 24 00

– –  D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

frei

2936 25 00

– –  Vitamin B6 und seine Derivate

frei

2936 26 00

– –  Vitamin B12 und seine Derivate

frei

2936 27 00

– –  Vitamin C und seine Derivate

frei

2936 28 00

– –  Vitamin E und seine Derivate

frei

2936 29 00

– –  andere Vitamine und ihre Derivate

frei

2936 90 00

–  andere, einschließlich natürliche Konzentrate

frei

2937

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

 

 

 

–  Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 11 00

– –  Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

frei

g

2937 12 00

– –  Insulin und seine Salze

frei

g

2937 19 00

– –  andere

frei

g

 

–  Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 21 00

– –  Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

frei

g

2937 22 00

– –  Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

frei

g

2937 23 00

– –  Östrogene und Gestagene

frei

g

2937 29 00

– –  andere

frei

g

2937 50 00

–  Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

frei

g

2937 90 00

–  andere

frei

g

XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

 

 

2938 10 00

–  Rutosid (Rutin) und seine Derivate

6,5

2938 90

–  andere

 

 

2938 90 10

– –  Digitalis-Glykoside

6

2938 90 30

– –  Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate

5,7

2938 90 90

– –  andere

6,5

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

 

 

 

–  Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 11 00

– –  Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2939 19 00

– –  andere

frei

2939 20 00

–  Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2939 30 00

–  Coffein und seine Salze

frei

 

–  Ephedrine und ihre Salze

 

 

2939 41 00

– –  Ephedrin und seine Salze

frei

2939 42 00

– –  Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

frei

2939 43 00

– –  Cathin (INN) und seine Salze

frei

2939 44 00

– –  Norephedrin und seine Salze

frei

2939 49 00

– –  andere

frei

 

–  Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 51 00

– –  Fenetyllin (INN) und seine Salze

frei

2939 59 00

– –  andere

frei

 

–  Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 61 00

– –  Ergometrin (INN) und seine Salze

frei

2939 62 00

– –  Ergotamin (INN) und seine Salze

frei

2939 63 00

– –  Lysergsäure und ihre Salze

frei

2939 69 00

– –  andere

frei

 

–  andere, pflanzlichen Ursprungs

 

 

2939 71 00

– –  Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

frei

2939 79 00

– –  andere

frei

2939 80 00

–  andere

frei

XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

6,5

2941

Antibiotika

 

 

2941 10 00

–  Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 20

–  Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2941 20 30

– –  Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

5,3

2941 20 80

– –  andere

frei

2941 30 00

–  Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 40 00

–  Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 50 00

–  Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 90 00

–  andere

frei

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

6,5

KAPITEL 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a)

Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);

b)

Zubereitungen wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (transdermale Systeme), zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung (Position 2106 bzw. 3824);

c)

besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520);

d)

destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301);

e)

Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;

f)

Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;

g)

Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407);

h)

Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

2.

Im Sinne der Position 3002 gelten als „immunologische Erzeugnisse“ Peptide und Proteine (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind, wie monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate, Interleukine, Interferone (IFN), Chemokine sowie bestimmte Tumornekrosefaktoren (TNF), Wachstumsfaktoren (GF), Hämatopoetine und koloniestimulierende Faktoren (CSF).

3.

Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 d) dieses Kapitels gelten:

a)

als ungemischte Erzeugnisse:

1)

wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

2)

alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29;

3)

einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;

b)

als gemischte Erzeugnisse:

1)

kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);

2)

Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;

3)

Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.

4.

Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:

a)

steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden;

b)

sterile Laminariastifte und -tampons;

c)

sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;

d)

Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt;

e)

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren;

f)

Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;

g)

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe;

h)

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden;

ij)

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden;

k)

pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist; und

l)

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, wie zugeschnittene Beutel für Colostoma, Ileostoma und Urostoma und ihre selbstklebenden Basisplatten oder Hautschutzplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterpositionen 3002 13 und 3002 14 gilt Folgendes:

a)

als ungemischte Erzeugnisse gelten reine Produkte auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

als gemischte Erzeugnisse gelten:

1)

die in a) genannten Erzeugnisse in Wasser oder anderen Lösungsmitteln gelöst;

2)

die in a) und b) 1) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; und

3)

die in a), b) 1) und b) 2) genannten Erzeugnisse mit einem anderen Additiv.

2.

Zu den Unterpositionen 3003 60 und 3004 60 gehören Arzneiwaren, die Artemisinin (INN) für die orale Einnahme in Kombination mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen, oder mit einem der folgenden Wirkstoffe, auch mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen kombiniert, enthalten: Amodiaquin (INN); Artelinsäure oder deren Salze; Artenimol (INN); Artemotil (INN), Artemether (INN); Artesunat (INN), Chloroquin (INN); Dihydroartemisinin (INN); Lumefantrin (INN), Mefloquin (INN); Piperaquin (INN); Pyrimethamin (INN) oder Sulfadoxin (INN).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a)

die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b)

die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;

c)

die zu verabreichende Menge und

d)

die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3001 20

–  Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

 

 

3001 20 10

– –  von Menschen

frei

3001 20 90

– –  andere

frei

3001 90

–  andere

 

 

3001 90 20

– –  von Menschen

frei

 

– –  andere

 

 

3001 90 91

– – –  Heparin und seine Salze

frei

3001 90 98

– – –  andere

frei

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

 

 

 

–  Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

 

 

3002 11 00

– –  Malariadiagnosetest-Sets

frei

3002 12 00

– –  Antisera und andere Blutfraktionen

frei

3002 13 00

– –  immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

3002 14 00

– –  immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

3002 15 00

– –  immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

3002 19 00

– –  andere

frei

3002 20 00

–  Vaccine für die Humanmedizin

frei

3002 30 00

–  Vaccine für die Veterinärmedizin

frei

3002 90

–  andere

 

 

3002 90 10

– –  menschliches Blut

frei

3002 90 30

– –  tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

frei

3002 90 50

– –  Kulturen von Mikroorganismen

frei

3002 90 90

– –  andere

frei

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3003 10 00

–  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3003 20 00

–  andere, Antibiotika enthaltend

frei

 

–  andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend

 

 

3003 31 00

– –  Insulin enthaltend

frei

3003 39 00

– –  andere

frei

 

–  andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend

 

 

3003 41 00

– –  Ephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3003 42 00

– –  Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

frei

3003 43 00

– –  Norephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3003 49 00

– –  andere

frei

3003 60 00

–  andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

frei

3003 90 00

–  andere

frei

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3004 10 00

–  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3004 20 00

–  andere, Antibiotika enthaltend

frei

 

