ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
1. Oktober 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen

1

 

*

Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten

6

 

 

Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

10

 

*

Beschluss (EU) 2016/1751 des Rates vom 20. September 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

38

 

 

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

40

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1752 des Rates vom 30. September 2016 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

77

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1753 der Kommission vom 30. September 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

80

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1754 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

82

 

*

Beschluss (GASP) 2016/1755 des Rates vom 30. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

85

 

*

Beschluss (EU) 2016/1756 der Kommission vom 28. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens ( 1 )

90

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1757 der Kommission vom 29. September 2016 zur Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5542)  ( 1 )

113

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1749 DES RATES

vom 17. Juni 2016

über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf die Artikel 33, 113, 114 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2004/513/EG des Rates (1) wurde der Abschluss des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums (Framework Convention on Tobacco Control — FCTC) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)

Nach Maßgabe der Beschlüsse 2013/744/EU (2) und 2013/745/EU (3) des Rates wurde das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum WHO-FCTC (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 20. Dezember 2013 unterzeichnet.

(3)

Das Protokoll leistet einen wesentlichen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um Unterbindung sämtlicher Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — und damit zur Bekämpfung der Umgehung von Steuer- und Abgabenverpflichtungen — und um die Verringerung des Angebots an Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 15 des WHO- FCTC. Das Protokoll trägt zudem zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse bei und stellt gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Bevölkerung sicher.

(4)

Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union oder in Bereiche, in denen die Union gemeinsame Regeln (4) aufgestellt hat, fallen. Das Protokoll könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das Protokoll sollte daher bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, im Namen der Union gebilligt werden, nur soweit das Protokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann.

(5)

Durch den Abschluss des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; daher sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht beeinträchtigt werden oder deren Tragweite nicht verändert wird.

(6)

Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten und fallen daher in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates (5), der parallel zu dem vorliegenden Beschluss angenommen wurde, betrifft diese Bestimmungen.

(7)

Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, insbesondere die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30, wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die im Namen der Union befugt ist (sind),

a)

die Urkunde gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Protokolls zu hinterlegen;

b)

die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

(2)  Beschluss 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 73).

(3)  Beschluss 2013/745/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 75).

(4)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1);

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15);

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12);

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(5)  Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).


ANHANG

ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF ANGELEGENHEITEN, DIE UNTER DAS PROTOKOLL ZUR UNTERBINDUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT TABAKERZEUGNISSEN FALLEN

(GEMÄSS ARTIKEL 44 DES PROTOKOLLS)

Gemäß Artikel 44 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC-Protokoll) legt die Europäische Union (EU) hinsichtlich der Arten der Zuständigkeiten und der Politikbereiche, für die die EU-Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereichen des FCTC-Protokolls der EU Zuständigkeiten übertragen haben, die folgende Erklärung über die Zuständigkeiten vor:

1.   Allgemeine Grundsätze

Die Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union sind in den Artikeln 2 bis 6 AEUV festgelegt. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die EU gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der EU durchzuführen. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

Für den Abschluss internationaler Übereinkünfte in den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Politikbereichen hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit. In den in Artikel 4 Absatz 2 AEUV genannten Politikbereichen teilt die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten; sie hat jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit, wenn eine bestimmte Handlung notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit die Bestimmungen der Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten; ist dies nicht der Fall (d. h., sind die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV nicht erfüllt), können die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in diesen Politikbereichen wahrnehmen.

Zuständigkeiten, die der EU nicht aufgrund der Verträge übertragen wurden, fallen in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten.

Gemäß Artikel 44 des Protokolls teilt die EU jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das FCTC-Protokoll fallende Angelegenheiten darstellt.

2.   Ausschließliche Zuständigkeit der EU

2.1.   Die EU hat die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU fallen (Artikel 207 AEUV).

2.2.   Darüber hinaus hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), der Angleichung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (Artikel 113 und 114 AEUV), der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 AEUV) und der Festlegung von Straftaten (Artikel 83 AEUV) fallen, jedoch nur soweit die Bestimmungen eines Rechtsakts der Union gemeinsame Regeln festlegen, die durch Bestimmungen des FCTC-Protokolls beeinträchtigt werden können oder deren Tragweite durch sie verändert werden kann.

Die nachstehende Auflistung von Rechtsakten der Union veranschaulicht, inwieweit die Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre interne Zuständigkeit auf diesen Gebieten ausübt. Der sich aus diesen Rechtsakten ergebende Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen jeder einzelnen Maßnahme zu beurteilen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit mit diesen Bestimmungen gemeinsame Regeln festgelegt werden, die möglicherweise durch die Bestimmungen des FCTC-Protokolls oder einen zu dessen Umsetzung angenommenen Rechtsakt beeinträchtigt werden können oder deren Tragweite durch sie verändert werden kann.

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1);

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15);

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12);

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24);

Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1);

Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).

3.   Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten bleiben handlungsbefugt in den anderen Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die nicht unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführt werden und in denen die EU nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/6


BESCHLUSS (EU) 2016/1750 DES RATES

vom 17. Juni 2016

über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2004/513/EG des Rates (1) wurde der Abschluss des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums (Framework Convention on Tobacco Control — FCTC) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)

Nach Maßgabe der Beschlüsse 2013/744/EU (2) und 2013/745/EU (3) des Rates wurde das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum WHO-FCTC (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 20. Dezember 2013 unterzeichnet.

(3)

Das Protokoll leistet einen wesentlichen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um Unterbindung sämtlicher Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — und damit zur Bekämpfung der Umgehung von Steuer- und Abgabenverpflichtungen — und um die Verringerung des Angebots an Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 15 des WHO- FCTC. Das Protokoll trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse bei und stellt gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Bevölkerung sicher.

(4)

Das Protokoll umfasst Bereiche bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Festlegung von Straftaten und der polizeilichen Zusammenarbeit. Soweit die Artikel 14, 16, 19, 23, 26, 27, 29 und 30 des Protokolls durch Maßnahmen umgesetzt werden können, die in den Anwendungsbereich dieser Bereiche fallen, fallen diese Bestimmungen in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5)

Die Union hat mithilfe von Rechtsakten gemeinsame Regeln in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten (4) geschaffen. Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls könnten die gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, im Namen der Union nur insoweit gebilligt werden, als das Protokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann.

(6)

Durch den Abschluss des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; daher sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht beeinträchtigt werden oder deren Tragweite nicht verändert wird.

(7)

Irland ist durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 und den Rahmenbeschluss 2001/500/JI gebunden und nimmt daher an der Annahme dieses Beschlusses teil.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates (5), der parallel zu dem vorliegenden gesonderten Beschluss angenommen wurde, betrifft den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten angenommen werden.

(11)

Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs wird bezüglich der Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die im Namen der Union befugt ist (sind):

a)

die Urkunde gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Protokolls zu hinterlegen;

b)

die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

(2)  Beschluss 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 73).

(3)  Beschluss 2013/745/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 75).

Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1);

(4)  Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).

(5)  Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme der Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG

ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF ANGELEGENHEITEN, DIE UNTER DAS PROTOKOLL ZUR UNTERBINDUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT TABAKERZEUGNISSEN FALLEN

(GEMÄSS ARTIKEL 44 DES PROTOKOLLS)

Gemäß Artikel 44 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC-Protokoll) legt die Europäische Union (EU) hinsichtlich der Arten der Zuständigkeiten und der Politikbereiche, für die die EU-Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereichen des FCTC-Protokolls der EU Zuständigkeiten übertragen haben, die folgende Erklärung über die Zuständigkeiten vor:

1.   Allgemeine Grundsätze

Die Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union sind in den Artikeln 2 bis 6 AEUV festgelegt. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die EU gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der EU durchzuführen. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

Für den Abschluss internationaler Übereinkünfte in den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Politikbereichen hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit. In den in Artikel 4 Absatz 2 AEUV genannten Politikbereichen teilt die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten; sie hat jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit, wenn eine bestimmte Handlung notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit die Bestimmungen der Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten; ist dies nicht der Fall (d. h., sind die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV nicht erfüllt), können die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in diesen Politikbereichen wahrnehmen.

Zuständigkeiten, die der EU nicht aufgrund der Verträge übertragen wurden, fallen in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten.

Gemäß Artikel 44 des Protokolls teilt die EU jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das FCTC-Protokoll fallende Angelegenheiten darstellt.

2.   Ausschließliche Zuständigkeiten der EU

2.1.

Die EU hat die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU fallen (Artikel 207 AEUV).

2.2.

Darüber hinaus hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), der Angleichung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (Artikel 113 und 114 AEUV), der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 AEUV) und der Festlegung von Straftaten (Artikel 83 AEUV) fallen, jedoch nur soweit die Bestimmungen eines Rechtsakts der Union gemeinsame Regeln festlegen, die durch Bestimmungen des FCTC-Protokolls beeinträchtigt werden können oder deren Tragweite durch sie verändert werden kann.

Die nachstehende Auflistung von Rechtsakten der Union veranschaulicht, inwieweit die Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre interne Zuständigkeit auf diesen Gebieten ausübt. Der sich aus diesen Rechtsakten ergebende Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen jeder einzelnen Maßnahme zu beurteilen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit mit diesen Bestimmungen gemeinsame Regeln festgelegt werden, die möglicherweise durch die Bestimmungen des FCTC-Protokolls oder einen zu dessen Umsetzung angenommenen Rechtsakt beeinträchtigt werden oder deren Tragweite durch sie verändert wird.

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1);

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12);

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24);

Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1);

Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).

3.   Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten bleiben handlungsbefugt in den Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die nicht unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführt werden und in denen die EU nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/10


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS —

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die 56. Weltgesundheitsversammlung am 21. Mai 2003 das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, welches am 27. Februar 2005 in Kraft trat, einvernehmlich angenommen hat,

IN DER ERKENNTNIS, dass das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einer der am schnellsten ratifizierten Verträge der Vereinten Nationen und ein elementares Werkzeug für das Erreichen der Ziele der Weltgesundheitsorganisation ist,

UNTER HINWEIS auf die Präambel zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der das Grundrecht eines jeden Menschen vermerkt ist, sich ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,

FERNER ENTSCHLOSSEN, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,

TIEF BESORGT darüber, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen zur Ausbreitung der Tabakepidemie beiträgt, die ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit darstellt, das ein wirksames, geeignetes und umfassendes innerstaatliches und internationales Vorgehen erfordert,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur verstärkten Eindämmung des Tabakgebrauchs untergräbt und somit den erleichterten Zugang zu bezahlbaren Tabakerzeugnissen fördert,

ERNSTLICH BESORGT über die negativen Auswirkungen, die der erleichterte Zugang zu bezahlbaren unerlaubt gehandelten Tabakerzeugnissen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden insbesondere von jungen Menschen, Armen und anderen gefährdeten Gruppen hat,

ERNSTLICH BESORGT über die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es nötig ist, wissenschaftliche, technische und institutionelle Fähigkeiten zur Planung und Umsetzung geeigneter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu entwickeln,

IN ANERKENNUNG dessen, dass der Zugang zu Ressourcen und einschlägigen Technologien von großer Bedeutung ist, um die Fähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu verbessern,

FERNER IN ANERKENNUNG dessen, dass Freizonen, obschon zur Erleichterung des legalen Handels eingerichtet, zur Erleichterung der weltweiten Ausdehnung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sowohl in Bezug auf den unerlaubten Transport von Schmuggelgut als auch auf die Herstellung unerlaubter Tabakerzeugnisse genutzt wurden,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die Wirtschaft der Vertragsparteien untergräbt und deren Stabilität und Sicherheit nachteilig beeinflusst,

ZUDEM IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen finanzielle Gewinne abwirft, die zur Finanzierung grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten eingesetzt werden, welche Regierungsziele beeinträchtigen,

IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen Gesundheitsziele untergräbt, die Gesundheitssysteme zusätzlich belastet und Einnahmeverluste für die Volkswirtschaften der Vertragsparteien verursacht,

EINGEDENK des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie zu schützen,

UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Umgehung von Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu achten und sich über Aktivitäten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auswirken,

EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien dazu angehalten werden, den Verkauf und/oder die Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende zu verbieten oder gegebenenfalls einzuschränken,

AUSSERDEM IN DER ERKENNTNIS, dass Tabak und Tabakerzeugnisse im internationalen Transitverkehr und beim Umladen Wege für den unerlaubten Handel eröffnen,

UNTER BEACHTUNG dessen, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen eine umfassende internationale Herangehensweise und enge Zusammenarbeit in allen Aspekten des unerlaubten Handels, gegebenenfalls einschließlich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, erfordern,

IN ANERKENNUNG UND BETONUNG der Bedeutung weiterer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, beispielsweise des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, und der Verpflichtung, dass die Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte die einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkünfte gegebenenfalls auf den unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten anwenden müssen, und in Ermutigung jener Vertragsparteien, die bisher noch nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte sind, einen Beitritt zu erwägen,

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltzollorganisation und gegebenenfalls anderen Stellen zu schaffen,

UNTER HINWEIS auf Artikel 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien unter anderem anerkennen, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels und der unerlaubten Herstellung, ein wesentliches Element zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ist,

IN DER ERWÄGUNG dessen, dass sich dieses Protokoll nicht mit Fragen der Rechte des geistigen Eigentums beschäftigen will, und

ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs durch ein umfassendes Protokoll ein mächtiges, wirksames Mittel sein wird, um dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Der Ausdruck „Vermittlung“ bezeichnet das Handeln als Vermittler für andere, zum Beispiel bei der Verhandlung von Verträgen, Käufen oder Verkäufen gegen ein Honorar oder eine Provision.

(2)   Der Ausdruck „Zigarette“ bezeichnet eine in Zigarettenpapier eingewickelte Rolle Schnitttabaks zum Rauchen. Ausgenommen sind bestimmte regionale Erzeugnisse wie Bidis, Ang Hoon oder ähnliche Erzeugnisse, die in Papier oder Blätter eingewickelt werden können. Für die Zwecke des Artikels 8 schließt der Begriff „Zigarette“ auch Feinschnitttabak zum Selbstdrehen von Zigaretten ein.

(3)   Der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauerhafte Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung.

(4)   Der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.

(5)   Der Ausdruck „Freizone“ bezeichnet einen Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem eingeführte Waren in Bezug auf Einfuhrzölle und Steuern im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich gelten.

(6)   Der Ausdruck „unerlaubter Handel“ bezeichnet jedes gesetzlich verbotene Vorgehen oder Verhalten, das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, den Vertrieb, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist.

(7)   Der Ausdruck „Lizenz“ bezeichnet die Genehmigung einer zuständigen Behörde nach Vorlage des erforderlichen Antrags oder anderer Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

(8)

a)

Der Ausdruck „Herstellungsgeräte“ bezeichnet Maschinen und Geräte, die ausschließlich für die Herstellung von Tabakerzeugnissen ausgelegt oder eingerichtet und wesentlicher Bestandteil des Herstellungsverfahrens sind. (1)

b)

Der Ausdruck „ein beliebiges Teil davon“ im Zusammenhang mit Herstellungsgeräten bezeichnet ein beliebiges bestimmbares Teil, das spezifisch für die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendeten Herstellungsgeräte ist.

(9)   Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet, soweit der Kontext nichts anderes vorgibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls.

(10)   Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

(11)   Der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bezeichnet eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen. (2)

(12)   Der Ausdruck „Lieferkette“ umfasst die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und kann gegebenenfalls auf eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten ausgedehnt werden, wenn eine Vertragspartei dies beschließt:

a)

Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,

b)

Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,

c)

Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(13)   Der Ausdruck „Tabakerzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden.

(14)   Der Ausdruck „Verfolgung und Rückverfolgung“ bezeichnet die systematische Beobachtung und Nachverfolgung der Route oder Bewegung von Gegenständen über die Lieferkette durch zuständige Behörden oder eine in deren Namen handelnde Person, wie in Artikel 8 dargestellt.

Artikel 2

Verhältnis zwischen diesem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten

(1)   Für dieses Protokoll gelten die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die für dessen Protokolle gelten.

(2)   Vertragsparteien, die Übereinkünfte der in Artikel 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschilderten Art geschlossen haben, übermitteln derartige Übereinkünfte der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens.

(3)   Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aus anderen für diese Vertragspartei geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Übereinkünften, die diese für die Erreichung des Ziels der Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen für förderlicher hält.

(4)   Dieses Protokoll berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht, einschließlich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Artikel 3

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Artikels 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Zusätzlich zu Artikel 5 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

a)

treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Kontrolle oder Regulierung der Lieferkette von Waren, die unter dieses Protokoll fallen, und führen diese durch, um den unerlaubten Handel mit diesen Waren zu verhindern, ihm vorzubeugen, ihn aufzudecken, zu ermitteln und zu verfolgen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen,

b)

treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, um die Wirksamkeit ihrer zuständigen Behörden und Ämter, einschließlich der Zoll- und Polizeidienste, die für die Verhinderung, Vorbeugung, Ermittlung, Verfolgung und Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Waren, die unter dieses Protokoll fallen, verantwortlich sind, zu verbessern,

c)

treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Erleichterung oder Erlangung technischer und finanzieller Unterstützung, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die Ziele dieses Protokolls zu erreichen und die Verfügbarkeit von nach diesem Protokoll auszutauschenden Informationen für die zuständigen Behörden und ihren sicheren Austausch mit den zuständigen Behörden sicherzustellen,

d)

arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung von im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu fördern,

e)

kooperieren und kommunizieren die Vertragsparteien, wo dies angemessen ist, mit maßgeblichen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen im Rahmen des in diesem Protokoll vorgesehenen sicheren (3) Informationsaustauschs, um die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu fördern, und

f)

arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen zusammen, um finanzielle Mittel für die wirksame Durchführung dieses Protokolls durch zwei- oder mehrseitige Finanzierungsmechanismen aufzubringen.

(2)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sorgen die Vertragsparteien für größtmögliche Transparenz im Hinblick auf mögliche Interaktionen mit der Tabakindustrie.

Artikel 5

Schutz personenbezogener Daten

Bei der Durchführung dieses Protokolls schützen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts die personenbezogenen Daten natürlicher Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort und berücksichtigen dabei internationale Standards zum Schutz personenbezogener Daten.

TEIL III

KONTROLLE DER LIEFERKETTE

Artikel 6

Lizenz, gleichwertige Genehmigung oder Kontrollsystem

(1)   Um die Ziele des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu erreichen und in der Absicht, den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten zu unterbinden, untersagt jede Vertragspartei die Ausübung der folgenden Tätigkeiten durch natürliche oder juristische Personen, es sei denn, diese Ausübung erfolgt aufgrund einer Lizenz oder gleichwertigen Genehmigung (im Folgenden „Lizenz“) oder aufgrund eines Kontrollsystems, welche(s) von einer zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht erteilt beziehungsweise eingerichtet wurde:

a)

die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und

b)

die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten.

(2)   Jede Vertragspartei bemüht sich, allen natürlichen oder juristischen Personen, die die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben, in dem für angemessen erachteten Umfang und soweit die aufgeführten Tätigkeiten nicht durch innerstaatliches Recht untersagt sind, eine Lizenz zu erteilen:

a)

Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,

b)

Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,

c)

Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(3)   Zur Gewährleistung eines wirksamen Lizenzierungssystems

a)

richtet jede Vertragspartei eine zuständige Behörde beziehungsweise zuständige Behörden für die Erteilung, die Erneuerung, die Aussetzung, den Widerruf und/oder die Aufhebung von Lizenzen nach diesem Protokoll sowie für die Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Tätigkeiten nach ihrem innerstaatlichem Recht ein oder bestimmt eine solche Behörde beziehungsweise solche Behörden,

b)

verlangt jede Vertragspartei, dass jeder Antrag auf Erteilung einer Lizenz alle erforderlichen Angaben über den Antragsteller enthält; hierzu zählen gegebenenfalls

i)

Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) sowie aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,

ii)

Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Firmennamens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Orts der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie der bestellten gesetzlichen Vertreter, einschließlich aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist,

iii)

der genaue Standort der Produktionsstätte(n), der Lagerstandort und die Produktionskapazität des vom Antragsteller betriebenen Unternehmens,

iv)

genaue Angaben über die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die Gegenstand des Antrags sind, wie Produktbeschreibung, Name, wenn vorhanden eingetragene Warenzeichen, Design, Fabrikat, Modell oder Ausführung und Seriennummern der Herstellungsgeräte,

v)

Angaben zum Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden,

vi)

Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen,

vii)

vollständige Angaben zu den Bankkonten, die für die jeweiligen Transaktionen verwendet werden sollen, sowie andere maßgebliche Zahlungsinformationen und

viii)

eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der Tabakerzeugnisse und des vorgesehenen Absatzmarktes, wobei besondere Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Herstellung oder dem Angebot von Tabakerzeugnissen und der billigerweise zu erwarteten Nachfrage zu legen ist,

c)

überwacht jede Vertragspartei gegebenenfalls alle möglicherweise anfallenden Lizenzgebühren, treibt diese ein und prüft ihre Verwendung für die erfolgreiche Verwaltung und Durchsetzung des Lizenzierungssystems oder für die öffentliche Gesundheit oder eine andere verwandte Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht,

d)

ergreift jede Vertragspartei angemessene Maßnahmen, um regelwidrige oder betrügerische Praktiken bei der Ausführung des Lizenzierungssystems zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln,

e)

ergreift jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, Maßnahmen wie regelmäßige Überprüfung, Erneuerung, Kontrolle oder Verifizierung von Lizenzen,

f)

stellt jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, einen Zeitrahmen für das Ablaufen von Lizenzen und die anschließend erforderliche Neubeantragung oder Aktualisierung der Antragsangaben auf,

g)

verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde vorab über Veränderungen hinsichtlich des Standorts ihres Unternehmens oder wesentliche Änderungen der Angaben hinsichtlich der lizenzierten Tätigkeiten zu unterrichten,

h)

verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde über den Erwerb oder die Veräußerung von Herstellungsgeräten zu unterrichten, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen kann, und

i)

stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zerstörung solcher Herstellungsgeräte oder ihrer Einzelteile unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erfolgt.

