ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1749 DES RATES
vom 17. Juni 2016
über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf die Artikel 33, 113, 114 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2004/513/EG des Rates (1) wurde der Abschluss des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums (Framework Convention on Tobacco Control — FCTC) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. |
(2) |
Nach Maßgabe der Beschlüsse 2013/744/EU (2) und 2013/745/EU (3) des Rates wurde das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum WHO-FCTC (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 20. Dezember 2013 unterzeichnet. |
(3) |
Das Protokoll leistet einen wesentlichen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um Unterbindung sämtlicher Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — und damit zur Bekämpfung der Umgehung von Steuer- und Abgabenverpflichtungen — und um die Verringerung des Angebots an Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 15 des WHO- FCTC. Das Protokoll trägt zudem zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse bei und stellt gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Bevölkerung sicher. |
(4) |
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union oder in Bereiche, in denen die Union gemeinsame Regeln (4) aufgestellt hat, fallen. Das Protokoll könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das Protokoll sollte daher bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, im Namen der Union gebilligt werden, nur soweit das Protokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann. |
(5) |
Durch den Abschluss des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; daher sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht beeinträchtigt werden oder deren Tragweite nicht verändert wird. |
(6) |
Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten und fallen daher in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates (5), der parallel zu dem vorliegenden Beschluss angenommen wurde, betrifft diese Bestimmungen. |
(7) |
Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, insbesondere die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30, wird hiermit im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die im Namen der Union befugt ist (sind),
a) |
die Urkunde gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Protokolls zu hinterlegen; |
b) |
die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).
(2) Beschluss 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 73).
(3) Beschluss 2013/745/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 75).
(4) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1);
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15);
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12);
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
(5) Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).
ANHANG
ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF ANGELEGENHEITEN, DIE UNTER DAS PROTOKOLL ZUR UNTERBINDUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT TABAKERZEUGNISSEN FALLEN
(GEMÄSS ARTIKEL 44 DES PROTOKOLLS)
Gemäß Artikel 44 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC-Protokoll) legt die Europäische Union (EU) hinsichtlich der Arten der Zuständigkeiten und der Politikbereiche, für die die EU-Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereichen des FCTC-Protokolls der EU Zuständigkeiten übertragen haben, die folgende Erklärung über die Zuständigkeiten vor:
1. Allgemeine Grundsätze
Die Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union sind in den Artikeln 2 bis 6 AEUV festgelegt. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die EU gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der EU durchzuführen. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
Für den Abschluss internationaler Übereinkünfte in den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Politikbereichen hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit. In den in Artikel 4 Absatz 2 AEUV genannten Politikbereichen teilt die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten; sie hat jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit, wenn eine bestimmte Handlung notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit die Bestimmungen der Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten; ist dies nicht der Fall (d. h., sind die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV nicht erfüllt), können die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in diesen Politikbereichen wahrnehmen.
Zuständigkeiten, die der EU nicht aufgrund der Verträge übertragen wurden, fallen in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten.
Gemäß Artikel 44 des Protokolls teilt die EU jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das FCTC-Protokoll fallende Angelegenheiten darstellt.
2. Ausschließliche Zuständigkeit der EU
2.1. Die EU hat die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU fallen (Artikel 207 AEUV).
2.2. Darüber hinaus hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), der Angleichung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (Artikel 113 und 114 AEUV), der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 AEUV) und der Festlegung von Straftaten (Artikel 83 AEUV) fallen, jedoch nur soweit die Bestimmungen eines Rechtsakts der Union gemeinsame Regeln festlegen, die durch Bestimmungen des FCTC-Protokolls beeinträchtigt werden können oder deren Tragweite durch sie verändert werden kann.
Die nachstehende Auflistung von Rechtsakten der Union veranschaulicht, inwieweit die Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre interne Zuständigkeit auf diesen Gebieten ausübt. Der sich aus diesen Rechtsakten ergebende Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen jeder einzelnen Maßnahme zu beurteilen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit mit diesen Bestimmungen gemeinsame Regeln festgelegt werden, die möglicherweise durch die Bestimmungen des FCTC-Protokolls oder einen zu dessen Umsetzung angenommenen Rechtsakt beeinträchtigt werden können oder deren Tragweite durch sie verändert werden kann.
— |
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1); |
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Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15); |
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Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1); |
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Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12); |
— |
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24); |
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Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1); |
— |
Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48). |
3. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten bleiben handlungsbefugt in den anderen Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die nicht unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführt werden und in denen die EU nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/6 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1750 DES RATES
vom 17. Juni 2016
über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2004/513/EG des Rates (1) wurde der Abschluss des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums (Framework Convention on Tobacco Control — FCTC) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. |
(2) |
Nach Maßgabe der Beschlüsse 2013/744/EU (2) und 2013/745/EU (3) des Rates wurde das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum WHO-FCTC (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 20. Dezember 2013 unterzeichnet. |
(3) |
Das Protokoll leistet einen wesentlichen Beitrag zu den internationalen Bemühungen um Unterbindung sämtlicher Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — und damit zur Bekämpfung der Umgehung von Steuer- und Abgabenverpflichtungen — und um die Verringerung des Angebots an Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 15 des WHO- FCTC. Das Protokoll trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse bei und stellt gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Bevölkerung sicher. |
(4) |
Das Protokoll umfasst Bereiche bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Festlegung von Straftaten und der polizeilichen Zusammenarbeit. Soweit die Artikel 14, 16, 19, 23, 26, 27, 29 und 30 des Protokolls durch Maßnahmen umgesetzt werden können, die in den Anwendungsbereich dieser Bereiche fallen, fallen diese Bestimmungen in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
(5) |
Die Union hat mithilfe von Rechtsakten gemeinsame Regeln in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten (4) geschaffen. Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls könnten die gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, im Namen der Union nur insoweit gebilligt werden, als das Protokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann. |
(6) |
Durch den Abschluss des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; daher sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht beeinträchtigt werden oder deren Tragweite nicht verändert wird. |
(7) |
Irland ist durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 und den Rahmenbeschluss 2001/500/JI gebunden und nimmt daher an der Annahme dieses Beschlusses teil. |
(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(9) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates (5), der parallel zu dem vorliegenden gesonderten Beschluss angenommen wurde, betrifft den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten angenommen werden. |
(11) |
Das Protokoll sollte bezüglich der Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs wird bezüglich der Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten hiermit im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die im Namen der Union befugt ist (sind):
a) |
die Urkunde gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Protokolls zu hinterlegen; |
b) |
die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).
(2) Beschluss 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 73).
(3) Beschluss 2013/745/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 75).
Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1);
(4) Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).
(5) Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme der Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
ANHANG
ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF ANGELEGENHEITEN, DIE UNTER DAS PROTOKOLL ZUR UNTERBINDUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT TABAKERZEUGNISSEN FALLEN
(GEMÄSS ARTIKEL 44 DES PROTOKOLLS)
Gemäß Artikel 44 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC-Protokoll) legt die Europäische Union (EU) hinsichtlich der Arten der Zuständigkeiten und der Politikbereiche, für die die EU-Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereichen des FCTC-Protokolls der EU Zuständigkeiten übertragen haben, die folgende Erklärung über die Zuständigkeiten vor:
1. Allgemeine Grundsätze
Die Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union sind in den Artikeln 2 bis 6 AEUV festgelegt. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die EU gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der EU durchzuführen. Übertragen die Verträge der EU für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
Für den Abschluss internationaler Übereinkünfte in den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Politikbereichen hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit. In den in Artikel 4 Absatz 2 AEUV genannten Politikbereichen teilt die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten; sie hat jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit, wenn eine bestimmte Handlung notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit die Bestimmungen der Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten; ist dies nicht der Fall (d. h., sind die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV nicht erfüllt), können die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in diesen Politikbereichen wahrnehmen.
Zuständigkeiten, die der EU nicht aufgrund der Verträge übertragen wurden, fallen in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten.
Gemäß Artikel 44 des Protokolls teilt die EU jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das FCTC-Protokoll fallende Angelegenheiten darstellt.
2. Ausschließliche Zuständigkeiten der EU
2.1. |
Die EU hat die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU fallen (Artikel 207 AEUV). |
2.2. |
Darüber hinaus hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die in den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 33 AEUV), der Angleichung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (Artikel 113 und 114 AEUV), der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 82 AEUV) und der Festlegung von Straftaten (Artikel 83 AEUV) fallen, jedoch nur soweit die Bestimmungen eines Rechtsakts der Union gemeinsame Regeln festlegen, die durch Bestimmungen des FCTC-Protokolls beeinträchtigt werden können oder deren Tragweite durch sie verändert werden kann. Die nachstehende Auflistung von Rechtsakten der Union veranschaulicht, inwieweit die Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre interne Zuständigkeit auf diesen Gebieten ausübt. Der sich aus diesen Rechtsakten ergebende Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen jeder einzelnen Maßnahme zu beurteilen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit mit diesen Bestimmungen gemeinsame Regeln festgelegt werden, die möglicherweise durch die Bestimmungen des FCTC-Protokolls oder einen zu dessen Umsetzung angenommenen Rechtsakt beeinträchtigt werden oder deren Tragweite durch sie verändert wird.
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3. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten bleiben handlungsbefugt in den Angelegenheiten im Anwendungsbereich des FCTC-Protokolls, die nicht unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführt werden und in denen die EU nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/10 |
ÜBERSETZUNG
PROTOKOLL
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS —
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die 56. Weltgesundheitsversammlung am 21. Mai 2003 das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, welches am 27. Februar 2005 in Kraft trat, einvernehmlich angenommen hat,
IN DER ERKENNTNIS, dass das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einer der am schnellsten ratifizierten Verträge der Vereinten Nationen und ein elementares Werkzeug für das Erreichen der Ziele der Weltgesundheitsorganisation ist,
UNTER HINWEIS auf die Präambel zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der das Grundrecht eines jeden Menschen vermerkt ist, sich ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,
FERNER ENTSCHLOSSEN, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,
TIEF BESORGT darüber, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen zur Ausbreitung der Tabakepidemie beiträgt, die ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit darstellt, das ein wirksames, geeignetes und umfassendes innerstaatliches und internationales Vorgehen erfordert,
FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur verstärkten Eindämmung des Tabakgebrauchs untergräbt und somit den erleichterten Zugang zu bezahlbaren Tabakerzeugnissen fördert,
ERNSTLICH BESORGT über die negativen Auswirkungen, die der erleichterte Zugang zu bezahlbaren unerlaubt gehandelten Tabakerzeugnissen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden insbesondere von jungen Menschen, Armen und anderen gefährdeten Gruppen hat,
ERNSTLICH BESORGT über die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es nötig ist, wissenschaftliche, technische und institutionelle Fähigkeiten zur Planung und Umsetzung geeigneter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu entwickeln,
IN ANERKENNUNG dessen, dass der Zugang zu Ressourcen und einschlägigen Technologien von großer Bedeutung ist, um die Fähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu verbessern,
FERNER IN ANERKENNUNG dessen, dass Freizonen, obschon zur Erleichterung des legalen Handels eingerichtet, zur Erleichterung der weltweiten Ausdehnung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sowohl in Bezug auf den unerlaubten Transport von Schmuggelgut als auch auf die Herstellung unerlaubter Tabakerzeugnisse genutzt wurden,
FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die Wirtschaft der Vertragsparteien untergräbt und deren Stabilität und Sicherheit nachteilig beeinflusst,
ZUDEM IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen finanzielle Gewinne abwirft, die zur Finanzierung grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten eingesetzt werden, welche Regierungsziele beeinträchtigen,
IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen Gesundheitsziele untergräbt, die Gesundheitssysteme zusätzlich belastet und Einnahmeverluste für die Volkswirtschaften der Vertragsparteien verursacht,
EINGEDENK des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie zu schützen,
UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Umgehung von Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu achten und sich über Aktivitäten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auswirken,
EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien dazu angehalten werden, den Verkauf und/oder die Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende zu verbieten oder gegebenenfalls einzuschränken,
AUSSERDEM IN DER ERKENNTNIS, dass Tabak und Tabakerzeugnisse im internationalen Transitverkehr und beim Umladen Wege für den unerlaubten Handel eröffnen,
UNTER BEACHTUNG dessen, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen eine umfassende internationale Herangehensweise und enge Zusammenarbeit in allen Aspekten des unerlaubten Handels, gegebenenfalls einschließlich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, erfordern,
IN ANERKENNUNG UND BETONUNG der Bedeutung weiterer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, beispielsweise des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, und der Verpflichtung, dass die Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte die einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkünfte gegebenenfalls auf den unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten anwenden müssen, und in Ermutigung jener Vertragsparteien, die bisher noch nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte sind, einen Beitritt zu erwägen,
IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltzollorganisation und gegebenenfalls anderen Stellen zu schaffen,
UNTER HINWEIS auf Artikel 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien unter anderem anerkennen, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels und der unerlaubten Herstellung, ein wesentliches Element zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ist,
IN DER ERWÄGUNG dessen, dass sich dieses Protokoll nicht mit Fragen der Rechte des geistigen Eigentums beschäftigen will, und
ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs durch ein umfassendes Protokoll ein mächtiges, wirksames Mittel sein wird, um dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I
EINLEITUNG
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Der Ausdruck „Vermittlung“ bezeichnet das Handeln als Vermittler für andere, zum Beispiel bei der Verhandlung von Verträgen, Käufen oder Verkäufen gegen ein Honorar oder eine Provision.
