ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1365 der Kommission vom 9. August 2016 zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5053) ( 1 ) |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 der Kommission vom 10. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5278) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
11.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1363 DES RATES
vom 24. Juni 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Republik Marshallinseln aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf die Republik Marshallinseln ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, mit der Republik Marshallinseln Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 17. Dezember 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 11. Dezember 2015 durch die Republik Marshallinseln und am 13. Januar 2016 durch die Union erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Im Namen der Union sollten das Abkommen unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
11.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DIE REPUBLIK MARSHALLINSELN, nachstehend „Marshallinseln“ genannt,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter die Marshallinseln, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften der Marshallinseln hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger der Marshallinseln die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger der Marshallinseln“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Marshallinseln besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Marshallinseln einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger der Marshallinseln, die einen von den Marshallinseln ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger der Marshallinseln, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2) einzeln beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, können die Marshallinseln in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und die Marshallinseln behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften der Marshallinseln geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Marshallinseln aufhalten.
(2) Bürger der Marshallinseln dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger der Marshallinseln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für die Marshallinseln und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern der Marshallinseln zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Marshallinseln, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den internen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.
(6) Die Marshallinseln können dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Женева на двадесет и седми юни през две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Ginebra el veintisiete de junio de dos mil dieciséis.
V Ženevě dne dvacátého sedmého června dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Genève den syvogtyvende juni to tusind og seksten.
Geschehen zu Genf am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Genfis.
Έγινε στη Γενεύη στις είκοσι εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Geneva on the twenty seventh day of June in the year two thousand and sixteen.
Fait à Genève, le vingt sept juin deux mille seize.
Sastavljeno u Ženevi dvadeset sedmog lipnja godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Ginevra, addì ventisette giugno duemilasedici.
Ženēvā, divi tūkstoši sešpadsmitā gada divdesmit septītajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų birželio dvidešimt septintą dieną Ženevoje.
Kelt Genfben, a kétezer-tizenhatodik év június havának huszonhetedik napján.
Magħmul f'Ġinevra fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Ġunju fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Genève, zevenentwintig juni tweeduizend zestien.
Sporządzono w Genewie dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Genebra, em vinte e sete de junho de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Geneva, la douăzeci și șapte iunie două mii șaisprezece.
V Ženeve dvadsiateho siedmeho júna dvetisícšestnásť.
V Ženevi, dne sedemindvajsetega junija leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Genevessä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Genève den tjugosjunde juni år tjugohundrasexton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Маршалови острови
Por la República de las Islas Marshall
Za Republiku Marshallovy ostrovy
For Republikken Marshalløerne
Für die Republik Marshallinseln
Marshalli Saarte Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία των Νήσων Μάρσαλ