(4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Lizenz nur dann erteilt und/oder übertragen wird, wenn der potenzielle Lizenznehmer die maßgeblichen Angaben nach Absatz 3 gemacht hat und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.

(5)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um festzustellen, ob wichtige Produktionsmaterialien vorliegen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, bestimmbar sind und einem wirkungsvollen Kontrollmechanismus unterworfen werden können. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen.

Artikel 7

Sorgfältige Prüfung

(1)   Jede Vertragspartei verlangt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind,

a)

vor Aufnahme und im Verlauf einer Geschäftsbeziehung eine sorgfältige Prüfung durchführen,

b)

die Verkäufe an ihre Kunden überwachen, um zu gewährleisten, dass die Mengen im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Produkten auf dem für den Verkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen, und

c)

den zuständigen Behörden alle Informationen vorlegen, die belegen, dass der Kunde sich an Tätigkeiten in Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen aus diesem Protokoll beteiligt.

(2)   Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 umfasst gegebenenfalls, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben:

a)

die Feststellung, dass die natürliche oder juristische Person über eine Lizenz in Übereinstimmung mit Artikel 6 verfügt,

b)

wenn der Kunde eine natürliche Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) und einer Prüfung des amtlichen Ausweises,

c)

wenn der Kunde eine juristische Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Ortes der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie etwa bestellter gesetzlicher Vertreter, einschließlich der Namen der Vertreter und einer Prüfung ihrer amtlichen Ausweise,

d)

eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Tabaks, der Tabakerzeugnisse oder der Herstellungsgeräte und des vorgesehenen Absatzmarktes und

e)

Angaben zu dem Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden.

(3)   Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 kann unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben umfassen:

a)

Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen und

b)

Angaben zu den Bankkonten, die für Transaktionen verwendet werden sollen.

(4)   Jede Vertragspartei ergreift auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben alle nötigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu gewährleisten, wozu unter anderem gehören kann, einen Kunden innerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht zu sperren.

Artikel 8

Verfolgung und Rückverfolgung

(1)   Zur weiteren Sicherung der Lieferkette und zur Unterstützung der Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen vereinbaren die Vertragsparteien, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime einzurichten, das nationale und/oder regionale Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme sowie eine internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch mit Sitz beim Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs umfasst, die allen Vertragsparteien zugänglich ist und es den Vertragsparteien ermöglicht, Anfragen zu stellen und einschlägige Informationen einzuholen.

(2)   In Übereinstimmung mit diesem Artikel richtet jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen oder regionalen besonderen Anforderungen und ihrer bewährten Verfahren ein von dieser Vertragspartei kontrolliertes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem für alle Tabakerzeugnisse ein, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden.

(3)   Um eine wirksame Verfolgung und Rückverfolgung zu ermöglichen, verlangt jede Vertragspartei, dass bei Zigaretten innerhalb von fünf Jahren und bei anderen Tabakerzeugnissen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei auf allen Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen eindeutige, sichere und nicht entfernbare Kennzeichnungen (im Folgenden als eindeutige Kennzeichnungen bezeichnet) wie Codes oder Marken angebracht werden oder dass solche Kennzeichnungen Bestandteile dieser Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen bilden.

(4.1)

Jede Vertragspartei verlangt für die Zwecke von Absatz 3 als Teil des weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes, dass die folgenden Informationen unmittelbar oder über einen Link zur Verfügung stehen, um die Vertragsparteien bei der Bestimmung der Herkunft von Tabakerzeugnissen sowie gegebenenfalls des Orts der Umleitung zu unterstützen und die Beförderung von Tabakerzeugnissen sowie deren Rechtsstatus zu überwachen und zu kontrollieren:

a)

Datum und Ort der Herstellung,

b)

Produktionsanlage,

c)

Maschine, die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendet wurde,

d)

Produktionsschicht oder Zeitpunkt der Herstellung,

e)

Name, Rechnung, Auftragsnummer sowie Zahlungsbelege des ersten Kunden, der nicht mit dem Hersteller verbunden ist,

f)

vorgesehener Einzelhandelsmarkt,

g)

Produktbeschreibung,

h)

Einlagerungen und Versendungen,

i)

Identität aller bekannten nachfolgenden Käufer und

j)

vorgesehener Versandweg, Versanddatum, Bestimmungsort, Ausgangspunkt und Empfänger.

(4.2)

Die in den Buchstaben a, b und g genannten Angaben sowie die in Buchstabe f genannten Angaben, soweit verfügbar, sind Bestandteil der eindeutigen Kennzeichnungen.

(4.3)

Liegen die in Buchstabe f genannten Angaben zum Zeitpunkt der Kennzeichnung nicht vor, so verlangen die Vertragsparteien die Einbeziehung dieser Angaben nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

(5)   Jede Vertragspartei verlangt innerhalb der in diesem Artikel angegebenen Fristen, dass die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zum Zeitpunkt der Herstellung oder der ersten Versendung durch einen Hersteller oder zum Zeitpunkt der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet erfasst werden.

(6)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie über einen Link mit den eindeutigen Kennzeichnungen, die nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschrieben sind, Zugriff auf die nach Absatz 5 erfassten Informationen hat.

(7)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen sowie die eindeutigen Kennzeichnungen, durch die in Übereinstimmung mit Absatz 6 auf diese Informationen zugegriffen werden kann, in einem von der Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden festgesetzten oder genehmigten Format vorliegen.

(8)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen vorbehaltlich des Absatzes 9 der internationalen Zentralstelle für den Informationsaustausch auf Anfrage über eine sichere elektronische Standardschnittstelle mit ihrer nationalen und/oder regionalen Zentralstelle zugänglich sind. Die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch erstellt eine Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und stellt diese Liste allen Vertragsparteien zur Verfügung.

(9)   Die Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden

a)

haben zeitnah Zugriff auf die in Absatz 4 aufgeführten Informationen, indem sie eine Anfrage an die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch richten,

b)

ersuchen um diese Informationen nur dann, wenn dies erforderlich ist, um unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen aufzudecken oder zu ermitteln,

c)

halten Informationen nicht ohne Grund zurück,

d)

beantworten die Auskunftsersuchen in Bezug auf Absatz 4 in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und

e)

schützen alle ausgetauschten Informationen und behandeln sie vertraulich, wie einvernehmlich vereinbart.

(10)   Jede Vertragspartei verlangt die Weiterentwicklung und Ausweitung des Umfangs des anzuwendenden Verfolgungs- und Rückverfolgungssystems, bis alle Abgaben, einschlägigen Steuern und gegebenenfalls andere Verbindlichkeiten am Ort der Herstellung, Einfuhr oder Freigabe aus der Zoll- oder Verbrauchsteuerüberwachung entrichtet wurden.

(11)   Wie einvernehmlich vereinbart, arbeiten die Vertragsparteien beim Austausch und bei der Entwicklung bewährter Verfahren für Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme miteinander und mit zuständigen internationalen Organisationen zusammen, unter anderem bei

a)

der Förderung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs verbesserter Verfolgungs- und Rückverfolgungstechnologie, einschließlich Kenntnisse, Fähigkeiten, Kapazitäten und Fachwissen,

b)

der Unterstützung von Ausbildungs- und Kapazitätsaufbauprogrammen für Vertragsparteien, die einen solchen Bedarf anmelden, und

c)

der Weiterentwicklung der Technologie zur Kennzeichnung und zum Scannen von Einzelverpackungen und Verpackungen für Tabakerzeugnisse, um die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zugänglich zu machen.

(12)   Die einer Vertragspartei zugewiesenen Verpflichtungen dürfen nicht von der Tabakindustrie wahrgenommen oder dieser übertragen werden.

(13)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime nur in dem für die Durchführung dieses Artikels unbedingt erforderlichen Maß mit der Tabakindustrie und den Interessenvertretern der Tabakindustrie in Kontakt treten.

(14)   Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tabakindustrie die Kosten trägt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach diesem Artikel verbunden sind.

Artikel 9

Führen von Aufzeichnungen

(1)   Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige Rechenschaftslegung über die bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendeten Materialien ermöglichen.

(2)   Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

allgemeine Informationen über Marktvolumina, Trends, Prognosen und andere einschlägige Informationen und

b)

die Mengen an Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, die sich zum Zeitpunkt der Anfrage im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden und im Transitverfahren, im Rahmen eines Umladevorgangs oder unter Steueraussetzung in Steuer- oder Zolllagern eingelagert sind.

(3)   Im Hinblick auf Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Ausfuhr verkauft oder hergestellt werden oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Beförderung unter Steueraussetzung im Transit oder beim Umladen unterliegen, verlangt jede Vertragspartei, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden im Abgangsland (auf elektronischem Wege, sofern die Infrastruktur vorhanden ist) zu dem Zeitpunkt, an dem die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte ihre Verfügungsgewalt verlassen, auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

Datum der Versendung ab der letzten Stelle der Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse,

b)

Einzelheiten zu den versandten Erzeugnissen (einschließlich Marke, Menge und Lager),

c)

vorgesehene Versandwege und Bestimmungsort,

d)

Identität der natürlichen oder juristischen Person(en), an die die Erzeugnisse versandt werden,

e)

Transportart, einschließlich der Identität des Transporteurs,

f)

voraussichtliches Datum der Ankunft der Sendung am vorgesehenen Bestimmungsort und

g)

für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehener Markt.

(4)   Jede Vertragspartei verlangt, soweit durchführbar, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, dass Einzelhändler und Tabakanbauer, mit Ausnahme nicht gewerblich arbeitender traditioneller Anbauer, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen, an denen sie beteiligt sind.

(5)   Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, um zu verlangen, dass alle Aufzeichnungen

a)

für die Dauer von mindestens vier Jahren geführt werden,

b)

den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden und

c)

in einem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Format geführt werden.

(6)   Jede Vertragspartei richtet gegebenenfalls und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts ein System zum Austausch von Einzelheiten aus allen nach diesem Artikel geführten Aufzeichnungen mit anderen Vertragsparteien ein.

(7)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, in der schrittweisen gemeinsamen Nutzung und Entwicklung verbesserter Systeme zur Datenerfassung miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Artikel 10

Sicherheits- und Präventivmaßnahmen

(1)   Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle in Artikel 6 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle des unerlaubten Handels zu verhindern, unter anderem folgende:

a)

Meldung an die zuständigen Behörden

i)

der grenzüberschreitenden Verbringung von nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bargeldmengen oder von grenzüberschreitenden Sachleistungen und

ii)

aller „verdächtigen Transaktionen“ sowie

b)

Lieferung von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ausschließlich in Mengen, die im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Erzeugnissen auf dem für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen.

(2)   Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass Zahlungen für Transaktionen, die von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.

(3)   Eine Vertragspartei kann verlangen, dass von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen vorgenommene Zahlungen für Materialien, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.

(4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jeder Verstoß gegen die Anforderungen dieses Artikels angemessenen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren und wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der Aussetzung oder Aufhebung einer Lizenz, unterliegt.

Artikel 11

Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien

(1)   Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.

(2)   Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.

Artikel 12

Freizonen und internationaler Transit

(1)   Jede Vertragspartei führt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind.

(2)   Darüber hinaus wird das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen untersagt.

(3)   Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen zu verhindern.

Artikel 13

Zollfreier Verkauf

(1)   Jede Vertragspartei ergreift wirksame Maßnahmen, um den zollfreien Verkauf unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls zu unterwerfen.

(2)   Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um den Umfang des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der mit dem zollfreien Verkauf dieser Erzeugnisse in Verbindung steht, festzustellen. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien die Ergreifung weiterer geeigneter Maßnahmen.

TEIL IV

STRAFTATEN

Artikel 14

Rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten

(1)   Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts beschließt jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um alle nachstehenden Handlungen als rechtswidrig nach ihrem innerstaatlichen Recht zu umschreiben:

a)

Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll,

b)

i)

Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ohne Entrichtung geltender Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben oder ohne einschlägige Steuerzeichen, eindeutige Kennzeichnungen oder andere vorgeschriebene Kennzeichnungen oder Etiketten,

ii)

sonstiger Schmuggel oder versuchter Schmuggel von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, der nicht unter Buchstabe b, Ziffer i fällt,

c)

i)

jede andere Form von unerlaubter Herstellung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder von Tabakverpackungen mit gefälschten Steuerzeichen, gefälschten eindeutigen Kennzeichnungen oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten,

ii)

Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von unerlaubt hergestelltem Tabak, unerlaubten Tabakerzeugnissen, Erzeugnissen mit gefälschten Steuerzeichen und/oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten oder unerlaubten Herstellungsgeräten,

d)

Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen auf ihrem Weg durch die Lieferkette zum Zweck der Verheimlichung oder Verschleierung von Tabakerzeugnissen,

e)

Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 dieses Protokolls,

f)

Nutzung von Verkaufswegen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder einer anderen neuen Technologie basieren, für Tabakerzeugnisse unter Verstoß gegen dieses Protokoll,

g)

Beschaffung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten durch eine nach Artikel 6 lizenzierte Person bei einer Person, die nach Artikel 6 lizenziert sein müsste, dies jedoch nicht ist,

h)

Behinderung eines Amtsträgers oder amtlichen Beauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,

i)

i)

Abgabe einer falschen, irreführenden oder unvollständigen Erklärung oder Nichterteilung benötigter Auskünfte an einen Amtsträger oder amtlichen Beauftragten in Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, soweit dies nicht dem Recht widerspricht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen,

ii)

Falschanmeldung auf amtlichen Vordrucken in Bezug auf die Beschreibung, die Menge oder den Wert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder alle anderen im Protokoll bezeichnete Angaben in der Absicht

a)

der Umgehung geltender Zölle, Steuern oder anderer Abgaben oder

b)

der Beeinträchtigung von Kontrollmaßnahmen, die der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten gelten,

iii)

Nichterstellen oder Nichtführen von in diesem Protokoll vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Führen falscher Aufzeichnungen und

j)

Waschen von Erträgen aus rechtswidrigen Handlungen, die nach Absatz 2 als Straftaten umschrieben sind.

(2)   Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts legt jede Vertragspartei fest, welche der rechtswidrigen Handlungen nach Absatz 1 oder welche sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll eine Straftat darstellen, und trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um dieser Festlegung Wirksamkeit zu verleihen.

(3)   Jede Vertragspartei informiert das Sekretariat dieses Protokolls, welche der rechtswidrigen Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 nach Festlegung durch die Vertragspartei eine Straftat nach Absatz 2 darstellen, und übermittelt dem Sekretariat Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze, die Absatz 2 Wirksamkeit verleihen, sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze.

(4)   Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten werden die Vertragsparteien ermuntert, ihre innerstaatlichen Gesetze hinsichtlich Geldwäsche, Rechtshilfe und Auslieferung unter Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie für die wirksame Durchsetzung dieses Protokolls geeignet sind.

Artikel 15

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu begründen.

(2)   Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze jeder Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(3)   Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die an rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder Straftaten begangen haben, wie sie in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Artikel 14 dieses Protokolls umschrieben sind.

Artikel 16

Verfolgung und Sanktionen

(1)   Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass natürliche und juristische Personen, die für in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterworfen werden.

(2)   Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Verfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener rechtswidriger Handlungen einschließlich Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

(3)   Dieses Protokoll berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten sowie der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten nach diesem Recht verfolgt und sanktioniert werden.

Artikel 17

Nachzahlung bei Beschlagnahme

Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.

Artikel 18

Entsorgung oder Vernichtung

Sämtlicher eingezogener Tabak sowie alle eingezogenen Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte müssen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht entsorgt oder unter Verwendung möglichst umweltfreundlicher Methoden vernichtet werden.

Artikel 19

Besondere Ermittlungsmethoden

(1)   Sofern es die wesentlichen Grundsätze ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu ermöglichen.

(2)   Zum Zweck der Ermittlung wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener Straftaten wird den Vertragsparteien nahegelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Methoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen.

(3)   In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen, wobei finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien erforderlichenfalls in Betracht gezogen werden können.

(4)   Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung in diesem Bereich und arbeiten beim Ausbau der Fähigkeiten zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele miteinander und mit internationalen Organisationen zusammen.

TEIL V

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 20

Allgemeiner Informationsaustausch

(1)   Zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erstatten die Vertragsparteien im Rahmen des Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts Bericht über maßgebliche Informationen sowie gegebenenfalls unter anderem über Themen wie

a)

in gesammelter Form, Einzelheiten über Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, Menge, Wert der Beschlagnahmen, Produktbeschreibungen, Herstellungszeit und -ort sowie hinterzogene Steuern,

b)

Einfuhr, Ausfuhr, Transit, versteuerter und zollfreier Verkauf und Menge oder Produktionswert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,

c)

Tendenzen, Verbergungsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

je nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige relevante Informationen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Fähigkeiten der Vertragsparteien zum Sammeln und zum Austausch von Informationen zu stärken.

(3)   Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und als nur zur Verwendung durch die Vertragsparteien bestimmt.

Artikel 21

Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen

(1)   Wo dies angemessen ist, tauschen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts oder geltender internationaler Verträge auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Vertragspartei, die hinreichend begründet, dass diese Informationen zur Aufdeckung oder Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten erforderlich sind, folgende Informationen aus:

a)

Aufzeichnungen über die Lizenzerteilung für die betreffenden natürlichen und juristischen Personen,

b)

Angaben zur Identifizierung, Überwachung und Verfolgung natürlicher oder juristischer Personen, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind,

c)

Unterlagen über Ermittlungen und Verfolgungen,

d)

Aufzeichnungen über Zahlungen für die Einfuhr, die Ausfuhr oder den zollfreien Verkauf von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

e)

Einzelheiten zu Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten (einschließlich gegebenenfalls von Referenzangaben zu Einzelfall, Menge, Wert der Beschlagnahme, Produktbeschreibung, beteiligten Rechtsträgern, Herstellungszeit und -ort) und Vorgehensweisen (einschließlich Methoden für Transport, Verbergung, Weiterleitung und Aufdeckung).

(2)   Von den Vertragsparteien nach diesem Artikel erhaltene Information dürfen ausschließlich für den Zweck des Erreichens der Ziele dieses Protokolls verwendet werden. Die Vertragsparteien können festlegen, dass diese Informationen nicht ohne Zustimmung der Vertragspartei weitergegeben werden dürfen, die sie bereitgestellt hat.

Artikel 22

Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen

(1)   Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikeln 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.

(2)   Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.

Artikel 23

Unterstützung und Zusammenarbeit: Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet

(1)   Bei der Bereitstellung von Ausbildung, technischer Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet arbeiten die Vertragsparteien miteinander und/oder über die zuständigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen, um, wie untereinander vereinbart, die Ziele dieses Protokolls zu erreichen. Diese Unterstützung kann die Weitergabe von Fachwissen oder geeigneter Technologie in den Bereichen der Informationsbeschaffung, der Strafverfolgung, der Verfolgung und Rückverfolgung, des Informationsmanagements, des Schutzes personenbezogener Daten, der Versagung, der elektronischen Überwachung, der forensischen Analyse, der Rechtshilfe und der Auslieferung umfassen.

(2)   Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, zweiseitige, mehrseitige oder sonstige Übereinkünfte schließen, um Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet zu fördern, wobei die Bedürfnisse von Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, wo dies angebracht ist, um die Möglichkeiten zur Feststellung des exakten geographischen Ursprungs von beschlagnahmtem Tabak und beschlagnahmten Tabakerzeugnissen auszubauen und zu untersuchen.

Artikel 24

Unterstützung und Zusammenarbeit: Ermittlung und Verfolgung von Straftaten

(1)   Wo dies angemessen ist, treffen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit durch mehrseitige, regionale oder zweiseitige Vereinbarungen über die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung in Bezug auf natürliche oder juristische Personen zu stärken, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden, die mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten befasst sind (einschließlich der Justizbehörden, sofern nach innerstaatlichen Recht zulässig), unter den Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts auf nationaler und internationaler Ebene zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.