(2) Der Ausdruck „Zigarette“ bezeichnet eine in Zigarettenpapier eingewickelte Rolle Schnitttabaks zum Rauchen. Ausgenommen sind bestimmte regionale Erzeugnisse wie Bidis, Ang Hoon oder ähnliche Erzeugnisse, die in Papier oder Blätter eingewickelt werden können. Für die Zwecke des Artikels 8 schließt der Begriff „Zigarette“ auch Feinschnitttabak zum Selbstdrehen von Zigaretten ein.
(3) Der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauerhafte Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung.
(4) Der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.
(5) Der Ausdruck „Freizone“ bezeichnet einen Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem eingeführte Waren in Bezug auf Einfuhrzölle und Steuern im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich gelten.
(6) Der Ausdruck „unerlaubter Handel“ bezeichnet jedes gesetzlich verbotene Vorgehen oder Verhalten, das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, den Vertrieb, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist.
(7) Der Ausdruck „Lizenz“ bezeichnet die Genehmigung einer zuständigen Behörde nach Vorlage des erforderlichen Antrags oder anderer Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(8) |
|
(9) Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet, soweit der Kontext nichts anderes vorgibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls.
(10) Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
(11) Der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bezeichnet eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen. (2)
(12) Der Ausdruck „Lieferkette“ umfasst die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und kann gegebenenfalls auf eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten ausgedehnt werden, wenn eine Vertragspartei dies beschließt:
a) |
Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen, |
b) |
Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger, |
c) |
Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und |
d) |
Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten. |
(13) Der Ausdruck „Tabakerzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden.
(14) Der Ausdruck „Verfolgung und Rückverfolgung“ bezeichnet die systematische Beobachtung und Nachverfolgung der Route oder Bewegung von Gegenständen über die Lieferkette durch zuständige Behörden oder eine in deren Namen handelnde Person, wie in Artikel 8 dargestellt.
Artikel 2
Verhältnis zwischen diesem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten
(1) Für dieses Protokoll gelten die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die für dessen Protokolle gelten.
(2) Vertragsparteien, die Übereinkünfte der in Artikel 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschilderten Art geschlossen haben, übermitteln derartige Übereinkünfte der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens.
(3) Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aus anderen für diese Vertragspartei geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Übereinkünften, die diese für die Erreichung des Ziels der Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen für förderlicher hält.
(4) Dieses Protokoll berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht, einschließlich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
Artikel 3
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Artikels 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.
TEIL II
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Zusätzlich zu Artikel 5 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
a) |
treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Kontrolle oder Regulierung der Lieferkette von Waren, die unter dieses Protokoll fallen, und führen diese durch, um den unerlaubten Handel mit diesen Waren zu verhindern, ihm vorzubeugen, ihn aufzudecken, zu ermitteln und zu verfolgen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen, |
b) |
treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, um die Wirksamkeit ihrer zuständigen Behörden und Ämter, einschließlich der Zoll- und Polizeidienste, die für die Verhinderung, Vorbeugung, Ermittlung, Verfolgung und Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Waren, die unter dieses Protokoll fallen, verantwortlich sind, zu verbessern, |
c) |
treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Erleichterung oder Erlangung technischer und finanzieller Unterstützung, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die Ziele dieses Protokolls zu erreichen und die Verfügbarkeit von nach diesem Protokoll auszutauschenden Informationen für die zuständigen Behörden und ihren sicheren Austausch mit den zuständigen Behörden sicherzustellen, |
d) |
arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung von im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu fördern, |
e) |
kooperieren und kommunizieren die Vertragsparteien, wo dies angemessen ist, mit maßgeblichen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen im Rahmen des in diesem Protokoll vorgesehenen sicheren (3) Informationsaustauschs, um die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu fördern, und |
f) |
arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen zusammen, um finanzielle Mittel für die wirksame Durchführung dieses Protokolls durch zwei- oder mehrseitige Finanzierungsmechanismen aufzubringen. |
(2) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sorgen die Vertragsparteien für größtmögliche Transparenz im Hinblick auf mögliche Interaktionen mit der Tabakindustrie.
Artikel 5
Schutz personenbezogener Daten
Bei der Durchführung dieses Protokolls schützen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts die personenbezogenen Daten natürlicher Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort und berücksichtigen dabei internationale Standards zum Schutz personenbezogener Daten.
TEIL III
KONTROLLE DER LIEFERKETTE
Artikel 6
Lizenz, gleichwertige Genehmigung oder Kontrollsystem
(1) Um die Ziele des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu erreichen und in der Absicht, den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten zu unterbinden, untersagt jede Vertragspartei die Ausübung der folgenden Tätigkeiten durch natürliche oder juristische Personen, es sei denn, diese Ausübung erfolgt aufgrund einer Lizenz oder gleichwertigen Genehmigung (im Folgenden „Lizenz“) oder aufgrund eines Kontrollsystems, welche(s) von einer zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht erteilt beziehungsweise eingerichtet wurde:
a) |
die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und |
b) |
die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten. |
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, allen natürlichen oder juristischen Personen, die die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben, in dem für angemessen erachteten Umfang und soweit die aufgeführten Tätigkeiten nicht durch innerstaatliches Recht untersagt sind, eine Lizenz zu erteilen:
a) |
Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen, |
b) |
Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger, |
c) |
Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und |
d) |
Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten. |
(3) Zur Gewährleistung eines wirksamen Lizenzierungssystems
a) |
richtet jede Vertragspartei eine zuständige Behörde beziehungsweise zuständige Behörden für die Erteilung, die Erneuerung, die Aussetzung, den Widerruf und/oder die Aufhebung von Lizenzen nach diesem Protokoll sowie für die Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Tätigkeiten nach ihrem innerstaatlichem Recht ein oder bestimmt eine solche Behörde beziehungsweise solche Behörden, |
b) |
verlangt jede Vertragspartei, dass jeder Antrag auf Erteilung einer Lizenz alle erforderlichen Angaben über den Antragsteller enthält; hierzu zählen gegebenenfalls
|
c) |
überwacht jede Vertragspartei gegebenenfalls alle möglicherweise anfallenden Lizenzgebühren, treibt diese ein und prüft ihre Verwendung für die erfolgreiche Verwaltung und Durchsetzung des Lizenzierungssystems oder für die öffentliche Gesundheit oder eine andere verwandte Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht, |
d) |
ergreift jede Vertragspartei angemessene Maßnahmen, um regelwidrige oder betrügerische Praktiken bei der Ausführung des Lizenzierungssystems zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln, |
e) |
ergreift jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, Maßnahmen wie regelmäßige Überprüfung, Erneuerung, Kontrolle oder Verifizierung von Lizenzen, |
f) |
stellt jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, einen Zeitrahmen für das Ablaufen von Lizenzen und die anschließend erforderliche Neubeantragung oder Aktualisierung der Antragsangaben auf, |
g) |
verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde vorab über Veränderungen hinsichtlich des Standorts ihres Unternehmens oder wesentliche Änderungen der Angaben hinsichtlich der lizenzierten Tätigkeiten zu unterrichten, |
h) |
verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde über den Erwerb oder die Veräußerung von Herstellungsgeräten zu unterrichten, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen kann, und |
i) |
stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zerstörung solcher Herstellungsgeräte oder ihrer Einzelteile unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erfolgt. |
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Lizenz nur dann erteilt und/oder übertragen wird, wenn der potenzielle Lizenznehmer die maßgeblichen Angaben nach Absatz 3 gemacht hat und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.
(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um festzustellen, ob wichtige Produktionsmaterialien vorliegen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, bestimmbar sind und einem wirkungsvollen Kontrollmechanismus unterworfen werden können. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen.
Artikel 7
Sorgfältige Prüfung
(1) Jede Vertragspartei verlangt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind,
a) |
vor Aufnahme und im Verlauf einer Geschäftsbeziehung eine sorgfältige Prüfung durchführen, |
b) |
die Verkäufe an ihre Kunden überwachen, um zu gewährleisten, dass die Mengen im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Produkten auf dem für den Verkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen, und |
c) |
den zuständigen Behörden alle Informationen vorlegen, die belegen, dass der Kunde sich an Tätigkeiten in Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen aus diesem Protokoll beteiligt. |
(2) Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 umfasst gegebenenfalls, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben:
a) |
die Feststellung, dass die natürliche oder juristische Person über eine Lizenz in Übereinstimmung mit Artikel 6 verfügt, |
b) |
wenn der Kunde eine natürliche Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) und einer Prüfung des amtlichen Ausweises, |
c) |
wenn der Kunde eine juristische Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Ortes der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie etwa bestellter gesetzlicher Vertreter, einschließlich der Namen der Vertreter und einer Prüfung ihrer amtlichen Ausweise, |
d) |
eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Tabaks, der Tabakerzeugnisse oder der Herstellungsgeräte und des vorgesehenen Absatzmarktes und |
e) |
Angaben zu dem Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden. |
(3) Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 kann unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben umfassen:
a) |
Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen und |
b) |
Angaben zu den Bankkonten, die für Transaktionen verwendet werden sollen. |
(4) Jede Vertragspartei ergreift auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben alle nötigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu gewährleisten, wozu unter anderem gehören kann, einen Kunden innerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht zu sperren.
Artikel 8
Verfolgung und Rückverfolgung
(1) Zur weiteren Sicherung der Lieferkette und zur Unterstützung der Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen vereinbaren die Vertragsparteien, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime einzurichten, das nationale und/oder regionale Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme sowie eine internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch mit Sitz beim Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs umfasst, die allen Vertragsparteien zugänglich ist und es den Vertragsparteien ermöglicht, Anfragen zu stellen und einschlägige Informationen einzuholen.
(2) In Übereinstimmung mit diesem Artikel richtet jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen oder regionalen besonderen Anforderungen und ihrer bewährten Verfahren ein von dieser Vertragspartei kontrolliertes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem für alle Tabakerzeugnisse ein, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden.
(3) Um eine wirksame Verfolgung und Rückverfolgung zu ermöglichen, verlangt jede Vertragspartei, dass bei Zigaretten innerhalb von fünf Jahren und bei anderen Tabakerzeugnissen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei auf allen Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen eindeutige, sichere und nicht entfernbare Kennzeichnungen (im Folgenden als eindeutige Kennzeichnungen bezeichnet) wie Codes oder Marken angebracht werden oder dass solche Kennzeichnungen Bestandteile dieser Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen bilden.
(4.1) |
Jede Vertragspartei verlangt für die Zwecke von Absatz 3 als Teil des weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes, dass die folgenden Informationen unmittelbar oder über einen Link zur Verfügung stehen, um die Vertragsparteien bei der Bestimmung der Herkunft von Tabakerzeugnissen sowie gegebenenfalls des Orts der Umleitung zu unterstützen und die Beförderung von Tabakerzeugnissen sowie deren Rechtsstatus zu überwachen und zu kontrollieren:
|
(4.2) |
Die in den Buchstaben a, b und g genannten Angaben sowie die in Buchstabe f genannten Angaben, soweit verfügbar, sind Bestandteil der eindeutigen Kennzeichnungen. |
(4.3) |
Liegen die in Buchstabe f genannten Angaben zum Zeitpunkt der Kennzeichnung nicht vor, so verlangen die Vertragsparteien die Einbeziehung dieser Angaben nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs. |
(5) Jede Vertragspartei verlangt innerhalb der in diesem Artikel angegebenen Fristen, dass die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zum Zeitpunkt der Herstellung oder der ersten Versendung durch einen Hersteller oder zum Zeitpunkt der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet erfasst werden.
(6) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie über einen Link mit den eindeutigen Kennzeichnungen, die nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschrieben sind, Zugriff auf die nach Absatz 5 erfassten Informationen hat.
(7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen sowie die eindeutigen Kennzeichnungen, durch die in Übereinstimmung mit Absatz 6 auf diese Informationen zugegriffen werden kann, in einem von der Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden festgesetzten oder genehmigten Format vorliegen.
(8) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen vorbehaltlich des Absatzes 9 der internationalen Zentralstelle für den Informationsaustausch auf Anfrage über eine sichere elektronische Standardschnittstelle mit ihrer nationalen und/oder regionalen Zentralstelle zugänglich sind. Die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch erstellt eine Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und stellt diese Liste allen Vertragsparteien zur Verfügung.
