ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 225

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
19. August 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1392 des Rates vom 12. Juli 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

1

 

 

Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 der Kommission vom 16. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

52

 

*

Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

76

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1397 der Kommission vom 18. August 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1392 DES RATES

vom 12. Juli 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Fürstentum Monaco zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (1) (im Folgenden „Abkommen“), um dieses Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen, auf der vereinbart worden war, den automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern.

(2)

Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Änderungsprotokoll“) spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die Union, die Mitgliedstaaten und das Fürstentum Monaco haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Monaco.

(3)

Das Änderungsprotokoll sollte unterzeichnet werden.

(4)

In Anbetracht der im Rahmen des globalen Forums der OECD vom Fürstentum Monaco zum Ausdruck gebrachten Ausrichtungen sollte das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsprotokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Der Präsident des Rates notifiziert dem Fürstentum Monaco im Namen der Union seine Absicht, das Änderungsprotokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2017 vorläufig anzuwenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.


19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/3


ÄNDERUNGSPROTOKOLL

zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS FÜRSTENTUM MONACO,

im Folgenden je nach Zusammenhang beide als „VERTRAGSPARTEI“ oder beide zusammen als „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet —

IM HINBLICK AUF die Anwendung des Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Rahmen einer Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen der Vertragsparteien Rechnung trägt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien seit langem enge Beziehungen im Bereich der Zusammenarbeit in Steuersachen, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (1) festgelegten Regelungen gleichwertig sind, unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien von dem Wunsch geleitet sind, zu einer Vereinbarung zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zu gelangen, die auf einem gegenseitigen automatischen Informationsaustausch vorbehaltlich der Vertraulichkeit und sonstiger im vorliegenden Änderungsprotokoll vorgesehener Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen, beruht;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Abkommen in der durch das vorliegende Änderungsprotokoll geänderten Fassung dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden „globaler Standard“) der OECD entsprechen muss;

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (im Folgenden „Abkommen“), der in seiner derzeitigen Form (2), d. h. vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll, den Informationsaustausch auf Ersuchen auf Fälle von Steuerbetrug beschränkt, an den OECD-Standard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden muss, damit den Zielen dieser Norm gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens, wie aus diesem Änderungsprotokoll ersichtlich, und unter Beachtung der Bestimmungen zu Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 des Abkommens, wie aus diesem Änderungsprotokoll ersichtlich, und gemäß seinem Anhang III entsprochen wird;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) für die Mitgliedstaaten spezielle Datenschutzvorschriften in der Europäischen Union vorsieht, die auch für den Informationsaustausch gelten, der von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird und unter das Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fällt;

IN DER ERWÄGUNG, dass das Gesetz Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009 (4) den Schutz personenbezogener Daten im Fürstentum Monaco regelt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls noch nicht gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG festgestellt hat, dass das Fürstentum Monaco einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet;

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertragsparteien zur Umsetzung und Einhaltung konkreter Datenschutzvorkehrungen verpflichten, die im Abkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung einschließlich des Anhangs III enthalten sind, so dass sichergestellt ist, dass keine der Vertragsparteien eine Verweigerung des Informationsaustauschs mit der anderen Vertraspartei damit rechtfertigen kann;

IN DER ERWÄGUNG, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der übermittelnden wie empfangenden Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung verarbeitete Informationen nicht länger aufbewahren sollten, als dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten und Monacos sollte die maximale Vorhaltezeit für beide Vertragsparteien unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden, die das innerstaatliche Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsieht;

IN DER ERWÄGUNG, dass mit den Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenswerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (im Folgenden das „Abkommen“), wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)“

2.

Die Artikel 1 bis 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Abkommens haben die folgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Europäische Union“ die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schließt die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet;

b)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

c)

„Monaco“ das Fürstentum Monaco, die Binnengewässer, das Küstenmeer, einschließlich Boden und Untergrund, den Luftraum über diesem Gebiet, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, wo das Fürstentum Monaco in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts und nach den einzelstaatlichen Gesetzen seine Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt;

d)

„ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Monacos“ und „ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der Mitgliedstaaten“ die in Anhang IV unter Buchstabe a bzw. unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang IV ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang IV kann durch einfache Mitteilung Monacos an die andere Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und der Europäischen Union in Bezug auf die unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden. Die Europäische Kommission informiert die Mitgliedstaaten bzw. Monaco über sämtliche einschlägigen Mitteilungen;

e)

„MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT“ i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;

f)

„MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT“ i) ein in Monaco ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb Monacos befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Monaco ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in Monaco befindet;

g)

„MELDENDES FINANZINSTITUT“ je nach territorialem Kontext ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt;

h)

„MELDEPFLICHTIGES KONTO“ je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein MONEGASSISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Monaco eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;

i)

„MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein FINANZKONTO bei einem MELDENDEN MONEGASSISCHEN FINANZINSTITUT, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN EINES MITGLIEDSTAATS sind oder ein PASSIVER NFE ist, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN EINES MITGLIEDSTAATS beherrscht wird;

j)

„MONEGASSISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein FINANZKONTO bei einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere MONEGASSISCHE MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE ist, der von einer oder mehreren MONEGASSISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird;

k)

„PERSON EINES MITGLIEDSTAATS“ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MONEGASSISCHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;

l)

„MONEGASSISCHE PERSON“ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in Monaco ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Monaco ansässigen Person.

(2)   Jeder in diesem Abkommen in Großbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (5) oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das vorliegende Abkommen anwendet, und ii) für Monaco nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt.

Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MONACOS sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Monaco nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Monaco) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Artikel 2

Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN

(1)   Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE MONACOS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen.

(2)   Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes MONEGASSISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Monacos in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:

a)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort aller MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN; Monaco verfügt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls am 12. Juli 2016 nicht über STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMERN für MONEGASSISCHE PERSONEN;

b)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

d)

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;

e)

bei VERWAHRKONTEN:

i)

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

ii)

Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

f)

bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

g)

bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

Artikel 3

Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

(1)   Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Monacos) bestimmt werden.

(2)   Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

(3)   Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 werden die für 2017 und alle Folgejahre auszutauschenden Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht, auf das sie sich beziehen.

(4)   Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.

(5)   Die zuständigen Behörden verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards.

Artikel 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Monacos und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Monacos unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Artikel 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

(1)   Ungeachtet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Monaco und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Monacos und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die für Rechnung Monacos und der Mitgliedstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die dem Recht des ersuchenden Staates entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Monaco und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.

(2)   Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Monaco oder einen Mitgliedstaat,

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis Monacos oder des Mitgliedstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren Monacos oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat oder Monaco in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Monaco oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.

(4)   Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Monaco oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

(5)   Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards sowie über die gegebenenfalls zu verwendenden Standardformulare.

Artikel 6

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Erhebung und der Austausch von Informationen nach dem vorliegenden Abkommen unterliegen neben den in dem vorliegenden Abkommen einschließlich Anhang III beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen i) in den Mitgliedstaaten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erlassen haben, sowie ii) in Monaco den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009).

Zur korrekten Anwendung von Artikel 5 begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e dieser Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Monaco trifft nach seinem Recht gleichwertige Maßnahmen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 sorgen die Mitgliedstaaten und Monaco dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in ihrem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON (MONEGASSISCHE PERSON oder PERSON EINES MITGLIEDSTAATS) darüber unterrichtet, dass die in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten und diese Person betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgen ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser natürlichen Person alle Informationen mitteilt, auf die sie gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz Anspruch hat, mindestens jedoch Informationen über

a)

den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,

b)

die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,

c)

die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten,

d)

die Identität der für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen,

e)

die zeitliche Begrenzung der Speicherung der Daten,

f)

das Recht, bei dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie die Berichtigung und Löschung dieser Daten zu beantragen,

g)

den Anspruch auf administrative und/oder gerichtliche Rechtsbehelfe,

h)

die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf administrative und/oder gerichtliche Rechtsbehelfe,

i)

das Recht, sich an die zuständige(n) Datenschutzbehörde(n) zu wenden, und die Kontaktdaten dieser Behörde(n).

Diese Informationen werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Person ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Artikel 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats oder Monacos) meldet.

Die Mitgliedstaaten und Monaco sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON (MONEGASSISCHE PERSON oder PERSON EINES MITGLIEDSTAATS) über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.

(2)   Die gemäß diesem Abkommen verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den nationalen Verjährungsvorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Die MELDENDEN FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Monacos gelten jeweils in Bezug auf die von ihnen gemäß diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten als für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche. Die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen sind dafür zuständig, dass die in diesem Abkommen festgelegten Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden.

(3)   Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) nach diesem Abkommen erhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angegeben werden können.

(4)   Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Monacos) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 3 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen, sofern dies — insbesondere im Hinblick auf die Einziehung von Steuern — von der die Informationen erteilenden ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (Monacos oder eines Mitgliedstaats) vorab genehmigt wurde.

(5)   Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach den Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, des die Informationen erteilenden Staates (Monacos beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden können und wenn die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung vorab genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) einem anderen Staat (Monaco oder einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem vorbehaltlich des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen und der die zur Beurteilung der Anwendung der betreffenden Schutzmaßnahmen erforderlichen Daten erhalten haben muss, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Monaco weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

(6)   Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos unterrichtet umgehend die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Monacos beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Datenschutzvorkehrungen oder andere Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Artikel 7

Konsultationen und Aussetzung des vorliegenden Abkommens

(1)   Treten bei der Durchführung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Monacos oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Monacos und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

(2)   Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Monaco beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung ist unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem i) die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens einschließlich Anhang III, der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009, je nach Zusammenhang, ii) die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos und iii) eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.

Artikel 8

Änderungen

(1)   Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden „globaler Standard“) der OECD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch eine VERTRAGSPARTEI oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

(2)   Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die VERTRAGSPARTEIEN einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(3)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer VERTRAGSPARTEI und einem Drittstaat.

(4)   Nach den Konsultationen kann das vorliegende Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den VERTRAGSPARTEIEN geändert werden.

(5)   Hat eine VERTRAGSPARTEI eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, teilt sie dies der anderen VERTRAGSPARTEI mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den VERTRAGSPARTEIEN ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, kann die VERTRAGSPARTEI, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung des Abkommens herbeizuführen.

Eine von der OECD beschlossene Änderung des globalen Standards gilt als von einer VERTRAGSPARTEI umgesetzt, wenn

a)

in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgenommen worden ist,

b)

in Bezug auf Monaco die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.

Artikel 9

Kündigung

Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen i) in den Mitgliedstaaten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, ii) in Monaco den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1.165 vom 23. Dezember 1993 zum Schutz personenbezogener Daten (in der durch das Gesetz Nr. 1.240 vom 2. Juli 2001 und durch das Gesetz Nr. 1.353 vom 4. Dezember 2008 geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. April 2009, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung Nr. 2.230 vom 19. Juni 2009) und in beiden Fällen den im vorliegenden Abkommen festgelegten besonderen Datenschutzvorkehrungen, einschließlich denen in Anhang III.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, sowie andererseits für Monaco gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c.“

3.

Die Anhänge erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

GEMEINSAMER MELDE- UND SORGFALTSSTANDARD FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN (IM FOLGENDEN „GEMEINSAMER MELDESTANDARD“)

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN

A.

Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Staates (eines Mitgliedstaats oder Monacos) die folgenden Informationen melden:

1.

Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Monaco), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Monaco), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON;

(2)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

(3)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

(4)

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;

(5)

bei VERWAHRKONTEN:

a)

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

b)

Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

(6)

bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

(7)

bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

B.

In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

C.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist/sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen ist/sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen.

D.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird.

E.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN

A.

Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird, und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

B.

Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.

C.

Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

D.

Jeder Mitgliedstaat oder Monaco kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt.

E.

Jeder Mitgliedstaat oder Monaco kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder Monaco die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.

ABSCHNITT III

SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

A.

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN natürlicher Personen.

B.

KONTEN VON GERINGEREM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.

(1)

Hausanschrift. Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Person zur Feststellung, ob sie eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.

(2)

Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das MELDENDE FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden:

a)

Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES,

b)

aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT,

c)

eine oder mehrere Telefonnummern in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT und keine Telefonnummer in Monaco oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

d)

Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto,

e)

aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

f)

ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt.

(3)

Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne des Unterabschnitts B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.

(4)

Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in jedem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6, und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

(5)

Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ihres Mitgliedstaats oder der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Monacos als nicht dokumentiertes Konto melden.

(6)

Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Person betrachten:

a)

Die Daten des KONTOINHABERS enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, eine oder mehrere Telefonnummern in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (und keine Telefonnummer in Monaco oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto, und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)

eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Monaco oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, und

ii)

BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

b)

Die Daten des KONTOINHABERS beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung, und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)

eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, Monaco oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, oder

ii)

BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

C.

Erweiterte Überprüfungsverfahren für KONTEN VON HOHEM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.

(1)

Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.

(2)

Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:

a)

die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,

b)

den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

c)

die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

d)

gegebenenfalls eine derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und

e)

gegebenenfalls einen derzeit gültigen Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN).

(3)

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

a)

den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,

b)

die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Postanschrift des KONTOINHABERS,

c)

gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,

d)

im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT),

e)

Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und

f)

Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

(4)

Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

(5)

Folgen der Feststellung von Indizien.

a)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.

b)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6, und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

c)

Wird bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Mitgliedstaats oder je nach Zusammenhang der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Monacos als nicht dokumentiertes Konto melden.

(6)

Bei einem BESTEHENDEN KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das zum 31. Dezember 2016 kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgenden Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

(7)

Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die in Unterabschnitt C genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Unterabschnitt C Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

(8)

Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6, und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

(9)

Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT hat, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom KONTOINHABER zu beschaffen.

D.

Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON HOHEM WERT natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON GERINGEREM WERT natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

E.

Ein BESTEHENDES KONTO einer natürlichen Person, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

ABSCHNITT IV

SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN natürlicher Personen.

A.

Bei NEUKONTEN natürlicher Personen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.

B.

Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.

C.

Tritt bei einem NEUKONTO einer natürlichen Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.

ABSCHNITT V

SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A.

Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

B.

ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD übersteigt, und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, das diesen Betrag zum 31. Dezember 2016 nicht übersteigt, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.

C.

MELDEPFLICHTIGE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

D.

Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

(1)

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a)

Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist.

b)

Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.

(2)

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)

Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c)

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen:

i)

bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder

ii)

auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem Staat/den Staaten (einem Mitgliedstaat, Monaco oder anderen Staaten), in dem/denen die BEHERRSCHENDE PERSON steuerlich ansässig ist.

E.

Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

(1)

Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD übersteigt, muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

(2)

Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

(3)

Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO VON RECHTSTRÄGERN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

ABSCHNITT VI

SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A.

Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

(1)

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a)

Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS verlassen.

b)

Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen MELDEPFLICHTIGEN STAAT handelt.

(2)

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)

Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c)

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

ABSCHNITT VII

BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

A.

Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

B.

Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTEN-VERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGS-VERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.

Ein Mitgliedstaat oder Monaco hat die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZ-INSTITUT zu gestatten, ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTEN-VERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO zu behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,

b)

die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und

c)

der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD.

Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person — mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe — festgelegt wird.

Der Ausdruck ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

Die Mitgliedstaaten teilen Monaco und Monaco teilt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2017 mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Monacos an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Monaco koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Monaco werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

C.

Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen

(1)

Zusammenfassung von KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

(2)

Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN eines RECHTSTRÄGERS muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

(3)

Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein KONTO VON HOHEM WERT handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

(4)

Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

ABSCHNITT VIII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

A.

MELDENDES FINANZINSTITUT

(1)

Der Ausdruck „MELDENDES FINANZINSTITUT“ bezeichnet je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt.

(2)

Der Ausdruck „FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES“ bezeichnet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATES befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.

(3)

Der Ausdruck „FINANZINSTITUT“ bezeichnet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.

(4)

Der Ausdruck „VERWAHRINSTITUT“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Dies ist der Fall, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

(5)

Der Ausdruck „EINLAGENINSTITUT“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

(6)

Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER,

a)

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

i)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

ii)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital im Auftrag Dritter;

oder

b)

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „FINANZINSTITUT“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“ — FATF) vereinbar ist.

(7)

Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel mit einem Anteil am Kapital in einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

(8)

Der Ausdruck „SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

B.

NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT

(1)

Der Ausdruck „NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT“ bezeichnet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:

a)

einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHR- oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen,

b)

einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,

c)

einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist, nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT gilt und — in Bezug auf die Mitgliedstaaten — in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Monaco gemeldet wurde beziehungsweise — in Bezug auf Monaco — der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht,

d)

einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGE VON WERTPAPIEREN oder

e)

einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.

(2)

Der Ausdruck „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ bezeichnet die Regierung eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten RECHTSTRÄGERN und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates.

a)

Eine „wesentliche Instanz“ eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates bezeichnet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

b)

Ein beherrschter Rechtsträger bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, der formal von dem Mitgliedstaat, von Monaco oder von einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

i)

der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet,

ii)

die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und

iii)

die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

c)

Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

(3)

Der Ausdruck „INTERNATIONALE ORGANISATION“ bezeichnet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

(4)

Der Ausdruck „ZENTRALBANK“ bezeichnet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, Monacos oder des betreffenden anderen Staates stehen kann.

(5)

Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG“ bezeichnet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

a)

nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat,

b)

staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

c)

mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

Der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit, oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;

ii)

der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;

iii)

Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden[(mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen], andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

iv)

die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen — unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung — jährlich einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 50 000 USD nicht übersteigen.

(6)

Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG“ bezeichnet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, für erbrachte Leistungen, sofern

a)

weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,

b)

ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um INVESTMENTUNTERNEHMEN oder PASSIVE NFE handelt,

c)

die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

d)

nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder Monaco) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und

e)

der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.

(7)

Der Ausdruck „PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK“ bezeichnet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK geleisteten Dienste gewährt werden.

(8)

Der Ausdruck „QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER“ bezeichnet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und

b)

spätestens ab dem 1. Januar 2017 setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

(9)

Der Ausdruck „AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGE VON WERTPAPIEREN (AUSGENOMMENER OGAW)“ bezeichnet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem OGAW von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als OGAW der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER OGAW, wenn der OGAW effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

a)

der OGAW nach dem 31. Dezember 2016 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,

b)

der OGAW bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,

c)

der OGAW die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

d)

der OGAW über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2019 eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

C.

FINANZKONTO

(1)

Der Ausdruck „FINANZKONTO“ bezeichnet ein Konto bei einem FINANZINSTITUT und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und

a)

im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „FINANZKONTO“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,

b)

im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und

c)

von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.

Der Ausdruck „FINANZKONTO“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.

(2)

Der Ausdruck „EINLAGENKONTO“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.

(3)

Der Ausdruck „VERWAHRKONTO“ bezeichnet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird.

