ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2016/1877 des Rates vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des gemeinsamen Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu vertreten ist ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1873 DES RATES
vom 10. Oktober 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. März 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaten und den lateinamerikanischen und den karibischen Ländern zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation. |
(2) |
Die Verhandlungen über das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Übereinkommen“) wurden am 29. Januar 2015 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Mit dem Übereinkommen wird die EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht gegründet. |
(4) |
Das Übereinkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden. |
(5) |
Bei einem Tätigwerden im Rahmen der EU-LAK-Stiftung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Standpunkte nach Maßgabe der Verträge und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit abstimmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
G. MATEČNÁ
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/3 |
ÜBEREINKOMMEN
zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —
UNTER HINWEIS auf die Strategische Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik (LAK) und der Europäischen Union (EU), die im Juni 1999 im Rahmen des ersten EU-LAK-Gipfeltreffens in Rio de Janeiro begründet wurde,
EINGEDENK der Initiative, die die Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen in Lima, Republik Peru, am 16. Mai 2008 angenommen haben,
UNTER HINWEIS auf den Beschluss, die EU-LAK-Stiftung zu errichten, den die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und Lateinamerikas und der Karibik, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission auf dem sechsten EU-LAK-Gipfeltreffen in Madrid, Spanien, am 18. Mai 2010 angenommen haben,
UNTER HINWEIS auf die Errichtung einer vorläufigen Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, die ihre Tätigkeit beenden und aufgelöst werden wird, wenn das internationale Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung in Kraft tritt,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit der Gründung einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation nach dem Völkerrecht durch ein „Internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung auf der Grundlage des auf einem Ministertreffen am Rande des sechsten EU-LAK-Gipfels in Madrid angenommenen Mandats“ als Beitrag zur Stärkung der bestehenden Bindungen zwischen den lateinamerikanischen und den karibischen Staaten, der EU und den EU-Mitgliedstaaten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Durch dieses Übereinkommen wird die Internationale EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.
(2) In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.
Artikel 2
Art und Sitz
(1) Die EU-LAK-Stiftung ist eine nach dem Völkerrecht errichtete zwischenstaatliche internationale Organisation. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der biregionalen Partnerschaft zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC).
(2) Die EU-LAK-Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3
Mitglieder der Stiftung
(1) Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.
(2) Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.
Artikel 4
Rechtspersönlichkeit
(1) Die EU-LAK-Stiftung hat internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder nach Maßgabe des internen Rechts erforderlich ist.
(2) Die Stiftung besitzt außerdem die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht stehen.
Artikel 5
Ziele der Stiftung
(1) Die EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:
a) |
Beitrag zur Stärkung des biregionalen Partnerschaftsprozesses zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure, |
b) |
Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der beiden Regionen und |
c) |
Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Partnerschaft. |
(2) Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:
a) |
Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten, |
b) |
Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien, |
c) |
Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Akteuren. |
Artikel 6
Kriterien für die Tätigkeit
(1) Damit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:
a) |
Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf an Förderung der biregionalen Beziehungen liegt; |
b) |
sie bezieht — soweit möglich und im Rahmen der Tätigkeit der Stiftung — die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann jedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen nennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene stärken; |
c) |
sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen; |
d) |
sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung. |
(2) Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an Tätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und ergebnisorientiert vor.
Artikel 7
Tätigkeit der Stiftung
(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele führt die EU-LAK-Stiftung unter anderem die folgenden Tätigkeiten aus:
a) |
Förderung von Debatten durch Seminare, Konferenzen, Workshops, Reflexionsgruppen, Kurse, Ausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge, Schulungen, den Austausch von bewährten Methoden und Fachwissen, |
b) |
Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Themen, die auf den EU-CELAC-Gipfeltreffen erörtert wurden, und mit den Prioritäten der CELAC-EU-Treffen hoher Beamter, |
c) |
Einleitung biregionaler bewusstseinsfördernder Programme und Initiativen, einschließlich des Austauschs in ermittelten vorrangigen Bereichen, |
d) |
Förderung von Studien über von beiden Regionen ausgemachte Themen, |
e) |
Erschließung und Angebot neuer Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für Personen und Einrichtungen, die mit der biregionalen CELAC-EU-Partnerschaft noch nicht vertraut sind, |
f) |
Schaffung einer Internet-Plattform und/oder Erstellung einer elektronischen Veröffentlichung. |
(2) Die EU-LAK-Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den EU-Institutionen, mit internationalen und regionalen Institutionen, mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und mit EU-Mitgliedstaaten auf den Weg bringen.
Artikel 8
Struktur der Stiftung
Die EU-LAK-Stiftung hat
a) |
einen Stiftungsrat, |
b) |
einen Präsidenten und |
c) |
einen Geschäftsführenden Direktor. |
Artikel 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.
(2) Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Stiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.
(3) Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
Artikel 10
Vorsitz des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten.
Artikel 11
Befugnisse des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat der EU-LAK-Stiftung hat folgende Befugnisse:
a) |
Ernennung des Präsidenten und des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung, |
b) |
Annahme der allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der Stiftung, Festlegung der operativen Prioritäten und der Geschäftsordnung der Stiftung sowie Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht, insbesondere für die Außenfinanzierung, |
c) |
Genehmigung des Abschlusses des Sitzabkommens sowie etwaiger sonstiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Stiftung mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten über Vorrechte und Immunitäten möglicherweise schließt, |
d) |
Annahme des Haushaltsplans und des Statuts der Bediensteten auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors, |
e) |
Genehmigung von Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors, |
f) |
Annahme eines Mehrjahresarbeitsprogramms mit einem mehrjährigen Haushaltsvoranschlag (im Prinzip für vier Jahre) auf der Grundlage des vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs, |
g) |
Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich der Projekte und Tätigkeiten für das kommende Jahr, auf der Grundlage eines vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs und des Mehrjahresprogramms, |
h) |
Annahme des jährlichen Haushaltsplans für das folgende Jahr, |
i) |
Genehmigung der Kriterien für das Monitoring und die Rechnungsprüfung sowie für die Berichterstattung über die Projekte der Stiftung, |
j) |
Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses der Stiftung für das Vorjahr, |
k) |
Beratung und Handlungsempfehlungen für den Präsidenten und den Geschäftsführenden Direktor, |
l) |
Vorschlagen von Änderungen dieses Übereinkommens an die Vertragsparteien, |
m) |
Bewertung der Entwicklung der Tätigkeit der Stiftung und Einleitung von Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte des Geschäftsführenden Direktors, |
n) |
Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Änderungen, |
o) |
Abberufung des Präsidenten und/oder des Geschäftsführenden Direktors, |
p) |
Genehmigung der Gründung von strategischen Partnerschaften, |
q) |
Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe i ausgehandelt wurden. |
Artikel 12
Sitzungen des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Sie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher Beamter statt.
(2) Der Stiftungsrat hält außerordentliche Sitzungen auf Veranlassung eines Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ab.
(3) Die Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat werden unter der Aufsicht des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung wahrgenommen.
Artikel 13
Beschlussfassung des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.
Artikel 14
Präsident der Stiftung
(1) Der Stiftungsrat wählt den Präsidenten aus den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten aus. Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
(2) Der Präsident muss eine sowohl in Lateinamerika und der Karibik als auch in der EU bekannte und hoch angesehene Persönlichkeit sein. Der Präsident übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat aber Anspruch auf die Erstattung aller notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben.
(3) Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Präsident aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Geschäftsführender Direktor aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
(4) Der Präsident hat folgende Aufgaben:
a) |
Vertretung der Stiftung nach außen und Gewährleistung einer sichtbaren und repräsentativen Rolle durch hochrangige Kontakte mit Behörden der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten sowie der EU und der EU-Mitgliedstaaten und mit anderen Partnern, |
b) |
Berichterstattung für die Außenministertreffen, sonstige Ministertreffen, den Stiftungsrat und gegebenenfalls andere wichtige Treffen, |
c) |
Beratung des Geschäftsführenden Direktors bei der Vorbereitung des Entwurfs des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsentwurfs zur Genehmigung durch den Stiftungsrat, |
d) |
Wahrnehmung sonstiger vom Stiftungsrat vereinbarter Aufgaben. |
Artikel 15
Geschäftsführender Direktor der Stiftung
(1) Die Stiftung wird von einem Geschäftsführenden Direktor verwaltet; er wird vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann, und wird unter den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Stiftungsrats holt der Geschäftsführende Direktor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder ein noch nimmt er sie entgegen.
