ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
27.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1218 DES RATES
vom 18. Juli 2016
über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8,
gestützt auf die Akte über den Beitritt von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Protokoll“) ist am 18. Juni 2015 im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (1).
Artikel 2
Der Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
27.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1219 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2016/837 vom 21. April 2016 (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island. |
(2) |
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island („das Zusatzprotokoll“), das dem Beschluss (EU) 2016/837 des Rates beigefügt ist, sieht die Verlängerung von drei zollfreien Kontingenten, die am 30. April 2014 abgelaufen sind, sowie ein neues zollfreies Kontingent für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island vor. |
(3) |
Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 bis zu dem Datum, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, für den Zeitraum ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls beginnt, bis zum 30. April 2021 anteilig zugewiesen und verfügbar gemacht. Das Zusatzprotokoll sieht keine Übertragung der verbleibenden Mengen im Rahmen eines Zollkontingents auf einen späteren Anwendungszeitraum vor. |
(4) |
Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 499/96 zu ändern, um die Zollkontingente gemäß dem Zusatzprotokoll anzuwenden. |
(5) |
Die Zollkontingente sollten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, bis zum 30. April 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Zusatzprotokolls gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2016/837 gelten. |
(6) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (4) aufgehoben, und das System der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse wurde beendet. Daher ist es notwendig, die Bedingung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/96 betreffend die Einhaltung der Referenzpreise zu streichen. |
(7) |
Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 17. Februar 2016 (5) geändert. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass das Protokoll Nr. 3 in der geänderten Fassung anzuwenden ist. |
(8) |
Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) festgelegt, die die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) ab dem 1. Mai 2016 ersetzt. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/96 sollte geändert werden, um den neuen Vorschriften Rechnung zu tragen. |
(9) |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 sollte geändert werden, um Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) und der TARIC-Unterpositionen Rechnung zu tragen. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vollständig zu ersetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*2) verwaltet. (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“;" |
3. |
Artikel 3 wird gestrichen; |
4. |
der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.
(2) Beschluss (EU) 2016/837 des Rates vom 21. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).
(5) ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 66.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(7) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
„ANHANG
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
Kontingentszollsatz (%) |
09.0792 |
ex 0303 51 00 |
10 20 |
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur industriellen Verarbeitung (1) (2) |
1.1. bis 31.12. |
950 |
0 |
09.0812 |
0303 51 00 |
|
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (2) |
1.8.2016 bis 30.4.2017 |
1 050 |
0 |
1.5.2017 bis 30.4.2018 |
1 400 |
|||||
1.5.2018 bis 30.4.2019 |
1 400 |
|||||
1.5.2019 bis 30.4.2020 |
1 400 |
|||||
1.5.2020 bis 30.4.2021 |
1 400 |
|||||
09.0793 |
0302 13 00 0302 14 00 0304 41 00 0304 81 00 |
|
Fisch, frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Filets, frisch, gekühlt oder gefroren, von: Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) |
1.1 bis 31.12 |
50 |
0 |
09.0794 |
|
|
Frisch oder gekühlt: |
1.1 bis 31.12 |
250 |
0 |
0302 23 00 |
|
Seezungen (Solea spp.) |
||||
0302 24 00 0302 29 |
|
Steinbutt (Psetta maxima), Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.) und andere Plattfische |
||||
ex 0302 56 00 |
10 |
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
||||
|
|
Gefroren: |
||||
0303 32 00 |
|
Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) |
||||
0303 55 30 |
|
Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi) |
||||
ex 0303 55 90 |
90 |
andere Fische, ausgenommen Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus) |
||||
0303 56 00 |
|
Offiziersbarsch (Rachycentron canadum) |
||||
0303 69 90 0303 89 90 |
|
sonstige Fischarten |
||||
0303 82 00 |
|
Rochen (Rajidae) |
