ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1649 DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (1), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 7. Januar 2014 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 (2) zur Festlegung von Förderprioritäten im Verkehrsbereich für die Zwecke der Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme. |
(2) |
Mit seinem Urteil vom 17. März 2016 in der Rechtssache C-286/14 Europäisches Parlament/Europäische Kommission erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 für nichtig und ordnete an, dass ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Rechtsakt in Kraft getreten ist, der sie ersetzt. |
(3) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sind bei den Förderprioritäten im Verkehrsbereich die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beitragen. |
(4) |
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen werden in den Artikeln 10 und 11 derselben Verordnung weiter ausgeführt, in denen auch die Finanzierungshöchstsätze für diese Maßnahmen festgelegt sind. Es ist daher angebracht, bei der Festlegung der Förderprioritäten im Verkehrsbereich auf die in diesen Artikeln aufgeführten Maßnahmen Bezug zu nehmen. |
(5) |
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführt sind, können in die in Artikel 17 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Mehrjahresarbeitsprogramme aufgenommen werden. Nicht in Anhang I Teil I der Verordnung aufgeführte Vorhaben, die aber gemäß Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung förderfähig sind, können in die Jahresarbeitsprogramme aufgenommen werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Festlegung der spezifischen Ziele für den Verkehrssektor und angesichts der Tatsache, dass die Kommission mit Artikel 21 Absatz 3 derselben Verordnung ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 derselben Verordnung zu erlassen, in denen die Förderprioritäten für den Verkehrssektor im Einzelnen festgelegt werden, die sich in den Arbeitsprogrammen widerspiegeln müssen, werden mit dieser Delegierten Verordnung solche Prioritäten festgelegt, die sich in den Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung widerspiegeln müssen. |
(7) |
Im Rahmen der Jahresarbeitsprogramme sollen auch Finanzierungsinstrumente einen EU-Beitrag erhalten; daher sollte in den vorliegenden Rechtsakt eine entsprechende Priorität aufgenommen werden. |
(8) |
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Maßnahmen in Form von Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität „Connecting Europe“ entstehen, in Höhe von bis zu 1 % der Mittelausstattung fallen nicht unter die Arbeitsprogramme. Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, sind jedoch Gegenstand der Arbeitsprogramme und werden daher als Priorität aufgenommen. |
(9) |
Alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Finanzmittel, einschließlich der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel, werden von denselben Arbeitsprogrammen abgedeckt. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung werden für die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel spezifische Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. |
(10) |
Damit die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Gewährleistung der rechtlichen Kontinuität der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehrssektor rechtzeitig erlassen werden können, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Förderprioritäten festgelegt, die sich in den Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 für die Laufzeit der Fazilität „Connecting Europe“ in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung widerspiegeln müssen; die Förderprioritäten sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (ABl. L 80 vom 19.3.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
ANHANG
FÖRDERPRIORITÄTEN IM VERKEHRSBEREICH FÜR DIE MEHRJAHRES- UND JAHRESARBEITSPROGRAMME
1. Förderprioritäten für die Mehrjahresarbeitsprogramme
1.1. Förderprioritäten für das Ziel der Schließung von Lücken, der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:
i) |
vorermittelte Vorhaben auf den Korridoren des Kernnetzes (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen), |
ii) |
