ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
20. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1177 des Rates vom 12. Juli 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1180 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1181 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juli 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/1182 des Rates vom 18. Juli 2016 über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1183 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Genehmigung des Programms zur Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit von Rindern in Bulgarien und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4360)  ( 1 )

75

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ( ABl. L 322 vom 7.12.2007 )

82

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1019/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 bezüglich Histamin in Fischereierzeugnissen ( ABl. L 282 vom 24.10.2013 )

83

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ( ABl. L 102 vom 11.4.2006 )

83

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1177 DES RATES

vom 12. Juli 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Fürstentum Monaco zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (1) (im Folgenden „Abkommen“), um dieses Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen, auf der vereinbart worden war, den automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern.

(2)

Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Änderungsprotokoll“) spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die Union, die Mitgliedstaaten und das Fürstentum Monaco haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Monaco.

(3)

Das Änderungsprotokoll sollte unterzeichnet werden.

(4)

In Anbetracht der im Rahmen des globalen Forums der OECD vom Fürstentum Monaco zum Ausdruck gebrachten Ausrichtungen sollte das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsprotokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Der Präsident des Rates notifiziert dem Fürstentum Monaco im Namen der Union seine Absicht, das Änderungsprotokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2017 vorläufig anzuwenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.


VERORDNUNGEN

20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1178 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde mitgeteilt, für welche Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Zinsderivate (im Folgenden „OTC-Zinsderivate“) bestimmte zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, im Folgenden „CCP“) eine Clearingzulassung erhalten haben. Für jede dieser Kategorien hat die ESMA die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, das Systemrisiko zu verringern, hat die ESMA nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren bestimmt, welche Kategorien von OTC-Zinsderivaten der Clearingpflicht unterliegen sollten.

(2)

OTC-Zinsderivatekontrakte können einen konstanten Nominalwert, einen variablen Nominalwert oder einen bedingten Nominalwert haben. Bei Kontrakten mit konstantem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts nicht. Bei Kontrakten mit variablem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts in vorhersehbarer Weise. Bei Kontrakten mit bedingtem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts in unvorhersehbarer Weise. Bedingte Nominalwerte machen die Preisbildung und das Risikomanagement im Zusammenhang mit OTC-Zinsderivatekontrakten und damit auch deren Clearing durch die CCP komplexer. Diesem Umstand sollte bei der Festlegung der Kategorien von OTC-Zinsderivaten, die der Clearingpflicht unterliegen sollen, Rechnung getragen werden.

(3)

Bei der Bestimmung der Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die der Clearingpflicht unterliegen sollten, sollte dem besonderen Charakter von OTC-Derivatekontrakten Rechnung getragen werden, die mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Kategorien von OTC-Zinsderivaten, die der Clearingpflicht der vorliegenden Verordnung unterliegen, keine mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossenen Kontrakte umfassen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

(4)

Verschiedene Gegenparteien benötigen unterschiedlich viel Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen für das Clearing clearingpflichtiger OTC-Zinsderivate zu treffen. Um eine geordnete und fristgerechte Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, sollten hinreichend ähnliche Gegenparteien derselben Kategorie zugeordnet werden, damit sie ab demselben Zeitpunkt der Clearingpflicht unterliegen.

(5)

Eine erste Kategorie sollte sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien umfassen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für mindestens eine der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Zinsderivaten Clearingmitglieder von mindestens einer der einschlägigen CCP sind, denn diese Gegenparteien verfügen bereits über Erfahrungen mit dem Clearing von OTC-Zinsderivaten und haben zur jeweiligen CCP bereits die erforderlichen Verbindungen für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien aufgebaut. Ebenfalls in diese erste Kategorie aufgenommen werden sollten nichtfinanzielle Gegenparteien, die Clearingmitglieder sind, da diese, was ihre Erfahrungen und Vorbereitungen in Bezug auf ein zentrales Clearing angeht, mit den dieser Kategorie angehörenden finanziellen Gegenparteien vergleichbar sind.

(6)

Einer zweiten und dritten Kategorie sollten die nicht der ersten Kategorie angehörenden finanziellen Gegenparteien entsprechend ihrer rechtlichen und operativen Kapazität in Bezug auf OTC-Derivate zugeordnet werden. Die rechtliche und operative Kapazität der finanziellen Gegenparteien sollte anhand des Tätigkeitsvolumens im Bereich der OTC-Derivate festgestellt werden; für die Zuordnung zur zweiten bzw. dritten Kategorie sollte daher ein quantitativer Schwellenwert festgesetzt werden, der auf dem zum Monatsende ermittelten aggregierten durchschnittlichen Nominalwert der nicht zentral geclearten Derivate basiert. Dieser Schwellenwert sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die kleinere Marktteilnehmer abgrenzt, gleichzeitig aber in der zweiten Kategorie für die Erfassung eines signifikanten Risikos sorgt. Um die Regulierungskonvergenz zu erhöhen und die Befolgungskosten für die Gegenparteien zu begrenzen, sollte der Schwellenwert auch mit dem auf internationaler Ebene vereinbarten Schwellenwert für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate abgestimmt werden. Wenngleich der Schwellenwert angesichts der innerhalb der Unternehmensgruppe möglicherweise bestehenden gemeinsamen Risikoübernahme in der Regel auf Gruppenebene gilt, sollte er, wie es auch bei den genannten internationalen Standards der Fall ist, auf jeden Fonds einzeln angewandt werden, da die Verbindlichkeiten eines Fonds in der Regel nicht durch die Verbindlichkeiten anderer Fonds oder ihrer Investmentmanager beeinflusst werden. Der Schwellenwert sollte so lange auf jeden Fonds einzeln angewandt werden, wie jeder Investmentfonds bei einer Fonds-Insolvenz einen völlig abgegrenzten und aus dem Gruppenverband herausgelösten Pool von Vermögenswerten bildet, der nicht von anderen Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft selbst besichert, garantiert oder unterstützt wird.

(7)

Bestimmte alternative Investmentfonds („AIF“) fallen nicht unter die Definition der finanziellen Gegenparteien nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenngleich ihre operative Kapazität in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte mit jener der von dieser Definition erfassten AIF vergleichbar ist. Daher sollten als nichtfinanzielle Gegenparteien eingestufte AIF denselben Gegenpartei-Kategorien zugerechnet werden wie als finanzielle Gegenparteien eingestufte AIF.

(8)

Eine vierte Kategorie sollte nichtfinanzielle Gegenparteien umfassen, die nicht den anderen Kategorien zugeordnet werden, da sie im Bereich der OTC-Derivate und des zentralen Clearings über geringere Erfahrungen und operative Kapazitäten verfügen als die übrigen Gegenpartei-Kategorien.

(9)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der ersten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese möglicherweise nicht für alle clearingpflichtigen Kategorien bereits über die erforderlichen Verbindungen zu CCP verfügen. Darüber hinaus bieten die dieser Kategorie angehörenden Gegenparteien für Gegenparteien, die keine Clearingmitglieder sind, den Zugang zum Clearing, wobei damit gerechnet wird, dass die Erbringung von Clearing-Dienstleistungen für Kunden und indirekte Kunden mit Inkrafttreten der Clearingpflicht deutlich zunehmen wird. Ferner macht diese erste Kategorie von Gegenparteien einen erheblichen Anteil am Volumen der bereits geclearten OTC-Zinsderivate aus, und das Volumen der zu clearenden Geschäfte wird mit dem Wirksamwerden der Clearingpflicht gemäß der vorliegenden Verordnung erheblich zunehmen. Daher sollte Gegenparteien der ersten Kategorie eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie sich auf das Clearing zusätzlicher Kategorien, auf die Zunahme der Erbringung von Clearing-Dienstleistungen für Kunden und indirekte Kunden und auf das zunehmende Volumen an zu clearenden Geschäften einstellen können.

(10)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der zweiten und dritten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten von ihnen dadurch Zugang zu einer CCP erhalten werden, dass sie Kunde bzw. indirekter Kunde eines Clearingmitglieds werden. Dieser Prozess kann je nach rechtlicher und operativer Kapazität der Gegenparteien und Stand ihrer Vorbereitungen bei den für das Clearing der Kontrakte erforderlichen Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern zwischen 12 und 18 Monaten erfordern.

(11)

Bei der Festlegung des Datums, ab dem die Gegenparteien der vierten Kategorie der Clearingpflicht unterliegen, sollte deren rechtlicher und operativer Kapazität sowie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sie im Bereich der OTC-Derivate und des zentralen Clearings über geringere Erfahrungen verfügen als die übrigen Gegenpartei-Kategorien.

(12)

Für OTC-Derivatekontrakte zwischen einer in einem Drittland ansässigen Gegenpartei und einer in der Union ansässigen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren unterliegen, sollte die Clearingpflicht ab einem späteren Datum gelten. Mit dieser späteren Anwendung sollte sichergestellt werden, dass diese Kontrakte in dem begrenzten Zeitraum, in dem es noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gibt, die die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdecken und den Rechtsraum betreffen, in dem die Drittstaat-Gegenpartei ansässig ist, nicht der Clearingpflicht unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten im Voraus prüfen können, ob die Gegenparteien, die diese Kontrakte schließen, Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und die übrigen Voraussetzungen für gruppeninterne Geschäfte nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen.

(13)

Anders als bei OTC-Derivaten, bei denen die Gegenparteien nichtfinanzielle Gegenparteien sind, schreibt die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Gegenparteien finanzielle Gegenparteien sind, vor, dass die Clearingpflicht auf Kontrakte Anwendung findet, die nach der Mitteilung, durch die die ESMA über die Zulassung einer CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten in Kenntnis gesetzt wird, aber vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossen werden, sofern dies angesichts der Restlaufzeit dieser Kontrakte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht gerechtfertigt ist. Mit der Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte soll eine einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleistet werden. Mit dem Beschluss, eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten der Clearingpflicht zu unterwerfen, sollen Finanzstabilität und die Verringerung des Systemrisikos angestrebt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer gewährleistet werden. Die Mindestrestlaufzeit sollte daher so festgelegt werden, dass diese Ziele verwirklicht werden können.

(14)

Bevor nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommene technische Regulierungsstandards in Kraft treten, können die Gegenparteien nicht absehen, ob die von ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht dieser unterliegen werden. Da für zentral geclearte Kontrakte andere Besicherungsvorschriften gelten als für nicht zentral geclearte Kontrakte, hat diese Unsicherheit erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer, die von ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in angemessener Weise zu bepreisen. Würde für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossene OTC-Derivatekontrakte unabhängig von ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht verbleibenden Restlaufzeit das Forward-Clearing vorgeschrieben, so könnte dies die Fähigkeit der Gegenparteien einschränken, ihre Marktrisiken in angemessener Weise abzusichern und entweder das Funktionieren des Marktes und die Finanzstabilität beeinträchtigen oder die Gegenparteien daran hindern, ihre üblichen Tätigkeiten auszuüben, da sie die Kontrakte durch andere geeignete Mittel absichern müssten.

(15)

Darüber hinaus sollten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte erst dann clearingpflichtig sein, wenn die Gegenparteien dieser Kontrakte ermitteln können, welcher Kategorie von Gegenparteien sie angehören und ob sie für einen bestimmten Kontrakt einschließlich ihrer gruppeninternen Geschäfte der Clearingpflicht unterliegen, und wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen haben treffen können, um diese Kontrakte unter Berücksichtigung der Clearingpflicht schließen zu können. Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Stabilität des Marktes sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gegenparteien zu wahren, sollten diese Kontrakte unabhängig von ihren Restlaufzeiten daher nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(16)

OTC-Derivatekontrakte, die nach der Mitteilung, durch die die ESMA über die Zulassung einer CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten in Kenntnis gesetzt wird, aber vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht geschlossen werden, sollten nicht der Clearingpflicht unterliegen, wenn sie keine erhebliche Relevanz für das Systemrisiko aufweisen oder wenn die Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in anderer Weise beeinträchtigen könnte. Das mit OTC-Zinsderivatekontrakten mit längeren Laufzeiten verbundene Gegenparteiausfallrisiko bleibt länger im Markt als das mit OTC-Zinsderivaten mit geringen Restlaufzeiten verbundene Risiko. Die Einführung der Clearingpflicht für Kontrakte mit kurzen Restlaufzeiten würde für die Gegenparteien eine gemessen am Umfang der Risikominderung unverhältnismäßig große Belastung bedeuten. Darüber hinaus machen OTC-Zinsderivate mit geringen Restlaufzeiten einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtmarkt und damit einen vergleichsweise geringen Anteil an dem mit diesem Markt verbundenen Gesamtsystemrisiko aus. Die Mindestrestlaufzeiten sollten daher so festgelegt werden, dass Kontrakte mit Restlaufzeiten von nur wenigen Monaten nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(17)

Gegenparteien der dritten Kategorie haben einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtsystemrisiko, und ihre rechtliche und operative Kapazität in Bezug auf OTC-Derivate ist geringer als die der Gegenparteien der ersten und zweiten Kategorie. Wesentliche Elemente der OTC-Derivatekontrakte, u. a. die Bepreisung der vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossenen clearingpflichtigen OTC-Zinsderivate, werden in kurzer Zeit angepasst werden müssen, um einem Clearing Rechnung zu tragen, das erst mehrere Monate nach Abschluss des Kontrakts erfolgt. Dieses Verfahren des Forward-Clearing erfordert wesentliche Anpassungen des Bepreisungsmodells und Änderungen an der Dokumentation der jeweiligen OTC-Derivatekontrakte. Gegenparteien der dritten Kategorie haben nur sehr begrenzt die Möglichkeit, dem Forward-Clearing in ihren OTC-Derivatekontrakten Rechnung zu tragen. Daher könnte die Einführung der Clearingpflicht für OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Wirksamwerden der Clearingpflicht für diese Gegenparteien geschlossen werden, deren Fähigkeit einschränken, ihre Risiken angemessen abzusichern, und entweder das Funktionieren und die Stabilität des Marktes beeinträchtigen oder die jeweiligen Gegenparteien daran hindern, ihre üblichen Tätigkeiten auszuüben, weil sie die Kontrakte nicht weiter absichern könnten. Daher sollten von Gegenparteien der dritten Kategorie vor Wirksamwerden der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(18)

Ferner können OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe geschlossen werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Clearingpflicht freigestellt werden, um zu vermeiden, dass die Wirksamkeit der gruppeninternen Risikomanagementprozesse beschränkt und die Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beeinträchtigt wird. Daher sollten vor dem Wirksamwerden der einschlägigen Clearingpflicht geschlossene gruppeninterne Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Clearingpflicht unterliegen.

(19)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(20)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich die vorliegende Verordnung stützt, eine offene öffentliche Anhörung durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Derivaten

(1)   Die in Anhang I aufgeführten Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (OTC-Derivate) sind clearingpflichtig.

(2)   Die in Anhang I aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten umfassen keine Kontrakte, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, sofern die jeweiligen Kontrakte alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie werden ausschließlich zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen zwischen dem Deckungspool und der gedeckten Schuldverschreibung verwendet.

b)

Sie sind gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen im Deckungspool der gedeckten Schuldverschreibung eingetragen oder registriert.

c)

Sie werden im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder des Deckungspools nicht beendet.

d)

Bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, ist die Gegenpartei mindestens gleichrangig mit den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen, außer in Fällen, in denen die Gegenpartei bei OTC-Derivaten, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind, die säumige oder die betroffene Partei ist oder in denen die genannte Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.

e)

Die gedeckte Schuldverschreibung erfüllt die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Besicherungspflicht von mindestens 102 %.

Artikel 2

Kategorien von Gegenparteien

(1)   Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 werden die clearingpflichtigen Gegenparteien in die folgenden Kategorien unterteilt:

a)

Kategorie 1 umfasst diejenigen Gegenparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf mindestens eine der in Anhang I dieser Verordnung oder in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission (4) aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten Clearingmitglieder im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von mindestens einer der vor dem genannten Zeitpunkt für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien zugelassenen oder anerkannten CCP sind.

b)

Kategorie 2 umfasst nicht der Kategorie 1 angehörende Gegenparteien, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter Durchschnitt des ausstehenden Bruttonominalwerts der nicht zentral geclearten Derivate für Januar, Februar und März 2016 über 8 Mrd. EUR beträgt und bei denen es sich handelt um:

i)

finanzielle Gegenparteien oder

ii)

alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die nichtfinanzielle Gegenparteien sind.

c)

Kategorie 3 umfasst nicht der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 angehörende Gegenparteien, bei denen es sich handelt um:

i)

finanzielle Gegenparteien oder

ii)

alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, die nichtfinanzielle Gegenparteien sind.

d)

Kategorie 4 umfasst nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 angehören.

(2)   In die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten zum Monatsende ermittelten aggregierten Durchschnitts des ausstehenden Bruttonominalwerts werden alle nicht zentral geclearten Derivate der Unternehmensgruppe einbezogen, einschließlich Devisentermingeschäften, Swaps und Währungsswaps.

(3)   Handelt es sich bei Gegenparteien um alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), gilt der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Schwellenwert von 8 Mrd. EUR auf Ebene des Einzelfonds.

Artikel 3

Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht

(1)   Bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam am:

a)

9. Februar 2017 für Gegenparteien der Kategorie 1;

b)

9. Juli 2017 für Gegenparteien der Kategorie 2;

c)

9. Februar 2018 für Gegenparteien der Kategorie 3;

d)

9. Juli 2019 für Gegenparteien der Kategorie 4.

Wird ein Kontrakt von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien geschlossen, so wird die Clearingpflicht für diesen Kontrakt am späteren der beiden Daten wirksam.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am:

a)

9. Juli 2019, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder

b)

späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:

i)

60 Tage nach Inkrafttreten des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht,

ii)

Datum, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.

Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die in einem Drittland ansässige Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

b)

Die in der Union ansässige Gegenpartei ist:

i)

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei oder

ii)

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

c)

Beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen.

d)

Beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren.

e)

Die in der Union ansässige Gegenpartei hat der für sie zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen unter den Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind, und die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, dass dies der Fall ist.

Artikel 4

Mindestrestlaufzeit

(1)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

15 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

c)

6 Monate bei am oder nach dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.

(2)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

15 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

c)

6 Monate bei am oder nach dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.

(3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

15 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.

(4)   Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


ANHANG

Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Zinsderivatekontrakten

Tabelle 1

Kategorien von Fixed-to-float-Zinsswaps

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

C.1.1

Fixed- to-Float

NIBOR

NOK

28T-10J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

C.1.2

Fixed- to-Float

WIBOR

PLN

28T-10J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

C.1.3

Fixed- to-Float

STIBOR

SEK

28T-15J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


Tabelle 2

Kategorien von Forward-rate-agreements

ID

Art

Referenzzinssatz

Abwicklungswährung

Laufzeit

Art der Abwicklungswährung

Option

Art des Nominalwerts

C.2.1

FRA

NIBOR

NOK

3T-2J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

C.2.2

FRA

WIBOR

PLN

3T-2J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel

C.2.3

FRA

STIBOR

SEK

3T-3J

dieselbe Währung

nein

konstant oder variabel


20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/11


VERORDNUNG (EU) 2016/1179 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Tabelle 3.2 enthält die Liste zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2).

(2)

Da die Richtlinie 67/548/EWG mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben wurde, sollte die Tabelle 3.2. in Anhang VI Teil 3 gestrichen werden. Für den reibungslosen Übergang zur vollen Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte diese Streichung erst am 1. Juni 2017 wirksam werden.

(3)

Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge für eine neue, aktualisierte oder zu streichende harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe einzuführen oder diese zu aktualisieren bzw. zu streichen.