(4)

Der Ausdruck „EIGENKAPITALBETEILIGUNG“ bezeichnet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

(5)

Der Ausdruck „VERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

(6)

Der Ausdruck „RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates), als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

(7)

Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

(8)

Der Ausdruck „BARWERT“ bezeichnet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „BARWERT“ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

a)

ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b)

in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c)

in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d)

in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e)

in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

(9)

Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ bezeichnet

a)

ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember 2016 von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird.

b)

Ein Mitgliedstaat oder Monaco hat die Möglichkeit, den Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn

i)

der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Monaco) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines FINANZKONTOS ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,

ii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Monaco) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,

iii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und

iv)

die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieses Abkommens — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.

Die Mitgliedstaaten teilen Monaco und Monaco teilt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2017 mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Monacos an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Monaco koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Monaco werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

(10)

Der Ausdruck „NEUKONTO“ bezeichnet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem 1. Januar 2017 eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.

(11)

Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.

(12)

Der Ausdruck „NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bezeichnet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.

(13)

Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.

(14)

Der Ausdruck „KONTO VON GERINGEREM WERT“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016, der einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt.

(15)

Der Ausdruck „KONTO VON HOHEM WERT“ bezeichnet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD übersteigt.

(16)

Der Ausdruck „NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bezeichnet ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.

(17)

Der Ausdruck „AUSGENOMMENES KONTO“ bezeichnet eines der folgenden Konten:

a)

ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall);

ii)

das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert);

iii)

in Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden;

iv)

Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig, und

v)

entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können;

b)

ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht;

ii)

das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert);

iii)

Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig und

iv)

die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können;

c)

einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs des Versicherten — je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist — sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken;

ii)

der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann;

iii)

der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen, und

iv)

der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;

d)

ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten;

e)

ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

i)

einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;

ii)

einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit FINANZVERMÖGEN, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird;

das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt;

die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen);

das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto, und

das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f;

iii)

einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder

iv)

einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt;

f)

ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und

ii)

spätestens ab dem 1. Januar 2017 setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein;

g)

ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als AUSGENOMMENES KONTO gilt und — in Bezug auf die Mitgliedstaaten — in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Monaco gemeldet wurde beziehungsweise — in Bezug auf Monaco — der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.

D.

MELDEPFLICHTIGES KONTO

(1)

Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ bezeichnet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.

(2)

Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ bezeichnet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.

(3)

Der Ausdruck „PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES“ bezeichnet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

(4)

Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGER STAAT“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen Monaco in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf Monaco.

(5)

Der Ausdruck „TEILNEHMENDER STAAT“ bezeichnet in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder Monaco

a)

einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber Monaco oder

b)

Monaco in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder

c)

einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder Monaco ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise Monaco veröffentlichten und Monaco beziehungsweise der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist;

d)

in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

(6)

Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bezeichnet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bezeichnet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

(7)

Der Ausdruck „NFE“ bezeichnet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist.

(8)

Der Ausdruck „PASSIVER NFE“ bezeichnet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES ist.

(9)

Der Ausdruck „AKTIVER NFE“ bezeichnet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;

b)

die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt, oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;

c)

der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht;

d)

im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;

e)

der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung;

f)

der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;

g)

die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt, oder

h)

der NFE erfüllt alle folgenden Anforderungen:

i)

Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

ii)

er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat) von der Einkommensteuer befreit;

iii)

er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

iv)

nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder eine nicht gemeinnützige Organisation ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands, und

v)

nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

E.

Sonstige Begriffsbestimmungen

(1)

Der Ausdruck „KONTOINHABER“ bezeichnet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER.

(2)

Der Ausdruck „VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)“ bezeichnet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt.

(3)

Der Ausdruck „RECHTSTRÄGER“ bezeichnet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.

(4)

Ein Rechtsträger ist ein „VERBUNDENER RECHTSTRÄGER“ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn i) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht; ii) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder iii) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst „Beherrschung“ unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.

(5)

Der Ausdruck „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ bezeichnet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden).

(6)

Der Ausdruck „BELEGE“ umfasst folgende Dokumente:

a)

eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;

b)

bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;

c)

bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, Monaco oder einen anderen Staat), in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde;

d)

einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

In Bezug auf BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN hat jeder Mitgliedstaat oder Monaco die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck „standardisiertes Branchenkodierungssystem“ bezeichnet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten teilen Monaco und Monaco teilt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2017 mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Monacos an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Monaco koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Monaco werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

ABSCHNITT IX

WIRKSAME UMSETZUNG

Jeder Mitgliedstaat und Monaco müssen über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich

a)

Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;

b)

Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;

c)

Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;

d)

Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und

e)

wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

ANHANG II

ERGÄNZENDE MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

(1)   Änderung der Gegebenheiten

Eine «Änderung der Gegebenheiten» umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3, wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.

Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.

(2)   Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

(3)   Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS

Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT «ansässig», wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Monacos oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h., der TEILNEHMENDE STAAT kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Monacos oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein MONEGASSISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, Monacos oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES eingetragen,

b)

es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT, oder

c)

es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT.

Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, Monaco oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt.

(4)   Von einem FINANZINSTITUT geführte Konten

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:

a)

VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);

b)

EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist);

c)

Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines von diesem FINANZINSTITUT geführten FINANZKONTOS;

d)

RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.

(5)   Trusts, die PASSIVE NFE sind

Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership «ähnlich», wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs «BEHERRSCHENDE PERSONEN» bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

(6)   Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS

Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, Monaco oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT umfassen müssen, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, Monaco oder den anderen TEILNEHMENDEN STAAT, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto unterhält, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.

ANHANG III

ZUSÄTZLICHE DATENSCHUTZVORKEHRUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEHANDLUNG DER IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS ERHOBENEN UND AUSGETAUSCHTEN DATEN

(1)   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens haben die nachstehend definierten Begriffe folgende Bedeutung:

a)

Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Faktoren, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.

b)

Der Ausdruck „Verarbeitung“ bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung oder Transfer, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

(2)   Diskriminierungsverbot

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem vorliegenden Abkommen und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für alle natürlichen Personen ungeachtet insbesondere ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Herkunftslandes oder ihres physischen Erscheinungsbildes gelten.

(3)   Daten

Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen des vorliegenden Abkommens nur Daten verarbeiten, die im Hinblick auf die im vorliegenden Abkommen genannten Zwecke geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.

Die Vertragsparteien dürfen keine personenbezogenen Daten austauschen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, ebenso wenig wie Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben einer natürlichen Person.

(4)   Recht auf Auskunft und Zugang zu Daten und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten

Werden die Daten in dem Staat, dem sie übermittelt werden, zu anderen Zwecken verwendet, oder werden sie von diesem Staat, wie es in Artikel 6 Absatz 5 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist, an einen dritten Staat (einen Mitgliedstaat oder Monaco) weitergeleitet, so muss die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE des Staates, die die Daten erhält und sie zu anderen Zwecken verarbeitet oder an einen dritten Staat weiterleitet, die betroffe Person davon in Kenntnis setzen. Die betreffende Auskunft muss der betroffenen Person rechtzeitig zugehen, so dass sie ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und jedenfalls bevor der Staat, der die Informationen erhält, sie zu anderen Zwecken verwendet oder an einen dritten Staat weiterleitet.

In Bezug auf die im Rahmen des vorliegenden Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten hat jede natürliche Person das Recht, Zugang zu ihren von den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und/oder den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verarbeiteten personenbezogenen Daten zu beantragen, sowie das Recht auf Berichtigung, wenn die Daten fehlerhaft sind. Werden die Daten unrechtmäßig verarbeitet, so kann die Person ihre Löschung beantragen.

Um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, muss jede natürliche Person die Möglichkeit haben, Anträge auf Zugang, Berichtigung und/oder Löschung ihrer Daten zu stellen. Diese Anträge werden der anderen betreffenden ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE über die für die betreffende natürliche Person ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE zugestellt.

Die ersuchte ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE gewährt Zugang zu den einschlägigen Daten und aktualisiert und/oder berichtigt gegebenenfalls falsche oder unvollständige Daten.

(5)   Rechtsbehelfe

In Bezug auf die im Rahmen dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten muss jeder natürlichen Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet dessen, ob sich ihr Wohnsitz in einem anderen als einem der beteiligten Staaten befindet, ein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf auf Verwaltungs- und justizieller Ebene zustehen.

(6)   Automatisierte Verarbeitung

Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN dürfen Entscheidungen, die negative rechtliche Folgen für eine natürliche Person haben oder sie wesentlich berühren, nicht ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte der Persönlichkeit dieser Person treffen.

(7)   Weiterleitung von Daten an Behörden von Drittländern

Eine ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE kann gelegentlich auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens erhaltene personenbezogene Daten an öffentliche Behörden in Drittländern, also in Ländern, bei denen es sich nicht um einen Mitgliedstaat oder um Monaco handelt, weiterleiten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Weiterleitung ist für die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zwecke im empfangenden Drittland erforderlich, und die Daten werden von dem empfangenden Drittland ausschließlich für diese Zwecke genutzt;

b)

die Daten sind sachlich relevant und in Bezug auf die Zwecke, zu denen sie übermittelt wurden, verhältnismäßig;

c)

die Zuständigkeiten der Drittlandsbehörde stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zwecken;

d)

das empfangende Drittland gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten im selben Umfang geschützt werden wie durch dieses Abkommen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten;

e)

die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, die die Informationen geliefert hat, hat vorab eine Zustimmung gemäß Artikel 6 Absatz 5 erteilt, und

f)

die betroffene Person wurde über die Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.

Jede andere Weiterleitung von nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen an Dritte ist untersagt.

(8)   Integrität und Sicherheit der Daten

Die Vertragsparteien und die MELDENDEN FINANZINSTITUTE müssen in Bezug auf alle nach dem vorliegenden Abkommen verarbeiteten Informationen verfügen über

a)

geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu gewährleisten, dass diese Informationen vertraulich bleiben und ausschließlich von den in Artikel 6 genannten Personen oder Behörden für die dort genannten Zwecke verwendet werden;

b)

die für einen wirksamen Austausch der Informationen erforderliche Infrastruktur (einschließlich Verfahren zur Gewährleistung eines, fehlerfreien, sicheren, vertraulichen und fristgerechten Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des vorliegenden Abkommens) und

c)

technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen einer unbefugten Weitergabe, einem unbefugten Zugriff sowie einer zufälligen oder unrechtmäßigen Vernichtung, einem zufälligen Verlust oder einer Veränderung sowie jeder anderen Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten vorgebeugt wird und

d)

technische und organisatorische Maßnahmen für die Berichtigung unzutreffender Informationen und die Löschung von Informationen, für deren Speicherung keine rechtliche Grundlage besteht.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die MELDENDEN FINANZINSTITUTE unverzüglich die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE in ihrem Staat unterrichten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass sie dieser ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE unrichtige oder unvollständige Informationen übermittelt haben. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler zu beheben.

(9)   Sanktionen

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein etwaiger Verstoß gegen die in diesem Abkommen festgelegten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet wird.

(10)   Aufsicht

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die MELDENDEN FINANZINSTITUTE und ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN nach dem vorliegenden Abkommen wird i) in den Mitgliedstaaten von den nationalen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG eingerichtet wurden, und ii) in Monaco von der Kommission zur Kontrolle der personenbezogenen Daten (Commission de contrôle des informations nominatives).

Diese Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und Monacos müssen über wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten verfügen und ermächtigt sein, bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet und angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

ANHANG IV

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens gelten nachstehende Behörden als „ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN“ der Vertragsparteien:

a)

im Fürstentum Monaco: Le Conseiller de gouvernement pour les finances et l'économie oder ein Beauftragter,

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter,

d)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

e)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

f)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

g)

in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

h)

in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter,

i)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

j)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

k)

in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter,

l)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

m)

in der Italienischen Republik: Il Direttore Generale delle Finanze oder ein Beauftragter,

n)

in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

o)

in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

p)

in der Republik Litauen: Finansu ministras oder ein Beauftragter,

q)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

r)

in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

t)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

u)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

v)

in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

w)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

x)

in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter,

y)

in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

z)

in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

aa)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

ab)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

ac)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und in den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß der am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union notifizierten Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Union und damit in Beziehung stehende Verträge (Agreed Arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related treaties), von der dem Fürstentum Monaco eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welche auf dieses Abkommen Anwendung findet.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Dieses Änderungsprotokoll steht unter dem Vorbehalt seiner Ratifizierung beziehungsweise seiner Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Vorbehaltlich des Abschlusses der institutionellen Verfahren des Fürstentums Monaco und der Erfüllung der erforderlichen Verfahren gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Abschluss internationaler Abkommen setzen das Fürstentum Monaco beziehungsweise die Europäische Union das Abkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung ab dem 1. Januar 2017 um und wenden es an; sie notifizieren sich gegenseitig die jeweilige Umsetzung und Anwendung.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 wenden die Vertragsparteien dieses Änderungsprotokoll bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an. Diese vorläufige Anwendung beginnt am 1. Januar 2017, nachdem die Vertragsparteien einander bis zum 31. Dezember 2016 den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifiziert haben, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind.

(4)   Ungeachtet der Absätze 2 und 3 gelten die folgenden Verpflichtungen aus dem Abkommen in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Fassung wie folgt weiter:

a)

Die Verpflichtungen des Fürstentums Monaco und die entsprechenden Verpflichtungen der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 8 und 9 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gelten weiterhin bis zum 30. Juni 2017 oder bis diese Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

b)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Abkommens in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Fassung hinsichtlich der Quellensteuer, die 2016 und in vorangehenden Jahren erhoben wurde, gelten weiter, bis diese Verpflichtungen erfüllt sind.

Artikel 3

Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des vorliegenden durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:

(1)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder das Fürstentum Monaco) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat.

(2)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder des Fürstentums Monaco) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (des Fürstentums Monaco beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:

a)

die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

b)

den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden;

c)

eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d)

den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden;

e)

soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt.

(3)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und Monaco nicht gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden.

(4)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist.

(5)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder im Fürstentum Monaco) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“

Artikel 4

Sprachen

Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.

Съставено в Брюксел на дванадесети юли през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el doce de julio de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne dvanáctého července dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tolvte juli to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta juulikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δώδεκα Ιουλίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the twelfth day of July in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le douze juillet deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu dvanaestog srpnja godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì dodici luglio duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada divpadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų liepos dvyliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év július havának tizenkettedik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tnax-il jum ta’ Lulju fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, twaalf juli tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwunastego lipca roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em doze de julho de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la doisprezece iulie două mii șaisprezece.

V Bruseli dvanásteho júla dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne dvanajstega julija leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenatoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den tolfte juli år tjugohundrasexton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Княжество Монако

Por el Principado de Mónaco

Za Monacké knížectví

For Fyrstendømmet Monaco

Für das Fürstentum Monaco

Monaco Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Μονακό

For the Principality of Monaco

Pour la Principauté de Monaco

Za Kneževinu Monako

Per il Principato di Monaco

Monako Firstistes vārdā –

Monako Kunigaikštystės vardu

A Monacói Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta' Monaco

Voor het Vorstendom Monaco

W imieniu Księstwa Monako

Pelo Principado do Mónaco

Pentru Principatul Monaco

Za Monacké kniežatstvo

Za Kneževino Monako

Monacon ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Monaco

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(1)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

(2)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  Amtsblatt des Fürstentums Monaco, Nr. 7918 vom 26.6.2009.

(5)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.


ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ÜBER DIE EINHALTUNG DES GLOBALEN STANDARDS

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der globale Standard den Bestimmungen über den automatischen Austausch von Informationen

i)

der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in ihrer durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates geänderten Fassung,

ii)

des Abkommens und seiner Anhänge und

iii)

sowie der anderen Abkommen entspricht, die die Europäische Union parallel in diesem Bereich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik San Marino ausgehandelt hat, auch wenn einige dieser Abkommen aufgrund der unterschiedlichen Standpunkte des Fürstentums Monaco und der übrigen vier genannten Länder in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz weitere Einzelheiten zu diesem Gegenstand enthalten, soweit dies absolut erforderlich ist, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ihnen durch das Recht der Europäischen Union auferlegten Pflichten in ihren Beziehungen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union einzuhalten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU SEINEN ANHÄNGEN

Die Parteien kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und seiner Anhänge I und II als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sowie um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 2 DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS

Unter Bezugnahme auf Artikel 2 des Änderungsprotokolls kommen die Vertragsparteien überein, dass die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls beinhaltet,

dass das Fürstentum Monaco und die Mitgliedstaaten und ihre FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II spätestens ab dem 1. Januar 2017 anwenden, um ihren Pflichten aus Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung nachkommen zu können. Die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung gelten jedoch erst dann für die Vertragsparteien, wenn die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls erfüllt sind;

dass die Mitgliedstaaten dem Fürstentum Monaco ab dem 1. Januar 2017 Auskunftsersuchen gemäß Artikel 5 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung übermitteln dürfen, das Fürstentum Monaco jedoch entscheiden kann, diese Ersuchen erst dann zu beantworten, wenn die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls erfüllt sind;

dass das Fürstentum Monaco und seine FINANZINSTITUTE angesichts der vorläufigen Anwendung des Änderungsprotokolls die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind, in der Fassung vor der Änderung durch das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 aussetzen können, sofern in Artikel 2 Absatz 4 des Änderungsprotokolls nichts anderes vorgesehen ist.


VERORDNUNGEN

19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1393 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2016

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6, Artikel 72 Absatz 5, Artikel 76, Artikel 77 Absatz 7, Artikel 93 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 120,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (2) muss das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche, insbesondere in Bezug auf bestimmte Elemente, u. a. das Datum der letzten Aktivierung, gewährleisten. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve im Rahmen der Basisprämienregelung sind diese spezifischen Angaben nicht mehr erforderlich, solange die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber ermittelt werden kann.

(2)

Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthält Vorschriften über die Abgrenzung der Flächen mit landwirtschaftlichen Parzellen, die Landschaftselemente und Bäume umfassen. Diese Bestimmung sollte klarer formuliert werden, indem auf die beihilfefähige Hektarfläche verwiesen wird.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) muss die zuständige Behörde dem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder des Zahlungsantrags mitteilen. In Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind hinsichtlich der Einreichungstermine Abweichungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (5) vorgesehen. Aus Gründen der Kohärenz sollte dieselbe Ausnahmeregelung auch für den letztmöglichen Termin für die Mitteilung der Ergebnisse dieser Vorabprüfungen und den letztmöglichen Termin, zu dem der Begünstigte der zuständigen Behörde die Änderungen nach Vorabprüfungen mitteilen kann, eingeführt werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Frist von 26 Tagen für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen in jedem Fall einen Tag nach dem letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags oder eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen abläuft.

(4)

In Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist für die Umverteilungsprämie, die Zahlung für Junglandwirte und die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen der Grundsatz festgelegt, dass gegen einen Betriebsinhaber keine Sanktionen wegen Übererklärung verhängt werden, wenn dies keinerlei Vorteil mit sich bringt, da es eine maximale Hektarfläche gibt, für die eine Zahlung gewährt werden kann. Für Tierprämien gab es eine ähnliche Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (6) und für flächenbezogene Maßnahmen für die Landwirtschaft in der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (7). Aus Gründen der Kontinuität und der Vereinfachung und um eine gerechte Behandlung von Betriebsinhabern zu gewährleisten, sollte in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine solche Vorschrift für die Berechnungsgrundlage für die Zahlungen im Rahmen aller flächen- und tierbezogenen Beihilferegelungen und, sofern zutreffend, flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden.