vorermittelte Vorhaben auf anderen Abschnitten des Kernnetzes (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen), |
iii) |
Interoperabilität im Schienenverkehr, |
iv) |
Einführung des ERTMS. |
1.2. Förderprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:
i) |
Einführung von neuen Technologien und Innovationen bei allen Verkehrsträgern mit dem Schwerpunkt auf Dekarbonisierung, Sicherheit und innovativen Technologien zur Förderung von Nachhaltigkeit, Betrieb, Management, Zugänglichkeit, Multimodalität und Effizienz des Netzes, |
ii) |
sichere Infrastrukturen, einschließlich sicherer Parkplätze im Kernstraßennetz. |
1.3. Förderprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen:
i) |
einheitlicher europäischer Luftraum — SESAR, |
ii) |
Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services), |
iii) |
intelligente Verkehrsdienste im Straßenverkehrssektor, |
iv) |
Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr, |
v) |
Meeresautobahnen, |
vi) |
Maßnahmen zur Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturen an Knotenpunkten des Kernnetzes, einschließlich städtischer Knotenpunkte, |
vii) |
Verbindungen zu multimodalen Logistikplattformen und Entwicklung solcher Plattformen. |
1.4. Programmunterstützende Maßnahmen
2. Förderprioritäten für die Jahresarbeitsprogramme
2.1. Förderprioritäten für das Ziel der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr, der Schließung von Lücken und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:
i) |
Schienen-, Binnenschifffahrts- und Straßenvorhaben im Kernnetz, einschließlich Verbindungen zu Binnen- und Seehäfen und Flughäfen sowie Entwicklung von Häfen, |
ii) |
Projekte im Gesamtnetz (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen), |
iii) |
Projekte zur Anbindung des transeuropäischen Verkehrsnetzes an die Infrastrukturnetze der Nachbarländer, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abschnitten (Schiene, Binnenschifffahrt, Straße, See- und Binnenhäfen). |
2.2. Förderprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:
i) |
Einführung von neuen Technologien und Innovationen, die nicht unter das Mehrjahresarbeitsprogramm fallen, |
ii) |
Güterverkehrsdienste, |
iii) |
Maßnahmen zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms, auch durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials. |
2.3. Förderprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen:
i) |
Telematikanwendungen, die nicht unter das Mehrjahresarbeitsprogramm fallen, |
ii) |
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Verkehrsinfrastrukturen für Menschen mit Behinderungen, |
iii) |
Maßnahmen zur Verwirklichung von Verkehrsinfrastrukturen an Knotenpunkten des Kernnetzes, einschließlich städtischer Knotenpunkte, |
iv) |
Verbindungen zu multimodalen Logistikplattformen und Entwicklung solcher Plattformen. |
2.4. CEF-Finanzierungsinstrumente
i) |
Beitrag zu den in Artikel 14 und Teil III des Anhangs der CEF-Verordnung genannten Finanzierungsinstrumenten, |
ii) |
programmunterstützende Maßnahmen für innovative Finanzierungsinstrumente. |
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/5 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1650 DER KOMMISSION
vom 9. September 2016
über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
ANHANG
Nr. |
18/TQ72 |
Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
Bestand |
RED/N3M |
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
Gebiet |
NAFO-Gebiet 3M |
Datum der Schließung |
10.7.2016 um 12.00 UTC |
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/7 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1651 DER KOMMISSION
vom 9. September 2016
über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIIe für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
ANHANG
Nr. |
19/TQ72 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
RJU/67AKXD |
Art |
Perlrochen (Raja undulata) |
Gebiet |
Gebiet VIIe (Unionsgewässer) |
Datum der Schließung |
11.7.2016 |
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/9 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1652 DER KOMMISSION
vom 9. September 2016
über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet VIII für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
ANHANG
Nr. |
23/TQ72 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