(4)

In seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 5. Dezember 2013 schlägt der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA vor, den Stoff Blei als reproduktionstoxisch (Kategorie 1A) einzustufen. Angesichts der Unsicherheit in Bezug auf die Bioverfügbarkeit von Blei in massiver Form muss jedoch zwischen der massiven Form (Partikelgröße von 1 mm oder mehr) und der Pulverform (Partikelgröße von weniger als 1 mm) differenziert werden. Deswegen empfiehlt es sich, für die Pulverform einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,03 % und für die massive Form einen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von ≥ 0,3 % festzusetzen.

(5)

In seinen wissenschaftlichen Gutachten vom 4. Dezember 2014 empfahl der Ausschuss für Risikobeurteilung, für kupferhaltige Stoffe eine Umwelteinstufung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufzunehmen, da hinreichende wissenschaftliche Belege zur Verfügung stehen, um diese neue Einstufung zu rechtfertigen. Die vorgeschlagenen M-Faktoren für die langfristige aquatische Toxizität sollten allerdings nicht aufgenommen werden, da der Ausschuss für Risikobeurteilung sie im Lichte wissenschaftlicher Daten zur aquatischen Toxizität, die die Industrie nach Übermittlung des Ausschussgutachtens an die Kommission vorgelegt hatte, genauer beurteilen muss.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die Einhaltung der neuen harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Dieser Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten sich an andere rechtliche Verpflichtungen (z. B. gemäß Artikel 22 Buchstabe f oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)), die sich aus der neuen harmonisierten Einstufung von Stoffen ergeben, anpassen und diese beachten können.

(8)

Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die neuen harmonisierten Einstufungen vor Ablauf der Frist für die Erfüllung auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang VI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

In Anhang VI wird die Tabelle 3.2 gestrichen.

Artikel 2

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Diese Verordnung gilt ab dem 1. März 2018.

Artikel 1 Absatz 2 gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2017.

3.   Abweichend von Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. März 2018 in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


ANHANG

Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge zu den Indexnummern 607-331-00-5 und 609-066-00-0 werden gestrichen;

b)

die Einträge zu den Indexnummern 006-035-00-8, 029-002-00-X, 602-020-00-0, 602-033-00-1, 603-055-00-4, 604-030-00-0, 604-092-00-9, 605-013-00-0, 605-022-00-X, 606-014-00-9, 606-021-00-7, 607-056-00-0, 607-059-00-7, 607-157-00-X, 607-172-00-1, 607-375-00-5, 607-623-00-2, 613-166-00-X, 613-121-00-4, 616-011-00-4, 616-037-00-6 und 616-207-00-X erhalten die Fassung der entsprechenden Einträge wie folgt:

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nr.

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren

Anmerkungen

Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien

Kodierung der Gefahrenhinweise

Piktogramm, Kodierung der Signalworte

Kodierung der Gefahrenhinweise

Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale

„006-035-00-8

Pirimicarb (ISO); 2-(Dimethylamino)-5,6-dimethylpyrimidin-4-yl dimethylcarbamat

245-430-1

23103-98-2

Carc. 2

Acute Tox. 3

Acute Tox. 3

Skin Sens. 1

Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1

H351

H331

H301

H317

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H351

H331

H301

H317

H410

 

M = 10

M = 100“

 

„029-002-00-X

Dikupferoxid;

Kupfer(I)-oxid

215-270-7

1317-39-1

Acute Tox. 4

Acute Tox. 4

Eye Dam. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H332

H302

H318

H400

H410

GHS07

GHS05

GHS09

Dgr

H332

H302

H318

H410

 

M = 100“

 

„602-020-00-0

1,2-Dichlorpropan;

Propylendichlorid

201-152-2

78-87-5

Flam. Liq. 2

Carc. 1B

Acute Tox. 4*

Acute Tox. 4*

H225

H350

H332

H302

GHS02

GHS08

GHS07

Dgr

H225

H350

H332

H302“

 

 

 

„602-033-00-1

Chlorbenzol

203-628-5

108-90-7

Flam. Liq. 3

Acute Tox. 4

Skin Irrit. 2

Aquatic Chronic 2

H226

H332

H315

H411

GHS02

GHS07

GHS09

Wng

H226

H332

H315

H411“

 

 

 

„603-055-00-4

Propylenoxid;

1,2-Epoxypropan; Methyloxiran

200-879-2

75-56-9

Flam. Liq. 1

Carc. 1B

Muta. 1B

Acute Tox. 3

Acute Tox. 3

Acute Tox. 4

STOT SE 3

Eye Irrit. 2

H224

H350

H340

H331

H311

H302

H335

H319

GHS02

GHS08

GHS06

Dgr

H224

H350

H340

H331

H311

H302

H335

H319“

 

 

 

„604-030-00-0

Bisphenol A;

4,4′-Isopropylidendiphenol

201-245-8

80-05-7

Repr. 1B

STOT SE 3

Eye Dam. 1

Skin Sens. 1

H360F

H335

H318

H317

GHS08

GHS05 GHS07

Dgr

H360F

H335

H318

H317“

 

 

 

„604-092-00-9

Phenol, dodecyl-, verzweigt; [1]

Phenol, 2-dodecyl-, verzweigt; [2]

Phenol, 3-dodecyl-, verzweigt; [3]

Phenol, 4-dodecyl-, verzweigt; [4]

Phenol, (tetrapropenyl) Derivate [5]

310-154-3 [1]

[2]

[3]

[4]

[5]

121158-58-5 [1]

[2]

[3]

210555-94-5 [4]

74499-35-7 [5]

Repr. 1B

Skin Corr. 1C

Eye Dam. 1

Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1

H360F

H314

H318

H400

H410

GHS08

GHS05

GHS09

Dgr

H360F

H314

H410

 

M = 10

M = 10“

 

„605-013-00-0

Chloralose (INN);

(R)-1,2-O-(2,2,2-Trichlorethyliden)-α-D-glucofuranose; Glucochloralose; Anhydroglucochloral

240-016-7

15879-93-3

Acute Tox. 4*

Acute Tox. 3

STOT SE 3

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H332

H301

H336

H400

H410

GHS06

GHS09

Dgr

H332

H301

H336

H410

 

M = 10

M = 10

C“

„605-022-00-X

Glutaral; Glutaraldehyd;

1,5-Pentandial

203-856-5

111-30-8

Acute Tox. 2

Acute Tox. 3

STOT SE 3

Skin Corr. 1B

Resp. Sens. 1

Skin Sens. 1 A

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 2

H330

H301

H335

H314

H334

H317

H400

H411

GHS06

GHS05

GHS08

GHS09

Dgr

H330

H301

H335

H314

H334

H317

H410

EUH071

STOT SE 3; H335: 0,5 % ≤ C < 5 %

M = 1“

 

„606-014-00-9

Chlorphacinon (ISO);

2-[(4-Chlorphenyl)(phenyl)acetyl]-1H-inden-1,3(2H)-dion

223-003-0

3691-35-8

Repr. 1B

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

STOT RE 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H410

 

Repr. 1B; H360D:

C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 0,1 %

STOT RE 2; H373 (Blut):

0,01 % ≤ C < 0,1 %

M = 1

M = 1“

 

„606-021-00-7

N-Methyl-2-pyrrolidon; 1-Methyl-2-pyrrolidon

212-828-1

872-50-4

Repr. 1B

STOT SE 3

Skin Irrit. 2

Eye Irrit. 2

H360D***

H335

H315

H319

GHS08

GHS07

Dgr

H360D***

H335

H315

H319

 

STOT SE 3; H335: C ≥ 10 %“

 

„607-056-00-0

Warfarin (ISO);

4-Hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)-2H-chromen-2-on; [1]

(S)-4-Hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)-2-benzopyron; [2]

(R)-4-Hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)-2-benzopyron; [3]

201-377-6

[1]

226-907-3

[2]

226-908-9

[3]

81-81-2 [1]

5543-57-7

[2]

5543-58-8

[3]

Repr. 1 A

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

Acute Tox. 2

STOT RE 1

Aquatic Chronic 2

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H411

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H411

 

Repr. 1 A; H360D:

C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 0,5 %

STOT RE 2; H373 (Blut): 0,05 % ≤ C < 0,5 %“

 

„607-059-00-7

Coumatetralyl (ISO); 4-Hydroxy-3-(1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)cumarin

227-424-0

5836-29-3

Repr. 1B

Acute Tox. 2

Acute Tox. 3

Acute Tox. 2

STOT RE 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H330

H311

H300

H372 (Blut)

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H311

H300

H372 (Blut)

H410

 

Repr. 1B; H360D: C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 1,0 %

STOT RE 2; H373 (Blut) 0,1 % ≤ C < 1,0 %

M = 10“

 

„607-157-00-X

Difenacoum (ISO); 3-(3-Biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycumarin

259-978-4

56073-07-5

Repr. 1B

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

STOT RE 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H410

 

Repr. 1B; H360D:

C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 0,02 % STOT RE 2; H373 (Blut):

0,002 % ≤ C < 0,02 %

M = 10

M = 10“

 

„607-172-00-1

Brodifacoum (ISO);

4-Hydroxy-3-(3-(4′-brom-4-biphenylyl)-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)cumarin

259-980-5

56073-10-0

Repr. 1 A

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

STOT RE 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H410

 

Repr. 1 A; H360D:

C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 0,02 % STOT RE 2; H373 (Blut):

0,002 % ≤ C < 0,02 %

M = 10

M = 10“

 

„607-375-00-5

Flocoumafen (ISO); Reaktionsmasse aus: cis-4-Hydroxy-3-(1,2,3,4-tetrahydro-3-(4-(4-trifluormethylbenzyloxy)phenyl)-1-naphthyl)cumarin und trans-4-Hydroxy-3-(1,2,3,4-tetrahydro-3-(4-(4-trifluormethylbenzyloxy)phenyl)-1-naphthyl)cumarin

421-960-0

90035-08-8

Repr. 1B

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

STOT RE 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H410

 

Repr. 1B; H360D:

C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 0,05 %

STOT RE 2; H373 (Blut):

0,005 % ≤ C < 0,05 %

M = 10

M = 10“

 

„607-623-00-2

Diisobutylphthalat

201-553-2

84-69-5

Repr. 1B

H360Df

GHS08

Dgr

H360Df“

 

 

 

„613-166-00-X

Flumioxazin (ISO);

2-[7-Fluor-3-oxo-4-(prop-2-yn-1-yl)-3,4-dihydro-2H-1,4-benzoxazin-6-yl]-4,5,6,7-tetrahydro-1H-isoindol-1,3(2H)-dion

103361-09-7

Repr. 1B

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H400

H410

GHS08

GHS09

Dgr

H360D

H410

 

M = 1 000

M = 1 000 “

 

„613-121-00-4

Chlorsulfuron (ISO); 2-Chlor-N-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2- yl)amino]carbonyl]benzolsulfonamid

265-268-5

64902-72-3

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H400

H410

GHS09

Wng

H410

 

M = 1 000

M = 100“

 

„616-011-00-4

N,N-Dimethylacetamid

204-826-4

127-19-5

Repr. 1B

Acute Tox. 4*

Acute Tox. 4*

H360D***

H332

H312

GHS08

GHS07

Dgr

H360D***

H332

H312“

 

 

 

„616-037-00-6

Acetochlor (ISO); 2-Chlor-N-(ethoxymethyl)-N-(2-ethyl-6-methylphenyl)acetamid

251-899-3

34256-82-1

Carc. 2

Repr. 2

Acute Tox. 4

STOT SE 3

STOT RE 2

Skin Irrit. 2

Skin Sens. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H351

H361f

H332

H335

H373 (Nieren)

H315

H317

H400

H410

GHS08

GHS07

GHS09

Wng

H351

H361f

H332

H335

H373 (Nieren)

H315

H317

H410

 

M = 1 000

M = 100“

 

„616-207-00-X

Polyhexamethylen-biguanid-hydrochlorid;

PHMB

32289-58-0

27083-27-8

Carc. 2

Acute Tox. 2

Acute Tox. 4

STOT RE 1

Eye Dam. 1

Skin Sens. 1B

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H351

H330

H302

H372 (Atemwege) (Einatmen)

H318

H317

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS05

GHS09

Dgr

H351

H330

H302

H372 (Atemwege) (Einatmen)

H318

H317

H410

 

M = 10

M = 10“

 

c)

Die folgenden Einträge werden in der Reihenfolge der Indexnummern eingefügt:

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nr.

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren

Anmerkungen

Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien

Kodierung der Gefahrenhinweise

Piktogramm, Kodierung der Signalworte

Kodierung der Gefahrenhinweise

Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale

„005-020-00-3

Dinatriumoctaborat wasserfrei; [1]

Dinatriumoctaborat Tetrahydrat [2]

234-541-0 [1]

234-541-0 [2]

12008-41-2 [1]

12280-03-4 [2]

Repr. 1B

H360FD

GHS08

Dgr

H360FD“

 

 

 

„014-046-00-4

E-Glas-Mikrofasern in repräsentativer Zusammensetzung; [ungerichtete Calcium-Aluminium-Silicat-Fasern mit folgender repräsentativer Zusammensetzung (Angabe in % Massenanteil): SiO2 50,0-56,0 %, Al2O3 13,0-16,0 %, B2O3 5,8-10,0 %, Na2O < 0,6 %, K2O < 0,4 %, CaO 15,0-24,0 %, MgO < 5,5 %, Fe2O3 < 0,5 %, F2 < 1,0 %. Verfahren: Herstellung typischerweise im Düsenblasverfahren oder im Schleuderverfahren. (Weitere Einzelelemente können in geringen Mengen vorhanden sein. Die Verfahrensliste schließt Innovationen nicht aus).]

Carc. 1B

H350i

GHS08

Dgr

H350i

 

 

A“

„014-047-00-X

Glas-Mikrofasern in repräsentativer Zusammensetzung; [ungerichtete Calcium-Aluminium-Silicat-Fasern mit folgender Zusammensetzung (Angabe in % Massenanteil): SiO2 55,0-60,0 %, Al2O3 4,0-7,0 %, B2O3 8,0-11,0 %, ZrO2 0,0-4,0 %, Na2O 9,5-13,5 %, K2O 0,0-4,0 %, CaO 1,0-5,0 %, MgO 0,0-2,0 %, Fe2O3 < 0,2 %, ZnO 2,0-5,0 %, BaO 3,0-6,0 %, F2 < 1,0 %. Verfahren: Herstellung typischerweise im Düsenblasverfahren oder im Schleuderverfahren. (Weitere Einzelelemente können in geringen Mengen vorhanden sein. Die Verfahrensliste schließt Innovationen nicht aus).]

Carc. 2

H351 (Einatmen)

GHS08

Wng

H351 (Einatmen)

 

 

A“

„029-015-00-0

Kupferthiocyanat

214-183-1

1111-67-7

Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1

H400

H410

GHS09

Wng

H410

EUH032

M = 10“

 

„029-016-00-6

Kupfer(II)-oxid

215-269-1

1317-38-0

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H400

H410

GHS09

Wng

H410

 

M = 100“

 

„029-017-00-1

Dikupferchloridtrihydroxid

215-572-9

1332-65-6

Acute Tox. 4

Acute Tox. 3

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H332

H301

H400

H410

GHS06

GHS09

Dgr

H332

H301

H410

 

M = 10“

 

„029-018-00-7

Tetrakupferhexahydroxidsulfat; [1]

Tetrakupferhexahydroxidsulfathydrat; [2]

215-582-3 [1]

215-582-3 [2]

1333-22-8 [1]

12527-76-3 [2]

Acute Tox. 4

Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1

H302

H400

H410

GHS07

GHS09

Wng

H302

H410

 

M = 10“

 

„029-019-01-X

Kupferflocken (mit einem Überzug aus aliphatischer Säure)

Acute Tox. 3

Acute Tox. 4

Eye Irrit. 2

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H331

H302

H319

H400

H410

GHS06

GHS09

Dgr

H331

H302

H319

H410

 

M = 10“

 

„029-020-00-8

Kupfer(II)-carbonat — Kupfer(II)-hydroxid (1:1)

235-113-6

12069-69-1

Acute Tox. 4

Acute Tox. 4

Eye Irrit. 2

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H332

H302

H319

H400

H410

GHS07

GHS09

Wng

H332

H302

H319

H410

 

M = 10“

 

„029-021-00-3

Kupferdihydroxid;

Kupfer(II)-hydroxid

243-815-9

20427-59-2

Acute Tox. 2

Acute Tox. 4

Eye Dam. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H330

H302

H318

H400

H410

GHS06

GHS05

GHS09

Dgr

H330

H302

H318

H410

 

M = 10“

 

„029-022-00-9

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe);

Reaktionsprodukte von Kupfersulfat mit Calciumdihydroxid

8011-63-0

Acute Tox. 4

Eye Dam. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H332

H318

H400

H410

GHS07

GHS05

GHS09

Dgr

H332

H318

H410

 

M = 10“

 

„029-023-00-4

Kupfersulfat-Pentahydrat

231-847-6

7758-99-8

Acute Tox. 4

Eye Dam. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H302

H318

H400

H410

GHS07

GHS05

GHS09

Dgr

H302

H318

H410

 

M = 10“

 

„082-013-00-1

Bleipulver;

[Partikeldurchmesser < 1 mm]

231-100-4

7439-92-1

Repr. 1 A

Lakt.

H360FD

H362

GHS08

Dgr

H360FD

H362

 

Repr. 1 A; H360D: C ≥ 0,03 %“

 

„082-014-00-7

Blei, massiv:

[Partikeldurchmesser ≥ 1 mm]

231-100-4

7439-92-1

Repr. 1 A

Lakt.

H360FD

H362

GHS08

Dgr

H360FD

H362“

 

 

 

„605-040-00-8

Hydroxyisohexyl-3-cyclohexencarboxaldehyd (INCI); Reaktionsmasse von 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)cyclohex-3-en-1-carbaldehyd und 3-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)cyclohex-3-en-1-carbaldehyd; [1]

4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)cyclohex-3-en-1-carbaldehyd; [2]

3-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)cyclohex-3-en-1-carbaldehyd; [3]

- [1]

250-863-4 [2]

257-187-9 [3]

130066-44-3 [1]

31906-04-4 [2]

51414-25-6 [3]

Skin Sens. 1 A

H317

GHS07

Wng

H317“

 

 

 

„607-716-00-8

Bromadiolon (ISO); 3-[3-(4′-Brombiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxy-2H-chromen-2-on

249-205-9

28772-56-7

Repr. 1B

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

STOT RE 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H410

 

Repr. 1B; H360D:

C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 0,005 % STOT RE 2; H373 (Blut):

0,0005 % ≤ C < 0,005 %

M = 1

M = 1“

 

„607-717-00-3

Difethialon (ISO);

3-[3-(4′-Brombiphenyl-4-yl)-1,2,3,4-tetrahydronaphthalen-1-yl]-4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on

104653-34-1

Repr. 1B

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

Acute Tox. 1

STOT RE 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H400

H410

GHS08

GHS06

GHS09

Dgr

H360D

H330

H310

H300

H372 (Blut)

H410

EUH070

Repr. 1B; H360D:

C ≥ 0,003 %

STOT RE 1; H372 (Blut): C ≥ 0,02 % STOT RE 2; H373 (Blut):

0,002 % ≤ C < 0,02 %

M = 100

M = 100“

 

„607-718-00-9

Perfluornonan-1-säure [1] und ihre Natrium- [2] und Ammoniumsalze [3]

206-801-3 [1]

[2]

[3]

375-95-1 [1]

21049-39-8 [2]

4149-60-4 [3]

Carc. 2

Repr. 1B

Lakt.