–  andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend

 

 

3004 31 00

– –  Insulin enthaltend

frei

3004 32 00

– –  Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

frei

3004 39 00

– –  andere

frei

 

–  andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend

 

 

3004 41 00

– –  Ephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3004 42 00

– –  Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

frei

3004 43 00

– –  Norephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3004 49 00

– –  andere

frei

3004 50 00

–  andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

frei

3004 60 00

–  andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

frei

3004 90 00

–  andere

frei

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

 

 

3005 10 00

–  Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

frei

3005 90

–  andere

 

 

3005 90 10

– –  Watte und Waren daraus

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  aus Spinnstoffen

 

 

3005 90 31

– – – –  Gaze und Waren daraus

frei

3005 90 50

– – – –  andere

frei

3005 90 99

– – –  andere

frei

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

 

 

3006 10

–  steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

 

 

3006 10 10

– –  steriles chirurgisches Catgut

frei

3006 10 30

– –  sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

6,5 (18)

3006 10 90

– –  andere

frei

3006 20 00

–  Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

frei

3006 30 00

–  Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

frei

3006 40 00

–  Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

frei

3006 50 00

–  Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

frei

3006 60 00

–  empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

frei

3006 70 00

–  Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

6,5 (18)

 

–  andere

 

 

3006 91 00

– –  Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

6,5 (18)

3006 92 00

– –  pharmazeutische Abfälle

frei

KAPITEL 31

DÜNGEMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 31 gehören nicht:

a)

Tierblut der Position 0511;

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse;

c)

künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).

2.

Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

a)

folgende Erzeugnisse:

1)

Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;

2)

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

3)

Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

4)

Ammoniumsulfat, auch rein;

5)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);

6)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);

7)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;

8)

Harnstoff, auch rein;

b)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen;

c)

Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;

d)

flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.

3.

Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

a)

folgende Erzeugnisse:

1)

Dephosphorationsschlacken;

2)

natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;

3)

Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);

4)

Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;

b)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;

c)

Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.

4.

Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

a)

folgende Erzeugnisse:

1)

natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);

2)

Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c);

3)

Kaliumsulfat, auch rein;

4)

Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

b)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.

5.

Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.

6.

Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3101 00 00

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

frei

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

 

 

3102 10

–  Harnstoff, auch in wässriger Lösung

 

 

3102 10 10

– –  Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

6,5

kg N

3102 10 90

– –  anderer

6,5

kg N

 

–  Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

 

 

3102 21 00

– –  Ammoniumsulfat

6,5

kg N

3102 29 00

– –  andere

6,5

kg N

3102 30

–  Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

 

 

3102 30 10

– –  in wässriger Lösung

6,5

kg N

3102 30 90

– –  anderes

6,5

kg N

3102 40

–  Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

 

 

3102 40 10

– –  mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

6,5

kg N

3102 40 90

– –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

6,5

kg N

3102 50 00

–  Natriumnitrat (Natronsalpeter)

6,5 (71)

kg N

3102 60 00

–  Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

6,5

kg N

3102 80 00

–  Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

6,5

kg N

3102 90 00

–  andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

6,5

kg N

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

 

 

 

–  Superphosphate

 

 

3103 11 00

– –  mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid (P2O5) von 35 GHT oder mehr

4,8

kg P2O5

3103 19 00

– –  andere

4,8

kg P2O5

3103 90 00

–  andere

frei

kg P2O5

3104

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

 

 

3104 20

–  Kaliumchlorid

 

 

3104 20 10

– –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 50

– –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 90

– –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 30 00

–  Kaliumsulfat

frei

kg K2O

3104 90 00

–  andere

frei

kg K2O

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

 

 

3105 10 00

–  Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

6,5

3105 20

–  mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

 

 

3105 20 10

– –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

3105 20 90

– –  andere

6,5

3105 30 00

–  Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

6,5

3105 40 00

–  Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

6,5

 

–  andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

 

 

3105 51 00

– –  Nitrate und Phosphate enthaltend

6,5

3105 59 00

– –  andere

6,5

3105 60 00

–  mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

3,2

3105 90

–  andere

 

 

3105 90 20

– –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5 (72)

3105 90 80

– –  andere

3,2 (72)

KAPITEL 32

GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 32 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);

b)

Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;

c)

Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).

2.

Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.

3.

Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

4.

Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.

5.

Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

6.

Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:

a)

Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder

b)

Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3201

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

 

 

3201 10 00

–  Quebrachoauszug

frei

3201 20 00

–  Mimosaauszug

6,5 (74)

3201 90

–  andere

 

 

3201 90 20

– –  Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

5,8

3201 90 90

– –  andere

5,3 (10)

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

 

 

3202 10 00

–  synthetische organische Gerbstoffe

5,3

3202 90 00

–  andere

5,3

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

 

 

3203 00 10

–  pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

frei

3203 00 90

–  tierische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

2,5

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

 

 

 

–  synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

 

 

3204 11 00

– –  Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 12 00

– –  Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 13 00

– –  basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 14 00

– –  Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 15 00

– –  Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 16 00

– –  Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 17 00

– –  Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

6,5

3204 19 00

– –  andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

6,5

3204 20 00

–  synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

6

3204 90 00

–  andere

6,5

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

6,5

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

 

 

 

–  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

 

 

3206 11 00

– –  mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

6

3206 19 00

– –  andere

6,5

3206 20 00

–  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

6,5

 

–  andere Farbmittel und andere Zubereitungen

 

 

3206 41 00

– –  Ultramarin und seine Zubereitungen

6,5

3206 42 00

– –  Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

6,5

3206 49

– –  andere

 

 

3206 49 10

– – –  Magnetit

4,9 (18)

3206 49 70

– – –  andere

6,5

3206 50 00

–  anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

5,3

3207

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

 

 

3207 10 00

–  zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

6,5

3207 20

–  Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

 

 

3207 20 10

– –  Engoben

5,3

3207 20 90

– –  andere

6,3

3207 30 00

–  flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

5,3

3207 40

–  Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

 

 

3207 40 40

– –  Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer; Glas in Form von Pulver oder Granalien, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 99 GHT oder mehr

frei

3207 40 85

– –  anderes

3,7

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

 

 

3208 10

–  auf der Grundlage von Polyestern

 

 

3208 10 10

– –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 10 90

– –  andere

6,5

3208 20

–  auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

 

 

3208 20 10

– –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 20 90

– –  andere

6,5

3208 90

–  andere

 

 

 

– –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

 

 

3208 90 11

– – –  Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 13

– – –  Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 19

– – –  andere

6,5

 