WHG/08. |
Art |
Wittling (Merlangius merlangus) |
Gebiet |
VIII |
Datum der Schließung |
20.8.2016 |
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1653 DER KOMMISSION
vom 14. September 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
167,1 |
ZZ |
167,1 |
|
0707 00 05 |
TR |
121,6 |
ZZ |
121,6 |
|
0709 93 10 |
TR |
133,0 |
ZZ |
133,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
121,3 |
CL |
143,0 |
|
TR |
147,3 |
|
UY |
130,7 |
|
ZA |
139,2 |
|
ZZ |
136,3 |
|
0806 10 10 |
TR |
134,7 |
ZZ |
134,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
166,6 |
BR |
97,9 |
|
CL |
126,5 |
|
NZ |
121,9 |
|
US |
141,5 |
|
ZA |
105,6 |
|
ZZ |
126,7 |
|
0808 30 90 |
AR |
168,5 |
CL |
206,1 |
|
TR |
137,4 |
|
ZA |
113,8 |
|
ZZ |
156,5 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
136,4 |
ZZ |
136,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/13 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1654 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 7. September 2016
zur Ernennung von Richtern beim Gericht
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), setzt sich das Gericht seit dem 25. Dezember 2015 aus vierzig Richtern zusammen. In Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung wird die Dauer der Amtszeit der zwölf zusätzlichen Richter so festgelegt, dass das Ende der Amtszeit der teilweisen Neubesetzung des Gerichts entspricht, die am 1. September 2016 und am 1. September 2019 erfolgen wird. |
(2) |
In diesem Zusammenhang wurde Herr Jan PASSER als Kandidat für eine zusätzliche Richterstelle beim Gericht vorgeschlagen. |
(3) |
Darüber hinaus setzt sich das Gericht gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422, ab dem 1. September 2016 aus siebenundvierzig Richtern zusammen. In Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung wird die Dauer der Amtszeit der sieben zusätzlichen Richter so festgelegt, dass das Ende der Amtszeit der teilweisen Neubesetzung des Gerichts entspricht, die am 1. September 2019 und am 1. September 2022 erfolgen wird. |
(4) |
In diesem Zusammenhang wurden Herr René BARENTS, Frau Maria José COSTEIRA, Herr Alexander KORNEZOV, Herr Ezio PERILLO und Herr Jesper SVENNINGSEN als Kandidaten für die zusätzlichen Richterstellen beim Gericht vorgeschlagen. |
(5) |
Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn René BARENTS, Frau Maria José COSTEIRA, Herrn Alexander KORNEZOV, Herrn Jan PASSER, Herrn Ezio PERILLO und Herrn Jesper SVENNINGSEN für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben. |
(6) |
Herr Jan PASSER sollte für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2019 zum Richter beim Gericht ernannt werden. Ferner sollte Frau Maria José COSTEIRA für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 zur Richterin beim Gericht ernannt werden. |
(7) |
Da Herr René BARENTS, Herr Alexander KORNEZOV, Herr Ezio PERILLO und Herr Jesper SVENNINGSEN bis zur Auflösung des Gerichts für den öffentlichen Dienst am 31. August 2016 das Amt eines Richters an diesem Gericht ausgeübt haben und die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheidungen über dienstrechtliche Streitsachen der Union am 1. September 2016 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dem Gericht übertragen wurde, sollten Herr Alexander KORNEZOV und Herr Ezio PERILLO für eine Amtszeit, die am 1. September 2016 beginnt und am 31. August 2019 endet, und Herr René BARENTS und Herr Jesper SVENNINGSEN für eine Amtszeit, die am 1. September 2016 beginnt und am 31. August 2022 endet, ernannt werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Jan PASSER wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2019 zum Richter beim Gericht ernannt.
Artikel 2
Frau Maria José COSTEIRA wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 zur Richterin beim Gericht ernannt.
Artikel 3
Für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2019 werden zu Richtern beim Gericht ernannt:
— |
Herr Alexander KORNEZOV, |
— |
Herr Ezio PERILLO. |
Artikel 4
Für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2022 werden zu Richtern beim Gericht ernannt:
— |
Herr René BARENTS, |
— |
Herr Jesper SVENNINGSEN. |
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. September 2016.
Der Präsident
P. JAVORČÍK
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 137).