Acute Tox. 4

Acute Tox. 4

STOT RE 1

Eye Dam. 1

H351

H360Df

H362

H332

H302

H372 (Leber, Thymus, Milz)

H318

GSH08

GSH07

GHS05

Dgr

H351

H360Df

H362

H332

H302

H372 (Leber, Thymus, Milz)

H318“

 

 

 

„607-719-00-4

Dicyclohexylphthalat

201-545-9

84-61-7

Repr. 1B

Skin Sens. 1

H360D

H317

GHS08

GHS07

Dgr

H360D

H317“

 

 

 

„608-067-00-3

3,7-Dimethylocta-2,6-diennitril

225-918-0

5146-66-7

Muta. 1B

H340

GHS08

Dgr

H340“

 

 

 

„612-288-00-0

Bupirimat (ISO);

5-Butyl-2-ethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl dimethylsulfamat

255-391-2

41483-43-6

Carc. 2

Skin Sens. 1B

Aquatic Chronic 1

H351

H317

H410

GHS08

GHS07

GHS09

Wng

H351

H317

H410

 

M = 1“

 

„612-289-00-6

Triflumizol (ISO);

(1E)-N-[4-Chlor-2-(trifluormethyl)phenyl]-1-(1H-imidazol-1-yl)-2-propoxyethanimin

68694-11-1

Repr. 1B

Acute Tox. 4

STOT RE 2

Skin Sens. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H360D

H302

H373 (Leber)

H317

H400

H410

GHS08

GHS07

GHS09

Dgr

H360D

H302

H373 (Leber)

H317

H410

 

M = 1

M = 1“

 

„616-218-00-X

Benzovindiflupyr (ISO); N-[9-(Dichlormethylen)-1,2,3,4-tetrahydro-1,4-methanonaphthalin-5-yl]-3-(difluormethyl)-1-methyl-1H-pyrazol-4-carbonsäureamid

1072957-71-1

Acute Tox. 3

Acute Tox. 3

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H331

H301

H400

H410

GHS06

GHS09

Dgr

H331

H301

H410

 

M = 100

M = 100“

 

„616-219-00-5

Fluopyram (ISO); N-{2-[3-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin-2-yl]ethyl}-2-(trifluormethyl)benzamid

658066-35-4

Aquatic Chronic 2

H411

GHS09

H411“

 

 

 

„616-220-00-0

Pencycuron (ISO); 1-[(4-Chlorphenyl)methyl]-1-cyclopentyl-3-phenylharnstoff

266-096-3

66063-05-6

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H400

H410

GHS09

Wng

H410

 

M = 1

M = 1“

 

„617-023-00-2

tert-Butylhydroperoxid

200-915-7

75-91-2

Muta. 2

H341

GHS08

Wng

H341“

 

 

 


20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1180 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

176,8

ZZ

176,8

0709 93 10

TR

136,5

ZZ

136,5

0805 50 10

AR

192,3

BO

223,6

CL

165,8

UY

201,2

ZA

173,2

ZZ

191,2

0808 10 80

AR

145,6

BR

89,8

CL

133,9

CN

114,1

NZ

145,1

US

117,0

UY

72,1

ZA

116,0

ZZ

116,7

0808 30 90

AR

109,0

CL

120,7

NZ

155,4

ZA

124,7

ZZ

127,5

0809 10 00

TR

193,0

ZZ

193,0

0809 29 00

TR

280,8

ZZ

280,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1181 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juli 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juli 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juli 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juli 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge und Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Anträge auf Einfuhrrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

1

09.4211

0,301205

2

09.4212

0,611629

4A

09.4214

0,345662

09.4251

0,423730

09.4252

2 836 412

6A

09.4216

0,308928

09.4260

0,341882

7

09.4217

32 748 800

8

09.4218

6 957 600

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

5A

09.4215

0,513183

09.4254

0,623692

09.4255

2,840922

09.4256

3 545 002


BESCHLÜSSE

20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/31


BESCHLUSS (GASP) 2016/1182 DES RATES

vom 18. Juli 2016

über das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2014/75/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3,

auf Empfehlung des Direktors des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“) ist eine den koordinierten Organisationen angeschlossene Agentur der Europäischen Union. Das Personalstatut des Instituts sollte der Entwicklung des Instituts und des allgemeinen Rechtsrahmens für die in den koordinierten Organisationen geltenden Personalstatuten angepasst werden. Es bedarf deshalb der Überarbeitung.

(2)

Das Personalstatut des Instituts, das vom Rat am 21. Dezember 2001 angenommen (2) und vom Direktor des Instituts mit Zustimmung des Verwaltungsrates am 15. Juni 2005 geändert wurde (3), sollte daher aufgehoben und ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Personalstatut des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, das vom Rat am 21. Dezember 2001 angenommen und vom Direktor des Instituts mit Zustimmung des Verwaltungsrates am 15. Juni 2005 geändert wurde, wird aufgehoben und durch das Personalstatut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 13.

(2)  ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 18.

(3)  ABl. L 235 vom 12.9.2005, S. 1.


ANHANG

PERSONALSTATUT DES INSTITUTS DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR SICHERHEITSSTUDIEN

INHALT

PRÄAMBEL

Artikel 1

Anwendungsbereich

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE BESCHÄFTIGTEN

Artikel 2

 

1.

Dienstaufsicht

2.

Verhalten

3.

Finanzielle Haftung

4.

Sicherheit

5.

Beistand und Entschädigung

6.

Eigentumsrechte

7.

Externe Tätigkeiten

8.

Kandidatur für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt

TITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE

KAPITEL I

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Artikel 3

 

KAPITEL II

EINSTELLUNG UND DAUER DER ANSTELLUNG

Artikel 4

Einstellung

Artikel 5

Altersgrenze

Artikel 6

Ärztliche Untersuchung

Artikel 7

Anstellung

1.

Verträge

2.

Probezeit

3.

Kündigung von Verträgen

4.

Vergütung bei Stellenverlust

5.

Kürzung der Kündigungsfrist

KAPITEL III

GEHALT UND ZULAGEN

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

Grundgehalt

Artikel 10

Expatriierungszulage

Artikel 11

Familien- und Sozialzulagen

1.

Allgemeine Bestimmungen

2.

Haushaltszulage

3.

Zulage für Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen

4.

Erziehungszulage

5.

Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen

6.

Mietzulage

Artikel 12

Stellvertreterzulage

Artikel 13

Einrichtungszulage

1.

Anspruch

2.

Grundbetrag der Zulage

3.

Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen

4.

Mobilitätszuschlag

5.

Zahlung der Zulage

Artikel 14

Abzüge und Abgaben

1.

Interne Steuer

2.

Beitrag zur Versorgungsregelung

3.

Beitrag für Sozialleistungen

4.

Beitrag zur Zusatzversicherung

Artikel 15

Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung

KAPITEL IV

REISEKOSTEN

Artikel 16

Umsiedlung und Rückumsiedlung

Artikel 17

Umzug

Artikel 18

Dienstreisen

KAPITEL V

INTERNE ORGANISATION

Artikel 19

Arbeitszeit

Artikel 20

Teilzeitbeschäftigung

Artikel 21

Feiertage und dienstfreie Tage

Artikel 22

Urlaub

1.

Jahresurlaub

2.

Unbezahlter Urlaub

3.

Krankheitsurlaub, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und sonstiger Sonderurlaub

Artikel 23

Heimaturlaub

KAPITEL VI

BEURTEILUNG UND BEFÖRDERUNG

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25

Verfahren

Artikel 26

Konsequenzen der Beurteilungen

KAPITEL VII

DISZIPLINARMASSNAHMEN

Artikel 27

 

KAPITEL VIII

BESCHWERDEN UND BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 28

 

KAPITEL IX

VERSORGUNG

Artikel 29

 

KAPITEL X

ABORDNUNG DER VERTRAGSBEDIENSTETEN DES INSTITUTS

Artikel 30

 

TITEL III

BESTIMMUNGEN FÜR ZEITPERSONAL

Artikel 31

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 32

Verträge

Artikel 33

Dienstbezüge

Artikel 34

Sonderbestimmungen

1.

Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung nach Ablauf des Vertrags

2.

Urlaub

TITEL IV

BESTIMMUNGEN FÜR EXPERTEN UND PRAKTIKANTEN

Artikel 35

 

TITEL V

VERTRETUNG DER BESCHÄFTIGTEN

Artikel 36

 

ANHANG I

VERGÜTUNG BEI STELLENVERLUST

ANHANG II

EXPATRIIERUNGSZULAGE

ANHANG III

KINDER UND ANDERE UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN

ANHANG IV

UNTERHALTSBERECHTIGTE BEHINDERTE PERSONEN

ANHANG V

MIETZULAGE

ANHANG VI

REISE- UND UMZUGSKOSTEN

ANHANG VII

DIENSTREISEKOSTEN

ANHANG VIII

KRANKHEITSURLAUB, MUTTERSCHAFTS- UND VATERSCHAFTSURLAUB, ELTERNURLAUB UND SONSTIGER SONDERURLAUB

ANHANG IX

VORSCHRIFTEN FÜR VERWALTUNGSUNTERSUCHUNGEN UND DISZIPLINARVERFAHREN UND -MASSNAHMEN

ANHANG X

BESCHWERDEAUSSCHUSS

PERSONALSTATUT DES INSTITUTS DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR SICHERHEITSSTUDIEN

PRÄAMBEL

Das Institut für Sicherheitsstudien ist eine den koordinierten Organisationen angeschlossene Agentur der Europäischen Union.

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Personalstatut gilt für vertraglich eingestelltes Personal des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „Institut“), sofern der Verwaltungsrat nicht in Bezug auf das Sonderpersonal (den Direktor) einen anderweitigen Beschluss fasst.

(2)   Im Sinne dieses Personalstatuts umfasst der Begriff „Beschäftigte“ die folgenden natürlichen Personen:

a)

Mitglieder des Personals, die einen Vertrag mit dem Institut haben und Planstellen innehaben, die in dem alljährlich dem Haushaltsplan des Instituts beigefügten Stellenplan aufgeführt sind („Vertragsbedienstete“) und

b)

Zeitpersonal, das einen Vertrag mit dem Institut hat.

Als Ad-hoc-Experten bestellte Personen und Praktikanten sind keine Beschäftigten des Instituts und unterliegen den Sonderbestimmungen des Titels IV.

(3)   Der dem Haushaltsplan des Instituts beigefügte Stellenplan der Vertragsbediensteten enthält die Anzahl der Stellen in jeder Laufbahngruppe und jeder Besoldungsgruppe.

Planstellen für Vertragsbedienstete sind Stellen in Verbindung mit den Kernaufgaben des Instituts und mit dauerhaften Aufgaben.

(4)   Wird in diesem Personalstatut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.

(5)   Der Direktor legt erforderlichenfalls Durchführungsvorschriften fest, mit denen die Durchführung dieses Personalstatuts im Einzelnen geregelt wird. Bevor solche Durchführungsvorschriften erlassen werden, wird der Verwaltungsrat ordnungsgemäß darüber unterrichtet.

Der Direktor kann seine Dienstaufsichts- und Zeichnungsbefugnis für die laufende Verwaltung in Bezug auf in den Anwendungsbereich dieses Personalstatuts fallende Angelegenheiten teilweise delegieren.

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE BESCHÄFTIGTEN

Artikel 2

Die Beschäftigten sind dem Direktor unterstellt und dem Direktor gegenüber für die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. Sie verpflichten sich, diesen Pflichten mit der größtmöglichen Pünktlichkeit und beruflichen Gewissenhaftigkeit nachzukommen.

Die Beschäftigten lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Instituts leiten. Sie erfüllen die ihnen als Beschäftigten übertragenen Aufgaben loyal, diskret und gewissenhaft. Sie dürfen unter keinen Umständen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb des Instituts Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Beschäftigten müssen sich unter allen Umständen so verhalten, wie dies ihrer Funktion als Vertreter des Instituts entspricht. Sie müssen sich jeder Handlung oder Tätigkeit enthalten, die in irgendeiner Weise dem Ansehen ihres Amtes oder dem Ruf des Instituts abträglich sein könnte.

Beschäftigte können dazu herangezogen werden, teilweisen oder vollen Schadenersatz für finanzielle Verluste des Instituts zu leisten, die darauf zurückzuführen sind, dass sie eine Regelung oder ein Verfahren, die vom Verwaltungsrat oder vom Direktor gebilligt worden sind, aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlich nicht eingehalten haben.

Der Beschwerdeausschuss ist für alle Streitigkeiten zuständig, die durch diese Bestimmung ausgelöst werden können.

a)

Sogleich bei Dienstantritt müssen die Beschäftigten sich mit den Sicherheitsregelungen des Instituts vertraut machen.

b)

Alle Beschäftigte, Stipendiaten und Praktikanten können aufgrund der ihnen zugewiesenen Aufgaben einen Antrag auf Ermächtigung zur Einsichtnahme in als Verschlusssachen eingestufte Dokumente stellen. Dieser Antrag wird vom Sicherheitsbeauftragten des Instituts an die zuständigen Stellen gerichtet.

Bis zur Erteilung der Ermächtigung kann der Direktor eine vorläufige Genehmigung zur Behandlung von Verschlusssachen erteilen.

c)

Die Mitglieder des Personals unterrichten den Sicherheitsbeauftragten des Instituts unmittelbar von jedem Vorfall im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verlust oder einer Preisgabe eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments.

Das Institut leistet den Beschäftigten Beistand, wenn sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes beim Institut bedroht, beleidigt, verleumdet oder benachteiligt werden, ohne dass sie sich selbst etwas haben zuschulden kommen lassen. Ein von ihnen erlittener materieller Schaden kann unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

a)

Der Beschäftigte hat den betreffenden Schaden nicht selbst vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen;

b)

er hat bzw. kann keinen Schadenersatz erhalten;

c)

er setzt das Institut in seine Rechte gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungsunternehmen, ein.

Jede diesbezügliche Entscheidung, die ein Tätigwerden des Instituts erfordert oder finanzielle Verpflichtungen des Instituts zur Folge haben könnte, ist vom Direktor zu treffen, der bei der Beurteilung der konkreten Umstände, der Form des zu leistenden Beistands und gegebenenfalls der Höhe der Entschädigung über einen Ermessensspielraum verfügt. Der Verwaltungsrat wird über jede nach Maßgabe dieses Absatzes getroffene Entscheidung ordnungsgemäß unterrichtet.

Alle Rechte, einschließlich der Urheber- und Patentrechte, aufgrund jeglicher Tätigkeit des Beschäftigten in Wahrnehmung eines offiziellen Amtes stehen dem Institut zu.

a)

Ein Beschäftigter darf ohne vorherige Genehmigung des Direktors keine Stelle außerhalb des Instituts innehaben bzw. keine regelmäßige oder bezahlte Beschäftigung außerhalb des Instituts ausüben.

b)

Ein Beschäftigter darf ohne vorherige Zustimmung des Direktors weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb des Instituts Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Einstellung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.

c)

Die Beschäftigten enthalten sich jeglicher öffentlichen Handlung oder Äußerung oder Veröffentlichung, wenn diese Handlung, Äußerung oder Veröffentlichung mit dem Amt oder den Pflichten eines internationalen Beamten nicht vereinbar ist oder zu einer Inanspruchnahme der moralischen oder materiellen Haftung des Instituts führen könnte.

d)

Ein Beschäftigter darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung an einem Unternehmen des Privatsektors haben, die aufgrund ihrer Art seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seines Amtes im Institut gefährden könnte.

e)

Die Pflichten leitender Analysten umfassen den Aufbau von Beziehungen zu Einrichtungen und Personen außerhalb des Instituts; Leitende Analysten sind daher nach Zustimmung des Direktors berechtigt, Vorträge zu halten, mit den Medien zu kommunizieren und Veröffentlichungen zu verbreiten

f)

Übt der Ehegatte oder der eingetragene Partner eines Beschäftigten eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so muss der Beschäftigte den Direktor davon in Kenntnis setzen. Ist diese Tätigkeit mit der des Beschäftigten unvereinbar und ist der Beschäftigte nicht in der Lage, eine verbindliche Zusage zu machen, dass die Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Frist eingestellt wird, so entscheidet der Direktor nach Anhörung des Beschäftigten und der Personalvertretung, ob der Beschäftigte auf seinem Dienstposten bleiben kann.

a)

Ein Beschäftigter, der für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt kandidieren möchte, muss den Direktor davon in Kenntnis setzen.

b)

Er erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Angaben zufolge in den Wahlkampf eintritt, unbezahlten Urlaub.

c)

Nimmt er das Amt oder das Mandat, für das er kandidiert hat, an, so muss er die Kündigung des Vertrags beantragen. Diese Kündigung begründet keinen Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts.

d)

Nimmt der Beschäftigte das Amt oder das Mandat nicht an, so hat er Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in eine Planstelle zu denselben Bedingungen hinsichtlich Besoldungsgruppe und Dienstalter bzw. Dienstbezügen bei Beschäftigten auf Zeit, die er zum Zeitpunkt seiner Beurlaubung ohne Zahlung von Dienstbezügen genoss.

e)

Für die Zeit, in der der Beschäftigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war, wird kein Dienstalter angerechnet und entsteht kein Ruhegehaltsanspruch. Weist ein Vertragsbediensteter jedoch nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann dieser Vertragsbedienstete auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge, und zwar sowohl den eigenen Anteil als auch den Arbeitgeberanteil, trägt.

TITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE

KAPITEL I

Vorrechte und immunitäten

Artikel 3

Die den Vertragsbediensteten eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden ihnen im Interesse des Instituts und nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten entbinden die Vertragsbediensteten, die sie genießen, weder von der Pflicht zur Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen noch von der Pflicht zur Beachtung der einschlägigen nationalen Gesetze bzw. polizeilichen Vorschriften.

Wann immer diese Vorrechte und Immunitäten in Frage gestellt werden, hat der betreffende Vertragsbedienstete dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen die örtlichen Rechtsvorschriften kann der Direktor beschließen, die Vorrechte oder Immunitäten aufzuheben, wenn er dies als notwendig erachtet.

KAPITEL II

Einstellung und dauer der anstellung

Artikel 4

Einstellung

(1)   Der Direktor entscheidet über den Inhalt der Stellenausschreibungen, mit Ausnahme des Dienstpostens, den er selbst innehat. Das Institut sorgt für die Bekanntgabe dieser Stellenausschreibungen.

(2)   Die Vertragsbediensteten werden vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren eingestellt.

(3)   Die Einstellung von Vertragsbediensteten ist auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt.

(4)   Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Europäischen Union in dem Umfang besitzen, in dem dies für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist.

(5)   Die Vertragsbediensteten, für die dieses Statut gilt, werden gemäß den Laufbahngruppen und Besoldungsgruppen der koordinierten Organisationen eingestuft.

(6)   Die Vertragsbediensteten treten ihren Dienst in der ersten Dienstaltersstufe der ihrem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe an. Der Direktor kann jedoch in begründeten Fällen eine höhere Dienstaltersstufe gewähren.

(7)   Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 5

Altersgrenze

Als Altersgrenze für die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten wird das Ende des Monats festgelegt, in dem der Vertragsbedienstete 65 Jahre alt wird. Im dienstlichen Interesse kann der Direktor Abweichungen von dieser Regel bis zu zwölf Zusatzmonaten genehmigen.

Artikel 6

Ärztliche Untersuchung

(1)   Vor der Einstellung müssen die Vertragsbediensteten sich einer ärztlichen Untersuchung durch ein vom Institut bestelltes medizinisches Zentrum unterziehen, durch die bescheinigt wird, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, ihr Amt auszuüben.