(5)

Im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems basiert die Berechnung der Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch hat, auf dem Konzept der Kulturgruppe. Im Rahmen der Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Zahlungen für die Hektarflächen zu staffeln. Durch die Einführung einer spezifischen Kulturgruppe für die Umverteilungsprämie könnte der Antrag des Begünstigten im Falle der Staffelung der Umverteilungsprämie vereinfacht werden, da der Begünstigte nicht angeben müsste, welche landwirtschaftliche Parzelle zu welchem Teil der gestaffelten Hektarflächen gehört. Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Bestimmung auch für die Regelung für Junglandwirte und die Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung eingeführt werden.

(6)

Bei flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen mit Ausnahme der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Kulturgruppen unterschieden, darunter eine Gruppe für jede der angemeldeten Flächen, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt. Bei Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), außer in einigen Sonderfällen, ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vorsehen. Für diese Zahlung sollte klargestellt werden, dass im Falle degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen gemeldeten Flächen zu berücksichtigen ist, wie es bisher in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 vorgesehen war.

(7)

Angesichts der Entwicklung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und aus Gründen der Vereinfachung empfiehlt es sich, die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen anzupassen, bei denen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wirksame administrative Gegenkontrollen vorgenommen werden können und bei denen eine nachträgliche Wiedereinziehung möglich ist, nämlich die flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Dabei sollten die Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, um die wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten.

(8)

Bei den genannten Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen sollte ein System verringerter Sanktionen bei erstmaliger geringfügiger Übererklärung eingeführt werden. Im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung und um einen Missbrauch des Systems zu verhindern und künftig einen Anreiz für korrekte Meldungen zu schaffen, sollte der Betrag, um den die Verwaltungssanktion gekürzt wurde, bezahlt werden, wenn gegen den Begünstigten für die betreffende flächenbezogene Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion verhängt wird.

(9)

Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sieht Kürzungen der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen vor. Aus Gründen der Klarheit sollte eine spezielle Bestimmung aufgenommen werden, so dass Verstöße gegen Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfasst werden.

(10)

Gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 muss sich der Begünstigte gegebenenfalls verpflichten, Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten und die jeweiligen Haltungsorte während dieses Zeitraums im Beihilfeantrag für Tiere oder in den Zahlungsanträgen im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen anzugeben. Es sind Bestimmungen erforderlich, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob Tiere, die während dieses Zeitraums an einen anderen als den gemeldeten Ort verbracht wurden, als ermittelt gelten können, sofern sie sich bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

(11)

Gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (9) legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fest. Dadurch, dass als grundsätzliche Beihilfefähigkeitsbedingung auf die genannte Verordnung verwiesen wird, soll eine eindeutige Identifizierung der für eine Beihilfe oder Stützung infrage kommenden Tiere gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang sollte in Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 klargestellt werden, dass fehlerhafte Eintragungen von z. B. Geschlecht, Rasse, Farbe oder Datum in das Register, die Tierpässe und/oder die elektronische Datenbank für Rinder bei erstmaliger Feststellung als Verstöße betrachtet werden sollten, wenn die betreffenden Angaben für die Bewertung der Förderfähigkeit des Tieres im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme entscheidend sind. Ist dies nicht der Fall, sollte das betreffende Tier als nicht ermittelt gelten, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden.

(12)

Die Verwaltungssanktionen bei tierbezogenen Stützungsmaßnahmen sind in Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt und sind auf die Anwendung auf Maßnahmenebene ausgelegt. In dem genannten Artikel wird nicht berücksichtigt, dass Vorhaben im Rahmen einer Maßnahme verschiedene Rassen und Arten betreffen können, für die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum möglicherweise unterschiedliche Fördersätze und Beihilfefähigkeitsbedingungen festgelegt wurden. Daher sollte in diesem Artikel auf die Vorhabenart verwiesen werden.

(13)

Darüber hinaus wird in Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf eine Obergrenze von drei Tieren verwiesen, bei denen Verstöße festgestellt werden. Bei Arten mit kurzem Produktionszyklus, d. h. mit schnellem Umtrieb von Tieren, würde diese Obergrenze, verglichen mit Arten wie Rindern, Schafen und Ziegen, möglicherweise keinen gleichwertigen Grad an Sanktionen nach sich ziehen. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, für solche Arten mit kurzem Produktionszyklus eine andere Anzahl von Tieren festzulegen, die im Wesentlichen der Obergrenze von drei Tieren gleichwertig ist.

(14)

Um die Zuverlässigkeit der für die Zwecke des antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genutzten Daten zu gewährleisten, sollten bei potenziell beihilfefähigen Tieren Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. Die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 finden Anwendung, wenn Verstöße festgestellt werden. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen kommen solche potenziell beihilfefähigen Tiere jedoch weiterhin für eine Zahlung infrage, sofern die Verstöße gegen die Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 spätestens bis zum ersten Tag des Haltungszeitraums oder spätestens bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt behoben werden. Somit sollte in Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt werden, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die nicht ordnungsgemäß identifiziert oder registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

(15)

Darüber hinaus enthält Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Methode zur Berechnung der Verwaltungssanktionen für im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldete Tiere. Diese Methode basiert auf der Zahl der einzelnen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, wobei die Anzahl der Tage, die sich diese Tiere im Betrieb befanden, nicht berücksichtigt wird. Einige Mitgliedstaaten haben ein System eingerichtet, bei dem die Beihilfe oder Stützung nicht nur anhand der Zahl der Tiere, die die Förderkriterien erfüllen, sondern auch anhand der Anzahl der Tage im Betrieb, für die die Tiere die Förderkriterien erfüllen, berechnet wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten diese Mitgliedstaaten ihre Methode zur Berechnung der Verwaltungssanktionen entsprechend anpassen.

(16)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (11) müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführen, das ein zentrales Register oder eine elektronische Datenbank umfasst. Daher sollte der Geltungsbereich des Artikels 34 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf die genannten Tierarten ausgeweitet werden.

(17)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, in den Artikeln 43 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 klarzustellen, dass die weitere Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 und die verzögerte Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auch für Stützungsanträge gilt. Zudem sollte klargestellt werden, dass die weitere Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 Zahlungsanträge für die Jahre bis einschließlich 2014 betrifft.

(18)

Darüber hinaus sollte in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 präzisiert werden, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 für die für das Jahr 2015 eingereichten Zahlungsanträge für Ausgaben im Zusammenhang mit der technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (12) weiterhin gelten.

(19)

Schließlich sollten aus Gründen der Klarheit Verweise auf eine Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch einen Verweis auf Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (13) ersetzt werden.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die Änderungen zur Präzisierung der Artikel 43 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollten im Interesse der Kontinuität bezüglich der Antragsjahre und Prämienzeiträume ab dem in der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d wird gestrichen;

b)

folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Dieses elektronische Register muss alle zur Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlichen Angaben enthalten.“

(2)

In Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Zahl der Bäume je Hektar beihilfefähige Fläche überschreitet nicht eine maximale Bestandsdichte.“

(3)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin

Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (*), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt:

a)

der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags;

b)

der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

der gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (**) letztmögliche Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen an den Begünstigen;

d)

der gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 letztmögliche Termin für den Begünstigten, der zuständigen Behörde die Änderungen nach Vorabprüfungen mitzuteilen.

Gilt für den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung bereits, dass er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt, so gilt für den letztmöglichen Termin für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung, dass er auf den zweiten darauf folgenden Arbeitstag fällt.

(*)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)."

(**)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).“"

(4)

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Individuelle Obergrenze

Gilt im Rahmen einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme eine individuelle Obergrenze und liegt die vom Begünstigten gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren über dieser individuellen Obergrenze, so wird die hierfür gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren an die für den betreffenden Begünstigten festgesetzte Obergrenze angepasst.“

(5)

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a)

für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung oder im Hinblick auf die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung gemeldete Flächen;

b)

Flächen, aufgrund derer Anspruch auf die Umverteilungsprämie besteht;

c)

Flächen, aufgrund derer Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte besteht;

d)

pro fakultativer gekoppelter Stützungsmaßnahme gemeldete Flächen;

e)

eine Gruppe für jede der gemeldeten Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt;

f)

Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass bei Anwendung degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden gemeldeten Flächen berücksichtigt wird.“

(6)

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Kann der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (***) verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(***)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).“"

(7)

Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)   Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2)   Wurde gegen den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3)   Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4)   Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(8)

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Können die zu Unrecht gezahlten Beträge und die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 1 im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(9)

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf der verbleibenden Ackerfläche nicht mehr als 75 % dieser verbleibenden Ackerfläche einnehmen, nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche jedoch mehr als 75 % der verbleibenden Ackerfläche ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Fläche der Hauptkulturgruppe an der verbleibenden Ackerfläche, der über 75 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche auf der für die übrigen Kulturgruppen auf dieser verbleibenden Ackerfläche vorgeschriebenen Gesamtfläche hinausgeht.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren, wie in diesem Artikel beschrieben, gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 3a von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor.“

(10)

Artikel 28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(11)

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Wurden Tiere während des Zeitraums, den der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannte Mitgliedstaat festgelegt hat, an andere als die gemäß dem genannten Buchstaben gemeldeten Orte verbracht, so gelten die Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.“

(12)

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1)   Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2)   Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a)

um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b)

um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Für andere als die in Artikel 30 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Arten können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Anzahl von Tieren festzulegen, die von der Obergrenze von drei Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels abweicht. Bei der Festlegung dieser Zahl stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Wesentlichen der genannten Obergrenze gleichwertig ist, indem unter anderem die Großvieheinheiten und/oder die Höhe der gewährten Beihilfe oder Stützung berücksichtigt werden.

(3)   Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

(4)   Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße gemäß den Absätzen 1 und 2 festgestellt wurden, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden.

Bei potenziell beihilfefähigen Tieren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, anhand der Zahl der Tage berechnet, an denen die Tiere für die Beihilfe oder Stützung infrage kommen.“

(13)

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere

In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.“

(14)

Artikel 35 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Können innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, die Wiedereinziehungen und die Verwaltungssanktionen gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(15)

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zahlungsanträge und Stützungsantrage für die Jahre bis einschließlich 2014 sowie Zahlungsanträge für das Jahr 2015 gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und“

(16)

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2015 beginnen.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen.

Artikel 1 Nummern 15 und 16 gelten hingegen für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2015 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1394 DER KOMMISSION

vom 16. August 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 59 Absätze 1, 2 und 5 sowie Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (2) sieht vor, dass die Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen im Rahmen einer bestimmten flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme gekürzt werden, wenn gegen den betreffenden Begünstigten für diese flächenbezogene Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme zuvor keine Sanktion verhängt wurde. Um einen Missbrauch des Systems zu verhindern und dafür zu sorgen, dass die Flächen künftig korrekt angegeben werden, sollte der Restbetrag nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zurückgezahlt werden, falls gegen den Begünstigten im folgenden Antragsjahr für diese flächenbezogene Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erneut eine Verwaltungssanktion gemäß den Artikeln 19a und 21 der genannten Verordnung verhängt wird. Es ist daher gerechtfertigt, als Folgemaßnahme zu dieser Bestimmung einen entsprechenden Kontrollsatz vorzusehen.

(2)

Es muss klargestellt werden, dass zum Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (3) die Beträge von Vorschuss- und Zwischenzahlungen für den Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen von 5 % mit zu berücksichtigen sind. Daher ist es angezeigt, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung anzupassen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Der Ausschuss für Direktzahlungen und der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums haben innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Es wird folgender Artikel 33a wird eingefügt:

„Artikel 33a

Zusätzlicher Kontrollsatz für Vor-Ort-Nachkontrollen der Begünstigten gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

1.   Die Begünstigten, die im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Übererklärung für eine gekürzte Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 infrage kamen, werden im folgenden Antragsjahr bezüglich dieser flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme vor Ort einer Nachkontrolle unterzogen.

2.   Die Nachkontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die festgestellte Übererklärung im Jahr der Feststellung zu einer Aktualisierung der betreffenden Referenzparzellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geführt hat.“

(2)

Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wurden für ein Vorhaben, das einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden muss, Vorschuss- oder Zwischenzahlungen geleistet, so werden diese Zahlungen bei den Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 abgedeckt sind, mitberücksichtigt.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, Anträge auf Fördermittel oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1395 DER KOMMISSION

vom 18. August 2016

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (2), mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (5) verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Slg. 2010, II-671, und vom 4. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat, Slg. 2010, II-747, wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Antragsteller legten Einspruch gegen diese Urteile ein. Mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann und andere und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Urteile Brosmann und Aokang“) hob der Gerichtshof diese Urteile auf. Es stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Händlern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Dabei kam er zu folgendem Schluss: „[…] dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung der MWB im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der die MWB erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführer, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte er die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Antragsteller betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (7) bekannt, dass sie beschlossen hat, das Antidumpingverfahren genau an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist, und zu prüfen, ob für die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten; sie forderte interessierte Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates (8) einen Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und stellte die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ein. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft hatten und denen die entsprechenden Zölle von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, mit dem die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere sein Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt wurde, einen Vertrauensschutz erworben hätten.

(11)

Drei Einführer der betroffenen Ware — C&J Clark International Ltd. (im Folgenden „Clark“), Puma SE (im Folgenden „Puma“) und Timberland Europe B.V. (im Folgenden „Timberland“) (im Folgenden „betroffene Einführer“) — haben die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten angefochten, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

(12)

In den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 1472/2006 und (EU) Nr. 1294/2009 des Rates für ungültig erklärt, weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen, die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (10) festgelegt sind, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nicht geprüft hatte (im Folgenden „Urteile“).

(13)

Betreffend die dritte Rechtssache — C-571/14 Timberland Europe B.V./Inspecteur van de Belastingdienst, kantoor Rotterdam Rijnmond — beschloss der Gerichtshof am 11. April 2016, die Rechtssache auf Ersuchen des vorlegenden nationalen Gerichts aus dem Register zu streichen.

(14)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Gerichtsurteilen nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen angenommenen Rechtsakts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. eines Antidumpingverfahrens — wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (11).

(15)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (12). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Rechtsakte, wie etwa die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren nach der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Teil der Rechtsordnung der Union ist (13), es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(16)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die MWB- und IB-Anträge geprüft haben, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereicht wurden, bleiben alle anderen Feststellungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1472/2006 und (EU) Nr. 1294/2009 des Rates weiterhin gültig.

(17)

Im vorliegenden Fall ist die Rechtswidrigkeit nach der Verfahrenseinleitung eingetreten. Daher entschied die Kommission, das vorliegende Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, aufgrund der Urteile noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, dem Zeitraum der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Zölle gemäß den Erwägungsgründen 1 und 2 führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Kommission prüfte darüber hinaus, soweit dies angezeigt war, ob die betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 (14) (im Folgenden „Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung“) erfüllten (15).

(18)

In einem ersten Schritt überprüfte die Kommission bezüglich der Einfuhren von Clark und Puma aus der VR China alle MWB- und IB-Anträge, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingereicht worden waren.

(19)

Was die Einfuhren von Timberland aus der VR China anbelangt, wurden in der Rechtssache C-571/14 zwei Lieferanten aus der VR China ermittelt. Einer der Lieferanten, Zhongshan Pou Yuen, war in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden, so dass in Bezug auf diesen Lieferanten in der Ausgangsuntersuchung keine Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Der zweite Lieferant, General Shoes Limited, wurde fälschlicherweise als chinesischer Lieferant identifiziert, obwohl das Unternehmen seinen Sitz in Vietnam hatte. Wie in Erwägungsgrund 150 dargelegt, wurde diese Feststellung später vom Verband der Europäischen Sportartikelindustrie (im Folgenden „FESI“) angefochten, der geltend machte, dass es sich bei General Shoes Ltd tatsächlich um einen chinesischen Lieferanten handele.

(20)

In Bezug auf die Einfuhren von Puma, Clark und Timberland aus Vietnam führt die Kommission derzeit ebenfalls eine Bewertung der MWB- und IB-Anträge durch, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen betroffenen ausführenden Herstellern im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung eingereicht wurden. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

B.   DURCHFÜHRUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14 BETREFFEND EINFUHREN AUS DER VR CHINA

(21)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von dem Urteil betroffen sind, unverändert zu lassen (16).

(22)

Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und die somit, sofern bestimmte ausführende Hersteller aus der VR China betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(23)

Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, bleiben weiterhin gültig und werden hiermit in die vorliegende Verordnung übernommen.

(24)

Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die mit Blick auf die Durchführung der Urteile notwendig ist.

(25)

Die Kommission hat geprüft, ob im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 die Bedingungen für eine MWB bzw. IB für die chinesischen ausführenden Hersteller von Clark und Puma gegeben waren, die im Rahmen der Untersuchung einen MWB- bzw. IB-Antrag gestellt haben. Dabei geht es darum, festzustellen, inwieweit die beiden betroffenen Einführer Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls in Bezug auf Antidumpingzölle haben, die sie für Ausfuhren ihrer chinesischen Lieferanten, die einen Antrag auf MWB bzw. IB gestellt haben, entrichtet haben.

(26)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass dem chinesischen ausführenden Hersteller, dessen Ausfuhren dem von beiden betroffenen Einführern entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine MWB hätte gewährt werden müssen, würde die Erstattung des Zolls auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zollsatz, nämlich 16,5 %, und dem Zollsatz entspricht, der für das einzige ausführende Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, d. h. Golden Step, festgesetzt wurde, nämlich 9,7 %.

(27)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass dem chinesischen ausführenden Hersteller, für den eine MWB abgelehnt wurde, dessen Ausfuhren aber dem von beiden betroffenen Einführern entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine IB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betroffenen ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der etwaigen Differenz zwischen dem entrichteten Zollsatz und dem für den betroffenen ausführenden Hersteller berechneten unternehmensspezifischen Zollsatz entspricht.

(28)

Sollte hingegen aus der Prüfung der MWB- und IB-Anträge hervorgehen, dass sowohl eine MWB als auch eine IB zu verweigern sind, kann keine Erstattung von Antidumpingzöllen gewährt werden.

(29)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hat der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 unter anderem in Bezug auf Ausfuhren in die Union bestimmter von Clark und Puma eingeführter Schuhe von dreizehn chinesischen ausführenden Herstellern, nämlich Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“), für nichtig erklärt, insofern als die Kommission nicht die unter anderem von den ausführenden Herstellern in der VR China gestellten MWB- und IB-Anträge geprüft hatte.

(30)

Folglich prüfte die Kommission in einem ersten Schritt die MWB- und IB-Anträge dieser dreizehn ausführenden Hersteller, um den für ihre Ausfuhren geltenden Zollsatz zu bestimmen. Die Bewertung ergab, dass die bereitgestellten Informationen nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 32 ff.).

1.   Prüfung der MWB-Anträge

(31)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweispflicht dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Dagegen haben die Unionsorgane zu beurteilen, ob die vom betroffenen ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm eine MWB zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Rn. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen alle fünf in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sein, damit einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den MWB-Antrag abzulehnen.

(33)

Keiner der betroffenen ausführenden Hersteller war imstande, nachzuweisen, dass er das erste Kriterium (Unternehmensentscheidungen) und das dritte Kriterium (Vermögenswerte und „übertragene“ Verzerrungen) erfüllte. So machten die betroffenen ausführenden Hersteller in Bezug auf das erste Kriterium keine wesentlichen und vollständigen Angaben (z. B. Beweise betreffend die Struktur und das Kapital des Unternehmens, die Inlandsumsätze, die Vergütung der Arbeitnehmer usw.), um nachzuweisen, dass ihre Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden. In Bezug auf das dritte Kriterium machten die betroffenen ausführenden Hersteller ebenfalls keine wesentlichen und vollständigen Angaben (z. B. Beweise betreffend die im Besitz des Unternehmens befindlichen Vermögenswerte und Landnutzungsrechte), um nachzuweisen, dass keine Verzerrungen infolge des nichtmarktwirtschaftlichen Systems vorliegen.

(34)

Außerdem erfüllten vier Unternehmen (Unternehmen A, I, K und M) nicht das zweite Kriterium (Buchführung), da sie nicht eine einzige klare Buchführung vorlegten.

(35)

Bei den übrigen neun Unternehmen (Unternehmen B, C, D, E, F, G, H, J und L) wurde das zweite Kriterium (Buchführung) aus dem in Erwägungsgrund 32 dargelegten Grund nicht bewertet.

(36)

Ebenso wurden aus dem im Erwägungsgrund 22 dargelegten Grund bei keinem der betroffenen ausführenden Hersteller das vierte Kriterium (Eigentums- und Insolvenzvorschriften) und das fünfte Kriterium (Währungsumrechnungen) bewertet.

(37)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass keinem der dreizehn chinesischen ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden sollte; sie hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Von keinem der dreizehn betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller ist eine Stellungnahme eingegangen.

(38)

Folglich hat keiner der dreizehn betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, deshalb wird ihnen allen eine MWB verweigert.

(39)

Es wird daran erinnert, dass der Gerichtshof befand, dass, sollten die Organe der Union feststellen, dass für die betroffenen ausführenden Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, ihnen derselbe Zollsatz hätte zugutekommen müssen wie dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dem eine MWB gewährt wurde (17).

(40)

Da jedoch infolge der Feststellungen im Rahmen der wieder aufgenommenen Untersuchung allen betroffenen ausführenden Herstellern eine MWB verweigert wird, sollte keinem der betroffenen ausführenden Hersteller der unternehmensspezifische Zollsatz des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens, dem eine MWB gewährt wurde, zugutekommen.

2.   Prüfung der IB-Anträge

(41)

In Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung ist festgelegt, dass, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung Anwendung findet, unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten Kriterien erfüllen.

(42)

Wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung eine IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ordnungsgemäß begründet sein muss. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Organe der Union müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Ausführer vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung erfüllt sind, so dass ihm eine IB gewährt werden kann.

(43)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung müssen die Ausführer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags nachweisen, dass alle fünf in diesem Artikel aufgelisteten Kriterien erfüllt sind, so dass ihnen eine IB gewährt werden kann.

(44)

Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den IB-Antrag abzulehnen.

(45)

Es handelt sich um folgende fünf Kriterien:

a)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

b)

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

c)

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

e)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(46)

Alle dreizehn chinesischen ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(47)

Die Mehrheit der betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen A, B, C, D, E, G, H, I, J, K, L, M) war nicht imstande, nachzuweisen, dass sie das zweite Kriterium (freie Festlegung der Ausfuhrmengen und -preise) erfüllte. Insbesondere wurde im Falle bestimmter betroffener ausführender Hersteller (Unternehmen E, G, H, J, K, L) in ihren Satzungen eine Beschränkung der Produktion festgelegt, womit die Unternehmen nicht den Nachweis erbringen konnten, dass Geschäftsentscheidungen, z. B. bezüglich der Ausfuhrmengen, auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen werden, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln. Andere ausführende Hersteller (Unternehmen A, B, M) verkauften nicht auf dem Inlandsmarkt und legten keine weiteren Erklärungen vor, so dass sie nicht den Nachweis erbrachten, dass dies nicht infolge staatlicher Eingriffe geschah. Die verbleibenden ausführenden Hersteller (Unternehmen C, D, I) legten keine wesentlichen und vollständigen Unterlagen vor und erbrachten somit nicht den Nachweis, dass sie das zweite Kriterium erfüllten.

(48)

In Bezug auf das dritte Kriterium (Unternehmen, d. h. Leitungsgremium und Anteilsinhaber, sind hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen) legten zehn chinesische ausführende Hersteller (Unternehmen B, E, F, G, H, I, J, K, L, M) keine wesentlichen und vollständigen Unterlagen vor (insbesondere dazu, wie das Unternehmen die Vermögenswerte erwarb und wer im Besitz der Vermögenswerte und der Landnutzungsrechte ist), und erbrachten somit nicht den Nachweis, dass keine staatlichen Eingriffe vorlagen, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt wurde.

(49)

Darüber hinaus erfüllte ein ausführender Hersteller (Unternehmen C) das erste Kriterium (Rückführung von Kapital) nicht, da im Verlauf der Untersuchung auf staatliche Eingriffe zurückgehende Beschränkungen der Kapitalrückführung festgestellt wurden. Ferner konnte derselbe ausführende Hersteller (Unternehmen C) die Erfüllung des fünften Kriteriums (keine durch staatliche Eingriffe ermöglichte Maßnahmenumgehung) nicht nachweisen, da bezüglich zweier verbundener Unternehmen mit Sitz in China keine Informationen vorgelegt wurden und somit wesentliche Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung dieses Kriteriums fehlten.

(50)

Somit erfüllte keiner der dreizehn betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller alle Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung und infolgedessen wurde allen eine IB verweigert.

(51)

Der für die VR China geltende residuale Antidumpingzoll sollte daher für die betroffenen ausführenden Hersteller für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführt werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung erstreckte sich ursprünglich vom 7. Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Die in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit besteht darin, dass die Organe der Union nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellte Ware der residuale Zollsatz oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz oder der Zollsatz des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens, dem die MWB gewährt wurde, gelten sollte.

(52)

Auf der Basis der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Ware von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit muss daher nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut bewertet werden, nicht aber die Maßnahmen selbst.

(53)

Da der Schluss gezogen wird, dass der Residualzoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller zu demselben Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der streitigen Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates nicht erforderlich. Diese Verordnung bleibt weiterhin gültig.

C.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(54)

Die interessierten Parteien wurden über die obigen Feststellungen und Schlussfolgerungen unterrichtet und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. FESI, der unter anderem die Einführer Puma und Timberland vertritt, Clark, ein weiterer Einführer und ein ausführender Hersteller, dessen Antrag auf MWB bzw. IB nicht unter die in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme fiel, gaben Stellungnahmen ab.

Angebliche Unregelmäßigkeiten innerhalb des Verfahrens

(55)

FESI und ein Einführer brachten vor, dass es bei dieser Durchführungsmaßnahme zu einer Reihe von Verfahrensfehlern gekommen sei. Sie machten geltend, dass die MWB-Anträge der betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller bereits vor dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE, d. h. am 3. Dezember 2015, untersucht und offengelegt worden waren, und verwiesen auf die Absicht der Kommission, einen endgültigen Antidumpingzoll von 16,5 % auf Einfuhren von Schuhen wieder einzuführen. Diese Bewertungen seien demzufolge ohne rechtliche Grundlage vorgenommen worden und hätten dem noch ausstehenden Urteil des Gerichtshofs vorgegriffen.

(56)

Die Kommission stimmt der obigen Aussage nicht zu, da sie lediglich die Umsetzung eines möglichen künftigen Urteils vorbereitete. Diese Vorbereitung war aus den nachstehenden Gründen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung angebracht: Erstens ist es unstreitig, dass die Kommission die MWB/IB-Anträge hätte prüfen müssen. Die einzige in dem zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Gerichtsverfahren anstehende Frage war, ob sich unabhängige Einführer wie Clark, Puma und Timberland auf diese Rechtswidrigkeit berufen können. Da die Antwort nur „ja“ oder „nein“ lauten konnte, war es der Kommission möglich, sich außergewöhnlich gut für den Fall eines abschlägigen Urteils in dieser Frage vorzubereiten. Zweitens war eine rasche Durchführung notwendig, um die nationalen Zollbehörden in die Lage zu versetzen, anhängige Erstattungsanträge zügig zu bearbeiten, und um für alle Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. Eine Einflussnahme auf das Urteil des Gerichtshofs war ausgeschlossen, da das Urteil einen anderen Streitgegenstand betraf (nämlich die Frage, ob sich Einführer auf das Recht auf die Bewertung von MWB/IB-Anträgen berufen können, das ausführenden Herstellern eingeräumt wurde).

(57)

Die Parteien machten darüber hinaus geltend, dass die Bekanntmachung der Durchführung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 C&J Clark International Limited und Puma SE, die am 17. März 2016 veröffentlicht wurde (18), die oben erwähnten Verfahrensfehler nicht korrigieren konnte, weil die Bekanntmachung keine hinreichende Möglichkeit für die interessierten Parteien bot, von ihrem Verteidigungsrecht Gebrauch zu machen.

(58)

Darüber hinaus machten mehrere Parteien geltend, dass ihnen Zugang zu der gesamten Untersuchungsakte der Ausgangsuntersuchung hätte gewährt werden müssen und dass die Namen der betroffenen ausführenden Hersteller in den Unterrichtungsdokumenten nicht hätten anonymisiert werden dürfen.

(59)

Zusammenfassend argumentierten diese Partien, dass die Kommission aufgrund der oben genannten Verfahrensfehler den grundlegenden Rechtsrahmen der EU verletzt und demzufolge ihre Befugnisse missbraucht habe.

(60)

Eine weitere Partei stellte den Zusammenhang zwischen der in Erwägungsgrund 55 genannten Unterrichtung und der am 20. Mai 2016 übermittelten letzten Unterrichtung in Frage und bat diesbezüglich um Klarstellung.

(61)

Die Bekanntmachung der Durchführung des Urteils wurde veröffentlicht, um gemäß der von der Kommission verfolgten Politik der Transparenz in Handelsschutzuntersuchungen eine größere Transparenz zu gewährleisten und erfolgte auf Wunsch des Anhörungsbeauftragten nach Anhörung einer der Parteien, welche die Bedenken geäußert hatten. Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass diese Veröffentlichung streng genommen rechtlich nicht vorgeschrieben war. Selbst wenn dies notwendig gewesen wäre, um ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht auf Anhörung sicherzustellen, was nicht der Fall ist, wurden die Anforderungen in jedem Fall durch die Veröffentlichung und die Tatsache, dass alle Parteien die Möglichkeit hatten, eine Stellungnahme abzugeben, erfüllt.

(62)

Der Zugang zu der vollständigen Akte der Ausgangsuntersuchung wurde gewährt, obwohl sich der Kommission nicht erschließt, inwieweit andere Informationen als die MWB/IB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten. Die Anonymisierung der ausführenden Hersteller war notwendig, um sicherzustellen, dass ihre vertraulichen Geschäftsdaten geschützt werden; dennoch wurde den einführenden interessierten Parteien auf Anfrage mitgeteilt, bei welchen Einführern es sich um ihre Einführer handelte.

(63)

Die zweite Unterrichtung wurde notwendig, weil die Verordnung nun auch IB-Anträge abdeckt, die ursprünglich nicht bewertet wurden.

(64)

Aus diesen Gründen müssen sämtliche Vorbringen bezüglich Verfahrensfehlern zurückgewiesen werden.

Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens

(65)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass es für die in Rede stehende Durchführungsmaßnahme keine Rechtsgrundlage gebe. Insbesondere brachten sie vor, dass Artikel 266 AEUV nicht anwendbar sei, da die endgültigen Maßnahmen für Schuhe am 31. März 2011 ausliefen, und dass es daher keine anhaltenden Auswirkungen aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gab. Die Parteien argumentierten, dass Artikel 266 AEUV keine Grundlage dafür biete, nachträglich Rechtswidrigkeiten in ausgelaufenen Maßnahmen zu korrigieren. Diese Einschätzung werde durch die Artikel 263 und 265 AEUV untermauert, in denen Fristen für Klagen gegen rechtswidrige Handlungen und Untätigkeit der Organe der EU festgelegt seien. Für die vorliegende Herangehensweise gebe es keine Präzedenzfälle und die Kommission habe auch keine Begründung angeführt oder auf eine frühere Rechtsprechung verwiesen, die ihre Auslegung des Artikels 266 AEUV stützen würde.

(66)

Die Parteien machten weiterhin geltend, dass die Untersuchung im vorliegenden Fall nicht an dem Punkt wieder aufgenommen werden könne, an dem die Rechtswidrigkeit nach Artikel 266 AEUV eingetreten sei, weil der Gerichtshof nicht nur eine mangelnde Begründung feststellte, sondern die Rechtswidrigkeit eine grundlegende rechtliche Bestimmung der Grundverordnung betreffe, die wiederum die gesamte Bewertung des Dumpings in Bezug auf die betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller betreffe.

(67)

Die Parteien machten darüber hinaus geltend, dass die rückwirkende Korrektur der ausgelaufen Maßnahmen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Sie argumentierten, dass erstens den Parteien zugesichert worden sei, dass die Maßnahmen am 31. März 2011 auslaufen, und dass sie in Anbetracht der seit der Ausgangsuntersuchung vergangenen Zeit berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass die Ausgangsuntersuchung nicht wieder aufgenommen oder wieder eröffnet werde. Zweitens habe allein die Tatsache, dass im Rahmen der Ausgangsuntersuchung die MWB-Anträge nicht innerhalb der dreimonatigen Frist geprüft wurden, den ausführenden chinesischen Herstellern die Rechtssicherheit gegeben, dass ihre MWB-Anträge de facto nicht überprüft werden. Zusammenfassend machten die Parteien geltend, dass in Anbetracht der langen Zeiträume die Wiederaufnahme der Untersuchung den allgemeinen Grundsatz der Verjährung bzw. Befristung verletze, der in allen rechtlichen Kontexten Gültigkeit besitze.

(68)

Mehrere interessierte Parteien brachten den Einwand vor, dass weder Artikel 266 AEUV noch die Grundverordnung eine rückwirkende Wiedereinführung des endgültigen Zollsatzes in Höhe von 16,5 % auf Einfuhren der betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller zulasse.

(69)

In Bezug auf das Vorbringen, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, vermag die Kommission nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme im Hinblick darauf relevant sein sollte, dass die Kommission den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzen kann. Mit dem Urteil, in dem der ursprüngliche Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, wird im Einklang mit der Rechtsprechung das Verwaltungsverfahren wieder eröffnet, das an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(70)

Die Antidumpingverfahren sind dementsprechend infolge der Nichtigerklärung des Rechtsaktes zur Beendigung der Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist verpflichtet, diese Verfahren abzuschließen, da in der Grundverordnung vorgesehen ist, dass eine Untersuchung durch einen Rechtsakt der Kommission abgeschlossen werden muss.

(71)

Was den auf Artikel 13 der Grundverordnung und Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „ADA“) gestützten Einwand zur Rückwirkung betrifft, so werden nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, in dem der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 des ADA übernommen wird, vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung beschlossenen vorläufigen Verordnung bzw. der nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung beschlossenen streitigen (endgültigen) Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Die Rückwirkung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung bezieht sich jedoch nur auf eine Situation, in der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bevor Maßnahmen eingeführt wurden, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenso wie aus der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme ersichtlich ist (19).

(72)

Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall keine Rückwirkung und Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vorliegen.

(73)

Was die Rückwirkung betrifft, unterscheidet die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme rückwirkend ist, zwischen der Anwendung einer neuen Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende oder endgültige Rechtslage bezeichnet) (20), und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann, aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet) (21).

(74)

Im vorliegenden Fall ist die Situation in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates getätigt wurden, noch nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Einführer von Schuhen mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zoll eingeführt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte können Wirtschaftsbeteiligte erst dann Vertrauensschutz erwerben, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist (22).

(75)

Die vorliegende Verordnung regelt die unmittelbare Anwendung für die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation: Die Zölle auf Schuhe wurden von den nationalen Zollbehörden erhoben. Infolge der Erstattungsanträge, über die noch nicht endgültig entschieden wurde, begründen sie eine andauernde Situation. In der vorliegenden Verordnung ist der für diese Einfuhren geltende Zollsatz angegeben; daher regelt sie die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation.

(76)

Auch wenn eine Rückwirkung im Sinne des Unionsrechts vorläge, was nicht der Fall ist, wäre eine derartige Rückwirkung in jedem Fall aus folgendem Grund gerechtfertigt:

(77)

Die materiellrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts können für die vor ihrem Inkrafttreten bestehenden Situationen gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (23). Insbesondere in der Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA) heißt es, „dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, dass dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. (24)

(78)

Im vorliegenden Fall geht es darum, der in Artikel 266 AEUV festgelegten Verpflichtung der Kommission nachzukommen. Da der Gerichtshof nur in Bezug auf die Festsetzung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse) eine Rechtswidrigkeit feststellte, konnten die betroffenen ausführenden Hersteller nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Folglich kann diese Einführung, selbst wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den Vertrauensschutz ausgelegt werden.

(79)

Außerdem wird in Bezug auf den Schutz der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz zunächst festgestellt, dass Einführer nach der Rechtsprechung keinen Schutz der Rechtssicherheit und keinen Vertrauensschutz beanspruchen können, wenn sie auf eine bevorstehende Änderung der Handelspolitik der Union hingewiesen wurden (25). Im vorliegenden Fall wurden die Einführer durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen Verordnung, die nach wie vor beide Teil der Rechtsordnung der Union sind, im Amtsblatt auf das Risiko hingewiesen, dass die von den betroffenen ausführenden Herstellern produzierten Waren einem Antidumpingzoll unterworfen werden könnten. Die betroffenen ausführenden Hersteller konnten sich daher nicht auf den Schutz der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stützen.

(80)

Die Wirtschaftsbeteiligten hatten vielmehr umfassende Kenntnis darüber, dass im Fall der Einfuhr von Schuhen diese Einfuhren einem Zoll unterworfen werden würden. Sie berücksichtigten diesen Zoll bei der Festsetzung der Verkaufspreise und bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Risiken. Sie haben folglich weder die Rechtssicherheit noch den Vertrauensschutz erworben, dass die Einfuhren zollfrei sein würden, und haben im Allgemeinen den Zoll auf ihre Kunden abgewälzt. Daher liegt es im Interesse der Union, jetzt den geltenden Zollsatz festzusetzen, anstatt den betroffenen Einführern zu einem Marktlagengewinn und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verhelfen.