(9) Die Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden
a) |
haben zeitnah Zugriff auf die in Absatz 4 aufgeführten Informationen, indem sie eine Anfrage an die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch richten, |
b) |
ersuchen um diese Informationen nur dann, wenn dies erforderlich ist, um unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen aufzudecken oder zu ermitteln, |
c) |
halten Informationen nicht ohne Grund zurück, |
d) |
beantworten die Auskunftsersuchen in Bezug auf Absatz 4 in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und |
e) |
schützen alle ausgetauschten Informationen und behandeln sie vertraulich, wie einvernehmlich vereinbart. |
(10) Jede Vertragspartei verlangt die Weiterentwicklung und Ausweitung des Umfangs des anzuwendenden Verfolgungs- und Rückverfolgungssystems, bis alle Abgaben, einschlägigen Steuern und gegebenenfalls andere Verbindlichkeiten am Ort der Herstellung, Einfuhr oder Freigabe aus der Zoll- oder Verbrauchsteuerüberwachung entrichtet wurden.
(11) Wie einvernehmlich vereinbart, arbeiten die Vertragsparteien beim Austausch und bei der Entwicklung bewährter Verfahren für Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme miteinander und mit zuständigen internationalen Organisationen zusammen, unter anderem bei
a) |
der Förderung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs verbesserter Verfolgungs- und Rückverfolgungstechnologie, einschließlich Kenntnisse, Fähigkeiten, Kapazitäten und Fachwissen, |
b) |
der Unterstützung von Ausbildungs- und Kapazitätsaufbauprogrammen für Vertragsparteien, die einen solchen Bedarf anmelden, und |
c) |
der Weiterentwicklung der Technologie zur Kennzeichnung und zum Scannen von Einzelverpackungen und Verpackungen für Tabakerzeugnisse, um die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zugänglich zu machen. |
(12) Die einer Vertragspartei zugewiesenen Verpflichtungen dürfen nicht von der Tabakindustrie wahrgenommen oder dieser übertragen werden.
(13) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime nur in dem für die Durchführung dieses Artikels unbedingt erforderlichen Maß mit der Tabakindustrie und den Interessenvertretern der Tabakindustrie in Kontakt treten.
(14) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tabakindustrie die Kosten trägt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach diesem Artikel verbunden sind.
Artikel 9
Führen von Aufzeichnungen
(1) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige Rechenschaftslegung über die bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendeten Materialien ermöglichen.
(2) Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
a) |
allgemeine Informationen über Marktvolumina, Trends, Prognosen und andere einschlägige Informationen und |
b) |
die Mengen an Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, die sich zum Zeitpunkt der Anfrage im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden und im Transitverfahren, im Rahmen eines Umladevorgangs oder unter Steueraussetzung in Steuer- oder Zolllagern eingelagert sind. |
(3) Im Hinblick auf Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Ausfuhr verkauft oder hergestellt werden oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Beförderung unter Steueraussetzung im Transit oder beim Umladen unterliegen, verlangt jede Vertragspartei, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden im Abgangsland (auf elektronischem Wege, sofern die Infrastruktur vorhanden ist) zu dem Zeitpunkt, an dem die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte ihre Verfügungsgewalt verlassen, auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
a) |
Datum der Versendung ab der letzten Stelle der Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse, |
b) |
Einzelheiten zu den versandten Erzeugnissen (einschließlich Marke, Menge und Lager), |
c) |
vorgesehene Versandwege und Bestimmungsort, |
d) |
Identität der natürlichen oder juristischen Person(en), an die die Erzeugnisse versandt werden, |
e) |
Transportart, einschließlich der Identität des Transporteurs, |
f) |
voraussichtliches Datum der Ankunft der Sendung am vorgesehenen Bestimmungsort und |
g) |
für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehener Markt. |
(4) Jede Vertragspartei verlangt, soweit durchführbar, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, dass Einzelhändler und Tabakanbauer, mit Ausnahme nicht gewerblich arbeitender traditioneller Anbauer, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen, an denen sie beteiligt sind.
(5) Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, um zu verlangen, dass alle Aufzeichnungen
a) |
für die Dauer von mindestens vier Jahren geführt werden, |
b) |
den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden und |
c) |
in einem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Format geführt werden. |
(6) Jede Vertragspartei richtet gegebenenfalls und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts ein System zum Austausch von Einzelheiten aus allen nach diesem Artikel geführten Aufzeichnungen mit anderen Vertragsparteien ein.
(7) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in der schrittweisen gemeinsamen Nutzung und Entwicklung verbesserter Systeme zur Datenerfassung miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 10
Sicherheits- und Präventivmaßnahmen
(1) Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle in Artikel 6 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle des unerlaubten Handels zu verhindern, unter anderem folgende:
a) |
Meldung an die zuständigen Behörden
|
b) |
Lieferung von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ausschließlich in Mengen, die im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Erzeugnissen auf dem für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen. |
(2) Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass Zahlungen für Transaktionen, die von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.
(3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen vorgenommene Zahlungen für Materialien, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jeder Verstoß gegen die Anforderungen dieses Artikels angemessenen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren und wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der Aussetzung oder Aufhebung einer Lizenz, unterliegt.
Artikel 11
Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien
(1) Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.
Artikel 12
Freizonen und internationaler Transit
(1) Jede Vertragspartei führt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind.
(2) Darüber hinaus wird das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen untersagt.
(3) Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen zu verhindern.
Artikel 13
Zollfreier Verkauf
(1) Jede Vertragspartei ergreift wirksame Maßnahmen, um den zollfreien Verkauf unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls zu unterwerfen.
(2) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um den Umfang des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der mit dem zollfreien Verkauf dieser Erzeugnisse in Verbindung steht, festzustellen. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien die Ergreifung weiterer geeigneter Maßnahmen.
TEIL IV
STRAFTATEN
Artikel 14
Rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten
(1) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts beschließt jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um alle nachstehenden Handlungen als rechtswidrig nach ihrem innerstaatlichen Recht zu umschreiben:
a) |
Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll, |
b) |
|
c) |
|
d) |
Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen auf ihrem Weg durch die Lieferkette zum Zweck der Verheimlichung oder Verschleierung von Tabakerzeugnissen, |
e) |
Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 dieses Protokolls, |
f) |
Nutzung von Verkaufswegen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder einer anderen neuen Technologie basieren, für Tabakerzeugnisse unter Verstoß gegen dieses Protokoll, |
g) |
Beschaffung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten durch eine nach Artikel 6 lizenzierte Person bei einer Person, die nach Artikel 6 lizenziert sein müsste, dies jedoch nicht ist, |
h) |
Behinderung eines Amtsträgers oder amtlichen Beauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, |
i) |
|
j) |
Waschen von Erträgen aus rechtswidrigen Handlungen, die nach Absatz 2 als Straftaten umschrieben sind. |
(2) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts legt jede Vertragspartei fest, welche der rechtswidrigen Handlungen nach Absatz 1 oder welche sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll eine Straftat darstellen, und trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um dieser Festlegung Wirksamkeit zu verleihen.
(3) Jede Vertragspartei informiert das Sekretariat dieses Protokolls, welche der rechtswidrigen Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 nach Festlegung durch die Vertragspartei eine Straftat nach Absatz 2 darstellen, und übermittelt dem Sekretariat Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze, die Absatz 2 Wirksamkeit verleihen, sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze.
(4) Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten werden die Vertragsparteien ermuntert, ihre innerstaatlichen Gesetze hinsichtlich Geldwäsche, Rechtshilfe und Auslieferung unter Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie für die wirksame Durchsetzung dieses Protokolls geeignet sind.
Artikel 15
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu begründen.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze jeder Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
(3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die an rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder Straftaten begangen haben, wie sie in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Artikel 14 dieses Protokolls umschrieben sind.
Artikel 16
Verfolgung und Sanktionen
(1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass natürliche und juristische Personen, die für in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterworfen werden.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Verfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener rechtswidriger Handlungen einschließlich Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
(3) Dieses Protokoll berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten sowie der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten nach diesem Recht verfolgt und sanktioniert werden.
Artikel 17
Nachzahlung bei Beschlagnahme
Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.
Artikel 18
Entsorgung oder Vernichtung
Sämtlicher eingezogener Tabak sowie alle eingezogenen Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte müssen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht entsorgt oder unter Verwendung möglichst umweltfreundlicher Methoden vernichtet werden.
Artikel 19
Besondere Ermittlungsmethoden
(1) Sofern es die wesentlichen Grundsätze ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu ermöglichen.
(2) Zum Zweck der Ermittlung wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener Straftaten wird den Vertragsparteien nahegelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Methoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen.
(3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen, wobei finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien erforderlichenfalls in Betracht gezogen werden können.
(4) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung in diesem Bereich und arbeiten beim Ausbau der Fähigkeiten zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele miteinander und mit internationalen Organisationen zusammen.
TEIL V
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 20
Allgemeiner Informationsaustausch
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erstatten die Vertragsparteien im Rahmen des Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts Bericht über maßgebliche Informationen sowie gegebenenfalls unter anderem über Themen wie
a) |
in gesammelter Form, Einzelheiten über Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, Menge, Wert der Beschlagnahmen, Produktbeschreibungen, Herstellungszeit und -ort sowie hinterzogene Steuern, |
b) |
Einfuhr, Ausfuhr, Transit, versteuerter und zollfreier Verkauf und Menge oder Produktionswert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, |
c) |
Tendenzen, Verbergungsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und |
d) |
je nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige relevante Informationen. |
(2) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Fähigkeiten der Vertragsparteien zum Sammeln und zum Austausch von Informationen zu stärken.
(3) Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und als nur zur Verwendung durch die Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 21
Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen
(1) Wo dies angemessen ist, tauschen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts oder geltender internationaler Verträge auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Vertragspartei, die hinreichend begründet, dass diese Informationen zur Aufdeckung oder Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten erforderlich sind, folgende Informationen aus:
a) |
Aufzeichnungen über die Lizenzerteilung für die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, |
b) |
Angaben zur Identifizierung, Überwachung und Verfolgung natürlicher oder juristischer Personen, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind, |
c) |
Unterlagen über Ermittlungen und Verfolgungen, |
d) |
Aufzeichnungen über Zahlungen für die Einfuhr, die Ausfuhr oder den zollfreien Verkauf von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und |
e) |
Einzelheiten zu Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten (einschließlich gegebenenfalls von Referenzangaben zu Einzelfall, Menge, Wert der Beschlagnahme, Produktbeschreibung, beteiligten Rechtsträgern, Herstellungszeit und -ort) und Vorgehensweisen (einschließlich Methoden für Transport, Verbergung, Weiterleitung und Aufdeckung). |
(2) Von den Vertragsparteien nach diesem Artikel erhaltene Information dürfen ausschließlich für den Zweck des Erreichens der Ziele dieses Protokolls verwendet werden. Die Vertragsparteien können festlegen, dass diese Informationen nicht ohne Zustimmung der Vertragspartei weitergegeben werden dürfen, die sie bereitgestellt hat.
Artikel 22
Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen
(1) Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikeln 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.
(2) Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.
Artikel 23
Unterstützung und Zusammenarbeit: Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet
(1) Bei der Bereitstellung von Ausbildung, technischer Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet arbeiten die Vertragsparteien miteinander und/oder über die zuständigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen, um, wie untereinander vereinbart, die Ziele dieses Protokolls zu erreichen. Diese Unterstützung kann die Weitergabe von Fachwissen oder geeigneter Technologie in den Bereichen der Informationsbeschaffung, der Strafverfolgung, der Verfolgung und Rückverfolgung, des Informationsmanagements, des Schutzes personenbezogener Daten, der Versagung, der elektronischen Überwachung, der forensischen Analyse, der Rechtshilfe und der Auslieferung umfassen.
(2) Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, zweiseitige, mehrseitige oder sonstige Übereinkünfte schließen, um Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet zu fördern, wobei die Bedürfnisse von Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, wo dies angebracht ist, um die Möglichkeiten zur Feststellung des exakten geographischen Ursprungs von beschlagnahmtem Tabak und beschlagnahmten Tabakerzeugnissen auszubauen und zu untersuchen.
Artikel 24
Unterstützung und Zusammenarbeit: Ermittlung und Verfolgung von Straftaten
(1) Wo dies angemessen ist, treffen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit durch mehrseitige, regionale oder zweiseitige Vereinbarungen über die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung in Bezug auf natürliche oder juristische Personen zu stärken, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden, die mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten befasst sind (einschließlich der Justizbehörden, sofern nach innerstaatlichen Recht zulässig), unter den Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts auf nationaler und internationaler Ebene zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.
Artikel 25
Schutz der Souveränität
(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
(2) Dieses Protokoll berechtigt eine Vertragspartei nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.
Artikel 26
Gerichtsbarkeit
(1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen,
a) |
wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird oder |
b) |
wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen wird. |
(2) Vorbehaltlich des Artikels 25 kann eine Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,
a) |
wenn die Straftat gegen sie begangen wird, |
b) |
wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder |
c) |
wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen. |
(3) Für die Zwecke des Artikels 30 trifft jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie ihr Staatsangehöriger ist.