(2)   Die Vertragsbediensteten haben sich jährlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

(3)   Ein vom Institut bestelltes medizinisches Zentrum nimmt dabei eine Begutachtung vor und unterrichtet den Direktor, wenn sich Fragen ergeben, die die Tauglichkeit des Vertragsbediensteten zur weiteren Wahrnehmung seines Amtes betreffen.

(4)   Ergeht aufgrund der ärztlichen Untersuchung gemäß den Absätzen 1 und 3 eine negative ärztliche Stellungnahme, so kann der Bewerber oder der Vertragsbedienstete innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung dieser Stellungnahme durch das Institut beantragen, dass sein Fall einem medizinischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wird, der sich aus drei Ärzten zusammensetzt, von denen einer vom Direktor, einer vom Vertragsbediensteten und einer von den anderen beiden Ärzten ausgewählt wird.

Der medizinische Ausschuss wird den Arzt anhören, der die ursprüngliche negative Stellungnahme abgegeben hat. Bestätigt der medizinische Ausschuss das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung

a)

gemäß Absatz 1, so zahlt der Bewerber 50 % der Gebühren und der zusätzlichen Kosten;

b)

gemäß Absatz 3, so versucht das Institut zuerst, dem Beschäftigten einen anderen Dienstposten zuzuweisen, der für seine gesundheitliche Verfassung geeignet ist. Ist dies nicht möglich, so beendet das Institut seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, und der Dienstunfähigkeitsausschuss wird einberufen, um den Anspruch des Beschäftigten auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach den Bedingungen der Versorgungsregelung zu bestimmen.

Artikel 7

Anstellung

Die Verträge haben eine Laufzeit von drei Jahren. Der Direktor kann den Vertrag um bis zu drei Jahre verlängern. Dem Vertragsbediensteten wird mindestens sechs Monate vor Ablauf seines Vertrags mitgeteilt, ob dieser befristet verlängert wird.

Bei leitenden Analysten darf die Gesamtzahl der angebotenen Verträge eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren nicht übersteigen. Für alle anderen Vertragsbediensteten beträgt diese Gesamtlaufzeit neun Jahre. In Ausnahmefällen kann der Direktor im dienstlichen Interesse den Vertrag über die vorgeschriebene Gesamtlaufzeit von neun Jahren hinaus um einen weiteren Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verlängern.

Hat ein Vertragsbediensteter zum 1 August 2016 bereits eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von insgesamt zehn Jahren nach den Versorgungsregelungen der koordinierten Organisationen zurückgelegt, so gilt hinsichtlich der Gesamtlaufzeit der Verträge keine Beschränkung.

Hat ein Vertragsbediensteter zum 1 August 2016 einen laufenden Vertrag und wird er nach Erfüllung des Vertrags bereits eine kontinuierliche Beschäftigungsdauer von über neun Jahren zurückgelegt haben, so gilt dieser Vertrag als unbefristet, wenn eine kontinuierliche Beschäftigung von zehn Jahren erreicht ist.

a)

Jeder Erstvertrag sieht eine Probezeit vor, die vom Zeitpunkt des Dienstantritts an gerechnet neun Monate beträgt.

b)

Kann ein Vertragsbediensteter während seiner Probezeit krankheits- oder unfallbedingt sein Amt während eines Monats oder mehr nicht ausüben, so kann der Direktor seine Probezeit um die entsprechende Dauer verlängern.

c)

Einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Vertragsbediensteten mitgeteilt.

d)

Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Leistung für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreicht, wird entlassen.

e)

Sind die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird der betreffenden Person mitgeteilt.

f)

Der Direktor kann auf der Grundlage des Berichts entscheiden, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen. Die Dauer der Beschäftigung darf jedoch die Dauer der Probezeit nicht überschreiten.

g)

Ein Vertragsbediensteter, der während der Probezeit aufgrund eines negativen Berichts entlassen wird, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts.

h)

Die Probezeit ist Teil der Laufzeit des Erstvertrags. Sie zählt für das Dienstalter sowie die Ruhegehaltsansprüche.

a)

Das Institut kann in den folgenden Fällen einen Vertrag kündigen oder nicht verlängern:

i)

zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

ii)

wenn die Planstelle, die der Vertragsbedienstete innehat, gestrichen wird, oder wenn die mit dem Dienstposten des Vertragsbediensteten verbundenen Aufgaben so geändert werden, dass er nicht mehr die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrung für den Dienstposten hat;

iii)

wegen unzureichender beruflicher Leistung des Vertragsbediensteten, die durch zwei aufeinander folgende Beurteilungen binnen sechs Monaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 4 ordnungsgemäß festgestellt worden sein muss;

iv)

wegen Dienstunfähigkeit des Vertragsbediensteten aus gesundheitlichen Gründen, die in Ausübung seines Amtes eingetreten ist und die durch den Dienstunfähigkeitsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgestellt worden ist;

v)

nach Ausscheiden des Mitgliedstaats, dem der Vertragsbedienstete angehört, aus dem Verwaltungsrat;

vi)

nach Verlegung des Dienstorts an einen Ort in mehr als 100 km Entfernung von dem Ort, an dem der Vertragsbedienstete eingestellt wurde, und Verweigerung eines Ortswechsels durch den Vertragsbediensteten;

vii)

nach einem Disziplinarverfahren, bei dem nach den in Kapitel VII festgelegten Modalitäten das Fehlverhalten oder die Verantwortlichkeit des betreffenden Vertragsbediensteten festgestellt worden ist.

In den unter Ziffer i bis vi genannten Fällen wird der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt oder nicht verlängert; in einem Fall nach Ziffer vii beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

b)

Der Vertragsbedienstete kann seinen Vertrag selbst mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus persönlichen Gründen aller Art kündigen, die er nicht offenzulegen braucht.

Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrags auf Veranlassung des Instituts entsteht ein Anspruch auf Vergütung nach den Bedingungen in Anhang I.

Die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Kündigungsfrist kann gekürzt werden, wenn dies aufgrund dienstlicher Erfordernisse notwendig ist. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf die Zahlung eines Zusatzbetrags, der der Höhe des Gehalts sowie der Zulagen entspricht, die er zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seines Vertrags und dem Zeitpunkt, zu dem die sechsmonatige Kündigungsfrist abgelaufen wäre, erhalten hätte.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Kündigung aus disziplinarischen Gründen erfolgt ist.

KAPITEL III

Gehalt und zulagen

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die den Vertragsbediensteten des Instituts gezahlten Dienstbezüge umfassen das Grundgehalt, die Expatriierungszulage sowie Familien- und Sozialzulagen.

Von diesen Dienstbezügen werden die Beträge einbehalten, die der Vertragsbedienstete an Beiträgen und Abgaben für die interne Steuer, die Versorgungsordnung und das System der sozialen Sicherheit schuldet.

Den Girokonten der Vertragsbediensteten wird der entsprechende Betrag spätestens in der letzten Arbeitswoche des Monats gutgeschrieben.

Die Vertragsbediensteten müssen dem Institut unverzüglich jede Änderung ihrer persönlichen Lebensumstände, die finanzielle Auswirkungen haben kann, zur Kenntnis bringen. Diese Änderungen werden rückwirkend bei den Dienstbezügen des Monats berücksichtigt, der auf den Monat folgt, in dem die entsprechende Mitteilung an die Verwaltung des Instituts erfolgte.

(2)   Zu Unrecht erhaltene Beträge muss der Vertragsbedienstete an das Institut zurückzahlen.

Das Recht des Instituts, zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Institut feststellt, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgte. Im Falle ausstehender Forderungen gegen den Vertragsbediensteten wegen zu Unrecht geleisteter Zahlungen erfolgt die Beitreibung durch Abzüge von den monatlichen oder sonstigen Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet werden, unter Berücksichtigung ihrer sozialen und finanziellen Lage. Forderungen gegen das Institut wegen der Zahlung von Dienstbezügen, Vergütungen, Zulagen, Leistungen oder anderen Beträgen, die sich aus der Anwendung dieses Personalstatuts ergeben, erlöschen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung fällig gewesen wäre, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer feststellt oder hätte wissen müssen, dass die Zahlung fällig war, sofern die Zeitpunkte nicht zusammenfallen.

Artikel 9

Grundgehalt

Das Nettogrundgehalt entspricht dem Betrag, der in der alljährlich vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge gebilligten Gehaltstabelle jeweils neben der entsprechenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe jedes Vertragsbediensteten aufgeführt ist.

Das Bruttogrundgehalt entspricht dem Nettogrundgehalt zuzüglich der von den Vertragsbediensteten zu entrichtenden internen Steuer.

Artikel 10

Expatriierungszulage

Eine Expatriierungszulage erhalten Vertragsbedienstete, die bei ihrer Ersteinstellung nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort ihrer ständigen dienstlichen Verwendung befindet, und die nicht unmittelbar vor ihrer Einstellung durch das Institut drei Jahre oder länger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates hatten.

Die Zulage entfällt, wenn ein Vertragsbediensteter in das Land entsandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II Nummer 1 Buchstabe a.

War ein Vertragsbediensteter unmittelbar vor seiner Einstellung beim Institut im Land seiner dienstlichen Verwendung bei einer anderen internationalen Organisation oder bei einer Behörde beschäftigt, so gelten im Hinblick auf die Gewährung der Zulage sowie auf ihre Höhe die bei seinem vorigen Arbeitgeber abgeleisteten Dienstjahre wie Dienstjahre beim Institut.

a)

Die Expatriierungszulage erhalten Vertragsbedienstete, die bei ihrer Einstellung durch das Institut

i)

nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates besitzen;

ii)

weniger als ein Jahr ununterbrochen im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gewohnt haben, wobei der zuvor abgeleistete Dienst in der Verwaltung ihres eigenen Landes oder bei anderen internationalen Organisationen unberücksichtigt bleibt;

iii)

aus dem Ausland außerhalb der koordinierten Organisationen oder außerhalb der den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisationen oder außerhalb des Landes ihrer dienstlichen Verwendung eingestellt wurden und

iv)

außerhalb des örtlichen Pendlereinzugsgebiets des Dienstorts eingestellt wurden.

Als „örtliches Pendlereinzugsgebiet“ gilt ein Gebiet im Umkreis von 100 km vom Dienstort.

b)

Nimmt ein Vertragsbediensteter, der Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis an einem Dienstort auf, an dem er die vier Kriterien gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so erlischt sein Anspruch auf die Expatriierungszulage.

c)

Nimmt ein Vertragsbediensteter, der keinen Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis an einem Dienstort auf, an dem er diese vier Kriterien erfüllt, so erwirbt er einen Anspruch auf die Expatriierungszulage.

d)

Nimmt ein Vertragsbediensteter, der bei einer koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation beschäftigt war und Anspruch auf die Expatriierungszulage hatte, ein Beschäftigungsverhältnis beim Institut in demselben Land auf oder nimmt ein Bediensteter einer anderen internationalen Organisation oder ein Mitglied der Verwaltung oder der Streitkräfte des Herkunftslandes ein Beschäftigungsverhältnis beim Institut auf, ohne dabei in ein anderes Land zu ziehen, so findet Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii und iv keine Anwendung.

e)

Überprüfung des Anspruchs

i)

Befindet sich irgendein Ort an der Grenze des Landes, dem der Vertragsbedienstete angehört, innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern vom Dienstort, so hat dieser Vertragsbedienstete keinen Anspruch auf die Expatriierungszulage, die damit verbundene Erziehungszulage und Heimaturlaub, sofern er nicht nachweist, dass sich sein tatsächlicher und gewöhnlicher Aufenthaltsort im Dienstland oder — in Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung des Direktors — in einem anderen Land befindet, dem er nicht angehört, wobei seine familiären Verhältnisse berücksichtigt werden.

ii)

Vertragsbedienstete, die die Expatriierungszulage erhalten, teilen dem Institut jeden Wechsel ihres Wohnorts mit.

iii)

Unter besonderen Umständen und aus triftigen sowie ausreichenden Gründen kann der Direktor von der Vorschrift nach Buchstabe e Ziffer i abweichen.

f)

Zugehörige Zulagen

Die Absenkung der Expatriierungszulage auf Null bedeutet nicht, dass der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf die Erziehungszulage oder auf Heimaturlaub verliert.

g)

Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II Nummer 1 Buchstabe b.

Artikel 11

Familien- und Sozialzulagen

Wenn der Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge eine Empfehlung zu Familien- und Sozialzulagen abgibt, wird der Verwaltungsrat zu der Frage gehört, ob sie im Wege einer Änderung dieses Personalstatus verabschiedet werden sollten.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen und ähnliche Zulagen, auf die ein Ehepaar oder ein unverheirateter Vertragsbediensteter aus anderer Quelle Anspruch hat, können nicht kumuliert werden.

Ein Vertragsbediensteter, sein Ehepartner, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder sein eingetragener Partner, der ähnliche Zulagen wie die in diesem Artikel vorgesehenen Zulagen aus anderer nationaler oder internationaler Quelle bezieht oder darauf Anspruch hat, muss die Verwaltung des Instituts davon in Kenntnis setzen, damit eine entsprechende Reduzierung der ihm durch das Institut gewährten Zulagen vorgenommen werden kann.

Die Verwaltung des Instituts kann die Vorlage sämtlicher amtlicher Dokumente verlangen, die sie für die Feststellung eines Anspruchs auf Zulagen für erforderlich hält.

a)

Eine Haushaltszulage wird jedem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der

i)

verheiratet ist;

ii)

verwitwet, geschieden, rechtswirksam getrennt lebend oder ledig ist und für mindestens eine unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs III dieses Statuts zu sorgen hat;

iii)

als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern:

das Paar eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, und

zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter.

b)

Diese Haushaltszulage beträgt 6 % des Nettogrundgehalts.

c)

Bei

i)

verheirateten Vertragsbediensteten, die nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen haben und deren Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt;

ii)

Vertragsbediensteten, die als feste Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Buchstabe a Ziffer iii eingetragen sind und nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen haben und deren Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt,

ist der gezahlte Betrag der Zulage gleich der Differenz zwischen dem Nettogrundgehalt für die Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zuzüglich der Höhe der Zulage, auf die der Vertragsbedienstete theoretisch Anspruch hätte, einerseits und der Höhe des beruflichen Einkommens des Ehegatten oder eingetragenen Partners andererseits.

Ist dieser zweite Betrag gleich dem ersten Betrag oder höher, so erhält der Bedienstete keine Zulage.

d)

Diese Haushaltszulage wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Vertragsbediensteten selbst Vertragsbediensteter des Instituts ist oder bei einer koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation arbeitet und sein Grundgehalt das Grundgehalt des Vertragsbediensteten übersteigt.

a)

Eine Zulage wird einem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen gemäß Anhang III unterhält.

b)

Die Zulage beläuft sich auf einen Pauschalbetrag für jede unterhaltsberechtigte Person, der jedes Jahr in der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge gebilligten Gehaltstabelle festgelegt wird.

c)

Wenn sowohl der Vertragsbedienstete als auch sein Ehegatte oder eingetragener Partner beim Institut oder einer koordinierten Organisationen arbeiten, wird die Zulage demjenigen von ihnen gezahlt, der die Haushaltszulage oder eine gleichwertige Zulage bezieht.

Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen und die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage sind aus Anhang III ersichtlich.

a)

Eine Erziehungszulage wird einem Vertragsbediensteten gewährt, der eine Haushaltszulage erhält und dessen im Sinne des Anhangs III unterhaltsberechtigtes Kind mindestens fünf Jahre alt ist und eine Grund-, Sekundar- oder Hochschule im Rahmen des formalen Bildungswesens besucht.

Grundschule schließt Kindergärten und ihnen gleichgestellte Einrichtungen nicht ein.

b)

Die Erziehungszulage ist doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind zum Schuljahresbeginn gegen Vorlage der entsprechenden Belege in einem einzigen Betrag gezahlt.

c)

Bei Vertragsbediensteten,

i)

die Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben und deren Beschäftigungsort mindestens 50 km entfernt ist von

einer Europäischen Schule; oder

einer Hochschuleinrichtung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem die Hauptunterrichtssprache ihre Muttersprache ist, es sei denn, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Vertragsbedienstete besitzt, gibt es keine solche Einrichtung oder das Kind besucht eine Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem Land, in dem sich der Beschäftigungsort des Vertragsbediensteten befindet; oder

ii)

die nachweisen können, dass ihr unterhaltsberechtigtes Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen eine Bildungseinrichtung besuchen muss, an der eine bestimmte Sprache verwendet wird.

ist die Erziehungszulage höchstens doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind sein. Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind gegen Vorlage der entsprechenden Belege monatlich gezahlt.

Der Anspruch auf die Erziehungszulage besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine der unter Ziffer i oder ii genannten Bildungseinrichtungen besucht, und erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind seine Ausbildung abschließt, oder am Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

a)

Die Zulage für behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen wird einem Vertragsbediensteten gewährt und monatlich gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend ein behindertes Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte Person unterhält. Das Kind oder die unterhaltsberechtigte Person muss den Kriterien und Bedingungen des Anhangs III genügen.

b)

Die Einzelheiten der Zuweisung und Auszahlung dieser Zulage sind in Anhang IV festgelegt.

a)

Eine Mietzulage wird monatlich den Vertragsbediensteten der Laufbahngruppen B, C sowie A1 gezahlt, die zur Miete oder zur Untermiete wohnen und für die Bezahlung ihrer Miete — ausschließlich aller häuslichen Nebenkosten, für die im Wohnsitzstaat der Mieter aufzukommen hat — einen Teil ihrer Dienstbezüge aufwenden, der einen bestimmten Pauschalbetrag übersteigt.

b)

Das Verfahren zur Berechnung dieser Zulage ist in Anhang V dargelegt.

c)

Ein Vertragsbediensteter, der eine Mietzulage erhält, ist verpflichtet, das Institut sofort von jeder Änderung seiner Lebensumstände in Kenntnis zu setzen, die eine Änderung seines Anspruchs auf die Zulage oder des Betrags der Zulage bewirken könnte.

Artikel 12

Stellvertreterzulage

Ein Vertragsbediensteter kann dazu aufgefordert werden, vorübergehend einen Dienstposten in einer höheren als seiner eigenen Besoldungsgruppe zu besetzen. Von Beginn des zweiten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält der Vertragsbedienstete eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen in seiner eigenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung.

Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Vertragsbediensteter ersetzt wird, der an einen anderen Dienstposten abgeordnet ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.

Artikel 13

Einrichtungszulage

a)

Vertragsbedienstete, deren tatsächlicher und gewöhnlicher Wohnsitz zu dem Zeitpunkt, an dem sie für mindestens ein Jahr eingestellt oder für mindestens ein Jahr an einen anderen Dienstort versetzt werden, mehr als 100 km von dem ihnen zugewiesenen Dienstort entfernt liegt, und die durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen können, dass sie ihren Wohnsitz tatsächlich verlegt haben, um ihren Dienst anzutreten, haben Anspruch auf eine Einrichtungszulage.

b)

Vertragsbedienstete, die die in Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, aber für weniger als ein Jahr eingestellt werden, und deren Anstellung oder aufeinanderfolgenden Anstellungen auf über ein Jahr verlängert wird bzw. werden, haben ebenfalls Anspruch auf eine Einrichtungszulage.

Für Vertragsbedienstete, die keinen Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben, entspricht der Grundbetrag einem monatlichen Grundgehalt bis zu einen Höchstbetrag von 2 000 Euro (in Brüssel), wobei dieser Betrag gemäß den Tabellen, die vom Koordinierungsausschuss für Dienstbezüge erstellt und ständig aktualisiert werden, unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität im Land des Dienstorts angepasst wird, um die Gleichwertigkeit des Zulagenbetrags unabhängig vom Land des Dienstorts sicherzustellen.

