ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Die Europäische Union und die Republik Côte d'Ivoire haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) erforderlichen Verfahren nach Artikel 75 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire ab dem 3. September 2016 vorläufig angewandt.
Die beiden Parteien haben vereinbart, bis zur Anwendung der neuen auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden.
(1) ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1.
VERORDNUNGEN
7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/2 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1776 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2016
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Am 19. Januar 2015 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht. |
(4) |
Sucralose wurde im Jahr 2000 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) der Europäischen Union bewertet, der eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 15 mg/kg Körpergewicht/Tag festlegte (3). |
(5) |
Die Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen erhöht die allgemeine Intensität des Geschmacks des Kaugummis und hält diese Intensität im Vergleich zu anderen Formulierungen von Lebensmittelzusatzstoffen über einen längeren Zeitraum, in dem der Kaugummi gekaut wird, aufrecht. Die Erhöhung der Intensität und Dauerhaftigkeit des Geschmacks bietet den Verbrauchern beim Kauen des Kaugummis ein besseres Gesamterlebnis. |
(6) |
Die Zulassung von Sucralose bei einem Gehalt von 1 200 mg/kg in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen würde zu einem Anstieg der Aufnahme von E 955 innerhalb der folgenden Grenzen führen: Zwischen 0 und 0,1 % der ADI bei mittlerem Verzehr und zwischen 0 und 4,3 % der ADI bei starkem Verzehr. Dies gilt als zusätzliche, geringfügige Exposition der Verbraucher und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. |
(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Zulassung der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden. |
(8) |
Daher sollte die Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen (Lebensmittelunterkategorie 5.3) bei einem Höchstgehalt von 1 200 mg/kg zugelassen werden. |
(9) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ (SCF) zu Sucralose (vom SCF am 7. September 2000 angenommen), online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out68_en.pdf
ANHANG
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Lebensmittelkategorie 5.3 „Kaugummi“ wird wie folgt geändert:
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7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1777 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2016
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) |
Am 13. Februar 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) von Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit (im Folgenden „Grobbleche“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. |
(2) |
Die Kommission hat eine Einleitungsbekanntmachung (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(3) |
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 4. Januar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Grobblechen entfiel. |
(4) |
Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
(5) |
Im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag veröffentlichte die Kommission am 10. August 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 (4) zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China ab dem 11. August 2016 (im Folgenden „zollamtliche Erfassung“). |
1.3. Interessierte Parteien
(6) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Händler und Verbände gezielt über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
(7) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
(8) |
Darüber hinaus unterrichtete sie Hersteller in Australien, Brasilien, Kanada, Indien, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko, Russland, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, der Ukraine und den Vereinigte Staaten von Amerika über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
(9) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsdrittland (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung in Betracht zieht. |
(10) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Eignung des gewählten Vergleichslands Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stichprobenverfahren
(11) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der ausführenden Hersteller, der Unionshersteller und der unabhängigen Einführer in der Union bilden wird. |
1.4.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmengen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum. |
(13) |
Die vorläufige Stichprobe setzte sich aus drei Unionsherstellern aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen und machte mehr als 26 % der Gesamtverkäufe von Grobblechen durch die Unionshersteller aus, die sich gemeldet hatten. Die Kommission lud die interessierten Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. |
(14) |
Der Antragsteller und das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen brachten vor, es sei nicht angezeigt, dass Metinvest Trametal Spa (im Folgenden „Trametal“) in die Stichprobe einbezogen werde, da dieses Unternehmen kein integriertes Werk sei, sondern nur ein Reroller von Brammen, die es bei einem verbundenen Unternehmen in der Ukraine kauft, weshalb es für den Wirtschaftszweig der Union nicht repräsentativ sei. |
(15) |
Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus integrierten Werken und Rerollern zusammen und beide Typen von Unionsherstellern sind Teil des Antragstellers. Die große Mehrheit der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Grobbleche wird jedoch in integrierten Werken produziert. |
(16) |
Ferner ergab die Untersuchung, dass Trametal Brammen, den wesentlichen Rohstoff, auf den typischerweise etwa 70 % der Gesamtkosten entfallen, bei seinem verbundenen Unternehmen in der Ukraine beschafft. Somit werden insbesondere auf Kosten und Rentabilität bezogene Indikatoren sowie die Leistung und die besondere Lage des verbundenen, die Brammen liefernden Unternehmens in der Ukraine direkt von dieser Beziehung beeinflusst. |
(17) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Lage beider Typen von Unionsherstellern, also der integrierten Werke und der Reroller, vollumfänglich von den in den Erwägungsgründen 105 bis 124 beschriebenen makroökonomischen Indikatoren wiedergegeben wird. |
(18) |
Aus den in den Erwägungsgründen 14 bis 16 dargelegten Gründen vertritt die Kommission jedoch vorläufig die Auffassung, dass die besondere Lage von Trametal nicht für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ ist und dass die in den Erwägungsgründen 125 bis 138 beschriebenen mikroökonomischen Indikatoren nicht davon beeinflusst werde sollten. |
(19) |
Die Kommission erachtete dieses Vorbringen für begründet und ersetzte nach Betrachtung der vorliegenden vorläufigen Informationen zur Schädigung Trametal in der Stichprobe durch die Ilsenburger Grobblech GmbH, dem zweitgrößten Unionshersteller anhand der Rangordnung nach Unionsverkaufsmengen im Untersuchungszeitraum im Sinne von Erwägungsgrund 28. |
(20) |
Am 7. März 2016 informierte die Kommission die interessierten Parteien schriftlich über die Gründe für die Änderungen der Stichprobe und führte die in die überarbeitete Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf. Zur endgültigen Stichprobe gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein. |
1.4.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
(21) |
Die Kommission bat unabhängige Einführer, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu liefern, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichproben bilden zu können. |
(22) |
Sechs Einführer lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Drei von ihnen wurden in die Stichprobe einbezogen. |
1.4.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(23) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(24) |
Vierzehn ausführende Hersteller in der VR China legten die erbetenen Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe aus drei Unternehmen aus, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde somit bestätigt. |
1.5. Individuelle Ermittlung
(25) |
Sieben ausführende Hersteller in der VR China erklärten, dass sie eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen wollten. Allerdings beantwortete keiner den Fragebogen; damit ging kein Antrag auf individuelle Ermittlung ein. |
1.6. Fragebogenantworten
(26) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen wurden von drei Unionsherstellern, sechs unabhängigen Einführern, zehn Verwendern, einer Gruppe von Stahlservicecentern, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China sowie zwei Herstellern in zwei verschiedenen Vergleichsländern beantwortet. |
1.7. Kontrollbesuche
(27) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
|
1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(28) |
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). |
(29) |
Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(30) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 eingereiht werden (im Folgenden „Grobbleche“), mit Ursprung in der VR China. |
(31) |
Grobbleche werden verwendet bei der Herstellung von Bau-, Bergbau- und Holzgewinnungsgeräten, Druckkesseln und Öl- und Gasfernleitungen sowie von Schiffs- und Brückenbauern und dem Baugewerbe. |
2.2. Gleichartige Ware
(32) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
|
(33) |
Die Kommission hat daher vorläufig beschlossen, dass diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
(34) |
Eine interessierte Partei wandte ein, die Warendefinition sei zu weit gefasst. Insbesondere sollte sie auf die sogenannten „Standardgrobbleche“ begrenzt werden, während die sogenannten „Sondergrobbleche“ aus der Warendefinition ausgenommen werden sollten. Zur Untermauerung ihres Einwands brachte sie im Wesentlichen zwei Argumente vor. |
(35) |
Erstens, dass die im Antrag vorgebrachten Informationen in erster Linie „Standardgrobbleche“ beträfen, die den Großteil der Ausfuhren aus der VR China ausmachten. Und zweitens, dass die Warendefinition weiter gefasst sei als die Definition von „gleichartiger Ware“ in Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung. |
(36) |
Die Kommission weist darauf hin, dass in der Antragsphase nur hinreichende Nachweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorgebracht werden müssen. Es ist also nicht erforderlich, Informationen zur vollständigen Produktpalette in dieser Phase vorzulegen. Eine Begrenzung der Analyse auf die am häufigsten verkauften ausgeführten Warentypen bedeutet indes nicht, dass die Warendefinition auf diese Warentypen begrenzt sein muss. |
(37) |
Bezüglich des zweiten Arguments ist festzustellen, dass Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung vorsieht, dass die gleichartige Ware mit der untersuchten Ware identisch oder ihr sehr ähnlich sein muss. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Definition der untersuchten Ware als solcher. Die verschiedenen Typen der untersuchten Ware müssen nur dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen, was der Fall ist (vgl. Erwägungsgrund 32). |
(38) |
Die Parameter, anhand derer angeblich zwischen „Standardgrobblech“ und „Sondergrobbleche“ unterschieden werden kann, sind die chemische Zusammensetzung, die mechanische/technische Zusammensetzung, die Lieferbedingungen, die Dicke sowie die Zertifizierung und Inspektion für Zwecke des Schiffbaus. |
(39) |
Mit Ausnahme der Dicke betrifft keiner dieser Parameter die grundlegenden Eigenschaften der Ware. Die Partei brachte vor, dass alle Waren mit einer Dicke über 50,8 mm aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Das einzige Argument zur Untermauerung dieses Vorbringens war, dass der Antrag angeblich nur auf Grobbleche mit einer Dicke unter 50,8 mm abzielte, da sich die Anscheinsbeweise in einem Anhang des Antrags, in dem es um die Dumpingberechnung geht, ausschließlich auf derartige Waren bezogen. |
(40) |
Es geht jedoch eindeutig aus der Warendefinition des Antrags hervor, dass diese auch Waren mit einer Dicke über 50,8 mm betrifft, da in der Warendefinition kein Höchstwert für die Dicke genannt wird. Wie bereits ausgeführt, bedeutet die einfache Tatsache, dass die Anscheinsbeweise zum Dumping nur die am häufigsten ausgeführten Warentypen abdecken, nicht, dass die Warendefinition auf diese Warentypen begrenzt ist. |
(41) |
Die Kommission beschließt somit vorläufig, dass die Warendefinition unverändert bestehen bleibt. |
3. DUMPING
3.1. Normalwert
3.1.1. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)
(42) |
Wenn ein ausführender Hersteller in der VR China die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllt und ihm deshalb die MWB gewährt wird, ermittelt die Kommission nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b den Normalwert für dieses Unternehmen nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6. |
(43) |
Die Kommission sandte allen ausführenden Hersteller der Stichprobe MWB-Antragsformulare, damit sie die MWB beantragen können. Keines der Unternehmen hat das Antragsformular zurückgesandt, weshalb keinem die MWB gewährt werden konnte. |
3.1.2. Vergleichsland
(44) |
Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland ermittelt. Zu diesem Zweck musste ein Vergleichsland ausgewählt werden. |
(45) |
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland heranzuziehen, und die interessierten Parteien um Stellungnahme ersucht. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(46) |
Fragebogen wurden an alle bekannten Hersteller von Grobblechen in den in Erwägungsgrund 8 genannten Ländern gesandt und zwei Antworten gingen ein, eine von einem Hersteller in Australien und eine von einem Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika. |
(47) |
Die Antwort des Herstellers in den Vereinigten Staaten von Amerika enthielt Belege für die Herstellung und die Verkäufe auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt. |
(48) |
Der US-amerikanische Hersteller informierte die Kommission in seiner Antwort, dass die normalen US-amerikanischen Einfuhrzölle auf Grobbleche 0 % betragen. Antidumpingzölle würden für die Einfuhren aus der VR China gelten, und auf die Einfuhren aus Indien, Indonesien und die Republik Korea würden Antidumping und Ausgleichszölle erhoben. |
(49) |
Auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt seien 7 US-amerikanische Hersteller tätig und Einfuhren kämen aus der Republik Korea, Deutschland, Frankreich und Kanada, die einen Marktanteil von 20 % ausmachten. |
(50) |
Die Antwort des australischen Herstellers enthielt Belege für die Herstellung und die Verkäufen auf dem australischen Inlandsmarkt und einen Beleg dafür, dass er der einzige Hersteller in Australien ist. Die Einfuhren nach Australien besetzen einen Marktanteil von 35 %. Antidumpingzölle gelten für die Einfuhren aus der VR China, Indonesien, Japan, die Republik Korea und Taiwan, jedoch sind diese Zölle niedrig und betragen für einige Unternehmen 0 %. |
(51) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Wettbewerb auf dem australischen Inlandsmarkt stärker ist, da die Einfuhren einen höheren Marktanteil halten und die Einfuhrzölle niedriger sind. |
(52) |
Die Kommission gelangte in diesem Stadium zu dem Schluss, dass Australien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a ist. |
3.1.3. Normalwert
(53) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a wurden die Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen. |
(54) |
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers nach Artikel 2 Absatz 2 repräsentativ waren. |
(55) |
Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des Vergleichslandherstellers an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union eines jeden der ausführenden Hersteller der VR China der Stichprobe im Untersuchungszeitraum entsprach. |
(56) |
Auf dieser Grundlage war die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers repräsentativ. |
(57) |
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den von den ausführenden Herstellern der Stichprobe zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. |
(58) |
Als nächstes untersuchte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers für jeden Warentyp, die mit einem von einem jeden der ausführenden Hersteller der Stichprobe in der VR China zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, nach Artikel 2 Absatz 2 repräsentativ waren. |
(59) |
Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der von einem jeden der ausführenden Hersteller der Stichprobe in der VR China in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. |
(60) |
Die Kommission stellte fest, dass einige Warentypen auf dieser Grundlage repräsentativ waren, andere jedoch nicht und zwar entweder aufgrund geringer Mengen oder weil der ausgeführte Typ vom Vergleichslandhersteller nicht im Inland verkauft wurde. |
(61) |
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herziehen soll. |
(62) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
|
(63) |
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum. |
(64) |
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
|
(65) |
Wenn ein Warentyp nicht in repräsentativen Mengen oder überhaupt nicht verkauft wurde oder wenn alle Verkäufe des Vergleichslandherstellers auf dem Inlandsmarkt verlustbringend waren, dann wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
(66) |
Für jeden Warentyp, der nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem die durchschnittlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn für jeden Warentyp zu ihren durchschnittlichen Produktionskosten addiert wurden. |
(67) |
Für Warentypen, die überhaupt nicht oder verlustbringend auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem die durchschnittlichen VVG-Kosten und der im normalen Handelsverkehr mit der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn zu den durchschnittlichen Produktionskosten jedes Warentyps addiert wurden. |
(68) |
In den Fällen, in denen ein Warentyp überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauft wurde, wurden die Produktionskosten anhand der Kosten für den ähnlichsten billigeren Warentyp ermittelt. |
3.2. Ausfuhrpreis
(69) |
Der Ausfuhrpreis wurde für jeden ausführenden Hersteller der Stichprobe während des Kontrollbesuchs geprüft. Erfolgte die Ausfuhr in die Union an den ersten unabhängigen Abnehmer direkt oder über ein verbundenes Handelsunternehmen, so war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. |
(70) |
Einer der ausführenden Hersteller der Stichprobe führte Grobbleche über einen verbundenen Einführer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis für diese Verkäufe wurde nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
3.3. Vergleich
(71) |
Die Kommission verglich den Normalwert des Vergleichslandherstellers und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller der Stichprobe auf der Stufe ab Werk. |
(72) |
Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden vorgenommen für Transport bezogene Kosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, indirekte Steuern, Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren. |
(73) |
Für die ausführenden Hersteller der Stichprobe, die in die Union über verbundene Handelsunternehmen verkauften, deren Funktionen denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnelten, wurde eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen. |
3.4. Dumpingspannen
(74) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
(75) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung und Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betragen: Tabelle 1 Dumpingspannen für die Unternehmen der Stichprobe
|
(76) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, errechnete die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der ausführenden Hersteller der Stichprobe nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. |
(77) |
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 125,5 % |
(78) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. |
(79) |
Die Kommission ermittelte zunächst den Grad der Mitarbeit der ausführende Hersteller in der VR China. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren in die Union der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtausfuhren, die laut Einfuhrstatistiken von Eurostat aus der VR China in die Union getätigt wurden. |
(80) |
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 87 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für alle anderen Unternehmen in der Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen ermittelt wurde. |
(81) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen: Tabelle 2 Dumpingspannen für alle Unternehmen
|
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(82) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 30 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(83) |
26 dieser Unternehmen haben am Stichprobenverfahren mitgearbeitet. Auf diese mitarbeitenden Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum etwa 94 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union. |
(84) |
Die Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum betrug etwa 10,3 Mio. t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise des Antrags, der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der überprüften Angaben von Eurofer. |
(85) |
Wie in Erwägungsgrund 1 dargelegt, wurden drei Unionshersteller für die Stichprobe ausgewählt, auf die etwa 28,5 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen. |
4.2. Unionsverbrauch
(86) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Eurostat-Einfuhrdaten und der überprüften Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union. |
(87) |
Der Unionsverbrauch an Grobblech entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3 Unionsverbrauch (in t)
|
(88) |
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 5 %. Bei einer Analyse auf Jahresbasis zeigt sich zunächst ein Rückgang um 6 % zwischen 2012 und 2013, gefolgt von einer Erholung 2014 und im Untersuchungszeitraum um 11 Prozentpunkte oder über 1 Mio. t. |
(89) |
Der Eigenverbrauch der Unionshersteller ist unwesentlich, da er sich auf weniger als 0,5 % des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum beläuft. Die Bewertung der Schadensindikatoren wurde daher für den gesamten Unionsmarkt vorgenommen, einschließlich der Eigenverbrauchsmengen der Unionshersteller. |
4.3. Menge und Marktanteile der Einfuhren
(90) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand der Eurostat-Datenbank. Anschließend wurde der Marktanteil der Einfuhren ermittelt, indem die Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch verglichen wurden (vgl. Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87). |
(91) |
Die Einfuhren von Grobblechen in den Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrmenge (in t) und Marktanteil
|
(92) |
Die Einfuhrmenge aus der VR China in die Union stieg im Bezugszeitraum um 231 %. Nach einem Rückgang um 16 % zwischen 2012 und 2013 zogen die Einfuhren aus der VR China 2014 mit 85 Prozentpunkten deutlich an und stiegen dann im Untersuchungszeitraum um weitere 162 Prozentpunkte. |
(93) |
Der ursprüngliche Rückgang der Ausfuhren aus der VR China zwischen 2012 und 2013 ging auf den sinkenden Verbrauch auf dem Unionsmarkt zurück, wie Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87 belegt. Nach 2013 erlebte der Unionsmarkt einen dynamischen Schub: zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum wuchs er um über 1 Mio. t. Dieses Wachstum wurde fast vollständig von den Einfuhren aus der VR China absorbiert, die in diesem Zeitraum ebenfalls um über 1 Mio. t anstiegen. |
(94) |
Gleichzeitig hat sich der Unionsmarktanteil, der von den Einfuhren aus der VR China besetzt ist, mehr als verdreifacht, nämlich von 4,6 % im Jahr 2012 auf 14,4 % im Untersuchungszeitraum. |
4.3.1. Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung
(95) |
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Preis der Grobblecheinfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 5 Einfuhrpreis (in Euro/t)