For the Republic of the Marshall Islands
Pour la République des Îles Marshall
Za Republiku Maršalove Otoke
Per la Repubblica delle Isole Marshall
Māršala salu vārdā –
Maršalo Salų Respublikos vardu
A Marshall-szigeteki Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Gżejjer Marshall
Voor de Republiek der Marshalleilanden
W imieniu Republiki Wysp Marshalla
Pela República das Ilhas Marshall
Pentru Republica Insulelor Marshall
Za Republiku Marshallových ostrovov
Za Republiko Marshallovi otoki
Marshallinsaarten tasavallan puolesta
För Republiken Marshallöarna
(1) ABl. EU L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie die Marshallinseln andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe sollten nicht fallen:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
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Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
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innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger der Marshallinseln vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
VERORDNUNGEN
11.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1364 DER KOMMISSION
vom 10. August 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
163,3 |
ZZ |
163,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
116,3 |
ZZ |
116,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
136,4 |
ZZ |
136,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
177,4 |
CL |
151,6 |
|
MA |
101,7 |
|
TR |
157,0 |
|
UY |
164,1 |
|
ZA |
166,8 |
|
ZZ |
153,1 |
|
0806 10 10 |
EG |
223,7 |
MA |
178,5 |
|
TR |
158,2 |
|
ZZ |
186,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
117,0 |
BR |
102,1 |
|
CL |
107,9 |
|
CN |
62,4 |
|
NZ |
146,9 |
|
PE |
106,8 |
|
US |
167,6 |
|
UY |
92,2 |
|
ZA |
100,8 |
|
ZZ |
111,5 |
|
0808 30 90 |
AR |
220,2 |
CL |
151,0 |
|
TR |
151,5 |
|
ZA |
123,3 |
|
ZZ |
161,5 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
137,4 |
ZZ |
137,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
11.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1365 DER KOMMISSION
vom 9. August 2016
zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5053)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG benennt jeder Mitgliedstaat mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, das für bestimmte, in der genannten Richtlinie festgelegte Aufgaben verantwortlich ist. Derselbe Artikel sieht ferner vor, dass die Kommission ein Verzeichnis der benannten Laboratorien erstellt. |
(3) |
Das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien zum Nachweis von Rückständen ist derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG der Kommission (2) enthalten. |
(4) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sich die Rückstandsgruppen, die von bestimmten, derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG aufgeführten Laboratorien überwacht werden, geändert haben. Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz des Unionsrechts sollte deshalb das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien im Anhang der genannten Entscheidung aktualisiert werden. |
(5) |
Die Entscheidung 98/536/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 98/536/EG wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. August 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(2) Entscheidung 98/536/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 39).
ANHANG
„ANHANG
NATIONALE REFERENZLABORATORIEN
Mitgliedstaat |
Referenzlaboratorien |
Rückstandsgruppen |
||||||||
Belgien |
Association momentanée ILVO-CER ILVO (Eenheid Technologie en Voeding) — CER Groupe (Département Santé)
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f und B3e |
||||||||
|
B2c, B3a (chlororganische Pestizide), B3b |
|||||||||
|
B3a (nicht dioxinähnliche PCB) |
|||||||||
|
B3a (Dioxine und dioxinähnliche PCB) |
|||||||||
|
B3c, B3d |
|||||||||
Bulgarien |
(Central Laboratory of Veterinary Control and Ecology, 5 Iskarsko shousse Str., 1528 Sofia) |
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2c, B2d, B2e, B3a, B3b, B3c, B3d, B3e, B3f |
||||||||
Tschechische Republik |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B2d |
||||||||
|
B3a, B3b, B3f |
|||||||||
|
B3c |
|||||||||
|
B1, B2 (außer B2d), B3d, B3e |
|||||||||
Dänemark |
|
Chemische Methoden für die Gruppen A1, A2, A3, A4, A5, A6, B3 |
||||||||
|
Chemische Methoden für die Gruppen B1, B2a, B2b, B2c, B2d, B2e, B2f |
|||||||||
Deutschland |
|
Alle Gruppen |
||||||||
Estland |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f, B3c, B3e |
||||||||
|
B2c, B3a, B3b |
|||||||||
|
B3d |
|||||||||
Irland |
|