Für Vertragsbedienstete, die Anspruch auf eine Expatriierungszulage haben, entspricht der Grundbetrag einem monatlichen Grundgehalt bis zu einem Höchstbetrag von 5 500 Euro (in Brüssel), wobei dieser Betrag gemäß den Tabellen, die vom Koordinierungsausschuss für Dienstbezüge erstellt und ständig aktualisiert werden, unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität im Land des Dienstorts angepasst wird, um die Gleichwertigkeit des Zulagenbetrags unabhängig vom Land des Dienstorts sicherzustellen.

Der Ehegatte des Vertragsbediensteten oder, falls Letzterer nicht verheiratet ist, die erste unterhaltsberechtigte Person begründet einen Anspruch des Vertragsbediensteten auf einen Zuschlag in Höhe von 20 % des Grundbetrags. Jede weitere unterhaltsberechtigte Person begründet einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 % des Grundbetrags. Der Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen beträgt höchstens 100 % des Grundgehalts.

Vertragsbedienstete, die ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Wohnsitz an einen anderen Dienstort verlegen, der mehr als 100 km entfernt ist, weil sie für mindestens ein Jahr versetzt werden, wird ein Mobilitätszuschlag gewährt. Dieser Zuschlag beträgt 75 % des Grundbetrags.

a)

Die Zulage wird gezahlt, wenn der anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete seine Stelle antritt oder an einen anderen Dienstort versetzt wird.

b)

Der Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen nach Absatz 3 wird berechnet und gezahlt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass alle Personen, die dieser Zuschlag betrifft, ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Wohnsitz bei dem Vertragsbediensteten am betreffenden Dienstort genommen haben.

c)

Kündigt ein Vertragsbediensteter innerhalb eines Jahres nach seiner Einstellung und/oder Versetzung an einen anderen Dienstort, so muss er die Zulage für die Zeit, die bis zum Ablauf der zwölf Monate verbleibt, anteilig zurückzahlen.

d)

Der Vertragsbedienstete muss die Zulage nicht zurückzahlen, wenn sein Vertrag innerhalb eines Jahres nach seiner Einstellung und/oder Versetzung vonseiten des Instituts gekündigt wird. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn das Institut die Anstellung infolge einer Disziplinarmaßnahme beendet; in diesem Fall muss der Vertragsbedienstete die Zulage in voller Höhe zurückerstatten.

e)

Der Vertragsbedienstete muss die Zulage dem Institut nicht zurückzahlen, wenn der Vertragsbedienstete nach Beendigung seiner vorherigen Anstellung erneut vom Institut eingestellt wird.

Artikel 14

Abzüge und Abgaben

Die interne Steuer beträgt 40 % des Grundgehalts in der jeweiligen Besoldungs- und Dienstaltersstufe. Der Betrag dieser Steuer wird monatlich einbehalten und in der Gehaltsbescheinigung als Abzug ausgewiesen.

Von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten wird monatlich ein von den koordinierten Organisationen gebilligter Prozentsatz des Nettogrundgehalts einbehalten, der dem Pensionsreservefonds des Instituts zufließt.

a)

Für Sozialleistungen wird monatlich von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten ein Betrag in Höhe von 6 % des Nettogrundgehalts einbehalten. Dieser Betrag wird zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der zuständigen Einziehungsstelle der örtlichen Sozialversicherung (URSSAF) überwiesen.

b)

Abweichend von Buchstabe a können sich die Vertragsbediensteten bei ihrer Einstellung oder bei Inkrafttreten dieser Regelung gemäß des letzten Absatzes dieses Buchstaben dafür entscheiden, sich dem System der sozialen Sicherheit des Instituts anzuschließen. Das System der sozialen Sicherheit des Instituts umfasst medizinische Versorgung, Dienstunfähigkeit/Behinderung und Lebensversicherung.

Entscheidet sich ein Vertragsbediensteter für einen solchen Anschluss wird von seinen Dienstbezügen monatlich ein Betrag für die Sozialleistungen einbehalten. Dieser monatlich einbehaltene Betrag beträgt ein Drittel des Beitrags der an das System der sozialen Sicherheit des Instituts zu zahlen ist. Die restlichen zwei Drittel trägt das Institut.

Der Prozentsatz des monatlich von den Dienstbezügen des Vertragsbediensteten einbehaltenen Betrags wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem Institut und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für 12 Monate vereinbart. Der von den Dienstbezügen des Vertragsbediensteten einbehaltene Betrag wird dem Arbeitgeberanteil hinzugefügt.

Dieser Buchstabe gilt ab dem und vorbehaltlich des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens zwischen dem Institut und den zuständigen nationalen Behörden, das dessen Durchführung ermöglicht.

Von den Dienstbezügen der Vertragsbediensteten, die sich nicht für den Anschluss an das System der sozialen Sicherheit des Instituts entschieden haben, wird monatlich ein Betrag für die Zusatzversicherung einbehalten. Der Prozentsatz wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem Institut und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für 12 Monate vereinbart. Der Betrag dieser Abzüge wird am Jahresende zusammen mit dem Arbeitgeberanteil dem Versicherungsunternehmen überwiesen.

Artikel 15

Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung

(1)   Der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des Instituts kann, sofern der Direktor nicht ablehnend Stellung nimmt, im Rahmen der verfügbaren Kassenmittel den Vertragsbediensteten, die sich in unvorhergesehenen persönlichen finanziellen Schwierigkeiten befinden, zinslose Gehaltsvorschüsse gewähren.

(2)   Ein solcher Gehaltsvorschuss darf drei Monatsnettogrundgehälter nicht übersteigen.

(3)   Zur Rückzahlung derartiger Vorschüsse wird monatlich ein entsprechender Betrag von den Dienstbezügen einbehalten; die volle Rückzahlung muss binnen zwölf Monaten ab dem Ende des Monats, in dem der Vorschuss gewährt wurde, abgeschlossen sein.

KAPITEL IV

Reisekosten

Artikel 16

Umsiedlung und Rückumsiedlung

(1)   Die Vertragsbediensteten haben für ihre eigene Person und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reise von ihrem früheren Beschäftigungsort zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet.

(2)   Diesen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat der Vertragsbedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung seinen Wohnsitz hatte, oder in ein anderes Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umzieht.

(3)   Die Erstattung erfolgt gemäß Anhang VI Abschnitt I.

Artikel 17

Umzug

(1)   Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf Übernahme der Kosten ihres Umzugs von ihrem früheren Beschäftigungsort zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet.

Diesen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten hat der Vertragsbedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung seinen Wohnsitz hatte, oder in ein anderes Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umzieht.

(2)   Getragen werden die Umzugskosten für die persönliche bewegliche Habe des Vertragsbediensteten, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder sonstigen Transportmitteln.

Die Erstattung an den betreffenden Vertragsbediensteten erfolgt auf Vorlage einer beglaubigten Kopie der Rechnung durch diesen. Die Zahlung der Umzugskosten kann auf Vorlage der Rechnung des Umzugsunternehmens unmittelbar vom Institut vorgenommen werden.

Die Bedingungen und Modalitäten der Erstattung sind in Anhang VI dargelegt.

Artikel 18

Dienstreisen

Die Vertragsbediensteten des Instituts haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für Dienstreisen auf Anordnung des Direktors entstanden sind.

Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten sowie die Unterbringungskosten und Nebenkosten an dem Ort, an den die Vertragsbediensteten entsandt werden. Die Bedingungen, Sätze und sonstigen Modalitäten dieser Erstattung sind in Anhang VII dargelegt.

KAPITEL V

Interne organisation

Artikel 19

Arbeitszeit

(1)   Die normale Arbeitszeit für die Vertragsbediensteten beträgt 40 Wochenstunden, die nach einem vom Direktor aufgestellten Zeitplan abgeleistet werden.

(2)   Der Direktor kann für das gesamte Personal oder je nach der persönlichen Situation des betreffenden Vertragsbediensteten oder den besonderen Erfordernissen seiner Arbeit angepasste bzw. versetzte Arbeitszeiten erlauben.

(3)   Wenn außergewöhnliche Umstände es aus Sicht des Direktors erfordern, können bestimmte Vertragsbedienstete zur Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen herangezogen werden. Für die auf diese Weise abgeleisteten Stunden haben die Vertragsbediensteten Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich.

Artikel 20

Teilzeitbeschäftigung

(1)   Ein Vertragsbediensteter kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Arbeitszeit muss mindestens 50 % der Wochenarbeitszeit betragen. Die Dienstbezüge und der Jahresurlaubsanspruch des Vertragsbediensteten werden in dem gesamten Zeitraum, in dem er Teilzeit arbeitet, anteilig gekürzt. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind die Haushaltszulage, die Familienzulage, die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen, die Zulage für behinderte Kinder und die Erziehungszulage.

(2)   Ruhegehaltsansprüche und Rentenbeiträge werden ebenfalls anteilig gekürzt. Der Vertragsbedienstete kann jedoch auf Antrag weiterhin höhere Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt.

(3)   Der Direktor kann eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Das Institut erteilt innerhalb eines Monats Antwort auf den Antrag des Vertragsbediensteten.

(4)   Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 21

Feiertage

Die Liste der Feiertage wird vom Direktor unter Berücksichtigung des am Dienstort veröffentlichten amtlichen Verzeichnisses der Feiertage und des Amtsblatts der Europäischen Union festgelegt.

Diese Tage fließen nicht in die Abrechnung der Urlaubstage des Vertragsbediensteten ein.

Fallen einer oder mehrere Feiertage auf einen Samstag oder einen Sonntag, so kann der Direktor eine entsprechende Zahl anderer Tage als dienstfreie und nicht als Urlaubstag anzurechnende Tage bestimmen.

Artikel 22

Urlaub

Jeder Vertragsbedienstete hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 2,5 Arbeitstagen je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Die Anzahl der Urlaubstage wird für jedes Kalenderjahr berechnet.

Verbleiben dem Vertragsbediensteten am 31. Dezember noch Urlaubstage, so kann der Direktor die Übertragung von höchstens 12 Tagen Jahresurlaub auf das folgende Jahr genehmigen. In jedem Fall verfallen übertragene Urlaubstage, die nicht vor dem 31. Dezember des folgenden Jahres genommen werden.

Will ein Vertragsbediensteter im Rahmen der ihm nach Buchstabe a zustehenden Urlaubstage Urlaub nehmen, so muss dies zuvor seinem Dienstvorgesetzten und vom Direktor genehmigt werden.

Zu diesem Zweck führt die Verwaltung des Instituts eine Urlaubsbuchhaltung.

Es ist das Verfahren anzuwenden, das in den vom Direktor erlassenen Durchführungsbestimmungen beschrieben ist.

Resturlaubstage beim Ausscheiden aus dem Dienst verfallen. Bescheinigt jedoch der Direktor schriftlich, dass aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse nicht alle angefallenen Urlaubstage genommen werden konnten, so hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Ausgleichsvergütung in Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Nettogrundgehalts für jeden auf diese Weise angefallenen Urlaubstag.

a)

Der Direktor kann einem Vertragsbediensteten auf dessen Antrag bei Vorliegen gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände persönlicher Art unbezahlten Urlaub gewähren, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist. Der Vertragsbedienstete kann einen solchen Antrag nicht vor dem Ende der Probezeit stellen.

b)

Die Höchstdauer dieses Urlaubs beträgt ein Jahr. Während eines unbezahlten Urlaubs darf der Vertragsbedienstete keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

c)

Während eines unbezahlten Urlaubs ist der Vertragsbedienstete vom Aufsteigen in der Dienstaltersstufe oder von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu dem in den Artikeln 8 und 14 vorgesehenen System der sozialen Sicherheit und seine Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.

Der Vertragsbedienstete kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung seines Schutzes stellen, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt.

Weist der Vertragsbedienstete nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er die gesamten entsprechenden Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils trägt.

Sonderurlaub wie Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub oder Urlaub wegen außergewöhnlicher Umstände wird zusätzlich zum Jahresurlaub gewährt.

Die in diesen Fällen zu ergreifenden Schritte und die Modalitäten eines solchen Urlaubs sind in Anhang VIII dargelegt.

Artikel 23

Heimaturlaub

(1)   Vertragsbedienstete, die eine Expatriierungszulage erhalten, können für jeden zweijährigen Dienstzeitraum Heimaturlaub beanspruchen.

a)

Der Heimaturlaub beträgt acht Arbeitstage.

b)

Der Heimaturlaub kann sechs Monate vor dem Zeitpunkt genommen werden, zu dem Anspruch auf ihn entsteht. Er muss spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt genommen werden, sonst verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub für den Zweijahreszeitraum, auf den er sich bezieht. Der Zeitpunkt, zu dem der Heimaturlaub für einen bestimmten Zweijahreszeitraum tatsächlich genommen wird, ist für die Festlegung des Zeitpunkts des nächsten Heimaturlaubs nicht erheblich.

c)

Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner beim Institut beschäftigt und haben beide Anspruch auf Heimaturlaub, so wird ihnen dieser unter folgenden Bedingungen gewährt:

i)

Befindet sich der Heimatort beider Ehegatten oder eingetragener Partner in demselben Land, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesem Land;

ii)

befinden sich ihre Heimatorte in zwei verschiedenen Ländern, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesen Ländern;

iii)

Ehegatten oder eingetragene Partner haben in Bezug auf ihre unterhaltsberechtigten Kinder und eine Person, die diese Kinder gegebenenfalls begleitet, alle zwei Jahre Anspruch auf nur einen Heimaturlaub; liegen die Heimatorte der Ehegatten oder eingetragenen Partner in zwei verschiedenen Ländern, so kann dieser Urlaub in dem einen oder dem anderen Land genommen werden.

(2)   Ein Vertragsbediensteter, der Heimaturlaub nimmt, hat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 18 für sich, seine unterhaltsberechtigten Kinder und, wenn er eine Haushaltszulage bezieht, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hin- und Rückreise.

(3)   Verzichtet ein Vertragsbediensteter auf seinen Heimaturlaub, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleich.

(4)   Der Heimaturlaub wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Die betreffende Person muss sich schriftlich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr Anspruch auf Heimaturlaub entsteht, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie diesen Heimaturlaub tatsächlich nimmt, ihr Dienstverhältnis beim Institut nicht zu kündigen.

b)

Der direkte Dienstvorgesetzte muss bescheinigen, dass er während des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums die Dienste des betreffenden Vertragsbediensteten aller Voraussicht nach nicht benötigen wird.

Der Direktor kann entscheiden, dass von diesem Absatz abgewichen werden kann, wenn er der Auffassung ist, dass die strikte Anwendung dieses Absatzes für den betreffenden Vertragsbediensteten eine Ungerechtigkeit bedeuten würde oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre.

KAPITEL VI

Beurteilung und beförderung

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Mit Ausnahme des Direktors werden alle Vertragsbediensteten einmal jährlich bis spätestens 30. September in der Ausübung ihrer Tätigkeit beurteilt.

Diese Beurteilung dient dazu, die vom Vertragsbediensteten erbrachte Qualität im Vergleich zu bewerten, und ermöglicht es, dem Vertragsbediensteten Anerkennung auszusprechen oder ihn im Interesse einer Leistungssteigerung auf Schwächen und Lücken hinzuweisen.

(2)   Die Beurteilungskriterien werden auf die unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der A-, B- und C-Laufbahnen abgestimmt.

Für das Personal wird jedes Jahr eine Liste mit Zielen und Kriterien erstellt, anhand derer die erbrachte Leistung bewertet wird.

Die Ergebnisse dieser Beurteilung werden auf einem jährlichen Beurteilungsbogen festgehalten, der in die Personalakte des Vertragsbediensteten aufgenommen wird.

(3)   Geht aus der Beurteilung eine unzureichende Leistung hervor, so kann der Direktor eine zusätzliche Zwischenbeurteilung nach sechs Monaten veranlassen.

Artikel 25

Verfahren

(1)   Der Direktor benennt die Vertragsbediensteten, die beauftragt sind, Vorschläge für eine Gesamt- oder Teilbeurteilung des ihnen unterstehenden Personals zu unterbreiten.

(2)   Mit jedem Vertragsbediensteten wird von dem mit der Beurteilung Beauftragten ein persönliches Beurteilungsgespräch geführt. Dieses Beurteilungsgespräch kann durch eine auf höherer Ebene vorgenommene Zweitbeurteilung ergänzt werden. Der Vertragsbedienstete nimmt seine Jahresbeurteilung zur Kenntnis und unterzeichnet den Beurteilungsbogen.

(3)   Die Jahresbeurteilung ist ein Verwaltungsakt für interne Zwecke. Sie kann vor keiner Instanz angefochten werden.

(4)   Liegen alle Beurteilungen vor, entscheiden der Direktor und der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal gemeinsam über eventuelle Beförderungen.

Artikel 26

Konsequenzen der Beurteilung

(1)   Eine gute Beurteilung rechtfertigt den Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe. Dieser wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Vertrag des Vertragsbediensteten jährt; bei Vertragsbediensteten mit unbefristeten Verträgen wird er zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich der Vertrag zum zweiten Mal jährt.

(2)   Eine außergewöhnlich gute Beurteilung kann einen außerplanmäßigen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe bzw. — wenn die Planstellen dies erlauben — sogar eine Beförderung in den nächsthöheren Besoldungsgrad rechtfertigen. Ein solcher Aufstieg oder eine solche Beförderung wird zum 1. Januar des auf die Beurteilung folgenden Jahres wirksam, bei Vertragsbediensteten mit unbefristeten Verträgen zum 1. Januar des zweiten auf die Beurteilung folgenden Jahres.

(3)   Eine schlechte Beurteilung kann es rechtfertigen, dass der Vertragsbedienstete ein weiteres Jahr in seiner bisherigen Dienstaltersstufe verbleibt.

(4)   Wird ein Vertragsbediensteter aufeinander folgend zweimal schlecht beurteilt, so kann dies eine Nichtverlängerung oder Kündigung seines Vertrags rechtfertigen.

KAPITEL VII

Disziplinarmassnahmen

Artikel 27

(1)   Gegen Vertragsbedienstete und ehemalige Vertragsbedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Personalstatut auferlegten Pflichten verletzen, können diesem Vertragsbediensteten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(2)   Werden dem Direktor Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann er eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3)   Vorschriften für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren und -maßnahmen sind in Anhang IX geregelt.

KAPITEL VIII

Beschwerden und beschwerdeausschuss

Artikel 28

(1)   Jede Person, auf die dieses Personalstatut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Personalstatut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt der betreffenden Person seine begründete Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die ein Widerspruch nach den folgenden Absätzen zulässig ist.

(2)   Jede Person, auf die dieses Personalstatut Anwendung findet, kann sich mit einem Widerspruch gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine in diesem Personalstatut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:

Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;

sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an die betreffende Person, spätestens jedoch an dem Tag, an dem diese Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme eine dritte Person beschwert, so beginnt die Frist für die dritte Person an dem Tag, an dem diese dritte Person Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;

sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich der Widerspruch auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

(3)   Der Direktor teilt der betreffenden Person seine begründete Entscheidung binnen eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Widerspruchs mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf den Widerspruch erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 5 zulässig ist.

Im Fall einer abschlägigen Antwort kann die betreffende Person eine Vermittlung beantragen. Diese ist nicht obligatorisch.

Der Vermittler ist ein qualifizierter und unabhängiger Jurist, der vom Direktor für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt wird.

Der Vermittler fordert beim Direktor und bei der betreffenden Person alle Unterlagen an, die der Vermittler für die Prüfung der Streitsache für nötig hält.

Der Vermittler legt seine Schlussfolgerungen binnen 15 Tagen nach seiner Befassung vor.

Die Schlussfolgerungen des Vermittlers binden weder den Direktor noch die betreffende Person.

