ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
4. August 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1330 der Kommission vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

43

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1331 der Kommission vom 3. August 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

97

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778)  ( 1 )

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1328 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 12. Februar 2016 führte die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission (2) (im Folgenden die „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt (im Folgenden „kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) (im Folgenden zusammen bezeichnet als „betroffene Länder“) in die Union ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 14. Mai 2015 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. April 2015 von der European Steel Association (Eurofer) (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse entfallen.

(3)

Wie unter Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung festgestellt, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission (4), dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China und Russland zollamtlich erfasst werden. Die Erfassung der Einfuhren endete mit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen am 12. Februar 2016.

(5)

Die Problematik der zollamtlichen Erfassung und möglichen rückwirkenden Anwendung des fraglichen Antidumpingzolls sowie die in diesem Zusammenhang eingegangenen Kommentare werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission (5) eingehend dargelegt. Diese vorliegende Verordnung erstreckt sich lediglich auf Stellungnahmen, die im Hinblick auf vorläufige Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse eingegangen sind, sowie den endgültigen Standpunkt der Kommission in dieser Angelegenheit.

1.3.   Weiteres Verfahren

(6)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Meinungen zu den vorläufigen Feststellungen darlegten. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(7)

Ein als verbundener Händler fungierendes verbundenes Stahl-Service-Center forderte die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren (im Folgenden „Anhörungsbeauftragter“) im Hinblick auf Erstattungen. Der Anhörungsbeauftragte prüfte den Antrag und antwortete schriftlich. Zudem fand am 3. Mai 2016 auf Antrag von Eurofer eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten statt.

(8)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Um an umfassendere Informationen zur Rentabilität zu gelangen, ersuchte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Zeitraum 2005–2010 um Angaben zur Rentabilität der Verkäufe der untersuchten Ware in der Union. Alle Unionshersteller in der Stichprobe übermittelten die erbetenen Informationen.

(9)

Zur Überprüfung der in Erwägungsgrund 8 angeführten Fragebogenantworten wurden bei folgenden Unionsherstellern Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

ThyssenKrupp Deutschland, Duisburg, Deutschland

ArcelorMittal Belgien NV, Gent, Belgien

ArcelorMittal Sagunto S.L., Puerto de Sagunto, Spanien

(10)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen mit Ursprung in der VR China und in Russland sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(11)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.4.   Vorbringen bezüglich der Ersuchen um zusätzliche Informationen, Überprüfung und Verwendung

(12)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten einige ausführende Hersteller Stellungnahmen in Bezug auf die Frist, die Unionsherstellern für die Vorlage der angeforderten Informationen gesetzt wurde, und stellten die Genauigkeit dieser Daten sowie das Verfahren zu ihrer Überprüfung in Frage. Diese Parteien folgerten, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise Zahlen nicht korrekt gemeldet habe und unter Verstoß gegen die Rechte anderer Parteien auf eine objektive, unparteiische und nicht diskriminierende Untersuchung bevorzugt behandelt worden sei. Diese angebliche Vorzugsbehandlung des Wirtschaftszweigs der Union werde auch durch die Nachsichtigkeit der Kommission gegenüber dem Wirtschaftszweig der Union veranschaulicht, als dieser bestimmte wichtige Informationen nicht vorgelegt habe (die Parteien bezogen sich auf fehlende Rechnungen).

(13)

Das Vorbringen bezüglich des Vorwurfs einer Vorzugsbehandlung wird zurückgewiesen. Dabei geht es um die Formulierung in Erwägungsgrund 59 der vorläufigen Verordnung. In diesem Erwägungsgrund wird erläutert, dass für interne Geschäfte keine Rechnungen ausgestellt werden, was allgemein anerkannten Rechnungslegungsverfahren entspricht. Es geht hier nicht darum, dass dem Wirtschaftszweig der Union erlaubt würde, angeforderte Informationen nicht zu übermitteln.

(14)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten vor, dass sie mit der Erfassung und Überprüfung zusätzlicher Daten von den Unionsherstellern die russischen ausführenden Hersteller diskriminiert habe, die eine zweite Überprüfung gefordert hatten.

(15)

Erstens ist festzustellen, dass die Kommission als Untersuchungsbehörde eindeutig berechtigt ist, zusätzliche Angaben anzufordern, wenn sie es für ihre Analyse als notwendig oder angemessen erachtet, und dies unabhängig davon, ob es sich um die vorläufige oder die endgültige Phase der Untersuchung handelt. In diesem Fall hatte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 154 erläutert, gute Gründe, diese zusätzlichen Angaben anzufordern und anschließend zu überprüfen. Die Überprüfungen betrafen ausschließlich die übermittelten zusätzlichen Angaben, die zuvor nicht angefordert worden waren, und dienten der Sicherstellung, dass die Daten, auf die sich die Kommission schließlich bei ihren Feststellungen stützte, verlässlich waren. Zweitens betraf das Ersuchen der russischen ausführenden Hersteller um eine zweite Überprüfung dieselben Daten, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Überprüfung waren, während die zweite Überprüfung bei bestimmten Unionsherstellern erforderlich war, um die in Erwägungsgrund 8 angeführten zusätzlichen Daten zu überprüfen und zu bestimmen, ob rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden sollten. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.5.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(16)

In den Erwägungsgründen 21 und 22 der vorläufigen Verordnung wird die betroffene Ware vorläufig definiert. Keine der Parteien nahm zu der darin enthaltenen Definition Stellung.

(17)

Die betroffene Ware wird daher endgültig definiert als flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00, 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99, ex 7209 25 00, 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80, ex 7211 29 00, 7225 50 80, 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und Russland.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

(18)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 22 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   DUMPING

2.1.   Die VR China

2.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(19)

Wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung erläutert, hat keiner der von der vorliegenden Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller einen Antrag auf MWB gestellt.

2.1.2.   Vergleichsland

(20)

In der vorläufigen Verordnung wählte die Kommission Kanada als geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung aus.

(21)

Nach Ansicht einer interessierten Partei weckte die Differenz zwischen Schadensspannen und Dumpingspannen Zweifel an der Genauigkeit der Berechnungen der Kommission. Sollten die Fakten stimmen, so spräche nach Ansicht derselben Partei eine solche Differenz in Anbetracht des Preisniveaus der betroffenen Ware in Kanada gegen die Wahl dieses Landes als Vergleichsland.

(22)

Die Kommission bestätigt ihre Berechnungen. Ferner erinnert die Kommission daran, dass das Vergleichsland unter Ländern ausgewählt wird, in denen der Preis für die gleichartige Ware unter Bedingungen gebildet wird, die denen des Ausfuhrlandes möglichst stark ähneln. Das Preisniveau als solches stellt kein Kriterium für diese Wahl dar.

(23)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Einwand, Kanada sei kein geeignetes Vergleichsland, zurückgewiesen. Die Kommission bestätigt die Argumentation in den Erwägungsgründen 27 bis 34 der vorläufigen Verordnung sowie die Wahl von Kanada als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

2.1.3.   Normalwert

(24)

Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Erwägungsgründe 35 bis 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.1.4.   Ausfuhrpreis

(25)

In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung stellte eine Unternehmensgruppe eine Unstimmigkeit zwischen der Schadens- und der Dumpingberechnung fest, die ihrer Ansicht nach auf einen Flüchtigkeitsfehler der Kommission zurückzuführen ist. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Unstimmigkeit auf einen geringfügigen Flüchtigkeitsfehler der Unternehmensgruppe zurückzuführen war und sich auf den Ausfuhrpreis auswirkte. Dieser Flüchtigkeitsfehler wurde von der Kommission korrigiert.

2.1.5.   Vergleich

(26)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 49 und 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.1.6.   Dumpingspannen

(27)

Aufgrund der Änderung des in Erwägungsgrund 25 genannten Ausfuhrpreises wurde die Dumpingspanne einer Unternehmensgruppe neu berechnet und erhöhte sich dadurch geringfügig. Dieser Anstieg verändert auch die Dumpingspanne aller anderen chinesischen Unternehmen, da dieser Spanne diese Unternehmensgruppe zugrunde liegt.

(28)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Dumpingspannen, VR China

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Angang Group

59,2

Shougang Group

52,7

Andere kooperierende Unternehmen

56,9

Alle übrigen Unternehmen

59,2

2.2.   Russland

2.2.1.   Einleitung

(29)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob ein russischer ausführender Hersteller Einwände gegen die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung. Er legte neue Daten vor, um die in Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Feststellungen zurückzuweisen, in denen die Kommission nachgewiesen hatte, dass der ausführende Hersteller höhere Verkaufsmengen gemeldet hatte als physisch möglich waren.

(30)

Die Kommission führte zwei Anhörungen durch, auf denen der betreffende ausführende Hersteller die Möglichkeit erhielt, Stellung zu nehmen und seine Einwände zu erläutern.

(31)

Während der Anhörungen betonte die Kommission, dass nach der Überprüfung vorgebrachte Stellungnahmen/Erklärungen nur dann akzeptiert werden können, wenn die diesen zugrunde liegenden Angaben bereits vorliegen oder mit den Angaben verknüpft werden können, die zusammen mit dem beantworteten Fragebogen oder spätestens während des Kontrollbesuchs vorgelegt wurden. Der ausführende Hersteller konnte seine Argumente weder mit Informationen, die bereits in seinen Fragebogenantworten enthalten waren, noch mit Informationen in den vor Ort erhobenen Beweisen untermauern. Die Feststellungen im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung, die die Kommission zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung veranlasst hatten und die in den Erwägungsgründen 60 und 61 der vorläufigen Verordnung aufgeführt sind, werden daher bestätigt. Im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung hat die Kommission daher die endgültige Dumpingspanne für das fragliche Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies ein ausführender Hersteller darauf hin, dass er im Rahmen der aktuellen Dumpinguntersuchung diskriminierend behandelt worden sei, wodurch seine verfahrensmäßigen Rechte, einschließlich der Verteidigungsrechte, beeinträchtigt worden seien. Dieser ausführende Hersteller behauptete, dass die Kommission eine zweite Überprüfung bei seinem Tochterunternehmens in Belgien nicht zugelassen habe, während bei den Herstellern und Einführern des Wirtschaftszweigs der Union eine zweite Überprüfung stattgefunden habe. Aus den unter Erwägungsgrund 15 erläuterten Gründen ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(33)

Dieser ausführende Hersteller erklärte außerdem, dass die Kommission die Ausfuhrpreise seines verbundenen Händlers/Einführers und die Daten der Herstellkosten des einzigen ausführenden Herstellers, der uneingeschränkt mit der Kommission kooperierte, hätte verwenden können. Dadurch hätte die Kommission angeblich die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung verhindern können, da sie diesen verbundenen Händler/Einführer gesondert überprüft habe und keine Bedenken bezüglich seiner Kooperation geäußert habe. Wie bereits erläutert, konnte die Kommission aus der Tatsache, dass die von dem ausführenden Hersteller gemeldete Gesamtverkaufsmenge (nach Abzug des Eigenverbrauchs und berichtigt um die Bestandsveränderungen) die produzierten Mengen überstieg, nicht folgern, dass die Ausfuhrverkäufe in die Union vollständig gemeldet wurden. Daher wies die Kommission den Vorschlag des Unternehmens zurück, eine Zusammenstellung von Geschäften zu verwenden, die möglicherweise nur einen Teil der Gesamtverkäufe in die Union ausmachen. Folglich verwendete die Kommission keine Daten zu den Produktionskosten, da keine Ausfuhrverkaufsdaten verfügbar waren, die zu Vergleichszwecken hätten verwendet werden können.

(34)

Zwei ausführende Hersteller übermittelten Stellungnahmen zur Durchführung der Kontrollbesuche und ersuchten die Kommission, die Untersuchung bis zur Untersuchung ihrer Vorbringen auszusetzen. In diesem Zusammenhang fechten die ausführenden Hersteller die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung durch die Kommission an. Darüber hinaus ersuchte das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation um eine Aussetzung der Anwendung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen, die eingeführt werden sollten, bis die offizielle Beschwerde der beiden ausführenden Hersteller ordnungsgemäß durch die zuständigen Unionsorgane geprüft worden ist.

(35)

Die Kommission stellt fest, dass die Überprüfung ein Schritt des Untersuchungsverfahrens ist, das von der Kommission als Untersuchungsbehörde durchgeführt wird. Die Kommission hat die Sachgründe, aus denen sie entschieden hat, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, umfassend erläutert. Die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung fußt auf den Beweisen, die der Kommission von den Unternehmen schriftlich übermittelt wurden, und auf der Verlässlichkeit und Stimmigkeit dieser Beweise. Die ausführenden Hersteller erhielten Gelegenheit, ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens voll und ganz wahrzunehmen, und zwar im Wege der Übermittlung von Informationen und Stellungnahmen sowie durch Anhörungen und Zusammenkünfte, einschließlich zwei Zusammenkünften speziell zu den aufgeworfenen Fragen.

(36)

Was das Ersuchen um Aussetzung anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass die einzige Grundlage für eine Aussetzung von Maßnahmen, die nach der Grundverordnung eingeführt werden, Artikel 14 Absatz 4 ist. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die in diesem Artikel niedergelegten Bedingungen für eine Aussetzung nicht erfüllt sind. Nach diesem Artikel dürfen im Interesse der Union Maßnahmen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und die Kommission stellt fest, dass nicht auf solche Umstände hingewiesen wurde. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Daher weist die Kommission dieses Ersuchen zurück.

2.2.2.   Normalwert

(37)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob ein ausführender Hersteller Einwände gegen die von der Kommission vorgenommene Berichtigung seiner Kosten für die Produktion kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse, die in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung erläutert und in deren Erwägungsgrund 80 begründet wird. Allerdings brachte der betroffene ausführende Hersteller keine Argumente vor, die es der Kommission ermöglicht hätten, ihre Ansicht zu ändern, dass die von dem Unternehmen in seiner Antwort auf den Fragebogen mitgeteilten Materialverbrauchsanteile nicht geeignet waren, eine genaue Bewertung der Kosten des vom Hersteller für die Produktion von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen verwendeten Materials vorzunehmen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(38)

Derselbe ausführende Hersteller brachte außerdem vor, dass die Verluste in Verbindung mit der Liquidation von zwei Tochtergesellschaften im Ausland von der Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) ausgenommen werden sollten. Er machte ferner geltend, dass Verpackungskosten bei den Produktionskosten und den VVG-Kosten doppelt angerechnet worden seien. Die Kommission korrigierte ihre Feststellungen entsprechend, da die von dem Unternehmen nach der vorläufigen Unterrichtung gegebenen Erläuterungen mit Informationen untermauert wurden, die ordnungsgemäß bei der Beantwortung des Fragebogens oder während des Kontrollbesuchs bzw. davor bereitgestellt worden waren.

(39)

Nach erneuter Überprüfung der VVG-Kosten stellte die Kommission fest, dass einige Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Dadurch konnte die Kommission die Dumpingspanne auf der Grundlage der VVG-Kosten und der Gewinnspanne des Unternehmens berechnen. Die Kommission stellte im Zuge des Sachaufklärung keine gewinnbringenden Inlandsverkäufe fest und berechnete die Dumpingspanne daher anhand der VVG-Kosten und der Gewinnspanne externer Quellen.

(40)

Zwei ausführende Hersteller waren mit der in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Art und Weise, in der die Kommission ihre VVG-Kosten berechnet hatte, nicht einverstanden. Sie erläuterten, dass aus der Neubewertung von Fremdwährungsdarlehen resultierende Verluste von der Kommission nicht als Teil der VVG-Kosten betrachtet werden sollten, da den Unternehmen keine Kosten entstanden seien und sie unter Verwendung des am letzten Tag ihres Abrechnungszeitraums geltenden Wechselkurses lediglich eine Neubewertung ihrer Bilanzen vorgenommen hätten. Die Kommission weist dieses Argument unter Bezugnahme auf sowohl die International Financial Reporting Standards und die russischen GAAP zurück. Diese Verluste wurden in den Abschlüssen der Hersteller ordnungsgemäß vermerkt, und sie entstanden im Untersuchungszeitraum. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(41)

Nach der endgültigen Unterrichtung trugen die ausführenden Hersteller ihre Vorbringen erneut vor, ohne neue Fakten zu den strittigen Verlusten vorzulegen. Die ausführenden Hersteller verwiesen auf die Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (6) (Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea), in der die Kommission die Nettodevisengewinne aus den VVG-Kosten ausgeklammert hat.

(42)

Die Kommission stellt fest, dass die Sachlage in dem von den ausführenden Herstellern angeführten Fall anders ist. Wie in Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 erläutert, ergab die Untersuchung damals, dass die Devisengewinne nicht in erster Linie mit der Herstellung und dem Verkauf im Zusammenhang standen.

(43)

Die ausführenden Hersteller stellten die Relevanz ihrer Kreditverbindlichkeiten für die Produktionskosten der gleichartigen Ware nicht in Frage. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verluste mit diesen Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang standen, die zur Finanzierung der zur Herstellung der gleichartigen Ware benötigten Sachanlagen verwendet wurden. Daher müssen diese Verluste bei der Bestimmung der VVG-Kosten des Unternehmens berücksichtigt werden. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(44)

Der russische ausführende Hersteller trug nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung sein Vorbringen erneut vor. Doch das Vorbringen geht über die speziellen Aspekte der zusätzlichen Unterrichtung hinaus. Die Kommission bleibt bei ihrem in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargelegten Standpunkt.

(45)

Ein ausführender Hersteller stellte die Methodik in Frage, mit der die Kommission die VVG-Gesamtkosten verbundener inländischer Händler berechnete und bei der die Kommission die für Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt gemeldeten VVG-Kosten verwendete. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und korrigierte die endgültige Berechnung. Da sich diese korrigierten VVG-Kosten nicht wesentlich von den ursprünglich verwendeten unterschieden und sich lediglich auf eine beschränkte Zahl von Verkäufen auswirkten, blieb diese Korrektur ohne Auswirkungen auf die resultierende Dumpingspanne.

(46)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Gesamtproduktionskosten im Rahmen der Rentabilitätsprüfung die Verpackungskosten doppelt gezählt habe. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie in der vorläufigen Unterrichtung detailliert beschrieben wird, klammerte die Kommission die Verpackungskosten vor der Berechnung der Gesamtproduktionskosten von den VVG-Kosten aus.

(47)

Nach der endgültigen Unterrichtung waren die ausführenden Hersteller nicht mit der Methodik einverstanden, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes angewandt wurde. Sie behaupteten, die Kommission verwende einen falschen Prozentsatz der VVG-Kosten und gelange zu einem viel zu hohen Normalwert, weil sie nur die VVG-Kosten für gewinnbringende Verkäufe ansetze.

(48)

Die Kommission führt Untersuchung in objektiver Weise durch. Die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes angewandte Methodik wird durchgehend in allen Fällen verwendet, bei denen die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Die Kommission wendet Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung an, der bestimmt, dass die Beträge für VVG-Kosten sowie für Gewinne anhand der Verkäufe im normalen Handelsverkehr festgesetzt werden. Die von den ausführenden Herstellern geforderte Verwendung des festen Betrags der VVG-Kosten unabhängig davon, ob diese Kosten mit Verkäufen im normalen Handelsverkehr im Zusammenhang stehen, läuft dieser Bestimmung zuwider. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung warf ein ausführender Hersteller das Problem der negativen Einträge auf der Liste der Inlandsgeschäfte in Bezug auf die Berechnung des Normalwertes auf. Der ausführende Hersteller erläuterte, dass diese Einträge Korrekturen von Rechnungen beträfen und auf die Konfiguration seines Buchführungssystems zurückzuführen seien, in dem eine Rechnung nur korrigiert werden könne, wenn der gesamte Eintrag mit einem entsprechenden negative Eintrag ausgeglichen werde. Er argumentierte, dass die spezielle Konfiguration seines Buchführungssystems bei der Berechnung des Normalwertes durch die Kommission nicht berücksichtigt worden und deshalb ungenau sei.

(50)

Die Kommission stellt erstens fest, dass der ausführende Hersteller entgegen den Anweisungen im Fragebogen der Kommission diese Korrekturen als Geschäfte in der Liste aufgeführt hat, statt die Korrektureinträge in der vorgesehenen Spalte im Fragebogen der Kommission anzugeben. Zweitens hat der ausführende Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung in der Tat eine revidierte Dumpingspanne übermittelt, jedoch ohne eine revidierte Liste der Inlandsgeschäfte oder eine revidierte Dumpingberechnung. Drittens stellt die Kommission fest, dass dieses Vorbringen eigentlich die Qualität der Daten betrifft, die der ausführende Hersteller während der Untersuchung selbst an die Kommission übermittelt hat. Viertens wurde die Berechnung des Normalwertes, einschließlich der vom ausführenden Hersteller vorgelegten Liste der Inlandsgeschäfte, in der vorläufigen Phase der Untersuchung ordnungsgemäß offengelegt. Doch in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung äußerte sich der ausführende Hersteller nicht zu dieser Berechnung. Dieselbe Liste der Inlandsgeschäfte wurde in den Dumpingberechnungen in der endgültigen Unterrichtung verwendet. Der ausführende Hersteller hat nicht erläutert, warum er dieses Problem nicht in einer früheren Phase der Untersuchung zur Sprache gebracht hat.

(51)

Trotz all dieser Unzulänglichkeiten im Verhalten des ausführenden Herstellers in dieser Frage hat die Kommission als objektive und unparteiische Untersuchungsbehörde dieses Vorbringen analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Berechnung des Normalwertes in der Tat korrigiert werden musste, um eine mögliche Doppelerfassung zu vermeiden. Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte der Ausführer einen Schlüssel, mit dem in seiner Liste der Geschäfte alle Korrekturen herausgefiltert werden konnten, sodass nur die endgültigen Einträge verblieben. Die Kommission wandte die vom ausführenden Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung vorgeschlagene Methode zur Korrektur der Liste auf die verifizierten Daten an und hat somit das Vorbringen in seiner Gesamtheit akzeptiert.

(52)

Die Kommission sandte an alle interessierten Parteien eine zusätzliche endgültige Unterrichtung, um sie über die Akzeptanz des Vorbringens zu informieren, und forderte die Beteiligten zu Stellungnahmen auf.

(53)

Nach dieser zusätzlichen Unterrichtung brachte eine Partei vor, dass die zusätzliche Unterrichtung eigentlich die Mängel in der Zusammenarbeit seitens der russischen ausführenden Hersteller noch mehr hervorhebe. Darüber hinaus behauptete diese Partei, dass aus der zusätzlichen Unterrichtung im Grunde hervorgehe, dass weitere Datensätze hätten verworfen werden können und nicht hätten akzeptiert werden dürfen. In der Tat hat die Kommission die Frage der Qualität der übermittelten Daten und der Zusammenarbeit aufgeworfen, aber in diesem besonderen Fall entschieden, dass das Vorbringen objektiv akzeptiert werden konnte.

(54)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung stimmte der russische ausführende Hersteller dem Prinzip und dem Umfang der Korrektur bei seiner Dumpingspanne durch die Kommission zu.

(55)

Der ausführende Hersteller behauptete, er habe die Liste der Inlandsgeschäfte mit der Antwort auf den Fragebogen übermittelt. Diese Tatsache wird nicht bestritten. Strittig ist die Qualität dieser Unterlage. Der ausführende Hersteller behauptete ferner, er habe nach der vorläufigen Unterrichtung keine Stellungnahme zu dieser Liste der Geschäfte übermittelt, weil dieser Datensatz für die Berechnung der Dumpingspanne keine Bedeutung gehabt habe. Die Kommission stellt fest, dass der ausführende Hersteller wiederholt Vorbringen zur Methodik und zu Aspekten der Berechnung übermittelt hat, die — hätte die Kommission sie akzeptiert (was nicht der Fall ist) — die Kommission dazu veranlasst hätten, den Datensatz zu verwenden. Daher wäre es für die betroffene Partei wichtig gewesen, sicherzustellen, dass der in der vorläufigen Phase offengelegte Datensatz korrekt war und zur Berechnung der Dumpingspanne hätte verwendet werden können. Während des Kontrollbesuchs brachte das Unternehmen zwar Stornierungen und daraus resultierende mehrfache identische Einträge zur Sprache, doch erst bei der endgültigen Unterrichtung trat das volle Ausmaß des Problems zutage, auch durch die Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne. Das Unternehmen behauptet, die Einträge seien keine Gutschriften, doch der Schlüssel, der zur Identifizierung dieser Einträge führt und vom Unternehmen selbst bereitgestellt wurde, wird als Gutschriftsnummer bezeichnet. Dennoch hat die Kommission das Vorbringen in Gänze akzeptiert, und das Unternehmen hat die Neuberechnung der Dumpingspanne nicht angefochten.

(56)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission habe bei der Berechnung der VVG-Kosten nicht die Einnahmen aus der Auflösung der Reserven berücksichtigt, die vor dem Untersuchungszeitraum erfolgt sei. Nach Ansicht dieses ausführenden Herstellers misst die Kommission mit zweierlei Maß und bewertet ungleich, wenn man die Verluste bei der Neubewertung der Fremdwährungen betrachtet, die die Kommission einbezogen hat.

(57)

Die Kommission stellt fest, dass ihr Ansatz gleichbleibend ist. Die VVG-Kosten beinhalten weder Einnahmen noch Ausgaben, die Auswirkungen auf den Gewinn in dem konkreten Jahr haben, bei dem die Kommission einen Zusammenhang mit den Auslandsaktivitäten des ausführenden Herstellers festgestellt hat. Diese Tatsache wurde in der endgültigen Unterrichtung offengelegt und vom ausführenden Hersteller nicht bestritten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

2.2.3.   Ausfuhrpreis

(58)

Wie in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung beschrieben, untersuchte die Kommission ferner die Verkäufe eines ausführenden Herstellers an einen unabhängigen Händler in der Schweiz. Die Kommission wandte sich sowohl an den ausführenden Hersteller als auch den unabhängigen Händler und stellte eigene Nachforschungen in dieser Angelegenheit an, um zusätzliche Informationen über deren Beziehungen zu beschaffen.

(59)

In ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung ersuchte Eurofer die Kommission, die Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Schweizer Händler zu überprüfen und die Berechnung auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung entsprechend anzupassen.

(60)

Nach Evaluierung der Ergebnisse dieser Überprüfung entschied die Kommission, dass dieser Schweizer Händler von dem russischen ausführenden Hersteller unabhängig ist. Die Kommission fand keine Anhaltspunkte, die die Behauptung, diese Parteien seien im Untersuchungszeitraum verbunden gewesen, stützen würden, und wies das Vorbringen daher zurück.

(61)

Der ausführende Hersteller legte zudem zusätzliche Informationen vor, die der Kommission eine Korrektur der Verkäufe an unabhängige Parteien in der Union ermöglichten. Zuvor hatte der ausführende Hersteller diese Verkäufe auf der Grundlage von internen Rechnungen angegeben, die auf russische Rubel lauteten. Aus diesen Rechnungen ging der ursprüngliche Wert in Fremdwährungen hervor, der mithilfe des von dem Unternehmen verwendeten Tageskurses umgerechnet worden war. Die Kommission konnte eine Verbindung zwischen dieser neuen Stellungnahme und den vor Ort überprüften Informationen herstellen. Diese Korrektur bewirkte eine kleine Verringerung der Dumpingspanne im Vergleich zur vorläufigen Berechnung.

(62)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben die ausführenden Hersteller Einwände gegen die Anwendbarkeit der nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen der VVG-Kosten und Gewinne für Verkäufe über ihre verbundenen Schweizer Händler/Einführer.

(63)

Nach ihrer Ansicht sind Berichtigungen nur auf geschäftsspezifischer Grundlage bei Geschäften angemessen, nach deren Verkaufsbedingungen ein Erzeugnis nach der Zollabfertigung zu liefern ist, d. h. bei Geschäften, bei denen die verbundene Partei als Einführer agiert, wie etwa bei DDP-Geschäftsvorgängen. Gleichzeitig seien ihre in der Schweiz ansässigen verbundenen Händler/Einführer als Teil des Ausfuhrnetzes der Hersteller anzusehen.

(64)

In ihrer Erwiderung bestätigt die Kommission, dass nach Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2 und 3 der Grundverordnung eine Berichtigung für VVG-Kosten und für eine angemessene Spanne für Gewinne auf alle Arten von Verkaufsgeschäften über die verbundenen Schweizer Händler/Einführer anzuwenden ist.

(65)

Auch wenn die Lieferung der Waren bei den von den ausführenden Herstellern angegebenen Geschäftsbedingungen vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt und die Verantwortung (im Gegensatz zu DDP-Geschäftsvorgängen) für die Zollabfertigung beim Käufer liegt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Verkäufe vom verbundenen Händler/Einführer abgewickelt werden, der die VVG-Kosten trägt und in der Regel beabsichtigt, mit seinen Diensten einen Gewinn zu erzielen.

(66)

Angesichts der Tatsache, dass der Händler/Einführer mit dem ausführenden Hersteller verbunden ist, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, dass die Daten dieses Händlers/Einführers naturgemäß unzuverlässig sind und seine Gewinne auf angemessener Grundlage durch die Untersuchungsbehörde festgelegt werden sollten. Darüber hinaus schließt Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht aus, dass Berichtigungen für vor der Einfuhr angefallene Kosten insofern vorgenommen werden, als diese Kosten in der Regel vom Händler/Einführer getragen werden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(67)

Die ausführenden Hersteller trugen dieses Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor, ohne irgendwelche neuen Informationen über die Funktionen der Schweizer Händler/Einführer beizubringen. Die Kommission stellt fest, dass ihr Standpunkt im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte steht. In jedem Falle hindert die Tatsache, dass die verbundenen Unternehmen nur bestimmte Funktionen ausüben, die Kommission nicht daran, die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorzunehmen, jedoch könnte sie sich insofern auswirken, dass ein niedrigerer VVG-Betrag von dem Preis abzuziehen wäre, zu dem die betroffene Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Die Beweislast liegt bei den interessierten Parteien, die das Ausmaß der nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung durchgeführten Berichtigungen anfechten. Wenn demnach diese Parteien die Berichtigungen für zu umfangreich halten, müssen sie konkrete Beweise und Berechnungen zur Begründung dieser Behauptungen vorlegen. Doch die ausführenden Hersteller haben keine Beweise vorgelegt, die die verwendeten VVG-Kosten oder Gewinnanteile in Frage stellen würden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

2.2.4.   Vergleich

(68)

Die ausführenden Hersteller erklärten sich in ihren Stellungnahmen nicht damit einverstanden, dass das Datum des Kaufvertrags bzw. des Kaufauftrags für die Umrechnung der auf Fremdwährungen lautenden Ausfuhrverkäufe in russische Rubel verwendet wurde. Die ausführenden Hersteller waren jedoch ebenfalls der Meinung, dass dies für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet ist als das Datum der Rechnung, obwohl die Kommission diese Option bislang nicht genutzt habe. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(69)

Die ausführenden Hersteller trugen dieses Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor und betonten, dass die Kommission keine ausreichende Begründung für die Verwendung des Datums des Vertrags/Kaufauftrags vorgelegt habe. Darüber hinaus behaupteten sie unter Verweis auf die anhaltende Wechselkursentwicklung, dass die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung den maximal 60 Tage vor dem Rechnungsdatum gültigen Wechselkurs hätte anwenden sollen.

(70)

Die Kommission gewährte in diesem Fall die Berichtigung für eine anhaltende Wechselkursentwicklung nicht, da der EUR/RUB-Wechselkurs gegen Ende des Untersuchungszeitraums eine hohe Volatilität aufwies und keine anhaltende Entwicklung. Wenn zudem die Kommission die Berichtigung für eine anhaltende Entwicklung im Rahmen einer Abwertung der Währung des ausführenden Herstellers vornehmen würde, würde dies den Ausfuhrpreis senken und so zu höheren Dumpingspannen führen. Des Weiteren sollte die Berichtigung für eine anhaltende Entwicklung verwendet werden, um die entsprechende Wechselkursentwicklung widerzuspiegeln, und nicht, um den Maximal-Zeitraum von 60 Tagen ab dem Rechnungsdatum geltend zu machen, wie die ausführenden Hersteller vorschlagen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(71)

Durch Anwendung des Prinzips des Datums des Vertrags/Kaufauftrags hat die Kommission die Auswirkungen der erheblichen und unvorhersehbaren Wechselkursschwankungen zum Ende des Untersuchungszeitraums so gering wie möglich gehalten. Die Kommission stimmt der Behauptung der ausführenden Hersteller nicht zu, dass dies eine unberechtigte Veränderung der Methodik darstelle. Die Kommission hat das Datum des Vertrags/Kaufauftrags in voller Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung herangezogen und eine ausreichende Begründung dafür gegeben, warum es in diesem Falle für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen geeignet ist. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

2.2.5.   Dumpingspannen

(72)

Unter Berücksichtigung der Änderungen bei der Festlegung des Normalwerts, die in den Erwägungsgründen 37 bis 51 dargelegt wurden, und unter Bestätigung der anderen Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 93 der vorläufigen Verordnung ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Tabelle 2

Dumpingspannen, Russland

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC

18,7

PAO Severstal

35,9

PJSC Novolipetsk Steel (7)

38,9

Alle übrigen Unternehmen

38,9

3.   SCHÄDIGUNG

3.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(73)

Eine der interessierten Parteien stellte die Repräsentativität der Antragsteller in Frage und verwies darauf, dass reine Walzwerke in den Berechnungen nicht berücksichtigt worden waren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Gesamtproduktion das Produktionsvolumen reiner Walzwerke durchaus berücksichtigt wurde. Diese Stellungnahme wird daher zurückgewiesen.

(74)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 94 bis 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Unionsverbrauch

(75)

Mehrere Parteien machten geltend, dass der Verbrauch insgesamt u. a. unter Einbeziehung des Verbrauchs auf dem gebundenen und dem freien Markt hätte analysiert werden sollen.

(76)

Diesbezüglich wird in den Tabellen 5 und 6 der vorläufigen Verordnung die Entwicklung des Eigenverbrauchs und des Verbrauchs auf dem freien Markt ausgewiesen und erläutert. Durch eine Verbindung dieser beiden Tabellen kann der Gesamtverbrauch (der den Eigenverbrauch und den Verbrauch auf dem freien Markt umfasst) im Bezugszeitraum wie folgt ausgewiesen werden:

Tabelle 3

Gesamtverbrauch (gebundener und freier Markt) (in Tonnen)

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Gesamtverbrauch

36 961 744

34 375 474

36 277 064

37 461 260

37 306 302

Index (2011 = 100)

100

93

98

101

101

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantworten und Eurostat.

(77)

Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass der Gesamtverbrauch nach einem deutlichen Rückgang im Jahr 2012 auf ein Niveau angestiegen ist, das im Untersuchungszeitraum leicht über dem Niveau am Anfang des Bezugszeitraums lag. Diese Tendenz ist auf einen Anstieg des Eigenverbrauchs zurückzuführen, der stärker ausfiel als die Abnahme des Verbrauchs auf dem freien Markt in absoluten Zahlen.

(78)

Nach Ansicht einer interessierten Partei wird für die Feststellung, der Eigenverbrauch stehe nicht im Wettbewerb zu den Einfuhren, keine begründete Erklärung gegeben. Diese Partei geht davon aus, dass Unionshersteller Einfuhren nutzen, wenn diese zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden. Daher sollte der Eigenverbrauch berücksichtigt werden.

(79)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es für integrierte Hersteller aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist, für die nachgelagerte Produktion bestimmte Erzeugnisse von Wettbewerbern zu kaufen, wenn Kapazitäten für die Herstellung solcher Erzeugnisse vorhanden sind. In einer kapitalintensiven Branche wie der Stahlindustrie sollte die Kapazitätsauslastung stets möglichst hoch sein, um Fixkosten zu senken und die Produktionskosten möglichst gering zu halten. Aus diesen Gründen muss das Argument in Erwägungsgrund 78 zurückgewiesen werden.

(80)

Einige interessierte Parteien brachten das Problem des Verbrauchs in ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor. Manche Parteien behaupteten, dass der gebundene und der freie Markt nicht ausreichend analysiert oder erläutert worden seien. Doch wie in den Erwägungsgründen 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war der Verbrauch jedes Marktes offenkundig anders und spiegelte die Leistung der wichtigsten beteiligten nachgelagerten Wirtschaftszweige wider. Der gebundene Markt wuchs wegen der Entwicklung von Sektoren wie der Automobilbranche. Im Gegensatz dazu entwickelten sich die großen allgemeinen Industriesektoren, die über den freien Markt beliefert werden, weniger stark. Das Vorbringen, der freie und der gebundene Markt seien nicht ausreichend analysiert worden, wurde zurückgewiesen.

(81)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(82)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(83)

Wie weiter oben ausgeführt, machten bestimmte Parteien geltend, dass es notwendig gewesen wäre, die Gesamtsituation, einschließlich des gebundenen und des freien Marktes, in Bezug auf verschiedene Indikatoren zu analysieren. Hinsichtlich des Marktanteils wird festgestellt, dass in Anbetracht des mangelnden Wettbewerbs zwischen dem Eigenverbrauch (Verkäufe) und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie der Besonderheit des nachgelagerten gebundenen Marktes hier keine Analyse des Marktanteils, ausgedrückt als Anteil am Gesamtverbrauch, ausgewiesen wird. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte (8).

(84)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Menge und zum Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(85)

Zunächst wird festgestellt, dass die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Mengen nach einem Flüchtigkeitsfehler korrigiert werden mussten. Da dieser Fehler keine wesentlichen Auswirkungen auf die Durchschnittspreise hatte, konnten seine Auswirkungen auf die errechneten Spannen vernachlässigt werden.

(86)

Nach Ansicht einer Partei ist es notwendig, den zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten auf den CIF-Wert aufgeschlagenen Prozentsatz auf der Grundlage eines Betrags je Tonne neu zu berechnen. Dieses Vorbringen wurde akzeptiert, und die Berechnungen wurden bei marginalen Auswirkungen auf die Spannen entsprechend berichtigt.

(87)

Die endgültigen Unterbietungsspannen wurden angepasst und belaufen sich für die VR China auf 8,1 % und für Russland auf 15,1 %.

(88)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Menge, Marktanteil und Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 115 bis 119 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 87 erläuterten Unterbietungsspannen bestätigt.

3.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

3.4.1.   Methodik

(89)

Mehrere Parteien nahmen zu der Methodik Stellung, mit der die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert wurde. Vor allem sei der gebundene Markt trotz seiner beträchtlichen Größe bei der wirtschaftlichen Analyse größtenteils unberücksichtigt geblieben, und die Schlussfolgerungen beruhten ausschließlich auf Feststellungen, die den freien Markt betrafen. Insbesondere wäre es wichtig gewesen, die Verkaufspreise und die Rentabilität auf dem gebundenen Markt gesondert zu analysieren. Des Weiteren wäre es nach Ansicht der Parteien notwendig gewesen, die Gesamtlage, einschließlich sowohl des gebundenen als auch des freien Marktes, zu analysieren, und eine solche Analyse hätte zu der Schlussfolgerung geführt, dass keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliege.

(90)

Wie in Erwägungsgrund 123 der vorläufigen Verordnung erläutert, analysierte die Kommission diesbezüglich die Daten, soweit zutreffend, getrennt nach gebundenem Markt, freiem Markt und Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Der gebundene Markt betrifft vor allem den Eigenbedarf einer juristischen Person, wobei keine Rechnung ausgestellt wird und folglich kein Verkaufspreis existiert. Bei Verkäufen auf dem gebundenen Markt zwischen verbundenen Unternehmen war offensichtlich, dass aufgrund unterschiedlicher Verrechnungspreise der verschiedenen Hersteller in der Stichprobe keine aussagekräftige Analyse der Preis- und Rentabilitätsindikatoren durchgeführt werden konnte. Andererseits war eine Entwicklung der Eigenverbrauchsmenge möglich, und es wurde eine entsprechende Analyse durchgeführt. Im Hinblick auf den freien Markt wurden Produktionsstückkosten, Verkaufspreise, Verkaufsmenge und Rentabilität analysiert. Bei der Gesamttätigkeit, die sich auf die miteinander verflochtenen gebundenen und freien Märkte erstreckt, wurden verschiedene Indikatoren wie Produktionsvolumen, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände, Arbeitskosten, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite analysiert.

(91)

Ausgehend davon muss die Behauptung, die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union basiere ausschließlich auf dem freien Markt und hätte eine Analyse des gebundenen Marktes sowie der Gesamttätigkeit einschließen sollen, zurückgewiesen werden. Sämtliche aussagekräftigen Aspekte zur Entwicklung der wirtschaftlichen Lage an diesen Märkten wurden allein und zusammen analysiert.

(92)

Eine Partei machte geltend, dass es notwendig gewesen wäre, bei der Analyse des freien Marktes auch andere Indikatoren wie Produktion, Lagerbestände und Cashflow nur für den freien Markt zu analysieren. Folglich vermittle die Analyse kein realistisches Bild vom tatsächlichen Stand der angeblichen Verletzung.

(93)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine ausschließlich für den freien Markt vorgenommene Analyse anderer Schadensindikatoren in Anbetracht der eng miteinander verflochtenen Tätigkeiten auf dem gebundenen und dem freien Markt praktisch nicht durchführbar war. Zudem hätte eine Analyse dieser Art ebenfalls keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen erbracht. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(94)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten einige ausführende Hersteller diese Frage in ihren Stellungnahmen erneut vor. Sie behaupteten, die zur Analyse des gebundenen und des freien Marktes angewandte Methodik erfolge unter Verstoß gegen den Grundsatz der fairen und objektiven Prüfung. Doch sowohl der gebundene als auch der freie Markt wurde untersucht, wann immer es möglich war und wo aussagekräftige Daten vorhanden waren, und gegebenenfalls wurde auch eine kumulative Bewertung vorgenommen. Es ist somit eindeutig nachgewiesen, dass die Schlussfolgerung zur Schädigung durch eine Bewertung auf dreierlei Art und Weise (Bewertung des gebundenen und des freien Marktes sowie anhand einer kumulativen Analyse) unter Hinzuziehung aller relevanten Daten erfolgt ist. Wenn eine Bewertung nicht möglich war, wurden zudem die Gründe dafür angeführt.