– –  andere

 

 

3208 90 91

– – –  auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

6,5

3208 90 99

– – –  auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

6,5

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

 

 

3209 10 00

–  auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

6,5

3209 90 00

–  andere

6,5

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

 

 

3210 00 10

–  Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

6,5

3210 00 90

–  andere

6,5

3211 00 00

Zubereitete Sikkative

6,5

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

 

 

3212 10 00

–  Prägefolien

6,5

3212 90 00

–  andere

6,5

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

 

 

3213 10 00

–  Farben in Zusammenstellungen

6,5

3213 90 00

–  andere

6,5

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

 

 

3214 10

–  Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

 

 

3214 10 10

– –  Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte

5

3214 10 90

– –  Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

5

3214 90 00

–  andere

5

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

 

 

 

–  Druckfarben

 

 

3215 11

– –  schwarz

 

 

3215 11 10

– – –  Tintenpatronen (ohne integrierten Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39 und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten

frei

3215 11 90

– – –  andere

6,5

3215 19

– –  andere

 

 

3215 19 10

– – –  Tintenpatronen (ohne integrierten Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39 und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten

frei

3215 19 90

– – –  andere

6,5

3215 90

–  andere

 

 

3215 90 20

– –  Tintenpatronen (ohne integrierten Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39 und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten; Festtinte in speziellen Formen zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39

frei

3215 90 70

– –  andere

6,5

KAPITEL 33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 33 gehören nicht:

a)

natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302;

b)

Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401;

c)

Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.

2.

Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

3.

Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

4.

Als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ im Sinne der Position 3307 gelten — unter anderem — folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

 

 

 

–  ätherische Öle von Citrusfrüchten

 

 

3301 12

– –  Süß- und Bitterorangenöl

 

 

3301 12 10

– – –  nicht entterpenisiert

7

3301 12 90

– – –  entterpenisiert

4,4

3301 13

– –  Citronenöl

 

 

3301 13 10

– – –  nicht entterpenisiert

7

3301 13 90

– – –  entterpenisiert

4,4

3301 19

– –  andere

 

 

3301 19 20

– – –  nicht entterpenisiert

7

3301 19 80

– – –  entterpenisiert

4,4

 

–  andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten

 

 

3301 24

– –  Pfefferminzöl (Mentha piperita)

 

 

3301 24 10

– – –  nicht entterpenisiert

frei

3301 24 90

– – –  entterpenisiert

2,9

3301 25

– –  andere Minzenöle

 

 

3301 25 10

– – –  nicht entterpenisiert

frei

3301 25 90

– – –  entterpenisiert

2,9

3301 29

– –  andere

 

 

 

– – –  Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl

 

 

3301 29 11

– – – –  nicht entterpenisiert

frei

3301 29 31

– – – –  entterpenisiert

2,9 (75)

 

– – –  andere

 

 

3301 29 41

– – – –  nicht entterpenisiert

frei

 

– – – –  entterpenisiert

 

 

3301 29 71

– – – – –  Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

2,3

3301 29 79

– – – – –  Lavendelöl und Lavandinöl

2,9

3301 29 91

– – – – –  andere

2,9 (75)

3301 30 00

–  Resinoide

2

3301 90

–  andere

 

 

3301 90 10

– –  terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

2,3

 

– –  extrahierte Oleoresine

 

 

3301 90 21

– – –  von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3,2

3301 90 30

– – –  andere

frei

3301 90 90

– –  andere

3

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

 

 

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

 

 

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art

 

 

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten

 

 

3302 10 10

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

 

– – – –  andere

 

 

3302 10 21

– – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

3302 10 29

– – – – –  andere

9 + EA (23)

3302 10 40

– – –  andere

frei

3302 10 90

– –  von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

frei

3302 90

–  andere

 

 

3302 90 10

– –  alkoholische Lösungen

frei

3302 90 90

– –  andere

frei

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

 

 

3303 00 10

–  Duftstoffe (Parfüms)

frei

3303 00 90

–  Duftwässer (Toilettewässer)

frei

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

 

 

3304 10 00

–  Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

frei

3304 20 00

–  Schminkmittel (Make-up) für die Augen

frei

3304 30 00

–  Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

frei

 

–  andere

 

 

3304 91 00

– –  Puder, lose oder fest

frei

3304 99 00

– –  andere

frei

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

 

 

3305 10 00

–  Haarwaschmittel (Shampoo)

frei

3305 20 00

–  Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

frei

3305 30 00

–  Haarlacke

frei

3305 90 00

–  andere

frei

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3306 10 00

–  Zahnputzmittel

frei

3306 20 00

–  Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

4

3306 90 00

–  andere

frei

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

 

 

3307 10 00

–  zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

6,5

3307 20 00

–  Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

6,5

3307 30 00

–  parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

6,5

 

–  Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien

 

 

3307 41 00

– –  „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

6,5

3307 49 00

– –  andere

6,5

3307 90 00

–  andere

6,5

KAPITEL 34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 34 gehören nicht:

a)

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517);

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;

c)

Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307).

2.

Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung „Seifen“ nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z. B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen.

3.

„Grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 °C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehen lässt,

a)

eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben und

b)

die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 × 10–2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.

4.

„Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.

5.

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur:

a)

durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich;

b)

durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse;

c)

Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten.

Zu Position 3404 gehören jedoch nicht:

a)

Erzeugnisse der Position 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen;

b)

ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521;

c)

Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch’ untereinander gemischt oder nur gefärbt;

d)

mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

 

 

 

–  Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

 

 

3401 11 00

– –  zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

frei

3401 19 00

– –  andere

frei

3401 20

–  Seifen in anderen Formen

 

 

3401 20 10

– –  Flocken, Körner oder Pulver

frei

3401 20 90

– –  andere

frei

3401 30 00

–  organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

4

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

 

 

 

–  organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3402 11

– –  anionisch wirkend

 

 

3402 11 10

– – –  wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumalkyl[oxydi(benzolsulfonat)] von 30 GHT bis 50 GHT

frei

3402 11 90

– – –  andere

4

3402 12 00

– –  kationisch wirkend

4

3402 13 00

– –  nicht ionogen wirkend

4

3402 19 00

– –  andere

4

3402 20

–  Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

 

 

3402 20 20

– –  grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 20 90

– –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3402 90

–  andere

 

 

3402 90 10

– –  grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 90 90

– –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

 

 

 

–  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

 

 

3403 11 00

– –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 19

– –  andere

 

 

3403 19 10

– – –  mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle nicht der Grundbestandteil sind

6,5

3403 19 20

– – –  Schmiermittel mit einem Gehalt an biobasiertem (161) Kohlenstoff von mindestens 25 GHT, die mindestens zu 60 % biologisch abbaubar sind

4,6

3403 19 80

– – –  andere

4,6

 

–  andere

 

 

3403 91 00

– –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 99 00

– –  andere

4,6

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

 

 

3404 20 00

–  Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

frei

3404 90 00

–  andere

frei

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

 

 

3405 10 00

–  Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

frei

3405 20 00

–  Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 30 00

–  Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

frei

3405 40 00

–  Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 90

–  andere

 

 

3405 90 10

– –  zum Polieren von Metall

frei

3405 90 90

– –  andere

frei

3406 00 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

frei

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

frei

KAPITEL 35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 35 gehören nicht:

a)

Hefen (Position 2102);

b)

Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

c)

Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202);

d)

zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;

e)

gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913);

f)

Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).