Die Kosten der Vermittlung gehen zu Lasten des Instituts, wenn der Direktor die Schlussfolgerungen zurückweist; sie gehen zu 50 % zu Lasten des Betreffenden, wenn dieser die Schlussfolgerungen zurückweist.

Ist die erste Beschwerdemöglichkeit (interne Dienstbeschwerde) ausgeschöpft, so steht es dem Betreffenden frei, beim Beschwerdeausschuss des Instituts eine formelle Beschwerde einzulegen.

Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Ausschusses sind in Anhang X geregelt.

a)

Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sind für beide Seiten bindend. Sie können nicht angefochten werden.

b)

Der Ausschuss kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder bestätigen.

c)

Zudem kann der Ausschuss das Institut auch anweisen, der betreffenden Person die materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr seit dem Tag entstanden sind, an dem die aufgehobene Entscheidung wirksam geworden ist.

d)

Er kann ferner beschließen, dass das Institut bis zu einem vom Ausschuss festzulegenden Höchstbetrag die dem Beschwerdeführer nachweislich entstandenen Kosten sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der vorgeladenen Zeugen erstattet. Diese Kosten werden auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 18 und von Anhang VII dieses Personalstatuts berechnet.

KAPITEL IX

Versorgung

Artikel 29

Für Vertragsbedienstete gelten die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungsregelung des Instituts im Einklang mit der Versorgungsregelung der koordinierten Organisationen. Für Vertragsbedienstete, die ihren Dienst nach dem 30. Juni 2005 aufgenommen haben, gilt die Neue Versorgungsregelung des Instituts.

KAPITEL X

Abordnung der vertragsbediensteten des instituts

Artikel 30

Die Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung eines Vertragsbediensteten, der durch eine Abordnungsverfügung des Direktors im dienstlichen Interesse beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Instituts zu bekleiden.

Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a)

sie wird vom Direktor nach Anhörung des betreffenden Vertragsbediensteten verfügt;

b)

die Dauer der Abordnung wird durch den Direktor bestimmt; die Abordnung erfolgt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten; dieser Zeitraum kann um höchstens sechs weitere Monate verlängert werden;

c)

der abgeordnete Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe beim Institut sind; der abgeordnete Vertragsbedienstete kann ebenfalls Anspruch auf Erstattung aller zusätzlichen Kosten haben, die ihm durch die Abordnung entstehen, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen werden;

d)

ist in der Abordnungsvereinbarung vorgesehen, dass das Institut die Dienstbezüge des Vertragsbediensteten während der Dauer der Abordnung weiterbezahlen muss, so wird die Expatriierungszulage, sofern der Vertragsbedienstete darauf Anspruch hat und ihm aufgrund seiner Abordnung auch aus einer anderen Quelle ein Tagegeld gezahlt wird, nicht fortgezahlt;

e)

der abgeordnete Vertragsbedienstete entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe beim Institut entsprechen;

f)

der abgeordnete Vertragsbedienstete behält seine Planstelle, seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

g)

der Vertragsbedienstete wird nach Beendigung der Abordnung unverzüglich auf seinem früheren Dienstposten wiederverwendet, sofern sein Vertrag noch nicht abgelaufen ist.

TITEL III

BESTIMMUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE AUF ZEIT

Artikel 31

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Beschäftigte auf Zeit sind Hilfskräfte, die grundsätzlich für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden. Sie sind keine Beschäftigten mit internationalem Status.

(2)   Beschäftigte auf Zeit sind Beschäftigte, die im Stellenplan des Instituts ausgewiesene Planstellen vorübergehend besetzen.

(3)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten auf Zeit vom Direktor auf der Grundlage von erlassenden Durchführungsvorschriften bestimmt, insbesondere betreffend

a)

die Modalitäten ihrer Einstellung und ihrer Entlassung,

b)

ihren Urlaub und

c)

ihre Dienstbezüge.

(4)   Für die Beschäftigten auf Zeit gelten die Bestimmungen von Titel I und folgende Bestimmungen von Titel II:

Kapitel II: Artikel 5 (Altersgrenze) und Artikel 6 (ärztliche Untersuchung)

Kapitel III: Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Beiträge für Sozialleistungen) und Artikel 15 (Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung)

Kapitel IV: Artikel 18 (Dienstreisen)

Kapitel V: Artikel 19 (Arbeitszeit), Artikel 20 (Teilzeitbeschäftigung) und Artikel 21 (Feiertage)

Kapitel VII: Artikel 27 (Disziplinarmaßnahmen)

Kapitel VIII: Artikel 28 (Beschwerden und Beschwerdeausschuss); und

alle darauf beruhenden ergänzenden Vorschriften.

Artikel 32

Verträge

Ein Beschäftigter auf Zeit wird für insgesamt höchstens 24 Monate eingestellt. Das Institut und der Beschäftigte auf Zeit können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat kündigen.

Artikel 33

Dienstbezüge

(1)   Die Dienstbezüge der Beschäftigten auf Zeit werden vertraglich festgesetzt. Sie bestehen aus einem monatlichen Nettogehalt ohne weitere Zulagen, unabhängig von der familiären und sozialen Situation der betreffenden Person.

(2)   Von diesem Festbetrag werden die von den Beschäftigten zu leistenden Sozialbeiträge entweder für eine Privatversicherung ohne Selbstbeteiligung oder bei Beschäftigten, die bereits einer Krankenversicherung angeschlossen sind, für eine Zusatzversicherung einbehalten.

(3)   Da die Beschäftigten auf Zeit nicht unter die Versorgungsordnung fallen, wird entsprechend auch kein Beitrag vom Gehalt einbehalten.

Artikel 34

Sonderbestimmungen

Die Beschäftigten auf Zeit haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung ihrer Familien.

Die Beschäftigten auf Zeit haben Anspruch auf 2,5 Urlaubstage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.

TITEL IV

BESTIMMUNGEN FÜR EXPERTEN UND PRAKTIKANTEN

Artikel 35

(1)   Experten und Praktikanten haben den Status externer Beschäftigter. Sie unterliegen den Bestimmungen von Titel I, von denen sie bei ihrer Einstellung Kenntnis nehmen.

(2)   Die Bezüge der Experten und Praktikanten werden zu Beginn ihrer Tätigkeit beim Institut in ihrer Gesamthöhe festgesetzt. Sie werden in Teilbeträgen ausbezahlt, die vom Direktor festgelegt werden und sich nach den Ergebnissen der Studien und Arbeiten richten, die dem betreffenden Personal anvertraut wurden.

(3)   Die zu Experten bestellten Personen haben bei Dienstantritt und beim Ausscheiden aus dem Dienst beim Institut Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für sich selbst, nicht aber für andere Personen.

TITEL V

VERTRETUNG DER BESCHÄFTIGTEN

Artikel 36

(1)   Der Personalausschuss vertritt die Beschäftigten des Instituts nach der Definition in Artikel 1.

(2)   Der Personalausschuss hat die Aufgabe,

a)

die beruflichen Interessen aller Beschäftigten des Instituts zu verteidigen;

b)

Vorschläge zur Förderung des Wohlergehens der Gesamtheit der Beschäftigten zu unterbreiten;

c)

Anregungen zur Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten des Personals zu geben;

d)

die Gesamtheit der Beschäftigten gegenüber den Personalvertretungen anderer internationaler Organisationen zu vertreten.

(3)   Der Direktor erlässt nach Anhörung der Beschäftigten Vorgaben zur Durchführung dieses Artikels.

ANHANG I

VERGÜTUNG BEI STELLENVERLUST

Referenz:

Artikel 7 des Personalstatuts.

Anspruch auf Vergütung bei Stellenverlust.

a)

Eine Vergütung wegen Stellenverlusts kann einem Vertragsbediensteten gewährt werden, dessen Beschäftigung gemäß einem der Fälle in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis vi beendet wurde.

Diese Vergütung ist nicht zu verwechseln mit dem Abgangsgeld, bei dem es sich lediglich um eine Abrechnung der Versorgungsansprüche handelt.

b)

Die Vergütung wegen Stellenverlust wird nicht gewährt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

i)

dem Vertragsbediensteten eine Stelle derselben Besoldungsgruppe oder einer höheren Besoldungsgruppe beim Institut zugewiesen wurde;

ii)

der Vertragsbedienstete bei einer anderen internationalen Organisation im selben Land eine neue Stelle bekommen hat;

iii)

der Vertragsbedienstete innerhalb von 30 Tagen nach Kündigung seines Vertrags durch das Institut an seinem früheren Beschäftigungsort wieder in eine bezahlte Stelle eingewiesen wird;

iv)

der Vertrag des Vertragsbediensteten auf dessen eigenen Wunsch gekündigt wurde oder der Vertragsbedienstete eine angebotene Vertragsverlängerung abgelehnt hat;

v)

der Vertrag des Vertragsbediensteten endet, weil die gemäß diesem Personalstatut höchstzulässige Gesamtbeschäftigungsdauer erreicht ist;

vi)

der Vertrag des Vertragsbediensteten als Folge eines Disziplinarverfahrens aufgekündigt wurde.

Der Betrag der Vergütung bei Stellenverlust beläuft sich auf 100 % der monatlichen Nettobezüge des Vertragsbediensteten pro Dienstjahr beim Institut bis zu einer Obergrenze von 20 Monaten.

Der Betrag der Vergütung bei Stellenverlust darf nicht einer Anzahl von Monaten entsprechen, die über den Zeitraum hinausgeht, nach dessen Ablauf der Vertragsbedienstete die Altersgrenze nach Artikel 5 dieses Personalstatuts erreicht hätte.

ANHANG II

EXPATRIIERUNGSZULAGE

(1)

Den in Artikel 10 dieses Personalstatuts genannten Vertragsbediensteten wird eine monatliche Expatriierungszulage gewährt. Der Betrag wird wie folgt berechnet:

a)   Vertragsbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt worden sind

i)

Vertragsbedienstete, die eine Haushaltszulage erhalten: auf 18 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre;

ii)

Vertragsbedienstete, die keine Haushaltszulage erhalten: auf 14 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre;

iii)

Das zugrunde zu legende Bezugsgehalt ist das Nettogrundgehalt der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des Vertragsbediensteten. Im elften, zwölften und dreizehnten Dienstjahr werden die Sätze von 14 % und 18 % jährlich um einen Prozentpunkt auf 11 % beziehungsweise 15 % verringert und bleiben danach unverändert.

b)   Vertragsbedienstete, die nach dem Inkrafttreten dieses Personalstatuts eingestellt werden

i)   Für die ersten fünf Dienstjahre wird der Prozentsatz der Zulage auf 10 % des Grundgehalts festgesetzt. Die Zulage wird auf Grundlage der ersten Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe, in der sich der Vertragsbedienstete bei der Einstellung oder nach einer Beförderung befindet, und ungeachtet etwaiger Erhöhungen des Grundgehalts des Vertragsbediensteten durch Aufsteigen in der Dienstaltersskala berechnet und in demselben Verhältnis und zu demselben Zeitpunkt wie das Grundgehalt angepasst.

ii)   Vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr wird der Prozentsatz der Zulage jährlich um zwei Prozentpunkte verringert, so dass sie sich im zehnten Dienstjahr auf Null beläuft. Während dieses Zeitraums wird die Zulage in demselben Verhältnis und zu demselben Zeitpunkt wie das Grundgehalt angepasst.

iii)   Tritt ein Bediensteter einer koordinierten Organisation oder einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation seinen Dienst im Institut an oder tritt ein Bediensteter einer anderen internationalen Organisation oder ein Angehöriger der Verwaltung oder der Streitkräfte des Herkunftslands seinen Dienst beim Institut an, ohne dabei in ein anderes Land zu ziehen, so wird die frühere Dienstzeit im Gastland bei der Anwendung der Ziffern i und ii berücksichtigt.

iv)   Wird ein Bediensteter entweder innerhalb des Instituts oder von einer koordinierten Organisation oder einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation zu einer anderen in ein anderes Dienstland versetzt, in dem er Anspruch auf die Zulage hat, so werden für den Prozentsatz der Zulage und den Zeitraum die ursprünglichen Werte angesetzt und dann wie unter Ziffern i und ii beschrieben verringert.

v)   Ehegatten oder eingetragene Partner

Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner gebietsfremd und sind beide in demselben Land bei derselben koordinierten Organisation oder bei einer den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisation, oder bei verschiedenen koordinierten Organisationen oder bei den koordinierten Organisationen angeschlossenen Organisationen beschäftigt, so haben beide Anspruch auf eine Expatriierungszulage in Höhe von 10 % beziehungsweise in Höhe des entsprechend den jeweiligen Dienstjahren verringerten Prozentsatzes.

ANHANG III

UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND ANDERE UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN

(1)   Unterhaltsberechtigte Kinder

a)

Ein eheliches oder rechtlich anerkanntes uneheliches oder ein an Kindes statt angenommenes Kind des Vertragsbediensteten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners gilt als dem Vertragsbediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn dieser hauptverantwortlich und fortwährend für Unterhalt und Erziehung des Kindes sorgt. Ein Kind eines Vertragsbediensteten, für das ein geschiedener oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung getrennt lebender Ehegatte sorgeberechtigt ist, gilt als dem Vertragsbediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn dieser aufgrund eines Scheidungs- oder Trennungsurteils oder einer beglaubigten Urkunde im Zusammenhang mit einem solchen Urteil gemäß dem einschlägigen nationalen Recht verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt zu gewähren und dieser Verpflichtung auch nachkommt.

b)

Ein behindertes Kind eines Vertragsbediensteten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners gilt unabhängig vom Alter des Kindes als unterhaltsberechtigt, wenn der Vertragsbedienstete hauptverantwortlich und fortwährend für den Unterhalt und das Wohlergehen des Kindes sorgt.

c)

Ein Kind gilt nicht als unterhaltsberechtigtes Kind des Vertragsbediensteten,

wenn es das 26. Lebensjahr vollendet hat;

wenn das Kind vor dem 26. Lebensjahr selbst ein Gehalt, Einkünfte oder Honorare bezieht.

(2)   Andere unterhaltsberechtigte Personen

Außer einem unter Nummer 1 genannten Kind kann eine Person dem Vertragsbediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt sein, wenn die folgenden kumulativ geltenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Es handelt sich bei der Person um einen Verwandten in aufsteigender Linie oder einen direkten oder angeheirateten Seitenverwandten;

die Person lebt ständig in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragsbediensteten oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner oder ist aus gesundheitlichen Gründen überwiegend in einer Spezialeinrichtung untergebracht; und

die Person verfügt selber nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

ANHANG IV

UNTERHALTSBERECHTIGTE BEHINDERTE PERSONEN

(1)

Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung unter einer ärztlich attestierten schweren und dauerhaften Beeinträchtigung leiden, die eine Spezialbehandlung oder eine besondere Überwachung oder auch eine Erziehung oder Ausbildung spezieller Art erfordert.

(2)

Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage wird vom Direktor gefasst nachdem er die Stellungnahme einer von ihm zu diesem Zweck eingesetzten Ad-hoc-Kommission eingeholt hat, der mindestens ein Arzt angehört.

In seiner Entscheidung legt der Direktor unbeschadet einer späteren Änderung die Dauer der Gewährung der Zulage fest.

(3)

Ansprüche nach diesem Personalstatut bestehen, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionen als schwer und dauerhaft einzustufen ist.

Als behindert gelten so unterhaltsberechtigte Personen zum Beispiel mit

einer schweren oder chronischen Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems, ob diese nun auf Gehirnerkrankungen, auf Muskelerkrankungen oder auf periphere Lähmungen zurückzuführen ist;

einer schweren Schädigung des Bewegungsapparats;

einer schweren Schädigung eines oder mehrerer Sinnesorgane;

einer chronischen und Invalidität bewirkenden geistigen Schädigung.

Die Aufzählung im zweiten Unterabsatz ist nur beispielhaft und keineswegs erschöpfend. Sie kann nicht als Grundlage für die Beurteilung des Grads der Schädigung bzw. Beeinträchtigung herangezogen werden.

(4)

Die Zulage ist gleich dem Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind und kommt zu diesem Betrag hinzu.

(5)

Kann ein Vertragsbediensteter gegen Vorlage der entsprechenden Belege nachweisen, dass für sein unterhaltsberechtigtes behindertes Kind ordnungsgemäß nachgewiesene Ad-hoc-Ausbildungsmaßnahmen zwingend erforderlich sind, so kann die Zulage auf höchstens den doppelten Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind angehoben werden; die Zahlung erfolgt monatlich.

In diesen Fällen besteht der Anspruch auf die erhöhte Zulage ab dem ersten Tag des Monats, an dem die zwingend erforderlichen Ad-hoc-Ausbildungsmaßnahmen beginnen; der Anspruch endet mit dem Ende des Monats, in dem die Ausbildungsmaßnahmen enden, oder mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

ANHANG V

MIETZULAGE

(1)

Der Betrag der Mietzulage entspricht einem Anteil an der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Mietbetrag abzüglich aller Nebenkosten gemäß Artikel 11 Nummer 5 Buchstabe a des Personalstatuts und einem Pauschalbetrag in Höhe von

a)

15 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B4 einschließlich;

b)

20 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Besoldungsgruppen B5 und B6;

c)

22 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Besoldungsgruppe A1.

(2)

Der in Absatz 1 genannte Anteil beläuft sich auf:

a)

50 % bei unverheirateten Beschäftigten und bei verheirateten Beschäftigten ohne ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Personen;

b)

55 % bei Beschäftigten mit einer unterhaltsberechtigten Person;

c)

60 % bei Beschäftigten mit zwei oder mehr unterhaltsberechtigten Personen.

(3)

Der Betrag der Mietzulage ist begrenzt auf

a)

10 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B4 einschließlich;

b)

15 % des Nettogrundgehalts bei Beschäftigten der Besoldungsgruppen B5 und B6 sowie A1.

ANHANG VI

REISE- UND UMZUGSKOSTEN

Abschnitt I

Kosten der Reisen der Vertragsbediensteten und ihrer Familienangehörigen zwischen Wohnort und Dienstort

(1)

Vertragsbedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km von ihrem Dienstort entfernt ist, haben unter den Bedingungen des Artikels 16 dieses Personalstatuts Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden Reisekosten

a)

bei Dienstantritt für die Reise von ihrem Wohnort zu ihrem Dienstort;

b)

bei ihrer Versetzung von dem Dienstort, an dem sie eingestellt worden sind, an einen mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort;

c)

bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst:

entweder für die Reise von ihrem Dienstort zu dem Ort, an dem sie bei Dienstantritt wohnten,

oder für die Reise von ihrem Dienstort zu einem anderen als dem vorgenannten Wohnort gemäß erstem Gedankenstrich, sofern dieser im Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, oder, wenn er anderswo belegen ist, sofern die zu erstattenden Kosten nicht höher sind als im obigen Fall.

(2)

Die Erstattung der Reisekosten gemäß Nummer 1 wird in folgenden Fällen ganz oder teilweise abgelehnt:

a)

wenn der Anspruch nicht zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Vertragsbediensteten geltend gemacht werden konnte;

b)

wenn eine Regierung oder eine andere Stelle ganz oder teilweise für die betreffenden Ausgaben aufkommt;

c)

wenn die Reise nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erfolgt ist oder wenn der Antrag auf Erstattung bei der Verwaltung des Instituts nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Reise eingegangen ist;

d)

wenn der betreffende Vertragsbedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von 12 Monaten beim Institut abgeleistet hat.