(95)

Darüber hinaus geht es bei den von den ausführenden Herstellern vorgebrachten Punkten aufgrund der umfassenden Methodik eher um Darstellungsfragen als um Inhalte, da alle relevanten Daten dargestellt worden sind. Aus den dargestellten Daten geht hervor, dass das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien und dem gebundenen Markt geringfügig um weniger als 1 % gestiegen ist, dieser Anstieg aber unter dem Wachstum des Verbrauchs auf diesen Märkten liegt. Was Preise und Rentabilität auf dem Unionsmarkt anbelangt, so sind sie nur von Belang, wenn die Waren zwischen unabhängigen Parteien verkauft werden. So gibt es aus den in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen keine Verkaufspreise für den Eigenverbrauch und keine verlässlichen Verkaufspreise für Verkäufe auf dem gebundenen Markt. Daher konnte keine aussagekräftige Analyse der Rentabilität auf dem gebundenen Markt durchgeführt werden. Hinsichtlich der Produktionskosten ist zu bedenken, dass die Entwicklung dieses Indikators auf dem freien Markt analysiert wurde, auch wenn dies nach der Grundverordnung eigentlich nicht notwendig war. Die Entwicklung der Produktionskosten auf dem gebundenen Markt wurde aus den im selben Erwägungsgrund genannten Gründen nicht analysiert.

(96)

Ausgehend davon ist eindeutig nachgewiesen worden, dass die Schlussfolgerung zur Schädigung durch eine Bewertung auf dreierlei Art und Weise (Bewertung des gebundenen und des freien Marktes sowie anhand einer kumulativen Analyse) unter Hinzuziehung aller relevanten Daten erfolgt ist. Das Vorbringen, dass gegen den Grundsatz der fairen und objektiven Prüfung verstoßen wurde, wird zurückgewiesen.

(97)

Aufgrund der vorstehenden Darlegungen und aufgrund der Tatsache, dass keine zusätzlichen Stellungnahmen in dieser Angelegenheit übermittelt wurden, wird die in den Randnummern 120 bis 123 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methodik zur Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

3.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

3.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(98)

Eine interessierte Partei wies darauf hin, dass beim Wirtschaftszweig der Union eine Schwerpunktverlagerung vom freien zum gebundenen Markt zu verzeichnen sei und dass der Wirtschaftszweig der Union stärker am Verkauf auf dem gebundenen Markt interessiert sei, auf dem hochwertigere Erzeugnisse angeboten würden.

(99)

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nicht unabhängig für eine Verlagerung des Schwerpunkts auf den gebundenen oder den freien Markt entscheidet. Vielmehr wird der Markt für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse von der Nachfrage und nicht vom Angebot gesteuert, wie die verfügbare Kapazität der Unionshersteller verdeutlicht; der Wirtschaftszweig der Union hat sich deshalb nicht bewusst für den gebundenen Markt entschieden, sondern aufgrund des deutlich gewachsenen Angebots an gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern Marktanteil- und Verkaufseinbußen am freien Markt erlitten. Dieses Problem existiert am gebundenen Markt nicht. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(100)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass die Verbesserung der Kapazitätsauslastung nicht mit einem Kapazitätsabbau zusammenhing, sondern mit einer Erhöhung des Produktionsvolumens.

(101)

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Kapazitätsabbau die bei weitem wichtigste Ursache für die Erhöhung der Kapazitätsauslastung darstellt, obwohl diese nicht ausschließlich auf den Kapazitätsabbau zurückzuführen ist, da das Produktionsvolumen ebenfalls zugenommen hat. Ein Blick auf absolute Zahlen zeigt, dass das Produktionsvolumen um lediglich 337 348 t gewachsen ist, während bei der Kapazität ein Rückgang um 1 873 141 t zu verzeichnen war. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(102)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(103)

Russische ausführende Hersteller machten geltend, dass die Abnahme der Verkaufsmenge nicht als Beweis für eine Schädigung angesehen werden könne, da sie im Wesentlichen dem rückläufigen Verbrauch im Bezugszeitraum entsprach. So bestehe ein Zusammenhang zwischen der Abnahme der Verkaufsmenge und weltweit sinkenden Rohstoffpreisen, die niedrigere Preise für die betroffene Ware, eine Zunahme der Einfuhren aus Drittländern ab 2012 und der Einfuhren der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union zur Folge hatten.

(104)

In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Differenz zwischen dem Rückgang der Verkäufe (– 14 %) und dem Verbrauch (– 9 %) nicht als unbedeutend angesehen werden kann. Ferner kann der Rückgang der Verkaufsmenge nicht mit den weltweit sinkenden Rohstoffpreisen begründet werden, da diese Faktoren, also Rohstoffpreise und Verkaufsmengen, nicht direkt miteinander zusammenhängen. Zudem beträfe jeder Rückgang der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt sowohl den Wirtschaftszweig der Union als auch Einfuhren. Was Einfuhren aus Drittländern betrifft, so muss diese Tendenz im gesamten Bezugszeitraum analysiert werden und nicht ab Mitte des Bezugszeitraums. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Einfuhren aus Drittländern sowohl absolut (– 206 571 t) als auch relativ (von einem Marktanteil von 10,9 % auf 9,1 %) abgenommen haben. Des Weiteren ist zu den Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus den betroffenen Ländern festzustellen, dass diese Einkäufe im Bezugszeitraum stabil waren und weniger als 1 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(105)

Hinsichtlich des Marktanteils stellten dieselben Parteien in Frage, wie die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt war, dass der gesunkene Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (von 74,8 % auf 70,8 %) auf eine Schädigung hinweist, während der Marktanteil von 5,4 %, der auf Einfuhren aus Indien, dem Iran und der Ukraine entfiel, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Schädigung und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht aufheben konnte.

(106)

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der vorstehend genannten Länder über den gesamten Bezugszeitraum analysiert werden muss und nicht nur für ein bestimmtes Jahr. Ausgehend davon stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Indien, dem Iran und der Ukraine im Bezugszeitraum von 4 % auf lediglich 5,4 %, d. h. nur um 1,4 Prozentpunkte, während, wie unter Erwägungsgrund 105 ausgeführt, die Gesamteinfuhren aus Drittländern von 10,9 % auf 9,1 % zugunsten von Einfuhren aus den betreffenden Ländern zurückgingen. Folglich kann der Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Union nicht im engeren Sinne mit dem Marktanteil der vorstehend genannten Länder verglichen werden und kann dieser Verlust als ein Hinweis auf eine Schädigung angesehen werden. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(107)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 127 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.3.   Beschäftigung, Arbeitskosten und Produktivität

(108)

Eine interessierte Partei wies darauf hin, dass der Rückgang der Beschäftigung nicht mit den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Verbindung gebracht werden sollte, sondern vielmehr mit der Modernisierung der Anlagen, die die Einstellung höher qualifizierter Arbeitskräfte und damit höhere Arbeitskosten zur Folge hatte.

(109)

Diesbezüglich wird festgestellt, dass die in Bezug auf die Modernisierung der Anlagen und die Einstellung höher qualifizierter Arbeitskräfte aufgestellten Behauptungen durch keinerlei Beweise belegt und daher zurückzuweisen sind.

(110)

Ein weitere interessierte Partei äußerte Zweifel hinsichtlich der gegenläufigen Tendenzen bei der Beschäftigung (– 10 %) und den Arbeitskosten (+ 11 %) im Bezugszeitraum. Es stelle sich ferner die Frage, ob diese Entwicklung sowohl den gebundenen als auch den freien Markt betreffe.

(111)

Diesbezüglich wird auf Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem festgestellt wird, dass der Anstieg der Arbeitskosten tatsächlich mit erheblichen Kürzungen im Bereich Beschäftigung zusammenhing, die die Zahlung von Abfindungen zur Folge hatten und folglich die Arbeitskosten je VZÄ in die Höhe trieben. Ferner wird festgestellt, dass der Arbeitsplatzabbau nicht ausschließlich den freien oder den gebundenen Markt betraf, sondern den gesamten Beschäftigungsbereich, da die Erzeugnisse unabhängig davon, ob sie für den freien oder den gebundenen Markt bestimmt sind, von denselben Arbeitskräften mit denselben Maschinen hergestellt werden. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(112)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 133 und 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.4.   Lagerbestände, Höhe der Dumpingspannen, Wachstum, Preise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

(113)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf Lagerbestände, Höhe der Dumpingspannen, Wachstum, Preise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 135 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(114)

Mehrere interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass der Analyse der Schädigung lediglich die negative Entwicklung der Indikatoren auf dem freien Markt zugrunde lag und dass sich anhand der Schlussfolgerungen dieser Analyse nicht ausreichend belegen lässt, dass der Wirtschaftszweig der Union als Ganzes eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

(115)

Diesbezüglich wird, wie in Erwägungsgrund 96 ausgeführt, daran erinnert, dass sich die Kommission bei ihrer Analyse nicht auf den freien Markt beschränkt hat, sondern, soweit zutreffend, auch die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt und insbesondere am gebundenen Markt analysiert und entsprechende Schlussfolgerungen gezogen hat.

(116)

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerung, der zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, nicht ausschließlich auf der negativen Entwicklung von Mikro- und Makroindikatoren am freien Markt beruht. Während bestimmte Mikro- und Makroindikatoren tatsächlich eine negative Entwicklung am freien Markt aufweisen, belegen andere Indikatoren, die die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union betreffen, wie Beschäftigung, Arbeitskosten je VZÄ, Investitionen und Kapitalrendite, auch eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe des freien und des gebundenen Marktes wird festgestellt, dass die positive Leistungsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem gebundenen Markt (bezüglich bestimmter Indikatoren) nicht ausreicht, um die negative Leistungsentwicklung auf dem freien Markt aufzuwiegen, wie anhand der Negativentwicklung der vorstehend genannten Indikatoren, die sich auf die Gesamttätigkeit beziehen, deutlich wird. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(117)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 73 bis 115 zusammenfassend dargestellten Analyse der Stellungnahmen werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 152 bis 155 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   SCHADENSURSACHE

(118)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung nicht auf die Einfuhr gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern zurückzuführen sei und dass andere Faktoren für die Aufhebung des ursächlichen Zusammenhangs verantwortlich seien. Einige Behauptungen stellten lediglich eine Wiederholung von Argumenten dar, die bereits bei der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht worden waren, und enthielten keine neuen Elemente. Die neuen Stellungnahmen werden nachfolgend analysiert.

4.1.   Erholung der europäischen Wirtschaft

(119)

Eine interessierte Partei bezweifelte, dass sich die Wirtschaft nach der Krise von 2012 nur langsam erholt hat, und brachte vor, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union nicht daran gehindert hätten, die Erholung zu ihrem Vorteil zu nutzen. Im Wesentlichen behauptete sie, dass das Ausbleiben einer Erholung nach der Krise von 2012 auf eine angeblich anhaltend geringe Nachfrage nach kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen zurückzuführen sei.

(120)

Zunächst ist festzustellen, dass der Verbrauch zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum um 4,4 % gestiegen ist, was als Anzeichen für eine langsame Erholung gewertet werden kann, auch wenn das Niveau von 2011 nicht erreicht wurde. Im Hinblick auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern ist anzumerken, dass sich deren Marktanteil vor dem Hintergrund einer langsamen Erholung von 13,5 % im Jahr 2012 auf 18,7 % im Jahr 2013 und sogar 20,1 % im Untersuchungszeitraum erhöht hat. Ausgehend davon muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.2.   Investitionen, Kapazität und Produktionssteigerung

(121)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union habe 2011 und 2012 aufwändige Investitionen vorgenommen und die Kapazität 2011 erhöht und damit versehentlich falsche Geschäftsentscheidungen getroffen.

(122)

An dieser Stelle wird daran erinnert, dass die Analyse der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht. Daher fällt die Kapazitätserhöhung, die 2010/2011 stattfand, nicht in den Anwendungsbereich der Analyse. Ferner wird festgestellt, dass die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe 2011 und 2012 angeblich umfangreiche Investitionen getätigt, nicht durch Tatsachen belegt werden kann. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum getätigten Investitionen weniger als 2,5 % ihres Nettovermögens ausmachten und in erster Linie aus Ersatz- und Rationalisierungsinvestitionen bestanden. In Anbetracht der Höhe und Art der Investitionen sind diese nicht als bedeutend genug anzusehen, um sich auf die wirtschaftliche Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auszuwirken. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(123)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen und erneut nach der endgültigen Unterrichtung machten bestimmte interessierte Parteien geltend, dass nicht die Einfuhren aus den betroffenen Ländern als Ursache für die Schädigung angesehen werden sollten, sondern die Erhöhung des Produktionsvolumens zu einer Zeit, als der Verbrauch zurückging.

(124)

Diesbezüglich wird, wie in Erwägungsgrund 152 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union sein Produktionsvolumen erhöht hat, um dem Anstieg des Eigenverbrauchs Rechnung zu tragen. Da der Wirtschaftszweig der Union in erster Linie auf Auftrag produziert, was durch die relativ geringen Lagerbestände belegt wird (siehe Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung), kann dieser Anstieg nicht als Schadensursache angesehen werden. Ausgehend davon muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.3.   Rohstoffpreise

(125)

Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Auswirkungen, die die rückläufigen Rohstoffpreise auf die vom Wirtschaftszweig der Union berechneten Preise haben. Zunächst bestritten sie, dass die Einfuhrpreise stärker gesunken seien als die Rohstoffpreise, und führten Eisenerz als Beispiel an. In ihrer Stellungnahme verwies diese Partei darauf, dass der Preis für Eisenerz (RMB/Tonne) im Bezugszeitraum um 39 % gefallen sei. Ferner werde durch die Argumentation der Kommission in den Erwägungsgründen 171 bis 175 der vorläufigen Verordnung die Behauptung, rückläufige Rohstoffpreise hätten einen Preisverfall für die untersuchte Ware bewirkt, nicht entkräftet, und die Kommission habe dem weltweiten Absinken der Rohstoffpreise keine gebührende Bedeutung beigemessen.

(126)

In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Preise für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um durchschnittlich 20 % und damit stärker als die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union sanken. Nach Umrechnung der übermittelten Preisinformationen von RMB in EUR pro Tonne zeigt sich ferner, dass die Preise für Eisenerz im Bezugszeitraum offenbar um ca. 31 % gesunken sind. Ausgehend von der konservativen Annahme, dass 35 % der Kosten in den betroffenen Ländern auf Eisenerz entfallen, hätten rückläufige Rohstoffpreise lediglich eine Verminderung der Preise um knapp 11 % zur Folge, doch die Preise für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken, wie vorstehend erläutert, um 20 %.

(127)

Zur zweiten Behauptung ist festzustellen, dass die Kommission die Tatsache, dass sich rückläufige Rohstoffpreise im Bezugszeitraum auf den Preis der untersuchten Ware auswirkten, nicht außer Acht gelassen hat. Sie argumentierte jedoch, dass der Preis der untersuchten Ware in der Union nicht ausschließlich einem weltweiten Preistrend folgt, der im Wesentlichen die Entwicklung der Rohstoffpreise widerspiegelt. Die Kommission analysierte auch andere Faktoren, die sich auf die Preise auswirken, nämlich regionale Unterschiede und Überkapazitäten. Wenn zudem der Preis der betroffenen Ware nicht stärker zurückgegangen war als die Rohstoffpreise, kann von einem lauteren Wettbewerb am Markt ausgegangen werden und der Wirtschaftszweig der Union wäre in der Lage gewesen, die Vorteile sinkender Kosten zu nutzen und wieder rentabel zu arbeiten. Die vorstehenden Behauptungen waren daher zurückzuweisen.

(128)

Einige ausführende Hersteller brachten diese Frage in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung erneut vor. Allerdings wurden keine neuen Argumente vorgelegt.

4.4.   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(129)

Eine interessierte Partei brachte vor, den Einfuhren der betreffenden Ware durch den Wirtschaftszweig der Union sei bei der Bewertung der Schadensursache durch die Kommission keine ausreichende Bedeutung beigemessen worden, so dass die Bewertung der Schadensursache unvollständig und ungenau sei.

(130)

Wie unter Erwägungsgrund 104 ausgeführt, waren die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum stabil und machten weniger als 1 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union aus. Zudem erfolgte der Kauf, wie in Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung dargelegt, durch Handelssparten, die beim Kauf kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse die freie Wahl zwischen verschiedenen Bezugsquellen haben. Diese Handelssparten sind gezwungen, das kostengünstigste Material anzubieten, um ihre Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten zu können. In Anbetracht der geringen Mengen und der Tatsache, dass diese Mengen im Bezugszeitraum nicht zugenommen haben, wird die Auffassung vertreten, dass den Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausreichende Bedeutung beigemessen wurde. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(131)

Einige ausführende Hersteller brachten diese Frage in ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor und argumentierten, dass die Kommission die Zahlen neu ausgelegt habe, um die Feststellung einer Schädigung durch eine Neubewertung des Anteils der Einfuhren an den Verkäufen insgesamt zu rechtfertigen. Tatsächlich hat die Kommission die Zahlen nicht neu ausgelegt, sondern eine genauere Zahl (unter 1 %) als den umfassenderen Bereich in der vorläufigen Verordnung (0 %-5 %) angegeben.

4.5.   Bereits zuvor zwischen Russland und der Europäischen Union geltende Handelsvereinbarungen für bestimmte Stahlerzeugnisse

(132)

Dieselben interessierten Parteien brachten nach der vorläufigen Unterrichtung und auch nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor, die russischen Einfuhren überschritten nicht die im Rahmen der zwischen Russland und der Union geltenden Handelsvereinbarung für bestimmte Stahlerzeugnisse festgelegten Quoten, die als nicht schädigend betrachtet würden. Vor allem widersprach sie der Feststellung, die Quote sei „zu hoch“, und legte dar, dass sich die Warendefinition dieser Untersuchung und die Kategorie „sonstige Flacherzeugnisse“ (gemäß der Definition in den Vereinbarungen) in erheblichem Maße überschnitten.

(133)

Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die vorstehende Vereinbarung vor dem Untersuchungszeitraum auslief, nämlich am 22. August 2012 nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung keine Bestimmung enthielt, in der eine Indexierung der Einfuhrquote gemäß der tatsächlichen jährlichen Entwicklung der Nachfrage bzw. des Verbrauchs vorgesehen war. Anders ausgedrückt, ein schrumpfender Markt hätte keine entsprechende Anpassung der Quoten zur Folge. In Artikel 10 der vorstehend genannten Vereinbarung war sogar festgelegt, dass mit jeder jährlichen Verlängerung die Menge in jeder Erzeugnisgruppe um 2,5 % anzuheben war. Daher überrascht es nicht, dass die Quote für die Erzeugnisgruppe, einschließlich der von dieser Untersuchung betroffenen Ware, während der Geltungsdauer der Vereinbarung nie erreicht wurde.

(134)

Ausgehend davon besteht offensichtlich kein Zusammenhang zwischen den in den Anhängen zu den jährlichen Vereinbarungen genannten Quoten und der Realität des Marktes sowie der Verbrauchsentwicklung, da die Quoten ohne Bezug zur Entwicklung des Verbrauchs bzw. der Nachfrage automatisch angehoben wurden. Da die Quote nie ausgeschöpft wurde, solange die Vereinbarung bestand, kann die Auffassung vertreten werden, dass die Quote tatsächlich „zu hoch“ war, und zwar nicht nur für die Geltungsdauer der Vereinbarung, sondern auch im Hinblick auf die Entwicklung des Verbrauchs im Bezugszeitraum. Folglich ist ein Vergleich zwischen der Höhe einer solchen Quote, die ab dem 22. August 2012 nicht mehr galt, und der Höhe der Einfuhren aus Russland im Bezugszeitraum bedeutungslos. Die vorgebrachte Behauptung muss somit zurückgewiesen werden.

(135)

Die angebliche Überschneidung zwischen der Warendefinition dieser Untersuchung und den entsprechenden „sonstigen Flacherzeugnissen“ wurde einer weiteren Analyse unterzogen. Zunächst zeigte sich, dass sich die Warendefinition dieser Untersuchung offenbar auch auf Waren erstreckt, die der Erzeugnisgruppe „kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl“ zuzuordnen sind. Zweitens zeigte sich, dass von den 42 TARIC-Codes, auf die sich die Vereinbarung bei den vorstehenden Erzeugnisgruppen erstreckt, lediglich sieben vollständig den in der vorläufigen Verordnung genannten Codes entsprechen (7209169000, 7209179000, 7209189100, 7209269000, 7209279000, 7209289000 und 7225508000). Folglich sind 35 der im Anhang zu der Vereinbarung genannten TARIC-Codes nicht Bestandteil der Warendefinition dieser Untersuchung. Andererseits waren annähernd zehn TARIC-Codes, die Bestandteil dieser Untersuchung waren, in der vorstehenden Vereinbarung nicht erfasst. Ausgehend davon wird die behauptete Überschneidung offenbar nicht durch Tatsachen belegt, weshalb solche Behauptungen zurückgewiesen werden müssen.

4.6.   Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union

(136)

Einer weiteren interessierten Partei zufolge haben Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union für eine wesentliche Beeinträchtigung des Wirtschaftszweigs gesorgt und ein Überangebot, einen Kostenanstieg und rückläufige Gewinne bewirkt, aber auch von weiteren Investitionen abgeschreckt. Zudem habe die Kapazitätsauslastung bei ausbleibenden Einfuhren lediglich etwas mehr als 72 % betragen.

(137)

Zunächst wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität im Bezugszeitraum um 3 % gesenkt hat, um der veränderten Lage auf dem Weltmarkt Rechnung zu tragen. Obwohl die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht als zufriedenstellend betrachtet werden kann und auch nicht bestritten wird, dass sich eine geringe Kapazitätsauslastung auf die Leistung eines Wirtschaftszweigs auswirkt, ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union 2011, als seine installierte Kapazität höher war als im Untersuchungszeitraum und die Auslastung niedriger als im Untersuchungszeitraum, noch immer rentabel war. Deshalb und in Anbetracht der höheren Kapazitätsauslastung in Verbindung mit dem Kapazitätsabbau wird festgestellt, dass die Höhe der Kapazitätsauslastung nicht als ein Element angesehen werden kann, das den ursächlichen Zusammenhang aufhebt. Ausgehend davon muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.7.   Einfuhren aus Drittländern

(138)

Mehrere Parteien behaupteten, die Kommission habe die Auswirkungen von Einfuhren aus Drittländern nicht ordnungsgemäß bewertet. So wiesen sie eine ähnliche Höhe auf wie Einfuhren aus Russland, wobei die Einfuhren aus dem Iran und der Ukraine zu Preisen erfolgten, die unter den Preisen für Einfuhren aus Russland und China lagen. Ferner machte eine interessierte Partei, wie in Erwägungsgrund 105 ausgeführt, geltend, dass die Einfuhren aus der Ukraine, Indien und dem Iran, auf die im Bezugszeitraum ein Marktanteil von 5,4 % entfiel, beim Vergleich mit dem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht ordnungsgemäß bewertet worden waren.

(139)

Diesbezüglich wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern, wie in Erwägungsgrund 104 ausgeführt, im Bezugszeitraum von 10,9 % auf 9,1 % (von 854 281 t auf 647 710 t) sank, während sich der Marktanteil von Einfuhren allein aus Russland von 5,9 % auf 9,8 % (von 466 165 t auf 697 661 t) erhöhte. Folglich folgten die Einfuhren aus Russland und die Einfuhren aus Drittländern entgegengesetzten Tendenzen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus Russland im Rahmen dieser Untersuchung mit den Einfuhren aus China kumuliert wurden und dass der Marktanteil der betroffenen Länder von 14,3 % im Jahr 2011 auf 20,1 % im Untersuchungszeitraum gestiegen ist.

(140)

Zweitens wird zwar nicht bestritten, dass die Einfuhren aus dem Iran und der Ukraine tatsächlich zu Durchschnittspreisen erfolgten, die unter den Durchschnittspreisen der betroffenen Länder lagen, doch wird festgestellt, dass diese Einfuhren mit ihrem durchschnittlichem Preisniveau die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im gesamten Bezugszeitraum unterboten und dass in dieser Zeit keine wesentliche Veränderung ihres Preisverhaltens festzustellen war. Da sich ihr Marktanteil nur geringfügig von 2,9 % auf 3,4 % erhöhte, ist es unwahrscheinlich, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang entkräften.

(141)

Drittens sollte, wie in Erwägungsgrund 106 ausgeführt, der Marktanteil der Ukraine, Indiens und des Iran über den gesamten Bezugszeitraum und nicht nur für ein bestimmtes Jahr analysiert werden. Ausgehend davon stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Indien, dem Iran und der Ukraine im Bezugszeitraum tatsächlich geringfügig von 4 % auf 5,4 %, während die Einfuhren aus anderen Drittländern (einschließlich der vorstehend genannten) im Wesentlichen von 10,9 % auf 9,1 % zurückgegangen sind. Folglich kann der Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Union (– 4 %) nicht mit dem Marktanteil der vorstehend genannten Länder ausschließlich im Untersuchungszeitraum verglichen werden, und die Erhöhung des Marktanteils kann nicht als bedeutend genug angesehen werden, um den ursächlichen Zusammenhang in Frage zu stellen.

(142)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten einige ausführende Hersteller vor, dass die Einfuhren aus allen Drittländern bei einer absoluten Bewertung mit den Einfuhren aus Russland vergleichbar gewesen seien und dass sie gleichfalls als schädigend betrachtet werden sollten. Hierzu wird erstens festgestellt, dass — wie in den Erwägungsgründen 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung angegeben — die Bedingungen für eine kumulative Bewertung der russischen und chinesischen Einfuhren erfüllt waren. Deshalb sollten die russischen Einfuhren nicht getrennt analysiert werden. Zweitens wird außerdem festgestellt, dass die Analyse der Einfuhren zwar in der Tat anhand der absoluten Zahlen durchgeführt werden sollte, dass aber auch die Entwicklung dieser absoluten Zahlen untersucht werden sollte. Diesbezüglich — und wie oben angegeben — wird festgestellt, dass die Einfuhren aus allen Drittländern im Bezugszeitraum um 206 571 Tonnen zurückgegangen, die Einfuhren aus Russland hingegen um 231 496 Tonnen gestiegen sind. Bei den kumulativ bewerteten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ergab sich ein ähnlicher Trend; sie erhöhten sich um 312 224 Tonnen. Wie bereits dargestellt, waren im Bezugszeitraum die Einfuhren aus allen Drittländern wesentlich geringer als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Außerdem entwickelten sie sich in entgegengesetzter Richtung zu den russischen Einfuhren oder den Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Ausgehend davon wird bestätigt, dass die Einfuhren aus Drittländern unter Berücksichtigung ihres Volumens, ihrer Preise und der Entwicklung ihrer Marktanteile korrekt analysiert wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.8.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(143)

Aus den vorstehenden Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 202 bis 204 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   UNIONSINTERESSE

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(144)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 209 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Interesse der Einführer und Verwender

(145)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen die betroffenen Länder dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgetragen. So stünden Antidumpingmaßnahmen den Interessen kleinerer Verwender entgegen, weil sie wettbewerbsschädigende Auswirkungen hätten (Unionshersteller würden ihre Preise anheben) und weil bestimmte Arten von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen von Unionsherstellern nicht gefertigt würden.

(146)

Diese Behauptungen wurden bereits in den Erwägungsgründen 220 bis 223 der vorläufigen Verordnung behandelt, aber nach der vorläufigen bzw. endgültigen Unterrichtung wurden keine weiteren fundierten Angaben zur Stützung dieser Behauptungen vorgelegt. Folglich wird das Argument zurückgewiesen.

5.3.   Sonstige Vorbringen

(147)

Einige Parteien vertraten die Ansicht, dass die Kommission die Unionshersteller begünstigt und um jeden Preis versucht, Anhaltspunkte für ein Dumping zu finden.

(148)

Für diese Behauptungen wurden keine weiteren Beweise vorgelegt. Die Kommission betont, dass die Untersuchung auf der Grundlage des geltenden Rechtsrahmens und unter Einhaltung der höchstmöglichen Standards für Neutralität und Transparenz durchgeführt wird.

(149)

Nach Ansicht einiger Parteien beweist die Tatsache, dass Unionshersteller die untersuchte Ware einführen, dass sie ihren Bedarf nicht innerhalb der Union decken können.

(150)

Wie auch in Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung festgestellt, sind einige Unionshersteller Teil integrierter Stahlkonzerne, die über unabhängige Handelssparten verfügen. Diesen Händlern steht es frei, die Ware von Quellen eigener Wahl, also auch aus den betroffenen Ländern zu kaufen. Dabei muss wiederholt werden, dass diese Käufe weniger als 1 % der Verkäufe der Antragsteller ausmachen. In den Unterlagen deutet nichts darauf hin, dass solche Einfuhren außer aus Gründen der Selbstverteidigung und der Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen getätigt wurden, weil die Unionshersteller nicht in der Lage waren, den Bedarf zu decken.

5.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(151)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 229 bis 232 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

6.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(152)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gaben mehrere Parteien eine Stellungnahme zur angestrebten Gewinnspanne von 5 % ab, die, wie in den Erwägungsgründen 237 und 238 der vorläufigen Verordnung erläutert, zur vorläufigen Berechnung der Zielpreisunterbietung verwendet wurde. Nach Ansicht einer interessierten Partei lag der Gewinn der Branche bei höchstens 5 %, während eine andere interessierte Partei geltend machte, eine angestrebte Gewinnspanne von 5 % sei zu hoch. Diese Behauptungen wurden nicht belegt.

(153)

Nach Ansicht von Eurofer war die angestrebte Gewinnspanne von 5 % viel zu niedrig. Zunächst lehnte Eurofer im Zusammenhang mit der angestrebten Gewinnspanne den Verweis auf GOES ab, weil u. a. FuE, Märkte und Stahlart nicht vergleichbar seien. Zweitens könne anhand verfügbarer und nachprüfbarer Beweise von vor 2009 belegt werden, dass eine Gewinnspanne von mindestens 10 % angestrebt werden sollte. Eurofer stützte seine Behauptungen z. T. auf Informationen, die von antragstellenden Herstellern bereitgestellt wurden, die in die Stichprobe einbezogen worden waren und die auf Ersuchen der Kommission Rentabilitätszahlen u. a. für den Zeitraum 2005-2008 vorgelegt hatten, und z. T. auf die von bestimmten anderen Unionsherstellern in diesem Zeitraum erzielte Rentabilität. Zudem dürfe nach Ansicht von Eurofer die angestrebte Gewinnspanne nicht aus Jahren abgeleitet werden, die entweder durch die Wirtschaftskrise oder durch gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern gekennzeichnet waren. Drittens müsse die angestrebte Gewinnspanne unter Berücksichtigung der nach dem Untersuchungszeitraum getätigten Einfuhren und des anhaltenden zusätzlichen unlauteren Preisdrucks der betreffenden Einfuhren angepasst werden. Ferner seien EU-Institutionen in der Vergangenheit bereits von einer über der normalen Gewinnspanne liegenden Spanne ausgegangen, um eine durch gedumpte Einfuhren (9) verursachte Schädigung auszugleichen.

(154)

Diese Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. Erstens ist zu bedenken, dass, wie in Erwägungsgrund 236 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, der Untersuchung zufolge im gesamten Untersuchungszeitraum eine starke Präsenz von Einfuhren aus den betreffenden Ländern zu verzeichnen war, die sich u. a. nachteilig auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Deshalb sollte keines der Jahre im Bezugszeitraum als Maßstab für einen angemessenen Gewinn dienen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wäre. Da die einzige Stellungnahme, die diesbezüglich während der vorläufigen Sachaufklärung einging, nicht ausreichend begründet war, entschied sich die Kommission, die angestrebte Gewinnspanne vorläufig auf der Grundlage von Feststellungen festzusetzen, die bei Untersuchungen zu anderen Stahlerzeugnissen getroffen worden waren. Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen hat sich die Kommission jedoch weiter mit dieser Angelegenheit befasst, und zwar nicht nur im Hinblick auf die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen, sondern auch, indem sie weitere sachdienliche Informationen anforderte und analysierte.

(155)

Wie bereits in Erwägungsgrund 8 ausgeführt, forderte die Kommission im Anschluss an die Einführung vorläufiger Maßnahmen die Unionshersteller in der Stichprobe auf, für den Zeitraum 2005-2010 Angaben zur Rentabilität für den Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt bereitzustellen (für den Zeitraum von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum waren dieselben Informationen bereits im Rahmen der Beantwortung des ursprünglichen Fragebogens bereitgestellt worden). Diese Informationen wurden übermittelt und ordnungsgemäß überprüft. Die gewogene durchschnittliche Rentabilität für den Zeitraum 2005-2008, die auf dieser Grundlage errechnet werden konnte, betrug für jedes dieser Jahre zwischen 9 % und 15 %. Die Jahre von 2005 bis 2008 boten sich für die Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne als repräsentativer Zeitraum an, da sie weder von der Wirtschaftskrise betroffen waren, die sich ab 2009 nachhaltig auf die Branche auswirkte, noch von besonders günstigen Marktbedingungen gekennzeichnet waren. Hinzu kommt, dass das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen und anderen Ländern in diesen Jahren auf einen starken Wettbewerb hindeuteten.

(156)

Ausgehend davon ist die Kommission deshalb der Ansicht, dass die vom Wirtschaftszweig im letzten repräsentativen Jahr, also 2008, erzielte Gewinnspanne eine angemessenere Grundlage für die Festsetzung der angestrebten Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs darstellt als die vorläufige angestrebte Gewinnspanne von 5 %. Diese gewogene durchschnittliche Gewinnspanne beträgt 9,9 %, und die Berechnung der Zielpreisunterbietung wurde entsprechend angepasst. Da dieser Ansatz auf den tatsächlichen Rentabilitätsangaben für die betroffene Ware beruht, sind dies die besten für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Informationen.

(157)

Bestimmte ausführende Hersteller trugen die Frage der zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendeten Schadensspannen in ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor. Sie zitierten aus Randnummer 60 des EFMA-Urteils (10), wo es heißt, dass „für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde [gelegt werden darf,] die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte“. Zudem stelle der im Jahr 2011 erwirtschaftete Gewinn ohne die gedumpten Einfuhren eine verlässliche Gewinnspanne dar. Wenn man bedenkt, dass die für die Zeit von 2009 bis zum Untersuchungszeitraum aktenkundigen Daten aufgrund des erheblichen Anteils an gedumpten Niedrigpreiseinfuhren und der Finanzkrisen von 2009, die sich auch 2010 und 2011 noch auf den Stahlsektor auswirkten, eindeutig nicht geeignet waren, hatte die Kommission offenkundig vernünftige Gründe, in der Zeit weiter zurückzugehen (wenn Daten verfügbar waren), um das letzte repräsentative Jahr zu finden, und dass deshalb der Zeitraum 2005-2008 geprüft werden sollte. Aus den verfügbaren Daten wurde der Schluss gezogen, dass aus den oben genannten Gründen das Jahr 2008 am besten geeignet war. Die Behauptung, dies sei „Rosinenpickerei“, ist haltlos, da 2008 keineswegs das Jahr mit dem höchsten Gewinn im Zeitraum 2005-2008 war. Das Jahr 2008 wurde ausgewählt, weil es das letzte Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen war. So ergab eine Prüfung der Preise auf dem Unionsmarkt, der Einfuhrdaten und des Unionsverbrauchs, dass eine normale Wettbewerbssituation auf dem Markt bestand.

(158)

Deshalb entspricht die zur Ermittlung eines normalen Gewinns für die Schadensbeseitigungsschwelle angewandte Methode voll und ganz dem EFMA-Urteil, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(159)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Kommission — wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt — bei ihrer Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union Ereignisse aus dem Jahr 2010 nicht beachtet habe mit der Begründung, dass sie vor dem Zeitraum der Analyse stattgefunden hätten, zur Bestimmung der Zielgewinnspanne aber auf das Jahr 2008 zurückgegriffen habe. Hierzu wird festgestellt, dass der Bezugszeitraum für die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zwar auf die Jahre von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum beschränkt war, wie in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung definiert, dass aber keine rechtlichen Grenzen bestehen, die die Kommission daran hindern, Zeiträume außerhalb des Bezugszeitraums heranzuziehen, um eine angemessene Zielgewinnspanne zu ermitteln, solange der gewählte Zeitraum für die Gewinnspanne repräsentativ ist, die ohne gedumpte Einfuhren hätte erreicht werden können. Dies wird in Erwägungsgrund 157 gebührend erläutert. Daher war dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(160)

Dieselben Parteien brachten vor, dass interessierte Parteien ohne „andere Schadensindikatoren“ für den Zeitraum 2005-2008 keine sinnvollen Stellungnahmen zur Eignung der Höhe der Zielgewinnspanne übermitteln konnten. Hierzu wird festgestellt, dass die Auswahl des letzten Jahres, in dem normale Marktbedingungen herrschten, und die Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zwei gesonderte Aufgaben sind, für die die Kommission nicht ein und dieselben Informationen benötigt und/oder analysiert. Die „anderen Schadensindikatoren“ sind nicht von Belang, wenn bestimmt werden soll, ob in einem bestimmten Jahr normale Marktbedingungen herrschen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(161)

Einige ausführende Hersteller brachten vor, dass die Rentabilitätsdaten von 2008 nicht hätten verwendet werden dürfen, da sie nicht in die Zeit von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum fielen. Doch aus dem oben genannten EFMA-Urteil geht hervor, dass im Bezugszeitraum kein Jahr zur Ermittlung einer Zielgewinnspanne geeignet ist. Da die Kommission in der vorläufigen Phase nicht über verlässliche, verifizierte und brauchbare Rentabilitätsdaten aus dem Wirtschaftszweig verfügte, stützte sie sich auf Rentabilitätsquoten, die in anderen Untersuchungen verwendet wurden. Da sie jedoch nach der vorläufigen Unterrichtung zusätzliche Rentabilitätsdaten erhalten und verifiziert hatte und diese Angaben sich als Anhaltspunkt für einen Gewinn erwiesen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen in diesem Sektor vernünftigerweise erzielt werden könnte, ist dieser Gewinn besser geeignet als eine Zahl, die durch verschiedene Marktgegebenheiten verfälscht ist (Waren, Wettbewerbsbedingungen), auch wenn diese weniger weit zurückliegt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(162)

Ein russischer ausführender Hersteller verwies darauf, dass für Warentypen, die nach dem Zutritt zum Unionsmarkt von verbundenen Einführern verarbeitet wurden, keine Zielpreisunterbietungsspanne errechnet worden war. Da die für eine Berücksichtigung solcher Verkäufe erforderlichen Angaben vorlagen, wurde das Vorbringen akzeptiert, und die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen wurden entsprechend aktualisiert.

(163)

Derselbe russische ausführende Hersteller brachte vor, dass die Höhe der Zielpreisunterbietung falsch bestimmt wurde. So seien die Werte für die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, die für die Berechnungen der Zielpreisunterbietung verwendet wurden, bei einigen Warentypen im Vergleich zu nahezu identischen Warentypen sehr hoch, und die Kommission hätte sie entweder verwerfen oder auf eine realistische Höhe korrigieren müssen. Zudem seien zwar die durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreise für chinesische Einfuhren 3 % höher, doch betrage die Zielpreisunterbietungsspanne russischer Ausführer das Doppelte. Außerdem belaufe sich die Menge vergleichbarer vom Wirtschaftszweig der Union verkaufter Erzeugnisse auf lediglich 6,4 % seiner Gesamtausfuhrmenge.

(164)

Nach nochmaliger Überprüfung stellte die Kommission jedoch fest, dass die Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union richtig waren. Was den Unterschied in Bezug auf den CIF-Wert und die Zielpreisunterbietungsspanne betrifft, wird festgestellt, dass ein solcher Vergleich zu stark vereinfacht ist und dabei mögliche Preis- und Kostenunterschiede zwischen den Warentypen auf der Seite der Unionshersteller oder der ausführenden Hersteller nicht berücksichtigt werden. Ferner wird festgestellt, dass in der Grundverordnung kein Schwellenwert für den Vergleich zwischen der Ausfuhrmenge und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften entsprechenden Menge ähnlicher Erzeugnisse vorgesehen ist. Nach Berücksichtigung des in Erwägungsgrund 162 genannten Vorbringens wurde ermittelt, dass die Menge vergleichbarer Erzeugnisse, die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurde, 10 % seines gesamten Ausfuhrvolumens ausmacht. Diesbezüglich wird noch darauf hingewiesen, dass über 90 % der von diesem speziellen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten Erzeugnisse mit einem entsprechenden Unionserzeugnis vergleichbar sind. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(165)

Mehrere ausführende Hersteller stellten die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 zur Berechnung der Schädigung seitens der Kommission infrage und brachten vor, Artikel 2 Absatz 9 erscheine unter den Dumpingbestimmungen der Grundverordnung und könne nicht analog zur Berechnung der Schädigung herangezogen werden. Nach ihrer Ansicht müsse der Preis für den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Preis beruhen, den die verbundenen Einführer in der Union den ersten unabhängigen Kunden in der Union tatsächlich berechneten.

(166)

Mit der Berechnung einer Schadensspanne soll ermittelt werden, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen Zollsatz anzuwenden (der niedriger ist als der auf der Dumpingspanne beruhende Zollsatz). Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer wird der Ausfuhrpreis analog zum Vorgehen bei der Berechnung der Dumpingspanne anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Kunden mit gebührender Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnet. Da der Ausfuhrpreis für die rechnerische Ermittlung der Schadensspanne unerlässlich ist und dieser Artikel der einzige Artikel der Grundverordnung ist, der Hinweise zur Errechnung des Ausfuhrpreises enthält, ist die analoge Anwendung dieses Artikels berechtigt.

(167)

Außerdem würde die von dieser Partei befürwortete Methode zu einer ungleichen Behandlung bei der Berechnung seiner Gewinnspannen und derjenigen der anderen in die Stichprobe eingezogenen ausführenden Hersteller führen, die an unabhängige Einführer verkaufen. Die für die anderen ausführenden Hersteller in der Stichprobe angewandte Methode basierte auf einem Ausfuhrpreis auf CIF-Ebene, bei dem die VVG-Kosten und der Gewinn der Union beim Wiederverkauf in der Union nach der Zollabfertigung ausgenommen sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ermittlung des für die Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung relevanten Einfuhrpreises nicht davon beeinflusst werden sollte, ob die Ausfuhren an verbundene oder unabhängige Wirtschaftsbeteiligte in der Union getätigt werden. Mit der von der Kommission angewandten Methode wird sichergestellt, dass beide Sachverhalte gleich behandelt werden.

(168)

Die Kommission hielt die Vorgehensweise daher für richtig und wies die Einwände zurück.

(169)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass aufgrund des Abzugs der VVG-Kosten und Gewinne von den Verkaufspreisen die Zielpreisunterbietungs- und Dumpingspannen nicht mehr korrekt verglichen werden könnten, da der Nenner für die Berechnung (d. h. der CIF-Preis) nicht mehr derselbe sei. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da sich die VVG und Gewinnabzüge nur auf den Zähler des Verhältnisses, nicht auf den Nenner auswirken.

