ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
30. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen ( 1 )

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung ( 1 )

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1237 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt und wurden Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden.

(2)

In Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist vorgesehen, dass für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der in dem Artikel festgelegten Sektoren die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden kann. Das Verzeichnis der Erzeugnisse dieser Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, sollte festgelegt werden.

(3)

Die Überwachung der Handelsströme mithilfe von Lizenzen sollte flexibel gehandhabt werden. Bei der Festlegung der Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist, sollten auch andere mögliche Informationsquellen wie das zollamtliche Überwachungssystem sowie der Bedarf an Lizenzen oder die erforderliche Zeit zur Sammlung von Informationen anhand von Lizenzen berücksichtigt werden. Es ist festzulegen, in welchen besonderen Fällen keine Lizenz erforderlich ist.

(4)

Es ist vorzusehen, dass die Lizenzen vorbehaltlich der Leistung einer Sicherheit erteilt werden, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden. Es ist festzulegen, wann die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung erfüllt ist.

(5)

Da die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz den Rechtsanspruch auf die Einfuhr bzw. Ausfuhr begründet, sollte sie für die Ausübung dieses Rechts gleichzeitig mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.

(6)

Da es sein kann, dass die Person, die die Lizenz verwendet, nicht mit dem Lizenzinhaber oder Übernehmer identisch ist, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Verwaltung präzisiert werden, welche Personen zur Verwendung der Lizenz befugt sind, einschließlich eines Zollvertreters, der im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers handelt.

(7)

In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen empfiehlt es sich, eine gewisse Toleranz hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, einzuräumen.

(8)

Wird eine Einfuhrlizenz auch für die Verwaltung eines Zollkontingents verwendet, für das eine Präferenzregelung gilt, so wird diese Präferenzregelung den Einführern auf der Grundlage der Lizenz gewährt, der in bestimmten Fällen ein Dokument eines Drittlandes beizufügen ist. Damit das Kontingent nicht überschritten wird, ist die Präferenzregelung bis zu der Menge anzuwenden, für die die Lizenz erteilt wurde. In solchen Fällen sollte eine Toleranz zulässig sein, sofern für die Teilmenge, um die die in der Lizenz angegebene Menge — innerhalb der Toleranz — überschritten wird, nicht die Präferenzregelung angewendet wird und der Regelzollsatz zu zahlen ist.

(9)

Es sollten besondere Vorschriften in Bezug auf die Übertragbarkeit von Lizenzen festgelegt werden.

(10)

Auch sollten Bestimmungen über die Freigabe und den Verfall der für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten festgelegt werden.

(11)

Aufgrund der Besonderheiten des Sektors müssen einige zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf und für Knoblauch festgelegt werden.

(12)

Aus Gründen der Klarheit sind Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen festzulegen, die für Erzeugnisse erteilt wurden, für die die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz durch diese Verordnung abgeschafft oder angepasst wird und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach wie vor gültig sind.

(13)

Da mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (4) die für die Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen geltenden Bestimmungen vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, sind die derzeit geltenden einschlägigen Bestimmungen zu ersetzen. Der Klarheit halber sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001 (5), (EG) Nr. 1342/2003 (6), (EG) Nr. 2336/2003 (7), (EG) Nr. 951/2006 (8), (EG) Nr. 341/2007 (9) und (EG) Nr. 382/2008 (10) der Kommission gestrichen und die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98 (11), (EG) Nr. 1345/2005 (12), (EG) Nr. 376/2008 (13) und (EG) Nr. 507/2008 (14) der Kommission aufgehoben werden.

(14)

Der Übergang von den Regelungen der gestrichenen Bestimmungen und der aufgehobenen Verordnungen auf diejenigen der vorliegenden Verordnung könnte einige praktische Auswirkungen haben. Es ist daher angebracht, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)   „Lizenz“: ein elektronisches Dokument oder Papierdokument mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer, mit dem das Recht und die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr von Erzeugnissen zum Ausdruck gebracht werden;

b)   „Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (15), veröffentlichten Durchführungsvorschriften für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz und die in Lizenzanträgen und Lizenzen anzugebenden Informationen.

Artikel 2

Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist

(1)   Eine Einfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:

a)

in Teil I des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse, wenn sie im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit im genannten Teil I nicht anders geregelt;

b)

Erzeugnisse, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die unter Zollkontingente fallen, die anhand des Verfahrens der gleichzeitigen Prüfung oder des Verfahrens der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b bzw. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder anhand einer Kombination dieser Verfahren oder eines anderen geeigneten Verfahrens verwaltet werden;

c)

Erzeugnisse, für die in Teil I des Anhangs auf diese Bestimmung verwiesen wird, wenn sie im Rahmen von Zollkontingenten, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“) gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;

d)

Erzeugnisse gemäß Teil I des Anhangs, wenn sie im Rahmen einer Präferenzregelung, die mithilfe von Lizenzen zu verwalten ist, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;

e)

Erzeugnisse, für die im Rahmen der passiven Veredelung eine Ausfuhrlizenz verwendet wird und die anschließend als Erzeugnisse gemäß Teil I Abschnitt A oder B des Anhangs wieder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;

f)

Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit eine Zollermäßigung vorgesehen ist.

(2)   Eine Ausfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:

a)

in Teil II des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse,

b)

Erzeugnisse der Union, für die eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von der Union oder von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für diese Erzeugnisse eröffnet wurde;

c)

die folgenden Erzeugnisse der Union gemäß Teil II des Anhangs, die zur Ausfuhr bestimmt sind:

i)

im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse;

ii)

im passiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, bei denen es sich um Grunderzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) handelt;

iii)

Erzeugnisse, für die die Erstattung oder der Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) Anwendung findet und für die eine endgültige Entscheidung noch aussteht.

Artikel 3

Fälle, in denen keine Lizenz erforderlich ist

(1)   Eine Lizenz ist in folgenden Fällen nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen:

a)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr von Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Anhang I Teil I Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (18);

b)

Fälle, in denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (19) eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 207 AEUV beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden;

c)

die Erzeugnismengen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr bestimmt sind, überschreiten nicht die im Anhang aufgeführten Mengen;

d)

Erzeugnisse, die gemäß Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind;

e)

Erzeugnisse, für die der Anmelder bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung nachweist, dass bezüglich dieser Erzeugnisse ein positiver Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ergangen ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ist eine Lizenz erforderlich, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen von Präferenzregelungen erfolgt, die anhand von Lizenzen angewendet werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c entspricht die Menge, für die eine Lizenz gilt, der Summe aller Mengen die im Rahmen desselben logistischen Vorgangs in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden sollen.

(2)   Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen für Erzeugnisse, die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern geliefert werden, sofern es sich bei diesen Lieferungen um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse in einer Menge von insgesamt höchstens 30 000 kg je Transportmittel handelt. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ist eine Lizenz gemäß der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 vorzulegen.

Artikel 4

Sicherheit

(1)   Die Lizenzen werden vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheit erteilt, mit Ausnahme der im Anhang vorgesehenen Fälle.

(2)   Bei Beantragung einer Lizenz leistet der Antragsteller eine Sicherheit, die der erteilenden Behörde spätestens am Tag der Antragstellung, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, vorzulegen ist.

(3)   Keine Sicherheit wird verlangt, wenn der Betrag der Sicherheit den Schwellenwert von 100 EUR nicht überschreitet.

Zu diesem Zweck wird der Betrag der Sicherheit so berechnet, dass er alle Mengen umfasst, die sich aus Verpflichtungen aus ein und demselben logistischen Vorgang ergeben.

(4)   Keine Sicherheit wird bei folgenden Antragstellern verlangt:

a)

einer öffentlichen Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder

b)

einer privatrechtlichen Einrichtung, die unter Aufsicht eines Mitgliedstaats in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.

(5)   Die Sicherheit, die für eine Menge geleistet wurde, für die keine Lizenz erteilt wurde, wird umgehend freigegeben.

Artikel 5

Rechte und Verpflichtungen, Toleranz

(1)   Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen.

(2)   Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt durch

a)

den Lizenzinhaber, der in Feld 4 der Lizenz nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 angegebenen ist (im Folgenden „Lizenzinhaber“),

b)

den Übernehmer, der in Feld 6 der Lizenz gemäß Buchstabe a angegeben ist, oder

c)

einen Zollvertreter, der dazu bestellt wurde, im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu handeln, wobei in der Zollanmeldung anzugeben ist, dass es sich bei der Person, in deren Namen der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachgekommen wird, um den Lizenzinhaber oder den Übernehmer handelt.

(3)   Sofern besondere Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen, kann die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr auch die Verpflichtung umfassen, Erzeugnisse aus dem in der Lizenz angegebenen Land oder der Ländergruppe in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder in das darin angegebene Land oder die Ländergruppe auszuführen.

(4)   Die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr ist als erfüllt anzusehen, wenn die gesamte in der Lizenz angegebene Menge vom Zoll nach dem einschlägigen Verfahren abgefertigt worden ist. Zu diesem Zweck gilt im Einklang mit Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 für die in der Lizenz angegebene Menge eine positive oder negative Toleranzgrenze.

(5)   Eine positive Toleranz findet keine Anwendung, wenn die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge der Menge entspricht, die in einer Ausfuhrlizenz angegeben ist, was als Nachweis dafür anzusehen ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung aufgrund seiner besonderen Merkmale, der Vielfalt oder Qualität gemäß der entsprechenden internationalen Übereinkunft erfüllt.

Ist für ein Zollkontingent eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so wird die Menge, um die die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge innerhalb der positiven Toleranz überschritten wird, im Rahmen derselben Lizenz zum Regelzollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Artikel 6

Übertragung

(1)   Die Verpflichtungen aus den Lizenzen sind nicht übertragbar. Soweit nichts anderes geregelt ist, können die Rechte aus den Lizenzen während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Lizenzinhaber übertragen werden.

(2)   Die Rechte aus einer Lizenz oder Teillizenz können nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und Teillizenz übertragen werden und beziehen sich auf die noch nicht auf der Lizenz oder Teillizenz abgeschriebenen Mengen.

(3)   Die Übertragung wird vom Lizenzinhaber bei der erteilenden Behörde beantragt, die die ursprüngliche Lizenz ausgestellt hat.

(4)   Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern kann es nur an den Lizenzinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung an den Lizenzinhaber erstreckt sich auf die auf der Lizenz oder Teillizenz noch nicht abgeschriebenen Mengen. Die erteilende Behörde trägt die Rückübertragung entsprechend dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein.

(5)   Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird von dem Zeitpunkt an wirksam, der von der erteilenden Behörde bestätigt wurde.

Artikel 7

Freigabe und Verfall von Sicherheiten

(1)   Die Sicherheit kann gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (20) teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5 % der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist.

Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 % der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit.

(2)   Zur Berechnung des Teils der Sicherheit, der gegebenenfalls verfällt, zieht die erteilende Behörde einen der mengenmäßigen Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 entsprechenden Betrag ab.

(3)   Verzichtet die erteilende Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auf die Leistung der Sicherheit, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft, so zahlt die betreffende Partei nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem die Gültigkeitsdauer der Lizenz endet, den Betrag, der der Sicherheit entspricht, die verfällt.

(4)   Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit auf 100 EUR oder weniger, so gibt die erteilende Behörde die gesamte Sicherheit frei.

Artikel 8

Mitteilungen

Im Einklang mit den Bedingungen, die in den gemäß Artikel 223 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

die erteilten Ersatzlizenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

b)

die Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

c)

in Bezug auf Hanf die erlassenen Bestimmungen, die verhängten Sanktionen und die zuständigen Kontrollstellen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

d)

in Bezug auf Knoblauch die unter B-Lizenzen fallenden Mengen gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

e)

in Bezug auf Ethylalkohol die erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

f)

Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

g)

die für die Entgegennahme der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen oder Ersatzlizenzen zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

h)

Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239.

KAPITEL II

BESONDERE SEKTORBEZOGENE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Hanf

(1)   Die Überführung der in Teil I Abschnitte C, D und G des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz nach dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erstellten Muster („Einfuhrlizenz AGRIM“) gebunden.

Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats, in dem die Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, nachgewiesen worden ist, dass alle Bedingungen gemäß Artikel 189 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen eingehalten wurden.

(2)   Die Angaben in den Lizenzanträgen müssen den Anweisungen für Hanferzeugnisse im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzliche Anforderungen für Lizenzanträge und die Erteilung und Verwendung von Lizenzen festlegen.

(3)   Für die Anwendung von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, Kontrollen sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen.

(4)   Bei der Überführung von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Teil I Abschnitt G des Anhangs kann die Einfuhrlizenz nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den für die Kontrolle der einschlägigen Behandlungen zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer zugelassen ist, innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

a)

Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen,

b)

Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf,

c)

Ausfuhr in ein Drittland.

Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 1 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern.

Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 werden von den Marktteilnehmern ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Marktteilnehmers;

b)

Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 vorgenommenen Behandlung;

c)

Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurde.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Unterabsatz 1 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen.

(5)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 sind Rechte aus Einfuhrlizenzen für Hanferzeugnisse nicht übertragbar.

Artikel 10

Knoblauch

(1)   Die in Teil I Abschnitte E und F des Anhangs aufgeführten Einfuhrlizenzen für Knoblauch werden „B-Lizenzen“ genannt.

(2)   Ein Antragsteller darf einen Antrag auf eine B-Lizenz nur bei der erteilenden Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem er niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(3)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 sind Rechte aus B-Lizenzen nicht übertragbar.

KAPITEL III

ÄNDERUNGEN, AUFHEBUNG, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008

(1)   Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

a)

Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001;

b)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Buchstabe a und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003;

c)

Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003;

d)

Artikel 4c, 4d und 4e, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 bis 7f, Artikel 8a, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 12a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006;

e)

Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007;

f)

Artikel 2, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 gelten weiterhin für die im Rahmen der einschlägigen Verordnungen erteilten Lizenzen.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 werden aufgehoben.

Jedoch

gelten diese Verordnungen weiterhin für die im Rahmen dieser Verordnungen erteilten Lizenzen und

gilt Artikel 34 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 weiterhin, bis die einschlägigen Vorschriften über Zollkontingente, die gemäß den Artikeln 186 und 187 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, anwendbar geworden sind.

Artikel 13

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die geltende Gültigkeitsdauer von Lizenzen, die am 6. November 2016 noch nicht abgelaufen sind, und den Betrag der für diese geleisteten Sicherheit.

(2)   Die Sicherheit, die für eine Lizenz geleistet wurde, wird auf Antrag des Lizenzinhabers freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist nicht vor dem Datum gemäß Absatz 1 abgelaufen;

b)

ab dem Datum gemäß Absatz 1 ist für die betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz mehr erforderlich;

c)

die Lizenz ist bis zu dem Datum gemäß Absatz 1 nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden.

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. November 2016.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt jedoch ab dem 1. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2390/98 der Kommission vom 5. November 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für bestimmte Getreidesubstitutionserzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 (ABl. L 297 vom 6.11.1998, S. 7).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38).

(15)  Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen (ABl. C 278 vom 30.7.2016).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(20)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).


ANHANG

TEIL I

LIZENZPFLICHT — EINFUHREN

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

A.   Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettomengen (1)

1006 20

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

1 000  kg

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

1 000  kg

1006 40 00

Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

1 000  kg


B.   Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettomengen (2)

1701

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden (3), (4)

(—)


C.   Saatgut (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang I Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Sicherheit

Nettomengen (5)

ex 1207 99 20

Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten

 (6)

(—)


D.   Flachs und Hanf (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h und Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Sicherheit

Nettomengen (7)

5302 10 00

Hanf, roh oder geröstet

 (8)

(—)


E.   Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettomengen (9)

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (10)

(—)

ex 0703 90 00

Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (10)

(—)


F.   Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j und Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettomengen (11)

ex 0710 80 95

Knoblauch (12) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (13)

(—)

ex 0710 90 00

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (12) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (13)

(—)

ex 0711 90 80

Knoblauch (12) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (13)

(—)

ex 0711 90 90

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (12) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (13)

(—)

ex 0712 90 90

Knoblauch (12) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch (12) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (13)

(—)


G.   Andere Erzeugnisse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe x und Anhang I Teil XXIV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Sicherheit

Nettomengen (14)

1207 99 91

Hanfsamen, nicht zur Aussaat

 (15)

(—)


H.   Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u und Anhang I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettomengen (16)

ex 2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

100 hl

ex 2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

100 hl

ex 2208 90 91

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

100 hl

ex 2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

100 hl

TEIL II

LIZENZPFLICHT — AUSFUHREN

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

A.   Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettomengen (17)

1006 20

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

500 kg

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

500 kg


B.   Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettomengen (18)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (19)

2 000  kg

1702 60 95

1702 90 95

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose (19)

2 000  kg

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup (19)

2 000  kg


(1)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(2)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(3)  Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(4)  Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 99 10 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

(—)

Lizenz für jede Menge erforderlich.

(5)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(6)  Keine Sicherheit erforderlich.

(—)

Lizenz für jede Menge erforderlich.

(7)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(8)  Keine Sicherheit erforderlich.

(—)

Lizenz für jede Menge erforderlich.

(9)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(10)  Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(—)

Lizenz für jede Menge erforderlich.

(11)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(12)  Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch“ nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch“, „Elefantenknoblauch“, „Knollenknoblauch“ oder „Riesenknoblauch“, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

(13)  Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(—)

Lizenz für jede Menge erforderlich.

(14)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(15)  Keine Sicherheit erforderlich.

(—)

Lizenz für jede Menge erforderlich.

(16)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(17)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(18)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.

(19)  Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.


30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1238 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie auf Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.

(3)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.

(4)

Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung sollten gemeinsame Bestimmungen für alle für die Regelungen in Betracht kommenden Erzeugnisse festgelegt werden.

(5)

Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollten an den Regelungen für die öffentliche Intervention und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmer teilnehmen dürfen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.

(6)

Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Erzeugung von Olivenöl und Zucker sollten die für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Marktteilnehmer zusätzliche Bedingungen erfüllen.

(7)

Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind erzeugnisspezifische Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit festzulegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an das neue System anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten.

(8)

Um die Ernsthaftigkeit des Angebots zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat, sind sowohl für Interventionsankäufe und -verkäufe und den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung Anforderungen in Bezug auf die Leistung einer Sicherheit festzulegen.

(9)

Außerdem sind Bestimmungen für die Freigabe und den Verfall der geleisteten Sicherheit für den Ankauf und Verkauf von Interventionserzeugnissen, deren Absatz im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung festzulegen.

(10)

Eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausschreibungen für Interventionsverkäufe ist nur möglich, wenn ernstgemeinte Angebote eingereicht werden. Um dies zu erreichen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Sicherheit nur bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird.

(11)

Damit sichergestellt ist, dass die Regelung der öffentlichen Intervention in Bezug auf die Ankäufe von interventionsfähigen Erzeugnissen einerseits und den Verkauf der von den Zahlstellen übernommenen Erzeugnisse andererseits in der gesamten Union möglichst einfach und effizient funktioniert, sollten die Lagerorte bestimmte Bedingungen erfüllen.

(12)

Es ist vorzusehen, dass die Zahlstellen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (4) in den Mitgliedstaaten für die öffentliche Intervention zuständig sind, dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen für die Lagerorte eingehalten werden.

(13)

Für den Fall, dass die für Interventionsankäufe zugewiesenen Mengen Rindfleisch die in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Kühlkapazitäten überschreiten, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Kühlkapazitäten in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen.

(14)

Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Beihilfe für die private Lagerhaltung sind besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen.

(15)

Da mit dieser Verordnung und dem in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt die Bestimmungen für Erzeugnisse, die unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallen, vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (5) geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 3427/87 (6), (EWG) Nr. 2351/91 (7), (EG) Nr. 720/2008 (8), (EG) Nr. 826/2008 (9), (EG) Nr. 1130/2009 (10), (EU) Nr. 1272/2009 (11) und (EU) Nr. 807/2010 (12) zu ersetzen. Der Klarheit halber sollten letztere Verordnungen aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNG

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf

a)

die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und

b)

die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2

Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer

(1)   Die Marktteilnehmer müssen in der Union ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein, um Folgendes einreichen zu können:

a)

Angebote für den Ankauf oder Verkauf von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention oder

b)

Angebote für die Beihilfe für die private Lagerhaltung oder Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag.

(2)   Für Ankäufe von Rindfleisch dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Angebote einreichen:

a)

Rinderschlachthöfe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zugelassen worden sind;

b)

Vieh- oder Fleischhändler, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen.

(3)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Anträge einreichen:

a)

im Sektor Olivenöl Marktteilnehmer, die die Anforderungen gemäß Anhang VII erfüllen;

b)

im Zuckersektor Marktteilnehmer, die Zuckerhersteller sind.

Artikel 3

Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

(1)   Die Erzeugnisse müssen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)   Bei Ankäufen müssen die Erzeugnisse die Anforderungen erfüllen, die wie folgt festgelegt sind:

a)

für Getreide: in Anhang I der vorliegenden Verordnung,

b)

für Reis: in Anhang II der vorliegenden Verordnung,

c)

für Rindfleisch: in Anhang III der vorliegenden Verordnung,

d)

für Butter: in Anhang IV Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (14),

e)

für Magermilchpulver: in Anhang V Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

Darüber hinaus müssen Butter und Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt worden sein, das gemäß Anhang IV Teil III bzw. Anhang V Teil III dieser Verordnung zugelassen ist.

(3)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung müssen die Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 4

Sicherheit

Die Marktteilnehmer leisten eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Zahlstelle gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bei

a)

Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf oder -verkauf oder den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

b)

Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung, sofern in einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 5

Freigabe und Verfall von Sicherheiten

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 4 wird freigegeben, wenn ein Angebot oder Antrag nicht zulässig ist oder nicht berücksichtigt wurde.

(2)   Im Fall des Interventionsankaufs wird die Sicherheit freigegeben, wenn

a)

der Marktteilnehmer die angegebene Menge innerhalb der auf dem Lieferschein gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Frist geliefert hat und

b)

festgestellt worden ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt sind, oder

c)

ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; oder

d)

das Angebot von einem Marktteilnehmer zurückgezogen wird, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird.

(3)   Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen wird die Sicherheit freigegeben

a)

für Angebote, denen nicht stattgegeben wurde, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 gefasst worden ist;

b)

für Angebote, denen stattgegeben wurde, für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 erfolgt ist;

c)

bei Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige.

(4)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird die Sicherheit freigegeben, wenn

a)

ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge;

b)

das Angebot aufgrund der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird;

c)

die vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die vertraglich festgelegte Menge erfüllt sind.

(5)   Die Sicherheit verfällt, wenn das Angebot oder der Antrag

a)

aus anderen Gründen als der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; oder

b)

nach der Einreichung geändert wird.

(6)   Im Fall des Interventionsankaufs verfällt die Sicherheit

a)

bei Erzeugnissen, die die Anforderungen des Artikels 3 nicht erfüllen, für die abgelehnte Menge;

b)

außer in Fällen höherer Gewalt für Mengen, die vom Marktteilnehmer nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist geliefert wurden; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst.

Liegt bei Getreide, Reis und Rindfleisch die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der im Lieferschein angegebenen Menge, so wird jedoch die Sicherheit vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % nicht überschreitet.

(7)   Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen verfällt die Sicherheit außer in Fällen höherer Gewalt

a)

für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfolgt ist; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst;

b)

bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige.

(8)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung verfällt die Sicherheit, wenn

a)

weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Mengen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eingelagert werden;

b)

die Menge, die während der vertraglichen Lagerzeit, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgesehen ist, gelagert ist, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1;

c)

die Frist für die Einlagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird;

d)

die Kontrollen gemäß Titel IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 ergeben, dass die gelagerten Erzeugnisse nicht die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

e)

die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfüllt ist.

KAPITEL III

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE INTERVENTION

Artikel 6

Interventionslagerorte

(1)   Die Zahlstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte (im Folgenden „Lagerorte“) für die Lagerung und Erhaltung der angekauften Erzeugnisse in gutem Zustand, einschließlich in Bezug auf die Lagertemperatur, geeignet sind und die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllen.

(2)   Während der Zeiträume, in denen die Interventionsankäufe stattfinden, veröffentlichen und aktualisieren die Zahlstellen die Angaben über die in ihrem Gebiet verfügbaren Lagerorte.

Artikel 7

Anforderungen für die Lagerorte

(1)   Jeder Lagerort muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

er verfügt über die erforderliche technische Ausrüstung für die Übernahme der Erzeugnisse;

b)

er ermöglicht die Auslagerung der Mengen, die für die Einhaltung des gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Auslagerungszeitraums erforderlich sind;

c)

er hat im Fall von Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver eine Mindestlagerkapazität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

(2)   Die Zahlstellen können technische Normen für Lagerorte festlegen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die einwandfreie Konservierung der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen.

(3)   Bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors müssen die Lagerorte es erlauben,

a)

übernommene entbeinte Schlachtkörper, halbe Schlachtkörper und in Viertel zerlegte Schlachtkörperhälften zu lagern;

b)

das gesamte entbeinte Fleisch ohne weitere Verarbeitung einzufrieren.

Ist das Entbeinen jedoch keine Voraussetzung für die Angebotsabgabe, so muss der Lagerort es erlauben, Fleisch mit Knochen zu übernehmen.

Sind die Zerlegungs- und Kühlanlagen eines Lagerortes dem Schlachthof angegliedert oder gehören sie dem Marktteilnehmer, so führt die Zahlstelle die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Handhabung und Lagerung des für die Intervention bestimmten Fleisches im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.

Die Kühlhäuser, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt, müssen die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Zahlstelle zugeteilte Rindfleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern.

Reicht jedoch die Kühlkapazität in einem Mitgliedstaat für das zugewiesene Rindfleisch nicht aus, so kann die betreffende Zahlstelle Vorkehrungen treffen, damit dieses Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat eingelagert wird, und die Kommission entsprechend davon unterrichten.

KAPITEL IV

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

Artikel 8

Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 99 % der Vertragsmenge entspricht.

Bei folgenden Erzeugnissen wird die Beihilfe jedoch für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 97 % der Vertragsmenge entspricht:

a)

Zucker, der getrennt von anderem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist;

b)

Olivenöl;

c)

Faserflachs;

d)

Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, wobei sich die Vertragsmenge auf das in frischem Zustand eingelagerte Fleisch bezieht;

e)

Käse;

f)

Magermilchpulver in „Big Bags“ gemäß Anhang VI Teil VI Buchstabe c.

(2)   Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Absatz 1, so wird — außer im Falle höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt. Ist die Zahlstelle im Falle von Käse jedoch der Meinung, dass während der Lagerzeit eine natürliche Verringerung der Masse des Käses stattgefunden hat, so führt dieser Masseverlust weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit.

(3)   Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags festgelegten Lagerzeit entspricht.

(4)   Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gezahlt. Die restliche beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen.

Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird.

Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der gelagerten Menge gemäß Absatz 1 nicht mitberücksichtigt.

(5)   Hält der Marktteilnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzt wurde, nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt.

Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.

(6)   Für Verträge, bei denen die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird, wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt.

KAPITEL V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 die zugelassenen Zahlstellen und die Mengen mit.

Artikel 10

Aufhebungen und Übergangsbestimmungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87, (EWG) Nr. 2351/91, (EG) Nr. 720/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 807/2010 werden aufgehoben.

Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 gelten weiterhin, bis die Rechtsakte, die die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (15) ersetzen, anwendbar geworden sind.

Anhang I Teil II, Teil IX Tabelle IV und Teil XI Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gelten weiterhin bis zum 30. Juni 2017.

Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 findet weiterhin Anwendung auf Angebote, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet weiterhin Anwendung auf Angebote oder Anträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Was jedoch die Interventionsankäufe betrifft, so gilt Anhang I Teil II ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission vom 16. November 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Reis (ABl. L 326 vom 17.11.1987, S. 25).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 51).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 720/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (kodifizierte Fassung), (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 17).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 5).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


ANHANG I

ANKAUF VON GETREIDE

TEIL I

Interventionsfähigkeit von Getreide

1.

Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Getreide insbesondere die Folgenden:

a)

Das Getreide ist von der für das jeweilige Getreide typischen Farbe,

b)

es ist in jedem Entwicklungsstadium von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben),

c)

es entspricht den in Teil II aufgeführten Mindestqualitätskriterien und

d)

es überschreitet nicht die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten einschließlich der Radioaktivität.

2.

Die zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten gemäß Nummer 1 Buchstabe d sind Folgende:

a)

für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (1) festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) festgelegten Werte für Fusarientoxine;

b)

für Gerste und Mais: die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Höchstgehalte.

3.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Marktteilnehmers und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen.

Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ aufweisen, um als gesund und handelsüblich zu gelten.

TEIL II

Mindestqualitätskriterien gemäß Teil I

 

Hartweizen

Weichweizen

Gerste

Mais

A.

Feuchtigkeitshöchstgehalt

14,5 %

14,5 %

14,5 %

13,5 %

B.

Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind

12 %

12 %

12 %

12 %

1.

Bruchkorn

6 %

5 %

5 %

5 %

2.

Kornbesatz

8,5 %

7 %

12 %

5 %

2,1.

Anderer Besatz als fleckige Körner

5 %

7 %

12 %

5 %

a)

Schmachtkorn

X

X

X

entfällt

b)

Fremdgetreide

3 %

X

5 %

X

c)

Körner mit Schädlingsfraß

X

X

X

X

d)

Körner mit Keimverfärbungen

X

X

entfällt

entfällt

e)

durch Trocknung überhitzte Körner

0,50 %

0,50 %

3 %

0,50 %

2,2.

Fleckige Körner

3,5 %

entfällt

entfällt

entfällt

3.

Auswuchs

4 %

4 %

6 %

6 %

4.

Schwarzbesatz

4,5 % (*)

3 %

3 %

3 %

davon:

 

 

 

 

a)

Fremdkörner:

 

 

 

 

schädliche

0,10 %

0,10 %

0,10 %

0,10 %

andere

X

X

X

X

b)

beschädigte Körner:

 

 

 

 

durch Selbsterhitzung oder zu starke Hitze bei der Trocknung beschädigte Körner

0,05 %

0,05 %

X

X

fusariumbefallene Körner

1,5 %

X

X

X

andere

X

X

X

X

c)

Verunreinigungen

X

X

X

X

d)

Spelzen (bei Mais: Kolbenfragmente)

X

X

X

X

e)

Mutterkorn

0,05 %

0,05 %

entfällt

entfällt

f)

Brandbutten

X

X

entfällt

entfällt

g)

Verunreinigungen tierischen Ursprungs

X

X

X

X

C.

Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

27 %

entfällt

entfällt

entfällt

D.

Mindesteigengewicht (kg/hl)

78

73

62

entfällt

E.

Mindesteiweißgehalt (**)

11,5 %

11,0 %

entfällt

entfällt

F.

Mindestfallzahl nach Hagberg (Sekunden)

220

220

entfällt

entfällt

G.

Mindestsedimentationswert (ml)

entfällt

22

entfällt

entfällt

„X“

Erforderliche Analyse ohne spezifische Höchstgrenze; der Gehalt ist jedoch bei den in den Nummern 2 und 4 der Tabelle festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen.

„entfällt“:

Entfällt, da keine Analyse erforderlich ist.

Die Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind in Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 definiert.

Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz“ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(*)  Davon höchstens 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner.

(**)  In % Trockenstoff.


ANHANG II

ANKAUF VON REIS

TEIL I

Interventionsfähigkeit von Rohreis

1.

Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Reis insbesondere die Folgenden:

a)

Der Rohreis ist von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten.

b)

Der Feuchtigkeitsgehalt überschreitet nicht 14,5 %.

c)

Die Ausbeute bei seiner Verarbeitung liegt weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Teil II genannten Grundausbeute.

d)

Die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der Körner, die nicht der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, überschreiten je Reisart nicht die in Teil III dieses Anhangs vorgegebenen Höchstanteile.

e)

Die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte werden nicht überschritten.

2.

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als „verschiedene Verunreinigungen“ Fremdstoffe, die kein Reis sind.

TEIL II

Kriterien für die Verarbeitungsausbeute

Grundausbeute bei der Verarbeitung

Sortenbezeichnung

Ausbeute an ganzen Körnern (%)

Gesamtausbeute (%)

Argo, Selenio, Couachi

66

73

Alpe, Arco, Balilla, Balilla Sollana, Bomba, Elio, Flipper, Lido, Sara, Thainato, Thaiperla, Veta, Guadiamar

65

73

Ispaniki A, Makedonia

64

73

Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria

63

72

Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Cripto, Drago, Eolo, Gladio, Graldo, Koral, Mercurio, Niva, Onda, Padano, Panda, Ribe, S. Andrea, Saturno, Senia, Smeraldo, Dion, Zeus

62

72

Strymonas

62

71

Baldo, Redi, Roma, Tebre, Volano

61

72

Thaibonnet, Puntal

60

72

Evropi

60

70

Arborio, Rea

58

72

Carnaroli, Elba, Vialone Nano

57

72

Axios

57

67

Roxani

57

66

Nicht genannte Sorten

64

72

TEIL III

Höchstanteile

Mängel der Körner

Rundkörniger Reis

KN-Code 1006 10 92

Mittel- und langkörniger Reis A

KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

Langkörniger Reis B

KN-Code 1006 10 98

Kreidige Körner

6

4

4

Körner mit roten Rillen

10

5

5

Fleckige und gefleckte Körner

4

2,75

2,75

Bernsteinfarbige Körner

1

0,50

0,50

Gelbe Körner

0,175

0,175

0,175

Verschiedene Verunreinigungen

1

1

1

Körner anderer Reissorten

5

5

5


ANHANG III

ANKAUF VON RINDFLEISCH

TEIL I

Interventionsfähigkeit von Rindfleisch

1.

Zur Intervention können die in Teil II dieses Anhangs aufgeführten Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und in Viertel zerlegten Schlachtkörper, frisch oder gekühlt (KN-Code 0201), der folgenden in Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 definierten Kategorien angekauft werden:

a)

Fleisch von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren (Kategorie A);

b)

Fleisch von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren (Kategorie C);

c)

Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten männlichen Tieren (Kategorie Z).

2.

Die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 dürfen nur angekauft werden, wenn sie

a)

von Tieren stammen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschlachtet worden sind;

b)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2) eingestuft, aufgemacht und gekennzeichnet worden sind;

c)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gekennzeichnet sind;

d)

von Tieren stammen, die vor höchstens sechs Tagen und mindestens zwei Tagen geschlachtet worden sind.

TEIL II

Klassifizierung der Erzeugnisse

Im Sinne dieses Teils bezieht sich Kategorie Z nur auf männliche Tiere gemäß Teil I Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs.

BELGIQUE/BELGIË

Carcasses, demi-carcasses:

Hele dieren, halve dieren:

 

Catégorie A, classe S2/Categorie A, klasse S2

 

Catégorie A, classe S3/Categorie A, klasse S3

 

Catégorie A, classe E2/Categorie A, klasse E2

 

Catégorie A, classe E3/Categorie A, klasse E3

 

Catégorie A, classe U2/Categorie A, klasse U2

 

Catégorie A, classe U3/Categorie A, klasse U3

 

Catégorie A, classe R2/Categorie A, klasse R2

 

Catégorie A, classe R3/Categorie A, klasse R3

 

Catégorie Z, classe S2/Categorie Z, klasse S2

 

Catégorie Z, classe S3/Categorie Z, klasse S3

 

Catégorie Z, classe E2/Categorie Z, klasse E2

 

Catégorie Z, classe U2/Categorie Z, klasse U2

 

Catégorie Z, classe U3/Categorie Z, klasse U3

 

Catégorie Z, classe R2/Categorie Z, klasse R2

 

Catégorie Z, classe R3/Categorie Z, klasse R3

БЪЛГАРИЯ

Tрупове, половинки трупове:

 

категория А, клас R2

 

категория А, клас R3

 

категория Z, клас R2

 

категория Z, клас R3

ČESKÁ REPUBLIKA

Jatečně upravená těla, půlky jatečně upravených těl:

 

Kategorie A, třída R2

 

Kategorie A, třída R3

 

Kategorie A, třídaO2

 

Kategorie A, třída U2

 

Kategorie Z, třída R2

 

Kategorie Z, třída R3

 

Kategorie Z, třída O2

DANMARK

Hele og halve kroppe:

 

Kategori A, klasse R2

 

Kategori A, klasse R3

 

Kategori A, klasse O2

 

Kategori A, klasse O3

 

Kategori Z, klasse R2

 

Kategori Z, klasse R3

 

Kategori Z, klasse O2

 

Kategori Z, klasse O3

DEUTSCHLAND

Ganze oder halbe Tierkörper:

 

Kategorie A, Klasse U2

 

Kategorie A, Klasse U3

 

Kategorie A, Klasse R2

 

Kategorie A, Klasse R3

 

Kategorie Z, Klasse U2

 

Kategorie Z, Klasse U3

 

Kategorie Z, Klasse R2

 

Kategorie Z, Klasse R3

EESTI

Rümbad, poolrümbad:

 

Kategooria A, klass R2

 

Kategooria A, klass R3

 

Kategooria Z, klass R2

 

Kategooria Z, klass R3

EIRE/IRELAND

Carcases, half-carcases:

 

Category C, class U3

 

Category C, class U4

 

Category C, class R3

 

Category C, class R4

 

Category C, class O3

 

Category C, class O4

ΕΛΛΑΔΑ

Ολόκληρα ή μισά σφάγια:

 

Κατηγορία A, κλάση R2

 

Κατηγορία A, κλάση R3

 

Κατηγορία A, κλάση O2

 

Κατηγορία A, κλάση O3

 

Κατηγορία Z, κλάση R2

 

Κατηγορία Z, κλάση R3

 

Κατηγορία Z, κλάση O2

 

Κατηγορία Z, κλάση O3

ESPAÑA

Canales o medias canales:

 

Categoría A, clase U2

 

Categoría A, clase U3

 

Categoría A, clase R2

 

Categoría A, clase R3

 

Categoría Z, clase U2

 

Categoría Z, clase U3

 

Categoría Z, clase R2

 

Categoría Z, clase R3

FRANCE

Carcasses, demi-carcasses:

 

Catégorie A, classe U2

 

Catégorie A, classe U3

 

Catégorie A, classe R2

 

Catégorie A, classe R3

 

Catégorie A, classe O2

 

Catégorie A, classe O3

 

Catégorie Z, classe U2

 

Catégorie Z, classe U3

 

Catégorie Z, classe R2

 

Catégorie Z, classe R3

 

Catégorie C, classe U2

 

Catégorie C, classe U3

 

Catégorie C, classe U4

 

Catégorie C, classe R3

 

Catégorie C, classe R4

 

Catégorie C, classe O3

HRVATSKA

Trupovi, polovice trupova:

 

Kategorija A, klasa U2

 

Kategorija A, klasa U3

 

Kategorija A, klasa R2

 

Kategorija A, klasa R3

 

Kategorija Z, klasa U2

 

Kategorija Z, klasa U3

 

Kategorija Z, klasa R2

 

Kategorija Z, klasa R3

 

Kategorija Z, klasa O2

ITALIA

Carcasse e mezzene:

 

Categoria A, classe U2

 

Categoria A, classe U3

 

Categoria A, classe R2

 

Categoria A, classe R3

 

Categoria A, classe O2

 

Categoria A, classe O3

 

Categoria Z, classe U2

 

Categoria Z, classe U3

 

Categoria Z, classe R2

 

Categoria Z, classe R3

 

Categoria Z, classe O2

 

Categoria Z, classe O3

ΚΥΠΡΟΣ

Ολόκληρα ή μισά σφάγια:

 

Κατηγορία A, κλάση R2

 

Κατηγορία Z, κλάση R2

LATVIJA

Liemeņi, pusliemeņi:

 

A kategorija, R2 klase

 

A kategorija, R3 klase

 

Z kategorija, R2 klase

 

Z kategorija, R3 klase

LIETUVA

Skerdenos ir skerdenų pusės:

 

A kategorija, R2 klasė

 

A kategorija, R3 klasė

 

A kategorija, O2 klasė

 

A kategorija, O3 klasė

 

Z kategorija, R2 klasė

 

Z kategorija, R3 klasė

LUXEMBOURG

Carcasses, demi-carcasses:

 

Catégorie A, classe U2

 

Catégorie A, classe U3

 

Catégorie A, classe R2

 

Catégorie A, classe R3

MAGYARORSZÁG

Hasított test vagy hasított féltest:

 

A kategória, R2 osztály

 

A kategória, R3 osztály

 

Z kategória, R2 osztály

 

Z kategória, R3 osztály

ΜΑLTA

Karkassi, nofs karkassi:

 

Kategorija A, klassi R3

 

Kategorija Z, klassi R3

NEDERLAND

Hele dieren, halve dieren:

 

Categorie A, klasse R2

 

Categorie A, klasse R3

 

Categorie A, klasse O2

 

Categorie A, klasse O3

 

Categorie Z, klasse R2

 

Categorie Z, klasse R3

 

Categorie Z, klasse O2

 

Categorie Z, klasse O3

ÖSTERREICH

Ganze oder halbe Tierkörper:

 

Kategorie A, Klasse U2

 

Kategorie A, Klasse U3

 

Kategorie A, Klasse R2

 

Kategorie A, Klasse R3

 

Kategorie Z, Klasse U2

 

Kategorie Z, Klasse U3

 

Kategorie Z, Klasse R2

 

Kategorie Z, Klasse R3

POLSKA

Tusze, półtusze:

 

Kategoria A, klasa R2

 

Kategoria A, klasa R3

 

Kategoria A, klasa O2

 

Kategoria A, klasa O3

 

Kategoria Z, klasa R2

 

Kategoria Z, klasa R3

 

Kategoria Z, klasa O2

 

Kategoria Z, klasa O3

PORTUGAL

Carcaças ou meias-carcaças:

 

Categoria A, classe U2

 

Categoria A, classe U3

 

Categoria A, classe R2

 

Categoria A, classe R3

 

Categoria Z, classe U2

 

Categoria Z, classe U3

 

Categoria Z, classe R2

 

Categoria Z, classe R3

ROMÂNIA

Carcase, jumătăți de carcase

 

Categoria A, clasa U2

 

Categoria A, clasa U3

 

Categoria A, clasa R2

 

Categoria A, clasa R3

 

Categoria A, clasa O2

 

Categoria A, clasa O3

 

Categoria Z, clasa U2

 

Categoria Z, clasa U3

 

Categoria Z, clasa R2

 

Categoria Z, clasa R3

 

Categoria Z, clasa O2

 

Categoria Z, clasa O3

SLOVENIJA

Trupi, polovice trupov:

 

Kategorija A, razred U2

 

Kategorija A, razred U3

 

Kategorija A, razred R2

 

Kategorija A, razred R3

 

Kategorija A, razred O2

 

Kategorija Z, razred U2

 

Kategorija Z, razred R2

 

Kategorija Z, razred R3

 

Kategorija Z, razred O2

SLOVENSKO

Jatočné telá, jatočné polovice:

 

kategória A, trieda kvality R2

 

kategória A, trieda kvality R3

 

kategória A, trieda kvality O2

 

kategória A, trieda kvality O3

 

kategória Z, trieda kvality R2

 

kategória Z, trieda kvality R3

 

kategória Z, trieda kvality O2

 

kategória Z, trieda kvality O3

SUOMI/FINLAND

Ruhot, puoliruhot/Slaktkroppar, halva slaktkroppar:

 

Kategoria A, luokka R2/Kategori A, klass R2

 

Kategoria A, luokka R3/Kategori A, klass R3

 

Kategoria A, luokka O2/Kategori A, klass O2

 

Kategoria A, luokka O3/Kategori A, klass O3

 

Kategoria Z, luokka R2/Kategori Z, klass R2

 

Kategoria Z, luokka R3/Kategori Z, klass R3

SVERIGE

Slaktkroppar, halva slaktkroppar:

 

Kategori A, klass R2

 

Kategori A, klass R3

 

Kategori A, klass O2

 

Kategori A, klass O3

 

Kategori Z, klass R2

 

Kategori Z, klass R3

UNITED KINGDOM

I.   Great Britain

Carcases, half-carcases:

 

Category C, class U3

 

Category C, class U4

 

Category C, class R3

 

Category C, class R4

 

Category C, class O3

 

Category C, class O4

 

Category A, class U2

 

Category A, class U3

 

Category A, class R2

 

Category A, class R3

 

Category A, class O2

 

Category A, class O3

 

Category Z, class U2

 

Category Z, class U3

 

Category Z, class R2

 

Category Z, class R3

 

Category Z, class O2

 

Category Z, class O3

II.   Northern Ireland

Carcases, half-carcases:

 

Category C, class U3

 

Category C, class U4

 

Category C, class R3

 

Category C, class R4

 

Category C, class O3

 

Category C, class O4

 

Category A, class U2

 

Category A, class U3

 

Category A, class R2

 

Category A, class R3

 

Category A, class O2

 

Category A, class O3

 

Category Z, class U2

 

Category Z, class U3

 

Category Z, class R2

 

Category Z, class R3

 

Category Z, class O2

 

Category Z, class O3


(1)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


ANHANG IV

ANKAUF VON BUTTER

TEIL I

Interventionsfähigkeit von Butter

1.

Die Zahlstelle kauft nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie von Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht.

2.

Die Zahlstelle kontrolliert die Butterqualität anhand der gemäß Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen.

3.

Die radioaktive Belastung der Butter darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert.

4.

Die Butter darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.

5.

Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt wurde.

6.

Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall wird die Verpackung mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt.

TEIL II

Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale

Butter ist eine überwiegend feste Wasser-in-Öl-Emulsion, deren Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale wie folgt beschaffen sind:

Parameter

Gehalt, Qualitätsmerkmal

Milchfett

Mindestens 82 %

Wasser

Höchstens 16 %

Fettfreie Milchtrockenmasse

Höchstens 2 %

Freie Fettsäuren

Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett

Peroxidzahl

Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1 000  g Fett

Coliforme Keime

In 1 g nicht nachweisbar

Fremdfett

In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar

Sensorische Merkmale

Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz

Wasserverteilung

Mindestens 4 Punkte

TEIL III

Kriterien für die Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

1.

Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;

b)

er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Buttermengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;

c)

er erklärt sich bereit, die von ihm hergestellte Butter, die zur Intervention angeboten werden kann, einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;

d)

er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Butter für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

2.

Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsbutter der betreffenden Herstellungsbetriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

a)

eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen;

b)

wenn Butter für die Intervention hergestellt wird, eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen.

3.

Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

4.

Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

das Datum der Kontrolle,

b)

die Dauer der Kontrolle,

c)

die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.


ANHANG V

ANKAUF VON MAGERMILCHPULVER

TEIL I

Interventionsfähigkeit von Magermilchpulver

1.

Die Zahlstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie Anhang V Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht.

2.

Die Zahlstelle kontrolliert die Qualität des Magermilchpulvers anhand der gemäß Anhang V Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG des Rates (1) genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Teil II dieses Anhangs, enthält.

Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase. Die Rohstoffe für die Eiweißstandardisierung müssen aus der Union stammen.

Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen.

3.

Die radioaktive Belastung des Magermilchpulvers darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert.

4.

Das Magermilchpulver darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein. Enthalten die Silos, in denen das Magermilchpulver lagert, die Produktion mehrerer Tage, so darf das Magermilchpulver höchstens drei Wochen vor der Woche, in der das Angebot für den Verkauf zum festen Preis eingeht, oder, im Fall von Ausschreibungen, vier Wochen vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.

5.

Wird Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang V Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Union zugelassenen Betrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus Milch hergestellt wurde und dass eine etwaige Eiweißstandardisierung in flüssiger Phase vorgenommen wurde.

6.

Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall werden die in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 genannten Säcke mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt.

TEIL II

Anforderungen an die Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale

Parameter

Gehalt, Qualitätsmerkmale

Eiweißgehalt

Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse

Fettgehalt

Höchstens 1,00 %

Wassergehalt

Höchstens 3,5 %

Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt

Höchstens 19,5 ml

Laktatgehalt

Höchstens 150 mg/100 g

Zusatzstoffe

Keine

Phosphataseprobe

Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter Milchpulvermilch

Löslichkeitsindex

Höchstens 0,5 ml (24 °C)

Gehalt an verbrannten Teilchen

Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B

Gehalt an Mikroorganismen

Höchstens 40 000 je g

Nachweis coliformer Bakterien

In 0,1 g negativ

Buttermilchnachweis (2)

Negativ (3)

Nachweis von Labmolke (4)

Negativ

Nachweis von Sauermolke (5)

Negativ

Geschmack und Geruch

Einwandfrei

Aussehen

Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen

Antimikrobielle Stoffe

Negativ (6)

TEIL III

Kriterien für die Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

1.

Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;

b)

er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Magermilchpulver-, Buttermilch- und Molkemengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;

c)

er erklärt sich bereit, das von ihm hergestellte Magermilchpulver, das zur Intervention angeboten werden kann, einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;

d)

er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

2.

Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsmagermilchpulver der betreffenden Betriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

a)

eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen;

b)

wenn Magermilchpulver für die Intervention hergestellt wird, eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen.

3.

Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

4.

Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

das Datum der Kontrolle,

b)

die Dauer der Kontrolle,

c)

die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.


(1)  Richtlinie 2001/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19).

(2)  „Buttermilch“ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.

(3)  Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine unangemeldete, mindestens einmal wöchentlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle des Herstellungsbetriebs oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP (Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl)/100 g ergeben darf.

(4)  „Molke“ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.

(5)  „Molke“ ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung. Die anzuwendende Methode ist von der Zahlstelle zu genehmigen.

(6)  Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Rohmilch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.


ANHANG VI

QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls nach Unionsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums.

I.   Zucker

Zucker, für den ein Angebot oder ein Antrag eingereicht wird, muss

a)

weißer Kristallzucker in loser Schüttung oder in Big Bags (800 kg oder mehr) mit Angabe des Nettogewichts sein;

b)

einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % aufweisen.

Bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/17 muss der Zucker im Rahmen einer Quote des Wirtschaftsjahrs, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen oder übertragen wird.

II.   Flachsfasern

Die Beihilfe wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen, aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2 000 kg gilt.

Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:

a)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,

b)

das Einlagerungsdatum;

c)

das Nettogewicht.

III.   Fleisch

Die Beihilfe wird nur gewährt für

a)

Rindfleisch, das gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (1) festgelegten Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper eingestuft und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend gekennzeichnet ist;

b)

Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Teilstücke davon;

c)

Fleisch, das von Tieren stammt, die im Fall von Rindfleisch mindestens während der drei letzten Monate und im Fall von Schweinefleisch sowie von Schaffleisch und Ziegenfleisch mindestens während der letzten zwei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurden. Bei Schweinen, die im Alter von weniger als zwei Monaten geschlachtet wurden, muss das Fleisch von Tieren stammen, die seit ihrer Geburt in der Union gehalten wurden;

d)

Fleisch, das von Tieren stammt, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates geschlachtet wurden;

e)

Fleisch von Tieren, das keine Merkmale aufweist, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen;

f)

Fleisch, das nicht von notgeschlachteten Tieren stammt;

g)

Fleisch, das in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert wird.

IV.   Butter

Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt,

a)

mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;

b)

die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde.

Auf der Verpackung der Butter ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die für die Verpackung von Butter geltenden Vorschriften gemäß Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung mit Ausnahme der Auflage, bei einem pH-Wert der Butter von 6,2 oder mehr die Bezeichnung „Süßrahm“ anzugeben.

Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass die Butter in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang IV Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen.

Wurde die Butter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen.

V.   Käse

Die Beihilfe wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt.

Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so muss der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das einer Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt.

Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:

a)

auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben,

b)

der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als g.U. oder g.g.A. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und

c)

der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags.

Der Lagerhausbetreiber führt ein Register, in das die Angaben gemäß Unterabsatz Buchstabe a am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

VI.   Magermilchpulver

Die Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt,

a)

das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist,

b)

das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde,

c)

das in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „Big Bags“ mit einem Gewicht von höchstens 1 500 kg gelagert ist.

Auf den Säcken ist das Nettogewicht anzugeben. Darüber hinaus finden die Vorschriften gemäß Anhang V Teil II Nummern 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 über die Lieferung und Verpackung von Magermilchpulver Anwendung mit Ausnahme der Auflage, auf den Säcken die Bezeichnung „Sprühmagermilchpulver“ anzugeben.

Die Einhaltung der Ursprungsanforderung kann durch den Nachweis belegt werden, dass das Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt wurde, das gemäß Anhang V Teil III Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung zugelassen ist, oder durch andere geeignete Nachweise, die von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die Einhaltung der genannten Anforderung belegen.

Wurde das Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lagervertrag geschlossen wird, hergestellt, so leistet der Herstellungsmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrag geschlossen wird, auf Anfrage entsprechend Hilfe, um den Ursprung des Erzeugnisses zu überprüfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


ANHANG VII

BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR, DIE DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON OLIVENÖL BEANTRAGEN ODER EIN ANGEBOT DAFÜR EINREICHEN

Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:

a)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sind;

b)

Ölmühlen, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen;

c)

Abfüllbetriebe, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen.

Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder (EU) Nr. 1308/2013 nicht nachkommen, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für solche Verstöße behoben worden sind, kein Angebot oder einen Antrag für die Beihilfe für die private Lagerhaltung einreichen.

Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1239 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 178 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt und wurden Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Da mit diesen Rechtsakten die für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen geltenden Bestimmungen vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (3) die Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001 (4), (EG) Nr. 1342/2003 (5), (EG) Nr. 2336/2003 (6), (EG) Nr. 951/2006 (7), (EG) Nr. 341/2007 (8) und (EG) Nr. 382/2008 (9) der Kommission geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98 (10), (EG) Nr. 1345/2005 (11), (EG) Nr. 376/2008 (12) und (EG) Nr. 507/2008 (13) der Kommission aufgehoben.

(2)

Im Hinblick auf eine sachgerechte und einheitliche Verwaltung der Lizenzregelung ist es angebracht, gemeinsame Bestimmungen für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen festzulegen.

(3)

Um die Identität eines Antragstellers oder Inhabers einer Lizenz zweifelsfrei feststellen zu können, sollte die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) verwendet werden.

(4)

Die Sicherheit, die für die zu erteilenden Lizenzen zu leisten ist, ist in angemessener Höhe festzusetzen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden.

(5)

Es sollte möglich sein, Teillizenzen mit gleicher Rechtswirkung wie die ursprünglichen Lizenzen zu erteilen, um die gleichzeitige Durchführung mehrerer Geschäfte auf der Grundlage ein und derselben Lizenz zu ermöglichen.

(6)

Es ist erforderlich, die Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen festzulegen. Da diese für bestimmte Erzeugnisse variieren kann, ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt gilt.

(7)

In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen empfiehlt es sich, Toleranzen hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, festzulegen.

(8)

Die Ein- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Ausfuhr. Es ist zu bestimmen, wann die Aus- oder Einfuhrverpflichtung als erfüllt gilt und welcher Nachweis hierfür zu erbringen ist.

(9)

Es ist zu regeln, wie bei Zerstörung oder Verlust einer Lizenz vorzugehen ist.

(10)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte für die Fälle, in denen der Betrag der für eine Lizenz zu leistenden Sicherheit relativ niedrig ist, ein Schwellenwert festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung keine Sicherheit verlangt wird.

(11)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten für bestimmte Erzeugnisse Höchstmengen festgelegt werden, für die keine Lizenz erforderlich ist.

(12)

Es sind Maßnahmen für die Fälle vorzusehen, in denen die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung, insbesondere wegen höherer Gewalt, nicht eingehalten wird. In diesem Fall kann die genannte Verpflichtung für annulliert erklärt oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängert werden.

(13)

Es sind zusätzliche Mitteilungspflichten für Einfuhrlizenzen für Hanf, Knoblauch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs festzulegen, um den Besonderheiten dieser Sektoren Rechnung zu tragen.

(14)

In Anbetracht der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang von den derzeitigen Vorschriften zu den mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu gewährleisten, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe „Anmelder“ und „Risikomanagement“ die Begriffsbestimmungen in Artikel 5 Nummern 15 bzw. 25 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und für den Begriff „Ausführer“ die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (15). Darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen].

Artikel 2

Beantragung und Erteilung von Lizenzen

(1)   Die Beantragung und Erteilung von Lizenzen erfolgt über Anwendungen der Informationstechnik (im Folgenden „IT-Anwendungen“), die den Integritäts- und Qualitätsstandards gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (16) genügen.

Für den Fall, dass solche Anwendungen nicht verfügbar oder nicht effektiv sind, und als Alternative bei Ausfall von IT-Anwendungen können Lizenzen auch anhand eines Ausdrucks des Musters in Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter Berücksichtigung der in diesem Anhang aufgeführten Anweisungen beantragt und erteilt werden.

(2)   Die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Lizenzen werden auf der offiziellen Website der betreffenden Behörden oder auf der offiziellen Website der einzelnen Mitgliedstaaten zum Agrarhandel veröffentlicht.

(3)   Die Anträge und Lizenzen werden in Maschinenschrift in einer von den zuständigen Behörden des erteilenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Union ausgefüllt und ausgestellt.

(4)   Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass nicht den harmonisierten Vorschriften entsprechender Text in Lizenzanträgen oder Begleitdokumenten auf Kosten des Antragstellers in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt wird.

(5)   Der Lizenzantrag ist in Übereinstimmung mit dem Zweck der Lizenz und gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (17) auszufüllen.

(6)   Anträge, die nicht den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen, werden von der erteilenden Behörde abgelehnt. Sie erteilt die Lizenz unverzüglich unter Verwendung der vom Antragsteller eingetragenen und von ihr anerkannten Angaben und ergänzt diese Angaben gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auf Papierlizenzen bestätigen die erteilenden Behörden die Erteilung der Lizenzen durch Unterschrift und Stempel oder durch einen Trockenstempel. Elektronische Kopien werden nach den in Absatz 1 genannten Standards bestätigt.

Artikel 3

Fristen

(1)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (18) gilt als Tag der Einreichung eines Lizenzantrags der Arbeitstag, an dem der Antrag bei der erteilenden Behörde bis spätestens 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingegangen ist.

Ein Antrag, der nach 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) an einem Arbeitstag eingeht, gilt als an dem ersten Arbeitstag nach dem Tag gestellt, an dem er tatsächlich eingegangen ist.

(2)   Ein Antrag auf Löschung eines Lizenzantrags kann nur in elektronischer oder schriftlicher Form bei der erteilenden Behörde bis 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) an dem Tag gestellt werden, an dem der Lizenzantrag eingegangen ist.

(3)   Wenn in dieser Verordnung für die Verfahren eine Frist festgelegt ist und der Anfangs- oder Endtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der Definition in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 fällt, so gilt Folgendes:

a)

Die Frist beginnt am darauffolgenden Arbeitstag um 00:00 Uhr unter Berücksichtigung der amtlichen Öffnungszeiten der Behörde;

b)

abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 der genannten Verordnung endet die Frist am darauffolgenden Arbeitstag 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Unterabsatz 1 gilt für gegebenenfalls vom Mitgliedstaat ordnungsgemäß veröffentlichte nationale und regionale gesetzliche Feiertage.

Artikel 4

Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die dem Antragsteller, Lizenzinhaber oder Übernehmer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesene Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) wird in Feld 4 oder gegebenenfalls in Feld 6 des Antrags und der Lizenz eingetragen.

Die Antragsteller und die erteilenden Behörden können auf der Grundlage nationaler Vorschriften die EORI-Nummer des Antragstellers, Lizenzinhabers oder Übernehmers in Feld 20 angegeben, sofern zwischen dem Namen oder der Identifikationsnummer in Feld 4 oder 6 eine Verbindung zur EORI-Nummer in Feld 20 besteht.

(2)   Werden die Erzeugnisse von einem Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet, so ist die EORI-Nummer des Lizenzinhabers oder des Übernehmers in dem entsprechenden Datenelement der elektronischen Zollanmeldung anzugeben.

Artikel 5

Betrag der Sicherheit

(1)   Wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] eine Sicherheit verlangt, so wird der Betrag der Sicherheit in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Hat der in der Lizenz anzugebende Betrag, der sich aus der Umrechnung von Euro in Landeswährung ergibt, Dezimalstellen, so wird der Betrag der Sicherheit auf den nächstliegenden ganzen Betrag in Landeswährung abgerundet.

Artikel 6

Teillizenzen

(1)   Wird die in einer Lizenz angegebene Menge aus verfahrenstechnischen oder logistischen Gründen unterteilt oder muss der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine Lizenz, die in einem Mitgliedstaat in elektronischer Form ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat verwenden, der nicht an die IT-Anwendungen des erteilenden Mitgliedstaats angeschlossen ist, so kann die erteilende Behörde auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers Auszüge aus den Lizenzen („Teillizenzen“) ausstellen.

(2)   Die Teillizenzen haben für die Menge, über die sie erteilt werden, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechenden Lizenzen.

(3)   Die Verfahren für die Beantragung, die Erteilung und Rücksendung von Lizenzen gelten auch für Teillizenzen. Die erteilende Behörde kann vereinfachte Antragsverfahren vorsehen.

(4)   Die erteilende Behörde schreibt die in der Teillizenz angegebene Menge von der Menge der ursprünglichen Lizenz ab, gegebenenfalls erhöht um die Toleranz, und trägt in der ursprünglichen Lizenz neben der abgeschriebenen Menge den Vermerk „Teillizenz“ ein.

(5)   Die Teillizenzen werden unverzüglich und unentgeltlich entweder in elektronischer Form oder in gedruckter Form nach dem Muster in Anhang I erteilt.

(6)   Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden.

(7)   Der Lizenzinhaber sendet das „Exemplar für den Inhaber“ der Teillizenz, die verwendet wurde oder abgelaufen ist, zusammen mit dem „Exemplar für den Inhaber“ der ursprünglichen Lizenz an die erteilende Behörde zurück.

Artikel 7

Gültigkeitsdauer

(1)   Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse gilt die in diesem Anhang angegebene Gültigkeitsdauer der Lizenzen.

(2)   Die Lizenz gilt ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung, der bei Einfuhrlizenzen in Feld 25 und bei Ausfuhrlizenzen in Feld 23 angegeben ist und durch die Kennnummer oder den Stempel der erteilenden Behörde bestätigt wird. Dieser Tag wird in die Berechnung der Gültigkeitsdauer der Lizenz einbezogen.

Gilt aufgrund besonderer Rechtsvorschriften ein anderer Anfangstermin für die Gültigkeitsdauer, so trägt die erteilende Behörde unter Voranstellung der Angabe „gültig ab“ diesen Tag zusätzlich in die in Unterabsatz 1 genannten Felder der Lizenzen ein.

Artikel 8

Toleranz und Rundung

(1)   Die positive oder negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] beträgt höchstens 5 %.

(2)   Für die Berechnung der Mengen gelten folgende Rundungsregeln:

a)

Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird die Menge auf die nächsthöhere Menge der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Maßeinheit aufgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle weniger als fünf, wird die Menge hinter dem Komma gestrichen.

b)

Bei in Stückzahl angegebenen Mengen wird auf die nächsthöhere Stückzahl aufgerundet.

Artikel 9

Zollanmeldung

(1)   In der Zollanmeldung wird anhand eines spezifischen Codes und der Ausstellungsnummer gemäß Anhang B Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (19), die bei Einfuhrlizenzen in Feld 25 und bei Ausfuhrlizenzen in Feld 23 angegeben oder gegebenenfalls gemäß Anhang I Nummer 4 in Feld 2 eingetragen ist, auf die betreffende Lizenz oder Teillizenz verwiesen.

(2)   Über die IT-Anwendungen der erteilenden Behörde kann der Zollbehörde ein direkter Zugriff auf die elektronische Lizenz oder Teillizenz gewährt werden. Steht kein direkter Zugang zur Verfügung, übermittelt der Anmelder oder die erteilende Behörde der Zollbehörde die Lizenz oder Teillizenz in elektronischem Format.

Wenn sich die IT-Anwendungen der erteilenden Behörde oder Zollbehörde nicht für die Anwendung von Unterabsatz 1 eignen, können Papierlizenzen oder -teillizenzen übermittelt werden.

(3)   Der Anmelder legt der Zollbehörde das „Exemplar für den Inhaber“ der Papierlizenz oder -teillizenz vor oder hält es für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit.

Artikel 10

Abschreibung und Bestätigung

(1)   In den Vorschriften über das Verfahren für die Erteilung elektronischer Lizenzen ist die Behörde benannt, die für die Angabe der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Menge auf der Lizenz zuständig ist, und der Zugang zu diesen Informationen für den Anmelder und die erteilende Behörde geregelt.

(2)   Auf Papierlizenzen trägt die Zollbehörde die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge ein und bestätigt den Eintrag oder sie bestätigt, sofern dies nach nationalen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, die vom Anmelder angegebene Menge in den Feldern 29 und 30 des „Exemplars für den Inhaber“, versieht dieses Exemplar mit einem Bestätigungsvermerk und sendet es an den Anmelder oder, falls spezifische Rechtsvorschriften dies erfordern, an die erteilende Behörde zurück.

(3)   Entspricht die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte bzw. die ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz angegebenen Menge, so berichtigt die Zollbehörde den Eintrag auf der Lizenz und gibt die tatsächliche Menge unter Berücksichtigung der auf der Lizenz noch verfügbaren Menge an.

(4)   Reicht der Platz für Abschreibungen auf der Papierlizenz oder -teillizenz nicht aus, so können die Behörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.

(5)   Als Datum der Abschreibung gilt das Datum, an dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Behörde die in diesem Artikel genannten Aufgaben für elektronische Lizenzen wahrnimmt, und veröffentlichen diese Informationen auf ihrer öffentlichen Website.

Artikel 11

Übertragung

Bei Beantragung einer Übertragung durch den Lizenzinhaber sind die Angaben über den Übernehmer und das Datum dieser Eintragung in der Lizenz im Einklang mit dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen. Die Übertragung wird von der erteilenden Behörde bestätigt.

Bei einer Rückübertragung auf den Lizenzinhaber bestätigt die erteilende Behörde die Rückübertragung und das Datum dieser Rückübertragung auf der Lizenz im Einklang mit dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Bestätigung durch die erteilende Behörde an wirksam.

Artikel 12

Aufbewahrung

(1)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Lizenz bei der erteilenden Behörde, der Zahlstelle oder dem Zoll aufbewahrt oder in den IT-Anwendungen bereitgehalten wird.

(2)   Die erteilende Behörde legt fest, in welchen Fällen die Lizenz bei den Behörden, die an dem Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr beteiligt sind, hinterlegt wird und welche Bedingungen der Lizenzinhaber oder der Übernehmer zu erfüllen hat.

(3)   Der Mitgliedstaat bestimmt die an der Aufbewahrungsregelung beteiligte Behörde, die mit den in Artikel 10 genannten Funktionen betraut wird, und veröffentlicht diese Informationen auf seiner öffentlichen Website.

(4)   In Feld 44 der auf Papier erstellten Zollanmeldung oder in dem entsprechenden Datenelement der elektronischen Zollanmeldung fügt der Anmelder zur Nummer der Lizenz die Angabe „in Aufbewahrung“ hinzu. Bei elektronischen Lizenzen können die Mitgliedstaaten von dieser Verpflichtung absehen oder einen besonderen Code für diesen Zweck verwenden.

Artikel 13

Integrität und Kontrolle der Lizenz, gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.

(2)   Hat eine zuständige Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so sendet sie die Lizenz oder Teillizenz an die erteilende Behörde zurück. Hat eine erteilende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so sendet sie die Lizenz oder Teillizenz an die zuständige Zollbehörde zurück.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung bei kleineren oder offensichtlichen Fehlern, die die erteilende Behörde oder die zuständige Zollbehörde durch korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften beheben kann.

(3)   Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung für erforderlich, so zieht sie die Lizenz oder Teillizenz ein und stellt unverzüglich eine ordnungsgemäß berichtigte Lizenz oder Teillizenz aus.

(4)   Bei elektronischen Lizenzen und Teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die berichtigte Fassung, die die ursprüngliche Fassung ersetzt. Papierlizenzen und -teillizenzen versieht die erteilende Behörde mit dem Vermerk „am … berichtigte Lizenz“ bzw. „am … berichtigte Teillizenz“. Frühere Einträge werden auf jedem Exemplar wiederholt.

(5)   Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung nicht für erforderlich, so bestätigt sie dies in den IT-Anwendungen. Bei Papierlizenzen und -teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die Richtigkeit auf der Lizenz oder Teillizenz mit dem Vermerk „nachgeprüft am … (Datum)“ und versieht die Lizenz oder Teillizenz mit ihrem Stempel, ihrem Kürzel und dem Datum oder wendet ein ähnliches Verfahren an.

(6)   Auf Verlangen der erteilenden Behörde sendet der Lizenzinhaber oder Übernehmer die Lizenz oder Teillizenz zurück.

Erfordert das Risikomanagement eine Nachprüfung oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Papierlizenz oder -teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke, so sendet die betreffende Behörde die Lizenz oder Teillizenz oder eine Fotokopie der Lizenz oder Teillizenz zur Nachprüfung an die dafür zuständigen Behörden.

Der Antrag auf Nachprüfung und die Antwort mit den Ergebnissen werden auf elektronischem Wege im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (20) unter Verwendung des Formblatts, das im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt ist, übermittelt. Die Behörden können weitere Maßnahmen zur Vereinfachung vereinbaren, einschließlich direkter Konsultationen, für die sie die auf der offiziellen Website der Kommission (21) veröffentlichte Liste der Zollstellen (COL) verwenden.

Die ersuchte Behörde trägt dafür Sorge, dass der ersuchenden Behörde innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort gesendet wird, wenn die Behörden im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist die Antwort binnen 60 Kalendertagen zu übermitteln.

(7)   Bei Rücksendung einer Lizenz oder Teillizenz stellt die zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus oder vermerkt das Empfangsdatum auf einer vom Beteiligten vorgelegten Fotokopie und stempelt es ab.

Artikel 14

Erfüllung der Verpflichtung und Nachweis

(1)   Die Sicherheit für eine Lizenz wird freigegeben, wenn die Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 und des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(2)   Das Recht auf Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr oder auf Ausfuhr und die entsprechende Verpflichtung gelten an dem Tag als erfüllt, an dem die betreffende Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz angenommen worden ist, sofern

a)

im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Erzeugnisse tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;

b)

im Falle der Ausfuhr die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union innerhalb von 150 Kalendertagen nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung verlassen haben.

(3)   Die Erfüllung der Verpflichtung zur Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr wird durch das Exemplar für den Inhaber oder den Übernehmer der Lizenz oder Teillizenz, das von der Zollstelle ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde, oder durch eine gleichwertige elektronische Fassung nachgewiesen.

(4)   Die Erfüllung der Verpflichtung zur Ausfuhr wird nachgewiesen

a)

durch das Exemplar für den Inhaber oder den Übernehmer der Lizenz oder Teillizenz, das von der Zollstelle ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde, oder durch eine gleichwertige elektronische Fassung und

b)

durch die Ausfuhrbescheinigung, die die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer oder dem Anmelder gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausstellt.

(5)   Der Nachweis gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird wie folgt erbracht und überprüft:

a)

Der Ausführer oder Anmelder gemäß Absatz 4 Buchstabe b leitet die Ausfuhrbescheinigung an den Lizenzinhaber weiter, der den Nachweis in elektronischer Form an die erteilende Behörde übermittelt. Bei Annullierung der Ausfuhrbescheinigung aufgrund von Berichtigungen durch die Ausgangszollstelle unterrichtet die Ausfuhrzollstelle den Ausführer oder seinen Zollvertreter, und der Ausführer oder sein Zollvertreter unterrichtet daraufhin den Lizenzinhaber, der seinerseits die erteilende Behörde entsprechend unterrichtet.

b)

Das Verfahren gemäß Buchstabe a umfasst die Vorlage der Hauptbezugsnummer (MRN) gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der erteilenden Behörde,

wenn mehr als ein Mitgliedstaat am Ausfuhrverfahren beteiligt ist oder

wenn sich die Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der erteilenden Behörde befindet oder

wenn die MRN bei der Abwicklung des Ausfuhrverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung eingereicht wurde, verwendet wird.

c)

Die erteilende Behörde prüft auf der Grundlage eines Risikomanagements die erhaltenen Angaben, einschließlich der Richtigkeit des angegebenen Datums für das Verlassen des Zollgebiets der Union. Wenn die MRN und die MRN-Datenbank (22) keine angemessenen Kontrollen ermöglichen, so bestätigt oder berichtigt die Zollbehörde auf Antrag der erteilenden Behörde und auf Grundlage der betreffenden MRN das Datum des Warenausgangs.

Befindet sich die Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die erteilende Behörde, so sind die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 entsprechend anzuwenden.

Die Behörden können vereinbaren, dass die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 direkt zwischen den betreffenden Behörden abgewickelt werden. Erteilende Behörden können für die Anwendung von Buchstabe a vereinfachte Verfahren vorsehen.

(6)   Der Nachweis, dass die Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, muss bei der erteilenden Behörde binnen 60 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingehen.

Der Nachweis über die Ausfuhr und das Verlassen des Zollgebiets der Union muss bei der erteilenden Behörde binnen 180 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingehen.

Können die Fristen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht eingehalten werden, kann die erteilende Behörde auf Antrag und gegen Nachweis des Lizenzinhabers diese Fristen erforderlichenfalls nachträglich unter Berücksichtigung von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auf bis zu 730 Kalendertage verlängern.

(7)   Die erteilenden Behörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 absehen, wenn ihnen die erforderlichen Informationen bereits vorliegen.

Artikel 15

Ersatzlizenzen oder -teillizenzen und Duplikate von Lizenzen oder Teillizenzen

(1)   Bei teilweiser oder vollständiger Vernichtung oder bei Verlust einer Papierlizenz oder -teillizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] kann der Lizenzinhaber oder der Übernehmer bei der erteilenden Behörde eine Ersatzlizenz bzw. Ersatzteillizenz beantragen. Die Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz umfasst alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz, die sie ersetzt.

Für Ersatzlizenzen gemäß diesem Absatz ist eine Sicherheit gemäß Artikel 5 zu leisten.

Wird die verlorene oder teilweise vernichtete Lizenz wiedergefunden, so sendet der Lizenzinhaber die ursprüngliche Lizenz an die erteilende Behörde zurück, die den Restbetrag der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz unverzüglich freigibt.

(2)   Eine Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz darf nur einmal und nur für die Gültigkeitsdauer und die Menge, die noch für die ursprüngliche Lizenz oder Teillizenz verfügbar war, erteilt werden.

Eine Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz darf nicht ausgestellt werden, wenn die Erteilung von Lizenzen oder Teillizenzen für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt ist oder wenn die Lizenz ein Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingent betrifft.

(3)   Die Sicherheit für die Ersatzlizenz wird zusammen mit der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz, sofern diese nicht wiedergefunden wurde, gemäß Artikel 14 freigegeben.

(4)   Betrifft der Antrag eine teilweise oder vollständig vernichtete Lizenz oder Teillizenz, die für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] genannten Erzeugnisse erteilt wurde, so gelten folgende Bedingungen:

a)

Der Lizenzinhaber oder der Übernehmer weist der erteilenden Behörde die vollständige oder teilweise Vernichtung glaubhaft nach;

b)

die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz wird nicht erteilt, wenn der Lizenzinhaber oder der Übernehmer nicht nachgewiesen hat, dass er die nötige Sorgfalt hat walten lassen, um die Vernichtung der Lizenz oder Teillizenz zu verhindern, oder wenn der durch den Lizenzinhaber beigebrachte Nachweis unzureichend ist;

c)

die Sicherheit für die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz beträgt 150 % der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz, bei einem Mindestbetrag von 3 EUR je 100 Kilogramm, je Hektoliter oder je Stück unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Vernichtung noch verfügbaren Restmenge und gegebenenfalls der positiven Toleranz. Der für die ursprüngliche Lizenz verfügbare Restbetrag der Sicherheit kann verwendet werden, um die Sicherheit für die Ersatzlizenz zu leisten. Der Betrag, um den die Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz gegebenenfalls die Sicherheit für die Ersatzlizenz überschreitet, wird unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Menge unverzüglich freigegeben.

(5)   Werden Ersatzlizenzen oder -teillizenzen erteilt, so teilt die erteilende Behörde der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

a)

die Nummer der erteilten Ersatzlizenzen oder Ersatzteillizenzen und die Nummer der ersetzten Lizenzen oder Teillizenzen;

b)

die betreffenden Erzeugnisse mit dem entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur („KN-Code“) und ihre Menge.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(6)   Bei Verlust oder Vernichtung einer ganz oder teilweise ausgenutzten Papierlizenz oder -teillizenz gelten ausschließlich zum Zwecke der Freigabe des noch ausstehenden Betrags der bereits in der ursprünglichen Lizenz eingetragenen Sicherheit für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr folgende Bedingungen:

a)

Der Lizenzinhaber oder Übernehmer kann bei der erteilenden Behörde ein Duplikat der Lizenz oder Teillizenz beantragen, das die gleichen Angaben und Vermerke enthält wie die Urschrift. Für jede Lizenz oder Teillizenz kann nur einmal ein Duplikat ausgestellt werden;

b)

die erteilende Behörde kann dem Lizenzinhaber oder Übernehmer ein Duplikat der Lizenz oder Teillizenz ausstellen, das auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk „Duplikat“ trägt;

c)

das Duplikat der Lizenz oder Teillizenz ist der für die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr zuständigen Zollbehörde vorzulegen, die diese Anmeldung im Rahmen der verlorenen Lizenz oder Teillizenz angenommen hat. Die betreffende Zollbehörde schreibt auf dem Duplikat ab und versieht es mit einem Sichtvermerk über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz.

Artikel 16

Höhere Gewalt

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz oder Teillizenz erteilt hat, kann Fälle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (23) anerkennen und beschließen,

a)

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entweder die Verpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in der Lizenz angegebenen Erzeugnisse und Mengen während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder auszuführen, zu annullieren und die Sicherheit freizugeben oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz um höchstens 180 Tage nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz zu verlängern, oder

b)

die Frist für die Vorlage des Nachweises über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Rahmen der darin festgesetzten Grenzen ohne teilweisen Verfall der Sicherheit zu verlängern.

Der Beschluss gemäß Buchstabe a ist auf die Erzeugnismenge begrenzt, die infolge höherer Gewalt nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden konnte.

(2)   In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 teilen die zuständigen Behörden der Kommission die betreffenden Erzeugnisse mit ihrem KN-Code und die betreffenden Mengen mit und geben an, ob es um die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr geht und ob es sich um eine Annullierung der Lizenz oder eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. der Frist für die Vorlage des Nachweises für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr handelt, wobei sie die neue Frist angeben. Die Kommission unterrichtet die übrigen zuständigen Behörden über ihre eigens eingerichtete Website, die den erteilenden Behörden und den Zollbehörden zugänglich ist.

(3)   Wenn eine Entscheidung über einen Fall höherer Gewalt noch aussteht und der Lizenzinhaber oder der Übernehmer vorbringt, dass er die Lizenz noch für die Menge benötigt, für die kein Umstand von höherer Gewalt geltend gemacht wurde, stellt die erteilende Behörde für diese Restmenge eine Teillizenz mit den Angaben gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus.

Diese Teillizenz ist nicht übertragbar.

Artikel 17

Informationen und Mitteilungen über Hanf

(1)   Werden die Behandlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einführer für die Einfuhr von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen zugelassen ist, vorgenommen, übermittelt die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Kopie der von den zugelassenen Einführern vorgelegten Bescheinigungen über die auf dem Hoheitsgebiet des Letzteren vorgenommenen Behandlungen.

Werden bei den Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die für die Zulassung zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Einführer zugelassen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie zur Anwendung des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] erlassen haben.

Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres teilen die zuständigen Behörden der Kommission die Sanktionen und Maßnahmen mit, die sie aufgrund der im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Unregelmäßigkeiten beschlossen haben.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission Name und Anschrift der Behörden mit, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Namen und Anschriften an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 18

Mitteilungen über Knoblauch

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Mittwoch jeder Woche die Gesamtmengen mit, für die in der Vorwoche B-Lizenzen beantragt wurden.

Die betreffenden Mengen werden nach dem Datum des Einfuhrlizenzantrags, dem Ursprungsland und dem KN-Code aufgeschlüsselt. Im Falle von anderen Erzeugnissen als Knoblauch gemäß Anhang II Abschnitte E und F ist die in Feld 14 des Einfuhrlizenzantrags eingetragene Bezeichnung des Erzeugnisses ebenfalls mitzuteilen.

Artikel 19

Mitteilungen über Einfuhrlizenzen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Donnerstag oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauf folgenden Arbeitstag mit, für welche Mengen der Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil I Abschnitt H in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprungsländern.

(2)   Falls ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Mengen, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen beantragt werden, zu Marktstörungen führen könnten, unterrichtet er unverzüglich die Kommission, wobei er die betreffenden Mengen je Erzeugnisart präzisiert. Die Kommission prüft die Lage und unterrichtet die Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Informationsaustausch und Mitteilungen an die Kommission

(1)   Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, tauschen die zuständigen Behörden Informationen über Lizenzen und Teillizenzen sowie über diesbezügliche Unregelmäßigkeiten und Verstöße aus.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die URL (Uniform Resource Locator) der Internetadresse der zuständigen Behörden für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Lizenzen und Teillizenzen gemäß Artikel 2 Absatz 2 an die Kommission und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand und übermitteln sie erforderlichenfalls erneut. Die Kommission veröffentlicht die betreffenden URL auf ihrer öffentlichen Website.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der von den Behörden verwendeten Trockenstempel. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten über eine gesicherte Website, die nur für Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich ist.

(5)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (24).

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1)   Die zuständigen Behörden können für Lizenzanträge und Lizenzen weiterhin die Papierfassungen der in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgesehenen Muster in Anhang I der genannten Verordnung verwenden, bis die bestehenden Bestände aufgebraucht sind. In jedem Fall sind Anträge und Lizenzen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt wurden, in jeder Phase des Verfahrens zulässig.

(2)   Der Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 wird in allen Fällen anerkannt, in denen ein solcher Nachweis durch das Kontrollexemplar T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (25) hätte erbracht werden sollen.

Artikel 22

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. November 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2390/98 der Kommission vom 5. November 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für bestimmte Getreidesubstitutionserzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/90 (ABl. L 297 vom 6.11.1998, S. 7).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(17)  Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. C 278 vom 30.7.2016).

(18)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(21)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=de&Screen=0.

(22)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ecs/ecs_home.jsp?Lang=de.

(23)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(25)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

MUSTER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

ANLEITUNG

1.

Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht.

Die erteilende Behörde kann jedoch vorschreiben, dass die Antragsteller nicht den gesamten in Unterabsatz 1 genannten Formblattsatz, sondern lediglich den Antrag ausfüllen.

2.

Kann die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge einer Unionsmaßnahme niedriger sein als die ursprünglich beantragte Menge, so müssen die beantragte Menge und die Höhe der entsprechenden Sicherheit nur in dem Lizenzantrag angegeben werden.

3.

Die Formblätter für die Teillizenz sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1 und dem Exemplar Nr. 2 besteht.

4.

Der das Dokument ausstellende Mitgliedstaat wird in Feld 2 mit dem entsprechenden Ländercode angegeben. Die erteilende Behörde kann Nummern zur Identifizierung des Dokuments hinzufügen.

Mitgliedstaat

Ländercode

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Deutschland

DE

Estland

EE

Irland

IE

Griechenland

EL

Spanien

ES

Frankreich

FR

Kroatien

HR

Italien

IT

Zypern

CY

Lettland

LV

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Ungarn

HU

Malta

MT

Niederlande

NL

Österreich

AT

Polen

PL

Portugal

PT

Rumänien

RO

Slowenien

SI

Slowakei

SK

Finnland

FI

Schweden

SE

Vereinigtes Königreich

UK

5.

Die erteilende Behörde kann die Lizenzen und die Teillizenzen bei ihrer Erteilung in Feld 23 (Ausfuhrlizenz) oder Feld 25 (Einfuhrlizenz) mit einer Ausstellungsnummer versehen.

6.

Die Anträge, Lizenzen und Teillizenzen sind mit Schreibmaschine oder elektronisch auszufüllen.

7.

Die erteilende Behörde kann jedoch den Antragstellern gestatten, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.

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ANHANG II

TEIL I

LIZENZPFLICHT — EINFUHREN

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]

A.   Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

1006 20

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]

30 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]

30 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

1006 40 00

Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]

1 EUR/t

bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2


B.   Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

1701

Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden (1)  (2)

20 EUR/t

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2


C.   Saatgut (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang I Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

ex 1207 99 20

Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten

 (3)

bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt


D.   Flachs und Hanf (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h und Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

5302 10 00

Hanf, roh oder geröstet

 (4)

bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt


E.   Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (5)

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 0703 90 00

Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (5)

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2


F.   Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j und Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

ex 0710 80 95

Knoblauch (6) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7)

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 0710 90 00

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7)

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 0711 90 80

Knoblauch (6) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7)

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 0711 90 90

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7)

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 0712 90 90

Knoblauch (6) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch (6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] (7)

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2


G.   Andere Erzeugnisse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe x und Anhang I Teil XXIV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

1207 99 91

Hanfsamen, nicht zur Aussaat

 (8)

bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt


H.   Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u und Anhang I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

ex 2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 2208 90 91

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

ex 2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind

1 EUR/hl

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

TEIL II

LIZENZPFLICHT — AUSFUHREN

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]

A.   Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

1006 20

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

3 EUR/t

bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2


B.   Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (9)

11 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 (10)

1702 60 95

1702 90 95

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose (9)

4,2 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 (10)

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup (9)

4,2 EUR/100 kg

bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 (10)


(1)  Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(2)  Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 99 10 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

(3)  Keine Sicherheit erforderlich.

(4)  Keine Sicherheit erforderlich.

(5)  Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(6)  Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch“ nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch“, „Elefantenknoblauch“, „Knollenknoblauch“ oder „Riesenknoblauch“, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

(7)  Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(8)  Keine Sicherheit erforderlich.

(9)  Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(10)  Für Mengen unter 10 t darf der Beteiligte nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.


30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1240 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben a, b, d, e, i, j, k, l, m, n und o sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und i sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) ersetzt und wurden neue Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87 (5), (EWG) Nr. 2351/91 (6), (EG) Nr. 720/2008 (7), (EG) Nr. 826/2008 (8), (EG) Nr. 1130/2009 (9) und (EU) Nr. 1272/2009 (10) der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (11) aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.

(3)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 enthält Vorschriften über die Preise der öffentlichen Intervention sowie über mengenmäßige Beschränkungen für Interventionsankäufe und die Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

(5)

Um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten, sollten gemeinsame Bestimmungen für alle in den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission beschließen, den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis in die Wege zu leiten, wenn die Marktlage dies verlangt. Die öffentliche Intervention kann auch für Rindfleisch eröffnet werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Referenzschwellenwerts liegt. In solchen Fällen erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 kann die Kommission die Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse entweder im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmen oder die Beihilfe im Voraus festsetzen.

(8)

Damit die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung wirksam funktionieren, sollten die Marktteilnehmer das Verfahren anwenden, das von der Zahlstelle für die Einreichung von Angeboten und Anträgen zur Verfügung gestellt wird.

(9)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen sind Vorschriften festzulegen über die Intervention zu festen Preisen, die Ausschreibungsverfahren für Interventionsankäufe, den Verkauf von Interventionserzeugnissen oder die Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung und die Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung sowie die Einreichung und Zulässigkeit von Angeboten und Anträgen.

(10)

Um die Funktionsweise der öffentlichen Intervention zu verbessern, indem nicht länger auf kleine, möglicherweise über eine ganze Region verstreute Lagerorte zurückgegriffen wird, sollte für die Interventionslagerorte eine Mindestlagerkapazität festgesetzt werden, die allerdings für Lagerorte, von denen aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht, nicht gelten sollte.

(11)

Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der jeweiligen Erzeugnisse festzulegen.

(12)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Zahlstelle Angebote für den Ankauf oder Verkauf nicht annehmen kann oder über die Festsetzung eines Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung entscheidet. Ist allerdings aufgrund der Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder der geltenden Umweltvorschriften in einem Mitgliedstaat die Anwendung von höheren als den in dieser Verordnung festgesetzten Mindestmengen gerechtfertigt, so sollte die betreffende Zahlstelle ermächtigt werden, für den Ankauf von Erzeugnissen zum Festpreis solche höheren Mindestmengen vorzuschreiben.

(13)

Um die Ernsthaftigkeit des Angebots für die Intervention zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf dem Markt hat, ist sowohl bei der Intervention zu festen Preisen als auch bei einer Ausschreibung die Höhe der Sicherheit festzulegen.

(14)

Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung der öffentlichen Intervention sind die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die eingereichten Angebote zu regeln. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eingehalten werden.

(15)

Auf der Grundlage der erhaltenen Angebote kann ein Höchstankaufspreis oder ein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt werden. Allerdings können sich Marktsituationen ergeben, in denen aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen ein solcher Preis bzw. eine solche Beihilfe nicht festgesetzt werden kann und alle eingegangenen Angebote abgelehnt werden müssen.

(16)

Mit Blick auf eine klare und wirksame Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention müssen allgemeine Vorschriften für den Lieferberechtigungsschein und die Lieferung der Erzeugnisse an den von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort festgelegt werden. Für Getreide und Reis sowie für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver müssen aufgrund der Besonderheiten dieser Sektoren zusätzlich besondere Vorschriften festgelegt werden.

(17)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Interventionsbestände und aufgrund der Besonderheiten in den Sektoren Getreide und Reis ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die maximale Entfernung zum Lagerort und die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen.

(18)

Im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (12) sollte vorgesehen werden, dass die Kontrollen der Erzeugnisse während der Lagerzeit gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung durchzuführen sind. Auf der Grundlage dieser Kontrollen und Analysen sollte ein Übernahmeprotokoll ausgestellt werden.

(19)

Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der öffentlichen Intervention eingelagerten Erzeugnisse von guter Qualität sind, sollte für den Fall, dass die Erzeugnisse die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit nicht erfüllen, vorgesehen werden, dass der Marktteilnehmer die Erzeugnisse zurücknehmen und alle Kosten während des Zeitraums, in dem die Erzeugnisse in den Lagerorten gelagert waren, tragen muss.

(20)

Für Rindfleisch, das zum Entbeinen bestimmt ist, müssen ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(21)

Es sind Vorschriften für Zahlungen festzulegen, die Preisanpassungen in Abhängigkeit von der Qualität des Erzeugnisses oder dem Standort des Lagerortes unterliegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an die neue Regelung für die öffentliche Intervention anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf die Preisanpassung bei Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten.

(22)

Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf zur Verfügung stehen, sollten eine Ausschreibungsbekanntmachung erstellen und veröffentlichen, um die erforderlichen Informationen über die Merkmale der Erzeugnisse und den Lagerort anzugeben. Dabei ist vorzusehen, dass zwischen dieser Veröffentlichung und dem Ablauf der ersten Angebotsfrist ein angemessener Zeitraum liegen sollte.

(23)

Auf der Grundlage der Angebote sollte die Kommission entsprechend der Lage auf dem Unionsmarkt beschließen, ob sie einen Mindestpreis für Interventionsverkäufe festsetzt. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nehmen die Zahlstellen die Angebote für die zum Verkauf stehenden Erzeugnisse an oder lehnen sie ab. Für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(24)

Um den Verkauf kleiner an den Lagerorten in einem Mitgliedstaat verbliebener Mengen zu erleichtern und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Zahlstelle unter eigener Verantwortung das Ausschreibungsverfahren für den Weiterverkauf solcher Mengen von Interventionserzeugnissen eröffnen kann, wobei die Vorschriften, die für die von der Union eröffneten Ausschreibungsverfahren festgelegt wurden, entsprechend Anwendung finden, damit gleicher Zugang für alle Interessenten gewährleistet ist. Aus denselben Gründen sollte die Zahlstelle ermächtigt werden, Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig zu verkaufen.

(25)

Damit die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angemessen überwacht werden kann, sind die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer und die Bedingungen für die Einlagerung festzulegen, insbesondere diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerungsbedingungen ermöglichen. Für die vertragliche Lagerzeit sollten ebenfalls Vorschriften festgelegt werden.

(26)

Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu gewährleisten, müssen allgemeine Vorschriften für die Auslagerung der Erzeugnisse und die Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt werden. Für Butter und Magermilchpulver sind aufgrund der besonderen Beschaffenheit dieser Erzeugnisse ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften erforderlich.

(27)

Wird der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus festgesetzt, empfiehlt es sich, eine gewisse Bedenkzeit vorzusehen, damit die Marktlage beurteilt werden kann, bevor die Entscheidungen über die Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die insbesondere auf anhängige Anträge anzuwenden sind, um eine übermäßige oder in spekulativer Absicht erfolgende Inanspruchnahme der Regelung für die private Lagerhaltung zu verhindern. Diese Maßnahmen erfordern ein sofortiges Handeln, und die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tätig zu werden und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(28)

Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollten geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergriffen werden. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen in den Mitgliedstaaten auf gerechte und einheitliche Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.

(29)

Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (13) wiedereingezogen werden.

(30)

Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung für die öffentlichen Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Lagerbestände und die ein- und ausgelagerten Erzeugnisse sowie über die Lage in Bezug auf die Preise und die Produktion für die Erzeugnisse gemäß den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten.

(31)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Einleitende Bestimmung

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt in Bezug auf

a)

die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse;

b)

die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Durchführungsverordnungen

a)

zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für den Ankauf von Erzeugnissen oder eines Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf von Interventionserzeugnissen; oder

b)

zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für die private Lagerhaltung bzw. eines Ausschreibungsverfahrens zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

KAPITEL II

Gemeinsame allgemeine Regeln

Artikel 2

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote und Anträge

(1)   Die Marktteilnehmer reichen Angebote für die öffentliche Intervention sowie Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung nach dem Verfahren ein, das die Zahlstelle des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

(2)   Ein Angebot oder Antrag ist nur zulässig, wenn es bzw. er in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, abgefasst ist und ein von der Zahlstelle zur Verfügung gestelltes Formular umfasst, das mindestens folgenden Angaben enthält:

a)

den Namen des Marktteilnehmers, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt;

b)

das Erzeugnis oder die Erzeugnisart, auf das bzw. die sich das Angebot oder der Antrag bezieht, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;

c)

die angebotene oder beantragte Menge, gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 5 festgelegten Mindestmengen.

(3)   Das Angebot oder der Antrag enthält keine — vom Marktteilnehmer zusätzlich aufgestellten — anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgelegten.

(4)   Endet die Frist für die Einreichung der Angebote oder Anträge an einem Feiertag, so sind die Angebote oder Anträge spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.

(5)   An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Einreichung bei der Zahlstelle eingegangen.

(6)   Die Angebote oder Anträge dürfen nach ihrer Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden.

(7)   Die Zahlstelle registriert die zulässigen Angebote oder Anträge mit den betreffenden Mengen am Tag ihres Eingangs.

(8)   Die mit der Annahme des Angebots oder Antrags verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

TITEL II

ÖFFENTLICHE INTERVENTION

KAPITEL I

Besondere Vorschriften für die öffentliche Intervention

Artikel 3

Interventionslagerorte

(1)   Jeder Interventionslagerort (im Folgenden „Lagerort“) hat eine Mindestlagerkapazität von

a)

5 000 Tonnen, 7 500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19, 15 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2019/20 für Getreide;

b)

5 000 Tonnen, 7 500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19 für Reis;

c)

400 Tonnen, 600 Tonnen im Interventionszeitraum 2017, 800 Tonnen im Interventionszeitraum 2018 für Butter und Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können ab dem Zeitraum 2019/20 weiterhin eine Mindestlagerkapazität von 10 000 Tonnen vorsehen.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels ist die „Mindestlagerkapazität“ eine Mindestkapazität, die nicht permanent verfügbar sein muss, jedoch während des Zeitraums, in dem Ankäufe stattfinden können, leicht erreicht werden kann.

(3)   Eine Zahlstelle kann nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass die Mindestlagerkapazität gemäß dem genannten Absatz nicht verfügbar ist und von den Ausweichlagerorten aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht.

Artikel 4

Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse

(1)   Die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse wird anhand der Methoden festgestellt, die festgelegt sind

a)

in Anhang I Teile I, II, III und IV für Getreide;

b)

in Anhang II Teil I für Reis;

c)

in Anhang III Teil I für Rindfleisch;

d)

in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission (14) für Butter;

e)

in Anhang V Teil I der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 für Magermilchpulver.

(2)   Zur Bestimmung der Qualität von Interventionsgetreide gemäß Anhang I sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die am ersten Tag eines jeden Wirtschaftsjahres gilt.

KAPITEL II

Interventionsankäufe von Erzeugnissen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Mindestangebotsmengen

(1)   Die Menge der zum Ankauf angebotenen Erzeugnisse beläuft sich mindestens auf

a)

160 Tonnen bei Weichweizen, Gerste und Mais,

b)

20 Tonnen bei Hartweizen,

c)

40 Tonnen bei Reis,

d)

20 Tonnen bei Rindfleisch,

e)

30 Tonnen bei Butter,

f)

30 Tonnen bei Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können für Weichweizen, Gerste und Mais eine Mindestmenge von 120 Tonnen vorsehen.

(2)   Eine Zahlstelle kann Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat dies rechtfertigen.

Artikel 6

Höhe der Sicherheit für den Ankauf von Erzeugnissen

Die Höhe der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bei Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf von Erzeugnissen zu leisten ist, beträgt

a)

für Getreide: 20 EUR/Tonne,

b)

für Reis: 30 EUR/Tonne,

c)

für Rindfleisch: 300 EUR/Tonne,

d)

für Butter: 50 EUR/Tonne,

e)

für Magermilchpulver: 50 EUR/Tonne.

Artikel 7

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1)   Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und im Fall eines Ausschreibungsverfahrens die Anforderungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 12 erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Es enthält mindestens folgende Angaben:

i)

bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,

ii)

außer bei Rindfleisch den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots,

iii)

bei Getreide und Reis den Lagerort, für den das Angebot abgegeben wird,

iv)

bei Getreide und Reis das Erntejahr und das Erzeugungsgebiet bzw. die Erzeugungsgebiete in der Union,

v)

bei Butter und Magermilchpulver das Herstellungsdatum,

vi)

bei Butter und Magermilchpulver den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Betrieb, in dem sie bzw. es erzeugt wurde;

b)

der Marktteilnehmer hat gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 eine Sicherheit geleistet;

c)

für Getreide und Reis hat der Marktteilnehmer eine Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht,

i)

dass die Erzeugnisse Unionsursprung haben,

ii)

dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, wobei diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte bestehen muss,

iii)

ob nach der Ernte eine Behandlung durchgeführt wurde oder nicht, und in der gegebenenfalls der Name des verwendeten Produkts genannt wird und angegeben wird, dass das Produkt gemäß den Verwendungsbedingungen angewendet wurde und dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zugelassen ist.

(2)   Für andere Erzeugnisse als Rindfleisch kann der Marktteilnehmer auf dem Formular gemäß Artikel 2 Absatz 2 beantragen, dass das Erzeugnis an dem Lagerort übernommen wird, an dem es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befindet, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt.

Artikel 8

Überprüfung der Angebote durch die Zahlstelle

(1)   Die Zahlstellen entscheiden auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 2 und 7 über die Zulässigkeit der Angebote.

Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots mit. Erhält der Marktteilnehmer keine solche Mitteilung, so wird das Angebot als zulässig betrachtet.

(2)   Im Falle von Getreide und Reis kann, nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Zahlstelle festgestellt wurde, eine Verwaltungskontrolle der Konformität der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erklärungen gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 2 mit Unterstützung der Zahlstelle vorgenommen werden, die für den vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort zuständig ist.

Artikel 9

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb folgender Fristen mit:

a)

Im Falle von Angeboten jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben.

Wenn sich die angebotenen Mengen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Höchstmengen nähern, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie ihr die Mitteilungen jeden Arbeitstag übermitteln müssen.

Ab diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission an jedem Arbeitstag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die am vorhergehenden Arbeitstag zur Intervention angebotenen Mengen mit.

b)

Bei Ausschreibungsangeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers und bei Butter und Magermilchpulver nicht den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Unternehmens.

(3)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Abschnitt 2

Ankauf zum Festpreis

Artikel 10

Einreichung von Angeboten für den Ankauf von Weichweizen, Butter und Magermilchpulver zum Festpreis

Die Angebote können bei der Zahlstelle ab Beginn der Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht werden.

Artikel 11

Maßnahmen zur Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen

(1)   Damit die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen eingehalten werden, beschließt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der genannten Verordnung,

a)

die Interventionsankäufe zum Festpreis zu beenden;

b)

wenn die Annahme aller angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen Zuteilungskoeffizienten festzusetzen, der auf alle an dem Tag des Beschlusses eingegangenen und der Kommission mitgeteilten Angebote aller Anbieter anzuwenden ist;

c)

gegebenenfalls noch offene Angebote, die bei den Zahlstellen der Mitgliedstaaten eingereicht wurden, abzulehnen.

Die Kommission trifft ihren Beschluss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3.

Fällt das Datum der Mitteilung auf einen Feiertag für die Kommission, so beginnt für die Zwecke dieses Artikels die Frist am ersten Arbeitstag nach dem genannten Feiertag. Fällt ein solcher Feiertag in den Zeitraum, der für den Beschluss der Kommission vorgesehen ist, so werden nur die Arbeitstage gezählt.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Absatz 1 Buchstabe b angewendet wird, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

Abschnitt 3

Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

Artikel 12

Ausschreibungsverfahren

(1)   Für den Ankauf von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Ausschreibungsverfahren im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens eingeleitet werden, die insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

die betreffenden Erzeugnisse und

i)

bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,

ii)

bei Rindfleisch, ob sich die Ausschreibung auf die zum Entbeinen bestimmten angekauften Schlachtkörper oder auf die Lagerung ohne Entbeinen bezieht;

b)

den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und gegebenenfalls die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können.

(2)   Die Kommission kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen eröffnen. Die Kommission kann das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellung beenden.

(3)   Wenn die Kommission ein beschränktes Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eröffnet, werden in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung dieses Verfahrens der Mitgliedstaat oder die Region(en) eines Mitgliedstaats angegeben, für den bzw. die das Ausschreibungsverfahren gilt.

(4)   Bei Reis kann die Ausschreibung auf spezifische Sorten oder eine oder mehrere Rohreisarten gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil I Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (d. h. „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A“ oder „langkörniger Reis B“) beschränkt werden.

(5)   Für Rindfleisch gelten folgende Vorschriften:

a)

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Marktpreises jeder interventionsfähigen Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats werden die Preise für die Qualitäten U, R und O berücksichtigt, ausgedrückt als Qualität R3 nach den für den betreffenden Mitgliedstaat oder das betreffende Interventionsgebiet geltenden Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang III Teil II.

b)

Die Feststellung der durchschnittlichen Marktpreise erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (16).

c)

Der durchschnittliche Marktpreis je interventionsfähige Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Marktpreise für alle unter Buchstabe b genannten Qualitäten, die nach dem Anteil jeder Qualität an der Gesamtzahl der Schlachtungen in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewichtet werden.

Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus folgenden Interventionsgebieten zusammen:

i)

Gebiet I: Großbritannien,

ii)

Gebiet II: Nordirland.

Artikel 13

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1)   Neben den allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 7 ist ein Angebot nur zulässig, wenn der Angebotspreis in Euro je Maßeinheit des Erzeugnisses mit höchstens zwei Dezimalstellen ohne MwSt. angegeben ist.

Bei Getreide und Reis entspricht der Angebotspreis je Tonne des Erzeugnisses dem Preis für Getreide der Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bzw. dem Preis für Reis der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, frei Lagerort geliefert, nicht abgeladen.

Bei Butter und Magermilchpulver entspricht der Angebotspreis dem Preis je 100 Kilogramm der Erzeugnisse, die an die Laderampe des Lagerortes geliefert werden.

Bei Rindfleisch enthält das Angebot den Angebotspreis gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a, ausgedrückt je Tonne Erzeugnis der Qualität R3, und die Angabe, ob es sich um Fleisch mit Knochen handelt, das zum Entbeinen oder zur Lagerung ohne Entbeinen bestimmt ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf der Angebotspreis den Preis der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreiten.

Artikel 14

Beschlüsse über den Ankaufspreis

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission,

a)

keinen Höchstankaufspreis festzusetzen; oder

b)

einen Höchstankaufspreis festzusetzen.

(2)   Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 15

Einzelentscheidungen über Angebote

(1)   Wurde kein Höchstankaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Wurde ein Höchstankaufspreis festgesetzt, so erteilen die Zahlstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.

(3)   Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1.

Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten, ist diese Mitteilung nicht erforderlich, wenn die Zahlstellen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission einen Lieferberechtigungsschein gemäß Artikel 17 ausstellen. In diesem Fall kann eine weitere Verlängerung der Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährt werden.

Artikel 16

Begrenzung der Ankäufe von Rindfleisch

Sind die Zahlstellen wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Rindfleisch nicht in der Lage, das angebotene Fleisch zu übernehmen, so können sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete gemäß Artikel 12 Absatz 5 übernehmen können.

Die Zahlstellen gewährleisten im Falle einer solchen Begrenzung gleichen Zugang für alle Interessenten.

Abschnitt 4

Lieferungen und Transportkosten

Artikel 17

Lieferberechtigungsschein

(1)   Nachdem die Zahlstelle die Zulässigkeit des Angebots gemäß den Artikeln 8 und 13 geprüft hat, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder nach Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 einen Lieferberechtigungsschein aus.

Die Zahlstelle kann beschließen, die Frist für die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins zu verlängern, wenn dies aufgrund der großen angenommenen Mengen von Getreide oder Reis erforderlich ist. Die Lieferung der Erzeugnisse muss jedoch spätestens 65 Tage nach Ablauf der Frist oder Inkrafttreten des Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 erfolgen. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

(2)   Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:

a)

Liefermenge,

b)

Lieferfrist,

c)

Lagerort, an den die Lieferung erfolgen soll,

d)

Preis, zu dem das Angebot akzeptiert wird.

(3)   Der Lieferberechtigungsschein wird nur für Mengen ausgestellt, die der Kommission gemäß Artikel 9 mitgeteilt wurden.

Artikel 18

Sonderbestimmungen für die Lieferung von Getreide und Reis

(1)   Die Zahlstelle bezeichnet den Lagerort, an den das Getreide bzw. der Reis zu den geringsten Kosten zu liefern ist.

(2)   Die Lieferung an den Lagerort muss spätestens 60 Tage nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins erfolgen. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu 14 Tage verlängern. In solchen Fällen kann die Lieferfrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend verlängert werden. Die Zahlstelle unterrichtet die betroffenen Marktteilnehmer.

(3)   Der Marktteilnehmer trägt die Kosten für die folgenden Tests, die bei Getreide gemäß der in Anhang I Teil IV genannten Methodik durchgeführt werden:

i)

Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),

ii)

Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,

iii)

Bestimmung des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),

iv)

Bestimmung der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,

v)

Bestimmung der Kontaminanten.

Artikel 19

Transportkosten für Getreide und Reis

(1)   Die Kosten für die Beförderung von Getreide bzw. Reis von dem Ort, an dem das Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert war, bis zu dem auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Lagerort gehen bis zu einer Entfernung von 50 km zulasten des Marktteilnehmers.

Über die Höchstentfernung hinaus gehen die zusätzlichen Transportkosten zulasten der Zahlstelle und werden von der Kommission zu einem Satz von 0,05 EUR je Tonne und Kilometer erstattet.

(2)   Befindet sich die das Getreide oder den Reis ankaufende Zahlstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Marktteilnehmers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende Zahlstelle gehört, nicht berücksichtigt.

Artikel 20

Sonderbestimmungen für die Lieferung von Rindfleisch

(1)   Der Ankaufspreis für Rindfleisch entspricht dem Preis der Lieferung bis zur Waage am Eingang des Lagerorts bzw., wenn das Fleisch zu entbeinen ist, bis zum Zerlegungsbetrieb.

(2)   Die Entladungskosten gehen zulasten des Marktteilnehmers.

(3)   Der Marktteilnehmer liefert die Erzeugnisse innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins. Je nach dem Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

Artikel 21

Sonderbestimmungen für die Aufmachung, Lieferung und Lagerung von Butter und Magermilchpulver

(1)   Butter wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang IV Teil II in Blöcken von 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

(2)   Magermilchpulver wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang V Teil II in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg aufgemacht und geliefert.

(3)   Der Marktteilnehmer liefert die Butter oder das Magermilchpulver innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins an die Laderampe des Lagerortes. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

Die Butter und das Magermilchpulver werden auf für eine Langzeitlagerung geeigneten Paletten geliefert, die gegen gleichwertige Paletten auszutauschen sind. Alternativ kann ein gleichwertiges System durch die Zahlstelle genehmigt werden.

Die Kosten für die Entladung der Butter oder des Magermilchpulvers auf die Laderampe des Lagerortes gehen zulasten der Zahlstelle.

(4)   Die Zahlstelle schreibt vor, dass die Butter und das Magermilchpulver so auf Paletten eingelagert und gelagert werden, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bilden.

Artikel 22

Lieferung

(1)   Als Datum der Lieferung gilt

a)

bei Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver das Datum, für das bestätigt wird, dass die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge vollständig an dem bezeichneten Lagerort eingelagert wurde. Dieses Datum kann frühestens der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins sein;

b)

für jede Lieferung von Rindfleisch der Tag des Eingangs an der Waage des Interventionslagerortes oder, wenn das Fleisch zu entbeinen ist, beim Zerlegungsbetrieb.

(2)   Die Zahlstelle kann entscheiden, dass die Übernahme von Getreide, Reis, Butter oder Magermilchpulver an dem Lagerort erfolgt, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt. In diesem Fall ist das Datum der Lieferung der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins und dient als maßgeblicher Zeitpunkt für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

(3)   Die Erzeugnisse werden von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter übernommen, wobei die betreffende Person vom Marktteilnehmer unabhängig sein muss.

Abschnitt 5

Kontrollen und Übernahme

Artikel 23

Übernahmeprotokoll

(1)   Haben die vorgeschriebenen Kontrollen und Analysen ergeben, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt sind, erstellt die Zahlstelle ein Übernahmeprotokoll. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Liefermengen und für Reis die Sorte,

b)

die aus den Analysen resultierenden Merkmale, soweit dies für die Preisberechnung relevant ist;

c)

gegebenenfalls die Mengen, die nicht übernommen wurden. In diesem Falle wird der Marktteilnehmer entsprechend benachrichtigt.

(2)   Das Übernahmeprotokoll wird datiert und dem Marktteilnehmer sowie dem Lagerhalter übermittelt.

Artikel 24

Verpflichtungen des Marktteilnehmers

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen in Bezug auf die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Erzeugnisse diese Anforderungen nicht erfüllen, muss der Marktteilnehmer

a)

die betreffenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zurücknehmen,

b)

die angefallenen Kosten ab dem Tag des Eingangs der Erzeugnisse am Lagerort bis zum Tag ihrer Auslagerung zahlen.

Die vom Marktteilnehmer zu zahlenden Kosten werden gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission (17) auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für die Ein- und Auslagerungskosten sowie die Lagerkosten berechnet.

Artikel 25

Entbeinungsauflagen für Rindfleisch

Soweit das Entbeinen eine Bedingung des Ausschreibungsverfahrens ist, lässt die Zahlstelle alles angekaufte Rindfleisch gemäß Anhang III Teil III entbeinen.

Abschnitt 6

Preisanpassungen und Zahlungen

Artikel 26

Preisanpassungen für Getreide und Reis

(1)   Die Anpassung der Preise gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erfolgt

a)

bei Getreide gemäß Anhang I Teile V und VI der vorliegenden Verordnung;

b)

bei Reis gemäß Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung.

(2)   Übernimmt und lagert die Zahlstelle Getreide und Reis gemäß Artikel 22 Absatz 2 am Lagerort, so wird der Ankaufspreis um 5 EUR/Tonne verringert.

Artikel 27

Zahlungen

(1)   Die Zahlungen für die im Übernahmeprotokoll angegebenen Mengen erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der Lieferung gemäß Artikel 22, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

(2)   Die Zahlung erfolgt nur für die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge. Liegt diese Menge jedoch über der im Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge, so wird nur für die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge gezahlt.

KAPITEL III

Verkauf von Interventionserzeugnissen

Artikel 28

Eröffnung der Ausschreibung

(1)   In die öffentliche Intervention übernommene Erzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden können, werden im Wege einer Ausschreibung verkauft.

(2)   Die Ausschreibung wird im Wege einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs eröffnet.

Der letzte Tag der ersten Angebotsfrist muss mindestens sechs Tage nach der Veröffentlichung der genannten Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union liegen.

(3)   Die Ausschreibungen können dem Verkauf von Erzeugnissen dienen, die in einer oder mehreren Regionen der Union oder eines Mitgliedstaats gelagert sind.

(4)   Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die betreffenden Erzeugnisse, insbesondere

i)

bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,

ii)

bei Rindfleisch die Angabe der jeweiligen Teilstücke;

b)

den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können;

c)

für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver die Mindestmenge, für die ein Angebot eingereicht werden kann;

d)

den Betrag der Sicherheit, die bei Abgabe eines Angebots zu leisten ist.

Darüber hinaus kann die Durchführungsverordnung folgende Angaben enthalten:

a)

die Gesamtmengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht,

b)

bei Getreide und Reis gegebenenfalls Bestimmungen zu den Transportkosten.

(5)   Die Ausschreibungen können auf bestimmte Verwendungszwecke oder Bestimmungen beschränkt werden und Vorschriften über die Kontrolle der Verwendung oder der Bestimmung enthalten.

Artikel 29

Ausschreibungsbekanntmachung und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausschreibungsbekanntmachung

(1)   Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf angeboten werden können, erstellen und veröffentlichen spätestens vier Tage vor Beginn der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.

(2)   Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, die die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt;

b)

einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs;

c)

die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung;

d)

für jeden Lagerort Namen und Anschrift des Lagerhalters und folgende jeweils zutreffende Angaben:

i)

bei Getreide und Reis die verfügbaren Mengen, die so in Verkaufspartien aufgeteilt sind, dass sie allen Marktteilnehmern in gleicher Weise zugänglich sind, sowie eine Beschreibung der Qualität jeder Verkaufspartie,

ii)

bei Rindfleisch die verfügbaren Mengen, aufgeschlüsselt nach Teilstücken gemäß Anhang III Teil IV, und das Datum der Lieferung,

iii)

bei Butter und Magermilchpulver die verfügbaren Mengen und das Datum der Lieferung;

e)

die Lieferstufe gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d und gegebenenfalls die Art der Verpackung;

f)

gegebenenfalls die am Lagerort vorhandenen Möglichkeiten für die Verladung auf ein Transportmittel;

g)

für Butter gegebenenfalls die je Lagerort verfügbare Menge Süßrahmbutter gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstabe d.

(3)   Die Zahlstelle sorgt für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung.

(4)   Die Zahlstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen,

a)

vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Kontrollen vorzunehmen und Proben von dem zum Verkauf stehenden Getreide oder Reis zu nehmen und zu untersuchen,

b)

die Ergebnisse der Analysen gemäß Anhang I Teil IV, Anhang II Teil I, Anhang IV Teil I bzw. Anhang V Teil I zu konsultieren.

Artikel 30

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1)   Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:

a)

es enthält einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote,

b)

es gibt bei Rindfleisch die jeweiligen Teilstücke an;

c)

es enthält bei Getreide und Reis die Gesamtmenge der Verkaufspartie;

d)

es gibt wie folgt den Angebotspreis je Maßeinheit an, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.:

i)

bei Getreide und Reis für das auf das Transportmittel geladene Erzeugnis,

ii)

bei Butter und Magermilchpulver für das auf Paletten an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis oder gegebenenfalls für das auf Paletten auf das Transportmittel geladene Erzeugnis, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt,

iii)

bei Rindfleisch für das an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis;

e)

es betrifft bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver mindestens die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs genannte Mindestmenge;

f)

es gibt den Lagerort, an dem sich das Erzeugnis befindet, und bei Butter und Magermilchpulver gegebenenfalls einen Ausweichlagerort an;

g)

der Marktteilnehmer hat die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs vorgesehene Sicherheit geleistet.

(2)   Bei Getreide bezieht sich der Angebotspreis auf die Mindestqualität gemäß Anhang I Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und bei Reis auf die Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver gilt der Preis für das Nettogewicht.

Bei Butter ist gegebenenfalls präzisiert, dass sich das Angebot ausschließlich auf Süßrahmbutter gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g bezieht.

Artikel 31

Mitteilung von Angeboten an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs festgesetzten Fristen mit.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.

(3)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Artikel 32

Beschlüsse über die Verkaufspreise

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 31 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

a)

keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen; oder

b)

einen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

Bei Butter und Magermilchpulver kann der Mindestverkaufspreis je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse unterschiedlich sein.

(2)   Der Beschluss gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 33

Einzelentscheidungen über Angebote

(1)   Wurde kein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Wurde ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so lehnen die Zahlstellen alle Angebote ab, bei denen der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt.

Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die der Kommission gemäß Artikel 31 mitgeteilt wurden.

(3)   Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 32.

Die Zahlstellen unterrichten die Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Artikel 34

Sonderbestimmungen für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver

(1)   Bei Butter und Magermilchpulver wird der Zuschlag dem Marktteilnehmer erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Marktteilnehmern zugeteilt.

(2)   Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die an dem betreffenden Lagerort verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Marktteilnehmer nur diese Menge zugeteilt. Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, kann die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer Erzeugnisse aus anderen Lagerorten zuteilen.

(3)   Reicht die verfügbare Menge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver nicht aus, da für einen Lagerort zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt. Hätte diese Zuteilung jedoch zur Folge, dass weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c zugeteilt würde, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

(4)   Beträgt die Restmenge Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver am Lagerort nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als die Mindestmenge gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c, so bietet die Zahlstelle sie den Marktteilnehmern, die den Zuschlag erhalten haben, ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Die Marktteilnehmer, die den Zuschlag erhalten haben, erhalten die Möglichkeit, die Restmenge zum Mindestverkaufspreis zu kaufen.

(5)   Die Zahlstelle teilt das Erzeugnis nach Maßgabe des Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich an dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Lagerort befindet, bzw. der ältesten Menge Butter oder Süßrahmbutter oder Rindfleischteilstücke, die sich in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Kühlhaus befindet.

Artikel 35

Zahlungen

Der Marktteilnehmer zahlt der Zahlstelle vor der Übernahme des Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er vom Lagerort abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, so wie er von der Zahlstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

Artikel 36

Verkäufe durch die Mitgliedstaaten

(1)   In den Mitgliedstaaten, in denen kein Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 28 läuft, dürfen die Zahlstellen selbst ein Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Interventionserzeugnissen eröffnen, wenn die an all ihren Lagerorten verbleibende Gesamtmenge weniger beträgt als

a)

10 000 Tonnen bei jeder Getreideart,

b)

2 000 Tonnen bei Reis,

c)

200 Tonnen bei Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver.

(2)   Für ein von einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 eröffnetes Ausschreibungsverfahren gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und das vorliegende Kapitel mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 2. Artikel 32 Absatz 1 gilt sinngemäß für eine diesbezügliche Entscheidung des Mitgliedstaats.

(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Mengen können die Zahlstellen Erzeugnisse, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig verkaufen.

(4)   Die Zahlstellen tragen dafür Sorge, dass alle Interessenten gleichberechtigten Zugang haben.

Artikel 37

Übernahmeschein

(1)   Gegen Zahlung des Betrags gemäß Artikel 35 stellt die Zahlstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde,

b)

der Ort, an dem das Erzeugnis gelagert ist,

c)

das Ende der Frist für die Auslagerung des Erzeugnisses.

(2)   Der Marktteilnehmer übernimmt das ihm zugeteilte Erzeugnis innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 3. Nach Ablauf dieser Frist trägt der Marktteilnehmer die Kosten und Risiken.

Artikel 38

Auslagerung von Butter und Magermilchpulver

(1)   Bei der Auslagerung von Butter oder Magermilchpulver stellt die Zahlstelle im Falle einer Lieferung ab Lagerort die Butter bzw. das Magermilchpulver auf Paletten ab Verladerampe des Lagerortes und auf das Transportmittel geladen, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten der Zahlstelle.

(2)   Der Marktteilnehmer gibt der Zahlstelle bei der Auslagerung gleichwertige Paletten zurück. Alternativ kann eine gleichwertige Vereinbarung mit der Zahlstelle getroffen werden.

(3)   Etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren der Butter oder des Magermilchpulvers gehen zulasten des Marktteilnehmers.

TITEL III

BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

KAPITEL I

Sonderbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39

Eröffnung von Ausschreibungsverfahren und Vorausfestsetzung der Beihilfe

(1)   Die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:

a)

die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisarten gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;

b)

im Falle einer Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags den Betrag der Beihilfe je Maßeinheit der betreffenden Erzeugnisse;

c)

die Maßeinheit der Mengen;

d)

ob sich das Angebot oder die im Voraus festgesetzte Beihilfe auf bereits eingelagerte Erzeugnisse bezieht;

e)

im Falle von Angeboten den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und gegebenenfalls die verschiedenen Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, und im Falle der Vorausfestsetzung der Beihilfe den Zeitraum, für den ein Antrag gestellt werden kann;

f)

die Lagerzeit;

g)

gegebenenfalls die Gesamtmenge;

h)

die Mindestmenge, auf die sich ein Angebot oder Antrag beziehen muss;

i)

den Betrag der Sicherheit je Maßeinheit bei Angeboten und gegebenenfalls bei Anträgen;

j)

den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;

k)

gegebenenfalls die auf der Verpackung anzubringenden Angaben.

(2)   In den Fällen, in denen die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats beschränkt ist, dürfen die Angebote und Anträge nur in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaat(en) eingereicht werden.

(3)   Im Fall von Ausschreibungen müssen zwischen dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote mindestens sechs Tage liegen.

Artikel 40

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Angebote für oder Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung sind nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen des Artikels 2 genügen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie enthalten mindestens folgende Angaben:

i)

einen Verweis auf die Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung,

ii)

die Lagerzeit, sofern dies in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgeschrieben ist,

iii)

die Erzeugnismenge, auf die sich das Angebot oder der Antrag bezieht,

iv)

im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung, den Aufbewahrungsort der Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen und gegebenenfalls die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens,

v)

im Fall von Ausschreibungen den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote,

vi)

im Fall von Ausschreibungen den gebotenen Beihilfebetrag je Maßeinheit, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt.;

b)

der Marktteilnehmer hat die Sicherheit geleistet, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung angegeben ist.

Artikel 41

Überprüfung der Angebote und Anträge durch die Zahlstelle

(1)   Die Zahlstelle entscheidet auf der Grundlage der Bedingungen der Artikel 2 und 40 über die Zulässigkeit der Angebote und Anträge.

(2)   Beschließt die Zahlstelle, dass ein Angebot oder Antrag unzulässig ist, so teilt sie dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Angebots bzw. des Antrags mit.

Artikel 42

Mitteilung der Angebote und Anträge an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zulässigen Angebote und Anträge innerhalb folgender Fristen mit:

a)

im Falle von Angeboten innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt sind;

b)

im Falle von Anträgen jeden Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Erzeugnismengen, für die in der Vorwoche ein zulässiger Antrag eingereicht wurde, mit den entsprechenden Angaben. Die Kommission kann verlangen, dass solche Mitteilungen häufiger erfolgen, wenn solche Angaben für die Verwaltung der Regelung erforderlich sind.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten nicht den Namen, die Anschrift und die MwSt.-Nummer des Marktteilnehmers.

(3)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen kein zulässiges Angebot bzw. keinen zulässigen Antrag mit, so gilt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Abschnitt II

Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

Artikel 43

Beschlüsse über den Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 42 mitgeteilten Angebote beschließt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013,

a)

keinen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder

b)

einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen.

(2)   Ist für das Angebot eine Gesamtmenge gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g vorgegeben und würde die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die der genannte Beihilfebetrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen, so erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Beschluss zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten. Dieser Koeffizient ist auf die eingegangenen Angebote anzuwenden, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Inkrafttreten des Beschlusses zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(3)   Die Beschlüsse über die Beihilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 44

Einzelentscheidungen über Angebote

(1)   Wurde kein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2)   Wurde ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so akzeptieren die Zahlstellen unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 nur Angebote, die höchstens auf diesen Betrag lauten. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

Die Zahlstellen akzeptieren nur Angebote, die gemäß Artikel 42 mitgeteilt wurden.

(3)   Die Zahlstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 43 Absatz 1.

Die Zahlstellen teilen den Marktteilnehmern innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit.

Abschnitt III

Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung

Artikel 45

Entscheidungen über Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag

(1)   Für bereits gelagerte Erzeugnisse gilt ein zulässiger Antrag am achten Arbeitstag nach dem Tag des Antragseingangs als genehmigt, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fasst.

(2)   Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer am achten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags mit, wie über die Annahme des Antrags entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keinen Beschluss gemäß Absatz 3 trifft.

(3)   Lässt eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung oder das Risiko einer übermäßigen oder in spekulativer Absicht erfolgenden Inanspruchnahme erkennen, so kann die Kommission ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschließen,

a)

die Anwendung der Regelung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen; während dieses Zeitraums eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt,

b)

einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den die in den Anträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Mindestmenge, gekürzt werden,

c)

Anträge, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Aussetzungszeitraums entschieden worden wäre, abzulehnen.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 kann ein Marktteilnehmer, auf den Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die prozentuale Kürzung zurückziehen.

Abschnitt IV

Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung

Artikel 46

Angaben zum Lagerort für die private Lagerhaltung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder der Mitteilung über die Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 teilt der Marktteilnehmer der Zahlstelle den Zeitrahmen für die Einlagerung der Erzeugnisse, den Namen und die Anschrift der einzelnen Lagerorte für die private Lagerhaltung und die jeweiligen Mengen mit. Die Angaben sind der Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Einlagerung der Partien mitzuteilen. Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.

Artikel 47

Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

(1)   Die Erzeugnisse werden innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen oder nach der Mitteilung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 2 im Fall von Anträgen eingelagert.

(2)   Im Falle von Fleisch beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. An diesem Tag wird das Eigengewicht des frischen oder gekühlten Erzeugnisses festgestellt:

a)

am privaten Lagerort, wenn das Erzeugnis an Ort und Stelle eingefroren wird,

b)

am Ort des Einfrierens, wenn das Erzeugnis außerhalb des privaten Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird.

(3)   Die Einlagerung gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Einzelpartie der Angebots- oder Antragsmenge eingelagert wird.

KAPITEL II

Lagerverträge

Abschnitt I

Abschluss von Verträgen

Artikel 48

Vertragliche Lagerzeit

(1)   Die vertragliche Lagerzeit beginnt

a)

für bereits eingelagerte Erzeugnisse unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 am Tag nach dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 3 oder dem Tag des Eingangs eines zulässigen Antrags;

b)

für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse am Tag nach dem Tag, an dem die Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 als abgeschlossen gilt.

(2)   Der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit kann in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt werden.

Wenn der letzte Tag der vertraglichen Lagerzeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so endet die vertragliche Lagerzeit — abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (18) — mit Ablauf der letzten Stunde des betreffenden Tages.

Artikel 49

Abschluss der Verträge

Die Verträge werden geschlossen zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Marktteilnehmer, der die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt und dessen Angebot oder Antrag angenommen wurde.

Die Verträge werden für die tatsächlich eingelagerte Menge („Vertragsmenge“) geschlossen, die die Menge gemäß Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2 im Fall von Ausschreibungen, die beantragte Menge für bereits eingelagerte Erzeugnisse oder die in der Mitteilung gemäß Artikel 45 Absatz 2 angegebene Menge bei Anträge für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

Wenn die tatsächlich eingelagerte Menge weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Menge oder der sich aus der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b ergebenden Menge beträgt, wird kein Vertrag geschlossen.

Wenn die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse nicht bestätigt ist, dürfen keine Verträge geschlossen werden.

Artikel 50

Mitteilung über den Abschluss von Verträgen

Sofern alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden, teilt die Zahlstelle dem Marktteilnehmer, der den Zuschlag erhält, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erstellen des Kontrollberichts gemäß Artikel 61 Absatz 1 mit, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt.

Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die Zahlstelle die Mitteilung an den Marktteilnehmer vornimmt.

Abschnitt II

Bestandteile des Vertrags und Verpflichtungen des Marktteilnehmers

Artikel 51

Bestandteile des Vertrags

Der Vertrag enthält die in Artikel 52 vorgesehenen Angaben sowie die Angaben, die vorgesehen sind

a)

in den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens und der Ausschreibung; oder

b)

in den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung und im Antrag.

Artikel 52

Verpflichtungen des Marktteilnehmers

(1)   Die Verträge umfassen mindestens folgende Verpflichtungen für den Marktteilnehmer:

a)

die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr unter Bedingungen, die den Erhalt der Eigenschaften der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gewährleisten, auf Lager zu halten und

i)

die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen, ausgenommen im Fall von Zucker gemäß Absatz 3,

ii)

noch in ein anderes Lagerhaus oder, im Falle von Zucker, in einen anderen Silo zu verbringen;

b)

die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am privaten Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;

c)

die Verpflichtung, der Zahlstelle die Unterlagen über die Einlagerung, einschließlich des Aufbewahrungsortes der betreffenden Partien/Chargen/Behältnisse/Silos im Lager mit den entsprechenden Mengen, spätestens fünf Arbeitstage nach dem Datum der Einlagerung gemäß Artikel 47 Absatz 3 zuzusenden;

d)

die Verpflichtung, der Zahlstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;

e)

die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos einzeln identifizierbar zu machen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kann die Zahlstelle unter folgenden Bedingungen gestatten, dass die gelagerten Erzeugnisse an einen anderen Ort verbracht werden:

i)

bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers;

ii)

bei anderen Erzeugnissen in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des Marktteilnehmers.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels kann Zucker, der Gegenstand eines Vertrags ist, mit anderem Zucker in einem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert werden, sofern eine der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 äquivalente Menge während der vertraglichen Lagerzeit in dem bezeichneten Silo gelagert ist.

(4)   Der Marktteilnehmer stellt der für die Kontrolle zuständigen Zahlstelle auf Verlangen nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:

a)

die Nummer zur Identifizierung des zugelassenen Unternehmens und erforderlichenfalls der Herstellungsmitgliedstaat;

b)

Ursprung und Herstellungsdatum der Erzeugnisse oder bei Zucker das Wirtschaftsjahr der Erzeugung und bei Fleisch der Tag der Schlachtung;

c)

das Datum der Einlagerung;

d)

das Gewicht oder im Fall von Fleisch die Anzahl der verpackten Teilstücke;

e)

die Anschrift des Ortes der privaten Lagerhaltung und die Mittel, mit denen sich die Erzeugnisse im Lager schnell auffinden lassen, oder für Zucker in loser Schüttung die Identifizierung des vom Marktteilnehmer bezeichneten Silos;

f)

das Enddatum der vertraglichen Lagerzeit und das tatsächliche Datum der Auslagerung aus der vertraglichen Lagerhaltung.

(5)   Der Marktteilnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhalter führt am Lagerhaus ein Register, aus dem je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:

a)

Identifizierung der auf Lager befindlichen Erzeugnisse nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos;

b)

Datum der Ein- und Auslagerung;

c)

gelagerte Erzeugnismenge je Partie/Charge/Behältnis/Silo;

d)

Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos.

KAPITEL III

Auslagerung der Erzeugnisse und Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Abschnitt I

Auslagerung der Erzeugnisse

Artikel 53

Auslagerung

(1)   Die Auslagerung kann an dem Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgesetzten Datum beginnen.

(2)   Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien, es sei denn, die Zahlstelle genehmigt die Auslagerung von Teilmengen davon.

Bei verplombten Erzeugnissen gemäß Artikel 60 darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

(3)   Wenn in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung für die vertragliche Lagerzeit eine Zeitspanne in Tagen angegeben ist, so informiert der Marktteilnehmer die Zahlstelle mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der geplanten Auslagerung unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos.

Die Zahlstelle kann beschließen, eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage zu genehmigen.

Abschnitt II

Zahlung

Artikel 54

Antrag auf Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Der Marktteilnehmer reicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit einen Zahlungsantrag ein.

Artikel 55

Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt spätestens 120 Tage nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden.

Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Anspruch anerkannt wurde.

TITEL IV

KONTROLLEN UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Kontrollen

Artikel 56

Allgemeine Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Angebote für die öffentliche Intervention und der Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung vor, die gemäß diesem Titel vor Ort durch Belegprüfung und Beschau ergänzt werden.

(2)   Die Überprüfung des Gewichts der für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse und — im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung — der Vertragsmenge erfolgt in Anwesenheit der Beamten der Zahlstelle.

(3)   Warenproben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung werden von den Beamten der Zahlstelle oder in deren Beisein entnommen.

(4)   Zur Gewährleistung des Prüfpfads werden alle von der Zahlstelle geprüften Bestandsunterlagen und Finanzbücher und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen entweder auf Papier oder in elektronischer Form in die Kontrollunterlagen aufgenommen. Diese Aufzeichnungen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Artikel 57

Besondere Kontrollvorschriften für die öffentliche Intervention

(1)   Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände im Einklang mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

(2)   Befindet sich der Lagerort gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Zahlstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, die für diesen Lagerort zuständige Zahlstelle um Amtshilfe, einschließlich einer Vor-Ort-Kontrolle, ersuchen. Die Amtshilfe ist innerhalb der Frist zu erbringen, die von der Zahlstelle beantragt wurde, bei der das Angebot eingegangen ist.

(3)   Bei Rindfleisch erfolgen die Kontrollen gemäß Anhang III Teile I und III.

Artikel 58

Besondere Kontrollbestimmungen für Getreide und Reis im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 2 wird die gelieferte Menge in Anwesenheit des Marktteilnehmers und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Zahlstelle gewogen.

Handelt es sich bei dem Vertreter der Zahlstelle jedoch auch gleichzeitig um den Lagerhalter, so nimmt die Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Lieferdatum eine Kontrolle vor, die mindestens eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren einschließt. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.

Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, werden die Wiegekosten vom Lagerhalter getragen. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten der Zahlstelle.

(2)   Erfolgen die Kontrollen des Gehalts an Kontaminanten bei Getreide auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, so kommt die Zahlstelle im Falle der Nichteinhaltung der Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 für die finanziellen Folgen auf.

Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Unionshaushalts, wenn die betreffende Zahlstelle zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.

Artikel 59

Sonderbestimmungen für die Übernahme von Getreide und Reis am Lagerort des Lagerhalters

(1)   Erfolgt die Übernahme von Getreide bzw. Reis an dem Lagerort, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird die übernommene Menge anhand des Bestandsregisters festgestellt, das berufsständischen Standards genügen muss, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und insbesondere von Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 gewährleisten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)

Aus dem Bestandsregister geht Folgendes hervor:

i)

das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate vor der Übernahme erfolgt sein darf,

ii)

die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere der Feuchtigkeitsgehalt,

iii)

etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen.

b)

Der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben im Bestandsregister entspricht.

c)

Die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 Tonnen) zusammensetzt.

(2)   Bei Anwendung von Absatz 1 ist das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in das Bestandsregister und die Finanzbücher einzutragende Gewicht das Gewicht, das im Bestandsregister ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das im Bestandsregister ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen.

Die Zahlstelle nimmt innerhalb von 30 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.

Wird der Toleranzwert von 5 % nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Wird der Toleranzwert von 5 % überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, wobei die Toleranzgrenzen gemäß Anhang IV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zu berücksichtigen sind. Andernfalls gehen die Wiegekosten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft.

Artikel 60

Besondere Kontrollbestimmungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Für alle eingelagerten Partien nimmt die Zahlstelle vor Ort innerhalb von 30 Tagen ab dem Beginn der vertraglichen Lagerzeit gemäß Artikel 48 Absatz 1 Belegprüfungen vor, um die Vertragsmenge gemäß Artikel 49 zu überprüfen. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung des Bestandsregisters gemäß Artikel 52 Absatz 5 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie eine körperliche Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und eine Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung.

Bei Fleisch erfolgen die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einlagerung in die private Lagerhaltung und bei Olivenöl vor der amtlichen Verplombung der Behältnisse.

In hinreichend begründeten Fällen kann die Zahlstelle die in Unterabsatz 1 genannte Frist um bis zu 15 Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

(2)   Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 erforderlichen Kontrollen wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die insgesamt mindestens 5 % der eingelagerten Mengen umfassen, eine Warenkontrolle vorgenommen, um sicherzustellen, dass Menge, Art und Zusammensetzung, Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse und der gelagerten Partien die Anforderungen für die private Lagerhaltung erfüllen und mit den Angaben im Angebot oder Antrag des Marktteilnehmers übereinstimmen.

Bei Käse werden sämtliche Partien einer Warenkontrolle unterzogen, um die Vertragsmenge zu überprüfen.

(3)   Während der Lagerzeit nimmt die Zahlstelle auch unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen vor, um das Vorhandensein und die Identität der vertraglichen Menge am Ort der privaten Lagerhaltung und bei in loser Schüttung eingelagertem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo sicherzustellen. Die Kontrolle erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Zufallsstichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Gesamtmengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen wurden. Diese Stichprobe umfasst höchstens 25 % der bereits gemäß Absatz 2 kontrollierten Partien, es sei denn, es ist in diesem Falle nicht möglich, eine Vor-Ort-Kontrolle von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmengen umfassen, vorzunehmen.

Die unangekündigte Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die vertraglichen Mengen nicht vom Lagerort entfernt werden können, ohne den Verschluss zu zerstören.

(4)   Am Ende der vertraglichen Lagerzeit oder — im Falle der Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 — vor Beginn der Auslagerung der Erzeugnisse nimmt die Zahlstelle vor Ort Kontrollen auf der Grundlage einer Prüfung des Lagerregisters und von Belegen sowie einer Überprüfung des Vorhandenseins der Partien und einer Identitätskontrolle der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung vor, um sicherzustellen, dass die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

Zusätzlich zu den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien, die mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die Verträge abgeschlossen worden sind, eine Warenkontrolle vorgenommen, um Menge, Art, Aufmachung und Kennzeichnung sowie die Identität der Erzeugnisse am Ort der privaten Lagerhaltung zu überprüfen.

(5)   In den Fällen, in denen die Zahlstelle im Einvernehmen mit dem Marktteilnehmer die Erzeugnisse so verschlossen hat, dass die gelagerte Menge nicht aus der Einzelpartie entnommen werden kann, ohne den Verschluss zu zerstören, können die Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf die Überprüfung des Vorhandenseins und der Unversehrtheit der Verschlüsse beschränkt werden.

Artikel 61

Kontrollberichte

(1)   Die Zahlstelle erstellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ende jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und gegebenenfalls der Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 einen Kontrollbericht. Der Bericht enthält eine genaue Beschreibung der überprüften Punkte sowie folgende Angaben:

a)

Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;

b)

Einzelheiten einer etwaigen Vorankündigung;

c)

Dauer der Kontrolle;

d)

anwesende Verantwortliche;

e)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen;

f)

Ergebnisse und Schlussfolgerungen;

g)

Notwendigkeit von Folgemaßnahmen.

Der Bericht wird vom zuständigen Beamten der Zahlstelle unterzeichnet und entweder vom Marktteilnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhalter gegengezeichnet oder dem Marktteilnehmer in registrierbarer Form übermittelt. Der Bericht wird den Zahlungsunterlagen beigefügt.

(2)   Im Falle der Nichtkonformität von kontrollierten Erzeugnissen wird die Kontrolle auf eine größere, von der Zahlstelle auf statistischem Wege festzulegende Stichprobe ausgedehnt.

(3)   Die Zahlstelle zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Verstöße gegen die Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 62 Absatz 1 oder zur Rückzahlung — gegebenenfalls zuzüglich Zinsen — einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 62 Absatz 4 führen können.

KAPITEL II

Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 62

Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Stellt die Zahlstelle fest, dass ein Dokument, das ein Marktteilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238, der vorliegenden Verordnung oder einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung, so schließt die Zahlstelle den Marktteilnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.

(2)   Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Marktteilnehmer der Zahlstelle hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen des Artikels 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 gelten entsprechend.

(4)   Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (19).

TITEL V

MITTEILUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Mitteilungen

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 63

Mitteilungsverfahren

Die in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (20).

Artikel 64

Mitteilungen über Zahlstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zugelassenen Zahlstellen mit, die für die Interventionsankäufe und -verkäufe und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung zuständig sind.

(2)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der zugelassenen Zahlstellen zur Verfügung, einschließlich durch Veröffentlichung im Internet.

Abschnitt II

Mitteilungen betreffend die öffentliche Intervention

Artikel 65

Mitteilungen über Interventionsbestände

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren Zahlstellen über Interventionsbestände verfügen, übermitteln der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats folgende Angaben:

a)

für Getreide und Reis:

i)

die seit Beginn des Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen,

ii)

die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres übernommenen Mengen,

iii)

die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen, sowie die kumulierten Fehlmengen,

iv)

die kumulierten „reservierten“ (vertragsgebundenen) Mengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen,

v)

die Mengen, für die am Ende des monatlichen Berichtszeitraums Angebote vorliegen;

b)

für Butter und Magermilchpulver:

i)

die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses,

ii)

die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse,

iii)

den Altersaufbau der am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen;

c)

für Rindfleisch:

i)

die am Ende des Vormonats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses,

ii)

die während des Vormonats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den Verordnungen zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse,

iii)

die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,

iv)

die Mengen des jeweiligen Teilstücks, für die im Vormonat ein Übernahmeschein ausgestellt wurde,

v)

die Mengen des jeweiligen Teilstücks, die im Vormonat angekauft wurden,

vi)

die nicht vertragsgebundenen und die tatsächlich vorhandenen Lagerbestände des jeweiligen Teilstücks am Ende des Vormonats und das Lagerungsalter der nicht vertragsgebundenen Bestände;

d)

für alle Erzeugnisse:

i)

die Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens, die Zuschlagsmengen und die festgesetzten Mindestverkaufspreise im Falle der Anwendung von Artikel 36,

ii)

Informationen über den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige.

(2)   Falls es für eine effiziente Verwaltung der Interventionsregelung erforderlich ist, kann die Kommission verlangen, dass die Mitteilungen gemäß Absatz 1 gegenüber dem Vorjahr häufiger erfolgen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „eingelagerte Mengen“: die von der Zahlstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;

b)   „ausgelagerte Mengen“: die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „nicht vertragsgebundene Bestände“: Bestände, die noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;

b)   „tatsächlich vorhandene Bestände“: die Gesamtheit der nicht vertragsgebundenen Bestände und der Bestände, die zwar Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen sind.

Abschnitt III

Mitteilungen über die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 66

Übermittlung von Informationen über die private Lagerhaltung

Mitgliedstaaten, in denen die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet wird, teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

mindestens einmal wöchentlich die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerungszeiten;

b)

bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat:

i)

die im betreffenden Monat ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,

ii)

die am Ende des betreffenden Monats im privaten Lager befindlichen Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien,

iii)

die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist,

iv)

im Falle, dass die Lagerzeit gemäß Artikel 20 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verkürzt oder verlängert wurde, die Erzeugnisse und Mengen, für die die Lagerzeit geändert wurde, sowie das ursprüngliche und das geänderte Datum der Auslagerung;

c)

bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Ergebnisse der gemäß Titel IV durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.

KAPITEL II

Schlussbestimmungen

Artikel 67

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Für Interventionsankäufe gelten die Tabellen III und IV in Anhang I Teil V und Teil VI Buchstabe b jedoch ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission vom 16. November 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Reis (ABl. L 326 vom 17.11.1987, S. 25).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 51).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 720/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Lagerung und das Verbringen der von Zahlstellen oder Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (kodifizierte Fassung), (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 17).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 5).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

(18)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


ANHANG I

GETREIDE

TEIL I

1.   BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

1.1.   Bruchkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Bruchkorn“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Bruchkorn“ in der Norm EN 16378 definiert.

1.2.   Kornbesatz

a)   Schmachtkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Schmachtkorn“ in der Norm EN 15587 definiert. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen.

Bei Mais gibt es kein Schmachtkorn.

b)   Fremdgetreide

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Fremdgetreide“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Fremdgetreide“ in der Norm EN 16378 definiert.

c)   Körner mit Schädlingsfraß

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Körner mit Schädlingsfraß“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Körner mit Schädlingsfraß“ in der Norm EN 16378 definiert.

d)   Keimverfärbungen

Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff in der Norm EN 15587 definiert.

Bei Gerste und Mais gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen.

e)   Durch Trocknung überhitzte Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „durch Trocknung überhitzte Körner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „durch Trocknung überhitzte Körner“ in der Norm EN 16378 definiert.

f)   Fleckige Körner

Für Hartweizen ist der Begriff „fleckige Körner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Bei Weichweizen, Gerste und Mais gibt es keine fleckigen Körner.

1.3.   Auswuchs

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Auswuchs“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Auswuchs“ in der Norm EN 16378 definiert.

1.4.   Schwarzbesatz

a)   Fremdkörner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Fremdkörner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Fremdkörner“ in der Norm EN 16378 definiert.

Als „schädliche Samen“ gelten für Mensch und Tier giftige Samen, Samen, die die Reinigung und Vermahlung des Getreides behindern oder erschweren, und Samen, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse beeinflussen.

b)   Verdorbene Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „verdorbene Körner“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „verdorbene Körner“ in der Norm EN 16378 definiert.

In der Norm EN 15587 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch „fusariumbefallene Körner“.

c)   Verunreinigungen

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff „Verunreinigungen“ in der Norm EN 15587 definiert.

Für Mais ist der Begriff „Verunreinigungen“ in der Norm EN 16378 definiert.

d)   Spelzen (bei Mais: Kolbenfragmente)

e)   Mutterkorn

f)   Brandbutten

Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff „Brandbutten“ in der Norm EN 15587 definiert.

Bei Gerste und Mais gibt es keine „Brandbutten“.

g)   Verunreinigungen tierischen Ursprungs

1.5.   Lebende Schädlinge

1.6.   Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind in der Norm EN 15585 definiert.

2.   BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

2.1.   Hartweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.2.   Weichweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur bei einem Anteil von über 8 %) und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.3.   Gerste

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

2.4.   Mais

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Kolbenfragmente und Verunreinigungen tierischen Ursprungs.

TEIL II

Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides

Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides sind gemäß Artikel 4 folgende Methoden anzuwenden:

a)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind:

i)

Norm EN 15587 für Weichweizen, Hartweizen und Gerste,

ii)

Norm EN 16378 für Mais;

b)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts:

i)

Norm EN ISO 6540 für Mais,

ii)

Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais oder eine auf der Infrarot-Technologie basierenden Methode nach der Norm EN 15948.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse bei Anwendung der Norm EN ISO 6540 für Mais bzw. der Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais entscheidend;

c)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ des Weichweizenteigs gemäß Teil III dieses Anhangs;

d)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hartweizen und geschrotetem Weichweizen:

i)

Norm EN ISO 20483 oder

ii)

Norm CEN ISO/TS 16634-2.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483 entscheidend;

e)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm EN ISO 5529;

f)

Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm EN ISO 3093;

g)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, nach der Norm EN 15585;

h)

Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm EN ISO 7971/3;

i)

Probenahmemethoden und Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (1) sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (2).

TEIL III

Methode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ des aus Weichweizen hergestellten Teigs

1.   Titel

Methode für den Weizenbackversuch

2.   Anwendungsgebiet

Die Methode ist für Mehl anwendbar, das auf einer Versuchsmühle aus Weizen hergestellt ist, zur Produktion von hefegelockertem Brot.

3.   Prinzip

Ein Teig wird aus Mehl, Wasser, Hefe, Salz und Saccharose in einem vorgeschriebenen Kneter hergestellt. Nach dem Teilen und Rundwirken wird eine Teigruhezeit von 30 Minuten eingehalten. Die Teige werden geformt, auf Backbleche gelegt und nach Ablauf einer festen Endgärzeit gebacken. Die Teigeigenschaften werden vermerkt. Die Brote werden nach Volumen und Höhe beurteilt.

4.   Zutaten

4.1.   Hefe

Aktive Trockenhefe „Saccharomyces cerevisiae“, Typ DHW-Hamburg-Wansbeck, oder ein Produkt mit den gleichen Eigenschaften.

4.2.   Leitungswasser

4.3.   Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung

30 ± 0,5 g Natriumchlorid (handelsübliche Qualität), 30 ± 0,5 g Saccharose (handelsübliche Qualität) und 0,040 ± 0,001 g Ascorbinsäure werden in 800 ± 5 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.4.   Zuckerlösung

5 ± 0,1 g Saccharose (handelsübliche Qualität) werden in 95 ± 1 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.5.   Enzymaktives Malzmehl

Handelsübliche Qualität

5.   Einrichtung und Geräte

5.1.   Backraum

Mit Regelvorrichtungen zur Einhaltung einer Temperatur von 22 bis 25 °C.

5.2.   Kühlschrank

Um eine Temperatur von 4 ± 2 °C einzuhalten.

5.3.   Waage

Maximale Belastung 2 kg, Genauigkeit 2 g.

5.4.   Waage

Maximale Belastung 0,5 kg, Genauigkeit 0,1 g.

5.5.   Analytische Waage

Genauigkeit 0,1 × 10– 3 g.

5.6.   Kneter

Stephan UMTA 10, mit Knetarm Modell „Detmold“ (Stephan Söhne GmbH), oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

5.7.   Gärschrank

Mit Regelvorrichtung zur Einhaltung einer Temperatur von 30 ± 1 °C.

5.8.   Offene Kunststoffbehälter

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Innenmaße: 25 × 25 cm, Höhe 15 cm, Wandstärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.9.   Quadratische Kunststoffplatten

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Mindestens 30 × 30 cm, Stärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.10.   Rundwirker

Rundwirker Brabender (Brabender OHG) oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

6.   Probenahme

Nach Norm EN ISO 24333.

7.   Verfahren

7.1.   Bestimmung der Wasseraufnahme

Die Wasseraufnahme wird bestimmt nach ICC-Norm Nr. 115/1.

7.2.   Bestimmung des Malzmehlzusatzes

Die Fallzahl des Mehles wird nach der Norm EN ISO 3093 bestimmt. Falls diese Fallzahl höher als 250 liegt, wird — anhand einer Reihe von Mehlmischungen mit steigenden Mengen von Malzmehl (Nummer 4.5) — die Menge des Malzmehlzusatzes bestimmt, um eine Fallzahl von 200 bis 250 zu erhalten. Bei Fallzahlen unter 250 ist kein Zusatz von Malzmehl notwendig.

7.3.   Reaktivierung der Trockenhefe

Die Temperatur der Zuckerlösung (Nummer 4.4) auf 35 ± 1 °C einstellen. Ein Gewichtsteil der aktiven Trockenhefe in vier Gewichtsteile der temperierten Zuckerlösung gießen. Nicht rühren. Erforderlichenfalls schwenken.

10 ± 1 Minuten stehenlassen, dann so lange rühren, bis eine homogene Suspension entstanden ist. Diese Suspension muss innerhalb von 10 Minuten verarbeitet werden.

7.4.   Einstellung der Temperatur des Mehles und der flüssigen Zutaten

Die Mehl- und Wassertemperatur sind so zu regulieren, dass der Teig nach dem Kneten eine Temperatur von 27 ± 1 °C aufweist.

7.5.   Teigzusammensetzung

10 y/3 g Mehl mit dem vorhandenen Feuchtigkeitsgehalt (entsprechend 1 kg Mehl bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 %) mit einer Genauigkeit von 2 g abwiegen, wobei y die Mehlmenge darstellt, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1).

Die Malzmehlmenge, die erforderlich ist, um die Fallzahl in den Bereich von 200 bis 250 zu bringen (Nummer 7.2), mit einer Genauigkeit von 0,2 g abwiegen.

430 ± 5 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung (Nummer 4.3) abwiegen und Wasser bis zu einer gesamten Masse von (x – 9) 10 y/3 g (siehe Nummer 10.2) hinzufügen; x entspricht der Wassermenge, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die gesamte Masse (gewöhnlich zwischen 450 und 650 g) muss mit einer Genauigkeit von 1,5 g erreicht werden.

90 ± 1 g der Hefesuspension (Nummer 7.3) abwiegen.

Die gesamte Masse des Teiges (P) notieren, die sich aus der Summe der Massen des Mehles, der Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus Wasser, der Hefesuspension und des Malzmehles zusammensetzt.

7.6.   Kneten

Vor Gebrauch den Kneter mittels einer geeigneten Menge temperierten Wassers auf eine Temperatur von 27 ± 1 °C bringen.

Dann die flüssigen Teigzutaten in den Kneter geben und das Mehl mit dem Malzmehl daraufschütten.

Den Kneter einschalten (Stufe 1, 1 400 U/min) und ihn 60 Sekunden laufen lassen. 20 Sekunden nach Beginn des Knetens den am Deckel des Kneters befestigten Schaber zweimal umdrehen.

Die Teigtemperatur messen. Liegt sie außerhalb des Bereichs von 26 bis 28 °C, den Teig verwerfen und nach Regulierung der Temperatur der Zutaten einen neuen Teig herstellen.

Die Teigeigenschaften mithilfe folgender Begriffe festhalten:

nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um am Ende des Knetens als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, muss der Teig eine zusammenhängende Masse bilden, die nur ganz wenig an den Wänden der Teigschüssel und der Achse des Kneters haftet. Es muss möglich sein, den Teig von Hand zusammenzufassen und ihn mit einer einzigen Bewegung ohne merkliche Verluste aus der Schüssel herauszuheben.

7.7.   Teilen und Rundwirken

Mit einer Genauigkeit von 2 g drei Teigstücke gemäß folgender Formel abwiegen:

p

=

0,25 P; dabei bedeuten

p

=

Masse des Teigstückes,

P

=

gesamte Teigmasse.

Die Teigstücke sofort für 15 Sekunden in den Rundwirker (Nummer 5.10) werfen und sie dann 30 ± 2 Minuten lang im Gärschrank (Nummer 5.7) auf die Kunststoffplatten (Nummer 5.9) legen, die mit den umgedrehten Kunststoffbehältern (Nummer 5.8) bedeckt sind.

Die Teigstücke nicht mit Mehl bestreuen.

7.8.   Formen

Die Teigstücke auf den Kunststoffplatten, die mit den umgekehrten Behältern bedeckt sind, zum Rundwirker (Nummer 5.10) bringen und jedes Stück noch einmal 15 Sekunden rundwirken. Den Behälter erst unmittelbar vor dem Rundwirken vom Teigstück wegnehmen. Die Teigeigenschaften wiederum mithilfe eines der folgenden Begriffe festhalten:

a)

nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

b)

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar“ bezeichnet zu werden, darf der Teig kaum oder überhaupt nicht an den Wänden der Formkammer haften, sodass er sich frei um sich selbst bewegen und während des Laufs der Maschine eine regelmäßige Kugel bilden kann. Am Schluss darf der Teig nicht an den Wänden der Formkammer haften, wenn der Deckel der Kammer gehoben wird.

8.   Versuchsbericht

Der Versuchsbericht muss Folgendes festhalten:

a)

die Teigeigenschaften am Ende des Knetens und beim Rundwirken,

b)

die Fallzahl des Mehles ohne Zusatz von Malzmehl,

c)

alle beobachteten Anomalien,

d)

die angewendete Methode,

e)

alle Einzelheiten, die für die Identifizierung der Probe erforderlich sind.

9.   Allgemeine Bemerkungen

9.1.

Die Formel für die Berechnung der Menge der flüssigen Zutaten gründet sich auf folgende Überlegungen:

Die Zugabe von x ml Wasser zum Äquivalent von 300 g Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % ergibt die erforderliche Konsistenz. Da im Backversuch 1 kg Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % benutzt wird, wohingegen sich die Menge x auf 300 g Mehl bezieht, benötigt man für den Backversuch x geteilt durch 3 mal 10 g Wasser, also 10 x/3 g.

Die 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung enthalten 15 g Salz und 15 g Zucker. Diese 430 g Lösung werden in die Menge der flüssigen Zutaten einbezogen. Um also 10 x/3 g Wasser zum Teig hinzuzufügen, müssen (10 x/3 + 30) g flüssige Zutaten zugegeben werden, die sich aus den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus einer zusätzlichen Menge Wasser zusammensetzen.

Obgleich ein Teil des Wassers, das mit der Hefesuspension zugesetzt wird, von der Hefe absorbiert wird, enthält auch diese Suspension „freies“ Wasser. Man geht davon aus, dass 90 g Hefesuspension 60 g „freies“ Wasser enthalten. Die Menge der flüssigen Zutaten muss also um diese 60 g „freies“ Wasser in der Hefesuspension berichtigt werden, sodass schließlich (10 x/3 plus 30) g minus 60 g hinzugefügt werden müssen. Dies ergibt: (10 x/3 + 30) – 60 = 10 x/3 – 30 = (x/3 – 3) 10 = (x – 9) 10/3, d. h. die Formel von Nummer 7.5. Beläuft sich die im Farinograph-Test verwendete Wassermenge zum Beispiel auf 165 ml, so setzt man diesen Wert in die Formel ein, sodass zu den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung zusätzlich Wasser zugefügt werden muss, bis folgende Gesamtmasse entsteht:

(165 – 9) 10/3 = 156 × 10/3 = 520 g.

9.2.

Die Methode ist bei Weizen nicht direkt anwendbar. Das Verfahren, das angewendet werden muss, um die Backeigenschaften des Weizens festzustellen, ist Folgendes:

Die Weizenprobe reinigen und den Feuchtigkeitsgehalt des gereinigten Weizens bestimmen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt im Bereich von 15,0 bis 16,0 % liegt, ist es nicht erforderlich, den Weizen zu konditionieren. Andernfalls muss der Feuchtigkeitsgehalt wenigstens drei Stunden vor der Vermahlung auf 15,5 ± 0,5 % eingestellt werden.

Der Weizen wird mit einer Bühler Labor-Mühle MLU 202 oder einer Brabender Quadrumat-Senior-Mühle oder einem ähnlichen Gerät mit gleichen Eigenschaften zu Mehl vermahlen.

Es ist ein Mahlverfahren zu wählen, bei dem ein Mehl mit einer Mindestausbeute von 72 % und einem Aschegehalt zwischen 0,50 bis 0,60 % i. Tr. gewonnen wird.

Der Aschegehalt des Mehles ist entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2010 der Kommission (3) und der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. Die Mehlausbeute wird nach folgender Gleichung berechnet:

E = (((100 – f) F)/(100 – w) W) × 100 %

Dabei sind:

E

=

Mehlausbeute,

f

=

Feuchtigkeitsgehalt des Mehles,

w

=

Feuchtigkeitsgehalt des Weizens,

F

=

Masse des gewonnenen Mehles mit dem Feuchtigkeitsgehalt f,

W

=

Masse des gemahlenen Weizens mit dem Feuchtigkeitsgehalt w.

Bemerkung: Die näheren Bestimmungen über die zu verwendenden Zutaten und Geräte stehen in dem vom Instituut voor Graan, Meel en Brood, TNO — Postbus 15, Wageningen, Niederlande, veröffentlichten Dokument T/77,300 vom 31. März 1977.

TEIL IV

Probenahme- und Analysemethoden für Getreide

1.

Die Beschaffenheitswerte für jede Partie Getreide sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 t eine Probenahme stattfinden muss.