Artikel 25

Schutz der Souveränität

(1)   Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

(2)   Dieses Protokoll berechtigt eine Vertragspartei nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.

Artikel 26

Gerichtsbarkeit

(1)   Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen,

a)

wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird oder

b)

wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen wird.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 25 kann eine Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,

a)

wenn die Straftat gegen sie begangen wird,

b)

wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder

c)

wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 30 trifft jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie ihr Staatsangehöriger ist.

(4)   Ferner kann jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nicht ausliefert.

(5)   Ist einer Vertragspartei, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat sie auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass eine oder mehrere andere Vertragsparteien Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf dasselbe Verhalten durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen.

(6)   Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Protokoll die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Artikel 27

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1)   Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung wirksame Maßnahmen, um

a)

Nachrichtenverbindungen zwischen den zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu erleichtern,

b)

eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Stellen, Zoll- und Polizeidiensten und anderen Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten,

c)

bei Ermittlungen in bestimmten Fällen im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten mit anderen Vertragsparteien in Bezug auf Folgendes zusammenzuarbeiten:

i)

Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, oder Aufenthaltsort anderer betroffener Personen,

ii)

Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände und

iii)

Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen,

d)

gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen,

e)

die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich — vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsparteien — des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern,

f)

mit anderen Vertragsparteien einschlägige Informationen über die von natürlichen oder juristischen Personen bei der Begehung dieser Straftaten eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit, und

g)

einschlägige Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gegebenenfalls ergriffen werden.

(2)   Im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls erwägen die Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese entsprechend zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Protokoll als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Protokoll ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsparteien Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu stärken.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um dem grenzüberschreitenden unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, der mittels moderner Technologien betrieben wird, zu begegnen.

Artikel 28

Amtshilfe

Im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung stellen die Vertragsparteien einander entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und anderer einschlägiger Gesetze bei der Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu gewährleisten. Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und für beschränkte Verwendungszwecke vorgesehen. Diese Informationen können Folgendes umfassen:

a)

neue Zollverfahren und andere Vollstreckungsmethoden, die sich als wirksam bewährt haben,

b)

neue Trends, Mittel oder Methoden der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten,

c)

Waren, die bekanntermaßen Gegenstand des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sind, sowie Angaben zu Beschreibung, Verpackung, Transport und Lagerung sowie zu den Methoden, die bei diesen Waren angewandt wurden,

d)

natürliche oder juristische Personen, die bekanntermaßen eine Straftat nach Artikel 14 begangen haben oder daran beteiligt waren, und

e)

sonstige Daten, die den zuständigen Stellen bei der Risikobewertung zu Kontroll- und anderen Vollstreckungszwecken helfen würden.

Artikel 29

Rechtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten.

(2)   Bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 15 dieses Protokolls in der ersuchenden Vertragspartei zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den einschlägige Gesetze, Verträge und sonstige Übereinkünfte der ersuchten Vertragspartei zulassen.

(3)   Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:

a)

Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen,

b)

Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,

c)

Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren,

d)

Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten,

e)

Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten,

f)

Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- oder Geschäftsunterlagen,

g)

Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken,

h)

Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen in der ersuchenden Vertragspartei und

i)

Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei steht.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.

(5)   Die Absätze 6 bis 24 gelten, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag oder ein zwischenstaatliches Abkommen über Rechtshilfe gebunden sind. Sind die Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag oder ein solches zwischenstaatliches Abkommen gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags oder des zwischenstaatlichen Abkommens, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 6 bis 24 anzuwenden. Den Vertragsparteien wird dringend nahegelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.

(6)   Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder ihren jeweils zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat eine Vertragspartei eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann sie eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für diese Region oder dieses Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Übermittelt die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung so fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemäßen Erledigung des Ersuchens auf. Jede Vertragspartei notifiziert dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und allen damit zusammenhängenden Mitteilungen findet zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten zentralen Behörden statt. Diese Vorschrift lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über geeignete internationale Organisationen an sie gerichtet werden.

(7)   Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die dieser Vertragspartei die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.

(8)   Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:

a)

die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

b)

Gegenstand und Art der Ermittlung, der Verfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Verfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt,

c)

eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,

d)

eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen,

e)

soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person,

f)

den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden, und

g)

die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts betreffend die Straftat und die entsprechende Sanktionierung.

(9)   Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.

(10)   Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.

(11)   Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne deren vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert die ersuchende Vertragspartei nicht daran, in ihrem Verfahren Informationen oder Beweise offenzulegen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet die ersuchende Vertragspartei, bevor sie diese Informationen offenlegt, die ersuchte Vertragspartei und konsultiert diese auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(12)   Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(13)   Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann eine Vertragspartei, wenn eine in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden muss, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei erlauben, dass die Vernehmung über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Vernehmung von einer Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei in Gegenwart einer Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei durchgeführt wird.

(14)   Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

a)

wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird,

b)

wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen,

c)

wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre,

d)

wenn das Ersuchen ein Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von höchstens zwei Jahren bedroht ist, oder wenn nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Gewährung der Rechtshilfe eine der Schwere der Straftat nicht angemessene Belastung ihrer Ressourcen darstellen würde, oder

e)

wenn es dem Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.

(15)   Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

(16)   Die Vertragsparteien dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

(17)   Die Vertragsparteien können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(18)   Die Vertragsparteien können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Die ersuchte Vertragspartei kann jedoch, wenn sie es für zweckmäßig hält, Rechtshilfe unabhängig davon leisten, ob das Verhalten nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, soweit sie dies nach eigenem Ermessen beschließt.

(19)   Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei soweit wie möglich die von der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet angemessene Nachfragen der ersuchenden Vertragspartei nach dem Stand der Bearbeitung des Ersuchens. Die ersuchende Vertragspartei setzt die ersuchte Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.

(20)   Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.

(21)   Bevor die ersuchte Vertragspartei ein Ersuchen nach Absatz 14 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 20 aufschiebt, konsultiert sie die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sie sich an die Bedingungen halten.

(22)   Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

(23)   Im Falle eines Ersuchens

a)

stellt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind, und

b)

kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihr als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.

(24)   Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

Artikel 30

Auslieferung

(1)   Dieser Artikel findet Anwendung auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten, wenn

a)

die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet,

b)

die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl der ersuchenden Vertragspartei als auch der ersuchten Vertragspartei strafbar ist und

c)

die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder mit einer schwereren Strafe oder mit einem von den Vertragsparteien gemäß zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder sonstigen internationalen Übereinkünften vereinbarten niedrigeren Strafmaß bedroht ist.

(2)   Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(3)   Erhält eine Vertragspartei, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.

(4)   Vertragsparteien, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(5)   Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei oder in geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

(6)   Die Vertragsparteien bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.

(7)   Wenn eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich eine verdächtige Person befindet, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist sie auf Verlangen der um Auslieferung ersuchenden Vertragspartei verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Verfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat ähnlicher Art nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei. Die betreffenden Vertragsparteien arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Verfolgung zu gewährleisten.

(8)   Darf eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diese Vertragspartei rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind diese Vertragspartei und die um Auslieferung ersuchende Vertragspartei mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 7 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.

(9)   Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt die ersuchte Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht dies zulässt und im Einklang mit diesem sowie auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.

(10)   Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schließt den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.

(11)   Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die ersuchte Vertragspartei zur Auslieferung, wenn sie ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

(12)   Die Vertragsparteien können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(13)   Bevor die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnt, konsultiert sie gegebenenfalls die ersuchende Vertragspartei, um ihr reichlich Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf ihre Behauptungen von Belang sind.

(14)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Sind die Vertragsparteien durch einen bestehenden Vertrag oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 1 bis 13 anzuwenden.

Artikel 31

Maßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung

(1)   Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.

(2)   Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen werden der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht gegebenenfalls unverzüglich angezeigt.

(3)   Jede Person, gegen die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden, ist berechtigt,

a)

unverzüglich mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, sofern sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten und

b)

den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

TEIL VI

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 32

Berichterstattung und Informationsaustausch

(1)   Jede Vertragspartei legt der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens regelmäßige Berichte darüber vor, wie sie dieses Protokoll durchführt.

(2)   Form und Inhalt dieser Berichte werden durch die Versammlung der Vertragsparteien beschlossen. Diese Berichte sind Teil des regulären Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

(3)   Der Inhalt der regelmäßigen Berichte nach Absatz 1 wird unter Berücksichtigung unter anderem der folgenden Punkte festgelegt:

a)

Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Protokoll ergriffen werden,

b)

gegebenenfalls Informationen über etwaige Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung dieses Protokolls sowie über die zur Überwindung dieser Hindernisse eingeleiteten Maßnahmen,

c)

gegebenenfalls Informationen über finanzielle und technische Unterstützung, die für Tätigkeiten zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gewährt, erhalten oder erbeten wurde, und

d)

die in Artikel 20 aufgeführten Informationen.

In den Fällen, in denen einschlägige Daten bereits im Rahmen des Berichterstattungsmechanismus der Konferenz der Vertragsparteien erhoben werden, vermeidet die Versammlung der Vertragsparteien eine Doppelarbeit.

(4)   Die Versammlung der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 36 Vereinbarungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf ihr Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen.

(5)   Die Übermittlung von Informationen nach diesen Artikeln erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle übermittelten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen.

TEIL VII

INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL

Artikel 33

Versammlung der Vertragsparteien

(1)   Eine Versammlung der Vertragsparteien dieses Protokolls wird hiermit eingesetzt. Die erste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen.

(2)   Danach werden ordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien einberufen.

(3)   Außerordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien finden statt, wenn die Versammlung dies für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern ein solcher Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(4)   Die Geschäftsordnung und die Finanzordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs gelten entsprechend für die Versammlung der Vertragsparteien, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.

(5)   Die Versammlung der Vertragsparteien überprüft regelmäßig die Durchführung des Protokolls und fasst die zur Förderung seiner wirksamen Durchführung erforderlichen Beschlüsse.

(6)   Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über den Umfang und Mechanismus der veranschlagten freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien des Protokolls für die Anwendung dieses Protokolls sowie andere mögliche Mittel und Ressourcen für seine Durchführung.

(7)   Auf jeder ordentlichen Tagung beschließt die Versammlung der Vertragsparteien im Konsens einen Haushalts- und Arbeitsplan für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung, der sich vom Haushalts- und Arbeitsplan des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unterscheidet.

Artikel 34

Sekretariat

(1)   Das Sekretariat des Übereinkommens ist das Sekretariat dieses Protokolls.

(2)   Das Sekretariat des Übereinkommens hat im Rahmen seiner Funktion als Sekretariat dieses Protokolls folgende Aufgaben:

a)

Vorbereitung von Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane sowie von Arbeitsgruppen und anderen von der Versammlung der Vertragsparteien eingerichteten Organen sowie Bereitstellung der erforderlichen Dienste,

b)

Entgegennahme, Auswertung und Übermittlung von Berichten, die es gemäß diesem Protokoll erhalten hat, sowie bei Bedarf Bereitstellung von Rücklauf an die jeweiligen Vertragsparteien und die Versammlung der Vertragsparteien sowie Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien,

c)

auf Ersuchen Bereitstellung von Unterstützung für die Vertragsparteien, insbesondere für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Zusammenstellung, der Übermittlung und dem Austausch von Informationen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll benötigt werden, und Unterstützung bei der Identifizierung verfügbarer Ressourcen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erleichtern,

d)

Erarbeitung von Berichten über seine Tätigkeiten nach diesem Protokoll nach Weisung der und zur Vorlage bei der Versammlung der Vertragsparteien,

e)

Gewährleistung — nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien — der notwendigen Koordinierung mit den zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen,

f)

Schließen — nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien — der gegebenenfalls erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen, um seine Aufgaben als Sekretariat dieses Protokolls erfüllen zu können,

g)

Entgegennahme und Prüfung von Anträgen zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die den Wunsch haben, als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsparteien zugelassen zu werden, unter Sicherstellung dessen, dass sie nicht mit der Tabakindustrie verbunden sind, und Vorlage der geprüften Anträge bei der Versammlung der Vertragsparteien zur Prüfung durch diese und

h)

Wahrnehmung von anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie von sonstigen Aufgaben, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden können.

Artikel 35

Beziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.

Artikel 36

Finanzielle Mittel

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls zukommt, und betonen die Bedeutung des Artikels 26 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens.

(2)   Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls durchgeführt werden sollen, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Stärkung der Fähigkeiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.

(4)   Unbeschadet des Artikels 18 werden die Vertragsparteien ermuntert, wo dies angemessen ist sowie vorbehaltlich innerstaatlicher Gesetze und Regelungen, beschlagnahmte Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten für die Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu verwenden.

(5)   Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu unterstützen.

(6)   Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:

a)

Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen Mittel, die für Tätigkeiten im Hinblick auf das Ziel dieses Protokolls verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden und

b)

das Sekretariat des Übereinkommens berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erleichtern.

(7)   Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs von der Tabakindustrie die Übernahme der Kosten verlangen, die mit den Verpflichtungen einer Vertragspartei zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls einhergehen.

(8)   Die Vertragsparteien streben vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts an, dass die Durchführung des Protokolls sich selbst finanziert, unter anderem durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben auf Tabakerzeugnisse.

TEIL VIII

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 37

Beilegung von Streitigkeiten

Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gilt Artikel 27 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

TEIL IX

ENTWICKLUNG DES PROTOKOLLS

Artikel 38

Änderungen dieses Protokolls

(1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2)   Änderungen dieses Protokolls werden von der Versammlung der Vertragsparteien geprüft und beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat des Übereinkommens übermittelt. Das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Protokolls und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom Sekretariat des Übereinkommens dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.

(4)   Urkunden über die Annahme einer Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft.

(5)   Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

Artikel 39

Beschlussfassung über Anlagen dieses Protokolls und Änderung dieser Anlagen

(1)   Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.

(2)   Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.

(3)   Anlagen dieses Protokolls und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.

TEIL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 41

Rücktritt

(1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.

(2)   Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(3)   Eine Vertragspartei, die von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.

Artikel 42

Stimmrecht

(1)   Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 43

Unterzeichnung

Das Protokoll liegt für alle Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vom 10. bis 11. Januar 2013 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach bis zum 9. Januar 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 44

Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt

(1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)   Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Protokolls gleichzeitig auszuüben.

(3)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

Artikel 45

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.

(2)   Für jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung in Kraft.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 46

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

Artikel 47

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.


(1)  Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Verweis auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren der Weltzollorganisation einfügen.

(2)  Soweit zutreffend, verweisen die Ausdrücke „national“ oder „innerstaatlich“ auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(3)  Ein sicherer Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsparteien ist gegen Abhören und Manipulation (Verfälschung) geschützt. Mit anderen Worten, die zwischen den beiden Vertragsparteien ausgetauschten Informationen können von Dritten nicht gelesen oder geändert werden.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/38


BESCHLUSS (EU) 2016/1751 DES RATES

vom 20. September 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/242 des Rates (2) wurde das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, am 12. Februar 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die Union, ihre Mitgliedstaaten und das Fürstentum Andorra haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses globalen Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra.

(3)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) konsultiert.

(4)

Das Änderungsprotokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

(2)   Die Kommission unterrichtet das Fürstentum Andorra und die Mitgliedstaaten über die Notifikationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in der sich aus dem Änderungsprotokoll ergebenden Fassung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/242 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/40


ÄNDERUNGSPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS FÜRSTENTUM ANDORRA, im Folgenden „Andorra“ genannt,

im Folgenden als „Vertragspartei“ oder gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

im Hinblick auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden „globaler Standard“) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (1) festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und dass sie von dem Wunsch geleitet sind, durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu fördern;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, zu einer Vereinbarung zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu gelangen, die auf einem gegenseitigen automatischen Informationsaustausch vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen, beruht;

in der Erwägung, dass Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2) gleichwertig sind (im Folgenden „Abkommen“), der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf Handlungen beschränkt ist, die als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen, an den OECD-Standard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden sollte;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Datenschutzgesetze und ihre Datenschutzpraxis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden werden, die nach Maßgabe des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ausgetauscht werden, und sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und dieser Praxis einander ohne übermäßige Verzögerung zu unterrichten;

in der Erwägung, dass im Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (3). Andorra als Land angesehen wird, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet;

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und Andorra bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung);

in der Erwägung, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE, übermittelnde ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN und empfangende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung verarbeitete Informationen nicht länger aufbewahren sollten, als dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Andorras sollte für jede Vertragspartei die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden, die das innerstaatliche Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsieht;

in der Erwägung, dass mit den Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenswerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und Andorras zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (im Folgenden „Abkommen“) wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“.

2.

Die Artikel 1 bis 19 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a)

‚Europäische Union‘ die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schließt die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet;

b)

‚Mitgliedstaat‘ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

c)

‚Andorra‘ das Fürstentum Andorra;

d)

‚ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Andorras‘ und ‚ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der Mitgliedstaaten‘ die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang III kann durch einfache Mitteilung Andorras an die andere Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und der Europäischen Union in Bezug auf die unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden;

e)

‚MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT‘ i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;

f)

‚ANDORRANISCHES FINANZINSTITUT‘ i) ein in Andorra ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb Andorras befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Andorra ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in Andorra befindet;

g)

‚MELDENDES FINANZINSTITUT‘ je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein ANDORRANISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt;

h)

‚MELDEPFLICHTIGES KONTO‘ je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein ANDORRANISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Andorra eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;

i)

‚MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO‘ ein von einem MELDENDEN ANDORRANISCHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN eines Mitgliedstaats sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eines Mitgliedstaats beherrscht wird;

j)

‚ANDORRANISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO‘ ein von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere ANDORRANISCHE MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren ANDORRANISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird;

k)

‚PERSON eines Mitgliedstaats‘ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN ANDORRANISCHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;

l)

‚ANDORRANISCHE PERSON‘ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in Andorra ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Andorra ansässigen Person.

(2)   Jeder in diesem Abkommen in Großbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (4) oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für Andorra nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt.

Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I oder II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ANDORRAS sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Andorra nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Artikel 2

Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN

(1)   Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ANDORRAS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen.

(2)   Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes ANDORRANISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Andorras in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:

a)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort aller MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN;

b)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

d)

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;

e)

bei VERWAHRKONTEN:

i)

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

ii)

Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

f)

bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

g)

bei allen Konten, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

Artikel 3

Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

(1)   Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Andorras) bestimmt werden.

(2)   Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

(3)   Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen.

(4)   Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus.

(5)   Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards.

Artikel 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Artikel 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

(1)   Ungeachtet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Andorra und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung Andorras und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Andorra und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.

(2)   Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Andorra oder einen Mitgliedstaat,

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis Andorras oder des Mitgliedstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren Andorras oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat oder Andorra in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Andorra oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an ihnen hat.

(4)   Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Andorra oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

(5)   Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards.

Artikel 6

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

(1)   Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erlangt, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Maßgabe seiner nationalen Rechtsvorschriften angegeben werden können.

(2)   Die im Einklang mit diesem Abkommen verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den nationalen Verjährungsvorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen.

(3)   Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Andorras) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und auch nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen.

(4)   Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach den Rechtsvorschriften des die Informationen erteilenden Staates (Andorras beziehungsweise eines Mitgliedstaats), für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) einem anderen Staat (Andorra beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Andorra weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

(5)   Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Andorras wird umgehend die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Andorras beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten.

Artikel 7

Konsultationen und Aussetzung des Abkommens

(1)   Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Andorras und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

(2)   Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Andorras den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Andorra beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung ist unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Andorras sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.

Artikel 8

Änderungen

(1)   Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

(2)   Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(3)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

(4)   Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 9

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet Andorras andererseits.“

3.

Die Anhänge erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

GEMEINSAMER MELDE- UND SORGFALTSSTANDARD FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN (‚GEMEINSAMER MELDESTANDARD‘)

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN

A.

Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Staates (eines Mitgliedstaats oder Andorras) die folgenden Informationen melden:

1.

Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Andorra), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat, Andorra oder ein anderer Staat) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Andorra), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON;

2.

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

3.

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

4.

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;

5.

bei VERWAHRKONTEN:

a)

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

b)

Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

6.

bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

7.

bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

B.

In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

C.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen.

D.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird.

E.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN

A.

Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

B.

Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.

C.

Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

D.

Jeder Mitgliedstaat oder Andorra kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt.

E.

Jeder Mitgliedstaat oder Andorra kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder Andorra die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.

ABSCHNITT III

SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.

A.

Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN. Ein BESTEHENDES KONTO einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen.

B.

KONTEN VON GERINGEREM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.

1.

Hausanschrift. Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Person zur Feststellung, ob sie eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.

2.

Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das MELDENDE FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden:

a)

Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES,

b)

aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT,

c)

eine oder mehrere Telefonnummern in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT und keine Telefonnummer in Andorra oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

d)

Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto,

e)

aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

f)

ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt.

3.

Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne des Unterabschnitts B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.

4.

Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in jedem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung der Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

5.

Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ihres Mitgliedstaats oder der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ANDORRAS als nicht dokumentiertes Konto melden.

6.

Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Person betrachten:

a)

Die Daten des KONTOINHABERS enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, eine oder mehrere Telefonnummern in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (und keine Telefonnummer in Andorra oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)

eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Andorra oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, und

ii)

BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS;

b)

Die Daten des KONTOINHABERS beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)

eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Andorra oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, oder

ii)

BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

C.

ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN für KONTEN VON HOHEM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.

1.

Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.

2.

Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:

a)

die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,

b)

den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

c)

die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

d)

derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und

e)

derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN).

3.

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

a)

den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,

b)

die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Postanschrift des KONTOINHABERS,

c)

gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,

d)

im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGEN-KONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT),

e)

Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und

f)

Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

4.

Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZ-INSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

5.

Folgen der Feststellung von Indizien.

a)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.

b)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

c)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Mitgliedstaats oder je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ANDORRAS als nicht dokumentiertes Konto melden.

6.

Bei einem BESTEHENDEN KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgende Kalenderjahr abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

7.

Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

8.

Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet wird, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

9.

Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT hat, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom KONTOINHABER zu beschaffen.

D.

Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON HOHEM WERT natürlicher Personen muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sei. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON GERINGEREM WERT natürlicher Personen muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sein.

E.

Ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHEN PERSONEN, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

ABSCHNITT IV

SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.

A.

Bei NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.

B.

Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.

C.

Tritt bei einem NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.

ABSCHNITT V

SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A.

Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

B.

ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Ein BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD übersteigt, und ein BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, das diesen Betrag zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls nicht übersteigt, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.

C.

MELDEPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

D.

Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

1.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a)

Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist.

b)

Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.

2.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)

Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c)

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen:

i)

bei einem BESTEHENDEN KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder

ii)

auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat, Andorra oder andere Staaten), in dem/denen die BEHERRSCHENDE PERSON steuerlich ansässig ist.

E.

Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

1.

Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung jeden Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD aufweisen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls abgeschlossen sein.

2.

Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung jeden Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

3.

Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO VON RECHTSTRÄGERN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

ABSCHNITT VI

SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A.

Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

1.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a)

Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuer-liche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestäti-gung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließ-lich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELD-WÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS verlassen.

b)

Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen MELDEPFLICHTIGEN STAAT handelt.

2.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS VON RECHTSTRÄGERN (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)

Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c)

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

ABSCHNITT VII

BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

A.

Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

B.

Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.

Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO zu behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,

b)

die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und

c)

der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD.

Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person — mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe — festgelegt wird.

Der Ausdruck ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

C.

Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen

1.

Zusammenfassung von KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

2.

Zusammenfassung von Konten von RECHTSTRÄGERN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN eines RECHTSTRÄGERS muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

3.

Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein KONTO VON HOHEM WERT handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

4.

Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

ABSCHNITT VIII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

A.

Meldendes Finanzinstitut

1.

Der Ausdruck ‚MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein ANDORRANISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt.

2.

Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES‘ bedeutet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATES befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.

3.

Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.

4.

Der Ausdruck ‚VERWAHRINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

5.

Der Ausdruck ‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

6.

Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,

a)

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

i)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

ii)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital im Auftrag Dritter, oder

b)

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von ‚FINANZINSTITUT‘ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (‚Financial Action Task Force on Money Laundering‘ — FATF) vereinbar ist.

7.

Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

8.

Der Ausdruck ‚SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

B.

Nicht Meldendes Finanzinstitut

1.

Der Ausdruck ‚NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:

a)

einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHR- oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen,

b)

einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINE INTERNATIONALE ORGANISATION ODER EINE ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,

c)

einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist, nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT gilt und — in Bezug auf die Mitgliedstaaten — in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Andorra gemeldet wurde beziehungsweise — in Bezug auf Andorra — der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck des Abkommens nicht entgegensteht,

d)

einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN oder

e)

einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.

2.

Der Ausdruck ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates.

a)

Eine ‚wesentliche Instanz‘ eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

b)

Ein beherrschter RECHTSTRÄGER bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der formal von dem Mitgliedstaat, von Andorra oder von einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

i)

der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER befindet,

ii)

die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und

iii)

die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

c)

Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

3.

Der Ausdruck ‚INTERNATIONALE ORGANISATION‘ bedeutet eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

4.

Der Ausdruck ‚ZENTRALBANK‘ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, Andorras oder des betreffenden anderen Staates stehen kann.

5.

Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

a)

nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat,

b)

staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

c)

mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;

ii)

der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;

iii)

Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

iv)

die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen — unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung — jährlich 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 50 000 USD nicht übersteigen.

6.

Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern

a)

weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,

b)

ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um INVESTMENTUNTERNEHMEN oder PASSIVE NFEs handelt,

c)

die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

d)

nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder Andorra) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und

e)

der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.

7.

Der Ausdruck ‚PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK‘ bedeutet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK geleisteten Dienste gewährt werden.

8.

Der Ausdruck ‚QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und

b)

Spätestens ab dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

9.

Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN‘ bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

a)

der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,

b)

der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,

c)

der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

d)

der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

C.

Finanzkonto

1.

Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und

a)

im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,

b)

im Fall eines nicht in Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und

c)

von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.

Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.

2.

Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.

3.

Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird.

4.

Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

5.

Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

6.

Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates), als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

7.

Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

8.

Der Ausdruck ‚BARWERT‘ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

a)

ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b)

in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c)

in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d)

in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e)

in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

9.

Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet

a)

ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird,

b)

Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, den Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn

i)

der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,

ii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,

iii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und

iv)

die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.

Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der unter diesem Buchstaben vorgesehen Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und sie leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

10.

Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.

11.

Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.

12.

Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.

13.

Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.

14.

Der Ausdruck ‚KONTO VON GERINGEREM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt.

15.

Der Ausdruck ‚KONTO VON HOHEM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder –wert, der zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls oder zum 31. Dezember eines Folgejahres 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD übersteigt.

16.

Der Ausdruck ‚NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.

17.

Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENES KONTO‘ bedeutet eines der folgenden Konten:

a)

ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall);

ii)

Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert);

iii)

In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden;

iv)

Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig und

v)

Entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.

b)

ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht;

ii)

Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert);

iii)

Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig und

iv)

die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die unter in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.

c)

einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten — je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist — sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken;

ii)

Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann;

iii)

Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen und

iv)

der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;

d)

ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten;

e)

ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

i)

einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil,

ii)

einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit FINANZVERMÖGEN, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird;

das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt;

die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen);

das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto und

das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f.

iii)

einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder

iv)

einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt;

f)

ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird und

ii)

Spätestens ab dem Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung von mehr als 50 000 USD oder in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Andorras lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein;

g)

ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das nach nationalem Recht als AUSGENOMMENES KONTO gilt und — in Bezug auf die Mitgliedstaaten — in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Andorra gemeldet wurde beziehungsweise — in Bezug auf Andorra — der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.

D.

Meldepflichtiges Konto

1.

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGES KONTO‘ bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.

2.

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.

3.

Der Ausdruck ‚PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES‘ bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4.

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGER STAAT‘ bedeutet im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen Andorra in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf Andorra.

5.

Der Ausdruck ‚TEILNEHMENDER STAAT‘ bedeutet in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder Andorra

a)

einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber Andorra oder

b)

Andorra in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder

c)

einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder Andorra ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise Andorra veröffentlichten und Andorra beziehungsweise der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist,

d)

in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

6.

Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bedeutet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

7.

Der Ausdruck ‚NFE‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist.

8.

Der Ausdruck ‚PASSIVER NFE‘ bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES ist.

9.

Der Ausdruck ‚AKTIVER NFE‘ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;

b)

Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;

c)

Der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht;

d)

Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (‚Leveraged-Buyout-Fonds‘) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;

e)

Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung;

f)

Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.

g)

Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt, oder

h)

der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:

i)

Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Staat) ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

ii)

Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Staat) von der Einkommensteuer befreit;

iii)

Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

iv)

Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands, und

v)

nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

E.

Sonstige Begriffsbestimmungen

1.

Der Ausdruck ‚KONTOINHABER‘ bedeutet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS-VERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER.

2.

Der Ausdruck ‚VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)‘ bedeutet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt.

3.

Der Ausdruck ‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.

4.

Ein RECHTSTRÄGER ist ein ‚VERBUNDENER RECHTSTRÄGER‘ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS. Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, einen RECHTSTRÄGER als ‚VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER‘ eines anderen RECHTSTRÄGERS zu bestimmen, wenn a) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht, die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder c) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.

Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option dieses Unterabschnitts Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

5.

Der Ausdruck ‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden).

6.

Der Ausdruck ‚BELEGE‘ umfasst folgende Dokumente:

a)

eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;

b)

bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;

c)

bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, Andorra oder einen anderen Staat), in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde;

d)

einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

In Bezug auf BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN hat jeder Mitgliedstaat und Andorra die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck ‚standardisiertes Branchenkodierungssystem‘ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option dieses Unterabschnitts Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

ABSCHNITT IX

WIRKSAME UMSETZUNG

Jeder Mitgliedstaat und Andorra muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich

1.

Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;

2.

Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;

3.

Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;

4.

Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach nationalem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und

5.

wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

ANHANG II

ERGÄNZENDE MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

1.   Änderung der Gegebenheiten

Eine ‚Änderung der Gegebenheiten‘ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.

Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.

2.   Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

3.   Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS

Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ‚ansässig‘, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Andorras oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der TEILNEHMENDE STAAT kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Andorras oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein ANDORRANISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, Andorra oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein ANDORRANISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES eingetragen,

b)

es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, Andorra oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT oder

c)

es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, Andorra oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT.

Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr TEILNEHMENDEN STAATEN (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des TEILNEHMENDEN STAATES, in dem es die FINANZKONTEN führt.

4.   Geführte Konten

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:

a)

VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);

b)

EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist);

c)

Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT;

d)

RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.

5.   Trusts, die PASSIVE NFEs sind

Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership ‚ähnlich‘, wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

6.   Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS

Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, Andorra oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT umfassen müssen, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, Andorra oder den anderen TEILNEHMENDEN STAAT, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.

ANHANG III

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als ‚ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN‘

a)

im Fürstentum Andorra: El Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter,

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter,

d)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

e)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

f)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

g)

in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

h)

in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter,

i)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

j)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

k)

in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter,

l)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

m)

in der Italienischen Republik: Il Direttore Generale delle Finanze oder ein Beauftragter,

n)

in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

o)

in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

p)

in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

q)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

r)

in Ungarn A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

t)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

u)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

v)

in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

w)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

x)

in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter,

y)

in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

z)

in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

aa)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

ab)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

ac)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß der am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union notifizierten Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der EU- und EG-Rechtsakte und damit in Beziehung stehende Verträge (Agreed Arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related treaties), von der Andorra eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welche auf dieses Abkommen Anwendung findet.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1)   Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag im Januar nach der Notifikation durch die letzte Vertragspartei in Kraft.

(2)   Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am ersten Tag im Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 12 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Artikel 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet.

(3)   Die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls nicht berührt.

(4)   Das Fürstentum Andorra erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine Schlussabrechnung, tätigt eine Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und meldet die Informationen, die sie von im Fürstentum Andorra niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 9 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem das Abkommen in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll anwendbar war, oder gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr erhalten hat.

Artikel 3

Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten.

Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:

1.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat.

2.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Andorras) der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des ersuchten Staates (Andorras beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:

i)

die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

ii)

den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden;

iii)

eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

iv)

der Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden;

v)

soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie im Besitz der gewünschten Informationen ist.

3.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der ‚voraussichtlichen Erheblichkeit‘ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und Andorra nicht gestattet ist, Beweisausforschungen (‚fishing expeditions‘) anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der ‚voraussichtlichen Erheblichkeit‘ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden.

4.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist.

5.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder Andorra) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“

Artikel 4

Sprachen

Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.

Съставено в Брюксел на дванадесети февруари през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el doce de febrero de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne dvanáctého února dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tolvte februar to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Februar zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta veebruarikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δώδεκα Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the twelfth day of February in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le douze février deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu dvanaestog veljače godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì dodici febbraio duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada divpadsmitajā februārī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų vasario dvyliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év február havának tizenkettedik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tnax-il jum ta’ Frar fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, twaalf februari tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwunastego lutego roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em doze de fevereiro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la doisprezece februarie două mii șaisprezece.

V Bruseli dvanásteho februára dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne dvanajstega februarja leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenatoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den tolfte februari år tjugohundrasexton.

Fet a Brussel·les el dia dotze de febrer de l'any dos mil setze.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Evropsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Per la Unió Europea

Image

За Княжество Андора

Por el Principado de Andorra

Za Andorrské knížectví

For Fyrstendømmet Andorra

Für das Fürstentum Andorra

Andorra Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο της Ανδόρας

For the Principality of Andorra

Pour la Principauté d'Andorre

Za Kneževinu Andoru

Per il Principato di Andorra

Andoras Firstistes vārdā –

Andoros Kunigaikštystės vardu

Az Andorrai Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta' Andorra

Voor het Vorstendom Andorra

W imieniu Księstwa Andory

Pelo Principado de Andorra

Pentru Principatul Andorra

Za Andorské kniežatstvo

Za Kneževino Andoro

Andorran ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Andorra

Pel Principat d'Andorra

Image


(1)  ABl. EU L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

(2)  ABl. EU L 359 vom 4.12.2004, S. 33.

(3)  ABl. EU L 277 vom 21.10.2010, S. 27.

(4)  ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1.


ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS

Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen Andorras und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ANHANG I ABSCHNITT III UNTERABSCHNITT A DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher Verträge durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen.

Die Vertragsparteien legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze den Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein meldepflichtiges in einem TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat oder Andorra) ansässiges FINANZINSTITUT anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten oder das andorranische Recht) dieses MELDENDE FINANZINSTITUT nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (Andorra oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat) hindert, sondern das MELDENDE FINANZINSTITUT durch Gesetz effektiv daran hindert, RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE unter sonstigen Umständen an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen zu verkaufen.

Sind nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in Andorra, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen gehindert, wird der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mitteilen, die dies ihrerseits Andorra notifizieren wird. Sind nach Maßgabe des andorranischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in Andorra ansässige Personen gehindert, wirdAndorra die Europäische Kommission entsprechend notifizieren, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen wird. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des MELDEPFLICHTIGEN STAATES im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen gehindert sind.

Sind zudem nach Maßgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in diesem Mitgliedstaat, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in Andorra ansässige Personen gehindert, wird der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mitteilen, die dies ihrerseits Andorra notifizieren wird. Sind nach Maßgabe des andorranischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE in Andorra, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten ansässige Personen gehindert, wird Andorra die Europäische Kommission entsprechend notifizieren, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen wird. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des Staates, in dem das FINANZINSTITUT ansässig ist, im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen gehindert sind.

In Ermangelung einer Notifikation durch den Staat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS und den MELDEPFLICHTIGEN STAAT in Bezug auf das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT und den Vertrag, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf dieses MELDENDE FINANZINSTITUT und diesen Vertrag keine Anwendung.


ERKLÄRUNG ANDORRAS ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS

Die andorranische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass Andorra keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig erlangten Angaben beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt Andorras Kenntnis genommen.


VERORDNUNGEN

1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1752 DES RATES

vom 30. September 2016

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 31. März 2016 drei weitere Personen in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Die Informationen und die Gründe für drei dieser Personen sollten geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Die Einträge gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 zu den unten aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

„ANHANG III

LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

21.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen.

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit „dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen“ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem „Ministerpräsidenten“ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

1.4.2016

22.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata, Libyen

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell war der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

Am 31. August 2016 befahl er dem „Ministerpräsidenten“ und dem „Verteidigungsminister“ der „Regierung der nationalen Rettung“, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

1.4.2016

23.

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain war der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

1.4.2016“.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1753 DER KOMMISSION

vom 30. September 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

173,3

ZZ

173,3

0707 00 05

TR

128,9

ZZ

128,9

0709 93 10

TR

135,5

ZZ

135,5

0805 50 10

AR

94,1

CL

118,2

TR

85,3

UY

93,3

ZA

103,0

ZZ

98,8

0806 10 10

EG

264,7

TR

124,2

US

194,0

ZZ

194,3

0808 10 80

AR

110,6

BR

97,9

CL

122,7

NZ

133,6

ZA

115,9

ZZ

116,1

0808 30 90

CL

126,9

TR

132,1

ZA

155,4

ZZ

138,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/82


BESCHLUSS (EU) 2016/1754 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland erlassen. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates (2) müssen 40 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates (3) müssen 120 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates müssen ab dem 26. September 201654 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, es sei denn, die Kommission unterbreitet bis zu diesem Datum gemäß Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses einen Vorschlag, diese Anzahl einem bestimmten begünstigten Mitgliedstaat, der sich in einer von einem plötzlichen Zustrom von Personen geprägten Notlage befindet, zuzuweisen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates überwacht die Kommission kontinuierlich die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung jenes Beschlusses vor, um den Entwicklungen der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, Rechnung zu tragen.

(4)

Um die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden, haben die EU und die Türkei am 18. März 2016 (4) eine Reihe von Maßnahmen vereinbart, die unter anderem vorsehen, dass für jeden von der Türkei von den griechischen Inseln rückübernommenen Syrer ein anderer Syrer aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen neu angesiedelt wird. Die Neuansiedlung nach diesem Mechanismus wird zunächst durch die Einlösung der Verpflichtungen stattfinden, die die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 eingegangen sind. Weiterer Neuansiedlungsbedarf ist mit einer ähnlichen freiwilligen Vereinbarung bis zu einer Grenze von 54 000 zusätzlichen Personen zu decken, indem ermöglicht wird, dass jede Neuansiedlungsverpflichtung, die im Rahmen jener Vereinbarung übernommen wird, gegen die Zahl der im Rahmen des Beschlusses (EU) 2015/1601 nicht vergebenen Plätze aufgerechnet werden kann.

(5)

Die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere Formen der legalen Aufnahme aus der Türkei im Rahmen von nationalen und multilateralen Regelungen werden die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 Begünstigte von Umsiedlungen sind, voraussichtlich entlasten, indem ein legaler und sicherer Weg für die Einreise in die Union geschaffen und von irregulären Einreisen abgeschreckt wird. Daher sollten die Solidaritätsbemühungen der Mitgliedstaaten, die in der freiwilligen Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet bestehen, in Bezug auf die vorstehend genannten 54 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, berücksichtigt werden. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aus der Türkei aufgenommenen Personen sollte von der Zahl der Personen abgezogen werden, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 in diesen Mitgliedstaat im Verhältnis zu diesen 54 000 Antragstellern umgesiedelt werden sollen.

(6)

Die Aufnahmemechanismen können die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere legale Wege für die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, wie Programme für Visa aus humanitären Gründen, Überstellung aus humanitären Gründen, Programme zur Familienzusammenführung, Projekte mit privaten Patenschaften, Stipendienprogramme, Programme für die Mobilität von Arbeitskräften und andere, umfassen.

(7)

Die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 vereinbarten Neuansiedlungsregelung eingegangen sind, sollten von dem vorliegenden Beschluss unberührt bleiben und nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 berücksichtigt werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, seine Verpflichtungen aus dem Beschluss (EU) 2015/1601 durch die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen Syrern im Rahmen der Neuansiedlung zu erfüllen, diese Bemühungen nicht als Teil seiner Verpflichtungen im Rahmen der Neuansiedlungsregelung vom 20. Juli 2015 geltend machen können.

(8)

Um eine angemessene Überwachung der Lage sicherzustellen, sollte ein Mitgliedstaat, sobald er sich für diese Option entschieden hat, der Kommission monatlich melden, wie viele in der Türkei aufhältige Syrer er im Rahmen der in dieser Änderung vorgesehenen Option in seinem Hoheitsgebiet aufgenommen hat, und dabei angeben, im Rahmen welcher nationalen oder multilateralen Regelung die Person aufgenommen wurde und welche Form der legalen Aufnahme vorliegt.

(9)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(11)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet der Artikel 4 und 4a dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(14)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1601 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.   Im Zusammenhang mit der Umsiedlung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Antragsteller können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Verpflichtung zu erfüllen, indem sie in der Türkei aufhältige Syrer im Rahmen von nationalen oder multilateralen Aufnahmeregelungen für Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen, mit Ausnahme der Neuansiedlungsregelung, die Gegenstand der Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 war. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aufgenommenen Personen führt zu einer entsprechenden Verringerung der Verpflichtung des jeweiligen Mitgliedstaats.

Artikel 10 gilt entsprechend für jede derartige legale Aufnahme, die zu einer Verringerung der Umsiedlungsverpflichtung führt.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die in diesem Absatz vorgesehene Option entscheiden, melden der Kommission jeden Monat die Zahl der für die Zwecke dieses Absatzes legal aufgenommenen Personen und geben dabei die Art der Regelung, in deren Rahmen die Aufnahme erfolgte, sowie die verwendete Form der legalen Aufnahme an.“

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 26. September 2017.

(3)   Dieser Beschluss gilt für alle Personen, die für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3a des Beschlusses (EU) 2015/1601 ab dem 1. Mai 2016 von den Mitgliedstaaten aus dem Hoheitsgebiet der Türkei aufgenommen wurden.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

(3)  Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).

(4)  Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/85


BESCHLUSS (GASP) 2016/1755 DES RATES

vom 30. September 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 31. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/478 (2) angenommen, mit dem drei weitere Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen während eines weiteren Zeitraums von sechs Monaten aufrechterhalten werden sollten und dass die Gründe für drei Personen geändert werden sollten.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 17 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 16, 17 und 18 in Anhang II bis zum 2. April 2017.

(4)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 21, 22 und 23 in Anhang IV bis zum 2. April 2017.“

(2)

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/478 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 48).


ANHANG

Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen in Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

„ANHANG II

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

16.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen.

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘) abzuhalten.

Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit ‚dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen‘ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem ‚Ministerpräsidenten‘ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

1.4.2016

17.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata, Libyen

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

1.4.2016

18.

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain war der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

1.4.2016“

 

„ANHANG IV

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

21.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen.

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit ‚dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen‘ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem ‚Ministerpräsidenten‘ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

1.4.2016

22.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata, Libyen

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

1.4.2016

23.

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain war der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

1.4.2016“.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/90


BESCHLUSS (EU) 2016/1756 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/107/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen erlaubt der Europäischen Kommission und dem Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, US-EPA), zusammen gemeinsame Spezifikationen für Bürogeräte zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten und somit den Anhang C des Abkommens zu ändern.

(2)

Der Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung der Spezifikationen wird von der Kommission festgelegt.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Energy-Star-Büros der Europäischen Union Rechnung.

(4)

Die Spezifikationen für Displays in Teil I des Anhangs C sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte werden Beschlüsse über die Änderung der Spezifikationen in Anhang C des Abkommens von den Verwaltungsorganen gefasst. Der Standpunkt der Europäischen Union zu den in Anhang C des Abkommens dargelegten Spezifikationen für Displays beruht auf dem beigefügten Beschlussentwurf.

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2013, S. 5.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1).


ANHANG I

 

ENTWURF EINES BESCHLUSSES

vom …

der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens

DIE VERWALTUNGSORGANE —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel XII,

in der Erwägung, dass die Spezifikationen für „Displays“ überarbeitet werden sollten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Der Teil I „Displays“, der gegenwärtig in Anhang C des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte enthalten ist, wird durch den nachstehend beigefügten Teil I „Displays“ ersetzt.

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.

Unterzeichnet in Washington, D.C., am […]

im Namen der United States Environmental Protection Agency

Unterzeichnet in Brüssel am […]

im Namen der Europäischen Union


ANHANG II

ANHANG C

TEIL II DES ABKOMMENS

I.   SPEZIFIKATIONEN FÜR DISPLAYS (Version 7.0)

1.   Begriffsbestimmungen

A)

Produktarten:

1.   Elektronisches Display („Display“): ein Produkt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik häufig in einem Gehäuse untergebracht sind und dessen Hauptfunktion darin besteht, visuelle Informationen 1) von einem Computer, einer Workstation oder einem Server über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen (z. B. VGA, DVI, HDMI, DisplayPort, IEEE 1394, USB), 2) von einem externen Speichermedium (z. B. USB-Speicher-Stick, Speicherkarte) oder 3) von einer Netzverbindung auszugeben.

a)   Bildschirm: ein elektronisches Display, das für die Verwendung durch eine (1) Person im Büroumfeld ausgelegt ist.

b)   Signage-Display: ein elektronisches Display, das als Anzeigegerät für mehrere Personen außerhalb des Büroumfelds, beispielsweise im Einzelhandel, in Kaufhäusern, Restaurants, Museen, Hotels, im Außenbereich, in Flughäfen, Konferenzräumen oder Unterrichtsräumen ausgelegt ist. Für die Zwecke dieser Spezifikation werden Displays als Signage-Display eingestuft, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

(1)

Bildschirmdiagonale von mehr als 30 Zoll;

(2)

Angegebene maximale Leuchtdichte von mehr als 400 Candela pro Quadratmeter;

(3)

Punktdichte von höchstens 5 000 Pixeln pro Quadratzoll oder

(4)

Auslieferung ohne Standfuß.

B)

Betriebsmodi:

1.   Ein-Zustand: der Zustand, in dem das Display aktiviert worden ist und seine Hauptfunktion ausführt.

2.   Ruhezustand: ein Niedrigverbrauchszustand, in dem das Display eine oder mehrere nicht primäre Schutzfunktionen oder kontinuierliche Funktionen ausführt.

Hinweis: Der Ruhezustand kann folgenden Zwecken dienen: erleichterte Aktivierung des Ein-Zustands durch Fernschalter, Touchscreen-Technik, internen Sensor oder Timer; Ausgabe von Informationen oder Zustandsanzeigen einschließlich Zeitanzeige; Unterstützung sensorgestützter Funktionen oder Wahrung der Netzpräsenz.

3.   Aus-Zustand: der Zustand, in dem das Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, keine visuellen Informationen ausgibt und weder mittels Fernbedienung noch durch ein internes oder externes Signal in einen anderen Zustand versetzt werden kann.

Hinweis: Diesen Zustand kann das Display nur durch direkte Betätigung eines integrierten Stromschalters oder Stromreglers durch den Benutzer verlassen. Einige Produkte haben möglicherweise keinen Aus-Zustand.

C)

Optische Merkmale:

1.   Umgebungslichtbedingungen: die Kombination der Lichtwerte bzw. Beleuchtungsstärken in der Umgebung eines Displays, beispielsweise in einem Wohnzimmer oder Büro.

2.   Automatische Helligkeitsregelung (ABC): der automatische Mechanismus, der die Helligkeit eines Displays in Abhängigkeit von den Umgebungslichtbedingungen regelt.

Hinweis: Die automatische Helligkeitsregelung (ABC) muss aktiviert sein, damit die Helligkeit des Displays geregelt werden kann.

3.   Farbumfang: Der Farbbereich ist als Prozentsatz des CIE-L*u*v*-Farbraums (1976) anzugeben und nach Abschnitt 5.18 „Gamut Area“ des Information Display Measurements Standard Version 1.03 zu berechnen.

Hinweis: Farbraumunterstützung in nicht sichtbaren/unsichtbaren Farbbereichen ist nicht anzurechnen. Der Farbumfang ist ausschließlich als Prozentsatz des Bereichs des sichtbaren CIE-LUV-Farbraums anzugeben.

4.   Leuchtdichte: das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m2).

a)   Angegebene maximale Leuchtdichte: die maximale Leuchtdichte, die das Display nach Herstellerangaben (z. B. im Benutzerhandbuch) in einer Voreinstellung des Ein-Zustands erreichen kann.

b)   Gemessene maximale Leuchtdichte: die maximale gemessene Leuchtdichte, die das Display durch manuelle Konfiguration seiner Einstellungen wie Helligkeit oder Kontrast erreichen kann.

c)   Werkseitige Leuchtdichte: die Leuchtdichte des Displays in der Werkseinstellung, die der Hersteller für den normalen Heimgebrauch bzw. den jeweiligen Markt vornimmt.

5.   Native vertikale Auflösung: die Anzahl der physischen Zeilen entlang der vertikalen Achse des Displays innerhalb des sichtbaren Bereichs des Displays.

Hinweis: ein Display mit einer Bildschirmauflösung von 1 920 × 1 080 (horizontal × vertikal) hätte eine native vertikale Auflösung von 1 080.

6.   Bildschirmfläche: Der sichtbare Bereich des Displays, in dem Bilder erzeugt werden.

Hinweis: Die Bildschirmfläche wird durch Multiplikation der sichtbaren Bildbreite mit der sichtbaren Bildhöhe ermittelt. Bei gewölbten Bildschirmen sind Breite und Höhe entlang der Bildschirmwölbung zu messen.

D)

Zusätzliche Leistungsmerkmale:

1.   Brückenschaltung: eine physische Verbindung zwischen zwei Hub-Controllern (USB, FireWire).

Hinweis: Brückenschaltungen dienen der Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten, normalerweise zur Verlegung der Anschlüsse an einen besser geeigneten Ort oder zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Anschlüsse.

2.   Vollständige Netzschaltung: Fähigkeit des Displays zur Wahrung der Netzpräsenz im Ruhezustand. Die Präsenz des Displays, seiner Netzdienste und Anwendungen wird gewahrt, selbst wenn bestimmte Komponenten des Displays ausgeschaltet sind. Das Display kann aufgrund von Netzdaten, die es von entfernten Netzgeräten erhält, veranlasst werden, in andere Leistungsaufnahmezustände zu wechseln, sollte ansonsten jedoch im Ruhezustand verbleiben, solange es keine Anfrage von einem entfernten Netzgerät empfängt.

Hinweis: Die vollständige Netzschaltung ist nicht auf bestimmte Protokolle beschränkt. Sie wird auch als „Netzproxy“-Funktion bezeichnet und in der Norm Ecma-393 beschrieben.

3.   Anwesenheitssensor: eine Vorrichtung zur Feststellung der Anwesenheit einer Person vor einem Display oder in dessen Umgebung.

Hinweis: Ein Anwesenheitssensor wird in der Regel zum Umschalten eines Displays zwischen Ein-Zustand und Ruhe-Zustand verwendet.

4.   Touchscreen-Technik: ermöglicht es dem Nutzer, ein Produkt durch Berühren bestimmter Bereiche des Anzeigeschirms zu bedienen.

5.   Plug-in-Modul: ein modulares Plug-in-Gerät, das eine oder mehrere der folgenden Funktionen ausführt und nicht dem ausdrücklichen Zweck dient, allgemeine Computerfunktionen zu erfüllen:

a)

Anzeige von Bildern, Spiegeln von entfernt gespeicherten Inhalten, die zum Gerät gestreamt werden, oder Darstellung von Inhalten aus lokalen oder entfernten Quellen auf dem Bildschirm oder

b)

Verarbeitung von Berührungssignalen.

Hinweis: Sonstige Module, die weitere Input-Optionen bieten, werden nicht als Plug-in-Module im Sinne dieser Spezifikation angesehen.

E)

Produktfamilie: eine Gruppe von Produktmodellen, die 1) vom gleichen Hersteller stammen, 2) über denselben Bildschirmbereich, dieselbe Bildschirmauflösung und dieselbe angegebene maximale Leuchtdichte verfügen und 3) einen gemeinsamen Bildschirmgrundaufbau haben. Modelle innerhalb einer Produktfamilie können sich voneinander durch ein oder mehrere Merkmale oder Funktionen unterscheiden. Für Displays sind innerhalb einer Produktfamilie u. a. folgende Abweichungen zulässig:

1.

Außengehäuse;

2.

Anzahl und Art der Schnittstellen;

3.

Anzahl und Art der Datenschnittstellen, Netzanschlüsse und Peripherieanschlüsse und

4.

Verarbeitungs- und Speicherkapazität.

F)

Repräsentatives Modell: die Produktkonfiguration, die für die ENERGY-STAR-Einstufung geprüft wird und als ENERGY-STAR-gerecht vermarktet und gekennzeichnet werden soll.

G)

Stromquelle

1.   Externe Netzteile (External Power Supply — EPS) : eine externe Stromversorgungsschaltung, die haushaltsüblichen elektrischen Wechselstrom in Gleichstrom oder in Wechselstrom mit niedriger Spannung für den Betrieb eines Verbraucherprodukts umwandelt.

2.   Standard-Gleichstrom: Durch eine bekannte technische Norm festgelegte Methode zur Gleichstromübertragung, die Plug-and-play-Interoperabilität ermöglicht.

Hinweis: Bekannte Beispiele sind USB- und Power-over-Ethernet. Im Allgemeinen umfasst Standard-Gleichstrom sowohl die Übertragung von Strom als auch von Kommunikationssignalen über ein und dasselbe Kabel; dies ist aber wie bei der 380-V-Gleichstrom-Norm nicht erforderlich.

2.   Anwendungsbereich

2.1.   Einbezogene Produkte

2.1.1.   Für eine ENERGY-STAR-Kennzeichnung kommen Produkte infrage, die der Begriffsbestimmung eines Displays gemäß dieser Spezifikation entsprechen und direkt aus dem Wechselstromnetz, durch ein externes Netzteil oder durch Standard-Gleichstrom versorgt werden; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Produkte. Typische Produkte, die für eine Einstufung nach dieser Spezifikation infrage kommen würden, sind:

i)

Bildschirme,

ii)

Bildschirme mit Tastatur-, Video- und Maus-Umschaltung (KVM),

iii)

Signage-Displays und

iv)

Signage-Displays und Bildschirme mit Plug-in-Modulen.

2.2.   Ausgeschlossene Produkte

2.2.1.   Produkte, die unter andere ENERGY-STAR-Produktspezifikationen fallen, einschließlich Fernsehgeräte und Computer (Thin-Clients, Slates/Tablets und tragbare All-in-One-Computer, integrierte Desktop-Computer), kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht infrage. Die Liste der jeweils geltenden Spezifikationen ist abrufbar unter http://www.eu-energystar.org/specifications.htm.

2.2.2.   Folgende Produkte kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht infrage:

i)

Produkte mit integriertem TV-Tuner;

ii)

Displays mit integrierten oder austauschbaren Batterien, die den Hauptbetrieb ohne Wechselstrom- oder externe Gleichstromversorgung oder Gerätemobilität unterstützen (z. B. elektronische Lesegeräte, batteriebetriebene digitale Bilderrahmen), und

iii)

Produkte, die die EU-Vorschriften für medizinische Geräte erfüllen müssen, wonach Stromsparfunktionen verboten sind, oder die keinen der Begriffsbestimmung für den Ruhezustand entsprechenden Betriebszustand haben.

3.   Einstufungskriterien

3.1.   Maßgebliche Kommastellen und Rundung

3.1.1.   Alle Berechnungen werden mit direkt gemessenen (ungerundeten) Messwerten durchgeführt.

3.1.2.   Soweit nicht anders festgelegt, wird die Einhaltung der Spezifikation anhand direkt gemessener oder berechneter Werte ohne jeglichen Rundungsvorteil beurteilt.

3.1.3.   Zur Berichterstattung an die Europäische Kommission werden direkt gemessene oder berechnete Werte entsprechend der Angabe in den betreffenden Spezifikationsanforderungen auf die nächste maßgebliche Dezimalstelle gerundet.

3.2.   Allgemeine Anforderungen für Bildschirme und Signage-Displays

3.2.1.   Externe Netzteile (External Power Supply — EPS): Externe Einzel- und Mehrspannungsnetzteile müssen bei der Prüfung nach der Uniform Test Method for Measuring the Energy Consumption of External Power Supplies, Appendix Z to 10 CFR Part 430 (Einheitliche Prüfmethode für die Messung des Stromverbrauchs externer Netzteile) mindestens die Leistungsanforderungen der Stufe VI des International Efficiency Marking Protocol (Internationales Protokoll zur Effizienzkennzeichnung) erfüllen.

i)

Externe Einzel- und Mehrspannungsnetzteile müssen mindestens die Leistungsanforderungen der Stufe VI erfüllen.

ii)

Weitere Informationen über das Kennzeichnungsprotokoll: http://www.regulations.gov/#!documentDetail;D=EERE-2008-BT-STD-0005-0218

3.2.2.   Energiemanagement:

i)

Die Produkte müssen mindestens eine (1) standardmäßig aktivierte Stromsparfunktion aufweisen, mit der automatisch vom Ruhe-Zustand in den Ein-Zustand gewechselt werden kann, entweder durch ein angeschlossenes Host-Gerät oder intern (z. B. standardmäßig aktivierte Unterstützung von VESA Display Power Management Signalling (DPMS)).

ii)

Bei Produkten, die Inhalte zur Anzeige im Display aus einer oder mehreren internen Quellen erzeugen, muss standardmäßig ein Sensor oder Zeitgeber aktiviert sein, damit der Ruhe- oder Aus-Zustand automatisch eingeschaltet werden kann.

iii)

Bei Produkten, die eine interne Standardwartezeit haben, nach der das Produkt vom Ein-Zustand in den Ruhe- oder Aus-Zustand übergeht, ist die Wartezeit anzugeben.

iv)

Bildschirme müssen innerhalb von 5 Minuten, nachdem ihre Verbindung zu einem Host-Computer getrennt wurde, automatisch in den Ruhe- oder Aus-Zustand wechseln.

3.2.3.   Gemäß Abschnitt 5.2.F) des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens haben Signage-Displays im Ein-Zustand mindestens einen Leistungsfaktor von 0,7.

3.3.   Anforderungen an den Stromverbrauch von Computerbildschirmen

3.3.1.   Der Gesamtstromverbrauch (TEC) in kWh wird auf der Grundlage von Messwerten anhand der Gleichung 1 berechnet.

Gleichung 1

Berechnung des Gesamtstromverbrauchs

ETEC = 8,76 × (0,35 × PON + 0,65 × PSLEEP )

Dabei gilt:

ETEC ist die Berechnung des Gesamtstromverbrauchs in kWh.

Pon ist die gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt.

PSleep ist die im Ruhezustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt.

Für die Berichterstattung wird das Ergebnis auf das nächste kWh gerundet.

3.3.2.   Der maximale TEC (ETEC_MAX) von Bildschirmen in kWh wird nach Tabelle 1 berechnet.

Tabelle 1

Berechnung des maximalen TEC (ETEC_MAX) von Bildschirmen in kWh

Fläche (in2)

ETEC Max (kWh)

Dabei gilt:

Asichtbare Bildschirmfläche in in2,rBildschirmauflösung in Megapixel.

Für die Berichterstattung wird das Ergebnis auf das nächste kWh gerundet.

A < 130

(6,13 × r) + (0,06 × A) + 9

130 ≤ A < 150

(6,13 × r) + (0,69 × A) – 72,38

150 ≤ A < 180

(6,13 × r) + (0,21 × A) – 0,50

180 ≤ A < 200

(6,13 × r) + (0,05 × A) + 28

200 ≤ A < 230

(6,13 × r) + (0,03 × A) + 31,33

230 ≤ A < 280

(6,13 × r) + (0,2 × A) – 7

280 ≤ A < 300

(6,13 × r) + 49

300 ≤ A < 500

(6,13 × r) + (0,2 × A) – 11

A ≥ 500

(6,13 × r) + 89

3.3.3.   Bei allen Bildschirmen darf der berechnete TEC (ETEC) in kWh höchstens dem nach der Gleichung 2 berechneten maximalen TEC (ETEC_MAX) entsprechen, wobei die anwendbaren Toleranzwerte und Anpassungen (höchstens einmal) anzuwenden sind.

Gleichung 2

Anforderung an den Gesamtstromverbrauch von Bildschirmen

ETEC ≤ (ETEC_MAX + EEP + EABC + EN + EOS + ET ) × effAC_DC

Dabei gilt:

ETEC ist der TEC in kWh, berechnet nach Gleichung 1.

ETEC_MAX ist der maximal zulässige TEC in kWh, berechnet nach Tabelle 1.

EEP ist die Toleranz für leistungserweiterte Displays in kWh gemäß Abschnitt 3.3.4.

EABC ist die nach Gleichung 4 berechnete Toleranz für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) in kWh.

EN ist die Toleranz für die vollständige Netzschaltung in kWh gemäß Tabelle 3.

EOS ist die Toleranz für den Anwesenheitssensor in kWh gemäß Tabelle 4.

ET ist die nach Gleichung 5 berechnete Toleranz für Touchscreen-Technik in kWh.

effAC_DC ist die Standardanpassung für Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlungsverluste, die am Stromversorgungsgerät des Displays entstehen, und beträgt 1,0 für wechselstromgespeiste Displays und 0,85 für Displays mit Standard-Gleichstromversorgung.

3.3.4.   Für Bildschirme, die die nachstehenden Anforderungen für leistungserweiterte Displays erfüllen, ist nur einer der folgenden Toleranzwerte aus Tabelle 2 in Gleichung 2 zu verwenden:

i)

ein Kontrastverhältnis von mindestens 60:1, gemessen mit einem horizontalen Blickwinkel von mindestens 85° von der Senkrechten des Bildschirms und bei gewölbten Bildschirmen mindestens 83° von der Senkrechten, unabhängig davon, ob es sich um Bildschirme mit oder ohne Glasabdeckung handelt,

ii)

eine native Bildschirmauflösung von mindestens 2,3 Megapixeln (MP) und

iii)

ein Farbumfang von mindestens 32,9 % des CIE LUV.