2.

„Dextrine“ im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse.

Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Zu Unterposition 3504 00 10 gehören Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

 

 

3501 10

–  Casein

 

 

3501 10 10

– –  zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (12)

frei

3501 10 50

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (12)

3,2

3501 10 90

– –  anderes

9

3501 90

–  andere

 

 

3501 90 10

– –  Caseinleime

8,3

3501 90 90

– –  andere

6,4

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

 

 

–  Eieralbumin

 

 

3502 11

– –  getrocknet

 

 

3502 11 10

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

3502 11 90

– – –  anderes

123,5 €/100 kg/net (10)

3502 19

– –  anderes

 

 

3502 19 10

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

3502 19 90

– – –  anderes

16,7 €/100 kg/net (10)

3502 20

–  Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

 

 

3502 20 10

– –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

 

– –  andere

 

 

3502 20 91

– – –  getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

123,5 €/100 kg/net

3502 20 99

– – –  andere

16,7 €/100 kg/net

3502 90

–  andere

 

 

 

– –  Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin)

 

 

3502 90 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (32)

frei

3502 90 70

– – –  andere

6,4

3502 90 90

– –  Albuminate und andere Albuminderivate

7,7

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

 

 

3503 00 10

–  Gelatine und ihre Derivate

7,7

3503 00 80

–  andere

7,7

3504 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

 

 

3504 00 10

–  Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

3,4

3504 00 90

–  andere

3,4

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

 

 

3505 10

–  Dextrine und andere modifizierte Stärken

 

 

3505 10 10

– –  Dextrine

9 + 17,7 €/100 kg/net

 

– –  andere modifizierte Stärken

 

 

3505 10 50

– – –  veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,7

3505 10 90

– – –  andere

9 + 17,7 €/100 kg/net

3505 20

–  Leime

 

 

3505 20 10

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

8,3 + 4,5 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 30

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 50

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,3 + 14,2 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 90

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 11,5

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

3506 10 00

–  zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

6,5

 

–  andere

 

 

3506 91

– –  Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

 

 

3506 91 10

– – –  optisch klare, trägerfreie Klebebänder und optisch klare, aushärtende Flüssigklebstoffe von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

4,9 (164)

3506 91 90

– – –  andere

6,5

3506 99 00

– –  andere

6,5

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3507 10 00

–  Lab und seine Konzentrate

6,3

3507 90

–  andere

 

 

3507 90 30

– –  Lipoproteinlipase; Aspergillus-Alkalin Protease

frei

3507 90 90

– –  andere

6,3

KAPITEL 36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse.

2.

Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen“ im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich:

a)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

b)

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

c)

Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3601 00 00

Schießpulver

5,7

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

6,5

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

 

 

3603 00 10

–  Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

6

3603 00 90

–  andere

6,5

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

 

 

3604 10 00

–  Feuerwerkskörper

6,5

3604 90 00

–  andere

6,5

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

6,5

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

 

 

3606 10 00

–  flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

6,5

3606 90

–  andere

 

 

3606 90 10

– –  Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

6

3606 90 90

– –  andere

6,5

KAPITEL 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.

2.

Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

2.

Als „Wochenschaufilme“ im Sinne der Unterposition 3706 90 52 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

 

 

3701 10 00

–  für Röntgenaufnahmen

6,5

m2

3701 20 00

–  Sofortbild-Planfilme

6,5

p/st

3701 30 00

–  andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

4,9 (164)

m2

 

–  andere

 

 

3701 91 00

– –  für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

3701 99 00

– –  andere

4,9 (164)

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

 

 

3702 10 00

–  für Röntgenaufnahmen

6,5

m2

 

–  andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger

 

 

3702 31

– –  für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3702 31 91

– – –  Negativfarbfilme mit:

einer Breite von 75 mm bis 105 mm und

einer Länge von 100 m oder mehr

zum Herstellen von Sofortbildfilmen (12)

frei

m

3702 31 97

– – –  andere

6,5

m

3702 32

– –  andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

 

 

 

– – –  mit einer Breite von 35 mm oder weniger

 

 

3702 32 10

– – – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 32 20

– – – –  andere

5,3

3702 32 85

– – –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

3702 39 00

– –  andere

6,5

 

–  andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm

 

 

3702 41 00

– –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 42 00

– –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 43 00

– –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

6,5

m2

3702 44 00

– –  mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

6,5

m2

 

–  andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3702 52 00

– –  mit einer Breite von 16 mm oder weniger

5,3

3702 53 00

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

5,3

p/st

3702 54 00

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

5

p/st

3702 55 00

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

5,3

m

3702 56 00

– –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

 

–  andere

 

 

3702 96

– –  mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von 30 m oder weniger

 

 

3702 96 10

– – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 96 90

– – –  andere

5,3

p/st

3702 97

– –  mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m

 

 

3702 97 10

– – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 97 90

– – –  andere

5,3

m

3702 98 00

– –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

 

 

3703 10 00

–  in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

6,5

3703 20 00

–  andere, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

3703 90 00

–  andere

6,5

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

 

 

3704 00 10

–  Platten und Filme

frei

3704 00 90

–  andere

6,5

3705 00

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

 

 

3705 00 10

–  für Offsetreproduktionen

5,3

3705 00 90

–  andere

frei

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

 

 

3706 10

–  mit einer Breite von 35 mm oder mehr

 

 

3706 10 20

– –  nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive

frei

m

3706 10 99

– –  andere Positive

6,5 (76)

m

3706 90

–  andere

 

 

3706 90 52

– –  nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme

frei

m

 

– –  andere, mit einer Breite von

 

 

3706 90 91

– – –  weniger als 10 mm

frei

m

3706 90 99

– – –  10 mm oder mehr

5,4 (77)

m

3707

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf

 

 

3707 10 00

–  Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

6

3707 90

–  andere

 

 

 

– –  Entwickler und Fixierer

 

 

3707 90 21

– – –  Kartuschen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (ohne bewegliche Teile) zum Einsetzen in Geräte der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39

frei

3707 90 29

– – –  andere

4,5 (165)

3707 90 90

– –  andere

frei

KAPITEL 38

VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 38 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:

1)

künstlicher Grafit (Position 3801);

2)

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;

3)

Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);

4)

zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;

5)

die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;

b)

Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);

c)

Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);

d)

Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004);

e)

ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).