(81)

Folglich liegt weder eine Verletzung der Grundsätze der Verjährung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Grundverordnung und des ADA vor.

(82)

Bezüglich des Vorbringens, die Entscheidung über den MWB-Antrag hätte innerhalb von drei Monaten nach der Verfahrenseinleitung erfolgen müssen, sei daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Grundverordnung keine Angaben zu den Folgen enthält, die eine Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission hat. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass eine später getroffene Entscheidung über den MWB-Antrag die Gültigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nicht berührt, solange die Antragsteller nicht nachgewiesen haben, dass der Rat bei Einhaltung der Dreimonatsfrist durch die Kommission möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige Verordnung verabschiedet hätte (26). Der Gerichtshof hat zudem anerkannt, dass die Organe die MWB-Bewertung bis zur Verabschiedung endgültiger Maßnahmen ändern können (27).

(83)

Die oben genannte Rechtsprechung wurde durch die Urteile Brosmann und Aokang nicht aufgehoben. Der Gerichtshof bezieht sich in den Urteilen Brosmann und Aokang auf die Verpflichtung der Kommission, die Bewertung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, um zu zeigen, dass die Verpflichtung zu dieser Bewertung unabhängig davon besteht, ob die Kommission eine Stichprobe bildet oder nicht. Der Gerichtshof äußert sich nicht zu der Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn die Kommission die Bewertung des MWB-Antrags in einer späteren Phase der Untersuchung abschließt. Der Gerichtshof entschied lediglich, dass die Organe die MWB-Anträge nicht völlig ignorieren können, sondern sie spätestens bei der Einführung endgültiger Maßnahmen bewerten müssen. Die Urteile bestätigen die im vorhergehenden Erwägungsgrund genannte Rechtsprechung.

(84)

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen ausführenden Hersteller nicht nachgewiesen, dass der Rat möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige Verordnung verabschiedet hätte, wenn die Kommission die MWB-Bewertung innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens im Jahr 2005 durchgeführt hätte. Das Vorbringen bezüglich der Verjährung für die Bewertung des MWB-Antrags wird daher zurückgewiesen.

(85)

Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass die Kommission das Verfahren an dem Punkt vor der Einführung von vorläufigen Maßnahmen hätte wieder aufnehmen müssen, da die Rechtswidrigkeit bei der MWB-Bewertung eingetreten sei.

(86)

Hierzu stellt die Kommission fest, dass die vorläufigen Maßnahmen kein notwendiger Schritt des Verfahrens sind, sondern ein eigenständiger Rechtsakt, der durch die Verabschiedung endgültiger Maßnahmen seine Wirkung verliert (28). Der einzige wesentliche Verfahrensschritt vor der Verabschiedung endgültiger Maßnahmen ist die Einleitung des Verfahrens. Daher greift dieses Argument nicht.

(87)

Einige Parteien machten unter Verweis auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-2/95 IPS/Rat geltend, dass ein formaler Unterschied zwischen einer „Untersuchung“ und einem „Verfahren“ bestehe, und argumentierten, dass nach Abschluss eines Verfahrens, wie im vorliegenden Fall, dieses nicht wieder aufgenommen werden könne.

(88)

Der Kommission erschließt sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen „Untersuchung“ und „Verfahren“. Sie werden in der Grundverordnung und in der Rechtsprechung als gegeneinander austauschbare Begriffe verwendet. In jedem Fall muss das Urteil in der Rechtssache T-2/95 unter Berücksichtigung des Rechtsmittelurteils in diesem Fall betrachtet werden.

(89)

Mehrere Parteien machten ebenfalls geltend, dass Artikel 266 AEUV keine teilweise Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs und im vorliegenden Fall keine Umkehr der Beweislast vorsieht. Die Kommission habe somit fälschlicherweise nur die MWB-/IB-Anträge jener ausführenden Hersteller bewertet, die Einführer belieferten, die Erstattungsanträge eingereicht hätten. Die betreffenden Parteien gründeten ihre Aussage auf die Annahme, dass das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE Erga-omnes-Wirkung habe und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Ergebnisse der derzeitigen Bewertung der MWB/IB-Anträge auch einen Einfluss auf den Residualzoll hätten, der für alle ausführenden chinesischen Hersteller gelte. Die Parteien wandten deshalb ein, dass die Kommission alle MWB/IB-Anträge hätte bewerten müssen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingereicht wurden.

(90)

Darüber hinaus stimmten die Parteien nicht der Auffassung zu, dass die Beweislast beim Hersteller liege, der einen Antrag auf MWB bzw. IB stellt, da die Hersteller ihrer Beweislast bereits im Jahr 2005 genügt hätten, indem sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung den Antrag auf MWB bzw. IB stellten. Sie konnten ebenfalls die Einschätzung nicht teilen, dass das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE einfach umgesetzt werden könne, indem die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eingereichten MWB/IB-Anträge bewertet würden, da der Gerichtshof nicht explizit dargelegt habe, dass die festgestellte Nichtigerklärung tatsächlich nur auf diesen Aspekt beschränkt sei.

(91)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umsetzung des Urteils nur in Bezug auf jene ausführenden Hersteller notwendig ist, bei denen nicht alle Einfuhrgeschäfte endgültig sind. Wie in den Urteilen bestätigt wurde, wird der Zoll mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß dem Zollkodex der Gemeinschaften endgültig. Jegliche Auswirkung auf den Residualzoll ist ausgeschlossen, da der MWB/IB-Antrag der die Stichprobe bildenden Unternehmen bewertet wurde und die Tatsache, dass einem der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine MWB bzw. IB gewährt wurde, keinen Einfluss auf den Residualzollsatz hat.

(92)

Die Beweislast beschränkt sich nicht auf die Einreichung eines Antrags. Sie erstreckt sich auch auf den Inhalt des Antrags, aus dem hervorgehen muss, dass alle Bedingungen für eine MWB bzw. IB erfüllt sind.

(93)

Die einzige in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft die unterlassene Bewertung der MWB/IB-Anträge.

Rechtsgrundlage für die Wiedereinführung von Zöllen

(94)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass die Kommission nicht zwei unterschiedliche Regelungen hätte anwenden dürfen, nämlich die Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung für die Bewertung der IB-Anträge der ausführenden Hersteller auf der einen Seite und die derzeitige Grundverordnung auf der anderen Seite, die die Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) einschließt, durch die Komitologieverfahren unter anderem im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen eingeführt und somit die Entscheidungsbefugnisse auf die Kommission übertragen wurden.

(95)

Diese Parteien bekräftigten zudem erneut, dass Artikel 266 AEUV keine rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen vorsehe, was auch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-459/98P IPS/Rat und die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (30) bestätigt werde. Sie führten an, dass die Kommission keine triftige Begründung dafür angegeben habe, dass sie von dem Grundsatz des Rückwirkungsverbots abgewichen sei, und deshalb den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe.

(96)

Eine interessierte Partei behauptete, dass eine Einführung von Maßnahmen sowieso gegenstandslos sei, da die Verjährungsfrist nach Artikel 103 des Zollkodex der Gemeinschaften abgelaufen sei. Die Erhebung von Antidumpingzöllen würde deshalb gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis sowie gegen Artikel 21 der Grundverordnung verstoßen und einen Befugnismissbrauch darstellen.

(97)

Mehrere Parteien machten auch geltend, dass die Wiedereinführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller, die von der in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme betroffen sind, i) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer gegenüber den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen Einführern darstelle, denen die Zölle, die sie auf die Einfuhren von Schuhen der fünf von dem Urteil betroffenen ausführenden Hersteller entrichtet hatten, erstattet wurden, sowie ii) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Ausführer gegenüber den fünf von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen ausführenden Herstellern darstelle, die nach dem Durchführungsbeschluss des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (31), keine Zölle entrichten mussten.

(98)

Diese diskriminierende Behandlung spiegele das Fehlen einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts wider, wodurch das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes verletzt werde.

(99)

Bezüglich der angeblichen Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen ist die Kommission der Auffassung, dass sich dies aus den unterschiedlichen Übergangsregelungen ergibt, die in den drei Verordnungen zur Änderung der Grundverordnung festgeschrieben sind.

(100)

Erstens sieht die Verordnung 765/2012 (die die IB betreffende sogenannte „Verbindungsstücke-Änderung“) in Artikel 2 Folgendes vor: „Sie gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet werden.“ Da die vorliegende Untersuchung vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, gelten die Änderungen der Grundverordnung durch diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht.

(101)

Zweitens sieht die Verordnung 1168/2012 (die die MWB betreffende sogenannte „Brosmann-Änderung“) in Artikel 2 Folgendes vor: „Diese Verordnung gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.“ Hätte die Kommission einen strikten Ansatz verfolgt, wäre es somit nicht einmal mehr notwendig gewesen, die MWB-Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu bewerten, da sie am 15. Dezember 2012 ihr Recht auf eine MWB-Prüfung verloren hatten. Allerdings wäre eine solche Handhabung nach Ansicht der Kommission nur schwer mit ihrer Verpflichtung zu vereinbaren, den Urteilen nachzukommen. Die Verordnung 1168/2012 scheint auch kein vollständiges Verbot der Untersuchung von MWB-Anträgen außerhalb der Stichprobe vorzusehen, da sie solche Untersuchungen im Falle einer individuellen Behandlung zulässt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass diese Abweichung im vorliegenden Fall zulässig ist. Andernfalls würde nach Auffassung der Kommission die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 auf den vorliegenden Fall zu dem gleichen Ergebnis führen, da alle MWB-Anträge automatisch abgelehnt würden, ohne einer Bewertung unterzogen zu werden.

(102)

Drittens sieht Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 hinsichtlich der Komitologie vor, dass der Rat bei Rechtsakten weiterhin zuständig ist, wenn die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat, eine Anhörung eingeleitet wurde oder die Kommission einen Vorschlag angenommen hat. Im vorliegenden Fall wurde keine solche Handlung in Bezug auf die Umsetzung des Urteils vor Inkrafttreten jener Verordnung vorgenommen.

(103)

Bezüglich der rückwirkenden Einführung der endgültigen Antidumpingzölle wird auf die in den Erwägungsgründen 73 bis 81 dargelegten Überlegungen verwiesen, in denen die betreffenden Argumente bereits umfassend erörtert wurden.

(104)

Bezüglich der Diskriminierung stellt die Kommission fest, dass ausführende Hersteller und bestimmte Einführer, die von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, in Bezug auf diese Verordnung Rechtsschutz vor den Unionsgerichten genießen. Andere Einführer verfügen über einen solchen Schutz durch die nationalen Gerichte, die nach dem allgemeinen Unionsrecht entscheiden.

(105)

Der Vorwurf der Diskriminierung ist ebenfalls unbegründet. Einführer, die Waren von Brosmann und den anderen vier ausführenden Herstellern eingeführt haben, befinden sich in einer anderen Sach- und Rechtslage, weil ihre ausführenden Hersteller beschlossen haben, die streitige Verordnung anzufechten, und weil ihnen die Zölle erstattet wurden, so dass sie durch Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften geschützt sind. In anderen Fällen erfolgte weder eine solche Anfechtung noch eine solche Erstattung. Die Kommission beginnt, die Durchführung für die chinesischen ausführenden Hersteller von Clark, Puma und Timberland vorzubereiten; alle anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China und Vietnam und ihre Einführer werden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem in der vorliegenden Verordnung dargelegten Verfahren in der gleichen Weise behandelt.

(106)

Dieselben interessierten Parteien machten auch geltend, dass Artikel 14 der Grundverordnung nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen kann, die Anwendung des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften zu beeinträchtigen, und dass die Durchführung des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften unabhängig von jeder im Rahmen der Grundverordnung getroffenen Entscheidung oder den Verpflichtungen der Kommission nach Artikel 266 AEUV ist.

(107)

In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, dass die Anwendung des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden falle und dass diese demzufolge verpflichtet seien, jene Zölle zurückzuerstatten, die nicht gesetzlich geschuldet wurden. Die betroffenen Parteien machten weiterhin geltend, dass Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht Artikel 14 der Grundverordnung untergeordnet werden oder ihm gegenüber als subsidiär angesehen werden könne, weil es sich bei beiden um Sekundärrechtsakte handele und demzufolge keiner an die Stelle des anderen treten könne. Zudem betreffe Artikel 14 der Grundverordnung besondere Bestimmungen, die die Untersuchungen und Verfahren nach der Grundverordnung beträfen, und sei nicht auf andere Rechtsinstrumente, wie etwa den Zollkodex der Gemeinschaften, anwendbar.

(108)

Die Kommission merkt an, dass der Zollkodex der Gemeinschaften nicht automatisch auf die Einführung der Antidumpingzölle Anwendung findet, sondern erst aufgrund eines Verweises in der Verordnung, durch die die Antidumpingzölle eingeführt werden. Nach Artikel 14 der Grundverordnung kann die Kommission entscheiden, gewisse Bestimmungen des Kodex nicht anzuwenden und stattdessen spezielle Vorschriften zu erlassen. Da der Zollkodex der Gemeinschaften nur aufgrund eines Verweises in den Durchführungsverordnungen des Rates und der Kommission Anwendung findet, hat er gegenüber Artikel 14 der Grundverordnung nicht den gleichen Stellenwert in der Normenhierarchie, sondern ist diesem untergeordnet und kann ausgesetzt oder anders angewendet werden.

Angemessene Begründung

(109)

Die oben genannten interessierten Parteien argumentierten, dass die Kommission gegen Artikel 296 AEUV verstoßen habe, indem sie keine angemessene Begründung und keine Angabe der Rechtsgrundlage für die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und für die Verweigerung der Zollerstattung an die von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer lieferte.

(110)

Das Fehlen einer angemessenen Begründung betraf insbesondere i) die fehlende Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung und die nicht erfolgte Veröffentlichung einer einschlägigen Bekanntmachung zur Ankündigung dieser Wiederaufnahme, ii) die nur teilweise erfolgte Umsetzung des Urteils des Gerichts, indem lediglich die MWB/IB-Anträge jener ausführenden Hersteller untersucht wurden, bei denen die Erstattungsanträge durch die Einführer eingereicht worden waren, iii) die Abweichung vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots für Antidumpingzölle, iv) die Anwendung der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung am 6. September 2012 für die Bewertung der IB-Anträge der ausführenden Hersteller auf der einen Seite und der derzeitigen Grundverordnung in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 geänderten Fassung im Hinblick auf die anwendbaren Beschlussfassungsverfahren auf der anderen Seite sowie v) das Ausbleiben einer Antwort auf die rechtlichen Argumente, die diese Parteien nach der Unterrichtung durch die Kommission über die Bewertung der MWB-Anträge der betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller am 15. Dezember 2015 vorbrachten.

(111)

Bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung verweist die Kommission auf die in Erwägungsgrund 15 angeführte Rechtsprechung, der zufolge sie die Untersuchung genau an dem Punkt wieder aufnehmen kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Dies war nach der Einleitung des Verfahrens der Fall. Die Kommission ist nicht verpflichtet, eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, um das Verfahren oder die Untersuchung wieder einzuleiten, wieder aufzunehmen oder wieder zu eröffnen. Es handelt sich dabei vielmehr um die automatische Folge des Urteils, das die Organe umsetzen müssen.

(112)

Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung vor dem Hintergrund der objektiven Normen des Unionsrechts zu beurteilen und nicht vor dem Hintergrund einer Entscheidungspraxis, selbst wenn es eine solche Praxis gibt (was hier nicht der Fall ist) (32). Daher kann die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit in bestimmten Fällen einer anderen Praxis gefolgt sein mag, keine berechtigten Erwartungen schaffen. Dies gilt umso mehr, als die betreffende frühere Praxis nicht der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falls angemessen ist und sich die Unterschiede durch die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall erklären lassen.

(113)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterschiede: Die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse und somit nicht die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Die Verabschiedung neuer Maßnahmen für die Zukunft erschien den Organen daher angemessener.

(114)

Insbesondere bestand im vorliegenden Fall keinerlei Notwendigkeit, zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien einzuholen. Die Kommission musste vielmehr Informationen bewerten, die bei ihr eingereicht worden waren, die aber nicht vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 beurteilt worden waren. Jedenfalls begründet die frühere Praxis in anderen Fällen keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherungen für den vorliegenden Fall.

(115)

Schließlich wurden alle Parteien, gegen die sich das Verfahren richtet, d. h. die betroffenen ausführenden Hersteller ebenso wie die Parteien der anhängigen Gerichtsverfahren und der eine dieser Parteien vertretende Verband, durch die Unterrichtung über die maßgeblichen Fakten informiert, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die vorliegende MWB-Bewertung anzuwenden. Folglich bleiben ihre Verteidigungsrechte gewahrt. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass unabhängige Einführer in einem Antidumpingverfahren keine Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen können, da diese Verfahren nicht gegen sie gerichtet sind (33).

(116)

Bezüglich der teilweisen Umsetzung der Urteile des Gerichts hängt es vom konkreten Inhalt des Urteils ab, ob und in welchem Umfang die Organe ein Urteil durchführen müssen. Insbesondere ist die Antwort auf die Frage, ob es möglich ist, die Einführung von Zöllen auf Einfuhren, die vor dem Urteil erfolgten, zu bestätigen, davon abhängig, ob die Feststellung von schädigendem Dumping als solche oder nur die Berechnung des genauen Zollsatzes von der im Urteil festgestellten Rechtswidrigkeit betroffen ist. Im letztgenannten Fall, der hier vorliegt, gibt es keine Rechtfertigung für die Rückerstattung aller Zölle. Es reicht vielmehr aus, den korrekten Zollsatz zu bestimmen und die etwaige Differenz zu erstatten (wobei es nicht möglich wäre, den Zollsatz zu erhöhen, da der der Erhöhung entsprechende Anteil eine rückwirkende Einführung darstellen würde).

(117)

Frühere Nichtigerklärungen, auf die die interessierten Parteien verweisen, betrafen die Feststellung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse (entweder in Bezug auf die Feststellung von Tatsachen, in Bezug auf die Bewertung der Tatsachen oder in Bezug auf Verteidigungsrechte).

(118)

Dabei handelte es sich um teilweise oder vollständige Nichtigerklärungen.

(119)

Die Unionsgerichte wenden das Verfahren der teilweisen Nichtigerklärung dann an, wenn sie auf der Grundlage der aus den Gerichtsakten hervorgehenden Tatsachen selbst den Schluss ziehen können, dass die Organe eine bestimmte Berichtigung hätten zugestehen müssen oder eine andere Methode für eine bestimmte Berechnung hätten anwenden müssen, die zur Einführung eines niedrigeren Zolls geführt hätte (aber nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse infrage gestellt haben). Der (niedrigere) Zollsatz bleibt sowohl für die Zeit vor der Nichtigerklärung als auch für die Zeit nach der Nichtigerklärung in Kraft (34). Um dem Urteil nachzukommen, berechnen die Organe den Zoll neu und ändern die Verordnung zur Einführung des Zolls entsprechend rückwirkend und für die Zukunft. Außerdem weisen sie die nationalen Zollbehörden an, die Differenz zu erstatten, wenn die entsprechenden Anträge fristgerecht eingereicht wurden (35).