(4) Ferner kann jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nicht ausliefert.
(5) Ist einer Vertragspartei, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat sie auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass eine oder mehrere andere Vertragsparteien Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf dasselbe Verhalten durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen.
(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Protokoll die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 27
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(1) Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung wirksame Maßnahmen, um
a) |
Nachrichtenverbindungen zwischen den zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu erleichtern, |
b) |
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Stellen, Zoll- und Polizeidiensten und anderen Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten, |
c) |
bei Ermittlungen in bestimmten Fällen im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten mit anderen Vertragsparteien in Bezug auf Folgendes zusammenzuarbeiten:
|
d) |
gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen, |
e) |
die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich — vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsparteien — des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern, |
f) |
mit anderen Vertragsparteien einschlägige Informationen über die von natürlichen oder juristischen Personen bei der Begehung dieser Straftaten eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit, und |
g) |
einschlägige Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gegebenenfalls ergriffen werden. |
(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls erwägen die Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese entsprechend zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Protokoll als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Protokoll ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsparteien Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu stärken.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um dem grenzüberschreitenden unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, der mittels moderner Technologien betrieben wird, zu begegnen.
Artikel 28
Amtshilfe
Im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung stellen die Vertragsparteien einander entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und anderer einschlägiger Gesetze bei der Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu gewährleisten. Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und für beschränkte Verwendungszwecke vorgesehen. Diese Informationen können Folgendes umfassen:
a) |
neue Zollverfahren und andere Vollstreckungsmethoden, die sich als wirksam bewährt haben, |
b) |
neue Trends, Mittel oder Methoden der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, |
c) |
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sind, sowie Angaben zu Beschreibung, Verpackung, Transport und Lagerung sowie zu den Methoden, die bei diesen Waren angewandt wurden, |
d) |
natürliche oder juristische Personen, die bekanntermaßen eine Straftat nach Artikel 14 begangen haben oder daran beteiligt waren, und |
e) |
sonstige Daten, die den zuständigen Stellen bei der Risikobewertung zu Kontroll- und anderen Vollstreckungszwecken helfen würden. |
Artikel 29
Rechtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten.
(2) Bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 15 dieses Protokolls in der ersuchenden Vertragspartei zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den einschlägige Gesetze, Verträge und sonstige Übereinkünfte der ersuchten Vertragspartei zulassen.
(3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:
a) |
Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen, |
b) |
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, |
c) |
Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren, |
d) |
Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten, |
e) |
Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten, |
f) |
Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- oder Geschäftsunterlagen, |
g) |
Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken, |
h) |
Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen in der ersuchenden Vertragspartei und |
i) |
Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei steht. |
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
(5) Die Absätze 6 bis 24 gelten, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag oder ein zwischenstaatliches Abkommen über Rechtshilfe gebunden sind. Sind die Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag oder ein solches zwischenstaatliches Abkommen gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags oder des zwischenstaatlichen Abkommens, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 6 bis 24 anzuwenden. Den Vertragsparteien wird dringend nahegelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.
(6) Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder ihren jeweils zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat eine Vertragspartei eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann sie eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für diese Region oder dieses Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Übermittelt die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung so fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemäßen Erledigung des Ersuchens auf. Jede Vertragspartei notifiziert dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und allen damit zusammenhängenden Mitteilungen findet zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten zentralen Behörden statt. Diese Vorschrift lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über geeignete internationale Organisationen an sie gerichtet werden.
(7) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die dieser Vertragspartei die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.
(8) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:
a) |
die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, |
b) |
Gegenstand und Art der Ermittlung, der Verfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Verfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt, |
c) |
eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, |
d) |
eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen, |
e) |
soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person, |
f) |
den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden, und |
g) |
die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts betreffend die Straftat und die entsprechende Sanktionierung. |
(9) Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.
(10) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.
(11) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne deren vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert die ersuchende Vertragspartei nicht daran, in ihrem Verfahren Informationen oder Beweise offenzulegen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet die ersuchende Vertragspartei, bevor sie diese Informationen offenlegt, die ersuchte Vertragspartei und konsultiert diese auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
(12) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
(13) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann eine Vertragspartei, wenn eine in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden muss, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei erlauben, dass die Vernehmung über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Vernehmung von einer Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei in Gegenwart einer Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei durchgeführt wird.
(14) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
a) |
wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird, |
b) |
wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen, |
c) |
wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre, |
d) |
wenn das Ersuchen ein Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von höchstens zwei Jahren bedroht ist, oder wenn nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Gewährung der Rechtshilfe eine der Schwere der Straftat nicht angemessene Belastung ihrer Ressourcen darstellen würde, oder |
e) |
wenn es dem Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben. |
(15) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
(16) Die Vertragsparteien dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
(17) Die Vertragsparteien können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
(18) Die Vertragsparteien können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Die ersuchte Vertragspartei kann jedoch, wenn sie es für zweckmäßig hält, Rechtshilfe unabhängig davon leisten, ob das Verhalten nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, soweit sie dies nach eigenem Ermessen beschließt.
(19) Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei soweit wie möglich die von der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet angemessene Nachfragen der ersuchenden Vertragspartei nach dem Stand der Bearbeitung des Ersuchens. Die ersuchende Vertragspartei setzt die ersuchte Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.
(20) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.
(21) Bevor die ersuchte Vertragspartei ein Ersuchen nach Absatz 14 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 20 aufschiebt, konsultiert sie die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sie sich an die Bedingungen halten.
(22) Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
(23) Im Falle eines Ersuchens
a) |
stellt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind, und |
b) |
kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihr als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen. |
(24) Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.
Artikel 30
Auslieferung
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten, wenn
a) |
die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet, |
b) |
die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl der ersuchenden Vertragspartei als auch der ersuchten Vertragspartei strafbar ist und |
c) |
die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder mit einer schwereren Strafe oder mit einem von den Vertragsparteien gemäß zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder sonstigen internationalen Übereinkünften vereinbarten niedrigeren Strafmaß bedroht ist. |
(2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(3) Erhält eine Vertragspartei, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
(4) Vertragsparteien, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
(5) Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei oder in geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.
(6) Die Vertragsparteien bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.
(7) Wenn eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich eine verdächtige Person befindet, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist sie auf Verlangen der um Auslieferung ersuchenden Vertragspartei verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Verfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat ähnlicher Art nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei. Die betreffenden Vertragsparteien arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Verfolgung zu gewährleisten.
(8) Darf eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diese Vertragspartei rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind diese Vertragspartei und die um Auslieferung ersuchende Vertragspartei mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 7 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
(9) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt die ersuchte Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht dies zulässt und im Einklang mit diesem sowie auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.
(10) Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schließt den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.
(11) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die ersuchte Vertragspartei zur Auslieferung, wenn sie ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
(12) Die Vertragsparteien können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
(13) Bevor die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnt, konsultiert sie gegebenenfalls die ersuchende Vertragspartei, um ihr reichlich Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf ihre Behauptungen von Belang sind.
(14) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Sind die Vertragsparteien durch einen bestehenden Vertrag oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 1 bis 13 anzuwenden.
Artikel 31
Maßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung
(1) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen werden der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht gegebenenfalls unverzüglich angezeigt.
(3) Jede Person, gegen die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden, ist berechtigt,
a) |
unverzüglich mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, sofern sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten und |
b) |
den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen. |
TEIL VI
BERICHTERSTATTUNG
Artikel 32
Berichterstattung und Informationsaustausch
(1) Jede Vertragspartei legt der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens regelmäßige Berichte darüber vor, wie sie dieses Protokoll durchführt.
(2) Form und Inhalt dieser Berichte werden durch die Versammlung der Vertragsparteien beschlossen. Diese Berichte sind Teil des regulären Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.
(3) Der Inhalt der regelmäßigen Berichte nach Absatz 1 wird unter Berücksichtigung unter anderem der folgenden Punkte festgelegt:
a) |
Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Protokoll ergriffen werden, |
b) |
gegebenenfalls Informationen über etwaige Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung dieses Protokolls sowie über die zur Überwindung dieser Hindernisse eingeleiteten Maßnahmen, |
c) |
gegebenenfalls Informationen über finanzielle und technische Unterstützung, die für Tätigkeiten zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gewährt, erhalten oder erbeten wurde, und |
d) |
die in Artikel 20 aufgeführten Informationen. |
In den Fällen, in denen einschlägige Daten bereits im Rahmen des Berichterstattungsmechanismus der Konferenz der Vertragsparteien erhoben werden, vermeidet die Versammlung der Vertragsparteien eine Doppelarbeit.
(4) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 36 Vereinbarungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf ihr Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen.
(5) Die Übermittlung von Informationen nach diesen Artikeln erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle übermittelten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen.
TEIL VII
INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL
Artikel 33
Versammlung der Vertragsparteien
(1) Eine Versammlung der Vertragsparteien dieses Protokolls wird hiermit eingesetzt. Die erste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen.
(2) Danach werden ordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien einberufen.
(3) Außerordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien finden statt, wenn die Versammlung dies für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern ein solcher Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(4) Die Geschäftsordnung und die Finanzordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs gelten entsprechend für die Versammlung der Vertragsparteien, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.
(5) Die Versammlung der Vertragsparteien überprüft regelmäßig die Durchführung des Protokolls und fasst die zur Förderung seiner wirksamen Durchführung erforderlichen Beschlüsse.
(6) Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über den Umfang und Mechanismus der veranschlagten freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien des Protokolls für die Anwendung dieses Protokolls sowie andere mögliche Mittel und Ressourcen für seine Durchführung.
(7) Auf jeder ordentlichen Tagung beschließt die Versammlung der Vertragsparteien im Konsens einen Haushalts- und Arbeitsplan für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung, der sich vom Haushalts- und Arbeitsplan des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unterscheidet.
Artikel 34
Sekretariat
(1) Das Sekretariat des Übereinkommens ist das Sekretariat dieses Protokolls.
(2) Das Sekretariat des Übereinkommens hat im Rahmen seiner Funktion als Sekretariat dieses Protokolls folgende Aufgaben:
a) |
Vorbereitung von Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane sowie von Arbeitsgruppen und anderen von der Versammlung der Vertragsparteien eingerichteten Organen sowie Bereitstellung der erforderlichen Dienste, |
b) |
Entgegennahme, Auswertung und Übermittlung von Berichten, die es gemäß diesem Protokoll erhalten hat, sowie bei Bedarf Bereitstellung von Rücklauf an die jeweiligen Vertragsparteien und die Versammlung der Vertragsparteien sowie Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien, |
c) |
auf Ersuchen Bereitstellung von Unterstützung für die Vertragsparteien, insbesondere für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Zusammenstellung, der Übermittlung und dem Austausch von Informationen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll benötigt werden, und Unterstützung bei der Identifizierung verfügbarer Ressourcen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erleichtern, |
d) |
Erarbeitung von Berichten über seine Tätigkeiten nach diesem Protokoll nach Weisung der und zur Vorlage bei der Versammlung der Vertragsparteien, |
e) |
Gewährleistung — nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien — der notwendigen Koordinierung mit den zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen, |
f) |
Schließen — nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien — der gegebenenfalls erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen, um seine Aufgaben als Sekretariat dieses Protokolls erfüllen zu können, |
g) |
Entgegennahme und Prüfung von Anträgen zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die den Wunsch haben, als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsparteien zugelassen zu werden, unter Sicherstellung dessen, dass sie nicht mit der Tabakindustrie verbunden sind, und Vorlage der geprüften Anträge bei der Versammlung der Vertragsparteien zur Prüfung durch diese und |
h) |
Wahrnehmung von anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie von sonstigen Aufgaben, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden können. |
Artikel 35
Beziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen
Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.
Artikel 36
Finanzielle Mittel
(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls zukommt, und betonen die Bedeutung des Artikels 26 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens.
(2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls durchgeführt werden sollen, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.
(3) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Stärkung der Fähigkeiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.
(4) Unbeschadet des Artikels 18 werden die Vertragsparteien ermuntert, wo dies angemessen ist sowie vorbehaltlich innerstaatlicher Gesetze und Regelungen, beschlagnahmte Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten für die Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu verwenden.
(5) Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu unterstützen.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:
a) |
Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen Mittel, die für Tätigkeiten im Hinblick auf das Ziel dieses Protokolls verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden und |
b) |
das Sekretariat des Übereinkommens berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erleichtern. |
(7) Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs von der Tabakindustrie die Übernahme der Kosten verlangen, die mit den Verpflichtungen einer Vertragspartei zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls einhergehen.
(8) Die Vertragsparteien streben vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts an, dass die Durchführung des Protokolls sich selbst finanziert, unter anderem durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben auf Tabakerzeugnisse.
TEIL VIII
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Artikel 37
Beilegung von Streitigkeiten
Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gilt Artikel 27 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.
TEIL IX
ENTWICKLUNG DES PROTOKOLLS
Artikel 38
Änderungen dieses Protokolls
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Änderungen dieses Protokolls werden von der Versammlung der Vertragsparteien geprüft und beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat des Übereinkommens übermittelt. Das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Protokolls und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom Sekretariat des Übereinkommens dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.
(4) Urkunden über die Annahme einer Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft.
(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
Artikel 39
Beschlussfassung über Anlagen dieses Protokolls und Änderung dieser Anlagen
(1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.
(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.
TEIL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 41
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
Artikel 42
Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Artikel 43
Unterzeichnung
Das Protokoll liegt für alle Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vom 10. bis 11. Januar 2013 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach bis zum 9. Januar 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 44
Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Protokolls gleichzeitig auszuüben.
(3) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 45
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.
(2) Für jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung in Kraft.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 46
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.
Artikel 47
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Verweis auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren der Weltzollorganisation einfügen.
(2) Soweit zutreffend, verweisen die Ausdrücke „national“ oder „innerstaatlich“ auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(3) Ein sicherer Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsparteien ist gegen Abhören und Manipulation (Verfälschung) geschützt. Mit anderen Worten, die zwischen den beiden Vertragsparteien ausgetauschten Informationen können von Dritten nicht gelesen oder geändert werden.
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/38 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1751 DES RATES
vom 20. September 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/242 des Rates (2) wurde das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, am 12. Februar 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die Union, ihre Mitgliedstaaten und das Fürstentum Andorra haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses globalen Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra. |
(3) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) konsultiert. |
(4) |
Das Änderungsprotokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).
(2) Die Kommission unterrichtet das Fürstentum Andorra und die Mitgliedstaaten über die Notifikationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in der sich aus dem Änderungsprotokoll ergebenden Fassung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. KORČOK
(1) Stellungnahme vom 9. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2016/242 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 10).
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/40 |
ÄNDERUNGSPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DAS FÜRSTENTUM ANDORRA, im Folgenden „Andorra“ genannt,
im Folgenden als „Vertragspartei“ oder gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
im Hinblick auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden „globaler Standard“) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien seit langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (1) festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und dass sie von dem Wunsch geleitet sind, durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu fördern;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, zu einer Vereinbarung zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu gelangen, die auf einem gegenseitigen automatischen Informationsaustausch vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen, beruht;
in der Erwägung, dass Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2) gleichwertig sind (im Folgenden „Abkommen“), der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf Handlungen beschränkt ist, die als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen, an den OECD-Standard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden sollte;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Datenschutzgesetze und ihre Datenschutzpraxis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden werden, die nach Maßgabe des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ausgetauscht werden, und sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und dieser Praxis einander ohne übermäßige Verzögerung zu unterrichten;
in der Erwägung, dass im Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (3). Andorra als Land angesehen wird, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet;
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und Andorra bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung);
in der Erwägung, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE, übermittelnde ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN und empfangende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung verarbeitete Informationen nicht länger aufbewahren sollten, als dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Andorras sollte für jede Vertragspartei die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden, die das innerstaatliche Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsieht;
in der Erwägung, dass mit den Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenswerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und Andorras zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (im Folgenden „Abkommen“) wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“. |
2. |
Die Artikel 1 bis 19 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(2) Jeder in diesem Abkommen in Großbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (4) oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für Andorra nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I oder II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ANDORRAS sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Andorra nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Andorra) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. Artikel 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN (1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ANDORRAS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen. (2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes ANDORRANISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Andorras in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:
Artikel 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs (1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Andorras) bestimmt werden. (2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten. (3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. (4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus. (5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards. Artikel 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. Artikel 5 Informationsaustausch auf Ersuchen (1) Ungeachtet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Andorra und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung Andorras und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Andorra und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht. (2) Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Andorra oder einen Mitgliedstaat,
(3) Wenn ein Mitgliedstaat oder Andorra in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Andorra oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an ihnen hat. (4) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Andorra oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. (5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards. Artikel 6 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen (1) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erlangt, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Maßgabe seiner nationalen Rechtsvorschriften angegeben werden können. (2) Die im Einklang mit diesem Abkommen verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den nationalen Verjährungsvorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen. (3) Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Andorras) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und auch nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen. (4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach den Rechtsvorschriften des die Informationen erteilenden Staates (Andorras beziehungsweise eines Mitgliedstaats), für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) einem anderen Staat (Andorra beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Andorra weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. (5) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Andorras wird umgehend die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Andorras beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Artikel 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens (1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Andorras oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Andorras und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen. (2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Andorras den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Andorra beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung ist unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Andorras sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN. Artikel 8 Änderungen (1) Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich. (2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist. (3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat. (4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Artikel 9 Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens. Artikel 10 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet Andorras andererseits.“ |
3. |
Die Anhänge erhalten folgende Fassung: „ANHANG I GEMEINSAMER MELDE- UND SORGFALTSSTANDARD FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN (‚GEMEINSAMER MELDESTANDARD‘) ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
ABSCHNITT III
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
ABSCHNITT IV
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
ABSCHNITT V
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
ABSCHNITT VI
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
ABSCHNITT VII
Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
ABSCHNITT VIII
Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
ABSCHNITT IX
Jeder Mitgliedstaat und Andorra muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich
ANHANG II ERGÄNZENDE MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN 1. Änderung der Gegebenheiten Eine ‚Änderung der Gegebenheiten‘ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt. Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen. 2. Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen. 3. Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ‚ansässig‘, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Andorras oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der TEILNEHMENDE STAAT kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Andorras oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein ANDORRANISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, Andorra oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein ANDORRANISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr TEILNEHMENDEN STAATEN (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des TEILNEHMENDEN STAATES, in dem es die FINANZKONTEN führt. 4. Geführte Konten Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:
5. Trusts, die PASSIVE NFEs sind Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership ‚ähnlich‘, wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten. 6. Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, Andorra oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT umfassen müssen, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, Andorra oder den anderen TEILNEHMENDEN STAAT, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS. ANHANG III LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als ‚ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN‘
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Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag im Januar nach der Notifikation durch die letzte Vertragspartei in Kraft.
(2) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am ersten Tag im Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 12 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Artikel 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet.
(3) Die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls nicht berührt.
(4) Das Fürstentum Andorra erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine Schlussabrechnung, tätigt eine Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und meldet die Informationen, die sie von im Fürstentum Andorra niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 9 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem das Abkommen in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll anwendbar war, oder gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr erhalten hat.
Artikel 3
Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten.
Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:
1. |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder Andorra) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat. |
2. |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Andorras) der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des ersuchten Staates (Andorras beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:
|
3. |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der ‚voraussichtlichen Erheblichkeit‘ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und Andorra nicht gestattet ist, Beweisausforschungen (‚fishing expeditions‘) anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der ‚voraussichtlichen Erheblichkeit‘ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden. |
4. |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist. |
5. |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder Andorra) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“ |
Artikel 4
Sprachen
Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.
Съставено в Брюксел на дванадесети февруари през две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el doce de febrero de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne dvanáctého února dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den tolvte februar to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am zwölften Februar zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta veebruarikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δώδεκα Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the twelfth day of February in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le douze février deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu dvanaestog veljače godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì dodici febbraio duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada divpadsmitajā februārī.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų vasario dvyliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év február havának tizenkettedik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tnax-il jum ta’ Frar fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, twaalf februari tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwunastego lutego roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em doze de fevereiro de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la doisprezece februarie două mii șaisprezece.
V Bruseli dvanásteho februára dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne dvanajstega februarja leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenatoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den tolfte februari år tjugohundrasexton.
Fet a Brussel·les el dia dotze de febrer de l'any dos mil setze.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Evropsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Per la Unió Europea
За Княжество Андора
Por el Principado de Andorra
Za Andorrské knížectví
For Fyrstendømmet Andorra
Für das Fürstentum Andorra
Andorra Vürstiriigi nimel
Για το Πριγκιπάτο της Ανδόρας
For the Principality of Andorra
Pour la Principauté d'Andorre
Za Kneževinu Andoru
Per il Principato di Andorra
Andoras Firstistes vārdā –
Andoros Kunigaikštystės vardu
Az Andorrai Hercegség részéről
Għall-Prinċipat ta' Andorra
Voor het Vorstendom Andorra
W imieniu Księstwa Andory
Pelo Principado de Andorra
Pentru Principatul Andorra
Za Andorské kniežatstvo
Za Kneževino Andoro
Andorran ruhtinaskunnan puolesta
För Furstendömet Andorra
Pel Principat d'Andorra
(1) ABl. EU L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
(2) ABl. EU L 359 vom 4.12.2004, S. 33.
(3) ABl. EU L 277 vom 21.10.2010, S. 27.
(4) ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS
Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen Andorras und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ANHANG I ABSCHNITT III UNTERABSCHNITT A DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher Verträge durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen.
Die Vertragsparteien legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze den Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein meldepflichtiges in einem TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat oder Andorra) ansässiges FINANZINSTITUT anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten oder das andorranische Recht) dieses MELDENDE FINANZINSTITUT nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (Andorra oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat) hindert, sondern das MELDENDE FINANZINSTITUT durch Gesetz effektiv daran hindert, RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE unter sonstigen Umständen an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen zu verkaufen.
Sind nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in Andorra, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen gehindert, wird der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mitteilen, die dies ihrerseits Andorra notifizieren wird. Sind nach Maßgabe des andorranischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in Andorra ansässige Personen gehindert, wirdAndorra die Europäische Kommission entsprechend notifizieren, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen wird. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des MELDEPFLICHTIGEN STAATES im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen gehindert sind.
Sind zudem nach Maßgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in diesem Mitgliedstaat, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in Andorra ansässige Personen gehindert, wird der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mitteilen, die dies ihrerseits Andorra notifizieren wird. Sind nach Maßgabe des andorranischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE in Andorra, unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses, durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten ansässige Personen gehindert, wird Andorra die Europäische Kommission entsprechend notifizieren, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen wird. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des Staates, in dem das FINANZINSTITUT ansässig ist, im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen gehindert sind.
In Ermangelung einer Notifikation durch den Staat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS und den MELDEPFLICHTIGEN STAAT in Bezug auf das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT und den Vertrag, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf dieses MELDENDE FINANZINSTITUT und diesen Vertrag keine Anwendung.
ERKLÄRUNG ANDORRAS ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die andorranische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass Andorra keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig erlangten Angaben beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt Andorras Kenntnis genommen.
VERORDNUNGEN
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/77 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1752 DES RATES
vom 30. September 2016
zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 31. März 2016 drei weitere Personen in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Die Informationen und die Gründe für drei dieser Personen sollten geändert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.