2.

A)

Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.

B)

Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

3.

Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

a)

künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;

b)

Fuselöle; Dippelöl;

c)

Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

d)

Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und

e)

schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).

4.

In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:

a)

einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien, die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;

b)

Industrieabfälle;

c)

pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder

d)

klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

5.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).

6.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:

a)

klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);

b)

Abfälle von organischen Lösemitteln;

c)

Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und

d)

andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).

7.

Als „Biodiesel“ im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 3808 52 und 3808 59 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO), Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl) ethan), Dieldrin (ISO, INN), 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan), Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO), Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN), Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO), Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion), Penta- und Octabromdiphenylether, Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); Quecksilberverbindungen; 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen.

Die Unterposition 3808 59 umfasst ferner verstäubbare Pulverformulierungen, die Mischungen aus Benomyl (ISO), Carbofuran (ISO) und Thiram (ISO) enthalten.

2.

Zu den Unterpositionen 3808 61 bis 3808 69 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.

3.

Zu den Unterpositionen 3824 81 bis 3824 88 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid), polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Tris (2,3-dibrompropyl) phosphat, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO ), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl) ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO), Mirex (ISO), 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN), Pentachlorbenzol (ISO), Hexachlorbenzol (ISO), Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide, Perfluoroctansulfonylfluorid oder Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether.

4.

Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

 

 

3801 10 00

–  künstlicher Grafit

3,6

3801 20

–  kolloider und halbkolloider Grafit

 

 

3801 20 10

– –  kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit

6,5

3801 20 90

– –  anderer

4,1

3801 30 00

–  kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

5,3

3801 90 00

–  andere

3,7

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

 

 

3802 10 00

–  Aktivkohle

3,2

3802 90 00

–  andere

5,7

3803 00

Tallöl, auch raffiniert

 

 

3803 00 10

–  roh

frei

3803 00 90

–  anderes

4,1

3804 00 00

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

5

3805

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

 

 

3805 10

–  Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

 

 

3805 10 10

– –  Balsamterpentinöl

4

3805 10 30

– –  Holzterpentinöl

3,7

3805 10 90

– –  Sulfatterpentinöl

3,2

3805 90

–  andere

 

 

3805 90 10

– –  Pine-Oil

3,7

3805 90 90

– –  andere

3,4

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

 

 

3806 10 00

–  Kolofonium und Harzsäuren

5

3806 20 00

–  Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

4,2

3806 30 00

–  Harzester

6,5

3806 90 00

–  andere

4,2

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

 

 

3807 00 10

–  Holzteere

2,1

3807 00 90

–  andere

4,6

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

 

 

 

–  Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

 

 

3808 52 00

– –  DDT (ISO) (Clofenotan (INN), in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

6

3808 59 00

– –  andere

6

 

–  Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

 

 

3808 61 00

– –  in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

6

3808 62 00

– –  in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, aber nicht mehr als 7,5 kg

6

3808 69 00

– –  andere

6

 

–  andere

 

 

3808 91

– –  Insektizide

 

 

3808 91 10

– – –  auf der Grundlage von Pyrethroiden

6

3808 91 20

– – –  auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

6

3808 91 30

– – –  auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 91 40

– – –  auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

6

3808 91 90

– – –  andere

6

3808 92

– –  Fungizide

 

 

 

– – –  anorganische

 

 

3808 92 10

– – – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

4,6

3808 92 20

– – – –  andere

6

 

– – –  andere

 

 

3808 92 30

– – – –  auf der Grundlage von Dithiocarbamaten

6

3808 92 40

– – – –  auf der Grundlage von Benzimidazolen

6

3808 92 50

– – – –  auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen

6

3808 92 60

– – – –  auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen

6

3808 92 90

– – – –  andere

6

3808 93

– –  Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

 

 

 

– – –  Herbizide

 

 

3808 93 11

– – – –  auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen

6

3808 93 13

– – – –  auf der Grundlage von Triazinen

6

3808 93 15

– – – –  auf der Grundlage von Amiden

6

3808 93 17

– – – –  auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 93 21

– – – –  auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten

6

3808 93 23

– – – –  auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten

6

3808 93 27

– – – –  andere

6

3808 93 30

– – –  Keimhemmungsmittel

6

3808 93 90

– – –  Pflanzenwuchsregulatoren

6,5

3808 94

– –  Desinfektionsmittel

 

 

3808 94 10

– – –  auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen

6

3808 94 20

– – –  auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen

6

3808 94 90

– – –  andere

6

3808 99

– –  andere

 

 

3808 99 10

– – –  Rodentizide

6

3808 99 90

– – –  andere

6

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3809 10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

 

 

3809 10 10

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 30

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

8,3 + 12,4 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 50

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

8,3 + 15,1 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 90

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 12,8

 

–  andere

 

 

3809 91 00

– –  von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 92 00

– –  von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 93 00

– –  von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

 

 

3810 10 00

–  Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

6,5

3810 90

–  andere

 

 

3810 90 10

– –  Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

4,1

3810 90 90

– –  andere

5

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

 

 

–  zubereitete Antiklopfmittel

 

 

3811 11

– –  auf der Grundlage von Bleiverbindungen

 

 

3811 11 10

– – –  auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

6,5

3811 11 90

– – –  andere

5,8

3811 19 00

– –  andere

5,8

 

–  Additive für Schmieröle

 

 

3811 21 00

– –  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

5,3

3811 29 00

– –  andere

5,8

3811 90 00

–  andere

5,8

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 10 00

–  zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

6,3

3812 20

–  zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 20 10

– –  Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend

frei

3812 20 90

– –  andere

6,5

 

–  zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 31 00

– –  Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin (TMQ)

6,5

3812 39

– –  andere

 

 

3812 39 10

– – –  zubereitete Antioxidationsmittel

6,5

3812 39 90

– – –  andere

6,5

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

6,5

3814 00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

 