(120)

Die Unionsgerichte nehmen die vollständige Nichtigerklärung vor, wenn sie nicht in der Lage sind, auf der Grundlage der aus den Gerichtsakten hervorgehenden Tatsachen selbst festzustellen, ob die Organe mit der Annahme Recht hatten, dass Dumping, Schädigung und Unionsinteresse vorlagen, weil die Organe einen Teil ihrer Untersuchung erneut durchführen mussten. Da die Unionsgerichte nicht befugt sind, die Untersuchung anstelle der Kommission durchzuführen, haben sie die Verordnungen zur Einführung endgültiger Zölle vollständig für nichtig erklärt. Infolgedessen haben die Organe das Vorliegen der drei für die Einführung von Maßnahmen notwendigen Bedingungen erst nach dem Urteil, das die Zölle für nichtig erklärt hatte, hinreichend festgestellt. Die Einführung von endgültigen Zöllen auf Einfuhren, die vor der hinreichenden Feststellung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse erfolgten, wird sowohl durch die Grundverordnung als auch durch das ADA verboten. Daher haben die von den Organen zum Abschluss dieser Untersuchungen verabschiedeten Rechtsakte nur für die Zukunft endgültige Zölle eingeführt (36).

(121)

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von früheren (teilweisen oder vollständigen) Nichtigerklärungen darin, dass er nicht das tatsächliche Vorliegen von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse betrifft, sondern nur die Wahl des angemessenen Zollsatzes (also die Wahl zwischen dem für das einzige Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, geltenden Zollsatz und dem residualen Zollsatz). Strittig ist somit nicht der Grundsatz der Einführung eines Zolls an sich, sondern nur die genaue Höhe des Zolls (also eine Modalität). Eine etwaige Berichtigung kann nur nach unten erfolgen.

(122)

Im Gegensatz zu den in Erwägungsgrund 58 erörterten Fällen einer teilweisen Nichtigerklärung war der Gerichtshof nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob ein neuer (ermäßigter) Zollsatz gewährt werden musste, da diese Entscheidung zunächst die Bewertung des MWB-Antrags erforderte. Die Aufgabe der MWB-Bewertung fällt unter die Befugnisse der Kommission. Daher kann der Gerichtshof diesen Teil der Untersuchung nicht anstelle der Kommission durchführen, ohne seine Kompetenzen zu überschreiten.

(123)

Im Gegensatz zu früheren Fällen der vollständigen Nichtigerklärung wurden die Feststellungen zu Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse nicht für nichtig erklärt. Daher wurden Dumping, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Unionsinteresse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates hinreichend festgestellt. Folglich gibt es keinen Grund, die Wiedereinführung von endgültigen Antidumpingzöllen auf die Zukunft zu beschränken.

(124)

Die vorliegende Verordnung weicht somit in keiner Weise von der Entscheidungspraxis der Organe ab, selbst wenn es angezeigt wäre.

(125)

Interessierte Parteien brachten außerdem vor, dass die Nichtigerklärung von Antidumpingzöllen entgegen der Behauptung der Kommission keinerlei ungerechtfertigte Bereicherung der Einführer nach sich ziehe, weil diese Einführer aufgrund des in die Verkaufspreise eingerechneten Zolls einen Absatzrückgang erlitten haben könnten.

(126)

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die Erstattung von ohne Rechtsgrund erhobenen Abgaben abgelehnt werden kann, wenn diese zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würde (37). Die Kommission stellt fest, dass die betreffenden interessierten Parteien nicht bestreiten, dass der Zoll abgewälzt wurde, und keinen Beweis für einen Absatzrückgang vorlegen, und dass in jedem Fall die Rechtsprechung über ungerechtfertigte Bereicherung nur die Abwälzung berücksichtigt, nicht aber die möglichen Nebenwirkungen der Abwälzung.

(127)

Was die angebliche Abweichung vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots angeht, wird auf die Erwägungsgründe 76 bis 81 verwiesen, in denen diese Problematik ausführlich dargelegt wurde.

(128)

Was die angebliche Anwendung zweier unterschiedlicher Regelungen im Rahmen der in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme angeht, wird auf die Erwägungsgründe 99 bis 102 verwiesen, in denen diese Problematik ausführlich dargelegt wurde.

(129)

Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Stellungnahmen, die von diesen Parteien infolge der Unterrichtung über die MWB-Bewertung der betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller eingegangen sind, im Rahmen der vorliegenden Verordnung vollständig berücksichtigt worden sind.

Sonstige Verfahrensfragen

(130)

Die oben genannten interessierten Parteien brachten vor, dass den von der in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Herstellern dieselben Verfahrensrechte hätten gewährt werden müssen wie den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung. Sie machten insbesondere geltend, dass die chinesischen ausführenden Hersteller keine Gelegenheit erhalten hätten, ihre MWB/IB-Antragsformulare mithilfe von Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen zu ergänzen, und dass lediglich Dokumente analysiert worden seien, statt Kontrollbesuche vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus habe die Kommission nicht für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen ausführenden Hersteller über die Bewertung der MWB/IB-Anträge Sorge getragen, da die betreffenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung lediglich den rechtlichen Vertretern jener Unternehmen übermittelt worden seien.

(131)

Ferner wurde vorgebracht, dass den von der in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Herstellern nicht die Verfahrensgarantien gewährt würden, die üblicherweise in Antidumpinguntersuchungen gelten, sondern dass strengere Standards angewandt würden. Die Kommission habe die Zeitspanne zwischen der Einreichung der MWB/IB-Anträge in der Ausgangsuntersuchung und deren Bewertung nicht berücksichtigt. Außerdem seien den ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung anstelle der üblichen 21 Tage nur 15 Tage Zeit gegeben worden, um die MWB/IB-Anträge auszufüllen.

(132)

Außerdem machte einer der Einführer geltend, dass die Verfahrensrechte der ausführenden Hersteller verletzt worden seien, da sie keine aussagekräftigen Stellungnahmen mehr abgeben oder zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen könnten, um Anträge zu stützen, die vor 11 Jahren gestellt wurden, zumal die Unternehmen möglicherweise nicht mehr existierten oder die Unterlagen mitunter nicht mehr verfügbar seien.

(133)

Dasselbe Unternehmen machte geltend, dass die jetzige Wiedereinführung der Maßnahmen — anders als in der Ausgangsuntersuchung — sich nur auf die Einführer in der Union auswirken würde, ohne ihnen jedoch die Möglichkeit zu geben, einen wesentlichen Beitrag zu leisten.

(134)

Es wurde auch vorgebracht, dass die Kommission de facto verfügbare Fakten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung herangezogen habe, ohne sich an die Verfahrensregeln nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung zu halten.

(135)

Die Kommission stellt fest, dass die Grundverordnung an keiner Stelle von der Kommission verlangt, den ausführenden Unternehmen, die eine MWB oder IB beantragen, die Möglichkeit zu geben, fehlende Sachangaben nachzureichen. Die Kommission weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast bei dem Hersteller liegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB oder IB beantragt. Entsprechend sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der von diesem Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die Organe brauchen somit, wie der Gerichtshof in den Urteilen Brosmann und Aokang feststellte, nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die festgelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, so dass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 31). Das Anhörungsrecht betrifft die Beurteilung dieser Fakten, schließt aber nicht das Recht ein, unzulängliche Angaben zu korrigieren. Andernfalls könnte der ausführende Hersteller die Bewertung unbegrenzt in die Länge ziehen, indem er die Informationen nach und nach bereitstellt.

(136)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB/IB-Antrag weitere Informationen zu liefern. Wie bereits im vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnt, kann die Kommission ihre Bewertung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Jedenfalls haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB/IB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben, auf welche Unterlagen oder Personen sie nicht mehr zurückgreifen konnten. Die Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Organe diese Schwierigkeiten bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge nicht berücksichtigen können. Da das Argument auf Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber belegt wird, welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB/IB-Anträge relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(137)

Was die De-facto-Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung betrifft, so verlangt diese nicht automatisch auch die Anwendung des Artikels 18 Absatz 4 der Grundverordnung. Dies ist nur dann erforderlich, wenn die Kommission Informationen zurückweisen muss, die von der interessierten Partei zur Verfügung gestellt wurden. Im vorliegenden Fall akzeptierte die Kommission die Informationen, die von den betroffenen ausführenden Herstellern vorgelegt wurden, und stützte ihre Bewertung auf diese Informationen. Dabei handelte es sich nicht um einen Rückgriff auf verfügbare Fakten. Vielmehr hat die Kommission keine Informationen zurückgewiesen.

Unionsinteresse

(138)

Ein Einführer brachte vor, die Kommission habe es versäumt, zu überprüfen, ob die Einführung der Antidumpingzölle im Unionsinteresse liegen würde, und behauptete, die Maßnahmen würden dem Unionsinteresse zuwiderlaufen, weil i) die Maßnahmen bereits bei ihrer ersten Einführung die beabsichtigte Wirkung erzielt hätten, ii) die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union keinen zusätzlichen Vorteil bringen würden, iii) die Maßnahmen sich nicht auf die ausführenden Hersteller auswirken würden und iv) die Maßnahmen den Einführern in der Union erhebliche Kosten verursachen würden.

(139)

Der vorliegende Fall betrifft nur die MWB/IB-Anträge, da die Unionsgerichte nur in Bezug auf diesen Aspekt einen Rechtsfehler festgestellt haben. Was das Unionsinteresse betrifft, so behält die Bewertung in der ursprünglichen Verordnung ihre volle Gültigkeit. Im Übrigen ist die in der vorliegenden Durchführungsverordnung vorgesehene Maßnahme gerechtfertigt, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

Offensichtliche Fehler bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge

i)   Bewertung der MWB-Anträge

(140)

FESI und Puma fochten die Bewertung der Kommission in Bezug auf die MWB-Anträge ihrer chinesischen Lieferanten an und behaupteten, dass die Anträge vor allem deshalb abgelehnt worden seien, weil die Informationen nicht vollständig gewesen seien. Was das erste Kriterium betrifft, so behaupteten diese Parteien, die Kommission habe nicht nur keine Bemühungen angestellt, um die fehlenden Informationen einzuholen, sondern auch nicht präzisiert, welche Informationen nötig gewesen wären, um nachzuweisen, dass die Unternehmensentscheidungen der betroffenen ausführenden Hersteller ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden. Was das dritte Kriterium betrifft, so behaupteten diese Parteien in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-586/14 Xinyi OV/Kommission, dass Steueranreize oder Steuervergünstigungen kein Anzeichen für Verzerrungen oder nichtmarktwirtschaftliches Verhalten darstellten.

(141)

Auf dieser Grundlage behaupteten die Parteien, die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung begangen und habe außerdem keine angemessene Begründung für die Ablehnung der MWB-Anträge der ausführenden Hersteller geliefert.

(142)

Was die fehlenden Informationen bezüglich des ersten Kriteriums angeht, sei auf Erwägungsgrund 135 verwiesen, in dem dargelegt ist, dass die Grundverordnung die Kommission an keiner Stelle dazu verpflichtet, den ausführenden Unternehmen, die eine MWB beantragen, die Möglichkeit zu geben, fehlende Sachangaben nachzureichen, und dass die Beweislast de facto beim ausführenden Hersteller liegt, der eine MWB beantragt.

(143)

Was das dritte Kriterium betrifft, so ist klarzustellen, dass weder Steueranreize noch Steuervergünstigungen (falls vorhanden) einen Grund für die Ablehnung eines MWB-Antrags darstellten.

ii)   Bewertung der IB-Anträge

(144)

Dieselben oben genannten Parteien merkten in Bezug auf das zweite Kriterium an, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Ausfuhrverkäufe nicht frei festgelegt wurden, und dass es Aufgabe der Kommission sei, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Ausfuhrpreise staatlich beeinflusst waren.

(145)

Zudem wurde angeführt, die Feststellung, dass die Ausfuhrverkäufe nicht frei festgelegt wurden, widerspreche den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung bezüglich getätigter OEM-Verkäufe, denen zufolge Einführer wie Puma ihre eigene FuE und Rohstoffbeschaffung betrieben, als sie bei chinesischen Lieferanten einkauften (38). Somit hätten Puma und Timberland maßgeblichen Einfluss auf den Produktionsprozess und auf die Spezifikationen, so dass es keine Möglichkeit einer staatlichen Einflussnahme gebe.

(146)

Wie bereits in Erwägungsgrund 42 erwähnt, liegt die Beweislast bei dem Hersteller, der eine IB beantragt. Wie auch in Erwägungsgrund 47 erörtert, haben die ausführenden Hersteller nicht nachgewiesen, dass ihre Unternehmensentscheidungen ohne staatliche Einflussnahme getroffen werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das zweite Kriterium nicht ausschließlich auf die Ausfuhrpreise bezieht, sondern allgemein auf Ausfuhrverkäufe, was neben den Ausfuhrpreisen auch die Ausfuhrmengen und sonstige Verkaufsbedingungen einschließt, die ohne staatliche Einflussnahme frei festgelegt werden sollten.

(147)

Zur Stützung ihrer Behauptung, die Ausfuhrpreise würden frei festgelegt, bezogen sich die betroffenen interessierten Parteien auf Erwägungsgrund 269 der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (im Folgenden „vorläufige Verordnung“). Dieser Erwägungsgrund bezog sich jedoch auf die Weiterverkaufspreise der Einführer in der Union und kann daher nicht als geeignete Grundlage angesehen werden, um die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise durch die ausführenden Hersteller zu belegen. Gleichermaßen wurde auf Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 135 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (39) (im Folgenden „streitige Verordnung“) Bezug genommen, die sich aber beide auf Berichtigungen des Normalwerts beim Vergleich mit dem Ausfuhrpreis beziehen und keine Schlussfolgerungen darüber zulassen, ob die Ausfuhrverkäufe der chinesischen Unternehmen frei festgelegt waren.

(148)

Des Weiteren brachten die betreffenden Parteien vor, die Kommission habe nicht erläutert, wie sie zu dem Schluss kam, dass das Risiko einer Umgehung der Antidumpingmaßnahme bestünde, wenn den betroffenen ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zollsatz gewährt würde, was doch letztlich der eigentliche Zweck der IB-Kriterien sei.

(149)

Was das Umgehungsrisiko betrifft, so handelt es sich dabei lediglich um eines der fünf in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung aufgeführten Kriterien. Nach diesem Artikel sollte der ausführende Hersteller nachweisen, dass alle fünf Kriterien erfüllt sind. Daher ist die Nichterfüllung eines oder mehrerer Kriterien ausreichend, um den IB-Antrag ohne Überprüfung der anderen Kriterien abzulehnen.

Lieferant von Timberland

(150)

FESI focht die in Erwägungsgrund 19 getroffene Feststellung an, der zufolge einer der Lieferanten von Timberland, nämlich „General Shoes Limited“, bei der Klageerhebung vor dem nationalen Gericht fälschlicherweise als chinesischer Zulieferer identifiziert worden sei, obwohl er seinen Sitz in Vietnam hat. FESI brachte vor, dass sich die Kommission um eine weitergehende Klärung hätte bemühen müssen, und behauptete, dass man ohne Weiteres hätte herausfinden können, dass es sich um ein chinesisches Unternehmen handele. Zwar sei das Unternehmen in dem Stichprobenfragebogen und dem MWB-Antrag in der Ausgangsuntersuchung anders genannt worden, nämlich „General Footwear Ltd“, doch sei der andere Name — „General Shoes Ltd.“ — in der Klageerhebung von Timberland vor dem nationalen Gericht höchstwahrscheinlich auf einen bloßen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Daher hätte auch der MWB/IB-Antrag des chinesischen Unternehmens General Footwear Ltd geprüft werden müssen.

(151)

General Footwear Ltd ist Teil einer Unternehmensgruppe mit verbundenen Unternehmen in China und Vietnam. Ein Hersteller in Vietnam und ein weiterer in China reichten in der Ausgangsuntersuchung MWB/IB-Anträge ein. In dem MWB/IB-Antrag des chinesischen Unternehmens wird dessen Name einheitlich als „General Footwear Ltd“ mit Anschrift in China angegeben. Der Hersteller in Vietnam wird als „General Shoes Ltd“ angegeben. Allerdings geht aus dem maßgeblichen MWB/IB-Antragsformular nicht eindeutig hervor, ob es sich bei dem fraglichen Unternehmen um ein chinesisches oder ein vietnamesisches Unternehmen handelt. Daher war die Annahme durchaus gerechtfertigt, dass das in der Klage vor dem nationalen Gericht genannte Unternehmen tatsächlich ein vietnamesisches Unternehmen ist.

(152)

In jedem Fall hat die Kommission die Absicht, den MWB/IB-Antrag von „General Footwear Ltd“ (China) noch zu prüfen. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung und im Bestreben, die Umsetzung der laufenden Durchführungsmaßnahme nicht unnötig zu verzögern, wird diese Prüfung allerdings Gegenstand eines separaten Rechtsakts sein.

Vorbringen bezüglich der Erstattungsanträge

(153)

Ein Einführer räumte ein, dass keiner der von der in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller zu seinen Lieferanten zähle, und ist daher der Ansicht, dass die Feststellungen für seine Situation nicht relevant seien. Diese Partei machte geltend, dass die Schlussfolgerungen dieser Durchführungsverordnung deshalb keine Grundlage für die Ablehnung ihrer Erstattungsanträge bilden könnten, die sie bei den nationalen Zollbehörden eingereicht habe. Der betreffende Einführer beantragte ferner, dass die MWB/IB-Anträge seiner Lieferanten auf der Grundlage der Dokumente geprüft werden sollten, die der Kommission von den zuständigen belgischen Zollbehörden übermittelt wurden.

(154)

Hinsichtlich dieses Vorbringens verweist die Kommission auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (40), in der das in diesem Fall einzuhaltende Verfahren festgelegt ist. Insbesondere wird die Kommission — im Einklang mit den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung — die entsprechenden MWB/IB-Anträge prüfen, sobald sie die nötigen Unterlagen von den Zollbehörden erhalten hat.

D.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(155)

Nach Berücksichtigung und Analyse der übermittelten Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass der residuale Antidumpingzoll, der während der Geltungsdauer der streitigen Verordnung für die dreizehn betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China galt, wieder eingeführt werden sollte.

E.   UNTERRICHTUNG

(156)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sowie alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der dreizehn betroffenen ausführenden Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(157)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den ausführenden Herstellern, die in Anhang II dieser Verordnung aufgelistet sind, hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (41), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (42). Die TARIC-Codes werden im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (43);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule standhalten (44) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00 (45), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

(3)   Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 %.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 27. März 2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden mit der vorliegenden Verordnung endgültig eingeführt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)  ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).