||||
0303 83 00 |
|
Zahnfisch (Dissostichus spp.) |
||||
0303 84 90 |
|
Wolfsbarsch mit Ausnahme von Europäischem Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) |
||||
0303 89 55 |
|
Goldbrassen (Sparus aurata) |
||||
|
|
Frische oder gekühlte Filets: |
||||
0304 31 00 |
|
von Tilapia (Oreochromis spp.) |
||||
0304 32 00 |
|
von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) |
||||
0304 33 00 |
|
vom Nilbarsch (Lates niloticus) |
||||
0304 39 00 |
|
von Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.) und Schlangenkopffischen (Channa spp.) |
||||
0304 42 50 |
|
von Forellen der Art Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster |
||||
0304 49 10 |
|
von anderen Süßwasserfischen |
||||
0304 43 00 |
|
von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmide und Citharidae) |
||||
0304 44 30 |
|
vom Köhler (Pollachius virens) |
||||
0304 44 90 |
|
von anderen Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida |
||||
0304 45 00 |
|
vom Schwertfisch (Xiphias gladius) |
||||
0304 46 00 |
|
vom Zahnfisch (Dissostichus spp.) |
||||
0304 49 50 |
|
vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) |
||||
ex 0304 49 90 |
30 40 50 60 70 90 |
von anderen Fischen, ausgenommen Hering und Makrele |
||||
|
|
Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, |
||||
0304 53 00 |
|
von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae |
||||
0304 54 00 |
|
vom Schwertfisch (Xiphias gladius) |
||||
0304 55 00 |
|
vom Zahnfisch (Dissostichus spp.) |
||||
0304 59 90 |
|
von anderen Fischen, ausgenommen Süßwasserfische, Heringslappen |
||||
|
|
Gefrorene Filets |
||||
0304 61 00 |
|
von Tilapia (Oreochromis spp.) |
||||
0304 62 00 |
|
von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.) |
||||
0304 63 00 |
|
vom Nilbarsch (Lates niloticus) |
||||
0304 69 00 |
|
von Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus), Aalen (Anguilla spp.) und Schlangenkopffischen (Channa spp.) |
||||
0304 82 50 |
|
von Forellen der Art Oncorhynchus apache oder Oncorhynchus chrysogaster |
||||
0304 89 10 |
|
von anderen Süßwasserfischen |
||||
|
|
Gefrorenes Fleisch: |
||||
0304 95 21 |
|
vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus |
||||
0304 95 25 |
|
vom Kabeljau der Art Gadus morhua |
||||
0304 95 29 |
|
vom Kabeljau der Art Gadus ogac und Fischen der Art Boreogadus saida |
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0304 95 40 |
|
vom Köhler (Pollachius virens) |
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0304 95 50 |
|
von Seehechten der Gattung Merluccius |
||||
0304 95 60 |
|
vom Blauem Wittling (Micromesistius poutassou, Gadus poutassou) |
||||
ex 0304 95 90 |
11 13 17 19 90 |
von anderen Fischen, ausgenommen Seehechten der Gattung Urophycis spp. |
||||
ex 0304 99 99 |
20 25 30 40 50 65 69 70 90 |
von anderen Fischen, ausgenommen Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) |
||||
09.0811 |
0304 49 50 |
|
Filets vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp), frisch oder gekühlt |
1.8.2016 bis 30.4.2017 |
2 211 |
0 |
1.5.2017 bis 30.4.2018 |
2 948 |
|||||
1.5.2018 bis 30.4.2019 |
2 948 |
|||||
1.5.2019 bis 30.4.2020 |
2 948 |
|||||
1.5.2020 bis 30.4.2021 |
2 948 |
|||||
09.0795 |
0305 61 00 |
|
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake |
1.1 bis 31.12 |
1 750 |
0 |
09.0796 |
0306 15 90 |
|
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren, ausgenommen geräucherte Kaisergranate |
1.1 bis 31.12 |
50 |
0 |
09.0810 |
0306 15 90 |
|
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren, ausgenommen geräucherte Kaisergranate |
1.8.2016 bis 30.4.2017 |
1 106 |
0 |
1.5.2017 bis 30.4.2018 |
1 474 |
|||||
1.5.2018 bis 30.4.2019 |
1 474 |
|||||
1.5.2019 bis 30.4.2020 |
1 474 |
|||||
1.5.2020 bis 30.4.2021 |
1 474 |
|||||
09.0797 |
1604 12 91 1604 12 99 |
|
Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, ausgenommen Heringsfilets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut, auch in Öl vorgebacken, gefroren |
1.1 bis 31.12 |
2 400 |
0 |
09.0798 |
1604 17 00 1604 19 97 |
|
Aale, zubereitet oder haltbar gemacht und andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
1.1 bis 31.12 |
50 |
0 |
ex 1604 20 90 |
20 30 35 50 60 90 |
Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen |
||||
09.0700 |
1604 20 90 |
|
Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
1.8.2016 bis 30.4.2017 |
2 764 |
0 |
1.5.2017 bis 30.4.2018 |
3 685 |
|||||
1.5.2018 bis 30.4.2019 |
3 685 |
|||||
1.5.2019 bis 30.4.2020 |
3 685 |
|||||
1.5.2020 bis 30.4.2021 |
3 685 |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen [siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(2) Da vom 15. Februar bis 15. Juni der Meistbegünstigungszollsatz gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“
27.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1220 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2016
zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
L-Threonin wurde gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/485/EWG der Kommission (3), für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen und in der Folge gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Außerdem wurden gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung Anträge auf Zulassung von L-Threonin für alle Tierarten gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Beantragt wurde die Zulassung von aus Escherichia coli DSM 25086, Escherichia coli FERM BP-11383, Escherichia coli FERM BP-10942, Escherichia coli NRRL B-30843, Escherichia coli KCCM11133P, Escherichia coli DSM 25085, Escherichia coli CGMCC 3703 oder Escherichia coli CGMCC 7.58 hergestelltem L-Threonin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 9. Juli 2013 (4), vom 29. Januar 2014 (5), vom 9. September 2014 (6), vom 9. September 2015 (7), vom 1. Dezember 2015 (8) und vom 19. April 2016 (9) zu dem Schluss, dass aus Escherichia coli DSM 25086, Escherichia coli FERM BP-11383, Escherichia coli FERM BP-10942, Escherichia coli NRRL B-30843, Escherichia coli KCCM11133P, Escherichia coli DSM 25085, Escherichia coli CGMCC 3703 und Escherichia coli CGMCC 7.58 hergestelltes L-Threonin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Quelle der Aminosäure Threonin für die Tierernährung gelten kann. Damit das zusätzliche L-Threonin seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Behörde äußerte in ihren Gutachten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von L-Threonin für Zielarten, wenn dieses über das Trinkwasser verabreicht wird. Allerdings schlägt die Behörde keinen Höchstwert für L-Threonin vor. Daher ist es im Fall der Verabreichung von L-Threonin über das Trinkwasser angebracht, den Verwender darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit allen essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist. |
(7) |
Die Bewertung von L-Threonin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für L-Threonin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Gemäß der Richtlinie 88/485/EWG zugelassenes L-Threonin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen dürfen bis zum 16. Mai 2017 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Stoff enthalten, dürfen bis zum 16. August 2017 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Stoff enthalten, dürfen bis zum 16. August 2018 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).
(3) Richtlinie 88/485/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 239 vom 30.8.1988, S. 36).
(4) EFSA Journal 2013;11(7):3319.
(5) EFSA Journal 2014;12(2):3564.
(6) EFSA Journal 2014;12(10):3825.
(7) EFSA Journal 2015;13(9):4236.
(8) EFSA Journal 2016;14(1):4344.
(9) EFSA Journal 2016;14(5):4470.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge. |
|||||||||||||||||||||||||||||
3c410 |
— |
L-Threonin |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Threonin (in der Trockensubstanz) Charakterisierung des Wirkstoffs: L-Threonin, hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli DSM 25086 oder Escherichia coli FERM BP-11383 oder Escherichia coli FERM BP-10942 oder Escherichia coli NRRL B-30843 oder Escherichia coli KCCM 11133P oder Escherichia coli DSM 25085 oder Escherichia coli CGMCC 3703 oder Escherichia coli CGMCC 7.58. Chemische Formel: C4H9NO3 CAS-Nummer: 72-19-5 Analysemethoden (1) : Zur Bestimmung von L-Threonin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen:
Zur Bestimmung von Threonin in Vormischungen, Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln und Wasser:
|
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
|
16.8.2026 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
(2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
27.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1221 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
177,7 |
ZZ |
177,7 |
|
0707 00 05 |
TR |
116,3 |
ZZ |
116,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
142,8 |
ZZ |
142,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
171,4 |
AU |
158,0 |
|
CL |
158,6 |
|
MA |
157,0 |
|
TR |
164,0 |
|
UY |
131,7 |
|
ZA |
176,2 |
|
ZZ |
159,6 |
|
0806 10 10 |
BR |
269,1 |
EG |
241,5 |
|
MA |
243,6 |
|
ZZ |
251,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
142,4 |
BR |
103,7 |
|
CL |
127,8 |
|
CN |
74,5 |
|
NZ |
141,7 |
|
US |
157,1 |
|
ZA |
102,8 |
|
ZZ |
121,4 |
|
0808 30 90 |
AR |
106,7 |
CL |
121,5 |
|
NZ |
171,3 |
|
TR |
177,8 |
|
ZA |
106,7 |
|
ZZ |
136,8 |
|
0809 10 00 |
TR |
198,2 |
ZZ |
198,2 |
|
0809 29 00 |
TR |
258,6 |
US |
535,2 |
|
ZA |
271,2 |
|
ZZ |
355,0 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
120,5 |
ZZ |
120,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
27.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/19 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1222 DES RATES
vom 12. Juli 2016