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/15 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1655 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 7. September 2016
zur Ernennung von Richtern beim Gericht
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit von vierzehn Richtern des Gerichts läuft am 31. August 2016 ab. Ferner läuft die Amtszeit der in Artikel 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2016/484 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (1) genannten Richter — wie in dem genannten Artikel vorgesehen — ebenfalls am 31. August 2016 ab. |
(2) |
Herr Barna BERKE, Herr Ricardo da SILVA PASSOS und Frau Octavia SPINEANU-MATEI wurden als Kandidaten für Richterstellen beim Gericht vorgeschlagen. |
(3) |
Darüber hinaus wurden Herr Zoltán CSEHI, Herr Constantinos ILIOPOULOS, Frau Anna MARCOULLI und Herr Dean SPIELMANN als Kandidaten für eine weitere Amtszeit vorgeschlagen. |
(4) |
Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Barna BERKE, Herrn Zoltán CSEHI, Herrn Constantinos ILIOPOULOS, Frau Anna MARCOULLI, Herrn Ricardo da SILVA PASSOS, Herrn Dean SPIELMANN und Frau Octavia SPINEANU-MATEI für die Ausübung des Amts eines Richters des Gerichts abgegeben. |
(5) |
Herr Barna BERKE, Herr Ricardo da SILVA PASSOS und Frau Octavia SPINEANU-MATEI sollten für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 ernannt werden. |
(6) |
Herr Zoltán CSEHI, Herr Constantinos ILIOPOULOS, Frau Anna MARCOULLI und Herr Dean SPIELMANN sollten für eine weitere Amtszeit, die am 1. September 2016 beginnt und am 31. August 2022 endet, ernannt werden. Da diese vier Richter bereits bis zum 31. August 2016 das Amt eines Richters des Gerichts ausgeübt haben und dieses Amt in Erwartung des vorliegenden Beschlusses weiter ausgeübt haben, sollten sie mit Wirkung ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihre bisherige Amtszeit endet, für eine weitere Amtszeit ernannt werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 werden zu Richtern des Gerichts ernannt:
— |
Herr Barna BERKE, |
— |
Herr Ricardo da SILVA PASSOS, |
— |
Frau Octavia SPINEANU-MATEI. |
Artikel 2
Für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2022 werden zu Richtern des Gerichts ernannt:
— |
Herr Zoltán CSEHI, |
— |
Herr Constantinos ILIOPOULOS, |
— |
Frau Anna MARCOULLI, |
— |
Herr Dean SPIELMANN. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. September 2016.
Der Präsident
P. JAVORČÍK
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2016/484 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. März 2016 zur Ernennung von Richtern beim Gericht (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 31).
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/17 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1656 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 7. September 2016
zur Ernennung eines Generalanwalts beim Gerichtshof
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit von vierzehn Richtern und vier Generalanwälten des Gerichtshofs ist am 6. Oktober 2015 abgelaufen. Außerdem ist die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs gemäß dem Beschluss 2013/336/EU des Rates (1) mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 auf elf erhöht worden. |
(2) |
In diesem Zusammenhang ist Herr Evgeni TANCHEV als Kandidat für das Amt eines Generalanwalts beim Gerichtshof vorgeschlagen worden. |
(3) |
Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingesetzte Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Evgeni TANCHEV für das Amt eines Generalanwalts beim Gerichtshof abgegeben. |
(4) |
Herr Evgeni TANCHEV sollte für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 6. Oktober 2021 ernannt werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Evgeni TANCHEV wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 6. Oktober 2021 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. September 2016.
Der Präsident
P. JAVORČÍK
(1) Beschluss 2013/336/EU des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 92).
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/18 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1657 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 7. September 2016
zur Ernennung eines Richters beim Gericht
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß den Artikeln 5 und 7 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und infolge des Ausscheidens von Herrn Carl WETTER mit Wirkung vom 19. September 2016 sollte für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2019, ein Richter beim Gericht ernannt werden. |
(2) |
Als Kandidat für die freigewordene Stelle ist Herr Ulf ÖBERG vorgeschlagen worden. |
(3) |
Der Ausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Ulf ÖBERG für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Ulf ÖBERG wird für den Zeitraum vom 19. September 2016 bis zum 31. August 2019 zum Richter beim Gericht ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. September 2016.