A1, A3, A4, A6 (Nitromidazole und Chlorpromazin), B2b (nur Nitromidazole), B2d, B2e, B2f (Corticosteroide), B3d |
||||||||
|
A2, A5, A6 (ausgenommen Chlorpromazin, Nitrofurane und Nitromidazole), B1, B2f (nur Carbadox), B3c (ausgenommen Aquakulturerzeugnisse) |
|||||||||
|
A6 (Nitrofurane), B2a (Anthelmintika, ausgenommen Emamectin), B2b (Kokzidiostatika), B2c |
|||||||||
|
B2a (Emamectin), B2f (Teflubenzuron & Diflubenzuron), B3c (nur Aquakulturerzeugnisse), B3e (nur Malachitgrün, Leuco-Malachitgrün, Brillantgrün, Kristallviolett, Leuco-Kristallviolett und Viktoriablau) |
|||||||||
|
B3a (chlororganische Pestizide und 7 PCB), B3b, B3f |
|||||||||
Griechenland |
(Veterinary Diagnostic Laboratory Serres, Terma Omonias, 621 10 Serres) |
A1, A3, A4, A6 (Dapson), B2f (Carbadox, Olaquindox), B3a |
||||||||
|
A2, A5, A6 (Chlorpromazin, Nitromidazole), B1 (außer Honig), B2a, B2b, B2d, B2e, B3b, B3c, B3d, B3e |
|||||||||
(Veterinary Laboratory of Tripolis, Pelagos Arkadias, 221 00 Tripolis) |
A6 (Chloramphenicol und Nitrofurane), B2c |
|||||||||
(Veterinary Laboratory of Chania, Μ. Botsari 66, 731 00 Chania) |
B1 in Honig |
|||||||||
Spanien |
|
A1, A3, A4, A5, A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane und Dapson), B1, B2f (Corticosteroide, Carbadox, Olaquindox), B3a, B3b, B3d, B3e, B3f |
||||||||
|
A2, A6 (Nitromidazole und Chlorpromazin), B2a, B2b, B2c, B2d, B2e, B2f (ausgenommen Corticosteroide, Carbadox und Olaquindox), B3f |
|||||||||
|
B3c, B3f |
|||||||||
Frankreich |
|
A1, A2, A3, A4, A5, B2f (Glucocorticoide), B3a (PCB), B3f |
||||||||
|
A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f (ausgenommen Glucocorticoide), B3e |
|||||||||
|
B2c, B3a (ausgenommen PCB), B3b, B3c |
|||||||||
|
B3d |
|||||||||
Kroatien |
Hrvatski veterinarski institut, Savska cesta 143, HR-10000 Zagreb |
Alle Gruppen |
||||||||
Italien |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2, B3a (ausgenommen Dioxine und PCB), B3b, B3c, B3d, B3e, B2f |
||||||||
|
B3a (PCB, Dioxine und dioxinähnliche PCB) |
|||||||||
Zypern |
(General State Laboratory, Ministry of Health, Kimonos Street 44, 1451 Nicosia) |
Alle Gruppen (außer Futtermitteln) |
||||||||
(Analytical Laboratories, Department of Agriculture, Ministry of Agriculture, Rural Development and Environment Loukis Akritas Avenue, 1412 Nicosia) |
Alle Gruppen (nur Futtermittel) |
|||||||||
Lettland |
|
Alle Gruppen (außer B3e Aquakultur) |
||||||||
Litauen |
|
Alle Gruppen |
||||||||
Luxemburg |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2c, B2d, B2e, B2f, B3a, B3b, B3d, B3e, B3f |
||||||||
|
B3c |
|||||||||
Ungarn |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f, B3a (nur Dioxine und PCB), B3c, B3d, B3e, B3f |
||||||||
|
B2c, B3a (ausgenommen Dioxine und PCB), B3b |
|||||||||
Malta |
|
Alle Gruppen |
||||||||
Niederlande |
|
Alle Gruppen |
||||||||
Österreich |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f (Corticoide, Carbadox und Olaquindox) |
||||||||
|
B2c, B2f (Amitraz), B3a (ausgenommen Dioxine und PCB), B3b, B3f (Neonicotinoide) |
|||||||||
|
B3a (Dioxine und PCB) |
|||||||||
|
B3c |
|||||||||
|
B3d |
|||||||||
|
B3e |
|||||||||
Polen |
|
Alle Gruppen |
||||||||
Portugal |
|
Alle Gruppen (außer B3a Dioxine, B3c Aquakultur und B3d Mykotoxine in Milch) |
||||||||
|
B3c (Aquakultur) |
|||||||||
|
B3a (Dioxine), B3d Mykotoxine in Milch |
|||||||||
Rumänien |
|
A1, A4, A6 (Nitromidazole, Nitrofurane), B1 (Antibiotika), B2a, B2b, B2c, B2e, B2f, B3a (chlororganische Pestizide und nicht dioxinähnliche PCB), B3b, B3c, B3d, B3e |
||||||||
|
A2, A5, B2d |
|||||||||
|
A3, A6 (Chloramphenicol) |
|||||||||
|
A6 (Dapson), B1 (Sulfonamide) |
|||||||||
|
B3a (Dioxine) |
|||||||||
Slowenien |
|
A1, A3, A4, A5, A6 (ausgenommen Chloramphenicol in Urin und Chloroform in Urin), B1, B2a (Avermectine), B2b, B2d, B2e, B2f, B3c (ausgenommen Quecksilber in Aquakultur), B3d, B3e |
||||||||
|
A2, A6 (Chloramphenicol in Urin und Chloroform in Urin), B2a (Benzimidazole), B2c, B3a, B3b, B3c (Quecksilber in Aquakultur) |
|||||||||
Slowakei |
|
A1, A3, A4, A5, A6 (Nitromidazole), B2c, B2e, B3a, B3b |
||||||||
|
A2, B2a, B2b, B2d, B3c, B3d |
|||||||||
|
A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane), B1, B2f, B3e |
|||||||||
Finnland |
|
Alle Gruppen |
||||||||
Schweden |
|
Alle Gruppen |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6 (Nitrofurane außer in Honig, Nitromidazole), B2b (Nicarbazin), B2f |
||||||||
|
A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane in Honig, Dapson). B1, B2a, B2b (Ionophore) |
|||||||||
|
A6 (Chlorpromazin), B2c, B2d, B2e, B3a, B3b, B3c, B3d, B3e“ |