(3)

Ein Vertragsbediensteter, der die Bedingungen der vorangehenden beiden Nummern erfüllt und die Haushaltszulage erhält, hat ferner Anspruch auf Erstattung

a)

der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese zu ihm an den Dienstort gezogen sind;

b)

der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bei seiner Versetzung von einem Dienstort an einen mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort, wenn die Dauer der Versetzung unbestimmt ist und zwei Monate übersteigt;

c)

der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Vertragsbedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von zwölf Monaten beim Institut abgeleistet hat.

(4)

Ehegatten, eingetragene Partner und unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen im Sinne der Anhänge III und IV werden, was die zugrunde zu legende Besoldungsgruppe anbelangt, dem betreffenden Beschäftigten gleichgestellt.

Abschnitt II

Umzug der Vertragsbediensteten

(1)

Vertragsbedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km vom Dienstort entfernt ist, haben Anspruch auf Übernahme der für den Umzug ihrer persönlichen beweglichen Habe tatsächlich angefallenen Kosten in folgenden Fällen:

a)

bei ihrem Dienstantritt;

b)

wenn sie für eine unbestimmte Zeit, die zwei Monate überschreitet, von einem Dienstort zu einem mehr als 100 km entfernten anderen Dienstort versetzt werden;

c)

beim Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Vertragsbedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von zwölf Monaten beim Institut abgeleistet hat.

(2)

Die Übernahme der Kosten erfolgt für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe einschließlich der Verpackungskosten und der Versicherung gegen übliche Risiken wie Bruch, Diebstahl oder Feuer.

Die Vertragsbediensteten müssen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abschnitts zu gelangen, mindestens zwei Voranschläge zur vorherigen Genehmigung durch den Leiter der Verwaltung vorlegen. Die beiden Kostenvoranschläge müssen sich auf dasselbe Gewicht bzw. denselben Rauminhalt und auf dieselbe Entfernung beziehen.

Der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal kann, wenn er die Voranschläge für überhöht hält, Voranschläge anderer Umzugsunternehmen verlangen.

Die Kostenübernahme erfolgt auf der Grundlage des günstigeren Voranschlags.

(3)

Die Vertragsbediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenübernahme nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder einer anderen Stelle erstattet werden.

ANHANG VII

DIENSTREISEKOSTEN

Vertragsbedienstete, die vom Institut auf Dienstreise entsandt werden, haben gemäß Artikel 18 des Personalstatuts Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer Reisekosten und auf ein Tagegeld, das den Kosten des Aufenthalts außerhalb ihres Dienstortes entspricht.

Abschnitt I

Transportmittel

(1)   Die Vertragsbediensteten müssen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Abschnitts für ihre Dienstreise die kostengünstigsten Transportmittel benutzen.

(2)   Als allgemein übliche Transportmittel sind Flugzeug und Eisenbahn zu betrachten. Der Direktor kann jedoch einem auf Dienstreise entsandten Vertragsbediensteten erlauben, ein Privat- oder Dienstfahrzeug zu benutzen.

Außer im Falle einer Sondergenehmigung des Direktors reisen alle Vertragsbediensteten in der Economyklasse oder einer ihr gleichgestellten Klasse.

Vertragsbedienstete der Besoldungsgruppe A reisen mit der Bahn in der ersten Klasse und Vertragsbedienstete der Besoldungsgruppen B und C reisen mit der Bahn in der zweiten Klasse.

(3)   Die Vertragsbediensteten können im Interesse der Behörde die Genehmigung zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhalten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, die nach dem kürzesten üblichen Reiseweg berechnet wird. Dabei wird der Satz zugrunde gelegt, der in dem Land gilt, in dem sich der Dienstort des Vertragsbediensteten befindet, unabhängig davon, in welches Land bzw. in welche Länder die Dienstreise erfolgt.

Der dem Vertragsbediensteten für Reisen auf der Straße gezahlte Betrag darf insgesamt den Betrag, den das Institut sonst hätte zahlen müssen, nicht übersteigen.

Der Direktor kann die Anwendung dieses Abschnitts auf Zeitpersonal verlängern.

Abschnitt II

Tagegeld

(1)   Vertragsbedienstete, die vom Institut auf Dienstreise entsandt werden, haben Anspruch auf ein Tagegeld, dessen Sätze jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses für Dienstbezüge festgelegt werden.

(2)   Das Tagegeld wird wie folgt berechnet:

a)

Ist während der Dienstreise eine Hotelübernachtung erforderlich, so erhalten die Vertragsbediensteten das Tagegeld in voller Höhe nach Vorlage der entsprechenden Rechnung.

b)

Ist während der Dienstreise keine Hotelübernachtung erforderlich, so wird für einen Zeitraum von weniger als vier Stunden kein Tagegeld gezahlt, und die betreffenden Vertragsbediensteten erhalten bei einer Dienstreise von mindestens 4 Stunden und weniger als 8 Stunden ein Viertel des Tagegelds. Bei einer Dienstreise von mehr als acht Stunden, aber weniger als 24 Stunden erhalten die Vertragsbediensteten die Hälfte des Tagesgelds. Zeitabschnitte, die über einen vollständigen 24-Stunden-Zeitraum hinaus auf Dienstreise verbracht werden, werden ebenso behandelt.

c)

bei Dienstreisen an oder zwischen Dienstorten besteht kein Anspruch auf Tagegeld. In diesen Fällen werden die Beförderungskosten wie Parkgebühren und Entgelte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Vorlage eines Belegs erstattet.

d)

Bei der Berechnung des Tagegelds wird die Zeit für die Fahrt zum Hauptbahnhof oder Flughafen zusätzlich zur tatsächlichen Reisedauer pauschal einbezogen.

(3)   Geringerer Tagegeldsatz

Es erfolgt eine Kürzung des Tagegelds,

a)

wenn im Reisepreis Mahlzeiten oder Übernachtungen inbegriffen sind, um 15 % für jede Hauptmahlzeit und um 50 % für die Übernachtung;

b)

wenn die Vertragsbediensteten nachts per Schiff (Koje oder Kajüte), per Eisenbahn oder per Flugzeug reisen, um drei Zehntel für die Dauer der Reise;

c)

wenn eine andere Einrichtung als das Institut für die Übernachtung an Ort und Stelle sorgt, um drei Viertel.

(4)   Zusatzvergütungen

Mit dem Tagegeld sollen sämtliche Auslagen des auf Dienstreise befindlichen Vertragsbediensteten abgegolten werden, zusätzlich können jedoch auch die nachstehend aufgeführten Kosten erstattet werden:

a)

Visakosten und gleichartige Kosten, die bei einer Dienstreise anfallen;

b)

Kosten für die Beförderung von Übergepäck nach ausdrücklicher Genehmigung des Direktors;

c)

hinreichend begründete Kosten für Kommunikation wie Internet-, Porto- und Telefonkosten, sofern sie aus dienstlichen Gründen anfallen;

d)

Bewirtungsausgaben des Vertragsbediensteten;

e)

Taxikosten nach vorheriger Genehmigung des Direktors und gegen Vorlage von Belegen.

Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen.

ANHANG VIII

KRANKHEITSURLAUB, MUTTERSCHAFTS- UND VATERSCHAFTSURLAUB, ELTERNURLAUB UND SONSTIGER SONDERURLAUB

(1)   Fernbleiben vom Dienst und Urlaub aus Krankheitsgründen

a)   Vertragsbedienstete, die länger als drei aufeinander folgende Tage aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls dem Dienst fernbleiben, müssen spätestens am dritten Tag ihres Fernbleibens ein ärztliches Attest vorlegen.

b)   Bleibt ein Vertragsbediensteter dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls mehrfach jeweils bis zu drei Tagen ohne Vorlage eines ärztlichen Attests fern, so kann, wenn dadurch im selben Kalenderjahr neun Arbeitstage überschritten werden, der Jahresurlaubsanspruch des Betreffenden entsprechend gekürzt werden; ist der Anspruch auf Jahresurlaub durch den Vertragsbediensteten bereits erschöpft, kann ein entsprechender Abzug von den Dienstbezügen vorgenommen werden.

c)   Vertragsbedienstete, die dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls fernbleiben, haben auf Vorlage eines ärztlichen Attests für bis zu dreizehn aufeinander folgende Wochen Anspruch auf Krankheitsurlaub sowie auf die volle Höhe ihres Gehalts und ihrer Zulagen.

d)   Vertragsbedienstete, die dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls mehr als 13 aufeinander folgende Wochen oder aber häufig, wenn auch nur für kurze Zeit, fernbleiben, können aufgefordert werden, sich einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 4 des Personalstatuts zu unterziehen.

e)   Das Institut kann von Vertragsbediensteten, die sich im Krankheitsurlaub befinden, jederzeit verlangen, dass sie sich von einem unabhängigen medizinischen Zentrum ärztlich untersuchen lassen.

(2)   Ansteckende Krankheiten, Impfung und Unfälle

a)   Vertragsbedienstete, die sich eine ansteckende Krankheit zugezogen haben, haben dem Dienst fernzubleiben und dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal diese Krankheit unverzüglich zu melden. Tritt in der Familie eines Vertragsbediensteten oder bei anderen ihm nahe stehenden Personen eine ansteckende Krankheit auf, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal zu melden und sich etwaigen von diesem auferlegten Hygienemaßregeln zu unterziehen. Ein Vertragsbediensteter, der mit einer Person in Kontakt steht, welche sich eine ansteckende Krankheit zugezogen hat, und aus diesem Grund verpflichtet ist, von seinem Arbeitsplatz fernzubleiben, hat Anspruch auf die vollständige Zahlung seiner Dienstbezüge; die Tage seines Fernbleibens vom Dienst werden weder von seinem Krankheits- noch von seinem Jahresurlaubsanspruch abgezogen.

b)   Die Vertragsbediensteten müssen sich den Schutzimpfungen unterziehen, die als notwendig erachtet werden.

c)   Ein Vertragsbediensteter muss jeden Unfall, den er am Arbeitsplatz oder außerhalb des Arbeitsplatzes erleidet und so glimpflich dieser dem ersten Anschein nach auch verlaufen sein mag, möglichst umgehend dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal unter Angabe der Namen und Anschriften etwaiger Zeugen melden.

(3)   Sonderurlaub, Heiratsurlaub sowie Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub

a)   Aus außergewöhnlichen oder dringenden persönlichen Gründen kann vom Direktor des Instituts Sonderurlaub bei vollständiger oder teilweiser Gehaltszahlung für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr oder unbezahlter Urlaub für ebenfalls bis zu zehn Arbeitstage gewährt werden.

b)   Bei Heirat wird einem Vertragsbediensteten ein Sonderurlaub von fünf Tagen bei voller Gehaltszahlung gewährt.

c)   Ein Sonderurlaub von fünf Tagen bei voller Gehaltszahlung wird einem Vertragsbediensteten beim Tod seines Ehegatten oder eines Verwandten in absteigender oder aufsteigender gerade Linie gewährt.

d)   Bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen.

Der Urlaub beginnt frühestens sechs Wochen vor dem im Attest angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft und endet frühestens zehn und spätestens 16 Wochen nach der Niederkunft.

Im Fall einer Mehrlings- oder einer Frühgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.

e)   Weiblichen Vertragsbediensteten, die ein Kind unter 18 Jahren legal adoptiert haben, wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt.

Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen und beginnt am Tag der Ankunft des Kindes in seinem neuen Zuhause.

Im Fall der Adoption mehrerer Kinder oder eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 20 Wochen Urlaub.

f)   Vaterschaftsurlaub

Männlichen Vertragsbediensteten wird bei der Geburt oder Adoption eines Kindes, das als unterhaltsberechtigt im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Personalstatus anerkannt und im Falle der Adoption unter 18 Jahre alt ist, eine Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen bei voller Gehaltszahlung gewährt. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines behinderten Kindes erhöht sich der Urlaubsanspruch auf zwölf Arbeitstage.

Der Urlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes oder am Tag seiner Ankunft in seinem neuen Zuhause, kann jedoch bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes verschoben werden.

g)   Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen

Ein Vertragsbediensteter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens zwei Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

Während des Elternurlaubs bleibt der Vertragsbedienstete sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Vertragsbedienstete behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe.

Während des Elternurlaubs hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 800 EUR, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Das Institut übernimmt den Sozialversicherungsbeitrag in voller Höhe.

h)   Vertragsbedienstete, die zum Wehrdienst einberufen werden, um an Wehrübungen teilzunehmen, haben Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von bis zu zwei Wochen im Jahr oder vier Wochen alle zwei Jahre.

Darüber hinausgehende Einberufungszeiten werden als Jahresurlaub angerechnet.

Erhält ein Vertragsbediensteter von der nationalen Behörde, für die er den betreffenden Dienst ableistet, einen finanziellen Ausgleich, so wird ein entsprechender Betrag vom Gehalt des Vertragsbediensteten abgezogen.

ANHANG IX

VORSCHRIFTEN FÜR VERWALTUNGSUNTERSUCHUNGEN UND DISZIPLINARVERFAHREN UND -MASSNAHMEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1)   Geht aus einer internen Untersuchung hervor, dass ein Vertragsbediensteter oder ehemaliger Vertragsbediensteter möglicherweise seinen Dienstpflichten gemäß Personalstatut nicht nachgekommen ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Vertragsbediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Vertragsbediensteten Bezug genommen.

(2)   In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer nationalen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Vertragsbediensteten mit Zustimmung des Direktors zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Vertragsbedienstete zuvor Stellung nehmen konnte.

(3)   Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den Vertragsbediensteten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden waren, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Direktors ohne weitere Maßnahme eingestellt. Der Direktor unterrichtet den Vertragsbediensteten schriftlich davon. Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.

(4)   Der Direktor unterrichtet den Betreffenden vom Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts.

Artikel 2

(1)   Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann der Direktor, nachdem er den betreffenden Vertragsbediensteten von allen in den Akten enthaltenen Beweismitteln unterrichtet und angehört hat,

a)

feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Vertragsbediensteten vorliegt, wobei dieser schriftlich davon zu unterrichten ist, oder

b)

beschließen, gegen den Vertragsbediensteten keine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, obwohl eine Verletzung der Dienstpflichten gemäß Personalstatut vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, und gegebenenfalls eine Ermahnung gegenüber dem Vertragsbediensteten aussprechen, oder

c)

bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 27 des Personalstatuts beschließen,

i)

das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten oder

ii)

ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.

Artikel 3

Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.

Abschnitt 2

Disziplinarrat

Artikel 4

(1)   Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Mitglieder unter den Bediensteten des Instituts oder eines Organs der Europäischen Union ausgewählt werden können.

(2)   Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können.

Artikel 5

(1)   Der Direktor und der Personalausschuss nach Artikel 36 des Personalstatus bestellen gleichzeitig jeweils ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Bestellt der Personalausschuss aus irgendwelchen Gründen kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied, so kann der Direktor bis zu ihrer Bestellung ersatzweise vorläufige Mitglieder bestellen.

(2)   Vorsitzender des Disziplinarrates ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Instituts. Sein Stellvertreter wird vom Direktor bestellt.

(3)   Der Vorsitzende, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Das Institut kann jedoch für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.

(4)   Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Vertragsbedienstete ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch der Direktor kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen und bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung in den Disziplinarrat ab.

Artikel 6

(1)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.

(2)   Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates unterliegen der Geheimhaltung.

Abschnitt 3

Disziplinarmaßnahmen

Artikel 7

(1)   Der Direktor kann eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a)

schriftliche Verwarnung,

b)

Verweis,

c)

zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,

d)

Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,

e)

Entlassung durch Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls unter Aberkennung oder Kürzung der Vergütung wegen Stellenverlusts.

(2)   Ist der betreffende Vertragsbedienstete ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann der Direktor beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes für einen befristeten Zeitraum einzubehalten. Die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Vertragsbediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Vertragsbediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(3)   Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.

Artikel 8

Die verhängte Disziplinarmaßnahmen muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Entscheidung darüber, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarmaßnahmen angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

a)

der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;

b)

dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen des Instituts beeinträchtigt;

c)

dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;

d)

den Gründen des Vertragsbediensteten für das Dienstvergehen;

e)

der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Vertragsbediensteten;

f)

dem Grad der persönlichen Verantwortung des Vertragsbediensteten;

g)

dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Vertragsbediensteten;

h)

der Frage, ob das Dienstvergehen wiederholte Handlungen oder ein wiederholtes Verhalten umfasst;

i)

der bisherigen dienstlichen Führung des Vertragsbediensteten.

Abschnitt 4

Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates

Artikel 9

Der Direktor kann ohne Befassung des Disziplinarrates die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises erlassen. Bevor er eine solche Disziplinarstrafe verhängt, ist der betreffende Vertragsbedienstete zu hören.

Abschnitt 5

Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat

Artikel 10

(1)   Der Direktor unterbreitet dem Disziplinarrat einen Bericht, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.

(2)   Der Bericht wird dem betreffenden Vertragsbediensteten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt.

Artikel 11

(1)   Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Vertragsbedienstete berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten.

(2)   Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem betreffenden Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.

(3)   Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen.

Artikel 12

Räumt der betreffende Vertragsbedienstete im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs, so kann der Direktor im Einklang mit dem Grundsatz, dass die in Betracht zu ziehende Disziplinarmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Disziplinarmaßnahme, die seiner Auffassung nach in Betracht zu ziehen ist. Abweichend von Artikel 9 dieses Anhangs kann der Direktor bei diesem Verfahren eine der Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Anhangs verhängen.

Bevor der betreffende Vertragsbedienstete seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber belehrt, welche Folgen dies für ihn haben kann.

Artikel 13

Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates kann der Vorsitzende ein Mitglied beauftragen, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, wobei die anderen Mitglieder hiervon zu unterrichten sind.

Artikel 14

(1)   Der betreffende Vertragsbedienstete wird vom Disziplinarrat gehört. Dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Der Vertragsbedienstete kann Zeugen benennen.

(2)   Das Institut wird vor dem Disziplinarrat durch einen vom Direktor beauftragten Vertragsbediensteten vertreten.

Artikel 15

Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarmaßnahme die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Die Stellungnahme wird dem Direktor und dem Vertragsbediensteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts des Direktors zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist.

Artikel 16

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt der Direktor nach Anhörung des Vertragsbediensteten eine Verfügung gemäß den Artikeln 8 und 9 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.

(2)   Beschließt der Direktor, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, so ist der betreffende Vertragsbedienstete hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der betreffende Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Artikel 17

(1)   Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 7 dieses Anhangs vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen erkannt, so hat der betreffende Vertragsbedienstete die im Laufe des Disziplinarverfahrens durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen.

(2)   In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Vertragsbediensteten unangemessen wäre, kann der Direktor jedoch etwas anderes beschließen.

Abschnitt 6

Vorläufige Dienstenthebung

Artikel 18

(1)   Legt der Direktor einem Vertragsbediensteten ein schweres Dienstvergehen zur Last, sei es, dass es sich um Dienstpflichtverletzung oder um eine rechtswidrige Handlung handelt, so kann der Direktor diesen jederzeit für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.

(2)   Außer in Ausnahmefällen hört er zuvor den betreffenden Vertragsbediensteten.

Artikel 19

(1)   In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Vertragsbedienstete während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die Bezüge des betreffenden Vertragsbediensteten dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen keinesfalls unterschreiten.

(2)   Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Vertragsbediensteten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate keine Entscheidung ergangen, so erhält der Vertragsbedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.

(3)   Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Vertragsbediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrechterhalten werden. In diesem Fall erhält der Vertragsbedienstete erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft des Vertragsbediensteten verfügt hat.

(4)   Wird gegen den Vertragsbediensteten im Rahmen der Schlussentscheidung keine Disziplinarmaßnahme verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt. Wird keine Disziplinarmaßnahme verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zum Satz von 3,5 % pro Jahr.