zur Feststellung, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 126 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden. |
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
(3) |
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand, und veröffentlichte gemäß Artikel 104 Absatz 7 des genannten Vertrags eine Empfehlung zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens 2012. Seither hat der Rat auf Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union drei Empfehlungen an Spanien gerichtet (am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013), in denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits auf 2013, 2014 bzw. 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen vertrat der Rat die Auffassung, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. (2) |
(4) |
In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 hat der Rat empfohlen, dass Spanien ein Gesamtdefizit von 6,5 % des BIP im Jahr 2013, 5,8 % des BIP im Jahr 2014, 4,2 % des BIP im Jahr 2015 und 2,8 % des BIP im Jahr 2016 erreichen sollte, was ausgehend von der auf 2016 ausgeweiteten Frühjahrsprognose 2013 der Kommission einer Verbesserung des strukturellen Saldos um 1,1 %, 0,8 %, 0,8 % bzw. 1,2 % des BIP in den Jahren 2013 bis 2016 entspricht. Um diese Verbesserung zu erreichen, wurde Spanien aufgefordert, Zusatzmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf 2 %, 1 % bzw. 1,5 % des BIP in den Jahren 2014, 2015 bzw. 2016 beliefen. Darüber hinaus wurde Spanien aufgefordert, i) die Wirksamkeit des institutionellen Rahmens zu steigern, indem es die Transparenz bei der Umsetzung des Haushaltsstabilisierungsgesetzes weiter erhöht und einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik einsetzt, der Analysen durchführt, Ratschläge erteilt und die Übereinstimmung der Haushaltspolitik mit den nationalen Haushaltsvorschriften und den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht, ii) konkrete Schritte zur Eindämmung des wachsenden strukturellen Defizits im Sozialversicherungssystem zu unternehmen und iii) die Wachstumsfreundlichkeit der Konsolidierung stärker in den Vordergrund zu rücken und zu diesem Zweck u. a. die Ausgaben und das Steuersystem systematischen Überprüfungen zu unterziehen. Schließlich wurde in der Empfehlung auch darauf hingewiesen, dass es für den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie wichtig sei, die Haushaltskonsolidierung gemäß den Empfehlungen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters und des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten an Spanien gerichtet hat, durch umfassende Strukturreformen zu stützen. |
(5) |
Nach der auf 2016 ausgeweiteten Frühjahrsprognose 2013 der Kommission, die der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 zugrunde lag, sollte die spanische Wirtschaft 2013 um 1,5 % schrumpfen, bevor sie in den drei nachfolgenden Jahren um 0,9 %, 1,4 % bzw. 1,9 % wachsen sollte. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde ein nominales BIP-Wachstum von 0,1 % bzw. 2,0 % prognostiziert, für die beiden darauf folgenden Jahre von 2,6 % bzw. 3,2 %. |
(6) |
In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 setzte der Rat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eine Frist bis 1. Oktober 2013. Am 15. November 2013 kam die Kommission auf der Grundlage ihrer Herbstprognose 2013 zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen zur Befolgung der Empfehlung ergriffen habe, wies aber auf die Gefahr der Nichterfüllung im Jahr 2014 hin. Davon ausgehend vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Defizitverfahren zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Schritte erforderlich waren. Seitdem ruhte das Defizitverfahren. |
(7) |
In späteren Bewertungen wurde die Gefahr der Nichterfüllung der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 erneut unterstrichen. Im Juli 2014 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die im Stabilitätsprogramm für 2014 aufgeführten Maßnahmen zur Stützung der Haushaltsstrategie detaillierter dargelegt werden müssten und zusätzliche Anstrengungen erforderlich seien, um der Empfehlung in vollem Umfang nachzukommen. Aufgrund seiner Bewertung des Stabilitätsprogramms 2015 gelangte der Rat im Juli 2015 zu der Auffassung, dass die Gefahr bestehe, dass Spanien die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht einhalten würde. Die Kommission zog in ihren Stellungnahmen zu den Übersichten über die Haushaltsplanung Spaniens für 2014, 2015 und 2016 ebenfalls den Schluss, dass Spanien Gefahr laufe, die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht einzuhalten. Die Kommission wies unter anderem auf Risiken im Zusammenhang mit der Tatsache hin, dass die strukturellen Anstrengungen gemäß der Haushaltsplanung geringer ausfielen als vom Rat empfohlen. Darüber hinaus wies die Kommission auf die Gefahr der Nichterreichung des Zielwerts für das öffentliche Gesamtdefizit hin. |