Tabelle 2

Berechnung der Leistungstoleranz bei leistungserweiterten Displays

Kriterien für den Farbumfang

EEP (kWh)

Dabei gilt:

ETEC_MAX ist der maximal zulässige TEC in kWh.

r ist die Bildschirmauflösung in Megapixel.

Die Farbraumunterstützung beträgt mindestens 32,9 % des CIE LUV.

Formula

Die Farbraumunterstützung beträgt mindestens 38,4 % des CIE LUV.

0,65 × (ETEC_MAX – 6,13 × r)

Hinweis: Modelle, die mehr als 99 % des sRGB-Farbraums unterstützen, verfügen über eine Farbraumunterstützung von 32,9 % des CIE LUV und Modelle, die mehr als 99 % des Adobe-RGB-Farbraums unterstützen, verfügen über eine Unterstützung von 38,4 % des CIE LUV.

3.3.5.   Bei Bildschirmen mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) wird zu ETEC_MAX in Gleichung 2 eine nach Gleichung 4 berechnete Leistungstoleranz (EABC) addiert, falls die nach Gleichung 3 berechnete Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (RABC) mindestens 20 % beträgt.

Gleichung 3

Berechnung der Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC)

Formula

Dabei gilt:

RABC ist die durch die automatische Helligkeitsregelung (ABC) bewirkte prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand.

P300 ist die bei einem Umgebungslicht von 300 lux gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt gemäß Abschnitt 6.4 der Prüfmethode.

P12 ist die bei einem Umgebungslicht von 12 lux gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt gemäß Abschnitt 6.4 der Prüfmethode.

Gleichung 4

Leistungstoleranz für die automatische Helligkeitsregelung (EABC) bei Bildschirmen

EABC = 0,05 × ETEC_MAX

Dabei gilt:

EABC ist die Leistungstoleranz für die automatische Helligkeitsregelung in kWh.

ETEC_MAX ist der maximale TEC in kWh gemäß Tabelle 1.

3.3.6.   Bei Produkten mit gemäß Abschnitt 6.7 des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens bestätigter vollständiger Netzschaltung ist der in Tabelle 3 angegebene Toleranzwert anzuwenden.

Tabelle 3

Leistungstoleranz für die vollständige Netzschaltung (EN) bei Bildschirmen

EN (kWh)

2,9

3.3.7.   Bei Produkten, die mit aktiviertem Anwesenheitssensor geprüft werden, ist der in Tabelle 4 angegebene Toleranzwert anzuwenden.

Tabelle 4

Leistungstoleranz für zusätzliche Leistungsmerkmale (EOS) bei Bildschirmen

Art

Toleranz (kWh)

Anwesenheitssensor

EOS

1,7

3.3.8.   Bei Produkten, die mit im Ein-Zustand aktivierter Touchscreen-Technik geprüft werden, ist der in Gleichung 5 angegebene Toleranzwert anzuwenden.

Gleichung 5

Leistungstoleranz für die Touchscreen-Technik (ET) bei Bildschirmen

ET = 0,15 × ETEC_MAX

Dabei gilt:

ET ist die Leistungstoleranz für die Touchscreen-Technik in kWh.

ETEC_MAX ist der maximale TEC in kWh gemäß Tabelle 1.

3.4.   Anforderungen im Ein-Zustand für Signage-Displays

3.4.1.   Die maximal zulässige Leistungsaufnahme (PON_MAX) im Ein-Zustand in Watt wird nach Gleichung 6 berechnet.

Gleichung 6

Berechnung der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON_MAX) in Watt für Signage-Displays

PON_MAX = (4,0 × 10– 5 ×  × A) + 119 × tanh(0,0008 × (A – 200,0) + 0,11) + 6

Dabei gilt:

PON_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt.

A ist die Bildschirmfläche in Quadratzoll.

 ist maximale gemessene Leuchtdichte des Displays in Candela pro Quadratmeter, gemessen nach Abschnitt 6.2 des Prüfverfahrens.

tanh ist die Tangens-hyperbolicus-Funktion.

Das Ergebnis wird für die Berichterstattung auf das nächste Zehntelwatt gerundet.

Gleichung 7

Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand für Signage-Displays

PON PON_MAX + PABC

Dabei gilt:

PON ist die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt, gemessen nach Abschnitt 6.3 oder 6.4 des Prüfverfahrens.

PON_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt, berechnet gemäß Gleichung 6.

PABC ist die gemäß Gleichung 8 berechnete Leistungstoleranz im Ein-Zustand für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) in Watt.

3.4.2.   Bei Signage-Displays mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) wird zu der nach Gleichung 6 berechneten PON_MAX eine nach Gleichung 8 berechnete Leistungstoleranz (PABC) addiert, falls die nach Gleichung 3 berechnete Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (RABC) mindestens 20 % beträgt.

Gleichung 8

Berechnung der Leistungstoleranz im Ein-Zustand bei Signage-Displays mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC)

PABC = 0,05 × PON_MAX

Dabei gilt:

PABC ist der Toleranzwert für die gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand für die automatische Helligkeitsregelung in Watt.

ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt.

3.5.   Anforderungen im Ruhezustand für Signage-Displays

3.5.1.   Die im Ruhezustand gemessene Leistungsaufnahme (PSLEEP) in Watt darf die Summe aus der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP_MAX) und etwaigen (höchstens einmal angewandten) Toleranzen gemäß Gleichung 9 nicht übersteigen.

Gleichung 9

Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ruhezustand für Signage-Displays

Formula

Dabei gilt:

PSleep ist die im Ruhezustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt.

PSLEEP_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhezustand in Watt gemäß Tabelle 5.

PN ist die Toleranz für die vollständige Netzschaltung in Watt gemäß Tabelle 6.

POS ist die Toleranz für den Anwesenheitssensor in Watt gemäß Tabelle 7.

PT ist die Toleranz für die Touchscreen-Technik in Watt gemäß Tabelle 7.

Tabelle 5

Maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP_MAX) für Signage-Displays

PSLEEP_MAX

(Watt)

0,5

3.5.2.   Bei Produkten mit gemäß Abschnitt 6.7 des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens bestätigter vollständiger Netzschaltung ist der in Tabelle 6 angegebene Toleranzwert anzuwenden.

Tabelle 6

Toleranz für die vollständige Netzschaltung bei Signage-Displays

PN

(Watt)

3,0

3.5.3.   Bei Produkten, die mit im Ruhezustand aktiviertem Anwesenheitssensor oder mit im Ruhezustand aktivierter Touchscreen-Technik geprüft werden, sind die in Tabelle 7 angegebenen Toleranzwerte anzuwenden.

Tabelle 7

Berechnung der Leistungstoleranz im Ruhezustand für zusätzliche Leistungsmerkmale bei Signage-Displays

Art

Bildschirmdiagonale

(in)

Toleranz (Watt)

Anwesenheitssensor

POS

Alle

0,3

Touchscreen-Funktion

PT

(gilt nur für Signage-Displays mit einer Bildschirmgröße von mehr als 30 Zoll)

≤ 30

0,0

> 30

1,5

3.6.   Für alle Displays geltende Anforderungen im Aus-Zustand

3.6.1.   Die Produkte müssen keinen Aus-Zustand haben, um für eine Einstufung infrage zu kommen. Bei Produkten, die über einen Aus-Zustand verfügen, darf die gemessene Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF) höchstens der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF_MAX) gemäß Tabelle 8 entsprechen.

Tabelle 8

Maximal zulässige Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF_MAX)

POFF_MAX

(Watt)

0,5

3.7.   Erforderliche Angaben zur Leuchtdichte

3.7.1.   Die angegebene maximale Leuchtdichte und die gemessene maximale Leuchtdichte sind für alle Produkte anzugeben; die Leuchtdichte bei Auslieferung ist für alle Produkte anzugeben, außer bei solchen mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC).

4.   Prüfanforderungen

4.1.   Prüfverfahren

4.1.1.   Die ENERGY-STAR-Einstufung erfolgt nach den in Tabelle 9 aufgeführten Prüfverfahren.

Tabelle 9

Prüfverfahren für die ENERGY-STAR-Einstufung

Produktart

Prüfverfahren

Alle Produktarten und Bildschirmgrößen

ENERGY-STAR-Prüfverfahren zur Bestimmung der Leistungsaufnahme von Displays

Leistungserweiterte Displays

International Committee for Display Metrology (ICDM) Information Display Measurements Standard — Version 1.03

Displays, die laut Angaben über eine vollständige Netzschaltung verfügen

CEA-2037-A, Determination of Television Set Power Consumption

(Bestimmung des Stromverbrauchs von Fernsehgeräten)

4.2.   Anzahl zu prüfender Geräte

4.2.1.   Zur Prüfung wird ein Gerät eines repräsentativen Modells gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1 ausgewählt.

4.2.2.   Zur Einstufung einer Produktfamilie wird als repräsentatives Modell jeweils diejenige Produktkonfiguration betrachtet, die für jede Produktart die schlechteste Stromaufnahme innerhalb der Produktfamilie aufweist.

5.   Benutzerschnittstelle

5.1.   Den Herstellern wird empfohlen, ihre Produkte in Übereinstimmung mit der IEEE-Norm P1621 bezüglich der Bedienungselemente für die Leistungssteuerung zu konzipieren: Standard for User Interface Elements in Power Control of Electronic Devices Employed in Office/Consumer Environments. Näheres dazu unter http://energy.lbl.gov/controls/.

6.   Inkrafttreten

6.1.   Inkrafttreten: Als Datum des Inkrafttretens der Version 7.0 der ENERGY-STAR-Spezifikation für Displays gilt der Tag des Inkrafttretens des Abkommens. Um als ENERGY-STAR-gerecht zu gelten, muss ein Produktmodell die zum Herstellungsdatum geltenden ENERGY-STAR-Spezifikationen erfüllen. Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt, zu dem das Gerät vollständig zusammengebaut worden ist.

6.2.   Künftige Änderungen der Spezifikationen: Die Europäische Kommission behält sich vor, diese Spezifikation zu ändern, wenn deren Nützlichkeit für die Verbraucher, die Industrie oder die Umwelt aufgrund der technischen Entwicklung und/oder veränderter Marktbedingungen beeinträchtigt werden sollte. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets im Gespräch mit den Interessengruppen ausgearbeitet. Für den Fall einer Änderung der Spezifikationen wird darauf hingewiesen, dass die ENERGY-STAR-Einstufung nicht automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Produktmodells gilt.

7.   Überlegungen für künftige Änderungen

7.1.   Zulässige Gleichstrom-Leistungsaufnahme im Ein-Zustand: Das US-EPA und die Europäische Kommission halten es für wünschenswert, eine gesonderte Anforderung an die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei gleichstromgespeisten Produkten zu erwägen, bei der keine Berechnung für die Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlung erforderlich ist. Das US-EPA und die Europäische Kommission gehen davon aus, dass solche Produkte angesichts der neuesten USB-Norm auf dem Markt immer beliebter werden, und würden es begrüßen, zusätzliche Daten aus der direkten Gleichstrom-Prüfung für diese Produkte zu erhalten.

ENDGÜLTIGES PRÜFVERFAHREN FÜR DISPLAYS

Rev. Sept. 2015

1.   Überblick

Zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen der ENERGY-STAR-Spezifikation für Displays wird das folgende Prüfverfahren angewandt.

2.   Anwendbarkeit

Das folgende Prüfverfahren ist für alle Produkte anwendbar, die für eine Einstufung nach der ENERGY-STAR-Produktspezifikation für Displays infrage kommen.

3.   Begriffsbestimmungen

Sofern nicht anders angegeben, stimmen alle in dieser Anlage verwendeten Begriffe mit den in der ENERGY-STAR-Spezifikation für Displays angegebenen Begriffsbestimmungen überein.

A)   Host-Computer: Die Maschine oder das Gerät, die/das als Quelle für Video/Audio-Signale zur Prüfung von Displays eingesetzt wird. Hierbei kann es sich um einen Computer oder ein anderes Gerät handeln, das Videosignale aussendet.

4.   Prüfanordnung

A)

Prüfanordnung und –geräte: Die Prüfanordnung und die Prüfgeräte für alle Teile dieses Verfahrens müssen den Anforderungen der Norm IEC 62301:2011 Household electrical appliances — Measurement of standby power (Elektrische Geräte für den Hausgebrauch — Messung der Standby-Leistungsaufnahme), Abschnitt 4 General Conditions for Measurements (Allgemeine Messbedingungen), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission entsprechen, sofern in diesem Dokument nichts anderes angegeben ist. Im Falle sich widersprechender Anforderungen geht das ENERGY-STAR-Prüfverfahren vor.

B)

WS-Eingangsstrom: Produkte, die über das Wechselstromnetz versorgt werden können, müssen an eine der in Tabelle 10 aufgeführten, für den jeweiligen Markt geeigneten Spannungsquellen angeschlossen werden. Wird das Produkt mit einem externen Netzteil ausgeliefert, muss es damit an die angegebene Spannungsquelle angeschlossen werden.

Tabelle 10

Eingangsstromanforderungen für Produkte

Markt

Netzspannung

Spannungstoleranz

Maximal zulässige Gesamt-Oberschwingungsverzerrung (THD)

Frequenz

Frequenztoleranz

Nordamerika, Taiwan

115 V WS

± 1,0 %

5,0 %

60 Hz

± 1,0 %

Europa, Australien, Neuseeland

230 V WS

± 1,0 %

5,0 %

50 Hz

± 1,0 %

Japan

100 V WS

± 1,0 %

5,0 %

50 Hz oder 60 Hz

± 1,0 %

C)

Gleichstrom-Eingangsstrom:

1.

Die Produkte dürfen nur dann mit einer Gleichstromquelle (z. B. über eine Netz- oder Datenverbindung) getestet werden, wenn der Gleichstrom die einzige verfügbare Stromquelle für das Produkt ist (d. h., wenn es ohne WS-Anschluss oder externes Netzteil ausgeliefert wird).

2.

Gleichstromgespeiste Produkte sind gemäß Herstellerangaben über einen Anschluss zu installieren und zu betreiben, der uneingeschränkt den für das Display empfohlenen Spezifikationen (beispielsweise Universal Serial Bus (USB) 3.1, selbst wenn Rückwärtskompatibilität mit USB 2.0 gegeben ist) entspricht.

3.

Die Leistungsmessung erfolgt zwischen der Gleichstromquelle (z. B. Host-Computer) und dem zum Lieferumfang des Produkts gehörenden Kabel, einschließlich der durch das mitgelieferte Kabel verursachten Verluste. Wird das Produkt ohne Kabel ausgeliefert, so können stattdessen Kabel mit einer Länge von 2 bis 6 Fuß verwendet werden. Der Widerstand des für die Verbindung zwischen Display und Messstelle verwendeten Kabels muss gemessen und protokolliert werden.

Hinweis: Der bei Gleichstromkabeln gemessene Widerstand umfasst die Summe aus dem Widerstand am stromführenden Draht und dem Widerstand am Massedraht.

4.

Für den Anschluss des Leistungsmessgeräts kann zwischen dem mitgelieferten Kabel- und der Gleichstromquelle ein gespleißtes Kabel verwendet werden. Hierbei müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a)

Das gespleißte Kabel muss zusätzlich zu dem in Abschnitt 4.C)3 beschriebenen mitgelieferten Kabel verwendet werden.

b)

Das gespleißte Kabel muss zwischen der Gleichstromquelle und dem mitgelieferten Kabel angeschlossen werden.

c)

Das gespleißte Kabel darf nicht länger als 1 Fuß lang sein.

d)

Zum Messen der Spannung muss die komplette Verkabelung zwischen der Spannungsmessstelle und dem mitgelieferten Kabel einen Widerstand von weniger als 50 Milliohm aufweisen. Dies gilt nur für den Teil der Verkabelung, in dem Laststrom fließt.

Hinweis: Sofern die Spannungsmessung innerhalb von 50 Milliohm des mitgelieferten Kabels erfolgt, müssen Spannung und Strom nicht unbedingt am selben Punkt gemessen werden.

e)

Die Strommessung kann entweder am Massekabel oder am Gleichstromversorgungsspannungsanschluss erfolgen.

f)

Abbildung 1 ist ein Beispiel für einen Prüfaufbau mit einem gespleißten Kabel dar, bei dem ein über ein USB-2.0-Anschluss gespeistes Display an den Host-Computer

Abbildung 1

Beispiel für Verkabelung mit gespleißtem USB-2.0-Kabel angeschlossen ist.

Image

Text von Bild

D)

Umgebungstemperatur: Die Umgebungstemperatur muss 23 °C ± 5 °C betragen.

E)

Relative Luftfeuchtigkeit: Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 10 % und 80 % liegen.

F)

Ausrichtung des zu prüfenden Geräts (Unit Under Test — UUT):

1.

Alle vier Ecken der Vorderseite des zu prüfenden Geräts müssen sich in gleicher Entfernung zu einer senkrechten Bezugsebene (z. B. Wand) befinden.

2.

Die beiden unteren Ecken der Vorderseite des zu prüfenden Geräts müssen sich in gleicher Entfernung zu einer horizontalen Bezugsebene (z. B. Boden) befinden.

G)

Lichtquelle zur Prüfung des Ein-Zustands:

1.

Lampentyp:

a)

Standardmäßige Spektrum-Halogen-Reflektorlampe. Die Lampe darf nicht der Definition von „geändertem Spektrum“(„modified spectrum“) im Sinne der Begriffsbestimmungen in Titel 10 Abschnitt 430.2 — Definitions des Code of Federal Regulations  (1) entsprechen.

b)

Nennhelligkeit: 980 Lumen ± 5 %.

2.

Lichtquellenausrichtung zur Prüfung von Produkten mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC):

a)

Zwischen der Lampe und dem Sensor der automatischen Helligkeitsregelung (ABC) des zu prüfenden Geräts dürfen sich keine Hindernisse (z. B. Streuschirme, mattierte Lampenabdeckungen) befinden.

b)

Der Mittelpunkt der Lampe muss in einem Abstand von 5 Fuß vom Mittelpunkt des ABC-Sensors aufgestellt werden.

c)

Der Mittelpunkt der Lampe muss sich im Verhältnis zum Mittelpunkt des ABC-Sensors des zu prüfenden Geräts in einem horizontalen Winkel von 0° befinden.

d)

Der Mittelpunkt der Lampe muss sich im Verhältnis zum Boden auf gleicher Höhe wie der Mittelpunkt des ABC-Sensors des zu prüfenden Geräts befinden (d. h., die Lichtquelle muss im Verhältnis zum Mittelpunkt des ABC-Sensors des zu prüfenden Geräts in einem vertikalen Winkel von 0° platziert werden).

e)

Innerhalb eines Radius von 2 Fuß vom Mittelpunkt des ABC-Sensors des zu prüfenden Geräts darf sich keine Fläche des Prüfraums (Boden, Decke oder Wand) befinden.

f)

Die Beleuchtungsstärke wird durch Variieren der Eingangsspannung der Lampe verändert.

g)

Weitere Einzelheiten zur Lichtquellenausrichtung des zu prüfenden Geräts sind Abbildung 2 und Abbildung 3 zu entnehmen.

Abbildung 2

Prüfaufbau — Draufsicht

Image

Text von Bild

Erläuterungen:

D1 = D2 in Bezug auf die vertikale Bezugsebene

D1 und D2 zeigen an, dass die Ecken der Vorderseite des zu prüfenden Geräts mindestens 2 Fuß von der senkrechten Bezugsebene entfernt sein müssen.

D3 und D4 zeigen an, dass der Mittelpunkt des Lichtsensors mindestens 2 Fuß von den Wänden des Raums entfernt sein müssen.

Abbildung 3

Prüfaufbau — Seitenansicht

Image

Text von Bild

Erläuterungen:

D1 = D2 in Bezug auf die vertikale Bezugsebene

D1 und D2 zeigen an, dass die Ecken der Vorderseite des zu prüfenden Geräts mindestens 2 Fuß von der senkrechten Bezugsebene entfernt sein müssen.

Für die Leistungsmessung muss nach Erreichen der angestrebten Beleuchtungsstärke der Beleuchtungsstärkemesser entfernt werden.

H1 = H2 in Bezug auf die horizontale Bezugsebene (z. B. Boden).

H3 und H4 zeigen an, dass der Mittelpunkt des Lichtsensors mindestens 2 Fuß vom Boden und 2 Fuß von der Decke entfernt sein muss.

Für die Leistungsmessung muss nach Erreichen der angestrebten Beleuchtungsstärke der Beleuchtungsstärkemesser entfernt werden.

H)

Leistungsmessgerät: Die Leistungsmessgeräte müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

1.

Scheitelfaktor:

a)

verfügbarer Stromscheitelfaktor von 3 oder mehr in ihrem Nennmessbereich und

b)

Untergrenze des Strombereichs von 10 mA oder niedriger.

2.

Mindestfrequenzgang: 3,0 kHz

3.