(3) Die Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors wird vergütet; sein Amt wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Geschäftsführender Direktor aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Präsident aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
(4) Der Geschäftsführende Direktor ist der rechtliche Vertreter der Stiftung; er nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) |
Vorbereitung des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsplans der Stiftung; hierzu konsultiert er den Präsidenten, |
b) |
Ernennung und Führung der Bediensteten der Stiftung und Gewährleistung, dass diese den Zielen der Stiftung gerecht werden, |
c) |
Ausführung des Haushaltsplans, |
d) |
Vorlage regelmäßiger und jährlicher Tätigkeitsberichte und der Budgetabschlüsse an den Stiftungsrat zur Genehmigung, unter Gewährleistung transparenter Verfahren und einer ordnungsgemäßen Verbreitung der Informationen über alle von der Stiftung durchgeführten oder unterstützten Tätigkeiten, einschließlich einer aktualisierten Liste der Einrichtungen und Organisationen, die auf nationaler Ebene genannt wurden, sowie derjenigen, die sich an den Tätigkeiten der Stiftung beteiligen, |
e) |
Vorlage des in Artikel 18 genannten Berichts, |
f) |
Vorbereitung der Sitzungen und Unterstützung des Stiftungsrats, |
g) |
bei Bedarf Konsultation geeigneter Vertreter der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure, insbesondere der von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung möglicherweise genannten Einrichtungen, je nach anstehender Thematik und konkretem Bedarf, wobei der Stiftungsrat über die Ergebnisse dieser Kontakte zur weiteren Prüfung unterrichtet wird, |
h) |
Durchführung von Konsultationen und Verhandlungen mit dem Gastland der Stiftung und den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Einzelheiten der Erleichterungen, die die Stiftung in diesen Staaten genießt, |
i) |
Aushandlung von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die völkerrechtliche Wirkungen entfalten, mit internationalen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu Fragen, die über den täglichen Verwaltungsbetrieb der Stiftung hinausgehen, nachdem der Stiftungsrat über den Beginn und den geplanten Abschluss dieser Verhandlungen gebührend konsultiert und darüber unterrichtet wurde; außerdem regelmäßige Konsultation des Stiftungsrats zu Inhalt, Umfang und voraussichtlichem Ergebnis der Verhandlungen, |
j) |
Bericht an den Stiftungsrat über jeden Rechtsstreit, an dem die Stiftung beteiligt ist. |
Artikel 16
Finanzierung der Stiftung
(1) Die Beiträge werden — unbeschadet der Beteiligung am Stiftungsrat — auf freiwilliger Basis geleistet.
(2) Die Stiftung wird hauptsächlich von ihren Mitgliedern finanziert. Der Stiftungsrat kann — unter Wahrung des biregionalen Gleichgewichts — andere Modalitäten der Finanzierung der Tätigkeit der Stiftung in Betracht ziehen.
(3) In besonderen Fällen ist die Stiftung nach vorheriger Unterrichtung und Konsultation des Stiftungsrats zur Einholung seiner Genehmigung befugt, zusätzliche Mittel durch Außenfinanzierung vonseiten öffentlicher und privater Einrichtungen zu erwirtschaften, unter anderem durch Erstellung von Berichten und Analysen auf Anfrage. Diese Mittel sind ausschließlich für die Tätigkeit der Stiftung zu verwenden.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland stellt auf eigene Kosten und im Rahmen ihres Finanzbeitrags zu der Stiftung angemessen ausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instandhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung.
Artikel 17
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
(1) Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.
(2) Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.
(3) Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.
Artikel 18
Bewertung der Stiftung
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.
Artikel 19
Strategische Partnerschaften
(1) Die Stiftung hat anfangs vier strategische Partner: das „Institut des Amériques“ in Frankreich und die „Regione Lombardia“ in Italien aufseiten der EU sowie die „Fundación Global Democracia y Desarrollo“ (FUNGLODE) in der Dominikanischen Republik und die VN-Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (ECLAC) aufseiten Lateinamerikas und der Karibik.
(2) Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die EU-LAK-Stiftung weitere strategische Partnerschaften mit zwischenstaatlichen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen beider Regionen unter Wahrung des Grundsatzes der biregionalen Ausgewogenheit eingehen.
Artikel 20
Vorrechte und Immunitäten
(1) Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Artikeln 2 und 4 definiert.
(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Stiftung, des Stiftungsrats, des Präsidenten, des Geschäftsführenden Direktors, der Bediensteten sowie der Vertreter der Mitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung geregelt.
(3) Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig.
(4) Die Stiftung kann mit einem oder mehreren lateinamerikanischen oder karibischen Staaten oder EU-Mitgliedstaaten andere vom Stiftungsrat zu genehmigende Übereinkünfte über derartige Vorrechte und Immunitäten schließen, soweit das für die Funktionsfähigkeit der Stiftung in den jeweiligen Hoheitsgebieten erforderlich ist.
(5) Die Stiftung, ihr Guthaben, ihre Einkünfte und ihre sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der offiziellen Tätigkeit der Stiftung von jeder direkten Steuer befreit. Die Stiftung ist nicht von der Vergütung von Dienstleistungen befreit.
(6) Der Geschäftsführende Direktor und die Bediensteten der Stiftung sind von den nationalen Steuern auf die von der Stiftung gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit.
(7) Bedienstete der Stiftung sind alle vom Geschäftsführenden Direktor ernannten Mitarbeiter, mit Ausnahme vor Ort eingestellter und nach Stunden bezahlter Personen.
Artikel 21
Sprachen der Stiftung
Die Arbeitssprachen der Stiftung sind die im Rahmen der Strategischen Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik und der Europäischen Union seit ihrer Gründung im Juni 1999 verwendeten Sprachen.
Artikel 22
Streitbeilegung
Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.
Artikel 23
Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann auf Initiative des Stiftungsrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert, damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.
(2) Änderungen werden im Konsens beschlossen und treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss aller hierfür erforderlichen Formalitäten beim Verwahrer in Kraft.
(3) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Inkrafttreten der Änderungen.
Artikel 24
Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und die EU ab dem 25. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen steht der EU und denjenigen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die entsprechenden Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die EU, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die anderen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und die EU-Mitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden lateinamerikanischen oder karibischen Staat beziehungsweise den betreffenden EU-Mitgliedstaat in Kraft.
(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.
Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Artikel 27
Auflösung und Abwicklung
(1) Die Stiftung wird aufgelöst,
a) |
wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stiftung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben oder |
b) |
wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschließen. |
(2) Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich zum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren abgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die Tilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Der Saldo wird unter den Mitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt.
Artikel 28
Verwahrer
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 29
Vorbehalte
(1) Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.
(2) Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.
Artikel 30
Übergangsbestimmungen
Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt die im Jahr 2011 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtete vorläufige Stiftung ihre Tätigkeit ein und wird aufgelöst. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die finanziellen und sonstigen Ressourcen sowie die anderen vertraglichen Verpflichtungen der vorläufigen Stiftung gehen auf die durch dieses Übereinkommen errichtete EU-LAK-Stiftung über. Zu diesem Zweck schließen die EU-LAK-Stiftung und die vorläufige Stiftung die erforderlichen Rechtsinstrumente mit der Bundesrepublik Deutschland ab und erfüllen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
VERORDNUNGEN
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1874 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2016
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maroilles/Marolles (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Maroilles“/„Marolles“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1305/2008 der Kommission (3), eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Maroilles“/„Marolles“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1305/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maroilles oder Marolles (g.U.)) (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 30).
(4) ABl. C 176 vom 18.5.2016, S. 21.
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1875 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
141,7 |
ZZ |
141,7 |
|
0707 00 05 |
TR |
156,4 |
ZZ |
156,4 |
|
0709 93 10 |
TR |
149,4 |
ZZ |
149,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
83,9 |
CL |
95,1 |
|
IL |
72,6 |
|
TR |
105,3 |
|
UY |
48,9 |
|
ZA |
92,6 |
|
ZZ |
83,1 |
|
0806 10 10 |
BR |
272,3 |
EG |
169,2 |
|
TR |
138,4 |
|
US |
261,8 |
|
ZZ |
210,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
240,2 |
AU |
237,5 |
|
BR |
124,9 |
|
CL |
184,3 |
|
NZ |
139,5 |
|
ZA |
156,6 |
|
ZZ |
180,5 |
|
0808 30 90 |
CN |
56,4 |
TR |
146,4 |
|
ZZ |
101,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/16 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1876 DES RATES
vom 13. Oktober 2016
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs XVI des Abkommens zu erreichen. |
(3) |
Gemäß Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden; dies muss in Übereinstimmung mit dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens erfolgen. |
(4) |
Seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in den Anhängen XVI und XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und durch neue Rechtsakte der Union ersetzt. Bestimmte im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in anderen Anhängen aufgeführt. Im Interesse der Eindeutigkeit der Verpflichtungen ist es angezeigt, die Fristen für die Annäherung bei diesen Rechtsakten anzupassen. |
(5) |
Nach Artikel 269 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig zu überprüfen. |
(6) |
Darüber hinaus ist es angebracht, den von der Republik Moldau erzielten Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union durch Änderung bestimmter Fristen zu berücksichtigen. |
(7) |
Deshalb ist die Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX erforderlich, um die Entwicklungen des darin aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen und die in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen. |
(8) |
Nach Artikel 269 des Abkommens ist die Überprüfung der in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Wertschwellen durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen. |
(9) |
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
(10) |
Mit Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 wird der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge zu Handelsfragen, einschließlich Anhang XVI in Bezug auf Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung) und Anhang XXIX in Bezug auf Kapitel 8 (Öffentliche Auftragsvergabe) des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens, ermächtigt. |
(11) |
Es ist angebracht, den Standpunkt der Union festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung von Anhang XVI und Anhang XXIX des Abkommens zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 438 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung der Anhänge XVI und XXIX des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf die Beschlussentwürfe dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. KALIŇÁK
(1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom …
zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 436,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 173 des Abkommens ist von der Republik Moldau eine schrittweise Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XVI des Abkommens zu erreichen. |
(3) |
Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und neue Rechtsakte der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:
|
(4) |
Bestimmte in Anhang XVI aufgeführte Rechtsakte der Union sind auch in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens aufgeführt. Im Interesse der Eindeutigkeit sollten die anwendbaren Fristen zur Annäherung dieser in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte an die in Anhang IV (Verbraucherschutz) und Anhang XI (Umwelt) des Abkommens angegebenen Fristen angeglichen werden. |
(5) |
Die Aktualisierung von Anhang XVI des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung der in jenem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollten die von den Änderungen betroffenen Abschnitte von Anhang XVI des Abkommens in ihrer Gesamtheit aktualisiert werden. |
(6) |
Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union gemäß dem in Anhang XVI des Abkommens genannten Zeitplan und den dort genannten Prioritäten fort. Es ist daher angebracht, sicherzustellen, dass die neuesten Aktualisierungen der Rechtsvorschriften der Union rasch und wirksam in den fortlaufenden Prozess der Annäherung integriert werden und dass der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt berücksichtigt wird. |
(7) |
Es ist angebracht, Übergangszeiten für die Republik Moldau vorzusehen, damit sie die neuen Rechtsakte der Union in ihren nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigen kann, und den Herstellern und Importeuren eine Anpassungsperiode zu gewähren. Entsprechend sollten die Fristen für die Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften an die neuen Rechtsakte der Union verlängert werden. |
(8) |
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU — Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ durch den Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Abschnitt „Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Unterabschnitt 2 „Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ und der Unterabschnitt 3 „Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ des Abschnitts „Bau von Kraftfahrzeugen“, der Unterabschnitt 1 „REACH und Durchführung von REACH“, der Unterabschnitt 2 „Gefährliche Chemikalien“ und der Unterabschnitt 3 „Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung“ des Abschnitts „Chemikalien“ des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
Der/die Vorsitzende
(1) ABl. EU L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) ABl. EU L 96 vom 29.3.2014, S. 357.
(3) ABl. EU L 96, vom 29.3.2014, S. 45.
(4) ABl. EU L 96 vom 29.3.2014, S. 79.
(5) ABl. EU L 96 vom 29.3.2014, S. 309.
(6) ABl. EU L 96 vom 29.3.2014, S. 1.
(7) ABl. EU L 96 vom 29.3.2014, S. 251.
(8) ABl. EU L 96 vom 29.3.2014, S. 149.
(9) ABl. EU L 96, vom 29.3.2014, S. 107.
(10) ABl. EU L 189 vom 27.6.2014, S. 164.
(11) ABl. EU L 153 vom 22.5.2014, S. 62.
(12) ABl. EU L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
(13) ABl. EU L 178 vom 28.6.2013, S. 27.
(14) ABl. EU L 165 vom 30.6.2010, S. 1.
(15) ABl. EU L 60 vom 2.3.2013, S. 52.
(16) ABl. EU L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(17) ABl. EU L 201 vom 27.7.2012, S. 60.
(18) ABl. EU L 197 vom 24.7.2012, S. 1.
(19) ABl. EU L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
ANHANG
AKTUALISIERUNG DES ANHANGS XVI DES ABKOMMENS
Der Abschnitt „Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Abschnitt „Auf den Grundsätzen des neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist“, der Unterabschnitt 2 „Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ und der Unterabschnitt 3 „Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ des Abschnitts „Bau von Kraftfahrzeugen“, der Unterabschnitt 1 „REACH und Durchführung von REACH“, der Unterabschnitt 2 „Gefährliche Chemikalien“ und der Unterabschnitt 3 „Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung“ des Abschnitts „Chemikalien“ des Anhangs XVI des Abkommens erhalten folgende Fassung:
„Unionsvorschriften |
Frist für die Annäherung |
HORIZONTALER RECHTSRAHMEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON PRODUKTEN |
|
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates |
Annäherung mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 235 vom 1. Dezember 2011 abgeschlossen |
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit |
2016 |
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte |
2012 |
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
2015 |
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
2015 |
AUF DEN GRUNDSÄTZEN DES NEUEN KONZEPTS AUFBAUENDE RECHTSVORSCHRIFTEN, NACH DENEN DIE CE-KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST |
|
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt |
2017 |
Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates |
Vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit |
2017 |
Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen |
Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen |
Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016 |
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr |
2015 |
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen |
2017 |
Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates |
2017 |
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
2017 |
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG |
2015 |
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt |
2017 |
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika |
Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln |
Vollständige Annäherung: 2017 |
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt |
2017 |
Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt |
2017 |
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG |
2017 |
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG |
2018 |
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug |
Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 |
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt |
2017 |
AUF DEN GRUNDSÄTZEN DES NEUEN KONZEPTS ODER DES GESAMTKONZEPTS AUFBAUENDE RICHTLINIEN, NACH DENEN ALLERDINGS KEINE CE-KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST |
|
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
2015 |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG |
2017 |
BAU VON KRAFTFAHRZEUGEN |
|
2. Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge |
|
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen |
2017 |
3. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen |
|
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen |
2016 |
Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern |
2016 |
CHEMIKALIEN |
|
1. REACH und Durchführung von REACH |
|
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) |
2019 |
2. Gefährliche Chemikalien |
|
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien |
2017 |
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates |
2021 |
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten |
2014 |
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
2016 |
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG |
2013-14 |
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) |