 

3814 00 10

–  auf der Grundlage von Butylacetat

6,5

3814 00 90

–  andere

6,5

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  auf Trägern fixierte Katalysatoren

 

 

3815 11 00

– –  mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 12 00

– –  mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 19

– –  andere

 

 

3815 19 10

– – –  Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an:

Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT und

Bismut von 2 GHT bis 3 GHT

und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

frei

3815 19 90

– – –  andere

6,5

3815 90

–  andere

 

 

3815 90 10

– –  Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst

frei

3815 90 90

– –  andere

6,5

3816 00 00

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

2,7

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

 

 

3817 00 50

–  lineares Alkylbenzol

6,3

3817 00 80

–  andere

6,3

3818 00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

 

 

3818 00 10

–  dotiertes Silicium

frei

3818 00 90

–  andere

frei

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

6,5

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

6,5

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

5

3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

frei

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 

 

 

–  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

 

 

3823 11 00

– –  Stearinsäure

5,1

3823 12 00

– –  Ölsäure

4,5

3823 13 00

– –  Tallölfettsäuren

2,9

3823 19

– –  andere

 

 

3823 19 10

– – –  destillierte Fettsäuren

2,9

3823 19 30

– – –  Destillationsfettsäuren

2,9

3823 19 90

– – –  andere

2,9

3823 70 00

–  technische Fettalkohole

3,8

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3824 10 00

–  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

6,5

3824 30 00

–  nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

5,3

3824 40 00

–  zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

6,5

3824 50

–  Mörtel und Beton, nicht feuerfest

 

 

3824 50 10

– –  Frischbeton

6,5

3824 50 90

– –  anderer

6,5

3824 60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

 

 

 

– –  in wässriger Lösung

 

 

3824 60 11

– – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

3824 60 19

– – –  anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (73)

 

– –  anderer

 

 

3824 60 91

– – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 23 €/100 kg/net

3824 60 99

– – –  anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (73)

 

–  Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

 

 

3824 71 00

– –  perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

6,5

3824 72 00

– –  Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

6,5

3824 73 00

– –  teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

6,5

3824 74 00

– –  teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

6,5

3824 75 00

– –  Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

6,5

3824 76 00

– –  1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

6,5

3824 77 00

– –  Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

6,5

3824 78

– –  perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

 

 

3824 78 10

– – –  nur 1,1,1-Trifluorethan und Pentafluorethan enthaltend

6,5

3824 78 20

– – –  nur 1,1,1-Trifluorethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

6,5

3824 78 30

– – –  nur Difluormethan und Pentafluorethan enthaltend

6,5

3824 78 40

– – –  nur Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

6,5

3824 78 80

– – –  ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthaltend

6,5

3824 78 90

– – –  andere

6,5

3824 79 00

– –  andere

6,5

 

–  Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

 

 

3824 81 00

– –  Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

6,5

3824 82 00

– –  polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

6,5

3824 83 00

– –  Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

6,5

3824 84 00

– –  Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl) ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

6,5

3824 85 00

– –  1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend

6,5

3824 86 00

– –  Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

6,5

3824 87 00

– –  Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

6,5

3824 88 00

– –  Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend

6,5

 

–  andere

 

 

3824 91 00

– –  Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl] methylphosphonat bestehend

6,5

3824 99

– –  andere

 

 

3824 99 10

– – –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfonsäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

5,7

3824 99 15

– – –  Ionenaustauscher

6,5

3824 99 20

– – –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

6

3824 99 25

– – –  Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

5,1

3824 99 30

– – –  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

3,2

 

– – –  andere

 

 

3824 99 45

– – – –  Kesselsteinmittel und dergleichen

6,5

3824 99 50

– – – –  Zubereitungen für die Galvanotechnik

6,5

3824 99 55

– – – –  Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

6,5

3824 99 58

– – – –  Nikotinpflaster (transdermal) zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung

frei

 

– – – –  Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken

 

 

3824 99 61

– – – – –  Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin (12)

frei

3824 99 62

– – – – –  Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

frei

3824 99 64

– – – – –  andere

6,5

3824 99 65

– – – –  Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

6,5

3824 99 70

– – – –  Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

6,5

 

– – – –  andere

 

 

3824 99 75

– – – – –  Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

frei

3824 99 80

– – – – –  Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

frei

3824 99 85

– – – – –  3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

frei

3824 99 86

– – – – –  Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid

6,5

 

– – – – –  chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3824 99 92

– – – – – –  in flüssiger Form bei 20 °C

6,5

3824 99 93

– – – – – –  andere

6,5

3824 99 96

– – – – –  andere

6,5

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

 

 

3825 10 00

–  Siedlungsabfälle

6,5

3825 20 00

–  Klärschlamm

6,5

3825 30 00

–  klinische Abfälle

6,5

 

–  Abfälle von organischen Lösemitteln

 

 

3825 41 00

– –  halogeniert

6,5

3825 49 00

– –  andere

6,5

3825 50 00

–  Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

6,5

 

–  andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

 

 

3825 61 00

– –  überwiegend organische Bestandteile enthaltend

6,5

3825 69 00

– –  andere

6,5

3825 90

–  andere

 

 

3825 90 10

– –  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

5

3825 90 90

– –  andere

6,5

3826 00

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

 

 

3826 00 10

–  Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

6,5

3826 00 90

–  andere

6,5

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

2.

Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.

KAPITEL 39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

2.

Zu Kapitel 39 gehören nicht:

a)

zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403;

b)

Wachse der Position 2712 oder 3404;

c)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);

d)

Heparin oder seine Salze (Position 3001);

e)

Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

f)

organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

g)

Schmelzharze und Harzester (Position 3806);

h)

zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);

ij)

zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);

k)

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

l)

synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

m)

Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

n)

Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

o)

Wandverkleidungen der Position 4814;

p)

Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

q)

Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

r)

Fantasieschmuck der Position 7117;

s)

Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

t)

Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

u)

Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

v)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

w)

Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);

x)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

y)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

z)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren).

3.

Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

a)

flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);

b)

niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);

c)

andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;

d)

Silicone (Position 3910);

e)

Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.

4.

Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

5.

Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

6.

Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

a)

Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b)

Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

7.

Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

8.

Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

9.

Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

10.

Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

11.

Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

a)

Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

b)

Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

c)

Regenrinnen und deren Zubehör;

d)

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

e)

Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

f)

Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

g)

große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

h)

architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

ij)

Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a)

Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:

1)

Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.

2)

Die in den Unterpositionen 3901 30, 3901 40, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.

3)

Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.