|
(96) |
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China fielen im Bezugszeitraum um 29 %. Der Preis ist kontinuierlich von 647 EUR/t im Jahr 2012 auf 460 EUR/t im Untersuchungszeitraum zurückgegangen. |
(97) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:
|
(98) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der drei Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum. |
(99) |
Auf dieser Grundlage ergab sich, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 29 % unterboten. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(100) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(101) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. |
(102) |
Die Kommission hat die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Arbeitskosten, Wachstum. Produktivität, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Bewertung beruhte auf den Informationen des Antragstellers und der Unionshersteller und auf verfügbaren amtlichen Statistiken (Eurostat). Die makroökonomischen Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. |
(103) |
Die Kommission bewertete die mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Verkaufsstückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) anhand von ordnungsgemäß geprüften Daten in den Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe sowie von verfügbaren amtlichen Statistiken (Eurostat). Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller in der Stichprobe. |
(104) |
Die Kommission weist darauf hin, dass einer der Unionshersteller der Stichprobe die Herstellung von Grobblechen im Dezember 2015 aussetzte. Diese Aussetzung hat keinen Einfluss auf die Schadensindikatoren, da sie erst am Ende des Untersuchungszeitraums erfolgte; somit sind beide Datensätze der Untersuchung zufolge repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(105) |
Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(106) |
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 12 %. Nach einem Rückgang zwischen 2012 und 2013 um 12 % erholte sich die Produktionsmenge 2014 leicht um 5 Prozentpunkte, bevor sie 2015 wieder um 5 Prozentpunkte auf das Niveau von 2013 fiel. |
(107) |
Ursächlich für den ursprünglichen Rückgang der Produktionsmenge zwischen 2012 und 2013 war der rückläufige Verbrauch auf dem Unionsmarkt, wie in Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87 dargestellt. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch keinen Nutzen aus dem darauf folgenden Verbrauchsanstieg zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum ziehen. Während der Verbrauch um 11 % oder mehr als 1 Mio. t anzog, stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union 2014 nur zeitweilig leicht an, bevor sie im Untersuchungszeitraum auf den niedrigen Stand von 2013 zurückfiel. |
(108) |
Die gemeldeten Zahlen für die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union beziehen sich auf die technische Kapazität, was bedeutet, dass Anpassungen, die als Norm in der Industrie angesehen werden, für Rüstzeit, Wartung, Engpässe und andere normale Stillstände berücksichtigt wurden. |
(109) |
Auf dieser Grundlage sank die Produktionskapazität geringfügig um 2 % im Bezugszeitraum, während der Markt im selben Zeitraum um 6 % wuchs. |
(110) |
Da der Rückgang der Produktionsmenge höher ist als der Rückgang der Produktionskapazität, ist auch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 10 % gefallen. |
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(111) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(112) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 7 %. Nach einer Schrumpfung zwischen 2012 und 2013 um 7 % und einem weiteren Rückgang um 2 Prozentpunkte 2014, erholte sich die Verkaufsmenge im Untersuchungszeitraum leicht um 2 Prozentpunkte. |
(113) |
Ähnlich wie bei der Entwicklung der Produktionsmenge war auf hier der rückläufige Verbrauch auf dem Unionsmarkt ursächlich für den ursprünglichen Rückgang der Verkaufsmenge zwischen 2012 und 2013 (vgl. Erwägungsgrund 87). Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch keinen Nutzen aus dem darauf folgenden Verbrauchsanstieg zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum ziehen. Während der Unionsverbrauch um mehr als 1 Mio. t anstieg, verblieb die vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte Menge auf dem niedrigen Niveau von 2013. |
(114) |
Aufgrund der um 7 % geschrumpften Verkaufsmenge auf einem um 5 % erstarkenden Markt, fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 %. |
4.4.2.3. Beschäftigung und Produktivität
(115) |
Die Beschäftigung und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Beschäftigung und Produktivität
|
(116) |
Der Wirtschaftszweig der Union senkte seine Beschäftigung im Bezugszeitraum um 17 %. Ursächlich hierfür waren im Wesentlichen:
|
(117) |
Die Kommission weist darauf hin, dass der Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 5 % stieg. Ohne die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China hätte der Wirtschaftszweig der Union seine Beschäftigung daher sichern können, da die Effizienzgewinne durch die höhere Nachfrage absorbiert worden wären. |
4.4.2.4. Arbeitskosten
(118) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je VZÄ (Vollzeitäquivalent)
|
(119) |
Aufgrund der beträchtlichen Reduzierung des Personalstands (vgl. Erwägungsgrund 115) erhöhten sich die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Bezugszeitraum um 13 %. Zwar geht ein gewisser Anteil der gestiegenen Arbeitskosten auf die im Rahmen von Tarifverträgen ausgehandelten zwingenden Lohnsteigerungen zurück, der wesentliche Grund sind aber die Kosten für den Abbau der Arbeitsplätze und der Arbeitsstunden. Unter diese Kosten fallen Abfindungen und die höheren Kosten durch Kurzarbeit aufgrund einer fallenden Produktion, die auf die stetig steigenden Mengen gedumpter Einfuhren zurückgeht. |
4.4.2.5. Wachstum
(120) |
Der Unionsverbrauch fiel zwischen 2012 und 2013 zunächst um 6 % oder fast 600 000 t. Dieser ursprüngliche Rückgang wirkte sich negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei den Verkaufs- und Produktionsmengen aus. |
(121) |
Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum sah die Lage anders aus. Der Unionsverbrauch erlebte ein dynamisches Wachstum um 11 Prozentpunkte oder über 1 Mio. t. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch nicht von diesem dynamischen Wachstum profitieren. Vielmehr verblieben die Produktion und die Verkäufe 2013 auf einem sehr niedrigen Niveau. Das Wachstum des Unionsmarkts wurde vollständig von den steigenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China absorbiert, die ihrerseits zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum um über 1 Mio. t anstiegen (vgl. Erwägungsgrund 91). |
4.4.2.6. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(122) |
Die Dumpingspannen aller ausführenden Hersteller aus der VR China lagen über 100 %. Die Auswirkungen dieser sehr hohen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China schwerwiegend. |
(123) |
Der Rat führte 2000 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Rumänien ein. Die Warendefinition dieser Maßnahmen ähnelte derjenigen der laufenden Untersuchung. Diese Maßnahmen traten am 11. August 2005 außer Kraft. |
(124) |
Wie in Erwägungsgrund 221 dargelegt, erzielte der Wirtschaftszweig der Union damals eine Rentabilität, die die Zielgewinnspanne überstieg. Daher kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union sich von den Auswirkungen früheren Dumpings erholte. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(125) |
Die gewogene durchschnittliche Verkaufsstückpreis an unabhängigen Abnehmern in der Union und die Produktionsstückkosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Verkaufspreise in der Union
|
(126) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller der Stichprobe gaben kontinuierlich um 25 % nach, während die durchschnittlichen Produktionsstückkosten im Bezugszeitraum kontinuierlich um 19 % fielen. Die Verkaufspreise fielen schneller als die Produktionsstückkosten und waren im Durchschnitt ständig niedriger. |
(127) |
Um die Verluste am Marktanteil der Unionshersteller zu begrenzen, mussten sie der Abwärtsbewegung der Preise folgen und ihre Verkaufspreise beträchtlich senken. Diese Preissenkung lag deutlich über ihrer Produktionskostensenkung, die sich primär aus den gefallenen Rohstoffkosten im Bezugszeitraum und den Produktivitätsgewinnen durch den Personalabbau (vgl. Erwägungsgrund 115) ergaben. |
4.4.3.2. Lagerbestände
(128) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Lagerbestände
|
(129) |
Die Höhe der Schlussbestände der drei Unionshersteller der Stichprobe ist im Bezugszeitraum stetig um 26 % angestiegen. Gleichzeitig erhöhte sich auch die Höhe ihrer Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion kontinuierlich um 35 %. |
(130) |
Trotz der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union den Abbau der Produktion zu verhindern, gingen die gestiegenen Lagenbestände in erster Linie darauf zurück, dass die Verkäufe noch schneller fielen, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der anwachsenden gedumpten Niedrigpreiseinfuhren keinerlei Nutzen aus dem Marktwachstum ziehen konnte. |
4.4.3.3. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(131) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettoverlust vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
(132) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(133) |
Im Bezugszeitraum fiel die Rentabilität um 758 %. Nachdem die Unionshersteller der Stichprobe 2012 einen Gewinn von 1,6 % erzielt hatten, machten sie in allen Folgejahren Verluste. |
(134) |
Zwar wurden die schweren Verluste von 12,2 % im Jahr 2013 durch die extrem niedrige Nachfrage in diesem Jahr begünstigt, doch haben der 2014 und im Untersuchungszeitraum von Preis und Menge der steigenden Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübte beträchtliche Druck diesen daran gehindert vom dynamischen Wachstum des Unionsverbrauchs (um 11 Prozentpunkte) zu profitieren. Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, wurde dieses Wachstum fast vollständig durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China absorbiert. |
(135) |
Unter Nettocashflow ist die Möglichkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum fiel der Cashflow um 226 %. Nach einem Rückgang um 310 % zwischen 2012 und 2013, der vor allem der sehr geringen Nachfrage in diesem Jahr geschuldet war, verbesserte sich der Cashflow und wurde 2014 leicht positiv. Dennoch setzte sich der Negativtrend im Untersuchungszeitraum fort, in dem der Cashflow wieder deutlich negativ wurde. |
(136) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite sank im Bezugszeitraum um 282 %. Nach einem dramatischen Rückgang um 397 % zwischen 2012 und 2013, der vor allem durch die sehr geringe Nachfrage in diesem Jahr verursacht wurde, erholte sich die Kapitalrendite 2014 und im Untersuchungszeitraum leicht, verblieb aber im negativen Bereich. |
(137) |
Infolgedessen baute der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen im Bezugszeitraum um 31 % ab. Nach gestiegenen Investitionen zwischen 2012 und 2013 (um 7 %), sah sich der Wirtschaftszweig der Union 2014 gezwungen, sie um 26 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum um weitere 12 Prozentpunkte zu senken. Wie in Tabelle 6 unter Erwägungsgrund 105 dargelegt, wurden diese Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität herangezogen. |
(138) |
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit wurde durch die Verluste im Bezugszeitraum beeinträchtigt und führte letztlich dazu, dass einer der Unionshersteller der Stichprobe seinen Betrieb stilllegte. |
4.4.4. Schlussfolgerung zur Schädigung
(139) |
Zwei unterschiedliche Phasen kennzeichnen den Bezugszeitraum: 2012 bis 2013 und von 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraum. |
(140) |
Zunächst, zwischen 2012 und 2013, schrumpfte der Unionsverbrauch um beträchtliche 6 %. Dieser Verbrauchsrückgang wirkt sich negativ auf viele Schadensindikatoren aus, unter anderem Verkaufsmenge und -preise, Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite. |
(141) |
In der darauf folgenden Phase, von 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, erlebte der Unionsverbrauch ein dynamisches Wachstum von 11 Prozentpunkten oder mehr als 1 Mio. t. Der Wirtschaftszweig der Union konnte aus diesem Wachstum jedoch keinen Nutzen ziehen, da es vollständig durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China absorbiert wurde. |
(142) |
Tatsächlich konnte der Wirtschaftszweig der Union weder seinen Verkaufsmengen noch seine Produktionsmengen in diesem Klima gestiegenen Unionsverbrauchs erhöhen, vielmehr war seine Kapazitätsauslastung in diesem Wachstumsmarkt sogar leicht rückläufig. |
(143) |
Die Bemühungen, das Produktionsniveau zu halten, führten zu einem Anstieg der Lagerbestände um 24 Prozentpunkte. Der Wirtschaftszweig der Union verlor zudem 9,3 Prozentpunkte seines Marktanteils an die Einfuhren aus der VR China, die gleichzeitig 10,3 Prozentpunkte gewannen. Die Verkaufsstückpreise fielen um 9 Prozentpunkte, die Produktionskosten um 13 Prozentpunkte. |
(144) |
Dies führte zu leicht verbesserten Finanzindikatoren, beispielsweise Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, die während dieser Phase jedoch weitgehend im negativen Bereich verblieben. Die Beschäftigung ging um 9 Prozentpunkte zurück, während der Wirtschaftszweig der Union seine Produktivität um 11 Prozentpunkte steigern konnte. Zudem musste der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen angesichts der ständig negativen Rentabilität und Kapitalrendite um 38 Prozentpunkte senken. |
(145) |
Insgesamt baute der Wirtschaftszweig der Union als Ganzes seine Produktion ab und ergriff sogar Maßnahmen zur Effizienzsteigerung durch eine Verringerung der Arbeitsplätze und der Produktionskapazität; so konnte er seine Herstellkosten beträchtlich senken. |
(146) |
Trotz dieser Maßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zur Verbesserung seiner Gesamtergebnisse, verschlechterte sich seine Wirtschafts- und Finanzlage beträchtlich, nachdem die Verluste sich ab 2013 anhäuften. |
(147) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
(148) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. |
(149) |
Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: harter Wettbewerb aufgrund von Nachfrageproblemen auf dem Unionsmarkt, geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union, Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Wettbewerb zwischen vertikal integrierten Herstellern und Rerollern. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(150) |
Die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller in der VR China fielen um 25 %, von 647 EUR/t im Jahr 2012 auf 460 EUR/t im Untersuchungszeitraum. Durch die kontinuierliche Senkung ihrer Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum konnten die Hersteller in der VR China ihren Marktanteil beträchtlich erhöhen, von 4,6 % im Jahr 2012 auf 14,4 % im Untersuchungszeitraum. |
(151) |
Während der Nachfragerückgang die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2012 und 2013 negativ beeinträchtigte, wirkten sich die anschließend quasi kontinuierlich steigenden Einfuhren aus der VR China zu stark unterbietenden Preisen eindeutig negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus. |
(152) |
Während der Wirtschaftszweig der Union seine Kosten durch einen Arbeitsplatzabbau minderte und von fallenden Rohstoffpreisen profitierte, stiegen die gedumpte Einfuhren kontinuierlich an und zwangen den Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise in der Union noch stärken zu senken, um den Verlust an Marktanteilen zu begrenzen, wenngleich dies zu Lasten der Rentabilität ging. |
(153) |
Während die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 2014 durch eine Verringerung der Verlust eine leichte Verbesserung auswies, stiegen die Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum weiter an und die Preise gaben erneut nach, wodurch die Preise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nochmals fielen. |
(154) |
Die allmähliche Wirtschaftsabkühlung und die sehr beträchtliche Überkapazität der Stahlindustrie in der VR China zwang ihre Stahlhersteller zudem, ihre Überproduktion auf die Ausfuhrmärkte (6) zu lenken und der Unionsmarkt ist ein sehr attraktiver Ausfuhrmarkt. |
(155) |
Zahlreiche andere traditionell wichtige Absatzmärkte haben bereits Maßnahmen gegenüber chinesischen Stahlerzeugnisse, einschließlich Grobblechen (7), ergriffen oder ziehen dies in Erwägung, da die Preise durch Einfuhren zu unlauteren Preisen künstlich gedrückt werden, was zu einem ungesundem Wettbewerb führt. |
(156) |
Angesichts der zunehmenden Verhängung von handelspolitische Schutzmaßnahmen auf der ganzen Welt ist der Unionsmarkt zu einem der attraktivsten Märkte für gedumpte Einfuhren aus der VR China geworden — zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. |
(157) |
Diese Schlussfolgerung wird auch durch die jüngsten Eurostat-Einfuhrstatistiken untermauert, die belegen, dass die Einfuhren aus der VR China seit dem Ende des Untersuchungszeitraums sogar noch weiter gestiegen sind. Die Einfuhrmengen für den Zeitraum März bis Mai 2016 erhöhten sich um fast 15 % im Vergleich zur Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum, während die Durchschnittspreise dieser Einfuhren nochmals um etwa 30 % nachgaben. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Harter Wettbewerb aufgrund von Nachfrageproblemen auf dem Unionsmarkt
(158) |
Eine interessierte Partei argumentierte, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei nicht durch die Einfuhren aus der VR China, sondern vielmehr durch die Nachfrageprobleme auf dem Unionsmarkt verursacht. Während sich die Nachfrage in der Union 2014 und im Untersuchungszeitraum erholt habe, habe sie 2012 32 % unter dem Nachfragehoch von 2007 gelegen und 2014 um 17 % unter dem Wert des angeblich „normalen“ Jahrs 2004. |
(159) |
Diese schwache Nachfrage habe angeblich vom harten Wettbewerb aufgrund der begrenzten auf dem Markt benötigten Mengen hergerührt, wodurch die Verkaufspreise in der Union unter starken Druck gekommen seien. |
(160) |
Dieser harte Wettbewerb aufgrund der angeblichen Nachfrageprobleme beeinträchtigte die Fähigkeit der Ausführer in der VR China jedoch nicht, stetig wachsenden Mengen gedumpter Grobbleche auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, wobei sie ihren Marktanteil von 4,6 auf 14,4 % erhöhten, was zu einem fast identischen Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union führte, und einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, der seiner negative Rentabilität zugrunde lag. |
(161) |
Zwar wirkten sich die Nachfrageprobleme 2013 zunächst erheblich negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus, doch waren die gedumpte Einfuhren aus der VR China die wesentliche Ursache für den harten Wettbewerb auf dem Unionsmarkt, insbesondere 2014 und im Untersuchungszeitraum. |
(162) |
Tatsächlich hätte der Wirtschaftszweig der Union 2014 und im Untersuchungszeitraum von der Markterholung profitieren können. Er wurde durch den beträchtlichen Anstieg der Einfuhren aus der VR China daran gehindert, die sich in diesen zwei Jahren mehr als verdreifachten und zu Lasten der Wirtschaftszweig der Union einen erheblichen Marktanteil sicherten. |
(163) |
Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die Nachfrageprobleme auf dem Unionsmarkt nicht die grundlegende Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. |
5.2.2. Niedrige Kapazitätsauslastung bei den Unionshersteller
(164) |
Eine interessierte Partei wandte ein, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auch auf die niedrige Kapazitätsauslastung zurückzuführen, der ihrerseits die erheblichen Überkapazitäten bei den Unionsherstellern zugrunde liege. Bereits 2012, als die Einfuhren aus der VR China auf sehr geringem Niveau gewesen seien, sei die Kapazitätsauslastung sehr niedrig gewesen, und der Wirtschaftszweig der Union habe seine Kapazitäten nicht entsprechend abgebaut. |
(165) |
Die Nachfrage in der Union ist in der Folge aber beträchtlich angestiegen, insbesondere 2014 und im Untersuchungszeitraum, wo die Nachfrage 6 % über dem Wert von 2012 lag. Ohne die stark anwachsenden gedumpten Einfuhren aus der VR China, hätte die steigende Nachfrage zu einer höheren Kapazitätsauslastung beim Wirtschaftszweig der Union geführt, und dies umso mehr, als er seine Produktionskapazität auf einem wachsenden Markt um 2 % senkte. |
(166) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die niedrige Kapazitätsauslastung, insbesondere 2014 und im Untersuchungszeitraum, in erster Linie durch die stark steigenden gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde. |
5.2.3. Einfuhren aus anderen Drittländern
(167) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand der Eurostat-Datenbank. Außer aus der VR China kamen die Einfuhren im Wesentlichen aus der Ukraine und Russland. Der Marktanteil der Einfuhren wurde ermittelt, indem die Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch verglichen wurden (vgl. Tabelle 3 unter Erwägungsgrund 87). |
(168) |
Die Einfuhren aus Drittländern in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Einfuhren aus Drittländern (in t) und Marktanteile
|
(169) |
Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum blieb relativ stabil, während die Einfuhren aus der VR China um 214 % anstiegen. |
(170) |
Der Marktanteil der Ukraine und Russlands erhöhte sich im Bezugszeitraum nur geringfügig. Der Marktanteil der Ukraine stieg von 4,7 auf 6,2 % und derjenige Russlands von 1,7 auf 2,4 % und in beiden Fällen nur zulasten anderen Einfuhrländer als der VR China. |
(171) |
Angesichts eines um 5 % gewachsenen Unionsverbrauchs und eines um 10 Prozentpunkte geschrumpften Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bedeutet dies, dass die Einfuhren aus der VR China nur zulasten des Wirtschaftszweigs der Union Marktanteile gewannen. |
(172) |
Somit machten die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum fast 54 % aller Einfuhren in die Union aus, während die Einfuhren aus der Ukraine sich auf etwa 23 % beliefen und diejenigen aus Russland auf 9 %. |
(173) |
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern fielen viel langsamer als die Preise der Einfuhren aus der VR China. Erstere gaben um 19 % nach, während die Preise der Einfuhren aus der VR China um 29 % sanken. |
(174) |
Wenngleich die Preise der Einfuhren aus der Ukraine und Russland durchschnittlich immer noch leicht unter den Preise der Einfuhren aus der VR China lagen, gingen sie im Bezugszeitraum wesentlich langsamer zurück als die Preise der Einfuhren aus der VR China. Zudem sind diese Preise nicht direkt vergleichbar, da der Durchschnittspreis auf einem anderen Warensortiment basiert. |
(175) |
Ferner sind die Einfuhrmengen aus der Ukraine und Russland insbesondere oder aus allen anderen Drittländern im Allgemeinen nicht so massiv angestiegen wie diejenigen aus der VR China. Während die Einfuhren aus der VR China um fast 1 Mio. t im Bezugszeitraum zunahmen, erhöhten sich die Einfuhren aus der Ukraine um etwa 160 000 t, die aus Russland um etwa 75 000 t und die aus allen anderen Drittländern (ohne Russland und die Ukraine) um etwa 90 000 t. |
(176) |
Aufgrund dieser Sachlage und da die Einfuhrmengen aus der Ukraine und Russland verglichen mit denjenigen aus der VR China viel geringen waren, deutet nichts darauf hin, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern den Wirtschaftszweig der Union schädigten. |
(177) |
Für die Einfuhren aus allen anderen Drittländern (einschließlich Russland und der Ukraine) werden — im Durchschnitt — höhere Preise berechnet als für die Einfuhren aus der VR China; außerdem konnten sie nur einen unwesentlichen Marktanteil von 1 Prozentpunkt hinzu gewinnen. |
(178) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren von Grobblechen aus Drittländern nicht die grundlegende Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. |