(170)

Ferner brachten einige interessierte Parteien ebenfalls nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass der VVG- und Gewinnabzug die Wirkung der Regel des niedrigeren Zolls verfälsche. Da jedoch eine vergleichbare Methodik für die Dumpingberechnungen angewandt wurde, liegt eindeutig keine Verfälschung der Regel des niedrigeren Zolls vor. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(171)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die so genannte Regel des niedrigeren Zolls im vorliegenden Fall nicht ausreiche, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, da die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union nach Ablauf des Untersuchungszeitraums stabil geblieben, die Preise der Einfuhren aus Russland und China von April bis Dezember 2015 aber um 19 % bzw. 22 % gesunken seien. Damit sei die jeweilige Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls (26,2 % bzw. 16 %) nicht ausreichend, da die Zölle bereits größtenteils oder vollständig vom vorstehenden Preisrückgang absorbiert worden seien. Als Folge dieses Preisrückgangs seien die Hersteller in den betroffenen Ländern in der Lage gewesen, das Volumen ihrer Ausfuhren in die Union signifikant zu erhöhen. Die interessierte Partei verwies ferner auf Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates (11), in dem die Kommission ausführe, dass sich die Feststellungen auf den Untersuchungszeitraum beschränken sollten, sofern nicht nachgewiesen werde, dass die Auswirkungen dieser Entwicklung offenkundig, unbestritten und von Dauer seien, nicht manipuliert werden könnten und nicht auf vorsätzliches Handeln einer interessierten Partei zurückzuführen seien.

(172)

Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. Einerseits wurde die Behauptung, die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union seien stabil geblieben, nicht durch Tatsachen belegt. Einerseits sind die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern seit Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich deutlich gesunken, doch andererseits gibt es Hinweise darauf, dass die Einfuhrpreise im zweiten Quartal 2016 wieder angezogen haben. Folglich ist der Rückgang der Verkaufspreise offenbar nicht von Dauer und sollte daher nicht voreilig als dauerhafte Erscheinung behandelt werden.

(173)

Da der Grad der Mitarbeit hoch war, wurde die für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller geltende endgültige Schadensspanne für die VR China als Durchschnitt der beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt. Die auf nicht kooperierende ausführende Hersteller anzuwendende endgültige Schadensspanne für die VR China wurde auf dem Niveau der höchsten Spanne der beiden kooperierenden Unternehmen festgelegt.

(174)

Bei Russland wurde die auf nicht kooperierende ausführende Hersteller anzuwendende endgültige Schadensspanne auf der Grundlage der Schadensspanne für einen repräsentativen Warentyp der kooperierenden ausführenden Hersteller festgelegt. Diese Spanne gilt für das Unternehmen PJSC Novolipetsk Steel, da sich dessen im Abschnitt „Dumping“ erläuterte mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit auch auf seinen Ausfuhrpreis und damit auf seine Schadensspanne erstreckte.

(175)

Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 152 bis 172 dargelegten Probleme ergeben sich die folgenden endgültigen Schadens- und Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt. Die endgültigen Zollsätze sind ebenfalls aufgeführt.

Tabelle 4

Endgültige Spannen und Zollsätze

Chinesische ausführende Hersteller

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Endgültige Schadensspanne (in %)

Endgültiger Zollsatz (in %)

Angang Group

59,2

19,7

19,7

Shougang Group

52,7

22,1

22,1

Andere kooperierende Unternehmen

56,9

20,5

20,5

Alle übrigen Unternehmen

59,2

22,1

22,1

Russische ausführende Hersteller

 

 

 

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC

18,7

26,4

18,7

PAO Severstal

35,9

34,0

34,0

PJSC Novolipetsk Steel

38,9

36,1

36,1

Alle übrigen Unternehmen

38,9

36,1

36,1

(176)

Die oben angeführten Dumpingspannen wurden nach Stellungnahmen eines ausführenden Herstellers nach der endgültigen Unterrichtung auf die nächste Dezimalstelle abgerundet, wo es zweckmäßig erschien.

(177)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(178)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (12) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die vorliegende Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(179)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählen insbesondere: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz erhoben.

6.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(180)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

6.3.   Durchsetzbarkeit der Maßnahmen

(181)

Nach Mitteilung der vorläufigen Feststellungen brachte der Antragsteller vor, dass einige der ausführenden Hersteller damit begonnen haben, die auferlegten vorläufigen Zölle zu absorbieren, indem sie sich weigerten, die eigenen Preise zu erhöhen. Dieses Vorbringen kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht geprüft werden. Sollte ein gesonderter Antrag auf Einleitung einer Antiabsorptionsuntersuchung eingereicht werden, könnte eine Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung eingeleitet werden, wenn Anscheinsbeweise vorgelegt werden.

(182)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Angang Steel Company Limited, Anshan

19,7

C097

Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin

19,7

C098

Andere im Anhang aufgeführte kooperierende Unternehmen

20,5

 

Alle übrigen Unternehmen

22,1

C999

Russland

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk

18,7

C099

PAO Severstal, Cherepovets

34

C100

Alle übrigen Unternehmen

36,1

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kaltgewalzten Flachstahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).

(3)  ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 9.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 104).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17).

(7)  Das Unternehmen teilte der Kommission mit, dass es seine Rechtsform im Einklang mit den russischen Rechtsvorschriften von einer Open Joint Stock Company (OJSC) in eine Public Joint Stock Company (PJSC) geändert hat. Diese Änderung ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1991, Gimelec u. a./Kommission, C-315/90, EU:C:1991:447, Rn. 23.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 3262/90 der Kommission vom 5. November 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong (ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 5).

(10)  Urteil des Gerichts erster Instanz, European Fertilizer Manufacturer's Association (EFMA)/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 23).

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China:

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Hebei Iron and Steel Co., Ltd., Shijiazhuang

C103

VR China

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd., Handan

C104

VR China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Shanghai

C105

VR China

Shanghai Meishan Iron & Steel Co., Ltd., Nanjing

C106

VR China

BX Steel POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Benxi

C107

VR China

Bengang Steel Plates Co., Ltd, Benxi

C108

VR China

WISCO International Economic & Trading Co. Ltd., Wuhan

C109

VR China

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd., Maanshan

C110

VR China

Tianjin Rolling-one Steel Co., Ltd., Tianjin

C111

VR China

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Zhangjiagang

C112

VR China

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd., Baotou City

C113


4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1329 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 14. Mai 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung nach einem Antrag des Europäischen Verbands der Eisen- und Stahlindustrie (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) eine Antidumping-Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt (im Folgenden „kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) (im Folgenden zusammen bezeichnet als „betroffene Länder“) in die Union ein.

(2)

Am 12. November 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission (2) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) unterwarf die Kommission die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation der zollamtlichen Erfassung. Nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung waren alle interessierten Parteien gebeten, innerhalb einer festgelegten Frist unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen. Stellungnahmen zur zollamtlichen Erfassung gingen vom Antragsteller, der China Iron & Steel Association (CISA), dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation sowie von russischen ausführenden Herstellern, Einführern und/oder Verwendern ein.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission (3) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation ein.

(4)

Die endgültige Sachaufklärung und Entscheidung der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission (4) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) dargelegt. In der vorliegenden Verordnung werden nur die Frage der zollamtlichen Erfassung und die Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erfassung und der rückwirkenden Erhebung des besagten Antidumpingzolls behandelt.

2.   Verfahren im Hinblick auf die Rückwirkung nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen

(5)

Bezüglich der Frage, ob die rückwirkende Anwendung der endgültigen Zölle gerechtfertigt war, analysierte die Kommission die Verbrauchszahlen, Preise, Einfuhr- und Verkaufsmengen vor und nach der Eröffnung der Untersuchung. Im Rahmen dieser Sachaufklärung versandte die Kommission darüber hinaus Fragebögen an Einführer und/oder Verwender der betroffenen Ware zur Ermittlung der Einfuhrmengen, Einfuhrpreise und Lagerbestände für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016. Antworten gingen von 22 unabhängigen und verbundenen Einführern und/oder Verwendern ein. Darüber hinaus wurden an den Antragsteller und an eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern Fragebögen betreffend die Verkaufszahlen für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“), d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016, versandt. Antworten gingen vom Antragsteller und von allen Unionsherstellern der Stichprobe ein.

(6)

Um die Antworten auf die in Erwägungsgrund 5 genannten Fragebögen zu prüfen, wurden Kontrollbesuche vor Ort bezüglich der übermittelten Angaben bei den folgenden Parteien durchgeführt:

a)

Unionshersteller

ThyssenKrupp, Duisburg, Deutschland

ArcelorMittal Belgium NV, Gent, Belgien

ArcelorMittal Sagunto SL, Puerto de Sagunto, Spanien

b)

Unabhängige Einführer/Verwender

Duferco SA, Lugano, Schweiz

Marcegaglia Carbon Steel, Mantova, Italien

(7)

Am 3. Mai 2016 fand auf Antrag von Eurofer eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt. Diese Anhörung erfolgte im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation; dabei wurde u. a. die etwaige rückwirkende Vereinnahmung des endgültigen Antidumpingzolls erörtert.

(8)

Auf Antrag von Einführern hielten die Kommissionsdienststellen zwei Anhörungen zur Frage der rückwirkenden Vereinnahmung des Antidumpingzolls ab.

(9)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten kaltgewalzten Flachstahlerzeugnisse beabsichtigte (im Folgenden „zusätzliche Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(10)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung nahmen mehrere Parteien Stellung. Am 15. Juni 2016 wurde eine Gruppe von Einführern vom Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren gehört. Nach dieser Anhörung nahm eine interessierte Partei Stellung zu den nach der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen.

B.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN

1.   Allgemeine Grundsätze für die zollamtliche Erfassung und die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen

(11)

Entsprechend ihrer Mitteilung „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (5) wird die Kommission dafür sorgen, dass der Wirtschaftszweig bereits deutlich vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen tatsächlich entlastet wird. Zu diesem Zweck werden Einfuhren bereits zollamtlich erfasst, ehe vorläufige Maßnahmen verabschiedet werden. Dies versetzt die Kommission in die Lage, für drei Monate vor Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen endgültige Antidumpingzölle rückwirkend anzuwenden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese rechtlichen Voraussetzungen sind in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung dargelegt, die sich ihrerseits auf die Artikel 10.6 und 10.7 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „WTO-ADA“) stützen.

(12)

Diese rechtlichen Voraussetzungen sehen einen zweischrittigen Mechanismus vor, damit sichergestellt ist, dass die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls nicht untergraben wird.

(13)

Da es sich hier um den ersten Fall handelt, der die Voraussetzungen für eine rückwirkende Vereinnahmung von Antidumpingzöllen erfüllt, hält es die Kommission für erforderlich, die Methodik detailliert zu erläutern, die zu dieser Schlussfolgerung geführt hat.

(14)

Der erste Schritt — ausgehend vom Ansatz, dass eine Untergrabung der Abhilfewirkung von Zöllen zu verhindern ist — besteht in der zollamtlichen Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 10.7 WTO-ADA, wobei nicht nur die Einfuhren erfasst, sondern auch die interessierten Parteien, insbesondere Einführer, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass unter Umständen endgültige Zölle rückwirkend vereinnahmt werden, falls die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der zweite Schritt — falls sich die Abhilfewirkung endgültiger Zölle nicht entfaltet — besteht in der rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen auf Waren, die nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 10.6 WTO-ADA innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorläufiger Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(15)

Jeder dieser beiden Schritte kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 10.6 WTO-ADA erfüllt sind.

(16)

Die Kommission hält es für zweckdienlich zu erläutern, wie sie die beiden in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen — nämlich den erheblichen Anstieg der Einfuhren und die wahrscheinlich ernsthafte Untergrabung der Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls — bei der Entscheidung über die rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen auslegt und anwendet.

(17)

Die zweite der beiden alternativen Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung ist immer dann erfüllt, wenn die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Eine nähere Erläuterung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung ist daher nicht erforderlich.

(18)

In Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung ist Folgendes niedergelegt:

„zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird.“

(19)

Die Kommission legt Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung dahingehend aus, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission berechtigt ist, den endgültigen Antidumpingzoll rückwirkend zu erheben (zusätzlich zu den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung und des einleitenden Satzes des Artikels 10 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung). Die beiden Voraussetzungen sind wie folgt zu verstehen:

a)

Über die Einfuhrhöhe, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachte, hinaus ist ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen, und

b)

dieser weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren untergräbt angesichts der zeitlichen, mengenmäßigen und sonstigen Umstände wahrscheinlich ernsthaft die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls.

1.1.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(20)

Zur Ermittlung, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren vorliegt, ist ein Datenvergleich notwendig. (6) In diesem Zusammenhang muss festgelegt werden, welche Zeiträume zu vergleichen sind.

1.1.1.   Vergleichszeiträume

(21)

Einerseits wird in der Grundverordnung auf die Höhe der Einfuhren im Untersuchungszeitraum Bezug genommen. Andererseits implizieren die Formulierungen „weitere“ und „über … hinaus“, dass die Einfuhrhöhe im Untersuchungszeitraum mit der Einfuhrhöhe nach dem Untersuchungszeitraum verglichen werden sollte.

(22)

Gleichzeitig kann der Zeitraum, der mit dem Untersuchungszeitraum verglichen werden soll, erst beginnen, wenn eine der beiden alternativen Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt ist. Erlangen Einführer erst durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom wahrscheinlichen Dumping Kenntnis, sollte dieser Zeitpunkt als Startzeitpunkt des zweiten Zeitraums gelten.

(23)

Die Gesamtanalyse dient der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Zolls vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen erfüllt sind. Folglich sollte der letztgenannte Zeitraum mit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen enden, da zu diesem Zeitpunkt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren (7) endet.

(24)

Einfuhrstatistiken stehen nur auf Monatsbasis zur Verfügung. Die Kommission würde für den letztgenannten Zeitraum daher die Daten des vollen Kalendermonats nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union heranziehen, wenn die Einführer auf diesem Weg Kenntnis erlangen. Erlangen die Einführer auf anderem Wege Kenntnis vom Dumpingsachverhalt, zum Beispiel weil schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum vorlag, würde der Monat nach dem Ereignis, das die Zurkenntnisnahme des Dumpingsachverhalts bewirkt hat, herangezogen, die früheste Zeitspanne wäre jedoch der erste volle Monat nach dem Untersuchungszeitraum. In Bezug auf den Endzeitpunkt würde die Kommission zwei Werte festlegen: einen einschließlich des Monats, in dem die vorläufigen Maßnahmen beginnen, und einen ausschließlich dieses Monats.

(25)

Die Kommission würde normalerweise eine monatliche Durchschnittseinfuhrhöhe für den gesamten Untersuchungszeitraum festlegen, der in der Regel 12 Monate beträgt, und eine monatliche Durchschnittseinfuhrhöhe zwischen der Kenntnisnahme und den vorläufigen Maßnahmen. Die Start- und Endpunkte des letztgenannten Durchschnitts werden entsprechend der Erläuterung im vorstehenden Absatz ermittelt.

(26)

Darüber hinaus würde die Kommission auch die Entwicklung der Einfuhren in absoluten Zahlen ermitteln, ferner ihre Auswirkungen auf die Entwicklung der Lagerbestände der Ware und auf die Marktanteile sowie den Verbrauch der Ware im Bezugszeitraum.

1.1.2.   Einstufung des Anstiegs als erheblich

(27)

Eine solche Feststellung sollte nach Lage des Einzelfalls erfolgen. Zusätzlich zum Vergleich gewogener Monatsdurchschnittswerte wird die Kommission auch alle sonstigen relevanten Erwägungen berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Entwicklung des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware in der Union, die Entwicklung der Lagerbestände und der Marktanteile. Die Analyse sollte also zweiteilig erfolgen: mit absoluten und relativen Werten. Ein Vergleich der beiden vorstehend genannten monatlichen Durchschnittswerte ist daher zwar wichtig, aber nicht zwingend der ausschlaggebende Faktor in der Frage, ob der weitere Anstieg der Einfuhren „erheblich“ ist.

1.1.3.   Diesem Ansatz zugrunde liegenden Überlegungen

(28)

Einfuhren, die vor der zollamtlichen Erfassung in die Union gelangen, unterliegen in keinem Fall Antidumpingzöllen. Sie sind jedoch für die Einschätzung relevant, ob Einfuhren, die nach der zollamtlichen Erfassung in die Union gelangen, aller Wahrscheinlichkeit nach die Abhilfewirkung von Zöllen untergraben, und zwar aus dem folgenden Grund: Die Abhilfewirkung von Zöllen (d. h. eine Erhöhung der Preise für eingeführte Waren, entweder aufgrund einer Preiserhöhung oder aufgrund des Zolls) tritt unter anderem aufgrund von Lagerbeständen niemals sofort ein, sondern erst nach dem Abverkauf der Lagerbestände. Ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren vor der zollamtlichen Erfassung dürfte in der Regel zu einem erheblichen Anstieg der Lagerbestände führen. In diesem Fall wird die Abhilfewirkung von Zöllen im Vergleich zu einer Situation mit normalen Lagerbeständen weiter verzögert. Weitere Einfuhren zwischen der zollamtlichen Erfassung und den vorläufigen Maßnahmen, die zu den Lagerbeständen, die bereits die normale Höhe der Bestände deutlich übersteigen, hinzukommen, würden die Abhilfewirkung weiter hinauszögern.

1.2.   Der Anstieg der Einfuhren untergräbt wahrscheinlich ernsthaft die Abhilfewirkung von Zöllen

(29)

In einem zweiten Schritt muss festgestellt werden, ob dieser Anstieg die Abhilfewirkung des endgültig anzuwendenden Zolls wahrscheinlich ernsthaft untergräbt. Der Begriff „wahrscheinlich“ weist darauf hin, dass es sich dabei um eine zukunftsorientierte Analyse handelt. Die Analyse wird immer fallspezifisch erfolgen und das Ergebnis wird von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen, bei dem eine zollamtliche Erfassung von Einfuhren mit dem Ziel einer rückwirkenden Erhebung von Zöllen angeordnet wurde.

(30)

In dieser Analyse sollte unter anderem der Wirkung von Einfuhren in die Union zwischen der Erfassung und den vorläufigen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Wurden keine Einfuhren oder nur Einfuhren in unerheblicher Menge getätigt, hat die zollamtliche Erfassung ausgereicht, um weiteren Schaden vom Wirtschaftszweig der Union abzuwenden. Somit ist der zweite Schritt, d. h. die rückwirkende Zolleinführung, in der Regel nicht gerechtfertigt.

(31)

Bei der Beurteilung, ob die Auswirkung der Einfuhren, die zwischen der zollamtlichen Erfassung und den vorläufigen Maßnahmen in die Union gelangt sind, die Abhilfewirkung von Zöllen wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird, untersucht die Kommission insbesondere die folgenden Faktoren:

a)

Volumen dieser Einfuhren;

b)

Zeitspanne dieser Einfuhren;

c)

Preise dieser Einfuhren;

d)

alle sonstigen relevanten Umstände: Die Kommission wird u. a. folgende sonstige Umstände untersuchen:

i)

Lagerbestände der eingeführten Ware vor der zollamtlichen Erfassung,

ii)

Preisentwicklung der eingeführten Ware vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bis zu vorläufigen Maßnahmen,

iii)

Veränderungen des Handelsgefüges, die auf Versuche hindeuten, die zollamtliche Erfassung zu umgehen.

1.3.   Kumulierung

(32)

Bei Untersuchungen, die mehr als ein Land betreffen, wird die Frage, ob Einfuhren aus diesen Ländern für die Zwecke der Analyse nach den Abschnitten 1.1 und 1.2 kumuliert werden, davon abhängen, ob die Kommission bei der zugrunde liegenden Antidumping-Untersuchung entschieden hat, diese Einfuhren zu kumulieren.

2.   Anwendung auf den vorliegenden Fall

(33)

Die zollamtliche Erfassung betrifft Einfuhren zwischen dem 12. Dezember 2015 und dem Tag der Einführung der vorläufigen Antidumping-Maßnahmen, d. h. dem 12. Februar 2016. In diesem Zeitraum betrugen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern circa 165 000 Tonnen.

(34)

Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, gingen Angaben vom Antragsteller, von allen Unionsherstellern in der Stichprobe und von 22 unabhängigen und verbundenen Einführern und/oder Verwendern ein. Ihre Einfuhren machten 46 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern in dem Zeitraum aus, für den Daten erhoben wurden, d. h. von April 2015 bis Januar 2016.

(35)

Um zu entscheiden, ob eine rückwirkende Vereinnahmung der Zölle gerechtfertigt war, evaluierte die Kommission die Kriterien in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.

(36)

In Bezug auf die zollamtliche Erfassung von Einfuhren und die etwaige rückwirkende Anwendung von Antidumping-Maßnahmen gingen Stellungnahmen ein, die nachstehend analysiert werden.

2.1.   Früheres Dumping oder Kenntnis von Dumping oder Schädigung seitens der Einführer

(37)

Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung muss „schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum“ vorgelegen haben oder der Einführer muss „nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis“ gehabt haben oder hätte haben müssen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Einführer aus den in Erwägungsgrund 17 und im Folgenden genannten Gründen seit dem Tag der Einleitung der Untersuchung in Bezug auf das Dumping Kenntnis vom Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung hatten oder hätten haben müssen.

(38)

Ein Einführer führte an, dass der Anscheinsbeweis für das Dumping im Antrag nicht als Beleg dafür ausreiche, dass die Einführer Kenntnis vom Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung gehabt hätten oder hätten haben müssen. Insbesondere sei der Antrag an sich kein schlagender Beweis dafür, dass Dumping tatsächlich stattgefunden habe. Zum anderen wäre die rückwirkende Einführung von Zöllen in jeder einzelnen Untersuchung möglich, wenn man dem Grundsatz folgen würde, dass die Beweise im Antrag für die Schlussfolgerung ausreichten, dass die Einführer vom Dumping Kenntnis hätten haben müssen. Im Übrigen sei die Aussage von Eurofer, dass die Einführer angesichts der extrem niedrigen Preise der Einfuhren aus China und Russland nicht behaupten könnten, vom Dumping nichts gewusst zu haben, irreführend, da angebliche Niedrigpreise an sich noch keinen Beweis darstellten, dass Einfuhren gedumpt seien.

(39)

Eine andere interessierte Partei stellte fest, dass Eurofer keine Presseberichte oder andere, für Unionseinführer von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen öffentlich verfügbare Informationen vorgelegt habe, die sich mit Dumpingpraktiken chinesischer Hersteller bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse befasst hätten. In den vorgelegten Presseartikeln gehe es um Stahl im Allgemeinen und nicht speziell um kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Darüber hinaus seien die Presseberichte aus Indien und Amerika, die Eurofer vorgelegt habe, nicht von Belang für die Frage, ob die Unionseinführer vom Dumping Kenntnis gehabt hätten.

(40)

Zunächst einmal muss betont werden, dass sich die Kenntnis der Einführer nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung auf das Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung durch das Dumping bezieht (Unterstreichung eingefügt). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Einführer nach objektiven Kriterien vom Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, nicht nur durch die nicht vertrauliche Fassung des Antrags, sondern auch durch die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens, die sowohl verfügbar war als auch bei der Verfahrenseinleitung allen bekannten interessierten Parteien, einschließlich der Einführer, Verwender und ihrer repräsentativen Verbände, zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber hinaus war die nicht vertrauliche Fassung des Antrags von Eurofer auf zollamtliche Erfassung den interessierten Parteien voll zugänglich, was bereits im Antrag angekündigt worden war. Die Untersuchung wurde eingeleitet, weil die Anscheinsbeweise im Antrag als ausreichender Beleg dafür angesehen wurden, dass Einfuhren aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich mittels Dumping auf den Markt der Union gelangten. Diese Anscheinsbeweise betrafen den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014, d. h. einen längeren Zeitraum. Darüber hinaus wurde vorläufig festgestellt und zudem endgültig bestätigt, dass Dumping auch im Untersuchungszeitraum des Verfahrens stattgefunden hat, d. h. von April 2014 bis März 2015. Es wird daher bestätigt, dass die Einführer ab dem Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom Dumping und der angeblichen Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.

(41)

Anzumerken ist außerdem, dass eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen nur bei Einfuhren zulässig ist, die einer zollamtlichen Erfassung unterlagen, und auch nur dann, wenn die Kriterien des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Die Behauptung, dass die rückwirkende Einführung von Zöllen „in jeder einzelnen Untersuchung“ möglich sei, ist daher sachlich nicht richtig. In Bezug auf die angebliche Irrelevanz der von Eurofer vorgelegten Presseberichte räumt die Kommission ein, dass diese Artikel zwar nicht speziell kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse zum Thema hatten, wohl aber einen glaubwürdigen Einblick in die Preispolitik ausführender Stahlhersteller in den betroffenen Ländern vermittelten. Darüber hinaus sollten die Presseberichte im Lichte der übrigen objektiven Tatsachen gesehen werden, die in den Erwägungsgründen genannt sind.

(42)

Daher werden die Einwände zur Dumping-Kenntnis seitens der Einführer zurückgewiesen.

(43)

Nach der Unterrichtung brachten bestimmte Einführer vor, dass die Kenntnis von Dumping und Schädigung unter dem Gesichtspunkt gesehen werden sollten, dass es sich bei der rückwirkenden Einführung um eine „außergewöhnliche Maßnahme“ handele und dass dies hohe Anforderungen an die untersuchenden Behörden stelle und/oder dass der auf der „Kenntnis seitens der Einführer“ basierende Ansatz bezüglich Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung zu weit gefasst sei. Sie gelangten daher zu dem Schluss, dass die Einleitungsbekanntmachung nicht ausreiche, um Einführer über das Dumping und die Schädigung oder deren Ausmaß zu unterrichten. Allerdings enthielt die Einleitungsbekanntmachung, über die in der Stahlhandelspresse ausführlich berichtet wurde, und die öffentliche Fassung des Antrags, der den bekannten Einführern und/oder Verwendern zugeschickt wurde und für alle interessierten Parteien vom ersten Tag der Untersuchung an zugänglich war, beide zusammengenommen, eindeutige (und ausführliche) Angaben zur verwendeten Methode, zu den genutzten Datenquellen und zum hohen Ausmaß des Dumpings und der Schädigung sowohl für die VR China als auch Russland. Das Ausmaß des Dumpings wurde in Form eines Prozentsatzes des CIF-Einfuhrpreises mitgeteilt. Außerdem erinnerte die Kommission in den Erwägungsgründen 5 bis 11 der Erfassungsverordnung alle interessierten Parteien daran, dass ihr ausreichende Nachweise des Dumpings in Bezug auf das Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung vorlagen. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einführer Kenntnis davon hatten oder hätten haben müssen, dass Dumping und Schädigung tatsächlich stattfanden bzw. dies behauptet wurde. Die Tatsache, dass nicht alle Untersuchungen zu Antidumpingmaßnahmen führen, bedeutet nicht, dass den Einführern keine Anscheinsbeweise für Dumping und Schädigung zur Verfügung gestellt wurden. Die Kommission ist daher zu der Überzeugung gekommen, dass die diesbezüglichen notwendigen Anforderungen erfüllt wurden.

(44)

Die russischen ausführenden Hersteller und ein Einführer brachten vor, dass die Feststellung der Kommission bezüglich Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung eindeutig die in Artikel 10.6 Buchstabe i WTO-ADA festgesetzten Anforderungen nicht erfüllten, nach denen der Einführer Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass der Ausführer Dumping betreibe und dieses Dumping eine Schädigung verursache. Außerdem sei die Bedingung der „Kenntnis“, wenn man die Interpretation der Kommission zugrunde lege, in jedem Fall erfüllt, in dem eine Einleitungsbekanntmachung veröffentlicht wurde, was nicht hinnehmbar sei. Weiter hieß es, dass die Bewertung von Dumping ein komplexer Prozess sei, für den es erforderlich sei, Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zu haben, die aber nicht offengelegt werden könnten.

(45)

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass jedes WTO-Mitglied berechtigt ist, Antidumpingverfahren und -praktiken einzuführen, die seinen jeweiligen Gegebenheiten entsprechen, solange dabei nicht gegen WTO-Normen verstoßen wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie sehr hohe Anforderungen an die Eröffnung von Untersuchungen stellt und dass eine sehr ausführliche Überprüfung des Dumpings und der Schädigung anhand der verfügbaren Nachweise durchgeführt und den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Erwägungsgrund 43). Zu diesen Daten gehören auch unternehmensspezifische Inlands- und Ausfuhrpreise, die die Einführer leicht mit den Preisen, zu denen sie in den betroffenen Ländern Einkäufe tätigten, hätten vergleichen können, um festzustellen, ob es sich um Dumpingpreise handelte und in welchen Ausmaß Dumping betrieben wurde. Es sei auch darauf hingewiesen, dass, wie in Erwägungsgrund 5 festgestellt, einige der eingegangenen Antworten von verbundenen Einführern stammten, die Zugriff auf die einschlägigen Informationen bezüglich der Inlands- und Ausfuhrpreise hatten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das WTO-Recht nicht vorsieht, dass die Einführer in der Lage sein sollten, detaillierte Dumpingberechnungen anzustellen, sondern nur, dass sie Kenntnis vom Ausmaß dieses Dumpings haben sollten. Zudem wurden auch die Analyse der verschiedenen Schadensindikatoren zusammen mit den detaillierten Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung zugänglich gemacht, aus denen hervorgeht, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursachen.

(46)

Ein Einführer brachte auch vor, dass seine Lieferanten ihm zugesichert hätten, dass sie kein Dumping betrieben, ohne dass er dies jedoch mit Nachweisen untermauerte. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(47)

Die russischen ausführenden Hersteller bezweifelten das Vorliegen von Dumping und brachten vor, die Einführer hätten erst am 12. Februar 2016 Kenntnis von der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und vom Ausmaß des Dumpings erlangt. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass die genannten aktenkundigen Informationen, also die Einleitungsbekanntmachung und die nicht vertrauliche Fassung des Antrags, die den Einführern zugesandt oder zugänglich gemacht wurde, einen eindeutigen Hinweis auf das Ausmaß des Dumpings enthielten und dass die Einführung der vorläufigen Maßnahmen diese Informationen nur bestätigte. Die vorgebrachte Behauptung muss somit zurückgewiesen werden.

(48)

Die Kommission bestätigt daher in diesem besonderen Fall, dass den Einführern eindeutig Nachweise dafür vorlagen, dass die chinesischen und russischen Ausführer schädigendes Dumping betrieben.

2.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren, der die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergräbt

(49)

Nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung muss „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet“ worden sein.

2.2.1.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(50)

Laut Eurostat (8) (zum Zeitpunkt der Beurteilung standen Daten bis einschließlich März 2016 zur Verfügung) betrug das monatliche Durchschnittsvolumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum 118 912 Tonnen. Das monatliche Durchschnittsvolumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in der Zeit vom ersten vollen Monat nach Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen (Juni 2015 bis Januar 2016) betrug 162 457 Tonnen, d. h. 37 % mehr als im Untersuchungszeitraum. Im selben Zeitraum betrug das Gesamteinfuhrvolumen 1 299 658 Tonnen, und zwar 721 386 Tonnen aus der VR China und 578 272 Tonnen aus Russland. Bei der getrennten Betrachtung des monatlichen Durchschnittsvolumens der Einfuhren aus der VR China und aus Russland ist für China ein Anstieg von 48 % und für Russland ein Anstieg von 25 % festzustellen.

(51)

Bei Betrachtung des Zeitraums vom ersten vollen Monat nach der Einleitung des Verfahrens bis einschließlich des Monats, in dem vorläufige Maßnahmen eingeführt wurden (d. h. von Juni 2015 bis Februar 2016) ergibt sich ein monatliches Durchschnittsvolumen der Einfuhren von 150 673 Tonnen, das sind 27 % mehr als der Monatsdurchschnitt im Untersuchungszeitraum. Die Monatsvolumina der Einfuhren aus der VR China und Russland weisen einen Anstieg von 34 % bzw. 19 % auf.

(52)

Die Einfuhren der 22 Einführer und/oder Verwender, die Angaben zu den Einfuhren in der Zeit nach der Einleitung des Verfahrens machten (Juni 2015 bis Januar 2016), entsprachen 46 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die so erhobenen Daten zeigen in Bezug auf diese mitarbeitenden Einführer und/oder Verwender insgesamt, dass die Lagerbestände der betroffenen Ware Ende 2015 22 % höher waren als Ende 2014. Dieses Ergebnis stützt nicht nur die statistisch basierte Feststellung eines starken Anstiegs der Einfuhren, sondern legt auch nahe, dass Lagerbestände gebildet worden sind.

(53)

Beide Analysen zeigen, dass die Einfuhrvolumina nach der Verfahrenseinleitung tatsächlich erheblich angestiegen sind.

(54)

Mehrere russische ausführende Hersteller stellen die Schlussfolgerung infrage, dass die Einfuhren erheblich angestiegen sind, und verweisen auf „führende Kommentatoren und Praktiker“, nach deren Ansicht der Anstieg der Einfuhrmenge wirklich massiv sein müsse. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei den Texten, auf die Bezug genommen wurde, nicht um rechtsverbindliche Vorschriften („hard law“) handelt und dass sich dort keine spezifischen Hinweise dazu finden, was unter „massiv“ oder „erheblich“ zu verstehen ist, wobei dies von Fall zu Fall entschieden werden muss.

(55)

Auf dieser Grundlage kann der Anstieg der Einfuhren nach Auffassung der Kommission als erheblich angesehen werden kann und das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(56)

Mehrere russische ausführende Hersteller sowie ein Einführer wandten ein, dass die Kommission bei ihrer Bewertung des Eurofer-Antrags auf zollamtliche Erfassung die temporären Auswirkungen der EU-Handelssanktionen gegen Russland nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Weder zum Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung noch während oder nach dem Untersuchungszeitraum bis zur Einführung vorläufiger Maßnahmen am 12. Februar 2016, unterlag die betroffene Ware „Sanktionen“. Dieser Einwand wird daher zurückgewiesen.

(57)

Die russischen ausführenden Hersteller griffen diesen Punkt in ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung erneut auf und erklärten, dass obwohl die betroffene Ware keinen „Sanktionen“ unterlag, diese sich doch auf die betroffene Ware ausgewirkt hätten, da die Unionsabnehmer zögerten, überhaupt russische Waren zu kaufen. Dieses Argument wurde nicht untermauert. Zudem ist klar, dass die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware nach dem Untersuchungszeitraum von mit diesem Verfahren zusammenhängenden Faktoren beeinträchtigt wurde und nicht von den angeblichen Auswirkungen der Sanktionen auf andere Waren. Die den Sanktionen unterliegenden Güter waren eindeutig definiert und daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Sanktionen sich in besonderem Maße auf die kräftigen Verschiebungen bei der Volumenentwicklung nach dem Untersuchungszeitraum ausgewirkt haben.

(58)

Darüber hinaus wandten dieselben russischen ausführenden Hersteller wie auch die russischen Behörden ein, dass die Argumente von Eurofer bei der Beurteilung des weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren auf einem Vergleich zufällig ausgewählter Zeiträume beruhen würden. Eine weitere interessierte Partei führte an, dass aufgrund der extremen monatlichen Schwankungen der Einfuhrvolumina von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen die Ergebnisse höchst unterschiedlich ausfallen könnten, je nachdem, welcher Zeitraum ausgewählt werde. Mit anderen Worten: Aus den Daten im Antrag von Eurofer lasse sich kein „erheblicher Anstieg der Einfuhren“ ableiten.

(59)

Die im Antrag, der zur zollamtlichen Erfassung führte, zu Vergleichszwecken herangezogenen Zeiträume umfassten beträchtliche Zeitabschnitte sowohl nach dem Untersuchungszeitraum als auch mit diesem überlappend. Darüber hinaus schlugen verschiedene interessierte Parteien andere Zeiträume für die vergleichende Analyse eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren vor, und alle kamen zu derselben Schlussfolgerung (nämlich, dass im Vergleich zum Einfuhrvolumen im Untersuchungszeitraum ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war). Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(60)

Mehrere russische ausführende Hersteller führten an, dass es bei ihnen keinen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren gegeben habe, und legten Zahlen für Januar 2016, Februar 2016 und März 2016 vor. Es erschließt sich der Kommission nicht, warum dabei nur die Zahlen bestimmter russischer ausführender Hersteller und nicht die Einfuhren aus Russland insgesamt aufgeführt wurden.

(61)

Es trifft zu, dass die statistischen Daten nach Erwägungsgrund 50 im Januar, Februar und März 2016, d. h. nach Inkrafttreten der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren und — in Bezug auf Februar und März — nach Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen, geringere monatliche Einfuhrvolumina ausweisen. Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten. Erstens geht aus Erwägungsgrund 9 der Erfassungsverordnung hervor, dass die Kommission den Antrag auf zollamtliche Erfassung auf der Grundlage einer Analyse des Zeitraums bis einschließlich September 2015 geprüft hat. Laut dieser Analyse gab es unter anderem Anscheinsbeweise dafür, dass die Einfuhren auch nach der Einleitung der Untersuchung beträchtlich anstiegen, was die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde (siehe Erwägungsgrund 5 der Erfassungsverordnung). Der erhebliche Anstieg, auf dessen Grundlage die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, betrifft daher nur teilweise dieselben Einfuhren, anhand deren die Kommission bestimmt, ob eine rückwirkende Erhebung des Zolls erfolgen sollte. Der letztgenannte Zeitraum ist bekanntlich der Zeitraum ab dem ersten vollen Monat nach der Einleitung des Verfahrens, d. h. Juni 2015, bis einschließlich dem letzten vollen Monat vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen, d. h. Januar 2016, oder einschließlich des Monats, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind, d. h. Februar 2016. Auch über diesen viel längeren Zeitraum zeigt sich wiederum ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren im Vergleich zum Untersuchungszeitraum. Die Tatsache, dass die Einfuhrvolumina aus den Ländern im Januar, Februar und März 2016 relativ gering waren, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.

(62)

Zweitens war das mit Abstand höchste Einfuhrvolumen aus den betroffenen Ländern im Oktober 2015 zu verzeichnen, d. h. nach dem für die zollamtliche Erfassung relevanten Analysezeitraum, und auch im November 2015 wurden im Vergleich zum Untersuchungszeitraum sehr hohe Einfuhrvolumina verzeichnet. Die relativ moderate Höhe der Einfuhren nach der zollamtlichen Erfassung, auf die der ausführende Hersteller hingewiesen hat, sollte daher in Relation zu diesem Spitzenwert unmittelbar vor der zollamtlichen Erfassung betrachtet werden, der sich nur durch die bevorstehende Erfassung erklären lässt. Es ist wahrscheinlich, dass ein Gesamtvolumen in derselben Größenordnung festgestellt worden wäre, wenn keine zollamtliche Erfassung beantragt und umgesetzt worden wäre; allerdings wäre der monatliche durchschnittliche Anstieg dann stetiger ausgefallen, anstatt im Oktober und November 2015 auf Spitzenwerte hochzuschnellen. Die Kommission darf bei ihrer Analyse, ob die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d erfüllt sind, den starken Anstieg der Einfuhren zwischen dem für die Erfassung der Einfuhren relevanten Analysezeitraum und der tatsächlichen Erfassung nicht außer Acht lassen.

(63)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Vergleich der Einfuhrzahlen von Mai bis September 2014 und von Mai bis September 2015 zwar tatsächlich einen Anstieg der Einfuhren in absoluten Zahlen zeige, dass Eurofer es aber versäumt habe, die zyklische Charakteristik der Einfuhren der betroffenen Ware und die Entwicklung des Verbrauchs in der Union zu berücksichtigen. Diese Behauptung wurde jedoch nicht nennenswert belegt. Man kann zwar durchaus sagen, dass die betroffene Ware bis zu einem gewissen Grad der wirtschaftlichen Konjunktur folgt, die schwanken kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Einfuhren von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen zyklisch verlaufen. Das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(64)

Es ist in Bezug auf die Entwicklung des Verbrauchs in der Union hinzuzufügen, dass der Eigenverbrauch — wie in den Erwägungsgründen 103 bis 106 der Verordnung über vorläufige Maßnahmen ausgeführt — leicht um 4 % gestiegen ist, während der Verbrauch auf dem freien Unionsmarkt um 9 % gesunken ist. Da die Einfuhren der betroffenen Ware auf dem freien Markt im Wettbewerb stehen, kann die Kommission dieses Argument nicht nachvollziehen.

(65)

Auch die China Iron & Steel Association (CISA) war mit den von Eurofer ausgewählten Zeiträumen nicht einverstanden. Es dauere nach der Auftragsbestätigung mindestens vier bis fünf Monate, bis die Einfuhr von Stahlwaren aus der VR China tatsächlich stattfinde. Daher ergäben sich die Einfuhren der betroffenen Ware von Mai bis September 2015 faktisch aus Verträgen, die vor der Einleitung des Falls geschlossen worden seien.

(66)

Laut der Grundverordnung findet ein solcher weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachen, statt. Daher stützt sich die Beurteilung in diesem Fall auf einen repräsentativen Zeitraum zwischen der Verfahrenseinleitung und den vorläufigen Maßnahmen und dem Untersuchungszeitraum. Die Feststellung, dass zwischen Mai und September 2015 ein weiterer erheblicher Anstieg bei den Einfuhren stattgefunden hat, wird durch das Argument der CISA sogar noch untermauert, da trotz der zeitlichen Verzögerung bei der Vertragsausführung ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren im vorstehend genannten Zeitraum zu beobachten war. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(67)

Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse keine Ware seien, von der Lagerbestände aufgebaut werden, sondern eine Ware, die auf Bestellung hergestellt werde.