Der Präsident
P. JAVORČÍK
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1658 DER KOMMISSION
vom 13. September 2016
zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5747)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16f,
gestützt auf das Gutachten der Europäischen Arzneimittelagentur, das am 25. März 2014 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
2008 stellte die Europäische Arzneimittelagentur in einem Gutachten fest, dass Eleutherococcus senticosus (Rupr. et Maxim.) Maxim. die Anforderungen der Richtlinie 2001/83/EG an pflanzliche Stoffe, pflanzliche Zubereitungen und Kombinationen davon im Sinne der Richtlinie erfülle; dementsprechend wurde es in die Liste der pflanzlichen Stoffe, pflanzlichen Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln aufgenommen, die mit der Entscheidung 2008/911/EG der Kommission (2) festgelegt wurde. |
(2) |
Im Zuge der Überprüfung von Monografien und Listeneinträgen zur Wahrung ihrer Relevanz hat der Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel den Listeneintrag zu Eleutherococcus senticosus (Rupr. et Maxim.) Maxim. überprüft und sich in einer dazu abgegebenen Stellungnahme für eine Änderung dieses Eintrags in folgenden Punkten ausgesprochen: Bezeichnung des pflanzlichen Stoffes in bestimmten EU-Amtssprachen, Wortlaut betreffend pflanzliche Zubereitungen, Aktualisierung des Verweises auf das Europäische Arzneibuch sowie Aktualisierung einiger Informationen, die für die sichere Verwendung notwendig sind, z. B. Überarbeitung der Gegenanzeigen. Einige dieser Änderungen ergeben sich aus der Aktualisierung der Textvorlage für die Listeneinträge. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2008/911/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. September 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(2) Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42).
ANHANG
In Anhang II der Entscheidung 2008/911/EG wird der Eintrag zu Eleutherococcus Senticosus (Rupr. et Maxim.) Maxim., Radix wie folgt geändert:
1. |
Der Abschnitt „Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen“ wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der Abschnitt „Pflanzliche Zubereitung(en)“ wird wie folgt geändert:
|
3. |
im Abschnitt „Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch“ wird „6.0“ ersetzt durch „7.0“; |
4. |
im Abschnitt „Art der Heiltradition“ wird „Chinesisch, europäisch“ ersetzt durch „Europäisch, chinesisch;“ |
5. |
im Abschnitt „Spezifizierte Stärke“ wird „Nicht zutreffend“ ersetzt durch „Siehe ‚Spezifizierte Dosierung‘“; |
6. |
der Abschnitt „Spezifizierte Dosierung“ wird wie folgt geändert:
|
7. |
der Abschnitt „Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen“ wird wie folgt geändert:
|
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1659 DER KOMMISSION
vom 13. September 2016
zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5748)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16f,
gestützt auf das Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur, das am 24. November 2014 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Melaleuca alternifolia (Maiden and Betch) Cheel, M. linariifolia Smith, M. dissitiflora F. Mueller und/oder andere Arten von Melaleuca aetheroleum können als pflanzliche Stoffe, pflanzliche Zubereitungen oder eine Kombination davon im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zu betrachtet werden und erfüllen die in der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen. |
(2) |
Daher sollten Melaleuca alternifolia (Maiden and Betch) Cheel, M. linariifolia Smith, M. dissitiflora F. Mueller und andere Arten von Melaleuca aetheroleum in die mit der Entscheidung 2008/911/EG der Kommission (2) festgelegte Liste der pflanzlichen Stoffe, pflanzlichen Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln aufgenommen werden. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/911/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. September 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(2) Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42).