5.2.4. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(179) |
Die Menge und die durchschnittlichen Preise für Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 14 Ausfuhrleistung
|
(180) |
Die Ausfuhren an unabhängige Abnehmer außerhalb der Union verringerten sich im Bezugszeitraum um 18 %. Nach einem Rückgang um 28 % zwischen 2012 und 2013 erhöhten sie sich 2014 um 25 Prozentpunkte und fielen dann im Untersuchungszeitraum erneut um 15 Prozentpunkte. |
(181) |
Die Preise ihrerseits gaben im Bezugszeitraum erheblich um 24 % nach, was dem Preisrückgang auf dem Unionsmarkt (– 25 %) entsprach. |
(182) |
Insgesamt spiegelte die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union weitgehend seine Leistung auf dem Unionsmarkt wider. Allerdings ist der Unionsmarkt für den Wirtschaftszweig der Union wesentlich wichtiger als die Ausfuhrmärkte. Im ganzen Bezugszeitraum waren die Verkäufe auf dem Unionsmarkt etwa 4-mal höher als die Ausfuhrverkäufe. |
(183) |
Angesichts der begrenzten Bedeutung dieser Ausfuhrverkäufe vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben kann. |
5.2.5. Wettbewerb zwischen vertikal integrierten Unionshersteller und Rerollern in der Union
(184) |
Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Gewinnspanne der vertikal integrierten Unionshersteller durch die niedrigeren Preisen, die die Reroller in der Union in Rechnung stellten, geschmälert würden, deren Preise angeblich 6-9 % unter den von den vertikal integrierten Herstellern in Rechnung gestellten Preisen lägen. |
(185) |
Ein Reroller ist ein Unternehmen, das sein Halbzeug, nämlich Stahlbrammen, nicht selber herstellt. Alle Unionshersteller der Stichprobe stellen ihre Stahlbrammen selber her und sind somit vertikal integrierte Hersteller. |
(186) |
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 29 % unterboten (vgl. Erwägungsgrund 99). Somit lägen die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China noch immer wenigstens 20 % unter den Preisen der Reroller in der Union. |
(187) |
Dieselbe Partei argumentierte auch, dass die von den Rerollern in der Union hergestellte Menge zurückgehe, da viel Reroller von Brammenlieferungen aus der Ukraine abhingen. Die Lieferungen aus der Ukraine seien jedoch aufgrund von Lieferengpässe im Bezugszeitraum zurückgegangen und diese geringere Liefermenge sei trotz der niedrigen Kapazitätsauslastung nicht durch die Produktion der anderen Unionshersteller ausgeglichen worden. |
(188) |
Die Partei legte keine Belege dazu vor, dass die Unionshersteller kein Interesse daran hatten oder unwillig waren, die zusätzlichen Mengen zu liefern. Somit ist klar, dass gerade diese preisbewussten Kunden von den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren zu noch preisgünstigeren gedumpten Einfuhren aus der VR China wechselten. |
(189) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fallende Rentabilität der vertikal integrierten Unionshersteller nur zu einem sehr geringen Grad von den schrumpfenden Mengen der preisgünstigen, von den Rerollern in der Union hergestellten Grobbleche beeinflusst werden kann. Sie gelangt ferner zu dem Schluss, dass ihre fallende Rentabilität vorwiegend den wesentlich billigeren gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China geschuldet ist, die zudem mengenmäßig stark gestiegen sind. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(190) |
Vorläufig wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionshersteller und den gedumpten Einfuhren aus der VR China festgestellt. |
(191) |
Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. |
(192) |
Vorläufig stellte die Kommission fest, dass durch die anderen ermittelten Faktoren, wie der harte Wettbewerb aufgrund von Nachfrageproblemen, die niedrige Kapazitätsauslastung, die Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung der Unionshersteller, der Wettbewerb zwischen den vertikal integrierten Herstellern und den Rerollern, der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben werden konnte, selbst wenn man ihre mögliche kombinierte Wirkung betrachtet. |
(193) |
Der zeitweilige Verbrauchsrückgang im Jahr 2013 könnte zur Schädigung in diesem Jahr beigetragen haben, doch hätte der Wirtschaftszweig der Union ohne die stetig wachsenden Mengen gedumpter Einfuhren zu immer niedrigeren Preisen sicherlich vom Marktwachstum in den Folgejahren profitieren können. Insbesondere hätten sich die Verkaufsmengen erholt, die Verkaufspreise wären nicht auf so niedriges Niveau gefallen und es hätte eine höhere Rentabilität erwirtschaftet werden können. |
(194) |
Aufgrund der dargelegten Sachlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde und dass der ursächliche Zusammenhang durch die anderen Faktoren — einzeln betrachtet oder in kombinierter Wirkung — nicht aufgehoben wurde. |
6. UNIONSINTERESSE
(195) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(196) |
Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich in 14 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich) und beschäftigte im Bezugszeitraum im Sektor Grobbleche direkt etwa 20 000 Arbeitnehmer. |
(197) |
26 Unionshersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Kein der Kommission bekannter Hersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie die Analyse der Schadensindikatoren zeigte, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren. |
(198) |
Die Kommission erwartet, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, so dass der Preisdruck ein Ende findet und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen kann. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diese kapitalintensive Branche als notwendig erachtet wird. |
(199) |
Durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China erlitt der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung. Die Kommission weist darauf hin, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller der Stichprobe wie Rentabilität und Kapitalrendite entwickelten sich deutlich negativ. |
(200) |
Daher müssen die Preise wieder auf ein nicht gedumptes oder zumindest nicht schädigendes Niveau angehoben werden, damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können. Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern. |
(201) |
Daher gelangt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen könnte sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings erholen. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer
(202) |
Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, haben sechs Einführen mitgearbeitet und drei von ihnen wurden in die Stichprobe einbezogen. Einer der Einführer der Stichprobe unterstützt die Einleitung der Untersuchung, während die beiden anderen Einführer der Stichprobe sie ablehnen. Der drei verbleibenden nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführer nahmen nicht Stellung. |
(203) |
Der Untersuchung zufolge hätte ein Preisanstieg aufgrund der eingeführten Maßnahmen keine direkten Auswirkungen auf diese unverbundenen Einführer. Grobbleche machen maximal 20 % ihrer Tätigkeit aus. |
(204) |
Zudem beziehen die meisten Einführer Waren von zahlreichen Quellen, unter anderem dem Wirtschaftszweig der Union. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführer bei Einführung der Maßnahmen ihre Kunden nicht weiter beliefern könnten. |
(205) |
Daher zieht die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Unionseinführer hätte. |
6.3. Interesse der Verwender
(206) |
Die wichtigsten gewerblichen Endabnehmer von Grobblechen sind die Hersteller von Bau-, Bergbau- und Holzgewinnungsgeräten, Druckkesseln und Öl- und Gasfernleitungen sowie die Schiffs- und Brückenbauer und das Baugewerbe. |
(207) |
Sieben Verwender und drei Händler/Stahlservicecenter beantworteten den Verwenderfragebogen. Vier dieser Antworten waren jedoch sehr mangelhaft und nur zwei sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Die Kommission kann diese Beiträge jedoch aus den folgenden Gründen nicht als repräsentativ ansehen:
|
(208) |
Die Kommission weist ferner darauf, dass die Zölle einen Beitrag zur weiteren Versorgungssicherheit auf dem Unionsmarkt leisten sollten. Ohne Zölle müssten einige Unionshersteller möglicherweise ihren Betrieb stilllegen oder ihre Produktionstätigkeit einschränken und für viele Unionshersteller würde sich die Zahl der Bezugsquellen verringern. |
(209) |
Tatsächlich legte einer der Hersteller der Stichprobe, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, seine Grobblechproduktion am Ende des Untersuchungszeitraums still. |
(210) |
Außerdem soll die Maßnahmenhöhe faire Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller in der Union und in Drittländern schafften, wodurch es diesem Unionshersteller gegebenenfalls möglich wird, seine Grobblechproduktion wieder aufzunehmen. |
(211) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die Verwender hätte. |
6.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(212) |
Angesichts der Sachlage gelangt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen und höhere Investitionen ermöglichen würde, um die Unionshersteller von Grobblechen besser für die Zukunft zu rüsten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. |
(213) |
Der Wirtschaftszweig der Union hat in der (jüngsten) Vergangenheit bereits eine tiefgreifende Umstrukturierung erfahren. Ohne Zölle müssten möglicherweise weitere Unionshersteller von Grobblechen ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grobbleche einstellen oder einschränken und Hunderte von Beschäftigten entlassen, so dass sich für viele Unionsverwender die Zahl der Bezugsquellen verringern würde. |
(214) |
Die Auswirkungen von Maßnahmen auf die wenigen anderen Parteien in der Union, die sich gemeldet haben, können nicht als erheblich angesehen werden. Aus dem Dossier geht nicht hervor, dass die potenziellen Auswirkungen auf andere Akteure als die, die sich gemeldet haben, schwerer wiegen können als die positive Wirkung von Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union. Den Endverwendern und Verbrauchern dürfte ein fairer, von Wettbewerb geprägter Markt zugutekommen, unter anderem eine Bezugsquelle vor Ort, die ihre Erfordernisse und Bedürfnisse vollumfänglich erfüllen kann. Der Preis wird nach wie vor ein entscheidender Faktor sein, allerdings auf einer fairen Grundlage. |
(215) |
Alles in allem sprechen laut Kommission in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe dafür, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung in der VR China einzuführen. |
7. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(216) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
7.1. Schadensbeseitigungsschwelle
(217) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. |
(218) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte. |
(219) |
Zur Ermittlung des Gewinns, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt werden könnte, ersuchte die Kommission die Unionshersteller der Stichprobe ihr Rentabilitätsdaten in Bezug auf die gleichartige Ware für die Verkäufe auf dem Unionsmarkt für die Jahre 2006 bis zum Untersuchungszeitraum vorzulegen. Diese Angaben wurden geliefert und ordnungsgemäß geprüft. |
(220) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum war negativ. Zwar war der Gewinn 2012 noch leicht positiv (1,6 %), doch gab es bereits erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China und diese Gewinnspanne lag deutlich niedriger als die Gewinnspanne in den vorangegangenen Jahren. |
(221) |
Im Vorjahr 2011 wurde jedoch eine Gewinnspanne von 7,9 % erwirtschaftet, die über den Gewinnspannen der Jahre 2009 und 2010 lag, also den Jahren, in denen die Finanzkrise am stärksten war, aber unter denjenigen von 2006 bis 2008, also vor der Finanzkrise. Des Weiteren sind dies die neusten verfügbaren angemessenen Daten, bei denen Einfuhren aus der VR China in die Union noch nicht in erheblichen Mengen erfolgten. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass diese Gewinnspanne unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt werden könnte. |
(222) |
Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe in der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
(223) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle anderen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 76-80). |
7.2. Vorläufige Maßnahmen
(224) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden. |
(225) |
Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
|
(226) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. |
(227) |
Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
(228) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission (8) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht. |
(229) |
Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die nicht an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
8. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(230) |
Wie in Erwägungsgrund 5 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China zollamtlich erfasst werden. |
(231) |
Dies geschah im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die zollrechtliche Erfassung der Einfuhren sollte eingestellt werden. In dieser Phase des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine etwaige rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(232) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
(233) |
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Auf die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208512010, 7208519110, 7208519810, 7208529110, 7208902010, 7208908020, 7225406010, 7225990030) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Vorläufiger Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
Nanjing Iron and Steel Co., Ltd. |
73,1 % |
C143 |
Minmetals Yingkou Medium Plate Co., Ltd |
65,1 % |
C144 |
Wuyang Iron and Steel Co., Ltd and Wuyang New Heavy & Wide Steel Plate Co., Ltd |
73,7 % |
C145 |
andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen |
70,6 % |
|
alle übrigen Unternehmen |
73,7 % |
C999 |
3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
1. Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien
a) |
eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, |
b) |
der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und |
c) |
eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen. |
2. Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien Stellung zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen beziehen.
Artikel 3
1. Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1357 einzustellen.
2. Angaben über Waren, die binnen 90 Tagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Am 20. Juli 2016 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) ersetzt. Mit „Grundverordnung“ wird im Folgenden auf die letztgenannte Verordnung Bezug genommen.
(3) ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 20.
(4) ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23.
(5) Am 11. April 2016 verkaufte Tata Steel seine Sparte Long Products Europe, zu der auch Grobbleche gehören, an Greybull Capital. Dadurch entstand British Steel.
(6) Siehe hierzu beispielsweise die Mitteilung der Kommission „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (COM(2016) 155 final vom 16. März 2016).
(7) Drittländer, die handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber Grobblechen aus der VR China ergriffen haben, sind u. a. Australien, Brasilien, Indonesien, Kanada, Malaysia, Mexiko, Thailand und die USA.
(8) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende chinesische Hersteller
Name |
Ort |
TARIC-Zusatzcode |
Angang Steel Company Limited |
Anshan, Liaoning |
C150 |
Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd. |
Baotou, Innere Mongolei |
C151 |
Zhangjiagang Shajing Heavy Plate Co., Ltd. |
Zhangjiagang, Jiangsu |
C146 |
Jiangsu Tiangong Tools Company Limited |
Danyang, Jiangsu |
C155 |
Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd. |
Jiangyin, Jiangsu |
C147 |
Laiwu Steel Yinshan Section Co., Ltd. |
Laiwu, Shandong |
C154 |
Nanyang Hanye Special Steel Co., Ltd. |
Xixia, Henan |
C152 |
Qinhuangdao Shouqin Metal Materials Co., Ltd. |
Qinhuangdao, Hebei |
C153 |
Shandong Iron & Steel Co., Ltd., Jinan Company |
Jinan, Shandong |
C149 |
Wuhan Iron and Steel Co., Ltd. |
Wuhan, Hubei |
C156 |
Xinyu Iron & Steel Co., Ltd. |
Xinyu, Jiangxi |
C148 |
7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1778 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2016
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung der Untersuchung
(1) |
Am 4. Januar 2016 reichte die European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) einen Antrag im Namen von Herstellern ein, auf die zusammen mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für die daraus resultierende Gefahr einer bedeutenden Schädigung; diese Beweise waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung. |
(2) |
Auf diesen Antrag hin leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) 1225/2009 des Rates (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) am 13. Februar 2016 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union. |
(3) |
Anschließend leitete die Kommission die beiden folgenden Untersuchungen ein:
|
1.2. Zollamtliche Erfassung
(4) |
Am 5. April 2016 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ein. Am 2. Juni 2016 aktualisierte der Antragsteller seinen Antrag mit der Vorlage neuerer Finanzdaten; am 11. August 2016 zog er diesen Antrag jedoch zurück. |
1.3. Interessierte Parteien
(5) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die Kommission unterrichtete gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Händler und Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
(6) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
1.4. Stichprobenverfahren
(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.4.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(8) |
In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission an, dass sie angesichts der großen Zahl der Unionshersteller eine Stichprobe dieser Unionshersteller bilden werde. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Sie unterrichtete die vorläufig ausgewählten Unternehmen und den Antragsteller. Die Kommission forderte interessierte Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. |
(9) |
Einer der vorläufig ausgewählten Unionshersteller teilte der Kommission mit, dass er nicht zu einer Mitarbeit in der Lage sein werde. Außerdem wurde sowohl vonseiten des Verbands der italienischen Eisen- und Stahlindustrie (Federacciai) als auch von Eurofer angemerkt, dass Südeuropa in der vorläufigen Stichprobe nicht vertreten sei. Im Interesse einer ausgewogeneren geografischen Verteilung ersetzte die Kommission den Unionshersteller, der nicht zur Mitarbeit bereit war, durch einen Unionshersteller aus Südeuropa. |
(10) |
Die endgültige Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller aus fünf verschiedenen Mitgliedstaaten. Auf die betreffenden Hersteller entfallen über 45 % der Unionproduktion. |
1.4.2. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(11) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
(12) |
Vier Einführer lieferten die erbetenen Informationen. Somit erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe; allen vier Einführern wurden entsprechende Fragebogen übersandt. |
(13) |
Keiner der unabhängigen Einführer legte jedoch für die Zwecke der Untersuchung einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vor, obwohl die Kommission in dem Bemühen, einschlägige Informationen zu erhalten, Kontakt zu ihnen aufnahm. |
1.4.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(14) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe für die VR China bilden konnte, bat sie ausführende Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(15) |
Dreizehn Gruppen ausführender Hersteller in der VR China legten die erbetenen Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Mengen von Ausfuhren in die Union schlug die Kommission eine aus drei Unternehmensgruppen bestehende Stichprobe vor, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden aufgefordert, zu der vorgeschlagenen Stichprobe Stellung zu nehmen. |
(16) |
Ein ausführender Hersteller, nämlich Jiangsu Tiangong Tools Company Limited (im Folgenden „Tiangong Tools“), machte geltend, dass er in die Stichprobe einbezogen werden sollte, da er — anders als die ausgewählten ausführenden Hersteller — Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl produziere. Wenn seine Produkte als betroffene Ware betrachtet würden, müsse im Interesse einer größeren Repräsentativität der Stichprobe auch er einbezogen werden. |
(17) |
Dieses Ersuchen wurde abgelehnt. Tiangong Tools führte lediglich geringe Mengen eines bestimmten Warentyps in die Union aus. Daher hätte die Stichprobe bei Einbeziehung dieses ausführenden Herstellers nicht an Repräsentativität gewonnen. Die Frage der Repräsentativität wurde von der Kommission im Zusammenhang mit der Warendefinition eingehender untersucht. |
(18) |
Somit beschloss die Kommission, die vorgeschlagene — aus drei Gruppen ausführender Hersteller bestehende — Stichprobe beizubehalten. Auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entfallen 57 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union und 58 % der Gesamteinfuhren der von mitarbeitenden ausführenden chinesischen Herstellern stammenden betroffenen Ware in die Union. |
1.5. Individuelle Ermittlung
(19) |
Nur ein einziger ausführender Hersteller, nämlich Tiangong Tools, beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung und übermittelte einen entsprechenden ausgefüllten Fragebogen. Die Kommission gab dem Antrag vorläufig statt und überprüfte die beigebrachten Informationen im Rahmen eines Kontrollbesuchs vor Ort. |
(20) |
Die Untersuchung ergab jedoch, dass das betreffende Unternehmen ausschließlich Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl herstellt und in die Union ausführt. Da die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 29 bis 35 dargelegt, vorläufig entschieden hatte, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl aus dem Untersuchungsumfang auszuschließen, wurde für Tiangong Tools keine vorläufige Dumpingspanne ermittelt. Sollte die Kommission jedoch ihre Entscheidung bezüglich der Warendefinition in der endgültigen Phase der Untersuchung revidieren, würde der Antrag dieses ausführenden Herstellers auf individuelle Ermittlung erneut geprüft. |
1.6. Beantwortung des Fragebogens
(21) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten auf den Fragebogen gingen ein von Eurofer, fünf Unionsherstellern und den mit ihnen verbundenen Stahlservicecentern, einem Verwender, drei Gruppen ausführender Hersteller in der VR China sowie einem Hersteller in einem Vergleichsland. |
1.7. Kontrollbesuche
(22) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer dadurch drohenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen/Verbänden wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
|
1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(23) |
Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(24) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. Die betroffene Ware umfasst nicht
Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht und hat ihren Ursprung in der VR China. |
(25) |
Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden durch Warmwalzen hergestellt; dabei handelt es sich um ein Metallumformungsverfahren, bei dem warmes Metall zur Dickenreduktion und -vereinheitlichung durch ein oder mehrere Paare warmer Walzen geführt wird, wobei die Temperatur des Metalls über seiner Rekristallisationstemperatur liegt. Sie können in verschiedener Form geliefert werden: in Rollen (Coils) (geölt oder nicht geölt, gebeizt oder nicht gebeizt), zugeschnitten (Blech) oder als Schmalband („narrow strips“). |
(26) |
Es gibt zwei Hauptverwendungszwecke für warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse: Erstens sind sie Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Stahlerzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten (7) überzogenen Flachstahlerzeugnissen. Zweitens sind sie Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren), den Schiffbau, Gascontainer, Autos, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen. |
2.2. Gleichartige Ware
(27) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
|
(28) |
Die Kommission entschied in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
(29) |
Zunächst einmal beantragten ein ausführender Hersteller (Jiangsu Tiangong Tools Company Limited) und ein mit einem anderen ausführenden chinesischen Hersteller verbundener Einführer (Duferco S.A.), bestimmte Typen warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse, die in der Branche gemeinhin als „Werkzeugstahl“ und „Schnellarbeitsstahl“ bezeichnet werden, von der Warendefinition auszunehmen. Sie machten geltend, dass sich Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl in Bezug auf Eigenschaften, Preise, Spezifikationen und Verwendungen deutlich von den anderen erfassten Waren unterscheiden. |
(30) |
Am 21. April 2016 fand eine Anhörung des betreffenden ausführenden chinesischen Herstellers in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt. Darüber hinaus wurde am 22. Juni 2016 der Einführer zu seinem Antrag auf Ausklammerung der fraglichen Waren gehört. |
(31) |
Der Antragsteller war der Auffassung, dass die erhobenen Einwände nicht hinreichend begründet seien und dass ein Umgehungsrisiko bestehe, wenn die Kommission diesen Einwänden stattgebe. |
(32) |
Die Kommission stellte fest, dass zwischen den anderen Typen der betroffenen Ware, bei denen es sich nicht um Werkzeugstahl oder Schnellarbeitsstahl handelt, einerseits und Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl andererseits tatsächlich erhebliche materielle und chemische Unterschiede bestehen. Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl enthalten grundsätzlich verschiedene chemische Elemente (8), die in der betroffenen Ware nicht enthalten sind. |
(33) |
Darüber hinaus bestehen zwischen Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl auf der einen Seite und anderen Typen der betroffenen Ware auf der anderen Seite Unterschiede im Produktionsprozess und bei den Verwendungszwecken sowie erhebliche Preisunterschiede. So werden Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl — anders als andere Typen der betroffenen Ware — für das Bearbeiten, Spanen, Strangpressen, Zuschneiden, Stanzen und Perforieren anderer Materialien eingesetzt, was nicht der üblichen Verwendung der anderen Typen der betroffenen Ware entspricht. Zudem erfolgt die Herstellung von Werkzeugstahl nach einem anderen Produktionsverfahren, dessen einzelne Phasen dem jeweiligen Erzeugnis seine spezifischen Eigenschaften verleihen. Aufgrund dieser Unterschiede im Produktionsprozess ist die Herstellung von Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl kostenintensiver, was auch zum Teil die Unterschiede gegenüber anderen Typen der betroffenen Ware beim Verkaufspreis erklärt. |
(34) |
Mengenmäßig machten die Einfuhren von Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl einen Anteil von etwa 1,25 % an den Gesamteinfuhren aus der VR China im Jahr 2015 aus. Im Übrigen werden Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl unter anderen, spezifischen KN-Codes eingereiht. |
(35) |
Daher nahm die Kommission Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl vorläufig von der Warendefinition aus; gleichzeitig wies sie die nationalen Zollbehörden auf mögliche Umgehungsrisiken hin. |
(36) |
Außerdem beantragte am 5. August 2016 ein italienischer Verwender, nämlich Marcegaglia Carbon Steel Spa, folgende Typen der betroffenen Ware von der Warendefinition auszunehmen: Stähle ohne interstitielle Einlagerungen (IF-Stähle), Dualphasenstähle, Kohlenstoffstähle und nicht kornorientierte Stähle. Der Antrag auf Ausklammerung dieser Warentypen wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
|
(37) |
Derselbe Verwender beantragte auch, zum Kaltwalzen bestimmte Warentypen aufgrund ihrer nachgelagerten Verwendung von der Warendefinition auszunehmen. |
(38) |
Was den Antrag auf Ausklammerung von Stählen ohne interstitielle Einlagerungen (IF-Stähle), Dualphasenstählen, Kohlenstoffstählen und nicht kornorientierten Stählen betrifft, wurde nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, dass die betreffenden Waren andere Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Zudem ist der endgültige detaillierte Antrag auf Ausklammerung dieser Waren erst in einer sehr späten Phase der Untersuchung eingegangen. Daher lehnte die Kommission den Antrag in dieser Phase ab, wird dieser Frage aber weiter nachgehen. |
(39) |
Was Warentypen anbelangt, die zum Wiederauswalzen bestimmt sind, ist festzustellen, dass dies einer der Hauptverwendungszwecke der betroffenen Ware ist, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt. Eine unterschiedliche Verwendung allein ist kein Grund für einen Ausschluss. Zudem würde eine Ausklammerung dieser Warentypen zur Ausklammerung der Mehrheit aller eingeführten Typen der betroffenen Ware führen — abgesehen davon, dass eine komplizierte, wenn nicht gar unmögliche administrative Kontrolle erforderlich wäre, um bei der betroffenen Ware eine Unterscheidung zwischen Warentypen zu treffen, die zum Wiederauswalzen bestimmt sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Deshalb lehnte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung auch diesen Antrag ab. |
3. DUMPING
3.1. Normalwert
(40) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt die Kommission den Normalwert für ausführende Hersteller in der VR China, welche die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen und denen somit eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt werden kann, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung. Keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller beantragte jedoch eine solche Behandlung. |
(41) |
Daher musste nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) erfolgen. |
(42) |
In der Einleitungsbekanntmachung schlug die Kommission vor, ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen. Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Hersteller in den elf in der Einleitungsbekanntmachung (9) genannten Ländern mit Marktwirtschaft sowie an acht weitere Länder, bei denen davon ausgegangen werden konnte, dass dort eine gleichartige Ware hergestellt und verkauft wird, nämlich Argentinien, Australien, Ägypten, Iran, Japan, Südafrika, die Republik Korea und Taiwan. Insgesamt wurden 62 Hersteller in 19 potenziellen Vergleichsländern kontaktiert. Allerdings hat nur ein einziges Unternehmen in den USA (ArcelorMittal USA) seine Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt und den entsprechenden Fragebogen beantwortet. |
(43) |
Die USA wird als geeigneter Vergleichsmarkt betrachtet, da es sich um einen offenen Markt handelt, auf dem es zehn inländische Hersteller der gleichartigen Ware gibt und auf dem Einfuhren aus anderen Ländern einen Anteil von bis zu über 10 % am Gesamtverbrauch haben. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich nur ein Hersteller aus den USA zur Mitarbeit bereit erklärt hatte, wurden die USA vorläufig als geeignetes Vergleichsland gewählt. |
(44) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu der getroffenen Auswahl Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die USA als Vergleichsland bestimmt. |
(45) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware in den USA an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Es wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware des mitarbeitenden Herstellers auf dem Inlandsmarkt — im Vergleich zu der betroffenen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt wurde — in repräsentativen Mengen verkauft wurde. |
(46) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Deshalb wurden die Produktionskosten des US-amerikanischen Herstellers im Untersuchungszeitraum ermittelt. |
(47) |
Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge zu einem über den Kosten liegenden Preis verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. |
(48) |
Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum ermittelt wurde. |
(49) |
Bei den Warentypen, die nicht gewinnbringend waren, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten des US-amerikanischen Herstellers, zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und dem bei gewinnbringenden Warentypen des US-amerikanischen Herstellers erzielten Gewinn errechnet. |
(50) |
Einige der aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen konnten keinen im Vergleichsland hergestellten Warentypen gegenübergestellt werden, da sie von dem US-amerikanischen Hersteller nicht verkauft werden. Daher musste der Normalwert für die Warentypen, für die es keine Entsprechung gab, nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten des Herstellers im Vergleichsland rechnerisch ermittelt werden. Die Kommission legte die Kosten der ähnlichsten Ware zugrunde und berichtigte diese Kosten im Interesse eines gerechten Vergleichs um die Kosten der Änderungsarbeiten (Längs- oder Querteilen), die erforderlich wären. Danach rechnete die Kommission anhand der tatsächlich verzeichneten Produktions- und Verkaufszahlen einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (7-13 %) hinzu, wie in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung vorgesehen. Schließlich schlug sie einen angemessenen Betrag für Gewinne (10-15 %) auf, wobei sie die durchschnittliche Gewinnspanne bei Verkäufen der gewinnbringenden Waren zugrunde legte. |
3.2. Ausfuhrpreise
(51) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union sowohl direkt mit unabhängigen Abnehmern als auch über verbundene Unternehmen ab. |
(52) |
Im Falle von Direktverkäufen wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
(53) |
Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen in die Union aus, so wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten vorgenommen. |
3.3. Vergleich
(54) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk mit den Inlandsverkaufspreisen des Herstellers im Vergleichsland oder gegebenenfalls mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen wurden. |
(55) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. |
(56) |
So wurden, soweit angezeigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten (4 %), Bankentgelte (0,02 %), Kreditkosten (0,05 %), Provisionen (0,6 %) und indirekte Steuern (4 %) vorgenommen. |
3.4. Dumpingspanne
(57) |
Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für jeden Typ der gleichartigen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert in den USA mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps verglichen. |
(58) |
Die Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Spanne wurde als gewogener Durchschnitt auf der Grundlage der für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelten Spannen berechnet. |
(59) |
Was alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China anbelangt, so bewertete die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit in der VR China. Dazu wurde der Anteil der in die Union ausgeführten Mengen der mitarbeitenden Hersteller am Gesamtvolumen der Ausfuhren des betroffenen Landes in die Union ermittelt. |
(60) |
Der Grad der Mitarbeit ist hoch. Auf dieser Grundlage wurde die residuale Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China vorläufig in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller ermittelt wurde. |
(61) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen: Tabelle 1 Dumpingspannen, VR China
|
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(62) |
Innerhalb der Union legten 17 Unternehmen im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung Produktions- und Verkaufsdaten vor und gaben an, dass sie die gleichartige Ware während des Untersuchungszeitraums herstellten. Den im Antrag enthaltenen Angaben zufolge entfallen auf diese 17 Unternehmen rund 90 % der Produktion der gleichartigen Ware in der Union. |
(63) |
Außer diesen 17 Unternehmen gab es fünf weitere Unternehmen, die die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum herstellten. |
(64) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 74,7 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie etwa der Angaben des Antragstellers und aller der Kommission bekannten Hersteller in der Union. Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, wurden fünf Unionshersteller, auf die 45 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt. Somit handelt es sich um eine repräsentative Stichprobe. |
(65) |
Die Unionshersteller, die die Gesamtproduktion der Union erwirtschaften, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden entsprechend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. |
(66) |
Das Geschäftsmodell der Unionshersteller und ihr Grad an vertikaler Integration variieren. Generell lässt sich der Wirtschaftszweig der Union jedoch als Wirtschaftszweig mit einem hohen Grad an vertikaler Integration charakterisieren, wie in Erwägungsgrund 68 näher ausgeführt. |
4.2. Unionsverbrauch
(67) |
Wie aus Erwägungsgrund 24 hervorgeht, fällt die betroffene Ware unter mehrere KN-Codes, darunter auch bestimmte ex-Codes. Im Bestreben, eine zu niedrige Schätzung des Unionsverbrauchs zu vermeiden, und in Anbetracht des offensichtlich nur marginalen Einflusses der unter diese Codes fallenden Waren auf den Gesamtverbrauch wurden die Einfuhrmengen der unter ex-Codes der KN fallenden Waren für die Zwecke der Berechnung des Unionsverbrauchs in vollem Umfang berücksichtigt. |
(68) |
Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und die betroffene Ware als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Waren, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen, gilt, wurden der Verbrauch im Rahmen des Eigenbedarfs und der Verbrauch auf dem freien Markt getrennt analysiert. |
(69) |
Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Markts. |
(70) |
Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass rund 60 % der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt waren. |
4.2.1. Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt
(71) |
Die Kommission ermittelte den Eigenverbrauch der Union auf der Grundlage der Eigenverwendung und der auf dem Unionsmarkt getätigten Eigenbedarfsverkäufe aller ihr bekannten Unionshersteller. Danach entwickelte sich der Eigenverbrauch der Union wie folgt: Tabelle 2 Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)
|
(72) |
Der Eigenverbrauch der Union auf dem Unionsmarkt stieg im Bezugszeitraum um etwa 4 %. Dieser Anstieg ist in erster Linie auf ein Wachstum der Eigenbedarfsmärkte, unter anderem des Marktes für die Herstellung von Bauteilen, etwa für die Automobilindustrie, zurückzuführen. |
4.2.2. Verbrauch auf dem freien Unionsmarkt
(73) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der Verkäufe aller ihr bekannten Hersteller in der Union auf dem Unionsmarkt und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union, wobei auch die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im betroffenen Land vorgelegten Daten berücksichtigt wurden. Danach entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt wie folgt: Tabelle 3 Verbrauch auf dem freien Markt (in Tonnen)
|
(74) |
Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um etwa 12 %. Der Anstieg ist in erster Linie auf die wirtschaftliche Erholung der nachgelagerten Branchen zurückzuführen. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(75) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Eurostat-Datenbank. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch auf dem freien Markt, wie er sich aus der Tabelle in Erwägungsgrund 73 ergibt, ermittelt. |
(76) |
Die Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
|
(77) |
Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum ein erheblicher Anstieg in absoluten Zahlen zu verzeichnen. Parallel dazu stieg der Gesamtmarktanteil der Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum um mehr als das Fünffache. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(78) |
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 5 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
|
(79) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren fiel von 600 EUR/Tonne im Jahr 2012 auf 404 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Im Bezugszeitraum betrug der Rückgang des durchschnittlichen Stückpreises der gedumpten Einfuhren etwa 33 %. |
(80) |
Die Kommission beurteilte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege eines Vergleichs
|
(81) |
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Die Berichtigungen betrafen in erster Linie Lieferkosten (zwischen 2,7 % und 6,3 % pro in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller) und Preisnachlässe (zwischen 0,1 % und 19,5 %). Da sich in diesem Fall kein unabhängiger Einführer gemeldet hatte, wurde bei dem Posten der nach der Einfuhr anfallenden Kosten ein Betrag von 7 EUR je Tonne aufgeschlagen, was der Berichtigung entspricht, die in der Untersuchung zu bestimmten kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen vorgenommen wurde (10). Dies wurde für die am besten geeignete Methode erachtet, da die betroffene Ware, die Gegenstand der jetzigen Untersuchung ist, in vielerlei Hinsicht mit bestimmten kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen vergleichbar ist, wie in Erwägungsgrund 221 erläutert. |
(82) |
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 2,7 bis 5,6 % unterboten. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(83) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(84) |
Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Lagerbestände, Wachstum, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union bewertet. Die Bewertung basierte auf den Angaben des Antragstellers, die mit den Angaben der Unionshersteller und verfügbaren offiziellen Statistiken (Eurostat) abgeglichen wurden. |
(85) |
Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Produktionskosten) erfolgte auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Bewertung beruhte auf den von den betreffenden Herstellern gelieferten und ordnungsgemäß geprüften Informationen. |
(86) |
Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamte Produktion der betroffenen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war. Bei einigen Schadensindikatoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Union beziehen, analysierte die Kommission die Daten für den freien Markt und den Eigenbedarfsmarkt getrennt und führte eine vergleichende Analyse durch. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Verkäufe, Marktanteil, Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität und Cashflow. Andere Wirtschaftsindikatoren hingegen konnten nur sinnvoll untersucht werden, indem die gesamte Tätigkeit, also auch die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Deckung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union, betrachtet wurde, weil die betreffenden Faktoren von der gesamten Tätigkeit — ob Produktion für den Eigenbedarf oder für den Verkauf auf dem freien Markt — abhängen. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und Arbeitskosten. Bei diesen Faktoren ist eine Analyse des gesamten Wirtschaftszweigs der Union angezeigt, um ein vollständiges Bild seiner Schädigung zu erhalten, denn die fraglichen Daten können nicht gesondert nach Verkäufen auf dem Eigenbedarfsmarkt und Verkäufen auf dem freien Markt betrachtet werden. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(87) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(88) |
Im Bezugszeitraum erhöhte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 2 %, wenngleich ein italienischer Unionshersteller seine Produktion im betreffenden Zeitraum erhebliche drosselte (– 3 Mio. Tonnen). |
(89) |
Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die technische Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Inbetriebnahme, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten bereits vorgenommen wurden. Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum zurück, bedingt durch Produktionsunterbrechungen in Belgien und Italien. |
(90) |
Der Anstieg der Kapazitätsauslastung war die Folge eines in erster Linie durch eine Zunahme des Eigenverbrauchs (+ 4 %) und des Verbrauchs auf dem freien Markt (+ 12 %) ausgelösten leichten Anstiegs des Produktionsvolumens — und dies, obwohl vor allem ein italienischer Unionshersteller sein Produktionsvolumen erheblich reduzierte. |
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(91) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufsmenge und Marktanteil (freier Markt)
|
(92) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und lag bei 27 bis 28 Mio. Tonnen. |
(93) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union beim Unionsverbrauch ging im Bezugszeitrum um mehr als 9 Prozentpunkte zurück, nämlich von 86,8 % auf 77,7 %. Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union übertraf deutlich den leichten Anstieg seiner Verkäufe auf dem freien Markt in der Union. |
(94) |
Was den Eigenbedarfsmarkt in der Union angeht, entwickelten sich Mengen und Marktanteil im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Eigenbedarfsmenge auf dem Unionsmarkt und Marktanteil
|
(95) |
Die Eigenbedarfsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus Eigenverwendung und Eigenbedarfsverkäufen auf dem Unionsmarkt) erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4 %, und zwar von etwa 40,7 Mio. Tonnen im Jahr 2011 auf 42,2 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum. |
(96) |
Der Anteil, der beim Wirtschaftszweig der Union auf den Eigenbedarfsmarkt entfällt (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion), blieb im Bezugszeitraum stabil und bewegte sich in einer Größenordnung von 55,7 % bis 56,7 %. |
4.4.2.3. Beschäftigung und Produktivität
(97) |
Bei der Berechnung der Beschäftigung wurden ausschließlich diejenigen Beschäftigten berücksichtigt, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion der gleichartigen Ware in den verschiedenen Stahlwerken der Unionshersteller eingesetzt wurden. Die Methode lieferte genaue Daten, die sich relativ leicht ermitteln lassen. |
(98) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Beschäftigung und Produktivität
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(99) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union war im Bezugszeitraum rückläufig, da angesichts des durch die Einfuhren aus China und anderen Ländern bewirkten zunehmenden Wettbewerbs auf dem Markt eine Senkung der Produktionskosten und eine Steigerung der Effizienz angestrebt wurden. Die Folge war ein Arbeitskräfteabbau von 5 % im Bezugszeitraum, wobei indirekte Arbeitsplätze nicht berücksichtigt sind. Infolgedessen und in Anbetracht des leichten Anstiegs der Produktionsmenge (+ 2 %) im Bezugszeitraum nahm die Produktivität der Arbeitskräfte des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, weitaus stärker zu (+ 7 %) als die tatsächliche Produktion. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union bemüht war, sich an veränderte Marktbedingungen anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. |
4.4.2.4. Lagerbestände
(100) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
|
(101) |
Im Bezugszeitraum gingen die Schlussbestände leicht zurück. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, blieb dieser Indikator relativ konstant und lag bei etwa 3,5 % bis 4 % des Produktionsvolumens. |
4.4.2.5. Höhe der Dumpingspanne
(102) |
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen hohen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht unerheblich. |
4.4.2.6. Wachstum
(103) |
Der Unionsverbrauch (freier Markt) nahm im Bezugszeitraum um etwa 12 % zu, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stabil blieb. Der Wirtschaftszweig der Union büßte somit Marktanteile ein, wohingegen sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum signifikant erhöhte. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(104) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller auf dem freien Markt in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Verkaufspreise auf dem freien Markt in der Union
|
(105) |