(68)

Tatsächlich wird die betroffene Ware aufgrund ihrer Eigenschaften in der Regel nicht über längere Zeit gelagert. So könnte sich zum Beispiel das Wetter negativ auf die Qualität der Ware auswirken. Der Kommission wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, die die Feststellung entkräften, dass im vorliegenden Fall nach der Einleitung des Verfahrens Lagerbestände aufgebaut wurden. Es muss betont werden, dass die Lagerbestandsbildung häufig keine gängige Praxis ist und nur erfolgt, wenn bestimmte Umstände vorliegen und/oder Markterwartungen bestehen, zum Beispiel im Hinblick auf die zukünftigen Preise der jeweiligen Ware. Die Tatsache, dass eine Ware in der Regel nicht auf Lager gehalten wird, heißt nicht, dass keine Lagerbestände aufgebaut werden, wenn derartige Umstände oder Erwartungen ins Spiel kommen. An den von unabhängigen und verbundenen Einführern und/oder Verwendern nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgelegten Zahlen lässt sich ablesen, dass die Lagerbestände Ende 2015 um 22 % höher waren als Ende 2014. Da keine Beweise vorgelegt werden, die die Feststellung entkräften, dass der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren ein Anzeichen dafür ist, dass Lagerbestände aufgebaut werden, wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(69)

Nach der Unterrichtung brachten die interessierten Parteien erneut vor, dass von der betroffenen Ware normalerweise keine Lagerbestände aufgebaut würden, sondern dass sie eher auf Bestellung gekauft werde. Zum einen werden kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse nicht nur auf Bestellung hergestellt, und selbst bei den Warentypen, die in erster Linie auf Bestellung hergestellt werden, hindert nichts Einführer und/oder Verwender daran, in Erwartung künftiger Preiserhöhungen größere Mengen zum Aufbau eines Lagerbestands zu kaufen. Zum anderen wirkte sich die Einleitung dieser Untersuchung auf das Einfuhrverhalten aus, sodass den Belegen zufolge die Lagerbestände üblicherweise eingeführter Standarderzeugnisse erheblich ausgebaut wurden. Es sei auch daran erinnert, dass auf die 22 Einführer und/oder Verwender, die Daten zu den Einfuhren im Zeitraum nach der Verfahrenseinleitung vorlegten, nur 46 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einführer und/oder Verwender, auf die mehr als die Hälfte der Einfuhren entfallen, der Kommission die erbetenen Angaben nicht vorlegten, und angesichts der großen Einfuhrvolumina, die in den Monaten nach der Verfahrenseinleitung in die Union eingeführt wurden, verfügt die Kommission über hinreichende und zufriedenstellende Belege, um zu dem Schluss zu kommen, dass tatsächlich eine erhebliche Lagerbildung stattfand und die erhaltenen und verwendeten Daten eine eher konservative Bewertung der Lagerbestände zur Folge hatten.

(70)

Entsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein erheblicher Anstieg der Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum stattgefunden hat.

(71)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, dass es gängige Praxis der Kommission sei, die Einfuhren im Untersuchungszeitraum mit den Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung zu vergleichen, was bedeuten würde, es gäbe keine Erhöhung der Einfuhren. Dieselben Parteien gaben an, die Kommission habe es versäumt, diese angebliche Änderung ihrer Praxis zu begründen.

(72)

Dazu ist zum einen anzumerken, dass die Kommission nicht an eine frühere Praxis (falls eine solche Praxis überhaupt existierte, was aber nicht der Fall war, vgl. den nachstehenden Erwägungsgrund) gebunden ist, sondern nur an die objektiven Normen der Verträge und des Sekundärrechts. Außerdem darf die Kommission jederzeit, beispielsweise aufgrund der spezifischen Umstände einer Untersuchung, ihre Analyse entsprechend verfeinern oder weiterentwickeln, sofern sie diese Vorgehensweise ausreichend begründet. Die Kommission hat im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung die wirtschaftlichen, rechtlichen und handelspolitischen Gründe ausführlich dargelegt, die ihrer Vorgehensweise im vorliegenden Fall zugrunde liegen (vgl. Erwägungsgründe 11 bis 32).

(73)

Zum anderen konnte der Einführer nur auf zwei frühere Fälle verweisen (Solarpaneele und kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl), die diese Praxis angeblich belegen, und in keinem dieser beiden Fälle wurden Zölle rückwirkend erhoben. Unter diesen Umständen kann von einer gängigen Praxis keine Rede sein. Ferner hat die Kommission im Gegensatz zu dem, was diese interessierten Parteien vorbrachten, in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission (9) Zeiträume nach der Einleitung der Untersuchung analysiert, als es um die Einschätzung ging, ob der Antidumpingzoll rückwirkend erhoben werden sollte. Außerdem waren in diesen Fällen nicht alle Umstände mit denjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar. Obwohl beispielsweise die Höhe der Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung bei einem Vergleich anhand der durchschnittlichen monatlichen Einfuhren niedriger war als im vorausgegangenen Zeitraum nach der Einleitung der Untersuchung, waren die Einfuhren absolut gesehen in diesem Fall noch immer sehr hoch. Da dies das erste Mal ist, dass die Kommission angesichts eines solchen Sachverhalts zu dem Schluss gelangt, dass Zölle rückwirkend erhoben werden sollten, wurden die in den Erwägungsgründen 11 bis 32 dargelegten Grundsätze bei dieser Untersuchung strikt befolgt. Daher untersuchte die Kommission nicht nur die Höhe der Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung, sondern berücksichtigte auch die Einfuhren im Zeitraum zwischen der Verfahrenseinleitung und der zollamtlichen Erfassung. Dies entspricht den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung, wonach die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 21 bis 25 dargelegt, den auf den Untersuchungszeitraum folgenden Zeitraum analysieren muss, wobei es sich nach der Praxis der Kommission um den Zeitraum von der Untersuchungseinleitung bis zum Tag, an dem die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endet, handelt. Der somit in vollem Einklang mit den Vorschriften ermittelte Analysezeitraum ermöglichte eine vollständige Bewertung des Anstiegs der Einfuhren und ihrer Auswirkungen sowie der daraus resultierenden Gefahr einer Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen.

(74)

Nach der Unterrichtung stellten die russischen ausführenden Hersteller und das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation den von der Kommission verwendeten Ansatz der kumulativen Beurteilung (die sowohl die chinesischen als auch die russischen Einfuhren betraf) infrage, der darauf abstellte, den Erfordernissen des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung zu entsprechen. Die Grundverordnung verbietet eine kumulative Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 nicht und die Voraussetzungen für eine Kumulierung sind in diesem Fall eindeutig gegeben. Zudem wurden die russischen und die chinesischen Einfuhren soweit angebracht getrennt analysiert und auch dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren nochmals erheblich angestiegen sind (vgl. Erwägungsgrund 50); es wurde hingegen kein Anhaltspunkt dafür gefunden, dass für die Russische Föderation ein anderer Ansatz erforderlich war. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

2.2.2.   Untergrabung der Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls

2.2.2.1.   Volumina und Marktanteile

(75)

Um zu beurteilen, wie sich der erhebliche Anstieg der Einfuhren auf die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls auswirkt, wurden Fragebögen zu den Verkäufen nach dem Untersuchungszeitraum an Eurofer und die 5 Unionshersteller der Stichprobe versandt. Erfragt wurden Zahlen nach dem Untersuchungszeitraum für die Zeit zwischen April 2015 und Januar 2016 (zum Zeitpunkt des Versands des Fragebogens war dies der am kürzesten zurückliegende Zeitraum).

(76)

Die auf diese Weise ermittelten Angaben zeigen, dass sich der Unionsverbrauch auf dem freien Markt in diesem Zeitraum um 14 % erhöhte, während die Verkaufsmengen der Unionshersteller mit einem moderaten Anstieg um 3 % relativ stabil blieben. Entsprechend verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 7 Prozentpunkte (von 71 % auf 64 %). Dies ist ein deutlicher Hinweis auf eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(77)

Hinsichtlich der Mengen sollte klargestellt werden, dass die Einfuhren im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung bei der Bewertung des „weiteren Anstiegs der Einfuhren“ berücksichtigt wurden und dass die Einfuhren im Erfassungszeitraum bei isolierter Betrachtung im Vergleich zum Stand vor der zollamtlichen Erfassung zurückgingen, aber immer noch ein erhebliches Volumen aufwiesen.

(78)

Mehrere Parteien machten geltend, dass dieser Rückgang der Einfuhren im Erfassungszeitraum belege, dass der Zweck der zollamtlichen Erfassung erreicht worden sei. Das erhebliche Volumen der Einfuhren im Erfassungszeitraum (etwa 165 000 Tonnen) zeigt jedoch deutlich, dass Einführer und/oder Verwender sich nicht von der zollamtlichen Erfassung haben abschrecken lassen und dass, wie nachstehend erläutert, die rückwirkende Erhebung von Zöllen erforderlich ist, wenn die Abhilfewirkung der Maßnahmen nicht untergraben werden soll.

2.2.2.2.   Preise und Preisunterbietung

(79)

Beim Vergleich des durchschnittlichen monatlichen Einfuhrpreises anhand von Eurostat-Daten lässt sich feststellen, dass die durchschnittlichen monatlichen Preise der Einfuhren aus der VR China und Russland in den 11 Monaten nach dem Untersuchungszeitraum um 13 % bzw. 12 % gesunken sind, wenn man sie mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrpreisen im Untersuchungszeitraum vergleicht.

(80)

Es stimmt zwar, dass im selben Zeitraum auch die Preise für Rohstoffe gefallen sind. Die Analyse zeigt aber, dass die gesunkenen Rohstoffpreise einen Rückgang der Verkaufspreise von höchsten 4 % hätten verursachen können. Dass die deutlich niedrigeren Einfuhrpreise die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben, wird beim Gesamtvergleich des durchschnittlichen Einfuhrpreises aus den betroffenen Ländern mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union während und nach dem Untersuchungszeitraum deutlich. Dieser Vergleich ergibt eine Preisunterbietung von 7 % im Untersuchungszeitraum und von 14 % nach dem Untersuchungszeitraum.

(81)

Zudem gingen die Einfuhrpreise auch im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung weiterhin stärker zurück als die Preise der Unionshersteller. Der durchschnittliche Einfuhrpreis im betreffenden Zeitraum (10) betrug 408 EUR im Falle Chinas (19 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum und 6 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Zeitraum zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung (11)) und 371 EUR im Falle Russlands (24 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum und 15 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung). Für beide Länder zusammen genommen betrug der durchschnittliche Einfuhrpreis im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung 386 EUR (22 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Untersuchungszeitraum und 11 % unter dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im Zeitraum zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung). Somit ist die Preisunterbietung im Erfassungszeitraum weiter auf durchschnittlich fast 20 % gestiegen.

(82)

Aufgrund des Vorstehenden gelangt Kommission zu dem Schluss, dass der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und weiter sinkender Durchschnittspreise die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergräbt.

2.2.2.3.   Aufbau von Lagerbeständen

(83)

Wie bereits in Erwägungsgrund 52 ausgeführt, liegen der Kommission Beweise dafür vor, dass nach Einleitung der Untersuchung Lagerbestände aufgebaut wurden. Da es wahrscheinlich ist, dass die gelagerten Waren letztendlich auf den Markt der Union gelangen werden, ist eine solche Lagerbildung nach Auffassung der Kommission ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass selbst nach der zollamtlichen Erfassung getätigte Einfuhren die Abhilfewirkung der Zölle untergraben werden.

(84)

Bestimmte interessierte Parteien stellten die Lagerbildung infrage und machten geltend, dass diese Behauptung nicht durch Beweise untermauert werde. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Stand vor der Verfahrenseinleitung erheblich zugenommen haben und dass mitarbeitende Einführer und/oder Verwender einen Anstieg der Lagerbestände verzeichneten. Hinzu kommt, dass der Markt für kaltgewalzte Stahlerzeugnisse durch Einfuhren sowohl seitens der Händler als auch seitens der Endverwender gekennzeichnet ist. Trotz des Preisrückgangs in den Monaten nach der Einleitung dieser Untersuchung sahen sich Händler und Verwender veranlasst, ihre durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen und Lagerbestände zu erhöhen. Somit ist es offenkundig, dass eine Lagerbildung stattgefunden hat.

(85)

Eine Gruppe von Einführern brachte vor, sie habe Beweise dafür beigebracht, dass ihre Lagerbestände rückläufig seien und dass mit ihren Einkäufen im Zeitraum nach der Verfahrenseinleitung nicht bezweckt worden sei, Lagerbestände aufzubauen. Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass die für den Vergleich der Lagerbestände herangezogenen Zeiträume nicht angemessen gewesen seien, da die Bestände Ende 2014 angesichts der mangelnden Bereitschaft der Banken zur Finanzierung von Lagerbeständen ungewöhnlich niedrig gewesen seien. Schließlich wurde eingewendet, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die betroffene Ware nach wie vor eingelagert sei; man gehe davon aus, dass das im Zeitraum der zollamtlichen Erfassung gekaufte Material noch vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen verkauft sein werde. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich bei der Bewertung der Lagerbestände individuelle Unterschiede zwischen den Unternehmen, die die betroffene Ware einführen, feststellen lassen. Die Bewertung durch die Kommission darf sich aber nicht auf einzelne Unternehmen beschränken, und aus den vorliegenden Unterlagen, einschließlich der von der betreffenden Gruppe von Einführern vorgelegten Daten, geht hervor, dass es zu einem Anstieg um 22 % gekommen ist. Zum Zweiten ist anzumerken, dass das Vorbringen, soweit es um die Banken oder den Umfang der Lagerbestände geht, nicht durch entsprechende Beweise untermauert wird. Sollte die Behauptung hinsichtlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln jedoch weiterhin zutreffend sein, stellt sich für die Kommission die Frage, wie die Einführer den erheblichen Anstieg der Einfuhren nach Einleitung der Untersuchung ohne entsprechende Finanzmittel finanzieren konnten. Somit müssen diese Vorbringen zurückgewiesen werden.

2.2.2.4.   Schlussfolgerungen

(86)

Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der erhebliche Anstieg der Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben hat.

2.3.   Sonstige Stellungnahmen

(87)

Verschiedene ausführende russische Hersteller führten das Argument an, dass Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung keine Handhabe für eine kumulative Beurteilung bezüglich der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen biete. Auch seien in Bezug auf die Einfuhren kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus Russland die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen nicht erfüllt. Da Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung eine kumulative Beurteilung nicht vorsehe, gebe es keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Anwendung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Russland. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verwiesen.

(88)

Es ist erneut festzustellen, dass die Kommission der Argumentation, dass die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 nicht erfüllt seien, nicht folgen kann. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass sowohl bei kumulativer Beurteilung der betroffenen Länder als auch bei einer Einzelbeurteilung die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 für beide Länder erfüllt sind. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(89)

Verschiedene interessierte Parteien führten an, dass sich Einführer und/oder Verwender aufgrund der zollamtlichen Erfassung in einer unsicheren Rechtslage befänden und sich dies negativ auf das Geschäft von Einführern und/oder Verwendern auswirke. Eine rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren würde die negativen Auswirkungen für Einführer und/oder Verwender in der Union weiter verstärken, die sich mit Fug und Recht auf ihre Lieferanten verlassen hätten — in der Annahme, dass sie nicht an dem Dumping beteiligt seien. Die rückwirkenden Maßnahmen würden Einführern und/oder Verwendern schaden, deren Einfuhren aufgrund von Verträgen erfolgten, die vor Einleitung des Verfahrens geschlossen worden seien.

(90)

Diesbezüglich stellt die Kommission erstens fest, dass das Recht der untersuchenden Behörde, Einfuhren zollamtlich zu erfassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, durch die Grundverordnung gedeckt ist, auf deren Grundlage die Untersuchung eingeleitet wurde, und dass die zollamtliche Erfassung nur in Ausnahmefällen erfolgt, da sie die Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung streng auslegt. Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung in diesem Fall eindeutig vorlagen. Zweitens fand die tatsächliche zollamtliche Erfassung erst sieben Monate nach der Einleitung dieser Untersuchung statt. Daher sind hier Einfuhren betroffen, die in voller Kenntnis der laufenden Antidumping-Untersuchung und der daraus resultierenden Möglichkeit der Einführung von Antidumpingzöllen, getätigt worden sind. Darüber hinaus betont die Kommission, dass laut Grundverordnung und WTO-ADA eine rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

(91)

Dementsprechend bestreitet die Kommission nicht, dass die zollamtliche Erfassung von Einfuhren als solche für die betroffenen Einführer und/oder Verwender eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringen kann, da sie nicht unbedingt zu einer etwaigen rückwirkenden Vereinnahmung der endgültigen Zölle führen muss. Die Kommission bestreitet auch nicht, dass sich eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren unter Umständen negativ auf Parteien auswirken kann, die in dem Zweimonatszeitraum der zollamtlichen Erfassung, der mit der Einführung vorläufiger Zölle endete, die betroffene Ware importiert haben. Die Kommission weist jedoch erneut darauf hin, dass der Zweck der zollamtlichen Erfassung darin besteht, eine Untergrabung der Abhilfewirkung von Zöllen zu verhindern, die zum Beispiel auftreten könnte, wenn während der zollamtlichen Erfassung signifikante Einfuhren getätigt würden und bereits vor der zollamtlichen Erfassung ein erheblicher Anstieg der Einfuhren und der Bildung von Lagerbeständen zu verzeichnen gewesen wäre. Bleibt die zollamtliche Erfassung wirkungslos, weil sich Unternehmer über die Warnung in Form einer zollamtlichen Erfassung hinwegsetzen, ist es erforderlich, rückwirkend Zölle anzuwenden, damit sichergestellt ist, dass die Abhilfewirkung von Zöllen nicht durch Einfuhren, die nach der zollamtlichen Erfassung erfolgen, weiter hinausgezögert wird. Es ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Reihe von Einführern und/oder Verwendern angesichts der eindeutigen Warnung einer rückwirkenden Erhebung von Zöllen ihre Einfuhren eingestellt haben, während andere beschlossen haben, das Risiko in Kauf zu nehmen. Die Kommission ist somit der Überzeugung, dass sie nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat.

(92)

Im Übrigen können die Einführer, wenn das Dumping nach der zollamtlichen Erfassung aufhört, die Rückzahlung der von ihnen entrichteten Zölle beantragen.

2.4.   Schlussfolgerung zur rückwirkenden Erhebung von Zöllen

(93)

Nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingzölle rückwirkend erhoben werden, sofern die Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und die betroffenen Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, ob die Kriterien des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind.

(94)

Nach Prüfung der übermittelten Stellungnahmen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Einführer und/oder Verwender seit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung vom 14. Mai 2015 Kenntnis vom behaupteten Dumping und der entsprechenden Schädigung hatten oder hätten haben müssen. Zusätzlich zu den Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, wurden nach der Verfahrenseinleitung deutlich erhöhte Mengen der betroffenen Ware zu noch niedrigeren Preisen als im Untersuchungszeitraum eingeführt. Diese großen Mengen der betroffenen Ware zu Niedrigpreisen haben die negativen Auswirkungen auf die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bereits zusätzlich verstärkt. Da die Einfuhrvolumina, kombiniert mit dem beschriebenen Preisverhalten und der Entwicklung des Marktanteils, beträchtlich sind und zu den erheblich gestiegenen Lagerbeständen hinzukommen, ist es wahrscheinlich, dass die Einfuhren, die nach der zollamtlichen Erfassung getätigt wurden, die Abhilfewirkung des endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben.

(95)

Angesichts dieses Sachverhalts gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls erfüllt sind. Auf die betroffene Ware, die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der zollamtlichen Erfassung unterliegt, sollte daher ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben werden.

(96)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Höhe des rückwirkend zu vereinnahmenden Zolls der Höhe der vorläufigen Zölle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 entsprechen, soweit diese niedriger sind als die endgültigen Zölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 eingeführt wurden.

(97)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 zollamtlich erfasst werden.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Angang Steel Company Limited, Anshan

13,7

C097

Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin

13,7

C098

Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

14,5

 

Alle übrigen Unternehmen

16

C999

Russland

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk

18,7

C099

PAO Severstal, Cherepovets

25,4

C100

Alle übrigen Unternehmen

26,2

C999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 vom 11. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 104).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  COM(2016) 155 final vom 16. März 2016.

(6)  Panel-Bericht, US — Hot-Rolled Steel, Abs. 7.166

(7)  Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ist eine weitere Voraussetzung für die rückwirkende Erhebung des endgültigen Zolls.

(8)  Wie schon bei der Berechnung des Unionsverbrauchs in der vorläufigen Sachaufklärung (siehe Erwägungsgrund 99 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016) wurden die Einfuhrvolumen der ex-Codes der KN bei der Berechnung der Einfuhrvolumina vollumfänglich berücksichtigt, da die betroffene Ware zum größten Teil unter vollständige KN-Codes fällt.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(10)  In Ermangelung genauerer statistischer Daten und im Interesse eines fairen Vergleichs mit statistischen Daten aus anderen Quellen wurden die Einfuhrstatistiken für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung auf Basis der Einfuhren im Dezember 2015 und Januar 2016 bewertet.

(11)  In Ermangelung genauerer statistischer Daten und im Interesse eines fairen Vergleichs mit anderen statistischen Daten wurden die Einfuhrstatistiken für den Zeitraum zwischen Verfahrenseinleitung und zollamtlicher Erfassung auf Basis der Einfuhren von Juni bis November 2015 bewertet.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China:

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Hebei Iron and Steel Co., Ltd., Shijiazhuang

C103

VR China

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd., Handan

C104

VR China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Shanghai

C105

VR China

Shanghai Meishan Iron & Steel Co., Ltd., Nanjing

C106

VR China

BX Steel POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Benxi

C107

VR China

Bengang Steel Plates Co., Ltd, Benxi

C108

VR China

WISCO International Economic & Trading Co. Ltd., Wuhan

C109

VR China

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd., Maanshan

C110

VR China

Tianjin Rolling-one Steel Co., Ltd., Tianjin

C111

VR China

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Zhangjiagang

C112

VR China

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd., Baotou City

C113


4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1330 DER KOMMISSION

vom 2. August 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2)

Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der Kontrollstelle „Australian Certified Organic Pty. Ltd“ geändert.

(3)

Nach Angaben Kanadas wurde einer Kontrollstelle die Anerkennung entzogen.

(4)

Die Kontrollstelle „SGS India Pvt. Ltd“ wurde 2014 aus dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen, weil sie den Geltungsbereich der Anerkennung Indiens in Bezug auf die Produkte, die eingeführt werden können, nicht einhielt. Aufgrund der Ergebnisse ihrer Überwachung durch Indien kann diese Kontrollstelle nun wieder in den Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass sich die Internetadresse der Kontrollstelle „IMO Control Private Limited“ in Indien geändert hat.

(6)

Nach Angaben der Vereinigten Staaten wurde einer Kontrollstelle die Anerkennung entzogen, während eine Kontrollstelle in das Verzeichnis der von den Vereinigten Staaten anerkannten Kontrollstellen aufgenommen wurde.

(7)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass sich die Internetadresse der Kontrollstelle „AsureQuality Limited“ in Neuseeland geändert hat.

(8)

Aufgrund eines Verwaltungsfehlers wurde die Kontrollstelle „Doalnara Organic Certificated Korea“ aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2345 der Kommission (3) gestrichen. Da dies unabsichtlich geschehen ist, sollte sie wieder in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen werden.

(9)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(10)

„Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“, „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“, „Letis SA“, „Oregon Tilth“ und „Organic Standard“ haben der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.

(11)

Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die Kommission für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannten Drittland eingeführt werden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen zwecks Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien zuständig sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann daher eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle nicht für ein Erzeugnis eingetragen werden, das seinen Ursprung in einem Drittland hat, welches in Anhang III derselben Verordnung aufgeführt ist, und zu einer Erzeugniskategorie gehört, für die dieses Drittland anerkannt ist.

(12)

Da es sich bei Australien um ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 handelt, das für die Erzeugniskategorie F in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingetragen ist, scheinen diese Bestimmungen in der Vergangenheit in Bezug auf die Anerkennung von „Australian Certified Organic“, das in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für Erzeugnisse der Erzeugniskategorie F mit Ursprung in Australien anerkannt ist, nicht angemessen berücksichtigt worden zu sein. Diese Anerkennung sollte daher entzogen werden.

(13)

„AsureQuality Limited“ hat der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeit in allen Drittländern, für die eine Anerkennung bestand, eingestellt hat, und daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(14)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Côte d'Ivoire auszuweiten.

(15)

Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Wein auszuweiten.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag der „Certisys“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Burundi, Kamerun, Ruanda, Tansania und Uganda auszuweiten.

(17)

Darüber hinaus hat „Certisys“ der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeit in Vietnam eingestellt hat und daher für dieses Land nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(18)

Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B, C, D, E und F auf Bangladesch, für die Erzeugniskategorien A und D auf Cabo Verde und für die Erzeugniskategorien A, C und D auf die Malediven auszuweiten.

(19)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Liechtenstein, für die Erzeugniskategorien A und D auf Albanien, die Bahamas, Belarus, Französisch-Polynesien, Gambia, Jordanien, Lesotho, Montenegro, Oman und die besetzten palästinensischen Gebiete, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Bangladesch, für die Erzeugniskategorien A, B und F auf Chile, für die Erzeugniskategorie B auf Äthiopien, für die Erzeugniskategorien B und E auf Namibia, für die Erzeugniskategorie D auf Botsuana und für die Erzeugniskategorie E auf die Vereinigten Arabischen Emirate und Sambia auszuweiten.

(20)

Die Ecocert SA hat der Kommission außerdem mitgeteilt, dass sie mehrere Tochtergesellschaften der IMO-Gruppe erworben hat, darunter IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști.. Sie hat auch angegeben, dass diese Tochtergesellschaft und die Tochtergesellschaft der Ecocert SA in der Türkei (Ecocert Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști.) zusammengeschlossen wurden. Die daraus entstandene Tochtergesellschaft ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști wird die Tätigkeiten der IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști. übernehmen. Es ist daher angebracht, IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști aus Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zu streichen und stattdessen ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști mit den notwendigen Änderungen der Anschrift und Internetadresse aufzunehmen.

(21)

„IBD Certifications Ltd.“ hat der Kommission mitgeteilt, dass es offiziell unter dem Namen „IBD Certificações Ltda.“ registriert ist.

(22)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Brasilien, Chile, Kuba, Trinidad und Tobago und Uruguay auszuweiten. Ferner hat „IMO Control Latinoamérica Ltda“ mitgeteilt, dass es seinen Firmennamen in „IMOcert Latinoamérica Ltda.“ und seine Internetadresse geändert hat.

(23)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMO Control Private Limited“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Laos, die Malediven und Papua-Neuguinea auszuweiten.

(24)

„IMOswiss AG“ hat der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeit in der Ukraine eingestellt hat und daher für dieses Land nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(25)

„International Certification Services, Inc.“ hat der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeit in allen Drittländern, für die eine Anerkennung bestand, eingestellt hat, und daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(26)

Die Kommission hat einen Antrag der „OneCert International PVT Ltd“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Äthiopien, Mosambik, Sri Lanka und Tansania und für die Erzeugniskategorie D auf Singapur auszuweiten.

(27)

Die Kommission hat einen Antrag der „Organización Internacional Agropecuaria“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie C auf Chile auszuweiten.

(28)

„Quality Assurance International“ der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeit in Paraguay eingestellt hat und daher für dieses Land nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(29)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen oder bei Nichtübermittlung erforderlicher Informationen jederzeit die Spezifikationen ändern oder die Aufnahme einer Kontrollstelle in Anhang IV der genannten Verordnung aussetzen. Auf dieser Grundlage sollte die Spezifikation einer Kontrollstelle, bei der die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen nicht mehr nachkommt, geändert werden.

(30)

Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführte Uganda Organic Certification, Ltd hat ihren Jahresbericht am 18. März 2016 gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung eingereicht. In ihrem Jahresbericht teilte die Akkreditierungsstelle IOAS mit, dass sie die Anerkennung der Uganda Organic Certification, Ltd ausgesetzt hat. Die Kontrollstelle wurde von der Kommission aufgefordert, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine gültige Anerkennungsbescheinigung mit einem positiven Bewertungsbericht vorzulegen, hat aber nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet. Die Eintragung der Uganda Organic Certification, Ltd in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher ausgesetzt werden, bis zufriedenstellende Informationen vorliegen.

(31)

Im Interesse der Klarheit und insbesondere um sicherzustellen, dass die Drittländer, für die die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in allen Sprachfassungen in derselben Reihenfolge erscheinen, ist es angebracht, die Ländernamen auf der Grundlage der Codenummern neu zu ordnen und den Anhang vollständig zu ersetzen.

(32)

Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2345 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 29).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Australien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Internetadresse der Kontrollstelle „Australian Certified Organic Pty. Ltd“ durch „www.aco.net.au“ ersetzt.

2.

In dem Kanada betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Zeile für die Codenummer CA-ORG-001 gestrichen.

3.

In dem Indien betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Codenummer IN-ORG-007 erhält folgende Fassung:

„IN-ORG-007

IMO Control Private Limited

www.imocontrol.in“

b)

nach der Zeile für IN-ORG-012 wird die folgende Zeile angefügt:

„IN-ORG-013

SGS India Pvt. Ltd

www.sgsgroup.in“

4.

In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Codenummer US-ORG-032 wird gestrichen;

b)

die folgende Zeile wird angefügt:

„US-ORG-061

Basin and Range Organics (BARO)

www.basinandrangeorganics.org“

5.

In dem Neuseeland betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Internetadresse der Kontrollstelle „AsureQuality Limited“ durch „http://www.asurequality.com“ ersetzt.

6.

In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die folgende Zeile wird angefügt:

„KR-ORG-002

Doalnara Organic Certificated Korea

www.doalnara.or.kr“


ANHANG II

„ANHANG IV

VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLEN UND KONTROLLBEHÖRDEN UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 10

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Erzeugniskategorien mit folgenden Codes bezeichnet:

A: Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

B: Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

C: Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen

D: Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (*)

E: Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind (*)

F: Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

Die Internetadresse der Website gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, leicht verfügbar sind, ist sofern nicht anders festgelegt bei jeder Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unter Ziffer 2 angegeben.

„Abcert AG“

1.

Anschrift: Martinstraße 42-44, 73728 Esslingen am Neckar, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.abcert.de

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AL-BIO-137

Albanien

x

x

AM-BIO-137

Armenien

x

x

AZ-BIO-137

Aserbaidschan

x

x

BA-BIO-137

Bosnien und Herzegowina

x

x

BY-BIO-137

Belarus

x

x

GE-BIO-137

Georgien

x

x

IR-BIO-137

Iran

x

x

KG-BIO-137

Kirgisistan

x

x

KZ-BIO-137

Kasachstan

x

MD-BIO-137

Moldau

x

x

ME-BIO-137

Montenegro

x

x

MK-BIO-137

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

RS-BIO-137

Serbien

x

x

RU-BIO-137

Russland

x

x

x

TJ-BIO-137

Tadschikistan

x

x

TM-BIO-137

Turkmenistan

x

x

UA-BIO-137

Ukraine

x

x

UZ-BIO-137

Usbekistan

x

x

XK-BIO-137

Kosovo (**)

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Agreco R.F. Göderz GmbH“

1.

Anschrift: Mündener Straße 19, 37218 Witzenhausen, Deutschland

2.

Internetadresse: http://agrecogmbh.de

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AZ-BIO-151

Aserbaidschan

x

x

BA-BIO-151

Bosnien und Herzegowina

x

x

BF-BIO-151

Burkina Faso

x

x

BO-BIO-151

Bolivien

x

x

CM-BIO-151

Kamerun

x

x

CO-BIO-151

Kolumbien

x

x

CU-BIO-151

Kuba

x

x

CV-BIO-151

Cabo Verde

x

DO-BIO-151

Dominikanische Republik

x

x

EC-BIO-151

Ecuador

x

x

EG-BIO-151

Ägypten

x

x

ET-BIO-151

Äthiopien

x

x

FJ-BIO-151

Fidschi

x

GE-BIO-151

Georgien

x

x

GH-BIO-151

Ghana

x

x

GT-BIO-151

Guatemala

x

x

HN-BIO-151

Honduras

x

x

ID-BIO-151

Indonesien

x

x

IR-BIO-151

Iran

x

KE-BIO-151

Kenia

x

x

KG-BIO-151

Kirgisistan

x

x

KH-BIO-151

Kambodscha

x

KZ-BIO-151

Kasachstan

x

x

LK-BIO-151

Sri Lanka

x

x

MA-BIO-151

Marokko

x

x

MD-BIO-151

Moldau

x

x

ME-BIO-151

Montenegro

x

x

MG-BIO-151

Madagaskar

x

x

MK-BIO-151

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

ML-BIO-151

Mali

x

x

MX-BIO-151

Mexiko

x

NG-BIO-151

Nigeria

x

x

NI-BIO-151

Nicaragua

x

x

NP-BIO-151

Nepal

x

x

PE-BIO-151

Peru

x

x

PG-BIO-151

Papua-Neuguinea

x

x

PH-BIO-151

Philippinen

x

x

PY-BIO-151

Paraguay

x

x

RS-BIO-151

Serbien

x

x

RU-BIO-151

Russland

x

x

SB-BIO-151

Salomonen

x

SN-BIO-151

Senegal

x

x

SR-BIO-151

Suriname

x

x

SV-BIO-151

El Salvador

x

TG-BIO-151

Togo

x

x

TH-BIO-151

Thailand

x

x

TM-BIO-151

Turkmenistan

x

x

TO-BIO-151

Tonga

x

TV-BIO-151

Tuvalu

x

x

TZ-BIO-151

Tansania

x

x

UA-BIO-151

Ukraine

x

x

UG-BIO-151

Uganda

x

x

UY-BIO-151

Uruguay

x

UZ-BIO-151

Usbekistan

x

x

VE-BIO-151

Venezuela

x

x

VN-BIO-151

Vietnam

x

x

WS-BIO-151

Samoa

x

ZA-BIO-151

Südafrika

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Albinspekt“

1.

Anschrift: Sheshi Hari Trumen, Nd. 1, Hy. 25, Ap. 10, 1016 Tirana, Albanien

2.

Internetadresse: http://www.albinspekt.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AL-BIO-139

Albanien

x

x

x

XK-BIO-139

Kosovo (***)

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„ARGENCERT SA“

1.

Anschrift: Bernardo de Irigoyen 972 4 piso „B“, C1072AAT Buenos Aires, Argentinien

2.

Internetadresse: www.argencert.com.ar

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AR-BIO-138

Argentinien

x

CL-BIO-138

Chile

x

x

PY-BIO-138

Paraguay

x

x

UY-BIO-138

Uruguay

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Australian Certified Organic“

1.

Anschrift: PO Box 810 — 18 Eton St, Nundah, QLD 4012, Australien

2.

Internetadresse: http://www.aco.net.au

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AU-BIO-107

Australien

x

x

CK-BIO-107

Cookinseln

x

x

CN-BIO-107

China

x

x

x

FJ-BIO-107

Fidschi

x

x

FK-BIO-107

Falklandinseln

x

HK-BIO-107

Hongkong

x

x

ID-BIO-107

Indonesien

x

x

MG-BIO-107

Madagaskar

x

x

MM-BIO-107

Myanmar/Birma

x

x

MY-BIO-107

Malaysia

x

x

PG-BIO-107

Papua-Neuguinea

x

x

SG-BIO-107

Singapur

x

x

TH-BIO-107

Thailand

x

x

TO-BIO-107

Tonga

x

x

TW-BIO-107

Taiwan

x

x

VU-BIO-107

Vanuatu

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Balkan Biocert Skopje“

1.

Anschrift: 2/9, Frederik Sopen Str., 1000 Skopje, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

2.

Internetadresse: http://www.balkanbiocert.mk

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

MK-BIO-157

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Bioagricert S.r.l.“

1.

Anschrift: Via dei Macabraccia 8, Casalecchio di Reno, 40033 Bologna, Italien

2.

Internetadresse: http://www.bioagricert.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BR-BIO-132

Brasilien

x

x

CN-BIO-132

China

x

x

EC-BIO-132

Ecuador

x

x

IN-BIO-132

Indien

x

IR-BIO-132

Iran

x

x

KH-BIO-132

Kambodscha

x

x

KR-BIO-132

Republik Korea

x

LA-BIO-132

Laos

x

x

MA-BIO-132

Marokko

x

x

MM-BIO-132

Myanmar/Birma

x

x

MX-BIO-132

Mexiko

x

x

x

NP-BIO-132

Nepal

x

x

PF-BIO-132

Französisch-Polynesien

x

x

RS-BIO-132

Serbien

x

x

SM-BIO-132

San Marino

x

TG-BIO-132

Togo

x

x

TH-BIO-132

Thailand

x

x

x

TR-BIO-132

Türkei

x

x

UA-BIO-132

Ukraine

x

x

VN-BIO-132

Vietnam

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„BioGro New Zealand Limited“

1.

Anschrift: PO Box 9693 Marion Square, Wellington 6141, Neuseeland

2.

Internetadresse: http://www.biogro.co.nz

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

FJ-BIO-130

Fidschi

x

x

MY-BIO-130

Malaysia

x

NU-BIO-130

Niue

x

x

VU-BIO-130

Vanuatu

x

x

WS-BIO-130

Samoa

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Bio.inspecta AG“

1.

Anschrift: Ackerstrasse, 5070 Frick, Schweiz

2.

Internetadresse: http://www.bio-inspecta.ch

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-161

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

AL-BIO-161

Albanien

x

x

AM-BIO-161

Armenien

x

x

AZ-BIO-161

Aserbaidschan

x

x

BA-BIO-161

Bosnien und Herzegowina

x

x

BF-BIO-161

Burkina Faso

x

BJ-BIO-161

Benin

x

BR-BIO-161

Brasilien

x

x

CI-BIO-161

Côte d'Ivoire

x

x

CU-BIO-161

Kuba

x

x

DO-BIO-161

Dominikanische Republik

x

x

ET-BIO-161

Äthiopien

x

x

GE-BIO-161

Georgien

x

x

GH-BIO-161

Ghana

x

x

ID-BIO-161

Indonesien

x

x

IR-BIO-161

Iran

x

x

KE-BIO-161

Kenia

x

x

KG-BIO-161

Kirgisistan

x

x

KR-BIO-161

Republik Korea

x

KZ-BIO-161

Kasachstan

x

x

LB-BIO-161

Libanon

x

x

MA-BIO-161

Marokko

x

x

MD-BIO-161

Moldau

x

x

PH-BIO-161

Philippinen

x

x

RU-BIO-161

Russland

x

x

SN-BIO-161

Senegal

x

x

TJ-BIO-161

Tadschikistan

x

x

TR-BIO-161

Türkei

x

x

TZ-BIO-161

Tansania

x

x

UA-BIO-161

Ukraine

x

x

UZ-BIO-161

Usbekistan

x

x

VN-BIO-161

Vietnam

x

x

XK-BIO-161

Kosovo (****)

x

x

ZA-BIO-161

Südafrika

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Bio Latina Certificadora“

1.

Anschrift: Jr. Domingo Millán 852, Jesús Maria, Lima 11, Lima, Peru

2.

Internetadresse: http://www.biolatina.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-118

Bolivien

x

x

x

CO-BIO-118

Kolumbien

x

x

GT-BIO-118

Guatemala

x

x

HN-BIO-118

Honduras

x

x

MX-BIO-118

Mexiko

x

x

NI-BIO-118

Nicaragua

x

x

x

PA-BIO-118

Panama

x

x

PE-BIO-118

Peru

x

x

x

SV-BIO-118

El Salvador

x

x

VE-BIO-118

Venezuela

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Bolicert Ltd.“

1.

Anschrift: Street Colon 756, floor 2, office 2A, Edif. Valdivia Casilla 13030, La Paz, Bolivien

2.

Internetadresse: http://www.bolicert.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-126

Bolivien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Bureau Veritas Certification France SAS“

1.

Anschrift: Immeuble Le Guillaumet, 60 avenue du Général de Gaulle, 92046 Paris La Défense CEDEX, Frankreich

2.

Internetadresse: http://www.qualite-france.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

MA-BIO-165

Marokko

x

x

MC-BIO- 165

Monaco

x

x

MG-BIO-165

Madagaskar

x

x

x

MU-BIO-165

Mauritius

x

x

x

NI-BIO-165

Nicaragua

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Caucacert Ltd“

1.

Anschrift: 2, Marshal Gelovani Street, 5th floor, Suite 410, Tbilisi 0159, Georgien

2.

Internetadresse: http://www.caucascert.ge

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

GE-BIO-117

Georgien

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„CCOF Certification Services“

1.

Anschrift: 2155 Delaware Avenue, Suite 150, Santa Cruz, CA 95060, USA

2.

Internetadresse: http://www.ccof.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

MX-BIO-105

Mexiko

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„CCPB Srl“

1.

Anschrift: Viale Masini 36, 40126 Bologna, Italien

2.

Internetadresse: http://www.ccpb.it

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

CN-BIO-102

China

x

x

EG-BIO-102

Ägypten

x

x

x

IQ-BIO-102

Irak

x

x

LB-BIO-102

Libanon

x

x

x

MA-BIO-102

Marokko

x

x

x

ML-BIO-102

Mali

x

x

PH-BIO-102

Philippinen

x

x

SM-BIO-102

San Marino

x

x

x

SY-BIO-102

Syrien

x

x

TN-BIO-102

Tunesien

x

TR-BIO-102

Türkei

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„CERES Certification of Environmental Standards GmbH“

1.

Anschrift: Vorderhaslach 1, 91230 Happurg, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.ceres-cert.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-140

Vereinigte Arabische Emirate

x

AL-BIO-140

Albanien

x

x

x

AZ-BIO-140

Aserbaidschan

x

x

BF-BIO-140

Burkina Faso

x

x

BJ-BIO-140

Benin

x

x

BO-BIO-140

Bolivien

x

x

x

BR-BIO-140

Brasilien

x

x

x

BT-BIO-140

Bhutan

x

x

CD-BIO-140

Demokratische Republik Kongo

x

x

CL-BIO-140

Chile

x

x

x

CM-BIO-140

Kamerun

x

x

x

CN-BIO-140

China

x

x

x

x

x

CO-BIO-140

Kolumbien

x

x

x

DO-BIO-140

Dominikanische Republik

x

x

x

EC-BIO-140

Ecuador

x

x

x

EG-BIO-140

Ägypten

x

x

x

ET-BIO-140

Äthiopien

x

x

x

GD-BIO-140

Grenada

x

x

x

GH-BIO-140

Ghana

x

GT-BIO-140

Guatemala

x

x

HN-BIO-140

Honduras

x

x

ID-BIO-140

Indonesien

x

x

x

IR-BIO-140

Iran

x

x

JM-BIO-140

Jamaika

x

x

x

KE-BIO-140

Kenia

x

x

x

KG-BIO-140

Kirgisistan

x

x

KH-BIO-140

Kambodscha

x

x

KZ-BIO-140

Kasachstan

x

x

LA-BIO-140

Laos

x

x

LC-BIO-140

St. Lucia

x

x

x

MA-BIO-140

Marokko

x

x

x

MD-BIO-140

Moldau

x

x

x

ME-BIO-140

Montenegro

x

x

MG-BIO-140

Madagaskar

x

x

MK-BIO-140

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

x

ML-BIO-140

Mali

x

x

MM-BIO-140

Myanmar/Birma

x

x

x

MX-BIO-140

Mexiko

x

x

x

MY-BIO-140

Malaysia

x

x

MZ-BIO-140

Mosambik

x

x

NA-BIO-140

Namibia

x

x

NG-BIO-140

Nigeria

x

x

x

NI-BIO-140

Nicaragua

x

x

NP-BIO-140

Nepal

x

x

PA-BIO-140

Panama

x

x

PE-BIO-140

Peru

x

x

x

PG-BIO-140

Papua-Neuguinea

x

x

x

PH-BIO-140

Philippinen

x

x

x

PK-BIO-140

Pakistan

x

x

PS-BIO-140

Besetztes palästinensisches Gebiet

x

x

PY-BIO-140

Paraguay

x

x

x

RS-BIO-140

Serbien

x

x

x

x

RU-BIO-140

Russland

x

x

x

RW-BIO-140

Ruanda

x

x

x

SA-BIO-140

Saudi-Arabien

x

x

x

SG-BIO-140

Singapur

x

x

x

SN-BIO-140

Senegal

x

x

SV-BIO-140

El Salvador

x

x

TG-BIO-140

Togo

x

x

TH-BIO-140

Thailand

x

x

x

TL-BIO-140

Timor-Leste

x

x

TR-BIO-140

Türkei

x

x

x

TW-BIO-140

Taiwan

x

x

x

x

TZ-BIO-140

Tansania

x

x

x

UA-BIO-140

Ukraine

x

x

x

UG-BIO-140

Uganda

x

x

x

UY-BIO-140

Uruguay

x

x

x

UZ-BIO-140

Usbekistan

x

x

x

VE-BIO-140

Venezuela

x

x

VN-BIO-140

Vietnam

x

x

x

WS- BIO-140

Samoa

x

x

ZA-BIO-140

Südafrika

x

x

x

ZW-BIO-140

Simbabwe

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“

1.

