ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
27. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1218 des Rates vom 18. Juli 2016 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1219 der Kommission vom 26. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1220 der Kommission vom 26. Juli 2016 zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1221 der Kommission vom 26. Juli 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1222 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Feststellung, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1223 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4637)  ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1218 DES RATES

vom 18. Juli 2016

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8,

gestützt auf die Akte über den Beitritt von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Protokoll“) ist am 18. Juni 2015 im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (1).

Artikel 2

Der Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1219 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/837 vom 21. April 2016 (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island.

(2)

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island („das Zusatzprotokoll“), das dem Beschluss (EU) 2016/837 des Rates beigefügt ist, sieht die Verlängerung von drei zollfreien Kontingenten, die am 30. April 2014 abgelaufen sind, sowie ein neues zollfreies Kontingent für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island vor.

(3)

Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 bis zu dem Datum, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, für den Zeitraum ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls beginnt, bis zum 30. April 2021 anteilig zugewiesen und verfügbar gemacht. Das Zusatzprotokoll sieht keine Übertragung der verbleibenden Mengen im Rahmen eines Zollkontingents auf einen späteren Anwendungszeitraum vor.

(4)

Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 499/96 zu ändern, um die Zollkontingente gemäß dem Zusatzprotokoll anzuwenden.

(5)

Die Zollkontingente sollten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, bis zum 30. April 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Zusatzprotokolls gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2016/837 gelten.

(6)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (4) aufgehoben, und das System der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse wurde beendet. Daher ist es notwendig, die Bedingung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/96 betreffend die Einhaltung der Referenzpreise zu streichen.

(7)

Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 17. Februar 2016 (5) geändert. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass das Protokoll Nr. 3 in der geänderten Fassung anzuwenden ist.

(8)

Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) festgelegt, die die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) ab dem 1. Mai 2016 ersetzt. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/96 sollte geändert werden, um den neuen Vorschriften Rechnung zu tragen.

(9)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 sollte geändert werden, um Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) und der TARIC-Unterpositionen Rechnung zu tragen. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vollständig zu ersetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der durch den Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EG-Island geänderten Fassung Anwendung (*1).

(*1)  Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Island Nr. 1/2016 vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 66).“;"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*2) verwaltet.

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“;"

3.

Artikel 3 wird gestrichen;

4.

der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)  Beschluss (EU) 2016/837 des Rates vom 21. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

(5)   ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 66.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz (%)

09.0792

ex 0303 51 00

10

20

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur industriellen Verarbeitung (1)  (2)

1.1. bis 31.12.

950

0

09.0812

0303 51 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (2)

1.8.2016 bis 30.4.2017

1 050

0

1.5.2017 bis 30.4.2018

1 400

1.5.2018 bis 30.4.2019

1 400

1.5.2019 bis 30.4.2020

1 400

1.5.2020 bis 30.4.2021

1 400

09.0793

0302 13 00

0302 14 00

0304 41 00

0304 81 00

 

Fisch, frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Filets, frisch, gekühlt oder gefroren, von:

Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

1.1 bis 31.12

50

0

09.0794

 

 

Frisch oder gekühlt:

1.1 bis 31.12

250

0

0302 23 00

 

Seezungen (Solea spp.)

0302 24 00

0302 29

 

Steinbutt (Psetta maxima), Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.) und andere Plattfische

ex 0302 56 00

10

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

 

 

Gefroren:

0303 32 00

 

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

0303 55 30

 

Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

ex 0303 55 90

90

andere Fische, ausgenommen Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus)

0303 56 00

 

Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

0303 69 90

0303 89 90

 

sonstige Fischarten

0303 82 00

 

Rochen (Rajidae)

0303 83 00

 

Zahnfisch (Dissostichus spp.)

0303 84 90

 

Wolfsbarsch mit Ausnahme von Europäischem Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

0303 89 55

 

Goldbrassen (Sparus aurata)

 

 

Frische oder gekühlte Filets:

0304 31 00

 

von Tilapia (Oreochromis spp.)

0304 32 00

 

von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

0304 33 00

 

vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 39 00

 

von Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

0304 42 50

 

von Forellen der Art Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster

0304 49 10

 

von anderen Süßwasserfischen

0304 43 00

 

von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmide und Citharidae)

0304 44 30

 

vom Köhler (Pollachius virens)

0304 44 90

 

von anderen Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida

0304 45 00

 

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

0304 46 00

 

vom Zahnfisch (Dissostichus spp.)