11.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/23 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1366 DER KOMMISSION
vom 10. August 2016
zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,
gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2),
gestützt auf die Mitteilung Estlands über seine Absicht zur Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Juli 2010 beschloss der Rat, die Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts zu genehmigen. |
(2) |
Am 20. Dezember 2010 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts. |
(3) |
Am 21. November 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/714/EU zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (3). |
(4) |
Am 27. Januar 2014 erließ die Kommission den Beschluss 2014/39/EU zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (4). |
(5) |
Mit Schreiben vom 13. April 2016, dessen Eingang von der Kommission am 18. April 2016 registriert wurde, hat Estland seine Absicht mitgeteilt, an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilzunehmen. |
(6) |
Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts festgelegt sind und dass die Teilnahme Estlands dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre. |
(7) |
Die Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts sollte daher bestätigt werden. |
(8) |
Die Kommission sollte die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Estland erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 sollte in Estland am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit
1. Die Teilnahme Estlands an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird bestätigt.
2. Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Estland Anwendung.
Artikel 2
Von Estland vorzulegende Informationen
Bis zum 11. Mai 2017 teilt Estland der Kommission seine nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, in Bezug auf Folgendes mit:
a) |
die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und |
b) |
die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen. |
Artikel 3
Übergangsbestimmungen für Estland
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt in Estland nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 11. Februar 2018 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 11. Februar 2018 geschlossen wurde, ist in Estland ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erfüllt.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt für Estland Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 11. Februar 2018 angerufen wurde.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 in Estland
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 tritt in Estland am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Estland ab dem 11. Februar 2018.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 10. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.
(2) ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10.
(3) ABl. L 323 vom 22.11.2012, S. 18.
(4) ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 41.
11.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1367 DER KOMMISSION
vom 10. August 2016
betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5278)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchzuführen sind. |
(4) |
Polen hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden. |
(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Schutz- bzw. Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. |
(6) |
Die Gebiete, die in Polen als Schutz- und Überwachungszonen ermittelt wurden, sollten im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden. |
(7) |
Die Anwendung der Maßnahmen sollte begrenzt werden, damit genügend Zeit für die epidemiologische Untersuchung und eine Überprüfung der getroffenen Maßnahmen bleibt. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Polen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfasst, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definiert sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 10. August 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
ANHANG
Polen |
Gebiete gemäß Artikel 1 |
||||||||
Schutzzone |
Die Außengrenzen dieser Schutzzone werden folgendermaßen gebildet:
|
||||||||
Überwachungszone |
Die Außengrenzen dieser Überwachungszone werden folgendermaßen gebildet:
|
Berichtigungen
11.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/29 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2016/1177 des Rates vom 12. Juli 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind
( Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 20. Juli 2016 )
Die Veröffentlichung des Beschlusses (EU) 2016/1177 des Rates ist als null und nichtig anzusehen.