Abschnitt 7

Gleichzeitige Strafverfolgung

Artikel 20

Ist gegen den Vertragsbediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird eine Schlussentscheidung über Disziplinarmaßnahmen erst getroffen, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.

Abschnitt 8

Schlussbestimmungen

Artikel 21

Ein Vertragsbediensteter, gegen den eine andere Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Disziplinarmaßnahmen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Der Direktor entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.

Artikel 22

Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann der Direktor das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Vertragsbediensteten wiedereröffnen.

Artikel 23

Konnte gemäß Artikel 15 dieses Anhangs nach Stellungnahme des Disziplinarrates keiner der Vorwürfe gegen den Vertragsbediensteten aufrechterhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung des Direktors einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.

Artikel 24

Der Direktor erlässt Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen.

ANHANG X

BESCHWERDEAUSSCHUSS

(1)   Zuständigkeit

Der Beschwerdeausschuss ist für die Beilegung der Streitigkeiten zuständig, die durch einen Verstoß gegen das Personalstatut oder gegen die Verträge nach Artikel 7 des Personalstatuts ausgelöst werden können. Er entscheidet über die Beschwerden, die von den Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten oder von den Anspruchsberechtigten und/oder ihren Vertretern gegen eine Entscheidung des Direktors eingereicht werden.

(2)   Zusammensetzung und Status

a)

Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Diese können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Alle Ausschussmitglieder müssen über eine juristische Ausbildung verfügen.

b)

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat des Instituts für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren benannt und gehören nicht dem Personal des Instituts an. Stehen sie für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung, wird für die noch verbleibende Amtszeit eine Neubenennung vorgenommen.

c)

Die Sitzungen des Beschwerdeausschusses können nur gehalten werden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind.

d)

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses nehmen ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahr.

e)

Die Bezüge des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

f)

Der Beschwerdeausschuss legt seine Geschäftsordnung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels fest.

(3)   Ausschusssekretariat

a)

Der Sekretär des Beschwerdeausschusses wird vom Direktor aus den Reihen des Personals des Instituts benannt.

b)

Der Ausschusssekretär erledigt in Ausübung seines Amtes die Geschäfte des Ausschusses und unterliegt nur der Dienstaufsicht durch den Ausschuss.

(4)   Einlegung einer Beschwerde

a)

Eine beim Ausschuss eingelegte Beschwerde ist nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer im Wege einer vorherigen informellen Beschwerde beim Direktor nicht stattgegeben wurde.

b)

Der Beschwerdeführer kann binnen zwanzig Tagen ab der Notifizierung der ihn beschwerenden Entscheidung gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Personalstatuts oder ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der abschließenden Feststellungen des Vermittlers gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Personalstatuts durch eine der Parteien einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der betreffenden Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss stellen. Dieser Antrag wird an den Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des Instituts gerichtet, der den Eingang gegenüber dem Vertragsbediensteten bestätigt und das Verfahren zur Einberufung des Ausschusses eröffnet.

c)

Eine Beschwerde ist beim Sekretariat des Beschwerdeausschusses binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung zu hinterlegen. In Ausnahmefällen, vor allem in Fragen des Ruhegehalts, kann der Beschwerdeausschuss jedoch eine Beschwerde zulassen, die binnen eines Jahres ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung eingereicht wird.

d)

Eine Beschwerde ist schriftlich einzulegen. Sie muss alle von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe und entsprechende Belege enthalten.

e)

Eine Beschwerde setzt die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung nicht aus.

(5)   Bearbeitung der Beschwerde

a)

Die Beschwerde wird unverzüglich dem Direktor übermittelt, der hierzu schriftliche Bemerkungen abgibt. Eine Kopie dieser Bemerkungen wird dem Ausschusssekretär binnen eines Monats ab der Hinterlegung der Beschwerde übermittelt sowie auch dem Beschwerdeführer, der binnen 20 Tagen eine schriftliche Gegenäußerung einreichen kann, die der Ausschusssekretär dem Direktor unverzüglich in Kopie übermittelt.

b)

Die Beschwerde sowie die vorgelegten Schriftsätze und Belege, die Bemerkungen des Direktors und gegebenenfalls die Gegenäußerung des Betroffenen werden den Mitgliedern des Ausschusses von dessen Sekretariat binnen drei Monaten ab der Hinterlegung der Beschwerde, mindestens aber 15 Tage vor der Sitzung, in der sie geprüft werden, übermittelt.

(6)   Einberufung des Ausschusses

Der Beschwerdeausschuss wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Er hat die bei ihm eingelegten Beschwerden grundsätzlich binnen vier Monaten ab ihrer Hinterlegung zu prüfen.

(7)   Verfahren vor dem Ausschuss

a)

Die Sitzungen des Beschwerdeausschusses sind nicht öffentlich (es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes). Die Beratungen des Ausschusses sind geheim.

b)

Der Direktor oder sein Vertreter sowie der Beschwerdeführer nehmen an den Beratungen teil. Sie können alle Argumente zur Unterstützung der in ihren Schriftsätzen vorgebrachten Gründe mündlich vortragen.

c)

Der Beschwerdeausschuss kann die Übermittlung aller Belege verlangen, die er für die Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerden für erforderlich hält. Jeder dem Ausschuss übermittelte Beleg ist auch dem Direktor und dem Beschwerdeführer zu übermitteln.

d)

Der Beschwerdeausschuss hört die Parteien sowie alle Zeugen, deren Aussagen er für die Beratungen für nützlich hält. Jedes als Zeuge geladenes Mitglied des Personals erscheint vor dem Ausschuss und darf die verlangten Auskünfte nicht verweigern.

e)

Jede Person, die an einer Sitzung des Ausschusses teilgenommen hat, ist verpflichtet, über die Tatsachen, von denen sie bei den Beratungen Kenntnis erlangt hat, und über die dabei geäußerten Meinungen absolutes Stillschweigen zu bewahren.

(8)   Entscheidungen des Beschwerdeausschusses

a)

In Ausnahmefällen kann der Ausschuss im beschleunigten Verfahren beschließen, dass die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird, bis die Schlussentscheidung im Sinne der Buchstaben b und c ergangen ist.

b)

Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidungen ergehen schriftlich und enthalten eine Begründung. Sie sind endgültig und für beide Parteien nach einem vollen Tag ab ihrer Notifizierung vollstreckbar.

c)

Sie können jedoch Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses einen sachlichen Irrtum enthält. Ein Berichtigungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Feststellung des Irrtums zu stellen.


20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1183 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Genehmigung des Programms zur Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit von Rindern in Bulgarien und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4360)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit (LSK). Solche Bekämpfungsmaßnahmen umfassen die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Seuchenbetrieb herum, und sie sehen auch die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der LSK als Ergänzung zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen vor.

(2)

Am 12. April 2016 informierte Bulgarien die Kommission über den Verdacht auf LSK in zwei Rinderhaltungsbetrieben, die sich in den Dörfern Voden und Chernogorowo der Gemeinde Dimitrowgrad, Oblast Chaskowo, im mittleren Süden Bulgariens, etwa 80 km von der Grenze zu den Nachbarländern befinden. Nach der Bestätigung dieser beiden ersten Ausbrüche am 13. April 2016 im Oblast Chaskowo meldete Bulgarien Ausbrüche von LSK in mehreren Oblasten. Bulgarien hat die Kommission am 20. Mai 2016 über 98 bestätigte Ausbrüche von LSK informiert, 19 davon in Chaskowo, 8 in Stara Sagora, 5 in Plowdiw, 54 in Blagoewgrad, 6 in Kjustendil, einer in Pernik und 5 im Oblast Smoljan.

(3)

Zur Verhütung der Ausbreitung von LSK in andere Teile Bulgariens und in andere Mitgliedstaaten und Drittländer erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 (5). Dieser Durchführungsbeschluss legt angesichts der Bestätigung von LSK in Bulgarien bestimmte Schutzmaßnahmen fest und grenzt auf EU-Ebene eine Sperrzone gemäß der Beschreibung im Anhang des genannten Beschlusses ab, die das Gebiet umfasst, in dem LSK bestätigt wurde, sowie die Schutz- und Überwachungszonen, die von Bulgarien nach Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EG abgegrenzt wurden.

(4)

Im selben Zeitraum vom 6. April bis 19. Mai 2016 wurden neue Ausbrüche von LSK in Griechenland und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemeldet.

(5)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Lumpy-skin-Krankheit (6) sind nur abgeschwächte Lebendimpfstoffe gegen die LSK kommerziell erhältlich. In dem Gutachten wird der abgeschwächte LSK-Virusimpfstoff Neethling als äußerst wirksam für die Prävention der Morbidität beschrieben. Da homologe LSK-Impfstoffe wirksamer sind als Impfstoffe auf der Basis abgeschwächter Schafpocken-Viren, ist die Verwendung solcher Stoffe zu empfehlen, sofern diese von Impfstoffherstellern geliefert werden können, die ausschließlich außerhalb der Union tätig sind.

(6)

Es gibt keinen in der Union zugelassenen Impfstoff gegen LSK. Die Notimpfung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG kann daher nur im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durchgeführt werden, demzufolge die Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Epidemie — und somit auch bei LSK — vorläufig die Verwendung von Impfstoffen ohne Zulassung gestatten können.

(7)

Am 25. April 2016 unterbreitete Bulgarien der Kommission ein Programm zur Notimpfung gegen LSK von Rindern aus Betrieben in den betroffenen Gebieten und auch in bestimmten angrenzenden Gebieten dieses Mitgliedstaats (im Folgenden das „Programm“). Das Programm zur Notimpfung enthält Informationen über den Beschluss zur Durchführung der Maßnahmen, die Angaben über die geografische und administrative Abgrenzung der Impfzone, die Zahl der Betriebe und die Zahl der zu impfenden Tiere sowie den Zeitpunkt, zu dem die Impfung abgeschlossen sein sollte. Am 20. Mai 2016 informierte Bulgarien die Kommission über seine Absicht, das Programm zur Notimpfung auf das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens auszuweiten. Dies erfordert eine Ausweitung der Sperrzone gemäß der Beschreibung im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG meldete Bulgarien der Kommission am 28. April 2016 den Erwerb einer ausreichenden Zahl an Dosen des homologen LSK-Impfstoffs von der Impfstoffbank, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2015 (8) eingerichtet wurde, und den Beginn der Notimpfung in einem 20-km-Radius um die bestätigten Ausbrüche gemäß dem Programm zur Notimpfung.

(9)

Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Bulgarien die Notimpfung durchführen sollte. Die rasche Ausbreitung der LSK in Bulgarien stellt ein Risiko für andere Teile des Hoheitsgebiets Bulgariens sowie benachbarte Länder dar. Daher müssen auch die in Bulgarien angewandten Bekämpfungsmaßnahmen verstärkt werden, und zwar durch die Beschränkung der Verbringung nicht geimpfter Rinder, die älter als drei Monate sind, in andere Haltungsbetriebe in der Sperrzone. Diese Altersbeschränkung würde die erforderliche Verbringung junger Kälber zur weiteren Haltung in andere Betriebe während eines Zeitraums nach der Geburt ermöglichen, in dem sie nicht wirksam immunisiert werden können. Gleichzeitig muss die direkte Verbringung nicht geimpfter Rinder in einen Schlachthof innerhalb der Sperrzone erlaubt werden.

(10)

Das Gebiet, in dem gegen LSK geimpft werden soll, kann die gesamte Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 abdecken, die im Anhang des genannten Beschlusses festgelegt ist.

(11)

Die erste Runde der Notimpfung sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch am 30. Juni 2016. Im Falle weiterer Ausbrüche in anderen Gebieten sollte die Impfung in den betroffenen Gebieten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Impfstoffen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestätigung des ersten LSK-Ausbruchs in diesen Gebieten abgeschlossen sein.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Zusätzlich zu den Maßnahmen, die Bulgarien gemäß den Artikeln 4, 5 und 10 der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen hat, darf das Land unter den Bedingungen gemäß Anhang II bei Rindern Notimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, die in Betrieben in den in Anhang I aufgeführten Oblasten gehalten werden.

2.   Das der Kommission von Bulgarien am 20. Mai 2016 vorgelegte Programm für die Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern, die in Betrieben in den in Anhang I aufgeführten Oblasten gehalten werden, wird genehmigt.

3.   Die Verbringung von Rindern, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

4.   Jede Verbringung von Rindern unter sechs Monaten, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft, aber von Mutterkühen geboren wurden, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sind, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

Artikel 2

Bulgarien erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen, und unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG darüber.

Artikel 3

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 erhält die Fassung des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien (ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 61).

(6)  Scientific Opinion on lumpy skin disease, Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW), EFSA Journal 2015; 13(1):3986.

(7)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(8)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Annahme eines Finanzierungsbeschlusses über einen Finanzbeitrag der Union zu Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland im Jahr 2015 und zur Einrichtung eines Bestands von Impfstoffen gegen die Lumpy-skin-Krankheit (C(2015) 9573 final).


ANHANG I

Bulgarien:

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.


ANHANG II

Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Bekämpfung und Tilgung der Lumpy-skin-Krankheit in Anwendung des Artikels 19 der Richtlinie 92/119/EWG

1.

Ausdehnung des geografischen Gebiets, in dem die Notimpfung durchzuführen ist

Die Impfzone befindet sich in den in Anhang I dieses Beschlusses beschriebenen Oblasten in Bulgarien.

In der Impfzone gelten die in diesem Beschluss und im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 vorgesehenen Beschränkungen zusätzlich zu den Beschränkungen in Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

2.

Art und Alter der zu impfenden Tiere

Alle Rinder gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter, Graviditäts- oder Produktivitätszustand, werden in der ersten Impfrunde gemäß Nummer 3 geimpft.

Nachkommen geimpfter Rinder werden gemäß den Anweisungen des Herstellers im Alter von mindestens vier Monaten geimpft.

3.

Dauer der Impfkampagne

Die erste Impfrunde in den betroffenen Gebieten muss bis 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den übrigen Gebieten der Oblaste gemäß Anhang I muss so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Monate nach Bestätigung des ersten Ausbruchs in diesem Gebiet abgeschlossen sein.

4.

Verbringungssperre für Tiere und tierische Erzeugnisse

Unabhängig von etwaigen anderen Maßnahmen in der Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 dürfen Rinder, die älter als 90 Tage sind, nicht in einen anderen Betrieb verbracht werden, es sei denn, sie wurden geimpft und während mindestens 28 Tagen vor dem Datum der Verbringung regelmäßig nachgeimpft.

Nach Ablauf des Zeitraums von 28 Tagen nach dem Datum der Impfung gelten die Maßnahmen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der von geimpften Rindern gewonnenen Erzeugnisse gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 zusätzlich zu den in Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG festgelegten Maßnahmen.

Nicht geimpfte Tiere dürfen zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachthof in der Sperrzone verbracht werden. Außer bei Notschlachtungen ist eine Wartezeit von sieben Tagen nach der Impfung im Bestand einzuhalten, bevor nicht geimpfte Rinder aus Betrieben, in denen Impfungen durchgeführt wurden, zur Schlachtung verbracht werden.

Nicht geimpfte Nachkommen unter sechs Monaten, die von Muttertieren geboren und mit deren Kolostrum gefüttert wurden, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft worden sind, dürfen in einen anderen Betrieb innerhalb der Sperrzone verbracht werden.

5.

Besondere Registrierung der geimpften Tiere

Für jedes geimpfte Rind trägt die zuständige örtliche Behörde die Impfdaten in die einschlägige Online-Datenbank ein, die mit der zentralen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verknüpft ist. Die Datensätze müssen eine Verbindung zwischen dem geimpften Muttertier und seinen Nachkommen gewährleisten.

6.

Weitere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung

6.1.

An die Impfzone angrenzende Überwachungszone in Bulgarien

Es ist eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um die unter Nummer 1 genannte Impfzone einzurichten, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern Kontrollen durch die zuständige Behörde unterliegt.

Rinder, die nicht gegen die LSK geimpft sind und in Betrieben in der an die Impfzone angrenzenden Überwachungszone gehalten werden, dürfen aus ihren Betrieben erst nach einer Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach Abschluss der Impfungen in Betriebe, die sich innerhalb der Impfzone in einer Entfernung von weniger als 10 km befinden, verbracht werden.

6.2.

Laufzeit der Maßnahmen in den Zonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645

Die in der Impfzone durchgeführten Maßnahmen bleiben bis zu ihrer Aufhebung gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG in Kraft.

6.3.

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfungen sind von einem Bediensteten der zuständigen Behörde oder einem privaten Tierarzt durchzuführen, der von der zuständigen Behörde ernannt und beaufsichtigt wird.

Prioritär sind Tiere aus Betrieben zu impfen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen sowie in Grenznähe zu anderen Mitgliedstaaten und Oblasten in Bulgarien liegen, die frei von LSK sind.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Virus zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Tiere und der verwendeten Impfstoffdosen.

6.4.

Impfstoff

Homologer abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (Stamm Neethling), „Lumpy Skin Disease Vaccine For Cattle“ Onderstepoort Biological Products, Südafrika.

Alternative: abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (SIS-Typ), „Lumpyvax“, MSD Animal Health, Intervet, Südafrika.

Der Impfstoff ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers und Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG unter der Verantwortung der zentralen zuständigen Behörden zu verwenden.

6.5.

Fortschrittsberichte und Abschlussbericht

Der Kommission und den Mitgliedstaaten ist ein Fortschrittsbericht über die Durchführung des Notimpfungsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorzulegen.

Der Kommission und den Mitgliedstaaten ist ein ausführlicher Bericht über den Abschluss des Notimpfungsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorzulegen, bevor die Einschränkungen gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 dieses Anhangs aufgehoben werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


ANHANG III

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/645 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Bulgarien:

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.“


Berichtigungen

20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/82


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 322 vom 7. Dezember 2007 )

Seite 27, Anhang zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, Kapitel 2 Eintrag 2.4.1:

Anstatt:

„Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen

Probenahmeplan (1)

Grenzwerte

Analytische Referenzmethode (2)

Stufe, für die das Kriterium gilt

Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse

n

c

m

M

2.4.1.

Erzeugnisse von gekochten Krebs- und Weichtieren ohne Panzer bzw. Schale

E. coli

5

2

1/g

10/g

ISO TS 16649-3

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene

Koagulasepositive Staphylokokken

5

2

100 KBE/g

1 000 KBE/g

EN/ISO 6888-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene

muss es heißen:

„Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen

Probenahmeplan (3)

Grenzwerte

Analytische Referenzmethode (4)

Stufe, für die das Kriterium gilt

Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse

n

c

m

M

2.4.1.

Erzeugnisse von gekochten Krebs- und Weichtieren ohne Panzer bzw. Schale

E. coli

5

2

1 MPN/g

10 MPN/g

ISO TS 16649-3

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene

Koagulasepositive Staphylokokken

5

2

100 KBE/g

1 000 KBE/g

EN/ISO 6888-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene


(1)  n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen.

(2)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.“

(3)  n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen.

(4)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.“


20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/83


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1019/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 bezüglich Histamin in Fischereierzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 282 vom 24. Oktober 2013 )

Auf Seite 47, im Anhang zur Änderung von Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, Nummer 1.27a:

Anstatt:

„1.27a

Durch Fermentierung von Fischereierzeugnissen hergestellte Fischsoße

Histamin

1

400 mg/kg

HPLC (19)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“

 

muss es heißen:

„1.27a

Durch Fermentierung von Fischereierzeugnissen hergestellte Fischsoße

Histamin

1

0

400 mg/kg

HPLC (19)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“


20.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/83


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 102 vom 11. April 2006 )

Seite 8, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l:

Anstatt:

„l)

Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;“

muss es heißen:

„l)

Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;“.