Annäherung 2009 abgeschlossen |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG |
2013-14 |
3. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung |
|
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 |
2021“. |
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 2/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom …
zur Aktualisierung des Anhangs XXIX des Assoziierungsabkommens
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen, und entsprechende Änderungen sind gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen. |
(3) |
Nach Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden. |
(4) |
Seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und durch neue Rechtsakte der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:
|
(5) |
Mit den oben genannten neuen Richtlinien wurden die in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert. |
(6) |
Daher ist die Aktualisierung des Anhangs XXIX des Abkommens erforderlich, um den in diesem Anhang aufgeführten Änderungen des Besitzstands der Union gemäß Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436 des Abkommens Rechnung zu tragen. |
(7) |
Der neue Besitzstand der Union zur öffentlichen Auftragsvergabe ist neu aufgebaut. Es ist angebracht, diesen neuen Aufbau in Anhang XXIX zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XXIX vollständig aktualisiert und durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union berücksichtigt werden. |
(8) |
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ durch den Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XXIX des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
Der/die Vorsitzende
(1) ABl. EU L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(3) ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(4) ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
ANHANG
Anhang XXIX des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXIX
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ANHANG XXIX-A
SCHWELLEN
(1) |
Die Wertschwellen nach Artikel 269 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:
|
(2) |
Die unter Nummer 1 aufgeführten Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die nach den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU anwendbaren Schwellenwerte angepasst. |
ANHANG XXIX-B
VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, ANNÄHERUNG UND MARKTZUGANG
Phase |
|
Vorläufiger Zeitplan |
Von der Republik Moldau der EU gewährter Marktzugang |
Von der EU der Republik Moldau gewährter Marktzugang |
|
1 |
Anwendung des Artikels 270 Absatz 2 und des Artikels 271 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 272 dieses Abkommens |
9 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für zentrale Regierungs-behörden |
Beschaffungen für zentrale Regierungs-behörden |
|
2 |
Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente |
5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für den Staat, die Gebiets-körperschaften und die Ein-richtungen des öffentlichen Rechts |
Beschaffungen für den Staat, die Gebiets-körperschaften und die Ein-richtungen des öffentlichen Rechts |
Anhänge XXIX-C und XXIX-N |
Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinie 2014/25/EU und der Richtlinie 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente |
5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für alle Auftrag-geber des Ver-sorgungssektors |
Beschaffungen für alle Auftraggeber |
Anhänge XXIX-G und XXIX-Q |
|
Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sowie Umsetzung dieser Elemente |
5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Dienstleistungs- und Bauaufträge für alle öffentlichen Auftraggeber |
Dienstleistungs- und Bauauf-träge für alle öffentlichen Auftraggeber |
Anhänge XXIX-D, XXIX-E und XXIX-O |
|
3 |
Annäherung an Richtlinie 2014/23/EU sowie deren Umsetzung |
6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Konzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber |
Konzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber |
Anhänge XXIX-K und XXIX-L |
4 |
Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente |
8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Bau- und Dienstleistungs-aufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Anhänge XXIX-H, XXIX-I und XXIX-R |
ANHANG XXIX-C
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(Phase 2)
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
|
|
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
|
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
|
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 |
|
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Absatz 1, Nummern (1), (4), (5), (6), (7), (8), (9), (10), (11), (12), (13), (18), (19), (20), (22), (23) und (24) |
|
Artikel 3 |
Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge |
|
Abschnitt 2 |
Schwellenwerte |
|
Artikel 4 |
Höhe der Schwellenwerte |
|
Artikel 5 |
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts |
|
Abschnitt 3 |
Ausnahmen |
|
Artikel 7 |
Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste |
|
Artikel 8 |
Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation |
|
Artikel 9 |
Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden |
|
Artikel 10 |
Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge |
|
Artikel 11 |
Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden |
|
Artikel 12 |
Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors |
|
Abschnitt 4 |
Besondere Sachverhalte |
|
Unterabschnitt 1 |
Subventionierte Aufträge und Forschungs — und Entwicklungsdienstleistungen |
|
Artikel 13 |
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden |
|
Artikel 14 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
|
Unterabschnitt 2 |
Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten |
|
Artikel 15 |
Verteidigung und Sicherheit |
|
Artikel 16 |
Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten |
|
Artikel 17 |
Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden |
|
|
|
|
KAPITEL II |
Allgemeine Vorschriften |
|
Artikel 18 |
Grundsätze der Auftragsvergabe |
|
Artikel 19 |
Wirtschaftsteilnehmer |
|
Artikel 21 |
Vertraulichkeit |
|
Artikel 22 |
Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2 bis 6 |
|
Artikel 23 |
Nomenklaturen |
|
Artikel 24 |
Interessenkonflikte |
|
|
|
|
TITEL II |
Vorschriften für öffentliche Aufträge |
|
|
|
|
KAPITEL I |
Verfahren |
|
Artikel 26 |
Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, Absatz 4 Buchstabe a, Absätze 5 und 6 |
|
Artikel 27 |
Offenes Verfahren |
|
Artikel 28 |
Nichtoffenes Verfahren |
|
Artikel 29 |
Verhandlungsverfahren |
|
Artikel 32 |
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung |
|
|
|
|
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
|
Abschnitt 1 |
Vorbereitung |
|
Artikel 40 |
Vorherige Marktkonsultationen |
|
Artikel 41 |
Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern |
|
Artikel 42 |
Technische Spezifikationen |
|
Artikel 43 |
Gütezeichen |
|
Artikel 44 |
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 45 |
Varianten |
|
Artikel 46 |
Unterteilung von Aufträgen in Lose |
|
Artikel 47 |
Fristsetzung |
|
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
|
Artikel 48 |
Vorinformation |
|
Artikel 49 |
Auftragsbekanntmachung |
|
Artikel 50 |
Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4 |
|
Artikel 51 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 53 |
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen |
|
Artikel 54 |
Aufforderungen an die Bewerber |
|
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
|
Artikel 56 |
Allgemeine Grundsätze |
|
Unterabschnitt 1 |
Qualitative Eignungskriterien |
|
Artikel 57 |
Ausschlussgründe |
|
Artikel 58 |
Eignungskriterien |
|
Artikel 59 |
Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß und Absatz 4 |
|
Artikel 60 |
Nachweise |
|
Artikel 62 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 63 |
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen |
|
Unterabschnitt 2 |
Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen |
|
Artikel 65 |
Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen |
|
Artikel 66 |
Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen |
|
Unterabschnitt 3 |
Zuschlagserteilung |
|
Artikel 67 |
Zuschlagskriterien |
|
Artikel 68 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 69 |
Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 bis 4 |
|
|
|
|
KAPITEL IV |
Auftragsausführung |
|
Artikel 70 |
Bedingungen für die Auftragsausführung |
|
Artikel 71 |
Vergabe von Unteraufträgen |
|
Artikel 72 |
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
|
Artikel 73 |
Kündigung von Aufträgen |
|
|
|
|
TITEL III |
Besondere Beschaffungsregelungen |
|
|
|
|
KAPITEL I |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
|
Artikel 74 |
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen |
|
Artikel 75 |
Veröffentlichung der Bekanntmachungen |
|
Artikel 76 |
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen |
|
|
|
|
ANHÄNGE |
||
ANHANG II |
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a |
|
Anhang III |
Verzeichnis der Waren nach Artikel 4 Buchstabe b betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden |
|
Anhang IV |
Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe |
|
Anhang V |
In Bekanntmachungen aufzuführende Angaben |
|
Teil A: |
In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil aufzuführende Angaben |
|
Teil B: |
In der Vorinformation aufzuführende Angaben (siehe Artikel 48) |
|
Teil C: |
In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben (siehe Artikel 49) |
|
Teil D: |
In dem Vergabevermerk aufzuführende Angaben (siehe Artikel 50) |
|
Teil G: |
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 72 Absatz 1) |
|
Teil H: |
In Bekanntmachungen von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 1) |
|
Teil I: |
In Vorinformationen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 1) |
|
Teil J: |
In der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 75 Absatz 2) |
|
Anhang VII |
Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen |
|
Anhang IX |
Inhalt der Aufforderungen zur Angebotsabgabe, zum Dialog oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 54 |
|
Anhang X |
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 18 Absatz 2 |
|
Anhang XII |
Nachweise über die Erfüllung der Eignungskriterien |
|
Anhang XIV |
Dienstleistungen nach Artikel 74 |
ANHANG XXIX-D
SONSTIGE VERBINDLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU
(Phase 2)