4)

Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.

b)

Besteht keine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:

1)

Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.

2)

Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

2.

Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.

Zusätzliche Anmerkung

1.

In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) Ziffer 5) zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. PRIMÄRFORMEN

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

 

 

3901 10

–  Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

 

 

3901 10 10

– –  lineares Polyethylen

6,5

3901 10 90

– –  anderes

6,5

3901 20

–  Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

 

 

3901 20 10

– –  Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an:

Aluminium von 50 mg/kg oder weniger,

Calcium von 2 mg/kg oder weniger,

Chrom von 2 mg/kg oder weniger,

Eisen von 2 mg/kg oder weniger,

Nickel von 2 mg/kg oder weniger,

Titan von 2 mg/kg oder weniger, und

Vanadium von 8 mg/kg oder weniger,

zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen (12)

frei

3901 20 90

– –  anderes

6,5

3901 30 00

–  Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3901 40 00

–  Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von weniger als 0,94

6,5

3901 90

–  andere

 

 

3901 90 30

– –  ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3901 90 80

– –  andere

6,5

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

 

 

3902 10 00

–  Polypropylen

6,5

3902 20 00

–  Polyisobutylen

6,5

3902 30 00

–  Propylen-Copolymere

6,5

3902 90

–  andere

 

 

3902 90 10

– –  A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3902 90 20

– –  Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3902 90 90

– –  andere

6,5

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

 

 

 

–  Polystyrol

 

 

3903 11 00

– –  expandierbar

6,5

3903 19 00

– –  anderes

6,5

3903 20 00

–  Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

6,5

3903 30 00

–  Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

6,5

3903 90

–  andere

 

 

3903 90 10

– –  Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr

frei

3903 90 20

– –  bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3903 90 90

– –  andere

6,5

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

 

 

3904 10 00

–  Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

6,5

 

–  anderes Poly(vinylchlorid)

 

 

3904 21 00

– –  nicht weich gemacht

6,5

3904 22 00

– –  weich gemacht

6,5

3904 30 00

–  Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3904 40 00

–  andere Copolymere des Vinylchlorids

6,5

3904 50

–  Polymere des Vinylidenchlorids

 

 

3904 50 10

– –  Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer

frei

3904 50 90

– –  andere

6,5

 

–  fluorierte Polymere

 

 

3904 61 00

– –  Polytetrafluorethylen

6,5

3904 69

– –  andere

 

 

3904 69 10

– – –  Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3904 69 20

– – –  Fluorelastomere FKM

6,5

3904 69 80

– – –  andere

6,5

3904 90 00

–  andere

6,5

3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

 

 

 

–  Poly(vinylacetat)

 

 

3905 12 00

– –  in wässriger Dispersion

6,5

3905 19 00

– –  anderes

6,5

 

–  Vinylacetat-Copolymere

 

 

3905 21 00

– –  in wässriger Dispersion

6,5

3905 29 00

– –  andere

6,5

3905 30 00

–  Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

6,5

 

–  andere

 

 

3905 91 00

– –  Copolymere

6,5

3905 99

– –  andere

 

 

3905 99 10

– – –  Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an:

Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und

Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT

frei

3905 99 90

– – –  andere

6,5

3906

Acrylpolymere in Primärformen

 

 

3906 10 00

–  Poly(methylmethacrylat)

6,5

3906 90

–  andere

 

 

3906 90 10

– –  Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

frei

3906 90 20

– –  Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

frei

3906 90 30

– –  Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

frei

3906 90 40

– –  Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

frei

3906 90 50

– –  Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck (12)

frei

3906 90 60

– –  Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

5

3906 90 90

– –  andere

6,5

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

 

 

3907 10 00

–  Polyacetale

6,5

3907 20

–  andere Polyether

 

 

 

– –  Polyetheralkohole

 

 

3907 20 11

– – –  Polyethylenglykole

6,5

3907 20 20

– – –  andere

6,5

 

– –  andere

 

 

3907 20 91

– – –  Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid

frei

3907 20 99

– – –  andere

6,5

3907 30 00

–  Epoxidharze

6,5

3907 40 00

–  Polycarbonate

6,5

3907 50 00

–  Alkydharze

6,5

 

–  Poly(ethylenterephthalat)

 

 

3907 61 00

– –  mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

6,5

3907 69 00

– –  andere

6,5

3907 70 00

–  Poly(milchsäure)

6,5

 

–  andere Polyester

 

 

3907 91

– –  ungesättigt

 

 

3907 91 10

– – –  flüssig

6,5

3907 91 90

– – –  andere

6,5

3907 99

– –  andere

 

 

3907 99 05

– – –  Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester

4,9 (164)

3907 99 10

– – –  Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

frei

3907 99 80

– – –  andere

6,5

3908

Polyamide in Primärformen

 

 

3908 10 00

–  Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

6,5

3908 90 00

–  andere

6,5

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

 

 

3909 10 00

–  Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

6,5

3909 20 00

–  Melaminharze

6,5

 

–  andere Aminoharze

 

 

3909 31 00

– –  Poly(methylenphenylisocyanat) (rohes MDI, polymeres MDI)

6,5

3909 39 00

– –  andere

6,5

3909 40 00

–  Phenolharze

6,5

3909 50

–  Polyurethane

 

 

3909 50 10

– –  Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

frei

3909 50 90

– –  andere

6,5

3910 00 00

Silicone in Primärformen

6,5

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

3911 10 00

–  Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

6,5

3911 90

–  andere

 

 

 

– –  Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

 

 

3911 90 11

– – –  Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

3,5

3911 90 13

– – –  Poly(thio-1,4-phenylen)

frei

3911 90 19

– – –  andere

6,5

 

– –  andere

 

 

3911 90 92

– – –  Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

frei

3911 90 99

– – –  andere

6,5

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

 

–  Celluloseacetate

 

 

3912 11 00

– –  nicht weich gemacht

6,5

3912 12 00

– –  weich gemacht

6,5

3912 20

–  Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

 

 

 

– –  nicht weich gemacht

 

 

3912 20 11

– – –  Collodium und Celloidin

6,5

3912 20 19

– – –  andere

6

3912 20 90

– –  weich gemacht

6,5

 

–  Celluloseether

 

 

3912 31 00

– –  Carboxymethylcellulose und ihre Salze

6,5

3912 39

– –  andere

 

 

3912 39 20

– – –  Hydroxypropylcellulose

frei

3912 39 85

– – –  andere

6,5

3912 90

–  andere

 

 

3912 90 10

– –  Celluloseester

6,4

3912 90 90

– –  andere

6,5

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

3913 10 00

–  Alginsäure, ihre Salze und Ester

5

3913 90 00

–  andere

6,5

3914 00 00

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

6,5

II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

 

 

3915 10 00

–  von Polymeren des Ethylens

6,5

3915 20 00

–  von Polymeren des Styrols

6,5

3915 30 00

–  von Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3915 90

–  von anderen Kunststoffen

 

 

3915 90 11

– –  von Polymeren des Propylens

6,5

3915 90 80

– –  andere

6,5

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

 

 

3916 10 00

–  aus Polymeren des Ethylens

6,5

3916 20 00

–  aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3916 90

–  aus anderen Kunststoffen

 

 

3916 90 10

– –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

3916 90 50

– –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3916 90 90

– –  andere

6,5

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

 

 

3917 10

–  Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

 

 

3917 10 10

– –  aus gehärteten Eiweißstoffen

5,3

3917 10 90

– –  aus Cellulosekunststoffen

6,5

 

–  Rohre und Schläuche, nicht biegsam

 

 

3917 21

– –  aus Polymeren des Ethylens

 

 

3917 21 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 21 90

– – –  andere

6,5

3917 22

– –  aus Polymeren des Propylens

 

 

3917 22 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 22 90

– – –  andere

6,5

3917 23

– –  aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3917 23 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 23 90

– – –  andere

6,5

3917 29 00

– –  aus anderen Kunststoffen

6,5

 

–  andere Rohre und Schläuche

 

 

3917 31 00

– –  biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

6,5

3917 32 00

– –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

6,5

3917 33 00

– –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

6,5

3917 39 00

– –  andere

6,5

3917 40 00

–  Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

6,5

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

 

 

3918 10

–  aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3918 10 10

– –  bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen

6,5

m2

3918 10 90

– –  andere

6,5

m2

3918 90 00

–  aus anderen Kunststoffen

6,5

m2

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

 

 

3919 10

–  in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

 

 

 

– –  Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

 

 

3919 10 12

– – –  aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,3

3919 10 15

– – –  aus Polypropylen

6,3

3919 10 19

– – –  andere

6,3

3919 10 80

– –  andere

6,5

3919 90

–  andere

 

 

3919 90 20

– –  selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

frei

3919 90 80

– –  andere

6,5

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

 

 

3920 10

–  aus Polymeren des Ethylens

 

 

 

– –  mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger

 

 

 

– – –  aus Polyethylen mit einer Dichte von

 

 

 

– – – –  weniger als 0,94

 

 

3920 10 23

– – – – –  Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen (12)

frei

3920 10 24

– – – – –  Stretchfolien, nicht bedruckt

6,5

3920 10 25

– – – – –  andere

6,5

3920 10 28

– – – –  0,94 oder mehr

6,5

3920 10 40

– – –  andere

6,5

 

– –  mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm

 

 

3920 10 81

– – –  synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel

frei

3920 10 89

– – –  andere

6,5

3920 20

–  aus Polymeren des Propylens

 

 

 

– –  mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger

 

 

3920 20 21

– – –  biaxial orientiert

6,5

3920 20 29

– – –  andere

6,5

3920 20 80

– –  mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

6,5

3920 30 00

–  aus Polymeren des Styrols

6,5

 

–  aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3920 43

– –  mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

 

 

3920 43 10

– – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 43 90

– – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

3920 49

– –  andere

 

 

3920 49 10

– – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 49 90

– – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

 

–  aus Acrylpolymeren

 

 

3920 51 00

– –  aus Poly(methylmethacrylat)

6,5

3920 59

– –  andere

 

 

3920 59 10

– – –  Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger

frei

3920 59 90

– – –  andere

6,5

 

–  aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern

 

 

3920 61 00

– –  aus Polycarbonaten

6,5

3920 62

– –  aus Poly(ethylenterephthalat)

 

 

 

– – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger

 

 

3920 62 12

– – – –  Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten (12); Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten (12)

frei

3920 62 19

– – – –  andere

6,5

3920 62 90

– – –  mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm

6,5

3920 63 00

– –  aus ungesättigten Polyestern

6,5

3920 69 00

– –  aus anderen Polyestern

6,5

 

–  aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten

 

 

3920 71 00

– –  aus regenerierter Cellulose

6,5

3920 73

– –  aus Celluloseacetaten

 

 

3920 73 10

– – –  Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

6,3

3920 73 80

– – –  andere

6,5

3920 79

– –  aus anderen Cellulosederivaten

 

 

3920 79 10

– – –  aus Vulkanfiber

5,7

3920 79 90

– – –  andere

6,5

 

–  aus anderen Kunststoffen

 

 

3920 91 00

– –  aus Poly(vinylbutyral)

6,1

3920 92 00

– –  aus Polyamiden

6,5

3920 93 00

– –  aus Aminoharzen

6,5

3920 94 00

– –  aus Phenolharzen

6,5

3920 99

– –  aus anderen Kunststoffen

 

 

 

– – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3920 99 21

– – – –  Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

frei

3920 99 28

– – – –  andere

6,5

 

– – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3920 99 52

– – – –  Folien aus Poly(vinylfluorid); biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

frei

3920 99 53

– – – –  Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen (12)

frei

3920 99 59

– – – –  andere

6,5

3920 99 90

– – –  andere

6,5

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

 

 

 

–  aus Zellkunststoff

 

 

3921 11 00

– –  aus Polymeren des Styrols

6,5

3921 12 00

– –  aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3921 13

– –  aus Polyurethanen

 

 

3921 13 10

– – –  aus Weichschaum

6,5

3921 13 90

– – –  andere

6,5

3921 14 00

– –  aus regenerierter Cellulose

6,5

3921 19 00

– –  aus anderen Kunststoffen

6,5

3921 90

–  andere

 

 

 

– –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3921 90 10

– – –  aus Polyester

6,5

3921 90 30

– – –  aus Phenolharzen

6,5

 

– – –  aus Aminoharzen

 

 

 

– – – –  geschichtet

 

 

3921 90 41

– – – – –  Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

6,5

3921 90 43

– – – – –  andere

6,5

3921 90 49

– – – –  andere

6,5

3921 90 55

– – –  andere

6,5

3921 90 60

– –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3921 90 90

– –  andere

6,5

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

 

 

3922 10 00

–  Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

6,5

3922 20 00

–  Klosettsitze und -deckel

6,5

3922 90 00

–  andere

6,5

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

 

 

3923 10

–  Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

 

 

3923 10 10

– –  Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Retikeln

frei

3923 10 90

– –  andere

6,5

 

–  Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)