(11)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(12)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993 Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(13)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993 Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1).

(15)  Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 gelten die mit der Änderungsverordnung eingeführten Änderungen nur für Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung wurde jedoch am 7. Juli 2005 eingeleitet (ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14).

(16)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147.

(17)  Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P.

(18)  Bekanntmachung der Durchführung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. C 101 vom 17.3.2016, S. 13).

(19)  Vergleiche auch die anderen Fälle, in denen die rückwirkende Erhebung nach Artikel 8 (Verpflichtungsverletzung) und nach Artikel 14 Absatz 5 (Umgehung) der Grundverordnung zulässig ist, die ebenfalls Situationen betreffen, in denen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bevor die Zölle eingeführt wurden.

(20)  Rechtssache 270/84 Licata/ESC, Slg. 1986, 2305, Rn. 31; Rechtssache C-60/98 Butterfly Music/CEDEM, Slg. 1999, 1-3939, Rn. 24; Rechtssache 68/69 Bundesknappschaft/Brock, Slg. 1970, 171, Rn. 6; Rechtssache 1/73 Westzucker GmbH/Einfuhr und Vorratsstelle für Zucker, Slg. 1973, 723, Rn. 5; Rechtssache 143/73 SOPAD/FORMA a.o., Slg. 1973, 1433, Rn. 8; Rechtssache 96/77 Bauche, Slg. 1978, 383, Rn. 48; Rechtssache 125/77 KoninklijkeScholten-Honig NV/Floofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1978, 1991, Rn. 37; Rechtssache 40/79 Ρ/Kommission, Slg. 1981, 361, Rn. 12; Rechtssache T-404/05 Griechenland/Kommission, Slg. 2008, II-272, Rn. 77; C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1-9465, Rn. 53.

(21)  Rechtssache T-176/01 Ferrière Nord/Kommission, Slg. 2004, 11-3931, Rn. 139; C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1-9465, Rn. 53.

(22)  Rechtssache C-169/95 Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Rn. 51 bis 54; verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA/Kommission, Slg. 2003, II-2957, Rn. 205.

(23)  Rechtssache C-34/92 GruSa Fleisch/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1993, 1-4147, Rn. 22. Derselbe bzw. ein ähnlicher Wortlaut findet sich beispielsweise in folgenden Rechtssachen: verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80 Meridionale Industria Salumi α.δ., Slg. 1981, 2735, Rn. 9 und 10; Rechtssache 21/81 Bout, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Rechtssache T-42/96 Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, 11-401, Rn. 53 und 55 bis 56; Rechtssache T-180/01 Euroagri/Kommission, Slg. 2004, II 369, Rn. 36.

(24)  Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), Slg. 1990, I-1, Rn. 13.

(25)  Rechtssache 245/81 Edeka/Deutschland, Slg. 1982, 2746, Rn. 27.

(26)  Rechtssache T-299/05 Shanghai Excell M&E Enterprise and Shanghai Adeptech Precision/Rat, Slg. 2009, II-565, Rn. 116 bis 146.

(27)  Rechtssache C-141/08 P, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd./Rat, Slg. 2009, I-9147, Rn. 94 ff.

(28)  Rechtssache T-320/13 Delsolar/Kommission Slg. 2014, II-0000, Rn. 40 bis 67.

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1).

(30)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10, Erwägungsgrund 6.

(31)  ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27.

(32)  Rechtssache C-138/09 Todaro, Slg. 2010, I-4561.

(33)  Rechtssache T-167/94 Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Rn. 62 und 63.

(34)  Siehe beispielsweise die Rechtssache T-221/05 Huvis/Rat, Slg. 2008, II-124, und die Rechtssache T-249/06 Interpipe Nikopolsky/Rat, Slg. 2009, II-303. Der Vollständigkeit halber nachstehend einige nützliche Erläuterungen: In der Rechtssache T-107/08 ENRC/Rat hat das Gericht befunden, dass kein Dumping vorlag bzw. dass letztendlich die ermittelte Dumpingspanne geringer als die in der streitigen Verordnung berechnete Spanne gewesen wäre; daher hat es die streitige Verordnung des Rates in Gänze für nichtig erklärt (Rechtssache T-107/08 ENRC/Rat, Slg. 2011, II-8051, Rn. 67 bis 70). Als die Kommission die vom Gericht vorgeschriebene Methode anwandte, stellte sich heraus, dass weder Dumping noch eine Schädigung vorlag. Daher nahm die Kommission davon Abstand, die Untersuchung wieder formal aufzunehmen. Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-351/04 Ikea (Rechtssache C-351/04 Ikea, Slg. 2007, I-7723) hat der Gerichtshof die Verordnung des Rates teilweise für nichtig erklärt, nämlich insofern der Zoll unter Rückgriff auf das als „Nullbewertung“ bezeichnete Verfahren berechnet worden war. Die Organe hatten, einer Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums folgend, den Zoll schon in einem früheren Stadium ohne Nullbewertung neu berechnet und festgestellt, dass kein Dumping vorlag; daher haben sie die Untersuchung abgeschlossen, ohne Maßnahmen einzuführen (d. h. tatsächlich haben sie den neuen Zoll auf Null festgesetzt) (Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 26 vom 30.1.2002, S. 2). In der Rechtssache T-498/04 Zheijiang Xinan Chemical Group/Rat (Rechtssache T-498/04 Zheijiang Xinan Chemical Group/Rat, Slg. 2009, I-1969) legte der Rat Rechtsmittel ein. Daher wurde die Nichtigerklärung erst an dem Tag wirksam, an dem der Gerichtshof sein Rechtsmittelurteil fällte (Rechtssache C-337/09 P Rat/Zheijiang Xinan Chemical Group, Slg. 2012, I-0000), d. h. am 19. Juli 2012. In diesem vom Gerichtshof bestätigten Urteil befand das Gericht, dass die Kommission und der Rat verpflichtet waren, dem Rechtsmittelführer, bei dem es sich um das einzige chinesische Unternehmen handelte, das die betroffene Ware während des Untersuchungszeitraums ausgeführt hatte, die Marktwirtschaftsbehandlung zu gewähren. Anders als im vorherigen Fall hatten die Kommission und der Rat in diesem Fall die Prüfung des Antrags auf Marktwirtschaftsbehandlung durchgeführt und als unbegründet zurückgewiesen. Die Unionsgerichte vertraten — im Gegensatz zu der von der Kommission und dem Rat zum Ausdruck gebrachten Auffassung — die Auffassung, dass der Antrag tatsächlich begründet war und folglich der Normalwert auf der Grundlage der von Zheijiang Xinan Chemical Group bereitgestellten Angaben hätte berechnet werden müssen. Die Kommission hätte normalerweise das Verfahren wieder aufgenommen, um dem Rat vorzuschlagen, einen zukünftigen Zoll einzuführen. Doch im vorliegenden Fall haben die Kommission (Beschluss der Kommission 2009/383/EG vom 14. Mai 2009 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 20) und der Rat (Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 126/2010 vom 11. Februar 2010 zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 1) im Jahr 2009 bzw. 2010 beschlossen, den Antidumpingzoll für die Zeit bis zum Ende seiner Geltungsdauer am 30. September 2010 in der Erwägung auszusetzen, dass eine erneute Schädigung aufgrund der hohen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union unwahrscheinlich ist. Daher brauchte das Verfahren im Hinblick auf die Einführung eines zukünftigen Zolls nicht wieder aufgenommen werden. Es gab auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Hinblick auf eine rückwirkende Wiedereinführung wieder aufzunehmen: Anders als im vorliegenden Fall war keine Stichprobe gebildet worden. Zheijiang Xinan Chemical Group war der einzige ausführende Hersteller, der im Untersuchungszeitraum Verkäufe auf dem Markt der Union getätigt hatte. Da die Kommission und der Rat verpflichtet gewesen wären, Zheijiang Xinan Chemical Group die Marktwirtschaftsbehandlung zu gewähren, haben die Unionsgerichte die Feststellung von Dumping für nichtig erklärt. Die Rechtssache T-348/05 JSC Kirovo-Chepetsky/Rat (Rechtssache T-348/05 JSC Kirovo-Chepetsky/Rat, Slg. 2008, II-159) ist ein sehr ungewöhnlicher Fall. Die Kommission hatte auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet und bei dieser Gelegenheit die Warendefinition durch Einschluss einer anderen Ware erweitert. Das Gericht befand, dass es nicht möglich war, auf diese Weise zu verfahren, sondern dass es notwendig war, eine eigene Untersuchung zu der Ware einzuleiten, die hinzugefügt worden war. In Anbetracht des Grundsatzes der res judicata, eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, konnten die Organe die teilweise Interimsüberprüfung nach der Nichtigerklärung nicht wieder aufnehmen.

(35)  Siehe beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 412/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 125 vom 25.1.2009, S. 1) (Befolgung von Huvis); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 des Rates vom 21. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 1) (Befolgung von Interpipe Nikopolsky).

(36)  Siehe beispielsweise die Rechtssache C-338/10 Gruenwald Logistik Services, Slg. 2012, I-0000, und die Wiedereinführung von Zöllen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 29). Siehe auch die folgenden Beispiele: In der Rechtssache T-158/10 Dow/Rat befand das Gericht, dass ein Anhalten des Dumpings unwahrscheinlich war (Rechtssache T-158/10 Dow/Rat, Slg. 2012, II-0000, Rn. 47 und 59). In der Rechtssache T-107/04 Aluminium Silicon Mill Products/Rat befand das Gericht, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung bestand (Rechtssache T-107/04 Aluminium Silicon Mill Products/Rat, Slg. 2007, II-672, Rn. 116). Gemäß dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der res judicata sind die Kommission und der Rat durch die Feststellungen der Unionsgerichte in Fällen gebunden, in denen diese auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Tatsachen eine endgültige Entscheidung über Dumping, Schädigung, ursächlichen Zusammenhang und Unionsinteresse treffen können. Die Kommission und der Rat können daher nicht von den Feststellungen der Unionsgerichte abweichen. Unter diesen Umständen wird die Untersuchung kraft des Urteils der Unionsgerichte abgeschlossen, die zu der endgültigen Entscheidung gelangen, dass die Klage des Wirtschaftszweigs der Union einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Nach diesen beiden Urteilen gab es somit keine Möglichkeit für die Kommission und den Rat, die Untersuchung wieder aufzunehmen, weshalb nach diesen Urteilen keine weiteren Schritte unternommen wurden.

(37)  Rechtssache 199/82 San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Rn. 13.

(38)  Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3).

(39)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(40)  ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 3.

(41)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

(42)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(43)  ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1.

(44)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN 345 oder EN 346 gemessen.

(45)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.


ANHANG I

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne von Artikel 1

a)

Ab dem 7. Oktober 2006:

6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

b)

Ab dem 1. Januar 2007:

6403510519, 6403510599, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403590519, 6403590599, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403910519, 6403910599, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403990519, 6403990599, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

c)

Ab dem 7. September 2007:

6403510515, 6403510518, 6403510595, 6403510598, 6403511191, 6403511199, 6403511591, 6403511599, 6403511991, 6403511999, 6403519191, 6403519199, 6403519591, 6403519599, 6403519991, 6403519999, 6403590515, 6403590518, 6403590595, 6403590598, 6403591191, 6403591199, 6403593191, 6403593199, 6403593591, 6403593599, 6403593991, 6403593999, 6403599191, 6403599199, 6403599591, 6403599599, 6403599991, 6403599999, 6403910515, 6403910518, 6403910595, 6403910598, 6403911195, 6403911198, 6403911395, 6403911398, 6403911695, 6403911698, 6403911895, 6403911898, 6403919195, 6403919198, 6403919395, 6403919398, 6403919695, 6403919698, 6403919895, 6403919898, 6403990515, 6403990518, 6403990595, 6403990598, 6403991191, 6403991199, 6403993191, 6403993199, 6403993391, 6403993399, 6403993691, 6403993699, 6403993891, 6403993899, 6403999195, 6403999198, 6403999325, 6403999328, 6403999395, 6403999398, 6403999625, 6403999628, 6403999695, 6403999698, 6403999825, 6403999828, 6403999895, 6403999898, 6405100081 und 6405100089


ANHANG II

Liste der ausführenden Hersteller

Name des ausführenden Herstellers

TARIC-Zusatzcode

Buckinghan Shoe Mfg Co., Ltd.

A999

Buildyet Shoes Mfg.

A999

DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd

A999

Dongguan Stella Footwear Co Ltd

A999

Dongguan Taiway Sports Goods Limited

A999

Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co.

A999

Jianle Footwear Industrial

A999

Sihui Kingo Rubber Shoes Factory

A999

Synfort Shoes Co. Ltd.

A999

Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd.

A999

Wei Hao Shoe Co. Ltd.

A999

Wei Hua Shoe Co. Ltd.

A999

Win Profile Industries Ltd

A999


19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/76


VERORDNUNG (EU) 2016/1396 DER KOMMISSION

vom 18. August 2016

zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Kriterien, nach denen der BSE-Status von Ländern oder Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgestellt wird. Diese Kriterien basieren auf den Bedingungen, die im Kapitel zur spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) dargelegt sind.

(3)

Im Mai 2015 änderte die Weltversammlung der OIE-Delegierten das BSE-Kapitel des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere dahin gehend, dass in Artikel 11.4.1 folgender Satz eingefügt wurde: „Für die Zwecke der Anerkennung des amtlichen BSE-Risikostatus schließt der Begriff“ BSE „die“ atypische BSE „aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird“ (2). Atypische BSE sollte daher aus der Definition von „BSE“ für die Zwecke des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeschlossen werden.

(4)

Die Anhänge III, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten einige Bezugnahmen auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates (3), die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (5). Da diese drei Rechtsakte aufgehoben wurden, sollten die Bezugnahmen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aktualisiert werden.

(5)

Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, wurden durch die Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission geändert (6). Infolge dieser Änderung sollten bestimmte in den Anhängen V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Vorschriften hinsichtlich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ebenfalls geändert werden, wie nachstehend ausgeführt.

(6)

Entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten besonderen Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gehören die Tonsillen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, nicht mehr zu den spezifizierten Risikomaterialien. Der gemäß Anhang V Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderliche Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) sollte daher nur bei Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, vorgeschrieben sein. Anhang V Nummer 7 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Des Weiteren zählt entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Wirbelsäule nur bei einer Minderheit der Rinder in der Union zu den spezifizierten Risikomaterialien. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Union und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte die in Anhang V Nummer 11.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Anforderung, eine Kennzeichnung auf dem Etikett der Schlachtkörper bezüglich der Entfernung der Wirbelsäule vorzunehmen, wie folgt geändert werden: Während bislang auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung nicht erforderlich ist, ein blauer Streifen anzubringen ist, sollte nach einer Übergangsfrist auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung erforderlich ist, ein roter Streifen angebracht werden.

(8)

Dieselbe Änderung der Anforderung, auf dem Etikett einen blauen Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, dahin gehend, auf dem Etikett einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte für von Rindern stammende Erzeugnisse gelten, die in die Union eingeführt werden. Anhang IX Kapitel C Teil C Nummer 3 und Teil D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Um den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden in und außerhalb der Union die nötige Zeit zur Anpassung an die neue Anforderung einzuräumen, einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte diese Bestimmung nach einer bis zum 30. Juni 2017 geltenden Übergangsfrist in Kraft treten.

(10)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle unzulässig. Durch Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird dieses Verbot auf die Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ausgedehnt, bis alle Mitgliedstaaten den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ aufweisen. Da atypische BSE als spontane Krankheit erachtet wird, die mit geringer Prävalenz auch in Ländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko auftritt, sollte das genannte Verbot weiter gelten, nachdem allen Mitgliedstaaten der Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ zuerkannt wurde. Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass diese zeitliche Beschränkung gestrichen wird.

(11)

Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften, nach denen Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wird. Am 25. Juni 2014 bzw. am 24. August 2014 beantragten Finnland und Schweden bei der Kommission die Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“.

(12)

Am 13. Januar 2015 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Bewertung, ob Finnland und Schweden in ihrem jeweiligen Antrag die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c und Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nachgewiesen haben.

(13)

Am 19. November 2015 veröffentlichte die EFSA als Antwort auf das Ersuchen der Kommission zwei wissenschaftliche Berichte (7) (im Folgenden die „EFSA-Berichte“). Die EFSA-Berichte enthalten folgenden Schluss, basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle ergab: Schweden hat die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die vorangegangenen sieben Jahre nachgewiesen, und Finnland hat dies für die vorangegangenen sieben Jahre mit Ausnahme des Jahres 2010 nachgewiesen; im Jahr 2010 war klassische Scrapie im Fall des Auftretens bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % mit einer Zuverlässigkeit von 94,73 % feststellbar. Da die Differenz zwischen einer Zuverlässigkeit von 94,73 % und von 95 % vernachlässigbar ist, was das Risiko anbelangt, dass ein Fall klassischer Scrapie nicht festgestellt wird, und da das Kriterium in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den übrigen sechs Jahren erfüllt wurde, kann das Kriterium als in den vorangegangenen sieben Jahren erfüllt erachtet werden.

(14)

Die EFSA-Berichte enthalten außerdem den Schluss, dass — basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das IRMM ergab — die Pläne Schwedens und Finnlands in Bezug auf die künftige Überwachung der klassischen Scrapie den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen würden.

(15)

Angesichts der EFSA-Berichte und der positiven Ergebnisse der durch die Kommission vorgenommenen Bewertung obiger Anträge hinsichtlich der übrigen Kriterien in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten Finnland und Schweden als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie geführt werden.

(16)

In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie aufgeführt. Da Finnland und Schweden nunmehr in Nummer 2.3 dieses Teils als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden sollten, sollten sie aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie in Nummer 3.2 dieses Teils gestrichen werden, da durch diesen Status Garantien geleistet werden, die über diejenigen eines genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramms hinausgehen.

(17)

In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Bedingungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen muss, um als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt zu werden. Nummer 4 dieses Teils enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die beim Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union erfüllt werden müssen.

(18)

Ferner wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Betrieb definiert als „jeder Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden“. Somit gelten Besamungsstationen und Zoos als Betriebe und unterliegen den Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(19)

Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, sollten in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt werden.

(20)

Diese besonderen Bedingungen sollten vorsehen, dass ein Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie Schafe und Ziegen aus einer Besamungsstation aufnehmen darf, sofern diese folgende Anforderungen erfüllt: i) es handelt sich um eine gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene und überwachte Besamungsstation; ii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren ist in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie aufgetreten; iii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren wurden nur folgende Schafe und Ziegen in die Besamungsstation aufgenommen: Schafe und Ziegen aus Betrieben, in denen Schafe und Ziegen dauerhaft gekennzeichnet sind und Aufzeichnungen aufbewahrt werden, in denen Aufzeichnungen über Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb aufbewahrt werden, in denen in den letzten sieben bzw. drei Jahren kein Fall klassischer Scrapie festgestellt wurde, und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden; iv) die Besamungsstation führt Biosicherheitsmaßnahmen durch, um zu gewährleisten, dass Schafe und Ziegen aus Betrieben mit unterschiedlichem Scrapie-Status in der Besamungsstation nicht miteinander in Kontakt kommen. Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 1.3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(21)

Des Weiteren sollten die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen bezüglich Scrapie beim Handel mit Samen und Embryonen innerhalb der Union dahin gehend geändert werden, dass die im vorigen Erwägungsgrund genannten besonderen Bedingungen für Besamungsstationen Berücksichtigung finden. Zudem sollte auch in die Bedingungen für die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Verweis auf diese besonderen Bedingungen aufgenommen werden.