(8) |
Am 9. März 2016 gelangte die Kommission auf der Grundlage ihrer Winterprognose 2016 ferner zu dem Schluss, dass die Einhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits in Gefahr sei, da das Zwischenziel für 2015 für den Gesamtsaldo des Staates von 4,2 % des BIP noch immer erheblich überschritten werden dürfte und bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzte Konsolidierungsanstrengungen deutlich hinter den Empfehlungen zurückgeblieben seien. Ausgehend davon erteilte die Kommission Spanien die Empfehlung, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Befolgung der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde Spanien empfohlen, i) Maßnahmen zu ergreifen, um eine rechtzeitige und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten, auch indem es, sofern angezeigt, vollen Gebrauch von den präventiven und korrektiven Instrumenten macht, die das spanische Stabilitätsgesetz vorsieht, um Abweichungen von den Defizit-, Schuldenstands- und Ausgabenzielen unterhalb der zentralstaatlichen Ebene unter Kontrolle zu bringen, und ii) der Kommission in seiner aktualisierten Übersicht über die Haushaltsplanung 2016 oder spätestens in einem eigenen Abschnitt des bevorstehenden Stabilitätsprogramms 2016 über die infolge dieser Kommissionsempfehlung getroffenen Maßnahmen zu berichten. |
(9) |
Eine neue Bewertung der Maßnahmen, die Spanien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2016 ergriffen hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen:
|
(10) |
In ihrer Frühjahrsprognose 2016 erwartet die Kommission für 2016 ein gesamtstaatliches Defizit von 3,9 % des BIP und für 2017 von 3,1 % des BIP. Im Stabilitätsprogramm 2016 wird ein Defizit von 3,6 % für 2016 und von 2,9 % für 2017 anvisiert. Spanien ist mithin 2016 nicht dafür gerüstet, eine fristgerechte und dauerhafte Korrektur seines übermäßigen Defizits zu erreichen. Der leichte Rückgang der öffentlichen Schuldenquote von 99,3 % im Jahr 2014 auf 99,2 % im Jahr 2015 ist auf Nettoveräußerungen finanzieller Vermögenswerte zurückzuführen, die die Auswirkungen eines stärker als das nominale BIP wachsenden Defizits mehr als ausgleichen konnten. Nach der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission dürfte die Schuldenquote 2016 erneut ansteigen, 100,3 % erreichen und anschließend fallen. |
(11) |
Seit 2012 ist der finanzpolitische Rahmen Spaniens gestärkt worden, unter anderem, um Abweichungen zu verhindern und auf allen staatlichen Ebenen das Erreichen der jeweiligen, Defizit-, Schuldenstands- und Ausgabenziele sicherzustellen. Seit der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hat Spanien seinen finanzpolitischen Rahmen weiter gestärkt durch die Änderung des Stabilitätsgesetzes von 2012, die Anreize zum Abbau der Zahlungsrückstände des öffentlichen Sektors gegenüber liefernden Unternehmen schaffen sollte, und durch die Einrichtung einer unabhängigen finanzpolitische Institution (AIReF) im November 2013. Spaniens Stabilitätsgesetz sieht zwar Instrumente für die Prävention und Korrektur von Abweichungen von seinen finanzpolitischen Zielen vor, die Erfahrungen der Jahre 2014 und 2015 haben allerdings gezeigt, dass diese Instrumente in einem größeren Maße hätten eingesetzt werden können. Nach der Empfehlung der Kommission vom 9. März 2016 hat die spanische Regierung begonnen, Korrekturmaßnahmen des Stabilitätsgesetzes über die regionale Verwaltung durchzusetzen, die zuvor nicht durchgeführt worden waren. Darüber hinaus hat die Zentralregierung Ausgabenkürzungen in der Höhe von 2 Mrd. EUR verabschiedet. |
(12) |
Spanien hat im Dezember 2013 eine Reform zur Überarbeitung der Rentenindexierung verabschiedet und führt ab 2019 eine automatische Anpassung der Renten künftiger Rentner durch, bei der Änderungen der Lebenserwartung berücksichtigt werden. Ferner wird seit Juni 2013 eine Reform der öffentlichen Verwaltung durchgeführt, die zu Effizienzsteigerungen führen soll. Zudem hat Spanien 2014 eine Reform der Einkommen- und Körperschaftssteuer vorgenommen, die einige positive Aspekte hatte, beispielsweise die Verringerung der steuerlichen Belastung des Faktors Arbeit, jedoch nicht in vollem Umfang gegenfinanziert wurde. |
(13) |
Daraus lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Spanien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 ergriffen hat, unzureichend waren. Spanien hat das Zwischenziel für das Gesamtdefizit 2015 nicht erreicht und dürfte den Prognosen zufolge sein übermäßiges Defizit auch 2016 nicht korrigieren. Die Konsolidierungsanstrengungen bleiben deutlich hinter den Empfehlungen des Rates zurück und der finanzpolitische Kurs war 2015 sogar expansiv — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien hat auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(2) Alle Dokumente zum Defizitverfahren Spaniens sind zu finden unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/spain_en.htm.