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
|
|
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
|
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
|
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen (Absatz 1, Nummer 21) |
|
Artikel 22 |
Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1 |
|
|
|
|
TITEL II |
Vorschriften für öffentliche Aufträge |
|
|
|
|
KAPITEL I |
Verfahren |
|
Artikel 26 |
Wahl der Verfahren: Absatz 3 und Absatz 4, Buchstabe b |
|
Artikel 30 |
Wettbewerblicher Dialog |
|
Artikel 31 |
Innovationspartnerschaft |
|
|
|
|
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
|
Artikel 33 |
Rahmenvereinbarungen |
|
Artikel 34 |
Dynamische Beschaffungssysteme |
|
Artikel 35 |
Elektronische Auktionen |
|
Artikel 36 |
Elektronische Kataloge |
|
Artikel 38 |
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe |
|
|
|
|
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
|
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
|
Artikel 50 |
Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3 |
|
|
|
|
TITEL III |
Besondere Beschaffungsregelungen |
|
|
|
|
KAPITEL II |
Vorschriften für Wettbewerbe |
|
Artikel 78 |
Anwendungsbereich |
|
Artikel 79 |
Bekanntmachungen |
|
Artikel 80 |
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer |
|
Artikel 81 |
Zusammensetzung des Preisgerichts |
|
Artikel 82 |
Entscheidungen des Preisgerichts |
|
|
|
|
ANHÄNGE |
||
Anhang V |
In Bekanntmachungen aufzuführende Angaben |
|
Teil E: |
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 79 Absatz 1) |
|
Teil F: |
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse eines Wettbewerbs aufzuführende Angaben (siehe Artikel 79 Absatz 2) |
|
Anhang VI |
In den Auftragsunterlagen für elektronische Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 35 Absatz 4) |
ANHANG XXIX-E
SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU
(Phase 2)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an jene Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Absatz 1, Nummern 14 und 16 |
Artikel 20 |
Vorbehaltene Aufträge |
|
|
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 37 |
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen |
|
|
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Artikel 64 |
Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen |
|
|
TITEL III |
Besondere Beschaffungsregelungen |
|
|
KAPITEL I |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 77 |
Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge |
ANHANG XXIX-F
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/24/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4 |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Absatz 2 |
Abschnitt 2 |
Schwellenwerte |
Artikel 6 |
Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Behörden |
|
|
TITEL II |
Vorschriften für öffentliche Aufträge |
|
|
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 25 |
Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen |
|
|
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 39 |
Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten |
|
|
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 1 |
Vorbereitung |
Artikel 44 |
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3 |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 51 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6 |
Artikel 52 |
Veröffentlichung auf nationaler Ebene |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Artikel 61 |
Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) |
Artikel 62 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3 |
Artikel 68 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3 |
Artikel 69 |
Ungewöhnlich niedriges Angebot: Absatz 5 |
|
|
TITEL IV |
Governance |
Artikel 83 |
Durchsetzung |
Artikel 84 |
Vergabevermerke |
Artikel 85 |
Nationale Berichterstattung und statistische Informationen |
Artikel 86 |
Verwaltungszusammenarbeit |
|
|
TITEL V |
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen |
Artikel 87 |
Ausübung der übertragenen Befugnisse |
Artikel 88 |
Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 89 |
Ausschussverfahren |
Artikel 90 |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
Artikel 91 |
Aufhebungen |
Artikel 92 |
Überprüfung |
Artikel 93 |
Inkrafttreten |
Artikel 94 |
Adressaten |
|
|
ANHÄNGE |
|
Anhang I |
Zentrale Behörden |
Anhang VIII |
Vorgaben für die Veröffentlichung |
Anhang XI |
Register |
Anhang XIII |
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 68 Absatz 3 |
Anhang XV |
Entsprechungstabelle |
ANHANG XXIX-G
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(Phase 2)
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Nummern 1-9, 13-16 und 18-20 |
Artikel 3 |
Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4 |
Artikel 4 |
Auftraggeber: Absätze 1-3 |
Artikel 5 |
Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit |
Artikel 6 |
Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen |
|
|
KAPITEL II |
Tätigkeiten |
Artikel 7 |
Gemeinsame Bestimmungen |
Artikel 8 |
Gas und Wärme |
Artikel 9 |
Elektrizität |
Artikel 10 |
Wasser |
Artikel 11 |
Verkehrsleistungen |
Artikel 12 |
Häfen und Flughäfen |
Artikel 13 |
Postdienste |
Artikel 14 |
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen |
|
|
KAPITEL III |
Sachlicher Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 |
Schwellenwerte |
Artikel 15 |
Höhe der Schwellenwerte |
Artikel 16 |
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1-4 und 7-14 |
Abschnitt 2 |
Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden |
Unterabschnitt 1 |
Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie |
Artikel 18 |
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1 |
Artikel 20 |
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe |
Artikel 21 |
Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge |
Artikel 22 |
Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden |
Artikel 23 |
Von bestimmten öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung |
Unterabschnitt 2 |
Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten |
Artikel 24 |
Verteidigung und Sicherheit |
Artikel 25 |
Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen |
Artikel 26 |
Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen |
Artikel 27 |
Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden |
Unterabschnitt 3 |
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) |
Artikel 28 |
Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge |
Artikel 29 |
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen |
Artikel 30 |
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist |
Unterabschnitt 4 |
Besondere Sachverhalte |
Artikel 32 |
Forschung und Entwicklung |
|
|
KAPITEL IV |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 36 |
Grundsätze der Auftragsvergabe |
Artikel 37 |
Wirtschaftsteilnehmer |
Artikel 39 |
Vertraulichkeit |
Artikel 40 |
Vorschriften über Mitteilungen |
Artikel 41 |
Nomenklaturen |
Artikel 42 |
Interessenkonflikte |
|
|
TITEL II |
Vorschriften über Aufträge |
|
|
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 44 |
Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 45 |
Offenes Verfahren |
Artikel 46 |
Nichtoffenes Verfahren |
Artikel 47 |
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb |
Artikel 50 |
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstaben a — i |
|
|
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 1 |
Vorbereitung |
Artikel 58 |
Vorherige Marktkonsultationen |
Artikel 59 |
Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern |
Artikel 60 |
Technische Spezifikationen |
Artikel 61 |
Gütezeichen |
Artikel 62 |
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise |
Artikel 63 |
Bekanntgabe technischer Spezifikationen |
Artikel 64 |
Varianten |
Artikel 65 |
Unterteilung von Aufträgen in Lose |
Artikel 66 |
Fristsetzung |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 67 |
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen |
Artikel 68 |
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems |
Artikel 69 |
Auftragsbekanntmachungen |
Artikel 70 |
Vergabebekanntmachung: Absätze 1, 3 und 4 |
Artikel 71 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 73 |
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen |
Artikel 74 |
Aufforderungen an die Bewerber |
Artikel 75 |
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragvergabe |
Artikel 76 |
Allgemeine Grundsätze |
Unterabschnitt 1 |
Qualifizierung und qualitative Auswahl |
Artikel 78 |
Qualitative Auswahlkriterien |
Artikel 79 |
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2 |
Artikel 80 |
In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien |
Artikel 81 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2 |
Unterabschnitt 2 |
Zuschlagserteilung |
Artikel 82 |
Zuschlagskriterien |
Artikel 83 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2 |
Artikel 84 |
Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1-4 |
|
|
KAPITEL IV |
Auftragsausführung |
Artikel 87 |
Bedingungen für die Auftragsausführung |
Artikel 88 |
Vergabe von Unteraufträgen |
Artikel 89 |
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
Artikel 90 |
Kündigung von Aufträgen |
|
|
TITEL III |
Besondere Beschaffungsregelungen |
|
|
KAPITEL I |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 91 |
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 92 |
Veröffentlichung der Bekanntmachung |
Artikel 93 |
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen |
|
|
ANHÄNGE |
|
Anhang I |
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a |
Anhang V |
Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe |
Anhang VI Teil A |
In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67) |
Anhang VI Teil B |
In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67 Absatz 1) |
Anhang VIII |
Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen |
Anhang IX |
Vorgaben für die Veröffentlichung |
Anhang X |
In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (siehe Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68) |
Anhang XI |
In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 69) |
Anhang XII |
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 70) |
Anhang XIII |
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 74 |
Anhang XIV |
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2 |
Anhang XVI |
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1) |
Anhang XVII |
Dienstleistungen nach Artikel 91 |
Anhang XVIII |
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92) |
ANHANG XXIX-H
SONSTIGE VERBINDLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU
(Phase 4)
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Nummer 17 |
|
|
KAPITEL III |
Sachlicher Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 |
Schwellenwerte |
Artikel 16 |
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5 und 6 |
|
|
TITEL II |
Vorschriften für Aufträge |
|
|
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 44 |
Wahl der Verfahren: Absatz 3 |
Artikel 48 |
Wettbewerblicher Dialog |
Artikel 49 |
Innovationspartnerschaft |
Artikel 50 |
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j |
|
|
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 51 |
Rahmenvereinbarungen |
Artikel 52 |
Dynamische Beschaffungssysteme |
Artikel 53 |
Elektronische Auktionen |
Artikel 54 |
Elektronische Kataloge |
Artikel 56 |
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe |
|
|
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 70 |
Vergabebekanntmachung: Absatz 2 |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragvergabe |
Unterabschnitt 1 |
Qualifizierung und qualitative Auswahl |
Artikel 77 |
Qualifizierungssysteme |
Artikel 79 |
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1 |
|
|
TITEL III |
Besondere Beschaffungsregelungen |
|
|
KAPITEL II |
Vorschriften für Wettbewerbe |
Artikel 95 |
Anwendungsbereich |
Artikel 96 |
Bekanntmachungen |
Artikel 97 |
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter |
Artikel 98 |
Entscheidung des Preisgerichts |
|
|
ANHÄNGE |
|
Anhang VII |
In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4) |
Anhang XIX |
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1) |
Anhang XX |
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1) |
ANHANG XXIX-I
SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU
(Phase 4)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an jene Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Nummern 10-12 |
|
|
KAPITEL IV |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 38 |
Vorbehaltene Aufträge |
|
|
TITEL II |
Vorschriften für Aufträge |
|
|
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 55 |
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen |
|
|
TITEL III |
Besondere Beschaffungsregelungen |
|
|
KAPITEL I |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 94 |
Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge |
ANHANG XXIX-J
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/25/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL I |
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze |
|
|
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4 |
Artikel 3 |
Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3 |
Artikel 4 |
Auftraggeber: Absatz 4 |
|
|
KAPITEL III |
Sachlicher Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 |
Schwellenwerte |
Artikel 17 |
Neufestsetzung der Schwellenwerte |
Abschnitt 2 |
Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden |
Unterabschnitt 1 |
Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie |
Artikel 18 |
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2 |
Artikel 19 |
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2 |
Unterabschnitt 3 |
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) |
Artikel 31 |
Unterrichtung |
Unterabschnitt 4 |
Besondere Sachverhalte |
Artikel 33 |
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge |
Unterabschnitt 5 |
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen |
Artikel 34 |
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten |
Artikel 35 |
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34 |
|
|
TITEL II |
Vorschriften über Aufträge |
|
|
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 43 |
Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen |
|
|
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 57 |
Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten |
|
|
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 71 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6 |
Artikel 72 |
Veröffentlichung auf nationaler Ebene |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Artikel 81 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3 |
Artikel 83 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3 |
Abschnitt 4 |
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen |
Artikel 85 |
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen |
Artikel 86 |
Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
|
|
TITEL IV |
Governance |
Artikel 99 |
Durchsetzung |
Artikel 100 |
Einzelberichte über Vergabeverfahren |
Artikel 101 |
Nationale Berichterstattung und statistische Information |
Artikel 102 |
Verwaltungszusammenarbeit |
|
|
TITEL V |
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen |
Artikel 103 |
Ausübung der übertragenen Befugnisse |
Artikel 104 |
Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 105 |
Ausschussverfahren |
Artikel 106 |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
Artikel 107 |
Aufhebung von Rechtsakten |
Artikel 108 |
Überprüfung |
Artikel 109 |
Inkrafttreten |
Artikel 110 |
Adressaten |
|
|
ANHÄNGE |
|
Anhang II |
Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3 |
Anhang III |
Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3 |
Anhang IV |
Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte |
Anhang XV |
Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3 |
ANHANG XXIX-K
GRUNDLEGENDE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die Auftragsvergabe
(Phase 3)
TITEL I |
Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
|
|
KAPITEL I |
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt I |
Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 2 |
Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden |
Artikel 3 |
Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz |
Artikel 4 |
Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
Artikel 5 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 6 |
Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4 |
Artikel 7 |
Auftraggeber |
Artikel 8 |
Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen |
Abschnitt II |
Ausnahmen |
Artikel 10 |
Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse |
Artikel 11 |
Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation |
Artikel 12 |
Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser |
Artikel 13 |
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen |
Artikel 14 |
Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist |
Artikel 17 |
Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften |
Abschnitt III |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 18 |
Laufzeit der Konzession |
Artikel 19 |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 20 |
Gemischte Verträge |
Artikel 21 |
Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten |
Artikel 22 |
Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen |
Artikel 23 |
Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen |
Artikel 25 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
|
|
KAPITEL II |
Grundsätze |
Artikel 26 |
Wirtschaftsteilnehmer |
Artikel 27 |
Nomenklaturen |
Artikel 28 |
Vertraulichkeit |
Artikel 29 |
Vorschriften über die Kommunikation |
|
|
TITEL II |
Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien |
|
|
KAPITEL I |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 30 |
Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 31 |
Konzessionsbekanntmachungen |
Artikel 32 |
Zuschlagsbekanntmachung |
Artikel 33 |
Form und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 34 |
Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen |
Artikel 35 |
Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten |
|
|
KAPITEL II |
Verfahrensgarantien |
Artikel 36 |
Technische und funktionelle Anforderungen |
Artikel 37 |
Verfahrensgarantien |
Artikel 38 |
Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber |
Artikel 39 |
Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession |
Artikel 40 |
Mitteilungen an Bewerber und Bieter |
Artikel 41 |
Zuschlagskriterien |
|
|
TITEL III |
Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen |
Artikel 42 |
Vergabe von Unteraufträgen |
Artikel 43 |
Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
Artikel 44 |
Kündigung von Konzessionen |
Artikel 45 |
Überwachung und Berichterstattung |
|
|
ANHÄNGE |
|
Anhang I |
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 5 Nummer 7 |
Anhang II |
Von Auftraggebern im Sinne des Artikels 7 ausgeübte Tätigkeiten |
Anhang III |
Verzeichnis der Rechtsakte der Union im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe B |
Anhang IV |
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 19 |
Anhang V |
Angaben in Konzessionsbekanntmachungen gemäß Artikel 31 |
Anhang VI |
in der Vorinformation in Bezug auf Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben gemäß Artikel 31 Absatz 3 |
Anhang VII |
Angaben in den Zuschlagsbekanntmachungen gemäß Artikel 32 |
Anhang VIII |
Angaben in Zuschlagsbekanntmachungen betreffend Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen gemäß Artikel 32 |
Anhang IX |
Vorgaben für die Veröffentlichung |
Anhang X |
Verzeichnis internationaler Sozialschutz- und Umweltübereinkommen im Sinne des Artikels 30 Absatz 3 |
Anhang XI |
Angaben in Bekanntmachungen über Änderungen während der Laufzeit einer Konzession gemäß Artikel 43 |
ANHANG XXIX-L
SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU
(Phase 3)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an jene Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I |
Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
|
|
KAPITEL I |
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
|
|
Abschnitt IV |
Besondere Sachverhalte |
Artikel 24 |
Vorbehaltene Konzessionen |
ANHANG XXIX-M
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/23/EU, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL I |
Gegenstand, Anwendungsbereich, Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
|
|
KAPITEL I |
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt I |
Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3 |
Artikel 6 |
Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3 |
Artikel 9 |
Neufestsetzung des Schwellenwerts |
Abschnitt II |
Ausnahmen |
Artikel 15 |
Mitteilungen von Auftraggebern |
Artikel 16 |
Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind |
|
|
TITEL II |
Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien |
|
|
KAPITEL I |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 30 |