0304 49 50

 

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

ex 0304 49 90

30

40

50

60

70

90

von anderen Fischen, ausgenommen Hering und Makrele

 

 

Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt,

0304 53 00

 

von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

0304 54 00

 

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

0304 55 00

 

vom Zahnfisch (Dissostichus spp.)

0304 59 90

 

von anderen Fischen, ausgenommen Süßwasserfische, Heringslappen

 

 

Gefrorene Filets

0304 61 00

 

von Tilapia (Oreochromis spp.)

0304 62 00

 

von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

0304 63 00

 

vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 69 00

 

von Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

0304 82 50

 

von Forellen der Art Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster

0304 89 10

 

von anderen Süßwasserfischen

 

 

Gefrorenes Fleisch:

0304 95 21

 

vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

0304 95 25

 

vom Kabeljau der Art Gadus morhua

0304 95 29

 

vom Kabeljau der Art Gadus ogac und Fischen der Art Boreogadus saida

0304 95 40

 

vom Köhler (Pollachius virens)

0304 95 50

 

von Seehechten der Gattung Merluccius

0304 95 60

 

vom Blauem Wittling (Micromesistius poutassou, Gadus poutassou)

ex 0304 95 90

11

13

17

19

90

von anderen Fischen, ausgenommen Seehechten der Gattung Urophycis spp.

ex 0304 99 99

20

25

30

40

50

65

69

70

90

von anderen Fischen, ausgenommen Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

09.0811

0304 49 50

 

Filets vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp), frisch oder gekühlt

1.8.2016 bis 30.4.2017

2 211

0

1.5.2017 bis 30.4.2018

2 948

1.5.2018 bis 30.4.2019

2 948

1.5.2019 bis 30.4.2020

2 948

1.5.2020 bis 30.4.2021

2 948

09.0795

0305 61 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake

1.1 bis 31.12

1 750

0

09.0796

0306 15 90

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren, ausgenommen geräucherte Kaisergranate

1.1 bis 31.12

50

0

09.0810

0306 15 90

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren, ausgenommen geräucherte Kaisergranate

1.8.2016 bis 30.4.2017

1 106

0

1.5.2017 bis 30.4.2018

1 474

1.5.2018 bis 30.4.2019

1 474

1.5.2019 bis 30.4.2020

1 474

1.5.2020 bis 30.4.2021

1 474

09.0797

1604 12 91

1604 12 99

 

Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, ausgenommen Heringsfilets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut, auch in Öl vorgebacken, gefroren

1.1 bis 31.12

2 400

0

09.0798

1604 17 00

1604 19 97

 

Aale, zubereitet oder haltbar gemacht und andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1 bis 31.12

50

0

ex 1604 20 90

20

30

35

50

60

90

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen

09.0700

1604 20 90

 

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

1.8.2016 bis 30.4.2017

2 764

0

1.5.2017 bis 30.4.2018

3 685

1.5.2018 bis 30.4.2019

3 685

1.5.2019 bis 30.4.2020

3 685

1.5.2020 bis 30.4.2021

3 685


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen [siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(2)  Da vom 15. Februar bis 15. Juni der Meistbegünstigungszollsatz gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“


27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1220 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2016

zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

L-Threonin wurde gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/485/EWG der Kommission (3), für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen und in der Folge gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Außerdem wurden gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung Anträge auf Zulassung von L-Threonin für alle Tierarten gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Beantragt wurde die Zulassung von aus Escherichia coli DSM 25086, Escherichia coli FERM BP-11383, Escherichia coli FERM BP-10942, Escherichia coli NRRL B-30843, Escherichia coli KCCM11133P, Escherichia coli DSM 25085, Escherichia coli CGMCC 3703 oder Escherichia coli CGMCC 7.58 hergestelltem L-Threonin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 9. Juli 2013 (4), vom 29. Januar 2014 (5), vom 9. September 2014 (6), vom 9. September 2015 (7), vom 1. Dezember 2015 (8) und vom 19. April 2016 (9) zu dem Schluss, dass aus Escherichia coli DSM 25086, Escherichia coli FERM BP-11383, Escherichia coli FERM BP-10942, Escherichia coli NRRL B-30843, Escherichia coli KCCM11133P, Escherichia coli DSM 25085, Escherichia coli CGMCC 3703 und Escherichia coli CGMCC 7.58 hergestelltes L-Threonin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Quelle der Aminosäure Threonin für die Tierernährung gelten kann. Damit das zusätzliche L-Threonin seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Behörde äußerte in ihren Gutachten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von L-Threonin für Zielarten, wenn dieses über das Trinkwasser verabreicht wird. Allerdings schlägt die Behörde keinen Höchstwert für L-Threonin vor. Daher ist es im Fall der Verabreichung von L-Threonin über das Trinkwasser angebracht, den Verwender darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit allen essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist.

(7)

Die Bewertung von L-Threonin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für L-Threonin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Gemäß der Richtlinie 88/485/EWG zugelassenes L-Threonin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen dürfen bis zum 16. Mai 2017 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Stoff enthalten, dürfen bis zum 16. August 2017 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Stoff enthalten, dürfen bis zum 16. August 2018 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).

(3)  Richtlinie 88/485/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 239 vom 30.8.1988, S. 36).

(4)  EFSA Journal 2013;11(7):3319.

(5)  EFSA Journal 2014;12(2):3564.

(6)  EFSA Journal 2014;12(10):3825.

(7)  EFSA Journal 2015;13(9):4236.

(8)  EFSA Journal 2016;14(1):4344.

(9)  EFSA Journal 2016;14(5):4470.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c410

L-Threonin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Threonin (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Threonin, hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli DSM 25086 oder

Escherichia coli FERM BP-11383 oder

Escherichia coli FERM BP-10942 oder

Escherichia coli NRRL B-30843 oder

Escherichia coli KCCM 11133P oder

Escherichia coli DSM 25085 oder

Escherichia coli CGMCC 3703 oder

Escherichia coli CGMCC 7.58.

Chemische Formel: C4H9NO3

CAS-Nummer: 72-19-5

Analysemethoden  (1) :

Zur Bestimmung von L-Threonin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-threonine monograph“ (Food Chemical Codex) und

Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-UV/FD) — EN ISO 17180.

Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie kombiniert mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-UV/FD) — EN ISO 17180 und

Ionenaustauschchromatografie kombiniert mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-UV): Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) (Anhang III Buchstabe F)

Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen, Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Wasser:

Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-UV/FD): Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Buchstabe F).

Alle Tierarten

1.

L-Threonin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

3.

L-Threonin kann auch in Trinkwasser verwendet werden.

4.

Obligatorische Hinweise in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs:

Feuchtigkeitsgehalt.

5.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen:

„Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.“

16.8.2026


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1221 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

177,7

ZZ

177,7

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

142,8

ZZ

142,8

0805 50 10

AR

171,4

AU

158,0

CL

158,6

MA

157,0

TR

164,0

UY

131,7

ZA

176,2

ZZ

159,6

0806 10 10

BR

269,1

EG

241,5

MA

243,6

ZZ

251,4

0808 10 80

AR

142,4

BR

103,7

CL

127,8

CN

74,5

NZ

141,7

US

157,1

ZA

102,8

ZZ

121,4

0808 30 90

AR

106,7

CL

121,5

NZ

171,3

TR

177,8

ZA

106,7

ZZ

136,8

0809 10 00

TR

198,2

ZZ

198,2

0809 29 00

TR

258,6

US

535,2

ZA

271,2

ZZ

355,0

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

120,5

ZZ

120,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/19


BESCHLUSS (EU) 2016/1222 DES RATES

vom 12. Juli 2016

zur Feststellung, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern.

(3)

Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand, und veröffentlichte gemäß Artikel 104 Absatz 7 des genannten Vertrags eine Empfehlung zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens 2012. Seither hat der Rat auf Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union drei Empfehlungen an Spanien gerichtet (am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013), in denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits auf 2013, 2014 bzw. 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen vertrat der Rat die Auffassung, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. (2)

(4)

In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 hat der Rat empfohlen, dass Spanien ein Gesamtdefizit von 6,5 % des BIP im Jahr 2013, 5,8 % des BIP im Jahr 2014, 4,2 % des BIP im Jahr 2015 und 2,8 % des BIP im Jahr 2016 erreichen sollte, was ausgehend von der auf 2016 ausgeweiteten Frühjahrsprognose 2013 der Kommission einer Verbesserung des strukturellen Saldos um 1,1 %, 0,8 %, 0,8 % bzw. 1,2 % des BIP in den Jahren 2013 bis 2016 entspricht. Um diese Verbesserung zu erreichen, wurde Spanien aufgefordert, Zusatzmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf 2 %, 1 % bzw. 1,5 % des BIP in den Jahren 2014, 2015 bzw. 2016 beliefen. Darüber hinaus wurde Spanien aufgefordert, i) die Wirksamkeit des institutionellen Rahmens zu steigern, indem es die Transparenz bei der Umsetzung des Haushaltsstabilisierungsgesetzes weiter erhöht und einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik einsetzt, der Analysen durchführt, Ratschläge erteilt und die Übereinstimmung der Haushaltspolitik mit den nationalen Haushaltsvorschriften und den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht, ii) konkrete Schritte zur Eindämmung des wachsenden strukturellen Defizits im Sozialversicherungssystem zu unternehmen und iii) die Wachstumsfreundlichkeit der Konsolidierung stärker in den Vordergrund zu rücken und zu diesem Zweck u. a. die Ausgaben und das Steuersystem systematischen Überprüfungen zu unterziehen. Schließlich wurde in der Empfehlung auch darauf hingewiesen, dass es für den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie wichtig sei, die Haushaltskonsolidierung gemäß den Empfehlungen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters und des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten an Spanien gerichtet hat, durch umfassende Strukturreformen zu stützen.

(5)

Nach der auf 2016 ausgeweiteten Frühjahrsprognose 2013 der Kommission, die der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 zugrunde lag, sollte die spanische Wirtschaft 2013 um 1,5 % schrumpfen, bevor sie in den drei nachfolgenden Jahren um 0,9 %, 1,4 % bzw. 1,9 % wachsen sollte. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde ein nominales BIP-Wachstum von 0,1 % bzw. 2,0 % prognostiziert, für die beiden darauf folgenden Jahre von 2,6 % bzw. 3,2 %.

(6)

In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 setzte der Rat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eine Frist bis 1. Oktober 2013. Am 15. November 2013 kam die Kommission auf der Grundlage ihrer Herbstprognose 2013 zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen zur Befolgung der Empfehlung ergriffen habe, wies aber auf die Gefahr der Nichterfüllung im Jahr 2014 hin. Davon ausgehend vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Defizitverfahren zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Schritte erforderlich waren. Seitdem ruhte das Defizitverfahren.

(7)

In späteren Bewertungen wurde die Gefahr der Nichterfüllung der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 erneut unterstrichen. Im Juli 2014 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die im Stabilitätsprogramm für 2014 aufgeführten Maßnahmen zur Stützung der Haushaltsstrategie detaillierter dargelegt werden müssten und zusätzliche Anstrengungen erforderlich seien, um der Empfehlung in vollem Umfang nachzukommen. Aufgrund seiner Bewertung des Stabilitätsprogramms 2015 gelangte der Rat im Juli 2015 zu der Auffassung, dass die Gefahr bestehe, dass Spanien die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht einhalten würde. Die Kommission zog in ihren Stellungnahmen zu den Übersichten über die Haushaltsplanung Spaniens für 2014, 2015 und 2016 ebenfalls den Schluss, dass Spanien Gefahr laufe, die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht einzuhalten. Die Kommission wies unter anderem auf Risiken im Zusammenhang mit der Tatsache hin, dass die strukturellen Anstrengungen gemäß der Haushaltsplanung geringer ausfielen als vom Rat empfohlen. Darüber hinaus wies die Kommission auf die Gefahr der Nichterreichung des Zielwerts für das öffentliche Gesamtdefizit hin.

(8)

Am 9. März 2016 gelangte die Kommission auf der Grundlage ihrer Winterprognose 2016 ferner zu dem Schluss, dass die Einhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits in Gefahr sei, da das Zwischenziel für 2015 für den Gesamtsaldo des Staates von 4,2 % des BIP noch immer erheblich überschritten werden dürfte und bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzte Konsolidierungsanstrengungen deutlich hinter den Empfehlungen zurückgeblieben seien. Ausgehend davon erteilte die Kommission Spanien die Empfehlung, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Befolgung der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde Spanien empfohlen, i) Maßnahmen zu ergreifen, um eine rechtzeitige und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten, auch indem es, sofern angezeigt, vollen Gebrauch von den präventiven und korrektiven Instrumenten macht, die das spanische Stabilitätsgesetz vorsieht, um Abweichungen von den Defizit-, Schuldenstands- und Ausgabenzielen unterhalb der zentralstaatlichen Ebene unter Kontrolle zu bringen, und ii) der Kommission in seiner aktualisierten Übersicht über die Haushaltsplanung 2016 oder spätestens in einem eigenen Abschnitt des bevorstehenden Stabilitätsprogramms 2016 über die infolge dieser Kommissionsempfehlung getroffenen Maßnahmen zu berichten.

(9)

Eine neue Bewertung der Maßnahmen, die Spanien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2016 ergriffen hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen:

Aus den Daten, die Spanien im Frühjahr 2016 gemeldet und die Kommission (Eurostat) am 21. April 2016 validiert hat, geht hervor, dass sich das gesamtstaatliche Defizit 2014 auf 5,9 % des BIP und 2015 auf 5,1 % des BIP belief und damit über den vom Rat gesetzten Zwischenzielen von 5,8 % bzw. 4,2 % des BIP lag. Das Haushaltsergebnis 2014 wurde von einer Korrektur des nominalen BIP nach unten bei der zweiten VÜD-Datenmeldung vom Oktober 2015 sowie von defiziterhöhenden Maßnahmen im Finanzsektor mit einem Volumen von 0,1 % des BIP nachteilig beeinflusst. Die expansive Fiskalpolitik im Jahr 2015 hatte erhebliche Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis.

Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission wird die Veränderung des strukturellen Saldos 2015 auf – 1,0 % des BIP geschätzt, also auf deutlich weniger als die vom Rat empfohlenen 0,8 % des BIP. Die kumulative Veränderung des strukturellen Saldos betrug im Zeitraum 2013-2015 0,6 % des BIP und verfehlt damit deutlich die vom Rat empfohlenen 2,7 % des BIP. Zudem bleiben die strukturellen Anstrengungen, wenn man sie um die Auswirkungen des revidierten Wachstumspotenzials und der Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber dem Basisszenario, das der Empfehlung zugrunde liegt, bereinigt, mit – 0,7 % des BIP im Jahr 2015 und – 0,2 % im Zeitraum 2013-2015 deutlich hinter dem empfohlenen Niveau zurück. Die Berechnung nach der Bottom-up-Methode ergibt eine Konsolidierungsanstrengung von – 0,5 % des BIP für das Jahr 2015 und keine Anstrengung für den Zeitraum 2013-2015; dem gegenüber stehen empfohlene Konsolidierungsanstrengungen von 1 % bzw. 3 % des BIP. Die Konsolidierungsmaßnahmen, etwa im Zuge der Reform der öffentlichen Verwaltung und der Rentenreform, reichten nicht aus, um die Auswirkungen einiger 2015 durchgeführter expansiver Maßnahmen, beispielsweise der Senkung der Einkommen- und der Körperschaftssteuer und einer teilweisen Nachzahlung von zuvor gestrichenem Weihnachtsgeld auszugleichen.

Im Zeitraum 2013-2015 lag die (anhand des BIP-Deflators gemessene) Inflation in Spanien deutlich unter dem Wert des makroökonomischen Basisszenarios, das der Empfehlung zugrunde lag (2014 war sie mit – 0,4 % sogar negativ), was das Erreichen der haushaltspolitischen Ziele erschwerte. Die Negativauswirkungen einer geringen oder sogar negativen Inflation auf die Haushaltsergebnisse Spaniens wurden jedoch — auch dank im Zuge der Krisenbewältigung durchgeführter Reformen und dem erfolgreichen Abschluss des Finanzhilfeprogramms — größtenteils durch ein unerwartet starkes reales BIP-Wachstum aufgewogen. Trotz einer weniger dynamischen Entwicklung des BIP-Deflators war das nominale BIP 2015 letztlich nur 1 % niedriger als im Basisszenario vorgesehen, da das reale BIP im gleichen Zeitraum deutlich stärker anzog. Außerdem kamen die rasche Schaffung von Arbeitsplätzen und eine steuerergiebige Wachstumsstruktur dem Defizitabbau zugute.

Niedrige Zinsen und eine wirtschaftliche Erholung, die — auch dank im Zuge der Krisenbewältigung durchgeführter Reformen, dem erfolgreichen Abschluss des Finanzhilfeprogramms und günstiger Entwicklungen am Arbeitsmarkt — stärker war als erwartet, halfen Spanien generell während des gesamten Zeitraums 2014 und 2015, seinen öffentlichen Schuldenstand zu senken. Gleichzeitig wurde die Haushaltskonsolidierung durch eine im Verhältnis zu dem makroökonomischen Szenario, das der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 zugrunde lag, überraschende negative Inflation gehemmt. Unerwartete Mehreinnahmen, vor allem 2015, wurden indessen nicht für einen schnelleren Defizitabbau genutzt. Stattdessen wurde die Finanzpolitik gelockert, insbesondere durch die Steuerreform und dynamisches Ausgabenwachstum.

(10)

In ihrer Frühjahrsprognose 2016 erwartet die Kommission für 2016 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,9 % des BIP und für 2017 von 3,1 % des BIP. Im Stabilitätsprogramm 2016 wird ein Defizit von 3,6 % für 2016 und von 2,9 % für 2017 anvisiert. Spanien ist mithin 2016 nicht dafür gerüstet, eine fristgerechte und dauerhafte Korrektur seines übermäßigen Defizits zu erreichen. Der leichte Rückgang der öffentlichen Schuldenquote von 99,3 % im Jahr 2014 auf 99,2 % im Jahr 2015 ist auf Nettoveräußerungen finanzieller Vermögenswerte zurückzuführen, die die Auswirkungen eines stärker als das nominale BIP wachsenden Defizits mehr als ausgleichen konnten. Nach der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission dürfte die Schuldenquote 2016 erneut ansteigen, 100,3 % erreichen und anschließend fallen.

(11)

Seit 2012 ist der finanzpolitische Rahmen Spaniens gestärkt worden, unter anderem, um Abweichungen zu verhindern und auf allen staatlichen Ebenen das Erreichen der jeweiligen, Defizit-, Schuldenstands- und Ausgabenziele sicherzustellen. Seit der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hat Spanien seinen finanzpolitischen Rahmen weiter gestärkt durch die Änderung des Stabilitätsgesetzes von 2012, die Anreize zum Abbau der Zahlungsrückstände des öffentlichen Sektors gegenüber liefernden Unternehmen schaffen sollte, und durch die Einrichtung einer unabhängigen finanzpolitische Institution (AIReF) im November 2013. Spaniens Stabilitätsgesetz sieht zwar Instrumente für die Prävention und Korrektur von Abweichungen von seinen finanzpolitischen Zielen vor, die Erfahrungen der Jahre 2014 und 2015 haben allerdings gezeigt, dass diese Instrumente in einem größeren Maße hätten eingesetzt werden können. Nach der Empfehlung der Kommission vom 9. März 2016 hat die spanische Regierung begonnen, Korrekturmaßnahmen des Stabilitätsgesetzes über die regionale Verwaltung durchzusetzen, die zuvor nicht durchgeführt worden waren. Darüber hinaus hat die Zentralregierung Ausgabenkürzungen in der Höhe von 2 Mrd. EUR verabschiedet.

(12)

Spanien hat im Dezember 2013 eine Reform zur Überarbeitung der Rentenindexierung verabschiedet und führt ab 2019 eine automatische Anpassung der Renten künftiger Rentner durch, bei der Änderungen der Lebenserwartung berücksichtigt werden. Ferner wird seit Juni 2013 eine Reform der öffentlichen Verwaltung durchgeführt, die zu Effizienzsteigerungen führen soll. Zudem hat Spanien 2014 eine Reform der Einkommen- und Körperschaftssteuer vorgenommen, die einige positive Aspekte hatte, beispielsweise die Verringerung der steuerlichen Belastung des Faktors Arbeit, jedoch nicht in vollem Umfang gegenfinanziert wurde.

(13)

Daraus lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Spanien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 ergriffen hat, unzureichend waren. Spanien hat das Zwischenziel für das Gesamtdefizit 2015 nicht erreicht und dürfte den Prognosen zufolge sein übermäßiges Defizit auch 2016 nicht korrigieren. Die Konsolidierungsanstrengungen bleiben deutlich hinter den Empfehlungen des Rates zurück und der finanzpolitische Kurs war 2015 sogar expansiv —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien hat auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(2)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren Spaniens sind zu finden unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/spain_en.htm.


27.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1223 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2016

zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4637)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2011/30/EU der Kommission (2) wurden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, für bestimmte Geschäftsjahre von den Anforderungen des Artikels 45 der Richtlinie 2006/43/EG ausgenommen, sofern sie den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bestimmte Informationen vorlegen.

(2)

Die Kommission hat die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus den im Anhang II des Beschlusses 2011/30/EU genannten Drittländern bewertet. Die Bewertungen wurden mit Unterstützung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer nach Maßgabe der Kriterien durchgeführt, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Diese Bewertungen haben ergeben, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme in Mauritius, Neuseeland und der Türkei Anforderungen genügen, die den Anforderungen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG gleichwertig sind. Es ist daher angemessen, diese Systeme als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten zu betrachten.

(3)

Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollte letztlich darin bestehen, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Systeme gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu schaffen.

(4)

Die Bermudas, die Kaimaninseln, Ägypten und Russland haben bereits öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingerichtet oder richten sie gerade ein. Da diese Systeme jedoch noch nicht lange bestehen, fehlen noch gewisse Informationen, wurden Regeln nicht vollständig umgesetzt, Kontrollen nicht durchgeführt oder Sanktionen nicht verhängt. Um einen Beschluss über die Gleichwertigkeit dieser Systeme erlassen zu können, müssen von den genannten Drittländern zusätzliche Informationen eingeholt werden, die ein besseres Verständnis dieser Systeme und somit eine weitere Bewertung ermöglichen. Aus diesem Grund sollte die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in diesen Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, verlängert werden.

(5)

Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II des Beschlusses 2011/30/EU genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, ihre Prüfungstätigkeiten in der Europäischen Union während einer weiteren Übergangsfrist vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 ohne eine Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG fortsetzen können, wenn sie die verlangten Informationen vorlegen. Sofern sie diese Informationen vorlegen, sollten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Juli 2018 beginnen, fortsetzen können. Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auf diese Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anzuwenden, bleibt von diesem Beschluss unberührt.

(6)

Die Kommission wird die Entwicklungen auf dem Gebiet der aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit mit Drittländern regelmäßig verfolgen. Der Beschluss über die Gleichwertigkeit oder die Verlängerung der Übergangsfrist gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, den Beschluss jederzeit zu überprüfen. Diese Überprüfung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit oder zu einer vorzeitigen Beendigung der Übergangsfrist führen. Der Beschluss 2011/30/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/30/EU wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer Anforderungen, die als den Anforderungen der Artikel 29, 30 und 32 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. August 2016 gleichwertig zu betrachten sind:

1.

Mauritius;

2.

Neuseeland;

3.

Türkei.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat wendet Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2018 beginnt, sofern der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:

a)

Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Prüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur;

b)

falls der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netz angehören, Beschreibung dieses Netzes;

c)

die Prüfungsstandards und die Anforderungen an die Unabhängigkeit, die bei der betreffenden Prüfung eingehalten wurden;

d)

Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft;

e)

Angabe, ob und, wenn ja, wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und — sofern dies nicht von der zuständigen Drittlandsbehörde mitgeteilt wird — die erforderlichen Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Sind die notwendigen Angaben zum Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich, behandeln die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese als vertraulich.

(*1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).“ "

3.

Anhang II wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2016

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12).


ANHANG

„ANHANG II

DRITTLÄNDER

Bermuda

Kaimaninseln

Ägypten

Russland.“