ANHANG
Die Entscheidung 2008/911/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgender Stoff nach Hamamelis virginiana L. eingefügt: „ Melaleuca alternifolia (Maiden and Betch) Cheel, M. linariifolia Smith, M. dissitiflora F. Mueller und/oder andere Arten von Melaleuca aetheroleum “. |
2. |
In Anhang II wird nach dem Eintrag zu Hamamelis virginiana L. Folgendes eingefügt: „EINTRAG IN DER UNIONSLISTE ZU MELALEUCA ALTERNIFOLIA (MAIDEN AND BETCH) CHEEL, M. LINARIIFOLIA SMITH, M. DISSITIFLORA F. MUELLER UND/ODER ANDERE ARTEN VON MELALEUCA AETHEROLEUM Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze Melaleuca alternifolia (Maiden and Betch) Cheel, M. linariifolia Smith, M. dissitiflora F. Mueller und/oder andere Melaleuca-Arten Botanische Familie Myrtaceae Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen
Pflanzliche Zubereitung Ätherisches Öl Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch 01/2008:1837 Anwendungsgebiete Anwendungsgebiet a) Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Behandlung von kleinen oberflächlichen Wunden und Insektenstichen. Anwendungsgebiet b) Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Behandlung kleiner Eiterpusteln (Furunkeln und leichte Akne). Anwendungsgebiet c) Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung von Juckreiz und Reizungen bei leichtem Fußpilz. Anwendungsgebiet d) Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur symptomatischen Behandlung leichter Entzündungen der Mundschleimhaut. Das Produkt ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Verwendung für spezifizierte Anwendungsgebiete ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung. Art der Heiltradition Europäisch Spezifizierte Stärke Siehe ‚Spezifizierte Dosierung‘. Spezifizierte Dosierung Anwendungsgebiet a) Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen Einzeldosis 0,03 ml bis 0,07 ml unverdünntes ätherisches Öl zum Auftragen auf die betroffene Stelle mithilfe eines Wattestäbchens,1-3-mal täglich. Flüssige Zubereitungen mit 0,5 % bis 10 % ätherischem Öl zum Auftragen auf die betroffene Stelle, 1-3-mal täglich. Anwendungsgebiet b) Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen Einzeldosis Ölige flüssige oder halbfeste Zubereitungen mit 10 % ätherischem Öl zum Auftragen auf die betroffene Stelle, 1-3-mal täglich, oder 0,7 ml bis 1 ml ätherisches Öl in 100 ml lauwarmem Wasser verrührt zur Anwendung als imprägnierter Verband auf den betroffenen Hautstellen. Unverdünntes ätherisches Öl zum Auftragen auf die Pustel mithilfe eines Wattestäbchens, 2-3-mal täglich. Anwendungsgebiet c) Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen Einzeldosis Ölige flüssige oder halbfeste Zubereitungen mit 10 % ätherischem Öl zum Auftragen auf die betroffene Stelle, 1-3-mal täglich. 0,17 ml bis 0,33 ml ätherisches Öl in einer ausreichenden Menge warmen Wassers, um die Füße zu bedecken. Die Füße 5-10 Minuten täglich baden. Unverdünntes ätherisches Öl zum Auftragen auf die betroffene Stelle mithilfe eines Wattestäbchens, 2-3-mal täglich. Anwendungsgebiet d) Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen 0,17 ml bis 0,33 ml ätherisches Öl mit 100 ml Wasser verdünnt zum Spülen oder Gurgeln, mehrmals täglich. Von der Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren wird abgeraten (siehe Abschnitt ‚Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung‘). Verabreichungsweg Anwendungsgebiete a), b) und c) Zur Anwendung auf der Haut. Anwendungsgebiet d) Zur Anwendung in der Mundhöhle. Dauer der Anwendung bzw. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung Anwendungsgebiet a) Wenn die Symptome länger als 1 Woche während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Anwendungsgebiete b) und c) Darf nicht länger als 1 Monat angewendet werden. Wenn die Symptome während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Anwendungsgebiet d) Wenn die Symptome länger als 5 Tage während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen Gegenanzeigen Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder Kolophonium. Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung Die Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren wird mangels geeigneter Daten nicht empfohlen. Wenn ein Ausschlag auftritt, das Arzneimittel absetzen. Darf nicht eingenommen oder inhaliert werden. Darf nicht in den Augen oder Ohren angewendet werden. Wenn sich die Symptome während der Anwendung des Arzneimittels verschlimmern, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Anwendungsgebiet a) Bei Fieber oder Anzeichen einer sich verschlimmernden Hautinfektion, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Anwendungsgebiet b) Bei schwerer Akne sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Anwendungsgebiet c) Zur Beseitigung von Pilzinfektionen sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Anwendungsgebiet d) Das Arzneimittel darf nicht verschluckt werden. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen Keine bekannt. Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit Für die Beurteilung der Sicherheit während der Schwangerschaft und der Stillzeit liegen keine ausreichenden Daten vor, daher wird die Anwendung während der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht empfohlen. Es liegen keine Fertilitätsdaten vor. Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen Es wurden keine Studien zur Auswirkung auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen durchgeführt. Nebenwirkungen Es wurden unerwünschte Hautreaktionen, darunter stechende Schmerzen, brennendes Gefühl, Reizung, Juckreiz, Stechen, Rötung, Ödem (Kontaktdermatitis) oder sonstige allergische Reaktionen berichtet. Die Häufigkeit ist nicht bekannt. Es wurden verbrennungsähnliche Hautreaktionen berichtet. Die Häufigkeit ist selten (< 1/1 000). Bei sonstigen, nicht aufgeführten unerwünschten Reaktionen sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden. Überdosierung Anwendung auf der Haut: Keine bekannt. Anwendung in der Mundhöhle:
Pharmazeutische Angaben (falls erforderlich) In luftdichten Behältnissen vor Licht und Wärme geschützt aufbewahren. Die richtige Aufbewahrung und die richtige Handhabung sind notwendig, um die Bildung von Oxidationsprodukten zu vermeiden, die ein größeres Potenzial für eine Sensibilisierung der Haut haben. Aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausible pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit (falls für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlich) Nicht zutreffend.“ |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
15.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/27 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 1/2016/SC
vom 28. April 2016
zur internen Kostenbeteiligung [2016/1660]
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Beiträge Islands, Liechtensteins und Norwegens (im Folgenden die „EFTA-Staaten“) zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 werden in sieben jährliche Tranchen geteilt und gemäß Artikel 2 festgelegt.
Artikel 2
1. Die Beiträge der EFTA-Staaten zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 richten sich nach ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP).
2. Der Beitrag eines EFTA-Staates für ein bestimmtes Haushaltsjahr t basiert auf den verfügbaren BIP-Daten für das Jahr t – 2 und entspricht dem BIP-Anteil dieses Staates (t – 2) am Gesamt-BIP (t – 2) der EFTA-Staaten.
3. Die jeweiligen BIP-Daten, auf die sich die Beiträge für ein bestimmtes Jahr t stützen, sind von jedem EFTA-Staat jährlich bis zum 1. März vorzulegen. Sie beziehen sich auf das Jahr t – 2.
4. Die Beiträge werden in Euro angegeben.
Artikel 3
Der Beitritt eines EFTA-Staates zur EU berührt nicht seine Pflicht, gemäß diesem Beschluss Beiträge zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 zu leisten.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 wirksam.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 28. April 2016.
Für den Ständigen Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
Der Generalsekretär
Kristinn F. ÁRNASON
ANHANG
Der Ständige Ausschuss vereinbart, dass vor dem Abschluss möglicher Verhandlungen über die Finanzbeiträge zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im EWR für die Zeit nach 2021 eine Überprüfung des Kostenbeteiligungsmechanismus im Hinblick auf eine Änderung der Berechnungsgrundlage von BIP zu BNE erfolgt.