Allgemeine Grundsätze: Absatz 4 |
Artikel 33 |
Form und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4 |
|
|
TITEL IV |
Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG UND 92/13/EWG |
Artikel 46 |
Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG |
Artikel 47 |
Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG |
|
|
TITEL V |
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen |
Artikel 48 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 49 |
Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 50 |
Ausschussverfahren |
Artikel 51 |
Umsetzung |
Artikel 52 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 53 |
Überwachung und Berichterstattung |
Artikel 54 |
Inkrafttreten |
Artikel 55 |
Adressaten |
ANHANG XXIX-N
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES
vom 21. Dezember 1989
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge und durch Richtlinie 2014/23/EU
(Phase 2)
Artikel 1 |
Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 |
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2a |
Stillhaltefrist |
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2c |
Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 |
Artikel 2e |
Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
Artikel 2f |
Fristen |
ANHANG XXIX-O
SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG
(Phase 2)
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 5 |
ANHANG XXIX-P
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 4 |
Artikel 3 |
Korrekturmechanismus |
Artikel 3a |
Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz |
Artikel 3b |
Ausschussverfahren |
Artikel 4 |
Durchführung |
Artikel 4a |
Überprüfung |
ANHANG XXIX-Q
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES
vom 25. Februar 1992
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG und Richtlinie 2014/23/EU
(Phase 2)
Artikel 1 |
Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 |
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2a |
Stillhaltefrist |
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2c |
Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 |
Artikel 2e |
Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
Artikel 2f |
Fristen |
ANHANG XXIX-R
SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG
(Phase 4)
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 5 |
ANHANG XXIX-S
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG, DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist: Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit: Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 4 |
Artikel 3a |
Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz |
Artikel 3b |
Ausschussverfahren |
Artikel 8 |
Korrekturmechanismus |
Artikel 12 |
Durchführung |
Artikel 12a |
Überprüfung |
ANHANG XXIX-T
REPUBLIK MOLDAU: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
1. |
Schulung von Beamten staatlicher Stellen der Republik Moldau, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in der Union und der Republik Moldau |
2. |
Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten |
3. |
Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe |
4. |
Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle |
5. |
Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe |
6. |
Stärkung der Stellen, die beauftragt sind, eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch zu begutachten und zu überprüfen (siehe Artikel 270 dieses Abkommens)“ |
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/49 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1877 DES RATES
vom 17. Oktober 2016
zur Festlegung des gemeinsamen Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (1) AETR erkannte der Gerichtshof an, dass das Gebiet der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals in die ausschließliche externe Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Diese Zuständigkeit wurde seither in zahlreichen Unionsrechtsakten ausgeübt, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Da der Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (4) in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, ist die Union für die Aushandlung und den Abschluss des AETR zuständig. |
(2) |
Von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UNECE“) wurde im Rahmen des AETR eine Sachverständigengruppe (im Folgenden „Sachverständigengruppe“) eingerichtet. Dieses Gremium ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR, einschließlich dessen Artikel 22bis, auszuarbeiten und zu unterbreiten. |
(3) |
Die nächste Sitzung der Sachverständigengruppe findet am 24. Oktober 2016 statt, und die nächste Sitzung des UNECE-Hauptausschusses Straßenverkehr (im Folgenden „Hauptausschuss“) am 25. Oktober 2016. Dabei beabsichtigen die Sachverständigengruppe und der Hauptausschuss, Vorschläge der Vertragsparteien des AETR (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu prüfen, die im Falle ihrer Annahme zu einer Änderung des AETR führen können, nachdem ein Verfahren zu einer solchen Änderung eingeleitet und abgeschlossen worden ist. Dies wird die in Artikel 218 Absatz 9 AEUV genannten rechtlichen Auswirkungen haben. |
(4) |
Um auf dem Gebiet des Kontrollgeräts im Straßenverkehr (Fahrtenschreiber) eine gesamteuropäische Harmonisierung zu erreichen, muss ein einheitliches Beschlussfassungsverfahren geschaffen werden. In diesem Verfahren sollten die Interessen der Union und der Drittländer, die Vertragsparteien sind, Berücksichtigung finden. |
(5) |
Gemäß Artikel 22bis des AETR werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (5) über den digitalen Fahrtenschreiber von allen Vertragsparteien des AETR automatisch, ohne förmliche Konsultation oder Abstimmung, übernommen. Die mangelnde Beteiligung der Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, an der Ausarbeitung und Annahme technischer Spezifikationen für den digitalen Fahrtenschreiber ist eine Ursache für die Unzufriedenheit einiger dieser Vertragsparteien. In der Mitteilung der Kommission „Digitaler Fahrtenschreiber: Fahrplan für künftige Tätigkeiten“ wird anerkannt, dass dieser Mechanismus die ordnungsgemäße und harmonisierte Umsetzung der den digitalen Fahrtenschreiber betreffenden Maßnahmen durch nicht der EU angehörende Vertragsparteien gefährdet. Es liegt daher im Interesse der Union, das Beschlussfassungsverfahren zum digitalen Fahrtenschreiber zu ändern und in der Sachverständigengruppe die Streichung des Artikels 22bis des AETR und die Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 22 Absätze 1 bis 3 des AETR auf die Änderung der technischen Spezifikationen für den digitalen Fahrtenschreiber vorzuschlagen. |
(6) |
Angesichts der Tatsache, dass etwaige Änderungen der Spezifikationen des digitalen Fahrtenschreibers die Grundsätze und die Funktionsweise des AETR unberührt lassen sollten, da sie lediglich regelmäßig unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen aktualisiert werden sollten, sollte die Zahl der Vertragsparteien, die erforderlich ist, um diese Änderungen zu verwerfen, von einem Drittel auf mindestens die Hälfte erhöht werden. |
(7) |
Mehrere Argumente sprechen für den Beitritt der Union zum AETR. Erstens verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr mit Drittländern beschäftigten Fahrpersonals, wie in der Rechtssache 22/70 bestätigt wurde. Zweitens wäre durch diesen Beitritt die wirksame Vertretung der Interessen der Union im Rahmen des AETR gewährleistet. Zudem ist durch die Besonderheiten des AETR und des vorgeschlagenen Beschlussverfahrens gerechtfertigt, dass die Union Vertragspartei des AETR sein sollte. |
(8) |
Artikel 14 des AETR eröffnet die Möglichkeit des Beitritts nur Staaten, die Mitglied der UNECE sind, und Staaten, die zur UNECE in beratender Funktion zugelassen sind. Aus diesem Grund sollte, um den Beitritt der Union zum AETR zu ermöglichen, eine Änderung des Artikels 14 vorgeschlagen werden, wonach der Beitritt von Organisationen für die regionale Integration zum AETR möglich ist. Der Beitritt der Union zu AETR sollte keinen Präzedenzfall für künftige Beitritte der Union zu anderen internationalen Organisationen darstellen. |
(9) |
Sobald im AETR festgelegt ist, dass Organisationen der regionalen Integration beitreten dürfen, könnte der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über den Beitritt der Union zum AETR annehmen. Wird die Union eine Vertragspartei des AETR, müssten die Standpunkte, die im Namen der Union in den verschiedenen AETR-Gremien einzunehmen sind, vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festgelegt werden. Dementsprechend müsste die Kommission dem Rat einen Vorschlag für den von der Union zu vertretenden Standpunkt vorlegen, der im Rahmen des AETR zu vertreten und zu verteidigen ist, gegebenenfalls mit dem Textentwurf, der zur Abstimmung unterbreitet werden soll. |
(10) |
Gemäß Artikel 10 des AETR wird ein Fahrtenschreiber, dessen Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, als mit den Anforderungen des AETR konform erachtet. Dieser Grundsatz gilt für jede Änderung der Fahrtenschreiber-Spezifikationen, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines anderen Rechtsaktes verabschiedet werden. Er gilt deshalb für die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, durch die die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und ersetzt wurde, sowie für die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (6) zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die neuen intelligenten Fahrtenschreiber. Aus diesen Gründen sollte Artikel 10 des AETR dahin gehend geändert werden, dass auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, die ab dem 15. Juni 2019 gelten, Bezug genommen wird. |
(11) |
Außerdem sollte ein neuer Anhang in das AETR aufgenommen werden, der die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 und sonstiger späterer Anpassungen an den technischen Fortschritt enthält. |
(12) |
Der Bauartgenehmigungsbogen für digitale Fahrtenschreiber gemäß Anlage 2 zum Anhang des AETR sollte so geändert werden, dass er auch für die Genehmigung von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten verwendet werden kann. |
(13) |
Es ist daher angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe und im Hauptausschuss zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr zu vertreten ist, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt und wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des AETR sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Sachverständigengruppe die vorgeschlagenen Änderungen mit.