Anschrift: Calle 16 de septiembre No 204, Ejido Guadalupe Victoria, Oaxaca, Mexiko, C.P. 68026

2.

Internetadresse: http://www.certimexsc.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

CO-BIO-104

Kolumbien

x

x

DO-BIO-104

Dominikanische Republik

x

GT-BIO-104

Guatemala

x

MX-BIO-104

Mexiko

x

x

x

SV-BIO-104

El Salvador

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Certisys“

1.

Anschrift: Rue Joseph Bouché 57/3, 5310 Bolinne, Belgien

2.

Internetadresse: http://www.certisys.eu

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BF-BIO-128

Burkina Faso

x

x

BI-BIO-128

Burundi

x

x

BJ-BIO-128

Benin

x

x

CI-BIO-128

Côte d'Ivoire

x

x

CM-BIO-128

Kamerun

x

x

GH-BIO-128

Ghana

x

x

ML-BIO-128

Mali

x

x

RW-BIO-128

Ruanda

x

x

SN-BIO-128

Senegal

x

x

TG-BIO-128

Togo

x

x

TZ-BIO-128

Tansania

x

x

UG-BIO-128

Uganda

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

Company of Organic Agriculture in Palestine (*)“

1.

Anschrift: Alsafa building- first floor Al-Masaeif, Ramallah, Palästina (*)

2.

Internetadresse: http://coap.org.ps

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

PS-BIO-163

Besetztes palästinensisches Gebiet

x

x

(*)

Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Control Union Certifications“

1.

Anschrift: Meeuwenlaan 4-6, 8011 BZ, Zwolle, Niederlande

2.

Internetadresse: http://certification.controlunion.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-149

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

x

x

x

AF-BIO-149

Afghanistan

x

x

x

x

x

x

AL-BIO-149

Albanien

x

x

x

x

x

x

AM-BIO-149

Armenien

x

x

x

x

x

x

AZ-BIO-149

Aserbaidschan

x

x

x

x

x

x

BD-BIO-149

Bangladesch

x

x

x

x

x

BF-BIO-149

Burkina Faso

x

x

x

x

x

x

BJ-BIO-149

Benin

x

x

x

BM-BIO-149

Bermuda

x

x

x

x

x

x

BO-BIO-149

Bolivien

x

x

x

BR-BIO-149

Brasilien

x

x

x

x

x

x

BT-BIO-149

Bhutan

x

x

x

x

x

x

BW-BIO-149

Botsuana

x

x

x

CA-BIO-149

Kanada

x

CH-BIO-149

Schweiz

x

CI-BIO-149

Côte d'Ivoire

x

x

x

x

x

x

CL-BIO-149

Chile

x

x

x

CM-BIO-149

Kamerun

x

x

x

CN-BIO-149

China

x

x

x

x

x

x

CO-BIO-149

Kolumbien

x

x

x

x

x

x

CR-BIO-149

Costa Rica

x

x

x

CU-BIO-149

Kuba

x

x

x

CV-BIO-149

Cabo Verde

x

x

CW-BIO-149

Curaçao

x

x

x

DO-BIO-149

Dominikanische Republik

x

x

x

x

x

x

DZ-BIO-149

Algerien

x

x

x

EC-BIO-149

Ecuador

x

x

x

x

x

x

EG-BIO-149

Ägypten

x

x

x

x

x

x

ET-BIO-149

Äthiopien

x

x

x

x

x

x

GH-BIO-149

Ghana

x

x

x

x

x

x

GM-BIO-149

Gambia

x

x

x

GN-BIO-149

Guinea

x

x

x

x

x

x

GT-BIO-149

Guatemala

x

x

x

HK-BIO-149

Hongkong

x

x

x

x

x

x

HN-BIO-149

Honduras

x

x

x

x

x

x

HT-BIO-149

Haiti

x

x

x

ID-BIO-149

Indonesien

x

x

x

x

x

x

IL-BIO-149

Israel (*****)

x

x

x

IN-BIO-149

Indien

x

x

x

x

IQ-BIO-149

Irak

x

x

x

x

x

IR-BIO-149

Iran

x

x

x

x

x

x

JP-BIO-149

Japan

x

x

x

KE-BIO-149

Kenia

x

x

x

KG-BIO-149

Kirgisistan

x

x

x

x

x

x

KH-BIO-149

Kambodscha

x

x

x

x

x

x

KR-BIO-149

Republik Korea

x

x

x

x

x

KZ-BIO-149

Kasachstan

x

x

x

x

x

x

LA-BIO-149

Laos

x

x

x

x

x

x

LK-BIO-149

Sri Lanka

x

x

x

x

x

x

LS-BIO-149

Lesotho

x

x

x

MA-BIO-149

Marokko

x

x

x

MD-BIO-149

Moldau

x

x

x

x

x

x

MK-BIO-149

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

x

x

x

ML-BIO-149

Mali

x

x

x

x

x

x

MM-BIO-149

Myanmar/Birma

x

x

x

x

x

x

MN-BIO-149

Mongolei

x

x

x

MU-BIO-149

Mauritius

x

x

x

x

x

x

MV-BIO-149

Malediven

x

x

x

MW-BIO-149

Malawi

x

x

x

MX-BIO-149

Mexiko

x

x

x

x

x

x

MY-BIO-149

Malaysia

x

x

x

x

x

x

MZ-BIO-149

Mosambik

x

x

x

x

x

x

NA-BIO-149

Namibia

x

x

x

NG-BIO-149

Nigeria

x

x

x

x

x

x

NI-BIO-149

Nicaragua

x

x

x

NP-BIO-149

Nepal

x

x

x

x

x

x

PA-BIO-149

Panama

x

x

x

x

x

x

PE-BIO-149

Peru

x

x

x

x

x

x

PH-BIO-149

Philippinen

x

x

x

x

x

x

PK-BIO-149

Pakistan

x

x

x

x

x

x

PS-BIO-149

Besetztes palästinensisches Gebiet

x

x

x

x

x

x

PY-BIO-149

Paraguay

x

x

x

x

x

x

RS-BIO-149

Serbien

x

x

x

x

x

x

RU-BIO-149

Russland

x

x

x

x

x

x

RW-BIO-149

Ruanda

x

x

x

x

x

x

SD-BIO-149

Sudan

x

x

x

SG-BIO-149

Singapur

x

x

x

x

x

x

SL-BIO-149

Sierra Leone

x

x

x

x

x

x

SN-BIO-149

Senegal

x

x

x

SR-BIO-149

Suriname

x

x

x

SV-BIO-149

El Salvador

x

x

x

SY-BIO-149

Syrien

x

x

x

x

x

x

SZ-BIO-149

Swasiland

x

x

x

TG-BIO-149

Togo

x

x

x

TH-BIO-149

Thailand

x

x

x

x

x

x

TL-BIO-149

Timor-Leste

x

x

x

x

x

x

TR-BIO-149

Türkei

x

x

x

x

x

x

TW-BIO-149

Taiwan

x

x

x

TZ-BIO-149

Tansania

x

x

x

x

x

x

UA-BIO-149

Ukraine

x

x

x

x

x

x

UG-BIO-149

Uganda

x

x

x

x

x

x

US-BIO-149

Vereinigte Staaten von Amerika

x

UY-BIO-149

Uruguay

x

x

x

x

x

x

UZ-BIO-149

Usbekistan

x

x

x

x

x

x

VN-BIO-149

Vietnam

x

x

x

x

x

x

ZA-BIO-149

Südafrika

x

x

x

x

x

x

ZM-BIO-149

Sambia

x

x

x

x

x

x

ZW-BIO-149

Simbabwe

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Ecocert SA“

1.

Anschrift: BP 47, 32600 L'Isle-Jourdain, Frankreich

2.

Internetadresse: http://www.ecocert.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AD-BIO-154

Andorra

x

x

AE-BIO-154

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

AF-BIO-154

Afghanistan

x

x

x

AL-BIO-154

Albanien

x

x

AM-BIO-154

Armenien

x

x

AZ-BIO-154

Aserbaidschan

x

x

BA-BIO-154

Bosnien und Herzegowina

x

x

BD-BIO-154

Bangladesch

x

x

x

BF-BIO-154

Burkina Faso

x

x

x

x

x

BH-BIO-154

Bahrain

x

BI-BIO-154

Burundi

x

x

BJ-BIO-154

Benin

x

x

x

BN-BIO-154

Brunei

x

BR-BIO-154

Brasilien

x

x

x

x

x

BS-BIO-154

Bahamas

x

x

BW-BIO-154

Botsuana

x

x

BY-BIO-154

Belarus

x

x

BZ-BIO-154

Belize

x

x

CD-BIO-154

Demokratische Republik Kongo

x

x

CF-BIO-154

Zentralafrikanische Republik

x

x

CG-BIO-154

Kongo (Brazzaville)

x

x

CI-BIO-154

Côte d'Ivoire

x

x

x

CL-BIO-154

Chile

x

x

x

x

CM-BIO-154

Kamerun

x

x

x

CN-BIO-154

China

x

x

x

x

x

x

CO-BIO-154

Kolumbien

x

x

x

x

x

CU-BIO-154

Kuba

x

x

x

CV-BIO-154

Cabo Verde

x

x

DO-BIO-154

Dominikanische Republik

x

x

DZ-BIO-154

Algerien

x

x

EC-BIO-154

Ecuador

x

x

x

x

x

ET-BIO-154

Äthiopien

x

x

x

FJ-BIO-154

Fidschi

x

x

GE-BIO-154

Georgien

x

x

GH-BIO-154

Ghana

x

x

GM-BIO-154

Gambia

x

x

GN-BIO-154

Guinea

x

x

GQ-BIO-154

Äquatorialguinea

x

x

GT-BIO-154

Guatemala

x

x

GW-BIO-154

Guinea-Bissau

x

x

GY-BIO-154

Guyana

x

x

HK-BIO-154

Hongkong

x

x

HN-BIO-154

Honduras

x

x

HT-BIO-154

Haiti

x

x

ID-BIO-154

Indonesien

x

x

x

IN-BIO-154

Indien

x

x

x

IR-BIO-154

Iran

x

x

JO-BIO-154

Jordanien

x

x

JP-BIO-154

Japan

x

x

KE-BIO-154

Kenia

x

x

x

x

KG-BIO-154

Kirgisistan

x

x

x

KH-BIO-154

Kambodscha

x

x

KM-BIO-154

Komoren

x

x

KR-BIO-154

Republik Korea

x

x

KW-BIO-154

Kuwait

x

x

KZ-BIO-154

Kasachstan

x

x

x

LA-BIO-154

Laos

x

x

LI-BIO-154

Liechtenstein

x

LK-BIO-154

Sri Lanka

x

x

LR-BIO-154

Liberia

x

x

LS-BIO-154

Lesotho

x

x

MA-BIO-154

Marokko

x

x

x

x

x

x

MC-BIO-154

Monaco

x

x

x

x

MD-BIO-154

Moldau

x

x

ME-BIO-154

Montenegro

x

x

MG-BIO-154

Madagaskar

x

x

x

x

x

x

MK-BIO-154

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

ML-BIO-154

Mali

x

x

MM-BIO-154

Myanmar/Birma

x

x

MN-BIO-154

Mongolei

x

x

MR-BIO-154

Mauretanien

x

x

MU-BIO-154

Mauritius

x

x

MW-BIO-154

Malawi

x

x

MX-BIO-154

Mexiko

x

x

x

x

x

MY-BIO-154

Malaysia

x

x

x

MZ-BIO-154

Mosambik

x

x

x

NA-BIO-154

Namibia

x

x

x

x

NE-BIO-154

Niger

x

x

NG-BIO-154

Nigeria

x

x

NI-BIO-154

Nicaragua

x

x

NP-BIO-154

Nepal

x

x

OM-BIO-154

Oman

x

x

PA-BIO-154

Panama

x

x

PE-BIO-154

Peru

x

x

x

x

x

PF-BIO-154

Französisch-Polynesien

x

x

PH-BIO-154

Philippinen

x

x

x

x

x

PK-BIO-154

Pakistan

x

x

x

PS-BIO-154

Besetztes palästinensisches Gebiet

x

x

PY-BIO-154

Paraguay

x

x

x

x

RS-BIO-154

Serbien

x

x

x

x

RU-BIO-154

Russland

x

x

x

RW-BIO-154

Ruanda

x

x

SA-BIO-154

Saudi-Arabien

x

x

x

x

SC-BIO-154

Seychellen

x

x

SD-BIO-154

Sudan

x

x

SG-BIO-154

Singapur

x

x

SL-BIO-154

Sierra Leone

x

x

x

SN-BIO-154

Senegal

x

x

SO-BIO-154

Somalia

x

x

SR-BIO-154

Suriname

x

x

ST-BIO-154

São Tomé und Príncipe

x

x

SV-BIO-154

El Salvador

x

x

SY-BIO-154

Syrien

x

x

x

SZ-BIO-154

Swasiland

x

x

TD-BIO-154

Tschad

x

x

TG-BIO-154

Togo

x

x

TH-BIO-154

Thailand

x

x

x

x

x

x

TJ-BIO-154

Tadschikistan

x

x

TL-BIO-154

Timor-Leste

x

x

TM-BIO-154

Turkmenistan

x

x

x

TN-BIO-154

Tunesien

x

x

x

TR-BIO-154

Türkei

x

x

x

x

x

x

TW-BIO-154

Taiwan

x

x

TZ-BIO-154

Tansania

x

x

UA-BIO-154

Ukraine

x

x

x

x

UG-BIO-154

Uganda

x

x

x

x

US-BIO-154

Vereinigte Staaten von Amerika

x

UY-BIO-154

Uruguay

x

x

x

x

UZ-BIO-154

Usbekistan

x

x

x

VE-BIO-154

Venezuela

x

x

VN-BIO-154

Vietnam

x

x

x

VU-BIO-154

Vanuatu

x

x

x

WS-BIO-154

Samoa

x

x

ZA-BIO-154

Südafrika

x

x

x

x

x

ZM-BIO-154

Sambia

x

x

x

x

ZW-BIO-154

Simbabwe

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști“

1.

Anschrift: 2132/2 sk. No:3 D:50 Bayraklı/İZMİR, Türkei

2.

Internetadresse: http://www.ecocert.com.tr

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-158

Vereinigte Arabische Emirate

x

AF-BIO-158

Afghanistan

x

x

AZ-BIO-158

Aserbaidschan

x

x

GE-BIO-158

Georgien

x

KG-BIO-158

Kirgisistan

x

x

KZ-BIO-158

Kasachstan

x

x

RU-BIO-158

Russland

x

x

TJ-BIO-158

Tadschikistan

x

x

TM-BIO-158

Turkmenistan

x

x

TR-BIO-158

Türkei

x

x

x

x

UA-BIO-158

Ukraine

x

x

x

UZ-BIO-158

Usbekistan

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Ecoglobe“

1.

Anschrift: 1, Aram Khachatryan Street, apt. 66, 0033 Yerevan, Armenien

2.

Internetadresse: http://www.ecoglobe.am

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AF-BIO-112

Afghanistan

x

x

x

AM-BIO-112

Armenien

x

x

x

BY-BIO-112

Belarus

x

x

x

IR-BIO-112

Iran

x

x

x

KG-BIO-112

Kirgisistan

x

x

x

KZ-BIO-112

Kasachstan

x

x

x

PK-BIO-112

Pakistan

x

x

x

RU-BIO-112

Russland

x

x

x

TJ-BIO-112

Tadschikistan

x

x

x

TM-BIO-112

Turkmenistan

x

x

x

UA-BIO-112

Ukraine

x

x

x

UZ-BIO-112

Usbekistan

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“

1.

Anschrift: 15 Nady El-Seid Street, Dokki, Kairo, Ägypten

2.

Internetadresse: http://www.ecoa.com.eg/

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

EG-BIO-164

Ägypten

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“

1.

Anschrift: P.O. Box 12311, Gainesville FL, 32604 USA

2.

Internetadresse: http://www.qcsinfo.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BS-BIO-144

Bahamas

x

x

x

CN-BIO-144

China

x

x

x

x

DO-BIO-144

Dominikanische Republik

x

x

x

x

EC-BIO-144

Ecuador

x

x

x

x

GT-BIO-144

Guatemala

x

x

HN-BIO-144

Honduras

x

x

x

x

MX-BIO-144

Mexiko

x

x

x

MY-BIO-144

Malaysia

x

x

x

NI-BIO-144

Nicaragua

x

x

x

x

PE-BIO-144

Peru

x

x

x

PH-BIO-144

Philippinen

x

x

x

x

SV-BIO-144

El Salvador

x

x

x

x

TR-BIO-144

Türkei

x

x

x

TW-BIO-144

Taiwan

x

x

x

x

ZA-BIO-144

Südafrika

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„IBD Certificações Ltda.“

1.

Anschrift: Rua Amando de Barros 2275, Centro, CEP: 18.602.150, Botucatu SP, Brasilien

2.

Internetadresse: http://www.ibd.com.br

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BR-BIO-122

Brasilien

x

x

x

x

x

CN-BIO-122

China

x

x

x

MX-BIO-122

Mexiko

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„IMOcert Latinoamérica Ltda.“

1.

Anschrift: Calle Pasoskanki 2134, Cochabamba, Bolivien

2.

Internetadresse: http://www.imocert.bio

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-123

Bolivien

x

x

BR-BIO-123

Brasilien

x

x

BZ-BIO-123

Belize

x

x

CL-BIO-123

Chile

x

x

CO-BIO-123

Kolumbien

x

x

CU-BIO-123

Kuba

x

x

DO-BIO-123

Dominikanische Republik

x

x

EC-BIO-123

Ecuador

x

x

GT-BIO-123

Guatemala

x

x

HT-BIO-123

Haiti

x

x

MX-BIO-123

Mexiko

x

x

NI-BIO-123

Nicaragua

x

x

PA-BIO-123

Panama

x

x

PE-BIO-123

Peru

x

x

PY-BIO-123

Paraguay

x

x

SR-BIO-123

Suriname

x

x

SV-BIO-123

El Salvador

x

x

TT-BIO-123

Trinidad und Tobago

x

x

UY-BIO-123

Uruguay

x

x

VE-BIO-123

Venezuela

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„IMO Control Private Limited“

1.

Anschrift: No 3627, 1st Floor, 7th Cross, 13th “G” Main, H.A.L. 2nd Stage, Bangalore 560008, Indien

2.

Internetadresse: www.imocontrol.in

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AF-BIO-147

Afghanistan

x

x

BD-BIO-147

Bangladesch

x

x

BT-BIO-147

Bhutan

x

x

ID-BIO-147

Indonesien

x

x

IN-BIO-147

Indien

x

IR-BIO-147

Iran

x

x

LA-BIO-147

Laos

x

x

LK-BIO-147

Sri Lanka

x

x

MV-BIO-147

Malediven

x

x

MY-BIO-147

Malaysia

x

x

NP-BIO-147

Nepal

x

x

PG-BIO-147

Papua-Neuguinea

x

x

PH-BIO-147

Philippinen

x

x

PK-BIO-147

Pakistan

x

x

TH-BIO-147

Thailand

x

x

VN-BIO-147

Vietnam

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„IMOswiss AG“

1.

Anschrift: Weststrasse 1, 8570 Weinfelden, Schweiz

2.

Internetadresse: http://www.imo.ch

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-143

Vereinigte Arabische Emirate

x

AF-BIO-143

Afghanistan

x

x

x

AL-BIO-143

Albanien

x

x

AM-BIO-143

Armenien

x

x

AZ-BIO -143

Aserbaidschan

x

x

BA-BIO-143

Bosnien und Herzegowina

x

x

BD-BIO-143

Bangladesch

x

x

x

BF-BIO-143

Burkina Faso

x

BO-BIO-143

Bolivien

x

x

BS-BIO-143

Bahamas

 

x

CD-BIO-143

Demokratische Republik Kongo

x

x

CI-BIO-143

Côte d'Ivoire

x

x

CL-BIO-143

Chile

x

x

x

x

x

CM-BIO-143

Kamerun

x

CO-BIO-143

Kolumbien

x

x

DO-BIO-143

Dominikanische Republik

x

x

EC-BIO-143

Ecuador

x

x

ET-BIO-143

Äthiopien

x

x

x

GE-BIO-143

Georgien

x

x

GH-BIO-143

Ghana

x

x

GM-BIO-143

Gambia

x

x

GT-BIO-143

Guatemala

x

x

HN-BIO-143

Honduras

x

HT-BIO-143

Haiti

x

x

ID-BIO-143

Indonesien

x

x

IN-BIO-143

Indien

x

x

IR-BIO-143

Iran

x

x

JO-BIO-143

Jordanien

x

x

JP-BIO-143

Japan

x

KE-BIO-143

Kenia

x

x

KG-BIO-143

Kirgisistan

x

x

KH-BIO-143

Kambodscha

x

x

KZ-BIO-143

Kasachstan

x

x

LA-BIO-143

Laos

x

x

LI-BIO-143

Liechtenstein

x

LK-BIO-143

Sri Lanka

x

x

MA-BIO-143

Marokko

x

x

ML-BIO-143

Mali

x

MM-BIO-143

Myanmar/Birma

x

x

MX-BIO-143

Mexiko

x

x

MY-BIO-143

Malaysia

x

x

NA-BIO-143

Namibia

x

x

NE-BIO-143

Niger

x

x

NG-BIO-143

Nigeria

x

x

NI-BIO-143

Nicaragua

x

x

NP-BIO-143

Nepal

x

x

OM-BIO-143

Oman

x

x

PE-BIO-143

Peru

x

x

x

PH-BIO-143

Philippinen

x

x

PK-BIO-143

Pakistan

x

x

PS-BIO-143

Besetztes palästinensisches Gebiet

x

x

PY-BIO-143

Paraguay

x

x

RU-BIO-143

Russland

x

x

x

RW-BIO-143

Ruanda

x

x

SA-BIO-143

Saudi-Arabien

x

x

SD-BIO-143

Sudan

x

x

SG-BIO-143

Singapur

x

SL-BIO-143

Sierra Leone

x

x

SR-BIO-143

Suriname

x

x

SV-BIO-143

El Salvador

x

x

SY-BIO-143

Syrien

x

TG-BIO-143

Togo

x

x

TH-BIO-143

Thailand

x

x

TJ-BIO-143

Tadschikistan

x

x

TW-BIO-143

Taiwan

x

x

TZ-BIO-143

Tansania

x

x

UG-BIO-143

Uganda

x

x

x

UZ-BIO-143

Usbekistan

x

x

x

VE-BIO-143

Venezuela

x

x

VN-BIO-143

Vietnam

x

x

x

ZA-BIO-143

Südafrika

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Indocert“

1.

Anschrift: Thottumugham post, Aluva, Ernakulam, Kerala, Indien

2.

Internetadresse: http://www.indocert.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

IN-BIO-148

Indien

x

x

KH-BIO-148

Kambodscha

x

LK-BIO-148

Sri Lanka

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Istituto Certificazione Etica e Ambientale“

1.

Anschrift: Via Nazario Sauro 15, 40122 Bologna, Italien

2.

Internetadresse: http://www.icea.info

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-115

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

AL-BIO-115

Albanien

x

x

AM-BIO-115

Armenien

x

x

CI-BIO-115

Côte d'Ivoire

x

x

EC-BIO-115

Ecuador

x

x

ET-BIO-115

Äthiopien

x

IR-BIO-115

Iran

x

x

JP-BIO-115

Japan

x

KZ-BIO-115

Kasachstan

x

LB-BIO-115

Libanon

x

LK-BIO-115

Sri Lanka

x

x

MD-BIO-115

Moldau

x

x

MG-BIO-115

Madagaskar

x

x

MX-BIO-115

Mexiko

x

x

x

MY-BIO-115

Malaysia

x

RU-BIO-115

Russland

x

x

x

SM-BIO-115

San Marino

x

SN-BIO-115

Senegal

x

x

SY-BIO-115

Syrien

x

x

TH-BIO-115

Thailand

x

TR-BIO-115

Türkei

x

x

UA-BIO-115

Ukraine

x

x

UY-BIO-115

Uruguay

x

x

UZ-BIO-115

Usbekistan

x

x

VN-BIO-115

Vietnam

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Japan Organic and Natural Foods Association“

1.

Anschrift: Takegashi Bldg. 3rd Fl., 3-5-3 Kyobashi, Chuo-ku, Tokio, Japan

2.

Internetadresse: http://jona-japan.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

CN-BIO-145

China

x

x

JP-BIO-145

Japan

x

TW-BIO-145

Taiwan

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“

1.

Anschrift: Marientorgraben 3-5, 90402 Nürnberg, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.bcs-oeko.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-141

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

x

x

AL-BIO-141

Albanien

x

x

AM-BIO-141

Armenien

x

x

AO-BIO-141

Angola

x

x

AZ-BIO-141

Aserbaidschan

x

x

BD-BIO-141

Bangladesch

x

x

x

BJ-BIO-141

Benin

x

x

BO-BIO-141

Bolivien

x

x

BR-BIO-141

Brasilien

x

x

x

x

BT-BIO-141

Bhutan

x

x

x

BW-BIO-141

Botsuana

x

x

BY-BIO-141

Belarus

x

x

x

CI-BIO-141

Côte d'Ivoire

x

x

x

CL-BIO-141

Chile

x

x

x

x

x

CN-BIO-141

China

x

x

x

x

x

x

CO-BIO-141

Kolumbien

x

x

x

x

CR-BIO-141

Costa Rica

x

CU-BIO-141

Kuba

x

x

x

DO-BIO-141

Dominikanische Republik

x

x

DZ-BIO-141

Algerien

x

x

EC-BIO-141

Ecuador

x

x

x

x

x

EG-BIO-141

Ägypten

x

x

ET-BIO-141

Äthiopien

x

x

x

x

FJ-BIO-141

Fidschi

x

x

x

GE-BIO-141

Georgien

x

x

x

GH-BIO-141

Ghana

x

x

GM-BIO-141

Gambia

x

x

GT-BIO-141

Guatemala

x

x

x

x

GW-BIO-141

Guinea-Bissau

x

x

x

HK-BIO-141

Hongkong

x

x

HN-BIO-141

Honduras

x

x

x

HT-BIO-141

Haiti

x

x

ID-BIO-141

Indonesien

x

x

IN-BIO-141

Indien

x

IR-BIO-141

Iran

x

x

x

JP-BIO-141

Japan

x

KE-BIO-141

Kenia

x

x

x

x

KG-BIO-141

Kirgisistan

x

x

x

x

KH-BIO-141

Kambodscha

x

x

KR-BIO-141

Republik Korea

x

x

x

KZ-BIO-141

Kasachstan

x

x

x

LA-BIO-141

Laos

x

x

LK-BIO-141

Sri Lanka

x

x

LR-BIO-141

Liberia

x

x

LS-BIO-141

Lesotho

x

x

MA-BIO-141

Marokko

x

x

MD-BIO-141

Moldau

x

x

ME-BIO-141

Montenegro

x

x

MK-BIO-141

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

MM-BIO-141

Myanmar/Birma

x

x

x

MN-BIO-141

Mongolei

x

x

x

x

MW-BIO-141

Malawi

x

x

MX-BIO-141

Mexiko

x

x

x

x

MY-BIO-141

Malaysia

x

x

MZ-BIO-141

Mosambik

x

x

NA-BIO-141

Namibia

x

x

NI-BIO-141

Nicaragua

x

x

x

x

NP-BIO-141

Nepal

x

x

x

OM-BIO-141

Oman

x

x

x

PA-BIO-141

Panama

x

x

PE-BIO-141

Peru

x

x

x

x

PF-BIO-141

Französisch-Polynesien

x

x

PG-BIO-141

Papua-Neuguinea

x

x

x

PH-BIO-141

Philippinen

x

x

x

PK-BIO-141

Pakistan

x

x

PY-BIO-141

Paraguay

x

x

x

x

RS-BIO-141

Serbien

x

x

RU-BIO-141

Russland

x

x

x

x

SA-BIO-141

Saudi-Arabien

x

x

x

x

SD-BIO-141

Sudan

x

x

SG-BIO-141

Singapur

x

x

x

SN-BIO-141

Senegal

x

x

SV-BIO-141

El Salvador

x

x

x

x

SZ-BIO-141

Swasiland

x

x

TD-BIO-141

Tschad

x

x

TH-BIO-141

Thailand

x

x

x

x

TJ-BIO-141

Tadschikistan

x

x

TM-BIO-141

Turkmenistan

x

x

TR-BIO-141

Türkei

x

x

x

x

TW-BIO-141

Taiwan

x

x

x

TZ-BIO-141

Tansania

x

x

UA-BIO-141

Ukraine

x

x

x

UG-BIO-141

Uganda

x

x

UY-BIO-141

Uruguay

x

x

x

x

UZ-BIO-141

Usbekistan

x

x

VE-BIO-141

Venezuela

x

x

VN-BIO-141

Vietnam

x

x

x

x

XK-BIO-141

Kosovo (******)

x

x

x

ZA-BIO-141

Südafrika

x

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„LACON GmbH“

1.

Anschrift: Moltkestraße 4, 77654 Offenburg, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.lacon-institut.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-134

Vereinigte Arabische Emirate

x

x

AZ-BIO-134

Aserbaidschan

x

x

BD-BIO-134

Bangladesch

x

x

BF-BIO-134

Burkina Faso

x

x

x

BR-BIO-134

Brasilien

x

x

x

BT-BIO-134

Bhutan

x

x

GH-BIO-134

Ghana

x

x

ID-BIO-134

Indonesien

x

x

IN-BIO-134

Indien

x

x

KZ-BIO-134

Kasachstan

x

LK-BIO-134

Sri Lanka

x

x

MA-BIO-134

Marokko

x

x

x

MG-BIO-134

Madagaskar

x

x

x

ML-BIO-134

Mali

x

x

MU-BIO-134

Mauritius

x

x

MX-BIO-134

Mexiko

x

x

NA-BIO-134

Namibia

x

x

NG-BIO-134

Nigeria

x

x

NP-BIO-134

Nepal

x

x

RS-BIO-134

Serbien

x

x

x

RU-BIO-134

Russland

x

SN-BIO-134

Senegal

x

x

x

TG-BIO-134

Togo

x

x

TR-BIO-134

Türkei

x

x

TZ-BIO-134

Tansania

x

x

x

UA-BIO-134

Ukraine

x

UG-BIO-134

Uganda

x

x

ZA-BIO-134

Südafrika

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Letis S.A.“

1.

Anschrift: San Lorenzo 2261, S2000KPA, Rosario, Santa Fe, Argentinien

2.

Internetadresse: http://www.letis.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AR-BIO-135

Argentinien

x

x

BO-BIO-135

Bolivien

x

x

EC-BIO-135

Ecuador

x

x

KY-BIO-135

Kaimaninseln

x

x

MX-BIO-135

Mexiko

x

PE-BIO-135

Peru

x

x

PY-BIO-135

Paraguay

x

x

UY-BIO-135

Uruguay

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Mayacert“

1.

Anschrift: 18 calle 7-25 zona 11, Colonia Mariscal, 01011 Guatemala City, Guatemala

2.

Internetadresse: http://www.mayacert.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

CO-BIO-169

Kolumbien

x

DO-BIO-169

Dominikanische Republik

x

GT-BIO-169

Guatemala

x

x

HN-BIO-169

Honduras

x

x

MX-BIO-169

Mexiko

x

x

x

NI-BIO-169

Nicaragua

x

x

SV-BIO-169

El Salvador

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„NASAA Certified Organic Pty Ltd“

1.

Anschrift: Unit 7/3 Mount Barker Road, Stirling SA 5152, Australien

2.

Internetadresse: http://www.nasaa.com.au

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AU-BIO-119

Australien

x

CN-BIO-119

China

x

x

ID-BIO-119

Indonesien

x

x

LK-BIO-119

Sri Lanka

x

x

MY-BIO-119

Malaysia

x

x

NP-BIO-119

Nepal

x

x

PG-BIO-119

Papua-Neuguinea

x

x

SB-BIO-119

Salomonen

x

x

SG-BIO-119

Singapur

x

x

TL-BIO-119

Timor-Leste

x

x

TO-BIO-119

Tonga

x

x

WS-BIO-119

Samoa

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„ÖkoP Zertifizierungs GmbH“

1.

Anschrift: Schlesische Straße 17d, 94315 Straubing, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.oekop.de

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

RS-BIO-133

Serbien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„OneCert International PVT Ltd“

1.

Anschrift: H-08, Mansarovar Industrial Area, Mansarovar, Jaipur-302020, Rajasthan, Indien

2.

Internetadresse: http://www.onecert.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AE-BIO-152

Vereinigte Arabische Emirate

x

ET-BIO-152

Äthiopien

x

x

IN-BIO-152

Indien

x

LK-BIO-152

Sri Lanka

x

x

MZ-BIO-152

Mosambik

x

x

NP-BIO-152

Nepal

x

x

SG-BIO-152

Singapur

x

TH-BIO-152

Thailand

x

x

TZ-BIO-152

Tansania

x

x

UG-BIO-152

Uganda

x

x

VN-BIO-152

Vietnam

x

x

WS-BIO-152

Samoa

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Oregon Tilth“

1.

Anschrift: 2525 SE 3rd Street, Corvallis, OR 97333, USA

2.

Internetadresse: http://tilth.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BO-BIO-116

Bolivien

x

CL-BIO-116

Chile

x

x

CN-BIO-116

China

x

HN-BIO-116

Honduras

x

MX-BIO-116

Mexiko

x

x

PA-BIO-116

Panama

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Organic agriculture certification Thailand“

1.

Anschrift: 619/43 Kiatngamwong Building, Ngamwongwan Rd., Tambon Bangkhen, Muang District, Nonthaburi 11000, Thailand

2.

Internetadresse: http://www.actorganic-cert.or.th

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

ID-BIO-121

Indonesien

x

x

LA-BIO-121

Laos

x

x

MM-BIO-121

Myanmar/Birma

x

MY-BIO-121

Malaysia

x

NP-BIO-121

Nepal

x

TH-BIO-121

Thailand

x

x

VN-BIO-121

Vietnam

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Organic Certifiers“

1.

Anschrift: 6500 Casitas Pass Road, Ventura, CA 93001, USA

2.

Internetadresse: http://www.organiccertifiers.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

KR-BIO-106

Republik Korea

x

MX-BIO-106

Mexiko

x

PH-BIO-106

Philippinen

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Organic Control System“

1.

Anschrift: Trg cara Jovana Nenada 15, 24000 Subotica, Serbien

2.

Internetadresse: www.organica.rs

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

ME-BIO-162

Montenegro

x

x

RS-BIO-162

Serbien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Organic crop improvement association“

1.

Anschrift: 1340 North Cotner Boulevard, Lincoln, NE 68505-1838, USA

2.

Internetadresse: http://www.ocia.org

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

GT-BIO-120

Guatemala

x

x

x

JP-BIO-120

Japan

x

x

MX-BIO-120

Mexiko

x

x

x

NI-BIO-120

Nicaragua

x

x

x

PE-BIO-120

Peru

x

x

x

SV-BIO-120

El Salvador

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Organic Standard“

1.

Anschrift: 38-B Velyka Vasylkivska St, office 20, Kiew, 01004 Ukraine

2.

Internetadresse: http://www.organicstandard.com.ua

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AM-BIO-108

Armenien

x

x

AZ-BIO-108

Aserbaidschan

x

x

BY-BIO-108

Belarus

x

x

x

x

x

x

GE-BIO-108

Georgien

x

x

x

KG-BIO-108

Kirgisistan

x

x

KZ-BIO-108

Kasachstan

x

x

x

MD-BIO-108

Moldau

x

x

RU-BIO-108

Russland

x

x

x

TJ-BIO-108

Tadschikistan

x

x

UA-BIO-108

Ukraine

x

x

x

x

x

x

UZ-BIO-108

Usbekistan

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Organización Internacional Agropecuaria“

1.

Anschrift: Av. Santa Fe 830, B1641ABN, Acassuso, Buenos Aires, Argentinien

2.

Internetadresse: http://www.oia.com.ar

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AR-BIO-110

Argentinien

x

x

BO-BIO-110

Bolivien

x

x

BR-BIO-110

Brasilien

x

x

x

CL-BIO-110

Chile

x

x

x

EC-BIO-110

Ecuador

x

x

MX-BIO-110

Mexiko

x

x

PA-BIO-110

Panama

x

x

PE-BIO-110

Peru

x

x

PY-BIO-110

Paraguay

x

x

UY-BIO-110

Uruguay

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Organska Kontrola“

1.

Anschrift: Dzemala Bijedića br.2, 71000 Sarajewo, Bosnien und Herzegowina

2.

Internetadresse: http://www.organskakontrola.ba

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BA-BIO-101

Bosnien und Herzegowina

x

x

ME-BIO-101

Montenegro

x

x

RS-BIO-101

Serbien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„ORSER“

1.

Anschrift: Paris Caddesi No: 6/15, Ankara 06540, Türkei

2.

Internetadresse: http://orser.com.tr

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

TR-BIO-166

Türkei

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd.“

1.

Anschrift: 15-6 Nihonbashi Kabuto-cho, Chuo-ku, Tokio 103-0026, Japan

2.

Internetadresse: http://www.omicnet.com/omicnet/services-en/organic-certification-en.html

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

JP-BIO-167

Japan

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein und Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„QC&I GmbH“

1.

Anschrift: Tiergartenstraße 32, 54595 Prüm, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.qci.de

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AZ-BIO-153

Aserbaidschan

x

x

BZ-BIO-153

Belize

x

x

LK-BIO-153

Sri Lanka

x

x

MA-BIO-153

Marokko

x

x

x

TH-BIO-153

Thailand

x

x

UA-BIO-153

Ukraine

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Quality Assurance International“

1.

Anschrift: 9191 Towne Centre Drive, Suite 200, San Diego, CA 92122, USA

2.

Internetadresse: http://www.qai-inc.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

MX-BIO-113

Mexiko

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Quality Partner“

1.

Anschrift: Rue Hayeneux, 62, 4040 Herstal, Belgien

2.

Internetadresse: http://www.quality-partner.be

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

ID-BIO-168

Indonesien

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Algen und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Soil Association Certification Limited“

1.

Anschrift: South Plaza, Marlborough Street, Bristol, BS1 3NX, Vereinigtes Königreich

2.

Internetadresse: http://www.soilassociation.org/certification

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BS-BIO-142

Bahamas

x

x

BZ-BIO-142

Belize

x

x

CM-BIO-142

Kamerun

x

x

CO-BIO-142

Kolumbien

x

DZ-BIO-142

Algerien

x

x

EG-BIO-142

Ägypten

x

x

GH-BIO-142

Ghana

x

x

HK-BIO-142

Hongkong

x

x

IR-BIO-142

Iran

x

x

KE-BIO-142

Kenia

x

x

MW-BIO-142

Malawi

x

x

SG-BIO-142

Singapur

x

x

TH-BIO-142

Thailand

x

x

UG-BIO-142

Uganda

x

x

VE-BIO-142

Venezuela

x

VN-BIO-142

Vietnam

x

x

WS-BIO-142

Samoa

x

x

ZA-BIO-142

Südafrika

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„Suolo e Salute srl“

1.

Anschrift: Via Paolo Borsellino 12, 61032 Fano (PU), Italien

2.

Internetadresse: http://www.suoloesalute.it

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

SM-BIO-150

San Marino

x

SN-BIO-150

Senegal

x

UA-BIO-150

Ukraine

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

„TÜV Nord Integra“

1.

Anschrift: Statiestraat 164, 2600 Berchem (Antwerpen), Belgien

2.

Internetadresse: http://www.tuv-nord-integra.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

BF-BIO-160

Burkina Faso

x

x

CI-BIO-160

Côte d'Ivoire

x

x

CM-BIO-160

Kamerun

x

x

CW-BIO-160

Curaçao

x

x

EG-BIO-160

Ägypten

x

x

JO-BIO-160

Jordanien

x

x

MA-BIO-160

Marokko

x

x

MG-BIO-160

Madagaskar

x

x

ML-BIO-160

Mali

x

x

SN-BIO-160

Senegal

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“


(*)  Die Zutaten müssen von einer anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zertifiziert oder in einem anerkannten Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung erzeugt und zertifiziert oder in der Europäischen Union gemäß der Verordnung erzeugt und zertifiziert sein.

(**)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(***)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(****)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(*****)  Erzeugnisse mit Ursprung in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten werden nicht als ökologisch/biologisch zertifiziert.

(******)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/97


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1331 DER KOMMISSION

vom 3. August 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

175,1

ZZ

175,1

0709 93 10

TR

136,4

ZZ

136,4

0805 50 10

AR

170,3

CL

187,2

MA

157,0

TR

153,3

UY

185,1

ZA

180,4

ZZ

172,2

0806 10 10

BR

163,2

EG

214,6

MA

179,4

MX

378,3

TR

153,5

US

233,8

ZZ

220,5

0808 10 80

AR

114,2

BR

102,1

CL

140,4

CN

137,7

NZ

128,1

PE

106,8

US

80,4

UY

99,9

ZA

102,1

ZZ

112,4

0808 30 90

AR

105,9

CL

119,7

NZ

141,8

TR

159,8

ZA

125,4

ZZ

130,5

0809 29 00

CA

331,3

TR

262,8

US

485,5

ZZ

359,9

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

166,5

ZZ

166,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/100


BESCHLUSS (EU) 2016/1332 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 werden produktgruppenspezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens festgelegt.