27.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1223 DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2016
zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4637)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2011/30/EU der Kommission (2) wurden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, für bestimmte Geschäftsjahre von den Anforderungen des Artikels 45 der Richtlinie 2006/43/EG ausgenommen, sofern sie den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bestimmte Informationen vorlegen. |
(2) |
Die Kommission hat die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus den im Anhang II des Beschlusses 2011/30/EU genannten Drittländern bewertet. Die Bewertungen wurden mit Unterstützung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer nach Maßgabe der Kriterien durchgeführt, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Diese Bewertungen haben ergeben, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme in Mauritius, Neuseeland und der Türkei Anforderungen genügen, die den Anforderungen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG gleichwertig sind. Es ist daher angemessen, diese Systeme als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten zu betrachten. |
(3) |
Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Hinblick auf öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollte letztlich darin bestehen, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Systeme gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu schaffen. |
(4) |
Die Bermudas, die Kaimaninseln, Ägypten und Russland haben bereits öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eingerichtet oder richten sie gerade ein. Da diese Systeme jedoch noch nicht lange bestehen, fehlen noch gewisse Informationen, wurden Regeln nicht vollständig umgesetzt, Kontrollen nicht durchgeführt oder Sanktionen nicht verhängt. Um einen Beschluss über die Gleichwertigkeit dieser Systeme erlassen zu können, müssen von den genannten Drittländern zusätzliche Informationen eingeholt werden, die ein besseres Verständnis dieser Systeme und somit eine weitere Bewertung ermöglichen. Aus diesem Grund sollte die im Beschluss 2011/30/EU vorgesehene Übergangsfrist für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in diesen Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, verlängert werden. |
(5) |
Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II des Beschlusses 2011/30/EU genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, ihre Prüfungstätigkeiten in der Europäischen Union während einer weiteren Übergangsfrist vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 ohne eine Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG fortsetzen können, wenn sie die verlangten Informationen vorlegen. Sofern sie diese Informationen vorlegen, sollten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestätigungsvermerken zu Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Juli 2018 beginnen, fortsetzen können. Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auf diese Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften anzuwenden, bleibt von diesem Beschluss unberührt. |
(6) |
Die Kommission wird die Entwicklungen auf dem Gebiet der aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit mit Drittländern regelmäßig verfolgen. Der Beschluss über die Gleichwertigkeit oder die Verlängerung der Übergangsfrist gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, den Beschluss jederzeit zu überprüfen. Diese Überprüfung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit oder zu einer vorzeitigen Beendigung der Übergangsfrist führen. Der Beschluss 2011/30/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/30/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der nachstehend genannten Drittländer Anforderungen, die als den Anforderungen der Artikel 29, 30 und 32 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Prüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. August 2016 gleichwertig zu betrachten sind:
|
2. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein Mitgliedstaat wendet Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an, die für die Jahresabschlüsse bzw. konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die in den in Anhang II genannten Drittländern eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zugelassen sind, Bestätigungsvermerke erteilen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem 2. Juli 2010 und dem 31. Juli 2018 beginnt, sofern der betreffende Abschlussprüfer bzw. die betreffende Prüfungsgesellschaft den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:
(*1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).“ " |
3. |
Anhang II wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juli 2016
Für die Kommission
Valdis DOMBROVSKIS
Vizepräsident
(1) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
(2) Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12).
ANHANG
„ANHANG II
DRITTLÄNDER
Bermuda
Kaimaninseln
Ägypten
Russland.“