(3) Formale und geringfügige Änderungen des in Absatz 1 genannten Standpunkts können ohne Änderung dieses Standpunkts vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. SÓLYMOS
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1971, Kommission gegen Rat, 22/70, ECLI:EU:C:1971:32.
(2) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
(4) ABl. L 95 vom 8.4.1978, S. 1.
(5) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).
ANHANG I
Änderung des Artikels 22 und Streichung des Artikels 22bis
(1) |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 22bis wird gestrichen. |
ANHANG II
Änderung des Artikels 14
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) |
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Dieses Übereinkommen liegt auch zur Unterzeichnung durch Organisationen der regionalen Integration auf. Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist eine ‚Organisation der regionalen Integration‘ jede von souveränen Staaten einer Region gebildete Organisation, die für bestimmte durch dieses Übereinkommen geregelte Fragen zuständig und ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten. Für die Zwecke der Änderung der Anlagen 1, 1B, 1C, 2 und 3 gibt der Vertreter einer Organisation der regionalen Integration, die Vertragspartei des Übereinkommens ist, die Stimmen für die Mitgliedstaaten dieser Organisation ab, ohne dass deren Anwesenheit bei der Abstimmung erforderlich ist.“ |
b) |
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Integration, der/die dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner/ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.“ |
ANHANG III
Änderung des Artikels 10
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei Fahrzeugen, die bis zum 14. Juni 2019 erstmals zugelassen werden, wird ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 und Anlage 1B dieses Übereinkommens entspricht, so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Bei Fahrzeugen, die ab dem 15. Juni 2019 erstmals zugelassen werden, wird ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Rates vom 4. Februar 2014 und Anlage 1C dieses Übereinkommens entspricht, so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens.“
ANHANG IV
Anlage 1C
Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird im Anhang des AETR als Anlage 1C eingefügt.
ANHANG V
Bauart-/Typgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B/1C erfüllen
Kapitel III der Anlage 2 „III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen“ erhält folgende Fassung:
„III. Bauart-/Typgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B/1C (1) erfüllen
Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung/Typgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauart-/Typgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung/Typgenehmigung oder eines etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.
Bauart-/Typgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B/1C (1) erfüllen
Name der zuständigen Behörde
Mitteilung betreffend (2):
Bauartgenehmigung/Typgenehmigung
Entzug der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung für
das Muster eines Kontrollgeräts
eine Kontrollgerätkomponente (3)
eine Fahrerkarte
eine Werkstattkarte
eine Unternehmenskarte
eine Kontrollkarte
Nummer der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung …
(1) |
Hersteller- oder Handelsmarke |
(2) |
Modellbezeichnung |
(3) |
Name des Herstellers |
(4) |
Anschrift des Herstellers |
(5) |
Zur Bauartgenehmigung/Typgenehmigung vorgelegt am |
(6) |
Prüfstelle(n) |
(7) |
Datum und Nr. des Prüfprotokolls |
(8) |
Datum der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung |
(9) |
Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung/Typgenehmigung |
(10) |
Muster der Kontrollgerätkomponente(n), für die die Komponente bestimmt ist |
(11) |
Ort |
(12) |
Datum |
(13) |
Anlagen (Beschreibungen usw.) |
(14) |
Bemerkungen (ggf. auch zur Position von Plomben) |
…
(Unterschrift)
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/56 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1878 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2016
zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala für das Jahr 2016 nicht angebracht ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, das für die zentralamerikanischen Länder 2013 vorläufig in Kraft trat, zuletzt für Guatemala am 1. Dezember 2013, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt. |
(2) |
Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, erlässt die Kommission nach dem genannten Mechanismus sowie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den für Einfuhren von frischen Bananen für jenes Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angebracht ist. |
(3) |
Der Beschluss der Kommission erfolgt nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Artikel 4. |
(4) |
Am 15. September 2016 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Guatemala in die Europäische Union den im genannten Abkommen festgelegten Schwellenwert von 65 000 Tonnen. |
(5) |
In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen, um entscheiden zu können, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte. Dazu prüfte die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarkts für frische Bananen. |
(6) |
Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für 2016 überschritten wurde, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Guatemala 3,4 % der gesamten dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren in die Europäische Union. Außerdem hatte Guatemala im Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 lediglich einen Anteil von 2 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Europäische Union. Ausgehend von einer Projektion der Einfuhren bis Ende 2016 und unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung der monatlichen Einfuhren im Jahr 2016 dürfte der Anteil der Einfuhren von Bananen aus Guatemala im gesamten Jahr 2016 4 % der Gesamteinfuhren nicht übersteigen; damit würde die jährliche Einfuhrmenge aus Guatemala dem Wert von 2015 entsprechen. |
(7) |
Der Einfuhrpreis für Bananen aus Guatemala betrug in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 durchschnittlich 600 EUR/Tonne und lag damit 1 % unter den Durchschnittspreisen anderer Einfuhren frischer Bananen in die EU. |
(8) |
Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen großen Ausfuhrländern, mit denen die EU auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen bis September 2016 weit unter den für sie in den vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten vier Jahren eine ähnliche Entwicklung und ähnliche Einheitswerte auf. So lagen beispielsweise die Einfuhren aus Kolumbien und Costa Rica im September 2016 um 915 000 Tonnen bzw. 542 000 Tonnen unter dem für sie jeweils festgesetzten Schwellenwert und damit deutlich über der für Guatemala für ein ganzes Jahr geltenden Auslöseschwelle (65 000 Tonnen). |
(9) |
Der Anfang September 2016 auf dem Unionsmarkt geltende durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen (945 EUR/Tonne) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Großhandelspreisen für gelbe Bananen in den vorausgegangenen Monaten keine wesentlichen Änderungen. |
(10) |
Somit gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarkts durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Guatemala beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese Einfuhren sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten. |
(11) |
Im Übrigen lagen im August 2016 keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage bei Herstellern in Gebieten in äußerster Randlage der Union vor. |
(12) |
Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala nicht angebracht ist. |
(13) |
Da die jährliche Auslösungsmenge bereits im September überschritten wurde, wird die Kommission jedoch, auch wenn die Gesamteinfuhrmengen aus Guatemala auf dem EU-Markt gering sind, ihre diesbezüglichen regelmäßigen Überprüfungen fortsetzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, mit Ursprung in Guatemala ist während des Jahres 2016 nicht angebracht.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 21. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Berichtigungen
22.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/58 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
( Amtsblatt der Europäischen Union L 366 vom 20. Dezember 2014 )
Seite 15, Artikel 1:
Anstatt:
„Artikel 1
(1) Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) |
Der Eintrag ‚DÄNEMARK — ITALIEN‘ wird gestrichen. |
(2) Buchstabe b des Eintrags ‚FRANKREICH — LUXEMBURG‘ erhält folgende Fassung:
‚b) |
Briefwechsel vom 17. Juli und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluss der gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 95 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und Briefwechsel vom 10. Juli und 30. August 2013‘“; |
muss es heißen:
„Artikel 1
Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:
a) |
Der Eintrag ‚DÄNEMARK — ITALIEN‘ wird gestrichen. |
b) |
Buchstabe b des Eintrags ‚FRANKREICH — LUXEMBURG‘ erhält folgende Fassung:
|