(3)

In der Entscheidung 2009/894/EG der Kommission (2) sind die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Holzmöbel festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(4)

Um das Spektrum der auf dem Markt angebotenen Möbelprodukte und den Stand der Technik für diese Produkte widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist es angemessen, den Umfang der Produktgruppe auf Möbel aus anderen Werkstoffen als Holz auszuweiten und überarbeitete Umweltkriterien festzulegen.

(5)

Ziele der überarbeiteten Umweltkriterien sind die Nutzung von Materialien, die unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit hergestellt wurden (unter Aspekten einer Lebenszyklusanalyse), die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe, der Mengen gefährlicher Reststoffe und des Beitrags zur Verschmutzung der Innenraumluft sowie die Förderung haltbarer und qualitativ hochwertiger Produkte, die einfach zu reparieren und zu zerlegen sind. Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sechs Jahre ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(6)

Die Entscheidung 2009/894/EG sollte daher ersetzt werden.

(7)

Für Hersteller, an deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Holzmöbel aufgrund der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Umweltkriterien vergeben wurde, sollte eine Übergangsphase vorgesehen werden, damit diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die überarbeiteten Umweltkriterien und Anforderungen erfüllen. Zudem sollte es den Herstellern erlaubt sein, über einen angemessenen Zeitraum Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien einzureichen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Möbel“ umfasst freistehende oder eingebaute Elemente in Gebäuden oder im Freien, deren Hauptfunktion darin besteht, Gegenstände aufzubewahren, abzulegen oder aufzuhängen und/oder Oberflächen bereitzustellen, auf bzw. an denen die Benutzer liegen, sitzen, essen, lernen oder arbeiten können. Die Gruppe umfasst privat und gewerblich genutztes Mobiliar für die Verwendung in privaten oder nicht privaten Umgebungen. Diese Definition umfasst auch Bettrahmen sowie Beine, Untergestelle und Kopfteile von Betten.

(2)   Die folgenden Produkte fallen nicht in die Produktgruppe:

a)

Bettmatratzen, die unter die im Beschluss 2014/391/EU der Kommission (3) festgelegten Kriterien fallen;

b)

Produkte, deren Hauptfunktion nicht in der Verwendung gemäß Absatz 1 besteht, darunter Straßenlaternen, Geländer und Zäune, Leitern, Uhren, Spielplatzausrüstung, freistehende oder an der Wand befestigte Spiegel, Stromleitungen, Straßenpoller und zu Gebäuden gehörige Produkte wie Treppen, Türen, Fenster, Fußbodenbeläge und verkleidungen;

c)

gebrauchte, nachgearbeitete, generalüberholte oder wiederaufgearbeitete Möbelprodukte;

d)

Mobiliar, das in Fahrzeugen des öffentlichen oder privaten Verkehrs eingebaut ist;

e)

Möbelprodukte die zu mehr als 5 Gewichtsprozent aus Materialien bestehen, die in der nachstehenden Aufzählung nicht genannt sind: Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, Kunststoffe, Metalle, Leder, beschichtete Gewebe, Textilien, Glas und Polster-/Füllmaterialien.

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Anilinleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder, dessen natürlicher Narben deutlich und vollständig ist, wobei die Zurichtungsdicke eines jeglichen Oberflächenüberzuges mit einer unpigmentierten Zurichtung kleiner als oder gleich 0,01 mm ist;

b)

„Semianilinleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder, das mit einer Zurichtung versehen wurde, die Pigmente in einer so geringen Menge enthält, dass der natürliche Narben noch deutlich sichtbar ist;

c)

„pigmentiertes Leder und pigmentiertes Spaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder oder Spaltleder, dessen natürlicher Narben oder Oberfläche vollständig mit einer Pigmente enthaltenden Zurichtung bedeckt ist;

d)

„Lackleder und Lackspaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder bzw. Spaltleder mit im Allgemeinen spiegelähnlicher Oberfläche, die erreicht wird, indem das Leder mit einer Schicht aus pigmentierten oder nicht pigmentierten Lacken oder synthetischen Harzen überzogen wird, deren Dicke ein Drittel der Gesamtdicke des Produktes nicht überschreitet;

e)

„beschichtetes Leder und beschichtetes Spaltleder“ gemäß der Definition in EN 15987 Leder bzw. Spaltleder, bei dem der auf die Außenseite aufgebrachte Oberflächenüberzug ein Drittel der Gesamtdicke des Produkts nicht überschreitet, jedoch eine Dicke von mehr als 0,15 mm hat;

f)

„flüchtige organische Verbindung“ (VOC) gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule bis zu einschließlich Tetradecan (C14H30) eluiert;

g)

„halbflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) eine organische Verbindung mit einem Siedepunkt über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die in einer Kapillarsäule im Retentionszeitfenster von n-Tetradecan (C14H30) bis zu einschließlich n-Docosan (C22H46) eluiert;

h)

„Recyclatgehalt“ den Masseanteil des recycelten Materials in einem Produkt oder einer Verpackung. Gemäß der Definition in ISO 14021 dürfen als Recyclatgehalt nur Abfälle vor Gebrauch und Abfälle nach Gebrauch in Betracht gezogen werden;

i)

„Abfall vor Gebrauch“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material, das beim Herstellungsverfahren aus dem Abfallstrom abgetrennt wird. Nicht enthalten ist die Wiederverwendung von Materialien aus Nachbearbeitung, Nachschliff oder Schrott, die im Verlauf eines technischen Verfahrens entstehen und im selben Prozess wieder verwendet werden können. Auch Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlags- und Sägemühlentätigkeiten sind ausgenommen;

j)

„Abfall nach Gebrauch“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material aus Haushalten, gewerblichen und industriellen Einrichtungen oder Instituten (die Endverbraucher des Produktes sind), das nicht mehr länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann. Darin enthalten ist zurückgeführtes Material aus der Lieferkette;

k)

„zurückgewonnenes/verwertetes Material“ gemäß der Definition in ISO 14021 Material, das andernfalls als Abfall entsorgt oder zur Energierückgewinnung verwendet worden wäre, stattdessen jedoch gesammelt und als Materialeinsatz zurückgewonnen [verwertet] und an Stelle von neuem Primärmaterial für ein Recycling- oder Herstellungsverfahren verwendet wird;

l)

„recyceltes Material“ Material, das gemäß der Definition in ISO 14021 aus zurückgewonnenem/verwertetem Material mithilfe eines Herstellungsverfahrens aufbereitet und zu einem Endprodukt oder zu einem Bestandteil eines Endproduktes verarbeitet wurde. Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlags- und Sägemühlentätigkeiten sind allerdings ausgenommen;

m)

„Holzwerkstoffplatten“ Platten, die durch eines von mehreren verschiedenen Verfahren aus Holzfasern unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt werden;

n)

„OSB-Platte“ („Oriented Strand Board“) gemäß der Definition in EN 300 eine aus langen, schlanken Holzspänen (Strands) und einem Bindemittel gefertigte Mehrschichtspanplatte. Die Strands in den Außenschichten sind parallel zur Plattenlänge oder breite; die Strands in der Mittelschicht bzw. in den Mittelschichten können zufällig angeordnet sein oder sind im Allgemeinen rechtwinklig zu den Strands der Außenschichten ausgerichtet;

o)

„Spanplatte“ gemäß der Definition in EN 309 einen plattenförmigen Holzwerkstoff, hergestellt durch Verpressen unter Hitzeeinwirkung von kleinen Teilen aus Holz (z. B. Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen) und/oder anderen lignozellulosehaltigen Teilchen (z. B. Flachsschäben, Hanfschäben, Bagasse) mit Klebstoffen;

p)

„Sperrholz“ gemäß der Definition in EN 313 einen Holzwerkstoff aus einem Verbund miteinander verklebter Lagen, wobei die Faserrichtungen aufeinanderfolgender Lagen meistens rechtwinklig zueinander verlaufen. Je nach Struktur des Sperrholzes (z. B. Furniersperrholz, Mittellagensperrholz (Tischlerplatten), symmetrisches Sperrholz) oder nach seiner häufigsten Verwendung (z. B. Bootsbausperrholz) können verschiedene Sperrholz-Unterkategorien unterschieden werden;

q)

„Faserplatten“ eine weit gefasste Kategorie von Plattenarten, die in EN 316 und EN 622 definiert sind und die aufgrund ihre physikalischen Eigenschaften und ihres Herstellungsverfahrens in die Unterkategorien harte Platten, mittelharte Platten und poröse Platten sowie Platten nach dem Trockenverfahren unterteilt werden;

r)

„leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F und ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;

s)

„inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;

t)

„Veredelungsprozesse“ Verfahren, bei denen die Oberfläche eines Materials mit einem Überzug oder einer Beschichtung versehen wird. Mögliche Verfahren sind die Aufbringung von Farben, Aufdrucken, Lacken, Furnieren, Laminaten, imprägnierten Papieren und Veredelungsfolien;

u)

„Biozidprodukt“ gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5):

jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;

jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den vorigen Absatz fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, und

eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion;

v)

„Holzschutzmittel“ gemäß der vom Europäischen Komitee für Normung vereinbarten Definition (Quelle: CEN/TC 38 „Dauerhaftigkeit von Holz und Holzwerkstoffen“) ein Biozidprodukt, das in einer Oberflächenbehandlung (z. B. Auftragung per Sprühen oder mit Pinsel) oder in tief eindringenden Verfahren (z. B. Vakuum-Druck, Doppelvakuum) auf Holz (d. h. Rundholz, das in der Sägemühle für gewerbliche Zwecke und für alle nachfolgenden Verwendungen des Holzes und der Holzwerkstoff-Produkte angeliefert wird) oder auf fertige Holzwerkstoff-Produkte aufgebracht wird oder das auf Nicht-Holz-Substrate (z. B. Mauerwerk und Gebäudefundamente) ausschließlich zum Schutz angrenzender Holz- oder Holzwerkstoffprodukte vor dem Befall durch holzzerstörende Organismen (z. B. Braunfäule und Termiten) aufgebracht wird;

w)

„Formaldehyd-Klasse E1“ eine in allen EU-Mitgliedstaaten verwendete Klassifizierung für formaldehydhaltige Holzwerkstoffplatten auf der Grundlage der Formaldehydabgabe. Nach der Definition in Anhang B der Norm EN 13986 wird eine Holzwerkstoffplatte als E1 eingestuft, wenn die Abgabe nach einer gemäß EN 717-1 durchgeführten 28-tägigen Kammerprüfung einer Fließgleichgewichtskonzentration von 0,1 ppm (0,124 mg/m3) Formaldehyd oder weniger entspricht, oder wenn bei einer Messung gemäß EN 120 in absolut trockenen Platten ein Formaldehydgehalt von 8 mg/100 g oder weniger ermittelt wird oder wenn nach dem Verfahren gemäß EN 717-2 eine Abgabe von 3,5-8,0 mg/m2h oder weniger bzw. bei einer Messung nach demselben Verfahren, aber innerhalb von drei Tagen nach der Herstellung, eine Abgabe von 5,0-12,0 mg/m2h oder weniger festgestellt wird;

x)

„beschichtetes Gewebe“ (beschichtetes textiles Flächengebilde) gemäß der Definition in EN 13360 textiles Flächengebilde mit auf einer oder auf beiden Seiten anhaftender, vollständig durchgehender Schicht aus Kautschuk und/oder Kunststoff; dies umfasst auch Polsterbezugsmaterialien, die üblicherweise als „Kunstleder“ bezeichnet werden;

y)

„Textilien“ natürliche Fasern, synthetische Fasern und künstliche Zellulosefasern;

z)

„natürliche Fasern“ Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs- und sonstige Bastfasern sowie Woll- und sonstige Keratinfasern;

(aa)

„synthetische Fasern“ Acryl-, Elastan-, Polyamid-, Polyester- und Polypropylenfasern;

(bb)

„künstliche Zellulosefasern“ Lyocell-, Modal- und Viskosefasern;

(cc)

„Polsterung“ die Materialien, die beim Beziehen, Füllen und Ausstopfen von Sitz-, Liege- und sonstigen Möbelprodukten verwendet werden; dies kann Bezugsmaterialien wie Leder, beschichtete Gewebe und Textilien sowie Füllmaterialien wie flexible Polymerschaumstoffe auf Basis von Kautschuklatex und Polyurethan umfassen;

(dd)

„Stoff“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

(ee)

„Gemisch“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

(ff)

„Bestandteil“ starre und separate Einheiten, deren Form und Gestalt vor der Montage des Endprodukts in seiner vollständig funktionellen Form nicht geändert werden müssen, obwohl sich ihre Position im Rahmen der Nutzung des Endprodukts ändern kann; dies umfasst Scharniere, Schrauben, Rahmen, Schubladen, Räder und Fachböden;

(gg)

„verwendete Materialien“ Materialien, deren Form und Gestalt sich vor der Montage der Möbel oder im Rahmen der Nutzung des Möbelprodukts ändern kann; dies umfasst Textilien, Leder, beschichtete Gewebe und Polyurethan-Schaumstoffe, die/das für die Polsterung eingesetzt werden/wird. Geliefertes Holz kann als verwendetes Material betrachtet werden, das jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zersägt und einer Behandlung unterzogen wird, um in einen Bestandteil umgewandelt zu werden.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Produkt der Produktgruppe „Möbel“ gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses angehören und den im Anhang genannten Umweltkriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Möbel entsprechen.

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Möbel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Möbel“ den Produktgruppenschlüssel „049“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2009/894/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Holzmöbel“ fallen, gemäß den in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Bedingungen bewertet.

(2)   Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Holzmöbel“ fallen, können entweder auf Grundlage der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien oder auf Grundlage der im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien erstellt werden.

Die Anträge werden gemäß den Kriterien bewertet, auf deren Grundlage sie erstellt wurden.

(3)   EU-Umweltzeichen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23).

(3)  Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18).

(4)  Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbelprodukte:

1.

Produktbeschreibung

2.

Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische

3.

Holz, Kork, Bambus und Rattan

4.

Kunststoffe

5.

Metalle

6.

Polsterbezugsmaterialien

7.

Polsterfüllmaterialien

8.

Glas: Verwendung von Schwermetallen

9.

Anforderungen an das Endprodukt

10.

Verbraucherinformationen

11.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN

Für jedes Kriterium werden die jeweiligen spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Wenn der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese gegebenenfalls vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen und Nachweise von Instituten an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewandt werden, sofern die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen durchführen.

Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen stehen für die Erzeugnisse mit der besten Ökobilanz auf dem Möbelmarkt. Um die Beurteilung zu vereinfachen, sind die Kriterien schwerpunktmäßig nach Materialien festgelegt, da zahlreiche Möbelprodukte nur eines oder zwei der vorstehend genannten Materialien enthalten.

Chemikalien und die Freisetzung von Schadstoffen sind zwar Teil des Produktionsprozesses, doch sind gefährliche Stoffe verboten oder auf das notwendige Minimum reduziert, wenn anders eine angemessene Funktion und strikte Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Möbelprodukte nicht eingehalten werden könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Umweltbelastung auf andere Lebenszyklusphasen oder Auswirkungen verlagert würde, können Ausnahmeregelungen für spezifische Stoffe bzw. Stoffgruppen gewährt werden. Dies gilt nur, wenn keine praktikablen Alternativen auf dem Markt vorliegen.

Kriterium 1: Produktbeschreibung

Der zuständigen Stelle sind technische Zeichnungen zur Veranschaulichung der Montage von Bestandteilen bzw. verwendeten Materialien und Unterbestandteilen bzw. darin verwendeten Materialien, die das Möbel-Endprodukt bilden, sowie die Abmessungen des Endprodukts zusammen mit einer Stoffliste für das Produkt zur Verfügung zu stellen, in der das Gesamtgewicht des Produkts selbst und die Gewichtsanteile der folgenden Materialien aufgelistet sind: Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, Kunststoffe, Metalle, Leder, beschichtete Gewebe, Textilien, Glas und Polsterungs-/Füllmaterialien.

Weitere Materialien, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen, sind als „sonstige“ Materialien anzugeben.

Die Gesamtmenge „sonstiger“ Materialien darf nicht mehr als 5 % des Produkt-Gesamtgewichts ausmachen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle Unterlagen vor, die Folgendes umfassen:

i)

technische Zeichnungen zur Veranschaulichung der verschiedenen Bestandteile bzw. verwendeten Materialien und Unterbestandteile bzw. darin verwendeten Materialien, die bei der Montage des Möbelprodukts eingesetzt werden;

ii)

eine Gesamt-Stoffliste mit Angabe des Gesamtgewichts der Produkteinheit und der Gewichtsanteile von Massivholz, Holzwerkstoffplatten, Kork, Bambus, Rattan, Kunststoffen, Metallen, Leder, Textilien, beschichteten Geweben, Glas, Polsterungs-/Füllmaterialien und „sonstigen“ Materialien. Das Gewicht der verschiedenen Materialien ist in Gramm oder Kilogramm sowie als prozentualer Anteil am Gesamtgewicht der Produkteinheit anzugeben.

Kriterium 2: Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische

Stoffe, die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern — SVHC) ermittelt werden, bzw. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für die in Tabelle 1 aufgelisteten Gefahren erfüllen, dürfen im Produkt und in allen Bestandteilen/verwendeten Materialien gemäß den Kriterien 2.1, 2.2(a) und 2.2(b) nur beschränkt verwendet werden.

Für die Zwecke dieses Kriteriums sind SVHC, die auf der Kandidatenliste stehen, und CLP-Gefahreneinstufungen entsprechend ihren Gefahreneigenschaften in Tabelle 1 in Gruppen gegliedert.

Tabelle 1

Gruppeneinstufung der eine Verwendungsbeschränkung bewirkenden Gefahren

Gefahrengruppe 1: SVHC und Einstufung gemäß CLP-Verordnung

Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 1 eingestuft wird:

 

Stoffe auf der Kandidatenliste für SVHC

 

Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR) H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df

Gefahrengruppe 2: Einstufung gemäß CLP-Verordnung

Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 2 eingestuft wird:

 

CMR Kategorie 2: H341, H351, H361f, H361d, H361fd, H362

 

Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410

 

Kategorie 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330

 

Kategorie 1 Aspirationsgefahr H304

 

Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372

 

Kategorie 1 Hautallergen H317

Gefahrengruppe 3: Einstufung gemäß CLP-Verordnung

Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 3 eingestuft wird:

 

Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413

 

Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331, EUH070

 

Kategorie 2 spezifische Zielorgan-Toxizität: H371, H373

2.1.   Beschränkung des Gehalts von SVHC

Das Möbelprodukt oder dessen Bestandteile/verwendete Materialien dürfen keine SVHC in Konzentrationen von mehr als 0,10 % Massenanteil enthalten.

Für SVHC der Kandidatenliste, die im Produkt oder in dessen Baugruppen in einer Konzentration von mehr als 0,10 % Massenanteil enthalten sind, wird keine Ausnahme von dieser Anforderung gewährt.

Bei Textilien, für die auf der Grundlage der Umweltkriterien im Beschluss 2014/350/EU der Kommission (2) das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gilt das Kriterium 2.1 als erfüllt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Erklärungen vor, aus denen hervorgeht, dass der SVHC-Gehalt der bei der Montage des Produkts verwendeten Bestandteile/Materialien den vorgegebenen Grenzwert nicht erreicht oder übersteigt. Die Erklärungen beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste (3).

Für Textilien, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, ist als Konformitätsnachweis eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen.

2.2.   Beschränkung des Gehalts der gemäß CLP-Verordnung eingestuften Stoffe und Gemische im Möbelprodukt

Die Anforderungen sind auf Grundlage der Herstellungsphase des Möbelprodukts in zwei Teile unterteilt. Teil (a) betrifft Stoffe und Gemische, die während sämtlicher Verarbeitungs- oder Montagevorgänge verwendet werden, die unmittelbar vom Möbelhersteller durchgeführt werden. Teil (b) betrifft Stoffe und Gemische, die bei der Herstellung gelieferter Bestandteile/verwendeter Materialien eingesetzt werden.

Bei Textilien, für die auf der Grundlage der Umweltkriterien im Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gelten die Kriterien 2.2(a) und 2.2(b) als erfüllt.

2.2(a)   Vom Möbelhersteller eingesetzte Stoffe und Gemische

Keine der unmittelbar vom Möbelhersteller eingesetzten Klebstoffe, Lacke, Farben, Grundierungen, Holzbeizmittel, Biozidprodukte (z. B. Holzschutzmittel), Flammenhemmstoffe, Füllstoffe, Wachse, Öle, Fugenfüllstoffe, Dichtstoffe, Farbstoffe, Harze oder Schmieröle dürfen in eine der in Tabelle 1 genannten CLP-Gefahrengruppen eingestuft sein, es sei denn, ihre Verwendung ist in Tabelle 2 ausdrücklich von der Beschränkung ausgenommen.

2.2(b)   Von den Lieferanten bestimmter Bestandteile/Materialien eingesetzte Stoffe und Gemische

Dieses Kriterium gilt nicht für einzelne Bestandteile/Materialien von Lieferanten, die i) weniger als 25 g wiegen und die ii) bei normaler Verwendung mit den Benutzern nicht in direkten Kontakt kommen.

Keine der von Lieferanten eingesetzten Stoffe und Gemische, die in die nachstehend festgelegten Gruppen fallen, dürfen in eine der in Tabelle 1 genannten Gefahrengruppen eingestuft sein, es sei denn, ihre Verwendung ist in Tabelle 2 ausdrücklich von der Beschränkung ausgenommen.

Massivholz und Holzwerkstoffplatten: verwendete Klebstoffe, Lacke, Farben, Holzbeizmittel, Biozidprodukte (z. B. Holzschutzmittel), Grundierungen, Flammenhemmstoffe, Füllstoffe, Wachse, Öle, Fugenfüllstoffe, Dichtstoffe und Harze;

Kunststoffe: als Zusatzstoffe verwendete Pigmente, Weichmacher, Biozidprodukte und Flammenhemmstoffe;

Metalle: auf die Metalloberfläche aufgetragene Farben, Grundierungen oder Lacke;

Polsterbezüge aus Textilien, Leder und beschichtetem Gewebe: verwendete Farbstoffe, Lacke, optische Aufheller, Stabilisatoren, Hilfsstoffe, Flammenhemmstoffe, Weichmacher, Biozidprodukte oder wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel;

Polsterfüllmaterialien: auf das Material aufgetragene Biozidprodukte, Flammenhemmstoffe oder Weichmacher.

Tabelle 2

Ausnahmen von den gefahrenbezogenen Verwendungsbeschränkungen in Tabelle 1 und zugehörige Bedingungen

Art des Stoffs/Gemischs

Anwendbarkeit

Ausgenommene Einstufung(en)

Ausnahmebedingungen

a)

Biozidprodukte (z. B. Holzschutzmittel)

Behandlung von Möbelbestandteilen und/oder Polstermaterialien, die im Endprodukt eingesetzt werden

Alle in Tabelle 1 genannten Gefahren der Gruppen 2 und 3, ausgenommen CMR-Gefahren

Nur wenn der im Biozidprodukt enthaltene Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt wurde oder untersucht wird und ein Beschluss über die Genehmigung aussteht oder wenn der Wirkstoff in Anhang I der genannten Verordnung erwähnt ist sowie unter den folgenden Umständen, soweit angemessen:

i)

Bei Topf-Konservierungsmitteln, die in der Formulierung von Beschichtungen enthalten sind, welche auf Bestandteile/verwendete Materialien von für den Innen- oder Außenbereich bestimmten Möbeln aufgebracht werden;

ii)

bei Trockenfilm-Konservierungsmitteln als Bestandteil von Beschichtungen, die ausschließlich auf für den Außenbereich bestimmte Möbel aufgebracht werden;

iii)

bei der Schutzbehandlung von Holz, das für die Herstellung von für den Außenbereich bestimmten Möbeln vorgesehen ist, allerdings nur, wenn das ursprüngliche Holz nicht die Anforderungen für die Haltbarkeitsklasse 1 oder 2 gemäß EN 350 erfüllt;

iv)

bei Textilgeweben oder beschichteten Geweben, die in für den Außenbereich bestimmten Möbelprodukten eingesetzt werden.

Prüfung:

Der Antragsteller erklärt, ob bzw. welche im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe bei der Herstellung der verschiedenen Möbelbestandteile/-materialien eingesetzt wurden; dieser Erklärung sind Erklärungen von Lieferanten, einschlägige Sicherheitsdatenblätter, CAS-Nummern und Ergebnisse von Prüfungen gemäß der Norm EN 350, soweit angezeigt, beigefügt.

b)

Flammenhemmstoffe

Textilien, Leder, beschichtetes Gewebe in Polsterbezugsmaterialien sowie Polsterfüllmaterialien

H317, H373, H411, H412, H413

Das Produkt muss für die Verwendung in Anwendungen bestimmt sein, bei denen die Brandschutzanforderungen von ISO- und EN-Normen sowie von Beschaffungsstandards und -regelungen der Mitgliedstaaten und des öffentlichen Sektors eingehalten werden.

c)

Flammenhemmstoffe/Antimontrioxid (ATO)

H351

ATO ist nur zugelassen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Das Produkt muss für die Verwendung in Anwendungen bestimmt sein, in denen es die Einhaltung der Brandschutzanforderungen von ISO- und EN-Normen sowie von Normen und Vorschriften für öffentliche Aufträge der Mitgliedstaaten und des öffentlichen Sektors gewährleisten muss.

ii)

Es wird als Synergist für Textilien oder beschichtete Gewebe eingesetzt.

iii)

Bei Emissionen in die Luft an dem Arbeitsplatz, an dem der Flammenhemmstoff auf das Textilprodukt aufgetragen wird, muss ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition über acht Stunden von 0,5 mg/m3 eingehalten werden.

d)

Nickel

Bestandteile aus Metall

H317, H351, H372

Nur für die Verwendung in Edelstahl- oder vernickelten Bestandteilen zulässig und nur, wenn die Nickelabgabe gemäß der Norm EN 1811 weniger als 0,5 μg/cm2 pro Woche beträgt.

e)

Chromverbindungen

H317, H411

Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Chrom(III)-Verbindungen, die in Galvanisierungsprozessen eingesetzt werden (z. B. Chrom(III)-chlorid).

f)

Zinkverbindungen

H300, H310, H330, H400, H410

Die Ausnahmeregelung gilt nur für Zinkverbindungen, die in Galvanisierungs- oder Feuerverzinkungsprozessen eingesetzt werden (z. B. Zinkoxid, Zinkchlorid und Zinkcyanid).

g)

Farbstoffe für das Färben und pigmentfreie Drucken

Textilien, Leder und beschichtetes Gewebe in Polsterbezugsmaterialien

H301, H311, H317, H331

Wenn Färbereien und Druckereien staubfreie Farbstoffformulierungen oder Systeme zum automatischen Dosieren und Abgeben der Farbstoffe einsetzen, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

H411, H412, H413

Bei Färbeprozessen unter Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- oder Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

i)

Verwendung von stark bindenden Farbstoffen;

ii)

Erzielung einer Ausschussquote von weniger als 3,0 %;

iii)

Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung;

iv)

Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren;

v)

Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (*).

Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen.

h)

Optische Aufheller

Textilien, Leder und beschichtetes Gewebe in Polsterbezugsmaterialien

H411, H412, H413

Optische Aufheller dürfen nur in folgenden Fällen verwendet werden:

i)

bei Weißdruck;

ii)

als Zusatzstoffe bei der Herstellung von Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern mit Recyclinganteil.

i)

Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel

Verwendung bei allen Oberflächenbehandlungen von Möbelbestandteilen/-materialien

H413

Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen entweder

i)

leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein oder

ii)

in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, ein geringes Bioakkumulationspotenzial (Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient Log Kow ≤ 3,2 oder Biokonzentrationsfaktor (BCF) < 100) aufweisen.

j)

Stabilisatoren und Lacke

Verwendung bei der Herstellung von beschichtetem Gewebe

H411, H412, H413

Um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren, müssen Systeme zur automatischen Dosierung und/oder persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden. Bei mindestens 95 % dieser Zusatzstoffe müssen Prüfmethoden gemäß OECD 303A/B und/oder ISO 11733 innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 80 % des gelösten organischen Kohlenstoffs führen.

k)

Hilfsstoffe (darunter Carrier, Verlaufmittel, Dispergiermittel, Tenside, Verdickungsmittel und Bindemittel)

Verwendung bei der Behandlung von Polsterbezugsmaterialien (Textilien, Leder oder beschichtetes Gewebe)

H301, H311, H317, H331, H371, H373, H411, H412, H413, EUH070

Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden, und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.

Als H311 oder H331 eingestufte Stoffe dürfen im Textilmaterial in einer Konzentration von höchstens 1,0 % Massenanteil enthalten sein.

l)

Farben, Lacke, Harze und Klebstoffe

Alle Möbelbestandteile/-materialien

H304, H317, H412, H413, H371, H373

Es ist ein Sicherheitsdatenblatt für das chemische Gemisch vorzulegen, in dem die richtige persönliche Schutzausrüstung und angemessene Verfahren für Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung dieser Gemische im Rahmen des Einsatzes klar beschrieben sind; ebenso ist ein Nachweis für die Durchführung dieser Maßnahmen bereitzustellen.

H350

Nur anwendbar für Harze auf Formaldehydbasis mit einem Gehalt an freiem Formaldehyd in der Harzformulierung (Harze, Klebstoffe und Härter) von höchstens 0,2 % Massenanteil, der gemäß ISO 11402 oder einer vergleichbaren Methodik bestimmt wurde.

m)

Schmieröle

Für Bestandteile, die im Rahmen der normalen Nutzung häufig bewegt werden

Alle Gefahren der Gruppe 2, ausgenommen CMR, sowie alle in Tabelle 1 genannten Gefahren der Gruppe 3.

Die Verwendung von Schmiermitteln ist nur zulässig, wenn durch entsprechende OECD- oder ISO-Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass diese Mittel in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, leicht oder inhärent biologisch abbaubar sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der Kriterien 2.2(a) und 2.2(b) vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen von Lieferanten belegt wird. Die Erklärungen werden durch Listen der relevanten verwendeten Gemische oder Stoffe sowie durch Informationen über die Gefahreneinstufung bzw. Nichteinstufung belegt.

Für jeden Stoff oder jedes Gemisch sind die folgenden Informationen hinsichtlich der Gefahreneinstufung oder Nichteinstufung bereitzustellen:

i)

die CAS-, EG- oder Listennummer (sofern für Gemische verfügbar);

ii)

die physikalische Form und Beschaffenheit, in der der Stoff oder das Gemisch verwendet wird;

iii)

die harmonisierte Gefahreneinstufung gemäß CLP für Stoffe;

iv)

Selbsteinstufungseinträge in der ECHA-Datenbank für gemäß REACH registrierte Stoffe (4) (wenn keine harmonisierte Einstufung verfügbar ist).

v)

Einstufung des Gemischs nach den Kriterien der CLP-Verordnung

Bei der Betrachtung selbst eingestufter Einträge in der Datenbank für gemäß REACH registrierte Stoffe werden Einträge aus gemeinsamen Einreichungen vorrangig behandelt.

Ist eine Einstufung in der REACH-Datenbank registrierter Stoffe mit dem Hinweis „fehlende Daten“ oder „nicht eindeutig“ erfasst oder ist der Stoff noch nicht im REACH-System registriert, sind toxikologische Daten vorzulegen, die den Anforderungen von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genügen und als Nachweis für eine schlüssige Selbsteinstufung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und den zusätzlichen Hinweisen der ECHA ausreichen. Im Fall „fehlender“ oder „nicht eindeutiger“ Datenbankeinträge bedürfen Selbsteinstufungen einer Bestätigung, wobei folgende Informationsquellen zulässig sind:

i)

toxikologische Studien und Gefahrenstudien durch mit der ECHA gleichrangige Aufsichtsbehörden (5), einzelstaatliche Aufsichtsbehörden oder zwischenstaatliche Stellen;

ii)

ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

iii)

eine dokumentierte sachkundige Beurteilung durch einen Fachtoxikologen. Diese stützt sich auf eine Recherche der wissenschaftlichen Literatur und vorhandene Prüfdaten, die gegebenenfalls durch die Ergebnisse neuer Prüfungen nach von der ECHA genehmigten Verfahren durch unabhängige Labors ergänzt werden;

iv)

eine Bescheinigung — gegebenenfalls auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens — einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, die Gefahrenstudien gemäß dem globalen harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) durchführt.

Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen oder Gemischen können auf anderem Wege als durch eine Prüfung gewonnen werden, beispielsweise durch alternative Methoden wie In-vitro-Verfahren, quantitative Struktur-Wirkungs-Analysen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Für die in Tabelle 2 genannten ausgenommenen Stoffe und Gemische muss der Antragsteller einen Nachweis vorlegen, dass alle Ausnahmebedingungen erfüllt sind.

Bei Materialien auf Textilbasis, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Kriterien 2.2(a) und 2.2(b) erfüllen; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen.

Kriterium 3: Holz, Kork, Bambus und Rattan

Der Begriff „Holz“ bezeichnet nicht nur Massivholz, sondern auch Holzschnitzel und Holzfasern. Wenn Kriterien ausschließlich Holzwerkstoffplatten betreffen, wird dies im Titel der jeweiligen Kriterien erwähnt.

In keinem Teil des Möbelprodukts dürfen Kunststofffolien enthalten sein, die unter Verwendung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) hergestellt wurden.

3.1.   Nachhaltiges Holz und Rattan, nachhaltiger Kork und Bambus

Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Anteil von Holz oder Holzwerkstoffplatten 5 % Massenanteil des Endprodukts (ohne Verpackung) überschreitet.

Für alles Holz und Rattan bzw. allen Kork und Bambus müssen Bescheinigungen über die Produktkette von unabhängigen Zertifizierungssystemen wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programm zur Unterstützung von Waldzertifizierungssystemen (PEFC) oder vergleichbaren Systemen vorgelegt werden.

Neues Holz und Rattan sowie neuer Kork und Bambus dürfen nicht von gentechnisch veränderten Arten stammen, und es müssen gültige Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen, die von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem vergleichbaren System ausgestellt wurden.

Wenn Zertifizierungssysteme eine Mischung aus nicht zertifiziertem Material mit zertifiziertem und/oder recyceltem Material in einem Produkt oder einer Produktionslinie zulassen, müssen mindestens 70 % des Holzes, Korks, Bambus bzw. Rattan nachhaltiges, zertifiziertes neues und/oder recyceltes Material sein.

Nicht zertifiziertes Material muss durch ein Prüfsystem erfasst werden, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und sämtliche sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt.

Die Zertifizierungsstellen, die forstwirtschaftliche Zertifizierungen und/oder Zertifizierungen über die Produktkette ausstellen, müssen akkreditiert und von dem jeweiligen Zertifizierungssystem anerkannt sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die durch gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette für sämtliches im Produkt oder in der Produktionslinie verwendetes Holz oder Rattan bzw. für sämtlichen verwendeten Kork oder Bambus gestützt werden, denen zufolge mindestens 70 % des Materials aus Wäldern oder aus Gebieten stammen, die nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden, und/oder aus Recyclingquellen gewonnen wurden, die die Anforderungen des jeweiligen unabhängigen Systems für die Produktkette erfüllen. Die Systeme FSC, PEFC oder gleichwertige Systeme werden als unabhängige Zertifizierungsstellen akzeptiert. Ist für das System nicht speziell vorgeschrieben, dass alles neue Material aus nicht gentechnisch veränderten Arten stammen muss, wird dies durch zusätzliche Nachweise belegt.

Wenn das Produkt oder die Produktionslinie nicht zertifiziertes neues Material enthält, ist ein Nachweis vorzulegen, dass der Anteil des nicht zertifizierten neuen Materials nicht mehr als 30 % beträgt und durch ein Prüfsystem erfasst ist, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und sämtliche sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems in Bezug auf nicht zertifiziertes Material erfüllt.

3.2.   Stoffbeschränkungen

Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die folgenden Bedingungen spezifisch für Möbelbestandteile aus Holz, Kork, Bambus oder Rattan oder spezifisch ausschließlich für Holzwerkstoffplatten, wenn der letztere Begriff im Titel des Kriteriums genannt ist:

3.2(a)   Schadstoffe in recyceltem Holz, das in Holzwerkstoffplatten verwendet wird

Sämtliche bei der Herstellung von Holzwerkstoffplatten verwendeten recycelten Holzfasern oder Holzschnitzel müssen gemäß der Norm der European Panel Federation (EPF) für die Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz (6) geprüft sein und die in Tabelle 3 genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten.

Tabelle 3

Grenzwerte für Schadstoffe in recyceltem Holz

Schadstoff

Grenzwerte

(mg/kg recyceltes Holz)

Schadstoff

Grenzwerte

(mg/kg recyceltes Holz)

Arsen (As)

25

Quecksilber (Hg)

25

Cadmium (Cd)

50

Fluor (F)

100

Chrom (Cr)

25

Chlor (Cl)

1 000

Kupfer (Cu)

40

Pentachlorphenol (PCP)

5

Blei (Pb)

90

Kreosot (Benzo(a)pyren)

0,5

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine der folgenden Erklärungen vor:

i)

eine Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, dass keine recycelten Holzfasern in den Platten verwendet wurden;

ii)

eine Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, dass sämtliche recycelten Holzfasern repräsentativ gemäß den EPF-Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz aus dem Jahr 2002 geprüft wurden, der geeignete Prüfberichte beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Proben des recycelten Holzes die in Tabelle 3 festgelegten Grenzwerte einhalten; oder

iii)

eine Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, dass sämtliche recycelten Holzfasern nach anderen gleichwertigen Normen geprüft wurden, die die gleichen oder strengere Grenzwerte haben wie die EPF-Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz aus dem Jahr 2002, der geeignete Prüfberichte beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Proben des recycelten Holzes die in Tabelle 3 festgelegten Grenzwerte einhalten.

3.2(b)   Schwermetalle in Farben, Grundierungen und Lacken

Auf Holz oder Holzwerkstoffe aufgetragene Farben, Grundierungen oder Lacke dürfen keine Stoffe auf Basis von Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen oder Selen in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil für jedes einzelne genannte Metall in der Formulierung von Farben, Grundierungen oder Lacken enthalten (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter von den Lieferanten der verwendeten Farben, Grundierungen und/oder Lacke vor.

3.2(c)   VOC-Gehalt in Farben, Grundierungen und Lacken

Dieses Kriterium gilt nicht für unbehandelte Holzoberflächen oder mit Seife, Wachs oder Öl behandelte naturbelassene Holzoberflächen.

Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Anteil von beschichtetem Holz oder beschichteten Holzwerkstoffplatten (ausgenommen unbehandelte Holzoberflächen oder mit Seife, Wachs oder Öl behandelte naturbelassene Holzoberflächen) mehr als 5 % Massenanteil des Möbel-Endprodukts (ohne Verpackung) ausmacht.

Die Anforderungen dieses Kriterium brauchen nicht erfüllt werden, wenn die Einhaltung von Kriterium 9.5 nachgewiesen werden kann.

Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den Farben, Grundierungen oder Lacken, die zur Beschichtung von im Möbelprodukt verwendetem Holz oder verwendeten Holzwerkstoffplatten eingesetzt werden, darf maximal 5 % betragen (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung).

Beschichtungen mit einem höheren VOC-Gehalt dürfen jedoch verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass entweder

die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken weniger als 30 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt oder

dass die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken zwischen 30 und 60 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt und dass die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit alle in Tabelle 4 genannten Anforderungen erfüllt.

Tabelle 4

Anforderungen an die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit, wenn die Menge der aufgetragenen VOC 30-60 g/m2 beträgt

Prüfnorm

Bedingung

Erforderliches Ergebnis

EN 12720: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen kalte Flüssigkeiten

Kontakt mit Wasser

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden

Kontakt mit Fett

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden

Kontakt mit Alkohol

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde

Kontakt mit Kaffee

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde

EN 12721: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen feuchte Hitze

Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C

Keine Veränderung nach der Prüfung

EN 12722: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen trockene Hitze

Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C

Keine Veränderung nach der Prüfung

EN 15186: Möbel — Bewertung der Kratzfestigkeit von Oberflächen

Kontakt mit Diamant-Kratzspitze

Methode A: keine Kratzer von ≥ 0,30 mm nach einer Belastung von 5 N oder

Methode B: keine Kratzer in ≥ 6 Schlitzen der Betrachtungsschablone nach einer Belastung von 5 N sichtbar

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, in der angegeben ist, ob die Konformität darauf beruht, dass das Möbelprodukt von dem Kriterium ausgenommen ist, oder ob die Konformität durch den kontrollierten Einsatz flüchtiger organischer Verbindungen bei dem Beschichtungsverfahren erreicht wird.

Wenn Letzteres der Fall ist, ist die Erklärung des Antragstellers durch Informationen vom Lieferanten der Farben, Grundierungen oder Lacke zu belegen, in denen der VOC-Gehalt und die VOC-Dichte der Farben, Grundierungen und Lacke (beide in g/l) sowie eine Berechnung des effektiven prozentualen VOC-Gehalts angegeben sind.

Wenn der VOC-Gehalt der Farben, Grundierungen oder Lacke mehr als 5 % beträgt (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung), muss der Antragsteller eine der folgenden Unterlagen vorlegen:

i)

Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 30 g/m2 beträgt;

ii)

Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 60 g/m2 beträgt, sowie Prüfberichte, aus denen hervorgeht, dass die Oberflächenbeschaffenheit die Anforderungen gemäß Tabelle 4 erfüllt.

3.3.   Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffplatten

Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Anteil der Holzwerkstoffplatten mehr als 5 % Massenanteil des Möbel-Endprodukts (ohne Verpackung) ausmacht.

Die Formaldehydemissionen aus allen gelieferten Holzwerkstoffplatten in der Form, wie sie im Möbelprodukt verwendet werden (d. h. mit oder ohne Decklage, beschichtet oder furniert), die unter Verwendung von Harzen auf Formaldehydbasis hergestellt wurden, müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie müssen

weniger als 50 % des Grenzwerts betragen, der eine Einstufung in die Formaldehyd-Klasse E1 erlaubt.

bei mitteldichten Holzfaserplatten (MDF-Platten) weniger als 65 % des Grenzwerts für die Formaldehyd-Klasse E1 betragen.

unter den Grenzwerten der Norm CARB Phase II oder der japanischen Normen F-3 Star oder F-4 Star liegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, derzufolge der Antragsteller die Platten keiner weiteren Änderung oder Behandlung unterzogen hat, die die Einhaltung der Grenzwerte für Formaldehydemissionen durch die gelieferten Platten infrage stellt. Die Beurteilung und Prüfung von Holzwerkstoffplatten mit geringen Formaldehydemissionen unterscheidet sich danach, unter welches Zertifizierungssystem sie fallen. Welche Prüfdokumentation für die verschiedenen Systeme benötigt wird, ist der folgenden Tabelle 5 zu entnehmen.