Mindestauflösung:

a)

0,01 W für Messwerte von bis zu 10 W;

b)

0,1 W für Messwerte über 10 W bis 100 W und

c)

1,0 W für Messwerte über 100 W.

I)

Leuchtdichte- und Beleuchtungsstärkemesser:

1.

Die Messung der Leuchtdichte erfolgt entweder anhand

a)

eines Kontaktmessgeräts oder

b)

eines kontaktlosen Messgeräts.

2.

Alle Beleuchtungsdichte- und -stärkemesser müssen eine Messgenauigkeit von ± 2 % (± 2 Stellen) des digital angezeigten Wertes aufweisen.

3.

Der Akzeptanzwinkel von kontaktlosen Leuchtdichtemessern darf höchstens 3 Grad betragen.

Zur Ermittlung der Gesamtgenauigkeit von Messgeräten wird (±) die absolute Summe aus 2 % der Messung und einer zweistelligen Toleranz der niederwertigsten Stelle des angezeigten Messwerts gebildet. Zeigt ein Beleuchtungsstärkemesser bei der Messung einer Bildschirmhelligkeit von 200 Nit z. B. einen Wert von „200,0“ an, so sind 2 % von 200 Nit 4,0 Nit. Die niederwertigste Stelle ist 0,1 Nit. „Zwei Stellen“ bedeutet 0,2 Nit. Der angezeigte Wert würde 200 ± 4,2 Nit betragen (4 Nit + 0,2 Nit). Die Messgenauigkeit ist dem Beleuchtungsstärkemesser eigen und darf bei der eigentlichen Lichtmessung nicht als Toleranzwert angesehen werden.

J)

Messgenauigkeit:

1.

Bei Leistungsmessungen mit einem Messwert ab 0,5 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen.

2.

Bei Leistungsmessungen mit einem Messwert unter 0,5 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 W betragen.

3.

Alle (in lux gemessenen) Umgebungslichtwerte müssen an der Position des ABC-Sensors am zu prüfenden Gerät gemessen werden. Dabei muss das Licht direkt auf den Sensor einfallen und das Hauptmenü des Prüfsignals gemäß der Norm IEC 62087:2011 Methods of measurement for the power consumption of audio, video and related equipment (Messverfahren für den Energieverbrauch von Audio-, Video- und verwandten Geräten) auf dem Produkt angezeigt werden. Bei Produkten, die nicht mit dem Format des IEC-Prüfsignals kompatibel sind, müssen die Umgebungslichtwerte gemessen werden, während auf dem Produkt das Prüfsignal gemäß der Norm Flat Panel Display Measurements Standard, Version 2.0 (FPDM) FK der Video Electronics Standards Association (VESA) angezeigt wird.

4.

Umgebungslichtwerte werden innerhalb der folgenden Toleranzen gemessen:

a)

Bei 12 lux muss der Umgebungslichtwert bei ± 1,0 lux liegen und

b)

bei 300 lux muss der Umgebungslichtwert bei ± 9,0 lux liegen.

5.   Prüfdurchführung

5.1.   Leitlinien für die Leistungsmessung

A)

Prüfen mit Werkseinstellungen: Bei der Prüfung im Ruhezustand und im Ein-Zustand sind die Leistungsmessungen am Produkt mit den Werkseinstellungen vorzunehmen. Dabei sind alle vom Nutzer konfigurierbaren Optionen auf die Werkseinstellung zurückzusetzen, sofern in diesem Prüfverfahren nichts anderes angegeben ist.

1.

Etwaige Anpassungen des Videopegels müssen nach den Anweisungen dieses Prüfverfahrens erfolgen.

2.

Produkte mit einem „obligatorischen Menü“, über das beim ersten Einschalten eine Bildeinstellungsauswahl vorgenommen werden muss, sind mit der Standardeinstellung oder der Einstellung für den Heimgebrauch zu prüfen. Für den Fall, dass keine Standardeinstellung bzw. keine entsprechende Einstellung vorhanden ist, muss die vom Hersteller empfohlene Standardeinstellung für die Prüfung verwendet und diese im Prüfbericht protokolliert werden. Produkte ohne obligatorisches Menü sind mit der Standardbildeinstellung zu prüfen.

B)

Module für den Bereitstellungspunkt (POD-Module): Es dürfen keine optionalen POD-Module installiert sein.

C)

Plug-in-Module: Kann das Display ohne installierte Plug-in-Module nach dem Prüfverfahren geprüft werden, so sind etwaige optionale Plug-in-Module vom Display zu entfernen.

D)

Ruhezustand mit mehreren Funktionen: Bietet das Produkt mehrere Möglichkeiten des Geräteverhaltens im Ruhezustand (z. B. Schnellstart) oder mehrere Arten, in den Ruhezustand zu wechseln, so ist die Leistung in allen Ruhezuständen zu messen und zu protokollieren. Alle Prüfungen im Ruhezustand sind gemäß Abschnitt 6.5 durchzuführen.

5.2.   Bedingungen für die Leistungsmessung

A)

Leistungsmessung:

1.

Leistungsmessungen sind an einem Punkt zwischen der Stromquelle und dem zu prüfenden Gerät vorzunehmen. Zwischen dem Leistungsmessgerät und dem zu prüfenden Gerät dürfen keine USV-Geräte (unterbrechungsfreie Stromversorgung) geschaltet sein. Das Leistungsmessgerät muss angeschlossen bleiben, bis alle Leistungsmessdaten zum Ein-Zustand, Ruhezustand und Aus-Zustand vollständig aufgezeichnet worden sind.

2.

Die Leistungsmessung muss mindestens 1 Mal pro Sekunde erfolgen und ist in Watt in Form von direkt gemessenen (ungerundeten) Messwerten aufzuzeichnen.

3.

Die Leistungsmesswerte sind aufzuzeichnen, sobald sich die Abweichungen bei den Spannungsmessungswerten bei 1 % eingependelt haben.

B)

Dunkelkammerbedingungen:

1.

Wenn das Prüfverfahren nichts anderes besagt, darf die Beleuchtungsstärke am Bildschirm des zu prüfenden Geräts im Aus-Zustand nicht mehr als 1,0 lux betragen. Verfügt das zu prüfende Gerät über keinen Aus-Zustand, so ist die Beleuchtungsstärke am Bildschirm des zu prüfenden Geräts zu messen, ohne dass dessen Stromkabel angeschlossen ist.

C)

Konfigurierung und Steuerung des zu prüfenden Geräts:

1.

Peripheriegeräte und Netzverbindungen:

a)

Es dürfen keine externen Peripheriegeräte (Maus, Tastatur, externe Festplattenlaufwerke (HDD) usw.) an die USB-Anschlüsse oder anderen Datenschnittstellen des zu prüfenden Geräts angeschlossen sein.

b)

Brückenschaltung (Bridging): Unterstützt das zu prüfende Gerät Brückenschaltung im Sinne der Definition in Abschnitt 1 der Version 7.0 der ENERGY-STAR-Spezifikation für Displays, so ist eine Brückenschaltung zwischen dem zu prüfenden Gerät und dem Host-Computer herzustellen. Die Schaltung erfolgt nach der folgenden Rangfolge: Es wird nur eine Schaltung hergestellt, und diese Schaltung muss für die Dauer des Tests bestehen bleiben.

i)

Thunderbolt

ii)

USB

iii)

FireWire (IEEE 1394)

iv)

Sonstige

Hinweis: Beispiele für Brücken bei Displays:

1.

Das Display wandelt Daten zwischen zwei verschiedenen Anschlussarten um (z. B. Thunderbolt und Ethernet). Dadurch kann ein Gerät Thunderbolt als Ethernet-Verbindung oder umgekehrt nutzen.

2.

Eine USB-Tastatur oder USB-Maus kann über das Display mit einem USB-Hub-Controller an ein anderes System (z. B. Host-Computer) angeschlossen werden.

c)

Netzfunktion: Ist das zu prüfende Gerät netzwerkfähig (also in der Lage, eine IP-Adresse zu erhalten, wenn es entsprechend konfiguriert und an ein Netz angeschlossen ist), so muss die Netzfunktion aktiviert und das Gerät mit einem aktiven physischen Netz (z. B. Wi-Fi oder Ethernet) verbunden werden. Das physische Netz muss die höchste wie auch die niedrigste Datenübertragungsgeschwindigkeit der Netzfunktion des zu prüfenden Geräts unterstützen. Eine aktive Verbindung wird definiert als aktive physische Verbindung über die Bitübertragungsschicht des Netzprotokolls. Im Falle von Ethernet muss die Verbindung über ein Kabel der Norm CAT 5e oder höher über ein Ethernet-Kabel zum Ethernet-Switch oder -Router gehen. Im Falle von Wi-Fi müssen Verbindung und Prüfung des Geräts in der Nähe eines Drahtlos-Zugangspunkts (Wireless Access Point) erfolgen. Der Prüfer konfiguriert die Adressierungsschicht des Protokolls unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:

i)

Die Internet-Protokolle IPv4 und IPv6 verfügen über das Neighbour-Discovery-Protokoll und konfigurieren in der Regel automatisch eine begrenzte, nicht routbare Verbindung.

ii)

Wenn sich das zu prüfende Gerät bei Verwendung von autoIP nicht normal verhält, kann das Internetprotokoll manuell oder über das Dynamic Host Configuration Protocol (DHCP) mit einer Adresse im 192.168.1.x-Adressraum (Network Address Translation, NAT) konfiguriert werden. Das Netz muss so konfiguriert sein, dass der NAT-Adressraum und/oder autoIP unterstützt werden.

iii)

Sofern im Prüfverfahren nichts anderes vorgesehen ist, muss die aktive Verbindung zwischen dem zu prüfenden Gerät und dem Netz während der gesamten Prüfdauer aktiv bleiben, wobei jedoch kurze Unterbrechungen (z. B. beim Übergang zwischen verschiedenen Übertragungsgeschwindigkeiten) außer Acht bleiben können. Ist das zu prüfende Gerät mit mehreren Netzfunktionen ausgestattet, wird nur eine Verbindung hergestellt, und zwar in folgender Rangfolge:

a)

Wi-Fi (Institute of Electrical and Electronics Engineers — IEEE 802.11– 2007 (2))

b)

Ethernet (IEEE 802.3). Unterstützt das zu prüfende Gerät energieeffizientes Ethernet (Energy Efficient Ethernet gemäß IEEE-Norm 802.3az-2010 (3)), so ist es mit einem Gerät zu verbinden, das ebenfalls IEEE 802.3az unterstützt.

c)

Thunderbolt

d)

USB

e)

FireWire (IEEE 1394)

f)

Sonstige

d)

Touchscreen-Funktion: Verfügt das zu prüfende Gerät über einen Touchscreen, der eine gesonderte Datenverbindung benötigt, so ist diese Funktion, einschließlich der Verbindung mit dem Host-Computer und der Installation der Software-Treiber, nach den Anweisungen des Herstellers einzurichten.

e)

Bei zu prüfenden Geräten, die über einen einzigen Anschluss für mehrere Funktionen (z. B. Bridging-, Netz- und/oder Touchscreen-Funktion) verfügen, kann für die Ausführung dieser Funktionen ein einziger Anschluss verwendet werden, sofern es sich dabei um den höchsten bevorzugten Anschluss handelt, den das zu prüfende Gerät für die einzelnen Funktionen unterstützt.

f)

Bei zu prüfenden Geräten ohne Daten/Netzfunktionen ist das zu prüfende Gerät mit den Werkseinstellungen zu prüfen.

g)

Eingebaute Lautsprecher und andere Produktmerkmale und -funktionen, die nicht ausdrücklich in den ENERGY-STAR-Spezifikation oder dem Prüfverfahren behandelt werden, müssen nach der werkseitigen Leistungsaufnahmeeinstellung konfiguriert werden.

h)

Das Vorhandensein anderer Merkmale wie Anwesenheitssensoren, Lesegeräte für Flash-Speicherkarten/Chipkarten, Kameraschnittstellen, PictBridge sind zu protokollieren.

2.

Signalschnittstelle:

a)

Verfügt das zu prüfende Gerät über mehrere Signalschnittstellen, so wird es mit der ersten verfügbaren Schnittstelle in der nachstehenden Liste geprüft:

i)

Thunderbolt

ii)

DisplayPort

iii)

HDMI

iv)

DVI

v)

VGA

vi)

sonstige digitale Schnittstelle

vii)

sonstige analoge Schnittstelle

3.

Anwesenheitssensor: Verfügt das zu prüfende Gerät über einen Anwesenheitssensor, so muss die Prüfung mit den Werkseinstellungen des Anwesenheitssensors durchgeführt werden. Bei zu prüfenden Geräten mit aktiviertem Anwesenheitssensor (werkseitige Einstellungen):

a)

Während der gesamten Dauer der Aufwärmphase, Stabilisierung, Leuchtdichtemessung und im Ein-Zustand muss sich eine Person in unmittelbarer Nähe des Anwesenheitssensors befinden, um zu verhindern, dass das zu prüfende Gerät in einen Zustand verminderter Leistungsaufnahme (z. B. Ruhe- oder Aus-Zustand) wechselt. Das zu prüfende Gerät muss während der Aufwärmphase, der Stabilisierungsphase, der Leuchtdichtemessung und der Prüfung des Ein-Zustands im Ein-Zustand verbleiben.

b)

Während der Prüfung des Ruhe- und des Aus-Zustands darf sich niemand in unmittelbarer Nähe des Anwesenheitssensors befinden, damit das zu prüfende Gerät nicht in einen Zustand erhöhter Leistungsaufnahme (z. B. Ein-Zustand) wechselt. Während der Prüfung des Ruhe- bzw. des Aus-Zustands muss das zu prüfende Gerät im Ruhe- bzw. im Aus-Zustand verbleiben.

4.

Ausrichtung: Kann das zu prüfende Gerät vertikal und horizontal ausgerichtet werden, so ist es in horizontaler Ausrichtung zu prüfen, wobei die längste Kante parallel zur Tischoberfläche verlaufen muss.

D)

Bildauflösung und Bildwiederholfrequenz:

1.

Displays mit festen Bildpunkten:

a)

Das Bildformat ist gemäß der Bedienungsanleitung auf das native Bildformat einzustellen.

b)

Bei anderen als Kathodenstrahlröhren-Displays (CRT) ist die Bildwiederholfrequenz auf 60 Hz einzustellen, es sei denn, die Bedienungsanleitung gibt eine andere Standard- Bildwiederholfrequenz vor; in diesem Fall ist der dort angegebene Wert einzustellen.

c)

Bei CRT-Displays ist das Bildformat gemäß der Bedienungsanleitung auf die höchste bei einer Bildwiederholfrequenz von 75 Hz empfohlene Auflösung einzustellen. Für die Bildelement-Aufbauzeit sind typische Industrienormen für die Prüfung zu wählen. Es ist eine Bildwiederholfrequenz von 75 Hz einzustellen.

E)

Genauigkeit des Eingangssignals: Bei Verwendung analoger Schnittstellen müssen sich Videoanschlüsse innerhalb von ± 2 % der Referenzwerte für Schwarz-Weiß-Pegel bewegen. Bei der Nutzung digitaler Schnittstellen darf das Videoquellsignal farblich nicht angepasst oder vom Prüfer zu anderen Zwecken als gegebenenfalls der Komprimierung/Expandierung bzw. der Ver-/Entschlüsselung für die Übertragung verändert werden.

F)

Leistungsfaktor: Die Programmteilnehmer müssen den Leistungsfaktor (PF) des zu prüfenden Geräts während der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand angeben. Die Leistungsfaktorwerte müssen in denselben Abständen wie der Leistungsaufnahmewert (PON) erfasst werden. Der protokollierte Leistungsfaktor wird über die gesamte Dauer der Prüfung im Ein-Zustand gemittelt.

G)

Testmaterial:

1.

Wie in der Norm IEC 62087:2011, Abschnitt 11.6.1 On (average) mode testing using dynamic broadcast-content video signal, angegeben, ist das dynamische Sendeinhalt-Videosignal (Dynamic Broadcast-Content Signal) gemäß IEC 62087:2011 für die Prüfung zu verwenden.

2.

Ausschließlich bei Produkten, die das dynamische Sendeinhalt-Videosignal gemäß IEC 62087:2011 nicht anzeigen können, ist VESA FPDM2 zu verwenden.

H)

Video-Eingangssignal:

1.

Der Host-Computer muss das Video-Eingangssignal in der nativen Auflösung des Displays erzeugen, sodass der aktive Bereich des Videos den gesamten Bildschirm ausfüllt. Dies kann dazu führen, dass die Wiedergabe-Software das Bildseitenverhältnis des Videos anpassen muss.

2.

Die Bildfrequenz des Videoeingangssignals sollte der Bildfrequenz entsprechen, die in der Region, in der das Produkt angeboten wird, am gängigsten ist (z. B. 60 Hz für die USA und Japan, 50 Hz für Europa und Australien).

3.

Die Audio-Einstellungen am Host-Computer müssen deaktiviert werden, damit neben dem Video-Eingangssignal kein Ton erzeugt wird.

6.   Prüfverfahren für alle produkte

6.1.   Initialisierung des zu prüfenden Geräts vor der Prüfung

A)

Vor dem Beginn der Prüfung muss das zu prüfende Gerät wie folgt initialisiert werden:

1.

Richten Sie das zu prüfende Gerät nach der mitgelieferten Bedienungsanleitung ein.

2.

Schließen Sie ein zulässiges Wattmeter an die Stromquelle und das zu prüfende Gerät an den Stromausgang des Wattmeters an.

3.

Stellen Sie das Umgebungslicht bei ausgeschaltetem zu prüfenden Gerät so ein, dass die gemessene Beleuchtungsstärke des Bildschirms weniger als 1,0 lux beträgt (siehe Abschnitt 5.2B).

4.

Schalten Sie das zu prüfende Gerät ein und führen Sie gegebenenfalls die Initialisierung der Systemkonfiguration durch.

5.

Vergewissern Sie sich, dass — sofern in diesem Prüfverfahren nichts anderes angegeben ist — die Werkseinstellungen aktiviert sind.

6.

Lassen Sie — je nachdem, was länger dauert — das zu prüfende Gerät 20 Minuten warmlaufen oder die Initialisierung des zu prüfenden Geräts ablaufen, bis es betriebsbereit ist. Das IEC-62087:2011-Prüfsignal gemäß Abschnitt 5.2G)1) muss während der gesamten Dauer der Aufwärmphase angezeigt werden. Displays, die das IEC 62087:2011-Prüfsignal nicht anzeigen können, müssen das Prüfsignal VESA FPDM2 L80 gemäß Abschnitt 5.2G)2) am Bildschirm ausgeben.

7.

Es sind die Eingangswechselspannung und -frequenz oder Eingangsgleichstromspannung zu protokollieren.

8.

Protokollieren Sie auch die Raumtemperatur und die relative Luftfeuchtigkeit.

6.2.   Messung der Leuchtdichte

A)

Die Messung der Leuchtdichte muss unmittelbar nach der Aufwärmphase unter Dunkelkammerbedingungen erfolgen. Die Beleuchtungsstärke des Produkts, gemessen am zu prüfenden Gerät im Aus-Zustand, darf nicht mehr als 1,0 lux betragen.

B)

Die Leuchtdichte muss mit einem Leuchtdichtemesser im rechten Winkel zum Bildschirmmittelpunkt des Produkts in Übereinstimmung mit dem Benutzerhandbuch des Messgeräts gemessen werden.

C)

Die Position des Leuchtdichtemessers im Verhältnis zum Bildschirm des Produkts bleibt während der gesamten Dauer der Prüfung unverändert.

D)

Bei Produkten mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC) wird die Messung der Leuchtdichte bei abgeschalteter ABC durchgeführt. Kann die automatische Helligkeitsregelung nicht deaktiviert werden, so ist die Leuchtdichtemessung im rechten Winkel zum Bildschirmmittelpunkt des Produkts zu messen, wobei das Licht direkt am Umgebungslichtsensor in einer Stärke von mindestens 300 lux einfällt.

E)

Die Messung der Leuchtdichte ist folgendermaßen durchzuführen:

1.

Stellen Sie sicher, dass am zu prüfenden Gerät die werkseitige Leuchtdichte oder die Einstellung für den Heimgebrauch eingestellt ist.

2.

Lassen Sie das Video-Prüfsignal für die betreffende Produktklasse wie nachfolgend beschrieben anzeigen:

a)

Alle Produkte, außer den unter b) genannten: 3-Balken-Video-Prüfsignal gemäß IEC 62087:2011, Abschnitt 11.5.5 (drei weiße (100 %) Balken vor einem schwarzen (0 %) Hintergrund).

b)

Produkte, die keine Signale gemäß der Norm IEC 62087:2011 anzeigen können: VESA-FPDM2-L80-Prüfsignal bei höchster vom Produkt unterstützter Auflösung.

3.