Die vorstehende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verkaufsstückpreises auf dem freien Markt in der Union im Vergleich zu den jeweiligen Produktionskosten. Die Verkaufspreise waren im Durchschnitt niedriger als die Produktionsstückkosten, ausgenommen im Jahr 2014, als sich der Markt zu erholen begann und der Marktanteil der Einfuhren aus China niedriger war als im Untersuchungszeitraum. |
(106) |
In den Jahren 2012 und 2013 wirkten sich — zusätzlich zum Rückgang der Stahlnachfrage im Jahr 2012 — die Folgen der Schuldenkrise im Euroraum negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus. Im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 begann sich der Wirtschaftszweig der Union zu erholen, was verstärkten Anstrengungen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit zu verdanken war, insbesondere einer Steigerung der Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs, wie in Erwägungsgrund 99 dargelegt, die wiederum zu Produktivitätsgewinnen und einer besseren Kapazitätsauslastung führte. |
(107) |
Trotz dieser Anstrengungen lagen die Produktionskosten generell weiterhin über den sinkenden Verkaufspreisen; um einen allzu großen Verlust von Marktanteilen zu verhindern, folgten die Unionshersteller der Preisabwärtsspirale und senkten ihre Verkaufspreise erheblich, insbesondere im Jahr 2015. Da es sich bei der betroffenen Ware um einen Grundstoff handelt, hatten die Unionshersteller keine andere Möglichkeit als der Abwärtsspirale zu folgen. |
(108) |
Bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern wurden bestimmte für den Eigenverbrauch vorgesehene warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl für eine nachgelagerte Weiterverarbeitung übertragen oder zu Verrechnungspreisen geliefert, wobei unterschiedliche Preispolitiken (Kosten, Kosten plus, Marktpreis) angewandt wurden. Daher kann aus der Preisentwicklung beim Eigenverbrauch keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden. |
4.4.3.2. Arbeitskosten
(109) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(110) |
Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 4 %. |
4.4.3.3. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(111) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(112) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettoverlust vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem freien Markt in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
(113) |
Die Rentabilität entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ: In allen drei Jahren waren Verluste zu verzeichnen, ausgenommen im Jahr 2014. Nach den Verlusten in den Jahren 2012 und 2013, die zum Teil auf die Nachwirkungen der Schuldenkrise im Euroraum (und einen Rückgang der Stahlnachfrage im Jahr 2012) zurückzuführen waren, konnten sich die Unionshersteller im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 teilweise erholen. |
(114) |
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows stellte sich im Bezugszeitraum sehr unterschiedlich dar, blieb jedoch insgesamt weitgehend positiv, insbesondere aufgrund zahlungsunwirksamer Aufwendungen, wie zum Beispiel Abschreibungen. |
(115) |
Da die Kapitalrendite in allen Jahren — ausgenommen im Jahr 2014 — insgesamt negativ blieb, fuhr der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen zwischen 2012 und 2015 um 13 % zurück. Die Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung waren aufgrund der im Bezugszeitraum entstandenen Verluste beeinträchtigt, wie sich am Rückgang der Investitionen ablesen lässt. |
(116) |
In der nachstehenden Tabelle werden die Daten für 2015 nach Quartal aufgeschlüsselt, da der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hatte, dass im zweiten Halbjahr 2015 eine erhebliche Verschlechterung der Situation eingetreten sei. Die Daten in der Tabelle bestätigen in der Tat, dass es aufgrund des weiteren Verfalls der Verkaufspreise auf dem freien Markt der Union im zweiten Halbjahr 2015 zu einer erheblichen Verschlechterung bei Rentabilität und Nettoverkaufswert gekommen ist. Tabelle 14 Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nach Quartal
|
4.4.4. Schlussfolgerung zur Frage der bedeutenden Schädigung
(117) |
Einerseits konnte der Wirtschaftszweig der Union als Ganzes seine Produktion leicht steigern (trotz einer erheblichen Verringerung der Produktion bei vor allem einem größeren italienischen Hersteller) und seine Kapazitätsauslastung aufgrund des Anstiegs des Eigenverbrauchs und des Verbrauchs auf dem freien Markt verbessern. Auch ergriff der Wirtschaftszweig der Union konkrete Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz, insbesondere durch eine strenge Begrenzung der Herstellkosten (vor allem der Rohstoffkosten) und durch eine Erhöhung der Produktion pro Beschäftigten. Auf diese Weise konnten die Produktionskosten um 25 % gesenkt werden. Außerdem blieb der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum positiv. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller konnten im Bezugszeitraum immerhin noch Investitionen in einem Umfang von rund 250 bis 330 Mio. EUR tätigen. |
(118) |
Andere Schadensindikatoren hingegen lassen — trotz der im Bezugszeitraum vom Wirtschaftszweig der Union unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung seiner Gesamtleistung — auf eine Verschlechterung der Lage auf dem freien Markt schließen. Über den gesamten Bezugszeitraum hinweg, ausgenommen im Jahr 2014 und Anfang 2015, als im Wirtschaftszweig der Union eine leichte Erholung einsetzte, wurden Verluste eingefahren, die im zweiten Halbjahr 2015 ein untragbares Ausmaß erreichten. So büßte der Wirtschaftszweig der Union, obwohl die Verkaufsmengen auf dem freien Markt der Union relativ stabil blieben, Marktanteile ein und musste seine Investitionen angesichts negativer Kapitalrenditen zurückfahren. |
(119) |
Aufgrund des Vorstehenden wird in dieser Phase der Untersuchung der Schluss gezogen, dass die obigen Daten belegen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in einer schlechten Lage befand, jedoch nicht in dem Maße, dass er im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hätte. |
5. DROHENDE SCHÄDIGUNG
5.1. Vorbemerkung
(120) |
Bei der Analyse einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union werden nach Artikel 3 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Grundverordnung unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
|
(121) |
Der in Artikel 3 Absatz 9 Unterabsatz 2 enthaltenen Formulierung „unter anderem“ ist zu entnehmen, dass bei der Feststellung einer drohenden Schädigung neben diesen vier Faktoren noch weitere Faktoren analysiert werden können. Insbesondere analysierte die Kommission darüber hinaus Faktoren wie die Rentabilität und die Auftragseingänge, zu denen ihr Daten für den Untersuchungszeitraum und für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum vorlagen. |
(122) |
Was den Bezugszeitraum betrifft, prüfte die Kommission erneut die für den Zeitraum 2012-2015 erfassten Daten, da die Kenntnis der gegenwärtigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union unverzichtbar ist, um festzustellen, ob eine Schädigung des Wirtschaftszweigs droht (11). Anschließend nahm sie für alle Faktoren eine prospektive Analyse vor. Außerdem konnte die Kommission Daten zu gedumpten Einfuhren, chinesischen Kapazitäten und Einfuhrpreisen für den Zeitraum Januar bis Juni 2016 erheben, um die Prognosen zu bestätigen oder zu entkräften, wie dies vom Gerichtshof verlangt wird (12). Zu Rentabilität und Auftragseingängen waren jedoch keine umfassenden Daten für den gesamten Zeitraum Januar bis Juni 2016 verfügbar, sondern lediglich Teildaten bis Ende März 2016. Zur Höhe der Lagerbestände konnten — insbesondere für den Wirtschaftszweig der Union — keine umfassenden Daten für den Zeitraum bis Ende Juni 2016 beschafft werden. Diese Daten werden jedoch nach Veröffentlichung dieser Verordnung aktualisiert und, soweit möglich, werden dann auch weitere Faktoren untersucht. In dieser Phase der Untersuchung wurden die besten verfügbaren Daten zu Rentabilität, Auftragseingängen und Lagerbeständen verwendet. |
(123) |
Zudem muss nach Artikel 3 Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 2 der Grundverordnung das Eintreten entsprechender Umstände klar voraussehbar gewesen sein und unmittelbar bevorstehen. |
5.2. Drohende Schädigung
5.2.1. Erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg
(124) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land sind zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum von 246 720 Tonnen auf 1 519 304 Tonnen gestiegen, wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 76 ersichtlich ist. Diese Einfuhren erfolgten durchweg zu immer niedrigeren Preisen. Die erhebliche Zunahme des Marktanteils der gedumpten chinesischen Einfuhren (+ 550 %) bestätigt, dass die Entwicklung bei diesen Einfuhren nicht nur die Folge einer gestiegenen Nachfrage (+ 12 %) war. Die ausführenden chinesischen Hersteller durchdringen einen neuen Markt und erobern Marktanteile mit Niedrigpreiseinfuhren auf Kosten anderer Wirtschaftsbeteiligter, unter anderem der Unionshersteller. Die Einfuhren aus der VR China (773 275 Tonnen) stiegen im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem ersten Halbjahr 2015 (712 390 Tonnen) weiter an (um 8,5 %) (Quelle: Eurostat). Wie aus den vorliegenden Daten hervorgeht, war nicht nur im Bezugszeitraum ein beträchtlicher Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen; auch in der Zeit nach der Untersuchung konnte dieser Trend nicht gestoppt oder gar umgekehrt werden. |
5.2.2. Genügend frei verfügbare Kapazitäten
5.2.2.1. Kapazitäten in der VR China (Rohstahl und gleichartige Ware)
(125) |
Was die chinesischen Rohstahlkapazitäten anbelangt, so ist den verfügbaren Informationen zufolge seit geraumer Zeit ein immer rascherer Anstieg der Stahlkapazitäten zu verzeichnen. Entfielen auf die VR China im Jahr 2004 noch 25,6 % der gesamten weltweiten Rohstahlproduktion (13), so hat sich die Produktion des Landes inzwischen nahezu verdoppelt und erreichte im Jahr 2015 einen Anteil von 50,3 %. Hierzu wird in der Mitteilung der Kommission zur Stahlindustrie Folgendes festgestellt: „[D]ie Kapazitätsreserven in bestimmten Drittländern, insbesondere China, [sind] rasant angestiegen. Allein in China wird die Überkapazität auf rund 350 Mio. Tonnen, d. h. auf fast das Doppelte des jährlichen Produktionsvolumens der Union, geschätzt.“ (14) |
(126) |
Die OECD schätzte die chinesischen Stahlproduktionskapazitäten auf insgesamt 1 140 Mio. Tonnen (15) im Jahr 2014, wohingegen Berechnungen zur tatsächlichen chinesischen Produktion ein Volumen von 822,8 Mio. Tonnen ergaben (16). Somit dürften sich die verfügbaren chinesischen Kapazitätsüberschüsse mit Sicherheit auf über 300 Mio. Tonnen belaufen. |
(127) |
Derartige Stahlüberkapazitäten übertreffen bei Weitem die Nachfrage nach der gleichartigen Ware in der VR China oder in anderen Ländern. Tatsächlich verlangsamt sich das Nachfragewachstum auf den globalen Märkten und wird die Lücke zwischen Kapazität und Nachfrage immer größer, so eine neuere OECD-Studie (17). |
(128) |
Die Tatsache, dass das betroffene Land über massive Überkapazitäten im Stahlsektor verfügt, wird von den chinesischen Behörden nicht bestritten: Erstens legte der Chinesische Staatsrat am 1. Februar 2016 eine Stellungnahme zur Lösung des Problems der Kapazitätsüberschüsse in der Stahlindustrie („Opinion for the steel industry to resolve excess capacity“) vor, in der das Gesamtkonzept der VR China für ein entschlosseneres Vorgehen gegen die Überkapazitäten in der chinesischen Stahlindustrie dargelegt wird. Zu den geplanten Maßnahmen zählen unter anderem eine Reduzierung der Rohstahlkapazitäten um 100 bis 150 Mio. Tonnen über einen Zeitraum von fünf Jahren sowie ein strenges Verbot der Schaffung neuer Produktionskapazitäten. Zweitens stellte die China Iron & Steel Association (CISA) in ihrer Stellungnahme fest, dass „die chinesische Regierung und der chinesische Stahlverband in den letzten Jahren wirksame Maßnahmen ergriffen“ hätten. „Seit 2011 unternimmt China aktive Anstrengungen, um veraltete Kapazitäten zu beseitigen und Energiesparmaßnahmen zu fördern.“ (18) |
(129) |
Allerdings wurden unlängst Meldungen bekannt, wonach sich Chinas Ankündigung eines Kapazitätsabbaus in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum und die Realität widersprüchlich darstellen:
|
(130) |
Schließlich analysierte die Kommission die in Erwägungsgrund 128 erwähnten Zusagen und Verpflichtungen seitens der chinesischen Behörden. Trotz entsprechender Ankündigungen Anfang 2016 wurden die Zusagen und Verpflichtungen noch nicht eingelöst. |
(131) |
Es ist davon auszugehen, dass das Problem der Überkapazitäten im Stahlsektor in der VR China weithin bekannt ist und auch von den chinesischen Behörden eingeräumt wird. |
(132) |
Der Bewertung zufolge macht die gleichartige Ware einen erheblichen Anteil an der gesamten Rohstahlproduktion aus: In den Jahren 2013 und 2014 betrug die Rohstahlproduktion der VR China insgesamt 822 000 Mio. Tonnen bzw. 822 698 Mio. Tonnen und die Produktion warmgewalzter Flacherzeugnisse insgesamt 311 564 Mio. Tonnen (was 37,9 % der gesamten Rohstahlproduktion entspricht) bzw. 317 387 Mio. Tonnen (was 38,6 % der gesamten Rohstahlproduktion entspricht) (22). Somit sind die genannten Daten zur Rohstahlproduktion auch ein guter Indikator für die Überkapazitäten der gleichartigen Ware in der VR China. |
(133) |
Außerdem sei auf die Tabelle in Erwägungsgrund 185 verwiesen, in der die tatsächliche Produktion der gleichartigen Ware in der VR China in den Jahren 2014 und 2013 mit der tatsächlichen Produktion anderer Länder verglichen wird. Beispielsweise geht aus der Tabelle hervor, dass die Produktion der gleichartigen Ware in der VR China (317,4 Mio. Tonnen) im Jahr 2014 etwa fünfmal so hoch war wie die gesamte aggregierte Produktion Russlands, der Ukraine, Irans und Brasiliens zusammen genommen (57,4 Mio. Tonnen). Dies lässt Rückschlüsse zu auf die in der VR China vorhandenen riesigen Kapazitäten für die Produktion der gleichartigen Ware. |
(134) |
Drittens bestätigte die Untersuchung, dass die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum im Durchschnitt eine Kapazitätsauslastung von 65 % verzeichneten. Dies entspricht mehr als 14 Mio. Tonnen frei verfügbarer Kapazitäten der betroffenen Ware bei nur drei Unternehmen. Es handelt sich hier um einen weiteren Indikator der Kapazitätsreserven für die Produktion der gleichartigen Ware. Bei Zugrundlegung ähnlicher Quoten für andere chinesische Hersteller warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse (hot-rolled flat steel products — HRF) kann insgesamt von hohen HRF-Kapazitätsreserven in China ausgegangen werden. |
(135) |
Zudem ist der Unionsmarkt ein offener Markt mit hohen Einfuhren aus verschiedenen Ländern, wie der Tabelle in Erwägungsgrund 177 zu entnehmen ist. Aus Tabelle 4 in Erwägungsgrund 76 geht hervor, dass ausführende chinesische Hersteller vor allem seit 2012 in den Unionsmarkt ausführen und mit Niedrigpreiseinfuhren rasch Marktanteile auf Kosten anderer Wirtschaftsbeteiligter, einschließlich der Unionshersteller, erobern. Dies beweist, dass die Marktdurchdringung im Bezugszeitraum für die ausführenden chinesischen Hersteller relativ leicht und erfolgreich war, und ist somit ein Indiz für die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische und andere ausführende Hersteller. |
5.2.2.2. Aufnahmekapazität von Drittländern
(136) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung analysierte die Kommission, inwieweit den ausführenden chinesischen Herstellern andere Ausfuhrmärkte zur Verfügung stehen, die zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können. |
(137) |
Der Zugang zu einigen (größeren) Ausfuhrmärkten erweist sich angesichts handelspolitischer Schutzmaßnahmen (z. B. in den USA, Malaysia, Indien und Mexiko) und/oder Untersuchungen (etwa in Thailand) oder Zollerhöhungen (Südafrika) für die chinesischen ausführenden Hersteller zunehmend als schwierig. |
(138) |
Statistische Ausfuhrdaten — für 2015 und die ersten sechs Monate 2016 — für eine Stichprobe (23) von KN-Codes, die die gleichartige Ware betreffen, deuten jedoch auf einen Status quo bei den chinesischen Ausfuhren in den Rest der Welt hin. |
(139) |
Erstens lässt sich feststellen, dass das betroffene Land in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 annähernd dieselben Mengen ausgeführt hat, wenn man die Zahlen auf ein volles Jahr umgerechnet und mit den Zahlen für 2015 vergleicht. Allerdings war der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 niedriger als im Vorjahreszeitraum. Zweitens wurden die Marktanteilverluste in einigen Ländern (etwa in Indonesien und Vietnam), die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen waren, durch Marktanteilgewinne in anderen Ländern (etwa in Bangladesch und der Demokratischen Volksrepublik Korea) ausgeglichen. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass Drittländer allein in der Lage sind, die riesigen Mengen frei verfügbarer Kapazitäten aus der VR China aufzunehmen. Auch wenn derzeit ein Status quo bei den chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer festzustellen ist, dürfte der attraktive Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 135 festgestellt, auch weiterhin zu den Hauptzielländern gedumpter chinesischer Ausfuhren zählen. |
5.2.2.3. Aufnahmekapazität der VR China
(140) |
Auch die VR China verfügt nicht über eine ausreichende Aufnahmekapazität. Die Inlandsnachfrage nach Stahl in der VR China ist rückläufig. Nach Angaben der World Steel Association wurde, nachdem die Stahlnachfrage in China 2013 ihren Höchststand erreicht hatte, zunächst mit einem Rückgang von – 3,5 % im Jahr 2015 und – 2,0 % im Jahr 2016 gerechnet (24). Diese Zahlen wurden jedoch später von der World Steel Association korrigiert: „der Rückgang der Stahlnachfrage in China dürfte sich 2016 auf – 4,0 % und 2017 auf – 3,0 % 2017 belaufen. Demnach würde die Nachfrage im Jahr 2017 626,1 Mio. Tonnen (15 % weniger als 2013) betragen, was einem Rückgang auf 41,9 % des weltweiten Stahlverbrauchs gegenüber 47,9 % im Jahr 2009 und 44,8 % im Jahr 2015 entspricht“ (25). |
5.2.2.4. Schlussfolgerung zur Frage der Kapazitäten
(141) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach auch weiterhin erhebliche Mengen der vorhandenen massiven Stahlüberkapazitäten, einschließlich der gleichartigen Ware, auf den Unionsmarkt gelenkt werden. Die derzeitigen Überkapazitäten und die unzureichende Aufnahmefähigkeit von Drittstaaten oder der VR China selbst legen die Vermutung nahe, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union, wo sich die Marktdurchdringung im Bezugszeitraum als relativ leicht und äußerst erfolgreich erwiesen hat, deutlich ansteigen werden. |
5.2.3. Preisniveau der Einfuhren
(142) |
Wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, gingen im Bezugszeitraum die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land um 33 % Prozent zurück, nämlich von 600 EUR/Tonne im Jahr 2012 auf 404 EUR/Tonne im Jahr 2015. |
(143) |
In der nachstehenden Tabelle werden die durchschnittlichen Stückpreise der chinesischen Einfuhren mit den Verkaufsstückpreisen der fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verglichen: Tabelle 15 Verkaufspreise auf dem freien Markt in der Union und Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum
|
(144) |
Im Jahr 2012 lagen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China deutlich über den Preisen der Unionshersteller. Im Jahr 2015 gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China jedoch stark zurück (404 EUR/Tonne) und lagen damit deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union (427 EUR/Tonne). Dies wurde durch die Preisunterbietungsanalyse in Erwägungsgrund 82 bestätigt. |
(145) |
Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die chinesischen Stückpreise in der Zeit nach der Untersuchung, also im Zeitraum Januar bis Juni 2016, bei Eintritt in den Unionsmarkt, weiter kontinuierlich zurückgingen. Tabelle 16 Preise der Einfuhren aus der VR China in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum
|
(146) |
Die Untersuchung ergab, dass sich die niedrigen Preise der chinesischen Einfuhren in zweierlei Hinsicht negativ auswirken:
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5.2.4. Lagerbestände
(147) |
Nach Einschätzung der Kommission ist dieser Faktor für die Analyse nicht sonderlich bedeutsam, da die Lagerhaltung in der Regel bei den Händlern (Fachhändlern) und nicht bei den Herstellern erfolgt. Außerdem produzieren die Unionshersteller in erster Linie auf Bestellung, was es ihnen erlaubt, ihre Lagerbestände möglichst gering zu halten. Dennoch untersuchte die Kommission diesen Faktor, der in Artikel 3 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Grundverordnung ausdrücklich erwähnt wird (siehe Erwägungsgrund 120). |
(148) |
Gegen Ende des Untersuchungszeitraums war sowohl in der VR China als auch auf dem Unionsmarkt (26) ein Rückgang der Lagerbestände zu verzeichnen. Dies lässt sich möglicherweise durch die Preisrückgänge in den Jahren 2015 und 2016 erklären: Erwartet ein Hersteller oder Händler einen Preisanstieg, sollte er rasch Lagerbestände aufbauen, um beim Anstieg der Preise entsprechend höhere Gewinne erzielen zu können. |
(149) |
Trotz entsprechender Anfragen und eigener Nachforschungen ist es der Kommission nicht gelungen, umfassende Daten über die Lagerbestände in der Zeit nach der Untersuchung zu beschaffen. Sie hielt es jedoch für wahrscheinlich, dass die Lagerbestände der betroffenen Ware Anfang 2016 in der Union nach wie vor eher niedrig waren: So hatten etwa in Deutschland laut Angaben des Bundesverbands Deutscher Stahlhandel (BDS) die Lagerbestände bei Flachstahl Ende letzten Jahres den niedrigsten Stand seit Dezember 2003 erreicht. Die jüngsten Daten deuteten zwar auf eine gewisse Verbesserung der Situation hin, dennoch sollen die Flachstahlbestände mit einem Volumen von 1,4 Mio. Tonnen im Februar immer noch um 7 % unter dem Vorjahreswert gelegen haben (27). |
(150) |
In der Volksrepublik China gingen die Stahlbestände in den Stahllagern von 40 großen chinesischen Städten den vorliegenden Angaben zufolge von 9,47 Tonnen Ende Mai 2016 auf 8,86 Tonnen Ende Juni 2016 zurück, nachdem das Volumen Ende Juni 2015 noch bei 12,86 Tonnen gelegen hatte. Im Monat Mai 2016 beliefen sich die Lagerbestände von 80 großen chinesischen Stahlwerken zusammen auf 14,17 Tonnen gegenüber 16,71 Tonnen Ende Mai 2015 (28). |
(151) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Lagerbestände sowohl am Ende des Untersuchungszeitraums als auch im Zeitraum nach der Untersuchung rückläufig waren. Wenngleich diesem Faktor für die Analyse keine wesentliche Bedeutung zukommt, lässt er nichtsdestoweniger Rückschlüsse auf einen potenziellen weiteren Rückgang der Preise und ein daraus resultierendes höheres Risiko einer Schädigung zu. |
5.2.5. Sonstige Aspekte: Rentabilität und Auftragseingänge des Wirtschaftszweigs der Union
(152) |
Der Wirtschaftszweig der Union braucht nachhaltige Gewinne. Daher ist dieser Schadensindikator von großer Bedeutung. Auftragseingänge sind bestätigte Verpflichtungen seitens der Abnehmer; an ihnen lässt sich die Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in den kommenden Monaten ablesen. Die Kommission konnte Daten zu Gewinnen und Auftragseingängen für den Untersuchungszeitraum und die Zeit nach der Untersuchung erheben und analysieren. |
(153) |
Was den Rentabilitätsaspekt anbelangt, setzte im Jahr 2014 und in den ersten beiden Quartalen 2015, wie in Erwägungsgrund 113 dargelegt, bei den Unionsherstellern eine leichte Erholung ein. Ab dem zweiten Halbjahr 2015 wurden dann, wie in Erwägungsgrund 116 erwähnt, Verluste eingefahren, die im vierten Quartal des Untersuchungszeitraums ein untragbares Niveau erreichten. |
(154) |
Für die Zeit nach der Untersuchung lagen noch keine Rentabilitätszahlen für den Wirtschaftszweig der Union als Ganzes vor. Allerdings wurden Rentabilitätszahlen für die Antragsteller erhoben, auf die, wie in Erwägungsgrund 62 festgestellt, rund 90 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfallen. Die entsprechenden Daten werden nach Veröffentlichung dieser Verordnung aktualisiert und, soweit möglich, werden dann auch noch andere Faktoren berücksichtigt. In dieser Phase der Untersuchung wurden die besten verfügbaren Daten zu Rentabilität und Auftragseingängen verwendet. |
(155) |
Wie in der Tabelle in Erwägungsgrund 145 dargestellt, gingen die chinesischen Ausfuhrpreise im ersten Halbjahr 2016 weiter zurück und lagen unter den Produktionskosten der Unionshersteller. Dies ist Ausdruck der auf dem Unionsmarkt praktizierten aggressiven chinesischen Preisbildung, der die Unionsersteller längerfristig nicht standhalten können. Auch durch nachstehende Tabelle, die Informationen zur Rentabilität der Antragsteller enthält, wird dies bestätigt. Im Rahmen der Untersuchung wurde eine weitere Verschlechterung der Rentabilität der Antragsteller festgestellt. Tabelle 17 Entwicklung der Rentabilität und der Auftragseingänge der Antragsteller
|
5.2.6. Vorhersehbarkeit und unmittelbares Bevorstehen veränderter Umstände
(156) |
Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung sieht Folgendes vor: „Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.“ |
(157) |
Alle oben genannten Faktoren wurden in Bezug auf den Untersuchungszeitraum analysiert und überprüft. Insbesondere ist festzustellen, dass die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im 4. Quartal 2015, als der von der VR China ausgehende Preisdruck am stärksten spürbar wurde, ein untragbares Niveau von – 10 % erreichte. Die Daten für die Zeit nach der Untersuchung machten zudem deutlich, dass sich dieser negative Trend, der im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte, im ersten Halbjahr 2016 keineswegs anders darstellte. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, wird die fragile Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Kürze in eine Situation bedeutender Schädigung münden. Auf der Grundlage der Daten für den Untersuchungszeitraum kam die Kommission folglich zu dem Schluss, dass am Ende des Untersuchungszeitraums das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, klar vorauszusehen war und unmittelbar bevorstand. |
5.3. Schlussfolgerung zur Frage der drohenden Schädigung
(158) |
Während sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2014 und in den ersten beiden Quartalen 2015 erholte, zeigten in der zweiten Jahreshälfte 2015 fast alle Schädigungsindikatoren einen dramatischen Rückgang. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser negative Trend, der im zweiten Halbjahr 2014 einsetzte, im ersten Halbjahr 2016 nicht umkehrte. Die Prognosen des Wirtschaftszweigs der Union zu Rentabilität und künftigen Verkäufen fallen negativ aus und könnten sich bestätigen (siehe Tabelle 17 in Erwägungsgrund 155). Zurückgehende Verkaufszahlen und niedrigere/negative Margen dürften aller Wahrscheinlichkeit nach zu erheblichen Verlusten, Auftragseinbußen und Arbeitsplatzverlusten führen. Folglich weisen alle im Rahmen des Artikels 3 Absatz 9 der Grundverordnung bewerteten Faktoren, insbesondere der rasche Anstieg gedumpter Einfuhren im Jahr 2015 (der sich 2016 fortsetzte) zu weiter sinkenden Preisen, die riesigen Kapazitätsüberschüsse in der VR China und die negativen Entwicklungen im Bereich der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, in dieselbe Richtung. |
(159) |
Angesichts dieser Analyse kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass dem Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums eine klar vorauszusehende unmittelbar bevorstehende Schädigung drohte. |
6. SCHADENSURSACHE
(160) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ihren Grund in den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land hatte. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission ebenfalls, ob zur gleichen Zeit andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen gedroht haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige drohende Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Wirtschaftskrise und Rückgang der Stahlnachfrage, zum Verfall der Verkaufspreise führende Rohstoffkosten, Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung der Unionshersteller und Behauptung, dass ein einziger Unionshersteller allein eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe. |
6.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(161) |
Die Verkaufspreise der ausführenden chinesischen Hersteller fielen im Schnitt von 600 EUR/Tonne im Jahr 2012 auf 404 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum (-33 %). Indem sie ihre Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum ständig weiter senkten, konnten die ausführenden chinesischen Hersteller, wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt, ihren Marktanteil zwischen 2012 (0,79 %) und dem Untersuchungszeitraum (4,32 %) deutlich erhöhen. Vor allem im Untersuchungszeitraum kam es zu einem erheblichen Anstieg der chinesischen Einfuhren gegenüber den Vorjahren. |
(162) |
Nachdem die nachlassende Stahlnachfrage und die Nachwirkungen der Schuldenkrise im Euroraum in den Jahren 2012 und 2013 negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union durchgeschlagen hatten, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2014 leicht erholen. Ab dem zweiten Halbjahr 2015 jedoch hatte der kontinuierliche Anstieg der zu Unterbietungspreisen getätigten Einfuhren aus dem betroffenen Land eindeutig negative Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union. Denn während der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2015 seine Kosten reduzierte, indem er Produktivitätsgewinne erzielte, was unter anderem durch einen Arbeitskräfteabbau und aufgrund sinkender Rohstoffpreise möglich wurde, nahmen die gedumpten Einfuhren weiter zu und zwangen den Wirtschaftszweig der Union dazu, seine Verkaufspreise in der Union noch weiter zu senken, um den Verlust von Marktanteilen zu begrenzen. Die Folge war, dass es bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, nachdem sie sich dank der Reduzierung der Verluste im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 leicht verbessert hatte, ab dem zweiten Halbjahr 2015 zu einer völligen Trendumkehr kam: Das Volumen der Einfuhren aus der Volksrepublik China nahm weiter zu und die chinesischen Preise sanken noch weiter; gleichzeitig gingen Preise und Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union weiter zurück. |
(163) |
Angesichts des zeitlichen Zusammenfallens der ständigen Zunahme gedumpter Einfuhren zu immer niedrigeren Preisen einerseits und der Marktanteileinbußen für den Wirtschaftszweig der Union sowie des Preisdrucks und der damit einhergehenden weiteren Verluste, insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2015, andererseits, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die gedumpten Einfuhren negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. |
(164) |
Hinzu kommt, dass die allmähliche Konjunkturverlangsamung in China und die beträchtlichen Überkapazitäten der chinesischen Stahlindustrie die chinesischen Stahlproduzenten dazu veranlassen, ihre Produktionsüberschüsse auf die Ausfuhrmärkte zu lenken, wobei der Unionsmarkt ein attraktiver Ausfuhrmarkt ist. Auf anderen traditionell wichtigen Ausfuhrmärkten wurden Maßnahmen gegen chinesische Stahlerzeugnisse, einschließlich warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse, eingeführt. |
(165) |
In Anbetracht des weltweit immer häufigeren Rückgriffs auf handelspolitische Schutzmaßnahmen ist der Unionsmarkt zu einem der attraktivsten Ziele für gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geworden, was zulasten des Wirtschaftszweigs der Union geht. Untermauert wird diese Feststellung durch
|
6.2. Auswirkungen anderer Faktoren
6.2.1. Auswirkungen der Wirtschaftskrise
(166) |
Der Rückgang der Stahlnachfrage vor allem im Jahr 2012 und die Nachwirkungen der Schuldenkrise im Euroraum wirkten sich in den Jahren 2012 und 2013 negativ auf die Leistung der Stahlindustrie in der Union aus. Wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, nimmt die Kommission diese negativen Auswirkungen zur Kenntnis. Es ist jedoch auch festzustellen, dass in den Jahren 2014 und 2015 eine Erholung im Wirtschaftszweig der Union einsetzte. |
(167) |
Wenngleich der Wirtschaftszweig der Union durch die Schuldenkrise im Euroraum in Mitleidenschaft gezogen wurde, insbesondere in den Jahren 2012-2013, so zeichnete sich doch seit 2013 eine gewisse Erholung von den Folgen der Krise ab, die einherging mit einer relativ stabilen und sogar wachsenden Nachfrage auf dem Unionsmarkt. Somit wurde der Wirtschaftszweig der Union, der eigentlich in den Jahren 2014 und 2015 stärker von der Erholung des Marktes hätte profitieren können, durch einen massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China daran gehindert. Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China nahmen immer weiter zu und eroberten Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. Der von den Einfuhren ausgehende kontinuierliche Druck wurde ab dem zweiten Halbjahr 2015 in vollem Umfang spürbar. |
(168) |
Daher kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass sich die Schuldenkrise im Euroraum vor allem in den Jahren 2012 und 2013 des Bezugszeitraums und vor dem Untersuchungszeitraum negativ ausgewirkt hat. Sie hatte jedoch keinen Anteil an der Ende 2015 festgestellten Gefahr einer Schädigung. |
6.2.2. Rückgang der Kosten bei den Hauptrohstoffen (Eisenerz, Kokskohle und Altmetall) für die Herstellung der gleichartigen Ware
(169) |
Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Preise der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware einem einheitlichen weltweiten Trend folgten und im Wesentlichen die sinkenden Preise von Eisenerz widerspiegelten. Somit seien der Preisdruck und die daraus resultierende Gefahr einer Schädigung nicht auf die chinesischen Einfuhren, sondern auf einen weltweiten Trend zurückzuführen gewesen. |
(170) |
Die Kommission analysierte die Entwicklungen bei den Rohstoffpreisen für warmgewalzte Flacherzeugnisse im Bezugszeitraum. |
(171) |
Erstens ist festzustellen, dass die heimischen Hersteller auf etablierten Stahlmärkten, wie auf dem Unionsmarkt, mit vielen Einfuhrquellen konkurrieren, wie in Tabelle 18 in Erwägungsgrund 177 dargestellt, was einen zunehmenden Preisdruck und somit Preiserosionen zur Folge hat. |
(172) |
Zweitens verfügt die VR China, obwohl sie zu den Ländern mit dem höchsten Stahlverbrauch zählt, über bedeutende Überkapazitäten. Für die chinesischen Hersteller werden somit Anreize geschaffen, ihre Produktionsüberschüsse zu niedrigen Preisen auf die für sie attraktivsten Märkte, unter anderem den Unionsmarkt, auszuführen. Somit ist die Entwicklung der Rohstoffpreise nicht der einzige Faktor, der sich auf die weltweiten Preise auswirkt. |
(173) |
Drittens ist nichtsdestoweniger festzustellen, dass die Preise für die Hauptrohstoffe (Eisenerz, Kokskohle und Schrott) für die Herstellung von HRF zwischen 2012 und 2015 deutlich abnahmen:
|
(174) |
Bei der Analyse der Produktionskosten des größten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zeigte sich jedoch, dass die Auswirkungen dieser fallenden Rohstoffpreise wesentlich geringer sind als es der genannten Preisentwicklung entsprechen würde. Bei der Preisentwicklung geht es um Durchschnittswerte; sie spiegelt nicht die den Unionsherstellern entstehenden Kosten wider, die auch von Qualität, Quantität und vertraglichen Beziehungen abhängen. So schlug beispielsweise der Einsatz der drei vorgenannten Rohstoffe bei den Gesamtproduktionskosten eines großen Herstellers im Jahr 2012 mit rund 60 % zu Buche, machte aber auch im Jahr 2015 immer noch einen Anteil von 50 % an den Gesamtproduktionskosten aus. Dies verdeutlicht, dass keine direkte Korrelation zwischen dem Rückgang der Rohstoffpreise und dem Rückgang der HRF-Produktionskosten besteht. |
(175) |
Außerdem gingen im Bezugszeitraum die Produktionskosten im Wirtschaftszweig der Union insgesamt um 25 % zurück (siehe Erwägungsgrund 104), was nicht nur auf geringere Rohstoffkosten, sondern auch auf die von den Unionsherstellern erzielten Effizienzgewinne zurückzuführen war. Zudem sanken die durchschnittlichen Einfuhrpreise im selben Zeitraum um einen höheren Prozentsatz, nämlich um 33 % (siehe Erwägungsgründe 78 und 79). |
(176) |
Unter fairen Marktbedingungen hätte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise auf demselben Niveau halten können, um von den Kostensenkungen zu profitieren und seine Rentabilität wiederherzustellen. Die Unionshersteller mussten jedoch dem Preistrend auf dem Unionsmarkt folgen, so dass ihre Preise sanken. Die Unionshersteller sahen sich im Bezugszeitraum sogar gezwungen, zu nicht kostendeckenden Preisen zu verkaufen, obwohl es ihnen bereits gelungen war, ihre Produktionskosten erheblich zu reduzieren. |
6.2.3. Einfuhren aus Drittländern
(177) |
Die Menge der Einfuhren aus Drittländern und ihr Marktanteil (Anteil an den Gesamteinfuhren) entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 18 Mengen, Stückpreise und Marktanteile der Einfuhren aus Drittländern
|
(178) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 76 ausgeführt, stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 516 %. Zwar waren die Wachstumsraten im Bezugszeitraum für Brasilien (+ 736 %) und Iran (+ 952 %) noch höher, doch waren die Einfuhrmengen aus diesen Ländern (580 525 Tonnen aus Brasilien und 1 015 088 Tonnen aus Iran) im Untersuchungszeitraum in absoluten Zahlen deutlich geringer als die Einfuhren aus der VR China (1 519 304 Tonnen). |
(179) |
Bei einem Vergleich der absoluten Ausfuhrzahlen stellt man zudem fest, dass das betroffene Land im Untersuchungszeitraum nach Russland der zweitgrößte Ausführer war, der seine Waren auf dem Unionsmarkt absetzte. Die Einfuhren aus Russland (29) mögen zur Gefahr einer Schädigung beigetragen haben, doch wurde durch sie der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben, wie im Folgenden dargelegt wird. |
(180) |
Erstens war die Wachstumsrate im Falle der VR China (+516 %) im Bezugszeitraum wesentlich höher als im Falle Russlands (+28 %). |
(181) |
Zweitens kam die VR China bei den Ausfuhren nahe an die Zahlen von Russland heran, das im ersten Halbjahr 2016 nur geringfügig höhere Mengen ausführte, nämlich 773 686 Tonnen (Quelle: Eurostat) gegenüber 773 275 Tonnen (Quelle: Eurostat), die im selben Zeitraum aus der VR China ausgeführt wurden. |
(182) |
Drittens sind die Überkapazitäten Russlands nicht so groß wie die Überkapazitäten der VR China, wie den Zahlen in der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist: Tabelle 19 Tatsächliche Produktion der gleichartigen Ware in Drittländern (in Tausend Tonnen)
|
(183) |
Auch wenn die vorstehenden Kapazitätszahlen ausschließlich Rohstahl betreffen und auch bei Zugrundelegung der sehr unwahrscheinlichen Annahme, dass der gesamte Rohstahl in Russland für die Produktion der gleichartige Ware eingesetzt würde, wären die Überkapazitäten Russlands — selbst in diesem unwahrscheinlichen Szenario — weitaus geringer als die Überkapazitäten Chinas. |
(184) |
Anschließend analysierte die Kommission Preise und Marktanteile der Einfuhren aus Drittländern. Sie stellte fest, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware aus einigen anderen Ländern wie Iran, Russland und der Ukraine zu noch niedrigeren Preisen als die Einfuhren aus dem betroffenen Land erfolgten. Bei der Analyse der Entwicklungen und der Einfuhrmengen wird offenkundig, dass die Einfuhren aus Iran im Untersuchungszeitraum deutlich geringer als die Einfuhren aus der VR China waren und dass die Einfuhren aus Russland und der Ukraine im Bezugszeitraum tatsächlich mengenmäßig zunahmen, allerdings in einem wesentlich geringeren Tempo als die Einfuhren aus der VR China. Im Gegensatz zur VR China verloren Russland und die Ukraine auch erhebliche Anteile an den Gesamteinfuhren der Union im Bezugszeitraum. |
(185) |
Schließlich verglich die Kommission die tatsächliche Produktion von Drittländern mit der Produktion des betroffenen Landes; dabei zeigte sich, dass China alle anderen Länder sowohl in Bezug auf die Produktion der gleichartigen Ware als auch in Bezug auf die Rohstahlproduktion übertrifft. Tabelle 20 Tatsächliche Produktion der gleichartigen Ware in Drittländern (in Tausend Tonnen)
|
(186) |
Die vorstehenden Produktionszahlen zur gleichartigen Ware zeigen, dass das betroffene Land alle anderen bedeutenden Ausfuhrländer bei Weitem übertrifft. Außerdem lassen die obigen Zahlen zu den Rohstahlkapazitäten darauf schließen, dass nur die VR China über so massive Kapazitätsüberschüsse verfügt. |
(187) |
Entsprechend gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass von der VR China die Gefahr einer bevorstehenden Schädigung ausgeht. Angesichts des kombinierten Effekts einer nachlassenden Stahlnachfrage in der VR China und eines immer schwieriger werdenden Zugangs zu einigen anderen chinesischen Ausfuhrmärkten ist die Gefahr einer Schädigung — wie bereits erwähnt — umso realistischer geworden. Ein Teil der chinesischen Produktion dürfte demnach auch in naher Zukunft weiter in die Union gelenkt werden. |
(188) |
Es ist davon auszugehen, dass auch Einfuhren aus Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine zum Eintreten von Umständen beigetragen haben, unter denen eine bedeutende Schädigung droht. Dennoch erreichen die zugrunde liegenden Produktionsmengen, die Einfuhrtrends und die genauen Einfuhrmengen in absoluten Zahlen nicht so eine Größenordnung, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen immer höheren und immer stärker gedumpten Einfuhren aus der VR China und der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben würde. |
6.2.4. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(189) |
Die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 21 Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an unabhängige Abnehmer
|
(190) |
Die Menge der Ausfuhren an unabhängige Abnehmer stieg im Untersuchungszeitraum um 3 % an. Bei den Preisen war im Bezugszeitraum ein starker Einbruch (– 24 %) zu verzeichnen. |
(191) |
Die Ausfuhrverkäufe hatten im Untersuchungszeitraum einen Anteil von höchstens 4 % an der Gesamtproduktion der Unionsproduktion und von 22 % an den Gesamtverkäufen an unabhängige Abnehmer. Der Rückgang der Ausfuhrpreise folgte prozentual dem Trend der Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt. Daher kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung der Unionshersteller mitverantwortlich für die schlechte Lage des Wirtschaftszweigs war. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde jedoch auch dadurch nicht aufgehoben. |
6.2.5. Spezifische Situation eines italienischen Unionsherstellers
(192) |
Eine interessierte Partei brachte vor, dass möglicherweise von einem italienischen Hersteller eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgehe. Der betreffende italienische Hersteller erhalte eine rechtswidrige staatliche Beihilfe, was zulasten der anderen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt gehe, möglicherweise „in einem solchen Umfang, dass der ursächliche Zusammenhang ... aufgehoben wird“. Außerdem sei die Produktion des italienischen Herstellers im Bezugszeitraum deutlich zurückgefahren worden. |
(193) |
Erstens stellen Definition und Analyse des Wirtschaftszweigs der Union auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union, einschließlich des italienischen Herstellers, ab. Obwohl der italienische Hersteller sein Produktionsvolumen im Bezugszeitraum erheblich reduziert hat, stieg das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt um 2 % an (siehe Erwägungsgrund 87). Somit haben — im Gesamtergebnis betrachtet — die anderen Unionshersteller ihre Produktion im Bezugszeitraum erhöht. |
(194) |
Zweitens wird der Behauptung, der italienische Hersteller erhalte eine rechtswidrige staatliche Beihilfe, derzeit im Rahmen einer Untersuchung der Kommission nachgegangen, die erst im Jahr 2017 abgeschlossen sein wird. Die Einleitung einer Untersuchung greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Folglich können in Bezug auf diese Behauptung keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Kommission stellte allerdings fest, dass die Verkaufspreise des betreffenden italienischen Herstellers im Untersuchungszeitraum unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis in der Union lagen. Hätte der italienische Hersteller maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise in der Union, wäre zu erwarten gewesen, dass es nach der Drosselung seiner Produktion zu einem Anstieg der durchschnittlichen Unionspreise kommt. Dies war aber nicht der Fall. |
(195) |
Drittens kann die Tatsache, dass bestimmte Unionshersteller auf dem Unionsmarkt besser dastehen als andere, auf ganz unterschiedliche Faktoren zurückzuführen sein; die vorläufige Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union als Ganzes durch gedumpte Einfuhren geschädigt wird, bleibt davon unberührt. |
(196) |
Somit gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die spezifische Situation des einen italienischen Herstellers nicht maßgeblich zur schlechten Lage des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. |
6.3. Schlussfolgerung zur Frage der Schadensursache
(197) |
Vorläufig wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt. Der massive Anstieg insbesondere der gedumpten Einfuhren aus der VR China bei immer niedrigeren Verkaufspreisen und die schwächer werdende Leistung der Union, vor allem ab dem zweiten Halbjahr 2015, fallen zeitlich eindeutig zusammen. Der Wirtschaftszweig der Union hatte keine andere Wahl als sich dem durch die gedumpten Einfuhren vorgegebenen Preisniveau anzupassen, um eine weiteres Schrumpfen seiner Marktanteile zu verhindern. Dies führte zu einer Situation, in der Verluste eingefahren wurden, und die Lage dürfte sich noch weiter verschlechtern. |
(198) |
Die Kommission untersuchte die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union getrennt von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, die ursächlich für die drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als Ganzes am Ende des Untersuchungszeitraums waren. Die Situation des italienischen Herstellers war nicht mitverantwortlich für die schlechte Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der drohenden bedeutenden Schädigung und den gedumpten chinesischen Einfuhren wurde den Untersuchungsergebnissen zufolge durch die anderen identifizierten Faktoren, wie die Wirtschaftskrise, die Rohstoffkosten, die Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhrleistung der Unionshersteller, nicht aufgehoben. Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass dem Wirtschaftszweig der Union infolge der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung drohte. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde der ursächliche Zusammenhang durch andere bekannte Faktoren, die sich zur gleichen Zeit auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten, nicht aufgehoben. |
7. UNIONSINTERESSE
(199) |
Die Kommission prüfte im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Insbesondere wurde die Notwendigkeit geprüft, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(200) |
Der Wirtschaftszweig der Union ist in mehreren Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Deutschland, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Italien, Luxemburg, Belgien, Polen, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden, Portugal, Ungarn und Spanien) angesiedelt und beschäftigt im Zusammenhang mit warmgewalzten Flachstahlerzeugnissen direkt ca. 18 000 Arbeitnehmer. |
(201) |
An der Untersuchung arbeiteten siebzehn Hersteller mit. Von den der Kommission bekannten Herstellern lehnte keiner die Einleitung der Untersuchung ab. Wie bereits im Zusammenhang mit der Analyse der Schadensindikatoren dargelegt, zeigte der gesamte Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum gewisse Anzeichen einer Schädigung. Insbesondere die Schadensindikatoren, die sich auf das Geschäftsergebnis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen, wie etwa die Rentabilität, waren stark betroffen. Die Lage der Hersteller verschlechterte sich, vor allem ab dem zweiten Halbjahr 2015, und sie hatten unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu leiden, die gleichzeitig die Ursache für die drohende Schädigung waren, welche am Ende des Untersuchungszeitraums unmittelbar bevorstand. |
(202) |
Durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle sollen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, so dass der Preisdruck ein Ende findet und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen kann. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diese kapitalintensive Branche als notwendig erachtet wird. Umso wichtiger ist es, dass die Preise wieder auf ein nicht gedumptes bzw. nicht schädigendes Niveau angehoben werden, damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können. Werden keine geeigneten Maßnahmen getroffen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die drohende Schädigung tatsächlich eintritt und sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtert. Negative Ergebnisse im Segment der warmgewalzten Flachstahlerzeugnisse würden sich auch auf die vor- und nachgelagerten Segmente vieler Unionshersteller auswirken, da die Kapazitätsauslastung in diesen Segmenten eng mit der Herstellung der untersuchten Ware zusammenhängt. |
(203) |
Die Kommission gelangte daher in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. |
7.2. Interesse der Einführer
(204) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 11 bis 13 erwähnt, wurden der Kommission von keinem unabhängigen Einführer ein ausgefüllter Fragebogen oder Informationen übermittelt, aus denen hervorginge, inwieweit sich die Einführung von Maßnahmen nachteilig für die Einführer auswirken würde. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass außer der VR China noch zahlreiche andere Länder in die Union ausführen, zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen nicht im Interesse der Einführer liegen dürfte. |
7.3. Interesse der Verwender
(205) |
Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse sind Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren), den Schiffbau, Gascontainer, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen. |
(206) |
Lediglich ein Verwender aus Italien (Marcegaglia Carbon Spa), der Ware aus dem betroffenen Land einführt und unter anderem Rohre und nachgelagerte Stahlerzeugnisse produziert, übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Die betroffene Ware / gleichartige Ware ist für diesen Verwender ein Kostenfaktor. |
(207) |
Der italienische Verwender machte geltend, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus dem betroffenen Land dazu führen würde, dass er keinen Zugang mehr zu einer zuverlässigen Belieferung mit der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt hätte, insbesondere mit hochwertigen Coils hoher Qualität zum Wiederauswalzen. Er führte an, dass 88 % der gesamten Unionsproduktion auf nur 16 Unternehmen entfielen, die acht großen Gruppen angehörten, wobei der größte Teil der Produktion (rund 70 %) für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt sei. Somit könnten die Unionshersteller aufgrund ihres nach wie vor relativ hohen Marktanteils starken Druck sowohl auf den Markt für die betroffene Ware als auch auf den nachgelagerten Markt ausüben. |
(208) |
Erstens stellte die Kommission klar, dass das Ziel von Antidumpingzöllen nicht darin besteht, den Unionsmarkt gegen Einfuhren abzuschotten, sondern darin, durch die Beseitigung der Auswirkungen schädigenden Dumpings den fairen Handel wiederherzustellen. Somit ist davon auszugehen, dass die Einfuhren aus der VR China nicht eingestellt werden, sondern dass sie fortgesetzt werden, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. |
(209) |
Zweitens stellte die Kommission fest, dass der betreffende Verwender nicht ausschließlich von chinesischen Einfuhren abhängt, sondern dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum auch bei Unionsherstellern sowie bei anderen Herstellern in anderen Drittländern als dem betroffenen Land einkaufte. |
(210) |
Drittens würde sich selbst eine Erhöhung der Preise der betroffenen Ware aus der VR China um etwa 30 % nur in einem Umfang von 3 % auf die Produktionskosten des betreffenden italienischen Verwenders auswirken. Auswirkungen in dieser Größenordnung werden als geringfügig betrachtet. |
(211) |
Viertens ist die Behauptung, die Einführung von Antidumpingzöllen würde dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union starken Druck auf die Preise ausüben könnte, unbegründet, da davon auszugehen ist, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land und aus anderen Ländern auch nach der Einführung von Antidumpingzöllen nicht abreißen werden und dass somit auch weiterhin alternative Bezugsquellen vorhanden sein werden. Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus 23 Herstellern, die den Verwendern bereits innerhalb der Union eine breite Produktpalette anbieten; zusätzlich besteht die Option, auf Einfuhren aus den anderen Drittländern zurückzugreifen, die die gleichartige Ware herstellen und ausführen. Daher wies die Kommission in dieser Phase der Untersuchung den Einwand zurück, die Einführung von Maßnahmen würde zu einer Verknappung des Angebots der betroffenen Ware / gleichartigen Ware führen. |
(212) |
Was etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt anbelangt, so ist es zutreffend, dass die Wettbewerbsregeln der EU strengere Verhaltensstandards für ein Unternehmen vorschreiben, das einen erheblichen Marktanteil hält. Letztlich obliegt es jedoch den zuständigen Wettbewerbsbehörden, festzustellen, ob ein Unternehmen eine markbeherrschende Stellung innehat und ob diese Stellung missbraucht wird. |
(213) |
Angesichts des Vorstehenden wird in dieser Phase der Untersuchung der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen zwar dem Interesse der Verwender zuwiderlaufen würde, aber keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen für sie hätte. Ausschlaggebend für diese Einschätzung waren insbesondere das auf dem Markt verfügbare breitgefächerte Angebot und die Tatsache, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten des Verwenders, der sich geäußert hatte, den Untersuchungsergebnissen zufolge weniger schwerwiegend sind als behauptet. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(214) |
Die Kommission gelangte in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erhöhung seiner Rentabilität beitragen würde. Die Einführung von Maßnahmen würde es den Unionsherstellern ermöglichen, die nötigen Investitionen zu tätigen und die erforderlichen FuE-Arbeiten durchzuführen, um ihre Produktionsanlagen für die Herstellung von warmgewalztem Flachstahl zu modernisieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. |
(215) |
Der Wirtschaftszweig der Union hat in der (jüngsten) Vergangenheit bereits eine tiefgreifende Umstrukturierung erfahren. Würden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte die am Ende des Untersuchungszeitraums unmittelbar drohende Schädigung aller Wahrscheinlichkeit nach eintreten. Einige Unionshersteller, die warmgewalzten Flachstahl produzieren, müssten ihre Tätigkeiten in diesem Bereich möglicherweise aufgeben oder einschränken und Beschäftigte entlassen, so dass sich für viele Unionsverwender die Zahl der Bezugsquellen verringern würde. |
(216) |
Was das Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender anbelangt, kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe lediglich begrenzte Auswirkungen hätte. So würden Preise, Rentabilität und Beschäftigung in der Branche, der der Verwender angehört, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe hat somit nur begrenzte Auswirkungen auf die Preise in der Lieferkette und auf die Leistung der Verwender. Die Maßnahmen werden in einer Höhe festgesetzt, die zu gleichen Wettbewerbsbedingungen führt, aber weiterhin Einfuhren aus dem betroffenen Land zu fairen Preisen ermöglicht. |
(217) |
Bei der Abwägung des starken Interesses eines wichtigen Wirtschaftszweigs der Union an einem Schutz vor unfairen Praktiken einerseits und der begrenzten zu erwartenden Auswirkungen entsprechender Maßnahmen auf unabhängige Einführer und Verwender, die weiterhin von einem breiten Angebot in der Union profitieren können, andererseits kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land einzuführen. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(218) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, drohender Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine durch die gedumpten Einfuhren unmittelbar drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verhindern. |
8.1. Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(219) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Abwendung der Gefahr einer bedeutenden Schädigung erforderlich ist. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist der Zielpreis der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen — ohne gedumpte Einfuhren — vernünftigerweise erwarten könnte. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission wird der Zielpreis in der Regel berechnet, indem die Produktionskosten der gleichartigen Ware ermittelt werden und eine Gewinnspanne hinzugerechnet wird, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen — ohne gedumpte Einfuhren — vernünftigerweise erwarten könnte. |
(220) |
Zur Festlegung der Zielgewinnspanne zog die Kommission zunächst den Vorschlag des Antragstellers heran, in dem ein Wert von 12,9 % genannt wurde, wie er in einem früheren die gleiche Ware betreffenden Beschluss der Kommission (30) zugrunde gelegt worden war. Die Ermittlung dieses Werts geht aber auf das Jahr 2000 zurück und die Daten von vor über 15 Jahren können in Anbetracht der veränderten technischen und finanziellen Gegebenheiten in diesem Wirtschaftszweig der Union nicht mehr als repräsentativ angesehen werden. |
(221) |
Die Kommission prüfte anschließend die Rentabilitätsdaten für das Jahr 2008, das aus ihrer Sicht das repräsentativste Jahr für nachgelagerte Erzeugnisse, insbesondere kaltgewalzte Stahlerzeugnisse, war (31). Die betroffene Ware, die Gegenstand der jetzigen Untersuchung ist, ähnelt in vielerlei Hinsicht bestimmten kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen (kaltgewalzte Erzeugnisse):
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission eine Gewinnspanne von 14,4 %. |
(222) |
In jenem Fall, bei dem es um schädigendes Dumping seitens der VR China und Russlands ging, kamen jedoch verschiedene Faktoren zum Tragen, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission eine drohende Schädigung durch chinesische Ausfuhren fest, was eine prospektive Analyse erforderte. Insbesondere hatten in dem anderen Fall die Niedrigpreiseinfuhren aus den untersuchten Ländern während eines Zeitraums von vier Jahren vor dem Untersuchungszeitraum stattgefunden. |
(223) |
Die Kommission versuchte dann, im Wege einer Simulation eine Zielgewinnspanne zu ermitteln; dabei wurde simuliert, wie sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2009 und der dadurch verursachten Rezession hätte gestalten können, wenn der Erholungsprozess nicht durch die massiven Einfuhren aus der VR China unterbrochen worden wäre, durch die die Preise unter Druck gerieten. Zugrunde gelegt wurden dabei neuere Daten sowie eine prospektive Analyse, die im Dezember 2013 dem OECD-Stahlausschuss vorgelegt wurde. Im Rahmen einer Studie mit dem Titel „Laying the foundations for a financially sound industry“ wurden ein Sachverständigengutachten zur Rentabilität der weltweiten Stahlindustrie in den letzten Jahren erstellt und eine langfristig tragfähige Gewinnschwelle festgelegt. Konkret sprachen sich die Verfasser der Studie für eine globale durchschnittliche EBITDA-Spanne (EBITDA: earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation — Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) von 17 % aus (32). In dem Bericht wurden die Investitionskosten mit durchschnittlich 7 % und die Fremdkapitalkosten mit durchschnittlich 3 % angesetzt. Die Kommission brachte diese beiden Posten in Abzug und gelangte so zu einem Wert von 7 % für das Ergebnis vor Steuern (earnings before taxes — EBT). In Ermangelung anderer verlässlicher Daten legte die Kommission diese für die Stahlindustrie als Ganzes angesetzten Zahlen auch für die betroffene Ware zugrunde, da die HRF-Erzeugnisse einen erheblichen Anteil an der Gesamtrohstahlproduktion ausmachen. |
(224) |
Somit kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung vorläufig zu dem Schluss, dass bei der Berechnung der drohenden Schadensspanne für den HRF-Wirtschaftszweig der Union eine Zielgewinnspanne von 7 % zugrunde gelegt werden kann; sie wird sich jedoch weiter um die Beschaffung genauerer Daten zu der betroffenen Ware bemühen. |
8.2. Vorläufige Maßnahmen
(225) |
Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden. |
(226) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
|
(227) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
(228) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission (33) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, unter anderem: Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens im Bereich der Produktion sowie Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der Unternehmen mit unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätzen. |
(229) |
Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(230) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
(231) |
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, eingeführt.
Die betroffene Ware umfasst nicht
— |
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl, |
— |
Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl, |
— |
Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und |
— |
Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr. |
Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191090), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land |
Unternehmen |
Vorläufiger Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
VR China |
Bengang Steel Plates Co., Ltd. |
17,1 % |
C157 |
Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd. |
13,2 % |
C158 |
|
Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch |
13,2 % |
C159 |
|
Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch |
13,2 % |
C160 |
|
Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd. |
22,6 % |
C161 |
|
Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd. |
22,6 % |
C162 |
|
Andere, in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen |
18,0 % |
Siehe Anhang |
|
Alle übrigen Unternehmen |
22,6 % |
C999 |
3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, welche von einer zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
1. Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien
(a) |
eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, |
(b) |
der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln und |
(c) |
eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen. |
2. Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2016 durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (kodifizierte Fassung) ersetzt.
(3) ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 9.
(4) Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 29).
(5) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine (ABl. C 246 vom 7.7.2016, S. 7).
(6) Aufgrund eines entsprechenden Antrags wurden diese Erzeugnisse von der Warendefinition ausgenommen (siehe Erwägungsgrund 29 ff.).
(7) Beim Kaltwalzen wird ein — zuvor warmgewalztes und gebeiztes — Blech oder Band durch eine Kaltwalze (bei einer Temperatur unterhalb der Erweichungstemperatur des Metalls) geführt.
(8) Unter anderem handelt es sich um folgende chemische Elemente: Wolfram, Molybdän, Chrom und Vanadium.
(9) Kanada, Südafrika, Thailand, Indien, Malaysia, Mexiko, Vietnam, Türkei, Russland, Ukraine und Brasilien.
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 20).
(11) World Trade Organization, WT/DS132/R, 28. Januar 2000, Mexico — Anti-dumping investigation of high fructose corn syrup (HFCS) from the United States — Report of the Panel, Absatz 7.140 f., S. 214. Das WTO-Panel traf folgende Feststellung: „… um zu dem Schluss zu gelangen, dass einem heimischen Wirtschaftszweig, der trotz der Auswirkungen gedumpter Einfuhren im Untersuchungszeitraum derzeit offenbar nicht geschädigt ist, eine bedeutende Schädigung droht, ist es erforderlich, sich als Kontext ein Bild von der aktuellen Lage des Wirtschaftszweigs zu verschaffen. ... Der bloße Umstand, dass die gedumpten Einfuhren zunehmen und sich negativ auf die Preise auswirken werden, kann ipso facto nicht zu dem Schluss führen, dass der heimische Wirtschaftszweig geschädigt werden wird — wenn sich der Wirtschaftszweig in sehr guter Verfassung befindet oder wenn andere Faktoren zum Tragen kommen, ist es möglich, dass von gedumpten Einfuhren keine Gefahr einer Schädigung ausgeht“.
(12) Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rechtssache C-186/14, Rn. 72, mit dem das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd / Rat der Europäischen Union, bestätigt wurde.
(13) World Steel in figures 2015, World Steel Association, S. 14, http//www.worldsteel.org/publications/bookshop/product-details.~World-Steel-in-Figures-2015~PRODUCT~World-Steel-in-Figures-2015~.html.
(14) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“, COM(2016) 155 final, Brüssel, 16.3.2016, S. 2.
(15) OECD, DSTI/SU/SC(2015)8/Final, Directorate for Science, Technology and Innovation, Capacity developments in the world steel industry, Tabelle 1, S. 10, http://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=DSTI/SU/SC(2015)8/FINAL&docLanguage=En.
(16) World Steel Association, World Steel in Figures 2016, Tabelle „major steel-producting countries 2014 and 2015“, S. 9, http://www.worldsteel.org/media-centre/press-releases/2016/World-Steel-in-Figures-2016-is-available-online.html.
(17) OECD, Directorate for Science, Technology and Innovation (2015): „Excess capacity in the global steel industry: the current situation and ways forward“, Technology and Industry Policy Papers, No. 18, OECD Publishing, S. 5/6. http://dx.doi.org/10.1787/5js65x46nxhj-en
(18) Stellungnahme von Dentons im Namen der China Iron and Steel Association (CISA) und ihrer Mitglieder: „Comments in the anti-dumping proceeding concerning imports of certain hot-rolled flat products of iron, non-alloy or other alloy steel originating the People's Republic of China“, 21. März 2016, Absatz 24, S. 7.
(19) Reuters, Presseartikel: „China's zombie steel mills fire up furnaces, worsen global glut“, http://in.reuters.com/article/china-steel-overcapacity-idINKCN0XI070.
(20) Reuters, Presseartikel: „BHP says over 50 million tonnes of steel capacity restarted in China“, http://www.reuters.com/article/us-bhp-china-idUSKCN0YA09E.
(21) „June 2016 crude steel production“, World Steel Association, Media centre, https://www.worldsteel.org/media-centre/press-releases/2016/June-2016-crude-steel-production0.html
(22) World Steel Association, Steel Statistical Yearbook 2015, Tabelle 1, S. 2, und Tabelle 13, S. 35, http://www.worldsteel.org/statistics/statistics-archive/yearbook-archive.html.
(23) Die Stichprobe bestand aus 679,4 Mio. Tonnen chinesischer Ausfuhren der gleichartigen Ware im Jahr 2015 und 343,8 Mio. Tonnen chinesischer Ausfuhren der gleichartigen Ware in den ersten sechs Monaten 2016.
(24) Worldsteel Short Range Outlook 2014 — 2015, World Steel Association, https://www.worldsteel.org/media-centre/press-releases/2015/worldsteel-Short-Range-Outlook-2015-2016.html.
(25) Zum leichten Rückgang der Lagerbestände bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion) siehe auch Erwägungsgrund 103.
(26) Zum leichten Rückgang der Lagerbestände bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion) siehe auch Erwägungsgrund 100.
(27) „European steel producers on the offensive, but will price increases stick?“, Artikel, http://blogs.platts.com/2016/04/05/european-steel-producers-on-offensive/
(28) World Steel Association, The Chinese steel industry, A monthly update for world steel members, Issue 115, Juni 2016.
(29) Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, leitete die Kommission am 7. Juli 2016 auch eine Untersuchung zu Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Die Einleitung der Untersuchung greift deren Ergebnis indessen nicht vor.
(*) OECD, DSTI/SU/SC(2015)8/Final, Directorate for Science, Technology and Innovation, Capacity developments in the world steel industry, Tabelle 1, S. 10, http://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=DSTI/SU/SC(2015)8/FINAL&docLanguage=En.
(**) World Steel Association, Steel Statistical Yearbook 2015, Tabelle 1, S. 1/2, und Tabelle 13, S. 35, http://www.worldsteel.org/statistics/statistics-archive/yearbook-archive.html.
(***) OECD, DSTI/SU/SC(2015)8/Final, Directorate for Science, Technology and Innovation, Capacity developments in the world steel industry, Tabelle 1, S. 10, http://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=DSTI/SU/SC(2015)8/FINAL&docLanguage=En.
(****) World Steel Association, Steel Statistical Yearbook 2015, Tabelle 1, S. 1/2, und Tabelle 13, S. 35, http://www.worldsteel.org/statistics/statistics-archive/yearbook-archive.html.
(30) Siehe Beschluss Nr. 284/2000/EGKS der Kommission vom 4. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Indien und Taiwan, zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 44, Erwägungsgrund 338).
(31) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1, Erwägungsgrund 156).
(32) McKinsey & Company, „Laying the foundations for a financially sound industry“, Sitzung des OECD-Stahlausschusses vom 5. Dezember 2013, S. 7.
(33) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.
ANHANG
Land |
Name |
TARIC-Zusatzcode |
VR China |
Angang Steel Company Limited |
C150 |
VR China |
Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd. |
C151 |
VR China |
Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd. |
C147 |
VR China |
Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd. |
C163 |
VR China |
Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd |
C164 |
VR China |
Maanshan Iron & Steel Co., Ltd |
C165 |
VR China |
Rizhao Steel Wire Co., Ltd. |
C166 |
VR China |
Rizhao Baohua New Material Co., Ltd. |
C167 |
VR China |
Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd. |
C168 |
VR China |
Wuhan Iron & Steel Co., Ltd. |
C156 |
7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/70 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1779 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
183,5 |
ZZ |
183,5 |
|
0707 00 05 |
TR |
128,9 |
ZZ |
128,9 |
|
0709 93 10 |
TR |
135,5 |
ZZ |
135,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
94,6 |
CL |
126,6 |
|
TR |
94,5 |
|
UY |
55,5 |
|
ZA |
130,7 |
|
ZZ |
100,4 |
|
0806 10 10 |
TR |
136,3 |
US |
210,1 |
|
ZZ |
173,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
110,6 |
BR |
100,2 |
|
CL |
154,8 |
|
NZ |
132,8 |
|
ZA |
113,9 |
|
ZZ |
122,5 |
|
0808 30 90 |
CN |
74,4 |
TR |
130,3 |
|
ZZ |
102,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/72 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1780 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Erteilung von Visa (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der insbesondere mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut wurde. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt. |
(3) |
Gemeinsame Leitlinien sind notwendig, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden gesetzlichen Vorschriften der Parteien des Abkommens über die Visaangelegenheiten, die nicht unter das Abkommen fallen, zu klären. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Staatsbürger Georgiens, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34.
(2) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG
vom …
zur Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,
in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. März 2011 in Kraft getreten ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für die Europäische Union
Für Georgien
(1) ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34.
ANHANG
GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG
Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. März 2011 in Kraft trat, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger Georgiens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Auf dieser Grundlage werden in dem Abkommen rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für die Ausstellung von Visa für Staatsbürger Georgiens festgelegt.
Diese Leitlinien, die von dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet werden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) gewährleisten. Diese Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und sind daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.
Es ist beabsichtigt, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden.
Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sicherzustellen, einigten sich die Parteien darauf, zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu behandeln. Ausführliche Berichte über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte werden im Rahmen der folgenden Tagung des Gemischten Ausschusses vorgelegt.
I. ALLGEMEINES
1.1. Zweck und Geltungsbereich
In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens heißt es:
„(1) Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.“
Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Staatsbürger Georgiens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.
Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Georgien ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Vorschriften des Visa-Besitzstandes der Union.
In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens heißt es:
„(2) Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsbürger aller Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger.“
Seit dem 1. Juni 2006 sind alle Unionsbürger und Staatenlose, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit.
Um zu vermeiden, dass die Staatsbürger eines oder mehrere Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern durch Georgien in diskriminierender Weise behandelt werden, hat die Union in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung ihre Absicht bekundet, die Anwendung des Abkommens auszusetzen, falls Georgien die Visumpflicht für die Staatsbürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern wieder einführt.
1.2. Geltungsbereich des Abkommens
In Artikel 2 des Abkommens heißt es:
„(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die nationalen Vorschriften Georgiens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“
,Unbeschadet des Artikels 10 berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften über die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (1) des Rates unter anderen Personengruppen ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. Seit Inkrafttreten der Assoziierung der Schweiz und Liechtensteins am Schengen-Raum am 13. Dezember 2008 bzw. am 7. März 2011 werden von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse als den Schengen-Visa für eine Durchreise oder einen kurzfristigen Aufenthalt gleichwertig anerkannt.
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags und dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung und dem Grundsatz eines persönlichen Gesprächs mit dem Visaantragsteller. Des Weiteren gelten für nicht im Abkommen geregelte Aspekte, wie der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen, nach wie vor auch die Schengen-Bestimmungen und gegebenenfalls die nationalen Vorschriften. Daher werden präzise Angaben zu diesen Aspekten benötigt. (3)
Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt.
Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die in Artikel 24 des Visakodexes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann
1.3. Unter das Abkommen fallende Visumkategorien
Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.“
Die in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, als auch für Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit, die zum Zweck der Durchreise oder für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt wurden.
1.4. Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und insbesondere Bestimmung des Sechsmonatszeitraums
Durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert. Die derzeitige Definition von Kurzaufenthalt lautet wie folgt: „bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.“ Die neue Definition gilt seit dem 18. Oktober 2013 und ist im Schengener Grenzkodex enthalten.
Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Dabei wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen zugrunde gelegt, wobei für jeden Tag auf den Zeitraum der 180 vorangegangenen Tage rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.
Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der aktuellen Definition:
Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2010-18.4.2011) ist, reist am 19.4.2010 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2010 erfolgt eine erneute Einreise der Person, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?
Am 11.9.2010 stellt sich die Lage wie folgt dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2010-11.9.2010) hat sich die Person drei Tage (19.4.2010 -21.4.2010) plus 86 Tage (18.6.2010-11.9.2010) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.
Ab dem 16.10.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von drei zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2010 wird der Aufenthalt vom 19.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2010 wird der Aufenthalt vom 20.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.).
Ab dem 15.12.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2010 wird der Aufenthalt vom 18.6.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2010 wird der Aufenthalt vom 19.6.2010 hinfällig usw.).
1.5. Situation der Mitgliedstaaten, die der Union 2004 bzw. 2007 beitraten und noch nicht vollständig in den Schengen-Raum einbezogen sind, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder
Nur Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen anwenden.
Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind.
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien sind berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen (6).
Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (7) müssen alle Schengen-Mitgliedstaaten die von den anderen Schengenstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte in ihrem jeweiligen Gebiet anerkennen. Die Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.
Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Georgien schließen.
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar mit dem Schengen-Besitzstand assoziiert, fallen aber nicht unter das Abkommen.
1.6. Das Abkommen und bilaterale Abkommen
In Artikel 13 des Abkommens heißt es:
„Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind“.
Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Nach Maßgabe des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen.
Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit Georgien zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, geschlossen haben, die beispielsweise vorsehen, Inhaber eines Dienstpasses von der Visumpflicht zu befreien, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Abkommens weiter gelten.
Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit Georgien geschlossen, das die Befreiung von Inhabern eines Dienstpasses von der Visumpflicht vorsieht: Bulgarien, Zypern, Lettland, Ungarn, Rumänien und die Slowakische Republik.
Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten.
1.7. Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen
In einer dem Abkommen beigefügten Erklärung wird auf die Verpflichtung der Parteien verwiesen, den Staatsbürgern Georgiens kohärente und einheitliche Informationen über den Zugang zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, die Antragsverfahren und -bedingungen sowie über die Gültigkeit der ausgestellten Visa zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind über die Website der Delegation der Europäischen Union in Georgien abrufbar: http://www.eeas.europa.eu/delegations/georgia/travel_eu/visa/index_en.htm.
Gemäß Artikel 47 des Visakodexes sind die zentralen Behörden und Konsulate der Mitgliedstaaten verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt zu geben.
Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten werden ersucht, diese Informationen möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln der Konsulate, in Broschüren, auf Websites usw.) sowie genaue Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung von Visa, die Vertretung der Mitgliedstaaten in Georgien und deren Liste der benötigten Unterlagen zu verbreiten.
1.8. Gemeinsame Leitlinien für die Durchführung des Abkommens
Um die Bürger Georgiens ordnungsgemäß über die Vorteile des Abkommens und über die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zu informieren, bei denen Visumanträge eingereicht werden können, hat das Außenministerium Georgiens folgenden Link eingerichtet, über den diese Informationen abgerufen werden können:
http://mfa.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=95&info_id=13448
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN.
2.1. Regeln, die für alle Antragsteller gelten
Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Visumgebühr, die Antragsbearbeitungszeit und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visumantragsteller, einschließlich Touristen.
2.1.1. Visumgebühr
In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens heißt es:
„(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.“
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Staatsbürgern Georgiens, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) verlangt und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.
In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es:
„(2) Arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.“
Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über deren Aufgaben.
In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es:
„(3) Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a) |
Rentner oder Pensionäre;“ (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen.) |
„b) |
Kinder unter zwölf Jahren;“ (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen.) |
„c) |
Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen von den georgischen Behörden ausgestellten Nachweis über ihre Position vorlegen.) |
„d) |
Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen;“ (Hinweis: Um von der Gebühr befreit werden zu können, muss nachgewiesen werden, dass beide Antragsteller in diese Kategorie fallen.) Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller ein georgisches Zertifikat über eine Behinderung (ersten oder zweiten Grades) des georgischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales oder eine von öffentlichen oder privaten Kliniken oder Krankenhäusern ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Ist die Behinderung offensichtlich (blinde Personen, Beinamputation), reicht die visuelle Feststellung durch den Konsularbeamten aus. Grundsätzlich sind keine zusätzlichen Dokumente der Begleitpersonen erforderlich. In begründeten Fällen kann der Antrag durch einen Vertreter oder den Vormund der behinderten Person gestellt werden. |
„e) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;“ Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um Staatsbürger Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu besuchen. |
„f) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; |
g) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; |
h) |
Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Nachweis für die Mitgliedschaft in einem Journalisten- oder Medienverband vorlegen; |
„i) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;“ (Hinweis: Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen.) |
„j) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
k) |
an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; |
l) |
Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.“ |
Die oben genannten Personengruppen sind von der Gebühr befreit. Darüber hinaus wird die Gebühr gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes erlassen.
In Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes heißt es: „Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“
Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Unzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet.
Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als in Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.
Um Diskrepanzen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Georgien dafür sorgen, dass für alle georgischen Antragsteller Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, wenn diese in ausländischen Währungen berechnet werden.
Visumsantragsteller aus Georgien erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes eine Quittung über die gezahlte Gebühr.
2.1.2. Antragsbearbeitungszeit
In Artikel 7 des Abkommens heißt es:
„(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.
(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“
Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Antrags über den Visumantrag entschieden.
Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung — beispielsweise die Konsultation der Zentralbehörden — erforderlich ist.
Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.
Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit. Die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 9 des Visakodexes gelten sowohl diesbezüglich als auch in Bezug auf andere praktische Modalitäten für das Einreichen eines Antrags. Falls insbesondere für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.
Bei der Terminvergabe sollte eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit berücksichtigt werden. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens entscheidet der Konsularbeamte.
Gemäß dem Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung bereits erteilter Visa (Teil 2 Ziffer 3.2.2) sollten die Kapazitäten der Konsulate der Mitgliedstaaten in Georgien für die Bearbeitung von Visumanträgen so angepasst werden, dass die im Visakodex festgelegte Frist von zwei Wochen auch in Stoßzeiten eingehalten werden kann.
In begründeten dringlichen Fällen (wenn das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte.) sollte umgehend ein Termin (gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Visakodexes) gewährt werden, oder es sollte unmittelbarer Zugang zur Einreichung des Antrags gewährt werden.
Darüber hinaus dürfen Konsulate beschleunigte Antragsverfahren für bestimmte Gruppen von Antragstellern anbieten.
2.1.3. Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
In Artikel 9 des Abkommens heißt es:
„Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsbürger Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich.“
Auf die mögliche Visumverlängerung aus persönlichen Gründen, in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Gemäß dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe gebührenfrei verlängert.
2.2. Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten
2.2.1. Nachweis des Reisezwecks
Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien sind lediglich die angegebenen Unterlagen zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht die Aufgabe des Grundsatzes, wonach der Antragsteller persönlich erscheinen muss, um den Visumantrag und die nötigen Unterlagen zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzureichen.
Bestehen in Einzelfällen noch Zweifel an der Echtheit der Unterlagen zum Nachweis des Reisezwecks, so wird der Antragsteller gegebenenfalls aufgefordert, sich zu einem weiteren eingehenden Gespräch in der Botschaft/dem Konsulat einzufinden, wo der Antragsteller zu dem tatsächlichen Zweck des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann (gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes). In einem solchen Fall können vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder von dem Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig beobachten.
Auf die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.
Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Grundsätzlich ist das Original der/des in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens verlangten Einladung/Aufforderung, Bescheinigung/Bestätigung oder Schreibens mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien der Einladung/Aufforderung, der Bescheinigung/Bestätigung oder des Schreibens mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags kann das Konsulat jedoch das Originaldokument verlangen und in Einzelfällen, in denen Zweifel bestehen, wird es das Originaldokument verlangen.
In Artikel 4 Absatz 1 heißt es:
„(1) Bei folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens reichen die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei aus:
a) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern, Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um Staatsbürger Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu besuchen. Diese Erleichterung gilt nicht für in der Union lebende Unionsbürger, die Verwandte aus Georgien einladen. Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Außerdem müssen der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person und die verwandtschaftliche Beziehung nachgewiesen werden; z. B. sind mit der schriftlichen Einladung des Gastgebers Kopien der Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Status hervorgeht, zum Beispiel eine Kopie des Aufenthaltstitels und eines Dokuments, das die verwandtschaftliche Beziehung bestätigt. Diese Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reisen; in diesen Fällen müssender rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden. |
„b) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:
Der Name des Antragstellers ist in dem Schreiben der zuständigen Behörde anzugeben, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist. Der Name des Visaantragstellers muss nicht unbedingt in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; das könnte jedoch notwendig sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist. Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass). |
„c) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:
Ein Studentenausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gastuniversität, dem Gastinstitut oder der Gastschule ausgestellt worden ist, an der bzw. dem die Ausbildung stattfinden wird. |
„d) |
Personen, die zum Zweck medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
Vorzulegen ist das Dokument der medizinischen Einrichtung, in dem diese drei Punkte bestätigt werden (die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten). |
„e) |
Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen:
Freie Journalisten und ihre Assistenten fallen nicht in diese Kategorie. Vorzulegen ist eine Bescheinigung oder ein Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass der Visaantragsteller ein professioneller Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie das Original der Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt. Derzeit gibt es in Georgien keine professionellen Medienverbände, -zentren, -einrichtungen, -gewerkschaften oder ähnliche Organisationen, die die Interessen von Journalisten oder akkreditierten Begleitpersonen in beruflicher Funktion vertreten und Bescheinigungen ausstellen könnten, dass die Person ein professioneller Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion für einen bestimmten Bereich ist. Bis diese Organisationen eingerichtet sind, können die Konsulate eine Bescheinigung des Arbeitgebers und eine Presseakkreditierung einer Organisation der Mitgliedstaaten akzeptieren. |
„f) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:
Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler aus beruflichen Gründen begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden somit nicht als Begleitpersonal angesehen. |
„g) |
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
Die nationale öffentliche Meldestelle wird ein Dokument ausstellen, das die Existenz der Unternehmensverbände bestätigt. |
„h) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:
|
i) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:
Vorzulegen ist ein Dokument einer zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Visumsantragsteller diese Organisation vertritt. Die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation zuständige georgische staatliche Behörde ist die nationale öffentliche Meldestelle. Die Bescheinigungen über die Eintragung zivilgesellschaftlicher Organisationen werden im Register der nationalen öffentlichen Meldestelle erfasst. Das Justizministerium und die nationale öffentliche Meldestelle arbeiten mit den lokalen Behörden an einer elektronischen Datenbank über NRO, die — sobald sie fertiggestellt ist — über die Website des Justizministeriums konsultiert werden kann: https://enreg.reestri.gov.ge/main.php. Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen nicht unter dieses Abkommen. |
„j) |
an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:
|
k) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind:
Gegenwärtig sind zwei nationale georgische Verkehrsunternehmensverbände für die Ausstellung schriftlicher Aufforderungen an Berufskraftfahrer in Georgien zuständig: die georgische Assoziation der Internationalen Autotransportmittel (GIRCA) und die georgische Assoziation von Kraftfahrzeugunternehmen (GACPR). Beförderungsunternehmen, die diesen Verbänden nicht angehören, können eine von der Straßenverkehrsagentur des georgischen Ministeriums für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung ausgestellte Aufforderung vorlegen. Wenn es sich um bekannte Beförderungsunternehmen handelt, können die Konsulate eine schriftliche Aufforderung des georgischen Beförderungs-/Transportunternehmens, das den Fahrer beschäftigt, akzeptieren. In der Aufforderung sind der Zweck, die Dauer und die Häufigkeit der Fahrten anzugeben. |
„l) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:
Der für die Ausstellung der schriftlichen Einladung zuständige Verwaltungsleiter/Bürgermeister einer zuständigen Stadt oder Gemeinde ist derjenige der gastgebenden Stadt oder der Gemeinde, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften. |
„m) |
Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:
Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das o. g. genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind. Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden. Das Abkommen enthält keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen bzw. Aufforderungen ausstellen. Im Falle einer falschen Ausstellung solcher Einladungen bzw. Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften. |
2.2.2. Ausstellung von Mehrfachvisa
Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, wird ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
In Artikel 5 des Abkommens heißt es:
„(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:
a) |
Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, oder Eltern, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit; |
b) |
Mitgliedern nationaler und regionaler Regierungen sowie Mitgliedern von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt; |
c) |
ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.“ |
Für diese Kategorien von Personen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen mit einem georgischen Staatsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren oder mit einer auf deren Amtszeit begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt.
Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen.
Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen.
Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind.
Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer offiziellen Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen.
„(2) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Mitgliedstaats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
a) |
Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden |
b) |
Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
c) |
Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; |
d) |
an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; |
e) |
Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
f) |
Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden; |
g) |
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; |
h) |
Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitenden akkreditierten Personen; |
i) |
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; |
j) |
Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; |
k) |
Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind. |
(3) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastmitgliedstaats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.
(4) Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.“
Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. der bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist, wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken, wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.
Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im/in den Hoheitsgebiet/en des/r bereisten Mitgliedstaats/en verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils mindestens einem Jahr erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im/in den Hoheitsgebieten des/r bereisten Mitgliedstaats/en genutzt hat. Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten werden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer der Visa, d. h. von zwei bis fünf Jahren, entscheiden.
Bei der Festlegung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens: „falls … Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen“, und Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: „vorausgesetzt, … es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor“, finden die Kriterien des Visakodexes für die Erteilung eines Mehrfachvisums Anwendung. Folglich muss der Antragsteller nachweisen, dass er beispielsweise aus beruflichen Gründen häufig in ein oder mehrere Mitgliedstaaten reisen muss.
Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller ein vorher ausgestelltes Visum nicht verwendet hat.
2.2.3. Inhaber von Diplomatenpässen.
In Artikel 10 des Abkommens heißt es:
„(1) Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“
Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren.
III. ZUSAMMENARBEIT BEI DER DOKUMENTENSICHERHEIT
Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten sollte. Daher haben die Vertragsparteien vereinbart, einander regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, indem sie die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterentwickeln, sowie über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten.
IV. STATISTIKEN
Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam kontrollieren kann, übermitteln die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben, die — soweit möglich — nach Monaten aufzuschlüsseln sind und insbesondere Folgendes betreffen:
— |
die Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa; |
— |
die Anzahl der gebührenfrei ausgestellten Visa. |
V. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE
Obgleich in dem Abkommen keine rechtsverbindlichen Ansprüche und Pflichten zur Reiseerleichterung für einen erweiterten Kreis von Staatsbürgern Georgiens, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind, festgelegt werden, nimmt die Union Kenntnis von dem Vorschlag Georgiens, den Begriff „Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Georgien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.
Zur Erleichterung der Mobilität eines erweiterten Kreises von Personen, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), werden die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung aufgefordert, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.
(1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001), letztmals geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 (ABl. L 339 vom 22.12.2010).
(2) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(3) Siehe auch Nummer 1.7.
(4) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).
(6) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).
7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/88 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1781 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2016
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Aufnahme eines Eintrags für St. Pierre und Miquelon in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6287)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält unter anderem Bestimmungen für die Einfuhr in die Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung unterzogen worden sind (im Folgenden die „Waren“), einschließlich einer Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Waren in die Union eingeführt werden dürfen. |
(2) |
In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. die Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie einer einschlägigen Behandlung gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen worden sind. Diese Behandlungen dienen dazu, bestimmte Tierseuchenrisiken, die mit den jeweiligen Waren verbunden sind, auszuschließen. In Teil 4 des genannten Anhangs werden eine unspezifische Behandlung „A“ und spezifische, mit den Buchstaben „B“ bis „F“ benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des mit der jeweiligen Ware verbundenen Tiergesundheitsrisikos. |
(3) |
St. Pierre und Miquelon hat beantragt, in die Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als zugelassen für die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union aufgenommen zu werden. Während des Herstellungsprozesses von Geflügelfleisch in St. Pierre und Miquelon wird das betroffene Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung gemäß der spezifischen Behandlung „D“ in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen. |
(4) |
St. Pierre und Miquelon hat umfassende und zufriedenstellende Unterlagen über die Geflügelgesundheitslage und die Systeme zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten vorgelegt. |
(5) |
Daher sollte St. Pierre und Miquelon in die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Behandlung „D“ in der Spalte für Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) aufgenommen werden. |
(6) |
Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Oktober 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
ANHANG
In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird folgender Eintrag für St. Pierre und Miquelon zwischen dem Eintrag für Neuseeland und dem Eintrag für Paraguay eingefügt:
„PM |
St. Pierre und Miquelon |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
D |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX |
XXX“ |
7.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/90 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1782 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2016
zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme von Litauen in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen ein genehmigtes nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wird, und zur Aktualisierung der Liste der nationalen Institute in Anhang III
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6288)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 64/432/EWG sind Vorschriften für den Handel mit Rindern und Schweinen in der Union festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie muss mit Schweinen während der Beförderung eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die dem Muster 2 in Anhang F der Richtlinie (im Folgenden „Muster 2“) entspricht. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der ein obligatorisches nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Artikel 9 Absatz 2 enthält Kriterien für eine solche Genehmigung. |
(2) |
In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (2) sind die zusätzlichen Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. In Anhang II der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden. In Artikel 7 der Entscheidung 2008/185/EG ist auch festgelegt, welche Angaben in Muster 2 hinsichtlich der Bezugnahmen auf diese Entscheidung einzutragen sind. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission (3) wurde die Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Muster 2, geändert. Somit bedarf es auch einer Änderung des Artikels 7 der Entscheidung 2008/185/EG. |
(4) |
Litauen hat der Kommission Unterlagen zu seinem obligatorischen nationalen Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit in seinem gesamten Hoheitsgebiet übermittelt und die Aufnahme in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt. |
(5) |
Auf Basis der Bewertung der von Litauen übermittelten Unterlagen sollte dieser Mitgliedstaat in die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG festgelegte Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgenommen werden, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden. |
(6) |
In Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG werden die Institute aufgeführt, die für die Bewertung der ELISA-Testmethoden und -Testkits, die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig sind. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission wichtige Änderungen in Bezug auf Bezeichnung oder Anschrift dieser nationalen Institute mitgeteilt. Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG sollte folglich entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/185/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für Schweine, die für die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, ist in der mit den Tieren mitzuführenden Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG in Abschnitt C Nummer II.3.3.1 an der betreffenden Leerstelle die Nummer des vorliegenden Beschlusses einzufügen.“ |
(2) |
Die Anhänge II und III werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Oktober 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 50).
ANHANG
Die Anhänge II und III der Entscheidung 2008/185/EG werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden
|
(2) |
Anhang III Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|