Tabelle 5

Beurteilung und Prüfung von Platten mit geringen Formaldehydemissionen

Zertifizierungssystem

Prüfdokumentation

Formaldehyd-Klasse E1 (gemäß Definition in Anhang B von EN 13986)

Eine durch Prüfberichte gemäß EN 717-2, EN 120, EN 717-1 oder vergleichbaren Methoden belegte Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, nach der die Platten einen Wert von 50 % der Emissionsgrenzwerte für die Formaldehyd-Klasse E1 oder, im Fall von MDF-Platten, 65 % der Emissionsgrenzwerte für die Formaldehyd-Klasse E1 einhalten.

Grenzwerte gemäß CARB (California Air Resources Board) Phase II

Eine durch die Ergebnisse von Prüfungen gemäß ASTM E1333 oder ASTM D6007 belegte Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, aus denen hervorgeht, dass die Platten die Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte für Phase II gemäß der California Composite Wood Products Regulation 93120 (7) einhalten.

Die Holzwerkstoffplatten können gemäß den Anforderungen von Abschnitt 93120.3(e) gekennzeichnet sein; dabei sind der Herstellername, die Produkt-Losnummer oder die Produktionscharge und die von der CARB zugewiesene Nummer für die unabhängige Zertifizierungsstelle anzugeben. (Dieser Teil ist nicht obligatorisch, wenn die Produkte außerhalb von Kalifornien vertrieben werden oder wenn sie mit Harzen ohne zusätzliches Formaldehyd oder mit bestimmten Harzen auf Formaldehydbasis mit extrem geringen Emissionen hergestellt wurden.)

Grenzwerte gemäß F-3 Star oder F-4 Star

Eine durch Daten aus Prüfungen gemäß dem Exsikkatorverfahren gemäß JIS A 1460 belegte Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, nach der die Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte gemäß JIS A 5905 (für Holzfaserplatten) bzw. JIS A 5908 (für Spanplatten und Sperrholz) eingehalten werden.

Kriterium 4: Kunststoffe

In keinem Teil des Möbelprodukts dürfen Kunststoffe enthalten sein, die unter Verwendung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) hergestellt wurden.

4.1.   Kennzeichnung von Kunststoffbestandteilen

Kunststoffteile mit einer Masse über 100 g sind gemäß EN ISO 11469 und EN ISO 1043 (Teile 1 bis 4) zu kennzeichnen. Die zur Kennzeichnung verwendete Beschriftung muss mindestens 2,5 mm hoch sein.

Wenn den Kunststoffen absichtlich Füllstoffe, Flammenhemmstoffe oder Weichmacher in Anteilen über 1 % Massenanteil zugesetzt wurden, ist deren Vorkommen ebenfalls in die Kennzeichnung gemäß EN ISO 1043 Teile 2 bis 4 aufzunehmen.

In den folgenden Ausnahmefällen ist es zulässig, Kunststoffteile mit einem Gewicht über 100 g nicht zu kennzeichnen:

wenn die Kennzeichnung die Leistung oder Funktionalität des Kunststoffteils beeinträchtigen würde;

wenn die Kennzeichnung aufgrund der Herstellungsmethode technisch nicht möglich ist;

wenn Teile nicht gekennzeichnet werden können, weil die für die Kennzeichnung verfügbare Fläche nicht groß genug ist, um eine Kennzeichnung in lesbarer Größe für die Identifizierung durch einen Recyclingbetrieb zu ermöglichen.

In den oben genannten Fällen, in denen es zulässig ist, keine Kennzeichnung anzubringen, müssen weitere Einzelheiten über die Polymerart und etwaige Zusatzstoffe gemäß den Anforderungen von EN ISO 11469 und EN ISO 1043 (Teile 1 bis 4) in die unter Kriterium 10 behandelten Verbraucherinformationen aufgenommen werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, in der alle Kunststoffbestandteile des Möbelprodukts mit einem Gewicht über 100 g aufgelistet werden und in der angegeben ist, ob diese gemäß EN ISO 11469 und EN ISO 1043 (Teile 1 bis 4) gekennzeichnet sind.

Die Kennzeichnung aller Kunststoffbestandteile muss bei einer Sichtprüfung der Kunststoffbestandteile deutlich sichtbar sein. Im montierten Möbel-Endprodukt muss die Kennzeichnung nicht notwendigerweise deutlich sichtbar sein.

Wenn Kunststoffteile mit einem Gewicht über 100 g nicht gekennzeichnet sind, muss der Antragsteller eine Begründung für die Nicht-Kennzeichnung vorlegen und angeben, an welcher Stelle die relevanten Informationen in den Verbraucherinformationen enthalten sind.

Wenn Zweifel an der Art des Kunststoffs bei Bestandteilen mit einem Gewicht über 100 g bestehen und wenn die Lieferanten die erforderlichen Informationen nicht bereitstellen, müssen Daten aus Laborprüfungen durch Infrarot- oder Raman-Spektroskopie oder andere geeignete Analysemethoden zur Identifizierung der Art des Kunststoffpolymers sowie die Menge der Füllstoffe oder sonstiger Zusatzstoffe als Nachweis zur Untermauerung der Kennzeichnung gemäß EN ISO 11469 und EN ISO 1043 vorgelegt werden.

4.2.   Stoffbeschränkungen

Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die nachstehenden Bedingungen für Kunststoffbestandteile.

4.2(a)   Schwermetalle in Kunststoffzusatzstoffen

Kunststoffbestandteile und Oberflächenbeschichtungen dürfen nicht unter Verwendung von Zusatzstoffen hergestellt werden, die Verbindungen mit Cadmium (Cd), Chrom(VI) (Cr(VI)), Blei (Pb), Quecksilber (Hg) oder Zinn (Sn) enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

Wenn ausschließlich neue Kunststoffe verwendet werden, wird eine Erklärung des Lieferanten des neuen Kunststoffmaterials akzeptiert, nach der keine Zusatzstoffe verwendet wurden, die Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber oder Zinn enthalten.

Wenn neue Kunststoffe mit Kunststoffrecyclaten von Abfall vor Gebrauch aus bekannten Quellen oder mit Abfall von Polyethylenterephthalat (PET), Polystyrol (PS), Polyethylen (PE) oder Polypropylen (PP) nach Gebrauch aus kommunalen Sammelsystemen kombiniert wurden, wird eine Erklärung des Lieferanten des recycelten Kunststoffmaterials akzeptiert, nach der keine Verbindungen absichtlich zugegeben wurden, die Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber oder Zinn enthalten.

Wenn der Lieferant keine geeigneten Erklärungen bereitstellt oder wenn neue Kunststoffe mit Recyclaten von Abfall vor Gebrauch aus gemischten oder unbekannten Quellen und/oder mit PVC-Recyclaten von Abfall nach Gebrauch kombiniert werden, muss die Einhaltung der in Tabelle 6 festgelegten Bedingungen durch eine repräsentative Prüfung der Kunststoffbestandteile nachgewiesen werden.

Tabelle 6

Beurteilung und Prüfung von Schwermetallverunreinigungen in Kunststoffen

Metall

Verfahren

Grenzwert (mg/kg)

Neu

Recycelt

Cd

Röntgenfluoreszenz oder Säureaufschluss, gefolgt von Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma oder Atomabsorptionsspektrometrie oder sonstigen gleichwertigen Methoden zur Messung des Gesamtmetallgehalts

100

1 000

Pb

100

1 000

Sn

100

1 000

Hg

100

1 000

Cr(VI)

EN 71-3

0,020

0,20

4.3.   Kunststoffrecyclatgehalt

Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Gesamtanteil des Kunststoffmaterials im Möbelprodukt mehr als 20 % des Produkt-Gesamtgewichts (ohne Verpackung) ausmacht.

Der durchschnittliche Recyclatgehalt von Kunststoffteilen (ohne Verpackung) muss mindestens 30 % Massenanteil betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung des/der Kunststofflieferanten vor, in der der durchschnittliche Recyclatgehalt im Möbel-Endprodukt angegeben ist. Wenn die Kunststoffbestandteile aus verschiedenen Quellen oder von verschiedenen Lieferanten stammen, muss der durchschnittliche Recyclatgehalt für jede Kunststoffquelle berechnet und der Gesamtdurchschnittswert für den Kunststoffrecyclatgehalt des Möbel-Endprodukts angegeben werden.

Die Erklärung des Kunststoffherstellers/der Kunststoffhersteller über den Recyclatgehalt ist durch Dokumentation der Rückverfolgbarkeit der Kunststoffrecyclate zu belegen. Alternativ können auch Informationen über gelieferte Chargen gemäß dem in Tabelle 1 von EN 15343 festgelegten Rahmen bereitgestellt werden.

Kriterium 5: Metalle

Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 genannten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die nachstehenden Bedingungen für Metallbestandteile des Möbelprodukts.

5.1.   Galvanisierungsbeschränkungen

In Galvanisierungsprozessen an im Möbel-Endprodukt verwendeten Metallbestandteilen darf kein Chrom(VI) oder Cadmium verwendet werden.

Nickel ist in Galvanisierungsprozessen nur zulässig, wenn die Nickelabgabe aus dem vernickelten Bestandteil gemäß der Norm EN 1811 weniger als 0.5 μg/cm2 pro Woche beträgt

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung des/der Lieferanten des Metallbestandteils/der Metallbestandteile vor, nach der die Metallbestandteile keinen Galvanisierungsbehandlungen unter Verwendung von chrom(VI)- oder cadmiumhaltigen Stoffen unterzogen wurden.

Wurde Nickel in Galvanisierungsprozessen verwendet, so legt der Antragsteller eine Erklärung des Lieferanten des Metallbestandteils/der Metallbestandteile zusammen mit einem Bericht über eine Prüfung gemäß der Norm EN 1811 vor, bei der eine Nickelabgabe von weniger als 0,5 μg/cm2 pro Woche festgestellt wurde.

5.2.   Schwermetalle in Farben, Grundierungen und Lacken

Auf Metallbestandteile aufgetragene Farben, Grundierungen oder Lacke dürfen keine Zusatzstoffe auf Basis von Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen oder Selen in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil für jedes einzelne genannte Metall enthalten (Topf-Konzentration).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten der verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacke vor.

5.3.   VOC-Gehalt in Farben, Grundierungen und Lacken

Dieses Unterkriterium gilt nur, wenn der Anteil der beschichteten Metallbestandteile mehr als 5 % Massenanteil des Möbel-Endprodukts (ohne Verpackung) ausmacht.

Die Anforderungen dieses Unterkriteriums müssen nicht erfüllt werden, wenn die Einhaltung von Kriterium 9.5 nachgewiesen werden kann.

Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den Farben, Grundierungen oder Lacken, die zur Beschichtung von im Möbelprodukt verwendeten Metallbestandteilen eingesetzt werden, darf maximal 5 % betragen (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung).

Beschichtungen mit einem höheren VOC-Gehalt dürfen jedoch verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann,

dass die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken weniger als 30 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt oder

dass die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken zwischen 30 und 60 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt und dass die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit die in Tabelle 7 genannten Anforderungen erfüllt.

Tabelle 7

Anforderungen an die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit, wenn die Menge der aufgetragenen VOC 30-60 g/m2 beträgt

Prüfnorm

Bedingung

Erforderliches Ergebnis

EN 12720: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen kalte Flüssigkeiten

Kontakt mit Wasser

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden

Kontakt mit Fett

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden

Kontakt mit Alkohol

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde

Kontakt mit Kaffee

Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde

EN 12721: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen feuchte Hitze

Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C

Keine Veränderung nach der Prüfung

EN 12722: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen trockene Hitze

Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C

Keine Veränderung nach der Prüfung

EN 15186: Möbel — Bewertung der Kratzfestigkeit von Oberflächen

Kontakt mit Diamant-Kratzspitze

Methode A: keine Kratzer von ≥ 0,30 mm nach einer Belastung von 5 N oder

Methode B: keine Kratzer in ≥ 6 Schlitzen der Betrachtungsschablone nach einer Belastung von 5 N sichtbar

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, in der angegeben ist, ob die Konformität darauf beruht, dass das Möbelprodukt von dem Kriterium ausgenommen ist, oder ob die Konformität durch den kontrollierten Einsatz flüchtiger organischer Verbindungen bei dem Beschichtungsverfahren erreicht wird.

Wenn Letzteres der Fall ist, muss die Erklärung des Antragstellers durch Informationen vom Lieferanten der Farben, Grundierungen oder Lacke belegt werden, in denen der VOC-Gehalt und die VOC-Dichte der Farben, Grundierungen und Lacke (beide in g/l) sowie der effektive prozentuale VOC-Gehalt angegeben sind.

Wenn der VOC-Gehalt der Farben, Grundierungen oder Lacke mehr als 5 % beträgt (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung), muss der Antragsteller eine der folgenden Unterlagen vorlegen:

Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 30 g/m2 beträgt;

Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 60 g/m2 beträgt, sowie Prüfberichte, aus denen hervorgeht, dass die Oberflächenbeschaffenheit die Anforderungen gemäß Tabelle 7 erfüllt.

Kriterium 6: Polsterbezugsmaterialien

In keinem Teil des Möbelprodukts dürfen Polsterbezugsmaterialien enthalten sein, die unter Verwendung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) hergestellt wurden.

6.1.   Physikalische Qualitätsanforderungen

Als Polsterbezugsmaterial verwendetes Leder muss die in Anlage II beschriebenen physikalischen Qualitätsanforderungen erfüllen.

Als Polsterbezugsmaterial verwendete Textilien müssen die in Tabelle 8 beschriebenen physikalischen Qualitätsanforderungen erfüllen.

Als Polsterbezugsmaterial verwendete beschichtete Gewebe müssen die in Tabelle 9 genannten physikalischen Qualitätsanforderungen erfüllen.

Tabelle 8

Physikalische Anforderungen an Polsterbezugsmaterialien aus Textilgewebe für Möbel

Prüffaktor

Verfahren

Abnehmbare und waschbare Bezüge

Nicht abnehmbare und waschbare Bezüge

Maßänderungen beim Waschen und Trocknen

Haushaltswäsche: ISO 6330 + EN ISO 5077 (drei Waschgänge bei den auf dem Produkt angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschgang)

Gewerbliche Wäsche: ISO 15797 + EN ISO 5077 (bei mindestens 75 °C)

Gewebe-Polsterbezugsmaterialien: ± 2,0 %

Als Möbelbezug eingesetzte Gewebe-Inlettstoffe: ± 3,0 %

Als Möbelbezug eingesetzte Vlies-Inlettstoffe: ± 5,0 %

Vlies-Polsterbezugsstoffe: ± 6,0 %

entf.

Farbechtheit bei der Wäsche

Haushaltswäsche: ISO 105-C06

Gewerbliche Wäsche: ISO 15797 + ISO 105-C06 (bei mindestens 75 °C)

Farbbeständigkeit ≥ 3-4

Anbluten ≥ 3-4

entf.

Farbechtheit gegen Nassreiben (**)

ISO 105-X12.

≥ 2-3

≥ 2-3

Farbechtheit gegen Trockenreiben (**)

ISO 105-X12.

≥ 4

≥ 4

Farbechtheit gegen Licht

ISO 105 B02

≥ 5 (***)

≥ 5 (***)

Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen

Gestricke und Vliesstoffe: ISO 12945-1

Gewebe: ISO 12945-2

Ergebnis nach ISO 12945-1: > 3

Ergebnis nach ISO 12945-2: > 3

Ergebnis nach ISO 12945-1: > 3

Ergebnis nach ISO 12945-2: > 3


Tabelle 9

Physikalische Anforderungen an beschichtete Polsterbezugsstoffe für Möbel

Eigenschaft

Verfahren

Anforderung

Zugfestigkeit

ISO 1421

CH ≥ 35 daN und TR ≥ 20 daN

Reißfestigkeit von beschichteten Geweben mit dem Schenkel-Weiterreißversuch

ISO 13937/2

CH ≥ 2,5 daN und TR ≥ 2 daN

Farbechtheit gegen künstliches Licht: Xenonbogenlicht

EN ISO 105-B02

Verwendung im Innenbereich ≥ 6;

Verwendung im Freien ≥ 7;

Textilien — Abriebwiderstand nach dem Martindale-Verfahren

ISO 5470/2

≥ 75 000

Bestimmung der Haftfestigkeit von Beschichtungen

EN 2411

CH ≥ 1,5 daN und TR ≥ 1,5 daN

Dabei ist: daN = Dekanewton, CH = Kettfäden und TR = Schussfäden

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch relevante Prüfberichte belegte Erklärung des Lieferanten des Leders, des Textilgewebes bzw. des beschichteten Gewebes vor, aus der hervorgeht, dass das Polsterbezugsmaterial die physikalischen Anforderungen für Leder, Textilgewebe bzw. beschichtetes Gewebe gemäß der Festlegung in Anlage II Tabelle 8 bzw. Tabelle 9 erfüllt.

Bei Materialien auf Textilbasis, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen.

6.2.   Anforderungen hinsichtlich der Prüfung auf chemische Stoffe

Dieses Kriterium gilt für Polsterbezugsmaterialien in der endgültigen behandelten Form, in der sie im Möbelprodukt verwendet werden. Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die folgenden, in Tabelle 10 genannten Beschränkungen spezifisch für Polsterbezugsmaterialien:

Tabelle 10

Anforderungen hinsichtlich der Prüfung von Bezugsmaterialien aus Leder, Textilien und beschichtetem Gewebe auf chemische Stoffe

Chemischer Stoff

Anwendbarkeit

Grenzwerte (mg/kg)

Prüfmethode

Beschränkte Arylamine durch Spaltung von Azofarbstoffen (****)

Leder

≤ 30 für jedes Amin (****)

EN ISO 17234-1

Textilien und beschichtete Gewebe

EN ISO 14362-1 und EN ISO 14362-3

Chrom VI

Leder

< 3 (*****)

EN ISO 17075

Freies Formaldehyd

Leder

≤ 20 (für Kindermöbel) (******) oder ≤ 75 für sonstige Möbel

EN ISO 17226-1

Textilien und beschichtete Gewebe

EN ISO 14184-1

Extrahierbare Schwermetalle

Leder

Arsen ≤ 1,0

Antimon ≤ 30,0

EN ISO 17072-1

Chrom ≤ 200,0

Cadmium ≤ 0,1

Kobalt ≤ 4,0

Kupfer ≤ 50,0

Blei ≤ 1,0

Quecksilber ≤ 0,02

Nickel ≤ 1,0

 

Textilien und beschichtete Gewebe

Arsen ≤ 1,0

Antimon ≤ 30.0 (*******)

EN ISO 105 E04

Chrom ≤ 2,0

Cadmium ≤ 0,1

Kobalt ≤ 4,0

Kupfer ≤ 50,0

Blei ≤ 1,0

Quecksilber ≤ 0,02

Nickel ≤ 1,0

 

Chlorphenole

Leder

Pentachlorphenol ≤ 0,1 mg/kg

Tetrachlorphenol ≤ 0,1 mg/kg

EN ISO 17070

Alkylphenole

Leder

Textilien und beschichtete Gewebe

Nonylphenol, Isomergemisch (CAS-Nr. 25154-52-3)

4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5)

4-Nonylphenol, verzweigt (CAS-Nr. 84852-15-3)

Octylphenol (CAS-Nr. 27193-28-8)

4-Octylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4)

4-tert-Octylphenol (CAS-Nr. 140-66-9)

Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:

 

Polyoxyethyliertes Octylphenol (CAS-Nr. 9002-93-1)

 

Polyoxyethyliertes Nonylphenol (CAS-Nr. 9016-45-9)

 

Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol (CAS-Nr. 26027-38-3)

Gesamtmengen-Grenzwert:

 

≤ 25 mg/kg — Textilien oder beschichtete Gewebe

 

≤ 100 mg/kg — Leder

Bei Leder:

EN ISO 18218-2 (indirektes Verfahren)

Bei Textilien und beschichteten Geweben

EN ISO 18254 für Alkylphenolethoxylate; für Alkylphenole ist die Prüfung des Endprodukts durch Lösungsmittelextraktion durchzuführen, gefolgt von LC-MS oder GC-MS.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Textilien, beschichtete Gewebe oder Leder

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkte PAK:

 

Chrysen (CAS-Nr. 218-01-9)

 

Benzo[a]anthracen (CAS-Nr. 56-55-3)

 

Benzo[a]fluoranthen (CAS-Nr. 207-08-9)

 

Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8)

 

Dibenzo[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3)

 

Benzo[j]fluoranthen (CAS-Nr. 205-82-3)

 

Benzo[b]fluoranthen (CAS-Nr. 205-99-2)

 

Benzo[e]pyren (CAS-Nr. 192-97-2)

Individuelle Grenzwerte für jeden der 8 oben genannten PAK:

≤ 1 mg/kg

Weitere beschränkte PAK:

 

Naphthalin (CAS-Nr. 91-20-3)

 

Acenaphthylen (CAS-Nr. 208-96-8)

 

Acenaphthen (CAS-Nr. 83-32-9)

 

Fluoren (CAS-Nr. 86-73-7)

 

Phenanthren (CAS-Nr. 85-1-8)

 

Anthracen (CAS-Nr. 120-12-7)

 

Fluoranthen (CAS-Nr. 206-44-0)

 

Pyren (CAS-Nr. 129-00-0)

 

Indeno[1,2,3-cd]pyren (CAS-Nr. 193-39-5)

 

Benzo[g,h,i]perylen (CAS-Nr. 191-24-2)

Gesamtmengen-Grenzwert für die 18 oben genannten PAK:

≤ 10 mg/kg

AfPS GS 2014:01 PAK

N,N-Dimethylacetamid (CAS-Nr. 127-19-5)

Textilien aus Elastan oder Acryl

Ergebnis: ≤ 0,005 % Massenanteil (≤ 50 mg/kg)

Lösungsmittelextraktion gefolgt von GCMS oder LCMS

Chloralkane

Leder

Chloralkane C10-C13 (SCCP): nicht nachweisbar

Chloralkane C14-C17 (MCCP): ≤ 1 000  mg/kg

EN ISO 18219

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Prüfberichte belegte Erklärung vor, dass das Polsterbezugsmaterial aus Leder, Textilgewebe oder beschichtetem Gewebe die in Tabelle 10 festgelegten Grenzwerte einhält.

Bei Materialien auf Textilbasis, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen.

6.3.   Beschränkungen bei den Herstellungsverfahren

Wenn die Polsterbezugsmaterialien mehr als 1,0 % Massenanteil des Gesamtgewichts des Möbelprodukts (ohne Verpackung) ausmachen, muss der Lieferant der Materialien die in Tabelle 11 festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung gefährlicher Stoffe bei der Herstellung einhalten.

Tabelle 11

Verwendung beschränkter Stoffe bei der Herstellung von Leder, Textilien und beschichteten Geweben

1.   In verschiedenen Produktionsphasen verwendete gefährliche Stoffe

a)   Waschmittel, Tenside, Weichmachungsmittel und Komplexbildner

Anwendbarkeit:

Färbe- und Veredelungsprozessphasen bei der Herstellung von Textilien, Leder oder beschichteten Geweben

Alle nichtionischen und kationischen Detergenzien und Tenside müssen unter anaeroben Bedingungen endgültig biologisch abbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch eine Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter und Ergebnisse von Prüfungen gemäß EN ISO 11734 oder ECETOC Nr. 28 OECD 311 belegte Erklärung des Herstellers/der Hersteller des Leders, der Textilien bzw. der beschichteten Gewebe vor.

Die aktuelle Version der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe ist als Referenzquelle für Angaben zur biologischen Abbaubarkeit zu nutzen und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle als Alternative zur Vorlage von Prüfberichten akzeptiert werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

Langkettige Perfluoralkylsulfonate (≥ C6) und perfluorierte Carbonsäuren (≥ C8) dürfen in den Produktionsverfahren nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch eine Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung des Herstellers/der Hersteller des Leders, der Textilien bzw. der beschichteten Gewebe vor, dass diese Stoffe in keiner der Produktionsphasen verwendet werden.

b)   (In Gemischen, Formulierungen und Klebstoffen verwendete) Hilfsstoffe

Anwendbarkeit:

Färbe- und Veredelungsschritte bei der Herstellung von Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen beim Färben oder Veredeln von Leder, Textilien oder beschichteten Geweben verwendet werden:

 

Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC)

 

Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC)

 

Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC)

 

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

 

Diethylentriaminpentaacetat (DTPA)

 

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

 

Nitrilotriessigsäure (NTA)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung des Lieferanten des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes vor, aus der hervorgeht, dass diese Verbindungen in keinem der Färbe- oder Veredelungsschritte für Leder, Textilien oder beschichtete Gewebe verwendet wurden.

c)   Lösungsmittel

Anwendbarkeit:

Verarbeitung von Materialien aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen bei der Verarbeitung von Materialien aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe verwendet werden:

 

2-Methoxyethanol

 

N,N-Dimethylformamid

 

1-Methyl-2-pyrrolidon

 

Bis(2-methoxyethyl)ether

 

4,4′-Diaminodiphenylmethan

 

1,2,3-Trichlorpropan

 

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

 

2-Ethoxyethanol

 

Benzol-1,4-diamindihydochlorid

 

Bis(2-methoxyethyl)ether

 

Formamid

 

N-Methyl-2-pyrrolidon

 

Trichlorethen

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung des Herstellers des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes vor, aus der hervorgeht, dass diese Lösungsmittel in keinem der Herstellungsverfahren für Leder, Textilien oder beschichtetes Gewebe verwendet wurden.

2.   In Färbe- und Druckverfahren verwendete Farbstoffe

i)

In Färbeverfahren verwendete Carrier

Anwendbarkeit:

Färbe- und Druckverfahren

Wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden, dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) eingesetzt werden. (Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorophenoxyethanol.)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass bei keinem im Möbelprodukt verwendeten Material aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe halogenierte Carrier in Färbeverfahren eingesetzt wurden.

ii)

Beizenfarbstoffe auf Chrombasis

Anwendbarkeit:

Färbe- und Druckverfahren

Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass bei keinem im Möbelprodukt verwendeten Material aus Leder, Textilien oder beschichteten Geweben Beizenfarbstoffe auf Chrombasis in Färbeverfahren eingesetzt wurden.

iii)

Pigmente

Anwendbarkeit:

Färbe- und Druckverfahren

Pigmente auf Basis von Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen und Antimon dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass bei keinem im Möbelprodukt verwendeten Material aus Leder, Textilien oder beschichtetem Gewebe Pigmente auf Basis der genannten Schwermetalle in Färbe- oder Druckverfahren eingesetzt wurden.

3.   Veredelungsverfahren

Fluorierte Verbindungen

Anwendbarkeit:

Polsterbezugsmaterialien mit integrierter wasser- oder schmutzabweisender Ausrüstung

Die Veredelung von Polsterbezugsstoffen darf keine Imprägnierung mit fluorierten Verbindungen umfassen, um eine wasser-, schmutz- oder ölabweisende Funktion zu erzielen. Diese Beschränkung umfasst perfluorierte und polyfluorierte Mittel. Behandlungen mit nicht fluorierten Mitteln, die leicht oder inhärent biologisch abbaubar sind oder ein geringes Bioakkumulationspotenzial in Gewässern aufweisen, sind zulässig.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragssteller legt eine durch Erklärungen der Hersteller des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes und deren Chemikalienlieferanten sowie durch einschlägige Sicherheitsdatenblätter belegte Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass in den Veredelungsverfahren für Leder, Textilien oder beschichtetes Gewebe keine fluorierten, perfluorierten oder polyfluorierten Mittel verwendet wurden.

Wenn keine geeignete Erklärung vorliegt, kann die zuständige Stelle zusätzlich eine Prüfung des Bezugsmaterials gemäß den in CEN/TS 15968 festgelegten Methoden verlangen.

Für Behandlungen mit nicht fluorierten Mitteln kann die leichte oder inhärente biologische Abbaubarkeit durch Prüfungen nach den folgenden Methoden nachgewiesen werden: OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408.

Ein geringes Bioakkumulationspotenzial ist durch Prüfungen nachzuweisen, die einen Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (Log Kow) ≤ 3,2 oder einen Biokonzentrationsfaktor (BCF) < 100 ergeben.

Bei Behandlungen mit nicht fluorierten Mitteln ist die aktuelle Version der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe als Referenzquelle für Angaben zur biologischen Abbaubarkeit zu nutzen und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle als Alternative zur Vorlage von Prüfberichten akzeptiert werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

4.   Abwasserqualität und spezifischer Wasserverbrauch in Gerbereien

Anwendbarkeit:

Leder-Herstellungsprozess

i)

Der CSB-Wert im Abwasser aus Gerbereien darf nach der (betriebsinternen oder betriebsexternen) Behandlung bei Einleitung in Oberflächengewässer nicht mehr als 200 mg/l betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Erklärung zusammen mit ausführlichen Unterlagen und Prüfberichten gemäß ISO 6060 vor, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte der sechs Monate vor der Antragstellung hervorgeht. Die Daten müssen die Einhaltung durch die Produktionsstätte oder, wenn das Abwasser außerhalb des Standorts behandelt wird, durch den Kläranlagenbetreiber belegen.

ii)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission darf der Gesamt-Chromgehalt im Abwasser aus Gerbereien nach der Behandlung nicht mehr als 1 mg/l betragen (8).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant legt eine Konformitätserklärung zusammen mit einem Bericht über eine Prüfung nach einer der folgenden Prüfmethoden vor: ISO 9174, EN 1233 oder EN ISO 11885 für Chrom, in dem die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage der monatlichen Durchschnittswerte über die sechs Monate vor der Antragstellung nachgewiesen wird Der Antragsteller legt in Bezug auf die Reduzierung des Chromgehalts von Abwassereinleitungen eine Konformitätserklärung für BVT 10 sowie, soweit zutreffend, BVT 11 oder 12 gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/84/EU vor.

iii)

Der Wasserverbrauch, ausgedrückt als durchschnittlich pro Jahr verbrauchtes Wasservolumen pro Tonne Rohhäute und Felle, darf die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Häute

28 m3/t

Felle

45 m3/t

Vegetabil gegerbtes Leder

35 m3/t

Schweinefell

80 m3/t

Schaffelle

180 l/Fell

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt gegebenenfalls eine Konformitätserklärung des Lieferanten oder des Herstellers des Leders vor. In der Erklärung müssen die jährliche Lederproduktionsmenge sowie der entsprechende Wasserverbrauch auf Grundlage der monatlichen Durchschnittswerte der letzten 12 Monate vor der Antragstellung, gemessen durch die eingeleitete Abwassermenge, angegeben sein.

Wenn die Lederproduktion an verschiedenen geografischen Standorten erfolgt, muss der Antragsteller oder der Lieferant des halbfertigen Leders Unterlagen vorlegen, in denen die eingeleitete Abwassermenge (m3) im Verhältnis zur Menge der verarbeiteten halbfertigen Leders in Tonnen (t) bzw. zur Anzahl der Schaffelle aufgrund der monatlichen Durchschnittswerte der letzten 12 Monate vor der Antragstellung angegeben wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller stellt alle einschlägigen Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter und zusätzlichen Belege in Form von Prüfberichten von Herstellern des Leders, der Textilien oder des beschichteten Gewebes oder deren Lieferanten zusammen, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 11 genannten gefährlichen Stoffe den Anforderungen entsprechend nicht verwendet wurden.

Bei Polsterbezugsmaterialien aus Textilien, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, d. h., dass keine der genannten gefährlichen Stoffe in den Herstellungsverfahren verwendet wurden; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen.

6.4.   Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern

Baumwolle, die einen Recyclatgehalt von mindestens 70 % Massenanteil aufweist, ist von den Anforderungen des Kriteriums 6.4 ausgenommen.

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachstehend Baumwolle genannt), die keine recycelten Fasern sind, müssen einen Mindestgehalt an ökologischer Baumwolle (siehe Kriterium 6.4(a)) oder an Baumwolle aufweisen, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wurde (siehe Kriterium 6.4(b)).

Bei Textilien, für die auf der Grundlage der Umweltkriterien im Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gilt das Kriterium 6.4 als erfüllt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant legt eine Konformitätserklärung vor.

Wenn mit einem EU-Umweltzeichen versehene Textilien verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde.

Soweit zutreffend muss der Recyclatgehalt bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch eine unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder anhand von Unterlagen überprüft werden, die von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellt wurden.

6.4(a)   Norm für ökologische Erzeugung

Mindestens 10 % Massenanteil der in Polstermaterialien verwendeten, nichtrecycelten Baumwollfasern müssen entsprechend den Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (9), dem National Organic Program (NOP) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen.

Soll die ökologische Baumwolle mit Baumwolle aus konventionellem Anbau oder mit IPS-Baumwolle gemischt werden, muss die Baumwolle von nicht gentechnisch veränderten Sorten stammen.

Auf die ökologische Erzeugung darf nur verwiesen werden, wenn der Gehalt an Fasern aus ökologischer Erzeugung mindestens 95 % beträgt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant legt eine Konformitätserklärung zusammen mit Belegen in Bezug auf die ökologischer Baumwolle vor, für die von einer unabhängigen Kontrollstelle zertifiziert wurde, dass sie im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USA oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Prüfung muss jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen.

Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant weist für jede Produktlinie anhand der jährlich zur Herstellung des Endprodukts erworbenen Menge Baumwolle nach, dass die Vorschrift des Mindestgehalts an ökologischer Baumwolle erfüllt ist. Als Belege für die Menge der erworbenen, zertifizierten Baumwolle werden Aufzeichnungen von Kaufvorgängen und/oder Rechnungen vorgelegt.

Für konventionelle oder IPS-Baumwolle, die mit ökologischer Baumwolle vermischt wird, wird als Nachweis für die Beachtung der Baumwollsorte ein Screening-Test auf gemeinsame genetische Änderungen akzeptiert.

6.4(b)   Baumwollerzeugung nach Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) und Pestizidbeschränkungen

Mindestens 20 % Massenanteil der in Polstermaterialien verwendeten, nichtrecycelten Baumwollfasern müssen nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein.

IPS-Baumwolle zur Verwendung im Endprodukt muss ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein: Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Pentachlorphenol.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 6.4(b) zusammen mit Belegen dafür vor, dass mindestens 20 % Massenanteil der im Produkt enthaltenen nichtrecycelten Baumwollfasern von Landwirten angebaut wurden, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen sämtlicher zur Herstellung des Erzeugnisses erworbener IPS-Baumwolle.

Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant erklären außerdem, dass die IPS-Baumwolle ohne die unter dem Kriterium 6.4(b) aufgeführten Stoffe angebaut wurde. IPS-Regelungen, die die Verwendung der genannten Stoffe ausschließen, werden als Konformitätsnachweis akzeptiert.

Kriterium 7: Polsterfüllmaterialien

7.1.   Latexschaum

7.1(a)   Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen

Die Konzentration der nachstehend aufgelisteten Stoffe im Latexschaum darf die in Tabelle 12 genannten Grenzwerte nicht überschreiten:

Tabelle 12

Beschränkte Stoffe in Latexschaumstoffen, die für die Möbelpolsterung eingesetzt werden

Stoffgruppe

Stoff

Grenzwert (ppm)

Beurteilungs- und Prüfbedingungen

Chlorphenole

Mono- und dichlorierte Phenole (Salze und Ester)

1

A

Andere Chlorphenole

0,1

A

Schwermetalle

As (Arsen)

0,5

B

Cd (Cadmium)

0,1

B

Co (Kobalt)

0,5

B

Cr (Chrom), gesamt

1

B

Cu (Kupfer)

2

B

Hg (Quecksilber)

0,02

B

Ni (Nickel)

1

B

Pb (Blei)

0,5

B

Sb (Antimon)

0,5

B

Pestizide (nur für Schaum aus mindestens 20 % Massenanteil Naturlatex zu prüfen)

Aldrin

0,04

C

o,p′-DDE

0,04

C

p,p′-DDE

0,04

C

o,p′-DDD

0,04

C

p,p′-DDD

0,04

C

o,p′-DDT

0,04

C

p,p′-DDT

0,04

C

Diazinon

0,04

C

Dichlorfenthion

0,04

C

Dichlorvos

0,04

C

Dieldrin

0,04

C

Endrin

0,04

C

Heptachlor

0,04

C

Heptachlorepoxid

0,04

C

Hexachlorbenzol

0,04

C

Hexachlorcyclohexan

0,04

C

α-Hexachlorcyclohexan

0,04

C

β-Hexachlorcyclohexan

0,04

C

γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan)

0,04

C

δ-Hexachlorcyclohexan

0,04

C

Malathion

0,04

C

Methoxychlor

0,04

C

Mirex

0,04

C

Ethyl-Parathion

0,04

C

Methyl-Parathion

0,04

C

Andere spezifische Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen

Butadien

1

D

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 7.1(a) sowie gegebenenfalls Prüfberichte nach den folgenden Verfahren vor:

A.

Für Chlorphenole muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 5 g wird gemahlen, und die Chlorphenole werden als Phenol (PCP), Natriumsalz (SPP) oder Ester extrahiert. Die Extrakte werden mittels Gaschromatografie (GC) analysiert. Der Nachweis erfolgt mit dem Massenspektrometer oder dem Elektroneneinfangdetektor (ECD).

B.

Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), auch bekannt als Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES), oder mittels Atomabsorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht.

C.

Für Pestizide muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 2 g wird in einem Ultraschallbad mit einem Hexan/Dichlormethan-Gemisch (85/15) extrahiert. Der Extrakt wird durch Ausschütteln mit Acetonitril oder durch Adsorptionschromatografie über Florisil gereinigt. Messung und Quantifizierung werden mittels Gaschromatografie mit Elektroneneinfangdetektion oder mittels gekoppelter Gaschromatografie/Massenspektrometrie bestimmt. Die Pestizidprüfung ist für Latexschaum vorgeschrieben, der mindestens 20 % Naturlatex enthält.

D.

Für Butadien muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Nach dem Mahlen und Wiegen des Latexschaums erfolgt eine Headspace-Probenahme. Der Butadiengehalt wird mittels Gaschromatografie bestimmt. Der Nachweis erfolgt mit Flammenionisationsdetektor.

7.1(b)   VOC-Emissionen nach 24 Stunden

Die Prüfkammerkonzentration der nachstehend aufgelisteten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) nach 24 Stunden dürfen die in Tabelle 13 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 13

VOC-Emissionsgrenzwerte für Latexschaum

Stoff

Grenzwert (mg/m3)

1,1,1-Trichlorethan

0,2

4-Phenylcyclohexen

0,02

Schwefelkohlenstoff

0,02

Formaldehyd

0,005

Nitrosamine (********)

0,0005

Styrol

0,01

Tetrachlorethylen

0,15

Toluol

0,1

Trichlorethylen

0,05

Vinylchlorid

0,0001

Vinylcyclohexen

0,002

Aromatische Kohlenwasserstoffe (gesamt)

0,3

VOC (gesamt)

0,5

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 7.1(b) gegebenenfalls zusammen mit einem Prüfbericht mit den Ergebnissen einer Prüfkammeranalyse gemäß ISO 16000-9 vor.

Die verpackte Probe muss bei Zimmertemperatur mindestens 24 Stunden gelagert werden. Nach diesem Zeitraum wird die Probe ausgepackt und sofort in die Prüfkammer überführt. Die Probe wird so in einen Probenhalter eingesetzt, dass sie von allen Seiten von Luft umströmt wird. Die Klimafaktoren werden gemäß ISO 16000-9 angepasst. Um vergleichbare Prüfergebnisse zu erhalten, muss die flächenspezifische Luftdurchflussrate (q = n/l) 1 betragen. Die Luftwechselzahl muss zwischen 0,5 und 1 liegen. Die Luftprobenahme wird 24 ± 1 Stunden nach der Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mittels DNPH-Kartuschen für die Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden und mittels Tenax-Röhrchen für die Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen durchgeführt. Die Probenahme für andere Verbindungen kann länger dauern, muss jedoch vor Ablauf von 30 Stunden abgeschlossen sein.

Bei der Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden muss die Norm ISO 16000-3 eingehalten werden. Sofern nicht anders angegeben, muss bei der Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen die Norm ISO 16000-6 eingehalten werden.

Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

Die Bestimmung von Nitrosaminen erfolgt in Übereinstimmung mit der Methode BGI 505-23 (ehemals: ZH 1/120.23) oder einem gleichwertigen Verfahren mittels Gaschromatografie in Verbindung mit einem TEA-Detektor (GC-TEA).

7.2.   Polyurethanschaum (PUR)

7.2(a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Die Konzentration der nachstehend aufgelisteten Stoffe und Gemische im PUR-Schaum darf die in Tabelle 14 genannten Grenzwerte nicht überschreiten:

Tabelle 14

Liste beschränkter Stoffe und Gemische in PUR

Stoffgruppe

Stoff (Abkürzung, CAS-Nummer, Elementsymbol)

Grenzwert

Verfahren

Biozidprodukte

 

Nicht absichtlich beigefügt

A

Flammenhemmstoffe

 

Nicht beigefügt (es sei denn unter Einhaltung der Bedingungen in den Einträgen b und c von Tabelle 2)

A

Schwermetalle

As (Arsen)

0,2 ppm

B

Cd (Cadmium)

0,1 ppm

B

Co (Kobalt)

0,5 ppm

B

Cr (Chrom), gesamt

1,0 ppm

B

Cr(VI) (Chrom(VI))

0,01 ppm

B

Cu (Kupfer)

2,0 ppm

B

Hg (Quecksilber)

0,02 ppm

B

Ni (Nickel)

1,0 ppm

B

Pb (Blei)

0,2 ppm

B

Sb (Antimon)

0,5 ppm

B

Se (Selen)

0,5 ppm

B

Weichmacher

Dibutylphthalat (DBP, 84-74-2) (*********)

0,01 % Massenanteil (Gesamtmenge aller 6 Phthalate in Möbeln für Kinder unter 3 Jahren)

C

Di-n-octylphthalat (DNOP, 117-84-0) (*********)

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP, 117-81-7) (*********)

Benzylbutylphthalat (BBP, 85-68-7) (*********)

Diisodecylphthalat (DIDP, 26761-40-0)

Diisononylphthalat (DINP, 28553-12-0)

Phthalate auf der ECHA-Liste infrage kommender Stoffe (**********)

Nicht absichtlich beigefügt

A

TDA und MDA

2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7)

5,0 ppm

D

4,4′-Diaminodiphenylmethan

(4,4′-MDA, 101-77-9)

5,0 ppm

D

Zinnorganische Verbindungen

Tributylzinn (TBT)

50 ppb

E

Dibutylzinn (DBT)

100 ppb

E

Monobutylzinn (MBT)

100 ppb

E

Tetrabutylzinn (TeBT)

Monooctylzinn (MOT)

Dioctylzinn (DOT)

Tricyclohexylzinn (TcyT)

Triphenylzinn (TPhT)

Gesamtmenge

500 ppb

E

Andere spezifische Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen

Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane

Nicht absichtlich beigefügt

A

Nicht absichtlich beigefügt A Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Chlorierte Phenole (PCP, TeCP, 87-86-5)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Hexachlorcyclohexan (58-89-9)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Monomethyldibrom-diphenylmethan (99688-47-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Monomethyl-dichlor-diphenylmethan (81161-70-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Nitrite

Nicht absichtlich beigefügt

A

Polybromierte Biphenyle (PBB, 59536-65-1)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Pentabromdiphenylether (PeBDE, 32534-81-9)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Octabromdiphenylether (OctaBDE, 32536-52-0)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Polychlorierte Biphenyle (PCB, 1336-36-3)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Polychlorierte Terphenyle (PCT, 61788-33-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS, 126-72-7)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Trimethylphosphat (512-56-1)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA, 545-55-1)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP, 115-96-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Dimethylmethylphosphonat (DMMP, 756-79-6)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 7.2(a) vor. Wenn Prüfungen erforderlich sind, legt der Antragsteller die Prüfergebnisse vor, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 14 genannten Grenzwerte eingehalten werden. Wenn bei den Verfahren B, C, D und E eine Analyse vorgeschrieben ist, werden sechs Sammelproben, die aus einer maximalen Tiefe von 2 cm unter der Oberfläche entnommen wurden, an das zuständige Laboratorium geschickt.