Lassen Sie das Video-Prüfsignal mindestens 10 Minuten anzeigen, damit sich die Leuchtdichte des zu prüfenden Geräts stabilisieren kann. Diese 10-minütige Stabilisierungsphase kann verkürzt werden, wenn sich die Abweichungen bei den Leuchtdichtewerten über einen Zeitraum von mindestens 60 Sekunden bei 2 % eingependelt haben.

4.

Messen und erfassen Sie die Leuchtdichte bei der aktivierten Werkseinstellung LAs-shipped.

5.

Stellen Sie die Helligkeit und den Kontrast des zu prüfenden Geräts auf den Höchstwert ein.

6.

Messen und erfassen Sie die Leuchtdichte als LMax_Measured.

7.

Erfassen Sie die vom Hersteller angegebene maximale Leuchtdichte LMax_Reported.

F)

Der eingestellte maximale Kontrast ist während der anschließenden Prüfungen im Ein-Zustand beizubehalten, es sei denn, im Prüfverfahren ist etwas anderes angegeben.

6.3.   Prüfung im Ein-Zustand bei Produkten ohne standardmäßig aktivierte automatische Helligkeitsregelung (ABC)

A)

Nach der Messung der Leuchtdichte und vor der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand ist die Leuchtdichte des zu prüfenden Geräts wie folgt einzustellen:

1.

Im Falle von Signage-Displays ist das Produkt mit einem Leuchtdichtewert von mindestens 65 % der vom Hersteller angegebenen maximalen Leuchtdichte (LMax_Reported) zu prüfen. Die Leuchtdichtewerte sind nach Abschnitt 6.2 zu messen. Die Leuchtdichte LOn ist aufzuzeichnen.

2.

Bei allen anderen Produkten müssen die geeigneten Leuchtdichteregler so eingestellt werden, dass die Leuchtdichte des Bildschirms 200 Candela pro Quadratmeter (cd/m2) beträgt. Kann das zu prüfende Gerät diese Leuchtdichte nicht erreichen, so ist eine Einstellung auf den nächsten erreichbaren Wert vorzunehmen. Die Leuchtdichtewerte sind nach Abschnitt 6.2 zu messen. Die Leuchtdichte LOn ist aufzuzeichnen. Geeignete Leuchtdichteregler sind alle Regler, mit denen die Helligkeit des Displays eingestellt werden kann, nicht jedoch in Kontrasteinstellungen.

B)

Bei zu prüfenden Geräten, die die IEC-Signale anzeigen können, ist die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON) gemäß IEC 62087:2011 Abschnitt 11.6.1 Measurements using dynamic broadcast-content video signal zu messen. Bei zu prüfenden Geräten, die keine IEC-Signale anzeigen können, ist die Leistungsaufnahme (PON) im Ein-Zustand wie folgt zu messen:

1.

Stellen Sie sicher, dass das zu prüfende Gerät gemäß Abschnitt 6.1 initialisiert wurde.

2.

Lassen Sie das Testbild (VESA FPDM2, A112-2F und SET01K, 8 Graustufen von Schwarz (0 Volt) bis Weiß (0,7 Volt)) anzeigen.

3.

Vergewissern Sie sich, dass das Eingangssignal dem VESA Video Signal Standard (VSIS), Version 1.0, Rev. 2.0, von Dezember 2002 entspricht.

4.

Vergewissern Sie sich, dass bei der höchsten Helligkeits- und Kontrasteinstellung der weiße Balken und die angrenzenden Graustufen unterschieden werden können. Falls erforderlich, stellen Sie die Kontrastregler so ein, dass die weißen Balken und die angrenzenden Graustufen unterschieden werden können.

5.

Lassen Sie das Testbild (VESA FPDM2, A112-2H, L80; auf 80 % der Bildfläche wird ein weiß (0,7 Volt) ausgefülltes Rechteck dargestellt).

6.

Sorgen Sie dafür, dass der Bereich für die Messung der Leuchtdichte komplett innerhalb des weißen Bereichs des Testbilds liegt.

7.

Stellen Sie die geeigneten Leuchtdichteregler so ein, dass die Leuchtdichte der weißen Bildfläche wie in Abschnitt 6.3A) beschrieben eingestellt ist.

8.

Zeichnen Sie die Leuchtdichte des Bildschirms (LOn) auf.

9.

Protokollieren Sie die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON) und das Gesamtbildformat (waagerechte Bildpunkte × senkrechte Bildpunkte). Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand ist ähnlich wie bei der Prüfung gemäß IEC 62087:2011 (Dynamic Broadcast-Content) über einen Zeitraum von 10 Minuten zu prüfen.

6.4.   Prüfung im Ein-Zustand bei Produkten mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC)

Die durchschnittliche Leistungsaufnahme des Produkts im Ein-Zustand wird anhand des dynamischen Sendeinhalts gemäß IEC 62087:2011 bestimmt. Kann das Produkt keine IEC-Signale anzeigen, so ist das Testbild gemäß VESA FPDM2 L80 wie in Abschnitt 6.3B)5) beschrieben, für alle weiteren Schritte zu verwenden.

A)

Stabilisieren Sie das zu prüfende Gerät 30 Minuten lang. Dies erfolgt anhand von drei Wiederholungen des 10-minütigen dynamischen Sendeinhalt-Videosignals gemäß IEC-Norm.

B)

Stellen Sie die Beleuchtungsstärke der für die Tests verwendeten Lampe so ein, dass sie an der Vorderseite des Umgebungslichtsensors 12 lux beträgt.

C)

Lassen Sie das 10-minütige dynamische Sendeinhalt-Videosignal anzeigen. Messen und protokollieren Sie die Leistungsaufnahme P12 während der 10-minütigen Anzeige des dynamischen Sendeinhalt-Videosignals.

D)

Wiederholen Sie die Schritte 6.4B) und 6.4C) bei einem Umgebungslicht von 300 lux, um P300 zu ermitteln.

E)

Deaktivieren Sie die automatische Helligkeitsregelung (ABC) und messen Sie die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON) gemäß Abschnitt 6.3. Kann die automatische Helligkeitsregelung (ABC) nicht deaktiviert werden, so sind die Leistungsmessungen wie folgt durchzuführen:

1.

Kann die Helligkeit gemäß Abschnitt 6.3 auf einen festen Wert eingestellt werden, so ist bei diesen Produkten die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Abschnitt 6.3 zu messen, wobei das Licht direkt am Umgebungslichtsensor in einer Stärke von mindestens 300 lux einfällt.

2.

Kann die Helligkeit nicht auf einen festen Wert eingestellt werden, so ist bei diesen Produkten die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Abschnitt 6.3 zu messen, wobei das Licht direkt am Umgebungslichtsensor in einer Stärke von mindestens 300 lux und ohne Veränderung der Bildschirmhelligkeit einfällt.

6.5.   Prüfung im Ruhezustand

A)

Die Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP) ist gemäß IEC 62301:2011 unter zusätzlicher Beachtung der Hinweise in Abschnitt 5 zu messen.

B)

Die Prüfung des Ruhezustands muss ebenso wie die Prüfung des Ein-Zustands durchgeführt werden, während das zu prüfende Gerät an den Host-Computer angeschlossen ist. Sofern möglich, ist der Ruhezustand durch Versetzen des Host-Computers in den Ruhezustand zu aktivieren. Der Ruhezustand eines Host-Computers ist in der Version 6.1 der ENERGY-STAR-Spezifikation für Computer definiert.

C)

Verfügt das Produkt über mehrere Ruhezustände, die manuell ausgewählt werden können, oder ist es in der Lage, auf unterschiedliche Weise in den Ruhezustand zu wechseln (z. B. per Fernbedienung oder durch Versetzen des Host-Computers in den Ruhezustand), so sind die Messungen in allen Ruhezuständen durchzuführen.

Tritt das Produkt automatisch in seine verschiedenen Ruhezustände ein, so muss die Messdauer lang genug sein, um ein Mittel aller Ruhezustände ermitteln zu können. Die Messung muss außerdem die Anforderungen des Abschnitts 5.3 der Norm IEC 62301:2011 (u. a. Stabilität, Messzeitraum) erfüllen.

6.6.   Prüfung im Aus-Zustand

A)

Bei Produkten mit Aus-Zustand ist der Aus-Zustand nach Beendigung der Prüfung des Ruhezustands über den am leichtesten zugänglichen Netzschalter zu aktivieren.

B)

Messen Sie die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF) gemäß Abschnitt 5.3.1 der Norm IEC 62301:2011. Protokollieren Sie das Vorgehen und die für den Wechsel in den Aus-Zustand notwendige Schrittfolge.

C)

Eingangs-Synchronisierungssignale (input sync signal check cycle) dürfen beim Messen der Leistungsaufnahme im Aus-Zustand außer Acht gelassen werden.

6.7.   Zusätzliche Prüfung

A)

Bei Produkten mit Daten-/Netzfunktionen oder einer Brückenschaltung ist gemäß Abschnitt 5.2C)1)b) und c) zusätzlich zu der Prüfung mit aktivierten Daten-/Netzfunktionen und einer aktiven Brückenschaltung (siehe Abschnitt 5.2C)1)) eine Prüfung des Ruhezustands durchzuführen, bei der die Daten-/Netzfunktionen ausgeschaltet sind und die Brückenschaltung inaktiv ist.

B)

Das Vorliegen einer vollständigen Netzschaltung ist zu ermitteln, indem das Display im Ruhezustand gemäß Abschnitt 6.7.5.2 der Norm CEA-2037-A Determination of Television Set Power Consumption (Bestimmung des Stromverbrauchs von Fernsehgeräten) unter Berücksichtigung folgender Punkte auf Netzwerkaktivität geprüft wird:

1.

Das Display muss gemäß Abschnitt 5.2C)1)c) vor der Prüfung an ein Netz angeschlossen werden.

2.

Das Display ist in den Ruhezustand, nicht in den Modus „Aktiv-Bereitschaft“(standby-active, low) zu versetzen.


(1)  http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/CFR-2011-title10-vol3/pdf/CFR-2011-title10-vol3-sec430-2.pdf

(2)  IEEE 802 — Telecommunications and information exchange between systems — Local and metropolitan area networks — Part 11: Wireless LAN Medium Access Control (MAC) and Physical Layer (PHY) Specifications.

(3)  Teil 3: Carrier Sense Multiple Access with Collision Detection (CSMA/CD) Access Method and Physical Layer Specifications — Amendment 5: MEDIA Access Control Parameters, Physical Layers, and Management Parameters for Energy-Efficient Ethernet.


1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/113


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1757 DER KOMMISSION

vom 29. September 2016

zur Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5542)

(Nur der englische, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische, der rumänische und der spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich haben bei der Kommission die Gründung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungstelle für Meeresboden und Wassersäule (EMSO) als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) beantragt.

(2)

Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich sind übereingekommen, dass Italien Aufnahmemitgliedstaat für das ERIC EMSO sein wird.

(3)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur wird eine Europäische Multidisziplinäre Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule (ERIC EMSO) gegründet.

(2)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC EMSO sind im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2016

Für die Kommission

Carlos MOEDAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES ERIC EMSO

1.   AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN

1.

DAS KONSORTIUM ERIC EMSO HAT FOLGENDE AUFGABEN:

a)

Ausbau und Bereitstellung der konsortiumseigenen Einrichtungen sowie aller Einrichtungen, die dem ERIC EMSO von seinen Mitgliedern für Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, die diese durchführen, um die Ziele des ERIC EMSO zu erreichen und Forschungsgemeinschaften und anderen Interessenträgern auf europäischer Ebene Zugang zu den Daten und Einrichtungen von Meeresobservatorien in ganz Europa zu sichern;

b)

Management der in Europa existierenden stationären Beobachtungsstellen für Tiefseeböden und die Wassersäule während bestimmter vereinbarter Zeiträume, in denen das ERIC EMSO diese Einrichtungen für seine Zwecke nutzen kann, auch durch Gewährung des Zugangs für qualifizierte europäische und internationale Forschungsgemeinschaften;

c)

Koordinierung und Unterstützung der Tätigkeiten existierender stationärer Beobachtungstellen für Tiefseeböden und die Wassersäule in Europa durch Förderung der Kontinuität und Qualität von Zeitreihen und eines zuverlässigen Datenmanagements;

d)

Gewährung und Rationalisierung des Zugangs qualifizierter europäischer und internationaler Forschungsgemeinschaften zur ERIC EMSO-Infrastruktur vorbehaltlich einer Prüfung der Projekte dieser Gemeinschaften;

e)

Förderung der Vorreiterrolle Europas im Bereich der Meerestechnologien und der nachhaltigen Nutzung von Meeresressourcen im Rahmen von Partnerschaften mit den betreffenden Industrien und anderen Interessenträgern;

f)

Integration von Forschung, Ausbildung und Informationsverbreitung. Das ERIC EMSO wird für Meeresobservatorien in Europa die zentrale Anlaufstelle bei Fragen in den Bereichen Forschung, Aus-/Weiterbildung und Informationsverbreitung sein, damit europäische Meeresobservatorien von Forschern und anderen Interessenträgern effizient genutzt werden können;

g)

Schaffung von Verbindungen zu internationalen Initiativen, die für die Observation offener Meeresgewässer von Belang sind, um in anderen Teilen der Welt als Vertreter Europas auf diesem Gebiet fungieren zu können und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern;

h)

Synchronisierung von Investitions- und operationellen Mitteln, um nationale, europäische und internationale Ressourcen optimal zu nutzen.

2.

DAZU NIMMT DAS ERIC EMSO FOLGENDE TÄTIGKEITEN WAHR:

a)

Gewährleistung der Exzellenz seiner wissenschaftlichen Dienstleistungen durch

i)

Festlegung einer wissenschaftlichen Gesamtstrategie im Rahmen eines regelmäßig aktualisierten langfristigen Strategieplans;

ii)

Planung künftiger Forschungsvorhaben und Bewertung des Stands der Verwirklichung von Forschungszielen;

iii)

Prüfung von Nutzervorschlägen für Forschungsexperimente;

iv)

Überprüfung der Forschungsziele für bestimmte Standorte und

v)

Koordinierung der Kommunikation mit wissenschaftlichen und anderen Nutzern;

b)

Ermöglichung des Zugangs zur EMSO-Infrastruktur, u. a. durch:

i)

Festlegung von Zugangskriterien auf der Grundlage diesbezüglicher Empfehlungen der betreffenden Gemeinschaft von Forschungsanwendern;

ii)

Gewährleistung des integrierten Zugangs zu Meeresobservatorien in ganz Europa;

iii)

Regelung von Normungsfragen und Festlegung von Leitlinien für die Kalibrierung und Registrierung von Instrumenten nach vordefinierten Kriterien;

iv)

Sicherung langer Datenreihen für Tiefseeböden und die Wassersäule und

v)

Koordinierung der Speicherung und Nutzung von Daten für die wissenschaftliche Forschung und die rechtzeitige Bereitstellung von Daten zur Verwendung in Frühwarnsystemen für geologische Katastrophen und in der angewandten Ozeanographie;

c)

Förderung der koordinierten Schulung von Forschern, Ingenieuren und Nutzern durch Kapazitätenaufbau;

d)

Vertretung der Forschungsgemeinschaft im Bereich der Meeresbeobachtung;

e)

Förderung von Innovation und Wissens-/Technologietransfer im Rahmen von Dienstleistungsangeboten an die Industrie und von Partnerschaften mit der Industrie;

f)

Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

2.   SATZUNGSMÄSSIGER SITZ

Satzungsmäßiger Sitz des ERIC EMSO ist Rom im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik als „Aufnahmemitglied“.

3.   NAME

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wird eine Europäische Multidisziplinäre Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule (EMSO) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gegründet.

4.   BESTEHENSDAUER UND AUFLÖSUNGSVERFAHREN

1.

Das ERIC EMSO wird für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024 gegründet.

2.

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschließen, das ERIC EMSO aufzulösen.

3.

Die Mitteilung über den Beschluss zur Auflösung des ERIC EMSO und den Abschluss des Auflösungsverfahrens gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 erfolgt durch den Generaldirektor.

4.

Alle nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte des ERIC EMSO werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem akkumulierten Beitrag zum ERIC EMSO bis zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt.

5.   GRUNDSÄTZE

5.1.   Zugang für Nutzer

a)

Alle Mitglieder von Forschungsinstituten und anderen Interessenträgern erhalten wann immer möglich und unter Berücksichtigung etwaiger Lizenzen Dritter und bestehender Vereinbarungen freien und offenen Zugang zu den vom ERIC EMSO generierten Daten. Auch qualifizierte europäische und internationale Forschungsgemeinschaften erhalten — vorbehaltlich einer entsprechenden Prüfung ihrer Projekte — Zugang zur ERIC EMSO-Infrastruktur. Das ERIC EMSO wendet dabei Zugangskriterien an, die auf Empfehlung der betreffenden Gemeinschaft von Forschungsanwendern festgelegt wurden. Die Nutzung und Sammlung von Daten unterliegt den einschlägigen Datenschutzvorschriften.

b)

Die Mitglieder bemühen sich in angemessener Weise darum, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Partnern, die unmittelbar an den Tätigkeiten des ERIC EMSO in ihren Laboratorien beteiligt sind, Gastwissenschaftler, -ingenieure und -techniker aufzunehmen.

5.2.   Wissenschaftliche Bewertung

a)

Die Tätigkeiten des ERIC EMSO werden jährlich vom Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat wissenschaftlich bewertet. Der Bewertungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

b)

Alle fünf Jahre werden die Tätigkeiten und das Funktionieren des ERIC EMSO von einem Team unabhängiger Sachverständiger überprüft, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats ernannt werden.

5.3.   Weitergabe von Informationen

a)

Das ERIC EMSO kann gesammelte Daten gegen Gebühr und vorbehaltlich einer Evaluierung auch an andere Nutzer als die Mitglieder von Forschungsinstituten, anderen Interessenträgern oder europäischen und internationalen Forschungsgemeinschaften weitergeben. Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie anderer geltender Vorschriften wird diese Gebühr auf Basis der vollständigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der ERIC EMSO-Infrastruktur anfallen, berechnet. Diese Beitragspflicht gilt nicht für Anträge auf Katalogzugang, und der Beitrag darf bei allen anderen Anträgen auf Informationszugang nicht unverhältnismäßig hoch sein.

b)

Werden vom ERIC EMSO generierte Daten an Dritte weitergegeben, behält sich das ERIC EMSO sämtliche Nutzungs-, Anteils- und Urheberrechte an diesen Daten vor.

c)

Nutzer des ERIC EMSO werden angehalten, ihre Ergebnisse in der von Fachkollegen geprüften Fachliteratur zu veröffentlichen und auf Fachkonferenzen und in anderen Medien zu präsentieren, die sich an ein größeres Publikum richten, wie die allgemeine Öffentlichkeit, die Presse, Bürgergruppen und Bildungsinstitute.

d)

Das ERIC EMSO entwickelt Datenprodukte von hohem Mehrwert, die sich an ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer richten und den Bedürfnissen der Interessenträger gerecht werden.

5.4.   Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

a)

Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

b)

Das ERIC EMSO erhebt absolutes Urheberrecht am gesamten geistigen Eigentum, das von ihm geschaffen, erworben oder entwickelt wurde.

c)

Die Mitgliederversammlung gibt die Vorgehensweise des ERIC EMSO in Fragen der Feststellung, des Schutzes, der Durchsetzung und der Wahrung seiner Rechte an geistigem Eigentum vor, einschließlich des Zugangs zu diesen Rechten, wie in den Durchführungsbestimmungen des ERIC EMSO vorgesehen.

d)

Im Benehmen mit dem Exekutivausschuss schlägt der Generaldirektor eine Preispolitik auf Basis der vollständigen Kostendeckung vor, die von der Mitgliederversammlung gebilligt werden muss.

e)

Bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum unterliegen die Beziehungen zwischen Mitgliedern und Beobachtern des ERIC EMSO den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder und Beobachter sowie den internationalen Vereinbarungen, bei denen Mitglieder und Beobachter Vertragsparteien sind.

f)

Die Bestimmungen dieser Satzung und die Durchführungsbestimmungen gelten unbeschadet bereits bestehender Urheberrechte von Mitgliedern und Beobachtern an geistigem Eigentum.

5.5.   Beschäftigung und Chancengleichheit

a)

Das ERIC EMSO ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Die Verfahren für die Auswahl von Bewerbern auf Stellen beim ERIC EMSO müssen transparent und diskriminationsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren.

b)

Arbeitsverträge werden nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes geschlossen, in dem die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten ausüben.

c)

Vorbehaltlich seiner nationalen Rechtsvorschriften erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Mitgliedern, die an den Aufgaben des ERIC EMSO beteiligt sind, sowie von deren Familienangehörigen.

5.6.   Beschaffung nach den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs

a)

Die Beschaffungspolitik des ERIC EMSO stützt sich auf die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs.

b)

Die Einzelheiten der Beschaffungspolitik sind in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(2)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).