ANHANG
Die Einträge gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 zu den unten aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:
„ANHANG III
LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2
A. Personen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
21. |
SALEH ISSA GWAIDER, Agila |
Geburtsdatum: 1. Juni 1942 Geburtsort: Elgubba, Libyen. Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015. |
Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses. Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus. Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten. Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit „dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen“ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird. Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem „Ministerpräsidenten“ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen. |
1.4.2016 |
22. |
GHWELL, Khalifa alias AL GHWEIL, Khalifa AL-GHAWAIL, Khalifa |
Geburtsdatum: 1. Januar 1956 Geburtsort: Misurata, Libyen Staatsangehörigkeit: Libysch Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus. |
Khalifa Ghwell war der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen. Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm. Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA. Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind. Am 31. August 2016 befahl er dem „Ministerpräsidenten“ und dem „Verteidigungsminister“ der „Regierung der nationalen Rettung“, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte. |
1.4.2016 |
23. |
ABU SAHMAIN, Nuri alias BOSAMIN, Nori BO SAMIN, Nuri |
Geburtsdatum: 16.5.1956 Zouara/Zuwara (Libyen) |
Nuri Abu Sahmain war der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen. Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA). Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben. Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen. Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab. |
1.4.2016“. |
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/80 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1753 DER KOMMISSION
vom 30. September 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
173,3 |
ZZ |
173,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
128,9 |
ZZ |
128,9 |
|
0709 93 10 |
TR |
135,5 |
ZZ |
135,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
94,1 |
CL |
118,2 |
|
TR |
85,3 |
|
UY |
93,3 |
|
ZA |
103,0 |
|
ZZ |
98,8 |
|
0806 10 10 |
EG |
264,7 |
TR |
124,2 |
|
US |
194,0 |
|
ZZ |
194,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
110,6 |
BR |
97,9 |
|
CL |
122,7 |
|
NZ |
133,6 |
|
ZA |
115,9 |
|
ZZ |
116,1 |
|
0808 30 90 |
CL |
126,9 |
TR |
132,1 |
|
ZA |
155,4 |
|
ZZ |
138,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/82 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1754 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland erlassen. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates (2) müssen 40 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates (3) müssen 120 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus Italien und Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates müssen ab dem 26. September 201654 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, es sei denn, die Kommission unterbreitet bis zu diesem Datum gemäß Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses einen Vorschlag, diese Anzahl einem bestimmten begünstigten Mitgliedstaat, der sich in einer von einem plötzlichen Zustrom von Personen geprägten Notlage befindet, zuzuweisen. |
(3) |
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates überwacht die Kommission kontinuierlich die Lage hinsichtlich des massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung jenes Beschlusses vor, um den Entwicklungen der Situation vor Ort und ihren Auswirkungen auf die Umsiedlungsregelung sowie dem sich entwickelnden Druck auf die Mitgliedstaaten, insbesondere die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, Rechnung zu tragen. |
(4) |
Um die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden, haben die EU und die Türkei am 18. März 2016 (4) eine Reihe von Maßnahmen vereinbart, die unter anderem vorsehen, dass für jeden von der Türkei von den griechischen Inseln rückübernommenen Syrer ein anderer Syrer aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen neu angesiedelt wird. Die Neuansiedlung nach diesem Mechanismus wird zunächst durch die Einlösung der Verpflichtungen stattfinden, die die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 eingegangen sind. Weiterer Neuansiedlungsbedarf ist mit einer ähnlichen freiwilligen Vereinbarung bis zu einer Grenze von 54 000 zusätzlichen Personen zu decken, indem ermöglicht wird, dass jede Neuansiedlungsverpflichtung, die im Rahmen jener Vereinbarung übernommen wird, gegen die Zahl der im Rahmen des Beschlusses (EU) 2015/1601 nicht vergebenen Plätze aufgerechnet werden kann. |
(5) |
Die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere Formen der legalen Aufnahme aus der Türkei im Rahmen von nationalen und multilateralen Regelungen werden die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 Begünstigte von Umsiedlungen sind, voraussichtlich entlasten, indem ein legaler und sicherer Weg für die Einreise in die Union geschaffen und von irregulären Einreisen abgeschreckt wird. Daher sollten die Solidaritätsbemühungen der Mitgliedstaaten, die in der freiwilligen Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet bestehen, in Bezug auf die vorstehend genannten 54 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, berücksichtigt werden. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aus der Türkei aufgenommenen Personen sollte von der Zahl der Personen abgezogen werden, die gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 in diesen Mitgliedstaat im Verhältnis zu diesen 54 000 Antragstellern umgesiedelt werden sollen. |
(6) |
Die Aufnahmemechanismen können die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen oder andere legale Wege für die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, wie Programme für Visa aus humanitären Gründen, Überstellung aus humanitären Gründen, Programme zur Familienzusammenführung, Projekte mit privaten Patenschaften, Stipendienprogramme, Programme für die Mobilität von Arbeitskräften und andere, umfassen. |
(7) |
Die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 vereinbarten Neuansiedlungsregelung eingegangen sind, sollten von dem vorliegenden Beschluss unberührt bleiben und nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 berücksichtigt werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, seine Verpflichtungen aus dem Beschluss (EU) 2015/1601 durch die Aufnahme von in der Türkei aufhältigen Syrern im Rahmen der Neuansiedlung zu erfüllen, diese Bemühungen nicht als Teil seiner Verpflichtungen im Rahmen der Neuansiedlungsregelung vom 20. Juli 2015 geltend machen können. |
(8) |
Um eine angemessene Überwachung der Lage sicherzustellen, sollte ein Mitgliedstaat, sobald er sich für diese Option entschieden hat, der Kommission monatlich melden, wie viele in der Türkei aufhältige Syrer er im Rahmen der in dieser Änderung vorgesehenen Option in seinem Hoheitsgebiet aufgenommen hat, und dabei angeben, im Rahmen welcher nationalen oder multilateralen Regelung die Person aufgenommen wurde und welche Form der legalen Aufnahme vorliegt. |
(9) |
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(10) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(11) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(12) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet der Artikel 4 und 4a dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(13) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(14) |
Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1601 wird folgender Absatz eingefügt:
„3a. Im Zusammenhang mit der Umsiedlung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Antragsteller können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Verpflichtung zu erfüllen, indem sie in der Türkei aufhältige Syrer im Rahmen von nationalen oder multilateralen Aufnahmeregelungen für Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen, mit Ausnahme der Neuansiedlungsregelung, die Gegenstand der Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 war. Die Zahl der auf diese Weise von einem Mitgliedstaat aufgenommenen Personen führt zu einer entsprechenden Verringerung der Verpflichtung des jeweiligen Mitgliedstaats.
Artikel 10 gilt entsprechend für jede derartige legale Aufnahme, die zu einer Verringerung der Umsiedlungsverpflichtung führt.
Die Mitgliedstaaten, die sich für die in diesem Absatz vorgesehene Option entscheiden, melden der Kommission jeden Monat die Zahl der für die Zwecke dieses Absatzes legal aufgenommenen Personen und geben dabei die Art der Regelung, in deren Rahmen die Aufnahme erfolgte, sowie die verwendete Form der legalen Aufnahme an.“
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 26. September 2017.
(3) Dieser Beschluss gilt für alle Personen, die für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3a des Beschlusses (EU) 2015/1601 ab dem 1. Mai 2016 von den Mitgliedstaaten aus dem Hoheitsgebiet der Türkei aufgenommen wurden.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).
(3) Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).
(4) Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016.
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/85 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1755 DES RATES
vom 30. September 2016
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 31. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/478 (2) angenommen, mit dem drei weitere Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(3) |
Angesichts der sehr ernsten Lage hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen während eines weiteren Zeitraums von sechs Monaten aufrechterhalten werden sollten und dass die Gründe für drei Personen geändert werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 17 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 16, 17 und 18 in Anhang II bis zum 2. April 2017. (4) Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 21, 22 und 23 in Anhang IV bis zum 2. April 2017.“ |
(2) |
Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).
(2) Beschluss (GASP) 2016/478 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 48).
ANHANG
Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen in Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
|
„ANHANG II LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 A. Personen
|
|
„ANHANG IV LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2 A. Personen
|
1.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 268/90 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1756 DER KOMMISSION
vom 28. September 2016
zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/107/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen erlaubt der Europäischen Kommission und dem Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, US-EPA), zusammen gemeinsame Spezifikationen für Bürogeräte zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten und somit den Anhang C des Abkommens zu ändern. |
(2) |
Der Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung der Spezifikationen wird von der Kommission festgelegt. |
(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Energy-Star-Büros der Europäischen Union Rechnung. |
(4) |
Die Spezifikationen für Displays in Teil I des Anhangs C sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte werden Beschlüsse über die Änderung der Spezifikationen in Anhang C des Abkommens von den Verwaltungsorganen gefasst. Der Standpunkt der Europäischen Union zu den in Anhang C des Abkommens dargelegten Spezifikationen für Displays beruht auf dem beigefügten Beschlussentwurf.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. September 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 63 vom 6.3.2013, S. 5.
(2) Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1).
ANHANG I
ENTWURF EINES BESCHLUSSES
vom …
der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens
DIE VERWALTUNGSORGANE —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel XII,
in der Erwägung, dass die Spezifikationen für „Displays“ überarbeitet werden sollten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Der Teil I „Displays“, der gegenwärtig in Anhang C des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte enthalten ist, wird durch den nachstehend beigefügten Teil I „Displays“ ersetzt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.
Unterzeichnet in Washington, D.C., am […]
im Namen der United States Environmental Protection Agency
Unterzeichnet in Brüssel am […]
im Namen der Europäischen Union
ANHANG II
ANHANG C
TEIL II DES ABKOMMENS
I. SPEZIFIKATIONEN FÜR DISPLAYS (Version 7.0)
1. Begriffsbestimmungen
A) |
Produktarten: 1. Elektronisches Display („Display“): ein Produkt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik häufig in einem Gehäuse untergebracht sind und dessen Hauptfunktion darin besteht, visuelle Informationen 1) von einem Computer, einer Workstation oder einem Server über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen (z. B. VGA, DVI, HDMI, DisplayPort, IEEE 1394, USB), 2) von einem externen Speichermedium (z. B. USB-Speicher-Stick, Speicherkarte) oder 3) von einer Netzverbindung auszugeben. a) Bildschirm: ein elektronisches Display, das für die Verwendung durch eine (1) Person im Büroumfeld ausgelegt ist. b) Signage-Display: ein elektronisches Display, das als Anzeigegerät für mehrere Personen außerhalb des Büroumfelds, beispielsweise im Einzelhandel, in Kaufhäusern, Restaurants, Museen, Hotels, im Außenbereich, in Flughäfen, Konferenzräumen oder Unterrichtsräumen ausgelegt ist. Für die Zwecke dieser Spezifikation werden Displays als Signage-Display eingestuft, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
|
B) |
Betriebsmodi: 1. Ein-Zustand: der Zustand, in dem das Display aktiviert worden ist und seine Hauptfunktion ausführt. 2. Ruhezustand: ein Niedrigverbrauchszustand, in dem das Display eine oder mehrere nicht primäre Schutzfunktionen oder kontinuierliche Funktionen ausführt. Hinweis: Der Ruhezustand kann folgenden Zwecken dienen: erleichterte Aktivierung des Ein-Zustands durch Fernschalter, Touchscreen-Technik, internen Sensor oder Timer; Ausgabe von Informationen oder Zustandsanzeigen einschließlich Zeitanzeige; Unterstützung sensorgestützter Funktionen oder Wahrung der Netzpräsenz. 3. Aus-Zustand: der Zustand, in dem das Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, keine visuellen Informationen ausgibt und weder mittels Fernbedienung noch durch ein internes oder externes Signal in einen anderen Zustand versetzt werden kann. Hinweis: Diesen Zustand kann das Display nur durch direkte Betätigung eines integrierten Stromschalters oder Stromreglers durch den Benutzer verlassen. Einige Produkte haben möglicherweise keinen Aus-Zustand. |
C) |
Optische Merkmale: 1. Umgebungslichtbedingungen: die Kombination der Lichtwerte bzw. Beleuchtungsstärken in der Umgebung eines Displays, beispielsweise in einem Wohnzimmer oder Büro. 2. Automatische Helligkeitsregelung (ABC): der automatische Mechanismus, der die Helligkeit eines Displays in Abhängigkeit von den Umgebungslichtbedingungen regelt. Hinweis: Die automatische Helligkeitsregelung (ABC) muss aktiviert sein, damit die Helligkeit des Displays geregelt werden kann. 3. Farbumfang: Der Farbbereich ist als Prozentsatz des CIE-L*u*v*-Farbraums (1976) anzugeben und nach Abschnitt 5.18 „Gamut Area“ des Information Display Measurements Standard Version 1.03 zu berechnen. Hinweis: Farbraumunterstützung in nicht sichtbaren/unsichtbaren Farbbereichen ist nicht anzurechnen. Der Farbumfang ist ausschließlich als Prozentsatz des Bereichs des sichtbaren CIE-LUV-Farbraums anzugeben. 4. Leuchtdichte: das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m2). a) Angegebene maximale Leuchtdichte: die maximale Leuchtdichte, die das Display nach Herstellerangaben (z. B. im Benutzerhandbuch) in einer Voreinstellung des Ein-Zustands erreichen kann. b) Gemessene maximale Leuchtdichte: die maximale gemessene Leuchtdichte, die das Display durch manuelle Konfiguration seiner Einstellungen wie Helligkeit oder Kontrast erreichen kann. c) Werkseitige Leuchtdichte: die Leuchtdichte des Displays in der Werkseinstellung, die der Hersteller für den normalen Heimgebrauch bzw. den jeweiligen Markt vornimmt. 5. Native vertikale Auflösung: die Anzahl der physischen Zeilen entlang der vertikalen Achse des Displays innerhalb des sichtbaren Bereichs des Displays. Hinweis: ein Display mit einer Bildschirmauflösung von 1 920 × 1 080 (horizontal × vertikal) hätte eine native vertikale Auflösung von 1 080. 6. Bildschirmfläche: Der sichtbare Bereich des Displays, in dem Bilder erzeugt werden. Hinweis: Die Bildschirmfläche wird durch Multiplikation der sichtbaren Bildbreite mit der sichtbaren Bildhöhe ermittelt. Bei gewölbten Bildschirmen sind Breite und Höhe entlang der Bildschirmwölbung zu messen. |
D) |
Zusätzliche Leistungsmerkmale: 1. Brückenschaltung: eine physische Verbindung zwischen zwei Hub-Controllern (USB, FireWire). Hinweis: Brückenschaltungen dienen der Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten, normalerweise zur Verlegung der Anschlüsse an einen besser geeigneten Ort oder zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Anschlüsse. 2. Vollständige Netzschaltung: Fähigkeit des Displays zur Wahrung der Netzpräsenz im Ruhezustand. Die Präsenz des Displays, seiner Netzdienste und Anwendungen wird gewahrt, selbst wenn bestimmte Komponenten des Displays ausgeschaltet sind. Das Display kann aufgrund von Netzdaten, die es von entfernten Netzgeräten erhält, veranlasst werden, in andere Leistungsaufnahmezustände zu wechseln, sollte ansonsten jedoch im Ruhezustand verbleiben, solange es keine Anfrage von einem entfernten Netzgerät empfängt. Hinweis: Die vollständige Netzschaltung ist nicht auf bestimmte Protokolle beschränkt. Sie wird auch als „Netzproxy“-Funktion bezeichnet und in der Norm Ecma-393 beschrieben. 3. Anwesenheitssensor: eine Vorrichtung zur Feststellung der Anwesenheit einer Person vor einem Display oder in dessen Umgebung. Hinweis: Ein Anwesenheitssensor wird in der Regel zum Umschalten eines Displays zwischen Ein-Zustand und Ruhe-Zustand verwendet. 4. Touchscreen-Technik: ermöglicht es dem Nutzer, ein Produkt durch Berühren bestimmter Bereiche des Anzeigeschirms zu bedienen. 5. Plug-in-Modul: ein modulares Plug-in-Gerät, das eine oder mehrere der folgenden Funktionen ausführt und nicht dem ausdrücklichen Zweck dient, allgemeine Computerfunktionen zu erfüllen:
Hinweis: Sonstige Module, die weitere Input-Optionen bieten, werden nicht als Plug-in-Module im Sinne dieser Spezifikation angesehen. |
E) |
Produktfamilie: eine Gruppe von Produktmodellen, die 1) vom gleichen Hersteller stammen, 2) über denselben Bildschirmbereich, dieselbe Bildschirmauflösung und dieselbe angegebene maximale Leuchtdichte verfügen und 3) einen gemeinsamen Bildschirmgrundaufbau haben. Modelle innerhalb einer Produktfamilie können sich voneinander durch ein oder mehrere Merkmale oder Funktionen unterscheiden. Für Displays sind innerhalb einer Produktfamilie u. a. folgende Abweichungen zulässig:
|
F) |
Repräsentatives Modell: die Produktkonfiguration, die für die ENERGY-STAR-Einstufung geprüft wird und als ENERGY-STAR-gerecht vermarktet und gekennzeichnet werden soll. |
G) |
Stromquelle 1. Externe Netzteile (External Power Supply — EPS) : eine externe Stromversorgungsschaltung, die haushaltsüblichen elektrischen Wechselstrom in Gleichstrom oder in Wechselstrom mit niedriger Spannung für den Betrieb eines Verbraucherprodukts umwandelt. 2. Standard-Gleichstrom: Durch eine bekannte technische Norm festgelegte Methode zur Gleichstromübertragung, die Plug-and-play-Interoperabilität ermöglicht. Hinweis: Bekannte Beispiele sind USB- und Power-over-Ethernet. Im Allgemeinen umfasst Standard-Gleichstrom sowohl die Übertragung von Strom als auch von Kommunikationssignalen über ein und dasselbe Kabel; dies ist aber wie bei der 380-V-Gleichstrom-Norm nicht erforderlich. |
2. Anwendungsbereich
2.1. Einbezogene Produkte
2.1.1. Für eine ENERGY-STAR-Kennzeichnung kommen Produkte infrage, die der Begriffsbestimmung eines Displays gemäß dieser Spezifikation entsprechen und direkt aus dem Wechselstromnetz, durch ein externes Netzteil oder durch Standard-Gleichstrom versorgt werden; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Produkte. Typische Produkte, die für eine Einstufung nach dieser Spezifikation infrage kommen würden, sind:
i) |
Bildschirme, |
ii) |
Bildschirme mit Tastatur-, Video- und Maus-Umschaltung (KVM), |
iii) |
Signage-Displays und |
iv) |
Signage-Displays und Bildschirme mit Plug-in-Modulen. |
2.2. Ausgeschlossene Produkte
2.2.1. Produkte, die unter andere ENERGY-STAR-Produktspezifikationen fallen, einschließlich Fernsehgeräte und Computer (Thin-Clients, Slates/Tablets und tragbare All-in-One-Computer, integrierte Desktop-Computer), kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht infrage. Die Liste der jeweils geltenden Spezifikationen ist abrufbar unter http://www.eu-energystar.org/specifications.htm.
2.2.2. Folgende Produkte kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht infrage:
i) |
Produkte mit integriertem TV-Tuner; |
ii) |
Displays mit integrierten oder austauschbaren Batterien, die den Hauptbetrieb ohne Wechselstrom- oder externe Gleichstromversorgung oder Gerätemobilität unterstützen (z. B. elektronische Lesegeräte, batteriebetriebene digitale Bilderrahmen), und |
iii) |
Produkte, die die EU-Vorschriften für medizinische Geräte erfüllen müssen, wonach Stromsparfunktionen verboten sind, oder die keinen der Begriffsbestimmung für den Ruhezustand entsprechenden Betriebszustand haben. |
3. Einstufungskriterien
3.1. Maßgebliche Kommastellen und Rundung
3.1.1. Alle Berechnungen werden mit direkt gemessenen (ungerundeten) Messwerten durchgeführt.
3.1.2. Soweit nicht anders festgelegt, wird die Einhaltung der Spezifikation anhand direkt gemessener oder berechneter Werte ohne jeglichen Rundungsvorteil beurteilt.
3.1.3. Zur Berichterstattung an die Europäische Kommission werden direkt gemessene oder berechnete Werte entsprechend der Angabe in den betreffenden Spezifikationsanforderungen auf die nächste maßgebliche Dezimalstelle gerundet.
3.2. Allgemeine Anforderungen für Bildschirme und Signage-Displays
3.2.1. Externe Netzteile (External Power Supply — EPS): Externe Einzel- und Mehrspannungsnetzteile müssen bei der Prüfung nach der Uniform Test Method for Measuring the Energy Consumption of External Power Supplies, Appendix Z to 10 CFR Part 430 (Einheitliche Prüfmethode für die Messung des Stromverbrauchs externer Netzteile) mindestens die Leistungsanforderungen der Stufe VI des International Efficiency Marking Protocol (Internationales Protokoll zur Effizienzkennzeichnung) erfüllen.
i) |
Externe Einzel- und Mehrspannungsnetzteile müssen mindestens die Leistungsanforderungen der Stufe VI erfüllen. |
ii) |
Weitere Informationen über das Kennzeichnungsprotokoll: http://www.regulations.gov/#!documentDetail;D=EERE-2008-BT-STD-0005-0218 |
3.2.2. Energiemanagement:
i) |
Die Produkte müssen mindestens eine (1) standardmäßig aktivierte Stromsparfunktion aufweisen, mit der automatisch vom Ruhe-Zustand in den Ein-Zustand gewechselt werden kann, entweder durch ein angeschlossenes Host-Gerät oder intern (z. B. standardmäßig aktivierte Unterstützung von VESA Display Power Management Signalling (DPMS)). |
ii) |
Bei Produkten, die Inhalte zur Anzeige im Display aus einer oder mehreren internen Quellen erzeugen, muss standardmäßig ein Sensor oder Zeitgeber aktiviert sein, damit der Ruhe- oder Aus-Zustand automatisch eingeschaltet werden kann. |
iii) |
Bei Produkten, die eine interne Standardwartezeit haben, nach der das Produkt vom Ein-Zustand in den Ruhe- oder Aus-Zustand übergeht, ist die Wartezeit anzugeben. |
iv) |
Bildschirme müssen innerhalb von 5 Minuten, nachdem ihre Verbindung zu einem Host-Computer getrennt wurde, automatisch in den Ruhe- oder Aus-Zustand wechseln. |
3.2.3. Gemäß Abschnitt 5.2.F) des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens haben Signage-Displays im Ein-Zustand mindestens einen Leistungsfaktor von 0,7.
3.3. Anforderungen an den Stromverbrauch von Computerbildschirmen
3.3.1. Der Gesamtstromverbrauch (TEC) in kWh wird auf der Grundlage von Messwerten anhand der Gleichung 1 berechnet.
Gleichung 1
Berechnung des Gesamtstromverbrauchs
ETEC = 8,76 × (0,35 × PON + 0,65 × PSLEEP )
Dabei gilt:
— |
ETEC ist die Berechnung des Gesamtstromverbrauchs in kWh. |
— |
Pon ist die gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt. |
— |
PSleep ist die im Ruhezustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt. |
— |
Für die Berichterstattung wird das Ergebnis auf das nächste kWh gerundet. |
3.3.2. Der maximale TEC (ETEC_MAX) von Bildschirmen in kWh wird nach Tabelle 1 berechnet.
Tabelle 1
Berechnung des maximalen TEC (ETEC_MAX) von Bildschirmen in kWh
Fläche (in2) |
ETEC Max (kWh) Dabei gilt: Asichtbare Bildschirmfläche in in2,rBildschirmauflösung in Megapixel.Für die Berichterstattung wird das Ergebnis auf das nächste kWh gerundet. |
A < 130 |
(6,13 × r) + (0,06 × A) + 9 |
130 ≤ A < 150 |
(6,13 × r) + (0,69 × A) – 72,38 |
150 ≤ A < 180 |
(6,13 × r) + (0,21 × A) – 0,50 |
180 ≤ A < 200 |
(6,13 × r) + (0,05 × A) + 28 |
200 ≤ A < 230 |
(6,13 × r) + (0,03 × A) + 31,33 |
230 ≤ A < 280 |
(6,13 × r) + (0,2 × A) – 7 |
280 ≤ A < 300 |
(6,13 × r) + 49 |
300 ≤ A < 500 |
(6,13 × r) + (0,2 × A) – 11 |
A ≥ 500 |
(6,13 × r) + 89 |
3.3.3. Bei allen Bildschirmen darf der berechnete TEC (ETEC) in kWh höchstens dem nach der Gleichung 2 berechneten maximalen TEC (ETEC_MAX) entsprechen, wobei die anwendbaren Toleranzwerte und Anpassungen (höchstens einmal) anzuwenden sind.
Gleichung 2
Anforderung an den Gesamtstromverbrauch von Bildschirmen
ETEC ≤ (ETEC_MAX + EEP + EABC + EN + EOS + ET ) × effAC_DC
Dabei gilt:
— |
ETEC ist der TEC in kWh, berechnet nach Gleichung 1. |
— |
ETEC_MAX ist der maximal zulässige TEC in kWh, berechnet nach Tabelle 1. |
— |
EEP ist die Toleranz für leistungserweiterte Displays in kWh gemäß Abschnitt 3.3.4. |
— |
EABC ist die nach Gleichung 4 berechnete Toleranz für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) in kWh. |
— |
EN ist die Toleranz für die vollständige Netzschaltung in kWh gemäß Tabelle 3. |
— |
EOS ist die Toleranz für den Anwesenheitssensor in kWh gemäß Tabelle 4. |
— |
ET ist die nach Gleichung 5 berechnete Toleranz für Touchscreen-Technik in kWh. |
— |
effAC_DC ist die Standardanpassung für Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlungsverluste, die am Stromversorgungsgerät des Displays entstehen, und beträgt 1,0 für wechselstromgespeiste Displays und 0,85 für Displays mit Standard-Gleichstromversorgung. |
3.3.4. Für Bildschirme, die die nachstehenden Anforderungen für leistungserweiterte Displays erfüllen, ist nur einer der folgenden Toleranzwerte aus Tabelle 2 in Gleichung 2 zu verwenden:
i) |
ein Kontrastverhältnis von mindestens 60:1, gemessen mit einem horizontalen Blickwinkel von mindestens 85° von der Senkrechten des Bildschirms und bei gewölbten Bildschirmen mindestens 83° von der Senkrechten, unabhängig davon, ob es sich um Bildschirme mit oder ohne Glasabdeckung handelt, |
ii) |
eine native Bildschirmauflösung von mindestens 2,3 Megapixeln (MP) und |
iii) |
ein Farbumfang von mindestens 32,9 % des CIE LUV. |
Tabelle 2
Berechnung der Leistungstoleranz bei leistungserweiterten Displays
Kriterien für den Farbumfang |
EEP (kWh) Dabei gilt: ETEC_MAX ist der maximal zulässige TEC in kWh. r ist die Bildschirmauflösung in Megapixel. |
Die Farbraumunterstützung beträgt mindestens 32,9 % des CIE LUV. |
|
Die Farbraumunterstützung beträgt mindestens 38,4 % des CIE LUV. |
0,65 × (ETEC_MAX – 6,13 × r) |
Hinweis: Modelle, die mehr als 99 % des sRGB-Farbraums unterstützen, verfügen über eine Farbraumunterstützung von 32,9 % des CIE LUV und Modelle, die mehr als 99 % des Adobe-RGB-Farbraums unterstützen, verfügen über eine Unterstützung von 38,4 % des CIE LUV.
3.3.5. Bei Bildschirmen mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) wird zu ETEC_MAX in Gleichung 2 eine nach Gleichung 4 berechnete Leistungstoleranz (EABC) addiert, falls die nach Gleichung 3 berechnete Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (RABC) mindestens 20 % beträgt.
Gleichung 3
Berechnung der Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC)
Dabei gilt:
— |
RABC ist die durch die automatische Helligkeitsregelung (ABC) bewirkte prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand. |
— |
P300 ist die bei einem Umgebungslicht von 300 lux gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt gemäß Abschnitt 6.4 der Prüfmethode. |
— |
P12 ist die bei einem Umgebungslicht von 12 lux gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt gemäß Abschnitt 6.4 der Prüfmethode. |
Gleichung 4
Leistungstoleranz für die automatische Helligkeitsregelung (EABC) bei Bildschirmen
EABC = 0,05 × ETEC_MAX
Dabei gilt:
— |
EABC ist die Leistungstoleranz für die automatische Helligkeitsregelung in kWh. |
— |
ETEC_MAX ist der maximale TEC in kWh gemäß Tabelle 1. |
3.3.6. Bei Produkten mit gemäß Abschnitt 6.7 des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens bestätigter vollständiger Netzschaltung ist der in Tabelle 3 angegebene Toleranzwert anzuwenden.
Tabelle 3
Leistungstoleranz für die vollständige Netzschaltung (EN) bei Bildschirmen
EN (kWh)
2,9
3.3.7. Bei Produkten, die mit aktiviertem Anwesenheitssensor geprüft werden, ist der in Tabelle 4 angegebene Toleranzwert anzuwenden.
Tabelle 4
Leistungstoleranz für zusätzliche Leistungsmerkmale (EOS) bei Bildschirmen
Art |
Toleranz (kWh) |
Anwesenheitssensor EOS |
1,7 |
3.3.8. Bei Produkten, die mit im Ein-Zustand aktivierter Touchscreen-Technik geprüft werden, ist der in Gleichung 5 angegebene Toleranzwert anzuwenden.
Gleichung 5
Leistungstoleranz für die Touchscreen-Technik (ET) bei Bildschirmen
ET = 0,15 × ETEC_MAX
Dabei gilt:
— |
ET ist die Leistungstoleranz für die Touchscreen-Technik in kWh. |
— |
ETEC_MAX ist der maximale TEC in kWh gemäß Tabelle 1. |
3.4. Anforderungen im Ein-Zustand für Signage-Displays
3.4.1. Die maximal zulässige Leistungsaufnahme (PON_MAX) im Ein-Zustand in Watt wird nach Gleichung 6 berechnet.
Gleichung 6
Berechnung der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON_MAX) in Watt für Signage-Displays
PON_MAX = (4,0 × 10– 5 × × A) + 119 × tanh(0,0008 × (A – 200,0) + 0,11) + 6
Dabei gilt:
— |
PON_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt. |
— |
A ist die Bildschirmfläche in Quadratzoll. |
— |
ist maximale gemessene Leuchtdichte des Displays in Candela pro Quadratmeter, gemessen nach Abschnitt 6.2 des Prüfverfahrens. |
— |
tanh ist die Tangens-hyperbolicus-Funktion. |
— |
Das Ergebnis wird für die Berichterstattung auf das nächste Zehntelwatt gerundet. |
Gleichung 7
Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand für Signage-Displays
PON ≤ PON_MAX + PABC
Dabei gilt:
— |
PON ist die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt, gemessen nach Abschnitt 6.3 oder 6.4 des Prüfverfahrens. |
— |
PON_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt, berechnet gemäß Gleichung 6. |
— |
PABC ist die gemäß Gleichung 8 berechnete Leistungstoleranz im Ein-Zustand für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) in Watt. |
3.4.2. Bei Signage-Displays mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) wird zu der nach Gleichung 6 berechneten PON_MAX eine nach Gleichung 8 berechnete Leistungstoleranz (PABC) addiert, falls die nach Gleichung 3 berechnete Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (RABC) mindestens 20 % beträgt.
Gleichung 8
Berechnung der Leistungstoleranz im Ein-Zustand bei Signage-Displays mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC)
PABC = 0,05 × PON_MAX
Dabei gilt:
— |
PABC ist der Toleranzwert für die gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand für die automatische Helligkeitsregelung in Watt. |
— |
ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt. |
3.5. Anforderungen im Ruhezustand für Signage-Displays
3.5.1. Die im Ruhezustand gemessene Leistungsaufnahme (PSLEEP) in Watt darf die Summe aus der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP_MAX) und etwaigen (höchstens einmal angewandten) Toleranzen gemäß Gleichung 9 nicht übersteigen.
Gleichung 9
Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ruhezustand für Signage-Displays
Dabei gilt:
— |
PSleep ist die im Ruhezustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt. |
— |
PSLEEP_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhezustand in Watt gemäß Tabelle 5. |
— |
PN ist die Toleranz für die vollständige Netzschaltung in Watt gemäß Tabelle 6. |
— |
POS ist die Toleranz für den Anwesenheitssensor in Watt gemäß Tabelle 7. |
— |
PT ist die Toleranz für die Touchscreen-Technik in Watt gemäß Tabelle 7. |
Tabelle 5
Maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP_MAX) für Signage-Displays
PSLEEP_MAX
(Watt)
0,5
3.5.2. Bei Produkten mit gemäß Abschnitt 6.7 des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens bestätigter vollständiger Netzschaltung ist der in Tabelle 6 angegebene Toleranzwert anzuwenden.
Tabelle 6
Toleranz für die vollständige Netzschaltung bei Signage-Displays
PN
(Watt)
3,0
3.5.3. Bei Produkten, die mit im Ruhezustand aktiviertem Anwesenheitssensor oder mit im Ruhezustand aktivierter Touchscreen-Technik geprüft werden, sind die in Tabelle 7 angegebenen Toleranzwerte anzuwenden.
Tabelle 7
Berechnung der Leistungstoleranz im Ruhezustand für zusätzliche Leistungsmerkmale bei Signage-Displays
Art |
Bildschirmdiagonale (in) |
Toleranz (Watt) |
Anwesenheitssensor POS |
Alle |
0,3 |
Touchscreen-Funktion PT (gilt nur für Signage-Displays mit einer Bildschirmgröße von mehr als 30 Zoll) |
≤ 30 |
0,0 |
> 30 |
1,5 |
3.6. Für alle Displays geltende Anforderungen im Aus-Zustand
3.6.1. Die Produkte müssen keinen Aus-Zustand haben, um für eine Einstufung infrage zu kommen. Bei Produkten, die über einen Aus-Zustand verfügen, darf die gemessene Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF) höchstens der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF_MAX) gemäß Tabelle 8 entsprechen.
Tabelle 8
Maximal zulässige Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF_MAX)
POFF_MAX
(Watt)
0,5
3.7. Erforderliche Angaben zur Leuchtdichte
3.7.1. Die angegebene maximale Leuchtdichte und die gemessene maximale Leuchtdichte sind für alle Produkte anzugeben; die Leuchtdichte bei Auslieferung ist für alle Produkte anzugeben, außer bei solchen mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC).
4. Prüfanforderungen
4.1. Prüfverfahren
4.1.1. Die ENERGY-STAR-Einstufung erfolgt nach den in Tabelle 9 aufgeführten Prüfverfahren.
Tabelle 9
Prüfverfahren für die ENERGY-STAR-Einstufung
Produktart |
Prüfverfahren |
Alle Produktarten und Bildschirmgrößen |
ENERGY-STAR-Prüfverfahren zur Bestimmung der Leistungsaufnahme von Displays |
Leistungserweiterte Displays |
International Committee for Display Metrology (ICDM) Information Display Measurements Standard — Version 1.03 |
Displays, die laut Angaben über eine vollständige Netzschaltung verfügen |
CEA-2037-A, Determination of Television Set Power Consumption (Bestimmung des Stromverbrauchs von Fernsehgeräten) |
4.2. Anzahl zu prüfender Geräte
4.2.1. Zur Prüfung wird ein Gerät eines repräsentativen Modells gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1 ausgewählt.
4.2.2. Zur Einstufung einer Produktfamilie wird als repräsentatives Modell jeweils diejenige Produktkonfiguration betrachtet, die für jede Produktart die schlechteste Stromaufnahme innerhalb der Produktfamilie aufweist.
5. Benutzerschnittstelle
5.1. Den Herstellern wird empfohlen, ihre Produkte in Übereinstimmung mit der IEEE-Norm P1621 bezüglich der Bedienungselemente für die Leistungssteuerung zu konzipieren: Standard for User Interface Elements in Power Control of Electronic Devices Employed in Office/Consumer Environments. Näheres dazu unter http://energy.lbl.gov/controls/.
6. Inkrafttreten
6.1. Inkrafttreten: Als Datum des Inkrafttretens der Version 7.0 der ENERGY-STAR-Spezifikation für Displays gilt der Tag des Inkrafttretens des Abkommens. Um als ENERGY-STAR-gerecht zu gelten, muss ein Produktmodell die zum Herstellungsdatum geltenden ENERGY-STAR-Spezifikationen erfüllen. Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt, zu dem das Gerät vollständig zusammengebaut worden ist.
6.2. Künftige Änderungen der Spezifikationen: Die Europäische Kommission behält sich vor, diese Spezifikation zu ändern, wenn deren Nützlichkeit für die Verbraucher, die Industrie oder die Umwelt aufgrund der technischen Entwicklung und/oder veränderter Marktbedingungen beeinträchtigt werden sollte. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets im Gespräch mit den Interessengruppen ausgearbeitet. Für den Fall einer Änderung der Spezifikationen wird darauf hingewiesen, dass die ENERGY-STAR-Einstufung nicht automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Produktmodells gilt.
7. Überlegungen für künftige Änderungen
7.1. Zulässige Gleichstrom-Leistungsaufnahme im Ein-Zustand: Das US-EPA und die Europäische Kommission halten es für wünschenswert, eine gesonderte Anforderung an die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei gleichstromgespeisten Produkten zu erwägen, bei der keine Berechnung für die Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlung erforderlich ist. Das US-EPA und die Europäische Kommission gehen davon aus, dass solche Produkte angesichts der neuesten USB-Norm auf dem Markt immer beliebter werden, und würden es begrüßen, zusätzliche Daten aus der direkten Gleichstrom-Prüfung für diese Produkte zu erhalten.
ENDGÜLTIGES PRÜFVERFAHREN FÜR DISPLAYS
Rev. Sept. 2015
1. Überblick
Zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen der ENERGY-STAR-Spezifikation für Displays wird das folgende Prüfverfahren angewandt.
2. Anwendbarkeit
Das folgende Prüfverfahren ist für alle Produkte anwendbar, die für eine Einstufung nach der ENERGY-STAR-Produktspezifikation für Displays infrage kommen.
3. Begriffsbestimmungen
Sofern nicht anders angegeben, stimmen alle in dieser Anlage verwendeten Begriffe mit den in der ENERGY-STAR-Spezifikation für Displays angegebenen Begriffsbestimmungen überein.
A) Host-Computer: Die Maschine oder das Gerät, die/das als Quelle für Video/Audio-Signale zur Prüfung von Displays eingesetzt wird. Hierbei kann es sich um einen Computer oder ein anderes Gerät handeln, das Videosignale aussendet.
4. Prüfanordnung
A) |
Prüfanordnung und –geräte: Die Prüfanordnung und die Prüfgeräte für alle Teile dieses Verfahrens müssen den Anforderungen der Norm IEC 62301:2011 Household electrical appliances — Measurement of standby power (Elektrische Geräte für den Hausgebrauch — Messung der Standby-Leistungsaufnahme), Abschnitt 4 General Conditions for Measurements (Allgemeine Messbedingungen), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission entsprechen, sofern in diesem Dokument nichts anderes angegeben ist. Im Falle sich widersprechender Anforderungen geht das ENERGY-STAR-Prüfverfahren vor. |
B) |
WS-Eingangsstrom: Produkte, die über das Wechselstromnetz versorgt werden können, müssen an eine der in Tabelle 10 aufgeführten, für den jeweiligen Markt geeigneten Spannungsquellen angeschlossen werden. Wird das Produkt mit einem externen Netzteil ausgeliefert, muss es damit an die angegebene Spannungsquelle angeschlossen werden. Tabelle 10 Eingangsstromanforderungen für Produkte
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C) |
Gleichstrom-Eingangsstrom:
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D) |
Umgebungstemperatur: Die Umgebungstemperatur muss 23 °C ± 5 °C betragen. |
E) |
Relative Luftfeuchtigkeit: Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 10 % und 80 % liegen. |
F) |
Ausrichtung des zu prüfenden Geräts (Unit Under Test — UUT):
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G) |
Lichtquelle zur Prüfung des Ein-Zustands:
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H) |
Leistungsmessgerät: Die Leistungsmessgeräte müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
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I) |
Leuchtdichte- und Beleuchtungsstärkemesser:
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J) |
Messgenauigkeit:
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