(22)

Die Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zielen darauf ab, die Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, zu verhindern. Da die ausschließlich zwischen Zoos erfolgende Verbringung von Schafen und Ziegen keine Auswirkungen auf den Scrapie-Status der in der Union als Nutztiere gehaltenen Schafe und Ziegen hat, sollten die genannten besonderen Bedingungen nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und ausschließlich zwischen Zoos verbracht werden, welche unter die Definition von „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG des Rates fallen. Diese Tiere sollten daher von den in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen ausgenommen werden.

(23)

Die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich Scrapie festgelegten Bedingungen für den Handel mit lebenden Schafen und Ziegen innerhalb der Union sind in Bezug auf bestimmte seltene Rassen schwer zu erfüllen. Um Inzucht zu vermeiden und die genetische Vielfalt seltener Rassen zu bewahren, ist ein regelmäßiger Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten erforderlich. Daher sollten besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union vorgesehen werden. Diese besonderen Bedingungen sollten den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union ermöglichen, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen.

(24)

Der Begriff „seltene Rasse“ ist im Unionsrecht nicht näher definiert. Allerdings sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (9) die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, eingegangen werden können. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, dass eine amtlich anerkannte technische Einrichtung das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Gemäß der Richtlinie 89/361/EWG des Rates (10) muss eine solche technische Einrichtung entweder eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die von dem Mitgliedstaat amtlich zugelassen wurde, in dem die Züchtervereinigung bzw. die Zuchtorganisation gegründet worden ist, oder eine amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats sein.

(25)

Daher sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, als Schaf- und Ziegenrassen definiert werden, die die Bedingungen in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 erfüllen und einem Erhaltungsprogramm unterliegen, das von einer gemäß der Richtlinie 89/361/EWG zugelassen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt wird.

(26)

Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen oder Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, in die Union auch dann erlaubt wird, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die teilweise oder ganz aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, entfernt wurden.

(27)

Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die in Nummer 6 des Anhangs der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_bse.htm

(3)  Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15).

(6)  Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3).

(7)  Bewertung des Antrags Schwedens auf Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ (EFSA Journal 2015;13(11):4292) und Bewertung des Antrags Finnlands auf Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ (EFSA Journal 2015;13(11):4293).

(8)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

(10)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).


ANHANG

Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Kapitel A erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) wird nach den unter a bis e aufgeführten Kriterien festgestellt. Für die Zwecke dieses Anhangs schließt der Begriff „BSE“ die „atypische BSE“ aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird.“

2.

Anhang III Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1.

Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2.

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3.

Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.

6.4.

Alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen Fette, sofern diese Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.

6.5.

Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier beim Schnelltest positiv oder nicht eindeutig getestet, so müssen zusätzlich zum positiv oder nicht eindeutig getesteten Schlachtkörper mindestens der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in derselben Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 vernichtet werden.

Abweichend vom ersten Satz dieser Nummer können die Mitgliedstaaten beschließen, die genannten Schlachtkörper nur dann zu vernichten, wenn das Ergebnis des Schnelltests durch Bestätigungsuntersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.

6.6.

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.“

b)

In Teil II erhalten die Nummern 7.3 und 7.4 folgende Fassung:

„7.3.

Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.

7.4.

Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unmittelbar unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen ausgelassenen Fette, sofern diese ausgelassenen Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.“

3.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.   Kennzeichnung und Entsorgung

Spezifizierte Risikomaterialien werden unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere deren Artikel 12, entsorgt.

4.   Entfernung spezifizierter Risikomaterialien

4.1.

Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden

a)

in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;

b)

in Zerlegungsbetrieben, falls es sich um Wirbelsäule von Rindern handelt;

c)

gegebenenfalls in zugelassenen Einrichtungen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

4.2.

Abweichend von Nummer 4.1 kann die Anwendung eines alternativen Tests in Bezug auf die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gemäß Artikel 8 Absatz 2 nach dem in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren zugelassen werden, sofern dieser alternative Test in der Liste in Anhang X aufgeführt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die alternativen Tests werden in Schlachthöfen bei allen Tieren durchgeführt, bei denen die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien vorgesehen ist.

b)

Falls sich bei einem der geschlachteten und potenziell infizierten Tiere tatsächlich ein positiver BSE-Befund ergibt, darf kein Rinder-, Schaf- oder Ziegenerzeugnis, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, den Schlachthof verlassen, ehe die zuständige Behörde nicht die Ergebnisse der alternativen Tests aller betroffenen Tiere erhalten und akzeptiert hat.

c)

Fällt ein alternativer Test positiv aus, so wird das gesamte möglicherweise im Schlachthof kontaminierte Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial gemäß Nummer 3 vernichtet, es sei denn, alle Körperteile des infizierten Tieres, einschließlich der Haut, können identifiziert und gesondert aufbewahrt werden.

4.3.

Abweichend von Nummer 4.1 können Mitgliedstaaten Folgendes gestatten:

a)

das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;

b)

das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern von Rindern in Einzelhandelsverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;

c)

die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu gemäß Nummer 9 speziell zugelassen sind.

4.4.

Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gelten nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Zootiere verfüttert wird, und auch nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, verfüttert wird, um die Artenvielfalt zu fördern.“

b)

Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„6.   Maßnahmen in Bezug auf das Zerstören von Geweben

Zusätzlich zu der Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3, gemäß der in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle verboten ist, gilt dieses Verbot auch in Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko.

7.   Gewinnung von Rinderzungen

Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen, ausgenommen Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen.“

c)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.   Kontrollen

11.1.

Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu überprüfen; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung zu vermeiden, insbesondere in Schlachthöfen, in Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifizierte Risikomaterialien entfernt werden, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder Einrichtungen gemäß Nummer 4.1 Buchstabe c.

11.2.

Die Mitgliedstaaten führen insbesondere ein System ein, mit dem gewährleistet und überprüft wird, dass spezifizierte Risikomaterialien gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehandhabt und entsorgt werden.

11.3.

Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Nummer 1 Buchstabe a einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Bis zum 30. Juni 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen.

Ab dem 1. Juli 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

b)

Gegebenenfalls sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Handelsdokument für Fleischsendungen aufzunehmen. Diese präzisen Angaben sind bei Einfuhren gegebenenfalls in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (*) aufzunehmen.

c)

Einzelhandelsverkaufsstellen müssen die unter Buchstabe b genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).“"

4.

In Anhang VII Kapitel B erhalten die Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 folgende Fassung:

„4.2.

Nur folgende Schafe dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

Abweichend von den Buchstaben a und b kann ein Mitgliedstaat jedoch die Aufnahme der in den Buchstaben c und d genannten Schafe in den Haltungsbetrieb unter folgenden Bedingungen erlauben:

i)

Die in dem Betrieb aufgezogene Rasse ist eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (**);

ii)

die in dem Betrieb aufgezogene Rasse unterliegt einem Erhaltungsprogramm, das von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG des Rates (***) amtlich zugelassen wurde, oder einer amtlichen Stelle durchgeführt wird; und

iii)

die in dem Betrieb aufgezogene Rasse weist eine niedrige ARR-Frequenz auf;

c)

männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

d)

weibliche Schafe ohne VRQ-Allel.

4.3.

Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

b)

Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

c)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

Abweichend von den Buchstaben a, b und c kann ein Mitgliedstaat jedoch die Verwendung der männliche Zuchttiere und des Zuchtmaterials von Schafen gemäß den Buchstaben d, e und f in dem Haltungsbetrieb unter folgenden Bedingungen erlauben:

i)

Die in dem Betrieb aufgezogene Rasse ist eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

ii)

die in dem Betrieb aufgezogene Rasse unterliegt einem Erhaltungsprogramm, das von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG amtlich zugelassen wurde, oder einer amtlichen Stelle durchgeführt wird; und

iii)

die in dem Betrieb aufgezogene Rasse weist eine niedrige ARR-Frequenz auf;

d)

männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

e)

Samen von männlichen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

f)

Embryonen ohne VRQ-Allel.

4.4.

Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung oder direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d unterliegen.

b)

Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

i)

In dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

ii)

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d unterliegen, direkt in einen Schlachthof im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.

(**)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1)"

(***)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).“"

5.

Anhang VIII Kapitel A Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie

1.1.

Für die Zwecke des Handels innerhalb der Union richten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko und Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie ein und überwachen dieses. Auf der Grundlage dieses amtlichen Systems erstellen und führen sie gegebenenfalls je ein Verzeichnis der Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.

1.2.

Ein Schafhaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a, in dem mindestens in den letzten sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden.

Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten sieben Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

a)

Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

b)

Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

c)

nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Haltungsbetrieb aufgenommen:

i)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;

ii)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die mindestens in den letzten sieben Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

iii)

Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

iv)

Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:

Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (****) zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;

in den letzten sieben Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;

in den letzten sieben Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;

d)

der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

e)

es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

f)

bis zum 31. Dezember 2013 wurden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.

Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

g)

Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:

i)

Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

h)

Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,

i)

wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

i)

die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

1.3.

Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten drei Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

a)

Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

b)

Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

c)

nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Haltungsbetrieb aufgenommen:

i)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;

ii)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die mindestens in den letzten drei Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

iii)

Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

iv)

Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:

Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;

in den letzten drei Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;

in den letzten drei Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;

d)

der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

e)

es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

f)

bis zum 31. Dezember 2013 wurden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.

Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

g)

Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:

i)

Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

h)

Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,

i)

wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

i)

die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

1.4.

Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb, bei dem durch eine Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 eine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie nachgewiesen wurde, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 dieses Teils zu streichen.

Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie in den letzten sieben Jahren oder im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie in den letzten drei Jahren Schafe und Ziegen mit Ursprung in dem infizierten Betrieb oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in dem infizierten Betrieb gehalten wurden, eingeführt haben.

(****)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).“"

b)

Nummer 2.1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

„b)

mindestens seit den letzten sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet;

c)

mindestens seit den letzten sieben Jahren wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;“

c)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:

Österreich

Finnland

Schweden.“

d)

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.

Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:

Dänemark.“

e)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union

Es gelten folgende Bedingungen:

4.1.

Schafe und Ziegen:

a)

Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben,

i)

stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; oder

ii)

stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

iii)

sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein- Genotyps ARR/ARR, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.

b)

Schafe und Ziegen für alle vorgesehenen Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung, die für Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,

i)

stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

ii)

stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

iii)

sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein- Genotyps ARR/ARR, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.

c)

Abweichend von den Buchstaben a und b gelten die Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht für Schafe und Ziegen, die in amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG gehalten und ausschließlich zwischen diesen verbracht werden.

d)

Abweichend von den Buchstaben a und b kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Handel innerhalb der Union mit Tieren, die den Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht genügen, genehmigen, sofern sie die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der Bestimmungsmitgliedstaaten dieser Tiere eingeholt hat und sofern die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Die Tiere gehören zu einer von der Aufgabe der Nutzung bedrohten Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

ii)

die Tiere werden in einem Zuchtbuch erfasst, das von einer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG im Versandmitgliedstaat amtlich zugelassenen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle dieses Mitgliedstaats erstellt und geführt wird, und die Tiere sind in einem Zuchtbuch für die betreffende Rasse zu erfassen, das von einer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG im Bestimmungsmitgliedstaat amtlich zugelassenen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle dieses Mitgliedstaats erstellt und geführt wird;

iii)

im Versandmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat führen die in Ziffer ii genannten Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen ein Erhaltungsprogramm für die betreffende Rasse durch;

iv)

die Tiere stammen nicht aus einem Haltungsbetrieb, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt;

v)

nach Eingang der Tiere, die den Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht genügen, in den Aufnahmebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in diesem Betrieb gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3.4 für die Dauer von drei Jahren beschränkt, oder aber für die Dauer von sieben Jahren, wenn es sich bei dem Bestimmungsmitgliedstaat um einen Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm handelt.

Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens gilt eine solche Verbringungsbeschränkung nicht für den Handel mit Tieren innerhalb der Union gemäß den Bedingungen in Nummer 4.1 Buchstabe d dieses Teils und auch nicht für inländische Verbringungen von Tieren in einen Betrieb, in dem eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 gezüchtet wird, sofern diese Rasse einem Erhaltungsprogramm unterliegt, das von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG amtlich zugelassen wurde, oder einer amtlichen Stelle durchgeführt wird.

Im Anschluss an den Handel innerhalb der Union oder die inländische Verbringung gemäß Ziffer v zweiter Absatz wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb oder in den Haltungsbetrieben, der/die im Rahmen dieser Ausnahme verbrachte Tiere aufgenommen hat/haben, gemäß Ziffer v erster und zweiter Absatz beschränkt.

4.2.

Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

a)

wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder

b)

wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die alle Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit drei Jahren erfüllt/erfüllen, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder

c)

wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder

d)

wurden, falls es sich um Samen von Schafen handelt, von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

e)

weisen, falls es sich um Embryonen von Schafen handelt, mindestens ein ARR- Allel auf.“

6.

Anhang IX erhält folgende Fassung:

„ANHANG IX

EINFUHR VON LEBENDEN TIEREN, EMBRYONEN UND EIZELLEN SOWIE TIERISCHEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION

KAPITEL B

Einfuhr von Rindern

TEIL A

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Die Tiere wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (*****) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

b)

die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht in Kontakt gekommen mit

i)

an BSE erkrankten Rindern;

ii)

Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

iii)

wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

und

c)

wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere geboren

i)

nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

ii)

nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

TEIL B

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht in Kontakt gekommen mit

i)

an BSE erkrankten Rindern;

ii)

Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

iii)

wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

c)

die Tiere wurden geboren

i)

nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

ii)

nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

TEIL C

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer wurde verboten, und das Verbot wurde in dem Land bzw. Gebiet effektiv durchgesetzt;

c)

die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht in Kontakt gekommen mit

i)

an BSE erkrankten Rindern;

ii)

Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

iii)

wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

d)

die Tiere wurden geboren

i)

mindestens zwei Jahre nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

ii)

nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

KAPITEL C

Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen

TEIL A

Erzeugnisse

Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne der nachstehenden Nummern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die in den Teilen B, C oder D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen je nach dem BSE-Risikostatus des Ursprungslandes:

frisches Fleisch gemäß Nummer 1.10;

Hackfleisch/Faschiertes gemäß Nummer 1.13;

Separatorenfleisch gemäß Nummer 1.14;

Fleischzubereitungen gemäß Nummer 1.15;

Fleischerzeugnisse gemäß Nummer 7.1;

ausgelassene tierische Fette gemäß Nummer 7.5;

Grieben gemäß Nummer 7.6;

Gelatine gemäß Nummer 7.7, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

Kollagen gemäß Nummer 7.8, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß Nummer 7.9.

TEIL B

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

b)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

c)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen;

d)

stammen die Rinder, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so dürfen abweichend von Buchstabe c dieses Teils Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden. Bei solchen Einfuhren sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, welche gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung als spezifiziertes Risikomaterial definiert ist, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen. Außerdem sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen;

e)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;

f)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

g)

stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, verfüttert;

h)

stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurde bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.

TEIL C

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

1.

Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE- Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

b)

bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

c)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

d)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

3.

Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

4.

Bei Einfuhren ist die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

5.

Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

c)

wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder

ii)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.

TEIL D

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

1.

Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

b)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

c)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

i)

spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung;

ii)

bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch, das von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

3.

Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

4.

Bei Einfuhren sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

5.

Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

b)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

c)

wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

i)

Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder

ii)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.

KAPITEL D

Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen

TEIL A

Tierische Nebenprodukte

Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die folgenden Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Nummer 2 des genannten Artikels, sofern diese tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:

a)

ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind;

b)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;

c)

ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummern 22 bzw. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, oder deren Ausgangsstoffe;

d)

Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;

e)

Blutprodukte;

f)

verarbeitetes tierisches Protein;

g)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;

h)

Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

i)

nicht unter den Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukte, außer

i)

frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen,

ii)

Gelatine und Kollagen, aus Häuten und Fellen gewonnen,

iii)

Fettderivaten.

TEIL B

Tiergesundheitsbescheinigungen

Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt

i)

enthält keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurde auch nicht aus solchen gewonnen; und

ii)

enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden; und

iii)

stammt von Tieren, die nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist; oder

b)

das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

Bei der Einfuhr der in Teil A genannten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben in den Buchstaben a und b dieses Teils Folgendes hervorgehen:

c)

Die Schafe und Ziegen, von denen diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte stammen, wurden seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

ii)

es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

iii)

Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;

iv)

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

v)

die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

d)

die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keiner amtlichen Beschränkung wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;

e)

die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

i)

alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel; oder

ii)

alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb wird seit der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang intensiv auf TSE überwacht, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafen des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet werden:

zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms.

KAPITEL E

Einfuhr von Schafen und Ziegen

Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Tiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1)

Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

(2)

es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

(3)

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

(4)

die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

Neben den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ist in der Gesundheitsbescheinigung Folgendes zu bestätigen:

(5)

Bei zur Züchtung in die Union eingeführten Schafen und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, sind folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die die Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllen; oder

b)

es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.

(6)

Bei Schafen und Ziegen, die für alle Verwendungen außer zur unmittelbaren Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, sind folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 erfüllen; oder

b)

es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.

KAPITEL F

Einfuhr tierischer Erzeugnisse von als Zuchtwild gehaltenen und von frei lebenden Hirschartigen

1.

Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.‘

2.

Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus frei lebenden Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von frei lebenden Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von frei lebenden Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.‘

KAPITEL H

Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass

(1)

die Spendertiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

b)

es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

c)

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

d)

die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; und

(2)

die Spendertiere vor dem Datum der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f erfüllt hat/haben, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt; oder

a)

im Fall von Samen von Schafen wurde der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

b)

im Fall von Embryonen von Schafen weisen die Embryonen mindestens ein ARR-Allel auf.

(*****)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).“"



19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/100


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1397 DER KOMMISSION

vom 18. August 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

148,1

ZZ

148,1

0707 00 05

TR

158,2

ZZ

158,2

0709 93 10

TR

135,1

ZZ

135,1

0805 50 10

AR

181,3

CL

137,8

MA

99,8

TR

154,0

UY

201,1

ZA

162,7

ZZ

156,1

0806 10 10

EG

219,6

TR

148,9

ZZ

184,3

0808 10 80

AR

121,0

BR

102,1

CL

104,6

CN

125,7

NZ

130,5

US

141,5

UY

93,8

ZA

91,0

ZZ

113,8

0808 30 90

AR

93,2

CL

121,2

TR

141,3

ZA

110,9

ZZ

116,7

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

130,5

ZZ

130,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.