A.

Für Biozidprodukte, Phthalate und andere spezifische Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen muss der Antragsteller eine Erklärung zusammen mit Erklärungen der Schaumlieferanten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Stoffe der Formulierung des Schaums nicht absichtlich beigefügt wurden.

B.

Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES oder IPC-OES) oder mittels Atomabsorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht.

C.

Für die Gesamtmenge an Weichmachern muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Die Extraktion erfolgt mittels einer validierten Methode wie der Unterschallextraktion von einer Probemenge von 0,3 g in einem Fläschchen mit 9 ml t-Butylmethylether für die Dauer einer Stunde; anschließend werden die Phthalate mittels Gaschromatografie mit massenspektrometrischer Detektion im SIM-Modus bestimmt.

D.

Für TDA und MDA muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Die Extraktion einer Sammelprobe von 0,5 g in einer 5-ml-Spritze erfolgt mithilfe von 2,5 ml einer 1-prozentigen wässrigen Essigsäurelösung. Die Spritze wird entleert und die Flüssigkeit erneut in die Spritze aufgezogen. Nach 20 Kolbenhüben der Spritze wird der letzte Extrakt für die Analyse aufbewahrt. Danach werden weitere 2,5 ml der 1-prozentigen wässrigen Essigsäurelösung auf die Spritze aufgezogen, und es werden weitere 20 Extraktionshübe durchgeführt. Anschließend wird der Extrakt mit dem ersten Extrakt zusammengeführt und in einem Messkolben mit Essigsäure auf ein Volumen von 10 ml verdünnt. Die Extrakte werden mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, so wird eine erneute Prüfung mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie-Massenspektrometrie (HPLC-MS) durchgeführt.

E.

Für zinnorganische Verbindungen muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Sammelprobe mit einem Gewicht von 1-2 g wird eine Stunde lang in einem Ultraschallbad bei Raumtemperatur mit mindestens 30 ml Extraktionsmittel vermischt. Das Extraktionsmittel ist ein Gemisch, das sich wie folgt zusammensetzt: 1 750 ml Methanol + 300 ml Essigsäure + 250 ml Puffer (pH 4,5). Der Puffer ist eine Lösung aus 164 g Natriumacetat in 1 200 ml Wasser und 165 ml Essigsäure, die bis zu einem Volumen von 2 000 ml mit Wasser verdünnt wird. Nach der Extraktion erfolgt die Derivatisierung der Alkylzinne durch Hinzufügen einer Lösung aus 100 μl Natriumtetraethylborat in Tetrahydrofuran (THF) (200 mg/ml THF). Das Derivat wird mit n-Hexan extrahiert, und die Probe durchläuft ein zweites Extraktionsverfahren. Beide Hexan-Extrakte werden zusammengeführt und weiter für die Bestimmung der zinnorganischen Verbindungen mittels Gaschromatografie mit massenspektrometrischer Detektion im SIM-Modus verwendet.

7.2(b)   VOC-Emissionen nach 72 Stunden

Die Prüfkammerkonzentration der nachstehend aufgelisteten Stoffe nach 72 Stunden darf die in Tabelle 15 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 15

Grenzwerte für VOC-Emissionen nach 72 Stunden für PUR-Schaum

Stoff (CAS-Nummer)

Grenzwert (mg/m3)

Formaldehyd (50-00-0)

0,005

Toluol (108-88-3)

0,1

Styrol (100-42-5)

0,005

Nachweisbare Verbindungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden (jede einzelne Verbindung)

0,005

Gesamtmenge aller nachweisbaren Verbindungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden

0,04

Aromatische Kohlenwasserstoffe

0,5

VOC (gesamt)

0,5

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 7.2(b) gegebenenfalls zusammen mit Prüfergebnissen vor, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 15 genannten Grenzwerte eingehalten werden. Die folgenden Kombinationen von Proben und Prüfkammer sind zulässig:

 

1 Probe mit den Abmessungen 25 × 20 × 15 cm wird in eine Prüfkammer mit einem Volumen von 0,5 m3 platziert; oder

 

2 Proben mit den Abmessungen 25 × 20 × 15 cm werden in eine Prüfkammer mit einem Volumen von 1,0 m3 platziert.

Die Schaumprobe wird gemäß den Normen ISO 16000-9 und ISO 16000-11 auf den Boden der Emissionsprüfkammer gelegt und drei Tage bei 23 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % konditioniert. Die Luftwechselzahl n beträgt 0,5 je Stunde bei einem Belastungsfaktor L der Prüfkammer von 0,4 m2/m3 (= wirksame Oberfläche der Probe im Verhältnis zu den Kammermaßen ohne versiegelte Kanten und Rückseite der Probe).

Die Probenahme erfolgt 72 ± 2 Stunden nach Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mit Tenax-TA-Röhrchen und DNPH-Kartuschen für die VOC- bzw. Formaldehyd-Bestimmung. Die VOC-Emissionen werden in Tenax-TA-Adsorptionsröhrchen eingeschlossen und dann gemäß der Norm ISO 16000-6 mittels Thermodesorption GC-MS analysiert.

Die Ergebnisse werden halbquantitativ als Toluoläquivalent ausgedrückt. Alle spezifizierten Einzelanalyte werden ab einer Konzentrationsgrenze von ≥ 1 μg/m3 erfasst. Der VOC-Gesamtwert ist die Summe aller Analyte mit einer Konzentration von ≥ 1 μg/m3, die während des Retentionszeitfensters von n-Hexan (C6) (inklusive) zu n-Hexadecan (C16) (inklusive) eluieren. Die Summe aller nachweisbaren Bestandteile, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden, ist die Summe aller dieser Stoffe mit einer Konzentration von ≥ 1 μg/m3. Sollten die Testergebnisse die Normgrenzwerte übersteigen, muss eine stoffspezifische Quantifizierung durchgeführt werden. Formaldehyd kann gemäß der Norm ISO 16000-3 bestimmt werden, indem die Luftprobe auf eine DNPH-Kartusche geleitet und dann mittels HPLC/UV analysiert wird.

Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

7.2(c)   Treibmittel

Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung des Schaumherstellers vor, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden.

7.3.   Andere Polsterfüllmaterialien

Die Verwendung anderer Materialien als Polsterfüllmaterial für Möbel kann zulässig sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe werden erfüllt.

Es werden keine halogenierten organischen Verbindungen als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt.

Es werden keine Federn oder Daunen (einzeln oder in Gemischen) als Polsterungs-/Füllmaterial verwendet.

Wenn mit Latex gummierte Kokosfasern im Polsterungs-/Füllmaterial verwendet werden, wird die Einhaltung der Kriterien 7.1(a) und 7.1(b) nachgewiesen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die Folgendes umfasst:

i)

die Angabe der Art des verwendeten Polsterungs-/Füllmaterials sowie sämtlicher sonstiger Materialgemische;

ii)

die Angabe, dass das Material keine SVHC oder andere gefährliche Stoffe enthält, die in Tabelle 2 nicht ausdrücklich ausgenommen sind;

iii)

die Angabe, dass keine halogenierten organischen Verbindungen als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt wurden;

iv)

die Angabe, dass keine Daunen oder Tierfedern (einzeln oder in Gemischen) im Polsterungs-/Füllmaterial verwendet wurden;

v)

einen Nachweis, dass Kriterium 7.1 hinsichtlich beschränkter Stoffe und VOC-Emissionen eingehalten wird.

Kriterium 8: Glas — Verwendung von Schwermetallen

Dieses Kriterium gilt für sämtliche im Möbel-Endprodukt enthaltenen Glaswerkstoffe, unabhängig von deren Massenanteil.

Sämtliches im Möbelprodukt verwendete Glas muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

Es darf kein Bleiglas enthalten sein.

Es dürfen keine Blei-, Quecksilber- oder Cadmiumverunreinigungen von jeweils mehr als 100 mg/kg vorhanden sein.

Bei Spiegelglas müssen die auf der Spiegelbeschichtung verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacke einen Bleigehalt von weniger als 2 000 mg/kg aufweisen (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung). Für die Auftragung von Beschichtungen ist das „Zinnverfahren“ anstelle des „Kupferverfahrens“ zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung:

i)

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Glaslieferanten vor, aus der hervorgeht, dass kein Bleiglas im Möbel-Endprodukt enthalten ist. Wenn keine geeignete Erklärung vorliegt, kann die zuständige Stelle eine Analyse des im Möbel-Endprodukt enthaltenen Glases durch eine zerstörungsfreie Methode mittels eines tragbaren Röntgenfluoreszenzgeräts verlangen.

ii)

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Glaslieferanten vor, aus der hervorgeht, dass das im Möbelprodukt enthaltene Glas keine Blei-, Quecksilber- oder Cadmiumverunreinigungen in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg (0,01 % Massenanteil) enthält. Wenn keine geeignete Erklärung vorliegt, kann die zuständige Stelle eine Prüfung dieser Materialien mittels Röntgenfluoreszenz nach den Grundsätzen der Norm ASTM F2853-10 oder gleichwertiger Normen verlangen.

iii)

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Spiegellieferanten vor, aus der hervorgeht, dass alle auf der Spiegelbeschichtung verwendeten Farben-, Grundierungs- und Lackformulierungen weniger als 2 000 mg/kg Blei (0,2 % Massenanteil) enthalten. Die Erklärung ist durch ein einschlägiges Sicherheitsdatenblatt oder ähnliche Unterlagen zu untermauern. Zudem ist eine weitere Erklärung des Spiegelglaslieferanten vorzulegen, die besagt, dass die Beschichtung mittels des „Zinnverfahrens“ und nicht mittels des „Kupferverfahrens“ aufgebracht wurde.

Kriterium 9: Anforderungen an das Endprodukt

9.1.   Gebrauchstauglichkeit

Mit dem EU-Umweltzeichen versehene Möbel gelten als gebrauchstauglich, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit, Maßvorgaben, Sicherheit und Festigkeit des Produkts erfüllen, die in den aktuellen Fassungen der in Anlage IV aufgelisteten EN-Normen festgelegt sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, ob und, wenn ja, welche in Anlage IV genannten Normen für das Produkt gelten, sowie eine durch Prüfberichte des Möbelherstellers bzw. der Lieferanten der Bestandteile/verwendeten Materialien belegte Erklärung, dass die einschlägigen EN-Normen eingehalten werden.

9.2.   Erweiterte Produktgarantie

Der Antragsteller muss ohne zusätzliche Kosten eine mindestens fünfjährige Garantie ab dem Datum der Produktlieferung gewähren. Diese Garantie ist unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Herstellers und des Verkäufers im Rahmen des nationalen Rechts zu gewähren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor und macht Angaben zu den Bedingungen für die erweiterte Produktgarantie, die in den Unterlagen mit den Verbraucherinformationen beschrieben sind und die in diesem Kriterium festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

9.3.   Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Der Möbelhersteller muss den Kunden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Produktlieferung Ersatzteile bereitstellen. Die Kosten für Ersatzteile (sofern sie berechnet werden) müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Möbelprodukts stehen. Kontaktinformationen, die für die Organisation der Lieferung von Ersatzteilen genutzt werden können, sind anzugeben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, dass Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Produktlieferung verfügbar sind. Die Teile müssen während des Garantiezeitraums kostenlos bereitgestellt werden, wenn die Ware bei normalem Gebrauch Mängel aufweist, oder zu angemessenen Kosten, wenn die Ware durch falschen Gebrauch beschädigt wurde. Kontaktinformationen sind in den Verbraucherinformationen anzugeben.

9.4.   Zerlegbarkeit

Möbelprodukte, die aus mehreren Bestandteilen/verwendeten Materialien bestehen, müssen zerlegbar konstruiert sein, um die Reparatur, die Wiederverwendung und das Recycling zu vereinfachen. Es sind einfache und bebilderte Anweisungen für die Zerlegung und den Austausch beschädigter Bestandteile/verwendeter Materialien bereitzustellen. Es muss möglich sein, Zerlegungs- und Austauschverfahren mit grundlegenden und üblichen Handwerkzeugen und ohne technische Vorkenntnisse durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt technische Zeichnungen vor, die veranschaulichen, wie das Möbelstück mit grundlegenden Werkzeugen und ohne technische Vorkenntnisse montiert und zerlegt werden kann. Bei Polstermöbeln kann eine solche Zerlegung beispielsweise die Verwendung von Reißverschlüssen und Klettverbindungen umfassen, um Sofakissen vom Rahmen abzutrennen und wieder daran anzubringen oder um die Füllung aus den Bezugsmaterialien zu entfernen und wieder einzusetzen. Falls erforderlich, müssen Schrauben vorgesehen werden, die direkt in Holzwerkstoffplatten eingeschraubt werden können, sodass die Schrauben beim Wiederzusammenbau an einer anderen Stelle eingeschraubt werden können als der, aus der sie bei der Zerlegung entfernt wurden.

9.5.   Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen

Wenn das Möbelprodukt einen der nachstehenden Bestandteile oder eines der nachstehenden verwendeten Materialien enthält, muss eine Prüfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durchgeführt werden:

Polsterbezüge aus Leder;

Polsterbezüge aus beschichteten Geweben;

Bestandteile, die mehr als 5 % des Gesamtgewichts des Möbelprodukts (ohne Verpackung) ausmachen und die mit Beschichtungsformulierungen mit einem hohen VOC-Gehalt (mehr als 5 %) behandelt wurden, welche in einer Menge von mehr als 30 g/m2 beschichtete Oberfläche aufgetragen wurden oder deren Auftragungsmenge nicht berechnet wurde.

Bei der Verpackung und Beförderung der zur Untersuchung eingesandten Proben, der Handhabung und Konditionierung der Proben, den Anforderungen an die Prüfkammern sowie den Gasanalysemethoden müssen die in der Normenreihe ISO 16000 beschriebenen Verfahren berücksichtigt werden.

Die Prüfung kann am ganzen Möbelprodukt (siehe Bedingungen und Grenzwerte in Tabelle 16) oder in kleineren Prüfkammern speziell für die oben genannten Bestandteile/verwendeten Materialien (siehe Bedingungen und Grenzwerte in Tabelle 17) durchgeführt werden.

Die VOC-Emissionen dürfen die in Tabelle 16 und Tabelle 17 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 16

Maximale Grenzwerte für VOC-Emissionen bei spezifischen Möbelprodukten

Prüfparameter

Sessel und Sofas

Bürostühle

Sonstige Möbelstücke

Kammervolumen

Im Bereich 2-10 m3

Belastungsfaktor

Produkt muss etwa 25 % des Kammervolumens ausfüllen.

 (***********) 0,5-1,5 m2/m3

Luftdurchflussrate

4,0 m3/h

2,0 m3/h

 (***********) 0,5-1,5 h– 1

Stoff

3 Tage

28 Tage

3 Tage

28 Tage

28 Tage

Formaldehyd

60 μg/m3

60 μg/m3

60 μg/m3

TVOC (***********)

≤ 3 000 μg/m3

≤ 400 μg/m3

≤ 450 μg/m3

≤ 450 μg/m3

TSVOC

≤ 100 μg/m3

≤ 80 μg/m3

≤ 80 μg/m3

C-Stoffe (10)

≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen)

≤ 1 μg/m3 (pro Stoff)

≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen)

≤ 1 μg/m3 (pro Stoff)

≤ 1 μg/m3 (pro Stoff)

R-Wert für LCI-Stoffe (11)

≤ 1

≤ 1

≤ 1


Tabelle 17

Maximale Grenzwerte für VOC-Emissionen bei bestimmten Bestandteilen/verwendeten Materialien von Möbeln

Prüfparameter

Beschichtete Bestandteile

Polsterbezugsmaterialien aus Leder oder beschichtetem Gewebe

Zulässiges Mindest-Kammervolumen

200 l für Bestandteile aus Holzwerkstoffplatten

20 l für sonstige Bestandteile

20 l

Luftdurchflussrate

0,5 h– 1

1,5 m3/m2.h

Stoff

3 Tage

28 Tage

3 Tage

28 Tage

Formaldehyd

60 μg/m3

60 μg/m3

TVOC

≤ 3 000 μg/m3

≤ 400 μg/m3

≤ 450 μg/m3

TSVOC

≤ 100 μg/m3

≤ 80 μg/m3

C-Stoffe (12)

≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen)

≤ 1 μg/m3 (pro Stoff)

≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen)

≤ 1 μg/m3 (pro Stoff)

R-Wert für LCI-Stoffe (13)

≤ 1

≤ 1

Beurteilung und Prüfung: Wenn für ein Möbelprodukt eine VOC-Emissionsprüfung am Endprodukt für nötig erachtet wird, legt der Antragsteller eine Konformitätserklärung zusammen mit einem Prüfbericht aus Kammerprüfungen gemäß der Normenreihe ISO 16000 vor. Prüfungen nach der Norm CEN/TS 16516 werden als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen. Wenn die Grenzwerte für die Prüfkammerkonzentration für den Zeitraum von 28 Tagen bereits 3 Tage, nachdem die Probe in der Kammer platziert wurde, oder zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt zwischen 3 und 27 Tagen nach der Platzierung der Probe in der Kammer eingehalten werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen erklärt und die Prüfung vorzeitig abgeschlossen werden.

Prüfdaten aus einem Zeitraum bis zu 12 Monate vor der Antragstellung auf Vergabe des EU-Umweltzeichens sind für Produkte oder Bestandteile/verwendete Materialien gültig, sofern keine Änderungen am Herstellungsprozess oder an chemischen Formulierungen vorgenommen wurden, aufgrund derer es zu höheren VOC-Emissionen für das Endprodukt oder relevante Bestandteilen/verwendete Materialien kommen kann.

Direkt von Lieferanten bereitgestellte Prüfdaten, aus denen die Einhaltung der in Tabelle 17 genannten Grenzwerte für relevante Bestandteile/verwendete Materialien hervorgeht, werden ebenfalls akzeptiert, sofern eine Erklärung der jeweiligen Lieferanten beiliegt.

Kriterium 10: Verbraucherinformationen

Mit dem Produkt muss ein einzelnes Dokument zur Information der Verbraucher bereitgestellt werden, das Informationen in der Sprache des Landes enthält, in der das Produkt in Verkehr gebracht wird, und das die folgenden Aspekte abdeckt:

eine Produktbeschreibung gemäß den Anforderungen von Kriterium 1;

eine ausführliche Beschreibung der besten Möglichkeiten zur Entsorgung des Produkts (z. B. Wiederverwendung, Rücknahme durch den Antragsteller, Recycling, Energierückgewinnung), geordnet nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt;

Informationen über die Polymerarten etwaiger Kunststoffbestandteile mit einem Gewicht über 100 g, die nicht im Einklang mit den Anforderungen von Kriterium 4.1 gekennzeichnet sind;

eine Erklärung, dass die Bezeichnung, Beschreibung, Kennzeichnung oder Markierung von Leder gemäß den in EN 15987 und EN 16223 festgelegten Anforderungen verwendet werden;

eine klare Angabe, unter welchen Bedingungen das Möbelprodukt verwendet werden sollte, zum Beispiel im Innenbereich oder im Freien und in welchem Temperaturbereich, sowie Angaben zur Tragfähigkeit und zur korrekten Reinigung des Produkts;

Informationen über die verwendete Glasart, gegebenenfalls Sicherheitsinformationen, die Eignung für den Kontakt mit harten Materialien wie Glas, Metall oder Stein sowie Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung des Glases, zum Beispiel ob es für die Entsorgung in kommunalen Altglascontainern geeignet ist;

für Polstermöbel: eine Erklärung über die Einhaltung einschlägiger Brandschutzvorschriften im Vertriebsland sowie die Angabe, ob und, wenn ja, welche Flammenhemmstoffe verwendet wurden, sowie gegebenenfalls in welchen Materialien die Flammenhemmstoffe enthalten sind;

für Möbel, die klar für den Einsatz im Innenbereich gekennzeichnet sind: eine Erklärung, dass keine Biozidprodukte verwendet wurden, um eine endgültige Desinfektionswirkung zu erzielen; für Möbel, die für den Einsatz im Freien bestimmt sind: eine Erklärung, ob Biozidprodukte in dem Produkt eingesetzt wurden, und wenn ja, welche Biozidwirkstoffe in welchen Materialien verwendet wurden;

eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen EN-Normen, auf die unter Kriterium 9.1 und in Anlage IV verwiesen wird;

relevante Informationen über die Bedingungen für die Produktgarantie gemäß den Anforderungen von Kriterium 9.2;

Kontaktinformationen für die Bereitstellung von Ersatzteilen gemäß den Anforderungen von Kriterium 9.3;

eine anschaulich bebilderte Montage- und Zerlegungsanleitung gemäß den Anforderungen von Kriterium 9.4.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Exemplar des Dokuments mit Verbraucherinformationen vor, das mit dem Produkt ausgeliefert werden soll und aus dem die Einhaltung der einzelnen unter diesem Kriterium aufgelisteten Punkte (soweit zutreffend) hervorgeht.

Kriterium 11: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Falls das fakultative Muster mit Textfeld verwendet wird, müssen, soweit zutreffend, drei der folgenden Angaben enthalten sein:

Holz, Kork, Bambus und Rattan aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern

Recyclatgehalt (Holz oder Kunststoff, sofern zutreffend)

Beschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe

Nicht mit Biozidprodukten behandelt (sofern zutreffend)

Nicht mit Flammenhemmstoffen behandelt (sofern zutreffend)

Produkt mit geringen Formaldehydemissionen

Produkt mit geringen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)

Produktkonstruktion für Zerlegbarkeit und einfache Reparatur

Wenn für die Möbelpolsterung Textilmaterialien auf Baumwollbasis unter Verwendung von ökologischer oder IPS-Baumwolle eingesetzt wurden, kann in Feld 2 des EU-Umweltzeichens der folgende Text stehen:

Tabelle 18

Informationen über die in Textilien enthaltene Baumwolle, die neben dem EU-Umweltzeichen stehen können

Produktionsspezifikation

Zulässiger Text

Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 %

Aus ökologischer Baumwolle hergestellte Textilien

Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 %

Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle

Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Musters mit Textfeld sind im Leitfaden für die Verwendung des EU-Umweltzeichenlogos („EU Ecolabel Logo Guidelines“) unter der folgenden Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(2)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

(3)  ECHA, Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

(*)  Eine Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung gilt als erfolgt, wenn das Abwasser aus der Färberei die folgenden Spektralkoeffizienten erreicht: i) 7 m– 1 bei 436 nm, 5 m– 1 bei 525 nm und 3 m– 1 bei 620 nm.

(4)  ECHA, Datenbank für gemäß REACH registrierte Stoffe: http://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/registered-substances.

(5)  ECHA, Zusammenarbeit mit gleichrangigen Aufsichtsbehörden, http://echa.europa.eu/de/about-us/partners-and-networks/international-cooperation/cooperation-with-peer-regulatory-agencies.

(6)  „EPF Standard for Delivery Conditions of Recycled Wood“, Oktober 2002. Siehe http://www.europanels.org/upload/EPF-Standard-for-recycled-wood-use.pdf.

(7)  Verordnung 93120 „Airborne Toxic Control Measure to Reduce Formaldehyde Emissions from Composite Wood Products“, California Code of Regulations.

(**)  Gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind.

(***)  Eine Farbechtheit von 4 ist jedoch zulässig, wenn Möbelbezugsstoffe zum einen hell gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Woll- oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Flachs- oder anderen Bastfasern bestehen.

(****)  Insgesamt 22 in Eintrag 43 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelistete Arylamine sowie zwei weitere Verbindungen (siehe Tabelle 1 in Anlage III für eine vollständige Liste der Arylamine, auf die getestet werden muss). Nachweisgrenze gemäß EN ISO 17234-1 ist 30 mg/kg.

(*****)  Als Nachweisgrenze für EN ISO 17075 wird generell 3 mg/kg angenommen.

(******)  Speziell für Säuglinge und Kinder unter drei Jahren bestimmte Möbel.

(*******)  Wenn die geprüften Textilien entsprechend den in Eintrag (c) der Tabelle 2 genannten Ausnahmebedingungen für die ATO-Verwendung mit ATO als Synergist behandelt wurden, sind sie von der Einhaltung des Grenzwerts für die Antimonabgabe ausgenommen.

(8)  Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(********)  N-Nitrosodimethylamin (NDMA), N-Nitrosodiethylamin (NDEA), N-Nitrosomethylethylamin (NMEA), N-Nitrosodi-i-propylamin (NDiPA), N-Nitrosodi-n-propylamin (NDPA), N-Nitroso-di-n-butylamin (NDBA), N-Nitrosopyrrolidin (NPYR), N-Nitrosopiperidin (NPIP), N-Nitrosomorpholin (NMOR).

(*********)  0,01 % Massenanteil (Gesamtmenge von 4 Phthalaten in allen anderen Möbelprodukten).

(**********)  Bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Fassung der ECHA-Liste der als besonders besorgniserregend infrage kommenden Stoffe.

(***********)  Obwohl der Belastungsfaktor und die Luftdurchflussrate für sonstige Möbelstücke variiert werden können, muss das Verhältnis zwischen Belastungsfaktor (m2/m3) und Luftdurchflussrate (h– 1) auf dem Wert 1,0 gehalten werden.

(10)  Formaldehyd wird bei der Berechnung von Emissionen kumulativer karzinogener VOC ausgenommen; für diesen Stoff gibt es einen spezifischen Grenzwert.

(11)  R-Wert = Summe aller Quotienten (Ci/LCIi) < 1; dabei ist Ci = Stoffkonzentration in der Kammerluft, LCIi = LCI-Wert des Stoffes nach den aktuellen Daten gemäß der European Collaborative Action „URBAN Air, Indoor Environment and Human Exposure“.

(12)  Formaldehyd wird bei der Berechnung von Emissionen kumulativer karzinogener VOC ausgenommen; für diesen Stoff gibt es einen spezifischen Grenzwert.

(13)  R-Wert = Summe aller Quotienten (Ci/LCIi) < 1; dabei ist Ci = Stoffkonzentration in der Kammerluft, LCIi = LCI-Wert des Stoffes nach den aktuellen Daten gemäß der European Collaborative Action „URBAN Air, Indoor Environment and Human Exposure“.

Anlage I

ANLEITUNG FÜR DIE BERECHNUNG DER IN OBERFLÄCHENBESCHICHTUNGEN VERWENDETEN VOC-MENGE

Die folgenden Informationen sind für die Berechnung erforderlich:

Gesamte beschichtete Fläche des montierten Endprodukts

VOC-Gehalt des Beschichtungsmediums (in g/l)

Volumen des vor dem Beschichtungsverfahren vorhandenen Beschichtungsmediums

Anzahl identischer Einheiten, die im Beschichtungsverfahren bearbeitet werden

Volumen des nach dem Beschichtungsverfahren verbleibenden Beschichtungsmediums

Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

Gesamte beschichtete Fläche des montierten Endprodukts

= 1,5 m2.

VOC-Gehalt des Beschichtungsmediums (in g/l)

= 120 g/l.

Volumen (1) des vor dem Beschichtungsverfahren vorhandenen Beschichtungsmediums

= 18,5 l.

Anzahl identischer Einheiten, die im Beschichtungsverfahren bearbeitet werden

= 4.

Volumen (1) des nach dem Beschichtungsverfahren verbleibenden Beschichtungsmediums

= 12,5 l


Gesamte beschichtete Fläche

= 4 × 1,5 m2

= 6 m2.

Gesamtvolumen des verwendeten Beschichtungsmediums

= 18,5 – 12,5

= 6 l.

Gesamte auf die Oberfläche aufgetragene VOC-Menge

= 3,9 l × 120 g/l

= 468 g

Gesamte pro m2 aufgetragene VOC-Menge

= 468 g/6m 2

= 78 g/m2.

Wenn mehr als ein Beschichtungsmedium aufgetragen wird (z. B. Grundierungs- oder Deckschichten), müssen das verbrauchte Volumen und der VOC-Gehalt für alle Schichten berechnet und addiert werden.

Zu den Möglichkeiten, die bei Beschichtungsverfahren verwendete VOC-Gesamtmenge zu verringern, gehört der Einsatz effizienterer Beschichtungstechniken. Die nachstehende Tabelle enthält Effizienzwerte als Anhaltspunkte für verschiedene Beschichtungstechniken.

Tabelle

Effizienzfaktoren als Anhaltspunkte für Beschichtungstechniken:

Beschichtungstechnik

Wirksamkeit

(in %)

Effizienzfaktor

Sprühgeräte ohne Rückgewinnung

50

0,5

Elektrostatische Sprühverfahren

65

0,65

Sprühgeräte mit Rückgewinnung

70

0,7

Sprühverfahren (Glocke/Scheibe)

80

0,8

Walzenauftrag

95

0,95

Rakelbeschichtung

95

0,95

Vakuumbeschichtung

95

0,95

Tauchbeschichtung

95

0,95

Spülbeschichtung

95

0,95


(1)  Anstelle des Volumens kann auch das Gewicht verwendet werden, sofern die Dichte des Beschichtungsmediums bekannt ist und in der Berechnung berücksichtigt wird.

Anlage II

ANFORDERUNGEN AN IN MÖBELN VERWENDETES LEDER GEMÄSS EN 13336

Tabelle

Physikalische Anforderungen an Leder, das in mit EU-Umweltzeichen versehenen Möbeln verwendet wird (gemäß EN 13336)

Grundlegende Eigenschaften

Prüfmethode

Empfohlene Werte

Nubuk-, Velours- und Anilinleder (*)

Semianilinleder (*)

Beschichtetes, pigmentiertes und sonstiges Leder (*)

pH und ΔpH

EN ISO 4045

≥ 3,5 (wenn der pH < 4,0 ist, muss ΔpH ≤ 0,7 sein)

Weiterreißfestigkeit (Durchschnittswert)

EN ISO 3377-1

> 20 N

Reibechtheit von Färbungen

EN ISO 11640 Gesamte Fingermasse:

1 000  g

Alkalische Schweißlösung gemäß EN ISO 11641

Zu bewertende Aspekte

Änderung der Lederfarbe und Filzverfärbung

Änderung der Lederfarbe und Filzverfärbung; keine Beschädigung der Zurichtung

Verwendung von trockenem Filz

50 Zyklen, Graustufe ≥ 3

500 Zyklen, Graustufe ≥ 4

Verwendung von nassem Filz

20 Zyklen, Graustufe ≥ 3

80 Zyklen, Graustufe ≥ 3/4

250 Zyklen, Graustufe ≥ 3/4

Verwendung von mit künstlicher Schweißlösung durchfeuchtetem Filz

20 Zyklen, Graustufe ≥ 3

50 Zyklen, Graustufe ≥ 3/4

80 Zyklen, Graustufe ≥ 3/4

Farbechtheit gegen künstliches Licht

EN ISO 105-B02 (Methode 3)

Blaustufe ≥ 3

Blaustufe ≥ 4

Blaustufe ≥ 5

Haftfestigkeit von Zurichtungen

EN ISO 11644

≥ 2 N/10 mm

Dauerbiegefestigkeit

EN ISO 5402-1

Nur für Anilinleder mit nicht pigmentierter Zurichtung, 20 000 Zyklen (keine Zurichtungsbrüche)

50 000 Zyklen (keine Zurichtungsbrüche)

50 000 Zyklen (keine Zurichtungsbrüche)

Wassertropfenechtheit von Färbungen

EN ISO 15700

Graustufe ≥ 3 (kein permanentes Aufquellen)

Kältebruchbeständigkeit der Zurichtung

EN ISO 17233

– 15 °C (keine Zurichtungsbrüche)

Feuerbeständigkeit

EN 1021 oder einschlägige nationale Normen

Bestanden


(*)  Definitionen dieser Lederarten gemäß EN 15987.

Anlage III

VERBOTENE ARYLAMINVERBINDUNGEN IN FERTIGEN MATERIALIEN AUS LEDER, TEXTILIEN UND BESCHICHTETEM GEWEBE

In dieser Auflistung sind die in Eintrag 43 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten, auf die Materialien aus gefärbtem Leder (gemäß der Norm EN 17234) oder aus Textilien (gemäß den Normen EN 14362-1 und -3) zu testen sind.

Tabelle 1

Karzinogene Arylamine, auf die bei Textilien oder Leder zu testen ist

Arylamin

CAS-Nummer

Arylamin

CAS-Nummer

4-Aminodiphenyl

92-67-1

4,4′-Oxydianilin

101-80-4

Benzidin

92-87-5

4,4′-Thiodianilin

139-65-1

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

o-Toluidin

95-53-4

2-Naphtylamin

91-59-8

2,4-Diaminotoluol

95-80-7

o-Aminoazotoluol

97-56-3

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

2-Amino-4-Nitrotoluol

99-55-8

4-Aminoazobenzol

60-09-3

4-Chloranilin

106-47-8

o-Anisidin

90-04-0

2,4-Diaminoanisol

615-05-4

2,4-Xylidin

95-68-1

4,4′-Diaminodiphenylmethan

101-77-9

2,6-Xylidin

87-62-7

3,3′-Dichlorbenzidin

91-94-1

p-Cresidin

120-71-8

3,3′-Dimethoxybenzidin

119-90-4

3,3′-Dimethylbenzidin

119-93-7

3,3′-Dimethyl-4,4′-Diaminodiphenylmethan

838-88-0

4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin)

101-14-4

Eine Reihe anderer Farbstoffverbindungen, die durch Eintrag 43 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht ausdrücklich beschränkt sind, bilden bei der Verarbeitung durch Spaltung einige der in Tabelle 1 genannten verbotenen Stoffe. Um die Unsicherheit über die Einhaltung des festgelegten Grenzwerts von 30 mg/kg für die in Tabelle 1 genannten Stoffe stark zu reduzieren, wird Herstellern empfohlen, die Verwendung der in Tabelle 2 aufgelisteten Farbstoffe zu vermeiden. Sie sind zu dieser Vermeidung jedoch nicht verpflichtet.

Tabelle 2

Indikative Liste von Farbstoffen, die durch Spaltung karzinogene Arylamine bilden können

Dispersionsfarbstoffe

Basische Farbstoffe

Disperse Orange 60

Disperse Yellow 7

Basic Brown 4

Basic Red 114

Disperse Orange 149

Disperse Yellow 23

Basic Red 42

Basic Yellow 82

Disperse Red 151

Disperse Yellow 56

Basic Red 76

Basic Yellow 103

Disperse Red 221

Disperse Yellow 218

Basic Red 111

 

Säurefarbstoffe

CI Acid Black 29

CI Acid Red 4

CI Acid Red 85

CI Acid Red 148

CI Acid Black 94

CI Acid Red 5

CI Acid Red 104

CI Acid Red 150

CI Acid Black 131

CI Acid Red 8

CI Acid Red 114

CI Acid Red 158

CI Acid Black 132

CI Acid Red 24

CI Acid Red 115

CI Acid Red 167

CI Acid Black 209

CI Acid Red 26

CI Acid Red 116

CI Acid Red 170

CI Acid Black 232

CI Acid Red 26:1

CI Acid Red 119:1

CI Acid Red 264

CI Acid Brown 415

CI Acid Red 26:2

CI Acid Red 128

CI Acid Red 265

CI Acid Orange 17

CI Acid Red 35

CI Acid Red 115

CI Acid Red 420

CI Acid Orange 24

CI Acid Red 48

CI Acid Red 128

CI Acid Violet 12

CI Acid Orange 45

CI Acid Red 73

CI Acid Red 135

 

Direktfarbstoffe

Direct Black 4

Direct Blue 192

Direct Brown 223

Direct Red 28

Direct Black 29

Direct Blue 201

Direct Green 1

Direct Red 37

Direct Black 38

Direct Blue 215

Direct Green 6

Direct Red 39

Direct Black 154

Direct Blue 295

Direct Green 8

Direct Red 44

Direct Blue 1

Direct Blue 306

Direct Green 8,1

Direct Red 46

Direct Blue 2

Direct Brown 1

Direct Green 85

Direct Red 62

Direct Blue 3

Direct Brown 1:2

Direct Orange 1

Direct Red 67

Direct Blue 6

Direct Brown 2

Direct Orange 6

Direct Red 72

Direct Blue 8

Basic Brown 4

Direct Orange 7

Direct Red 126

Direct Blue 9

Direct Brown 6

Direct Orange 8

Direct Red 168

Direct Blue 10

Direct Brown 25

Direct Orange 10

Direct Red 216

Direct Blue 14

Direct Brown 27

Direct Orange 108

Direct Red 264

Direct Blue 15

Direct Brown 31

Direct Red 1

Direct Violet 1

Direct Blue 21

Direct Brown 33

Direct Red 2

Direct Violet 4

Direct Blue 22

Direct Brown 51

Direct Red 7

Direct Violet 12

Direct Blue 25

Direct Brown 59

Direct Red 10

Direct Violet 13

Direct Blue 35

Direct Brown 74

Direct Red 13

Direct Violet 14

Direct Blue 76

Direct Brown 79

Direct Red 17

Direct Violet 21

Direct Blue 116

Direct Brown 95

Direct Red 21

Direct Violet 22

Direct Blue 151

Direct Brown 101

Direct Red 24

Direct Yellow 1

Direct Blue 160

Direct Brown 154

Direct Red 26

Direct Yellow 24

Direct Blue 173

Direct Brown 222

Direct Red 22

Direct Yellow 48

Anlage IV

NORMEN FÜR HALTBARKEIT, FESTIGKEIT UND ERGONOMIE VON MÖBELPRODUKTEN

Tabelle

Indikative Liste von EN-Möbelnormen (erarbeitet vom Technischen Ausschuss „Möbel“ CEN/TC 207), die für Kriterium 9.1 relevant sind

Norm

Titel

Polstermöbel

EN 1021-1

Möbel — Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln — Teil 1: Glimmende Zigarette als Zündquelle

EN 1021-2

Möbel — Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln — Teil 2: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme als Zündquelle

Büromöbel

EN 527-1

Büromöbel — Büro-Arbeitstische — Teil 1: Maße

EN 527-2

Büromöbel — Büro-Arbeitstische — Teil 2: Mechanische Sicherheitsanforderungen

EN 1023-2

Büromöbel — Raumgliederungselemente — Teil 2: Mechanische Sicherheitsanforderungen

EN 1335-1

Büromöbel — Büro-Arbeitsstuhl — Teil 1: Maße; Bestimmung der Maße

EN 1335-2

Büromöbel — Büro-Arbeitsstuhl — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen

EN 14073-2

Büromöbel — Büroschränke — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen

EN 14074

Büromöbel — Büro-Arbeitstische und Büroschränke — Prüfverfahren für die Bestimmung der Festigkeit und der Dauerhaltbarkeit beweglicher Teile. (Nach der Prüfung dürfen die Bestandteile nicht beschädigt sein und müssen noch bestimmungsgemäß funktionieren.)

Für den Außenbereich bestimmte Möbel

EN 581-1

Außenmöbel — Sitzmöbel und Tische für den Camping-, Wohn- und Objektbereich — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen

EN 581-2

Außenmöbel — Sitzmöbel und Tische für den Camping-, Wohn- und Objektbereich — Teil 2: Mechanische sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sitzmöbel

EN 581-3

Außenmöbel — Sitzmöbel und Tische für den Camping-, Wohn- und Objektbereich — Teil 3: Mechanische Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Tische

Sitzmöbel

EN 1022

Wohnmöbel — Sitzmöbel — Bestimmung der Standsicherheit

EN 12520

Möbel — Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Sicherheit — Anforderungen an Sitzmöbel für den Wohnbereich

EN 12727

Möbel — Festmontiertes Reihengestühl — Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit

EN 13759

Möbel — Funktionsmechaniken für Sitzmöbel und Liegesofas — Prüfverfahren

EN 14703

Möbel — Verbindungselemente für Reihenbestuhlung für den Nicht-Wohnbereich — Festigkeitsanforderungen und Prüfverfahren

EN 16139

Möbel — Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Sicherheit — Anforderungen an Sitzmöbel für den Nicht-Wohnbereich

Tische

EN 12521

Möbel — Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Sicherheit — Anforderungen an Tische im Wohnbereich

EN 15372

Möbel — Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Sicherheit — Anforderungen an Tische für den Nicht-Wohnbereich

Küchenmöbel

EN 1116

Küchenmöbel — Koordinationsmaße für Küchenmöbel und Küchengeräte

EN 14749

Möbel — Wohn- und Küchenbehältnismöbel und Küchenarbeitsplatten — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Betten

EN 597-1

Möbel — Bewertung der Entzündbarkeit von Matratzen und gepolsterten Bettböden — Teil 1: Zündquelle: Glimmende Zigarette

EN 597-2

Möbel — Bewertung der Entzündbarkeit von Matratzen und gepolsterten Bettböden — Teil 2: Zündquelle: Eine einem brennenden Streichholz vergleichbare Gasflamme

EN 716-1

Möbel — Kinderbetten und Reisekinderbetten für den Wohnbereich — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen

EN 747-1

Möbel — Etagenbetten und Hochbetten — Teil 1: Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit

EN 1725

Wohnmöbel — Betten und Matratzen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 1957

Möbel — Betten und Matratzen — Prüfverfahren zur Bestimmung der funktionellen Eigenschaften und Leistungskriterien

EN 12227

Kinderlaufställe für den Wohnbereich — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen

Aufbewahrungsmöbel

EN 16121

Behältnismöbel für den Nicht-Wohnbereich — Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Standsicherheit

Sonstige Möbel

EN 1729-1

Möbel — Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen — Teil 1: Funktionsmaße

EN 1729-2

Möbel — Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 13150

Arbeitstische für Laboratorien — Maße, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

EN 14434

Wandtafeln für Bildungseinrichtungen — Ergonomische, technische und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren